Sozialgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2016 - S 17 AS 80/16

bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger verfolgen mit ihrer Klage die Verpflichtung des Beklagten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 11.12.2013, 26.02.2014, 30.04.2014, 28.10.2014, 04.02.2015, 28.04.2015, 15.07.2015 und 05.11.2015 zurückzunehmen.

Die 1964 geborene Klägerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Kläger zu 2, Diplom-Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Von Anfang an war zwischen den Beteiligten streitig, ob und wenn ja in welchem Umfang die Kläger Bemühungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen müssen, ob sie zu Meldeterminen erscheinen müssen und welche Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ergriffen werden können.

Von Oktober 2007 bis 2013 veranlasste der Beklagte keine Arbeitsvermittlungsaktivitäten, weil die Leistungen des Beklagten von Arbeitslosengeld II durch den Übergang von erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers zu 2 auf den Beklagten bis Ende 2012 durch den Kläger zu 2 „gegenfinanziert“ wurden.

Nachdem die Kläger zu zahlreichen Meldeterminen nicht erschienen waren, erließ der Beklagte erstmals am 11.12.2013 aufgrund des Nichtzustandekommens von Eingliederungsvereinbarungen Eingliederungsverwaltungsakte gegenüber den Klägern.

In diesem und den weiteren streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakten verpflichtete sich der Beklagte zur Unterstützung der Kläger durch sein Beratungsangebot, zu individuellen Hilfeleistungen für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem Ersten Arbeitsmarkt nach den Ergebnissen persönlicher Gespräche, zur Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für Bewerbungsaktivitäten der Kläger für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Kläger diese zuvor beantragt hätten.

Die Kläger sollten das Beratungsangebot des Beklagten wahrnehmen, zu Einladungen erscheinen und bei Beratungsgesprächen mitwirken. Bis zu einem jeweils genannten Datum sollten die Kläger einen Satz komplette Bewerbungsunterlagen vorlegen, um diese hinsichtlich der Qualität und Marktfähigkeit überprüfen zu können. Bis zum selben Datum sollten sie jeweils eine formlose Übersicht über die bisher getätigten Bewerbungsbemühungen vorlegen. Die Kläger wurden weiterhin verpflichtet, innerhalb der Gültigkeitsdauer „der Eingliederungsvereinbarung“ im Turnus von vier Wochen jeweils mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und Nachweise (Absagen der Arbeitgeber, Eingangsbestätigung der Bewerbung, alternativ das Anschreiben) vorlegen. Für die Bewerbungen sollte eine Übersicht mit dem Namen des Arbeitgebers, dem Datum der Bewerbung und der angestrebten Tätigkeit vorgelegt werden. Bei der Stellensuche sollten auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einbezogen werden.

Gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 11.12.2013, 26.02.2014 und 30.04.2014 (Gültigkeitsdauer 30.04.2014 bis 29.10.2014) legten die Kläger am 20.10.2014 Widerspruch ein. Der Beklagte entschied mit Bescheiden vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 nicht über die Widersprüche vom 20.10.2014 gegen die Eingliederungsverwaltungsakte, sondern über (nicht explizit eingelegte) Widersprüche gegen Sanktionsbescheide, welche aufgrund von Verstößen gegen diese Eingliederungsverwaltungsakte seitens der Kläger erlassen worden waren (Klage S 17 AS 81/16). Die Widersprüche wurden wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen, und der Beklagte hat gleichzeitig über Anträge nach § 44 SGB X abschlägig entschieden, ohne seinen Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung:beizugeben.

Gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 04.02.2015 und 28.04.2015 legten die Kläger keinen Widerspruch ein.

Gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 15.07.2015 legten die Kläger am 20.09.2015 Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 28.10.2015 als unzulässig zurück, da sie verfristet seien; gleichzeitig entschied er über Anträge nach § 44 SGB X abschlägig, ohne seinen Entscheidungen Rechtsbehelfsbelehrung:en beizugeben.

Gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 05.11.2015 legten die Kläger am 08.11.2015 Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 16.11.2015 als unbegründet zurück.

Am 29.01.2015 haben die Kläger unter anderem gegen sämtliche seit 11.12.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarungen Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben, soweit sie in dieser rechtswidrigen Form erlassen wurden, bzw. werden, wie sie im Rahmen dieser Klage aufgezeigt werden. Die übrigen Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 29.01.2016 werden unter den Aktenzeichen S 17 AS 77/16 (sämtliche seit dem 21.03.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens erlassenen Meldeaufforderungen, soweit sie in der rechtswidrigen Form erlassen wurden, bzw. werden, wie sie im Rahmen dieser Klage aufgezeigt werden), S 17 AS 81/16 (sämtliche seit 21.06.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens erlassenen Sanktionsbescheide), S 17 AS 82/16 (Folgenbeseitigungsanspruch für den gesamten Zeitraum seit dem Beginn der Sanktionen im Jahre 2013) und S 17 AS 83/16 (Folgenbeseitigungsanspruch in Höhe von monatlich 135,00 € seit Klageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. der vollständigen Einstellung der Sanktionen) geführt, nachdem für die verschiedenen Begehren der Kläger fünf Verfahrensakten gebildet wurden.

Soweit in der vorliegenden Klage relevant, haben die Kläger diese darauf gestützt, dass im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung:zu den Eingliederungsverwaltungsakten folgender Hinweis ergangen sei: „Sollten Sie Widerspruch einlegen, beachten Sie bitte, dass dieser keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, Sie sind trotz Ihres Widerspruchs an Ihre Pflichten aus dieser per Verwaltungsakt ergangenen Eingliederungsvereinbarung gebunden.“

Die Kläger hätten ungefähr ein Jahr nach Erlass des ersten Eingliederungsverwaltungsaktes am 11.12.2013 am 20.10.2014 Widerspruch gegen alle bis dato erlassenen Eingliederungsverwaltungsakte erhoben. Im Jahre 2007 seien Verhandlungen über Eingliederungsvereinbarungen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden; der seinerzeit 2007 begonnene Prozess sei daher nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen worden. Die Verhandlungen hätten daher 2013 wieder aufgenommen werden müssen, worauf die Meldeaufforderungen hätten hinweisen müssen.

Über den Widerspruch habe der Beklagte im Dezember 2014 entschieden. Hierbei habe er die Verbescheidung auf annähernd fast 60 Einzelbescheide aufgesplittet und ihnen zugestellt; er habe offensichtlich für jede in den Jahren 2013/14 erlassene Meldeaufforderung einen eigenen Widerspruchsbescheid erlassen. Dieses Vorgehen sei sittenwidrig. Es können den Kläger nicht zugemutet werden, jeden dieser Widerspruchsbescheide einzeln zu sichten und auszuwerten. Im Ergebnis sei wohl der Widerspruch als unzulässig verworfen worden, weil die entsprechenden Bescheide Bestandskraft hätten. Zusätzlich sei eine erneute Sachprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt worden. Die Kläger haben erneut auf die Unzulänglichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:en verwiesen. In dem Widerspruch vom 20.10.2014 liege eine Willensbekundung der Kläger, eine Rücknahme sämtlicher Eingliederungsverwaltungsakte einzufordern.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

I. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 11.12.2013, 26.02.2014, 30.04.2014, 28.10.2014, 04.02.2015 und 28.04.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,

II. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 15.07.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,

III. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 05.11.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,

IV. den Beklagten zu verpflichten, alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Eingliederungsverwaltungsakte nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei lediglich jeweils gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 15.07.2015 und 05.11.2015 Widerspruch erhoben worden, über welche bereits mit Widerspruchsbescheiden vom 28.10.2015 und 16.11.2015 beschieden worden sei. Hinsichtlich der weiteren Eingliederungsverwaltungsakte habe es kein Vorverfahren gegeben.

Über den Antrag der Kläger auf Verbindung des Verfahrens S 17 AS 77/16 mit den Verfahren S 17 AS 80/16, S 17 AS 81/16, S 17 AS 82/16 und S 17 AS 83/16 vom 23.03.2016 hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 29.06.2016 entschieden (vgl. Bl. 141 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16); die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat es mit Beschluss vom 19.07.2016 als unzulässig verworfen (vgl. Bl. 153 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16). Auf die Entscheidungsgründe wird jeweils Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen; diese haben vollständig vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Es liegen keine negativen Zugunstenentscheidungen des Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakte vor.

1. Die Kammer durfte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 22.02.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 17. Kammer nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. 1 SF 44/16 AB) zurückgewiesen worden.

2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne das Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht ergehen durfte (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdnr. 4 f.).

3. Streitgegenständlich ist die Verpflichtung des Beklagten, die angegriffenen Bescheide nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Dies ergibt sich aus der Auslegung der schriftsätzlich gestellten Anträge und des Sachvortrages der Kläger.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des Gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten begehren, auf der ersten Stufe seine Eingliederungsmaßnahmen in Gestalt von Meldeaufforderungen und Eingliederungsverwaltungsakten und daraus resultierend auf der zweiten Stufe seine Sanktionsbescheide zurückzunehmen und sodann auf der dritten Stufe die einbehaltenen Leistungen zuzüglich eines von den Klägern für angemessen gehaltenen Betrages als Folgenbeseitigung an die Kläger auszuzahlen. Dies haben die Kläger in ihrer Klagebegründung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsnormen des § 44 SGB X und § 40 Abs. 1 SGB II klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Da die Kläger bereits in der Vergangenheit sämtliche Versuche des Sozialgerichts Bayreuth sowie des Bayerischen Landessozialgerichts, auf eine aus Sicht der Gerichte sachdienlichere Antragstellung hinzuwirken (vgl. den Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Meldeaufforderungen, S 13 AS 825/13 und L 11 AS 734/13 sowie S 13 AS 881/13 und L 11 AS 735/13, unter Hinweis auf den Wortlaut ihrer Anträge) jeweils abgelehnt haben, verbietet sich auch im vorliegenden Fall eine andere Auslegung.

4. Damit ist statthaft hinsichtlich der vor Klageerhebung ergangenen Eingliederungsverwaltungsakte (11.03.2013 bis 05.11.2015) grundsätzlich die Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der gewünschten Rücknahmebescheide nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X begehren.

Es liegen jedoch keine Entscheidungen des Beklagten vor, durch welche er möglicherweise als Überprüfungsanträge zu deutende Anträge der Kläger abgelehnt hätte. Zu einer Rücknahme von Bescheiden nach § 44 SGB X sind nur die Behörden auf Antrag oder von Amts wegen befugt. Die Befugnisse eines Gerichts reichen im Zugunstenverfahren nur dahin, einen negativen Zugunstenbescheid aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, den ursprünglichen Bescheid zurückzunehmen sowie ggf. Leistungen zu gewähren. Die in den Widerspruchsbescheiden enthaltenen Entscheidungen vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 betrafen lediglich die (von den Klägern am 20.10.2014 nicht beantragte) Überprüfung der Sanktionsbescheide seit 01.07.2013 bis 18.07.2014, nicht jedoch die Überprüfung von Eingliederungsverwaltungsakten.

Gleichwohl war vorliegend das Verfahren nicht nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG bis zu einer Entscheidung des Beklagten über Anträge nach § 44 SGB X und über den dann zu erhebenden Widerspruch auszusetzen. Zwar vertritt das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht einem Kläger durch Aussetzung die Möglichkeit geben muss, ein Vorverfahren nachzuholen. Jedoch gilt dies nicht, wenn es an einem Verwaltungsverfahren überhaupt fehlt (vgl. LSG Hamburg, Urt. vom 18.11.2014, L 3 R 8/12, juris, Rdnr. 20). Eine Entscheidung über die Überprüfung der angegriffenen Eingliederungsverwaltungsakte, welche für die Bescheide vom 11.12.2013, 26.02.2014 und 30.04.2014 mit den diesbezüglich verfristeten Widersprüchen am 20.10.2014 bei der Verwaltung beantragt worden sein könnte, liegt nicht vor; eine solche kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

5. Eingliederungsverwaltungsakte nach Klageerhebung sind nicht Streitgegenstand geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den abgeänderten Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzung ist für weitere Eingliederungsverwaltungsakte des Beklagten nicht erfüllt. Eingliederungsverwaltungsakte erledigen sich mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer durch Zeitablauf und verlieren damit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ihre Wirksamkeit. Eine Abänderung oder Ersetzung eines unwirksam gewordenen Verwaltungsaktes kommt denklogisch nicht in Betracht.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 60


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen

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(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist. (2) Hängt die Entscheidung de

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(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertr

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 112


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts. (2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Be

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Kläger auf Zahlung von 135,00 € monatlich unter dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 06.10.2016.

