Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Aug. 2014 - 2 L 54/13
Gericht
Gründe
I.
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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein Beschluss der Beklagten vom 04.12.2003 über die Aufstellung des Bestandsverzeichnisses der Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Straßen und die Eintragung der K-Straße in dieses Bestandsverzeichnis rechtswidrig sind. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, über die die K-Straße verläuft.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, soweit die Aufstellung des Straßenbestandsverzeichnisses und die Eintragung der K-Straße in dieses Verzeichnis dazu führten, dass die Öffentlichkeit der Straße nunmehr vermutet werde. Die Aufstellung des Bestandsverzeichnisses und die Anordnung der (erstmaligen) Eintragung einer Straße stelle ungeachtet des Umstandes, dass die Eintragung auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhe, einen feststellenden Verwaltungsakt dar, so dass die Klägerin ihre Rechte im Wege einer Anfechtungsklage gegen diese Eintragung hätte geltend machen können. Eine solche Anfechtungsklage habe sie nicht erhoben und sei mittlerweile unzulässig, weil die mit dem Beschluss vom 04.12.2003 getroffene Aufstellungs- und Eintragungsanordnung gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden sei. Soweit man ihr Schreiben vom 25.08.2010 als Widerspruch werte, sei dieser verfristet. Da eine individuelle Bekanntgabe an die Klägerin nicht erfolgt sei, sei die Widerspruchsfrist mit dem Ende der sechsmonatigen Auslegungsfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 StrG LSA am 08.08.2004 in Gang gesetzt worden. Wegen der unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung in der öffentlichen Bekanntmachung habe die Widerspruchsfrist ein Jahr betragen. Sie habe damit mehrere Jahre vor Erhebung des Widerspruchs geendet. Eine individuelle Unterrichtung des Grundstückseigentümers sehe die gesetzliche Regelung in Sachsen-Anhalt nicht vor. Die Obliegenheit, die Straßenbaubehörde innerhalb der vergleichsweise langen Auslegungsfrist auf eventuell entgegenstehende Rechtspositionen hinzuweisen, erschwere die Rechtsverfolgung nicht unzumutbar. Soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 04.12.2003 mit der Begründung begehre, durch den Beschluss seien die in ihrem Eigentum stehenden Wegeflurstücke als öffentliche Straße in rechtswidriger Weise gewidmet worden, fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ein Erfolg der Feststellungsklage würde die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessern. Insoweit komme dem Beschluss keine regelnde Wirkung zu; denn in Bezug auf die Anordnung der Öffentlichkeit der Straße habe ihre Aufnahme in das Bestandsverzeichnis keine konstitutive, die Widmung ersetzende Wirkung, sie begründe vielmehr nur eine Vermutung für die Öffentlichkeit der Straße, die der Betroffene z.B. durch Vorlage von Urkunden widerlegen könne. Eine Umstellung der Klage in eine Feststellung, dass die zu betrachtende Wegstrecke nicht öffentlich im straßenrechtlichen Sinne sei, sei nicht beantragt worden. Zudem würde dies eine Klageänderung darstellen, die nicht sachdienlich sei. Unabhängig davon wäre eine solche Klage wohl erfolglos geblieben. Der Annahme der Beklagten, dass die K-Straße nach der Verordnung über das Straßenwesen vom 18.07.1957 den Charakter einer kommunalen Straße gehabt habe, sei die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten.
II.
