Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. März 2017 - 4 L 93/16

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0331.4L93.16.0A
published on 31.03.2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. März 2017 - 4 L 93/16
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Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, den Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2014 aufzuheben, ist erfolglos.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen eines erheblichen Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3

1. Die in den Vordergrund der Antragsbegründung gerückte Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG) ist nicht gerechtfertigt.

4

a) Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Öffentlichkeit dadurch verletzt, dass es die mündliche Verhandlung verfrüht begonnen und zu einem ganz überwiegenden Teil vor Beginn der ursprünglich angesetzten Terminsstunde durchgeführt habe, ist ein Verfahrensmangel schon nicht bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne „öffentlich“, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 B 11/12 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). Nicht erforderlich ist dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45/16 -, juris, Rn. 12 m.w.N.). Das gilt sowohl für die erstmalige Anberaumung eines Termins als auch für die (ggf. kurzfristige) Verlegung des Termins für eine mündliche Verhandlung. Eine Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Ladung der Öffentlichkeit enthält das von den Verwaltungsgerichten zu beachtende Prozessrecht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1/15 -, juris, Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 L 435/00 -, juris, Rn. 5).

5

Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zeigt die Klägerin auch nicht auf, indem sie rügt, dass weder im Gerichtsgebäude noch im Bürogebäude auf dem Grundstück der (T.) GmbH in E-Stadt, wo die mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, sich ein Terminaushang befunden habe. Das Merkmal der Öffentlichkeit der Verhandlung setzt keine an jedermann gerichtete Bekanntgabe voraus, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1994 - 1 B 170/93 -, juris, Rn. 5). Es reicht aus, wenn der Interessierte sich ohne Schwierigkeit Kenntnis davon verschaffen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 7 B 120/98 -, juris, Rn. 7). Eine mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt zu machen, mag danach zweckmäßig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 B 11/12 -, juris, Rn. 3); eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht, sofern auch andere Möglichkeiten der Kenntnisverschaffung bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1984 - 4 CB 2/84 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12. Mai 1986 - 5 CB 140/83 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1/15 -, juris, Rn. 13).

6

Dass die Allgemeinheit sich über Zeit und Ort der Verhandlung nicht habe informieren können, wird von der Klägerin lediglich behauptet, aber nicht belegt. Der bloße Hinweis auf die fehlenden Aushänge genügt hierfür nicht.

7

Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Verhandlungsort - ein Besprechungsraum im 1. Obergeschoss des Bürogebäudes der (T.) GmbH auf dem Grundstück E-Straße 1 in E-Stadt - nicht öffentlich zugänglich gewesen sei. Der Umstand, dass das Gericht eine auswärtige Sitzung abhält, ist generell nicht geeignet, jemanden an der Teilnahme zu hindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung schon dann „öffentlich“ im Sinne des § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich, d. h. ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind (s. o.). Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Verhandlung in einem Raum stattfindet, der im allgemeinen für mündliche Verhandlungen nicht benutzt wird, in dem nur eine begrenzte Zahl von Zuhörern Platz findet und in dem nur wenige Sitzgelegenheiten für Zuhörer zur Verfügung stehen. Das Öffentlichkeitsgebot ist selbst bei einer Verhandlung „hinter verschlossener Tür“ nicht ohne weiteres verletzt, wenn nur die zumutbare Möglichkeit für jedermann besteht, sich Zugang zu verschaffen. Entscheidend ist hierbei nicht, ob das Grundstück eingezäunt oder das Gebäude abgeschlossen ist, sondern ob jemand, der der Verhandlung hätte beiwohnen wollen, dies hätte tun können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1988 - 4 ER 202/88 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 23. November 1989 - 6 C 29/88 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 21. März 1994 - 8 B 33/94 -, juris, Rn. 2).

8

Diesen Anforderungen wurde hier genügt. Das Bürogebäude, in dem die mündliche Verhandlung stattfand, liegt straßenseitig unmittelbar am Eingang des Grundstücks. Nach den Darlegungen der Klägerin war die am Empfangstresen im Bürogebäude sitzende Mitarbeiterin der (T.) GmbH, Frau (S.), über den Ort der mündlichen Verhandlung informiert. Sie hätte demnach später hinzukommende Zuhörer in den im Bürogebäude befindlichen Besprechungsraum schicken bzw. geleiten können. Zwar mag die Mitarbeiterin dazu - wie sie selbst angibt - nicht angewiesen worden sein. Es ist aber nicht dargelegt oder ersichtlich, dass sie auf eine entsprechende Nachfrage keine wahrheitsgemäße Auskunft über Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung erteilt oder den Zutritt zu dem Besprechungsraum verhindert hätte. Ebenso wenig ist dargelegt oder ersichtlich, dass das Beratungszimmer keine weiteren Zuhörer hätte aufnehmen können.

9

Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198), zuletzt geändert durch die 15. EMRK-Protokoll vom 24. Juni 2013 (BGBl. 2014 II S. 1034), führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistet das Recht auf eine öffentliche Verhandlung. Die durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierte Öffentlichkeit des Verfahrens schützt die Rechtsunterworfenen vor einer Geheimjustiz, die sich öffentlicher Kontrolle entzieht. Sie ist außerdem ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 - BVerfGK 19, 352 <361> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <206>; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45/15, juris, Rn. 14). Eine Verhandlung entspricht den an die Öffentlichkeit zu stellenden Anforderungen, wenn die Allgemeinheit Informationen über deren Zeit und Ort erhalten kann und wenn dieser Ort einfach zugänglich ist (vgl. EGMR, Urteil vom 29. November 2007 - Nr. 9852/03, 13413/04 -, Hummatov/Aserbaidschan, Rn. 144). Dies war - wie ausgeführt - hier der Fall.