Die 1964 geborene Klägerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Kläger zu 2, Diplom-Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger. Dabei war von Beginn des Leistungsbezuges an streitig, ob und wenn ja in welchem Umfang die Kläger Eigenbemühungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen, ob sie zu Meldeterminen erscheinen müssen und welche Maßnahmen der Beklagte ihnen zu ihrer Eingliederung in Arbeit andienen darf.

Von Oktober 2007 bis Februar 2013 verzichtete der Beklagte auf Aktivierungsmaßnahmen gegenüber den Klägern, da seine Leistungen durch den Übergang von erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers zu 2 „gegenfinanziert“ wurden.

Erstmals wieder mit Bescheiden vom 21.03.2013 lud der Beklagte die Klägerin zu 1 zu einem Meldetermin am 27.03.2013 um 11:00 Uhr und den Kläger zu 2 zu einem Meldetermin am 26.03.2013 um 8:00 Uhr ein, um mit beiden jeweils ihre aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Die Kläger erschienen hierzu und zu sämtlichen in der Folge vom Beklagten verfügten Meldeterminen nicht. Daraufhin erließ der Beklagte erstmals am 11.12.2013 aufgrund des Nichtzustandekommens von Eingliederungsvereinbarungen Eingliederungsverwaltungsakte gegenüber den Klägern. Auch den dort jeweils geregelten Verpflichtungen kamen die Kläger nicht nach. Erstmals mit Bescheid vom 21.06.2013 und in der Folgezeit regelmäßig ergingen daraufhin Sanktionsbescheide wegen Meldeversäumnissen und Verletzungen der Verpflichtungen der Kläger aus den Eingliederungsverwaltungsakten der Kläger. Zu den im Einzelnen ergangenen Bescheiden wird Bezug genommen auf die Tatbestände der Urteile S 17 AS 77/16, S 17 AS 80/16 und S 17 AS 81/16.

Am 29.01.2016 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und die Zahlung von monatlich 135,00 € Folgenbeseitigungsanspruch seit dem Monat der Klageerhebung begehrt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Beklagte habe eine Einstellung der bisherigen Sanktionierung noch nicht angekündigt. Die konkreten aus den verhängten Sanktionen ihnen erwachsenen Schäden im Einzelnen zu benennen und auch zu belegen gestalte sich als schwierig; unbestreitbar seien solche aber vorhanden.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zur Zahlung von monatlich 135,00 € Folgenbeseitigungsanspruch seit dem Monat, in dem diese Klage hier erhoben wird, also seit dem 01.01.2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens bzw. der vollständigen Einstellung der Sanktionen zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er gehe davon aus, dass die Kläger einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch meinten, da der Folgenbeseitigungsanspruch im Verwaltungsrecht verankert sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich aller eingetretenen Sanktionen, die bislang rechtskräftig geworden seien, von Amts wegen eine Überprüfung nach § 44 SGB X durchgeführt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2016 haben die Kläger ihren Vortrag noch dahingehend ergänzt, dass das Beratungsangebot des Beklagten, welches gemäß des Inhalts der Eingliederungsverwaltungsakte hauptsächlich aus Gesprächsterminen bestehe, von ihm praktisch nicht erbracht werde, weil eben solche Gesprächstermine nicht zur Verfügung gestellt würden. Hierbei handele es sich um neue, weitere Gründe für eine Aufhebung der gegen sie geltend gemachten Eingliederungsverwaltungsakte.

Über den Antrag der Kläger auf Verbindung des Verfahrens S 17 AS 77/16 mit den Verfahren S 17 AS 80/16, S 17 AS 81/16, S 17 AS 82/16 und S 17 AS 83/16 vom 23.03.2016 hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 29.06.2016 entschieden (vgl. Bl. 141 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16); die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat es mit Beschluss vom 19.07.2016 als unzulässig verworfen (vgl. Bl. 153 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16). Auf die Entscheidungsgründe wird jeweils Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen; diese haben vollständig vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren noch keine Bescheide erlassen, auf die die Kläger einen Anspruch auf Folgenbeseitigung hätten stützen können.

1. Die Kammer durfte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 22.02.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 17. Kammer nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. S 1 SF 50/16 AB) zurückgewiesen worden.

2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne das Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht ergehen durfte (vgl. dazu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdrn. 4 f.).

3. Streitgegenstand ist ein Zahlungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten in Höhe von monatlich 135,00 € ab Klageerhebung. Die Kläger haben diesen Zahlungsanspruch einerseits als „Folgenbeseitigungsanspruch“, andererseits als „Schadensersatzanspruch“ bezeichnet. Für einen grundsätzlich in § 44 SGB X verankerten Folgenbeseitigungsanspruch ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG der Sozialrechtsweg eröffnet, für einen Schadensersatzanspruch bestünde die Rechtswegzuständigkeit zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 GG. Eine Klärung in mündlicher Verhandlung, ob die Kläger das eine oder das andere begehren, war mangels Erscheinens der Kläger nicht möglich. Daher war das Gewollte durch Auslegung zu ermitteln.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des Gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger einen Betrag in Höhe von 135,00 € monatlich als Folgebeseitigungsanspruch für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens begehren. So haben sie ihr Begehr im Antrag explizit bezeichnet. Zudem wäre für die Verfolgung eines Amtshaftungsanspruchs eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte mit daraus resultierender Gerichtskostenpflichtigkeit erforderlich, was einen wirtschaftlichen Nachteil für die Kläger darstellen würde. Das Auslegungsergebnis entspricht folglich auch dem Meistbegünstigungsgrundsatz.

4. Statthaft ist vorliegend die isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, weil die Kläger die Verurteilung zu einer Leistung begehren, auf die sie einen Rechtsanspruch zu haben behaupten.

5. Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist und ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorfristig erhobene Klage fehlt.

Zwar ist die Fälligkeit einer Leistung nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungsklage, da auch gem. § 202 SGG i.V.m. § 259 Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf künftige Leistungen geklagt werden darf. Nach § 259 ZPO kann auf künftige Leistung außer in den Fällen der §§ 257, 258 ZPO Klage erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Klage auf eine künftige Leistung setzt jedoch voraus, dass der Anspruch nicht erst künftig entstehen könnte, sondern seine Grundlage in einem Rechtsverhältnis findet, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon eingetreten sind. Der Anspruch muss also dem Grunde nach bereits entstanden sein, wenn er auch von einer Gegenleistung abhängig oder bedingt sein darf (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Rdnr. 1 zu § 259 m.w.N.).

Ein Fall der §§ 257 oder 258 ZPO liegt nicht vor. Rechtserzeugende Tatsachen für den von den Klägern geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ab Klageerhebung sind nicht eingetreten. Voraussetzung für einen Folgenbeseitigungsanspruch ist grundsätzlich ein hoheitliches Handeln, das einen Eingriff in ein subjektives Recht darstellt. Hierdurch muss ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden sein, welcher zum Nachteil des Adressaten des hoheitlichen Handelns noch andauert. Denknotwendig können dieses Voraussetzungen erst mit der Vornahme neuer hoheitlichen Maßnahmen eintreten.

Auch ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorfristig erhobene Klage nicht erkennbar. Dieses ergibt sich in den Fällen des § 259 ZPO aus der Besorgnis der Leistungsverweigerung (Greger a.a.O, Rdnr. 3). Der Beklagte ist vorliegend eine Verwaltungsbehörde, für die der Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gilt. Im Falle einer berechtigten Forderung der Kläger gegen den Beklagten ist zu erwarten, dass diese erfüllt wird.

Die Klage war daher abzuweisen, wie geschehen.

5. Der Gegenstandswert beträgt 1.350,00 € (135,00 € monatlich multipliziert mit zehn Monaten).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit sämtlicher Meldeaufforderungen, die der Beklagte seit März 2013 an die Kläger gerichtet hat.

Die 1964 geborene Klägerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Kläger zu 2, Diplom-Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) beim Beklagten bzw. des Rechtsvorgänger. Dabei war von Beginn des Leistungsbeginn an streitig, ob und wenn ja in welchem Umfang die Kläger Eigenbemühungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen, ob sie zu Meldeterminen erscheinen müssen und welche Maßnahmen der Beklagte zu ihrer Eingliederung in Arbeit unternehmen darf.

Von Oktober 2007 bis Februar 2013 verzichtete der Beklagte auf Aktivierungsmaßnahmen gegenüber den Klägern, da seine Leistungen durch den Übergang von erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers zu 2 „gegenfinanziert“ wurden.

Erstmals wieder mit Bescheiden vom 21.03.2013 lud der Beklagte die Klägerin zu 1 zu einem Meldetermin am 27.03.2013 um 11:00 Uhr und den Kläger zu 2 zu einem Meldetermin am 26.03.2013 um 8:00 Uhr ein, um mit beiden jeweils ihre aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Hinsichtlich dieser Meldeaufforderungen erhoben die Kläger am 24.03.2013 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (Az. S 13 AS 290/13) und führten zu Begründung im Wesentlichen aus, sie hielten die Meldeaufforderungen für schikanös und vermuteten, dass diese nur der Schaffung der Voraussetzungen für künftige Sanktionen dienen würden. Der Beklagte verzichtete wegen ihrer Kurzfristigkeit auf die Einhaltung der Termine, und die Kläger wurden mit neuen Bescheiden vom 25.03.2013 zur Meldung am 10.04.2013 aufgefordert. Die Klage S 13 AS 290/13 nahmen die Kläger am 27.08.2013 zurück.

Hinsichtlich der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013 beantragten die Kläger am 17.07.2013 beim Beklagten die Feststellung der Nichtigkeit, weil die Unterzeichner der Verwaltungsakte angegeben hätten, „im Auftrag“ zu handeln, während sie in Schriftsätzen „in Vertretung“ zeichneten. Nach Ablehnung dieses Antrages durch den Beklagten am 31.07.2013 erhoben die Kläger am 27.08.2013 Feststellungsklage zum Sozialgericht Bayreuth (S 13 AS 825/13). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 als unbegründet abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung (L 11 AS 734/13) wies das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 18.09.2014 zurück.

Gegen die Meldeaufforderungen vom 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013 erhoben die Kläger am 09.09.2013 Klage wiederum mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit zum Sozialgericht Bayreuth (S 13 AS 881/13). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 als unbegründet abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung (L 11 AS 735/13) wies das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 18.09.2014 zurück.

Gegen die Meldeaufforderungen vom 21.03.2013, 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013, 11.07.2013, 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013, 27.08.2013, 18.09.2013, 01.10.2013, 15.10.2013, 29.10.2013, 13.11.2013, 27.11.2013, 11.12.2013, 10.01.2014, 22.01.2014, 07.02.2014, 26.02.2014, 13.03.2014, 27.03.2014, 10.04.2014, 30.04.2014, 15.05.2014, 28.05.2014, 11.06.2014, 26.06.2014, 16.07.2014, 23.09.2014 und 10.10.2014 (zum Meldetermin am 17.10.2014) legten die Kläger am 20.10.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, am 04.10.2007 seien Verhandlungen über Eingliederungsvereinbarungen nur ausgesetzt und nicht endgültig beendet worden. Weitere, erneute Meldeaufforderungen und daraus folgende Eingliederungsvereinbarungen hätten deswegen nur unter Bezugnahme auf die damals stattgefunden Verhandlungen erfolgen können, worauf der Beklagte schon im Rahmen der Meldeaufforderungen hätte hinweisen müssen.

