Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. März 2016 - 3 L 47/16

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:0329.3L47.16.0A
published on 29/03/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. März 2016 - 3 L 47/16
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Gründe

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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 2. Kammer - vom 15. Januar 2016 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§§ 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 [BGBl. I S. 1722]) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG) haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt.

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1.1. Soweit die Kläger unter Ziffer II. 1. ihrer Zulassungsschrift eine Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO rügen, weil das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung allein auf die Situation international Schutzberechtigter (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) in Bulgarien Bezug genommen habe, obgleich die Kläger dieser Personengruppe nicht angehören und ihre Anerkennung noch begehren würden, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht.

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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 B. 12.13 -, juris).

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Solche Umstände werden vorliegend von den Klägern nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr beschränkt sich ihr Vorbringen unter Ziffer II. 1. der Antragsschrift darauf, einen mit der "Begründungsrüge" geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO) darzulegen. Die Darlegung eines Begründungsmangels erfordert jedoch, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen wird und dass aufgezeigt wird, dass diese den formellen Begründungsanforderungen nicht genügt. Unerheblich ist, ob die Begründung inhaltlich unzureichend ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. August 2005 - 1 ZB 05.30344 -, juris [m. w. N.]). Ein Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, "wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist". Das ist nicht nur der Fall, wenn die Entscheidung gar keine Begründung enthält, sondern auch, wenn die Begründung so unvollständig, unverständlich oder verworren ist, dass sie nicht erkennen lässt, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, juris). § 138 Nr. 6 VwGO knüpft an den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sowie an § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an. Danach sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Hierzu genügt eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 173 VwGO, § 313 Abs. 3 ZPO).

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Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Bezugnahme auf die Entscheidung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 2. September 2015 (- 9 A 399/14 MD -, juris) jedenfalls auch Erwägungen zugrunde gelegt hat, die die Entscheidung nicht als solches zu tragen vermögen, denn bei den Klägern handelt es sich - wie sie zu Recht ausführen - um Personen, die um Schutz vor Verfolgung nachsuchen, und nicht um solche, die bereits in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind oder dort den Status des subsidiären Schutzes erlangt haben. Die Frage der Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in einem Mitgliedstaat, in den aufgrund der Dublinvorschriften die Rückführung eines Schutzsuchenden erfolgen soll, kann aber jedenfalls auch von rechtlicher Relevanz bei der Beurteilung der Situation von sog. "Dublin-Rückkehrern" sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris Rdnr. 53 f.). Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darüber hinaus davon ausgegangen, dass systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien nicht vorliegen. Zur Begründung hat es in Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und festgestellt, dass es im Übrigen den Gründen des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. Februar 2014 folge (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks). Darin hat die Beklagte sowohl die Aufnahmebedingen als auch das Asylverfahren in Bulgarien in den Blick genommen und ein Systemversagen nicht feststellen können, was sich das Gericht zu Eigen gemacht hat. Hat das Verwaltungsgericht somit in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt, und hat es deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, dann kommt es darauf an, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen eine formell ausreichende Begründung darstellt (BayVGH, a. a. O.). Hiermit setzt sich die Antragsschrift der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Es wird damit schon nicht in nachvollziehbarer Art und Weise aufgezeigt, weshalb die Begründung in ihrer Gesamtheit nicht ausreichen soll.

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1.2. Die unter Ziffer II. 2. der Antragsschrift geltend gemachten Einwendungen der Kläger rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

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"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).

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Die Kläger haben hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen,

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1. Gehören eine alleinerziehende Mutter mit zwei oder mehreren minderjährigen Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

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2. Gilt dies jedenfalls dann, wenn diese Personen auf der Flucht bereits Opfer von erniedrigender bzw. unmenschlicher Behandlung geworden sind?

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3. Gilt dies jedenfalls dann, wenn sie zusätzlich wegen der erniedrigenden Behandlung an psychischen Auffälligkeiten leiden?

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4. Besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für alleinerziehende Mütter mit Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, Opfer einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung in Bulgarien zu werden?

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5. Ist dies jedenfalls der Fall, wenn psychische Erkrankungen bei den Beteiligten vorliegen?

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6. Ist in jedem Fall, in dem eine Familie mit Kindern zwischen drei und 18 Jahren betroffen ist, eine Garantieerklärung Bulgariens hinsichtlich kindgerechter Unterbringung und Versorgung durch den Beklagten einzuholen?

