Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Mai 2013 - 3 M 199/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0529.3M199.13.0A
29.05.2013

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers, deren Überprüfung im Beschwerdeverfahren sich gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt, ist nicht begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, „dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller seine Aufgaben in Forschung und Lehre selbständig wahrnehmen kann und der Antragsgegnerin insoweit zu untersagen, folgende Lehrveranstaltungen durch Herrn Dr. L. als wissenschaftlichen Mitarbeiter anzubieten: 1. Seminar zur Analyse und Planung wirtschaftsdidaktischen Unterrichts, 2. Seminar zur Wirtschaftsdidaktik mit Schwerpunkt Neue Medien, 3. Vorbereitungs- und Begleitseminar zu den Praktika in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, 4. Professionspraktische Studien in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, sowie der Antragsgegnerin zu untersagen, die Betreuung der Studierenden der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung hinsichtlich derer fachdidaktischen Ausbildung an Herrn Dr. L. als wissenschaftlichem Mitarbeiter zu übertragen,“ nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

3

Der Antragsteller zeigt auch mit der Beschwerdebegründung nicht auf, dass mit der Übertragung von bestimmten Lehrveranstaltungen an den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. L. in ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers eingegriffen wird. Das dem Antragsteller als Hochschullehrer zustehende Recht auf Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (HSG LSA, GVBl. LSA S. 600, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.01.2013, GVBl. LSA S. 45) im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie deren inhaltliche und methodische Gestaltung. Es gehört zur Lehrfreiheit des Hochschullehrers selbst über Inhalt und Ablauf seiner Lehrveranstaltungen bestimmen zu können. Die Gestaltung der Lehrveranstaltungen liegt grundsätzlich in der Hand des Hochschullehrers. Mithin steht grundsätzlich jedem Hochschullehrer auf Grund seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit das Recht zu, jederzeit Lehrveranstaltungen, die von seiner Lehrbefähigung umfasst sind, auch außerhalb des erforderlichen Lehrangebots nach eigener Bestimmung anzubieten. Andererseits sind auch in diesem Zusammenhang keine Bestimmungsrechte des Hochschullehrers ohne Rücksicht auf die anderen Hochschulmitglieder anzuerkennen; die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden. Das betrifft in diesem Zusammenhang insbesondere die Verpflichtung der Hochschulen, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen. Die Hochschullehrer sind daher etwa an Regelungen (Studien- und Prüfungsordnungen, Studienpläne bzw. Modulhandbücher) der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre gebunden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und bei der Verteilung von Lehrverpflichtungen die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer Vorrang gegenüber einer Fremdbestimmung durch die ansonsten zuständigen Hochschulorgane genießt, weil sie im Vergleich zu jener das mildere Mittel darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, juris; BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2013 - 6 B 1483/12 -, juris, jeweils m. w. N.). Ein Hochschullehrer ist dabei grundsätzlich hinsichtlich der Thematik der Lehrveranstaltungen nicht auf das Einvernehmen eines „an sich“ zuständigen Lehrstuhlinhabers angewiesen und kann durchaus in Konkurrenz zu dessen Lehrveranstaltungen treten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.1965 - VII C 151.63 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.04.2003 - 9 S 576/03 -, juris).

4

Es ist zwar denkbar, dass durch die Zuweisung von bestimmten Lehrveranstaltungen an einen anderen Hochschulangehörigen die Lehrfreiheit eines Hochschullehrers betroffen sein kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn einem Hochschullehrer durch eine Organisationsmaßnahme der Hochschule die Befugnis zur Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen untersagt wird und diese Befugnis einem anderen Hochschulangehörigen übertragen wird (vgl. hierzu: OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2013, a. a. O.). Gleiches gilt, wenn ein Hochschullehrer über die Pflichtlehrveranstaltungen hinaus weitere Lehrveranstaltungen anbieten will und das zuständige Hochschulgremium unter Hinweis auf fehlende räumliche Kapazitäten und inhaltlich konkurrierende Lehrveranstaltungen Dritter die Durchführung dieser Veranstaltungen nicht zulässt (so der Sachverhalt in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senates vom 17.01.2008 - 3 M 263/07 -, juris). Der Senat hatte in dem zitierten Beschluss als denkbare Beschränkung der Lehrfreiheit auch den Fall angesehen, dass durch den Umstand, dass ein Hochschullehrer die über seine Lehrverpflichtung hinausgehenden Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten der Hochschule abhalten kann, die Teilnehmerzahl in (konkurrierenden) Veranstaltungen anderer Hochschullehrer, die diese zur Erfüllung ihres Pflichtlehrdeputates abhalten, sich aufgrund der relativ geringen Anzahl von Studenten in den betreffenden Studiengängen derart verringert, dass diese nicht mehr nach § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2006 (LVVO, GVBl. LSA S. 232) auf das Deputat angerechnet werden können. Die Hochschule trifft insofern auch im Hinblick auf den Grundsatz der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, juris) die Verpflichtung, jedem Hochschulangehörigen des Fachbereiches, der zur Abhaltung von Lehre verpflichtet ist, die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsordnung zu eröffnen.

5

Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass durch die Durchführung des Blockseminars „Professionspraktische Studien - Wirtschaft und Verwaltung“ und des Seminars „Begleitseminar zu den Professionspraktischen Studien - Wirtschaft und Verwaltung“ im Sommersemester 2013 durch den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. L. die nach den oben beschriebenen Grundsätzen verfassungsrechtlich garantierte Lehrfreiheit des Antragstellers nach Art. 5 Abs. 3 GG betroffen ist. Weder dem Schreiben der Dekanin vom 4. März 2013 noch den Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller untersagt hat bzw. in unmittelbarer Zukunft untersagen will, von ihm geplante Lehrveranstaltungen abzuhalten bzw. beabsichtigt, ihn von der fachlichen Betreuung von Studenten auszuschließen. Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerdebegründung nicht auf, dass die von Dr. L. abgehaltenen Lehrveranstaltungen kausal dafür sind, dass seine Lehrveranstaltungen nur noch in so geringem Maße besucht werden, dass er sein Pflichtlehrdeputat nach der Lehrverpflichtungsordnung nicht mehr erfüllen kann. Der Antragsteller legt mit der Beschwerdebegründung auch nicht dar, dass die Lehrveranstaltungen von Dr. L. bzw. dessen Tätigkeit bei der Betreuung von Studenten auf seine Tätigkeit als Hochschullehrer in einer Weise inhaltlich einwirken, dass dies als Eingriff in seine Lehrfreiheit angesehen werden könnte. Die Ausführungen des Senats im vorgenannten Beschluss vom 17. Januar 2008 zur rechtmäßigen Ausübung des Organisationsermessens einer Hochschule bezogen sich in dem dort entschiedenen Fall auf ein auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gestütztes Leistungsbegehren hinsichtlich der beabsichtigten Abhaltung von Lehrveranstaltungen durch einen Hochschullehrer, nicht auf ein Unterlassungsbegehren hinsichtlich Lehrveranstaltungen eines anderen Hochschulangehörigen. Zudem lag in diesem Verfahren eine Beschränkung der Lehrfreiheit eines Hochschullehrers durch eine organisatorische Maßnahme der Hochschule vor. Hierbei hatte der Senat auch den Umstand gewürdigt, dass die Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen Gesetzesvorbehalt unterliegt und daher Beschränkungen, wie sie etwa in Prüfungsordnungen oder Modulhandbüchern vorgesehen sind, nur unter Abwägung mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Interessen wie etwa den der Hochschule selbst aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG oder den der Studenten aus Art. 12 GG gerechtfertigt werden können.

6

Auch soweit der Antragsteller in den als Satzungen beschlossenen Modulhandbüchern für den Studiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen (Staatsprüfung)“ mit Stand vom 11. Dezember 2007 und dem Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen“ vom 3. September 2009 in der Fassung vom 6. Juni 2012 als Modulverantwortlicher benannt wird, vermittelt dieser Umstand keine über die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingeräumte verfassungsrechtliche Lehrfreiheit hinausgehende Rechtsposition. Nach den im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Dezember 2009 niedergelegten Eckpunkten zur Korrektur der ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und der Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung obliegt den Modulverantwortlichen die Koordination des Gesamtmoduls (personelle Ressourcen, Modulprüfung, Lehrinhalte und -formen), Pflege und Weiterentwicklung von Modulhandbüchern, Entscheidung über Anerkennungsverfahren von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen sowie Auskünfte in Akkreditierungsverfahren (vgl. hierzu Schröder, Studierbarkeit im gestuften Studiensystem, veröffentlicht unter: www.uni-muenster.de/imperia/md/content/wwu/praesentation-ag2.pdf). Die Bestimmung als Modulverantwortlicher ist damit eine die Lehrfreiheit einschränkende Maßnahme, ohne dass dem betroffenen Hochschullehrer hiermit über die verfassungsrechtlich eingeräumte Grundrechtsposition hinaus eine herausgehobene Rechtsposition im Sinne eines „Exklusivrechtes“ bezüglich des Abhaltens von bestimmten Lehrveranstaltungen eingeräumt wird.

7

Der Einwand, dass Dr. L. „ohne Begründung“ eine Mitwirkung an den Staatsprüfungen für die Fachdidaktik Wirtschaft und Verwaltung ablehne und daher die erforderliche Abstimmung von Studien- und Prüfungsinhalten für die betroffenen Studierenden hinsichtlich der Lehrveranstaltungen von Dr. L. nicht mehr sichergestellt sei, greift nicht durch. Gegenstand des Schreibens der Dekanin vom 4. März 2013 sind die von Dr. L. zukünftig wahrzunehmenden Lehr- und Prüfungsaufgaben im Masterprogramm Lehramt an berufsbildenden Schulen für Studierende der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung. Auf diese Aufgaben bezieht sich auch der Antrag des Antragstellers, so dass er bereits nicht aufzeigt, inwieweit eine Weigerung von Dr. L. gemeinsam mit dem Antragsteller an Staatsprüfungen für die Fachdidaktik Wirtschaft und Verwaltung teilzunehmen, eine Bedeutung für das vorliegende Verfahren haben könnte. Im Übrigen zählen Studien-, Praktikums- und Prüfungsordnungen zu den Regelungen, die im Hinblick auf das Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Gestaltung der Studieninhalte und des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch zur Zusammensetzung und Zuständigkeit von Prüfungsgremien und zum Nachweis der erworbenen Fähigkeiten, erforderlich sind. Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist durch solche Vorschriften oder eine darauf gestützte Entscheidung der Hochschule allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.08.1997 - 6 B 15.97 -, juris; Beschl. v. 24.05.1991 - 7 NB 5.90 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris). Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerdebegründung nicht auf, dass das von ihm gerügte Verhalten von Dr. L. solche Rückwirkungen auf seine Lehrfreiheit im Bereich des Prüfungsrechts hat.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nach dem Antrag und der Beschwerdebegründung eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war der Streitwert nicht zu reduzieren. Ein höherer Streitwert, welcher sich an den an Bezügen des wissenschaftlichen Mitarbeiters orientiert, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht festzusetzen. Gegenstand des Verfahrens ist kein statusrechtlicher Streit im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG, sondern die Unterlassung der Übertragung von Lehrveranstaltungen, was nur den Ansatz des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG rechtfertigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2013, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 16.01.2009 - 2 B 403/08 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.08.2006 - 2 M 30/06 -, juris).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung de

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bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. März 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens be

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung des Rektors der Hochschule Wismar, durch die der Beschwerdeführer, der am Fachbereich Bauingenieurwesen Professor für Vermessungskunde ist, angewiesen wurde, ab dem Sommersemester 2006 Lehrveranstaltungen im Grundlagenfach Darstellende Geometrie im Rahmen des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen durchzuführen.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur für Vermessungswesen. Im August 1996 wurde er auf Vorschlag der Hochschule Wismar durch die Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf die C 2-Professur für Vermessungskunde des Fachbereichs Bauingenieurwesen der Hochschule Wismar berufen. Im Text der Stellenausschreibung hieß es:

3

Die Vermessungskunde einschließlich der Photogrammetrie ist ganzheitlich im Studiengang Bauingenieurwesen zu vermitteln.

4

Darüber hinaus müssten die Bewerberinnern und Bewerber

5

… bereit und in der Lage sein, die jeweiligen Fachgebiete in Lehre und anwendungsbezogener Forschung zu vertreten. Es wird gleichfalls erwartet, dass sie nach Notwendigkeit auch Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern des Fachbereichs übernehmen.

6

In der Ruferteilung hieß es:

7

Die Professur ist mit der Verpflichtung verbunden, das vorgenannte Lehrfach an der Fachhochschule durch Vorlesungen und Übungen zu vertreten.

8

Neben der vorbehaltlichen Festsetzung der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers auf 18 Semesterwochenstunden wurde in der Ruferteilung außerdem ausgeführt:

9

Eine Änderung oder Erweiterung Ihrer Amtspflichten im Rahmen des übertragenen Professorenamtes bleibt vorbehalten.

10

Im Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer durch die Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Professor an der Hochschule Wismar ernannt. In der Einweisung wurde die Verpflichtung des Beschwerdeführers festgehalten,

11

… die mit dem Amt eines Professors verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere das Fach "Vermessungskunde" selbständig in Wissenschaft, Forschung und anwendungsbezogener Lehre zu vertreten sowie entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen, soweit dies zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung der Ihnen obliegenden Lehre erforderlich ist.

12

2. Mit Beschluss vom 10. März 2004 übertrug der Fachbereichsrat dem Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 2004/2005 die Lehre für das Fach Darstellende Geometrie im Rahmen des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen und führte zur Begründung aus, der Beschluss beruhe im Wesentlichen auf § 57 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl M-V S. 398). Danach nähmen die Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in ihrem Fach nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zwar selbständig wahr, dies entbinde sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und allen Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane auszuführen (§ 57 Abs. 2 LHG M-V). Ob das Fach Darstellende Geometrie inhaltlich zu der dem Beschwerdeführer obliegenden Lehre zähle, könne unberücksichtigt bleiben, da der Beschwerdeführer einerseits im Berufungsgespräch seine Bereitschaft zur Übernahme bekundet habe, andererseits das Abhalten von Lehrveranstaltungen aus dem Grundstudium ausweislich des Stellenausschreibungstextes eine Berufungsvoraussetzung gewesen sei. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Beschwerdeführers ist beim Verwaltungsgericht Schwerin noch anhängig.

