Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Nov. 2015 - 2 L 1/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:1118.2L1.13.0A
bei uns veröffentlicht am18.11.2015

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage als sogenannte Repowering-Maßnahme.

2

Am 27.08.2004 trat der Bebauungsplan Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen – der Gemeinde H. in Kraft. Der Bebauungsplan setzte 8 Baufenster für Windenergieanlagen mit einer zulässigen Gesamthöhe von 135 m fest. Dies entsprach den Zielen des Regionalen Entwicklungsprogramms für den Regierungsbezirk Magdeburg in der Fassung vom 21.03.2000 (MBl. LSA S. 331), in dem für das Plangebiet ein Eignungsgebiet für Windenergie festgelegt war. Derzeit stehen nördlich von H. 18 Windenergieanlagen, von denen sich 8 im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden. Auf dem hier maßgeblichen Flurstück 12/5 der Flur A der Gemarkung H. befindet sich eine Windenergieanlage des Typs Tacke mit einer Gesamthöhe von 90 m.

3

Am 01.07.2006 trat der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg (REP MD) in Kraft, nachdem er am 17.05.2006 von der Beigeladenen zu 2 beschlossen, am 29.05.2006 von der obersten Landesplanungsbehörde genehmigt und in der Zeit vom 18. bis zum 30.06.2006 in den Amtsblättern der Landkreise Bördekreis, Jerichower Land, Ohrekreis, Schönebeck sowie der Landeshauptstadt Magdeburg bekanntgemacht worden war. Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 8 der Gemeinde H. liegt sowohl außerhalb der im REP MD festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.2 REP MD) als auch außerhalb der Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie (Nr. 5.8.3 REP MD).

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Mit Antrag vom 15.06.2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m, einer Gesamthöhe von 149,38 m und einer Kapazität von 2,0 MW innerhalb der Windfarm H.-G. auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur A, Flur 12/5 als Ersatzneubau (sog. Repowering). Der Standort liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen – der Gemeinde H.. Mit Schreiben vom 12.12.2011 änderte die Klägerin den Antrag im Hinblick auf die in dem Bebauungsplan geregelte maximale Gesamthöhe dahin ab, dass die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-70 E-4 mit einer Nabenhöhe von 98,2 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Gesamthöhe von 133,7 m beantragt werde.

5

Mit Schreiben vom 19.07.2011 untersagte die Beigeladene zu 2 dem Beklagten die Erteilung der beantragten Genehmigung unbefristet bis zur Anpassung des Bebauungsplans der Gemeinde H. Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen – an die Ziele der Raumordnung entsprechend dem REP MD.

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Mit kommunalaufsichtlicher Verfügung vom 09.02.2012 ordnete der Beigeladene zu 3 gegenüber der Beigeladenen zu 1, die seit dem 01.01.2010 Rechtsnachfolgerin der Gemeinde H. ist, an, bis zum 21.03.2012 einen Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen – zu fassen. Darüber hinaus ordnete er an, zugleich mit dem Aufstellungsbeschluss für das Gebiet des Bebauungsplans eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzuordnen. Schließlich ordnete er an, den Flächennutzungsplan der Gemeinde H. an die wirksamen Festsetzungen des REP MD anzupassen. Mit weiterer Verfügung vom 25.10.2012 ordnete der Beigeladene zu 3 gegenüber der Beigeladenen zu 1 die Ersatzvornahme an und fasste an deren Stelle den Aufstellungsbeschluss zur Einleitung der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen – der Gemeinde H.. Zugleich fasste er im Wege der Ersatzvornahme den Beschluss über die "Satzung der Gemeinde E. über die Veränderungssperre für das Plangebiet Bebauungsplan Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen – der Ortschaft H.". Die Verfügungen vom 09.02.2012 und 25.10.2012, der Aufstellungsbeschluss sowie die Satzung über die Veränderungssperre wurden im Amtsblatt der Gemeinde E. vom 28.10.2012 veröffentlicht. Die Satzung sollte am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft treten und nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag nach der Bekanntmachung, oder mit Inkrafttreten des durch die Sperre zu sichernden Bebauungsplans außer Kraft treten. Am 29.10.2014 trat die Satzung außer Kraft.

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Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1 ordnete der Beigeladene zu 3 aufgrund einer fachaufsichtlichen Weisung des Beklagten vom 25.06.2015 mit Verfügung vom 31.07.2015 folgendes an:

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"1. Das mit Aufstellungsbeschluss vom 25.10.2012 eingeleitete Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde H. ist unverzüglich fortzuführen.

9

2. Die Gemeinde E. hat einen Vorentwurf des Aufhebungsbebauungsplanes, einschließlich Begründung und vorläufigem Umweltbericht zu erstellen.

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3. Die Gemeinde E. hat diesen Vorentwurf bis zum 21.09.2015 zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit mindestens in Form einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorentwurfs und seiner Begründung und zur frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu bestimmen.

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4. Die Gemeinde E. hat bis zum 15.09.2015 eine erneute Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde H. zu beschließen.

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5. Die erneute Veränderungssperre zu Ziffer 4 ist unverzüglich im Amtsblatt der Gemeinde E. bekanntzumachen.

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6. Die sofortige Vollziehung zu vorstehenden Ziffern 1 bis 5 wird angeordnet.

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7. Die Ersatzvornahme zu vorstehenden Ziffern 2 bis 5 wird angedroht.

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8. Kosten für diese Verfügung werden nicht erhoben."

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Hiergegen legte die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 27.08.2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.10.2015 zurückgewiesen wurde. Den Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 31.07.2015 lehnte der Beigeladene zu 3 mit Schreiben vom 11.09.2015 ab. Die Beigeladene zu 1 fasste bislang keine Beschlüsse zur Umsetzung der Verfügung vom 31.07.2015. Mit Verfügung vom 02.10.2015 ordnete der Beigeladene zu 3 daraufhin gegenüber der Beigeladenen zu 1 folgendes an:

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"I. Da die Gemeinde E. meiner Anordnung vom 31.07.2015 nicht bis zum 15.09.2015 nachgekommen ist, für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde H. durch Beschluss des Gemeinderates eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzuordnen, ordne ich hiermit die Ersatzvornahme nach § 148 KVG LSA an und fasse anstelle und auf Kosten der Gemeinde den vorgenannten Beschluss in der als Anlage 1 beigefügten Form. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verfügung.

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II. Da die Gemeinde E. meiner Anordnung vom 31.07.2015 nicht bis zum 21.09.2015 nachgekommen ist, das eingeleitete Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde H. unverzüglich fortzusetzen, indem sie einen Vorentwurf des Aufhebungsbebauungsplanes einschließlich einer Begründung mit vorläufigem Umweltbericht erstellt sowie diesen Vorentwurf zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB mindestens in Form einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorentwurfs und seiner Begründung zu bestimmen hat, ordne ich hiermit die Ersatzvornahme nach § 148 KVG LSA an und erstelle zunächst selbst auf Kosten der Gemeinde durch Beauftragung eines Dritten den Vorentwurf des Aufhebungsbebauungsplanes einschließlich Begründung und vorläufigem Umweltbericht. Diesen Vorentwurf werde ich sodann selbst auf Kosten der Gemeinde bekanntmachen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vornehmen.

19

III. Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II ordne ich hiermit an.

20

IV. Kosten für diese Verfügung werden nicht erhoben."

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Anlage 1 zu der Verfügung vom 02.10.2015 lautete wie folgt:

22

"Satzung der Gemeinde E.
über die Veränderungssperre für das Plangebiet
Bebauungsplan Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen
der Ortschaft H.

23

Der Landkreis Börde als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde für die Gemeinde E. gemäß § 144 KVG LSA vom 15. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 288), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2014, fasst im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 148 KVG LSA folgenden Beschluss für den Gemeinderat der Gemeinde E.:

24

Es wird die nachfolgende Satzung der Gemeinde E. über die Veränderungssperre für das Plangebiet Bebauungsplan Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen der Ortschaft H. beschlossen:

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§ 1
Zu sichernde Planung

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Der Landkreis Börde hat mit Verfügung vom 25.10.2012 einen Beschluss des Gemeinderates E. darüber ersetzt, dass der Bebauungsplan Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen der Ortschaft H. aufgehoben bzw. rückabgewickelt werden soll. Nachdem die Gemeinde E. das Aufhebungsverfahren nicht fortgeführt hat, hat der Landkreis Börde mit Verfügung vom 31.07.2015 angeordnet, dass das Verfahren unverzüglich fortzuführen ist. Hierzu ist der Vorentwurf des Aufhebungsbebauungsplanes einschließlich einer Begründung und vorläufigem Umweltbericht zu erstellen und bekanntzumachen.

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Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

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§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

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Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Planbereich des Bebauungsplans Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen der Ortschaft H..

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Für den räumlichen Geltungsbereich ist die zeichnerische Darstellung gemäß beiliegendem Lageplan maßgebend.

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§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

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(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

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a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

34

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

35

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange (§ 14 Abs. 2 BauGB) nicht entgegenstehen, kann von Absatz (1) eine Ausnahme zugelassen werden. Eine Entscheidung trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

36

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

37

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB besteht, sind die Vorschriften der Veränderungssperre nicht anzuwenden.

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§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

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Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Bekanntmachung gerechnet oder mit Rechtskräftigkeit des durch die Sperre zu sichernden Bebauungsplanes außer Kraft."

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Die Verfügung des Beigeladenen zu 3 vom 02.10.2015 nebst Anlage 1 wurde im Amtsblatt der Gemeinde E. vom 14.10.2015 veröffentlicht.

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Bereits mit Bescheid vom 16.05.2012 hatte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 15.06.2009 abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, die Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG liege nicht vor, da andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb (Repowering) der beantragten Windenergieanlage entgegenstünden. Mit Inkrafttreten des REP MD entspreche der Bebauungsplan Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen – nicht mehr den Zielen der Raumordnung, da das SO Wind nunmehr außerhalb eines im REP MD festgelegten Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder eines Eignungsgebietes für die Nutzung der Windenergie liege. Die Gemeinde sei gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung verpflichtet. Da eine solche Anpassung bisher nicht erfolgt sei, sei der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot unwirksam. Der Genehmigungsbehörde stehe jedenfalls bei – wie hier – offenkundiger Unwirksamkeit eine inzidente Normverwerfungskompetenz zu. Eine Anwendung des unwirksamen Bebauungsplans würde dazu führen, dass durch die Zulassung der geplanten Anlage sowie möglicherweise weiterer Anlagen außerhalb regionalplanerisch festgelegter Gebiete für die Nutzung der Windenergie das gesamträumliche Konzept des Regionalen Entwicklungsplans in Bezug auf Windkraftanlagen auf unabsehbare Zeit nicht zu erreichen wäre. Der Sinn der übergeordneten Planung und die damit verfolgte Ordnung des Raumes wären dann in Frage gestellt. Dies könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden. Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Windkraftanlage richte sich somit nach § 35 BauGB, denn der Vorhabenstandort liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB. Die Windkraftanlage sei ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Aufgrund der Gesamthöhe der Anlage von 133,7 m, der vom Rotor überstrichenen Fläche von 3.957,18 m² sowie des Standortes gehe die Wirkung der Anlage über den unmittelbaren Nahbereich heraus. Auch sei sie geeignet, die Entwicklung des Gebietes im Sinne der Nutzung der Windenergie weiter zu beeinflussen. Dies gelte insbesondere unter dem Aspekt, dass die geplante Anlage am äußersten Rand eines mit Windkraftanlagen bebauten Bereiches errichtet werden solle und somit der Abstand zwischen zwei mit Windkraftanlagen bebauten Gebieten weiter verringert würde. Dem Vorhaben stünden gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, da im REP MD Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie an anderer Stelle ausgewiesen seien. Der REP MD sei wirksam. Insbesondere die Regelungen zur Windenergie seien nicht zu beanstanden. Der REP MD schaffe der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum, beruhe auf einem schlüssigen Gesamtkonzept und weise keine Abwägungsfehler auf. Dies sei durch mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt worden. Das Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise zuzulassen. Eine Abweichung im Einzelfall sei zwar möglich, stehe aber unter dem Vorbehalt, dass die der Planung zu Grunde liegende Konzeption durch die Abweichungen nicht in Frage gestellt werde. Atypische Fälle, in denen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB trotz Ausweisung an anderer Stelle nicht greife, könnten deshalb nur solche sein, die nicht in der planerischen Zielsetzung des Raumordnungsplans lägen. Das treffe auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zu, denn die Neuordnung der Standorte von Windkraftanlagen sei ein zutreffendes planerisches Ziel, das durch Abweichungen von den Ausweisungen nicht unterlaufen werden dürfe.

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Bereits am 15.03.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Halle Untätigkeitsklage erhoben. Mit Beschluss vom 30.03.2012 – 4 A 46/12 HAL – hat das Verwaltungsgericht Halle den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen.

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Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe einen Rechtsanspruch auf die beantragte Genehmigung. Dieser folge aus dem rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen – der Gemeinde H.. Der Standort der Anlage liege im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Das Vorhaben stehe auch in Einklang mit dessen Festsetzungen. Eine Aufhebung des Bebauungsplans sei bislang nicht erfolgt. Er sei gegenüber dem REP MD vorrangig, denn dieser sei erst später in Kraft getreten. Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB führe nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dies folge zunächst aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 BauGB. Hiernach seien B-Pläne den Zielen der Raumordnung "anzupassen". Dies setze ein Bebauungsplanaufstellung- oder ein Bebauungsplanänderungsverfahren voraus. Keineswegs sei mit Inkrafttreten eines Ziels der Raumordnung, das einem Bebauungsplan widerspreche, der Bebauungsplan ipso jure unwirksam. Zudem ergebe sich aus der Planungshoheit der Standortgemeinde, dass diese allein bestimme, ob, wann und wie ein Bebauungsplan abgeändert oder aufgehoben werde. Dies werde von § 1 Abs. 4 BauGB nicht ersetzt. Zudem gebe es bei Darstellungen in einem Regionalplan zur Windkraft wegen des groben Maßstabs sog. Konkretisierungs-Spielräume. Selbst wenn eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bestehe sollte, folge daraus nicht, dass der Bebauungsplan Nr. 8 aufzuheben oder nichtig sei. Schließlich seien für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans allein die in § 214 BauGB angeführten Rechtsfehler maßgeblich. Eine nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wirksam werdende Änderung von Raumordnungsplänen gehöre hierzu nicht. Der REP MD könne dem Vorhaben auch deshalb nicht entgegenstehen, weil die streitgegenständliche Windkraftanlage nicht raumbedeutsam sei. Durch sie werde eine bereits vorbelastete Situation nicht spürbar verändert. Auch befinde sich der Standort der streitgegenständlichen Windenergieanlage in einem Abstand von mindestens 1.250 m zur nächsten Wohnbebauung. Die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 gehe ins Leere, denn die Ziele der Raumordnung seien nicht rechtserheblich, wenn – wie hier – die Windenergieanlage im Bereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB errichtet werden solle. Denn dann richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens einzig danach, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Die Ziele der Raumordnung spielten hingegen keine Rolle mehr, auch wenn sie sich geändert haben sollten. Das Gesetz kenne keine "Durchgriffs-Befugnis", entgegen einer wirksamen Bauleitplanung eine raumplanerische Untersagung zu erteilen. Zudem sei die Wirksamkeit des REP MD zweifelhaft. Der Bestandsschutz des Windparks H. sei nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei das 5-km-Kriterium im Bereich H. nicht eingehalten und einheitlich angewendet worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beigeladene zu 1 im Falle der Aufhebung des Bebauungsplans gemäß §§ 39 ff. BauGB Entschädigungen in erheblicher Höhe leisten müsse. Auch sei die Frist für die Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB noch nicht abgelaufen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 16.05.2012 zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage (WEA) des Typs Enercon E-70 E-4 mit einer Nennleistung von 2,3 Megawatt (MW), einer Nabenhöhe von 98,2 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Gesamthöhe von 133,7 m auf dem Grundstück in H., Gemarkung H., Flur A, Flurstück 12/5, zu erteilen.

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hilfsweise,

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festzustellen, dass der Beklagte bis zum Erlass der Veränderungssperre im Wege der Ersatzvornahme durch den Beigeladenen zu 3 vom 25.10.2012 verpflichtet gewesen ist, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die im Hauptantrag näher bezeichnete Windenergieanlage zu erteilen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

50

Er hat den angefochtenen Ablehnungsbescheid verteidigt. An der Rechtmäßigkeit des REP MD bestehe auf Grund der Rechtsprechung des Senats kein Zweifel. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin bestehe nicht mehr, weil die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bereits abgelaufen sei.

51

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2 hat vorgetragen, die streitgegenständliche Windenergieanlage sei raumbedeutsam. Durch den Abriss einer älteren kleineren Anlage und die Errichtung einer Anlage mit einer Nabenhöhe von 98,2 m, einer Gesamthöhe von 133,7 m und einer Leistung von 2,3 MW außerhalb eines in einem gültigen Regionalplan festgesetzten Gebietes für die Nutzung der Windenergie werde ein raumordnungsrechtlicher Missstand verfestigt. Soweit die Klägerin geltend mache, die beantragte Anlage füge sich in das Bild der bereits errichteten Anlagen ein, verkenne sie, dass sich auch die übrigen Anlagen außerhalb von regionalplanerisch festgesetzten Gebieten zur Nutzung der Windenergie befänden. Anders als von der Klägerin behauptet, halte der REP MD das 5-km-Kriterium durch. Dabei gehe es darum, langfristig den 5-km-Abstand wieder zu erreichen und Ordnung im Raum zu schaffen. Die im REP MD ausgewiesenen Gebiete für die Nutzung der Windenergie hielten diesen Abstand ein. Dass in diesem Puffer gleichwohl Windenergieanlagen vorhanden seien, sei der planlosen Errichtung von Windenergieanlagen vor Inkrafttreten des REP MD geschuldet. Nach Ablauf der Betriebszeiten der Windenergieanlagen, die außerhalb der im REP MD ausgewiesenen Gebiete für die Nutzung der Windenergie errichtet worden seien, werde sich die Situation ändern. Die Genehmigung der streitgegenständlichen Anlage würde diesen Zeitraum erheblich nach hinten verschieben. Die Beigeladene zu 1 sei verpflichtet, den Bebauungsplan Nr. 8 an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Der Erteilung der Genehmigung stehe ihre Untersagungsverfügung vom 19.07.2011 entgegen. Nach § 14 ROG könne die Raumordnungsbehörde nunmehr auch Entscheidungen über die Zulässigkeit von Planungen und Maßnahmen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstünden. Die Untersagung sei das einzige der Raumordnungsbehörde zur Verfügung stehende Instrument, um Ziele der Raumordnung gegenüber gemeindlichen Planungen, insbesondere gegenüber anpassungsunwilligen Gemeinden, zu sichern. Gerade in dem Fall, in dem die Gemeinde die Auffassung vertrete, eine Anpassung der gemeindlichen Planung an die rechtmäßigen Ziele der Raumordnung sei für sie nicht erforderlich, könne der Schutz der Ziele der Raumordnung nicht dem Handeln der Kommunalaufsicht überlassen werden. Einen Konkretisierungsspielraum gebe es nicht, da der Geltungsbereich des Bebauungsplans in einem Bereich liege, in dem die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen sei.