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7. Ist dies jedenfalls dann so, wenn die Familienmitglieder bereits eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung erfahren haben?

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8. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen?

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9. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen, soweit eine besonders schutzbedürftige Personengruppe betroffen ist?

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10. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen, soweit alleinerziehende Mütter und minderjährige Kinder betroffen sind?

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die Klärungsbedürftigkeit in nicht genügender Weise dargelegt.

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1.2.1. Es kann hier hinsichtlich der zu Ziffer 1. gestellten Grundsatzfrage unterstellt werden, dass die alleinerziehende Klägerin zu 1. und ihre 12 und 9 Jahre alten minderjährigen Töchter, die Klägerinnen zu 2. und 3., besonders schutzbedürftige Personen i. S. v. Art. 21 der neugefassten Richtlinie (EU) 33/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013 S. 96 ff.) - im Folgenden: RL (EU) 33/2013 - sind. Gemäß Art. 21 RL (EU) 33/2013 berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang einwenden, der Mitgliedsstaat Bulgarien habe die Richtlinie noch nicht umgesetzt, erschöpft sich das Vorbringen schon in einer bloßen Behauptung. Unabhängig davon ist dem entgegenzuhalten, dass ausweislich des Anhanges zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zum aktuellen Stand der Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda vom 10. Februar 2016 die Umsetzung der RL (EU) 33/2013 in bulgarisches Recht - anders als durch die Bundesrepublik Deutschland - bereits mitgeteilt worden ist und derzeit geprüft wird. Selbst die fehlende Umsetzung unterstellt, gilt die hier maßgebende Regelung, deren Umsetzung gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 33/2013 bis zum 20. Juli 2015 zu erfolgen hatte, unmittelbar und verpflichtet den Mitgliedstaat Bulgarien zur Beachtung.

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Ob die vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Bewertung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris). Ungeachtet dessen steht der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die Kläger der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen nicht angehören würden, in keinem Widerspruch zu der nach Art. 21 RL (EU) 33/2013 vorzunehmenden Einordnung. Denn das Gericht hat hiermit die Zugehörigkeit der Kläger zum Personenkreis besonders Schutzbedürftiger nach Art. 21 RL (EU) 33/2013 schon nicht verneint, sondern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach ausdrücklich Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu drei Jahren in den Blick genommen werden(vgl. Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris), die Notwendigkeit einer Garantieerklärung geprüft. Hiernach muss in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates bei belastbaren Anhaltspunkten für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in diesen Mitgliedsstaat angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls sichergestellt werden, dass jedenfalls Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu einem Alter von drei Jahren, die von einer Abschiebungsanordnung betroffen sind, bei ihrer Rückführung wenigstens eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderen Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. Diese zum Mitgliedsstaat Italien ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ist ohne Weiteres auf andere Mitgliedstaaten, in welche nach dem Dublin-System Überstellungen durchgeführt werden sollen, übertragbar. Gegenteiliges legt das Antragsvorbringen auch nicht dar.

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1.2.2. Hinsichtlich der klägerischen Fragestellung zu 2. bedarf es deshalb keiner weiteren Klärung, weil der darauf beschränkte Vortrag der Kläger, einer dreiwöchigen Inhaftierung in Bulgarien ausgesetzt gewesen zu sein, für sich genommen nicht impliziert, dass die Kläger eine schwere Form von physischer oder psychischer Gewalt erlitten hätten und schon deshalb dem besonderes schutzbedürftigen Personenkreis i. S. v. Art. 21 RL (EU) 33/2013 angehören, die Frage mithin nicht entscheidungserheblich ist.

