Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Jan. 2016 - 3 L 44/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0125.3L44.15.0A
bei uns veröffentlicht am25.01.2016

Gründe

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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 27. Januar 2015 hat keinen Erfolg.

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Die von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Vorbringen der Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Soweit die Beklagte einwendet, das Verwaltungsgericht habe aus dem zwischen den Beteiligten nicht streitigen Umstand, dass sich die krankenversicherte Patientin Frau C. aufgrund eines erlittenen Herzinfarktes in Lebensgefahr befunden hat, zu Unrecht geschlussfolgert, dass eine Kostenerhebung wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA nicht zulässig sei, da mit dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 17. Juni 2010 - L 10 KR 59/808 -) unerheblich sei, ob überhaupt ein lebensgefährlicher Gesundheitszustand bestanden habe, denn für die Kostenerhebung nach dem Brandschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt komme es allein darauf an, dass der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich dem Zweck diene, dem Versicherten die (medizinische) Behandlung zu ermöglichen (vgl. Seite 2 [2. und 3. Absatz] der Antragsbegründungsschrift), tritt sie den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Art. 14 Kommunalrechtsreformgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288) - im Folgenden: BrSchG LSA -, ist der Einsatz der Feuerwehr bei Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr (grundsätzlich) unentgeltlich. Lediglich die Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten nach dem Gesetz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie nach den allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in den Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt (§ 22 Abs. 1 Satz 3 BrSchG LSA). Daneben kann der Aufgabenträger nur für sog. freiwillige Leistungen Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1, 1. HS BrSchG LSA). Bereits nach dem Wortlaut der Vorschriften kann gerade - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht dahinstehen, ob sich ein Patient, dessen Transport aus der Wohnung zum Rettungswagen durch den zuständigen Rettungsdienst (vgl. § 30 Abs. 1 BrSchG LSA i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, 2 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 [GVBl. S. 624] - im Folgenden RettDG LSA -) nicht möglich war, in Lebensgefahr befand. Dies - wie in der Antragsbegründungsschrift auf Seite 2 (4. Absatz) erfolgt - damit zu begründen, dass der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten gerade nicht der Rettung der Patienten aus einem Unglücksfall, sondern allein dessen Beförderung zur Krankenbehandlung gedient hätte, überzeugt nicht. Unter einem Unglücksfall im Sinne von § 1 Abs. 1 BrSchG LSA ist nach ständiger Rechtsprechung jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintrifft und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bewirkt oder zu bewirken droht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 L 28/01 -, juris).

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Dies zugrunde gelegt muss auch dann von einem Unglücksfall ausgegangen werden, wenn die Mittel des für die Notfallrettung zuständigen Rettungsdienstes nicht ausreichen, um die Notfallrettung eines Patienten mit dem Transport in Krankenhaus abzuschließen. In solchen Fällen kommt es regelmäßig auf die weitere (wohl insbesondere) technische Hilfe Dritter an, die im Fall der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr durch die Feuerwehr sicherzustellen ist. Dann handelt es sich gerade wegen der bestehenden Lebensgefahr um eine originäre gesetzlich normierte Pflichtaufgabe der Feuerwehr, der Hilfeleistung im Unglücksfall (vgl. § 1 Abs. 1 BrSchG LSA). Allein der Umstand, dass zuvor der Rettungsdienst in der Gestalt der Notfallrettung involviert war, mithin ein Krankentransport/eine Rettungsfahrt in Rede stand, kann kein anderes Ergebnis begründen. Denn die zu attestierende Notlage konnte offensichtlich nicht allein durch den Rettungsdienst beseitigt werden, es bedurfte vielmehr technischer und personeller Mittel der Feuerwehr, um die Rettung der Patientin C. aus der Lebensgefahr zu begegnen. Nur durch den Einsatz der Feuerwehr konnte die sich in Lebensgefahr befindliche Patientin, die wegen der medizinisch indizierten Liegendbeförderung nicht durch das steile und enge Treppenhaus von ihrer Wohnung zum Rettungswagen verbracht werden konnte, mittels Einsatzes der Drehleiter der Feuerwehr "gerettet" werden, auch wenn im Anschluss hieran die weitere Notfallrettung durch den Transport mit dem Rettungswagen in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung (vgl. § 2 Abs. 1 RettDG LSA) erfolgen musste. Der von der Beklagten angenommene Unglücksfall erschöpft sich nicht etwa in der gesundheitlichen Notlage des Herzinfarktes der Patientin - wie diese auf Seite 3 (3. Absatz) der Antragsbegründungsschrift meint - und der damit einhergehenden Lebensgefahr, sondern beinhalte schlussendlich auch die konkrete Lage des Notfallortes und die damit verbundene Notwendigkeit, den Betroffenen aus dieser konkreten Notlage zu befreien, um die anschließende Notfallrettung erst zu ermöglichen. Dass es für die Feuerwehr gar nicht möglich gewesen sei, die Patienten aus der konkret für sie wegen des Herzinfarktes bestehenden Lebensgefahr zu retten, so dass die Notlage (infolge eines Herzinfarktes) trotz der erbrachten Leistung der Feuerwehr andauerte und die Patientin (schlussendlich) nur durch medizinisches Fachpersonal habe gerettet werden können, schließt gerade nicht aus, dass eine Hilfeleistung der Feuerwehr der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA gedient hat. Denn das Gesetz verlangt nicht den (erfolgreichen) Abschluss der Rettungshandlung, sondern lässt schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine Teilleistung - das Hilfeleisten – am Rettungsvorgang genügen, so dass die Rettung durch das systemgerechte Zusammenwirken der Notfallrettung des Rettungsdienstes und der Feuerwehr - wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. Seite 4, vorletzter Absatz des Urteilsabdrucks, m. w. N.) - bewirkt wird.

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Die Beklagte greift zu kurz, wenn sie – wie sie auf Seite 2 (4. Absatz) der Antragsbegründungsschrift zum Ausdruck bringt - nur dann einen Unglücksfall annehmen möchte, wenn ein Patient durch einen gescheiterten Rettungsversuch des Rettungsdienstes aufgrund der Liegendbeförderung im engen und steilen Treppenhaus steckengeblieben wäre. Hierdurch zeigt sie selbst auf, dass eine bestehende Notfalllage sich jederzeit verschlechtern kann, sei es - wie dargestellt - tatsächlich oder aber auch durch - wie im vorliegenden Fall - eine zunächst unrichtige Einschätzung des Rettungsdienstes, nämlich in der Lage zu sein, die Notfallrettung allein, ohne Hilfeleistung der Feuerwehr durchführen zu können. Dass der Rettungsdienst es nicht auf einen (wohl untauglichen) Versuch ankommen ließ, sondern zuvor die Rettung der Patientin durch die Benachrichtigung der Feuerwehr, die über die geeigneten sachlichen und personellen Mittel verfügte, förderte, kann nicht der maßgebender Gesichtspunkt für die Frage der Entgeltlichkeit des Einsatzes der Feuerwehr sein. Zwar findet die Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA regelmäßig ihren Abschluss in der Befreiung des Menschen aus der konkreten Notlage (bspw. mit dem Befreien des zu Rettenden beim Eingeschlossensein nach Verkehrsunfall). Hieran schließt sich jedoch im Regelfall die Notfallrettung des Rettungsdienstes durch Versorgung des Patienten am (Unfall- bzw.) Notfallort und dessen Beförderung in einem Rettungsmittel in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung (vgl. § 2 Abs. 1 RettDG LSA) an. Streitentscheidend darauf abzustellen, dass zunächst nur die Notfallrettung des Rettungsdienstes tätig und erst im Anschluss hieran – nachdem der Notarzt den Liegendtransport verordnet und die örtlichen Verhältnisse durch den Rettungsdienst neu eruiert worden seien – die Feuerwehr zugezogen worden sei, kann weder den gesetzlichen Regelungen der §§ 1 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA entnommen werden, noch geben die Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Entsprechendes vor. Diese Gesetze bestimmen die jeweiligen Pflichtenkreise der Einsatzkräfte und die daran anknüpfenden - sich nicht widersprechenden - kostenrechtlichen Folgen. Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenkassen gehört, ist die Rettung eines Menschen aus (unmittelbarer) Lebensgefahr (so auch zu einer insoweit vergleichbaren Regelung des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes: VGH Bad.-Würt., Urteil vom 17. Mai 2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rdnr. 23). Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 1 BrSchG LSA. Denn nach §§ 1 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA gehört die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Historisch betrachtet, entspricht es dem Selbstverständnis der ehrenamtlichen Feuerwehren (Feuerwehrethos), ihre Kernaufgaben im Interesse der Allgemeinheit kostenfrei zu erbringen (vgl. BayVGH, Urteil vom 7. März 2006 - 4 BV 04.2957 -, juris, Rdnr. 17 a. E., m. w. N.). Ist dagegen keine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren, sondern müssen lediglich Hindernisse beim (Kranken-)Transport überwunden werden (bspw. aufgrund schweren Übergewichts mit Gehunfähigkeit), scheidet eine Kostenfreiheit aus (vgl. VGH Bad.-Würt. Urteil vom 17. Mai 2010, a. a. O.), so dass der den Einsatz der Feuerwehr auslösende Rettungsdienst sodann eine freiwillige und zugleich kostenpflichtige Traghilfe der Feuerwehr gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG LSA in Anspruch nimmt.

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Dass die Patientin - wie auf Seite 2 (letzter Absatz) der Antragsbegründungsschrift ausgeführt - aus keiner "außergewöhnlichen Behausung" (wie bspw. Baumhaus oder Erdloch) habe geborgen werden müssen, was der Auffassung der Beklagten nach allein der Befreiung aus einer Notlage gleichkäme, beinhaltet keine schlüssige Argumentation, die die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellt. Gesetzliche Voraussetzung ist nicht etwa, dass der Unglücks-/Notfallort nicht normgerecht ist, um ein Handeln der Feuerwehr zu bedingen, sondern dass das Hilfeleisten der Feuerwehr zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr dient und die Notfallrettung des Rettungsdienstes dem allein nicht gerecht werden kann. Richtig ist, dass die in Lebensgefahr befindliche Patientin sich in einer baulich zugelassenen Unterkunft befand, die jedoch wegen der Steile und Enge des Treppenhauses nicht im Rahmen eines Liegendtransportes ohne weitere Gefährdung ihres Lebens auf gewöhnlichem Weg verlassen werden konnte. Allein diese Besonderheit rechtfertigte den Einsatz der Drehleiter der Feuerwehr, wenn - wovon alle Beteiligten übereinstimmend ausgehen - sich die Patientin in Lebensgefahr befand. Auf die bestehende Lebensgefahr beim Patienten, die die Beklagte als nicht entscheidungserheblich ansieht (vgl. Seite 3 [2. Absatz] der Antragsbegründungsschrift), kommt es somit gerade dann an, wenn die Frage der Kostenpflichtigkeit des Einsatzes der Feuerwehr zu beantworten ist.

