Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Beklagten vom 14. August 2014, durch den die Wahl des Ortschaftsrates (B.) am (...). Mai 2014 für ungültig erklärt wurde.

2

Am (...). Mai 2014 fand die Wahl des Ortschaftsrats von (B.), einem Ortsteil der Stadt A-Stadt, statt. Im Vorfeld der Wahl bestand Unklarheit, ob ehrenamtliche Bürgermeister ehemals selbstständiger Gemeinden, die gemäß § 58 Abs. 1b GO LSA infolge einer Gebietsänderung in den Ortschaftsrat als Ortsbürgermeister übergeleitet wurden, sich für die Wahl zu den Ortschaftsräten für die Wahlperiode 2014 bis 2019 zur Wahl stellen mussten. Der Landkreis (...) als Kommunalaufsichtsbehörde hatte gegenüber der Stadt A-Stadt dazu eine Rechtsauskunft erteilt. Die Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt hatte danach die betroffenen Ortsbürgermeistern, darunter den Beigeladenen zu 6, informiert.

3

Nach der Wahl, in einem Vorortgespräch am 23. Juni 2014 sowie mit Schreiben vom 25. Juni 2014, gab der Landkreis (...) bekannt, dass die von ihm im Vorfeld der Wahl erteilte Rechtsauskunft fehlerhaft gewesen sei. Ortsbürgermeister, die sich in der Annahme, sie seien von Gesetzes wegen Mitglied im neuen Ortschaftsrat, nicht zur Wahl gestellt hätten, seien nicht Mitglied in den neu gewählten Ortschaftsräten.

4

Am 24. Juni 2014 erhob der Beigeladene zu 6, der bis zum 1. Mai 2014 Ortsbürgermeister von (B.) war, Einspruch gegen die Gültigkeit der Ortschaftsratswahl (B.). Zur Begründung machte er geltend, er habe mehrmals bei der Verwaltung der Stadt A-Stadt und diese bei der Kommunalaufsicht nachgefragt, ob er sich als Kandidat zum Ortschaftsrat aufstellen lassen müsse. Dies sei jeweils unter Verweis auf § 58 Abs. 1b GO LSA verneint worden. Auf diese - unzutreffende - Auskunft habe er vertraut und deshalb nicht für die Wahl zum Ortschaftsrat von (B.) kandidiert. Die Wahl sei damit ungültig. Zwar sei die Einspruchsfrist inzwischen abgelaufen. Doch habe er sich bereits am 3. Juni 2014 in der Verwaltung nach der Annahmeerklärung für den Ortschaftsrat erkundigt. Eine Reaktion hierauf sei erst am 23. Juni 2014 in Form einer Einladung zu einem Gespräch mit der Kommunalaufsicht erfolgt.

5

Am 14. August 2014 beschloss der Beklagte, dass die Einwendungen gegen die Wahl zum Ortschaftsrat (B.) am (...). Mai 2014 sämtlich begründet seien, und erklärte die Wahl für ungültig. Zur Begründung hieß es, für den Beigeladenen zu 6 habe kein Anlass bestanden, für den Ortschaftsrat zu kandidieren, da er aufgrund der Rechtsauskunft des Landkreises (...) darauf habe vertrauen dürfen, kraft Gesetzes Mitglied im Ortschaftsrat in dessen erster Wahlperiode zu sein. Bis zur ausdrücklichen Änderung dieser Rechtsauffassung am 23. Juni 2014 habe der Beigeladene zu 6 keinen Grund gehabt, Rechtsmittel einzulegen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einspruchsfrist bereits abgelaufen gewesen. Ohne die Falschauskunft des Landkreises (...) hätte der Beigeladene zu 6 kandidiert und es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Abstimmungsergebnis gekommen. Es sei damit von einer unzulässigen Wahlbeeinflussung auszugehen.

6

Der Beschluss des Beklagten nebst Begründung wurde dem Kläger, der bei der Wahl am (…). Mai 2014 zum Mitglied des Ortschaftsrats (B.) gewählt worden war und der seit dem 19. November 2014 auch Ortsbürgermeister von (B.) ist, von der Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt mit Bescheid vom 22. September 2014 mitgeteilt.

7

Am 29. September 2014 hat der Kläger Klage erhoben.

8

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, eine fehlerhafte Rechtsauskunft im Vorfeld der Wahl stelle keine rechtswidrige Wahlvorbereitung dar.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 22. September 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass die Einwendungen gegen die Wahl zum Ortschaftsrat (B.) am (...). Mai 2014 unbegründet sind und zurückgewiesen werden, und die Wahl für gültig zu erklären,

11

sowie hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 14. August 2014, mit dem die Ungültigkeit der Kommunalwahl 2014 für die Ortschaft (B.)/(G.) erklärt wurde, rechtswidrig und damit unwirksam ist.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt und habe die Klage nicht fristgemäß erhoben. Die Klage sei auch unbegründet. Der Beigeladene zu 6 habe im Vertrauen auf eine Rechtsauskunft des Landkreises (...), die sich nachträglich als fehlerhaft erwiesen habe, auf eine Kandidatur zum Ortschaftsrat verzichtet. Insofern sei von einer fehlerhaften Wahlvorbereitung auszugehen.

15

Mit Urteil vom 23. März 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei die Klage zulässig. Der Kläger sei als gewählter Ortschaftsrat klagebefugt, und die Klage sei auch fristgemäß erhoben worden, da dem Kläger die Entscheidung des Beklagten erst mit Schreiben vom 22. September 2014 mitgeteilt worden sei. Die Klage sei allerdings unbegründet. Die angefochtene Wahl zum Ortschaftsrat (B.) sei mit einem schwerwiegenden Wahlfehler behaftet. Zum Wahlverfahren gehörten neben dem eigentlichen Wahlakt auch die Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlorgane und -behörden bei Erledigung ihrer Aufgaben zur Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Auswertung der Wahl. Werde von der Vorbereitung der Wahl auch die Einreichung der Wahlvorschläge erfasst, könne die Erteilung einer (fehlerhaften) Rechtsauskunft, aufgrund derer sich ein potentieller Wahlbewerber nicht zur Wahl stellt, jedenfalls dann einen wahlrechtsrelevanten Sachverhalt betreffen, wenn die Rechtsauskunft von einer Behörde erteilt wurde, auf deren Auskunft ein Wahlbewerber für die Ausübung seiner Wahlberechtigung habe vertrauen dürfen. Dies sei hier der Fall. Der Beigeladene zu 6 habe sich auf die Auskunft der Kommunalaufsichtsbehörde bzw. der Wahlleiterin verlassen dürfen, er bleibe zusätzliches Mitglied des Ortschaftsrates bis zum Ablauf von dessen erster Wahlperiode am 30. Juni 2019. Der Vertrauensschutz des Beigeladenen zu 6 überwiege und schlage auf die Gültigkeit der Wahl durch.

16

Dem Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes folgend sei auch keine Verfristung des Wahleinspruchs anzunehmen. Zwar sei die Einspruchsfrist nach § 50 Abs. 2 KWG LSA im Zeitpunkt der Erhebung des Wahleinspruchs abgelaufen gewesen und komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis im Wahlprüfungsrecht grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie zur Gewährung des verfassungsrechtlich determinierten Vertrauensschutzes die Einlegung des Wahleinspruchs als fristgemäß anzusehen. Insoweit sei zu beachten, dass für den Beigeladenen zu 6 bis zur Änderung der Rechtsauffassung des Landkreises (...) kein Anlass bestanden habe, gegen die Wahl vorzugehen. Dies habe er unverzüglich nach Kenntniserlangung der geänderten Rechtsauffassung zur Mitgliedschaft ehemaliger Bürgermeister in den Ortschaftsräten getan. Mithin seien die Gründe für die Fristversäumung vertrauenslegitimiert und nicht - allein - der Risikosphäre des Beigeladenen zu 6 zuzuordnen. Des Weiteren hätten zwischen der abgelaufenen Einspruchsfrist und der Einlegung des Wahleinspruchs nur 7 Tage gelegen. In diesem Zeitraum sei vom zuständigen Wahlorgan noch keine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl getroffen worden. Die Einlegung des Wahleinspruchs habe mithin nicht zu einer rechtlich beachtlichen Verzögerung der Wahlprüfungsentscheidung geführt.

17

Die den begründeten Einwendungen zugrundeliegenden Tatbestände seien so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Ein abweichendes Wahlergebnis bei der Kandidatur des Beigeladenen zu 6 könne nicht ausgeschlossen werden.

18

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen.

19

Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, bei § 50 Abs. 2 KWG LSA handele es sich um eine Ausschlussfrist, die für Bürger, Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich sei. Im Übrigen sei die Rechtsauskunft des Landkreises (...) nicht fehlerhaft gewesen und habe kein Vertrauen des Beigeladenen zu 6 begründen können, von Gesetzes wegen Mitglied im Ortschaftsrat von (B.) bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode am 30. Juni 2019 zu sein. Die einschlägigen Auskünfte seien auch nicht von Wahlorganen erteilt worden und hätten schon deshalb kein Vertrauen begründen können.

20

Der Kläger beantragt,

21

das Urteil das Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 23. März 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Beschlusses vom 14. August 2014 und des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt vom 22. September 2014 zu verpflichten festzustellen, dass die Einwendungen gegen die Wahl zum Ortschaftsrat (B.) am (...). Mai 2014 nicht vorliegen bzw. unbegründet sind und zurückgewiesen werden, und die Wahl für gültig zu erklären.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt hierfür ergänzend aus: Der Wahleinspruch sei nicht verfristet. Zwar handele es sich bei § 50 Abs. 2 KWG LSA um eine materielle Ausschlussfrist. Es sei jedoch anerkannt, dass es für jede Frist eine Revision, etwa in Form der Nachsicht, geben müsse. Dies gelte auch für Ausschlussfristen. Auf den Ablauf einer Frist dürfe sich eine Behörde etwa dann nicht berufen, wenn die Fristversäumnis - wie hier - auf staatlichem Fehlverhalten beruhe. Der Beigeladene zu 6 sei von der verbindlichen Aussage der Kommunalaufsichtsbehörde fehlgeleitet worden. Es entspreche nicht dem Zweck der Ausschlussfrist, ein Wahlergebnis zu sichern, das von vornherein verfälscht sei, weil sich ein Kandidat aufgrund einer amtlichen Falschauskunft nicht zur Wahl gestellt habe.