10

Die Ausführungen des EGMR im Urteil vom 14. November 2000 (35115/97, Riepan/Österreich) geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Danach stellt die Durchführung einer Hauptverhandlung außerhalb eines der üblichen Verhandlungssäle, insbesondere an einem Ort wie einem Gefängnis, zu welchem die Öffentlichkeit im Prinzip keinen Zutritt hat, ein ernstliches Hindernis für den öffentlichen Charakter einer Verhandlung dar. In einem solchen Fall steht der Staat unter der Verpflichtung, kompensatorische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit und die Medien über den Verhandlungsort informiert werden und das ihnen wirksam Zugang gewährt wird (vgl. Rn. 29 des Urteils: „However, the Court observes that the holding of a trial outside a regular courtroom, in particular in a place like a prison, to which the general public in principle has no access, presents a serious obstacle to its public character. In such a case, the State is under an obligation to take compensatory measures in order to ensure that the public and the media are duly informed about the place of the hearing and are granted effective access.”).

11

Diese Ausführungen sind im Lichte des konkreten Sachverhaltes zu bewerten. So weist der EGMR selbst darauf hin, dass dem öffentlichen Charakter des Verfahrens besondere Bedeutung zukommen muss in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Beschuldigte ein Strafgefangener ist, sich die Beschuldigungen darauf beziehen, dass Drohungen gegen Gefängnisbedienstete erhoben wurden und die Zeugen Gefängnisbedienstete des Gefängnisses sind, in welchem der Beschuldigte festgehalten wird (vgl. Rn. 27 des Urteils: „The public character of the proceedings assumes a particular importance in a case such as the present, where the defendant in the criminal proceedings is a prisoner, where the charges relate to the making of threats against prison officers and where the witnesses are officers of the prison in which the defendant is detained.“). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Verhandlung in einem für die Öffentlichkeit normalerweise unzugänglichen Gefängnis stattfand und auch die übrigen Umstände, unter welchen die Hauptverhandlung abgehalten wurde, kaum dazu angetan waren, die Öffentlichkeit zur Teilnahme zu ermutigen: Sie wurde am frühen Morgen abgehalten, in einem Raum, welcher, wenn er auch nicht zu klein war, um eine Verhandlung durchzuführen, nicht den Anschein erweckt, dass er ausgestattet war wie ein ordentlicher Verhandlungsraum (vgl. Rn. 30 des Urteils: „Moreover, the other circumstances in which the hearing was held were hardly designed to encourage public attendance: it was held early in the morning in a room which, although not too small to accommodate an audience, does not appear to have been equipped as a regular courtroom.“)

12

Davon weichen die Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhalts wesentlich ab. Die Klägerin war vorliegend offensichtlich nicht in dem Maße von den Gefahren einer Geheimjustiz bedroht, vor denen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK schützen soll, wie dies in dem vom EGMR zu beurteilenden Sachverhalt der Fall gewesen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass das Betriebsgelände der (T.) GmbH und das Bürogebäude, in dem die Verhandlung stattfand, üblicherweise für Besucher (Kunden oder Geschäftspartner) offen zugänglich sind, was bei einem Gefängnis nicht der Fall ist. Auch fand die Verhandlung hier nicht am frühen Morgen statt, sondern zwischen 11.10 Uhr und 11.32 Uhr. Die Umstände der Verhandlung waren danach nicht geeignet, die Öffentlichkeit von der Teilnahme abzuhalten. Besondere kompensatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Öffentlichkeit mussten daher nicht ergriffen werden.

13

b) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK darin sieht, dass das angefochtene Urteil nicht öffentlich verkündet wurde (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern nach § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt, verhilft dies dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

14

Die Zustellung eines Urteils nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 VwGO genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Dezember 1983 - 3/1982/49/78 -, NJW 1986, S. 2177 <2178>; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19/02 -, BVerwGE 119, 329 <340>; Beschluss vom 30. Juni 2014 - 9 B 13/14 -, juris, Rn. 3), so dass offenbleiben kann, ob die Klägerin sich auf einen etwaigen Mangel berufen könnte, obwohl sie der Zustellung einer Entscheidung weder in der mündlichen Verhandlung noch im Zeitraum bis zur Zustellung widersprochen hat (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 13 LA 34.13 - juris, Rn. 7 m.w.N.).

15

Darüber hinaus legt die Klägerin nicht dar, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Ein derartiger Verfahrensmangel verwirklichte auch keinen absoluten Revisionsgrund, der auch ohne eine solche Darlegung beachtlich wäre. Der für den erheblichen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit maßgebliche § 138 Nr. 5 VwGO nimmt einen absoluten Revisionsgrund an, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Dieser Fall umfasst nicht die unterlassene Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1989 - 6 C 29/88 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106/02 -, juris, Rn. 13 f.; Beschluss vom 30. September 2010 - 9 B 3/10 -, juris, Rn. 10).

16

§ 138 Nr. 5 VwGO findet auch keine analoge Anwendung, weil sie der Konzeption des Gesetzes widerspräche. Denn obwohl § 169 Satz 1 GVG von einer öffentlichen Verkündung des Urteils spricht, hat der Gesetzgeber den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwGO auf diesen Fall nicht erstreckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, juris, Rn. 14). Diese Entscheidung des Gesetzgebers steht ebenso einer Analogie zu § 138 Nr. 3 VwGO - Versagung rechtlichen Gehörs - entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45/15 -, juris, Rn. 22).

17

2. Der weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird schon nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt.