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Für sich betrachtet kann der Umstand, dass der Einsatz der Feuerwehr dem Zweck gedient habe, der Patientin die weitere Behandlung im Krankenhaus zu ermöglichen, nicht die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen. Denn es handelt sich hierbei nicht etwa - wie die Beklagte (vgl. Seite 3 [2. Absatz] der Antragsbegründungsschrift) mit dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (siehe oben) meint - um den alleinigen Einsatzzweck der Feuerwehr. Dieser bestand - wie bereits dargestellt - vielmehr in der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr. Dass regelmäßig die Lebensgefahr durch das Hilfeleisten der Feuerwehr nicht beseitigt wird und erst durch die daran anschließende Notfallrettung des Rettungsdienstes mittels (weiterer) präklinischer Versorgung und Beförderung in Rettungsmitteln in eine zur weiteren Versorgung geeignete Einrichtung (vgl. § 2 Abs. 1 RettDG LSA) der Lebensgefahr begegnet werden soll, schließt weder die vorangegangene Zuständigkeit/Leistungspflicht der Feuerwehr aus, noch beseitigt dies die gesetzlich normierte Kostenfreiheit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA. Vielmehr dient der Feuerwehreinsatz primär der (unmittelbaren) Rettung eines in Lebensgefahr befindlichen Menschen, um – wie in den von der Beklagten zitierten Fällen - diesem sodann den Krankentransport/die Rettungsfahrt überhaupt zu ermöglichen. In einer vergleichbaren Fallgestaltung hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur bayerischen Landesregelung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG die Kostenfreiheit der technischen Tragehilfe bei Tätigkeiten der Feuerwehr, die der unmittelbaren Rettung von Menschen dienen, gleichfalls als solche bejaht (vgl. Urteil vom 7. März 2006, a. a. O.), wobei zwischen den dortigen Beteiligten nicht die Kosten der Traghilfe, sondern die Kosten des Ein- und Ausrückens der Feuerwehr zur Gewährleistung der kostenfreien Traghilfe in Rede standen und ebenso als kostenfrei erachtet worden sind.

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Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, das Befördern der Patientin aus der Wohnung hätte weder eine besondere feuerwehrspezifische Ausstattung noch entsprechende Kenntnisse erfordert, da auch Dritte mittels einer Scheren- oder Hebebühne diesen Transportvorgang hätten bewältigen können (vgl. Seite 3 (2. Absatz a. E.) der Antragsbegründungsschrift), verkennt sie die offenkundige Dringlichkeit des Einsatzes des speziellen von der Feuerwehr ständig vorgehaltenen Gerätes (Drehleiter). Denn wegen der zu attestierenden Lebensgefahr bestand nicht die Zeit, Dritte mit der Erledigung dieser Aufgabe zu betrauen. Die Besonderheit der Erledigung von Pflichtaufgaben des Feuerwehrdienstes besteht gerade darin, die sachlichen und personellen Mittel zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr jederzeit vorzuhalten, sodass unter Einhaltung der Hilfsfrist, dem Zeitpunkt ab Eingang der Meldung bis zum Eintreffen der Feuerwehr, die notwendige Rettungsmaßnahme ergriffen werden kann.

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Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V verpflichtet, bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus Fahrtkosten zu zahlen (vgl. Seite 3 [letzter Absatz] der Antragsbegründungsschrift), steht der Unentgeltlichkeit des Einsatzes der Feuerwehr nicht entgegen. Denn zu diesen Fahrtkosten im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V können die Kosten des Feuerwehreinsatzes nur dann zählen, wenn dieser als solches kostenpflichtig ist. Ist dies nicht der Fall, können sich solche Kosten auch nicht fahrtkostenerhöhend auswirken. Anders gewendet: Bevor die Frage der Übernahme von Rettungskosten durch Krankenkassen beantwortet werden kann, ist immer zu klären, ob es sich um einen unentgeltlichen oder entgeltlichen Einsatz der Feuerwehr gehandelt hat. Allein diese Sichtweise wird dem Normengefüge des Brandschutz- und des Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gerecht.

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Soweit sich die Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 4 [oben] der Antragsbegründungsschrift), ist diese bereits nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen „Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).

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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Es fehlt bereits an einer aufgeworfenen und ausformulierten (Rechts-)Frage. Dass das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - wie die Beklagte wohl geltend zu machen beabsichtigt (vgl. Seite 4 [3. Absatz] der Antragsbegründungsschrift) - in einer sozialrechtlichen Streitigkeit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V unter Heranziehung des § 1 BrSchG LSA andere Maßstäbe als das Verwaltungsgericht angelegt hat, indem es ausführt, dass es für die Übernahme der Rettungskosten unerheblich sei, ob überhaupt ein lebensgefährlicher Gesundheitszustand bestanden habe, da der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich dem Zweck gedient habe, dem Versicherten die Behandlung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010 - L 10 KR 59/08 -, juris, Rdnr. 36 a. E.), vermag allein grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht zu begründen.

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Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als die in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. Februar 2005 – 3 L 182/02 –; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 – 8 B 121.83 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu bejahen, weil es kein Divergenzgericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darstellt.

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Eine Abweichung von einem anderen Obergericht bzw. Fachgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 – 8 B 44.95 –, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 – 9 C 46.84 –, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O., und Beschluss vom 31. August 1999 – A 3 S 371/99). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 5 ER 625.90 –, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 – 6 B 39.94 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht – und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – die Entscheidung des Divergenzgerichts unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle – zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 – IV CB 10.64 –, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 – VIII B 159.60 –, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Beschwerdegericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (ständige Rechtsprechung des Senates, etwa: Beschluss vom 9. Februar 2005, a. a. O., Beschluss vom 18. Oktober 2001 – A 3 S 284/99 –, Beschluss vom 31. August 1999, a. a. O.; vgl. zudem: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Juni 1993 – A 16 S 976/93 –, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 – Bs VI 158/96).

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Hieran gemessen wird der Zulassungsantrag den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, denn es fehlt schon an einer (zureichenden) Gegenüberstellung der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich im Bezeichnen der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt und dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils auseinandergesetzt (vgl. Seite 4 [3. Absatz] der Antragsbegründungsschrift). Ungeachtet dessen folgt aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass sich die von der Beklagten wohl beabsichtigte Fragestellung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahin beantworten lässt, dass die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr nach §§ 1 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA grundsätzlich zu den kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört, auch wenn erst im Verlauf einer Notfallrettungsmaßnahme zwecks Ermöglichung eines Krankentransports der Einsatz der Feuerwehr notwendig wird.

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Dass der Ausgang eines Verfahrens über die Kostentragungspflicht bei Hilfeleistung der Feuerwehr in den Fällen der Rettung von Menschen aus Lebensgefahr nach Auffassung der Beklagten (vgl. Seite 4 [3. Absatz] der Antragsbegründungsschrift) allein davon abhänge, ob die Streitigkeit sozial- oder verwaltungsgerichtlich geführt wird, begründet gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar dürfte es misslich sein, dass das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, ohne dass es entscheidungserheblich im dortigen Verfahren darauf angekommen wäre, darauf abgestellt hat, dass es unerheblich sei, ob überhaupt ein lebensgefährlicher Gesundheitszustand bestanden habe. Gleichwohl obliegt die Auslegung dieser öffentlich-rechtlichen Normen des materiellen Landesrechts (§§ 1 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA) in erster Linie dem beschließenden Gericht. Überdies stellt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt kein Divergenzgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar.

19

Einen darüber hinausgehenden und zugleich für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblichen Klärungsbedarf legt die Antragsbegründungsschrift nicht zulassungsbegründend dar. Überdies werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsbegründungsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Dies hätte vorliegend im Hinblick auf die vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen nicht nur nahe gelegen, sondern hätte sich dem Beklagten aufgrund der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 8. April 2014 - 3 A 179/13 -, juris) aufdrängen müssen. Die Beklagte verkennt darüber hinaus, dass es sich bei den hier zugrunde liegenden Normen der §§ 1 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA um materielles Landesrecht handelt, deren Auslegung grundsätzlich nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung ist (irrevisibles Landesrecht).

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Da es zulassungsbegründend nicht darauf ankommt, kann schließlich dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt kostenerstattungspflichtig im Sinne von § 22 Abs. 4 Nr. 3 BrSchG LSA wäre, was jedenfalls nicht ohne weiteres offenkundig ist.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 60 Fahrkosten


(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. W

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 29. September 2008 - S 17 KR 81/07 und S 17 KR 162/08 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zug

