Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Jan. 2010 - 2 L 54/09

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2010:0112.2L54.09.0A
bei uns veröffentlicht am12.01.2010

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

3

1.1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich das Grundstück, auf dem der streitige SB-Markt errichtet werden soll, im Außenbereich befinde, obwohl es von Bebauung umgeben sei. Angesichts der Größe der unbebauten Fläche von mehr als 20.000 m², des Charakters der sie umgebenden Bebauung und des Abstands zwischen dieser vorhandenen Bebauung sei das Baugrundstück gemeinsam mit der westlich angrenzenden Freifläche nicht mehr als Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, sondern als sog. Außenbereichsinsel zu qualifizieren. Geografische Besonderheiten, die trotz der einheitlich fehlenden Bebauung eine gesonderte Betrachtungsweise für die beiden Grundstücke nahe legen, bestünden nicht. Die frühere industrielle Nutzung sei nicht als Bebauung zu berücksichtigen, weil diese Nutzung aufgegeben worden sei und die Fabrikgebäude inzwischen abgerissen seien.

4

Hiergegen wendet der Kläger ein, die Voraussetzungen für eine „Außenbereichsinsel“ lägen nicht vor. Das zu bebauende Flurstück sei nur 10.200 m² groß und könne auch nicht mit den übrigen Freiflächen zu einer Gesamtfläche von ca. 20.000 m² zusammengezogen werden, denn die Flächen seien teilweise durch Geländehindernisse, nämlich Mauern und Zäune voneinander abgetrennt. Damit vermag der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

5

Für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7.07 –, BauR 2007, 1383, m. w. Nachw.). Dazu zählen Einfriedungen wie Mauern und Zäune nicht. Zwar können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.) dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 –, BauR 1991, 308). Bei einer Einfriedung handelt es sich indes um kein Geländehindernis in diesem Sinne. Auch steht eine Ortsrandlage, bei der solche topografischen Gegebenheiten von Bedeutung sein können, hier nicht in Rede.

6

Der Kläger macht weiter geltend, es seien nach wie vor Reste einer vormaligen industriellen Bebauung vorhanden, insbesondere gewaltige – lediglich inzwischen überwucherte – Schutthalden von abgerissenen Gebäuden, blanker Beton und Pfähle sowie – westlich zum Autohaus hin – Fabrikationsanlagen. Die gewerbliche Nutzung dieser Gesamtfreifläche könne daher nicht als „aufgegeben“ bezeichnet werden. Hinzu komme, dass nach wie vor entlang der Grenze des ehemaligen Fabrikationsgeländes und des Bürgersteigs der K-Straße die Fabrikmauer auf der gesamten Länge noch vorhanden sei. Auch damit vermag der Kläger nicht durchzudringen.

7

Zwar büßt ein Grundstück seine Innenbereichsqualität nicht allein dadurch ein, dass die auf ihm vorhandene Bausubstanz – aus welchen Gründen immer – wegfällt; vielmehr wirkt der frühere Zustand fort, solange die Umstände auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hindeuten (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993 – 4 C 19.90 –, DVBl 1993, 652). Ob und wie lange Grundstücke dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen sind, wenn die einen Bebauungszusammenhang vermittelnden Baukörper abgerissen sind und durch neue Gebäude ersetzt werden sollen, entscheidet sich dabei nach der Verkehrsauffassung. Neben der Lage des Grundstücks ist darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstückes aufdrängt, ob die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vorhandenen und nunmehr fehlenden Bebauung „diese Bebauung geradezu vermisst". Die Verkehrsauffassung wird in aller Regel Abriss und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichen Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriss des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehört, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Dabei kann die Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibt, eine entscheidende Rolle spielen. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne kann sich deswegen auch die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks dergestalt ändern, dass es vom Innenbereichsgrundstück zum Außenbereichsgrundstück wird. Nach welcher Zeitspanne diese Änderung der Rechtsqualität eintritt, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 – IV C 75.77 –, DÖV 1980, 922). Handelt es sich – wie hier – nicht um ein Grundstück in der Ortsrandlage zum Außenbereich, sondern um ein Grundstück, das durch Zeitablauf zu einer „Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden kann, wird die Verkehrsauffassung einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist; von Bedeutung ist insoweit auch, wie viel Zeit Planung und Vorbereitung der Bebauung eines (großen) Grundstücks in Anspruch nehmen (BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34).

8

Der Kläger legt in seiner Zulassungsschrift keine Umstände dar, weshalb sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemaligen Fabrikgeländes aufdrängen soll. Er benennt nicht einmal den Zeitpunkt, in dem die Nutzung aufgegeben wurde bzw. die Anlagen abgerissen wurden. Allein der Umstand, dass die Einfriedungsmauer noch vorhanden ist, genügt nicht.

9

Für die Frage, ob nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung des Geländes zu rechnen ist, ist im Übrigen auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte – wie der Kläger an anderer Stelle vorträgt – den Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, in ihrem Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche“ ausgewiesen und für den Stadtteil O. die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans (ausschließlich) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschlossen hat. Soweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung, ob ein Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zugehört, die Verkehrsauffassung eine Rolle spielt, ist diese nicht in einer für das Gericht bindenden Weise dadurch festgelegt, dass Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde die Fläche bisher als dem Innenbereich zugehörig angesehen haben und dies auch Ausdruck im Flächennutzungsplan gefunden hat; solange die Gemeinde einen Bebauungsplan nicht erlassen hat, ist es für die Anwendung der §§ 34, 35 BauGB unerheblich, ob in einem Flächennutzungsplan eine dem Vorhaben entsprechende Nutzungsweise vorgesehen ist (BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994 – 4 B 109.94 –, ZfBR 1994, 294).

10

Der Kläger rügt weiter, die Grenze der Flurstücke 63/1 und 65/8 zur K-Straße hin sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht 120 m lang, sondern zwischen 75 und höchstens 100 m. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an (BVerwG, Beschl. v. 11.06.1992 – 4 B 88.92 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 151). Ebenso wenig von Bedeutung ist die vorhandene Einfriedungsmauer. Maßgeblich ist vielmehr der Abstand zwischen den vorhandenen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, die allein geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a. a. O.). Der Senat geht anhand der Satellitenbilder von „google-maps“ davon aus, dass der Abstand zwischen den Gebäuden an der K-Straße westlich und östlich der Freifläche zwischen 109 und 110 m beträgt. Ein solcher Abstand schließt indes die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ nicht aus.

11

Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu bemessen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a. a. O.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ist bebauungsrechtlich Außenbereich; allerdings ist auch hierbei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005 – 4 BN 37.05 –, BauR 2006, 348). Damit kommt es nicht allein entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 – IV C 77.68 –, BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 – IV C 6.71 –, BVerwGE 41, 227). So wurden Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen, während als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen wurden. Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne; andererseits wurde auch schon bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke – unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde – verneint (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urt. v. 14.11.2006 – 5 S 330/06 –, BauR 2007, 1378, m. w. Nachw.). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 – 4 C 34.78 –, BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 –, NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.11.2006, a. a. O.).

12

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht nur auf die Größe der Freifläche und den Abstand zwischen der vorhandenen Bebauung, sondern maßgeblich auch darauf abgestellt, dass östlich des Baugrundstücks eine relativ dichte straßenbegleitende Bebauung vorherrsche, von der sich die große, als Einheit wirkende Freifläche des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks deutlich abgrenze.

13

1.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass das mithin im Außenbereich liegende, nicht privilegierte Vorhaben des Klägers den öffentlichen Belang des Planungserfordernisses beeinträchtige.

14

Dem hält der Kläger entgegen, ein solches Planungserfordernis sei hier nicht gegeben. Die Verkaufsfläche liege unterhalb der vom BVerwG gesetzten maßgeblichen Grenze von 800 m².

15

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 01.08.2002 – 4 C 5.01 –, BVerwGE 117, 25) gehört das Erfordernis einer förmlichen Planung zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Dieser öffentliche Belang bringe zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichten, um im Sinne des darin erwähnten Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Ein im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben könne eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteige. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis werde vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erforderten, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein habe. Ob ein Vorhaben planerischer Steuerung bedürfe, werde zunächst davon abhängen, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine Umgebung aufwerfe. Dafür gäben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB benannten öffentlichen Belange bereits wichtige Merkmale. Lasse sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so sei dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet seien, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Seine bis dahin maßgebliche Rechtsprechung, dass ein Planungsbedürfnis nur für den Fall der Notwendigkeit einer Binnenkoordination bestehe, hat das BVerwG in dieser Entscheidung aufgegeben. Dies vorausgesetzt hat das BVerwG das Bedürfnis nach einer planerischen Koordinierung für ein Vorhaben bejaht, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt werden könnte. Der (in jenem Verfahren streitige) Neubau eines Designer-Outlet-Centers mit einer Fläche von 21.000 m² und 61 Verkaufsläden, das die Merkmale eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausmache, löse so intensive Auswirkungen sowohl für das Gebiet der genehmigenden als auch für das Gebiet der klagenden Gemeinde aus, dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung gegeben sei.

16

Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf ein Vorhaben übertragen werden kann, das – wie hier – eine Verkaufsfläche von nur von 799 m² aufweist und damit den vom BVerwG (Urt. v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364) vorgegebenen Schwellenwert von 800 m² für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erreicht. Dem Verwaltungsgericht ist aber darin beizupflichten, dass auch Einzelhandelsbetriebe, die nicht als „großflächig“ im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gelten, im Einzelfall ein Planungsbedürfnis auslösen können. Gegenteiliges lässt sich auch dem Urteil des BVerwG vom 01.08.2002 (a. a. O.) nicht entnehmen. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss allerdings im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden (BVerwG, Urt. v. 01.08.2002, a. a. O.).

17

Das Verwaltungsgericht leitet eine Planungsbedürftigkeit daraus ab, dass sich angesichts der Lage des geplanten SB-Marktes und der ihn umgebenden Wohnbebauung nur durch eine Planung zu bewältigende Abwägungsprobleme stellen, weil das Vorhaben in den hinteren, der Ruhe und Erholung dienenden Bereich der anliegenden Wohnbebauung hineinreiche und so geeignet sei, Spannungen im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung hervorzurufen. Für den unbeplanten Innenbereich hat das BVerwG (vgl. Beschlüsse v. 21.06.2007 – 4 B 8/07 –, 2007, 1691, u. v. 25.03.1999 – 4 B 15.99 –, BauR 2000, 245, m. w. Nachw.) entschieden, dass eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung in Betracht komme, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört werde. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht sei, lasse sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hänge von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch ein Vorhaben im Außenbereich, insbesondere in einer Außenbereichsinsel, grundsätzlich geeignet sein kann, ein Planungsbedürfnis auszulösen, wenn es eine bestehende Ruhelage stört, greift der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht an.

