Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 9 CS 17.2482
vorgehend
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.07.2011 zur Dachaufstockung eines bereits am 25.03.2011 genehmigten 4-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses in der Innenstadt von A-Stadt, um weitere 6 Wohneinheiten errichten zu können. Er ist Eigentümer eines dem Gebäude gegenüber liegenden Wohn- und Geschäftshauses, in dem sich u. a. Arztpraxen befinden, und macht im Wesentlichen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend. Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.06.2012 abgelehnt.
II.
A.
- 2
Die hiergegen erhobene zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
- 3
1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, die Form des Tonnendaches führe zu massiven Spiegelungen und Lichtreflexionen, die sich als Immissionen nachteilig auf sein Gebäudeeigentum und die Nutzbarkeit durch seine Mieter auswirkten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 oben des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die befürchteten Lichtreflexionen dürften auf der (zum Gebäude des Antragstellers zeigenden) Nordseite des Daches und bei der geplanten Ausführung des Daches als „Kalzip-Dach“ kaum auftreten. Mit dieser Begründung, die insoweit auch auf die Internetseite www.kalzip.com, Stichwort Oberflächen) verweist, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
- 4
2. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht hätte nicht nur die Auswirkungen des von der angefochtenen Baugenehmigung erfassten Tonnendaches, sondern die Beeinträchtigungen des aufgestockten Gebäudes insgesamt berücksichtigen müssen.
- 5
2.1. Diese Auffassung teilt der Senat jedenfalls insoweit nicht, als es um Beeinträchtigungen geht, die im Zusammenhang mit den vom Antragsteller geltend gemachten verkehrsbedingten Nachteilen und Belästigungen stehen.
- 6
2.1.1. Der Antragsteller hält eine Gesamtbetrachtung u. a. bei der Frage für erforderlich, ob aufgrund des durch den Neubau entstehenden „Lärmkessels“ bzw. „Gasseneffekts“ unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase hervorgerufen werden. Die hierfür gegebene Begründung, durch ein einzelnes Tonnendach in mehreren Metern Höhe ohne Unterbau werde kaum ein Lärmkessel entstehen können, ist indes nicht stichhaltig. Für die Errichtung des Gebäudes ohne das vierte Obergeschoss (Dachgeschoss) mit Tonnendach liegt bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, die der Antragsteller nicht angefochten hat, so dass er die von dem Gebäude in dieser Gestalt ausgehenden Wirkungen bereits aus formellen Gründen hinnehmen muss. Vorliegend geht es nur noch darum, ob die streitgegenständliche Aufstockung des Gebäudes zu einer spürbaren Erhöhung dieser nachteiligen Wirkungen führt. Dafür ist jedoch nichts Substanzielles vorgetragen. Dem Antragsteller ist zwar darin beizupflichten, dass nach der Errichtung des geplanten Gebäudes mit einer Erhöhung insbesondere der Lärmimmissionen durch den gesamten Verkehr in der B- und ggf. auch der C-Straße deshalb gerechnet werden muss, weil auftretende Verkehrsgeräusche von der nördlichen Außenwand des Neubaus reflektiert werden. Ebenso mag die Belastung durch Abgasimmissionen steigen, weil die Luftzirkulation bei dichterer Bebauung eingeschränkt ist. Da der Verkehrslärm und die Abgase in Höhe des Erdgeschosses entstehen, spricht allerdings wenig dafür, dass die Aufstockung des mit dem Tonnendach versehenen Dachgeschosses zu stärkeren, spürbaren Reflexionen der Verkehrgeräusche oder einem schlechteren Abtransport der Abgase führen wird.
- 7
2.1.2. Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, dass in Bezug auf die Belastung durch den Fahrzeugverkehr nicht allein auf das von den sechs Wohneinheiten zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen abgestellt werden könne, sondern das dem gesamten Neubau zuzurechnende Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden müsse. Er begründet dies damit, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen eine aus seiner Sicht ohnehin bereits angespannte Verkehrssituation erheblich verschärft werde. Dies überzeugt ebenfalls nicht.
- 8
Der Senat, dem die örtlichen Verhältnisse gut bekannt sind, vermag dem Antragsteller schon darin nicht zu folgen, dass die L-Straße und die C-Straße, über die das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers zu erreichen sind, dem bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen nicht gewachsen wären. Die Fahrbahnen dieser Straßen weisen überwiegend eine Breite von ca. 6 m auf; die L-Straße ist nur in einem etwa 20 m langen Abschnitt in Richtung B-Weg auf etwa 4 m verengt, so dass Begegnungsverkehr ohne weiteres möglich ist. Die Zahl der Verkehrsbewegungen ist dort – für ein innerstädtisches Gebiet – auch nach Errichtung des Parkhauses in der L-Straße nicht überdurchschnittlich hoch. Der Vortrag des Antragstellers, Parkflächen stünden nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass die Parkplatzsuchenden oft auch verbotswidrig die schmalen Straßen als Parkflächen nutzten, bleibt unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das in unmittelbarer Nachbarschaft errichtete Parkhaus sowie die weiteren in der Nähe vorhandenen Stellplätze und Parkgaragen (etwa im Allee-Center) nicht in der Lage sein sollten, den Stellplatzbedarf zu befriedigen. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Parkplatzsuchende diese Parkmöglichkeiten nicht nutzen, sondern stattdessen – etwa um Parkgebühren und/oder Zeit zu sparen – ihre Fahrzeuge verbotswidrig auf der Straße oder dem Gehweg abstellen. Ist ein solches Verhalten nicht Folge eines unzureichenden Stellplatzangebots, ist es bauplanungsrechtlich und damit auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme unerheblich.
- 9
Dessen ungeachtet ist auch in diesem Zusammenhang die vom Antragsteller nicht angefochtene Baugenehmigung vom 25.03.2011 zu berücksichtigen, mit der die beantragte Nutzung des Gebäudes als Wohn- und Geschäftshaus mit 16 Wohneinheiten, 10 Büroeinheiten und einem Café mit 40 Sitzplätzen genehmigt wurde, so dass es nur noch darum geht, ob sich durch die Schaffung weiterer sechs Wohneinheiten der Zu- und Abfahrtsverkehr spürbar erhöhen wird und – unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Belastungen – die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten sein wird. Dies dürfte jedoch nicht der Fall sein.
- 10
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt zwar in Betracht, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. OVG NW, Beschl. v. 18.03.2011 – 2 A 2579/09 –, Juris, RdNr. 66). Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall – ausnahmsweise – im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (OVG NW, Beschl. v. 15.11.2005 – 7 B 1823/05 –, DÖV 2006, 305). Beides ist hier aber nicht zu befürchten. Auszugehen ist davon, dass aus den oben bereits dargelegten Gründen ein für innerstädtische Bereiche überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen in der L-Straße und C-Straße, eine Überlastung dieser Straßen oder ein fehlendes Stellplatzangebot in der näheren Umgebung nicht feststellbar ist. In dem Dachgeschoss sollen lediglich weitere sechs Wohnungen geschaffen werden, was einen Bedarf von sechs zusätzlichen notwendigen Stellplätzen verursacht, der im benachbarten Parkhaus gedeckt wird. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Wohnnutzung einen deutlich geringeren Ziel- und Quellverkehr verursacht als etwa – in der näheren Umgebung zahlreich vorhandene – Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe sowie insbesondere das benachbarte Parkhaus. Gegenüber dem vorhandenen Verkehrsaufkommen, insbesondere auch dem sonstigen Zu- und Abfahrtsverkehr des Parkhauses fallen die Verkehrsbewegungen, die durch die Nutzung der sechs neuen Wohneinheiten entstehen, nicht ins Gewicht.
