Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 02. Mai 2017 - B 3 S 17.50490

bei uns veröffentlicht am02.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1 vom 06.04.2017 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für ... (Bundesamt) vom 30.03.2017 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtschutz gegen die im Bescheid vom 30.03.2017 verfügte Abschiebungsandrohung nach Bulgarien.

Die Antragsteller, syrische Staatsangehörige, reisten eigenen Angaben zufolge am ... 2014 in die ... ein und stellten am ... 2015 Asylanträge. Die Antragsgegnerin lehnte diese mit Bescheid vom 20.04.2015 als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an, da bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt wurde.

Mit Urteil vom 29.07.2015 (Az.: B 3 K 15.30280) hob das Verwaltungsgericht Bayreuth den Bescheid vom 20.04.2015 auf. Den Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2015 (Az.: 21 ZB 15.30172) abgelehnt.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 10.12.2015 wurde bei der Antragsgegnerin beantragt, über die Asylanträge im nationalen Verfahren zu entscheiden. Da die Antragsgegnerin über den Antrag nicht förmlich entschieden hat, erhob die Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.03.2016 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 3 K 16.30403).

Mit Urteil vom 27.01.2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht Bayreuth die Antragsgegnerin über den Antrag der Antragsteller vom 10.12.2015 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Untätigkeitsklage abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts keine Verpflichtung zum „Durchentscheiden“ besteht.

Mit Bescheid vom 30.03.2017 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Bulgarien angedroht, falls diese die ... nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides verlassen (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die Asylanträge seien in Deutschland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da den Antragstellern bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bulgarien gewährt worden sei.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG seien nicht festzustellen, da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ersichtlich sei. Art. 3 EMRK verbiete aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Den Antragstellern sei die Abschiebung nach Bulgarien, also einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, angedroht worden. Bei Bulgarien handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat, in dem aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der dortigen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheine, dass dort keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung stattfinde. Von der vom Gesetzgeber mit Aufnahme in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten getroffenen Entscheidung könne lediglich in den Fällen eine abweichende Wertung vorgenommen werden, in denen der Ausländer Tatsachen oder Beweismittel angebe, die die Annahme begründen würden, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung eine von einem Akteur verursachte Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Diesbezüglich hätten die Antragsteller aber nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt.

Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorläge. Auf die ausführliche Begründung im Bescheid vom 30.03.2017 wird verwiesen.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die vorgetragene psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 1 sei gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen und von dieser im Rahmen der Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zu bewerten.

Mit Schriftsatz vom 06.04.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob die Bevollmächtigte der Antragsteller Klage gegen Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.03.2017 und beantragte gleichzeitigt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung führte die Bevollmächtigte der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Antragsteller könnten in Bulgarien kein menschenwürdiges Leben führen. Der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sei in Syrien umgebracht worden. Der Antragstellerin zu 1 sei es als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern nicht zumutbar, in Bulgarien zu leben.

Mit Schreiben vom 10.04.2017 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Ergänzend wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens (B 3 K 17.50491) verwiesen. Ferner wird auf die Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Urteile in den Streitsachen B 3 K 15.30280 und B 3 K 16.30403 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der am 06.04.2017 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für ... vom 30.03.2017 anzuordnen, ist zulässig, aber nur hinsichtlich der Klage der Antragstellerin zu 1 begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerseite hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.

2. Der Antrag ist begründet, soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1 gegen die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand hat. Hinsichtlich der Klagen der Antragsteller zu 2 und 3 liegen hingegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für ... einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris; VG Augsburg, B.v. 28.3.2017 - Au 7 S. 17.30519 - juris).

Hinsichtlich der Klage der Antragstellerin zu 1 fällt die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung - unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 36 Abs. 4 AsylG - zugunsten der Antragstellerin zu 1 aus, da der Abschiebungsandrohung nach Bulgarien ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Die Androhung der Abschiebung der Antragsteller zu 2 und 3 begegnet hingegen bei Anlegung des obigen Maßstabs keinen rechtlichen Bedenken, da gegenüber den Antragstellern zu 2 und 3 allenfalls inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse bestehen, über die in der vorliegenden Konstellation nicht die Antragsgegnerin, sondern die Ausländerbehörde zu entscheiden hat. Die Klage wird daher insoweit mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.

Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

a) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Den Antragstellerin wurde bereits am 31.07.2014 in Bulgarien Flüchtlingsschutz zuerkannt (vgl. hierzu bereits ausführlich VG Bayreuth, U.v. 29.7.2015, - B 3 K 15.30280). Der Antrag ist damit in Deutschland unzulässig.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (U.v. 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - juris) ist für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats in Bezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet, unerheblich (vgl. ausführlich, VG Freiburg, U.v. 17.3.2017 - A 5 K 853.16 - juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie VG Hamburg, U.v. 7.3.2017 - 9 A 6210/16 - juris und VG Cottbus, B.v. 10.3.2017 - VG 5 L 673/16.A. - juris). Im Übrigen liegen - selbst wenn man im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO heranziehen müsste - keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor (vgl. hierzu nur BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 13a ZB 16.500064 - juris; VG München, B.v. 24.3.2017 - M 6 S. 16.50886 - juris).

b) Die Abschiebungsandrohung gegenüber der Antragstellerin zu 1 nach § 35 AsylG erweist sich aber aller Voraussicht nach deswegen als rechtswidrig, da von der Antragsgegnerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG festzustellen gewesen wäre. Die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist auch auf Drittstaaten und nicht nur auf Herkunftsländer anzuwenden (VG Hamburg, U.v. 7.3.2017 a.a.O., VG Freiburg, U.v. 17.3.2017 a.a.O.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 35 AsylG, Rn. 4). Der Gesetzgeber hat mit dem Integrationsgesetz durch die Änderung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG das Konzept der normativen Vergewisserung modifiziert und die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf sichere Drittstaaten und Mitgliedstaaten der Europäischen Union angeordnet. Diese Änderung ist geeignet, die Einhaltung der Vorgaben des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta im Einzelfall sicherzustellen.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 1 stelle lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, ist rechtlich nicht haltbar. Bei Abschiebungsverboten ist nach zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), bei denen wegen der Verhältnisse im Zielstaat eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, und inlandsbezogenen Vollstreckungshemmnissen (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), bei denen die Abschiebung als solche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig ist, zu differenzieren. Nur Verschlechterungen der Krankheit, die als Folge des Vollzugs selbst drohen, können als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse behandelt werden, die (erst) von der Ausländerbehörde zu prüfen sind (vgl. Marx a.a.O, § 4, Rn. 84 und 94). Das Gericht hat bereits im Urteil vom 29.07.2015 (Az.: B 3 K 15.30280) ausführlich dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1 in Bulgarien dramatisch verschlechtern würde. Die Antragstellerin zu 1 befindet sich auch gegenwärtig noch in ärztlicher Behandlung. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Urteil vom 29.07.2015 dargelegten und gewürdigten Umstände nicht mehr zutreffen würden. Insbesondere geht auch die Antragsgegnerin (weiterhin) von einer psychischen Erkrankung aus, stuft diese aber ohne tragfähige Begründung als bloßes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ein. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG - trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung - auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben kann, wenn der Betroffene die medizinische Versorgung, insbesondere aus sonstigen oder finanziellen Gründen, nicht erlangen kann. Unter Anlegung dieses Maßstabes und Verweis auf die Ausführungen im Urteil vom 29.07.2015 geht das Gericht davon aus, dass bei der Antragstellerin zu 1 ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage erscheint es daher überwiegend wahrscheinlich, dass - soweit die Bevollmächtigte der Antragsteller noch einen entsprechenden Antrag stellt - die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren verpflichtet wird, bei der Antragstellerin zu 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

c) Bei den Antragstellern zu 2 und 3 liegen hingegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor.

aa) Lebensbedrohliche oder schwerwiegenden Erkrankungen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die sich durch die Abschiebung nach Bulgarien wesentlich verschlechtern würden, sind nicht ersichtlich.

bb) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder bei den Antragstellern zu 2 und 3, die 13 bzw. 11 Jahre alt sind, noch bei der Antragstellerin zu 1 gegeben. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen (vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2016 - 13 A 1490/13.A - juris).

Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 4.11 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) - juris). Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Der Umstand, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien nach wie vor als sehr schwierig darstellen, begründet nicht die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2016 - 13 A 1490/13.A - juris). Insoweit hat sich die Lage in Bulgarien seit dem Urteil vom 29.07.2015 gebessert, so dass das Gericht gegenwärtig nicht (mehr) davon ausgeht, dass eine Abschiebung der Antragsteller gegen Art. 3 EMRK verstößt.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (U.v. 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - juris), anerkannten Flüchtlingen drohe in Bulgarien eine Verletzung des Rechtes aus Art. 3 EMRK, vermag das Gericht, wie bereits oben ausgeführt, nicht zu teilen. Diese Beurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (B.v. 31.8.2016 - 3 L 94/16 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (U.v. 25.10.2016 - 2 A 96/16 - juris) sowie mehrerer Verwaltungsgerichte (z.B. VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 - 16 A 5546/14 - juris; VG Schleswig, B.v. 9.9.2016 - 10 A 336/16 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A - juris), der sich das Gericht anschließt und auf deren Entscheidungen es zur Begründung Bezug nimmt.

d) Der Abschiebung der Antragsteller zu 2 und 3 stehen allenfalls inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen, da die Antragstellerin zu 1 (Mutter der Antragsteller zu 2 und 3) aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nach Bulgarien überstellt werden kann und die Abschiebung der beiden minderjährigen Antragsteller zu 2 und 3 ohne die Antragstellerin zu 1 einen Verstoß gegen Art. 6 GG darstellen würde. Auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich an, da bei der Ablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig wegen bereits erfolgter Gewährung von internationalen Schutz durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 35 AsylG nur eine Abschiebungsandrohung, bei der inlandsbezogene Abschiebungshindernisse durch das Bundesamt nicht zu prüfen sind, zu erlassen ist (vgl. VG Augsburg, B.v. 28.3.2017 - Au 7 S 17.30519 - juris). Die inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse der Antragsteller zu 2 und 3 sind vielmehr gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen und von dieser in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom … wird aufgehoben.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, Mutter mit zwei minderjährigen Kindern, sind syrische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 20.09.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22.01.2015 einen Asylantrag.

Die Klägerin zu 1) gab an, in Syrien einer bewaffneten Einheit angehört zu haben. Da die Kläger eigenen Angaben zufolge in Bulgarien Asylanträge gestellt hatten, hat das … mit Schreiben vom … Bulgarien um Übernahme der Kläger. Dies lehnte Bulgarien mit der Begründung ab, dass den Klägern bereits am 31.07.2014 der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und deshalb die Dublin-Ill-Regelungen nicht anwendbar seien. Es sei eine separate Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen zu stellen.

Mit Bescheid vom … lehnte das … die Asylanträge als unzulässig ab und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, widrigenfalls würden sie nach Bulgarien abgeschoben. Die Kläger dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kläger wegen des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Die Unzulässigkeit ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylVfG). Anstelle der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG werde als milderes Mittel eine Abschiebungsandrohung erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde der Klägerin zu 1. persönlich angeblich bereits am 16.04.2015 übergeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die nicht anwaltlich vertretenen Kläger mit Schreiben, eingegangen beim Bayeräschen Verwaltungsgericht Bayreuth am 05.05.2015, Klage. Die Klägerin zu 1. beantragt in der mündlichen Verhandlung sinngemäß, den Bescheid des … vom , insbesondere dessen Nr. 2 aufzuheben und Sie legte mit Schriftsatz vom 13.07.2015 verschiedene Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor:

– Attest des Klinikums vom 29.11.2014: stationärer Aufenthalt vom 29.11.2014 bis 04.12.2014 wegen Spannungskopfschmerz bei posttraumatischer Belastungsstörung; keine morphologische fassbare Ursache, Kriterien einer PtBS seien nicht erfüllt, keine Notwendigkeit einer psychopharmakologischen Therapie

– Attest der Gemeinschaftspraxis Neurologie und Psychiatrie vom 15.06.2015: die Klägerin zu 1. befinde sich seit 19.12.2014 in regelmäßiger ambulanter Behandlung; es bestehe bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit situationsabhängigen Ängsten und häufigen Flash-Backs, Schlafstörungen, Alpträumen und ausgeprägten vegetativen Symptomen. Immer wieder träten auch dissoziative Anfälle mit Bewusstseinsstörungen auf. Ein Umzug in die Nähe der Verwandtschaft der Klägerin werde empfohlen.

– Attest des Dr. med. vom 10.07.2015: Klägerin zu 1) sei am 18.06.2015 infolge einer akuten phlegmonösen Appendizititis operiert worden. Der Allgemeinzustand sei derzeit noch beeinträchtigt und es seien erneut Schmerzen im Mittel- und Oberbauch aufgetreten. Eine Mitbetreuung durch Angehörige sei derzeit auf jeden Fall notwendig.

– Attest des Klinikums … vom 22.08.2015: stationärer Aufenthalt vom 16.06.2015 bis 24.06.2015 wegen akuter Appendizitis

– Attest des Klinikums vom 08.07.2015: Aufnahme am 08.07.2015 wegen Gefühl des Herzrasens und Kopfschmerzen, Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung Ihr Ehemann sei in Kobane, in Syrien am 17.07.2013 ums Leben gekommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 03.07.2015 übertrug das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Die Zustellung des Bescheides kann schwerlich vor seinem Erlass erfolgt sein. Da der Bescheid zweifelsfrei das Datum … trägt, kann er nicht bereits am 16.04.2015 zugestellt worden sein. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde ist damit grundlegend zweifelhaft. Aus diesem Grund ist mangels eines beweiskräftigen Zustellungsnachweises von einer fristgerecht eingelegten Klageerhebung auszugehen.

2. Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom rechtswidrig. Bei den Klägern liegt ein vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteter, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall vor. Aus diesem Grund verletzt der Bescheid trotz der ihnen in Bulgarien bereits zuerkannten Flüchtlingseigenschaft sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1); er ist deshalb aufzuheben. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides wird ein weiteres Prüfprogramm der Beklagten von Gesetzes wegen ausgelöst.

Den aus Syrien stammenden Klägern wurde in Bulgarien - einem sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG - unstrittig der Flüchtlingsschutz zuerkannt. Zwar ist die Beklagte bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt; ein gleichwohl gestellter Asylantrag betreffend das Heimatland des Asylbewerbers ist danach grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, Az. 10 C 7/13; BayVGH, Beschluss vom 12.01.2015, Az. 20 ZB 14.30091), da ihm nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in diesen Fällen kein Asylrecht zusteht.

Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung ist deswegen zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, in BVerfGE 94, 49-114). Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 AufenthG; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat auch insoweit grundsätzlich nicht. Diese Grundsätze gelten entsprechend und erst recht, wenn der Asylantragsteller im sicheren Drittstaat bereits Schutz erhalten hat.

Dem kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass die Betroffenen von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sind, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a.a.O. zum früheren § 53 Abs. 6 AusIG).

Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für international Schutzberechtigte ist nicht, ob deren Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt. Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterwirft.

Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten, z.B. hinsichtlich Gesundheitsversorgung und Unterbringung nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen. Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 Buchst, d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABI. L 180/60 vom 29.06.2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.

Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. „entwürdigende“) Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien in NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014- Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris, und Entscheidung vom 05.02.2015, Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande in juris) der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014, Az. A 11 S 1778/14 in AusIR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (Art. 3 Abs. 2 UA. 2 VO Dublin III; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. 0411/10 u.a., N.S. u.a. in NVwZ 2012, 417: „ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe“) gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, Az. 10 C 23.12 in NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014, Az. 10 B 6.14 in juris).

Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch „vorgebeugt“ werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris; BVerfG, Kammer-beschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 in juris).

