Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2012 - 2 M 114/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:1001.2M114.12.0A
bei uns veröffentlicht am01.10.2012

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.07.2011 zur Dachaufstockung eines bereits am 25.03.2011 genehmigten 4-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses in der Innenstadt von A-Stadt, um weitere 6 Wohneinheiten errichten zu können. Er ist Eigentümer eines dem Gebäude gegenüber liegenden Wohn- und Geschäftshauses, in dem sich u. a. Arztpraxen befinden, und macht im Wesentlichen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend. Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.06.2012 abgelehnt.

II.

A.

2

Die hiergegen erhobene zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

3

1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, die Form des Tonnendaches führe zu massiven Spiegelungen und Lichtreflexionen, die sich als Immissionen nachteilig auf sein Gebäudeeigentum und die Nutzbarkeit durch seine Mieter auswirkten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 oben des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die befürchteten Lichtreflexionen dürften auf der (zum Gebäude des Antragstellers zeigenden) Nordseite des Daches und bei der geplanten Ausführung des Daches als „Kalzip-Dach“ kaum auftreten. Mit dieser Begründung, die insoweit auch auf die Internetseite www.kalzip.com, Stichwort Oberflächen) verweist, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

4

2. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht hätte nicht nur die Auswirkungen des von der angefochtenen Baugenehmigung erfassten Tonnendaches, sondern die Beeinträchtigungen des aufgestockten Gebäudes insgesamt berücksichtigen müssen.

5

2.1. Diese Auffassung teilt der Senat jedenfalls insoweit nicht, als es um Beeinträchtigungen geht, die im Zusammenhang mit den vom Antragsteller geltend gemachten verkehrsbedingten Nachteilen und Belästigungen stehen.

6

2.1.1. Der Antragsteller hält eine Gesamtbetrachtung u. a. bei der Frage für erforderlich, ob aufgrund des durch den Neubau entstehenden „Lärmkessels“ bzw. „Gasseneffekts“ unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase hervorgerufen werden. Die hierfür gegebene Begründung, durch ein einzelnes Tonnendach in mehreren Metern Höhe ohne Unterbau werde kaum ein Lärmkessel entstehen können, ist indes nicht stichhaltig. Für die Errichtung des Gebäudes ohne das vierte Obergeschoss (Dachgeschoss) mit Tonnendach liegt bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, die der Antragsteller nicht angefochten hat, so dass er die von dem Gebäude in dieser Gestalt ausgehenden Wirkungen bereits aus formellen Gründen hinnehmen muss. Vorliegend geht es nur noch darum, ob die streitgegenständliche Aufstockung des Gebäudes zu einer spürbaren Erhöhung dieser nachteiligen Wirkungen führt. Dafür ist jedoch nichts Substanzielles vorgetragen. Dem Antragsteller ist zwar darin beizupflichten, dass nach der Errichtung des geplanten Gebäudes mit einer Erhöhung insbesondere der Lärmimmissionen durch den gesamten Verkehr in der B- und ggf. auch der C-Straße deshalb gerechnet werden muss, weil auftretende Verkehrsgeräusche von der nördlichen Außenwand des Neubaus reflektiert werden. Ebenso mag die Belastung durch Abgasimmissionen steigen, weil die Luftzirkulation bei dichterer Bebauung eingeschränkt ist. Da der Verkehrslärm und die Abgase in Höhe des Erdgeschosses entstehen, spricht allerdings wenig dafür, dass die Aufstockung des mit dem Tonnendach versehenen Dachgeschosses zu stärkeren, spürbaren Reflexionen der Verkehrgeräusche oder einem schlechteren Abtransport der Abgase führen wird.

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2.1.2. Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, dass in Bezug auf die Belastung durch den Fahrzeugverkehr nicht allein auf das von den sechs Wohneinheiten zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen abgestellt werden könne, sondern das dem gesamten Neubau zuzurechnende Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden müsse. Er begründet dies damit, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen eine aus seiner Sicht ohnehin bereits angespannte Verkehrssituation erheblich verschärft werde. Dies überzeugt ebenfalls nicht.

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Der Senat, dem die örtlichen Verhältnisse gut bekannt sind, vermag dem Antragsteller schon darin nicht zu folgen, dass die L-Straße und die C-Straße, über die das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers zu erreichen sind, dem bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen nicht gewachsen wären. Die Fahrbahnen dieser Straßen weisen überwiegend eine Breite von ca. 6 m auf; die L-Straße ist nur in einem etwa 20 m langen Abschnitt in Richtung B-Weg auf etwa 4 m verengt, so dass Begegnungsverkehr ohne weiteres möglich ist. Die Zahl der Verkehrsbewegungen ist dort – für ein innerstädtisches Gebiet – auch nach Errichtung des Parkhauses in der L-Straße nicht überdurchschnittlich hoch. Der Vortrag des Antragstellers, Parkflächen stünden nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass die Parkplatzsuchenden oft auch verbotswidrig die schmalen Straßen als Parkflächen nutzten, bleibt unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das in unmittelbarer Nachbarschaft errichtete Parkhaus sowie die weiteren in der Nähe vorhandenen Stellplätze und Parkgaragen (etwa im Allee-Center) nicht in der Lage sein sollten, den Stellplatzbedarf zu befriedigen. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Parkplatzsuchende diese Parkmöglichkeiten nicht nutzen, sondern stattdessen – etwa um Parkgebühren und/oder Zeit zu sparen – ihre Fahrzeuge verbotswidrig auf der Straße oder dem Gehweg abstellen. Ist ein solches Verhalten nicht Folge eines unzureichenden Stellplatzangebots, ist es bauplanungsrechtlich und damit auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme unerheblich.

9

Dessen ungeachtet ist auch in diesem Zusammenhang die vom Antragsteller nicht angefochtene Baugenehmigung vom 25.03.2011 zu berücksichtigen, mit der die beantragte Nutzung des Gebäudes als Wohn- und Geschäftshaus mit 16 Wohneinheiten, 10 Büroeinheiten und einem Café mit 40 Sitzplätzen genehmigt wurde, so dass es nur noch darum geht, ob sich durch die Schaffung weiterer sechs Wohneinheiten der Zu- und Abfahrtsverkehr spürbar erhöhen wird und – unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Belastungen – die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten sein wird. Dies dürfte jedoch nicht der Fall sein.

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Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt zwar in Betracht, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. OVG NW, Beschl. v. 18.03.2011 – 2 A 2579/09 –, Juris, RdNr. 66). Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall – ausnahmsweise – im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (OVG NW, Beschl. v. 15.11.2005 – 7 B 1823/05 –, DÖV 2006, 305). Beides ist hier aber nicht zu befürchten. Auszugehen ist davon, dass aus den oben bereits dargelegten Gründen ein für innerstädtische Bereiche überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen in der L-Straße und C-Straße, eine Überlastung dieser Straßen oder ein fehlendes Stellplatzangebot in der näheren Umgebung nicht feststellbar ist. In dem Dachgeschoss sollen lediglich weitere sechs Wohnungen geschaffen werden, was einen Bedarf von sechs zusätzlichen notwendigen Stellplätzen verursacht, der im benachbarten Parkhaus gedeckt wird. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Wohnnutzung einen deutlich geringeren Ziel- und Quellverkehr verursacht als etwa – in der näheren Umgebung zahlreich vorhandene – Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe sowie insbesondere das benachbarte Parkhaus. Gegenüber dem vorhandenen Verkehrsaufkommen, insbesondere auch dem sonstigen Zu- und Abfahrtsverkehr des Parkhauses fallen die Verkehrsbewegungen, die durch die Nutzung der sechs neuen Wohneinheiten entstehen, nicht ins Gewicht.