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1.2.3. Soweit die Kläger der unter Ziffer 3. gestellten Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, ob Personen, die wegen der erniedrigenden Behandlung an psychischen Auffälligkeiten leiden, der besonderes schutzbedürftigen Personengruppe angehören, besteht schon deshalb kein weiterer Klärungsbedarf, da nach der sich aufgrund des Art. 21 RL (EU) 33/2013 ergebenden Definition jedenfalls Personen, die psychische Störungen aufweisen, in den Schutzbereich fallen, mithin zu klären wäre, ob die jeweilige psychische Auffälligkeit den Grad einer psychischen Störung erreicht. Dies ist jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Behandlungsbedürftigkeit zu attestieren ist. Die - anwaltlich vertretenen - Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, dass die minderjährigen Kläger zu 2. und 3. verhaltensauffällig seien (vgl. Seite 2 der Klage- und Antragsschrift vom 18. März 2014). Bis heute haben sie zu einer etwaigen behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung weder schlüssig vorgetragen noch eine solche im Ansatz nachgewiesen, obgleich aufgrund ihres seit November 2013 andauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eine medizinische Abklärung nahe gelegen hätte und auch erwartet werden konnte. Erstmals im Zulassungsverfahren - und damit verspätet - hat die Klägerin zu 1. zu einer ihrerseits bestehenden psychischen Erkrankung und Suizidalität unter Bezugnahme auf eine "Kurze psychologische Stellungnahme" datierend vom 11. Februar 2016 vorgetragen. Offen bleiben kann, ob die vorgelegte Stellungnahme überhaupt den rechtlichen Anforderungen an ein fachärztliches Attest genügt (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 M 29/12 -, juris). Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, den Antrag auf Zulassung der Berufung in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf neue tatsächliche Umstände zu stützen (vgl. hierzu im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 -, juris). Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich tatsächlich um neue Umstände handelt und diese die Klärungsbedürftigkeit einer Tat- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung erstmals oder erneut begründen. Ausweislich der vorgelegten "Kurze(n) psychologischen Stellungnahme" vom 11. Februar 2016 hat die Klägerin zu 1. bereits am 27. Mai 2014 ein Erstgespräch im Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt in der Zweigstelle C-Stadt wahrgenommen, wobei die fachliche Einschätzung auf Geschehnissen im Heimatland der Klägerin und auf ihrer Flucht fußt. Aus welchen Gründen etwaige Angaben und Belege im erstinstanzlichen Verfahren ausblieben, legen die Kläger nicht im Ansatz dar.

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1.2.4. Auch hinsichtlich der unter Ziffer 4. gestellten Grundsatzfrage, ob die überwiegende Wahrscheinlichkeit für alleinerziehende Mütter mit Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, besteht, Opfer einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung in Bulgarien zu werden, haben die Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt.

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Voranzustellen ist, dass die Frage der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im vorliegenden Verfahren zuvorderst aus der Perspektive der "Dublin-Rückkehrer" zu beantworten ist und im unmittelbaren Zusammenhang mit den unter den Ziffern 8. bis 10. gestellten Grundsatzfragen steht, ob systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien - grundsätzlich, für besonders schutzbedürftige Personengruppen bzw. für alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern - vorliegen. Denn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat liegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dann vor, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden(vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. -, juris; mittlerweile ausdrücklich geregelt in Art. 3 Abs. 2, 2. UA Dublin III-VO [VO (EU) 604/2013 vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 180 S. 31]).

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An die Feststellung systemischer Mängel sind wegen der bestehenden Vermutungswirkung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb kann von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur bei größeren Funktionsstörungen ausgegangen werden, die eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung begründen und von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden (vgl. zu Italien: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 LA 75/13 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris). Es ist demgegenüber nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte, die Durchführung des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Einhaltung der dazu ergangenen Normen umfassend zu überprüfen. Vielmehr kann es in diesem Zusammenhang nur um eine Evidenzkontrolle gehen. Dies gebietet auch der Respekt vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf das Asylgrundrecht zu sicheren Drittstaaten erklärt hat. Eine Ausnahme von dem dieser Regelung zugrundeliegenden Konzept normativer Vergewisserung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in den Fällen möglich, die von diesem Konzept nicht erfasst werden, wie es der Fall wäre, wenn der Drittstaat selbst zum Verfolgerstaat wird. Auch kann sich - in seltenen Ausnahmefällen - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen eingegangenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen will (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rdnr. 189). Diese verfassungsrechtliche Anknüpfung belegt, dass der Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EU) 604/2013 Sonderfällen vorbehalten bleiben muss, wie sie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entnehmen sind. Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem betroffenen Drittstaat sowie damit einhergehende Verstöße gegen europarechtliche Normen reichen für eine Verpflichtung zum Selbsteintritt demnach nicht aus, sofern mit ihnen nicht konkret Gefahren einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verbunden sind (vgl. zum Ganzen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. April 2014 - 13 LA 22/14 -, juris [m. w. N.]).

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Das Verwaltungsgericht hat systemische Mängel im vorbezeichneten Sinne nach der bestehenden Auskunftslage verneint.