Der Beklagte entschied mit Widerspruchsbescheiden vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 nicht über die Widersprüche vom 20.10.2014 gegen die Meldeaufforderungen, sondern über (von den Klägern nicht eingelegte) Widersprüche gegen Sanktionsbescheide, welche aufgrund von Verstößen gegen diese Meldeaufforderungen der Kläger erlassen worden waren (Gegenstand des Klageverfahrens S 17 AS 81/16). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Widersprüche seien sämtlich verfristet; gleichzeitig entschied er über Anträge nach § 44 SGB X abschlägig, ohne seinen Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung:beizugeben.

Gegen die Meldeaufforderung vom 14.10.2015 zum 05.11.2015 legten die Kläger am 20.10.2015 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2015 als unbegründet zurückwies.

Am 29.01.2016 haben die Kläger unter anderem gegen sämtliche seit 21.03.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens erlassenen Meldeaufforderungen Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die übrigen Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 29.01.2016 werden unter dem Aktenzeichen S 17 AS 80/16 (seit 11.12.2013 erlassene Eingliederungsverwaltungsakte), S 17 AS 81/16 (seit 21.06.2013 erlassene Sanktionsbescheide), S 17 AS 82/16 (Folgenbeseitigungsanspruch für den gesamten Zeitraum seit Beginn der Sanktionen 2013) und S 17 AS 83/16 (Folgenbeseitigungsanspruch seit Klageerhebung für seitdem ergangene Sanktionen) geführt, nachdem für die verschiedenen Begehren der Kläger fünf Verfahrensakten gebildet wurden.

Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger ausgeführt, sie verfolgten mit ihrer Klage die Rücknahme aller Meldeaufforderungen und Eingliederungsverwaltungsakte seit 01.10.2013 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II. Nach erfolgter Rücknahme seien auch alle wegen Verstößen gegen diese Verwaltungsakte verhängten Sanktionen aufzuheben und die einbehalten Leistungen sowie der begehrte Folgenbeseitigungsanspruch an sie auszuzahlen.

Soweit in der vorliegenden Klage relevant, haben die Kläger ihre Klage darauf gestützt, dass die Meldeaufforderungen nicht unterschrieben, sondern nur mit dem Verweis auf die Fertigung mittels EDV versehen worden seien. Inhaltlich hätten die Meldeaufforderungen nicht auf die aus ihrer Sicht erforderliche Wiederaufnahme von im Jahr 2007 nur unterbrochenen Verhandlungen über Eingliederungsvereinbarungen hingewiesen. Das Vorgehen des Beklagten, die Entscheidung über den Widerspruch vom 20.10.2014 in fast 60 Einzelbescheide aufzusplitten, sei sittenwidrig; es sei den Klägern unzumutbar, jeden dieser Widerspruchsbescheide einzeln zu sichten und auszuwerten. Der Widerspruch vom 20.10.2014 enthalte eine Willensbekundung der Kläger, eine Rücknahme sämtlicher Meldeaufforderungen nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 SGB II einzufordern; er stelle folglich auch sämtliche bis dahin erlassenen Sanktionen zur Disposition. Im September 2015 hätten die Kläger erneut im Rahmen eines Widerspruchs die Rückerstattung aller wegen Sanktionen einbehaltener Regelleistungen beantragt, weil die Meldeaufforderungen und daraus folgend die Sanktionen wegen fehlender Unterschrift rechtswidrig seien. Betroffene könnten durch die Formulierung des Beklagten dahingehend getäuscht werden, dass Rechtsfolgen einträten, sollten sie den Meldeaufforderungen nicht nachkommen. § 44 SGB X ermögliche zudem die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur eines bestandskräftigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, mit anderen Worten die Anfechtung von nicht begünstigenden Verwaltungsakten, bei denen die betroffenen die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs hätten ungenutzt verstreichen lassen. Es sei einen „ausgemachte Dummheit“, die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes mit dem Argument abzuweisen, die Frist zur Einlegung des Widerspruchs sei bereits verstrichen. Zudem sei unklar, weshalb Meldeaufforderungen erlassen würden bzw. auf Grund welcher materiell-rechtlicher Grundlage Minderungen bei Meldeversäumnissen festgestellt würden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

I. den Beklagten zu verpflichten, die Meldeaufforderungen vom 21.03.2013, 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013, 11.07.2013, 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013, 27.08.2013, 18.09.2013, 01.10.2013, 15.10.2013, 29.10.2013, 13.11.2013, 27.11.2013, 11.12.2013, 10.01.2014, 22.01.2014, 07.02.2014, 26.02.2014, 13.03.2014, 27.03.2014, 10.04.2014, 30.04.2014, 15.05.2014, 28.05.2014, 11.06.2014, 26.06.2014, 16.07.2014, 23.09.2014, 10.10.2014, 28.10.2014, 07.11.2014, 28.11.2014, 17.12.2014, 14.01.2015, 04.02.2015, 05.03.2015, 01.04.2015, 13.05.2015, 13.07.2015, 17.09.2015 und 02.12.2015 zu persönlichen Vorsprachen beim Beklagten am 26.03.2013 (Kläger zu 2) / 27.03.2013 (Klägerin zu 1), 10.04.2013, 01.07.2013, 10.07.2013, 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013, 27.08.2013, 16.09.2013, 30.09.2013, 15.10.2013, 29.10.2013, 12.11.2013, 27.11.2013, 11.12.2013, 08.01.2014, 22.01.2014, 05.02.2014, 26.02.2014, 13.03.2014, 27.03.2014, 10.04.2014, 30.04.2014, 15.05.2014, 28.05.2014, 11.06.2014, 26.06.2014, 16.07.2014, 06.08.2014, 10.10.2014, 17.10.2014, 07.11.2014, 28.11.2014, 17.12.2014, 14.01.2015, 04.02.2015, 04.03.2015, 01.04.2015, 13.05.2015, 24.06.2015, 06.08.2015, 17.09.2015 und 17.12.2015 sowie alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Meldeaufforderungen nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,

II. den Beklagten zu verpflichten, die Meldeaufforderung vom 14.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei lediglich gegen die Meldeaufforderungen vom 14.10.2015 zum 05.11.2015 Widersprüche erhoben worden, die jeweils mit Bescheid vom 26.10.2015 als unbegründet zurückgewiesen worden seien. Gegen alle anderen Meldeaufforderungen sei kein Widerspruch erhoben worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen; diese haben vollständig vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Es liegen keine negativen Zugunstenentscheidungen des Beklagten hinsichtlich der Meldeaufforderungen vor.

1. Die Kammer durfte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 22.02.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 17. Kammer nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. 1 SF 42/16 AB) zurückgewiesen worden.

2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne das Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht ergehen durfte (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdnr. 4 f.).

3. Streitgegenständlich ist die Verpflichtung des Beklagten, die angegriffenen Bescheide nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Sachvortrages der Kläger.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des Gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten begehren, auf der ersten Stufe seine Eingliederungsmaßnahmen in Gestalt von Meldeaufforderungen und Eingliederungsverwaltungsakten und daraus resultierend auf der zweiten Stufe seine Sanktionsbescheide zurückzunehmen und sodann auf der dritten Stufe die einbehaltenen Leistungen zuzüglich eines von den Klägern für angemessen gehaltenen Betrages als Folgenbeseitigung an die Kläger auszuzahlen. Dies haben die Kläger in ihrer Klagebegründung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsnormen des § 44 SGB X und § 40 Abs. 1 SGB II klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Da die Kläger bereits in der Vergangenheit sämtliche Versuche des Sozialgerichts Bayreuth sowie des Bayerischen Landessozialgerichts, auf eine aus Sicht der Gerichte sachdienlichere Antragstellung hinzuwirken (vgl. den Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Meldeaufforderungen, S 13 AS 825/13 und L 11 AS 734/13 sowie S 13 AS 881/13 und L 11 AS 735/13, unter Hinweis auf den Wortlaut ihrer Anträge) jeweils abgelehnt haben, verbietet sich auch im vorliegenden Fall eine andere Auslegung.

4. Damit ist statthaft hinsichtlich der vor Klageerhebung ergangenen Meldeaufforderungen (21.03.2013 bis 02.12.2015) grundsätzlich die Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der gewünschten Rücknahmebescheide nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X begehren.

Es liegen jedoch keine Entscheidungen des Beklagten vor, durch welche er möglicherweise als Überprüfungsanträge zu deutende Anträge der Kläger abgelehnt hätte. Zu einer Rücknahme von Bescheiden nach § 44 SGB X sind nur die Behörden auf Antrag oder von Amts wegen befugt. Die Befugnisse eines Gerichts reichen im Zugunstenverfahren nur dahin, einen negativen Zugunstenbescheid aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, den ursprünglichen Bescheid zurückzunehmen sowie ggf. Leistungen zu gewähren. Die in den Widerspruchsbescheiden enthaltenen Entscheidungen vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 betrafen lediglich die (von den Klägern nicht beantragte) Überprüfung der Sanktionsbescheide seit 01.07.2013 bis 18.07.2014, nicht jedoch die Überprüfung von Meldeaufforderungen.

Gleichwohl war vorliegend das Verfahren nicht nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG bis zu einer Entscheidung des Beklagten über Anträge nach § 44 SGB X und über den dann zu erhebenden Widerspruch auszusetzen. Die angegriffenen Meldeaufforderungen bis Klageerhebung haben sich durch Zeitablauf sämtlich erledigt; die letzten Meldeaufforderungen datieren vom 02.12.2015 zu Meldeterminen am 17.12.2015, die Klage wurde am 29.01.2016 erhoben. Die Aufhebung der Meldeaufforderungen wäre daher ohne rechtliche Auswirkung für die Kläger, weshalb nicht ersichtlich ist, welches rechtlich geschützte Interesse die Kläger mit der begehrten Verpflichtung des Beklagten verfolgen, die Meldeaufforderungen zurückzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Rechtmäßigkeit von Meldeaufforderungen als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident im Verfahren gegen den hierauf basierenden Sanktionsbescheid zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. BSG, Urt. vom 29.04.2014, B 14 AS 19/14 R, juris, Rdnr. 30).

Zudem wären Anträge nach § 44 SGB X hinsichtlich der Meldeaufforderungen auch deshalb abzulehnen, weil die Voraussetzung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass Sozialleistungen wegen des angegriffenen Verwaltungsaktes zu Unrecht nicht erbracht wurden oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben wurden, nicht erfüllt ist. Die angegriffenen Meldeaufforderungen führen für sich betrachtet nicht dazu, dass Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht werden, da sie eine Regelung über Sozialleistungen nicht treffen, sondern erst das Nichterscheinen der Kläger zu der Meldung ohne wichtigen Grund führt über § 32 SGB II zu einer Minderung ihres Arbeitslosengeldes II und zu einer Feststellung dieser Minderung seitens der Behörde, dem „Sanktionsbescheid“.

5. Meldeaufforderungen nach Klageerhebung sind nicht Streitgegenstand geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den abgeänderten Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzung ist für weitere Meldeaufforderungen des Beklagten nicht erfüllt. Meldeaufforderungen erledigen sich mit Ablauf des Meldetermins durch Zeitablauf und verlieren damit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ihre Wirksamkeit. Eine Abänderung oder Ersetzung eines unwirksamen Verwaltungsaktes kommt denklogisch nicht in Betracht.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit sämtlicher Sanktionsbescheide, die der Beklagte seit 21.06.2013 an die Kläger gerichtet hat.

Die 1964 geborene Klägerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Kläger zu 2, Diplom-Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) beim Beklagten bzw. des Rechtsvorgänger. Dabei war von Beginn des Leistungsbeginn an streitig, ob und wenn ja in welchem Umfang die Kläger Eigenbemühungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen, ob sie zu Meldeterminen erscheinen müssen und welche Maßnahmen der Beklagte ihnen zu ihrer Eingliederung in Arbeit andienen darf.