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2010 - 1 S 2441/09

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, wendet sich gegen eine Kostenanforderung für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.
Der bei der Klägerin versicherte Patient P.E. wurde in der Zeit von Oktober bis Dezember 2006 mehrmals ambulant und stationär im Krankenhaus behandelt. Am 06.10., 14.10., 14.11. und 13.12.2006 erfolgte der Transport von der Wohnung des Patienten zum Krankenhaus bzw. der Rücktransport durch Krankenwagen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und des Malteser Hilfsdienstes (MHD). Die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung am 06.10.2006 wurde medizinisch-fachlich durch einen Notarzt begleitet; die anderen Fahrten standen im Zusammenhang mit stationären Krankenhausbehandlungen. Aufgrund des starken Übergewichts des gehunfähigen Patienten war es dem Personal des Krankenwagens jeweils nicht möglich, ihn mit einer Trage durch das Treppenhaus aus bzw. zu seiner im 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung zu bringen. Deswegen wurde die Hilfe der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in Anspruch genommen, die ihn mittels einer Drehleiter und eines Schleifkorbzugs durch ein Fenster seiner Wohnung auf die Straße zum Krankenwagen und umgekehrt hievte. Die vom DRK und vom MHD für ihre Leistungen erstellten Rechnungen wurden von der Klägerin beglichen.
Mit vier Bescheiden vom 30.03.2007 zog die Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz für die vier Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr in Höhe von insgesamt 1.717,50 EUR heran (06.10.2006: 240 EUR; 14.10.2006: 453 EUR; 14.11.2006: 468 EUR; 13.12.2006: 556,50 EUR).
Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2007 zurück. Die Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.), denn es habe eine Notlage i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG bestanden, weil der Patient nicht selbst in der Lage gewesen sei, sich aus seiner Wohnung im 3. Obergeschoss auf die Straße zu einem Krankenwagen zu begeben und dorthin nicht mittels üblicher Geräte habe verbracht werden können. Da das Rettungsdienstgesetz keine eigenen Kostenvorschriften enthalte, könne auf die Kostenersatzvorschrift des § 36 FwG (a.F.) zurückgegriffen werden. Die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr sei „im Interesse“ der Klägerin erfolgt, weil es sich um eine unabdingbare Leistung zum Transport gehandelt habe. Die Kostenbelastung der Klägerin sei verhältnismäßig und angemessen. Die Kosten seien in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Krankheit eines Mitglieds der Klägerin entstanden. Es sei demnach sachgerecht, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten die Kostenlast trage und nicht die Allgemeinheit belastet werde.
Zur Begründung ihrer zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass der Einsatz der Feuerwehr der Gefahrenabwehr gedient habe; die Kosten könnten demnach der Krankenkasse nicht auferlegt werden. Mit Urteil vom 23.09.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und insbesondere ausgeführt: Die Kostenbescheide beruhten auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.). Diese Vorschrift sei auch bei der als Krankentransport i.S.v. § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 RDG einzustufenden Fahrt am 06.10.2006 anwendbar, ungeachtet der Verpflichtung der Feuerwehr zu technischer Hilfeleistung gegenüber dem Rettungsdienst nach § 11 RDG. Die Voraussetzungen einer Notlage nach § 2 Abs. 2 FwG hätten vorgelegen; denn der Einsatz spezieller Geräte der Feuerwehr sei zur Hilfeleistung für den Versicherten erforderlich gewesen. Die Klägerin sei Schuldnerin des Kostenersatzes. Der Einsatz der Feuerwehr sei in ihrem Interesse erfolgt. Denn die Feuerwehr habe eine Leistung erbracht, auf die der bei der Klägerin versicherte Patient nach § 60 SGB V einen Anspruch dieser gegenüber gehabt habe. Die Klägerin habe den Transport des Versicherten als Sachleistung dem Grunde nach gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB V geschuldet. Zu dieser Transportleistung gehöre nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit, dass der Versicherte aus seiner Wohnung in das Transportfahrzeug bzw. von dort in die Wohnung zurück gebracht werde. Denn innerhalb des in § 60 Abs. 3 SGB V vorgesehenen weiten Spektrums von Transportleistungen könne der Ort der Abholung und der Zielort, von dem aus bzw. bis zu dem der Transport zu erfolgen habe, nur nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall bestimmt werden. Insbesondere wenn aus medizinischen Gründen der Einsatz eines Krankenwagens notwendig sei, gehöre zum Transport des Versicherten auch, dass dieser vom den Transport durchführenden Personal aus seiner Wohnung zum Krankenwagen verbracht werde. Die Hilfeleistungen der Feuerwehr seien keine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr gewesen. Denn die Feuerwehr sei jeweils nur zur Beseitigung eines Hindernisses im Rahmen der Transportleistung Dritter tätig geworden. Die Leistung der Feuerwehr sei vorliegend akzessorisch im Hinblick auf diesen Transport und nicht eine gegenüber diesem selbstständige Leistungserbringung. Zwar fänden die Einsätze ihre öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 RDG bzw. § 2 Abs. 2 FwG; der Zweck dieser Vorschriften liege jedoch allein darin, die Feuerwehr wegen ihrer besonderen Ausrüstung zu technischer Assistenz hinzuzuziehen. Dem Anspruch auf Kostenerstattung stehe nicht entgegen, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin keine vergütungsvertraglichen Rechtsbeziehungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden. Zwar werde durch den Verweis in § 60 SGB V auf § 133 SGB V klargestellt, dass eine Krankenkasse für Transportleistungen nur nach Maßgabe des § 133 SGB V aufzukommen habe. Die Anwendbarkeit der landesrechtlichen Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.) werde dadurch aber nicht beschränkt; denn es sei nicht geboten, für solche nur in Ausnahmefällen erforderlichen Leistungen, für die im Übrigen ein Markt gar nicht bestehe, vergütungsvertragliche Vereinbarungen zu schließen. Schließlich habe die Beklagte die Klägerin ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen. Die Beklagte habe dabei ihr Ermessen in zulässiger Weise an ihrer Feuerwehr-Kostenersatzrichtlinie ausgerichtet. Auch ansonsten sei für eine willkürliche Kostenforderung nichts ersichtlich. In vergleichbaren Fällen sei ebenfalls Kostenersatz gefordert worden. Die Erwägung, die Allgemeinheit nicht mit den Kosten zu belasten, sei sachgerecht; denn die erbrachte Leistung habe in erster Linie den Interessen der am krankenversicherungsrechtlichen Verhältnis Beteiligten gedient. Die Auswahl der Klägerin sei ebenso wenig wie die Höhe der Kosten von Rechts wegen zu beanstanden.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Der Einsatz der Feuerwehr sei nicht „in ihrem Interesse“ i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.) erfolgt. Die Hilfeleistung der Feuerwehr sei nämlich nicht den sozialversicherungsrechtlichen Krankentransportleistungen i.S.v. § 133 SGB V bzw. den Fahrkosten i.S.v. § 60 SGB V zuzuordnen, sondern zähle zur öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr. Zu den Fahrkosten im Sinne von § 60 SGB V gehörten nur Beförderungskosten, die bei der Benutzung der in § 60 Abs. 3 SGB V abschließend aufgezählten Beförderungsmittel entstünden. Diesen Beförderungsleistungen sei gemeinsam, dass sie erst „auf der Straße“ zum Einsatz kämen. Die Beförderung mittels eines Drehleiterfahrzeugs zähle dagegen nicht zu den gesetzlichen Leistungen der Krankenversicherung; insoweit gelte das gleiche wie bei der Bergung eines Verletzten durch die Bergwacht aus unwegsamem Gelände.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - zu ändern und die Kostenbescheide der Beklagten vom 30.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Beklagte hat die Klägerin ohne Rechtsverstoß zum Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr herangezogen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469 (inhaltsgleich nunmehr § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 FwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.03.2010 ) liegen vor; auch die im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden und teilweise wiederholenden Ausführungen.
16 
Die Klägerin ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG a.F. kostenpflichtig. Die Feuerwehr hat zur Beseitigung einer „anderen Notlage“ i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG a.F. gehandelt. Wie auch die Klägerin einräumt, befand sich der Patient nicht in einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 FwG), deren Beseitigung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (§ 36 Abs. 1 FwG a.F., § 34 Abs. 1 FwG). Das Handeln der Feuerwehr lag im Interesse der Klägerin. Es war für sie objektiv nützlich. Denn damit hat die Feuerwehr Hilfeleistungen erbracht, die letztlich dem Aufgabenkreis der Klägerin zuzurechnen sind; dieser wird nach Maßgabe des § 60 SGB V über die Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) hinaus auf die Beförderung der Versicherten erstreckt.
17 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach Abs. 2 und 3 Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind; das zu benutzende Fahrzeug richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. In § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB V wird abschließend geregelt, in welchen Fällen von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden kann; welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, bestimmt § 60 Abs. 3 SGB V.
18 
Aus dieser Regelung folgt vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorschriften über die grundsätzliche Geltung des krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 SBG V) jedenfalls bei der Benutzung von spezifisch auf den Transport von Kranken ausgerichteten Fahrzeugen eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Naturalleistung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119 <128 f.>; Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R - ; zuletzt Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ; BGH, Urteil vom 29.06.2004 - VI ZR 211/03 -, NJW 2004, 3326 <3327>, m.w.N.; Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 133 Rn. 6 f.). Die Krankenkasse kommt dem dadurch nach, dass sie entsprechende Dienstleistungen durch Dritte (Leistungserbringer) zur Verfügung stellt und für deren Kosten aufkommt.
19 
Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V normierten Voraussetzungen eines sog. privilegierten Tatbestands lagen hier vor. Am 06.10.2006 handelte es sich um einen sog. qualifizierten Krankentransport nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, bei den übrigen Terminen um Fahrten bei stationär erbrachten Leistungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Hiervon geht auch die Klägerin aus, die die Rechnungen von DRK und MHD für die von diesen erbrachten Transportleistungen beglichen hat.
20 
Hat die Klägerin demnach für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5a KRn 24/81 -, BSGE 54, 279), kann sie sich nicht auf die Fahrt als solche als eines bloßen Teils des Transports beschränken.
21 
Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt nicht, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse sich jeweils in der Bereitstellung einer Transportmöglichkeit vom nächstgelegenen mit dem Fahrzeug anfahrbaren Ort erschöpft. Zwar spricht § 60 Abs. 1 SGB V ausdrücklich von Fahrkosten, und § 60 Abs. 3 SGB V verweist beim bodengebundenen Transport auf motorisierte Fahrzeuge. Eine Beschränkung der Beförderungspflicht auf die bloße Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs „auf der Straße“ als der nächstgelegenen Stelle im Sinne einer wegemäßigen Erschließung ergibt sich daraus aber nicht.
22 
Soweit § 60 Abs. SGB V ausschließlich „Fahrkosten“ zum Gegenstand hat, sollten damit in Abkehr von der bisherigen Rechtslage lediglich sonstige Reisekosten wie Übernachtungskosten ausgeschlossen werden (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 60 Rn. 1, 12, 14, 16; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 60 SGB V Rn. 5 f.). Die Beförderung in einem Kraftfahrzeug bezeichnet dabei die Hauptleistung des Transports. Das schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit weitere Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports im Kraftfahrzeug zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere bei einem gehunfähigen Patienten, dessen besondere Bedürfnisse im Rahmen des Transports auch in § 4 der Krankentransport-Richtlinien (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, i.d.F. vom 22.01.2004, BAnz 2004, Nr. 18 S. 1342; zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz 2005, Nr. 41 S. 2937) eigens angesprochen werden. Denn diesem ist allein mit dem Hinweis nicht gedient, dass auf der Straße vor seiner Wohnung ein Fahrzeug bereitstehe, wenn er es ohne Unterstützung nicht erreichen kann. Auch die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass in einem solchen Fall der Transport von der bzw. in die Wohnung des Patienten mittels einer Krankentrage zu ihrem Leistungsumfang zählt. Dann ist aber keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung angezeigt, wenn - wie hier - eine Trage aufgrund des großen Gewichts des Patienten untauglich ist und deswegen andere und ggfs. aufwändige technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen. Damit wird weder die Grenze zur allgemeinen Gefahrenabwehr überschritten, noch bildet § 60 Abs. 3 SGB V ein rechtliches Hindernis für die Übernahme der Kosten durch die Klägerin.
23 
Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der Krankenkasse gehört, ist allein die Rettung eines Menschen aus unmittelbarer Lebensgefahr. Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 2 FwG. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG) gehört die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr (vgl. auch Gerlach, a.a.O., § 60 Rn. 15). Im vorliegenden Fall geht es indessen, wie bereits oben festgestellt, um den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG), der gerade die Kostenabwälzung nach den betroffenen Rechtskreisen eröffnet. Mit der Bergung eines Verletzten aus unwegsamem Gelände, für die die Krankenkasse nach der von der Klägerin vorgelegten Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht aufzukommen hat, ist der hier fragliche Transport aus der bzw. in die Wohnung nicht vergleichbar. Denn hier gilt wiederum, dass keine Gefahren für Leib und Leben abzuwehren waren, sondern lediglich Hindernisse beim Transport überwunden werden mussten.
