Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Aug. 2016 - 3 L 94/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0831.3L94.16.0A
bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Gründe

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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 6. April 2016 hat keinen Erfolg.

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1. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nach dem Vorbringen unter Ziffer I. der Antragsbegründungsschrift gerechtfertigt.

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Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet,

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„ob in Bulgarien (systemische) Mängel in den Aufnahme- bzw. Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte bestehen, die als Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh gemäß der Rechtsprechung des EGMR anzusehen sind bzw. ob aufgrund des Fehlens eines Integrationsprogramms in Bulgarien (systemische) Mängel vorhanden sind, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten anerkannten Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK implizieren“,

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ist die grundsätzliche Bedeutung bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.

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„Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie, konkret der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 20 ZB 16.500.21-, juris). Die formulierte Grundsatzfrage muss nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtlich aufgearbeitet sein, wobei die Antragsschrift grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016, a. a. O.).

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Diesen Darlegungserfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.

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Der Kläger hat - neben der schon weitgehenden Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht - auch in Darstellung seiner rechtlichen Beurteilung wortgleich sein erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsatz vom 25. Januar 2016; Schriftsatz vom 28. März 2016 S. 5 - 8 [Mitte], 9 [Mitte], 10 [stellenweise], 13 - 14 [Mitte]) unter Auslassung einzelner Absätze nur wiederholt, ohne in den Diskurs mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich einzutreten. Darüber hinaus hat er lediglich auf nicht vorgelegte bzw. nicht veröffentlichte Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 (11 A 165/15.A, 11 A 229/15.A, 11 A 442/15.A, 11 A 420/15.A, 11 A 228/15.A), wonach Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung betreffend Schutzberechtigte in Bulgarien zugelassen seien sollen, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 2016 (3 B 2796/15 A) verwiesen, ohne darzustellen, welchen konkreten Sachverhalt bzw. welches (Zulassungs-)Vorbringen den Entscheidungen zugrunde gelegen hat und inwieweit die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtes dem in Gegenüberstellung von Rechtssätzen entsprechen. Soweit er zuletzt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. April 2016 (2 BvR 237/16) Bezug nimmt, wonach der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart sowie die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens rechtfertigen würden, stellt der Kläger weder divergierende Rechtssätze einander gegenüber, noch ist erkennbar, dass ein vergleichbarer Sachverhalt den Entscheidungen zugrunde liegt. Nach alledem ist eine zureichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht erkennbar, da die vom Kläger gestellten Grundsatzfragen nicht nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in seinem Urteil aufgearbeitet worden sind, sondern sich weitgehend in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen.

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Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und obergerichtlicher Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris [zum Schutzumfang von Art. 3 ERMK nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 -, juris]; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, beide juris) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Schutzstatusinhabern in Bulgarien verneint und darauf hingewiesen, dass eine solche Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 ERMK zu gelten. Es hat in seiner Entscheidung die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt und anhand des in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU(ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011) unionsrechtlich vorgegebenen Flüchtlingsschutzes geprüft. Es verkennt auch nicht, dass in Bulgarien „prekäre“ Missstände herrschen, ist aber mit ausführlicher Begründung zur Überzeugung gekommen, dass die aufgezeigten Defizite noch nicht den Schluss zulassen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 ERMK ausgesetzt sind, vielmehr haben sich Schutzstatusinhaber ohne besondere gesundheitliche Defizite, die auch im Übrigen kein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen, dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen.

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Dem ist der Kläger zuvorderst entgegengetreten, indem er unter vorheriger Benennung der Erkenntnismittel und ihrer ausführlichen Darstellung (S. 5 bis 22 der Antragsbegründungsschrift) die Rechtsauffassung vertritt, dass das positive Recht anerkannten Flüchtlingen die Gewährung von Wohnraum vorschreibe (vgl. S. 22 vorletzter Absatz der Antragsbegründungsschrift), mithin in der Nichtgewährung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

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Vorliegend geht es nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat, so dass nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede stehen. Vielmehr geht es darum, ob sich die Lebensverhältnisse des Klägers als anerkannter Flüchtling in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen, also darum, ob der den Flüchtlingsschutz aussprechende Staat - hier Bulgarien - insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris [m. w. N.]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen(vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 -, alle juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung und Unterbringung kann dies nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen der Fall sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, ein unzureichender Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris) bzw. zu Bildung berühren den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht. Soweit daneben das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, lässt es sie damit nur teilhaben an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., zuletzt: Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris [m. w. N.]). Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.

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Für eine gänzliche Versorgungsverweigerung im oben genannten Sinne ist - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungssituation international Schutzberechtigter in Bulgarien - nichts ersichtlich. Bei der Unterbringung ist nach der Auskunftslage festzustellen, dass angesichts überhöhter Mieten Schutzstatusinhaber kaum auf dem freien Wohnungsmarkt Fuß fassen können (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015). Sie würden jedoch entweder vorübergehend in Asylunterkünften untergebracht (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015) bzw. seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monaten an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde partizipieren, die durch europäische Finanzmittel finanziert werde (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13 - Integration -).

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung darstellt, dass unionsrechtliche normative Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU die allgemeinen - eher niedrigeren - völkervertraglichen Schutzstandards des Art. 3 EMRK überlagern und nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese näher mit der Folge konkretisieren würden, dass die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen seien, aber gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht völlig aus den Augen verlieren dürfe(vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O.), ist für eine insoweitige Verletzung ebenfalls nichts ersichtlich. Denn nach Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Hiernach wird schon keine „Inländergleichbehandlung“ verlangt. Dass der Zugang zu Obdachlosenunterkünften und Sozialwohnungen in Bulgarien daran geknüpft sei, dass der Betroffene die bulgarische Staatsangehörigkeit inne habe und über einen gewissen Zeitraum in der Gemeinde gemeldet gewesen sei (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015), verstößt damit nicht gegen unionsrechtliches Flüchtlingsrecht. Der Kläger legt zudem nicht ansatzweise dar, dass sonstige Drittstaatsangehörige gegenüber international Schutzberechtigten bevorteilt würden.

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Sein Einwand, Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sei so zu verstehen, dass Regelungsinhalt nicht ausschließlich die geforderte Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen sei, sondern die Wirksamkeit des europäischen Flüchtlingsschutzes den Schutz vor Obdachlosigkeit voraussetze, da ansonsten der Flüchtling veranlasst sei, in den Verfolgerstaat zurückzukehren, führt zu keiner anderen Betrachtung. Schutz vor Obdachlosigkeit über das hier festzustellende Maß hinaus ist allein denjenigen zu gewähren, die nicht in der Lage sind, sich eigenständig aus dieser Notlage zu befreien. Anhaltspunkte dafür, dass der alleinstehende Kläger, der nicht zu dem in Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU benannten vulnerablen Personenkreis zählt, nicht die notwendigen Handlungskompetenzen aufweist, liegen weder vor noch werden sie schlüssig dargelegt. Vielmehr hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht zum Ausdruck bringt, sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Hierbei geht das Gericht nach der vorliegenden Auskunftslage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger als Einzelperson gar keine Möglichkeit hat, eine Unterkunft im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit zu finden. Er wird - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - aufgrund seiner Flexibilität, die der Kläger schon nicht in Frage stellt, auch in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeit in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn er seine Arbeitskraft - was von ihm zu verlangen ist - auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.

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Schutzstatusinhaber, die in Entsprechung des Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind, können und müssen sich zudem dem Arbeitsmarkt stellen. Dass ihnen aufgrund der Sprachbarriere und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten würden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stünden, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, Schutzstatusinhaber seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt (s.o.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht(vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O.). Hiervon kann - wie bereits dargestellt - angesichts des Umstandes, dass der alleinstehende Kläger gesundheitlich in der Lage ist, einer einkünfteerzielenden Tätigkeit nachzugehen, nicht die Rede sein.

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Eine Verweigerung der medizinischen Versorgung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Schon nach der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Unter Einsatz seines Einkommens ist der Kläger folglich in der Lage, sich wie bulgarische Staatsangehörige zu versichern.

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Die nach der Auskunftslage beschriebene schwierige Situation, eine Meldebestätigung (Wohnsitz) zu erhalten, um wiederum ein bulgarisches Ausweisdokument zu erlangen, welches Voraussetzung für die Beantragung von Sozialhilfe sei (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015), rechtfertigt nicht die Annahme, einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dass die Durchbrechung dieses bürokratischen „Teufelskreises“ tatsächlich unmöglich sei, behauptet selbst der Kläger nicht substantiiert, vielmehr setzt dies wiederum die Initiative eines jeden Einzelnen voraus, seine bestehenden Rechte selbständig wahrzunehmen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dass tatsächlich auch Schutzstatusinhaber - trotz der Sprachbarriere und der fehlenden Rechtshilfe - in der Lage sind, behördliche Verfahren zu führen, offenbart die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015, wonach sie sich „falsche“ Adressen besorgen würden, um ein bulgarisches Ausweisdokument zwecks Weiterreise in andere europäische Länder zu beantragen und zu erhalten.

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Zusammenfassend ist damit festhalten, dass die nach der Auskunftslage bestehenden defizitären schweren Bedingungen für Schutzstatusinhaber in Bulgarien eine hohe Eigeninitiative des Einzelnen erzwingen, um dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien gerecht zu werden. Dies muss jedenfalls von alleinstehenden Schutzstatusinhabern ohne besondere gesundheitliche Defizite, die in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen, verlangt werden.

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Auch der Einwand des Klägers, international Schutzberechtigte würden schlechter gestellt als Asylbewerber, die staatlicherseits unterzubringen seien, verfängt nicht. Sachliches Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung ist die im Gegensatz zu Asylbewerbern bestehende Berechtigung von Statusinhabern zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Sowohl rechtlich als auch tatsächlich haben Statusinhaber die Möglichkeit, ihre Grundbedürfnisse aus eigener Kraft zu stillen, obgleich dies - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - eine hohe Eigeninitiative zur Sicherung des Existenzminimums erfordert (vgl. Urteilsabdruck S. 10, 2. Absatz).

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Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. September 2014 (- 2 BvR 1795/14 -, juris), wonach anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft zurückgreifen könnten, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum alleinstehenden, nicht dem vulnerablen Personenkreis angehörenden Kläger betraf das dortige Verfahren eine Statusinhaberin mit ihrem dreijährigen Kind, die nach Italien abgeschoben werden sollten, obgleich die Unterbringung der Familie dort nicht sichergestellt war.

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Soweit der Kläger einwendet, der bulgarische Staat unternehme keine Anstrengungen, um die Lage von Schutzberechtigten wirksam zu verbessern, insbesondere gebe es keinen nationalen Integrationsplan, berührt das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht, wobei Unionsrecht insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vorschreibt (siehe Darstellung oben).

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Auch mit seinem Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1992 (- 9 B 3839/91 -, juris), es liefe der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zuwider, Personen, die ohne Unterkunft und nicht in der Lage seien, sich aus eigenem Bemühen eine solche zu verschaffen, anstelle einer Unterbringung durch die zuständige Behörde auf das Wohlwollen dritter Personen oder Stellen zu verweisen, legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Da vom Kläger eigene Bemühungen - wie dargestellt - erwartet werden können, ist für eine Verletzung der Menschenwürde nichts ersichtlich. Eine darüberhinausgehende grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates, wie sie der Kläger fordert, ist nicht zu erblicken. Es kann nicht angenommen werden, dass der Sachverhalt dem staatlichen Handeln der Beklagten dann noch zugerechnet werden kann, wenn es tatsächlich von dem eigenverantwortlichen Handeln und dem persönlichen Einsatz des Statusinhabers abhängt, ob und inwieweit die Integration gelingt. Die in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Darmstadt, wonach eine Mitverantwortung des deutschen Staates unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, juris) gegeben sei, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung ein Leben drohe, in dem er ohne staatliche Unterstützung im Hinblick auf Obdach und Nahrung zurechtkommen müsse (vgl. bspw. Beschluss vom 9. Juli 2014 - 4 L 1034/14.DA.A -, juris), spiegelt für sich betrachtet lediglich die aus Art. 3 EMRK resultierenden Gewährleistungspflichten, wobei - wie festgestellt - jedenfalls nach der derzeitigen Auskunftslage eine gänzliche Versorgungsverweigerung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu attestieren und der Kläger in der Lage ist, mittels eigener Bemühungen sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Darüber hinaus verkennt der Kläger erneut, dass er nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben kann und in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O.).

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Indem der Kläger behauptet, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien infolge der praktischen Handhabung der Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit, Armut, Verelendung bedroht seien (vgl. Seite 24 letzter Absatz der Zulassungsschrift), wendet er sich primär gegen die bei der zugrunde gelegten Auskunftslage erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140, juris).

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2. Den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris).

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Solche Umstände werden vom Kläger nicht dargelegt.

27

Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe sein wesentliches erstinstanzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, kann dem nicht gefolgt werden.

28

Dass der Erhalt eines Schutzstatus‘ in Bulgarien „in der Regel“ Obdachlosigkeit bedeute, da der Zugang zu Wohnraum nicht unter den gleichen Bedingungen wie bei bulgarischen Staatsangehörigen gewährleistet werde, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Zwar hat es nicht ausdrücklich die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Gründen bezeichnet, obgleich diese ausweislich der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste Entscheidungsgrundlage war. Ausgehend vom UNHCR-Bericht vom April 2014 bzw. ProAsyl-Bericht vom April 2015 hat das Gericht jedoch eine vergleichbare Situation beschrieben. Es führt aus, es fehle an angemessenen und bezahlbaren Unterkünften (vgl. Urteilsabdruck S. 8), wobei es fast unmöglich sei, eine gesicherte Unterkunft zu finden, da es an Unterstützung mangele. Danach könnten Schutzstatusinhaber in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen keine Unterkunft finden, weil dies die bulgarische Staatsbürgerschaft und eine Meldung in der Gemeinde für einen gewissen Zeitraum voraussetze. Die verbleibende Option sei, über Landsleute, Fremde oder Makler eine Wohnung zu suchen. Diese prekäre Situation mache sie häufig zu Opfern von Betrug und Ausbeutung (doppelte/dreifache Mietpreise). Obdachlosigkeit drohe (vgl. zum Ganzen: Urteilsabdruck S. 9). Zudem verkennt der Kläger erneut, dass international Schutzberechtigten durch das europäische Flüchtlingsrecht keine Inländergleichbehandlung vermittelt wird (vgl. Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU).

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Zwar erwähnt das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich, dass der Sozialhilfeanspruch von Schutzstatusinhaber in Bulgarien im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen, die 33,00 EUR/Monat erhalten würden, in geringerem Umfang bestehe und tatsächlich nur wenige anerkannt Schutzberechtigte Sozialhilfe erhielten, weil der Zugang eine Meldeadresse voraussetze. Hiermit ist jedoch nicht verknüpft, dass das Gericht dies bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte. Denn diese Auskunft ist Gegenstand der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, die zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismitteln zählt. Zudem verpflichtet Art. 3 EMRK - wie bereits dargestellt - nicht dazu, anerkannt Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen.

30

Soweit wesentliches unberücksichtigtes Vorbringen sein soll, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht der gleiche sei wie der von Bürgern Bulgariens, entspricht dies schon nicht der Auskunftslage. Wie bereits dargestellt, ist eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015, dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Diese Auskunftslage wie auch die die in der Systemumstellung (Asylbewerber - international Schutzberechtigter) liegende Versorgungslücke von zwei Monaten und die Problematik der „Patientenlisten“ hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 8 letzter Absatz, S. 9 und 10).

31

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht unbeachtet gelassen, dass der bulgarische Staat keine Anstrengungen unternehme, um die Lage wirksam zu verbessern, da es keinen konkreten nationalen Integrationsplan gebe bzw. es an den finanziellen Mitteln für die Umsetzung mangele. Indem es unter Verweis auf den Bericht von ProAsyl vom April 2015 ausführt, dass derzeit kein nationales Integrationsprogramm bestehe und lediglich die ambitionierte Integrationsstrategie 2014-2020 aufgelegt worden sei, wobei es an der konkreten Umsetzung und Finanzierung fehle (vgl. Urteilsabdruck S. 9), setzt sich das Gericht zweifelsfrei mit dem insoweitigen Vorbringen des Klägers auseinander.

32

Soweit der Kläger eine Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abrede stellt, ist dies unzutreffend. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sich diese Quelle - wie die Auskunft des UNHCR vom Juni 2015 an das Verwaltungsgericht Meiningen - inhaltlich mit den Berichten vom UNHCR vom 15. April 2014 und ProAsyl vom April 2015 decke. Dass es von einer detaillierten Darstellung abgesehen hat, lässt nicht den Schluss einer fehlenden Auseinandersetzung zu.

33

Dass die Zuerkennung eines Schutzstatus‘ in Bulgarien zur Folge habe, dass der Betreffende monatelang in extremer Armut leben müsse und außerstande sei, für Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel und Unterkunft aufzukommen, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus den zitierten Erkenntnisquellen (siehe Darstellung unter Ziffer I.1.). Denn trotz der zu attestierenden schwierigen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien (insbesondere bei der Wohnsitznahme, beim Erzielen eines Erwerbseinkommens und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung) vermochte das Gericht nicht den Schluss einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta zu ziehen, da es hiermit keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, mithin keine ausweglose Lage für den alleinstehenden, gesunden - am 17. Januar 1993 geborenen - Kläger verknüpft. Hiergegen ist angesichts der Auskunftslage nichts zu erinnern.

34

Abgesehen davon ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Bewertung zu beanstanden. Insbesondere vermag die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]; HessVGH, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 10 UZ 91/95 -, MDR 1995, 525). Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich beide keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris).

35

Dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung nicht beachte, seien vorliegend weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, lässt nicht den Schluss zu, das Gericht habe das klägerische Vorbringen hierzu nicht erwogen. Denn die vom Kläger zuvorderst (aus positivem Recht) beanspruchte Gewährung von Wohnraum in Bulgarien folgt - wie bereits dargestellt - nicht aus Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU, da nur eine Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatsangehörigen verlangt werden kann. Ungeachtet dessen schreibt das Unionsrecht für das Konzept des sicheren Drittstaats von vornherein keinen weitergehenden Rechtsschutz vor und auch Art. 1 Abs. 1 GG lässt eine grundrechtliche Mitverantwortung der Beklagten - in dem hier vorliegenden Fall - mangels nicht unüberwindbarer Schwierigkeit nicht erwachsen (siehe Darstellung unter I.1.).

36

Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nach alledem ebensowenig dargelegt.

37

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

38

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

39

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


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Gründe I 1 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach einem mehr als einjährige