Von Oktober 2007 bis Februar 2013 verzichtete der Beklagte auf Aktivierungsmaßnahmen gegenüber den Klägern, da seine Leistungen durch den Übergang von erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers zu 2 „gegenfinanziert“ wurden.

Erstmals wieder mit Bescheiden vom 21.03.2013 lud der Beklagte die Klägerin zu 1 zu einem Meldetermin am 27.03.2013 um 11:00 Uhr und den Kläger zu 2 zu einem Meldetermin am 26.03.2013 um 8:00 Uhr ein, um mit beiden jeweils ihre aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Die Kläger erschienen hierzu und zu sämtlichen in der Folge vom Beklagten verfügten Meldeterminen nicht.

Daraufhin erließ der Beklagte erstmals am 11.12.2013 aufgrund des Nichtzustandekommens von Eingliederungsvereinbarungen Eingliederungsverwaltungsakte gegenüber den Klägern.

In diesem und weiteren Eingliederungsverwaltungsakten verpflichtete sich der Beklagte zur Unterstützung der Kläger durch sein Beratungsangebot, zu individuellen Hilfeleistungen für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem Ersten Arbeitsmarkt nach den Ergebnissen persönlicher Gespräche sowie zur Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für Bewerbungsaktivitäten der Kläger für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Kläger diese zuvor beantragt hätten.

Die Kläger sollten das Beratungsangebot des Beklagten wahrnehmen, zu Einladungen erscheinen und bei Beratungsgesprächen mitwirken. Bis zu einem jeweils genannten Datum sollten die Kläger einen Satz komplette Bewerbungsunterlagen vorlegen, um diese hinsichtlich der Qualität und Marktfähigkeit überprüfen zu können. Bis zum selben Datum sollten sie jeweils eine formlose Übersicht über die bisher getätigten Bewerbungsbemühungen vorlegen. Die Kläger wurden weiterhin verpflichtet, innerhalb der Gültigkeitsdauer „der Eingliederungsvereinbarung“ im Turnus von vier Wochen jeweils mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und Nachweise (Absagen der Arbeitgeber, Eingangsbestätigung der Bewerbung, alternativ das Anschreiben) vorlegen. Für die Bewerbungen sollte eine Übersicht mit dem Namen des Arbeitgebers, dem Datum der Bewerbung und der angestrebten Tätigkeit vorgelegt werden. Bei der Stellensuche sollten auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einbezogen werden.

Sämtliche Meldeaufforderungen sind Gegenstand des Verfahrens S 17 AS 77/16; sämtliche Eingliederungsverwaltungsakte sind Gegenstand des Verfahrens S 17 AS 80/16. Auf die Tatbestände der Urteile vom 06.10.2016 in diesen Verfahren wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Aufgrund des Nichterscheinens zu Meldeterminen stellte der Beklagte die Absenkung des Arbeitslosengeldes II beider Kläger wie folgt fest:

Sanktion Meldeverstoß Höhe Zeitraum

21.06.2013 10.04.2013 10% 01.07.2013 bis 30.09.2013

07.08.2013 01.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013

07.08.0213 10.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013

07.08.2013 22.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013

04.09.2013 29.07.2013 10% 01.10.2013 bis 31.12.2013

04.09.2103 12.08.2013 10% 01.10.2013 bis 31.12.2013

22.10.2013 27.08.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014

22.10.2013 16.09.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014

22.10.2013 30.09.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014

06.11.2013 15.10.2013 10% 01.12.2013 bis 28.02.2014

05.12.2013 29.10.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014

05.12.2013 12.11.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014

18.12.2013 27.11.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014

12.02.2014 11.12.2013 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014

12.02.2014 08.01.2014 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014

12.02.2014 22.01.2014 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014

13.03.2014 05.02.2014 10% 01.04.2014 bis 30.06.2014

28.03.2014 13.03.2014 10% 01.05.2014 bis 31.07.2014

22.04.2014 27.03.2014 10% 01.05.2014 bis 31.07.2014

13.05.2014 10.04.2014 10% 01.06.2014 bis 31.08.2014

20.05.2014 30.04.2014 10% 01.06.2014 bis 31.08.2014

18.07.2014 15.05.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014

18.07.2014 28.05.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014

18.07.2014 11.06.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014

20.10.2014 16.07.2014 10% 01.11.2014 bis 31.01.2015

21.11.2014 06.08.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015

21.11.2014 10.10.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015

21.11.2014 17.10.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015

08.12.2014 07.11.2014 10% 01.01.2015 bis 31.03.2015

26.01.2015 28.11.2014 10% 01.02.2015 bis 30.04.2015

25.01.2015 17.12.2014 10% 01.02.2015 bis 30.04.2015

10.02.2015 14.01.2015 10% 01.03.2015 bis 31.05.2015

12.03.2015 04.02.2015 10% 01.04.2015 bis 30.06.2015

23.04.2015 05.03.2015 10% 01.05.2015 bis 31.07.2015

28.05.2015 01.04.2015 10% 01.07.2015 bis 30.09.2015

14.07.2015 13.05.2015 10% 01.08.2015 bis 31.10.2015

03.11.2015 24.06.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016

03.11.2015 06.08.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016

16.11.2015 17.09.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016

16.11.2015 14.10.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016

22.12.2015 05.11.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016 Aufgrund der Weigerung, Pflichten aus Eingliederungsverwaltungsakten (EGVA) zu erfüllen, stellte der Beklagte die Absenkung bzw. den Wegfall des Arbeitslosengeldes II beider Kläger wie folgt fest:

Sanktion EGVA Höhe Zeitraum

12.02.2014 11.12.2013 30% 01.03.2014 bis 31.05.2014

29.04.2014 26.02.2014 60% 01.06.2014 bis 31.08.2014

18.07.2014 30.04.2014 100% 01.08.2014 bis 31.10.2014

26.01.2015 28.10.2014 100% 01.02.2015 bis 30.04.2015

23.04.2015 04.02.2015 100% 01.05.2015 bis 31.07.2015

14.07.2015 28.04.2015 100% 01.08.2015 bis 31.10.2015

03.11.2015 15.07.2015 100% 01.12.2015 bis 29.02.2016

Gegen den Sanktionsbescheid vom 21.06.2013 legten die Kläger am 17.07.2013 Widerspruch ein, über den der Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2013 entschied. Diese Bescheide waren Gegenstand einer Nichtigkeitsfeststellungsklage (Gerichtsbescheid vom 11.10.2013, S 13 AS 825/13 und Berufungsurteil vom 18.09.2014, L 11 AS 734/13).

Gegen die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 legten die Kläger am 20.08.2013 Widerspruch ein, über den der Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2013 entschied. Diese Bescheide sowie gegen die Sanktionsbescheide vom 04.09.2013 waren Gegenstand einer weiteren Nichtigkeitsfeststellungsklage (Gerichtsbescheid vom 11.10.2013, S 13 AS 881/13 und Berufungsurteil vom 18.09.2014, L 11 AS 735/13).

Gegen den Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 legten die Kläger am 16.03.2014 Widerspruch ein, über den der Beklagte am 27.03.2014 entschied.

Hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013, 07.08.2013, 04.09.2013, 22.10.2013, 06.11.2013, 05.12.2013, 18.12.2013, 12.02.2014, 13.03.2014, 28.03.2014, 22.04.2014, 29.04.2014, 13.05.2014, 20.05.2014 und 18.07.2014 erließ der Beklagte am 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 Widerspruchsbescheide, nach denen die Widersprüche wegen Verfristung unzulässig seien, sowie ablehnende Bescheide nach § 44 SGB X. Dem ging voraus, dass die Kläger am 20.10.2014 Widerspruch „bezüglich aller in den Jahren 2013 / 2014 von Ihnen an uns ergangenen Meldeaufforderungen und Eingliederungsvereinbarungen“ eingelegt und zur Begründung ausgeführt hatten, die bezeichneten Verwaltungsakte seien wegen Vorgreiflichkeit und zu großer Unbestimmtheit aufzuheben.

Gegen die Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015 und 23.04.2015 ist in der Akte kein Widerspruch ersichtlich.

Gegen die Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 und 14.07.2015 legten die Kläger am 20.09.2015 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Bescheiden vom 27.10.2015 als unzulässig zurückwies.

Gegen die Sanktionsbescheide vom 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015 ist in der Akte wiederum kein Widerspruch ersichtlich.

Am 29.01.2015 haben die Kläger unter anderem gegen sämtliche seit dem 21.06.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gegen sie erlassenen Sanktionsbescheide Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die übrigen Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 29.01.2016 werden unter den Aktenzeichen S 17 AS 77/16 (sämtliche seit dem 21.03.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens erlassenen Meldeaufforderungen, soweit sie in der rechtswidrigen Form erlassen wurden, bzw. werden, wie sie im Rahmen dieser Klage aufgezeigt werden), S 17 AS 80/16 (sämtliche seit dem 11.12.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens per Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarungen, soweit sie in der rechtswidrigen Form erlassen wurden, bzw. werden, wie sie im Rahmen dieser Klage aufgezeigt werden), S 17 AS 82/16 (Folgenbeseitigungsanspruch für den gesamten Zeitraum seit dem Beginn der Sanktionen im Jahre 2013) und S 17 AS 83/16 (Folgenbeseitigungsanspruch in Höhe von monatlich 135,00 € seit dem Monat der Klageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. der vollständigen Einstellung der Sanktionen) geführt, nachdem für die verschiedenen Begehren der Kläger fünf Verfahrensakten gebildet wurden.

Soweit im Rahmen der vorliegenden Klage relevant, haben die Kläger diese darauf gestützt, dass die den Sanktionsbescheiden zugrundeliegenden Meldeaufforderungen deshalb rechtswidrig seien, weil sie nicht unterschrieben, sondern nur mit dem Verweis auf die Fertigung mittels EDV versehen worden seien. Inhaltlich hätten die Meldeaufforderungen nicht auf die aus Sicht der Kläger erforderliche Wiederaufnahme von im Jahr 2007 nur unterbrochenen Verhandlungen über Eingliederungsvereinbarungen hingewiesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung:en zu den Eingliederungsverwaltungsakten stellten sich als rechtswidrig dar, weil der Hinweis, dass der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung habe, rechtfehlerhaft sei. Weil die Kläger mit dem Widerspruch vom 20.10.2014 die Rücknahme sämtlicher Meldeaufforderungen und Eingliederungsvereinbarungen nach § 44 SGB X eingefordert hätten, stünden alle bis jetzt erlassenen Sanktionen, ebenso die bereits im Jahr 2013 erlassenen, zur Disposition. Die Widerspruchsbescheide stellten sich als sittenwidrig und damit nichtig dar, weil bezüglich jedes angegriffenen Bescheides ein eigener Widerspruchsbescheid erlassen worden sei. Dies sei als schikanös zu betrachten; es sei den Klägern nicht zuzumuten, jeden dieser Widerspruchsbescheide einzeln zu sichten und auszuwerten.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

I. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 zu gewähren,

II. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu gewähren,

III. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu gewähren,

IV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 04.09.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 zu gewähren,

V. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 22.10.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 zu gewähren,

VI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 06.11.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 zu gewähren,

VII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 05.12.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 22.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 zu gewähren,

VIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 18.12.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 zu gewähren,

IX. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 12.02.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014, 19.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 zu gewähren,

X. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 13.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.03.2014 sowie der weiteren Widerspruchsbescheide und der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 zu gewähren,

XI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 28.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren,

XII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 22.04.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren,

XIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 29.04.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 19.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,

XIV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 13.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,

XV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 20.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,

XVI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 18.07.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 zu gewähren.

XVII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015, 23.04.2014, 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II jeweils in ungekürzter Höhe für die von Sanktionen betroffenen Zeiträume zu gewähren,

XVIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 zu gewähren,

XIX. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 14.07.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 zu gewähren,

XX. den Beklagten zu verpflichten, alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Sanktionsbescheide zurückzunehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, sämtliche Sanktionsbescheide seien bei Klageerhebung bereits bestandskräftig gewesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei weder gestellt worden, noch seien Wiedereinsetzungsgründe erkennbar. Die Klage sei daher nicht zulässig.