52

Mit Urteil vom 30.10.2012 – 2 A 140/12 MD – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stehe das geltende Bauplanungsrecht entgegen. Der Bebauungsplan Nr. 8 verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB und sei deshalb für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens außer Acht zu lassen. Die Anpassung des Bebauungsplans Nr. 8 an die Ziele der Raumordnung sei materiell-rechtlich erforderlich, weil bei einer fortschreitenden Geltung des Bebauungsplans die Verwirklichung der Raumordnungsziele wesentlich erschwert würde. Ohne die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 bestehe für die Betreiber der bereits errichteten Anlagen die Möglichkeit, die im Plangebiet vorhandenen acht Altanlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls auch neu anzuordnen (Repowering). Ein Verzicht auf die Aufhebung würde dazu führen, dass sich die bestehende Nutzung, die mit den Zielen der Raumordnung nicht (mehr) in Einklang stehe, weiter verfestige. Konkretisierungsspielräume gebe es nicht, da nur die Aufhebung des Bebauungsplans in Betracht komme. Die Anpassung sei auch zeitlich erforderlich. Das Anpassungserfordernis habe sich mehr als sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der (neuen) Zielbestimmungen zu einem Anpassungszwang verdichtet. Hinreichende Anhaltspunkte gegen die Wirksamkeit des REP MD, insbesondere der Ausweisung von Konzentrationsflächen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der REP MD sei insbesondere nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Beigeladene zu 2 einige der im Regionalen Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Magdeburg noch ausgewiesenen Eignungsgebiete – wie den hier in Rede stehenden Windpark – nicht mehr als Eignungs- oder Vorranggebiet ausgewiesen habe. Die Beigeladene zu 2 habe die zum Zeitpunkt der Planung vorhandenen Windenergieanlage erfasst und berücksichtigt und unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes einen großen Teil der nunmehrigen Konzentrationsflächen gerade im Bereich vorhandener Windparks ausgewiesen. Angesichts dessen sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Teil der vorhandenen Anlagen nicht (mehr) innerhalb solcher Konzentrationsflächen liege, denn wegen des weiten planerischen Gestaltungsspielraumes sei der Planungsträger nicht dazu verpflichtet, Standorte für Windenergie dort festzulegen, wo Windenergieanlage bereits vorhanden seien. Der Ausschluss dieser Flächen beruhe im konkreten Fall zudem auf einem schlüssigen Gesamtkonzept, das die Beigeladene zu 2 in Anwendung ihres Kriterienkatalogs angewandt habe. Dabei seien auch die Belange der nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungspflichtigen Gemeinden erkannt und hinreichend gewichtet worden, denn die Beigeladene zu 2 habe die von den betroffenen Gemeinden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt. Im Hinblick auf das im Regionalplan enthaltene 5-km-Kriterium sei zu berücksichtigen, dass nach den nicht weiter widersprochenen Angaben der Beigeladenen zu 2 dieser Abstand eingehalten sei, soweit es die im REP MD (neu) ausgewiesenen Gebiete für die Nutzung der Windenergie betreffe. Soweit sich außerhalb dieser (neu) ausgewiesenen Konzentrationsflächen gleichwohl bereits errichtete und genehmigte Altanlagen befänden, die diesen Abstand verkürzten, werde sich dieser Zustand nach Ablauf der Betriebszeiten dieser Anlagen verändern, da die Betreiber dieser Anlagen auf den Bestandsschutz für ihre Anlagen beschränkt seien. Vor diesem Hintergrund und der bereits ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zum REP MD bestehe kein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf dessen Wirksamkeit. Verstoße der Bebauungsplan Nr. 8 danach gegen § 1 Abs. 4 BauGB, sei er für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des in Rede stehenden Vorhabens außer Acht zu lassen. Da der Bebauungsplan Nr. 8 keine Anwendung finde, richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. Danach sei das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig, da die von der Klägerin geplante Windenergieanlage als raumbedeutsames Vorhaben den Zielen der Raumordnung widerspreche. Bei dem Vorhaben der Klägerin handele es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben, weil es das Ziel der Beigeladenen zu 2, die Windenergieanlagen durch die Regionalplanung auf bestimmte Standorte zu konzentrieren, auf unabsehbare Zeit hinausschiebe und damit konterkariere. Hinzu trete, dass die Klägerin in dem in Rede stehenden Bebauungsplangebiet (fünf oder sechs) weitere Windenergieanlagen betreibe und somit der Genehmigung des Repowering einer ihrer Anlagen eine nicht unerhebliche Signal- und Indizwirkung für die nicht auszuschließenden weiteren Genehmigungsverfahren zukäme. Insoweit sei bereits die Genehmigung der hier in Rede stehenden Windenergieanlage geeignet, die räumliche Entwicklung des gesamten Bebauungsplangebietes zu beeinflussen. Auf die Frage, ob die Anlage daneben auch aufgrund ihrer Lage und Gesamthöhe als raumbedeutsam zu qualifizieren sei, komme es danach nicht an. Dem danach raumbedeutsamen Vorhaben stünden Ziele der Raumordnung entgegen, weil eine wirksame Ausweisung an anderer Stelle durch den REP MD erfolgt sei. Das Vorhaben der Klägerin sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Eine Abweichung im Einzelfall stehe unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zu Grunde liege, als solche nicht in Frage gestellt werde und das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel nicht unterlaufen werde. Davon sei hier jedoch bei einer Zulassung des Repowering auszugehen. Der Hilfsantrag bleibe ebenso erfolglos, da die Genehmigungsvoraussetzungen auch vor Erlass der Veränderungssperre nicht vorgelegen hätten. Auf deren Wirksamkeit komme es daher nicht an.

53

Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor, der Bebauungsplan Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen – der Gemeinde H. sei gültig. Selbst wenn die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB eingreifen sollte, führe dies nicht zu dessen Unwirksamkeit. Die Auffassung der Vorinstanz verkenne bereits den eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung "anzupassen" seien. Die Vorschrift setze ein aktives Tun, ein "Anpassen", durch den Normgeber voraus. Dies müsse im Rahmen eines ordnungsgemäßen Aufstellungsverfahrens unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 1 bis 10 BauGB erfolgen. Dies liefe ins Leere, wenn § 1 Abs. 4 BauGB dahin ausgelegt werde, dass nach einer nicht näher definierten Frist ein Bauleitplan ohne jedes Normsetzungsverfahren automatisch angepasst sei. Zudem dürften die Gemeinden regionalplanerische Ziele im Rahmen der Bauleitplanung konkretisieren. Die Vorinstanz habe auch die Planungshoheit der Standortgemeinde, hier der Gemeinde H., sowie die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 f. BauGB nicht hinreichend beachtet.

54

Zudem sei die streitgegenständliche Windenergieanlage nicht raumbedeutsam. Es sei allein die hier in Rede stehende Einzelanlage zu bewerten. Ohne Belang sei dagegen, ob darüber hinaus weitere Windenergieanlagen im Rahmen eines Repowerings umgesetzt werden könnten. Als Einzelanlage sei die streitgegenständliche Windenergieanlage nicht raumbedeutsam, da sie im Verbund mit zahlreichen bestehenden Windenergieanlagen ähnlicher Bauart stehe. Innerhalb eines Windparks errichtete Einzelanlagen seien für sich typischerweise – so auch hier – nicht raumbedeutsam.

55

Darüber hinaus halte der REP MD einer Inzidentkontrolle nicht stand. Zwar habe der Senat diesen in mehreren Entscheidungen für wirksam erachtet. Zwischenzeitlich habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu Regionalplänen mit Darstellungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch erheblich verschärft. Hiernach habe ein Regionalplan mit Zieldarstellungen in Gestalt von Eignungsgebieten nur dann Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wenn zunächst "harte" und dann "weiche" Tabuzonen bestimmt, drittens aus den verbleibenden Restflächen, den sog. Potentialflächen, die Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergie nach einheitlichen Kriterien festgelegt würden und viertens im Ergebnis der Windenergie in substantieller Weise Raum gegeben werde. Die vorgenannte Reihenfolge im Abwägungsvorgang sei zwingend. Schließlich müsse der Abwägungsvorgang in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sein. Diesen rechtlichen Vorgaben werde der REP MD nicht gerecht. Der Plangeber habe die zwingend vorgesehenen Abwägungsschritte nicht eingehalten und zum Teil durch eigene, in der Rechtsprechung nicht vorgesehene Abwägungsschritte ergänzt. Der Plangeber habe im REP MD zwar Ausschluss- und Abstandskriterien festgelegt, bei denen von vornherein die Ansiedlung von Windenergieanlagen ausgeschlossen worden seien. Bei einigen Kriterien seien darüber hinaus Einzelfallprüfungen zur eventuellen Vergrößerung des Abstandes bei entsprechenden Konfliktlagen vorgesehen. Auch seien alle Waldgebiete ausgeschlossen worden. Diese Kriterien seien wohl als harte Tabukriterien zu verstehen, weil mit ihnen ein pauschaler Ausschluss der Flächen für die Windenergienutzung verbunden sei. Eine bewusste Unterscheidung von harten und weichen Tabukriterien sei jedoch nicht ersichtlich. Dies mache den REP MD abwägungsfehlerhaft und unwirksam. Zudem habe der Plangeber die Ausschlusskriterien teils fehlerhaft als pauschale Ausschlusskriterien für die Windkraft festgelegt. Mit dem Ausschlusskriterium "dörfliche und städtische Siedlungen, Campingplätze, Gebiete gemäß § 10 BauNVO, Kur- und Klinikgebiete" zuzüglich eines Abstandes von mindestens 1.000 m sei wohl ein "hartes" Tabukriterium gemeint. Die Abstände zu Siedlungen seien jedoch in der Regel den "weichen" Tabuzonen zuzuordnen. Darüber hinaus seien "Schutzgebiete nach FFH-Richtlinie" zuzüglich eines Abstandes von 500 m als Ausschlussbereiche festgelegt worden. Dies sei fehlerhaft, da es sich bei FFH-Gebieten um weiche Tabukriterien handle. Darüber hinaus sei eine Vergrößerung des Abstandes nach Einzelfallprüfung möglich. Hierbei handele es sich wohl um ein weiches Tabukriterium. Auch die "EG Vogelschutzgebiete" seien den Ausschlusskriterien zugeordnet worden. Dies sei fehlerhaft, denn auch Vogelschutzgebiete seien der Nutzung der Windenergie keineswegs von vornherein entzogen. Ebenfalls abwägungsfehlerhaft sei die Zuordnung aller Waldgebiete zu den Ausschlussbereichen, also den harten Tabukriterien. Waldgebiete seien allenfalls weiche Tabukriterien. Es sei auch nicht gewährleistet, dass sämtliche Kriterien durch den Plangeber einheitlich angewendet würden. Dies folge bereits daraus, dass teilweise Einzelfallprüfungen festgelegt seien, ohne dass ersichtlich sei, wann eine solche geboten sei. Zudem sei einer Einzelfallprüfung inhärent, dass keine Abwägungsentscheidung bezogen auf den gesamten Planungsraum stattfinde. Die fehlende Unterscheidung von harten und weichen Tabukriterien sei auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Hätte die Beigeladene zu 2 die fälschlicherweise als harte Kriterien gewerteten Belange zu den weichen Kriterien gezählt, wäre sie absehbar zu einer größeren Ausweisung von Flächen für die Windenergie gekommen. Durch die zusätzlichen harten Kriterien habe sie von vornherein Flächen bei der anschließenden Abwägung nicht bewertet, die für die Windenergie zur Verfügung gestanden hätten. Der aufgezeigte Fehler im Abwägungsvorgang sei auch nicht wegen der Planerhaltungsvorschriften nach § 12 ROG unbeachtlich geworden, da die Bekanntmachung des REP MD keinen Hinweis darauf enthalten habe, dass diese nur innerhalb einer bestimmten Frist gerügt werden könnten.

56

Auch die im Juli 2011 ausgesprochene Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 stehe ihrem Genehmigungsanspruch nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Untersagung eines privaten Vorhabens überhaupt zulässig sei. Jedenfalls sei die Rechtserheblichkeit der Ziele der Raumordnung nicht gegeben, wenn die Windenergieanlage – wie hier – im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans errichtet werden solle.

57

Die Klägerin beantragt,

58

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30.10.2012 – 2 A 140/12 MD – zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 16.05.2012 zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage (WEA) des Typs Enercon E-70 E-4 mit einer Nennleistung von 2,3 Megawatt (MW), einer Nabenhöhe von 98,2 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Gesamthöhe von 133,7 m auf dem Grundstück in H., Gemarkung H., Flur A, Flurstück 12/5, zu erteilen,

59

hilfsweise,

60

1. den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, über ihren Genehmigungsantrag (s. Hauptantrag) nach außer Kraft treten der Veränderungssperre neu zu entscheiden,

61

und

62

2. festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16.05.2012 rechtswidrig war.

63

Der Beklagte beantragt,

64

die Berufung zurückzuweisen.

65

Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde H. sei unwirksam, weil er gegen Ziele der Raumordnung verstoße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liege in einem Bereich, in dem nach dem REP MD die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen sei. Die streitgegenständliche Windenergieanlage sei raumbedeutsam, weil sie eine Gesamthöhe von mehr als 100 m habe. Die streitbefangene Windenergieanlage sei auch wegen ihrer Lage raumbedeutsam. Sie fülle nicht eine Lücke zwischen zwei bestehenden Windenergieanlagen, sondern liege im südöstlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und rage isoliert in den Raum hinein. Durch sie verändere sich der Abstand zur nächsten Bebauung, weil sie nicht innerhalb eines Windfeldes platziert sei, sondern den äußersten Rand markiere und dieses damit erweitere. Die Angriffe auf den REP MD seien nicht durchgreifend. Zwar halte er nur materiell, nicht aber formell das höchstrichterlich vorgegebene Vorgehen bei der Aufstellung von Regionalplänen zur Ordnung der Windenergie im Raum ein. Das führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Die Methodik diene allein dazu, der Windenergie substantiell Raum zu geben. Dies sei im REP MD gelungen. Der Senat habe dessen Rechtmäßigkeit bereits mehrfach bestätigt. Auf etwaige Fehler in der Planungskonzeption komme es daher nicht an. Eine Überprüfung der weichen Tabukriterien sei entbehrlich, wenn – wie hier – der Windenergie genügend Raum gegeben worden sei. Es komme nur auf das Gesamtergebnis an. Eine genauere Befolgung der Planungssystematik, die die höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr vorgebe, hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Jedenfalls sei er nach den Grundsätzen der Planerhaltung nicht mehr angreifbar. Gemäß § 28 Abs. 2 ROG fänden sowohl § 12 Abs. 1 bis 4 ROG als auch § 9 LPlG LSA Anwendung. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung, auf den es gemäß § 12 Abs. 3 ROG ankomme, habe der REP MD an keinem Mangel gelitten, da die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien in diesem Zeitpunkt nicht Stand der Rechtsprechung gewesen sei. Selbst wenn man unter Rechtslage nur die rechtlichen Vorschriften selbst und nicht deren Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung verstehe, sei eine Heilung nach § 9 Abs. 2 LPlG LSA eingetreten. Nach dieser Vorschrift würden die in § 9 Abs. 1 LPlG LSA genannten Mängel, zu denen auch Mängel der Abwägung gehörten, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlich gerügt worden seien. Eine Hinweispflicht gebe es insoweit – anders als die Klägerin meine – nicht. Der hier relevante Abwägungsmangel, die fehlende Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien, sei innerhalb dieser Frist nicht gerügt worden. Gemäß § 9 Abs. 2 LPlG LSA sei daher davon auszugehen, dass der REP MD seit Veröffentlichung fortgelte. Dann sei er auch ein tauglicher Maßstab, an dem sich der Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde H. messen lassen müsse. Der Bebauungsplan sei selbst dann unwirksam, wenn der REP MD unwirksam sei, denn er enthalte sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkungen in Bezug auf die Höhe der Anlagen und die überbaubaren Flächen. Für einen Verpflichtungsausspruch auf der Grundlage des § 35 BauGB fehle die Spruchreife, da die vorliegenden Antragsunterlagen aus dem Jahr 2009 oder früher stammten und seither nicht mit Blick auf eine Veränderung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände (z. B. Naturschutz) aktualisiert worden seien. Der Hilfsantrag sei unzulässig. Es bestehe kein Feststellungsinteresse. Eine auf die unterlassene Anwendung des Bebauungsplans gestützte Amtshaftungsklage sei offensichtlich aussichtslos, da er den REP MD für wirksam gehalten habe und auch für wirksam habe halten dürfen. Zudem sei das Verständnis des § 1 Abs. 4 BauGB umstritten. Ein Schadensersatzanspruch sei auch deshalb ausgeschlossen, weil sein Handeln von einem Kollegialgericht mit dem angefochtenen Urteil für rechtmäßig befunden worden sei.

66

Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag.

67

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

68

die Berufung zurückzuweisen.

69

Zur Begründung trägt sie vor, der Bebauungsplan der Gemeinde H. könne im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht angewendet werden, da er gegen Ziele der Raumordnung verstoße und gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst werden müsse. Der REP MD sei ordnungsgemäß aufgestellt worden und inhaltlich wirksam. Er werde auch den aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung gerecht. Entscheidend sei, dass der Plangeber erkannt habe, ob es sich bei den Ausschlusskriterien um zwingende Ausschlussgründe oder um solche handele, die er nach einer Abwägung für erforderlich halte. Es sei nicht erforderlich, zunächst die harten Prüfkriterien komplett abzuarbeiten, um sich erst dann den weichen Prüfkriterien zuzuwenden. Nach diesen Grundsätzen sei sie bei der Aufstellung des REP MD verfahren. Sie habe im Rahmen der Begründung dargelegt, ob es sich um nicht der Abwägung zugängliche (zwingende) Ausschlussgründe nach harten Kriterien oder um einen nach einer Abwägung erfolgten Ausschluss handele. Soweit sie von einem zwingenden Ausschlussgrund aufgrund eines harten Kriteriums ausgegangen sei, habe sie den Begriff "Tabuzone" gewählt. Nicht an diesen harten Kriterien scheiternde Flächen seien auf der Grundlage einer entsprechenden Abwägung als Abstandsflächen in die Planung eingegangen. Bei den Kriterien 14 und 15 seien Vorbehaltsgebiete herangezogen worden, die keinen zwingenden Ausschluss beinhalteten, sondern einer Abwägung offen stünden, was sich aus § 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG ergebe. Insoweit sei der Begriff "Tabu" als weiches Kriterium verwandt worden. Sie sei sich dieser Unterscheidung auch bewusst gewesen. Dies ergebe sich aus der Beschlussvorlage RV 14/2002 zum Beschluss der Regionalversammlung vom 18.12.2002 über die Abstandsregelungen von Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie. Hierin werde sowohl auf rechtliche Belange hingewiesen (Gesetz, Richtlinie) als auch auf planerische Aspekte (Vorschlag der Geschäftsstelle und ähnliches). Auch aus der Niederschrift der Sitzung der Regionalversammlung vom 18.12.2002 werde dies deutlich. Bei der am 25.06.2003 beschlossenen Änderung des Kriteriums 10 (Abstand zu Naturdenkmalen) werde das planerische Element ebenfalls deutlich, wie sich aus dem Protokoll der Sitzung der Regionalversammlung vom 25.06.2003 ergebe. In den Unterlagen sei immer von "Tabuflächen" im Sinne von harten Kriterien und "Abstandsflächen" im Sinne von weichen Kriterien die Rede, soweit nicht die in den Kriterien 14 und 15 benannten Vorbehaltsgebiete betroffen seien, die lediglich weiche Kriterien darstellten. Bei der strikten Trennung der Tabukriterien in harte und weiche und dem schrittweisen Ausscheiden der einzelnen Flächen komme man zu den gleichen Ergebnissen bezüglich der verbleibenden Flächen wie bei der Zusammenfassung der harten und weichen Kriterien und dem Ausscheiden in einem Schritt. Die verbleibenden Suchräume seien identisch. Der Mehrwert des Ausscheidens zuerst der harten und danach der weichen Kriterien könne darin liegen, dass durch dieses Vorgehen ein Vergleich der Fläche des Plangebietes abzüglich der harten Kriterien mit der Fläche der ausgewählten Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie zur Prüfung, ob die Planung im Ergebnis der Windenergie substantiell Raum verschaffe, möglich werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich diese Frage jedoch nicht allein nach diesem Verhältnis bestimmen. Dies sei auch folgerichtig, da die Oberverwaltungsgerichte bei der Einteilung der Kriterien in harte und weiche unterschiedliche Maßstäbe anlegten, was in der Regel dazu führe, dass das zu bildende Verhältnis auf unterschiedlichen Grundlagen beruhe. Der REP MD sei mehrfach vom Senat geprüft und für wirksam angesehen worden. Gegen das Urteil des Senats vom 30.07.2009 – 2 K 93/08 – sei Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2010 – BVerwG 4 BN 65.09 – zurückgewiesen worden sei. Da das Bundesverwaltungsgericht in der vorausgegangenen Rechtsprechung, etwa in dem Beschluss vom 15.09.2009 – BVerwG 4 BN 25.09 –, bereits die Kriterien der harten und weichen Tabuzonen angeführt habe, sei davon auszugehen, dass der gleiche Maßstab auch bei der Kontrolle des Urteils des Senats zum REP MD angelegt worden sei. Sollte gleichwohl ein Mangel vorliegen, sei dieser nach den Vorschriften zur Planerhaltung unbeachtlich. Sollten die Kriterien für die Tabuzonen fehlerhaft abgearbeitet worden sein, würde es sich um einen Verfahrensmangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials handeln. Ein solcher Verfahrensfehler wäre nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA unbeachtlich, weil er auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss gehabt habe. Zudem würde es sich um Abwägungsmängel handeln, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 LPlG LSA weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang sei nicht offensichtlich, da dieser auch vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht erkannt worden sei. Jedenfalls habe dieser keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Sie habe jede Tabuzone mit einer Abstandsregelung ergänzt. Damit komme zum Ausdruck, dass sie – unabhängig von der Einstufung als "harte" oder "weiche" Tabuzone – die entsprechenden Flächen in jedem Fall von Windenergieanlagen habe freihalten wollen. Der fehlende Einfluss auf das Abwägungsergebnis werde auch dadurch deutlich, dass sie auf der Grundlage der neuen Konzeption zur Festlegung von Gebieten für die Nutzung der Windenergie im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg vom 04.09.2013/30.04.2014 die gleichen Gebiete für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen habe wie im REP MD. Verfahrensmängel wären im Übrigen gemäß § 9 Abs. 2 LPlG LSA unbeachtlich geworden, da sie nicht innerhalb der Jahresfrist gerügt worden seien. Erstmals mit Schreiben vom 09.01.2015 sei eine Rüge ausgesprochen worden. Der REP MD sei aber bereits 2006 in Kraft getreten.

