Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 9 CS 17.2482

bei uns veröffentlicht am08.01.2019

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. August 2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fünf-Familienhauses mit Tiefgarage und Kinderspielplatz auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung E* … Er ist Eigentümer des südöstlich gelegenen Grundstücks FlNr. … Gemarkung E* …, das mit einem Wohngebäude bebaut ist.

Gegen die Baugenehmigung vom 8. August 2017 erhob der Antragsteller Klage (AN 9 K 17.01872), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 22. November 2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Abwehranspruch hinsichtlich der Art der geplanten Nutzung habe und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers nicht ersichtlich sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, das Bauvorhaben sei mit der Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar, weil ausschließlich Ein- und Zweifamilienhäuser vorhanden seien. Das Fünf-Familienhaus sprenge die Dimension der Wohnnutzung in der Umgebung in signifikanter Weise und habe eine dominierende Wirkung. Als künftiges Bezugsobjekt ändere es die Eigenart des faktischen Baugebiets grundlegend. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, weil sich die Erschließungssituation erheblich verschlechtere. Aufgrund der gehobenen Ausführung sei mit dem Bedarf von mehr als zwei Kraftfahrzeugen pro Wohnung zu rechnen. Bei der R* …straße handle es sich aber um eine Sackgasse ohne Wendehammer, ohne Gehweg und mit nur 5 m Breite, die bereits jetzt überlastet sei. Aufgrund der Vorbildwirkung des Bauvorhabens sei mit weiteren vergleichbaren Bauvorhaben und unzumutbaren Zu- und Abfahrtshindernissen zu rechnen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. November 2017 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2017 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen und das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Das Bauvorhaben werde mit elf Tiefgaragenstellplätzen errichtet und verbotswidriges Parken müsse sich der Beigeladene nicht zurechnen lassen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Da eine reine Wohnnutzung geplant sei, könne sich der Antragsteller nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. In der Umgebung befänden sich mehrere Gebäude, die etwa die Größe des Bauvorhabens aufwiesen und sich einfügten. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Verkehrssituation bestünden nicht, da nur geringer Anliegerverkehr bestehe und ein eventuelles Verkehrsproblem durch die Errichtung der Tiefgarage, in der mehr Stellplätze nachgewiesen seien als nötig, gelöst werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 8. August 2017 verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Bauvorhaben verletzt den Gebietsbewahrungsanspruch des Antragstellers nicht.

a) Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 15 CS 17.2061 - juris Rn. 16). Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3). Hier gehen sämtliche Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Baugrundstück in einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO liegt. Der Anspruch scheitert aber bereits daran, dass das Bauvorhaben ein im reinen Wohngebiet allgemein zulässiges Wohngebäude nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellt und damit der zulässigen Nutzungsart eines reinen Wohngebiets (vgl. § 3 Abs. 1 BauNVO) vollumfänglich entspricht. Dementsprechend kommt durch das geplante Wohngebäude unabhängig von der Zahl der Wohnungen weder eine Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses noch eine Verfremdung des Wohngebiets in Betracht.

b) Soweit der Antragsteller einen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleiteten Anspruch auf Wahrung der typischen Prägung des Gebiets (Gebietsprägungsanspruch) geltend macht, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2563 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 45 ff.), wird die gebietstypische Prägung „Wohnen“ (§ 3 Abs. 1 BauNVO) durch das geplante Wohngebäude nicht verletzt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in dem geplanten Bauvorhaben mehrere Wohnungen entstehen, denn die Zahl der Wohnungen ist - jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB - kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 98.77 - juris Rn. 20; B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - juris Rn. 7; OVG SH, B.v. 18.9.2017 - 1 MB 15/17 - juris Rn. 26; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - juris Rn. 10). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - juris Rn. 17), weist ein Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber Ein- oder Zweifamilienhäusern andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Auf die Ausmaße des Gebäudes kommt es hierbei, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt, nicht an (NdsOVG, B.v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - juris Rn. 14).

2. Das Bauvorhaben ist gegenüber dem Antragsteller auch nicht rücksichtslos.

Da sich der Antragsteller nicht auf einen Gebietsbewahrungsanspruch berufen kann, kann sich ein Abwehranspruch für ihn nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme, hier gemäß Art. 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2018 - 9 CS 18.1102 - juris Rn. 11). Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt, als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 26). Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 8 m.w.N.), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben. Der pauschale Vortrag, das Bauvorhaben habe hinsichtlich Größe, Geschosszahl und überbaubarer Grundstücksfläche eine dominierende Wirkung, zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rahmen der näheren Umgebung in unangemessener Weise überschreitet. Die vom Antragsteller angeführte Ein- und Zweifamilienhausbebauung lässt unter Berücksichtigung der in den Akten vorhandenen Lichtbilder und Lagepläne auch keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der weiteren in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien nicht in die nähere Umgebung einfügt. Dementsprechend ist darauf abzustellen, ob das Bauvorhaben die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft, mithin den Antragsteller, nimmt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris Rn. 22).

a) Aus den vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen der Verkehrssituation in der R* …straße ergibt sich keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (vgl. OVG LSA, B.v. 1.10.2012 - 2 M 114/12 - juris Rn. 10 m.w.N.). Beides ist hier aber nicht ersichtlich.

Ein Stellplatzmangel, der geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu beeinträchtigen, liegt bereits nicht vor, da der Beigeladene elf Tiefgaragenstellplätze und zwei Besucherparkplätze errichtet, was über die notwendige und in der Baugenehmigung vom 8. August 2017 beauflagte Stellplatzzahl (vgl. Auflage Nr. 12) hinausgeht. Darüber hinaus ist eine Beeinträchtigung nicht schon darin zu sehen, dass die angrenzende Straße durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen wird und dem Antragsteller nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung steht (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 - 2 M 164/13 - juris Rn. 48). Trotz der vom Antragsteller angegebenen baulichen Ausführung der R* …straße ist bei Errichtung des genehmigten Fünf-Familienhauses nicht ersichtlich, dass die Zugänglichkeit zum Anwesen des Antragstellers „dem Grunde nach“ und auf Dauer in Frage gestellt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2000 - 26 N 00.1059 - juris Rn. 34 ff.). Bei den von der R* …straße erschlossenen Grundstücken handelt es sich nach dem Vortrag der Beteiligten um Wohngrundstücke in einem reinen Wohngebiet. Mithin handelt es sich bei der R* …straße um eine Anwohnerstraße, so dass nicht mit einem erheblichen - über die Wohnnutzung hinausgehenden - Verkehr zu rechnen ist (vgl. OVG NW, U.v. 15.5.2013 - 2 A 3009/11 - juris - zu Logistikbetrieb; OVG NW, B.v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris - zu Fußballstadion; BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris - zu Kinderkrippe). Individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; „wildem Parken“ ist gegebenenfalls mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 29.3.2018 - 7 A 320/17 - juris Rn. 8; HambOVG, B.v. 24.8.2016 - 2 Bs 113/16 - juris Rn. 38). Die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind im Übrigen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 43 m.w.N.). Belästigungen hierdurch werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

b) Soweit der Antragsteller rügt, das Bauvorhaben habe eine negative Vorbildwirkung, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos.

Die Rüge negativer Vorbildwirkung zielt auf das Nichteinfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung und das Entstehen bodenrechtlicher Spannungen ohne aber darzulegen, inwieweit das genehmigte Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vermissen lässt. Es wurde bereits ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen nicht ausreichend darlegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung nicht eingehalten werde. Zwar führt die von dem Beigeladenen vorgesehene Bebauung zu einer gewissen Verdichtung der Wohnbebauung, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich daraus aber nicht, weil die Zahl der Wohnungen - wie oben bereits ausgeführt - hier kein beurteilungsrelevantes Kriterium darstellt.

3. Selbst wenn im Hinblick auf eventuell im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch erforderliche Feststellungen zur Eigenart der näheren Umgebung und dem Einfügen des Bauvorhabens von offenen Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers auszugehen wäre, überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Baugenehmigung hier das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Unabhängig davon, dass nach Aktenlage und Lageplänen eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ist selbst bei Annahme des Nichteinfügens nach diesen Kriterien im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung der Verkehrssituation und der Zahl der Wohnungen nach den obigen Ausführungen nicht mit bodenrechtlichen Spannungen zu rechnen, die zu einer Unzumutbarkeit des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller führen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt und einen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beigeladene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2017, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der benachbarten Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juni 2017, den das Landratsamt Sch. für die Errichtung eines Biergartens mit (zusätzlichen) Gastplätzen für 75 Personen auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung S… (Baugrundstück) erteilt hatte, angeordnet wurde.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Baugrundstück ebenso wie das nördlich angrenzende, im Alleineigentum der Antragstellerin stehende Wohngrundstück FlNr. … entweder in einem faktischen reinen oder in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 oder § 4 BauNVO) liege. In beiden Fällen sei der sog. Gebietserhaltungsanspruch der benachbarten Antragstellerin verletzt. In einem (faktischen) reinen Wohngebiet sei ein Restaurantbetrieb samt Biergarten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Gehe man von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet aus, sei eine Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise nur zulässig, wenn diese – was vorliegend in Gesamtbetrachtung des geplanten Biergartens mit dem bestehenden Restaurantbetrieb zu verneinen sei – der Versorgung des betroffenen Gebiets diene. Der Restaurantbetrieb inklusive Biergarten könne auch nicht ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid verstoße zudem in nachbarrechtlich relevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), weil in der Nebenbestimmung Nr. II.1 unkonkret geregelt sei, dass die Bestimmungen der TA Lärm zu beachten seien. Schließlich spreche auch Einiges dafür, dass die Baugenehmigung mit Blick auf zu erwartenden Lärm (Restaurantbetrieb, An- und Abfahrtverkehr) das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragstellerin verletze.

Der Beigeladene bringt mit seiner Beschwerde vor, dass sich in einer Entfernung von 200 bis 400 m Luftlinie zum geplanten Biergarten eine Kfz-Werkstatt mit Reifenhandel, eine Schule sowie ein D* …lokal befänden. Daher könne auch ein faktisches Dorf- oder ein faktisches Mischgebiet vorliegen. Schank- und Speisewirtschaften seien dort planungsrechtlich zulässig, sodass ein Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Werde ein faktisches allgemeines Wohngebiet angenommen, sei das Vorhaben als eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft anzusehen. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass alle Sitzplätze des bestehenden Restaurantbetriebs als „ständig“ anzusehen seien. Im Restaurant inkl. eines Nebenzimmers seien an sich nur 90 Sitzplätze für Gäste vorhanden, was bei einer Einwohnerzahl von ca. 7.000 Einwohnern als angemessen zu bewerten sei. Addiere man die 75 nunmehr genehmigten Außensitzplätze hinzu, komme man auf 165 Sitzplätze insgesamt, was ebenfalls der Gebietsversorgung diene. Zwar gebe es auch einen Saal (mit Bühne) mit ca. 450 Sitzplätzen, der jedoch lediglich bei Veranstaltungen bewirtschaftet werde. Das Verwaltungsgericht habe ferner den kulturellen Wert eines Biergartens verkannt. Die Bayerische Staatsregierung spreche dem traditionellen Biergarten – als beliebtem Treffpunkt breiter Schichten, der soziale Unterschiede zu überwinden ermögliche – in der Bayerischen Biergartenverordnung eine wichtige soziale Funktion zu. Da die Biergärten in den Augen der Staatsregierung für die Verdichtungsgebiete ein Naherholungsziel darstellten, definiere die Biergartenverordnung einige Ausnahmen für traditionelle Biergärten im Hinblick auf Nachtruhe und Lärmschutz. Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der Lärmbelastung nicht unbestimmt, weil die Antragstellerin selbst von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgehe, sodass für sie klar sei, dass die Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm [55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts] Anwendung fänden. Soweit das Verwaltungsgericht 540 Sitzplätze zugrunde lege, fielen die weiteren 75 Außensitzplätze nicht mehr ins Gewicht, sodass – auch unter Berücksichtigung der festgesetzten Auflagen – ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vorliege.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2017 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt u.a. aus, dass neben dem Gebietserhaltungsanspruch auch das Rücksichtnahmegebot aufgrund des durch den Betrieb verursachten Lärms sowie durch störendes Parken der Restaurantbesucher verletzt werde. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von einem (faktischen) reinen oder allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Die vom Beigeladenen genannten weiteren Nutzungen seien viel zu weit entfernt, als dass sie noch in die nähere Umgebung des Restaurants des Beigeladenen einbezogen werden könnten. Die vom Beigeladenen in Bezug genommene D. sei zudem ein Café mit Eigenproduktion und begrenztem Angebot, das nur an einem Sonntag im Monat geöffnet habe. Nach dem Internetauftritt des Restaurants des Beigeladenen werde für „Sitzplätze bis zu 540 Personen“ geworben. Rechne man nach den Angaben im Internet neben dem Saal und den Nebenzimmern auch Tagungsräume, die vorhandene Terrasse und den nunmehr geplanten Biergarten hinzu, ergäben sich insgesamt sogar 685 Plätze. Nach diversen Internetauftritten sei das Gastronomiekonzept abgestellt auf Events, Messen, Großveranstaltungen, Erlebnisgastronomie, Konzerte, Tagungen, Ausstellungen, Musikveranstaltungen, Cabaret, Komödien, Hochzeiten, Lesungen, Firmenveranstaltungen, Parteiveranstaltungen und sonstige Versammlungen. Der Beigeladene habe den vormals genehmigten Betriebszweck „Jugendheim“ völlig verändert und betreibe daher eine neue Nutzung ohne baurechtliche Genehmigung. Der Gesamtbetrieb mit Biergarten wende sich vornehmlich an einen außergebietlichen Kundenkreis und ziehe damit einen störenden, nicht gebietseigenen Zu- und Abgangsverkehr in das Wohngebiet nach sich. Dieser führe angesichts der großen Besucherzahlen zu erheblichen Parkplatzproblemen im Wohngebiet. Es seien bereits 150 bis ca. 200 Kraftfahrzeuge und mehr gezählt worden, die dem Restaurantbetrieb zuzuordnen seien. Wegen fehlender Parkmöglichkeiten würden die Seitenstreifen der schmalen …allee zugeparkt. Auch die Seitenstraßen seien zugeparkt. Darüber hinaus parkten die Autos auf den Gehwegen. Gelegentlich würden auch die Einfahrten zu Wohnhäusern versperrt.

Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des beigeladenen hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Die vom Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin zwar derzeit als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt aber dennoch zu Gunsten der Antragstellerin und zu Lasten des Beigeladenen und des Antragsgegners aus (2.).

1. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt und allein nach summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 9. Juni 2017 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Antragstellerin als Grundstücksnachbarn dienen (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Es sprechen allerdings einige Indizien für einen gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO relevanten Nachbarrechtsverstoß:

a) Auch wenn dem Senat eine abschließende Beurteilung nach Aktenlage nicht möglich ist, sprechen gewichtige Hinweise dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung den sog. Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletzt.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.).

In ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet fügt sich das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben nicht ein, weil es sich dann entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um ein Erweiterungsvorhaben hinsichtlich einer der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaft i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauB handelt. Der Versorgung des Gebiets dient eine Schank- und Speisewirtschaft dann, wenn sie dem Gebiet funktional zugeordnet ist. Durch die Ausrichtung einer Schank- und Speisewirtschaft auf die Gebietsversorgung soll sichergestellt werden, dass diese jedenfalls in einem bedeutsamen Umfang von einem Personenkreis aufgesucht wird, der die mit einem Gaststättenbetrieb ohnehin verknüpften nachteiligen Folgen für die Anwohner in der Umgebung der Betriebsstätte nicht noch dadurch erhöht, dass er durch An- und Abfahrtverkehr Unruhe erzeugt, die von einem Wohngebiet ferngehalten werden soll. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn die Gebietsversorgung erkennbar nicht der eigentliche Betriebszweck ist, sondern allenfalls als Nebenzweck eine Rolle spielt und somit die Gaststätte nicht durch einen funktionalen Bezug zu dem nach diesem Kriterium abgrenzbaren Gebiet geprägt ist. Ist eine Gaststätte gebietsübergreifend auf einen Besucherkreis ausgerichtet, der nahezu zwangsläufig An- und Abfahrtverkehr mit den damit verbundenen gebietsinadäquaten Begleiterscheinungen verursacht, ist sie in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich und damit unzulässig (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.1998 – 4 B 85.98 – BayVBl 1999, 442 = juris Rn. 5; VG Cottbus, U.v. 2.2.2017 – 3 K 165/14 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht neben der Größe des Gesamt-Gaststättenbetriebs mit mehreren hundert Gast- / Sitzplätzen gegen eine gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaft, dass der Beigeladene – wie von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren aufgezeigt wurde – im Internet für Großveranstaltungen wirbt und mithin auf eine überregionale Kundschaft zielt. Geht man von der Einordnung als allgemeines, ggf. auch als reines Wohngebiet aus, dürfte das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Nutzungsart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO bzw. § 3 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig sein, sodass der Antragstellerin dann ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht.

Nach Aktenlage sowie nach Auswertung des über „BayernAtlasplus“ recherchierbaren Luftbildes spricht zudem Einiges dafür, dass die vom Beigeladenen aufgezählten nichtwohnlichen Nutzungen (Reifenhandel und Kfz-Werkstatt: N. Straße …, FlNr. …; Grund- und Mittelschule: N. Straße, FlNr. …; D.: FlNr. …, B. straße ...) unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen räumlichen Entfernung zu den Grundstücken der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie aufgrund womöglich abtrennender Wirkung der … …straße sowie der N. Straße nicht zu der für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen Umgebung i.S. von § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB zählen. Gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Restaurantbetrieb inklusive Biergarten sei auch nicht ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig, hat sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde nicht gerichtet.

Allerdings ist im Rahmen der Gebietseinstufung gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 2 ff. BauNVO auch die vorherige langjährige und womöglich bestandsgeschützte Nutzung als „Jugendheim“ zu berücksichtigen. Hierzu lässt sich die erstinstanzliche Entscheidung nicht näher aus. Insofern wäre im Hauptsacheverfahren etwa zu ermitteln, ob es sich hierbei um eine (im allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ohne Weiteres zulässige) Anlage für soziale Zwecke, um eine (im allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige) Schank- und Speisewirtschaft oder um ein (im allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässiges) Beherbergungsgewerbe handelt, und darüber hinaus zu bewerten, welche Konsequenzen sich hieraus für die Gebietsprägung i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB ergeben. Im Fall einer Einordnung des vormaligen Jugendheimbetriebs als Nutzung, die (etwa als überregional ausgerichteter Gaststättenbetrieb) mit einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nicht im Einklang stünde, bliebe eine Gebietseinordnung als faktisches Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO dennoch möglich, wenn es sich bei dieser Nutzung um einen sog. „Ausreißer“ gehandelt haben sollte, die aufgrund ihrer Singularität und ihres Fremdkörpercharakters bei der Bestimmung des Gebietscharakters außer Acht zu lassen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322 = juiris Rn. 13 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 24.3.2015 –2 L 184/10 – juris Rn. 154; VG Münster, U.v. 14.4.2016 – 2 K 1348/15 – juris Rn. 29). Selbst wenn sich der Beigeladene hinsichtlich der nach Aktenlage ohne Baugenehmigung erfolgten Umnutzung auf bestehende (Alt-) Baugenehmigungen bzw. auf eine bestandsgeschützte Nutzung berufen könnte (was im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben kann), wäre ihm dann eine Betriebserweiterung, die eine mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO nicht vereinbare Nutzung intensivierte bzw. hinsichtlich der Biergartennutzung räumlich ausdehnte, nicht möglich und wäre ein entsprechendes Vorhaben vom Gebietsnachbarn über den Gebietserhaltungsanspruch abwehrbar. Falls die vom Beigeladenen angeführten gewerblichen Nutzungen (Reifenhandel und Kfz-Werkstatt; D* …*) entgegen den vorherigen Überlegungen zur maßgeblichen Umgebung i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB gehören sowie etwa gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sein sollten, wäre ebenso zu hinterfragen ob es sich (bei einem dann entsprechend großen faktischen Plangebiet) um Fremdkörper und damit um für die Art der baulichen Nutzung nicht prägende „Ausreißer“ handeln könnte. Sollte das Schulgebäude als Anlage für soziale Zwecke (vgl. z.B. VG Münster, U.v. 14.4.2016 – 2 K 1348/15 – juris Rn. 29) zum planungsrechtlich relevanten Umgebungsbereich der Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen rechnen, wäre dieses jedenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ohne Weiteres (im reinen Wohngebiet gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise) planungsrechtlich zulässig und stünde mithin der planungsrechtlichen Einordnung als faktischem allgemeinen Wohngebiet nicht entgegen.

Die voranstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass mit dem Ergebnis des Verwaltungsgerichts ein Gebietserhaltungsanspruch der Beigeladenen durchaus naheliegt, dass allerdings die Einzelumstände noch näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren (ggf. über eine gerichtliche Inaugenscheinnahme) zur vollständigen Erfassung der (faktischen) Gebietsgrenzen und der relevanten Nutzungen bedürfen.

b) Aus Sicht des Senats ist die streitgegenständliche Baugenehmigung ebenfalls mit Blick auf die potenziellen Lärmbelastungen, zu der der Beigeladene kein Sachverständigengutachten vorgelegt hat und die auch nicht in sonstiger Weise von der Baugenehmigungsbehörde ermittelt wurden, in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht als nicht unbedenklich anzusehen.

aa) Allerdings geht der Senat nach der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) Rechte der Antragstellerin verletzt.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten möglich wird. Das ist aber nur dann der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der G e g e n s t a n d und / oder der U m f a n g der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann der Senat allerdings nicht konstatieren, dass der für die Lärmbelastung maßgebliche Nutzungsumfang der genehmigten Anlage (Gaststättenbetrieb, hier hinsichtlich des genehmigten Biergartens) nach Maßgabe der genehmigten Bauvorlagen nicht hinreichend erkennbar ist. In der vom Beigeladenen unter dem 20. März 2017 unterschriebenen Baubeschreibung (Bl. 8 ff. der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Schwandorf. Az. 00534/2017) sind nach handschriftlicher Korrektur „75 Personen“ unter der Rubrik „Gastplätze der Freischankfläche“ angegeben. In der vom Beigeladenen unterschriebenen Betriebsbeschreibung vom 20. März 2017 wird die tägliche Betriebszeit für den Zeitraum 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr angegeben (Bl. 12 der Baugenehmigungsakte). Auf der mit Genehmigungsvermerk versehenen Planzeichnung des Biergartens (Bl. 23 der Baugenehmigungsakte) ist handschriftlich vermerkt: „Nach Rücksprache mit dem Landratsamt (Landrat) wurden die Sitzplätze auf 75 reduziert“. Im streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juni 2017 mit dem Betreff „Errichtung eines Biergartens angrenzend an den bestehenden Saal des Restaurants …“ ist unter II.2. ausdrücklich geregelt, dass das Vorhaben nur von 10:00 bis 22:00 Uhr betrieben werden darf. Hinsichtlich des genehmigten Gaststättenbetriebs dürfte daher die sachlich-gegenständliche Betroffenheit der Antragstellerin als Nachbarin hinreichend bestimmt sein (vgl. auch BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat einen in nachbarrechtlicher Hinsicht relevanten Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot demgegenüber darin gesehen, dass in der Nebenbestimmung Nr. II.1 des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheids vom 9. Juni 2017 lediglich allgemein geregelt wurde, dass die Bestimmungen der TA Lärm zu beachten sind. Insoweit bleibe nach Ansicht des Erstgerichts im Unklaren, welche der verschiedenen, nach Baugebietstypen differenzierenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm gelten sollten, sodass die Antragstellerin nicht wisse, was sie nach der Baugenehmigung an Lärm hinzunehmen habe und was nicht. Dies überzeugt so nicht. Die Festsetzung eines bestimmten einzuhaltenden Lärmgrenzwerts ist zur hinreichenden Bestimmung des Inhalts einer genehmigten Nutzung nicht zwingend notwendig. Auch aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 15. Juli 2016 – 9 ZB 14.1496 – ergibt sich nicht, dass die Festsetzung einzuhaltender Immissionsrichtwerte in der Maßeinheit dB(A) am Maßstab von Art. 37 BayVwVfG zum zwingenden Inhalt der Genehmigung einer mit Lärmbelastungen einhergehenden gewerblichen Nutzung gehört. In der Fallgestaltung, die der vorgenannten Entscheidung des 9. Senats zugrunde lag, war für die Einschlägigkeit des nachbarlichen Gebietserhaltungsanspruchs entscheidungserheblich, ob ein genehmigter Betrieb am Maßstab von § 5 Abs. 1 BauNVO als „wesentlich störend“ oder als „nicht wesentlich störend“ anzusehen war. Dort kam das Verwaltungsgericht in erster Instanz – aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht – zu dem Ergebnis, dass der Betrieb weder durch die zu unbestimmte Baubeschreibung noch durch die dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb reduziert worden sei, sodass die dortige Baugenehmigung aufgrund eines Regelungs- / Bestimmtheitsminus als nachbarrechtswidrig angesehen wurde. Im vorliegenden Fall stellt sich demgegenüber vielmehr die Frage, inwiefern die angesprochene Nebenbestimmung II.1. der Baugenehmigung eine geeignete (und insofern hinreichend bestimmte) Maßnahme darstellt, um die Lärmauswirkungen des Bauvorhabens auf ein zumutbares Maß zu reduzieren, falls ansonsten von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auszugehen wäre [hierzu im Folgenden unter bb) ]. Dies dürfte aber nicht die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der genehmigten Nutzung als solche betreffen.

bb) Vorliegend ist offen, ob das drittschützende Rücksichtnahmegebot durch die Baugenehmigung verletzt ist. Denn es ist nicht klar ist, ob vom Betrieb der genehmigten Freischankfläche unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen und die Antragstellerin dadurch i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt wird.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend entweder (im Falle der Einschlägigkeit eines faktischen Baugebiets) über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder (im Falle einer sog. „Gemengelage“) über § 34 Abs. 1 BauGB („einfügt“) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.). (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen.

Im vorliegenden Fall wurden die Lärmauswirkungen der genehmigten Biergartennutzung nicht wirklich überprüft, obwohl Hinweise dafür bestehen, dass die Nutzung der Freischankfläche zu Lasten der Nachbarschaft mit unzumutbarem Lärm einhergehen kann. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Denn im Anschluss an wiederholte Beschwerden der Antragstellerin über ungenehmigte Baumaßnahmen im Freiflächenbereich auf dem Baugrundstück im Laufe des Jahres 2016 bewertete der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in einer Stellungnahme vom 22. Februar 2017 eine vom Beigeladenen zunächst mit 150 Sitzplätzen angedachte Biergartennutzung (vgl. Bl. 43 des Aktenvorgangs 0743/2016) auch im Vergleich zur bisherigen Nutzung des Gebäudes als Jugendheim kritisch: Eine überschlägige Berechnung nach der TA Lärm nur bezüglich der Außengastronomie – ohne Parkplatznutzung – habe ergeben, dass eine erhebliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet [55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts] zu erwarten sei (Bl. 47 ff. des Aktenvorgangs 0743/2016). Aus den dem Senat vorliegenden Behördenakten geht hervor, dass es im Anschluss offenbar auf Basis eines Gesprächs zwischen dem Beigeladenen und dem Landrat zu einer „Einigung“ kam, wonach das Vorhaben genehmigt werde, wenn die Anzahl der Sitzplätze auf 75 reduziert werden (vgl. den handschriftlichen Vermerk auf der genehmigten Planzeichnung, Bl. 23 des Genehmigungsvorgangs Az. 534/2017: „Nach Absprache mit dem Landratsamt (Landrat) wurden die Sitzplätze auf 75 reduziert.“ Vgl. auch den Aktenvermerk der Polizeiinspektion Nabburg vom 29.5.2017, Bl. 112 des Aktenvorgangs 0743/2016). Weiter geht aus dem Genehmigungsakt des Landratsamts hervor, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 9. Juni 2017 nach der „Einigung“ zwischen dem Beigeladenem und dem Landrat ohne immissionsschutzrechtliche Lärmbegutachtung und in der Sache ohne kritische Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme erlassen wurde. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts wurde von der mündlichen Zusage des Landrats, die Baugenehmigung zu erteilen, offenbar erst im Nachhinein informiert und im Genehmigungsverfahren nur noch zu dem Zweck beteiligt, Auflagenvorschläge zu unterbreiten, wie sich aus den folgenden Passagen aus der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 18. Mai 2017 (Bl. 31 ff. des Genehmigungsvorgangs Az. 534/2017) ergibt:

„Dem Schreiben des Sachgebietes 3.2 vom 12.05.2017 ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer Vorsprache bei Herrn Landrat … die Genehmigung für 75 Personen zugesagt wurde.

