Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Sept. 2006 - L 13 AS 3108/06 ER-B

06.09.2006

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juni 2006 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 24. Mai 2006 das Arbeitslosengeld II ohne Einbehaltung eines Betrages für die Rückzahlung des Mietkautionsdarlehens auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und sachlich in vollem Umfang begründet.
Entgegen dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab Rechtshängigkeit des Eilrechtsschutzes am 24. Mai 2006 das Arbeitslosengeld II (Alg II) in der bewilligten Höhe ohne Einbehaltung von Tilgungsraten für die Rückzahlung des Mietkautionsdarlehens auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin, die der Antragstellerin seit 1. April 2006 Alg II gewährt, hat für eine von ihr an den Vermieter gezahlte Mietkaution in Höhe von 300,00 EUR am 24. März 2006 mit der Antragstellerin einen Darlehens- und Abtretungsvertrag geschlossen. Diesem zufolge wird das für die Mietkaution zweckbestimmte Darlehen auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt (§§ 1, 2 des Vertrags). Das Darlehen ist in monatlichen Raten von mindestens 50,00 EUR zu tilgen (§ 3 des Vertrags); die Antragstellerin als Darlehensnehmerin hat ihren Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter erfüllungshalber unwiderruflich mit sofortiger Wirkung und in vollem Umfang an die Antragsgegnerin als Darlehensgeberin abgetreten. Die Antragsgegnerin hat mit der Bewilligung von Alg II im Bescheid vom 27. März 2006 in Höhe von 644,24 EUR (Änderungsbescheid vom 10. Juli 2006: 647,00 EUR) mitgeteilt, sie behalte ab 1. Mai 2006 aufgrund des Darlehensvertrages monatlich 50,00 EUR ein. Dagegen richtete sich der mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 wegen fehlender Regelung als unzulässig zurückgewiesene Widerspruch und das am 24. Mai 2006 anhängig gemachte Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz, welches auf ungekürzte Auszahlung des bewilligten Alg II abzielt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerin ein Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin über die Kürzung des Einbehalts auf 20,70 EUR monatlich angenommen. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf ungekürzte Auszahlung des Alg II weiter, welches vor dem Sozialgericht keinen Erfolg hatte.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B m.w.N.). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Der Senat bejaht zunächst die Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran könnten deshalb Zweifel bestehen, wenn es sich bei der im Bescheid vom 27. März 2006 erklärten Aufrechnung, wonach von den bewilligten Leistungen ab 1. Mai 2006 monatlich 50,00 EUR einbehalten werden, um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) handeln würde. Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine vom Leistungsträger erklärte Aufrechnung von Ansprüchen auf Sozialleistungen mit einem dem Leistungsträger zustehenden Gegenanspruch anfänglich als Verwaltungsakt angesehen (vgl. BSGE 53, 208, 209; 64, 17, 22 f; 78, 132, 134 f). Hiervon ist der 4. Senat des BSG später abgerückt (BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1); dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 31. Mai 2005 (L 13 KN 702/05) angeschlossen. Die Mitteilung der Antragsgegnerin zur Einbehaltung ist auch nicht als Formverwaltungsakt zu beurteilen (hierzu vgl. BSGE 60, 87, 89; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; BSGE 91, 68, 69; zuletzt BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3). Bereits die äußere Form der Aufrechnung spricht nicht für einen Verwaltungsakt. Die Einbehaltung wurde nicht äußerlich und optisch hervorgehoben in einen besonderen Verfügungssatz gekleidet; sie ist vielmehr in die Aufzählung der Änderungen mit aufgenommen und wurde der Information, dass die Mietkaution heute zur Zahlung an die Vermieterin freigegeben worden sei, nachgestellt. Der Einbehalt wird mit dem zuvor geschlossenen Darlehensvertrag begründet; die Antragsgegnerin war damit offensichtlich der Auffassung, dass, was allerdings nicht zutrifft, die Rückzahlung des Darlehens im Wege einer Einbehaltung bereits im Darlehensvertrag geregelt sei. Ein Wille, die Aufrechnung als Verwaltungsakt zu regeln, wird dadurch nicht zum Ausdruck gebracht. Damit lässt sich das Begehren auf ungekürzte Auszahlung statthaft im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgen; für einen einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ursprünglich auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war kein Raum.