18

Der Kläger wendet weiter ein, Abwägungsprobleme bestünden insbesondere nicht im Hinblick auf die Zufahrt des geplanten SB-Marktes westlich des Wohngrundstücks 65/1. Im Süden und Westen des (künftigen) SB-Marktes befänden sich weiterhin Freiflächen, so dass keinerlei Störungen dorthin vom SB-Markt ausgingen, ebenso wenig nach Norden zur K-Straße hin. Zudem herrsche in der K-Straße ständiger Fahrzeugverkehr, auch Schwerlastverkehr, der erheblich höhere Lärmbelastungen verursache als der Kunden- und Zulieferverkehr zum künftigen SB-Markt. Die Wohnbebauung auf dem Flurstück 65/1 sei zur K-Straße hin „offen“ gestaltet, so dass der Verkehrslärm von dort „ohne Durchbrechung durch eine Mauer“ dorthin gelange. Zudem zweige nach zwei weiteren Grundstücken weiter östlich die O-Straße ab, von der aus wegen des Belags mit Kopfsteinpflaster ebenfalls erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Die Geräusche, die von einem Parkplatz ausgingen, auf dem nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werde, insbesondere auch Geräusche durch Türenschlagen, gingen in diesem allgemeinen Verkehrslärm unter. Zudem biete die vorhandene Hecke ausreichenden Sicht- und Lärmschutz. Im Übrigen könnten vorhandene Konflikte auch durch Auflagen (Verlegung der Zufahrt oder Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand) gelöst werden. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

19

Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass das Vorhaben, insbesondere die Nutzung der 70 vorgesehenen Stellplätze, den rückwärtigen Ruhebereich des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 65/1 beeinträchtigt. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass dieses Grundstück durch die schon vorhandenen Verkehrslärmimmissionen erheblich vorbelastet ist. Gerade dann besteht aber ein schutzwürdiges Bedürfnis dafür, dass eine noch vorhandene Ruhezone – soweit wie möglich – erhalten bleibt. Dass der durch den Verkehr auf der K-Straße und O-Straße verursachte Lärm bereits in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineindringt, vermag der Senat anhand der vorliegenden Karten und Luftbilder nicht zu erkennen. Es liegt vielmehr nahe, dass das größere Gebäude auf dem Flurstück 65/1 selbst und die an der Westseite der O-Straße liegenden Gebäude abschirmende Wirkung für den südlich des – großen – Gebäudes gelegenen Ruhebereich haben. Auch die vorhandene Einfriedungsmauer dürfte die Lärmbelastung durch den Verkehr auf der K-Straße mindern. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, weshalb eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung dieses Ruhebereichs dadurch entfallen soll, dass im Süden und Westen des (künftigen) SB-Marktes weiterhin Freiflächen vorhanden sind. Gleiches gilt für die vorhandene Hecke auf den Flurstücken 65/4 und 65/1.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers ist einem Planungserfordernis nicht bereits deshalb entsprochen, weil die Beklagte in ihrem Flächennutzungsplan für das in Rede stehende Gebiet eine „gemischte Baufläche“ festgesetzt und für den Stadtteil O. die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans (ausschließlich) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschlossen hat. Dem Planungserfordernis ist erst dann genügt, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Belange ein Bebauungsplan beschlossen wird. Einem Flächennutzungsplan fehlt die erforderliche Detailschärfe, um Nutzungskonflikte der vorliegenden Art lösen zu können.

21

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von „bisheriger – auch höchstrichterlicher Rechtsprechung“ zuzulassen.

22

„Abweichung“ im Sinne des Zulassungsrechts ist begrifflich als eine Kontrolle zu verstehen, ob die angefochtene Entscheidung in einem das Ergebnis tragenden Begründungselement von einer im Instanzenzug vertretenen Auffassung abweicht. Dies setzt einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung einerseits mit einer konkreten anderen voraus. Um den für die Frage der „Divergenz“ notwendigen Vergleich in der Sache zu ermöglichen, muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat (BVerfG, [Kammer-]Beschl. v. 07.11.1994 - 2 BvR 1375/94 -, DVBl. 1995, 36). Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist (OVG LSA. Beschl. v. 10.04.2001 - A 2 S 27/99).

23

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Soweit sie (sinngemäß) auf Rechtsprechung verweist, wonach bei einer Baulücke, die deutlich unter 130 m liege, ein Bebauungszusammenhang bestehen soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnetes Gericht eine solche (feste) Grenze festgelegt hat. Es ist auch nicht dargelegt, inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Größe der Verkaufsfläche von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll. Im vom Urteil vom 24.11.2005 (a. a. O.), das der Kläger auf Seite 4 der Zulassungsschrift zitiert hat, hat das BVerwG u. a. entschieden, Einzelhandelsbetriebe seien großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. Einen davon abweichenden Rechtssatz, dass auch unterhalb dieses Schwellenwerts eine Großflächigkeit im Sinne dieser Regelung bestehen soll, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass auch Einzelhandelsbetriebe, die nicht großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, ein Planungsbedürfnis auslösen können. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, inwieweit diese Annahme von der Entscheidung des BVerwG vom 01.08.2002 (a. a. O.) abweichen könnte.

24

3. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die Sache sei von „besonderer Bedeutung“, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung.

25

Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), den der Kläger offenbar geltend machen will, liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass des Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 – 2 L 99/03 –; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 132 RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 - Juris, m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift offensichtlich nicht.

26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.4 und Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]).


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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin. 2 Er

