Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 23. Feb. 2016 - RN 1 S 16.50036

bei uns veröffentlicht am23.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller will mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.1.2016 erreichen.

Der am ... 1980 geborene Antragsteller gab bei seiner Asylantragstellung am 25.11.2015 an, syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Religions- und kurdischer Volkszugehöriger zu sein.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 22.1.2016 gab er an, über die Türkei nach Bulgarien gekommen zu sein. Dort habe er sich einen Tag im Gefängnis und zehn Tage in einer abgesperrten Unterkunft aufgehalten. Ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden. Über Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich sei er nach Deutschland gekommen. In Bulgarien sei er unmenschlich behandelt worden. Die Fingerabdrücke seien ihm gegen seinen Willen abgenommen worden. Seine Familie sei in Deutschland.

Das Innenministerium Bulgariens erklärte sich nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO wegen des früheren Aufenthaltes In Bulgarien zur Rückübernahme des Antragstellers bereit.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid des Bundesamts vom 26.1.2016 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Bulgarien wegen der dortigen früheren illegalen Einreise für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Nach dem EASO-Bericht sei ein Operationsplan ausgearbeitet worden, der bessere Unterstützungsleistungen für den Zeitraum Januar 2015 bis Juni 2016 vorsehe. Der UNHCR gehe in seinem Bericht vom 15.4.2014 nicht mehr davon aus, dass Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich ausgesetzt werden müssten. Nicht entscheidungserheblich seien die Angaben des Antragstellers, seine Brüder wohnten in Deutschland, er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden, er leide an Rückenschmerzen, Ohrgeräuschen und Kopfschmerzen und müsse Medikamente gegen Bluthochdruck nehmen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a AsylG. Bei der individuellen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach der Abschiebung könne der Aufenthalt von Verwandten nicht berücksichtigt werden, da die Brüder nicht zur Kernfamilie gehörten.

Der Bescheid wurde mit Schreiben vom 28.1.2016 zugesandt.

Mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 4.1.2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 26.1.2016. Gleichzeitig stellte er den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, in Bulgarien leide das Asylverfahren unter systemischen Mängeln. Verbesserungen habe es nicht gegeben. Vielmehr gebe es in Bulgarien Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Der Zugang anerkannter Flüchtlinge oder subsidiär Geschützter zur Gesundheitsversorgung sei nicht gewährleistet. Der Kläger leide unter starkem Bluthochdruck und häufigen Schwindelanfällen. Fraglich sei, ob er reisefähig sei. Unklar sei auch, ob in Bulgarien ein wirksamer Asylantrag gestellt worden sei.

Bei seinem Gefängnisaufenthalt habe er nur farbiges Leitungswasser aus verrosteten Rohren zu trinken bekommen. Insgesamt habe es sich um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gehandelt. Das Auswärtige Amt habe in seiner Stellungnahme vom 23.7.2015 bestätigt, dass es keine Integrationsmaßnahmen und gegenüber bulgarischen Staatsangehörigen reduzierte Sozialleistungen gebe. Der Erhalt eines Schutzstatus führe zur Obdachlosigkeit. Es gebe keine Chance auf eine Arbeitsstelle und keine Unterstützung bei der Krankenversicherung. Die Kumulation der Benachteiligung bei behördlicher Gleichgültigkeit begründe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte.

Der Kläger habe in Bulgarien erklärt, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Er könne in Bulgarien auch nicht auf die Hilfe von Verwandten zurückgreifen.

Im Hinblick auf gravierende Konsequenzen, die dem Antragsteller auch in gesundheitlicher Hinsicht drohten, müsse die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden.

Die Antragsgegnerin beantragte unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen und

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird dahingehend ausgelegt, § 88 VwGO, dass er sich (nur) auf die Abschiebungsanordnung bezieht. Hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des angefochtenen Bescheides könnte eine Regelung auch allenfalls durch eine einstweilige Anordnung getroffen werden. Ein diesbezüglicher Antrag wäre aber zu Ziffer 1. des Bescheides bereits ohne Betrachtung der materiellen Rechtslage als Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 3. gilt erst ab dem Tag der Abschiebung, nicht im Falle der freiwilligen Ausreise. Es ist auch nichts vorgetragen, weshalb die relativ kurze Frist den Antragsteller in seinen Rechten verletzen soll. Hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des Bescheides fehlt auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien mit Bescheid des Bundesamts vom 26.1.2016 ist unbegründet. Die Abschiebungsanordnung erweist sich nach Aktenlage als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

1. Bulgarien ist der für das Asylverfahren des Antragstellers zuständige Staat nach § 27 a AsylG, in den eine Abschiebung möglich ist. Denn Bulgarien hat auf die Übernahmenachfrage das Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt, nachdem sich dieser zuvor in Bulgarien aufhielt.

Nicht maßgeblich ist, dass der Antragsteller in Bulgarien keinen Asylantrag stellen wollte. Die Zuständigkeit des Vertragstaats Bulgarien nach der Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ist nicht nur nach Art. 18 Abs. 1 a Dublin III-VO wegen Stellung eines Asylantrags in Bulgarien gegeben, sondern auch, weil der Antragsteller nach Bulgarien eingereist ist, Art. 3 Abs. 1, 13 Dublin III-VO. Auf die Frage, ob der Antragsteller zur Stellung eines Asylantrages gedrängt wurde, kommt es damit nicht an.

2. Mängel des bulgarischen Aufnahmesystems stehen einer Rücküberstellung des Antragstellers nach Bulgarien nicht entgegen.

