Sozialgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2016 - S 17 AS 83/16
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
den Beklagten zur Zahlung von monatlich 135,00 € Folgenbeseitigungsanspruch seit dem Monat, in dem diese Klage hier erhoben wird, also seit dem 01.01.2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens bzw. der vollständigen Einstellung der Sanktionen zu verurteilen.
die Klage als unzulässig abzuweisen.
Gründe
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I. den Beklagten zu verpflichten, die Meldeaufforderungen vom 21.03.2013, 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013, 11.07.2013, 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013, 27.08.2013, 18.09.2013, 01.10.2013, 15.10.2013, 29.10.2013, 13.11.2013, 27.11.2013, 11.12.2013, 10.01.2014, 22.01.2014, 07.02.2014, 26.02.2014, 13.03.2014, 27.03.2014, 10.04.2014, 30.04.2014, 15.05.2014, 28.05.2014, 11.06.2014, 26.06.2014, 16.07.2014, 23.09.2014, 10.10.2014, 28.10.2014, 07.11.2014, 28.11.2014, 17.12.2014, 14.01.2015, 04.02.2015, 05.03.2015, 01.04.2015, 13.05.2015, 13.07.2015, 17.09.2015 und 02.12.2015 zu persönlichen Vorsprachen beim Beklagten am 26.03.2013 (Kläger zu 2) / 27.03.2013 (Klägerin zu 1), 10.04.2013, 01.07.2013, 10.07.2013, 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013, 27.08.2013, 16.09.2013, 30.09.2013, 15.10.2013, 29.10.2013, 12.11.2013, 27.11.2013, 11.12.2013, 08.01.2014, 22.01.2014, 05.02.2014, 26.02.2014, 13.03.2014, 27.03.2014, 10.04.2014, 30.04.2014, 15.05.2014, 28.05.2014, 11.06.2014, 26.06.2014, 16.07.2014, 06.08.2014, 10.10.2014, 17.10.2014, 07.11.2014, 28.11.2014, 17.12.2014, 14.01.2015, 04.02.2015, 04.03.2015, 01.04.2015, 13.05.2015, 24.06.2015, 06.08.2015, 17.09.2015 und 17.12.2015 sowie alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Meldeaufforderungen nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,
II. den Beklagten zu verpflichten, die Meldeaufforderung vom 14.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 11.12.2013, 26.02.2014, 30.04.2014, 28.10.2014, 04.02.2015 und 28.04.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,
II. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 15.07.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,
III. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 05.11.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,
IV. den Beklagten zu verpflichten, alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Eingliederungsverwaltungsakte nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Sanktion Meldeverstoß Höhe Zeitraum
21.06.2013 10.04.2013 10% 01.07.2013 bis 30.09.2013
07.08.2013 01.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013
07.08.0213 10.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013
07.08.2013 22.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013
04.09.2013 29.07.2013 10% 01.10.2013 bis 31.12.2013
04.09.2103 12.08.2013 10% 01.10.2013 bis 31.12.2013
22.10.2013 27.08.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014
22.10.2013 16.09.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014
22.10.2013 30.09.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014
06.11.2013 15.10.2013 10% 01.12.2013 bis 28.02.2014
05.12.2013 29.10.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014
05.12.2013 12.11.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014
18.12.2013 27.11.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014
12.02.2014 11.12.2013 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014
12.02.2014 08.01.2014 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014
12.02.2014 22.01.2014 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014
13.03.2014 05.02.2014 10% 01.04.2014 bis 30.06.2014
28.03.2014 13.03.2014 10% 01.05.2014 bis 31.07.2014
22.04.2014 27.03.2014 10% 01.05.2014 bis 31.07.2014
13.05.2014 10.04.2014 10% 01.06.2014 bis 31.08.2014
20.05.2014 30.04.2014 10% 01.06.2014 bis 31.08.2014
18.07.2014 15.05.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014
18.07.2014 28.05.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014
18.07.2014 11.06.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014
20.10.2014 16.07.2014 10% 01.11.2014 bis 31.01.2015
21.11.2014 06.08.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015
21.11.2014 10.10.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015
21.11.2014 17.10.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015
08.12.2014 07.11.2014 10% 01.01.2015 bis 31.03.2015
26.01.2015 28.11.2014 10% 01.02.2015 bis 30.04.2015
25.01.2015 17.12.2014 10% 01.02.2015 bis 30.04.2015
10.02.2015 14.01.2015 10% 01.03.2015 bis 31.05.2015
12.03.2015 04.02.2015 10% 01.04.2015 bis 30.06.2015
23.04.2015 05.03.2015 10% 01.05.2015 bis 31.07.2015
28.05.2015 01.04.2015 10% 01.07.2015 bis 30.09.2015
14.07.2015 13.05.2015 10% 01.08.2015 bis 31.10.2015
03.11.2015 24.06.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016
03.11.2015 06.08.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016
16.11.2015 17.09.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016
16.11.2015 14.10.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016
22.12.2015 05.11.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016 Aufgrund der Weigerung, Pflichten aus Eingliederungsverwaltungsakten (EGVA) zu erfüllen, stellte der Beklagte die Absenkung bzw. den Wegfall des Arbeitslosengeldes II beider Kläger wie folgt fest:
Sanktion EGVA Höhe Zeitraum
12.02.2014 11.12.2013 30% 01.03.2014 bis 31.05.2014
29.04.2014 26.02.2014 60% 01.06.2014 bis 31.08.2014
18.07.2014 30.04.2014 100% 01.08.2014 bis 31.10.2014