24 
Schließlich steht auch § 60 Abs. 3 SGB V der Leistungspflicht der Klägerin nicht entgegen.
25 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass in § 60 Abs. 3 SGB V nur bestimmte ersatzfähige Beförderungsmittel aufgeführt würden, eine Drehleiter aber nicht erfasst werde. Zwar stellt die gesetzliche Krankenversicherung - verfassungsrechtlich unbedenklich - den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen und abgeschlossenen Leistungskatalogs zur Verfügung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ). Hier dient die Drehleiter aber gerade nicht als eigenständiges - und folglich mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht berücksichtigungsfähiges - Transportmittel. Ihre Verwendung ist vielmehr als bloße Nebenleistung dem (ersatzfähigen) Einsatz des Kranken- bzw. Rettungswagens zu- und untergeordnet, so dass es einer Erwähnung in § 60 Abs. 3 SGB V nicht bedurfte.
26 
Der Verweis in § 60 Abs. 3 SGB V auf § 133 SGB V führt ebenso wenig zum Wegfall der Leistungspflicht der Klägerin. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V wird bei der Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs - in gleicher Weise wie nach Nr. 2 bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens - der nach § 133 berechnungsfähige Betrag als Fahrkosten anerkannt. Damit wird - wie schon durch die Reihenfolge der in § 60 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB V genannten Verkehrsmittel - dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen und ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes - i.S. des qualifizierten Krankentransports durch aufgrund öffentlichen Rechts eingerichteten Rettungsdiensten - und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die mit den bzw. für die Rettungsdienstorganisationen DRK und MHD geschlossenen Verträge sehen eine Vergütung für die Einschaltung der Feuerwehr nicht vor. Auch mit der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr haben die Krankenkassen für die Ausnahmesituation einer Einschaltung der Feuerwehr bei einem Krankentransport einen Vergütungsvertrag nicht geschlossen. In dieser Situation findet zwar eine direkte Inanspruchnahme der Krankenkasse weder im Sozialversicherungsrecht noch im Bürgerlichen Recht eine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110 <112 ff.>; zu möglichen Ausnahmen siehe BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - ). Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Blick auf Krankentransportleistungen normierte Vorbehalt für den Landesgesetzgeber, mit dem der Bundesgesetzgeber seine aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG folgende Regelungsmacht zurücknimmt (Art. 72 Abs. 1 GG), erlaubt es jedoch, öffentlich-rechtliche Leistungspflichten der Krankenkassen zu begründen (vgl. dazu Uechtritz/Weiß, Verw 42 <2009> 535 <549 f.>, m.N.). Von diesem Vorbehalt wird nicht nur dann Gebrauch gemacht, wenn eine Regelung - wie etwa aufgrund der Rettungsdienstgesetze - ausdrücklich auf eine Vergütungspflicht gerade der gesetzlichen Krankenversicherung abzielt (vgl. Kranig, a.a.O., § 133 Rn. 9 ff., 14; Hess in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 133 SGB V Rn. 3). Vielmehr kann dieser Vorbehalt auch durch eine allgemeine Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. ausgefüllt werden, die die gesetzliche Krankenversicherung nur in Sondersituationen betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss
vom 17. Mai 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.717,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Beklagte hat die Klägerin ohne Rechtsverstoß zum Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr herangezogen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469 (inhaltsgleich nunmehr § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 FwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.03.2010 ) liegen vor; auch die im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden und teilweise wiederholenden Ausführungen.
16 
Die Klägerin ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG a.F. kostenpflichtig. Die Feuerwehr hat zur Beseitigung einer „anderen Notlage“ i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG a.F. gehandelt. Wie auch die Klägerin einräumt, befand sich der Patient nicht in einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 FwG), deren Beseitigung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (§ 36 Abs. 1 FwG a.F., § 34 Abs. 1 FwG). Das Handeln der Feuerwehr lag im Interesse der Klägerin. Es war für sie objektiv nützlich. Denn damit hat die Feuerwehr Hilfeleistungen erbracht, die letztlich dem Aufgabenkreis der Klägerin zuzurechnen sind; dieser wird nach Maßgabe des § 60 SGB V über die Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) hinaus auf die Beförderung der Versicherten erstreckt.
17 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach Abs. 2 und 3 Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind; das zu benutzende Fahrzeug richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. In § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB V wird abschließend geregelt, in welchen Fällen von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden kann; welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, bestimmt § 60 Abs. 3 SGB V.
18 
Aus dieser Regelung folgt vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorschriften über die grundsätzliche Geltung des krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 SBG V) jedenfalls bei der Benutzung von spezifisch auf den Transport von Kranken ausgerichteten Fahrzeugen eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Naturalleistung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119 <128 f.>; Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R - ; zuletzt Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ; BGH, Urteil vom 29.06.2004 - VI ZR 211/03 -, NJW 2004, 3326 <3327>, m.w.N.; Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 133 Rn. 6 f.). Die Krankenkasse kommt dem dadurch nach, dass sie entsprechende Dienstleistungen durch Dritte (Leistungserbringer) zur Verfügung stellt und für deren Kosten aufkommt.
19 
Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V normierten Voraussetzungen eines sog. privilegierten Tatbestands lagen hier vor. Am 06.10.2006 handelte es sich um einen sog. qualifizierten Krankentransport nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, bei den übrigen Terminen um Fahrten bei stationär erbrachten Leistungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Hiervon geht auch die Klägerin aus, die die Rechnungen von DRK und MHD für die von diesen erbrachten Transportleistungen beglichen hat.
20 
Hat die Klägerin demnach für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5a KRn 24/81 -, BSGE 54, 279), kann sie sich nicht auf die Fahrt als solche als eines bloßen Teils des Transports beschränken.
21 
Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt nicht, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse sich jeweils in der Bereitstellung einer Transportmöglichkeit vom nächstgelegenen mit dem Fahrzeug anfahrbaren Ort erschöpft. Zwar spricht § 60 Abs. 1 SGB V ausdrücklich von Fahrkosten, und § 60 Abs. 3 SGB V verweist beim bodengebundenen Transport auf motorisierte Fahrzeuge. Eine Beschränkung der Beförderungspflicht auf die bloße Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs „auf der Straße“ als der nächstgelegenen Stelle im Sinne einer wegemäßigen Erschließung ergibt sich daraus aber nicht.
22 
Soweit § 60 Abs. SGB V ausschließlich „Fahrkosten“ zum Gegenstand hat, sollten damit in Abkehr von der bisherigen Rechtslage lediglich sonstige Reisekosten wie Übernachtungskosten ausgeschlossen werden (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 60 Rn. 1, 12, 14, 16; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 60 SGB V Rn. 5 f.). Die Beförderung in einem Kraftfahrzeug bezeichnet dabei die Hauptleistung des Transports. Das schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit weitere Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports im Kraftfahrzeug zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere bei einem gehunfähigen Patienten, dessen besondere Bedürfnisse im Rahmen des Transports auch in § 4 der Krankentransport-Richtlinien (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, i.d.F. vom 22.01.2004, BAnz 2004, Nr. 18 S. 1342; zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz 2005, Nr. 41 S. 2937) eigens angesprochen werden. Denn diesem ist allein mit dem Hinweis nicht gedient, dass auf der Straße vor seiner Wohnung ein Fahrzeug bereitstehe, wenn er es ohne Unterstützung nicht erreichen kann. Auch die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass in einem solchen Fall der Transport von der bzw. in die Wohnung des Patienten mittels einer Krankentrage zu ihrem Leistungsumfang zählt. Dann ist aber keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung angezeigt, wenn - wie hier - eine Trage aufgrund des großen Gewichts des Patienten untauglich ist und deswegen andere und ggfs. aufwändige technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen. Damit wird weder die Grenze zur allgemeinen Gefahrenabwehr überschritten, noch bildet § 60 Abs. 3 SGB V ein rechtliches Hindernis für die Übernahme der Kosten durch die Klägerin.
23 
Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der Krankenkasse gehört, ist allein die Rettung eines Menschen aus unmittelbarer Lebensgefahr. Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 2 FwG. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG) gehört die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr (vgl. auch Gerlach, a.a.O., § 60 Rn. 15). Im vorliegenden Fall geht es indessen, wie bereits oben festgestellt, um den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG), der gerade die Kostenabwälzung nach den betroffenen Rechtskreisen eröffnet. Mit der Bergung eines Verletzten aus unwegsamem Gelände, für die die Krankenkasse nach der von der Klägerin vorgelegten Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht aufzukommen hat, ist der hier fragliche Transport aus der bzw. in die Wohnung nicht vergleichbar. Denn hier gilt wiederum, dass keine Gefahren für Leib und Leben abzuwehren waren, sondern lediglich Hindernisse beim Transport überwunden werden mussten.
24 
Schließlich steht auch § 60 Abs. 3 SGB V der Leistungspflicht der Klägerin nicht entgegen.
25 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass in § 60 Abs. 3 SGB V nur bestimmte ersatzfähige Beförderungsmittel aufgeführt würden, eine Drehleiter aber nicht erfasst werde. Zwar stellt die gesetzliche Krankenversicherung - verfassungsrechtlich unbedenklich - den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen und abgeschlossenen Leistungskatalogs zur Verfügung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ). Hier dient die Drehleiter aber gerade nicht als eigenständiges - und folglich mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht berücksichtigungsfähiges - Transportmittel. Ihre Verwendung ist vielmehr als bloße Nebenleistung dem (ersatzfähigen) Einsatz des Kranken- bzw. Rettungswagens zu- und untergeordnet, so dass es einer Erwähnung in § 60 Abs. 3 SGB V nicht bedurfte.
26 
Der Verweis in § 60 Abs. 3 SGB V auf § 133 SGB V führt ebenso wenig zum Wegfall der Leistungspflicht der Klägerin. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V wird bei der Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs - in gleicher Weise wie nach Nr. 2 bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens - der nach § 133 berechnungsfähige Betrag als Fahrkosten anerkannt. Damit wird - wie schon durch die Reihenfolge der in § 60 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB V genannten Verkehrsmittel - dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen und ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes - i.S. des qualifizierten Krankentransports durch aufgrund öffentlichen Rechts eingerichteten Rettungsdiensten - und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die mit den bzw. für die Rettungsdienstorganisationen DRK und MHD geschlossenen Verträge sehen eine Vergütung für die Einschaltung der Feuerwehr nicht vor. Auch mit der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr haben die Krankenkassen für die Ausnahmesituation einer Einschaltung der Feuerwehr bei einem Krankentransport einen Vergütungsvertrag nicht geschlossen. In dieser Situation findet zwar eine direkte Inanspruchnahme der Krankenkasse weder im Sozialversicherungsrecht noch im Bürgerlichen Recht eine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110 <112 ff.>; zu möglichen Ausnahmen siehe BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - ). Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Blick auf Krankentransportleistungen normierte Vorbehalt für den Landesgesetzgeber, mit dem der Bundesgesetzgeber seine aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG folgende Regelungsmacht zurücknimmt (Art. 72 Abs. 1 GG), erlaubt es jedoch, öffentlich-rechtliche Leistungspflichten der Krankenkassen zu begründen (vgl. dazu Uechtritz/Weiß, Verw 42 <2009> 535 <549 f.>, m.N.). Von diesem Vorbehalt wird nicht nur dann Gebrauch gemacht, wenn eine Regelung - wie etwa aufgrund der Rettungsdienstgesetze - ausdrücklich auf eine Vergütungspflicht gerade der gesetzlichen Krankenversicherung abzielt (vgl. Kranig, a.a.O., § 133 Rn. 9 ff., 14; Hess in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 133 SGB V Rn. 3). Vielmehr kann dieser Vorbehalt auch durch eine allgemeine Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. ausgefüllt werden, die die gesetzliche Krankenversicherung nur in Sondersituationen betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss
vom 17. Mai 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.717,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 29. September 2008 - S 17 KR 81/07 und S 17 KR 162/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Kostentragungspflicht der Beklagten für mehrere Feuerwehreinsätze im Zusammenhang mit Krankentransporten des Klägers.