§ 34 a AsylG, der die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags zulässt, beruht auf dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Demnach nimmt der Gesetzgeber an, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht und er dort - wie auch in der Bundesrepublik Deutschland - ein Asylverfahren vorfindet, das ihm Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm in seinem Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Ein Bedürfnis für eine Schutzgewährung (gerade) in der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb nicht gesehen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - BVerfGE 94, 49 ff.). Abweichungen von diesem Konzept sind nach der Rechtsprechung in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und nötig. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird vor allem dann durchbrochen, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) implizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C 411/10, NVwZ 2012, 417). Es ist deshalb zu prüfen, ob bei der Behandlung von Asylbewerbern in Bulgarien die Mindeststandards im Allgemeinen eingehalten werden. Nicht jede Fehlleistung im Einzelfall lässt das Konzept der normativen Vergewisserung hinfällig werden. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im aufnahmebereiten Staat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, scheidet eine Abschiebung in diesen Mitgliedstaat aus.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seinem Beschluss vom 24.3.2014 (RO 3 S 14.30159, juris) dargelegt, dass es bei der gebotenen summarischen Prüfung und nach den im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Erkenntnismitteln offen war, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufweisen. Der Entscheidung lagen im Wesentlichen der UNHCR-Bericht vom 2.1.2014 mit den Updates vom 7. und 21.2.2014 sowie der EASO-Bericht vom 27.2.2014 zugrunde.

Danach änderte der UNHCR mit seinem Bericht „Bulgaria As a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom April 2014, deutsche Übersetzung: UNHCR; Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, seine Einschätzung und erklärte aufgrund der festgestellten Verbesserungen ausdrücklich, dass ein generelles Absehen aller Überstellungen von Asylsuchenden gemäß der Dublin III-VO nicht mehr gerechtfertigt sei.

Die Mehrzahl der Asylbewerber sei Ende 2013 nach Bulgarien gereist, danach sei der Zustrom von Asylbewerbern sowie Personen, die insbesondere die bulgarisch-türkische Grenze überschritten hätten, deutlich zurückgegangen. Die Lebensbedingungen in den Zentren hätten sich signifikant im Vergleich zur beobachteten Situation im Dezember 2013 verbessert, besonders gelte dies für Harmanli, wo sich im Berichtszeitraum mehr als 1000 Personen aufgehalten hätten. Der Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Registrierung der Asylbewerber, Unterbringung der Männer und Frauen sowie die finanzielle monatliche Unterstützung sei gegeben. Der UNHCR gebe seit Dezember 2013 in Harmanli, seit Februar in drei weiteren Zentren zwei warme Mahlzeiten pro Tag aus. Die bulgarische Flüchtlingsagentur SAR habe seit Februar 2014 die Verantwortung für alle Zentren übernommen. Die generelle medizinische Versorgung habe sich verbessert, nachdem Ärzte und Schwestern vom SAR rekrutiert worden seien. Versorgungslücken gebe es durchaus für Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen.

Am 27.03.2014 hielten sich 3.358 registrierte Personen außerhalb der Flüchtlingszentren auf, deren Versorgung durch das nationale Gesundheitssystem abgedeckt sei. Es bestehe kein Registrierungsrückstand mehr. Nach Erstregistrierung erfolge binnen 3 bis 5 Tagen eine Vollregistrierung. Die Zahl der Entscheider sei auf 33 aufgestockt worden. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch nicht materiell entschieden wurde, könnten nach Ankunft in Bulgarien wünschen, dass das Verfahren fortgesetzt wird. In diesem Fall würden die Antragsteller meistens in die Aufnahmezentren aufgenommen. Die Verfahren derjenigen, die es versäumt hätten, sich innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensaussetzung zu melden, würden in Abwesenheit beendet. Allerdings werde in der Praxis bei Dublin-Rückkehrern auch in diesem Fall eine Anhörung, sofern noch nicht geschehen, gewährleistet. Es ergehe eine Entscheidung in der Sache, wenn eine Anhörung nicht aus besonderen persönlichen (medizinisch begründeten) Umständen ausscheide. Asylbewerber, die bereits eine bestandskräftige Sachentscheidung erhalten haben, werde die Einreise nach Bulgarien erlaubt, allerdings würden sie so behandelt wie abgelehnte Asylbewerber, es sei denn, sie stellten einen Folgeantrag. Sprachunterricht gebe es nur für Kinder im Aufnahmezentrum in Sofia.

Der UNHCR beobachte weiterhin eng die Entwicklungen in Bulgarien und werde weitere Beobachtungen veröffentlichen, wenn und soweit dies erforderlich sei.

Das Gericht ging nach dieser Auskunft nicht mehr davon aus, dass im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bestehen (so auch VG Augsburg, B. v. 25.8.2014, 7 S 14.50199; VG Würzburg, B. v. 18.8.2014, W 6 S14.50098; VG Regensburg, B. v. 25.6.2014, RN 3 S 14.50144, B. v. 30.5.2013, RN 8 S 14.50117; VG Ansbach, B. v. 13.5.2014, AN 11 S 14.50036; VG München, B. v. 6.5.2014, M 7 S 14.50100; VG Berlin, B. v. 1.4.2014, 23 L 122.14; VG Schwerin B. v. 24.4.2014, 5 B 391/14 As - jeweils juris).

Dem stand auch nicht entgegen, dass amnesty international im Bericht vom 30.7.2014 die Situation aufgrund einer Überprüfung im März 2014 als immer noch unzureichend empfand. Gerade die auch von amnesty international attestierte Verbesserung seit November 2013 zeigt aber, dass sich Bulgarien durchaus um ausreichende Bedingungen bemüht und damit systemische Mängel nicht vorliegen.

Ergänzend erklärte der UNHCR (an VG Minden v. 15.1.2015), dass sich in den Aufnahmezentren nur Asylbewerber aufhalten dürften. 650 anerkannte Schutzberechtigten sei aber von der SAR erlaubt worden, in den Einrichtungen zu bleiben.

