Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Juni 2010 - L 10 KR 59/08

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0617.L10KR59.08.0A
bei uns veröffentlicht am17.06.2010

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 29. September 2008 - S 17 KR 81/07 und S 17 KR 162/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Kostentragungspflicht der Beklagten für mehrere Feuerwehreinsätze im Zusammenhang mit Krankentransporten des Klägers.

2

Der 1940 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Rentner krankenversichert. Er leidet an Adipositas permagna (Gewicht zwischen 150 und 160 kg bei einer Körpergröße von 1,55), einer hypertensiven Herzkrankheit, chronischem Vorhofflimmern, Arteriosklerose der Extremitätenarterien und einer Harninkontinenz. Weiterhin liegt bei ihm ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Zustand nach Amputation des rechten Fußes vor. Auf Grund dieser Erkrankungen ist der Kläger bettlägerig, so dass er für Fahrten zu Ärzten und Krankenhäusern auf Krankentransportleistungen der Beklagten angewiesen ist. Neben der Altersrente erhält der Kläger Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III; von der Zuzahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist er befreit.

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Vom 7. bis 12. Juli 2006 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im S.-Klinikum in N ... Für Hin- und Rücktransport waren Rettungs- bzw Krankentransport ärztlich verordnet worden. Die im ersten Stock gelegene Wohnung des Klägers kann nur über eine steile und enge Treppe erreicht werden. Für den Transport in das Krankenhaus beförderte die vom Rettungsdienst des Burgenlandkreises alarmierte Freiwillige Feuerwehr (FF) der Stadt N. den Kläger zunächst mittels einer Schleifkorbtrage aus seiner Wohnung über das Treppenhaus auf die Straße; von dort wurde der Kläger zum Krankenhaus gefahren. Ob der Rückweg am 12. Juli 2006 durch den Rettungsdienst des Burgenlandkreises mittels Krankentransportwagen (KTW) erfolgte (dessen Kosten die Beklagte übernahm), ist unklar. Von der Straße in seine Wohnung gelangte der Kläger jedenfalls wiederum mit Hilfe der von der Leitstelle des Rettungsdienstes verständigten FF (neun Mann), wobei er in der Schleifkorbtrage über eine Drehleiter durch ein zur Straße gelegenes Fenster im ersten Stock in sein Wohnzimmer gehoben wurde.

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Die Stadt N. stellte für den Einsatz der FF beim Transport in das Krankenhaus am 6. Juli 2006 keine Rechnung. Ihrer Auffassung nach handelte es sich dabei um einen nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Sachsen Anhalt (BrSchG) iVm der Feuerwehrsatzung der Stadt N. kostenfreien Rettungseinsatz. Für den Rücktransport am 12. Juli 2006 stellte die Stadt dem Kläger dagegen mit Kostenbescheid vom 27. September 2006 einen Betrag in Höhe von 324,00 EUR in Rechnung. Dieser Bescheid ist nach Zurückweisung eines Widerspruchs des Klägers bestandskräftig; seine Vollstreckung ist ausgesetzt.

5

Der Kläger reichte den Kostenbescheid der Stadt N. vom 27. September 2006 bei der Beklagten zur Begleichung ein. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2007 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Der Einsatz eines Lastensystems der FF stelle keine Beförderungsleistung im Sinne des § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dar, sondern sei dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen.

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Mit seiner am 16. März 2007 beim Sozialgericht erhobenen Klage (S 17 KR 81/07) verfolgt der Kläger den Anspruch auf Freistellung von den Kosten weiter. Er hat geltend gemacht, dass der Einsatz der FF eine Krankentransportleistung im Sinne des § 60 SGB V darstelle, da der Rettungsdienst nicht in der Lage gewesen sei, ihn in seine Wohnung zu verbringen.

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Am 23. Februar 2008 wies der Notarzt den Kläger wegen Problemen mit dem Blasenkatheter zur stationären Behandlung in das S. -Klinikum ein, wo eine Notfallbehandlung erfolgte (Katheterwechsel und Wundversorgung). Die noch am selben Tag durchgeführten und ärztlich verordneten Hin- und Rücktransporte übernahm der Rettungsdienst mittels KTW und rechnete dies bei der Beklagten ab. Die Beförderung aus der Wohnung zum KTW und umgekehrt führte auf Anforderung der Rettungsdienstleitstelle erneut die FF (sieben Mann) durch, wobei sie den Kläger jeweils mittels der Schleifkorbtrage über das Treppenhaus transportierte; die bereit gestellte Drehleiter fand keine Verwendung. Für die Einsätze am 23. Februar 2008 stellte die Stadt N. dem Kläger mit Bescheid vom 17. März 2008 insgesamt 565,00 EUR in Rechnung, wobei Kosten für die Drehleiter nicht in Ansatz gebracht wurden.

8

Einen Antrag des Klägers vom 20. März 2008 auf Übernahme dieser Kosten wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 mit der Begründung zurück, dass es sich nicht um Fahrkosten im Sinne von § 60 SGB V handele.

