Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Nov. 2016 - 2 L 41/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:1130.2L41.15.0A
30.11.2016

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Ergänzung eines Regionalen Entwicklungsplans durch den Beklagten.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin und Bewirtschafterin zahlreicher landwirtschaftlicher Nutzflächen, die teilweise unmittelbar an im Regionalen Entwicklungsplan (D.) 2005 ausgewiesene Windeignungsgebiete in der Planregion Magdeburg angrenzen. Am 21.11.2012 beschloss die Beigeladene eine Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind". Die Klägerin wurde im Planverfahren beteiligt und erhob innerhalb dieses Verfahrens Einwände gegen die Ergänzung. Die betroffenen Flurstücke der Klägerin befinden sich nach dem Regionalen Entwicklungsplan (D.) 2005 in einem Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung. Ziel der Klägerin ist es, auf diesen Flurstücken einen Windpark errichten zu können.

3

Der Beklagte erteilte unter dem 14.01.2013 die Genehmigung zur Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind", welche am 20.02.2013 im Amtsblatt des Landkreises Stendal veröffentlicht wurde.

4

Die von der Klägerin am 19.03.2013 erhobene Klage mit dem Antrag, die Genehmigung des Beklagten vom 20.02.2013 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Beigeladenen die Genehmigung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" zu versagen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.02.2015 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei zwar als allgemeine Leistungsklage statthaft, der Klägerin fehle aber die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie durch die erteilte Genehmigung des Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Die Genehmigung gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die zwar gegenüber der Beigeladenen als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, im Übrigen aber nur ein Zwischenschritt im Rechtsetzungsverfahren zum Erlass des Regionalen Entwicklungsplans darstelle, könne von den im Plangebiet Ansässigen nicht isoliert angefochten werden. Erst die Veröffentlichung und Bekanntmachung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 entfalte Rechtswirkungen nach außen. Der Klägerin fehle darüber hinaus das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen den Regionalen Entwicklungsplan wenden könne. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Genehmigung komme nach der Bekanntmachung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 nicht mehr in Betracht.

II.

5

A. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen der Klägerin, die Genehmigung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans des Beklagten vom 20.02.2013 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Beigeladenen die Genehmigung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" zu versagen, zu Recht als unzulässig abgewiesen.

7

I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

8

Eine Abweichung im Sinne der Vorschriften über die Zulassung von Rechtsmitteln liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.01.2010 - 2 L 54/09 -, juris, RdNr. 22, m.w.N.; Beschl. v. 02.12.2015 - 2 L 4/15 -) vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder ggf. Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des im Instanzenzug übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Satz abgewichen ist; die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschl. 08.07.2011 - BVerwG 5 B 22.11 -, ZOV 2011, 219). Um den für die Frage der Divergenz notwendigen Vergleich in der Sache zu ermöglichen, muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat; der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist (Beschl. d. Senats v. 12.01.2010 – 2 L 54/09 –, juris, RdNr. 22, m.w.N.).

9

Den dargestellten Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Dies gilt namentlich für die Rüge, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, juris) ab; denn es fehlt schon an einer Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits. Unabhängig davon hat der Senat in der zitierten Entscheidung auch nicht den von der Klägerin formulierten Rechtssatz, "dass sowohl der Ausweisung von Vorrangstandorten als Ziel der Raumordnung, als auch der Genehmigung des Planes zur Ausweisung der Vorrangstandorte - wie vorliegend durch den Beklagten erfolgt - jedenfalls gegenüber den Zieladressaten Außenwirkung zukomme", aufgestellt. Gegenstand der Entscheidung war vielmehr ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO gegen einen Regionalen Entwicklungsplan und nicht - wie hier - eine Klage gegen die Genehmigung dieses Plans durch die zuständige Behörde. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags hat der Senat festgestellt, dass Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 1998 den Charakter von Außenrechtsvorschriften haben. Sie können als Regelungen mit beschränktem Adressatenkreis Außenwirkungen entfalten und können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt (juris RdNr. 14). Des Weiteren hat der Senat zur Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden, dass der Ausweisung von Vorrangstandorten als Ziel der Raumordnung (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG 1998) gegenüber den Zieladressaten Außenwirkung zukomme (juris RdNr. 16). Hingegen lässt sich der Entscheidung des Senats nichts dafür entnehmen, dass ebenso wie der Regionale Entwicklungsplan auch die Genehmigung des Plans geeignet ist, eine Außenwirkung zu entfalten.

10

II. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenfalls nicht.

11

Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ 2011, 546 [547], m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

12

1. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Genehmigung an sich entfalte ihr gegenüber Außenwirkung und tangiere sie in ihren Rechten, weil die von ihr im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erhobenen Einwendungen nicht bzw. nur unzureichend und fehlerhaft beachtet worden seien. Durch die fehlende Abwägung der Beigeladenen, genehmigt durch den Beklagten, seien die Abwägungsgebote von § 7 Abs. 2 und Abs. 7 ROG rechtswidrig verletzt worden. Insofern müsse bereits der Genehmigung eines Regionalen Entwicklungsplans eine Außenwirkung zugesprochen werden, weil anderenfalls die Beteiligung der Klägerin und die von ihr erhobenen Einwände reine "Förmelei" gewesen seien und ihr gegen die fehlerhafte Vorgehensweise ansonsten keine rechtlichen Mittel zur Verfügung stünden.

13

1.1. Mit dieser Argumentation stellt die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Genehmigung nur im Verhältnis zur Beigeladenen um einen Verwaltungsakt handele und erst die Veröffentlichung und Bekanntmachung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans Rechtswirkungen nach außen entfalte, nicht substantiiert in Frage; insbesondere bleibt nach dem Vortrag der Klägerin gänzlich offen, worin sie die Rechtswirkungen der Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG ihr gegenüber sieht. Eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil ist insoweit nicht erkennbar; insbesondere beeinflussen weder ihre Beteiligung im Planungsverfahren noch etwaige materielle Abwägungsfehler im Planungsverfahren per se den Rechtscharakter einer Genehmigung als Teil des Normsetzungsprozesses, die Dritten gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet (vgl. grundsätzlich dazu: BVerwG, Beschl. v. 02.04.1993 - BVerwG 7 B 38.93 -, juris; BremOVG, Urt. v. 28.03.2000 - 1 A 314/99 -, juris RdNr. 55 m. w. N.).

14

1.2. Der Senat folgt im Übrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Genehmigung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG LSA) eine Doppelnatur zukommt: Die Rechtsnatur der Genehmigung wird bestimmt durch den Vorgang, auf den sie sich bezieht, nämlich die Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans, die durch die Genehmigung die erforderliche Zustimmung durch die staatliche Aufsichtsbehörde erhält. Gegenüber der Beigeladenen stellt sie einen Verwaltungsakt dar, da sie die verbindliche Grundlage für das weitere Planungs- bzw. Rechtssetzungsverfahren der Beigeladenen ist. Im Verhältnis zu den nicht am wirksamen Zustandekommen des Regionalen Entwicklungsplans Beteiligten - hier der Klägerin als mittelbar Betroffene -, hat die in § 7 Abs. 6 Satz 2 LPlG LSA vorgeschriebene Genehmigung einen anderen Rechtscharakter. Diese werden erst und nur von der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans betroffen, nachdem dieser mit Erteilung der Genehmigung und Bekanntmachung eine Außenwirkung erlangt hat. Es trifft zwar zu, dass die Erteilung der Genehmigung ursächlich dafür ist, dass die regionale Entwicklungsplanung in Kraft treten kann. Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet aber erst der Inhalt des Regionalen Entwicklungsplans, der von der Beigeladenen beschlossen worden ist. Die Genehmigung selbst ist hingegen lediglich Wirksamkeitsvoraussetzung, d. h. die Genehmigung ist für sich ein unselbständiger interner Akt des Rechtssetzungsverfahrens, der erst in Form des genehmigten Regionalen Entwicklungsplans nach außen wirkt. Weder die Versagung der Genehmigung noch eine erst in der Zukunft wirksam werdende Genehmigung haben - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - eine Außenwirkung, die den Rechtskreis Dritter berührt.

15

1.3. Durch die Qualifizierung der Genehmigung als Teil der Rechtssetzung wird die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch nicht rechtsschutzlos gestellt; denn sie hat bzw. hatte grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) die Gültigkeit der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 überprüfen zu lassen. Insoweit verweist der Senat auf das bereits von der Klägerin zitierte Urteil vom 30.07.2009 (Az: 2 K 142/07, juris), in dem der Senat folgendes festgestellt hat (vgl. RdNrn. 17 f.):

16

"Ein Regionaler Entwicklungsplan kann zwar grundsätzlich Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO sein…

17

Wer – wie der Antragsteller – einen Regionalplan als mittelbar Betroffener angreift, muss zur Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot des § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG 1998 und § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebotes auf der Ebene der Regionalplanung sind allerdings die Unterschiede der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen von Raumordnungsplanung und Bauleitplanung zu berücksichtigen. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel weiterer Konkretisierungen, um zu genauen Festlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu gelangen. Sie sind nicht Ersatz für kommunale Bauleitpläne oder raumbedeutsame Fachpläne. Die Abwägungsprozesse bei raumordnerischen Zielen sind daher regelmäßig grobmaschiger und die Ermittlung der berührten Belange pauschaler, insbesondere soweit es sich um private Belange handelt. Eine pauschalierende Berücksichtigung betroffener privater Belange ist daher regelmäßig ausreichend. Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. NdsOVG, Urt. v. 26.03.2009 – 12 KN 11/07 –, Juris, m. w. Nachw.). Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006, a. a. O.).

