Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2014 - S 15 R 2777/13

bei uns veröffentlicht am12.03.2014

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 bei seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 1. Oktober 2012 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1 als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 1. Oktober 2012.
Die Klägerin wurde am 14. Juni 2012 gegründet und betreibt als Franchisenehmerin ein systemgastronomisches Restaurant. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.000 EUR. Gesellschafter sind der Beigeladene zu 1 mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 10.000 EUR (40 Prozent) sowie weitere vier natürliche und juristische Personen mit jeweils einem Geschäftsanteil in Höhe von 3.750 EUR (jeweils 15 Prozent). In § 7 Abs. 2 der Satzung der Klägerin ist geregelt, dass Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht eine größere Mehrheit vorsehen.
Der Beigeladene zu 1, der eine Ausbildung zum Systemgastronom absolviert hat, ist zudem seit Gründung der Klägerin deren alleiniger Geschäftsführer. Nach dem zwischen der Klägerin und ihm geschlossenen Geschäftsführervertrag nimmt der Beigeladene zu 1 seine Aufgabenbereiche eigenverantwortlich wahr (§ 1 Ziffer 2 des Geschäftsführervertrages). Er ist – auch für den Fall, dass weitere Geschäftsführer bestellt würden – einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (§ 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 des Geschäftsführervertrages); eine entsprechende Regelung enthält auch der Vertrag zur Gründung der Klägerin. An bestimmte Arbeitszeiten ist der Beigeladene zu 1 nicht gebunden; er ist in der Wahl seines Arbeitsortes frei (§ 7 des Geschäftsführervertrages). Der Beigeladene zu 1 erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein Jahresgehalt von 31.200 EUR (monatlich 2.600 EUR). Gemäß § 3 Ziffer 1 Satz 2 des Geschäftsführervertrages wird das Gehalt nach Auftragslage und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft angepasst. Ansprüche auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachtsgeld und Zuschläge für Nachtarbeit etc. sind im Geschäftsführervertrag nicht geregelt.
Im Zuge der Anmietung, des Aufbaus und Ausbaus des Restaurationsbetriebes der Klägerin hat der Beigeladene zu 1 für die Klägerin Bürgschaften in Höhe von insgesamt 16.000 EUR übernommen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 1 beantragten am 17. September 2012 bei der Beklagten, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1 bezüglich seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin festzustellen.
Nach Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 6. Februar 2013 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 1. Oktober 2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei, dass ein gesonderter Arbeitsvertrag bestehe, dass für die Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 2.600 EUR pro Monat und damit ein für die Tätigkeit übliches Arbeitsentgelt gezahlt werde und dass der Beigeladene zu 1 kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben könne. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene zu 1 einzelvertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit sei sowie dass er aufgrund der vom Geschäftserfolg abhängigen Tantiemenzahlung indirekt am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sei. Nach Gesamtwürdigung der zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dem Beigeladenen zu 1 sei es nicht möglich, die Geschicke der Klägerin maßgeblich zu beeinflussen. Weiterhin könne er aufgrund von mangelnden Vetorechten bzw. Sperrminoritäten keine Entscheidungen verhindern. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage er kein Unternehmerrisiko, das nur dann gegeben sei, wenn der Einsatz von Kapital oder der eigenen Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes verbunden sei. Die zusätzlich gewährte Gewinnbeteiligung in Form von Tantiemen führe zu keiner anderen Beurteilung, da diese einem Wagniskapital nicht gleichzusetzen, sondern Ausdruck eines auch bei Arbeitnehmern verbreiteten leistungsorientierten Vergütungsbestandteiles sei. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit sei dem Beigeladenen zu 1 zwar weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, da der Beigeladene zu 1 ansonsten in eine nicht von ihm vorgegebene Ordnung des Betriebes eingegliedert sei und nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschaftsbeschlüsse handeln dürfe, so dass er selbst bei Belassung großer Freiheiten der Überwachung durch die Gesellschafterversammlung unterliege. Dies gelte auch dann, wenn diese Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch machten.
Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid erhob die Klägerin am 20. Februar 2013 Widerspruch.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 9. Juli 2013 zurückgewiesen. Die Beklagte wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend wies sie darauf hin, dass es keine Rolle spiele, dass keine vertragliche Regelung über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Jahresurlaub, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. getroffen worden seien. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1 vom Selbstkontrahierungsverbot befreit sei und dass er allein vertretungsberechtigt sei, habe nur Indizwirkung von ganz untergeordnetem Gewicht, da diese Regelung zunehmend auch bei Geschäftsführern üblich würden, die nicht Gesellschafter seien und keinen prägenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hätten.
Hiergegen richtet sich die am 7. August 2013 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Argument der Beklagten, der Beigeladene zu 1 könne kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Klägerin ausüben, nicht in die vorzunehmende Abwägung einzubeziehen gewesen sei. Wäre der Beigeladene zu 1 als Gesellschafter zu 50 Prozent oder mehr an der Klägerin beteiligt oder hätte er eine Sperrminorität inne, so würde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von vornherein die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende, persönliche Abhängigkeit fehlen, so dass eine abhängige Beschäftigung jedenfalls zu verneinen wäre. Nur dann, wenn ein Gesellschaftergeschäftsführer weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halte und keine Sperrminorität innehabe, sei eine Abwägung vorzunehmen. Dann hänge das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach allgemeinen Grundsätzen wesentlich davon ab, ob der Geschäftsführer nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht in der Gesellschaft unterliege. Der Beigeladene zu 1 sei alleiniger, stets einzelvertretungsberechtigter und von der Beschränkung des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Klägerin, sei also vollumfänglich alleine entscheidungsbefugt. Er sei nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden und in der Wahl seines Arbeitsortes frei. Er nehme seinen Aufgabenbereich eigenverantwortlich wahr. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 sei schuldrechtlich umfassend vereinbart, dass die Gesellschafterversammlung nicht in die laufende Geschäftsführung eingreife. Der Beigeladene zu 1 sei hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit und auch inhaltlich im Wesentlichen weisungsfrei. Er übe seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen aus. Ein Unternehmerrisiko sei der Beigeladene durch die Gewährung von Bürgschaften zu Gunsten der Klägerin eingegangen. Das Entgelt für die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers sei nicht per se ein Argument für eine abhängige Beschäftigung, sondern dieses müsse angemessen sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Festvergütung des Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin sei mit jährlich 31.200 EUR sehr gering, für einen Geschäftsführer eines mittelständischen Betriebs keinesfalls angemessen oder üblich. Hintergrund hierfür sei, dass der Beigeladene zu 1, wenn das Unternehmen der Klägerin erfolgreich sei, zu 40 Prozent am Gewinn partizipiere. Die Gewinnausschüttungen an den Beigeladenen zu 1 seien somit der Verdienst seines Engagements für die Klägerin. Ohne unternehmerisches Engagement hätte der Beigeladene zu 1 im Übrigen auch die Phase der Gründung der Klägerin und des Lokalumbaus nicht unentgeltlich begleitet.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 bei seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 1. Oktober 2012 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Außerdem trägt sie vor, dass die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze zur Arbeitnehmereigenschaft auch dann anzuwenden seien, wenn Personenidentität zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH bestehe. Dementsprechend seien Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die keinen maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hätten, also weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine umfassende Sperrminorität verfügten, als Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung zu qualifizieren. Sie seien nicht in der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort ihrer Geschäftsführertätigkeit, die ihnen nicht genehm sei, zur Wehr zu setzen. Die Gewährung einer Bürgschaft könne unter Umständen ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit sein. Etwaige daraus resultierende Sonderrechte müssten sich jedoch in den vertraglichen Unterlagen niederschlagen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus der Bürgschaftsübernahme folgten somit die üblichen Risiken und Chancen für Bürgen. In Bezug auf die Stimmrechte des Beigeladenen zu 1 zur Beschlussfassung der Gesellschafter resultieren daraus nicht nachweislich Besonderheiten, so dass die Bürgschaft zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht relevant sei.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 4. November 2013 die zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
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2. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1. SGG), statthaft (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 27) und auch im Übrigen zulässig.
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Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 seit dem 1. Oktober 2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist und dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Der Beigeladene zu 1 ist bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt und daher nicht versicherungspflichtig.
21 
a) Versicherungspflichtig sind in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Viertes Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
22 
Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2008 – L 4 KR 4577/06, juris, Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 – 7 RAr 25/86, juris, Rn. 26 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 22; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, darf für die Annahme abhängiger Beschäftigung jedoch nicht völlig entfallen (LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 22; ähnlich [Weisungsrecht „verfeinert“] BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 – 7 RAr 25/86, juris, Rn. 26 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20).
23 
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96, juris, Rn. 7). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 23).
24 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (so – auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 16; LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 23; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2008 – L 4 KR 4577/06, juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 35; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung bzw. Selbständigkeit erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
25 
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11; LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 28). Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 17). Beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11).
26 
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist daher vom Bundessozialgericht verneint worden, wenn der Geschäftsführer Allein-Geschäftsführer ist (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R, juris, Rn. 13), wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt (BSG, Urteil vom 25. Mai 1965 – 2 RU 176/59, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 30. April 1976 – 8 RU 78/75, juris, Rn. 17; weitere Nachweise bei BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18) und wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 – 11/7 RAr 71/87, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 18. April 1991 – 7 RAr 32/90, juris, Rn. 25; LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 28).
27 
Aber auch dann, wenn die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein. Insofern ist auf die allgemeinen – oben dargestellten – Kriterien für die Beurteilung, ob eine abhängige oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18). Zu berücksichtigen ist auch, ob der tatsächliche Einfluss des Gesellschafters größer ist als der ihm aufgrund seines Gesellschaftsanteils gesellschaftsrechtlich eigentlich zustehende Einfluss (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 – 11/7 RAr 71/87, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 18. April 1991 – 7 RAr 32/90, juris, Rn. 25). Soweit das Bundessozialgericht formuliert hat, dass bei Personen, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei und eine hiervon abweichende Beurteilung nur dann in Betracht komme, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zuließen, dass keine Weisungsgebundenheit vorliege (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16 m.w.N.; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11), kann die Kammer dem nicht folgen. Denn ein solcher Rechtssatz könnte zu dem Missverständnis führen, dass im Zweifel von Sozialversicherungspflicht auszugehen ist. Die Aufstellung einer solchen Zweifelsregelung wäre mit den grundrechtlichen Positionen der betroffenen Personen jedoch nicht zu vereinbaren. Sowohl für den Auftraggeber als auch den Dienstleistenden stellt die Feststellung von Sozialversicherungspflicht und der damit einhergehenden Beitragspflicht einen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 [286] m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]). Dieser Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfüllt sind. Daher muss der abhängige Charakter der Tätigkeit und damit die Sozialversicherungspflicht positiv festgestellt werden können (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2013 – S 15 R 566/13, n. v.). Hierbei allerdings kommt es auf die konkreten Fälle des Einzelfalles an.
28 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Beigeladene zu 1 bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt.
29 
Zwar steht der Annahme, dass der Beigeladene zu 1 abhängig beschäftigt ist, nicht bereits seine Stellung als Gesellschafter entgegen. Insbesondere verfügt der Beigeladene zu 1 aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung nicht über die Möglichkeit, Beschlüsse der Gesellschaft zu verhindern. Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 7 Abs. 2 der Satzung der Klägerin mindestens mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Beigeladene zu 1 verfügt lediglich über einen Kapital- und damit Stimmanteil von 40 Prozent, so dass er Gesellschafterbeschlüsse allenfalls dann verhindern kann, wenn zwei Gesellschafter mit jeweils einem Kapital- und Stimmanteil von 15 Prozent abwesend sind. Dann aber ist die Gesellschafterversammlung jedenfalls zunächst nicht beschlussfähig, weil § 7 Abs. 4 der Satzung der Klägerin insofern ein Quorum von 75 Prozent des Stammkapitals verlangt.
30 
Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin in der Gesamtschau nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren ist. Dabei ist – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – der Umstand fehlender durchgreifender gesellschaftsrechtlicher Einflussnahmemöglichkeiten des Beigeladenen zu 1 nicht (erneut) in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Anderenfalls würden Gesichtspunkte in die Betrachtung einbezogen, die bei Nichtgesellschaftern von vorneherein keine Bedeutung erlangen könnten. Im Ergebnis würden dann an die Feststellung abhängiger Beschäftigung bei Geschäftsführer-Gesellschaftern niedrigere Voraussetzungen gestellt als bei Personen, die in keiner gesellschaftsrechtlichen Verbindung zum Arbeitgeber bzw. Auftraggeber stehen.
31 
Gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1 spricht insbesondere, dass er nach den im Geschäftsführervertrag getroffenen Vereinbarungen seine Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen kann (§ 1 Ziffer 2 des Geschäftsführervertrages), an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden und bei der Wahl seines Arbeitsortes frei ist (§ 7 des Geschäftsführervertrages). Zusätzliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist, dass der Beigeladene einzelvertretungsberechtigt und von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit ist. Der insofern vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass dies zunehmend auch bei Geschäftsführern üblich würde, die nicht Gesellschafter seien, überzeugt nicht. Zum einen enthalten Gesichtspunkte der Üblichkeit keine inhaltliche Aussagen, sondern sind insofern neutral: Es kann übliche Regelungen geben, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, und übliche Regelungen, die dagegen sprechen. Zum anderen kann die Beklagte dem Beigeladenen zu 1 eben gerade nicht entgegenhalten, dass er auch Gesellschafter ist, weil es sonst gerade zu einer Schlechterstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, kommt.
32 
Bei lebensnaher Betrachtung stellt sich für die Kammer die Einbindung des Beigeladenen zu 1 in die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht als abhängige, sondern als selbständige Tätigkeit dar. Aufgrund der ihm vertraglichen belassenen Freiheiten und Befugnisse bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit sowie der relativen Mehrheit seines Kapitalanteils an der Klägerin stellt sich die Tätigkeit des Beigeladenen nicht als fremdbestimmte Tätigkeit für einen fremden Arbeitgeber dar, sondern als selbstbestimmte Tätigkeit für ein eigenes Unternehmen. Dass der Beigeladene zu 1 nicht völlig frei von vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen ist, steht dem nicht entgegen. Denn für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses reicht es nicht aus, dass der zu Dienstleistungen Verpflichtete überhaupt an Anweisungen irgendwelcher Art gebunden ist; auch wer sich als Selbständiger zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet, muss grundsätzlich Weisungen des Dienstberechtigten beachten (LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79, juris, Rn. 20).
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Auch ein Unternehmerrisiko hat der Beigeladene zu 1 übernommen, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung als besonders gewichtiges Entscheidungskriterium eingestuft wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2011 – L 4 R 1036/10, juris, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 38; ebenso SG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2013 – S 4 R 6819/12, juris, Rn. 42), auch wenn § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hierauf nicht abstellt. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R, juris, Rn. 17 m.w.N; BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R, juris, Rn. 29; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2011 – L 4 R 1036/10, juris, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 38; SG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2013 – S 4 R 6819/12, juris, Rn. 42).
34 
Dies ist beim Beigeladenen zu 1 der Fall. Er hat Bürgschaften zu Gunsten der Klägerin in Höhe von insgesamt 16.000 EUR übernommen. Eine Bürgschaftsübernahme stellt ein Unternehmerrisiko dar. Zwar begründet die Tatsache, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Gesellschaft übernommen hat, für sich allein keine selbständige Tätigkeit (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52). Die Überbürdung eines Unternehmerrisikos – und hierum handelt es sich bei einer Bürgschaftsübernahme (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 29; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52) – weist aber dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79, juris, Rn. 31; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52; ähnlich auch BSG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 – 12 BK 21/84, juris, Rn. 15 m.w.N.). Diese zusätzliche Voraussetzung ist nach dem oben Dargelegten vorliegend erfüllt.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
36 
4. Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn – wie hier – weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
37 
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird – wie hier – über die Versicherungspflicht gestritten, nicht aber über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66).

Gründe

 
18 
1. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
19 
2. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1. SGG), statthaft (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 27) und auch im Übrigen zulässig.
20 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 seit dem 1. Oktober 2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist und dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Der Beigeladene zu 1 ist bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt und daher nicht versicherungspflichtig.
21 
a) Versicherungspflichtig sind in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Viertes Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
22 
Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2008 – L 4 KR 4577/06, juris, Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 – 7 RAr 25/86, juris, Rn. 26 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 22; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, darf für die Annahme abhängiger Beschäftigung jedoch nicht völlig entfallen (LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 22; ähnlich [Weisungsrecht „verfeinert“] BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 – 7 RAr 25/86, juris, Rn. 26 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20).
23 
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96, juris, Rn. 7). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 23).
24 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (so – auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 16; LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 23; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2008 – L 4 KR 4577/06, juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 35; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung bzw. Selbständigkeit erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
25 
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11; LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 28). Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 17). Beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11).
26 
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist daher vom Bundessozialgericht verneint worden, wenn der Geschäftsführer Allein-Geschäftsführer ist (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R, juris, Rn. 13), wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt (BSG, Urteil vom 25. Mai 1965 – 2 RU 176/59, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 30. April 1976 – 8 RU 78/75, juris, Rn. 17; weitere Nachweise bei BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18) und wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 – 11/7 RAr 71/87, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 18. April 1991 – 7 RAr 32/90, juris, Rn. 25; LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 28).
27 
Aber auch dann, wenn die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein. Insofern ist auf die allgemeinen – oben dargestellten – Kriterien für die Beurteilung, ob eine abhängige oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18). Zu berücksichtigen ist auch, ob der tatsächliche Einfluss des Gesellschafters größer ist als der ihm aufgrund seines Gesellschaftsanteils gesellschaftsrechtlich eigentlich zustehende Einfluss (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 – 11/7 RAr 71/87, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 18. April 1991 – 7 RAr 32/90, juris, Rn. 25). Soweit das Bundessozialgericht formuliert hat, dass bei Personen, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei und eine hiervon abweichende Beurteilung nur dann in Betracht komme, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zuließen, dass keine Weisungsgebundenheit vorliege (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16 m.w.N.; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11), kann die Kammer dem nicht folgen. Denn ein solcher Rechtssatz könnte zu dem Missverständnis führen, dass im Zweifel von Sozialversicherungspflicht auszugehen ist. Die Aufstellung einer solchen Zweifelsregelung wäre mit den grundrechtlichen Positionen der betroffenen Personen jedoch nicht zu vereinbaren. Sowohl für den Auftraggeber als auch den Dienstleistenden stellt die Feststellung von Sozialversicherungspflicht und der damit einhergehenden Beitragspflicht einen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 [286] m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]). Dieser Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfüllt sind. Daher muss der abhängige Charakter der Tätigkeit und damit die Sozialversicherungspflicht positiv festgestellt werden können (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2013 – S 15 R 566/13, n. v.). Hierbei allerdings kommt es auf die konkreten Fälle des Einzelfalles an.
28 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Beigeladene zu 1 bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt.
29 
Zwar steht der Annahme, dass der Beigeladene zu 1 abhängig beschäftigt ist, nicht bereits seine Stellung als Gesellschafter entgegen. Insbesondere verfügt der Beigeladene zu 1 aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung nicht über die Möglichkeit, Beschlüsse der Gesellschaft zu verhindern. Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 7 Abs. 2 der Satzung der Klägerin mindestens mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Beigeladene zu 1 verfügt lediglich über einen Kapital- und damit Stimmanteil von 40 Prozent, so dass er Gesellschafterbeschlüsse allenfalls dann verhindern kann, wenn zwei Gesellschafter mit jeweils einem Kapital- und Stimmanteil von 15 Prozent abwesend sind. Dann aber ist die Gesellschafterversammlung jedenfalls zunächst nicht beschlussfähig, weil § 7 Abs. 4 der Satzung der Klägerin insofern ein Quorum von 75 Prozent des Stammkapitals verlangt.
30 
Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin in der Gesamtschau nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren ist. Dabei ist – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – der Umstand fehlender durchgreifender gesellschaftsrechtlicher Einflussnahmemöglichkeiten des Beigeladenen zu 1 nicht (erneut) in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Anderenfalls würden Gesichtspunkte in die Betrachtung einbezogen, die bei Nichtgesellschaftern von vorneherein keine Bedeutung erlangen könnten. Im Ergebnis würden dann an die Feststellung abhängiger Beschäftigung bei Geschäftsführer-Gesellschaftern niedrigere Voraussetzungen gestellt als bei Personen, die in keiner gesellschaftsrechtlichen Verbindung zum Arbeitgeber bzw. Auftraggeber stehen.
31 
Gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1 spricht insbesondere, dass er nach den im Geschäftsführervertrag getroffenen Vereinbarungen seine Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen kann (§ 1 Ziffer 2 des Geschäftsführervertrages), an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden und bei der Wahl seines Arbeitsortes frei ist (§ 7 des Geschäftsführervertrages). Zusätzliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist, dass der Beigeladene einzelvertretungsberechtigt und von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit ist. Der insofern vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass dies zunehmend auch bei Geschäftsführern üblich würde, die nicht Gesellschafter seien, überzeugt nicht. Zum einen enthalten Gesichtspunkte der Üblichkeit keine inhaltliche Aussagen, sondern sind insofern neutral: Es kann übliche Regelungen geben, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, und übliche Regelungen, die dagegen sprechen. Zum anderen kann die Beklagte dem Beigeladenen zu 1 eben gerade nicht entgegenhalten, dass er auch Gesellschafter ist, weil es sonst gerade zu einer Schlechterstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, kommt.
32 
Bei lebensnaher Betrachtung stellt sich für die Kammer die Einbindung des Beigeladenen zu 1 in die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht als abhängige, sondern als selbständige Tätigkeit dar. Aufgrund der ihm vertraglichen belassenen Freiheiten und Befugnisse bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit sowie der relativen Mehrheit seines Kapitalanteils an der Klägerin stellt sich die Tätigkeit des Beigeladenen nicht als fremdbestimmte Tätigkeit für einen fremden Arbeitgeber dar, sondern als selbstbestimmte Tätigkeit für ein eigenes Unternehmen. Dass der Beigeladene zu 1 nicht völlig frei von vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen ist, steht dem nicht entgegen. Denn für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses reicht es nicht aus, dass der zu Dienstleistungen Verpflichtete überhaupt an Anweisungen irgendwelcher Art gebunden ist; auch wer sich als Selbständiger zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet, muss grundsätzlich Weisungen des Dienstberechtigten beachten (LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79, juris, Rn. 20).
33 
Auch ein Unternehmerrisiko hat der Beigeladene zu 1 übernommen, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung als besonders gewichtiges Entscheidungskriterium eingestuft wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2011 – L 4 R 1036/10, juris, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 38; ebenso SG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2013 – S 4 R 6819/12, juris, Rn. 42), auch wenn § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hierauf nicht abstellt. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R, juris, Rn. 17 m.w.N; BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R, juris, Rn. 29; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2011 – L 4 R 1036/10, juris, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 38; SG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2013 – S 4 R 6819/12, juris, Rn. 42).
34 
Dies ist beim Beigeladenen zu 1 der Fall. Er hat Bürgschaften zu Gunsten der Klägerin in Höhe von insgesamt 16.000 EUR übernommen. Eine Bürgschaftsübernahme stellt ein Unternehmerrisiko dar. Zwar begründet die Tatsache, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Gesellschaft übernommen hat, für sich allein keine selbständige Tätigkeit (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52). Die Überbürdung eines Unternehmerrisikos – und hierum handelt es sich bei einer Bürgschaftsübernahme (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 29; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52) – weist aber dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79, juris, Rn. 31; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52; ähnlich auch BSG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 – 12 BK 21/84, juris, Rn. 15 m.w.N.). Diese zusätzliche Voraussetzung ist nach dem oben Dargelegten vorliegend erfüllt.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
36 
4. Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn – wie hier – weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
37 
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird – wie hier – über die Versicherungspflicht gestritten, nicht aber über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beig

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
10 
Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
15 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
16 
Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

26

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
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Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
15 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
16 
Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

26

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
10 
Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
15 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
16 
Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
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Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

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Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
10 
Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
15 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
16 
Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
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(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
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Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
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Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
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Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
15 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
16 
Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 877,06 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Familienhelferin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und ob das klagende Land Berlin für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

2

Die Beigeladene zu 1. ist Diplompädagogin und Diplompsychologin. Sie war von Juli 1995 bis 31.12.1999 als Familienhelferin für den Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig, indem sie jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufsuchte und diese dort vor Ort unterstützte; ab 1.1.2000 setzte die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit für den Kläger als (abhängig) Beschäftigte eines freien Jugendhilfeträgers fort. Der Kläger legte für die von ihm bis 31.12.1999 als selbstständig angesehene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. - wie in ähnlichen anderen Fällen auch - einen "Helfervorgang" mit ihren persönlichen Daten auf einem "Personenblatt" mit Nachweisen ihrer bisherigen Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und Führungszeugnis an. Zu der Tätigkeit der Beigeladene zu 1. kam es jeweils nach der Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 31 SGB VIII an die Familien durch den Kläger. Diese Leistungsbewilligung erfolgte auf der Grundlage eines durch einen beim Kläger beschäftigten Sozialarbeiter erstellten Hilfeplans, der den Einsatz einer Familienhelferin vorsah und Aufgaben und Ziele der Hilfen umschrieb. Der Bewilligungsbescheid regelte die Übernahme der Kosten für den Familienhelfereinsatz in einem bestimmten Zeitraum mit einer festgelegten Wochenstundenzahl, benannte die Beigeladene zu 1. als ausführende Person und enthielt den Hinweis, dass seitens des Klägers mit dieser direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1. erhielt Durchschriften der Bescheide und wurde in Anschreiben des Klägers zugleich darüber informiert, dass das "Familienhelfergeld" 26,40 DM je Stunde betrage; wörtlich heißt es in den Anschreiben: "Wir weisen darauf hin, dass die Familienhelfertätigkeit nicht im Rahmen von Rechtsbeziehungen zum Land Berlin ausgeübt wird, insbesondere zum Land Berlin kein Arbeitsverhältnis, freies Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis begründet wird". Die Beigeladene zu 1. war berechtigt, die Übernahme einer Betreuung abzulehnen. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1. dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterzeichnen waren. Der Kläger gewährte der Beigeladenen zu 1. neben der beschriebenen Vergütung "Urlaubsabgeltung" sowie laufende monatliche Zuschüsse zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %". Die Beigeladene zu 1. arbeitete pro Betreuungsfall maximal 14 Stunden wöchentlich neben einer Weiterbildung zur Verhaltenstherapeutin; teilweise betreute sie gleichzeitig zwei oder mehrere Familien. Darüber, ob die Hilfebedürftigkeit iS des Jugendhilferechts fortbestand, informierte sie den Kläger in Gesprächen und erstellte Berichte über ihre Tätigkeit.