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.8.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist nach seinen Angaben 1984 geboren und ein kurdischer Volkszugehöriger aus Syrien, der bis zu seiner Ausreise in Kamischli gelebt hat und staatenlos ist.
Er stellte am 20.11.2013 bei der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe einen Asylantrag und gab an, er sei am 08.11.2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt erklärte der Kläger, er sei über die Türkei zunächst nach Bulgarien eingereist. Dort sei er gleich festgenommen und zweieinhalb Monate in drei verschiedenen Asylcamps untergebracht gewesen. Die Bedingungen seien schlecht gewesen, teilweise habe er nur dreißig Minuten am Tag in den Hof gedurft, habe lediglich ein halbes trockenes Brot und kalte Suppe zu essen bekommen. Das dritte Camp sei ein offenes Camp gewesen; dort habe er die Einrichtung verlassen können. Er sei dann nach Ungarn weitergereist, wo er für drei Tage inhaftiert worden sei. Er sei schließlich mit Hilfe eines Schleusers mit dem LKW nach Stuttgart befördert worden.
Am 20.12.2013 stellte das Bundesamt ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c) VO Dublin II gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden. Der Kläger habe ausweislich eines Abgleichs der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank am 15.04.2013 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt, so dass Bulgarien für das Asylgesuch des Klägers zuständig sei. Die bulgarischen Behörden stimmten der Rücküberstellung am 04.02.2014 im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 lit. c) VO Dublin II zu und teilten mit, dass der Kläger dort als irakischer Staatsangehöriger mit dem Namen ... registriert sei.
Mit Bescheid vom 07.02.2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Das Bundesamt begründete seine Entscheidung damit, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (VO Dublin II) vorgelegen hätten. Auf das Übernahmeersuchen vom 20.12.2013 hätten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 04.02.2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) VO Dublin II erklärt. Der Asylantrag des Klägers sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien aufgrund des dort bereits durchgeführten Asylverfahrens für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 VO Dublin II auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe für die Annahme von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren lägen nicht vor. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Am 17.02.2014 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und suchte zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Mit Beschluss vom 04.03.2014 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung an (A 7 K 881/14).
Der Kläger trug - u.a. unter Bezugnahme auf den Bericht des UNHCR vom 02.01.2014 - vor, in Bulgarien würden die europarechtlichen Mindeststandards für die Durchführung eines Asylverfahrens nicht eingehalten und Asylbewerber seien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Auch wenn der UNHCR in jüngeren Stellungnahmen langsame Verbesserungen im bulgarischen Asylverfahren attestiere und nicht mehr pauschal die Aussetzung von Abschiebungen nach Bulgarien fordere, könne daraus nicht gefolgert werden, beim Kläger bestünde nicht mehr die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung. Eine solche habe er in Bulgarien erlebt. Es liege auf der Hand, dass die im Positionspapier des UNHCR vom 02.01.2014 geschilderten gravierenden Mängel nicht innerhalb weniger Wochen behoben werden könnten. Die Beklagte sei verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.
Soweit die Klage ursprünglich auch darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, hilfsweise subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbote festzustellen, wurde sie zurückgenommen.
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Die Beklagte trat der Klage unter Berufung auf den angegriffenen Bescheid entgegen und verwies ergänzend u.a. auf den Bericht des UNHCR vom 15.04.2014. Hiernach leide das Asyl- und Aufnahmesystem in Bulgarien nicht an systemischen Mängeln, die einer Rücküberstellung des Klägers entgegenstünden.
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Durch Urteil vom 30.06.2014 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren zum Teil ein und hob den Bescheid der Beklagten vom 07.02.2014 auf.
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Zur Begründung führte es u.a. aus: Bulgarien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c) VO Dublin II zur Wiederaufnahme verpflichtet. Ein Asylbewerber dürfe aber dann nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, d.h. regelhaft so defizitär seien, dass zu erwarten sei, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh drohe. Das Gericht gehe im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) davon aus, dass das Aufnahme- und Asylsystem in Bulgarien weiterhin an systemischen Mängeln leide.
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Das Urteil wurde der Beklagten am 03.07.2014 zugestellt. Am 01.08.2014 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 05.09.2014 (A 11 S 1532/14) hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hatte.
14 
Am 18.09.2014 hat die Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags, wie folgt, begründet: Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien lägen nicht vor, was auch von vielen Verwaltungsgerichten so gesehen werde. Auch das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz teile die Auffassung, dass bei der Rückkehr von Antragstellern nach Bulgarien nicht davon auszugehen sei, dass dort eine unmenschliche Behandlung drohe. Zwar habe sich der UNHCR in seinem Bericht vom 02.01.2014 vor dem Hintergrund erheblich gestiegener Flüchtlingszahlen dafür ausgesprochen gehabt, zunächst von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen. Dies rechtfertige jedoch nicht die Annahme systemischer Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR. Bulgarien unternehme gegenwärtig mit Hilfe des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und in Kooperation mit dem UNHCR und diversen Nichtregierungsorganisationen große Anstrengungen, um trotz des gestiegenen Flüchtlingszustroms die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu gewährleisten. Laut dem EASO-Bericht über die Bestandsaufnahme der Maßnahmen im Asylbereich in Bulgarien vom 25.02.2014 seien im Rahmen des bis September 2014 andauernden EASO-Unterstützungsprogramms unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung des Aufnahmesystems, der Herkunftsländerinformationen, der Ausbildung neuer Kräfte, der Versorgung schutzbedürftiger Personen und der Registrierung von Schutzsuchenden ergriffen worden. Diese Maßnahmen hätten bereits deutliche Verbesserungen im Asylwesen und in den Aufnahmebedingungen bewirkt. Aus diesem Grund gehe auch der UNHCR in seinem aktuellsten Bericht vom 15.04.2014 davon aus, dass Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr grundsätzlich ausgesetzt werden müssten. Die rechtlichen Regelungen des Asyl- und Flüchtlingsrechts der Europäischen Union habe Bulgarien in den wesentlichen Grundzügen umgesetzt und sei bestrebt, die tatsächlichen Bedingungen an den Flüchtlingsstrom mit Hilfe der Europäischen Union anzupassen und zeitnah weiter zu verbessern. Seriöse Änderungen der zuvor beschriebenen Verhältnisse im Zugang und der Effektivität des Asylverfahrens ließen sich beobachten. Dabei werde die Situation im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem und die Umsetzung der Maßnahmen des bis September 2014 andauernden EASO-Einsatzplanes fortlaufend beobachtet und bewertet. Von der bulgarischen Regierung werde eine „Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration 2011 bis 2020" auch mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union umgesetzt. Die bulgarische Regierung arbeite dabei aktiv mit internationalen Organisationen sowie mit Nichtregierungsorganisationen zusammen, um die Situation der Flüchtlinge zu verbessern. Nach dem UNHCR-Bericht vom 15.04.2014 habe die Aufnahmekapazität der sieben Aufnahmezentren Ende März 2014 4150 Plätze mit einer Belegungsrate von 82 % betragen. Nach derzeitigem Kenntnisstand gehe die bulgarische Flüchtlingsbehörde (SAR) davon aus, dass weitere Aufnahmekapazitäten geschaffen würden. Seit Dezember 2013 habe die SAR 160 zusätzliche Mitarbeiter eingestellt, von welchen die Mehrheit in der Verwaltung der Aufnahmeeinrichtungen, unter anderem in der Prävention von geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie im Asylverfahren und in der Registrierung der Anträge geschult worden seien. Unter den neu eingestellten Mitarbeitern befänden sich auch Sozialarbeiter. Asylbewerber hätten Zugang zu medizinischer Grundversorgung und Dolmetschern. Die Räumlichkeiten seien beheizt, es stünden getrennte Einrichtungen für alleinstehende Frauen und Männer zur Verfügung. Auch könnten Schutzsuchende auf schriftliche Informationen bezüglich ihrer Rechte und Pflichten sowie bezüglich der Unterstützung durch Hilfsorganisationen zugreifen. Täglich würden zwei warme Mahlzeiten bereitgestellt. Eine monatliche Grundsicherung für Schutzsuchende von 33 Euro werde ausgezahlt. Ab April 2014 würden auch in Harmanli, Vrazdebhna und Voenna Rampa Gemeinschaftsküchen entstehen. Es fänden Renovierungsarbeiten in Vrazdebhna und Voenna Rampa statt, um die Unterbringung und die Sanitäranlagen zu verbessern. In seinem Bericht über die Bestandsaufnahme der Maßnahmen im Asylbereich in Bulgarien vom 25.02.2014 betone EASO, dass seit Oktober 2013 erhebliche Fortschritte gemacht worden seien. Die sofortige Ausstellung der grünen Registrierungskarten und die umfassende Bewegungsfreiheit innerhalb der offenen Zentren seien sichergestellt. EASO berichte des Weiteren, dass die Aufnahmeeinrichtungen größtenteils in annehmbarem Zustand seien und motivierte und engagierte Mitarbeiter hätten. Alle Einrichtungen böten medizinische Versorgung. Sie ermöglichten den Zugang zur Rechtsberatung durch ehrenamtliche Mitarbeiter des Bulgarischen Helsinki-Komitees. Auch wenn es punktuell Engpässe bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Bulgarien geben möge, lasse sich nach alledem kein Systemversagen feststellen, das die Annahme rechtfertigen würde, dass Flüchtlingen in Bulgarien Menschenrechtsverletzungen drohten. Laut dem UNHCR-Bericht vom 15.04.2014 finde die Registrierung der Schutzsuchenden innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft in den Aufnahmeeinrichtungen in Sofia, Banya, Harmanli und Pastrogor statt. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung lägen bei der Registrierung von Schutzsuchenden nach Auskunft der staatlichen Flüchtlingsagentur keine Arbeitsrückstände vor. Auch im EASO-Bericht heiße es, dass die Registrierungskarten grundsätzlich einen Tag nach Ankunft des Schutzsuchenden in den Aufnahmezentren ausgestellt und die Anhörungstermine gleich bei der Registrierung festgelegt würden. Gegenseitige Unterstützung und regelmäßiger Informationsaustausch aller Akteure (Innenministerium, Oberste Leitung der Grenzpolizei, Migrationsdirektorat, Gesundheitsministerium, Bulgarisches Helsinki-Komitee und UNHCR) fänden statt. Rechtsberatung, Informationen durch Infoblätter bzw. gegebenenfalls auf andere Weise stünden normalerweise ab der ersten Antragstellung (z.B. an der Grenze) bis zum Abschluss des Registrierungsvorgangs zur Verfügung. Personen, deren Verfahren negativ beschieden oder eingestellt worden sei, hätten, sofern sie dies wünschten, Zugang zu einem neuen Verfahren, in dem die SAR eventuelle neue Erkenntnisse in einer Anhörung prüfe.
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Nach dem UNHCR-Bericht vom 15.04.2014 werde bei Schutzsuchenden mit noch nicht abgeschlossenem Verfahren in Bulgarien der Antrag bei Rückkehr nach Bulgarien in dem Verfahrensschritt weiter geprüft, in welchem er sich zuletzt befunden habe, sofern der Antragsteller dies wünsche. Sei das Verfahren unterbrochen und spreche der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten bei der staatlichen Flüchtlingsagentur vor, so werde das Verfahren in seiner Abwesenheit beendet. Falls noch keine Anhörung stattgefunden habe, werde diese bei Rückkehr nachgeholt, da nach bulgarischem Recht grundsätzlich keine Entscheidung ohne Anhörung erfolgen könne. Das bulgarische Recht erlaube eine Inhaftierung von Personen aufgrund illegaler Einreise, unerlaubtem Aufenthalt oder wegen fehlender gültiger Ausweisdokumente. Unbegleitete Minderjährige würden nicht inhaftiert. In diesen geschlossenen Einrichtungen stünden regelmäßige Mahlzeiten, medizinische Versorgung und Freizeiteinrichtungen einschließlich TV sowie Freiluftaktivitäten zur Verfügung. Der UNHCR stelle mithilfe des Bulgarischen Helsinki Commitees in den Hafteinrichtungen einen regelmäßigen rechtlichen Beratungsdienst unter Beisein eines Dolmetschers zur Verfügung.
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Die grundsätzliche Verfügbarkeit medizinischer Versorgung sei zu bejahen. Nach dem Bericht „AIDA, Asylum Information Database National Country Report Bulgaria", werde jeder Antragsteller in Bulgarien von der zuständigen Stelle (staatliche Flüchtlingsagentur) krankenversichert und erhalte eine kostenlose medizinische Behandlung in gleichem Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger. UNHCR habe unter dem 15.04.2014 berichtet, dass in den Zentren Sofia, Banya und Pastrogor Ärzte und Krankenschwestern der staatlichen Flüchtlingsagentur arbeiteten. In Harmanli, Voenna Rampa und Vrazdebhna seien zudem „Ärzte ohne Grenzen“ tätig. Ab Mai 2014 solle diese Aufgabe jedoch von dem durch die staatliche Flüchtlingsagentur neu eingestellten medizinischen Personal übernommen werden. Der ärztliche Dienst werde in Kovachevtsi durch einen Arzt des dortigen Krankenhauses sichergestellt.
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Der Bericht „The AIDA Asylum Information Database National Country Report Bulgaria“ lasse keine Zweifel daran, dass die Schutzersuchen von den bulgarischen Behörden ordnungsgemäß geprüft und die Antragsteller dort nicht verfahrenswidrig in ihr Herkunftsland abgeschoben würden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - zu ändern, soweit darin der Klage stattgegeben wurde, und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es sei zwar richtig, dass UNHCR in seiner letzten Stellungnahme gewisse Verbesserungen festgestellt habe und nicht mehr pauschal die Aussetzung von Abschiebungen nach Bulgarien fordere. Dieses lasse aber nicht den Schluss zu, dass in Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe. Auch nach der Stellungnahme von UNHCR seien zahlreiche gerichtliche Entscheidungen ergangen, die weiter von systemischen Mängeln ausgingen und weiterhin erhebliche Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren festgestellt hätten, insbesondere seien die Veränderungen nicht nachhaltig genug. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehe berechtigter Anlass zur Sorge, dass gerade Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen in Bulgarien nicht die erforderliche medizinische Betreuung und therapeutische Unterstützung erhielten. Dieses betreffe aber gerade den traumatisierten Kläger.
23 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
24 
Dem Senat lagen die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens wie auch des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes des Verwaltungsgerichts vor. Diese sowie die den Beteiligten und von diesen selbst benannten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht - zulässigerweise unter Bezugnahme auf den Zulassungsantrag - begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
26 
Die zu Recht auf § 31 Abs. 6 und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (jeweils i.V.m. § 27a AsylVfG) gestützte Verfügung der Beklagten, mit der der Asylantrag als unzulässig qualifiziert und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass sein Asylantrag durch die Bundesrepublik Deutschland geprüft wird.
27 
1. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass Bulgarien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat und verpflichtet ist, den Kläger wieder aufzunehmen.
28 
Die Zuständigkeit Bulgariens folgt hier schon aufgrund der eigenen Angaben des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (VO Dublin II), die hier gem. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (VO Dublin III) noch anzuwenden ist. Im Übrigen folgt die Zuständigkeit auch aus der zunächst fingierten und später von Bulgarien ausdrücklich erteilten Zustimmung (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 lit. c) VO Dublin II). Dass mittlerweile das Asylverfahren möglicherweise abgeschlossen wurde, ist im Übrigen unbeachtlich (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II; vgl. zur Situation abgelehnter Antragsteller unten Ziffer 2 b). Für das Überstellungsverfahren ist nach der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2 VO Dublin III ebenfalls das alte Recht anzuwenden, da das Übernahmeersuchen bereits am 20.12.2013 an Bulgarien gerichtet worden war, weshalb auch gem. Art. 20 VO Dublin II keine Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeersuchens einzuhalten war (vgl. demgegenüber Art. 23 Abs. 2 VO Dublin III).
29 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Prüfung, ob ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat zuständig ist oder gar auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin II durch die Bundesrepublik Deutschland.
30 
a) Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417), die der Unionsgesetzgeber nunmehr in Art. 3 Abs. 2 UA 2 VO Dublin III umgesetzt hat, ist ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist nämlich Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 GRCh aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 GRCh und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - a.a.O.).
31 
Dabei kann jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
32 
Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der VO Dublin II bzw. der VO Dublin III und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts wie auch von Art. 4 GRCh durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 83). Das Zuständigkeitssystem ist hier deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA 2 VO Dublin III) des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 78 ff. und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, Rn. 30).
33 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - InfAuslR 2014, 352, mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Betroffenen könnten gegenüber einer Überstellungsentscheidung mit Blick auf das Asyl- und Aufnahmesystem nur systemische Schwachstellen und nicht auch vorhersehbare schwere Rechtsverletzungen im Einzelfall einwenden). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl. hierzu Lübbe, ZAR 2014, 97 ff.).
34 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt. In seinem Urteil vom 21.01.2011 (M.S.S./Belgien und Griechenland - 30696/09 - NVwZ 2011, 413), das der Europäische Gerichtshof ausdrücklich in seinem Urteil vom 21.12.2011 zustimmend erwähnt und in seine Überlegungen einbezieht, hat der Gerichtshof für Menschenrechte eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Unterbringung von Asylbewerbern in Haftzentren ohne Angabe von Gründen eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden sei. Es gebe auch zahlreiche übereinstimmende Zeugenaussagen zu überfüllten Zellen, Schlägen durch Polizisten und unhygienischen Bedingungen in dem Haftzentrum neben dem internationalen Flughafen von Athen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer monatelang und ohne Perspektive in extremer Armut gelebt habe und außer Stande gewesen sei, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygieneartikel und eine Unterkunft - aufzukommen. Er sei über Abhilfemöglichkeiten nicht angemessen informiert worden und habe in der ständigen Angst gelebt, angegriffen beziehungsweise überfallen zu werden.
35 
Art. 3 EMRK kann aber nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er (aus sich heraus) die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - a.a.O., Rn. 249, m.w.N). Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle der illegalen Einreise wie auch eine Unterschreitung der verfahrensrechtlichen Schutzstandards des Art. 13 EMRK reichen für sich genommen noch nicht aus, um einen relevanten Menschenrechtsverstoß anzunehmen, der zur Suspendierung des Dublin-Systems führen muss. Etwas anderes gilt aber nach der genannten Entscheidung des EGMR, wenn der jeweilige Staat aufgrund bindender rechtlicher Vorgaben die Pflicht zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung hat, wie hier nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180, 96 - ARL n.F.), welche die zuvor geltende Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. L 31, 18 - ARL a.F.) ersetzt hat. Die genannten Richtlinien haben Minimalstandards für die Aufnahme von Asylsuchenden für die Mitgliedstaaten festgelegt. Sie geben für alle Mitgliedstaaten verbindlich vor, was deren Asylsystem zu leisten im Stande sein muss. Diese unionsrechtlichen normativen Vorgaben überlagern darüber hinaus gewissermaßen die allgemeinen - eher niedrigen - völkervertraglichen Schutzstandards des Art. 3 EMRK und konkretisieren nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte diese näher mit der Folge, dass die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen sind, aber gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht völlig aus den Augen verlieren dürfen. Dabei muss jedoch zur Klarstellung darauf hingewiesen werden, dass nicht etwa die Nichterfüllung eines einzelnen Standards der Aufnahmerichtlinie ohne weiteres eine systemische Schwachstelle ausmachen muss, noch viel weniger, dass damit auch eine relevante Schlechtbehandlung verbunden ist.
36 
Wenn der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O.) als Voraussetzung für eine unzulässige Überstellung an einen anderen an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen sog. systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen fordert, dass die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh durch ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe gestützt wird, so setzt dies voraus, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sind; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936, Rn. 32; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris, Rn. 9).
37 
Bei diesem (weiten) Verständnis der systemischen Schwachstellen und bei dieser Ausgangslage bleibt jedenfalls praktisch kein Raum für die Prüfung sonstiger „zielstaatsbezogener“ Gründe. Denn dann kann etwa die mangelnde Behandelbarkeit einer bestimmten Krankheit, soweit dieses systembedingt ist, jeweils eingewandt werden, wenn die Folgen für die Betreffenden den relevanten Grad einer Schlechtbehandlung erreichen würden. Es ist allerdings auch denkbar, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer Schlechtbehandlung im konkreten Einzelfall dadurch vorgebeugt werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. in diesem Zusammenhang ausdrücklich in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - jeweils juris).
38 
Daraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21.01.2011 (a.a.O., Rn. 263 f.) verschiedentlich auf die besondere Situation des Beschwerdeführers in Griechenland abgestellt und diese besonders erwähnt hat, kann nicht geschlossen werden, dass in den Fällen, in denen die Betroffenen sich im fraglichen Mitgliedstaat schon einmal aufgehalten und dabei eine relevante Schlechtbehandlung erfahren hatten, bei der Feststellung systemischer Schwachstellen des Asylsystems im Falle eines Verweises auf dieses Land geringere Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen und eine niedrigere Beachtlichkeitsschwelle zugrunde zu legen sind. Die Ausführungen haben lediglich die Funktion, die allgemein gewonnenen Erkenntnisse zusätzlich plausibel zu machen und gewissermaßen zu verifizieren (anders möglicherweise BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - a.a.O. und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - a.a.O., ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankäme).
39 
Hinzu kommen muss aber immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können.
40 
Eine nicht systembedingte Schlechtbehandlung im Zielstaat wird man bei einem Mitglied- oder Vertragsstaat zwar nicht von Rechts wegen (so etwa auch UK Supreme Court vom 19.02.2014 [2014] UKSC 12; unklar BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, jeweils a.a.O.), jedoch praktisch ausschließen können (vgl. zu den hohen Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK bei einer Erkrankung, die im Zielstaat nicht adäquat behandelt werden kann, bzw. in Bezug auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 - juris, m.w.N.; anders jedoch, wenn die Verhältnisse Folge etwa eines innerstaatlichen Konflikts sind EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 u.a., Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681).
41 
Außerhalb des Systems liegen auch alle Gründe, die nicht in den Verhältnissen des aufnehmenden Mitgliedstaats zu verorten sind, namentlich die Fallgestaltungen von Transport- und Reiseunfähigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 - juris und vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - InfAuslR 2008, 213). Diese unmittelbar der Person der internationalen Schutz Suchenden zuzuordnenden Gründe, sind grundsätzlich nicht geeignet, das europäische Asylsystem infrage zu stellen, weshalb hier auch kein Anlass besteht, einen besonderen Maßstab zu entwickeln. Da insoweit Unionsrecht vollzogen wird (vgl. hierzu und zu Art. 51 Abs. 1 GRCh EuGH, Urteil vom 26.02.2013 - C-617/10, Fransson - NVwZ 2013, 561), ist die Überstellung bzw. die Überstellungsentscheidung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GRCh (Recht auf Leben) und des Art. 3 Abs. 1 GRCh (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit) zu überprüfen. Nach dem nationalen Recht ist deren Beachtung Rechtsvoraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG (vgl. Senatsbeschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1535/11 - InfAuslR 2011, 310; BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris; GK-AsylVfG § 34a Rn. 21 f. m.w.N.).
42 
b) Dieses zugrunde gelegt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Asylverfahren in Bulgarien nunmehr an systemischen Schwachstellen leidet, die gerade den Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.
43 
Aus den Erkenntnismitteln wird hinreichend deutlich, dass in Bulgarien ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens installiert ist, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten, die allerdings allenfalls abgrenzbare Personengruppen betreffen können, abgesehen (vgl. hierzu im Folgenden) - den auch unionsrechtlich zu stellenden Anforderungen noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht (siehe die Darstellung im Urteil des österreichischen BVwG vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 3 ff.; vgl. ausführlich auch den von der Beklagten zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Bericht „Aida, Asylum Information Database - National Country Report Bulgaria“, April 2014, S. 14 - im Folgenden aida).
44 
Der Senat geht zunächst davon aus, dass, bedingt durch die im Laufe des Jahres 2013 erheblich angestiegene Zahl von Antragstellern (vgl. Eurostat, Asylum and new asylum applicants by citizenship, age and sex Monthly Data, Last update 22.10.2014; Email UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014; UNHCR, Bulgaria As a Country of Asylum, 02.01.2014, S. 4 - im Folgenden UNHCR I), die u.a. wegen des bereits lange dauernden internen Konflikts in Syrien vermehrt über die türkisch-bulgarische Grenze gekommen waren, das bulgarische Asylsystem, das trotz entsprechender Warnungen völlig unvorbereitet war, total überfordert, wenn nicht gar kollabiert war. Dies hatte erhebliche negative Auswirkungen auf alle Phasen und Aspekte des Asylsystems. So war schon ein effektiver Zugang zum Asylverfahren, insbesondere aus einer bestehenden Abschiebehaft, nicht mehr gewährleistet (vgl. UNHCR I, S. 7; aida, S. 16 f.). Folge hiervon war nicht nur, dass eine bestehende Haft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in unverhältnismäßiger und unzulässiger Weise (bis zu 45 oder gar 60 Tagen) fortdauern konnte, wie dies möglicherweise auch beim Kläger der Fall war, sondern auch, dass der mit der Registrierung als Antragsteller verbundene Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung etc. nicht oder jedenfalls nicht in zumutbarer Zeit erreichbar war. Die Unterbringung in den „Reception Centres“ bzw. „Registration and Reception Centres“ wurde übereinstimmend fast ausnahmslos als weit unter den Standards des unionsrechtlich in den Aufnahmerichtlinien festgelegten Minimums qualifiziert und als menschenunwürdig beschrieben (vgl. aida, S. 41 ff.; Human Rights Watch, Containment Plan - Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, April 2014, S. 46 ff. - im Folgenden HRW I; UNHCR I, S. 9 f.). Die einzige Ausnahme bildete das Kovachevtsi Centre. Verschärft wurde die Situation noch durch den Umstand, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die eigentlich verpflichtet waren, innerhalb kurzer Zeit (wohl 14 Tagen) die Zentren zu verlassen, weiter dort verbleiben mussten und letztlich durften, weil sie andernfalls - unfähig, selbstverantwortlich eine Unterkunft zu finden und zu bezahlen - obdachlos geworden wären (bordermonitoring u.a., Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, 2014, S. 19 f. - im Folgenden bordermonitoring I). Auch wurde immer wieder von körperlichen Übergriffen auf den Polizeistationen und in den Zentren berichtet (HRW I, S. 31 ff.), u.a. auch eine Folge der vollständigen physischen und psychischen Überforderung des dort tätigen Personals. Angesichts der unerträglichen Situation in den Zentren, insbesondere auch der unzumutbaren Überbelegung erklärte eine Vielzahl von Antragstellern einen Verzicht auf eine weitere dortige Unterbringung mit der Folge, dass sie auch jegliche Ansprüche auf Verpflegung etc. verloren hatten und gewissermaßen auf der Straße gelandet waren und erst infolge der eingetretenen Entlastung des bulgarischen Asylsystems (vgl. hierzu im Folgenden) nunmehr wieder in dieses integriert werden können (vgl. HRW I, S. 61 ff.; bordermonitoring I, S. 17 f.; UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014, S. 10 - im Folgenden UNHCR II). Bei dieser Ausgangslage musste zwangsläufig auch die Behandlung von Kindern, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen und generell von sog. „vulnerablen Personen“ völlig unzureichend sein (aida, S. 33 f. und 41 f.; HRW I., S. 51; UNHCR II, S. 8 f.). Insbesondere mangelte es in weiten Teilen an einer adäquaten Betreuung und Vertretung unbegleiteter Minderjähriger (vgl. HRW I, S. 58 ff.; UNHCR II, S. 9).
45 