Nach Rücksprache mit dem Sachgebiet 3.2 soll ein Auflagenvorschlag unterbreitet werden.“

Es ist nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung durch die Nebenbestimmung Nr. II.1. zum Genehmigungsbescheid vom 9. Juni 2017 hinreichend gesichert ist. Schon weil die Baugenehmigungsbehörde entgegen dem Vorschlag in der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 18. Mai 2017 keine konkret einzuhaltenden Beurteilungspegel vorgegeben hat, sondern lediglich allgemein und ohne Klarstellung der faktischen Gebietsart aufgegeben hat, die Bestimmungen der TA Lärm zu beachten, ist diese Nebenbestimmung – ohne dass dadurch die Baugenehmigung als solche gegen Art. 37 BayVwVfG verstößt (s.o.) – von vorherein zu unbestimmt, um eine entsprechende Lenkungswirkung erfüllen zu können. Selbst wenn der Nebenbestimmung etwa unter Rückgriff auf die fachliche Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 18. Mai 2017 durch Auslegung zu entnehmen sein sollte, dass durch den Betrieb des Biergartens keine Lärmgesamtbelastung herbeigeführt werden dürfe, die mit den Vorgaben der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet unvereinbar ist, wäre hierdurch die Einhaltung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nicht sichergestellt. Es ist zwar grundsätzlich zulässig, den Lärmschutz über immissionsbezogene zielorientierte Nebenbestimmungen zu regeln. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass diese Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – NVwZ-RR 2014, 175 = juris Rn. 15; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 22). Letzteres vermag der Senat aber – gerade weil keine belastbaren Immissionsprognosen vorliegen bzw. sachverständig ermittelt wurden – im Eilverfahren, in dem eine Einholung eines entsprechenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nicht in Betracht kommt, nicht abschließend zu beurteilen. Gerade mit Blick auf die kritischen Ausführungen in der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 22. Februar 2017 – auch wenn sich diese auf einen Biergarten mit ca. 150 Sitzplätzen bezogen hatte – sowie aufgrund der auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen Nähe des geplanten Biergartens zu dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück der Antragstellerin bestehen hinsichtlich der Einhaltbarkeit der Lärmanforderungen der TA Lärm erhebliche Bedenken, selbst wenn man mit dem Beigeladenen von einem faktischen Misch- oder Dorfgebiet und damit von höheren Immissionsrichtwerten ausgehen sollte.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass bei Freischankflächen wegen Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm wohl nicht schematisch auf die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm und insbesondere deren Nr. 6 abgestellt werden kann. Allerdings bleibt im Rahmen einer einzelfallbezogen Betrachtung unter Berücksichtigung der Art und Lästigkeit der jeweiligen Schallereignisse, des hervorgerufenen Beurteilungspegels, der Dauer, Häufigkeit, Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit sowie des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Faktoren eine Orientierung an der TA Lärm als antizipiertes Sachverständigengutachten möglich (vgl. im Einzelnen BVerwG, B.v. 3.8.2010 – 4 B 9.10 – BauR 2010, 2070 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.10.2015 – 1 ZB 14.301 – juris Rn. 3; U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204 = juris Rn. 58 ff.; U.v. 6.9.2016 – 1 BV 15.2302 – juris Rn. 19). Sowohl diesbezüglich als auch für den Fall, dass die Bayerische Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl 1999, 142) mit den in ihrem § 2 geregelten Immissionsrichtwerten Anwendung finden sollte (zum – engen – Anwendungsbereich vgl. aber BayVGH, B.v. 10.10.2002 – 22 ZB 02.2451 – juris m.w.N.), ist die Baugenehmigungsbehörde bzw. der beantragende Bauherrn nicht davon entlastet, in einem ersten Schritt zunächst die zu erwartende Belastungswirkung für die Nachbarschaft zu ermitteln, um die Frage der Zumutbarkeit am Maßstab des Rücksichtnahmegebots überhaupt erst bewerten zu können.

Im Baugenehmigungsverfahren wurde vom Landratsamt „sehenden Auges“ die nicht fernliegende Möglichkeit, dass die Nutzung der Freischankfläche mit Blick auf zu erwartenden Lärm (Restaurantbetrieb, An- und Abfahrtverkehr) das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragstellerin verletzt, nicht bzw. nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit geprüft. Zusammenfassend führt die im Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Aktenlage mithin nicht zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gegenüber der Antragstellerin hinsichtlich der zu prognostizierenden Lärmbelastung durch den Freischankflächenbetrieb als solchem sowie durch (zusätzlichen) An- und Abfahrtverkehr voraussichtlich eingehalten sind. Eher sind aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls Zweifel diesbezüglich angebracht.

2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt – auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB das Interesse des Bauherrn, von einer noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, zu stärken – zu Lasten des Beigeladenen aus.

a) Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn – hier des beschwerdeführenden Beigeladenen – berücksichtigt werden, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Hierdurch werden in einem gewissen Ausmaß die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschoben, was aber nicht bedeutet, dass sich in den von § 212a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse automatisch durchsetzt (vgl. auch Kalb/Külpmann, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 212a Rn. 47). Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn) regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 77 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung trotz der gesetzgeberischen Wertung aus § 212a BauGB aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugunsten der Antragstellerin und zu Lasten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners aus. Hierfür spricht unabhängig von der zumindest naheliegenden Einschlägigkeit des Gebietserhaltungsanspruchs insbesondere der Umstand, dass die Nutzungsaufnahme der Freischankfläche, deren Errichtung sich schon vor Baugenehmigungserhalt in einem fortgeschrittenen Stadium befunden hatte, mit erheblichen und unzumutbaren Lärmbelastungen für die Antragstellerin einhergehen könnte, wobei die diesbezügliche Unsicherheit (in Bezug auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots) gerade auf das einvernehmliche Handeln von Baugenehmigungsbehörde und Beigeladenen zurückzuführen ist. Auch und gerade weil im Genehmigungsverfahren eine sich aufdrängende, erhebliche Immissionsbelastung der Nachbarschaft erst gar nicht ermittelt wurde, da dem Bauherrn die Erteilung der Baugenehmigung (hier: durch den Landrat) zugesagt wurde, ist – unter Berücksichtigung des Gebots der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – das Schutzinteresse der Antragstellerin, vor unzumutbaren Lärmauswirkungen durch den Biergartenbetrieb bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, höher zu gewichten, als das Vollzugsinteresse des Beigeladenen, zumal bis zum Abschluss des Klageverfahrens noch Wochen oder Monate verstreichen können.

3. Die weiteren von der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung aufgeworfenen Fragen, inwiefern der Beigeladene den bisherigen Betriebszweck „Jugendheim“ verändert habe und daher mit seinem Restaurantbetrieb insgesamt eine neue Nutzung ohne erforderliche baurechtliche Genehmigung betreibe und inwiefern aufgrund erheblicher Parkplatzprobleme etwa bei Großveranstaltungen unzumutbare, gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende Belastungen durch Parksuchverkehr und „wildes Parken“ entstehen, können offen bleiben.

4. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die insofern keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung R* … eine Abfindungsbrennerei und wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt M* …- … mit Bescheid vom 13. November 2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport auf den westlich gelegenen Nachbargrundstücken FlNr. … und … (nach Verschmelzung zwischenzeitlich nur noch …*) Gemarkung R* …

Gegen die Baugenehmigung vom 13. November 2017 erhob der Antragsteller Klage (W 5 K 17.1446), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2018 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller weder auf einen Gebietsbewahrungsanspruch noch auf das Gebot der Rücksichtnahme zur Abwehr der geplanten Wohnbebauung berufen könne. Der Antragsteller sei nicht schutzwürdig, weil für die Brennerei keine Baugenehmigung bestehe und der Betrieb (wohl) nicht dem Stand der Technik und dem immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgrundsatz entsprechend betrieben werde.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, das Bauvorhaben nehme nicht die gebotene Rücksicht auf die bereits vorhandene Nutzung der Brennerei. Das Heizen mit Holz sei üblich und die Rauchentwicklung aufgrund harzhaltiger Schichten unvermeidbar. Zudem komme es beim Brennen zu Geruchsemissionen beim Abkühlen der Maische sowie zu Geräuschemissionen. Seine seit 1973 betriebene Brennerei sei entsprechend der Vermerke des Hauptzollamtes und des Zollkommissariates geprüft und genehmigt und werde auch dem Stand der Technik entsprechend betrieben. Durch die Nutzungsänderung eines Abstellraumes in eine Brennerei werde die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht nicht neu aufgeworfen, da sich an der Gebäudehülle und der landwirtschaftlichen Funktion nichts geändert habe. Jedenfalls sei die Brennerei in dem Dorfgebiet genehmigungsfähig, so dass hieraus passiver Bestandsschutz und ein störungspräventiver Abwehranspruch folge.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. April 2018 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der am 15. Dezember 2017 eingereichten Klage des Antragstellers gegen den Antragsgegner (auf Aufhebung der vom Landratsamt Main-Spessart den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 13. November 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen machen geltend, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Sie sind der Ansicht, dass ihr Wohnbauvorhaben nicht dem Gebietscharakter widerspricht. Ein Umkippen des Gebietes sei aufgrund der vorhandenen weiteren landwirtschaftlichen Betriebe nicht ersichtlich. Im Übrigen seien die Behauptungen des Antragstellers zu störenden Auswirkungen seiner Brennerei nicht belegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 13. November 2017 verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist in dem hier von den Beteiligten unstreitig angenommenen faktischen Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO seiner Art nach bauplanungsrechtlich ohne weiteres zulässig. Infolgedessen kann sich der Antragsteller nicht auf einen Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Abzustellen ist daher auf das Gebot der Rücksichtnahme, hier gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Dieses soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muß er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muß er es hinnehmen, daß Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern (BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – juris Rn. 20). Darüberhinaus ist der Schutz des Wohnens in Dorfgebieten geringer als in Wohngebieten (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.1995 – 2 B 91.2878 – BayVBl 1995, 347; BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – juris Rn. 32). Dieser Belastung des „hinzutretenden“ Wohnbauvorhabens der Beigeladenen entspricht es im Gegenzug, dass es Emissionen nur aus einem ordnungsgemäßen und dem Stand der Technik entsprechenden Betrieb der Brennerei hinzunehmen hat (vgl. VGH BW, U.v. 4.2.1992 – 3 S 1616/90 – juris Rn. 19), mithin dürfen die Belästigungen oder Störungen der Brennerei nach der Eigenart des Dorfgebietes dort nicht unzumutbar sein (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.1991 – 14 CS 90.3271 – BayVBl 1991, 694/695).

Der Antragsteller beruft sich auf eine Schutzwürdigkeit seiner Abfindungsbrennerei (vgl. § 57 BranntwMonG in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung bzw. seit 1.1.2018: § 9 AlkStG) vor heranrückender Wohnbebauung aufgrund von Rauch-, Lärm- und Geruchsemissionen seines Betriebes. Unabhängig von der Frage, ob der Betrieb des Antragstellers baurechtlich genehmigt – wofür nichts ersichtlich ist – oder genehmigungsfähig ist, ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers im Klageverfahren sowie aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von seinem Betrieb hervorgerufenen Immissionen auf dem Grundstück der Beigeladenen das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß überschreiten, so dass sich auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche begründen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – juris Rn. 22).

Bereits nach eigenem Vortrag des Antragstellers wird die Einhaltung der Anforderungen an Feuerungsanlagen durch regelmäßige Überprüfungen des Bezirkskaminkehrermeisters bestätigt, so dass nicht von unzulässigen Emissionen aufgrund des Heizvorgangs auszugehen sein dürfte. Zudem liegt das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nach der vom Antragsteller vorgelegten Windverteilung nicht in Hauptwindrichtung. Soweit sich der Antragsteller auf Lärmemissionen seines Betriebes beruft, wird in der Fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes des Landratsamts vom 30. Januar 2018 ausgeführt, dass es sich bei den beschriebenen Geräuschen um Schallemissionen handelt, die zum einen im Rahmen des Vermeidbaren liegen und zum anderen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der auf eine Beurteilungszeit von 16 Stunden während des Tages bezogene Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Dorfgebiet überschritten wird. Dieser von fachkundigen Personen erfolgten Beurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2011 – 22 CS 11.902 – juris Rn. 4) tritt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegen. Gleiches gilt für die vom Antragsteller angeführten Geruchsemissionen. Insoweit lässt sich der Fachtechnischen Stellungnahme vom 30. Januar 2018 entnehmen, dass bei einer Abdeckung der Maische nach Abdampfen nicht von einer Beaufschlagung mit Geruchsimmissionen außerhalb des zulässigen Rahmens ausgegangen werden kann. Danach spricht überwiegendes dafür, dass die Brennerei des Antragstellers – wenn sie ordnungsgemäß betrieben wird – keine in der Nachbarschaft unzumutbaren Immissionen verursachen dürfte. Gegenteiliges lässt sich auch dem Baukontrollbericht des Landratsamts vom 28. Juni 2018 nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. Die Baugenehmigung beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen sowie eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsweglänge hinsichtlich einiger Tiefgaragenstellplätze. Sie wurde am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen vom Antragsteller erhobene Normenkontrolle (Az. 9 N 14.429) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. April 2014 (Az. 9 NE 14.430) abgelehnt.

Der Antragsteller ist Wohnungserbbauberechtigter und Miteigentümer einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, die nach Norden zur St.-Benedikt-Straße hin orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, getrennt durch die St.-Benedikt-Straße, dem Baugrundstück auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber und im Übrigen nach Westen versetzt, südwestlich des Baugrundstücks. Die genehmigte Wohnanlage besteht aus insgesamt sechs, in geschlossener Bauweise errichteten Häusern, die sich von der St.-Benedikt-Straße in östlicher Richtung bis zur Dürerstraße, dann in nördlicher Richtung bis zur Rottendorfer Straße und anschließend in nordwestlicher Richtung entlang der Rottendorfer Straße erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich in der südwestlichen Ecke von „Haus 1“ in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W.

Am 29. August 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ab. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller weder unter Zugrundelegung des Bebauungsplans noch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in nachbarschützenden Rechten; insbesondere sei das Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass das Bauvorhaben im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege, da der „Platz’sche Garten“ keine Baulücke, sondern eine Außenbereichsinsel sei. Dementsprechend sei das Vorhaben nur nach dem Bebauungsplan zulässig, der aber - wie die Ausführungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren zeigten - unwirksam sei.