- 11
2.2. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers lässt – auch bei der von ihm geforderten Gesamtbetrachtung – eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erkennen.
- 12
2.2.1. Ohne Erfolg bemängelt der Antragsteller, eine unzumutbare Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass sein eigenes Gebäude durch das Vorhaben des Beigeladenen in der Mittags- und Nachmittagszeit und im Winter sogar dauernd verschattet werde und eine ausreichende Belüftung nicht gewährleistet sei.
- 13
a) Soweit er hierzu anführt, die wesentliche Ursache hierfür liege in der Abstandsenge von 12,50 m, kann dies schon deshalb nicht überzeugen, weil der Abstand der beiden Gebäude zueinander nach den vorliegenden Lageplänen 17 m beträgt.
- 14
b) Im Übrigen kann zwar das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; allerdings wird dies zumindest aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht der Fall sein (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, DVBl 1999, 786). Auch im konkreten Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, welche die von der Beigeladenen vorgesehene Bebauung in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung trotz Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen als gegenüber dem Grundstück des Antragstellers rücksichtslos erscheinen lassen. Vielmehr erreicht die Abstandsfläche, die die nördliche Außenwand und das Dach des geplanten Gebäudes erzeugen, sogar eine deutlich geringere Tiefe, als sie nach geltendem Abstandsflächenrecht möglich wäre. Auszugehen ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BauO LSA von der in den Bauplänen angegebenen Wandhöhe von 12,52 m. Hinzuzurechnen ist gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BauO LSA die Höhe des Tonnendaches, und zwar im oberen Abschnitt, in welchem das Dach weniger als 70° geneigt ist, zu einem Drittel, und im unteren Abschnitt voll; dabei werden die Abschnitte durch Anlegen eines 70°-Winkels und dem dabei entstehenden Schnittpunkt mit der gewölbten Dachfläche gebildet (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt § 6 RdNr. 135; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 15.02.1996 – 7 B 3431/95 –, BRS 58 Nr. 106). Legt man die Schnittzeichnungen (Bl. 62, 63 des Verwaltungsvorgangs) zugrunde, hat ein ca. 1 m hoher Abschnitt des Tonnendachs eine Neigung von 70° und mehr und ist damit voll hinzuzurechnen; der darüber liegende etwa 2,45 m hohe Abschnitt hat eine geringere Neigung und ist damit zu einem Drittel (ca. 0,82 m) zu berücksichtigen. Die sich daraus ergebende Gesamthöhe und damit das Maß H nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO LSA beträgt hiernach ca. 14,34 m. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, hier also etwa 5,74 m. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA dürfen die Abstandsflächen bis zur Mitte auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Nach den vorliegenden Lageplänen beträgt der geringste Abstand zwischen der nördlichen Außenwand des geplanten Gebäudes zur Mitte der L-Straße ca. 6,70 m. Hiervon bleibt die ermittelte Abstandsfläche fast einen Meter zurück. In dem Bereich, in welchem das Vorhaben der Beigeladenen dem Gebäude des Antragstellers gegenüberliegt, beträgt der kürzeste Abstand zur Straßenmitte etwa 11,50 m so dass die Abstandsfläche hier sogar um etwa 5,76 m zurückbleibt. Vor diesem Hintergrund kann eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers durch eine Verschattung oder unzureichende Besonnung oder Belüftung nicht ernsthaft angenommen werden.
- 15
c) Hinzu kommt, dass sich das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet befinden. Dort liegt die Schwelle, ab der Einschränkungen der Belichtung regelmäßig als unzumutbar anzusehen sind, ohnehin vergleichsweise hoch (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 14.07.1998 – 2 Bs 78/98 – u. v. 17.12.1997 – Bs II 37/97 –, Juris). In innerstädtischen Lagen muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, Juris; OVG NW, Urt. v. 19.07.2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248).
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Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, aufgrund der „Vorbelastung“ des Gebiets durch eine sehr verdichtete Bebauung werde das, was der Umgebung noch zugemutet werden könne, eingeschränkt und nicht erweitert. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers eine Bebauungsverdichtung gegeben ist, die an der Schwelle zur Unzumutbarkeit liegt. In zentraler Lage muss mit einer Bebauungsverdichtung gerechnet werden (OVG NW, Urt. v. 19.07.2010, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für Kerngebiete, für die § 17 BauNVO höhere Obergrenzen der Grund- und Geschossflächenzahl bestimmt als in allen anderen Baugebieten. Dass das Vorhaben der Beigeladenen diese Obergrenzen überschreitet, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.05.1976 – IV C 80.74 –, BVerwGE 51, 15) gibt für die vom Antragsteller vertretene Auffassung, die – aus seiner Sicht – bereits stark verdichtete Bebauung müsse als Vorbelastung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, nichts her. Sie betrifft die Vorbelastung durch Geräuschimmissionen und kann nicht ohne weiteres auf eine Bebauungsverdichtung übertragen werden. Unabhängig davon können faktische Vorbelastungen gerade dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären (BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, BVerwGE 98, 235 [244]). Das Ausmaß, in dem sich das Schutzniveau verringert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls; die äußerste Grenze ist bei der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu ziehen, wobei allerdings die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z.B. besondere Empfindlichkeit oder der Gesundheitszustand, bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, BVerwGE 109, 314 [322, 324]). Der Vortrag des Antragstellers, die bereits vorhandene bzw. nunmehr entstehende Bebauungsverdichtung habe gesundheitliche Folgen für ihn und seine Mieter, bleibt unsubstantiiert. Er führt hierzu an, die Umwelt und dabei besonders die unmittelbare Bebauung habe Einfluss auf das körperliche Wohlbefinden und sogar die Lebenserwartung. Mit diesen allgemeinen Erwägungen sind jedoch unzumutbare Beeinträchtigungen durch das angegriffene Bauvorhaben nicht dargetan.
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d) Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die verminderte Belüftbarkeit und Besonnung machten sich bei den vermieteten Einheiten bemerkbar und hätten einen Wertverlust zur Folge. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 – 4 B 60.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109). Dies ist hier aber nicht der Fall.
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2.2.2. Das streitige Gebäude hat auch keine erdrückende Wirkung. Der Antragsteller leitet eine solche Wirkung zu Unrecht aus der Höhe des geplanten Gebäudes von 15,97 m und der Gesamtlänge der beiden nördlichen Außenwandabschnitte an der L-Straße und C-Straße von ca. 65 m ab. Auch wenn der Neubau aufgrund seiner Länge und möglicherweise auch wegen des Tonnendaches gegenüber dem Wohn- und Geschäftshaus des Antragstellers massiver wirkt, kann von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – 4 C 17.78 –, BauR 1981, 354). Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S 1923/07 –, NVwZ-RR 2008, 159) hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag. Damit sind die hier gegebenen baulichen Verhältnisse nicht ansatzweise vergleichbar. Das Gebäude des Antragstellers ist mit einer Höhe von 14,85 m nur unwesentlich niedriger als das Vorhaben der Beigeladenen. Der Abstand des etwa 37 m langen Abschnitts der nördlichen Außenwand, der dem Gebäude des Klägers gegenüberliegt, beträgt 17 m.