18

Außenrechtswirkung entfalten die Ziele dem entsprechend regelmäßig auch gegenüber solchen Privaten, die durch die Ziele aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, gehindert sind, ein Vorhaben zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006, a. a. O.; zu entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan: BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – 4 CN 3.06 –, BVerwGE 128, 382). Einem Bauantragsteller, dessen Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden kann, ist daher für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Raumordnungsplan antragsbefugt, auch wenn das Ziel Private nicht unmittelbar bindet (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006, a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 26.11.2002 – 1 D 36/01 –, UPR 2004, 450; NdsOVG, Beschl. v. 28.10.2004 – 1 KN 155/03 –, NVwZ-RR 2005, 162)."

19

Stehen der Klägerin folglich rechtliche Mittel zur Verfügung, die von ihr geltend gemachten Abwägungsfehler im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO rechtlich überprüfen zu lassen, besteht die von ihr vorgetragene Notwendigkeit einer Anfechtbarkeit der Genehmigung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 nicht.

20

1.4. Soweit die Klägerin rügt, dass die Genehmigung an sich rechtswidrig sei, weil auch diese unter Missachtung des Abwägungsgebots erteilt worden sei, macht sie die materielle Rechtswidrigkeit der Genehmigung geltend, die erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen wäre. Auf die Begründetheit der Klage kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil die von der Klägerin erhobene Leistungsklage nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts mangels Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig ist.

21

1.5. Schließlich lässt auch die Mitteilung des Beklagen vom 06.03.2013 (Bl. 30, 31 der Gerichtsakte), dass "die Regionale Planungsgemeinschaft (D.) die Genehmigung in den Amtsblättern des Landkreises Stendal und Altmarkkreis Salzwedel am 20. Februar 2013 bekannt gemacht hat" und "damit der Teilplan "Wind" rechtskräftig ist", nicht erkennen, dass die Genehmigung vom 14.01.2013 unmittelbare Außenwirkung entfalten soll. Bei dieser Mitteilung handelt es sich vielmehr schlicht um ein Informationsschreiben des Beklagten über den Gang des Planungsverfahrens und der für die Klägerin nunmehr gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit, "gegen diesen Plan innerhalb eines Jahres klagen zu können." Einen Hinweis darauf, dass auch die Genehmigung selbst ein für die Klägerin anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG sein soll, enthält die Mitteilung damit gerade nicht.

22

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zudem ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin mit der Begründung verneint, dass eine Aufhebung und Versagung der Genehmigung durch den Beklagten nicht mehr möglich sei, nachdem der Plan mit der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Beigeladene am 20.02.2013 rechtskräftig geworden sei, und der Regionale Entwicklungsplan nunmehr als Ganzes im Rahmen eines Normenkontrollantrages rechtlich angegriffen werden könne.

23

2.1. Soweit die Klägerin meint, diese Auffassung sei falsch, weil für den Fall der Aufhebung der Genehmigung und/oder Versagung derselben durch den Beklagten der Regionalplan bzw. der regionale Entwicklungsplan nicht in Kraft treten bzw. nur unter Berücksichtigung der Einwendungen und Anregungen der Klägerin in abgewandelter Form nach Durchführung eines erneuten Abwägungsprozesses in Kraft treten könne, setzt sie sich mit den nachvollziehbaren gerichtlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen (Vgl. S. 6 f. UA) nicht auseinander, sondern stellt lediglich ihre eigene Auffassung ergebnisbezogen neben die ausführliche und nachvollziehbare rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auf Grundlage dieser Darlegungen mithin nicht.

24

2.2. Mit ihrem Einwand, der vom Verwaltungsgericht angesprochene Vertrauensschutz, der ggfls. eine Rücknahme oder einen Widerruf einer erteilten Genehmigung unzulässig machen würde, spreche gerade dafür, dass bereits auf der Ebene der Genehmigung selbst rechtliche Schritte für die betroffene Klägerin möglich sein müssten, da ansonsten über das Instrument des Vertrauensschutzes die rechtlichen Möglichkeiten des Beklagten, hinsichtlich der Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen, vollständig ausgehebelt würden, verkennt die Klägerin erneut, dass sie durch die Qualifizierung der Genehmigung als Teil der Rechtssetzung, die ihr gegenüber keine Rechtswirkung nach außen entfaltet, nicht rechtsschutzlos gestellt ist. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. II.A. Nr. 1.3.) hat die Klägerin nach Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens - hier das Inkrafttreten der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 - die Möglichkeit, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) gegen den Rechtssatz selbst bzw. den ggfls. noch zu erlassenden Bebauungsplan oder einer Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung die von ihr vorgetragenen Abwägungsfehler geltend zu machen bzw. inzident die Gültigkeit der Zielfestlegungen überprüfen zu lassen. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter der Genehmigung eines Bebauungsplans (vgl. Urt. v. 15.05.1997 - BVerwG 3 C 16.96 -, juris RdNr. 27 m. w. N.) auf die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres übertragbar.

25

2.3. Soweit die Klägerin schließlich unter Hinweis auf die von ihr vorgetragenen schweren Abwägungsfehler die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht wäre, wenn das Urteil ordnungsgemäß ergangen wäre, zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20.02.2013 (richtig 14.01.2013), veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 20.02.2013, die Genehmigung der von den Regionalversammlung der Beigeladenen am 21.11.2012 beschlossenen Ergänzung des regionalen Entwicklungsplans (D.) (REP (D.)) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" zu versagen sei, macht sie in der Sache erneut die materielle Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 14.01.2013 geltend, die erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen gewesen wäre. Auf die Begründetheit der Klage kommt es aber - wie oben bereits festgestellt - nicht an, weil die von der Klägerin erhobene Klage nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist.

26

2.4. Soweit die Klägerin schließlich vollumfänglich auf den Vortrag in der Klageschrift sowie auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, erfüllt sie die Anforderungen an das Gebot der Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Dieses erfordert bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, d. h. der Rechtsmitteführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen der Vorinstanz ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. zuletzt Beschl. d. Senats v. 19.10.2016 - 2 L 90/16 -). Eine bloße Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht.

27

III. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

28

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 - 2 L 148/09 -, juris, RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - BVerwG 5 B 99.05 -, juris, m.w.N.). Sie setzt insbesondere auch die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, RdNr. 2 in juris).

29

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Die Klägerin zeigt nicht auf, inwieweit die von ihr aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang die Genehmigung der Ergänzung eines regionalen Entwicklungsplans Außenwirkung entfaltet und gesondert angefochten werden kann, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Im Übrigen würde sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen: Der Klägerin fehlt für die von ihr erhobene Klage nicht nur die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, sondern auch das Rechtsschutzbedürfnis, da sie ihr eigentliches Rechtsschutzziel, - eine Aufhebung bzw. Abänderung des Regionalplanes - richtigerweise durch einen (rechtsschutzintensiveren) Normenkontrollantrag hätte erreichen können. Mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob die Genehmigung der Ergänzung eines regionalen Entwicklungsplanes selbst Außenwirkung entfaltet, kann sich die Klägerin insofern nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berufen.

30

IV. Soweit die Klägerin am Ende der Zulassungsbegründung pauschal auf die vorprozessualen Einwendungen ihrer Bevollmächtigten Bezug nimmt, genügt ein derart allgemeiner Vortrag schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

31

B. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

32

C. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

3

1.1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich das Grundstück, auf dem der streitige SB-Markt errichtet werden soll, im Außenbereich befinde, obwohl es von Bebauung umgeben sei. Angesichts der Größe der unbebauten Fläche von mehr als 20.000 m², des Charakters der sie umgebenden Bebauung und des Abstands zwischen dieser vorhandenen Bebauung sei das Baugrundstück gemeinsam mit der westlich angrenzenden Freifläche nicht mehr als Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, sondern als sog. Außenbereichsinsel zu qualifizieren. Geografische Besonderheiten, die trotz der einheitlich fehlenden Bebauung eine gesonderte Betrachtungsweise für die beiden Grundstücke nahe legen, bestünden nicht. Die frühere industrielle Nutzung sei nicht als Bebauung zu berücksichtigen, weil diese Nutzung aufgegeben worden sei und die Fabrikgebäude inzwischen abgerissen seien.