11

2.2. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers lässt – auch bei der von ihm geforderten Gesamtbetrachtung – eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erkennen.

12

2.2.1. Ohne Erfolg bemängelt der Antragsteller, eine unzumutbare Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass sein eigenes Gebäude durch das Vorhaben des Beigeladenen in der Mittags- und Nachmittagszeit und im Winter sogar dauernd verschattet werde und eine ausreichende Belüftung nicht gewährleistet sei.

13

a) Soweit er hierzu anführt, die wesentliche Ursache hierfür liege in der Abstandsenge von 12,50 m, kann dies schon deshalb nicht überzeugen, weil der Abstand der beiden Gebäude zueinander nach den vorliegenden Lageplänen 17 m beträgt.

14

b) Im Übrigen kann zwar das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; allerdings wird dies zumindest aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht der Fall sein (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, DVBl 1999, 786). Auch im konkreten Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, welche die von der Beigeladenen vorgesehene Bebauung in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung trotz Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen als gegenüber dem Grundstück des Antragstellers rücksichtslos erscheinen lassen. Vielmehr erreicht die Abstandsfläche, die die nördliche Außenwand und das Dach des geplanten Gebäudes erzeugen, sogar eine deutlich geringere Tiefe, als sie nach geltendem Abstandsflächenrecht möglich wäre. Auszugehen ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BauO LSA von der in den Bauplänen angegebenen Wandhöhe von 12,52 m. Hinzuzurechnen ist gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BauO LSA die Höhe des Tonnendaches, und zwar im oberen Abschnitt, in welchem das Dach weniger als 70° geneigt ist, zu einem Drittel, und im unteren Abschnitt voll; dabei werden die Abschnitte durch Anlegen eines 70°-Winkels und dem dabei entstehenden Schnittpunkt mit der gewölbten Dachfläche gebildet (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt § 6 RdNr. 135; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 15.02.1996 – 7 B 3431/95 –, BRS 58 Nr. 106). Legt man die Schnittzeichnungen (Bl. 62, 63 des Verwaltungsvorgangs) zugrunde, hat ein ca. 1 m hoher Abschnitt des Tonnendachs eine Neigung von 70° und mehr und ist damit voll hinzuzurechnen; der darüber liegende etwa 2,45 m hohe Abschnitt hat eine geringere Neigung und ist damit zu einem Drittel (ca. 0,82 m) zu berücksichtigen. Die sich daraus ergebende Gesamthöhe und damit das Maß H nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO LSA beträgt hiernach ca. 14,34 m. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, hier also etwa 5,74 m. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA dürfen die Abstandsflächen bis zur Mitte auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Nach den vorliegenden Lageplänen beträgt der geringste Abstand zwischen der nördlichen Außenwand des geplanten Gebäudes zur Mitte der L-Straße ca. 6,70 m. Hiervon bleibt die ermittelte Abstandsfläche fast einen Meter zurück. In dem Bereich, in welchem das Vorhaben der Beigeladenen dem Gebäude des Antragstellers gegenüberliegt, beträgt der kürzeste Abstand zur Straßenmitte etwa 11,50 m so dass die Abstandsfläche hier sogar um etwa 5,76 m zurückbleibt. Vor diesem Hintergrund kann eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers durch eine Verschattung oder unzureichende Besonnung oder Belüftung nicht ernsthaft angenommen werden.

15

c) Hinzu kommt, dass sich das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet befinden. Dort liegt die Schwelle, ab der Einschränkungen der Belichtung regelmäßig als unzumutbar anzusehen sind, ohnehin vergleichsweise hoch (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 14.07.1998 – 2 Bs 78/98 – u. v. 17.12.1997 – Bs II 37/97 –, Juris). In innerstädtischen Lagen muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, Juris; OVG NW, Urt. v. 19.07.2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248).

16

Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, aufgrund der „Vorbelastung“ des Gebiets durch eine sehr verdichtete Bebauung werde das, was der Umgebung noch zugemutet werden könne, eingeschränkt und nicht erweitert. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers eine Bebauungsverdichtung gegeben ist, die an der Schwelle zur Unzumutbarkeit liegt. In zentraler Lage muss mit einer Bebauungsverdichtung gerechnet werden (OVG NW, Urt. v. 19.07.2010, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für Kerngebiete, für die § 17 BauNVO höhere Obergrenzen der Grund- und Geschossflächenzahl bestimmt als in allen anderen Baugebieten. Dass das Vorhaben der Beigeladenen diese Obergrenzen überschreitet, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.05.1976 – IV C 80.74 –, BVerwGE 51, 15) gibt für die vom Antragsteller vertretene Auffassung, die – aus seiner Sicht – bereits stark verdichtete Bebauung müsse als Vorbelastung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, nichts her. Sie betrifft die Vorbelastung durch Geräuschimmissionen und kann nicht ohne weiteres auf eine Bebauungsverdichtung übertragen werden. Unabhängig davon können faktische Vorbelastungen gerade dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären (BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, BVerwGE 98, 235 [244]). Das Ausmaß, in dem sich das Schutzniveau verringert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls; die äußerste Grenze ist bei der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu ziehen, wobei allerdings die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z.B. besondere Empfindlichkeit oder der Gesundheitszustand, bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, BVerwGE 109, 314 [322, 324]). Der Vortrag des Antragstellers, die bereits vorhandene bzw. nunmehr entstehende Bebauungsverdichtung habe gesundheitliche Folgen für ihn und seine Mieter, bleibt unsubstantiiert. Er führt hierzu an, die Umwelt und dabei besonders die unmittelbare Bebauung habe Einfluss auf das körperliche Wohlbefinden und sogar die Lebenserwartung. Mit diesen allgemeinen Erwägungen sind jedoch unzumutbare Beeinträchtigungen durch das angegriffene Bauvorhaben nicht dargetan.

17

d) Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die verminderte Belüftbarkeit und Besonnung machten sich bei den vermieteten Einheiten bemerkbar und hätten einen Wertverlust zur Folge. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 – 4 B 60.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109). Dies ist hier aber nicht der Fall.

18

2.2.2. Das streitige Gebäude hat auch keine erdrückende Wirkung. Der Antragsteller leitet eine solche Wirkung zu Unrecht aus der Höhe des geplanten Gebäudes von 15,97 m und der Gesamtlänge der beiden nördlichen Außenwandabschnitte an der L-Straße und C-Straße von ca. 65 m ab. Auch wenn der Neubau aufgrund seiner Länge und möglicherweise auch wegen des Tonnendaches gegenüber dem Wohn- und Geschäftshaus des Antragstellers massiver wirkt, kann von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – 4 C 17.78 –, BauR 1981, 354). Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S 1923/07 –, NVwZ-RR 2008, 159) hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag. Damit sind die hier gegebenen baulichen Verhältnisse nicht ansatzweise vergleichbar. Das Gebäude des Antragstellers ist mit einer Höhe von 14,85 m nur unwesentlich niedriger als das Vorhaben der Beigeladenen. Der Abstand des etwa 37 m langen Abschnitts der nördlichen Außenwand, der dem Gebäude des Klägers gegenüberliegt, beträgt 17 m.

