Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2016 - 3 L 89/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0321.3L89.15.0A
bei uns veröffentlicht am21.03.2016

Gründe

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1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 11. März 2015 hat keinen Erfolg.

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Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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1.1. Soweit der Kläger unter Ziffer I. seiner Antragsbegründungsschrift rügt, die ihm zugedachten Ausgleichsbeträge bei den Jahresentgelten in der Berechnung des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen seien nicht überprüfbar, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erfolgreich dar.

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Die Ausgleichsbeträge für das hier streitbefangene Schuljahr 2008/2009 richten sich nach §§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Nr. 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350), unter Berücksichtigung der sich nach § 86 Abs. 1 SchulG LSA ergebenden Einschränkung i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 lit. a) bis d) der Ersatzschulverordnung (ESch-VO) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 463). Die die Ersatzschulverordnung ablösende Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 17. April 2013 - SchifT-VO 2013 - (GVBl. LSA S. 166), die mittlerweile durch die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 in der berichtigten Fassung ersetzt wurde - SchifT-VO 2015 - (GVBl. LSA 2015, 569), sehen zwar gleichlautend zum Teil niedrigere Ausgleichsbeträge als die sich nach der Ersatzschulverordnung ergebenden vor (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 lit. b] und c] SchifT-VO 2013/SchifT-VO 2015). Diese Verordnungen messen sich jedoch ausweislich ihrer Inkrafttretensregelungen und Übergangsvorschriften insoweit keine Rückwirkung zu.

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Gemäß § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4 SchulG, auf dessen entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Personalkostenzuschusses für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen § 18a Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA verweist, sieht vor, dass Ersatzschulen, die - wie der Kläger - bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltberechnung gewährt wird. Dieser beträgt nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO für Lehrkräfte an Grundschulen 5.801,41 € (lit. a]), für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen 6.303,30 € (lit. b]), für Lehrkräfte an Sekundarschulen 5.899,25 € (lit. c]) und für Lehrkräfte an Gymnasien 5.926,72 € (lit. d]). Bei der Ermittlung der Finanzhilfe für das hier streitbefangene Schuljahr 2008/2009 hat der Beklagte - was der Kläger auch nicht in Abrede stellt - diese Beträge in seine Berechnung eingestellt. Die bloße an den bestehenden Normen ausgerichtete Rechtsanwendung kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Gerichts schon nicht begründen.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung legt der Kläger nicht dar, soweit er erstmals im Zulassungsverfahren die fehlende Nachvollziehbarkeit der Ermittlung der in der Rechtsverordnung geregelten Ausgleichsbeträge rügt und vorträgt, dass er nicht in die Lage versetzt werde, die Zusammensetzung der Ausgleichsbeträge als Faktor der Finanzhilfe zu verstehen und deshalb von einem Verstoß gegen den Realkostenmaßstab nach § 18a Abs. 2 SchulG LSA i. V. m. seinem prozeduralen Grundrecht ausgehe.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zuvorderst ausführt, es werde sich auf nicht überprüfbare „Pauschalwerte“ in jährlich veröffentlichten Richtlinien des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt zum Schülerkostensatz zurückgezogen, wobei die Ausgleichsbeträge schon nicht separat ausgewiesen seien, verkennt er, dass die Ausgleichsbeträge gemäß § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA in der nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA erlassenen Rechtsverordnung Eingang gefunden haben (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO), so dass es mitnichten so ist, dass die Ausgleichsbeträge nur aus einer Richtlinie resultieren. In dem von dem Kläger in Bezug genommenen Runderlass des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhaltes für das hier maßgebende Schuljahr 2008/2009 (Az.: 2009 - 26-81104) werden in der Anlage 4 die Jahresentgelte gemäß § 18a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 SchulG LSA ohne den jeweils maßgebenden Ausgleichsbetrag für das Schuljahr 2008/2009 dokumentiert. Die Ausgleichsbeträge finden in den ermittelten endgültigen Schülerkostensätzen, die in der Anlage 1 zum vorbezeichneten Runderlass aufgeführt sind, ihren Niederschlag. Dass dies nicht der Fall sei, legt der Kläger nicht ansatzweise dar, zumal die dem streitbefangenen Bescheid vom 4. Januar 2011 beigefügte Berechnung dies nachvollziehbar aufzeigt. Auch dass der Kläger erst mit der Verbescheidung seines Antrags auf Finanzhilfe unter dem 4. Januar 2011 Kenntnis von der Höhe des Ausgleichsbetrages habe erlangen können, entspricht nicht den Tatsachen. Denn wie bereits dargestellt, sind seit dem Erlass der Ersatzschulverordnung vom 16. Dezember 2008 die Ausgleichsbeträge mit Rückwirkungsanordnung zum 1. August 2007 explizit geregelt und durch Einsichtnahme in den Rechtssetzungsprozess für den Kläger auch nachvollziehbar, d.h. überprüfbar.

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Ein Verstoß gegen den Realkostenmaßstab - wie vom Kläger eingewandt - wird ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Allein der Umstand, dass das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren der Bestimmung der konkreten Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrages keiner vertieften rechtlichen Kontrolle unterzogen habe, legt nicht den Schluss nahe, dass dieser zu gering sei, mithin die behauptete Rechtsverletzung im Raum stünde. Ausweislich der für die Folgejahre die Ersatzschulverordnung ablösenden Verordnungen über die Schulen in freier Trägerschaft sind jedenfalls die Ausgleichsbeträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen auf 3.074,11 € und für Lehrkräfte an Sekundarschulen auf 5.093,39 € deutlich gesenkt worden (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. lit. b] und c] SchifT-VO 2013/2015), so dass bereits insoweit zweifelhaft sein könnte, dass die Festsetzung für das hier streitbefangene Schuljahr unter Berücksichtigung der aus der Ersatzschulverordnung resultierenden höheren Beträge, eine zu niedrige Finanzhilfe bedingen können, zumal zu berücksichtigen ist, dass der jeweilige Ausgleichsbetrag in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzen ist (vgl. § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA). Ungeachtet dessen legt der Kläger nicht schlüssig dar, weshalb die vermeintlich fehlende Überprüfbarkeit einen Verstoß gegen den Realkostenmaßstab bedingen soll.

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Das Verwaltungsgericht hat - entgegen dem klägerischen Einwand - auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1, 1. HS VwGO verstoßen, weil es weitergehende Ermittlungen zu dem dem jeweiligen Ausgleichsbetrag zugrunde liegenden Berechnungsmodell unterlassen hat und von der Plausibilität der in der § 10 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO geregelten Ausgleichsbeträge ausgegangen ist.

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Voranzustellen ist, dass die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]).

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich jedoch auch nicht, soweit der Kläger die geltend gemachten Einwendungen in Gestalt einer Aufklärungsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben haben will.

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Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt(vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat(ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).

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Der Rechtsmittelführer muss zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris).

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Diesen sich im Rahmen einer Aufklärungsrüge ergebenden Darlegungserfordernissen wird der Kläger nicht gerecht.