13

3. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 wies der Rektor der Hochschule Wismar den Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, gemäß dem Beschluss des Fachbereichsrats vom 10. März 2004 ab dem Sommersemester 2006 im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen Lehrveranstaltungen im Grundlagenfach Darstellende Geometrie abzuhalten. Zur Begründung führte der Rektor aus, dass der Fachbereichsrat dem Beschwerdeführer diese Lehraufgabe den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend übertragen habe, weil dies zur Gewährleistung des in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrangebots notwendig sei. Die Studienordnung im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen sehe als Grundlagenmodul das Fach Darstellende Geometrie/Computer Aided Design (CAD) vor. Der Beschwerdeführer sei als Professor des Fachbereichs in der Lage, das Lehrangebot auszufüllen und nach Maßgabe seiner Lehrverpflichtung sowie unter Beachtung seines Dienstverhältnisses dazu auch geeignet und befähigt. Die bisherige Auslastung des Beschwerdeführers bei der Übernahme von Lehrverpflichtungen sei im Vergleich zu den am Fachbereich tätigen Kollegen weit unterdurchschnittlich und habe zuletzt unter 50 % gelegen. Die verbleibende Zeit bis zum Beginn des Sommersemesters reiche aus, um sich der besonderen Anstrengung der Aneignung und Vermittlung des bislang nicht vom Beschwerdeführer gelehrten Fachs zu stellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige sich aus dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Gewährleistung des studienplanmäßigen Studienangebots. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers daran, keine weiteren Aufgaben übernehmen zu wollen, müsse demgegenüber zurücktreten.

14

4. Parallel zur Übertragung der Lehraufgaben in Darstellender Geometrie auf den Beschwerdeführer wurde die Professur des Beschwerdeführers auf Veranlassung der Hochschule durch Bescheid des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Mai 2005 gemäß § 57 Abs. 6 LHG M-V von "Vermessungskunde" in "Vermessungskunde, Darstellende Geometrie, Mathematik" umgewidmet. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2005 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Umwidmung angeordnet. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht gegen die Umwidmung der Professur anhängig gemachten Klage gab das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 3. März 2006 statt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass die Hochschule grundsätzlich nicht dazu berechtigt sei, die Aufgaben eines Professors gegen dessen Willen dahingehend zu verändern, dass dieser ein anderes Fach in Forschung und Lehre zu vertreten habe. Während die dem Beschwerdeführer gegenüber erlassene Umwidmung hinsichtlich des zusätzlichen Fachs Mathematik dessen Recht am konkreten Professorenamt berühre, sei hinsichtlich der Darstellenden Geometrie jedoch fraglich, ob die Umwidmung überhaupt eine Erweiterung der Professur darstelle oder ob diese im Sinne einer Präzisierung des bisherigen Fachgebiets zu verstehen sei, weil sich die Darstellende Geometrie als Randwissenschaft noch der Vermessungskunde zurechnen lasse.

15

5. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2005 erhobenen Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2006 als unbegründet ab. Die Anweisung des Rektors der Hochschule Wismar entspreche den Lehrverpflichtungen des Beschwerdeführers nach der durch Bescheid des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilten Umwidmung der vom Beschwerdeführer bislang innegehaltenen Professur "Vermessungskunde" bei der Hochschule Wismar in das Fach "Vermessungskunde, Darstellende Geometrie, Mathematik". Diese Umwidmung sei trotz der dagegen durch den Beschwerdeführer anhängig gemachten Klage aufgrund der im Widerspruchsbescheid erfolgten Anordnung sofort vollziehbar. Demgemäß habe der Beschwerdeführer seine Lehrverpflichtungen in der umgewidmeten Professur vorerst in vollem Umfang zu erfüllen.

16

6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, mit der er die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herleitung seiner Verpflichtung zur Übernahme der Lehre im Fach Darstellende Geometrie aus der Vollziehbarkeit der Umwidmung seiner Professur rügte und auf den zwischenzeitlich dazu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. März 2006 verwies.

17

7. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 29. August 2006 zurückgewiesen. Die umstrittene Maßnahme erweise sich als voraussichtlich rechtmäßig. Nach dem Sachverhalt, wie er von den Beteiligten bislang unterbreitet worden sei, gehe der Senat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die ihm übertragene Lehrveranstaltung abzuhalten, ohne dass es insoweit auf die Rechtmäßigkeit oder Vollziehbarkeit der erfolgten Umwidmung der Professur ankomme. Die Anweisung des Rektors finde ihre rechtliche Grundlage in § 32 Abs. 2 und § 57 LHG M-V. Danach übertrage der Fachbereich seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Lehraufgaben, soweit das zur Gewährleistung des in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrangebots notwendig sei. Die Hochschullehrer seien im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und allen Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane auszuführen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V). Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richteten sich unter Beachtung von § 57 Abs. 1 bis 4 LHG M-V nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle (§ 57 Abs. 6 Satz 1 LHG M-V). Die Aufgaben der einzelnen Professoren sollten fachlich möglichst breit festgelegt werden (§ 57 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V). Die Festlegung müsse unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen (§ 57 Abs. 6 Satz 3 LHG M-V). Diese Regelungen, welche die in § 43 HRG geregelte selbständige Wahrnehmung der einer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung durch die Hochschullehrer konkretisierten, seien einfachgesetzlicher Ausdruck der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Freiheit der Forschung und Lehre. Daneben normierten sie zugleich die sich aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten der Hochschullehrer als Beamte, die in Art. 33 Abs. 5 GG ebenfalls verfassungsrechtlich verankert seien. Zu diesen dienstlichen Aufgaben zähle auch die Lehre. Zwar habe der Hochschullehrer auch ein Recht auf Lehre, könne jedoch wegen der Notwendigkeit der Abstimmung mit anderen Hochschullehrern sowie angesichts des - in Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten - Anspruchs der Studierenden auf Realisierung des erforderlichen Lehrangebots auch unter Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit nicht völlig frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er Lehrveranstaltungen durchführe.

18

Die Koordination der verschiedenen an der Hochschule auftretenden rechtlich geschützten Interessen sei in erster Linie Sache des Lehrkörpers selbst. In den genannten landes- und bundesrechtlichen Vorschriften komme die Erwartung des jeweiligen Normgebers zum Ausdruck, die Hochschullehrer würden ihre Anteile an der Lehrleistung der Hochschule grundsätzlich selbst so bestimmen, dass das in der Studienordnung vorgesehene Lehrangebot abgedeckt werde. Nur wenn diese Selbstbestimmung nicht funktioniere, sei der Fachbereich berechtigt, Hochschullehrern notwendige Lehraufgaben zu übertragen. Dabei habe der Fachbereich allerdings den durch das jeweilige Dienstverhältnis des betroffenen Hochschullehrers vorgegebenen Rahmen zu beachten. Eine Aufgabenübertragung halte sich insoweit jedenfalls dann innerhalb dieses Rahmens, wenn sie von der in der Ruferteilung enthaltenen Funktionsbeschreibung abgedeckt sei, wobei diese im Interesse der Funktionstüchtigkeit der Hochschule und im Sinne ihrer ständigen Reformierungspflicht (§ 9 LHG M-V) nicht eng zu verstehen sei. Dies folge auch aus § 57 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V, wonach die Aufgaben der einzelnen Professoren fachlich möglichst breit festgelegt sein sollten. Daraus folge, dass Hochschullehrer nicht auf den Kernbereich "ihres" Fachs beschränkt seien, sondern darüber hinaus auch in Materien eingesetzt werden könnten, die zugleich und eventuell auch im Schwerpunkt zu anderen Fächern gehörten.

19

Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die umstrittene Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei der Darstellenden Geometrie handele es sich um ein nach der Studienordnung notwendiges Lehrangebot, das nicht anderweitig abgedeckt sei. Die Aufgabenübertragung halte sich auch im Rahmen der durch das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vorgegebenen Regelungen. Zwar enthalte die Ruferteilung keine eigene Funktionsbeschreibung, beziehe sich aber ausdrücklich auf die Bewerbung des Beschwerdeführers, die auf einer von diesem selbst vorgelegten Stellenausschreibung basiere, so dass die darin enthaltenen Angaben zur Beschreibung der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Funktion heranzuziehen seien. Aus der Ausschreibung ergebe sich die Verpflichtung, "die Vermessungskunde ... ganzheitlich im Studiengang Bauingenieurwesen zu vermitteln". Weiter heiße es, die Bewerber müssten bereit sein, die jeweiligen Fachgebiete in Lehre und anwendungsbezogener Forschung zu vertreten. Gleichfalls würde erwartet, "dass sie nach Notwendigkeit auch Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern des Fachbereichs übernehmen". Schon die im Ausschreibungstext ausdrücklich geforderte ganzheitliche Vermittlung des Faches Vermessungskunde sei so auszulegen, dass der Beschwerdeführer zur Übernahme der ihm übertragenen Lehrveranstaltung im Fach Darstellende Geometrie verpflichtet sei, da die Darstellende Geometrie bei dem gebotenen weiten Verständnis ein Fach der Vermessungskunde darstelle. Das Grundlagenfach Darstellende Geometrie sei insoweit als Teil der Vermessungskunde zu bewerten. Dies folge auch aus einer Stellungnahme der Hochschule Neubrandenburg, der zufolge an drei Vergleichshochschulen im Studiengang Vermessungswesen Vorlesungen und Übungen im Fach Darstellende Geometrie vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer habe seinerseits eingeräumt, in seinem eigenen Studium Vorlesungen in der Darstellenden Geometrie besucht zu haben. Außerdem sei die Darstellende Geometrie nach der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Anweisung nur als Grundlagenfach zu übernehmen, so dass ergänzend auch auf die in der Ausschreibung geforderte Übernahme von Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern des Fachbereichs verwiesen werden könne.Schließlich müsse sich der Beschwerdeführer auch vorhalten lassen, dass er sich ausdrücklich einverstanden erklärt habe, Vorlesungen in der Darstellenden Geometrie zu übernehmen, wenn seine Professur auf die Besoldungsgruppe C 3 angehoben würde.

II.

20

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Die ursprünglich erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zurückgezogen.

21

1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in verfassungswidriger Weise dazu verpflichtet, mit der Darstellenden Geometrie im Studiengang Bauingenieurwesen ein ihm fremdes Fach zu unterrichten. Daraus resultiere sowohl eine Beeinträchtigung des Ansehens der Hochschule wie auch seiner eigenen Reputation. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe allein auf einem unzulässigen Rückschluss aus der sofortigen Vollziehbarkeit der vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls angegriffenen Umwidmung der Professur von "Vermessungskunde" in "Vermessungskunde, Darstellende Geometrie, Mathematik", die sich ihrerseits als rechtswidrig darstelle. Die von der Umwidmung unabhängige Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Darstellende Geometrie sei ein Teil des dem Beschwerdeführer obliegenden Faches Vermessungskunde, jedenfalls aber ein Grundlagenfach, welches er aufgrund seiner Professur neben der Vermessungskunde zu unterrichten verpflichtet sei, könne keinen Bestand haben. Die Darstellende Geometrie stelle weder im Kern- noch im Randbereich einen Teil des Faches Vermessungskunde dar. Vielmehr handele es sich bei der Darstellenden Geometrie und der Vermessungskunde um zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Disziplinen. Gegenstand der Darstellenden Geometrie sei es, dreidimensionale (räumliche) Objekte in der zweidimensionalen (Zeichen-)Ebene von mehreren Seiten (Grundriss, Aufriss, Seitenriss) so darzustellen, dass der Betrachter auf dem Papier ein vollkommenes Bild von ihnen erhalte. Damit das abgebildete Objekt in seinen geometrischen Einzelheiten und mit allen Maßen erkannt und erfasst werden könne, bediene sich die Darstellende Geometrie unterschiedlicher Perspektiven (Projektionen), etwa der Zentralprojektion, der schiefen und der orthogonalen Parallelprojektion sowie unterschiedlicher Abbildungsebenen, namentlich der Eintafel-, Zweitafel- oder der Dreitafelprojektion. Die Darstellende Geometrie sei daher eng mit der Architektur sowie dem Maschinenbau verbunden. Sie richte sich ausweislich der Beschreibung ihrer Methode und Aufgabe in den einschlägigen Lehrbüchern an den konstruierenden Ingenieur. Die Vermessungskunde bilde demgegenüber ihre Messergebnisse in Karten und Plänen nur im Grundriss, nicht aber räumliche Gebilde in mehreren zweidimensionalen Ebenen ab. Die Darstellung der Räumlichkeit spiele dabei regelmäßig keine Rolle. Zusätzliche Ebenen würden, anders als in der Darstellenden Geometrie, nicht eingeführt. Geländehöhen würden ausschließlich indirekt im Grundriss mittels Höhenlinien, gegebenenfalls unter Zusatz von Höhenangaben ausgewählter Geländepunkte abgebildet. Weder die Konstruktion noch die Darstellung der Höhenlinien bedürften eines Rückgriffs auf die Darstellende Geometrie. Folglich spiele die Darstellende Geometrie in der Ausbildung der Vermessungsingenieure auch keine tragende Rolle. An den Fachhochschulen, an denen die Darstellende Geometrie im Studiengang Vermessungswesen noch gelehrt werde, würde dies nicht von Vermessungsingenieuren, sondern von Mathematikern, Architekten oder Bauingenieuren durchgeführt. Die Lehrbücher zu beiden Fächern wiesen keine Wechselbezüglichkeit auf.

22

Dem vom Oberverwaltungsgericht bezüglich der Zuordnung der Darstellenden Geometrie zum Fach Vermessungskunde zugrunde gelegten weiten Verständnis des Faches Vermessungskunde liege eine ihrerseits begründungsbedürftige und zweifelhafte Annahme zugrunde, die dazu führe, dass jedes fremde Fach, welches in die Ausbildung eines Faches hineinspiele, als Teil dieses Faches zu betrachten sei, den jeder Absolvent auch lehren können müsse. Für die Darstellende Geometrie im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen besitze der Beschwerdeführer jedoch weder aufgrund seiner Ausbildung als Vermessungsingenieur noch aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen die notwendige fachliche Kompetenz und könne den Anforderungen und Erwartungen an einen Hochschullehrer nicht gerecht werden. Obwohl der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren substantiiert zum Verhältnis der beiden Fächer im Rahmen des Studiengangs Bauingenieurwesen vorgetragen habe, habe sich das Oberverwaltungsgericht mit dieser streitentscheidenden Frage unter Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht auseinandergesetzt. Vielmehr behaupte es ohne aussagekräftige, substantiierte und nachvollziehbare Begründung schlicht, dass es sich bei der Darstellenden Geometrie um einen Teil der Vermessungskunde handele. Eine Klärung der Frage des Verhältnisses von Darstellender Geometrie und Vermessungskunde hätte aber trotz des Charakters des Ausgangsverfahrens als Eilverfahren und der insoweit grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts stattfinden müssen.