2

Der 1940 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Rentner krankenversichert. Er leidet an Adipositas permagna (Gewicht zwischen 150 und 160 kg bei einer Körpergröße von 1,55), einer hypertensiven Herzkrankheit, chronischem Vorhofflimmern, Arteriosklerose der Extremitätenarterien und einer Harninkontinenz. Weiterhin liegt bei ihm ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Zustand nach Amputation des rechten Fußes vor. Auf Grund dieser Erkrankungen ist der Kläger bettlägerig, so dass er für Fahrten zu Ärzten und Krankenhäusern auf Krankentransportleistungen der Beklagten angewiesen ist. Neben der Altersrente erhält der Kläger Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III; von der Zuzahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist er befreit.

3

Vom 7. bis 12. Juli 2006 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im S.-Klinikum in N ... Für Hin- und Rücktransport waren Rettungs- bzw Krankentransport ärztlich verordnet worden. Die im ersten Stock gelegene Wohnung des Klägers kann nur über eine steile und enge Treppe erreicht werden. Für den Transport in das Krankenhaus beförderte die vom Rettungsdienst des Burgenlandkreises alarmierte Freiwillige Feuerwehr (FF) der Stadt N. den Kläger zunächst mittels einer Schleifkorbtrage aus seiner Wohnung über das Treppenhaus auf die Straße; von dort wurde der Kläger zum Krankenhaus gefahren. Ob der Rückweg am 12. Juli 2006 durch den Rettungsdienst des Burgenlandkreises mittels Krankentransportwagen (KTW) erfolgte (dessen Kosten die Beklagte übernahm), ist unklar. Von der Straße in seine Wohnung gelangte der Kläger jedenfalls wiederum mit Hilfe der von der Leitstelle des Rettungsdienstes verständigten FF (neun Mann), wobei er in der Schleifkorbtrage über eine Drehleiter durch ein zur Straße gelegenes Fenster im ersten Stock in sein Wohnzimmer gehoben wurde.

4

Die Stadt N. stellte für den Einsatz der FF beim Transport in das Krankenhaus am 6. Juli 2006 keine Rechnung. Ihrer Auffassung nach handelte es sich dabei um einen nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Sachsen Anhalt (BrSchG) iVm der Feuerwehrsatzung der Stadt N. kostenfreien Rettungseinsatz. Für den Rücktransport am 12. Juli 2006 stellte die Stadt dem Kläger dagegen mit Kostenbescheid vom 27. September 2006 einen Betrag in Höhe von 324,00 EUR in Rechnung. Dieser Bescheid ist nach Zurückweisung eines Widerspruchs des Klägers bestandskräftig; seine Vollstreckung ist ausgesetzt.

5

Der Kläger reichte den Kostenbescheid der Stadt N. vom 27. September 2006 bei der Beklagten zur Begleichung ein. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2007 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Der Einsatz eines Lastensystems der FF stelle keine Beförderungsleistung im Sinne des § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dar, sondern sei dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen.

6

Mit seiner am 16. März 2007 beim Sozialgericht erhobenen Klage (S 17 KR 81/07) verfolgt der Kläger den Anspruch auf Freistellung von den Kosten weiter. Er hat geltend gemacht, dass der Einsatz der FF eine Krankentransportleistung im Sinne des § 60 SGB V darstelle, da der Rettungsdienst nicht in der Lage gewesen sei, ihn in seine Wohnung zu verbringen.

7

Am 23. Februar 2008 wies der Notarzt den Kläger wegen Problemen mit dem Blasenkatheter zur stationären Behandlung in das S. -Klinikum ein, wo eine Notfallbehandlung erfolgte (Katheterwechsel und Wundversorgung). Die noch am selben Tag durchgeführten und ärztlich verordneten Hin- und Rücktransporte übernahm der Rettungsdienst mittels KTW und rechnete dies bei der Beklagten ab. Die Beförderung aus der Wohnung zum KTW und umgekehrt führte auf Anforderung der Rettungsdienstleitstelle erneut die FF (sieben Mann) durch, wobei sie den Kläger jeweils mittels der Schleifkorbtrage über das Treppenhaus transportierte; die bereit gestellte Drehleiter fand keine Verwendung. Für die Einsätze am 23. Februar 2008 stellte die Stadt N. dem Kläger mit Bescheid vom 17. März 2008 insgesamt 565,00 EUR in Rechnung, wobei Kosten für die Drehleiter nicht in Ansatz gebracht wurden.

8

Einen Antrag des Klägers vom 20. März 2008 auf Übernahme dieser Kosten wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 mit der Begründung zurück, dass es sich nicht um Fahrkosten im Sinne von § 60 SGB V handele.

9

Mit seiner am 9. Juli 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Klage (S 17 KR 162/08) verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und verweist auch hier darauf, dass die Besatzung des Krankentransportwagens nicht in der Lage gewesen sei, ihn in seine Wohnung zu verbringen. Er selbst habe die FF in keinem Fall beauftragt.

10

Das Sozialgericht hat nach Vernehmung des Zeugen C S zum Einsatz der FF am 12. Juli 2006 in der Sache S 17 KR 81/07 und des Zeugen R G zum Einsatz am 23. Februar 2008 in der Sache S 17 KR 162/08 mit den Urteilen vom 19. September 2008 jeweils antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide verurteilt, den Kläger von den jeweiligen Kostenbescheiden der Stadt N. zuzüglich Nebenforderungen in Form von Säumniszuschlägen, Mahnkosten und Vollstreckungskosten freizustellen.

11

Die Freistellungspflicht folge aus § 13 Abs 3 SGB V. Die Transportleistung sei jeweils unaufschiebbar gewesen. Die Kosten hierfür habe die Beklagte gemäß § 60 SGB V zu tragen (nach stationärer Krankenhausbehandlung am 12. Juli 2006 gemäß Abs 2 Nr 1 der Norm, nach der Behandlung am 23. Februar 2008 als Rettungsfahrt gemäß Abs 2 Nr 2). Die Sachleistungspflicht der Beklagten umfasse im konkreten Falle den Transport vom eigenen Bett und dorthin zurück. Der Einsatz der FF sei - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - auf Grund des Gewichts des Klägers und der räumlichen Verhältnisse (enge und steile Treppe) notwendig gewesen. Auch der Einsatz der letztlich nicht erforderlichen Drehleiter am 12. Juli 2006 habe sich im Ermessensspielraum des Einsatzleiters der FF gehalten. Die Beförderung mit einer Schleifkorbtrage stelle unter den gegebenen Umständen das einzig mögliche Transportmittel für den Transport zwischen Wohnung und Straße dar. Unerheblich sei, dass die FF nicht als Leistungserbringerin der Beklagten im Sinne von § 133 SGB V, sondern im Rahmen des BrSchG Sachsen-Anhalt tätig geworden sei. Die Stadt N. hätte die Beklagte gemäß § 22 Abs 4 Nr 3 BrSchG auch unmittelbar in Anspruch nehmen können. Dass ein Dritter den grundsätzlich von der Beklagten als Sachleistung geschuldeten Transport durchgeführt habe, könne die Beklagte nicht entlasten. Hätte es sich dabei um ein privates Unternehmen gehandelt, wäre eine Abrechnung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag möglich gewesen. Es könne nichts anderes gelten, wenn anstelle eines Privatunternehmens die FF gehandelt habe und hierfür satzungsgemäße Kosten entstanden seien. Da ein zugelassener Leistungsträger nicht erreichbar war, müsse die Beklagte für die entstandenen Kosten einstehen. Dies gelte auch für die Nebenforderungen, da diese aus der Weigerung der Beklagten resultierten.

12

Das Sozialgericht hat in beiden Verfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

13

Gegen die der Beklagten am 29. Oktober 2008 zugestellten Urteile hat diese jeweils am 28. November 2008 Berufung eingelegt. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen im Berufungsrechtszug ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat beide Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 19. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Klagen zu Recht stattgegeben. Die Bescheide der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2007 sowie vom 21. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 sind rechtswidrig. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger antragsgemäß von den Kosten der Einsätze der FF am 12. Juli 2006 (Kostenbescheid der Stadt N. vom 27. September 2006 über 324,00 EUR) und am 23. Februar 2006 (Kostenbescheid der Stadt N. vom 17. März 2008 über 565,00 EUR) jeweils zuzüglich Nebenforderungen freizustellen.

20

1. Der Anspruch richtete sich ursprünglich auf Freistellung von einer Verbindlichkeit. Der Kläger hat die Gebühren und Nebenforderungen aus den Kostenbescheiden der Stadt N. bislang nicht beglichen. Sofern die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits die vorgenannten Kosten und Nebenforderungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Stadt N. gezahlt haben sollte, was sie ausweislich der Verwaltungsakte im Zusammenhang mit einem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung angekündigt hatte, wäre dies im Verhältnis zu der Stadt N. mit endgültiger Erfüllungswirkung erfolgt. Im Rechtsstreit ginge es danach nur noch um die Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen den Beteiligten. Im Verhältnis zum Kläger wäre diese (im Rechtsstreit bezifferte) Leistung vorläufig, dh die Beklagte könnte bei rechtskräftigem Obsiegen von ihm gemäß § 198 Abs 1 SGG iVm § 945 Zivilprozessordnung (ZPO) Erstattung des Zahlbetrages verlangen. Die prozessuale Lage entspräche derjenigen eines Erstattungsrechtsstreits, in dessen Verlauf die Beklagte zur Abwehr der Zwangsvollstreckung vorläufig geleistet hätte. Die Frage der Kostentragung bleibt daher im Verhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits zu entscheiden.

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2. Der Anspruch beruht auf § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V. Bei ihren Einsätzen erbrachte die FF jeweils Leistungen, welche die Beklagte gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 SGB V dem Kläger als Sachleistung der GKV schuldete, aber nicht rechtzeitig erbringen konnte.

22

Gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V ist die Krankenkasse (abweichend von dem Grundsatz der Sachleistung in § 2 Abs 2 Satz 1 SGB V) zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Systemversagen) und dem Versicherten dadurch für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistung notwendig war. Der Erstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch. Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung, hier also die Einsätze der FF bei dem Transport des Klägers aus der Wohnung und zurück, zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSG 24. September 1996 - 1 RK 33/95, BSGE 79, 125; BSG 2. November 2007 - B 1 KR 4/07 R, SozR 4-2500 § 60 Nr 2 Rdnr 11 mwN). Der Erstattungsanspruch kann auch die Kosten für einen nicht zugelassenen Leistungserbringer umfassen, wenn dessen Inanspruchnahme durch das Systemversagen wesentlich mitverursacht wird. Das ist bei nicht rechtzeitiger Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung stets der Fall, denn die Krankenkasse ist nur dann zur rechtzeitigen Sachleistung außerstande, wenn kein anderer als ein nicht zugelassener Leistungserbringer zur Verfügung steht (BSG 16.12.1993 - 4 RK 5/92, BSGE 73, 271). Der Anspruch auf Erstattung umfasst auch die Freistellung von einer noch offenen Verbindlichkeit, die aus der Selbstbeschaffung der Leistung iSv § 13 Abs 3 SGB V resultiert (BSG 10. Februar 2000 - B 3 KR 26/99 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 37).

23

3. Sämtliche vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt.

24

a. Über die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten für die Krankenfahrten besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Krankentransport stellt nach § 60 SGB V grundsätzlich eine Naturalleistung der GKV dar (stRspr, vgl BSG vom 25. Juli 2008 - B 1 KR 27/07 R, Juris mwN). Die gemäß § 2 KrTRL erforderlichen ärztlichen Verordnungen der Krankenfahrten lagen vor.