9

Mit seiner am 9. Juli 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Klage (S 17 KR 162/08) verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und verweist auch hier darauf, dass die Besatzung des Krankentransportwagens nicht in der Lage gewesen sei, ihn in seine Wohnung zu verbringen. Er selbst habe die FF in keinem Fall beauftragt.

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Das Sozialgericht hat nach Vernehmung des Zeugen C S zum Einsatz der FF am 12. Juli 2006 in der Sache S 17 KR 81/07 und des Zeugen R G zum Einsatz am 23. Februar 2008 in der Sache S 17 KR 162/08 mit den Urteilen vom 19. September 2008 jeweils antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide verurteilt, den Kläger von den jeweiligen Kostenbescheiden der Stadt N. zuzüglich Nebenforderungen in Form von Säumniszuschlägen, Mahnkosten und Vollstreckungskosten freizustellen.

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Die Freistellungspflicht folge aus § 13 Abs 3 SGB V. Die Transportleistung sei jeweils unaufschiebbar gewesen. Die Kosten hierfür habe die Beklagte gemäß § 60 SGB V zu tragen (nach stationärer Krankenhausbehandlung am 12. Juli 2006 gemäß Abs 2 Nr 1 der Norm, nach der Behandlung am 23. Februar 2008 als Rettungsfahrt gemäß Abs 2 Nr 2). Die Sachleistungspflicht der Beklagten umfasse im konkreten Falle den Transport vom eigenen Bett und dorthin zurück. Der Einsatz der FF sei - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - auf Grund des Gewichts des Klägers und der räumlichen Verhältnisse (enge und steile Treppe) notwendig gewesen. Auch der Einsatz der letztlich nicht erforderlichen Drehleiter am 12. Juli 2006 habe sich im Ermessensspielraum des Einsatzleiters der FF gehalten. Die Beförderung mit einer Schleifkorbtrage stelle unter den gegebenen Umständen das einzig mögliche Transportmittel für den Transport zwischen Wohnung und Straße dar. Unerheblich sei, dass die FF nicht als Leistungserbringerin der Beklagten im Sinne von § 133 SGB V, sondern im Rahmen des BrSchG Sachsen-Anhalt tätig geworden sei. Die Stadt N. hätte die Beklagte gemäß § 22 Abs 4 Nr 3 BrSchG auch unmittelbar in Anspruch nehmen können. Dass ein Dritter den grundsätzlich von der Beklagten als Sachleistung geschuldeten Transport durchgeführt habe, könne die Beklagte nicht entlasten. Hätte es sich dabei um ein privates Unternehmen gehandelt, wäre eine Abrechnung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag möglich gewesen. Es könne nichts anderes gelten, wenn anstelle eines Privatunternehmens die FF gehandelt habe und hierfür satzungsgemäße Kosten entstanden seien. Da ein zugelassener Leistungsträger nicht erreichbar war, müsse die Beklagte für die entstandenen Kosten einstehen. Dies gelte auch für die Nebenforderungen, da diese aus der Weigerung der Beklagten resultierten.

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Das Sozialgericht hat in beiden Verfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

13

Gegen die der Beklagten am 29. Oktober 2008 zugestellten Urteile hat diese jeweils am 28. November 2008 Berufung eingelegt. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen im Berufungsrechtszug ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat beide Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 19. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Klagen zu Recht stattgegeben. Die Bescheide der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2007 sowie vom 21. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 sind rechtswidrig. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger antragsgemäß von den Kosten der Einsätze der FF am 12. Juli 2006 (Kostenbescheid der Stadt N. vom 27. September 2006 über 324,00 EUR) und am 23. Februar 2006 (Kostenbescheid der Stadt N. vom 17. März 2008 über 565,00 EUR) jeweils zuzüglich Nebenforderungen freizustellen.

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1. Der Anspruch richtete sich ursprünglich auf Freistellung von einer Verbindlichkeit. Der Kläger hat die Gebühren und Nebenforderungen aus den Kostenbescheiden der Stadt N. bislang nicht beglichen. Sofern die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits die vorgenannten Kosten und Nebenforderungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Stadt N. gezahlt haben sollte, was sie ausweislich der Verwaltungsakte im Zusammenhang mit einem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung angekündigt hatte, wäre dies im Verhältnis zu der Stadt N. mit endgültiger Erfüllungswirkung erfolgt. Im Rechtsstreit ginge es danach nur noch um die Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen den Beteiligten. Im Verhältnis zum Kläger wäre diese (im Rechtsstreit bezifferte) Leistung vorläufig, dh die Beklagte könnte bei rechtskräftigem Obsiegen von ihm gemäß § 198 Abs 1 SGG iVm § 945 Zivilprozessordnung (ZPO) Erstattung des Zahlbetrages verlangen. Die prozessuale Lage entspräche derjenigen eines Erstattungsrechtsstreits, in dessen Verlauf die Beklagte zur Abwehr der Zwangsvollstreckung vorläufig geleistet hätte. Die Frage der Kostentragung bleibt daher im Verhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits zu entscheiden.