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid für das auf den Grundstücken Flst.Nrn. ...42 und ...50 geplante Doppelhaus zu erteilen. Der Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 wird insoweit aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger und die damalige Klägerin zu 1 je 1/3 sowie der Beklagte und die Beigeladene je 1/6 der Gerichtskosten; die damalige Klägerin zu 1 trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sowie ihre außergerichtlichen Kosten ganz; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je 1/4 und der Kläger 1/2 der Gerichtskosten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern.
Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa 6.000 m² auf der Insel Reichenau. Sie liegen am östlichen Rand des Ortsteils Mittelzell nördlich und südlich der schmalen und keine Gehwege aufweisenden Seestraße und sind mit einem großen Wohnhaus, Betriebsgebäuden und Gewächshäusern bebaut. Die Seestraße verläuft hier in einem Abstand von 80 bis 90 m parallel zum deutlich tiefer liegenden Ufer des Gnadensees. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.
Östlich des Wohnhauses des Klägers (Seestraße 40) steht auf seinen Grundstücken Flst.Nr. ...40/1, ...42 und ...50 ein etwa 45 m mal 45 m großes, nicht mehr genutztes und von der Straße etwa 12 bis 22 m zurückgesetztes Gewächshaus. Teilweise an dessen Stelle sollen die beiden Doppelhäuser nahe der Seestraße errichtet werden. In Richtung Oberzell folgt ein im Jahre 1997 umfangreich erweitertes, wie ein breites Doppelhaus wirkendes Wohngebäude (Nr. 38 - 38a). Die Entfernung zum Wohnhaus des Klägers beträgt etwa 65 m. Nach weiteren 50 m - in dieser Lücke stehen nahe am Seeufer ein flaches Betriebsgebäude der Fischereigenossenschaft (Fischbrutanlage) mit kleiner Wohnung und ein ebenfalls flaches Betriebsgebäude der Gemüsegenossenschaft, das als Pumpenstation der Bewässerung der Gemüsefelder auf der Insel Reichenau dient - folgt an der Seestraße ein kleineres Wohnhaus (Nr. 28). Westlich des Wohnhauses des Klägers in Richtung Mittelzell schließen sich in dichtem Abstand drei weitere Wohngebäude an (Nr. 46, 46a, 44). Nordwestlich des Wohnhauses des Klägers und tiefer steht auf halbem Weg zum Seeufer ein weiteres, kleineres Wohnhaus (Nr. 42). Entlang der Seestraße folgt nach Westen bis zur dichter werdenden Bebauung von Mittelzell eine Fläche mit einer Länge von etwa 90 m, die etwa zur Hälfte durch ein allerdings etwa 20 m von der Straße zurückgesetztes großes Gewächshaus ausgefüllt wird. Auf der südlichen Seite der Seestraße reicht die geschlossene Bebauung von Mittelzell her etwa 50 m weiter Richtung Oberzell als im Norden. Es folgen eine freie Fläche von etwa 70 m und sodann, unmittelbar an der Seestraße, ein langgestrecktes eingeschossiges und daran angebaut ein zweigeschossiges Betriebsgebäude mit einer Ausdehnung von zusammen knapp 40 m. In dem eingeschossigen Gebäude betreibt der Kläger eine „Blumenwerkstatt“. Die Betriebsgebäude bilden mit insgesamt drei Gewächshäusern eine knapp 100 m lange Front entlang der Seestraße, die bis auf Höhe des Wohngebäudes Nr. 38 - 38a reicht. Im Anschluss folgen nach einer Lücke von gut 30 m mehrere Wohnhäuser, von denen das dritte südöstlich des Wohnhauses Nr. 28 nahe der Straße steht.
Der Kläger beantragte unter dem 27.05.2003 einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei zweieinhalbgeschossigen Doppelhäusern auf dem jeweils südlichen Teil seiner Grundstücke Flst.Nr. ...39 (das nach den Planzeichnungen allerdings nicht bebaut werden soll), ...40/1, ...42 und ...50 mit einer Grundfläche je Haushälfte von 8,00 m mal 14,25 m. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich; zumindest füge es sich wegen seiner Größe nicht in die Bebauung der näheren Umgebung ein. Gegen das Vorhaben wandten sich die Eigentümer des seewärts gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ...51 mit der Begründung, sie verlören für ihr gefangenes Grundstück eine - erforderliche - Zufahrt für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. Einwendungen erhoben auch die Eigentümer der östlich angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn. ...44, ...45/1 und ...52.
Mit Bescheid vom 12.01.2004 lehnte das Landratsamt Konstanz den Antrag ab mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich und führe zu einer Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung; außerdem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht erteilt.
Der Kläger erhob am 04.02.2004 Widerspruch. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung am 09.09.2004 teilte das Regierungspräsidium Freiburg der Beigeladenen mit, das Baugrundstück liege, wobei es sich um einen Grenzfall handele, im unbeplanten Innenbereich und füge sich dort ein. Der Gemeinderat versagte gleichwohl erneut am 26.04.2005 und, nachdem der Bürgermeister Widerspruch einlegt hatte, am 09.05.2005 das Einvernehmen.
Der Kläger und seine Ehefrau haben am 04.05.2005 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Ehefrau ihre Klage zurückgenommen. Der Kläger hat „klargestellt“, dass mit dem Bauvorbescheid lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken um Innenbereich oder Außenbereich handele.
Mit Urteil vom 01.09.2005 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Klage der Ehefrau des Klägers eingestellt und dessen Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, aber nicht begründet. Ein Bauvorbescheid könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben, wofür als Indiz bereits die Darstellung landwirtschaftlicher Nutzung im Flächennutzungsplan spreche, im Außenbereich liege und die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die Baugrundstücke lägen bereits nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. An dem Bebauungszusammenhang der fünf Wohngebäude Seestraße 46, 46a, 44, 42 und 40, der in sich geschlossen wirke, nähmen sie nicht teil. Wegen des Wohnhauses Nr. 42 entstehe der Eindruck, dass sich die Bebauung nicht entlang der Seestraße nach Osten, sondern nach Norden zum Seeufer fortsetze. Die darin liegende Querorientierung fange die Bebauung nach Osten hin in gewisser Weise ab. Das Haus Nr. 38 - 38a sei hiervon deutlich abgesetzt und nicht gruppenbildend. Die Hausgruppe Nr. 46 bis 40 sei, auch in ihrer Ausdehnung - die größte Entfernung zwischen zwei Wohnhäusern (Nr. 42 und 40) betrage 35 m - zu klein und unbedeutend, um das 70 m entfernte Haus Nr. 38 - 38a oder gar noch das Haus Nr. 28 in einen Bebauungszusammenhang einzubinden. Das geringe Gewicht und die geringe Ausstrahlung der Hausgruppe Nr. 46 bis 40 werde auch dadurch unterstrichen, dass das Vorhaben zu einer Verdoppelung der Bebauung an dieser Stelle führen würde. Daraus ergebe sich ein Planungsbedürfnis. Auch dies spreche als Indiz für eine Außenbereichslage. Bei einer einseitigen, bandartigen Bebauung könnten schon Lücken von 50 bis 70 m einen Bebauungszusammenhang unterbrechen. Somit handele es sich bei den Häusern Nr. 38 - 38a und 28 nur um Siedlungssplitter. Die Bebauung sei in diesem Bereich nicht organisch gewachsen. So sei der Ausbau des Hauses Nr. 38 im Jahr 1997 nur nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt worden. Hinzu komme, dass das Baugrundstück als Teil des (ehemaligen) Gartenbaubetriebs landwirtschaftlich geprägt sei. Zudem bildeten eine kleine Stützmauer und ein anschließender Weg östlich des Hauses Nr. 40 einen Einschnitt. Auch gehe die Seestraße an dieser Stelle in eine lang gestreckte S-Kurve über, was die Sicht auf das Gebäude Nr. 38 - 38a und damit die Annahme eines Bebauungszusammenhangs erschwere. Nach allem könne offen bleiben, ob die vorhandene Bebauung als Ortsteil gelten könne, was voraussetze, dass sie ein ausreichendes Gewicht habe und organisch gewachsen sei. Zweifelhaft sei dies auch wegen der nur einseitigen und bandförmigen Bebauung nördlich der Seestraße.
Mit Beschluss vom 02.02.2006 (5 S 2292/05), dem Kläger zugestellt am 17.02.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat sie am 16.03.2006 begründet.
10 
Er trägt vor: In der näheren Umgebung des Vorhaben stünden zwölf Wohngebäude mit mindestens 30 Wohnungen. Die u.a. aus früheren Fischerhäusern hervorgegangene heutige Wohnbebauung dominiere gegenüber Gebäuden, die noch landwirtschaftlich genutzt würden. Im Einverständnis mit der Beigeladenen seien Wohngebäude großzügig erweitert und Scheunen und Schuppen durch Mehrfamilienhäuser ersetzt worden. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht Freiburg in einem früheren Verfahren einen Bebauungszusammenhang entlang der Seestraße zwischen Mittelzell bis zum Wohnhaus Nr. 28 angenommen. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe sein Einvernehmen nur versagt, weil er, der Kläger, bereits Ende 2002 eine Baugenehmigung für den Abbruch und die Neuerrichtung eines anderen Wohnhauses erhalten habe; jenes Baugrundstück liege freilich unstreitig im Innenbereich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil komme den Darstellungen des Flächennutzungsplans keine Indizwirkung für die Beurteilung der Frage zu, ob das Vorhaben im Außenbereich liege. Das Verwaltungsgericht habe die vorhandene Bebauung nicht ausreichend berücksichtigt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nicht nur mit den zwölf Wohngebäuden in der näheren Umgebung, sondern auch mit dem Ortsteil Mittelzell selbst. Zu berücksichtigen seien auch die Gebäude südlich der Seestraße. Dieser komme eine verbindende Funktion zu. Abstände bis zu 90 m unterbrächen regelmäßig einen Bebauungszusammenhang nicht. Damit sei nicht vereinbar, dass das Verwaltungsgericht schon bei Abständen von mehr als 50 m ohne Weiteres eine Unterbrechung für möglich halte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts reiße bei einer bandartigen Bebauung der Bebauungszusammenhang nicht leichter ab. Das gelte erst recht bei einer typischen Uferbebauung. Das Anwesen Nr. 38 - 38a liege wegen einer leichten S-Kurve der Seestraße „mittig über der Straße“ und stelle sich deshalb als Anschluss an den Bebauungszusammenhang dar. Fehlerhaft sei es auch, wenn das Verwaltungsgericht davon spreche, die Bebauung verdoppele sich durch das Vorhaben. Das kleinere Anwesen Nr. 42 könne nicht eine den Bebauungszusammenhang nach Osten abbrechende Querorientierung der Bebauung bewirken. Vielmehr sei die Bebauung mit den Baufluchten zur Seestraße orientiert und setze sich mit den Anwesen Nr. 38 - 38a und 28 auch so fort. - Es liege auch ein Ortsteil vor. Dabei seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch Nebengebäude zu berücksichtigen, die den Bebauungszusammenhang abrundeten und vermittelten. Bereits fünf Wohnhäuser mit Nebengebäuden könnten einen Ortsteil bilden, bei zwölf Gebäuden sei dies regelmäßig der Fall. Die Gebäude in der Umgebung des Vorhabens seien auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dem stehe nicht entgegen, dass die Seestraße nur (wechselnd) einseitig bandförmig bebaut sei. Es handele sich dabei sogar um eine typische Ausdrucksform einer organischen Siedlungsstruktur. Geprägt sei diese durch große, erweiterte Wohngebäude, die nicht mehr am Wohnbedarf landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet seien. Es lägen nicht mehr nur einzelne Siedlungssplitter vor, die zufällig aus der landwirtschaftlichen Nutzung hervorgegangen seien. Nicht zuletzt durch ihr Einvernehmen zu der Erweiterung des Anwesens Nr. 38 - 38a habe die Beigeladene neue Tatsachen geschaffen, an denen sie sich festhalten lassen müsse. Im Innenbereich füge sich das Vorhaben in die vorhandene Bebauung ein.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
13 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beigeladene trägt ergänzend vor: Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt habe, dass der Bauvorbescheid nur die Frage klären solle, ob seine Grundstücke im Innenbereich oder im Außenbereich lägen, könne er die Bauvoranfrage im Berufungsverfahren nicht mehr weiter fassen. Überall auf der Insel Reichenau treffe man Siedlungssplitter in der Form von vereinzelten Wohnhäusern und kleinen Häusergruppen an. Wollte man Unterbrechungen der Bebauung bis zu einer Ausdehnung von 100 m als Baulücken werten, könnte die Insel in weiten Bereichen überbaut werden und ginge so das charakteristische Landschaftsbild verloren. Kennzeichnend für die Streubebauung seien auch zahlreiche Gewächshäuser, welche jeweils den Bebauungszusammenhang unterbrächen. Das Verwaltungsgericht habe den für das Baugrundstück maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans zutreffend eine Indizwirkung für das Vorliegen von Außenbereich beigemessen. Die Häusergruppe Nr. 46 bis 40 stehe in keinem baulichen Zusammenhang mit dem Ortsteil Mittelzell. Richtig sei auch, dass bei einer nur bandförmigen Bebauung höhere Anforderungen an den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit bestünden. Die genannte Häusergruppe bilde jedenfalls keinen Ortsteil. Dabei seien Nebengebäude nicht zu berücksichtigen. Es fehle in der Umgebung des Vorhabens an einer organischen Siedlungsstruktur. Die vorhandenen Wohngebäude würden sich gerade nicht wie Perlen einer Kette an der Seestraße entlangziehen. Das Vorhaben würde sich, falls es im Innenbereich liege, nicht in die nähere Umgebung einfügen. Es handele sich um zwei massive Wohnblöcke mit jeweils sechs bzw. acht Wohneinheiten, während die nähere Umgebung locker mit Einzelhäusern auf vergleichsweise großen Grundstücken bebaut sei.