70

Der Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag.

71

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2 verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

72

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16.05.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

73

Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (1.), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (2.). Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die beantragte Genehmigung nach dieser Vorschrift liegen vor. Insbesondere stehen der Errichtung und dem Betrieb der Anlage keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 ist das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig.

74

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich aus § 30 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der am 27.08.2004 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen – der Gemeinde H. ist ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben der Klägerin liegt auch, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, in dessen Geltungsbereich und entspricht dessen Festsetzungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung nicht gesichert ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan Nr. 8 – Sondergebiet Windenergieanlagen – der Gemeinde H. ist auch wirksam. Er ist insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam bzw. außer Acht zu lassen.

75

a) Die Voraussetzungen der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB liegen nicht vor. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt nicht nur das Vorliegen eines hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Ziels der Raumordnung, sondern auch dessen Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 – BVerwG 4 C 14.01 –, juris RdNr. 34; Beschl. v. 07.02.2005 – BVerwG 4 BN 1.05 –, juris RdNr. 15; Beschl. v. 25.06.2007 – BVerwG 4 BN 17.07 –, juris RdNr. 9; NdsOVG, Urt. v. 08.12.2011 – 12 KN 208/09 –, juris RdNr. 30; Schrödter, ZfBR 2013, 535). Daran fehlt es hier.

76

aa) Der REP MD ist unwirksam, denn es liegt ein materiell-rechtlich beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang vor.

77

Gemäß der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 3 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.04.1998 (GVBl. S. 255) in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2005 (GVBl. S. 804) (LPlG LSA) sind die Grundsätze der Raumordnung bei der Aufstellung der Raumordnungspläne gegeneinander und untereinander abzuwägen (Satz 1). Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind (Satz 3). Maßgebend für das hiernach bestehende Abwägungsgebot ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan. Dies folgt aus § 12 Abs. 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), der gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ROG auf Raumordnungspläne der Länder entsprechend anzuwenden ist, die – wie hier – vor dem 30.06.2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind.

78

In dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 17.05.2006 hat die Beigeladene zu 2 die Anforderungen des Abwägungsgebots an den Abwägungsvorgang nicht hinreichend beachtet. Es fehlt an einer hinreichenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen.

79

Eine planerische Entscheidung zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – hiernach stehen öffentliche Belange u.a. einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist – bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts. Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – BVerwG 4 C 15.01 –, juris RdNr. 36).

80

Nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind; mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Plangebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll". Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Der Plangeber muss sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – BVerwG 4 CN 1.11 –, juris RdNr. 9 ff.; Urt. v. 11.04.2013 – BVerwG 4 CN 2.12 –, juris RdNr. 5 ff.).

81

Diesen Anforderungen an den Abwägungsvorgang hat die Beigeladene zu 2 weder bei der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.2 REP MD) noch bei der Festlegung der Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie (Nr. 5.8.3 REP MD) entsprochen. Die Beigeladene zu 2 hat im Planungsprozess nicht ausdrücklich zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden. Die Standortkonzeption Windenergie (REP MD – Teil 2, Begründung, Anhang, S. 77 ff.) (http://www.regionmagdeburg.de/media/custom/493_499_1.PDF?1150461358) lässt auch nicht erkennen, dass die Beigeladene zu 2 in der Sache hinreichend zwischen den beiden Tabuzonen unterschieden hat (vgl. hierzu OVG RP, Urt. v. 16.05.2013 – 1 C 11003/12 –, juris RdNr. 32). Zwar kann der Plangeber einen Fehler im Abwägungsvorgang auch dadurch vermeiden, dass er unterstellt, bei der Fläche handele es sich um eine weiche Tabuzone, und den dafür maßgeblichen Kriterien bei der Abwägung den Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gibt, wenn er unsicher ist, ob eine Fläche zu den harten oder weichen Tabuzonen gehört (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 16.05.2013 – 12 LA 49/12 –, juris RdNr. 23; Urt. v. 14.05.2014 – 12 KN 244/12 –, juris RdNr. 105; Gatz, jurisPR-BVerwG 7/2013 Anm. 6). Die Behandlung einer eigentlich als harte Tabufläche zu qualifizierenden Zone als weiche Tabufläche ist kein beachtlicher Fehler (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.09.2013 – 16 A 1296/08 –, juris RdNr. 83). So gesehen und mit diesen Einschränkungen wird dem Plangeber mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – BVerwG 4 CN 1.11 –, a.a.O. RdNr. 14). Der hier zu beurteilende Abwägungsvorgang ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Maßgaben fehlerhaft, denn auch aus der Begründung der Ausschlusskriterien geht nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sich die Beigeladene zu 2 die Unterschiede zwischen harten und weichen Tabukriterien bewusst gemacht hat.

82

In der Standortkonzeption Windenergie wird das Vorgehen der Beigeladenen zu 2 bei der Bestimmung der Ausschlussflächen und Auswahl der Gebiete wie folgt beschrieben:

83

"lm Zuge einer Art Bestandsaufnahme wurden für den gesamten Planungsraum die Flächen ermittelt, die nicht für eine Ansiedlung von Windkraftanlagen in Betracht zu ziehen sind. Aufgrund ihres räumlichen und sachlichen Nutzungszwecks wurden insbesondere folgende Flächen von vornherein für die Ansiedlung von Windkraftanlagen ausgenommen (s. a. Bekanntgabe der Abstands- und Ausschlusskriterien zur Aufstellung des REP MD Beschluss der Regionalversammlung vom 18.12.2002, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg 16/02 S. 225; Bekanntgabe der Änderung des Abstands- und Ausschlusskriterium Nr. 10 zur Aufstellung des REP MD Beschluss der Regionalversammlung vom 25.06.2003, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg 08/03; Bekanntgabe der Änderung des Abstands- und Ausschlusskriterium Nr. 1 zur Aufstellung des REP MD Beschluss der Regionalversammlung vom 14.04.2005, Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes 09/05).

84

Abb. 1: Liste der Ausschlussflächen einschließlich Pufferzonen

85

Kriterium

Ausschluss- und Abstandsregelung

Dörfliche und städtische Siedlungen,
Campingplätze, Gebiete gemäß § 10 BauNVO,
Kur- und Klinikgebiete
1

Tabu und mindestens 1.000 m Abstand

Wohnbebauung im Außenbereich
2

Tabu und mindestens 500 m Abstand

Bundesautobahnen, Straßen und Schienenwege
3

Tabu und 200 m Abstand

Hochwasserschutz / Deichvorland
4

Tabu und 100 m Abstand vom Deichfuß

Fließgewässer 1. Ordnung / Talsperren
5

Tabu und 500 m Abstand

Stehende Gewässer > 1 ha
6

Tabu und 100 m Abstand
Einzelfallprüfung

Flughafen, Landeplatz, Segelflugplatz
7

Tabu und Bauschutzbereich bei Flugplätzen
im Übrigen nach Angaben des Dez. 34 RP MD

Militärische Anlagen
Vorranggebiet für militärische Nutzung
8

Tabu und keine Abstandsregelung

Naturschutzgebiete gemäß § 31 NatSchG LSA,
Landschaftsschutzgebiete gemäß § 32 NatSchG LSA,
Naturparke gemäß § 36 NatSchG LSA,
alle Gebiete sowohl festgesetzt als auch
im Verfahren oder einstweilig gesichert
9

Tabu und 1.000 m Abstand

Naturdenkmale gemäß § 34 NatSchG LSA, festgesetzt.
10

Tabu und 200 m Abstand

EG Vogelschutzgebiete (EU SPA) IBA
Europäisches Vogelschutzgebiete,
Großtrappenschon- und –einstandsgebiete
11

Tabu und 1.000 m Abstand

Schutzgebiete nach FFH-Richtlinie
12

Tabu und 500 m Abstand
Einzelfallprüfung

Vorranggebiete für Wassergewinnung
13

Einzelfallprüfung

Vorbehaltsgebiete für Tourismus und Erholung
14

Tabu und 1.000 m Abstand
Einzelfallprüfung

Vorbehaltsgebiete zum Aufbau eines
ökologischen Verbundsystems
15

Tabu und 500 m Abstand
Einzelfallprüfung

Abstände der Eignungsgebiete untereinander
16

In der Regel 5.000 m Luftlinie Abstand
zwischen den Eignungsgebieten
gemessen von Rand zu Rand

86

Grundlage der Abstandsregelungen sind Schutzzwecke, Konfliktminimierung mit anderen Raumnutzungen und der Gedanke der Vorsorge. Bei der Festlegung der Abstandsregelungen wurden auch Vergleiche mit anderen Planungsregionen in unterschiedlichen Bundesländern unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Planungsregion Magdeburg in Verbindung mit dem heutigen Stand der Technik durchgeführt. …

87

Die pauschalen Ausschluss- und Abstandskriterien wurden insbesondere vor dem Hintergrund des Auftrages der Konfliktminimierung auf der Ebene der Regionalplanung angewandt …

88

Bei einigen Kriterien sind über den Abstand hinaus Einzelfallprüfungen zur eventuellen Vergrößerung des Abstandes bei entsprechenden Konfliktlagen vorgesehen.

89

Auf der Grundlage der Kriterien 1 – 15 und der dazugehörigen Pufferzonen wurden die entsprechenden Gebiete für die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen.

90

Ebenfalls ausgeschlossen wurden alle Waldgebiete.

91

In einem weiteren Schritt wurden die verbliebenen Flächen daraufhin überprüft, ob Konflikte mit anderen Nutzungen (Vorrang für Natur und Landschaft, Vorrang Hochwasserschutz, Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung) aus dem Landesentwicklungsplan, soweit sie noch nicht von den Kriterien erfasst sind, vorliegen.

92

Die verbliebenen Flächen wurden mit den Planungen der bezüglich der Ausweisung von Vorranggebieten für die Landwirtschaft und Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffgewinnung abgewogen. Aufgrund der Standortgebundenheit und der kleinräumigen Ausweisung von Vorranggebieten für die Landwirtschaft und der Bedeutung des Bodens als Grundlage für die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte setzten sich die standortgebundenen Nutzungen gegenüber der Privilegierung der Windkraftnutzung und auch den betroffenen privaten Belangen zur Nutzung der Windkraft an diesen Stellen mit Ausnahmen (bereits bestehende Anlagenkonzentration) durch.

93

Nach der Ermittlung der für die Nutzung der Windkraft möglichen Flächen war eine Auswahlentscheidung zu treffen, um den Regelabstand zwischen den Eignungsgebieten einzuhalten. Dabei verhinderte das Vorhandensein von drei und mehr raumwirksamen Anlagen die Ausweisung eines Gebietes für die Nutzung der Windenergie in der Einflusszone dieser Anlagen (Anwendung des Kriteriums 16 auch auf diese Fälle).

94

In die Auswahlentscheidung wurden folgende Gesichtspunkte einbezogen:

95

- vorhandene Konzentration von Windkraftanlagen
- Vorbelastungen durch Einzelanlagen oder Anlagengruppen
- Schutzbereiche von Landeplätzen soweit noch keine Vorbelastung durch vorhandene Anlagen bestanden
- Planungen der Gemeinden
- Vorhandene Raumbelastungen durch andere Nutzungen

96

97

Im Ergebnis wurden die im Planentwurf ausgewiesenen Gebiete festgelegt."

98

Diese Erläuterungen lassen keine Differenzierung der Ausschlussflächen nach "harten" und "weichen" Tabukriterien erkennen, also nach solchen Flächen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein für die Windkraftnutzung nicht zur Verfügung stehen, und solchen Flächen, die aufgrund des planerischen Willens des Planungsträgers von Windkraftanlagen freigehalten werden sollen. Die eingangs verwendete Formulierung, die Ausschlussflächen seien "von vornherein für die Ansiedlung von Windkraftanlagen ausgenommen" worden, lässt nicht erkennen, ob dies aufgrund (vermeintlicher) objektiver Zwänge (hartes Tabukriterium) oder aufgrund des planerischen Willens (weiches Tabukriterium) erfolgte. Für die Behauptung der Beigeladenen zu 2, der Begriff "Tabu" bei den Ausschlusskriterien 1 – 12 bezeichne ein hartes Tabukriterium, während mit dem Begriff "Abstand" und bei den Kriterien 14 und 15 auch mit dem Begriff "Tabu" ein weiches Tabukriterium gemeint sei, ergeben sich aus den Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Es handelt sich vielmehr um den Versuch, den jeweiligen Begriffen nachträglich eine Bedeutung unterzuschieben, die sie im Planungsprozess noch nicht hatten. Auch die an die Tabelle anschließende Erläuterung, die Grundlage der Abstandsregelungen seien "Schutzzwecke, Konfliktminimierung mit anderen Raumnutzungen und der Gedanke der Vorsorge", kann nicht dahin verstanden werden, dass sämtliche Ausschlussflächen oder jedenfalls die Abstandsregelungen aus Gründen der Vorsorge und damit aufgrund des planerischen Willens des Planungsträgers als weiche Tabukriterien festgelegt werden sollten. Vielmehr lässt die Standortkonzeption Windenergie an keiner Stelle erkennen, dass die Beigeladene zu 2 – zumindest der Sache nach – eine bewusste Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien vorgenommen hat.

99

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll der Sitzung der Regionalversammlung der Beigeladenen zu 2 vom 18.12.2002, auf der unter TOP 6 die "Abstandsregelungen" einzeln beschlossen wurden, oder aus der Vorlage RV 14/2002 zu dieser Sitzung. Eine bewusste Unterscheidung der Ausschlusskriterien danach, ob sie aufgrund objektiver Zwänge (hartes Tabukriterium) oder aufgrund des planerischen Willens (weiches Tabukriterium) festgesetzt werden sollen, lassen diese Unterlagen nicht erkennen. Zwar werden in der Vorlage RV 14/2002 als Grundlage für die Ausweisung als Ausschlussfläche die Gesichtspunkte "Vorsorge", "Güterabwägung", "Vorschlag der Geschäftsstelle", "Votum Planungsämter", "Richtlinie", "Naturschutzgesetz", "EG Vogelschutzrichtlinie", "NatSchG" und "FFH-Richtlinie" angegeben. Diese Gesichtspunkte machen jedoch nicht hinreichend deutlich, dass die Beigeladene zu 2 bewusst – der Sache nach – zwischen harten und weichen Tabukriterien unterschieden und etwa die Kriterien, deren Grund u.a. mit "Vorsorge" angegeben wurde, bewusst zur Vermeidung von Fehlern im Abwägungsvorgang den weichen Tabukriterien zugeordnet hat. Es kann dahinstehen, ob sich aus der mit Beschluss der Regionalversammlung der Beigeladenen zu 2 vom 25.06.2003 vorgenommene Änderung des Kriteriums 10 ergibt, dass der vorgesehene Abstand der Sache nach als weiches Tabukriterium angesehen wurde. Hiermit wurde der einzuhaltende Abstand zu festgesetzten Naturdenkmalen gemäß § 34 NatSchG LSA auf 200 m herabgesetzt, weil der ursprünglich vorgesehene Abstand von 1.000 m als "unangemessen" angesehen wurde. Dies deutet darauf hin, dass diese Abstandsregelung aufgrund des planerischen Willens der Beigeladenen zu 2 festgelegt werden sollte. An der insgesamt unzureichenden Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien ändert dies nichts. Insbesondere im Hinblick auf die Kriterien 9 (Naturschutzgebiete gemäß § 31 NatSchG LSA, Landschaftsschutzgebiete gemäß § 32 NatSchG LSA, Naturparke gemäß § 36 NatSchG LSA, alle Gebiete sowohl festgesetzt als auch im Verfahren oder einstweilig gesichert), 10 (Naturdenkmale gemäß § 34 NatSchG LSA, festgesetzt), 11 (EG Vogelschutzgebiete (EU SPA) IBA Europäisches Vogelschutzgebiete, Großtrappenschon- und -einstandsgebiete) und 12 (Schutzgebiete nach FFH-Richtlinie) bleibt unklar, ob es sich um harte oder weiche Tabukriterien handeln soll. In den Erläuterungen der Vorlage RV 14/2002 wurden insoweit als Grundlage einerseits das "Naturschutzgesetz" bzw. das "NatSchG" sowie die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie angegeben, was für die Einstufung als harte Tabukriterien spricht. Andererseits wurden der "Vorschlag der Geschäftsstelle" und das "Votum der Planungsämter" genannt, was auf eine planerische Grundlage und damit auf ein weiches Tabukriterium hindeutet. Im Hinblick auf den Ausschluss aller Waldgebiete fehlt es vollständig an Anhaltspunkten, ob dies als hartes oder weiches Tabukriterium gemeint war.

100

Die Planung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen auch deshalb nicht, weil sich der Planungsträger den Unterschied zwischen harten und weichen Tabukriterien nicht nur bewusst machen, sondern dies auch dokumentieren muss. Auch daran fehlt es. Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation dazu, bei welchen Ausschlusskriterien die Beigeladene zu 2 von einer harten und bei welchen sie von einer weichen Tabuzone ausging, liegt nicht vor. Die Begründung der Ausschluss- und Abstandsregelungen einschließlich der Aufstellungsmaterialien ist insoweit unergiebig. Die nachträglichen Erläuterungen der Beigeladenen zu 2 in ihrem Schreiben vom 27.07.2015 sind insoweit ohne Belang.

101

Soweit der Senat in den Urteilen vom 14.05.2009 – 2 L 255/06 – und vom 30.07.2009 – 2 K 371/06, 2 K 93/08, 2 K 141/08 und 2 L 183/07 – davon ausgegangen ist, dass der REP MD auf einem schlüssigen Gesamtkonzept beruhe und keine Abwägungsfehler erkennen lasse, hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest. Der Senat hat in diesen Entscheidungen noch nicht das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst später für die Regionalplanung als zwingend anerkannte Erfordernis beachtet, dass sich der Plangeber zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2009 – BVerwG 4 BN 25.09 –, juris RdNr. 8; Urt. v. 13.12.2012 – BVerwG 4 CN 1.11 –, a.a.O. RdNr. 10; Urt. v. 11.04.2013 – BVerwG 4 CN 2.12 –, a.a.O. RdNr. 6). Insoweit handelt es sich nicht um eine für die Abwägung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 ROG unbeachtliche nachträgliche Änderung der Rechtslage, sondern um einen Prozess der fortschreitenden Rechtserkenntnis. Die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien hätte daher bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den REP MD am 17.05.2006 beachtet werden müssen.

102

bb) Der dargestellte Fehler im Abwägungsvorgang ist auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 3 LPlG LSA unbeachtlich. Mängel im Abwägungsvorgang sind nach diesen Vorschriften nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

103

(1) Der Abwägungsmangel ist offensichtlich. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – BVerwG 4 CN 2.12 –, a.a.O. RdNr. 9). So liegt es hier. Die bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts nicht hinreichend bewusst gemachte und dokumentierte Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen ergibt sich aus der Planbegründung und den Aufstellungsvorgängen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2 ist der Umstand, dass der Senat den Mangel in seinen Urteilen vom 14.05.2009 und 30.07.2009 noch nicht erkannt hat, ohne Belang für die Frage, ob dieser im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG offensichtlich gewesen ist.