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Anspruchsgrundlage für den Rücktransport von der stationären Krankenhausbehand-lung am 12. Juli 2006 in die Wohnung des Klägers ist § 60 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V. Als Grund für den Krankentransport am 23. Februar 2008 hatte der Notarzt ebenfalls stationäre Krankenbehandlung iSv Nr 1 angegeben. Dass es dazu möglicherweise nicht kam, weil der Kläger nach einer Notfallbehandlung noch am selben Tag entlassen wurde, ist unschädlich. Sollte eine stationäre Aufnahme nicht erfolgt sein (vgl dazu BSG 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R, BSGE 92, 223), dürfte eine Rettungsfahrt zum Krankenhaus iSv § 60 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V vorgelegen haben (vgl dazu KassKomm/Höfler § 60 SGB V Rn 18). Sollte auch dies nicht der Fall gewesen sein, handelte es sich jedenfalls um eine von der GKV zu erbringende Krankenfahrt zu einer ambulanten Behandlung gemäß § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 8 Abs 3 Krankentransportrichtlinie (KrTRL), da der Kläger Leistungen der Pflegestufe III erhält. Der für solche Fahrten grundsätzlich erforderlichen vorherigen Genehmigung bedurfte es hier ausnahmsweise nicht, weil der Kläger gemäß der ärztlichen Verordnung von einer - genehmigungsfreien - stationären Aufnahme ausgehen musste; auch sein Rücktransport bedurfte danach unter den gegebenen Umständen nicht der Genehmigung. Schließlich war in beiden Fällen die Beförderung des Klägers auf Hin- und Rückweg notwendig. Über all dies besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.

26

b. Die Leistungspflicht der Beklagten erstreckte sich entgegen ihrer Auffassung dem Umfang nach auch auf den von der FF durchgeführten Teil des Transports aus der Wohnung auf die Straße und zurück. Die ärztliche Verordnung verhielt sich ausdrücklich über den Liegendtransport von den Wohnung zum Krankenhaus und zurück. Einer ärztlichen Verordnung von Schleifkorbtrage, Drehleiter oä bedurfte es demgegenüber nach der Anlage 1 zur KrTRL nicht; sie wäre auch nicht leistbar, da der Arzt die örtlichen Verhältnisse nicht kennt.

27

aa. Der von der Beklagten geschuldete Krankentransport umfasst grundsätzlich auch die Trageleistungen von der Wohnung auf die Straße und umgekehrt.

28

"Fahrkosten“ iSv § 60 SGB V sind alle reinen Beförderungskosten, gleichgültig ob der Transport zu Lande, zu Wasser oder in der Luft erfolgt und welches Beförderungsmittel benutzt wird (KassKomm/Höfler, § 60 SGB V Rn 5; RegE-Gesundheitsreformgesetz (GRG) S 186 Begr zu § 68 Abs 1; AusschussBer-GRG S 56 Begr zu § 68 Abs 2; vgl zur Kostentragung der Krankenkasse bei einer Notfallrettung durch ein Boot der Bundesmarine SG Hannover vom 5. Dezember 2008 - S 19 KR 672/08). Ausdrücklich schließt die Vorschrift die "Transporte nach § 133" mit ein. Dabei handelt es sich gemäß § 133 Abs 1 SGB V um "Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte". Welches Beförderungsmittel benutzt werden kann, richtet sich gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 SGB V nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Uner-heblich ist, ob es in § 60 SGB V oder der KrTRL aufgeführt ist.

29

Zur Beförderungsleistung gehört auch die reine Trageleistung als Annex zu den von den Krankenkassen zu erbringenden Krankentransporten bzw "Fahrten". Dies folgt aus dem Zweck der Leistung als akzessorische Nebenleistung zur Krankenbehandlung als Hauptleistung (vgl hierzu Gerlach in Hauck/Haines § 60 SGB V Rn 7). Anderenfalls wäre bspw bei Bewusstlosigkeit oder bei Gehunfähigkeit des Versicherten (wie im Fall des Klägers) der Krankentransport und damit die Krankenbehandlung nicht durchführbar. In den genannten Fällen beginnt die Transportleistung der GKV daher grundsätzlich dort, wo der Versicherte sich aufhält, idR also in der Wohnung bzw am Bett, und endet bei fortbestehender Gehunfähigkeit auch dort. Die KrTRL führt demgemäß in der Anlage 1 unter Ziff 5 als Zielort nicht die Haustür, sondern die Wohnung des Versicher-ten und in Ziff 8 die Trageleistung auf.

30

bb. Die besonderen Umstände, die es dem Rettungsdienst unmöglich machten, den Kläger aus der Wohnung auf die Straße und zurück zu transportieren, lassen im vorliegenden Fall die Leistungspflicht der Beklagten für diesen Teil des Krankentransportes nicht entfallen.

31

(1) Der Anspruch entfällt zunächst nicht etwa deshalb (teilweise), weil der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung (§ 2 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGB V) gehalten gewesen wäre, sich spätestens nach dem ersten Einsatz der FF im Juli 2006 eine für Krankentransporte geeignete Wohnung zu nehmen oder in ein Pflegeheim zu begeben. Eine solche Obliegenheit besteht nicht. In der Wahl seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes und seiner Wohnung ist ein Versicherter frei. Daraus folgt keine Leistungs-begrenzung im Rahmen der GKV. Die Krankenkasse kann demgemäß bei Versicher-ten, die auf dem Lande wohnen, auch keine Beteiligung an den dadurch bedingten höheren Kosten für Krankenfahrten verlangen. Ist die Krankenkasse nach Maßgabe des § 60 SGB V leistungspflichtig, fällt es vielmehr in ihren Risikobereich, ob der Aufwand im Einzelfall höher oder niedriger ausfällt.

32

(2) Allerdings trifft es zu, dass die GKV nicht für jeden Rettungseinsatz insgesamt leistungspflichtig ist, sobald dieser in eine Rettungsfahrt zu einer erforderlichen Krankenbehandlung mündet. Beim Brand eines Hauses, der Bergung aus einem verunfallten und unzugänglichen Kfz oder aus Bergnot usw beginnt die Leistungspflicht der GKV erst nach der Bergung, idR am KTW bzw RTW (ebenso Gerlach in Hauck/Haines § 60 SGB V Rn 15). Vorher besteht ausschließlich die Leistungspflicht der zur Gefahrenabwehr berufenen Gemeinden und Landkreise, in Sachsen-Anhalt für Hilfeleistungen bei Unglücksfällen gemäß § 1 BrSchG.

33

Doch sind die von der Beklagten angeführten Abgrenzungskriterien der Leistungspflicht von GKV und anderen Pflichtigen nach Auffassung des Senats ungeeignet. Dies gilt zunächst für die vorgeschlagene Unterscheidung nach dem Beförderungsmittel (keine Leistungspflicht bei Einsatz von Schleifkorbtrage, Drehleiter, Lastensystem der Feuerwehr). Das insoweit allein maßgebliche Gesetz enthält keinen abgeschlossenen Katalog. Das wird schon daraus ersichtlich, dass die Krankentrage dort nicht erwähnt ist, obwohl sie, wie oben ausgeführt, zum Leistungsumfang gehört (und die Trageleistung zu Recht in der KrTRL erwähnt ist). Es wäre zudem nicht sachgerecht, bei der denkbaren Beförderung des Klägers aus seinem Wohnzimmerfenster mit Hilfe eines Hubschraubers eine Leistungspflicht der GKV deshalb anzunehmen, weil in der KrTRL die Luftrettung erwähnt wird, sie bei Einsatz einer Schleifkorbtrage etc aber mangels Erwähnung abzulehnen. Eine Abgrenzung nach dem Leistungsvermögen der Leis-tungserbringer scheidet ebenfalls aus. Die Leistungspflichten der GKV sind gemäß § 2 Abs 1 SGB V im Dritten Kapitel des SGB V geregelt und stehen nicht - je nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern - zur Disposition der Krankenkassen.

34

Schließlich lässt sich die Unterscheidung entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht danach vornehmen, ob es sich im Einzelfall um Gefahrenabwehr oder um krankenversicherungsrechtlichen Krankentransport handelt. Denn diese Pflichtenkreise überschneiden sich teilweise. Das wird bei den von der GKV zu erbringenden Ret-tungsfahrten deutlich. Diese erfordern, dass sich der Versicherte infolge von Verletzung oder Krankheit in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder sein Gesundheitszustand in kurzer Zeit eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt (vgl Gerlach in Hauck/Haines § 60 SGB V Rn 15 unter Hinweis auf eine Klarstellung im Ausschussbericht, BT-Drucks 11/3480 zu § 68 der GRG-Entwurfs). Dabei handelt es sich um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr (die zudem regelmäßig hoheitlich ausges-taltet ist, selbst wenn sie auf private Leistungserbringer übertragen wurde, vgl BGH 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, Juris Rn 10 ff zum Hessischen RettDG). Die Einordnung als (hoheitliche) Gefahrenabwehr steht daher der Leistungspflicht der Beklagten nicht stets entgegen.

35

Maßgebliche Abgrenzungsmerkmale sind demgegenüber einerseits der in § 60 SGB V geregelte Krankentransport und andererseits der in § 1 BrSchG Sachsen-Anhalt geregelte Unglücksfall. Soweit die Leistung auf Beförderung des Versicherten zur Krankenbehandlung gerichtet ist, geht es um die Leistungspflicht der GKV. Dies gilt auch dann, wenn der Transport zur Abwendung von Lebensgefahr erforderlich ist. Soweit es dagegen um die Rettung aus einer Gefahrensituation geht, der Einsatz also auch ohne (anschließende) Beförderung zur Krankenbehandlung erforderlich ist (etwa bei der Rettung aus Gefahrensituationen wie Brand, Eingeschlossensein nach Verkehrsunfall oder Bergnot etc), handelt es sich um Hilfe in einem Unglücksfall. Wäre der Kläger bspw beim Transport im engen Treppenhaus oder im Fenster stecken geblie-ben und hätte sich nicht mehr befreien können, läge in Bezug auf seine Befreiung aus dieser Notlage ein Unglücksfall iSv § 1 BrSchG vor; desgleichen, wenn der RTW auf der Fahrt verunglückt wäre und der Kläger aus dem karamboulierten Fahrzeug hätte befreit werden müssen. Die Befreiung aus solchen Notlagen fällt nicht in den Leistungsbereich der Beklagten.

36

Auf den Fall übertragen führt dies zur Leistungspflicht der Beklagten für den Transport des Klägers aus seiner Wohnung auf die Straße und umgekehrt. Die Einsätze der FF dienten nicht der Rettung des Klägers aus einer Notlage, sondern allein der Beförderung zur Krankenbehandlung und zurück. Ohne letztere hätte für die Einsätze in keinem Fall Anlass bestand. Der Kläger musste dabei auch nicht aus einer außergewöhnlichen Behausung geborgen werden, was möglicherweise der Befreiung aus einer Notlage gleichkäme (Baumhaus; Erdloch); trotz der Steilheit und Enge des Treppenhauses handelt es sich bei seiner Wohnung um eine normale, baulich zugelassene Unterkunft, in die er demgemäß im Anschluss an die Behandlung auch wieder zurückgebracht wurde. Dass für die Krankenbehandlungen ihrerseits eine Notfallindikation bestanden haben mag und insoweit möglicherweise Lebensgefahr bestand, ist - wie oben bereits dargelegt - unschädlich. Entscheidend ist, dass die Einsätze der FF ausschließlich dem Zweck dienten, dem Kläger diese Behandlungen zu ermöglichen.