18

Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d. h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 ff.).

19

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Zwar wirft sie die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage auf,

20

Führen das Nichtangeschlossensein des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung und die fehlende Eigentümerstellung des Bescheidadressaten für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit zur Nichtigkeit des gleichwohl ergangenen Beitragsbescheids?

21

Sie legt jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß etwas zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage dar noch erläutert sie in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, warum diese Fragen insoweit bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärte Probleme aufwerfen, die über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Im Hinblick auf die ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Nichtigkeit des Niederschlagswassergebührenbescheids des Beklagten vom 1. September 2010 - mit denen sich die Antragsbegründung nicht auseinandersetzt - liegen Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der bezeichneten Grundsatzfrage auch nicht auf der Hand, so dass ein Eingehen hierauf erforderlich war.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 20.07.2016 00:00

Gründe 1 Die Klägerinnen veräußerten ihre Beteiligungen in Höhe von 34,484 % und 4,26 % an der B. AG im Februar 1938 verfolgungsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geset
published on 15.03.2012 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
published on 30.09.2010 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Beschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal des Rathauses der Beigeladenen vor dem Sitzungssaal keine Terminstafel ausgehängt habe.

3

Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG), die einen absoluten Revisionsgrund darstellen würde (§ 138 Nr. 5 VwGO), ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Eine Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des Senats schon dann in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; die genannten Vorschriften gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss (Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 17. November 1989 - BVerwG 4 C 39.89 - juris Rn. 3). Ein solcher Aushang ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die mündliche Verhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindet. Insbesondere wenn die mündliche Verhandlung in einem Rathaus oder einem vergleichbaren Gebäude durchgeführt wird, wird es allerdings in der Regel zweckmäßig sein, an der Anschlagtafel und am Sitzungssaal auf die Verhandlung hinzuweisen. Ob eine auswärtige mündliche Verhandlung jedenfalls im Gerichtsgebäude durch Aushang bekannt gemacht werden muss, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn die von der Beschwerde selbst wiedergegebene Äußerung des Vorsitzenden gibt keinen Anlass zu Zweifeln, dass dies hier geschehen ist.

4

2. Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, sich mit der Frage der offensichtlich nicht beabsichtigten Härte für die Klägerin zu befassen, weil er irrigerweise angenommen habe, dass die Grundzüge der Planung berührt seien. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde verkennt, dass bei der Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von deren materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen ist, selbst wenn diese verfehlt sein sollte. Soweit sie geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass hier die Grundzüge der Planung berührt seien, von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg abweiche, legt sie die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dar. Hierzu hätte sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und angeben müssen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

5

3. Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Beschluss des Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 4 B 18.00 - (BRS 63 Nr. 41) abgewichen. Sie legt eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht in der erforderlichen Weise dar. Es fehlt die Bezeichnung eines abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Die Beschwerde macht lediglich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Beantwortung der Frage, ob eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, falsch angewandt. Eine solche Kritik an der Rechtsanwendung im Einzelfall kann weder einer Divergenz- noch einer Grundsatzrüge zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass es im Beschluss vom 15. März 2000 nicht - wie hier - um eine Abweichung von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Wege der Befreiung, sondern um eine planerische Änderung der festgesetzten Art der baulichen Nutzung ging.

6

4. Die Beschwerde meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Relevanz der Überschreitung der Baugrenzen für die planerischen Grundüberlegungen der Beigeladenen seien "einfach falsch". Die Revision kann jedoch nur aus den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründen zugelassen werden. Einen solchen legt die Beschwerde nicht dar. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze und damit ein Verfahrensmangel läge nur vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss gezogen hätte. Das ist nicht der Fall.

7

5. Auch die abschließende Kritik der Beschwerde an der Sachverhaltswürdigung und der Bestimmung der Grundzüge der hier in Rede stehenden Bauleitplanung durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht geeignet, einen Grund für die Zulassung der Revision darzulegen.

Gründe

1

Die Klägerinnen veräußerten ihre Beteiligungen in Höhe von 34,484 % und 4,26 % an der B. AG im Februar 1938 verfolgungsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1938 und dem 30. Juni 1939 erwarb die B. AG eine Beteiligung in Höhe von 27,482 % an der E. AG. Im Eigentum der E. AG standen zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Grundstücke. Mit Bescheiden vom 4. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerinnen auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Grundstücken der E. AG ab. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei auf den vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde der Klägerinnen bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, wenn die Rechtssache eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

4

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 und 3 i.V.m. Satz 6 VermG unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass dem Geschädigten eine "wirtschaftliche" Eigentümerstellung wieder eingeräumt werden soll, auf Fälle, in denen das Unternehmen, an dem eine Beteiligung entzogen wurde, nach dem Beteiligungsentzug eine Beteiligung an einem weiteren Unternehmen neu erworben hat, dergestalt analog anwendbar ist, dass ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilsrestitution an den Grundstücken des Unternehmens, an dem die Beteiligung nachträglich erworben wurde, besteht?

5

Die Frage ist anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8 und vom 30. Juli 2010 - 8 B 125.09 - ZOV 2010, 231) ohne Weiteres zu verneinen. Der Umfang der Bruchteilsrestitution bestimmt sich bei Anteilsschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nach dem im Schädigungszeitpunkt bestehenden Umfang der geschädigten Beteiligung. Das gilt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auch für mittelbare Beteiligungen. Wurde dem Berechtigten ein Anteil an einer Beteiligungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 6 VermG entzogen und erwarb diese nach der Anteilsschädigung (weitere) Anteile an einer Tochtergesellschaft hinzu, führt das nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Erhöhung der Ansprüche ihres geschädigten Gesellschafters auf Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG an Vermögensgegenständen der Tochtergesellschaft. Kann die Vergrößerung einer Unterbeteiligung durch einen Unternehmensträger nach der Anteilsschädigung die Ansprüche seines geschädigten Gesellschafters nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG an Vermögensgegenständen der Tochtergesellschaft nicht vergrößern, kann der erstmalige Erwerb einer Unterbeteiligung nach der Anteilsschädigung des Gesellschafters erst recht keine Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG an solchen Vermögensgegenständen vermitteln.