4

Hiergegen wendet der Kläger ein, die Voraussetzungen für eine „Außenbereichsinsel“ lägen nicht vor. Das zu bebauende Flurstück sei nur 10.200 m² groß und könne auch nicht mit den übrigen Freiflächen zu einer Gesamtfläche von ca. 20.000 m² zusammengezogen werden, denn die Flächen seien teilweise durch Geländehindernisse, nämlich Mauern und Zäune voneinander abgetrennt. Damit vermag der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

5

Für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7.07 –, BauR 2007, 1383, m. w. Nachw.). Dazu zählen Einfriedungen wie Mauern und Zäune nicht. Zwar können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.) dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 –, BauR 1991, 308). Bei einer Einfriedung handelt es sich indes um kein Geländehindernis in diesem Sinne. Auch steht eine Ortsrandlage, bei der solche topografischen Gegebenheiten von Bedeutung sein können, hier nicht in Rede.

6

Der Kläger macht weiter geltend, es seien nach wie vor Reste einer vormaligen industriellen Bebauung vorhanden, insbesondere gewaltige – lediglich inzwischen überwucherte – Schutthalden von abgerissenen Gebäuden, blanker Beton und Pfähle sowie – westlich zum Autohaus hin – Fabrikationsanlagen. Die gewerbliche Nutzung dieser Gesamtfreifläche könne daher nicht als „aufgegeben“ bezeichnet werden. Hinzu komme, dass nach wie vor entlang der Grenze des ehemaligen Fabrikationsgeländes und des Bürgersteigs der K-Straße die Fabrikmauer auf der gesamten Länge noch vorhanden sei. Auch damit vermag der Kläger nicht durchzudringen.

7

Zwar büßt ein Grundstück seine Innenbereichsqualität nicht allein dadurch ein, dass die auf ihm vorhandene Bausubstanz – aus welchen Gründen immer – wegfällt; vielmehr wirkt der frühere Zustand fort, solange die Umstände auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hindeuten (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993 – 4 C 19.90 –, DVBl 1993, 652). Ob und wie lange Grundstücke dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen sind, wenn die einen Bebauungszusammenhang vermittelnden Baukörper abgerissen sind und durch neue Gebäude ersetzt werden sollen, entscheidet sich dabei nach der Verkehrsauffassung. Neben der Lage des Grundstücks ist darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstückes aufdrängt, ob die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vorhandenen und nunmehr fehlenden Bebauung „diese Bebauung geradezu vermisst". Die Verkehrsauffassung wird in aller Regel Abriss und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichen Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriss des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehört, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Dabei kann die Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibt, eine entscheidende Rolle spielen. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne kann sich deswegen auch die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks dergestalt ändern, dass es vom Innenbereichsgrundstück zum Außenbereichsgrundstück wird. Nach welcher Zeitspanne diese Änderung der Rechtsqualität eintritt, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 – IV C 75.77 –, DÖV 1980, 922). Handelt es sich – wie hier – nicht um ein Grundstück in der Ortsrandlage zum Außenbereich, sondern um ein Grundstück, das durch Zeitablauf zu einer „Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden kann, wird die Verkehrsauffassung einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist; von Bedeutung ist insoweit auch, wie viel Zeit Planung und Vorbereitung der Bebauung eines (großen) Grundstücks in Anspruch nehmen (BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34).

8

Der Kläger legt in seiner Zulassungsschrift keine Umstände dar, weshalb sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemaligen Fabrikgeländes aufdrängen soll. Er benennt nicht einmal den Zeitpunkt, in dem die Nutzung aufgegeben wurde bzw. die Anlagen abgerissen wurden. Allein der Umstand, dass die Einfriedungsmauer noch vorhanden ist, genügt nicht.

9

Für die Frage, ob nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung des Geländes zu rechnen ist, ist im Übrigen auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte – wie der Kläger an anderer Stelle vorträgt – den Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, in ihrem Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche“ ausgewiesen und für den Stadtteil O. die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans (ausschließlich) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschlossen hat. Soweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung, ob ein Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zugehört, die Verkehrsauffassung eine Rolle spielt, ist diese nicht in einer für das Gericht bindenden Weise dadurch festgelegt, dass Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde die Fläche bisher als dem Innenbereich zugehörig angesehen haben und dies auch Ausdruck im Flächennutzungsplan gefunden hat; solange die Gemeinde einen Bebauungsplan nicht erlassen hat, ist es für die Anwendung der §§ 34, 35 BauGB unerheblich, ob in einem Flächennutzungsplan eine dem Vorhaben entsprechende Nutzungsweise vorgesehen ist (BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994 – 4 B 109.94 –, ZfBR 1994, 294).

10

Der Kläger rügt weiter, die Grenze der Flurstücke 63/1 und 65/8 zur K-Straße hin sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht 120 m lang, sondern zwischen 75 und höchstens 100 m. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an (BVerwG, Beschl. v. 11.06.1992 – 4 B 88.92 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 151). Ebenso wenig von Bedeutung ist die vorhandene Einfriedungsmauer. Maßgeblich ist vielmehr der Abstand zwischen den vorhandenen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, die allein geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a. a. O.). Der Senat geht anhand der Satellitenbilder von „google-maps“ davon aus, dass der Abstand zwischen den Gebäuden an der K-Straße westlich und östlich der Freifläche zwischen 109 und 110 m beträgt. Ein solcher Abstand schließt indes die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ nicht aus.

11

Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu bemessen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a. a. O.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ist bebauungsrechtlich Außenbereich; allerdings ist auch hierbei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005 – 4 BN 37.05 –, BauR 2006, 348). Damit kommt es nicht allein entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 – IV C 77.68 –, BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 – IV C 6.71 –, BVerwGE 41, 227). So wurden Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen, während als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen wurden. Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne; andererseits wurde auch schon bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke – unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde – verneint (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urt. v. 14.11.2006 – 5 S 330/06 –, BauR 2007, 1378, m. w. Nachw.). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 – 4 C 34.78 –, BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 –, NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.11.2006, a. a. O.).

12

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht nur auf die Größe der Freifläche und den Abstand zwischen der vorhandenen Bebauung, sondern maßgeblich auch darauf abgestellt, dass östlich des Baugrundstücks eine relativ dichte straßenbegleitende Bebauung vorherrsche, von der sich die große, als Einheit wirkende Freifläche des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks deutlich abgrenze.

13

1.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass das mithin im Außenbereich liegende, nicht privilegierte Vorhaben des Klägers den öffentlichen Belang des Planungserfordernisses beeinträchtige.

14

Dem hält der Kläger entgegen, ein solches Planungserfordernis sei hier nicht gegeben. Die Verkaufsfläche liege unterhalb der vom BVerwG gesetzten maßgeblichen Grenze von 800 m².

15

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 01.08.2002 – 4 C 5.01 –, BVerwGE 117, 25) gehört das Erfordernis einer förmlichen Planung zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Dieser öffentliche Belang bringe zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichten, um im Sinne des darin erwähnten Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Ein im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben könne eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteige. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis werde vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erforderten, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein habe. Ob ein Vorhaben planerischer Steuerung bedürfe, werde zunächst davon abhängen, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine Umgebung aufwerfe. Dafür gäben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB benannten öffentlichen Belange bereits wichtige Merkmale. Lasse sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so sei dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet seien, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Seine bis dahin maßgebliche Rechtsprechung, dass ein Planungsbedürfnis nur für den Fall der Notwendigkeit einer Binnenkoordination bestehe, hat das BVerwG in dieser Entscheidung aufgegeben. Dies vorausgesetzt hat das BVerwG das Bedürfnis nach einer planerischen Koordinierung für ein Vorhaben bejaht, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt werden könnte. Der (in jenem Verfahren streitige) Neubau eines Designer-Outlet-Centers mit einer Fläche von 21.000 m² und 61 Verkaufsläden, das die Merkmale eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausmache, löse so intensive Auswirkungen sowohl für das Gebiet der genehmigenden als auch für das Gebiet der klagenden Gemeinde aus, dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung gegeben sei.

16

Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf ein Vorhaben übertragen werden kann, das – wie hier – eine Verkaufsfläche von nur von 799 m² aufweist und damit den vom BVerwG (Urt. v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364) vorgegebenen Schwellenwert von 800 m² für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erreicht. Dem Verwaltungsgericht ist aber darin beizupflichten, dass auch Einzelhandelsbetriebe, die nicht als „großflächig“ im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gelten, im Einzelfall ein Planungsbedürfnis auslösen können. Gegenteiliges lässt sich auch dem Urteil des BVerwG vom 01.08.2002 (a. a. O.) nicht entnehmen. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss allerdings im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden (BVerwG, Urt. v. 01.08.2002, a. a. O.).