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Die bloße Feststellung - dass die Klägerin zu 1. als alleinerziehende Mutter der minderjährigen 9 und 12 Jahren alten Klägerinnen zu 2. und 3. der besonders schutzbedürftigen Personengruppe nach Art. RL (EU) 33/2013 angehören, führt nicht dazu, gleichsam automatisch systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen bezogen auf die Kläger unterstellen, mithin von einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgehen zu können. Die Kläger legen in ihrer Zulassungsschrift schon nicht hinreichender Art und Weise dar, dass der Mitgliedstaat Bulgarien, den sich nach Art. 21 ff. RL (EU) 33/2013 ergebenden Anforderungen an die Versorgung und Unterbringung der Kläger als besonders schutzbedürftige Personen nicht in ausreichendem Maße nachkomme.

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Indem die Kläger auf Seite 6 ihrer Zulassungsschrift ohne Benennung von Quellen schlicht behaupten, dass vor dem Hintergrund stark steigender Zugangszahlen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die bulgarischen Behörden derzeit nicht mehr in der Lage seien, Asylbewerber angemessen mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung und dem sonstigem täglichen Bedarf zu versorgen und ihnen wenigstens medizinische Notversorgung zukommen zu lassen, wenden sie sich primär gegen die bei der zugrunde gelegten Auskunftslage erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015, a. a. O.). Im Übrigen wird das Vorbringen durch nichts belegt und steht im Widerspruch zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 (zitiert nach VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -, juris) zu den derzeitigen Kapazitäts- und Versorgungsverhältnisses.

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Die obergerichtliche Rechtsprechung - mit der sich die Kläger schon gar nicht auseinandergesetzt haben - geht davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel im Asylsystem und hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Regelfall nicht bestehen (vgl. insbesondere: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 -, vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -; BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, alle juris). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bezogen auf besonders schutzbedürftige Personen festgestellt, dass der UNHCR (Bericht "Bulgarien als Asylland" vom April 2014) und andere Stellen nach wie vor beanstanden würde, dass effektive Mechanismen zur systematischen Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen nicht zur Verfügung stünden bzw. jedenfalls nicht in dem gebotenen Maße tatsächlich genutzt würden und dass selbst Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage seien, die bestehenden Lücken und Defizite zu schließen bzw. zu beheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O., Rdnr. 47). Gleichwohl hat Bulgarien seit Beginn dieses Jahres die von den Klägern als Aufnahmerichtlinie bezeichnete RL (EU) 33/2013 in nationales Recht - wie ausgeführt - umgesetzt, so dass eine Verbesserung dieser Situation nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Zudem ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Zugehörigkeit der Kläger zu einer Personengruppe i. S. v. Art. 21 RL (EU) 33/2013 ohne weiteres möglich ist, da die Minderjährigkeit der Kläger zu 2. und 3. sowie der Umstand, dass die Klägerin zu 1. alleinerziehend ist, auf der Hand liegen und keiner besonderen Prüfung bedürfen. Soweit durch den UNHCR kritisiert wird, dass Flüchtlingskinder allenfalls teilweise Zugang zu schulischer Bildung, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten haben, ist hierin keine menschenunwürdige Schlechtbehandlung zu sehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O., Rdnr. 46). Zudem wird durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt, dass unter Zugrundelegung des vorbezeichneten UNHCR Berichtes und weiterer Quellen aus dem April 2014 gewisse Verbesserungen bei den Unterbringungsbedingungen für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige eingetreten seien. Daneben wird zwar dargestellt, dass das erforderliche Minimum an Privatheit nicht erreicht werde und damit nicht immer ausreichenden Schutz vor Übergriffen geboten werde. Indes kann angesichts der neueren und vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlichten Erkenntnislage durch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 (zitiert bei VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -, juris) von solchen Unterbringungsbedingungen von Familien, die das erforderliche Minimum an Privatheit ausschließen sowie unzureichenden Schutz vor Übergriffen bieten und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur differenzierten Betrachtung bewogen haben, nicht mehr ausgegangen werden. Danach hat sich die Situation in den Aufnahmeeinrichtungen in Bulgarien aufgrund eigener Feststellungen des Auswärtigen Amtes immer weiter verbessert und ist insgesamt als akzeptabel zu bewerten. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich am 24. Dezember 2015 unter Zugrundelegung einer Auskunft des UNHCR nur 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten (2014: Belegungsquote 80% [vgl. insoweit UNHCR Bericht vom April 2014]; Dezember 2015 Belegungsquote: unter 15%). Insbesondere ist auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet und eine ausreichende Zahl von Dolmetschern vorhanden. Die Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Personen ist angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten grundsätzlich gut (vgl. VG Regensburg, a. a. O.). Dies zugrunde gelegt, haben die Kläger schon nicht schlüssig dargelegt, dass eine veränderte Auskunftslage eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren beschränkt sich darauf, eine Verschlechterung der Aufnahmebedingungen in Bulgarien seit Mitte des Jahres 2015 unter Bezugnahme auf einen Vorfall aus dem Monat November 2015 zu rügen, wonach es in Ovcha Kupel weder Wasser noch Heizung gegeben habe. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass ein solch kurzfristiger Versorgungsmangel nicht als größere, strukturell bedingte Funktionsstörung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (a. a. O.) begriffen werden kann.