Es spricht alles dafür, dass die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung in Höhe von zuletzt noch 20,70 EUR monatlich unwirksam ist und der bindend festgestellte Anspruch der Antragstellerin auf Alg II in dieser Höhe nicht erloschen ist. Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung beurteilen sich nach § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), soweit letztere mit dem öffentlichen Sozialverwaltungsrecht vereinbar sind; soweit im SGB II eine Sonderregelung zur Aufrechnung wie z.B. § 43 SGB II besteht, findet, sofern einschlägig, auch diese Anwendung. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. Der in Bezug genommene § 54 Abs. 2 SGB I regelt die Pfändbarkeit von Ansprüchen auf einmalige Geldleistungen, während - im vorliegenden Fall einschlägig - § 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Dies bedeutet, dass selbst beim Bestehen einer Aufrechnungslage der für ein Arbeitseinkommen nach den § 850 ff ZPO geltende Pfändungsschutz zu beachten ist. Nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es in dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich beträgt. Dies bedeutet, dass das gesamte Alg II der alleinstehenden Antragstellerin in Höhe von monatlich 647,06 EUR unpfändbar ist und deshalb auch keine Aufrechnung erklärt werden kann. Die Antragsgegnerin muss bei einer Aufrechnung den pfandfreien Grundbetrag gewährleisten; liegt das Alg II - wie hier - unter diesem Grundbetrag, ist eine Aufrechnung nicht möglich.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf sie privilegierende Sonderregelungen zur Aufrechnung berufen. Weder sind die Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 SGB I noch diejenigen von § 43 Abs. 1 SGB II erfüllt. Denn der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hat weder die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen zum Gegenstand, noch handelt es sich um einen Beitragsanspruch; abgesehen davon wird eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB II gehindert beim Nachweis, dass durch die Aufrechnung Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eintritt, was bei der Antragstellerin zu bejahen ist, denn diese ist bereits nach dem SGB II hilfebedürftig und kann nicht noch hilfebedürftiger werden. Die in § 43 Satz 1 SGB II zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung betrifft nur Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässig unrichtiger oder unvollständiger Angaben bösgläubigen Leistungsempfänger; dazu gehört die geltend gemachte Forderung aber nicht. Auch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt der Antragsgegnerin nicht das Recht zur Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ermöglicht es ihr in Fällen, in denen ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Geldleistung zu erbringen und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Dieses Darlehen wird nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Anrechnung in Höhe von bis zu 10 v.H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlende Regelleistung getilgt. Diese Anrechnung, bei der es sich rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt, scheitert hier daran, dass das der Antragstellerin gewährte Mietkautionsdarlehen kein Darlehen im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird. Vielmehr gehören Mietkautionen als Mietsicherung im Sinn von § 550b BGB, die wegen des nicht auf Verbrauch ausgerichteten Sicherungscharakters grundsätzlich nur als Darlehen zu übernehmen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - L 13 AS 4740/05 ER-B), zu den in § 22 geregelten und in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) fallenden Leistungen für Unterkunft und Heizung; dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Mietkaution in der Kostenaufzählung des § 22 Abs. 3 SGB II. Dass die Regelleistung möglicherweise einen Bedarf für „sonstige Waren und Dienstleistungen“ abdeckt, den Träger der Grundsicherung höhenmäßig mit 6 v.H. als in der Regelleistung erfasst zugrunde legen, bedeutet nicht, dass deshalb auch die Mietkaution von der Regelleistung umfasst wäre. Es kann wegen § 22 Abs. 3 SGB II nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls der durch eine Mietkaution entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern es sich um besondere Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs handelt. Der Umstand, dass nach § 1 des Darlehensvertrages das Mietkautionsdarlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II gewährt wird, steht der Beurteilung, dass dieses Darlehen zu den Aufwendungen für Unterkunft gehört, nicht entgegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der gesetzliche Rechtsgrund für die Gewährung des Darlehens auch in den Willen der Antragstellerin aufgenommen und Vertragsinhalt geworden ist. