Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

1.
bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
2.
bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
3.
bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).

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Referenzen - Gesetze | § 19c AufenthG 2004

§ 19c AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 19c AufenthG 2004 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung
§ 19c AufenthG 2004 zitiert 1 andere §§ aus dem Aufenthaltsgesetz.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 309 Allgemeine Meldepflicht


(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Un

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19c AufenthG 2004.

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 31. Juli 2017 - S 9 AS 349/17

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor I. Die Klage gegen die Bescheide vom 28. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 wird abgewiesen. Der Antrag auf Unterlassung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatte

Landessozialgericht NRW Beschluss, 13. Juli 2015 - L 9 AL 118/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die zulässige, insbesondere statthaf

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - B 1 KR 32/13 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 09. Juni 2010 - B 7 AL 202/09 B

bei uns veröffentlicht am 09.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 13.8.2009, mit dem dieses

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 12.04.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Februar 2006 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 und die Widerspruchsbescheide vom 25. Janua

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2006 - L 13 AL 4566/05 ER-B

bei uns veröffentlicht am 06.02.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. August 2005 abgeändert. Die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der Erstattung von Arbeitslosenhilfe im Bescheid vom 18. Juni 2004 (Widerspruchsbescheid vom

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(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsterm...
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