6

Selbst wenn unterstellt würde, dass die nach der Anteilsschädigung erworbene Unterbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG als mit Mitteln des Unternehmens (nämlich der Beteiligungsgesellschaft) erworbener Vermögensgegenstand einzuordnen wäre, ließe sich daraus allenfalls ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution der diese Unterbeteiligung konstituierenden Aktien herleiten, nicht jedoch ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Grundstücken der Aktiengesellschaft.

7

Die Beschwerde zeigt auch, soweit sie eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Bruchteilsrestitution zur Erstreckung des Anspruchs auf solche Grundstücke fordert, keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Wie das angegriffene Urteil zutreffend darlegt, ist eine planwidrige Regelungslücke nicht zu erkennen. Sie wird auch mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gebietet es nicht, dem geschädigten Anteilseigner den Durchgriff auf Vermögenswerte von Beteiligungen zu ermöglichen, die von dem Unternehmensträger, an dem er bis zur Schädigung beteiligt war, nach der Schädigung erworben wurden. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die in der Zeit von 1932 bis 1945 Verfolgten nicht schlechter stehen, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze, insbesondere der Berliner Rückerstattungsanordnung, gestellt wären (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50). Die von den Klägerinnen darüber hinaus zitierten Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 12/2480 S. 40) gebieten kein weitergehendes Verständnis des Gesetzeszwecks im Sinne einer über die Durchgriffsregelung noch hinausgehenden "umfassenden Wiedergutmachung". Denn dort heißt es lediglich, es sollten diejenigen Fälle einer befriedigenden Lösung zugeführt werden, in denen dem Berechtigten zunächst aus den in § 1 Abs. 6 VermG genannten Gründen das Unternehmen und dann diesem Unternehmen nach 1945 der Grundbesitz oder andere Vermögensgegenstände weggenommen wurden. Zu Vermögensgegenständen, die von nach § 1 Abs. 6 VermG entzogenen Unternehmen nach der Schädigung erworben wurden, verhält sich die Gesetzesbegründung nicht. Denn sie bezieht sich auf einen Entwurfstext, der einen Durchgriff auf solche Vermögensgegenstände noch gar nicht vorsah (BT-Drs. 12/2480 S. 5).

8

Gemessen an dem Ziel der Gleichbehandlung von Anspruchsberechtigten nach den Rückerstattungsgesetzen und dem Vermögensgesetz ist ein vermögensrechtliches Regelungsdefizit nicht gegeben. Die alliierten Rückerstattungsvorschriften sahen für den Fall der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens vor, dass sich der Rückerstattungsanspruch auch auf die nach der Entziehung aus Mitteln des Unternehmens beschafften Vermögensgegenstände erstreckte, dehnten diesen Anspruch aber nicht auf einen Durchgriff auf Vermögensgegenstände einer Tochtergesellschaft aus, deren Anteile das entzogene Unternehmen (oder das Unternehmen, dessen Anteile seinem Gesellschafter entzogen worden waren), erst nach der Schädigung erworben hatte (vgl. Art. 29 Abs. 3 USREG, Art. 25 Abs. 3 BrREG, Art. 26 Abs. 4 REAO). Auch ein Wertersatz bei Wertminderung der nach der Entziehung beschafften Vermögensgegenstände war nicht vorgesehen (vgl. Godin, Rückerstattungsgesetze, 2. Aufl., 1950, Art. 29 USREG Anm. 13). Verlor eine nach der Schädigung von dem entzogenen Unternehmen hinzuerworbene Beteiligung dadurch an Wert, dass die Beteiligung ihrerseits Vermögensgegenstände ohne adäquaten Ersatzanspruch verlor, musste der Rückerstattungsberechtigte dies hinnehmen.

9

b) Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die zwischen Sachen im Sinne von § 90 BGB und Beteiligungsrechten an Kapitalgesellschaften durch die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 und 3 i.V.m. Satz 6 VermG in Fällen der nach Beteiligungsentzug erworbenen "vermittelten" Beteiligung (wobei Zuordnungsobjekte des Bruchteilsrestitutionsanspruchs die Grundstücke des "neu hinzuerworbenen" Unternehmens sind) vorgenommene Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

10

Soweit die Rüge darauf zielen sollte, dass mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften als "Vermögensgegenstand" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zu werten seien, würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn die Klägerinnen begehren nicht die Einräumung von Bruchteilseigentum an den die Unterbeteiligung konstituierenden Aktien. Auch ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum am Grundeigentum der Tochtergesellschaft hergeleitet werden könnte, wenn die Unterbeteiligung erst nach der Schädigung erworben wurde. Die Beschwerde lässt insoweit bereits außer Acht, dass dieses Grundeigentum nicht selbst Gegenstand der nach der Schädigung erfolgten "späteren Anschaffung" des Unternehmens war, es also eines weiteren Durchgriffs bedürfte. Im Übrigen ist der Ausschluss eines weiteren Durchgriffs auf Grundeigentum einer Tochtergesellschaft, deren Anteile das Unternehmen erst nach Schädigung erworben hatte, auch mit Blick auf das Ziel der Gleichbehandlung von Anspruchsberechtigten nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen und dem Vermögensgesetz gerechtfertigt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

11

2. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.).