23

2. Er sei auch nicht verpflichtet, die Darstellende Geometrie als Grundlagenfach neben der Vermessungskunde zu unterrichten. Der ihm im Rahmen seiner Professur obliegende Aufgabenbereich beschränke sich vielmehr auf das Fach Vermessungskunde einschließlich der Photogrammetrie. Aus der Stellenausschreibung, die sich in allgemeiner Form an potenzielle Bewerber richte und die lediglich eine Informationsfunktion, nicht aber einen rechtlich bindenden Charakter besitze, lasse sich keine gegenteilige Bestimmung der mit dem konkreten Professorenamt einhergehenden Lehraufgaben heranziehen. Die in der Stellenausschreibung zum Ausdruck kommende unbestimmte Erwartung der Hochschule hinsichtlich der Übernahme von Lehrveranstaltungen aus einer Vielzahl von Grundlagenfächern sei zur Bestimmung der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers ungeeignet. Zum Grundstudium des damaligen Diplomstudiengangs sowie des heutigen Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen gehörten die Fächer Technische Mechanik, Informatik, Tragwerkslehre/Mauerwerksbau, Baustatik, Geotechnik, Bauphysik, Baukonstruktion, Bauinformatik, Baustoffkunde/Bauchemie, Mathematik, Hydromechanik/Hydrologie, Rechtsgrundlagen/Baurecht I, Vermessungskunde sowie Darstellende Geometrie/CAD. Es liege aus Gründen der Fachkompetenz auf der Hand, dass sich auch eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Grundlagenfächer für einen Professor für Vermessungskunde, der ausgebildeter Vermessungsingenieur sei, nicht auf jedes dieser Fächer beziehen könne. Vielmehr bedürfe es einer umfassenden und genauen Beschreibung einer Professur und der ihr zugeordneten Fächer in der Ruferteilung und Einweisungsverfügung sowie schon bei der einer Berufung vorangehenden Konzeption der Professorenstellen und ihrer Ausschreibung. Eine Professur für Vermessungskunde und Darstellende Geometrie habe die Hochschule aber gerade nicht ausgeschrieben. Auch seien dem Beschwerdeführer weder in der Ruferteilung noch in der Einweisungsverfügung durch das Ministerium neben der Vermessungskunde Lehraufgaben in anderen Grundlagenfächern übertragen worden. Die Übertragung des Faches Darstellende Geometrie auf den Beschwerdeführer liege somit außerhalb seiner Professur und stelle eine gegen sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verstoßende Änderung seiner Dienstaufgaben dar.

III.

24

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Hochschule Wismar, die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der Verband Hochschule und Wissenschaft und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht sowie die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe der Bundesländer haben, sofern sie nicht von einer Stellungnahme abgesehen haben, auf eigene Entscheidungen, die sich mit den durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen befassen, verwiesen.

25

1. Die Hochschule Wismar hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

26

Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da es der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm behauptete Gehörsverletzung unterlassen habe, gegen den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts fristgerecht Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu erheben.

27

Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten Aufgaben der Fachhochschulen, wonach die Fachhochschulen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung dienten, sei bereits fraglich, ob die anwendungsbezogene Lehre hinsichtlich jeglichen Bereichs ohne weiteres in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG falle. Da die Lehrfreiheit der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene, könne sich nur derjenige auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, der auf seinem Lehrgebiet auch eigenverantwortlich als Forscher tätig sei. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer übertragenen Lehraufgabe im Fach Darstellende Geometrie um die anwendungsbezogene Vermittlung von Grundkenntnissen einer mathematischen Methodik im ersten Fachsemester des Studiengangs Bauingenieurwesen handele, die einen wissenschaftlichen Anspruch nicht erkennen lasse, bestünden erhebliche Zweifel, ob diese den besonderen Status der verfassungsrechtlichen Lehrfreiheit genieße. Jedenfalls aber lasse die Übertragung der Vorlesung im Fach Darstellende Geometrie die freien, unbeeinflussten und eigenverantwortlich gestalteten Inhalte der Lehre des Beschwerdeführers unberührt. Vorliegend gehe es lediglich um eine Veränderung der dem Beschwerdeführer innerhalb seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Professur obliegenden Aufgaben, deren Zulässigkeit sich nach einfachgesetzlichen Normen bestimme und der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte vorbehalten bleiben müsse. Dabei halte sich die Übertragung der Lehre im Fach Darstellende Geometrie, wie sie sich aus der Ausschreibung, den Festlegungen im Rahmen der Berufungsverhandlung und der Einweisungsverfügung ergebe, innerhalb des für das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers maßgeblichen Rahmens. Das dem Beschwerdeführer übertragene Fach Vermessungskunde sei von vornherein durch die Lehre im Fachbereich Bauingenieurwesen funktionell dahingehend näher beschrieben gewesen, dass der für das Dienstverhältnis maßgebliche Rahmen neben dem Kernbereich Vermessungskunde auch die mit der Vermessungskunde im Zusammenhang stehenden weiteren Fächer umfasse.

28

Die Darstellende Geometrie, welche zum Grundlagenwissen sowohl eines Vermessungsingenieurs wie eines Bauingenieurs gehöre, stelle sich im Verhältnis zur Vermessungskunde jedenfalls nicht als wesensfremd dar, sondern weise die für die Übertragung der Lehraufgabe erforderlichen Bezüge auf. Dies werde durch das Lehrangebot und die Beschreibung der Studieninhalte in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen belegt. Ausweislich der Ruferteilung und der Einweisungsverfügung sei dem Beschwerdeführer das Professorenamt vorbehaltlich einer Änderung oder Erweiterung der Amtspflichten übertragen worden. Auf aktuell vorhandenes Wissen im Fach Darstellende Geometrie komme es für die Frage der Grundrechtswidrigkeit der übertragenen Lehrverpflichtung nicht an, zumal der Beschwerdeführer, der selbst seine Bereitschaft zur Übernahme der Lehre im Fach Darstellende Geometrie erklärt und nie in Abrede gestellt habe, dass er nach kurzer Einarbeitungszeit das Fach Darstellende Geometrie lehren könne, grundsätzlich die fachliche Kompetenz zur Lehre des Grundlagenfachs Darstellende Geometrie im Studiengang Bauingenieurwesen besitze.

29

2. Auch nach Ansicht der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ob sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen könnten, sei vom Bildungsauftrag der jeweiligen Fachhochschule und vom Charakter der dem Fachhochschullehrer dienstlich zugewiesenen Tätigkeit abhängig. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass der Aufgabenbereich der Fachhochschulprofessoren in großem Umfang von der Lehrtätigkeit geprägt sei, bei der die reine Unterrichtstätigkeit, die keinen Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erheben könne, überwiege. Am Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG könne die Lehrtätigkeit von Fachhochschulprofessoren nur insoweit teilhaben, als sie entweder eigene wissenschaftliche Erkenntnisse wiedergebe oder fremde Erkenntnisse kritisch-reflektiert verarbeite. Änderungen der Dienstaufgaben eines Professors dürften, solange diese nicht durch mit der Wissenschaftsfreiheit kollidierende Verfassungsbelange wie etwa die Organisationshoheit des Dienstherrn oder die Gewährleistung des Ausbildungsanspruchs der Studierenden gerechtfertigt seien, nur innerhalb eines Fachs vorgenommen werden. Wegen des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit dürfe das übertragene Forschungs- und Lehrgebiet grundsätzlich nicht verändert werden. Demgegenüber hätten beamtete Fachhochschulprofessoren, auf die die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze anzuwenden seien, grundsätzlich keinen Anspruch auf die unveränderte Ausübung des ihnen einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne.

30

3. Der Deutsche Hochschulverband vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die Lehre eines Fachhochschulprofessors nur dann dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt, wenn der Fachhochschulprofessor in dem Bereich, in dem er lehrt, eigenständige Forschungsleistungen erbringt. Angesichts der Höhe ihres Lehrdeputats könnten Fachhochschulprofessoren jedoch gar keine durch eigene wissenschaftliche Forschung gespeiste Lehre anbieten und täten dies in der Regel auch nicht. Trotz der mittlerweile in allen Bundesländern erfolgten Zuweisung der Forschung als Aufgabe der Fachhochschulen und der sich abzeichnenden Lösung der Fachhochschulforschung von der anwendungsbezogenen Lehrforschung handele es sich bei der zumal nur anwendungsorientierten Forschung schließlich nicht um eine Primäraufgabe der Fachhochschulen. Bezüglich der Modifikationen ihres Fachs bietet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Fachhochschullehrern nach Ansicht des Deutschen Hochschulverbandes daher keinen beziehungsweise allenfalls einen abgeschwächten Schutz. Für Fachhochschulprofessoren stehe die Lehre im Gegensatz zur zumal nur anwendungsorientierten Forschung signifikant im Vordergrund und nehme im Vergleich mit Universitäten einen geringeren Stellenwert ein. Vorliegend gehe es jedoch ohnehin um die nach einfachgesetzlichen Maßstäben zu entscheidende Frage, ob sich die Aufgabenübertragung noch im Rahmen der in der Ruferteilung enthaltenen Funktionsbeschreibung halte, wobei zu berücksichtigen sei, dass insbesondere Fachhochschulprofessoren hinsichtlich der Lehre eine gewisse Breite vertreten müssten.

31

4. Demgegenüber sind der Hochschullehrerbund, der Verband Hochschule und Wissenschaft und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft der Auffassung, dass die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Lehrfreiheit auch Fachhochschulprofessoren zustehe. In den vergangenen Jahren sei es zu einer weitgehenden Angleichung von Fachhochschulen und Universitäten gekommen. Dies zeige sich zunächst an bundes- und landeshochschulgesetzlichen Regelungen, die kaum noch zwischen verschiedenen Hochschularten differenzierten. Obgleich es sich hierbei um einfachgesetzliche Normierungen handele, sei in ihnen die Wiedergabe und Wiederholung der mit der Funktion im staatlich organisierten Wissenschaftsbetrieb verbundenen besonderen Schutz- und Teilhaberechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch für Fachhochschullehrer zu sehen. Daneben sei die stärkere Forschungsausrichtung der Fachhochschulen zu berücksichtigen, wobei es sich bei der den Fachhochschulen in den Landeshochschulgesetzen übertragenen anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung ebenso um Forschung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG handele wie bei der an Universitäten angesiedelten Grundlagenforschung. Der Grundsatz der Einheit von Forschung und Lehre sei daher sowohl institutionell als auch in der Person des Fachhochschulprofessors verwirklicht. Schließlich meine der Anwendungsbezug der Lehre an Fachhochschulen nicht eine unreflektierte Vermittlung praktischer Kenntnisse und schematische Einübung beruflicher Fertigkeiten, sondern die kritische Durchleuchtung der gegenwärtigen Berufspraxis, das vergleichende und wertende Zusammenstellen fremder Forschungsergebnisse sowie die Ausrichtung auf Problemlösung und Aufgabenbewältigung in einer sich verändernden Berufswelt, was die Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit im Rahmen anwendungsbezogener Lehre erfordere.

32

Bezüglich der Frage, ob und inwieweit das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit Hochschullehrern ein Recht gewährt, kraft dessen sie einseitige Veränderungen ihres Aufgabenbereichs, insbesondere des von ihnen vertretenen Fachs, abwehren können, sind der Hochschullehrerbund, der Verband Hochschule und Wissenschaft und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft der Ansicht, dass auch ein Fachhochschulprofessor wegen des besonderen Schutzes aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich ein Recht am konkret-funktionellen Amt habe. Die Veränderung des wissenschaftlichen Aufgabenbereichs eines Professors stelle einen grundsätzlich unzulässigen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht am konkret-funktionellen Amt dar, welches durch die Einweisungsverfügung und die Funktionsbeschreibung konkretisiert werde. Selbst in Fällen, in denen die fachliche Veränderung der dienstlichen Aufgaben erforderlich sei, um Grundrechte anderer zu schützen oder um anderen gewichtigen Gemeinschaftsinteressen Rechnung zu tragen, sei die Eingriffsbefugnis durch die wissenschaftliche Qualifikation eines Professors begrenzt.

B.

33

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

34

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Hierfür war im vorliegenden Fall eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts entbehrlich. Obwohl der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zunächst auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt hat und daher die Anhörungsrüge an sich zum Rechtsweg zählt (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>), steht das Unterlassen einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da er die Rüge einer Gehörsverletzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen hat.

35

Dem Beschwerdeführer kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Dispositionsfreiheit zu, die sich aus der Funktion des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde ergibt. Neben der Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. BVerfGE 33, 247 <258>; 79, 365 <367>; 85, 109 <113>; 98, 218 <242 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, S. 47 <48>), dient die Verfassungsbeschwerde primär dem individuellen Rechtsschutz für die Durchsetzung der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte. Der Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich folglich, ausgehend von der subjektiven Beschwer, nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte (vgl. BVerfGE 45, 63 <74 f.>; 96, 251 <257>). Auch nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, seinen Antrag zurückzunehmen oder seine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Beide Erklärungen haben zur Folge, dass das Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung steht (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>; 98, 218 <242>; 106, 210 <213>). Aufgrund der Dispositionsfreiheit steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde auch nachträglich auf die Rüge bestimmter Grundrechtsverletzungen zu beschränken. Die Rücknahme der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist daher grundsätzlich möglich. Sie hat, wenn sie wirksam erklärt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2007 - 1 BvR 2532/07 -, juris, Rn. 9 ff.), zur Folge, dass die Erschöpfung des Rechtswegs nicht von der Erhebung von Rechtsbehelfen abhängt, die der Beseitigung einer Gehörsverletzung dienen.

36

Der Beschwerdeführer musste eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO auch nicht deshalb nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>) erheben, weil bei einem Erfolg der Anhörungsrüge auch die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen hätten beseitigt werden können. Jedenfalls ein nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer kann nicht auf die Erhebung einer Anhörungsrüge verwiesen werden, wenn er in der Verfassungsbeschwerde zwar Art. 103 Abs. 1 GG als verletztes Verfassungsrecht benennt, der Sache nach aber keine Gehörsverletzung, sondern unzureichenden Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) rügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, NZG 2009, S. 515). Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass eine Anhörungsrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die geltend gemachte Grundrechtsverletzung beseitigt hätte. Offensichtlich aussichtslose fachgerichtliche Rechtsbehelfe müssen aber auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erhoben werden.

C.

37

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

38

Der Beschwerdeführer kann sich zwar auf den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG berufen und die Anweisungen hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit berühren auch seine Grundrechtsposition (I). Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seine Grundrechtsposition aber noch ausreichend berücksichtigt und daher Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt (II).

I.

39

Art. 5 Abs. 3 GG ist betroffen.