Unter Anlegung der genannten Maßstäbe ist davon auszugehen, dass die Lebensumstände in Bulgarien wegen der schwierigen Situation, in der sich hilflose und psychisch kranke Schutzberechtigte mit ebenso hilflosen minderjährigen Kindern ohne familiären Rückhalt in Bulgarien befinden (vgl. UNHCR, Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014, S. 12/13), allgemein als unmenschlich oder erniedrigend einzustufen sind. Dabei wird sowohl berücksichtigt, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1 29, 30 RL 2011/95/EU -QRL -) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. Art. 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung, als auch dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, Az. 27725/10).

Ausgehend von den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln ausreichende Anhaltspunkte bzw. wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der zukünftige Aufenthalt der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit systemische Schwachstellen im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011, Az. C-411/10 u.a., N.S. u.a. in NVwZ 2012, 417) aufweist, welche gerade die Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien ein menschenunwürdiges Dasein fristen zu müssen.

Diese Überzeugung beruht auf folgenden Überlegungen:

Die besonderen, individuellen Lebensumstände der Kläger werden nach den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung und Anhörung der ehrenamtlichen Begleiterin der Klägerin zu 1. durch folgende Faktoren bestimmt:

– Die Klägerin zu 1. und Mutter der beiden Kinder, leidet unter massiven psychischen Beeinträchtigungen. Diese stellen sich nach den glaubwürdigen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung und anhand des ärztlichen psychiatrischen Attestes vom 15.06.2015 wie folgt dar: Posttraumatische Belastungsstörung mit situationsbedingten Ängsten, massive Schlafstörungen - Alpträume -mit lautem Schreien, was ihre Kinder sowie die Vermieter in Mitleidenschaft zieht, und ausgeprägten vegetativen Symptomen und dissoziativen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen. So brach säe nach den glaubwürdigen Angaben der ehrenamtlichen Begleiterin bereits einmal auf der Straße aus Angst in sich zusammen und blieb auf dem Boden liegen, als sie sich von einem Mann verfolgt fühlte, der nur überraschend zu seinem Auto und in ihre Richtung zurückkehrte, um aus seinem Auto etwas zu holen. Aufgrund ihrer Ängste ist sie nicht in der Lage, allein das Haus zu verlassen und Angelegenheiten ihres täglichen Lebens, Behördengänge oder Angelegenheiten ihrer Kinder zu bewältigen. Sie benötigt für jeden der genannten Bereiche eine Begleitung, was derzeit durch ehrenamtliche Begleitung sowie die Vermieter geleistet wird. Auch zur mündlichen Verhandlung konnte sie nur in Begleitung erscheinen; gleiches gilt für die regelmäßigen Besuche derzeit einmal pro Monat beim Neurologen und Psychiater seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

– Behandelt wird sie derzeit mittels regelmäßiger Besuche beim Psychiater und medikamentös mit Amineurin 25 mg, wie den Angaben der ehrenamtlichen Begleiterin in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist.

Um weitere Verschlechterungen ihres Zustandes zu verhindern, schlug Dr. Durant den Umzug in die Nähe der Verwandtschaft der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vor.

Die Blinddarmentzündung ist zwischenzeitlich ausgeheilt.

Unter Berücksichtigung dieser besonderen, individuellen Lebensumstände der Kläger und lassen sich unter Einbeziehung der aus den Unterlagen bekannten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien folgende Schlussfolgerungen ziehen:

In einer Situation, in der auch bulgarische Bürger die Material- und Finanzdefizite des Gesundheitssystems in Bulgarien spüren und eine besondere Versorgung vom traumatisierten Personen (bzw. mit besonderen Bedürfnissen) nicht erfolgen kann (vgl. aida 3rd. update, 31.01 2015, S. 47, UNHCR vom April 2014, S. 8) steht nach Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Klägerin zusammen mit zwei minderjährigen Kinder gerade aufgrund ihrer Erkrankung unversorgt bliebe. Insbesondere da die geplante Unterkunft Banya als Zentrum für vulnerable Asylsuchende weder eingerichtet ist noch entsprechende Pläne hierfür existieren (vgl. UNHCR, April 2014, S. 9), stünde die Klägerin mit ihren beiden Kindern voraussichtlich ohne medizinische Versorgung, ohne Medikamente und ohne Unterkunft auf der Straße. Da die Klägerin mit ihren Kindern jedoch bereits als Flüchtlinge anerkannt ist, wäre überdies fraglich, ob sie in einer derartigen Einrichtung überhaupt untergebracht werden könnten (vgl. UNHCR, April 2015, S. 10). Als Inhaber des Flüchtlingsstatus müssten sie ihre Gesundheitskosten (insbesondere Kosten für Medikamente aus der Apotheke) selbst tragen, und sich selbst um die Suche nach einem Allgemeinarzt zur Registrierung (Voraussetzung für eine grundsätzlich kostenlose Versorgung) kümmern (vgl. Bordermonitoring, Gefangen in Europas Morast, 2014, S. 22), was ihr wegen ihrer Erkrankung ohne Begleitung nahezu unmöglich sein würde. Darüber hinaus existiert seit dem Auslaufen des nationalen Programms für die Integration von Flüchtlingen (National Programme for Integration of Refugees, NPIR) kein Integrationsprogramm mehr (UNHCR v. April 2014, S. 12); der UNHCR berichtet, dass der Zugang zu einer stabilen Beschäftigung Flüchtlingen in Bulgarien schwer fällt und es an angemessenen und erschwinglichen Unterkünften mangelt (vgl. S.12/13). Diese genannten Probleme treffen zwar auf eine Vielzahl von Mitgliedsstaaten zu und sie sie treffen ebenso die einheimische Bevölkerung. Sie sind jedoch in Bulgarien ausgeprägter und treffen einen Flüchtling erst recht und umso stärker, wenn er - wie die Kläger - über keine realistischen Möglichkeiten verfügt, sei es aufgrund von Krankheit oder sonstigen Hinderungsgründen, seine ihm grundsätzlich zustehenden Rechte als anerkannter Flüchtling nachhaltig geltend zu machen.

Diese Umstände führen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1., sondern auch zu einer fehlenden Deckung der notwendigen Bedürfnisse beider Kinder, die ohne eine weitere Bezugsbzw. Versorgungsperson dastünden, aber selbst (mit 9 bzw. 11 Jahren) bei weitem noch nicht genug entwickelt sind, um ihre Angelegenheiten selbstständig regeln zu können. Verstärkt würde dieser Zustand dadurch, dass es am Mitteln zu Sicherung einer angemessenen Unterkunft und einer Unterstützung beim Spracherwerb mangelt (UNHCR, April 2015, S. 12/13).

Die Kumulation all dieser besonderen Umstände führt dazu, dass eine Rückführung nach Bulgarien, in der weder die Klägerin zu 1. noch ihre Kinder die Sprache sprechen noch die Klägerin zu 1. die notwendige Begleitung erhält und eine Unterstützung durch Verwandtschaft in weite Ferne gerückt ist, den Zustand der Klägerin zu 1. nach Überzeugung des Gerichts dramatisch verschlechtern würde. Sie ist ohne direkte Unterstützung nicht in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, sich bei einem Arzt registrieren zu lassen, um eine kostenlose Behandlung zu ermöglichen, notwendige Medikamente zu besorgen und zu finanzieren, ihre Rechte einzufordern, sich um eine Wohnung oder geschweige denn um eine Arbeit zu kümmern oder die Angelegenheiten ihrer Kinder, wie z.B. die Ermöglichung des Schulbesuchs, Erlernen der fremden Sprache und vieles mehr vor allem unter den erschwerten Bedingungen im Zielstaat Bulgarien zu regeln. Dies führt nach Überzeugung des Gerichts zu Lebensumständen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh darstellen würden.

Da damit ein Zustand vorliegt, in der aufgrund der fehlenden Behandlungs- und Begleitungsmöglichkeiten in Bulgarien von Personen mit psychischen Erkrankungen ohne Familienangehörige die allgemeine Schlussfolgerung zu rechtfertigen ist, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt, zumal wenn darüber hinaus zusätzlich hilflose Kinder betroffen sind, ist dieser Zustand als ein vom normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall einzustufen.

Dem Eintreten dieses Sonderfalles kann auch nicht durch eine frühzeitige Information der bulgarischen Behörden zur Überstellung von vulnerablen Personen vorgebeugt werden, da den Unterlagen zu entnehmen ist, dass allein eine Information die ärztliche und medikamentöse Versorgung oder die Bereitstellung einer Begleitperson am bulgarischen Gesundheitssystem vorbei schwerlich sichergestellt werden kann.

Wegen der Aufhebung der Entscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids liegen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Abschiebungsanordnung (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) nicht mehr vor. Sie ist damit ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auch sie war deshalb aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht dem Anteil den jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom … wird aufgehoben.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, Mutter mit zwei minderjährigen Kindern, sind syrische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 20.09.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22.01.2015 einen Asylantrag.

Die Klägerin zu 1) gab an, in Syrien einer bewaffneten Einheit angehört zu haben. Da die Kläger eigenen Angaben zufolge in Bulgarien Asylanträge gestellt hatten, hat das … mit Schreiben vom … Bulgarien um Übernahme der Kläger. Dies lehnte Bulgarien mit der Begründung ab, dass den Klägern bereits am 31.07.2014 der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und deshalb die Dublin-Ill-Regelungen nicht anwendbar seien. Es sei eine separate Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen zu stellen.

Mit Bescheid vom … lehnte das … die Asylanträge als unzulässig ab und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, widrigenfalls würden sie nach Bulgarien abgeschoben. Die Kläger dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kläger wegen des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Die Unzulässigkeit ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylVfG). Anstelle der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG werde als milderes Mittel eine Abschiebungsandrohung erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde der Klägerin zu 1. persönlich angeblich bereits am 16.04.2015 übergeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die nicht anwaltlich vertretenen Kläger mit Schreiben, eingegangen beim Bayeräschen Verwaltungsgericht Bayreuth am 05.05.2015, Klage. Die Klägerin zu 1. beantragt in der mündlichen Verhandlung sinngemäß, den Bescheid des … vom , insbesondere dessen Nr. 2 aufzuheben und Sie legte mit Schriftsatz vom 13.07.2015 verschiedene Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor:

– Attest des Klinikums vom 29.11.2014: stationärer Aufenthalt vom 29.11.2014 bis 04.12.2014 wegen Spannungskopfschmerz bei posttraumatischer Belastungsstörung; keine morphologische fassbare Ursache, Kriterien einer PtBS seien nicht erfüllt, keine Notwendigkeit einer psychopharmakologischen Therapie

– Attest der Gemeinschaftspraxis Neurologie und Psychiatrie vom 15.06.2015: die Klägerin zu 1. befinde sich seit 19.12.2014 in regelmäßiger ambulanter Behandlung; es bestehe bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit situationsabhängigen Ängsten und häufigen Flash-Backs, Schlafstörungen, Alpträumen und ausgeprägten vegetativen Symptomen. Immer wieder träten auch dissoziative Anfälle mit Bewusstseinsstörungen auf. Ein Umzug in die Nähe der Verwandtschaft der Klägerin werde empfohlen.

– Attest des Dr. med. vom 10.07.2015: Klägerin zu 1) sei am 18.06.2015 infolge einer akuten phlegmonösen Appendizititis operiert worden. Der Allgemeinzustand sei derzeit noch beeinträchtigt und es seien erneut Schmerzen im Mittel- und Oberbauch aufgetreten. Eine Mitbetreuung durch Angehörige sei derzeit auf jeden Fall notwendig.

– Attest des Klinikums … vom 22.08.2015: stationärer Aufenthalt vom 16.06.2015 bis 24.06.2015 wegen akuter Appendizitis

– Attest des Klinikums vom 08.07.2015: Aufnahme am 08.07.2015 wegen Gefühl des Herzrasens und Kopfschmerzen, Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung Ihr Ehemann sei in Kobane, in Syrien am 17.07.2013 ums Leben gekommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 03.07.2015 übertrug das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Die Zustellung des Bescheides kann schwerlich vor seinem Erlass erfolgt sein. Da der Bescheid zweifelsfrei das Datum … trägt, kann er nicht bereits am 16.04.2015 zugestellt worden sein. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde ist damit grundlegend zweifelhaft. Aus diesem Grund ist mangels eines beweiskräftigen Zustellungsnachweises von einer fristgerecht eingelegten Klageerhebung auszugehen.

2. Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom rechtswidrig. Bei den Klägern liegt ein vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteter, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall vor. Aus diesem Grund verletzt der Bescheid trotz der ihnen in Bulgarien bereits zuerkannten Flüchtlingseigenschaft sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1); er ist deshalb aufzuheben. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides wird ein weiteres Prüfprogramm der Beklagten von Gesetzes wegen ausgelöst.

Den aus Syrien stammenden Klägern wurde in Bulgarien - einem sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG - unstrittig der Flüchtlingsschutz zuerkannt. Zwar ist die Beklagte bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt; ein gleichwohl gestellter Asylantrag betreffend das Heimatland des Asylbewerbers ist danach grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, Az. 10 C 7/13; BayVGH, Beschluss vom 12.01.2015, Az. 20 ZB 14.30091), da ihm nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in diesen Fällen kein Asylrecht zusteht.

Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung ist deswegen zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, in BVerfGE 94, 49-114). Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 AufenthG; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat auch insoweit grundsätzlich nicht. Diese Grundsätze gelten entsprechend und erst recht, wenn der Asylantragsteller im sicheren Drittstaat bereits Schutz erhalten hat.

Dem kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass die Betroffenen von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sind, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a.a.O. zum früheren § 53 Abs. 6 AusIG).

Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für international Schutzberechtigte ist nicht, ob deren Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt. Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterwirft.

Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten, z.B. hinsichtlich Gesundheitsversorgung und Unterbringung nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen. Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 Buchst, d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABI. L 180/60 vom 29.06.2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.

Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. „entwürdigende“) Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien in NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014- Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris, und Entscheidung vom 05.02.2015, Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande in juris) der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014, Az. A 11 S 1778/14 in AusIR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (Art. 3 Abs. 2 UA. 2 VO Dublin III; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. 0411/10 u.a., N.S. u.a. in NVwZ 2012, 417: „ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe“) gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, Az. 10 C 23.12 in NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014, Az. 10 B 6.14 in juris).

Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch „vorgebeugt“ werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris; BVerfG, Kammer-beschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 in juris).

Unter Anlegung der genannten Maßstäbe ist davon auszugehen, dass die Lebensumstände in Bulgarien wegen der schwierigen Situation, in der sich hilflose und psychisch kranke Schutzberechtigte mit ebenso hilflosen minderjährigen Kindern ohne familiären Rückhalt in Bulgarien befinden (vgl. UNHCR, Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014, S. 12/13), allgemein als unmenschlich oder erniedrigend einzustufen sind. Dabei wird sowohl berücksichtigt, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1 29, 30 RL 2011/95/EU -QRL -) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. Art. 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung, als auch dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, Az. 27725/10).

Ausgehend von den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln ausreichende Anhaltspunkte bzw. wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der zukünftige Aufenthalt der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit systemische Schwachstellen im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011, Az. C-411/10 u.a., N.S. u.a. in NVwZ 2012, 417) aufweist, welche gerade die Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien ein menschenunwürdiges Dasein fristen zu müssen.