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2. Der Anspruch beruht auf § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V. Bei ihren Einsätzen erbrachte die FF jeweils Leistungen, welche die Beklagte gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 SGB V dem Kläger als Sachleistung der GKV schuldete, aber nicht rechtzeitig erbringen konnte.

22

Gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V ist die Krankenkasse (abweichend von dem Grundsatz der Sachleistung in § 2 Abs 2 Satz 1 SGB V) zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Systemversagen) und dem Versicherten dadurch für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistung notwendig war. Der Erstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch. Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung, hier also die Einsätze der FF bei dem Transport des Klägers aus der Wohnung und zurück, zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSG 24. September 1996 - 1 RK 33/95, BSGE 79, 125; BSG 2. November 2007 - B 1 KR 4/07 R, SozR 4-2500 § 60 Nr 2 Rdnr 11 mwN). Der Erstattungsanspruch kann auch die Kosten für einen nicht zugelassenen Leistungserbringer umfassen, wenn dessen Inanspruchnahme durch das Systemversagen wesentlich mitverursacht wird. Das ist bei nicht rechtzeitiger Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung stets der Fall, denn die Krankenkasse ist nur dann zur rechtzeitigen Sachleistung außerstande, wenn kein anderer als ein nicht zugelassener Leistungserbringer zur Verfügung steht (BSG 16.12.1993 - 4 RK 5/92, BSGE 73, 271). Der Anspruch auf Erstattung umfasst auch die Freistellung von einer noch offenen Verbindlichkeit, die aus der Selbstbeschaffung der Leistung iSv § 13 Abs 3 SGB V resultiert (BSG 10. Februar 2000 - B 3 KR 26/99 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 37).

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3. Sämtliche vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt.

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a. Über die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten für die Krankenfahrten besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Krankentransport stellt nach § 60 SGB V grundsätzlich eine Naturalleistung der GKV dar (stRspr, vgl BSG vom 25. Juli 2008 - B 1 KR 27/07 R, Juris mwN). Die gemäß § 2 KrTRL erforderlichen ärztlichen Verordnungen der Krankenfahrten lagen vor.

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Anspruchsgrundlage für den Rücktransport von der stationären Krankenhausbehand-lung am 12. Juli 2006 in die Wohnung des Klägers ist § 60 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V. Als Grund für den Krankentransport am 23. Februar 2008 hatte der Notarzt ebenfalls stationäre Krankenbehandlung iSv Nr 1 angegeben. Dass es dazu möglicherweise nicht kam, weil der Kläger nach einer Notfallbehandlung noch am selben Tag entlassen wurde, ist unschädlich. Sollte eine stationäre Aufnahme nicht erfolgt sein (vgl dazu BSG 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R, BSGE 92, 223), dürfte eine Rettungsfahrt zum Krankenhaus iSv § 60 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V vorgelegen haben (vgl dazu KassKomm/Höfler § 60 SGB V Rn 18). Sollte auch dies nicht der Fall gewesen sein, handelte es sich jedenfalls um eine von der GKV zu erbringende Krankenfahrt zu einer ambulanten Behandlung gemäß § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 8 Abs 3 Krankentransportrichtlinie (KrTRL), da der Kläger Leistungen der Pflegestufe III erhält. Der für solche Fahrten grundsätzlich erforderlichen vorherigen Genehmigung bedurfte es hier ausnahmsweise nicht, weil der Kläger gemäß der ärztlichen Verordnung von einer - genehmigungsfreien - stationären Aufnahme ausgehen musste; auch sein Rücktransport bedurfte danach unter den gegebenen Umständen nicht der Genehmigung. Schließlich war in beiden Fällen die Beförderung des Klägers auf Hin- und Rückweg notwendig. Über all dies besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.

26

b. Die Leistungspflicht der Beklagten erstreckte sich entgegen ihrer Auffassung dem Umfang nach auch auf den von der FF durchgeführten Teil des Transports aus der Wohnung auf die Straße und zurück. Die ärztliche Verordnung verhielt sich ausdrücklich über den Liegendtransport von den Wohnung zum Krankenhaus und zurück. Einer ärztlichen Verordnung von Schleifkorbtrage, Drehleiter oä bedurfte es demgegenüber nach der Anlage 1 zur KrTRL nicht; sie wäre auch nicht leistbar, da der Arzt die örtlichen Verhältnisse nicht kennt.

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aa. Der von der Beklagten geschuldete Krankentransport umfasst grundsätzlich auch die Trageleistungen von der Wohnung auf die Straße und umgekehrt.

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"Fahrkosten“ iSv § 60 SGB V sind alle reinen Beförderungskosten, gleichgültig ob der Transport zu Lande, zu Wasser oder in der Luft erfolgt und welches Beförderungsmittel benutzt wird (KassKomm/Höfler, § 60 SGB V Rn 5; RegE-Gesundheitsreformgesetz (GRG) S 186 Begr zu § 68 Abs 1; AusschussBer-GRG S 56 Begr zu § 68 Abs 2; vgl zur Kostentragung der Krankenkasse bei einer Notfallrettung durch ein Boot der Bundesmarine SG Hannover vom 5. Dezember 2008 - S 19 KR 672/08). Ausdrücklich schließt die Vorschrift die "Transporte nach § 133" mit ein. Dabei handelt es sich gemäß § 133 Abs 1 SGB V um "Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte". Welches Beförderungsmittel benutzt werden kann, richtet sich gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 SGB V nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Uner-heblich ist, ob es in § 60 SGB V oder der KrTRL aufgeführt ist.