40

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 <263 f.>; 88, 129 <136>). Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367>; 88, 129 <136>; 90, 1 <11 f.>). Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrer das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfGE 35, 79 <147>; 122, 89 <105>).

41

2. Auf dieses Recht können sich regelmäßig auch Hochschullehrer an einer Fachhochschule berufen.

42

In welchen Einrichtungen, in welchem Umfang und bezogen auf welchen Fächerzuschnitt Personen amtlich damit betraut werden, wissenschaftlich eigenständig zu forschen und zu lehren, ist im Grundsatz eine Entscheidung des Gesetzgebers. Er ist hierbei nicht auf die Fortschreibung der tradierten Formen und Einrichtungen beschränkt. Soweit er Personen als Hochschullehrern die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre überträgt, fallen diese unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG.

43

a) Bezogen auf die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht es in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem Umfang sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 61, 210 <237 ff.>; 64, 323 <353 ff.>). Es hat allerdings dabei auf die Wechselbeziehung dieser Frage mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Fachhochschullehrer hingewiesen und so die Entwicklungsoffenheit des sachlichen Schutzbereichs der Wissenschaftsfreiheit hervorgehoben. In diesem Zusammenhang hat es bereits damals auch schon auf die verstärkten Forschungsaufgaben der Fachhochschulen, auf die fließenden Grenzen zwischen Forschung und Entwicklung sowie auf die gestiegenen Ansprüche an Fachhochschulen und an die Qualifikation der Fachhochschullehrer hingewiesen (vgl. BVerfGE 61, 210 <246 f.>). Auch für den materiellen Hochschullehrerbegriff hat das Bundesverfassungsgericht eine Entwicklungsoffenheit betont, um dadurch strukturellen, organisatorischen und auf die Anforderungen und Aufgaben von Hochschullehrern bezogenen Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können (vgl. BVerfGE 47, 327 <392>).

44

b) Bundes- und Landesgesetzgeber haben in den vergangenen Jahren Universitäten und Fachhochschulen einander angenähert. Das Hochschulrahmengesetz und die Landeshochschulgesetze unterscheiden grundsätzlich nicht mehr zwischen solchen Regelungen, die allein für Universitäten Geltung beanspruchen, und solchen Regelungen, die für andere Hochschularten gelten (vgl. § 1 Satz 1 HRG). Die wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele werden für alle Hochschularten einheitlich normiert (§ 2 und § 29 Abs. 1 BWHG, Art. 2 und Art. 55 Abs. 1 BayHG, § 4 und § 21 Abs. 1 BerlHG, § 3 und § 16 Abs. 1 BbgHG, §§ 4 und 52 BremHG, §§ 3, 46 und 49 HmbHG, §§ 3 und 13 HeHG, § 3 und § 28 Abs. 1 LHG M-V, § 3 NdsHG, § 3 und § 58 Abs. 1 NRWHG, § 2 und § 16 Abs. 1 RPfHG, §§ 2 und 48 SaarUG, §§ 5 und 15 SäHG, §§ 3 und 6 LSAHG, § 3 und § 46 Abs. 1 SHHG, § 5 und § 40 Abs. 1 ThürHG). Die Freiheit von Forschung und Lehre wird, zumeist unter ausdrücklicher Nennung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, auch für Fachhochschulen garantiert (§ 3 Abs. 1 bis 3 BWHG, Art. 3 Abs. 1 bis 3 BayHG, § 5 Abs. 1 BerlHG, § 4 Abs. 1 und 2 BbgHG, § 7 Abs. 1 bis 3 BremHG, § 11 HmbHG, § 28 Satz 1 HeHG, § 5 Abs. 1 bis 3 LHG M-V, § 4 Abs. 1 und 2 NRWHG, § 3 Abs. 1 bis 3 RPfHG, § 3 Abs. 1 bis 3 SaarUG, § 4 SäHG, § 4 Abs. 1 bis 4 LSAHG, § 4 Abs. 1 bis 4 SHHG, § 7 Abs. 1 bis 3 ThürHG) und Fachhochschulen werden Forschungsaufgaben übertragen (§ 40 BWHG, Art. 2 Abs. 1 Satz 6 BayHG, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 BerlHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 BbgHG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BremHG, § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Nr. 2 HmbHG, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 4 HeHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 LHG M-V, § 3 Abs. 4 Satz 2 NdsHG, § 3 Abs. 2 Satz 2 NRWHG, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 RPfHG, § 2 Abs. 1 Satz 3 SaFHG, § 5 Abs. 1 Satz 2 SäHG, § 3 Abs. 11 Satz 2 LSAHG, § 94 Satz 3 SHHG, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4 ThürHG).

45

Da Aufgaben der Hochschulen und Ziele des Studiums unabhängig von der Hochschulart normiert werden, lässt sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1982 und 1983 getroffene Feststellung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehen und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden soll, bei Fachhochschulen hingegen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe ist (vgl. BVerfGE 61, 210 <244 f.>; 64, 323 <354 f.>; ähnlich auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Januar 1997 - Vf. 7-VII-96 -, NVwZ-RR 1997, S. 673 <674>), nicht mehr aufrechterhalten. Einerseits sind auch für die Universitäten Ausbildungsaufgaben zentral, so dass die Universitätslehre notwendig auf Prüfungsordnungen ausgerichtet und durch Studienpläne gesteuert wird, ohne dass dadurch der Wissenschaftscharakter der Lehre an Universitäten in Frage gestellt würde. Andererseits kann es ebenso wie bei Universitäten Aufgabe einer Fachhochschule oder der in ihr tätigen Professoren sein, ihren Studierenden im Rahmen der Ausbildungsaufgaben wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln sowie sie zu wissenschaftlicher Arbeit zu befähigen.

46

c) Auch weitere Annahmen bezüglich für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erheblicher Unterschiede zwischen Universitäten und Fachhochschulen im Hinblick auf Rolle und Bedeutung der Forschung lassen sich angesichts gesetzlicher Neuerungen und faktischer Entwicklungen nicht mehr aufrechterhalten. In den Jahren 1982 beziehungsweise 1983 war die Feststellung, Fachhochschulen würden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nur im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages vornehmen, während bei Universitäten die Forschung neben der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium ganz allgemein der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene (vgl. BVerfGE 61, 210 <244 f.>; 64, 323 <354 f.>), noch zutreffend. Gleiches gilt für die Aussage, der Gesetzgeber habe den Fachhochschulen Forschung zwar in einem bestimmten Rahmen gestattet, anders als wissenschaftlichen Hochschulen aber keinen Auftrag zur Forschung erteilt (vgl. BVerfGE 64, 323 <358 f.>), sowie für die Feststellung, die Betreuung mit Forschungsaufgaben sei insofern erheblich begrenzt, als sich das Forschungsspektrum der Fachhochschule allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere (vgl. BVerfGE 64, 323 <359>). Heute gestattet die Mehrheit der Bundesländer in ihren Hochschulgesetzen den Fachhochschulen nicht lediglich zu forschen, Forschung wird den Fachhochschulen vielmehr als Aufgabe, teilweise sogar ohne funktionale Bindung an ihren Ausbildungsauftrag, ausdrücklich zugewiesen (vgl. hierzu m.w.N. Waldeyer, Das Recht der Fachhochschulen, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Bd. 2, Stand: Mai 2000, Rn. 11 ff.). Damit haben sich auch die dienstrechtlich vermittelten Aufgaben von Fachhochschullehrern inhaltlich erweitert. Allein das höhere Lehrdeputat und der daraus folgende geringere Freiraum für Forschung kann die Berufung des Fachhochschullehrers auf die Wissenschaftsfreiheit nicht ausschließen (vgl. BVerfGE 61, 210 <246>).

47

d) Auch das Argument der unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen für Studierende kann eine Herausnahme der Fachhochschulen aus dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht länger rechtfertigen. Dass den Studierenden an Fachhochschulen mit Rücksicht auf ihren niedrigeren Bildungsabschluss keine wissenschaftliche Lehre erteilt werden könne (vgl. BVerfGE 64, 323 <357 f.>; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 1996 - 8 B 107.96 -, juris, Rn. 26), vermag angesichts der aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht mehr zu überzeugen. Auf der rahmenrechtlichen Grundlage des § 27 Abs. 2 Satz 2 HRG haben mittlerweile alle Bundesländer beruflich qualifizierten Personen ohne Hochschulreife den Zugang zum Universitätsstudium eröffnet (§ 59 BWHG, Art. 45 BayHG, § 11 BerlHG, § 8 BbgHG, § 35 BremHG, § 38 HmbHG, § 54 Abs. 2 und 3 HeHG, § 18 Abs. 1 und § 19 LHG M-V, § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 NdsHG, § 49 Abs. 6 NRWHG, § 65 Abs. 1 Satz 3 bis 5 RPfHG, § 69 Abs. 4 SaarUG, § 17 Abs. 2 und 5 SäHG, § 27 Abs. 4 SAHG, § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 SHHG, § 63 ThürHG). Umgekehrt sind die gestiegenen Anforderungen an Fachhochschulstudierende daran ablesbar, dass unabhängig von der jeweiligen Hochschulart als Ziel von Lehre und Studium die Befähigung zu "selbständigem Denken" (§ 16 Abs. 1 BbgHG, § 15 Abs. 1 SäHG, § 6 Abs. 1 Satz 1 SAHG),zu "kritischem Denken" (§ 21 Abs. 1 BerlHG), zu "wissenschaftlich-kritischem Denken" (§ 13 Satz 1 HeHG, § 46 Satz 2 SaarFHG) oder zur "kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis" (§ 58 Abs. 1 NRWHG) formuliert wird.

48

e) Schließlich haben sich Annäherungen zwischen Universitäten und Fachhochschulen im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses ergeben, die erkennen lassen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch Fachhochschulen als wissenschaftliche Ausbildungsstätten angesehen werden sollen. Nach § 19 Abs. 1 HRG können alle Hochschulen "Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen". Die Regelstudienzeit ist dabei unabhängig von der Hochschulart einheitlich geregelt. Bei der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen muss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 HRG lediglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") versehen werden.

49

f) Auch der Grundsatz der Einheit von Forschung und Lehre führt nicht dazu, dass wissenschaftliche Lehre institutionell zwingend an Universitäten gebunden ist und Fachhochschullehrern das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit folglich nicht zustehen kann.

50

Lehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht nur, was sich als kommuniziertes Resultat eigener Forschung erweist (vgl. Denninger, in: ders. u.a., AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 5 Abs. 3 I, Rn. 29 f.; Hailbronner, Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht, 1979, S. 164 f.). Für den Fachhochschullehrer folgt die Anforderung, die Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent zu verfolgen, zu reflektieren, kritisch zu hinterfragen und für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten, schon aus der Formulierung der für Fachhochschulen gesetzlich normierten Aufgaben und Ausbildungsziele (vgl. hierzu BVerfGE 55, 261 <270 f.>). Sowohl an Universitäten wie an Fachhochschulen sind darüber hinaus Unterrichtstätigkeiten, die bloße Wissensvermittlung darstellen und die Weitergabe eigener und fremder Forschungsergebnisse zumeist untrennbar miteinander verknüpft. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde.

51

Im Übrigen lässt sich die Einheit von Forschung und Lehre bei Fachhochschullehrern nicht pauschal verneinen, weil die Landeshochschulgesetze den Fachhochschulen Forschung als Aufgabe übertragen haben. Dass es sich nicht nur bei der Grundlagenforschung, sondern auch bei anwendungsbezogener Forschung um wissenschaftliche Forschung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG handelt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1982 festgestellt und sich in diesem Zusammenhang gegen einen restriktiven, statischen und abschließend definierten Forschungsbegriff gewendet. Forschung "war schon immer nicht nur reine Grundlagenforschung, sondern setzte auch an bestimmten praktischen Fragestellungen an" (vgl. BVerfGE 61, 210 <252>).

52

3. Anweisungen hinsichtlich der Lehre gegenüber einem als selbständigen Wissenschaftler bestellten Hochschullehrer berühren dessen Recht, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, und damit seine in Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit.

53

Dabei wird die Freiheit der Lehre für den Hochschullehrer durch sein konkretes Amt bestimmt (vgl. BVerfGE 35, 79 <147>; 122, 89 <105 f.>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 S 1636/01 -, juris, Rn. 21).

54

a) Die Wissenschaftsfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Wissenschaftsfreiheit, wie bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 47, 327 <369>; 57, 70 <99>), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>; 107, 104 <120>; 122, 89 <107>).

55

Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 37 <68 f.>; 95, 193 <212>; 111, 333 <353 f.>; 122, 89 <114>). Insbesondere müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können (vgl. BVerfGE 35, 79 <122>; 55, 37 <68 f.>; 122, 89 <114>). Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 <121 f.>; 55, 37 <68 f.>; 93, 85 <95>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 <33 f.>)

56

b) Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschulprofessoren gehört, sind Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 93, 85 <98>). Dabei genießt die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörigen Professoren als milderes Mittel den Vorrang gegenüber der Fremdbestimmung durch die zuständigen Hochschulorgane; erst wenn eine kollegiale Einigung nicht zustande kommt, weil beispielsweise keiner der unter Berücksichtigung ihres Dienstverhältnisses und nach Maßgabe ihrer Lehrverpflichtungen in Betracht kommenden Hochschullehrer zur Übernahme einer Lehrveranstaltung bereit ist, kann zur Deckung des notwendigen Lehrangebots eine einseitige Anweisung zur Durchführung der Lehrveranstaltung ergehen (vgl. BVerfGE 35, 79 <129>).

57

c) Anordnungen hinsichtlich der vom Hochschullehrer zu haltenden Lehrveranstaltungen müssen sein Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre beachten, dessen inhaltlicher Bezugspunkt auch für den Fachhochschulprofessor durch sein konkret-funktionelles Amt bestimmt wird. Einfachgesetzlich ausgestaltet wird das konkret-funktionelle Amt durch § 43 HRG beziehungsweise durch die entsprechenden Vorschriften der Landeshochschulgesetze in Verbindung mit der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses. Den verschiedenen Aufgaben und Profilen der Hochschulen beziehungsweise ihrer Organisationseinheiten kann so im Rahmen der jeweiligen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse Rechnung getragen werden. Beschränkungen der Lehrfreiheit müssen sich in diesem gesetzlichen Rahmen halten. Hochschullehrern dürfen Aufgaben folglich "nur im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen übertragen werden" (vgl. BVerfGE 93, 85 <98>).