Diese Überzeugung beruht auf folgenden Überlegungen:

Die besonderen, individuellen Lebensumstände der Kläger werden nach den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung und Anhörung der ehrenamtlichen Begleiterin der Klägerin zu 1. durch folgende Faktoren bestimmt:

– Die Klägerin zu 1. und Mutter der beiden Kinder, leidet unter massiven psychischen Beeinträchtigungen. Diese stellen sich nach den glaubwürdigen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung und anhand des ärztlichen psychiatrischen Attestes vom 15.06.2015 wie folgt dar: Posttraumatische Belastungsstörung mit situationsbedingten Ängsten, massive Schlafstörungen - Alpträume -mit lautem Schreien, was ihre Kinder sowie die Vermieter in Mitleidenschaft zieht, und ausgeprägten vegetativen Symptomen und dissoziativen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen. So brach säe nach den glaubwürdigen Angaben der ehrenamtlichen Begleiterin bereits einmal auf der Straße aus Angst in sich zusammen und blieb auf dem Boden liegen, als sie sich von einem Mann verfolgt fühlte, der nur überraschend zu seinem Auto und in ihre Richtung zurückkehrte, um aus seinem Auto etwas zu holen. Aufgrund ihrer Ängste ist sie nicht in der Lage, allein das Haus zu verlassen und Angelegenheiten ihres täglichen Lebens, Behördengänge oder Angelegenheiten ihrer Kinder zu bewältigen. Sie benötigt für jeden der genannten Bereiche eine Begleitung, was derzeit durch ehrenamtliche Begleitung sowie die Vermieter geleistet wird. Auch zur mündlichen Verhandlung konnte sie nur in Begleitung erscheinen; gleiches gilt für die regelmäßigen Besuche derzeit einmal pro Monat beim Neurologen und Psychiater seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

– Behandelt wird sie derzeit mittels regelmäßiger Besuche beim Psychiater und medikamentös mit Amineurin 25 mg, wie den Angaben der ehrenamtlichen Begleiterin in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist.

Um weitere Verschlechterungen ihres Zustandes zu verhindern, schlug Dr. Durant den Umzug in die Nähe der Verwandtschaft der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vor.

Die Blinddarmentzündung ist zwischenzeitlich ausgeheilt.

Unter Berücksichtigung dieser besonderen, individuellen Lebensumstände der Kläger und lassen sich unter Einbeziehung der aus den Unterlagen bekannten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien folgende Schlussfolgerungen ziehen:

In einer Situation, in der auch bulgarische Bürger die Material- und Finanzdefizite des Gesundheitssystems in Bulgarien spüren und eine besondere Versorgung vom traumatisierten Personen (bzw. mit besonderen Bedürfnissen) nicht erfolgen kann (vgl. aida 3rd. update, 31.01 2015, S. 47, UNHCR vom April 2014, S. 8) steht nach Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Klägerin zusammen mit zwei minderjährigen Kinder gerade aufgrund ihrer Erkrankung unversorgt bliebe. Insbesondere da die geplante Unterkunft Banya als Zentrum für vulnerable Asylsuchende weder eingerichtet ist noch entsprechende Pläne hierfür existieren (vgl. UNHCR, April 2014, S. 9), stünde die Klägerin mit ihren beiden Kindern voraussichtlich ohne medizinische Versorgung, ohne Medikamente und ohne Unterkunft auf der Straße. Da die Klägerin mit ihren Kindern jedoch bereits als Flüchtlinge anerkannt ist, wäre überdies fraglich, ob sie in einer derartigen Einrichtung überhaupt untergebracht werden könnten (vgl. UNHCR, April 2015, S. 10). Als Inhaber des Flüchtlingsstatus müssten sie ihre Gesundheitskosten (insbesondere Kosten für Medikamente aus der Apotheke) selbst tragen, und sich selbst um die Suche nach einem Allgemeinarzt zur Registrierung (Voraussetzung für eine grundsätzlich kostenlose Versorgung) kümmern (vgl. Bordermonitoring, Gefangen in Europas Morast, 2014, S. 22), was ihr wegen ihrer Erkrankung ohne Begleitung nahezu unmöglich sein würde. Darüber hinaus existiert seit dem Auslaufen des nationalen Programms für die Integration von Flüchtlingen (National Programme for Integration of Refugees, NPIR) kein Integrationsprogramm mehr (UNHCR v. April 2014, S. 12); der UNHCR berichtet, dass der Zugang zu einer stabilen Beschäftigung Flüchtlingen in Bulgarien schwer fällt und es an angemessenen und erschwinglichen Unterkünften mangelt (vgl. S.12/13). Diese genannten Probleme treffen zwar auf eine Vielzahl von Mitgliedsstaaten zu und sie sie treffen ebenso die einheimische Bevölkerung. Sie sind jedoch in Bulgarien ausgeprägter und treffen einen Flüchtling erst recht und umso stärker, wenn er - wie die Kläger - über keine realistischen Möglichkeiten verfügt, sei es aufgrund von Krankheit oder sonstigen Hinderungsgründen, seine ihm grundsätzlich zustehenden Rechte als anerkannter Flüchtling nachhaltig geltend zu machen.

Diese Umstände führen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1., sondern auch zu einer fehlenden Deckung der notwendigen Bedürfnisse beider Kinder, die ohne eine weitere Bezugsbzw. Versorgungsperson dastünden, aber selbst (mit 9 bzw. 11 Jahren) bei weitem noch nicht genug entwickelt sind, um ihre Angelegenheiten selbstständig regeln zu können. Verstärkt würde dieser Zustand dadurch, dass es am Mitteln zu Sicherung einer angemessenen Unterkunft und einer Unterstützung beim Spracherwerb mangelt (UNHCR, April 2015, S. 12/13).

Die Kumulation all dieser besonderen Umstände führt dazu, dass eine Rückführung nach Bulgarien, in der weder die Klägerin zu 1. noch ihre Kinder die Sprache sprechen noch die Klägerin zu 1. die notwendige Begleitung erhält und eine Unterstützung durch Verwandtschaft in weite Ferne gerückt ist, den Zustand der Klägerin zu 1. nach Überzeugung des Gerichts dramatisch verschlechtern würde. Sie ist ohne direkte Unterstützung nicht in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, sich bei einem Arzt registrieren zu lassen, um eine kostenlose Behandlung zu ermöglichen, notwendige Medikamente zu besorgen und zu finanzieren, ihre Rechte einzufordern, sich um eine Wohnung oder geschweige denn um eine Arbeit zu kümmern oder die Angelegenheiten ihrer Kinder, wie z.B. die Ermöglichung des Schulbesuchs, Erlernen der fremden Sprache und vieles mehr vor allem unter den erschwerten Bedingungen im Zielstaat Bulgarien zu regeln. Dies führt nach Überzeugung des Gerichts zu Lebensumständen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh darstellen würden.

Da damit ein Zustand vorliegt, in der aufgrund der fehlenden Behandlungs- und Begleitungsmöglichkeiten in Bulgarien von Personen mit psychischen Erkrankungen ohne Familienangehörige die allgemeine Schlussfolgerung zu rechtfertigen ist, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt, zumal wenn darüber hinaus zusätzlich hilflose Kinder betroffen sind, ist dieser Zustand als ein vom normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall einzustufen.

Dem Eintreten dieses Sonderfalles kann auch nicht durch eine frühzeitige Information der bulgarischen Behörden zur Überstellung von vulnerablen Personen vorgebeugt werden, da den Unterlagen zu entnehmen ist, dass allein eine Information die ärztliche und medikamentöse Versorgung oder die Bereitstellung einer Begleitperson am bulgarischen Gesundheitssystem vorbei schwerlich sichergestellt werden kann.

Wegen der Aufhebung der Entscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids liegen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Abschiebungsanordnung (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) nicht mehr vor. Sie ist damit ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auch sie war deshalb aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht dem Anteil den jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Italien angedroht wurde.

2

Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tigrinya angehörend, christlichen Glaubens und wurde nach eigenen Angaben am … 1979 in Eritrea geboren.

3

Am 9. Juni 2016 stellte er einen Asylantrag bei der Beklagten. Bei der ersten Anhörung am selben Tag gab er an, dass er im Juni 2013 sein Heimatland verlassen habe und über den Sudan und Libyen nach Italien gereist sei. Dort sei er ca. zwei Jahre geblieben, ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe internationalen Schutz beantragt. Er habe auf Sizilien gelebt. Anschließend sei er über Österreich am 14. April 2016 in das Bundesgebiet eingereist.

4

Ein Eurodac-Treffer vom 9. Juni 2016 deutete auf die Zuständigkeit von Italien für das Asylverfahren hin. Auf Anfrage teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Juni 2016 mit, dass der Kläger in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei.

5

Bei der Zweitbefragung des Klägers am 28. Juli 2016 erklärte er, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Nach der Anerkennung habe er die Unterkunft verlassen müssen und habe keine Unterstützung erhalten. Er habe insbesondere keine Unterkunft bekommen und überall mal auf der Straße, mal unter einer Brücke geschlafen. Bei einer Behörde in Italien habe er sich nicht gemeldet, denn er habe gewusst, dass er nichts bekommen werde. Er habe noch von niemandem gehört, der Schutz durch italienische Behörden erhalten habe. Deshalb würden alle Flüchtlinge aus Italien weiterfliehen. Zu seiner gesundheitlichen Situation führte er aus, dass er in seinem Heimatland im Krieg am Bein verletzt worden und deshalb gehbehindert sei. Außerdem habe er Depressionen, die ihm Kopfschmerzen verursachen würden. In Eritrea sei er behandelt worden, habe aber keine Atteste erhalten. Auch im Bundesgebiet sei er allgemein untersucht, aber nicht behandelt worden, obwohl er gesagt habe, dass er unter Depressionen leide. Wegen der Kopfschmerzen nehme er Schmerztabletten. Eine Rückkehr nach Italien sei so, als würde er in den Wald geschmissen werden. Er habe dort wirklich nichts. Unter den Umständen, unter denen er dort gelebt habe, wolle er nicht noch mal leben. Schließlich habe er gehört, dass seine Frau und seine drei Kinder in Deutschland seien. Seine Frau heiße …, geboren 1983 in Adigebray. Seine Kinder seien …, geboren am … 2014, …, geboren am … 2007 und …, geboren am … 2013.

6

Mit Bescheid vom 28. September 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem setzte sie dem Kläger eine Ausreisefrist von einer Woche, drohte ihm die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Es drohe kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Italien zähle als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29 a Abs. 2 AsylG. Vor diesem Hintergrund bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass keine Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung stattfinde. Eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK angesehen werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Klägers Art. 3 EMRK verletzt würde. Zwar ende der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse im Allgemeinen mit dem Abschluss des Asylverfahrens. Da es in Italien kein staatliches Sozialhilfesystem gebe, seien anerkannte Flüchtlinge, ebenso wie italienische Staatsangehörige, im Fall der Mittellosigkeit auf sich alleingestellt, wodurch in italienischen Großstädten vielfach Armutsviertel mit arbeits- und mittellosen Flüchtlingen entstanden seien. Berichte über diese allgemeine soziale Problematik seien kein hinreichendes Indiz für systemische Mängel im Asylverfahren. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Im Rahmen der Anhörung habe der Kläger keine Gefahr erhöhenden Umstände vorgetragen. Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 60 Abs. 7 AufenthG trotz Fehlens eines Ländererlasses nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei extremen Gefahrenlagen in Betracht komme, sei nicht mehr möglich, weil diese Gefahrenlagen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK berücksichtigt würden.

7

Gegen den ihm am 26. Oktober 2016 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 27. Oktober 2016 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

8

Der Kläger hat die Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht weiter begründet.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 2016 insgesamt zu verpflichten, festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezüglich Italien vorliegen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

14

Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat ferner den Kläger persönlich angehört; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Eine Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG kam angesichts der grundsätzlichen Bedeutung nicht in Betracht. Die Frage, an welchem rechtlichen Maßstab Gefahren, die durch die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in anderen EU-Mitgliedstaaten verursacht werden, zu prüfen sind, ist nach der Neufassung des Asylgesetzes durch das Integrationsgesetz im August 2016 noch nicht letztinstanzlich entschieden (explizit nicht beantwortet in: BVerwG, Beschl. v. 23.11.2016, 1 B 118/16, juris).

16

Die Kammer durfte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2017 entscheiden, weil die Beklagte mit Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist.

II.

17

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

18

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist – mangels Übergangsvorschrift – gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert am 10. November 2016 (BGBl. I S. 2460).

19

1. Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere statthaft. Gegen die Entscheidung, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist (Ziffer 1 des Bescheids vom 28. September 2016) und gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) ist die Anfechtungsklage statthaft. Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist (zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris, Rn. 17 ff.; zur Übertragbarkeit auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: VG Hamburg, Urt. v. 10.2.2017, 9 A 1368/15, juris, Rn. 19 ff.).

20

Gegen die Feststellung der Beklagten nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, dass keine Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2 des Bescheids), ist die Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, a.a.O., Rn. 20). Ein Bescheid, in dem ein Asylantrag für unzulässig erklärt und dem Ausländer die Abschiebung angedroht wird, kann nur dann ausschließlich mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, wenn die Beklagte keine Feststellung nach § 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG getroffen hat (VG Hamburg, Urt. v. 10.2.2017, a.a.O., Rn. 33).

21

Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger mit seinem Antrag auch gegen die Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheids wendet. Es kann auch dahinstehen, ob der Antrag des Klägers insoweit als Verpflichtungsantrag ausgelegt werden kann bzw. muss. Nur als solcher wäre er wohl gegen die von der Beklagten getroffene Befristungsentscheidung statthaft (vgl. VGH München, Urt. v. 12.7.2016, 10 BV 14.1818, juris, Rn. 59, m.w.N.). Denn jedenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots [s.u. 2. e)].

22

2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist [hierzu a)] und die Abschiebungsandrohung [d)] sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus hat der Kläger weder einen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG [b)] oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG [c)] noch auf eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG [e)].

23

a) Die Ziffer 1 des Bescheids vom 28. September 2016 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen vor, denn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union hat dem Kläger internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Der Kläger ist in Italien als Flüchtling anerkannt worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (Urt. v. 4.11.2016, 3 A 1292/16.A, juris) ist für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats in Bezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet, unerheblich (VG Hamburg, Urt. v. 10.2.2017, 9 A 1368/15, juris, Rn. 26 ff., m.w.N.).

24

b) Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

25

aa) Zwar kann sich der Kläger auch im Hinblick auf die Androhung der Abschiebung nach Italien auf die Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG berufen. Denn die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist auch auf Drittstaaten und nicht nur auf Herkunftsländer anzuwenden (hierzu und zum Folgenden: VG Hamburg, Urt. v. 10.2.2017, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat mit dem Integrationsgesetz durch die Änderung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG das Konzept der normativen Vergewisserung (zu diesem Konzept: BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, juris, Rn. 186 f.) modifiziert und die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf sichere Drittstaaten und Mitgliedstaaten der Europäischen Union angeordnet. Diese Änderung ist geeignet, die Einhaltung der Vorgaben des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta im Einzelfall sicherzustellen.

26

bb) Jedoch sind die Voraussetzungen des vorliegend allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht gegeben. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Zwar kann unter besonderen Umständen eine sehr schlechte humanitäre Situation ausnahmsweise als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 23 ff.).Jedoch verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, M.S.S., NVwZ 2011, 413, 415, Rn. 249, mit Verweis auf: EGMR, Urt. v. 18.1.2001, 27238/95, Chapman, Rn. 99 - in englischer Sprache und EGMR, Urt. v. 26.4.2005, 53566/99, Müslim, Rn. 85 - in französischer Sprache; EGMR, Urt. v. 30.6.2015, 39350/13, A.S., Rn. 27 - in englischer Sprache). Soziale Rechte (z.B. auf Wohnung und Versorgung) sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich nicht angelegt, denn diese zielt vor allem auf bürgerliche Freiheitsrechte und politische Teilhaberechte (EGMR, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., Rn. 31: „civil and political rights“; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 24). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Grundsatzurteil eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Unterbringungs- und Versorgungssituation für Asylbewerber in Griechenland maßgeblich darauf gestützt, dass geltendes europäisches Recht (die Aufnahmerichtlinie) eine Verpflichtung zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Bedingungen vorsah und die griechischen Behörden durch ihr bewusstes Tun bzw. Unterlassen diese Verpflichtung verletzten (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, a.a.O., Rn. 250). Insoweit besteht im Hinblick auf Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ein erheblicher Unterschied. Denn in Bezug auf diese Personengruppe besteht keine Verpflichtung durch europäisches Recht, einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen. Vielmehr hat sich der europäische Gesetzgeber bei Erlass der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. L 337/9 – Qualifikationsrichtlinie) dafür entschieden, international Schutzberechtigte lediglich formal den Angehörigen des schutzgewährenden Staats gleich zu stellen. In Kenntnis des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge – anders als die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats – regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können, hat der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten nur dazu verpflichtet, international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie), medizinischer Versorgung (Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie) und Wohnung (Art. 32der Qualifikationsrichtlinie) nicht anders als die eigenen Staatsangehörigen zu behandeln. Dieser Unterschied im Vergleich zu Asylbewerbern führt dazu, dass Art. 3 EMRK nicht dadurch verletzt wird, dass ein Mitgliedstaat international Schutzberechtigten keinen Anspruch auf Unterkunft und andere Sozialhilfeleistungen gewährt, wenn auch die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats keinen Anspruch auf diese Leistungen haben. Eine Verletzung würde hingegen in Betracht kommen, wenn es im geltenden europäischen Recht (oder im Recht des schutzgewährenden Mitgliedstaats) eine Verpflichtung gäbe, einen Mindestversorgungsstandard zu gewährleisten und die Behörden des schutzgewährenden Mitgliedstaats dieser Verpflichtung nicht nachkämen.