25

Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 hat der Senat die Mitglieder des Ortschaftsrates (B.) sowie den Wahleinspruchsführer beigeladen. Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

27

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 4 und 5 in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da beide rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind.

28

Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

I.

29

Die Klage ist als verwaltungsgerichtliche Wahlprüfungsklage nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) zulässig. Sie ist mit dem kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die gerichtliche Anfechtung oder Verteidigung von Kommunalwahlen erfolgt nicht in einem Klageverfahren eigener Art, sondern ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, nämlich auf eine verbindliche Feststellung der (Un-)Gültigkeit der Wahl. Dies setzt die Aufhebung der die (Un-)Gültigkeit der Wahl feststellenden Wahlprüfungsentscheidung voraus (vgl. OVG LSA, Urteil vom 20. November 1996 - 2 L 375/95 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 16. Oktober 2003 - 2 L 291/10 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 14. Juni 2005 - 4 L 125/05 -, juris, Rn. 5). Richtiger Klagegegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA die Vertretung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 20. November 1996 – 2 L 375/95 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 6. März 2007 - 4 L 138/05 -, juris, Rn. 28). Richtige Vertretung ist vorliegend der Stadtrat der Stadt A-Stadt, der über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Ortschaftsratswahl entscheidet (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA).

30

Der Kläger ist auch klagebefugt. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA ist gegen die Entscheidung der Vertretung innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Wer die Klage erheben darf, ergibt sich aus der Regelung nicht. Nach § 53 Abs. 1 KWG LSA ist die Entscheidung der Vertretung über den Wahleinspruch den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Beteiligt sind der Wahlleiter, die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist. Sie sind nach § 53 Abs. 1 KWG LSA klagebefugt. Klageberechtigt sind darüber hinaus der Wahlleiter und die Kommunalaufsichtsbehörde auch dann, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist (§ 53 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA).

31

Zwar gehört der Kläger nicht zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist der Wahleinspruch nicht unmittelbar gegen ihn gerichtet, sondern gegen die Gültigkeit der Wahl des Ortschaftsrates (B.). Allerdings kann der Kläger geltend machen, durch den Beschluss des Beklagten über die Ungültigkeit der Ortschaftsratswahl im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger wurde durch die angefochtene Wahl zum Mitglied des Ortschaftsrates (B.) gewählt und wird durch die Ungültigkeitserklärung dieser Wahl in seinem passiven Wahlrecht gemäß Art. 89 der Landesverfassung (LVerf LSA), § 23 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA verletzt. Deshalb hat er die Befugnis, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Ungültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Demgegenüber läge in der Beschränkung des Klagerechts auf den Wahleinspruchsführer, d. h. auf den Angreifer der Wahl, eine Ungleichbehandlung gegenüber demjenigen, der die Wahl für gültig hält - den Verteidiger der Wahl -, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 7/11 -, juris, Rn. 23 f.).

II.

32

Die Wahlprüfungsklage ist auch begründet.

33

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA einen Anspruch auf Feststellung, dass Einwendungen gegen die Stadtratswahl (B.) nicht vorliegen und die Wahl gültig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einwendungen i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA liegen auch dann nicht vor, wenn der Wahleinspruch nicht fristgemäß erhoben wird (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA). Das ist hier der Fall.

34

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Beigeladene zu 6 mit den in seinem Wahleinspruch erhobenen Einwendungen gegen die Gültigkeit der Ortschaftsratswahl (B.) ausgeschlossen. Gemäß § 50 Abs. 2 Halbsatz 1 KWG LSA ist der Wahleinspruch bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 68a Abs. 1 Satz 1 u. 3 KWG LSA). Die Frist ist für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich und steht nicht zur Disposition der für die Durchführung der Wahlanfechtung bzw. der Überprüfung dieser Entscheidung zuständigen Stellen. Gegenstand der Wahlprüfung sind nur diejenigen Einspruchsgründe, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert sind, so dass sie eine Überprüfung der rechtserheblichen Tatsachen zulassen. Mit nicht fristgerecht geltend gemachten Anfechtungsgründen ist der Wahleinspruchsführer materiell präkludiert; sie dürfen von Wahlprüfungsorganen und Gerichten nicht zum Gegenstand der Wahlprüfung gemacht werden. Die zeitliche Beschränkung des Vorbringens von Wahlanfechtungsgründen gehört zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens. Sie rechtfertigt sich im Hinblick auf das öffentliche Interesse, möglichst rasch Gewissheit über die rechtsgültige Zusammensetzung der gewählten Vertretung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 7 B 202/88 -, NVwZ-RR 1989, S. 496 <496 f.>; OVG LSA, Urteil vom 20. November 1996 - 2 L 375/95 -, juris, Rn. 25; VG Dessau, Urteil vom 20. Januar 2000 - 1 A 425/99 -, LKV 2000, S. 554 <555>; VG D-Stadt, Urteil vom 24. Februar 2005 - 1 A 178/04 -, juris, Rn. 37; vgl. ferner VerfGH Thüringen, Beschluss vom 11. März 1999 - 30/97 -, juris, Rn. 59 ff.; StGH Bremen, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/08 -, juris, Rn. 41 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 46; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 3 LA 14/14 -, juris, Rn. 4 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 ZB 15.639 -, juris, Rn. 5 f.).

35

Der Beigeladene zu 6 hat erst am 24. Juni 2014 und damit später als zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Ortschaftsratswahl (B.) den Wahleinspruch eingelegt und begründet. Sein Einspruch kann im Wahlprüfungsverfahren deshalb keine Berücksichtigung finden. Mit den o. g. Grundsätzen ist die Verlängerung der Einspruchsfrist durch die Wahlprüfungsbehörde unvereinbar. Dabei kann dahinstehen, ob die Fristversäumnis durch den Beigeladenen zu 6 unverschuldet gewesen ist, weil er bis zum Ablauf der Einspruchsfrist auf eine möglicherweise fehlerhaft erteilte Rechtsauskunft betreffend die Zugehörigkeit übergeleiteter Ortsbürgermeister zu den Ortschaftsräten für deren erste Wahlperiode vertrauen durfte und vertraut hat. Denn es handelt sich - wie ausgeführt - bei § 50 Abs. 2 KWG LSA nicht um disponibles Recht mit der Folge, dass außerhalb der Einspruchsfrist vorgebrachte Einwendungen, die gleichwohl einer behördlichen Würdigung unterzogen worden sind, nicht dazu führen können, diese quasi auf dem Umweg in das gerichtliche Wahlprüfungsverfahren einzubeziehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 68a Abs. 1 Satz 3 KWG LSA). Die Ausgestaltung der Frist des § 50 Abs. 2 KWG LSA als zwingende gesetzliche Ausschlussfrist ohne Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis rechtfertigt sich durch den primär objektivrechtlichen Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Für die Entscheidung ist es daher unerheblich, ob der Beigeladene zu 6 möglicherweise aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen gehindert war, den Wahleinspruch fristgemäß einzureichen.

36

Eine Ausnahme von der Folge der Fristversäumnis kommt auch nicht im Wege der Nachsichtgewährung in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidende oder die Anspruchsberechtigung vernichtende Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11/15 -, NVwZ 2017, S. 876 <878> m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

37

Dabei kann dahinstehen, ob die Versäumung der Einspruchsfrist auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist und ob der Beigeladene zu 6 seine Rechte - etwa durch eigene Prüfung der Rechtslage, ggf. unter Heranziehung eines Rechtsanwaltes - hätte wahren können. Jedenfalls würde durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des gesetzlich geregelten Wahlprüfungsverfahrens verfehlt. Hierbei handelt es sich ungeachtet seiner auch dem individuellen Rechtsschutz dienenden Funktion vor allem um ein „objektives“ Verfahren, bei dem es nicht allein um die Durchsetzung des (passiven) Wahlrechts geht, sondern um das im Gemeinwohl liegende Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 - 2 BvR 313/68 -, BVerfGE 28, 214 <219>) und an der gesetzmäßigen Zusammensetzung der gewählten Vertretung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 <158>). Im Interesse der Funktionsfähigkeit der gewählten Vertretung ist eine rasche und verbindliche Klärung ihrer ordnungsgemäßen Zusammensetzung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 85, 148 <159>). Mit diesem - verfassungsrechtlich gerechtfertigten (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/08 -, juris, Rn. 47 ff.) - Zweck des Wahlprüfungsverfahrens vertrüge es sich nicht, wenn die Wahlprüfungsbehörden oder die Gerichte die Einspruchsfrist im Einzelfall verlängern könnten und die Frage der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der gewählten Vertretung dadurch auf unbestimmte Zeit in der Schwebe bliebe. Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 6 den Wahleinspruch nur wenige Tage nach Fristablauf und noch vor der Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl nach § 52 Abs. 1 KWG LSA eingereicht hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Wie auch der vorliegende Fall zeigt kann jede einzelfallbezogene Fristverlängerung der Wahlprüfungsbehörde dazu führen, dass noch Jahre nach der Wahl die ordnungsgemäße Zusammensetzung der gewählten Vertretung ungeklärt ist. Dies soll im öffentlichen Interesse an einer raschen Klärung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der gewählten Vertretung gerade vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvC 5/67 -, BVerfGE 21, 359 <361>). Auf den Zeitpunkt der Konstituierung des Ortschaftsrates kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

38

Da der Wahleinspruch des Beigeladenen zu 6 bereits nicht fristgemäß eingereicht wurde, kann offenbleiben, ob er begründet gewesen wäre. Insoweit ist es jedenfalls nicht unzweifelhaft, ob der Beigeladene zu 6 auf eine möglicherweise im Vorfeld der Wahl erteilte fehlerhafte Rechtsauskunft vertrauen durfte, zumal der Wortlaut von § 58 Abs. 1b Satz 1, 2 u. 9 GO LSA schwerlich zu der Annahme verleiten kann, dass Ortsbürgermeister, deren Amtszeit - wie beim Beigeladenen zu 6 - bereits vor der ersten Wahlperiode des Ortschaftsrates endete, dennoch zusätzliches Mitglied im neugewählten Ortschaftsrat wurden. Dies bedarf hier jedoch keiner Klärung.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladenen sich am Kostenrisiko nicht beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

40

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten.
5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten.
5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Ungültigerklärung der Wahl des Bürgermeisters sowie der Wahl des Rates der Gemeinde Kalletal vom 30. August 2009 im Wahlbezirk 130 - Ortsteil Lüdenhausen.