19

2.2.3. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Vorhaben der Beigeladenen sei in der näheren Umgebung einzigartig, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies eine Verletzung nachbarschützender Rechte, insbesondere des Gebots der Rücksichtnahme begründen soll. Gleiches gilt für den Vortrag, er selbst habe nur eine geringfügige Aufstockung seines Gebäudes vorgenommen.

20

2.2.4. Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand des Antragstellers, er habe in der näheren Umgebung sein Gebäude als erster errichtet, so dass er an einem weitergehenden Gebietserhaltungsanspruch teilnehme, was die von der Beigeladenen geplante massive Aufstockung ausschließe.

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Der sog. Gebietserhaltungsanspruch betrifft die Art der baulichen Nutzung, die hier nicht in Streit steht. Da die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat, steht den Nachbarn im Baugebiet ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zu, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 – 4 B 52.95 –, BauR 1995, 823). Die Regelungsmöglichkeiten zur Art der baulichen Nutzung (Erster Abschnitt der BauNVO, §§ 1 bis 15) und zum Maß der baulichen Nutzung (Zweiter Abschnitt der BauNVO, §§ 16 bis 21a) betreffen damit unterschiedliche Kategorien der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken, die – insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz – nicht vermengt werden dürfen. Selbst ein Vorhaben, das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der festgesetzten Gebietsart überschreitet, kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass ein in demselben Baugebiet ansässiger Dritter rügen kann, es stehe deshalb im Widerspruch zu den in diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten (VGH BW, Beschl. v. 30.12.2008 – 8 S 2604/08 –, VBlBW 2009, 342). Ungeachtet dessen überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen die im Bebauungsplan der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen über die Gebäudehöhe nicht. Die im Plan für das in Rede stehende Baufeld festgesetzte höchst zulässige Maß für die Traufhöhe von 13 m hält das Vorhaben mit 12,52 m ein; Festsetzungen zur Firsthöhe enthält der Plan nicht. Gegenteiliges macht auch der Antragsteller nicht geltend.

22

Schon gar nicht kann derjenige, der „zuerst gebaut hat“, mit der von ihm gewählten Gebäudehöhe bestimmen, welche Höhenmaße die umliegenden Gebäude einzuhalten haben und so die Möglichkeiten, die das Bauplanungsrecht, insbesondere ein Bebauungsplan seinen Nachbarn gewährt, beschneiden. Hat die bisher in einem Baugebiet vorhandene Bebauung die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht voll ausgeschöpft, sondern ist sie dahinter zurückgeblieben, verstößt ein Bauvorhaben, welches das im Plan zugelassene und den Planzielen entsprechende Nutzungsmaß ausnutzt, nicht deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil das Maß der baulichen Nutzung höher ist als bei der Bebauung auf den Nachbargrundstücken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 03.02.1998 – 2 Bs 38/98 –, Juris; HessVGH, Beschl. v. 13.08.1982 – III TG 24/82 –, BRS 39 Nr. 53 ; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 RdNr. 8). Andernfalls könnte ein Grundstückseigentümer, der an seiner geringeren Bebauung festhalten möchte, die plangemäße und vom Plan gewollte, dichtere Bebauung auf einem Nachbargrundstück verhindern und die Realisierung des Bebauungsplanes damit in Frage stellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 03.02.1998, a.a.O.).

23

2.2.5. Der Antragsteller macht in seinem Schriftsatz vom 17.09.2012 weiter geltend, die nähere bzw. unmittelbare Umgebung werde von Wohnbebauung geprägt und habe damit als solches nicht die Merkmale eines Kerngebiets nach den Maßgaben der BauNVO, was auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen inzidenter Prüfung zu berücksichtigen sei. Trotz der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO bleibe als allgemeine Grenze für eine Festsetzungsmöglichkeit die stets zu beachtende Wahrung des allgemeinen Gebietscharakters gemäß § 7 BauNVO. Damit rügt der Antragsteller offenbar eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Überplanung des hier maßgeblichen Bereichs, der im Bebauungsplan als Kerngebiet festgesetzt wurde.

24

Mit diesem Beschwerdegrund vermag der Antragsteller schon deshalb nicht durchzudringen, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 VwGO nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen, die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 1 VwGO vorgetragen wurden; nach Ablauf dieser Frist, erstmals vorgetragene neue – also nicht nur einen fristgerecht vorgetragenen Grund vertiefende – Beschwerdegründe finden bei der Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, keine Berücksichtigung (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 07.01.2004 – 2 B 296/03 –, Juris, m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 RdNr. 85, m.w.N.). Von einer bloßen Vertiefung der Beschwerdegründe kann nicht gesprochen werden, wenn zur Begründung der Rechtsverletzung durch eine Baugenehmigung erstmals die Unwirksamkeit des die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmenden Bebauungsplans geltend gemacht wird.

25

Unabhängig davon hätte eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht ohne weiters zur Folge, dass das Vorhaben der Beigeladenen dann als rücksichtslos einzustufen wäre. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Schwelle der Zumutbarkeit in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung überschritten wäre. In innerstädtischen Lagen muss auch außerhalb von Kerngebieten damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012, a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Bebauungsverdichtung.

26

2.2.6. Unerheblich für die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist, ob sich ihr Vorhaben an den „historisch gewachsenen Straßenzügen“ bzw. an einer Bebauungslinie orientiert. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG mit zweierlei Maß gemessen, weil er – anders als die Beigeladene – 1 m gegenüber der früheren Linie habe „zurückweichen“ müssen, bleibt unsubstantiiert. Das Vorhaben der Beigeladenen hält sich an die Festsetzungen des Bebauungsplans. Wie oben bereits dargelegt, kann der Antragsteller nicht verlangen, dass die Beigeladene hinter den im Bebauungsplan eingeräumten Möglichkeiten nur deshalb zurückbleibt, weil der Antragsteller die ihm planungsrechtlich eingeräumten Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Im Übrigen hat der Antragsteller sein Grundstück gemäß den im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) bis an die Gehwege der L-Straße und C-Straße bebaut.

27

Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein sollte, er rüge einen Abwägungsmangel bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch in Bezug auf die festgesetzten Baulinien, würde dies wiederum einen neuen Beschwerdegrund darstellen, der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung der Baulinien an der L-Straße und der C-Straße die Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller bevorzugt. An der Nordseite der L-Straße sowie an der Ostseite der C-Straße verläuft die Baulinie direkt an der Straße, so dass der Antragsteller sein Grundstück bis an die Fußwege bebauen konnte. Demgegenüber ist die Baulinie an der Südseite der L-Straße in einigen Abschnitten, insbesondere gegenüber dem Grundstück des Antragstellers etwas von der Straße zurückgesetzt, so dass die Beigeladene nicht bis zum Gehweg an der L-Straße und C-Straße heranbauen kann.