37

c. Die vom Kläger in Anspruch genommene Leistung der FF war "unaufschiebbar" iSv § 13 Abs 3 SGB V. Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leistungserbringung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich ist, dass keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs bis zur Entscheidung der Krankenkasse mehr besteht (BSG vom 18. Juni 2006 - B 1 KR 24/05 R, SozR 4-2500 § 13 Nr 9). Dem Versicherten muss das Abwarten bis zu einer Entscheidung der Krankenkasse im konkreten Fall nicht zugemutet werden können, weil wesentliche Nachteile drohen. Dabei darf es dem Versicherten nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen sein, sich vor der Leistungsbeschaffung mit der Kasse in Verbindung zu setzen (BSG vom 25. September 2000 - B 1 KR 5/99 R, Juris).

38

Dem Kläger war es sowohl am 12. Juli 2006 als auch am 23. Februar 2008 nicht möglich und zumutbar, bei der Beklagten einen vorherigen Antrag auf die Leistungserbringung zu stellen. Die Leistung war jeweils sofort fällig. Am 23. Februar 2008 war eine Notfallbehandlung im Krankenhaus (Katheterwechsel und Wundversorgung) erforderlich. Für die jeweiligen Rücktransporte am 12. Juli 2006 und am 23. Februar 2008 bedurfte es ebenfalls einer sofortigen Leistungserbringung, da dem Kläger nicht zuzumuten war, auf der Straße liegend eine Antragsbescheidung der Beklagten abzuwarten. Ob bei dem Rücktransport am 12. Juli 2006 eine vorherige Antragstellung deshalb theoretisch möglich war, weil das Ende des Krankenhausaufenthaltes abseh-bar war, kann dahinstehen. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, konnte dem Kläger in seiner konkreten Situation während des Krankenhausaufenthaltes nicht zugemutet werden, einen solchen Antrag an die Beklagte zu richten. Zudem dürfte er sich über die Frage der Leistungspflicht der Beklagten in Bezug seine Beförderung nach Hause kaum Gedanken gemacht haben und von einem Krankentransport durch den Rettungsdienst ausgegangen sein, der keines Antrages bedurfte. Dies steht damit in Einklang, dass der Kläger die FF nicht persönlich angefordert hat. Auch hätte eine vorherige Antragstellung in der Lage, in der sich der Kläger befand, am Ablauf der Ereignisse nichts ändern können.

39

d. Damit steht zugleich fest, dass die Beklagten die fragliche Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte. Dies macht sie auch nicht geltend, sondern lehnt gerade jede Verpflichtung dazu unter Hinweis auf deren Artfremdheit sowie darauf ab, dass die FF nicht ihr Leistungserbringer sei. Der Kläger hat sich demgemäß die hier fragliche Leistung anderweitig selbst beschaffen müssen. Damit ist es grundsätzlich unschädlich, dass die Leistung von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer erbracht wurde (BSG 16.12.1993 - 4 RK 5/92, BSGE 73, 271).

40

Sollten die Einsätze demgegenüber nicht dem Kläger, sondern dem Rettungsdienst zuzurechnen, der als regulärer Leistungserbringer der Beklagten für die Krankentransporte angegangen worden war und die FF dann als eine Art "Subunternehmer" eingeschaltet hätte (vgl zur Zusammenarbeit von Rettungsdienst und Feuerwehr § 2 Abs 1 Satz 3 Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (RettDG)), wäre die Beklagte im Verhältnis zu ihrem gleichwohl in Anspruch genommenen Versicherten schon unmittelbar aus § 60 SGB V zur Kostentragung verpflichtet, sofern es sich um ihre Sachleistung handelte. Inwieweit sie das Risiko derartiger Zusatzaufwendungen in ihren Vereinbarungen mit dem Träger des Rettungsdienstes möglicherweise auf diesen übertragen hat, kann hier dahinstehen.

41

e. Die in den bestandskräftigen Kostenbescheiden der Stadt N. festgesetzten Gebühren wie auch die aus den Bescheiden resultierenden Nebenforderungen stellen notwendige Kosten iSv § 13 Abs 3 Satz 1 aE SGB V dar, weil der Rettungsdienst als Leistungserbringer der Beklagten zur Durchführung dieses Teils des Transportes nicht in der Lage war. Notwendig war damit sowohl der Einsatz der FF überhaupt als auch der von ihr getätigte konkrete Aufwand (Drehleiter und neun Mann am 12. Juli 2006, sieben Mann am 23. Februar 2008, jeweils gemäß Ausrücke-Ordnung der Stadt N. ). Die Kostenbescheide waren nicht offensichtlich rechtswidrig; der Kläger brauchte sich nicht über seine bereits getätigten Bemühungen hinaus (Beauftragung eines Rechtsanwalts und Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. September 2006) weiter gegen sie zur Wehr zu setzen. Die Kosten für den Einsatz von neun Feuerwehrleuten am 12. Juli 2006 betrugen dabei 117,00 EUR. Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung, also der Einschätzung des Einsatzleiters im Zeitpunkt des Einsatzes, erscheint die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gewahrt. Die Kostenbescheide richten sich gemäß § 5 der Verwaltungskostensatzung der Stadt N. zutreffend gegen den Kläger als Gesamtschuldner, da die Leistung in seinem Interesse erbracht wurde. Im Übrigen wird auf die Feststellungen und Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Auch die Beklagte hat sie nicht angegriffen. Die Nebenforderungen der Stadt N. beruhen schließlich, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, auf der Weigerung der Beklagten, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus den Kostenbescheiden freizustellen. Dies hatte der Kläger rechtzeitig verlangt.

42

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

43

Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Der Leistungsumfang der GKV in Bezug auf Krankentransporte sowie die Abgrenzung zwischen solchen Transporten und sonstiger Rettung in Notfällen im Rahmen der Gefahrenabwehr ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht vollständig geklärt.


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Bescheid vom 14.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 01.08.2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Feuerwehrgebührenbescheid der Beklagten.

2

Die Klägerin ist Trägerin des öffentlichen Rettungsdienstes in den Kreisen Dithmarschen, Pinneberg, Kreis Rendsburg-Eckernförde und Steinburg.

3

Die Beklagte ist Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr in Wedel; sie erhebt Gebühren für bestimmte Feuerwehreinsätze gemäß ihrer Gebührensatzung vom 20.05.2010.

4

Am 02.05.2013 kam es in Wedel im Zusammenhang mit einer Notfallrettung zu einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr. Ein Rettungstransportwagen der Klägerin war an diesem Tage in Wedel zu einer Frau M. gerufen worden, die aufgrund ihres lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes schnellstens in die Klinik geschafft werden sollte. Es war eine Reanimation notwendig, die angesichts der räumlichen Situation und der Körpermaße der Patientin (Übergewicht) auf Schwierigkeiten stieß. Da nicht nur die Patientin in den RTW zu tragen war, sondern gleichzeitig auch umfangreiche medizinische Geräte getragen werden mussten, wurde bei der Leitstelle der Bedarf nach einer Tragehilfe angemeldet. Daraufhin wurde seitens der Feuerwehr die entsprechende Hilfe geleistet; dabei kamen vier Feuerwehrleute für 23 Minuten zum Einsatz.

5

Mit Bescheid vom 14.06.2013 setzte die Beklagte für den in Rede stehenden Feuerwehreinsatz gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 152,00 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe sich nach § 2 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung iVm den §§ 1 und 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz um einen gebührenpflichtigen Einsatz gehandelt.

6

Am 19.06.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, eine Feuerwehrgebühr dürfe hier gemäß § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz nicht erhoben werden, weil es sich um eine Befreiung eines Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage gehandelt habe.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2013 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe sich durchaus um einen gebührenpflichtigen Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Wedel gehandelt. Dagegen sei es nicht um einen Einsatz zur Befreiung eines Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage im Sinne des Brandschutzgesetzes gegangen. Gemäß § 1 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (RDG) sei es Gegenstand der Notfallrettung, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten oder sonst in einer Körperfunktion lebensbedrohlich beeinträchtigten Personen (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in der Regel mit einem Rettungswagen in ein für die Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Diese Aufgabe hätten die eingesetzten Kräfte der Klägerin nach entsprechender Alarmierung durch die Regional-Leitstelle wahrgenommen. Erst die Rettungsdienstkräfte hätten dann die freiwillige Feuerwehr in dem laufenden Einsatz zu ihrer Unterstützung in Form einer Tragehilfe alarmiert. Damit werde der Einsatz jedoch nicht zu einem gebührenfreien Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr. Im Fall einer Tragehilfe ergebe sich die Gebührenpflicht aus § 3 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung.

8

Am 05.09.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor:

9

Der streitige Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da es nicht zulässig sei, eine Feuergebühr für die Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlicher Lage zu erheben. Vorliegend sei es am 02.05.2013 um eine solche Hilfe der Feuerwehr zugunsten einer Notfallpatientin in einer lebensbedrohlichen Lage gegangen. Der Rettungstransportwagen der Klägerin sei eingesetzt gewesen, um die Notfallpatientin an jenem Tage ins Krankenhaus zu bringen. Die betreffende Notfallpatientin sei stark übergewichtet gewesen und bei ihrem Transport seien schwere Geräte zu transportieren gewesen. Sie habe in dieser Situation die Wohnung nicht selbst verlassen können und sei sozusagen in der Wohnung wie in einer „Falle“ gefangen gewesen. Ein Verbleib in der Wohnung und der daraus folgende Ausfall der erforderlichen medizinischen Versorgung wäre für die Notfallpatientin lebensbedrohlich gewesen, wie sich aus dem Einsatzbericht ergebe. Damit liege eine gebührenfreie Leistung iSv § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz bzw. § 1 Nr. 2 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten vor.

10

Hilfsweise sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin auch nicht nach § 3 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung zur Gebührenzahlung herangezogen werden dürfe, da sie unter keinem der dort geregelten Gesichtspunkte Gebührenschuldnerin sei.

11

Abgesehen davon werde bestritten, dass die satzungsmäßigen Gebühren rechtmäßig kalkuliert seien. Die Parameter der Berechnung der Gebührensätze seien der Klägerin bisher nicht im Detail bekannt. Es sei darauf hinzuweisen, dass nicht beliebig Vorhaltekosten umgelegt werden dürften.

12

Im Übrigen sei § 5 Abs. 1 Feuerwehrgebührensatzung nichtig, da dort geregelt sei, dass für angefangene Stunden der volle Stundensatz zu veranschlagen sei.

13

Vorsorglich werde außerdem beanstandet, dass die Beklagte von ihrem Auswahlermessen bezüglich der zu veranlagenden Person keinen Gebrauch gemacht habe. Weder aus den angefochtenen Bescheiden noch aus der Verwaltungsakte würden sich irgendwelche Überlegungen zur Kostenhaftung der Patientin selbst oder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ergeben.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2013 aufzuheben.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte trägt vor:

19

Der streitige Gebührenbescheid sei rechtmäßig, denn die Voraussetzungen einer Gebührenerhebung lägen vor und die diesbezüglich erhobene Kritik der Klägerin sei in vollem Umfang unbegründet.