58

Gegenständlich bestimmt und begrenzt ist demnach das konkret-funktionelle Amt eines Hochschullehrers gemäß § 43 HRG und den entsprechenden Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder nicht nur durch die der Hochschule übertragenen Aufgaben, sondern daneben durch das dem Hochschullehrer übertragene Fach. Zur Ermittlung der inhaltlichen Reichweite des übertragenen Faches kann auf die stellenplanmäßige Funktionsbezeichnung der Professur, die Berufungsvereinbarung, die Ernennungsurkunde und, soweit vorhanden, auf eine besondere Einweisungsverfügung sowie indiziell auf den Ausschreibungstext zurückgegriffen werden (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 743; Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 43 Rn. 1 und 2; Detmer, Das Recht der Universitätsprofessoren, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2004, Rn. 159). Für die Frage, wie weit oder eng ein Fach zu verstehen ist, kann dabei auch auf den Kontext der Gesamtaufgaben einer Hochschule abgestellt werden; je spezialisierter und profilierter der wissenschaftliche Auftrag einer Hochschule ist, desto enger muss im Zweifel die jeweilige Fachbeschreibung verstanden werden. Es reicht dabei jedoch nicht, pauschal darauf abzustellen, ob es um die Fachbeschreibung in einer Fachhochschule oder einer Universität geht, sondern es muss der jeweils konkrete Kontext in Blick genommen werden, der auch innerhalb der verschiedenen Hochschulen differieren kann.

59

d) Kern der vorbehaltlos gewährten Lehrfreiheit ist insbesondere die freie Wahl von Inhalt und Methode der Lehrveranstaltungen. Diese sind hier nicht betroffen.

60

Eingriffe in die Lehrfreiheit bedürfen auch dann einer besonders gewichtigen Rechtfertigung durch entgegenstehendes Verfassungsrecht, wenn sie dem Hochschullehrer die Lehre des eigenen Fachs unmöglich machen (vgl. dazu BVerfGE 122, 89 <106 ff.>). Auch dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

61

Wegen der Prägung der grundrechtlichen Lehrfreiheit durch das konkret-funktionelle Amt beeinträchtigt auch die Zuweisung von Lehraufgaben, die nicht mehr vom Lehrauftrag gedeckt sind, die Lehrfreiheit (vgl. dazu Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 Rn. 341; Thieme, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Bd. 1, Stand: April 2003, § 43 Rn. 91, 94 und 95; Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 4 Rn. 21 und § 43 Rn. 1 und 2). Eine unbeschränkte Möglichkeit für die Hochschulorgane, dem Hochschullehrer fachfremden Unterricht abzuverlangen, würde nicht nur dessen durch die Lehre des eigenen Faches bestimmter Lehrfreiheit nicht gerecht, sondern könnte auch zur Sanktionierung missliebiger Lehre im eigenen Fach benutzt werden (vgl. dazu BVerfGE 122, 89 <107>).

62

Ob die Grenzen der Zuweisung fachfremder Lehre im vorliegenden Fall tatsächlich überschritten sind, ist streitig und durch die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren zu klären.

II.

63

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer im Blick auf seine Wissenschaftsfreiheit nicht durch Gewährleistung eines unzureichenden vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG).

64

1. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <14>). Dies gilt gleichfalls für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen. Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern.

65

2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird diesen Grundsätzen noch gerecht. Das Oberverwaltungsgericht geht in seinem Beschluss auf aus Grundrechten des Beschwerdeführers folgende mögliche Abwehransprüche allerdings nicht ausdrücklich ein. Es stellt aber fest, dass § 43 HRG und die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgesetzes (§ 32 Abs. 2, § 57 LHG M-V) "einfachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG)" sind. Jedenfalls implizit berücksichtigt es bei seiner Entscheidung damit auch die Grundrechtsposition des Beschwerdeführers. Dass es die Vorschrift gleichzeitig auch als Konkretisierung der sich aus dem - ebenfalls in der Verfassung verankerten (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) - öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten der Hochschullehrer als Beamter sieht, widerspricht dem nicht, da die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers auch durch sein konkretes Amt und die mit diesem verbundenen Pflichten geprägt wird.

66

Auf dieser Grundlage hat sich das Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Aufklärung der Frage bemüht, ob die zugewiesenen Lehraufgaben noch vom Lehrauftrag des Beschwerdeführers umfasst sind.

67

Zwar wäre es bei einem interdisziplinären Studiengang, der Grundlagenfächer sehr unterschiedlicher Art umfasst, nicht ausreichend, allein aufgrund des Ausschreibungstextes für die Professur des Beschwerdeführers oder unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Student bestimmte Vorlesungen besucht hat, eine Verpflichtung zur Übernahme der Lehre in Grundlagenfächern zu bejahen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich indes bemüht, auch weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen, und so ausdrücklich auf die im Widerspruchsverfahren eingeholten Auskünfte anderer Hochschulen zur Frage, was Gegenstand vergleichbarer Studiengänge sei, in der Begründung seiner Eilentscheidung Bezug genommen.

68

Das Gericht durfte außerdem das Recht und die Pflicht des Fachbereichs berücksichtigen, durch die Koordination der Lehre die eigene Funktionsfähigkeit zu erhalten. Der Zuweisung der Lehraufgaben durch den Fachbereich lag dabei notwendig auch die Einschätzung des in dieser Hinsicht besonders sachverständigen Fachbereichs zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zur Übernahme der Lehre in den betreffenden Grundlagenfächern in der Lage sein würde.