B.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Dez. 2008 - 8 S 2604/08

bei uns veröffentlicht am 30.12.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 - 13 K 3180/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einsc

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Nov. 2007 - 3 S 1923/07

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte B
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2012 - 2 M 114/12.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 9 CS 17.2482

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Nov. 2016 - 2 M 105/16

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück. 2 Mit Bescheid vom 06.07.2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Wo

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.7.2007 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der vorliegend gebotenen Interessenabwägung dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14.5.2007 zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen Vorrang bei vor dem Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - sofortigen Gebrauch machen zu dürfen (vgl. §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB). Die Baugenehmigung gestattet die Errichtung eines Neubaus mit 15 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit - bestehend aus einem langgestreckten Gebäude an der ... ... (Haus 1) und einem rechtwinklig angebauten Gebäude an der ... (Haus 2) sowie einer Tiefgarage mit Zufahrt für 19 Stellplätze. Nach derzeitigem - unvollständigem - Erkenntnisstand erscheint es durchaus denkbar, dass dieses Vorhaben gegen Vorschriften des Planungsrechts (Gebot der Rücksichtnahme) und des Bauordnungsrechts (§ 37 Abs. 7 LBO) verstößt, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen, die Eigentümer eines westlich an das Baugrundstück an der... angrenzenden Wohngrundstücks sind. Diesbezügliche Einwendungen haben die Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO erhoben.
I.
Bauplanungsrechtlich überschreitet das genehmigte Vorhaben in mehrfacher Hinsicht erheblich die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 zum Maß der baulichen Nutzung. Überschritten wird zunächst die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Der Bebauungsplan lässt höchstens (zwingend) zwei Vollgeschosse zu, während das Gebäude an der ... ... (Haus 1) dreigeschossig (mit Keller- und Dachgeschoss) ausgeführt ist und das - insofern wohl eigenständig zu beurteilende - Gebäude an der ... (Haus 2) wohl vier Vollgeschosse (zuzüglich eines Dachgeschosses mit weiteren Wohnungen) aufweist, da das „Untergeschoss“ mit der Gewerbeeinheit auf Grund der Topographie wohl die Voraussetzungen eines Vollgeschosses nach § 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 5 LBO 1983 erfüllen dürfte (vgl. dazu die Pläne „Ansicht Nord“ und „Schnitt B-B“; zur statischen Verweisung auf die LBO beim Vollgeschossbegriffs der BauNVO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1999 - 8 S 19/99 -, VBlBW 1999, 268). Von vier Vollgeschossen in diesem Bereich geht auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. die baurechtliche Beurteilung der Verwaltung in der Vorlage für den Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats vom 1.12.2006, Bl. 22 d.A.). Massiv überschritten wird ferner die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossfläche. Während der Bebauungsplan (auf der Grundlage einer GFZ von höchstens 1,2) auf dem Baugrundstück nur 1.176 qm erlaubt, nimmt das genehmigte Gebäude auf Grund seiner Grundfläche und der erhöhten Geschosszahl schon nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Geschossfläche von 1.118 qm in Anspruch. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Grenze von 55 %, wobei die wirkliche Geschossfläche und der Überschreitungsquotient noch höher liegen dürften, da die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung von insgesamt nur drei Vollgeschossen ausgegangen ist.
1. Der Senat hat angesichts dessen gewichtige Zweifel, ob die Befreiungen, welche die Antragsgegnerin ohne nähere Begründung „gemäß § 31 Abs. 2 BauGB“ in erster Linie zwecks Umsetzung eines kommunalpolitisch erwünschten städtebaulichen Wettbewerbsentwurfs erteilt hat, sich noch im Rahmen der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 halten - wobei es insofern auf die Vorstellungen des Plangebers beim Satzungsbeschluss ankommt (vgl. Urteil des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) -, und ob sie ermessensfehlerfrei sind. Zwar können sich die Antragsteller auf eine derartige objektive Rechtswidrigkeit der Befreiungen nicht unmittelbar berufen, da die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen befreit worden ist, mangels erkennbarer gegenteiliger Absicht des Plangebers wohl - wie regelmäßig - allgemeinen städtebaulichen Interessen und nicht gezielt auch dem Schutz der Gebietsanlieger dienen sollen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512; zum fehlenden Nachbarschutz des § 31 Abs. 2 BauGB in solchen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; ebenso Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 und vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 -, DVBl. 1983, 348). § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet drittschützende Wirkung aber mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen. Befreiungen verletzen den Nachbarn in seinen Rechten, sofern er handgreiflich betroffen ist und die Behörde seinen Interessen nicht die gebotene Beachtung schenkt. Dies ist nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu beurteilen. Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. bereits Beschluss vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris). Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit lassen sich demgemäß nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ-wertende Elemente. Bei dieser Bewertung kommt der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. So tritt Drittschutz des Rücksichtnahmegebots nur selten ein, wo eine Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steht; solcher Drittschutz kommt aber eher zum Zug, wo die Baugenehmigung - wie hier und zudem in rechtlich nicht unbedenklicher Weise - von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Ausnahme oder Befreiung abweicht. Die Interessen des Nachbarn gewinnen dann auch nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts größeres Gewicht. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung berührt wird und je schutzwürdiger er diesbezüglich ist. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher, unabweisbarer und rechtlich schutzwürdiger seine Interessen sind. Daraus können sich für befreiungs- und nicht befreiungsbedürftige Vorhaben unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, und vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 = DVBl. 1990, 205). Handelt es sich um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris).
2. Gemessen daran kommt zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand in Betracht, dass es die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung unter tiefgreifenden Befreiungen an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsteller hat fehlen lassen. Durch die genehmigte Erhöhung der Vollgeschosse von zwei auf drei bzw. vier Vollgeschossen nimmt die streitige Wohnanlage erheblich an Höhe zu. So erreicht das Gebäude an der ... (Haus 2) auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Westseite eine Traufhöhe von 13 bis 14 m und eine Giebelhöhe von 16 bis 17 m (vgl. die unterschiedlichen Höhen in den Plänen „Schnitt B-B“ und „Ansicht Nord“ sowie „Ansicht West“). Genaue Höhenangaben sind nicht möglich, da es an den gebotenen Vermaßungen in den Plänen fehlt. Bei plankonformer Bebauung mit nur zwei Vollgeschossen wäre die Gebäudehöhe um einige Meter geringer. Die Zulassung von drei bzw. vier Vollgeschossen (zuzüglich des Dachgeschosses) bei gleichzeitiger massiver Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche führt ferner dazu, dass sich die Zahl der im Gesamtgebäude unterzubringenden Wohnungen (im 1. OG sind 7, im 2. OG sind 6 Wohneinheiten vorgesehen) und als Folge davon die Zahl der notwendigen Stellplätze und damit auch die Anzahl der Fahrbewegungen über die Tiefgarageneinfahrt deutlich erhöht.