In seiner Stellungnahme vom 31.7.2015 (an VG Meiningen, Aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) wird darauf hingewiesen, dass die SAR eine um sechs Monate verlängerte Unterbringung von über 700 schutzberechtigten Personen dulde. Die Situation für Asylsuchende habe sich durch eine gestiegene Zahl von Asylbewerbern verschlechtert, da es auch zu wenig Dolmetscher (Ende Juni 2015 gebe es 20, wegen Geldmangels werde der ursprüngliche Plan, weitere 28 einzustellen, nicht verwirklicht) und weiteres Personal für die Bearbeitung der Asylfälle gebe. In Harmanli, wo über 1.800 Asylbewerber untergebracht seien, gebe es nur einen Dolmetscher. Auch sonstige Erschwernisse seien gegeben. Die Essensvorräte gingen zu Ende. Das gelte insbesondere für diätische Lebensmittel und Babynahrung.

Immer mehr Asylverfahren würden aber auch anderweitig erledigt, da viele Asylsuchende untertauchten. Die SAR habe erklärt, dass es monatliches Taschengeld nicht mehr gebe, da drei Mahlzeiten pro Tag bereitgestellt würden. Besonders Schutzbedürftige seien davon betroffen, da sie Medikamente nicht bezahlen könnten. Es fehle auch an Geld, um die medizinischen Fachkräfte in den Aufnahmeeinrichtungen zu bezahlen.

Sprachkurse würden nicht mehr angeboten. Die hygienischen Bedingungen in den Einrichtungen sei prekär. Die Anfang 2014 erweiterten Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten der SAR stießen allmählich an ihre Grenzen.

Erfolge die Überstellung eines Dublin-Rückkehrers mehr als drei Monate und zehn Tage nach der Registrierung des Asylantrags oder sei der Antrag in Abwesenheit des Antragstellers oder ein Folgeantrag abgelehnt worden, werde davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller illegal im Land aufhalte. Er werde in Abschiebehaft genommen und nur entlassen, wenn er einen Platz in einer SAR-Einrichtung oder eine andere Adresse nachweisen könne und auf staatliche Unterstützung verzichte. Soweit im Asylverfahren noch nicht in der Sache entschieden worden sei, werde es prinzipiell an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen worden sei.

Vom 1.1.2015 bis 17.6.2015 seien in Bulgarien 4.339 Dublin-Gesuche eingegangen. 125 Überstellungen seien durchgeführt worden.

Am 17.6.2015 seien 3.724 Schutzsuchende und Schutzberechtigte in den Einrichtungen untergebracht gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten 2015 bereits 6.647 Personen Schutz beantragt, 2.465 seien als Flüchtlinge anerkannt worden, 314 Personen sei humanitärer Schutz gewährt worden, 2.293 Anträge seien abgelehnt worden.

Der Zugang zum Schulsystem begegne in der Praxis zahlreichen Hindernissen, insbesondere hinsichtlich der Sprachtests, die derzeit nicht angebotene Sprachkurse voraussetzten.

Nach der neuesten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016 haben Dublin-Rückkehrer, selbst wenn ihr früheres Asylverfahren abgeschlossen wurde, die Möglichkeit, dass das Verfahren fortgeführt wird (Bezugnahme des Auswärtigen Amtes auf Auskünfte des UNHCR). Die Situation in den Aufnahmeeinrichtungen habe sich nach eigenen Feststellungen des Auswärtigen Amtes immer weiter verbessert und sei insgesamt als akzeptabel zu bewerten. Bei einer Kapazität von 5.130 Plätzen hätten sich am 24.12.2015 nach dem UNHCR (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016) nur 612 Personen in sechs Zentren aufgehalten. Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet und eine ausreichende Zahl von Dolmetschern vorhanden. Die Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Personen sei angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten grundsätzlich gut.

Insgesamt lässt sich damit feststellen, dass Mitte 2015 aufgrund der damals hohen Zahlen von Asylbewerbern und Bewohnern der Einrichtungen Schwierigkeiten gegeben waren, die sich durch die mittlerweile stark gesunkene Zahl der Bewohner der Einrichtungen zwar noch nicht vollständig gelöst, aber wesentlich verbessert haben. Systemische Mängel im Asylverfahren sind damit ersichtlich nicht gegeben.

3. Zutreffend ist, dass demgegenüber die Situation von anerkannten Schutzberechtigten problematisch ist. Nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23.7.2015 an das VG Stuttgart befinden sich unter den anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien nur etwa 700 Personen, die ernstzunehmende Pläne haben, sich eine dauerhafte Zukunft in Bulgarien aufzubauen. Das liege insbesondere an den fehlenden Integrationsplänen und den sehr geringen reellen Chancen, sich eine Existenz aufzubauen. Es erhielten auch nur wenige anerkannte Schutzberechtigte die finanzielle Unterstützung von ca. 33,-- EUR pro Monat. Nur ein verschwindend geringer Teil erhalte bei der Wohnungssuche Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt des Schutzstatus Obdachlosigkeit.

Schutzberechtigte müssten sich auch selbst krankenversichern. Eine staatliche Unterstützung bestehe nicht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei äußerst erschwert, zumal Sprachschwierigkeiten ohne ein ausgeweitetes Angebot von Sprachkursen bestünden. Oftmals fehle auch die Bereitschaft der Arbeitgeber, Schutzberechtigte einzustellen. Stellen am Schwarzmarkt würden größtenteils von Roma eingenommen. Auch für Akademiker bestünden keine erhöhten Chancen zur Integration am Arbeitsplatz.

Diese schwierige Situation betrifft zwar nicht unmittelbar Asylbewerber bzw. Dublin-Rückkehrer. Sie ist für die Gesamtbeurteilung aber bedeutsam, da ein Asylverfahren unzumutbar wäre, wenn zwangsläufige Folge eines erfolgreichen Asylverfahrens das Leben in einer aussichtslosen Situation unter Verletzung von Grundrechten wäre. Hiervon kann aber derzeit nicht ausgegangen werden.