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2.2.3. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Vorhaben der Beigeladenen sei in der näheren Umgebung einzigartig, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies eine Verletzung nachbarschützender Rechte, insbesondere des Gebots der Rücksichtnahme begründen soll. Gleiches gilt für den Vortrag, er selbst habe nur eine geringfügige Aufstockung seines Gebäudes vorgenommen.
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2.2.4. Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand des Antragstellers, er habe in der näheren Umgebung sein Gebäude als erster errichtet, so dass er an einem weitergehenden Gebietserhaltungsanspruch teilnehme, was die von der Beigeladenen geplante massive Aufstockung ausschließe.
- 21
Der sog. Gebietserhaltungsanspruch betrifft die Art der baulichen Nutzung, die hier nicht in Streit steht. Da die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat, steht den Nachbarn im Baugebiet ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zu, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 – 4 B 52.95 –, BauR 1995, 823). Die Regelungsmöglichkeiten zur Art der baulichen Nutzung (Erster Abschnitt der BauNVO, §§ 1 bis 15) und zum Maß der baulichen Nutzung (Zweiter Abschnitt der BauNVO, §§ 16 bis 21a) betreffen damit unterschiedliche Kategorien der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken, die – insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz – nicht vermengt werden dürfen. Selbst ein Vorhaben, das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der festgesetzten Gebietsart überschreitet, kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass ein in demselben Baugebiet ansässiger Dritter rügen kann, es stehe deshalb im Widerspruch zu den in diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten (VGH BW, Beschl. v. 30.12.2008 – 8 S 2604/08 –, VBlBW 2009, 342). Ungeachtet dessen überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen die im Bebauungsplan der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen über die Gebäudehöhe nicht. Die im Plan für das in Rede stehende Baufeld festgesetzte höchst zulässige Maß für die Traufhöhe von 13 m hält das Vorhaben mit 12,52 m ein; Festsetzungen zur Firsthöhe enthält der Plan nicht. Gegenteiliges macht auch der Antragsteller nicht geltend.
- 22
Schon gar nicht kann derjenige, der „zuerst gebaut hat“, mit der von ihm gewählten Gebäudehöhe bestimmen, welche Höhenmaße die umliegenden Gebäude einzuhalten haben und so die Möglichkeiten, die das Bauplanungsrecht, insbesondere ein Bebauungsplan seinen Nachbarn gewährt, beschneiden. Hat die bisher in einem Baugebiet vorhandene Bebauung die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht voll ausgeschöpft, sondern ist sie dahinter zurückgeblieben, verstößt ein Bauvorhaben, welches das im Plan zugelassene und den Planzielen entsprechende Nutzungsmaß ausnutzt, nicht deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil das Maß der baulichen Nutzung höher ist als bei der Bebauung auf den Nachbargrundstücken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 03.02.1998 – 2 Bs 38/98 –, Juris; HessVGH, Beschl. v. 13.08.1982 – III TG 24/82 –, BRS 39 Nr. 53 ; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 RdNr. 8). Andernfalls könnte ein Grundstückseigentümer, der an seiner geringeren Bebauung festhalten möchte, die plangemäße und vom Plan gewollte, dichtere Bebauung auf einem Nachbargrundstück verhindern und die Realisierung des Bebauungsplanes damit in Frage stellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 03.02.1998, a.a.O.).
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2.2.5. Der Antragsteller macht in seinem Schriftsatz vom 17.09.2012 weiter geltend, die nähere bzw. unmittelbare Umgebung werde von Wohnbebauung geprägt und habe damit als solches nicht die Merkmale eines Kerngebiets nach den Maßgaben der BauNVO, was auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen inzidenter Prüfung zu berücksichtigen sei. Trotz der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO bleibe als allgemeine Grenze für eine Festsetzungsmöglichkeit die stets zu beachtende Wahrung des allgemeinen Gebietscharakters gemäß § 7 BauNVO. Damit rügt der Antragsteller offenbar eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Überplanung des hier maßgeblichen Bereichs, der im Bebauungsplan als Kerngebiet festgesetzt wurde.
- 24
Mit diesem Beschwerdegrund vermag der Antragsteller schon deshalb nicht durchzudringen, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 VwGO nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen, die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 1 VwGO vorgetragen wurden; nach Ablauf dieser Frist, erstmals vorgetragene neue – also nicht nur einen fristgerecht vorgetragenen Grund vertiefende – Beschwerdegründe finden bei der Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, keine Berücksichtigung (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 07.01.2004 – 2 B 296/03 –, Juris, m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 RdNr. 85, m.w.N.). Von einer bloßen Vertiefung der Beschwerdegründe kann nicht gesprochen werden, wenn zur Begründung der Rechtsverletzung durch eine Baugenehmigung erstmals die Unwirksamkeit des die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmenden Bebauungsplans geltend gemacht wird.
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Unabhängig davon hätte eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht ohne weiters zur Folge, dass das Vorhaben der Beigeladenen dann als rücksichtslos einzustufen wäre. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Schwelle der Zumutbarkeit in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung überschritten wäre. In innerstädtischen Lagen muss auch außerhalb von Kerngebieten damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012, a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Bebauungsverdichtung.
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2.2.6. Unerheblich für die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist, ob sich ihr Vorhaben an den „historisch gewachsenen Straßenzügen“ bzw. an einer Bebauungslinie orientiert. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG mit zweierlei Maß gemessen, weil er – anders als die Beigeladene – 1 m gegenüber der früheren Linie habe „zurückweichen“ müssen, bleibt unsubstantiiert. Das Vorhaben der Beigeladenen hält sich an die Festsetzungen des Bebauungsplans. Wie oben bereits dargelegt, kann der Antragsteller nicht verlangen, dass die Beigeladene hinter den im Bebauungsplan eingeräumten Möglichkeiten nur deshalb zurückbleibt, weil der Antragsteller die ihm planungsrechtlich eingeräumten Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Im Übrigen hat der Antragsteller sein Grundstück gemäß den im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) bis an die Gehwege der L-Straße und C-Straße bebaut.
- 27
Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein sollte, er rüge einen Abwägungsmangel bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch in Bezug auf die festgesetzten Baulinien, würde dies wiederum einen neuen Beschwerdegrund darstellen, der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung der Baulinien an der L-Straße und der C-Straße die Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller bevorzugt. An der Nordseite der L-Straße sowie an der Ostseite der C-Straße verläuft die Baulinie direkt an der Straße, so dass der Antragsteller sein Grundstück bis an die Fußwege bebauen konnte. Demgegenüber ist die Baulinie an der Südseite der L-Straße in einigen Abschnitten, insbesondere gegenüber dem Grundstück des Antragstellers etwas von der Straße zurückgesetzt, so dass die Beigeladene nicht bis zum Gehweg an der L-Straße und C-Straße heranbauen kann.