Über den Antrag der Kläger auf Verbindung des Verfahrens S 17 AS 77/16 mit den Verfahren S 17 AS 80/16, S 17 AS 81/16, S 17 AS 82/16 und S 17 AS 83/16 vom 23.03.2016 hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 29.06.2016 entschieden (vgl. Bl. 141 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16); die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat es mit Beschluss vom 19.07.2016 als unzulässig verworfen (vgl. Bl. 153 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16). Auf die Entscheidungsgründe wird jeweils Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen; diese haben vollständig vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Die angegriffenen Sanktionsentscheidungen bis zur Klageerhebung sind bestandskräftig, weil die Kläger gegen sie jeweils nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch und / oder Klage eingelegt haben. Die Sanktionsentscheidungen nach Klageerhebung sind nicht Streitgegenstand dieser Klage geworden.

1. Die Kammer durfte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 22.02.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 17. Kammer nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. S 1 SF 46/16 AB) zurückgewiesen worden.

2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne das Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht ergehen durfte (vgl. dazu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdrn. 4 f.).

3. Streitgegenständlich ist die Verpflichtung des Beklagten, die angegriffenen Bescheide nach § 44 SGB X zurückzunehmen und die einbehaltenen Leistungen auszuzahlen. Dies ergibt sich aus der Auslegung der schriftsätzlich gestellten Anträge und des Sachvortrages der Kläger.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten begehren, auf der ersten Stufe seine Eingliederungsmaßnahmen in Gestalt von Meldeaufforderungen und Eingliederungsverwaltungsakten und daraus resultierend auf der zweiten Stufe seine Sanktionsbescheide zurückzunehmen und sodann auf der dritten Stufe die einbehaltenen Leistungen zuzüglich eines von den Klägern für angemessen gehaltenen Betrages als Folgenbeseitigung an die Kläger auszuzahlen. Dies haben die Kläger in ihrer Klagebegründung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsnorm des § 44 SGB X und § 40 Abs. 1 SGB II klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Da die Kläger bereits in der Vergangenheit sämtliche Versuche des Sozialgerichts Bayreuth sowie des Bayerischen Landessozialgerichts, auf eine aus Sicht der Gerichte sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (vgl. den Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Meldeaufforderungen, S 13 AS 825/13 und L 11 AS 734/13 sowie S 13 AS 881/13 und L 11 AS 735/13, unter Hinweis auf den Wortlaut ihrer Anträge) jeweils abgelehnt haben, verbietet sich auch im vorliegenden Fall eine andere Auslegung.

4. Damit ist statthaft hinsichtlich der vor Klageerhebung ergangenen Sanktionsbescheide (21.06.2013 bis 22.12.2015) grundsätzlich die kombinierte Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG bzw. soweit Überprüfungsbescheide ergangen sind, die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die mit einer Leistungsklage verbunden ist.

5. Hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013, 07.08.2013, 04.09.2013, 22.10.2013, 06.11.2013, 05.12.2013, 18.12.2013, 12.02.2014, 13.03.2014, 28.03.2014, 22.04.2014, 29.04.2014, 13.05.2014, 20.05.2014 und 18.07.2014 ist die Klage unzulässig.

Die Kläger haben gegen diese Bescheide entgegen der Auffassung des Beklagten nicht am 20.10.2014 Widerspruch eingelegt; dieser Widerspruch wäre auch verfristet gewesen und hätte die Bestandskraft der Bescheide nicht beseitigen können. Der Widerspruch vom 20.10.2014 bezog sich ausweislich seines Wortlauts lediglich auf alle in den Jahren 2013 / 2014 vom Beklagten an die Kläger ergangenen Meldeaufforderungen und Eingliederungsvereinbarungen. Gegen die gleichwohl ergangenen Widerspruchsbescheide vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 haben die Kläger trotz darin enthaltener ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung nicht innerhalb Monatsfrist Klage erhoben und diese somit ebenfalls bestandskräftig werden lassen. Gleiches gilt für die in den genannten Widerspruchsbescheiden jeweils verfügte Ablehnung der Überprüfung der Sanktionsbescheide, gegen die die Kläger auch nicht innerhalb Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG spätestens am 11.01.2016 Klage erhoben haben.

Damit konnte die erkennende Kammer keine Veranlassung dafür erkennen, das vorliegende Klageverfahren auszusetzen, um die Entscheidung des Beklagten über möglicherweise in der Klageerhebung liegende Widersprüche gegen die ablehnenden Überprüfungsentscheidungen des Beklagten vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 abzuwarten.

4. Die Klage ist ebenfalls hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015 und 23.04.2015 unzulässig. Gegen diese Entscheidungen haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt und die Bescheide damit bestandskräftig werden lassen; insoweit ist jedoch die Klageschrift vom 29.01.2016 als Antrag auf Überprüfung der Bescheide nach § 44 SGB X auszulegen, über die der Beklagte noch entscheiden muss, jedenfalls soweit die Rücknahme der Sanktionsbescheide nicht wegen Ablaufs der Frist nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II schlechterdings keine Auswirkung mehr haben kann. Anlass zur Aussetzung des Verfahrens bestand auch in diesem Fall zur Auffassung der erkennenden Kammer nicht, da kein ordentlicher Rechtsbehelf zur Entscheidung offen stand. Zwar wird in dem Fall, dass eine Klage nach Erhebung des Widerspruchs, aber vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben wurde, überwiegend angenommen, dass das Verfahren analog § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen (BSG Beschluss vom 4. 3. 2014, B 1 KR 43/13 B; Bayer. LSG, Urt. v. 30. 11. 2011, L 1 R 406/11; Bayer. LSG, Beschluss vom 5. 5. 2014, L 11 AS 325/14 B) und dass in der Klageerhebung zugleich die Einlegung des Widerspruchs zu sehen ist (vgl. etwa BSG, Urt. vom 13.12.2000, B 6 KA 1/00 R). So liegt der Fall hier jedoch nicht; während Widerspruch und Klageerhebung Rechtsbehelfe gegen einen nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt darstellen, eröffnet der Antrag nach § 44 SGB X ein neues Verwaltungsverfahren.

5. Ebenfalls unzulässig ist die Klage hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 und 14.07.2015. Hiergegen haben die Kläger jeweils am 20.09.2015 - verfristet - Widerspruch eingelegt, welche Widersprüche mit Bescheiden vom 27.10.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Auch hier steht noch eine Überprüfungsentscheidung des Beklagten aus, auf die mit dem oben unter 4. Gesagten zur Auffassung der Kammer nicht durch Aussetzung des Verfahrens zu warten war.

6. Gleiches gilt für die Sanktionsbescheide vom 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015. Hiergegen haben die Kläger keinen Widerspruch, sondern lediglich am 29.01.2016 die vorliegende Klage mit dem Begehren der Aufhebung nach § 44 SGB X erhoben. Diesbezüglich liegt eine negative Überprüfungsentscheidung des Beklagten ebenfalls nicht vor; als Widerspruch gedeutet wäre die am 29.01.2016 erhobene Klage auch im Hinblick auf den zuletzt ergangenen Sanktionsbescheid vom 22.12.2015 verfristet, da für diesen eine Bekanntgabefiktion am 28.12.2015 gilt. Auch insoweit ist die Klage als Antrag nach § 44 SGB X im Verwaltungsverfahren auszulegen.

7. Sanktionsbescheide nach Klageerhebung sind nicht Streitgegenstand geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den abgeänderten Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzung ist für weitere Sanktionsbescheide des Beklagten nicht erfüllt.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Kläger auf Zahlung von 3.500,00 € unter dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 29.01.2016.

Die 1964 geborene Klägerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Kläger zu 2, Diplom-Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger. Dabei war von Beginn des Leistungsbezuges an streitig, ob und wenn ja in welchem Umfang die Kläger Eigenbemühungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen, ob sie zu Meldeterminen erscheinen müssen und welche Maßnahmen der Beklagte ihnen zu ihrer Eingliederung in Arbeit andienen darf.

Von Oktober 2007 bis Februar 2013 verzichtete der Beklagte auf Aktivierungsmaßnahmen gegenüber den Klägern, da seine Leistungen durch den Übergang von erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers zu 2 „gegenfinanziert“ wurden.

Erstmals wieder mit Bescheiden vom 21.03.2013 lud der Beklagte die Klägerin zu 1 zu einem Meldetermin am 27.03.2013 um 11:00 Uhr und den Kläger zu 2 zu einem Meldetermin am 26.03.2013 um 8:00 Uhr ein, um mit beiden jeweils ihre aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Die Kläger erschienen hierzu und zu sämtlichen in der Folge vom Beklagten verfügten Meldeterminen nicht. Daraufhin erließ der Beklagte erstmals am 11.12.2013 aufgrund des Nichtzustandekommens von Eingliederungsvereinbarungen Eingliederungsverwaltungsakte gegenüber den Klägern. Auch den dort jeweils geregelten Verpflichtungen kamen die Kläger nicht nach. Erstmals mit Bescheid vom 21.06.2013 und in der Folgezeit regelmäßig ergingen daraufhin Sanktionsbescheide wegen Meldeversäumnissen und Verletzungen der Verpflichtungen der Kläger aus den Eingliederungsverwaltungsakten der Kläger. Zu den im Einzelnen ergangenen Bescheiden wird Bezug genommen auf die Tatbestände der Urteile S 17 AS 77/16, S 17 AS 80/16 und S 17 AS 81/16.

Im Rahmen eines Widerspruchs vom 20.09.2015 gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 15.07.2015 und gegen alle derzeitig noch vollstreckten Leistungskürzungen beantragten die Kläger beim Beklagten neben der Rückzahlung aller einbehaltenen Leistungen auch die einmalige Zahlung von 3.500,00 € als Schadensersatz.

Diesen Betrag verfolgen die Kläger mit der am 29.01.2016 erhobenen Klage weiter. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die konkreten aus den verhängten Sanktionen ihnen erwachsenen Schäden im Einzelnen zu benennen und auch zu belegen gestalte sich als schwierig; unbestreitbar seien aber solche vorhanden. Schließlich sei der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zum Widerspruch vom 20.09.2015 nicht auf den Folgenbeseitigungsanspruch eingegangen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zur Zahlung von 3.500,00 € Folgenbeseitigungsanspruch für den Zeitraum seit Beginn der Sanktionen im Jahre 2013 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er gehe davon aus, dass die Kläger einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch meinten, da der Folgenbeseitigungsanspruch im Verwaltungsrecht verankert sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich aller eingetretenen Sanktionen, die bislang rechtskräftig geworden seien, von Amts wegen eine Überprüfung nach § 44 SGB X durchgeführt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2016 haben die Kläger ihren Vortrag noch dahingehend ergänzt, dass das Beratungsangebot des Beklagten, welches gemäß des Inhalts der Eingliederungsverwaltungsakte hauptsächlich aus Gesprächsterminen bestehe, von ihm praktisch nicht erbracht werde, weil eben solche Gesprächstermine nicht zur Verfügung gestellt würden. Hierbei handele es sich um neue, weitere Gründe für eine Aufhebung der gegen sie geltend gemachten Eingliederungsverwaltungsakte. Sollte das Gericht den neuen Vortrag als Klageänderung ansehen, würden sie ihre Klage vom 29.02.2016 zurücknehmen und eine neue Klage erheben, in welcher sie dann den ursprünglich geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch auf 4.445,00 € erhöhen würden.

Über den Antrag der Kläger auf Verbindung des Verfahrens S 17 AS 77/16 mit den Verfahren S 17 AS 80/16, S 17 AS 81/16, S 17 AS 82/16 und S 17 AS 83/16 vom 23.03.2016 hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 29.06.2016 entschieden (vgl. Bl. 141 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16); die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat es mit Beschluss vom 19.07.2016 als unzulässig verworfen (vgl. Bl. 153 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16). Auf die Entscheidungsgründe wird jeweils Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen; diese haben vollständig vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen (zusätzlichen) Anspruch auf die Zahlung von 3.500,00 € unter dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs.