17

Das Verwaltungsgericht leitet eine Planungsbedürftigkeit daraus ab, dass sich angesichts der Lage des geplanten SB-Marktes und der ihn umgebenden Wohnbebauung nur durch eine Planung zu bewältigende Abwägungsprobleme stellen, weil das Vorhaben in den hinteren, der Ruhe und Erholung dienenden Bereich der anliegenden Wohnbebauung hineinreiche und so geeignet sei, Spannungen im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung hervorzurufen. Für den unbeplanten Innenbereich hat das BVerwG (vgl. Beschlüsse v. 21.06.2007 – 4 B 8/07 –, 2007, 1691, u. v. 25.03.1999 – 4 B 15.99 –, BauR 2000, 245, m. w. Nachw.) entschieden, dass eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung in Betracht komme, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört werde. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht sei, lasse sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hänge von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch ein Vorhaben im Außenbereich, insbesondere in einer Außenbereichsinsel, grundsätzlich geeignet sein kann, ein Planungsbedürfnis auszulösen, wenn es eine bestehende Ruhelage stört, greift der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht an.

18

Der Kläger wendet weiter ein, Abwägungsprobleme bestünden insbesondere nicht im Hinblick auf die Zufahrt des geplanten SB-Marktes westlich des Wohngrundstücks 65/1. Im Süden und Westen des (künftigen) SB-Marktes befänden sich weiterhin Freiflächen, so dass keinerlei Störungen dorthin vom SB-Markt ausgingen, ebenso wenig nach Norden zur K-Straße hin. Zudem herrsche in der K-Straße ständiger Fahrzeugverkehr, auch Schwerlastverkehr, der erheblich höhere Lärmbelastungen verursache als der Kunden- und Zulieferverkehr zum künftigen SB-Markt. Die Wohnbebauung auf dem Flurstück 65/1 sei zur K-Straße hin „offen“ gestaltet, so dass der Verkehrslärm von dort „ohne Durchbrechung durch eine Mauer“ dorthin gelange. Zudem zweige nach zwei weiteren Grundstücken weiter östlich die O-Straße ab, von der aus wegen des Belags mit Kopfsteinpflaster ebenfalls erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Die Geräusche, die von einem Parkplatz ausgingen, auf dem nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werde, insbesondere auch Geräusche durch Türenschlagen, gingen in diesem allgemeinen Verkehrslärm unter. Zudem biete die vorhandene Hecke ausreichenden Sicht- und Lärmschutz. Im Übrigen könnten vorhandene Konflikte auch durch Auflagen (Verlegung der Zufahrt oder Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand) gelöst werden. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

19

Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass das Vorhaben, insbesondere die Nutzung der 70 vorgesehenen Stellplätze, den rückwärtigen Ruhebereich des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 65/1 beeinträchtigt. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass dieses Grundstück durch die schon vorhandenen Verkehrslärmimmissionen erheblich vorbelastet ist. Gerade dann besteht aber ein schutzwürdiges Bedürfnis dafür, dass eine noch vorhandene Ruhezone – soweit wie möglich – erhalten bleibt. Dass der durch den Verkehr auf der K-Straße und O-Straße verursachte Lärm bereits in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineindringt, vermag der Senat anhand der vorliegenden Karten und Luftbilder nicht zu erkennen. Es liegt vielmehr nahe, dass das größere Gebäude auf dem Flurstück 65/1 selbst und die an der Westseite der O-Straße liegenden Gebäude abschirmende Wirkung für den südlich des – großen – Gebäudes gelegenen Ruhebereich haben. Auch die vorhandene Einfriedungsmauer dürfte die Lärmbelastung durch den Verkehr auf der K-Straße mindern. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, weshalb eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung dieses Ruhebereichs dadurch entfallen soll, dass im Süden und Westen des (künftigen) SB-Marktes weiterhin Freiflächen vorhanden sind. Gleiches gilt für die vorhandene Hecke auf den Flurstücken 65/4 und 65/1.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers ist einem Planungserfordernis nicht bereits deshalb entsprochen, weil die Beklagte in ihrem Flächennutzungsplan für das in Rede stehende Gebiet eine „gemischte Baufläche“ festgesetzt und für den Stadtteil O. die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans (ausschließlich) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschlossen hat. Dem Planungserfordernis ist erst dann genügt, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Belange ein Bebauungsplan beschlossen wird. Einem Flächennutzungsplan fehlt die erforderliche Detailschärfe, um Nutzungskonflikte der vorliegenden Art lösen zu können.

21

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von „bisheriger – auch höchstrichterlicher Rechtsprechung“ zuzulassen.

22

„Abweichung“ im Sinne des Zulassungsrechts ist begrifflich als eine Kontrolle zu verstehen, ob die angefochtene Entscheidung in einem das Ergebnis tragenden Begründungselement von einer im Instanzenzug vertretenen Auffassung abweicht. Dies setzt einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung einerseits mit einer konkreten anderen voraus. Um den für die Frage der „Divergenz“ notwendigen Vergleich in der Sache zu ermöglichen, muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat (BVerfG, [Kammer-]Beschl. v. 07.11.1994 - 2 BvR 1375/94 -, DVBl. 1995, 36). Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist (OVG LSA. Beschl. v. 10.04.2001 - A 2 S 27/99).

23

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Soweit sie (sinngemäß) auf Rechtsprechung verweist, wonach bei einer Baulücke, die deutlich unter 130 m liege, ein Bebauungszusammenhang bestehen soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnetes Gericht eine solche (feste) Grenze festgelegt hat. Es ist auch nicht dargelegt, inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Größe der Verkaufsfläche von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll. Im vom Urteil vom 24.11.2005 (a. a. O.), das der Kläger auf Seite 4 der Zulassungsschrift zitiert hat, hat das BVerwG u. a. entschieden, Einzelhandelsbetriebe seien großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. Einen davon abweichenden Rechtssatz, dass auch unterhalb dieses Schwellenwerts eine Großflächigkeit im Sinne dieser Regelung bestehen soll, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass auch Einzelhandelsbetriebe, die nicht großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, ein Planungsbedürfnis auslösen können. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, inwieweit diese Annahme von der Entscheidung des BVerwG vom 01.08.2002 (a. a. O.) abweichen könnte.

24

3. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die Sache sei von „besonderer Bedeutung“, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung.

25

Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), den der Kläger offenbar geltend machen will, liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass des Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 – 2 L 99/03 –; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 132 RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 - Juris, m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift offensichtlich nicht.

26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.4 und Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]).


Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten getroffene Feststellung, dass im Bereich der ehemaligen innerdeutschen Grenze zwischen der Bundesautobahn 2 und der Bundesstraße 1 gelegene Grundstücke des Klägers (Gemarkung H., Flur A, Flurstücke 1/44, 1/48 und 163 sowie der Flur B, Flurstücke 1/63, 1/65, 1/67, 150, 151 154, 155, 157, 162, 165, 167 und 171) zum Denkmalbereich „Grenzübergangsstelle Marienborn" gehören. Grundlage dieser Feststellung war insbesondere ein Gutachten der Landeskonservatorin bei Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.09.2012 (Bl. 32 des Verwaltungsvorgangs [Beiakte B]), in der sie u.a. (vgl. S. 3 f.) ausführte:

2

„Die Einrichtung der alliierten Grenzkontrollstelle an der Autobahn Berlin-Hannover im Jahre 1945 steht am Beginn der städtebaulichen Entwicklung der Grenzübergangstelle, die im Bereich des Magdeburger Geheges völlig neu entstand. Auf dem Gelände befanden sich mit Ausnahme der Autobahn und der Reichsstraße 1 (B1) vorher ausschließlich Waldflächen.

3

Die heute vorhandene Rodungsfläche sowie sämtliche bauliche Anlagen, die von 1945 bis 1989 entstanden, stehen ausschließlich mit der Existenz der GÜSt im Zusammenhang. Selbst die als erhebliche Störung des Denkmalbereichs entstandene Raststätte wäre ohne die vorher vorhandene GÜSt hier kaum errichtet worden.

4

Die Rodungsfläche bildet nördlich der Autobahn einen charakteristischen Keil aus, der zum Punkt des Grenzübertritts der Autobahn zuläuft und räumlich wirkungsvoll und bewusst angelegt ist.

5

Die Bauten, Straßenführungen und Flächen der GÜSt sind nach wie vor Struktur bestimmend. Ihre städtebauliche Struktur, zu der neben der Organisation von Wegeführung und Gebäuden im Kontrollterritorium und im Unterkunfts- und Verwaltungsbereich auch die weiteren Freiflächen und die dort platzierten Anlagen und Gebäude gehören, ist von höchstem dokumentarischen Wert und historischer Wertigkeit, da sie die Organisation und die Konzeption der GÜSt deutlich machen. Ihre Bestandteile bilden einen historischen und funktionalen Zusammenhang.