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Zutreffend ist, dass der Kläger von dem Beklagten eine nachvollziehbare Finanzhilfeberechnung verlangen kann. Hierzu gehört auch, dass der Beklagte - jedenfalls bei einem substantiierten Verlangen - die im Gesetz bzw. der Rechtsverordnung bestimmten Berechnungsvariablen - so auch die Ermittlung des jeweiligen Ausgleichsbetrages - erläutert, d. h. insbesondere die zugrunde liegende Methodik bzw. Systematik der Ermittlung nachvollziehbar aufzeigt und die Zahlengrundlage zur Verfügung stellt. Denn nur hierdurch wird der Betroffene - wie der Kläger zu Recht ausführt - in die Lage versetzt, die Richtigkeit zu überprüfen. Dass dies vorliegend im Fall der streitbefangenen Ausgleichsbeträge nicht möglich gewesen sei, behauptet selbst der Kläger nicht. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Kläger nicht darauf hingewirkt hat, die Richtigkeit der Ermittlung der in der Ersatzschulverordnung geregelten Ausgleichsbeträge im Einzelnen zu überprüfen. Durchaus setzt die Ermittlung des jeweiligen Ausgleichsbetrages ein umfangreiches, an den von dem Kläger zitierten Besitzstandsregelungen (§§ 8 bis 16 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigen der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 - TVÜ-Länder -) orientiertes Rechenwerk voraus, das nicht ohne Weiteres durch den Kläger erarbeitet werden kann und muss. Allein die mit der Finanzhilfeberechnung und mit deren einzelnen rechnerischen Ansätzen einhergehenden Berechnungsvarianten zwingen den Beklagten jedoch nicht, von vornherein - d. h. im verwaltungsbehördlichen Verfahren - jede einzelne sich aus dem Gesetz bzw. der Rechtsverordnung ergebende Variable sowie deren Ermittlung im Rechtssetzungsverfahren im Detail zu erläutern, wenn der Betroffene insoweit keinen Klärungsbedarf aufzeigt. Der Kläger ist daher gehalten, bei bestehenden Unklarheiten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die notwendige Darstellung zu verlangen, wenn das Gericht nicht aus berechtigten Gründen selbstständig weitere Ermittlungen anstrengt.

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Ein entsprechendes Verlangen - die Berechnungsmethode des Ausgleichsbetrages nach §§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 lit. a) bis d) ESch-VO zu erläutern - hat der Kläger jedoch erstmals im Zulassungsverfahren formuliert. Denn er hat unter Ziffer 2.1.1.2. seiner erstinstanzlichen Klagebegründungsschrift vom 20. April 2011 ausschließlich die Regelung des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 bis 3 SchulG LSA in Bezug genommen und insoweit pauschal um Darstellung eines Rechenweges ersucht. Mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 24. Mai 2012 hat er bezugnehmend auf die hier maßgebende Regelung des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA ergänzend zu Ziffer 2.1.1.2. seiner Klagebegründungsschrift vorgetragen, dass diese Neuregelung in Satz 4 eine Fortgeltung der Finanzhilfeberechnung nach dem BAT-System anordne. Dies bedinge nach seiner Rechtsauffassung, dass sich bei der Berechnung des Jahresentgelts gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchulG LSA das Bruttogehalt eines angestellten Lehrers nach BAT ergänzt um den sich aus der Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ergebenden Anwachsungsbetrag richte. Nach seiner Auffassung bedeute dies, dass der ganz überwiegende Teil der Position Jahresentgelt aus dem Entgeltsystem BAT zu berechnen sei. Daher bestehe unter Bezugnahme auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (Az.: C - 297/10) und des Bundesarbeitsgerichtes vom 10. November 2011 (Az.: 6 AZR 148/09) ein Anspruch auf Zahlung des Grundgehaltes entsprechend der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe BAT, so dass das Jahresentgelt zu gering bemessen sei. Schließlich hat er ausweislich seiner an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsätze vom 13. Juni 2014 und 17. Juli 2014 sowie der Sitzungsniederschrift vom 11. März 2015 keine weiteren Einwendungen hinsichtlich der Ausgleichsbeträge erhoben, insbesondere insoweit keine Beweisanträge angekündigt oder gestellt.

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Hiervon ausgehend hat der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht begehrt, die Methodik bzw. Systematik der Ermittlung des Ausgleichsbetrages erläutert zu bekommen, sondern lediglich die Höhe des Jahresentgeltes aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes aus Rechtsgründen als zu gering angesehen. Denn er ist - aufgrund seines im erstgerichtlichen Verfahren entäußerten unrichtigen Rechtsverständnisses - davon ausgegangen, dass das Jahresentgelt nach der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe nach dem Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) zu berechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat sich umfangreich - ohne dass der Kläger dies im Zulassungsverfahren rügt - mit den klägerischen Einwendungen auseinandergesetzt (vgl. Seite 12 und 15 des Urteilsabdrucks) und im Übrigen ausgeführt, keinen Anlass zu haben, an der Richtigkeit der durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als Fachbehörde vorgenommenen Berechnung des Jahresentgeltes zu zweifeln. Hiermit war auch verknüpft, dass die Höhe des sich nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA ergebenden Betrages, mithin auch des Ausgleichsbetrages seiner Plausibilitätsprüfung standgehalten hat.

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Der Kläger findet im Übrigen auch deshalb kein Gehör, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen(siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.46 - juris). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 – 4 BN 15.10 – juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 – 2 BN 2.07 -, juris [m. w. N.]).

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Bei dieser Sachlage könnte folglich ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, juris [m. w. N.]). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger in seiner Antragsbegründungsschrift ausführt, durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Altersdiskriminierung sei ein hohes Ausgangsniveau gesetzt worden, welches bei Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zu einer umfangreichen Ausregelung des Besitzstandsrechtes (vgl. §§ 8 bis 16 TVÜ-L) geführt habe, ist damit nicht verknüpft, dass das Verwaltungsgericht die dem Ausgleichsbetrag zugrunde liegende Ermittlungsmethode einer Rechtskontrolle im Einzelnen zu unterziehen gehabt hätte. Dasselbe gilt, soweit er angesichts der Vielzahl von Besitzstandsregelungen meint, eine Überprüfung des jeweiligen Ausgleichsbetrages innerhalb der Klagefrist sei auch mit anwaltlicher Hilfe als nicht durchführbar. Das Verwaltungsgericht, das im Rahmen seiner Plausibilitätskontrolle die Höhe des (jeweiligen) Ausgleichsbetrages betrachtet und rechtliche Bedenken nicht erblickt hat, war angesichts des erstinstanzlichen Vorbringens des - anwaltlich vertretenen - Klägers, der nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht hat, das Berechnungsmodell für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages überprüfen lassen zu wollen, weder verpflichtet, zusätzliche Unterlagen beizuziehen, noch den Sachverhalt von sich aus quasi "ins Blaue hinein" weiter aufzuklären. Der Kläger hat zur Berechnung des Jahresentgeltes nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 bis 3 SchulG LSA und nicht etwa nach Satz 4 der Vorschrift um eine Darstellung des Rechenweges ersucht. Weshalb das Gericht dies zum Anlass hätte nehmen müssen, die Methodik der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zu überprüfen, legt der Kläger schon nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der jeweils maßgebenden Entgeltgruppe in der vorletzten Entwicklungsstufe nach dem TVöD (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2 ESch-VO) die in der Anlage 4 des Runderlasses des Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlichten Jahresentgelte und den jeweiligen Ausgleichsbetrag (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO) einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und sich mit dem vom Kläger erhobenen Einwendungen unter dem Stichwort Altersdiskriminierung, die allein im Zusammenhang mit der hier streitbefangenen Regelung des § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA erhoben worden waren, auseinandergesetzt. Wie sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen, dass der Kläger die Prüfung des Berechnungsmodelles als entscheidungserheblich erachte, ist nach alledem weder ersichtlich, noch wird dies von dem Kläger schlüssig dargelegt.

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In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Relevanz, unter welchem Namen ein etwaiges Berechnungsmodell für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages oder anderer in die Berechnung einfließender Variablen geführt wird. Dies gilt auch, soweit der Beklagte ein Berechnungsmodell als „Projekt“ bezeichnet haben soll. Die Verwendung der Bezeichnung „Projekt“ lässt nicht den alleinigen Schluss zu, dass es sich hierbei um eine experimentelle und damit gegebenenfalls willkürliche Verfahrensweise handelt, die sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Dass Datengrundlagen aus diesem Programm der Geheimhaltung unterlägen, legt der Kläger schon nicht bezogen auf den hier allein streitbefangenen Ausgleichsbetrag schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger insoweit - entgegen seiner zulassungsbegründenden Ausführungen - auch keine qualifizierten Darlegungslasten auferlegt, da - wie bereits dargestellt - hinsichtlich des Ausgleichsbetrages seitens des Verwaltungsgerichtes mangels Veranlassung das Rechenmodell schon nicht Gegenstand weiterer Überprüfungen war. Dass es sich hinsichtlich der Berechnung des Jahresentgeltes im Übrigen (§18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 bis 3 SchulG LSA) darauf gestützt hat, zur „ungefragten Fehlersuche“ nicht verpflichtet zu sein, kann die Berechnung des Ausgleichsbetrages schon nicht berühren und wird vom Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht gerügt.