29

Zur Beförderungsleistung gehört auch die reine Trageleistung als Annex zu den von den Krankenkassen zu erbringenden Krankentransporten bzw "Fahrten". Dies folgt aus dem Zweck der Leistung als akzessorische Nebenleistung zur Krankenbehandlung als Hauptleistung (vgl hierzu Gerlach in Hauck/Haines § 60 SGB V Rn 7). Anderenfalls wäre bspw bei Bewusstlosigkeit oder bei Gehunfähigkeit des Versicherten (wie im Fall des Klägers) der Krankentransport und damit die Krankenbehandlung nicht durchführbar. In den genannten Fällen beginnt die Transportleistung der GKV daher grundsätzlich dort, wo der Versicherte sich aufhält, idR also in der Wohnung bzw am Bett, und endet bei fortbestehender Gehunfähigkeit auch dort. Die KrTRL führt demgemäß in der Anlage 1 unter Ziff 5 als Zielort nicht die Haustür, sondern die Wohnung des Versicher-ten und in Ziff 8 die Trageleistung auf.

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bb. Die besonderen Umstände, die es dem Rettungsdienst unmöglich machten, den Kläger aus der Wohnung auf die Straße und zurück zu transportieren, lassen im vorliegenden Fall die Leistungspflicht der Beklagten für diesen Teil des Krankentransportes nicht entfallen.

31

(1) Der Anspruch entfällt zunächst nicht etwa deshalb (teilweise), weil der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung (§ 2 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGB V) gehalten gewesen wäre, sich spätestens nach dem ersten Einsatz der FF im Juli 2006 eine für Krankentransporte geeignete Wohnung zu nehmen oder in ein Pflegeheim zu begeben. Eine solche Obliegenheit besteht nicht. In der Wahl seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes und seiner Wohnung ist ein Versicherter frei. Daraus folgt keine Leistungs-begrenzung im Rahmen der GKV. Die Krankenkasse kann demgemäß bei Versicher-ten, die auf dem Lande wohnen, auch keine Beteiligung an den dadurch bedingten höheren Kosten für Krankenfahrten verlangen. Ist die Krankenkasse nach Maßgabe des § 60 SGB V leistungspflichtig, fällt es vielmehr in ihren Risikobereich, ob der Aufwand im Einzelfall höher oder niedriger ausfällt.

32

(2) Allerdings trifft es zu, dass die GKV nicht für jeden Rettungseinsatz insgesamt leistungspflichtig ist, sobald dieser in eine Rettungsfahrt zu einer erforderlichen Krankenbehandlung mündet. Beim Brand eines Hauses, der Bergung aus einem verunfallten und unzugänglichen Kfz oder aus Bergnot usw beginnt die Leistungspflicht der GKV erst nach der Bergung, idR am KTW bzw RTW (ebenso Gerlach in Hauck/Haines § 60 SGB V Rn 15). Vorher besteht ausschließlich die Leistungspflicht der zur Gefahrenabwehr berufenen Gemeinden und Landkreise, in Sachsen-Anhalt für Hilfeleistungen bei Unglücksfällen gemäß § 1 BrSchG.

33

Doch sind die von der Beklagten angeführten Abgrenzungskriterien der Leistungspflicht von GKV und anderen Pflichtigen nach Auffassung des Senats ungeeignet. Dies gilt zunächst für die vorgeschlagene Unterscheidung nach dem Beförderungsmittel (keine Leistungspflicht bei Einsatz von Schleifkorbtrage, Drehleiter, Lastensystem der Feuerwehr). Das insoweit allein maßgebliche Gesetz enthält keinen abgeschlossenen Katalog. Das wird schon daraus ersichtlich, dass die Krankentrage dort nicht erwähnt ist, obwohl sie, wie oben ausgeführt, zum Leistungsumfang gehört (und die Trageleistung zu Recht in der KrTRL erwähnt ist). Es wäre zudem nicht sachgerecht, bei der denkbaren Beförderung des Klägers aus seinem Wohnzimmerfenster mit Hilfe eines Hubschraubers eine Leistungspflicht der GKV deshalb anzunehmen, weil in der KrTRL die Luftrettung erwähnt wird, sie bei Einsatz einer Schleifkorbtrage etc aber mangels Erwähnung abzulehnen. Eine Abgrenzung nach dem Leistungsvermögen der Leis-tungserbringer scheidet ebenfalls aus. Die Leistungspflichten der GKV sind gemäß § 2 Abs 1 SGB V im Dritten Kapitel des SGB V geregelt und stehen nicht - je nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern - zur Disposition der Krankenkassen.