16 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein von der Umgebung des Vorhabens eingenommen. Die hierbei getroffenen Feststellungen sind in der Anlage zur Sitzungsniederschrift enthalten, auf die verwiesen wird.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
19 
Die Berufung hat auch teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit es die - zulässige - Klage insgesamt abgewiesen hat. Denn der Kläger hat hinsichtlich des östlich gelegenen, nicht aber hinsichtlich des westlich gelegenen Doppelhauses Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
20 
Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob das Vorhaben nach Maßgabe der mit seinem Antrag vom 27.05.2003 eingereichten Bauvorlagen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere an der bezeichneten Stelle und in dem bezeichneten Umfang, errichtet werden darf; ausgeklammert sein soll nur die (im Übrigen wohl unproblematische) Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens.
21 
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „klargestellt“, das lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken (gemeint sind insoweit wohl nur die von dem bezeichneten Vorhaben in Anspruch genommenen Teilflächen) um Innenbereich oder Außenbereich handelt. Diese Frage kann aber allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein. Denn ein Bauvorbescheid kann nach dieser Vorschrift nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Dieses ist insoweit durch Bauvorlagen zu beschreiben (§ 15 LBOVVO). Durch einen Bauvorbescheid geklärt werden können somit nur Teilfragen eines hinreichend bestimmten Vorhabens, wie sie sich zum Beispiel bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB stellen können (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rdnr. 6; Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BRS 66, 455). So kann ein Bauvorbescheid etwa zu der Frage erteilt werden, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit wird der Bauvorbescheid auch als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863). Um eine solche statthafte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich aber nicht. Mit ihr würde nur eine Vorfrage gestellt, deren Beantwortung lediglich darüber entscheidet, ob auf irgendein Vorhaben gleich an welcher Stelle des Grundstücks § 34 oder § 35 BauGB anzuwenden wäre. Mit ihrer positiven, das Vorliegen von Innenbereich bejahenden Beantwortung würde über eine bestimmte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens nicht abschließend und verbindlich entschieden. Darin liegt aber der Sinn des Bauvorbescheids.
22 
Mit der als Klarstellung bezeichneten Beschränkung der für den begehrten Bauvorbescheid maßgeblichen Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht etwa seine Bauvoranfrage oder die Klage insoweit zurückgenommen. Indem er der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder den ursprünglich beigemessenen Sinn zugesprochen hat, hat er deren Inhalt lediglich, der Rechtsauffassung des Senats folgend, erneut klargestellt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageweiterung im Berufungsverfahren ohne Weiteres sachdienlich und damit zulässig (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 125 Rdnr. 1).
23 
Die Errichtung des östlichen Doppelhauses ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es hier zu prüfen ist, zulässig (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die zur Überbauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (1.). Bei diesem handelt es sich um einen Ortsteil (2.). In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das östliche Doppelhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein (3.). Unzulässig wäre demgegenüber die Errichtung des westlichen Doppelhauses, weil es teilweise im Außenbereich stünde und insoweit öffentliche Belange beeinträchtigte (4.).
24 
Der maßgebliche Bebauungszusammenhang wird jedenfalls aus den Häusern Seestraße 46, 46a, 44 und 40, dem Anwesen Nr. 38 - 38a, dem Wohnhaus 28, den ihm gegenüberliegenden drei Wohnhäusern sowie den gegenüber dem Wohnhaus des Klägers stehenden zwei aneinandergebauten Betriebsgebäuden gebildet. Insoweit handelt es sich um eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Verkehrsanschauung die zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a liegende, im vorderen Teil unbebaute und im hinteren Teil noch mit einem nicht mehr genutzten Gewächshaus bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von etwa 65 m als eine Lücke erscheinen, die sich zur Bebauung anbietet.
25 
Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 - IV 6.71 - BVerwGE 41, 227). So hat der Senat Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 - VBlBW 1996, 381; Urt. v. 06.05.1997 - 5 S 743/97 -; Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97- NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 406.11 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 a.a.O. Rdnr. 12). Allerdings hat der Senat bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke auch schon - unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde - verneint (Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - a.a.O. zur Streubebauung im Nordschwarzwald). Letztlich ist das Vorhandensein einer Baulücke nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 37; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 = BRS 63 Nr. 99). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - a.a.O.). Dementsprechend mag eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen mag. Die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt es auch nicht zu, sich maßgebend auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Regel zu stützen, dass bei einer nur einseitig bandförmig bebauten Straße der Bebauungszusammenhang eher unterbrochen werden könne als an einer beidseitig bebauten Straße.
26 
Auch die städtebaulichen Verhältnisse auf der Insel Reichenau im Allgemeinen können einer Einbeziehung der zu beurteilenden Grundstücksfläche in den vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht entgegenstehen. Es ist zwar richtig, dass außerhalb der Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell einzelne Wohn- und Betriebsgebäude in mehr oder weniger starker Dichte über die ganze Insel verstreut sind, die teils allein stehen, teils Häusergruppen bilden und insbesondere nahe der genannten Ortskerne teilweise auch enger und gehäuft zusammenstehen. Daraus lässt sich aber keine Regel des Inhalts ableiten, auf der Insel Reichenau könnten Lücken in der Bebauung ab einer gewissen Ausdehnung keine Baulücken mehr sein (so aber VG Freiburg, Urt. v. 12.10.2001 - 6 K 940/01 - Juris, wonach Abstände von etwa 100 m zwischen Wohnhäusern oder kleinen Hausgruppen dort bei weitem zu groß seien, um noch eine Baulücke anzunehmen). Maßgeblich bleibt vielmehr auch hier der jeweilige Charakter des baulichen Zusammenhangs in der Umgebung des Vorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 - zu zwei Freiflächen am südlichen Ortsrand von Mittelzell mit einer Ausdehnung von 125 bzw. 115 m). Dem entspricht es, dass die Beigeladene selbst an anderer Stelle des Ortsrands von Mittelzell eine Lücke in der Bebauung von etwa 70 m - zutreffend - dem dortigen Bebauungszusammenhang zugerechnet und deshalb, um einer Bebauung an dieser Stelle entgegenzuwirken, einen - allerdings nunmehr für unwirksam erklärten - Bebauungsplan beschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 09.11.2006 - 5 S 713/06 -).
27 
Letztlich ist hiervon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat deshalb die städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens umfassend gewürdigt. Insoweit gelangt der Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis.
28 
Geprägt wird die zu beurteilende Fläche in erster Linie durch die Bebauung nördlich der Seestraße mit den Wohnhäusern Nr. 46, 46a, 44 und 40 sowie 38 - 38a und durch die gegenüberliegenden Betriebsgebäude. Es ist zwar richtig, dass die Wohnhäuser Nr. 46, 46a, 44 und 40 nach den vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen vergleichsweise dicht beieinander stehen. Dennoch wirkt die zu beurteilende Fläche noch als Baulücke. Maßgebend hierfür ist vor allem, dass sowohl das Wohnhaus Nr. 40 als auch das Wohnhaus Nr. 38 - 38a mit einer Breite von etwa 22 bzw. 25 m in diesem Bereich ungewöhnlich wuchtig erscheinen. Zudem sind dem Wohngebäude Nr. 38 - 38a noch zugehörige Stellplätze auf einer Breite von 9 m nach Westen vorgelagert, welche wegen der Nähe des Gebäudes und ihrer Zuordnung zu ihm ausnahmsweise am Bebauungszusammenhang teilhaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BRS 54 Nr. 64; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). In der zu beurteilenden Lücke der Bebauung, welche durch die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 38 - 38a erheblich verkürzt worden ist, hätte demnach wohl nur ein den Gebäuden Nr. 40 und 38 - 38a vergleichbares Haus Platz. Auch wegen seines massiven Ausbaus, namentlich seiner durch die Straßenführung noch betonten Stellung und der breiten Ausführung des nach Westen zeigenden Giebels mit vorgezogenem Dach, großen Balkonen und quer stehenden bis zum Dachfirst reichenden Gauben in Nord-West-Richtung erweckt das Wohnhaus 38 - 38a den Eindruck, noch dem westlich gelegenen Bebauungszusammenhang anzugehören. Hinzu kommt, dass die zusammen etwa 40 m langen Betriebsgebäude südlich der Seestraße als Klammer zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a wirken. Der Seestraße kommt insoweit keine trennende Wirkung zu. Dafür ist sie zu schmal und sind die genannten drei Gebäude zu beherrschend. Dass die Betriebsgebäude wohl nur für eine im Außenbereich privilegierte gartenbauliche Nutzung (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) genehmigt worden sind, ist für die Beurteilung, ob sie an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen, unerheblich. Auch Betriebsgebäude können für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung einen Maßstab liefern, da sie optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu prägen. Auch sie dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Außer Betracht für die Beurteilung insoweit bleiben allein Gebäude, die nur vorübergehend etwa zu Zwecken der Landwirtschaft (z.B. Scheunen und Ställe) oder der Freizeit (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) genutzt zu werden pflegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 - BRS 64 Nr. 86 m.w.N.). Die Betriebsgebäude reichen zwar nicht bis auf Höhe des gegenüberliegenden Wohngebäudes Nr. 38 - 38a. Optisch verkürzen sie gleichwohl die zu beurteilende Lücke auf etwa 50 m. Unterstrichen wird diese Wirkung noch durch die anschließende, weiter nach Osten führende Front von Gewächshäusern, die allerdings wohl selbst nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilhaben, obwohl sie an die Betriebsgebäude angebaut sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 -). Auch weiter nach Osten ist jedenfalls durch den massiven Ausbau des Gebäudes Nr. 38 - 38a der Bebauungszusammenhang bis zum Haus Nr. 28 erweitert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die am See liegenden Gebäude der Fischereigenossenschaft und der Gemüsegenossenschaft an dem Bebauungszusammenhang teilhaben. Zwar hätte das kleinere Wohnhaus Nr. 28 für sich betrachtet kaum die prägende Kraft, die zum Anwesen Nr. 38 - 38a bestehende Lücke von knapp 50 m zu überbrücken. Bewirkt wird dies aber zum einen durch das Anwesen Nr. 38 - 38a selbst und zum andern durch die auf der südlichen Seite der Seestraße stehenden drei Wohnhäuser, mit denen das Haus Nr. 28 optisch eine den Bebauungszusammenhang abschließende Einheit bildet. Demgegenüber hat das tiefer und abgesetzt vom Wohnhaus des Klägers stehende kleinere Wohnhaus Nr. 42 nicht die Kraft, die Bebauung entlang der Seestraße nach Osten im Sinne einer Querorientierung abzuschließen. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht in diesem Sinne berücksichtigte kleine Stützmauer am östlichen Rand des Wohnhauses Nr. 40 und einen hier verlaufenden Weg. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen auch der des Senats aus dem Jahr 1978 für einen nahegelegenen Standort weiter westlich (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 -, NJW 1979, 331). Dort hat der Senat festgestellt, dass eine 60 m breite Lücke in der Bebauung an der Seestraße noch zum Bebauungszusammenhang gehöre, zumal mitten im Ortsetter von Mittelzell (damals noch) ähnlich große landwirtschaftlich genutzte (mit Gewächshäusern bestandene) Flächen lägen, die unstreitig dem Bebauungszusammenhang angehörten; der Senat hatte zudem damals geäußert, dass sich die im Zentrum von Mittelzell dichtere Bebauung nach Osten zwar verdünne, jedoch beim Verlassen des Ortskerns, etwa auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ...09 (welches gegenüber dem Anwesen Nr. 28 liegt), nicht etwa der Eindruck entstehe, sich nunmehr im unbebauten Außenbereich zu befinden.
29 
Das östliche Doppelhaus bleibt innerhalb des so umschriebenen Bebauungszusammenhangs. Dessen nördliche Grenze ist zwar nicht durch eine in den Bauvorlagen eingezeichnete Verlängerung der nördlichen Außenwand des Wohnhauses Nr. 40 nach Osten festgelegt, sondern durch eine Linie zwischen der jeweils nordöstlichen Ecke der Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a, wobei beim Haus Nr. 38 - 38a die im Norden angebaute, mit einem Flachdach versehene Gerätegarage nur ein geringes Hinausschieben des Bezugspunkts erlaubt.
30 
2. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