104

(2) Der Abwägungsmangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist der Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre, d.h. bei der Regionalplanung mehr und/oder größere Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen worden wären (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – BVerwG 4 CN 2.12 –, a.a.O.). Das ist der Fall. Da sich bei der gebotenen Bewertung zunächst anhand allein der rechtlich und tatsächlich zwingenden Kriterien voraussichtlich gezeigt hätte, dass mehr oder andere Flächen grundsätzlich für die Windenergienutzung in Betracht kommen, besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Beigeladene zu 2 ohne den Fehler andere oder auch mehr Flächen ausgewiesen hätte. Einem möglichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 2 die Tabuflächen um eine Abstandsregelung ergänzt hat. Zwar betont dies den damaligen Willen, die festgelegten Tabuflächen in jedem Fall von Windenergieanlagen freihalten zu wollen. Gleichwohl hätte die Bemessung der Tabu- und Abstandsflächen anders ausfallen können, wenn sich die Beigeladene zu 2 die bestehenden Abwägungsspielräume stärker bewusst gemacht hätte. Die Abwägung hätte bei fehlerfreiem Vorgehen unter anderen Vorzeichen stattgefunden. Deshalb kann auch ein anderes Abwägungsergebnis nicht ausgeschlossen werden (vgl. ThürOVG, Urt. v. 08.04.2014 – 1 N 676/12 –, juris RdNr. 105; NdsOVG, Urt. v. 14.05.2014 – 12 KN 244/12 –, a.a.O. RdNr. 110). Dies gilt in besonderem Maße für das Ausschlusskriterium "Waldgebiete". Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladene zu 2 die bestehenden Abwägungsmöglichkeiten (vgl. OVG NW, Urt. v. 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE –, juris RdNr. 48 ff.) erkannt hat. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beigeladene zu 2 auf der Grundlage der neuen Konzeption zur Festlegung von Gebieten für die Nutzung der Windenergie im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg vom 04.09.2013/30.04.2014 die gleichen Gebiete für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen hat wie im REP MD. Dies deutet vielmehr auf die Tendenz hin, ein einmal gefundenes Ergebnis möglichst zu "halten". Es schließt aber nicht aus, dass die ursprüngliche Planung im Jahr 2006 anders ausgefallen wäre, wenn sich die Beigeladene zu 2 damals die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien bewusst gemacht hätte.

105

cc) Ohne Belang ist, dass die Klägerin den maßgeblichen Fehler im Abwägungsvorgang nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des REP MD gegenüber der Beigeladenen zu 2 geltend gemacht hat. Die Vorschrift des § 12 Abs. 5 ROG ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ROG auf Raumordnungspläne der Länder, die – wie hier – vor dem 30.06.2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetzes der Länder in Kraft getreten sind, nicht anzuwenden. § 10 des Raumordnungsgesetzes vom 18.09.1997 (BGBl. I S. 2081), die Vorgängervorschrift von § 12 ROG, kannte demgegenüber die Unbeachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nicht (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.09.2013 – 16 A 1294/08 –, juris RdNr. 113).

106

dd) Der Abwägungsmangel bleibt auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 LPlG LSA folgenlos. Hiernach kann eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich ist, nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlich gegenüber dem für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Planungsträger geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen. Zwar ist die Vorschrift ergänzend zu den bundesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften des § 12 Abs. 1 – 4 ROG anwendbar. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG sind ergänzend die Vorschriften in den Raumordnungsgesetzen der Länder über die form- und fristgerechte Geltendmachung und über die Rechtsfolgen einer nicht form- und fristgerechten Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften weiterhin anzuwenden. Da die bundesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften hiernach keine Sperrwirkung entfalten, bedarf es für die Beurteilung der Beachtlichkeit von formellen und materiellen Mängeln eines Regionalplans grundsätzlich einer Prüfung sowohl der bundesrechtlichen als auch der jeweiligen landesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften (SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 – 1 C 25/08 –, juris RdNr. 44). § 9 Abs. 2 LPlG LSA erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut jedoch nur die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, nicht jedoch Abwägungsmängel. Eine wegen unterbliebener Unterscheidung in harte und weiche Tabukriterien fehlerhafte Abwägung ist jedoch nicht der Kategorie der formellen Fehler zuzurechnen (OVG NW, Urt. v. 26.09.2013 – 16 A 1294/08 –, a.a.O. RdNr. 114). Vielmehr handelt es sich um einen Mangel im Abwägungsvorgang (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – BVerwG 4 CN 2.12 –, a.a.O. RdNr. 9).

107

b) Da die Voraussetzungen der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht vorliegen, bedarf es keiner Vertiefung, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht an nach Erlass eines Bebauungsplans aufgestellte Ziele der Raumordnung bewirkt. Es bedarf insbesondere keiner Klärung, ob ein Bebauungsplan unwirksam oder funktionslos wird, wenn seine Darstellungen oder Festsetzungen nachträglich festgesetzten Zielen der Raumordnung widersprechen (vgl. einerseits BVerwG, Beschl. v. 08.03.2006 – BVerwG 4 BN 56.05 –, juris RdNr. 7; NdsOVG, Urt. v. 01.09.2005 – 1 KN 108/05 – UA S. 16; HessVGH, Urt. v. 04.07.2013 – 4 C 2300/11.N –, juris RdNr. 40; Waechter, DÖV 2010, 493 <503> und andererseits NdsOVG, Urt. v. 16.06.1982 – 1 A 194/80 –, juris; BayVGH, Urt. v. 16.11.1993 – 8 B 92.3559 –, juris RdNr. 15; OVG MV, Urt. v. 17.02.2004 – 3 K 12/00 –, juris RdNr. 33; Urt. v. 05.11.2008 – 3 L 281/03 –, juris RdNr. 133; HessVGH, Beschl. v. 10.09.2009 – 4 B 2068/09 –, juris RdNr. 4; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1 RdNr. 42; Kümper, ZfBR 2012, 631 <635>; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 69; Schrödter, ZfBR 2013, 535 <541 f.>; ders., in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 RdNr. 127 ff.).

108

c) Der Bebauungsplan Nr. 8 ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Insbesondere die Festsetzungen über die Höhe der Anlagen und deren Standorte führen nicht zu dessen Unwirksamkeit. Die Rechtsgrundlage für die Begrenzung der Gesamthöhe findet sich in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO kann die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werden. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verpflichtet sogar zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Die von der Gemeinde H. vorgenommene Festsetzung der Standorte der Windenergieanlagen im Bebauungsplan ist ebenso möglich wie die dadurch erfolgte Begrenzung der Zahl der Anlagen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.12.2010 – 12 KN 71/08 – juris RdNr. 29). Die Gemeinden dürfen die Errichtung von Windenergieanlagen in den durch einen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung (z.B. Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen) unterziehen (BVerwG, Beschl. v. 27.11.2003 – BVerwG 4 BN 61.03 –, juris RdNr. 8). Das gilt ebenso, wenn eine planerische Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – wie hier – nicht vorhanden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinde H. bei den entsprechenden Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 8 Abwägungsfehler unterlaufen sind, sind weder vom Beklagten aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.

109

2. Die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 19.07.2001 steht dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegen.

110

Private Maßnahmenträger, gegenüber denen die Untersagung – wie hier – bei versagter behördlicher Genehmigung nur mittelbar wirkt, können im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung eine inzidente Überprüfung der Untersagung anstrengen (Bäumler, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Band 1, 5. Aufl. 2010, § 14 ROG RdNr. 22; Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 14 RdNr. 31). Hält das Gericht die Untersagung für rechtswidrig, stellt sie keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung dar mit der Folge, dass der Genehmigungsanspruch von ihr unberührt bleibt und die Behörde zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. Urt. d. Senats v. 06.08.2012 – 2 L 6/10 –, juris RdNr. 51). Hiernach lässt die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 19.07.2001 den Genehmigungsanspruch der Klägerin unberührt, denn sie ist rechtswidrig. Gemäß § 14 Abs. 1 ROG kann die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Ziele der Raumordnung können nur dann entgegenstehen, wenn sie rechtsverbindlich aufgestellt wurden (Bäumler, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, a.a.O., § 14 ROG RdNr. 13; Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, a.a.O., § 14 RdNr. 16). Daran fehlt es hier, denn der REP MD ist – wie dargelegt – unwirksam. Vor diesem Hintergrund kann offen blieben, ob die Untersagungsverfügung auch deshalb rechtswidrig ist, weil die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung eines Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB nicht zu beachten sind (so Bäumler, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, a.a.O., § 14 ROG RdNr. 9).

111

3. Dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Genehmigung steht auch nicht die vom Beigeladenen zu 3 mit Verfügung vom 02.10.2015 im Wege der Ersatzvornahme erlassene Veränderungssperre entgegen, denn diese ist unwirksam.

112

Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit der Folge, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Zwar können auch Beschlüsse, die sich allein auf die Aufhebung eines Bebauungsplans richten, durch den Erlass von Veränderungssperren gesichert werden (BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 – BVerwG 4 C 5.76 –, juris RdNr. 18). Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel jedoch ungeeignet und damit unwirksam, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 – BVerwG 4 NB 40.93 –, juris RdNr. 3). Hiervon ausgehend ist anerkannt, dass eine Veränderungssperre unwirksam ist, wenn der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes nur vorgeschoben ist, um mittels der die Planung sichernden Veränderungssperre Zeit für die "Konzentrationsplanung" gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu gewinnen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 18.06.2003 – 1 KN 56/03 –, juris RdNr. 27 f.; HessVGH, Urt. v. 25.07.2011 – 9 A 103/11 –, juris RdNr. 43; Urt. v. 29.08.2011 – 3 C 124/10.N –, juris RdNr. 23). Dementsprechend ist auch eine (im Wege der Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsicht angeordnete) Veränderungssperre unwirksam, wenn sie zwar die Sicherung der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bezweckt, objektiv jedoch der Sicherung der künftigen Regionalplanung dient.

113

Hieran gemessen ist die Veränderungssperre im vorliegenden Fall als Sicherungsmittel unzulässig, weil sich das Ziel der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde H. nicht erreichen lässt. Ziel des kommunalaufsichtlichen Handelns ist ausweislich der Begründung der Verfügung des Beigeladenen zu 3 vom 02.10.2015, das betroffene Gebiet in den Außenbereich zurückzuversetzen, um den raumordnungsrechtlichen Vorgaben des REP MD gerecht zu werden. Die Verfügung zielt darauf ab, dem auf Grund der Festsetzungen der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten und der Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie im REP MD gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – vermeintlich – bestehenden Ausschluss von Windenergieanlagen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Geltung zu verschaffen. Dieses Ziel kann jedoch allein durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht erreicht werden, weil den genannten Festsetzungen aufgrund der Unwirksamkeit des REP MD keine derartige Ausschlusswirkung zukommt. Der Eintritt der Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt vielmehr die Aufstellung eines neuen Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Magdeburg voraus. Dessen Sicherung durch die verfügte Veränderungssperre ist indessen nicht zulässig.

114

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 3 nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

115

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

116

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.


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(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen


(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzust

Baugesetzbuch - BBauG | § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Baugesetzbuch - BBauG | § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge


(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Geb

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf1.Menschen, einschließlich der men

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen


(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen. (2) Die Rau

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen


(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam. (2) Der Raumordn

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 14 Raumordnerische Zusammenarbeit


(1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrech

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Nov. 2015 - 2 L 1/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Nov. 2015 - 2 L 1/13 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Sept. 2015 - 10 D 82/13.NE

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Tenor Der sachliche Teilflächennutzungsplan der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen vom 12. März 2015 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläuf

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 21. Aug. 2013 - 9 A 103/11

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Gründe 1 Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten hat Erfolg. 2 Der fristgerechte Antrag ist gemäß § 119 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere steht einem solchen auch nicht entgegen, dass die Berichtigung in den Entscheidungsgründen vorzun

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 1 C 11003/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tenor Die am 30.09.2011 bekanntgemachte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern „Windenergienutzung“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wege

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Aug. 2012 - 2 L 6/10

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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt (noch) die Feststellung, dass die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig gewesen ist.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Nov. 2008 - 3 L 281/03

bei uns veröffentlicht am 05.11.2008

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003 wird geändert. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 wird aufgehoben. Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 wi

Referenzen

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf regionen- oder grenzübergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstützen.

(2) Formelle und informelle Arten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können insbesondere sein:

1.
Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koordinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen,
2.
Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte, überregionale, regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen, regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen,
3.
Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereitstellung der Ergebnisse für regionale und kommunale Träger sowie für Träger der Fachplanung im Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, sowie Beratung dieser Träger.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalplanung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.


Tenor

Die am 30.09.2011 bekanntgemachte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern „Windenergienutzung“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist eine Ortsgemeinde im Bereich der Antragsgegnerin. Sie wendet sich gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern - Teilbereich „Windenergienutzung“ - mit dem für das Gebiet der Verbandsgemeinde Konzentrationsflächen für Windenergie ausgewiesen werden.

2

Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde durch Beschluss des Verbandsgemeinderates der Antragsgegnerin vom 08.05.2005 eingeleitet. Durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt „Simmern Regional“ wurde darauf hingewiesen, dass die Pläne mit Erläuterungen, Umweltberichten und umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit von „Montag, 19.07.2010 bis einschließlich Freitag, 20.08.2010“ bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden könnten. Die Bekanntmachung umfasste ferner folgenden Hinweis:

3

„Während der Auslegungsfrist können Bedenken vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben.“

4

Mit einem am 23.08.2010 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern eingegangenen Schreiben machte die Klägerin geltend, es fehle an einem schlüssigen Gesamtkonzept, da insgesamt 10 Ortsgemeinden innerhalb des Naturparks Soonwald-Nahe bewusst um die Möglichkeit der Nutzung der Windenergie und somit um die Möglichkeit der Verbesserung ihrer Einnahmesituation gebracht würden. Da somit auf etwa 39 % der Gesamtfläche der Verbandsgemeinde keine Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen würden, sehe man sich gegenüber den Gemeinden, welche die Möglichkeit einer Ausweisung hätten, erheblich benachteiligt. Nach ihrer Auffassung sollten nicht alle Flächenpotenziale für die Windenergie innerhalb des Naturparks ausgeschöpft werden, sondern es solle „ein Windpark konzentriert“ werden. Dies solle für den Bereich des Mengerschieder Waldes geschehen. Sie, die Ortsgemeinde Tiefenbach und die Ortsgemeinde Mengerschied, welche jeweils Eigentum im Bereich der aktuell ausgeschlossenen Konzentrationsflächen 75, 131 und 132 hätten, hätten sich zusammengeschlossen, um sich für die Ausweisung einer Konzentrationszone im Bereich der Gemeinde Mengerschied einzusetzen.

5

Im Dezember 2010 wurde eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt (Bekanntmachung im Amtsblatt „Simmern Regional“ Nr. 49 vom 10.12.2010). Die Bekanntmachung enthielt den gleichen Hinweis wie der oben aus der Bekanntmachung vom 07.07.2010 zitierte Hinweis. Stellungnahmen oder Einwendungen der Antragstellerin gingen hierzu nicht ein. Mit einem innerhalb der Auslegungsfrist eingegangenen Schreiben der Ortsgemeinde Mengerschied wurde auf die „… gemeinsam mit der Gemeinde Tiefenbach abgegebene Stellungnahme vom 22.08.2010 …“ Bezug genommen.

6

In seiner Sitzung vom 01.03.2011 beschloss der Verbandsgemeinderat den Flächennutzungsplan. Nachdem die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises mit Bescheid vom 02.08.2011 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Beifügung zweier Auflagen genehmigt hatte, wurde der Änderungsplan am 20.09.2011 bekanntgemacht.

7

Ausweislich des Inhalts der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergienutzung“ (vgl. Nr. 2.1) beruhte die Festsetzung der Konzentrationszonen auf folgender Methodik: In einem ersten Schritt wurden im Ausschlussverfahren Potenzialflächen ermittelt, wobei sich die Ausschlusskriterien am Kriterienkatalog des gemeinsamen Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 20.01.2006 orientierten. In einem zweiten Schritt (vgl. Nr. 2.2 der Begründung) wurden aus den Potenzialflächen ungeeignete Flächen ausgesondert und unter den verbleibenden Flächen dann die am besten geeigneten Flächen ausgewählt.

8

Mit ihrem am 21.09.2012 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, sie sei Eigentümerin von verschiedenen Potenzialflächen zur Windkraftnutzung. Zu nennen seien insbesondere die Grundstücke .../..., .../... und .../... und .../..., Flur ..., Gemarkung Sargenroth. Sie sei als Grundstückseigentümerin antragsbefugt.

9

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien bei der Ausweisung der Konzentrationszonen für Windkraftnutzung in einem ersten Schritt sogenannte harte Tabukriterien zu benennen. Gemeint seien damit Kriterien, die eine Windkraftnutzung für bestimmte Flächen von vorneherein ausschlössen. Sodann seien weiche Tabukriterien zu definieren; gemeint seien hiermit Kriterien die für bestimmte Flächen zwar einer Windkraftnutzung nicht von vorneherein entgegenstehen, aber nach dem planerischen Willen der Gemeinde zum Ausschlussgebiet für Windkraftnutzung erklärt werden sollen. Diese Unterscheidung von harten und weichen Tabukriterien sei von zentraler Bedeutung, da der Rechtfertigungsmaßstab für harte und weiche Kriterien unterschiedlich sei. Bei sogenannten weichen Tabukriterien müsse die Gemeinde sich im Rahmen der Abwägung vor allem zur Rechtfertigung erheblich mehr Gedanken machen, als bei harten Tabukriterien. So dürften weiche Tabukriterien nicht einfach postuliert werden, sondern bedürften einer eingehenden planerischen Begründung.

10

Diese Vorgaben setze die 8. Änderung des Flächennutzungsplans nicht um. Es fehle schon an der Unterscheidung von harten und weichen Tabukriterien. Schon deshalb sei der Flächennutzungsplan abwägungsfehlerhaft. Hinzu komme, dass die streitgegenständliche Planung infolgedessen weiche Tabukriterien in keiner Weise besonders auf ihre einschränkende Wirkung prüfe, abwäge und rechtfertige.

11

Ferner sei der Flächennutzungsplan der Antragstellerin unwirksam, weil er die gesamte Fläche der Antragstellerin von der Windkraftnutzung ausnehme. Konkret habe die Antragsgegnerin den gesamten südlichen Bereich des Gebiets der Verbandsgemeinde jenseits der B 50 ausgenommen. Ein solch großflächiger Ausschluss einer Fläche laufe auf eine rechtswidrige Verhinderungsplanung hinaus.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern „Windenergienutzung“, bekanntgemacht am 30.09.2011 für unwirksam zu erklären.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

16

Sie trägt im Wesentlichen vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Hinsichtlich ihrer Planung sei die Antragstellerin, wie der Senat mit Urteil vom 18.10.2007 – 1 C 10138/07.OVG – entschieden habe, nicht antragsbefugt. Soweit sich die Antragstellerin auf ihr Grundeigentum berufe, sei sie gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, da sie insoweit rein fiskalisch betroffen sei und ihre Einwendung im Rahmen der Offenlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB hätte geltend machen können und müssen. Die Antragstellerin habe sich jedoch lediglich in der ersten Offenlage geäußert, wobei diese Stellungnahme erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangen ist. Im Übrigen wäre eine aus dem Eigentum herzuleitende Antragsbefugnis nur gegeben, wenn die Antragstellerin selbst Windenergieanlagen habe errichten wollen und solche Bauabsichten auch geltend gemacht hätte. Die Antragstellerin habe jedoch im Planaufstellungsverfahren weder auf Bauabsichten noch überhaupt auf ihr Grundeigentum in der Ortsgemeinde Sargenroth hingewiesen.

17

Aus ihrem Grundeigentum könne die Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Antragsbefugnis nur herleiten, wenn sie selbst Windenergieanlagen habe errichten wollen und solche Bauabsichten auch geltend gemacht habe. Mit ihrer Stellungnahme vom 22.08.2010, ferner auch im gesamten Planaufstellungsverfahren habe sie aber Bauabsichten auf eigenem Grund und Boden nicht geltend gemacht.