Sowohl die befreiungsbedingte Gebäudeerhöhung und -massierung als auch die Zunahme der Fahrbewegungen wirken sich für die Antragsteller nachteilig aus. Nach ihrem Vorbringen und den Eintragungen im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass ihr Wohnhaus lediglich eingeschossig errichtet ist und daher zum ihnen viergeschossig gegenübertretenden „Haus 2“ eine erhebliche Höhendisparität besteht. Deutliche Unterschiede dürften auch in der Bebauungstiefe des klägerischen Wohnhauses und dem ihm gegenüberliegenden Vorhaben bestehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass wohl sämtliche Fenster des Wohnhauses der Antragsteller nach Osten (zum Vorhaben hin) ausgerichtet sind und dass das Wohnhaus nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und der hieran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt liegt. Bei dieser Sachlage kommt jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, dass von dem Gebäude an der ... (Haus 2) eine optisch erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus und das Grundstück der Antragsteller ausgeht und dass zum anderen die unmittelbar an der Grundstücksgrenze genehmigte Tiefgaragenzufahrt zu den 19 Stellplätzen im Untergeschoss zu einer als rücksichtslos einzustufenden Lärmbetroffenheit der Antragsteller führt. Zwar lässt sich - trotz Fehlens der erforderlichen Abstandsflächenberechnung - feststellen, dass das Haus 2 - bei einer Wandhöhe von mindestens 13 m und einem Grenzabstand von ca. 5 m - jedenfalls die nachbarschützende Abstandsflächentiefe im hier festgesetzten Besonderen Wohngebiet einhält (zur Bemessung vgl. § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und S. 3 LBO). Dies schließt eine unzumutbare Betroffenheit der Antragsteller wegen erdrückender Wirkung des Baukörpers des Vorhabens in dessen nicht aus. Zwar konkretisieren die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653; Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2603/93 -, Juris). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. Er ist im Hinblick auf den vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfassten Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens, der an planungsrechtliche Kriterien (Maß der baulichen Nutzung, Größe des Baukörpers) anknüpft, aber schon nicht anwendbar (so BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34, 35).
3. Ob sich das Verdikt einer unzumutbar erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vornehmlich Haus 2) für das Wohnhaus und Grundstück der Antragsteller bei einer abschließenden Prüfung aufrechterhalten lässt, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dies auch deswegen, weil eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derzeit schon nicht möglich ist. Dem steht entgegen, dass die genehmigten Pläne, worauf auch die Antragsteller zutreffend hinweisen, in mehrfacher Hinsicht unvollständig sind. So sind insbesondere weder die genauen Höhenmaße des Hauses 2 auf der Westseite angegeben, noch ist in den Plänen wohl die richtige Grundfläche des Wohnhauses der Antragsteller eingezeichnet. Völlig fehlen zudem Angaben zur Trauf- und zur Giebelhöhe des Wohnhauses der Antragsteller sowie Bauvorlagen, die den Blick sowohl auf Haus 2 als auch auf das Wohnhaus der Antragsteller zeigen und damit einen Vergleich der Gebäudehöhen und -dimensionen erst möglich machen. Derartige Darstellungen sind jedoch erforderlich und auch vorgeschrieben, um gesicherte Beurteilungsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit (Nachbarverträglichkeit) des Vorhabens gewinnen zu können (zu den insofern notwendigen Bauvorlagen vgl. § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBO-VVO). Auf das Fehlen dieser erforderlichen Angaben können die Antragsteller sich berufen. Denn Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats dann eine nachbarschützende Wirkung, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss vom 9.8.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383). Die Antragsteller müssen sich entgegen dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer aktuellen Betroffenheit auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie nach dem Bebauungsplan ihr Grundstück auch stärker ausnutzen und zweigeschossig bebauen dürften. Den Antragstellern kann angesichts der besonderen Verhältnisse wohl auch nicht schutzmindernd entgegengehalten werden, dass ihr Wohnhaus in geringem Abstand zur Grenze errichtet ist. Denn ihr Wohnhaus war bereits bei Erlass des Bebauungsplans vorhanden und liegt wohl noch innerhalb des im Bebauungsplan grenznah festgesetzten Baufensters.
4. Nach Lage der Dinge hält der Senat auch einen Verstoß der Tiefgaragenzufahrt zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme für möglich, ohne dass auch insoweit eine abschließende Beurteilung getroffen werden kann. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu II. verwiesen.
II.
Bauordnungsrechtlich kommt ein Verstoß der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu 19 Stellplätzen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 37 Abs. 7 LBO in Betracht. Danach sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nutzung von und die Zufahrt zu - wie hier - nach § 37 Abs. 1 LBO bedarfsnotwendigen Stellplätzen in Wohngebieten keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen hervorrufen (st.Rspr., vgl. Nachweise bei Sauter, LBO, § 37 Rdnr. 111). Auch dieser Grundsatz hat jedoch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend in Erwägung zu ziehen. Zunächst ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks ist. Ferner ist der die Antragsteller einseitig belastende Standort der Zufahrt in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt soll unmittelbar an der Grenze und im Abstand von lediglich 1 bis 2 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt angelegt werden, wobei wohl sämtliche Fenster sich in der Ostwand befinden und daher der Zufahrt zugewandt sind. Schließlich ist nach den Plänen auch der eigentliche Zufahrtsbereich bis zum Beginn der Rampe nach oben hin offen und gar nicht (so der Eindruck im Plan „Ansicht West“) bzw. allenfalls mit einer niedrigen Mauer nach Westen hin abgeschirmt (so wohl im Plan „Grundriss KG“). Eine nennenswerte Minderung der Zu- und Abfahrtsgeräusche im Einfahrtsbereich für das Wohnhaus der Antragsteller dürfte mit diesen Maßnahmen nicht verbunden sein. Endlich stellt sich die Frage, ob die beigeladene Bauherrin gerade auf den gewählten, einseitig die Antragsteller belastenden Einfahrtsstandort von der ... aus angewiesen ist, ob sich dieser Standort im öffentlichen Interesse aufdrängt oder ob - gegebenenfalls auch unter gewissen Einbußen an Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks - nachbarschonendere Planungsalternativen zur Verfügung stehen. Solche Alternativen vermag der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen. In Betracht käme zum einen die Anlegung einer Zufahrt über die ... .... Von dieser Straße aus werden ersichtlich auch die übrigen Anliegergrundstücke angefahren und es erscheint denkbar, dass die Zufahrt zu dem genehmigten Mehrfamilienhaus auch in einer mit der Verkehrssicherheit vereinbarenden Weise angelegt werden könnte. Diese Möglichkeit ist durch die bisher sehr vagen Gegenargumente der Antragsgegnerin nicht widerlegt. Als weitere Alternative wäre zumindest erwägenswert, ob die Zufahrt von Westen her über die im Zuge des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ zur Erschließung des rückwärtigen Gebiets angelegten Straßen erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 - 13 K 3180/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, sie kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Begehren des Antragstellers abgelehnt, seiner Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 29.1.2008 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung zweier 24 Wohneinheiten umfassender Mehrfamilienwohnhäuser, eines Cafés und einer Tiefgarage mit 28 Stellplätzen entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 212 a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung beizumessen. Der Senat folgt der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), dass das genehmigte Vorhaben nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine nachbarlichen Rechte des Antragstellers verletzen wird. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