12

a) Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 GVG) dadurch verletzt, dass es die mündliche Verhandlung verfrüht begonnen und zu einem überwiegenden Teil vor Beginn der ursprünglich angesetzten Terminsstunde durchgeführt habe. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebiete es, jedem im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten den Zutritt zu einer mündlichen Verhandlung zu eröffnen. Dazu gehöre auch, dass jeder eine rechtzeitige und allgemein zugängliche Information über Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung erlangen könne. Damit ist ein Verfahrensmangel schon nicht bezeichnet. Eine Verhandlung ist in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne schon dann "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 B 11.12 - BauR 2012, 1097). Nicht erforderlich ist dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 5 CB 140.83 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 5 S. 7 f.). Das gilt sowohl für die erstmalige Anberaumung eines Termins als auch für die (ggf. kurzfristige) Verlegung des Termins für eine mündliche Verhandlung. Eine Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Ladung der Öffentlichkeit enthält das von den Verwaltungsgerichten zu beachtende Prozessrecht nämlich nicht.

13

b) Die Beschwerde meint weiter, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 GVG) dadurch verletzt, dass sich am Tag der mündlichen Verhandlung kein Terminaushang für das Verfahren am Gerichtssaal befunden hätte. Dort sei lediglich auf den Terminaushang im Wartebereich hingewiesen worden, den man auf dem Weg zum Gerichtssaal nicht passieren müsse. Auch damit ist ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Denn aus den Vorschriften über die Wahrung der Öffentlichkeit bei mündlichen Verhandlungen folgt überhaupt keine Verpflichtung, mündliche Verhandlungen durch Aushang bekannt zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1972 - 4 CB 60.70 - JR 1972, 521).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 Nr. 3 GKG.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Beschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal des Rathauses der Beigeladenen vor dem Sitzungssaal keine Terminstafel ausgehängt habe.

3

Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG), die einen absoluten Revisionsgrund darstellen würde (§ 138 Nr. 5 VwGO), ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Eine Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des Senats schon dann in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; die genannten Vorschriften gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss (Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 17. November 1989 - BVerwG 4 C 39.89 - juris Rn. 3). Ein solcher Aushang ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die mündliche Verhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindet. Insbesondere wenn die mündliche Verhandlung in einem Rathaus oder einem vergleichbaren Gebäude durchgeführt wird, wird es allerdings in der Regel zweckmäßig sein, an der Anschlagtafel und am Sitzungssaal auf die Verhandlung hinzuweisen. Ob eine auswärtige mündliche Verhandlung jedenfalls im Gerichtsgebäude durch Aushang bekannt gemacht werden muss, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn die von der Beschwerde selbst wiedergegebene Äußerung des Vorsitzenden gibt keinen Anlass zu Zweifeln, dass dies hier geschehen ist.

4

2. Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, sich mit der Frage der offensichtlich nicht beabsichtigten Härte für die Klägerin zu befassen, weil er irrigerweise angenommen habe, dass die Grundzüge der Planung berührt seien. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde verkennt, dass bei der Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von deren materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen ist, selbst wenn diese verfehlt sein sollte. Soweit sie geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass hier die Grundzüge der Planung berührt seien, von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg abweiche, legt sie die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dar. Hierzu hätte sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und angeben müssen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

5

3. Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Beschluss des Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 4 B 18.00 - (BRS 63 Nr. 41) abgewichen. Sie legt eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht in der erforderlichen Weise dar. Es fehlt die Bezeichnung eines abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Die Beschwerde macht lediglich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Beantwortung der Frage, ob eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, falsch angewandt. Eine solche Kritik an der Rechtsanwendung im Einzelfall kann weder einer Divergenz- noch einer Grundsatzrüge zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass es im Beschluss vom 15. März 2000 nicht - wie hier - um eine Abweichung von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Wege der Befreiung, sondern um eine planerische Änderung der festgesetzten Art der baulichen Nutzung ging.

6

4. Die Beschwerde meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Relevanz der Überschreitung der Baugrenzen für die planerischen Grundüberlegungen der Beigeladenen seien "einfach falsch". Die Revision kann jedoch nur aus den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründen zugelassen werden. Einen solchen legt die Beschwerde nicht dar. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze und damit ein Verfahrensmangel läge nur vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss gezogen hätte. Das ist nicht der Fall.

7

5. Auch die abschließende Kritik der Beschwerde an der Sachverhaltswürdigung und der Bestimmung der Grundzüge der hier in Rede stehenden Bauleitplanung durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht geeignet, einen Grund für die Zulassung der Revision darzulegen.

Gründe

1

Die Klägerinnen veräußerten ihre Beteiligungen in Höhe von 34,484 % und 4,26 % an der B. AG im Februar 1938 verfolgungsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1938 und dem 30. Juni 1939 erwarb die B. AG eine Beteiligung in Höhe von 27,482 % an der E. AG. Im Eigentum der E. AG standen zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Grundstücke. Mit Bescheiden vom 4. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerinnen auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Grundstücken der E. AG ab. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei auf den vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde der Klägerinnen bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, wenn die Rechtssache eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

4

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 und 3 i.V.m. Satz 6 VermG unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass dem Geschädigten eine "wirtschaftliche" Eigentümerstellung wieder eingeräumt werden soll, auf Fälle, in denen das Unternehmen, an dem eine Beteiligung entzogen wurde, nach dem Beteiligungsentzug eine Beteiligung an einem weiteren Unternehmen neu erworben hat, dergestalt analog anwendbar ist, dass ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilsrestitution an den Grundstücken des Unternehmens, an dem die Beteiligung nachträglich erworben wurde, besteht?