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Soweit der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes (vgl. Urteil vom 15. November 2013, Vf.25-II-12) einwendet, in prozeduralen Grundrechten verletzt zu sein, weil er vom Beklagten eine Finanzhilfeberechnung verlangen könne, die sich mit Hilfe einer anerkannten Methode nach dem Realkostenmaßstab ausrichte, kann auch hieraus nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht die Berechnungsmethodik bei der Beklagten hätte abfordern und prüfen müssen. In dieser Entscheidung, mit der sich der Kläger im Einzelnen schon nicht auseinandersetzt, hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass zumindest die zugrunde liegende Systematik und die Methode der Ermittlung der Leistungshöhe bei der Finanzierung von Ersatzschulen erkennbar sowie die unterstellten Annahmen zu (statistischen) Tatsachen darstellbar sein müssten, soweit der Gesetzgeber die Ermittlung der Leistungshöhe nicht einem einfachgesetzlich geregelten Verfahren überlasse, sondern diese selbst bemesse. Fehle es hieran ganz oder im Hinblick auf wesentliche Komponenten des Fördermodells, die zusammenwirkend die Förderpflicht nach der sächsischen Landesverfassung erfüllen sollen, sei den prozeduralen Anforderungen an die Ermittlung des Mindestniveaus der Leistungshöhe nicht genüge getan. Im Land Sachsen-Anhalt wird die Finanzhilfe in §§ 18, 18a SchulG LSA einfachgesetzlich in der Form normiert, dass sich das Berechnungsmodell als solches nachzeichnen lässt. Zwar ist auch hier durch § 18a Abs. 8 SchulG LSA dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium die Verordnungsermächtigung zur näheren Bestimmung übertragen worden. Hieraus allein kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass prozedurale Grundrechte des Klägers beschnitten würden, zumal der Kläger nicht ansatzweise darlegt, dass wesentliche Komponenten des Fördermodelles nicht durch das Gesetz abgebildet seien. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof gerade für den Bereich der Feststellung der Personalausgaben für Lehrer das sächsische gesetzliche Berechnungsmodell als komplex und hochdifferenziert angesehen habe. Dieses sei ein Beispiel dafür, wie der Gesetzgeber der Verwaltung bzw. dem Verordnungsgeber aufgeben könne, nach einer vorgegebenen Berechnungsmethode und auf bestimmten Datengrundlagen einen Bedarf im Hinblick auf eine grundrechtlich gebotene Leistung zu ermitteln, ohne diesen schon selbst im Gesetz insgesamt festzulegen (vgl. SächsVerfGH, a. a. O.). Damit vergleichbare Regelungen sieht das hier maßgebende Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in § 18a vor. Dass die in § 18a Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA getroffene Regelung ein nur unzureichende gesetzliche Grundlage bilde, legt der Kläger aber nicht schlüssig dar.

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Der Einwand des Klägers, die Umsetzungspraxis der gesetzlichen Berechnungsregelung sei willkürlich, da weder der Kläger noch das Gericht in die Lage versetzt würden, die Rechtmäßigkeit einer Subsumtion unter § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA anhand einer anerkannten Methode entlang des Realitätsmaßstabes zu überprüfen, greift nicht Platz. Denn dem Kläger ist zum einen entgegenzuhalten, dass er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung die insoweit notwendigen Beweisanträge zu stellen. Zum anderen begegnet die Kontrolldichte des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken (siehe Ausführungen oben). Die von Plausibilitätserwägungen getragene rechtliche Kontrolle des Ausgleichsbetrages und die Auseinandersetzung mit allen klägerischen Einwendungen verdeutlicht, dass das Verwaltungsgericht mit der notwendigen Tiefe die Rechtmäßigkeit des zugrunde gelegten Ausgleichsbetrages erörtert hat. Allein der Umstand, dass dem Verwaltungsgericht nicht bekannt gewesen sei, auf Grundlage welcher Methodik der in der Rechtsverordnung geregelte Ausgleichsbetrag ermittelt wurde, führt nicht etwa dazu, bereits von einer willkürlichen Umsetzungspraxis auszugehen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger behauptet, er habe keine ernstliche Chance, das Verwaltungsgericht zu einer Prüfung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu veranlassen. Wie bereits dargestellt, hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die ihm erteilte Finanzhilfeberechnung nachvollziehbar ist. Die rechtliche Kontrolle findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Kläger die Nachvollziehbarkeit schon nicht in Frage stellt bzw. das Gericht keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen hat. Aus welchen Gründen sich das Verwaltungsgericht damit schon im Ansatz einer Schlüssigkeitskontrolle benähme, legt der Kläger somit nicht dar.

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Hinsichtlich des Ausgleichsbetrages im Rahmen der Ermittlung des Schülerkostensatzes für die Jahrgangsstufe 13 ist abschließend festzustellen, dass das Verwaltungsgericht mit seinem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch vom 11. März 2015 den Beklagten verpflichtet hat, den Antrag des Klägers vom 21. Juli 2008 auf Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2008/2009 hinsichtlich der Jahrgangsstufe 13 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Hiervon ist der maßgebende Ausgleichsbetrag für die Berechnung des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte der 13. Jahrgangsstufe betroffen und kann deshalb schon nicht Gegenstand des hiesigen Zulassungsverfahrens sein kann. Der Beklagte ist insoweit zur Neubescheidung verpflichtet worden, wobei sich der neuerliche Ausgleichsbetrag nach der nunmehr maßgebenden Regelung des § 15 Abs. 2 SchifT-VO 2015 zu richten haben wird. Dem Kläger bleibt es unbenommen, bereits im laufenden Verwaltungsverfahren eine nachvollziehbare Berechnung, insbesondere des Ausgleichsbetrages zu fordern.

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1.2. Der unter Ziffer II. der Antragsbegründungsschrift geführte Einwand des Klägers, für die Berechnung des Schuljahrganges 13 sei ausschließlich und vollumfänglich die Sekundarstufe II des staatlichen Gymnasiums als vergleichbare Schule zugrunde zu legen, rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Gerichtes nicht.

26

Voranzustellen ist, dass dem Zulassungsbegehren nicht entgegensteht, dass das Verwaltungsgericht der Klage wegen der Bemessung des Zuschusses bezüglich des Schuljahrganges 13 bereits teilweise stattgegeben hat. Denn der Kläger erstrebt im Rahmen seines Zulassungsbegehrens die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nach Maßgaben, die über die mit erstinstanzlichem Urteil erreichten Bindungen hinausgehen, indem er geltend macht, einen Anspruch auf Bemessung des Zuschusses nach Maßgabe der Sekundarstufe II Gymnasium zu haben (vgl. so bereits: OVG LSA, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 3 L 582/12 - juris). Zwar ist der Verordnungsgeber mittlerweile seiner Verpflichtung für die Freien Waldorfschulen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA nachgekommen und hat für noch nicht bestandskräftige Bescheide des hier streitbefangenen Schuljahres 2008/2009 in § 15 Abs. 1 SchifT-VO 2015 bestimmt, dass für die Berechnung des Schuljahrganges 13 zu 50 v. H. die Sekundarstufe II und zu 50 v. H. die Sekundarstufe I des Gymnasiums zugrunde gelegt wird. Mit einer hierauf gestützten Bescheidung des Klägers, die der Beklagten bis heute nicht vorgenommen hat, obgleich bereits im Verlauf des letzten Jahres die Regelung in Kraft getreten ist, wird dem klägerischen Begehren auch nur teilweise entsprochen werden, da er die Bemessung der Finanzhilfe allein nach Maßgabe der Sekundarstufe II Gymnasium erstrebt, was eine höhere Festsetzung der Finanzhilfe zur Folge hätte.

