Sozialgericht Freiburg Beschluss, 30. Juni 2008 - S 6 AS 2426/08 ER

bei uns veröffentlicht am30.06.2008

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 1.5.2008 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30.9.2008 die bewilligten Leistungen ohne Abzug von Tilgungsraten für Darlehen auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten dem Grunde nach zur Hälfte zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung eines höheren Betrages an Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin, über deren Vermögen die Insolvenz eröffnet ist und der das Amtsgericht Freiburg die Restschuldbefreiung angekündigt hat, bezieht seit 1.10.2005 von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II). Zum 1.5.2006 zog die Antragstellerin um. Mit Darlehens- und Abtretungsverträgen vom 18.4.2006 zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Darlehen über 1000 Euro für die Ein- und Auszugsrenovierung und ein weiteres Darlehen über 1275 Euro für die Mietkaution in der neuen Wohnung. Nach § 3 der Verträge sind die Darlehen ab 1.5.2006 in monatlichen Raten von mindestens 35 Euro beziehungsweise 40 Euro zu tilgen. Anscheinend wurden dann Raten in Höhe von insgesamt 75 Euro ab 1.5.2006 von der an die Antragstellerin geleisteten Zahlung einbehalten.
Mit Schreiben vom 6.2.2007 beantragte die Antragstellerin, ihr in der Ratenzahlung eine dreimonatige Pause zu gewähren und die Rate von 75 Euro auf 50 Euro zu reduzieren. Dem Antrag kam die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.2.2007 nach.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6.2.2008 hob die Antragsgegnerin den letzten Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1.12.2007 bis zum 31.12.2007 in Höhe von insgesamt 200 Euro auf. Versehentlich seien fünf Monate lang monatlich 40 Euro statt an die Vermieterin der Antragstellerin an diese direkt überwiesen worden. Diese würden nunmehr in monatlichen Raten zu je 50 Euro einbehalten. Auf den Widerspruch der Antragstellerin hiergegen vom 3.3.2008 hob die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 12.3.2008 auf.
Am 3.3.2008 beantragte die Antragstellerin eine Stundung ihrer Tilgungsraten für vier Monate, weil zu Jahresbeginn eine hohe Summe Fixkosten anfalle. Mit Bescheid vom 5.3.2008 senkte die Antragsgegnerin die Aufrechnungsrate auf 10 Euro monatlich ab. Noch im März 2008 erhöhte die Antragsgegnerin die Aufrechnungsrate wieder auf 75 Euro.
Mit Bescheid vom 1.4.2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen für die Zeit vom 1.4.2008 bis zum 30.4.2008 in Höhe von 347 Euro zuzüglich 225,06 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung. Für die Zeit vom 1.5.2008 bis zum 30.9.2008 gewährte die Antragsgegnerin ihr Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 325,06 Euro. Unter Berücksichtigung ihres in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohnes D. E. bewilligte die Antragsgegnerin im April 2008 insgesamt 450,13 Euro an Unterkunftskosten, ab Mai 2008 650,13 Euro. Hiergegen legte die Antragstellerin am 7.4.2008 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die Antragsgegnerin ihr weniger auszahle als bewilligt. Außerdem sei eine zu niedrige Miete berücksichtigt. Die Antragsgegnerin überwies dabei jedenfalls ab April 2008 jeweils 75 Euro an die Zahlstelle Schwäbisch Gmünd der Bundesagentur für Arbeit.
Am 19.5.2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab August 2007 in voller Höhe ungekürzt auszubezahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
10 
den Antrag abzulehnen.
11 
Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich den ihr zustehenden Betrag erhalten habe.
12 
Mit Bescheid vom 28.5.2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn auch Leistungen in Höhe von insgesamt 1121,13 Euro für den Monat April 2008. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.5.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin im Übrigen zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 6.6.2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben (Az. S 6 AS 2815/08).
13 
Gleichzeitig mit der Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten sei zum 1.4.2008 die Einbehaltung einer Rate von 40 Euro eingestellt worden.
14 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin über Antragstellerin verwiesen.
II.
15 
Der zulässige Antrag ist für die Zukunft begründet, für die Vergangenheit jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat mit Bezug auf Leistungen in der Vergangenheit keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der ab Rechtshängigkeit zu erbringenden Leistungen hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
16 
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.
17 