B.
- 28
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2016 geändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Aussetzungsantrag abgelehnt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft.
- 2
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks B. … (Flurstück … der Gemarkung D.) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Rissen 46/Blankenese 37/Sülldorf 21 vom 7. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 494). Dieser weist den nordwest-lichen Teil des Grundstücks als reines Wohngebiet, den zur Straße B. gelegenen südöstlichen Teil als private Grünfläche aus. Jenseits der Straße und von dieser überwiegend durch einen etwa 5 m breiten Grünstreifen abgesetzt liegt das ca. 5.400 qm große Vorhabengrundstück (Flurstück … der Gemarkung D.). Es wird durch den Baustufenplan Blankenese vom 20. November 1951, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, als „Außengebiet, Landschaftsschutz“ ausgewiesen. Nach dem Abbruch dort vorhandener Baulichkeiten im Jahre 2008 dehnte sich der Bewuchs des das Grundstück auf drei Seiten umgebenden Waldes in dieses hinein aus. Die Beigeladene beabsichtigt dort die Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung mit 192 Plätzen in neun zweigeschossigen Gebäuden als Folgeunterbringung. Unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) erteilte die Antragsgegnerin am 31. März 2016 hierfür eine auf sieben Jahre befristete Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung, die u.a. eine Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung einschließt. Der Antragsteller erhob am 4. April 2016 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte zeitgleich bei dem Verwaltungsgericht Hamburg dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen.
- 3
Eine daraufhin erlassene Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben (OVG Hamburg, Beschl. v. 19. April 2016, 2 Bs 51/16). Mit Beschluss vom 15. Juni 2016, den Beteiligten am folgenden Tag zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und zur Begründung ausgeführt: Der Aussetzungsantrag sei zulässig, insbesondere fehle nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit etwaigen Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Einrichtung habe der Antragsteller eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend gemacht. Dessen Bestimmung bedürfe einer umfassenden Interessenabwägung, weswegen eine Verletzung jenes Gebots grundsätzlich möglich erscheine. Unbeachtlich wäre eine Berufung hierauf nur dann, wenn – was hier ausscheide – der räumliche Zusammenhang zwischen den betroffenen Grundstücken so gering sei, dass negative Einwirkungen von vornherein ausschieden bzw. wenn es an jeglichem nachbarlichen Bezug fehle. Der Antrag sei auch begründet, weil die Baugenehmigung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich wegen zumindest eines Verstoßes gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben sein werde. Ein absoluter Fehler des umweltrechtlichen Verfahrens, der einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers nach sich ziehen dürfte, bestehe voraussichtlich in dem Fehlen der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und dem Fehlen der darauf basierenden Bewertung zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Beides sei weder in der Baugenehmigung selbst noch in einem Vermerk vom selben Tag enthalten, der zusammenfassend die Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen benenne, die in die Baugenehmigung eingeflossen seien. Die am 4. April 2016 erstellte zusammenfassende Darstellung und Bewertung habe nicht, wie erforderlich, bei der Erteilung der Baugenehmigung vorgelegen. Bei diesem Mangel handele es sich um einen zur Aufhebung der Genehmigung führenden absoluten Verfahrensfehler nach dem UmweltRechtsbehelfsgesetz, denn die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und deren Bewertung seien das Kernstück der UVP und ihr Fehlen daher dem Ausfall der Prüfung selbst gleichzusetzen. Der Umstand, dass die Baugenehmigung ohne den vorherigen Abschluss der UVP erlassen worden sei, betreffe den Antragsteller ebenso wie andere Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, denen damit die Möglichkeit genommen worden sei, mit ihren Stellungnahmen Einfluss auf das konkrete Ergebnis zu nehmen. Angesichts dieses Fehlers komme es nicht mehr darauf an, ob der Fehler in der Bekanntmachung vom 16. Februar 2016, in der die Antragsgegnerin nicht darauf hingewiesen habe, welche umweltrelevanten Unterlagen ausgelegt worden sind, und etwaige weitere Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gleichfalls zu einer Aufhebung der Baugenehmigung führen könnten.
II.
- 4
Die am 27. Juni 2016 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und am Montag, dem 18. Juli 2016, rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat insoweit Erfolg, als die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zeitlich zu begrenzen ist. Die Beschwerdebegründung hat die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert, soweit diese die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht für ausgeschlossen gehalten hat (1.). Die dadurch für das Beschwerdegericht eröffnete eigenständige Prüfung des Aussetzungsantrags (2.) ergibt, dass er zulässig (a)) und teilweise begründet ist (b)). Die auf dieser Grundlage gebotene Interessenabwägung fällt insoweit zugunsten des Antragstellers aus, als seinem Aussetzungsantrag bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu entsprechen ist (3.). Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen (4.).
- 5
1. Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe erschüttern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Es vertritt die Auffassung, der Antragsteller könne sich auf das ihn schützende baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, dessen Verletzung möglich sei, weil ein hinreichender räumlicher Zusammenhang zwischen seinem Grundstück und dem des Vorhabens bestehe. Angesichts der zur Bestimmung des Rücksichtnahmegebots notwendigen umfassenden Interessenabwägung könne dessen Verletzung nur dann ausgeschlossen werden, wenn jener Zusammenhang so gering sei, dass negative Einwirkungen von vornherein auszuschließen seien bzw. wenn es an jeglichem nachbarlichem Bezug fehle.
- 6
Dem tritt die Antragsgegnerin schlüssig entgegen, indem sie darauf verweist, dass sich darüber hinaus aus dem Vortrag des Antragstellers ein Sachverhalt ergeben müsse, der zumindest die Unzumutbarkeit von negativen Einwirkungen möglich erscheinen lasse. Damit legt sie zutreffend dar, dass das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO einen unvollständigen Maßstab angewandt hat. Ob mit einem Bauvorhaben derart unzumutbare Einwirkungen verbunden sind, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnte, hängt von mehreren Faktoren ab. Im Hinblick auf die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgehobenen schädlichen Umweltauswirkungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374) ist neben der vom Verwaltungsgericht ausschließlich betrachteten Distanz zwischen dem Bauvorhaben und dem Rücksichtnahmebegünstigten zumindest auch die Art der Einwirkung bzw. der Emissionen zu berücksichtigen. So wird bei Luftschadstoffen der Radius der noch erheblich belästigenden Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG ein anderer sein, als bei den vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen. Diese Unterschiede lassen sich mit den vom Verwaltungsgericht verwendeten unbestimmten Begriffen des „räumlichen Zusammenhangs“ bzw. des „nachbarlichen Bezugs“ nicht erfassen.
- 7
2. Haben die Darlegungen der Antragsgegnerin damit die die Begründung des angefochtenen Beschlusses zur Antragsbefugnis des Antragstellers tragende Wertung erschüttert, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden. Diese ist allerdings nur teilweise erfolgreich, da der Aussetzungsantrag des Antragstellers zwar dennoch zulässig (a), aber nur teilweise begründet ist (b).
