Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 31. Juli 2017 - S 9 AS 357/17

published on 31/07/2017 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 31. Juli 2017 - S 9 AS 357/17
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt.

Die am 1957 geborene Klägerin beantragte am 7. März 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Diese wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 abgelehnt. Die Klage hiergegen wurde rechtskräftig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15. August 2016, S 7 R 642/15).

Am 30. März 2016 beantragte die Klägerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beklagten. Sie hat eine 50 m2 große Wohnung für 250,00 € Grundmiete zuzüglich 120,00 € Nebenkosten von Herrn S. angemietet. Aus den eingereichten Kontoauszügen vom 23. Juli 2015 bis 14. März 2016 ergeben sich regelmäßige Bareinzahlungen auf das Konto der Klägerin bei der A-Bank und regelmäßige Überweisungen vom Vermieter S. (monatlich am 5.: 200,00 € bzw. 250,00 €), von Herrn W. und Frau H.. Am 3. März 2016 wurde dem Konto der Klägerin ein Betrag von 1.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Banke für VORAUS-AUSLAGE H.“ gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom 28. April 2016 wurden Leistungen für März 2016 abgelehnt. Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens (1.000,00 €) sei die Klägerin nicht hilfebedürftig. Daher habe sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mit einem weiteren Bescheid vom 28. April 2016 hat der Beklagte an die Klägerin vorläufig (§ 40 Abs. 2 Nummer 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € (404,00 € Regelbedarf, 370,00 € Unterkunfts- und Heizkosten, Anrechnung von 250,00 € Einkommen abzüglich 30,00 € Versicherungspauschale) für den Zeitraum von April bis September 2016 bewilligt. Aufgrund von diversen Gutschriften von verschiedenen Personen in der Vergangenheit werde ein vorläufiges Einkommen von 250,00 € zugrunde gelegt. Gegen den ablehnenden Bescheid und den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28. April 2016 reichte die Klägerin am 6. Mai 2016 Widerspruch ein. Es seien falsche Voraussetzungen gegeben. Das geliehene Geld von Frau H. werde die Klägerin wieder zurückzahlen. Rückwirkend erhalte sie den Regelbetrag von 404,00 € monatlich.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 12. August 2016 hin wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. September 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € von Oktober 2016 bis März 2017 bewilligt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 wurden die Leistungen der Klägerin vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 um monatlich 40,90 € gemindert, da die Klägerin trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 15. November 2016 ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist. Die Leistungen wurden jedoch weiterhin ungekürzt ausgezahlt.

Ein neuer Weiterbewilligungsantrag der Klägerin ging am 7. März 2017 beim Beklagten ein. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 14. März 2017 zur vollständigen und lückenlosen Vorlage von Kontoauszügen ab dem 1. April 2016 bis zum 20. März 2017 aufgefordert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wurde der Widerspruch vom 6. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 28. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hätte im März 2016 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Anrechnung von Einkünften in Höhe von 1.000,00 € sei zu Recht erfolgt. Es sei nicht von einem echten und ernsthaften Darlehen auszugehen. Die vorläufige Bewilligung für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 unter monatlicher Anrechnung von vorläufig 250,00 € sei nicht zu beanstanden. In Anbetracht der belegten „Unterstützungsleistungen“ von dritter Seite sei davon auszugehen, dass diese auch weiter geleistet würden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin durch die D. P. AG am 21. März 2017 zugestellt.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 wurden die Leistungen an die Klägerin vom 1. April 2017 bis 30. September 2017 ganz versagt. Die Klägerin sei am 14. März 2017 und am 5. April 2017 aufgefordert worden, fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung wurden vollständige und lückenlose Kontoauszüge ab dem 1. April 2016 (mit Verwendungszweck für Ein- und Auszahlungen) nicht eingereicht. Leistungen würden ganz versagt, da die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (§§ 60 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)).

Am 30. Mai 2017 reichte die Klägerin beim Sozialgericht Köln eine Leistungsklage im Eilverfahren, eine Klage gegen den Geschäftsführer vom und eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 sowie einen Antrag auf Unterlassung von Sanktionen ein (Eingang beim Sozialgericht Köln am 1. Juni 2017).

Das Sozialgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 14. Juni 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen (Eingang beim Sozialgericht Bayreuth am 16. Juni 2017).

Beim Sozialgericht Bayreuth wurde das Eilverfahren unter dem Aktenzeichen S 9 AS 345/17 ER, die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 und der Antrag auf Unterlassung von Sanktionen unter dem Aktenzeichen S 9 AS 349/17 sowie die Klage gegen den Geschäftsführer vom unter dem Aktenzeichen S 9 AS 357/17 eingetragen.

Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 28. Juni 2017 im Verfahren S 9 AS 345/17 ER den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Klägerin bringt vor, dass der Beklagte Willkürakte vornehme und vornehmen lasse, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehren würden.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt vor, dass keine Rechtsgrundlage für eine direkte Klage gegenüber dem Geschäftsführer vor dem Sozialgericht existiert. Der Vorwurf von Willkürhandlungen bzw. deren Unterstützung sei zurückzuweisen. Er habe sich wegen der bestehenden Schwierigkeiten in das Verwaltungsverfahren eingeschalten und mit der Klägerin umfassenden Schriftwechsel geführt, um dieser ihre Mitwirkungspflichten aufzuzeigen.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2017 und der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid (ohne mündliche Verhandlung) angehört. Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 7 R 642/15, S 9 S 345/17 ER, S 9 AS 349/17 sowie S 9 AS 357/17 und der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Da die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat das Gericht von der Möglichkeit, durch Gerichtbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte hat sein Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt.

Die Klage ist unzulässig. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, vgl. § 56a Satz 1 SGG. Nach § 56a SGG ist auch ein Antrag auf Ausschluss eines Behördenmitarbeiters wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 56a, Rdnr. 8 - BAYERN.RECHT). Hierfür steht der Klägerin im Verwaltungsverfahren ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) zur Verfügung. Die Klägerin hat zwar kein subjektives Ablehnungsrecht. Einen ihr bekannten Ablehnungsgrund muss sie aber noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorbringen, da er sonst damit in einem späteren Klageverfahren ausgeschlossen ist (Roller in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 17, Rdnr. 6 und 8 - BAYERN.RECHT).

Daher war die unzulässige Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

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Annotations

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.