Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 28. Juni 2017 - S 9 AS 345/17 ER

28.06.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab April 2017 bis September 2017 streitig.

Die 1957 geborene Antragstellerin beantragte am 7. März 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Diese wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 abgelehnt. Die Klage hiergegen wurde rechtskräftig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15. August 2016, S 7 R 642/15).

Am 30. März 2016 beantragte die Antragstellerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Antragsgegner. Sie hat eine 50 m2 große Wohnung für 250 € Grundmiete zuzüglich 120 € Nebenkosten von Herrn W S angemietet. Aus den eingereichten Kontoauszügen vom 23. Juli 2015 bis 14. März 2016 ergeben sich regelmäßige Bareinzahlungen auf das Konto der Antragstellerin bei der Postbank und regelmäßige Überweisungen vom Vermieter W S (monatlich am 5.: 200,00 € bzw. 250,00 €), von Herrn W H und Frau M H.

Mit Bescheiden vom 28. April 2016 wurden Leistungen für März 2016 abgelehnt und vorläufig von April 2016 bis September 2016 in Höhe von monatlich 554,00 € (404,00 € Regelbedarf, 370,00 € Unterkunfts- und Heizkosten, Anrechnung von 250,00 € Einkommen abzüglich 30,00 € Versicherungspauschale) bewilligt. Aufgrund von diversen Gutschriften von verschiedenen Personen in der Vergangenheit werde ein vorläufiges Einkommen von 250,00 € zugrunde gelegt. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. April 2016 reichte die Antragstellerin am 6. Mai 2016 Widerspruch ein.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 12. August 2016 hin wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. September 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € von Oktober 2016 bis März 2017 bewilligt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 wurden die Leistungen der Antragstellerin vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 um monatlich 40,90 € gemindert, da die Antragstellerin trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 15. November 2016 ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist. Die Leistungen wurden jedoch weiterhin ungekürzt ausgezahlt.

Ein neuer Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin ging am 7. März 2017 beim Antragsgegner ein. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 14. März 2017 zur vollständigen und lückenlosen Vorlage von Kontoauszügen ab dem 1. April 2016 bis zum 20. März 2017 aufgefordert. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sind (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Reagiere die Antragstellerin nicht oder reiche die erforderlichen Unterlagen nicht ein, könnten Geldleistungen ganz versagt werden, bis die Antragstellerin die Mitwirkung nachgeholt hat (§§ 60, 66, 6 SGB I). Dies bedeute, dass die Antragstellerin keine Leistungen erhält.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 17. März 2017 wurde der Widerspruch vom 6. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 28. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. April 2017 an die Vorlage von vollständigen und lückenlosen Kontoauszügen ab 1. April 2016 erinnert und als neue Frist den 20. April 2017 genannt.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 wurden die Leistungen an die Antragstellerin vom 1. April 2017 bis 30. September 2017 ganz versagt. Die Antragstellerin sei am 14. März 2017 und am 5. April 2017 aufgefordert worden, fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung wurden vollständige und lückenlose Kontoauszüge ab dem 1. April 2016 (mit Verwendungszweck für Ein- und Auszahlungen) nicht eingereicht. Leistungen würden ganz versagt, da die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (§§ 60 Abs. 1 und 66 Abs. 1 SGB I). Es würden keine Gründe vorliegen, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden könnten. Die Kontoauszüge seien für die Bearbeitung für die Zukunft und für die Vergangenheit notwendig. Nach Abwägung des Sinn und des Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit dem Interesse der Antragstellerin an den Leistungen sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, würden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 1. April 2017 ganz versagt (§ 66 SGB I). Der Versagungsbescheid vom 24. Mai 2017 wurde der Antragstellerin am 26. Mai 2017 zugestellt.

Am 30. Mai 2017 reichte die Antragstellerin beim Sozialgericht Köln eine Leistungsklage im Eilverfahren sowie eine Klage gegen den Geschäftsführer vom Jobcenter Forchheim und eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 und Antrag auf Unterlassung von Sanktionen ein (Eingang beim Sozialgericht Köln am 1. Juni 2017).