- 8
a) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April 2016 gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragssteller nicht (mehr) die erforderliche Antragsbefugnis.
- 9
Hierfür muss er in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, aber auch erforderlich, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, NVwZ 2014, 1675, 1676, Rn. 18 m.w.N.). Sein Vorbringen ist die Grundlage für die vom Gericht dann von Amts wegen zu prüfende Frage, ob seine subjektiven Rechte ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, NVwZ 1994, 285, 286; Urt. v. 28.3.2007, UPR 2007, 386, 387). Dabei dürfen die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 120, S. 56 m.w.N.; Urt. v. 28.3.2007, a.a.O.). Im Ansatz geht das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend davon aus, dass es an einer Antragsbefugnis erst dann fehlt, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.; Urt. v. 28.3. 2007, a.a.O., jeweils m.w.N.).
- 10
Der Antragsteller beschränkte sein Vorbringen bis zu seinem Schriftsatz vom 27. April 2016 auf Rügen zur möglichen Verletzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Tatsächlich können derartige Fehler nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 1a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069), zur Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung führen. Diese Vorschrift regelt jedoch nur den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs; sie hat für die Klage- bzw. Antragsbefugnis keine Bedeutung (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16; Beschl. v. 11.3.2016, NVwZ-RR 2016, 492, 493, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 20.12. 2011, NVwZ 2012, 573, 575, Rn. 20 ff.; Urt. v. 22.10.2015, UPR 2016, 154, 156, Rn. 23). Ohnehin ist die Einhaltung von formell-rechtlichen Vorschriften regelmäßig kein Selbstzweck, sondern sie dient der besseren Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Form- und Verfahrensvorschriften – wie die des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999, 429, 430, Rn. 10) – subjektive Rechte als Grundlage einer Klage- bzw. Antragsbefugnis grundsätzlich nicht selbständig begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 19 f. m.w.N.).
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Mit dem Schriftsatz vom 27. April 2016 hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, das Gebot der Rücksichtnahme sei ihm gegenüber voraussichtlich verletzt, weil das geplante Vorhaben einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr mit sich bringen werde, der allein durch die Zahl der genehmigten Stellplätze (zwei Garagen und drei offene Parkplätze) nur unvollständig abgebildet werde. So sei z.B. das Beschwerdegericht für eine Erstaufnahmeeinrichtung von einem Stellplatz je zehn Betten ausgegangen. Es sei zu erwarten, dass die Bewohner so zeitnah wie möglich die Möglichkeiten des motorisierten Individualverkehrs nutzen werden. Auch der erforderliche Ver- und Entsorgungsverkehr müsse Berücksichtigung finden. Wegen der Entfernung von nur 45 Metern zum Vorhaben sei eine räumliche Trennung trotz der dazwischen liegenden Straße nicht gegeben.
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Mit diesen Darlegungen macht der Antragsteller nunmehr Umstände geltend, die es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausschließen, dass seine subjektiven Rechte verletzt sein können. Aufgrund der Größenordnung der Unterkunft für fast 200 Personen und des Umstands, dass die Folgeunterbringung der Asylsuchenden auf einen längeren Zeitraum angelegt ist, ist nicht auszuschließen, sondern eher zu erwarten, dass neben den Mitarbeitern der Unterkunft auch einige ihrer Bewohner über Kraftfahrzeuge verfügen werden. Nicht zuletzt ist im Genehmigungsverfahren bis zum 30. März 2016 ein Stellplatzangebot von 18 Plätzen vorgesehen gewesen, das ohne eine aus den Akten erkennbare Begründung auf 5 Plätze verringert worden ist. Auch wenn im Ergebnis eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vorliegen mag, ist es dem Gericht verwehrt bereits zur Klärung der Klage- bzw. Antragsbefugnis in eine vertiefte rechtliche und tatsächliche Würdigung einzutreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, a.a.O.).
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b) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April 2016 gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 anzuordnen, ist insoweit begründet, als die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung an einem Verfahrensfehler leidet, der allerdings im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann.
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Bei der Baugenehmigung vom 31. März 2016 handelt es sich um eine Genehmigung i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490). Denn über die Zulässigkeit des Vorhabens war aufgrund der dafür notwendigen Rodung von Wald nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3.2.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), eine UVP durchzuführen. Daher unterfällt der vom Antragsteller am 4. April 2016 erhobene Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) des Gesetzes dem UmwRG. Aufgrund des § 4 Abs. 3 UmwRG kann deshalb der Antragsteller – als Beteiligter nach § 61 Nr. 1 VwGO eines sich ggf. anschließenden Verwaltungsrechtsstreits – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG die Aufhebung der Baugenehmigung wegen eines Verfahrensfehlers verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob er durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, UPR 2016, 154, 156, Rn. 23).
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Zwar hat der vom Antragsteller gerügte Fehler in der Bekanntmachung des Bauvorhabens keinen Einfluss auf die Baugenehmigung gehabt und ist deshalb unbeachtlich (aa). Auch soweit die ausgelegten Unterlagen von dem Bauantrag bzw. dem Vorhaben in seiner genehmigten Gestalt abweichen, liegen keine Verstöße gegen die Vorgaben des UVPG vor (bb). Hingegen fehlt es weiterhin an einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, die den Anforderungen des § 11 UVPG genügt (cc).
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aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich für dieses Baugenehmigungsverfahren die Notwendigkeit einer Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbUVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG. Danach wird die Öffentlichkeit dadurch beteiligt, dass das Vorhaben mit den Angaben nach § 9 Abs. 1a UVPG öffentlich bekannt gemacht wird.
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(1) Die Bekanntmachung vom 16. Februar 2016 (Amtl. Anz. S. 302) verstößt gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG, der die zuständige Behörde verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden. Ob dies beinhaltet, eine vollständige Liste der für die Umweltauswirkungen entscheidungserheblichen Unterlagen zu erstellen (so Hofmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Feb. 2016, § 9 UVPG Rn. 45) oder nur einen aussagekräftigen Überblick hierüber zu geben (Wagner in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29), kann dahinstehen. Der Bekanntmachungstext wird selbst den geringeren Anforderungen nicht gerecht, da er gar keine Angaben dazu enthält, welche „Unterlagen nach § 6“ konkret vorgelegt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, NVwZ 2016, 844, 846, Rn. 35 f.). Dem steht nicht entgegen, dass derselbe Text auch im Internet veröffentlicht worden ist und dort unmittelbar unter ihm die einzelnen Unterlagen zum Download zur Verfügung standen. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass einer derartigen Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß § 27a HmbVwVfG lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut seines Absatzes 1 Satz 1, wonach „die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen“ soll.
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(2) Ein derartiger Bekanntmachungsfehler fällt nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Umw-RG normierten absoluten Verfahrensfehler, denn er ist nach Art und Schwere nicht mit den in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Fällen vergleichbar (so BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 848, Rn. 47; Beschl. v. 21.6.2016, 9 B 65/15, juris, Rn. 7). Er führt ebenfalls nicht nach § 44 HmbVwVfG zur Nichtigkeit der Baugenehmigung, da eine fehlerhafte Bekanntmachung weder zum Fehlerkatalog des Absatzes 2 gehört noch der Fehler offensichtlich i.S.d. Absatzes 1 ist.