31 
Dabei kann offen bleiben, ob zu ihm auch das abgesetzt und tiefer stehende Haus Nr. 42 und die am Ufer stehenden Betriebsgebäude der Fischerei- und der Gemüsegenossenschaft gehören. Offen bleiben kann auch, ob die Eigenschaft als Ortsteil bereits daraus folgt, dass insoweit eine Verbindung zum eigentlichen Ortskern von Mittelzell bestünde. Dagegen spricht allerdings Einiges: Insoweit hat der Senat bei dem eingenommenen Augenschein den Eindruck gewonnen, dass die Wohnbebauung ab dem Haus Nr. 46 deutlich von der des Ortskerns abgesetzt ist. Die Freifläche nördlich der Seestraße hat hier eine Ausdehnung von etwa 90 m. Das die Lücke etwa zur Hälfte ausfüllende, alleinstehende Gewächshaus hat schon als solches, aber auch im Übrigen keine die Bebaubarkeit dieser Fläche prägende Kraft, denn es steht deutlich von der Straße zurückgesetzt und nahe dem Seeufer deutlich tiefer. Insoweit kommt auch der weiter nach Osten reichenden Wohnbebauung südlich der Seestraße wohl keine prägende Kraft mehr zu, weil deren Abstand zu den Betriebsgebäuden des Klägers etwa 75 m beträgt und sich diese Lücke nach Süden hin weiträumig öffnet. Sofern im Jahre 1978 insoweit ein anderer Eindruck bestanden haben sollte (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 - a.a.O.), weist der Senat unbeschadet der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung darauf hin, dass sich die Verhältnisse seither maßgeblich dadurch geändert haben, dass die Bebauung sowohl im Ortskern von Mittelzell als auch nördlich der Seestraße bei den Häusern Nr. 46 bis 40 und 38 - 38a erheblich verdichtet worden ist. Dies kann in dem hier zu beurteilenden Bereich dazu führen, dass Freiflächen auch geringerer Ausdehnung nicht mehr als Baulücken zu beurteilen sind, wenn nicht, wie bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben, besondere Verhältnisse bestehen.
32 
Offenbleiben können diese Fragen, weil schon der beschriebene (kleinere) Bebauungszusammenhang von insgesamt mindestens zehn Wohngebäuden nebst etlichen Garagen und Schuppen nach Zahl und Maß ein hinreichendes Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist aber auch insoweit eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt, dass sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, dass sie ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung des Gemeinwesens ist oder einem solchen zugeordnet werden kann. Auch muss die vorhandene Bebauung nicht ein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Auf die Entstehungsweise der Bebauung kommt es nicht an. Andererseits fehlt es an einem Ortsteil nicht erst dann, wenn sich der zu beurteilende Bebauungszusammenhang als behelfsmäßig, völlig regellos und funktionslos erweist. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es vielmehr, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139).
33 
Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass sich die maßgebliche Bebauung jedenfalls durch die in den letzten Jahren vorgenommenen massiven Erweiterungen zahlreicher Wohnhäuser organisch zu einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fortentwickelt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die maßgebliche Bebauung wirke bandartig, sei vorwiegend einseitig und wechsle zudem an zwei Stellen von der Nordseite auf die Südseite der Straße. Denn eine solche Beschreibung überginge den Umstand, dass insbesondere die Anwesen Nr. 46 bis 40 und das Gebäude Nr. 38 - 38a mit den teilweise gegenüberliegenden Betriebsgebäuden südlich der Seestraße als zusammengehörende, verdichtete und teilweise wuchtige, einheitliche Wohnbebauung erscheinen. So wirkt sie insgesamt, mit den weiteren erwähnten Gebäuden, nicht mehr wie eine unerwünschte Splittersiedlung, sondern eher wie eine - wenn auch möglicherweise durch eine Freifläche vom Ortskern von Mittelzell getrennte - städtebaulich gewollte, auslaufende Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Gerade vom Standort vor dem Wohnhaus des Klägers besteht der Eindruck, sich mitten im Ortskern zu befinden. Insofern unterscheidet sich das Gewicht der Bebauung auch deutlich von für sich durchaus gewichtigen Siedlungsansätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 - 4 C 2.05 - DVBl 2006, 1295) und Splittersiedlungen außerhalb der drei Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell.
34 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, das die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft auf das Vorliegen von Außenbereich im Sinne eines Indizes hinweise, hat es an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht abgeschwächt würden, diese allenfalls eine Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände haben könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NuR 1986, 73; vgl. auch Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 - NuR 1991, 426). Insoweit mag auch für die Beurteilung des Vorliegens von Innen- oder Außenbereich dem Flächennutzungsplan Indizwirkung in dem Sinne zukommen, dass die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft Anlass gibt, die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Beurteilung selbst folgt daraus aber nichts.
35 
3. Das östliche Doppelhaus fügt sich nach allen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Gesichtspunkten in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung, dessen Rahmen im Wesentlichen durch die wuchtigen Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a bestimmt wird, aber auch für die überbaubare Grundstücksfläche, die entlang der Straße hinter der bei den Häusern Nr. 46 bis 40 zurückbleibt.
36 
4. Demgegenüber ist das teilweise im Außenbereich geplante westliche Doppelhaus unzulässig. Sein Standort ragt deutlich über den aufgezeigten Bebauungszusammenhang nach Norden hinaus. Insoweit beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange; denn es würde den Bebauungszusammenhang Richtung Seeufer erweitern und so eine schrittweise Ausdehnung der rückwärtigen Umgebungsbebauung Richtung Seeufer in den Außenbereich hinein ermöglichen können (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747; Senatsbeschl. v. 20.04.2005 - 5 S 44/05 -; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 BauGB Nr. 99 m.w.N.). Dass der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit zu Recht abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass die Klage insgesamt abgewiesen werden müsste. Denn die Bauvoranfrage kann auf das östliche Doppelhaus beschränkt werden, ohne dass die Identität des Vorhabens berührt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - m.w.N.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 448.437,50 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom 07.02.2006 und die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
19 
Die Berufung hat auch teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit es die - zulässige - Klage insgesamt abgewiesen hat. Denn der Kläger hat hinsichtlich des östlich gelegenen, nicht aber hinsichtlich des westlich gelegenen Doppelhauses Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
20 
Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob das Vorhaben nach Maßgabe der mit seinem Antrag vom 27.05.2003 eingereichten Bauvorlagen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere an der bezeichneten Stelle und in dem bezeichneten Umfang, errichtet werden darf; ausgeklammert sein soll nur die (im Übrigen wohl unproblematische) Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens.
21 
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „klargestellt“, das lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken (gemeint sind insoweit wohl nur die von dem bezeichneten Vorhaben in Anspruch genommenen Teilflächen) um Innenbereich oder Außenbereich handelt. Diese Frage kann aber allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein. Denn ein Bauvorbescheid kann nach dieser Vorschrift nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Dieses ist insoweit durch Bauvorlagen zu beschreiben (§ 15 LBOVVO). Durch einen Bauvorbescheid geklärt werden können somit nur Teilfragen eines hinreichend bestimmten Vorhabens, wie sie sich zum Beispiel bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB stellen können (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rdnr. 6; Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BRS 66, 455). So kann ein Bauvorbescheid etwa zu der Frage erteilt werden, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit wird der Bauvorbescheid auch als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863). Um eine solche statthafte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich aber nicht. Mit ihr würde nur eine Vorfrage gestellt, deren Beantwortung lediglich darüber entscheidet, ob auf irgendein Vorhaben gleich an welcher Stelle des Grundstücks § 34 oder § 35 BauGB anzuwenden wäre. Mit ihrer positiven, das Vorliegen von Innenbereich bejahenden Beantwortung würde über eine bestimmte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens nicht abschließend und verbindlich entschieden. Darin liegt aber der Sinn des Bauvorbescheids.
22 
Mit der als Klarstellung bezeichneten Beschränkung der für den begehrten Bauvorbescheid maßgeblichen Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht etwa seine Bauvoranfrage oder die Klage insoweit zurückgenommen. Indem er der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder den ursprünglich beigemessenen Sinn zugesprochen hat, hat er deren Inhalt lediglich, der Rechtsauffassung des Senats folgend, erneut klargestellt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageweiterung im Berufungsverfahren ohne Weiteres sachdienlich und damit zulässig (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 125 Rdnr. 1).
23 
Die Errichtung des östlichen Doppelhauses ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es hier zu prüfen ist, zulässig (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die zur Überbauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (1.). Bei diesem handelt es sich um einen Ortsteil (2.). In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das östliche Doppelhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein (3.). Unzulässig wäre demgegenüber die Errichtung des westlichen Doppelhauses, weil es teilweise im Außenbereich stünde und insoweit öffentliche Belange beeinträchtigte (4.).
24 
Der maßgebliche Bebauungszusammenhang wird jedenfalls aus den Häusern Seestraße 46, 46a, 44 und 40, dem Anwesen Nr. 38 - 38a, dem Wohnhaus 28, den ihm gegenüberliegenden drei Wohnhäusern sowie den gegenüber dem Wohnhaus des Klägers stehenden zwei aneinandergebauten Betriebsgebäuden gebildet. Insoweit handelt es sich um eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Verkehrsanschauung die zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a liegende, im vorderen Teil unbebaute und im hinteren Teil noch mit einem nicht mehr genutzten Gewächshaus bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von etwa 65 m als eine Lücke erscheinen, die sich zur Bebauung anbietet.
25 
Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 - IV 6.71 - BVerwGE 41, 227). So hat der Senat Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 - VBlBW 1996, 381; Urt. v. 06.05.1997 - 5 S 743/97 -; Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97- NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 406.11 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 a.a.O. Rdnr. 12). Allerdings hat der Senat bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke auch schon - unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde - verneint (Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - a.a.O. zur Streubebauung im Nordschwarzwald). Letztlich ist das Vorhandensein einer Baulücke nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 37; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 = BRS 63 Nr. 99). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - a.a.O.). Dementsprechend mag eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen mag. Die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt es auch nicht zu, sich maßgebend auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Regel zu stützen, dass bei einer nur einseitig bandförmig bebauten Straße der Bebauungszusammenhang eher unterbrochen werden könne als an einer beidseitig bebauten Straße.
26 
Auch die städtebaulichen Verhältnisse auf der Insel Reichenau im Allgemeinen können einer Einbeziehung der zu beurteilenden Grundstücksfläche in den vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht entgegenstehen. Es ist zwar richtig, dass außerhalb der Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell einzelne Wohn- und Betriebsgebäude in mehr oder weniger starker Dichte über die ganze Insel verstreut sind, die teils allein stehen, teils Häusergruppen bilden und insbesondere nahe der genannten Ortskerne teilweise auch enger und gehäuft zusammenstehen. Daraus lässt sich aber keine Regel des Inhalts ableiten, auf der Insel Reichenau könnten Lücken in der Bebauung ab einer gewissen Ausdehnung keine Baulücken mehr sein (so aber VG Freiburg, Urt. v. 12.10.2001 - 6 K 940/01 - Juris, wonach Abstände von etwa 100 m zwischen Wohnhäusern oder kleinen Hausgruppen dort bei weitem zu groß seien, um noch eine Baulücke anzunehmen). Maßgeblich bleibt vielmehr auch hier der jeweilige Charakter des baulichen Zusammenhangs in der Umgebung des Vorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 - zu zwei Freiflächen am südlichen Ortsrand von Mittelzell mit einer Ausdehnung von 125 bzw. 115 m). Dem entspricht es, dass die Beigeladene selbst an anderer Stelle des Ortsrands von Mittelzell eine Lücke in der Bebauung von etwa 70 m - zutreffend - dem dortigen Bebauungszusammenhang zugerechnet und deshalb, um einer Bebauung an dieser Stelle entgegenzuwirken, einen - allerdings nunmehr für unwirksam erklärten - Bebauungsplan beschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 09.11.2006 - 5 S 713/06 -).