Maßgebliche Vorschrift ist vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragstellerin geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung von Leistungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs – hier des Sozialhilfeantrags – (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (zu all dem Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, 15.8.2005 – L 7 SO 3804/05 ER-B, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
18 
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Einbehaltung von Zahlungen.
19 
Soweit sie in der Vergangenheit, also für die Zeit vor Erhebung des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz zu wenig ausgezahlt erhalten hat, kann sie dies nicht im Wege der einstweiligen Anordnung ausgezahlt erhalten. Hierfür fehlt der Anordnungsgrund. Denn Nachteile, die die Antragstellerin in der Vergangenheit durch zu niedrige Auszahlungen erlitten haben mag, machen es nicht erforderlich, Eilrechtsschutz zu suchen. Dies könnte nur dann ausnahmsweise der Fall sein, wenn infolge zu niedrig ausgezahlter Leistungen in der Vergangenheit heute ein Rechtsverlust, beispielsweise ein Wohnungsverlust drohen würde. Die Antragstellerin hat aber solche Nachteile nicht vorgetragen. Damit kann und muss über die Frage, ob die Antragstellerin in der Vergangenheit zu wenig Leistungen ausgezahlt bekommen hat, in dem anhängigen Hauptsacheverfahren entschieden werden.
20 
Hinsichtlich der Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz, also ab Mai 2008 hat die Antragsgegnerin von den der Antragstellerin zustehenden Leistungen in Höhe von insgesamt 672,06 Euro nach der Nachzahlung auf Grund des Bescheides vom 28.5.2008 am 3.6.2008 nur mehr 35 Euro monatlich einbehalten. Dies ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszügen.
21 
Dieses Einbehalten von 35 Euro ist offensichtlich rechtswidrig.
22 
Eine Rechtsgrundlage für die Aufrechnung von Darlehensraten mit laufenden Leistungen nach dem SGB II findet sich nur in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II und in § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind indes nicht erfüllt.
23 
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird das Darlehen, das zur Deckung eines von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt worden ist, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Die an die Antragstellerin (und nur an sie) gewährten Darlehen sind jedoch keine Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II. Das Kautionsdarlehen ist vielmehr ein Darlehen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II (statt vieler LSG BW, 6.9.2006 – L 13 AS 3108/06 ER-B, info also 2007, 119). Das Darlehen wegen der Renovierungskosten deckt nach weit überwiegender und richtiger Auffassung ohnehin zuschussweise zu gewährende Kosten der Unterkunft ab ( Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 SGB II, Rn. 36 m. w. Nachw.). Jedenfalls sind auch diese Renovierungskosten nicht von der Regelleistung umfasst. Daher kommt für beide Darlehen eine Aufrechnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht in Betracht.
24 
Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Nach § 52 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die der Antragstellerin gewährten Leistungen erreichen jedoch bei weitem nicht die in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) hierfür niedergelegten Grenzwerte.
25 
Danach kommt nur noch ein Verzicht auf Sozialleistungen durch die Antragstellerin in Betracht. Hierfür stellt § 46 Abs. 1 SGB I einerseits ein Schriftformerfordernis auf, andererseits erlaubt er es, den Verzicht jederzeit zu widerrufen. Selbst wenn in der Rückzahlungsvereinbarung in § 3 der Darlehensverträge ein wirksamer Verzicht auf Sozialleistungen zu sehen sein sollte – woran die Kammer durchaus zweifelt, nachdem die Tatsache, dass die Antragstellerin durch die Tilgungsvereinbarung auf Sozialleistungen verzichtete, ihr offenbar nicht klar ist und dieser Verzicht sich außerdem möglicherweise zu Lasten der neben der Antragsgegnerin bestehenden weiteren Insolvenzgläubiger der Antragstellerin auswirkt – hat die Antragstellerin diesen jedenfalls mit Schreiben vom 3.3.2008 widerrufen. Denn in diesem Schreiben bittet sie um Stundung der Darlehensraten, mithin um Auszahlung des vollen bewilligten Betrages. Auf dieses Schreiben hin hätte die Antragsgegnerin daher an sich die Aufrechnung unverzüglich einstellen müssen.
26 
Da die Rechtswidrigkeit der Einbehaltung der 35 Euro feststeht, zudem diese Summe einen beträchtlichen Teil (mehr als 10 % bis 30.6.2008, knapp unter 10 % ab 1.7.2008) der der Antragstellerin zustehenden Regelleistung erreicht, kann auch ein Anordnungsgrund für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags nicht verneint werden. Die an den Anordnungsgrund zu stellenden Anforderungen sind nämlich umso niedriger, je sicherer der Anordnungsanspruch besteht.
27 
Das Ende der Auszahlungspflicht war auf das Ende des Bewilligungszeitraums zu befristen.
III.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
IV.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