Das Sozialgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 14. Juni 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen (Eingang beim Sozialgericht Bayreuth am 16. Juni 2017).

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie seit 1. April 2017 keine Grundsicherung mehr erhalten habe. Obwohl sie seit Antragstellung sieben Monate anstatt nur drei Monate lückenlos vorgelegt hätte, sei ihr erneut bei Weiterbewilligung gebetsmühlenartig die lückenlose Vorlage von Kontoauszügen auferlegt worden.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig für den Zeitraum ab April 2017 bis Oktober 2017 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er bringt vor, dass die Leistungen versagt worden seien, da die Antragstellerin ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen bzw. nicht in ausreichendem Umfang mitgewirkt hätte. Die Antragstellerin hätte in der Vergangenheit immer wieder Zahlungen erhalten. Die Antragstellerin habe nach wie vor keine Kontoauszüge mit den einzelnen Buchungsvorgängen seit April 2016 vorgelegt. Sie habe ausschließlich den jeweiligen Finanzstatus ihres Kontos zu einem gewissen Zeitraum mitgeteilt, ohne dass hieraus die denknotwendig vorhandenen Einzelbuchungen und Geschäftsvorfälle ersichtlich wären. Mangels Vorlage dieser Umsatzauszüge könne die Hilfebedürftigkeit nicht abschließend geprüft und verbeschieden werden. Sobald die vollständigen Umsatzanzeigen vorliegen würden, könnte eine erneute Prüfung - auch im Sinne des § 67 SGB I - erfolgen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten S 7 R 642/15, S 9 AS 345/17 ER, S 9 AS 349/17 und S 9 AS 357/17 sowie der Leistungsakte und der elektronischen Akte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Hiernach kann das Gericht in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Im vorliegenden Rechtsstreit wird die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis begehrt und somit eine Regelungsanordnung.

Eine Regelungsanordnung i. S. d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht der bestandskräftige Versagungsbescheid vom 24. Mai 2017 entgegen.

Obwohl im Hauptsacheverfahren gegen einen Versagungsbescheid bis auf wenige Ausnahmefälle nur die Anfechtungsklage gegeben ist, ist es im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich möglich, vorläufig Leistungen zuzusprechen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 21. April 2016, L 7 AS 160/16 B ER -, juris). Dies gilt für den Fall, dass der Versagungsbescheid kraft aufschiebender Wirkung nicht vollziehbar ist. Das Verwaltungsverfahren entspricht dann weitgehend der Situation, wenn noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Es ist deshalb regelmäßig eine zweistufige Prüfung (zuerst aufschiebende Wirkung beim Versagungsbescheid, dann einstweilige Anordnung) erforderlich (LSG Bayern, Beschluss vom 21. April 2016, L AS 160/16 B ER -, juris).

Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid entfaltet auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Wirkung, denn er wird nicht von der Ausnahmeregelung in § 86a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2014 - L 19 AS 389/14 B ER -, juris; Kampe/Voelzke in: juris-PK, SGB I, 2. Auflage 2011, § 66, Rdnr. 36.3). Ein rechtzeitiger Widerspruch entfaltet regelmäßig gemäß § 86a SGG aufschiebende Wirkung. Dies muss im Eilverfahren im Tenor nur gesondert festgestellt werden, wenn dies die Behörde bestreitet (deklaratorischer feststellender Beschluss im Zweifelsfall, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rdnr. 15).

Vorliegend fehlt es aber an einem rechtzeitigen Widerspruch. Der Versagungsbescheid vom 24. Mai 2017 enthält eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass es bei der eimonatigen Widerspruchsfrist nach § 84 SGG verbleibt. Der Versagungsbescheid vom 24. Mai 2017 ist nach Zustellung an die Antragstellerin am 26. Mai 2017 und dem Verstreichen der Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 Abs. 1 SGG) bestandskräftig geworden, § 77 SGG. Mit dem Eilverfahren und den Klageeinreichungen am 1. Juni 2017 beim Sozialgericht Köln bzw. am 16. Juni 2017 beim örtlich zuständigen Sozialgericht Bayreuth wurde ausdrücklich kein Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 24. Mai 2017 erhoben (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. März 2013 - L 7 AS 142/12 -, jurs: zur Klageerhebung ohne vorausgehenden Widerspruch).

Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahrens, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für einen Zwischenzeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht, ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung bereits unzulässig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rdnr. 26d). Es gibt kein offenes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, dass das Gericht vorläufig regeln könnte. Die zweite Stufe der Prüfung der einstweiligen Anordnung entfällt (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 21. April 2016, L 7 AS 160/16 B ER -, juris Rdnr. 23).

Der Antrag war insgesamt daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 39 Sofortige Vollziehbarkeit


Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 84


(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzur

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 67 Nachholung der Mitwirkung


Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 6 Minderung des Familienaufwands


Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.

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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Tenor

I. Die Klage gegen die Bescheide vom 28. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 wird abgewiesen. Der Antrag auf Unterlassung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für März 2016 aufgrund der Anrechnung von Einkommen und begehrt höhere Leistungen für den Zeitraum von April bis September 2016 ohne Berücksichtigung von Einkommen.

Die am 1957 geborene Klägerin beantragte am 7. März 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Diese wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 abgelehnt. Die Klage hiergegen wurde rechtskräftig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15. August 2016, S 7 R 642/15).

Am 30. März 2016 beantragte die Klägerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beklagten. Sie hat eine 50 m2 große Wohnung für 250,00 € Grundmiete zuzüglich 120,00 € Nebenkosten von Herrn S. angemietet. Aus den eingereichten Kontoauszügen vom 23. Juli 2015 bis 14. März 2016 ergeben sich regelmäßige Bareinzahlungen auf das Konto der Klägerin bei der A-Bank und regelmäßige Überweisungen vom Vermieter S. (monatlich am 5.: 200,00 € bzw. 250,00 €), von Herrn W. und Frau H.. Am 3. März 2016 wurde dem Konto der Klägerin ein Betrag von 1.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Banke für VORAUS-AUSLAGE H.“ gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom 28. April 2016 wurden Leistungen für März 2016 abgelehnt. Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens (1.000,00 €) sei die Klägerin nicht hilfebedürftig. Daher habe sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mit einem weiteren Bescheid vom 28. April 2016 hat der Beklagte an die Klägerin vorläufig (§ 40 Abs. 2 Nummer 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € (404,00 € Regelbedarf, 370,00 € Unterkunfts- und Heizkosten, Anrechnung von 250,00 € Einkommen abzüglich 30,00 € Versicherungspauschale) für den Zeitraum von April bis September 2016 bewilligt. Aufgrund von diversen Gutschriften von verschiedenen Personen in der Vergangenheit werde ein vorläufiges Einkommen von 250,00 € zugrunde gelegt. Gegen den ablehnenden Bescheid und den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28. April 2016 reichte die Klägerin am 6. Mai 2016 Widerspruch ein. Es seien falsche Voraussetzungen gegeben. Das geliehene Geld von Frau H. werde die Klägerin wieder zurückzahlen. Rückwirkend erhalte sie den Regelbetrag von 404,00 € monatlich.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 12. August 2016 hin wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. September 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € von Oktober 2016 bis März 2017 bewilligt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 wurden die Leistungen der Klägerin vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 um monatlich 40,90 € gemindert, da die Klägerin trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 15. November 2016 ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist. Die Leistungen wurden jedoch weiterhin ungekürzt ausgezahlt.

Ein neuer Weiterbewilligungsantrag der Klägerin ging am 7. März 2017 beim Beklagten ein. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 14. März 2017 zur vollständigen und lückenlosen Vorlage von Kontoauszügen ab dem 1. April 2016 bis zum 20. März 2017 aufgefordert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wurde der Widerspruch vom 6. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 28. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hätte im März 2016 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Anrechnung von Einkünften in Höhe von 1.000,00 € sei zu Recht erfolgt. Es sei nicht von einem echten und ernsthaften Darlehen auszugehen. Die vorläufige Bewilligung für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 unter monatlicher Anrechnung von vorläufig 250,00 € sei nicht zu beanstanden. In Anbetracht der belegten „Unterstützungsleistungen“ von dritter Seite sei davon auszugehen, dass diese auch weiter geleistet würden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin durch die Deutsche Post AG am 21. März 2017 zugestellt.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 wurden die Leistungen an die Klägerin vom 1. April 2017 bis 30. September 2017 ganz versagt. Die Klägerin sei am 14. März 2017 und am 5. April 2017 aufgefordert worden, fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung wurden vollständige und lückenlose Kontoauszüge ab dem 1. April 2016 (mit Verwendungszweck für Ein- und Auszahlungen) nicht eingereicht. Leistungen würden ganz versagt, da die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (§§ 60 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)).