Während sich im Jahr 2014 bei 11.081 Schutzsuchenden (aida country report vom 31.1.2015) die zuvor schlechte Situation der Flüchtlinge verbesserte, ist sie bei einer Steigerung auf 12.738 Flüchtlinge in der Zeit von Januar bis September 2015 (aida Oct. 2015, Steigerung um ca. 50%) hinsichtlich der anerkannten Schutzberechtigten weiterhin sehr schwierig. Möglicherweise hat sie sich sogar noch verschlechtert. Während der UNHCR in seiner Auskunft vom April 2014 darauf hinweist, dass Schutzberechtigte aufgrund mangelhafter Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft in den Aufnahmezentren bleiben müssten, hat das Auswärtige Amt im Zusammenhang mit den steigenden Asylbewerberzahlen darauf verwiesen, dass der Erhalt des Schutzstatus in der Regel Obdachlosigkeit bedeute.

Hieraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass ein anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unzumutbaren Umständen ausgesetzt wird.

Hierzu verweist das OVG Schleswig (Urt. v. 4.12.2015, 10 A 25/15, juris) auf die Grund-sätze des EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) Rn. 93 ff. (dt. Übersetzung NVwZ 2015, 127 f.), nach denen zu prüfen ist, ob im Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Insbesondere erklärt der EGMR:

„[93] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Ausweisung eines Asylbewerbers durch einen Konventionsstaat eine Frage nach Art. 3 EMRK aufwerfen, also die Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach der Konvention begründen, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Wenn das so ist, verpflichtet Art. 3 EMRK dazu, den Betroffenen nicht in dieses Land auszuweisen (s. EGMR, Slg. 2008 Nr. 152, insoweit in NVwZ 2008, 1330, nicht abgedruckt - Saadi/Italien; EGMR, Slg. 2011 Nr. 365 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland; EGMR, 1989, Serie A, Bd. 161 Nr. 90 f. = NJW 1990, 2183 - Soering/Vereinigtes Königreich; EGMR, 1991, Serie A, Bd. 125 Nr. 103 = NVwZ 1992, 869 = NJW 1992, 3085 Ls. - Vilvarajah ua/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 1997- III Nr. 34 = NVwZ 1998, 163 - H. L. R./Frankreich; EGMR, Slg. 2000-VIII Nr. 38 = NVwZ Beil. I 2001, 97 - Jabari/Türkei; EGMR, Slg. 2007-I Nr. 135 - Salah Sheekh/Niederlande).

Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (s. ua EGMR, Slg. 2000-XI Nr. 91 = NJW 2001, 2694 = NStZ 2001, 335 Ls. - Kudla/Polen; EGMR, Slg. 2011 Nr. 219 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).

Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (s. EGMR, Slg. 2001-I Nr. 99 - Chapman/Vereinigtes Königreich). Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (s. EGMR, Urt. v. 26.4.2005 - 53566/99 Nr. 85 - Müslim/Türkei; EGMR, Slg. 2011 Nr. 249 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).“

Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte einen Anspruch darauf, z. B. die notwendigen Sozialhilfeleistungen, Art. 29 RL 2011/95/EU, wie die Staatsangehörigen des Mitgliedsstaats zu erhalten. Grundsätzlich stehen auch anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien diese Ansprüche zu, wenn auch Bulgarien nicht den ganzen Inhalt der Richtlinie umgesetzt hat (OVG Schleswig v. 4.12.2015, a. a. O.). Es gibt aber zahlreiche Hürden, die dem Erhalt staatlicher Hilfe entgegenstehen, so dass tatsächlich nur wenige anerkannte Schutzberechtigte Sozialhilfe erhalten (Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015). Insgesamt muss die Situation anerkannter Schutzberechtigter als schwierig und unzureichend bezeichnet werden. Die Mängel in der Behandlung dieses Personenkreises reichen jedoch nicht aus, um nach den strengen Maßstäben zur Feststellung einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung (EGMR v. 2.4.2013 Nr. 27725/10, Rdnr. 68, Übersetzung ZAR 2013, 336, zitiert nach OVG Schleswig v. 4.12.2015, a. a. O.) von einem derartigen Verstoß ausgehen zu können, bzw. systemische Mängel bei der Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter festzustellen.

Sind damit die Lebensumstände für anerkannte Schutzberechtigte nicht unzumutbar, können sie von Asylbewerbern einer Rückschiebung nach der Dublin III-VO nicht entgegengehalten werden.

4. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Darstellung des Antragstellers, er sei inhaftiert gewesen und habe nur Wasser aus verrosteten Wasserleitungen erhalten. Mit einer eintägigen Inhaftierung und einem zehntägigen Aufenthalt in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung sind unter Berücksichtigung der großen Zahl von Asylverfahren in Bulgarien im Jahr 2015 die Formalien der Erstaufnahme in einem durchaus zumutbaren Rahmen erfolgt. Wie sich aus den Umständen der Erstaufnahmeregularien in Deutschland zeigt, bei denen Ende 2015 Tausende von Asylbewerbern über viele Tage im Freien in der Kälte warten mussten, ist es auch in einem Land, das sich um die Gewährleistung menschenwürdiger Umstände bemüht, oft nicht möglich zumutbare Bedingungen zu gewährleisten. Dies stellt aber noch keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar.

5. Derzeit liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass für den Antragsteller ein nicht zielstaatsbezogenes Vollstreckungshindernis besteht.

Nach dem Wortlaut des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist; andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. VG Regensburg, B. v. 30.5.2014 - RN 8 S 14.50117; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10; VGH Mannheim, B. v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - jeweils juris). Vollstreckungshindernisse wurden aber weder vom Antragsteller vorgebracht, noch sind sie aus den Behördenakten ersichtlich. Insbesondere sind die genannten Erkrankungen des Klägers nur leicht und können, was z. B. den Bluthochdruck betrifft, auch mit preiswerten Medikamenten gut behandelt werden.