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X), der formgerecht (vgl. § 56 SGB X) als subordinationsrechtlicher Vertrag (§ 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB X) abgeschlossen werden konnte und der, wenn der unzutreffende Rechtsgrund Vertragsinhalt geworden wäre, nicht allein wegen dieser unzutreffenden Kennzeichnung des Rechtsgrundes, welche den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletzt, nichtig wäre (§ 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB; vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 115 Nr. 1). Jedenfalls verwehrt es der für den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 61 Satz 2 SGB X ergänzend heranzuziehende (vgl. BSGE 71, 27, 37) sich aus § 242 BGB ergebende Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufrechnung auf diesen unzutreffenden Rechtsgrund beruft. Da die Antragsgegnerin die Aufnahme dieses Rechtsgrundes in den Vertrag veranlasst und sie sich damit nicht rechtstreu verhalten hat, würde die Berufung auf diesen Rechtsgrund, um eine Aufrechnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu erreichen, eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Abgesehen davon setzt eine am Maßstab des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu messende Aufrechnung ebenso wie eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I sowohl bezüglich der Entschließung als solcher als auch hinsichtlich des Umfangs der Aufrechnung die Ausübung von Ermessen voraus. Denn der Anspruch des Bürgers auf eine sachgerechte Ermessensbetätigung (vgl. § 39 Abs. 1 SGB I und BSGE 61, 226, 229) ist nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten beschränkt (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 43 Rz. 28). Dies gilt insbesondere, wenn es - wie hier - um Kürzungen der laufenden Zahlung auf Werte unterhalb dessen, was als Existenzminimum anzusehen ist, geht. Dann bedarf es einer besonders sorgfältigen Ermessensausübung. Eine solche ist vorliegend aber weder in der Aufrechnungserklärung vom 27. März 2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 vorgenommen worden. Bei dieser Sachlage braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob es mit den §§ 53 ff SGB X vereinbar ist, die Rückzahlung des Darlehens vor Fälligkeit des Mietkautionsrückzahlungsanspruchs und zusätzlich zum bereits erfüllungshalber abgetretenen Kautionsrückzahlungsanspruch zu vereinbaren und den Rückzahlungsanspruch bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit sofort fällig zu stellen.
Anders als das Sozialgericht bejaht der Senat auch den Anordnungsgrund. Angesichts dessen, dass die Aufrechnung zu einer Kürzung des Alg II führt, welches aber das gesetzlich gewährleistete Existenzminimum sichern soll und die Antragstellerin sonst über keinerlei Einkünfte und Vermögen verfügt, ist diese Kürzung, mag sie sich auch nur noch auf 20,70 EUR monatlich belaufen, als wesentlicher Nachteil im Sinn von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG anzusehen. Bei - wie hier - unzweifelhaft gegebenem Anordnungsanspruch sind überdies an den Anordnungsgrund geringere Anforderungen zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
10 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.

(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Ausweislich der Beschwerdeschrift hat lediglich die Klägerin in eigenem Namen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt. Es fehlt jeder Anhalt, dass die Beschwerde auch Namens und in Vollmacht ihrer volljährigen Tochter L. D K. eingelegt sein sollte, so dass der Senat nicht davon ausgeht, dass trotz der sich aus dem angegriffenen Beschluss für diese ergebenden formellen Beschwer auch die Tochter das Beschwerdeverfahren betreibt. Soweit die Klägerin und die Tochter im erstinstanzlichen Verfahren dem früheren Ehemann der Klägerin und Vater der Tochter eine - möglicherweise sachlich beschränkte - Vollmacht erteilt hatten, ist nicht ersichtlich, dass diese auch für das Beschwerdeverfahren gelten sollte, zumal die Klägerin selbst Beschwerde eingelegt und mit dem Gericht korrespondiert hat.