Zwar wies auch zu dieser Zeit Bulgarien eine hohe Schutzquote auf (vgl. etwa HRW I, S. 66), gleichwohl bestanden - bedingt durch die hohen Eingangszahlen und wohl auch aufgrund unzureichender Qualifikation - unübersehbare Mängel im Verfahren selbst, wie etwa im Bereich der Übersetzung, Protokollführung, der Anhörungen und deren Umsetzung in den Bescheiden (vgl. hierzu aida, S. 20 f.; UNHCR I, S. 12). Der Komplex der rechtlichen Beratung und Unterstützung wurde als in hohem Maße defizitär geschildert, und zwar v.a. im Hinblick auf fehlende finanzielle Mittel und weniger aufgrund der jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen bzw. Vorgaben, die nicht grundsätzlich zu kritisieren sind (vgl. wiederum aida, 22 f.).
46 
Bei dieser Sachlage beschloss der Ministerrat Bulgariens im Oktober 2013 einen „Plan for the containment of the crisis resulting from stronger migration pressure on the Bulgarian border“, der zum einen eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen sowie der Verfahrensabläufe, zum anderen eine konsequente Verhinderung künftiger unkontrollierter Einwanderung über die Landesgrenze v.a. mit der Türkei zum Inhalt hatte (vgl. HRW I, S. 22 f.). Außerdem wurde von EASO im Herbst 2013 in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Innenministerium, dem Leiter der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR) und UNHCR Bulgarien ein „Operating Plan To Bulgaria“ entwickelt, aufgrund dessen unter Hinzuziehung des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Nichtregierungsorganisationen weitreichende Verbesserungen des gesamten Asylsystems vorgenommen werden sollten. Dieser Plan konzipierte die geplanten Maßnahmen mit einem zeitlichen Horizont bis September 2014 (vgl. zu alledem EASO, Operating Plan To Bulgaria, März 2014).
47 
In Vollzug des Ministerratsbeschlusses vom Oktober wurde mit dem Bau eines Zaunes an der Grenze zur Türkei begonnen, der mittlerweile in der vorgesehenen Länge fertiggestellt ist (vgl. Agence France-Presse, Bulgarie: des barbelés pour stopper les réfugiés vom 17.7.2014). Zuvor waren zur vorläufigen Absicherung der Grenze etwa 1500 Polizisten an die Grenze verlegt worden. Es gibt glaubhafte und nach Einschätzung des Senats zuverlässig recherchierte Berichte über eine Vielzahl von Zurückschiebungen über die Grenze in die Türkei aus der Zeit zwischen Ende 2013 bis in den Herbst 2014 (vgl. HRW I, S. 14 ff. und Annex 2, S. 3 ff. zu den Einwänden des bulgarischen Innenministers in dessen Schreiben vom 29.04.2014; bordermonitoring vom 21.09.2014). Damit verstieß und verstößt Bulgarien gegen das unionsrechtliche wie auch das völkerrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 21 Abs. 1 QRL bzw. Art. 33 GFK (vgl. hierzu im Einzelnen Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts, 2. Aufl., 2012, § 52). Denn zum einen ist die Türkei kein sicherer Drittstaat, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 nur mit einem regionalen Vorbehalt gezeichnet hat; zum anderen hat sich Bulgarien offensichtlich nicht vergewissert, dass die Türkei nicht in einen potentiell verfolgenden Herkunftsstaat „weiterschiebt“. Da das Refoulement-Verbot auch eine Zurückweisung an der Grenze untersagt, sofern nicht eine Massenfluchtbewegung gegeben ist (vgl. Marx, a.a.O., § 52 Rn. 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wovon aber in Bezug auf Bulgarien noch nicht auszugehen sein wird, dürfte auch die Errichtung des Grenzzauns kaum mit dem Refoulement-Verbot in Einklang stehen, zumal nach der Auskunftslage nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine offizielle Anreise über die türkischen Grenzübergangsstellen möglich ist (vgl. HRW I., S. 25). Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil hiervon Flüchtlinge, die sich bereits im Asylverfahren befinden, nicht betroffen sind. Jedenfalls hat diesbezüglich die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien eingeleitet (vgl. österreichisches BVwG, Urteil vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 6).
48 
Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die geschilderten Maßnahmen ist die Zahl der Antragsteller seit Anfang des Jahres zunächst erheblich zurückgegangen, wobei allerdings für den Monat August und September wiederum ein Anstieg zu verzeichnen ist (vgl. Eurostat, a.a.O.). Auch dieses hat zu einer erheblichen Entlastung des bulgarischen Asylsystems geführt und mit dazu beigetragen, dass die von EASO ins Auge gefassten Maßnahmen unter erleichterten Rahmenbedingungen in Angriff genommen und durchgeführt werden konnten. Im Wesentlichen übereinstimmend wird von erheblichen Verbesserungen berichtet.
49 
Die Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen sind grundlegend in baulicher wie auch personeller Hinsicht angegangen und auch im Wesentlichen behoben worden. Auch die besonderen Problemfälle der Zentren Vrazdebhna, Harmanli und Voenna Rampa waren im April 2014 in Angriff genommen worden, sie wurden im Frühjahr 2014 (noch) saniert, weshalb die in der Pressemitteilung des Niedersächsischen Flüchtlingsrats vom 02.09.2014 angesprochenen und kritisierten Verhältnisse in Voenna Rampa in dieser Allgemeinheit nicht mehr aktuell sind. Auch die in dem Reisebericht von Rahmi Tuncer vom 15.10.2014 wiedergegebenen Schilderungen beziehen sich teilweise auf die Vergangenheit und sind nach den anderen verwerteten Erkenntnismitteln nicht mehr uneingeschränkt aktuell. Gleichzeitig wurden die Unterbringungskapazitäten von 4150 (bei einer damaligen Belegungsquote von nur noch rund 80 v.H.) auf etwa 6000 Plätze erweitert, ohne dass diese erschöpft wären (vgl. aida, S. 41 ff. und UNHCR II, S. 6 ff.; HRW I, S. 46 f.; Emails von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014). Dass die Verhältnisse nach wie vor defizitär und wenig befriedigend sein mögen, wie dies im Übrigen auch für einen nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass sie generell nicht mehr menschenwürdegemäß wären. Die prekäre Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln in den Zentren ist entscheidend verbessert worden; v.a. ist seit Anfang Februar 2014 sichergestellt, dass täglich mindestens zwei warme Mahlzeiten ausgegeben werden; zum Teil bestehen nunmehr auch eigene private Kochmöglichkeiten (vgl. UNHCR II, S. 8). Dass die Qualität möglicherweise immer wieder zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden. Defizitär ist hingegen noch die systematische und flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit ihnen adäquater Nahrung, jedenfalls teilweise ist eine Versorgung allerdings durch den Einsatz von Nichtregierungsorganisationen gewährleistet (ai, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen, S. 6 f. - im Folgenden ai; UNHCR II, S. 8). Gewisse Verbesserungen bei den Unterbringungsbedingungen sind auch eingetreten für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige, ohne allerdings das erforderliche Minimum an Privatheit zuzulassen und auch immer ausreichenden Schutz vor Übergriffen zu bieten. Nach wie vor sind daher erhebliche Defizite auszumachen (UNHCR II, S. 7 und 9; aida, S. 43; ai, S. 6 f.). Ob bei diesen Aufnahmebedingungen insoweit eine dieser Personengruppe angemessene Unterbringung gewährleistet ist, und insbesondere, ob diese als unmenschliche und entwürdigende Behandlung zu qualifizieren wäre, lässt der Senat, weil nicht entscheidungserheblich, offen.
50 
Angesichts der dargestellten Verbesserungen in den Aufnahmeeinrichtungen ist - jedenfalls derzeit bei nicht dramatisch steigenden Zahlen von Antragstellern - nicht damit zu rechnen, dass das bulgarische Aufnahmesystem wieder kollabieren wird und in Folge dessen, dass die Asylsuchenden die Zentren aus eigenem „Wunsch“ verlassen, damit aber auch keine Unterstützung mehr erhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Stellungnahmen von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014 im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten (35 v.H.) frei waren und die ansteigenden Flüchtlingszahlen das Land nicht mehr, wie noch im vergangenen Jahr, unvorbereitet und ohne Hilfe der Europäischen Union treffen bzw. treffen werden.
51 
Kritisiert wird weiterhin, dass Flüchtlingskinder allenfalls teilweise Zugang zu schulischer Bildung, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten haben (vgl. etwa ai, S. 8; UNHCR II, S. 13). Eine menschenunwürdige Schlechtbehandlung ist darin aber nicht zu sehen.
52 
UNHCR und andere Stellen beanstanden nach wie vor, dass effektive Mechanismen zur systematischen Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen nicht zur Verfügung stehen bzw. jedenfalls nicht in dem gebotenen Maße tatsächlich genutzt werden und dass selbst Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage sind, die bestehenden Lücken und Defizite zu schließen bzw. zu beheben (UNHCR II, S. 8 f.; aida, S. 33). Betroffen ist der Kläger jedoch hiervon offensichtlich nicht.
53 
Im Argen liegt weiterhin die Situation der unbegleiteten Minderjährigen, denen tatsächlich in größerem Umfang die erforderlichen Vormünder nicht gestellt werden und die dementsprechend gesetzeswidrig ohne die notwendige Vertretung bleiben, zumindest jedoch keine ausreichend kompetente Vertretung erhalten (vgl. im Einzelnen HRW I., S. 54 ff.; UNHCR II, S. 9; aida., S. 35).
54 
Die - gerade auch kostenlose - medizinische Versorgung (vgl. Art. 15 ARL a.F. bzw. Art. 19 ARL n.F.) und v.a. der Zugang zu ihr ist nach der Auskunftslage nicht immer in dem gebotenen Maße sichergestellt, zumal sich „Ärzte ohne Grenzen“ mittlerweile definitiv aus der Versorgung der Flüchtlinge zurückgezogen haben und nicht hinreichend geklärt erscheint, ob diese tatsächlich in dem gebotenen Maße ersetzt werden können und auch noch während deren Tätigkeit die Situation zum Teil jedenfalls durchaus prekär und durch Lücken und Defizite gekennzeichnet war (vgl. UNHCR II, S. 8; aida, S. 34 und 47; bordermonitoring I, S. 16; vgl. Médecins sans Frontières v. 06.06.2014, die immerhin (nur) die Hoffnung ausdrücken, dass sich die Lage trotz ihres Abzugs weiter verbessern werde). Die Lage ist für die Betroffenen auch deswegen besonders problematisch, weil sie in vielen Fällen nicht über die erforderlichen Informationen verfügen und erhebliche, nicht durch ausreichend qualifizierte Sprachmittler behebbare Kommunikationsschwierigkeiten bestehen (bordermonitoring I, S. 16; vgl. auch zur Gesundheitsversorgung in den Haftanstalten und die dort ebenfalls bestehenden sprachlichen Kommunikationsprobleme aida, S. 51 f.). Es gibt auch Berichte, wonach Personal des Gesundheitswesens nur gegen Bestechung bereit war, die gebotene Behandlung zu leisten (vgl. bordermonitoring I, S. 16) bzw. - allgemeiner ausgedrückt - ohne Bezahlung keine Untersuchungen durchgeführt wurden (vgl. Reisebericht Rahmi Tuncer vom 15.10.2014). Zwar übersieht der Senat nicht, dass die prekäre Lage zu einem nicht unerheblichen Teil dem schlechten Gesundheitssystem Bulgariens selbst und dessen niedrigeren Standards geschuldet ist und die Flüchtlinge rechtlich nur allgemein der bulgarischen Bevölkerung gleichgestellt werden (vgl. aida, S. 47). Die bestehenden Probleme, einen effektiven Zugang zu einer Gesundheitsversorgung zu erhalten, und die offenbar verbreitete Korruption machen sie in diesem System aber besonders verletzlich, weshalb sie im Falle einer ernsthaften und schweren Erkrankung einem realen Risiko ausgesetzt sein können, Schaden an Leib oder Leben zu nehmen. Dabei muss zudem bedacht werden, dass die hier infrage stehenden Personen in besonderem Maße durch die fluchtauslösenden Anlässe und die Erlebnisse auf der Flucht gezeichnet sein können (vgl. aida, S. 47). Der Senat ist sich dabei auch des Umstandes bewusst, dass an sich Art. 3 EMRK nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Verbleiberecht gewährt, um eine medizinisch notwendige Behandlung durchführen lassen zu können, auch wenn die Betroffenen an einer schweren Krankheit leiden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98). Allerdings gelten die Standards des Art. 19 ARL n.F. darüber hinaus, wenn hiernach zumindest eine Notbehandlung und die unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen unionsrechtlich versprochen sind mit der Folge, dass dann, wenn diese „systemisch“ - auch nur bei bestimmten (begrenzten) Krankheitsbildern - nicht oder jedenfalls nicht effektiv zur Verfügung stehen bzw. erreicht werden können, von einem die Überstellung hindernden Mangel auszugehen wäre. Dieser Frage wird aus gegebenem Anlass noch nachzugehen sein. Im Falle des Klägers jedenfalls besteht ein solcher nicht. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 03.11.2014, die trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht weiter substantiiert wurde, ist bei weitem nicht ausreichend aussagekräftig. Sie ist weit davon entfernt den Mindestvoraussetzungen für die Darlegung (und Glaubhaftmachung) einer psychischen behandlungsbedürftigen Erkrankung (insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung), geschweige denn eines hierauf gerichteten Beweisantritts zu genügen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - NVwZ 2008, 330; Senatsbeschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - InfAuslR 2004, 423; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2012 - 2 M 29/12 - AuAS 2012, 136). Der Senat bemerkt hierzu, dass der Kläger bei seiner im Verwaltungsverfahren erfolgten Anhörung von einer Inhaftierung von zweieinhalb Monaten gesprochen hatte, während er dem behandelnden Therapeuten gegenüber eine drei bis vier Monate dauernde Inhaftierung erwähnt hatte. Im Übrigen gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats an, dass er sich wegen Schlafstörungen in Behandlung begeben habe; er müsse immer an Bulgarien und Syrien denken. Die mündliche Verhandlung ergab weiter, dass dem Kläger ein Antidepressivum verschrieben wurde, das er nach wie vor einnimmt. Die vom Arzt verschriebene Medikation beläuft sich jedoch auf nur eine halbe Tablette, während nach dem vom Senat eingesehenen Beipackzettel die durchschnittliche Medikation bei 1 Tablette bis zu maximal 3 Tabletten täglich liegt. Hinzu kommt, dass nur halbstündliche Sitzungen stattfinden, wobei zudem ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss. Schließlich konnte der Kläger nicht einmal angeben, in welchem Abstand die Sitzungen stattfinden, insbesondere auch ob dies regelmäßig der Fall ist. Vor diesem Hintergrund kann es sich nach Überzeugung des Senats nicht um ein stark ausgeprägtes Krankheitsbild handeln, das zwingend eine durchgängige ärztliche Behandlung erforderlich macht. Die Ausführungen in der genannten Bescheinigung sind nicht nachvollziehbar. Offenbar ist der Behandler sich auch nicht einmal selbst sicher, dass eine längerfristige Behandlung zwingend erforderlich ist, wenn er nur davon schreibt, dass eine solche indiziert zu sein „scheint“. Wenn schließlich die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf Befragung äußerte, dass der Behandler auf ihre Nachfrage erklärt habe, keine weitere und v.a. keine ausführlichere Stellungnahme mehr abgeben zu wollen, so sieht der Senat keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung und geht davon aus, dass etwaige systemische Mängel des bulgarischen Gesundheitssystems den Kläger nicht betreffen würden.
55 
Des Weiteren sind eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren nunmehr grundsätzlich gewährleistet und nicht mehr systemimmanent defizitär, allerdings ist nach den verwerteten Erkenntnismitteln nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Antragstellung aus der Haft nach wie vor zu Verzögerungen von einigen Tagen kommen kann, die möglicherweise auch vermeidbar wären (vgl. zu alledem UNHCR II, S. 4 ff.; ai, S. 3 f.). Ein grundlegender, das gesamte Asylsystem betreffender Mangel liegt hierin aber nicht (mehr). Die Tatsache allein, dass Ausländer und Ausländerinnen, die illegal eingereist sind, zunächst in größerem Umfang inhaftiert werden, solange sie keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylsystems dar, sofern, wie nunmehr, sichergestellt ist, dass sie nach der Antragstellung zeitnah registriert werden, auch wenn die Inhaftierungen nicht immer den Vorgaben des Art. 15 der RL 2008/115/EG vom 16.12.2008 (ABl. L 348, 98 - RFRL) entsprechen sollten.
56 
Die früher festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfungsverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes (vgl. aida, S. 20 ff.) sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt, allerdings sind positive Veränderungen auf den Weg gebracht worden. Die Verfahrensdauer, die bei syrischen Staatsangehörigen in der Regel ohnehin nicht zu beanstanden war, wurde mittlerweile auch bei nicht syrischen Flüchtlingen wesentlich verkürzt (vgl. UNHCR II, S. 11 f.). Die Bereitstellung von Informationen für die Antragsteller über den Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte wurden wesentlich verbessert, ohne aber wiederum als vollständig befriedigend qualifiziert werden zu können (vgl. aida, S. 30 f.). Zumindest für ein Erstverfahren ist eine kostenlose Rechtsberatung rechtlich gewährleistet, steht mit Rücksicht auf eine unzureichend finanzielle Ausstattung allerdings staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung, weshalb Nichtregierungsorganisationen, wie das Bulgarische Helsinki Komitee, einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche Vertretung übernehmen müssen (vgl. UNHCR II, S. 11 f.; aida, S. 22). Diese Defizite werden jedoch - auch in Anbetracht der stattgefundenen Verbesserungen - vom Senat nicht als derart grundlegend eingestuft, dass sie als systemisch zu qualifizieren wären.
57 
Wenn erhebliche Bedenken gegen eine in Art. 45b Abs. 1 Nr. 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz geplante gesetzliche Änderung des Haftrechts formuliert und die Weite bzw. die Unbestimmtheit der Haftgründe kritisiert werden, so mag in der Tat die vorgeschlagene Formulierung weiter geraten sein, als dies Art. 8 Abs. 3 lit. d) ARL n.F. vorsieht. Aber selbst wenn der Gesetzesentwurf tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden sollte, was bislang noch nicht geschehen ist (vgl. Email von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014), so stehen jedoch einer unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung keine Hindernisse entgegen. Solange sich aber die bulgarischen Behörden und Gerichte einer solchen Handhabung nicht systematisch und durchgängig verweigern, kann von einem hier relevanten Mangel nicht gesprochen werden.
58 
Sog. Dublin-Rückkehrern steht ein Erstverfahren weiterhin offen, soweit eine persönliche Anhörung noch nicht stattgefunden hat (vgl. UNHCR II, S. 14), auch wenn nach der Gesetzeslage nach einem „Nichtbetreiben“ des Verfahrens wegen Abwesenheit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Verfahren an sich beendet ist; Folge der Fortführung ist, dass die Betroffenen wieder in das normale Aufnahmesystem integriert werden. Das Verfahren wird allerdings dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig abgeschlossen worden war. Dann sind die Betroffenen auf einen Folgeantrag verwiesen, was aber in Einklang mit den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie RL 2005/85/EG steht. Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 ist der Verweis auf ein Folgeverfahren grundsätzlich möglich. Allerdings wird hier Art. 28 Abs. 2 der Neufassung (RL 2013/32/EU) eine gewisse Anpassung erforderlich machen.
59 
Die Lage der beachtlich hohen Zahl von anerkannten international Schutzberechtigten wird durchgängig als wenig zufriedenstellend, wenn nicht gar schlecht beschrieben (vgl. etwa UNHCR II, S. 12 f). Dass ein wirklich schlagkräftiges Integrationsprogramm existieren und v.a. bereits erfolgreich praktiziert werden würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Allenfalls sind erste Ansätze erkennbar (vgl. HRW II, S. 4 f.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 v.H. (Rumänien 42 v.H.; Niederlande und Tschechische Republik 15 v.H.). Die rechtliche Gleichbehandlung ist dabei aber, soweit für den Senat erkennbar, weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. Im Übrigen finden sich im Unionsrecht lediglich - teilweise wenig bestimmte - Handlungsaufträge (vgl. Art. 28 Abs. 2, Art. 34 QRL). Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, dass etwa ohne flächendeckende Sprachkurse, namentlich für Kinder und Jugendliche, der an sich garantierte gleiche Zugang zu Bildung und Ausbildung bzw. zum Arbeitsmarkt weitgehend auf dem Papier steht und faktisch nicht eingelöst werden kann. Selbst wenn solche jedoch nicht in dieser Weise angeboten werden und teilweise nur aufgrund der Hilfe und Mitwirkung von UNHCR und Caritas durchgeführt werden können, so bedeutet dies nicht, dass deshalb eine relevante Schlechtbehandlung angenommen werden kann, auch wenn es sich um einen sicherlich bedeutsamen Aspekt (von vielen) handelt, mit dem man rechtspolitisch das Europäische Asylsystem in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung infrage stellen kann.
60 
Die Situation unbegleiteter Minderjähriger bedürfte bei gegebenem Anlass mit Rücksicht auf Art. 31 QRL ebenfalls einer gesonderten Betrachtung.
61 
Zwar stehen die geschilderten Fortschritte auch im Zusammenhang mit den zurückgegangenen Anträgen, die wiederum zu einem wesentlichen Teil mit den nicht unionsrechts- und völkerrechtskonformen Zurückschiebungen und den nicht unbedenklichen Absperrmaßnahmen an der Grenze zur Türkei (vgl. etwa HRW I, S. 7) zusammenhängen, sie haben aber jedenfalls faktisch, worauf es allein ankommt, zu einer Situation geführt, in der zumindest für den Personenkreis von nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden und Familien, zu denen keine kleinen Kinder gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Überstellung nach Bulgarien dort Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Zwar sind die Zugangszahlen wieder im Steigen begriffen, jedoch sind, wie bereits ausgeführt, noch erhebliche Kapazitäten frei. Hinzu kommt (und dabei handelt es sich um einen wesentlichen Beurteilungsaspekt), dass Bulgarien - anders als im Vorjahr - nicht mehr völlig unvorbereitet und ohne Hilfe der Union und von UNHCR mit steigenden Zugangszahlen konfrontiert sein wird. Was den Personenkreis der Familien mit kleinen Kindern, ernsthaft Erkrankten und unbegleiteten Minderjährigen betrifft, lässt, weil nicht entscheidungserheblich, der Senat ausdrücklich offen, ob hier eine andere Beurteilung vorzunehmen ist, ferne läge sie jedoch nach dem oben Dargelegten nicht. In diesem Zusammenhang wäre auch ggf. zu klären, ob im Fall einer Überstellung etwa festgestellte, an sich bestehende Mängel durch konkrete Absprachen zwischen den für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen deutschen Ausländerbehörden und den bulgarischen Behörden in einer Weise kompensiert werden können, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vermieden werden kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - jeweils juris).
62 
3. Sonstige Mängel des angegriffenen Bescheids sind nicht gegeben. Allerdings hat die Beklagte die Ziffer 1 in der Weise formuliert, dass (nur) eine Feststellung getroffen wurde mit der Folge, dass auf den ersten Blick möglicherweise formal betrachtet nicht den Anforderungen des § 31 Abs. 6 AsylVfG genügt wird und deshalb die Gestattungswirkung des § 55 Abs. 1 AsylVfG nicht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG zum Erlöschen gebracht werden konnte, weshalb dann in Ermangelung einer bestehenden Ausreisepflicht die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht erfüllt wären. Die angegriffene Verfügung ist jedoch auch im Hinblick auf den maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB entspr.) in der Weise auszulegen, dass der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde und auch werden sollte (a.A. VG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2014 - 7 K 352/14.F.A - juris). Denn es ist auch aus der Sicht des Klägers offensichtlich, dass die Beklagte mit ihrer Verfügung die Grundlage für den Erlass der Überstellungsentscheidung legen wollte, was aber, wie gezeigt, zwingend voraussetzt, dass die Ausreisepflicht begründet werden muss. Es wäre sinnwidrig, der Beklagten zu unterstellen, dass sie etwas verfügen wollte und in letzter Konsequenz verfügt hat, was ersichtlich insoweit ungeeignet ist (vgl. noch zu der Frage, ob trotz Erlass einer Abschiebungsanordnung eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise ermöglicht werden muss, Senatsurteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - juris).
63 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die es rechtfertigen würden, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
25 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht - zulässigerweise unter Bezugnahme auf den Zulassungsantrag - begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
26 
Die zu Recht auf § 31 Abs. 6 und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (jeweils i.V.m. § 27a AsylVfG) gestützte Verfügung der Beklagten, mit der der Asylantrag als unzulässig qualifiziert und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass sein Asylantrag durch die Bundesrepublik Deutschland geprüft wird.
27 
1. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass Bulgarien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat und verpflichtet ist, den Kläger wieder aufzunehmen.
28 
Die Zuständigkeit Bulgariens folgt hier schon aufgrund der eigenen Angaben des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (VO Dublin II), die hier gem. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (VO Dublin III) noch anzuwenden ist. Im Übrigen folgt die Zuständigkeit auch aus der zunächst fingierten und später von Bulgarien ausdrücklich erteilten Zustimmung (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 lit. c) VO Dublin II). Dass mittlerweile das Asylverfahren möglicherweise abgeschlossen wurde, ist im Übrigen unbeachtlich (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II; vgl. zur Situation abgelehnter Antragsteller unten Ziffer 2 b). Für das Überstellungsverfahren ist nach der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2 VO Dublin III ebenfalls das alte Recht anzuwenden, da das Übernahmeersuchen bereits am 20.12.2013 an Bulgarien gerichtet worden war, weshalb auch gem. Art. 20 VO Dublin II keine Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeersuchens einzuhalten war (vgl. demgegenüber Art. 23 Abs. 2 VO Dublin III).
29 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Prüfung, ob ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat zuständig ist oder gar auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin II durch die Bundesrepublik Deutschland.
30 
a) Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417), die der Unionsgesetzgeber nunmehr in Art. 3 Abs. 2 UA 2 VO Dublin III umgesetzt hat, ist ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist nämlich Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 GRCh aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 GRCh und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - a.a.O.).
31 
Dabei kann jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
32 
Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der VO Dublin II bzw. der VO Dublin III und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts wie auch von Art. 4 GRCh durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 83). Das Zuständigkeitssystem ist hier deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA 2 VO Dublin III) des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 78 ff. und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, Rn. 30).
33 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - InfAuslR 2014, 352, mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Betroffenen könnten gegenüber einer Überstellungsentscheidung mit Blick auf das Asyl- und Aufnahmesystem nur systemische Schwachstellen und nicht auch vorhersehbare schwere Rechtsverletzungen im Einzelfall einwenden). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl. hierzu Lübbe, ZAR 2014, 97 ff.).
34 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt. In seinem Urteil vom 21.01.2011 (M.S.S./Belgien und Griechenland - 30696/09 - NVwZ 2011, 413), das der Europäische Gerichtshof ausdrücklich in seinem Urteil vom 21.12.2011 zustimmend erwähnt und in seine Überlegungen einbezieht, hat der Gerichtshof für Menschenrechte eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Unterbringung von Asylbewerbern in Haftzentren ohne Angabe von Gründen eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden sei. Es gebe auch zahlreiche übereinstimmende Zeugenaussagen zu überfüllten Zellen, Schlägen durch Polizisten und unhygienischen Bedingungen in dem Haftzentrum neben dem internationalen Flughafen von Athen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer monatelang und ohne Perspektive in extremer Armut gelebt habe und außer Stande gewesen sei, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygieneartikel und eine Unterkunft - aufzukommen. Er sei über Abhilfemöglichkeiten nicht angemessen informiert worden und habe in der ständigen Angst gelebt, angegriffen beziehungsweise überfallen zu werden.
35 
Art. 3 EMRK kann aber nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er (aus sich heraus) die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - a.a.O., Rn. 249, m.w.N). Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle der illegalen Einreise wie auch eine Unterschreitung der verfahrensrechtlichen Schutzstandards des Art. 13 EMRK reichen für sich genommen noch nicht aus, um einen relevanten Menschenrechtsverstoß anzunehmen, der zur Suspendierung des Dublin-Systems führen muss. Etwas anderes gilt aber nach der genannten Entscheidung des EGMR, wenn der jeweilige Staat aufgrund bindender rechtlicher Vorgaben die Pflicht zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung hat, wie hier nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180, 96 - ARL n.F.), welche die zuvor geltende Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. L 31, 18 - ARL a.F.) ersetzt hat. Die genannten Richtlinien haben Minimalstandards für die Aufnahme von Asylsuchenden für die Mitgliedstaaten festgelegt. Sie geben für alle Mitgliedstaaten verbindlich vor, was deren Asylsystem zu leisten im Stande sein muss. Diese unionsrechtlichen normativen Vorgaben überlagern darüber hinaus gewissermaßen die allgemeinen - eher niedrigen - völkervertraglichen Schutzstandards des Art. 3 EMRK und konkretisieren nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte diese näher mit der Folge, dass die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen sind, aber gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht völlig aus den Augen verlieren dürfen. Dabei muss jedoch zur Klarstellung darauf hingewiesen werden, dass nicht etwa die Nichterfüllung eines einzelnen Standards der Aufnahmerichtlinie ohne weiteres eine systemische Schwachstelle ausmachen muss, noch viel weniger, dass damit auch eine relevante Schlechtbehandlung verbunden ist.
36 
Wenn der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O.) als Voraussetzung für eine unzulässige Überstellung an einen anderen an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen sog. systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen fordert, dass die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh durch ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe gestützt wird, so setzt dies voraus, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sind; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936, Rn. 32; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris, Rn. 9).