27 
Letztlich ist hiervon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat deshalb die städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens umfassend gewürdigt. Insoweit gelangt der Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis.
28 
Geprägt wird die zu beurteilende Fläche in erster Linie durch die Bebauung nördlich der Seestraße mit den Wohnhäusern Nr. 46, 46a, 44 und 40 sowie 38 - 38a und durch die gegenüberliegenden Betriebsgebäude. Es ist zwar richtig, dass die Wohnhäuser Nr. 46, 46a, 44 und 40 nach den vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen vergleichsweise dicht beieinander stehen. Dennoch wirkt die zu beurteilende Fläche noch als Baulücke. Maßgebend hierfür ist vor allem, dass sowohl das Wohnhaus Nr. 40 als auch das Wohnhaus Nr. 38 - 38a mit einer Breite von etwa 22 bzw. 25 m in diesem Bereich ungewöhnlich wuchtig erscheinen. Zudem sind dem Wohngebäude Nr. 38 - 38a noch zugehörige Stellplätze auf einer Breite von 9 m nach Westen vorgelagert, welche wegen der Nähe des Gebäudes und ihrer Zuordnung zu ihm ausnahmsweise am Bebauungszusammenhang teilhaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BRS 54 Nr. 64; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). In der zu beurteilenden Lücke der Bebauung, welche durch die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 38 - 38a erheblich verkürzt worden ist, hätte demnach wohl nur ein den Gebäuden Nr. 40 und 38 - 38a vergleichbares Haus Platz. Auch wegen seines massiven Ausbaus, namentlich seiner durch die Straßenführung noch betonten Stellung und der breiten Ausführung des nach Westen zeigenden Giebels mit vorgezogenem Dach, großen Balkonen und quer stehenden bis zum Dachfirst reichenden Gauben in Nord-West-Richtung erweckt das Wohnhaus 38 - 38a den Eindruck, noch dem westlich gelegenen Bebauungszusammenhang anzugehören. Hinzu kommt, dass die zusammen etwa 40 m langen Betriebsgebäude südlich der Seestraße als Klammer zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a wirken. Der Seestraße kommt insoweit keine trennende Wirkung zu. Dafür ist sie zu schmal und sind die genannten drei Gebäude zu beherrschend. Dass die Betriebsgebäude wohl nur für eine im Außenbereich privilegierte gartenbauliche Nutzung (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) genehmigt worden sind, ist für die Beurteilung, ob sie an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen, unerheblich. Auch Betriebsgebäude können für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung einen Maßstab liefern, da sie optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu prägen. Auch sie dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Außer Betracht für die Beurteilung insoweit bleiben allein Gebäude, die nur vorübergehend etwa zu Zwecken der Landwirtschaft (z.B. Scheunen und Ställe) oder der Freizeit (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) genutzt zu werden pflegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 - BRS 64 Nr. 86 m.w.N.). Die Betriebsgebäude reichen zwar nicht bis auf Höhe des gegenüberliegenden Wohngebäudes Nr. 38 - 38a. Optisch verkürzen sie gleichwohl die zu beurteilende Lücke auf etwa 50 m. Unterstrichen wird diese Wirkung noch durch die anschließende, weiter nach Osten führende Front von Gewächshäusern, die allerdings wohl selbst nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilhaben, obwohl sie an die Betriebsgebäude angebaut sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 -). Auch weiter nach Osten ist jedenfalls durch den massiven Ausbau des Gebäudes Nr. 38 - 38a der Bebauungszusammenhang bis zum Haus Nr. 28 erweitert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die am See liegenden Gebäude der Fischereigenossenschaft und der Gemüsegenossenschaft an dem Bebauungszusammenhang teilhaben. Zwar hätte das kleinere Wohnhaus Nr. 28 für sich betrachtet kaum die prägende Kraft, die zum Anwesen Nr. 38 - 38a bestehende Lücke von knapp 50 m zu überbrücken. Bewirkt wird dies aber zum einen durch das Anwesen Nr. 38 - 38a selbst und zum andern durch die auf der südlichen Seite der Seestraße stehenden drei Wohnhäuser, mit denen das Haus Nr. 28 optisch eine den Bebauungszusammenhang abschließende Einheit bildet. Demgegenüber hat das tiefer und abgesetzt vom Wohnhaus des Klägers stehende kleinere Wohnhaus Nr. 42 nicht die Kraft, die Bebauung entlang der Seestraße nach Osten im Sinne einer Querorientierung abzuschließen. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht in diesem Sinne berücksichtigte kleine Stützmauer am östlichen Rand des Wohnhauses Nr. 40 und einen hier verlaufenden Weg. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen auch der des Senats aus dem Jahr 1978 für einen nahegelegenen Standort weiter westlich (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 -, NJW 1979, 331). Dort hat der Senat festgestellt, dass eine 60 m breite Lücke in der Bebauung an der Seestraße noch zum Bebauungszusammenhang gehöre, zumal mitten im Ortsetter von Mittelzell (damals noch) ähnlich große landwirtschaftlich genutzte (mit Gewächshäusern bestandene) Flächen lägen, die unstreitig dem Bebauungszusammenhang angehörten; der Senat hatte zudem damals geäußert, dass sich die im Zentrum von Mittelzell dichtere Bebauung nach Osten zwar verdünne, jedoch beim Verlassen des Ortskerns, etwa auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ...09 (welches gegenüber dem Anwesen Nr. 28 liegt), nicht etwa der Eindruck entstehe, sich nunmehr im unbebauten Außenbereich zu befinden.
29 
Das östliche Doppelhaus bleibt innerhalb des so umschriebenen Bebauungszusammenhangs. Dessen nördliche Grenze ist zwar nicht durch eine in den Bauvorlagen eingezeichnete Verlängerung der nördlichen Außenwand des Wohnhauses Nr. 40 nach Osten festgelegt, sondern durch eine Linie zwischen der jeweils nordöstlichen Ecke der Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a, wobei beim Haus Nr. 38 - 38a die im Norden angebaute, mit einem Flachdach versehene Gerätegarage nur ein geringes Hinausschieben des Bezugspunkts erlaubt.
30 
2. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
31 
Dabei kann offen bleiben, ob zu ihm auch das abgesetzt und tiefer stehende Haus Nr. 42 und die am Ufer stehenden Betriebsgebäude der Fischerei- und der Gemüsegenossenschaft gehören. Offen bleiben kann auch, ob die Eigenschaft als Ortsteil bereits daraus folgt, dass insoweit eine Verbindung zum eigentlichen Ortskern von Mittelzell bestünde. Dagegen spricht allerdings Einiges: Insoweit hat der Senat bei dem eingenommenen Augenschein den Eindruck gewonnen, dass die Wohnbebauung ab dem Haus Nr. 46 deutlich von der des Ortskerns abgesetzt ist. Die Freifläche nördlich der Seestraße hat hier eine Ausdehnung von etwa 90 m. Das die Lücke etwa zur Hälfte ausfüllende, alleinstehende Gewächshaus hat schon als solches, aber auch im Übrigen keine die Bebaubarkeit dieser Fläche prägende Kraft, denn es steht deutlich von der Straße zurückgesetzt und nahe dem Seeufer deutlich tiefer. Insoweit kommt auch der weiter nach Osten reichenden Wohnbebauung südlich der Seestraße wohl keine prägende Kraft mehr zu, weil deren Abstand zu den Betriebsgebäuden des Klägers etwa 75 m beträgt und sich diese Lücke nach Süden hin weiträumig öffnet. Sofern im Jahre 1978 insoweit ein anderer Eindruck bestanden haben sollte (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 - a.a.O.), weist der Senat unbeschadet der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung darauf hin, dass sich die Verhältnisse seither maßgeblich dadurch geändert haben, dass die Bebauung sowohl im Ortskern von Mittelzell als auch nördlich der Seestraße bei den Häusern Nr. 46 bis 40 und 38 - 38a erheblich verdichtet worden ist. Dies kann in dem hier zu beurteilenden Bereich dazu führen, dass Freiflächen auch geringerer Ausdehnung nicht mehr als Baulücken zu beurteilen sind, wenn nicht, wie bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben, besondere Verhältnisse bestehen.
32 
Offenbleiben können diese Fragen, weil schon der beschriebene (kleinere) Bebauungszusammenhang von insgesamt mindestens zehn Wohngebäuden nebst etlichen Garagen und Schuppen nach Zahl und Maß ein hinreichendes Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist aber auch insoweit eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt, dass sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, dass sie ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung des Gemeinwesens ist oder einem solchen zugeordnet werden kann. Auch muss die vorhandene Bebauung nicht ein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Auf die Entstehungsweise der Bebauung kommt es nicht an. Andererseits fehlt es an einem Ortsteil nicht erst dann, wenn sich der zu beurteilende Bebauungszusammenhang als behelfsmäßig, völlig regellos und funktionslos erweist. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es vielmehr, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139).
33 
Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass sich die maßgebliche Bebauung jedenfalls durch die in den letzten Jahren vorgenommenen massiven Erweiterungen zahlreicher Wohnhäuser organisch zu einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fortentwickelt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die maßgebliche Bebauung wirke bandartig, sei vorwiegend einseitig und wechsle zudem an zwei Stellen von der Nordseite auf die Südseite der Straße. Denn eine solche Beschreibung überginge den Umstand, dass insbesondere die Anwesen Nr. 46 bis 40 und das Gebäude Nr. 38 - 38a mit den teilweise gegenüberliegenden Betriebsgebäuden südlich der Seestraße als zusammengehörende, verdichtete und teilweise wuchtige, einheitliche Wohnbebauung erscheinen. So wirkt sie insgesamt, mit den weiteren erwähnten Gebäuden, nicht mehr wie eine unerwünschte Splittersiedlung, sondern eher wie eine - wenn auch möglicherweise durch eine Freifläche vom Ortskern von Mittelzell getrennte - städtebaulich gewollte, auslaufende Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Gerade vom Standort vor dem Wohnhaus des Klägers besteht der Eindruck, sich mitten im Ortskern zu befinden. Insofern unterscheidet sich das Gewicht der Bebauung auch deutlich von für sich durchaus gewichtigen Siedlungsansätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 - 4 C 2.05 - DVBl 2006, 1295) und Splittersiedlungen außerhalb der drei Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell.
34 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, das die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft auf das Vorliegen von Außenbereich im Sinne eines Indizes hinweise, hat es an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht abgeschwächt würden, diese allenfalls eine Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände haben könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NuR 1986, 73; vgl. auch Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 - NuR 1991, 426). Insoweit mag auch für die Beurteilung des Vorliegens von Innen- oder Außenbereich dem Flächennutzungsplan Indizwirkung in dem Sinne zukommen, dass die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft Anlass gibt, die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Beurteilung selbst folgt daraus aber nichts.
35 
3. Das östliche Doppelhaus fügt sich nach allen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Gesichtspunkten in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung, dessen Rahmen im Wesentlichen durch die wuchtigen Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a bestimmt wird, aber auch für die überbaubare Grundstücksfläche, die entlang der Straße hinter der bei den Häusern Nr. 46 bis 40 zurückbleibt.
36 
4. Demgegenüber ist das teilweise im Außenbereich geplante westliche Doppelhaus unzulässig. Sein Standort ragt deutlich über den aufgezeigten Bebauungszusammenhang nach Norden hinaus. Insoweit beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange; denn es würde den Bebauungszusammenhang Richtung Seeufer erweitern und so eine schrittweise Ausdehnung der rückwärtigen Umgebungsbebauung Richtung Seeufer in den Außenbereich hinein ermöglichen können (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747; Senatsbeschl. v. 20.04.2005 - 5 S 44/05 -; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 BauGB Nr. 99 m.w.N.). Dass der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit zu Recht abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass die Klage insgesamt abgewiesen werden müsste. Denn die Bauvoranfrage kann auf das östliche Doppelhaus beschränkt werden, ohne dass die Identität des Vorhabens berührt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - m.w.N.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 448.437,50 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom 07.02.2006 und die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Erhebung eines Anschlussbeitrages vom 10.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 807,58 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners für die Gemeinde A-Stadt.