Die Klägerin kann im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht verlangen, dass der Beklagte vorläufig verpflichtet wird, für eine am 31. März 2005 eingezahlte Mietkaution in Höhe von 650 EUR ein langfristiges Darlehen ohne Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs zu gewähren. Der Beklagte ist zur Hingabe eines Darlehens in dieser Höhe bereit, will dies aber zur Sicherung seines sich daraus ergebenden Rückerstattungsanspruchs nur gegen Abtretung des künftig fällig werdenden Kautionsrückzahlungsanspruchs tun. Dagegen wendet sich die Klägerin in erster Linie. Hilfsweise begehrt sie die vorläufige Verpflichtung zur Gewährung eines langfristigen Darlehens, weiter hilfsweise Bewilligung eines Vorschusses unter Verzicht auf Tilgung für die Dauer des Gerichtsverfahrens.
Prozessuale Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Ansprüche ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über Existenz sichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (zuletzt Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 25. November 2005 a.a.O.). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen liegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2005 - L 13 AS 3250/05 ER-B - und vom 25. November 2005 a.a.O. jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nachdem die Klägerin die nach dem Mietvertrag und unabhängig davon frühestens mit Beginn des Mietverhältnisses am 1. April fällig gewordene (vgl. auch Soergel-Heintzmann, BGB, § 550 Rz. 7) Mietkaution in Höhe von 650 EUR bereits am 31. März 2001 durch Einzahlung auf das Konto der Vermieter entrichtet hat, sind die mit der einstweiligen Anordnung verfolgten Begehren auf finanziellen Ausgleich für eine in der Vergangenheit entstandene Notlage gerichtet. Zwar kann eine in der Vergangenheit entstandene Notlage einen Nachholbedarf begründen und so noch in die Gegenwart wirken. Dann aber muss ein solcher Nachholbedarf glaubhaft gemacht werden. Zwar hat die Klägerin vorgebracht, dass ihr Freunde/Bekannte das Geld kurzfristig zur Verfügung gestellt hätten. Die Klägerin hat indes nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, von wem jeweils sie das Geld in welcher Höhe sowie zu welchen Bedingungen erhalten hat und inwiefern wegen sofort zu erfüllender fälliger Rückzahlungsverpflichtungen konkrete Gefahren für die Sicherung des laufenden Unterhalts drohen. Die im Verfahren vor dem Sozialgericht jedenfalls vertretene Auffassung der Klägerin, über ihre insoweit bestehenden Zahlungsverpflichtungen dürfe und wolle sie keine Angaben machen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand; insoweit besteht kein rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin oder der Darlehensgeber. Die konkrete Darlegung und Glaubhaftmachung eines Nachholbedarfs ist hier unterblieben, die Klägerin hat sich vielmehr darauf beschränkt, allgemein auf ihre (behauptete) ungünstige wirtschaftliche Lage hinzuweisen.