37 
Bei diesem (weiten) Verständnis der systemischen Schwachstellen und bei dieser Ausgangslage bleibt jedenfalls praktisch kein Raum für die Prüfung sonstiger „zielstaatsbezogener“ Gründe. Denn dann kann etwa die mangelnde Behandelbarkeit einer bestimmten Krankheit, soweit dieses systembedingt ist, jeweils eingewandt werden, wenn die Folgen für die Betreffenden den relevanten Grad einer Schlechtbehandlung erreichen würden. Es ist allerdings auch denkbar, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer Schlechtbehandlung im konkreten Einzelfall dadurch vorgebeugt werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. in diesem Zusammenhang ausdrücklich in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - jeweils juris).
38 
Daraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21.01.2011 (a.a.O., Rn. 263 f.) verschiedentlich auf die besondere Situation des Beschwerdeführers in Griechenland abgestellt und diese besonders erwähnt hat, kann nicht geschlossen werden, dass in den Fällen, in denen die Betroffenen sich im fraglichen Mitgliedstaat schon einmal aufgehalten und dabei eine relevante Schlechtbehandlung erfahren hatten, bei der Feststellung systemischer Schwachstellen des Asylsystems im Falle eines Verweises auf dieses Land geringere Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen und eine niedrigere Beachtlichkeitsschwelle zugrunde zu legen sind. Die Ausführungen haben lediglich die Funktion, die allgemein gewonnenen Erkenntnisse zusätzlich plausibel zu machen und gewissermaßen zu verifizieren (anders möglicherweise BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - a.a.O. und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - a.a.O., ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankäme).
39 
Hinzu kommen muss aber immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können.
40 
Eine nicht systembedingte Schlechtbehandlung im Zielstaat wird man bei einem Mitglied- oder Vertragsstaat zwar nicht von Rechts wegen (so etwa auch UK Supreme Court vom 19.02.2014 [2014] UKSC 12; unklar BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, jeweils a.a.O.), jedoch praktisch ausschließen können (vgl. zu den hohen Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK bei einer Erkrankung, die im Zielstaat nicht adäquat behandelt werden kann, bzw. in Bezug auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 - juris, m.w.N.; anders jedoch, wenn die Verhältnisse Folge etwa eines innerstaatlichen Konflikts sind EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 u.a., Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681).
41 
Außerhalb des Systems liegen auch alle Gründe, die nicht in den Verhältnissen des aufnehmenden Mitgliedstaats zu verorten sind, namentlich die Fallgestaltungen von Transport- und Reiseunfähigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 - juris und vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - InfAuslR 2008, 213). Diese unmittelbar der Person der internationalen Schutz Suchenden zuzuordnenden Gründe, sind grundsätzlich nicht geeignet, das europäische Asylsystem infrage zu stellen, weshalb hier auch kein Anlass besteht, einen besonderen Maßstab zu entwickeln. Da insoweit Unionsrecht vollzogen wird (vgl. hierzu und zu Art. 51 Abs. 1 GRCh EuGH, Urteil vom 26.02.2013 - C-617/10, Fransson - NVwZ 2013, 561), ist die Überstellung bzw. die Überstellungsentscheidung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GRCh (Recht auf Leben) und des Art. 3 Abs. 1 GRCh (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit) zu überprüfen. Nach dem nationalen Recht ist deren Beachtung Rechtsvoraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG (vgl. Senatsbeschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1535/11 - InfAuslR 2011, 310; BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris; GK-AsylVfG § 34a Rn. 21 f. m.w.N.).
42 
b) Dieses zugrunde gelegt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Asylverfahren in Bulgarien nunmehr an systemischen Schwachstellen leidet, die gerade den Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.
43 
Aus den Erkenntnismitteln wird hinreichend deutlich, dass in Bulgarien ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens installiert ist, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten, die allerdings allenfalls abgrenzbare Personengruppen betreffen können, abgesehen (vgl. hierzu im Folgenden) - den auch unionsrechtlich zu stellenden Anforderungen noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht (siehe die Darstellung im Urteil des österreichischen BVwG vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 3 ff.; vgl. ausführlich auch den von der Beklagten zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Bericht „Aida, Asylum Information Database - National Country Report Bulgaria“, April 2014, S. 14 - im Folgenden aida).
44 
Der Senat geht zunächst davon aus, dass, bedingt durch die im Laufe des Jahres 2013 erheblich angestiegene Zahl von Antragstellern (vgl. Eurostat, Asylum and new asylum applicants by citizenship, age and sex Monthly Data, Last update 22.10.2014; Email UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014; UNHCR, Bulgaria As a Country of Asylum, 02.01.2014, S. 4 - im Folgenden UNHCR I), die u.a. wegen des bereits lange dauernden internen Konflikts in Syrien vermehrt über die türkisch-bulgarische Grenze gekommen waren, das bulgarische Asylsystem, das trotz entsprechender Warnungen völlig unvorbereitet war, total überfordert, wenn nicht gar kollabiert war. Dies hatte erhebliche negative Auswirkungen auf alle Phasen und Aspekte des Asylsystems. So war schon ein effektiver Zugang zum Asylverfahren, insbesondere aus einer bestehenden Abschiebehaft, nicht mehr gewährleistet (vgl. UNHCR I, S. 7; aida, S. 16 f.). Folge hiervon war nicht nur, dass eine bestehende Haft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in unverhältnismäßiger und unzulässiger Weise (bis zu 45 oder gar 60 Tagen) fortdauern konnte, wie dies möglicherweise auch beim Kläger der Fall war, sondern auch, dass der mit der Registrierung als Antragsteller verbundene Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung etc. nicht oder jedenfalls nicht in zumutbarer Zeit erreichbar war. Die Unterbringung in den „Reception Centres“ bzw. „Registration and Reception Centres“ wurde übereinstimmend fast ausnahmslos als weit unter den Standards des unionsrechtlich in den Aufnahmerichtlinien festgelegten Minimums qualifiziert und als menschenunwürdig beschrieben (vgl. aida, S. 41 ff.; Human Rights Watch, Containment Plan - Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, April 2014, S. 46 ff. - im Folgenden HRW I; UNHCR I, S. 9 f.). Die einzige Ausnahme bildete das Kovachevtsi Centre. Verschärft wurde die Situation noch durch den Umstand, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die eigentlich verpflichtet waren, innerhalb kurzer Zeit (wohl 14 Tagen) die Zentren zu verlassen, weiter dort verbleiben mussten und letztlich durften, weil sie andernfalls - unfähig, selbstverantwortlich eine Unterkunft zu finden und zu bezahlen - obdachlos geworden wären (bordermonitoring u.a., Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, 2014, S. 19 f. - im Folgenden bordermonitoring I). Auch wurde immer wieder von körperlichen Übergriffen auf den Polizeistationen und in den Zentren berichtet (HRW I, S. 31 ff.), u.a. auch eine Folge der vollständigen physischen und psychischen Überforderung des dort tätigen Personals. Angesichts der unerträglichen Situation in den Zentren, insbesondere auch der unzumutbaren Überbelegung erklärte eine Vielzahl von Antragstellern einen Verzicht auf eine weitere dortige Unterbringung mit der Folge, dass sie auch jegliche Ansprüche auf Verpflegung etc. verloren hatten und gewissermaßen auf der Straße gelandet waren und erst infolge der eingetretenen Entlastung des bulgarischen Asylsystems (vgl. hierzu im Folgenden) nunmehr wieder in dieses integriert werden können (vgl. HRW I, S. 61 ff.; bordermonitoring I, S. 17 f.; UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014, S. 10 - im Folgenden UNHCR II). Bei dieser Ausgangslage musste zwangsläufig auch die Behandlung von Kindern, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen und generell von sog. „vulnerablen Personen“ völlig unzureichend sein (aida, S. 33 f. und 41 f.; HRW I., S. 51; UNHCR II, S. 8 f.). Insbesondere mangelte es in weiten Teilen an einer adäquaten Betreuung und Vertretung unbegleiteter Minderjähriger (vgl. HRW I, S. 58 ff.; UNHCR II, S. 9).
45 
Zwar wies auch zu dieser Zeit Bulgarien eine hohe Schutzquote auf (vgl. etwa HRW I, S. 66), gleichwohl bestanden - bedingt durch die hohen Eingangszahlen und wohl auch aufgrund unzureichender Qualifikation - unübersehbare Mängel im Verfahren selbst, wie etwa im Bereich der Übersetzung, Protokollführung, der Anhörungen und deren Umsetzung in den Bescheiden (vgl. hierzu aida, S. 20 f.; UNHCR I, S. 12). Der Komplex der rechtlichen Beratung und Unterstützung wurde als in hohem Maße defizitär geschildert, und zwar v.a. im Hinblick auf fehlende finanzielle Mittel und weniger aufgrund der jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen bzw. Vorgaben, die nicht grundsätzlich zu kritisieren sind (vgl. wiederum aida, 22 f.).
46 
Bei dieser Sachlage beschloss der Ministerrat Bulgariens im Oktober 2013 einen „Plan for the containment of the crisis resulting from stronger migration pressure on the Bulgarian border“, der zum einen eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen sowie der Verfahrensabläufe, zum anderen eine konsequente Verhinderung künftiger unkontrollierter Einwanderung über die Landesgrenze v.a. mit der Türkei zum Inhalt hatte (vgl. HRW I, S. 22 f.). Außerdem wurde von EASO im Herbst 2013 in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Innenministerium, dem Leiter der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR) und UNHCR Bulgarien ein „Operating Plan To Bulgaria“ entwickelt, aufgrund dessen unter Hinzuziehung des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Nichtregierungsorganisationen weitreichende Verbesserungen des gesamten Asylsystems vorgenommen werden sollten. Dieser Plan konzipierte die geplanten Maßnahmen mit einem zeitlichen Horizont bis September 2014 (vgl. zu alledem EASO, Operating Plan To Bulgaria, März 2014).
47 
In Vollzug des Ministerratsbeschlusses vom Oktober wurde mit dem Bau eines Zaunes an der Grenze zur Türkei begonnen, der mittlerweile in der vorgesehenen Länge fertiggestellt ist (vgl. Agence France-Presse, Bulgarie: des barbelés pour stopper les réfugiés vom 17.7.2014). Zuvor waren zur vorläufigen Absicherung der Grenze etwa 1500 Polizisten an die Grenze verlegt worden. Es gibt glaubhafte und nach Einschätzung des Senats zuverlässig recherchierte Berichte über eine Vielzahl von Zurückschiebungen über die Grenze in die Türkei aus der Zeit zwischen Ende 2013 bis in den Herbst 2014 (vgl. HRW I, S. 14 ff. und Annex 2, S. 3 ff. zu den Einwänden des bulgarischen Innenministers in dessen Schreiben vom 29.04.2014; bordermonitoring vom 21.09.2014). Damit verstieß und verstößt Bulgarien gegen das unionsrechtliche wie auch das völkerrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 21 Abs. 1 QRL bzw. Art. 33 GFK (vgl. hierzu im Einzelnen Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts, 2. Aufl., 2012, § 52). Denn zum einen ist die Türkei kein sicherer Drittstaat, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 nur mit einem regionalen Vorbehalt gezeichnet hat; zum anderen hat sich Bulgarien offensichtlich nicht vergewissert, dass die Türkei nicht in einen potentiell verfolgenden Herkunftsstaat „weiterschiebt“. Da das Refoulement-Verbot auch eine Zurückweisung an der Grenze untersagt, sofern nicht eine Massenfluchtbewegung gegeben ist (vgl. Marx, a.a.O., § 52 Rn. 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wovon aber in Bezug auf Bulgarien noch nicht auszugehen sein wird, dürfte auch die Errichtung des Grenzzauns kaum mit dem Refoulement-Verbot in Einklang stehen, zumal nach der Auskunftslage nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine offizielle Anreise über die türkischen Grenzübergangsstellen möglich ist (vgl. HRW I., S. 25). Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil hiervon Flüchtlinge, die sich bereits im Asylverfahren befinden, nicht betroffen sind. Jedenfalls hat diesbezüglich die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien eingeleitet (vgl. österreichisches BVwG, Urteil vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 6).
48 
Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die geschilderten Maßnahmen ist die Zahl der Antragsteller seit Anfang des Jahres zunächst erheblich zurückgegangen, wobei allerdings für den Monat August und September wiederum ein Anstieg zu verzeichnen ist (vgl. Eurostat, a.a.O.). Auch dieses hat zu einer erheblichen Entlastung des bulgarischen Asylsystems geführt und mit dazu beigetragen, dass die von EASO ins Auge gefassten Maßnahmen unter erleichterten Rahmenbedingungen in Angriff genommen und durchgeführt werden konnten. Im Wesentlichen übereinstimmend wird von erheblichen Verbesserungen berichtet.
49 
Die Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen sind grundlegend in baulicher wie auch personeller Hinsicht angegangen und auch im Wesentlichen behoben worden. Auch die besonderen Problemfälle der Zentren Vrazdebhna, Harmanli und Voenna Rampa waren im April 2014 in Angriff genommen worden, sie wurden im Frühjahr 2014 (noch) saniert, weshalb die in der Pressemitteilung des Niedersächsischen Flüchtlingsrats vom 02.09.2014 angesprochenen und kritisierten Verhältnisse in Voenna Rampa in dieser Allgemeinheit nicht mehr aktuell sind. Auch die in dem Reisebericht von Rahmi Tuncer vom 15.10.2014 wiedergegebenen Schilderungen beziehen sich teilweise auf die Vergangenheit und sind nach den anderen verwerteten Erkenntnismitteln nicht mehr uneingeschränkt aktuell. Gleichzeitig wurden die Unterbringungskapazitäten von 4150 (bei einer damaligen Belegungsquote von nur noch rund 80 v.H.) auf etwa 6000 Plätze erweitert, ohne dass diese erschöpft wären (vgl. aida, S. 41 ff. und UNHCR II, S. 6 ff.; HRW I, S. 46 f.; Emails von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014). Dass die Verhältnisse nach wie vor defizitär und wenig befriedigend sein mögen, wie dies im Übrigen auch für einen nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass sie generell nicht mehr menschenwürdegemäß wären. Die prekäre Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln in den Zentren ist entscheidend verbessert worden; v.a. ist seit Anfang Februar 2014 sichergestellt, dass täglich mindestens zwei warme Mahlzeiten ausgegeben werden; zum Teil bestehen nunmehr auch eigene private Kochmöglichkeiten (vgl. UNHCR II, S. 8). Dass die Qualität möglicherweise immer wieder zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden. Defizitär ist hingegen noch die systematische und flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit ihnen adäquater Nahrung, jedenfalls teilweise ist eine Versorgung allerdings durch den Einsatz von Nichtregierungsorganisationen gewährleistet (ai, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen, S. 6 f. - im Folgenden ai; UNHCR II, S. 8). Gewisse Verbesserungen bei den Unterbringungsbedingungen sind auch eingetreten für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige, ohne allerdings das erforderliche Minimum an Privatheit zuzulassen und auch immer ausreichenden Schutz vor Übergriffen zu bieten. Nach wie vor sind daher erhebliche Defizite auszumachen (UNHCR II, S. 7 und 9; aida, S. 43; ai, S. 6 f.). Ob bei diesen Aufnahmebedingungen insoweit eine dieser Personengruppe angemessene Unterbringung gewährleistet ist, und insbesondere, ob diese als unmenschliche und entwürdigende Behandlung zu qualifizieren wäre, lässt der Senat, weil nicht entscheidungserheblich, offen.
50 
Angesichts der dargestellten Verbesserungen in den Aufnahmeeinrichtungen ist - jedenfalls derzeit bei nicht dramatisch steigenden Zahlen von Antragstellern - nicht damit zu rechnen, dass das bulgarische Aufnahmesystem wieder kollabieren wird und in Folge dessen, dass die Asylsuchenden die Zentren aus eigenem „Wunsch“ verlassen, damit aber auch keine Unterstützung mehr erhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Stellungnahmen von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014 im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten (35 v.H.) frei waren und die ansteigenden Flüchtlingszahlen das Land nicht mehr, wie noch im vergangenen Jahr, unvorbereitet und ohne Hilfe der Europäischen Union treffen bzw. treffen werden.
51 
Kritisiert wird weiterhin, dass Flüchtlingskinder allenfalls teilweise Zugang zu schulischer Bildung, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten haben (vgl. etwa ai, S. 8; UNHCR II, S. 13). Eine menschenunwürdige Schlechtbehandlung ist darin aber nicht zu sehen.
52 
UNHCR und andere Stellen beanstanden nach wie vor, dass effektive Mechanismen zur systematischen Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen nicht zur Verfügung stehen bzw. jedenfalls nicht in dem gebotenen Maße tatsächlich genutzt werden und dass selbst Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage sind, die bestehenden Lücken und Defizite zu schließen bzw. zu beheben (UNHCR II, S. 8 f.; aida, S. 33). Betroffen ist der Kläger jedoch hiervon offensichtlich nicht.
53 
Im Argen liegt weiterhin die Situation der unbegleiteten Minderjährigen, denen tatsächlich in größerem Umfang die erforderlichen Vormünder nicht gestellt werden und die dementsprechend gesetzeswidrig ohne die notwendige Vertretung bleiben, zumindest jedoch keine ausreichend kompetente Vertretung erhalten (vgl. im Einzelnen HRW I., S. 54 ff.; UNHCR II, S. 9; aida., S. 35).
54 
Die - gerade auch kostenlose - medizinische Versorgung (vgl. Art. 15 ARL a.F. bzw. Art. 19 ARL n.F.) und v.a. der Zugang zu ihr ist nach der Auskunftslage nicht immer in dem gebotenen Maße sichergestellt, zumal sich „Ärzte ohne Grenzen“ mittlerweile definitiv aus der Versorgung der Flüchtlinge zurückgezogen haben und nicht hinreichend geklärt erscheint, ob diese tatsächlich in dem gebotenen Maße ersetzt werden können und auch noch während deren Tätigkeit die Situation zum Teil jedenfalls durchaus prekär und durch Lücken und Defizite gekennzeichnet war (vgl. UNHCR II, S. 8; aida, S. 34 und 47; bordermonitoring I, S. 16; vgl. Médecins sans Frontières v. 06.06.2014, die immerhin (nur) die Hoffnung ausdrücken, dass sich die Lage trotz ihres Abzugs weiter verbessern werde). Die Lage ist für die Betroffenen auch deswegen besonders problematisch, weil sie in vielen Fällen nicht über die erforderlichen Informationen verfügen und erhebliche, nicht durch ausreichend qualifizierte Sprachmittler behebbare Kommunikationsschwierigkeiten bestehen (bordermonitoring I, S. 16; vgl. auch zur Gesundheitsversorgung in den Haftanstalten und die dort ebenfalls bestehenden sprachlichen Kommunikationsprobleme aida, S. 51 f.). Es gibt auch Berichte, wonach Personal des Gesundheitswesens nur gegen Bestechung bereit war, die gebotene Behandlung zu leisten (vgl. bordermonitoring I, S. 16) bzw. - allgemeiner ausgedrückt - ohne Bezahlung keine Untersuchungen durchgeführt wurden (vgl. Reisebericht Rahmi Tuncer vom 15.10.2014). Zwar übersieht der Senat nicht, dass die prekäre Lage zu einem nicht unerheblichen Teil dem schlechten Gesundheitssystem Bulgariens selbst und dessen niedrigeren Standards geschuldet ist und die Flüchtlinge rechtlich nur allgemein der bulgarischen Bevölkerung gleichgestellt werden (vgl. aida, S. 47). Die bestehenden Probleme, einen effektiven Zugang zu einer Gesundheitsversorgung zu erhalten, und die offenbar verbreitete Korruption machen sie in diesem System aber besonders verletzlich, weshalb sie im Falle einer ernsthaften und schweren Erkrankung einem realen Risiko ausgesetzt sein können, Schaden an Leib oder Leben zu nehmen. Dabei muss zudem bedacht werden, dass die hier infrage stehenden Personen in besonderem Maße durch die fluchtauslösenden Anlässe und die Erlebnisse auf der Flucht gezeichnet sein können (vgl. aida, S. 47). Der Senat ist sich dabei auch des Umstandes bewusst, dass an sich Art. 3 EMRK nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Verbleiberecht gewährt, um eine medizinisch notwendige Behandlung durchführen lassen zu können, auch wenn die Betroffenen an einer schweren Krankheit leiden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98). Allerdings gelten die Standards des Art. 19 ARL n.F. darüber hinaus, wenn hiernach zumindest eine Notbehandlung und die unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen unionsrechtlich versprochen sind mit der Folge, dass dann, wenn diese „systemisch“ - auch nur bei bestimmten (begrenzten) Krankheitsbildern - nicht oder jedenfalls nicht effektiv zur Verfügung stehen bzw. erreicht werden können, von einem die Überstellung hindernden Mangel auszugehen wäre. Dieser Frage wird aus gegebenem Anlass noch nachzugehen sein. Im Falle des Klägers jedenfalls besteht ein solcher nicht. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 03.11.2014, die trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht weiter substantiiert wurde, ist bei weitem nicht ausreichend aussagekräftig. Sie ist weit davon entfernt den Mindestvoraussetzungen für die Darlegung (und Glaubhaftmachung) einer psychischen behandlungsbedürftigen Erkrankung (insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung), geschweige denn eines hierauf gerichteten Beweisantritts zu genügen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - NVwZ 2008, 330; Senatsbeschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - InfAuslR 2004, 423; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2012 - 2 M 29/12 - AuAS 2012, 136). Der Senat bemerkt hierzu, dass der Kläger bei seiner im Verwaltungsverfahren erfolgten Anhörung von einer Inhaftierung von zweieinhalb Monaten gesprochen hatte, während er dem behandelnden Therapeuten gegenüber eine drei bis vier Monate dauernde Inhaftierung erwähnt hatte. Im Übrigen gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats an, dass er sich wegen Schlafstörungen in Behandlung begeben habe; er müsse immer an Bulgarien und Syrien denken. Die mündliche Verhandlung ergab weiter, dass dem Kläger ein Antidepressivum verschrieben wurde, das er nach wie vor einnimmt. Die vom Arzt verschriebene Medikation beläuft sich jedoch auf nur eine halbe Tablette, während nach dem vom Senat eingesehenen Beipackzettel die durchschnittliche Medikation bei 1 Tablette bis zu maximal 3 Tabletten täglich liegt. Hinzu kommt, dass nur halbstündliche Sitzungen stattfinden, wobei zudem ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss. Schließlich konnte der Kläger nicht einmal angeben, in welchem Abstand die Sitzungen stattfinden, insbesondere auch ob dies regelmäßig der Fall ist. Vor diesem Hintergrund kann es sich nach Überzeugung des Senats nicht um ein stark ausgeprägtes Krankheitsbild handeln, das zwingend eine durchgängige ärztliche Behandlung erforderlich macht. Die Ausführungen in der genannten Bescheinigung sind nicht nachvollziehbar. Offenbar ist der Behandler sich auch nicht einmal selbst sicher, dass eine längerfristige Behandlung zwingend erforderlich ist, wenn er nur davon schreibt, dass eine solche indiziert zu sein „scheint“. Wenn schließlich die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf Befragung äußerte, dass der Behandler auf ihre Nachfrage erklärt habe, keine weitere und v.a. keine ausführlichere Stellungnahme mehr abgeben zu wollen, so sieht der Senat keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung und geht davon aus, dass etwaige systemische Mängel des bulgarischen Gesundheitssystems den Kläger nicht betreffen würden.
55 
Des Weiteren sind eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren nunmehr grundsätzlich gewährleistet und nicht mehr systemimmanent defizitär, allerdings ist nach den verwerteten Erkenntnismitteln nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Antragstellung aus der Haft nach wie vor zu Verzögerungen von einigen Tagen kommen kann, die möglicherweise auch vermeidbar wären (vgl. zu alledem UNHCR II, S. 4 ff.; ai, S. 3 f.). Ein grundlegender, das gesamte Asylsystem betreffender Mangel liegt hierin aber nicht (mehr). Die Tatsache allein, dass Ausländer und Ausländerinnen, die illegal eingereist sind, zunächst in größerem Umfang inhaftiert werden, solange sie keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylsystems dar, sofern, wie nunmehr, sichergestellt ist, dass sie nach der Antragstellung zeitnah registriert werden, auch wenn die Inhaftierungen nicht immer den Vorgaben des Art. 15 der RL 2008/115/EG vom 16.12.2008 (ABl. L 348, 98 - RFRL) entsprechen sollten.
56 
Die früher festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfungsverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes (vgl. aida, S. 20 ff.) sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt, allerdings sind positive Veränderungen auf den Weg gebracht worden. Die Verfahrensdauer, die bei syrischen Staatsangehörigen in der Regel ohnehin nicht zu beanstanden war, wurde mittlerweile auch bei nicht syrischen Flüchtlingen wesentlich verkürzt (vgl. UNHCR II, S. 11 f.). Die Bereitstellung von Informationen für die Antragsteller über den Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte wurden wesentlich verbessert, ohne aber wiederum als vollständig befriedigend qualifiziert werden zu können (vgl. aida, S. 30 f.). Zumindest für ein Erstverfahren ist eine kostenlose Rechtsberatung rechtlich gewährleistet, steht mit Rücksicht auf eine unzureichend finanzielle Ausstattung allerdings staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung, weshalb Nichtregierungsorganisationen, wie das Bulgarische Helsinki Komitee, einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche Vertretung übernehmen müssen (vgl. UNHCR II, S. 11 f.; aida, S. 22). Diese Defizite werden jedoch - auch in Anbetracht der stattgefundenen Verbesserungen - vom Senat nicht als derart grundlegend eingestuft, dass sie als systemisch zu qualifizieren wären.
57 
Wenn erhebliche Bedenken gegen eine in Art. 45b Abs. 1 Nr. 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz geplante gesetzliche Änderung des Haftrechts formuliert und die Weite bzw. die Unbestimmtheit der Haftgründe kritisiert werden, so mag in der Tat die vorgeschlagene Formulierung weiter geraten sein, als dies Art. 8 Abs. 3 lit. d) ARL n.F. vorsieht. Aber selbst wenn der Gesetzesentwurf tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden sollte, was bislang noch nicht geschehen ist (vgl. Email von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014), so stehen jedoch einer unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung keine Hindernisse entgegen. Solange sich aber die bulgarischen Behörden und Gerichte einer solchen Handhabung nicht systematisch und durchgängig verweigern, kann von einem hier relevanten Mangel nicht gesprochen werden.
58 
Sog. Dublin-Rückkehrern steht ein Erstverfahren weiterhin offen, soweit eine persönliche Anhörung noch nicht stattgefunden hat (vgl. UNHCR II, S. 14), auch wenn nach der Gesetzeslage nach einem „Nichtbetreiben“ des Verfahrens wegen Abwesenheit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Verfahren an sich beendet ist; Folge der Fortführung ist, dass die Betroffenen wieder in das normale Aufnahmesystem integriert werden. Das Verfahren wird allerdings dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig abgeschlossen worden war. Dann sind die Betroffenen auf einen Folgeantrag verwiesen, was aber in Einklang mit den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie RL 2005/85/EG steht. Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 ist der Verweis auf ein Folgeverfahren grundsätzlich möglich. Allerdings wird hier Art. 28 Abs. 2 der Neufassung (RL 2013/32/EU) eine gewisse Anpassung erforderlich machen.
59 
Die Lage der beachtlich hohen Zahl von anerkannten international Schutzberechtigten wird durchgängig als wenig zufriedenstellend, wenn nicht gar schlecht beschrieben (vgl. etwa UNHCR II, S. 12 f). Dass ein wirklich schlagkräftiges Integrationsprogramm existieren und v.a. bereits erfolgreich praktiziert werden würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Allenfalls sind erste Ansätze erkennbar (vgl. HRW II, S. 4 f.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 v.H. (Rumänien 42 v.H.; Niederlande und Tschechische Republik 15 v.H.). Die rechtliche Gleichbehandlung ist dabei aber, soweit für den Senat erkennbar, weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. Im Übrigen finden sich im Unionsrecht lediglich - teilweise wenig bestimmte - Handlungsaufträge (vgl. Art. 28 Abs. 2, Art. 34 QRL). Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, dass etwa ohne flächendeckende Sprachkurse, namentlich für Kinder und Jugendliche, der an sich garantierte gleiche Zugang zu Bildung und Ausbildung bzw. zum Arbeitsmarkt weitgehend auf dem Papier steht und faktisch nicht eingelöst werden kann. Selbst wenn solche jedoch nicht in dieser Weise angeboten werden und teilweise nur aufgrund der Hilfe und Mitwirkung von UNHCR und Caritas durchgeführt werden können, so bedeutet dies nicht, dass deshalb eine relevante Schlechtbehandlung angenommen werden kann, auch wenn es sich um einen sicherlich bedeutsamen Aspekt (von vielen) handelt, mit dem man rechtspolitisch das Europäische Asylsystem in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung infrage stellen kann.
60 
Die Situation unbegleiteter Minderjähriger bedürfte bei gegebenem Anlass mit Rücksicht auf Art. 31 QRL ebenfalls einer gesonderten Betrachtung.
61 
Zwar stehen die geschilderten Fortschritte auch im Zusammenhang mit den zurückgegangenen Anträgen, die wiederum zu einem wesentlichen Teil mit den nicht unionsrechts- und völkerrechtskonformen Zurückschiebungen und den nicht unbedenklichen Absperrmaßnahmen an der Grenze zur Türkei (vgl. etwa HRW I, S. 7) zusammenhängen, sie haben aber jedenfalls faktisch, worauf es allein ankommt, zu einer Situation geführt, in der zumindest für den Personenkreis von nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden und Familien, zu denen keine kleinen Kinder gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Überstellung nach Bulgarien dort Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Zwar sind die Zugangszahlen wieder im Steigen begriffen, jedoch sind, wie bereits ausgeführt, noch erhebliche Kapazitäten frei. Hinzu kommt (und dabei handelt es sich um einen wesentlichen Beurteilungsaspekt), dass Bulgarien - anders als im Vorjahr - nicht mehr völlig unvorbereitet und ohne Hilfe der Union und von UNHCR mit steigenden Zugangszahlen konfrontiert sein wird. Was den Personenkreis der Familien mit kleinen Kindern, ernsthaft Erkrankten und unbegleiteten Minderjährigen betrifft, lässt, weil nicht entscheidungserheblich, der Senat ausdrücklich offen, ob hier eine andere Beurteilung vorzunehmen ist, ferne läge sie jedoch nach dem oben Dargelegten nicht. In diesem Zusammenhang wäre auch ggf. zu klären, ob im Fall einer Überstellung etwa festgestellte, an sich bestehende Mängel durch konkrete Absprachen zwischen den für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen deutschen Ausländerbehörden und den bulgarischen Behörden in einer Weise kompensiert werden können, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vermieden werden kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - jeweils juris).
