Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2012 - 4 B 11/12

bei uns veröffentlicht am15.03.2012

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Beschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal des Rathauses der Beigeladenen vor dem Sitzungssaal keine Terminstafel ausgehängt habe.

3

Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG), die einen absoluten Revisionsgrund darstellen würde (§ 138 Nr. 5 VwGO), ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Eine Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des Senats schon dann in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; die genannten Vorschriften gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss (Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 17. November 1989 - BVerwG 4 C 39.89 - juris Rn. 3). Ein solcher Aushang ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die mündliche Verhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindet. Insbesondere wenn die mündliche Verhandlung in einem Rathaus oder einem vergleichbaren Gebäude durchgeführt wird, wird es allerdings in der Regel zweckmäßig sein, an der Anschlagtafel und am Sitzungssaal auf die Verhandlung hinzuweisen. Ob eine auswärtige mündliche Verhandlung jedenfalls im Gerichtsgebäude durch Aushang bekannt gemacht werden muss, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn die von der Beschwerde selbst wiedergegebene Äußerung des Vorsitzenden gibt keinen Anlass zu Zweifeln, dass dies hier geschehen ist.

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2. Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, sich mit der Frage der offensichtlich nicht beabsichtigten Härte für die Klägerin zu befassen, weil er irrigerweise angenommen habe, dass die Grundzüge der Planung berührt seien. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde verkennt, dass bei der Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von deren materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen ist, selbst wenn diese verfehlt sein sollte. Soweit sie geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass hier die Grundzüge der Planung berührt seien, von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg abweiche, legt sie die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dar. Hierzu hätte sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und angeben müssen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

5

3. Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Beschluss des Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 4 B 18.00 - (BRS 63 Nr. 41) abgewichen. Sie legt eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht in der erforderlichen Weise dar. Es fehlt die Bezeichnung eines abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Die Beschwerde macht lediglich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Beantwortung der Frage, ob eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, falsch angewandt. Eine solche Kritik an der Rechtsanwendung im Einzelfall kann weder einer Divergenz- noch einer Grundsatzrüge zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass es im Beschluss vom 15. März 2000 nicht - wie hier - um eine Abweichung von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Wege der Befreiung, sondern um eine planerische Änderung der festgesetzten Art der baulichen Nutzung ging.

6

4. Die Beschwerde meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Relevanz der Überschreitung der Baugrenzen für die planerischen Grundüberlegungen der Beigeladenen seien "einfach falsch". Die Revision kann jedoch nur aus den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründen zugelassen werden. Einen solchen legt die Beschwerde nicht dar. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze und damit ein Verfahrensmangel läge nur vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss gezogen hätte. Das ist nicht der Fall.

7

5. Auch die abschließende Kritik der Beschwerde an der Sachverhaltswürdigung und der Bestimmung der Grundzüge der hier in Rede stehenden Bauleitplanung durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht geeignet, einen Grund für die Zulassung der Revision darzulegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55


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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.