69

Außerdem konnte das Gericht aus der erklärten Bereitschaft des Beschwerdeführers, Vorlesungen in der Darstellenden Geometrie zu übernehmen, wenn seine Professur auf die Besoldungsgruppe C 3 angehoben würde, entnehmen, dass eine entsprechende Übernahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls nicht unzumutbar ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller zu 1. ist als seit Ende September 2001 von seinen amtlichen Pflichten entbundener Professor (Emeritus) Mitglied der Antragsgegnerin. Er ist weiterhin an der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften in der Lehre tätig. Die Antragstellerin zu 2. studiert seit dem Wintersemester 2001/2002 bei der Antragsgegnerin im Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium). Beide Antragsteller wenden sich gegen eine neue Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für diesen Studiengang.
Mit Schreiben vom 01.07.2003 legte der Studiendekan für Regionalwissenschaft und Regionalplanung dem Dekan der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften eine Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung vor. In einer am gleichen Tag stattfindenden Sitzung der Studienplankommission stimmten deren Mitglieder dieser Neufassung zu und empfahlen der Fakultät die Verabschiedung der Studien- und Prüfungsordnung. Nachdem der Dekan als Vorsitzender des (erweiterten) Fakultätsrats am 17.07.2003 entsprechend seiner Ankündigung in der Sitzung des erweiterten Fakultätsrats vom 16.07.2003 im Zuge des Eilentscheides der neuen Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt hatte, leitete er die neue Studien- und Prüfungsordnung an das Rektorat der Antragsgegnerin weiter und bat um Behandlung der Prüfungsordnung in der Sitzung der Senatskommission für Prüfungsordnungen am 24.07.2003, was auch erfolgte. Am 30.07.2003 beschloss der Rektor als Vorsitzender des Senats der Antragsgegnerin im Wege der Eilentscheidung die Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium). Gleichzeitig erklärte er seine Zustimmung zur Prüfungsordnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 UG. Unter dem 01.08.2003 bat er ferner den Vorsitzenden des Hochschulrates, im Wege der Eilentscheidung eine befürwortende Stellungnahme zu dieser neuen Studien- und Prüfungsordnung abzugeben. Mit Schreiben vom 07.08.2003 stimmte der Vorsitzende des Hochschulrats der ihm „zur Eilentscheidung vorgelegten“ Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ zu. Die Bekanntmachung der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 erfolgte in der amtlichen Bekanntmachung der Antragsgegnerin Nr. 26/2003 vom 02.09.2003. In seiner Sitzung vom 22.10.2003 stimmte der erweiterte Fakultätsrat der Fakultät Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften dem am 17.07.2003 getroffenen Eilentscheid des Dekans über die Zustimmung zur Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ zu.
Zum Inkrafttreten enthält die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 - StuPrO - folgende Bestimmungen:
„§ 19 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium) vom 12. Februar 1991 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe 1991, S. 17) und die Studienordnung treten am gleichen Tage außer Kraft, behalten jedoch Gültigkeit für Studierende, die auf Grundlage dieser Prüfungsordnung ihr Studium in Karlsruhe aufgenommen haben. Außer Kraft tritt zudem der Studienplan.
(3) Studierende nach Absatz 2 können sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung für eine Prüfungsabnahme nach dieser Studien- und Prüfungsordnung entscheiden. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber der Prüfungskommission erfolgen und ist unwiderruflich.
(4) Die Prüfungen nach der Prüfungsordnung vom 12. Februar 1991 werden bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung abgenommen.“
Von der Möglichkeit nach § 19 Abs. 3 StuPrO hat die Antragstellerin zu 2 keinen Gebrauch gemacht.
10 
Unter dem 17.12.2003 beschloss der erweiterte Fakultätsrat der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften einen neuen Studienplan für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium). Mit am 18.02.2005 abgesendetem Schreiben vom 17.02.2005 zeigte die Antragsgegnerin die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 dem Wissenschaftsministerium an.
11 
Bereits am 13.10.2003 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
12 
die Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium) vom 30. Juli 2003 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 26/2003 vom 02.09.2003) für nichtig zu erklären,
13 
hilfsweise festzustellen, dass die Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/ Regionalplanung“ (Postgraduiertenstudium) vom 30. Juli 2003 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 26/2003 vom 02.09.2003) nicht in Kraft getreten ist.
14 
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung, die die Prüfungsordnung vom 12.02.1991 und die Studienordnung vom 29.06.1990 ersetze, sei unter Verletzung der Rechte der zuständigen Gremien formell fehlerhaft zustande gekommen und verstoße auch inhaltlich gegen mehrere Vorschriften des Universitätsgesetzes. Sie seien auch antragsbefugt. Der Antragsteller zu 1. sei als Emeritus nach wie vor Mitglied der Antragsgegnerin und auch der Fakultät, da er als lehrender Professor trotz der Emeritierung in den Fächern der Fakultät überwiegend tätig sei. Hieraus folge sein Recht, dass eine Studien- und Prüfungsordnung nach den im Universitätsgesetz festgelegten Bestimmungen als Satzung erlassen werde. Dies umfasse insbesondere das Recht, dass eine Studien- und Prüfungsordnung nicht ohne Beteiligung der im Universitätsgesetz hierzu vorgesehenen Gremien eingeführt werde. Auch inhaltlich werde durch zahlreiche Bestimmungen (so insbesondere § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, § 8 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11,§ 13 und § 19 Abs. 2 und 4 StuPrO) seine Freiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG tangiert. Vor allem durch § 7 Abs. 6 StuPrO werde in sein eigenständiges Bewertungsrecht als Betreuer eingegriffen. Er habe auch einen Anspruch darauf, dass sich die von ihm geplanten Lehrveranstaltungen in das Gesamtkonzepts des Studiengangs gegebenenfalls einfügten, dass er also seine Vorlesungen so ausrichten könne, dass diese dem Ziel des Studiengangs dienten. Da aber weder die Studien- und Prüfungsordnung eine Konkretisierung der Studieninhalte vornehme, noch ein Studienplan erlassen sei und nach § 2 Abs. 4 StuPrO auch nicht erlassen werden müsse, bewege er sich mit seinen Vorlesungen im „luftleeren Raum“. Schließlich sei er nach einem vor dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren - 7 K 1654/03 - am 03.07.2003 abgeschlossenen Vergleich berechtigt, im Rahmen der gültigen Prüfungsordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, vor allen Dingen jedoch Studienprojekte zu betreuen. Auch hierin werde durch eine unwirksame unrichtige Prüfungsordnung eingegriffen. Die Antragstellerin zu 2. habe als Studierende ebenfalls einen Rechtsanspruch darauf, dass Studien- und Prüfungsordnungen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen beschlossen würden. Es sei zwar richtig, dass sie sich dafür entschieden habe, nach der alten Prüfungsordnung geprüft zu werden. Sie sei jedoch unmittelbar durch § 19 Abs. 4 StuPrO betroffen, wodurch in ihre Rechte nach der alten Prüfungsordnung, die keine Befristung des Prüfungsanspruches vorgesehen habe, eingegriffen werde. Die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung hätten nicht vorgelegen. Der Deutsche Akademische Auslandsdienst sei ein eingetragener Verein, der als externer Privater wohl kaum berechtigt sei, irgendwelche Vorgaben zu machen und irgendwelche Anforderungen zu stellen. Zudem fördere der DAAD keineswegs den Studiengang, sondern vergebe lediglich Stipendien an einige Studenten. Gäbe es keine Stipendiaten im Aufbaustudiengang, entfielen auch alle im Vergleich zum Gesamtaufwand für den Studiengang ohnehin geringen Zuwendungen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Anträge seien bereits unzulässig. Der Antragstellerin zu 2. fehle sowohl das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis als auch die Antragsbefugnis, nachdem sie ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt habe, die Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung abzulegen. Da sie bereits einen Großteil ihres Studiums absolviert habe, werde sie durch die neugefasste Studien- und Prüfungsordnung nicht mehr berührt. Insofern könne sie auch die Verletzung eines eigenen Rechts durch die Prüfungsordnung nicht mehr geltend machen. Der Antragsteller zu 1. sei ebenfalls nicht antragsbefugt. Die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers zu 1. (Art. 5 Abs. 3 GG), auf die er sich auch nach seiner Emeritierung berufen könne, werde durch die Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung nicht berührt. Diese hindere ihn nicht, die von ihm konzipierten Lehrveranstaltungen auch weiterhin abzuhalten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch, dass die von ihm geplanten Lehrveranstaltungen sich in das Gesamtkonzept des Studienplanes gegebenenfalls einfügen, habe der Antragsteller zu 1. nicht. Der nach § 46 UG für jeden Studiengang zwingend vorgeschriebene Studienplan werde noch im Laufe des Semesters aufgestellt werden. Er habe kein durch seine Lehrfreiheit geschütztes Interesse, die Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsnachweises nach eigenen Vorstellungen festzulegen. Die Frage nach diesen Voraussetzungen betreffe automatisch den Studienerfolg der Studierenden und könne darum, soweit sich das unter Ausbildungsgesichtspunkten als nötig erweise, in der für den jeweiligen Studiengang erlassenen Studienordnung geregelt werden. In Anbetracht ihres Inhaltes und ihrer Zielrichtung sei eine solche Regelung in erster Linie an dem Grundrecht der Studierenden auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Die Studien- und Prüfungsordnung sei auf der Grundlage des dem Rektor als Vorsitzendem des Senats und dem Dekan als Vorsitzendem des (erweiterten) Fakultätsrats zustehenden Eilentscheidungsrechts nach § 117 Satz 1 UG ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Eilbedürftigkeit habe sich daraus ergeben, dass der Deutsche Akademische Auslandsdienst (DAAD), der den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ erheblich fördere, die Vorlage einer neuen Prüfungsordnung bis zum 31.08.2003 verlangt habe. Da zum Zeitpunkt der Befassung der Fakultät mit der neuen Studien- und Prüfungsordnung (Anfang Juli 2003) eine Sitzung des erweiterten Fakultätsrats für das laufende Semester nicht mehr vorgesehen gewesen sei, habe der Dekan der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften das Eilentscheidungsrecht des § 117 Satz 1 UG für sich in Anspruch nehmen können und müssen. Die Senatskommission für Prüfungsordnungen habe die neue Prüfungsordnung in ihrer Sitzung am 24.07.2003 behandelt. Eine Senatssitzung habe danach nicht mehr stattgefunden, so dass auch der Rektor der Antragsgegnerin von seinem Eilentscheidungsrecht habe Gebrauch machen müssen. Eilentscheidung und Zustimmungsentscheidung des Rektors seien dabei in einem Akt erfolgt und durch die Unterschrift unter die Prüfungsordnung nach außen dokumentiert worden. Das Verfahren auf Aufstellung eines Studienplans sei mittlerweile ebenfalls eingeleitet. Von einer Änderung des eingerichteten Studienganges sei nicht auszugehen, so dass die Zustimmung des Wissenschaftsministeriums nicht erforderlich gewesen sei. Insbesondere sei durch die Festsetzung des zeitlichen Gesamtumfangs der für den Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen auf höchstens 35 Semester-Wochenstunden eine Änderung des Studiengangs im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 UG nicht erfolgt. Die Studien- und Prüfungsordnung sei auch materiell rechtmäßig.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten der Antragsgegnerin vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Anträge sind im Hauptantrag statthaft. Bei der angegriffenen Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 handelt es sich um Satzungsrecht der Antragsgegnerin und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert nichts, dass die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 unter Geltung des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 01.02.2000 (GBl. S. 208, mit späteren Änd.) - UG -, das mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) am 06.01.2005 aufgehoben wurde (vgl. Art. 1, 24, 27 und 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. Seite 1), nicht in Kraft getreten ist.
20 
Die auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 UG erlassene Studienordnung war nach § 45 Abs. 6 Satz 1 UG dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen. Dieses konnte nach § 45 Abs. 6 Satz 2 UG innerhalb von vier Monaten eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Nach § 45 Abs. 6 Satz 4 UG trat die Studienordnung erst nach Ablauf dieser Frist gemäß § 7 Abs. 3 UG in Kraft, wenn eine Änderung (vom Wissenschaftsministerium) nicht verlangt worden ist. Dies galt auch dann, wenn die Studienordnung - wie hier - nach § 45 Abs. 7 UG mit der (an sich nicht anzeigepflichtigen) Prüfungsordnung verbunden worden ist. Eine solche Anzeige erfolgte erst mit Schreiben vom 17.02.2005, sodass mangels Beginn und Ablauf der Frist des § 45 Abs. 6 Satz 2 UG die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 bis zum 06.01.2005 (Außerkrafttreten des Universitätsgesetzes nach Art. 24 Nr. 1 a) 2.HRÄG) insgesamt noch nicht in Kraft getreten war, da eine klare Trennung der beiden Regelungsteile innerhalb der Vorschrift nicht erfolgt ist. Gleichwohl kann sie Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO sein.
21 
Zwar setzt eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO eine bereits erlassene Norm voraus. Rechtsvorschriften, die erst im Stadium ihrer Entstehung sind, können nicht Gegenstand einer Normenkontrolle sein. „Erlassen“ in diesem Sinne ist eine Norm aber dann, wenn sie aus Sicht des Normgebers bereits Geltung beansprucht. Dementsprechend ist ein Normenkontrollantrag bereits auch dann statthaft, wenn gerade strittig ist, ob die Norm formell rechtsgültig erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.06.1992 - 4 N 1/90 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 66). So liegen die Dinge hier. In § 19 Abs. 1 StuPrO geht die Antragsgegnerin ersichtlich davon aus, dass die am 02.09.2003 in ihren amtlichen Bekanntmachungen veröffentliche Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 UG am 01.10.2003 in Kraft getreten sei und seitdem Geltung beanspruche. Eines näheren Eingehens auf etwaige Rechtsänderungen in diesem Zusammenhang durch das 2.HRÄG bedarf es danach nicht.
22 
Die Anträge sind jedoch im Hauptantrag unzulässig.
23 
1. Dem Antragsteller zu 1. fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Er wird als von seinen Amts- und Verwaltungspflichten entbundener Professor (§ 76 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 -HRG -; § 132 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 22.11.1977 in Verb. mit Art. 27 § 10 2.HRÄG, § 108 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 30.01.1976 geltenden, durch § 77 Nr. 6 des Hochschulrahmengesetzes vom 26.01.1976 aufgehobenen Fassung - BRRG a.F. -; vgl. zum Ganzen: Hammer in Denninger, HRG, 1984, § 76 Rn. 10 ff.; Dallinger/ Bode/Dellian, HRG, 1978, § 76 Rn. 1 ff) durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung in seinem geltend gemachten Recht auf Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, §§ 4 Abs. 3 Satz 1<§ 3 Abs. 3 Satz 1 LHG>, 132 Abs. 3 UG) nicht betroffen oder jedenfalls offensichtlich nicht verletzt.
24 
1.1 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urt. vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
25 
Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.
26 
Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.
27 
Dem liegt jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urt. vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 251 sowie vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -). Für den Bereich der Hochschulstreitigkeiten gilt nichts anderes (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.10.2004 - 9 S 2089/04 -).
28 
1.2 Nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - (BVerfGE 35, 79) gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst. Als Teilhaberecht begründet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ferner im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs einen Anspruch des Hochschullehrers gegen den Staat auf Förderung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit durch Bereitstellung der zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendigen personellen, finanziellen und organisatorischen Mittel (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.04.1988 - 7 B 78/86 - NVwZ 1988, 827 und Beschluss vom 24.07.1986 - 7 B 26.86 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 115; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, NVwZ-RR 1991, 80 und hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 = NVwZ 1991, 1082). Es liegt freilich auf der Hand, dass die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Abwehr- und Teilhaberechte an eine wissenschaftliche Betätigung geknüpft sind, die sie schützen. Deshalb können dem Hochschullehrer in dieser Eigenschaft Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG nur in dem Umfang erwachsen, in dem er kraft Amtes lehrt und forscht, soweit ihm also nach § 64 Abs. 1 UG (§ 46 Abs. 1 LHG) dienstrechtlich Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre übertragen worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.04.1987 - 2 B 137.86 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 30 und vom 24.07.1986, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 29.11.1985 - 9 S 658/84 -, DVBl 1986, 626 = WissR 1986, 248; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990, a.a.O.; Hailbronner, Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht, S. 26 ff.).
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Für einen entpflichteten (emeritierten) Professor - wie aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 76 Abs. 1 Satz 1 HRG, 132 Abs. 1 UG für den Antragsteller zu 1. - gilt grundsätzlich nichts anderes, jedenfalls wenn und insoweit er von seiner ihm nach § 132 Abs. 3 UG eingeräumten Befugnis, Lehrveranstaltungen durchzuführen und die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Maßgabe der Benutzungsordnung zu nutzen, Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1993 - 6 B 48/92 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 135). Mit der Emeritierung ist eine besondere Form der Zurruhesetzung von Hochschullehrern bezeichnet, die sich von der Versetzung in den Ruhestand der übrigen Beamten dadurch unterscheidet, dass sie nach Erreichen der Altersgrenze nicht in den Ruhestand treten, das Beamtenverhältnis mit seinen damit verbundenen allgemeinen Beamtenpflichten vielmehr aufrecht erhalten bleibt und nach § 108 BRRG a.F. lediglich nach Erreichen der Altersgrenze eine Entpflichtung von den Dienstpflichten in Lehre und Forschung sowie hinsichtlich der sonstigen Professorenaufgaben eintritt (vgl. Ule, Beamtenrecht , 1970, § 108 BRRG Rn. 2). Sie bewahrte den entpflichteten ordentlichen und außerordentlichen Professoren neben der Besoldung grundsätzlich auch das Recht auf Tätigkeit in Selbstverwaltung, Lehre und Forschung nach eigener Entscheidung, ersteres allerdings unter Verlust des Stimmrechts in der Korporation (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 UG). Die Emeritierung bzw. Entpflichtung lässt sich damit umschreiben, dass sie - mit Erreichen der Altersgrenze - von den funktionalen Professorenpflichten entbindet, zugleich aber den Professorenstatus in Form der Art eines Ehrenamts bewahrt (vgl. Hammer in Denninger, a.a.O. § 76 Rn. 2; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 1956, S. 270 ff. und ders., a.a.O., 2. Aufl., S. 530 f.; Dallinger/Bode/Dellian, a.a.O. § 76 Rn. 1 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.01.1973 - AnwZ(B) 12/72 -, BGHZ 60, 152 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147 -, BVerfGE 3, 58, 141). Kraft der ihm nach § 132 Abs. 3 UG - mangels Eintritt in den Ruhestand nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 UG (§ 49 Abs. 4 Satz 4 LHG), auf den der Antragsteller zu 1. sich beruft - verliehenen Befugnis nimmt danach auch der im Wege der Übergangsregelung der §§ 76 Abs. 1 Satz 1 HRG, 132 Abs. 1 UG emeritierte Professor im Rahmen seiner Lehrtätigkeit zwar aufgrund eigener Entscheidung, aber gleichwohl noch dienstrechtlich vermittelte Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre wahr, für deren Erfüllung er sich grundsätzlich auf seine Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung seiner besonderen Stellung als Emeritus berufen kann. In seiner so verstandenen Lehrfreiheit ist der Antragsteller zu 1. durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber schon nicht betroffen oder jedenfalls offensichtlich nicht verletzt.