18

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Mit ihren Ausführungen zu den harten und weichen Tabukriterien übersehe die Antragstellerin, dass es sich bei diesem „Arbeitsschema“ nicht um einen Selbstzweck handele. Die gerügte fehlende Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien könne nur dann einen Abwägungsfehler begründen, wenn dies zu einer fehlerhaften Gewichtung der Kriterien geführt hätte. Diese Frage stelle sich aber nicht, weil die Antragstellerin in der Begründung des Flächennutzungsplanes sehr wohl zwischen harten Ausschluss- und weichen Auswahlkriterien unterschieden habe. Ob man diese als Tabukriterien bezeichne, sei eine Geschmacksfrage und keine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit. Im Übrigen sei bereits entschieden, dass bei der Ausweisung von Konzentrationszonen der gesamte Außenbereich einzelner Gemeinden ausgeschlossen werden könne.

19

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Planentstehungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

20

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

21

1. Der Normenkontrollantrag gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Simmern ist insoweit statthaft, als die antragstellende Ortsgemeinde geltend macht, durch den angegriffenen Flächennutzungsplan die Möglichkeit zu verlieren, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke mit Windenergieanlagen zu bebauen. Kraft gesetzlicher Anordnung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen auf der Ebene der Vorhabenzulassung rechtliche Außenwirkung; soweit Rechtswirkungen des § 35 Abs.3 S. 3 BauGB für Standorte außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten, ist die Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 VwGO analog statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, 4 CN 1.12 und vom 26.04.2007, NVwZ 2007, 1081 f., Urteil des Senats vom 08.12.2005, NVwZ 2006, 14, 42 f. und vom 18.10.2007, BRS 71, Nr. 42).

22

2. Soweit die Antragstellerin auf ihr Vorhaben verweist, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke im Bereich der früheren Konzentrationsflächen 75, 131 und 132 zur Errichtung von Windenergieanlagen zu nutzen, kann ihr entgegen den Überlegungen der Antragsgegnerin auch die erforderliche Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Die Antragsbefugnis gemäß dem auf einen Normkontrollantrag gegen einen Flächennutzungsplan entsprechend anzuwendenden § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ergibt sich hier aus ihrem Eigentumsrecht, jedenfalls aber aus dem Recht der Antragstellerin auf gerechte Abwägung ihrer Belange. Diese Grundsätze sind, ungeachtet des Umstandes, dass Gemeinden sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen können, auch für Grundstücke maßgebend, die in gemeindlichem Eigentum stehen. Das Gebot der gerechten Abwägung der planbetroffenen Belange erfasst grundsätzlich alle Rechtspositionen und sonstigen rechtlich geschützten Interessen, unabhängig davon, ob diese Belange auch verfassungsrechtlich abgesichert sind. Das ist auch bei dem lediglich einfachrechtlich geschützten Eigentum einer Gemeinde nicht anders, die Inhaberin aller Rechte ist, die sich für einen Eigentümer aus §§ 903 ff. BGB ergeben. Dementsprechend kann die Antragstellerin verlangen, dass ihr Interesse an der Nutzung ihr gehörender Grundstücke für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Festsetzung von Konzentrationszonen berücksichtigt wird.

23

3. Der Überlegung der Antragsgegnerin, es fehle an der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, weil die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren keine konkrete Absicht zum Bau einer Windenergieanlage geltend gemacht habe, kann sich der Senat nicht anschließen. Damit werden nämlich die die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und unzulässig mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2a VwGO vermischt. Erforderlich und ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Flächennutzungsplans in ihrem Grundeigentum oder in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt wird. Danach genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungspflicht im Normenkontrollverfahren gegen den Flächennutzungsplan, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Flächennutzungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2/98 - ,BVerwGE 107, 215f). Hier ist nach dem Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung ihres einfachgesetzlichen Eigentumsrechts, jedenfalls aber des drittschützenden Abwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. zur sogenannten Möglichkeitstheorie BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133). Dass in § 47 Abs. 2a VwGO - worauf noch einzugehen sein wird - eine unterbliebene oder verspätete Geltendmachung von Einwendungenim Planaufstellungsverfahren zu deren Präklusion führen kann, ändert nichts an der Antragsbefugnis.

24

Der von der Antragsgegnerin angesprochene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2006 (NVwZ 2007,229f; juris Rn 11) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. In dem seinerzeit zu entscheidenden Rechtsstreit hatte sich das Bundesverwaltungsgericht damit zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach dem dort anzuwenden Recht private Belange schon bei der Abwägung auf der Stufe der Regionalplanung zu berücksichtigen waren. Für die Beurteilung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Flächennutzungsplan lässt sich daraus nichts herleiten, da dieser, soweit die Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 S.3 BauGB reicht, - anders als ein Regionalplan - unmittelbare Auswirkungen auf den Inhalt des Eigentums haben.

25

4. Die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages folgt auch nicht aus der Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO. Nach dieser Vorschrift ist ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die antragstellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 3 BauGB) nicht oder verspätet vorgebracht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese gesetzliche Bestimmung gilt entsprechend für den Erlass eines Flächennutzungsplanes; ihre Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Antragstellerin Einwendungen nur verspätet geltend gemacht. Sie ist aber auf die Rechtsfolgen eines solchen Verhaltens nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Nach dem im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Wortlaut der der öffentlichen Bekanntmachungen beigefügten Belehrung war nämlich der gemäß § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m § 3 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BauGB erforderliche Hinweis des Inhalts, dass das Unterbleiben einer fristgerechten Stellungnahme zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags führen kann, nicht beigefügt.

II.

26

Der somit zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet, da die Festsetzung der Konzentrationszonen an beachtlichen Mängeln im Abwägungsvorgang leidet.

27

Hinsichtlich der bei der Festsetzung von Konzentrationszonen gebotenen Abwägung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.2012 (Az. 4 CN 1.11) folgendes ausgeführt:

28

…Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 20). Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen - hiernach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist -, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <298> und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).

29

Nach der Rechtsprechung des Senats vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. Beschluss vom 15.09.2009 - BVerwG 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112). In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern (Beschluss vom 15.09.2009 a.a.O.). Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17.10.2002 a.a.O. S. 295, 299), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein“ ausgeschlossen werden „soll“ (vgl. Urteil vom 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <112>). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 26. November 2003 - 8 A 10814/03 - ZNER 2004, 82 <83>). …

30

… Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. Urteil vom 18.03.2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <240 f.>). Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche 11 12 für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen, einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. Urteil vom 24.01.2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>).

31

Während harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber eine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat. …“

32

Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, hält die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern einer Überprüfung nicht stand. Zwar ist der Antragsgegnerin einzuräumen, dass es auf die Verwendung der in der Entscheidung genannten Begrifflichkeiten („harte“ und „weiche“ Tabukriterien) nicht ankommt. Maßgeblich sind weder die gewählte Form der Ausarbeitung des Planungskonzepts, noch die dabei verwendeten Begriffe. Entscheidend ist vielmehr, ob der Rat der Beklagten bei seiner Entscheidung der Sache nach zwischen Flächen unterschieden hat, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Ausweisung als Konzentrationszone von vornherein ausgeschlossen sind und solchen Flächen, in denen die Errichtung und der Betreib von Windenergieanlagen tatsächlich und rechtlich möglich sind, die aber nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden sollen. Diese gebotene Unterscheidung ist aber vorliegend nicht ausreichend berücksichtigt worden.

33

Zunächst ist die Antragsgegnerin bei ihrer Planung unter dem Begriff „Ausschlusskriterien“ davon ausgegangen, dass die innerhalb eines Abstandes

34

- von 800 m um Siedlungsflächen,

- von 500 m um bewohnte Gebiete im Außenbereich,

- von 150 m um Gewerbe- und Grünflächen und

- von 500 m um Friedhöfe

        

35

gelegenen Flächen für die Nutzung durch Windenergieanlagen von vorneherein ungeeignet sind (vgl. Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern, S. 4 Mitte). Der Senat hat angesichts der in diesem Zusammenhang zum Teil nicht eindeutigen Formulierungen im Text der Begründung erwogen, ob mit den angegebenen Schutzabständen in Wahrheit sogenannte weiche Tabukriterien gemeint sein könnten. Im Hinblick darauf, dass in den einleitenden Erläuterungen (vgl. S. 3 der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes letzter Absatz) die nachfolgenden Überlegungen als „Ausschlusskriterien“ bezeichnet werden, muss angenommen werden, dass hier tatsächlich harte Tabukriterien gemeint sind. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin in einem zweiten Schritt „…Potenzialflächen mit weniger als 950m Abstand zu Wohn- und Mischflächen…“ als Konzentrationsflächen ausgeschlossen (vgl. S. 12 der Begründung) und diesen Vorgang als Auswahl der am besten geeigneten Flächen (vgl. S. 7 der Begründung) verstanden hat. Trotz der Verwendung anderer Bezeichnungen - Ausschluss- und Auswahlkriterien - ist somit der Sache nach die 800m-Linie als Begrenzung der „harten“, die 950m-Linie als Begrenzung der „weichen“ Tabuzone zu verstehen. Dies zeigt auch der Hinweis (vgl. S. 4 der Begründung, Ende des 2. Absatzes) Bauverbotszonen nach dem Landesstraßengesetz und dem Fernstraßengesetz würden

36

„…nicht als Ausschluss-, sondern als Auswahlkriterien im zweiten Prüfungsschritt angewandt…“;

37

dieser Hinweis wäre nicht notwendig gewesen, wenn nicht die zuvor unter a-d beschriebenen Schutzabstände jeweils als Ausschlusskriterium im ersten Prüfungsschritt angesehen worden wären.

38

Dass aber Flächen von 800 m um Siedlungsflächen und 500 m um Gebäude im Außenbereich etc. von vorneherein aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im gesamten Bereich der Verbandsgemeinde für die Nutzung durch Windenergieanlagen schlechthin ungeeignet seien, lässt sich nicht feststellen. Rechtliche Vorgaben könnten sich insoweit nur aus dem Immissionsschutzrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ergeben: Durch die Windkraftanlagen dürfen keine schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Welcher Abstand danach einzuhalten ist, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, kann - was zunächst den Lärm angeht - nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Werte der TA-Lärm festgestellt werden. Dies hätte aber Berechnungen auf der Grundlage der für die Lärmimmissionen maßgeblichen Parameter wie etwa der Größe und Höhe der Anlage, der Windrichtung und der Geschwindigkeit sowie der Leistungsfähigkeit der Anlage oder der Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Nutzungen erfordert.

39

Auch soweit die optischen Beeinträchtigungen in den Blick genommen werden, sind insbesondere ohne Berücksichtigung der Größe und Höhe der Anlage und der speziellen topographischen Verhältnisse sowie der Störempfindlichkeit der zu schützenden Nutzungen abstrakte Aussagen kaum möglich.

40

Ob Anderes dann gelten kann, wenn die planende Gemeinde im Wege einer willkürfreien Typisierung unter Rückgriff auf Erfahrungswerte eine untere Grenze für die einzuhaltenden Abstände bestimmt, die - auch unter den für den Betrieb einer Windkraftanlage denkbar günstigsten Umständen - in jedem Falle eingehalten werden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011, juris Rn 65), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Antragsgegnerin hat nämlich im Rahmen ihrer Planung weder eine Abschätzung der einzuhaltenden Mindestabstände anhand der Schallleistungspegel der zuzulassenden Anlagen, deren Nabenhöhe etc., noch eine Bewertung der durch den Schattenwurf verursachten Belästigungen nach der Dauer über den Tag und das Jahr vorgenommen. Danach hat sie keine Überlegungen dazu angestellt, ob es einen derartigen „auf der sicheren Seite“ liegenden allgemeinen Mindestabstand für Windenergieanlagen geben könnte, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in jedem Einzelfall eingehalten werden muss. Im Gegenteil belegen die Ausführungen der Begründung zu dem hier angegriffenen Flächennutzungsplan (Seite 4, letzter Absatz), es solle sichergestellt werden,

41

„…dass dem Schutz öffentlicher und privater Belange in dem gebotenen Umfang Rechnung tragen wird und mögliche Nutzungskonflikte vermieden werden.“

42

dass trotz der Annahme, es handele sich um Ausschlusskriterien auch im ersten Schritt nach Abständen gesucht wurde, die das Ergebnis einer Abwägung waren. Die so ermittelten Abstände sind daher solche, die unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Betracht kommen können; sie sind aber keine harten Tabukriterien oder - nach dem Sprachgebrauch der Antragsgegnerin - keine Ausschlusskriterien, wie es die Begründung zum hier angegriffenen Teilplan nahelegt. Da somit gesetzliche Bindungen (Ausschlusskriterien) angenommen wurden, wo in Wahrheit abzuwägen war, liegt ein Abwägungsfehler vor.

43

2. Wie die Antragstellerin zu Recht rügt, sind auch

44

- FFH-Gebiete (vgl. S. 5 der Begründung 1. Absatz)

45

kein rechtlich zwingendes Ausschlusskriterium für die Windkraftnutzung. Die Errichtung einer Windenergieanlage ist in einem FFH-Gebiet (§ 31 ff BNatSchG) nur dann und insoweit rechtlichen Einschränkungen unterworfen, als Errichtung und Betrieb der Anlagen mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes unvereinbar und geeignet sind, dass Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (vgl. § 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Ein Projekt, das zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes führen kann, kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl zugelassen werden (vgl. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG). Danach ist es grundsätzlich nicht möglich, FFH-Gebiete generell, ohne nähere Befassung mit der konkreten Situation als „harte“ Tabuzonen anzusehen (ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011, juris Rn 63, dem jedoch eine Zuordnung zu den harten Tabuzonen “… im vorliegenden Zusammenhang gerechtfertigt,…“ erschien).

46

Auch hier mag Anderes dann gelten, wenn die planende Gemeinde im Wege einer willkürfreien Typisierung unter Rückgriff auf Erfahrungswerte eine Prognose mit dem Ergebnis anstellt, dass Errichtung und Betrieb einer WEA in einem bestimmten FFH-Gebiet praktisch ausgeschlossen ist. Dem braucht hier aber nicht näher nachgegangen zu werden, da die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planung keine derartigen Erwägungen angestellt, sondern FFH-Gebiete pauschal als harte Tabuzonen angesehen hat. Selbstverständlich kann es eine vertretbare Abwägung beinhalten, wenn die Gemeinde in einem zweiten Schritt naturschutzrechtlichen Vorstellungen den Vorrang gegenüber anderen Belangen einräumt und FFH-Gebiete als weiche Tabuzonen ausweist.

47

Auch insoweit ist die Abwägung daher fehlerhaft.

48

3.Gleiches gilt für den

49

- um FFH-Gebiete herum vorgesehenen Sicherheitsabstand von 200 m.

50

4. Schließlich – auch dies rügt die Antragstellerin zu Recht – hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft Ausnahmen von dem von ihr selbst auf 950 m festgesetzten Abstand zur Wohn- und Mischbauflächen zugelassen. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass die Abwägung insoweit nicht zu beanstanden ist, als Potenzialflächen mit weniger als 950 m Abstand zu Wohn- und Mischbauflächen von der Nutzung durch Windenergieanlagen ausgeschlossen werden. Ausweislich des Inhalts der Begründung zum Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Flächen mit weniger als 950 m zu Wohn- und Mischbauflächen im zweiten Arbeitsschritt (Bestimmung der weichen Tabukriterien) ausgeschieden, was auf der Überlegung beruhte, die Konzentrationswirkung dürfe nicht durch eine zu hohe Konzentrationszonendichte entwertet werden und, es müssten „größere Abstände“ zwischen den Konzentrationszonen erreicht werden. Die danach verbleibende Fläche von 5,8 % des Verbandsgemeindegebietes sei immer noch groß genug um der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum zu verschaffen (vgl. Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern, S. 12, dritter Absatz von unten). Das hier gefundene Ergebnis der Abwägung zwischen dem Interesse an der Nutzung von Grundstücken zur Errichtung von Windenergieanlagen einerseits und einer zu hohen Anlagendichte ist rechtlich nicht zu beanstanden.

51

Abwägungsfehlerhaft hat aber die Antragsgegnerin diese von ihr selbst vorab als (weiche) Tabuzonen für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausgeschlossenen Flächen innerhalb eines Abstandes von 950 m zu Wohn- und Mischbauflächen im Hinblick auf

52

„… konkrete Darstellungswünsche eine[r] Einzelfallwürdigung unterzogen …“

53

(vgl. Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern, S. 12, letzter Absatz) und im Bereich der Ortsgemeinde Bergenhausen einen Abstand von 850 m sowie in der Ortsgemeinde Altweidelbach ein Abstand von 800 m zugelassen. Insoweit verhält sich die Antragsgegnerin widersprüchlich, sodass ein schlüssiges Planungskonzept nicht mehr erkennbar ist. Wenn die Gemeinde Tabuzonen bestimmt, in denen nach ihren eigenen städtebaulichen Kriterien von vornherein die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen sein sollen, müssen diese abstrakt definiert sein und einheitlich für alle potenziellen Vorhabenstandorte im Plangebiet gelten. Für eine differenzierte "ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien, ist bei der Ermittlung der Potenzialflächen kein Raum (vgl. BVerwG, B.v.15.09.2009, 4 BN 25/09, BRS 74, Nr. 112). Zwar können aus den nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen in einem dritten Arbeitsschritt aufgrund einer ortsbezogenen Einzelfallabwägung noch zusätzlich Flächen als für die Windenergienutzung ungeeignet ausgeschieden werden, soweit danach noch substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt. Die planende Verbandsgemeinde darf sich aber mit ihren eigenen, bei der Ermittlung der weichen Tabuzonen entwickelten Kriterien nicht in Widerspruch setzen. Stellt sie fest, dass, aus welchen Gründen auch immer, diese einheitlichen Tabukriterien Probleme aufwerfen, so muss sie diese hinterfragen und die Bestimmung der weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen und die weiche Tabuzone erneut nach anderen Kriterien aber einheitlich festsetzen.

54

5. Die somit festzustellende unberechtigte Annahme von harten Tabukriterien und das Abweichen von den weichen Tabukriterien beinhalten Mängel im Abwägungsvorgang, die nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich sind. Diese Mängel stellen sich vielmehr als aus der Planbegründung folgende und damit offensichtliche Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials dar, die sich auch auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben. Da bei einer zutreffenden Bewertung der harten Tabukriterien (nach der Wortwahl der Antragsgegnerin: „Ausschlusskriterien“) und bei einer widerspruchsfreien Festsetzung der weichen Tabukriterien (nach der Wortwahl der Antragsgegnerin: „Auswahlkriterien“) die nach Abzug der Tabuflächen verbleibenden Potenzialflächen vergrößert hätten, besteht die konkrete Möglichkeit, dass bei fehlerfreier Planung deutlich mehr Flächen für die Windenergienutzung in Betracht kommen, als dies bisher der Fall war. Zwar war der Mangel hinsichtlich der Abstände zu Wohn- und Mischbauflächen (vgl. oben 1., 1. und 2. Aufzählungspunkt) deshalb nicht von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens, weil die Antragsgegnerin, wie ausgeführt, in einem zweiten Arbeitsschritt eine „weiche“ Tabuzone von 950 m um Wohn- und Mischbauflächen zusätzlich von der Nutzung durch Windkraftanlagen ausgeschlossen hat, sodass sich insoweit die fehlerhafte Annahme einer engeren „harten“ Tabuzone von 800 m nicht auswirkt. Hinsichtlich der übrigen, oben unter den Nummern 1. bis 4. beschriebenen, jeweils selbstständig tragenden Abwägungsfehler gilt dies aber nicht; insoweit wäre die Planung ohne den Fehler wahrscheinlich anders ausgefallen.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

58

Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Berücksichtigung des vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nr. 9.8.2 vorgeschlagenen Wertes auf 60.000,00 € festgesetzt (§§ 62 Abs.2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Der sachliche Teilflächennutzungsplan der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen vom 12. März 2015 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.

(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003 wird geändert.

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 wird aufgehoben.

Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Hansestadt Rostock, wendet sich gegen einen Bauvorbescheid sowie eine Baugenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen zu 1. für die Errichtung und den Betrieb eines sogenannten "Rest-und Sonderposten-Centers" auf dem Gebiet der Gemeinde K., Flurstücke 203, 204, 207, 238, Flur 1, Gemarkung B., erteilt hat. Das Gebiet liegt an der BAB 19 ca. 7km von der Innenstadt der Hansestadt Rostock entfernt.

2

Der am 11.02.1992 in Kraft getretene "Bebauungsplan Nr. 1" der Beigeladenen zu 2., der Gemeinde K., trifft für den Bereich der oben genannten Flurstücke die Festsetzung "Sondergebiet Verbrauchermarkt". Nach Nr. 1 Abs. 1 der 1. Planergänzung sind im "Sondergebiet Verbrauchermarkt" zulässig: "Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfes), Verkaufsfläche max. 3.500 qm; Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt). Diesen Festsetzungen lag folgendes Aufstellungsverfahren zugrunde:

3

Am 03.09.1990 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans.

4

In der Begründung zu dem 1. Entwurf des Bebauungsplans vom 18.12.1990 wird ausgeführt: Die Gemeinde möchte ihre Wirtschaftskraft entwickeln und Voraussetzungen für Arbeitsplätze schaffen. Im Sonder- und Gewerbegebiet 1 könnten ca. 300 Arbeitsplätze geschaffen werden. Aufgrund der exponierten Lage zur Stadt Rostock werde das Sondergebiet auch eine überregionale Funktion ausüben. Maßgebend für die Wahl des Standortes sei die gute verkehrliche Anbindung an die Bundesstraße 103 und günstige Lage zur Stadt Rostock sowie der Planungsgrundsatz, dass in K. extensive Flächen für den Wohnungsbau nicht mehr ausgewiesen würden. Diese Begründung wurde in dem 2. Entwurf vom 18.02.1991 weitgehend übernommen.

5

Der Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Amt für Regionalplanung Rostock - gab unter dem 21.05.1991 eine landesplanerische Stellungnahme zum Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. ab. Es werde dem 4. Entwurf vom 29.04.1991 grundsätzlich zugestimmt. Die Ausweisung des Sondergebietes SO 1 - diverse Fachmärkte - sei mit der Hansestadt Rostock als Oberzentrum abzustimmen. In der landesplanerischen Stellungnahme vom 27.08.1991 zu dem Bebauungsplan Nr. 1 wird ausgeführt: Den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung werde entsprochen. Dabei sei die von der Stadt Rostock vorgegebene Größenordnung an Verkaufsflächen einzuhalten. Da es sich bei dem Plangebiet um Flächen im Außenbereich handele, werde empfohlen, die ausgewiesenen MI-Flächen als GE-Flächen festzusetzen. Die Art der baulichen Nutzung nach § 6 BauNVO (MI) diene vorwiegend dem Wohnen und schaffe damit Voraussetzungen der Landschaftszersiedlung durch Schaffung neuer Wohnplätze. Die Stellungnahme beziehe sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und greife damit der nach dem BauGB erforderlichen Prüfung des Bauleitplans nicht vor.

6

Die Klägerin nahm in einem Schreiben vom 22.05.1991 wie folgt Stellung. In Vorbesprechungen sei folgende Einigung erzielt worden: Entsprechend bisherigen Festlegungen über Flächen für Sondergebiete des Handels außerhalb der Grenzen des Oberzentrums Rostock werde festgelegt, dass für die Gemeinde K. eine Veränderung vorgenommen werde, die eine Verkaufsraumfläche für SB-Markt von 3.000 bis 3.500 qm zulasse. Die einzelnen Fachmärkte laut Bebauungsplan Nr.1/3 hätten die entsprechenden Größenordnungen außerhalb von Sondergebieten des Handels (1.200 qm Bruttofläche) zu berücksichtigen. Diese Fläche bleibe aber Bestand der Gesamtfläche laut Festlegung des Schreibens vom 17.04.1991 des Oberbürgermeisters. Im weiteren Schreiben vom 18.07.1991 führte die Klägerin aus: Es könne nicht bestätigt werden, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans übereinstimme. So sei die Baufläche GE 1 stark reduziert und eine Nutzungsänderung in MI vorgenommen. Diese Reduzierung finde Zustimmung, da die Flächenausweisungen für Gewerbe und Handelseinrichtungen vom Eigenbedarf der Gemeinde ausgehen sollten. Dabei sei nach Aussagen der Kreisverwaltung beim Sondergebiet Verbrauchermarkt eine Größe von 3.600 qm Verkaufsfläche einzuhalten. Mit der umfangreichen Ausweisung von Bauflächen für Gewerbe und große Handelseinrichtungen, wie sie auch in den Gemeinden Roggentin, Broderstorf und Bentwisch erfolge, werde eine Häufung dieser Einrichtungen an der östlichen Peripherie der Stadt Rostock programmiert, die im Widerspruch zu dem Prinzip der Bildung von Ober-, Mittel- und Unterzentren stehe und die nicht im Interesse der Stadt Rostock liege. Die dadurch entstehende Situation halte man aus landesplanerischer Sicht für nicht vertretbar. In den Verwaltungsvorgängen der Beigeladenen zu 2. findet sich im Anhang zu den genannten Schreiben der Klägerin eine Stellungnahme der Stadt Rostock zu "Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel" in den Flächennutzungsplanentwürfen der Umlandgemeinden vom 17.04.1991.

7

Am 29.07.1991 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Bebauungsplan und die Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken. Der Plan enthält als textliche Festsetzung für das Sondergebiet Verbrauchermarkt folgende Regelung: Zulässig sind Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfes), Verkaufsfläche max. 3.500 qm; Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. In dem festgesetzten Mischgebiet sind danach Einzelhandelsbetriebe nur zulässig, wenn sie die Vermarktung von auf gleichem Grundstück produzierten Waren dienen (§ 1 Abs. 9 BauNVO).

8

Zu den mit Schreiben vom 22.05. und 18.07.1991 unterbreiteten Gesichtspunkten der Klägerin wurde folgende Stellungnahme beschlossen: Die Festlegung der Verkaufsfläche auf max. 3.500 qm sei in dem ausgelegten Entwurf bereits berücksichtigt worden. Die Fachmärkte seien größenmäßig auf 800 qm (entsprechend 1.200 qm Bruttofläche) limitiert und würden auf die Sondergebietsfläche beschränkt. Es werde daher eine zusätzliche textliche Festsetzung unter Punkt 1.3 aufgenommen, die den nichtproduktionsbezogenen Handel im Mischgebiet ausschließe. Zu dem Hinweis der Klägerin auf die umfangreichen Ausweisungen von Bauflächen für Gewerbe und große Handelseinrichtungen in den Nachbargemeinden Roggentin, Broderstorf und Bentwisch wird ausgeführt: Diese Stellungnahme beziehe sich nicht unmittelbar auf den Planentwurf, sondern eher auf die Flächennutzungspläne der genannten Gemeinden. Dies werde zur Kenntnis genommen. Die gemeindenachbarlichen Abstimmungen seien vorgenommen.

9

Die Genehmigung des Bebauungsplans lehnte der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Erlass vom 13.02.1992 ab. Zur Begründung führte er aus: Einer städtebaulichen Entwicklung am vorgesehenen Standort würde jeglicher städtebaulicher Bezug zu vorhandenen Ortslagen fehlen. Dies sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB (a.F.). Mit dem Plan trage die Gemeinde dem Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung bzw. der baulichen Ergänzung vorhandener Orte nicht Rechnung. Die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB (a.F.). Das Amt für Regionalplanung Rostock habe in seiner Stellungnahme vom 27.08.1991 darauf hingewiesen, dass mit der Festsetzung von Mischgebietsflächen, die der gewerblichen Nutzung und dem Wohnen dienten, die Voraussetzungen für Landschaftszersiedlung durch Schaffung neuer Wohnplätze gegeben seien. Zur Einhaltung einer nicht den landesplanerischen Zielen entsprechenden Zersiedlung rege das Amt an, die Mischgebietsflächen in Gewerbeflächen umzuwandeln. Dies sei nicht geschehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gemeinde den Belang der Landschaftszersiedlung nicht in Abwägung eingestellt habe. Die Gemeinde habe desweiteren in dem Satzungsbeschluss vom 29.07.1991 ausgeführt, die Belange der Natur- und Landschaftspflege seien berücksichtigt worden. Diese Feststellung habe sie ohne nachweisliche Teilnahme von fachkundigen Gutachtern und ohne nochmalige Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur getroffen.

10

Mit Erlass vom 15.05.1992 hob der Innenminister den Versagungsbescheid vom 13.02.1992 auf, da die Versagung nicht fristwahrend der Gemeinde am 15.02.1992 zugestellt worden sei. Damit sei die Genehmigungsfiktion eingetreten.

11

Bereits am 03.02.1992 war die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans wegen Fristablaufs am 15.02.1992 veranlasst worden. Der Bebauungsplan trat am 11.02.1992 in Kraft.

12

Am 26.03.1992 fasste die Gemeindevertretung den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1.

13

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Rostock führte mit Schreiben vom 04.06.1992 zu der beabsichtigten Planänderung aus: Zu den geänderten Festsetzungen bestünden keine Einwände. Aufgrund des erreichten Planungsstands bei großflächigen Handelseinrichtungen und ihrer zu erwartenden raumbeeinflussenden Einwirkungen werde der Gemeinde empfohlen, zur Schaffung langfristig tragbarer Handelsstrukturen im Siedlungsraum Rostock im SO-Gebiet (Verbrauchermarkt) innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen. Der Standortvorteil für Sortimente des mittel- und langfristigen Bedarfs durch verkehrliche Lagegunst sollte nochmals bedacht werden.

14

Die Klägerin nahm unter dem 02.07.1993 wie folgt Stellung: Der beabsichtigten Flächenausweisung (Möbelmarkt mit maximal 8.000 qm Verkaufsfläche, maximal 5 Märkte [branchenspezifisches Sortiment] mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 800 qm, Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen, Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt) werde nicht zugestimmt. Es werde damit eine Entwicklung eines Einzelhandelspotenzials von 12.000 qm VKF angestrebt. Die dadurch mitverursachte Entwicklung der Einzelhandelsflächen im Umland wirke sich negativ auf die Situation des Oberzentrums aus und biete kaum noch Möglichkeiten, innerhalb der Stadtgrenzen notwendige Ansiedlungen vorzunehmen.

15

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange legte die Handwerkskammer Rostock in ihrer Stellungnahme vom 06.05.1992 dar: Sie habe massive Vorbehalte gegen die vorgesehene Ausweisung SO Verbrauchermarkt. Diese Fläche stehe in keinem Zusammenhang mit einem Siedlungsgebiet. Durch Verbrauchermärkte in dieser Lage werde eine wohnortnahe Versorgung zerstört.

16

In dem Abwägungsbeschluss vom 17.03.1993 führte die Beigeladene zu 2. hierzu aus: Das betreffende Sondergebiet Verbrauchermarkt werde nunmehr als Sondergebiet Facheinzelhandel festgesetzt. Die zulässige Art der Nutzung werde ebenfalls spezifiziert, sodass die Ansiedlung nur eines einzigen großen Verbrauchermarktes ausgeschlossen werde und die geäußerten Bedenken größtenteils gegenstandslos würden. Die Ansiedlung einzelner Läden und kleinerer Fachmärkte sei vielmehr beabsichtigt, die angeführte Verkaufsfläche von 800 qm werde ausdrücklich als Maximalwert festgeschrieben.

17

Aufgrund dieser Änderungen fand eine zweite öffentliche Auslegung statt.

18

Die Industrie- und Handelskammer Rostock führte in ihrem Schreiben vom 29.04.1993 nunmehr aus: Die vorgesehenen Verkaufsflächen erschienen, obgleich "Möbel" angeboten werden sollten, insgesamt überhöht und ließen den Planungsstand und die Planungsabsichten im Raum Rostock unberücksichtigt. Bei Fachgeschäften sollte der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente verbindlich festgelegt werden. Die Flächenverträglichkeit sollte, sofern die Planung nicht revidiert werde, anhand eines Kaufkraftgutachtens nachgewiesen werden. Im Übrigen werde auf die bereits 1991 vorgebrachten Bedenken verwiesen.

19

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung hielt in seinem Schreiben vom 09.06.1993 ein Plangespräch für erforderlich. Dazu solle kurzfristig eingeladen werden. In der Abwägungsdokumentation heißt es hierzu: Eine entsprechende Einladung sei bislang nicht erfolgt, daher scheint eine besondere Bedeutung der Einwände nicht gegeben zu sein. Da es sich bei den Planungsabsichten der Gemeinde um keine Neuausweisung oder grundlegende Änderung von Baugebieten handele, könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit sich in Bezug auf das laufende Änderungsverfahren durch ein derartiges Gespräch noch neue Aspekte ergeben könnten.

20

Am 29.06.1993 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Beschluss über die Abwägung der Anregungen und Bedenken und den Satzungsbeschluss. In dem beschlossenen Plan ist als Art der baulichen Nutzung für das Sondergebiet Verbrauchermarkt textlich festgesetzt:

21

"In dem festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt sind zulässig: Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Geh- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs), Verkaufsfläche max. 3.500 qm, Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. Als GRZ ist 0,5 als GFZ 0,6 und als GH 10,0 m festgesetzt."

22

In der Begründung wird unter anderem ausgeführt: Die 1. Änderung umfasse nur den neu festgesetzten Bereich Gewerbegebiet mit Ausschluss produktionsunabhängiger Einzelhandelseinrichtungen, das unmittelbar an der B 103 gelegene Gewerbegebiet mit einer Änderung der maximalen Gebäudehöhe und das neu ausgewiesene Gewerbegebiet im Südwesten. Außerdem seien einige baugestalterische Festsetzungen geringfügig geändert worden.

23

Zu den Bedenken der Industrie- und Handelskammer Rostock wird im Abwägungsbeschluss ausgeführt: Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Verkaufsfläche gegenüber dem rechtskräftigen Plan erhöht worden sei. Es werde außerdem nicht begründet, inwieweit die vorgesehene Fläche für Möbel überhöht sei. Der rechtskräftige Planungsstand ermögliche derzeit eine Geschossfläche von 21.000 qm. Eine Reduzierung dieser Fläche ließe sich, ohne dass die Gemeinde dem Grundstückseigentümer schadensersatzpflichtig werde, nur im Einvernehmen mit diesem durchführen. Insoweit sei der Spielraum der Gemeinde beschränkt. Ein Ausschluss der Zulässigkeit innenstadtrelevanter Fachgeschäfte werde in den Text aufgenommen. Ein Kaufkraftgutachten solle nicht eingeholt werden, da die Gesamtkaufsfläche aus den o. g. Gründen nicht zur Disposition stehe.

24

Nach einem Aktenvermerk vom 17.08.1993 fand eine Beratung am 16.08.1993 im Wirtschaftsministerium zum 1. Änderungsentwurf des Bebauungsplans Nr. 1 statt. An dieser Besprechung nahmen Vertreter der Beigeladenen zu 2. und des Amts W.-Ost teil. Laut Vermerk stimmte die Klägerin der 1. Änderung des Bebauungsplanes nur unter der Bedingung zu, dass in dem Sondergebiet Facheinzelhandel ein SB-Markt mit maximal 3.500 qm und ein Fachmarkt mit max. 800 qm Verkaufsfläche zulässig sei. Das Innenministerium habe festgestellt, dass auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans eine maximale Verkaufsraumfläche von 4.300 qm, davon 3.500 qm SB-Verbrauchermarkt und ein Fachmarkt 800 qm zulässig sei. Als Ergebnis wird festgehalten: Die von Planbeteiligten geäußerten Bedenken ermöglichten keine befriedigende Lösung im Sinne der Planungsabsicht der Gemeinde. Das Änderungsverfahren werde abgebrochen. Die Gemeinde ziehe den 1. Änderungsentwurf des Bebauungsplans zurück.

25

Der Beklagte schrieb unter dem 24.08.1993 an das Innenministerium: Bei der Umsetzung der Planungsabsichten des Bebauungsplans Nr. 1 sei festgestellt worden, dass die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 1 zur zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet widersprüchlich ausgelegt werden könne. Über die zulässige Größe der Fachmärkte bestünden unterschiedliche Auffassungen. Nach der Grundstücksgröße von 3,7 ha und den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans sei wohl beabsichtigt, eine nicht begrenzte Anzahl von Fachmärkten mit einer Größe von je 800 qm anzusiedeln. Dem stehe die Auffassung entgegen, die 800 qm würden sich auf die Summe aller Fachmärkte beziehen. Damit wäre nur eine Ansiedlung von Fachmärkten in sehr geringem Umfang möglich. In der Begründung zum Bebauungsplan werde hierzu nichts Näheres ausgeführt. Es werde um rechtliche Klärung gebeten. Eine Antwort des Innenministeriums ist nicht ergangen.

26

Mit Schreiben vom 25.01.1994 übersandte das Verwaltungsamt "W.-Ost" der Kreisverwaltung des Landkreises Rostock-Land die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 zur Genehmigung; mit Schreiben vom 01.02.1994 bestätigte die Kreisverwaltung den Eingang des Genehmigungsantrags und seine Zuständigkeit. In dem Prüfbogen zum Genehmigungsverfahren wird ausgeführt, innenstadtrelevante Sortimente würden nicht ausgeschlossen, obwohl dies in der Abwägung festgesetzt werde.

27

In den Verwaltungsvorgängen des Kreises findet sich ein Vermerk des Inhalts: "Die Unterlagen zum Genehmigungsantrag, Fristbeginn 31.01.1994, wurden der Gemeinde zur Überarbeitung zur Verfügung gestellt - 08.03.1994 Wilke - erhalten: Wulf (d. i. der seinerzeitige Bürgermeister der Beigeladenen zu 2.)."

28

In der Verfahrenszeile der 1. Änderung des Bebauungsplans wird unter dem 30.05.1994 festgehalten, die Genehmigung des Bebauungsplans sei fiktiv durch Verfristung eingetreten. Gemäß der Übersicht "Verfahrensstand" in der Akte des Kreises wird demgegenüber angegeben, der Antrag auf Genehmigung sei am 25.01.1994 gestellt worden, Fristbeginn sei der 31.01.1994 gewesen und die Genehmigung fiktiv am 02.05.1994 eingetreten. Am 30.05.1994 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans ausgefertigt.

29

Durch Landesverordnung vom 18.10.1994 wurde das Regionale Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock - im Folgenden RROP - aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetztes vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), für verbindlich erklärt; die Landesverordnung wurde im GVOBl. M-V vom Nr. 24, S. 1022, verkündet und trat am 11.11.1994 in Kraft.

30

Nr. 1.1. bestimmt:

31

(1) In der Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock wird dem Oberzentrum Rostock ein Ordnungsraum zugewiesen.

32

(2) Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung bedürfen im Ordnungsraum einer besonders engen Abstimmung zwischen den betroffenen Gemeinden. Eine ringförmige Entwicklung von Bauflächen um das Siedlungszentrum Rostock ist zu vermeiden.

33

(3) Der Ordnungsraum umfaßt neben der Hansestadt Rostock die Gemeinden Admannshagen/Bargeshagen, ... K.... .

34

Nach Tabelle 3 ist die Beigeladene zu 2. eine Gemeinde des Nahbereichs Rostock und hat keine Zentrumsfunktion, auch nicht als Ländlicher Zentralort.

35

Unter 6.2.2. "Einzelhandel" wird ausgeführt:

36

"(3) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen müssen nach Art und Umfang mit der Versorgungsfunktion der Standortgemeinde übereinstimmen. Mögliche Standorte sind in der Regel die zentralen Orte. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind so anzusiedeln, daß von ihnen keine negativen Auswirkungen auf die Standortgemeinde, das Umland sowie auf andere zentrale Orte ausgehen.

37

(4) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten anzusiedeln. Durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, die Erweiterungen bzw. Nutzungsänderung bestehender Einzelhandelseinrichtungen zu großflächigen Handelsbetrieben darf weder infolge der Größen- und Branchengestaltung des jeweiligen Vorhabens noch durch Folgewirkung die zentralörtliche Funktion oder das städtebauliche Gefüge nachhaltig beeinträchtigt werden."