3

Im Mai 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung, ob sie in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte stellte daraufhin - nach einem vorangegangenen anderen Rechtsstreit - gegenüber dem Kläger fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin vom 1.12.1995 bis 31.12.1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe, und forderte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18 877,06 Euro (Bescheid vom 27.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2005).

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24.1.2007). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Zwar sprächen für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum das fehlende Unternehmerrisiko, das stundenweise gezahlte, in Bezug auf seine Höhe vom Kläger vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und die Abgeltung von Urlaub; es überwögen jedoch - bei gleichzeitigem Vorliegen einiger "neutraler" Gesichtspunkte - die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Diese Merkmale seien der Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit und ihre fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. So sei die Beigeladene zu 1. nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten. Auch habe sie im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Dass dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem SGB VIII oblegen habe, lasse keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen als Arbeitnehmer zu (Urteil vom 22.9.2010).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die Gesamtschau aller Umstände ergebe hier, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Kläger beschäftigt und damit versicherungspflichtig gewesen sei. Dafür sprächen neben der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung, der Abgeltung von Urlaub und einem fehlenden Unternehmerrisiko vor allem die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers, die aus der Wahrnehmung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Jugendhilferechts, insbesondere seiner Verantwortung nach § 79 Abs 1 SGB VIII und nach § 36 Abs 2 SGB VIII, folge. Zum Ausschluss von Haftungsrisiken habe er die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der von ihm eingesetzten Familienhelfer weitgehend selbst zu kontrollieren. Die gesetzlich vorgeschriebene Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine ständige, die freie Gestaltung der Tätigkeit einschränkende Überwachung der Familienhelfer durch den zuständigen Sozialarbeiter. Das Weisungsrecht des Klägers dokumentiere sich in erstellten und fortgeschriebenen Hilfeplänen, in Rücksprachen sowie in den Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zuschüsse zur Krankenversicherung seien bis zum Ende des Jahres 2003 freien Mitarbeitern, die den Status arbeitnehmerähnlicher Personen gehabt hätten und als sozial schutzbedürftig angesehen worden seien, ohne rechtliche Verpflichtung als freiwillige Leistung gezahlt worden. Aus dem primär auf den Hilfeempfänger bezogenen und für die öffentlich-rechtliche Bewilligung erforderlichen Hilfeplanverfahren könne ein für eine Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht nicht hergeleitet werden.

9

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

10

Der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

11

Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung gemäß § 79 SGB VIII und in Erfüllung seines Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und nachgeordneten Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten. Deshalb könnten diese Tätigkeiten der Familienhilfe - wie sie auch durch die Beigeladene zu 1. erfolgt seien - nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.

12

Die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellen keinen Antrag. Sie schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

14

Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig gewesen sei und der Kläger für sie deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Die - aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gewonnene - Beurteilung des LSG, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte deren Versicherungspflicht als Beschäftigte zu Recht festgestellt und die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

15

1. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.

16

In den Jahren 1995 bis 1999, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III, jeweils in den seinerzeit maßgebenden Gesetzesfassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 -B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Das kann bei manchen Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17 ; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN).

17

2. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu unter b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).

18

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit einer Familienhelferin - wie von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.

19

Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 -, BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.

20

Die Regelung des § 8a SGB VIII konnte entgegen der Auffassung der Beklagten hier bereits deshalb keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. begründen, weil sie erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt wurde und damit im hier streitigen Zeitraum bis Ende 1999 noch nicht galt. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 3. benannten Vorschriften des Berliner Landesrechts kann offenbleiben, ob ihnen entsprechende Weisungsrechte zu entnehmen waren, weil diese ebenfalls erst nach 1999 in Kraft traten.

21

Ob - wie die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. und 4. meinen - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in seiner Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.

22

b) Das LSG hat die unter 1. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff).

23

Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und dann eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat vor allem das fehlende Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 mwN), das stundenweise gezahlte, vom Kläger der Höhe nach vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie die Abgeltung von Urlaub als für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechende Umstände gewertet und diesen Umständen einige von ihm als "neutral" eingestufte bzw für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte (Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - bei als "befremdlich" erscheinendem Hinweis, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen Kläger und Beigeladener zu 1. bestünden -, zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers) gegenübergestellt. Als maßgebend für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung hat es das Fehlen der Ausübung eines "ins Einzelne gehenden Weisungsrechts" angesehen, gleichwohl aber andererseits die "weitgehende Freiheit von arbeitsbezogenen Weisungen" - ähnlich der Sachlage bei Diensten höherer Art - (wiederum) nicht als Beleg für Selbstständigkeit eingestuft. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in einer Art und Weise in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, die auf eine Beschäftigung hindeute, weil sie nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine indizielle Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.

24

c) Das Urteil des LSG kann allerdings trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ansatzes keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladene zu 1. sei als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.

25

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).

26

Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.

27

So hätte zunächst genauer ermittelt und gewürdigt werden müssen, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin in der streitigen Zeit bis Ende 1999 überhaupt tätig wurden und wie das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu 1., die gegen eine stundenweise, vom Kläger festgesetzte Vergütung arbeitete, in diesem Zusammenhang nach der im Land Berlin üblichen Praxis einzuordnen ist. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten könnten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die deutlicher als vom LSG angenommen für eine Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen und im Rahmen der Gesamtschau überwiegen könnten. Das LSG durfte es nicht dabei belassen, dass Vorgaben über die Ausgestaltung der tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger "nicht zu finden" seien und dass die Feststellung, es bestünden "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1., "befremdlich" erscheine, und nicht schon darauf seine Abwägung aufbauen. Dies rechtfertigt es, ein relevantes Abwägungsdefizit zu bejahen. Obwohl der vom LSG festgestellte Inhalt der vorhandenen Unterlagen den Schluss zulässt, dass Selbstständigkeit gewollt war, könnte den weiteren Umständen der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. gleichwohl zu entnehmen sein, dass diese abweichend hiervon als Beschäftigte tätig werden sollte und tatsächlich auch in dieser Weise tätig wurde. So sollte - wie bereits beschrieben - auf der einen Seite der einzelne Einsatz als Familienhelferin und dessen Durchführung allein mittelbar im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes gegenüber der leistungsberechtigten Familie seine Grundlage haben und sollten sogar "keinerlei Rechtsbeziehungen zum Land Berlin" begründet und Arbeitnehmerrechte (insbesondere auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht gewährt werden. Im Gegensatz dazu steht die Gewährung typischer Arbeitnehmerleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1. ("Urlaubsabgeltung", was gedanklich einen eingeräumten Urlaubsanspruch voraussetzt; laufende gewährte Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %"). Allerdings wäre insoweit ebenso zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zustehen kann, was der Senat in der Vergangenheit als Indiz für Selbstständigkeit angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - USK 2004-25, Juris RdNr 25). Zu den Einzelheiten der praktischen Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. fehlen die erforderlichen Feststellungen.

28

Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelferin, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechen.

29

Hinzu kommen im vorliegenden Fall Hinweise auf ein gänzlich fehlendes rechtlich relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO). Unter diesem Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergeben, falls sich nach Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Arbeitsstunden-Vergütung mit 26,40 DM brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was einer Familienhelferin im Jugendhilfebereich mit der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. als Angestellte tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand. Aufgeklärt werden müsste auch, ob die Beigeladene zu 1. in einer für Arbeitnehmer allerdings eher untypischen Weise ihre einzelnen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen konnte und vom Kläger ggf aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Familien "zugeteilt" werden konnte (vgl zu diesen Gesichtspunkten BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 27). Vor diesem Hintergrund bleibt bislang offen, ob überhaupt typische Risiken, aber auch höhere Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden.

30

Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf weitere Abgrenzungsmerkmale Anlass zu einer näheren Betrachtung der Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. tätig wurde. Das LSG hat größere Entscheidungsspielräume der Beigeladenen zu 1., insbesondere eine im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmbare und von Kontrollen des Klägers weitgehend freie Arbeitsleistung, als letztlich entscheidend für die Selbstständigkeit angesehen. Insoweit fehlt es an einem Vergleich mit den Spielräumen, die einer in - ggf befristeten oder projektbezogenen - (Teilzeit-)Beschäftigung erwerbstätigen Familienhelferin für deren Tätigkeit eingeräumt waren. Da das LSG insoweit selbst davon ausgeht, bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folgten größere Spielräume, kann ein für die Tätigkeit bestehender Spielraum, der in gleicher Weise für eine angestellte, Familien vor Ort betreuende Familienhelferin besteht, kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein. Vielmehr ist hierzu zu ermitteln, welche wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bestanden, die einer im öffentlichen Dienst oder bei einem freien Träger beschäftigten Familienhelferin (als solche war die Beigeladene zu 1. ab dem Jahr 2000 für den Kläger eingesetzt) im streitigen Zeitraum nicht zustanden. Insoweit bietet es sich an, auch der Frage nachzugehen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestanden. Diese nach entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die erforderliche Gesamtabwägung einzustellen.

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d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.

32

3. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

33

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahrens war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG für das Berufungsverfahren festgesetzten, der streitigen Beitragsforderung entsprechenden Betrages von 18 877,06 Euro festzusetzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
10 
Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
15 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
16 
Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 69.120,- Euro und für das Berufungsverfahren auf 35.280,- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass mit dem Beigeladenen K. kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

2

Der Beigeladene K. wurde 1998 als Produktionsarbeiter bei der Klägerin eingestellt. Ab 2002 war er als Vorarbeiter in der Produktion und ab 2005 als Prokurist tätig.

3

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 1994 durch die Gründungsgesellschafter L. W. und R. F. gegründet und am 18. April 1995 ins Handelsregister eingetragen (HRB 108311). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Verpackungsmitteln, insbesondere Kisten, Exportverpackungen und Paletten und anderen Erzeugnissen und Werkstoffen aus Holz, der Handel mit Holz- und Holzerzeugnissen, die Bearbeitung von Holz und die Durchführung von Verpackungsarbeiten. Die Klägerin hatte in den Jahren 2008 und 2009 einen Umsatz von 6,4 Millionen Euro bzw. 5,7 Millionen Euro. Das Stammkapital betrug ursprünglich 450.000 DM. Es wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1998 auf 600.000 DM erhöht. Zum 13. September 2002 ist es auf Euro umgestellt und zur Rundung auf 308.000 Euro erhöht worden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2004 ist der Gesellschaftsvertrag neu gefasst worden. Zum damaligen Zeitpunkt waren Gesellschafter Herr R. F. und Herr L. W. mit je einem Geschäftsanteil von 154.000 Euro. Durch den Gesellschafterbeschluss vom 13. Oktober 2004 sind die damaligen Geschäftsführer Herr W. und Herr F. von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit worden.

4

§ 6 des neugefassten Gesellschaftsvertrages lautete wie folgt:

5

"§ 6 Geschäftsführer, Geschäftsführung

6

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

7

Die Geschäftsführer sind, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen, gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen zählen als Nein-Stimmen.

8

Die Gesellschafter können die Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss an eine Geschäftsordnung binden. Diese kann die Geschäftsführungsbefugnisse jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter abweichend von Abs. 2 und 4 regeln.

9

Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen;
den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen;
den Erwerb oder die Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben;
alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen und die einen Wertumfang von 20.000 EUR überschreiten;
wesentliche Änderungen des Geschäftsprogramms;
der Erwerb von oder die Verfügung über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurechte);
Erteilung und Widerruf von Generalvollmachten und Prokuren;
die Aufnahme von Bankkrediten oder anderen Darlehen über 20.000 EUR, davon ausgenommen sind die volle Inanspruchnahme bestehender Kredite oder deren zeitliche Verlängerung (insbesondere bei bestehenden Kontokorrentlinien);
die Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen und sonstigen Garantien;
Akzeptieren von Schuldwechseln, soweit dies nicht im Leistungsaustausch erfolgt;
Ausstellung oder Indossieren von Wechseln, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt;
alle Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären."

10

§ 7 des Gesellschaftsvertrages lautete:

11

"§ 7 Vertretung

12

Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder die Gesellschafterversammlung ihn zur Alleinvertretung ermächtigt hat. Sonst wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

13

Die Gesellschafter können den Geschäftsführer durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."

14

In § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war in dieser Fassung geregelt:

15

"Gesellschafterbeschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen."

16

Die Prokura des Beigeladenen K. und die Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind am 13. Januar 2005 ins Handelsregister eingetragen worden. In der Gesellschafterversammlung vom 11. Juli 2005 ist der Beigeladene K. dann zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er zunächst nicht befreit worden. Des Weiteren wurde eine Erhöhung des Stammkapitals auf 340.000 Euro beschlossen. Die Gesellschafter L. W. und R. F. übertrugen jeweils einen Anteil ihres Geschäftsanteils in Höhe von 10.200 Euro an den Beigeladenen K. Der Gesellschaftsvertrag wurde hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse in § 10 Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

17

"Gesellschafterbeschlüsse werden mit 66 %er Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen."

18

Die Teilung der Geschäftsanteile sowie die Übertragung und Abtretung standen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der beschlossenen Kapitalerhöhung.

19

Noch vor Eintragung der beschlossenen Änderungen in das Handelsregister wurde in der Gesellschafterversammlung vom 22. Mai 2006 beschlossen, dass das Stammkapitals nicht auf 340.000 Euro erhöht werden soll. Die Gesellschafter L. W. und R. F. traten vielmehr einen Geschäftsanteil von jeweils 9.000 Euro an den Beigeladenen K. ab. Mit ihm schloss die Klägerin den Geschäftsführerdienstvertrag vom 01. September 2005. In § 2 des Dienstvertrages wurde ein Festgehalt in Höhe von 4.800 Euro vereinbart und darüber hinaus die Zahlung von Tantiemen. In § 3 des Vertrages wurde eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Monaten festgelegt. Aus § 4 des Vertrages ergibt sich ein Urlaubsanspruch des Beigeladenen K. von 28 Arbeitstagen. In § 5 des Vertrages wurde darüber hinaus die Zahlung eines Entgeltes für die Übernahme von Bürgschaften vereinbart. Eine Arbeitszeitvereinbarung wurde nicht getroffen. In § 1 Abs. d) des Vertrages wird lediglich geregelt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, seine Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

20

Am 31. Mai 2006 beantragte die Klägerin die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen K. Dieser könne seine Tätigkeit bei ihr frei bestimmen und gestalten. Er sei nicht – wie ein fremder Arbeitnehmer – dem Direktionsrecht der Gesellschaft bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterworfen. Die Klägerin werde eigenständig von den Geschäftsführern in ihren Aufgabenbereichen geleitet. Mit der Geschäftsführung des Produktionsbereiches verantworte der Beigeladene K. drei Viertel des Gesamtumsatzes des Unternehmens in seiner Person. Er könne selbständig für seinen Geschäftsführungsbereich Personal einstellen und entlassen. Dem Antrag war auch die Geschäftsordnung der Klägerin vom 18. Dezember 2002 beigefügt. Hiernach seien die Geschäftsführer gemeinsam verantwortlich für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Diese Verantwortung sei durch die Zuordnung von Geschäftsbereichen nicht eingeschränkt. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, die Gesellschaft nach außen allein zu vertreten. Alle wichtigen Entscheidungen seien jedoch vorher zwischen den Geschäftsführern abzustimmen. Das gelte insbesondere für alle Geschäfte, die 50.000 Euro überstiegen, wozu flexibel und formlos, aber nachweisbar, Abstimmungen unter ihnen zu erfolgen hätten. Des Weiteren war die neugefasste Geschäftsordnung vom 01. Januar 2006 beigefügt, wonach der Beigeladene K. verantwortlich sei für den Bereich Produktion und Technik. Darüber hinaus ist eine monatliche Geschäftsführersitzung geregelt worden. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, diese Sitzungen einzuberufen. In den Geschäftsführersitzungen seien alle Angelegenheiten von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung für das Unternehmen zu beraten. Die Ergebnisse der Sitzungen seien in einer kurzen Niederschrift festzuhalten. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, auf diesen Sitzungen Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ausweislich des ebenfalls beigefügten Organigramms vom 01. Januar 2006 war der Geschäftsführer Herr F. für die Bereiche Marketing, Vertrieb, Einkauf, Arbeitsrecht, internationale Beziehungen und Investitionen zuständig und der Geschäftsführer Herr W. für die Leitung der Buchhaltung, die Materialabrechnung, die Kostenüberwachung, die Finanzierung, das Leasing, die Erstellung der Bilanzen, die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und den Bereich Industrieverpackung. Dem Beigeladenen K. waren die Bereiche Produktion und Technik zugeordnet. Mit Schreiben vom 31. August 2006 hörte die Beklagte den Beigeladenen K. und die Klägerin zum Statusfeststellungsverfahren an. Es sei beabsichtigt, das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen. Der Beigeladene K. halte nur 6,5 % des Stammkapitals und habe somit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Es liege jedenfalls eine Überwachung durch die weiteren Gesellschafter vor. Mit Schreiben vom 08. September 2006 teilte die Klägerin hierzu mit, dass der Beigeladene K. keiner Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Art sowie Ausübung seiner Arbeitsleistung unterliege. Vielmehr seien drei Viertel der Unternehmenstätigkeit von seiner Ausgestaltung abhängig. Die Klägerin sei ein produzierendes Unternehmen und er verantworte den gesamten Produktionsprozess. Durch die Gesellschafterstruktur des Unternehmens sei der Beigeladene K. bei unterschiedlichen Auffassungen der anderen Gesellschafter der letztendliche Entscheider.

21

Mit den Bescheiden vom 18. Oktober 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen K. im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grund nach beginne mit Aufnahme der Tätigkeit. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dann vor, wenn die Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen könnten, für die Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt gezahlt werde und der Gesellschafter funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhabe. Die Beschlüsse der Klägerin würden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst. Somit habe nur derjenige Gesellschafter einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der mindestens 34 % der Gesellschaftsanteile besitze. Der Beigeladene K. verfüge bei einem Anteil von 18.000 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 308.000 Euro lediglich über einen Stimmanteil von 5,8 %. In der seit dem 01. September 2005 ausgeübten Tätigkeit unterliege er dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Hiergegen erhob die Klägerin am 09. November 2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 als unbegründet zurückwies.

22

Hiergegen hat die Klägerin am 21. August 2007 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat die Klägerin zunächst die Bürgschaftserklärung des Beigeladenen K. vom 10. Juli 2007 (Nr. 7069473/200) überreicht, aus der sich ergibt, dass er eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 100.000 Euro für einen Kreditrahmenvertrag der Klägerin übernommen hat. Des Weiteren ist die neugefasste Geschäftsordnung ohne Datum eingereicht worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr die Bereiche Produktionsvorbereitung, Produktionsdurchführung, Produktionsabrechnung, Technik und Investitionen zu verantworten habe. Darüber hinaus ist er durch Gesellschafterbeschluss vom 16. Mai 2007 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden. Durch notarielle Erklärung vom 24. Juni 2008 ist diese Befreiung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet worden. Das SG hat Herrn K. und die Bundesagentur für Arbeit mit den Beschlüssen vom 14. Mai 2008 und vom 13. April 2010 zum Klageverfahren beigeladen. Im Zuge des Klageverfahrens hat die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen K. die Bescheide vom 26. November 2009 erlassen, mit denen der Bescheid vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 dahingehend ergänzt wurde, dass in der vom Beigeladenen K. seit dem 01. September 2005 ausgeübten Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Eine Versicherungspflicht bestehe dagegen nicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung. Der Beigeladene K. überschreite die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

23

Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend vorgetragen, dass es seit 2003 auch eine Tochtergesellschaft in Polen gebe, an der sie mit 99 % beteiligt sei. Seit Gründung der Tochtergesellschaft seien die Geschäftsführer F. und W. hauptsächlich in den Aufbau dieser Tochtergesellschaft eingebunden gewesen. Aufgrund einer schweren Erkrankung des Geschäftsführers W. stehe bereits fest, dass dieser ausscheiden werde. Es sei geplant, die Beteiligung des Beigeladenen K. wesentlich zu erhöhen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04. März 2008 haben die Gesellschafter zukünftig auf die Avalprovisionen verzichtet. Die Steuerberatungskanzlei der Klägerin Dr. S. & Partner hat im Schreiben vom 02. August 2010 mitgeteilt, dass der Beigeladene K. in den Kalenderjahren 2005 – 2009 keine Avalprovisionen für die Übernahme seiner Bürgschaftsverpflichtungen erhalten habe. Ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 31. Mai 2010 waren sich die Gesellschafter einig, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn W. mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Er ist darüber hinaus mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden. Des Weiteren ist die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Klägerin zu einem Kaufpreis von 400.000 Euro beschlossen worden. Durch notariellen Vertrag vom 12. Juli 2010 hat der Gesellschafter W. seinen Geschäftsanteil von 145.000 Euro zu einem Kaufpreis in Höhe von 400.000 Euro an die Klägerin verkauft. Am 20. Juli 2010 ist eine neue Geschäftsordnung beschlossen worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr für die Produktion in G. A., die Technik, die Investitionen und die Industrieverpackung D. verantwortlich sei und für die übrigen Bereiche der Geschäftsführer F. Durch Gesellschafterbeschluss vom 02. November 2010 ist das Stammkapital der Klägerin auf 410.000 Euro erhöht worden. Herr F. hat von dem Erhöhungsbetrag einen Anteil von 32.000 Euro, der Beigeladene K. einen Anteil von 50.000 Euro und Herr R. K. einen Anteil von 20.000 Euro übernommen. Darüber hinaus ist eine Prokuristin für die Gesellschaft bestellt worden. Nach dieser letzten Stammkapitalerhöhung stellt sich Verteilung der Gesellschaftsanteile wie folgt dar:

24

1. Klägerin 145.000 Euro (35,37 %)
2. Herr R. F. 177.000 Euro (43,17 %)
3. Beigeladener K. 68.000 Euro (16,56 %)
4. Herr R. K. 20.000 Euro (4,88 %).

25

In der neuen Fassung des § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 02. November 2010 wird hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ausgeführt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig sei, wenn mindestens 70 % des Stammkapitals anwesend oder vertreten seien. Beschlüsse der Gesellschaft würden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 1.000 Euro Stammkapital eines Geschäftsanteils werde eine Stimme gewährt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Gesellschaftsanteile der Klägerin seien nicht stimmberechtigt.

26

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Mai 2011 abgewiesen. Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen K. spreche insbesondere die Verteilung der Gesellschaftsanteile. Er könne mit seinem Anteil am Stammkapital Gesellschafterbeschlüsse nicht verhindern. Nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. könne der Gesellschafter F. nunmehr praktisch allein über die Geschicke der Gesellschaft entscheiden. Die Geschäftsordnung der Klägerin weise in den unterschiedlichen Fassungen eine bestenfalls gleichrangige Beteiligung des Beigeladenen K. aus. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch der Anstellungsvertrag. Dieser weise ein festes Monatsgehalt, eine Fortzahlung des Gehaltes bei Krankheit oder Dienstunfähigkeit und ein Anspruch auf Jahresurlaub aus. Darüber hinaus erhalte der Beigeladene K. ein deutlich geringeres Geschäftsführergehalt als der Geschäftsführer F. Die Übernahme von Bürgschaftsrisiken spreche ebenfalls nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, da er eine deutlich geringere Bürgschaftssumme übernommen habe als die Gesellschafter W. und F.

27

Gegen das der Klägerin am 10. Juni 2011 zugestellte Urteil hat diese am 11. Juli 2011, einem Montag, beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser habe ein hohes unternehmerisches Risiko zu tragen, da er seit 2005 bis 2012 alleinige Bürgschaften in Höhe von 370.000 Euro übernommen habe und gemeinsam mit dem Mitgesellschafter F. seit 2009 bis 2012 in Höhe von 1.250.000 Euro. Darüber hinaus habe der Beigeladene K. im Zeitraum von 2005 bis 2010 Investitionen für die Gesellschaft in Höhe von 184.954 Euro vorgenommen. Die Gesellschafter hätten im Jahr 2007 bzw. 2009 einvernehmlich auf Tantieme und Ausschüttungen verzichtet. Des Weiteren seien die Geschäftsführergehälter einvernehmlich reduziert worden. Derartige Beschränkungen seiner Einkommenssituation hätte ein Arbeitnehmer nicht widerspruchslos hingenommen. Der Beigeladene K. sei mittlerweile auch von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit worden. Zwischenzeitlich sei seine Eigenverantwortlichkeit so erheblich, dass er entgegen der Geschäftsordnung Handelsgeschäfte bis 150.000 Euro selbst entscheiden könne und erst darüber hinaus eine Abstimmung mit dem Mitgesellschafter erfolge. Er sei gegenüber 48 Mitarbeitern weisungsbefugt. Das von ihm betreute Inlandsgeschäft mache ein Jahresumsatz von 3,5 Millionen Euro aus. Der Gesellschafter F. betreue dagegen den Auslandsmarkt mit einem jährlichen Volumen von 3 Millionen Euro. Dieser sei in Frankreich, Italien, Slowakei sowie Litauen unterwegs und betreue die Gesellschaft in Polen. Er selbst schätze ein, dass er durchschnittlich wöchentlich weniger als 50 % der Arbeitszeit am Firmensitz verbringe.