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(3) Der Bekanntmachungsfehler führt ebenso gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung vom 31. März 2016, weil der Fehler nach der Überzeugung des Senats die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/ 12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) auf von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfasste Verfahrensfehler das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG angewandt (BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, BVerwGE 141, 171, 174, Rn. 17). Die Aufhebung einer Zulässigkeitsentscheidung kann danach nur beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für das den Rechtsschutzsuchenden belastende Ergebnis kausal ist. Kausalität setzt die nach den Umständen des Falls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt dafür nicht (BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 847, Rn. 39 m.w.N). Hieran ist für alle nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallenden Verfahrensfehler, wie den vorliegenden Bekanntmachungsfehler, festzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 847, Rn. 42; Beschl. v. 21.6.2016, a.a.O., Rn. 5).
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Dabei ist das Gewicht des Bekanntmachungsfehlers, gemessen an dem Zweck der vorwiegend altruistisch ausgerichteten UVP, gerade was die individuell zugeordneten Interessen betrifft, nicht von besonderem Gewicht. Das Ziel der Bekanntmachung, konkret betroffene Bürger auf ihre Betroffenheit aufmerksam zu machen und ihr Interesse an Information und Beteiligung zu fördern, wurde hier nur gering beeinträchtigt. Das Fehlen dieser Angaben hat den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteiligung am Entscheidungsprozess deshalb in diesem Fall nicht erschwert. Das gilt umso mehr, als sich der Widerstand einiger Anwohner gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auch im öffentlichen Raum bereits zuvor formiert hatte und Gegenstand der Berichterstattung in der Tagespresse war (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., Rn. 50). Hinzu kommt, dass die zusätzliche Bekanntmachung im Internet nach § 27a HmbVwVfG einen einfachen und leichten Zugang zu den ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG eröffnet hatte.
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Auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bekanntmachungsfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Es besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass die angegriffene Baugenehmigung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre. Soweit die Betroffenheit von Umweltbelangen zu untersuchen war, entnimmt der Senat den vorliegenden Unterlagen, dass auch bei fehlerfreier Bekanntmachung keine weiteren Gesichtspunkte in das Genehmigungsverfahren eingebracht worden wären. So hatte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) bereits im Vorfeld der UVP umfassend zu den Unterlagen, ihrer Vorprüfung und den Auswirkungen einer Bebauung Stellung genommen (Stellungnahme vom 12.11.2015, Bauakte S-115). Seine Äußerungen bezogen sich dabei nicht nur auf die Notwendigkeit und den Umfang einer UVP, sondern auch die Qualität des zu rodenden Waldes, die weitere Vegetation auf dem Grundstück sowie die dort anzutreffende Fauna. Dass der BUND nach der Auslegung der daraufhin angefertigten Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 18. Januar 2016 und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 15. Januar 2016 nicht nochmals eine Stellungnahme abgab, spricht dafür, dass von ihm jene Stellungnahme als ausreichend angesehen worden ist. Eines ausführlicheren Hinweises auf die Art der ausgelegten Unterlagen bedurfte es für den BUND, welcher einer Bebauung des Vorhabengrundstücks ohnehin ablehnend gegenüberstand (Schreiben vom 6.8.2015, S-80), aufgrund seiner Erfahrung aus der Beteiligung an anderen Zulassungsverfahren sicherlich nicht, um von der Möglichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG Gebrauch machen zu können.
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Dem Inhalt der vorliegenden Bauakte lässt sich weiterhin entnehmen, dass aufgrund des Bekanntmachungsfehlers individuelle Betroffenheiten durch möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen, deren Wahrung auch im Interesse privater Eigentümer liegen kann, nicht unberücksichtigt geblieben sind. So haben bereits deutlich vor der Auslegung vom 23. Februar bis 22. März 2016 mehrere Anwohner ihre Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht. In den Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten zweier förmlich beteiligter Anwohner, welcher nach eigenen Angaben auch die Interessen weiterer Anwohner vertrat, wurden nicht nur baurechtliche Bedenken (Schreiben vom 3.7.2015, S-54) erhoben. Es wurde auch die Rodung der Waldfläche, der Brand- und Katastrophenschutz sowie eine mögliche Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets thematisiert (Schreiben vom 19.7.2015, S-66). Die Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und des Erholungswertes der Landschaft wurden ebenso vorgebracht wie ein möglicher Verstoß gegen die Baumschutzverordnung (Schreiben vom 31.8.2015, S-86). Schließlich erfolgte eine kritische Stellungnahme zu den Unterlagen der Vorprüfung (Schreiben vom 24.9.2015, S-97) und es wurde die Einhaltung der umweltverfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG, angemahnt (Schreiben vom 25.1.2016, S-113). Zu berücksichtigen ist auch die Stellungnahme des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016 (S-119) für zwei andere Anwohner im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, in der er sich kritisch mit den ausgelegten Unterlagen auseinandersetzt. Bei all diesen Eingaben bestand hinreichend Gelegenheit ggf. bisher unerkannte individuelle Betroffenheiten deutlich zu machen und in das Verfahren einzuführen. Es ist daher auszuschließen, dass durch eine weitere Stellungnahme des Antragstellers, der sich am vorletzten Tag der Auslegung an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Mitteilung gewandt hatte, welche Unterlagen eingesehen werden könnten (S-132), neue Erkenntnisse zu Tage getreten wären. Hierfür spricht auch, dass im weiteren Verfahren bis zum Tag dieser Entscheidung derartige Erkenntnisse nicht vorgebracht worden sind.
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bb) Mit seiner Rüge, dass die ausgelegten Unterlagen vom Bauantrag bzw. dem Vorhaben in seiner genehmigten Gestalt abweichen, zeigt der Antragsteller keine Verstöße gegen die Vorgaben des UVPG auf.
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(1) Entgegen seiner Auffassung liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG darin, dass der Bauantrag noch von einer unbefristeten Nutzung des Grundstücks ausging, während sowohl die Umweltverträglichkeitsuntersuchung als auch der Landschaftspflegerische Begleitplan eine Nutzungsdauer von zehn Jahren untersuchten. Beide Untersuchungen haben sich mit den „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens“ befasst, da sie zusätzlich auch die unbefristete Nutzungsdauer in den Blick nahmen. Es ist unschädlich, wenn daneben eine kürzere Einwirkungszeit untersucht wird, da hiermit nicht der Zweck der UVP beeinträchtigt wird, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens umfassend zu erfassen und deren Bewertung in die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens frühzeitig einfließen zu lassen. Zudem war die Betrachtung einer kürzeren Nutzungsdauer schon deswegen veranlasst, weil die Baukommission bereits am 1. Juni 2015 signalisiert hatte, dass das Vorhaben nur auf sieben Jahre befristet zugelassen werden sollte.