27

Gemessen an diesem Maßstab ist Art. 3 EMRK durch die allgemeinen Lebensbedingungen von international Schutzberechtigten in Italien nicht verletzt. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen sind in Italien international Schutzberechtigte italienischen Staatsangehörigen formal gleichgestellt, d.h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.8.2016, 13 A 63/16.A, juris, Rn. 53 f.; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahme-bedingungen-final.pdf, S. 33 ff.).

28

Es kann dahinstehen, ob Art. 3 EMRK verletzt wäre, wenn ein international Schutzberechtigter substantiiert darlegen würde, dass er in einer persönlichen Notlage, in der er obdachlos und ggf. hungernd war, bei italienischen Behörden vorgesprochen hat, diese auf seine persönliche Notlage aufmerksam gemacht hat und die italienischen Behörden dann nichts unternommen, sondern gleichgültig reagiert und keine Hilfe geleistet hätten (vgl.EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, M.S.S., NVwZ 2011, 413, 415, Rn. 253). Denn der Kläger hat selbst erklärt, dass er sich nicht an italienische Behörden gewandt und um Hilfe gebeten hat. Insoweit ist unerheblich, dass er sich nach eigenen Angaben deshalb nicht an die italienischen Behörden gewandt hat, weil dies sinnlos gewesen sei, da er sowieso keine Hilfe erhalten hätte. Denn bevor ein international Schutzberechtigter entgegen geltendem europäischen Recht, das vorsieht, dass ein Asylantrag grundsätzlich nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten geprüft werden soll, mit erheblichem Aufwand in einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen, ist es ihm zuzumuten sich an die Behörden des schutzgewährenden Mitgliedstaats zu wenden und Hilfe zu beantragen.

29

c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

30

aa) Zwar ist § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Gewährung eines Mindeststandards der Versorgung, der dem menschenwürdigen Existenzminimum entspricht, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gesperrt. Denn Art. 3 EMRK umfasst anders als Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (dazu: BVerfG, Urt. v. 18.7.2012, juris, Rn. 62 ff.) kein Menschenrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Weil die sozialen Rechte und Schutzpflichten nicht von Art. 3 EMRK erfasst werden, kann § 60 Abs. 5 AufenthG insoweit auch keine Sperrwirkung entfalten.

31

bb) Jedoch handelt es sich bei dem fehlenden Rechtsanspruch von international Schutzberechtigten auf die Gewährung von Unterkunft und Sozialhilfe und der daraus gegebenenfalls resultierenden Obdachlosigkeit und Unterversorgung in Italien um Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, denen die Bevölkerung bzw. die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist. Da keine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Italien getroffen wurde, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (zum entsprechenden § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F.: BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, juris, Rn. 11). Dies setzt eine extreme allgemeine Gefahrenlage voraus, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, wobei einerseits die Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung und andererseits ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts des drohenden Schadens erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, 1 C 5/01, juris, Rn. 21). Eine solche extreme allgemeine Gefährdungslage in Italien, das als Mitgliedstaat der Europäischen Union vom verfassungsändernden Gesetzgeber als sicherer Drittstaat eingestuft wurde (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG), hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Dagegen spricht vor allem, dass in Italien alle Personen – selbst irregulär anwesende und nicht gemeldete – ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit haben (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, S. 54 f.). In akuten Notsituationen stünde dem Kläger als letzter Ausweg also immer diese Grund- und Notfallversorgung zur Verfügung, die den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen ausschließt.

32

cc) Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm aufgrund seiner individuellen Umstände eine konkrete erhebliche Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Italien droht. Die von ihm behaupteten Erkrankungen (Depression und Verletzung am Bein) hat er nicht durch die Vorlage von ärztlichen Attesten substantiiert. Er hat auch nicht vorgetragen und es ist nicht ersichtlich, dass er in Italien keine medizinische Behandlung erhalten kann, falls er sie benötigen sollte.

33

Schließlich kann auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dahinstehen, ob eine konkrete erhebliche Gefahr anzunehmen ist, wenn ein international Schutzberechtigter substantiiert darlegen würde, dass er in einer persönlichen Notlage erfolglos Hilfe bei den italienischen Behörden beantragt hat. Denn der Kläger hat selbst erklärt, dass er sich nicht an italienische Behörden gewandt und um Hilfe gebeten hat [s.o. b) bb)]. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in Italien nach eigenen Angaben sowohl Unterstützung durch karitative Einrichtungen (Essensausgabe) als auch durch die eritreische Gemeinschaft in Italien (u.a. ca. 100,-- Euro als er um Geld für die Reise nach Deutschland gebeten hat) erhalten hat.

34

dd) Soweit der Kläger darauf hinweist, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder im Bundesgebiet aufhalten und er mit ihnen zusammenleben möchte, handelt es sich um einen Sachverhalt, der möglicherweise ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen kann. Ein solches ist aber nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Rahmen der Frage, ob eine Abschiebung aufgrund der Abschiebungsandrohung durchgeführt werden kann, zu prüfen.

35

ee) Andere zielstaatsbezogene Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

36

d) Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist nicht erkennbar, dass die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 35, 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.

37

e) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verkürzung der Dauer seines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Umstände, die im vorliegenden Verfahren einen solchen Anspruch begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind für das Gericht nicht erkennbar. Ob dem Kläger eine weitere Trennung von seiner im …-Kreis befindlichen Familie unzumutbar ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn dieser inlandsbezogene Aspekt ist von der Ausländerbehörde vor Durchführung der Abschiebung des Klägers gesondert zu prüfen [s.o. d) dd)]. Eine Verletzung der Rechte des Klägers ist insoweit nicht zu befürchten, denn wenn ihm eine weitere Trennung von seiner Familie unzumutbar sein sollte, dann ist es der Ausländerbehörde aus inlandsbezogenen Gründen verboten, den Kläger abzuschieben. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird dann nicht eingreifen.

III.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,

1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder
3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom … wird aufgehoben.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, Mutter mit zwei minderjährigen Kindern, sind syrische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 20.09.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22.01.2015 einen Asylantrag.

Die Klägerin zu 1) gab an, in Syrien einer bewaffneten Einheit angehört zu haben. Da die Kläger eigenen Angaben zufolge in Bulgarien Asylanträge gestellt hatten, hat das … mit Schreiben vom … Bulgarien um Übernahme der Kläger. Dies lehnte Bulgarien mit der Begründung ab, dass den Klägern bereits am 31.07.2014 der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und deshalb die Dublin-Ill-Regelungen nicht anwendbar seien. Es sei eine separate Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen zu stellen.

Mit Bescheid vom … lehnte das … die Asylanträge als unzulässig ab und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, widrigenfalls würden sie nach Bulgarien abgeschoben. Die Kläger dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kläger wegen des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Die Unzulässigkeit ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylVfG). Anstelle der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG werde als milderes Mittel eine Abschiebungsandrohung erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde der Klägerin zu 1. persönlich angeblich bereits am 16.04.2015 übergeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die nicht anwaltlich vertretenen Kläger mit Schreiben, eingegangen beim Bayeräschen Verwaltungsgericht Bayreuth am 05.05.2015, Klage. Die Klägerin zu 1. beantragt in der mündlichen Verhandlung sinngemäß, den Bescheid des … vom , insbesondere dessen Nr. 2 aufzuheben und Sie legte mit Schriftsatz vom 13.07.2015 verschiedene Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor:

– Attest des Klinikums vom 29.11.2014: stationärer Aufenthalt vom 29.11.2014 bis 04.12.2014 wegen Spannungskopfschmerz bei posttraumatischer Belastungsstörung; keine morphologische fassbare Ursache, Kriterien einer PtBS seien nicht erfüllt, keine Notwendigkeit einer psychopharmakologischen Therapie

– Attest der Gemeinschaftspraxis Neurologie und Psychiatrie vom 15.06.2015: die Klägerin zu 1. befinde sich seit 19.12.2014 in regelmäßiger ambulanter Behandlung; es bestehe bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit situationsabhängigen Ängsten und häufigen Flash-Backs, Schlafstörungen, Alpträumen und ausgeprägten vegetativen Symptomen. Immer wieder träten auch dissoziative Anfälle mit Bewusstseinsstörungen auf. Ein Umzug in die Nähe der Verwandtschaft der Klägerin werde empfohlen.

– Attest des Dr. med. vom 10.07.2015: Klägerin zu 1) sei am 18.06.2015 infolge einer akuten phlegmonösen Appendizititis operiert worden. Der Allgemeinzustand sei derzeit noch beeinträchtigt und es seien erneut Schmerzen im Mittel- und Oberbauch aufgetreten. Eine Mitbetreuung durch Angehörige sei derzeit auf jeden Fall notwendig.

– Attest des Klinikums … vom 22.08.2015: stationärer Aufenthalt vom 16.06.2015 bis 24.06.2015 wegen akuter Appendizitis

– Attest des Klinikums vom 08.07.2015: Aufnahme am 08.07.2015 wegen Gefühl des Herzrasens und Kopfschmerzen, Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung Ihr Ehemann sei in Kobane, in Syrien am 17.07.2013 ums Leben gekommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 03.07.2015 übertrug das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Die Zustellung des Bescheides kann schwerlich vor seinem Erlass erfolgt sein. Da der Bescheid zweifelsfrei das Datum … trägt, kann er nicht bereits am 16.04.2015 zugestellt worden sein. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde ist damit grundlegend zweifelhaft. Aus diesem Grund ist mangels eines beweiskräftigen Zustellungsnachweises von einer fristgerecht eingelegten Klageerhebung auszugehen.

2. Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom rechtswidrig. Bei den Klägern liegt ein vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteter, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall vor. Aus diesem Grund verletzt der Bescheid trotz der ihnen in Bulgarien bereits zuerkannten Flüchtlingseigenschaft sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1); er ist deshalb aufzuheben. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides wird ein weiteres Prüfprogramm der Beklagten von Gesetzes wegen ausgelöst.

Den aus Syrien stammenden Klägern wurde in Bulgarien - einem sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG - unstrittig der Flüchtlingsschutz zuerkannt. Zwar ist die Beklagte bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt; ein gleichwohl gestellter Asylantrag betreffend das Heimatland des Asylbewerbers ist danach grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, Az. 10 C 7/13; BayVGH, Beschluss vom 12.01.2015, Az. 20 ZB 14.30091), da ihm nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in diesen Fällen kein Asylrecht zusteht.

Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung ist deswegen zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, in BVerfGE 94, 49-114). Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 AufenthG; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat auch insoweit grundsätzlich nicht. Diese Grundsätze gelten entsprechend und erst recht, wenn der Asylantragsteller im sicheren Drittstaat bereits Schutz erhalten hat.

Dem kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass die Betroffenen von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sind, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a.a.O. zum früheren § 53 Abs. 6 AusIG).

Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für international Schutzberechtigte ist nicht, ob deren Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt. Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterwirft.

Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten, z.B. hinsichtlich Gesundheitsversorgung und Unterbringung nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen. Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 Buchst, d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABI. L 180/60 vom 29.06.2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.

Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. „entwürdigende“) Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien in NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014- Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris, und Entscheidung vom 05.02.2015, Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande in juris) der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014, Az. A 11 S 1778/14 in AusIR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (Art. 3 Abs. 2 UA. 2 VO Dublin III; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. 0411/10 u.a., N.S. u.a. in NVwZ 2012, 417: „ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe“) gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, Az. 10 C 23.12 in NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014, Az. 10 B 6.14 in juris).

Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch „vorgebeugt“ werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris; BVerfG, Kammer-beschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 in juris).

Unter Anlegung der genannten Maßstäbe ist davon auszugehen, dass die Lebensumstände in Bulgarien wegen der schwierigen Situation, in der sich hilflose und psychisch kranke Schutzberechtigte mit ebenso hilflosen minderjährigen Kindern ohne familiären Rückhalt in Bulgarien befinden (vgl. UNHCR, Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014, S. 12/13), allgemein als unmenschlich oder erniedrigend einzustufen sind. Dabei wird sowohl berücksichtigt, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1 29, 30 RL 2011/95/EU -QRL -) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. Art. 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung, als auch dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, Az. 27725/10).

Ausgehend von den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln ausreichende Anhaltspunkte bzw. wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der zukünftige Aufenthalt der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit systemische Schwachstellen im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011, Az. C-411/10 u.a., N.S. u.a. in NVwZ 2012, 417) aufweist, welche gerade die Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien ein menschenunwürdiges Dasein fristen zu müssen.

Diese Überzeugung beruht auf folgenden Überlegungen:

Die besonderen, individuellen Lebensumstände der Kläger werden nach den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung und Anhörung der ehrenamtlichen Begleiterin der Klägerin zu 1. durch folgende Faktoren bestimmt:

– Die Klägerin zu 1. und Mutter der beiden Kinder, leidet unter massiven psychischen Beeinträchtigungen. Diese stellen sich nach den glaubwürdigen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung und anhand des ärztlichen psychiatrischen Attestes vom 15.06.2015 wie folgt dar: Posttraumatische Belastungsstörung mit situationsbedingten Ängsten, massive Schlafstörungen - Alpträume -mit lautem Schreien, was ihre Kinder sowie die Vermieter in Mitleidenschaft zieht, und ausgeprägten vegetativen Symptomen und dissoziativen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen. So brach säe nach den glaubwürdigen Angaben der ehrenamtlichen Begleiterin bereits einmal auf der Straße aus Angst in sich zusammen und blieb auf dem Boden liegen, als sie sich von einem Mann verfolgt fühlte, der nur überraschend zu seinem Auto und in ihre Richtung zurückkehrte, um aus seinem Auto etwas zu holen. Aufgrund ihrer Ängste ist sie nicht in der Lage, allein das Haus zu verlassen und Angelegenheiten ihres täglichen Lebens, Behördengänge oder Angelegenheiten ihrer Kinder zu bewältigen. Sie benötigt für jeden der genannten Bereiche eine Begleitung, was derzeit durch ehrenamtliche Begleitung sowie die Vermieter geleistet wird. Auch zur mündlichen Verhandlung konnte sie nur in Begleitung erscheinen; gleiches gilt für die regelmäßigen Besuche derzeit einmal pro Monat beim Neurologen und Psychiater seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

– Behandelt wird sie derzeit mittels regelmäßiger Besuche beim Psychiater und medikamentös mit Amineurin 25 mg, wie den Angaben der ehrenamtlichen Begleiterin in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist.

Um weitere Verschlechterungen ihres Zustandes zu verhindern, schlug Dr. Durant den Umzug in die Nähe der Verwandtschaft der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vor.

Die Blinddarmentzündung ist zwischenzeitlich ausgeheilt.