26.01.2015 28.10.2014 100% 01.02.2015 bis 30.04.2015
23.04.2015 04.02.2015 100% 01.05.2015 bis 31.07.2015
14.07.2015 28.04.2015 100% 01.08.2015 bis 31.10.2015
03.11.2015 15.07.2015 100% 01.12.2015 bis 29.02.2016
I. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 zu gewähren,
II. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu gewähren,
III. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu gewähren,
IV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 04.09.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 zu gewähren,
V. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 22.10.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 zu gewähren,
VI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 06.11.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 zu gewähren,
VII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 05.12.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 22.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 zu gewähren,
VIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 18.12.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 zu gewähren,
IX. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 12.02.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014, 19.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 zu gewähren,
X. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 13.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.03.2014 sowie der weiteren Widerspruchsbescheide und der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 zu gewähren,
XI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 28.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren,
XII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 22.04.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren,
XIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 29.04.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 19.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,
XIV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 13.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,
XV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 20.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,
XVI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 18.07.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 zu gewähren.
XVII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015, 23.04.2014, 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II jeweils in ungekürzter Höhe für die von Sanktionen betroffenen Zeiträume zu gewähren,
XVIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 zu gewähren,
XIX. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 14.07.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 zu gewähren,
XX. den Beklagten zu verpflichten, alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Sanktionsbescheide zurückzunehmen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I. den Beklagten zu verpflichten, die Meldeaufforderungen vom 21.03.2013, 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013, 11.07.2013, 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013, 27.08.2013, 18.09.2013, 01.10.2013, 15.10.2013, 29.10.2013, 13.11.2013, 27.11.2013, 11.12.2013, 10.01.2014, 22.01.2014, 07.02.2014, 26.02.2014, 13.03.2014, 27.03.2014, 10.04.2014, 30.04.2014, 15.05.2014, 28.05.2014, 11.06.2014, 26.06.2014, 16.07.2014, 23.09.2014, 10.10.2014, 28.10.2014, 07.11.2014, 28.11.2014, 17.12.2014, 14.01.2015, 04.02.2015, 05.03.2015, 01.04.2015, 13.05.2015, 13.07.2015, 17.09.2015 und 02.12.2015 zu persönlichen Vorsprachen beim Beklagten am 26.03.2013 (Kläger zu 2) / 27.03.2013 (Klägerin zu 1), 10.04.2013, 01.07.2013, 10.07.2013, 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013, 27.08.2013, 16.09.2013, 30.09.2013, 15.10.2013, 29.10.2013, 12.11.2013, 27.11.2013, 11.12.2013, 08.01.2014, 22.01.2014, 05.02.2014, 26.02.2014, 13.03.2014, 27.03.2014, 10.04.2014, 30.04.2014, 15.05.2014, 28.05.2014, 11.06.2014, 26.06.2014, 16.07.2014, 06.08.2014, 10.10.2014, 17.10.2014, 07.11.2014, 28.11.2014, 17.12.2014, 14.01.2015, 04.02.2015, 04.03.2015, 01.04.2015, 13.05.2015, 24.06.2015, 06.08.2015, 17.09.2015 und 17.12.2015 sowie alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Meldeaufforderungen nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,
II. den Beklagten zu verpflichten, die Meldeaufforderung vom 14.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 11.12.2013, 26.02.2014, 30.04.2014, 28.10.2014, 04.02.2015 und 28.04.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,
II. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 15.07.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,
III. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 05.11.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,
IV. den Beklagten zu verpflichten, alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Eingliederungsverwaltungsakte nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Sanktion Meldeverstoß Höhe Zeitraum
21.06.2013 10.04.2013 10% 01.07.2013 bis 30.09.2013
07.08.2013 01.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013
07.08.0213 10.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013
07.08.2013 22.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013
04.09.2013 29.07.2013 10% 01.10.2013 bis 31.12.2013
04.09.2103 12.08.2013 10% 01.10.2013 bis 31.12.2013
22.10.2013 27.08.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014
22.10.2013 16.09.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014
22.10.2013 30.09.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014