Keinen Anspruch auf ein Bleiberecht ergibt sich aus der möglichen Unterstützung des Antragstellers durch seine erwachsenen Brüder, die sich in Deutschland aufhalten, da diese nicht zur geschützten Kernfamilie gehören.

6. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid vom 1. S

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die V

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Be

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 09. Jan. 2017 - 16 A 5546/14

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vo

Referenzen

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

1

Der Kläger hat die syrische Staatsangehörigkeit. Er hatte vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchlaufen. Ihm wurde dort internationaler Schutz zuerkannt.

2

Am 23.01.2015 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 22.04.2015 - - (zugestellt 05.05.2015) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2). Im letzten Absatz des Tenors wird festgehalten, dass nicht nach Syrien abgeschoben werden darf.

4

Hiergegen ließ der Kläger unter dem 18.05.2015 Klage erheben mit dem Antrag,

5
1. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben, hilfsweise,
6
2. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
7

weiter hilfsweise,

8
3. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9

weiter hilfsweise,

10
4. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen.
11

Der Kläger behauptet systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen Bulgariens.

12

Wegen der im Entscheidungszeitpunkt dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse von dritter Seite bezüglich Bulgariens wird auf die ins Verfahren eingeführte Erkenntnismittelliste verwiesen, die u.a. folgende Auskünfte enthält:

13
- Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stuttgart zum Verfahren A 13 K 1733/15 - 508-9516.80/48488 - vom 23.07.2015
14
- Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva, PhD, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.08.2015 auf Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 111.08.2015 – A 11 S 1095/15 -
15

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 04.11.2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Über die Klage konnte aufgrund der am 3. Dezember 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden werden. Insbesondere konnte das Gericht das vor Beginn der inhaltlichen Erörterung der Sache angebrachte Ablehnungsgesuch übergehen, da dieses als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13/13 - Buchholz 310 §54 VwGO Nr 76, Juris-Rn. 5, Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 28. EL 2015, § 54 VwGO, Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Es ist rechtsmissbräuchlich, da es offensichtlich nur durch das Ziel einer Vertagung motiviert war. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die gerügte Umladung zweier Sachen desselben Prozessbevollmächtigten auf dieselbe Uhrzeit (08:00 Uhr) organisatorischen Gründen geschuldet war, um einerseits den vom Klägervertreter gestellten Terminsverlegungsanträgen entsprechen zu können und andererseits auf einen zeitnahen Ausweichtermin umladen zu können. Weder folgt daraus eine sich in den betroffenen Verfahren in keiner Weise anbietende Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung oder auch nur die Absicht desselben, noch ergibt sich aus dieser Vorgehensweise eine Beschränkung der möglichen Dauer der mündlichen Verhandlung, insbesondere nicht - wie vom Kläger gemutmaßt - in jedenfalls einer der beiden Sachen auf nur eine „logische Sekunde". Einen Hinweis auf die gerichtliche Zeitplanung (die bei einer Vielzahl unterschiedlich gelagerter Asylsachen ohnehin schwer vorzunehmen und nicht immer einzuhalten ist) hätte der Klägervertreter zudem den ursprünglichen Ladungszeiten der beiden Sachen entnehmen können und etwaige Zweifel auch durch eine Nachfrage bzw. ggf. auch ein rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch klären können.

18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - (bis zum Ablauf des 23.10.2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -, vgl. das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§77 Abs. 2 AsylG). Zunächst kommt aufgrund des dem Kläger in Bulgarien zuerkannten Status keine Asylanerkennung in Betracht (§26a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich der Kläger nicht auf § 3 AsylG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylG (Subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (vgl. Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gericht vom 24.03.2015 - 3 A 112/14 - Juris-Rn. 21 m.w.N.). Das Bundesamt hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass ein erneuter Ausspruch über die bereits in Bulgarien mit positivem Ergebnis geprüften Voraussetzungen internationalen Schutzes unzulässig wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7/13 - BVerwGE 150, 29 ff., juris-Rn. 29; Beschluss vom 30.09.2015 - 1 B 51/15-juris).

21

Das Gericht hat vorliegend keinen Anlass daran zu zweifeln, dass Bulgarien für den Kläger als sicherer Drittstaat anzusehen ist. Dies steht für Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union kraft normativer Vergewisserung des Verfassungsgesetzgebers fest (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Diese Normativwertung ist nur dann im Einzelfall zu hinterfragen, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass ein vom normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49 ff., Juris-Rn. 189 f.) Anhaltspunkte in diesem Sinne, entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten, bestehen vorliegend nicht.

22

Sonderfälle im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG, in denen von einer Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG abzusehen ist, entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens oder - wie im vorliegenden Fall - der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. zusammenfassend auch BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35/14 - Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr 2, Juris-Rn. 5 f.).

23

Die Grundsätze, nach denen zu erwägen ist, ob im Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, hat der EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) Rn. 93 ff. (dt. Übersetzung NVwZ 2015, 127 f.) wie folgt zusammengefasst:

24

[93] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Ausweisung eines Asylbewerbers durch einen Konventionsstaat eine Frage nach Art. 3 EMRK aufwerfen, also die Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach der Konvention begründen, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Wenn das so ist, verpflichtet Art. 3 EMRK dazu, den Betroffenen nicht in dieses Land auszuweisen (s. EGMR, Slg. 2008 Nr. 152, insoweit in NVwZ 2008, 1330, nicht abgedruckt - Saadi/Italien; EGMR, Slg. 2011 Nr. 365 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland; EGMR, 1989, Serie A, Bd. 161 Nr. 90 f. = NJW 1990, 2183 - Soering/Vereinigtes Königreich; EGMR, 1991, Serie A, Bd. 125 Nr. 103 = NVwZ 1992, 869 = NJW 1992, 3085 Ls. - Vilvarajah ua/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 1997- III Nr. 34 = NVwZ 1998, 163 - H. L. R./Frankreich; EGMR, Slg. 2000-VIII Nr. 38 = NVwZ Beil. I 2001, 97 - Jabari/Türkei; EGMR, Slg. 2007-I Nr. 135 - Salah Sheekh/Niederlande).