Unter Berücksichtigung dieser besonderen, individuellen Lebensumstände der Kläger und lassen sich unter Einbeziehung der aus den Unterlagen bekannten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien folgende Schlussfolgerungen ziehen:

In einer Situation, in der auch bulgarische Bürger die Material- und Finanzdefizite des Gesundheitssystems in Bulgarien spüren und eine besondere Versorgung vom traumatisierten Personen (bzw. mit besonderen Bedürfnissen) nicht erfolgen kann (vgl. aida 3rd. update, 31.01 2015, S. 47, UNHCR vom April 2014, S. 8) steht nach Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Klägerin zusammen mit zwei minderjährigen Kinder gerade aufgrund ihrer Erkrankung unversorgt bliebe. Insbesondere da die geplante Unterkunft Banya als Zentrum für vulnerable Asylsuchende weder eingerichtet ist noch entsprechende Pläne hierfür existieren (vgl. UNHCR, April 2014, S. 9), stünde die Klägerin mit ihren beiden Kindern voraussichtlich ohne medizinische Versorgung, ohne Medikamente und ohne Unterkunft auf der Straße. Da die Klägerin mit ihren Kindern jedoch bereits als Flüchtlinge anerkannt ist, wäre überdies fraglich, ob sie in einer derartigen Einrichtung überhaupt untergebracht werden könnten (vgl. UNHCR, April 2015, S. 10). Als Inhaber des Flüchtlingsstatus müssten sie ihre Gesundheitskosten (insbesondere Kosten für Medikamente aus der Apotheke) selbst tragen, und sich selbst um die Suche nach einem Allgemeinarzt zur Registrierung (Voraussetzung für eine grundsätzlich kostenlose Versorgung) kümmern (vgl. Bordermonitoring, Gefangen in Europas Morast, 2014, S. 22), was ihr wegen ihrer Erkrankung ohne Begleitung nahezu unmöglich sein würde. Darüber hinaus existiert seit dem Auslaufen des nationalen Programms für die Integration von Flüchtlingen (National Programme for Integration of Refugees, NPIR) kein Integrationsprogramm mehr (UNHCR v. April 2014, S. 12); der UNHCR berichtet, dass der Zugang zu einer stabilen Beschäftigung Flüchtlingen in Bulgarien schwer fällt und es an angemessenen und erschwinglichen Unterkünften mangelt (vgl. S.12/13). Diese genannten Probleme treffen zwar auf eine Vielzahl von Mitgliedsstaaten zu und sie sie treffen ebenso die einheimische Bevölkerung. Sie sind jedoch in Bulgarien ausgeprägter und treffen einen Flüchtling erst recht und umso stärker, wenn er - wie die Kläger - über keine realistischen Möglichkeiten verfügt, sei es aufgrund von Krankheit oder sonstigen Hinderungsgründen, seine ihm grundsätzlich zustehenden Rechte als anerkannter Flüchtling nachhaltig geltend zu machen.

Diese Umstände führen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1., sondern auch zu einer fehlenden Deckung der notwendigen Bedürfnisse beider Kinder, die ohne eine weitere Bezugsbzw. Versorgungsperson dastünden, aber selbst (mit 9 bzw. 11 Jahren) bei weitem noch nicht genug entwickelt sind, um ihre Angelegenheiten selbstständig regeln zu können. Verstärkt würde dieser Zustand dadurch, dass es am Mitteln zu Sicherung einer angemessenen Unterkunft und einer Unterstützung beim Spracherwerb mangelt (UNHCR, April 2015, S. 12/13).

Die Kumulation all dieser besonderen Umstände führt dazu, dass eine Rückführung nach Bulgarien, in der weder die Klägerin zu 1. noch ihre Kinder die Sprache sprechen noch die Klägerin zu 1. die notwendige Begleitung erhält und eine Unterstützung durch Verwandtschaft in weite Ferne gerückt ist, den Zustand der Klägerin zu 1. nach Überzeugung des Gerichts dramatisch verschlechtern würde. Sie ist ohne direkte Unterstützung nicht in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, sich bei einem Arzt registrieren zu lassen, um eine kostenlose Behandlung zu ermöglichen, notwendige Medikamente zu besorgen und zu finanzieren, ihre Rechte einzufordern, sich um eine Wohnung oder geschweige denn um eine Arbeit zu kümmern oder die Angelegenheiten ihrer Kinder, wie z.B. die Ermöglichung des Schulbesuchs, Erlernen der fremden Sprache und vieles mehr vor allem unter den erschwerten Bedingungen im Zielstaat Bulgarien zu regeln. Dies führt nach Überzeugung des Gerichts zu Lebensumständen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh darstellen würden.

Da damit ein Zustand vorliegt, in der aufgrund der fehlenden Behandlungs- und Begleitungsmöglichkeiten in Bulgarien von Personen mit psychischen Erkrankungen ohne Familienangehörige die allgemeine Schlussfolgerung zu rechtfertigen ist, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt, zumal wenn darüber hinaus zusätzlich hilflose Kinder betroffen sind, ist dieser Zustand als ein vom normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall einzustufen.

Dem Eintreten dieses Sonderfalles kann auch nicht durch eine frühzeitige Information der bulgarischen Behörden zur Überstellung von vulnerablen Personen vorgebeugt werden, da den Unterlagen zu entnehmen ist, dass allein eine Information die ärztliche und medikamentöse Versorgung oder die Bereitstellung einer Begleitperson am bulgarischen Gesundheitssystem vorbei schwerlich sichergestellt werden kann.

Wegen der Aufhebung der Entscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids liegen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Abschiebungsanordnung (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) nicht mehr vor. Sie ist damit ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auch sie war deshalb aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht dem Anteil den jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 6. April 2016 hat keinen Erfolg.

2

1. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nach dem Vorbringen unter Ziffer I. der Antragsbegründungsschrift gerechtfertigt.

3

Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet,

4

„ob in Bulgarien (systemische) Mängel in den Aufnahme- bzw. Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte bestehen, die als Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh gemäß der Rechtsprechung des EGMR anzusehen sind bzw. ob aufgrund des Fehlens eines Integrationsprogramms in Bulgarien (systemische) Mängel vorhanden sind, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten anerkannten Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK implizieren“,

5

ist die grundsätzliche Bedeutung bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.

6

„Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie, konkret der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 20 ZB 16.500.21-, juris). Die formulierte Grundsatzfrage muss nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtlich aufgearbeitet sein, wobei die Antragsschrift grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016, a. a. O.).

7

Diesen Darlegungserfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.

8

Der Kläger hat - neben der schon weitgehenden Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht - auch in Darstellung seiner rechtlichen Beurteilung wortgleich sein erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsatz vom 25. Januar 2016; Schriftsatz vom 28. März 2016 S. 5 - 8 [Mitte], 9 [Mitte], 10 [stellenweise], 13 - 14 [Mitte]) unter Auslassung einzelner Absätze nur wiederholt, ohne in den Diskurs mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich einzutreten. Darüber hinaus hat er lediglich auf nicht vorgelegte bzw. nicht veröffentlichte Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 (11 A 165/15.A, 11 A 229/15.A, 11 A 442/15.A, 11 A 420/15.A, 11 A 228/15.A), wonach Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung betreffend Schutzberechtigte in Bulgarien zugelassen seien sollen, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 2016 (3 B 2796/15 A) verwiesen, ohne darzustellen, welchen konkreten Sachverhalt bzw. welches (Zulassungs-)Vorbringen den Entscheidungen zugrunde gelegen hat und inwieweit die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtes dem in Gegenüberstellung von Rechtssätzen entsprechen. Soweit er zuletzt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. April 2016 (2 BvR 237/16) Bezug nimmt, wonach der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart sowie die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens rechtfertigen würden, stellt der Kläger weder divergierende Rechtssätze einander gegenüber, noch ist erkennbar, dass ein vergleichbarer Sachverhalt den Entscheidungen zugrunde liegt. Nach alledem ist eine zureichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht erkennbar, da die vom Kläger gestellten Grundsatzfragen nicht nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in seinem Urteil aufgearbeitet worden sind, sondern sich weitgehend in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen.

9

Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und obergerichtlicher Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris [zum Schutzumfang von Art. 3 ERMK nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 -, juris]; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, beide juris) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Schutzstatusinhabern in Bulgarien verneint und darauf hingewiesen, dass eine solche Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 ERMK zu gelten. Es hat in seiner Entscheidung die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt und anhand des in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU(ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011) unionsrechtlich vorgegebenen Flüchtlingsschutzes geprüft. Es verkennt auch nicht, dass in Bulgarien „prekäre“ Missstände herrschen, ist aber mit ausführlicher Begründung zur Überzeugung gekommen, dass die aufgezeigten Defizite noch nicht den Schluss zulassen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 ERMK ausgesetzt sind, vielmehr haben sich Schutzstatusinhaber ohne besondere gesundheitliche Defizite, die auch im Übrigen kein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen, dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen.

10

Dem ist der Kläger zuvorderst entgegengetreten, indem er unter vorheriger Benennung der Erkenntnismittel und ihrer ausführlichen Darstellung (S. 5 bis 22 der Antragsbegründungsschrift) die Rechtsauffassung vertritt, dass das positive Recht anerkannten Flüchtlingen die Gewährung von Wohnraum vorschreibe (vgl. S. 22 vorletzter Absatz der Antragsbegründungsschrift), mithin in der Nichtgewährung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

11

Vorliegend geht es nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat, so dass nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede stehen. Vielmehr geht es darum, ob sich die Lebensverhältnisse des Klägers als anerkannter Flüchtling in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen, also darum, ob der den Flüchtlingsschutz aussprechende Staat - hier Bulgarien - insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris [m. w. N.]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen(vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 -, alle juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung und Unterbringung kann dies nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen der Fall sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, ein unzureichender Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris) bzw. zu Bildung berühren den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht. Soweit daneben das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, lässt es sie damit nur teilhaben an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., zuletzt: Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris [m. w. N.]). Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.

12

Für eine gänzliche Versorgungsverweigerung im oben genannten Sinne ist - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungssituation international Schutzberechtigter in Bulgarien - nichts ersichtlich. Bei der Unterbringung ist nach der Auskunftslage festzustellen, dass angesichts überhöhter Mieten Schutzstatusinhaber kaum auf dem freien Wohnungsmarkt Fuß fassen können (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015). Sie würden jedoch entweder vorübergehend in Asylunterkünften untergebracht (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015) bzw. seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monaten an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde partizipieren, die durch europäische Finanzmittel finanziert werde (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13 - Integration -).

13

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung darstellt, dass unionsrechtliche normative Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU die allgemeinen - eher niedrigeren - völkervertraglichen Schutzstandards des Art. 3 EMRK überlagern und nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese näher mit der Folge konkretisieren würden, dass die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen seien, aber gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht völlig aus den Augen verlieren dürfe(vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O.), ist für eine insoweitige Verletzung ebenfalls nichts ersichtlich. Denn nach Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Hiernach wird schon keine „Inländergleichbehandlung“ verlangt. Dass der Zugang zu Obdachlosenunterkünften und Sozialwohnungen in Bulgarien daran geknüpft sei, dass der Betroffene die bulgarische Staatsangehörigkeit inne habe und über einen gewissen Zeitraum in der Gemeinde gemeldet gewesen sei (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015), verstößt damit nicht gegen unionsrechtliches Flüchtlingsrecht. Der Kläger legt zudem nicht ansatzweise dar, dass sonstige Drittstaatsangehörige gegenüber international Schutzberechtigten bevorteilt würden.

14

Sein Einwand, Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sei so zu verstehen, dass Regelungsinhalt nicht ausschließlich die geforderte Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen sei, sondern die Wirksamkeit des europäischen Flüchtlingsschutzes den Schutz vor Obdachlosigkeit voraussetze, da ansonsten der Flüchtling veranlasst sei, in den Verfolgerstaat zurückzukehren, führt zu keiner anderen Betrachtung. Schutz vor Obdachlosigkeit über das hier festzustellende Maß hinaus ist allein denjenigen zu gewähren, die nicht in der Lage sind, sich eigenständig aus dieser Notlage zu befreien. Anhaltspunkte dafür, dass der alleinstehende Kläger, der nicht zu dem in Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU benannten vulnerablen Personenkreis zählt, nicht die notwendigen Handlungskompetenzen aufweist, liegen weder vor noch werden sie schlüssig dargelegt. Vielmehr hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht zum Ausdruck bringt, sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Hierbei geht das Gericht nach der vorliegenden Auskunftslage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger als Einzelperson gar keine Möglichkeit hat, eine Unterkunft im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit zu finden. Er wird - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - aufgrund seiner Flexibilität, die der Kläger schon nicht in Frage stellt, auch in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeit in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn er seine Arbeitskraft - was von ihm zu verlangen ist - auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.

15

Schutzstatusinhaber, die in Entsprechung des Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind, können und müssen sich zudem dem Arbeitsmarkt stellen. Dass ihnen aufgrund der Sprachbarriere und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten würden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stünden, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, Schutzstatusinhaber seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt (s.o.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht(vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O.). Hiervon kann - wie bereits dargestellt - angesichts des Umstandes, dass der alleinstehende Kläger gesundheitlich in der Lage ist, einer einkünfteerzielenden Tätigkeit nachzugehen, nicht die Rede sein.

16

Eine Verweigerung der medizinischen Versorgung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Schon nach der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Unter Einsatz seines Einkommens ist der Kläger folglich in der Lage, sich wie bulgarische Staatsangehörige zu versichern.

17

Die nach der Auskunftslage beschriebene schwierige Situation, eine Meldebestätigung (Wohnsitz) zu erhalten, um wiederum ein bulgarisches Ausweisdokument zu erlangen, welches Voraussetzung für die Beantragung von Sozialhilfe sei (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015), rechtfertigt nicht die Annahme, einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dass die Durchbrechung dieses bürokratischen „Teufelskreises“ tatsächlich unmöglich sei, behauptet selbst der Kläger nicht substantiiert, vielmehr setzt dies wiederum die Initiative eines jeden Einzelnen voraus, seine bestehenden Rechte selbständig wahrzunehmen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dass tatsächlich auch Schutzstatusinhaber - trotz der Sprachbarriere und der fehlenden Rechtshilfe - in der Lage sind, behördliche Verfahren zu führen, offenbart die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015, wonach sie sich „falsche“ Adressen besorgen würden, um ein bulgarisches Ausweisdokument zwecks Weiterreise in andere europäische Länder zu beantragen und zu erhalten.

18

Zusammenfassend ist damit festhalten, dass die nach der Auskunftslage bestehenden defizitären schweren Bedingungen für Schutzstatusinhaber in Bulgarien eine hohe Eigeninitiative des Einzelnen erzwingen, um dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien gerecht zu werden. Dies muss jedenfalls von alleinstehenden Schutzstatusinhabern ohne besondere gesundheitliche Defizite, die in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen, verlangt werden.

19

Auch der Einwand des Klägers, international Schutzberechtigte würden schlechter gestellt als Asylbewerber, die staatlicherseits unterzubringen seien, verfängt nicht. Sachliches Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung ist die im Gegensatz zu Asylbewerbern bestehende Berechtigung von Statusinhabern zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Sowohl rechtlich als auch tatsächlich haben Statusinhaber die Möglichkeit, ihre Grundbedürfnisse aus eigener Kraft zu stillen, obgleich dies - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - eine hohe Eigeninitiative zur Sicherung des Existenzminimums erfordert (vgl. Urteilsabdruck S. 10, 2. Absatz).

20

Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. September 2014 (- 2 BvR 1795/14 -, juris), wonach anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft zurückgreifen könnten, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum alleinstehenden, nicht dem vulnerablen Personenkreis angehörenden Kläger betraf das dortige Verfahren eine Statusinhaberin mit ihrem dreijährigen Kind, die nach Italien abgeschoben werden sollten, obgleich die Unterbringung der Familie dort nicht sichergestellt war.

21

Soweit der Kläger einwendet, der bulgarische Staat unternehme keine Anstrengungen, um die Lage von Schutzberechtigten wirksam zu verbessern, insbesondere gebe es keinen nationalen Integrationsplan, berührt das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht, wobei Unionsrecht insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vorschreibt (siehe Darstellung oben).