1. Der Antragsteller bemängelt darin zum einen, das Verwaltungsgericht habe „die Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Positionierung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt an unverträglicher Position einschließlich der unzureichenden Absicherung durch eine nicht ausreichende „Lärmimmissionsprognose“ verkannt.“ Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit seiner Kritik an der Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007 und den örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Seine Einwände sind jedoch nicht berechtigt.
Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass das Gebäude B. Straße 156, dessen Miteigentümer er ist, an der zur Tiefgaragenzufahrt gewandten Fassade nur in einem zurückspringenden Wandteil Fenster aufweise, doppelt bewertet, weil dieser Rücksprung schon in die Immissionsprognose eingeflossen sei, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn die Vorinstanz hat sich auf diese Prognose gestützt und in dieser ist - wie der Antragsteller selbst einräumt - der Rücksprung berücksichtigt. Dafür, dass das Verwaltungsgericht diesen Wandverlauf nochmals - in einem die Position des Antragstellers zusätzlich „abwertenden“ Sinne - berücksichtigt hat, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen muss er sich entgegen halten lassen, dass in der Südwestfassade des genehmigten Wohnhauses selbst unmittelbar an der Tiefgarageneinfahrt Wohn- und Esszimmerfenster vorgesehen sind, die zu der Zufahrtsrampe einen deutlich geringeren Abstand aufweisen als die Fenster in der gegenüberliegenden Fassade des Hauses B. Straße 156. Schon dies deutet darauf hin, dass von dieser Rampe keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu erwarten sind. Dieses Indiz wird nachhaltig bestätigt durch die Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007, die zu dem Ergebnis gelangt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten würden.
Die Angriffe des Antragstellers gegen diese Prognoseberechnung sind nicht gerechtfertigt. Er beanstandet zum einen, ihr lägen „Vermutungen, Unterstellungen, Erwartungen und Spekulationen“ hinsichtlich der zu erwartenden Frequenz an Fahrzeugbewegungen zugrunde, die nicht hinlänglich abgesichert seien. Damit verkennt er aber, dass jede Prognose mit Unsicherheiten belastet ist, weil sich zukünftige Geschehnisse - im vorliegenden Fall das Nutzungsverhalten der künftigen Bewohner des genehmigten Komplexes und Nutzer des Cafés - kaum zuverlässig vorhersagen lassen. Soweit er der Annahme der Gutachter, wegen der Nutzung der Wohnungen durch Familien sei während der Nachtstunden auch am Wochenende keine allzu hohe Frequentierung der Tiefgarage zu erwarten, entgegen hält, auch in Familien könne nachts und an Wochenenden ein erheblicher Nutzungsbedarf für ein Auto bestehen, die für das Café nachzuweisenden 4 Stellplätze würden häufiger frequentiert und insgesamt verlange das Immissionsschutzrecht eine „worst case-Betrachtung“, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er damit eine Betrachtung einfordert, die ein mehrfaches Aus- und Einfahren der geparkten Fahrzeuge zur Nachtzeit und an Wochenenden unterstellt. Eine solche Frequentierung der Stellplätze widerspricht aber jeder Lebenserfahrung. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die in der Lärmimmissionsprognose vorgenommene Unterteilung in Nutzergruppen, die aus den jeweils angeführten Gründen ihr Fahrzeug stehen lassen, einem realistischen - wenn nicht sogar konservativen - Ansatz folgt. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die VwV Stellplätze (vom 16.4.1996, GABl. S. 289, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4.8.2003, GABl. S. 590) die im vorliegenden Fall gegebene Lagegunst zu zwei Linien des öffentlichen Personennahverkehrs ausdrücklich zur Berücksichtigung vorgibt. Wenn aber dieser „Stellplatzerlass“ eine sinnvolle Regelung darstellen soll, woran kein Zweifel besteht, so muss angenommen werden, dass die Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs auch tatsächlich angenommen werden und die Bewohner eines Mehrfamilienwohnhauses die Vergünstigung einer Haltestelle „vor der Haustür“ auch tatsächlich nutzen. Die Annahme der Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007, dass nur etwa 30 % der Stellplatznutzer ihr Auto während der Nachtstunden auch an Wochenenden nutzen werden, ist deshalb nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann den Einwänden des Antragstellers auch insoweit, als er beanstandet, die Gutachter hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass zwischen 22 und 23 Uhr die lauteste Nachtstunde liegen werde und in dieser Zeitspanne nur drei Fahrzeuge ausfahren würden. Vielmehr sei anzunehmen, dass in der Zeit zwischen 5 und 6 Uhr am Morgen die ersten Arbeitnehmer zur Arbeit fahren und - wegen des geänderten Ausgehverhaltens der Bevölkerung - zwischen 22 und 23 Uhr mehr als drei Fahrzeuge die Tiefgaragenausfahrt benutzen würden. Denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigten Gebäude von besonders ausgehfreudigen oder in ungewöhnlichen Schichtfolgen arbeitenden Bewohnern genutzt werden könnten, die zudem das vorhandene gute Stadtbahnangebot ablehnen.
Der Antragsteller rügt ferner zu Unrecht, die aus der Steilheit der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage resultierenden besonderen Belästigungen seien in der Lärmimmissionsprognose nicht zutreffend ermittelt worden. Er macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die Berechnung der Immissionen des Ein- und Ausfahrverkehrs auf der Rampe nach der DIN 18005, Teil 1, begegne Bedenken. Nach der neuesten (6.) Auflage der „Parkplatzlärmstudie“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt liege eine solche Berechnung nur dann „auf der sicheren Seite“, wenn sie nach den RLS-90 vorgenommen werde. Das trifft so aber nicht zu. Vielmehr heißt es in dem von ihm selbst als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 14.8.2008 an das Verwaltungsgericht vorgelegten Auszug aus dieser Studie (S. 77) lediglich, dass eine Berechnung der Schallemissionen der Zu- und Abfahrten gemäß den RLS-90 auf der „sicheren“ Seite liege. Es ist also zum einen nicht von Immissionspegel, sondern von Emissionen die Rede. Zum anderen besagt die Studie auch nicht, dass „nur“ eine Berechnung nach den RLS-90 auf der sicheren Seite liege. Das wäre auf den vorliegenden Fall bezogen auch kaum plausibel. Denn bei der Berechnung des Emissionspegels nach den RLS-90 wird eine Geschwindigkeit von 30 km/h angesetzt, wie sich aus dem genannten Auszug aus der Parkplatzlärmstudie ergibt, den der Antragsteller vorgelegt hat. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass die streitige Tiefgaragenausfahrt, die unmittelbar auf die B. Straße mündet und wegen der für Linksabbieger zu kreuzenden Stadtbahnschienen sogar mit einer Ampelanlage ausgestattet werden muss, mit einer derart hohen Geschwindigkeit befahren werden könnte. Der Anhalteweg, der einem Ausfahrenden verbliebe, um die Vorfahrt eines die Straße von Nordosten nach Südwesten befahrenden Fahrzeuges zu beachten, wäre nämlich für die Vermeidung eines Zusammenstoßes bei diesem Tempo viel zu kurz, da er die Straße wegen der nur wenige Zentimeter vom Straßenrand entfernten vorderen Gebäudefront des Hauses Nr. 152 erst sehr spät einsehen kann, ganz zu schweigen von Fußgängern und Radfahrern. Im Übrigen können die verschiedenen Berechnungsweisen nicht zu den vom Antragsteller behaupteten eklatanten Unterschieden führen, was etwa daraus ersichtlich ist, dass die Parkplatzlärmstudie und die im vorliegenden Fall erstellte Lärmimmissionsprognose für Spitzenpegel bei der Ausfahrt zu nahezu identischen Schallleistungspegeln gelangen (93,1 dB(A) und < 95 dB(A)). Soweit der Antragsteller dem genannten Wert der Parkplatzlärmstudie von 93,1 dB(A) die auf Seite 9 der Lärmimmissionsprognose angegebenen längenbezogenen Schallleistungspegel von 54,2 dB(A) bis 60,2 dB(A) - nicht 62,2 dB(A), wie der Antragsteller anführt - gegenüberstellt und beanstandet, die Differenz von 25 bis 30 dB(A) sei nicht nachvollziehbar, verwechselt er einzelne Pegelspitzen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel. Denn die in der Lärmimmissionsprognose genannten Leistungspegel beziehen sich auf eine volle Stunde mit einer Verkehrsmenge von 3 Kraftfahrzeugen. Dasselbe gilt für seinen Einwand, die Gutachter hätten auf Seite 9 der Prognose für ein Fahrzeug, das die Rampe, die eine Steigung von bis zu 15 % aufweist, mit besonderem Kraftaufwand und deshalb aufheulendem Motor bewältigen müsse, nur einen Schallleistungspegel von 60,2 dB(A) ermittelt, während sie auf der Folgeseite für ein wartendes Fahrzeug im Stand einen durchschnittlichen Pegel von 80 dB(A) und für ein fahrendes Fahrzeug sogar von 95 dB(A) angenommen hätten. Auch hier verwechselt der Antragsteller das über eine Stunde gemittelte Geräusch von drei Fahrzeugen mit dem Einzelgeräusch eines einzelnen Fahrzeuges. Soweit er ferner beanstandet, in der Lärmimmissionsprognose sei die kurzzeitig eintretende Geräuschspitze beim Betätigen eines Garagenrolltores nicht in die Betrachtung mit einbezogen worden, obwohl es in der erteilten Baugenehmigung keine Auflage bezogen auf das Garagenrolltor gebe, übersieht er die Auflage Nr. 39, die ausdrücklich verlangt, dass - neben der Regenrinne - auch die Ausführung des Garagentores dem neuesten Stand der Lärmtechnik entsprechen muss. Das Amt für Umweltschutz der Antragsgegnerin, auf dessen Stellungnahme vom 22.10.2007 die genannte Auflage zurückgeht, hat aber ausdrücklich bekundet, dass bei einer Ausführung des Tores nach dem Stand der Lärmtechnik der Schließvorgang keine hohen Spitzenpegel erwarten lasse und deshalb das Bauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt genehmigungsfähig sei. Davon abgesehen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich durch eine zusätzliche Berücksichtigung des Schließgeräusches (zu dem als lautestes Einzelereignis angesetzten Anfahren am oberen Ende der Rampe) ein signifikant höherer Spitzenpegel als der in Lärmimmissionsprognose ermittelte Immissionswert von 60 dB(A) für das unterste und 63 dB(A) für das oberste Geschoss ergeben könnte. Denn selbst beim Hinzutreten einer zweiten, gleichlauten Schallquelle würde sich der Gesamtpegel nur um 3 dB(A) erhöhen (vgl. Diagramm V der Anlage 2 zur 16. BImSchV).
Der Antragsteller rügt darüber hinaus, die Lärmimmissionsprognose sei zu Unrecht von den Immissionsgrenzwerten für ein Mischgebiet ausgegangen. Es sei aber - nach Verwirklichung des streitigen Bauvorhabens - von einem zu einem faktischen reinen Wohngebiet „umgekippten“ Mischgebiet auszugehen, weil dann der gesamte Bereich zwischen H. Straße, B. Straße und R. Straße für Wohnzwecke genutzt werde. Er berücksichtigt dabei allerdings nicht, dass das genehmigte Vorhaben auch ein Café enthalten soll, das in einem reinen Wohngebiet nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig wäre. Davon abgesehen spricht angesichts der relativ breiten B. Straße, in der Stadtbahngleise verlaufen, nichts für die Annahme, das angrenzende Areal könne den Charakter eines auf extrem ruhiges Wohnen angelegten reinen Wohngebiets aufweisen. Schließlich wird die Argumentation des Antragstellers von einer gewissen Widersprüchlichkeit gekennzeichnet, denn er will ein Vorhaben verhindern, das - nach seiner Meinung - erst die Voraussetzungen für ein „Umkippen“ des Gebietscharakters schafft und damit seine eigene Unzulässigkeit herbeiführen würde. Dass aber schon bisher - was entscheidungserheblich ist - der Bereich zwischen H. Straße, B. Straße und R. Straße ein (faktisches) reines Wohngebiet darstellt, behauptet auch der Antragsteller nicht.
Soweit er ferner beanstandet, die Lärmimmissionsprognose gelange zu einem „offenen Ergebnis“, weil sie einräume, dass die berechneten Immissionen nur als Tendenzen zu verstehen seien, die einer Schwankungsbreite unterlägen, verkennt er, dass die Gutachter zur Begründung darauf hinweisen, die im Rahmen der Prognose gewählten Ansätze folgten lediglich einer nachvollziehbaren und konservativ gewählten Argumentation, ließen sich jedoch nicht an festen Kenngrößen - wie es z. B. bei einer Produktionsanlage der Fall wäre - festmachen. Insofern sind die Ausführungen der Gutachter, eine genaue Diskussion um eine verbindliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei nicht sinnvoll, nicht Ausdruck einer im Ergebnis vagen Unbestimmtheit, sondern einer realistischen Vorsicht, weil es unmöglich ist, den zukünftigen Benutzern der Tiefgarage die Einhaltung bestimmter Grenzwerte vorzuschreiben und deshalb nur von durchschnittlichen Verhaltensmustern ausgegangen werden kann, die naturgemäß nur mit einer gewissen Schwankungsbreite abgeschätzt werden können. Das ist aber bei jeder Prognose der Fall, die sich auf das zukünftige Verhalten einer Vielzahl bisher unbekannter Personen bezieht und deshalb für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten unausweichlich.
Auch der weiteren Beanstandung des Antragstellers, neben der Lärmimmissionsprognose hätte es einer „konkreten Einzelfallbewertung“ bedurft, die zu berücksichtigen gehabt hätte, dass aufgrund der erteilten Abweichungen und Befreiungen sowie der dadurch ermöglichten größeren Wohnungsanzahl eine besonders intensive Nutzungsfrequenz der Tiefgarage zu erwarten, eine ihn weniger belastende Alternative einer Anbindung der Tiefgarage an die H. Straße oder die Straßenecke H. Straße/B. Straße leicht zu realisieren gewesen und seine Wohnnutzung prioritär sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn da die genehmigte Tiefgarage, insbesondere hinsichtlich der von der Nutzung ihrer Ausfahrtrampe zu erwartende Lärmentfaltung keine nachbarlichen Rechte des Antragstellers verletzt, wovon aufgrund der Lärmimmissionsprognose auszugehen ist, hat die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, dem der Antragsteller nicht entgegenhalten kann, es gebe andere Alternativen, die ihn weniger - andere aber stärker - belasteten. Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entsprechen, keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorrufen (Beschluss des Senats vom 6.2.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Sauter, LBO, § 37 RdNr. 111). Die in der Tiefgarage vorgesehenen 28 Stellplätze übersteigen den nach § 37 Abs. 1 LBO i. V. m. der erwähnten VwV-Stellplätze ermittelten Mindestbedarf aber nur um einen Platz (vgl. die „Stellplatzbilanz“ vom 10.5.2007, /6 der Verwaltungsakten). Diese Überschreitung ist derart geringfügig, dass unter keinem Gesichtspunkt angenommen werden kann, sie führe schon zu billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen für die Nachbarschaft. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Anzahl an Stellplätzen und die daraus resultierende Nutzungsfrequenz der Ausfahrtrampe sei erst durch die Zulassung von Befreiungen und Abweichungen erforderlich geworden, die zu einer höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks führten. Denn die in der Begründung der Abweisung der Nachbareinwendungen (vgl. zu /76 der Verwaltungsakten) angeführten besonderen Umstände dürften ausreichen, die gewährten Abweichungen zu rechtfertigen. Der 3. Senat des beschließenden Gerichtshofs hat zwar in dem genannten Beschluss vom 8.11.2007 ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks sei. In diesem Verfahren wurde aber - anders als im vorliegenden - keine Lärmimmissionsprognose vorgelegt. Es konnte deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass - wie hier (s. o.) - die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden. Ferner sollte im dortigen Fall die Zufahrt in einem Abstand von nur 1 bis 2 m vom Wohnhaus des Nachbarn entfernt angelegt werden, während hier der Abstand etwa 3 m beträgt. Schließlich waren im vom 3. Senat entschiedenen Fall alle Fenster des Nachbargebäudes der Zufahrt zugewandt, was vorliegend nicht der Fall ist. Soweit der Antragsteller - wiederum unter Berufung auf den Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 8.11.2007 - geltend macht, er werde durch die Situierung der Tiefgaragenausfahrt einseitig belastet, obwohl es ihn schonendere Planungsalternativen gegeben hätte, ist er zum einen darauf zu verweisen, dass er schon aufgrund der erstellten Lärmimmissionsprognose keine Verlegung der Zufahrt verlangen kann, weil das in seinem Miteigentum stehende Nachbargebäude keinen unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt wird. Zum anderen spricht vieles dafür, dass es keine realistische Alternative gab. Denn eine Zufahrtsrampe von Norden, von der zudem deutlich schmaleren H. Straße aus, hätte die Überwindung eines zusätzlichen Niveaugefälles von mehr als 3 m erfordert. Eine nach Nordosten abgerückte Zufahrt wäre ersichtlich unter dem Aspekt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs problematisch gewesen, weil sie zu nahe an den Einmündungsbereich der H. Straße in die B. Straße herangerückt wäre.
Soweit der Antragsteller schließlich die Priorität der Wohnnutzung des in seinem Miteigentum stehenden Gebäudes unter Berufung auf das „Hammerschmiede-Urteil“ des BGH (vom 6.7.2001 - V ZR 246/00 - BauR 2001, 1859) reklamiert, ist sein Vorbringen unverständlich, denn dort ging es um die Errichtung eines Einfamilienhauses neben einer Hammerschmiede und der BGH hat lediglich erkannt, dass derjenige, der sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle in deren Nähe ansiedelt, zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet sei, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte halte. „Prioritär“ war in diesem Fall also gerade die Hammerschmiede und nicht die sich gestört fühlende Wohnnutzung. Ferner hat auch die BGH die Hinnahme von Immissionen verlangt, die sich innerhalb der vorgegebenen Richtwerte halten, wie es laut der nicht zu beanstandenden (s. o.) Lärmimmissionsprognose vorliegend der Fall ist.
10 
2. Zum anderen macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihm ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Zwar treffe dessen formale Überlegung zu, dass sich der Anspruch auf Einhaltung des Gebietscharakters nur auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beziehe. Es habe dabei aber unzureichend berücksichtigt, dass die gewährte Konzentration von Abweichungen und Befreiungen vom planungsrechtlich an sich zulässigen Maß der baulichen Nutzung, die zu einer fast einem Kerngebiet entsprechenden Intensität der baulichen Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks führe, auf die Art der baulichen Nutzung „durchschlage“. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Sie geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat, weshalb den Nachbarn im Baugebiet ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zusteht, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; vgl. auch Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - BauR 2002, 1499). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 - VBlBW 1996, 12). Die Regelungsmöglichkeiten zur Art der baulichen Nutzung (Erster Abschnitt der BauNVO, §§ 1 bis 15) und zum Maß der baulichen Nutzung (Zweiter Abschnitt der BauNVO, §§ 16 bis 21a) betreffen damit unterschiedliche Kategorien der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken, die - insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz - nicht vermengt werden dürfen. Ein Vorhaben, das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der festgesetzten Gebietsart überschreitet, kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass ein in demselben Baugebiet ansässiger Dritter rügen kann, es stehe deshalb im Widerspruch zu den in diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten. Dem stünde etwa auch § 17 Abs. 2 BauNVO entgegen, der unter bestimmten Voraussetzungen und unter Ausschluss von Wochenendhaus- und Feriengebieten eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen für die Maßzahlen zulässt, ohne daran einen Wechsel der Gebietsart zu knüpfen.
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann sich der Antragsteller nicht schon deshalb mit Erfolg darauf berufen, sein Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt, weil die angefochtene Baugenehmigung durch Zulassung von Abweichungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und -tiefe sowie der Stockwerksanzahl ein Maß der baulichen Nutzung erlaube, das einem Kerngebiet nahe komme. Soweit er in diesem Zusammenhang - wiederum unter Berufung auf den Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 8.11.2007 (- 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147) - geltend macht, die Fülle der erteilten Abweichungen führe jedenfalls in ihrer Addition zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu seinen Lasten, verkennt er wiederum dass sich der vorliegende Fall von der dort entschiedenen Fallkonstellation in erheblichem Umfang unterscheidet. Denn die Wohnanlage, die dort zu Genehmigung stand, überschritt die vorhandenen Gebäudehöhen deutlich. Das ist hier jedoch nicht der Fall, vielmehr bleibt die genehmigte Firsthöhe sogar um mehrere Meter hinter derjenigen des Nachbarhauses, dessen Miteigentümer der Antragsteller ist, zurück. Deshalb trägt das im dortigen Verfahren gewählte Argument der Höhendisparität, das sich darauf bezog, dass sich das eingeschossige Gebäude des dort klagenden Nachbarn einer viergeschossigen Bebauung gegenüber sah, im vorliegenden Fall nicht. Ferner ist die Argumentation der Antragsgegnerin zur Gebäudehöhe ohne weiteres nachvollziehbar, denn Stockwerke wiesen ersichtlich in der Zeit des Erlasses der Ortsbausatzung eine deutlich größere Höhe auf, so dass die Etagenanzahl als solche im vorliegenden Fall keine Rolle spielen kann. Soweit die Bebauungstiefe angesprochen ist, hat die Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass die Überschreitung von 0,6 m ausschließlich aus der Anbringung von Balkonen herrühre. Diesem aus den vorliegenden Plänen unmittelbar einleuchtenden Argument ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Deshalb sieht auch der Senat keinen Anlass, dem weiter nachzugehen, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Bebauungstiefe nachteilige Auswirkungen für den Antragsteller haben könnte.
12 
3. Unabhängig von der vorstehenden Auseinandersetzung mit den seitens des Antragstellers vorgebrachten Einwänden spräche letztlich auch das in Verfahren wie dem vorliegenden bei ungewissem Ausgang des Hauptsacheverfahren maßgebliche Kriterium, dass die Schaffung vollendeter (baulicher) Tatsachen verhindert werden soll, gegen eine der Grundregel des § 212 a Abs. 1 BauGB widersprechende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers. Denn wirklich streitig können nur die Anordnung der Tiefgaragenein- und ausfahrt und die von ihr zu erwartenden Lärmbelästigungen sein. Die dadurch hervorgerufenen Probleme lassen sich aber - sollten sich die vorstehenden (summarischen) Ausführungen im Hauptsacheverfahren als unzutreffend erweisen - dadurch ohne weiteres lösen, dass nachträglich eine Kapselung der Zu- und Abfahrtsrampe verlangt wird.
13 
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467 ff.).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.