62 
3. Sonstige Mängel des angegriffenen Bescheids sind nicht gegeben. Allerdings hat die Beklagte die Ziffer 1 in der Weise formuliert, dass (nur) eine Feststellung getroffen wurde mit der Folge, dass auf den ersten Blick möglicherweise formal betrachtet nicht den Anforderungen des § 31 Abs. 6 AsylVfG genügt wird und deshalb die Gestattungswirkung des § 55 Abs. 1 AsylVfG nicht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG zum Erlöschen gebracht werden konnte, weshalb dann in Ermangelung einer bestehenden Ausreisepflicht die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht erfüllt wären. Die angegriffene Verfügung ist jedoch auch im Hinblick auf den maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB entspr.) in der Weise auszulegen, dass der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde und auch werden sollte (a.A. VG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2014 - 7 K 352/14.F.A - juris). Denn es ist auch aus der Sicht des Klägers offensichtlich, dass die Beklagte mit ihrer Verfügung die Grundlage für den Erlass der Überstellungsentscheidung legen wollte, was aber, wie gezeigt, zwingend voraussetzt, dass die Ausreisepflicht begründet werden muss. Es wäre sinnwidrig, der Beklagten zu unterstellen, dass sie etwas verfügen wollte und in letzter Konsequenz verfügt hat, was ersichtlich insoweit ungeeignet ist (vgl. noch zu der Frage, ob trotz Erlass einer Abschiebungsanordnung eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise ermöglicht werden muss, Senatsurteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - juris).
63 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die es rechtfertigen würden, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Abänderungsantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2014 - A 8 K 640/14 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am 09.02.1981 geborener kamerunischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien.
Er stellte am 27.08.2013 im Bundesgebiet einen förmlichen Asylantrag. Nach den aus der Eurodac-Datenbank gewonnenen Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte er bereits zuvor am 10.01.2013 in Bulgarien, am 20.05.2013 in Griechenland und am 31.07.2013 in Ungarn um Asyl nachgesucht.
Ausweislich der Niederschrift über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG am 20.09.2013 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe bis Anfang 2012 an Douala gelebt. Er habe einen Asylantrag in Griechenland 2013 gestellt, bevor er nach Ungarn gereist sei. Es habe aber auch dort keine Entscheidung gegeben. An der Grenze Türkei - Bulgarien sei er im Herbst 2012 von der bulgarischen Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe anschließend Asyl beantragen müssen. Er sei dort aber zuvor drei Monate im Gefängnis gewesen. Dann hätten sie ihn im Winter freigelassen und er sei vier Monate obdachlos gewesen, ohne dass er eine Entscheidung bekommen habe. Es habe lediglich eine Anhörung gegeben. Sie hätten auf seine drei schriftlichen Bitten nicht reagiert. Deshalb sei er dann nach Griechenland. Er wolle im Bundesgebiet bleiben. Er brauche medizinische Versorgung aufgrund einer im bulgarischen Gefängnis erworbenen Hautkrankheit.
Nachdem die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 09.12.2013 mit Blick auf eine Zuständigkeit Bulgariens einem Übernahmeersuchen der Beklagten nicht entsprochen hatten, richtete das Bundesamt unter Berufung auf Art. 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO am 11.12.2013 ein entsprechendes Ersuchen an Bulgarien. Am 14.01.2014 stimmten die bulgarischen Behörden unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO der Übernahme des Klägers zu.
Mit Bescheid vom 29.01.2014 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an.
Am 06.02.2014 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage (A 8 K 640/14) und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (A 8 K 641/14). Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er sei in Bulgarien mehrere Monaten inhaftiert gewesen und dann - mitten im Winter - aus der Haft in die Obdachlosigkeit entlassen worden. Die Situation sei völlig unerträglich gewesen. Er habe weder finanzielle Unterstützung noch medizinische Hilfe erhalten und draußen im Schnee überleben müssen. Er habe sich im bulgarischen Gefängnis eine schwere Hauterkrankung zugezogen. Er leide an einer kutanen Leishmaniose, die durch einen Parasitenbefall verursacht worden sei. Wie der fachärztliche Bericht des Klinikums S. vom 18.12.2013 und das Lichtbild des Unterarms mit den Geschwüren belegten, habe die Erkrankung einen komplizierten Verlauf genommen, weshalb am 15.02.2014 eine Operation vorgesehen sei. Die Versorgung in Bulgarien genüge nicht den europäischen Standards, die im Dublin-Abkommen festgelegt seien. Seine individuelle Situation und seine medizinische Behandlungsbedürftigkeit stünden einer Rückführung nach Bulgarien entgegen, wo die schwere Erkrankung sicherlich nochmals eskalieren würde.
Die Beklagte trat dem entgegen und machte geltend, die bulgarische Übernahmezustimmung sei auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO erfolgt. Demnach sei der Asylantrag in Bulgarien abgelehnt worden. Nach nationalem Recht wäre dann ein Zweitantrag gegeben. Ein erneutes Verfahren könnte nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durchgeführt werden (§ 71a Abs. 1 AsylVfG). Wiederaufnahmegründe in diesem Sinne seien aber nicht erkennbar. Das Begehren des Klägers sei auf jeden Fall erfolglos.
Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 27.02.2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 29.01.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung an.
Mit Urteil vom 16.04.2014 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts vom 29.01.2014 auf und wies im Übrigen die weitergehenden Verpflichtungsanträge des Klägers ab. Es führte insbesondere aus: Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel aufwiesen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der nach Bulgarien überstellen Asylbewerber im Sinne des Art. 4 GRCh implizierten, weshalb der - allein statthaften - Anfechtungsklage aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stattzugeben sei. Der UNHCR habe in seinem Positionspapier vom 02.01.2014 unter Auflistung der Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem ausdrücklich dazu aufgefordert, derzeit von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen. Nach dem Positionspapier vom April 2014 habe der UNHCR zwar anerkannt, dass es Fortschritte gegeben habe, jedoch Bedenken hinsichtlich deren Nachhaltigkeit geltend gemacht. Der UNHCR empfehle in jedem Fall eine individuelle Bewertung vorzunehmen, ob eine Überstellung mit den Verpflichtungen der Staaten zum Schutz der Grund- und Menschenrechte nach EU-Recht und Völkerrecht vereinbar sei, insbesondere soweit es sich um Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen handele. Zudem bestätige ein zeitlich parallel erstellter Bericht von Amnesty International die nach wie vor drastischen Bedingungen bei der Aufnahme der Asylsuchenden und der Bearbeitung der Schutzgesuche. Bei dieser Sachlage bestehe im Fall des Klägers, bei dem es sich aufgrund seiner Erkrankung um „eine Person mit besonderen Bedürfnissen“ handele, weiterhin die Gefahr, im Fall einer Überstellung nach Bulgarien einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein.
10 
Auf den fristgerecht gestellten Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12.01.2015 (A 11 S 1038/14) die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat am 26.01.2015 zur Begründung der Berufung auf die Ausführungen in ihrem Zulassungsantrag sowie auf die zum bulgarischen Asylsystem ergangenen Senatsurteilen vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14) verwiesen und einen Berufungsantrag gestellt.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2014 - A 8 K 640/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben worden ist.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er trägt unter Vorlage ärztlicher Befunde im Wesentlichen vor: Er sei bereits bei seiner Einreise in das Bundesgebiet, unter anderem aufgrund der Zustände in Bulgarien, behandlungsbedürftig erkrankt gewesen (kutane Leishmaniose). Er sei seit Jahren wegen einer Analfissur mit thrombosiertem Hämorrhoidalknoten in ärztlicher Behandlung und sei wiederholt, zuletzt im November 2014, operiert worden. Es sei ein Abszess im Afterbereich festgestellt worden. Bis heute müsse er diesbezüglich ärztlich beobachtet werden, da dieser erhebliche infektiöse Probleme bewirken könnte. Auch aktuell habe er weiter Schmerzen im Unterbauch. Eine weitere Operation, bei der ein Fibrom an der Unterlippe entfernt werde, stehe am 07.04.2015 an. Seit seinem Gefängnisaufenthalt in Bulgarien sei seine Gesundheit nicht mehr normal. Er habe permanent gesundheitliche Probleme und das Gefühl, sein Körper halte nichts mehr aus. Am schlimmsten seien die Probleme im Analbereich. Alle zwei bis drei Wochen müsse er zum Arzt, um die Situation kontrollieren zu lassen. Die Ernährung sei nur noch eingeschränkt möglich, da er ansonsten große Schmerzen beim Stuhlgang habe. Der Arzt habe ihm afrikanisches Essen untersagt. Er dürfe nichts Scharfes essen und nur spezielle Nahrung zu sich nehmen, damit er überhaupt auf die Toilette könne. In Deutschland kümmere man sich um seine Erkrankung. In Bulgarien habe sich niemand um seine Probleme und Krankheiten gekümmert. Müsse er nach Bulgarien zurückkehren, sei dies das Ende seines Lebens. Er sei nach wie vor eine „Person mit besonderen Bedürfnissen“. Auf der Grundlage der Auskunft des UNHCR vom 23.12.2014 an das VG Minden müsse er aufgrund eines Status als Illegaler mit Abschiebehaft rechnen. Selbst wenn er neue Asylgründe vortragen würde, könnte er keinen Platz in einer SAR-Einrichtung erhalten. Unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation würde die Rückkehr für ihn eine massive Gefährdung begründen. Die Situation in den bulgarischen Haftanstalten verstoße ohnehin gegen Art. 3 EMRK.
16 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehört worden. Er hat unter anderem vorgetragen:
17 
Er habe Kamerun verlassen, weil er einige Probleme gehabt habe. Er habe seinen großen Bruder verloren, der auf offener Straße vor der Universität in Douala getötet worden sei. Der, der seinen Bruder getötet habe, sei im Gefängnis. Auch seine kleine Schwester, die Polizeiinspektorin gewesen sei, sei getötet worden. Derjenige, der seine kleine Schwester getötet habe, sei unbekannt. Seit er seinen großen Bruder verloren habe, habe er beschlossen, Kamerun zu verlassen, weil ihm niemand geholfen habe. Man hätte ihn auch töten können. Es habe ein Problem mit seinem Dorf gegeben, mit seinem Papa, es sei um Felder, Grundstücke gegangen. Mit dem Nachbarn habe es Schwierigkeiten gegeben. Deswegen habe er auch beschlossen wegzugehen. Er sei 2012 in Nigeria an Bord eines Schiffes gegangen, das nach Istanbul gefahren sei. Er habe zu Fuß die Grenze zwischen der Türkei und Bulgarien überschritten. In Bulgarien habe ihn die Polizei aufgegriffen und ins Gefängnis gebracht. Er habe im Gefängnis einen Asylantrag gestellt, sei aber trotzdem insgesamt drei Monate im Gefängnis festgehalten worden. Er werde den Tag, an dem er aus dem Gefängnis gekommen sei, sein ganzes Leben lang nie vergessen. Er sei an diesem Tag mit ca. 25 bis 30 Personen verschiedener Staatsangehörigkeiten aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie hätten sie rausgeworfen, mitten im Winter, am 3. Januar. An diesem Tag habe er erfahren was Winter sei. Sie hätten ihnen ein Formular mitgegeben, also so ein Papier, mit dem man sich in Bulgarien bewegen dürfe. Sie hätten gesagt, dass sie jetzt frei seien. Nach drei Tagen seien sie zurück zur Polizei gegangen und hätten gesagt, sie wollten lieber wieder ins Gefängnis. Die Polizei habe das abgelehnt. Sie seien dann nach „Montevideo“ gegangen. Dort kümmere man sich um Asylbewerber. Das sei vergleichbar mit der Anlaufstelle in Karlsruhe. Sie hätten aber keine Hilfe bekommen. Sie seien dann nach Sofia. Dort hätten sie nachts nach dessen Schließung in einem Einkaufszentrum, geschlafen. Die Polizei habe dafür gesorgt, dass der Sicherheitsdienst des Einkaufszentrums sie nicht weggejagt habe. Morgens seien sie dann wieder rausgegangen. Er habe gesundheitliche Probleme gehabt und Hilfe gesucht. Im Gefängnis habe er ein Geschwür bekommen, es sei erst ganz klein gewesen. Seine Hand und sein Arm seien ganz dick geworden. Seine Freunde hätten ihn nicht einmal mehr anfassen wollen. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er keinen Arzt mehr aufsuchen können. Im Gefängnis habe es einen Arzt gegeben. Das Geschwür sei immer größer geworden und habe die Farbe verändert. Er sei insgesamt fast neun Monate in Bulgarien gewesen. Dann hätten sie sich auf den Weg nach Griechenland gemacht. Weder in Bulgarien noch in Griechenland noch in Ungarn sei er dazu angehört worden, warum er aus seinem Heimatland ausgereist sei.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts (ein Heft) und die des Verwaltungsgerichts Stuttgart über das Klageverfahren (A 8 K 640/14) und das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (A 8 K 641/14) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten über das Berufungsverfahren und die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten vorab übersandten Liste aufgeführt bzw. ergänzend in das Verfahren eingeführt worden sind, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
A)
21 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gewahrt. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme im Schriftsatz vom 26.01.2015 auf die Ausführungen im Zulassungsantrag, der selbst noch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprochen hat, und den Zulassungsbeschluss des Senats vom 12.01.2015, in dem die Berufungszulassung mit den nach Erlass der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Senatsurteilen vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14) zum bulgarischen Asylsystem begründet worden ist, hat die Beklagte im konkreten Fall hinreichend deutlich dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2000 - 9 B 170/00 - juris; vgl. grundsätzlich zur Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Zulassungsvorbringen Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 39; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 124, 354 ff. - jew. m.w.N.).
B)
22 
Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.04.2014, mit dem der Bescheid des Bundesamts vom 29.01.2014 aufgehoben worden ist, ist zu ändern. Die (Anfechtungs-)Klage ist zwar zulässig (vgl. zur statthaften Klageart in so genannten Dublin-Fällen ausführlich Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; Bay. VGH, Beschluss vom 02.02.2015 - 13a ZB 50068 - juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 02.02.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris; jew. m.w.N.). Sie ist aber nicht begründet, weil der Bescheid vom 29.01.2014, mit welchem der Asylantrag als unzulässig qualifiziert (Ziff. 1) und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziff. 2), rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.)
23 
Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids ("Der Asylantrag ist unzulässig.") - welche als Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und nicht als feststellender Verwaltungsakt auszulegen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) - folgt aus § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass Bulgarien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Mitgliedstaat anzusehen war und ist.
24 
Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags des Klägers richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin II-VO). Da der Kläger bereits im August 2013 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt und die Bundesrepublik Deutschland am 11.12.2013 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien gerichtet hat, ist im vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) allein die Dublin-II-Verordnung zugrunde zu legen.
25 
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Danach ist von einer Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des am 27.08.2014 in Deutschland gestellten Antrags des Klägers auszugehen (1.). Eine Überstellung nach Bulgarien ist auch nicht mit Blick auf das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen oder aus anderen Gründen unzulässig (2).
26 
1.) Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Eurodac-Daten reiste der Kläger am 28.09.2012 illegal nach Bulgarien ein. Am 10.01.2013 wurde er dort als Asylantragsteller registriert. Dass der Kläger in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, entspricht seinem Vortrag auch im gerichtlichen Verfahren. Die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers folgt aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO. Die gegebenenfalls vorgehenden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Regelungen der Art. 6 bis 9 Dublin II-VO sind nicht einschlägig.
27 
Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (vom 11.12.2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 316, S. 1) festgestellt wurde, dass der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze des betreffenden Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Da der Kläger in Bulgarien im zeitlichen Anschluss an den illegalen Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt hatte, bevor er im Bundesgebiet erneut um internationalen Schutz nachgesucht hat, ist Bulgarien nach Maßgabe des Art. 16 Dublin II-VO verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen.
28 
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens bereits vor der Asylantragstellung in Deutschland oder aber die Wiederaufnahmepflicht später - wegen Ablaufs der Überstellungsfrist - entfallen sein könnten. Bulgarien hat unter dem 14.01.2014 ausdrücklich dem Übernahmeersuchen der Beklagten entsprochen. Die mit der Abgabe der Zustimmung beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO ist vor dem Hintergrund des am 06.02.2014 eingereichten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und der in diesem Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.02.2014 - A 8 K 641/14 - erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 29.01.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung auch tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO; vgl. auch Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293). Im Übrigen würde allein der Ablauf der Überstellungsfrist bei weiter bestehender Übernahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaats den Kläger auch nicht in subjektiven Rechten verletzen (siehe näher Senatsurteil vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris, sowie unten 2a).
29 
2.) Die Entscheidung der Beklagten, das Asylverfahren des Klägers nicht in eigener Zuständigkeit durchzuführen, ist auch mit Blick auf die Verhältnisse in Bulgarien nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Selbsteintritt der Bundesrepublik im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.
30 
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung (vgl. Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417, vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208; vgl. auch Senatsurteile vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, und vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris) hat ein Asylbewerber - sofern spezialgesetzlich keine besonderen Ausnahmen geregelt sind (vgl. etwa Art. 7 Dublin II-VO) - grundsätzlich kein subjektives Recht auf Prüfung seines Antrags in einem bestimmten Mitglied- oder Vertragsstaat, so dass Fehler bei der Auslegung und bei der Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung grundsätzlich irrelevant sind. Hat zum Beispiel ein Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers zugestimmt, etwa als "Mitgliedstaat der ersten Einreise" (nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO), kann der betreffende Antragsteller der Annahme, dieser sei zuständig, vielmehr nur entgegenhalten, dass in dem betreffenden Staat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gegeben sind, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208, m.w.N.)
31 
Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs kann einerseits jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
32 
Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO (bzw. nunmehr der Dublin III-VO) und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts, wie von Art. 4 GRCh, durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417). Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129).
33 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1093, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl. hierzu Lübbe, ZAR 2014, 97 ff.; Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77).
34 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien - NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris, und Entscheidung vom 05.02.2015 - Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande - juris), der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (siehe nunmehr Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris).
35 
Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann und auch muss, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - juris, und vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 - juris).
36 
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte bzw. "wesentlichen Gründe" für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien derzeit systemische Schwachstellen aufweisen, die gerade den Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.
37 
aa) Zur Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien entsprechende Defizite aufweisen, hat der Senat im Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77 (die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des BVerwG vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris, zurückgewiesen; vgl. auch Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1636/14 -, nicht veröff.) ausgeführt:
38 
"...Aus den Erkenntnismitteln wird hinreichend deutlich, dass in Bulgarien ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens installiert ist, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten, die allerdings allenfalls abgrenzbare Personengruppen betreffen können, abgesehen (vgl. hierzu im Folgenden) - den auch unionsrechtlich zu stellenden Anforderungen noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht (siehe die Darstellung im Urteil des österreichischen BVwG vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 3 ff.; vgl. ausführlich auch den von der Beklagten zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Bericht „Aida, Asylum Information Database - National Country Report Bulgaria“, April 2014, S. 14 - im Folgenden aida).
39 
Der Senat geht zunächst davon aus, dass, bedingt durch die im Laufe des Jahres 2013 erheblich angestiegene Zahl von Antragstellern (vgl. Eurostat, Asylum and new asylum applicants by citizenship, age and sex Monthly Data, Last update 22.10.2014; Email UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014; UNHCR, Bulgaria As a Country of Asylum, 02.01.2014, S. 4 - im Folgenden UNHCR I), die u.a. wegen des bereits lange dauernden internen Konflikts in Syrien vermehrt über die türkisch-bulgarische Grenze gekommen waren, das bulgarische Asylsystem, das trotz entsprechender Warnungen völlig unvorbereitet war, total überfordert, wenn nicht gar kollabiert war. Dies hatte erhebliche negative Auswirkungen auf alle Phasen und Aspekte des Asylsystems. So war schon ein effektiver Zugang zum Asylverfahren, insbesondere aus einer bestehenden Abschiebehaft, nicht mehr gewährleistet (vgl. UNHCR I, S. 7; aida, S. 16 f.). Folge hiervon war nicht nur, dass eine bestehende Haft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in unverhältnismäßiger und unzulässiger Weise (bis zu 45 oder gar 60 Tagen) fortdauern konnte, wie dies möglicherweise auch beim Kläger der Fall war, sondern auch, dass der mit der Registrierung als Antragsteller verbundene Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung etc. nicht oder jedenfalls nicht in zumutbarer Zeit erreichbar war. Die Unterbringung in den „Reception Centres“ bzw. „Registration and Reception Centres“ wurde übereinstimmend fast ausnahmslos als weit unter den Standards des unionsrechtlich in den Aufnahmerichtlinien festgelegten Minimums qualifiziert und als menschenunwürdig beschrieben (vgl. aida, S. 41 ff.; Human Rights Watch, Containment Plan - Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, April 2014, S. 46 ff. - im Folgenden HRW I; UNHCR I, S. 9 f.). Die einzige Ausnahme bildete das Kovachevtsi Centre. Verschärft wurde die Situation noch durch den Umstand, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die eigentlich verpflichtet waren, innerhalb kurzer Zeit (wohl 14 Tagen) die Zentren zu verlassen, weiter dort verbleiben mussten und letztlich durften, weil sie andernfalls - unfähig, selbstverantwortlich eine Unterkunft zu finden und zu bezahlen - obdachlos geworden wären (bordermonitoring u.a., Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, 2014, S. 19 f. - im Folgenden bordermonitoring I). Auch wurde immer wieder von körperlichen Übergriffen auf den Polizeistationen und in den Zentren berichtet (HRW I, S. 31 ff.), u.a. auch eine Folge der vollständigen physischen und psychischen Überforderung des dort tätigen Personals. Angesichts der unerträglichen Situation in den Zentren, insbesondere auch der unzumutbaren Überbelegung erklärte eine Vielzahl von Antragstellern einen Verzicht auf eine weitere dortige Unterbringung mit der Folge, dass sie auch jegliche Ansprüche auf Verpflegung etc. verloren hatten und gewissermaßen auf der Straße gelandet waren und erst infolge der eingetretenen Entlastung des bulgarischen Asylsystems (vgl. hierzu im Folgenden) nunmehr wieder in dieses integriert werden können (vgl. HRW I, S. 61 ff.; bordermonitoring I, S. 17 f.; UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014, S. 10 - im Folgenden UNHCR II). Bei dieser Ausgangslage musste zwangsläufig auch die Behandlung von Kindern, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen und generell von sog. „vulnerablen Personen“ völlig unzureichend sein (aida, S. 33 f. und 41 f.; HRW I., S. 51; UNHCR II, S. 8 f.). Insbesondere mangelte es in weiten Teilen an einer adäquaten Betreuung und Vertretung unbegleiteter Minderjähriger (vgl. HRW I, S. 58 ff.; UNHCR II, S. 9).
40 
Zwar wies auch zu dieser Zeit Bulgarien eine hohe Schutzquote auf (vgl. etwa HRW I, S. 66), gleichwohl bestanden - bedingt durch die hohen Eingangszahlen und wohl auch aufgrund unzureichender Qualifikation - unübersehbare Mängel im Verfahren selbst, wie etwa im Bereich der Übersetzung, Protokollführung, der Anhörungen und deren Umsetzung in den Bescheiden (vgl. hierzu aida, S. 20 f.; UNHCR I, S. 12). Der Komplex der rechtlichen Beratung und Unterstützung wurde als in hohem Maße defizitär geschildert, und zwar v.a. im Hinblick auf fehlende finanzielle Mittel und weniger aufgrund der jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen bzw. Vorgaben, die nicht grundsätzlich zu kritisieren sind (vgl. wiederum aida, 22 f.).
41 
Bei dieser Sachlage beschloss der Ministerrat Bulgariens im Oktober 2013 einen „Plan for the containment of the crisis resulting from stronger migration pressure on the Bulgarian border“, der zum einen eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen sowie der Verfahrensabläufe, zum anderen eine konsequente Verhinderung künftiger unkontrollierter Einwanderung über die Landesgrenze v.a. mit der Türkei zum Inhalt hatte (vgl. HRW I, S. 22 f.). Außerdem wurde von EASO im Herbst 2013 in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Innenministerium, dem Leiter der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR) und UNHCR Bulgarien ein „Operating Plan To Bulgaria“ entwickelt, aufgrund dessen unter Hinzuziehung des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Nichtregierungsorganisationen weitreichende Verbesserungen des gesamten Asylsystems vorgenommen werden sollten. Dieser Plan konzipierte die geplanten Maßnahmen mit einem zeitlichen Horizont bis September 2014 (vgl. zu alledem EASO, Operating Plan To Bulgaria, März 2014).
42 
In Vollzug des Ministerratsbeschlusses vom Oktober wurde mit dem Bau eines Zaunes an der Grenze zur Türkei begonnen, der mittlerweile in der vorgesehenen Länge fertiggestellt ist (vgl. Agence France-Presse, Bulgarie: des barbelés pour stopper les réfugiés vom 17.7.2014). Zuvor waren zur vorläufigen Absicherung der Grenze etwa 1500 Polizisten an die Grenze verlegt worden. Es gibt glaubhafte und nach Einschätzung des Senats zuverlässig recherchierte Berichte über eine Vielzahl von Zurückschiebungen über die Grenze in die Türkei aus der Zeit zwischen Ende 2013 bis in den Herbst 2014 (vgl. HRW I, S. 14 ff. und Annex 2, S. 3 ff. zu den Einwänden des bulgarischen Innenministers in dessen Schreiben vom 29.04.2014; bordermonitoring vom 21.09.2014). Damit verstieß und verstößt Bulgarien gegen das unionsrechtliche wie auch das völkerrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 21 Abs. 1 QRL bzw. Art. 33 GFK (vgl. hierzu im Einzelnen Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts, 2. Aufl., 2012, § 52). Denn zum einen ist die Türkei kein sicherer Drittstaat, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 nur mit einem regionalen Vorbehalt gezeichnet hat; zum anderen hat sich Bulgarien offensichtlich nicht vergewissert, dass die Türkei nicht in einen potentiell verfolgenden Herkunftsstaat „weiterschiebt“. Da das Refoulement-Verbot auch eine Zurückweisung an der Grenze untersagt, sofern nicht eine Massenfluchtbewegung gegeben ist (vgl. Marx, a.a.O., § 52 Rn. 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wovon aber in Bezug auf Bulgarien noch nicht auszugehen sein wird, dürfte auch die Errichtung des Grenzzauns kaum mit dem Refoulement-Verbot in Einklang stehen, zumal nach der Auskunftslage nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine offizielle Anreise über die türkischen Grenzübergangsstellen möglich ist (vgl. HRW I., S. 25). Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil hiervon Flüchtlinge, die sich bereits im Asylverfahren befinden, nicht betroffen sind. Jedenfalls hat diesbezüglich die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien eingeleitet (vgl. österreichisches BVwG, Urteil vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 6).
43 
Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die geschilderten Maßnahmen ist die Zahl der Antragsteller seit Anfang des Jahres zunächst erheblich zurückgegangen, wobei allerdings für den Monat August und September wiederum ein Anstieg zu verzeichnen ist (vgl. Eurostat, a.a.O.). Auch dieses hat zu einer erheblichen Entlastung des bulgarischen Asylsystems geführt und mit dazu beigetragen, dass die von EASO ins Auge gefassten Maßnahmen unter erleichterten Rahmenbedingungen in Angriff genommen und durchgeführt werden konnten. Im Wesentlichen übereinstimmend wird von erheblichen Verbesserungen berichtet.
