Anordnung über Halden und Restlöcher - HaldeRlAnO | § 24 Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers

Anordnung über Halden und Restlöcher - HaldeRlAnO | § 24 Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Halden und Restlöcher sind bei Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers in einem den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechenden Zustand zu übergeben.

(2) Dem Übernehmenden sind vom Übergebenden

a)
vor der Übergabe einer Halde oder eines Restloches die künftig erforderlichen Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen anzugeben und
b)
beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers die technische Dokumentation gemäß § 15 sowie weitere vorhandene Unterlagen für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung der Halde oder des Restloches zu übergeben,
wenn der Übernehmende für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung die Verantwortung trägt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 28/11/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine ordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten zur Aufrechterhaltung der Wasserhaltung am Tagebaurestloch „(G. IV)“. 2 Die Klägerin ist aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheides der Oberfinanzdirekti
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.