27

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2013 - 3 L 582/12 -, juris) davon ausgegangen, dass die vollständige Vergleichbarkeit der Sekundarstufe II der Gymnasien mit der 13. Klasse des Klägers deshalb nicht gegeben ist, weil der Kläger die im Anschluss an das 13. Schuljahr den Schülern abzunehmende Abiturprüfung nicht vollständig in eigener Verantwortung durchführt.

28

Soweit der Kläger vorträgt, dass das Merkmal der staatlichen Beliehenheit, das seiner Rechtsauffassung nach als Unterscheidungskriterium zwischen einer über Prüfungskompetenzen verfügende staatlich anerkannte (Regel-)Ersatzschule nach § 17 Abs. 3 SchulG LSA und der nur genehmigten (Regel-)Ersatzschule fungiere, nicht geeignet sei, die Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Fallgruppen zu rechtfertigen und einer verfassungsrechtlichen Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalte, hat er dies schon nicht plausibel dargelegt. Denn ohne Erfolg wendet er hierbei ein, es werde faktisch die vor dem Hintergrund der Ersatzschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht haltbare These aufgestellt, „die vollständige finanzhilferechtliche Gleichstellung einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit staatlich anerkannten (Ersatz-)Gymnasien sei der erdiente Gegenwert für die Übernahme staatlicher Beliehenheitspflichten (Abhalten eigener Prüfungen nach § 17 Abs. 3 SchulG LSA)".

29

Die von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (- 1 BvL 8/84 u.a. - BVerfGE 75, 40) wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der von dem Senat im Urteil vom 22. Oktober 2013 rechtlich umfangreich erörterten Differenzierung (vgl. a. a. O.) auf, so dass die gerügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes schon nicht erkennbar ist. Zwar findet nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die staatliche Schutzpflicht privater Ersatzschulen jedenfalls nicht vorrangig ihre Rechtfertigung in einer Art Aufwendungsersatz für die Wahrnehmung staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben durch Private, sondern in der Förderung eigenverantwortlicher Miterfüllung der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gerade auch der Privatinitiative überlassenen allgemeinen (öffentlichen) Bildungsaufgaben. Den von dem Kläger hierin erblickten Widerspruch, dass erst bei hoheitlicher eigenständiger „Prüfungswahrnehmung“ im Sinne von § 17 Abs. 3 SchulG LSA Teile des gewährten Finanzhilfeanspruchs ausgelöst werden würden, vermag der Senat weder zu erkennen, noch legt der Kläger einen solchen schlüssig dar. Vielmehr ist zu konstatieren, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gerade nicht ausschließt, dass die Finanzhilfe jedenfalls auch - wenn auch nicht vorrangig - für die Wahrnehmung staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben durch Private gewährt wird. Eine solche wahrgenommene hoheitliche Aufgabe kann neben der Erfüllung des Bildungsauftrages im Allgemeinen die Übernahme von Prüfungsleistungen sein. Letztere erfolgt bei dem Kläger - anders als bei staatlich anerkannten Ersatzschulen i. S. v. § 17 Abs. 3 SchulG LSA - weder vollständig noch in eigener Verantwortung. Dass in der Folge die Finanzausstattung hinter der von "staatlich anerkannten (Ersatz-)Gymnasien" zurückbleibt, die über ein Mehr an Prüfungsbefugnis verfügen, kann gleichheitsrechtliche Bedenken nicht auslösen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das vom Gleichheitssatz umfasste Willkürverbot vor.

30

Entschließt sich der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht dazu, die Ersatzschulen durch finanzielle Zuwendungen zu fördern, so müssen alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes berücksichtigt werden. Dieser lässt dem Gesetzgeber jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, a. a. O.). Das - wie vom Kläger als Übernahme staatlicher Beliehenheitspflichten - bezeichnete Differenzierungsmerkmal rechtfertigt die Ungleichbehandlung des Jahrgangsstufe 13 des Klägers gegenüber "staatlich anerkannten (Ersatz-)Gymnasien" i. S. v. § 17 Abs. 3 SchulG LSA. Zulässiges Differenzierungsziel ist hierbei, die übertragenden Aufgaben nach § 17 Abs. 3 SchulG LSA und den damit verbundenen Aufwand auch finanzhilferechtlich zureichend abzubilden, mithin abzugelten. Das Differenzierungsmerkmal ist geeignet und angemessen im Hinblick auf das Erreichen des gesetzgeberischen Ziels, berücksichtigt man, dass Schulen in freier Trägerschaft gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA),soweit sie Ersatz für öffentliche Schulen sind, einen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse haben (Hervorhebung durch das Gericht). Dass der Landesgesetzgeber dem Kläger als Ersatzschule mit besonderer pädagogischer Bedeutung nach § 18 Abs. 2 SchulG LSA keine weitergehende Förderung zukommen lässt, die geeignet ist, das durch die fehlende Prüfungskompetenz eintretende „Defizit“ gegenüber staatlich anerkannten Ersatzschulen auszugleichen, ist von seinem weiten Gestaltungsspielraum gedeckt, zumal weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass hierdurch eine Existenzgefährdung im Raum stünde oder der besonderen pädagogischen Bedeutung im Hinblick auf den 13. Schuljahrgang nicht hinreichend Rechnung getragen würde.

31

Soweit der Kläger einwendet, dass nicht ersichtlich sei, dass der Landesgesetzgeber den Finanzhilfeanspruch der „Gruppe der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung ohne eigenes Prüfungsrecht“ nach § 18 Abs. 2 SchulG LSA anders habe ausgestalten wollen als den der „Gruppe staatlich anerkannter Ersatzschulen mit eigenem Prüfungsrecht“ nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA, so verkennt er, dass sich die Finanzhilfe dieser beiden von ihm gebildeten Fallgruppen gleichermaßen nach § 18a SchulG LSA richtet. Nur soweit eine Ersatzschule keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen findet, werden bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zugrunde gelegt (vgl. § 18a Abs. 7 SchulG LSA). Bereits danach ergibt sich, dass dem Gesetzgeber sehr wohl bewusst gewesen war, dass es Schulformen geben kann, die keine Entsprechung im staatlichen Schulwesen finden, mithin sich aufgrund ihrer individuellen Besonderheiten von einem Regelfall unterscheiden. So liegt der Fall auch bei der 13. Jahrgangsstufe des Klägers, wobei das maßgebende Unterscheidungskriterium, d. h. ihre individuelle Besonderheit die mangelnde Prüfungskompetenz des Klägers ist, die der Verordnungsgeber gemäß § 18a Abs. 8 Nr. 9 SchulG LSA bei der Festlegung der vergleichbaren Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen berücksichtigen durfte.