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Dass die Klägerin zu 1. als allein reisende Frau und die Klägerinnen zu 2. und 3. als Kinder überdurchschnittlich häufig Opfer von Gewalttaten/sexuellen Übergriffen in Bulgarien würden, legen die Kläger nicht schlüssig dar. Allein der Umstand, dass staatliche Behörden und Politiker nicht hinreichend aktiv vorbeugend sowie repressiv in der Strafverfolgung vorgehen würden und die bulgarische Gesellschaft kaum Erfahrungen mit ankommenden Flüchtlingen hätten bzw. Rassismus weit verbreitet sei, lässt den Schluss auf ein die Überstellung ausschließendes Systemversagen nicht zu, zumal gleichgelagerte Probleme auch in der deutschen Gesellschaft existieren.

32

Soweit die Kläger vortragen, dass Flüchtlinge in Bulgarien keinen sicheren Zugang zum Asylverfahren hätten und wegen "illegaler Einreise" mit einer Ausreiseaufforderung und Inhaftierung konfrontiert würden, trifft dies nicht auf die Kläger zu, die der Gruppe der sog. "Dublin-Rückkehrer" angehören und im Mitgliedstaat Bulgarien ihr Schutzgesuch anbringen. Auch haben die Kläger nicht zu befürchten, eine Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren in Bulgarien nicht erreichen zu können, weil sie länger als drei Monate Bulgarien verlassen und deshalb während der Prüfung eines Wiederaufnahmeantrags weder Anspruch auf Unterkunft noch auf materielle Unterstützung hätten. Vielmehr haben die Kläger ausweislich ihrer sich mit dem EURODAC-Treffer der Kategorie 2 deckenden Angaben in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22. November 2013 noch keinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Mitgliedsstaat Bulgarien gestellt, sondern sind dort lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden. Dies zugrunde gelegt, bedarf es der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahren schon nicht, da sie allein mit der Stellung ihres Schutzgesuches Aufnahme erhalten.

33

1.2.5. Der unter Ziffer 5. gestellten Frage der Kläger, ob Beteiligte, bei denen psychische Erkrankungen vorliegen, in Bulgarien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung zu rechnen haben, ist ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren beizumessen. Nach den unter 1.2.3. dargestellten Erwägungen des Senates kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da der Nachweis psychischer (behandlungsbedürftiger) Erkrankungen bisher nicht geführt wurde.

34

1.2.6. Auch hinsichtlich der von den Klägern unter Ziffer 6. gestellte Grundsatzfrage wird kein Klärungsbedarf schlüssig aufgezeigt. Zu der von den Klägern zur kindgerechten Unterbringung und Versorgung begehrten Garantieerklärung der bulgarischen Behörden hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu drei Jahren eine solche bei Kapazitätsengpässen einzuholen sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a. a. O.). Vorliegend legen die Kläger nicht schlüssig dar, dass Kapazitätsengpässe hinsichtlich der kindgerechten Unterbringung und Versorgung von Kindern, die wie die Klägerinnen zu 2. und 3. im Alter von 9 und 12 Jahren sind, bestehen (siehe Ausführungen unter Ziffer 1.2.4.).

35

1.2.7. Hinsichtlich der unter Ziffer 7. aufgeworfenen Frage ist auf die Ausführungen des Senates unter 1.2.2. zu verweisen. Die unter Ziffer 8. bis 10. gestellten Grundsatzfragen wurden bereits unter Ziffer 1.2.4. als nicht klärungsbedürftig mangels zureichender Darlegung erachtet.

36

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

37

3. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller will mit seinem Antrag die
published on 29/01/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Die allein geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 N
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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.8.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Der Antrag auf Zu
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller reiste nach eigenen Anga
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste ohn
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Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschut
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Annotations

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.