Das Bauvorhaben sei jedoch auch im Innenbereich nicht zulässig, da es sich nicht einfüge. Dies belege die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und die Blockrandbebauung, die in der Umgebung nicht vorhanden sei und zur Entstehung einer Straßenschlucht führe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, in dem es gegenüber dem Antragsteller eine erdrückende Wirkung entfalte und zu unzumutbaren Immissionen führe. Die Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 zeige, dass es zu Mehrbelastungen des Antragstellers komme und die Lärmsituation fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei es auch zu einer fehlerhaften Abwägung mit seinen Interessen gekommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2014, bekannt gegeben am 24. Oktober 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl unter Zugrundelegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zulässig. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Auch bei Annahme einer - nicht vorliegenden - Außenbereichsinsel könne der Antragsteller allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, die jedoch nicht vorliege.

Die Abstandsflächen seien für die Frage des Einfügens nicht maßgeblich. Zudem werde der Kläger aufgrund der Grundstückssituation hiervon gar nicht betroffen. Das Bauvorhaben halte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein und liege unter den Höchstgrenzen des § 17 BauNVO. Unabhängig davon seien die Umgebung deutlich dichter bebaut und gewisse Überschreitungen gesetzlich zulässig. Blockrandbebauung befinde sich zudem beispielsweise im Bestand entlang der St.-Benedikt-Straße und im nördlichen Teil der Rottendorfer Straße.

Das Bauvorhaben führe zu keiner abriegelnden oder erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung habe. Die straßenraumprägende Gebäudefront entspreche der umliegenden Bebauung und die Gesamthöhe liege unterhalb der Gesamthöhe der Umgebungsbebauung. Zudem weise das Bauvorhaben zum Gebäude auf Fl. Nr. 3505/6 der Gemarkung Würzburg einen Abstand von über 17 m auf. Das Vorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung des Antragstellers, wie das Schallgutachten der Firma A. vom 9. Mai 2012 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens belege. Trotz unzutreffender Darstellung der Eingangsdaten würden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm jedenfalls deutlich unterschritten. Wohngebietstypische Emissionen seien berücksichtigt und vom Antragsteller hinzunehmen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9. Januar 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Einschreiben mit dem Begründungsschriftsatz, der bei Gericht erst am 25. Oktober 2014 einging, bereits am 21. Oktober 2014 zur Post gegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um einen Tag wegen einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Laufzeitvorgabe nach der Produktbeschreibung des in Anspruch genommenen Zustelldienstes E+1 beträgt und der Bevollmächtigte sich grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit und die postamtlichen Auskünfte zur Postbeförderungsdauer verlassen darf (VGH BW, U. v. 10.3.1997 - 6 S 210/97 - VBlBW 1997, 297 = juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 15.10.1997 - 6 BN 51/97 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 28.12.1989 - 5 B 13/89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 9). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 121).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch bei dessen Unwirksamkeit bauplanungsrechtlich zulässig und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. In einem solchen Fall muss der Antragsteller Beschwerdegründe gegen jeden tragenden Grundsatz im Beschluss des Verwaltungsgerichts darlegen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 146 Rn. 22 und § 124a Rn. 61). Der Antrag bleibt jedoch nach jeder Variante erfolglos.

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Das Bauvorhaben hält - vom Antragsteller nicht bestritten - die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein, so dass eine Verletzung drittschützender Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde lediglich hinsichtlich der Rettungsweglänge gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GaStellV beantragt und erteilt, die jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller dies nicht rügt - nicht drittschützend ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 66 Rn. 284). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, so dass er daher vorliegend auf die Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt ist (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 = juris Rn. 6). Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ wirksam ist oder nicht.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19). Zwar ist im Falle des § 35 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle des § 34 BauGB ein Drittschutz hier nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f). Im vorliegenden Fall wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (Rn. 40 ff), nicht eingehalten ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Eine „Blockrandbebauung“, wie sie der Antragsteller vorträgt, betrifft - unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Antragsteller, der kein seitlicher Grenznachbar des Bauvorhabens ist, überhaupt drittschützende Wirkung hätte (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 48 f) - den Antragsteller allenfalls hinsichtlich des ihm unmittelbar schräg gegenüberliegenden Teil des Gebäudekomplexes mit „Haus 1“ und teilweise „Haus 2“, nicht jedoch mit dem gesamten Baukörper der Wohnanlage. Insbesondere Haus 3 bis 5 entlang der Dürerstraße und der Rottendorfer Straße sind vom Antragsteller aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung des Gebäudeteils entlang der St.-Benedikt-Straße im Falle der Realisierung des Bauvorhabens aber gar nicht wahrnehmbar. Abgesehen davon befindet sich gerade auf der nördlichen Seite der St.-Benedikt-Straße, auf der auch das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück eine geschlossene Bebauung, so dass die nähere Umgebung nicht ausschließlich durch offene Bauweise geprägt ist.

3. Nach dem hier - entsprechend den obigen Ausführungen - allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme, liegt eine Rechtsverletzung des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht vor. Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

a) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

b) Die vom Antragsteller vorgetragene erdrückende Wirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

Bereits die Lage und die Entfernung der beiden Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung im 3. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 17 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Die vom Antragsteller immer wieder angeführte Gesamtgebäudelänge spielt hierbei mangels Betroffenheit des Antragstellers - wie oben bereits ausgeführt - keine Rolle. Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der St.-Benedikt-Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben auf Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. und der westlich folgenden Bestandsbebauung auf Fl. Nr. 3644 Gemarkung W., deren östlicher Gebäudeteil der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegt. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m und eine Gesamthöhe von 206,92 m üNN auf, das geplante Bauvorhaben eine Traufhöhe von 14,53 m bzw. 18,24 m des zurückversetzten Geschoßes bei einer Gesamthöhe von 211,60 m üNN. Die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nordosten der Wohnung des Antragstellers ist darüber hinaus der pauschale Einwand gegen die Verschattungsstudie der A. Ingenieur GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ausreichend.

c) Die Darlegungen des Antragstellers zur vorhabenbedingten Immissionsbelastung, die sich allein auf eine sein Sondereigentum beeinträchtigende Wirkung beziehen können, führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am südwestlichen Gebäudeteil des Bauvorhabens in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Über diese Zufahrt wird die gesamte Tiefgarage mit 129 Auto-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen erschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 11 Tiefgaragenstellplätze dinglich für die Errichtung eines Neubaus auf der Fl. Nr. 3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A. Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes Fl. Nr. 3506/6 Gemarkung Würzburg („St.-Benedikt-Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt). Auch der angeführte Zuschlag für Straßenschluchten nach der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013 (S. 69) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei der Bebauung in der St.-Benedikt-Straße auch unter Einbeziehung des geplanten Vorhabens nicht um eine beidseitig mehrgeschossige und geschlossene Bebauung handelt. Abgesehen davon, dass die Nordseite der St.-Benedikt-Straße zwischen den Fl. Nrn. 3644 und 3645 Gemarkung W. nicht durchgehend geschlossen ist, ist jedenfalls die Südseite der St.-Benedikt-Straße nicht mit einer geschlossenen Gebäudeflucht bebaut. Eine vom Antragsteller beanstandete fehlende Berücksichtigung wohngebietstypischer Immissionen ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine durch das Bauvorhaben steigende Feinstaubbelastung wegen entfallender Bäume und verlorengehender Frischluftschneise berufen. Nach dem lufthygienischen Gutachten der Firma s. vom 11. Dezember 2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ werden - unter Berücksichtigung der zum Luftreinhalteplan W. veröffentlichten NO2-Hintergrundbelastung, der Eingriffe in den Baumbestand und der Bebauungsvarianten sowie unter Auswertung der Feinstaub-Messwerte umliegender Messstationen - die für NO2, PM10 und PM2,5 relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet in allen beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten. Diesem Ergebnis wird durch den bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Feinstaubbelastung an der ca. 200 m entfernt liegenden Messstation Süd des Landesamtes für Umwelt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Das unbebaute, im Geltungsbereich des am 28. April 2008 bekannt gemachten Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „H. Nr. 9 - B.“ gelegene Grundstück FlNr. ... Gemarkung H. der Kläger befindet sich östlich des 1916 m² großen, im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück FlNr. ... der Beigeladenen. Beide Grundstücke sind durch die 3 m breite und 45 m lange öffentliche Wegefläche FlNr. ... getrennt und ebenso wie die westlich und östlich angrenzenden Grundstücke von Süden her durch die Straße „Am Sonnenhang“ (FlNr. ...) erschlossen.

Mit Bescheid vom 13. März 2013 erteilte das Landratsamt O. der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für den Um- und Anbau des bestehenden zweigeschossigen Wohngebäudes in ein viergeschossiges Wohnhaus mit elf Eigentums- und zwei Ferienwohnungen sowie einer Tiefgarage für 14 Stellplätze und 16 weiteren oberirdischen Stellplätzen. Zugleich wurde im Einvernehmen mit der Stadt F. eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 5 Abs. 1 der Stellplatzsatzung der Stadt F. vom 30. Juli 2008 dahingehend zugelassen, dass mehr als eine Zufahrt zum Grundstück errichtet werden darf. Nach den genehmigten Eingabeplänen waren auf dem Baugrundstück oberirdisch sechs Stellplätze im Süden, zwei Stellplätze für Behinderte im Osten und acht Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil vorgesehen. Mit Änderungsbescheid vom 18. November 2013 änderte das Landratsamt die Baugenehmigung vom 13. März 2013 aufgrund einer neuen Stellplatzberechnung hinsichtlich der Situierung der Stellplätze und reduzierte die Zahl der oberirdischen Stellplätze auf insgesamt zehn, wobei die Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil entfallen sind; im südwestlichen Grundstücksteil sind nunmehr acht Stellplätze und im Osten zwei Stellplätze für Behinderte vorgesehen.

Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 12. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt. Zwar überschreite das in einem faktischen Wohngebiet gelegene Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grund- und die Geschossfläche sowie geringfügig auch hinsichtlich der Wandhöhe des Vorbaus den Rahmen der Umgebungsbebauung. Diese Überschreitungen lösten jedoch keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Das Vorhaben füge sich daher in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verletze keine Nachbarrechte. Es sei gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben infolge der Abstandsflächenübernahme auf dem Wegegrundstück FlNr. ... die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger einhalte und die Schutzwürdigkeit der Kläger aufgrund der fehlenden Bebauung ihres Grundstücks herabgesetzt sei. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens sei nicht gegeben. Ebenso wenig seien die Kläger nach dem Wegfall der Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich durch Zufahrt über das Wegegrundstück FlNr. ... unzumutbar verkehrlich belastet. Deshalb seien ihre nachbarlichen Belange auch nicht (mehr) durch die zugelassene Abweichung von den Stellplatzvorschriften beeinträchtigt. Es obliege den Klägern, durch geeignete baulichen Maßnahmen und Ausrichtung ihres Gebäudes auf die vorhandene Situation Rücksicht zu nehmen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zuzulassen. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, den Zulassungsantrag abzulehnen.

II.1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Kläger schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Kläger nicht verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zwar überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Größe der Grund- und Geschossfläche (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO) sowie in geringem Umfang auch hinsichtlich seiner Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen. Hierdurch werden die Kläger aber nicht in Rechten verletzt. Denn die nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170 = juris Rn. 4; U.v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244 Rn. 27; B.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Dieses ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - IBR 2014, 374 = juris Rn. 7 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt ist und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Kläger die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, ist im Zulassungsantrag nicht substanziiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Mit dem Einwand, das Bauvorhaben, das sich unmittelbar an das durch den Bebauungsplan überplante Gebiet anschließe, für welches lediglich eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen sei, füge sich unter Berücksichtigung auch der weniger massiven Bebauung im Süden und Osten nicht in die nähere Umgebung ein, rügen die Kläger lediglich einen objektiven Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie zeigen aber nicht auf, dass sich daraus unzumutbare Auswirkungen für ihr Grundstück ergeben. Soweit sie eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf ihr Grundstück geltend machen wollten, wäre der Einwand nicht berechtigt. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Davon kann bei der Größe des geplanten viergeschossigen Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Ostseite von etwa 11 m (einschließlich Dach) auch bei der geplanten Gesamtbreite des Baukörpers von etwa 33,3 m angesichts des Abstands zur östlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger, die durch ein Wohngebäude grundsätzlich nicht überschritten werden darf (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO), von - abgegriffen - mindestens etwa 15 m sowie der versetzten Anordnung der Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2013 gefertigten Fotografien (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts).

b) Nicht durchzudringen vermögen die Kläger auch mit der Rüge, die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben löse keine unzumutbaren bodenrechtlichen Spannungen aus, sei angesichts der festgestellten Überschreitungen des Nutzungsmaßes unschlüssig.

Bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen werden begründet oder erhöht, wenn das Bauvorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und - etwa wegen einer möglichen Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage - das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (vgl. BVerwG, 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 47; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 17). Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. Das ist etwa der Fall, wenn eine bauliche Massierung zu einer sowohl in der Höhe als auch in der Tiefe erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führen würde (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 - BauR 1995, 506 = juris Rn. 18; B.v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - ZfBR 2007, 687 = juris Rn. 6).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern das Bauvorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen der Überschreitung des Nutzungsmaßes ein Bedürfnis nach einer weiteren Bauleitplanung auslösen könnte. Ebenso wenig zeigen die Kläger auf, weshalb sich eine mögliche Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben unzumutbar gerade auch auf ihr Grundstück auswirken könnte. Ihr Vortrag, es lägen bodenrechtliche Spannungen vor, weil das Bauvorhaben „unmittelbar an das Baugebiet ‚B.‘ mit einer deutlich zurückgenommeneren Bebauung anschließe und im Übrigen auch noch den als Trennung zum Baugebiet vorhandenen Weg für die Übernahme der Abstandsflächen mit einbeziehe“, geht an der Sache vorbei und vermag weder eine Vorbildwirkung für ähnliche Bauwünsche und ein Bedürfnis nach einer Bauleitplanung noch die Unzumutbarkeit solcher Auswirkungen gerade für die Kläger zu begründen.

c) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Schutzwürdigkeit ihrer baulichen Interessen durch das Rücksichtnahmegebot wegen der mangelnden tatsächlichen Bebauung ihres Grundstücks eingeschränkt ist. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 25; B.v 5.9.2000 - 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 15 ZB 11.2959 - juris Rn. 6; OVG BB, U.v. 13.3.2013 - 10 B 4.12 - OVGE BE 34, 20 = juris Rn. 53; OVG NRW, U.v. 22.3.2011 - 2 A 371/09 - juris Rn. 118). Aufschluss darüber, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung rücksichtsvoll einfügt, vermag allein die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung zu geben; denn nur sie eignet sich als Maßstab für die Zulässigkeit neuer Vorhaben. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Andernfalls würde die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Anknüpfung an das tatsächlich Vorhandene gerade hat ausschließen wollen. Der Nachbar bekäme ein Mittel an die Hand, durch Absichtserklärungen Einfluss auf die Bebaubarkeit von Grundstücken in seiner Umgebung zu nehmen. Die Baugenehmigungsbehörde müsste, um Missbräuchen zu begegnen, der Frage der Ernsthaftigkeit und der konkreten Umsetzbarkeit der geäußerten Absichten nachgehen. Dies würde den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sprengen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - a. a. O.; Rieger in Schröter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 40).

d) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Zufahrt über das Wegegrundstück FlNr. ... ausgehende Belastung so erheblich ist, dass für die Kläger die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

In einem (faktischen) allgemeinen Wohngebieten, in dem das Baugrundstück nach den von den Klägern insoweit nicht infrage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt, sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - IBR 2014, 374 = juris Rn. 14 m. w. N.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt für nach der Änderung der Baugenehmigung nur mehr zwei Stellplätze für Behinderte unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, sind im Zulassungsantrag weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Mit dem Einwand, die (weitere) Zufahrt zum Baugrundstück über das Wegegrundstück FlNr. ... „widerspreche der Praxis der näheren Umgebung, wo sich Parkplätze ausschließlich entweder in der Tiefgarage oder direkt entlang der Straße befänden“, zeigen die Kläger keine unzumutbaren Wirkungen für ihr Grundstück auf. Soweit sie geltend machen, dass „sich eine Inanspruchnahme des Wegs als Zufahrt durch eine Situierung der verbliebenen Stellplätze beispielsweise in der Tiefgarage hätte vermeiden lassen“, ist dies rechtlich ohne Bedeutung. Verletzt der Stellplatz an dem vom Bauherrn gewählten Standort keine Nachbarrechte, so müssen die Kläger diese Situierung auch dann hinnehmen, wenn es einen anderen und aus ihrer Sicht geeigneteren Alternativstandort gäbe (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 14; B. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - BRS 59 Nr. 176 = juris Rn. 6; B.v. 13.10.1998 - 4 B 93/98 - NVwZ 1999, 298 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 30.5.2016 - 15 ZB 16.630 - juris Rn. 23; B.v. 6.11.2006 - 1 CS 06.2847- juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.07.2011 zur Dachaufstockung eines bereits am 25.03.2011 genehmigten 4-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses in der Innenstadt von A-Stadt, um weitere 6 Wohneinheiten errichten zu können. Er ist Eigentümer eines dem Gebäude gegenüber liegenden Wohn- und Geschäftshauses, in dem sich u. a. Arztpraxen befinden, und macht im Wesentlichen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend. Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.06.2012 abgelehnt.

II.

A.

2

Die hiergegen erhobene zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

3

1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, die Form des Tonnendaches führe zu massiven Spiegelungen und Lichtreflexionen, die sich als Immissionen nachteilig auf sein Gebäudeeigentum und die Nutzbarkeit durch seine Mieter auswirkten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 oben des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die befürchteten Lichtreflexionen dürften auf der (zum Gebäude des Antragstellers zeigenden) Nordseite des Daches und bei der geplanten Ausführung des Daches als „Kalzip-Dach“ kaum auftreten. Mit dieser Begründung, die insoweit auch auf die Internetseite www.kalzip.com, Stichwort Oberflächen) verweist, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

4

2. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht hätte nicht nur die Auswirkungen des von der angefochtenen Baugenehmigung erfassten Tonnendaches, sondern die Beeinträchtigungen des aufgestockten Gebäudes insgesamt berücksichtigen müssen.

5

2.1. Diese Auffassung teilt der Senat jedenfalls insoweit nicht, als es um Beeinträchtigungen geht, die im Zusammenhang mit den vom Antragsteller geltend gemachten verkehrsbedingten Nachteilen und Belästigungen stehen.

6

2.1.1. Der Antragsteller hält eine Gesamtbetrachtung u. a. bei der Frage für erforderlich, ob aufgrund des durch den Neubau entstehenden „Lärmkessels“ bzw. „Gasseneffekts“ unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase hervorgerufen werden. Die hierfür gegebene Begründung, durch ein einzelnes Tonnendach in mehreren Metern Höhe ohne Unterbau werde kaum ein Lärmkessel entstehen können, ist indes nicht stichhaltig. Für die Errichtung des Gebäudes ohne das vierte Obergeschoss (Dachgeschoss) mit Tonnendach liegt bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, die der Antragsteller nicht angefochten hat, so dass er die von dem Gebäude in dieser Gestalt ausgehenden Wirkungen bereits aus formellen Gründen hinnehmen muss. Vorliegend geht es nur noch darum, ob die streitgegenständliche Aufstockung des Gebäudes zu einer spürbaren Erhöhung dieser nachteiligen Wirkungen führt. Dafür ist jedoch nichts Substanzielles vorgetragen. Dem Antragsteller ist zwar darin beizupflichten, dass nach der Errichtung des geplanten Gebäudes mit einer Erhöhung insbesondere der Lärmimmissionen durch den gesamten Verkehr in der B- und ggf. auch der C-Straße deshalb gerechnet werden muss, weil auftretende Verkehrsgeräusche von der nördlichen Außenwand des Neubaus reflektiert werden. Ebenso mag die Belastung durch Abgasimmissionen steigen, weil die Luftzirkulation bei dichterer Bebauung eingeschränkt ist. Da der Verkehrslärm und die Abgase in Höhe des Erdgeschosses entstehen, spricht allerdings wenig dafür, dass die Aufstockung des mit dem Tonnendach versehenen Dachgeschosses zu stärkeren, spürbaren Reflexionen der Verkehrgeräusche oder einem schlechteren Abtransport der Abgase führen wird.

7

2.1.2. Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, dass in Bezug auf die Belastung durch den Fahrzeugverkehr nicht allein auf das von den sechs Wohneinheiten zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen abgestellt werden könne, sondern das dem gesamten Neubau zuzurechnende Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden müsse. Er begründet dies damit, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen eine aus seiner Sicht ohnehin bereits angespannte Verkehrssituation erheblich verschärft werde. Dies überzeugt ebenfalls nicht.

8

Der Senat, dem die örtlichen Verhältnisse gut bekannt sind, vermag dem Antragsteller schon darin nicht zu folgen, dass die L-Straße und die C-Straße, über die das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers zu erreichen sind, dem bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen nicht gewachsen wären. Die Fahrbahnen dieser Straßen weisen überwiegend eine Breite von ca. 6 m auf; die L-Straße ist nur in einem etwa 20 m langen Abschnitt in Richtung B-Weg auf etwa 4 m verengt, so dass Begegnungsverkehr ohne weiteres möglich ist. Die Zahl der Verkehrsbewegungen ist dort – für ein innerstädtisches Gebiet – auch nach Errichtung des Parkhauses in der L-Straße nicht überdurchschnittlich hoch. Der Vortrag des Antragstellers, Parkflächen stünden nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass die Parkplatzsuchenden oft auch verbotswidrig die schmalen Straßen als Parkflächen nutzten, bleibt unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das in unmittelbarer Nachbarschaft errichtete Parkhaus sowie die weiteren in der Nähe vorhandenen Stellplätze und Parkgaragen (etwa im Allee-Center) nicht in der Lage sein sollten, den Stellplatzbedarf zu befriedigen. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Parkplatzsuchende diese Parkmöglichkeiten nicht nutzen, sondern stattdessen – etwa um Parkgebühren und/oder Zeit zu sparen – ihre Fahrzeuge verbotswidrig auf der Straße oder dem Gehweg abstellen. Ist ein solches Verhalten nicht Folge eines unzureichenden Stellplatzangebots, ist es bauplanungsrechtlich und damit auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme unerheblich.

9

Dessen ungeachtet ist auch in diesem Zusammenhang die vom Antragsteller nicht angefochtene Baugenehmigung vom 25.03.2011 zu berücksichtigen, mit der die beantragte Nutzung des Gebäudes als Wohn- und Geschäftshaus mit 16 Wohneinheiten, 10 Büroeinheiten und einem Café mit 40 Sitzplätzen genehmigt wurde, so dass es nur noch darum geht, ob sich durch die Schaffung weiterer sechs Wohneinheiten der Zu- und Abfahrtsverkehr spürbar erhöhen wird und – unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Belastungen – die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten sein wird. Dies dürfte jedoch nicht der Fall sein.

10

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt zwar in Betracht, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. OVG NW, Beschl. v. 18.03.2011 – 2 A 2579/09 –, Juris, RdNr. 66). Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall – ausnahmsweise – im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (OVG NW, Beschl. v. 15.11.2005 – 7 B 1823/05 –, DÖV 2006, 305). Beides ist hier aber nicht zu befürchten. Auszugehen ist davon, dass aus den oben bereits dargelegten Gründen ein für innerstädtische Bereiche überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen in der L-Straße und C-Straße, eine Überlastung dieser Straßen oder ein fehlendes Stellplatzangebot in der näheren Umgebung nicht feststellbar ist. In dem Dachgeschoss sollen lediglich weitere sechs Wohnungen geschaffen werden, was einen Bedarf von sechs zusätzlichen notwendigen Stellplätzen verursacht, der im benachbarten Parkhaus gedeckt wird. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Wohnnutzung einen deutlich geringeren Ziel- und Quellverkehr verursacht als etwa – in der näheren Umgebung zahlreich vorhandene – Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe sowie insbesondere das benachbarte Parkhaus. Gegenüber dem vorhandenen Verkehrsaufkommen, insbesondere auch dem sonstigen Zu- und Abfahrtsverkehr des Parkhauses fallen die Verkehrsbewegungen, die durch die Nutzung der sechs neuen Wohneinheiten entstehen, nicht ins Gewicht.

11

2.2. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers lässt – auch bei der von ihm geforderten Gesamtbetrachtung – eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erkennen.

12

2.2.1. Ohne Erfolg bemängelt der Antragsteller, eine unzumutbare Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass sein eigenes Gebäude durch das Vorhaben des Beigeladenen in der Mittags- und Nachmittagszeit und im Winter sogar dauernd verschattet werde und eine ausreichende Belüftung nicht gewährleistet sei.

13

a) Soweit er hierzu anführt, die wesentliche Ursache hierfür liege in der Abstandsenge von 12,50 m, kann dies schon deshalb nicht überzeugen, weil der Abstand der beiden Gebäude zueinander nach den vorliegenden Lageplänen 17 m beträgt.

14

b) Im Übrigen kann zwar das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; allerdings wird dies zumindest aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht der Fall sein (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, DVBl 1999, 786). Auch im konkreten Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, welche die von der Beigeladenen vorgesehene Bebauung in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung trotz Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen als gegenüber dem Grundstück des Antragstellers rücksichtslos erscheinen lassen. Vielmehr erreicht die Abstandsfläche, die die nördliche Außenwand und das Dach des geplanten Gebäudes erzeugen, sogar eine deutlich geringere Tiefe, als sie nach geltendem Abstandsflächenrecht möglich wäre. Auszugehen ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BauO LSA von der in den Bauplänen angegebenen Wandhöhe von 12,52 m. Hinzuzurechnen ist gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BauO LSA die Höhe des Tonnendaches, und zwar im oberen Abschnitt, in welchem das Dach weniger als 70° geneigt ist, zu einem Drittel, und im unteren Abschnitt voll; dabei werden die Abschnitte durch Anlegen eines 70°-Winkels und dem dabei entstehenden Schnittpunkt mit der gewölbten Dachfläche gebildet (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt § 6 RdNr. 135; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 15.02.1996 – 7 B 3431/95 –, BRS 58 Nr. 106). Legt man die Schnittzeichnungen (Bl. 62, 63 des Verwaltungsvorgangs) zugrunde, hat ein ca. 1 m hoher Abschnitt des Tonnendachs eine Neigung von 70° und mehr und ist damit voll hinzuzurechnen; der darüber liegende etwa 2,45 m hohe Abschnitt hat eine geringere Neigung und ist damit zu einem Drittel (ca. 0,82 m) zu berücksichtigen. Die sich daraus ergebende Gesamthöhe und damit das Maß H nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO LSA beträgt hiernach ca. 14,34 m. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, hier also etwa 5,74 m. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA dürfen die Abstandsflächen bis zur Mitte auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Nach den vorliegenden Lageplänen beträgt der geringste Abstand zwischen der nördlichen Außenwand des geplanten Gebäudes zur Mitte der L-Straße ca. 6,70 m. Hiervon bleibt die ermittelte Abstandsfläche fast einen Meter zurück. In dem Bereich, in welchem das Vorhaben der Beigeladenen dem Gebäude des Antragstellers gegenüberliegt, beträgt der kürzeste Abstand zur Straßenmitte etwa 11,50 m so dass die Abstandsfläche hier sogar um etwa 5,76 m zurückbleibt. Vor diesem Hintergrund kann eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers durch eine Verschattung oder unzureichende Besonnung oder Belüftung nicht ernsthaft angenommen werden.

15

c) Hinzu kommt, dass sich das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet befinden. Dort liegt die Schwelle, ab der Einschränkungen der Belichtung regelmäßig als unzumutbar anzusehen sind, ohnehin vergleichsweise hoch (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 14.07.1998 – 2 Bs 78/98 – u. v. 17.12.1997 – Bs II 37/97 –, Juris). In innerstädtischen Lagen muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, Juris; OVG NW, Urt. v. 19.07.2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248).

16

Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, aufgrund der „Vorbelastung“ des Gebiets durch eine sehr verdichtete Bebauung werde das, was der Umgebung noch zugemutet werden könne, eingeschränkt und nicht erweitert. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers eine Bebauungsverdichtung gegeben ist, die an der Schwelle zur Unzumutbarkeit liegt. In zentraler Lage muss mit einer Bebauungsverdichtung gerechnet werden (OVG NW, Urt. v. 19.07.2010, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für Kerngebiete, für die § 17 BauNVO höhere Obergrenzen der Grund- und Geschossflächenzahl bestimmt als in allen anderen Baugebieten. Dass das Vorhaben der Beigeladenen diese Obergrenzen überschreitet, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.05.1976 – IV C 80.74 –, BVerwGE 51, 15) gibt für die vom Antragsteller vertretene Auffassung, die – aus seiner Sicht – bereits stark verdichtete Bebauung müsse als Vorbelastung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, nichts her. Sie betrifft die Vorbelastung durch Geräuschimmissionen und kann nicht ohne weiteres auf eine Bebauungsverdichtung übertragen werden. Unabhängig davon können faktische Vorbelastungen gerade dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären (BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, BVerwGE 98, 235 [244]). Das Ausmaß, in dem sich das Schutzniveau verringert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls; die äußerste Grenze ist bei der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu ziehen, wobei allerdings die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z.B. besondere Empfindlichkeit oder der Gesundheitszustand, bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, BVerwGE 109, 314 [322, 324]). Der Vortrag des Antragstellers, die bereits vorhandene bzw. nunmehr entstehende Bebauungsverdichtung habe gesundheitliche Folgen für ihn und seine Mieter, bleibt unsubstantiiert. Er führt hierzu an, die Umwelt und dabei besonders die unmittelbare Bebauung habe Einfluss auf das körperliche Wohlbefinden und sogar die Lebenserwartung. Mit diesen allgemeinen Erwägungen sind jedoch unzumutbare Beeinträchtigungen durch das angegriffene Bauvorhaben nicht dargetan.