2

Der Wahlausschuss der Gemeinde Kalletal ermittelte auf seiner Sitzung am 3. September 2009 für die beiden angegriffenen Wahlen die Ergebnisse. Der Beigeladene zu 1 wurde im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - direkt in die Vertretung gewählt. Der Beigeladene zu 2 erhielt die Mehrheit bei der Wahl des Bürgermeisters der Beklagten. Mit Schreiben vom 28. September 2009 legte der Vorsitzende des SPD-Gemeindeverbandes Kalletal im Namen des Gemeindeverbandes beim Wahlleiter der Beklagten gegen die Wahl des Rates und die Wahl des Bürgermeisters Einspruch ein und beanstandete u.a. unter Angabe von Zeugen, dass das Wahllokal im Wahlbezirk 130 bei der Ergebnisfeststellung verschlossen gewesen und die Öffentlichkeit nicht hergestellt worden sei. Auf eine Nachfrage des Gemeindewahlleiters räumten der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin ein, dass das Wahllokal nach Abschluss des Wahlvorgangs nicht rechtzeitig wieder geöffnet worden sei. Beide versicherten, das Wahlergebnis sei zu keiner Zeit der Ergebnisermittlung beeinflusst worden.

3

Am 26. November 2009 erklärte der Rat der Beklagten mehrheitlich die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Gemeinde Kalletal im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - für ungültig und ordnete zugleich die Durchführung von Wiederholungswahlen in diesem Wahlbezirk an. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse stelle eine Unregelmäßigkeit nach § 40 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) dar.

4

Am 22. Dezember 2009 hat der damalige Vorsitzende des Klägers unter dem Briefkopf des Gemeindeverbandes beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Rat der Gemeinde Kalletal erhoben mit dem Ziel, die gefassten Beschlüsse aufzuheben. Zum Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Stimmenauszählung gebe es widersprüchliche Aussagen. Ein Wahlfehler müsse erheblich sein, um zur Ungültigkeit und Nachholung einer Wahl zu führen. Auch die SPD vermute keine Manipulationen. Der achtköpfige Wahlvorstand sei parteipolitisch ausgewogen besetzt gewesen. Das Mehraugen-Prinzip gewährleiste hinreichende Neutralität bei der Auszählung. Wiederholungswahlen seien mit der naheliegenden Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses verbunden.

5

Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 26. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 30. August 2009 im Wahlbezirk Lüdenhausen hinsichtlich der Bürgermeisterwahl und der Ratswahl für gültig zu erklären.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Mit Urteil vom 24. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht nach der Einvernahme von Zeugen und einer erneuten Auszählung der Stimmzettel des Wahlbezirks 130 der Klage stattgegeben. Sie sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klagebefugnis folge aus § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger sei als Leitung einer an den Kommunalwahlen beteiligten Partei entsprechend § 39 KWahlG klageberechtigt. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wahlvorschläge der CDU bei den Wiederholungswahlen weniger Stimmen erringen und dies zu einer anderen Sitzverteilung im Rat führe oder der Beigeladene zu 2 bei einer erneuten Wahl des Bürgermeisters unterliege. Damit liege eine hinreichende Betroffenheit vor. Die Klage sei auch begründet. Zwar hätten die Zeugenaussagen zweifelsfrei ergeben, dass ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KWahlG vorliege. Die Unregelmäßigkeit habe sich aber nicht entscheidend auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt. Die erneute Auszählung der Stimmzettel habe zwar einige Abweichungen ergeben, der Ausschluss der Öffentlichkeit sei aber nicht von entscheidendem Einfluss für die Mandatszuteilung gewesen. Damit liege kein kausaler Verfahrensfehler nach § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG vor.

8

Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Aus der befürchteten Verfälschung des Wahlergebnisses durch eine Wiederholungswahl bei knappem Wahlausgang lasse sich keine Klagebefugnis herleiten. Es bestünden schon Zweifel, ob der Kläger zum Kreis der Klageberechtigten gehöre und nicht allein sein Vorstand. Ungeachtet dessen sei aber auch eine Klage des Vorstands unzulässig. Parteileitungen könnten wie Wahlberechtigte zulässigerweise nur klagen, wenn sie zuvor Einspruch gegen die Wahl eingelegt hätten und ihrem Einspruch nicht oder nicht vollständig stattgegeben worden sei. § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG gewähre lediglich einen Wahlprüfungsanspruch, aber kein Recht auf Gültigerklärung einer Wahl. Neben der Aufsichtsbehörde seien die Mandatsträger, die infolge des Wahlprüfungsbeschlusses ihr Mandat verlören, klagebefugt. Damit bestehe ausreichender Rechtsschutz. Dass die über die Reserveliste Gewählten grundsätzlich nicht klagebefugt seien, sei unbedenklich, weil ihre Wahl nicht für ungültig erklärt werde und eine Wiederholungswahl allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Sitzverteilung habe.

9

Zur Begründung seiner Revision beruft sich der Kläger auf den aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21, 28, 38 GG und § 5 PartG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Er sei auch für Kommunalwahlen beachtlich und gewährleiste den fairen Wettbewerb der Parteien. § 41 KWahlG könne dahin ausgelegt werden, dass der Kreis der Klageberechtigten nicht auf diejenigen beschränkt sei, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG erfolglos Einspruch eingelegt hätten. Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit sei unvereinbar, dass eine Partei gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit klagen könne, während eine andere Partei, die die Wahl für gültig halte, nicht gegen eine stattgebende Wahlprüfungsentscheidung vorgehen können solle. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe kein einleuchtender Grund.

10

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 zu ändern und die Berufung des Rates der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Februar 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 26. November 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, den Einspruch des Gemeindeverbandes der SPD gegen die Wahlen des Bürgermeisters der Beklagten und des Rates der Beklagten vom 30. August 2009 in vollem Umfang zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebiete nicht, dass eine Partei die Rechtmäßigkeit einer Wahl geltend machen können müsse. Anderenfalls müsse auch jedem Wahlberechtigten ein solches Recht zustehen, denn die Einspruchsberechtigten gemäß § 39 KWahlG seien gleich zu behandeln. Nach der bindenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts bestehe kein Anspruch auf Gültigerklärung der Wahl.

13

Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen,

und schließt sich der Begründung der Beklagten an.

14

Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht klagebefugt, weil das Klagerecht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG nur solchen Parteien und Wählergruppen zukomme, die gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt haben, verletzt Bundesrecht.

16

1.a) Allerdings kann der Kläger nicht geltend machen, durch die Beschlüsse des Rates der Beklagten über die Ungültigkeit der Wahlen, bei denen es sich um rechtsgestaltende Verwaltungsakte handelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 - OVGE 35, 144 <145>), im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Um eine Klagebefugnis nach dieser Norm zu bejahen, ist das Bestehen subjektiver Rechte Voraussetzung, § 42 Abs. 2 VwGO begründet sie nicht. Das Berufungsgericht hat sie dem Landesrecht nicht entnommen, auch aus Bundesrecht ergeben sich derartige subjektive Rechte des Klägers nicht. Zwar sind danach auch Parteien mit eigenen Rechten ausgestattet. Da sie aber selbst weder über aktives noch über passives Wahlrecht verfügen, kommt ihnen im Wahlprüfungsverfahren keine subjektive Berechtigung zu.

17

b) Der Kläger kann auch nicht im Sinne einer Prozessstandschaft die Rechte der über "seine" Liste gewählten Ratsmitglieder geltend machen. Das könnte hier zwar erwogen werden, weil das Berufungsgericht den über eine Reserveliste gewählten Ratsmitgliedern ein eigenes Klagerecht abspricht (UA S. 9), zugleich aber selbst - mit Recht - verfassungsrechtliche Zweifel gegen eine Rechtslage zu erkennen gibt, die darauf hinausläuft, gewählten Listenbewerbern jeden Rechtsschutz zu versagen (UA S. 8). Für eine Prozessstandschaft der die Reserveliste aufstellenden Partei besteht aber kein Anlass; denn die gewählten Listenbewerber sind selbst klagebefugt. Das ergibt sich aus Bundesrecht, von dem das Landesrecht nicht abweichen darf (Art. 31 GG).

18

Zwar obliegt die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts im Einzelnen dem Landesrecht. Das bundesrechtliche Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) gebietet aber, dass gewählte Wahlbewerber nicht nur ihr Mandat antreten, sondern ihr Mandat im Wahlprüfungsverfahren auch verteidigen dürfen. Dabei gibt es keinen Unterschied danach, ob das Mandat direkt oder über eine Liste errungen wurde. Zwar mag das Landesrecht - wie in Nordrhein-Westfalen - vorsehen, dass ein im Wahlbezirk direkt gewählter Bewerber sein Mandat unmittelbar durch den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde verliert, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wird (§ 40 Abs. 3 KWahlG), während der über die Reserveliste Gewählte von der Wahlprüfungsentscheidung in dem Sinne nur mittelbar betroffen wird, dass nach den Ergebnissen der Wiederholungswahl die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten neu zu berechnen ist (§ 42 Abs. 3 KWahlG). Dieser Unterschied führt aber nicht dazu, dass der über eine Liste Gewählte durch die Ungültigerklärung der Wahl und die Anordnung einer Wiederholungswahl in seinem passiven Wahlrecht weniger oder anders betroffen wäre als der in einem Wahlbezirk direkt Gewählte. Beide leiten ihre demokratische Legitimation aus der ursprünglichen Wahl her. Eine "Wiederholungswahl" vermittelt eine andere Legitimität, schon weil sie zu einem anderen - späteren - Zeitpunkt und in Kenntnis der Ergebnisse der ursprünglichen Wahl stattfindet. Die Möglichkeit einer Verletzung des passiven Wahlrechts besteht deshalb schon, wenn durch die Anordnung einer Wiederholungswahl das Mandat in Frage gestellt wird; die Legitimation des Mandats aus der ursprünglichen Wahl entfällt bereits, wenn die zugrunde liegende Wahl für ungültig erklärt wird.