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A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
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1.1. Die Klägerin wendet ein, es sei zwar denkbar, dass die Veröffentlichung des Beschlusses vom 04.12.2003 über die Aufstellung eines Bestandsverzeichnisses mit der Eintragung der K-Straße einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG darstelle. Die Frist für die Erhebung eines Widerspruch oder einer Anfechtungsklage sei aber nicht abgelaufen gewesen. Für sie sei bereits mit der Formulierung im Bestandsverzeichnis „K-Straße Eigentümer Stadt“ nicht erkennbar gewesen, dass sich das Bestandsverzeichnis auf den Teil der K-Straße bezogen habe und beziehe, der über in ihrem Eigentum stehende Grundstücke führe, zumal auch die Beklagte im Bereich der K-Straße Eigentümerin von Grundstücken sei. Die Bekanntmachung müsse vielmehr so erfolgen, dass der Bürger in der Lage sei zu erkennen, ob er von der Entscheidung betroffen sei. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 StrG LSA, nach der im Fall der Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis die nach § 6 Abs. 3 StrG LSA erforderliche Erteilung der Zustimmung und der Vollzug der Widmung vermutet wird, habe eine enteignende bzw. enteignungsgleiche Wirkung, weil diese Vermutung gerade dann nicht widerlegbar sei, wenn sie – wie hier – nicht erteilt worden sei und damit eine in Art. 14 GG wurzelnde Dispositionsbefugnis des Bürgers als Eigentümer leerlaufen würde. Das ausgelegte Bestandsverzeichnis führe in die Irre, denn die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis werde darin bereits als gegeben vorausgesetzt, obwohl diese gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA erst habe geschaffen werden sollen. Die Klägerin habe auch deshalb nicht mit einem Betroffensein rechnen müssen, weil die K-Straße bis in die 1980er Jahre weiter östlich über im Eigentum der Beklagten stehende Flächen verlaufen sei. Es habe zudem einem fairen Verfahren widersprochen, dass die Beklagte einerseits mit ihr seit den 1990er Jahren über die Nutzung der K-Straße verhandelt und andererseits die K-Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen habe. Auch aus diesen Verhandlungen sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die K-Straße überwiegend im Eigentum der Klägerin stehe. Da die Beklagte in weiteren Besprechungen deutlich gemacht habe, dass die K-Straße bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei und erklärt habe, dass Eigentumsfragen zu Flurstücken somit zweitrangig seien, sei es auf ein Bestandverzeichnis nicht angekommen, so dass die Klägerin damit habe rechnen müssen, dass ein Bestandsverzeichnis nicht ausgelegt werde.
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Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die von der Beklagten durchgeführte Anlegung und Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses sowie die Bekanntmachung der Auslegung sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Gemäß § 4 Abs. 2 StrG LSA werden von den Gemeinden für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen Bestandsverzeichnisse angelegt und geführt. Die Bestandsverzeichnisse sind nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Welche Anforderungen an den Inhalt von Bestandsverzeichnissen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung und Auslegung des Bestandverzeichnisses der Beklagten zu stellen waren, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 StrG LSA i.V.m. Abs. 1 der Straßenverzeichnisverordnung vom 28.07.1999 (GVBl. LSA S. 276) – StrVerzVO LSA. Nach § 4 Abs. 1 StrVerzVO LSA waren das Landesstraßenverzeichnis und die Kreisstraßenverzeichnisse in Form von Karteien zu führen. Für jeden Straßenzug waren Karteiblätter anzulegen, die dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Gemäß § 4 Abs. 2 StrVerzVO LSA galt Absatz 1 sinngemäß auch für die Bestandsverzeichnisse mit der Maßgabe, dass die Karteiblätter der Anlage 2 entsprechen. Dieses Muster enthielt unter Ziffer 4) das Feld „Bezeichnung der Straße (Ausgangs- und Endpunktbezeichnung“, unter Ziffer 6b) das Feld „gewidmet am: “ sowie unter Ziffer 10) das Feld „eigentumsrechtliche Hinweise“.