17

d) Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die verminderte Belüftbarkeit und Besonnung machten sich bei den vermieteten Einheiten bemerkbar und hätten einen Wertverlust zur Folge. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 – 4 B 60.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109). Dies ist hier aber nicht der Fall.

18

2.2.2. Das streitige Gebäude hat auch keine erdrückende Wirkung. Der Antragsteller leitet eine solche Wirkung zu Unrecht aus der Höhe des geplanten Gebäudes von 15,97 m und der Gesamtlänge der beiden nördlichen Außenwandabschnitte an der L-Straße und C-Straße von ca. 65 m ab. Auch wenn der Neubau aufgrund seiner Länge und möglicherweise auch wegen des Tonnendaches gegenüber dem Wohn- und Geschäftshaus des Antragstellers massiver wirkt, kann von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – 4 C 17.78 –, BauR 1981, 354). Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S 1923/07 –, NVwZ-RR 2008, 159) hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag. Damit sind die hier gegebenen baulichen Verhältnisse nicht ansatzweise vergleichbar. Das Gebäude des Antragstellers ist mit einer Höhe von 14,85 m nur unwesentlich niedriger als das Vorhaben der Beigeladenen. Der Abstand des etwa 37 m langen Abschnitts der nördlichen Außenwand, der dem Gebäude des Klägers gegenüberliegt, beträgt 17 m.

19

2.2.3. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Vorhaben der Beigeladenen sei in der näheren Umgebung einzigartig, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies eine Verletzung nachbarschützender Rechte, insbesondere des Gebots der Rücksichtnahme begründen soll. Gleiches gilt für den Vortrag, er selbst habe nur eine geringfügige Aufstockung seines Gebäudes vorgenommen.

20

2.2.4. Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand des Antragstellers, er habe in der näheren Umgebung sein Gebäude als erster errichtet, so dass er an einem weitergehenden Gebietserhaltungsanspruch teilnehme, was die von der Beigeladenen geplante massive Aufstockung ausschließe.

21

Der sog. Gebietserhaltungsanspruch betrifft die Art der baulichen Nutzung, die hier nicht in Streit steht. Da die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat, steht den Nachbarn im Baugebiet ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zu, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 – 4 B 52.95 –, BauR 1995, 823). Die Regelungsmöglichkeiten zur Art der baulichen Nutzung (Erster Abschnitt der BauNVO, §§ 1 bis 15) und zum Maß der baulichen Nutzung (Zweiter Abschnitt der BauNVO, §§ 16 bis 21a) betreffen damit unterschiedliche Kategorien der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken, die – insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz – nicht vermengt werden dürfen. Selbst ein Vorhaben, das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der festgesetzten Gebietsart überschreitet, kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass ein in demselben Baugebiet ansässiger Dritter rügen kann, es stehe deshalb im Widerspruch zu den in diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten (VGH BW, Beschl. v. 30.12.2008 – 8 S 2604/08 –, VBlBW 2009, 342). Ungeachtet dessen überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen die im Bebauungsplan der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen über die Gebäudehöhe nicht. Die im Plan für das in Rede stehende Baufeld festgesetzte höchst zulässige Maß für die Traufhöhe von 13 m hält das Vorhaben mit 12,52 m ein; Festsetzungen zur Firsthöhe enthält der Plan nicht. Gegenteiliges macht auch der Antragsteller nicht geltend.

22

Schon gar nicht kann derjenige, der „zuerst gebaut hat“, mit der von ihm gewählten Gebäudehöhe bestimmen, welche Höhenmaße die umliegenden Gebäude einzuhalten haben und so die Möglichkeiten, die das Bauplanungsrecht, insbesondere ein Bebauungsplan seinen Nachbarn gewährt, beschneiden. Hat die bisher in einem Baugebiet vorhandene Bebauung die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht voll ausgeschöpft, sondern ist sie dahinter zurückgeblieben, verstößt ein Bauvorhaben, welches das im Plan zugelassene und den Planzielen entsprechende Nutzungsmaß ausnutzt, nicht deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil das Maß der baulichen Nutzung höher ist als bei der Bebauung auf den Nachbargrundstücken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 03.02.1998 – 2 Bs 38/98 –, Juris; HessVGH, Beschl. v. 13.08.1982 – III TG 24/82 –, BRS 39 Nr. 53 ; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 RdNr. 8). Andernfalls könnte ein Grundstückseigentümer, der an seiner geringeren Bebauung festhalten möchte, die plangemäße und vom Plan gewollte, dichtere Bebauung auf einem Nachbargrundstück verhindern und die Realisierung des Bebauungsplanes damit in Frage stellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 03.02.1998, a.a.O.).

23

2.2.5. Der Antragsteller macht in seinem Schriftsatz vom 17.09.2012 weiter geltend, die nähere bzw. unmittelbare Umgebung werde von Wohnbebauung geprägt und habe damit als solches nicht die Merkmale eines Kerngebiets nach den Maßgaben der BauNVO, was auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen inzidenter Prüfung zu berücksichtigen sei. Trotz der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO bleibe als allgemeine Grenze für eine Festsetzungsmöglichkeit die stets zu beachtende Wahrung des allgemeinen Gebietscharakters gemäß § 7 BauNVO. Damit rügt der Antragsteller offenbar eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Überplanung des hier maßgeblichen Bereichs, der im Bebauungsplan als Kerngebiet festgesetzt wurde.

24

Mit diesem Beschwerdegrund vermag der Antragsteller schon deshalb nicht durchzudringen, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 VwGO nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen, die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 1 VwGO vorgetragen wurden; nach Ablauf dieser Frist, erstmals vorgetragene neue – also nicht nur einen fristgerecht vorgetragenen Grund vertiefende – Beschwerdegründe finden bei der Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, keine Berücksichtigung (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 07.01.2004 – 2 B 296/03 –, Juris, m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 RdNr. 85, m.w.N.). Von einer bloßen Vertiefung der Beschwerdegründe kann nicht gesprochen werden, wenn zur Begründung der Rechtsverletzung durch eine Baugenehmigung erstmals die Unwirksamkeit des die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmenden Bebauungsplans geltend gemacht wird.

25

Unabhängig davon hätte eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht ohne weiters zur Folge, dass das Vorhaben der Beigeladenen dann als rücksichtslos einzustufen wäre. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Schwelle der Zumutbarkeit in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung überschritten wäre. In innerstädtischen Lagen muss auch außerhalb von Kerngebieten damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012, a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Bebauungsverdichtung.

26

2.2.6. Unerheblich für die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist, ob sich ihr Vorhaben an den „historisch gewachsenen Straßenzügen“ bzw. an einer Bebauungslinie orientiert. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG mit zweierlei Maß gemessen, weil er – anders als die Beigeladene – 1 m gegenüber der früheren Linie habe „zurückweichen“ müssen, bleibt unsubstantiiert. Das Vorhaben der Beigeladenen hält sich an die Festsetzungen des Bebauungsplans. Wie oben bereits dargelegt, kann der Antragsteller nicht verlangen, dass die Beigeladene hinter den im Bebauungsplan eingeräumten Möglichkeiten nur deshalb zurückbleibt, weil der Antragsteller die ihm planungsrechtlich eingeräumten Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Im Übrigen hat der Antragsteller sein Grundstück gemäß den im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) bis an die Gehwege der L-Straße und C-Straße bebaut.

27

Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein sollte, er rüge einen Abwägungsmangel bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch in Bezug auf die festgesetzten Baulinien, würde dies wiederum einen neuen Beschwerdegrund darstellen, der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung der Baulinien an der L-Straße und der C-Straße die Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller bevorzugt. An der Nordseite der L-Straße sowie an der Ostseite der C-Straße verläuft die Baulinie direkt an der Straße, so dass der Antragsteller sein Grundstück bis an die Fußwege bebauen konnte. Demgegenüber ist die Baulinie an der Südseite der L-Straße in einigen Abschnitten, insbesondere gegenüber dem Grundstück des Antragstellers etwas von der Straße zurückgesetzt, so dass die Beigeladene nicht bis zum Gehweg an der L-Straße und C-Straße heranbauen kann.

B.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2016 geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Aussetzungsantrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks B. … (Flurstück … der Gemarkung D.) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Rissen 46/Blankenese 37/Sülldorf 21 vom 7. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 494). Dieser weist den nordwest-lichen Teil des Grundstücks als reines Wohngebiet, den zur Straße B. gelegenen südöstlichen Teil als private Grünfläche aus. Jenseits der Straße und von dieser überwiegend durch einen etwa 5 m breiten Grünstreifen abgesetzt liegt das ca. 5.400 qm große Vorhabengrundstück (Flurstück … der Gemarkung D.). Es wird durch den Baustufenplan Blankenese vom 20. November 1951, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, als „Außengebiet, Landschaftsschutz“ ausgewiesen. Nach dem Abbruch dort vorhandener Baulichkeiten im Jahre 2008 dehnte sich der Bewuchs des das Grundstück auf drei Seiten umgebenden Waldes in dieses hinein aus. Die Beigeladene beabsichtigt dort die Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung mit 192 Plätzen in neun zweigeschossigen Gebäuden als Folgeunterbringung. Unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) erteilte die Antragsgegnerin am 31. März 2016 hierfür eine auf sieben Jahre befristete Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung, die u.a. eine Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung einschließt. Der Antragsteller erhob am 4. April 2016 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte zeitgleich bei dem Verwaltungsgericht Hamburg dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen.

3

Eine daraufhin erlassene Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben (OVG Hamburg, Beschl. v. 19. April 2016, 2 Bs 51/16). Mit Beschluss vom 15. Juni 2016, den Beteiligten am folgenden Tag zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und zur Begründung ausgeführt: Der Aussetzungsantrag sei zulässig, insbesondere fehle nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit etwaigen Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Einrichtung habe der Antragsteller eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend gemacht. Dessen Bestimmung bedürfe einer umfassenden Interessenabwägung, weswegen eine Verletzung jenes Gebots grundsätzlich möglich erscheine. Unbeachtlich wäre eine Berufung hierauf nur dann, wenn – was hier ausscheide – der räumliche Zusammenhang zwischen den betroffenen Grundstücken so gering sei, dass negative Einwirkungen von vornherein ausschieden bzw. wenn es an jeglichem nachbarlichen Bezug fehle. Der Antrag sei auch begründet, weil die Baugenehmigung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich wegen zumindest eines Verstoßes gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben sein werde. Ein absoluter Fehler des umweltrechtlichen Verfahrens, der einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers nach sich ziehen dürfte, bestehe voraussichtlich in dem Fehlen der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und dem Fehlen der darauf basierenden Bewertung zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Beides sei weder in der Baugenehmigung selbst noch in einem Vermerk vom selben Tag enthalten, der zusammenfassend die Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen benenne, die in die Baugenehmigung eingeflossen seien. Die am 4. April 2016 erstellte zusammenfassende Darstellung und Bewertung habe nicht, wie erforderlich, bei der Erteilung der Baugenehmigung vorgelegen. Bei diesem Mangel handele es sich um einen zur Aufhebung der Genehmigung führenden absoluten Verfahrensfehler nach dem UmweltRechtsbehelfsgesetz, denn die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und deren Bewertung seien das Kernstück der UVP und ihr Fehlen daher dem Ausfall der Prüfung selbst gleichzusetzen. Der Umstand, dass die Baugenehmigung ohne den vorherigen Abschluss der UVP erlassen worden sei, betreffe den Antragsteller ebenso wie andere Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, denen damit die Möglichkeit genommen worden sei, mit ihren Stellungnahmen Einfluss auf das konkrete Ergebnis zu nehmen. Angesichts dieses Fehlers komme es nicht mehr darauf an, ob der Fehler in der Bekanntmachung vom 16. Februar 2016, in der die Antragsgegnerin nicht darauf hingewiesen habe, welche umweltrelevanten Unterlagen ausgelegt worden sind, und etwaige weitere Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gleichfalls zu einer Aufhebung der Baugenehmigung führen könnten.

II.

4

Die am 27. Juni 2016 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und am Montag, dem 18. Juli 2016, rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat insoweit Erfolg, als die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zeitlich zu begrenzen ist. Die Beschwerdebegründung hat die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert, soweit diese die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht für ausgeschlossen gehalten hat (1.). Die dadurch für das Beschwerdegericht eröffnete eigenständige Prüfung des Aussetzungsantrags (2.) ergibt, dass er zulässig (a)) und teilweise begründet ist (b)). Die auf dieser Grundlage gebotene Interessenabwägung fällt insoweit zugunsten des Antragstellers aus, als seinem Aussetzungsantrag bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu entsprechen ist (3.). Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen (4.).

5

1. Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe erschüttern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Es vertritt die Auffassung, der Antragsteller könne sich auf das ihn schützende baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, dessen Verletzung möglich sei, weil ein hinreichender räumlicher Zusammenhang zwischen seinem Grundstück und dem des Vorhabens bestehe. Angesichts der zur Bestimmung des Rücksichtnahmegebots notwendigen umfassenden Interessenabwägung könne dessen Verletzung nur dann ausgeschlossen werden, wenn jener Zusammenhang so gering sei, dass negative Einwirkungen von vornherein auszuschließen seien bzw. wenn es an jeglichem nachbarlichem Bezug fehle.

6

Dem tritt die Antragsgegnerin schlüssig entgegen, indem sie darauf verweist, dass sich darüber hinaus aus dem Vortrag des Antragstellers ein Sachverhalt ergeben müsse, der zumindest die Unzumutbarkeit von negativen Einwirkungen möglich erscheinen lasse. Damit legt sie zutreffend dar, dass das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO einen unvollständigen Maßstab angewandt hat. Ob mit einem Bauvorhaben derart unzumutbare Einwirkungen verbunden sind, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnte, hängt von mehreren Faktoren ab. Im Hinblick auf die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgehobenen schädlichen Umweltauswirkungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374) ist neben der vom Verwaltungsgericht ausschließlich betrachteten Distanz zwischen dem Bauvorhaben und dem Rücksichtnahmebegünstigten zumindest auch die Art der Einwirkung bzw. der Emissionen zu berücksichtigen. So wird bei Luftschadstoffen der Radius der noch erheblich belästigenden Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG ein anderer sein, als bei den vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen. Diese Unterschiede lassen sich mit den vom Verwaltungsgericht verwendeten unbestimmten Begriffen des „räumlichen Zusammenhangs“ bzw. des „nachbarlichen Bezugs“ nicht erfassen.