2

Die Gemeinde betreibt auf ihrem Gebiet öffentliche Entwässerungseinrichtungen für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung im Mischsystem, deren Betriebsfertigkeit am 01.12.2005 bekanntgemacht wurde und an die auch das Grundstück des Antragstellers angeschlossen worden ist.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer des 886qm großen Grundstücks W-Str. ... in A-Stadt, ausgewiesen als Flurstück ... der Flur ... . Er erwarb dieses Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 13.09.1993 von der Gemeinde. In § 4 des Kaufvertrages heißt es, dass das Grundstück „voll erschlossen“ verkauft wird, wobei etwaige Hausanschlusskosten vom Käufer zu tragen sind. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127ff. BauGB bzw. Anliegerbeiträge gem. § 8 KAG wurden für das Grundstück nicht gezahlt. Zu dieser Zeit verfügte die Gemeinde über eine 1976 errichtete Abwasseranlage mit Mischwasserkanalisation ohne Regenentlastung, die als erste Baustufe genehmigt worden war. Gemäß Genehmigung vom 03.11.1977 war eine zweite Baustufe vorzusehen, in deren Rahmen der über 2 km als Zulauf zum Nachklärteich genutzte Vorfluter verrohrt wird. Diese Baustufe wurde jedoch nicht realisiert. Der Mischwasserkanalisation waren Hauskläranlagen vorgeschaltet.

4

Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 30.07.2002 - Az. 6 A 53/97 - fest, dass die bestehende Abwasseranlage der Gemeinde nicht dem Stand der Technik entspreche. Daran anschließend forderte die untere Wasserbehörde des Kreises Dithmarschen den Antragsgegner mit Schreiben vom 13.11.2002 auf, gem. § 35 LWG und §§ 7a, 18b WHG die bestehende Abwasseranlage zu sanieren und an den Stand der Technik anzupassen. Der Antragsgegner erarbeitete daraufhin ein Abwasserbeseitigungskonzept für das auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallende Schmutz- und Niederschlagswassers. Dieses umfasste neue Klärteiche nebst verrohrtem Zulauf, ein Leitungsnetz im Mischwassersystem (Schmutz- und Regenwasser), die erforderlichen Pumpwerke, Hebeanlagen, Hauptsammler sowie die Grundstücksanschlüsse mit Hausanschlussschacht. Die erforderliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb des ersten Bauabschnitts der Abwasseranlage - Klärteiche und Zulauf - gem. §§ 35, 56 LWG erteilt die untere Wasserbehörde des Kreises Ditmarschen am 28.07.2004. Die bereits vorhandenen Mischwasserleitungen der ursprünglichen Abwasseranlage („Bürgermeisterkanal“) wurden im Wesentlichen erneuert, in einigen Straßen - so auch die in der W-Str. ... - aber auch belassen und in das neu zu errichtende System einbezogen. Insoweit wurden lediglich neue Abzweiger zu den jeweiligen Grundstücken (incl. Hausanschlussschacht) gesetzt.

5

Nach § 4 der Allgemeinen Abwassersatzung der Gemeinde vom 08.09.2005 (AAS) besteht die Anlage aus zwei jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasser- und zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Mischsystem. Die Betriebsfertigkeit der Anlage wurde am 01.12.2005 bekanntgemacht. Zugleich beschloss die Gemeinde eine Beitrags- und Gebührensatzung. Die Kosten der Anlage stammten aus zwei Bauabschnitten. Zum ersten Bauabschnitt zählen die Kosten für Klärteiche und Grunderwerb in Höhe von 569.120,02 € sowie für die Leitung Zulauf Klärteiche, Kanaluntersuchung und Beweissicherung in Höhe von 215.534,50 €. Die Kosten des zweiten Bauabschnitts belaufen sich auf insgesamt 1.944,845,65 € und umfassen die Abwasserkanäle, Hausanschlussschächte, Druckrohrleitungen und Pumpwerke. Von der Gesamtsumme von 2.729.500,17 € verblieb abzüglich der Zuschüsse und des Gemeindeanteils ein Anteil von 1.132.000,00 €, den die Gemeinde in einen Schmutzwasser- und einen Niederschlagswasseranteil aufteilte und die Kosten für die Straßenentwässerung herausrechnete. Bei der Beitragsbedarfsberechnung für das Schmutzwasser wurden ferner Kosten in Höhe von 286.000,- € für die Hausanschlüsse herausgerechnet. Die so errechneten Beitragssätze von 1,81 €/qm für Schmutzwasser und von 3,08 €/qm für Niederschlagswasser wurden in § 15 BGS übernommen.

6

Mit Bescheid vom 10.01.2006 zog der Antragsgegner den Antragsteller als Grundstückseigentümer zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 3.230,32 € für die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde A-Stadt heran. Der Beitrag setzt sich zusammen aus 1.300,00 € für den Hausanschlussschacht, 1.603,66 € als Schmutzwasserbeitrag sowie 326,66 € als Niederschlagswasserbeitrag. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007, dem Antragsteller am 18.01. zugestellt, als unbegründet zurück. Zugleich lehnte er den gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Beim Neubau der Kanalisation mit Klärteichen handele es sich um die erstmalige Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage, da diese Anlage auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts für die gesamte Gemeinde hergestellt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn die neue Anlage die Leitungen der bisherigen Anlagen einbeziehe. Für diese neue Anlage seien noch keine Beiträge erhoben worden. Zuvor seien für das Grundstück auch keine Erschließungskosten erhoben worden, weder nach dem BauGB noch nach § 8 KAG. Auch wenn die Grundstückseigentümer Kanalisationsbeiträge gezahlt hätten, stelle der Neubau jedenfalls einen Vorteil für alle angeschlossenen Grundstücke der Gemeinde dar, der in der intensiveren Reinigung des Abwassers liege und beitragsfähig sei.

7

Am Montag, den 19.02.2007 hat der Antragsteller Klage erhoben - Az. 4 A 38/07 - und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

8

Bei der Neugestaltung der gemeindlichen Abwasseranlage handele es sich zwar um eine Verbesserungsmaßnahme, die grundsätzlich beitragsfähig sei, weil sie ihm durch die neu geschaffenen Klärteiche auch ein entsprechenden Vorteil hinsichtlich der Reinigung des Abwassers biete. Der Bescheid sei aber rechtswidrig, soweit er ihn zu Erschließungskosten heranziehe. Es müsste differenziert werden zwischen den Kosten für die neu errichteten Klärteiche und des daraus resultierenden Vorteils und der Kosten für die Errichtung eines neuen Leitungsnetzes. Für den Antragsteller liege ein beitragsfähiger Vorteil nur in der Verbesserung der Reinigungsleistung und insoweit sei er auch nur zu Beiträgen heranzuziehen. Die Leitung in der W-Str. ... sei bereits im Zeitpunkt des Grundstückskaufs vorhanden gewesen und von ihm bezahlt worden, da er das Grundstück als „voll erschlossen“ gekauft und einen entsprechend höheren Preis gezahlt habe. Aus der Neuerrichtung der Abwasserkanäle im überwiegenden Gemeindegebiet erwachse ihm deshalb kein Vorteil, so dass er mit den diesbezüglichen Kosten des sog. zweiten Bauabschnitts in Höhe von 1.944.845,65 € nicht belastet werden könne. Beteiligt werden könne er nur an den Kosten für den ersten Bauabschnitt, also für den Bau der Klärteiche und für den Grunderwerb in Höhe von 569.120,02 € sowie für die „Leitung Zulauf Klärteiche“ nebst Kanaluntersuchung und Beweissicherung in Höhe von 215.534,50 €. Zu berücksichtigen sei dabei allerdings, dass Kosten für eine Kanaluntersuchung und für eine Beweissicherung grundsätzlich nicht umlagefähig seien. Daneben könne er nur noch an den Kosten für die Setzung des Kontrollschachts und dem Anschluss an den bereits vorhandenen Abwasserkanal nebst Hausanschlussschacht, in Höhe von insgesamt 312.050,44 € beteiligt werden.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

11

Der Antragsgegner beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Der Antrag sei unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und die Vollziehung für den Antragsteller auch keine unzumutbare Härte darstelle. Im übrigen verweist er auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.

14

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen und auf die beigezogenen Akten aus den Verfahren 4 A 38/07 und 6 A 53/97 verwiesen.

II.

15

Der Antrag ist zulässig und begründet.

16

Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO zulässig. In der Hauptsache wird die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt, nämlich des Beitragsbescheids vom 10.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007. Bei dem Beitragsbescheid handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, gegen den die erhobene Anfechtungsklage keinen Suspensiveffekt entfaltet. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 6 VwGO hatte der Antragsteller erfolglos gestellt.