Am 30. Mai 2017 reichte die Klägerin beim Sozialgericht Köln eine Leistungsklage im Eilverfahren, eine Klage gegen den Geschäftsführer vom Jobcenter B-Stadt und eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 sowie einen Antrag auf Unterlassung von Sanktionen ein (Eingang beim Sozialgericht Köln am 1. Juni 2017).

Das Sozialgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 14. Juni 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen (Eingang beim Sozialgericht Bayreuth am 16. Juni 2017).

Beim Sozialgericht Bayreuth wurde das Eilverfahren unter dem Aktenzeichen S 9 AS 345/17 ER, die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 und der Antrag auf Unterlassung von Sanktionen unter dem Aktenzeichen S 9 AS 349/17 sowie die Klage gegen den Geschäftsführer vom Jobcenter B-Stadt unter dem Aktenzeichen S 9 AS 357/17 eingetragen.

Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 28. Juni 2017 im Verfahren S 9 AS 345/17 ER den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Klägerin bringt vor, dass die 1.000,00 € von ihrer Freundin sogar als Rückzahlung von Krankenkassenschulden auf den angegebenen Kontoauszügen nachgewiesen seien.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Bescheid vom 28. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 abzuändern und ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für März 2016 bis September 2016 in Höhe von monatlich 774,00 € ohne Einkommensanrechnung zu gewähren und Sanktionen und Androhungen von Sanktionen zu unterlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt vor, dass der Bescheid bestandskräftig ist. Die Klagefrist sei überschritten (Zustellung Widerspruchsbescheid am 21. März 2017, Fristende damit 21. April 2017). Somit sei die Klage unzulässig.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2017 und der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid (ohne mündliche Verhandlung) angehört. Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 7 R 642/15, S 9 S 345/17 ER, S 9 AS 349/17 sowie S 9 AS 357/17 und der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Da die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat das Gericht von der Möglichkeit, durch Gerichtbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte hat sein Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt.

Die von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Bescheide vom 28. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 ist unzulässig; sie wurde nicht fristgerecht eingereicht.

Gemäß § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben.

Der Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wurde der Klägerin am 21. März 2017 durch die Deutsche Post AG zugestellt.

Die Klagefrist endete somit spätestens am 21. April 2017 (§§ 87 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 2 Satz 1 SGG, 21. April 2017 Freitag). Da die Klage jedoch erst am 1. Juni 2017 beim Sozialgericht Köln (§ 98 SGG i. V. m. § 17b Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)) einging, war sie nicht fristgerecht.

Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kann nicht gewährt werden, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt wurde.

Gemäß § 67 Abs. 1 SGG kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Versäumnis der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Für die Fristversäumnis muss das Verschulden ursächlich geworden sein (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 67, Rdnr. 3 - BAYERN.RECHT). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die Fristversäumnis erfolgte somit schuldhaft. Das Verschulden war auch ursächlich für die Fristversäumnis, so dass Wiedereinsetzung im Sinne von § 67 SGG nicht gewährt werden kann.

Die von der Klägerin erhobene vorbeugende Unterlassungsklage ist gleichfalls unzulässig, vgl. entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für die vorbeugende Unterlassungsklage ist nicht gegeben, da die Klägerin auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 54, Rdnr. 42a - BAYERN.RECHT). Dieses besondere Zulässigkeitserfordernis ergibt sich bei vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklagen daraus, dass das Rechtsschutzsystem des SGG grundsätzlich auf die nachträgliche Überprüfung von Verwaltungshandeln ausgerichtet ist und der Kläger gegenüber Verwaltungsakten durch die Möglichkeit insbesondere des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG) bzw. des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) ausreichend geschützt ist. Daher ist in der Hauptsache für eine vorbeugende Unterlassungsklage nur ausnahmsweise dann Raum, wenn die Verweisung auf den erst nach Erlass des Verwaltungsaktes möglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, zum Beispiel weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2016 - L 1 B 16/06 AS ER - juris).

Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Abwarten einer Beeinträchtigung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Zwar wurde die Klägerin mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 sanktioniert (Minderung um monatlich 40,90 € vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017). Die Leistungen wurden jedoch weiterhin ungekürzt ausgezahlt. Eine Rechtsverletzung ist somit nicht eingetreten.

Der Klägerin ist es zuzumuten, sich auf den Rechtsschutz gegen ergangene Meldeaufforderungen des Beklagten bzw. die im Falle eines Meldeversäumnisses ohne wichtigen Grund erfolgende Absenkung gemäß § 31 Abs. 2 SGB II verweisen zu lassen. Die Meldeaufforderung gemäß § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III begründet für die Klägerin bzw. die Leistungsempfängerin nach dem SGB II zunächst nur die Verpflichtung, zum vereinbarten Termin zu erscheinen. Hierdurch treten keine unzumutbaren Nachteile ein. Im Übrigen besteht trotz der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Meldeaufforderungen (§ 336a Satz 1 Nr. 3 SGB III in entsprechender Anwendung) die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Maßgabe der bereits genannten Vorschriften zu beantragen. Zwar kann das Meldeversäumnis - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II führen (§ 31 Abs. 2 SGB II). Der Klägerin ist es jedoch ebenfalls zuzumuten, eine solche Entscheidung des Beklagten abzuwarten und sich - da der Widerspruch insoweit gemäß § 39 Nr. 1 SGB II ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat - auch dagegen mit den genannten Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zu wehren. Hierdurch kann der Eintritt irreparabler Nachteile in ausreichendem Maße verhindert werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2016 - L 1 B 16/06 AS ER - juris).

Daher war die unzulässige Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

Der Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt.

Die am 1957 geborene Klägerin beantragte am 7. März 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Diese wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 abgelehnt. Die Klage hiergegen wurde rechtskräftig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15. August 2016, S 7 R 642/15).

Am 30. März 2016 beantragte die Klägerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beklagten. Sie hat eine 50 m2 große Wohnung für 250,00 € Grundmiete zuzüglich 120,00 € Nebenkosten von Herrn S. angemietet. Aus den eingereichten Kontoauszügen vom 23. Juli 2015 bis 14. März 2016 ergeben sich regelmäßige Bareinzahlungen auf das Konto der Klägerin bei der A-Bank und regelmäßige Überweisungen vom Vermieter S. (monatlich am 5.: 200,00 € bzw. 250,00 €), von Herrn W. und Frau H.. Am 3. März 2016 wurde dem Konto der Klägerin ein Betrag von 1.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Banke für VORAUS-AUSLAGE H.“ gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom 28. April 2016 wurden Leistungen für März 2016 abgelehnt. Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens (1.000,00 €) sei die Klägerin nicht hilfebedürftig. Daher habe sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mit einem weiteren Bescheid vom 28. April 2016 hat der Beklagte an die Klägerin vorläufig (§ 40 Abs. 2 Nummer 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € (404,00 € Regelbedarf, 370,00 € Unterkunfts- und Heizkosten, Anrechnung von 250,00 € Einkommen abzüglich 30,00 € Versicherungspauschale) für den Zeitraum von April bis September 2016 bewilligt. Aufgrund von diversen Gutschriften von verschiedenen Personen in der Vergangenheit werde ein vorläufiges Einkommen von 250,00 € zugrunde gelegt. Gegen den ablehnenden Bescheid und den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28. April 2016 reichte die Klägerin am 6. Mai 2016 Widerspruch ein. Es seien falsche Voraussetzungen gegeben. Das geliehene Geld von Frau H. werde die Klägerin wieder zurückzahlen. Rückwirkend erhalte sie den Regelbetrag von 404,00 € monatlich.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 12. August 2016 hin wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. September 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 554,00 € von Oktober 2016 bis März 2017 bewilligt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 wurden die Leistungen der Klägerin vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 um monatlich 40,90 € gemindert, da die Klägerin trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 15. November 2016 ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist. Die Leistungen wurden jedoch weiterhin ungekürzt ausgezahlt.