1. Die Kammer durfte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 22.02.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 17. Kammer nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. S 1 SF 48/16 AB) zurückgewiesen worden.

2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne das Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht ergehen durfte (vgl. dazu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdrn. 4 f.).

3. Streitgegenstand ist ein Zahlungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten in Höhe von 3.500,00 €, wie von den Klägern ursprünglich beantragt. Dies folgt aus der Auslegung des Vortrages der Kläger.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des Gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger einen Betrag in Höhe von 3.500,00 € als Folgebeseitigungsanspruch für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zur Klageerhebung am 29.01.2016 begehren. Den höheren Betrag von 4.445,00 € haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2016 explizit nur im Eventualis für den Fall geltend gemacht, dass das Gericht den darin gemachten neuen Sachvortrag als Klageänderung ansieht und sie nach Rücknahme der Klage eine neue Klage erheben würden.

Die innerprozessuale Bedingung ist jedoch nicht eingetreten. Es handelt sich bei dem Vortrag vom 26.09.2016 nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG, da die Kläger ihre bisherigen rechtlichen Ausführungen lediglich um weitere Ausführungen ergänzt haben, § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG.

Weiter ist der Antrag der Kläger, der einerseits auf „Folgenbeseitigung“, andererseits auf „Schadensersatz“ abstellt, nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass die Kläger nicht Schadensersatz, sondern Folgenbeseitigung begehren. Für einen Schadensersatzanspruch bestünde keine Rechtswegzuständigkeit des Sozialgerichts Bayreuth, da Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 GG vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden müssten. Hierfür wäre eine Verweisung des Rechtsstreits mit der Folge der Gerichtskostenpflichtigkeit der Klage erforderlich.

4. Statthaft ist vorliegend die isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, weil die Kläger die Verurteilung zu einer Leistung begehren, auf die sie einen Rechtsanspruch zu haben behaupten.

5. Die Klage ist unbegründet. Beim allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch handelt es sich um einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruch auf Wiederherstellung eines Zustandes nach einem öffentlich-rechtlichen Eingriff. Rechtsfolge ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes vor einem hoheitlichen Handeln, durch das ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch umfasst nur die Beseitigung der unmittelbaren Folgen eines Eingriffs, nicht jedoch einen weitergehenden Schadensersatzanspruch. Die Folgenbeseitigung, falls im Bereich der sozialrechtlichen Leistungserbringung eine rechtswidrige Leistungskürzung vorgenommen wird, findet jedoch ausschließlich über § 44 SGB X durch nachträgliche Erbringung der Leistungen und über § 44 SGB I durch Verzinsung einer fälligen Forderung statt. Jedoch begehren die Kläger explizit eine über die nachträgliche Leistungserbringung hinausgehende zusätzliche Beseitigung von Vollzugsfolgen. Einen solchen Anspruch begründet das gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut der Folgenbeseitigung jedoch nicht.

Die Klage war daher abzuweisen, wie geschehen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Kläger auf Zahlung von 135,00 € monatlich unter dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 06.10.2016.

Die 1964 geborene Klägerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Kläger zu 2, Diplom-Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger. Dabei war von Beginn des Leistungsbezuges an streitig, ob und wenn ja in welchem Umfang die Kläger Eigenbemühungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen, ob sie zu Meldeterminen erscheinen müssen und welche Maßnahmen der Beklagte ihnen zu ihrer Eingliederung in Arbeit andienen darf.

Von Oktober 2007 bis Februar 2013 verzichtete der Beklagte auf Aktivierungsmaßnahmen gegenüber den Klägern, da seine Leistungen durch den Übergang von erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers zu 2 „gegenfinanziert“ wurden.

Erstmals wieder mit Bescheiden vom 21.03.2013 lud der Beklagte die Klägerin zu 1 zu einem Meldetermin am 27.03.2013 um 11:00 Uhr und den Kläger zu 2 zu einem Meldetermin am 26.03.2013 um 8:00 Uhr ein, um mit beiden jeweils ihre aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Die Kläger erschienen hierzu und zu sämtlichen in der Folge vom Beklagten verfügten Meldeterminen nicht. Daraufhin erließ der Beklagte erstmals am 11.12.2013 aufgrund des Nichtzustandekommens von Eingliederungsvereinbarungen Eingliederungsverwaltungsakte gegenüber den Klägern. Auch den dort jeweils geregelten Verpflichtungen kamen die Kläger nicht nach. Erstmals mit Bescheid vom 21.06.2013 und in der Folgezeit regelmäßig ergingen daraufhin Sanktionsbescheide wegen Meldeversäumnissen und Verletzungen der Verpflichtungen der Kläger aus den Eingliederungsverwaltungsakten der Kläger. Zu den im Einzelnen ergangenen Bescheiden wird Bezug genommen auf die Tatbestände der Urteile S 17 AS 77/16, S 17 AS 80/16 und S 17 AS 81/16.

Am 29.01.2016 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und die Zahlung von monatlich 135,00 € Folgenbeseitigungsanspruch seit dem Monat der Klageerhebung begehrt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Beklagte habe eine Einstellung der bisherigen Sanktionierung noch nicht angekündigt. Die konkreten aus den verhängten Sanktionen ihnen erwachsenen Schäden im Einzelnen zu benennen und auch zu belegen gestalte sich als schwierig; unbestreitbar seien solche aber vorhanden.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zur Zahlung von monatlich 135,00 € Folgenbeseitigungsanspruch seit dem Monat, in dem diese Klage hier erhoben wird, also seit dem 01.01.2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens bzw. der vollständigen Einstellung der Sanktionen zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er gehe davon aus, dass die Kläger einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch meinten, da der Folgenbeseitigungsanspruch im Verwaltungsrecht verankert sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich aller eingetretenen Sanktionen, die bislang rechtskräftig geworden seien, von Amts wegen eine Überprüfung nach § 44 SGB X durchgeführt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2016 haben die Kläger ihren Vortrag noch dahingehend ergänzt, dass das Beratungsangebot des Beklagten, welches gemäß des Inhalts der Eingliederungsverwaltungsakte hauptsächlich aus Gesprächsterminen bestehe, von ihm praktisch nicht erbracht werde, weil eben solche Gesprächstermine nicht zur Verfügung gestellt würden. Hierbei handele es sich um neue, weitere Gründe für eine Aufhebung der gegen sie geltend gemachten Eingliederungsverwaltungsakte.

Über den Antrag der Kläger auf Verbindung des Verfahrens S 17 AS 77/16 mit den Verfahren S 17 AS 80/16, S 17 AS 81/16, S 17 AS 82/16 und S 17 AS 83/16 vom 23.03.2016 hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 29.06.2016 entschieden (vgl. Bl. 141 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16); die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat es mit Beschluss vom 19.07.2016 als unzulässig verworfen (vgl. Bl. 153 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16). Auf die Entscheidungsgründe wird jeweils Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen; diese haben vollständig vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren noch keine Bescheide erlassen, auf die die Kläger einen Anspruch auf Folgenbeseitigung hätten stützen können.

1. Die Kammer durfte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 22.02.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 17. Kammer nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. S 1 SF 50/16 AB) zurückgewiesen worden.

2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne das Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht ergehen durfte (vgl. dazu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdrn. 4 f.).

3. Streitgegenstand ist ein Zahlungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten in Höhe von monatlich 135,00 € ab Klageerhebung. Die Kläger haben diesen Zahlungsanspruch einerseits als „Folgenbeseitigungsanspruch“, andererseits als „Schadensersatzanspruch“ bezeichnet. Für einen grundsätzlich in § 44 SGB X verankerten Folgenbeseitigungsanspruch ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG der Sozialrechtsweg eröffnet, für einen Schadensersatzanspruch bestünde die Rechtswegzuständigkeit zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 GG. Eine Klärung in mündlicher Verhandlung, ob die Kläger das eine oder das andere begehren, war mangels Erscheinens der Kläger nicht möglich. Daher war das Gewollte durch Auslegung zu ermitteln.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des Gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger einen Betrag in Höhe von 135,00 € monatlich als Folgebeseitigungsanspruch für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens begehren. So haben sie ihr Begehr im Antrag explizit bezeichnet. Zudem wäre für die Verfolgung eines Amtshaftungsanspruchs eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte mit daraus resultierender Gerichtskostenpflichtigkeit erforderlich, was einen wirtschaftlichen Nachteil für die Kläger darstellen würde. Das Auslegungsergebnis entspricht folglich auch dem Meistbegünstigungsgrundsatz.

4. Statthaft ist vorliegend die isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, weil die Kläger die Verurteilung zu einer Leistung begehren, auf die sie einen Rechtsanspruch zu haben behaupten.

5. Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist und ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorfristig erhobene Klage fehlt.

Zwar ist die Fälligkeit einer Leistung nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungsklage, da auch gem. § 202 SGG i.V.m. § 259 Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf künftige Leistungen geklagt werden darf. Nach § 259 ZPO kann auf künftige Leistung außer in den Fällen der §§ 257, 258 ZPO Klage erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Klage auf eine künftige Leistung setzt jedoch voraus, dass der Anspruch nicht erst künftig entstehen könnte, sondern seine Grundlage in einem Rechtsverhältnis findet, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon eingetreten sind. Der Anspruch muss also dem Grunde nach bereits entstanden sein, wenn er auch von einer Gegenleistung abhängig oder bedingt sein darf (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Rdnr. 1 zu § 259 m.w.N.).

Ein Fall der §§ 257 oder 258 ZPO liegt nicht vor. Rechtserzeugende Tatsachen für den von den Klägern geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ab Klageerhebung sind nicht eingetreten. Voraussetzung für einen Folgenbeseitigungsanspruch ist grundsätzlich ein hoheitliches Handeln, das einen Eingriff in ein subjektives Recht darstellt. Hierdurch muss ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden sein, welcher zum Nachteil des Adressaten des hoheitlichen Handelns noch andauert. Denknotwendig können dieses Voraussetzungen erst mit der Vornahme neuer hoheitlichen Maßnahmen eintreten.

Auch ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorfristig erhobene Klage nicht erkennbar. Dieses ergibt sich in den Fällen des § 259 ZPO aus der Besorgnis der Leistungsverweigerung (Greger a.a.O, Rdnr. 3). Der Beklagte ist vorliegend eine Verwaltungsbehörde, für die der Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gilt. Im Falle einer berechtigten Forderung der Kläger gegen den Beklagten ist zu erwarten, dass diese erfüllt wird.

Die Klage war daher abzuweisen, wie geschehen.

5. Der Gegenstandswert beträgt 1.350,00 € (135,00 € monatlich multipliziert mit zehn Monaten).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Nichtigkeit von Meldeaufforderungen und Sanktionsbescheiden.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Kläger jeweils einen Termin zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 10.04.2013 nicht wahrgenommen hatten, minderte der Beklagte mit Bescheiden vom 21.06.2013 das Alg II der Kläger um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013. Trotz entsprechender Einladungen hätten die Kläger jeweils auch die Termine zur Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation am 01.07.2013 (Schreiben vom 25.06.2013), 10.07.2013 (Schreiben vom 01.07.2013) und 22.07.2013 (Schreiben vom 11.07.2013) nicht wahrgenommen. Widerspruch gegen die Meldeaufforderungen legten die Kläger nach Aktenlage nicht ein. Am 19.07.2013 stellten sie einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 40 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich der Einladungsschreiben vom 25.06.2013, 01.07.2013 sowie 11.07.2013 und der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013. Die Unterzeichner hätten angegeben, nur „im Auftrag“ zu handeln, in den Schriftsätzen dann aber „in Vertretung“ unterschrieben. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2013 ab.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 lud der Beklagte die Kläger erneut zu einer persönlichen Vorsprache am 08.01.2014 ein und erließ jeweils mit Bescheid vom 11.12.2013 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Die Kläger haben beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom jeweils 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013 beantragt. Die Meldeaufforderungen seien nicht unterschrieben worden, sondern hätten lediglich „Ihr Jobcenter Landkreis Bamberg“ ausgewiesen. Die Bescheide vom 21.06.2013 seien von der unzuständigen Leistungsabteilung erlassen worden. Der Bescheid vom 31.07.2013 enthalte eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Die Bescheide seien nicht nichtig. Sie würden die erlassende Behörde erkennen und nicht an besonders schwerwiegenden Fehlern leiden. Selbst das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift oder das Fehlen einer vorgeschriebenen Schriftform seien keine Fehler, die die Nichtigkeit von Verwaltungsakten begründen könnten. Dem Gesetz nach gebe es keine Unterscheidung zwischen Sanktions- und Absenkungsbescheid. Ein interner Verstoß gegen Zuständigkeiten begründe keine Nichtigkeit. Schließlich führe eine etwaige falsche Rechtsbehelfsbelehrung nur zu Verlängerung der Frist zur Rechtsbehelfseinlegung. Die Rechtswidrigkeit der angegangenen Bescheide sei nicht zu prüfen. Dies hätten die Kläger im Verfahren S 13 AS 557/13 ER klar zum Ausdruck gebracht.

