Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
- 1.
bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern, - 2.
bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen, - 3.
bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
Referenzen - Gesetze | § 19c AufenthG 2004
§ 19c AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 19c AufenthG 2004 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 19c AufenthG 2004 zitiert 1 andere §§ aus dem Aufenthaltsgesetz.
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19c AufenthG 2004.
(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsterm...
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung über...