Kreditwesengesetz - KredWG | § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten.
5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Gesellschaftsrecht: Zur Eintragungsfähigkeit der Einzelvertretungsmacht eines "directors"

11.06.2015

Die auf die Zweigniederlassung einer englischen Gesellschaft beschränkte Einzelvertretungsmacht eines gesamtvertretungsberechtigten directors ist im Handelsregisterblatt der Zweigniederlassung eintragungsfähig.

Recht der AG: Leichtfertiges Handeln eines Vorstandes bei öffentlichem Kaufangebot

05.08.2010

zu den Voraussetzungen der Leichtfertigkeit - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 31 §§.

wird zitiert von 17 §§ in anderen Gesetzen.

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesond

Einkommensteuergesetz - EStG | § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug


(1)1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:1.Kapitaler

Handelsgesetzbuch - HGB | § 340


(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehm

Aktiengesetz - AktG | § 186 Bezugsrecht


(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. (2) Der Vo
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Kreditwesengesetz - KredWG | § 32 Erlaubnis


(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehö

Kreditwesengesetz - KredWG | § 2 Ausnahmen


(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralban

Kreditwesengesetz - KredWG | § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums


(1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ih

Kreditwesengesetz - KredWG | § 33 Versagung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn1.die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU)
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 340k


(1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbeschadet der Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes über das Kreditwesen nach den Vorschriften des Dri

Strafprozeßordnung - StPO | § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug


Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Kreditwesengesetz - KredWG | § 33 Versagung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn1.die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU)

Kreditwesengesetz - KredWG | § 25 Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung


(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von d

Kreditwesengesetz - KredWG | § 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten


(1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt und der

Kreditwesengesetz - KredWG | § 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans


(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten oder U

Kreditwesengesetz - KredWG | § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18


(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind1.Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschre

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2006 - III ZR 105/05

bei uns veröffentlicht am 19.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 105/05 Verkündet am: 19. Januar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WpHG § 2 Abs. 4, §§

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Feb. 2018 - 12 AktG 1970/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin mit Klageschrift vom 27.07.2017 erhobene und beim Landgericht Nürnberg-Fürth unter dem Aktenzeichen 5 HK O 4728/17 anhängige Anfechtungsklage gegen den Beschluss der orde

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - 34 Wx 187/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 187/14 Beschluss vom 14.10.2015 AG Passau - Grundbuchamt 34. Zivilsenat In der Grundbuchsache Beteiligte: B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin Ve

Landgericht München II Endurteil, 10. Juni 2016 - 11 O 3478/14 Fin

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Konto des Klägers bei der Beklagten DE73 7001 0080 0407 0778 08 den Betrag von € 20.000,- mit Wertstellung zum 24.02.2014 gutzuschreiben, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebot

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Okt. 2017 - 4 L 88/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt C. vom 21. Juni 2015. Er macht geltend, dass durch Zulassung des Wahlvorschlags der Partei FDP in mandatsrelevanter Weise geg

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Okt. 2017 - 4 L 84/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Beklagten vom 14. August 2014, durch den die Wahl des Ortschaftsrates (B.) am (...). Mai 2014 für ungültig erklärt wurde. 2 Am (...). Mai 2014 fand die Wahl des Ortschaftsrats von

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2017 - 8 B 34/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Gründe I 1 Die Klägerin ist die deutsche Niederlassung einer US-amerikanischen Gesellschaft und

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2017 - 8 B 38/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Gründe I 1 Die Klägerin ist die deutsche Niederlassung einer US-amerikanischen Ges

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2017 - 8 B 35/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Gründe I 1 Die Klägerin ist die deutsche Niederlassung einer US-amerikanischen Gesellschaft und

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Mai 2015 - 9 A 498/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin, die in einer Stichwahl am 08.03.2015 zur Bürgermeisterin der Hansestadt A-Stadt gewählt worden ist, wendet sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015, wodurch einem Wahleinspruch stattgegeben und die Wahl

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 21. Apr. 2015 - 6 A 177/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich als Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl in der Gemeinde {A.} vom 25. Mai 2014. 2 Am 21. Februar 2014 wurde im Amtsblatt der Gemeinde {A.} der Termin zur Durchführung der Gemeinderatswah

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2014 - VGH O 22/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Das Verfahren wird in Bezug auf § 29 Sätze 1 und 2 sowie § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 56 Halbsatz 2 Nr. 5 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung des Sechzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S

Landgericht Köln Teilurteil, 16. Okt. 2014 - 91 O 122/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 1T A T B E S T A N D 2Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. 3Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.07.2013 lud de

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Mai 2013 - 1 AktG 1/13

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

Tenor Die Freigabeanträge der Antragstellerin vom 14.02.2013 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Antrag auf Feststellung

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Juni 2012 - 9 A 107/10

bei uns veröffentlicht am 06.06.2012

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner der Gemeinde A-Stadt ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.08.2009 ist die

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Juni 2012 - 9 A 111/10

bei uns veröffentlicht am 06.06.2012

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner des Ortsteils A-Stadt der Gemeinde H.-K. ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Juni 2012 - 9 A 112/10

bei uns veröffentlicht am 06.06.2012

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner der Gemeinde A-Stadt ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.08.2009 ist die

Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Juli 2011 - 2 AZR 476/10

bei uns veröffentlicht am 07.07.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2010 - 18 Sa 2163/09 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, w

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 01. Feb. 2011 - 17 U 183/10

bei uns veröffentlicht am 01.02.2011

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 04. August 2010 - 10 O 568/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last. 3. Das Urteil ist vorläufi

Referenzen

(1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen...
(1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbeschadet der Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes über das Kreditwesen nach den Vorschriften des Dritten...
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn1.die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013...
(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der...
(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in...
(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind1.Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;2.die...