44 
Die Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen sind grundlegend in baulicher wie auch personeller Hinsicht angegangen und auch im Wesentlichen behoben worden. Auch die besonderen Problemfälle der Zentren Vrazdebhna, Harmanli und Voenna Rampa waren im April 2014 in Angriff genommen worden, sie wurden im Frühjahr 2014 (noch) saniert, weshalb die in der Pressemitteilung des Niedersächsischen Flüchtlingsrats vom 02.09.2014 angesprochenen und kritisierten Verhältnisse in Voenna Rampa in dieser Allgemeinheit nicht mehr aktuell sind. Auch die in dem Reisebericht von Rahmi Tuncer vom 15.10.2014 wiedergegebenen Schilderungen beziehen sich teilweise auf die Vergangenheit und sind nach den anderen verwerteten Erkenntnismitteln nicht mehr uneingeschränkt aktuell. Gleichzeitig wurden die Unterbringungskapazitäten von 4150 (bei einer damaligen Belegungsquote von nur noch rund 80 v.H.) auf etwa 6000 Plätze erweitert, ohne dass diese erschöpft wären (vgl. aida, S. 41 ff. und UNHCR II, S. 6 ff.; HRW I, S. 46 f.; Emails von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014). Dass die Verhältnisse nach wie vor defizitär und wenig befriedigend sein mögen, wie dies im Übrigen auch für einen nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass sie generell nicht mehr menschenwürdegemäß wären. Die prekäre Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln in den Zentren ist entscheidend verbessert worden; v.a. ist seit Anfang Februar 2014 sichergestellt, dass täglich mindestens zwei warme Mahlzeiten ausgegeben werden; zum Teil bestehen nunmehr auch eigene private Kochmöglichkeiten (vgl. UNHCR II, S. 8). Dass die Qualität möglicherweise immer wieder zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden. Defizitär ist hingegen noch die systematische und flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit ihnen adäquater Nahrung, jedenfalls teilweise ist eine Versorgung allerdings durch den Einsatz von Nichtregierungsorganisationen gewährleistet (ai, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen, S. 6 f. - im Folgenden ai; UNHCR II, S. 8). Gewisse Verbesserungen bei den Unterbringungsbedingungen sind auch eingetreten für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige, ohne allerdings das erforderliche Minimum an Privatheit zuzulassen und auch immer ausreichenden Schutz vor Übergriffen zu bieten. Nach wie vor sind daher erhebliche Defizite auszumachen (UNHCR II, S. 7 und 9; aida, S. 43; ai, S. 6 f.). Ob bei diesen Aufnahmebedingungen insoweit eine dieser Personengruppe angemessene Unterbringung gewährleistet ist, und insbesondere, ob diese als unmenschliche und entwürdigende Behandlung zu qualifizieren wäre, lässt der Senat, weil nicht entscheidungserheblich, offen.
45 
Angesichts der dargestellten Verbesserungen in den Aufnahmeeinrichtungen ist - jedenfalls derzeit bei nicht dramatisch steigenden Zahlen von Antragstellern - nicht damit zu rechnen, dass das bulgarische Aufnahmesystem wieder kollabieren wird und in Folge dessen, dass die Asylsuchenden die Zentren aus eigenem „Wunsch“ verlassen, damit aber auch keine Unterstützung mehr erhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Stellungnahmen von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014 im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten (35 v.H.) frei waren und die ansteigenden Flüchtlingszahlen das Land nicht mehr, wie noch im vergangenen Jahr, unvorbereitet und ohne Hilfe der Europäischen Union treffen bzw. treffen werden.
46 
Kritisiert wird weiterhin, dass Flüchtlingskinder allenfalls teilweise Zugang zu schulischer Bildung, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten haben (vgl. etwa ai, S. 8; UNHCR II, S. 13). Eine menschenunwürdige Schlechtbehandlung ist darin aber nicht zu sehen.
47 
UNHCR und andere Stellen beanstanden nach wie vor, dass effektive Mechanismen zur systematischen Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen nicht zur Verfügung stehen bzw. jedenfalls nicht in dem gebotenen Maße tatsächlich genutzt werden und dass selbst Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage sind, die bestehenden Lücken und Defizite zu schließen bzw. zu beheben (UNHCR II, S. 8 f.; aida, S. 33). Betroffen ist der Kläger jedoch hiervon offensichtlich nicht.
48 
Im Argen liegt weiterhin die Situation der unbegleiteten Minderjährigen, denen tatsächlich in größerem Umfang die erforderlichen Vormünder nicht gestellt werden und die dementsprechend gesetzeswidrig ohne die notwendige Vertretung bleiben, zumindest jedoch keine ausreichend kompetente Vertretung erhalten (vgl. im Einzelnen HRW I., S. 54 ff.; UNHCR II, S. 9; aida., S. 35).
49 
Die - gerade auch kostenlose - medizinische Versorgung (vgl. Art. 15 ARL a.F. bzw. Art. 19 ARL n.F.) und v.a. der Zugang zu ihr ist nach der Auskunftslage nicht immer in dem gebotenen Maße sichergestellt, zumal sich „Ärzte ohne Grenzen“ mittlerweile definitiv aus der Versorgung der Flüchtlinge zurückgezogen haben und nicht hinreichend geklärt erscheint, ob diese tatsächlich in dem gebotenen Maße ersetzt werden können und auch noch während deren Tätigkeit die Situation zum Teil jedenfalls durchaus prekär und durch Lücken und Defizite gekennzeichnet war (vgl. UNHCR II, S. 8; aida, S. 34 und 47; bordermonitoring I, S. 16; vgl. Médecins sans Frontières v. 06.06.2014, die immerhin (nur) die Hoffnung ausdrücken, dass sich die Lage trotz ihres Abzugs weiter verbessern werde). Die Lage ist für die Betroffenen auch deswegen besonders problematisch, weil sie in vielen Fällen nicht über die erforderlichen Informationen verfügen und erhebliche, nicht durch ausreichend qualifizierte Sprachmittler behebbare Kommunikationsschwierigkeiten bestehen (bordermonitoring I, S. 16; vgl. auch zur Gesundheitsversorgung in den Haftanstalten und die dort ebenfalls bestehenden sprachlichen Kommunikationsprobleme aida, S. 51 f.). Es gibt auch Berichte, wonach Personal des Gesundheitswesens nur gegen Bestechung bereit war, die gebotene Behandlung zu leisten (vgl. bordermonitoring I, S. 16) bzw. - allgemeiner ausgedrückt - ohne Bezahlung keine Untersuchungen durchgeführt wurden (vgl. Reisebericht Rahmi Tuncer vom 15.10.2014). Zwar übersieht der Senat nicht, dass die prekäre Lage zu einem nicht unerheblichen Teil dem schlechten Gesundheitssystem Bulgariens selbst und dessen niedrigeren Standards geschuldet ist und die Flüchtlinge rechtlich nur allgemein der bulgarischen Bevölkerung gleichgestellt werden (vgl. aida, S. 47). Die bestehenden Probleme, einen effektiven Zugang zu einer Gesundheitsversorgung zu erhalten, und die offenbar verbreitete Korruption machen sie in diesem System aber besonders verletzlich, weshalb sie im Falle einer ernsthaften und schweren Erkrankung einem realen Risiko ausgesetzt sein können, Schaden an Leib oder Leben zu nehmen. Dabei muss zudem bedacht werden, dass die hier infrage stehenden Personen in besonderem Maße durch die fluchtauslösenden Anlässe und die Erlebnisse auf der Flucht gezeichnet sein können (vgl. aida, S. 47). Der Senat ist sich dabei auch des Umstandes bewusst, dass an sich Art. 3 EMRK nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Verbleiberecht gewährt, um eine medizinisch notwendige Behandlung durchführen lassen zu können, auch wenn die Betroffenen an einer schweren Krankheit leiden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98). Allerdings gelten die Standards des Art. 19 ARL n.F. darüber hinaus, wenn hiernach zumindest eine Notbehandlung und die unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen unionsrechtlich versprochen sind mit der Folge, dass dann, wenn diese „systemisch“ - auch nur bei bestimmten (begrenzten) Krankheitsbildern - nicht oder jedenfalls nicht effektiv zur Verfügung stehen bzw. erreicht werden können, von einem die Überstellung hindernden Mangel auszugehen wäre. Dieser Frage wird aus gegebenem Anlass noch nachzugehen sein. Im Falle des Klägers jedenfalls besteht ein solcher nicht. ... der Senat ...geht davon aus, dass etwaige systemische Mängel des bulgarischen Gesundheitssystems den Kläger nicht betreffen würden.
50 
Des Weiteren sind eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren nunmehr grundsätzlich gewährleistet und nicht mehr systemimmanent defizitär, allerdings ist nach den verwerteten Erkenntnismitteln nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Antragstellung aus der Haft nach wie vor zu Verzögerungen von einigen Tagen kommen kann, die möglicherweise auch vermeidbar wären (vgl. zu alledem UNHCR II, S. 4 ff.; ai, S. 3 f.). Ein grundlegender, das gesamte Asylsystem betreffender Mangel liegt hierin aber nicht (mehr). Die Tatsache allein, dass Ausländer und Ausländerinnen, die illegal eingereist sind, zunächst in größerem Umfang inhaftiert werden, solange sie keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylsystems dar, sofern, wie nunmehr, sichergestellt ist, dass sie nach der Antragstellung zeitnah registriert werden, auch wenn die Inhaftierungen nicht immer den Vorgaben des Art. 15 der RL 2008/115/EG vom 16.12.2008 (ABl. L 348, 98 - RFRL) entsprechen sollten.
51 
Die früher festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfungsverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes (vgl. aida, S. 20 ff.) sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt, allerdings sind positive Veränderungen auf den Weg gebracht worden. Die Verfahrensdauer, die bei syrischen Staatsangehörigen in der Regel ohnehin nicht zu beanstanden war, wurde mittlerweile auch bei nicht syrischen Flüchtlingen wesentlich verkürzt (vgl. UNHCR II, S. 11 f.). Die Bereitstellung von Informationen für die Antragsteller über den Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte wurden wesentlich verbessert, ohne aber wiederum als vollständig befriedigend qualifiziert werden zu können (vgl. aida, S. 30 f.). Zumindest für ein Erstverfahren ist eine kostenlose Rechtsberatung rechtlich gewährleistet, steht mit Rücksicht auf eine unzureichend finanzielle Ausstattung allerdings staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung, weshalb Nichtregierungsorganisationen, wie das Bulgarische Helsinki Komitee, einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche Vertretung übernehmen müssen (vgl. UNHCR II, S. 11 f.; aida, S. 22). Diese Defizite werden jedoch - auch in Anbetracht der stattgefundenen Verbesserungen - vom Senat nicht als derart grundlegend eingestuft, dass sie als systemisch zu qualifizieren wären.
52 
Wenn erhebliche Bedenken gegen eine in Art. 45b Abs. 1 Nr. 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz geplante gesetzliche Änderung des Haftrechts formuliert und die Weite bzw. die Unbestimmtheit der Haftgründe kritisiert werden, so mag in der Tat die vorgeschlagene Formulierung weiter geraten sein, als dies Art. 8 Abs. 3 lit. d) ARL n.F. vorsieht. Aber selbst wenn der Gesetzesentwurf tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden sollte, was bislang noch nicht geschehen ist (vgl. Email von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014), so stehen jedoch einer unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung keine Hindernisse entgegen. Solange sich aber die bulgarischen Behörden und Gerichte einer solchen Handhabung nicht systematisch und durchgängig verweigern, kann von einem hier relevanten Mangel nicht gesprochen werden.
53 
Sog. Dublin-Rückkehrern steht ein Erstverfahren weiterhin offen, soweit eine persönliche Anhörung noch nicht stattgefunden hat (vgl. UNHCR II, S. 14), auch wenn nach der Gesetzeslage nach einem „Nichtbetreiben“ des Verfahrens wegen Abwesenheit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Verfahren an sich beendet ist; Folge der Fortführung ist, dass die Betroffenen wieder in das normale Aufnahmesystem integriert werden. Das Verfahren wird allerdings dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig abgeschlossen worden war. Dann sind die Betroffenen auf einen Folgeantrag verwiesen, was aber in Einklang mit den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie RL 2005/85/EG steht. Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 ist der Verweis auf ein Folgeverfahren grundsätzlich möglich. Allerdings wird hier Art. 28 Abs. 2 der Neufassung (RL 2013/32/EU) eine gewisse Anpassung erforderlich machen.
54 
Die Lage der beachtlich hohen Zahl von anerkannten international Schutzberechtigten wird durchgängig als wenig zufriedenstellend, wenn nicht gar schlecht beschrieben (vgl. etwa UNHCR II, S. 12 f). Dass ein wirklich schlagkräftiges Integrationsprogramm existieren und v.a. bereits erfolgreich praktiziert werden würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Allenfalls sind erste Ansätze erkennbar (vgl. HRW II, S. 4 f.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 v.H. (Rumänien 42 v.H.; Niederlande und Tschechische Republik 15 v.H.). Die rechtliche Gleichbehandlung ist dabei aber, soweit für den Senat erkennbar, weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. Im Übrigen finden sich im Unionsrecht lediglich - teilweise wenig bestimmte - Handlungsaufträge (vgl. Art. 28 Abs. 2, Art. 34 QRL). Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, dass etwa ohne flächendeckende Sprachkurse, namentlich für Kinder und Jugendliche, der an sich garantierte gleiche Zugang zu Bildung und Ausbildung bzw. zum Arbeitsmarkt weitgehend auf dem Papier steht und faktisch nicht eingelöst werden kann. Selbst wenn solche jedoch nicht in dieser Weise angeboten werden und teilweise nur aufgrund der Hilfe und Mitwirkung von UNHCR und Caritas durchgeführt werden können, so bedeutet dies nicht, dass deshalb eine relevante Schlechtbehandlung angenommen werden kann, auch wenn es sich um einen sicherlich bedeutsamen Aspekt (von vielen) handelt, mit dem man rechtspolitisch das Europäische Asylsystem in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung infrage stellen kann.
55 
Die Situation unbegleiteter Minderjähriger bedürfte bei gegebenem Anlass mit Rücksicht auf Art. 31 QRL ebenfalls einer gesonderten Betrachtung.
56 
Zwar stehen die geschilderten Fortschritte auch im Zusammenhang mit den zurückgegangenen Anträgen, die wiederum zu einem wesentlichen Teil mit den nicht unionsrechts- und völkerrechtskonformen Zurückschiebungen und den nicht unbedenklichen Absperrmaßnahmen an der Grenze zur Türkei (vgl. etwa HRW I, S. 7) zusammenhängen, sie haben aber jedenfalls faktisch, worauf es allein ankommt, zu einer Situation geführt, in der zumindest für den Personenkreis von nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden und Familien, zu denen keine kleinen Kinder gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Überstellung nach Bulgarien dort Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Zwar sind die Zugangszahlen wieder im Steigen begriffen, jedoch sind, wie bereits ausgeführt, noch erhebliche Kapazitäten frei. Hinzu kommt (und dabei handelt es sich um einen wesentlichen Beurteilungsaspekt), dass Bulgarien - anders als im Vorjahr - nicht mehr völlig unvorbereitet und ohne Hilfe der Union und von UNHCR mit steigenden Zugangszahlen konfrontiert sein wird. Was den Personenkreis der Familien mit kleinen Kindern, ernsthaft Erkrankten und unbegleiteten Minderjährigen betrifft, lässt, weil nicht entscheidungserheblich, der Senat ausdrücklich offen, ob hier eine andere Beurteilung vorzunehmen ist, ferne läge sie jedoch nach dem oben Dargelegten nicht. In diesem Zusammenhang wäre auch ggf. zu klären, ob im Fall einer Überstellung etwa festgestellte, an sich bestehende Mängel durch konkrete Absprachen zwischen den für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen deutschen Ausländerbehörden und den bulgarischen Behörden in einer Weise kompensiert werden können, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vermieden werden kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - jeweils juris). ..."
57 
bb) Auch heute, etwa fünf Monate später, und unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnismittel, ist der Senat weiter der Überzeugung, dass in dem hier vorliegenden Fall eines alleinstehenden Antragstellers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Schwachstellen vorliegen (ebenso Senatsurteil vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris; Bay. VGH, Urteil vom 02.02.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris; vgl. auch Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, und Erkenntnis vom 03.10.2014 - W212 2009059-1, zu finden unter www.ris.bka.gv.at/Bvwg/; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.02.2014 - E-597/2014 - www.bvger.ch/publiws/?lang=de). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betreffende - wie hier der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht an einer schwerwiegenden und dringend behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet (siehe hierzu unten (2.)).
58 
(1.) Es kommt zwar weiter oder gar vermehrt zu Übergriffen gegen Ausländer und Flüchtlinge in Bulgarien; dem bulgarischen Staat bzw. staatlichen Behörden und Politikern wird vorgeworfen, dass dagegen nicht hinreichend aktiv vorbeugend sowie repressiv in der Strafverfolgung vorgegangen wird (dazu ausführlich amnesty international, "Missing the point. Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria", Febr. 2015). Zudem ist geplant, den Zaun an der Grenze zur Türkei noch auszubauen (vgl. Reuters vom 14.01.2015 "Bulgaria to extend fence at Turkish border to bar refugee influx“); es mehren sich Berichte wonach es an der Grenze und in Grenznähe zu rechtswidrigen Zurückschiebungen (push-backs) kommen soll. Die Zahl der Flüchtlinge steigt tendenziell weiter an - von 910 im Juli 2014 über 1.105 im August, 1.220 im September, 1.430 im Oktober und 1.380 im November auf 1.500 im Dezember 2014 (Eurostat, "Asylum and new asylum applicants“ - monthly data", Stand: 27.03.2015). Bulgarien hatte im Jahre 2014 insgesamt 11.080 Asylantragsteller gegenüber 7.145 im Jahre 2013 und 1.385 im Jahre 2012 (Eurostat, "Asylum and new asylum applicants“ - annual aggregated data", Stand: 23.03.2015). Auch ist die Situation in vielen der Heime sicherlich immer noch verbesserungsbedürftig. Daraus folgen aber für alleinstehende Asylbewerber wie den Kläger weiter keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien.
59 
In den verschiedenen Flüchtlingsunterkünften sind immer noch ausreichend Plätze vorhanden (vgl. dazu UNHCR an VG Minden vom 23.12.2014, wonach in den sieben Unterkünften 6.000 Plätze bestehen, von denen 3.910 belegt sind). UNHCR berichtet in der aktuellsten Stellungnahme vom 23.12.2014 (an VG Minden) über das Aufnahmeverfahren und die allgemeine Situation für Flüchtlinge, dass Asylbewerber nach einer (illegalen) Einreise nach Bulgarien nicht mehr für einen längeren Zeitraum inhaftiert werden. Dies ist laut UNHCR einer seit dem ersten Vierteljahr 2014 verbesserten Kooperation zwischen Grenz- und Einwanderungsbehörden und der staatlichen Agentur für Flüchtlinge (SAR) zu verdanken. Für die Bewohner der SAR-Einrichtungen sorgt der Staat für warme Mahlzeiten (zweimal täglich) und eine medizinische Grundversorgung. Aufgrund der UNHCR-Förderung kümmern sich Partnerorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Bulgarian Helsinki Commitee, CARITAS) unter anderem um rechtliche Beratung und nicht offizielle Bulgarisch-Kurse in den SAR-Einrichtungen. Mittlerweile gibt es ein Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Flüchtlinge und 14 Nichtregierungsorganisationen mit dem Ziel der verbesserten Versorgung und Betreuung von Personen, die internationalen Schutz in Bulgarien suchen oder diesen erhalten haben; hierzu gehört auch die medizinische Versorgung (FOCUS News Agency vom 30.01.2015). Wie der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 23.12.2014 weiter ausführt, haben die in den SAR-Einrichtungen untergebrachten "Dublin-Rückkehrer" ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die anderen Asylbewerbern zustehen. Als Folge des ständigen Anstiegs der Anzahl der neuen Asylanträge erfolgt allerdings die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verzögert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern (insbesondere für Farsi/Dari und Paschtu) sowie von Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfügt. Videokonferenz-Ausrüstungen in zwei Einrichtungen, nämlich in der RC-Harmanli und der Übergangseinrichtung für Einwanderungshaft, Allocation Centre Elhovo, sollen helfen, das Verfahren zu beschleunigen. UNHCR geht davon aus, dass wegen der Erhöhung der Aufnahme- und der Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014, welche dazu geführt habe, dass zwischen Januar und Oktober 2014 5.624 Antragstellern ein Schutzstatus gewährt worden sei, das Asylsystem "einigermaßen" funktioniert. Um allerdings die bisher bei den Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten erfolgen Verbesserungen beizubehalten, benötige die SAR weiter Mittel.
60 
Auch nach EASO (EASO, Special Support Plan to Bulgaria vom 05.12.2014) hat das bulgarische Asylsystem "in den letzten 12 Monaten", also zwischen Ende 2013 und Ende 2014, eine Reihe von wichtigen Fortschritten gemacht. Dazu gehören die bereits im Senatsurteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) angeführte Erhöhung der Zahl von Aufnahmeeinrichtungen bzw. Zentren, die Verbesserung der Wohnbedingungen in diesen Zentren und die Erhöhung der Zahl der Beschäftigten in den SAR (von 133 auf 293, vgl. im einzelnen EASO vom 05.12.2014, S. 6 f.). Seit Juli 2014 gilt ein nationaler Plan zur Integration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Vor allem hat EASO auf die im Oktober 2014 geäußerte Bitte Bulgariens hin Unterstützung bei der weiteren Verbesserung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems - so genannten "special support" (vgl. zum Hintergrund dieses Programms EASO vom 05.12.2014, Annex D, S. 14) - zugesagt. Nach den unter anderem mit Hilfe des "EASO Operation Plan to Bulgaria" in der Vergangenheit erzielten Fortschritten ist nun ein "EASO Special Support Plan to Bulgaria" konzipiert worden, welcher am 05.12.2014 vom Bulgarischen Innenminister und EASO unterzeichnet wurde. Zu den danach geplanten Maßnahmen, welche bis Ende Juni 2016 fortdauern sollen, gehören unter anderem die Unterstützung bei der Einhaltung geltenden Flüchtlingsrechts der Europäischen Union, bei der Erkennung und Behandlung von besonders schutzbedürftigen Personen, bei der Aufnahme der Flüchtlinge bzw. den Aufnahmeverfahren, bei der Schaffung von Verfahrensgarantien und der verbesserten Aufnahme von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, bei der Entwicklung von Trainings für Dolmetscher, sowie bei der Aus- oder Weiterbildung von Entscheidern und von Angehörigen der Justiz (vgl. ausführlich zu den geplanten Maßnahmen EASO vom 05.12.2014). Die Umsetzung des Plans wird in Kooperation und mit Unterstützung des UNHCR erfolgen.
61 
Ob insbesondere die Darstellung von EASO zu den Verbesserungen in der bulgarischen Asyl- und Aufnahmepraxis mit Blick auf den von PRO ASYL im April 2015 veröffentlichen Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, möglicherweise einer kritischen Nachfrage bzw. genaueren Prüfung bedürfte, kann dahingestellt bleiben. Der Bericht, der allerdings primär Ereignisse aus dem Jahre 2013 dokumentiert, ist dem Senat erst am 13.05.2015 zugegangen und kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Zu diesem Zeitpunkt war der unterschriebene Urteilstenor zum Zwecke der Bekanntgabe an die Beteiligten auf Nachfrage bereits seit dem 07.04.2015 auf der Geschäftsstelle niedergelegt. Eine Änderung der Entscheidung des Senats bzw. - dem vorgeschaltet - eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist dann nicht mehr zulässig (Senatsurteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - juris; Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 116 Rn. 10 - jew. m.w.N.).
62 
Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Erkenntnisquellen geht der Senat davon aus, dass der bulgarische Staat inzwischen auch für wachsende Flüchtlingszahlen hinreichend gerüstet ist und derzeit nicht - wie 2013 - befürchtet werden muss, dass die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen nicht den Anforderungen genügen. Für den Kläger folgt daraus, dass eine Überstellung nach Bulgarien weiter möglich ist. Als "Dublin-Rückkehrer" hat er erst recht keine menschenunwürdige Behandlung zu befürchten.
63 
Die Erkenntnisse über die Behandlung und die Situation von so genannten "Dublin-Rückkehrern", von denen der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. dazu Auszug aus dem Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77, oben), werden mit der Stellungnahme des UNHCR vom 23.12.2014 bestätigt. Danach wird in allen Dublin-Verfahren eine Anhörung durchgeführt, "wenn notwendig". Der Zugang zu einem Verfahren über die Feststellung des Flüchtlingsstatus im Fall der "Wiederaufnahme" - also bei Antragstellern, welche in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben - ist prinzipiell davon abhängig, welchen Stand der frühere Asylantrag in Bulgarien gehabt hat bzw. hat. Ist über diesen noch nicht (sachlich) entschieden worden, wird in Bulgarien eine Entscheidung gefällt. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird es wiedereröffnet und grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann "objektive Gründe" für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich kann der Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellen; es werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe geprüft.
64 
Für Dublin-Rückkehrer gilt nach dieser Stellungnahme des UNHCR allerdings weiter (siehe bereits UNHCR vom April 2014) die Besonderheit, dass das Asylverfahren generell wiedereröffnet wird, wenn über den Asylanspruch (in der Sache) noch nicht entschieden worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Nach UNHCR ist damit eine sachliche Prüfung des Asylantrags sichergestellt; der Antragsteller wird abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genießt dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet wurde, wird in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung (über die Gründe für die Asylantragstellung) geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden hat. Ist hingegen über den Asylanspruch in der Sache bereits abschließend negativ entschieden worden, wird zwar die betreffende Person wieder ins Land gelassen, aber ebenso behandelt wie ein Asylbewerber, dessen Ersuchen um internationalen Schutz bestandskräftig abgelehnt wurde. Sie können dann mit dem Ziel einer Abschiebung in einer Haftanstalt festgehalten werden, welche der Abteilung für Migration unterstellt ist. Etwas anders gilt wiederum, wenn der Betreffende einen Folgeantrag einreicht. Dann wird er nicht inhaftiert. Er kann dann in einer SAR-Einrichtung untergebracht werden oder unter einer "externen Anschrift" wohnhaft sein.
65 
Das bedeutet für den Kläger, der zwar einen Asylantrag gestellt, aber nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bulgarien noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist, dass sein Asylverfahren in Bulgarien fortgeführt wird. Der Senat ist der Überzeugung, dass dieser Vortrag des Klägers, es habe keine Anhörung zu den Gründen gegeben, warum er sein Heimatland verlassen hat, zutreffend ist. Seine Schilderungen auf die Fragen des Senats sind insgesamt nachvollziehbar und stimmig gewesen. Dass Bulgarien ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO der Übernahme des Klägers zugestimmt hat, steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift kann auch bei einer rein verfahrensmäßigen Beendigung des Asylverfahrens genannt werden.
66 
Soweit der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt auf den Vorhalt einer Asylantragstellung in Bulgarien angegeben hatte, es habe lediglich eine Anhörung gegeben, sie hätten auf seine drei schriftlichen Bitten nicht reagiert, er sei vier Monate obdachlos gewesen, ohne dass es eine Entscheidung gegeben habe, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Das Bundesamt hat ausweislich der Niederschrift über die Befragung vom 20.09.2013 hierzu keine Nachfragen gestellt. Es ist durchaus möglich, dass der Kläger lediglich eine allgemeine Gelegenheit zur Äußerung aus anderen Gründen gemeint hat, wie etwa im unmittelbaren Zusammenhang mit der Asylantragstellung aus dem Gefängnis heraus, oder schlicht in der konkreten Befragungssituation übertrieben hat. Selbst wenn man im Übrigen entgegen seinen Angaben in der Berufungsverhandlung unterstellen würde, es habe bereits eine abschließende negative Sachentscheidung gegen ihn gegeben, könnte er einen Folgeantrag stellen.
67 
Unter diesen Umständen bestehen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien in Haft genommen und dort menschenrechtswidrig behandelt werden könnte. Die Gefahr einer Inhaftnahme lässt sich auch nicht aus dem Umstand folgern, dass er seinen Angaben zufolge direkt nach seiner Einreise nach Bulgarien inhaftiert und zunächst in einem Gefängnis festgehalten wurde. Denn damals war er illegal nach Bulgarien eingereist. Soweit der Kläger geltend macht, er werde inhaftiert, weil er keinen Platz in einer SAR-Einrichtung finden könne, ist das durch nichts untermauert. Ungeachtet dessen wäre die Möglichkeit eines Fehlverhalten der zuständigen Behörden im Einzelfall mit Blick auf die Anforderungen an das Vorliegen einer so genannten "systemischen Schwachstelle" und das für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Beweismaß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bzw. des "real risk" (siehe dazu oben 2a) nicht relevant. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.01.2015 (Nr. 36925/10 u.a., Neshkov u.a.), auf welches er bezüglich der Art. 3 ERMK verletzenden Haftbedingungen verwiesen hat, betrifft im Übrigen eine Strafhaft. Entsprechendes gilt für den von ihm angeführten Beschluss des OLG Celle vom 16.12.2014 (1 Ausl 33/14 - juris), in dem ausgeführt ist, dass eine Inhaftierung in der Vollzugsanstalt Varna nicht mit den Vorgaben der EMRK in Einklang zu bringen ist.
68 
(2.) Der Kläger ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in einer Weise erkrankt, die dem Senat Veranlassung geben könnte, die in seinem Urteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) offen gelassene Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen mit Blick auf Defizite in der medizinischen Versorgung in Bulgarien von einem systemischen (oder jedenfalls die Überstellung im konkreten Einzelfall hindernden) Mangel auszugehen sein könnte (solches verneinend Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, a.a.O.).
69 
Beim Kläger liegt ein „Zustand nach kutaner Leishmaniose rechter Unterarm“ vor (vgl. ärztliches Attest Dr. Sch. - Facharzt für Allgemeinmedizin vom 03.03.2015 und Schreiben Dr. R.-B. und Dr. R - Fachärzte für HNO vom 13.03.2015). Kutane Leishmaniose ist eine durch Parasiten, die insbesondere durch Sandmücken übertragen werden, ausgelöste und mit Geschwürbildung einhergehende Hauterkrankung (vgl. im Einzelnen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Aufl. 2014, S. 1200 f.). Die Geschwüre auf dem Unterarm des Klägers sind durch eine ambulante Operation im Februar 2014 entfernt worden (vgl. verschiedene Schreiben des Klinikums S. vom 13.12.2013, 18.12.2013, 22.01.2014). Die im Vorfeld der Operation erfolgten Untersuchungen eines Gewebestücks haben keinen Anhalt für Malignität oder Hinweise auf Pilze ergeben (siehe näher den histologischen Befund vom 13.08.2013); auch besondere mikrobiologische oder tropenmedizinische Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt (vgl. die Befunde vom 04.09. und 09.09.2013). Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass heute noch eine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers mit Blick auf die Leishmaniose bestehen würde, insbesondere sind ihnen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass beim Kläger eine schwere Form der Leishmaniose vorliegen würde, bei der innere Organe in Mitleidenschaft gezogen werden (Pschyrembel, a.a.O.).