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(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

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Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung er

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Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch


Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistun

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 923 Abwendungsbefugnis


In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung


Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juni 2006 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 24. Mai 2006 das Arbeitslosengeld II ohne Einbehaltung eines Betrages für die Rückzahlung des Mietkautionsdarlehens auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und sachlich in vollem Umfang begründet.
Entgegen dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab Rechtshängigkeit des Eilrechtsschutzes am 24. Mai 2006 das Arbeitslosengeld II (Alg II) in der bewilligten Höhe ohne Einbehaltung von Tilgungsraten für die Rückzahlung des Mietkautionsdarlehens auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin, die der Antragstellerin seit 1. April 2006 Alg II gewährt, hat für eine von ihr an den Vermieter gezahlte Mietkaution in Höhe von 300,00 EUR am 24. März 2006 mit der Antragstellerin einen Darlehens- und Abtretungsvertrag geschlossen. Diesem zufolge wird das für die Mietkaution zweckbestimmte Darlehen auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt (§§ 1, 2 des Vertrags). Das Darlehen ist in monatlichen Raten von mindestens 50,00 EUR zu tilgen (§ 3 des Vertrags); die Antragstellerin als Darlehensnehmerin hat ihren Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter erfüllungshalber unwiderruflich mit sofortiger Wirkung und in vollem Umfang an die Antragsgegnerin als Darlehensgeberin abgetreten. Die Antragsgegnerin hat mit der Bewilligung von Alg II im Bescheid vom 27. März 2006 in Höhe von 644,24 EUR (Änderungsbescheid vom 10. Juli 2006: 647,00 EUR) mitgeteilt, sie behalte ab 1. Mai 2006 aufgrund des Darlehensvertrages monatlich 50,00 EUR ein. Dagegen richtete sich der mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 wegen fehlender Regelung als unzulässig zurückgewiesene Widerspruch und das am 24. Mai 2006 anhängig gemachte Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz, welches auf ungekürzte Auszahlung des bewilligten Alg II abzielt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerin ein Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin über die Kürzung des Einbehalts auf 20,70 EUR monatlich angenommen. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf ungekürzte Auszahlung des Alg II weiter, welches vor dem Sozialgericht keinen Erfolg hatte.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B m.w.N.). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Der Senat bejaht zunächst die Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran könnten deshalb Zweifel bestehen, wenn es sich bei der im Bescheid vom 27. März 2006 erklärten Aufrechnung, wonach von den bewilligten Leistungen ab 1. Mai 2006 monatlich 50,00 EUR einbehalten werden, um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) handeln würde. Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine vom Leistungsträger erklärte Aufrechnung von Ansprüchen auf Sozialleistungen mit einem dem Leistungsträger zustehenden Gegenanspruch anfänglich als Verwaltungsakt angesehen (vgl. BSGE 53, 208, 209; 64, 17, 22 f; 78, 132, 134 f). Hiervon ist der 4. Senat des BSG später abgerückt (BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1); dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 31. Mai 2005 (L 13 KN 702/05) angeschlossen. Die Mitteilung der Antragsgegnerin zur Einbehaltung ist auch nicht als Formverwaltungsakt zu beurteilen (hierzu vgl. BSGE 60, 87, 89; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; BSGE 91, 68, 69; zuletzt BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3). Bereits die äußere Form der Aufrechnung spricht nicht für einen Verwaltungsakt. Die Einbehaltung wurde nicht äußerlich und optisch hervorgehoben in einen besonderen Verfügungssatz gekleidet; sie ist vielmehr in die Aufzählung der Änderungen mit aufgenommen und wurde der Information, dass die Mietkaution heute zur Zahlung an die Vermieterin