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1.3 Gemäß der einfachgesetzlichen Beschreibung in § 4 Abs. 3 Satz 1 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LHG) umfasst die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHG) sind Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen der Lehre insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Letzteres ist offensichtlich nicht der Fall. Studien- und Prüfungsordnungen gehören zu denjenigen Regelungen im Sinne des § 4 Ab. 3 Satz 2 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHG), die im Hinblick auf das Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Gestaltung der Studieninhalte und des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch zur Zusammensetzung und Zuständigkeit von Prüfungsgremien und zum Nachweis der erworbenen Fähigkeiten, erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59). Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist durch solche Vorschriften oder eine darauf gestützte Entscheidung allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381; Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 29.10.2004 - 9 S 2089/04 -; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.09.1984 - 7 CE 84 A.1563 -, DÖV 1985, 496). Allenfalls insoweit könnte danach dem Antragsteller zu 1. die Befugnis nicht abgesprochen werden, entsprechende von ihm für rechtswidrig erachtete Vorschriften mit einem Antrag auf Normenkontrolle anzugreifen. Eine solche Rückwirkung auf die Lehr- und Prüfertätigkeit des Antragstellers zu 1. haben jedoch die von ihm angegriffenen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 offensichtlich nicht. Dies gilt ohne weiteres für die auch von ihm beanstandeten § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11,§ 13 und § 19 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003. Denn diese Vorschriften betreffen ausschließlich etwaige Rechte der Studierenden und sind in erster Linie an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Es gilt aber auch für den noch angegriffenen § 7 Abs. 6 Satz 1 StuPrO, wonach die Studienprojekte von der Leiterin bzw. dem Leiter des Instituts für Regionalwissenschaft benotet werden. Fraglich ist bereits, ob die Prüfertätigkeit, zumal hier die freiwillig wahrgenommene, als solche überhaupt am grundrechtlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG teilnimmt (offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 - und Beschluss vom 16.12.1985 - 7 B 233/84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381 und Nr. 225; zum Meinungsstand vgl. Hailbronner/Geis/Waldeyer, HRG, § 15 Rn. 53). Von der Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 1 StuPrO bleibt jedenfalls die dem Betreuer nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 StuPrO zustehende Befugnis, den im Rahmen der Seminare des Aufbaustudiengangs zu erarbeitenden Projektbericht zu bewerten, unberührt. Eine Abänderung oder gar Ersetzung dieser Bewertung, die mit mindestens der Note „ausreichend“ für den Erwerb des Projektscheins erforderlich ist, durch die Leiterin bzw. den Leiter des Instituts für Regionalwissenschaft ist im Rahmen von deren Befugnis, die Studienprojekte zu benoten, nicht vorgesehen. Soweit der Antragsteller zu 1. schließlich noch gerügt hat, dass durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung keinerlei Konkretisierung der Studieninhalte vorgenommen worden sei und auch ein Studienplan fehle, mithin er sich mit seinen Vorlesungen im „luftleeren Raum“ bewege, geht dieser Vortrag abgesehen von seiner sonstigen Erheblichkeit schon deshalb ins Leere, weil mittlerweile der erweiterte Fakultätsrat einen neuen Studienplan für den Studiengang beschlossen hat. Auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 03.07.2003 ergeben sich weitergehende Rechte des Antragstellers zu 1. nicht. Dieser regelt u.a. lediglich den Umfang der dem Antragsteller zu 1. von der Antragsgegnerin zugestandene Professorentätigkeit im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
31 
1.4 Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. auch nicht aus den behaupteten Fehlern beim Zustandekommen der angegriffenen Rechtsvorschriften. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen können die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur dann begründen, wenn die angegriffene Vorschrift eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers berührt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256<275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann selbst ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im Allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrunde liegenden materiellrechtlichen Rechtsposition. Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91, 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ff.). Entsprechendes gilt insoweit auch im Rahmen der Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 98; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>; Urteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, a.a.O.; Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 46, 63, 66; § 42 RdNr. 95; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 39 ff., 73). Wie vorstehend ausgeführt, wird eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers zu 1. durch die angegriffenen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber nicht berührt. Auch lässt sich den bei Erlass der Studien- und Prüfungsordnung noch geltenden und danach insoweit maßgebenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes über das Verfahren beim Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen nicht entnehmen, dass dem Antragsteller zu 1. unter Berücksichtigung seines mitgliedschaftsrechtlichen Status als Emeritus unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition beim Erlass solcher Satzungen eingeräumt sein soll.
32 
Der Antragsteller zu 1. rügt zum einen, dass die Voraussetzungen für ein Eilentscheidungsrecht der Gremiumsvorsitzenden nach § 117 Satz 1 UG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten, die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 mithin unter Verletzung der Rechte der zuständigen Gremien, also sowohl des (erweiterten) Fakultätsrats nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 UG als auch des Senats nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 UG sowie des Hochschulrats - auf den § 117 UG nach § 18 Abs. 6 Satz 4 UG ohnehin gar nicht anzuwenden war (vgl. aber § 14 der Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität Karlsruhe (TH) vom 15.07.2003) - nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 UG, beschlossen worden sei. Dies mag zutreffen. Aus diesen Vorschriften lässt sich aber eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition des Antragstellers zu 1., auch soweit er sich darauf beruft, als Prüfer keine rechtswidrig zustande gekommene Norm anwenden zu müssen, nicht herleiten. Zwar erwächst dem einzelnen Hochschullehrer aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatliche Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm die freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Dabei geht die vom Gesetzgeber gewählte Organisationsform der so genannten „Gruppenuniversität“ davon aus, dass die Angelegenheiten der Universität als Körperschaft der Lehrenden und Lernenden grundsätzlich in die Beratungs- und Entscheidungskompetenz aller ihrer Mitglieder fallen, die diese durch die Stimmrechte ihrer gewählten Vertreter in den kollegialen Beschlussorganen der Universitätsselbstverwaltung ausüben, wobei der Gruppe der Hochschullehrer in Angelegenheiten, die unmittelbar Forschung und Lehre betreffen, aufgrund ihrer besonderen, die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung prägenden Stellung letztlich ein mehr oder weniger bestimmender Einfluss zukommen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79, 116, 124 f.; Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, S. 175 ff.). Ob sich hieraus grundsätzlich neben den wehrfähigen Verfahrensrechten der betroffenen Gremien selbständig durchsetzbare subjektive Verfahrensrechte einzelner Mitglieder der Antragsgegnerin, insbesondere der Professoren, bei Erlass von wissenschaftsrelevanten Satzungen ergeben können, kann aber dahinstehen. Denn beim Antragsteller zu 1. besteht die Besonderheit, dass er zwar auch nach seiner Entpflichtung Mitglied der Antragsgegnerin geblieben ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 UG, § 9 Abs. 1 Satz 2 LHG), für Gremien der Antragsgegnerin nach dem Universitätsgesetz war er aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 UG nicht mehr wahlberechtigt und nicht mehr wählbar. Insofern ist der emeritierte Professor an der Willensbildung der Antragsgegnerin in ihren Angelegenheiten und damit auch denen ihrer Mitglieder nicht mehr - auch nicht mehr mittelbar - beteiligt, was seine Rechtfertigung darin findet, dass der von seinen Amts- und Verwaltungspflichten entbundene Professor nicht mehr Kraft des ihm übertragenen Amtes lehrt und forscht und er deshalb mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG einer, wenn auch nur mittelbaren Einflussnahme auf die äußeren organisatorischen Rahmenbedingungen für Forschung und Lehre nicht mehr zwingend bedarf. Damit scheidet zugleich die Annahme einer selbständig durchsetzbaren Schutzfunktion der den Universitätsgremien zustehenden Verfahrensrechte zugunsten eines emeritierten Professors von vornherein aus. Er ist vielmehr darauf verwiesen, hochschulintern oder auf dem Aufsichtswege auf eine Änderung der Vorschriften in einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf hinzuwirken.
33 
Der Antragsteller zu 1. ist ferner der Ansicht, dass mit Erlass der angegriffenen Studien- und Prüfungsordnung der Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 UG geändert worden sei und die hierzu erforderliche Zustimmung des Wissenschaftsministeriums fehle. Eine förmliche, allein die Folgen des § 42 Abs. 3 Satz 1 UG auslösende Änderung des Studienganges durch einen Beschluss auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 5 UG ist jedoch schon nicht erfolgt. Vielmehr erfolgte eine Beschlussfassung auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 10 UG. Zwar ist in diesem Zusammenhang nach Vorstehendem zu beachten, dass - nicht zuletzt zur Vermeidung einer faktischen Studiengangänderung unter Umgehung des Wissenschaftsministeriums durch wesentliche Änderung der Studieninhalte in einer Studienordnung - auch in den Fällen des § 45 Abs. 7 UG die Studienordnung nach § 45 Abs. 6 Satz 1 UG dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen war und sie erst nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 6 Satz 2 UG gemäß § 7 Abs. 3 UG in Kraft tritt, wenn eine Änderung (vom Wissenschaftsministerium) nicht verlangt worden ist. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. im Sinne einer von ihm selbständig durchsetzbaren verfahrensrechtlichen Rechtsposition lässt sich aber auch aus dieser Regelung ebenso wenig herleiten wie aus der Erforderlichkeit bestimmter Mitwirkungshandlungen staatlicher Stellen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 UG.
34 
2. Der Antragstellerin zu 2. fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag.
35 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zur Zeit als nutzlos darstellt, weil die Ungültigkeitserklärung der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen.
36 
Die Antragstellerin zu 2. ist von der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 weitestgehend nicht in ihrer subjektiven Rechtsstellung betroffen, da sie von der Wahlmöglichkeit des § 19 Abs. 3 Satz 1 StuPrO keinen Gebrauch gemacht hat und danach für sie die Studienordnung vom 29.06.1990 und die Prüfungsordnung vom 12.02.1991 nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StuPrO weiterhin Gültigkeit behalten. Auch der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StuPrO aufgehobene Studienplan wird in diesen Fällen von der Antragsgegnerin weiterhin angewendet. Insoweit fehlt ihr auch bereits die Antragsbefugnis. Dies räumt im Grunde die Antragstellerin zu 2. selbst ein und sie wendet sich mit ihrem Antrag in erster Linie gegen § 19 Abs. 4 StuPrO, wonach die Prüfungen nach der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 nur noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung abgenommen werden, was einen Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit ermöglicht. Eine gewisse Befristung des Prüfungsanspruchs ist aber auch nach der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 vorgesehen. Nach § 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 beträgt die Regelstudienzeit vier Semester und der Antrag auf Zulassung zur Lizentiatenprüfung, die nach § 1 Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 den formalen Abschluss des Postgraduiertenstudiums Regionalwissenschaft/Regionalplanung darstellt und aus einem schriftlichen Teil (Lizentiatenarbeit) und einem mündlichen Teil (Prüfungskolloquium) besteht, soll nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 in der Regel nach dem dritten Semester gestellt werden. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch näher erläutert, dass die Studenten des Aufbaustudiengangs ihr Studium in der Regel zwar nicht innerhalb der Regelstudienzeit, aber spätestens nach sechs Semestern mit der Prüfung abschließen. Nach Vorstehendem kann die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber frühestens im Laufe des Jahres 2005 in Kraft treten. Die Antragstellerin zu 2., die sich im Sommersemester 2005 bereits im achten Fachsemester befinden wird, hat danach mindestens bis zum Jahre 2007 und damit weitere vier Semester Zeit, den Antrag auf Zulassung zur Lizentiatenprüfung zu stellen und die Zulassung nach altem Recht zu erhalten, was die Möglichkeit der vollständigen Ablegung der Prüfung nach Maßgabe der alten Prüfungsordnung beinhaltet. Ausgehend hiervon ist weder etwas vorgetragen noch sonst dafür ersichtlich, dass eine Ungültigkeitserklärung von § 19 Abs. 4 StuPrO und der anderen angegriffenen Vorschriften der Antragstellerin zu 2. einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffen könnte. Insbesondere fehlt für die ausreichende Darlegung eines Rechtschutzbedürfnisses jeder substantiierte Vortrag dazu, dass es der Antragstellerin zu 2. nicht möglich sein werde, in den nächsten zwei Jahren ihr Studium mit der Lizentiatenprüfung nach altem Recht abzuschließen.
37 
Einer Entscheidung über die Hilfsanträge, die nur für den Fall der Unstatthaftigkeit der Hauptanträge gestellt worden sind, bedarf es nicht, zumal der Senat im Rahmen der bejahten Statthaftigkeit der Hauptanträge Feststellungen zum Inkrafttreten der angegriffenen Norm getroffen hat. Sie wären im Übrigen aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unzulässig.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
39 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
19 
Die Anträge sind im Hauptantrag statthaft. Bei der angegriffenen Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 handelt es sich um Satzungsrecht der Antragsgegnerin und damit um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Daran ändert nichts, dass die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 unter Geltung des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 01.02.2000 (GBl. S. 208, mit späteren Änd.) - UG -, das mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) am 06.01.2005 aufgehoben wurde (vgl. Art. 1, 24, 27 und 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. Seite 1), nicht in Kraft getreten ist.
20 
Die auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 UG erlassene Studienordnung war nach § 45 Abs. 6 Satz 1 UG dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen. Dieses konnte nach § 45 Abs. 6 Satz 2 UG innerhalb von vier Monaten eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Nach § 45 Abs. 6 Satz 4 UG trat die Studienordnung erst nach Ablauf dieser Frist gemäß § 7 Abs. 3 UG in Kraft, wenn eine Änderung (vom Wissenschaftsministerium) nicht verlangt worden ist. Dies galt auch dann, wenn die Studienordnung - wie hier - nach § 45 Abs. 7 UG mit der (an sich nicht anzeigepflichtigen) Prüfungsordnung verbunden worden ist. Eine solche Anzeige erfolgte erst mit Schreiben vom 17.02.2005, sodass mangels Beginn und Ablauf der Frist des § 45 Abs. 6 Satz 2 UG die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 bis zum 06.01.2005 (Außerkrafttreten des Universitätsgesetzes nach Art. 24 Nr. 1 a) 2.HRÄG) insgesamt noch nicht in Kraft getreten war, da eine klare Trennung der beiden Regelungsteile innerhalb der Vorschrift nicht erfolgt ist. Gleichwohl kann sie Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO sein.
21 
Zwar setzt eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO eine bereits erlassene Norm voraus. Rechtsvorschriften, die erst im Stadium ihrer Entstehung sind, können nicht Gegenstand einer Normenkontrolle sein. „Erlassen“ in diesem Sinne ist eine Norm aber dann, wenn sie aus Sicht des Normgebers bereits Geltung beansprucht. Dementsprechend ist ein Normenkontrollantrag bereits auch dann statthaft, wenn gerade strittig ist, ob die Norm formell rechtsgültig erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.06.1992 - 4 N 1/90 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 66). So liegen die Dinge hier. In § 19 Abs. 1 StuPrO geht die Antragsgegnerin ersichtlich davon aus, dass die am 02.09.2003 in ihren amtlichen Bekanntmachungen veröffentliche Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 UG am 01.10.2003 in Kraft getreten sei und seitdem Geltung beanspruche. Eines näheren Eingehens auf etwaige Rechtsänderungen in diesem Zusammenhang durch das 2.HRÄG bedarf es danach nicht.
22 
Die Anträge sind jedoch im Hauptantrag unzulässig.
23 
1. Dem Antragsteller zu 1. fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Er wird als von seinen Amts- und Verwaltungspflichten entbundener Professor (§ 76 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d.B. vom 19.01.1999 -HRG -; § 132 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 22.11.1977 in Verb. mit Art. 27 § 10 2.HRÄG, § 108 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 30.01.1976 geltenden, durch § 77 Nr. 6 des Hochschulrahmengesetzes vom 26.01.1976 aufgehobenen Fassung - BRRG a.F. -; vgl. zum Ganzen: Hammer in Denninger, HRG, 1984, § 76 Rn. 10 ff.; Dallinger/ Bode/Dellian, HRG, 1978, § 76 Rn. 1 ff) durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung in seinem geltend gemachten Recht auf Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, §§ 4 Abs. 3 Satz 1<§ 3 Abs. 3 Satz 1 LHG>, 132 Abs. 3 UG) nicht betroffen oder jedenfalls offensichtlich nicht verletzt.
24 
1.1 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urt. vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
25 
Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.
26 
Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.
27 
Dem liegt jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urt. vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 251 sowie vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -). Für den Bereich der Hochschulstreitigkeiten gilt nichts anderes (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.10.2004 - 9 S 2089/04 -).
28 