22

Auch mit seinem Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1992 (- 9 B 3839/91 -, juris), es liefe der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zuwider, Personen, die ohne Unterkunft und nicht in der Lage seien, sich aus eigenem Bemühen eine solche zu verschaffen, anstelle einer Unterbringung durch die zuständige Behörde auf das Wohlwollen dritter Personen oder Stellen zu verweisen, legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Da vom Kläger eigene Bemühungen - wie dargestellt - erwartet werden können, ist für eine Verletzung der Menschenwürde nichts ersichtlich. Eine darüberhinausgehende grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates, wie sie der Kläger fordert, ist nicht zu erblicken. Es kann nicht angenommen werden, dass der Sachverhalt dem staatlichen Handeln der Beklagten dann noch zugerechnet werden kann, wenn es tatsächlich von dem eigenverantwortlichen Handeln und dem persönlichen Einsatz des Statusinhabers abhängt, ob und inwieweit die Integration gelingt. Die in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Darmstadt, wonach eine Mitverantwortung des deutschen Staates unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, juris) gegeben sei, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung ein Leben drohe, in dem er ohne staatliche Unterstützung im Hinblick auf Obdach und Nahrung zurechtkommen müsse (vgl. bspw. Beschluss vom 9. Juli 2014 - 4 L 1034/14.DA.A -, juris), spiegelt für sich betrachtet lediglich die aus Art. 3 EMRK resultierenden Gewährleistungspflichten, wobei - wie festgestellt - jedenfalls nach der derzeitigen Auskunftslage eine gänzliche Versorgungsverweigerung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu attestieren und der Kläger in der Lage ist, mittels eigener Bemühungen sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Darüber hinaus verkennt der Kläger erneut, dass er nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben kann und in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O.).

23

Indem der Kläger behauptet, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien infolge der praktischen Handhabung der Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit, Armut, Verelendung bedroht seien (vgl. Seite 24 letzter Absatz der Zulassungsschrift), wendet er sich primär gegen die bei der zugrunde gelegten Auskunftslage erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140, juris).

24

2. Den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

25

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris).

26

Solche Umstände werden vom Kläger nicht dargelegt.

27

Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe sein wesentliches erstinstanzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, kann dem nicht gefolgt werden.

28

Dass der Erhalt eines Schutzstatus‘ in Bulgarien „in der Regel“ Obdachlosigkeit bedeute, da der Zugang zu Wohnraum nicht unter den gleichen Bedingungen wie bei bulgarischen Staatsangehörigen gewährleistet werde, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Zwar hat es nicht ausdrücklich die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Gründen bezeichnet, obgleich diese ausweislich der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste Entscheidungsgrundlage war. Ausgehend vom UNHCR-Bericht vom April 2014 bzw. ProAsyl-Bericht vom April 2015 hat das Gericht jedoch eine vergleichbare Situation beschrieben. Es führt aus, es fehle an angemessenen und bezahlbaren Unterkünften (vgl. Urteilsabdruck S. 8), wobei es fast unmöglich sei, eine gesicherte Unterkunft zu finden, da es an Unterstützung mangele. Danach könnten Schutzstatusinhaber in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen keine Unterkunft finden, weil dies die bulgarische Staatsbürgerschaft und eine Meldung in der Gemeinde für einen gewissen Zeitraum voraussetze. Die verbleibende Option sei, über Landsleute, Fremde oder Makler eine Wohnung zu suchen. Diese prekäre Situation mache sie häufig zu Opfern von Betrug und Ausbeutung (doppelte/dreifache Mietpreise). Obdachlosigkeit drohe (vgl. zum Ganzen: Urteilsabdruck S. 9). Zudem verkennt der Kläger erneut, dass international Schutzberechtigten durch das europäische Flüchtlingsrecht keine Inländergleichbehandlung vermittelt wird (vgl. Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU).

29

Zwar erwähnt das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich, dass der Sozialhilfeanspruch von Schutzstatusinhaber in Bulgarien im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen, die 33,00 EUR/Monat erhalten würden, in geringerem Umfang bestehe und tatsächlich nur wenige anerkannt Schutzberechtigte Sozialhilfe erhielten, weil der Zugang eine Meldeadresse voraussetze. Hiermit ist jedoch nicht verknüpft, dass das Gericht dies bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte. Denn diese Auskunft ist Gegenstand der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, die zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismitteln zählt. Zudem verpflichtet Art. 3 EMRK - wie bereits dargestellt - nicht dazu, anerkannt Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen.

30

Soweit wesentliches unberücksichtigtes Vorbringen sein soll, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht der gleiche sei wie der von Bürgern Bulgariens, entspricht dies schon nicht der Auskunftslage. Wie bereits dargestellt, ist eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015, dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Diese Auskunftslage wie auch die die in der Systemumstellung (Asylbewerber - international Schutzberechtigter) liegende Versorgungslücke von zwei Monaten und die Problematik der „Patientenlisten“ hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 8 letzter Absatz, S. 9 und 10).

31

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht unbeachtet gelassen, dass der bulgarische Staat keine Anstrengungen unternehme, um die Lage wirksam zu verbessern, da es keinen konkreten nationalen Integrationsplan gebe bzw. es an den finanziellen Mitteln für die Umsetzung mangele. Indem es unter Verweis auf den Bericht von ProAsyl vom April 2015 ausführt, dass derzeit kein nationales Integrationsprogramm bestehe und lediglich die ambitionierte Integrationsstrategie 2014-2020 aufgelegt worden sei, wobei es an der konkreten Umsetzung und Finanzierung fehle (vgl. Urteilsabdruck S. 9), setzt sich das Gericht zweifelsfrei mit dem insoweitigen Vorbringen des Klägers auseinander.

32

Soweit der Kläger eine Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abrede stellt, ist dies unzutreffend. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sich diese Quelle - wie die Auskunft des UNHCR vom Juni 2015 an das Verwaltungsgericht Meiningen - inhaltlich mit den Berichten vom UNHCR vom 15. April 2014 und ProAsyl vom April 2015 decke. Dass es von einer detaillierten Darstellung abgesehen hat, lässt nicht den Schluss einer fehlenden Auseinandersetzung zu.

33

Dass die Zuerkennung eines Schutzstatus‘ in Bulgarien zur Folge habe, dass der Betreffende monatelang in extremer Armut leben müsse und außerstande sei, für Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel und Unterkunft aufzukommen, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus den zitierten Erkenntnisquellen (siehe Darstellung unter Ziffer I.1.). Denn trotz der zu attestierenden schwierigen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien (insbesondere bei der Wohnsitznahme, beim Erzielen eines Erwerbseinkommens und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung) vermochte das Gericht nicht den Schluss einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta zu ziehen, da es hiermit keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, mithin keine ausweglose Lage für den alleinstehenden, gesunden - am 17. Januar 1993 geborenen - Kläger verknüpft. Hiergegen ist angesichts der Auskunftslage nichts zu erinnern.

34

Abgesehen davon ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Bewertung zu beanstanden. Insbesondere vermag die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]; HessVGH, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 10 UZ 91/95 -, MDR 1995, 525). Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich beide keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris).

35

Dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung nicht beachte, seien vorliegend weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, lässt nicht den Schluss zu, das Gericht habe das klägerische Vorbringen hierzu nicht erwogen. Denn die vom Kläger zuvorderst (aus positivem Recht) beanspruchte Gewährung von Wohnraum in Bulgarien folgt - wie bereits dargestellt - nicht aus Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU, da nur eine Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatsangehörigen verlangt werden kann. Ungeachtet dessen schreibt das Unionsrecht für das Konzept des sicheren Drittstaats von vornherein keinen weitergehenden Rechtsschutz vor und auch Art. 1 Abs. 1 GG lässt eine grundrechtliche Mitverantwortung der Beklagten - in dem hier vorliegenden Fall - mangels nicht unüberwindbarer Schwierigkeit nicht erwachsen (siehe Darstellung unter I.1.).

36

Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nach alledem ebensowenig dargelegt.

37

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

38

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

39

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien festgestellt hat, dass ihnen in Deutschland kein Asylrecht zusteht.

2

Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge Syrer. Sie tragen vor dass sie Syrien im Oktober 2013 verlassen und über die Türkei zunächst nach Bulgarien gereist seien, wo sie sich nach ihren Angaben acht Monate lang aufhielten. Auf ihren in Bulgarien gestellten Asylantrag wurde ihnen dort am 14. April 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Etwa zwei Monate später reisten sie mit ihren bulgarischen Reiseausweisen für Flüchtlinge weiter und gelangten am 18. Juni 2014 nach Deutschland, wo sie an der Grenze in einem Kleinbus von der Polizei angehalten wurden. Bei der Vernehmung des Klägers zu 1) durch die Polizei ... gab er zunächst an, mit seiner Familie …, für fünf Tage besuchen zu wollen, räumte dann aber nach weiterer Befragung ein, in Deutschland bleiben zu wollen und dass sie vorhätten, auch in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Auf die Frage, wie sie in Bulgarien lebten, antwortete er, sie hätten eine 3-Zimmer-Wohnung von der Stadt erhalten. Die Wohnung hätten sie seit ca. drei Monaten. Sie hätten in Bulgarien gut gelebt und seien zufrieden gewesen. Es sei aber ein armes Land. Seine Kinder seien alle in die Schule gegangen. Sie seien mit den Ärzten zufrieden gewesen. Auf die weitere Frage, wo sie sich in Bulgarien befunden hätten, erklärte der Kläger zu 1), dass sie sich in einem Dorf in einem Flüchtlingslager „Harmony“ (gemeint ist wohl Harmanli) befunden hätten. Zuerst hätten sie sich in Haft in einer Sammelunterkunft befunden. In „Harmony“ hätten sie ca. einen Monat gelebt. Dann hätten sie eine „Gratis Wohnung“ in Sofia und Reisepässe bekommen. Zur Arbeitssituation in Bulgarien befragt gab er an, dass es genügend Arbeit gebe, er aber nicht gearbeitet habe. Er habe das Camp nicht verlassen dürfen, bis er einen Pass bekommen habe. Ferner berichtete er, dass es in Bulgarien „schon gut“ sei, die Menschen dort seien aber sehr arm. Sie hätten kein Geld bekommen. Er habe ca. 3.000 € Bargeld bei sich. Dieses Geld stamme aus dem Verkauf seiner Schafe, einer Pistole und dem Goldschmuck seiner Frau. in Deutschland habe die Fahrt von Bulgarien nach Deutschland für sie organisiert und bezahlt.

3

Am 30. Juni 2014 stellten sie Asylanträge bei der Beklagten. Sie gaben in einem Fragebogen unter anderem an, in keinen anderen Staat überstellt werden zu wollen.

4

Eine Prüfung der Beklagten am 1. August 2014 ergab in der Eurodac-Kartei einen Treffer für Bulgarien. Die Beklagte hörte die Kläger am 13. August 2014 zu ihrem Asylantrag an. Sie erklärten unter anderem, wegen des Bürgerkrieges aus Syrien geflohen zu sein und in Bulgarien politisches Asyl erhalten zu haben. Sie seien Yeziden, die von der Al-Nusra Front und der Freien Syrischen Armee verfolgt und getötet worden seien. Später seien die Daash gekommen und hätten alle Yeziden verfolgt. Mit der Assad-Regierung hätten sie keine Probleme gehabt. Bald nach Beginn des Bürgerkrieges habe die Regierung dort wo sie wohnten aber keine Macht mehr gehabt. Sie seien von Bulgarien nach Deutschland gekommen, weil sie hier viele Verwandte hätten.

5

Die Beklagte richtete am 12. September 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 25. September 2014 - sowie ergänzend am 19. Januar 2015 - die Antwort, dass die Kläger in Bulgarien den Status als Flüchtlinge erhalten hätten. Eine Aufnahme der Kläger nach dem Dublin III-Abkommen könne daher nicht Platz greifen. Es könne aber ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden.

6

Mit Bescheid vom 7. November 2014, der den Klägern eine Woche später, am 14. November 2014, zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. zunächst ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

7

Hiergegen haben die Kläger am 21. November 2014 Klage zum Az. 16 A 5546/14 erhoben, ohne sie zu begründen.

8

Die Kläger beantragen,

9

den Bescheid vom 7. November 2014 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

13

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 7. November 2014 unter Ziffer 2. ausgesprochene Abschiebungsanordnung aufgehoben und den Klägern stattdessen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Dieser Bescheid wurde den Klägern am 30. November 2015 zugestellt.

14

Auch hiergegen haben die Kläger am 14. Dezember 2015 Klage zum Az. 16 A 6716/15 erhoben, ohne die Klage zu begründen.

15

Die Kläger beantragen,

16

den Bescheid vom 12. Oktober 2015 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Auch insoweit bezieht sie sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung.

20

Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 3. November 2016 nach Anhörung der Beteiligten die Rechtsstreite auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

21

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

22

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat das Gericht das Verfahren zum Aktenzeichen 16 A 5546/14 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, als es die Regelung in Ziffer 2. des Bescheides vom 7. November 2014 betroffen hat. Mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat das Gericht die Verfahren zu den Aktenzeichen 16 A 5546/14 und 16 A 6716/15 zu gemeinsamer Entscheidung unter dem ersten Aktenzeichen verbunden. Das verbundene Verfahren betrifft somit nur noch die durch Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, sowie die mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 ausgesprochene Abschiebungsandrohung.

23

Dem Gericht haben die von der Beklagten geführten Sachakten bezüglich der Kläger vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.

II.

25

Soweit sich die Kläger gegen die in dem Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung wenden, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32.14), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Ebenso können sie mit ihrem gegen die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag nicht durchdringen (dazu 2.).

26

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass den Klägern kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27

Die Beklagte hat dem Asylantrag der Kläger zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei den Klägern der Fall. Ihnen wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien der Flüchtlingsstatus gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).

28

a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 7. November 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.

29

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide zuletzt geändert durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden, ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A – und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -; OVG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 – 3 B 2.16 -; VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -, jeweils juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -; VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris).

30

Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.

31

Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und der Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. nur deklaratorische Bedeutung beimisst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war indes bereits geklärt, dass die Geltendmachung internationalen Schutzes schon nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3474) unzulässig gewesen ist, wenn der Betreffende bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, BVerwGE 150, S. 29 ff., zit. nach juris). Ein Rückgriff auf die Rechtsfolge in § 26a Abs. 1 AsylG ist insofern nicht erforderlich. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes - also allein § 29 Abs. 1 AsylG - als maßgebliche Rechtsgrundlage herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen.

32

Auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht nicht zu folgen. Einleitend mit den Worten, „zu dem Begehren des Klägers, (…) ein Asylverfahren durchzuführen, hat Folgendes zu gelten:“, zieht dieses Obergericht die Bestimmung in § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG als maßgebliche Vorschrift heran. Die normative Anknüpfung für die Frage, ob ein Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, wird nach der Einführung der speziellen Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr im Aufenthaltsgesetz gesucht werden können. Der Regelungsgehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt sich durch die mit Einführung des § 29 AsylG angestrebte „Bündelung“ der betreffenden Regelungsmaterie im Wesentlichen darauf, die Zuständigkeit für den asylrechtlichen Verfolgungsschutz beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Ausländerbehörden, zu konzentrieren und dadurch ein Wahlrecht zwischen asyl- oder lediglich ausländerrechtlichem Verfolgungsschutz auszuschließen (vgl. Koch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 60 AufenthG Rn. 21). Darlegungen zur Rechtsgrundlage des Bescheides nach Änderung des Asylgesetzes durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 weist das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf. Die Neuregelung, die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) fußt, wird in den Entscheidungsgründen nur einmal erwähnt, indem es lapidar heißt, „hinsichtlich der Unzulässigkeitsregelungen in § 29 AsylG n.F. kann daher nichts anderes gelten“. Obwohl die neu eingefügte Unzulässigkeitsregelung genau das Gegenteil dessen vorgibt, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof letztlich entschieden hat, nämlich die Zulässigkeit des Asylantrages bei Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen EU-Mitgliedstaat, fehlt es an einer Befassung mit dieser konträren normativen Direktive des Gesetzgebers. Soweit diese Rechtsanwendung auf die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) zur Unzulässigkeit von Asylanträgen nach Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgeht, um sodann durch Neuschöpfung einer Ausnahme hiervon abzuweichen, hat der Gesetzgeber dieser Entscheidung des Bundesgerichts eine direkte normative Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben.