6

Die Grenzübergangsstelle Marienborn …. ist in den umfänglich erhaltenen Teilen weitgehend authentisch überliefert. Die gegen die erheblichen Bedenken des damaligen Landesamtes für Denkmalpflege neu erbaute Autobahnabfahrt sowie die ebenfalls gegen die erheblichen Bedenken des Landesamts und unter Abbruch von Teilen des Kontrollbereichs errichtete Raststätte Marienborn sind zweifelsfrei als empfindliche Störungen des Denkmals zu bewerten. Die verbleibenden Teile sind jedoch noch ausreichend, um das Denkmal zu konstituieren…

7

Unbeachtliche Umstände: Zustand

8

Unbeachtlich sind für die Denkmaleigenschaft in der Regel der Zustand einer Sache, also Veränderungen und Schäden. Der Zustand der Anlage ist ohnehin insgesamt als befriedigend zu bezeichnen.

9

Der Zustand einzelner Teile der Anlage, insbesondere der Freiflächen ist jedoch durch unterlassene Pflege im Sinne des § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA geprägt. Die vormalig freigehaltenen Flächen des Grenzsicherungsbereichs drohen zu verbuschen und zu verwalden. Sichtbeziehungen und Funktionszusammenhänge sind nicht mehr oder nicht hinreichend gut wahrnehmbar. Durch entsprechende Maßnahmen ist hier jedoch ein denkmalgerechter Zustand kurzfristig und ohne Weiteres wieder herzustellen.“

10

Nachdem der Kläger Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid erhoben hatte, führte die Landeskonservatorin in einer weiteren Stellungnahme vom 19.11.2012 (Bl. 65 ff. des Verwaltungsvorgangs) ergänzend aus, bereits nach der Planskizze und ausführlichen Denkmalbegründung vom 17.10.1990 seien die Flächen nördlich der Autobahn bis zur B 1 integraler Bestandteil des Flächendenkmals gewesen. Auch das Kulturdenkmal GÜSt Marienborn habe sich seit seiner Unterschutzstellung erheblich verändert. Autobahnbau, Bau der Rastanlage südlich der Autobahn, forstliche Nutzung und Verfall hätten gegenüber dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung im Jahre 1990 die Integrität und Authentizität beeinträchtigt. Dennoch sei die Denkmalfähigkeit der baulichen Gesamtanlage dadurch nicht beeinträchtigt.

11

Den Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 ab.

12

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid des Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Grundstücke nicht vom Denkmal „Grenzübergangsstelle Marienborn“ erfasst seien. Zur Begründung hat es u.a ausgeführt:

13

Es unterliege zunächst keinen Zweifeln, dass die Grenzübergangsstelle Marienborn, die als Denkmalbereich im vorgenannten Sinne in das nachrichtliche Denkmalverzeichnis eingetragen sei, als solche die Kriterien eines Kulturdenkmals in der Form eines Denkmalbereichs erfülle. Das Gericht folge insoweit den zutreffenden gutachterlichen Ausführungen der Landeskonservatorin und den darin enthaltenen Ausführungen zur generellen Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit.

14

Das Gericht komme allerdings unter Würdigung des Ergebnisses des vom Berichterstatter durchgeführten Ortstermins und nach der Auswertung des zu den Akten gereichten Lichtbild- und Kartenmaterials hinsichtlich der Frage, inwieweit der vorgefundene Zustand des Denkmalbereichs einen Einfluss auf die Denkmalfähigkeit genommen habe, hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundflächen des Klägers zu einem anderen Ergebnis. Zur Überzeugung des Gerichts sei die Weiterentwicklung der klägerischen Grundflächen im Gutachten unzutreffend beschrieben und gewürdigt. Aus den dem Gericht vorliegenden Dokumenten und der Erkenntnis aus dem Ortstermin sei zu entnehmen, dass dieser „charakteristische Keil“ bereits zu einem ganz erheblichen Teil mit einem über zwanzigjährigen Baumbestand bewachsen sei. Dazu sei der Charakter dieser Grundflächen durch die baulichen Veränderungen in Rahmen der Verbreiterung der Autobahn unter Errichtung eines die Fahrbahn zum nördlichen Bereich abschirmenden Erdwalles sowie der Errichtung einer neuen Autobahnabfahrt mit dem ursprünglichen Erscheinungsbild einer Rodungsfläche nicht mehr in Verbindung zu bringen. Die diesen Grundflächen vormals im Rahmen der unter Denkmalschutz gestellten Grenzübergangs- bzw. Grenzsicherungsanlage obliegende Funktionszuordnung ließen diese Flächen nicht mehr erkennen. Insoweit sei das Gericht zu der Erkenntnis gekommen, dass die Verbuschung oder Verwaldung dieser Flächen zum ganz erheblichen Teil bereits eingetreten sei und nicht nur diesen Denkmalbereich „bedrohe“.

15

Es liege ein Fall vor, in dem die Denkmalfähigkeit entfallen sei, weil das Objekt entweder rettungslos abgängig sei oder nach seiner Wiederherstellung nur noch eine Kopie des Originals wäre. Soweit das Gutachten zu dem Schluss komme, insbesondere bei den Freiflächen könnten denkmalgerechte Zustände kurzfristig und ohne Weiteres wieder hergestellt werden, sei eine entsprechende Maßnahme bereits durch den funktional die Autobahn nördlich begleitenden und abschirmenden, bis zu etwa neun Meter hohen Erdwall nicht praktikabel, da insoweit in den Funktionszusammenhang der neuen Fahrbahngestaltung eingegriffen werden müsste. Darüber hinaus würde eine erneute Rodung und Freihaltung der mehrere Hektar großen Flächen lediglich eine Kopie der vormals vorhandenen unnatürlichen Rodungsschneise darstellen, nachdem die ursprüngliche Rodungsfläche zuvor vollständig verschwunden sei.

16

Dass sich bei einem Aufblick auf die streitgegenständlichen Grundflächen aus der Vogelperspektive anhand von vegetationsreduzierten Bereichen schwache Andeutungen und Rückschlüsse auf durch dieses einstige Schussfeld verlaufende Kolonnenwege „lesen“ ließen, könne eine eigenständige Denkmalfähigkeit dieser Bereiche nicht begründen. Denn dieser im Bereich eines Schussfeldes ohnehin nur untergeordneten Funktion lasse sich der Zusammenhang zu der einstigen Freifläche nicht mehr zuordnen. Den etwa vorhandenen Wegresten komme aufgrund des Verschwindens der Rodungsfläche, die quasi von der Natur zurückerobert worden sei, auch im Hinblick auf das Gesamtverständnis für die Funktionsweise der Grenzübergangsstelle keine erkennbare Bedeutung mehr zu.

II.

A.