Dagegen haben die Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie hätten bereits am 11.10.2013 um 12:34 Uhr einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter am SG gestellt. Dies sei nicht beachtet worden. In den Rechtsstreit seien auch die Folgeeinladungen mit einzubeziehen. Eine Widerspruchseinlegung komme für sie nicht in Betracht. Insofern werde auf die Ausführungen in den Verfahren L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER verwiesen. Die Bewerbungsaufforderungen gegenüber der Klägerin seien nichtig, da sie immer noch in ungekündigter Stellung in einem Seniorenwohnsitz stehe. Bei dem Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger fehle es an der notwendigen Unterschrift. Mit dem Zusatz „im Auftrag“ werde die Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten verschleiert. Bei weiteren Schreiben sei unklar, ob diese die Eingliederungsvereinbarung ergänzende Meldeaufforderungen darstellen würden oder von den Eingliederungsvereinbarungen abgetrennte „Verwaltungsakte“.

Die Kläger beantragen:

1. Der Rechtsstreit ist an das Sozialgericht Bayreuth zurück zu verweisen.

2. Dieses Verfahren hier ist wegen Verfahrensidentität mit dem Verfahren L 11 AS 735/13 ER zu verbinden.

3. Die bis jetzt bei uns aufgelaufenen außergerichtlichen Verfahrenskosten sind uns zu erstatten.

4. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A..

5. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A..

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen des SG für zutreffend.

Ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 13. Kammer des SG ist beim SG am 11.10.2013 eingegangen. In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende angegeben, ihm habe der Befangenheitsantrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 29.10.2013 (S 1 SF 239/13 AB) zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 08.09.2014 hat der Senat den Antrag auf Verbindung der Verfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 (Ziffer I.) und den „Antrag“ auf Beiladung der Barmer GEK (Ziffer II.) abgelehnt. Im Hinblick auf Ziffer II. des Beschlusses haben die Kläger die Feststellung dessen Nichtigkeit beantragt. Eine Beiladung sei von ihnen nie beantragt, sondern nur angeregt worden. Der Senat hat den Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung mit Beschluss vom 18.09.2014 abgelehnt. Einen Antrag auf Absetzung des Termins vom 18.09.2014 hat der Vorsitzende des Senats mit Beschluss vom 09.09.2014 abgelehnt. Die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses hat der Senat mit Beschluss 18.09.2014 abgelehnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Gerichtsakten S 1 SF 239/13 AB, L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Verwaltungsakte des Beklagten sind nicht nichtig.

Der erkennende Senat war trotz des Antrages auf Aufhebung des Termins und dem Ausbleiben der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2014 an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert. Die Kläger waren bereits mit gerichtlichem Anhörungsschreiben vom 25.08.2014 darauf hingewiesen worden, dass über den Antrag auf Zurückverweisung der Streitsache an das SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung entschieden werden wird und kein Grund für die Abladung des Termins besteht bzw. genannt wurde. Den ablehnenden Beschluss in Bezug auf die Terminsaufhebung vom 09.09.2014 haben die Kläger vor der mündlichen Verhandlung erhalten. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 25.08.2014 und des Beschlusses vom 09.09.2014 haben es die Kläger unterlassen, erhebliche Gründe dazulegen, die eine Aufhebung der anberaumten mündlichen Verhandlung hätten rechtfertigen können; dass der erkennende Senat auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erheben, verhandeln und entscheiden könne, war den Klägern bereits mit der Ladung vom 18.08.2014 mitgeteilt worden.

Streitgegenstand ist die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013. Die beiden weiteren Meldeaufforderung vom 11.12.2013 und die beiden, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakte vom 11.12.2013 (Ziffern 4. und 5. des Antrages der Kläger) sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Weitere Meldeaufforderungen ändern oder ersetzen jedoch vorangegangene nicht. Sie stehen selbstständig neben diesen und müssen in einem eigenen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren angefochten werden. Gleiches gilt für eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakte. Die Bescheide sind auch nicht im Wege einer Klageänderung bzw. -erweiterung Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine derartige Klageänderung iSd § 99 Abs. 1 SGG ist nur zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Ebenso wenig Streitgegenstand ist eine - nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens grds. zulässige - Anfechtungsklage. Die Kläger haben bewusst und ausdrücklich die Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte beantragt. Wie aus dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag, bei dem sie ausdrücklich auf § 40 Abs. 5 SGB X verwiesen haben, zu entnehmen ist, sind sie sich der Unterschiede bewusst. Auch haben sie einer entsprechenden Auslegung von Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wie es das SG in einem Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) getan hat, im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (L 11 AS 642/13 B ER) ausdrücklich widersprochen. Eine anderweitige Auslegung scheidet von daher aus. Richtigerweise hat insofern das SG auch nur über die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit entschieden. Nur dies ist Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Im Übrigen wären die angegriffenen Bescheide im Hinblick auf die fehlende Widerspruchseinlegung - insofern haben auch die Kläger selbst im Berufungsverfahren ausdrücklich ausgeführt, sie hätten keinen Widerspruch einlegen können - bestandskräftig, mithin die Klage unzulässig. Die Widerspruchsfrist von jeweils einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist bereits abgelaufen. Mangels einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich auch keine längere Widerspruchsfrist nach § 66 Abs. 2 SGG. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat bereits das SG im Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) darauf hingewiesen, dass gegen den dort streitigen Sanktionsbescheid bislang kein Widerspruch eingelegt worden sei, was die Kläger nicht dazu veranlasst hat, in irgendeiner Weise zu erkennen zu geben, sie wollten Widerspruch gegen die gegen sie ergangenen Bescheide erheben.

Über die von den Klägern beantragte Verbindung des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem Verfahren L 11 AS 735/13 (Ziffer 2. des Antrages) hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08.09.2014 entschieden.

Verfahrensfehlerhaft hat das SG allerdings über die Klage der Kläger mit dem Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 entschieden, obwohl nicht zuvor über den am 11.10.2013 beim SG eingegangenen Befangenheitsantrag entschieden worden ist. Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 133 Satz 1 SGG ist der Gerichtsbescheid mangels mündlicher Verhandlung zuzustellen, womit die Verkündung ersetzt wird. Die Zustellung erfolgte jedoch erst am 15.10.2013. Allerdings ist über die Berufung dennoch durch den Senat in der Sache zu entscheiden, denn die Voraussetzungen für eine von den Klägern beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG (Ziffer 1. des Antrages) liegen nicht vor. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, (1.) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (2.). Vorliegend hat das SG in der Sache selbst entschieden und selbst bei Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels wäre vorliegend jedenfalls keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Die Sache ist vielmehr entscheidungsreif. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG ist dem Senat schon allein deshalb nicht möglich.

Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit der von ihnen angegriffenen Verwaltungsakte ist nicht festzustellen. Die Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, die Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und der Bescheid vom 31.07.2013 sind nicht nichtig.

Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs. 2 SGB X), (1.) der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, (2.) der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, (3.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, (4.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder (5.) der gegen die guten Sitten verstößt.

Weder einer der ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe noch andere Anhaltspunkte liegen vor, aus denen sich die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ergeben könnte. Aus den Bescheiden und den Einladungsschreiben zu den Vorspracheterminen ergibt sich jeweils unzweifelhaft die erlassende Behörde. Sämtliche Schreiben enthalten als Absender im Kopf des Schreibens die Angabe „Jobcenter Landkreis Bamberg“. Die Vorsprachetermine hätten von den Klägern wahrgenommen werden können und hätten auch nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat zur Folge gehabt. Weder die Einladungen noch die Sanktionsbescheide verstoßen gegen die guten Sitten. Die Aufforderung zur Meldung wegen der Besprechung der beruflichen Situation deckt sich mit den in § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 2 Nrn 1 bis 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Meldezwecken zur Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Die Feststellung des Eintritts der Sanktion entspricht der Rechtsfolge, die der Gesetzgeber an ein unentschuldigtes Versäumen eines Vorsprachetermins knüpft (§ 32 Abs. 1 und 2 SGB II i. V. m. § 31b SGB II). Ebenso wenig können unterschiedliche interne Zuständigkeiten von Mitarbeitern des Beklagten oder eine fehlende Unterschrift die Nichtigkeit begründen. Zwar sieht § 33 Abs. 3 SGB X die Notwendigkeit einer Unterschrift vor. Vorliegend war diese aber nach § 33 Abs. 5 Satz 1 SGB X im Hinblick auf den Erlass mittels automatischer Einrichtungen entbehrlich bzw. es bestand jedenfalls kein Zweifel daran, dass die Entscheidung ohne Unterschrift als endgültige gewollt gewesen war (vgl. dazu auch Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl, § 40 Rn. 12). Eine gesetzlich vorgesehene interne Zuständigkeitsverteilung beim Beklagten gibt es nicht. Unabhängig davon, dass die von den Klägern vorgebrachte Zuständigkeitsverteilung weder nachvollziehbar noch zwingend ist, würde ein etwaiger Verstoß unbeachtlich bleiben, da der erlassene Verwaltungsakt in jedem Fall dem Beklagten und nicht einem einzelnen Mitarbeiter zuzurechnen ist. Eine Nichtigkeit ist damit jedenfalls nicht gegeben.

Ebenso wenig wäre eine fehlerhafte Rechtbehelfsbelehrung die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zur Folge haben. Hierfür sieht das Gesetz als Folge allein eine verlängerte Rechtsbehelfsfrist vor (§ 66 SGG). Mit den vom Beklagten erlassenen Sanktionsbescheiden vom 21.06.2013 wurde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II die von den Klägern im Hinblick auf das Nichterscheinen zu den Vorsprachterminen begangenen Pflichtverletzungen festgestellt und die entsprechende Minderung des Alg II verfügt. Eine Nichtigkeit ist hier nicht zu erkennen.

Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf eine Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Nichtigkeit von Meldeaufforderungen und Sanktionsbescheiden.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Kläger jeweils einen Termin zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 10.04.2013 nicht wahrgenommen hatten, minderte der Beklagte mit Bescheiden vom 21.06.2013 das Alg II der Kläger um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013. Trotz entsprechender Einladungen hätten die Kläger jeweils auch die Termine zur Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation am 01.07.2013 (Schreiben vom 25.06.2013), 10.07.2013 (Schreiben vom 01.07.2013) und 22.07.2013 (Schreiben vom 11.07.2013) nicht wahrgenommen. Der Beklagte minderte darauf mit sechs Bescheiden vom 07.08.2013 das Alg II der Kläger jeweils dreimal um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013.

In der Folgezeit lud der Beklagte die Kläger erneut zu Vorspracheterminen am 29.07.2013 (Einladungsschreiben vom 22.07.2013) und 12.08.2013 (Einladungsschreiben vom 29.07.2013) ein. Wegen der Nichtwahrnehmung der Termine minderte der Beklagte mit vier weiteren Bescheiden vom 04.09.2013 das Alg II der Kläger jeweils zweimal um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013. Mit Schreiben vom 12.08.2013 und vom 27.08.2013 forderte der Beklagte die Kläger zu Vorsprachen am 27.08.2013 bzw. 16.09.2013 bei ihm auf. Auch diese Termine nahmen sie nicht wahr. Die Kläger legten gegen die Bescheide nach Aktenlage keinen Widerspruch ein.