34

Schließlich lässt sich die Unterscheidung entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht danach vornehmen, ob es sich im Einzelfall um Gefahrenabwehr oder um krankenversicherungsrechtlichen Krankentransport handelt. Denn diese Pflichtenkreise überschneiden sich teilweise. Das wird bei den von der GKV zu erbringenden Ret-tungsfahrten deutlich. Diese erfordern, dass sich der Versicherte infolge von Verletzung oder Krankheit in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder sein Gesundheitszustand in kurzer Zeit eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt (vgl Gerlach in Hauck/Haines § 60 SGB V Rn 15 unter Hinweis auf eine Klarstellung im Ausschussbericht, BT-Drucks 11/3480 zu § 68 der GRG-Entwurfs). Dabei handelt es sich um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr (die zudem regelmäßig hoheitlich ausges-taltet ist, selbst wenn sie auf private Leistungserbringer übertragen wurde, vgl BGH 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, Juris Rn 10 ff zum Hessischen RettDG). Die Einordnung als (hoheitliche) Gefahrenabwehr steht daher der Leistungspflicht der Beklagten nicht stets entgegen.

35

Maßgebliche Abgrenzungsmerkmale sind demgegenüber einerseits der in § 60 SGB V geregelte Krankentransport und andererseits der in § 1 BrSchG Sachsen-Anhalt geregelte Unglücksfall. Soweit die Leistung auf Beförderung des Versicherten zur Krankenbehandlung gerichtet ist, geht es um die Leistungspflicht der GKV. Dies gilt auch dann, wenn der Transport zur Abwendung von Lebensgefahr erforderlich ist. Soweit es dagegen um die Rettung aus einer Gefahrensituation geht, der Einsatz also auch ohne (anschließende) Beförderung zur Krankenbehandlung erforderlich ist (etwa bei der Rettung aus Gefahrensituationen wie Brand, Eingeschlossensein nach Verkehrsunfall oder Bergnot etc), handelt es sich um Hilfe in einem Unglücksfall. Wäre der Kläger bspw beim Transport im engen Treppenhaus oder im Fenster stecken geblie-ben und hätte sich nicht mehr befreien können, läge in Bezug auf seine Befreiung aus dieser Notlage ein Unglücksfall iSv § 1 BrSchG vor; desgleichen, wenn der RTW auf der Fahrt verunglückt wäre und der Kläger aus dem karamboulierten Fahrzeug hätte befreit werden müssen. Die Befreiung aus solchen Notlagen fällt nicht in den Leistungsbereich der Beklagten.

36

Auf den Fall übertragen führt dies zur Leistungspflicht der Beklagten für den Transport des Klägers aus seiner Wohnung auf die Straße und umgekehrt. Die Einsätze der FF dienten nicht der Rettung des Klägers aus einer Notlage, sondern allein der Beförderung zur Krankenbehandlung und zurück. Ohne letztere hätte für die Einsätze in keinem Fall Anlass bestand. Der Kläger musste dabei auch nicht aus einer außergewöhnlichen Behausung geborgen werden, was möglicherweise der Befreiung aus einer Notlage gleichkäme (Baumhaus; Erdloch); trotz der Steilheit und Enge des Treppenhauses handelt es sich bei seiner Wohnung um eine normale, baulich zugelassene Unterkunft, in die er demgemäß im Anschluss an die Behandlung auch wieder zurückgebracht wurde. Dass für die Krankenbehandlungen ihrerseits eine Notfallindikation bestanden haben mag und insoweit möglicherweise Lebensgefahr bestand, ist - wie oben bereits dargelegt - unschädlich. Entscheidend ist, dass die Einsätze der FF ausschließlich dem Zweck dienten, dem Kläger diese Behandlungen zu ermöglichen.

37

c. Die vom Kläger in Anspruch genommene Leistung der FF war "unaufschiebbar" iSv § 13 Abs 3 SGB V. Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leistungserbringung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich ist, dass keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs bis zur Entscheidung der Krankenkasse mehr besteht (BSG vom 18. Juni 2006 - B 1 KR 24/05 R, SozR 4-2500 § 13 Nr 9). Dem Versicherten muss das Abwarten bis zu einer Entscheidung der Krankenkasse im konkreten Fall nicht zugemutet werden können, weil wesentliche Nachteile drohen. Dabei darf es dem Versicherten nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen sein, sich vor der Leistungsbeschaffung mit der Kasse in Verbindung zu setzen (BSG vom 25. September 2000 - B 1 KR 5/99 R, Juris).