17

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

18

1. Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

19

Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

20

1.1. Der Beklagte wendet ein, aus der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 19.11.2012 sowie dem Ausweisungstext und der Kartierung im Denkmalverzeichnis ergebe sich, dass die Flächen nördlich der Bundesautobahn A 2 bis zur Bundesstraße B 1 integraler Bestandteil des Flächendenkmals „Grenzübergangsstelle Marienborn" seien. Die aufgrund des Ortstermins getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der „charakteristische Keil" bereits zu einem erheblichen Teil mit einem über 20-jährigen Baumbestand bewachsen sei, so dass die diesen Grundflächen vormals obliegende Funktionszuordnung zur Grenzübergang- bzw. Grenzsicherungsanlage nicht mehr zu erkennen sei und damit die Voraussetzungen für ein Kulturdenkmal nicht mehr vorlägen, seien tatsächlich und rechtlich fehlerhaft. Der Aufwuchs sei durch Höhe, Struktur und Gehölzbesatz eindeutig als typischer, recht junger Sukzessionsbestand erkennbar und deutlich von dem Waldstreifen abgrenzbar, der nach 1972 nicht mehr gerodet worden sei. Die klare Grenze zwischen älterem und jüngerem Wald, der nach 1989 entstanden sei, dokumentiere anschaulich den Verlauf des ehemaligen Grenzzauns. Sie verlaufe über 650 m linear und hier sowohl parallel zur ehemaligen Staatsgrenze und der B 1 als auch zu hier sichtbaren Grenzlandschaftselementen, wie etwa dem Kolonnenweg. Unrichtig sei ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Flächen der Autobahn im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus auf den vormaligen Rodungskeil ausgeweitet worden seien und ein abschirmender neun Meter hoher Erdwall aufgeworfen worden sei. Die heutige Autobahn sei im Denkmalbereich im Wesentlichen zwischen den ehemals beidseitig vorhandenen Betonmauern bzw. Zäunen errichtet worden. Dies sei ohne weiteres möglich gewesen, weil dort neben den vier Fahrspuren der ehemaligen Reichsautobahn in den 60er Jahren zusätzliche Fahrspuren angelegt worden seien. Eine Verbreiterung der Autobahn nach Norden habe es nur im östlichen Teil des Denkmalbereichs in Höhe der Kontrollstelle gegeben. Nur dort – östlich der Auffahrt – sei überhaupt ein Erdwall mit einer allerdings deutlich geringeren Höhe als neun Meter errichtet worden, während man im gesamten anschließenden Streckenabschnitt von der Auffahrt in Richtung Westen bis zur Landesgrenze entweder keine oder nur niedrige und zumeist zu überschauende Wälle errichtet habe. Zudem seien die im Gebiet westlich der heutigen Verbindungsstraße befindlichen Wege vollständig erhalten; es handele sich also nicht nur um „Wegereste". Dazu zähle insbesondere eine Asphaltstraße, die an der Betonmauer entlang bis an die Landesgrenze verlaufe und an mehreren Stellen für Aufstellflächen erweitert sei, so dass die ehemaligen Toranlagen in der Mauer und die dahinter befindlichen Funktionen (z.B. Betonsperren) lokalisierbar seien. Ebenfalls vollständig erhalten sei der entlang der früheren Grenze verlaufende Kolonnenweg, der ab der Autobahnabfahrt wieder sichtbar sei und von dort am Beobachtungsturm vorbei nach Norden führe. Im unmittelbaren Umfeld des Turms sei der Weg lediglich teilweise durch Erdanhäufungen verdeckt. Darüber hinaus befinde sich auf dem Gelände eine Fahrspur, die durch Ziegelbruch befestigt sei. Südseitig vor den zwei Zaunanlagen hätten sich 1989 etwa sieben Meter breite Kontrollstreifen befunden, die regelmäßig gepflügt worden seien. In Folge dieser jahrzehntelangen Bodenbearbeitung seien diese am Bodenrelief, am schneisenartig fehlenden hohen Bewuchs oder in Streifen homogenen Kiefernbestandes im Gelände eindeutig auszumachen und insofern unter dem Bewuchs substanziell vorhanden. Zwischen den noch vorhandenen Brückenrampen und der neuen Auffahrt zur Autobahn seien Funktionsflächen der vor 1974 genutzten Kontrolleinrichtungen (LKW-Ausreise) erhalten. Die Fläche des früheren Kontrollgebäudes sei tief enttrümmert worden und als Geländevertiefung noch erkennbar. Die Platten des Betonweges seien zu größeren Teilen aufgenommen, aber weiterhin vor Ort aufgeschichtet. Daneben seien einzelne technische Anlagen wie Kabeltrassen oder Betonfundamente punktuell vorhanden.

21

Mit diesen Einwänden vermag der Beklagte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung, dass die in diesem Bereich als Schussfeld angelegte keilförmige „Rodungsfläche" und damit die Ausdehnung des Denkmalbereichs bis zur B 1 im Norden in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbar sei, nicht in Frage zu stellen. Auch wenn sich der auf dieser ehemaligen Rodungsfläche in den vergangenen 20 Jahren gewachsene Baumbestand von dem älteren Baumbestand der angrenzenden Waldflächen unterscheidet, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die dort als Schussfeld angelegte Rodungsfläche nicht mehr als solche zu erkennen ist und damit die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 DenkmSchG LSA für die Zugehörigkeit der Umgebung zum Denkmalbereich erforderliche besondere historische oder funktionale Beziehung dieser Flächen zu den Bauwerken im Denkmalbereich nicht mehr ablesbar ist. Eine für die Denkmaleigenschaft erforderliche besondere Bedeutung eines gegenständlichen Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit im Sinne von § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA setzt voraus, dass die Bedeutung – ggf. mit sachverständiger Hilfe – auch noch an der vorhandenen Substanz ablesbar und nicht nur gedanklich rekonstruierbar ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.07.2015 – 1 B 11.2137 –, juris, RdNr. 17). Dies gilt entsprechend für die hier in Rede stehende Fallgestaltung, dass verschiedene Bauwerke zusammen mit der Umgebung, die mit ihnen in einem geschichtlichen und/oder funktionalen Zusammenhang steht, einen Denkmalbereich im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA bildet. Die noch mehr oder weniger erhaltenen Wege und sonstigen Reste der ehemaligen Grenzanlagen im Bereich der streitigen Flächen mögen erkennen lassen, dass sich dort die frühere innerdeutsche Grenze befunden hat. Sie reichen aber nicht aus, um die Funktion der früheren Rodungsflächen als Schussfeld und den Zusammenhang mit der früheren Grenzübergangsstelle erkennen zu können. Dazu haben sie insgesamt zu wenig Substanz. Hinzu kommt, dass die Grenzsicherungsanlagen und Kolonnenwege über weite Strecken entlang der früheren innerdeutschen Grenze angelegt wurden, so dass sie keine verlässliche Auskunft darüber geben können, wo der Denkmalbereich „Grenzübergangsstelle Marienborn“ endet.

22

Die Würdigung des Verwaltungsgericht, dass ein Zusammenhang der Grenzübergangsstelle mit den früheren Rodungsflächen nicht mehr erkennbar sei, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die baulichen Veränderungen hauptsächlich den östlichen und mittleren Teil des Denkmalbereichs betreffen und die Erdwälle entlang der Autobahn im westlichen Teil nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene Höhe erreichen mögen. Die Veränderungen des Geländes, die im Zuge des Baus der nördlich an die Autobahn anschließenden Auf- und Abfahrt stattgefunden haben, betreffen zumindest einen Teil der Grundstücke des Klägers, wie etwa die Flurstücke 151, 154, 155, 157, 162, 165 und 167 der Flur 4 der Gemarkung H., die in unmittelbarer Nähe der neu angelegten Anschlussstelle liegen (vgl. den Flurkartenauszug des Beklagten, Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs). Zudem wird der früher sichtbare Funktionszusammenhang zwischen den Gebäuden der ehemaligen Grenzübergangsstelle und den streitigen Flächen durch die neu errichtete Rastanlage und die neu angelegte Autobahnanschlussstelle signifikant unterbrochen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die im Rahmen des Autobahnausbaus vorgenommenen baulichen Veränderungen nur als zusätzlichen Gesichtspunkt dafür angeführt, dass der Charakter der streitigen Flächen mit dem ursprünglichen Erscheinungsbild einer „Rodungsfläche" nicht mehr in Verbindung zu bringen sei.

23

1.2. Der Beklagte rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe überholte Rechtssätze über den Verlust der Denkmaleigenschaft bei Bauwerken angewandt, die zudem nicht ohne Einschränkungen auf Flächen der streitgegenständlichen Art übertragen werden könnten. Der Eigentümer eines Denkmals könne sich nicht auf den schlechten Zustand des Denkmals berufen, wenn dieser im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass der Eigentümer seiner Erhaltungspflicht nicht nachgekommen sei. Selbst wenn durch die Rodung der streitgegenständlichen Fläche lediglich eine Kopie der vormals unnatürlichen Rodungsschneise entstehen würde, sei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft. Bleibe die Denkmaleigenschaft unberührt, wenn wesentliche Teile eines Gebäudes erneuert und saniert werden, müsse dies erst recht für Maßnahmen gelten, die lediglich den vorhandenen Bewuchs entfernten, um die Flächen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Andernfalls stelle man etwa den Schutzstatus eines geschützten Parks in Frage, der aufgrund mangelnder Pflege verwildert sei. Auch mit diesen Einwänden vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

24

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass „denkmalgerechte Zustände“ in Bezug auf die streitigen Flächen nicht ohne weiteres wieder hergestellt werden können. Auch wenn der in diesem Bereich entlang der Autobahn verlaufende Erdwall nicht neun Meter hoch, sondern deutlich niedriger sein sollte, erscheint es in der Tat nicht praktikabel, diesen wieder zu beseitigen und dadurch den im Jahre 1990 bestehenden Zustand in diesem Bereich wiederherzustellen. Dahinstehen kann, ob die erneute Rodung des Baumbestandes als „Kopie" des ursprünglichen Zustandes bezeichnet werden kann. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nicht verpflichtet werden kann, die ursprünglich angelegte, mehrere (ca. 10) Hektar große Rodungsfläche durch die Beseitigung des in den letzten 20 Jahren gewachsenen Baumbestandes wiederherzustellen. Eine solche Pflicht ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA, der die Eigentümer, Besitzer und anderen Verfügungsberechtigten von Kulturdenkmalen verpflichtet, diese im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu pflegen und instandzusetzen. § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA sieht als Folge aus der Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz und damit auch der Erhaltungspflicht die Möglichkeit vor, dass die untere Denkmalschutzbehörde gefahrenabwendende Maßnahmen anordnet oder selbst durchführt und die Eigentümer zur Duldung solcher Maßnahmen verpflichtet sind. Von der Erhaltungspflicht nicht umfasst ist jedoch die vollständige oder teilweise Wiederherstellung des historischen Originals, wenn eine schützenswerte historische Substanz nicht mehr vorhanden und die Denkmalaussage damit untergegangen ist (vgl. OVG BBg, Urt. v. 28.05.2009 – OVG 2 A 14.08 –, juris, RdNr. 68). Die Wiederherstellung einer (ursprünglich) zu einem Denkmalbereich gehörenden Rodungsfläche durch Beseitigung eines über 20 Jahre gewachsenen Baumbestandes dieser Größe geht über die in § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA vorgesehenen Erhaltungs-, Pflege- und Instandsetzungspflicht hinaus. Auch aus § 9 Abs. 8 DenkmSchG LSA lässt sich eine Pflicht des Klägers zur (erneuten) Rodung der streitigen Fläche nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift hat, wer ein Kulturdenkmal beschädigt, nach Anordnung der Denkmalschutzbehörden die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere vorgeschriebene Weise instandzusetzen. Das Unterlassen von Maßnahmen, die einen Wiederbewuchs mit Bäumen verhindern, kann nicht als „Beschädigung" eines Kulturdenkmals angesehen werden.