7

2. Haben die Darlegungen der Antragsgegnerin damit die die Begründung des angefochtenen Beschlusses zur Antragsbefugnis des Antragstellers tragende Wertung erschüttert, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden. Diese ist allerdings nur teilweise erfolgreich, da der Aussetzungsantrag des Antragstellers zwar dennoch zulässig (a), aber nur teilweise begründet ist (b).

8

a) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April 2016 gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragssteller nicht (mehr) die erforderliche Antragsbefugnis.

9

Hierfür muss er in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, aber auch erforderlich, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, NVwZ 2014, 1675, 1676, Rn. 18 m.w.N.). Sein Vorbringen ist die Grundlage für die vom Gericht dann von Amts wegen zu prüfende Frage, ob seine subjektiven Rechte ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, NVwZ 1994, 285, 286; Urt. v. 28.3.2007, UPR 2007, 386, 387). Dabei dürfen die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 120, S. 56 m.w.N.; Urt. v. 28.3.2007, a.a.O.). Im Ansatz geht das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend davon aus, dass es an einer Antragsbefugnis erst dann fehlt, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.; Urt. v. 28.3. 2007, a.a.O., jeweils m.w.N.).

10

Der Antragsteller beschränkte sein Vorbringen bis zu seinem Schriftsatz vom 27. April 2016 auf Rügen zur möglichen Verletzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Tatsächlich können derartige Fehler nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 1a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069), zur Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung führen. Diese Vorschrift regelt jedoch nur den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs; sie hat für die Klage- bzw. Antragsbefugnis keine Bedeutung (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16; Beschl. v. 11.3.2016, NVwZ-RR 2016, 492, 493, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 20.12. 2011, NVwZ 2012, 573, 575, Rn. 20 ff.; Urt. v. 22.10.2015, UPR 2016, 154, 156, Rn. 23). Ohnehin ist die Einhaltung von formell-rechtlichen Vorschriften regelmäßig kein Selbstzweck, sondern sie dient der besseren Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Form- und Verfahrensvorschriften – wie die des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999, 429, 430, Rn. 10) – subjektive Rechte als Grundlage einer Klage- bzw. Antragsbefugnis grundsätzlich nicht selbständig begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 19 f. m.w.N.).

11

Mit dem Schriftsatz vom 27. April 2016 hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, das Gebot der Rücksichtnahme sei ihm gegenüber voraussichtlich verletzt, weil das geplante Vorhaben einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr mit sich bringen werde, der allein durch die Zahl der genehmigten Stellplätze (zwei Garagen und drei offene Parkplätze) nur unvollständig abgebildet werde. So sei z.B. das Beschwerdegericht für eine Erstaufnahmeeinrichtung von einem Stellplatz je zehn Betten ausgegangen. Es sei zu erwarten, dass die Bewohner so zeitnah wie möglich die Möglichkeiten des motorisierten Individualverkehrs nutzen werden. Auch der erforderliche Ver- und Entsorgungsverkehr müsse Berücksichtigung finden. Wegen der Entfernung von nur 45 Metern zum Vorhaben sei eine räumliche Trennung trotz der dazwischen liegenden Straße nicht gegeben.

12

Mit diesen Darlegungen macht der Antragsteller nunmehr Umstände geltend, die es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausschließen, dass seine subjektiven Rechte verletzt sein können. Aufgrund der Größenordnung der Unterkunft für fast 200 Personen und des Umstands, dass die Folgeunterbringung der Asylsuchenden auf einen längeren Zeitraum angelegt ist, ist nicht auszuschließen, sondern eher zu erwarten, dass neben den Mitarbeitern der Unterkunft auch einige ihrer Bewohner über Kraftfahrzeuge verfügen werden. Nicht zuletzt ist im Genehmigungsverfahren bis zum 30. März 2016 ein Stellplatzangebot von 18 Plätzen vorgesehen gewesen, das ohne eine aus den Akten erkennbare Begründung auf 5 Plätze verringert worden ist. Auch wenn im Ergebnis eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vorliegen mag, ist es dem Gericht verwehrt bereits zur Klärung der Klage- bzw. Antragsbefugnis in eine vertiefte rechtliche und tatsächliche Würdigung einzutreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, a.a.O.).

13

b) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April 2016 gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 anzuordnen, ist insoweit begründet, als die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung an einem Verfahrensfehler leidet, der allerdings im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann.

14

Bei der Baugenehmigung vom 31. März 2016 handelt es sich um eine Genehmigung i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490). Denn über die Zulässigkeit des Vorhabens war aufgrund der dafür notwendigen Rodung von Wald nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3.2.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), eine UVP durchzuführen. Daher unterfällt der vom Antragsteller am 4. April 2016 erhobene Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) des Gesetzes dem UmwRG. Aufgrund des § 4 Abs. 3 UmwRG kann deshalb der Antragsteller – als Beteiligter nach § 61 Nr. 1 VwGO eines sich ggf. anschließenden Verwaltungsrechtsstreits – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG die Aufhebung der Baugenehmigung wegen eines Verfahrensfehlers verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob er durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, UPR 2016, 154, 156, Rn. 23).

15

Zwar hat der vom Antragsteller gerügte Fehler in der Bekanntmachung des Bauvorhabens keinen Einfluss auf die Baugenehmigung gehabt und ist deshalb unbeachtlich (aa). Auch soweit die ausgelegten Unterlagen von dem Bauantrag bzw. dem Vorhaben in seiner genehmigten Gestalt abweichen, liegen keine Verstöße gegen die Vorgaben des UVPG vor (bb). Hingegen fehlt es weiterhin an einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, die den Anforderungen des § 11 UVPG genügt (cc).

16

aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich für dieses Baugenehmigungsverfahren die Notwendigkeit einer Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbUVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG. Danach wird die Öffentlichkeit dadurch beteiligt, dass das Vorhaben mit den Angaben nach § 9 Abs. 1a UVPG öffentlich bekannt gemacht wird.

17

(1) Die Bekanntmachung vom 16. Februar 2016 (Amtl. Anz. S. 302) verstößt gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG, der die zuständige Behörde verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden. Ob dies beinhaltet, eine vollständige Liste der für die Umweltauswirkungen entscheidungserheblichen Unterlagen zu erstellen (so Hofmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Feb. 2016, § 9 UVPG Rn. 45) oder nur einen aussagekräftigen Überblick hierüber zu geben (Wagner in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29), kann dahinstehen. Der Bekanntmachungstext wird selbst den geringeren Anforderungen nicht gerecht, da er gar keine Angaben dazu enthält, welche „Unterlagen nach § 6“ konkret vorgelegt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, NVwZ 2016, 844, 846, Rn. 35 f.). Dem steht nicht entgegen, dass derselbe Text auch im Internet veröffentlicht worden ist und dort unmittelbar unter ihm die einzelnen Unterlagen zum Download zur Verfügung standen. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass einer derartigen Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß § 27a HmbVwVfG lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut seines Absatzes 1 Satz 1, wonach „die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen“ soll.

18

(2) Ein derartiger Bekanntmachungsfehler fällt nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Umw-RG normierten absoluten Verfahrensfehler, denn er ist nach Art und Schwere nicht mit den in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Fällen vergleichbar (so BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 848, Rn. 47; Beschl. v. 21.6.2016, 9 B 65/15, juris, Rn. 7). Er führt ebenfalls nicht nach § 44 HmbVwVfG zur Nichtigkeit der Baugenehmigung, da eine fehlerhafte Bekanntmachung weder zum Fehlerkatalog des Absatzes 2 gehört noch der Fehler offensichtlich i.S.d. Absatzes 1 ist.

19

(3) Der Bekanntmachungsfehler führt ebenso gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung vom 31. März 2016, weil der Fehler nach der Überzeugung des Senats die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/ 12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) auf von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfasste Verfahrensfehler das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG angewandt (BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, BVerwGE 141, 171, 174, Rn. 17). Die Aufhebung einer Zulässigkeitsentscheidung kann danach nur beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für das den Rechtsschutzsuchenden belastende Ergebnis kausal ist. Kausalität setzt die nach den Umständen des Falls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt dafür nicht (BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 847, Rn. 39 m.w.N). Hieran ist für alle nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallenden Verfahrensfehler, wie den vorliegenden Bekanntmachungsfehler, festzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 847, Rn. 42; Beschl. v. 21.6.2016, a.a.O., Rn. 5).

20

Dabei ist das Gewicht des Bekanntmachungsfehlers, gemessen an dem Zweck der vorwiegend altruistisch ausgerichteten UVP, gerade was die individuell zugeordneten Interessen betrifft, nicht von besonderem Gewicht. Das Ziel der Bekanntmachung, konkret betroffene Bürger auf ihre Betroffenheit aufmerksam zu machen und ihr Interesse an Information und Beteiligung zu fördern, wurde hier nur gering beeinträchtigt. Das Fehlen dieser Angaben hat den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteiligung am Entscheidungsprozess deshalb in diesem Fall nicht erschwert. Das gilt umso mehr, als sich der Widerstand einiger Anwohner gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auch im öffentlichen Raum bereits zuvor formiert hatte und Gegenstand der Berichterstattung in der Tagespresse war (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., Rn. 50). Hinzu kommt, dass die zusätzliche Bekanntmachung im Internet nach § 27a HmbVwVfG einen einfachen und leichten Zugang zu den ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG eröffnet hatte.

21

Auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bekanntmachungsfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Es besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass die angegriffene Baugenehmigung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre. Soweit die Betroffenheit von Umweltbelangen zu untersuchen war, entnimmt der Senat den vorliegenden Unterlagen, dass auch bei fehlerfreier Bekanntmachung keine weiteren Gesichtspunkte in das Genehmigungsverfahren eingebracht worden wären. So hatte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) bereits im Vorfeld der UVP umfassend zu den Unterlagen, ihrer Vorprüfung und den Auswirkungen einer Bebauung Stellung genommen (Stellungnahme vom 12.11.2015, Bauakte S-115). Seine Äußerungen bezogen sich dabei nicht nur auf die Notwendigkeit und den Umfang einer UVP, sondern auch die Qualität des zu rodenden Waldes, die weitere Vegetation auf dem Grundstück sowie die dort anzutreffende Fauna. Dass der BUND nach der Auslegung der daraufhin angefertigten Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 18. Januar 2016 und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 15. Januar 2016 nicht nochmals eine Stellungnahme abgab, spricht dafür, dass von ihm jene Stellungnahme als ausreichend angesehen worden ist. Eines ausführlicheren Hinweises auf die Art der ausgelegten Unterlagen bedurfte es für den BUND, welcher einer Bebauung des Vorhabengrundstücks ohnehin ablehnend gegenüberstand (Schreiben vom 6.8.2015, S-80), aufgrund seiner Erfahrung aus der Beteiligung an anderen Zulassungsverfahren sicherlich nicht, um von der Möglichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG Gebrauch machen zu können.

22

Dem Inhalt der vorliegenden Bauakte lässt sich weiterhin entnehmen, dass aufgrund des Bekanntmachungsfehlers individuelle Betroffenheiten durch möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen, deren Wahrung auch im Interesse privater Eigentümer liegen kann, nicht unberücksichtigt geblieben sind. So haben bereits deutlich vor der Auslegung vom 23. Februar bis 22. März 2016 mehrere Anwohner ihre Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht. In den Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten zweier förmlich beteiligter Anwohner, welcher nach eigenen Angaben auch die Interessen weiterer Anwohner vertrat, wurden nicht nur baurechtliche Bedenken (Schreiben vom 3.7.2015, S-54) erhoben. Es wurde auch die Rodung der Waldfläche, der Brand- und Katastrophenschutz sowie eine mögliche Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets thematisiert (Schreiben vom 19.7.2015, S-66). Die Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und des Erholungswertes der Landschaft wurden ebenso vorgebracht wie ein möglicher Verstoß gegen die Baumschutzverordnung (Schreiben vom 31.8.2015, S-86). Schließlich erfolgte eine kritische Stellungnahme zu den Unterlagen der Vorprüfung (Schreiben vom 24.9.2015, S-97) und es wurde die Einhaltung der umweltverfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG, angemahnt (Schreiben vom 25.1.2016, S-113). Zu berücksichtigen ist auch die Stellungnahme des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016 (S-119) für zwei andere Anwohner im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, in der er sich kritisch mit den ausgelegten Unterlagen auseinandersetzt. Bei all diesen Eingaben bestand hinreichend Gelegenheit ggf. bisher unerkannte individuelle Betroffenheiten deutlich zu machen und in das Verfahren einzuführen. Es ist daher auszuschließen, dass durch eine weitere Stellungnahme des Antragstellers, der sich am vorletzten Tag der Auslegung an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Mitteilung gewandt hatte, welche Unterlagen eingesehen werden könnten (S-132), neue Erkenntnisse zu Tage getreten wären. Hierfür spricht auch, dass im weiteren Verfahren bis zum Tag dieser Entscheidung derartige Erkenntnisse nicht vorgebracht worden sind.

23

bb) Mit seiner Rüge, dass die ausgelegten Unterlagen vom Bauantrag bzw. dem Vorhaben in seiner genehmigten Gestalt abweichen, zeigt der Antragsteller keine Verstöße gegen die Vorgaben des UVPG auf.

24

(1) Entgegen seiner Auffassung liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG darin, dass der Bauantrag noch von einer unbefristeten Nutzung des Grundstücks ausging, während sowohl die Umweltverträglichkeitsuntersuchung als auch der Landschaftspflegerische Begleitplan eine Nutzungsdauer von zehn Jahren untersuchten. Beide Untersuchungen haben sich mit den „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens“ befasst, da sie zusätzlich auch die unbefristete Nutzungsdauer in den Blick nahmen. Es ist unschädlich, wenn daneben eine kürzere Einwirkungszeit untersucht wird, da hiermit nicht der Zweck der UVP beeinträchtigt wird, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens umfassend zu erfassen und deren Bewertung in die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens frühzeitig einfließen zu lassen. Zudem war die Betrachtung einer kürzeren Nutzungsdauer schon deswegen veranlasst, weil die Baukommission bereits am 1. Juni 2015 signalisiert hatte, dass das Vorhaben nur auf sieben Jahre befristet zugelassen werden sollte.