70 
Nachdem der Kläger bereits vom 26. bis 30.08.2014 wegen Analfissur und thrombosiertem Hämorrhoidalknoten in stationärer Behandlung war, erfolgte am 14.11.2014 erneut ein operativer Eingriff wegen einer akuten Analfissur. Nach dem Bericht der Klinik vom 15.11.2014 war der postoperative Verlauf komplikationslos. Die bei Entlassung am 17.11.2014 eingesetzte Medikation bestand aus Schmerzmittel (Ibuprofen 600), Magenschutz (Pantozol), Abführmittel (Lactulose MB) und schmerzstillender Salbe (Dolo posterine). Nach den allgemeinen ärztlichen Empfehlungen muss der Kläger viel trinken, bestimmte Speisen wie scharfes Essen vermeiden und auf eine peinliche Hygiene im Analbereich achten (vgl. etwa Arztbrief vom 28.08.2014). Aus dem (hausärztlichen) Attest vom 03.03.2015 ergibt sich nicht, dass der Kläger derzeit noch Medikamente nehmen würde. Soweit Dr. Sch. in diesem Attest schreibt, die Analfissur befinde sich in einem labilen Zustand und sei nur durch weichen Stuhlgang erträglich, beruht dies allein auf der insoweit wiedergegebenen Äußerung des Klägers. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es sich bei den Problemen im Analbereich um ein ausgeprägtes Krankheitsbild handelt, das zwingend eine durchgängige ärztliche Versorgung erforderlich machen würde.
71 
Eine wegen aktueller Schmerzen im Bauch am 02.03.2015 durchgeführte Sonographie des Abdomens zeigte keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen (vgl. den Arztbrief des Internisten Dr. H. vom 02.03.2015). Weder aus den vorgelegten Befundberichten an den Hausarzt zu Untersuchungen des Blutes vom 02.03.2015, nach denen bis auf Eisen und Thrombozyten die Messwerte im Referenzbereich liegen; noch aus dem Attest des Hausarztes vom 03.03.2015 ergeben sich zureichende Hinweise auf eine aktuell zwingend behandlungsbedürftige Erkrankung. Was die Auffälligkeiten im Mund anbelangt, wie etwa das seit einem Jahr an der Unterlippe bestehende Fibrom, so ist den hierzu vorliegenden ärztlichen Aussagen (vgl. Attest Dr. Sch. vom 03.03.2015, Schreiben der HNO-Praxis Dr. R. vom 13.03.2015) nicht zu entnehmen, dass ein Unterbleiben der Behandlung mit gravierenden Nachteilen für die Gesundheit des Klägers verbunden wäre; abgesehen davon war ein Termin zur Entfernung des Fibroms am 07.04.2015 vorgesehen.
72 
Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat auch keine Veranlassung, der mit Schriftsatz vom 23.03.2015 unterbreiteten Anregung zu folgen, den Hausarzt des Klägers, Dr. Sch., in der mündlichen Verhandlung anzuhören.
73 
Bei der derzeit gegebenen gesundheitlichen Situation würden den Kläger etwaige Mängel im bulgarischen Gesundheitssystem nicht treffen. Soweit für ihn eine Regulierung der Verdauung auch unter Zuhilfenahme von Arzneimitteln (wie etwa Lactulose) vorteilhaft ist, können ihm im Übrigen anlässlich der Überstellung Medikamente für die ersten Monate mitgegeben werden. Dadurch kann auch eine mögliche Übergangszeit überbrückt werden, bis der Kläger Zugang zu der in Bulgarien auch für Asylsuchende jedenfalls vorhandenen einfachen ärztlichen Basisversorgung hätte.
II.
74 
Unter diesen Umständen lässt sich auch die Abschiebungsanordnung rechtlich nicht beanstanden. Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe, die vom Bundesamt zu prüfen wären (siehe dazu Senatsbeschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310; Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - InfAuslR 2014, 451), sind nicht ersichtlich.
C)
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die es rechtfertigen würden, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
A)
21 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gewahrt. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme im Schriftsatz vom 26.01.2015 auf die Ausführungen im Zulassungsantrag, der selbst noch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprochen hat, und den Zulassungsbeschluss des Senats vom 12.01.2015, in dem die Berufungszulassung mit den nach Erlass der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Senatsurteilen vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14) zum bulgarischen Asylsystem begründet worden ist, hat die Beklagte im konkreten Fall hinreichend deutlich dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2000 - 9 B 170/00 - juris; vgl. grundsätzlich zur Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Zulassungsvorbringen Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 39; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 124, 354 ff. - jew. m.w.N.).
B)
22 
Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.04.2014, mit dem der Bescheid des Bundesamts vom 29.01.2014 aufgehoben worden ist, ist zu ändern. Die (Anfechtungs-)Klage ist zwar zulässig (vgl. zur statthaften Klageart in so genannten Dublin-Fällen ausführlich Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; Bay. VGH, Beschluss vom 02.02.2015 - 13a ZB 50068 - juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 02.02.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris; jew. m.w.N.). Sie ist aber nicht begründet, weil der Bescheid vom 29.01.2014, mit welchem der Asylantrag als unzulässig qualifiziert (Ziff. 1) und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziff. 2), rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.)
23 
Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids ("Der Asylantrag ist unzulässig.") - welche als Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und nicht als feststellender Verwaltungsakt auszulegen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) - folgt aus § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass Bulgarien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Mitgliedstaat anzusehen war und ist.
24 
Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags des Klägers richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin II-VO). Da der Kläger bereits im August 2013 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt und die Bundesrepublik Deutschland am 11.12.2013 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien gerichtet hat, ist im vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) allein die Dublin-II-Verordnung zugrunde zu legen.
25 
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Danach ist von einer Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des am 27.08.2014 in Deutschland gestellten Antrags des Klägers auszugehen (1.). Eine Überstellung nach Bulgarien ist auch nicht mit Blick auf das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen oder aus anderen Gründen unzulässig (2).
26 
1.) Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Eurodac-Daten reiste der Kläger am 28.09.2012 illegal nach Bulgarien ein. Am 10.01.2013 wurde er dort als Asylantragsteller registriert. Dass der Kläger in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, entspricht seinem Vortrag auch im gerichtlichen Verfahren. Die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers folgt aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO. Die gegebenenfalls vorgehenden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Regelungen der Art. 6 bis 9 Dublin II-VO sind nicht einschlägig.
27 
Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (vom 11.12.2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 316, S. 1) festgestellt wurde, dass der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze des betreffenden Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Da der Kläger in Bulgarien im zeitlichen Anschluss an den illegalen Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt hatte, bevor er im Bundesgebiet erneut um internationalen Schutz nachgesucht hat, ist Bulgarien nach Maßgabe des Art. 16 Dublin II-VO verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen.
28 
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens bereits vor der Asylantragstellung in Deutschland oder aber die Wiederaufnahmepflicht später - wegen Ablaufs der Überstellungsfrist - entfallen sein könnten. Bulgarien hat unter dem 14.01.2014 ausdrücklich dem Übernahmeersuchen der Beklagten entsprochen. Die mit der Abgabe der Zustimmung beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO ist vor dem Hintergrund des am 06.02.2014 eingereichten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und der in diesem Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.02.2014 - A 8 K 641/14 - erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 29.01.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung auch tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO; vgl. auch Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293). Im Übrigen würde allein der Ablauf der Überstellungsfrist bei weiter bestehender Übernahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaats den Kläger auch nicht in subjektiven Rechten verletzen (siehe näher Senatsurteil vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris, sowie unten 2a).
29 
2.) Die Entscheidung der Beklagten, das Asylverfahren des Klägers nicht in eigener Zuständigkeit durchzuführen, ist auch mit Blick auf die Verhältnisse in Bulgarien nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Selbsteintritt der Bundesrepublik im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.
30 
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung (vgl. Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417, vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208; vgl. auch Senatsurteile vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, und vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris) hat ein Asylbewerber - sofern spezialgesetzlich keine besonderen Ausnahmen geregelt sind (vgl. etwa Art. 7 Dublin II-VO) - grundsätzlich kein subjektives Recht auf Prüfung seines Antrags in einem bestimmten Mitglied- oder Vertragsstaat, so dass Fehler bei der Auslegung und bei der Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung grundsätzlich irrelevant sind. Hat zum Beispiel ein Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers zugestimmt, etwa als "Mitgliedstaat der ersten Einreise" (nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO), kann der betreffende Antragsteller der Annahme, dieser sei zuständig, vielmehr nur entgegenhalten, dass in dem betreffenden Staat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gegeben sind, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208, m.w.N.)
31 
Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs kann einerseits jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
32 
Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO (bzw. nunmehr der Dublin III-VO) und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts, wie von Art. 4 GRCh, durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417). Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129).
33 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1093, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl. hierzu Lübbe, ZAR 2014, 97 ff.; Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77).
34 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien - NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris, und Entscheidung vom 05.02.2015 - Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande - juris), der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (siehe nunmehr Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris).
35 
Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann und auch muss, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - juris, und vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 - juris).
36 
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte bzw. "wesentlichen Gründe" für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien derzeit systemische Schwachstellen aufweisen, die gerade den Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.
37 
aa) Zur Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien entsprechende Defizite aufweisen, hat der Senat im Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77 (die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des BVerwG vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris, zurückgewiesen; vgl. auch Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1636/14 -, nicht veröff.) ausgeführt:
38 
"...Aus den Erkenntnismitteln wird hinreichend deutlich, dass in Bulgarien ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens installiert ist, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten, die allerdings allenfalls abgrenzbare Personengruppen betreffen können, abgesehen (vgl. hierzu im Folgenden) - den auch unionsrechtlich zu stellenden Anforderungen noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht (siehe die Darstellung im Urteil des österreichischen BVwG vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 3 ff.; vgl. ausführlich auch den von der Beklagten zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Bericht „Aida, Asylum Information Database - National Country Report Bulgaria“, April 2014, S. 14 - im Folgenden aida).
39 
Der Senat geht zunächst davon aus, dass, bedingt durch die im Laufe des Jahres 2013 erheblich angestiegene Zahl von Antragstellern (vgl. Eurostat, Asylum and new asylum applicants by citizenship, age and sex Monthly Data, Last update 22.10.2014; Email UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014; UNHCR, Bulgaria As a Country of Asylum, 02.01.2014, S. 4 - im Folgenden UNHCR I), die u.a. wegen des bereits lange dauernden internen Konflikts in Syrien vermehrt über die türkisch-bulgarische Grenze gekommen waren, das bulgarische Asylsystem, das trotz entsprechender Warnungen völlig unvorbereitet war, total überfordert, wenn nicht gar kollabiert war. Dies hatte erhebliche negative Auswirkungen auf alle Phasen und Aspekte des Asylsystems. So war schon ein effektiver Zugang zum Asylverfahren, insbesondere aus einer bestehenden Abschiebehaft, nicht mehr gewährleistet (vgl. UNHCR I, S. 7; aida, S. 16 f.). Folge hiervon war nicht nur, dass eine bestehende Haft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in unverhältnismäßiger und unzulässiger Weise (bis zu 45 oder gar 60 Tagen) fortdauern konnte, wie dies möglicherweise auch beim Kläger der Fall war, sondern auch, dass der mit der Registrierung als Antragsteller verbundene Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung etc. nicht oder jedenfalls nicht in zumutbarer Zeit erreichbar war. Die Unterbringung in den „Reception Centres“ bzw. „Registration and Reception Centres“ wurde übereinstimmend fast ausnahmslos als weit unter den Standards des unionsrechtlich in den Aufnahmerichtlinien festgelegten Minimums qualifiziert und als menschenunwürdig beschrieben (vgl. aida, S. 41 ff.; Human Rights Watch, Containment Plan - Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, April 2014, S. 46 ff. - im Folgenden HRW I; UNHCR I, S. 9 f.). Die einzige Ausnahme bildete das Kovachevtsi Centre. Verschärft wurde die Situation noch durch den Umstand, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die eigentlich verpflichtet waren, innerhalb kurzer Zeit (wohl 14 Tagen) die Zentren zu verlassen, weiter dort verbleiben mussten und letztlich durften, weil sie andernfalls - unfähig, selbstverantwortlich eine Unterkunft zu finden und zu bezahlen - obdachlos geworden wären (bordermonitoring u.a., Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, 2014, S. 19 f. - im Folgenden bordermonitoring I). Auch wurde immer wieder von körperlichen Übergriffen auf den Polizeistationen und in den Zentren berichtet (HRW I, S. 31 ff.), u.a. auch eine Folge der vollständigen physischen und psychischen Überforderung des dort tätigen Personals. Angesichts der unerträglichen Situation in den Zentren, insbesondere auch der unzumutbaren Überbelegung erklärte eine Vielzahl von Antragstellern einen Verzicht auf eine weitere dortige Unterbringung mit der Folge, dass sie auch jegliche Ansprüche auf Verpflegung etc. verloren hatten und gewissermaßen auf der Straße gelandet waren und erst infolge der eingetretenen Entlastung des bulgarischen Asylsystems (vgl. hierzu im Folgenden) nunmehr wieder in dieses integriert werden können (vgl. HRW I, S. 61 ff.; bordermonitoring I, S. 17 f.; UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014, S. 10 - im Folgenden UNHCR II). Bei dieser Ausgangslage musste zwangsläufig auch die Behandlung von Kindern, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen und generell von sog. „vulnerablen Personen“ völlig unzureichend sein (aida, S. 33 f. und 41 f.; HRW I., S. 51; UNHCR II, S. 8 f.). Insbesondere mangelte es in weiten Teilen an einer adäquaten Betreuung und Vertretung unbegleiteter Minderjähriger (vgl. HRW I, S. 58 ff.; UNHCR II, S. 9).
40 
Zwar wies auch zu dieser Zeit Bulgarien eine hohe Schutzquote auf (vgl. etwa HRW I, S. 66), gleichwohl bestanden - bedingt durch die hohen Eingangszahlen und wohl auch aufgrund unzureichender Qualifikation - unübersehbare Mängel im Verfahren selbst, wie etwa im Bereich der Übersetzung, Protokollführung, der Anhörungen und deren Umsetzung in den Bescheiden (vgl. hierzu aida, S. 20 f.; UNHCR I, S. 12). Der Komplex der rechtlichen Beratung und Unterstützung wurde als in hohem Maße defizitär geschildert, und zwar v.a. im Hinblick auf fehlende finanzielle Mittel und weniger aufgrund der jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen bzw. Vorgaben, die nicht grundsätzlich zu kritisieren sind (vgl. wiederum aida, 22 f.).
41 
Bei dieser Sachlage beschloss der Ministerrat Bulgariens im Oktober 2013 einen „Plan for the containment of the crisis resulting from stronger migration pressure on the Bulgarian border“, der zum einen eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen sowie der Verfahrensabläufe, zum anderen eine konsequente Verhinderung künftiger unkontrollierter Einwanderung über die Landesgrenze v.a. mit der Türkei zum Inhalt hatte (vgl. HRW I, S. 22 f.). Außerdem wurde von EASO im Herbst 2013 in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Innenministerium, dem Leiter der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR) und UNHCR Bulgarien ein „Operating Plan To Bulgaria“ entwickelt, aufgrund dessen unter Hinzuziehung des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Nichtregierungsorganisationen weitreichende Verbesserungen des gesamten Asylsystems vorgenommen werden sollten. Dieser Plan konzipierte die geplanten Maßnahmen mit einem zeitlichen Horizont bis September 2014 (vgl. zu alledem EASO, Operating Plan To Bulgaria, März 2014).
42 
In Vollzug des Ministerratsbeschlusses vom Oktober wurde mit dem Bau eines Zaunes an der Grenze zur Türkei begonnen, der mittlerweile in der vorgesehenen Länge fertiggestellt ist (vgl. Agence France-Presse, Bulgarie: des barbelés pour stopper les réfugiés vom 17.7.2014). Zuvor waren zur vorläufigen Absicherung der Grenze etwa 1500 Polizisten an die Grenze verlegt worden. Es gibt glaubhafte und nach Einschätzung des Senats zuverlässig recherchierte Berichte über eine Vielzahl von Zurückschiebungen über die Grenze in die Türkei aus der Zeit zwischen Ende 2013 bis in den Herbst 2014 (vgl. HRW I, S. 14 ff. und Annex 2, S. 3 ff. zu den Einwänden des bulgarischen Innenministers in dessen Schreiben vom 29.04.2014; bordermonitoring vom 21.09.2014). Damit verstieß und verstößt Bulgarien gegen das unionsrechtliche wie auch das völkerrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 21 Abs. 1 QRL bzw. Art. 33 GFK (vgl. hierzu im Einzelnen Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts, 2. Aufl., 2012, § 52). Denn zum einen ist die Türkei kein sicherer Drittstaat, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 nur mit einem regionalen Vorbehalt gezeichnet hat; zum anderen hat sich Bulgarien offensichtlich nicht vergewissert, dass die Türkei nicht in einen potentiell verfolgenden Herkunftsstaat „weiterschiebt“. Da das Refoulement-Verbot auch eine Zurückweisung an der Grenze untersagt, sofern nicht eine Massenfluchtbewegung gegeben ist (vgl. Marx, a.a.O., § 52 Rn. 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wovon aber in Bezug auf Bulgarien noch nicht auszugehen sein wird, dürfte auch die Errichtung des Grenzzauns kaum mit dem Refoulement-Verbot in Einklang stehen, zumal nach der Auskunftslage nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine offizielle Anreise über die türkischen Grenzübergangsstellen möglich ist (vgl. HRW I., S. 25). Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil hiervon Flüchtlinge, die sich bereits im Asylverfahren befinden, nicht betroffen sind. Jedenfalls hat diesbezüglich die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien eingeleitet (vgl. österreichisches BVwG, Urteil vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 6).
43 
Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die geschilderten Maßnahmen ist die Zahl der Antragsteller seit Anfang des Jahres zunächst erheblich zurückgegangen, wobei allerdings für den Monat August und September wiederum ein Anstieg zu verzeichnen ist (vgl. Eurostat, a.a.O.). Auch dieses hat zu einer erheblichen Entlastung des bulgarischen Asylsystems geführt und mit dazu beigetragen, dass die von EASO ins Auge gefassten Maßnahmen unter erleichterten Rahmenbedingungen in Angriff genommen und durchgeführt werden konnten. Im Wesentlichen übereinstimmend wird von erheblichen Verbesserungen berichtet.
44 
Die Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen sind grundlegend in baulicher wie auch personeller Hinsicht angegangen und auch im Wesentlichen behoben worden. Auch die besonderen Problemfälle der Zentren Vrazdebhna, Harmanli und Voenna Rampa waren im April 2014 in Angriff genommen worden, sie wurden im Frühjahr 2014 (noch) saniert, weshalb die in der Pressemitteilung des Niedersächsischen Flüchtlingsrats vom 02.09.2014 angesprochenen und kritisierten Verhältnisse in Voenna Rampa in dieser Allgemeinheit nicht mehr aktuell sind. Auch die in dem Reisebericht von Rahmi Tuncer vom 15.10.2014 wiedergegebenen Schilderungen beziehen sich teilweise auf die Vergangenheit und sind nach den anderen verwerteten Erkenntnismitteln nicht mehr uneingeschränkt aktuell. Gleichzeitig wurden die Unterbringungskapazitäten von 4150 (bei einer damaligen Belegungsquote von nur noch rund 80 v.H.) auf etwa 6000 Plätze erweitert, ohne dass diese erschöpft wären (vgl. aida, S. 41 ff. und UNHCR II, S. 6 ff.; HRW I, S. 46 f.; Emails von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014). Dass die Verhältnisse nach wie vor defizitär und wenig befriedigend sein mögen, wie dies im Übrigen auch für einen nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass sie generell nicht mehr menschenwürdegemäß wären. Die prekäre Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln in den Zentren ist entscheidend verbessert worden; v.a. ist seit Anfang Februar 2014 sichergestellt, dass täglich mindestens zwei warme Mahlzeiten ausgegeben werden; zum Teil bestehen nunmehr auch eigene private Kochmöglichkeiten (vgl. UNHCR II, S. 8). Dass die Qualität möglicherweise immer wieder zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden. Defizitär ist hingegen noch die systematische und flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit ihnen adäquater Nahrung, jedenfalls teilweise ist eine Versorgung allerdings durch den Einsatz von Nichtregierungsorganisationen gewährleistet (ai, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen, S. 6 f. - im Folgenden ai; UNHCR II, S. 8). Gewisse Verbesserungen bei den Unterbringungsbedingungen sind auch eingetreten für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige, ohne allerdings das erforderliche Minimum an Privatheit zuzulassen und auch immer ausreichenden Schutz vor Übergriffen zu bieten. Nach wie vor sind daher erhebliche Defizite auszumachen (UNHCR II, S. 7 und 9; aida, S. 43; ai, S. 6 f.). Ob bei diesen Aufnahmebedingungen insoweit eine dieser Personengruppe angemessene Unterbringung gewährleistet ist, und insbesondere, ob diese als unmenschliche und entwürdigende Behandlung zu qualifizieren wäre, lässt der Senat, weil nicht entscheidungserheblich, offen.
45 
Angesichts der dargestellten Verbesserungen in den Aufnahmeeinrichtungen ist - jedenfalls derzeit bei nicht dramatisch steigenden Zahlen von Antragstellern - nicht damit zu rechnen, dass das bulgarische Aufnahmesystem wieder kollabieren wird und in Folge dessen, dass die Asylsuchenden die Zentren aus eigenem „Wunsch“ verlassen, damit aber auch keine Unterstützung mehr erhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Stellungnahmen von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014 im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten (35 v.H.) frei waren und die ansteigenden Flüchtlingszahlen das Land nicht mehr, wie noch im vergangenen Jahr, unvorbereitet und ohne Hilfe der Europäischen Union treffen bzw. treffen werden.
46 
Kritisiert wird weiterhin, dass Flüchtlingskinder allenfalls teilweise Zugang zu schulischer Bildung, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten haben (vgl. etwa ai, S. 8; UNHCR II, S. 13). Eine menschenunwürdige Schlechtbehandlung ist darin aber nicht zu sehen.
47 
UNHCR und andere Stellen beanstanden nach wie vor, dass effektive Mechanismen zur systematischen Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen nicht zur Verfügung stehen bzw. jedenfalls nicht in dem gebotenen Maße tatsächlich genutzt werden und dass selbst Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage sind, die bestehenden Lücken und Defizite zu schließen bzw. zu beheben (UNHCR II, S. 8 f.; aida, S. 33). Betroffen ist der Kläger jedoch hiervon offensichtlich nicht.
48 
Im Argen liegt weiterhin die Situation der unbegleiteten Minderjährigen, denen tatsächlich in größerem Umfang die erforderlichen Vormünder nicht gestellt werden und die dementsprechend gesetzeswidrig ohne die notwendige Vertretung bleiben, zumindest jedoch keine ausreichend kompetente Vertretung erhalten (vgl. im Einzelnen HRW I., S. 54 ff.; UNHCR II, S. 9; aida., S. 35).
49 
Die - gerade auch kostenlose - medizinische Versorgung (vgl. Art. 15 ARL a.F. bzw. Art. 19 ARL n.F.) und v.a. der Zugang zu ihr ist nach der Auskunftslage nicht immer in dem gebotenen Maße sichergestellt, zumal sich „Ärzte ohne Grenzen“ mittlerweile definitiv aus der Versorgung der Flüchtlinge zurückgezogen haben und nicht hinreichend geklärt erscheint, ob diese tatsächlich in dem gebotenen Maße ersetzt werden können und auch noch während deren Tätigkeit die Situation zum Teil jedenfalls durchaus prekär und durch Lücken und Defizite gekennzeichnet war (vgl. UNHCR II, S. 8; aida, S. 34 und 47; bordermonitoring I, S. 16; vgl. Médecins sans Frontières v. 06.06.2014, die immerhin (nur) die Hoffnung ausdrücken, dass sich die Lage trotz ihres Abzugs weiter verbessern werde). Die Lage ist für die Betroffenen auch deswegen besonders problematisch, weil sie in vielen Fällen nicht über die erforderlichen Informationen verfügen und erhebliche, nicht durch ausreichend qualifizierte Sprachmittler behebbare Kommunikationsschwierigkeiten bestehen (bordermonitoring I, S. 16; vgl. auch zur Gesundheitsversorgung in den Haftanstalten und die dort ebenfalls bestehenden sprachlichen Kommunikationsprobleme aida, S. 51 f.). Es gibt auch Berichte, wonach Personal des Gesundheitswesens nur gegen Bestechung bereit war, die gebotene Behandlung zu leisten (vgl. bordermonitoring I, S. 16) bzw. - allgemeiner ausgedrückt - ohne Bezahlung keine Untersuchungen durchgeführt wurden (vgl. Reisebericht Rahmi Tuncer vom 15.10.2014). Zwar übersieht der Senat nicht, dass die prekäre Lage zu einem nicht unerheblichen Teil dem schlechten Gesundheitssystem Bulgariens selbst und dessen niedrigeren Standards geschuldet ist und die Flüchtlinge rechtlich nur allgemein der bulgarischen Bevölkerung gleichgestellt werden (vgl. aida, S. 47). Die bestehenden Probleme, einen effektiven Zugang zu einer Gesundheitsversorgung zu erhalten, und die offenbar verbreitete Korruption machen sie in diesem System aber besonders verletzlich, weshalb sie im Falle einer ernsthaften und schweren Erkrankung einem realen Risiko ausgesetzt sein können, Schaden an Leib oder Leben zu nehmen. Dabei muss zudem bedacht werden, dass die hier infrage stehenden Personen in besonderem Maße durch die fluchtauslösenden Anlässe und die Erlebnisse auf der Flucht gezeichnet sein können (vgl. aida, S. 47). Der Senat ist sich dabei auch des Umstandes bewusst, dass an sich Art. 3 EMRK nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Verbleiberecht gewährt, um eine medizinisch notwendige Behandlung durchführen lassen zu können, auch wenn die Betroffenen an einer schweren Krankheit leiden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98). Allerdings gelten die Standards des Art. 19 ARL n.F. darüber hinaus, wenn hiernach zumindest eine Notbehandlung und die unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen unionsrechtlich versprochen sind mit der Folge, dass dann, wenn diese „systemisch“ - auch nur bei bestimmten (begrenzten) Krankheitsbildern - nicht oder jedenfalls nicht effektiv zur Verfügung stehen bzw. erreicht werden können, von einem die Überstellung hindernden Mangel auszugehen wäre. Dieser Frage wird aus gegebenem Anlass noch nachzugehen sein. Im Falle des Klägers jedenfalls besteht ein solcher nicht. ... der Senat ...geht davon aus, dass etwaige systemische Mängel des bulgarischen Gesundheitssystems den Kläger nicht betreffen würden.
50 
Des Weiteren sind eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren nunmehr grundsätzlich gewährleistet und nicht mehr systemimmanent defizitär, allerdings ist nach den verwerteten Erkenntnismitteln nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Antragstellung aus der Haft nach wie vor zu Verzögerungen von einigen Tagen kommen kann, die möglicherweise auch vermeidbar wären (vgl. zu alledem UNHCR II, S. 4 ff.; ai, S. 3 f.). Ein grundlegender, das gesamte Asylsystem betreffender Mangel liegt hierin aber nicht (mehr). Die Tatsache allein, dass Ausländer und Ausländerinnen, die illegal eingereist sind, zunächst in größerem Umfang inhaftiert werden, solange sie keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylsystems dar, sofern, wie nunmehr, sichergestellt ist, dass sie nach der Antragstellung zeitnah registriert werden, auch wenn die Inhaftierungen nicht immer den Vorgaben des Art. 15 der RL 2008/115/EG vom 16.12.2008 (ABl. L 348, 98 - RFRL) entsprechen sollten.
51 