19

c) Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aber daraus, dass im Sinne von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO gesetzlich ein anderes bestimmt ist. Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG beschließt die Vertretung der Gemeinde als Wahlprüfungsbehörde über die erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG kann gegen diesen Beschluss der Vertretung Klage erhoben werden. Wer - neben der Aufsichtsbehörde - diese Klage erheben darf, sagt die Vorschrift nicht. Das Berufungsgericht legt die Bestimmung dahin aus, dass das Klagerecht denjenigen zusteht, denen § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG auch das Einspruchsrecht gegen die Gültigkeit der Wahl einräumt, also auch den Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben. Dagegen ist nichts zu erinnern. Bundesrecht gebietet zwar nicht, Parteien und Wählergruppen das Klagerecht gegen Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit einer Kommunalwahl zu gewähren, steht dem aber auch nicht entgegen.

20

Die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts, dass dieses Klagerecht nur solchen Parteien zusteht, die auch gemäß § 39 KWahlG Einspruch eingelegt haben, verletzt jedoch Bundesrecht. Denn sie führt dazu, dass zwar die angestrebte Ungültigerklärung einer Wahl vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgt, nicht aber die Gültigkeit der Wahl verteidigt werden kann. Das missachtet den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG findet und sich als Bestandteil der demokratischen Grundordnung von selbst versteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 - BVerfGE 1, 208 <242>). Er ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt, und aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden. Auf Landesebene folgt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 <104> m.w.N.).

21

Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. <105>; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 - BVerwGE 132, 166 <174 f.> = Buchholz 415.10 KommWahlR Nr. 7). Der Grundsatz der Chancengleichheit unterliegt zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot, wegen der strikten und formalen Gleichheit hat der Gesetzgeber aber nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen (Urteil vom 22. Oktober 2008 a.a.O. <175>).

22

Beherrscht der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien das gesamte Wahlverfahren, so gilt er auch im Verfahren der Wahlprüfung einschließlich eines sich hieran anschließenden Rechtsstreits. Es mag offen bleiben, ob deshalb Parteien und Wählergruppen durch das jeweilige Verfahrens- und Prozessrecht in jeder Hinsicht gleichgestellt sein müssen oder ob Besonderheiten, die etwa mit der jeweiligen Rolle im Verfahren (als Kläger, als Beigeladener, als Rechtsmittelführer usw.) verbunden sind, Rechnung getragen werden kann. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist jedoch berührt, wenn Verfahrensrechte zuerkannt oder vorenthalten werden und dies die Möglichkeiten der Parteien betrifft, ihre Rolle im politischen Prozess, namentlich bei der Wahl, wirksam zur Geltung zu bringen. So liegt es, wenn das jeweilige Wahlrecht - wie hier das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen - den Parteien und Wählergruppen nicht nur das Recht einräumt, Wahlvorschläge einzureichen (§§ 15 ff. KWahlG), sondern auch das Recht, gegen die Wahl Einspruch einzulegen oder gegen einen Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl Klage zu erheben. Dies eröffnet den Parteien die Möglichkeit, ihre Rolle im politischen Prozess im Wahlprüfungsverfahren fortzusetzen. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebietet dann im Verfahren der Wahlprüfung die strikte Waffengleichheit der konkurrierenden Parteien.

23

Damit ist nicht vereinbar, Parteien und Wählergruppen, die an einer Kommunalwahl teilgenommen haben und die die Wahl für ungültig halten, das Recht einzuräumen, gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für gültig erklärt wird, Klage zu erheben, zugleich aber anderen Parteien und Wählergruppen, die die Wahl für gültig halten, ein Klagerecht gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für ungültig erklärt wird, zu versagen. Sachliche Gründe, welche diese Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

24

Das Berufungsgericht verweist auf den Umstand, dass das Landesrecht nur den Anspruch vorsieht, eine Wahl für ungültig zu erklären (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Buchst. a bis c KWahlG), dass es jedoch einen gegenläufigen Anspruch, die Wahl für gültig zu erklären, keinem Verfahrensbeteiligten einräumt (§ 40 Abs. 1 Buchst. d KWahlG), und knüpft hieran die Schlussfolgerung, dass nur klagen dürfe, wer zuvor - erfolglos - Einspruch gegen die Wahl erhoben habe. Dies vermag nicht zu überzeugen. Richtig und naheliegend ist, dass Einspruch gegen die Wahl nur einlegen darf, wer die Wahl für fehlerhaft und deshalb für ungültig hält; wer die Wahl hingegen für einwandfrei erachtet, hat keinen Anlass zu einem Einspruch. Schon deshalb verbietet sich aber, hieraus Folgerungen auch für die Befugnis abzuleiten, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Eine solche Folgerung beschränkt das Klagerecht von vornherein auf den Angreifer, schließt aber den Verteidiger der Wahl aus, ohne für diese Ungleichbehandlung einen anderen Grund als eben den des vorgängigen Einspruchs anzuführen.

25

Auch der Hinweis der Beklagten auf die Besonderheiten des Wahlprüfungsrechts vermag die Ungleichbehandlung der Parteien nicht zu rechtfertigen. Richtig ist, dass das Wahlprüfungsrecht bei Bundestags- ebenso wie bei Landtags- und Kommunalwahlen ein weitgehend objektiviertes Verfahren ist, das auf eine rasche Klärung der Gültigkeit einer Wahl zielt, um so die Legitimationsgrundlage der gewählten Vertretungskörperschaft und der von ihr gefassten Beschlüsse möglichst zu sichern. Aus diesem Grunde können auch Einspruchs- und Klagerechte - jedenfalls jenseits der Wahrnehmung subjektiver Wahlrechte - beschränkt oder gar ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 <159>). Das rechtfertigt aber nicht, den Kreis der Klageberechtigten ungleich zu beschränken. Die mit der Inanspruchnahme von Einspruchs- und Klagerechten zwangsläufig verbundenen Verzögerungen bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses nimmt der Gesetzgeber in Kauf, wenn er solche Rechte einräumt. Eine ungleiche Verkürzung dieser Klagerechte kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, deren Wahrnehmung koste zuviel Zeit.

26

Die Beklagte hat schließlich vorgebracht, die Parteien dürften gegenüber den Wahlberechtigten nicht privilegiert werden, schon weil beide Gruppen in § 39 Abs. 1 KWahlG nebeneinander gestellt seien; auch Wahlberechtigte dürften aber nur klagen, um einen vorherigen Einspruch weiter zu verfolgen; wenn das Klagerecht für Parteien auf Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde ausgedehnt werde, welche die Wahl für ungültig erklären, dann müsse dies auch für alle Wahlberechtigten gelten, was aber dem Ziel einer Konzentration und Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens zuwiderlaufe. Auch damit wird ein tragfähiger Grund für eine Verschiedenbehandlung der Parteien nicht dargetan. Die Beklagte verkennt schon, dass für die gebotene Gleichbehandlung der Parteien untereinander die Behandlung anderer Verfahrensbeteiligter - und damit auch diejenige der Wahlberechtigten - unerheblich ist. Richtig ist, dass für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und Wählergruppen einerseits und von Wahlberechtigten andererseits sachliche Gründe bestehen müssen; das folgt freilich nicht aus dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien, sondern aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Solche sachlichen Gründe bestehen aber. Zum einen ergibt sich ein Klagerecht der Wahlberechtigten in bestimmtem Umfang schon aus ihrem aktiven und passiven Wahlrecht. Wenn das Kommunalwahlrecht Wahlberechtigten auch unabhängig hiervon ein weitergehendes Einspruchs- und Klagerecht einräumt - was vielfach an den Nachweis eines Unterstützerquorums gebunden wird -, so muss sich auch dies nicht zwangsläufig an den Einspruchs- und Klagerechten der Parteien und Wählergruppen orientieren. Der Gesetzgeber kann nämlich - zum anderen - bei der Zubilligung von Verfahrensrechten im Wahlprüfungsverfahren in Rechnung stellen, dass den Parteien und Wählergruppen eine besondere Bedeutung für die politische Willensbildung des Volkes und eine besondere Funktion in der parlamentarischen Demokratie zukommt.

27

§ 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG ist für die nach allem gebotene Gleichbehandlung der Parteien und Wählergruppen bei der Eröffnung der Klage gegen den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde offen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen daher nicht; einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht. Mit seiner einschränkenden Auslegung der genannten Vorschrift verletzt das Berufungsgericht jedoch Bundesrecht; seine Entscheidung über die Berufung des Klägers kann deshalb keinen Bestand haben.

28

2. Da sich das Berufungsgericht mit den weiteren Fragen des Verfahrens noch nicht befasst hat, war sein Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass seine - nicht entscheidungstragend - geäußerte Auffassung, der Kläger gehöre als "CDU-Gemeindeverband" von vornherein nicht zum Kreis der Klageberechtigten, klageberechtigt sei vielmehr nur der Vorstand eines Gebietsverbandes einer Partei, mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Aus § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergibt sich, dass der Vorstand den Gebietsverband vertritt. Eine solche Vertretung erfolgt aber immer im Namen und für den Gebietsverband der Partei. Dieser kann gemäß § 61 Nr. 2 VwGO nach Maßgabe der Satzung der Partei unter seinem Namen klagen und verklagt werden. Mit der Regelung ihrer Vertretung in § 11 Abs. 3 PartG werden keine eigenen Rechte des Vorstandes begründet. Hiervon will § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz1 KWahlG nicht abweichen; das Berufungsgericht verweist vielmehr selbst auf § 11 PartG und § 26 BGB.

29

Darüber hinaus wird das Berufungsgericht vor einer Entscheidung in der Sache den SPD-Gemeindeverband beizuladen haben (§ 65 Abs. 2 VwGO entspr.). Zwar begründet die Wahlprüfung kein Rechtsverhältnis, an dem die einspruchführende Partei mit eigenen Rechten beteiligt wäre. Wenn aber das jeweilige Wahlprüfungsrecht auch Parteien das Recht einräumt, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl mit der Klage anzufechten, dann setzt sich die gebotene Waffengleichheit der Parteien im gerichtlichen Verfahren dahin fort, dass die einspruchführende Partei, wenn sie nicht Klägerin ist, dann jedenfalls als Dritte am Prozess zu beteiligen ist; über die Klage und über ihren Einspruch kann nur einheitlich entschieden werden.