32

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

3. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt in Anlehnung an den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 31. März 2015, wonach das klägerische Interesse unwidersprochen mit 60.000,00 € bewertet wurde, und im Hinblick auf das unbeschränkt erhobene Zulassungsbegehren hinsichtlich des klageabweisenden Teiles des Urteils, den das Verwaltungsgericht ausweislich seiner tenorierten Kostenentscheidung mit einer Quote von 9/10 beziffert hat, hier ein Interesse i. H. v. 54.000,00 € (60.000,00 € abzgl. 6.000,00 EUR) zugrunde. Für eine Teilung dieses Betrages in Anwendung von Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht bei einem Bescheidungsbegehren, welches - wie hier - auf eine gebundene Entscheidung der Behörde gerichtet ist, kein Anlass. Hiervon ausgehend war auch die Höhe des Streitwertes des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen auf 60.000,00 EUR abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

34

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2016 - 3 L 89/15 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 96


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2016 - 3 L 89/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2016 - 3 L 89/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Nov. 2011 - 6 AZR 148/09

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 - 20 Sa 2244/07 - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2016 - 3 L 89/15.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Aug. 2018 - 7 A 29/15

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012 auf insgesamt 384.872,94 € und begehrt weitergehende Finanzhilfe für die in seiner Trägerschaft stehende Grundschule, eine anerkannte Ersatzschul

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 - 20 Sa 2244/07 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision einschließlich des Zwischenstreits vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche Lebensaltersstufe der Berechnung der tariflichen Vergütung des Klägers zugrunde zu legen ist.

2

Der 1967 geborene Kläger war vom 16. März 1998 bis zum 31. März 2009 beim beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis die für das beklagte Land geltenden Tarifverträge Anwendung finden. Am 31. Juli 2003 schloss das beklagte Land mit mehreren Gewerkschaften den Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV). Dieser Tarifvertrag regelt ua., dass sich die Arbeitsverhältnisse der beim beklagten Land beschäftigten Angestellten mit bestimmten Maßgaben nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003 und den Anlagen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 31. Januar 2003 richten.

3

Das beklagte Land hat mit den verschiedenen Gewerkschaften ver.di, GEW, GdP und IG Bau am 12. März 2010 eine Eckpunktevereinbarung getroffen. In Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Vereinbarung ist geregelt, dass grundsätzlich das Tarifrecht der TdL in dynamischer Form mit Wirkung zum 1. April 2010 übernommen wird.

4

In Nr. 8 der Eckpunktevereinbarung heißt es:

        

„8.     

Es besteht Einvernehmen, dass die Überleitung in den TV-L entsprechend der nach dem BAT/BAT-O maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstandes wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das Vergleichsentgelt gem. § 5 TVÜ-Länder geregelt. Die Tarifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das laufende Revisionsverfahren vor dem BAG - 6 AZR 148/09 - darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht zu treffen.

                 

Etwaige Rechtsfolgen, die ggf. bis zum 31.03.2010 aus der Rechtsprechung zu ziehen wären, werden von den Überleitungsregelungen nicht betroffen und bleiben unberührt.“

5

Der Kläger hat mit seiner dem beklagten Land am 8. Februar 2007 zugestellten Klage vom 25. Januar 2007 ua. verlangt, dass er ab dem 1. September 2006 in die Vergütungsgruppe I a BAT, Lebensaltersstufe 47, eingeordnet wird. Er hat die Auffassung vertreten, die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen stelle eine nicht zulässige Benachteiligung wegen des Alters dar.

6

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, vor dem Landesarbeitsgericht beantragt festzustellen,

        

dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 1. September 2006 gemäß der Vergütungsgruppe I a BAT in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-Tarifvertrag Land Berlin vom 21. Juni 2003) entsprechend der Lebensaltersstufe 47 zu vergüten.

7

Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen stelle keine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen des Alters dar. Die Grundvergütung knüpfe nicht in erster Linie an das Lebensalter, sondern an die Berufserfahrung an. Eine etwaige Benachteiligung sei deshalb jedenfalls gerechtfertigt. Selbst wenn eine nichtgerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters anzunehmen wäre, müsste ihm jedenfalls Vertrauensschutz gewährt werden. Es dürfe keine Anpassung „nach oben“ erfolgen und dem Kläger nicht das Endgrundgehalt seiner Vergütungsgruppe zugesprochen werden. Eine Zahlung des jeweiligen Endgrundgehalts an alle bei ihm beschäftigten Angestellten (Anpassung „nach oben“) würde ohne Berücksichtigung der Zuschussempfänger einschließlich der Lohnnebenkosten zu Mehrkosten von jährlich ca. 28 Millionen Euro führen. Bei einem Vergütungsaufwand für die Angestellten im unmittelbaren Berliner Landesdienst von jährlich 1,566 Milliarden Euro machten die Mehrkosten damit ca. 1,8 vH aus. Es liege auf der Hand, dass eine „Tariflohnerhöhung“ dieses Ausmaßes einen eklatanten Eingriff in die Tarifautonomie darstellen würde.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage stattgegeben, soweit der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt haben wollte, ihn nach Maßgabe des Anwendungs-TV unter Zugrundelegung der Lebensaltersstufe 47 der Vergütungsgruppe I a BAT zu vergüten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage vorgelegt:

        

Verstößt eine tarifliche Entgeltregelung für die Angestellten im öffentlichen Dienst, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, auch unter Berücksichtigung des primärrechtlich gewährleisteten Rechts der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen (jetzt Art. 28 GRC) gegen das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG?

9

Nach der Entscheidung der Zweiten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 (- C-298/10 -) über die Vorlagefrage haben die Parteien in der Revisionsverhandlung am 10. November 2011 die Hauptsache hinsichtlich des noch streitbefangenen Feststellungsantrags für erledigt erklärt, soweit sich der Antrag auf die Zeit nach dem 31. März 2009 erstreckte.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht für die Monate September 2006 bis März 2009 die beanspruchte Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT unter Zugrundelegung der Lebensaltersstufe 47 nach Maßgabe des Anwendungs-TV zu.

11

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz des Vergangenheitsbezugs der Feststellungsklage liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann vom beklagten Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass es einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird und dem Kläger die Endgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe zahlt (vgl. BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3).

12

II. Das beklagte Land ist aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wonach auf das Arbeitsverhältnis die für das beklagte Land geltenden Tarifverträge Anwendung finden, verpflichtet, dem Kläger für die Monate September 2006 bis März 2009 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe I a BAT, Lebensaltersstufe 47, nach Maßgabe des Anwendungs-TV zu zahlen. Nur so kann die Diskriminierung des Klägers beseitigt werden.

13

1. Mit der Entscheidung der Zweiten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 - NZA 2011, 1100) über die Vorlagefrage des Senats ist geklärt, dass die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(GRC) vom 12. Dezember 2007 verankert und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78) konkretisiert worden ist, verstößt und eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 RL 2000/78 darstellt, die nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 gerechtfertigt ist. Damit ist nur noch darüber zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu beseitigen ist.

14

2. Dem Kläger steht aufgrund der Unwirksamkeit der in § 27 Abschn. A BAT angeordneten Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen nicht nur in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu(Henssler/Tillmanns FS Rolf Birk S. 179, 193; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 45c). Bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf ein unwirksames tarifliches Vergütungssystem kommt zwar in Betracht, in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung abzustellen(vgl. Behrendt/Gaumann/Liebermann ZTR 2009, 614, 620 f.). Betrifft die Nichtigkeit allein die Vergütungsvereinbarung, fingiert § 612 Abs. 1 BGB die Vergütungsvereinbarung, während sich die Höhe der Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB bestimmt(MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 612 Rn. 7). Jedoch würde dadurch, dass dem Kläger die übliche Vergütung gezahlt wird, die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht beseitigt. Die Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen seines Alters wird noch nicht dadurch aufgehoben, dass ihm die übliche Vergütung gezahlt wird. Diese könnte sogar niedriger sein als das Arbeitsentgelt, das der aufgrund seines Alters diskriminierte Arbeitnehmer bisher erhalten hat. Zur Beseitigung der Benachteiligung ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Vergütung erhält, die sein Arbeitgeber den nicht wegen ihres Alters diskriminierten Arbeitnehmern gezahlt hat.

15

3. Allerdings ist dem beklagten Land einzuräumen, dass mit dem Urteil der Zweiten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/10 und C-298/10 - (NZA 2011, 1100) nur geklärt ist, dass die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen unwirksam ist, jedoch noch nicht entschieden ist, ob der Verstoß gegen das primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters nur durch eine Anpassung „nach oben“ oder auch auf andere Art und Weise beseitigt werden kann.