25

Im Übrigen kann dem Kläger kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, er sei seinen sich aus dem DenkmSchG LSA ergebenden Pflichten nicht nachgekommen, indem er die streitigen Flächen nicht von Bewuchs freigehalten habe. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die in Rede stehenden Flächen nach früheren Feststellungen der Denkmalschutzbehörden nicht dem Denkmalbereich der Grenzübergangsstelle zugerechnet wurden. Nach dem im Verwaltungsvorgang vorhandenen Auszug aus dem Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt mit Bearbeitungstand vom 16.02.2011 (Bl 84 des Verwaltungsvorgangs) wird ausgeführt, dass zum Denkmalbereich (1.) der Autobahnabschnitt zwischen östlicher Beschauerbrücke (abgebaut) und Landesgrenze mit beidseitigen Mauern, Zäunen und Glaswand, komplett einschließlich Grenzpfähle, (2.) der mit Zäunen umgrenzte Kontrollbereich einschließlich Bereitstellungsraum mit allen Bauten und Betonflächen und (3.) der mit Zäunen umgrenzte Wohn- und Verwaltungsbereich gehöre. Außerhalb dieser Bereiche (4.) seien als Einzelbauten zu erhalten: der Metallturm am Südwestende des umzäunten Autobahnabschnitts sowie der Beobachtungsturm der ehemaligen Grenzanlagen nördlich der Autobahn. Von den hier streitigen Flächen ist darin nicht die Rede. Dies deckt sich mit dem Bericht vom 28.02.1992 des damaligen Landeskonservators beim Landesamt für Denkmalpflege Sachsen-Anhalt (Bl. 92 des Verwaltungsvorgangs). Auch in der Stellungnahme vom 03.11.2010 zur Bauleitplanung der Verbandsgemeinde Obere Aller (Bl. 22 f. des Verwaltungsvorgangs) führte des Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt aus, dass gegen das Vorhaben „Sondergebiet Rasthof an der Abfahrt Nr. 63 der BAB A2 Marienborn" keine grundsätzlichen Einwände bestünden; die Behörde wies lediglich darauf hin, dass im projektierten Areal archäologische Befunde vorhanden sein könnten und Funde dieser Art zu melden seien. Erst im Gutachten vom 03.09.2012 kam die Landeskonservatorin beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt zu dem Ergebnis, dass auch die streitige „Rodungsfläche“ zum Denkmalbereich gehöre. In der weiteren Stellungnahme vom 19.11.2012 widersprach sie dem Vorwurf, der Denkmalbereich sei ausgeweitet worden, unter Hinweis auf eine Analyse der Akten, insbesondere auch des denkmalpflegerischen Gutachtens des damaligen Instituts für Denkmalpflege vom 17.10.1990 (Bl. 68 ff. des Verwaltungsvorgangs), in dem es am Ende (Seite 11) heißt, zur Erhaltung und Sicherung des Bestandes gehöre auch, dass die ringsum im optischen Blickfeld befindliche Landschaft diesen typischen Grenzcharakter behalte. Die Landeskonservatorin räumte aber ein, dass bei der systematischen Benachrichtigung der Denkmaleigentümer durch den Landkreis die Flächen nördlich der Autobahn, die ebenfalls Teil des Denkmalbereichs seien, nicht berücksichtigt worden seien, da für eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Teils des Denkmalbereichs ja erst Baurecht hätte geschaffen werden müssen.

26

2. Der Beklagte hat auch keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt.

27

Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, juris) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.

28

Schwierigkeiten dieser Art zeigt der Beklagte in der Zulassungsschrift nicht auf. Er rügt im Rahmen dieses Zulassungsgrundes im Wesentlichen eine fehlerhafte Tatsachenermittlung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, insbesondere dessen Würdigung, dass es sich bei der Entfernung von „später zu einem Denkmal Hinzugefügten“ um eine „Kopie“ handele.

29

3. Die Rechtssache hat auch nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

30

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, juris, RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, juris, m.w.N.). Sie setzt insbesondere auch die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 – BVerwG 7 B 261/97 –, NJW 1997, 3328, RdNr. 2 in juris).

31

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Der Beklagte zeigt nicht auf, inwieweit die von ihm aufgeworfenen Fragen,

32

a) ob eine Beseitigung von Bäumen, Büschen und weiterem Bewuchs im Rahmen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich als eine Kopie des Originals angesehen werden kann,

33

b) ob die obergerichtlichen Entscheidungen zu Blickbeziehungen im Hinblick auf die denkmalgeschützte Wirkung eines Baudenkmals zu seiner Umgebung und dem damit einhergehenden Abwehranspruch auch auf Fälle der vorliegenden Art so übertragbar sind, dass eine aus denkmalschutzrechtlicher Sicht notwendige Sichtbeziehung durch Freihalten bzw. Freimachen von Flächen aufrechterhalten werden muss,

34

c) ob die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit allein dadurch entfällt, dass unter Schutz gestellte Bestandteile aufgrund mangelnder Pflege zwar noch erhalten, aber nicht mehr sichtbar sind,

35

jeweils eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Im Übrigen lassen sich diese Fragen nicht allgemeingültig, sondern nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls beantworten.

36

4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

37

Eine Abweichung im Sinne der Vorschriften über die Zulassung von Rechtsmitteln liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder ggf. Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des im Instanzenzug übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Satz abgewichen ist; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschl. 08.07.2011 – BVerwG 5 B 22.11 –, ZOV 2011, 219). Um den für die Frage der Divergenz notwendigen Vergleich in der Sache zu ermöglichen, muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat; der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist (Beschl. d. Senats v. 12.01.2010 – 2 L 54/09 –, juris, RdNr. 22, m.w.N.).

38

Eine solche Gegenüberstellung nimmt der Beklagte in der Zulassungsschrift nicht vor. Er rügt lediglich, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil Rechtsgrundsätze missachtet, die der Senat in seinem Urteil vom 15.12.2011 (2 L 152/06 –, BRS 78 Nr. 206) zum Verlust der Denkmaleigenschaft aufgestellt habe. Das Aufzeigen einer fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das im Instanzenzug übergeordnete Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den an eine Divergenzrüge zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2010 – BVerwG 8 B 27.10 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.).

39

5. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

40

5.1. Der Beklagte beanstandet, das Verwaltungsgericht habe sich von Tatsachen leiten lassen, die weder Gegenstand der Akten, der gutachterlichen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie noch einer Beweisaufnahme entsprungen seien. Er beanstandet insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der neben der Autobahn liegende Wall bis zu neun Meter hoch sei, obwohl im Ortstermin keine Messungen durchgeführt worden seien und sich entsprechende Höhenangaben auch nicht den Verwaltungsvorgängen entnehmen ließen.

41

Damit rügt der Beklagte der Sache nach einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sich das Verwaltungsgericht seine Überzeugung auf der Grundlage unrichtiger Tatsachenfeststellungen gebildet habe. Sofern dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die vom Beklagten beanstandete Feststellung ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, kann das angefochtene Urteil indes nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darauf beruhen.

42

Eine Entscheidung beruht dann auf einem Rechtsverstoß, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Rechtsverstoß zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 14.08.1962 – BVerwG V B 83.61 –, BVerwGE 14, 342 [346], RdNr. 15 in juris, m.w.N.; Beschl. v. 28.03.2006 – BVerwG 1 B 91.05 –, juris). Dies kann hier ausgeschlossen werden.