30

Ob die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zur Ungültigerklärung der Wahl führt, wird das Berufungsgericht nach Maßgabe des Landeswahlrechts zu entscheiden haben. Dabei wird es berücksichtigen, dass sowohl nach Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 a.a.O. <158 f., 160 f.>) als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - OVGE 42, 152 <156>) die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreicht, um die Wahl für ungültig zu erklären. Vielmehr muss in jedem Fall ein Einfluss auf die Mandatsverteilung möglich erscheinen; es muss also ermittelt werden, ob die festgestellten Mängel im konkreten Fall Auswirkungen auf das Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben konnten.

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 30.01.2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

5.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

2

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie dessen Misserfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 14.05.1999, - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-Holst. OVG, Beschl, v. 14.12.1999, - 4 M 102/99 -, NVwZ 2000, 341).

3

Die klägerischen Darlegungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel in diesem Sinne zu begründen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Einwendungen gegen die Einladung zur Mitgliederversammlung am 30. Januar/06. März 2013 zur Aufstellung der Wahlbewerber der Partei „Bündnis 90/DIE GRÜNEN" und damit gegen die Zusammensetzung des anschießend gewählten Kreistages hinreichend substantiiert seien. Diese Einwendungen habe er vorab am 04. April 2013 gegenüber der Kreiswahlleiterin erhoben und in der Sitzung des Kreiswahlausschusses vom 12. April 2013 sowie mit Schreiben vom 30. Mai 2013 an den Kreiswahlausschuss wiederholt. Durch die Verlängerung der Einspruchsfrist habe der Beklagte nicht nur die Begründungsfrist verlängert, sondern auch Gelegenheit dazu gegeben, die inhaltlich offenkundigen und bekannten Einspruchsgründe zu vertiefen.

4

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger - entgegen dem sich aus dem gesamten Wahlprüfungsrecht ergebenden Grundsatz, dass hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl baldmöglichst verlässliche Klarheit bestehen soll und deshalb auch ohne explizite Regelung in § 38 GKWG für die Begründung des Einspruchs ebenfalls die Monatsfrist gilt - seinen Einspruch nicht fristgemäß begründet hat mit der Folge, dass seine nachträgliche Begründung keine Berücksichtigung finden konnte. Im Wahlanfechtungsverfahren sind nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.10.2010 - 2 LB 28/09 -, juris, Rn. 22 mwN).

5

Mit diesen Grundsätzen geht es weder konform, die Einspruchsfrist zu verlängern, noch kann sich der Kläger darauf berufen, seine Einwendungen seien bereits vorab bekannt gewesen und daher offenkundig. Bei den Vorschriften der §§ 38 ff. GKWG handelt es sich im Interesse der Rechtssicherheit nämlich um zwingendes Recht, das nicht zur Disposition der für die Durchführung der Wahl zuständigen kommunalen Gremien steht (so bereits schon Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 19.11.1991 - 2 L 8/91 -, juris Rn. 6). Bereits vor dem Wahltag an den Wahlleiter gerichtete „Wahlanfechtungen“ oder „Wahlbeschwerden“ begründen ebenso wenig die Voraussetzung einer Begründung im Sinne des Wahlprüfungsrechts wie eine im (rechtzeitigen) Einspruchsschreiben lediglich angekündigte Begründung. Hätte der Kläger sich auf seine bisherigen gegen die ordnungsgemäße Kandidatenaufstellung und damit gegen die Gültigkeit der Kreistagswahl angeführten (schriftlichen) Einwendungen gegenüber den für die Durchführung der Wahl zuständigen Gremien beziehen wollen, hätte es hierfür zumindest einer Bezugnahme im Rahmen seines Einspruchsschreibens vom 5. Juli 2013 bedurft (vgl. Kommunalverfassungsrecht S.-H., GKWG-Komm, Stand: Juli 2002, § 38 Nr. 5). Der Einspruch ist hingegen explizit zunächst zur Fristwahrung ohne Begründung eingelegt worden. Die vom Kläger angeführte Vertiefung seiner Einwendungen im Nachhinein kommt daher nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass der Beklagte die im Rahmen der nachträglich außerhalb der Begründungsfrist mit Schreiben vom 01.08.2013 vorgetragenen Einwendungen in seinem den Einspruch zurückweisenden Schreiben vom 30. September 2013 einer rechtlichen Würdigung unterzogen hat, vermag dem Vorbringen des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn wie ausgeführt handelt es sich bei den Vorschriften der §§ 38ff. GKWG nicht um disponibles Recht mit der Folge, dass außerhalb der Einspruchsbegründungsfrist vorgebrachte Einwendungen, die gleichwohl einer behördlichen Würdigung unterzogen worden sind, nicht dazu führen können, diese quasi auf dem Umweg in das gerichtliche Wahlprüfungsverfahren miteinzubeziehen.

6

Mangelt es an einem fristgemäß begründeten Einspruch, ergibt sich keine Pflicht der Wahlprüfungsorgane zu weiteren Ermittlungen. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls für die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht, denn Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind nur die Gründe, die zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.10.2010, a.a.O, juris Rn. 22).

7

Mithin sind die vom Kläger angeführten Bedenken gegen die Einhaltung des Demokratieprinzips und den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigt. Denn auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris Rn. 17 mwN) dürfen Wahlbeanstandungen, die einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.

8

Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidungsgründe tragend auf die Verfristung der Einspruchsbegründung gestützt hat, kam es auf die weiteren Darlegungen hinsichtlich der gerügten Wahlfehler (Ziffer 2 der Zulassungsantragsschrift) nicht mehr an.

9

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 20. Aufl., § 124 Rn. 10). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „ob der Einspruch des Klägers hinreichende Substanz hat und der Verfahrensgegenstand auch durch die Sachentscheidung der zuständigen Behörde determiniert ist", ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig in diesem Sinne. Es liegt mit dem Urteil des damals für das Kommunalwahlrecht zuständigen 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.10.2010 - bereits eine rechtskräftige Entscheidung zu der Frage, welche Anforderungen an einen Einspruch nach § 38 GKWG zu stellen sind, vor. Im Übrigen ermangelt es der formulierten Frage an rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Auch die weiterhin gestellte Frage, „ob das bloße Absenden einer inhaltlich unbestimmten Email an einen nicht authentifizierten Empfängerkreis ohne jede weitere Zugangskontrolle dem Erfordernis des rechtlich möglichen und organisatorisch zumutbaren Bemühen genügt, also lediglich intern gegen Satzungsrecht verstößt, oder aber nicht doch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl", ist bereits nicht grundsätzlich klärungsbedürftig im oben genannten Sinne.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

12

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015, mit dem ihre Klage auf Ungültigerklärung der Wahl zum ... Stadtrat vom 16. März 2014 abgewiesen worden ist. Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Berufungszulassungsgrund liegt vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Das ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei mit dem erstmals in der Klageschrift enthaltenen Hinweis auf eine unzulässige Wahlbeeinflussung im Sinne von Art. 20 GLKrWG durch das amtliche Schreiben des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt München vom 7. Juni 2013 präkludiert, mit dem eine „Information der Landeshauptstadt München zu einem Bürgerbegehren von Rechtspopulisten“ versendet wurde.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 51 Satz 1 GLKrWG einen entsprechenden Verstoß nicht gerügt hat. Im Wahlanfechtungsverfahren sind aber nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (vgl. BVerfG, B.v . 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 - BayVBl 1994, 47/48; OVG SH, B.v. 13.5.2015 - 3 LA 14/14 - juris Rn. 4 m. w. N.).

In Anbetracht dessen geht der Vortrag der Klägerin im Rahmen ihres Zulassungsantrages, die teils massiven Verletzungen der Wahlgrundsätze durch die Stadt München gemeinsam mit den anderen Parteien seien gerichtsbekannt gewesen und daher auch ohne explizite Benennung durch die Klägerin im Rahmen ihrer Wahlanfechtung zu berücksichtigen, schon im Ansatz fehl. Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht etwa ein Verwaltungsakt, der im Wege einer Anfechtungsklage vom Gericht von Amts wegen in vollem Umfang auf seine Richtigkeit zu überprüfen wäre. Streitgegenstand der durch Art. 51a GLKrWG eröffneten Klage ist vielmehr der im Wege des Verpflichtungsbegehrens zu verfolgende (prozessuale) Anspruch gegen den Beklagten als Träger der Rechtsaufsichtsbehörde, die Stadtratswahl aus den innerhalb der Anfechtungsfrist des Art. 51 Satz 1 GLKrWG substantiiert dargelegten Wahlrechtsverstößen für ungültig zu erklären (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2005 - 4 ZB 04.800 - juris Rn. 24 m. w. N.). Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht zur Disposition der für die Durchführung der Wahlanfechtung bzw. der Überprüfung dieser Entscheidung zuständigen Stellen steht. Das heißt, dass weder vor der Verkündung des Wahlergebnisses noch nach Ablauf der in Art. 51 Satz 1 GLKrWG genannten Frist vorgebrachte Anfechtungsgründe im Rahmen des Anfechtungsverfahren Berücksichtigung finden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.1998 - 4 ZB 97.3641 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Die gerichtliche Prüfung muss sich vielmehr auf diejenigen Wahlanfechtungsgründe beschränken, die vom jeweiligen Kläger rechtzeitig und ausreichend substantiiert vorgetragen worden sind. Das Wahlrecht ist formellen Anforderungen in besonderem Maße verhaftet und kann auf ihre Einhaltung umso weniger verzichten. Eine Prüfung von nicht „innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses“ ausreichend substantiiert vorgetragenen Anfechtungsgründen von Amts wegen bzw. die Zugrundelegung nicht explizit vorgetragener, aber angeblich gerichtsbekannter Wahlrechtsverstöße wäre daher mit dem Gesetz unvereinbar.