38

Unter "Begründung" heißt es:

39

"Zu 3: Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind Betriebe mit über 1200 m2 Geschoßfläche (700 m2 Verkaufsraumfläche). Zentrale Orte bieten als funktionale Zentren ihrer Verflechtungsbereiche für die Ansiedlung besonders gute Voraussetzungen. Die Größenverträglichkeit richtet sich nach der Bedeutung des zentralen Ortes für das Umland. Der Einzugsbereich des Vorhabens soll den Verflechtungsbereich des zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten.

40

Zu 4: Einzelhandelsgroßbetriebe am Rande oder außerhalb von Gemeinden können erhebliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung in ihrer näheren Umgebung, der Zentrumsbereiche oder ihrer Nachbargemeinden haben. Aufgrund der bereits überdimensionierten Ansiedlung an der Peripherie der meisten zentralen Orte sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen zukünftig möglichst nur noch an städtebaulich integrierten Orten entstehen. Ansiedlungs-, Erweiterungs- und Vorhaben zur Nutzungsänderung sollen vor der Genehmigung einer gutachterlichen Prüfung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen unterzogen werden. Falsche Standortwahl führt zu nachteiligen Strukturveränderungen in den Innenbereichen. Nur bei Vorhaben, die aufgrund ihres Warenangebotes geringe Auswirkungen auf die Zentrumsstruktur bzw. das städtebauliche Gefüge besitzen, ist eine Ansiedlung in städtebaulicher Randlage unbedenklich. Hierbei handelt es sich vor allem um Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter, Kfz-Märkte, Möbelmärkte mit begrenzten Rand- und Nebensortimenten. Eine Ansiedlung von Einzelhandel in Gewerbe- und Industriegebieten kann zu unerwünschten Kaufkraftabzügen im innerstädtischen Bereich führen. Sie sollten nur in Ausnahmefällen und wenn keine Auswirkungen auf eine geordnete räumliche Einzelhandelsstruktur zu befürchten sind, für großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Anspruch genommen werden."

41

Die Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplans wurde als "durch Fristablauf gemäß § 6 Abs. 4, § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB als genehmigt" geltend im Amtsanzeiger von Dezember 1996 bekannt gemacht.

42

Bereits am 26.02.1996 hatte die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. die Einleitung eines Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 beschlossen. Es würden folgende Planziele angestrebt: Änderung des bisherigen Sondergebiets Verbrauchermarkt in ein Mischgebiet und Ergänzung um eine Mischgebietsfläche im Bereich zwischen dem Mümmelken Soll und dem Sondergebiet Forschungseinrichtung. In der Plananzeige vom 08.03.1996 wird hierzu ausgeführt: Aufgrund der Änderung der Rahmenbedingungen im Ordnungsraum Rostock durch die Entstehung großflächiger Handelseinrichtungen in und um Rostock könne der Bedarf an Flächen für großflächige Verbrauchermärkte als gedeckt angesehen werden. Diesen veränderten Rahmenbedingungen entspreche die Beigeladene zu 2. mit den Ausweisungen von Flächennutzungen, die sich langfristigen Bedarf im Ordnungsraum anpassten. Es sei geplant, die Mischgebietsfläche vorrangig für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Die geplante Nutzungsänderung solle in den Entwurf des Flächennutzungsplans übernommen werden.

43

In der Stellungnahme des Amts für Raumordnung und Landesplanung vom 24.04.1996 wird hierzu ausgeführt: Mit dem Verzicht auf die Sondergebietsfläche für großflächigen Einzelhandel reagiere die Gemeinde auf die konkrete Situation des Überangebots von Handelseinrichtungen im Umland des Oberzentrums Rostock. Der Planungsabsicht, ein Mischgebiet auszuweisen, könne aus raumordnerischer Sicht nicht zugestimmt werden. Die Ausweisung einer 6,9 ha großen Mischfläche sei aufgrund der zulässigen Nutzung (Wohnen und nichtstörende Gewerbebetriebe) der Eigenentwicklung der Gemeinde nicht angepasst und führe zu einer Zersiedlung des Raumes. Der Kreis Rostock-Land - Sachgebiet Regionalplanung - nahm in seiner Stellungnahme vom 02.05.1996 ebenfalls ablehnend Stellung.

44

Durch Beschluss vom 20.05.1997 hob die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 auf.

45

Am 26.08.1997 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Flächennutzungsplan. Dieser wurde durch Teilgenehmigung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt am 23.02.1998 genehmigt und insoweit bekannt gemacht und ist am 16.04.1998 in Kraft getreten. Die Darstellungen hinsichtlich der Wohnbaufläche in Hohenschwarfs, die von der Genehmigung vom 23.02.1998 ausgenommen war, wurde mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Bau vom 25.11.1998 mit einer Auflage erteilt. Die Gemeindevertretung hat den Beitretungsbeschluss am 08.03.1999 gefasst. Die Teilgenehmigung wurde mit Wirkung vom 16.03.1999 bekannt gemacht.

46

Das Verfahren zur Genehmigung des streitbefangenen Vorhabens stellt sich wie folgt dar:

47

Bereits im März 1991 hatten Investoren (Architekten Y. und Z.) bei dem Landrat des ehemaligen Kreises Rostock-Land eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit drei Fachmärkten (1320, 880 und 935 qm Verkaufsflächen), einem SB-Markt sowie einer Gesamtverkaufsfläche von 9.460 qm gestellt, die unter dem Bezug "Einkaufszentrum K." auf der Grundlage von § 33 BauGB am 27.03.1991 positiv beschieden wurde.

48

Am 06.12.1996 stellte die Beigeladene zu 1. bei dem Beklagte eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines "Markthallen und Sonderposten Center K." mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 9.000 qm. Beabsichtigt ist danach neben dem Bau einer Tankstelle die Errichtung eines Verbrauchermarktes von ca. 3.500 qm, neun weiterer Verkaufseinrichtungen (Restposten, Discounter, Blumen, Angelshop etc.) mit einer Größe zwischen 330 und 800 qm sowie einer Markthalle mit ca. 26 Einzeleinheiten von ca. 30 qm pro Stand.

49

Am 03.04.1997 fand eine Beratung über den Ansiedlungswunsch der Beigeladenen zu 1. beim Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt statt. In dem darüber am 22.04.1997 gefertigten Vermerk wird ausgeführt: Die Untersuchungsergebnisse der GWH - Dr. L. und Partner von 12/1996 belegten, dass es keinen Spielraum für eine Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt Rostock gebe. Vielmehr sei die Marktsituation durch eine überdimensionierte Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in den Umlandgemeinden der Hansestadt Rostock (37 % des Gesamtflächenbestandes) bezüglich peripherer Standorte auf Rostocker Stadtgebiet (insgesamt sind 51 % des Flächenbestandes an der Peripherie der Stadt bzw. im Umland konzentriert) gekennzeichnet. Die Begründung für den Bebauungsplan Nr. 1 zur Ausweisung eines Sondergebiets Verbrauchermarkt aus dem Jahre 1991 (Nachholbedarf an Einzelhandelsflächen in der Region) sei insofern nicht mehr relevant. Diese veränderten Marktbedingungen seien letztendlich auch Anlass der 1. und 2. Änderung gewesen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 im Jahre 1991 habe es weder ein Landes- noch ein Regionales Raumordnungsprogramm gegeben. Die positive landesplanerische Stellungnahme zur Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit 3.500 qm begründe sich zum damaligen Zeitpunkt aus dem enormen Nachholbedarf von Einzelhandelsflächen. Diese Rahmenbedingungen seien heute nicht mehr relevant. Es sei zu prüfen, inwieweit die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anpassen müsse, zumal es sich um eine fiktive Genehmigung handele. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 seien recht uneindeutig und eröffneten Interpretationsspielräume. Das Bauministerium sowie die Genehmigungsbehörde des Kreises gingen von einer einzelhandelsrelevanten Verkaufsfläche von insgesamt 4.300 qm, davon Verbrauchermarkt 3.500 qm und Fachmärkte mit insgesamt 8.000 qm aus. Als Ergebnis der Beratung wird festgehalten: Mit Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 durch die Gemeinde erlange der Bebauungsplan Nr. 1 vom 11.03.1992 wieder Rechtskraft. Eine landesplanerische Prüfung des Vorhabens sei nur im Falle der Anpassungspflicht des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB relevant; dazu bedürfe es einer generellen Entscheidung durch das Bauministerium.

50

Mit Erlass vom 11.07.1997 an das Amt W.-Ost teilte das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt "in Umsetzung der Ergebnisse der Beratung vom 03.04.1997" mit: Die Planungsinhalte gemäß Planungsanzeige zur Errichtung eines Markthallen- und Sonderpostencenters mit 9.000 qm Verkaufsfläche widersprächen den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Das Problem der Anpassungspflicht sei mit folgendem Ergebnis geprüft worden: Von einer Anpassungspflicht des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde an die Ziele der Raumordnung gemäß § 22 Landesplanungsgesetz werde Abstand genommen.

51

Der Beklagte hatte der Beigeladenen zu 1. bereits am 29.05.1997 den begehrten, hier streitgegenständlichen Bauvorbescheid auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1 erteilt. Der Bescheid wurde der Klägerin nicht bekanntgegeben.

52

Am 16.10.1997 beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung der Baugenehmigung für den Bau eines "Rest- und Sonderposten-Centers" mit einem Verbrauchermarkt von 932 qm Verkaufsflächengröße sowie 26 weiteren Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsflächengröße zwischen 75 und 776 qm.

53

Im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung teilte das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt durch Erlass vom 26.01.1998 dem Beklagten mit: Das Vorhaben solle im Bebauungsplan Nr. 1 errichtet werden. Dieser Bebauungsplan sei seit dem 11.03.1992 rechtskräftig. Die Errichtung des Rest- und Sonderpostencenters verstoße gegen die Festsetzung des Bebauungsplans. Der Bauantrag ziele auf die Errichtung von insgesamt 29 Fachmärkten und Läden. Die Errichtung eines Verbrauchermarktes sei nicht geplant. Nach dem Bebauungsplan solle der Verbrauchermarkt die zentrale Nutzung sein. Damit erfülle der Bauantrag nicht das Ziel des Bebauungsplans und verstoße somit gegen die Festsetzungen. Eine Anwendung des § 31 BauGB komme nicht in Betracht. Es sei nicht auszuschließen, dass ein geänderter Antrag mit einem Verbrauchermarkt eingereicht werde. Da die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eindeutig seien, werde gebeten, das Ministerium zu beteiligen. Zu den geänderten Bauantragsunterlagen (Nachtrag vom 11.02.1998) nahm das Ministerium mit Erlass vom 25.02.1998 wie folgt Stellung: Die Planung sehe nunmehr die Errichtung eines Verbrauchermarktes vor. Aufgrund der vorliegenden Rechtslage werde die Erteilung der Baugenehmigung nicht zu verhindern sein. Aus raumordnerischer Sicht blieben die Bedenken gegen die Errichtung eines solchen Centers an einem solchen Standort bestehen.

54

Der Beklagte erteilte - ebenfalls ohne Bekanntgabe an die Klägerin - der Beigeladenen zu 1. am 11.03.1998 die beantragte Baugenehmigung. Vorgesehene Flurstücke sind 203/1, 204/6, 238/1 und 238/2. Es handelt sich im wesentlichen um die im Bebauungsplan als "SO Verbrauchermarkt" festgesetzte Fläche.

55

Am 13.08.1998 stellte die Beigeladene zu 1. den Antrag zu einem Nachtrag zur Baugenehmigung. Danach soll eine Grundrissänderung gegenüber der erteilten Baugenehmigung vorgenommen werden. In der Aufstellung der Verkaufsfläche im Rest- und Sonderpostencenter soll die Nutzfläche von bislang 9.900 auf 10.763 qm erweitert werden, davon der Verbrauchermarkt von 933 auf 1.084 qm, das Kindererlebniscenter von 430 auf 225 qm verändert werden. Demgemäß solle sich die FOC-relevante Fläche um 13 % von 8.287 auf 7.215 qm reduzieren und die FOC-nichtrelevante Verkaufsfläche sich von 1.128 auf 1.294 qm erhöhen. Mit Bescheid vom 08.12.1998 erteilte der Beklagte den Nachtrag zur Baugenehmigung. In der Genehmigung wird festgehalten, dass der Nachtrag insbesondere eine Nutzflächenänderung beinhalte, unter anderem die Vergrößerung der Fläche für den Verbrauchermarkt im Erdgeschoss und die des gastronomischen Bereichs im Obergeschoss. Zugleich werde die Rest- und Sonderpostenmarkt relevante Verkaufsraumfläche von 8.287 auf 7215 qm reduziert.

56

Die Klägerin erhob unter dem 07.05.1998 gegen Vorbescheid sowie Baugenehmigung Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 zurück. Der Ausgangspunkt der Klägerin, der Bebauungsplan Nr. 1 sei unwirksam, treffe nicht zu. Der Plan sei mit ihr abgestimmt. Der durch das Vorhaben verursachte Kaufkraftabfluss sei kein taugliches Kriterium für eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB, da diese Vorschrift keinen Wettbewerbsschutz gegen Einzelhandelseinrichtungen im eigenen Gemeindegebiet gebe. Der Plan verstoße auch nicht gegen Ziele der Raumordnung. Diese dienten nämlich nicht den Interessen einzelner Gemeinden. Sie habe die geänderten Rahmenbedingungen vor Genehmigung des Vorhabens erkannt und eine entsprechende Anpassung des Bebauungsplans beschlossen. Da jedoch diese Änderung weder vom Amt für Raumordnung und Landesplanung noch vom Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt als zwingend notwendig erachtet worden sei, zumal zwischenzeitlich die Bauvoranfrage eingegangen sei, habe die Gemeinde den Änderungsbeschluss wiederaufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt hätten die im Widerspruch geäußerten Bedenken der Klägerin bereits hinreichend bekannt sein müssen. Sie habe es jedoch trotz der gefürchteten massiven negativen Auswirkungen unterlassen, ihre Rechte insbesondere durch Einlegung eines geeigneten Rechtsmittels geltend zu machen.

57

Das Vorhaben sei von den Festsetzungen des Bebauungsplans gedeckt. Wegen der geänderten Verhältnisse hätten zwar das Amt für Raumordnung und Landesplanung wie auch das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt auf den Erlass des Bauvorbescheids einwirken können, sie hätten jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Bei der Bewertung des Bauantrags sei jede Nutzungseinheit für sich zu betrachten, d. h. jeder Fachmarkt für sich verkaufe Rest- und Sonderposten seines branchenspezifisch umfassten und dauerhaften Sortiments. Die flächenmäßigen Begrenzungen der Märkte seien eingehalten. Dieser Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 23.12.1998 zugestellt.

58

Am 22.01.1999 hat die Klägerin Klage erhoben.

59

Auf Beschwerde der Klägerin ordnete der Senat mit Beschluss vom 30.06.1999 - 3 M 144/98 (VwRR MO 1999, 385 = NordÖR 1999, 522 = NVwZ-RR 2000, 559 = BRS 62 Nr. 62 = DÖV 2001, 134) die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung an. Er führte aus: Die Bescheide erwiesen sich als voraussichtlich rechtswidrig. Das geplante FOC sei als Einkaufszentrum in dem "Sondergebiet Verbrauchermarkt" unzulässig. Die Frage, ob die Klägerin durch die rechtswidrig erteilten Bescheide in ihren subjektiven Rechten als Nachbargemeinde verletzt werde, lasse sich ohne nähere Kenntnis von den tatsächlichen Auswirkungen des beabsichtigten FOC auf die städtebauliche Entwicklung der Klägerin nicht abschließend beurteilen und müsse mangels sachverständiger Äußerungen als offen eingeschätzt werden. Eine Verletzung in eigenen Rechten der Klägerin als der dem geplanten Vorhaben benachbarten Gemeinde könne sich grundsätzlich aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergeben.

60

Unter Vorlage eines Gutachtens des Hamburger P.-Instituts mit Standort- und Marktanalyse für das FOC vom Oktober 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. die Änderung des Beschlusses vom 30.06.1999 nach § 80 Abs. 7 VwGO. Dies lehnte der Senat auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20.04.2000 - 3 M 16/00 (VwRR MO 2000, 423 = BRS 63 Nr. 65) ab. Der Senat beurteile die Frage, ob die Klägerin durch die Baugenehmigung und den Bauvorbescheid betreffend die Errichtung des FOC in ihren Nachbarrechten verletzt werden kann, und damit die der Erfolgsaussichten der Hauptsache, weiterhin als offen. Das P.-Institut ergänzte sein Gutachten unter dem 26.01.2000 und 24.03.2000.

61

Das Verwaltungsgericht erhob aufgrund des Beschlusses vom 12.02.2001 Beweis über die zu erwartenden Umverteilungen der Kaufkraft aus den Gebieten der Klägerin und der Stadt Güstrow und über städtebauliche Auswirkungen auf die Gebiete beider Städte für den Fall der Errichtung und Nutzung der mit den angefochtenen Bescheiden genehmigten Verkaufseinrichtungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit der Begutachtung wurde die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, Ludwigsburg, - GMA - beauftragt.

62

Das Gutachten der GMA von März 2002 kommt zu dem Ergebnis, bei dem Planobjekt sei von einer Mischform zwischen dem Konzept eines klassischen Einkaufszentrums und dem typischen Konzept eines FOC auszugehen. Der Planstandort weise aus betrieblicher Sicht nur eine stark eingeschränkte Standorteignung auf. Zwar sei positiv herauszustellen, dass das wenig ausgeprägte Markenangebot (insbesondere im hochpreisigen Designer- und A-Marken-Segment) in den Haupteinkaufslagen der Städte im Umfeld (z. B. Rostock) kaum wesentliche Konflikte solcher Hersteller mit bestehenden Vertriebspartnern erwarten lasse. Gleichwohl bestünden vor dem Hintergrund der Erfahrungen bei bestehenden FOC in Europa gewisse Zweifel, ob überhaupt eine ausreichende Flächennachfrage von Herstellern an diesem Standort bestehe. Aus städtebaulicher Sicht handele es sich um einen dezentralen, städtebaulich nicht integrierten Standort. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass - abgesehen von der geplanten Nutzung als FOC - sämtliche Nutzungsoptionen keine ökonomische Tragfähigkeit erwarten ließen. Auf der Grundlage der ermittelten Kaufkraftbewegungen sei festzustellen, dass das Planobjekt gegenüber dem Einzelhandel in Rostock (inklusive Fachmarktzentrum in Randgemeinden) zu einer Umsatzverteilung in Höhe von ca. 17,0 Millionen Euro führe. Damit erziele das FOC ca. 55,6 % seiner Umsatzerwartung durch einen Umsatzabzug gegenüber dem Einzelhandelsstandort Rostock. Dieser sehr hohe Umsatzanteil unterstreiche die Bedeutung und Zentralität von Rostock als Einzelhandelsstandort im Untersuchungsraum. In einem abschließenden Fazit könne konstatiert werden, dass das Planobjekt in K. als städtebaulich und raumordnerisch noch verträglich eingestuft werden könne.

63

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.10.2003 abgewiesen. Das Gutachten der GMA komme zu dem Ergebnis, dass es hinsichtlich des FOC zu einem Kaufkraftabfluss aus der Innenstadt der Klägerin von insgesamt 5 % kommen werde. Damit sei die vom Senat im Beschwerdeverfahren geäußerte Unsicherheit, ob das Vorhaben der Beigeladenen negative Auswirkungen in Form von mehr 10 % Kaufkraftabfluss aus dem Innenstadtbereich der Klägerin verursachen werde, beseitigt.

64

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 06.11.2003 zugestellt. Am 17.11.2003 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 14.08.2007 entsprochen. Er wurde der Klägerin am 17.08.2007 zugestellt.

65

Am 17.09.2007 hat die Klägerin ihre Berufung wie folgt begründet:

66

Die angefochtenen Bescheide verletzten sie in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben könne nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Von dieser Rechtslage sei auszugehen, da der zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 1 in der Fassung der 1. Änderung unwirksam sei. Dies ergebe sich aus den Gründen der Versagung der Genehmigung des Bebauungsplans durch Erlass vom 13.02.1991. Das Gebot der interkommunalen Abstimmung folge schon daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handele und das Stadtgebiet der Hansestadt Rostock zum Einzugsbereich des Vorhabens gehöre. Es komme daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht auf das Ausmaß der tatsächlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde an.