25

[94] Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (s. ua EGMR, Slg. 2000-XI Nr. 91 = NJW 2001, 2694 = NStZ 2001, 335 Ls. - Kudla/Polen; EGMR, Slg. 2011 Nr. 219 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).

26

[95] Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (s. EGMR, Slg. 2001-I Nr. 99 - Chapman/Vereinigtes Königreich). Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (s. EGMR, Urt. v. 26.4.2005 - 53566/99 Nr. 85 - Müslim/Türkei; EGMR, Slg. 2011 Nr. 249 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).

27

[96] Im Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 250 = NVwZ 2011, 413) hat der Gerichtshof aber angenommen, dass es darum im damaligen Fall nicht gehe, denn anders als im Fall Müslim/Türkei (s. EGMR, Urt. v. 26.4.2005 - 53566/99 Nr. 83 f.) schreibe jetzt das positive Recht vor, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen. Das ergebe sich für die griechischen Behörden aus dem griechischen Recht, das Gemeinschaftsrecht, nämlich die RL 2003/09/EG zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Aufnahmerichtlinie), in staatliches Recht überführt habe. (...).

28

[97] Im selben Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 251, insoweit in NVwZ 2011, 413, nicht abgedruckt) hat der Gerichtshof großes Gewicht auf den Status des Bf. gelegt, der Asylbewerber war und deswegen einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe angehörte und besonders schutzbedürftig war, worüber es international einen weiten Konsens gebe, wie die Genfer Konvention, das Mandat und die Aktivitäten des UNHCR und die Aufnahmerichtlinie der EU zeigten.

29

[98] In dem Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 252 f. = NVwZ 2011,413) hat der Gerichtshof weiter vor der Entscheidung, ob extreme Armut Fragen nach Art. 3 EMRK aufwerfen könne, darauf hingewiesen, dass er nicht ausgeschlossen habe, „dass die Verantwortlichkeit des Staates (nach Art. 3 EMRK) wegen der Behandlung eines Bf. begründet sein kann, der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist" (s. EGMR, Entsch. v. 18.6.2009 - 45603/05 - Budina/Russland).

30

[99] Was insbesondere Minderjährige angeht, hat der Gerichtshof entschieden, es müsse im Auge behalten werden, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend ist und schwerer wiegt als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind (s. EGMR, Slg. 2006-XI Nr. 55 = NVwZ-RR 2008, 573 = NVwZ 2008, 766 Ls. - Mubilanzila Mayeka u. Kaniki Mitunga/Belgien; EGMR, Urt. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich). Kinder haben besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch wegen ihres Status als Asylbewerber. Die Kinderkonvention der VN verpflichtet im Übrigen die Staaten zu angemessenen Maßnahmen, damit ein Kind, das sich um einen Flüchtlingsstatus bemüht, Schutz und menschliche Hilfe erhält, einerlei, ob es allein oder von seinen Eltern begleitet ist (s. EGMR, Urt. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich).

31

Dabei ist anzumerken, dass selbst Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht in Frage stellen. Der EGMR führt aus (EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. ./. Niederlande und Italien Rn. 68 ff., dt. Übersetzung ZAR 2013, 336):

32

„Die Beurteilung, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer laufe tatsächlich Gefahr, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, muss unbedingt nach strengen Maßstäben erfolgen und erfordert zwangsläufig, dass der Gerichtshof die Bedingungen im Aufnahmeland gegenüber den Normen dieser Bestimmungen der Konvention beurteilt. Diese Normen bedeuten, dass die Misshandlung, der die Beschwerdeführerin behauptet, nach ihrer Rückführung ausgesetzt zu sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dessen ist relativ, da sie von allen Umständen des Falles abhängt, wie beispielsweise von Dauer, Art und Kontext der Behandlung, von ihren körperlichen und seelischen Auswirkungen und in einigen Fällen vom Geschlecht, vom Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Der Gerichtshof wiederholt, dass es grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, Beweise zu erbringen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er, sollte die beanstandete Maßnahme durchgeführt werden, tatsächlich Gefahr liefe, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein ... Die Beurteilung des Gerichtshofs muss sich auf die voraussichtlichen Folgen der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach ... konzentrieren. Dies muss wiederum im Lichte der allgemeinen Lage sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin betrachtet werden. ... Der Gerichtshof wiederholt zudem, dass die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land ist, nicht ausreicht, um das in Artikel 3 untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen, dass Artikel 3 nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien ausgelegt werden kann, jede Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, und dass diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. ... Liegen keine außergewöhnlich schwerwiegenden humanitäre Gründe gegen die Abschiebung vor, reicht die Tatsache, dass sich die materiellen und sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers beträchtlich verschlechtern würden, wenn sie von der Vertragspartei abgeschoben würde, als solche nicht aus, um zu einen Verstoß gegen Artikel 3 zu führen.“

33

Für die Annahme einer dem Kläger drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist danach eine schlechte Versorgungslage allein nicht ausreichend.