Vorliegend stellt der Vorwurf einer gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung durch das vom Oberbürgermeister Ude unterzeichnete amtliche Schreiben der Landeshauptstadt München vom 7. Juni 2013 samt Anlage (Information der Münchnerinnen und Münchner zur aktuellen Kampagne islamfeindlicher Extremisten) eine durch Art. 51 Satz 1 GLKrWG ausgeschlossene Erweiterung der Anfechtungsgründe dar. Aus dem Gebot der Konkretisierung der Fehlertatbestände schon im fristgebundenen Anfechtungsschreiben folgt, dass die Prüfung auf den dort ausdrücklich genannten Flyer des „... gegen Rechtspopulismus und für ein demokratisches Miteinander“ beschränkt ist und etwaige andere Kampagnen ausgeblendet werden müssen.

Zwar bleibt die Ergänzung und Erläuterung eines schon vorliegenden Sachvortrags möglich (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Stand Januar 2014, Art. 51 Rn. 6 m. w. N.). Bei der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung ist eine wertende Betrachtungsweise im Einzelfall angezeigt. Nur dann, wenn es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, von dem - gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden - nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten. So liegt es vorliegend jedoch nicht. Die beiden oben genannten Flyer unterscheiden sich sowohl nach ihrer Urheberschaft (Landeshauptstadt München bzw. Münchner Bündnis für Toleranz, Demokratie und Rechtsstaat) als auch nach Form und Inhalt in maßgeblicher Weise:

Bei dem Flyer „...“ handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 18. April 2013 (Az. M 7 K 12.5841) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, nicht um eine amtliche Publikation der Landeshauptstadt München, sondern des „Münchner Bündnisses für Toleranz, Demokratie und Rechtsstaat“, für das sich der damalige Oberbürgermeister Christian Ude politisch engagiert, so dass er als Mitglied des Sprecherrates dieser Vereinigung auf dem Flyer mit seiner Amtsbezeichnung aufgeführt ist. Dies geht aber über den bloßen Hinweis auf seine Amtsstellung nicht hinaus.

Anders als bei dem Flyer der Landeshauptstadt „Information der Münchnerinnen und Münchner zur aktuellen Kampagne islamfeindlicher Extremisten“ ist Herr Ude bei dem Flyer des Münchner Bündnisses nicht in seiner amtlichen Eigenschaft als Oberbürgermeister tätig geworden, sondern als Privatperson aufgetreten und hat daher durch die Mitunterzeichnung das Neutralitätsgebot des Art. 20 Abs. 3 GLKrWG nicht verletzt. Er machte zusammen mit vielen anderen bei der Vereinigung erkennbar unabhängig davon mit, dass er auch Oberbürgermeister Münchens war. Die Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters im kommunalen Wahlkampf sind nur überschritten, wenn ein Bürgermeister das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sind. Eine allgemeine Betätigung, wie sie jedem Bürger als private Meinungsäußerung nach Art. 5 GG erlaubt ist, ist jedoch auch einem Bürgermeister nicht verboten (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn. 12). Eine Wahläußerung in amtlicher Eigenschaft ergibt sich vorliegend nicht bereits daraus, dass im Flyer die Funktionsbezeichnung als Oberbürgermeister genannt ist, weil er diese Amtsbezeichnung nach Art. 29 KWBG auch außerhalb des Dienstes führen darf (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.1995 - 4 B 95.605 - BayVBl 1996, 146). Es unterliegt keinem Zweifel, dass nicht jede Äußerung eines Amtsträgers zu einer Angelegenheit, die die Öffentlichkeit betrifft, ohne Differenzierung automatisch der Amtsführung zugerechnet werden kann. Pressegespräche, Leserbriefe, Anzeigen, Flugblätter oder Postwurfsendungen von Bürgermeistern zählen hiernach auch dann nicht zu Handlungen in amtlicher Funktion, wenn sie Hinweise auf das Amt enthalten (vgl. BayVerfGH, E.v. 19.1.1994 - Vf. 98-3-92 - juris). Anders verhält es sich bei dem Flyer der Landeshauptstadt München, den der damalige Oberbürgermeister in seiner amtlichen Funktion als Oberbürgermeister mit Schreiben vom 7. Juni 2013 an die Münchnerinnen und Münchner versendet hatte. Insofern handelt es sich bei beiden Flyern gerade nicht um einen einheitlichen Sachverhalt.

Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Klägerin, als juristische Laiin habe sie ähnliche Kampagnen wie den „...“ in ihrem Anfechtungsschriftsatz vom 29. März 2014 nicht weiter detailliert beschrieben, da sie angenommen habe, dass die Informationsmaterialien bereits bekannt gewesen seien.

Es stand der Klägerin jederzeit frei, sich rechtzeitig entsprechenden juristischen Rat einzuholen. Die Unkenntnis bestimmter Voraussetzungen einer Erfolg versprechenden Wahlanfechtung führt nicht dazu, die spätere Erweiterung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist zuzulassen. Eine solche Rechtsauffassung stünde dem Zweck der Präklusion entgegen. Diese dient dem Interesse, möglichst bald Klarheit über die Gültigkeit der Wahl und damit funktionsfähige Gemeindeorgane zu erhalten (vgl. Büchner, a. a. O.).

1.2 Auch soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte eine Nachzählung der ungültigen Stimmen veranlassen müssen, nachdem die Klägerin „Auffälligkeiten“ geschildert habe, die hätten nachgeprüft werden müssen, kann sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründen.

Für eine erfolgreiche Wahlanfechtung ist eine substantiierte Darlegung der Tatsachen erforderlich, auf die sich die Anfechtung stützt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass die von der Klägerin erwähnten „chaotischen Zustände bei der Auszählung der Stimmzettel“ und der nicht näher spezifizierte Vorwurf, an einem Tisch seien nur „SPD-Mitglieder“ gewesen, die „sicher die Ergebnisse zu ihren Gunsten gemacht“ hätten, keine solche substantiierte Darlegung von Wahlverstößen darstellen. Sie gehen über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen einer Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinaus, so dass das Verwaltungsgericht sie ohne weitere Ermittlungen als unsubstantiiert zurückweisen konnte (st. Rspr., vgl. z. B. StGH Hessen, B.v. 14.6.2006 - P. St. 1910 - NVwZ 2007, 328, juris Rn. 49 m. w. N.; BayVGH, B.v. 24.6.1998 - 4 ZB 97.2164 - BayVBl 1999, 115/116, juris Rn. 25). Mangelt es aber an einem fristgemäß und substantiiert begründeten Vortrag, ergibt sich auch keine Pflicht der Wahlprüfungsorgane zu weiteren Ermittlungen. Dies gilt ebenfalls für die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht, denn Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind nur die Gründe, die zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (vgl. OVG SH, U.v. 26.10.2010 - 2 LB 28/09 - juris Rn. 22).

2. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) benennt die Klägerin nur, ohne darzutun, woraus diese sich ergeben sollten.

3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die insoweit formulierte Frage, inwieweit das Gericht und „die Beklagte“ offensichtliche oder amtlich vorhandene Erkenntnisse bei einer Wahlanfechtung mit zu berücksichtigen hätten, auch wenn sie von einem juristischen Laien in seiner Anfechtungsfrist nur verkürzt angesprochen worden seien, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr bereits durch das Gesetz und die ständige Rechtsprechung beantwortet (s.o.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

I.

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde (1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachreichung von Beitrittserklärungen kann nicht gewährt werden (2.).

2

1. Nach § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, Beschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl nur dann erheben, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten; die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Beschlussfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen.

3

Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der vom Gesetz geforderte Beitritt weiterer 100 Wahlberechtigter innerhalb der Beschwerdefrist erklärt sein muss (BVerfGE 1, 430 <432>; 21, 359 <361>; 46, 201 <202>; 58, 170 <171>; 66, 232 <233>; 311 <312>; 79, 47 <48>; zu der entsprechenden Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 - und vom 18. Oktober 2010 - 2 BvC 3/10 -, juris). Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich (BVerfGE 58, 172). Die strenge Fristgebundenheit folgt aus dem Zweck der Vorschrift. Sie soll Beschwerden beschränken auf solche Fälle, die nach Ansicht wenigstens einer gewissen Zahl Wahlberechtigter Grund zur Beschwerde geben. Der Beitritt darf deshalb kein formaler sein; er könnte es aber werden, wenn Zustimmungserklärungen noch nachträglich gesammelt und nachgereicht werden dürften (BVerfGE 58, 170 <171>). Die Notwendigkeit des Beitritts von 100 Wahlberechtigten ist im Hinblick darauf unbedenklich, dass das Wahlprüfungsverfahren primär dem Schutz des objektiven Wahlrechts dient (vgl. BVerfGE 34, 81 <96>; 79, 47 <48>).

4

Die Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei einer subjektiven Rechtsverletzung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG von dem Beitrittserfordernis abgesehen werden müsse, ist nicht geeignet, die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 BVerfGG auf ihre Wahlprüfungsbeschwerde in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin legt schon nicht dar, dass sie durch die Verwendung der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Wahlstatistikgesetzes gekennzeichneten Stimmzettel oder die zeitgleiche Durchführung der Bundestagswahl mit anderen Wahlen in subjektiven Wahlrechten verletzt sein könnte. Insbesondere zeigt sie nicht ansatzweise auf, dass und weshalb die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundsätze der freien (vgl. BVerfGE 124, 1 <24 f.>; m.w.N.) und geheimen (vgl. BVerfGE 123, 39 <76>; 124, 1 <25>) Wahl durch die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik beeinträchtigt sein könnten. Dessen hätte es bedurft, da Art. 19 Abs. 4 GG dem gesetzlichen Verlangen nach Beitritt zu einem Rechtsbehelf von vornherein nicht entgegenstehen kann, wenn eine Betroffenheit in subjektiven Rechten nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 1, 430 <432>).

5

Da vorliegend bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 8. September 2010 keine Beitrittserklärungen eingegangen sind, ist dem in § 48 Abs. 1 BVerfGG enthaltenen Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerfGE 66, 311 <312>) nicht genügt.

6

2. Der Beschwerdeführerin kann auch hinsichtlich der fehlenden Beitrittserklärungen keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt werden.

7

Eine Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht für das Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde nicht. Eine analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 BVerfGG scheidet wegen des Zwecks der in § 48 Abs. 1 BVerfGG normierten zweimonatigen Beschwerdefrist aus. Denn sie ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis im Hinblick auf den primär objektivrechtlichen Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 36; vgl. Schmidt/Bleibtreu, in: Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Bd. 1, § 48 Rn. 35 ; Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 48 Rn. 34).