Am 22.08.2013 stellten sie einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 40 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich der Bescheide vom 21.06.2013 und 07.08.2013. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2013 ab.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 lud der Beklagte die Kläger erneut zu einer persönlichen Vorsprache am 08.01.2014 ein und erließ jeweils mit Bescheid vom 11.12.2013 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Die Kläger haben beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom jeweils 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013, der Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 und 04.09.2013 sowie des Bescheides vom 03.09.2013 beantragt. In den Meldeaufforderungen sei die Kennzeichnung des hierfür Verantwortlichen zu unbestimmt. Bei den Kürzungsbescheiden sei unklar, ob es sich um Sanktions- oder Absenkungsbescheide handele. Rechtsbehelfsbelehrungen seien unbestimmt und widersinnig. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Die Bescheide seien nicht nichtig. Sie würden die erlassende Behörde erkennen und nicht an besonders schwerwiegenden Fehlern leiden. Selbst das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift oder das Fehlen einer vorgeschriebenen Schriftform seien keine Fehler, die die Nichtigkeit von Verwaltungsakten begründen könnten. Dem Gesetz nach gebe es keine Unterscheidung zwischen Sanktions- und Absenkungsbescheid. Ein interner Verstoß gegen Zuständigkeiten begründe keine Nichtigkeit. Schließlich führe eine etwaige falsche Rechtsbehelfsbelehrung nur zu Verlängerung der Frist zur Rechtsbehelfseinlegung. Die Rechtswidrigkeit der angegangenen Bescheide sei nicht zu prüfen. Dies hätten die Kläger im Verfahren S 13 AS 557/13 ER klar zum Ausdruck gebracht.

Dagegen haben die Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie hätten bereits am 11.10.2013 um 12:34 Uhr einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter am SG gestellt. Dies sei nicht beachtet worden. In den Rechtsstreit seien auch die Folgeeinladungen mit einzubeziehen. Eine Widerspruchseinlegung komme für sie nicht in Betracht. Insofern werde auf die Ausführungen in den Verfahren L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER verwiesen. Die Bewerbungsaufforderungen gegenüber der Klägerin seien nichtig, da sie immer noch in ungekündigter Stellung in einem Seniorenwohnsitz stehe. Bei dem Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger fehle es an der notwendigen Unterschrift. Mit dem Zusatz „im Auftrag“ werde die Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten verschleiert. Bei weiteren Schreiben sei unklar, ob diese die Eingliederungsvereinbarung ergänzende Meldeaufforderungen darstellen würden oder von den Eingliederungsvereinbarungen abgetrennte „Verwaltungsakte“.

Die Kläger beantragen:

1. Der Rechtsstreit ist an das Sozialgericht Bayreuth zurück zu verweisen.

2. Dieses Verfahren hier ist wegen Verfahrensidentität mit dem Verfahren L 11 AS 734/13 ER zu verbinden.

3. Die bis jetzt bei uns aufgelaufenen außergerichtlichen Verfahrenskosten sind uns zu erstatten.

4. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A.

5. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen des SG für zutreffend.

Ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 13. Kammer des SG ist beim SG am 11.10.2013 eingegangen. In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende angegeben, ihm habe der Befangenheitsantrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 29.10.2013 (S 1 SF 240/13 AB) zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 08.09.2014 hat der Senat den Antrag auf Verbindung der Verfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 (Ziffer I.) und den „Antrag“ auf Beiladung der Barmer GEK (Ziffer II.) abgelehnt. Im Hinblick auf Ziffer II. des Beschlusses haben die Kläger die Feststellung dessen Nichtigkeit beantragt. Eine Beiladung sei von ihnen nie beantragt, sondern nur angeregt worden. Der Senat hat den Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung mit Beschluss vom 18.09.2014 abgelehnt. Einen Antrag auf Absetzung des Termins vom 18.09.2014 hat der Vorsitzende des Senats mit Beschluss vom 09.09.2014 abgelehnt. Die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses hat der Senat mit Beschluss 18.09.2014 abgelehnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Gerichtsakten S 13 AS 557/13 ER, S 13 AS 855/13 ER, S 1 SF 240/13 AB, L 11 AS 642/13 B ER, L 11 AS 697/13 B ER, L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Verwaltungsakte des Beklagten sind nicht nichtig.

Der erkennende Senat war trotz des Antrages auf Aufhebung des Termins und dem Ausbleiben der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2014 an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert. Die Kläger waren bereits mit gerichtlichem Anhörungsschreiben vom 25.08.2014 darauf hingewiesen worden, dass über den Antrag auf Zurückverweisung der Streitsache an das SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung entschieden werden wird und kein Grund für die Abladung des Termins besteht bzw. genannt wurde. Den ablehnenden Beschluss in Bezug auf die Terminsaufhebung vom 09.09.2014 haben die Kläger vor der mündlichen Verhandlung erhalten. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 25.08.2014 und des Beschlusses vom 09.09.2014 haben es die Kläger unterlassen, erhebliche Gründe dazulegen, die eine Aufhebung der anberaumten mündlichen Verhandlung hätten rechtfertigen können; dass der erkennende Senat auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erheben, verhandeln und entscheiden könne, war den Klägern bereits mit der Ladung vom 18.08.2014 mitgeteilt worden.

Streitgegenstand ist die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013, der Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 und 04.09.2013 sowie des Bescheides vom 03.09.2013. Die beiden weiteren Meldeaufforderung vom 11.12.2013 und die beiden, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakte vom 11.12.2013 (Ziffern 4. und 5. des Antrages der Kläger) sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Weitere Meldeaufforderungen ändern oder ersetzen jedoch vorangegangene nicht. Sie stehen selbstständig neben diesen und müssen in einem eigenen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren angefochten werden. Gleiches gilt für eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakte. Die Bescheide sind auch nicht im Wege einer Klageänderung bzw. -erweiterung Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine derartige Klageänderung i. S. d. § 99 Abs. 1 SGG ist nur zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Ebenso wenig Streitgegenstand ist eine - nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens grds. zulässige - Anfechtungsklage. Die Kläger haben bewusst und ausdrücklich die Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte beantragt. Wie aus dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag, bei dem sie ausdrücklich auf § 40 Abs. 5 SGB X verwiesen haben, zu entnehmen ist, sind sie sich der Unterschiede bewusst. Auch haben sie einer entsprechenden Auslegung von Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wie es das SG in einem Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) getan hat, im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (L 11 AS 642/13 B ER) ausdrücklich widersprochen. Eine anderweitige Auslegung scheidet von daher aus. Richtigerweise hat insofern das SG auch nur über die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit entschieden. Nur dies ist Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Im Übrigen wären die angegriffenen Bescheide im Hinblick auf die fehlende Widerspruchseinlegung - insofern haben auch die Kläger selbst im Berufungsverfahren ausdrücklich ausgeführt, sie hätten keinen Widerspruch einlegen können - bestandskräftig, mithin die Klage unzulässig. Die Widerspruchsfrist von jeweils einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist bereits abgelaufen. Mangels einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich auch keine längere Widerspruchsfrist nach § 66 Abs. 2 SGG. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat bereits das SG im Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) darauf hingewiesen, dass gegen den dort streitigen Sanktionsbescheid bislang kein Widerspruch eingelegt worden sei, was die Kläger nicht dazu veranlasst hat, in irgendeiner Weise zu erkennen zu geben, sie wollten Widerspruch gegen die gegen sie ergangenen Bescheide erheben.

Über die von den Klägern beantragte Verbindung des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem Verfahren L 11 AS 734/13 (Ziffer 2. des Antrages) hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08.09.2014 entschieden.

Verfahrensfehlerhaft hat das SG allerdings über die Klage der Kläger mit dem Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 entschieden, obwohl nicht zuvor über den am 11.10.2013 beim SG eingegangenen Befangenheitsantrag entschieden worden ist. Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 133 Satz 1 SGG ist der Gerichtsbescheid mangels mündlicher Verhandlung zuzustellen, womit die Verkündung ersetzt wird. Die Zustellung erfolgte jedoch erst am 15.10.2013. Allerdings ist über die Berufung dennoch durch den Senat in der Sache zu entscheiden, denn die Voraussetzungen für eine von den Klägern beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG (Ziffer 1. des Antrages) liegen nicht vor. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, (1.) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (2.). Vorliegend hat das SG in der Sache selbst entschieden und selbst bei Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels wäre vorliegend jedenfalls keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Die Sache ist vielmehr entscheidungsreif. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG ist dem Senat schon allein deshalb nicht möglich.

Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit der von ihnen angegriffenen Verwaltungsakte ist nicht festzustellen. Die Meldeaufforderungen vom 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 und 04.09.2013 sowie der Bescheid vom 03.09.2013 sind nicht nichtig.

Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs. 2 SGB X),

(1.) der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,

(2.) der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,

(3.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,

(4.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder

(5.) der gegen die guten Sitten verstößt.

Weder einer der ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe noch andere Anhaltspunkte liegen vor, aus denen sich die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ergeben könnte. Aus den Bescheiden und den Einladungsschreiben zu den Vorspracheterminen ergibt sich jeweils unzweifelhaft die erlassende Behörde. Sämtliche Schreiben enthalten als Absender im Kopf des Schreibens die Angabe „Jobcenter Landkreis Bamberg“. Die Vorsprachetermine hätten von den Klägern wahrgenommen werden können und hätten auch nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat zur Folge gehabt. Weder die Einladungen noch die Sanktionsbescheide verstoßen gegen die guten Sitten. Die Aufforderung zur Meldung wegen der Besprechung der beruflichen Situation deckt sich mit den in § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Meldezwecken zur Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Die Feststellung des Eintritts der Sanktion entspricht der Rechtsfolge, die der Gesetzgeber an ein unentschuldigtes Versäumen eines Vorsprachetermins knüpft (§ 32 Abs. 1 und 2 SGB II i. V. m. § 31b SGB II). Ebenso wenig können unterschiedliche interne Zuständigkeiten von Mitarbeitern des Beklagten oder eine fehlende Unterschrift die Nichtigkeit begründen. Zwar sieht § 33 Abs. 3 SGB X die Notwendigkeit einer Unterschrift vor. Vorliegend war diese aber nach § 33 Abs. 5 Satz 1 SGB X im Hinblick auf den Erlass mittels automatischer Einrichtungen entbehrlich bzw. es bestand jedenfalls kein Zweifel daran, dass die Entscheidung ohne Unterschrift als endgültige gewollt gewesen war (vgl. dazu auch Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 40 Rn. 12). Eine gesetzlich vorgesehene interne Zuständigkeitsverteilung beim Beklagten gibt es nicht. Unabhängig davon, dass die von den Klägern vorgebrachte Zuständigkeitsverteilung weder nachvollziehbar noch zwingend ist, würde ein etwaiger Verstoß unbeachtlich bleiben, da der erlassene Verwaltungsakt in jedem Fall dem Beklagten und nicht einem einzelnen Mitarbeiter zuzurechnen ist. Eine Nichtigkeit ist damit jedenfalls nicht gegeben.

Ebenso wenig hätte eine fehlerhafte Rechtbehelfsbelehrung die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zur Folge. Hierfür sieht das Gesetz als Folge allein eine verlängerte Rechtsbehelfsfrist vor (§ 66 Abs. 2 SGG). Mit den vom Beklagten erlassenen Sanktionsbescheiden vom 07.08.2013 und 04.09.2013 wurde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II die von den Klägern im Hinblick auf das Nichterscheinen zu den Vorsprachterminen begangenen Pflichtverletzungen festgestellt und die entsprechende Minderung des Alg II verfügt. Eine Nichtigkeit ist hier nicht zu erkennen.

Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf eine Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, des Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.