16

a) Wenngleich überwiegend bei einem Verstoß eines tarifvertraglichen Vergütungssystems gegen das primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters eine Anpassung „nach oben“ befürwortet wird und diese Anpassung auch der allgemeinen Systematik entspricht (vgl. Henssler/Tillmanns FS Rolf Birk S. 179, 187; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 45c; Schleusener/Suckow/Voigt AGG/Schleusener 3. Aufl. § 7 Rn. 52 mwN), besteht doch keine völlige Einigkeit, wie der Verstoß des Vergütungssystems des BAT gegen das Diskriminierungsverbot zu beheben ist. Dies ist der Besonderheit geschuldet, dass nicht einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von einer Leistung des Arbeitgebers ausgenommen und dadurch benachteiligt werden, sondern ein tarifliches Vergütungssystem insgesamt gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist und dies zu einem Regelungsvakuum führt(vgl. Lingemann/Gotham NZA 2007, 663, 667; Kamanabrou ZfA 2006, 327, 333).

17

aa) So wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, das Dogma einer generellen Anpassung „nach oben“ hätte absurde praktische Konsequenzen (Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 7 Rn. 29). Auch soll das Anfangsgrundgehalt in den Vergütungsgruppen des BAT die Regelleistung sein, von der Stufe für Stufe gleichheitswidrige Ausnahmen vorgesehen werden (Krebber EuZA 2009, 200, 213). Dies soll zur Folge haben, dass sich der Anspruch aller Angestellten auf diese Regelleistung beschränkt, wenn die Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer ihnen einzuräumenden Übergangsfrist die diskriminierenden Regelungen ersetzen.

18

bb) Die Annahme, die Anfangsgrundvergütung sei die Regelleistung, überzeugt jedoch nicht. Die Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen ist nach § 27 Abschn. A Abs. 1 BAT die Regel. Die höheren Grundvergütungen werden nicht nur „ausnahmsweise“ gezahlt. Vielmehr ist dies bei der Anfangsgrundvergütung der Fall. Im Übrigen wird Angestellten nie die Anfangsgrundvergütung gezahlt, wenn sie bei ihrer Einstellung bereits das 23. bzw. 25. Lebensjahr vollendet haben. Hinzu kommt, dass nach Art. 16 Buchst. b RL 2000/78 die verbotswidrigen Regelungen entweder für nichtig erklärt werden müssen oder erklärt werden können oder sichergestellt werden muss, dass sie geändert werden. Hätten alle Angestellten nur Anspruch auf die Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe, wenn die Tarifvertragsparteien keine diskriminierungsfreie Regelung treffen, fehlte es an einer Sanktion, die einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährt und abschreckende Wirkung hat (vgl. Kamanabrou ZfA 2006, 327, 330; Henssler/Tillmanns FS Rolf Birk S. 179, 191).

19

b) Die Ungleichbehandlung kann nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden.

20

aa) Stellt das Bundesverfassungsgericht einen Gleichheitsverstoß fest, hat der Gesetzgeber in der Regel mehrere Möglichkeiten, diesen zu beheben. Das Bundesverfassungsgericht überlässt ihm aus kompetenzrechtlichen Gründen deshalb grundsätzlich die Entscheidung, in welcher Weise er den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügen will, sieht regelmäßig vom Nichtigkeitsausspruch ab und beschränkt sich auf eine Unvereinbarkeitserklärung (ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 3 GG Rn. 52). Bei gleichheitswidrigen Tarifverträgen haben die Gerichte für Arbeitssachen zwar die Verwerfungskompetenz, auch hier stellt sich jedoch die Frage, ob die Entscheidung, auf welche Art und Weise die Benachteiligung beseitigt wird, aufgrund der Gewährleistung der Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien obliegt oder ob die Gerichte für Arbeitssachen eine Anpassung „nach oben“ vornehmen dürfen, indem sie die für die Bessergestellten geltenden Tarifbestimmungen auf die Benachteiligten erstrecken(Wiedemann/Peters RdA 1997, 100, 107). Eine Anpassung „nach oben“ für die Vergangenheit ist bisher grundsätzlich nur bei Nichtigkeit einer Ausnahmeregelung erfolgt, wenn nach dem Regelungstatbestand unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung des Arbeitgebers anzunehmen war, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung auch mit erweitertem Anwendungsbereich getroffen hätten (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236), oder die Benachteiligung für die Vergangenheit nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden konnte (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 43, AP GG Art. 3 Nr. 322 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20; 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 54, BAGE 133, 354; 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 58, AP GG Art. 3 Nr. 321 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung sexuelle Orientierung Nr. 1; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 37, BAGE 129, 93; 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - BAGE 50, 137). Im Urteil vom 28. Mai 1996 (- 3 AZR 752/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 143 = EzA GG Art. 3 Nr. 55) hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass die benachteiligten Arbeitnehmer für zurückliegende Zeiten einen Anspruch auf den ihnen vorenthaltenen Zuschuss haben, wenn der Arbeitgeber nicht sichergestellt hat, dass seine Rückforderungsansprüche gegen diejenigen Arbeitnehmer, denen er den Zuschuss gewährt hat, nicht verfallen und wenn ihm bewusst war, dass die Zuschussregelung möglicherweise insgesamt unwirksam ist.

21

bb) Für die Zeit bis zum 31. März 2010 ist eine Angleichung „nach oben“ schon deshalb gerechtfertigt, weil der Anspruch auf ein höheres Grundgehalt den älteren Angestellten nicht rückwirkend entzogen werden kann, so dass nur diese Möglichkeit besteht (vgl. Wank FS Wißmann S. 599, 617; Kittner/Däubler/Zwanziger/Zwanziger KSchR 8. Aufl. Art. 3 GG Rn. 35).

22

(1) Das beklagte Land wäre bereits aufgrund der tariflichen sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT bzw. des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L gehindert, bereits verfallene Gehaltsrückforderungsansprüche gegenüber älteren Angestellten mit Erfolg geltend zu machen.

23

(2) Auch soweit die tarifliche Ausschlussfrist nicht entgegensteht, muss die Beseitigung von in der Vergangenheit liegenden Folgen der Benachteiligung das Vertrauen der älteren Angestellten auf die Wirksamkeit des Vergütungssystems des BAT schützen (Schlachter FS Schaub S. 651, 662). Die Normunterworfenen und damit auch die älteren Angestellten dürfen grundsätzlich auf den Fortbestand der tariflichen Ordnung vertrauen. Nur so kann der Tarifvertrag seiner Aufgabe gerecht werden und den Individualparteien beiderseits Planungssicherheit gewähren (Däubler/Deinert TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 35). In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist deshalb anerkannt, dass die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt ist (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 58, AP GG Art. 3 Nr. 321 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung sexuelle Orientierung Nr. 1). Jedenfalls vor Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses des Senats mussten ältere Angestellte nicht davon ausgehen, dass ihre Grundvergütung rückwirkend neu berechnet wird und sie eine niedrigere Vergütung erhalten. Deshalb hilft dem beklagten Land auch sein Hinweis nicht weiter, die nachträgliche Regelungslücke sei im Rahmen einer ergänzenden Auslegung in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen im TV-L und TVöD durch eine pauschalierte Berücksichtigung der Berufserfahrung in Form von Dienstaltersstufen zu schließen.

24

cc) Entscheidend kommt hinzu, dass das beklagte Land und die Gewerkschaften ver.di, GEW, GdP und IG Bau weder für die Zeit vor dem 1. April 2010 eine vom Vergütungssystem des BAT abweichende, dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gerecht werdende Regelung rückwirkend getroffen haben noch bereit sind, eine solche rückwirkende Ersatzregelung zu vereinbaren.