20

Der in Rede stehende Einsatz sei nach § 2 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung gebührenpflichtig und hierfür sei die Klägerin zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Feuerwehrgebührensatzung als Auftraggeberin des Feuerwehreinsatzes zu einer entsprechenden Gebühr herangezogen worden. Der von der Klägerin vertretene Standpunkt, es habe sich um eine Befreiung eines Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage gehandelt, sei unzutreffend. Die angeforderte Tragehilfe habe der Erfüllung der Transportleistung der Klägerin gedient. Der Klägerin hätten allein die erforderlichen Träger gefehlt. Die Tragehilfe sei ganz normal durch das Treppenhaus erfolgt. Es handele sich bei der Tragehilfe daher nicht um die Befreiung eines Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen. Es sei bereits vom Wortlaut und Wortsinn her nicht um etwas „Befreiendes“ gegangen, denn die Patientin sei nicht unfrei gewesen. Sie sei nicht eingeschlossen, nicht eingeklemmt, nicht verschüttet, nicht kontaminiert oder ähnliches gewesen. Die Wohnung der Patientin sei entgegen der Darstellung der Klägerin gerade nicht zu einer „Falle“ geworden. Die Feuerwehr habe kein technisches Gerät einsetzen müssen, das ausschließlich die Feuerwehr vorhalte, um Patienten zu befreien. So habe insbesondere keine Tür aufgebrochen werden müssen und es sei auch keine Drehleiter oder Kran zum Einsatz gekommen. Vielmehr sei die Patientin ganz normal durch die Wohnungstür und das Treppenhaus getragen worden.

21

Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren im Hilfeleistungswesen gehöre nicht der Rettungsdienst, sondern nur die technische Hilfeleistung. Wenn das Rettungsdienstgesetz Anwendung finde, sei für die darin vorgesehenen Leistungen der Träger des Rettungsdienstes zuständig. Die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes würden als spezialgesetzliche Regelungen den Vorschriften des Brandschutzgesetzes auch im Bereich der Hilfeleistung vorgehen. Die Hilfe, die die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten hier geleistet habe, sei Bestandteil der Aufgabe des Rettungsdienstes gewesen. Zum Rettungsdienst gehöre nämlich auch die Beförderung von Patienten.

22

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin als Auftraggeberin in Anspruch genommen habe, denn die Beklagte sei nicht verpflichtet, ihr nicht vollständig bekannte andere Gesamtschuldner zu ermitteln bzw. schwierige Rechtsfragen im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander aufzuklären.

23

Auch die Kritik der Klägerin bezüglich der Festsetzung von Feuerwehrgebühren nach Maßgabe angefangener Stunden sei nicht zu beanstanden. Eine solche pauschalierende Vorgehensweise sei nach dem Kommunalabgabengesetz zulässig und entspreche der üblichen Praxis sowie den Bemessungsgrundlagen, die auch das Land Schleswig-Holstein z. B im Rahmen der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) gewählt habe.

24

Es bestehe auch kein Anlass, die Richtigkeit der Gebührenkalkulation zu bezweifeln.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

26

Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet.

27

Der Gebührenbescheid vom 14.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 01.08.2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, so dass diese Bescheide gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben waren.

28

Unter welchen Voraussetzungen die Trägerin einer Freiwilligen Feuerwehr für deren Einsatz Feuerwehrgebühren oder Entgelte erheben kann, regelt § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.H. 1996, S. 200 - Brandschutzgesetz) in der aktuell geltenden Fassung.

29

Gemäß § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz ist der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren für die Geschädigten unentgeltlich bei

30

1. Bränden,

31

2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,

32

3. der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

33

Gemäß § 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz kann der Träger der Feuerwehr für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Abs. 4 Brandschutzgesetz und zu Zwecken nach § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz im Falle vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden, vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr, eines Fehlalarms etc.

34

Von der nach § 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz gegebenen Möglichkeit zur Regelung von Feuerwehrgebühren im gesetzlichen Rahmen hat die Stadt Wedel mit ihrer Feuerwehrgebührensatzung vom 20.05.2010 Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 dieser Satzung ist - entsprechend der gesetzlichen Regelung - insbesondere der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr bei der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen gebührenfrei. Für andere als die in § 1 der Gebührensatzung genannten Einsätze sieht § 2 der Gebührensatzung eine Gebührenpflicht vor, wobei in § 5 der Satzung unterschiedliche Gebührensätze für unterschiedliche Teilleistungen geregelt werden.

35

Nach diesen rechtlichen Grundlagen war vorliegend die Festsetzung einer Feuerwehrgebühr für den in Rede stehenden Einsatz am 02.05.2013 schon dem Grunde nach nicht zulässig, da die Feuerwehr bei der Befreiung eines Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage zum Einsatz kam. Ein solcher Einsatz ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Brandschutzgesetz für den Geschädigten unentgeltlich, was entsprechend für die Klägerin gilt, weil kein Ausnahmetatbestand nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Brandschutzgesetz vorliegt.

36

Dass sich die Notfallpatientin M. am 02.05.2013 aus gesundheitlichen Gründen in einer lebensbedrohlichen Lage befand und deshalb schnellstens in die Klinik geschafft werden musste, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; hieran kann nach den aktenkundigen Feststellungen auch kein Zweifel bestehen, da sich aufgrund der kritischen Situation der Patientin Reanimationsmaßnahmen als notwendig erwiesen hatten. Es ging deshalb nicht um einen einfachen Krankentransport, sondern eine Situation, in der Frau M. sofort Hilfe benötigte, um ihr Leben zu retten.

37

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Vorfall insgesamt als eine Befreiung eines Menschen aus einer solchen lebensbedrohlichen Lage zu würdigen ist, denn die Patientin konnte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die Wohnung nicht selbst verlassen, sondern war auf fremde Hilfe angewiesen. Aufgrund ihrer Körpermaße (Übergewicht) und aufgrund der Notwendigkeit, dass gleichzeitig mit ihr umfangreiche medizinische Geräte getragen werden mussten, war die vor Ort eingetroffene Besatzung des Rettungstransportwagens allein nicht in der Lage, sie aus der Wohnung in den Rettungswagen und auf diese Weise dann in die Klinik zu schaffen; andere Bedienstete des Rettungsdienstes waren nicht abkömmlich und konnten deshalb nicht rechtzeitig hinzu gezogen werden. In dieser Situation war es unabdingbar, über die Leitstelle weitere Hilfskräfte hinzu zu ziehen, zu denen nach § 7 Abs. 3 Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein auch die Einsatzkräfte der Feuerwehr gehören. Ohne die zusätzliche technische Hilfe (Tragehilfe) der Feuerwehr wäre Frau M. in ihrer Wohnung in einer ausweglosen Lage verblieben.

38

Vor diesem Hintergrund haben hier die nach § 1 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes zur Notfallrettung berufenen Kräfte des öffentlichen Rettungsdienstes und die zur Unterstützung des Rettungsdienstes nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Rettungsdienstgesetz berufenen Feuerwehrkräfte systemgerecht in der ersten Phase der Notfallrettung zusammengewirkt und haben gemeinsam einen Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage gerettet.

39

Ein solcher Transport eines in Lebensgefahr befindlichen Menschen, der sich in seiner Wohnung selbst nicht helfen kann, ist begrifflich als Befreiung aus einer lebensbedrohlichen Lage anzusehen, unabhängig davon, ob die Leistung der Feuerwehr darin besteht, eine Tür gewaltsam zu öffnen ist, oder eine außerordentlich übergewichtige Person per Drehleiter aus der Wohnung zu schaffen. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist entscheidend, dass das Gesetz den Begriff der Befreiung auf lebensbedrohliche „Lagen“ bezieht, und damit ersichtlich auf einen breiten Anwendungsbereich dieser Tatbestandsalternative abzielt. Neben dem klaren Fall des Einsatzes von Gerät der Feuerwehr zur Befreiung eines Unfallopfers aus einem Autowrack gehören dazu auch die Türöffnung zur Bergung hilfloser Personen in einem Notfall (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 26.11.2013,

40

3 A 141/12) und technische Hilfen in einem Notfall wie dem vorliegenden.

41

Ein Anlass zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift besteht im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht. Die unterschiedlichen Aufgabenbereiche des öffentlichen Rettungsdienstes und der Feuerwehren gebieten dies jedenfalls nicht. Die Aufgaben und die Organisation dieser Einrichtungen sind im Rettungsdienstgesetz und im Brandschutzgesetzes jeweils klar und sinnvoll geregelt, wobei in § 7 Abs. 3 Satz 2 Rettungsdienstgesetz die naheliegende Regelung aufgenommen wurde, dass im Bedarfsfall die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern ist. Bezüglich der Kostenfrage ist bei einer solchen Kooperation so zu differenzieren, wie dies in § 29 Brandschutzgesetz angelegt ist: Für die Hilfe in einem Notfall kann die Feuerwehr keine Gebühren erheben, bei einem Krankentransport kann die Satzung dagegen entsprechende Gebühren vorsehen.

42

Es handelt sich bei § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz auch nicht etwa um eine Ausnahmeregelung, die deshalb restriktiv auszulegen wäre. Die Aufzählung der unentgeltlichen Einsatzbereiche der Feuerwehr in § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz ist nicht als Ausnahmeregelung gestaltet worden, vielmehr ist der Regelung durch die systematische Stellung am Anfang der Gesamtregelung zu den Kosten eine besondere Wertigkeit beigemessen worden, die den nachfolgenden Regelungen mindestens gleichrangig ist. Dementsprechend besteht kein Anlass, die Bereiche, die nach dem Willen des Gesetzgebers unentgeltlich bleiben sollen, besonders eng auszulegen, vielmehr erscheint eine Auslegung sachgerecht, die dem Willen des Gesetzgebers möglichst umfangreich Rechnung trägt.

43

Insoweit unterscheidet sich das Schleswig-Holsteinische Landesrecht von dem entsprechenden Hessischen Landesrecht, das den Hessischen VGH in seinem Beschluss vom 06.11.2003 (5 UZ 2590/03) in einem ähnlichen Fall zu der Einschätzung veranlasst hat, die dort geregelte Ausnahme von einer gesetzlich bestehenden Regel sei aufgrund ihres Ausnahmecharakters grundsätzlich eng auszulegen. Die einschlägigen Regelungen des Hessischen Brandschutzrechtes unterscheiden sich von Wortlaut und Aufbau her erheblich von den Vorschriften des Brandschutzgesetzes, so dass die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vorliegend nicht übertragbar erscheint. Dementsprechend vermag sich die Kammer auch nicht der Auffassung anzuschließen, die unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung in der einschlägigen Kommentarliteratur zu der vorliegenden Problematik vertreten wird (vgl. hierzu Mücke, Brandschutzgesetz, § 29 Rdnr. 1.3.2.2).

44

Da die streitigen Bescheide bereits aufgrund eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz rechtswidrig sind, kommt es nicht darauf an, wie die übrigen von der Klägerin erhobenen Einwände zu beurteilen sind.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.