43

Das Verwaltungsgericht hat die von ihm angegebene und vom Beklagten beanstandete Höhe des Walles von „bis zu neun Metern“ bei der Frage erwähnt, ob denkmalgerechte Zustände ohne weiteres wieder hergestellt werden können. Die Höhe des Walles hat dabei aber keine entscheidende Rolle gespielt. Vielmehr war für das Verwaltungsgericht maßgeblich, dass bei einer „entsprechenden Maßnahme“ in den Funktionszusammenhang der neuen Fahrbahngestaltung eingegriffen werden müsste und darüber hinaus eine erneute Rodung und Freihaltung der mehrere Hektar großen Flächen lediglich eine Kopie der vormals vorhandenen unnatürlichen Rodungsschneise darstellen würde. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch nicht die Feststellung getroffen, der „Verlauf der Autobahn greife in die Situation des streitgegenständlichen Grundstücks ein“. Vielmehr hat es in der vom Beklagten zitierten Passage des Urteils (Seite 6 unten) ausgeführt, dass es eine „entsprechende Maßnahme“ bereits wegen des „funktional die Autobahn abschirmenden (bis zu neun Meter hohen) Walls“ für nicht praktikabel halte, da insoweit „in den Funktionszusammenhang der neuen Fahrbahngestaltung“ eingegriffen werden müsste. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass eine zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Beseitigung des Walls wegen des Funktionszusammenhanges von Wall und Autobahn aus seiner Sicht nicht ernsthaft in Frage kommt.

44

5.2. Der Beklagte rügt schließlich, das Verwaltungsgericht habe sich nicht um die notwendige Aufklärung bemüht, obwohl es „in so erheblicher Weise“ von den Ausführungen des zuständigen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie abgewichen sei. Reichten der von der Denkmalfachbehörde vermittelte und der eigene Sachverstand des Gerichts zur Entscheidungsfindung nicht aus, müsse ein externes Sachverständigengutachten eingeholt werden. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass durch die von ihm angenommenen baulichen Veränderungen an der Autobahn eine Sichtbeziehung zwischen der Grenzübergangsstelle Marienborn und der streitgegenständlichen Fläche nicht mehr vorhanden sei bzw. nicht wieder herstellbar wäre, ohne dass in das Gesamtsystem der Autobahn eingegriffen werden müsste. Der Beklagte macht damit der Sache nach eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend, die aber nicht vorliegt.

45

Wird ein Aufklärungsmangel und ein damit zusammenhängender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz behauptet, muss der Rechtsmittelführer darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.2013 – BVerwG 6 B 26.13 –, juris, RdNr. 45, m.w.N.).

46

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte hinreichend dargelegt hat, hinsichtlich welcher konkreten tatsächlichen Umstände weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat. Er zeigt jedenfalls nicht auf, welche tatsächlichen Feststellungen bei Einholung eines „externen“ Sachverständigengutachtens voraussichtlich getroffen worden wären.

47

Unabhängig davon mussten sich dem Verwaltungsgericht ohne entsprechenden Beweisantrag weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage des Verlustes der Zugehörigkeit der streitigen Flächen zum Denkmalbereich, nicht aufdrängen.

48

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist an die Stellungnahmen sachverständiger Stellen nicht gebunden, sondern im Gegenteil verpflichtet, deren Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Aussage- und Überzeugungskraft zu überprüfen. Dem entspricht es, dass das Gericht sich auch gegen die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens entscheiden darf, was es allerdings zu begründen hat. Inwieweit eigene Sachkunde eingesetzt werden kann, liegt im gerichtlichen Ermessen. Woher das Gericht die eigene Sachkunde hat, muss es nur dann überzeugend nachweisen, wenn es einem Experten auf einem Sachgebiet nicht folgt, das durch Kompliziertheit und wissenschaftliche Bezogenheit gekennzeichnet ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 14.06.2012 – BVerwG 4 B 22.12 –, BRS 79 Nr. 211, RdNr. 6 in juris).

49

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Denkmaleigenschaft kann etwa dann erforderlich sein, wenn bestimmte Tatsachen zur Bedeutung eines Gebäudes nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA klärungsbedürftig geblieben sind, weil die bisherigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren dafür nicht genügend Grundlagen bieten (Urt. d. Senats v. 15.12.2011, a.a.O., RdNr. 84, m.w.N.). Gleiches mag gelten, wenn der von der Denkmalfachbehörde vermittelte Sachverstand zur Entscheidungsfindung nicht für die Beantwortung der Frage ausreicht, ob ein Gebäude seine Denkmalfähigkeit oder Denkmalwürdigkeit durch Schäden am Gebäude verloren hat (vgl. NdsOVG, Urt. v. 15.07.2014 – 1 LB 133/13 –, juris, RdNr. 36).

50

Gemessen daran musste sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hier nicht aufdrängen. Es hat die fachliche Bewertung der Denkmalfachbehörde zur Denkmaleigenschaft der ehemaligen Grenzübergangsstelle Marienborn und zur ursprünglichen Ausdehnung des Denkmalbereichs auf die dem Kläger gehörenden Grundstücke nicht in Zweifel gezogen. Fraglich war vielmehr, ob der funktionale und/oder historische Zusammenhang zwischen den baulichen Anlagen der ehemaligen Grenzübergangsstelle und den streitigen Flächen, der für die Zugehörigkeit der Umgebung zum Denkmalbereich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA konstitutiv ist, durch die baulichen und die von der Natur bewirkten Veränderungen (dauerhaft) verloren gegangen ist. Dies hängt maßgeblich von der Bewertung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere den verbliebenen bzw. realistischerweise wieder herstellbaren Sichtbeziehungen ab. Das Verwaltungsgericht hat sich auf der Grundlage des von ihm vor Ort durchgeführten Augenscheins seine Überzeugung dahingehend gebildet, dass die vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt in seinem Gutachten dargestellte frühere „Rodungsfläche“ ungeachtet noch vorhandener „Wegereste“ als solche nicht mehr zu erkennen sei, und weiter angenommen, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgrund der inzwischen eingetretenen baulichen Veränderungen nicht praktikabel sei und einer erneute Rodung lediglich eine Kopie der vormals vorhandenen unnatürlichen Rodungsschneise darstellen würde. Diese Würdigung hat das Verwaltungsgericht auch ohne Hinzuziehung eines (Denkmal-)Sachverständigen vornehmen können.

B.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 14. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. August 2009 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie denn nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, liegen nicht vor.

3

Dies gilt zunächst für die ausdrücklich bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, m.w.N.).

5

Die Zulassungsbegründung lässt in diesem Sinne schon keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erkennen. Dabei wird deutlich, dass die Rechtsmittelführerin der Auffassung ist, sie könne für ihr Begehren § 6 Abs. 3 RGebStV als Anspruchsgrundlage heranziehen. Die Zulassungsbegründung lässt jedoch Ausführungen dazu vermissen, weshalb die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 (Az. 6 B 1/08 -, zit. nach juris) ernstlichen Zweifeln begegnen soll. Eine rechtliche Durchdringung der - zutreffenden - Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV komme so lange nicht in Betracht, wie der Rundfunkteilnehmer nicht seine Obliegenheit nach § 6 Abs. 2 RGebStV erfüllt, Sozialleistungen zu beantragen und nachzuweisen, findet nicht statt.

6

Der der Zulassungsbegründung zu entnehmende gedankliche Ansatz, mit Rücksicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe handele es sich für die Klägerin um eine "Überraschungsentscheidung", könnte allenfalls unter den von der Rechtsmittelführerin nicht ausdrücklich benannten Berufungszulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO subsumiert werden. Der Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs ist jedoch in dem hier zugrunde liegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ausgeschlossen. Das dem Unterliegenden nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eingeräumte Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung oder einer mündlichen Verhandlung reduziert sich bei der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör versagt, auf den Antrag auf mündliche Verhandlung. Verzichtet der Kläger auf diesen ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf, ist er im Zulassungsverfahren mit seiner Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ausgeschlossen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, zit. nach juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschl. v. 04.08.2000 - 12 UZ 2595/00 -, zit. nach juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 84 Rn. 34; § 124 Rn. 13).

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Unabhängig davon, dass es auch an einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt, wäre dieser in der Sache nicht gegeben. Es liegt bereits keine Überraschungsentscheidung zugrunde. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Gericht seine Entscheidung auf eine Vorschrift stützt, die vorher nicht erwähnt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1985 - 4 C 62/82 -, zit. nach juris Rn. 11). So verhält es sich hier nicht. Insbesondere in dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 1 und Abs. 3 RGebStV bereits als streitentscheidende Normen hervorgehoben. Darüber hinaus wurde in der Prozesskostenhilfeentscheidung hinreichend deutlich gemacht, dass die Prozesskostenhilfe nur mit Rücksicht darauf gewährt wurde, dass zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 von höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen auszugehen war. Das Verwaltungsgericht hat außerdem in den Gründen des Prozesskostenhilfebeschlusses deutlich gemacht, welche Rechtsauffassung es unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten werde.

8

Soweit schließlich der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erwähnt wird, fehlt es der Begründung des Zulassungsantrags an der Bezeichnung einer bedeutsamen Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1990 - 5 B 95/89 -, zit. nach juris; Beschl. des Senats v. 10.10.2005 - 2 L 303/04 -). Schließlich wäre auch die - von der Klägerin nicht formulierte - Frage ob einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen beziehen, unter die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV fallen können, hinreichend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1/08 -, zit. nach juris Rn. 5).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

11

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.