34

Nach der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 steht anerkannten Schutzberechtigten auf Grundlage des von Bulgarien zuerkannten Status verschiedene Ansprüche zu, unter anderem auf Sozialhilfeleistungen, allerdings ausgehend von dem Niveau, das auch eigenen Staatsangehörigen gewährt wird (vgl. Art. 29 der Richtlinie). Zur rechtlichen Ausgestaltung vgl. die Angaben zu Bulgarien in MISSOC (EU's Mutual Information System on Social Protection), http://ec.europa.eu/missoc und die Studie „Migrant access to social security and healthcare: policies and practice“ des European Migration Network vom April 2014, verfügbar unter http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/- networks/european_migration_network/. Die Erstreckung der allgemeinen Sozialleistungen auch auf Flüchtlinge wird ausdrücklich bestätigt z.B. auch auf der Webseite des Arbeits- und Sozialministeriums, http://www.mlsp.government.bg/-index.php?section=POLICIES&P=218. Unerheblich ist dabei, dass das rechtlich gewährleistete Niveau sich naturgemäß von dem der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet und dieses auch erheblich unterschreiten kann. Allerdings hat Bulgarien die Richtlinie in Bezug auf den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nicht vollständig umgesetzt. Hiervon geht sowohl die EU-Kommission aus, die nach den Angaben in ihrem Vertragsverletzungsverfahrensregister (http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/-infringements-proceedings/infringement_decisions/) im Vertragsverletzungsverfahren 2014/0026 am 23.09.2015 mit ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Art. 258 AEUV die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 2011/95/EU gegen Bulgarien eingeleitet hat. Das Auswärtige Amt teilt laut o.g. Einschätzung diese Auffassung.

35

Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts und Dr. Illareva sind für eine faktische Verwirklichung der nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden durch international Schutzberechtigte zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge können wegen mangelhafter Verwaltungspraxis oder nur schwer erfüllbaren Anforderungen (z.B. Vorweisen eines Wohnsitzes ohne das Hilfe beim Erlangen eines solchen erreichbar wäre) tatsächlich nur in seltenen Fällen tatsächlich Zugang zu staatlicher Unterstützung erhalten. Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden tritt regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und nach Schilderungen in anderen Verfahren auch eine häufig nicht unerheblich kritische Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Diese Hürden können zwar in Einzelfällen durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z.B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Nicht von vornherein völlig ausgeschlossen erschiene zudem auch, dass Flüchtlinge mit Schutzstatus Rechtschutz in Anspruch nehmen könnten. Gleichwohl kann allgemein das Versorgungsniveau für anerkannte Schutzberechtigte als einer ohnehin besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe derzeit nur als äußerst schlecht beurteilt werden. Eine Sicherung des Existenzminimums können daher unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage nur Personen erreichen, denen alle Voraussetzungen für ein „Sich-Durchschlagen-Können" zugesprochen werden können, die mithin keinen besonderen Schutzbedarf aufweisen.

36

Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Er ist gesundheitlich nicht beeinträchtigt und arbeitsfähig. Es besteht nach den Schilderungen in der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung kein Anlass, trotz der o.g. Lage im vorliegenden Fall von einer dem Kläger drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Abschiebung nach Bulgarien auszugehen.

37

Für eine Annahme, nach der auch ohne besonderes Schutzbedürfnis von einer jedem anerkannten Schutzberechtigten drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen wäre, fehlt es derzeit trotz der o.g. Auskünfte an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, da nach nahezu allen Berichten und auch der Erfahrung des Gerichts anerkannte Schutzberechtigte überhaupt nicht in Bulgarien bleiben wollen und kaum jemals überhaupt versuchen, sich in den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Das von dem Kläger nur allgemein und ohne eigene Wahrnehmung beschriebene Szenario, „keinerlei Zukunft zu haben", ist deshalb als nicht hinreichend zur Annahme eines drohenden Konventionsverstoßes zu bewerten. In vergleichbarer Weise kommt auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohen würde oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, juris Rn. 14. Wird ein solches Risikoszenario ausschließlich mit der mutmaßlichen Versorgungssituation begründet, muss für deren Annahme allerdings eine hinreichende Tatsachenbasis vorliegen, wie das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel der Versorgungslage in Afghanistan ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 - BVerwGE 140, 319 ff., Juris-Rn. 24 ff.). Als solche genügt die derzeit bestehende Auskunftslage jedenfalls für Betroffene nicht, die sich in keiner besonders verwundbaren Lage befinden.

38

Die vorliegend ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Bulgarien begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit andere Gerichte derzeit in vergleichbaren Fällen die Abschiebungsandrohung mangels Rechtsgrundlage aufheben (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 04.06.2015 - 23 K 906.14 A - Juris-Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2015 - 8 K 2181/15.A - Juris-Rn. 20 f.) wird diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt.

39

Es mag zwar die vom Bundesamt herangezogene Begründung einer milderen Maßnahme auf Grundlage von § 34a AsylG gewissen argumentativen Bedenken ausgesetzt sein (vgl. VG Berlin a.a.O. Rn. 35). Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum durch § 34a AsylG der Rückgriff auf das allgemeine Institut der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG verdrängt sein sollte. Dagegen spricht bereits § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, nach der die Abschiebungsanordnung zwar keiner „Androhung" bedarf, was eine solche begrifflich aber auch nicht ausschließt. Zudem findet sich in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG zwar keine ausdrückliche Klarstellung, nach der eine Androhung (auch) erlassen wird, wenn die besonderen engen Voraussetzungen einer Anordnung nicht gegeben sind. Die dort genannten fünf Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung sind aber auch im Fall einer Entscheidung des Bundesamtes auf Grundlage von § 26a oder § 27a sämtlich erfüllt, da es zu einem entsprechenden, eine Abschiebungsandrohung ausschließenden Ausspruch auch in diesen Fällen nicht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits früher entschieden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen eine ablehnende Sachentscheidung über den Asylantrag gefällt wird, sondern sich auf alle Entscheidungen im Sinne des Dritten Unterabschnitts bezieht, durch die der Ausländer nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 10 C 27/08 - Buchholz 402.25 § 14a AsylVfG Nr 2, Juris-Rn. 11). Hierzu zählen auch Entscheidungen auf Grundlage von § 26a oder §27a AsylG.