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Die Klägerin beantragt,

29

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009 abzuändern und festzustellen, dass der Beigeladene K. in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Klägerin nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 zurückzuweisen.

32

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung sei. Er sei nicht mindestens 50 % an der Klägerin beteiligt, und er sei auch nicht im Besitz einer umfassenden Sperrminorität. Er sei somit nicht in der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort seiner Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen.

33

Die Beigeladene stimmt dem Urteil des SG zu. Die Klägerin und der Beigeladene K. hätten es in der Hand, die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. so zu gestalten, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zukomme. Dass bisher darauf verzichtet worden sei, verdeutliche, dass zumindest der Klägerin, vertreten durch den Gesellschafter F., nicht an einer rechtlichen Beteiligung des Beigeladenen K. gelegen sei.

34

Im Berufungsverfahren sind noch folgende ergänzende Bürgschaftserklärungen vorgelegt worden: Gemeinsame Bürgschaftserklärung von Herrn R. F. und dem Beigeladenen K. ohne Datum über 350.000 Euro (Nr. …) für die Volksbank H. eG.

35

Bürgschaftserklärung des Beigeladenen K. vom 06. März 2009 über 20.000 Euro für die Volksbank H. eG (Nr ...).

36

Bürgschaft ohne Datum über 100.000 Euro des Beigeladenen K. für die Volksbank H. eG (Nr ...). Gemeinschaftliche Bürgschaftserklärung von Herrn R. F. und dem Beigeladenen K. für die Volksbank H. eG über 150.000 Euro ohne Datum (Nr ...).

37

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 150.000 Euro ohne Datum für die Volksbank H. eG (Nr ...).

38

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 200.000 Euro vom 29. März 2012 für die Volksbank H. eG (Nr ...).

39

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 300.000 Euro vom 14. Juni 2012 für die Volksbank H. eG (Nr ...).

40

Des Weiteren ist die Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2009 vorgelegt worden, wonach die Geschäftsführer im Jahr 2009 auf die Auszahlung der Tantieme verzichteten und eine Ausschüttung der Gewinne nicht vorgenommen worden ist. Aus einer weiteren vorgelegten Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 19. September 2007 ergibt sich, dass beschlossen wurde, dass die Geschäftsführergehälter zeitweise um 10 % reduziert wurden.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 143 Sozialgesetzgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

43

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009.

44

Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 26. November 2009 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 18. Oktober 2006 dahingehend abgeändert hat, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen K. in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung wegen des Erreichens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nunmehr verneint worden ist. Hierdurch wurde der Streitgegenstand auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschränkt.

45

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009 ist rechtmäßig und die Klägerin wird hierdurch nicht im Sinne der § 154, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

46

Die Beteiligten können nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat in dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Nach

47

§ 7 a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dies gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) auch im Recht der Arbeitsförderung.

48

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben oder nicht. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R – dokumentiert in juris, m.w.N.; st. Rspr.).

49

Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser steht, wenn er als Geschäftsführer tätig wird. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 – dokumentiert in juris). Eine derartige Stellung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals inne hat. Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an einer GmbH für deren Beherrschung nicht ausreicht, insbesondere dann, wenn die jeweiligen Kapitalanteile der Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50 % liegen, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann, etwa, wenn sein Anteil mehr als ein Drittel beträgt und für Entscheidungen per Gesellschafterversammlung eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers ist allerdings zu verneinen, wenn er nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur GmbH bzw. der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist, auch wenn ihm keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Weisungen zu verhindern. Die gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit kann nämlich auch durch den tatsächlich eingeräumten Einfluss aufgehoben werden (Urteil des BSG vom 08. August 1990 – 11 RAr 77/89 – dokumentiert in juris).

50

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist durchgängig von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen K. auszugehen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht zunächst der Geschäftsführerdienstvertrag des Beigeladenen K. Hiernach erhält er ein festes Monatsgehalt und darüber hinaus gewinnabhängige Tantieme. Ihm steht eine Fortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten zu. Es besteht ein Anspruch auf Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen. Soweit die Klägerin vorbringt, der Beigeladene K. habe seinen Urlaubsanspruch nicht ausgeschöpft, spricht selbst das Nicht-Nehmen von Urlaub noch nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2006 – L 5 R 130/04 – dokumentiert in juris). Auch abhängig Beschäftigte mit einem ausgeprägten Verantwortungsgefühl und einem hohen Identifikationsgrad mit einem Unternehmen verhalten sich dementsprechend (Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 – L 1 R 285/10 –). Der Dienstvertrag kann durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund sechs Monate zum Jahresende gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt hierbei u.a. auch das Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter aus der Gesellschaft. Es wurde vereinbart, dass die Abberufung des Geschäftsführers durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich ist. Diese Vertragsgestaltung entspricht überwiegend einem Vertrag eines abhängig Beschäftigten. Lediglich die fehlende Arbeitszeitregelung spricht gegen eine solche Bewertung, wobei bei leitenden Angestellten die Möglichkeit der freien Einteilung der Arbeitszeit nicht als untypisch anzusehen ist.

51

Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht darüber hinaus, dass der Beigeladene K. zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Gesellschaftsanteile verfügt hat, um ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages verfügt er über Gesellschaftsanteile in Höhe von 68.000,00 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 410.000,00 Euro. Dies entspricht einem Anteil von ca. 16,6 %. Der Mitgesellschafter F. verfügt über einen Anteil von ca. 43,2 % und der Gesellschafter R. K. in Höhe von 4,9 %. Die Klägerin selbst verfügt über einen Anteil von ca. 35,4 %, wobei die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen, was auch für das Stimmrecht gilt, welches dann nicht ausgeübt werden kann und bei der Berechnung der Stimmenquote nicht mitgezählt wird (Fastrich in Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 20. Auflage, 2013, § 33 Rdnr. 23/24; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1995 – II ZR 45/94 – dokumentiert in juris). Eine entsprechende Regelung ist auch in § 10 Abs. 4 in der letzten Fassung des Gesellschaftsvertrages enthalten. Ohne Berücksichtigung des von der Klägerin gehaltenen Stammkapitals verbleibt ein stimmberechtigtes Kapital von 265.000,- Euro, wovon auf den Beigeladenen K. lediglich ein Anteil von 25,7 % entfällt. Der Mitgesellschafter F. hält hieran einen Anteil von 66,8 %, was dessen bestimmende Stellung innerhalb der Gesellschaft verdeutlicht. Mithin bestand auch nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages für den Beigeladenen K. kein Anteil von über 50 % am Stammkapital. Eine Sperrminorität zugunsten des Beigeladenen K. lag ebenfalls nicht vor, da die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nach der letzten Regelung mit einfacher Mehrheit getroffen werden.

52

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beigeladene K. in nicht unerheblichem Umfang Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Klägerin übernommen hat. Er hat im Zeitraum von 2005 bis 2012 Bürgschaften in Höhe von 220.000,00 Euro allein und im Zeitraum von 2009 bis 2012 Bürgschaften in Höhe von 1.150.000,00 Euro gemeinsam mit dem Gesellschafter F. durch die Vorlage der Bürgschaftsverträge nachgewiesen. Der Umfang des mit den Bürgschaften übernommenen wirtschaftlichen Risikos relativiert sich allerdings dadurch, dass hiervon ein Zeitraum von 7 bzw. 3 Jahren betroffen ist und die Klägerin nach eigenem Vortrag zuletzt ein Umsatzvolumen von 6,5 Millionen Euro jährlich hatte. Das vom Beigeladenen K. durch die Bürgschaften übernommene wirtschaftliche Risiko führt in der Gesamtschau der zu bewertenden Kriterien nicht dazu, dass von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen K. auszugehen ist. Im Übrigen weist eine Überbürdung eines Unternehmerrisikos nur dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (Urteil des BSG vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – SozR 2400 § 2 Nr. 16). Dies war und ist bei dem Beigeladenen K. im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten und der Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschaftermehrheit, und hierbei insbesondere gegenüber dem Mitgesellschafter F., gerade nicht der Fall. Das wird auch deutlich, wenn man die Entwicklung der Gesellschaft betrachtet. Der Beigeladene K. gehörte nicht zu den Gründungsgesellschaftern der Klägerin. Er erwarb erst im Jahr 2006 einen geringfügigen Anteil am Stammkapital in Höhe von 6 %. Zuvor war er seit 1998 als Produktionsarbeiter, später als Vorarbeiter und Prokurist tätig. Nach dem Ausscheiden des Gründungsgesellschafters W. wurde die Gelegenheit nicht genutzt, um die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. gleichberechtigt zum Gesellschafter F. zu erhöhen. Auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. und der Erhöhung des Stammkapitals auf 410.000,00 Euro verfügt der Beigeladene K. nur über ein Anteil von ca. 16,6 %. Ein gleichberechtigter Anteil des Beigeladenen K. im Vergleich zum Gesellschafter F. war augenscheinlich nicht gewollt. Wie das SG zutreffend festgestellt hat, setzt sich dies auch bei der Höhe der Geschäftsführergehälter fort. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 24. September 2009 erhielt der Gesellschafter F. ein Gehalt in Höhe von 12.600,- Euro und der Beigeladene K. in Höhe von 5.800,- Euro. Bei einer gleichrangigen Tätigkeit und Verantwortung der Gesellschafter, wie es von der Klägerin vorgetragen wird, wäre auch eine entsprechende Entlohnung des Beigeladenen K. zu erwarten. In der Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien ist weiterhin von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen K. auszugehen, was eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung auslöst.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Klägerin als Arbeitgeberin gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personenkreis. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin als unterliegender Teil allein die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene K. als Versicherter, der weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat, kann nach § 197a Abs. 2 SGG nicht gesamtschuldnerisch mit der Klägerin zur Kostentragung verurteilt werden.

54

Der Streitwert war nach §§ 197a Abs. 1 i.V.m. 183 SGG festzusetzen, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem Kreis der Versicherten bzw. Leistungsempfänger gehören. Der Streitwert ist nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgebender Anhaltspunkt für den Gegenstandswert sind in der Regel die von der Klägerin abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Bei der im Berufungsverfahren nur noch zu prüfenden Versicherungspflicht des Beigeladenen K. in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wären grundsätzlich 21,9 % des Bruttoarbeitsentgelts von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu tragen. Schuldner des an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV jedoch nur der Arbeitgeber. Daher erscheint es angemessen, der Bestimmung einer sich aus dem Statusfeststellungsverfahren für den klagenden Arbeitgeber ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 04. März 2011 – L 5 R 647/10 B – dokumentiert in juris; Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 7/11 – ). Wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, ist bei der Berechnung die Beitragsbemessungsgrenze für einen Zeitraum von drei Jahren heranzuziehen (siehe auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012). Die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit 4.900,- Euro. Bei einem gerundeten Beitragssatz in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 20 % ergibt sich bei einem Zeitraum von drei Jahren ein Streitwert für das Berufungsverfahren von 35.280,- Euro. Im Verfahren der ersten Instanz war zusätzlich noch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu prüfen, so dass ein gerundeter Beitrag von 40 % der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von 4.800,- Euro heranzuziehen ist, was einem Streitwert von 69.120 Euro entspricht. Die Streitwertentscheidung des SG war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 GKG abzuändern.

55

Der in diesem Urteil enthaltene Streitwertfestsetzungsbeschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.

56

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

26

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 69.120,- Euro und für das Berufungsverfahren auf 35.280,- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass mit dem Beigeladenen K. kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

2

Der Beigeladene K. wurde 1998 als Produktionsarbeiter bei der Klägerin eingestellt. Ab 2002 war er als Vorarbeiter in der Produktion und ab 2005 als Prokurist tätig.

3

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 1994 durch die Gründungsgesellschafter L. W. und R. F. gegründet und am 18. April 1995 ins Handelsregister eingetragen (HRB 108311). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Verpackungsmitteln, insbesondere Kisten, Exportverpackungen und Paletten und anderen Erzeugnissen und Werkstoffen aus Holz, der Handel mit Holz- und Holzerzeugnissen, die Bearbeitung von Holz und die Durchführung von Verpackungsarbeiten. Die Klägerin hatte in den Jahren 2008 und 2009 einen Umsatz von 6,4 Millionen Euro bzw. 5,7 Millionen Euro. Das Stammkapital betrug ursprünglich 450.000 DM. Es wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1998 auf 600.000 DM erhöht. Zum 13. September 2002 ist es auf Euro umgestellt und zur Rundung auf 308.000 Euro erhöht worden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2004 ist der Gesellschaftsvertrag neu gefasst worden. Zum damaligen Zeitpunkt waren Gesellschafter Herr R. F. und Herr L. W. mit je einem Geschäftsanteil von 154.000 Euro. Durch den Gesellschafterbeschluss vom 13. Oktober 2004 sind die damaligen Geschäftsführer Herr W. und Herr F. von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit worden.

4

§ 6 des neugefassten Gesellschaftsvertrages lautete wie folgt:

5

"§ 6 Geschäftsführer, Geschäftsführung

6

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

7

Die Geschäftsführer sind, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen, gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen zählen als Nein-Stimmen.

8

Die Gesellschafter können die Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss an eine Geschäftsordnung binden. Diese kann die Geschäftsführungsbefugnisse jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter abweichend von Abs. 2 und 4 regeln.

9

Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen;
den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen;
den Erwerb oder die Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben;
alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen und die einen Wertumfang von 20.000 EUR überschreiten;
wesentliche Änderungen des Geschäftsprogramms;
der Erwerb von oder die Verfügung über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurechte);
Erteilung und Widerruf von Generalvollmachten und Prokuren;
die Aufnahme von Bankkrediten oder anderen Darlehen über 20.000 EUR, davon ausgenommen sind die volle Inanspruchnahme bestehender Kredite oder deren zeitliche Verlängerung (insbesondere bei bestehenden Kontokorrentlinien);
die Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen und sonstigen Garantien;
Akzeptieren von Schuldwechseln, soweit dies nicht im Leistungsaustausch erfolgt;
Ausstellung oder Indossieren von Wechseln, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt;
alle Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären."

10

§ 7 des Gesellschaftsvertrages lautete:

11

"§ 7 Vertretung

12

Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder die Gesellschafterversammlung ihn zur Alleinvertretung ermächtigt hat. Sonst wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

13

Die Gesellschafter können den Geschäftsführer durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."

14

In § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war in dieser Fassung geregelt:

15

"Gesellschafterbeschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen."

16

Die Prokura des Beigeladenen K. und die Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind am 13. Januar 2005 ins Handelsregister eingetragen worden. In der Gesellschafterversammlung vom 11. Juli 2005 ist der Beigeladene K. dann zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er zunächst nicht befreit worden. Des Weiteren wurde eine Erhöhung des Stammkapitals auf 340.000 Euro beschlossen. Die Gesellschafter L. W. und R. F. übertrugen jeweils einen Anteil ihres Geschäftsanteils in Höhe von 10.200 Euro an den Beigeladenen K. Der Gesellschaftsvertrag wurde hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse in § 10 Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

17

"Gesellschafterbeschlüsse werden mit 66 %er Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen."

18

Die Teilung der Geschäftsanteile sowie die Übertragung und Abtretung standen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der beschlossenen Kapitalerhöhung.

19

Noch vor Eintragung der beschlossenen Änderungen in das Handelsregister wurde in der Gesellschafterversammlung vom 22. Mai 2006 beschlossen, dass das Stammkapitals nicht auf 340.000 Euro erhöht werden soll. Die Gesellschafter L. W. und R. F. traten vielmehr einen Geschäftsanteil von jeweils 9.000 Euro an den Beigeladenen K. ab. Mit ihm schloss die Klägerin den Geschäftsführerdienstvertrag vom 01. September 2005. In § 2 des Dienstvertrages wurde ein Festgehalt in Höhe von 4.800 Euro vereinbart und darüber hinaus die Zahlung von Tantiemen. In § 3 des Vertrages wurde eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Monaten festgelegt. Aus § 4 des Vertrages ergibt sich ein Urlaubsanspruch des Beigeladenen K. von 28 Arbeitstagen. In § 5 des Vertrages wurde darüber hinaus die Zahlung eines Entgeltes für die Übernahme von Bürgschaften vereinbart. Eine Arbeitszeitvereinbarung wurde nicht getroffen. In § 1 Abs. d) des Vertrages wird lediglich geregelt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, seine Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

20

Am 31. Mai 2006 beantragte die Klägerin die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen K. Dieser könne seine Tätigkeit bei ihr frei bestimmen und gestalten. Er sei nicht – wie ein fremder Arbeitnehmer – dem Direktionsrecht der Gesellschaft bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterworfen. Die Klägerin werde eigenständig von den Geschäftsführern in ihren Aufgabenbereichen geleitet. Mit der Geschäftsführung des Produktionsbereiches verantworte der Beigeladene K. drei Viertel des Gesamtumsatzes des Unternehmens in seiner Person. Er könne selbständig für seinen Geschäftsführungsbereich Personal einstellen und entlassen. Dem Antrag war auch die Geschäftsordnung der Klägerin vom 18. Dezember 2002 beigefügt. Hiernach seien die Geschäftsführer gemeinsam verantwortlich für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Diese Verantwortung sei durch die Zuordnung von Geschäftsbereichen nicht eingeschränkt. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, die Gesellschaft nach außen allein zu vertreten. Alle wichtigen Entscheidungen seien jedoch vorher zwischen den Geschäftsführern abzustimmen. Das gelte insbesondere für alle Geschäfte, die 50.000 Euro überstiegen, wozu flexibel und formlos, aber nachweisbar, Abstimmungen unter ihnen zu erfolgen hätten. Des Weiteren war die neugefasste Geschäftsordnung vom 01. Januar 2006 beigefügt, wonach der Beigeladene K. verantwortlich sei für den Bereich Produktion und Technik. Darüber hinaus ist eine monatliche Geschäftsführersitzung geregelt worden. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, diese Sitzungen einzuberufen. In den Geschäftsführersitzungen seien alle Angelegenheiten von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung für das Unternehmen zu beraten. Die Ergebnisse der Sitzungen seien in einer kurzen Niederschrift festzuhalten. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, auf diesen Sitzungen Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ausweislich des ebenfalls beigefügten Organigramms vom 01. Januar 2006 war der Geschäftsführer Herr F. für die Bereiche Marketing, Vertrieb, Einkauf, Arbeitsrecht, internationale Beziehungen und Investitionen zuständig und der Geschäftsführer Herr W. für die Leitung der Buchhaltung, die Materialabrechnung, die Kostenüberwachung, die Finanzierung, das Leasing, die Erstellung der Bilanzen, die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und den Bereich Industrieverpackung. Dem Beigeladenen K. waren die Bereiche Produktion und Technik zugeordnet. Mit Schreiben vom 31. August 2006 hörte die Beklagte den Beigeladenen K. und die Klägerin zum Statusfeststellungsverfahren an. Es sei beabsichtigt, das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen. Der Beigeladene K. halte nur 6,5 % des Stammkapitals und habe somit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Es liege jedenfalls eine Überwachung durch die weiteren Gesellschafter vor. Mit Schreiben vom 08. September 2006 teilte die Klägerin hierzu mit, dass der Beigeladene K. keiner Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Art sowie Ausübung seiner Arbeitsleistung unterliege. Vielmehr seien drei Viertel der Unternehmenstätigkeit von seiner Ausgestaltung abhängig. Die Klägerin sei ein produzierendes Unternehmen und er verantworte den gesamten Produktionsprozess. Durch die Gesellschafterstruktur des Unternehmens sei der Beigeladene K. bei unterschiedlichen Auffassungen der anderen Gesellschafter der letztendliche Entscheider.

21

Mit den Bescheiden vom 18. Oktober 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen K. im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grund nach beginne mit Aufnahme der Tätigkeit. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dann vor, wenn die Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen könnten, für die Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt gezahlt werde und der Gesellschafter funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhabe. Die Beschlüsse der Klägerin würden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst. Somit habe nur derjenige Gesellschafter einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der mindestens 34 % der Gesellschaftsanteile besitze. Der Beigeladene K. verfüge bei einem Anteil von 18.000 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 308.000 Euro lediglich über einen Stimmanteil von 5,8 %. In der seit dem 01. September 2005 ausgeübten Tätigkeit unterliege er dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Hiergegen erhob die Klägerin am 09. November 2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 als unbegründet zurückwies.

22

Hiergegen hat die Klägerin am 21. August 2007 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat die Klägerin zunächst die Bürgschaftserklärung des Beigeladenen K. vom 10. Juli 2007 (Nr. 7069473/200) überreicht, aus der sich ergibt, dass er eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 100.000 Euro für einen Kreditrahmenvertrag der Klägerin übernommen hat. Des Weiteren ist die neugefasste Geschäftsordnung ohne Datum eingereicht worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr die Bereiche Produktionsvorbereitung, Produktionsdurchführung, Produktionsabrechnung, Technik und Investitionen zu verantworten habe. Darüber hinaus ist er durch Gesellschafterbeschluss vom 16. Mai 2007 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden. Durch notarielle Erklärung vom 24. Juni 2008 ist diese Befreiung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet worden. Das SG hat Herrn K. und die Bundesagentur für Arbeit mit den Beschlüssen vom 14. Mai 2008 und vom 13. April 2010 zum Klageverfahren beigeladen. Im Zuge des Klageverfahrens hat die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen K. die Bescheide vom 26. November 2009 erlassen, mit denen der Bescheid vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 dahingehend ergänzt wurde, dass in der vom Beigeladenen K. seit dem 01. September 2005 ausgeübten Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Eine Versicherungspflicht bestehe dagegen nicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung. Der Beigeladene K. überschreite die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

23

Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend vorgetragen, dass es seit 2003 auch eine Tochtergesellschaft in Polen gebe, an der sie mit 99 % beteiligt sei. Seit Gründung der Tochtergesellschaft seien die Geschäftsführer F. und W. hauptsächlich in den Aufbau dieser Tochtergesellschaft eingebunden gewesen. Aufgrund einer schweren Erkrankung des Geschäftsführers W. stehe bereits fest, dass dieser ausscheiden werde. Es sei geplant, die Beteiligung des Beigeladenen K. wesentlich zu erhöhen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04. März 2008 haben die Gesellschafter zukünftig auf die Avalprovisionen verzichtet. Die Steuerberatungskanzlei der Klägerin Dr. S. & Partner hat im Schreiben vom 02. August 2010 mitgeteilt, dass der Beigeladene K. in den Kalenderjahren 2005 – 2009 keine Avalprovisionen für die Übernahme seiner Bürgschaftsverpflichtungen erhalten habe. Ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 31. Mai 2010 waren sich die Gesellschafter einig, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn W. mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Er ist darüber hinaus mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden. Des Weiteren ist die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Klägerin zu einem Kaufpreis von 400.000 Euro beschlossen worden. Durch notariellen Vertrag vom 12. Juli 2010 hat der Gesellschafter W. seinen Geschäftsanteil von 145.000 Euro zu einem Kaufpreis in Höhe von 400.000 Euro an die Klägerin verkauft. Am 20. Juli 2010 ist eine neue Geschäftsordnung beschlossen worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr für die Produktion in G. A., die Technik, die Investitionen und die Industrieverpackung D. verantwortlich sei und für die übrigen Bereiche der Geschäftsführer F. Durch Gesellschafterbeschluss vom 02. November 2010 ist das Stammkapital der Klägerin auf 410.000 Euro erhöht worden. Herr F. hat von dem Erhöhungsbetrag einen Anteil von 32.000 Euro, der Beigeladene K. einen Anteil von 50.000 Euro und Herr R. K. einen Anteil von 20.000 Euro übernommen. Darüber hinaus ist eine Prokuristin für die Gesellschaft bestellt worden. Nach dieser letzten Stammkapitalerhöhung stellt sich Verteilung der Gesellschaftsanteile wie folgt dar:

24

1. Klägerin 145.000 Euro (35,37 %)
2. Herr R. F. 177.000 Euro (43,17 %)
3. Beigeladener K. 68.000 Euro (16,56 %)
4. Herr R. K. 20.000 Euro (4,88 %).

25

In der neuen Fassung des § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 02. November 2010 wird hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ausgeführt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig sei, wenn mindestens 70 % des Stammkapitals anwesend oder vertreten seien. Beschlüsse der Gesellschaft würden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 1.000 Euro Stammkapital eines Geschäftsanteils werde eine Stimme gewährt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Gesellschaftsanteile der Klägerin seien nicht stimmberechtigt.

26

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Mai 2011 abgewiesen. Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen K. spreche insbesondere die Verteilung der Gesellschaftsanteile. Er könne mit seinem Anteil am Stammkapital Gesellschafterbeschlüsse nicht verhindern. Nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. könne der Gesellschafter F. nunmehr praktisch allein über die Geschicke der Gesellschaft entscheiden. Die Geschäftsordnung der Klägerin weise in den unterschiedlichen Fassungen eine bestenfalls gleichrangige Beteiligung des Beigeladenen K. aus. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch der Anstellungsvertrag. Dieser weise ein festes Monatsgehalt, eine Fortzahlung des Gehaltes bei Krankheit oder Dienstunfähigkeit und ein Anspruch auf Jahresurlaub aus. Darüber hinaus erhalte der Beigeladene K. ein deutlich geringeres Geschäftsführergehalt als der Geschäftsführer F. Die Übernahme von Bürgschaftsrisiken spreche ebenfalls nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, da er eine deutlich geringere Bürgschaftssumme übernommen habe als die Gesellschafter W. und F.