25

(2) Ebenso unschädlich war es, dass beide Untersuchungen den zeitgleich mit dem Bauantrag gestellten „Antrag auf Genehmigung nach der Baum- bzw. Landschaftsschutzverordnung“ für „Fällungen während der Schutzfrist (01. März bis 30. September)“ [Ziff. 9] außer Acht gelassen haben. Dieser Befreiungsantrag war überflüssig, denn das dem allgemeinen Artenschutz dienende Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für „Bäume, die außerhalb des Waldes … stehen“, also nicht diejenigen auf dem Vorhabengrundstück. Weder im Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), noch im Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), findet sich ein vergleichbares Verbot. Die dem besonderen Artenschutz dienenden Verbote des § 44 BNatSchG, insbesondere das der Schutzfrist korrespondierende Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören, wurden sowohl in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als auch in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan berücksichtigt.

26

(3) Eine Wiederholung oder Ergänzung der UVP war auch nicht deshalb veranlasst, weil die Beigeladene unmittelbar vor Erteilung der Genehmigung am 30. März 2016 das Vorhaben geändert hat, indem sie auf 13 offene Stellplätze verzichtete und die beiden Garagen verlegte. Hierdurch ist zumindest kein andersartiges Vorhaben entstanden, für das eine neue UVP durchzuführen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.1.2014, BVerwGE 149, 31, 41, Rn. 26 am Ende), denn die Verringerung der Stellplätze und ihre teilweise Verlagerung haben weder Art noch Größe des Vorhabens oder seine Betriebsweise verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, BVerwGE 134, 308, 313, Rn. 29). Ob unterhalb der Schwelle zu einer wesentlichen Änderung überhaupt eine Verpflichtung zur Anpassung der UVP besteht, kann hier dahinstehen. Diese wird nicht durch die Änderung von Anzahl und Lage der Fahrzeugstellplätze ausgelöst, da sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens dadurch insgesamt nicht verschlechtert haben. Mit der Reduzierung der Stellplätze nehmen das Ausmaß der Bodenversiegelung und die Anzahl der zu fällenden Bäume deutlich ab (42 statt zuvor 89), was die Umweltbilanz verbessert. Diese wird durch den Verlust einer Zitter-Pappel (Baum Nr. 68 in Vorlage 14/27), ausgelöst durch die Verlagerung der beiden Garagen, dagegen nicht erheblich verschlechtert.

27

cc) Hingegen ist der Antragsgegnerin jedenfalls ein Verfahrensfehler bei der Anwendung von § 11 UVPG unterlaufen. Gemäß § 11 Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie derjenigen Maßnahmen zu erarbeiten, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Dies verlangt eine in sich geschlossene Darstellung, wenn auch nicht notwendig in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2006, NVwZ 2007, 84, 85, Rn. 17 unter Hinweis auf: BT-Drs. 11/3919, S. 26). Die Behörde muss deshalb das vorliegende Material gedanklich verarbeiten, systematisieren und in geschlossener Form darstellen (Wulfhorst in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 11 UVPG, Rn. 27; Beckmann in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 11 Rn. 19). Ziel der zusammenfassenden Darstellung ist eine Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens (BT-Drs. a.a.O.). Da diese Darstellung Grundlage der nach § 12 UVPG zu treffenden Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens ist und diese wiederum bei der Entscheidung über dessen Zulässigkeit zu berücksichtigen ist, muss die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vorliegen, um Gegenstand der Entscheidung sein zu können.

28

(1) Der Vermerk vom 31. März 2016 lag zwar zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Bauprüfabteilung des Bezirksamts vor, doch weder wird er von der Antragsgegnerin als zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG bezeichnet noch erfüllt er dessen inhaltlichen Anforderungen. Statt zu einer Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen des Bauvorhabens zu kommen, befasst er sich mit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen über das Bauvorhaben und der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für zwei andere Anwohner vom 21. März 2016. Anschließend greift er die Artenschutzfachliche Untersuchung vom 27. März 2016 und den geänderten Lageplan vom 30. März 2016 auf. Am Ende benennt er zwar diejenigen Auflagen, die zur Minderung der Umweltauswirkungen des Vorhabens getroffen werden sollen, doch ist dies nur ein Teil der nach § 11 Satz 1 UVPG notwendigen Darstellung.

29

Nach § 11 Satz 4 UVPG kann die zusammenfassende Darstellung in der Begründung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Baugenehmigung vom 31. März 2016 enthält tatsächlich unter Ziff. 5 Ausführungen zum „Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung“. An dieser Stelle werden jedoch nicht die Umweltauswirkungen in Form einer Gesamtabschätzung beschrieben, sondern es wird „im Rahmen der gemäß § 12 UVPG durchgeführten Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen“ als Ergebnis festgehalten, dass „erhebliche nachteilige Umweltbeeinträchtigungen“ nicht vermieden werden können. Ein derart knapp formuliertes Ergebnis stellt keine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG dar.

30

(2) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es allerdings in diesem Fall nicht ausgeschlossen, dass die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen noch nachgeholt werden kann. Im Ansatz ist es zwar richtig, dass sowohl diese als auch die darauf aufbauende Bewertung nach § 12 UVPG ihre Funktion als vorbereitende Verfahrensschritte nicht mehr erfüllen können, wenn die Zulassungsentscheidung bereits getroffen worden ist. Anders als bei einem Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VwVfG) kann aber eine Baugenehmigung regelmäßig mit einem Widerspruch angefochten werden, weshalb diese Zulassungsentscheidung ihre endgültige Fassung erst mit dem Widerspruchsbescheid findet.

31

Darüber hinaus beurteilt sich, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nur grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen, während Änderungen zu seinen Lasten außer Betracht zu bleiben haben (BVerwG, Beschl. v. 8.11.2010, BauR 2011, 499, 500, Rn. 9 m.w.N.). Hat nach § 7 Abs. 1 HmbAGVwGO über den Widerspruch die Stelle zu entscheiden, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, so gibt dies dem Bezirksamt A., als derjenigen Stelle, die die angefochtene Baugenehmigung erlassen hat, die Gelegenheit auf den Widerspruch des Antragstellers vom 4. April 2016 hin Verfahrensfehler zu korrigieren. Sie kann die unterlassenen Verfahrensschritte nachholen sowie deren Auswirkungen auf die Baugenehmigung im Widerspruchsbescheid berücksichtigen. Dadurch eintretende Änderungen der Sachlage zugunsten der Beigeladenen als Bauherrin stehen einem Aufhebungsanspruch des Antragstellers entgegen.

32

(3) Eine derartige Nachholung ist im Gegensatz zur Ansicht der Antragsgegnerin gegenwärtig noch nicht erfolgt. So hat sie zwar am 4. April 2016 eine so überschriebene „Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG und ihre Bewertung nach § 12 UVPG“ verfasst. Dieses Schriftstück erfüllt aber nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine entsprechende Darstellung nach § 11 UVPG. Wie der Vermerk vom 31. März 2016 befasst es sich zuerst mit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen über das Bauvorhaben und der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016. Hieran anschließend wird für die Zusammenfassung der Umweltauswirkungen nur auf deren Zusammenfassung in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung verwiesen. Dies ist aus zwei Gründen nicht ausreichend. So stellt ein derartiger Verweis keine eigenständige Gesamtabschätzung dar und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung konnte noch nicht die erst nach ihrer Auslegung eingegangene Stellungnahme aus dem Kreis der betroffenen Öffentlichkeit berücksichtigen.

33

(4) Damit verbleibt der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit, den festgestellten Verfahrensfehler zu heilen, indem sie eine den Anforderungen des § 11 UVPG genügende zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen erarbeitet. Auf der Grundlage dieser Zusammenfassung hat sie sodann nach § 12 UVPG die Umweltauswirkungen des Vorhabens ohnehin erneut zu bewerten, weshalb dahinstehen kann, ob die bisherige Bewertung unter Ziff. 5 der Baugenehmigung in der Sache den Anforderungen jener Vorschrift genügt. Angesichts des somit offenen Ausgangs des Widerspruchsverfahrens, kann ebenfalls dahinstehen, ob der festgestellte Verstoß gegen § 11 UVPG aufgrund der Bedeutung dieses Verfahrensschritts einen absoluten aber heilbaren Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG oder einen relativen, sich im Ergebnis womöglich nicht auswirkenden, Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG darstellt.

34

3. Sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers offen, hat das Beschwerdegericht nach §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob und inwieweit das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das Interesse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Zwar streitet für die Beigeladene der in § 212a Abs. 1 BauGB bestimmte Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage und sie kann sich auf das bestehende dringende öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden berufen, welches sich in den Bestimmungen des § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB niedergeschlagen hat. Dennoch kann sich das Interesse des Antragstellers, die Schaffung vollendeter Interessen zu verhindern, teilweise durchsetzen. Denn das hinter § 4 Abs. 3 UmwRG stehende öffentliche Interesse an einer wirksamen Durchsetzung der umweltverfahrensrechtlichen Vorschriften spricht dafür, vorrangig den festgestellten Verstoß gegen § 11 UVPG zu heilen, statt auf seinen möglicherweise fehlenden Einfluss auf das Ergebnis zu vertrauen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist daher bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens – sei es durch die Zustellung eines Widerspruchsbescheids oder eine anderweitige Erledigung – anzuordnen. Die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens ist überschaubar und auch im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Baugenehmigung auf sieben Jahre vertretbar. Die Antragsgegnerin hat zudem die Möglichkeit, das von ihr hervorgehobene Interesse an einer zügigen Unterbringung von Flüchtlingen durchzusetzen, indem sie den Verfahrensfehler behebt, was zeitlich nicht zu einer längerfristigen Verzögerung des Widerspruchsverfahrens führen dürfte.

35

4. Dagegen wird der Widerspruch des Antragstellers im Übrigen voraussichtlich keinen Erfolg haben, denn bauplanungsrechtliche Abwehransprüche dürften ihm im Ergebnis nicht zur Seite stehen.

36

Insoweit kommt ohnehin nur die von ihm befürchtete Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht, da ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein ausscheidet. Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt. Dessen Festsetzung als reines Wohngebiet bietet zudem keinen Anhaltspunkt für einen plangebietsübergreifenden Abwehrspruch. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage ist zwar eine Verletzung des den Antragsteller begünstigenden Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht offensichtlich auszuschließen, doch ist eine derartige Verletzung im Ergebnis nicht zu erwarten.

37

Aufgrund der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung legt das Beschwerdegericht seiner Prognose des mit dem Vorhaben möglicherweise verbundenen Verkehrslärms Annahmen zugrunde, die zu einem gegenüber den wohl tatsächlich eintretenden Verhältnissen – und insoweit zu Gunsten des Antragstellers – überzogenen Ergebnis hinsichtlich der Geräuschimmissionen führen. Dies schließt auch die Anwendung der TA Lärm ein, obwohl sie nach deren Nr. 1 Buchst. h) nicht für Anlagen für soziale Zwecke, wie womöglich eine Einrichtung der Flüchtlingsunterbringung, gilt (vgl. auch VGH München, Urt. v. 13.9.2012, BayVBl. 2013, 241, 242, Rn. 37). Entsprechend Ziff. 7.4 der TA Lärm werden deshalb dem Vorhaben diejenigen Fahrzeuggeräusche zugerechnet, die bei der Einfahrt auf das und Ausfahrt von dem Vorhabengrundstück auf der angrenzenden öffentlichen Straße entstehen. Entscheidend sind für die Lärmentwicklung die Art und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze und die damit typischerweise verbundenen Verkehrsbewegungen. Dies beruht auf der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Aufl. 2007), welche für die Prognose des dem ruhenden Verkehrs zuzurechnenden Lärms allgemein anerkannt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2. 2011, NordÖR 2011, 399, 401). Das Beschwerdegericht geht weiterhin von der (hypothetischen) Anzahl von 22 Stellplätzen aus. Hiervon entfallen, entsprechend dem Stellplatznachweis aus dem Bauantrag, 3 Plätze auf die Fahrzeuge der Mitarbeiter und, entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers aus seinem Schriftsatz vom 27. April 2016 (S. 6), 19 Stellplätze auf die Bewohner der Einrichtung. Zieht man zur Ermittlung der Fahrzeugbewegungen die Angaben für die oberirdischen Parkplätzen einer Wohnanlage heran (ebenda, S. 84, Tab. 33), ergibt dies bei 22 Stellplätzen 8,8 Fahrzeugbewegungen je Stunde tagsüber (von 6 bis 22 Uhr) und 1,1 Fahrzeugbewegungen je Stunde nachts (von 22 bis 6 Uhr).

38

Angesichts dieser geringen Anzahl an Fahrzeugbewegungen dürften die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. e) der TA Lärm nicht überschritten werden. Insbesondere der Wert von 35 dB(A) nachts dürfte aufgrund von lediglich etwas mehr als einer Fahrzeugbewegung pro Stunde nicht erreicht werden. Dies insbesondere, weil das Wohnhaus und der zugehörige nur am Tage relevante Außenwohnbereich ca. 35 m von der Straße entfernt sind, was bereits zu einer erheblichen Immissionsminderung führt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass diese auf einer hypothetischen Zahl von Stellplätzen beruhende Anzahl an Fahrzeugbewegungen nicht vollständig das Vorhabengrundstück erreichen wird, da dort weiterhin nur die fünf genehmigten Stellplätze vorhanden sein werden. Selbst wenn eine derart hohe Zahl an Abstellplätzen benötigt werden würde, müssten die Fahrzeuge auf Parkplätze außerhalb des Vorhabengrundstücks, voraussichtlich am B. selbst, ausweichen. Auch hierdurch ist keine unzumutbare Beeinträchtigung in der Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu erwarten. Vor diesem sind am Straßenrand zu wenige Parkmöglichkeiten vorhanden, um eine größere Zahl an Fahrzeugbewegungen zur Folge zu haben. Etwaigen straßenverkehrsordnungswidrigen Zuständen kann darüber hinaus mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden, für deren Unwirksamkeit keine Anhaltspunkte vorhanden sind.

39

Die Verletzung des den Antragsteller schützenden Rücksichtnahmegebots erscheint deshalb so unwahrscheinlich, dass ein Erfolg seines Widerspruchs nicht anzunehmen ist. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Interessenlage ist es daher nicht vertretbar, allein aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer sich ggf. anschließenden Anfechtungsklage anzuordnen, zumal in diesem Fall die Baugenehmigung auf sieben Jahre befristet ist.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.