25

(1) In Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der Eckpunktevereinbarung vom 12. März 2010 ist geregelt, dass das Vergütungssystem des BAT ersetzt wird und grundsätzlich das Tarifrecht der anderen Länder in dynamischer Form mit Wirkung ab dem 1. April 2010 übernommen wird. In Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Eckpunktevereinbarung vom 12. März 2010 haben das beklagte Land und die Gewerkschaften ver.di, GEW, GdP und IG Bau festgehalten, dass Einvernehmen besteht, dass die Überleitung in den TV-L entsprechend der nach dem BAT/BAT-O maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt und dass der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstandes durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das Vergleichsentgelt gemäß § 5 TVÜ-Länder geregelt wird. Gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Eckpunktevereinbarung vom 12. März 2010 waren sich die Tarifvertragsparteien unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vorliegende Revisionsverfahren darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht zu treffen. Etwaige Rechtsfolgen, die gegebenenfalls bis zum 31. März 2010 aus der Rechtsprechung zu ziehen wären, werden nach Nr. 8 Abs. 2 der Eckpunktevereinbarung vom 12. März 2010 von den Überleitungsregelungen nicht betroffen und bleiben unberührt. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung treffen wollten und nicht bereit sind, das vor dem 1. April 2010 bestehende Vergütungssystem rückwirkend zu ändern oder durch ein anderes Vergütungssystem zu ersetzen oder den Zeitpunkt der grundsätzlichen Übernahme des Tarifrechts der TdL ab dem 1. April 2010 vorzuverlegen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Überleitung nicht mehr entsprechend den nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufen erfolgen könnte, sondern die Vergleichsentgelte neu ermittelt werden müssten. Bei einer Vorverlegung des Überleitungszeitpunkts könnten bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts nicht mehr in Anknüpfung an die Regelung in § 5 TVÜ-Länder die den Beschäftigten im März 2010 zustehenden Bezüge nebst den ehegattenbezogenen Entgeltbestandteilen zugrunde gelegt werden. Wenn die Tarifvertragsparteien im Falle einer Unwirksamkeit des auf Lebensaltersstufen abstellenden Vergütungssystems des BAT an den am 1. April 2010 von ihnen in Kraft gesetzten Entgeltregelungen nicht hätten festhalten wollen, hätten sie in Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Eckpunktevereinbarung vom 12. März 2010 nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das laufende Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 148/09 - formulieren dürfen, dass sie sich darüber einig sind, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht zu treffen. Diese von den Tarifvertragsparteien bekundete Einigkeit hindert die Annahme, die Tarifvertragsparteien würden für die Zeit bis zum 31. März 2010 ein neues Vergütungssystem vereinbaren, das nicht gegen das primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters verstößt, sondern eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78 vermeidet.

26

(2) Den Tarifvertragsparteien darf auch nicht unterstellt werden, dass sie nicht vor Augen hatten, dass sie durch eine rückwirkende tarifliche Regelung eine Beseitigung der Diskriminierung nur erreichen können, wenn sie entweder alle Beschäftigten der jeweils höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zuordnen oder die Grundvergütungen der den höchsten Lebensaltersstufen zugeordneten Beschäftigten vermindern. Letztere Möglichkeit schied aber aufgrund des auch von Tarifvertragsparteien zu achtenden Vertrauensschutzes aus.

27

(3) Aufgrund des übereinstimmenden, eindeutigen Willens der Tarifvertragsparteien, unabhängig von der Wirksamkeit des Vergütungssystems des BAT keine Ersatzregelung zu treffen, überzeugt das Argument nicht, eine Ersatzregelung für die Zeit bis zum 31. März 2010 sei den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Korrekturen des Tarifrechts durch den Senat für die Zeit vor dem 1. April 2010 bedeuten angesichts des in Nr. 8 der Eckpunktevereinbarung vom 12. März 2010 deutlich zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien, keine tarifliche Ersatzregelung für die Vergangenheit mehr zu treffen, keinen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie. Ein solcher Eingriff setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bereit sind, eine unwirksame tarifliche Regelung durch eine wirksame zu ersetzten. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien fehlt für die Zeit vor dem 1. April 2010 und damit auch für den Klagezeitraum. Der gegenteilige Wille der Tarifvertragsparteien ist zu achten. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie beinhaltet auch das Recht der Tarifvertragsparteien, von einer tariflichen Regelung abzusehen, wenn sie dies für angemessen halten. Könnten die Tarifvertragsparteien zum Abschluss von Tarifverträgen gezwungen werden, wäre dies mit der Tarifautonomie nicht zu vereinbaren. Erfolgt aber keine kollektivrechtliche Neuregelung, findet regelmäßig eine Angleichung „nach oben“ statt (Erman/Belling BGB 13. Aufl. § 7 AGG Rn. 7).

28

(4) Deshalb trägt auch das Argument nicht, der Gesetzgeber habe bewusst von der im Entwurf für die Regelung in § 7 Abs. 2 AGG vorgesehenen Bestimmung zur ergänzenden Auslegung unwirksamer kollektivrechtlicher Regelungen abgesehen und sich damit dafür entschieden, der besonderen Rechtsstellung der Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 7 Abs. 2 AGG Rechnung zu tragen. Im Übrigen könnte Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich nur dann eine befristete Aussetzung gebieten, um den Tarifvertragsparteien den Vortritt zu lassen, damit diese regeln können, auf welche Art und Weise die Diskriminierung beseitigt werden soll, wenn es um die Beseitigung der Diskriminierung für die Zukunft geht(vgl. ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 3 GG Rn. 58 f.; Kamanabrou ZfA 2006, 327, 332; Wank FS Wißmann S. 599, 617; Schlachter FS Schaub S. 651, 668 ff.; Wiedemann/Peters RdA 1997, 100, 107).

29

(5) Im Hinblick auf den aus Nr. 8 der Eckpunktevereinbarung vom 12. März 2010 erkennbaren gegenteiligen Willen der Tarifvertragsparteien kann der Senat ebenso wenig statt der Anpassung „nach oben“ als mildere Maßnahme die Überleitung der Beschäftigten „vorziehen“, indem er bis zum 31. März 2010 das Vergütungssystem des TV-L unter Besitzstandswahrung anwendet. Es geht hier nicht um die Überleitung in ein diskriminierungsfreies System - diese haben die Tarifvertragsparteien mit der Übernahme des Tarifrechts der TdL geregelt -, sondern um die Beseitigung der Diskriminierung innerhalb eines diskriminierenden Systems.

30

dd) Für eine Anpassung „nach oben“ für die Vergangenheit spricht auch, dass eine solche Anpassung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Benachteiligung beim Entgelt im Einklang steht.

31

(1) Nach der bisherigen Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Union kann man davon ausgehen, dass sich im Falle einer Diskriminierung die Unwirksamkeit nur auf die benachteiligenden Regelungen bezieht (vgl. Henssler/Tillmanns FS Rolf Birk S. 179, 188). Im Urteil vom 7. Februar 1991 (- C-184/89 - [Nimz] Slg. 1991, I-297) hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass im Falle einer mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung eines Tarifvertrags das nationale Gericht verpflichtet ist, diese Bestimmung - ohne dass es ihre vorherige Beseitigung durch Tarifverhandlungen oder auf anderen Wegen beantragen oder abwarten müsste - außer Acht zu lassen und auf die Angehörigen der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung wie auf die übrigen Arbeitnehmer anzuwenden, wobei diese Regelung, „solange Art. 119 EWG-Vertrag im nationalen Recht nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt“(vgl. dazu Wiedemann NZA 2007, 950, 951). An diesem Grundsatz hat der Gerichshof der Europäischen Union ua. im Urteil vom 26. Januar 1999 (- C-18/95 - [Terhoeve] Slg. 1999, I-345) ausdrücklich festgehalten und er hat jüngst im Urteil vom 22. Juni 2011 (- C-399/09 - [Landtová]) nochmals wiederholt, dass die Regelung für die nicht benachteiligten Arbeitnehmer das einzige gültige Bezugssystem bleibt, solange das Gemeinschaftsrecht nicht richtig durchgeführt ist. Damit betrifft die Anforderung des Unionsrechts, die Diskriminierung durch eine Anpassung „nach oben“ zu beseitigen, nicht nur die Vergangenheit, sondern sogar die Zukunft, weil sie das höhere Entgelt auch zukunftsbezogen solange zugesteht, bis eine unionsrechtskonforme Neuregelung getroffen ist (ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 7 AGG Rn. 6; aA Krebber EuZA 2009, 200, 209, der die Auffassung vertritt, der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Anti-Diskriminierungsrichtlinien lasse sich ein Gebot der Angleichung „nach oben“ nicht entnehmen).