27

Gegen das der Klägerin am 10. Juni 2011 zugestellte Urteil hat diese am 11. Juli 2011, einem Montag, beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser habe ein hohes unternehmerisches Risiko zu tragen, da er seit 2005 bis 2012 alleinige Bürgschaften in Höhe von 370.000 Euro übernommen habe und gemeinsam mit dem Mitgesellschafter F. seit 2009 bis 2012 in Höhe von 1.250.000 Euro. Darüber hinaus habe der Beigeladene K. im Zeitraum von 2005 bis 2010 Investitionen für die Gesellschaft in Höhe von 184.954 Euro vorgenommen. Die Gesellschafter hätten im Jahr 2007 bzw. 2009 einvernehmlich auf Tantieme und Ausschüttungen verzichtet. Des Weiteren seien die Geschäftsführergehälter einvernehmlich reduziert worden. Derartige Beschränkungen seiner Einkommenssituation hätte ein Arbeitnehmer nicht widerspruchslos hingenommen. Der Beigeladene K. sei mittlerweile auch von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit worden. Zwischenzeitlich sei seine Eigenverantwortlichkeit so erheblich, dass er entgegen der Geschäftsordnung Handelsgeschäfte bis 150.000 Euro selbst entscheiden könne und erst darüber hinaus eine Abstimmung mit dem Mitgesellschafter erfolge. Er sei gegenüber 48 Mitarbeitern weisungsbefugt. Das von ihm betreute Inlandsgeschäft mache ein Jahresumsatz von 3,5 Millionen Euro aus. Der Gesellschafter F. betreue dagegen den Auslandsmarkt mit einem jährlichen Volumen von 3 Millionen Euro. Dieser sei in Frankreich, Italien, Slowakei sowie Litauen unterwegs und betreue die Gesellschaft in Polen. Er selbst schätze ein, dass er durchschnittlich wöchentlich weniger als 50 % der Arbeitszeit am Firmensitz verbringe.

28

Die Klägerin beantragt,

29

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009 abzuändern und festzustellen, dass der Beigeladene K. in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Klägerin nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt ist.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 zurückzuweisen.

32

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung sei. Er sei nicht mindestens 50 % an der Klägerin beteiligt, und er sei auch nicht im Besitz einer umfassenden Sperrminorität. Er sei somit nicht in der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort seiner Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen.

33

Die Beigeladene stimmt dem Urteil des SG zu. Die Klägerin und der Beigeladene K. hätten es in der Hand, die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. so zu gestalten, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zukomme. Dass bisher darauf verzichtet worden sei, verdeutliche, dass zumindest der Klägerin, vertreten durch den Gesellschafter F., nicht an einer rechtlichen Beteiligung des Beigeladenen K. gelegen sei.

34

Im Berufungsverfahren sind noch folgende ergänzende Bürgschaftserklärungen vorgelegt worden: Gemeinsame Bürgschaftserklärung von Herrn R. F. und dem Beigeladenen K. ohne Datum über 350.000 Euro (Nr. …) für die Volksbank H. eG.

35

Bürgschaftserklärung des Beigeladenen K. vom 06. März 2009 über 20.000 Euro für die Volksbank H. eG (Nr ...).

36

Bürgschaft ohne Datum über 100.000 Euro des Beigeladenen K. für die Volksbank H. eG (Nr ...). Gemeinschaftliche Bürgschaftserklärung von Herrn R. F. und dem Beigeladenen K. für die Volksbank H. eG über 150.000 Euro ohne Datum (Nr ...).

37

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 150.000 Euro ohne Datum für die Volksbank H. eG (Nr ...).

38

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 200.000 Euro vom 29. März 2012 für die Volksbank H. eG (Nr ...).

39

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 300.000 Euro vom 14. Juni 2012 für die Volksbank H. eG (Nr ...).

40

Des Weiteren ist die Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2009 vorgelegt worden, wonach die Geschäftsführer im Jahr 2009 auf die Auszahlung der Tantieme verzichteten und eine Ausschüttung der Gewinne nicht vorgenommen worden ist. Aus einer weiteren vorgelegten Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 19. September 2007 ergibt sich, dass beschlossen wurde, dass die Geschäftsführergehälter zeitweise um 10 % reduziert wurden.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

42

Die nach § 143 Sozialgesetzgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

43

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009.

44

Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 26. November 2009 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 18. Oktober 2006 dahingehend abgeändert hat, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen K. in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung wegen des Erreichens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nunmehr verneint worden ist. Hierdurch wurde der Streitgegenstand auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschränkt.

45

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009 ist rechtmäßig und die Klägerin wird hierdurch nicht im Sinne der § 154, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

46

Die Beteiligten können nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat in dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Nach

47

§ 7 a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dies gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) auch im Recht der Arbeitsförderung.

48

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben oder nicht. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R – dokumentiert in juris, m.w.N.; st. Rspr.).

49

Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser steht, wenn er als Geschäftsführer tätig wird. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 – dokumentiert in juris). Eine derartige Stellung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals inne hat. Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an einer GmbH für deren Beherrschung nicht ausreicht, insbesondere dann, wenn die jeweiligen Kapitalanteile der Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50 % liegen, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann, etwa, wenn sein Anteil mehr als ein Drittel beträgt und für Entscheidungen per Gesellschafterversammlung eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers ist allerdings zu verneinen, wenn er nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur GmbH bzw. der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist, auch wenn ihm keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Weisungen zu verhindern. Die gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit kann nämlich auch durch den tatsächlich eingeräumten Einfluss aufgehoben werden (Urteil des BSG vom 08. August 1990 – 11 RAr 77/89 – dokumentiert in juris).

50

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist durchgängig von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen K. auszugehen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht zunächst der Geschäftsführerdienstvertrag des Beigeladenen K. Hiernach erhält er ein festes Monatsgehalt und darüber hinaus gewinnabhängige Tantieme. Ihm steht eine Fortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten zu. Es besteht ein Anspruch auf Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen. Soweit die Klägerin vorbringt, der Beigeladene K. habe seinen Urlaubsanspruch nicht ausgeschöpft, spricht selbst das Nicht-Nehmen von Urlaub noch nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2006 – L 5 R 130/04 – dokumentiert in juris). Auch abhängig Beschäftigte mit einem ausgeprägten Verantwortungsgefühl und einem hohen Identifikationsgrad mit einem Unternehmen verhalten sich dementsprechend (Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 – L 1 R 285/10 –). Der Dienstvertrag kann durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund sechs Monate zum Jahresende gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt hierbei u.a. auch das Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter aus der Gesellschaft. Es wurde vereinbart, dass die Abberufung des Geschäftsführers durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich ist. Diese Vertragsgestaltung entspricht überwiegend einem Vertrag eines abhängig Beschäftigten. Lediglich die fehlende Arbeitszeitregelung spricht gegen eine solche Bewertung, wobei bei leitenden Angestellten die Möglichkeit der freien Einteilung der Arbeitszeit nicht als untypisch anzusehen ist.

51

Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht darüber hinaus, dass der Beigeladene K. zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Gesellschaftsanteile verfügt hat, um ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages verfügt er über Gesellschaftsanteile in Höhe von 68.000,00 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 410.000,00 Euro. Dies entspricht einem Anteil von ca. 16,6 %. Der Mitgesellschafter F. verfügt über einen Anteil von ca. 43,2 % und der Gesellschafter R. K. in Höhe von 4,9 %. Die Klägerin selbst verfügt über einen Anteil von ca. 35,4 %, wobei die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen, was auch für das Stimmrecht gilt, welches dann nicht ausgeübt werden kann und bei der Berechnung der Stimmenquote nicht mitgezählt wird (Fastrich in Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 20. Auflage, 2013, § 33 Rdnr. 23/24; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1995 – II ZR 45/94 – dokumentiert in juris). Eine entsprechende Regelung ist auch in § 10 Abs. 4 in der letzten Fassung des Gesellschaftsvertrages enthalten. Ohne Berücksichtigung des von der Klägerin gehaltenen Stammkapitals verbleibt ein stimmberechtigtes Kapital von 265.000,- Euro, wovon auf den Beigeladenen K. lediglich ein Anteil von 25,7 % entfällt. Der Mitgesellschafter F. hält hieran einen Anteil von 66,8 %, was dessen bestimmende Stellung innerhalb der Gesellschaft verdeutlicht. Mithin bestand auch nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages für den Beigeladenen K. kein Anteil von über 50 % am Stammkapital. Eine Sperrminorität zugunsten des Beigeladenen K. lag ebenfalls nicht vor, da die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nach der letzten Regelung mit einfacher Mehrheit getroffen werden.

52

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beigeladene K. in nicht unerheblichem Umfang Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Klägerin übernommen hat. Er hat im Zeitraum von 2005 bis 2012 Bürgschaften in Höhe von 220.000,00 Euro allein und im Zeitraum von 2009 bis 2012 Bürgschaften in Höhe von 1.150.000,00 Euro gemeinsam mit dem Gesellschafter F. durch die Vorlage der Bürgschaftsverträge nachgewiesen. Der Umfang des mit den Bürgschaften übernommenen wirtschaftlichen Risikos relativiert sich allerdings dadurch, dass hiervon ein Zeitraum von 7 bzw. 3 Jahren betroffen ist und die Klägerin nach eigenem Vortrag zuletzt ein Umsatzvolumen von 6,5 Millionen Euro jährlich hatte. Das vom Beigeladenen K. durch die Bürgschaften übernommene wirtschaftliche Risiko führt in der Gesamtschau der zu bewertenden Kriterien nicht dazu, dass von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen K. auszugehen ist. Im Übrigen weist eine Überbürdung eines Unternehmerrisikos nur dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (Urteil des BSG vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – SozR 2400 § 2 Nr. 16). Dies war und ist bei dem Beigeladenen K. im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten und der Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschaftermehrheit, und hierbei insbesondere gegenüber dem Mitgesellschafter F., gerade nicht der Fall. Das wird auch deutlich, wenn man die Entwicklung der Gesellschaft betrachtet. Der Beigeladene K. gehörte nicht zu den Gründungsgesellschaftern der Klägerin. Er erwarb erst im Jahr 2006 einen geringfügigen Anteil am Stammkapital in Höhe von 6 %. Zuvor war er seit 1998 als Produktionsarbeiter, später als Vorarbeiter und Prokurist tätig. Nach dem Ausscheiden des Gründungsgesellschafters W. wurde die Gelegenheit nicht genutzt, um die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. gleichberechtigt zum Gesellschafter F. zu erhöhen. Auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. und der Erhöhung des Stammkapitals auf 410.000,00 Euro verfügt der Beigeladene K. nur über ein Anteil von ca. 16,6 %. Ein gleichberechtigter Anteil des Beigeladenen K. im Vergleich zum Gesellschafter F. war augenscheinlich nicht gewollt. Wie das SG zutreffend festgestellt hat, setzt sich dies auch bei der Höhe der Geschäftsführergehälter fort. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 24. September 2009 erhielt der Gesellschafter F. ein Gehalt in Höhe von 12.600,- Euro und der Beigeladene K. in Höhe von 5.800,- Euro. Bei einer gleichrangigen Tätigkeit und Verantwortung der Gesellschafter, wie es von der Klägerin vorgetragen wird, wäre auch eine entsprechende Entlohnung des Beigeladenen K. zu erwarten. In der Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien ist weiterhin von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen K. auszugehen, was eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung auslöst.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Klägerin als Arbeitgeberin gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personenkreis. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin als unterliegender Teil allein die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene K. als Versicherter, der weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat, kann nach § 197a Abs. 2 SGG nicht gesamtschuldnerisch mit der Klägerin zur Kostentragung verurteilt werden.

54

Der Streitwert war nach §§ 197a Abs. 1 i.V.m. 183 SGG festzusetzen, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem Kreis der Versicherten bzw. Leistungsempfänger gehören. Der Streitwert ist nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgebender Anhaltspunkt für den Gegenstandswert sind in der Regel die von der Klägerin abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Bei der im Berufungsverfahren nur noch zu prüfenden Versicherungspflicht des Beigeladenen K. in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wären grundsätzlich 21,9 % des Bruttoarbeitsentgelts von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu tragen. Schuldner des an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV jedoch nur der Arbeitgeber. Daher erscheint es angemessen, der Bestimmung einer sich aus dem Statusfeststellungsverfahren für den klagenden Arbeitgeber ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 04. März 2011 – L 5 R 647/10 B – dokumentiert in juris; Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 7/11 – ). Wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, ist bei der Berechnung die Beitragsbemessungsgrenze für einen Zeitraum von drei Jahren heranzuziehen (siehe auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012). Die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit 4.900,- Euro. Bei einem gerundeten Beitragssatz in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 20 % ergibt sich bei einem Zeitraum von drei Jahren ein Streitwert für das Berufungsverfahren von 35.280,- Euro. Im Verfahren der ersten Instanz war zusätzlich noch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu prüfen, so dass ein gerundeter Beitrag von 40 % der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von 4.800,- Euro heranzuziehen ist, was einem Streitwert von 69.120 Euro entspricht. Die Streitwertentscheidung des SG war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 GKG abzuändern.

55

Der in diesem Urteil enthaltene Streitwertfestsetzungsbeschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.

56

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 1) bis 4).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der am … 1963 geborene Beigeladene zu 1) ist gelernter Diplomingenieur (FH) für Feinwerktechnik mit der Fachrichtung „Allgemeine Feinwerktechnik“. Seit dem 01.07.1994 arbeitet er als EDV-Systemingenieur und bietet EDV-Ingenieurleistungen sowie Projektplanungen und -durchführungen an. Hierbei hat er sich auf Storage-Area-Network (SAN) bzw Speichernetzwerke spezialisiert. In der Zeit von 1991 bis September 2008 wurde er von unterschiedlichen Unternehmen als Entwickler, Systemingenieur, Senior Consultant, Trainer, Projektkoordinator, Solution Architekt sowie als Coach beauftragt (ua für folgende Unternehmen: C./C.-Center D. C. GmbH, E. P., E., D. D., Dr P., A. B., I. GmbH, C. AG, P. AG, E., S. F., M. und Q.). Im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2011 zählten zu seinen Kunden die Firmen A., M. Re und die Anwaltskanzlei F. B. D. L..
Die Klägerin, die 1989 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland. Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Gruppe) ca. 455 fest angestellte und ca. 300 freie Mitarbeiter (vgl www.s...de/ueber-uns/unternehmen.html, recherchiert am 02.02.2012).
Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin tätig. Diese führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt sowohl mit bei ihr fest angestellten als auch freien Mitarbeitern durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Der Beigel zu 1) schloss deshalb als „Auftragnehmer“ mit der Klägerin als „Auftraggeberin“ eine Vereinbarung, wonach der Beigeladene zu 1) mit einem geplanten Leistungszeitraum vom 01.10. bis 31.12.2008 und einem geplanten Leistungsumfang von 520 Stunden zu einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 41.600,00 EUR) bei der Endkundin für die Klägerin tätig werde. Der als „Beauftragung“ überschriebene Vertrag lautet auszugsweise wie folgt (Bl 24 bis 27 der Verwaltungsakte):
„Leistungsbeschreibung: Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden.
Vertragsbedingungen:
1. „Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang
a. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel `Leistungsbeschreibung´ näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
b. (…)
10 
a. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
11 
b. (…)
12 
c. Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
13 
d. Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
14 
e. Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
15 
2. Laufzeit des Vertrags/Kündigung
16 
a. Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden des Auftragsgebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftragsgeber schriftlich gekündigt werden. (…)
17 
b. Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. (…)
18 
3. Abrechnung/Rechnungstellung
19 
a. Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. (…)
20 
b. Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweise, die den Rechnungen beizufügen sind. Der Leistungsnachweis (…) ist spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen.
21 
(…)
22 
6. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung
23 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. (…)
24 
7. Sonstiges/Schlussbestimmungen
25 
26 
d) Im Übrigen gelten die `Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer´, einsehbar unter http://www.s...de/fileadmin/s./Subunternehmer.pdf.“
27 
Am 29.12.2008 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine weitere als „Beauftragung“ überschriebene Vereinbarung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Leistungszeitraum vom 02.01. bis 30.06.2009 mit einem geplanten Leistungsumfang von 1024 Stunden und einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 81.920,00 EUR) bei der Endkundin. Als Zusatzvereinbarung vereinbarten die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) eine Rufbereitschaft von Montag bis Freitag (07.00 bis 19.00 Uhr und von 18.00 bis 23.00 Uhr) und von Samstag bis Sonntag von 07.00 bis 23.00 Uhr nach vorheriger Abstimmung und Freigabe durch den Projektleiter der Endkundin. Die Rufbereitschaft werde mit 500,00 EUR pauschal vergütet. Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft wurden als Arbeitszeit vergütet inklusive anfallender Zuschläge (Montag bis Freitag von 22.00 bis 06.00 Uhr 25% und Samstag ab 22.00 Uhr sowie Sonntag und Feiertag von 00.00 bis 24.00 Uhr 50%). Im Übrigen entsprach die Vereinbarung der vom 29.12.2008 (vgl Bl 28 bis 31 der Verwaltungsakte). Tatsächlich war der Beigeladene zu 1) nur bis zum 30.04.2009 bei der Endkundin beschäftigt. Für den Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 (Projektende) erstellte er entsprechende Rechnungen an die Klägerin und fügte entsprechende Tätigkeitsnachweise für die einzelnen Arbeitstage bei (Bl 95 bis 108 der Verwaltungsakte). Während der Tätigkeit für die Klägerin war der Beigeladene zu 1) für keine weiteren Auftraggeber tätig.
28 
Am 10.12.2008 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit für die Klägerin. Im Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gab er an, für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein, ua für die E. GmbH und die I. AG. Diesbezüglich legte er einen Projektrahmenvertrag vom 08.05.2006 mit der E. Deutschland GmbH sowie einen Rahmenvertrag vom 23.11.2006 mit der I. AG vor. Er gab des Weiteren an, keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen und keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit zu erhalten. Auch sei die Einstellung von Vertretern bzw Hilfskräften nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Zur weiteren Begründung führte er aus, er arbeite mit eigenem Kapital und eigenen Betriebsmitteln (Laptop, Kfz und Büro). Seine Kalkulation und Preisgestaltung richteten sich nach der Situation am Markt und dem jeweiligen Projektangebot. Er mache Werbung über seine eigene Homepage sowie über Eintragungen in den Portalen GULP oder XING. Er erhalte ca ein bis zwei Projektanfragen pro Woche. Die Projektlaufzeit liege zwischen einigen Wochen und mehreren Jahren. Je nach Art der Projekte arbeite er parallel an verschiedenen Projekten für verschiedene Anbieter. Er wähle seine Projekte anhand der technischen Herausforderungen, der Wirtschaftlichkeit, des Standortes, der Entwicklungsmöglichkeiten und seiner Verfügbarkeit aus. Darüber hinaus legte der Beigeladene zu 1) die Vereinbarungen mit der Klägerin vom 30.09. und 29.12.2008 vor. Im Anhörungsverfahren teilte die Klägerin mit, sie habe bei den Endkunden einen Gesamtprojekt, wobei die Verantwortung der Projektkoordination dem Projektleiter der Klägerin obliege. Dieser stimme sich in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Der Projektleiter der Klägerin stimme sich dann weiter mit dem Beigeladenen zu 1) ab, der dann ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens die Projektlösung ausarbeite. Hierbei sei der Beigeladene zu 1) nicht weisungsgebunden und in der Wahl der Art und Weise der Lösungsausarbeitung frei. Auch könne er einen Teil der Ausarbeitung an einen Dritten weitergeben oder das an ihn übergebene Arbeitspaket komplett von Dritten ausarbeiten lassen. Diese Freiheitsgrade habe üblicherweise ein Festangestellter in ihrem Hause nicht. Deshalb werde der Beigeladene zu 1) auch nicht nach Anwesenheit, sondern nach Leistung honoriert. Arbeitszeiten spielten insofern eine untergeordnete Rolle. Im Außenverhältnis habe man die Endkundin bereits vor dem Projektstart informiert, dass für den vom Beigeladenen zu 1) durchzuführenden Projektteil aus Kapazitätsgründen kein eigener Mitarbeiter vorhanden sei. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Insofern sei auch jedem Projektbeteiligten mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um einen freien Mitarbeiter handle. Dieser sei deshalb auch in keinerlei betriebliche Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen. Hätte sie für die anstehende Aufgabe einen eigenen Mitarbeiter gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) nicht beauftragt worden. Gleiches gelte, wenn sie eine kostengünstigere Alternative gehabt hätte. Solche Risiken kenne ein Festangestellter nicht.
29 
Mit Bescheiden vom 04.03.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur seit dem 01.10.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Versicherungspflicht „dem Grunde nach“ mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens werde jedes Auftragsverhältnis gesondert beurteilt. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sei nicht gleichbedeutend mit einer selbstständigen Tätigkeit. Eigene maßgebliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Art und Weise der Tätigkeit bestünden bei der tatsächlichen Leistungserbringung nicht. Die Tätigkeit werde überwiegend in den Räumlichkeiten der Endkundin mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln ausgeübt. Die Tätigkeit erfolge im Team und bei der Klägerin unterstehe der Beigel zu 1) der Projektleitung. Es sei eine feste Vergütung vereinbart und die Klägerin bzw die Endkundin stellten dem Beigeladenen zu 1) kostenlos Arbeitsmittel zur Verfügung. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.
30 
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.03.2009 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Gesamtwürdigung der Beklagten treffe nicht zu. Die Beklagte müsse zwischen den Verträgen zwischen ihr und der Endkundin und dem Vertrag zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) unterscheiden. Dieser habe eine eigene Kalkulation und Preisgestaltung mit ihr ausgehandelt. Es gebe auch keine Stundensatzvorgaben. Zu berücksichtigen sei, dass sie Kundin des Beigeladenen zu 1) sei. Sie habe sich nur deshalb für den Beigeladenen zu 1) entschieden, weil es vom Leistungsverhältnis her keine kostengünstigere Alternative gegeben habe. Insofern trage der Beigeladene zu 1) auch das unternehmerische Risiko. Die Gestaltung des Zeitraumes für die Tätigkeit erfolge durch den Beigeladenen zu 1), der auch in der Gestaltung der Arbeitsleistung frei sei. Die Arbeitsmittel würden lediglich aus Sicherheitsgründen von der Endkundin zur Verfügung gestellt. Kein Unternehmen lasse es heute zu, dass fremde Arbeitsmittel im IT-Bereich eingesetzt und mit dem eigenen System verbunden werden. Die Gefahren hierfür lägen auf der Hand. Auch habe die Endkundig stets gewusst, dass der Beigeladene zu 1) als freier Mitarbeiter selbstständig tätig sei.
31 
Am 01.04.2009 legte der Beigeladene zu 1) gegen den Bescheid vom 04.03.2009 Widerspruch ein und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen der Klägerin, wobei er darauf hinwies, auch bei der Endkundin im eigenen Namen aufzutreten. Darüber hinaus erhalte er auch keine Zusatzleistungen wie zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Er trage das volle Unternehmerrisiko. Zur weiteren Begründung legte der Beigeladene zu 1) die an die Klägerin adressierten Rechnungen für den Leistungszeitraum Oktober 2008 bis April 2009 mit den dazugehörigen Tätigkeitsnachweisen vor. Er wies zudem darauf hin, dass er über einen Remotezugang verfüge, sodass er sich von zu Hause aus in das System der Endkundin einloggen könne. Er habe deshalb auch von zu Hause aus gearbeitet und seine Ausstattung genutzt. Diesbezüglich legte er eine Aufstellung seines Anlagevermögens vor (Bl 109 bis 115 der Verwaltungsakte).
32 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 3. November 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Der Beigeladene zu 1) habe keinen Einfluss auf die arbeitsbegleitenden Regelungen. Er unterliege den Einschränkungen durch Vorgabe des Endkunden bzw des Projektleiters der Klägerin. Obwohl die vertraglichen Regelung eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsähen, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch die Kontrolle der Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten und die terminlichen Vorgaben des Auftraggebers bzw Endkunden begrenzt. Zudem sei ein Leistungsnachweis zu führen. Zwar bestehe keine Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen, der Einsatz von Hilfskräften oder Vertretern sei jedoch nicht erfolgt. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber den Endkunden und es erfolge auch keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolges, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Stundenpauschale vereinbart worden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Denn die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen.
33 
Hiergegen hat der Beigeladene zu 1) am 30.11.2009 Klage beim Sozialgericht München erhoben (AZ: S 25 R 7696/09). Dieses Verfahren ruht.
34 
Die Klägerin hat am 16.11.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Unter dem 28.12.2009 hat die Beklagte den weiteren Bescheid erlassen, indem sie den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 dahingehend abgeändert hat, dass in der von dem Beigeladenen zu 1) seit dem 01.10.2008 ausgeübten Beschäftigung als EDV-Systemingenieur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens werde.
35 
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt. Der Änderungsbescheid vom 28.12.2009 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil eine Anhörung nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zwischen den Vertragsverhältnissen mit dem Beigeladenen zu 1) einerseits sowie der Endkundin andererseits zu unterscheiden. Der Beigeladene zu 1) sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit ihr gegenüber und auch gegenüber der Endkundin frei, da bei dem Beigeladenen zu 1) anders als bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern weder Arbeitsbeginn und -ende noch Pausen festgelegt seien. Zudem stehe es dem Beigeladenen zu 1) frei, eigenes Personal einzusetzen. Er trete auch nicht wie ihr Angestellter gegenüber der Endkundin auf. Vielmehr sei die Endkundin vorab darüber informiert worden, dass der Beigeladene zu 1) als selbstständiger Mitarbeiter tätig werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Berater typischerweise selbstständig tätig seien, und zwar auch im Rahmen von längeren Projekten.
36 
Mit Beschluss vom 14.01.2010 hat das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) sowie die Agentur für Arbeit B. als Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen; mit Änderungsbeschluss vom 22.04.2010 hat das SG die jetzige Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen. Bis auf den Beigeladenen zu 1) haben sich die übrigen Beigeladenen nicht zur Sache und zum Verfahren geäußert. Der Beigeladene zu 1) hat nochmals darauf hingewiesen, dass er keinerlei Weisungsrechten unterlegen und ein eigenes Unternehmerrisiko getragen habe.
37 
Mit Urteil vom 28.04.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 und des Bescheids vom 28.12.2009 aufgehoben und festgestellt, dass für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storagemanagements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 28.12.2009 sei nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn er ersetze den Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009, indem er die zusätzliche Feststellung enthalte, dass der Beigeladene zu 1) auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Statusfeststellung sei § 7a Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV. Dahin gestellt bleiben könne, ob der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 deswegen formell rechtswidrig sei, weil weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) vor Erlass des Bescheids vom 28.12.2009 nochmals angehört worden sei, denn jedenfalls sei der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 materiell rechtswidrig, weil eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 und eine daraus folgende Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden habe. Wesentliches Abgrenzungskriterium sei, dass vorliegend keine Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) bestanden habe. Ausweislich der Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008, Ziffer I d) habe sich der Beigeladene zu 1) zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen bedienen dürfen. Dass der Beigeladene zu 1) selbst Mitarbeiter beschäftigen durfte, um mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen zu können und dass es ihm im Verhältnis zu Klägerin gestattet war, die Aufträge durch Dritte zu erfüllen, stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegen. Auch wenn der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin tatsächlich keine Hilfskräfte eingesetzt habe, möge dies zwar das Gewicht dieses Merkmals für eine nichtabhängige Beschäftigung mindern, jedoch sei allein das ihm eingeräumte Recht zur Aufgabenerfüllung durch Dritte selbst ohne Gebrauchmachung hiervon ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung, es sei denn die Übertragung der Aufgabenerfüllung durch den Beigeladenen zu 1) auf Dritte sei faktisch ausgeschlossen. Dafür, dass die Klägerin oder die Endkundin tatsächlich nur die persönliche Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) angenommen und zugelassen hätten, sei jedoch nichts ersichtlich. Es sei somit von den vertraglichen Regelungen in den schriftlichen Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 auszugehen, wonach dem Beigeladenen zu 1) das Recht zur nichtpersönlichen Auftragsausführung zugestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe bei der Klägerin über kein Büro und keinen Zugang zu den Räumen der Klägerin verfügt. Er sei auch nicht in den Betrieb der Endkundin eingegliedert gewesen. Zwar sei der Beigeladene zu 1) in den Räumen der Endkundin tätig gewesen und habe die vorhandene Hardware verwendet. Der Beigeladene zu 1) habe auch teamorientiert Arbeiten im Projektteam verrichtet, dh er sei „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten der Klägerin bzw der Endkundin tätig gewesen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er in die Betriebsorganisation der Endkundin eingegliedert gewesen sei. Entscheidend sei, ob im Rahmen der Projektbetreuung Weisungen hinsichtlich der Aufgabenausführung und des Inhalts erteilt würden, oder aber es sich nur um eine Abstimmung im Team handle. Eine Projektteamarbeit könne sowohl im Rahmen einer abhängigen als auch im Rahmen einer nichtabhängigen Beschäftigung ausgeübt werden. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen einer Projektzusammenarbeit auch von der Arbeit anderer Team-Partner „abhängig“ gewesen sei, genüge nicht für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Hierzu bedürfe es weiterer Weisungen und organisatorischer Maßnahmen seitens der Endkundin bzw der Klägerin, die vorliegend nicht ersichtlich sind. Der Beigeladene zu 1) habe schon keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit unterlegen. Weder ergebe sich ein Weisungsrecht der Klägerin oder der Endkundin betreffend die Arbeitszeit aus den schriftlichen Vereinbarungen, noch sei eine tatsächliche Weisungspraxis der Klägerin oder ihrer Endkundin hinsichtlich der Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) ersichtlich. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Übersichten regelmäßig zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten eines Angestellten gearbeitet habe, da es dem Beigeladenen zu 1) frei gestanden habe, seine Arbeitszeiten zu wählen, er also auch zu den üblichen Arbeitszeiten, die auch andere angestellte Mitarbeiter bei Weisungsunterworfenheit zu beachten haben, habe arbeiten können, ohne dass dies ein Indiz für die abhängige Beschäftigung darstelle. Vielmehr habe der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass er die Arbeitszeiten so gewählt habe, dass es für seine Arbeitsausführung sinnvoll war und er Mitarbeiter der Endkundin noch antreffen konnte. Entscheidend sei, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, auf Anweisung der Klägerin oder der Endkundin zu bestimmten Zeiten tätig zu werden. Auch terminliche Vorgaben der Endkundin stellten, soweit sie wie hier im Rahmen eines Projektzusammenarbeit stattfänden, nicht Weisungen eines Arbeitgebers dar, wenn sie Teil des vereinbarten Auftrags seien. Ein Weisungsrecht habe auch nicht hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vorgelegen. Vielmehr ergebe sich allein aus der Vereinbarung des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin, welcher Leistungszeitraum und welche Stundenanzahl geplant sei. Ein einseitiges arbeitgeberspezifisches Recht, die Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) konkret vorzuschreiben, ergebe sich weder aus den schriftlichen Verträgen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 noch aus der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Endkundin. Gleichfalls könne ein umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit nicht festgestellt werden. Anders als die Beklagte meine, begründe der in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) festgelegte Erfüllungsort des Auftrags kein Weisungsrecht der Klägerin. Dass für den Beigeladenen zu 1) eine Bindung an den Tätigkeitsort durch Nutzung der am Betriebssitz der Endkundin zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel bestanden habe, treffe insofern schon nur teilweise zu, als der Beigeladene zu 1) mitgeteilt habe, auch über einen Remotezugang von seinem Homeoffice aus arbeiten zu können, soweit es seine Aufgabe zugelassen habe. Auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit seien dem Beigeladenen zu 1) weder durch die Klägerin noch durch die Endkundin inhaltliche Weisungen erteilt worden. Vielmehr habe sich aus der Beauftragung selbst die Art der Ausführung bzw der Inhalt der Tätigkeit ergeben. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit als EDV-System-Ingenieur im Bereich Beratung und Unterstützung des Storagemanagements als Unternehmer ausgeübt. Er trete am Markt als Unternehmer auf, denn er werbe für sich mit einer eigenen Internetseite und erhalte hierüber regelmäßig Auftragsangebote. Er sei auch gegenüber der Endkundin nicht wie ein Beschäftigter der Klägerin aufgetreten. Dass der Beigeladene zu 1) etwa mit einem Firmenauto zur Endkundin gefahren sei, ist nicht ersichtlich. Er habe auch unternehmerischen Chancen und Risiken unterlegen, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen. Unternehmerische Risiken hätten für den Beigeladenen zu 1) insoweit bestanden, als er gegenüber der Klägerin haftete und auf eigene Kosten eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen hatte. Das Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1) übersteige dasjenige Risiko eines Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber in Regress genommen zu werden, denn eine Beschränkung des vertraglichen Haftungsrisikos habe vorliegend nicht bestanden. Dass der Beigeladene zu 1) nicht vertraglich gegenüber der Endkundin haftete, sei im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen zu 1) unerheblich. Es hätten zudem für den Beigeladenen zu 1) auch unternehmerische Chancen bestanden, die über die Chancen eines abhängig Beschäftigten hinausgingen. Dadurch, dass er seine Arbeitsleistung nicht wie ein abhängig Beschäftigter persönlich zu erbringen hatte, sondern ihm das Recht eingeräumt gewesen sei, einerseits für weitere Auftraggeber tätig zu werden und andererseits die vereinbarte Tätigkeit durch Dritte zu erbringen, habe er auch bei vereinbarter Stundenvergütung insoweit unternehmerische Chancen, als dass er bei (erlaubter) Tätigkeit für weitere Auftraggeber gleichzeitig selbst und durch eigene Mitarbeiter Gewinne hätte erzielen können. Diese unternehmerische Chance sei einem Arbeitnehmer gerade nicht eröffnet, der nicht mehr als durch die persönliche Arbeitsleistung erwirtschaften könne. Dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) über keine wesentlichen Betriebsmittel verfüge, komme kein entscheidender Indizwert zu, da es sich vorliegend um eine betriebsmittelarme Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gehandelt habe.
38 
Gegen das der Beklagten am 17.06.2011 zugestellte Urteil hat diese am 18.07.2011, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es habe nur eine vertragstheoretische Möglichkeit bestanden, sich Hilfskräften zu bedienen. Es handle sich daher nicht um ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung. Selbst wenn Hilfskräfte tatsächlich eingesetzt würden, spreche dies nur unter weiteren Bedingungen für eine selbstständige Tätigkeit. Auch sei der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Der Betriebszweck der Klägerin sei darauf gerichtet, bei ihren Endkunden Gesamt- bzw Großprojekte im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung durchzuführen. Wenn der Beigeladene zu 1) für die Klägerin in einem solchen Projekt tätig werde, erfülle sich darin die Eingliederung in deren Betriebsorganisation. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages erbringe. Andernfalls sei die Problematik der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung tangiert. Bereits diese vertragliche Gesamtkonstellation erfordere die Erteilung von Weisungen gegenüber dem Auftragnehmer, also dem Beigeladenen zu 1), dessen Ziele durch die Beschreibung der Tätigkeit in den Beauftragungen nicht klar definiert sei. Die vertragliche Beschreibung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei nicht annährungsweise präzise genug, als dass der Beigeladene zu 1) auf dieser Grundlage seine Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung hätte erbringen können. Zudem habe das SG ein Haftungsrisiko zu Unrecht mit einem Unternehmerrisiko gleichgesetzt. Schließlich habe es vor Erteilung des Bescheids vom 28.12.2009 auch keiner Anhörung bedurft.
39 
Die Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
40 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
die Berufung zurückzuweisen.
43 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit sich die Beklagte auf Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2011 und des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2007 beziehe, so vermöge dies nicht zu überzeugen. Denn die genannten Urteile beträfen Fälle von Regalauffüllern. Die Leistung des Beigeladenen zu 1) habe jedoch nicht in einer einfachen Hilfstätigkeit bestanden. Vorliegend fehle es gerade nicht an der Möglichkeit der individuellen Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch sei. Dies zeige sich schon daran, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur auch im Bereich der Beratung tätig gewesen sei. Auch eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in ihre Arbeitsorganisation habe nicht vorgelegen. Der Beigeladene zu 1) habe weder ein Büro bei ihr noch habe er eine Zugangskarte und könne sich auch bei ihr nicht frei bewegen. Zudem komme eine Eingliederung bei der Endkundin nicht in Betracht. Auch eine teamorientierte Arbeit in einem Projektteam führe nicht zu einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation. Die Beklagte differenziere erneut nicht zwischen den Vertragsverhältnissen. Darüber hinaus habe die Leistungsbeschreibung mit „Beratung und Unterstützung im Storagemanagement“ ausgereicht, um die zu erbringende Leistung zu beschreiben. Alle Beteiligten wüssten, was zu tun sei. Gerade im Rahmen einer Beratung könne eine Leistungsbeschreibung nicht präziser sein. Auch ein Rechtsanwalt erhalte oft bei der Beauftragung ein Bündel Unterlagen verbunden mit der Beauftragung der Vertretung in einem Gerichtsverfahren. Damit sei die Leistungsbeschreibung „Vertretung in einem Gerichtsverfahren“ verbunden.
44 
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
45 
die Berufung zurückzuweisen.
46 
Er hält die Entscheidung des SG ebenfalls für zutreffend.
47 
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache und zum Verfahren nicht geäußert.
48 
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Rechtsstreit am 29.11.2011 erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen (Bl 42 bis 44 der LSG-Akte).
49 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
50 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
59 
Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
60 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
61 
Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
62 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
65 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
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Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
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Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
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Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
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Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
62 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
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Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
10 
Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
15 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
16 
Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