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(2) Ebenso unschädlich war es, dass beide Untersuchungen den zeitgleich mit dem Bauantrag gestellten „Antrag auf Genehmigung nach der Baum- bzw. Landschaftsschutzverordnung“ für „Fällungen während der Schutzfrist (01. März bis 30. September)“ [Ziff. 9] außer Acht gelassen haben. Dieser Befreiungsantrag war überflüssig, denn das dem allgemeinen Artenschutz dienende Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für „Bäume, die außerhalb des Waldes … stehen“, also nicht diejenigen auf dem Vorhabengrundstück. Weder im Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), noch im Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), findet sich ein vergleichbares Verbot. Die dem besonderen Artenschutz dienenden Verbote des § 44 BNatSchG, insbesondere das der Schutzfrist korrespondierende Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören, wurden sowohl in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als auch in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan berücksichtigt.
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(3) Eine Wiederholung oder Ergänzung der UVP war auch nicht deshalb veranlasst, weil die Beigeladene unmittelbar vor Erteilung der Genehmigung am 30. März 2016 das Vorhaben geändert hat, indem sie auf 13 offene Stellplätze verzichtete und die beiden Garagen verlegte. Hierdurch ist zumindest kein andersartiges Vorhaben entstanden, für das eine neue UVP durchzuführen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.1.2014, BVerwGE 149, 31, 41, Rn. 26 am Ende), denn die Verringerung der Stellplätze und ihre teilweise Verlagerung haben weder Art noch Größe des Vorhabens oder seine Betriebsweise verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, BVerwGE 134, 308, 313, Rn. 29). Ob unterhalb der Schwelle zu einer wesentlichen Änderung überhaupt eine Verpflichtung zur Anpassung der UVP besteht, kann hier dahinstehen. Diese wird nicht durch die Änderung von Anzahl und Lage der Fahrzeugstellplätze ausgelöst, da sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens dadurch insgesamt nicht verschlechtert haben. Mit der Reduzierung der Stellplätze nehmen das Ausmaß der Bodenversiegelung und die Anzahl der zu fällenden Bäume deutlich ab (42 statt zuvor 89), was die Umweltbilanz verbessert. Diese wird durch den Verlust einer Zitter-Pappel (Baum Nr. 68 in Vorlage 14/27), ausgelöst durch die Verlagerung der beiden Garagen, dagegen nicht erheblich verschlechtert.
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cc) Hingegen ist der Antragsgegnerin jedenfalls ein Verfahrensfehler bei der Anwendung von § 11 UVPG unterlaufen. Gemäß § 11 Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie derjenigen Maßnahmen zu erarbeiten, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Dies verlangt eine in sich geschlossene Darstellung, wenn auch nicht notwendig in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2006, NVwZ 2007, 84, 85, Rn. 17 unter Hinweis auf: BT-Drs. 11/3919, S. 26). Die Behörde muss deshalb das vorliegende Material gedanklich verarbeiten, systematisieren und in geschlossener Form darstellen (Wulfhorst in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 11 UVPG, Rn. 27; Beckmann in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 11 Rn. 19). Ziel der zusammenfassenden Darstellung ist eine Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens (BT-Drs. a.a.O.). Da diese Darstellung Grundlage der nach § 12 UVPG zu treffenden Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens ist und diese wiederum bei der Entscheidung über dessen Zulässigkeit zu berücksichtigen ist, muss die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vorliegen, um Gegenstand der Entscheidung sein zu können.
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(1) Der Vermerk vom 31. März 2016 lag zwar zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Bauprüfabteilung des Bezirksamts vor, doch weder wird er von der Antragsgegnerin als zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG bezeichnet noch erfüllt er dessen inhaltlichen Anforderungen. Statt zu einer Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen des Bauvorhabens zu kommen, befasst er sich mit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen über das Bauvorhaben und der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für zwei andere Anwohner vom 21. März 2016. Anschließend greift er die Artenschutzfachliche Untersuchung vom 27. März 2016 und den geänderten Lageplan vom 30. März 2016 auf. Am Ende benennt er zwar diejenigen Auflagen, die zur Minderung der Umweltauswirkungen des Vorhabens getroffen werden sollen, doch ist dies nur ein Teil der nach § 11 Satz 1 UVPG notwendigen Darstellung.
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Nach § 11 Satz 4 UVPG kann die zusammenfassende Darstellung in der Begründung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Baugenehmigung vom 31. März 2016 enthält tatsächlich unter Ziff. 5 Ausführungen zum „Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung“. An dieser Stelle werden jedoch nicht die Umweltauswirkungen in Form einer Gesamtabschätzung beschrieben, sondern es wird „im Rahmen der gemäß § 12 UVPG durchgeführten Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen“ als Ergebnis festgehalten, dass „erhebliche nachteilige Umweltbeeinträchtigungen“ nicht vermieden werden können. Ein derart knapp formuliertes Ergebnis stellt keine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG dar.
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(2) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es allerdings in diesem Fall nicht ausgeschlossen, dass die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen noch nachgeholt werden kann. Im Ansatz ist es zwar richtig, dass sowohl diese als auch die darauf aufbauende Bewertung nach § 12 UVPG ihre Funktion als vorbereitende Verfahrensschritte nicht mehr erfüllen können, wenn die Zulassungsentscheidung bereits getroffen worden ist. Anders als bei einem Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VwVfG) kann aber eine Baugenehmigung regelmäßig mit einem Widerspruch angefochten werden, weshalb diese Zulassungsentscheidung ihre endgültige Fassung erst mit dem Widerspruchsbescheid findet.
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Darüber hinaus beurteilt sich, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nur grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen, während Änderungen zu seinen Lasten außer Betracht zu bleiben haben (BVerwG, Beschl. v. 8.11.2010, BauR 2011, 499, 500, Rn. 9 m.w.N.). Hat nach § 7 Abs. 1 HmbAGVwGO über den Widerspruch die Stelle zu entscheiden, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, so gibt dies dem Bezirksamt A., als derjenigen Stelle, die die angefochtene Baugenehmigung erlassen hat, die Gelegenheit auf den Widerspruch des Antragstellers vom 4. April 2016 hin Verfahrensfehler zu korrigieren. Sie kann die unterlassenen Verfahrensschritte nachholen sowie deren Auswirkungen auf die Baugenehmigung im Widerspruchsbescheid berücksichtigen. Dadurch eintretende Änderungen der Sachlage zugunsten der Beigeladenen als Bauherrin stehen einem Aufhebungsanspruch des Antragstellers entgegen.
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(3) Eine derartige Nachholung ist im Gegensatz zur Ansicht der Antragsgegnerin gegenwärtig noch nicht erfolgt. So hat sie zwar am 4. April 2016 eine so überschriebene „Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG und ihre Bewertung nach § 12 UVPG“ verfasst. Dieses Schriftstück erfüllt aber nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine entsprechende Darstellung nach § 11 UVPG. Wie der Vermerk vom 31. März 2016 befasst es sich zuerst mit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen über das Bauvorhaben und der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016. Hieran anschließend wird für die Zusammenfassung der Umweltauswirkungen nur auf deren Zusammenfassung in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung verwiesen. Dies ist aus zwei Gründen nicht ausreichend. So stellt ein derartiger Verweis keine eigenständige Gesamtabschätzung dar und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung konnte noch nicht die erst nach ihrer Auslegung eingegangene Stellungnahme aus dem Kreis der betroffenen Öffentlichkeit berücksichtigen.