5

Die Frage ist anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8 und vom 30. Juli 2010 - 8 B 125.09 - ZOV 2010, 231) ohne Weiteres zu verneinen. Der Umfang der Bruchteilsrestitution bestimmt sich bei Anteilsschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nach dem im Schädigungszeitpunkt bestehenden Umfang der geschädigten Beteiligung. Das gilt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auch für mittelbare Beteiligungen. Wurde dem Berechtigten ein Anteil an einer Beteiligungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 6 VermG entzogen und erwarb diese nach der Anteilsschädigung (weitere) Anteile an einer Tochtergesellschaft hinzu, führt das nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Erhöhung der Ansprüche ihres geschädigten Gesellschafters auf Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG an Vermögensgegenständen der Tochtergesellschaft. Kann die Vergrößerung einer Unterbeteiligung durch einen Unternehmensträger nach der Anteilsschädigung die Ansprüche seines geschädigten Gesellschafters nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG an Vermögensgegenständen der Tochtergesellschaft nicht vergrößern, kann der erstmalige Erwerb einer Unterbeteiligung nach der Anteilsschädigung des Gesellschafters erst recht keine Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG an solchen Vermögensgegenständen vermitteln.

6

Selbst wenn unterstellt würde, dass die nach der Anteilsschädigung erworbene Unterbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG als mit Mitteln des Unternehmens (nämlich der Beteiligungsgesellschaft) erworbener Vermögensgegenstand einzuordnen wäre, ließe sich daraus allenfalls ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution der diese Unterbeteiligung konstituierenden Aktien herleiten, nicht jedoch ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Grundstücken der Aktiengesellschaft.

7

Die Beschwerde zeigt auch, soweit sie eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Bruchteilsrestitution zur Erstreckung des Anspruchs auf solche Grundstücke fordert, keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Wie das angegriffene Urteil zutreffend darlegt, ist eine planwidrige Regelungslücke nicht zu erkennen. Sie wird auch mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gebietet es nicht, dem geschädigten Anteilseigner den Durchgriff auf Vermögenswerte von Beteiligungen zu ermöglichen, die von dem Unternehmensträger, an dem er bis zur Schädigung beteiligt war, nach der Schädigung erworben wurden. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die in der Zeit von 1932 bis 1945 Verfolgten nicht schlechter stehen, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze, insbesondere der Berliner Rückerstattungsanordnung, gestellt wären (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50). Die von den Klägerinnen darüber hinaus zitierten Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 12/2480 S. 40) gebieten kein weitergehendes Verständnis des Gesetzeszwecks im Sinne einer über die Durchgriffsregelung noch hinausgehenden "umfassenden Wiedergutmachung". Denn dort heißt es lediglich, es sollten diejenigen Fälle einer befriedigenden Lösung zugeführt werden, in denen dem Berechtigten zunächst aus den in § 1 Abs. 6 VermG genannten Gründen das Unternehmen und dann diesem Unternehmen nach 1945 der Grundbesitz oder andere Vermögensgegenstände weggenommen wurden. Zu Vermögensgegenständen, die von nach § 1 Abs. 6 VermG entzogenen Unternehmen nach der Schädigung erworben wurden, verhält sich die Gesetzesbegründung nicht. Denn sie bezieht sich auf einen Entwurfstext, der einen Durchgriff auf solche Vermögensgegenstände noch gar nicht vorsah (BT-Drs. 12/2480 S. 5).

8

Gemessen an dem Ziel der Gleichbehandlung von Anspruchsberechtigten nach den Rückerstattungsgesetzen und dem Vermögensgesetz ist ein vermögensrechtliches Regelungsdefizit nicht gegeben. Die alliierten Rückerstattungsvorschriften sahen für den Fall der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens vor, dass sich der Rückerstattungsanspruch auch auf die nach der Entziehung aus Mitteln des Unternehmens beschafften Vermögensgegenstände erstreckte, dehnten diesen Anspruch aber nicht auf einen Durchgriff auf Vermögensgegenstände einer Tochtergesellschaft aus, deren Anteile das entzogene Unternehmen (oder das Unternehmen, dessen Anteile seinem Gesellschafter entzogen worden waren), erst nach der Schädigung erworben hatte (vgl. Art. 29 Abs. 3 USREG, Art. 25 Abs. 3 BrREG, Art. 26 Abs. 4 REAO). Auch ein Wertersatz bei Wertminderung der nach der Entziehung beschafften Vermögensgegenstände war nicht vorgesehen (vgl. Godin, Rückerstattungsgesetze, 2. Aufl., 1950, Art. 29 USREG Anm. 13). Verlor eine nach der Schädigung von dem entzogenen Unternehmen hinzuerworbene Beteiligung dadurch an Wert, dass die Beteiligung ihrerseits Vermögensgegenstände ohne adäquaten Ersatzanspruch verlor, musste der Rückerstattungsberechtigte dies hinnehmen.