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2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

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a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

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Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

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Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

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b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

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Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

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Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

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Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

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d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

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Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
10 
Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
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Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
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Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

26

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
10 
Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
15 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
16 
Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

26

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
10 
Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
15 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
16 
Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
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Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
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Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
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Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
15 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
16 
Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 877,06 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Familienhelferin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und ob das klagende Land Berlin für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

2

Die Beigeladene zu 1. ist Diplompädagogin und Diplompsychologin. Sie war von Juli 1995 bis 31.12.1999 als Familienhelferin für den Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig, indem sie jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufsuchte und diese dort vor Ort unterstützte; ab 1.1.2000 setzte die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit für den Kläger als (abhängig) Beschäftigte eines freien Jugendhilfeträgers fort. Der Kläger legte für die von ihm bis 31.12.1999 als selbstständig angesehene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. - wie in ähnlichen anderen Fällen auch - einen "Helfervorgang" mit ihren persönlichen Daten auf einem "Personenblatt" mit Nachweisen ihrer bisherigen Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und Führungszeugnis an. Zu der Tätigkeit der Beigeladene zu 1. kam es jeweils nach der Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 31 SGB VIII an die Familien durch den Kläger. Diese Leistungsbewilligung erfolgte auf der Grundlage eines durch einen beim Kläger beschäftigten Sozialarbeiter erstellten Hilfeplans, der den Einsatz einer Familienhelferin vorsah und Aufgaben und Ziele der Hilfen umschrieb. Der Bewilligungsbescheid regelte die Übernahme der Kosten für den Familienhelfereinsatz in einem bestimmten Zeitraum mit einer festgelegten Wochenstundenzahl, benannte die Beigeladene zu 1. als ausführende Person und enthielt den Hinweis, dass seitens des Klägers mit dieser direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1. erhielt Durchschriften der Bescheide und wurde in Anschreiben des Klägers zugleich darüber informiert, dass das "Familienhelfergeld" 26,40 DM je Stunde betrage; wörtlich heißt es in den Anschreiben: "Wir weisen darauf hin, dass die Familienhelfertätigkeit nicht im Rahmen von Rechtsbeziehungen zum Land Berlin ausgeübt wird, insbesondere zum Land Berlin kein Arbeitsverhältnis, freies Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis begründet wird". Die Beigeladene zu 1. war berechtigt, die Übernahme einer Betreuung abzulehnen. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1. dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterzeichnen waren. Der Kläger gewährte der Beigeladenen zu 1. neben der beschriebenen Vergütung "Urlaubsabgeltung" sowie laufende monatliche Zuschüsse zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %". Die Beigeladene zu 1. arbeitete pro Betreuungsfall maximal 14 Stunden wöchentlich neben einer Weiterbildung zur Verhaltenstherapeutin; teilweise betreute sie gleichzeitig zwei oder mehrere Familien. Darüber, ob die Hilfebedürftigkeit iS des Jugendhilferechts fortbestand, informierte sie den Kläger in Gesprächen und erstellte Berichte über ihre Tätigkeit.

3

Im Mai 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung, ob sie in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte stellte daraufhin - nach einem vorangegangenen anderen Rechtsstreit - gegenüber dem Kläger fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin vom 1.12.1995 bis 31.12.1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe, und forderte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18 877,06 Euro (Bescheid vom 27.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2005).

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24.1.2007). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Zwar sprächen für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum das fehlende Unternehmerrisiko, das stundenweise gezahlte, in Bezug auf seine Höhe vom Kläger vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und die Abgeltung von Urlaub; es überwögen jedoch - bei gleichzeitigem Vorliegen einiger "neutraler" Gesichtspunkte - die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Diese Merkmale seien der Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit und ihre fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. So sei die Beigeladene zu 1. nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten. Auch habe sie im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Dass dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem SGB VIII oblegen habe, lasse keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen als Arbeitnehmer zu (Urteil vom 22.9.2010).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die Gesamtschau aller Umstände ergebe hier, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Kläger beschäftigt und damit versicherungspflichtig gewesen sei. Dafür sprächen neben der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung, der Abgeltung von Urlaub und einem fehlenden Unternehmerrisiko vor allem die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers, die aus der Wahrnehmung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Jugendhilferechts, insbesondere seiner Verantwortung nach § 79 Abs 1 SGB VIII und nach § 36 Abs 2 SGB VIII, folge. Zum Ausschluss von Haftungsrisiken habe er die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der von ihm eingesetzten Familienhelfer weitgehend selbst zu kontrollieren. Die gesetzlich vorgeschriebene Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine ständige, die freie Gestaltung der Tätigkeit einschränkende Überwachung der Familienhelfer durch den zuständigen Sozialarbeiter. Das Weisungsrecht des Klägers dokumentiere sich in erstellten und fortgeschriebenen Hilfeplänen, in Rücksprachen sowie in den Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zuschüsse zur Krankenversicherung seien bis zum Ende des Jahres 2003 freien Mitarbeitern, die den Status arbeitnehmerähnlicher Personen gehabt hätten und als sozial schutzbedürftig angesehen worden seien, ohne rechtliche Verpflichtung als freiwillige Leistung gezahlt worden. Aus dem primär auf den Hilfeempfänger bezogenen und für die öffentlich-rechtliche Bewilligung erforderlichen Hilfeplanverfahren könne ein für eine Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht nicht hergeleitet werden.

9

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

10

Der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

11

Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung gemäß § 79 SGB VIII und in Erfüllung seines Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und nachgeordneten Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten. Deshalb könnten diese Tätigkeiten der Familienhilfe - wie sie auch durch die Beigeladene zu 1. erfolgt seien - nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.

12

Die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellen keinen Antrag. Sie schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

14

Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig gewesen sei und der Kläger für sie deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Die - aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gewonnene - Beurteilung des LSG, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte deren Versicherungspflicht als Beschäftigte zu Recht festgestellt und die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

15

1. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.

16

In den Jahren 1995 bis 1999, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III, jeweils in den seinerzeit maßgebenden Gesetzesfassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 -B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Das kann bei manchen Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17 ; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN).

17

2. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu unter b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).

18

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit einer Familienhelferin - wie von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.

19

Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 -, BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.

20

Die Regelung des § 8a SGB VIII konnte entgegen der Auffassung der Beklagten hier bereits deshalb keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. begründen, weil sie erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt wurde und damit im hier streitigen Zeitraum bis Ende 1999 noch nicht galt. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 3. benannten Vorschriften des Berliner Landesrechts kann offenbleiben, ob ihnen entsprechende Weisungsrechte zu entnehmen waren, weil diese ebenfalls erst nach 1999 in Kraft traten.

21

Ob - wie die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. und 4. meinen - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in seiner Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.

22

b) Das LSG hat die unter 1. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff).

23

Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und dann eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat vor allem das fehlende Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 mwN), das stundenweise gezahlte, vom Kläger der Höhe nach vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie die Abgeltung von Urlaub als für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechende Umstände gewertet und diesen Umständen einige von ihm als "neutral" eingestufte bzw für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte (Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - bei als "befremdlich" erscheinendem Hinweis, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen Kläger und Beigeladener zu 1. bestünden -, zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers) gegenübergestellt. Als maßgebend für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung hat es das Fehlen der Ausübung eines "ins Einzelne gehenden Weisungsrechts" angesehen, gleichwohl aber andererseits die "weitgehende Freiheit von arbeitsbezogenen Weisungen" - ähnlich der Sachlage bei Diensten höherer Art - (wiederum) nicht als Beleg für Selbstständigkeit eingestuft. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in einer Art und Weise in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, die auf eine Beschäftigung hindeute, weil sie nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine indizielle Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.

24

c) Das Urteil des LSG kann allerdings trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ansatzes keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladene zu 1. sei als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.

25

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).

26

Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.

27

So hätte zunächst genauer ermittelt und gewürdigt werden müssen, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin in der streitigen Zeit bis Ende 1999 überhaupt tätig wurden und wie das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu 1., die gegen eine stundenweise, vom Kläger festgesetzte Vergütung arbeitete, in diesem Zusammenhang nach der im Land Berlin üblichen Praxis einzuordnen ist. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten könnten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die deutlicher als vom LSG angenommen für eine Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen und im Rahmen der Gesamtschau überwiegen könnten. Das LSG durfte es nicht dabei belassen, dass Vorgaben über die Ausgestaltung der tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger "nicht zu finden" seien und dass die Feststellung, es bestünden "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1., "befremdlich" erscheine, und nicht schon darauf seine Abwägung aufbauen. Dies rechtfertigt es, ein relevantes Abwägungsdefizit zu bejahen. Obwohl der vom LSG festgestellte Inhalt der vorhandenen Unterlagen den Schluss zulässt, dass Selbstständigkeit gewollt war, könnte den weiteren Umständen der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. gleichwohl zu entnehmen sein, dass diese abweichend hiervon als Beschäftigte tätig werden sollte und tatsächlich auch in dieser Weise tätig wurde. So sollte - wie bereits beschrieben - auf der einen Seite der einzelne Einsatz als Familienhelferin und dessen Durchführung allein mittelbar im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes gegenüber der leistungsberechtigten Familie seine Grundlage haben und sollten sogar "keinerlei Rechtsbeziehungen zum Land Berlin" begründet und Arbeitnehmerrechte (insbesondere auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht gewährt werden. Im Gegensatz dazu steht die Gewährung typischer Arbeitnehmerleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1. ("Urlaubsabgeltung", was gedanklich einen eingeräumten Urlaubsanspruch voraussetzt; laufende gewährte Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %"). Allerdings wäre insoweit ebenso zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zustehen kann, was der Senat in der Vergangenheit als Indiz für Selbstständigkeit angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - USK 2004-25, Juris RdNr 25). Zu den Einzelheiten der praktischen Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. fehlen die erforderlichen Feststellungen.

28

Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelferin, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechen.

29

Hinzu kommen im vorliegenden Fall Hinweise auf ein gänzlich fehlendes rechtlich relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO). Unter diesem Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergeben, falls sich nach Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Arbeitsstunden-Vergütung mit 26,40 DM brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was einer Familienhelferin im Jugendhilfebereich mit der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. als Angestellte tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand. Aufgeklärt werden müsste auch, ob die Beigeladene zu 1. in einer für Arbeitnehmer allerdings eher untypischen Weise ihre einzelnen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen konnte und vom Kläger ggf aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Familien "zugeteilt" werden konnte (vgl zu diesen Gesichtspunkten BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 27). Vor diesem Hintergrund bleibt bislang offen, ob überhaupt typische Risiken, aber auch höhere Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden.

30

Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf weitere Abgrenzungsmerkmale Anlass zu einer näheren Betrachtung der Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. tätig wurde. Das LSG hat größere Entscheidungsspielräume der Beigeladenen zu 1., insbesondere eine im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmbare und von Kontrollen des Klägers weitgehend freie Arbeitsleistung, als letztlich entscheidend für die Selbstständigkeit angesehen. Insoweit fehlt es an einem Vergleich mit den Spielräumen, die einer in - ggf befristeten oder projektbezogenen - (Teilzeit-)Beschäftigung erwerbstätigen Familienhelferin für deren Tätigkeit eingeräumt waren. Da das LSG insoweit selbst davon ausgeht, bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folgten größere Spielräume, kann ein für die Tätigkeit bestehender Spielraum, der in gleicher Weise für eine angestellte, Familien vor Ort betreuende Familienhelferin besteht, kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein. Vielmehr ist hierzu zu ermitteln, welche wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bestanden, die einer im öffentlichen Dienst oder bei einem freien Träger beschäftigten Familienhelferin (als solche war die Beigeladene zu 1. ab dem Jahr 2000 für den Kläger eingesetzt) im streitigen Zeitraum nicht zustanden. Insoweit bietet es sich an, auch der Frage nachzugehen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestanden. Diese nach entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die erforderliche Gesamtabwägung einzustellen.

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d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.

32

3. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

33

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahrens war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG für das Berufungsverfahren festgesetzten, der streitigen Beitragsforderung entsprechenden Betrages von 18 877,06 Euro festzusetzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
10 
Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
11 
Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
14 
Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
15 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
16 
Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
17 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 69.120,- Euro und für das Berufungsverfahren auf 35.280,- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass mit dem Beigeladenen K. kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

2

Der Beigeladene K. wurde 1998 als Produktionsarbeiter bei der Klägerin eingestellt. Ab 2002 war er als Vorarbeiter in der Produktion und ab 2005 als Prokurist tätig.

3

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 1994 durch die Gründungsgesellschafter L. W. und R. F. gegründet und am 18. April 1995 ins Handelsregister eingetragen (HRB 108311). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Verpackungsmitteln, insbesondere Kisten, Exportverpackungen und Paletten und anderen Erzeugnissen und Werkstoffen aus Holz, der Handel mit Holz- und Holzerzeugnissen, die Bearbeitung von Holz und die Durchführung von Verpackungsarbeiten. Die Klägerin hatte in den Jahren 2008 und 2009 einen Umsatz von 6,4 Millionen Euro bzw. 5,7 Millionen Euro. Das Stammkapital betrug ursprünglich 450.000 DM. Es wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1998 auf 600.000 DM erhöht. Zum 13. September 2002 ist es auf Euro umgestellt und zur Rundung auf 308.000 Euro erhöht worden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2004 ist der Gesellschaftsvertrag neu gefasst worden. Zum damaligen Zeitpunkt waren Gesellschafter Herr R. F. und Herr L. W. mit je einem Geschäftsanteil von 154.000 Euro. Durch den Gesellschafterbeschluss vom 13. Oktober 2004 sind die damaligen Geschäftsführer Herr W. und Herr F. von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit worden.

4

§ 6 des neugefassten Gesellschaftsvertrages lautete wie folgt:

5

"§ 6 Geschäftsführer, Geschäftsführung

6

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

7

Die Geschäftsführer sind, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen, gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen zählen als Nein-Stimmen.

8

Die Gesellschafter können die Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss an eine Geschäftsordnung binden. Diese kann die Geschäftsführungsbefugnisse jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter abweichend von Abs. 2 und 4 regeln.