Darüber hinaus hat das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte ihr für die Mietkaution ein Darlehen ohne Abtretung des Mietkautionsrückzahlungsanspruch gewährt. Grundlage für die Übernahme einer Mietkaution ist § 22 Abs. 3 des SGB II. Nach dessen Satz 1 können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Zwar liegt in Bezug auf die Mietkaution eine vor Abschluss des Mietvertrages oder vor Einzug erteilte Zusicherung des von der Klägerin aber bereits am 23. März 2005 angegangenen insoweit zuständig gewesenen und die Aufgaben des kommunalen Trägers wahrnehmenden (vgl. § 44 b Abs. 3 Satz 2 SGB II) Beklagten nicht vor; ebenso wenig hatte die vorher zuständig gewesene, von der Klägerin erst nach Abschluss des Mietvertrages ebenfalls angegangene ARGE Jobcenter Landkreis Esslingen die Zustimmung erteilt. Daraus kann der Klägerin indes kein Nachteil entstehen, weil auch genügt, dass der vorher angegangene Träger - wie hier - sich nachträglich bereiterklärt, die Mietkaution zu übernehmen, weil nach dessen Auffassung die Rechtsvoraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II für eine Zusicherung vorliegen. Ob zu den Rechtsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II auch gehört, dass die neue Wohnung sowohl von der Größe als auch von den Kosten angemessen erscheint (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II; bejahend zum vor dem 1. Januar 2005 geltenden Sozialhilferecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. September 1996 - 6 S 314/96 - FEVS 47, 325 f, abgedruckt auch in Juris) kann hier offen bleiben, nachdem der Beklagte bereit ist, für die lediglich auf eine Monatswarmmiete beschränkte Mietkaution ein Darlehen zu gewähren. Darüber, dass eine vertraglich vereinbarte Mietkaution als Mietsicherung im Sinn von § 550 b BGB wegen des nicht auf Verbrauch ausgerichteten Sicherungscharakters grundsätzlich nur als Darlehen zu übernehmen ist, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Allein umstritten ist, ob der Beklagte vor Gewährung des Darlehens im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder als Verwaltungsakt die Abtretung des allein dem Mieter zustehenden Kautionsrückzahlungsanspruches verlangen kann. Der Senat bejaht dies jedenfalls dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis des Leistungsträgers besteht und - wie vorliegend von dem Beklagten im Beschwerdeverfahren angeboten - die Abtretung nur als stille, also zunächst nicht dem Vermieter angezeigte Abtretung vereinbart wird. Eine Mietsicherheit kann bis zum dreifachen des monatlichen Mietzinses betragen (vgl. § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass Mietkautionen in vielen Fällen erhebliche Beträge ausmachen können. Weil zur Bedarfsdeckung insoweit die Hingabe des Darlehens genügt, der hilfebedürftige Mieter die nur in seiner Person bestehende Kautionsverpflichtung mit dem Darlehensgeber zurückzuzahlenden Geld erfüllt, er mit der Hingabe der Sicherheit aber bereits einen noch nicht fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch erwirbt (vgl. Soergel-Heintzmann a.a.O., § 550 b Rz. 16), entspricht es dem Sicherungsbedürfnis des Leistungsträgers als Darlehensgeber, aber auch den Interessen des zur Erstattung des Darlehens verpflichteten Darlehensnehmers, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch an den Leistungsträger zur Sicherung des sich aus dem Darlehen ergebenden Erstattungsanspruchs abgetreten wird. Dies gilt vor allem dann, wenn die Gefahr besteht, dass Gläubiger des hilfebedürftigen Mieters dessen Kautionsrückzahlungsanspruch pfänden; eine solche Gefahr ist vorliegend angesichts dessen, dass der Klägerin gegenüber offene Forderungen in Höhe von 77.000 EUR bestehen, gegeben. Gegen eine Abtretung ist insbesondere auch dann nichts einzuwenden, wenn diese, entsprechend dem verständlichen Wunsch des Hilfebedürftigen, den Leistungsbezug nach dem SGB II dem Vermieter gegenüber nicht zu offenbaren, während des bestehenden Mietverhältnisses nicht dem Vermieter angezeigt wird. Eine solche stille Abtretung hat der Beklagte hier angeboten. Soweit sich Literaturstimmen zum Problemkreis der Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs finden, wird eine solche ebenfalls für zulässig erachtet (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 62, derselbe in LPK-SGB XII, § 29 Rz. 64; Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, K § 22 Rz. 30). Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Bedenken und Einwände erachtet der Senat nicht für durchgreifend.
Angesichts dessen, dass der Beklagte zur Voraussetzung der Darlehensgewährung die Abtretung fordern kann und er sich zur Hingabe des Darlehens nicht weigert, fehlt für die Hilfsanträge auf Gewährung des Darlehens, auch im Wege der Vorschusszahlung, schon das Rechtsschutzinteresse und ebenfalls der Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.