33

b) Der Neuregelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass vor dem 20. Juli 2015 wiederholt gestellte Asylanträge nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden können, wenn dem Betreffenden in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15-, juris), nicht entgegen. Denn den Klägern wurde in Bulgarien - wie angeführt - nicht nur subsidiärer Schutz, sondern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

34

c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG nunmehr vorgesehen ist.

35

aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; VGH München, Urteil vom 20.10.2016 – 20 B 14.30320 -, jeweils juris). Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, jeweils juris), was hier nicht der Fall ist.

36

bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zustehe (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; juris). Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29 AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.

37

e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Kläger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, haben die Kläger als anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte. Vielmehr sind diese Gesichtspunkte allein im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Die Vorgabe des Gesetzgebers, dass in anderen Staaten der Europäischen Union international Schutzberechtigte in Deutschland diesen Status nicht noch einmal zugesprochen bekommen können, ist auch von der Rechtsprechung zu respektieren oder zumindest zu akzeptieren, selbst wenn diese Ausländer in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht in den Genuss der nach der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) für sie vorgesehenen Leistungen und Gewährleistungen kommen sollten. Der gegenläufigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht demgegenüber nicht zu folgen.

38

aa) Bereits die vom Hessischen Verwaltungsgerichthof angeführte Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob der Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, erscheint – wie ausgeführt – nicht überzeugend, sodass es für die angestellten weitergehenden Überlegungen zu einer Ausnahme der Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrages nach erfolgter Anerkennung in Bulgarien an einer geeigneten normativen Anknüpfung fehlt. Es überzeugt auch nicht, das Ergebnis einer Zulässigkeit des Asylantrages aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG herzuleiten. Angesichts des eindeutigen Wortlautes dieser Regelung erscheint schon zweifelhaft, ob sie überhaupt einer konträren Auslegung zugänglich ist.

39

bb) Davon abgesehen besteht aber auch kein Erfordernis für eine derartige vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung. In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heißt es dazu: „Der von dem Gesetzgeber zulässigerweise vorgesehene Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat greift allerdings dann nicht, wenn aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem davon auszugehen ist, dass elementare Rechte des Schutzberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlings nicht gewährleistet werden, die sich insbesondere aus Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) ergeben (…)“. Systemische Mängel im Asylsystem betreffen allerdings nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern, nicht aber die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge - wie den Klägern - in dem ihnen schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat. Systemische Mängel sind daher nur für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedstaates gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO von Bedeutung, nicht aber für die Phase nach Abschluss des Asylverfahrens. Erwägungen zu systemischen Mängeln sind folglich nur bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG geboten, nicht aber bei der Anwendung des hier einschlägigen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

40

Dies führt nicht etwa zu einer Missachtung höherrangiger europarechtlicher Vorschriften. Denn die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien sind im Rahmen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dies ist in der ab dem 6. August 2016 geltenden Fassung speziell für die Fälle von Entscheidungen über unzulässig Asylanträge – wie hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. - in § 31 Abs. 3 Satz 1 n.F. AsylG vorgegeben. Eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel im Asylsystem bedarf es insofern nicht, weil diese Rechtsfigur auf eine auf Art. 3 EMRK fußende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs zurückgeht und Art 3 EMRK – wie ausgeführt - in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. im Rahmen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen ist. Zwar hat die Feststellung von Abschiebungsverboten nach dem Asylgesetz nicht zur Folge, dass ein Asylantrag zulässig wird und ein Asylverfahren durchzuführen ist, sondern führt nur zur Duldung des Ausländers. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, S. 691 ff.) führt ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Zielstaat der Abschiebung nicht dazu, dass der Staat des tatsächlichen Aufenthaltes des Ausländers ein Asylverfahren für einen in dem Zielstaat bereits anerkannt Schutzberechtigten durchzuführen hätte. Die Konventionsstaaten haben nämlich nach dem Völkerrecht - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich nach der Konvention - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern eigenständig zu regeln. Die Konvention garantiert nach dieser Rechtsprechung des EGMR folglich kein Asylrecht, sondern aus der Konvention kann sich nur die Verpflichtung des Konventionsstaates ergeben, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, in dem eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht.

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cc) Auch sonst besteht kein Erfordernis für eine vom Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abweichende Auslegung bzw. der Schöpfung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Ausnahme aufgrund vorgreiflichen Europarechts. Soweit in Bulgarien die betreffenden Vorgaben der Asyl-Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) unzureichend umgesetzt worden sind, gibt dies keinen Anlass für eine den EU-Binnenmigranten begünstigende Auslegung des deutschen Asylrechts. Denn einerseits ist es unmöglich, durch die Ausgestaltung der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland die Umsetzung und Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie im Herrschaftsbereich anderer EU-Mitgliedstaaten – hier Bulgarien - zu realisieren. Und andererseits lässt sich eine Pflicht, in dem Fall einer unzureichenden Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in einem anderen EU-Mitgliedstaat den dort anerkannten Flüchtling im Bundesgebiet aufzunehmen und dazu nochmals ein Asylerfahren durchzuführen, um ihn an den in Deutschland gebotenen „weitgehenden Aufenthalts- und Teilhaberechten“ im Sinne eines „effektiven Flüchtlingsschutzes“ partizipieren zu lassen, dem geltenden Recht nicht entnehmen, sondern ein solcher Ansatz - wie er vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgt wird - entspringt flüchtlingspolitischen Vorstellungen, deren Verwirklichung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht in die Kompetenz der Judikative fällt.

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2. Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien, wie sie unter Ziffer 2. des Bescheides vom 12. Oktober 2015 ausgesprochen worden ist, findet seine Rechtsgrundlage nunmehr in § 35 AsylG n.F. Die dort bestimmten Voraussetzungen, unter denen eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu ergehen hat, liegen vor. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, sodass den Klägern die Abschiebung in den Staat anzudrohen ist, in dem sie vor Verfolgung sicher waren, hier Bulgarien.

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a) Ein Abschiebungsverbot der Kläger nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf den Zielstaat Bulgarien, deren Vorliegen hier – wie ausgeführt – nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vom Bundesamt zu prüfen und ggf. festzustellen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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aa) Der Abschiebung steht nicht das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. Die Kläger werden in Bulgarien keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Insbesondere führen die Bedingungen, unter denen in Bulgarien als international schutzberechtigt anerkannte Ausländer leben, nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

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(1) Die Kläger haben entsprechendes nicht vorgebracht, sondern haben im Gegenteil berichtet, dass sie in Bulgarien während ihres achtmonatigen Aufenthaltes gut und zufrieden gelebt hätten, allerdings sei Bulgarien ein armes Land und die Menschen dort seien sehr arm. Sie seien zunächst in einer Sammelunterkunft in Haft gewesen, hätten danach in einer Flüchtlingsunterkunft und während der letzten drei Monate ihres Aufenthaltes in Bulgarien kostenfrei in einer 3-Zimmer-Wohung der Stadt Sofia gewohnt. Arbeit würde es in Bulgarien genügend geben, um die sich der Kläger zu 1) im Fall seiner Rückkehr dorthin auch bemühen wolle. Die Kinder, also die Kläger zu 3) bis 6), seien alle in die Schule gegangen. Auch mit den Ärzten dort seien sie zufrieden gewesen. Rückblickend haben die Kläger Art. 3 EMRK widersprechende Lebensbedingungen in Bulgarien mithin nicht erleiden müssen.

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(2) Dies steht auch nicht zu erwarten. Nach der aktuellen Auskunftslage über die Lebensbedingungen von Ausländern in Bulgarien, die dort als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind, bestehen keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass die Kläger in diesem Land eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung unterworfen werden, wenn sie dorthin zurückkehren. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 – juris) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris) sowie mehrerer Verwaltungsgerichte (z.B. VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A -; VG Potsdam, Urteil vom 29.04.2016 – 12 K 393/15.A; VG Berlin, Urteil vom 10.03.2016 – 23 K 10.16 A-, jeweils juris), der sich das Gericht anschließt und auf deren Entscheidungen es zur Begründung Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass auch Berufungszulassungen von Klägern zu dieser Frage ohne Erfolg geblieben sind (VGH München, Beschluss vom 15.11.2016 – 3a ZB 16.5004 –; OVG Münster, Beschlüsse vom 31.10.2016 – 11 A 1096/16.A – und vom 29.01.2016 – 14 A 134/15.A -, jeweils juris).

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(3) Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A; im Ergebnis ebenso: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 b 361/16 -; VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 K 299/15.A -; jeweils juris) vertretene gegenteilige Ansicht, dass „das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich dort bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln“ leide, kann demgegenüber schon im Ausgangspunkt nicht überzeugen. Denn der Rückgriff auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel, die auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückgeht, führt im vorliegenden Zusammenhang auf Abwege. Die Frage, ob das Asylsystem in einem anderen EU-Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweist, stellt sich im Gefüge des aktuellen Asylrechts nämlich nur dann, wenn das Asylverfahren noch nicht durchgeführt worden ist und ein anderer EU-Mitgliedstaat für dessen Durchführung eigentlich grundsätzlich zuständig wäre. Nur dann würde die Dublin III-VO mit der Ausnahmeregelung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zu systemischen Schwachstellen noch Anwendung finden. Das Europäische Asylsystem im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH betrifft nämlich nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, nicht aber die Lebenssituation anerkannter Flüchtlinge und anerkannter subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat. So ist - auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführte - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem (Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 423 ff.) nur bezogen auf Asylbewerber ergangen und nicht bezogen auf bereits anerkannte Flüchtlinge - wie die Kläger. Soweit der Verwaltungsgerichtshof meint, die von dem EuGH entwickelten Maßstäbe für systemische Mängel im Asylsystem müssten „erst Recht“ Geltung für die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge beanspruchen, kann diesem Evidenz-Schluss nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die humanitären Verhältnisse von Asylbewerbern bzw. die ihnen gebotenen Lebensbedingungen werden wegen der besonderen Verletzlichkeit bzw. Verwundbarkeit und der Abhängigkeit dieser Personengruppe von staatlicher Unterstützung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK einbezogen, obwohl die Konvention hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte vor Eingriffen zu schützen. Wesentliche Kriterien für die Einbeziehung humanitärer Verhältnisse in den Schutzbereich dieser Norm sind die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, zu denen Nahrung, Unterkunft und Hygiene gehören, sowie seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (EuGH, Urteil vom 28.0.2011 - 8319/07 -). Orientiert an diesen Merkmalen bestehen relevante Unterschiede zwischen Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen, die dem angeführten Erst-Recht-Schluss entgegenstehen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch anerkannt schutzberechtigte Ausländer zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe zu zählen sind. Sie beherrschen anfangs die Landessprache nicht und haben daher häufig Verständigungsprobleme. Zudem sind ihre sozialen Kontakte zunächst noch sehr beschränkt und sie können in der Regel nicht auf wirksame familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe zurückgreifen. Anerkannte Flüchtlinge halten sich aber in der Regel schon länger in dem Zufluchtsland auf als Asylbewerber, die das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen haben. Sie kennen sich deshalb in dem Land schon besser aus, weil sie schon über längere Zeit Erfahrungen sammeln und sich Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen konnten. Zumeist eröffnen sich auch erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. So haben bereits anerkannte Flüchtlinge aufgrund der schon über eine längere Zeit gewonnenen Einblicke, durch gesammeltes Wissen und durch geknüpfte Kontakte eine bessere Ausgangslage, sich durch eigene Anstrengungen auch unter widrigen Bedingungen und ohne wesentliche staatliche Unterstützung ihr Existenzminimum zu sichern, als sich noch im Asylverfahren befindliche Ausländer. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Diese Gesichtspunkte verdeutlichen, dass die Ausgangspositionen für Asylbewerber, sich unter widrigen Umständen in dem Zufluchtsland durchzuschlagen, deutlich schlechter sind als für anerkannte Flüchtlinge, weil sich der Asylbewerber noch in der Anfangsphase seines noch ungesicherten Aufenthalts in einem für ihn fremden Land befindet und weil er in dieser Lage leicht in existenzielle Nöte geraten kann, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind, wenn er allein auf sich gestellt weder Ernährung, Unterkunft und Hygiene von offizieller Seite erhält, sondern stattdessen behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht. Daher drängt es sich geradezu auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (ebenso differenzierend: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris).

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Die Auskünfte, die die Lage von Asylbewerbern in anderen EU-Mitgliedstaaten betreffen, können mithin nicht ohne weiteres für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herangezogen werden, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus letzter Zeit ganz überwiegend systemische Mängel im Asylsystem Bulgariens – also bezogen auf Asylantragsteller – nicht mehr annimmt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 - 3 L 47/16 -; VGH Mannheim, Urteile vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -; VGH München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -; VG München, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - M 12 S 16.50475 -, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 - M 1 S 16.50366 -, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 25. August 2016 - M 12 K 16.50117 -, juris, und vom 10. Mai 2016 - M 12 K 16.50110 -, juris, Rn. 34ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - 22 L 1913/16.A – und Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -; VG Köln, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 L 917/16.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 23.02.2016 - RN 1 S 16.50036 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 3697/15.A -; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 22.08.2016 – 18 L 1868/16.A -; VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 – A 6 K 1356/14 -; jeweils juris; VG Minden, Beschluss vom 21.09.2016 – 3 K 234/15.A; n.V.)

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(4) Den vorliegenden Erkenntnissen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien lassen sich unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Obergerichte im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entnehmen.

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(a) Dies gilt zunächst für den Umstand einer mangelnden Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU), die teilweise zur Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch den bulgarischen Staat angeführt wird (vgl. z.B., VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 -, jeweils juris). Hieraus folgt für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (OVG Münster, Beschluss vom 29.05.2015 – 14 A 134/15.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -, jeweils juris). Auch der Umstand, dass in Bulgarien im Juni 2015 lediglich eine Integrationsstrategie erlassen, aber noch kein konkreter nationaler Integrationsplan für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt worden ist, weil es vor allem an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik fehlt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris), lässt sich kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK herleiten. Vielmehr kommt es auf die reale Situation an, da eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift ein Mindestmaß an Schwere voraussetzt. Defizite bei staatlichen Angeboten zum Sprachunterricht, bei der staatlichen Bereitstellung von Kindergartenplätzen oder bei der staatlichen Hilfe zur Arbeitsmarktintegration, genügen daher ebenfalls nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Situation für Flüchtlinge in Bulgarien anzunehmen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -; OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2015 - 14 A 134/15.A -; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris). Es handelt sich dabei zwar um Leistungen, die für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte relevante Elemente für eine förderliche Integrationspolitik darstellen. Fehlt es an diesen Leistungen, so führt dies allerdings keineswegs zu einer Behandlung dieser Bevölkerungsgruppe durch den bulgarischen Staat und seine Behörden und Einrichtungen, die das erforderliche Mindestmaß an Schwere im Hinblick auf physische und psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer Misshandlung aufweist. Derartige Mängel in der Flüchtlingsversorgung als Verstöße gegen Art. 3 EMRK einzustufen zeugt vielmehr von einer inflationären Anwendung dieser Vorschrift, die sich außerhalb des von der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Anwendungsrahmens bewegt. Sie ist auch deshalb fragwürdig, weil eine solche flüchtlingspolitisch motivierte extensive Anwendung von Art. 3 EMRK bei den betroffenen EU-Mitgliedstaaten, denen nur geringere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, eher Abwehrreflexe gegen derartige Einmischungen provozieren und stigmatisierend wirken.