freigegeben worden sei, nachgestellt. Der Einbehalt wird mit dem zuvor geschlossenen Darlehensvertrag begründet; die Antragsgegnerin war damit offensichtlich der Auffassung, dass, was allerdings nicht zutrifft, die Rückzahlung des Darlehens im Wege einer Einbehaltung bereits im Darlehensvertrag geregelt sei. Ein Wille, die Aufrechnung als Verwaltungsakt zu regeln, wird dadurch nicht zum Ausdruck gebracht. Damit lässt sich das Begehren auf ungekürzte Auszahlung statthaft im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgen; für einen einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ursprünglich auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war kein Raum.
Es spricht alles dafür, dass die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung in Höhe von zuletzt noch 20,70 EUR monatlich unwirksam ist und der bindend festgestellte Anspruch der Antragstellerin auf Alg II in dieser Höhe nicht erloschen ist. Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung beurteilen sich nach § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), soweit letztere mit dem öffentlichen Sozialverwaltungsrecht vereinbar sind; soweit im SGB II eine Sonderregelung zur Aufrechnung wie z.B. § 43 SGB II besteht, findet, sofern einschlägig, auch diese Anwendung. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. Der in Bezug genommene § 54 Abs. 2 SGB I regelt die Pfändbarkeit von Ansprüchen auf einmalige Geldleistungen, während - im vorliegenden Fall einschlägig - § 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Dies bedeutet, dass selbst beim Bestehen einer Aufrechnungslage der für ein Arbeitseinkommen nach den § 850 ff ZPO geltende Pfändungsschutz zu beachten ist. Nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es in dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich beträgt. Dies bedeutet, dass das gesamte Alg II der alleinstehenden Antragstellerin in Höhe von monatlich 647,06 EUR unpfändbar ist und deshalb auch keine Aufrechnung erklärt werden kann. Die Antragsgegnerin muss bei einer Aufrechnung den pfandfreien Grundbetrag gewährleisten; liegt das Alg II - wie hier - unter diesem Grundbetrag, ist eine Aufrechnung nicht möglich.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf sie privilegierende Sonderregelungen zur Aufrechnung berufen. Weder sind die Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 SGB I noch diejenigen von § 43 Abs. 1 SGB II erfüllt. Denn der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hat weder die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen zum Gegenstand, noch handelt es sich um einen Beitragsanspruch; abgesehen davon wird eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB II gehindert beim Nachweis, dass durch die Aufrechnung Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eintritt, was bei der Antragstellerin zu bejahen ist, denn diese ist bereits nach dem SGB II hilfebedürftig und kann nicht noch hilfebedürftiger werden. Die in § 43 Satz 1 SGB II zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung betrifft nur Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässig unrichtiger oder unvollständiger Angaben bösgläubigen Leistungsempfänger; dazu gehört die geltend gemachte Forderung aber nicht. Auch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt der Antragsgegnerin nicht das Recht zur Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ermöglicht es ihr in Fällen, in denen ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Geldleistung zu erbringen und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Dieses Darlehen wird nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Anrechnung in Höhe von bis zu 10 v.H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlende Regelleistung getilgt. Diese Anrechnung, bei der es sich rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt, scheitert hier daran, dass das der Antragstellerin gewährte Mietkautionsdarlehen kein Darlehen im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird. Vielmehr gehören Mietkautionen als Mietsicherung im Sinn von § 550b BGB, die wegen des nicht auf Verbrauch ausgerichteten Sicherungscharakters grundsätzlich nur als Darlehen zu übernehmen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - L 13 AS 4740/05 ER-B), zu den in § 22 geregelten und in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) fallenden Leistungen