II.

8

Die hilfsweise erhobene Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig.

9

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2010 zunächst erklärt, dass sich die Verfassungsbeschwerde "gegen das Wahlstatistikgesetz und den darauf gründenden Hoheitsakt (Beschluss des Deutschen Bundestages)" richte. In ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2010 hat sie schließlich ausgeführt, dass "nicht das Gesetz, sondern der konkrete Hoheitsakt angegriffen" werde, nämlich "die Wahl, die in ihrem Wahlkreis nicht als echte geheime und gleiche Wahl" durchgeführt worden sei.

10

Sollte der Vortrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein, dass sie sich gegen den "Beschluss des Deutschen Bundestages" vom 8. Juli 2010, mit welchem der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl vom 27. September 2009 zurückgewiesen worden war, beziehungsweise die Gültigkeit der "Wahl" zum Deutschen Bundestag wendet, so wäre die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 f.; 16, 128 <130>; 22, 277 <281>; 28, 214 <219>; 29, 18 f.; 34, 81 <94>; 74, 96 <101>; 83, 156 f.). Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin fehl, dass nach Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Bundestagswahl vom 27. September 2009 wieder zulässig werde. Vielmehr sind hinsichtlich dieser Wahl - entsprechend der Exklusivität der Wahlprüfung - keine weiteren Rechtsbehelfe mehr gegeben.

11

Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unmittelbar gegen das Wahlstatistikgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde aufzufassen sein, wäre sie verspätet erhoben, da die in § 93 Abs. 3 BVerfGG bestimmte Jahresfrist bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits abgelaufen war. Das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 ist zum 1. Juni 1999 in Kraft getreten (vgl. BGBl I S. 1023). Soweit mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Wahlstatistikgesetzes vom 17. Januar 2002 inhaltliche Änderungen verbunden waren (vgl. BGBl I S. 412), wurden diese zum 25. Januar 2002 wirksam. Die am 8. September 2010 erhobene Verfassungsbeschwerde war daher verspätet (vgl. auch BVerfGE 23, 153 <164>; 30, 112 <126>).

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Unternehmen zur Herstellung von Flachglas, begehrt für das Jahr 2013 eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2012).

2

Sie beantragte unter dem 29. Mai 2012 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 für ihre Abnahmestelle in dem von ihr in B., Ortsteil T., betriebenen Floatglaswerk. An dieser Abnahmestelle verbrauchte die Klägerin in ihrem Geschäftsjahr 2011 (1. Januar bis 31. Dezember 2011) für ihre Produktion 38,8367 GWh Strom. Mit ihrem Antrag reichte sie eine Bescheinigung der BSI ... GmbH (BSI) ein, in der diese bestätigte, dass die Klägerin am Standort B. ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN 16001:2009 anwende. Die Bescheinigung enthielt den Vermerk: "Ursprünglich zertifiziert: 23/12/2010 - Letzte Ausgabe: 23/12/2010 - Ablaufdatum: 21/12/2013". Im Verwaltungsvorgang befindet sich ein an die Klägerin adressiertes, aber nicht versandtes Schreiben des Bundesamts vom 19. Juni 2012. Es enthielt unter anderem die Bitte, zusätzlich ein Überprüfungsauditzertifikat oder einen Auditbericht vorzulegen, das bzw. der nicht älter als das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sein dürfe und spätestens bis zur Ausschlussfrist ausgestellt worden sein müsse. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin ab. Die erforderlichen Antragsunterlagen seien nicht vollständig fristgerecht eingereicht worden. Zum Fristablauf am 2. Juli 2012 habe eine gültige Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle gefehlt. Die am 29. Mai 2012 eingereichte Bescheinigung der BSI genüge nicht, da sie am 23. Dezember 2010 und damit vor dem Beginn des maßgeblichen letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres 2011 ausgestellt worden sei.

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin im Juli 2013 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 19. März 2014 erstmals eine Bescheinigung vom 28. Februar 2013 vorgelegt, in der die BSI die Zertifizierung nach DIN EN 16001:2009 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 für die streitgegenständliche Abnahmestelle der Klägerin bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2014 abgewiesen.

4

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin am 30. Juli 2015 ein weiteres Zertifikat der BSI vom 7. Juni 2012 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass die Klägerin ein Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001:2011 an ihrem Standort in B. anwende. Zugleich legte sie einen undatierten Auditbericht über einen Prüferbesuch vom 10. bis 12. November 2011 vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 30. Juli 2015 zurückgewiesen. Der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 sei § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 zugrunde zu legen. Der Wortlaut der in § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 enthaltenen Übergangsbestimmung sei eindeutig. Eine wortgetreue Anwendung dieser Übergangsvorschrift habe zur Folge, dass Unternehmen wie die Klägerin, die auch in der Vergangenheit Anträge gestellt hätten und stets einen Stromverbrauch von mehr als 10 GWh hätten nachweisen können, im Antragsjahr 2012 ein letztes Mal die Zertifizierung "im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr" hätten nachweisen müssen. Eine teleologische Reduktion des § 66 Abs. 13 EEG 2012 - wie von der Klägerin gefordert - dergestalt, die Nr. 2 der Vorschrift zu streichen, sei unzulässig. Es gebe nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 im Fall der Klägerin einen Sachverhalt erfasse, den sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht habe erfassen sollen.

5

Auf der Grundlage des danach anwendbaren § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 müsse die den Zertifizierungsprozess abschließende Bescheinigung tatsächlich im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erstellt und ausgestellt worden sein, um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Das von ihr innerhalb der Antragsfrist eingereichte Zertifikat erfülle die Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 an die Zertifizierung nicht, da es nicht im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, dem Jahr 2011, sondern am 23. Dezember 2010 erstellt und ausgestellt worden sei. Es reiche nicht aus, dass sich das Zertifikat selbst eine Gültigkeitsdauer bis zum 21. Dezember 2013 beimesse. Die im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin vorgelegten weiteren Unterlagen seien unbeachtlich, da sie jedenfalls nicht innerhalb der Ausschlussfrist beim Bundesamt eingegangen seien. Es verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich das Bundesamt auf dieses Fristversäumnis berufe.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 sei auf ihren Antrag nicht anwendbar. Die Antragstellung habe durch sie erleichtert werden sollen. Die Norm sei ausschließlich als Übergangsvorschrift zugunsten von erstmals antragsberechtigten und zertifizierungspflichtigen Unternehmen zu verstehen. Für die übrigen Gruppen von möglichen Antragstellern habe es keiner Übergangsregelung bedurft. Unternehmen, die einen jährlichen Gesamtstromverbrauch von weniger als 10 GWh/Jahr aufwiesen, unterfielen dem Zertifizierungserfordernis auch nach der Neuregelung generell nicht. Unternehmen, die - wie die Klägerin - dem Zertifizierungserfordernis wegen eines Stromverbrauchs von mehr als 10 GWh an einer Abnahmestelle schon in der Vergangenheit unterlegen hätten, hätten nicht an die Zertifizierungspflicht herangeführt werden müssen. Sie hätten daher ausschließlich davon profitieren können und sollen, dass der Gesetzgeber mit dem EEG 2012 den zeitlichen Bezug der Zertifizierung habe abschaffen wollen. Selbst wenn § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 tatbestandlich anwendbar sein sollte, hätte sie eine ausreichende Zertifizierungsbescheinigung vorgelegt. Auf ein bestimmtes Erstell- oder Ausstellungsdatum der Bescheinigung komme es wegen des in § 41 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 fehlenden Zeitbezugs nicht an.

7

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2015 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2014 zu ändern und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2013 zu verpflichten, die EEG-Umlage für die Abnahmestelle G.straße ... in ... B. gemäß ihrem Antrag vom 29. Mai 2012 zu begrenzen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht; es erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

11

1. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihre Abnahmestelle in B. die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Ablauf der Antragsfrist bestand (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - juris Rn. 14, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 152, 313). Der am 29. Mai 2012 für das Jahr 2013 geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634), das in dieser Fassung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 in Kraft war (im Folgenden: EEG 2012). Hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 EEG 2012 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG abzustellen. Das war der 2. Juli 2012.

12

2. Ebenso zutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 auf den Antrag der Klägerin Anwendung findet. Der Auffassung der Klägerin, wonach diese Vorschrift nur als Übergangsbestimmung zugunsten von Unternehmen zu verstehen sei, die erstmals antragsberechtigt und zertifizierungspflichtig seien, ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht gefolgt. Ein derart eingeschränktes Verständnis der Bestimmung ist nicht geboten. Für die von der Klägerin angeregte teleologische Reduktion besteht kein Anlass. Die Gerichte sind nur ausnahmsweise befugt, den Wortlaut einer Vorschrift zu korrigieren, wenn die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2012 - 5 C 10.11 - BVerwGE 142, 10 Rn. 15 und vom 1. März 2012 - 5 C 11.11 - BVerwGE 142, 107 Rn. 30). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die grammatikalische Fassung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll.

13

a) Nach § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 findet § 41 für die Antragstellung im Jahr 2012 mit der Maßgabe Anwendung, dass für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 GWh anstelle des § 41 Abs. 1 Nr. 2 § 41 Abs. 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung gilt. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074, im Folgenden: EEG 2009), das vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war, erfolgt bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potentiale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind. Im Gegensatz dazu verlangt § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 keinen zeitlichen Zusammenhang mehr zwischen der Zertifizierung und dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des Unternehmens. Hintergrund dieser zeitlichen Entkoppelung waren zahlreiche gescheiterte Anträge, weil Unternehmen in dem Zeitpunkt, in dem sie feststellten, dass sie die Antragsvoraussetzungen im Übrigen erfüllten, die Zertifizierung wegen des Ablaufs des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr nachholen konnten. Deshalb sollte es ausreichen, wenn die Zertifizierung im Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist (vgl. BR-Drs. 341/11 S. 165, ebenso schon der 1. Referentenentwurf vom 17. Mai 2011).