Die früher festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfungsverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes (vgl. aida, S. 20 ff.) sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt, allerdings sind positive Veränderungen auf den Weg gebracht worden. Die Verfahrensdauer, die bei syrischen Staatsangehörigen in der Regel ohnehin nicht zu beanstanden war, wurde mittlerweile auch bei nicht syrischen Flüchtlingen wesentlich verkürzt (vgl. UNHCR II, S. 11 f.). Die Bereitstellung von Informationen für die Antragsteller über den Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte wurden wesentlich verbessert, ohne aber wiederum als vollständig befriedigend qualifiziert werden zu können (vgl. aida, S. 30 f.). Zumindest für ein Erstverfahren ist eine kostenlose Rechtsberatung rechtlich gewährleistet, steht mit Rücksicht auf eine unzureichend finanzielle Ausstattung allerdings staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung, weshalb Nichtregierungsorganisationen, wie das Bulgarische Helsinki Komitee, einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche Vertretung übernehmen müssen (vgl. UNHCR II, S. 11 f.; aida, S. 22). Diese Defizite werden jedoch - auch in Anbetracht der stattgefundenen Verbesserungen - vom Senat nicht als derart grundlegend eingestuft, dass sie als systemisch zu qualifizieren wären.
52 
Wenn erhebliche Bedenken gegen eine in Art. 45b Abs. 1 Nr. 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz geplante gesetzliche Änderung des Haftrechts formuliert und die Weite bzw. die Unbestimmtheit der Haftgründe kritisiert werden, so mag in der Tat die vorgeschlagene Formulierung weiter geraten sein, als dies Art. 8 Abs. 3 lit. d) ARL n.F. vorsieht. Aber selbst wenn der Gesetzesentwurf tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden sollte, was bislang noch nicht geschehen ist (vgl. Email von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014), so stehen jedoch einer unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung keine Hindernisse entgegen. Solange sich aber die bulgarischen Behörden und Gerichte einer solchen Handhabung nicht systematisch und durchgängig verweigern, kann von einem hier relevanten Mangel nicht gesprochen werden.
53 
Sog. Dublin-Rückkehrern steht ein Erstverfahren weiterhin offen, soweit eine persönliche Anhörung noch nicht stattgefunden hat (vgl. UNHCR II, S. 14), auch wenn nach der Gesetzeslage nach einem „Nichtbetreiben“ des Verfahrens wegen Abwesenheit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Verfahren an sich beendet ist; Folge der Fortführung ist, dass die Betroffenen wieder in das normale Aufnahmesystem integriert werden. Das Verfahren wird allerdings dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig abgeschlossen worden war. Dann sind die Betroffenen auf einen Folgeantrag verwiesen, was aber in Einklang mit den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie RL 2005/85/EG steht. Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 ist der Verweis auf ein Folgeverfahren grundsätzlich möglich. Allerdings wird hier Art. 28 Abs. 2 der Neufassung (RL 2013/32/EU) eine gewisse Anpassung erforderlich machen.
54 
Die Lage der beachtlich hohen Zahl von anerkannten international Schutzberechtigten wird durchgängig als wenig zufriedenstellend, wenn nicht gar schlecht beschrieben (vgl. etwa UNHCR II, S. 12 f). Dass ein wirklich schlagkräftiges Integrationsprogramm existieren und v.a. bereits erfolgreich praktiziert werden würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Allenfalls sind erste Ansätze erkennbar (vgl. HRW II, S. 4 f.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 v.H. (Rumänien 42 v.H.; Niederlande und Tschechische Republik 15 v.H.). Die rechtliche Gleichbehandlung ist dabei aber, soweit für den Senat erkennbar, weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. Im Übrigen finden sich im Unionsrecht lediglich - teilweise wenig bestimmte - Handlungsaufträge (vgl. Art. 28 Abs. 2, Art. 34 QRL). Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, dass etwa ohne flächendeckende Sprachkurse, namentlich für Kinder und Jugendliche, der an sich garantierte gleiche Zugang zu Bildung und Ausbildung bzw. zum Arbeitsmarkt weitgehend auf dem Papier steht und faktisch nicht eingelöst werden kann. Selbst wenn solche jedoch nicht in dieser Weise angeboten werden und teilweise nur aufgrund der Hilfe und Mitwirkung von UNHCR und Caritas durchgeführt werden können, so bedeutet dies nicht, dass deshalb eine relevante Schlechtbehandlung angenommen werden kann, auch wenn es sich um einen sicherlich bedeutsamen Aspekt (von vielen) handelt, mit dem man rechtspolitisch das Europäische Asylsystem in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung infrage stellen kann.
55 
Die Situation unbegleiteter Minderjähriger bedürfte bei gegebenem Anlass mit Rücksicht auf Art. 31 QRL ebenfalls einer gesonderten Betrachtung.
56 
Zwar stehen die geschilderten Fortschritte auch im Zusammenhang mit den zurückgegangenen Anträgen, die wiederum zu einem wesentlichen Teil mit den nicht unionsrechts- und völkerrechtskonformen Zurückschiebungen und den nicht unbedenklichen Absperrmaßnahmen an der Grenze zur Türkei (vgl. etwa HRW I, S. 7) zusammenhängen, sie haben aber jedenfalls faktisch, worauf es allein ankommt, zu einer Situation geführt, in der zumindest für den Personenkreis von nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden und Familien, zu denen keine kleinen Kinder gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Überstellung nach Bulgarien dort Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Zwar sind die Zugangszahlen wieder im Steigen begriffen, jedoch sind, wie bereits ausgeführt, noch erhebliche Kapazitäten frei. Hinzu kommt (und dabei handelt es sich um einen wesentlichen Beurteilungsaspekt), dass Bulgarien - anders als im Vorjahr - nicht mehr völlig unvorbereitet und ohne Hilfe der Union und von UNHCR mit steigenden Zugangszahlen konfrontiert sein wird. Was den Personenkreis der Familien mit kleinen Kindern, ernsthaft Erkrankten und unbegleiteten Minderjährigen betrifft, lässt, weil nicht entscheidungserheblich, der Senat ausdrücklich offen, ob hier eine andere Beurteilung vorzunehmen ist, ferne läge sie jedoch nach dem oben Dargelegten nicht. In diesem Zusammenhang wäre auch ggf. zu klären, ob im Fall einer Überstellung etwa festgestellte, an sich bestehende Mängel durch konkrete Absprachen zwischen den für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen deutschen Ausländerbehörden und den bulgarischen Behörden in einer Weise kompensiert werden können, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vermieden werden kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - jeweils juris). ..."
57 
bb) Auch heute, etwa fünf Monate später, und unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnismittel, ist der Senat weiter der Überzeugung, dass in dem hier vorliegenden Fall eines alleinstehenden Antragstellers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Schwachstellen vorliegen (ebenso Senatsurteil vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris; Bay. VGH, Urteil vom 02.02.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris; vgl. auch Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, und Erkenntnis vom 03.10.2014 - W212 2009059-1, zu finden unter www.ris.bka.gv.at/Bvwg/; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.02.2014 - E-597/2014 - www.bvger.ch/publiws/?lang=de). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betreffende - wie hier der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht an einer schwerwiegenden und dringend behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet (siehe hierzu unten (2.)).
58 
(1.) Es kommt zwar weiter oder gar vermehrt zu Übergriffen gegen Ausländer und Flüchtlinge in Bulgarien; dem bulgarischen Staat bzw. staatlichen Behörden und Politikern wird vorgeworfen, dass dagegen nicht hinreichend aktiv vorbeugend sowie repressiv in der Strafverfolgung vorgegangen wird (dazu ausführlich amnesty international, "Missing the point. Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria", Febr. 2015). Zudem ist geplant, den Zaun an der Grenze zur Türkei noch auszubauen (vgl. Reuters vom 14.01.2015 "Bulgaria to extend fence at Turkish border to bar refugee influx“); es mehren sich Berichte wonach es an der Grenze und in Grenznähe zu rechtswidrigen Zurückschiebungen (push-backs) kommen soll. Die Zahl der Flüchtlinge steigt tendenziell weiter an - von 910 im Juli 2014 über 1.105 im August, 1.220 im September, 1.430 im Oktober und 1.380 im November auf 1.500 im Dezember 2014 (Eurostat, "Asylum and new asylum applicants“ - monthly data", Stand: 27.03.2015). Bulgarien hatte im Jahre 2014 insgesamt 11.080 Asylantragsteller gegenüber 7.145 im Jahre 2013 und 1.385 im Jahre 2012 (Eurostat, "Asylum and new asylum applicants“ - annual aggregated data", Stand: 23.03.2015). Auch ist die Situation in vielen der Heime sicherlich immer noch verbesserungsbedürftig. Daraus folgen aber für alleinstehende Asylbewerber wie den Kläger weiter keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien.
59 
In den verschiedenen Flüchtlingsunterkünften sind immer noch ausreichend Plätze vorhanden (vgl. dazu UNHCR an VG Minden vom 23.12.2014, wonach in den sieben Unterkünften 6.000 Plätze bestehen, von denen 3.910 belegt sind). UNHCR berichtet in der aktuellsten Stellungnahme vom 23.12.2014 (an VG Minden) über das Aufnahmeverfahren und die allgemeine Situation für Flüchtlinge, dass Asylbewerber nach einer (illegalen) Einreise nach Bulgarien nicht mehr für einen längeren Zeitraum inhaftiert werden. Dies ist laut UNHCR einer seit dem ersten Vierteljahr 2014 verbesserten Kooperation zwischen Grenz- und Einwanderungsbehörden und der staatlichen Agentur für Flüchtlinge (SAR) zu verdanken. Für die Bewohner der SAR-Einrichtungen sorgt der Staat für warme Mahlzeiten (zweimal täglich) und eine medizinische Grundversorgung. Aufgrund der UNHCR-Förderung kümmern sich Partnerorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Bulgarian Helsinki Commitee, CARITAS) unter anderem um rechtliche Beratung und nicht offizielle Bulgarisch-Kurse in den SAR-Einrichtungen. Mittlerweile gibt es ein Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Flüchtlinge und 14 Nichtregierungsorganisationen mit dem Ziel der verbesserten Versorgung und Betreuung von Personen, die internationalen Schutz in Bulgarien suchen oder diesen erhalten haben; hierzu gehört auch die medizinische Versorgung (FOCUS News Agency vom 30.01.2015). Wie der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 23.12.2014 weiter ausführt, haben die in den SAR-Einrichtungen untergebrachten "Dublin-Rückkehrer" ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die anderen Asylbewerbern zustehen. Als Folge des ständigen Anstiegs der Anzahl der neuen Asylanträge erfolgt allerdings die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verzögert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern (insbesondere für Farsi/Dari und Paschtu) sowie von Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfügt. Videokonferenz-Ausrüstungen in zwei Einrichtungen, nämlich in der RC-Harmanli und der Übergangseinrichtung für Einwanderungshaft, Allocation Centre Elhovo, sollen helfen, das Verfahren zu beschleunigen. UNHCR geht davon aus, dass wegen der Erhöhung der Aufnahme- und der Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014, welche dazu geführt habe, dass zwischen Januar und Oktober 2014 5.624 Antragstellern ein Schutzstatus gewährt worden sei, das Asylsystem "einigermaßen" funktioniert. Um allerdings die bisher bei den Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten erfolgen Verbesserungen beizubehalten, benötige die SAR weiter Mittel.
60 
Auch nach EASO (EASO, Special Support Plan to Bulgaria vom 05.12.2014) hat das bulgarische Asylsystem "in den letzten 12 Monaten", also zwischen Ende 2013 und Ende 2014, eine Reihe von wichtigen Fortschritten gemacht. Dazu gehören die bereits im Senatsurteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) angeführte Erhöhung der Zahl von Aufnahmeeinrichtungen bzw. Zentren, die Verbesserung der Wohnbedingungen in diesen Zentren und die Erhöhung der Zahl der Beschäftigten in den SAR (von 133 auf 293, vgl. im einzelnen EASO vom 05.12.2014, S. 6 f.). Seit Juli 2014 gilt ein nationaler Plan zur Integration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Vor allem hat EASO auf die im Oktober 2014 geäußerte Bitte Bulgariens hin Unterstützung bei der weiteren Verbesserung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems - so genannten "special support" (vgl. zum Hintergrund dieses Programms EASO vom 05.12.2014, Annex D, S. 14) - zugesagt. Nach den unter anderem mit Hilfe des "EASO Operation Plan to Bulgaria" in der Vergangenheit erzielten Fortschritten ist nun ein "EASO Special Support Plan to Bulgaria" konzipiert worden, welcher am 05.12.2014 vom Bulgarischen Innenminister und EASO unterzeichnet wurde. Zu den danach geplanten Maßnahmen, welche bis Ende Juni 2016 fortdauern sollen, gehören unter anderem die Unterstützung bei der Einhaltung geltenden Flüchtlingsrechts der Europäischen Union, bei der Erkennung und Behandlung von besonders schutzbedürftigen Personen, bei der Aufnahme der Flüchtlinge bzw. den Aufnahmeverfahren, bei der Schaffung von Verfahrensgarantien und der verbesserten Aufnahme von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, bei der Entwicklung von Trainings für Dolmetscher, sowie bei der Aus- oder Weiterbildung von Entscheidern und von Angehörigen der Justiz (vgl. ausführlich zu den geplanten Maßnahmen EASO vom 05.12.2014). Die Umsetzung des Plans wird in Kooperation und mit Unterstützung des UNHCR erfolgen.
61 
Ob insbesondere die Darstellung von EASO zu den Verbesserungen in der bulgarischen Asyl- und Aufnahmepraxis mit Blick auf den von PRO ASYL im April 2015 veröffentlichen Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, möglicherweise einer kritischen Nachfrage bzw. genaueren Prüfung bedürfte, kann dahingestellt bleiben. Der Bericht, der allerdings primär Ereignisse aus dem Jahre 2013 dokumentiert, ist dem Senat erst am 13.05.2015 zugegangen und kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Zu diesem Zeitpunkt war der unterschriebene Urteilstenor zum Zwecke der Bekanntgabe an die Beteiligten auf Nachfrage bereits seit dem 07.04.2015 auf der Geschäftsstelle niedergelegt. Eine Änderung der Entscheidung des Senats bzw. - dem vorgeschaltet - eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist dann nicht mehr zulässig (Senatsurteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - juris; Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 116 Rn. 10 - jew. m.w.N.).
62 
Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Erkenntnisquellen geht der Senat davon aus, dass der bulgarische Staat inzwischen auch für wachsende Flüchtlingszahlen hinreichend gerüstet ist und derzeit nicht - wie 2013 - befürchtet werden muss, dass die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen nicht den Anforderungen genügen. Für den Kläger folgt daraus, dass eine Überstellung nach Bulgarien weiter möglich ist. Als "Dublin-Rückkehrer" hat er erst recht keine menschenunwürdige Behandlung zu befürchten.
63 
Die Erkenntnisse über die Behandlung und die Situation von so genannten "Dublin-Rückkehrern", von denen der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. dazu Auszug aus dem Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77, oben), werden mit der Stellungnahme des UNHCR vom 23.12.2014 bestätigt. Danach wird in allen Dublin-Verfahren eine Anhörung durchgeführt, "wenn notwendig". Der Zugang zu einem Verfahren über die Feststellung des Flüchtlingsstatus im Fall der "Wiederaufnahme" - also bei Antragstellern, welche in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben - ist prinzipiell davon abhängig, welchen Stand der frühere Asylantrag in Bulgarien gehabt hat bzw. hat. Ist über diesen noch nicht (sachlich) entschieden worden, wird in Bulgarien eine Entscheidung gefällt. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird es wiedereröffnet und grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann "objektive Gründe" für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich kann der Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellen; es werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe geprüft.
64 
Für Dublin-Rückkehrer gilt nach dieser Stellungnahme des UNHCR allerdings weiter (siehe bereits UNHCR vom April 2014) die Besonderheit, dass das Asylverfahren generell wiedereröffnet wird, wenn über den Asylanspruch (in der Sache) noch nicht entschieden worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Nach UNHCR ist damit eine sachliche Prüfung des Asylantrags sichergestellt; der Antragsteller wird abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genießt dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet wurde, wird in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung (über die Gründe für die Asylantragstellung) geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden hat. Ist hingegen über den Asylanspruch in der Sache bereits abschließend negativ entschieden worden, wird zwar die betreffende Person wieder ins Land gelassen, aber ebenso behandelt wie ein Asylbewerber, dessen Ersuchen um internationalen Schutz bestandskräftig abgelehnt wurde. Sie können dann mit dem Ziel einer Abschiebung in einer Haftanstalt festgehalten werden, welche der Abteilung für Migration unterstellt ist. Etwas anders gilt wiederum, wenn der Betreffende einen Folgeantrag einreicht. Dann wird er nicht inhaftiert. Er kann dann in einer SAR-Einrichtung untergebracht werden oder unter einer "externen Anschrift" wohnhaft sein.
65 
Das bedeutet für den Kläger, der zwar einen Asylantrag gestellt, aber nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bulgarien noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist, dass sein Asylverfahren in Bulgarien fortgeführt wird. Der Senat ist der Überzeugung, dass dieser Vortrag des Klägers, es habe keine Anhörung zu den Gründen gegeben, warum er sein Heimatland verlassen hat, zutreffend ist. Seine Schilderungen auf die Fragen des Senats sind insgesamt nachvollziehbar und stimmig gewesen. Dass Bulgarien ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO der Übernahme des Klägers zugestimmt hat, steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift kann auch bei einer rein verfahrensmäßigen Beendigung des Asylverfahrens genannt werden.
66 
Soweit der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt auf den Vorhalt einer Asylantragstellung in Bulgarien angegeben hatte, es habe lediglich eine Anhörung gegeben, sie hätten auf seine drei schriftlichen Bitten nicht reagiert, er sei vier Monate obdachlos gewesen, ohne dass es eine Entscheidung gegeben habe, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Das Bundesamt hat ausweislich der Niederschrift über die Befragung vom 20.09.2013 hierzu keine Nachfragen gestellt. Es ist durchaus möglich, dass der Kläger lediglich eine allgemeine Gelegenheit zur Äußerung aus anderen Gründen gemeint hat, wie etwa im unmittelbaren Zusammenhang mit der Asylantragstellung aus dem Gefängnis heraus, oder schlicht in der konkreten Befragungssituation übertrieben hat. Selbst wenn man im Übrigen entgegen seinen Angaben in der Berufungsverhandlung unterstellen würde, es habe bereits eine abschließende negative Sachentscheidung gegen ihn gegeben, könnte er einen Folgeantrag stellen.
67 
Unter diesen Umständen bestehen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien in Haft genommen und dort menschenrechtswidrig behandelt werden könnte. Die Gefahr einer Inhaftnahme lässt sich auch nicht aus dem Umstand folgern, dass er seinen Angaben zufolge direkt nach seiner Einreise nach Bulgarien inhaftiert und zunächst in einem Gefängnis festgehalten wurde. Denn damals war er illegal nach Bulgarien eingereist. Soweit der Kläger geltend macht, er werde inhaftiert, weil er keinen Platz in einer SAR-Einrichtung finden könne, ist das durch nichts untermauert. Ungeachtet dessen wäre die Möglichkeit eines Fehlverhalten der zuständigen Behörden im Einzelfall mit Blick auf die Anforderungen an das Vorliegen einer so genannten "systemischen Schwachstelle" und das für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Beweismaß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bzw. des "real risk" (siehe dazu oben 2a) nicht relevant. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.01.2015 (Nr. 36925/10 u.a., Neshkov u.a.), auf welches er bezüglich der Art. 3 ERMK verletzenden Haftbedingungen verwiesen hat, betrifft im Übrigen eine Strafhaft. Entsprechendes gilt für den von ihm angeführten Beschluss des OLG Celle vom 16.12.2014 (1 Ausl 33/14 - juris), in dem ausgeführt ist, dass eine Inhaftierung in der Vollzugsanstalt Varna nicht mit den Vorgaben der EMRK in Einklang zu bringen ist.
68 
(2.) Der Kläger ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in einer Weise erkrankt, die dem Senat Veranlassung geben könnte, die in seinem Urteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) offen gelassene Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen mit Blick auf Defizite in der medizinischen Versorgung in Bulgarien von einem systemischen (oder jedenfalls die Überstellung im konkreten Einzelfall hindernden) Mangel auszugehen sein könnte (solches verneinend Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, a.a.O.).
69 
Beim Kläger liegt ein „Zustand nach kutaner Leishmaniose rechter Unterarm“ vor (vgl. ärztliches Attest Dr. Sch. - Facharzt für Allgemeinmedizin vom 03.03.2015 und Schreiben Dr. R.-B. und Dr. R - Fachärzte für HNO vom 13.03.2015). Kutane Leishmaniose ist eine durch Parasiten, die insbesondere durch Sandmücken übertragen werden, ausgelöste und mit Geschwürbildung einhergehende Hauterkrankung (vgl. im Einzelnen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Aufl. 2014, S. 1200 f.). Die Geschwüre auf dem Unterarm des Klägers sind durch eine ambulante Operation im Februar 2014 entfernt worden (vgl. verschiedene Schreiben des Klinikums S. vom 13.12.2013, 18.12.2013, 22.01.2014). Die im Vorfeld der Operation erfolgten Untersuchungen eines Gewebestücks haben keinen Anhalt für Malignität oder Hinweise auf Pilze ergeben (siehe näher den histologischen Befund vom 13.08.2013); auch besondere mikrobiologische oder tropenmedizinische Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt (vgl. die Befunde vom 04.09. und 09.09.2013). Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass heute noch eine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers mit Blick auf die Leishmaniose bestehen würde, insbesondere sind ihnen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass beim Kläger eine schwere Form der Leishmaniose vorliegen würde, bei der innere Organe in Mitleidenschaft gezogen werden (Pschyrembel, a.a.O.).
70 
Nachdem der Kläger bereits vom 26. bis 30.08.2014 wegen Analfissur und thrombosiertem Hämorrhoidalknoten in stationärer Behandlung war, erfolgte am 14.11.2014 erneut ein operativer Eingriff wegen einer akuten Analfissur. Nach dem Bericht der Klinik vom 15.11.2014 war der postoperative Verlauf komplikationslos. Die bei Entlassung am 17.11.2014 eingesetzte Medikation bestand aus Schmerzmittel (Ibuprofen 600), Magenschutz (Pantozol), Abführmittel (Lactulose MB) und schmerzstillender Salbe (Dolo posterine). Nach den allgemeinen ärztlichen Empfehlungen muss der Kläger viel trinken, bestimmte Speisen wie scharfes Essen vermeiden und auf eine peinliche Hygiene im Analbereich achten (vgl. etwa Arztbrief vom 28.08.2014). Aus dem (hausärztlichen) Attest vom 03.03.2015 ergibt sich nicht, dass der Kläger derzeit noch Medikamente nehmen würde. Soweit Dr. Sch. in diesem Attest schreibt, die Analfissur befinde sich in einem labilen Zustand und sei nur durch weichen Stuhlgang erträglich, beruht dies allein auf der insoweit wiedergegebenen Äußerung des Klägers. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es sich bei den Problemen im Analbereich um ein ausgeprägtes Krankheitsbild handelt, das zwingend eine durchgängige ärztliche Versorgung erforderlich machen würde.
71 
Eine wegen aktueller Schmerzen im Bauch am 02.03.2015 durchgeführte Sonographie des Abdomens zeigte keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen (vgl. den Arztbrief des Internisten Dr. H. vom 02.03.2015). Weder aus den vorgelegten Befundberichten an den Hausarzt zu Untersuchungen des Blutes vom 02.03.2015, nach denen bis auf Eisen und Thrombozyten die Messwerte im Referenzbereich liegen; noch aus dem Attest des Hausarztes vom 03.03.2015 ergeben sich zureichende Hinweise auf eine aktuell zwingend behandlungsbedürftige Erkrankung. Was die Auffälligkeiten im Mund anbelangt, wie etwa das seit einem Jahr an der Unterlippe bestehende Fibrom, so ist den hierzu vorliegenden ärztlichen Aussagen (vgl. Attest Dr. Sch. vom 03.03.2015, Schreiben der HNO-Praxis Dr. R. vom 13.03.2015) nicht zu entnehmen, dass ein Unterbleiben der Behandlung mit gravierenden Nachteilen für die Gesundheit des Klägers verbunden wäre; abgesehen davon war ein Termin zur Entfernung des Fibroms am 07.04.2015 vorgesehen.
72 
Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat auch keine Veranlassung, der mit Schriftsatz vom 23.03.2015 unterbreiteten Anregung zu folgen, den Hausarzt des Klägers, Dr. Sch., in der mündlichen Verhandlung anzuhören.
73 
Bei der derzeit gegebenen gesundheitlichen Situation würden den Kläger etwaige Mängel im bulgarischen Gesundheitssystem nicht treffen. Soweit für ihn eine Regulierung der Verdauung auch unter Zuhilfenahme von Arzneimitteln (wie etwa Lactulose) vorteilhaft ist, können ihm im Übrigen anlässlich der Überstellung Medikamente für die ersten Monate mitgegeben werden. Dadurch kann auch eine mögliche Übergangszeit überbrückt werden, bis der Kläger Zugang zu der in Bulgarien auch für Asylsuchende jedenfalls vorhandenen einfachen ärztlichen Basisversorgung hätte.
II.
74 
Unter diesen Umständen lässt sich auch die Abschiebungsanordnung rechtlich nicht beanstanden. Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe, die vom Bundesamt zu prüfen wären (siehe dazu Senatsbeschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310; Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - InfAuslR 2014, 451), sind nicht ersichtlich.
C)
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die es rechtfertigen würden, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Die allein geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger zeigt keinen Gehörsverstoß auf.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sein Vorbringen zur Reiseunfähigkeit und Suizidalität ignoriert, aus dem Zusammenhang gerissen und letztlich die fachkundige Stellungnahme des sachverständigen Zeugen als irrelevant bezeichnet habe. Die Anamnese des sachverständigen Zeugen habe nicht wegen unklarer Angaben des Klägers als fehlerhaft unterstellt werden dürfen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 9 ZB 15.30080 - juris Rn. 5 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht setzt sich hier jedoch in den Urteilsgründen mit sämtlichen vom Kläger vorgetragenen Aspekten auseinander. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass ein entscheidungserheblicher Vortrag des Klägers unberücksichtigt geblieben oder nicht gewürdigt worden ist. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass der Vortrag des Klägers widersprüchlich, nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar sei und begründet dies im Rahmen des Urteils. Es bewertet den Vortrag des Klägers zu seiner psychischen Erkrankung, seiner Reiseunfähigkeit und Suizidalität im Rahmen der Beweiswürdigung und kommt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger insbesondere den den fachärztlichen Stellungnahmen zugrunde liegenden Selbstmordversuch im Gefängnis in Portugal im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht vorgetragen hat, in freier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu dem Ergebnis, dass insgesamt die der erhöhten Selbstmordgefährdung zugrunde liegenden Tatsachen nicht glaubhaft sind. Mit seinem Vortrag wendet sich der Kläger daher in Wirklichkeit im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind aber dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, B. v. 1.2.2010 - 10 B 21/09 - juris Rn. 13). Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann grundsätzlich nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründen (BayVGH, B. v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062 - juris Rn. 12). Das Asylverfahrensrecht kennt in § 78 Abs. 3 AsylG - im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nicht (BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 9 ZB 14.30399 - juris Rn. 4). Abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt hat, ist auch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechendes Beweisbegehren des anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 9 ZB 14.30399 - juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Die allein geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger zeigt keinen Gehörsverstoß auf.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sein Vorbringen zur Reiseunfähigkeit und Suizidalität ignoriert, aus dem Zusammenhang gerissen und letztlich die fachkundige Stellungnahme des sachverständigen Zeugen als irrelevant bezeichnet habe. Die Anamnese des sachverständigen Zeugen habe nicht wegen unklarer Angaben des Klägers als fehlerhaft unterstellt werden dürfen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 9 ZB 15.30080 - juris Rn. 5 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht setzt sich hier jedoch in den Urteilsgründen mit sämtlichen vom Kläger vorgetragenen Aspekten auseinander. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass ein entscheidungserheblicher Vortrag des Klägers unberücksichtigt geblieben oder nicht gewürdigt worden ist. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass der Vortrag des Klägers widersprüchlich, nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar sei und begründet dies im Rahmen des Urteils. Es bewertet den Vortrag des Klägers zu seiner psychischen Erkrankung, seiner Reiseunfähigkeit und Suizidalität im Rahmen der Beweiswürdigung und kommt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger insbesondere den den fachärztlichen Stellungnahmen zugrunde liegenden Selbstmordversuch im Gefängnis in Portugal im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht vorgetragen hat, in freier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu dem Ergebnis, dass insgesamt die der erhöhten Selbstmordgefährdung zugrunde liegenden Tatsachen nicht glaubhaft sind. Mit seinem Vortrag wendet sich der Kläger daher in Wirklichkeit im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind aber dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, B. v. 1.2.2010 - 10 B 21/09 - juris Rn. 13). Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann grundsätzlich nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründen (BayVGH, B. v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062 - juris Rn. 12). Das Asylverfahrensrecht kennt in § 78 Abs. 3 AsylG - im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nicht (BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 9 ZB 14.30399 - juris Rn. 4). Abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt hat, ist auch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechendes Beweisbegehren des anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 9 ZB 14.30399 - juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.