Ein neuer Weiterbewilligungsantrag der Klägerin ging am 7. März 2017 beim Beklagten ein. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 14. März 2017 zur vollständigen und lückenlosen Vorlage von Kontoauszügen ab dem 1. April 2016 bis zum 20. März 2017 aufgefordert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wurde der Widerspruch vom 6. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 28. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hätte im März 2016 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Anrechnung von Einkünften in Höhe von 1.000,00 € sei zu Recht erfolgt. Es sei nicht von einem echten und ernsthaften Darlehen auszugehen. Die vorläufige Bewilligung für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 unter monatlicher Anrechnung von vorläufig 250,00 € sei nicht zu beanstanden. In Anbetracht der belegten „Unterstützungsleistungen“ von dritter Seite sei davon auszugehen, dass diese auch weiter geleistet würden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin durch die D. P. AG am 21. März 2017 zugestellt.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 wurden die Leistungen an die Klägerin vom 1. April 2017 bis 30. September 2017 ganz versagt. Die Klägerin sei am 14. März 2017 und am 5. April 2017 aufgefordert worden, fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung wurden vollständige und lückenlose Kontoauszüge ab dem 1. April 2016 (mit Verwendungszweck für Ein- und Auszahlungen) nicht eingereicht. Leistungen würden ganz versagt, da die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (§§ 60 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)).

Am 30. Mai 2017 reichte die Klägerin beim Sozialgericht Köln eine Leistungsklage im Eilverfahren, eine Klage gegen den Geschäftsführer vom und eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 sowie einen Antrag auf Unterlassung von Sanktionen ein (Eingang beim Sozialgericht Köln am 1. Juni 2017).

Das Sozialgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 14. Juni 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen (Eingang beim Sozialgericht Bayreuth am 16. Juni 2017).

Beim Sozialgericht Bayreuth wurde das Eilverfahren unter dem Aktenzeichen S 9 AS 345/17 ER, die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 und der Antrag auf Unterlassung von Sanktionen unter dem Aktenzeichen S 9 AS 349/17 sowie die Klage gegen den Geschäftsführer vom unter dem Aktenzeichen S 9 AS 357/17 eingetragen.

Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 28. Juni 2017 im Verfahren S 9 AS 345/17 ER den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Klägerin bringt vor, dass der Beklagte Willkürakte vornehme und vornehmen lasse, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehren würden.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt vor, dass keine Rechtsgrundlage für eine direkte Klage gegenüber dem Geschäftsführer vor dem Sozialgericht existiert. Der Vorwurf von Willkürhandlungen bzw. deren Unterstützung sei zurückzuweisen. Er habe sich wegen der bestehenden Schwierigkeiten in das Verwaltungsverfahren eingeschalten und mit der Klägerin umfassenden Schriftwechsel geführt, um dieser ihre Mitwirkungspflichten aufzuzeigen.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2017 und der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid (ohne mündliche Verhandlung) angehört. Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 7 R 642/15, S 9 S 345/17 ER, S 9 AS 349/17 sowie S 9 AS 357/17 und der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Da die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat das Gericht von der Möglichkeit, durch Gerichtbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte hat sein Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt.

Die Klage ist unzulässig. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, vgl. § 56a Satz 1 SGG. Nach § 56a SGG ist auch ein Antrag auf Ausschluss eines Behördenmitarbeiters wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 56a, Rdnr. 8 - BAYERN.RECHT). Hierfür steht der Klägerin im Verwaltungsverfahren ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) zur Verfügung. Die Klägerin hat zwar kein subjektives Ablehnungsrecht. Einen ihr bekannten Ablehnungsgrund muss sie aber noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorbringen, da er sonst damit in einem späteren Klageverfahren ausgeschlossen ist (Roller in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 17, Rdnr. 6 und 8 - BAYERN.RECHT).

Daher war die unzulässige Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.