9

Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen;
den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen;
den Erwerb oder die Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben;
alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen und die einen Wertumfang von 20.000 EUR überschreiten;
wesentliche Änderungen des Geschäftsprogramms;
der Erwerb von oder die Verfügung über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurechte);
Erteilung und Widerruf von Generalvollmachten und Prokuren;
die Aufnahme von Bankkrediten oder anderen Darlehen über 20.000 EUR, davon ausgenommen sind die volle Inanspruchnahme bestehender Kredite oder deren zeitliche Verlängerung (insbesondere bei bestehenden Kontokorrentlinien);
die Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen und sonstigen Garantien;
Akzeptieren von Schuldwechseln, soweit dies nicht im Leistungsaustausch erfolgt;
Ausstellung oder Indossieren von Wechseln, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt;
alle Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären."

10

§ 7 des Gesellschaftsvertrages lautete:

11

"§ 7 Vertretung

12

Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder die Gesellschafterversammlung ihn zur Alleinvertretung ermächtigt hat. Sonst wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

13

Die Gesellschafter können den Geschäftsführer durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."

14

In § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war in dieser Fassung geregelt:

15

"Gesellschafterbeschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen."

16

Die Prokura des Beigeladenen K. und die Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind am 13. Januar 2005 ins Handelsregister eingetragen worden. In der Gesellschafterversammlung vom 11. Juli 2005 ist der Beigeladene K. dann zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er zunächst nicht befreit worden. Des Weiteren wurde eine Erhöhung des Stammkapitals auf 340.000 Euro beschlossen. Die Gesellschafter L. W. und R. F. übertrugen jeweils einen Anteil ihres Geschäftsanteils in Höhe von 10.200 Euro an den Beigeladenen K. Der Gesellschaftsvertrag wurde hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse in § 10 Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

17

"Gesellschafterbeschlüsse werden mit 66 %er Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen."

18

Die Teilung der Geschäftsanteile sowie die Übertragung und Abtretung standen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der beschlossenen Kapitalerhöhung.

19

Noch vor Eintragung der beschlossenen Änderungen in das Handelsregister wurde in der Gesellschafterversammlung vom 22. Mai 2006 beschlossen, dass das Stammkapitals nicht auf 340.000 Euro erhöht werden soll. Die Gesellschafter L. W. und R. F. traten vielmehr einen Geschäftsanteil von jeweils 9.000 Euro an den Beigeladenen K. ab. Mit ihm schloss die Klägerin den Geschäftsführerdienstvertrag vom 01. September 2005. In § 2 des Dienstvertrages wurde ein Festgehalt in Höhe von 4.800 Euro vereinbart und darüber hinaus die Zahlung von Tantiemen. In § 3 des Vertrages wurde eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Monaten festgelegt. Aus § 4 des Vertrages ergibt sich ein Urlaubsanspruch des Beigeladenen K. von 28 Arbeitstagen. In § 5 des Vertrages wurde darüber hinaus die Zahlung eines Entgeltes für die Übernahme von Bürgschaften vereinbart. Eine Arbeitszeitvereinbarung wurde nicht getroffen. In § 1 Abs. d) des Vertrages wird lediglich geregelt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, seine Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

20

Am 31. Mai 2006 beantragte die Klägerin die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen K. Dieser könne seine Tätigkeit bei ihr frei bestimmen und gestalten. Er sei nicht – wie ein fremder Arbeitnehmer – dem Direktionsrecht der Gesellschaft bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterworfen. Die Klägerin werde eigenständig von den Geschäftsführern in ihren Aufgabenbereichen geleitet. Mit der Geschäftsführung des Produktionsbereiches verantworte der Beigeladene K. drei Viertel des Gesamtumsatzes des Unternehmens in seiner Person. Er könne selbständig für seinen Geschäftsführungsbereich Personal einstellen und entlassen. Dem Antrag war auch die Geschäftsordnung der Klägerin vom 18. Dezember 2002 beigefügt. Hiernach seien die Geschäftsführer gemeinsam verantwortlich für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Diese Verantwortung sei durch die Zuordnung von Geschäftsbereichen nicht eingeschränkt. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, die Gesellschaft nach außen allein zu vertreten. Alle wichtigen Entscheidungen seien jedoch vorher zwischen den Geschäftsführern abzustimmen. Das gelte insbesondere für alle Geschäfte, die 50.000 Euro überstiegen, wozu flexibel und formlos, aber nachweisbar, Abstimmungen unter ihnen zu erfolgen hätten. Des Weiteren war die neugefasste Geschäftsordnung vom 01. Januar 2006 beigefügt, wonach der Beigeladene K. verantwortlich sei für den Bereich Produktion und Technik. Darüber hinaus ist eine monatliche Geschäftsführersitzung geregelt worden. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, diese Sitzungen einzuberufen. In den Geschäftsführersitzungen seien alle Angelegenheiten von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung für das Unternehmen zu beraten. Die Ergebnisse der Sitzungen seien in einer kurzen Niederschrift festzuhalten. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, auf diesen Sitzungen Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ausweislich des ebenfalls beigefügten Organigramms vom 01. Januar 2006 war der Geschäftsführer Herr F. für die Bereiche Marketing, Vertrieb, Einkauf, Arbeitsrecht, internationale Beziehungen und Investitionen zuständig und der Geschäftsführer Herr W. für die Leitung der Buchhaltung, die Materialabrechnung, die Kostenüberwachung, die Finanzierung, das Leasing, die Erstellung der Bilanzen, die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und den Bereich Industrieverpackung. Dem Beigeladenen K. waren die Bereiche Produktion und Technik zugeordnet. Mit Schreiben vom 31. August 2006 hörte die Beklagte den Beigeladenen K. und die Klägerin zum Statusfeststellungsverfahren an. Es sei beabsichtigt, das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen. Der Beigeladene K. halte nur 6,5 % des Stammkapitals und habe somit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Es liege jedenfalls eine Überwachung durch die weiteren Gesellschafter vor. Mit Schreiben vom 08. September 2006 teilte die Klägerin hierzu mit, dass der Beigeladene K. keiner Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Art sowie Ausübung seiner Arbeitsleistung unterliege. Vielmehr seien drei Viertel der Unternehmenstätigkeit von seiner Ausgestaltung abhängig. Die Klägerin sei ein produzierendes Unternehmen und er verantworte den gesamten Produktionsprozess. Durch die Gesellschafterstruktur des Unternehmens sei der Beigeladene K. bei unterschiedlichen Auffassungen der anderen Gesellschafter der letztendliche Entscheider.

21

Mit den Bescheiden vom 18. Oktober 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen K. im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grund nach beginne mit Aufnahme der Tätigkeit. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dann vor, wenn die Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen könnten, für die Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt gezahlt werde und der Gesellschafter funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhabe. Die Beschlüsse der Klägerin würden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst. Somit habe nur derjenige Gesellschafter einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der mindestens 34 % der Gesellschaftsanteile besitze. Der Beigeladene K. verfüge bei einem Anteil von 18.000 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 308.000 Euro lediglich über einen Stimmanteil von 5,8 %. In der seit dem 01. September 2005 ausgeübten Tätigkeit unterliege er dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Hiergegen erhob die Klägerin am 09. November 2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 als unbegründet zurückwies.

22

Hiergegen hat die Klägerin am 21. August 2007 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat die Klägerin zunächst die Bürgschaftserklärung des Beigeladenen K. vom 10. Juli 2007 (Nr. 7069473/200) überreicht, aus der sich ergibt, dass er eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 100.000 Euro für einen Kreditrahmenvertrag der Klägerin übernommen hat. Des Weiteren ist die neugefasste Geschäftsordnung ohne Datum eingereicht worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr die Bereiche Produktionsvorbereitung, Produktionsdurchführung, Produktionsabrechnung, Technik und Investitionen zu verantworten habe. Darüber hinaus ist er durch Gesellschafterbeschluss vom 16. Mai 2007 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden. Durch notarielle Erklärung vom 24. Juni 2008 ist diese Befreiung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet worden. Das SG hat Herrn K. und die Bundesagentur für Arbeit mit den Beschlüssen vom 14. Mai 2008 und vom 13. April 2010 zum Klageverfahren beigeladen. Im Zuge des Klageverfahrens hat die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen K. die Bescheide vom 26. November 2009 erlassen, mit denen der Bescheid vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 dahingehend ergänzt wurde, dass in der vom Beigeladenen K. seit dem 01. September 2005 ausgeübten Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Eine Versicherungspflicht bestehe dagegen nicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung. Der Beigeladene K. überschreite die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

23

Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend vorgetragen, dass es seit 2003 auch eine Tochtergesellschaft in Polen gebe, an der sie mit 99 % beteiligt sei. Seit Gründung der Tochtergesellschaft seien die Geschäftsführer F. und W. hauptsächlich in den Aufbau dieser Tochtergesellschaft eingebunden gewesen. Aufgrund einer schweren Erkrankung des Geschäftsführers W. stehe bereits fest, dass dieser ausscheiden werde. Es sei geplant, die Beteiligung des Beigeladenen K. wesentlich zu erhöhen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04. März 2008 haben die Gesellschafter zukünftig auf die Avalprovisionen verzichtet. Die Steuerberatungskanzlei der Klägerin Dr. S. & Partner hat im Schreiben vom 02. August 2010 mitgeteilt, dass der Beigeladene K. in den Kalenderjahren 2005 – 2009 keine Avalprovisionen für die Übernahme seiner Bürgschaftsverpflichtungen erhalten habe. Ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 31. Mai 2010 waren sich die Gesellschafter einig, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn W. mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Er ist darüber hinaus mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden. Des Weiteren ist die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Klägerin zu einem Kaufpreis von 400.000 Euro beschlossen worden. Durch notariellen Vertrag vom 12. Juli 2010 hat der Gesellschafter W. seinen Geschäftsanteil von 145.000 Euro zu einem Kaufpreis in Höhe von 400.000 Euro an die Klägerin verkauft. Am 20. Juli 2010 ist eine neue Geschäftsordnung beschlossen worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr für die Produktion in G. A., die Technik, die Investitionen und die Industrieverpackung D. verantwortlich sei und für die übrigen Bereiche der Geschäftsführer F. Durch Gesellschafterbeschluss vom 02. November 2010 ist das Stammkapital der Klägerin auf 410.000 Euro erhöht worden. Herr F. hat von dem Erhöhungsbetrag einen Anteil von 32.000 Euro, der Beigeladene K. einen Anteil von 50.000 Euro und Herr R. K. einen Anteil von 20.000 Euro übernommen. Darüber hinaus ist eine Prokuristin für die Gesellschaft bestellt worden. Nach dieser letzten Stammkapitalerhöhung stellt sich Verteilung der Gesellschaftsanteile wie folgt dar:

24

1. Klägerin 145.000 Euro (35,37 %)
2. Herr R. F. 177.000 Euro (43,17 %)
3. Beigeladener K. 68.000 Euro (16,56 %)
4. Herr R. K. 20.000 Euro (4,88 %).

25

In der neuen Fassung des § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 02. November 2010 wird hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ausgeführt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig sei, wenn mindestens 70 % des Stammkapitals anwesend oder vertreten seien. Beschlüsse der Gesellschaft würden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 1.000 Euro Stammkapital eines Geschäftsanteils werde eine Stimme gewährt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Gesellschaftsanteile der Klägerin seien nicht stimmberechtigt.

26

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Mai 2011 abgewiesen. Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen K. spreche insbesondere die Verteilung der Gesellschaftsanteile. Er könne mit seinem Anteil am Stammkapital Gesellschafterbeschlüsse nicht verhindern. Nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. könne der Gesellschafter F. nunmehr praktisch allein über die Geschicke der Gesellschaft entscheiden. Die Geschäftsordnung der Klägerin weise in den unterschiedlichen Fassungen eine bestenfalls gleichrangige Beteiligung des Beigeladenen K. aus. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch der Anstellungsvertrag. Dieser weise ein festes Monatsgehalt, eine Fortzahlung des Gehaltes bei Krankheit oder Dienstunfähigkeit und ein Anspruch auf Jahresurlaub aus. Darüber hinaus erhalte der Beigeladene K. ein deutlich geringeres Geschäftsführergehalt als der Geschäftsführer F. Die Übernahme von Bürgschaftsrisiken spreche ebenfalls nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, da er eine deutlich geringere Bürgschaftssumme übernommen habe als die Gesellschafter W. und F.

27

Gegen das der Klägerin am 10. Juni 2011 zugestellte Urteil hat diese am 11. Juli 2011, einem Montag, beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser habe ein hohes unternehmerisches Risiko zu tragen, da er seit 2005 bis 2012 alleinige Bürgschaften in Höhe von 370.000 Euro übernommen habe und gemeinsam mit dem Mitgesellschafter F. seit 2009 bis 2012 in Höhe von 1.250.000 Euro. Darüber hinaus habe der Beigeladene K. im Zeitraum von 2005 bis 2010 Investitionen für die Gesellschaft in Höhe von 184.954 Euro vorgenommen. Die Gesellschafter hätten im Jahr 2007 bzw. 2009 einvernehmlich auf Tantieme und Ausschüttungen verzichtet. Des Weiteren seien die Geschäftsführergehälter einvernehmlich reduziert worden. Derartige Beschränkungen seiner Einkommenssituation hätte ein Arbeitnehmer nicht widerspruchslos hingenommen. Der Beigeladene K. sei mittlerweile auch von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit worden. Zwischenzeitlich sei seine Eigenverantwortlichkeit so erheblich, dass er entgegen der Geschäftsordnung Handelsgeschäfte bis 150.000 Euro selbst entscheiden könne und erst darüber hinaus eine Abstimmung mit dem Mitgesellschafter erfolge. Er sei gegenüber 48 Mitarbeitern weisungsbefugt. Das von ihm betreute Inlandsgeschäft mache ein Jahresumsatz von 3,5 Millionen Euro aus. Der Gesellschafter F. betreue dagegen den Auslandsmarkt mit einem jährlichen Volumen von 3 Millionen Euro. Dieser sei in Frankreich, Italien, Slowakei sowie Litauen unterwegs und betreue die Gesellschaft in Polen. Er selbst schätze ein, dass er durchschnittlich wöchentlich weniger als 50 % der Arbeitszeit am Firmensitz verbringe.

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Die Klägerin beantragt,

29

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009 abzuändern und festzustellen, dass der Beigeladene K. in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Klägerin nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 zurückzuweisen.

32

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung sei. Er sei nicht mindestens 50 % an der Klägerin beteiligt, und er sei auch nicht im Besitz einer umfassenden Sperrminorität. Er sei somit nicht in der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort seiner Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen.

33

Die Beigeladene stimmt dem Urteil des SG zu. Die Klägerin und der Beigeladene K. hätten es in der Hand, die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. so zu gestalten, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zukomme. Dass bisher darauf verzichtet worden sei, verdeutliche, dass zumindest der Klägerin, vertreten durch den Gesellschafter F., nicht an einer rechtlichen Beteiligung des Beigeladenen K. gelegen sei.

34

Im Berufungsverfahren sind noch folgende ergänzende Bürgschaftserklärungen vorgelegt worden: Gemeinsame Bürgschaftserklärung von Herrn R. F. und dem Beigeladenen K. ohne Datum über 350.000 Euro (Nr. …) für die Volksbank H. eG.

35

Bürgschaftserklärung des Beigeladenen K. vom 06. März 2009 über 20.000 Euro für die Volksbank H. eG (Nr ...).

36

Bürgschaft ohne Datum über 100.000 Euro des Beigeladenen K. für die Volksbank H. eG (Nr ...). Gemeinschaftliche Bürgschaftserklärung von Herrn R. F. und dem Beigeladenen K. für die Volksbank H. eG über 150.000 Euro ohne Datum (Nr ...).

37

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 150.000 Euro ohne Datum für die Volksbank H. eG (Nr ...).

38

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 200.000 Euro vom 29. März 2012 für die Volksbank H. eG (Nr ...).

39

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 300.000 Euro vom 14. Juni 2012 für die Volksbank H. eG (Nr ...).

40

Des Weiteren ist die Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2009 vorgelegt worden, wonach die Geschäftsführer im Jahr 2009 auf die Auszahlung der Tantieme verzichteten und eine Ausschüttung der Gewinne nicht vorgenommen worden ist. Aus einer weiteren vorgelegten Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 19. September 2007 ergibt sich, dass beschlossen wurde, dass die Geschäftsführergehälter zeitweise um 10 % reduziert wurden.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 143 Sozialgesetzgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

43

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009.

44

Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 26. November 2009 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 18. Oktober 2006 dahingehend abgeändert hat, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen K. in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung wegen des Erreichens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nunmehr verneint worden ist. Hierdurch wurde der Streitgegenstand auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschränkt.

45

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009 ist rechtmäßig und die Klägerin wird hierdurch nicht im Sinne der § 154, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

46

Die Beteiligten können nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat in dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Nach

47

§ 7 a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dies gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) auch im Recht der Arbeitsförderung.

48

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben oder nicht. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R – dokumentiert in juris, m.w.N.; st. Rspr.).

49

Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser steht, wenn er als Geschäftsführer tätig wird. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 – dokumentiert in juris). Eine derartige Stellung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals inne hat. Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an einer GmbH für deren Beherrschung nicht ausreicht, insbesondere dann, wenn die jeweiligen Kapitalanteile der Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50 % liegen, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann, etwa, wenn sein Anteil mehr als ein Drittel beträgt und für Entscheidungen per Gesellschafterversammlung eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers ist allerdings zu verneinen, wenn er nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur GmbH bzw. der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist, auch wenn ihm keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Weisungen zu verhindern. Die gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit kann nämlich auch durch den tatsächlich eingeräumten Einfluss aufgehoben werden (Urteil des BSG vom 08. August 1990 – 11 RAr 77/89 – dokumentiert in juris).

50

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist durchgängig von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen K. auszugehen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht zunächst der Geschäftsführerdienstvertrag des Beigeladenen K. Hiernach erhält er ein festes Monatsgehalt und darüber hinaus gewinnabhängige Tantieme. Ihm steht eine Fortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten zu. Es besteht ein Anspruch auf Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen. Soweit die Klägerin vorbringt, der Beigeladene K. habe seinen Urlaubsanspruch nicht ausgeschöpft, spricht selbst das Nicht-Nehmen von Urlaub noch nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2006 – L 5 R 130/04 – dokumentiert in juris). Auch abhängig Beschäftigte mit einem ausgeprägten Verantwortungsgefühl und einem hohen Identifikationsgrad mit einem Unternehmen verhalten sich dementsprechend (Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 – L 1 R 285/10 –). Der Dienstvertrag kann durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund sechs Monate zum Jahresende gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt hierbei u.a. auch das Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter aus der Gesellschaft. Es wurde vereinbart, dass die Abberufung des Geschäftsführers durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich ist. Diese Vertragsgestaltung entspricht überwiegend einem Vertrag eines abhängig Beschäftigten. Lediglich die fehlende Arbeitszeitregelung spricht gegen eine solche Bewertung, wobei bei leitenden Angestellten die Möglichkeit der freien Einteilung der Arbeitszeit nicht als untypisch anzusehen ist.

51

Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht darüber hinaus, dass der Beigeladene K. zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Gesellschaftsanteile verfügt hat, um ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages verfügt er über Gesellschaftsanteile in Höhe von 68.000,00 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 410.000,00 Euro. Dies entspricht einem Anteil von ca. 16,6 %. Der Mitgesellschafter F. verfügt über einen Anteil von ca. 43,2 % und der Gesellschafter R. K. in Höhe von 4,9 %. Die Klägerin selbst verfügt über einen Anteil von ca. 35,4 %, wobei die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen, was auch für das Stimmrecht gilt, welches dann nicht ausgeübt werden kann und bei der Berechnung der Stimmenquote nicht mitgezählt wird (Fastrich in Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 20. Auflage, 2013, § 33 Rdnr. 23/24; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1995 – II ZR 45/94 – dokumentiert in juris). Eine entsprechende Regelung ist auch in § 10 Abs. 4 in der letzten Fassung des Gesellschaftsvertrages enthalten. Ohne Berücksichtigung des von der Klägerin gehaltenen Stammkapitals verbleibt ein stimmberechtigtes Kapital von 265.000,- Euro, wovon auf den Beigeladenen K. lediglich ein Anteil von 25,7 % entfällt. Der Mitgesellschafter F. hält hieran einen Anteil von 66,8 %, was dessen bestimmende Stellung innerhalb der Gesellschaft verdeutlicht. Mithin bestand auch nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages für den Beigeladenen K. kein Anteil von über 50 % am Stammkapital. Eine Sperrminorität zugunsten des Beigeladenen K. lag ebenfalls nicht vor, da die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nach der letzten Regelung mit einfacher Mehrheit getroffen werden.

52

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beigeladene K. in nicht unerheblichem Umfang Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Klägerin übernommen hat. Er hat im Zeitraum von 2005 bis 2012 Bürgschaften in Höhe von 220.000,00 Euro allein und im Zeitraum von 2009 bis 2012 Bürgschaften in Höhe von 1.150.000,00 Euro gemeinsam mit dem Gesellschafter F. durch die Vorlage der Bürgschaftsverträge nachgewiesen. Der Umfang des mit den Bürgschaften übernommenen wirtschaftlichen Risikos relativiert sich allerdings dadurch, dass hiervon ein Zeitraum von 7 bzw. 3 Jahren betroffen ist und die Klägerin nach eigenem Vortrag zuletzt ein Umsatzvolumen von 6,5 Millionen Euro jährlich hatte. Das vom Beigeladenen K. durch die Bürgschaften übernommene wirtschaftliche Risiko führt in der Gesamtschau der zu bewertenden Kriterien nicht dazu, dass von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen K. auszugehen ist. Im Übrigen weist eine Überbürdung eines Unternehmerrisikos nur dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (Urteil des BSG vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – SozR 2400 § 2 Nr. 16). Dies war und ist bei dem Beigeladenen K. im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten und der Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschaftermehrheit, und hierbei insbesondere gegenüber dem Mitgesellschafter F., gerade nicht der Fall. Das wird auch deutlich, wenn man die Entwicklung der Gesellschaft betrachtet. Der Beigeladene K. gehörte nicht zu den Gründungsgesellschaftern der Klägerin. Er erwarb erst im Jahr 2006 einen geringfügigen Anteil am Stammkapital in Höhe von 6 %. Zuvor war er seit 1998 als Produktionsarbeiter, später als Vorarbeiter und Prokurist tätig. Nach dem Ausscheiden des Gründungsgesellschafters W. wurde die Gelegenheit nicht genutzt, um die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. gleichberechtigt zum Gesellschafter F. zu erhöhen. Auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. und der Erhöhung des Stammkapitals auf 410.000,00 Euro verfügt der Beigeladene K. nur über ein Anteil von ca. 16,6 %. Ein gleichberechtigter Anteil des Beigeladenen K. im Vergleich zum Gesellschafter F. war augenscheinlich nicht gewollt. Wie das SG zutreffend festgestellt hat, setzt sich dies auch bei der Höhe der Geschäftsführergehälter fort. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 24. September 2009 erhielt der Gesellschafter F. ein Gehalt in Höhe von 12.600,- Euro und der Beigeladene K. in Höhe von 5.800,- Euro. Bei einer gleichrangigen Tätigkeit und Verantwortung der Gesellschafter, wie es von der Klägerin vorgetragen wird, wäre auch eine entsprechende Entlohnung des Beigeladenen K. zu erwarten. In der Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien ist weiterhin von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen K. auszugehen, was eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung auslöst.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Klägerin als Arbeitgeberin gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personenkreis. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin als unterliegender Teil allein die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene K. als Versicherter, der weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat, kann nach § 197a Abs. 2 SGG nicht gesamtschuldnerisch mit der Klägerin zur Kostentragung verurteilt werden.

54

Der Streitwert war nach §§ 197a Abs. 1 i.V.m. 183 SGG festzusetzen, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem Kreis der Versicherten bzw. Leistungsempfänger gehören. Der Streitwert ist nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgebender Anhaltspunkt für den Gegenstandswert sind in der Regel die von der Klägerin abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Bei der im Berufungsverfahren nur noch zu prüfenden Versicherungspflicht des Beigeladenen K. in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wären grundsätzlich 21,9 % des Bruttoarbeitsentgelts von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu tragen. Schuldner des an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV jedoch nur der Arbeitgeber. Daher erscheint es angemessen, der Bestimmung einer sich aus dem Statusfeststellungsverfahren für den klagenden Arbeitgeber ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 04. März 2011 – L 5 R 647/10 B – dokumentiert in juris; Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 7/11 – ). Wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, ist bei der Berechnung die Beitragsbemessungsgrenze für einen Zeitraum von drei Jahren heranzuziehen (siehe auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012). Die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit 4.900,- Euro. Bei einem gerundeten Beitragssatz in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 20 % ergibt sich bei einem Zeitraum von drei Jahren ein Streitwert für das Berufungsverfahren von 35.280,- Euro. Im Verfahren der ersten Instanz war zusätzlich noch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu prüfen, so dass ein gerundeter Beitrag von 40 % der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von 4.800,- Euro heranzuziehen ist, was einem Streitwert von 69.120 Euro entspricht. Die Streitwertentscheidung des SG war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 GKG abzuändern.

55

Der in diesem Urteil enthaltene Streitwertfestsetzungsbeschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.

56

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

26

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 69.120,- Euro und für das Berufungsverfahren auf 35.280,- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass mit dem Beigeladenen K. kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

2

Der Beigeladene K. wurde 1998 als Produktionsarbeiter bei der Klägerin eingestellt. Ab 2002 war er als Vorarbeiter in der Produktion und ab 2005 als Prokurist tätig.