für Unterkunft und Heizung; dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Mietkaution in der Kostenaufzählung des § 22 Abs. 3 SGB II. Dass die Regelleistung möglicherweise einen Bedarf für „sonstige Waren und Dienstleistungen“ abdeckt, den Träger der Grundsicherung höhenmäßig mit 6 v.H. als in der Regelleistung erfasst zugrunde legen, bedeutet nicht, dass deshalb auch die Mietkaution von der Regelleistung umfasst wäre. Es kann wegen § 22 Abs. 3 SGB II nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls der durch eine Mietkaution entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern es sich um besondere Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs handelt. Der Umstand, dass nach § 1 des Darlehensvertrages das Mietkautionsdarlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II gewährt wird, steht der Beurteilung, dass dieses Darlehen zu den Aufwendungen für Unterkunft gehört, nicht entgegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der gesetzliche Rechtsgrund für die Gewährung des Darlehens auch in den Willen der Antragstellerin aufgenommen und Vertragsinhalt geworden ist. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X), der formgerecht (vgl. § 56 SGB X) als subordinationsrechtlicher Vertrag (§ 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB X) abgeschlossen werden konnte und der, wenn der unzutreffende Rechtsgrund Vertragsinhalt geworden wäre, nicht allein wegen dieser unzutreffenden Kennzeichnung des Rechtsgrundes, welche den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletzt, nichtig wäre (§ 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB; vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 115 Nr. 1). Jedenfalls verwehrt es der für den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 61 Satz 2 SGB X ergänzend heranzuziehende (vgl. BSGE 71, 27, 37) sich aus § 242 BGB ergebende Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufrechnung auf diesen unzutreffenden Rechtsgrund beruft. Da die Antragsgegnerin die Aufnahme dieses Rechtsgrundes in den Vertrag veranlasst und sie sich damit nicht rechtstreu verhalten hat, würde die Berufung auf diesen Rechtsgrund, um eine Aufrechnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu erreichen, eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Abgesehen davon setzt eine am Maßstab des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu messende Aufrechnung ebenso wie eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I sowohl bezüglich der Entschließung als solcher als auch hinsichtlich des Umfangs der Aufrechnung die Ausübung von Ermessen voraus. Denn der Anspruch des Bürgers auf eine sachgerechte Ermessensbetätigung (vgl. § 39 Abs. 1 SGB I und BSGE 61, 226, 229) ist nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten beschränkt (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 43 Rz. 28). Dies gilt insbesondere, wenn es - wie hier - um Kürzungen der laufenden Zahlung auf Werte unterhalb dessen, was als Existenzminimum anzusehen ist, geht. Dann bedarf es einer besonders sorgfältigen Ermessensausübung. Eine solche ist vorliegend aber weder in der Aufrechnungserklärung vom 27. März 2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 vorgenommen worden. Bei dieser Sachlage braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob es mit den §§ 53 ff SGB X vereinbar ist, die Rückzahlung des Darlehens vor Fälligkeit des Mietkautionsrückzahlungsanspruchs und zusätzlich zum bereits erfüllungshalber abgetretenen Kautionsrückzahlungsanspruch zu vereinbaren und den Rückzahlungsanspruch bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit sofort fällig zu stellen.
Anders als das Sozialgericht bejaht der Senat auch den Anordnungsgrund. Angesichts dessen, dass die Aufrechnung zu einer Kürzung des Alg II führt, welches aber das gesetzlich gewährleistete Existenzminimum sichern soll und die Antragstellerin sonst über keinerlei Einkünfte und Vermögen verfügt, ist diese Kürzung, mag sie sich auch nur noch auf 20,70 EUR monatlich belaufen, als wesentlicher Nachteil im Sinn von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG anzusehen. Bei - wie hier - unzweifelhaft gegebenem Anordnungsanspruch sind überdies an den Anordnungsgrund geringere Anforderungen zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
10 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.