40

Der von der o.g. Rechtsprechung behauptete Regelungszusammenhang, nach der der Rückgriff auf § 34 AsylG versperrt sein soll, wenn die Entscheidung zur Sache auf § 26a AsylG gestützt wird (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178 - Juris-Rn. 4 m.w.N.) kann jedenfalls nicht im Sinne einer Ausschlusswirkung verstanden werden. Ausgangspunkt dieser Argumentation dürften die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.09.1996 - 25 A 790/96.A - NVwZ 1997, 1141 ff. sein. Dieses hat zwar zutreffend auf den Zusammenhang von der Ablehnung des Asylantrages nur nach § 26a AsylG und einer Entscheidung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG hingewiesen, denn es kann nach dem Gesetzeswortlaut keine Anordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG geben ohne eine Entscheidung nach § 26a (bzw. jetzt auch §27a). Die gegebene Begründung dafür, warum dieser Zusammenhang „untrennbar“ sein soll (a.a.O. Juris-Rn. 9) in dem Sinne, dass im Falle einer Entscheidung nach § 26a nur § 34a AsylG angewendet werden darf, hält das Gericht dagegen nicht für überzeugend. Danach soll das Bundesamt nur die Wahl haben zwischen entweder einer Kombination von Entscheidungen nach § 26a und § 34a AsylG oder einer Entscheidung nach dem gewöhnlichen Entscheidungsprogramm. Es stelle sich in einem Fall, in dem die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei nur die Alternative, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben, was nur unter Prüfung von Abschiebungsverboten möglich sei (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Juris-Rn. 11).

41

Diese Vorstellung entspricht weder der überwiegenden Vollzugspraxis noch dem geltenden Aufenthaltsrecht. Es findet sich nicht nur im Gesetzeswortlaut sondern auch sonst kein Hinweis, dass die nachträglich in das Gesetz eingefügte Abschiebungsanordnung das „normale“ Institut der Abschiebungsandrohung derart verdrängen sollte, dass, wenn die besonderen Voraussetzungen einer Anordnung - aus welchen Gründen auch immer - vom Bundesamt nicht positiv festgestellt werden können, eine Androhung überhaupt nicht mehr möglich sein sollte. Denn auch die Ausländerbehörde wäre in einem solchen Fall aus Gründen der Zuständigkeit daran gehindert, § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG. In der Gesetzesbegründung finden sich dazu folgende Ausführungen:

42

BT-Drucksache 12/4450, S. 23:

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Zu Nummer 20 [Änderung der Zustellvorschriften für Fälle einer Abschiebungsanordnung] Zu Buchstabe a

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„Die neuen Vorschriften in § 31 Abs. 1 enthalten besondere Zustellungsregelungen für den Fall, in dem eine Abschiebungsanordnung nach § 34a ergeht. Der Bescheid über eine nur nach § 26a erfolgte Ablehnung des Asylantrages und die Abschiebungsanordnung sind abweichend von der allgemeinen Regelung (auch des §8 Abs. 1 Satz 2 VwZG) dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll ein Abdruck der Entscheidung auch diesem zugeleitet werden. Dem Ausländer kann der Bescheid auch durch die für die Abschiebung oder die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. Da die Rückführung in Drittstaaten aus tatsächlichen Gründen in der Regel nur kurzfristig möglich ist, ist die abweichende Zustellungsregelung erforderlich.“

45

Zu Nummer 23 [Einfügung von § 34a AsylVfG] - Zu Absatz 1:

46

„Das Absehen von einer Abschiebungsandrohung ist erforderlich, da in dem verkürzten Verfahren eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im allgemeinen nicht besteht. Die Rücknahmeübereinkommen begründen kein individuelles Einreiserecht in den Drittstaat für den Ausländer. Das Bundesamt darf die Anordnung nach § 34a erst treffen, wenn die Abschiebung in den sicheren Drittstaat durchgeführt werden kann. Satz 2 stellt klar, daß der Ausländer die Möglichkeit der Abschiebung nach § 34 a nicht durch Rücknahme des Asylantrages unterlaufen kann.“

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Im vorliegenden Fall ist ein Einreiserecht in den Drittstaat allerdings schon aufgrund des von diesem verliehenen Status gegeben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum das Bundesamt, wenn es die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht positiv festzustellen vermag, nicht gleichwohl eine Abschiebungsandrohung aussprechen dürfte. Diese Auffassung würde die Intention beider Vorschriften konterkarieren, im Falle einer negativen Entscheidung die Vollstreckungsvoraussetzungen einer möglichst schnellen Rückführung zu schaffen. Zudem ist in diesen Fällen eine freiwillige Einreise in den Drittstaat u.U. auch dann noch möglich, wenn eine Rückführung gegen den Willen ausscheidet. Die Gegenauffassung bedeutete eine dauerhafte Vollzugsvereitelung, die dem Gesamtregelungszusammenhang von § 34 und § 34a AsylG weder nach der Formulierung noch nach der gesetzgeberischen Intention unterstellt werden kann. Auch der hypothetische Fall, dass ein aufnahmebereiter sonstiger Staat als Ziel einer Abschiebung bereit stehen würde, zeigt, dass die Möglichkeit der Abschiebungsandrohung nicht schon deshalb verdrängt wird, weil im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht positiv bejaht werden können. Denn eine Abschiebungsanordnung kann nur bezüglich Staaten im Sinne von § 26a oder § 27a AsylG ausgesprochen werden, während die Androhung sich auch auf sonstige Staaten erstrecken würde (§ 59 Abs. 2 AufenthG, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015-1 B 41/15-Juris-Rn. 15).

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Etwaigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wäre deshalb erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst seitens der zuständigen Ausländerbehörde nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -). Dies beträfe auch eine etwaige rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im engeren Sinn oder - außerhalb des Transportvorgangs - im weiteren Sinn gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris-Rn. 11 f. m.w.N.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.