3

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 1994 durch die Gründungsgesellschafter L. W. und R. F. gegründet und am 18. April 1995 ins Handelsregister eingetragen (HRB 108311). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Verpackungsmitteln, insbesondere Kisten, Exportverpackungen und Paletten und anderen Erzeugnissen und Werkstoffen aus Holz, der Handel mit Holz- und Holzerzeugnissen, die Bearbeitung von Holz und die Durchführung von Verpackungsarbeiten. Die Klägerin hatte in den Jahren 2008 und 2009 einen Umsatz von 6,4 Millionen Euro bzw. 5,7 Millionen Euro. Das Stammkapital betrug ursprünglich 450.000 DM. Es wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1998 auf 600.000 DM erhöht. Zum 13. September 2002 ist es auf Euro umgestellt und zur Rundung auf 308.000 Euro erhöht worden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2004 ist der Gesellschaftsvertrag neu gefasst worden. Zum damaligen Zeitpunkt waren Gesellschafter Herr R. F. und Herr L. W. mit je einem Geschäftsanteil von 154.000 Euro. Durch den Gesellschafterbeschluss vom 13. Oktober 2004 sind die damaligen Geschäftsführer Herr W. und Herr F. von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit worden.

4

§ 6 des neugefassten Gesellschaftsvertrages lautete wie folgt:

5

"§ 6 Geschäftsführer, Geschäftsführung

6

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

7

Die Geschäftsführer sind, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen, gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen zählen als Nein-Stimmen.

8

Die Gesellschafter können die Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss an eine Geschäftsordnung binden. Diese kann die Geschäftsführungsbefugnisse jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter abweichend von Abs. 2 und 4 regeln.

9

Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen;
den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen;
den Erwerb oder die Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben;
alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen und die einen Wertumfang von 20.000 EUR überschreiten;
wesentliche Änderungen des Geschäftsprogramms;
der Erwerb von oder die Verfügung über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurechte);
Erteilung und Widerruf von Generalvollmachten und Prokuren;
die Aufnahme von Bankkrediten oder anderen Darlehen über 20.000 EUR, davon ausgenommen sind die volle Inanspruchnahme bestehender Kredite oder deren zeitliche Verlängerung (insbesondere bei bestehenden Kontokorrentlinien);
die Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen und sonstigen Garantien;
Akzeptieren von Schuldwechseln, soweit dies nicht im Leistungsaustausch erfolgt;
Ausstellung oder Indossieren von Wechseln, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt;
alle Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären."

10

§ 7 des Gesellschaftsvertrages lautete:

11

"§ 7 Vertretung

12

Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder die Gesellschafterversammlung ihn zur Alleinvertretung ermächtigt hat. Sonst wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

13

Die Gesellschafter können den Geschäftsführer durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."

14

In § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war in dieser Fassung geregelt:

15

"Gesellschafterbeschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen."

16

Die Prokura des Beigeladenen K. und die Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind am 13. Januar 2005 ins Handelsregister eingetragen worden. In der Gesellschafterversammlung vom 11. Juli 2005 ist der Beigeladene K. dann zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er zunächst nicht befreit worden. Des Weiteren wurde eine Erhöhung des Stammkapitals auf 340.000 Euro beschlossen. Die Gesellschafter L. W. und R. F. übertrugen jeweils einen Anteil ihres Geschäftsanteils in Höhe von 10.200 Euro an den Beigeladenen K. Der Gesellschaftsvertrag wurde hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse in § 10 Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

17

"Gesellschafterbeschlüsse werden mit 66 %er Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen."

18

Die Teilung der Geschäftsanteile sowie die Übertragung und Abtretung standen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der beschlossenen Kapitalerhöhung.

19

Noch vor Eintragung der beschlossenen Änderungen in das Handelsregister wurde in der Gesellschafterversammlung vom 22. Mai 2006 beschlossen, dass das Stammkapitals nicht auf 340.000 Euro erhöht werden soll. Die Gesellschafter L. W. und R. F. traten vielmehr einen Geschäftsanteil von jeweils 9.000 Euro an den Beigeladenen K. ab. Mit ihm schloss die Klägerin den Geschäftsführerdienstvertrag vom 01. September 2005. In § 2 des Dienstvertrages wurde ein Festgehalt in Höhe von 4.800 Euro vereinbart und darüber hinaus die Zahlung von Tantiemen. In § 3 des Vertrages wurde eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Monaten festgelegt. Aus § 4 des Vertrages ergibt sich ein Urlaubsanspruch des Beigeladenen K. von 28 Arbeitstagen. In § 5 des Vertrages wurde darüber hinaus die Zahlung eines Entgeltes für die Übernahme von Bürgschaften vereinbart. Eine Arbeitszeitvereinbarung wurde nicht getroffen. In § 1 Abs. d) des Vertrages wird lediglich geregelt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, seine Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

20

Am 31. Mai 2006 beantragte die Klägerin die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen K. Dieser könne seine Tätigkeit bei ihr frei bestimmen und gestalten. Er sei nicht – wie ein fremder Arbeitnehmer – dem Direktionsrecht der Gesellschaft bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterworfen. Die Klägerin werde eigenständig von den Geschäftsführern in ihren Aufgabenbereichen geleitet. Mit der Geschäftsführung des Produktionsbereiches verantworte der Beigeladene K. drei Viertel des Gesamtumsatzes des Unternehmens in seiner Person. Er könne selbständig für seinen Geschäftsführungsbereich Personal einstellen und entlassen. Dem Antrag war auch die Geschäftsordnung der Klägerin vom 18. Dezember 2002 beigefügt. Hiernach seien die Geschäftsführer gemeinsam verantwortlich für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Diese Verantwortung sei durch die Zuordnung von Geschäftsbereichen nicht eingeschränkt. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, die Gesellschaft nach außen allein zu vertreten. Alle wichtigen Entscheidungen seien jedoch vorher zwischen den Geschäftsführern abzustimmen. Das gelte insbesondere für alle Geschäfte, die 50.000 Euro überstiegen, wozu flexibel und formlos, aber nachweisbar, Abstimmungen unter ihnen zu erfolgen hätten. Des Weiteren war die neugefasste Geschäftsordnung vom 01. Januar 2006 beigefügt, wonach der Beigeladene K. verantwortlich sei für den Bereich Produktion und Technik. Darüber hinaus ist eine monatliche Geschäftsführersitzung geregelt worden. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, diese Sitzungen einzuberufen. In den Geschäftsführersitzungen seien alle Angelegenheiten von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung für das Unternehmen zu beraten. Die Ergebnisse der Sitzungen seien in einer kurzen Niederschrift festzuhalten. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, auf diesen Sitzungen Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ausweislich des ebenfalls beigefügten Organigramms vom 01. Januar 2006 war der Geschäftsführer Herr F. für die Bereiche Marketing, Vertrieb, Einkauf, Arbeitsrecht, internationale Beziehungen und Investitionen zuständig und der Geschäftsführer Herr W. für die Leitung der Buchhaltung, die Materialabrechnung, die Kostenüberwachung, die Finanzierung, das Leasing, die Erstellung der Bilanzen, die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und den Bereich Industrieverpackung. Dem Beigeladenen K. waren die Bereiche Produktion und Technik zugeordnet. Mit Schreiben vom 31. August 2006 hörte die Beklagte den Beigeladenen K. und die Klägerin zum Statusfeststellungsverfahren an. Es sei beabsichtigt, das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen. Der Beigeladene K. halte nur 6,5 % des Stammkapitals und habe somit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Es liege jedenfalls eine Überwachung durch die weiteren Gesellschafter vor. Mit Schreiben vom 08. September 2006 teilte die Klägerin hierzu mit, dass der Beigeladene K. keiner Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Art sowie Ausübung seiner Arbeitsleistung unterliege. Vielmehr seien drei Viertel der Unternehmenstätigkeit von seiner Ausgestaltung abhängig. Die Klägerin sei ein produzierendes Unternehmen und er verantworte den gesamten Produktionsprozess. Durch die Gesellschafterstruktur des Unternehmens sei der Beigeladene K. bei unterschiedlichen Auffassungen der anderen Gesellschafter der letztendliche Entscheider.

21

Mit den Bescheiden vom 18. Oktober 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen K. im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grund nach beginne mit Aufnahme der Tätigkeit. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dann vor, wenn die Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen könnten, für die Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt gezahlt werde und der Gesellschafter funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhabe. Die Beschlüsse der Klägerin würden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst. Somit habe nur derjenige Gesellschafter einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der mindestens 34 % der Gesellschaftsanteile besitze. Der Beigeladene K. verfüge bei einem Anteil von 18.000 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 308.000 Euro lediglich über einen Stimmanteil von 5,8 %. In der seit dem 01. September 2005 ausgeübten Tätigkeit unterliege er dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Hiergegen erhob die Klägerin am 09. November 2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 als unbegründet zurückwies.

22

Hiergegen hat die Klägerin am 21. August 2007 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat die Klägerin zunächst die Bürgschaftserklärung des Beigeladenen K. vom 10. Juli 2007 (Nr. 7069473/200) überreicht, aus der sich ergibt, dass er eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 100.000 Euro für einen Kreditrahmenvertrag der Klägerin übernommen hat. Des Weiteren ist die neugefasste Geschäftsordnung ohne Datum eingereicht worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr die Bereiche Produktionsvorbereitung, Produktionsdurchführung, Produktionsabrechnung, Technik und Investitionen zu verantworten habe. Darüber hinaus ist er durch Gesellschafterbeschluss vom 16. Mai 2007 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden. Durch notarielle Erklärung vom 24. Juni 2008 ist diese Befreiung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet worden. Das SG hat Herrn K. und die Bundesagentur für Arbeit mit den Beschlüssen vom 14. Mai 2008 und vom 13. April 2010 zum Klageverfahren beigeladen. Im Zuge des Klageverfahrens hat die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen K. die Bescheide vom 26. November 2009 erlassen, mit denen der Bescheid vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 dahingehend ergänzt wurde, dass in der vom Beigeladenen K. seit dem 01. September 2005 ausgeübten Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Eine Versicherungspflicht bestehe dagegen nicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung. Der Beigeladene K. überschreite die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

23

Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend vorgetragen, dass es seit 2003 auch eine Tochtergesellschaft in Polen gebe, an der sie mit 99 % beteiligt sei. Seit Gründung der Tochtergesellschaft seien die Geschäftsführer F. und W. hauptsächlich in den Aufbau dieser Tochtergesellschaft eingebunden gewesen. Aufgrund einer schweren Erkrankung des Geschäftsführers W. stehe bereits fest, dass dieser ausscheiden werde. Es sei geplant, die Beteiligung des Beigeladenen K. wesentlich zu erhöhen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04. März 2008 haben die Gesellschafter zukünftig auf die Avalprovisionen verzichtet. Die Steuerberatungskanzlei der Klägerin Dr. S. & Partner hat im Schreiben vom 02. August 2010 mitgeteilt, dass der Beigeladene K. in den Kalenderjahren 2005 – 2009 keine Avalprovisionen für die Übernahme seiner Bürgschaftsverpflichtungen erhalten habe. Ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 31. Mai 2010 waren sich die Gesellschafter einig, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn W. mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Er ist darüber hinaus mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden. Des Weiteren ist die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Klägerin zu einem Kaufpreis von 400.000 Euro beschlossen worden. Durch notariellen Vertrag vom 12. Juli 2010 hat der Gesellschafter W. seinen Geschäftsanteil von 145.000 Euro zu einem Kaufpreis in Höhe von 400.000 Euro an die Klägerin verkauft. Am 20. Juli 2010 ist eine neue Geschäftsordnung beschlossen worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr für die Produktion in G. A., die Technik, die Investitionen und die Industrieverpackung D. verantwortlich sei und für die übrigen Bereiche der Geschäftsführer F. Durch Gesellschafterbeschluss vom 02. November 2010 ist das Stammkapital der Klägerin auf 410.000 Euro erhöht worden. Herr F. hat von dem Erhöhungsbetrag einen Anteil von 32.000 Euro, der Beigeladene K. einen Anteil von 50.000 Euro und Herr R. K. einen Anteil von 20.000 Euro übernommen. Darüber hinaus ist eine Prokuristin für die Gesellschaft bestellt worden. Nach dieser letzten Stammkapitalerhöhung stellt sich Verteilung der Gesellschaftsanteile wie folgt dar:

24

1. Klägerin 145.000 Euro (35,37 %)
2. Herr R. F. 177.000 Euro (43,17 %)
3. Beigeladener K. 68.000 Euro (16,56 %)
4. Herr R. K. 20.000 Euro (4,88 %).

25

In der neuen Fassung des § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 02. November 2010 wird hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ausgeführt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig sei, wenn mindestens 70 % des Stammkapitals anwesend oder vertreten seien. Beschlüsse der Gesellschaft würden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 1.000 Euro Stammkapital eines Geschäftsanteils werde eine Stimme gewährt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Gesellschaftsanteile der Klägerin seien nicht stimmberechtigt.

26

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Mai 2011 abgewiesen. Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen K. spreche insbesondere die Verteilung der Gesellschaftsanteile. Er könne mit seinem Anteil am Stammkapital Gesellschafterbeschlüsse nicht verhindern. Nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. könne der Gesellschafter F. nunmehr praktisch allein über die Geschicke der Gesellschaft entscheiden. Die Geschäftsordnung der Klägerin weise in den unterschiedlichen Fassungen eine bestenfalls gleichrangige Beteiligung des Beigeladenen K. aus. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch der Anstellungsvertrag. Dieser weise ein festes Monatsgehalt, eine Fortzahlung des Gehaltes bei Krankheit oder Dienstunfähigkeit und ein Anspruch auf Jahresurlaub aus. Darüber hinaus erhalte der Beigeladene K. ein deutlich geringeres Geschäftsführergehalt als der Geschäftsführer F. Die Übernahme von Bürgschaftsrisiken spreche ebenfalls nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, da er eine deutlich geringere Bürgschaftssumme übernommen habe als die Gesellschafter W. und F.

27

Gegen das der Klägerin am 10. Juni 2011 zugestellte Urteil hat diese am 11. Juli 2011, einem Montag, beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser habe ein hohes unternehmerisches Risiko zu tragen, da er seit 2005 bis 2012 alleinige Bürgschaften in Höhe von 370.000 Euro übernommen habe und gemeinsam mit dem Mitgesellschafter F. seit 2009 bis 2012 in Höhe von 1.250.000 Euro. Darüber hinaus habe der Beigeladene K. im Zeitraum von 2005 bis 2010 Investitionen für die Gesellschaft in Höhe von 184.954 Euro vorgenommen. Die Gesellschafter hätten im Jahr 2007 bzw. 2009 einvernehmlich auf Tantieme und Ausschüttungen verzichtet. Des Weiteren seien die Geschäftsführergehälter einvernehmlich reduziert worden. Derartige Beschränkungen seiner Einkommenssituation hätte ein Arbeitnehmer nicht widerspruchslos hingenommen. Der Beigeladene K. sei mittlerweile auch von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit worden. Zwischenzeitlich sei seine Eigenverantwortlichkeit so erheblich, dass er entgegen der Geschäftsordnung Handelsgeschäfte bis 150.000 Euro selbst entscheiden könne und erst darüber hinaus eine Abstimmung mit dem Mitgesellschafter erfolge. Er sei gegenüber 48 Mitarbeitern weisungsbefugt. Das von ihm betreute Inlandsgeschäft mache ein Jahresumsatz von 3,5 Millionen Euro aus. Der Gesellschafter F. betreue dagegen den Auslandsmarkt mit einem jährlichen Volumen von 3 Millionen Euro. Dieser sei in Frankreich, Italien, Slowakei sowie Litauen unterwegs und betreue die Gesellschaft in Polen. Er selbst schätze ein, dass er durchschnittlich wöchentlich weniger als 50 % der Arbeitszeit am Firmensitz verbringe.

28

Die Klägerin beantragt,

29

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009 abzuändern und festzustellen, dass der Beigeladene K. in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Klägerin nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt ist.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 zurückzuweisen.

32

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung sei. Er sei nicht mindestens 50 % an der Klägerin beteiligt, und er sei auch nicht im Besitz einer umfassenden Sperrminorität. Er sei somit nicht in der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort seiner Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen.

33

Die Beigeladene stimmt dem Urteil des SG zu. Die Klägerin und der Beigeladene K. hätten es in der Hand, die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. so zu gestalten, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zukomme. Dass bisher darauf verzichtet worden sei, verdeutliche, dass zumindest der Klägerin, vertreten durch den Gesellschafter F., nicht an einer rechtlichen Beteiligung des Beigeladenen K. gelegen sei.

34

Im Berufungsverfahren sind noch folgende ergänzende Bürgschaftserklärungen vorgelegt worden: Gemeinsame Bürgschaftserklärung von Herrn R. F. und dem Beigeladenen K. ohne Datum über 350.000 Euro (Nr. …) für die Volksbank H. eG.

35

Bürgschaftserklärung des Beigeladenen K. vom 06. März 2009 über 20.000 Euro für die Volksbank H. eG (Nr ...).

36

Bürgschaft ohne Datum über 100.000 Euro des Beigeladenen K. für die Volksbank H. eG (Nr ...). Gemeinschaftliche Bürgschaftserklärung von Herrn R. F. und dem Beigeladenen K. für die Volksbank H. eG über 150.000 Euro ohne Datum (Nr ...).

37

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 150.000 Euro ohne Datum für die Volksbank H. eG (Nr ...).

38

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 200.000 Euro vom 29. März 2012 für die Volksbank H. eG (Nr ...).

39

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 300.000 Euro vom 14. Juni 2012 für die Volksbank H. eG (Nr ...).

40

Des Weiteren ist die Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2009 vorgelegt worden, wonach die Geschäftsführer im Jahr 2009 auf die Auszahlung der Tantieme verzichteten und eine Ausschüttung der Gewinne nicht vorgenommen worden ist. Aus einer weiteren vorgelegten Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 19. September 2007 ergibt sich, dass beschlossen wurde, dass die Geschäftsführergehälter zeitweise um 10 % reduziert wurden.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

42

Die nach § 143 Sozialgesetzgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

43

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009.

44

Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 26. November 2009 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 18. Oktober 2006 dahingehend abgeändert hat, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen K. in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung wegen des Erreichens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nunmehr verneint worden ist. Hierdurch wurde der Streitgegenstand auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschränkt.

45

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009 ist rechtmäßig und die Klägerin wird hierdurch nicht im Sinne der § 154, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

46

Die Beteiligten können nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat in dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Nach

47

§ 7 a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dies gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) auch im Recht der Arbeitsförderung.

48

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben oder nicht. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R – dokumentiert in juris, m.w.N.; st. Rspr.).

49

Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser steht, wenn er als Geschäftsführer tätig wird. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 – dokumentiert in juris). Eine derartige Stellung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals inne hat. Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an einer GmbH für deren Beherrschung nicht ausreicht, insbesondere dann, wenn die jeweiligen Kapitalanteile der Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50 % liegen, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann, etwa, wenn sein Anteil mehr als ein Drittel beträgt und für Entscheidungen per Gesellschafterversammlung eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers ist allerdings zu verneinen, wenn er nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur GmbH bzw. der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist, auch wenn ihm keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Weisungen zu verhindern. Die gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit kann nämlich auch durch den tatsächlich eingeräumten Einfluss aufgehoben werden (Urteil des BSG vom 08. August 1990 – 11 RAr 77/89 – dokumentiert in juris).

50

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist durchgängig von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen K. auszugehen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht zunächst der Geschäftsführerdienstvertrag des Beigeladenen K. Hiernach erhält er ein festes Monatsgehalt und darüber hinaus gewinnabhängige Tantieme. Ihm steht eine Fortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten zu. Es besteht ein Anspruch auf Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen. Soweit die Klägerin vorbringt, der Beigeladene K. habe seinen Urlaubsanspruch nicht ausgeschöpft, spricht selbst das Nicht-Nehmen von Urlaub noch nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2006 – L 5 R 130/04 – dokumentiert in juris). Auch abhängig Beschäftigte mit einem ausgeprägten Verantwortungsgefühl und einem hohen Identifikationsgrad mit einem Unternehmen verhalten sich dementsprechend (Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 – L 1 R 285/10 –). Der Dienstvertrag kann durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund sechs Monate zum Jahresende gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt hierbei u.a. auch das Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter aus der Gesellschaft. Es wurde vereinbart, dass die Abberufung des Geschäftsführers durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich ist. Diese Vertragsgestaltung entspricht überwiegend einem Vertrag eines abhängig Beschäftigten. Lediglich die fehlende Arbeitszeitregelung spricht gegen eine solche Bewertung, wobei bei leitenden Angestellten die Möglichkeit der freien Einteilung der Arbeitszeit nicht als untypisch anzusehen ist.

51

Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht darüber hinaus, dass der Beigeladene K. zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Gesellschaftsanteile verfügt hat, um ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages verfügt er über Gesellschaftsanteile in Höhe von 68.000,00 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 410.000,00 Euro. Dies entspricht einem Anteil von ca. 16,6 %. Der Mitgesellschafter F. verfügt über einen Anteil von ca. 43,2 % und der Gesellschafter R. K. in Höhe von 4,9 %. Die Klägerin selbst verfügt über einen Anteil von ca. 35,4 %, wobei die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen, was auch für das Stimmrecht gilt, welches dann nicht ausgeübt werden kann und bei der Berechnung der Stimmenquote nicht mitgezählt wird (Fastrich in Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 20. Auflage, 2013, § 33 Rdnr. 23/24; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1995 – II ZR 45/94 – dokumentiert in juris). Eine entsprechende Regelung ist auch in § 10 Abs. 4 in der letzten Fassung des Gesellschaftsvertrages enthalten. Ohne Berücksichtigung des von der Klägerin gehaltenen Stammkapitals verbleibt ein stimmberechtigtes Kapital von 265.000,- Euro, wovon auf den Beigeladenen K. lediglich ein Anteil von 25,7 % entfällt. Der Mitgesellschafter F. hält hieran einen Anteil von 66,8 %, was dessen bestimmende Stellung innerhalb der Gesellschaft verdeutlicht. Mithin bestand auch nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages für den Beigeladenen K. kein Anteil von über 50 % am Stammkapital. Eine Sperrminorität zugunsten des Beigeladenen K. lag ebenfalls nicht vor, da die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nach der letzten Regelung mit einfacher Mehrheit getroffen werden.

52

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beigeladene K. in nicht unerheblichem Umfang Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Klägerin übernommen hat. Er hat im Zeitraum von 2005 bis 2012 Bürgschaften in Höhe von 220.000,00 Euro allein und im Zeitraum von 2009 bis 2012 Bürgschaften in Höhe von 1.150.000,00 Euro gemeinsam mit dem Gesellschafter F. durch die Vorlage der Bürgschaftsverträge nachgewiesen. Der Umfang des mit den Bürgschaften übernommenen wirtschaftlichen Risikos relativiert sich allerdings dadurch, dass hiervon ein Zeitraum von 7 bzw. 3 Jahren betroffen ist und die Klägerin nach eigenem Vortrag zuletzt ein Umsatzvolumen von 6,5 Millionen Euro jährlich hatte. Das vom Beigeladenen K. durch die Bürgschaften übernommene wirtschaftliche Risiko führt in der Gesamtschau der zu bewertenden Kriterien nicht dazu, dass von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen K. auszugehen ist. Im Übrigen weist eine Überbürdung eines Unternehmerrisikos nur dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (Urteil des BSG vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – SozR 2400 § 2 Nr. 16). Dies war und ist bei dem Beigeladenen K. im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten und der Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschaftermehrheit, und hierbei insbesondere gegenüber dem Mitgesellschafter F., gerade nicht der Fall. Das wird auch deutlich, wenn man die Entwicklung der Gesellschaft betrachtet. Der Beigeladene K. gehörte nicht zu den Gründungsgesellschaftern der Klägerin. Er erwarb erst im Jahr 2006 einen geringfügigen Anteil am Stammkapital in Höhe von 6 %. Zuvor war er seit 1998 als Produktionsarbeiter, später als Vorarbeiter und Prokurist tätig. Nach dem Ausscheiden des Gründungsgesellschafters W. wurde die Gelegenheit nicht genutzt, um die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. gleichberechtigt zum Gesellschafter F. zu erhöhen. Auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. und der Erhöhung des Stammkapitals auf 410.000,00 Euro verfügt der Beigeladene K. nur über ein Anteil von ca. 16,6 %. Ein gleichberechtigter Anteil des Beigeladenen K. im Vergleich zum Gesellschafter F. war augenscheinlich nicht gewollt. Wie das SG zutreffend festgestellt hat, setzt sich dies auch bei der Höhe der Geschäftsführergehälter fort. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 24. September 2009 erhielt der Gesellschafter F. ein Gehalt in Höhe von 12.600,- Euro und der Beigeladene K. in Höhe von 5.800,- Euro. Bei einer gleichrangigen Tätigkeit und Verantwortung der Gesellschafter, wie es von der Klägerin vorgetragen wird, wäre auch eine entsprechende Entlohnung des Beigeladenen K. zu erwarten. In der Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien ist weiterhin von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen K. auszugehen, was eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung auslöst.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Klägerin als Arbeitgeberin gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personenkreis. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin als unterliegender Teil allein die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene K. als Versicherter, der weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat, kann nach § 197a Abs. 2 SGG nicht gesamtschuldnerisch mit der Klägerin zur Kostentragung verurteilt werden.