38

Dem Kläger war es sowohl am 12. Juli 2006 als auch am 23. Februar 2008 nicht möglich und zumutbar, bei der Beklagten einen vorherigen Antrag auf die Leistungserbringung zu stellen. Die Leistung war jeweils sofort fällig. Am 23. Februar 2008 war eine Notfallbehandlung im Krankenhaus (Katheterwechsel und Wundversorgung) erforderlich. Für die jeweiligen Rücktransporte am 12. Juli 2006 und am 23. Februar 2008 bedurfte es ebenfalls einer sofortigen Leistungserbringung, da dem Kläger nicht zuzumuten war, auf der Straße liegend eine Antragsbescheidung der Beklagten abzuwarten. Ob bei dem Rücktransport am 12. Juli 2006 eine vorherige Antragstellung deshalb theoretisch möglich war, weil das Ende des Krankenhausaufenthaltes abseh-bar war, kann dahinstehen. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, konnte dem Kläger in seiner konkreten Situation während des Krankenhausaufenthaltes nicht zugemutet werden, einen solchen Antrag an die Beklagte zu richten. Zudem dürfte er sich über die Frage der Leistungspflicht der Beklagten in Bezug seine Beförderung nach Hause kaum Gedanken gemacht haben und von einem Krankentransport durch den Rettungsdienst ausgegangen sein, der keines Antrages bedurfte. Dies steht damit in Einklang, dass der Kläger die FF nicht persönlich angefordert hat. Auch hätte eine vorherige Antragstellung in der Lage, in der sich der Kläger befand, am Ablauf der Ereignisse nichts ändern können.

39

d. Damit steht zugleich fest, dass die Beklagten die fragliche Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte. Dies macht sie auch nicht geltend, sondern lehnt gerade jede Verpflichtung dazu unter Hinweis auf deren Artfremdheit sowie darauf ab, dass die FF nicht ihr Leistungserbringer sei. Der Kläger hat sich demgemäß die hier fragliche Leistung anderweitig selbst beschaffen müssen. Damit ist es grundsätzlich unschädlich, dass die Leistung von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer erbracht wurde (BSG 16.12.1993 - 4 RK 5/92, BSGE 73, 271).

40

Sollten die Einsätze demgegenüber nicht dem Kläger, sondern dem Rettungsdienst zuzurechnen, der als regulärer Leistungserbringer der Beklagten für die Krankentransporte angegangen worden war und die FF dann als eine Art "Subunternehmer" eingeschaltet hätte (vgl zur Zusammenarbeit von Rettungsdienst und Feuerwehr § 2 Abs 1 Satz 3 Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (RettDG)), wäre die Beklagte im Verhältnis zu ihrem gleichwohl in Anspruch genommenen Versicherten schon unmittelbar aus § 60 SGB V zur Kostentragung verpflichtet, sofern es sich um ihre Sachleistung handelte. Inwieweit sie das Risiko derartiger Zusatzaufwendungen in ihren Vereinbarungen mit dem Träger des Rettungsdienstes möglicherweise auf diesen übertragen hat, kann hier dahinstehen.

41

e. Die in den bestandskräftigen Kostenbescheiden der Stadt N. festgesetzten Gebühren wie auch die aus den Bescheiden resultierenden Nebenforderungen stellen notwendige Kosten iSv § 13 Abs 3 Satz 1 aE SGB V dar, weil der Rettungsdienst als Leistungserbringer der Beklagten zur Durchführung dieses Teils des Transportes nicht in der Lage war. Notwendig war damit sowohl der Einsatz der FF überhaupt als auch der von ihr getätigte konkrete Aufwand (Drehleiter und neun Mann am 12. Juli 2006, sieben Mann am 23. Februar 2008, jeweils gemäß Ausrücke-Ordnung der Stadt N. ). Die Kostenbescheide waren nicht offensichtlich rechtswidrig; der Kläger brauchte sich nicht über seine bereits getätigten Bemühungen hinaus (Beauftragung eines Rechtsanwalts und Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. September 2006) weiter gegen sie zur Wehr zu setzen. Die Kosten für den Einsatz von neun Feuerwehrleuten am 12. Juli 2006 betrugen dabei 117,00 EUR. Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung, also der Einschätzung des Einsatzleiters im Zeitpunkt des Einsatzes, erscheint die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gewahrt. Die Kostenbescheide richten sich gemäß § 5 der Verwaltungskostensatzung der Stadt N. zutreffend gegen den Kläger als Gesamtschuldner, da die Leistung in seinem Interesse erbracht wurde. Im Übrigen wird auf die Feststellungen und Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Auch die Beklagte hat sie nicht angegriffen. Die Nebenforderungen der Stadt N. beruhen schließlich, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, auf der Weigerung der Beklagten, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus den Kostenbescheiden freizustellen. Dies hatte der Kläger rechtzeitig verlangt.

42

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

43

Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Der Leistungsumfang der GKV in Bezug auf Krankentransporte sowie die Abgrenzung zwischen solchen Transporten und sonstiger Rettung in Notfällen im Rahmen der Gefahrenabwehr ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht vollständig geklärt.