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(4) Damit verbleibt der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit, den festgestellten Verfahrensfehler zu heilen, indem sie eine den Anforderungen des § 11 UVPG genügende zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen erarbeitet. Auf der Grundlage dieser Zusammenfassung hat sie sodann nach § 12 UVPG die Umweltauswirkungen des Vorhabens ohnehin erneut zu bewerten, weshalb dahinstehen kann, ob die bisherige Bewertung unter Ziff. 5 der Baugenehmigung in der Sache den Anforderungen jener Vorschrift genügt. Angesichts des somit offenen Ausgangs des Widerspruchsverfahrens, kann ebenfalls dahinstehen, ob der festgestellte Verstoß gegen § 11 UVPG aufgrund der Bedeutung dieses Verfahrensschritts einen absoluten aber heilbaren Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG oder einen relativen, sich im Ergebnis womöglich nicht auswirkenden, Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG darstellt.
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3. Sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers offen, hat das Beschwerdegericht nach §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob und inwieweit das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das Interesse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Zwar streitet für die Beigeladene der in § 212a Abs. 1 BauGB bestimmte Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage und sie kann sich auf das bestehende dringende öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden berufen, welches sich in den Bestimmungen des § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB niedergeschlagen hat. Dennoch kann sich das Interesse des Antragstellers, die Schaffung vollendeter Interessen zu verhindern, teilweise durchsetzen. Denn das hinter § 4 Abs. 3 UmwRG stehende öffentliche Interesse an einer wirksamen Durchsetzung der umweltverfahrensrechtlichen Vorschriften spricht dafür, vorrangig den festgestellten Verstoß gegen § 11 UVPG zu heilen, statt auf seinen möglicherweise fehlenden Einfluss auf das Ergebnis zu vertrauen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist daher bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens – sei es durch die Zustellung eines Widerspruchsbescheids oder eine anderweitige Erledigung – anzuordnen. Die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens ist überschaubar und auch im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Baugenehmigung auf sieben Jahre vertretbar. Die Antragsgegnerin hat zudem die Möglichkeit, das von ihr hervorgehobene Interesse an einer zügigen Unterbringung von Flüchtlingen durchzusetzen, indem sie den Verfahrensfehler behebt, was zeitlich nicht zu einer längerfristigen Verzögerung des Widerspruchsverfahrens führen dürfte.
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4. Dagegen wird der Widerspruch des Antragstellers im Übrigen voraussichtlich keinen Erfolg haben, denn bauplanungsrechtliche Abwehransprüche dürften ihm im Ergebnis nicht zur Seite stehen.
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Insoweit kommt ohnehin nur die von ihm befürchtete Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht, da ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein ausscheidet. Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt. Dessen Festsetzung als reines Wohngebiet bietet zudem keinen Anhaltspunkt für einen plangebietsübergreifenden Abwehrspruch. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage ist zwar eine Verletzung des den Antragsteller begünstigenden Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht offensichtlich auszuschließen, doch ist eine derartige Verletzung im Ergebnis nicht zu erwarten.
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Aufgrund der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung legt das Beschwerdegericht seiner Prognose des mit dem Vorhaben möglicherweise verbundenen Verkehrslärms Annahmen zugrunde, die zu einem gegenüber den wohl tatsächlich eintretenden Verhältnissen – und insoweit zu Gunsten des Antragstellers – überzogenen Ergebnis hinsichtlich der Geräuschimmissionen führen. Dies schließt auch die Anwendung der TA Lärm ein, obwohl sie nach deren Nr. 1 Buchst. h) nicht für Anlagen für soziale Zwecke, wie womöglich eine Einrichtung der Flüchtlingsunterbringung, gilt (vgl. auch VGH München, Urt. v. 13.9.2012, BayVBl. 2013, 241, 242, Rn. 37). Entsprechend Ziff. 7.4 der TA Lärm werden deshalb dem Vorhaben diejenigen Fahrzeuggeräusche zugerechnet, die bei der Einfahrt auf das und Ausfahrt von dem Vorhabengrundstück auf der angrenzenden öffentlichen Straße entstehen. Entscheidend sind für die Lärmentwicklung die Art und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze und die damit typischerweise verbundenen Verkehrsbewegungen. Dies beruht auf der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Aufl. 2007), welche für die Prognose des dem ruhenden Verkehrs zuzurechnenden Lärms allgemein anerkannt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2. 2011, NordÖR 2011, 399, 401). Das Beschwerdegericht geht weiterhin von der (hypothetischen) Anzahl von 22 Stellplätzen aus. Hiervon entfallen, entsprechend dem Stellplatznachweis aus dem Bauantrag, 3 Plätze auf die Fahrzeuge der Mitarbeiter und, entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers aus seinem Schriftsatz vom 27. April 2016 (S. 6), 19 Stellplätze auf die Bewohner der Einrichtung. Zieht man zur Ermittlung der Fahrzeugbewegungen die Angaben für die oberirdischen Parkplätzen einer Wohnanlage heran (ebenda, S. 84, Tab. 33), ergibt dies bei 22 Stellplätzen 8,8 Fahrzeugbewegungen je Stunde tagsüber (von 6 bis 22 Uhr) und 1,1 Fahrzeugbewegungen je Stunde nachts (von 22 bis 6 Uhr).
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Angesichts dieser geringen Anzahl an Fahrzeugbewegungen dürften die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. e) der TA Lärm nicht überschritten werden. Insbesondere der Wert von 35 dB(A) nachts dürfte aufgrund von lediglich etwas mehr als einer Fahrzeugbewegung pro Stunde nicht erreicht werden. Dies insbesondere, weil das Wohnhaus und der zugehörige nur am Tage relevante Außenwohnbereich ca. 35 m von der Straße entfernt sind, was bereits zu einer erheblichen Immissionsminderung führt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass diese auf einer hypothetischen Zahl von Stellplätzen beruhende Anzahl an Fahrzeugbewegungen nicht vollständig das Vorhabengrundstück erreichen wird, da dort weiterhin nur die fünf genehmigten Stellplätze vorhanden sein werden. Selbst wenn eine derart hohe Zahl an Abstellplätzen benötigt werden würde, müssten die Fahrzeuge auf Parkplätze außerhalb des Vorhabengrundstücks, voraussichtlich am B. selbst, ausweichen. Auch hierdurch ist keine unzumutbare Beeinträchtigung in der Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu erwarten. Vor diesem sind am Straßenrand zu wenige Parkmöglichkeiten vorhanden, um eine größere Zahl an Fahrzeugbewegungen zur Folge zu haben. Etwaigen straßenverkehrsordnungswidrigen Zuständen kann darüber hinaus mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden, für deren Unwirksamkeit keine Anhaltspunkte vorhanden sind.
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Die Verletzung des den Antragsteller schützenden Rücksichtnahmegebots erscheint deshalb so unwahrscheinlich, dass ein Erfolg seines Widerspruchs nicht anzunehmen ist. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Interessenlage ist es daher nicht vertretbar, allein aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer sich ggf. anschließenden Anfechtungsklage anzuordnen, zumal in diesem Fall die Baugenehmigung auf sieben Jahre befristet ist.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.