Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 31. Juli 2017 - S 9 AS 349/17

published on 31/07/2017 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 31. Juli 2017 - S 9 AS 349/17
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Tenor

I. Die Klage gegen die Bescheide vom 28. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 wird abgewiesen. Der Antrag auf Unterlassung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für März 2016 aufgrund der Anrechnung von Einkommen und begehrt höhere Leistungen für den Zeitraum von April bis September 2016 ohne Berücksichtigung von Einkommen.

Die am 1957 geborene Klägerin beantragte am 7. März 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Diese wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 abgelehnt. Die Klage hiergegen wurde rechtskräftig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15. August 2016, S 7 R 642/15).

Am 30. März 2016 beantragte die Klägerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beklagten. Sie hat eine 50 m2 große Wohnung für 250,00 € Grundmiete zuzüglich 120,00 € Nebenkosten von Herrn S. angemietet. Aus den eingereichten Kontoauszügen vom 23. Juli 2015 bis 14. März 2016 ergeben sich regelmäßige Bareinzahlungen auf das Konto der Klägerin bei der A-Bank und regelmäßige Überweisungen vom Vermieter S. (monatlich am 5.: 200,00 € bzw. 250,00 €), von Herrn W. und Frau H.. Am 3. März 2016 wurde dem Konto der Klägerin ein Betrag von 1.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Banke für VORAUS-AUSLAGE H.“ gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom 28. April 2016 wurden Leistungen für März 2016 abgelehnt. Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens (1.000,00 €) sei die Klägerin nicht hilfebedürftig. Daher habe sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mit einem weiteren Bescheid vom 28. April 2016 hat der Beklagte an die Klägerin vorläufig (§ 40 Abs. 2 Nummer 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € (404,00 € Regelbedarf, 370,00 € Unterkunfts- und Heizkosten, Anrechnung von 250,00 € Einkommen abzüglich 30,00 € Versicherungspauschale) für den Zeitraum von April bis September 2016 bewilligt. Aufgrund von diversen Gutschriften von verschiedenen Personen in der Vergangenheit werde ein vorläufiges Einkommen von 250,00 € zugrunde gelegt. Gegen den ablehnenden Bescheid und den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28. April 2016 reichte die Klägerin am 6. Mai 2016 Widerspruch ein. Es seien falsche Voraussetzungen gegeben. Das geliehene Geld von Frau H. werde die Klägerin wieder zurückzahlen. Rückwirkend erhalte sie den Regelbetrag von 404,00 € monatlich.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 12. August 2016 hin wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. September 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € von Oktober 2016 bis März 2017 bewilligt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 wurden die Leistungen der Klägerin vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 um monatlich 40,90 € gemindert, da die Klägerin trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 15. November 2016 ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist. Die Leistungen wurden jedoch weiterhin ungekürzt ausgezahlt.

Ein neuer Weiterbewilligungsantrag der Klägerin ging am 7. März 2017 beim Beklagten ein. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 14. März 2017 zur vollständigen und lückenlosen Vorlage von Kontoauszügen ab dem 1. April 2016 bis zum 20. März 2017 aufgefordert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wurde der Widerspruch vom 6. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 28. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hätte im März 2016 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Anrechnung von Einkünften in Höhe von 1.000,00 € sei zu Recht erfolgt. Es sei nicht von einem echten und ernsthaften Darlehen auszugehen. Die vorläufige Bewilligung für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 unter monatlicher Anrechnung von vorläufig 250,00 € sei nicht zu beanstanden. In Anbetracht der belegten „Unterstützungsleistungen“ von dritter Seite sei davon auszugehen, dass diese auch weiter geleistet würden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin durch die Deutsche Post AG am 21. März 2017 zugestellt.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 wurden die Leistungen an die Klägerin vom 1. April 2017 bis 30. September 2017 ganz versagt. Die Klägerin sei am 14. März 2017 und am 5. April 2017 aufgefordert worden, fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung wurden vollständige und lückenlose Kontoauszüge ab dem 1. April 2016 (mit Verwendungszweck für Ein- und Auszahlungen) nicht eingereicht. Leistungen würden ganz versagt, da die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (§§ 60 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)).

Am 30. Mai 2017 reichte die Klägerin beim Sozialgericht Köln eine Leistungsklage im Eilverfahren, eine Klage gegen den Geschäftsführer vom Jobcenter B-Stadt und eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 sowie einen Antrag auf Unterlassung von Sanktionen ein (Eingang beim Sozialgericht Köln am 1. Juni 2017).

Das Sozialgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 14. Juni 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen (Eingang beim Sozialgericht Bayreuth am 16. Juni 2017).

Beim Sozialgericht Bayreuth wurde das Eilverfahren unter dem Aktenzeichen S 9 AS 345/17 ER, die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 und der Antrag auf Unterlassung von Sanktionen unter dem Aktenzeichen S 9 AS 349/17 sowie die Klage gegen den Geschäftsführer vom Jobcenter B-Stadt unter dem Aktenzeichen S 9 AS 357/17 eingetragen.

Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 28. Juni 2017 im Verfahren S 9 AS 345/17 ER den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Klägerin bringt vor, dass die 1.000,00 € von ihrer Freundin sogar als Rückzahlung von Krankenkassenschulden auf den angegebenen Kontoauszügen nachgewiesen seien.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Bescheid vom 28. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 abzuändern und ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für März 2016 bis September 2016 in Höhe von monatlich 774,00 € ohne Einkommensanrechnung zu gewähren und Sanktionen und Androhungen von Sanktionen zu unterlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt vor, dass der Bescheid bestandskräftig ist. Die Klagefrist sei überschritten (Zustellung Widerspruchsbescheid am 21. März 2017, Fristende damit 21. April 2017). Somit sei die Klage unzulässig.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2017 und der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid (ohne mündliche Verhandlung) angehört. Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 7 R 642/15, S 9 S 345/17 ER, S 9 AS 349/17 sowie S 9 AS 357/17 und der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Da die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat das Gericht von der Möglichkeit, durch Gerichtbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte hat sein Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt.

Die von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Bescheide vom 28. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 ist unzulässig; sie wurde nicht fristgerecht eingereicht.

Gemäß § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben.

Der Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wurde der Klägerin am 21. März 2017 durch die Deutsche Post AG zugestellt.

Die Klagefrist endete somit spätestens am 21. April 2017 (§§ 87 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 2 Satz 1 SGG, 21. April 2017 Freitag). Da die Klage jedoch erst am 1. Juni 2017 beim Sozialgericht Köln (§ 98 SGG i. V. m. § 17b Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)) einging, war sie nicht fristgerecht.

Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kann nicht gewährt werden, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt wurde.

Gemäß § 67 Abs. 1 SGG kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Versäumnis der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Für die Fristversäumnis muss das Verschulden ursächlich geworden sein (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 67, Rdnr. 3 - BAYERN.RECHT). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die Fristversäumnis erfolgte somit schuldhaft. Das Verschulden war auch ursächlich für die Fristversäumnis, so dass Wiedereinsetzung im Sinne von § 67 SGG nicht gewährt werden kann.

Die von der Klägerin erhobene vorbeugende Unterlassungsklage ist gleichfalls unzulässig, vgl. entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für die vorbeugende Unterlassungsklage ist nicht gegeben, da die Klägerin auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 54, Rdnr. 42a - BAYERN.RECHT). Dieses besondere Zulässigkeitserfordernis ergibt sich bei vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklagen daraus, dass das Rechtsschutzsystem des SGG grundsätzlich auf die nachträgliche Überprüfung von Verwaltungshandeln ausgerichtet ist und der Kläger gegenüber Verwaltungsakten durch die Möglichkeit insbesondere des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG) bzw. des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) ausreichend geschützt ist. Daher ist in der Hauptsache für eine vorbeugende Unterlassungsklage nur ausnahmsweise dann Raum, wenn die Verweisung auf den erst nach Erlass des Verwaltungsaktes möglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, zum Beispiel weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2016 - L 1 B 16/06 AS ER - juris).

Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Abwarten einer Beeinträchtigung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Zwar wurde die Klägerin mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 sanktioniert (Minderung um monatlich 40,90 € vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017). Die Leistungen wurden jedoch weiterhin ungekürzt ausgezahlt. Eine Rechtsverletzung ist somit nicht eingetreten.

Der Klägerin ist es zuzumuten, sich auf den Rechtsschutz gegen ergangene Meldeaufforderungen des Beklagten bzw. die im Falle eines Meldeversäumnisses ohne wichtigen Grund erfolgende Absenkung gemäß § 31 Abs. 2 SGB II verweisen zu lassen. Die Meldeaufforderung gemäß § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III begründet für die Klägerin bzw. die Leistungsempfängerin nach dem SGB II zunächst nur die Verpflichtung, zum vereinbarten Termin zu erscheinen. Hierdurch treten keine unzumutbaren Nachteile ein. Im Übrigen besteht trotz der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Meldeaufforderungen (§ 336a Satz 1 Nr. 3 SGB III in entsprechender Anwendung) die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Maßgabe der bereits genannten Vorschriften zu beantragen. Zwar kann das Meldeversäumnis - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II führen (§ 31 Abs. 2 SGB II). Der Klägerin ist es jedoch ebenfalls zuzumuten, eine solche Entscheidung des Beklagten abzuwarten und sich - da der Widerspruch insoweit gemäß § 39 Nr. 1 SGB II ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat - auch dagegen mit den genannten Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zu wehren. Hierdurch kann der Eintritt irreparabler Nachteile in ausreichendem Maße verhindert werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2016 - L 1 B 16/06 AS ER - juris).

Daher war die unzulässige Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

Der Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 31/07/2017 00:00

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Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren d
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Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren d
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Annotations

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

1.
bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
2.
bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
3.
bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.