06.11.2013 15.10.2013 10% 01.12.2013 bis 28.02.2014
05.12.2013 29.10.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014
05.12.2013 12.11.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014
18.12.2013 27.11.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014
12.02.2014 11.12.2013 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014
12.02.2014 08.01.2014 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014
12.02.2014 22.01.2014 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014
13.03.2014 05.02.2014 10% 01.04.2014 bis 30.06.2014
28.03.2014 13.03.2014 10% 01.05.2014 bis 31.07.2014
22.04.2014 27.03.2014 10% 01.05.2014 bis 31.07.2014
13.05.2014 10.04.2014 10% 01.06.2014 bis 31.08.2014
20.05.2014 30.04.2014 10% 01.06.2014 bis 31.08.2014
18.07.2014 15.05.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014
18.07.2014 28.05.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014
18.07.2014 11.06.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014
20.10.2014 16.07.2014 10% 01.11.2014 bis 31.01.2015
21.11.2014 06.08.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015
21.11.2014 10.10.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015
21.11.2014 17.10.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015
08.12.2014 07.11.2014 10% 01.01.2015 bis 31.03.2015
26.01.2015 28.11.2014 10% 01.02.2015 bis 30.04.2015
25.01.2015 17.12.2014 10% 01.02.2015 bis 30.04.2015
10.02.2015 14.01.2015 10% 01.03.2015 bis 31.05.2015
12.03.2015 04.02.2015 10% 01.04.2015 bis 30.06.2015
23.04.2015 05.03.2015 10% 01.05.2015 bis 31.07.2015
28.05.2015 01.04.2015 10% 01.07.2015 bis 30.09.2015
14.07.2015 13.05.2015 10% 01.08.2015 bis 31.10.2015
03.11.2015 24.06.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016
03.11.2015 06.08.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016
16.11.2015 17.09.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016
16.11.2015 14.10.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016
22.12.2015 05.11.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016 Aufgrund der Weigerung, Pflichten aus Eingliederungsverwaltungsakten (EGVA) zu erfüllen, stellte der Beklagte die Absenkung bzw. den Wegfall des Arbeitslosengeldes II beider Kläger wie folgt fest:
Sanktion EGVA Höhe Zeitraum
12.02.2014 11.12.2013 30% 01.03.2014 bis 31.05.2014
29.04.2014 26.02.2014 60% 01.06.2014 bis 31.08.2014
18.07.2014 30.04.2014 100% 01.08.2014 bis 31.10.2014
26.01.2015 28.10.2014 100% 01.02.2015 bis 30.04.2015
23.04.2015 04.02.2015 100% 01.05.2015 bis 31.07.2015
14.07.2015 28.04.2015 100% 01.08.2015 bis 31.10.2015
03.11.2015 15.07.2015 100% 01.12.2015 bis 29.02.2016
I. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 zu gewähren,
II. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu gewähren,
III. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu gewähren,
IV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 04.09.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 zu gewähren,
V. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 22.10.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 zu gewähren,
VI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 06.11.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 zu gewähren,
VII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 05.12.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 22.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 zu gewähren,
VIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 18.12.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 zu gewähren,
IX. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 12.02.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014, 19.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 zu gewähren,
X. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 13.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.03.2014 sowie der weiteren Widerspruchsbescheide und der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 zu gewähren,
XI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 28.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren,
XII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 22.04.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren,
XIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 29.04.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 19.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,
XIV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 13.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,
XV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 20.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,
XVI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 18.07.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 zu gewähren.
XVII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015, 23.04.2014, 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II jeweils in ungekürzter Höhe für die von Sanktionen betroffenen Zeiträume zu gewähren,
XVIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 zu gewähren,
XIX. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 14.07.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 zu gewähren,
XX. den Beklagten zu verpflichten, alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Sanktionsbescheide zurückzunehmen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
den Beklagten zur Zahlung von 3.500,00 € Folgenbeseitigungsanspruch für den Zeitraum seit Beginn der Sanktionen im Jahre 2013 zu verurteilen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.
(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.