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Für die K-Straße wurde entsprechend diesem Muster ein Karteiblatt angelegt. Darin wurde die K-Straße in ihrer vollen Ausdehnung vom Anfangspunkt M-Straße bis zum Endpunkt J-Straße-Straße aufgeführt. Als „Widmungsstatus“ wurde die die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen betreffende Regelung des § 51 Abs. 3 StrG LSA und als Widmungsdatum der 10.07.1993, der Tag des Inkrafttretens des StrG LSA, eingetragen. Daraus war ersichtlich, dass die K-Straße in ihrem in diesem Zeitpunkt bestehenden Verlauf in das Bestandsverzeichnis der Beklagten aufgenommen wurde. Da ein Bestandverzeichnis nach seinem Sinn und Zweck nur die vorhandenen öffentlichen Straßen erfassen soll, konnte nur der aktuelle Verlauf der K-Straße und nicht der Verlauf bis zur Zerstörung der Stadt im Zweiten Weltkrieg bzw. dem Wiederaufbau des Stadtzentrums maßgebend sein. Zwar wurde im Feld „eigentumsrechtliche Hinweise“ nicht die Klägerin, sondern die Beklagte als Eigentümerin aufgeführt, jedoch mit dem in Klammern versehenen Zusatz „t“ (teilweise). Im Übrigen war der Klägerin insbesondere aus dem Vermögenszuordnungsverfahren bekannt, dass die K-Straße im Wesentlichen über Grundstücke verläuft, die in ihrem Eigentum stehen.
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b) Die in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 StrG LSA und § 4 StrVerzVO LSA normierten Anforderungen an die Auslegung des Bestandsverzeichnisses und deren Bekanntmachung genügen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 17.09.1999 – 1 BvR 1771/91 –, NVwZ 2000, 81) zu den vergleichbaren Auslegungs- und Bekanntmachungsregelungen in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), das in § 67 Abs. 4 BayStrWG bei Eintragung im Bestandsverzeichnis nicht nur eine Widmungsvermutung sondern eine Widmungsfiktion enthält, Folgendes klargestellt: Zwar sei der Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung der Verfahren zu bewirken. Dementsprechend ergebe sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie ein verfassungskräftiger Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung der Verfahrensvorschriften müsse das Ziel dieser Gewährleistung – den wirkungsvollen Rechtsschutz – verfolgen; sie müsse im Hinblick darauf geeignet, erforderlich und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayStrWG verletze dieses aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes aber nicht. Der Gesetzgeber habe für die Bekanntgabe des Bestandsverzeichnisses eine öffentliche Bekanntmachung vorsehen dürfen. Dass die öffentliche Bekanntmachung die Wirkung einer Zustellung äußere, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, solange der gerichtliche Rechtsschutz dadurch nicht unzumutbar erschwert werde. In Massenverfahren, in denen der Kreis der Betroffenen groß sei und sich nicht immer von vornherein überschauen lasse, sei diese Art der Zustellung sachgerecht und daher auch vom Gesetzgeber vielfach vorgesehen. Werden im Rahmen einer grundlegenden Reform des Straßenrechts alle öffentlichen Wege und Straßen einer Gemeinde neu gewidmet und eingestuft, dann sei hiervon regelmäßig eine große Zahl von Eigentümern betroffen, deren Kreis sich nicht ohne weiteres überschauen lasse. Für die Neuanlegung eines ganzen Bestandsverzeichnisses, das eine Vielzahl von Straßen und Wegen umfasse, sei daher die öffentliche Bekanntmachung zulässig. Sie führe auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung der Rechtsverfolgung. Zwar werde dem Grundstückseigentümer mit der öffentlichen Bekanntmachung dadurch eine Mitwirkungslast auferlegt, dass er sich innerhalb der sechsmonatigen Auslegungsfrist über den Inhalt der ihn betreffenden Eintragung informieren und dagegen gegebenenfalls Einwendungen erheben müsse. Die Auferlegung einer solchen Mitwirkungslast sei aber erforderlich, weil ohne öffentliche Bekanntmachung eine Rechtsumstellung und Rechtsbereinigung in angemessener Zeit nicht möglich wäre. Wollte man alle öffentlichen Wege und Straßen einer Gemeinde einzeln neu widmen, würde dies erheblich mehr Verwaltungskraft binden und Zeit in Anspruch nehmen als eine öffentliche Auslegung und Bekanntmachung des neuen Straßenbestandsverzeichnisses. Schließlich seien die mit einer öffentlichen Auslegung verbundenen Mitwirkungspflichten den Betroffenen auch regelmäßig zumutbar. Gerade wenn die rechtlichen Verhältnisse an allen öffentlichen Wegen und Straßen einer Gemeinde neu geordnet werden, könne der Gesetzgeber damit rechnen, dass eine solche Neuregelung Beachtung bei der örtlichen Bevölkerung finde, zwischen den betroffenen ortsansässigen Eigentümern erörtert und auf diese Weise auch den Berechtigten zugetragen werde, die die amtliche Mitteilung zunächst übersehen haben. Der Gesetzgeber habe den Betroffenen außerdem durch die halbjährige Auslegungs- und Einwendungsfrist ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Interessen eingeräumt.