9

b) Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die zwischen Sachen im Sinne von § 90 BGB und Beteiligungsrechten an Kapitalgesellschaften durch die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 und 3 i.V.m. Satz 6 VermG in Fällen der nach Beteiligungsentzug erworbenen "vermittelten" Beteiligung (wobei Zuordnungsobjekte des Bruchteilsrestitutionsanspruchs die Grundstücke des "neu hinzuerworbenen" Unternehmens sind) vorgenommene Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

10

Soweit die Rüge darauf zielen sollte, dass mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften als "Vermögensgegenstand" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zu werten seien, würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn die Klägerinnen begehren nicht die Einräumung von Bruchteilseigentum an den die Unterbeteiligung konstituierenden Aktien. Auch ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum am Grundeigentum der Tochtergesellschaft hergeleitet werden könnte, wenn die Unterbeteiligung erst nach der Schädigung erworben wurde. Die Beschwerde lässt insoweit bereits außer Acht, dass dieses Grundeigentum nicht selbst Gegenstand der nach der Schädigung erfolgten "späteren Anschaffung" des Unternehmens war, es also eines weiteren Durchgriffs bedürfte. Im Übrigen ist der Ausschluss eines weiteren Durchgriffs auf Grundeigentum einer Tochtergesellschaft, deren Anteile das Unternehmen erst nach Schädigung erworben hatte, auch mit Blick auf das Ziel der Gleichbehandlung von Anspruchsberechtigten nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen und dem Vermögensgesetz gerechtfertigt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

11

2. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.).

12

a) Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 GVG) dadurch verletzt, dass es die mündliche Verhandlung verfrüht begonnen und zu einem überwiegenden Teil vor Beginn der ursprünglich angesetzten Terminsstunde durchgeführt habe. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebiete es, jedem im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten den Zutritt zu einer mündlichen Verhandlung zu eröffnen. Dazu gehöre auch, dass jeder eine rechtzeitige und allgemein zugängliche Information über Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung erlangen könne. Damit ist ein Verfahrensmangel schon nicht bezeichnet. Eine Verhandlung ist in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne schon dann "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 B 11.12 - BauR 2012, 1097). Nicht erforderlich ist dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 5 CB 140.83 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 5 S. 7 f.). Das gilt sowohl für die erstmalige Anberaumung eines Termins als auch für die (ggf. kurzfristige) Verlegung des Termins für eine mündliche Verhandlung. Eine Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Ladung der Öffentlichkeit enthält das von den Verwaltungsgerichten zu beachtende Prozessrecht nämlich nicht.

13

b) Die Beschwerde meint weiter, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 GVG) dadurch verletzt, dass sich am Tag der mündlichen Verhandlung kein Terminaushang für das Verfahren am Gerichtssaal befunden hätte. Dort sei lediglich auf den Terminaushang im Wartebereich hingewiesen worden, den man auf dem Weg zum Gerichtssaal nicht passieren müsse. Auch damit ist ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Denn aus den Vorschriften über die Wahrung der Öffentlichkeit bei mündlichen Verhandlungen folgt überhaupt keine Verpflichtung, mündliche Verhandlungen durch Aushang bekannt zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1972 - 4 CB 60.70 - JR 1972, 521).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 Nr. 3 GKG.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Beschwerde weist in ihrer Begründung zur Divergenzrüge selbst darauf hin, dass höchstrichterliche Rechtsprechung zur der von ihr als grundsätzlich bezeichneten Frage vorliegt, "ob auf die Prüfung der Planrechtfertigung dann verzichtet werden kann, wenn ein Vorhaben nach dem Fernstraßenausbaugesetz Vordringlichkeit hat". Dass gleichwohl noch weiterer Klärungsbedarf besteht, legt sie nicht dar.

3

2. Sämtliche Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleiben ohne Erfolg.

4

Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Es fehlt eine für die hinreichende Benennung einer Divergenz erforderliche Darlegung divergierender, die jeweilige Entscheidung tragender und auf dieselbe Rechtsvorschrift bezogener abstrakter Rechtssätze.

5

Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil es davon ausgehe, "eine Planrechtfertigung sei allein deshalb gegeben, weil das Vorhaben als vordringlich in der Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz aufgenommen sei". Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Planrechtfertigung für ein Straßenbauvorhaben aus der auch im gerichtlichen Verfahren verbindlichen gesetzlichen Bedarfsfeststellung folgt. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens erst, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es z.B. an jeglicher Notwendigkeit für das Vorhaben fehlt (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht hiervon nicht ab.

6

Ebenfalls nicht durchgreifen kann die Beschwerde, soweit sie rügt, mit der Feststellung, der Kläger sei mit dem Einwand der Existenzgefährdung präkludiert, weiche das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - (BVerwGE 59, 87) ab. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass die behauptete Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Weder wird erkennbar, welchen Rechtssatz die Beschwerde der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen will, noch, welchen Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Die Beschwerde moniert vielmehr, dass die Vorinstanz Rechtssätze im Einzelfall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die sie für geboten hält. Das erfüllt nicht den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Dies gilt auch für die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz verstoßen, dass die behördliche Abwägungsentscheidung von den Gerichten nicht durch eine eigene abwägende Entscheidung ersetzt werden dürfe. Abgesehen davon, dass das Oberverwaltungsgericht den Kläger mit seinem Einwand schon für präkludiert erachtet hat, hat es auch mit seinen Ausführungen in der Sache keine eigene Entscheidung über das Vorliegen einer Existenzgefährdung getroffen, sondern "die Sachbehandlung durch die Beklagte" (UA S. 12) bei der Ermittlung der Existenzgefährdung als nicht zu beanstanden bezeichnet und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es "ohne weitere Anhaltspunkte für die Beklagte keinen Anlass (gab), den Betrieb des Klägers für in seiner Existenz gefährdet zu halten" (UA S. 13).