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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 60 Fahrkosten


(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. W

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird 1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen


(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbänd

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 198


(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden. (3) An die Stelle der so

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Juni 2010 - L 10 KR 59/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Juni 2010 - L 10 KR 59/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2009 - III ZB 47/09

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 47/09 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13; HessRDG § 3 Abs. 1 Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öffentlic
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Juni 2010 - L 10 KR 59/08.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Jan. 2016 - 3 L 44/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Gründe 1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 27. Januar 2015 hat keinen Erfolg. 2 Die von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstli

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(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 47/09
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; HessRDG § 3 Abs. 1
Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öffentlich
-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation
ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung
ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten
eröffnet.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - LG Gießen
AG Gießen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 5. Mai 2009 - 7 T 159/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 253 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für einen Rettungsdiensteinsatz in Anspruch.
2
Die Klägerin ist als privatrechtliches gemeinnütziges Rettungsdienstunternehmen mit der Durchführung der Notfallversorgung im Großraum Gießen beauftragt. Aufgrund einer Anforderung der zentralen Leitstelle setzte sie im Februar 2007 zur notärztlichen Behandlung der nicht gesetzlich krankenversicherten Beklagten und zu ihrem Transport in ein Krankenhaus einen Rettungs- wagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug ein. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 760 € in Rechnung.
3
Nachdem die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Klägerin gegen sie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den sie Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrem vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsmittel begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei.

II.