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c) Soweit die Klägerin rügt, § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA habe wegen der aus ihrer Sicht faktisch fehlenden Widerlegbarkeit der Widmungsvermutung eine enteignende bzw. enteignungsgleiche Wirkung, weil eine in Art. 14 GG wurzelnde Dispositionsbefugnis des Eigentümers leerlaufen würde, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies im Zusammenhang mit der Auslegung des Bestandsverzeichnisses und deren Bekanntmachung von Belang sein soll.
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Im Übrigen ist ein Verstoß gegen Art. 14 GG aufgrund der in § 4 Abs. 3 StrG LSA vorgesehenen Widmungsvermutung nicht ersichtlich. Mit der Aufnahme einer Straße in das Bestandsverzeichnis werden weder das Eigentumsrecht noch sonstige dingliche Rechte an den Straßengrundstücken entzogen; ebenso wenig wird in diese Rechte mit enteignender oder enteignungsgleicher Wirkung eingegriffen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird auch nicht die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis vorausgesetzt. Es wird lediglich die Vermutung begründet, dass der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Widmung erteilt hat und die Widmung vollzogen worden ist. Soweit Grundstückseigentümer die Eintragung in das Bestandsverzeichnis durch Widerspruch und Anfechtungsklage (hätten) anfechten können, was nach der von der Klägerin nicht angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Fall (gewesen) ist, kann in der geschilderten Wirkung der Eintragung eine unzulässige Enteignung nicht gesehen werden (vgl. zur Widmungsfiktion: Nds. OVG, Urt. v. 08.03.1993 – 12 L 291/90 –, OVGE MüLü 43, 402 [406], RdNr. 20 in juris, m.w.N.; vgl. auch Zeitler, BayStrWG, Art. 67 RdNr. 26).
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Das privatrechtliche Eigentum wird durch straßenrechtliche Vorschriften, die einer im Privateigentum stehenden Straße einen öffentlich-rechtlichen Status verleihen, nicht beseitigt. Vielmehr führen sie zu einer Überlagerung und Beschränkung des privaten Eigentumsrechts. Entsprechend ist etwa das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung einzuordnen, aufgrund dessen die Öffentlichkeit einer Straße bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen widerlegbar vermutet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009 – 1 BvR 3478/08 – NVwZ 2009, 1158 [1160]). Zum Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss festgestellt, dass die damit bewirkte Beschränkung des Eigentumsrechts des Art. 14 GG in materiell-rechtlicher Hinsicht eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Eigentumsgarantie darstelle, auch wenn sie ein im Privateigentum stehendes Grundstück betreffe. Die damit einhergehende Beschränkung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG diene dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Prinzip der Rechtssicherheit. Die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung sei ein geeignetes Mittel, um die Beständigkeit einer in früherer Zeit getroffenen Widmung einer über ein Privatgrundstück verlaufenden Straße zu sichern. Es sei auch erforderlich, um die Beständigkeit einer in früherer Zeit getroffenen Widmung einer über ein Privatgrundstück verlaufenden Straße zu sichern, wenn ein anderes, den Grundstückseigentümer weniger belastendes Mittel des Nachweises einer Widmung nicht vorhanden sei. Diese rechtliche Ausformung des Grundstückseigentums sei mit Blick auf die Eigentumsgarantie angemessen, weil die Rechtsvermutung durch den Grundstückseigentümer widerlegt werden könne. Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 14 GG seien gewahrt, soweit – wegen des mit der Vermutung verbundenen Eingriffs in die Rechtsstellung des Eigentümers – hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung gestellt würden.