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3. Die Verfahrensrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

9

a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das angefochtene Urteil unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit verkündet, greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers, es sei am Tag der mündlichen Verhandlung um 16.05 Uhr kein erneuter Aufruf zur Urteilsverkündung erfolgt und kein Urteil verkündet worden, der Wahrheit entspricht oder - wofür die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters der Vorinstanz spricht - unzutreffend ist. Sowohl die Öffentlichkeit der Verhandlung als auch die Verkündung der Entscheidungen des Gerichts, gehört zu den nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 7 ZPO vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren Beachtung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Solange keine Protokollberichtigung nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO erfolgt ist, muss der Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem Inhalt des Protokolls vom 21. Oktober 2009 ausgehen. Danach ist das Urteil am 21. Oktober 2009 nach Wiederaufruf der Sache um 16.05 Uhr verkündet worden.

10

Abgesehen davon könnte die Rüge auch bei einem unterstellten Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Verkündung der Entscheidung keinen Erfolg haben. Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Verkündung einer Entscheidung (§ 55 VwGO, § 169 Satz 1 GVG) stellt keinen absoluten Revisionsgrund i.S.d. § 138 Nr. 5 VwGO dar. § 138 Nr. 5 VwGO beschränkt die Fiktion, dass das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend angesehen wird, auf den Fall, dass das Urteil "auf eine mündliche Verhandlung" ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die unterbliebene Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung wird nicht erfasst (Beschlüsse vom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 37 f. und vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - juris § 279 zpo nr. 1 s. 2 nicht abgedruckt>).

11

Ohne Erfolg muss auch die Rüge bleiben, dass Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO der Geschäftsstelle zum Zweck der Zustellung übermittelt worden. Abgesehen davon, dass die Vorschrift nur den hier nicht gegebenen Fall erfasst, dass statt der Verkündung die Zustellung des Urteils gewählt wird, wäre ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO ebenso wie ein solcher gegen den bei Zustellung des Urteils entsprechend anwendbaren § 117 Abs. 4 VwGO (Beschluss vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 30 S. 6 f.) nur dann erheblich, wenn dargelegt wird, dass das Urteil auf dem Verstoß beruhen kann (Beschluss vom 11. Juni 2001 - BVerwG 8 B 17.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 26 S. 2 f.). Hieran fehlt es. Es ist auch nichts dafür ersichtlich. Das Urteil ist am 10. November 2009 und damit nur wenige Tage nach Ablauf der Frist auf der Geschäftsstelle eingegangen.

12

Entsprechendes gilt für die Rüge, ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensverstoß liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen das unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle übermittelt habe. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die getroffene Entscheidung auf einem solchen Verstoß beruhen könnte.

13

b) Keine der Rügen, mit denen die Beschwerde die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend macht, rechtfertigt die Zulassung der Revision.

14

Die Beschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das angegriffene Urteil den Kern des Vortrags des Klägers zur Beeinträchtigung der Damwildbestände zu Unrecht nur als natur- und forstwirtschaftlichen Einwand behandelt habe. Tatsächlich habe der Kläger auf seine Betroffenheit als Mitglied der Jagdgenossenschaft und auf die Gefährdung seiner Existenz durch die Beeinträchtigung des Damwildbestandes hingewiesen. Diese Rüge übersieht, dass das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur Beeinträchtigung des Damwildbestandes durch die Trassenwahl nicht nur als präkludiert angesehen hat, weil er Ausführungen zu den Wildwechseln erst nach Ablauf der Einwendungsfrist gemacht habe, sondern zu dem die Entscheidung selbständig tragenden Ergebnis gekommen ist, ein Abwägungsfehler liege hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Damwildbestand "offensichtlich nicht vor" (UA S. 9). Dies stützt das Gericht auf Stellungnahmen des Zentralverbands der Jagdgenossenschaften und der als anerkannter Naturschutzverband beteiligten Landesjägerschaft Niedersachsen, die sich wiederum auf die Stellungnahme der örtlichen Kreisjägerschaft, wonach durch die vorgesehene Ortsumfahrung kein bekannter Wildwechsel betroffen werde, bezieht. Bei dieser Sachlage sei die Zurückstellung jagdrechtlicher Belange nicht zu beanstanden, zumal durch Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses weitere Maßnahmen zur Sicherstellung jagdrechtlicher Belange vorbehalten blieben.

15

Da sich unter diesen Umständen für das Oberverwaltungsgericht Ausführungen sowohl zu der von dem Kläger insoweit behaupteten Existenzgefährdung als auch zu den behaupteten negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Jagdpacht des Klägers erübrigten, liegt auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 138 Nr. 6 VwGO) nicht vor.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu der Arrondierung seines landwirtschaftlichen Betriebs und dessen Lage am Ortsrand zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt (UA S. 2 unten und S. 3 oben).

17

Die Beschwerde kann schließlich mit der Rüge keinen Erfolg haben, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Existenzgefährdung seien überraschend gewesen, weil in der mündlichen Verhandlung nur thematisiert worden sei, ob der Kläger mit diesem Einwand präkludiert sei. Es trifft nicht zu, dass die Frage der Existenzgefährdung nur unter dem Aspekt der Präklusion erörtert und der Kläger insoweit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2009 ist im Rahmen der Erörterung die Variantenauswahl "insbesondere im Hinblick auf eine Existenzgefährdung des klägerischen Betriebes" von der Prozessbevollmächtigten des Klägers thematisiert und in diesem Zusammenhang ein kompletter "Ausfall an Überlegungen zur weiteren Existenz bzw. zur Gefährdung der Existenz des klägerischen landwirtschaftlichen Betriebes" gerügt worden. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die angegriffene Entscheidung mit den Ausführungen zur Existenzgefährdung auf Gesichtspunkte gestützt wurde, mit denen der Kläger nicht rechnen konnte und zu denen er keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag und zur Stellung von Beweisanträgen gehabt hätte.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.