32

(2) Die Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Anpassung „nach oben“ ist allerdings anhand von Fällen entwickelt worden, in denen eine kleinere Beschäftigtengruppe von einer begünstigenden Norm ausgenommen worden ist (ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 7 AGG Rn. 6). Wie zu verfahren ist, wenn eine tarifliche Vergütungsregelung insgesamt wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters unwirksam ist und nur die höchste Grundvergütung in den Vergütungsgruppen als Bezugssystem in Betracht kommt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union zwar noch nicht entschieden. Jedoch wird eine Anpassung „nach oben“ auch in diesem Fall der Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union, die diskriminierende Regelung außer Acht zu lassen und auf die durch die Diskriminierung benachteiligten Arbeitnehmer die gleiche Regelung wie auf die nicht benachteiligen Arbeitnehmer anzuwenden, jedenfalls dann am ehesten gerecht, wenn die Tarifvertragsparteien von einer rückwirkenden Ersatzregelung absehen und von den nicht diskriminierten Arbeitnehmern deshalb und aufgrund tariflicher Ausschlussfristen sowie aus Gründen des Vertrauensschutzes Leistungen nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg zurückgefordert werden können.

33

ee) Finanzielle Belange des beklagten Landes hindern eine Anpassung „nach oben“ nicht.

34

(1) Eine uneingeschränkte Anwendung des Grundsatzes einer Anpassung „nach oben“ bei Verstößen gegen Benachteiligungsverbote kann allerdings zu erheblichen finanziellen Belastungen eines Arbeitgebers führen. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Ansprüche jüngerer Angestellter auf das Endgrundgehalt ihrer Vergütungsgruppe Verjährungs- und Ausschlussfristen unterliegen (Kamanabrou ZfA 2006, 327, 334). Eine Anpassung „nach oben“, die zu einer nachhaltigen Erweiterung des Dotierungs- oder Kostenrahmens führt, kann freilich auch dann vorliegen, wenn eine benachteiligte Gruppe von Arbeitnehmern groß und der Kreis der gleichheitswidrig Begünstigten klein ist. Auch in diesem Fall steht aber den gleichheitswidrig ausgeschlossenen Arbeitnehmern für die Vergangenheit grundsätzlich die ihnen vorenthaltene Leistung zu, wenn nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung getragen werden kann (ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 3 GG Rn. 58).

35

(2) Die Frage, ob eine unangemessene Kostenbelastung des Arbeitgebers überhaupt geeignet sein kann, die gebotene Beseitigung der Diskriminierungsfolgen zu hindern, oder bewirken kann, dass dem Kosteninteresse des Arbeitgebers gegenüber dem Vertrauen der Begünstigten auf die Wirksamkeit der Regelung Vorrang gebührt, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach dem Vorbringen des beklagten Landes würde eine Anpassung „nach oben“ ohne Berücksichtigung der Zuschussempfänger einschließlich der Lohnnebenkosten zu Mehrkosten von jährlich ca. 28 Millionen Euro führen. Bei einem Vergütungsaufwand für die Angestellten im unmittelbaren Berliner Landesdienst von jährlich 1,566 Milliarden Euro machten die Mehrkosten ca. 1,8 vH aus. Da das beklagte Land mit seinen Angestellten grundsätzlich vereinbart hat, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BAT bestimmt, und somit die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit (§ 70 BAT) greift, fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land für die Zeit bis zur grundsätzlichen Übernahme des Tarifrechts der TdL zum 1. April 2010 bei einer Anpassung „nach oben“ mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten belastet wird. Die Zeit bis zum 31. März 2010 ist maßgebend. Mit dem Urteil der Zweiten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/10 und C 298/10 - (NZA 2011, 1100) ist geklärt, dass Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 sowie Art. 28 GRC nicht entgegenstehen, wenn ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird und zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten.

36

ff) Ohne Erfolg beruft sich das beklagte Land auf Vertrauensschutz. Im Klagezeitraum galt schon das am 18. August 2006 in Kraft getretene AGG, das Dauerschuldverhältnisse und damit auch Arbeitsverhältnisse nicht ausnimmt. Gemäß § 1 AGG ist ua. Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen des Alters nicht nur zu verhindern, sondern auch zu beseitigen. Der BAT und der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT waren für den Bereich des Bundes bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 durch andere tarifliche Regelungen ersetzt worden. Für den Bereich der TdL war dies kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des AGG ab dem 1. November 2006 der Fall. Im Schrifttum wurde nicht nur vereinzelt die Auffassung vertreten, die Bemessung der Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters (vgl. Schleusener/Suckow/Voigt AGG/Schleusener 3. Aufl. § 7 Rn. 53 mwN). Ein Vertrauen des beklagten Landes auf die Wirksamkeit des Vergütungssystems des BAT wäre deshalb nicht schützenswert. Auch der Hinweis des beklagten Landes auf sein Haushaltsrecht hilft ihm nicht weiter. Dieses hebt das Diskriminierungsverbot wegen des Alters nicht auf und privilegiert das beklagte Land insoweit nicht gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

37

gg) Der Umstand, dass die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters verstößt und eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78 darstellt, führt nicht dazu, dass es an einer Bezugsgröße für die Anpassung „nach oben“ fehlt. Es trifft zwar zu, dass die Tarifvertragsparteien des BAT angesichts der von ihnen vereinbarten Lebensalterstufen offensichtlich nicht wollten, dass alle Angestellten in derselben Vergütungsgruppe eine gleich hohe Grundvergütung erhalten. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den wegen ihres Alters benachteiligten Angestellten die Vergütung vorzuenthalten, die den nicht benachteiligten Angestellten zustand. Insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zwischen einer gleichheitswidrigen Benachteiligung und einer unzulässigen Diskriminierung, wenn dem Gleichheitssatz bzw. dem Diskriminierungsverbot nur dadurch Rechnung getragen werden kann, dass den Benachteiligten derselbe Anspruch auf Vergütung eingeräumt wird wie den gleichheitswidrig begünstigten bzw. nicht diskriminierten Angestellten (vgl. zum Gleichheitssatz ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 3 GG Rn. 58 mwN). Bei einer Entgeltstaffelung nach dem Alter in einem Tarifvertrag bedeutet dies, dass bis auf die höchste alle Entgeltstufen benachteiligend sind (Henssler/Tillmanns FS Rolf Birk S. 179, 190; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 45c).

38

c) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes schützt es die Regelung in § 15 Abs. 3 AGG, wonach der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, nicht vor einer Anpassung „nach oben“. Die Vorschrift bezieht sich auf Schadensersatzansprüche und begrenzt nur Ansprüche auf Entschädigungsleistung (Löwisch DB 2006, 1729, 1731; ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 7 AGG Rn. 6). Zur Beseitigung einer Diskriminierung durch eine den Diskriminierungsverboten genügende Regelung verhält sie sich nicht.

39

III. Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision einschließlich des Zwischenstreits vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu tragen. Dies gilt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Lauth    

        

    M. Jostes    

                 

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.