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Die Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA, dass bei im Bestandsverzeichnis eingetragenen Straßen der Grundstückseigentümer der Widmung zugestimmt hat und die Widmung vollzogen ist, mag zwar anders als das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht oder nicht allein dem Nachweis dienen, dass in früherer Zeit eine Widmung der Straße stattgefunden hat. Denn das Recht der DDR kannte eine förmliche Straßenwidmung nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 – 8 C 24.01 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 37, RdNr. 15 in juris). Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA dürfte es vielmehr sein sicherzustellen, Unsicherheiten insbesondere über die Öffentlichkeit der Straßen und Wege endgültig auszuräumen und insoweit Rechtsklarheit herzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.05.1991 – 8 B 90.55 –, BayVBl 1991, 595, RdNr. 10 in juris). Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen lassen sich jedoch auf § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA übertragen. Auch diese Vorschrift dient dem Prinzip der Rechtssicherheit, indem sie die Beständigkeit der bislang schon als öffentliche (Gemeinde-)Straßen genutzten Verkehrsflächen sichert. Ein anderes, den Grundstückseigentümer weniger belastendes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks ist nicht ersichtlich. An der Angemessenheit der Regelung fehlt es nicht deshalb, weil der Grundstückseigentümer die Vermutung, dass eine Zustimmung nicht erfolgt ist, faktisch nicht widerlegen kann. Der Grundstückseigentümer kann im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage geltend machen, dass die über sein Grundstück führende Verkehrsfläche im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Bestandsverzeichnis keine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA gewesen ist, so dass die Eintragung in das Bestandsverzeichnis zu Unrecht erfolgte. Er muss dabei nicht beweisen, dass er oder der frühere Grundstückseigentümer der Widmung nicht zugestimmt haben. Vielmehr ist – wie bei der in Straßengesetze anderer Länder normierten Widmungsfiktion – im gerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die Straße im Zeitpunkt der Eintragung öffentlich war. Eingetragen werden können nur öffentliche Straßen im Sinne des § 3 StrG LSA. Zu den darin aufgeführten Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA gehören gemäß § 51 Abs. 3 StrG LSA auch die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen. Dabei geht die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit einer Straße oder eines Weges zu Lasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit beruft (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.11.2010 – 1 A 538/10 –, juris, RdNr. 7; OVG NW, Urt. v. 19.06.2000 – 11 A 1045/97 –, juris, RdNr. 54).
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Im Übrigen sieht § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 StrG LSA vor, dass der Träger der Straßenbaulast in Anspruch genommene Grundstücke, die nicht in seinem Eigentum stehen, auf Antrag des Eigentümers zu erwerben hat und der Eigentümer bei Nichtzustandekommen einer Einigung innerhalb von vier Jahren nach Antragstellung die Enteignung verlangen kann. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 StrG LSA gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung, so dass im Fall der Enteignung eine angemessene Entschädigung zu gewähren ist.
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d) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin individuell über die Eintragung der K-Straße in das Bestandsverzeichnis oder die Auslegung des Bestandsverzeichnisses zu unterrichten, weil sich die Beteiligten – wie die Klägerin vorträgt – seit den 1990er Jahren in Verhandlungen über die Nutzung des Straßengrundstücks befanden und der Beklagten die Eigentumsverhältnisse an den Straßengrundstücken bekannt waren. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sieht § 4 Abs. 2 StrG LSA – anders als etwa Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG bei „bekannten Beteiligten“ – eine individuelle Unterrichtung Einzelner generell nicht vor. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Verhalten gezeigt hat, das ein schutzwürdiges Vertrauen dergestalt hätte entstehen lassen können, dass die K-Straße nicht in das Bestandverzeichnis aufgenommen wird.