14

Die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 fand erstmals im 2. Referentenentwurf vom 30. Mai 2011 Eingang in den Gesetzestext. Sie enthielt einen Verweis auf § 41 Abs. 1a des Gesetzentwurfs, der in Abkehr von den Zertifizierungsanforderungen des EEG 2009 die Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems vorsah. Dieses wurde in § 41 Abs. 1a näher definiert und sollte sicherstellen, dass die begünstigten Unternehmen ihre Einsparpotentiale auch umsetzen. Der Regierungsentwurf und der textidentische Entwurf der damaligen Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP vom 6. Juni 2011 behielten die zeitliche Entkoppelung der Zertifizierung vom letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bei, verzichteten aber auf die Einführung des Erfordernisses eines Energiemanagementsystems nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a (vgl. BR-Drs. 341/11 S. 53, 56, 184 f. sowie BT-Drs. 17/6071 S. 84, 93, 96). Gleichwohl enthielt die Übergangsregelung des § 66 Abs. 13 weiterhin den Verweis auf - die inzwischen gestrichene - Bestimmung des § 41 Abs. 1a (vgl. BT-Drs. 17/6071 S. 29). Erst die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 29. Juni 2011 hat die Streichung des Verweises in § 66 Abs. 13 Nr. 2 auf § 41 Abs. 1a vorgenommen. Von dieser redaktionellen Änderung abgesehen hielt der Ausschuss aber an der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 zu § 41 Abs. 1 fest (vgl. BT-Drs. 17/6363 S. 11).

15

Die Beibehaltung der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 trotz Streichung des § 41 Abs. 1a deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber zwar einen redaktionellen Gleichklang zwischen beiden Vorschriften herstellen, an der Übergangsvorschrift aber bewusst festhalten wollte. Jedenfalls zeigt die ausdrückliche Befassung des Gesetzgebers im Umweltausschuss mit der Vorschrift, dass von einem Redaktionsversehen nicht ausgegangen werden kann. Die Vorschrift verfügt auch über einen sinnvollen Anwendungsbereich. Ihre vorübergehende Beibehaltung für das Begrenzungsjahr 2013 ist zudem sachlich begründet. Sie dient der Herstellung von Wettbewerbsgleichheit. Unternehmen, die - wie die Klägerin - vor Inkrafttreten des EEG 2012 das Zertifizierungsverfahren bereits eingeleitet hatten, sollten nicht benachteiligt werden gegenüber erstmaligen Antragstellern, die nach den Bestimmungen des EEG 2012 die Zertifizierung im ersten Halbjahr des auf die Antragstellung folgenden Jahres durchführen lassen und diese dann für zwei Antragsjahre verwenden konnten.

16

b) Auf der Grundlage des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 musste auch im Fall der Klägerin die Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt sein. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 dahin ausgelegt, dass die den Zertifizierungsprozess abschließende Bescheinigung tatsächlich im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erstellt und ausgestellt worden sein muss. Diese Auslegung steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Wie der Senat bereits entschieden hat, meint der in § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 verwendete Begriff der Zertifizierung das Verfahren der Erhebung und Bewertung energiewirtschaftlich relevanter Daten und Potentiale, während die Ausstellung einer Zertifizierungsbescheinigung erst in § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 (hier: § 41 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012) gefordert wird. Dieser Nachweis ist nicht schon notwendiger Bestandteil der Zertifizierung und muss daher auch nicht im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr ausgestellt sein. Vielmehr genügt es, dass die Bescheinigung bis zum Ablauf der Antragsfrist ausgestellt und eingereicht wird (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 8 C 3.15 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 5 Rn. 14). Das gilt auch dann, wenn § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 - wie hier - erst über den Verweis des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 zur Anwendung gelangt.

17

3. Das angefochtene Urteil beruht auf der fehlerhaften Auslegung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Begrenzungsanspruch nicht zusteht. Sie hat nicht gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 nachgewiesen, dass die nach § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012, § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 erforderliche Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung erfolgt ist.

18

a) Das rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist eingereichte Zertifikat der BSI, das der Klägerin unter dem 23. Dezember 2010 bescheinigt, an ihrem Standort B. ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN 16001:2009 anzuwenden, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Bescheinigung, die bereits vor Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres 2011 ausgestellt worden ist, ist von vornherein nicht geeignet, eine in diesem Jahr erfolgte Zertifizierung nachzuweisen. Die weiteren im Rahmen des Verwaltungsgerichtsprozesses vorgelegten Bescheinigungen vom 28. Februar 2013 und vom 7. Juni 2012 sowie der undatierte Auditbericht genügen den gesetzlichen Anforderungen ebenfalls nicht, weil sie erst nach Ablauf der Antragsfrist und damit verspätet eingereicht wurden.

19

§ 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 enthält eine materielle Ausschlussfrist. Sie bezieht sich neben dem Antrag ausdrücklich auch auf die vollständigen Antragsunterlagen. Dazu zählen alle gesetzlich geforderten Unterlagen, zu denen gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 auch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle gehört. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die nachgereichten Dokumente daher nicht als bloße Erläuterungen zu den Antragsunterlagen zu bewerten, für die die Ausschlussfrist ohne Relevanz wäre.

20

Die materielle Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die materielle Präklusion verspäteter Nachweise bezweckt, dass alle Anträge auf einer einheitlichen Datenbasis bearbeitet und zum gleichen Zeitpunkt beschieden werden können. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle stromintensiven Unternehmen hergestellt werden. Die behördliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage kann bereits ab 30. Juni des laufenden Jahres auf einer abschließenden und verlässlichen Tatsachengrundlage erfolgen, ohne dass eigene behördliche Ermittlungen erforderlich sind. Damit ist zugleich regelmäßig gesichert, dass alle Anträge rechtzeitig vor Beginn des Begrenzungszeitraums am 1. Januar des Folgejahres beschieden werden können (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - BVerwGE 152, 313 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch zu früheren Gesetzesfassungen BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 24 ff. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 22 ff.).

21

b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Bundesamt ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen durfte. Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Zertifizierungsbescheinigung eingereicht hat, ist keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Zwar dürfte der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 30. Juli 2015 vorgelegte Auditbericht über ein im Auftrag der BSI vom 10. bis 12. November 2011 durchgeführtes Überwachungsaudit durch zwei Prüfer den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 an einen entsprechenden Nachweis genügen (zu den Mindestanforderungen für die Zertifizierung vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 8 C 3.15 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 5 Rn. 20). Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung liegen jedoch nicht vor.

22

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 <45>, vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 29 und vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 15). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

23

Soweit die Klägerin geltend macht, das Bundesamt hätte sie anlässlich ihrer Anfrage per Email vom 12. Juni 2012, ob das hochgeladene Zertifikat der BSI beim Bundesamt lesbar sei, auf die Ungültigkeit des Zertifikats hinweisen müssen, ist ein behördliches Fehlverhalten nicht erkennbar. Das Bundesamt hat auf die Anfrage der Klägerin telefonisch geantwortet und die technischen Umstände, die die Anfrage der Klägerin veranlasst hatten, erläutert. Gegenstand dieser Kommunikation war allein die formale Frage, ob das Dokument auf Seiten des Bundesamts lesbar oder ob zusätzlich eine postalische Übersendung erforderlich war. Das betraf nur die Übermittlung der eingereichten Unterlagen, nicht aber deren inhaltliche Bewertung.

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Ein behördliches Fehlverhalten liegt indes darin, dass das Bundesamt auf die Absendung des an die Klägerin gerichteten Schreibens vom 19. Juni 2012 verzichtet hat. Damit hat das Bundesamt die ihm nach § 25 Abs. 1 VwVfG auferlegte Beratungspflicht verletzt. Es ist zwar nicht verpflichtet, die Antragsunterlagen bereits bei ihrem Eingang vor Ablauf der Antragsfrist anlasslos daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Eine derartige "Vorprüfung" gebietet § 25 Abs. 1 VwVfG nicht (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 25 Rn. 32). Stellt das Bundesamt jedoch schon bei kursorischer Sichtung der Antragsunterlagen fest, dass der Antrag offensichtlich fehlerhaft ist, hat es den Antragsteller regelmäßig auf ein solches Defizit seines Antrags und die Beseitigung des Fehlers hinzuweisen. So liegt es hier. Dem nicht abgesandten Schreiben des Bundesamts vom 19. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass bereits bei kursorischer Durchsicht der Unterlagen aufgefallen war, dass das von der Klägerin mit ihrem Antrag eingereichte Zertifikat vom 23. Dezember 2010 den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Das Schreiben enthält daher die Anregung, zusätzlich zu dem Zertifikat ein Überprüfungsauditzertifikat oder einen Auditbericht vorzulegen. Allerdings hätte die Klägerin auch ohne das Hinweisschreiben des Bundesamts vom 19. Juni 2012 ihre Rechte wahren können. Das ihr bekannte Untermerkblatt zur Zertifizierung II A 1. des Bundesamts (Stand: 15. Dezember 2011) enthält unter Ziffer II. 1.2. den Hinweis auf das Erfordernis, bei einer Zertifizierung nach ISO 50001 oder DIN EN 16001 zusätzlich zu einem nicht im aktuellen oder im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ausgestellten Zertifikat ein Überprüfungsauditzertifikat oder einen Auditbericht vorzulegen. Das entspricht dem Inhalt des nicht abgesandten Hinweisschreibens vom 19. Juni 2012.

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Schließlich führt auch der im vorgenannten Untermerkblatt des Bundesamts unter Ziffer I. enthaltene Hinweis, dass die Übergangsregelung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 unbeachtlich sei, nicht zur Nachsichtgewährung. Dieser Hinweis ist nach den vorstehenden Ausführungen zwar unzutreffend. Die Klägerin hätte aber auch hier ihre Rechte unabhängig von diesem unzutreffenden Hinweis wahren können. Hätte sie dem Hinweis unter Ziffer II. 1.2. des Untermerkblatts für das von ihr angewandte Zertifizierungsverfahren Folge geleistet und ein Überprüfungsauditzertifikat oder einen Auditbericht fristgerecht vorgelegt, hätte das den gesetzlichen Anforderungen genügt. Hätte die Klägerin diesen Hinweis im Verhältnis zur Aussage, § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 sei unbeachtlich, hingegen als widersprüchlich betrachtet, wäre sie gehalten gewesen, diesen Widerspruch durch Nachfrage beim Bundesamt zu klären.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.