51

Außerdem ist im Hinblick auf die fragliche Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie in Bulgarien zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, sie also nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben lässt, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, zuletzt: Urteil vom 01.04.2015 - A 11 S 106/15 -, jeweils juris). Für die Beurteilung der Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Bulgarien deutlich niedriger sind als in Deutschland, so dass die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten nicht zugleich als Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen aufgefasst werden können. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung von Deutschland nach Bulgarien aufgrund des unterschiedlichen Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen bedeutend geschmälert würden, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen diese Vorschriften zu begründen (EGMR, Beschluss vom 02.04.2014 – 27725.10, ZAR 2013, S. 336, 337; Urteil vom 21.01.2011 – 3069.09 -, ZAR 2011, S. 395, 397). Ist für den betroffenen Schutzberechtigten die eigene wirtschaftliche Situation schlechter als in dem ihn rückführenden Vertragsstaat, so reicht dies nicht aus, um die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung, wie sie nach Art. 3 EMRK verboten ist, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – 27725/10 – juris). Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2016 – 14 A 124/15.A -; VG München, Beschluss vom 02.11.2016 – M 7 S 16.50777 -, jeweils juris). Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen.

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Dass Art. 3 EMRK bezogen auf das Niveau sozialer Leistungen des Zielstaates einer vorgesehenen Abschiebung einen nur äußerst beschränkten Anwendungsbereich hat, wird deutlich, wenn man sich die Rechtsprechung des EGMR zur Definition der Begriffe der „unmenschlichen“ und „erniedrigenden“ Behandlung vor Augen führt: Als unmenschlich wird eine Behandlung eingestuft, die sich weniger intensiv auswirkt wie Folter, aber absichtlich ausgeübt und für mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei entweder eine Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches Leid verursacht. Die Behandlung eines Menschen ist jenseits der unmenschlichen Behandlung als erniedrigend oder demütigend anzusehen, wenn sie erkennen lässt, dass es an der Achtung der Menschenwürde fehlt, diese unmittelbar angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 22 m.w.N. aus der Rspr. des EMRK). Bezogen auf die Unterbringung von Asylsuchenden hat der EGMR nur auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Dasein abgestellt, die infolge einer Überbelegung mit extrem schmutzigen und überfüllten Unterbringungseinrichtungen eingetreten waren, nämlich starke Einschränkung der Bewegungs- oder Kommunikationsmöglichkeiten über längere Zeit, äußerst schlechte hygienische bzw. sanitäre Verhältnisse, keinerlei separate Erholungs- oder Verpflegungsbereiche sowie Mangel an Licht und Belüftung (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 89; Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 3 Rn. 28; jeweils m.w.N. aus der Rspr. des EGMR).

53

Im Fall der Kläger als anerkannt Schutzberechtigte ist bei der Eingrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen, dass es hier nicht um deren Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat geht. Daher stehen hier nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede, sondern ob sich die Lebensverhältnisse dieser Bevölkerungsgruppe anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien allgemein als unmenschlich und erniedrigend darstellen, also darum, ob der Staat – hier Bulgarien – gewisse Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.05.2015 – 14 B 525/15.A -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 -, jeweils juris).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die sich insoweit aus Art. 3 EMRK ergebenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet diese Vorschrift die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 02.04.2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30.06.2015 - 39350/13 -, jeweils juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.

54

(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Kläger aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien der konkreten Gefahr ausgesetzt würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.

55

Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für sie vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). So wird toleriert, dass Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben, noch in den Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber wohnen können (im Jahr 2015 befanden sich ca. 700 bzw. 850 Personen dieser Gruppe in den Unterkünften: UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; Council of Europe, Commissioner of Human Rights, Report 8.-11.02.2015, S. 28 f.; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). Zudem partizipieren Schutzberechtigte seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monate an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde, die durch europäische Mittel finanziert wird (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13).

56

Die Kapazitäten in diesen Einrichtungen reichen auch aus, um nicht nur den im Anerkennungsverfahren befindlichen Ausländern eine Bleibe zu bieten, sondern vorübergehend denjenigen, denen ein Schutzstatus zugesprochen worden ist. Die ohnehin schon seit längerem verbesserte Lage durch einen starken Rückgang der Zahl von Asylsuchenden in Bulgarien hat sich in letzter Zeit noch weiter entspannt. Die Zahl von in Bulgarien neu angekommenen Antragstellern ist nach Absicherung der Grenze zur Türkei und das Abkommen mit der Türkei zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge weiter stark rückläufig (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.), sodass diese Unterkünfte gegenwärtig bei weitem unterbelegt sind und teils leer stehen. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich im Dezember 2015 nur noch 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten. So lag 2014 die Belegungsquote noch bei 80 % (vgl. UNHCR, Bericht vom April 2014) und im Dezember 2015 schon unter 15 % (vgl. Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 – 3 L 47/16 -, juris). Mitte 2016 befanden sich in Bulgariens größtem Flüchtlingscamp „Harmanli“ ca. 120 Ausländer, um die sich rund 100 Sozialarbeiter kümmerten (Deutschlandradio, Flüchtlinge – Keine Zukunft in Bulgarien, 01.06.2016).

57

Die Kapazitäten in diesen Unterkünften werden auch durch Rückführungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht sonderlich beansprucht. Insgesamt wurden im Jahr 2014 aus allen europäischen Ländern zusammen 174 Ausländer zurückgeschoben, in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 waren es 212 (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2015, S. 1 m.w.N.). Bei 4.221 von Deutschland an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen in der Zeit von Januar bis September 2016 erfolgten nur 74 Überstellungen zurück in dieses Land (DIE WELT Kompakt, 21.10.2016, S. 4), im Jahr zuvor wurden nach 2.910 Übernahmeersuchen von Deutschland insgesamt nur 21 Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt (BT-Drucksache 18/5758, S. 24 f.). Vor diesem Hintergrund fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den Klägern im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sein könnte und sie infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohlicher Obdachlosigkeit betroffen sein könnten, die die bulgarischen Behörden gleichgültig sehenden Auges in Kauf nehmen, obwohl ihnen viele freie Plätze in diesen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

58

Die Beschaffenheit und Betreuung der Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist aktuell als akzeptabel zu bewerten (Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -, juris). Die Europäische Union hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen und die Öffnung weiterer Flüchtlingsaufnahmen ist geplant (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016, S. 3 f.). UNHCR kontrolliert in den Einrichtungen regelmäßig den Schutz vor Ort und das Angebot an sozialen Dienstleistungen (UNHCR, Aktualisierung Juni 2016).

59

Für die Beurteilung der Wohnsituation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien ist von zentraler Bedeutung, dass dieses Land von schutzsuchenden Ausländern verbreitet nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere und aufnahmewillige EU-Mitgliedsländer weiter zu wandern (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.). So hatten Mitte 2015 nur ca. 700 anerkannte Schutzberechtigte ernstzunehmende Pläne, dauerhaft in Bulgarien zu verbleiben. Die Übergangzeit in den Unterbringungseinrichtungen müssen die Betroffenen dafür nutzen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen. Auch wenn die Kläger vorbringen in Bulgarien bereits eine Wohnung zur Verfügung gehabt zu haben, erscheint es nach der Auskunftslage generell schwierig, als Flüchtling in Bulgarien eine Wohnung zu finden, selbst wenn ein Schutzstatus gewährt worden ist. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält nur ein geringer Teil von ihnen, was aber – wie ausgeführt – kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris). Konkrete Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“, liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist nicht ersichtlich. Dies verdeutlicht schon die tatsächlich stattgefundene Anmietung einer Wohnung in Bulgarien durch die Kläger vor ihrer Weiterwanderung nach Deutschland. Der Wohnungsmarkt in Bulgarien wird durch die relativ geringe Zahl der in Bulgarien tatsächlich verbleibenden Schutzberechtigten nicht überfordert und führt keineswegs zu einer relevanten Verknappung geeigneten und finanzierbaren Wohnraums in Bulgarien. Kann der Wohnungsmarkt diese Bevölkerungsgruppe ohne weiteres absorbieren, kann nicht angenommen werden, dass es den Klägern unmöglich ist, bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien wieder eine Unterkunft – zumindest im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit - zu finden.

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Nach der Auskunftslage sprechen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägern nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien an einer existenziell notwendigen Versorgung mangeln wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass anerkannt Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien erschwert ist, weil ihnen aufgrund der Sprachbarrieren und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten werden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stehen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; ProAsyl, Stellungnahme vom 17.06.2015 an das VG Köln). Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, sie seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt (VG Düsseldorf, Urteile vom 06.04.2016 – 13 K 4468/15.A – und vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A; vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A -, jeweils juris), zumal auch darüber berichtet wird, dass es für anerkannt Schutzberechtigte, vor allem mit einer guten Ausbildung, in Bulgarien leichter einen Arbeitsplatz finden und sich eine Existenz aufbauen können, als in Deutschland (zdf - heute in Europa vom 14.09.2016, Umzug von Deutschland nach Bulgarien, www.zdf.de/nachrichten/heute-in-europa/heute-in-europa-vom- 14-09-2016-104.html). Die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. werden aufgrund ihres Leistungsvermögens und ihrer Flexibilität, die sie bei ihrer Reise und ihrem bisherigen Aufenthalt im Ausland gezeigt haben, auch angesichts der beschriebenen Widrigkeiten in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeiten in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn sie ihre Arbeitskraft - was von ihnen zu erwarten ist – auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Den Klägerin ist zuzumuten, sich diesem sicher nicht leichten Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris).

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Bei der Einschätzung, ob Ausländer nach ihrer Ankerkennung als international Schutzberechtigte ein existenzsicherndes Arbeitseinkommen erlangen können, ist zu berücksichtigen, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum jemals versucht haben, sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Soweit in den Berichten – wie ausgeführt - von erheblichen Hürden für schutzberechtigte Ausländer beim Zugang zum Arbeitsmarkt die Rede ist, sind diese Angaben eher theoretischer Art, ohne dass sie in relevanter Zahl auf gescheiterte Versuche von Ausländern zurückgehen, die mit gehörigem Einsatz in Bulgarien hatten Fuß fassen wollen. Es ist auch keine offizielle Statistik bzw. kein offizielles Wissen zum Anteil oder zur Anzahl von Flüchtlingen, die in Bulgarien unter dem Existenzminimum leben, verfügbar (Dr. Ilareva, Auskunft vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg).

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Eine Sicherung des Existenzminimums durch Erwerbstätigkeit dürften allerdings nur Personen erreichen können, die die Fähigkeiten und die Konstitution für ein „Sich-Durchschlagen-Können“ mitbringen. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland verfügt Bulgarien nämlich über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen, was bei den Klägern allerdings keineswegs in Frage steht. Bei alleinstehenden Flüchtlingen, die dies - wegen ihres hohen oder geringen Alters, gravierender körperlicher oder geistiger Defizite oder anderer schwerwiegender individueller Einschränkungen - nicht zu leisten vermögen und denen die Verhältnisse in Bulgarien noch weitgehend fremd sind, besteht durchaus die Möglichkeit, dass sie bei einer Rückführung in existenzielle Nöte geraten, wenn sie keine anderweitige Unterstützung - etwa durch Verwandte oder Freunde im In- oder Ausland oder durch in Bulgarien ansässige Hilfsorganisationen wie dem Roten Kreuz – erfahren.

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Insoweit verspricht das Unionsrecht den betroffenen Schutzstatusinhabern lediglich eine Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder eine Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL), sodass sie nur an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung teilhaben. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 % (Rumänien 42 %; Niederlande und Tschechische Republik 15 %). Die rechtliche Gleichbehandlung ist aber weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 € monatlich (Dr. Ilareva, Bericht vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; VGH Mannheim, Urteil vom 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 - juris). Zudem ist der tatsächliche Zugang zu Sozialhilfeleistungen nach der Auskunftslage häufig problematisch. Zu den administrativen Hürden treten regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und wohl auch eine oftmals auftretende ablehnende Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Erschwernisse bei der Verwirklichung der - nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden - Ansprüche auf staatliche Unterstützungsleistungen, die international Schutzberechtigte oft gegenüberstehen, erscheinen allerdings zumeist überwindbar. So kann der erforderliche Nachweis für eine Unterkunft – falls diese nicht vorhanden ist – etwa durch eine „gekaufte“ Adresse erreicht werden (Ilareva, Bericht vom August 2015 an den VGH Baden-Württemberg). Zudem können Schwierigkeiten auch durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft, Unterstützung durch andere Flüchtlinge oder mithilfe von Sozialarbeitern und Mitarbeitern von Flüchtlingsorganisationen bzw. caritativen Einrichtungen bewältigt werden. So gibt es in Bulgarien – wenn auch nur wenige und nicht dauernd gewährleistete - kostenlose Angebote zur unabhängigen Beratung und Unterstützung von Flüchtlingen u.a. auch in juristischen Fragen (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2016, S. 15).

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Dem Gericht stellt sich nach Auswertung der Erkenntnisquellen die Lebenssituation für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Ergebnis zwar allgemein als deutlich schlechter und belastender als in Deutschland dar. Dies rechtfertigt aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien verstoße trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich gegen Art. 3 EMRK. Dafür spricht aktuell, dass Bulgarien nicht mehr von der Massenfluchtbewegung wie noch im Jahr 2013 betroffen ist, die den UNHCR im Januar 2014 wegen einer Überforderung Bulgariens mit der Bewältigung diese Zustroms Asylsuchender veranlasst hatte, andere EU-Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, einstweilen von Überstellungen von weitergereisten Ausländern zurück nach Bulgarien abzusehen (UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, 2. Januar 2014; vgl. auch amnesty international, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiter Auszusetzen, März 2014).

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(c) Das bulgarische Recht sieht zudem Rechtsschutzmöglichkeiten vor (vgl. Auskunft von Dr. Valeria Ilareva vom 27.08.2015 an den VGH Mannheim), deren Nutzung den Betroffenen zur Abwehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Versorgungssituation auch zumutbar ist. Sie sind darauf zu verweisen, ihre Rechte gegebenenfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen – auch vor Gerichten (VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984716.A -, juris). Wenngleich dies für die betreffenden Ausländer in Deutschland einfacher und bequemer als in Bulgarien sein dürfte, obliegt es ihnen, bei den zuständigen bulgarischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen, bevor sie unverrichtet in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreisen, um dort die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK einzufordern (Bundesverwaltungsgericht Schweiz, Urteil vom 04.02.2016 – Abteilung IV D 422/2016 -; www.bvger.ch).

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bb) Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass für einen der Kläger bei seiner Abschiebung nach Bulgarien dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde. Insbesondere liegt keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würde.

67

b) Die vom Gesetzgeber nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. geforderte Feststellung eines Ausspruchs zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt hier aufgrund des Erlasses des Bescheides vor der ergangenen Gesetzesänderung explizit nicht vor. Von dieser Feststellung konnte auch nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG n.F. abgesehen werden, denn die Kläger wurden von der Beklagten weder als Asylberechtigte noch als international Schutzberechtigte anerkannt.

68

Die im zu überprüfenden Bescheid fehlende Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG schadet hier aber nicht und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (VG Schwerin, Urteil vom 02.06.2016 - 16 A 1757/15 AS SN -; a.A.: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 -, jeweils juris). Denn die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, die Streitsache vollen Umfangs spruchreif zu machen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 – und Beschluss vom 08.12.2000 - 9 B 426/00 -, jeweils juris). Auch beim Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. ist daher die Abschiebungsandrohung nicht aufzuheben. Dies wäre nur dann geboten, wenn es auf die Sachkunde der Beklagten ankommen würde, weil diese zum Beispiel mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und somit entsprechend Gelegenheit haben muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen. Die Beklagte war indes mit der Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bereits befasst. Schon vor Einführung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der neuen Fassung bestand die Verpflichtung der Beklagten, im Hinblick auf den Wortlaut des § 34a AsylG a.F., nach dem das Bundesamt die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und zusätzlich auch Duldungsgründe inzident zu prüfen (Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 34a AsylG Rn. 14 ff.), selbst wenn hierzu im Tenor noch keine gesonderten Feststellungen zu treffen waren. Der Erlass der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte und der späteren Ersetzung durch eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, bei deren Erlass ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. AsylG zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auszuschließen waren, ist somit als Ergebnis der Befassung der Beklagten mit dem (Nicht-) Vorliegen dieser Abschiebungsverbote zu betrachten. Für eine (nochmalige) Prüfung der Abschiebungsverbote durch sie im Rahmen einer Zurückweisung besteht demnach kein Anlass und wäre bloße Förmelei.

III.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG sowie aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.