1.2 Nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - (BVerfGE 35, 79) gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst. Als Teilhaberecht begründet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ferner im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs einen Anspruch des Hochschullehrers gegen den Staat auf Förderung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit durch Bereitstellung der zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendigen personellen, finanziellen und organisatorischen Mittel (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.04.1988 - 7 B 78/86 - NVwZ 1988, 827 und Beschluss vom 24.07.1986 - 7 B 26.86 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 115; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, NVwZ-RR 1991, 80 und hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 = NVwZ 1991, 1082). Es liegt freilich auf der Hand, dass die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Abwehr- und Teilhaberechte an eine wissenschaftliche Betätigung geknüpft sind, die sie schützen. Deshalb können dem Hochschullehrer in dieser Eigenschaft Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG nur in dem Umfang erwachsen, in dem er kraft Amtes lehrt und forscht, soweit ihm also nach § 64 Abs. 1 UG (§ 46 Abs. 1 LHG) dienstrechtlich Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre übertragen worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.04.1987 - 2 B 137.86 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 30 und vom 24.07.1986, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 29.11.1985 - 9 S 658/84 -, DVBl 1986, 626 = WissR 1986, 248; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990, a.a.O.; Hailbronner, Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht, S. 26 ff.).
29 
Für einen entpflichteten (emeritierten) Professor - wie aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 76 Abs. 1 Satz 1 HRG, 132 Abs. 1 UG für den Antragsteller zu 1. - gilt grundsätzlich nichts anderes, jedenfalls wenn und insoweit er von seiner ihm nach § 132 Abs. 3 UG eingeräumten Befugnis, Lehrveranstaltungen durchzuführen und die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Maßgabe der Benutzungsordnung zu nutzen, Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1993 - 6 B 48/92 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 135). Mit der Emeritierung ist eine besondere Form der Zurruhesetzung von Hochschullehrern bezeichnet, die sich von der Versetzung in den Ruhestand der übrigen Beamten dadurch unterscheidet, dass sie nach Erreichen der Altersgrenze nicht in den Ruhestand treten, das Beamtenverhältnis mit seinen damit verbundenen allgemeinen Beamtenpflichten vielmehr aufrecht erhalten bleibt und nach § 108 BRRG a.F. lediglich nach Erreichen der Altersgrenze eine Entpflichtung von den Dienstpflichten in Lehre und Forschung sowie hinsichtlich der sonstigen Professorenaufgaben eintritt (vgl. Ule, Beamtenrecht , 1970, § 108 BRRG Rn. 2). Sie bewahrte den entpflichteten ordentlichen und außerordentlichen Professoren neben der Besoldung grundsätzlich auch das Recht auf Tätigkeit in Selbstverwaltung, Lehre und Forschung nach eigener Entscheidung, ersteres allerdings unter Verlust des Stimmrechts in der Korporation (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 UG). Die Emeritierung bzw. Entpflichtung lässt sich damit umschreiben, dass sie - mit Erreichen der Altersgrenze - von den funktionalen Professorenpflichten entbindet, zugleich aber den Professorenstatus in Form der Art eines Ehrenamts bewahrt (vgl. Hammer in Denninger, a.a.O. § 76 Rn. 2; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 1956, S. 270 ff. und ders., a.a.O., 2. Aufl., S. 530 f.; Dallinger/Bode/Dellian, a.a.O. § 76 Rn. 1 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.01.1973 - AnwZ(B) 12/72 -, BGHZ 60, 152 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147 -, BVerfGE 3, 58, 141). Kraft der ihm nach § 132 Abs. 3 UG - mangels Eintritt in den Ruhestand nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 UG (§ 49 Abs. 4 Satz 4 LHG), auf den der Antragsteller zu 1. sich beruft - verliehenen Befugnis nimmt danach auch der im Wege der Übergangsregelung der §§ 76 Abs. 1 Satz 1 HRG, 132 Abs. 1 UG emeritierte Professor im Rahmen seiner Lehrtätigkeit zwar aufgrund eigener Entscheidung, aber gleichwohl noch dienstrechtlich vermittelte Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre wahr, für deren Erfüllung er sich grundsätzlich auf seine Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung seiner besonderen Stellung als Emeritus berufen kann. In seiner so verstandenen Lehrfreiheit ist der Antragsteller zu 1. durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber schon nicht betroffen oder jedenfalls offensichtlich nicht verletzt.
30 
1.3 Gemäß der einfachgesetzlichen Beschreibung in § 4 Abs. 3 Satz 1 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LHG) umfasst die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHG) sind Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen der Lehre insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Letzteres ist offensichtlich nicht der Fall. Studien- und Prüfungsordnungen gehören zu denjenigen Regelungen im Sinne des § 4 Ab. 3 Satz 2 UG (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHG), die im Hinblick auf das Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Gestaltung der Studieninhalte und des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch zur Zusammensetzung und Zuständigkeit von Prüfungsgremien und zum Nachweis der erworbenen Fähigkeiten, erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59). Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist durch solche Vorschriften oder eine darauf gestützte Entscheidung allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381; Beschluss vom 24.05.1991 - 7 NB 5/90 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 29.10.2004 - 9 S 2089/04 -; Hess. VGH, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 N 3630/87 -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.09.1984 - 7 CE 84 A.1563 -, DÖV 1985, 496). Allenfalls insoweit könnte danach dem Antragsteller zu 1. die Befugnis nicht abgesprochen werden, entsprechende von ihm für rechtswidrig erachtete Vorschriften mit einem Antrag auf Normenkontrolle anzugreifen. Eine solche Rückwirkung auf die Lehr- und Prüfertätigkeit des Antragstellers zu 1. haben jedoch die von ihm angegriffenen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 offensichtlich nicht. Dies gilt ohne weiteres für die auch von ihm beanstandeten § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11,§ 13 und § 19 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003. Denn diese Vorschriften betreffen ausschließlich etwaige Rechte der Studierenden und sind in erster Linie an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Es gilt aber auch für den noch angegriffenen § 7 Abs. 6 Satz 1 StuPrO, wonach die Studienprojekte von der Leiterin bzw. dem Leiter des Instituts für Regionalwissenschaft benotet werden. Fraglich ist bereits, ob die Prüfertätigkeit, zumal hier die freiwillig wahrgenommene, als solche überhaupt am grundrechtlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG teilnimmt (offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 18.08.1997 - 6 B 15/97 - und Beschluss vom 16.12.1985 - 7 B 233/84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381 und Nr. 225; zum Meinungsstand vgl. Hailbronner/Geis/Waldeyer, HRG, § 15 Rn. 53). Von der Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 1 StuPrO bleibt jedenfalls die dem Betreuer nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 StuPrO zustehende Befugnis, den im Rahmen der Seminare des Aufbaustudiengangs zu erarbeitenden Projektbericht zu bewerten, unberührt. Eine Abänderung oder gar Ersetzung dieser Bewertung, die mit mindestens der Note „ausreichend“ für den Erwerb des Projektscheins erforderlich ist, durch die Leiterin bzw. den Leiter des Instituts für Regionalwissenschaft ist im Rahmen von deren Befugnis, die Studienprojekte zu benoten, nicht vorgesehen. Soweit der Antragsteller zu 1. schließlich noch gerügt hat, dass durch die angegriffene Studien- und Prüfungsordnung keinerlei Konkretisierung der Studieninhalte vorgenommen worden sei und auch ein Studienplan fehle, mithin er sich mit seinen Vorlesungen im „luftleeren Raum“ bewege, geht dieser Vortrag abgesehen von seiner sonstigen Erheblichkeit schon deshalb ins Leere, weil mittlerweile der erweiterte Fakultätsrat einen neuen Studienplan für den Studiengang beschlossen hat. Auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 03.07.2003 ergeben sich weitergehende Rechte des Antragstellers zu 1. nicht. Dieser regelt u.a. lediglich den Umfang der dem Antragsteller zu 1. von der Antragsgegnerin zugestandene Professorentätigkeit im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
31 
1.4 Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. auch nicht aus den behaupteten Fehlern beim Zustandekommen der angegriffenen Rechtsvorschriften. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen können die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur dann begründen, wenn die angegriffene Vorschrift eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers berührt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256<275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann selbst ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im Allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrunde liegenden materiellrechtlichen Rechtsposition. Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91, 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ff.). Entsprechendes gilt insoweit auch im Rahmen der Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 98; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>; Urteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, a.a.O.; Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 46, 63, 66; § 42 RdNr. 95; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 39 ff., 73). Wie vorstehend ausgeführt, wird eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers zu 1. durch die angegriffenen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber nicht berührt. Auch lässt sich den bei Erlass der Studien- und Prüfungsordnung noch geltenden und danach insoweit maßgebenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes über das Verfahren beim Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen nicht entnehmen, dass dem Antragsteller zu 1. unter Berücksichtigung seines mitgliedschaftsrechtlichen Status als Emeritus unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition beim Erlass solcher Satzungen eingeräumt sein soll.
32 
Der Antragsteller zu 1. rügt zum einen, dass die Voraussetzungen für ein Eilentscheidungsrecht der Gremiumsvorsitzenden nach § 117 Satz 1 UG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten, die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 mithin unter Verletzung der Rechte der zuständigen Gremien, also sowohl des (erweiterten) Fakultätsrats nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 UG als auch des Senats nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 UG sowie des Hochschulrats - auf den § 117 UG nach § 18 Abs. 6 Satz 4 UG ohnehin gar nicht anzuwenden war (vgl. aber § 14 der Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität Karlsruhe (TH) vom 15.07.2003) - nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 UG, beschlossen worden sei. Dies mag zutreffen. Aus diesen Vorschriften lässt sich aber eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition des Antragstellers zu 1., auch soweit er sich darauf beruft, als Prüfer keine rechtswidrig zustande gekommene Norm anwenden zu müssen, nicht herleiten. Zwar erwächst dem einzelnen Hochschullehrer aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatliche Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm die freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Dabei geht die vom Gesetzgeber gewählte Organisationsform der so genannten „Gruppenuniversität“ davon aus, dass die Angelegenheiten der Universität als Körperschaft der Lehrenden und Lernenden grundsätzlich in die Beratungs- und Entscheidungskompetenz aller ihrer Mitglieder fallen, die diese durch die Stimmrechte ihrer gewählten Vertreter in den kollegialen Beschlussorganen der Universitätsselbstverwaltung ausüben, wobei der Gruppe der Hochschullehrer in Angelegenheiten, die unmittelbar Forschung und Lehre betreffen, aufgrund ihrer besonderen, die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung prägenden Stellung letztlich ein mehr oder weniger bestimmender Einfluss zukommen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79, 116, 124 f.; Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, S. 175 ff.). Ob sich hieraus grundsätzlich neben den wehrfähigen Verfahrensrechten der betroffenen Gremien selbständig durchsetzbare subjektive Verfahrensrechte einzelner Mitglieder der Antragsgegnerin, insbesondere der Professoren, bei Erlass von wissenschaftsrelevanten Satzungen ergeben können, kann aber dahinstehen. Denn beim Antragsteller zu 1. besteht die Besonderheit, dass er zwar auch nach seiner Entpflichtung Mitglied der Antragsgegnerin geblieben ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 UG, § 9 Abs. 1 Satz 2 LHG), für Gremien der Antragsgegnerin nach dem Universitätsgesetz war er aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 UG nicht mehr wahlberechtigt und nicht mehr wählbar. Insofern ist der emeritierte Professor an der Willensbildung der Antragsgegnerin in ihren Angelegenheiten und damit auch denen ihrer Mitglieder nicht mehr - auch nicht mehr mittelbar - beteiligt, was seine Rechtfertigung darin findet, dass der von seinen Amts- und Verwaltungspflichten entbundene Professor nicht mehr Kraft des ihm übertragenen Amtes lehrt und forscht und er deshalb mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG einer, wenn auch nur mittelbaren Einflussnahme auf die äußeren organisatorischen Rahmenbedingungen für Forschung und Lehre nicht mehr zwingend bedarf. Damit scheidet zugleich die Annahme einer selbständig durchsetzbaren Schutzfunktion der den Universitätsgremien zustehenden Verfahrensrechte zugunsten eines emeritierten Professors von vornherein aus. Er ist vielmehr darauf verwiesen, hochschulintern oder auf dem Aufsichtswege auf eine Änderung der Vorschriften in einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf hinzuwirken.
33 
Der Antragsteller zu 1. ist ferner der Ansicht, dass mit Erlass der angegriffenen Studien- und Prüfungsordnung der Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung“ im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 UG geändert worden sei und die hierzu erforderliche Zustimmung des Wissenschaftsministeriums fehle. Eine förmliche, allein die Folgen des § 42 Abs. 3 Satz 1 UG auslösende Änderung des Studienganges durch einen Beschluss auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 5 UG ist jedoch schon nicht erfolgt. Vielmehr erfolgte eine Beschlussfassung auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 10 UG. Zwar ist in diesem Zusammenhang nach Vorstehendem zu beachten, dass - nicht zuletzt zur Vermeidung einer faktischen Studiengangänderung unter Umgehung des Wissenschaftsministeriums durch wesentliche Änderung der Studieninhalte in einer Studienordnung - auch in den Fällen des § 45 Abs. 7 UG die Studienordnung nach § 45 Abs. 6 Satz 1 UG dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen war und sie erst nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 6 Satz 2 UG gemäß § 7 Abs. 3 UG in Kraft tritt, wenn eine Änderung (vom Wissenschaftsministerium) nicht verlangt worden ist. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. im Sinne einer von ihm selbständig durchsetzbaren verfahrensrechtlichen Rechtsposition lässt sich aber auch aus dieser Regelung ebenso wenig herleiten wie aus der Erforderlichkeit bestimmter Mitwirkungshandlungen staatlicher Stellen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 UG.
34 
2. Der Antragstellerin zu 2. fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag.
35 
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zur Zeit als nutzlos darstellt, weil die Ungültigkeitserklärung der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.). Davon ist hier auszugehen.
36 
Die Antragstellerin zu 2. ist von der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 weitestgehend nicht in ihrer subjektiven Rechtsstellung betroffen, da sie von der Wahlmöglichkeit des § 19 Abs. 3 Satz 1 StuPrO keinen Gebrauch gemacht hat und danach für sie die Studienordnung vom 29.06.1990 und die Prüfungsordnung vom 12.02.1991 nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StuPrO weiterhin Gültigkeit behalten. Auch der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StuPrO aufgehobene Studienplan wird in diesen Fällen von der Antragsgegnerin weiterhin angewendet. Insoweit fehlt ihr auch bereits die Antragsbefugnis. Dies räumt im Grunde die Antragstellerin zu 2. selbst ein und sie wendet sich mit ihrem Antrag in erster Linie gegen § 19 Abs. 4 StuPrO, wonach die Prüfungen nach der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 nur noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung abgenommen werden, was einen Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit ermöglicht. Eine gewisse Befristung des Prüfungsanspruchs ist aber auch nach der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 vorgesehen. Nach § 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 beträgt die Regelstudienzeit vier Semester und der Antrag auf Zulassung zur Lizentiatenprüfung, die nach § 1 Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 den formalen Abschluss des Postgraduiertenstudiums Regionalwissenschaft/Regionalplanung darstellt und aus einem schriftlichen Teil (Lizentiatenarbeit) und einem mündlichen Teil (Prüfungskolloquium) besteht, soll nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 in der Regel nach dem dritten Semester gestellt werden. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch näher erläutert, dass die Studenten des Aufbaustudiengangs ihr Studium in der Regel zwar nicht innerhalb der Regelstudienzeit, aber spätestens nach sechs Semestern mit der Prüfung abschließen. Nach Vorstehendem kann die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 aber frühestens im Laufe des Jahres 2005 in Kraft treten. Die Antragstellerin zu 2., die sich im Sommersemester 2005 bereits im achten Fachsemester befinden wird, hat danach mindestens bis zum Jahre 2007 und damit weitere vier Semester Zeit, den Antrag auf Zulassung zur Lizentiatenprüfung zu stellen und die Zulassung nach altem Recht zu erhalten, was die Möglichkeit der vollständigen Ablegung der Prüfung nach Maßgabe der alten Prüfungsordnung beinhaltet. Ausgehend hiervon ist weder etwas vorgetragen noch sonst dafür ersichtlich, dass eine Ungültigkeitserklärung von § 19 Abs. 4 StuPrO und der anderen angegriffenen Vorschriften der Antragstellerin zu 2. einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffen könnte. Insbesondere fehlt für die ausreichende Darlegung eines Rechtschutzbedürfnisses jeder substantiierte Vortrag dazu, dass es der Antragstellerin zu 2. nicht möglich sein werde, in den nächsten zwei Jahren ihr Studium mit der Lizentiatenprüfung nach altem Recht abzuschließen.
37 
Einer Entscheidung über die Hilfsanträge, die nur für den Fall der Unstatthaftigkeit der Hauptanträge gestellt worden sind, bedarf es nicht, zumal der Senat im Rahmen der bejahten Statthaftigkeit der Hauptanträge Feststellungen zum Inkrafttreten der angegriffenen Norm getroffen hat. Sie wären im Übrigen aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unzulässig.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
39 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
40 
Rechtsmittelbelehrung
41 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
42 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
43 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
45 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
46 
Beschluss vom 08. März 2005
47 
Der Streitwert wird auf 8.000.- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 5 ZPO analog; § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.