54

Der Streitwert war nach §§ 197a Abs. 1 i.V.m. 183 SGG festzusetzen, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem Kreis der Versicherten bzw. Leistungsempfänger gehören. Der Streitwert ist nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgebender Anhaltspunkt für den Gegenstandswert sind in der Regel die von der Klägerin abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Bei der im Berufungsverfahren nur noch zu prüfenden Versicherungspflicht des Beigeladenen K. in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wären grundsätzlich 21,9 % des Bruttoarbeitsentgelts von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu tragen. Schuldner des an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV jedoch nur der Arbeitgeber. Daher erscheint es angemessen, der Bestimmung einer sich aus dem Statusfeststellungsverfahren für den klagenden Arbeitgeber ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 04. März 2011 – L 5 R 647/10 B – dokumentiert in juris; Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 7/11 – ). Wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, ist bei der Berechnung die Beitragsbemessungsgrenze für einen Zeitraum von drei Jahren heranzuziehen (siehe auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012). Die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit 4.900,- Euro. Bei einem gerundeten Beitragssatz in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 20 % ergibt sich bei einem Zeitraum von drei Jahren ein Streitwert für das Berufungsverfahren von 35.280,- Euro. Im Verfahren der ersten Instanz war zusätzlich noch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu prüfen, so dass ein gerundeter Beitrag von 40 % der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von 4.800,- Euro heranzuziehen ist, was einem Streitwert von 69.120 Euro entspricht. Die Streitwertentscheidung des SG war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 GKG abzuändern.

55

Der in diesem Urteil enthaltene Streitwertfestsetzungsbeschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.

56

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 1) bis 4).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der am … 1963 geborene Beigeladene zu 1) ist gelernter Diplomingenieur (FH) für Feinwerktechnik mit der Fachrichtung „Allgemeine Feinwerktechnik“. Seit dem 01.07.1994 arbeitet er als EDV-Systemingenieur und bietet EDV-Ingenieurleistungen sowie Projektplanungen und -durchführungen an. Hierbei hat er sich auf Storage-Area-Network (SAN) bzw Speichernetzwerke spezialisiert. In der Zeit von 1991 bis September 2008 wurde er von unterschiedlichen Unternehmen als Entwickler, Systemingenieur, Senior Consultant, Trainer, Projektkoordinator, Solution Architekt sowie als Coach beauftragt (ua für folgende Unternehmen: C./C.-Center D. C. GmbH, E. P., E., D. D., Dr P., A. B., I. GmbH, C. AG, P. AG, E., S. F., M. und Q.). Im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2011 zählten zu seinen Kunden die Firmen A., M. Re und die Anwaltskanzlei F. B. D. L..
Die Klägerin, die 1989 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland. Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Gruppe) ca. 455 fest angestellte und ca. 300 freie Mitarbeiter (vgl www.s...de/ueber-uns/unternehmen.html, recherchiert am 02.02.2012).
Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin tätig. Diese führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt sowohl mit bei ihr fest angestellten als auch freien Mitarbeitern durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Der Beigel zu 1) schloss deshalb als „Auftragnehmer“ mit der Klägerin als „Auftraggeberin“ eine Vereinbarung, wonach der Beigeladene zu 1) mit einem geplanten Leistungszeitraum vom 01.10. bis 31.12.2008 und einem geplanten Leistungsumfang von 520 Stunden zu einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 41.600,00 EUR) bei der Endkundin für die Klägerin tätig werde. Der als „Beauftragung“ überschriebene Vertrag lautet auszugsweise wie folgt (Bl 24 bis 27 der Verwaltungsakte):
„Leistungsbeschreibung: Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden.
Vertragsbedingungen:
1. „Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang
a. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel `Leistungsbeschreibung´ näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
b. (…)
10 
a. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
11 
b. (…)
12 
c. Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
13 
d. Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
14 
e. Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
15 
2. Laufzeit des Vertrags/Kündigung
16 
a. Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden des Auftragsgebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftragsgeber schriftlich gekündigt werden. (…)
17 
b. Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. (…)
18 
3. Abrechnung/Rechnungstellung
19 
a. Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. (…)
20 
b. Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweise, die den Rechnungen beizufügen sind. Der Leistungsnachweis (…) ist spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen.
21 
(…)
22 
6. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung
23 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. (…)
24 
7. Sonstiges/Schlussbestimmungen
25 
26 
d) Im Übrigen gelten die `Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer´, einsehbar unter http://www.s...de/fileadmin/s./Subunternehmer.pdf.“
27 
Am 29.12.2008 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine weitere als „Beauftragung“ überschriebene Vereinbarung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Leistungszeitraum vom 02.01. bis 30.06.2009 mit einem geplanten Leistungsumfang von 1024 Stunden und einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 81.920,00 EUR) bei der Endkundin. Als Zusatzvereinbarung vereinbarten die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) eine Rufbereitschaft von Montag bis Freitag (07.00 bis 19.00 Uhr und von 18.00 bis 23.00 Uhr) und von Samstag bis Sonntag von 07.00 bis 23.00 Uhr nach vorheriger Abstimmung und Freigabe durch den Projektleiter der Endkundin. Die Rufbereitschaft werde mit 500,00 EUR pauschal vergütet. Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft wurden als Arbeitszeit vergütet inklusive anfallender Zuschläge (Montag bis Freitag von 22.00 bis 06.00 Uhr 25% und Samstag ab 22.00 Uhr sowie Sonntag und Feiertag von 00.00 bis 24.00 Uhr 50%). Im Übrigen entsprach die Vereinbarung der vom 29.12.2008 (vgl Bl 28 bis 31 der Verwaltungsakte). Tatsächlich war der Beigeladene zu 1) nur bis zum 30.04.2009 bei der Endkundin beschäftigt. Für den Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 (Projektende) erstellte er entsprechende Rechnungen an die Klägerin und fügte entsprechende Tätigkeitsnachweise für die einzelnen Arbeitstage bei (Bl 95 bis 108 der Verwaltungsakte). Während der Tätigkeit für die Klägerin war der Beigeladene zu 1) für keine weiteren Auftraggeber tätig.
28 
Am 10.12.2008 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit für die Klägerin. Im Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gab er an, für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein, ua für die E. GmbH und die I. AG. Diesbezüglich legte er einen Projektrahmenvertrag vom 08.05.2006 mit der E. Deutschland GmbH sowie einen Rahmenvertrag vom 23.11.2006 mit der I. AG vor. Er gab des Weiteren an, keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen und keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit zu erhalten. Auch sei die Einstellung von Vertretern bzw Hilfskräften nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Zur weiteren Begründung führte er aus, er arbeite mit eigenem Kapital und eigenen Betriebsmitteln (Laptop, Kfz und Büro). Seine Kalkulation und Preisgestaltung richteten sich nach der Situation am Markt und dem jeweiligen Projektangebot. Er mache Werbung über seine eigene Homepage sowie über Eintragungen in den Portalen GULP oder XING. Er erhalte ca ein bis zwei Projektanfragen pro Woche. Die Projektlaufzeit liege zwischen einigen Wochen und mehreren Jahren. Je nach Art der Projekte arbeite er parallel an verschiedenen Projekten für verschiedene Anbieter. Er wähle seine Projekte anhand der technischen Herausforderungen, der Wirtschaftlichkeit, des Standortes, der Entwicklungsmöglichkeiten und seiner Verfügbarkeit aus. Darüber hinaus legte der Beigeladene zu 1) die Vereinbarungen mit der Klägerin vom 30.09. und 29.12.2008 vor. Im Anhörungsverfahren teilte die Klägerin mit, sie habe bei den Endkunden einen Gesamtprojekt, wobei die Verantwortung der Projektkoordination dem Projektleiter der Klägerin obliege. Dieser stimme sich in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Der Projektleiter der Klägerin stimme sich dann weiter mit dem Beigeladenen zu 1) ab, der dann ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens die Projektlösung ausarbeite. Hierbei sei der Beigeladene zu 1) nicht weisungsgebunden und in der Wahl der Art und Weise der Lösungsausarbeitung frei. Auch könne er einen Teil der Ausarbeitung an einen Dritten weitergeben oder das an ihn übergebene Arbeitspaket komplett von Dritten ausarbeiten lassen. Diese Freiheitsgrade habe üblicherweise ein Festangestellter in ihrem Hause nicht. Deshalb werde der Beigeladene zu 1) auch nicht nach Anwesenheit, sondern nach Leistung honoriert. Arbeitszeiten spielten insofern eine untergeordnete Rolle. Im Außenverhältnis habe man die Endkundin bereits vor dem Projektstart informiert, dass für den vom Beigeladenen zu 1) durchzuführenden Projektteil aus Kapazitätsgründen kein eigener Mitarbeiter vorhanden sei. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Insofern sei auch jedem Projektbeteiligten mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um einen freien Mitarbeiter handle. Dieser sei deshalb auch in keinerlei betriebliche Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen. Hätte sie für die anstehende Aufgabe einen eigenen Mitarbeiter gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) nicht beauftragt worden. Gleiches gelte, wenn sie eine kostengünstigere Alternative gehabt hätte. Solche Risiken kenne ein Festangestellter nicht.
29 
Mit Bescheiden vom 04.03.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur seit dem 01.10.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Versicherungspflicht „dem Grunde nach“ mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens werde jedes Auftragsverhältnis gesondert beurteilt. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sei nicht gleichbedeutend mit einer selbstständigen Tätigkeit. Eigene maßgebliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Art und Weise der Tätigkeit bestünden bei der tatsächlichen Leistungserbringung nicht. Die Tätigkeit werde überwiegend in den Räumlichkeiten der Endkundin mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln ausgeübt. Die Tätigkeit erfolge im Team und bei der Klägerin unterstehe der Beigel zu 1) der Projektleitung. Es sei eine feste Vergütung vereinbart und die Klägerin bzw die Endkundin stellten dem Beigeladenen zu 1) kostenlos Arbeitsmittel zur Verfügung. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.
30 
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.03.2009 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Gesamtwürdigung der Beklagten treffe nicht zu. Die Beklagte müsse zwischen den Verträgen zwischen ihr und der Endkundin und dem Vertrag zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) unterscheiden. Dieser habe eine eigene Kalkulation und Preisgestaltung mit ihr ausgehandelt. Es gebe auch keine Stundensatzvorgaben. Zu berücksichtigen sei, dass sie Kundin des Beigeladenen zu 1) sei. Sie habe sich nur deshalb für den Beigeladenen zu 1) entschieden, weil es vom Leistungsverhältnis her keine kostengünstigere Alternative gegeben habe. Insofern trage der Beigeladene zu 1) auch das unternehmerische Risiko. Die Gestaltung des Zeitraumes für die Tätigkeit erfolge durch den Beigeladenen zu 1), der auch in der Gestaltung der Arbeitsleistung frei sei. Die Arbeitsmittel würden lediglich aus Sicherheitsgründen von der Endkundin zur Verfügung gestellt. Kein Unternehmen lasse es heute zu, dass fremde Arbeitsmittel im IT-Bereich eingesetzt und mit dem eigenen System verbunden werden. Die Gefahren hierfür lägen auf der Hand. Auch habe die Endkundig stets gewusst, dass der Beigeladene zu 1) als freier Mitarbeiter selbstständig tätig sei.
31 
Am 01.04.2009 legte der Beigeladene zu 1) gegen den Bescheid vom 04.03.2009 Widerspruch ein und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen der Klägerin, wobei er darauf hinwies, auch bei der Endkundin im eigenen Namen aufzutreten. Darüber hinaus erhalte er auch keine Zusatzleistungen wie zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Er trage das volle Unternehmerrisiko. Zur weiteren Begründung legte der Beigeladene zu 1) die an die Klägerin adressierten Rechnungen für den Leistungszeitraum Oktober 2008 bis April 2009 mit den dazugehörigen Tätigkeitsnachweisen vor. Er wies zudem darauf hin, dass er über einen Remotezugang verfüge, sodass er sich von zu Hause aus in das System der Endkundin einloggen könne. Er habe deshalb auch von zu Hause aus gearbeitet und seine Ausstattung genutzt. Diesbezüglich legte er eine Aufstellung seines Anlagevermögens vor (Bl 109 bis 115 der Verwaltungsakte).
32 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 3. November 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Der Beigeladene zu 1) habe keinen Einfluss auf die arbeitsbegleitenden Regelungen. Er unterliege den Einschränkungen durch Vorgabe des Endkunden bzw des Projektleiters der Klägerin. Obwohl die vertraglichen Regelung eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsähen, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch die Kontrolle der Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten und die terminlichen Vorgaben des Auftraggebers bzw Endkunden begrenzt. Zudem sei ein Leistungsnachweis zu führen. Zwar bestehe keine Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen, der Einsatz von Hilfskräften oder Vertretern sei jedoch nicht erfolgt. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber den Endkunden und es erfolge auch keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolges, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Stundenpauschale vereinbart worden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Denn die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen.
33 
Hiergegen hat der Beigeladene zu 1) am 30.11.2009 Klage beim Sozialgericht München erhoben (AZ: S 25 R 7696/09). Dieses Verfahren ruht.
34 
Die Klägerin hat am 16.11.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Unter dem 28.12.2009 hat die Beklagte den weiteren Bescheid erlassen, indem sie den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 dahingehend abgeändert hat, dass in der von dem Beigeladenen zu 1) seit dem 01.10.2008 ausgeübten Beschäftigung als EDV-Systemingenieur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens werde.
35 
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt. Der Änderungsbescheid vom 28.12.2009 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil eine Anhörung nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zwischen den Vertragsverhältnissen mit dem Beigeladenen zu 1) einerseits sowie der Endkundin andererseits zu unterscheiden. Der Beigeladene zu 1) sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit ihr gegenüber und auch gegenüber der Endkundin frei, da bei dem Beigeladenen zu 1) anders als bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern weder Arbeitsbeginn und -ende noch Pausen festgelegt seien. Zudem stehe es dem Beigeladenen zu 1) frei, eigenes Personal einzusetzen. Er trete auch nicht wie ihr Angestellter gegenüber der Endkundin auf. Vielmehr sei die Endkundin vorab darüber informiert worden, dass der Beigeladene zu 1) als selbstständiger Mitarbeiter tätig werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Berater typischerweise selbstständig tätig seien, und zwar auch im Rahmen von längeren Projekten.
36 
Mit Beschluss vom 14.01.2010 hat das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) sowie die Agentur für Arbeit B. als Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen; mit Änderungsbeschluss vom 22.04.2010 hat das SG die jetzige Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen. Bis auf den Beigeladenen zu 1) haben sich die übrigen Beigeladenen nicht zur Sache und zum Verfahren geäußert. Der Beigeladene zu 1) hat nochmals darauf hingewiesen, dass er keinerlei Weisungsrechten unterlegen und ein eigenes Unternehmerrisiko getragen habe.
37 
Mit Urteil vom 28.04.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 und des Bescheids vom 28.12.2009 aufgehoben und festgestellt, dass für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storagemanagements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 28.12.2009 sei nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn er ersetze den Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009, indem er die zusätzliche Feststellung enthalte, dass der Beigeladene zu 1) auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Statusfeststellung sei § 7a Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV. Dahin gestellt bleiben könne, ob der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 deswegen formell rechtswidrig sei, weil weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) vor Erlass des Bescheids vom 28.12.2009 nochmals angehört worden sei, denn jedenfalls sei der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 materiell rechtswidrig, weil eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 und eine daraus folgende Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden habe. Wesentliches Abgrenzungskriterium sei, dass vorliegend keine Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) bestanden habe. Ausweislich der Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008, Ziffer I d) habe sich der Beigeladene zu 1) zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen bedienen dürfen. Dass der Beigeladene zu 1) selbst Mitarbeiter beschäftigen durfte, um mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen zu können und dass es ihm im Verhältnis zu Klägerin gestattet war, die Aufträge durch Dritte zu erfüllen, stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegen. Auch wenn der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin tatsächlich keine Hilfskräfte eingesetzt habe, möge dies zwar das Gewicht dieses Merkmals für eine nichtabhängige Beschäftigung mindern, jedoch sei allein das ihm eingeräumte Recht zur Aufgabenerfüllung durch Dritte selbst ohne Gebrauchmachung hiervon ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung, es sei denn die Übertragung der Aufgabenerfüllung durch den Beigeladenen zu 1) auf Dritte sei faktisch ausgeschlossen. Dafür, dass die Klägerin oder die Endkundin tatsächlich nur die persönliche Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) angenommen und zugelassen hätten, sei jedoch nichts ersichtlich. Es sei somit von den vertraglichen Regelungen in den schriftlichen Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 auszugehen, wonach dem Beigeladenen zu 1) das Recht zur nichtpersönlichen Auftragsausführung zugestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe bei der Klägerin über kein Büro und keinen Zugang zu den Räumen der Klägerin verfügt. Er sei auch nicht in den Betrieb der Endkundin eingegliedert gewesen. Zwar sei der Beigeladene zu 1) in den Räumen der Endkundin tätig gewesen und habe die vorhandene Hardware verwendet. Der Beigeladene zu 1) habe auch teamorientiert Arbeiten im Projektteam verrichtet, dh er sei „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten der Klägerin bzw der Endkundin tätig gewesen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er in die Betriebsorganisation der Endkundin eingegliedert gewesen sei. Entscheidend sei, ob im Rahmen der Projektbetreuung Weisungen hinsichtlich der Aufgabenausführung und des Inhalts erteilt würden, oder aber es sich nur um eine Abstimmung im Team handle. Eine Projektteamarbeit könne sowohl im Rahmen einer abhängigen als auch im Rahmen einer nichtabhängigen Beschäftigung ausgeübt werden. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen einer Projektzusammenarbeit auch von der Arbeit anderer Team-Partner „abhängig“ gewesen sei, genüge nicht für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Hierzu bedürfe es weiterer Weisungen und organisatorischer Maßnahmen seitens der Endkundin bzw der Klägerin, die vorliegend nicht ersichtlich sind. Der Beigeladene zu 1) habe schon keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit unterlegen. Weder ergebe sich ein Weisungsrecht der Klägerin oder der Endkundin betreffend die Arbeitszeit aus den schriftlichen Vereinbarungen, noch sei eine tatsächliche Weisungspraxis der Klägerin oder ihrer Endkundin hinsichtlich der Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) ersichtlich. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Übersichten regelmäßig zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten eines Angestellten gearbeitet habe, da es dem Beigeladenen zu 1) frei gestanden habe, seine Arbeitszeiten zu wählen, er also auch zu den üblichen Arbeitszeiten, die auch andere angestellte Mitarbeiter bei Weisungsunterworfenheit zu beachten haben, habe arbeiten können, ohne dass dies ein Indiz für die abhängige Beschäftigung darstelle. Vielmehr habe der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass er die Arbeitszeiten so gewählt habe, dass es für seine Arbeitsausführung sinnvoll war und er Mitarbeiter der Endkundin noch antreffen konnte. Entscheidend sei, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, auf Anweisung der Klägerin oder der Endkundin zu bestimmten Zeiten tätig zu werden. Auch terminliche Vorgaben der Endkundin stellten, soweit sie wie hier im Rahmen eines Projektzusammenarbeit stattfänden, nicht Weisungen eines Arbeitgebers dar, wenn sie Teil des vereinbarten Auftrags seien. Ein Weisungsrecht habe auch nicht hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vorgelegen. Vielmehr ergebe sich allein aus der Vereinbarung des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin, welcher Leistungszeitraum und welche Stundenanzahl geplant sei. Ein einseitiges arbeitgeberspezifisches Recht, die Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) konkret vorzuschreiben, ergebe sich weder aus den schriftlichen Verträgen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 noch aus der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Endkundin. Gleichfalls könne ein umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit nicht festgestellt werden. Anders als die Beklagte meine, begründe der in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) festgelegte Erfüllungsort des Auftrags kein Weisungsrecht der Klägerin. Dass für den Beigeladenen zu 1) eine Bindung an den Tätigkeitsort durch Nutzung der am Betriebssitz der Endkundin zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel bestanden habe, treffe insofern schon nur teilweise zu, als der Beigeladene zu 1) mitgeteilt habe, auch über einen Remotezugang von seinem Homeoffice aus arbeiten zu können, soweit es seine Aufgabe zugelassen habe. Auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit seien dem Beigeladenen zu 1) weder durch die Klägerin noch durch die Endkundin inhaltliche Weisungen erteilt worden. Vielmehr habe sich aus der Beauftragung selbst die Art der Ausführung bzw der Inhalt der Tätigkeit ergeben. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit als EDV-System-Ingenieur im Bereich Beratung und Unterstützung des Storagemanagements als Unternehmer ausgeübt. Er trete am Markt als Unternehmer auf, denn er werbe für sich mit einer eigenen Internetseite und erhalte hierüber regelmäßig Auftragsangebote. Er sei auch gegenüber der Endkundin nicht wie ein Beschäftigter der Klägerin aufgetreten. Dass der Beigeladene zu 1) etwa mit einem Firmenauto zur Endkundin gefahren sei, ist nicht ersichtlich. Er habe auch unternehmerischen Chancen und Risiken unterlegen, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen. Unternehmerische Risiken hätten für den Beigeladenen zu 1) insoweit bestanden, als er gegenüber der Klägerin haftete und auf eigene Kosten eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen hatte. Das Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1) übersteige dasjenige Risiko eines Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber in Regress genommen zu werden, denn eine Beschränkung des vertraglichen Haftungsrisikos habe vorliegend nicht bestanden. Dass der Beigeladene zu 1) nicht vertraglich gegenüber der Endkundin haftete, sei im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen zu 1) unerheblich. Es hätten zudem für den Beigeladenen zu 1) auch unternehmerische Chancen bestanden, die über die Chancen eines abhängig Beschäftigten hinausgingen. Dadurch, dass er seine Arbeitsleistung nicht wie ein abhängig Beschäftigter persönlich zu erbringen hatte, sondern ihm das Recht eingeräumt gewesen sei, einerseits für weitere Auftraggeber tätig zu werden und andererseits die vereinbarte Tätigkeit durch Dritte zu erbringen, habe er auch bei vereinbarter Stundenvergütung insoweit unternehmerische Chancen, als dass er bei (erlaubter) Tätigkeit für weitere Auftraggeber gleichzeitig selbst und durch eigene Mitarbeiter Gewinne hätte erzielen können. Diese unternehmerische Chance sei einem Arbeitnehmer gerade nicht eröffnet, der nicht mehr als durch die persönliche Arbeitsleistung erwirtschaften könne. Dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) über keine wesentlichen Betriebsmittel verfüge, komme kein entscheidender Indizwert zu, da es sich vorliegend um eine betriebsmittelarme Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gehandelt habe.
38 
Gegen das der Beklagten am 17.06.2011 zugestellte Urteil hat diese am 18.07.2011, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es habe nur eine vertragstheoretische Möglichkeit bestanden, sich Hilfskräften zu bedienen. Es handle sich daher nicht um ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung. Selbst wenn Hilfskräfte tatsächlich eingesetzt würden, spreche dies nur unter weiteren Bedingungen für eine selbstständige Tätigkeit. Auch sei der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Der Betriebszweck der Klägerin sei darauf gerichtet, bei ihren Endkunden Gesamt- bzw Großprojekte im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung durchzuführen. Wenn der Beigeladene zu 1) für die Klägerin in einem solchen Projekt tätig werde, erfülle sich darin die Eingliederung in deren Betriebsorganisation. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages erbringe. Andernfalls sei die Problematik der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung tangiert. Bereits diese vertragliche Gesamtkonstellation erfordere die Erteilung von Weisungen gegenüber dem Auftragnehmer, also dem Beigeladenen zu 1), dessen Ziele durch die Beschreibung der Tätigkeit in den Beauftragungen nicht klar definiert sei. Die vertragliche Beschreibung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei nicht annährungsweise präzise genug, als dass der Beigeladene zu 1) auf dieser Grundlage seine Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung hätte erbringen können. Zudem habe das SG ein Haftungsrisiko zu Unrecht mit einem Unternehmerrisiko gleichgesetzt. Schließlich habe es vor Erteilung des Bescheids vom 28.12.2009 auch keiner Anhörung bedurft.
39 
Die Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
40 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
die Berufung zurückzuweisen.
43 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit sich die Beklagte auf Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2011 und des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2007 beziehe, so vermöge dies nicht zu überzeugen. Denn die genannten Urteile beträfen Fälle von Regalauffüllern. Die Leistung des Beigeladenen zu 1) habe jedoch nicht in einer einfachen Hilfstätigkeit bestanden. Vorliegend fehle es gerade nicht an der Möglichkeit der individuellen Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch sei. Dies zeige sich schon daran, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur auch im Bereich der Beratung tätig gewesen sei. Auch eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in ihre Arbeitsorganisation habe nicht vorgelegen. Der Beigeladene zu 1) habe weder ein Büro bei ihr noch habe er eine Zugangskarte und könne sich auch bei ihr nicht frei bewegen. Zudem komme eine Eingliederung bei der Endkundin nicht in Betracht. Auch eine teamorientierte Arbeit in einem Projektteam führe nicht zu einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation. Die Beklagte differenziere erneut nicht zwischen den Vertragsverhältnissen. Darüber hinaus habe die Leistungsbeschreibung mit „Beratung und Unterstützung im Storagemanagement“ ausgereicht, um die zu erbringende Leistung zu beschreiben. Alle Beteiligten wüssten, was zu tun sei. Gerade im Rahmen einer Beratung könne eine Leistungsbeschreibung nicht präziser sein. Auch ein Rechtsanwalt erhalte oft bei der Beauftragung ein Bündel Unterlagen verbunden mit der Beauftragung der Vertretung in einem Gerichtsverfahren. Damit sei die Leistungsbeschreibung „Vertretung in einem Gerichtsverfahren“ verbunden.
44 
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
45 
die Berufung zurückzuweisen.
46 
Er hält die Entscheidung des SG ebenfalls für zutreffend.
47 
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache und zum Verfahren nicht geäußert.
48 
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Rechtsstreit am 29.11.2011 erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen (Bl 42 bis 44 der LSG-Akte).
49 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
50 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
59 
Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
60 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
61 
Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
62 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
65 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
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Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
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Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
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Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
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Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
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Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
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Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
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Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.