4
Das nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde zu behandelnde (vgl. z.B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es handele sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO, so dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Der zugrunde liegende Sachverhalt sowie die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge seien maßgeblich durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, wenn der Ret- tungsdienst, was in Hessen der Fall sei, öffentlich-rechtlich organisiert sei. Auch die Tätigkeit der vom Träger des Rettungsdienstes eingeschalteten Hilfsorganisationen stelle sich danach als Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, wobei es unerheblich sei, ob diese Organisationen als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen seien.
6
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Da für die vorliegende Rechtssache eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, richtet sich die Beurteilung, ob es sich um eine öffentlich -rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit handelt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m.w.N.). Entscheidend ist damit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 aaO).
8
b) Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die begehrte Rechtsfolge von öffentlich-rechtlichen Regelungen geprägt.
9
Die Klägerin verlangt von der Beklagten das Entgelt für einen Notarztund Rettungswageneinsatz. Dabei handelt es sich um Leistungen der im Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 24. November 1998 (HessGVBl. I S. 499) geregelten Notfallversorgung. Diese ist in Hessen - ebenso wie in Bayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a.A.: VG Gießen, Urteil vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privatrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind damit insgesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Klägerin öffentlich-rechtlicher Natur (insbesondere zum Entgeltanspruch a.A.: VG Gießen aaO).
10
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 HRDG handelt es sich beim Rettungsdienst, der neben der Notfallversorgung auch den Krankentransport umfasst (§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2 HRDG), um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Träger der bodengebundenen Notfallversorgung sind nach § 4 Abs. 1 HRDG die Landkreise und die kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Die Gefahrenabwehr ist in aller Regel eine hoheitlich wahrzunehmende Tätigkeit. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind ebenfalls im Grundsatz öffentlich-rechtliche Aufgaben einer kommunalen Körperschaft. Überdies können die Landkreise, soweit sie selbst Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen, Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 HRDG). Diese Regelung ist nur mit einem öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Aufgabe vereinbar. Damit ist die Notfallversorgung in Hessen grundsätzlich eine hoheitlich auszuführende Tätigkeit.
11
bb) Allerdings können sich die mit dem Rettungsdienst betrauten Gebietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG zur Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgabe Dritter bedienen. Dabei sind vorrangig die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (Satz 2). Bei diesen handelt es sich zwar regelmäßig, wie auch bei der Klägerin, um juristische Personen des Privatrechts. Aber weder die durch das Gesetz eingeräumte Befugnis der öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes, sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe privater Dritter zu bedienen, als solche noch der Umstand, dass hier der Landkreis Gießen von dieser Befugnis durch die Beauftragung der Klägerin Gebrauch gemacht hat, lassen den öffentlich -rechtlichen Charakter der Notfallversorgung entfallen.
12
(1) Auch (juristische) Personen des Privatrechts können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen Charakter hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 268, 272). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob die jeweils beauftragte Hilfsorganisation als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass ihr durch den öffentlich-rechtlichen Träger dessen hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
13
(2) Diese Übertragung ist hier in Gestalt der als Beauftragung bezeichneten Vereinbarung vom 28. November 2005 zwischen der Klägerin und dem Landkreis Gießen durch einen - als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden (vgl. hierzu auch Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 48 f m.w.N.) - Vertrag erfolgt.
14
Beauftragung Die beinhaltet die Verpflichtung der Klägerin, auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sowie der ergänzend hierzu erlassenen Verordnungen die Notfallversorgung und den Krankentransport sowie die notärztliche Versorgung und notärztliche Besetzung der Rettungsmittel sicherzustellen (Satz 1 der Beauftragung). Zugleich enthält die Vereinbarung detaillierte Regelungen über die Ausgestaltung und die Durchführung des Rettungsdienstes , die Ausstattung und die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel sowie über engmaschige Anzeigepflichten gegenüber dem Landkreis als Träger der Notfallversorgung.
15
Es handelt sich bei der Beauftragung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht lediglich um eine Beschreibung von Art und Umfang der von der Klägerin geschuldeten Leistungen. Gegenstand der Vereinbarung ist vielmehr die Übertragung des gesamten Aufgaben- und Kompetenzspektrums des Rettungsdienstes - mit Ausnahme der Leitstellen, deren Aufgaben den Landkreisen vorbehalten bleiben, § 5 Abs. 4 HRDG -, mithin die fast geschlossene Überantwortung der eigenen, dem Landkreis durch das Rettungsdienstgesetz zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Wird ein originär hoheitliches Aufgabenfeld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter hierdurch verliert, auch wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist.
16
Dementsprechend bedeutet es (entgegen VG Gießen aaO Rn. 21), jedenfalls wenn - wie hier - eine umfassende Aufgabenübertragung stattgefunden hat, keinen rechtlichen Unterschied, dass sich die Landkreise nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG bei der Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgaben Dritter "bedienen" können, während die frühere entsprechende bayerische Regelung ausdrücklich vorsieht, der Rettungsdienst könne auf die dort genannten Organisati- onen "übertragen" werden (Art. 19 Abs. 1 BayRDG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998, BayGVBl. S. 9; siehe jetzt Art. 13 Abs. 1 BayRDG vom 22. Juli 2008, BayGVBl. S. 429, wo nunmehr von "beauftragen" die Rede ist; dieser Wechsel in der Terminologie ändert jedoch nichts daran, dass die Heranziehung der Hilfsorganisationen nach wie vor auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, vgl. LT-Drucks. 15/10391, S. 42).
17
(3) Vor allem aber sind auch die Berechnung und Erstattung von Kosten für die Notfallversorgung sowie die hier in Rede stehende Erhebung von Benutzungsgebühren und -entgelten dem Grunde nach und bezüglich der Höhe abschließend in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen geregelt.
18
(a) § 8 HRDG regelt die Benutzungsgebühren und -entgelte für den Rettungsdienst , soweit die den Trägern entstehenden Kosten nicht nach § 7 HRDG aus dem Landeshaushalt erstattet werden. Nach § 8 Abs. 3 HRDG werden abweichend von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Damit wird ein Entgeltanspruch des Leistungserbringers unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen begründet. Die Höhe soll zwischen den Leistungsträgern sowie den Leistungserbringern für jeden Rettungsdienstbereich einheitlich vereinbart werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 HRDG). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet nach § 8 Abs. 6 HRDG eine Schiedsstelle, deren Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann (§ 8 Abs. 6 Satz 3 HRDG). Insbesondere diese Zuweisung von Streitigkeiten über die Entscheidung der Schiedsstelle an die Verwaltungsgerichtsbarkeit verdeutlicht den öffentlich-rechtlichen Charakter der Benutzungsentgelte für die Notfallversorgung.
19
(b) Aufgrund der in § 8 Abs. 5 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 HRDG enthaltenen Verordnungsermächtigung sind die weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung und Entgelterhebung in der Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (HessGVBl. I S. 487) geregelt. Die Verordnung enthält abschließende detaillierte Bestimmungen über die Buchführung , die Rechnungslegung, die Kostenermittlung und den Kostenausgleich des Leistungserbringers (vgl. § 1 der Verordnung).
20
Insbesondere bestimmt § 8 Abs. 6 der Verordnung, dass die - aus den oben genannten Gründen als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden - Benutzungsentgelte einheitlich nicht nur gegenüber den Leistungsträgern, mit denen die Höhe der Gebühren durch Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 HRDG festgelegt werden soll, gelten, sondern gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 HRDG, dass unter anderem auch gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten - ungeachtet zivilrechtlicher Voraussetzungen - eine Benutzungsentgeltforderung des Leistungserbringers der Notfallversorgung in der nach Maßgabe der Verordnung ermittelten und nach § 8 Abs. 4 HDRG vereinbarten oder festgesetzten Höhe besteht.
21
c) Ist damit der Notfalleinsatz der Klägerin zugunsten der Beklagten insgesamt als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren, scheidet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen (aaO Rn. 17) die Annahme aus, zwischen dem Notfallpatienten und dem Leistungserbringer komme - falls der Be- troffene nicht bewusstlos sei - ein Beförderungsvertrag in Form eines zivilrechtlichen Werkvertrags zustande.
22
Ein privatrechtlicher Beförderungsvertrag als Grundlage der Rechtsbeziehung der Parteien wäre allenfalls bei einem bloßen Krankentransport (§§ 9 ff HRDG) in Erwägung zu ziehen. Um einen solchen handelte es sich im Streitfall jedoch nicht. Soweit auch ein Transport der Beklagten in das Krankenhaus stattfand, stellte sich dieser als Teil der Notfallversorgung dar, die nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 HRDG auch die Beförderung des Patienten in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen umfasst.
23
d) Unbehelflich ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis der Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig geworden sei (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m.w.N. und 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO).
24
Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschlie- ßende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom 19. Juli 2007 aaO Rn. 9). Dies ist hier der Fall (siehe oben Buchst. b bb (3)).
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 19.02.2009 - 46 C 1454/08 -
LG Gießen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 7 T 159/09 -

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.