17

Der Antrag ist auch begründet.

18

Bei öffentlichen Abgaben und Kosten ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 und Abs. 4 S. 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (std. Rspr. des 2. Senats des Schl.-Holst. OVG, vgl. Beschlüsse vom 19.04.1991 - 2 M 2/91 -, NVwZ-RR 1992, 106 f; vom 24.06.1998 - 2 M 7/98 -, Die Gemeinde 1998, 341 f; vom 03.06.1999 - 2 M 9/99 -; vom 04.12.2000 - 2 M 43/00 - m.w.N.).

19

Nach summarischer Prüfung überwiegen die Erfolgaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage, weil vieles dafür spricht, dass der Beitragsbescheid vom 10.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde A-Stadt vom 01.12.2005 (BGS) i.V.m. § 8 KAG. Danach erhebt die Gemeinde Beiträge für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen i.S.d. § 1 BGS i.V.m. § 4 der gemeindlichen Satzung über die Abwasserbeseitigung vom 08.09.2005 (AAS). Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau sowie für den Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen ist gem. § 2 Abs. 2 BGS einer besonderen Satzung vorbehalten. Gegenstand der Beitragserhebung sind zwei selbständige öffentliche Einrichtungen zur zentralen Abwasserbeseitigung von Schmutz- und Regenwasser. Die von den Grundstücken stammenden Abwasser werden in einem Mischkanal gesammelt und fortgeleitet. Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen sind neben den Gemeinschaftsanlagen i.S.d. § 5 Abs. 1 AAS auch die jeweils ersten Grundstücksanschlüsse, d.h. die Leitung vom Sammler bis zum ersten Schacht auf dem jeweils zu entwässernden Grundstück, §§ 5 Abs. 4, 6 Nr. 3 AAS.

21

Die Gemeinde ist gem. § 4 GO i.V.m. §§ 1, 8 KAG ermächtigt, eine solche Beitrags- und Gebührensatzung zu erlassen. Gem. § 8 KAG können Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Anschlussbeiträge werden zur Finanzierung von Investitionsaufwendungen für Maßnahmen erhoben, mit denen ein fest umgrenzter Personenkreis, den Beitragspflichtigen, besondere Vorteile vermittelt werden (Thiem / Böttcher, Kommunalabgabengesetz, Std. Januar 2007, § 8 KAG, Rn. 33, 812). Bei der Feststellung der beitragsrelevanten Maßnahme ist zu differenzieren zwischen der Herstellung einer neuen Anlage bzw. dem Aus- und Umbau einer bestehenden Anlage. Die Beitragspflicht aus § 8 Abs. 1 KAG setzt den beitragsrelevanten Vorteil unmittelbar in Beziehung zu der jeweiligen beitragsrelevanten Maßnahme, so dass der Vorteil ausschließlich mit Blick auf die jeweilige Investitionsmaßnahme zu definieren und zu ermitteln ist (Thiem / Böttcher aaO Rn. 75). Bei Maßnahmen, die die Herstellung einer Einrichtung zum Ziel haben, beruht der beitragspflichtige Vorteil auf der Möglichkeit, die betreffende Einrichtung bzw. ihre Leistungen in Anspruch zu nehmen. Aus- und Umbaubeiträge dienen demgegenüber der Finanzierung von Erweiterungen und Verbesserungen bei bereits bestehenden Einrichtungen, so dass sich der Vorteil nicht schon aus der Möglichkeit ergibt, diese Einrichtung in Anspruch zu nehmen, sondern ausschließlich darin besteht und auch nur insoweit wirkt, wie die Maßnahme eine Situationsverbesserung darstellt (Thiem / Böttcher aaO Rn. 76 f.).

22

Als beitragsfähige Investitionsnahme nennt § 2 Abs. 1 BGS nur die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Eine solche erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG ist grundsätzlich nur gegeben, wenn ein Grundstück erstmalig die Möglichkeit erhält, an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen zu werden (OVG Schleswig, Urt. v. 26.03.1992, KStZ 1992, 157).

23

Jedenfalls hinsichtlich der bestehenden Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung neigt die Kammer dazu, die vorgenommene (Neu-) Errichtung mit dem Antragsgegner als eine solche erstmalige Herstellung anzusehen und insoweit auch eine Beitragsfähigkeit zu bejahen. Dies gilt selbst dann, wenn man die 1976 errichtete Anlage nicht als - langandauerndes - Provisorium betrachtet (etwa weil es nur als eine erste Baustufe genehmigt wurde), sondern eine nach dem als damaligem Bauprogramm der Gemeinde auf Dauer angelegte und aus Sicht des einzelnen Grundstücks funktionsfähig hergestellte, dem Stand der Technik entsprechende Einrichtung, an die auch das klägerische Grundstück nach seiner Bebauung angeschlossen worden ist. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die grundlegende technische Änderung einer vorhandenen Abwasserbeseitigungseinrichtung nach der zitierten Rechtsprechung des OVG Schleswig nur als deren Ausbau, Umbau oder Erneuerung zu bewerten ist und nicht als erstmalige Herstellung einer anderen Einrichtung (Urteil vom 26.03.1992 aaO und vom 25.01.1996, Die Gemeinde 1996, 302 unter Hinweis auf die rechtliche Identität der Einrichtung). Etwas anderes muss u.U. aber dann gelten, wenn die angebotene Leistung schlechthin nicht mehr vergleichbar ist und die Anlage so wesentlich umgestaltet worden ist, dass von einer Neuerstellung gesprochen werden muss (vgl. Friedl / Wiethe-Körprich in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2006, § 8 KAG, Rn. 752 mit Verweisen insbesondere auf die Rechtsprechung des VGH München). Gerade wenn - wie hier - der Grundstückseigentümer zuvor nur die Möglichkeit hatte, das in seiner Hauskläranlage vorgeklärte Abwasser nach Art eines Überlaufs in die Straßenentwässerung einzuleiten („Bürgermeisterkanal“), ihm aber nunmehr nach Herstellung einer zentralen Ortsentwässerung das ungeklärte Schmutzwasser abgenommen wird, kann von einer identischen Einrichtung nicht mehr ausgegangen werden (so Habermann in Dewenter u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, § 8 Rn. 441; vgl. auch Leitsatz 2 des HessVGH, Urteil vom 27.06.1984 in juris). Dies müsste auch dann gelten, wenn die alten Leitungen teilweise weitergenutzt und in das neue Leitungsnetz integriert werden, wenn jedenfalls zentrale Anlagenteile neu geschaffen werden (vgl. VGH München, Urteil vom 08.11.1994, BayVBl. 1995, 436).

24

Erscheint die Erhebung eines Beitrages für die Herstellung der zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung demgemäß als dem Grunde nach denkbar, ist dies nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens für die gesonderte Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung allerdings fraglich. Anhaltspunkte für eine auch insoweit gegebene Situationsverbesserung sind derzeit nicht vorgetragen. Es bleibt vielmehr unklar, wie auf den auch zum Niederschlagswasserbeitrag herangezogenen Grundstücken das dort anfallende Regenwasser zuvor beseitigt worden ist. Sollte das Regenwasser ebenfalls in den als Bürgermeisterkanal bezeichneten Mischwasserkanal geleitet worden sein, dürften jedenfalls hier keine grundlegenden Änderungen an der angebotenen Leistung festzustellen sein, sondern allenfalls ein Umbau ohne Situationsverbesserung. Die Schaffung eines beitragsrelevanten Vorteils wäre nur bei Herstellung der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung denkbar, wenn das anfallende Regenwasser zuvor versickert oder erlaubnispflichtig in ein oberirdisches Gewässer abgeleitet worden wäre.

25

Die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen kann dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Nachvollziehbar rügt der Antragsteller jedenfalls die Beitragsfähigkeit der im 1. Bauabschnitt eingeflossenen, der Höhe nach allerdings bislang nicht bezifferten Kosten für „Kanaluntersuchung, Beweissicherung“. Unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann nur der für die Herstellung tatsächlich notwendige Aufwand beitragsfähig i.S.d § 8 Abs. 1 KAG sein (Habermann aaO Rn. 303, 521). Der Antragsgegner hat bislang nicht dargelegt, welchem Zweck die gerügten Maßnahmen dienten und warum sie notwendig im o.g. Sinne waren. Erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit bestehen insoweit jedenfalls hinsichtlich einer Beweissicherung, die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht der Umsetzung des Bauprogramms oder der Abnahme des Bauwerks, sondern eher der Abwehr / Begründung von Schadensersatzansprüchen oder der Begegnung von Einwendungen vonseiten der Beitragspflichtigen dienen dürfte (vgl. Driehaus in Driehaus aaO Rn. 323a m.w.N.). Sollten sich diese Zweifel erhärten, wären in die vorgenommene Gesamtkalkulation beider Beitragssätze Kosten eingestellt worden, die nicht beitragsfähig sind, so dass ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vorläge oder sogar ein erheblicher methodischer Fehler, der unabhängig von seinen Auswirkungen auf den Beitragssatz zu dessen Unwirksamkeit führen muss (vgl. Habermann aaO Rn. 564a m.w.N.).

26

Schließlich bestehen auch Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung hinsichtlich des von der Gemeinde gesetzten Hausanschlussschachtes. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 3 S. 3 BGS, wonach die Gemeinde Kostenerstattung bzw. Aufwendungsersatz für zusätzliche Grundstücksanschlüsse, die gem. § 5 Abs. 4 S. 2 AAS nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören, und für von ihr erstellte Hausanschlussschächte fordert.

27

Erstattungsansprüche dieser Art waren ursprünglich gewohnheitsrechtlich anerkannt, finden heute aber ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 9a KAG, eingeführt zum 01.01.2004 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG und des LAbfWG vom 30.11.2003, GVOBl 2003, 614.

28

Nach 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Dies ist insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung erforderlich (vgl. Friedersen in: Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG § 65 Anm. 3 und § 66 Anm. 2). Gegen dieses Zitiergebot verstößt die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde, da sie § 9a KAG nicht als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erstattungsanspruch aufführt. Sie ist deshalb unwirksam und stellt keine gültige Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch dar. § 9 a KAG hätte nach seinem Inkrafttreten in die Eingangsformel aufgenommen werden müssen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21.06.2000 - 2 L 80/96 - in Die Gemeinde, 2000, 231 mwN). Seit Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage darf eine in der Satzung vorgesehene Erstattungsregelung nicht mehr auf Gewohnheitsrecht gestützt werden (vgl. Habermann aaO, (§ 9a KAG Rd. 5, 10).

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Streitwert der Hauptsache in Höhe von 3.230,32 € wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung mit 25% anzusetzen ist.


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.