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1.2. Auch soweit die Klägerin die – lediglich ergänzenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit einer auf die Feststellung der Nichtöffentlichkeit der zu betrachtenden Wegstrecke gerichteten Klage angreift, vermag sie die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat eine solche Feststellungsklage mit der selbständig tragenden Begründung als nicht streitgegenständlich angesehen, dass eine entsprechende Umstellung der Klage nicht erfolgt sei. Die Klägerin rügt zwar, das Verwaltungsgericht hätte sie darauf hinweisen müssen, dass eine solche Feststellung hätte beantragt werden können. Das Verwaltungsgericht hat aber ferner die von der Klägerin nicht angegriffene Auffassung vertreten, dass in einer solchen Umstellung des Klageantrags eine Klageänderung zu sehen sei, die nicht sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO gewesen wäre.
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Der Einwand der Klägerin, bei entsprechendem Hinweis des Gerichts hätte sie ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 04.12.2003 auf eine Anfechtungsklage umstellen können, trägt schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage wegen der von ihm angenommenen Verfristung als unzulässig angesehen hat. Der Klägerin ist es aus den oben bereits dargelegten nicht gelungen, die diese Rechtsauffassung tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils in Frage zu stellen.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
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Zu Unrecht rügt die Klägerin im Rahmen dieses Zulassungsgrundes nochmals, das Verwaltungsgericht habe sie verfahrensfehlerhaft nicht darauf hingewiesen, dass eine Umstellung der Klage in eine solche auf Feststellung, dass die zu betrachtende Wegstrecke nicht öffentlich im straßenrechtlichen Sinne sei, hätte beantragt werden können. Die Pflicht des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, erstreckt sich nicht auf die Anregung zur Stellung von seiner Meinung nach offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Anträgen sowie solchen Anträgen, die er nicht für sachdienlich halten darf, weil sie ohne weiteres als unzulässig abgewiesen werden müssten (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2013 – 4 B 10.13 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.). Die Unterlassung einer Anregung zur Änderung eines Klageantrages stellt einen Verfahrensmangel nur dann dar, wenn sich eine solche Anregung dem Vorsitzenden nach der eindeutigen Sach- und Rechtslage aufdrängen musste (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2013, a.a.O., m.w.N.). Gemessen daran musste der Einzelrichter hier nicht anregen, den Klageantrag umzustellen. Nach seiner von der Klägerin nicht angegriffenen Rechtsauffassung wäre die Klage auch dann ohne Erfolg geblieben, wenn eine solche Umstellung erfolgt wäre, weil darin eine nicht sachdienliche Klageänderung zu sehen gewesen wäre.
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3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, juris, RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob § 4 Abs. 3 StrG LSA mit der dortigen Vermutung im Hinblick auf die nach § 6 Abs. 3 StrG LSA erforderliche Zustimmung gegen Art. 14 GG und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verstößt mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren hätte aussetzen und dem Verfassungsgericht vorlegen müssen. Ein solcher Klärungsbedarf besteht indes nicht. In der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009, a.a.O.) ist geklärt, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung, die widerlegbar die Widmung einer Straße in früherer Zeit vermutet, Art. 14 Abs. 1 GG in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht verletzt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Rechtsvermutung zu stellen sind. Die darin aufgestellten Grundsätze lassen sich – wie bereits erörtert – auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA übertragen. Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17.09.1999, a.a.O.) geklärt, dass das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht dadurch verletzt wird, dass der Gesetzgeber eine öffentliche Bekanntmachung des Bestandsverzeichnisses vorgesehen hat.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abschnitt II Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1331]).
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude
- a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht, - b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, - c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, - d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.
(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.