67

Das Vorhaben widerspreche auch den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock und sei daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB unzulässig. Das RROP weise die Hansestadt Rostock als Oberzentrum aus. Es handele sich hierbei um ein Ziel der Raumordnung.

68

Im Übrigen sei mit § 11 Abs. 3 BauNVO eine weitere drittschützende Norm verletzt. Es handele sich um ein Einkaufszentrum nach Nr. 1 dieser Vorschrift. Die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums sei in dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt planungsrechtlich unzulässig. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedürfe es bei Einkaufszentren nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten seien.

69

Hinzu kämen nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dabei könne nicht auf die Grenze einer Umsatzverteilung von 10 % als Kriterium abgestellt werden. Die zu erwartenden Umsatzverteilungen seien als Kriterium für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ungeeignet, weil sie von verschiedenen, baurechtlich nicht beeinflussbaren Faktoren abhingen. Es sei vielmehr auf primär baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabensmerkmale abzustellen. In erster Linie maßgebend sei, welche Verkaufsfläche der jeweils in Rede stehende Betrieb im Vergleich zu der gesamten Verkaufsfläche derselben Branche in dem zentralen Versorgungsbereich habe, auf den er nach dem bereits genannten Kriterien einwirke. Diese Grenze sei überschritten, da mit ca. 8.000 qm Verkaufsfläche etwa ein Viertel der vorhandenen innerstädtischen Verkaufsflächen für innerstädtische Sortimente der Klägerin umfasst würden. Schließlich dürften entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes die maßgebende Umsatzverteilung zu Lasten der zentralen Versorgungsbereiche bei mindestens 10 % liegen.

70

Die Klägerin beantragt,

71

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003

72

1. die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 aufzuheben

73

2. den Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 aufzuheben.

74

Der Beklagte beantragt,

75

die Berufung zurückzuweisen.

76

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

77

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

78

die Berufung zurückzuweisen.

79

Sie trägt vor: Es liege kein Verstoß gegen das gemeindliche Abstimmungsverbot nach § 2 Abs. 2 BauGB vor, da im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 1 eine Abstimmung mit der Klägerin herbeigeführt worden und deren Anregungen übernommen worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin kein Normenkontrollverfahren gegen den Plan angestrengt.

80

Das Verwaltungsgericht sei im Übrigen zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Vorhaben keine städtebaulich negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin ausgingen. Aus einem Gutachten der GMA von Oktober 1997, das im Auftrag des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erstellt worden sei, ergäben sich Grenzwerte der Umsatzverteilung nach Sortimenten, bei deren Überschreitung mit schädlichen Folgen zu rechnen sei. Die Gutachter seien auf folgende Werte gekommen:

81
innenstadt-
relevant
nicht
innenstadt-
relevant
Erhebliche Folgen auf den Wettbewerb: größer 10 % größer 10 %
Erhebliche städtebauliche Folgen: 10 - 20 % keine
Erhebliche raumordnerische Folgen: größer 20 % 20 - 30 %
82

Das P.-Gutachten und das Gutachten der GMA wichen im Übrigen nicht wesentlich voneinander ab. Es sei auch inhaltlich und methodisch zutreffend.

83

Von einer Nichtigkeit des Bebauungsplans wegen fehlender Abstimmung oder Verstoßes gegen raumordnerische Vorschriften könne nicht die Rede sein. Die Klägerin habe in einer Stellungnahme vom 22.05.1991 ihre ausdrückliche Zustimmung zu dem Einkaufszentrum K. erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt würden, die von der Beigeladenen zu 1. "gehorsam erfüllt wurden". Der Plan sei im Übrigen ohne Verletzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt worden, weil der Erste Landesraumordnungsplan erst am 30.07.1993 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Zudem habe das Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 27.08.1991 eine Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen bestätigt. Die in dem verspäteten und daher wiederaufgehobenen Versagungsbescheid vom 13.02.1991 aufgeführten Versagungsgründe lägen nicht vor und hätten der Genehmigung nicht entgegengehalten werden dürfen.

84

Im Übrigen entspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans. Insoweit habe der Senat Anlass, seine in den Beschlüssen vom 30.07.1999 und 27.04.2000 geäußerten Auffassungen zu überdenken. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes in § 11 BauNVO ein Sondergebiet Verbrauchermarkt nicht vorgesehen sei. Welche der Typen der seinerzeit genannten Betriebsformen (Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, sonstiger großflächiger Handelsbetrieb) gemeint sei, sei daher durch Auslegung zu ermitteln.

85

Die Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls,

86

die Berufung zurückzuweisen.

87

Sie schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. an.

88

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren Verwaltungsgericht Schwerin 2 B 1030/99, 2 B 269/98, 2 B 970/98 2 A 1136/99 sowie die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

89

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da die angefochtenen Genehmigungen rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

90

A. Gegenstand der Klage ist die Baugenehmigung in der Fassung der 1. Änderung. Zwar hat die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch eingelegt und sie erst in der Berufungsinstanz in den Prozess einbezogen. Dies steht der Zulässigkeit der darin liegenden Klageänderung im Sinne von §91 VwGO nicht entgegen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

91

Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Änderungsbescheid eigenständige ergänzende Regelungen treffen will oder die neuen Regelungen unmittelbar, d. h. ohne jede weitere verfahrensrechtliche Umsetzung an die Stelle der entsprechenden Regelungen des ursprünglichen Genehmigungsbescheides treten und auf diese Weise bewirken soll, dass wiederum ein einheitlicher wenn auch teilweise inhaltlich geänderter Genehmigungsbescheid vorliegt (vgl. BVerwG, U. v. 21.02.1992 - 7 C 11/91 -, BVerwGE 90, 42 = NVwZ 1993, 366). So liegt der Fall hier: Durch die Änderungen werden die Nutzflächen in ihrer Größe neu festgelegt. Die Fläche für den Verbrauchermarkt im Erdgeschoss und der gastronomische Bereich im Obergeschoss wird vergrößert. Zugleich wird der Rest- und Sonderpostenmarkt in seiner Verkaufsraumfläche von 8.287 auf 7.215 qm reduziert. Dies umschreibt eine Neuheit des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens. Dieses Vorhaben will die Beigeladene zu 1. nunmehr realisieren. In diesem Falle wäre die Klage ohne Einbeziehung der Änderung unzulässig. Dies ist nämlich der Fall, wenn ein angefochtener Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens geändert wird, sich der Kläger aber, ohne den Änderungsbescheid im Wege der Klageänderung in das anhängige Verfahren einzubeziehen, weiterhin gegen Genehmigungsteile wendet, die durch die Neuregelung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 -, NVwZ 1998, 1179). Diese Überlegungen führen zugleich dazu, dass die Klageänderung auch ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten zulässig ist, da sie sachgerecht ist. Die Aktualisierung des Klageantrags hängt nicht von der Einhaltung einer Widerspruchs- oder Klagefrist ab. Denn der Änderungsbescheid ersetzt den Ursprungsbescheid nicht vollständig. Er bleibt Grundlage des Folgebescheids. Der Änderungsbescheid hat somit hinsichtlich der Gesamtplanung keinen eigenständigen Rechtscharakter. Es besteht daher auch kein Bedürfnis zur Einhaltung von Fristen, wenn die grundlegende Entscheidung bereits angefochten worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.02.1991 - 7 L 110/89 -, OVGE 42, 370 - zit. nach juris -).

92

B. Die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin als Drittbetroffene in ihren Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müsste (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 20.08.2008 - 4 C 10/07 -, zit. nach juris). Maßgebend ist somit im Ausgangspunkt der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Wegen der Änderungsgenehmigung ist dies der 08.12.1998.

93

C. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Bauvorbescheids vom 29.05.1997 besteht, obwohl die Baugenehmigung vom 11.03./08.12.1998 erlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet das Landesrecht, ob die Regelungswirkungen des Bauvorbescheids mit der Erteilung einer Baugenehmigung entfallen (vgl. BVerwG, U. v. 09.02.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894). Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschriften der alten wie der neuen Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zum Vorbescheid nicht der Fall. Nach § 68 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung durch Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612) - LBauO MV a.F. - kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist und die selbständig beurteilt werden können, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 66 Abs. 1 bis 4, § 69 Abs. 1 und 2, § 71, § 72 Abs. 1 bis 4 und § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten entsprechend. § 75 LBauO M-V n.F. in der jetzt geltenden Fassung gem. Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102) bestimmt in ähnlicher Weise: Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §§ 68 bis 70, 72 Abs. 1 bis 5 und § 73 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten entsprechend. Hieraus ergeben sich keine Hinweise, dass mit Erteilung einer Baugenehmigung die Rechtswirkungen eines Vorbescheids entfallen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie fortwirken und dessen Regelung in die Baugenehmigung lediglich nach Art des "Baukastenprinzips" inkooperiert wird. Eine andere Annahme käme nur dann in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit der Erteilung der Baugenehmigung den Bauvorbescheid ausdrücklich für erledigt erklärt und so seine Wirkung aufhebt. Dies ist nicht geschehen (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, U. v. 24.04.1997 - 6 L 5476/95 -, OVGE 47, 338 - zit. nach juris -). Für dieses Verständnis spricht auch, dass dann, wenn sich aus Gesichtspunkten, die nicht Gegenstand des Bauvorbescheides sind, die nachfolgende Baugenehmigung als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, der Bauherr der Bindungswirkung des Bauvorbescheids für eine nachfolgende erneute Entscheidung über einen geänderten Bauantrag verlustig gehen würde. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob hier die Baugenehmigung den vorweggenommenen Regelungen des Bauvorbescheids (vollständig) entspricht.

94

D. Das Vorhaben ist sowohl in der Form des Bauvorbescheids wie in der der Baugenehmigung und ihrer Änderung bauplanungsrechtlich unzulässig.

95

I. Sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 in der Fassung der 1. Änderung wirksam sind, ist das Vorhaben mit dessen Festsetzung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I 1997, 2141, ber. BGBl. I 1998, 137), zul. geändert durch Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.12.1997 (BGBl. I, 3108) nicht vereinbar.

96

Das Vorhaben soll auf den Flurstücken 203/1, 204/6, 238/1 und 238/2 errichtet werden. Es handelt sich im Wesentlichen um die im Bebauungsplan als "SO Verbrauchermarkt" festgesetzte Fläche.

97

Der Senat hat zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Fortsetzungen des Bebauungsplans ausgeführt (B. v. 30.06.1999 - 3 M 144/98 - a.a.O.):

98

"Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 68 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 1 LBauO MV (a.F.), § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1). Die Beigeladene zu 1. beabsichtigt mit dem geplanten Neubau eines "Markthallen und Sonderposten-Center" (Voranfrage) bzw. "Rest- und Sonderpostencenter" (Bauantrag laut Nachtrag vom 12.08.1998) die Errichtung eines Einkaufszentrums i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und nicht lediglich eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wie es das Verwaltungsgericht nach seinen Ausführungen auf Seite 8 des Beschlußabdrucks angenommen hat. Nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 ist die Errichtung eines Einkaufszentrums in dem "Sondergebiet Verbrauchermarkt" jedoch unzulässig.

99

a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß es sich bei dem in Aussicht genommenen Vorhaben um ein sogenanntes "factory outlet center" handelt, in dem u.a. Vorjahresprodukte, solche mit Fehlern, Restposten, Auslaufmodelle oder Produkte, die exklusiv für den Fabrikverkauf hergestellt werden, vertrieben werden. "Factory outlet center" erfüllen i. d. R. die Merkmale eines Einkaufszentrums i.S.d. Baunutzungsverordnung (vgl. OVG Koblenz, Beschluß vom 08.01.1999 - 8 B 12650/98, NVwZ 1999, 435; Jahn, Einkaufen auf amerikanisch?, GewArch 1997, 456, 457/458; Runkel, Factory-Outlet-Center, UPR 1998, 241, 244; Reidt, Factory-Outlet- und Sonderpostenmärkte als besondere Formen des großflächigen Einzelhandels, NVwZ 1999, 45, 46; vgl. zur Betriebsform "Einkaufscenter" grundlegend: BVerwG, Urteil v. 27.4.1990 - 4 C 16/87 -, NVwZ 1990, 1074). Auch das hier streitige Vorhaben erfüllt die in der Rechtsprechung als für ein Einkaufszentrum kennzeichnend angesehenen Merkmale eines von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplexes mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe. Soweit die Auffassung vertreten wird, wegen der Beschränkung auf wenige Warengruppen mit einer geringen Sortimentsbreite, insbesondere auch durch den Ausschluß von Waren des täglichen Bedarfs sowie von Dienstleistungen, sei ein "FOC" kein Einkaufszentrum, sondern ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Moench/Sander, Die Planung und Zulassung von Factory Outlet Centern, NVwZ 1999, 337ff., 339), kann sich der Senat dem jedenfalls für das vorliegend geplante "FOC" nicht anschließen. Die genannten Angebotsbegrenzungen weist das geplante Vorhaben nicht auf. Mit seinen nahezu 30, wesentliche Bereiche innenstadtrelevanter Sortimente abdeckenden Einzelgeschäften, einem "Verbrauchermarkt", einem Bäckereigeschäft sowie gastronomischen Einrichtungen kann an einer Bewertung als Einkaufszentrum kein ernsthafter Zweifel bestehen (vgl. insoweit auch Reidt, a.a.O., 46.

100

b) Der Bebauungsplan Nr. 1 sieht die Errichtung eines Einkaufszentrums im "Sondergebiet Verbrauchermarkt" nicht vor. Nach dem Wortlaut der Planfestsetzungen über das Sondergebiet ist die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einkaufszentrums weder im positiven noch im negativen Sinne ausdrücklich geregelt. Die gebotene Auslegung der Bebauungsplanfestsetzungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.2.1983 - 4 C 18.81 -, BRS 40 Nr. 64; Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 5, § 1, Rn. 259) ergibt, daß Bau und Betrieb eines Einkaufszentrums unzulässig sind:

101

Nach § 11 Abs. 2 BauNVO sind für Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Aus der Zweckbestimmung ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendung verschiedener baurechtlicher Bestimmungen (BVerwG, Urteil v. 18.2.1983, a.a.O.). Sie ist Voraussetzung für die Sicherstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und gibt den Rahmen für die Festsetzung der Art der Nutzung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 1998, § 11 BauNVO, Rn. 30). Die festzusetzende Art der Nutzung entscheidet konkret über die Zulässigkeit von Vorhaben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 31). Zweckbestimmung und Art der Nutzung müssen hinreichend bestimmt festgesetzt sein. Daher dürfen zwischen beiden Festsetzungen keine durch Auslegung nicht zu behebende Widersprüche bestehen (Ziegler, a.a.O. § 11 BauNVO, Rn. 32). Vorliegend führte man einen solchen Widerspruch zwischen allgemeiner Zweckbestimmung ("Verbrauchermarkt") und der Art der zulässigen Nutzung herbei, wenn man davon ausginge, daß die Planfestsetzungen auch ein Einkaufszentrum umfaßten.

102

aa) Die vorliegend getroffene Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" läßt ein den Begriff des Einkaufszentrums einbeziehendes Auslegungsergebnis nicht zu. Unter einem Verbrauchermarkt wird ein preispolitisch aggressiver, großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mindestens 1.000 qm Verkaufsfläche verstanden (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 8. Auflage, § 11, Rn. 19.4.). Er ist mit dem Begriff des "Einkaufszentrums" nicht deckungsgleich, das zwar seinerseits - neben weiteren Einzelhandelseinrichtungen - aus einem oder mehreren Verbrauchermärkten bestehen kann, darüber hinaus aber durch eine besondere Betriebsform mit besonderer Anziehungswirkung auf die Kundschaft gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.4.1990, a.a.O.). Den Begriff "Verbrauchermarkt" hat die Baunutzungsverordnung bis zu ihrer Änderung im Jahre 1977 in Abgrenzung zu dem des "Einkaufszentrums" selbst verwendet. Mit der Neufassung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist dann, weil nicht alle regelungswürdigen Fälle abgedeckt werden konnten, an die Stelle des Begriffes "Verbrauchermarkt" derjenige des "großflächigen Einzelhandelsbetriebes" unter Beibehaltung der Kategorie "Einkaufszentrum" in § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO getreten (vgl. Thies, Einzelhandelsgroßbetrieb im Städtebaurecht, Rn. 20ff.l). Die allgemeine Zweckbestimmung des Sondergebietes (= "Verbrauchermarkt") ist insoweit, was die Abgrenzung zu einem Einkaufszentrum angeht, rechtlich eindeutig.

103

bb) Der Senat hält es zwar mit der Beigeladenen zu 1. für denkbar, die Zulässigkeit eines Einkaufszentrums im Textteil des Bebauungsplanes unter "Art der baulichen Nutzung" zu regeln, ohne diesen Begriff ausdrücklich zu verwenden, sondern die Betriebsform lediglich ihren typischen Merkmalen nach zu beschreiben. Das ist hier aber nicht geschehen. Mit den getroffenen Festsetzungen unter Nr. 1 der Planfestsetzungen ist ein Einkaufszentrum seinen typischen, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben abweichenden Merkmalen nach nicht ausreichend beschrieben. Wie zwischen den Beteiligten vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 27.4.1990, a.a.O.) eingehend erörtert, erfordert die Annahme eines Einkaufszentrums mehr als die Häufung der einzelnen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen. Hinzutreten muß entscheidend, daß die einzelnen Betriebe aus Sicht des Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Dieser entscheidende Aspekt wird von den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung ersichtlich nicht erfaßt. Ein auch ein Einkaufszentrum umfassendes Verständnis von der Art der zulässigen Nutzung würde den Rahmen der zuvor erörterten allgemeinen Zweckbestimmung überschreiten und insoweit zu einem unzulässigen Widerspruch zwischen der allgemeinen Zweckbestimmung und der Art der zulässigen Nutzung führen.

104

Der Senat hat vor dem Hintergrund der Bauvoranfrage der Architekten Ho. und Ha. aus dem Jahre 1991, in der von einem "Einkaufszentrum K." die Rede ist, erwogen, die Planfestsetzungen ("Verbrauchermarkt") als bloße Falschbezeichnung übereinstimmend gewollter, anders lautender Festsetzungen anzusehen. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch angesichts des Normcharakters der umstrittenen Planfestsetzungen. Umstände, die nicht allen Normunterworfenen bekannt sein können, wie Abstimmungen mit lediglich bestimmten Beteiligten, können für das - allgemeine - Verständnis der Norm nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt, BGB, 58. Aufl., § 133 Rn. 12)."

105

Daran hält der Senat im Ergebnis fest.

106

Textlich ist festgesetzt: "In dem festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt sind zulässig: Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Geh- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs), Verkaufsfläche max. 3.500 qm, Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. Als GRZ ist 0,5 als GFZ 0,6 und als GH 10,0 m festgesetzt."

107

Schon die grammatikalische Gegenüberstellung "Verbrauchermarkt" und "Fachmärkte", "Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen" ergibt, dass nur ein einziger Verbrauchermarkt zulässig sein soll. Ein anderes Verständnis scheitert auch an einer dann unzulässigen Verkaufsflächenbegrenzung. Wird die Bestimmung nämlich so ausgelegt, dass nicht ein einziger Verbrauchermarkt mit einer max. Verkaufsfläche von 3.500 qm vorgesehen ist, sondern mehrere, wäre eine solche gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung unwirksam. Aus dem Urteil des BVerwG vom 27.04.1990 - 4 C 36/87 - NVwZ 1990, 1071 lässt sich nicht herleiten, dass die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zulässig ist. Eine solche Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, wäre das Tor für sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll (BVerwG, U. v. 03.04.2008 - 4 CN 3/07 - NVwZ 2008, 902; Garz in: jurisPR-BVerwG 16/2008 Anm. 2).

108

Bei der Auslegung des Begriffs "Verbrauchermarkt" im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass das seinerzeitige Verständnis im bauplanungsrechtlichen Zusammenhang maßgebend war. Das BVerwG (U. v. 18.06.2003 - 4 C 5/02 - NVwZ 2003, 1387) hat ausgeführt:

109

"Verbrauchermarkt (ist) ein Einzelhandelsbetrieb ..., der sich von den ehemals vorherrschenden Formen wohnungsnaher Einzelhandelsbetriebe und Läden unterscheidet, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Das maßgebende Abgrenzungsmerkmal ist die Großflächigkeit. Ein Verbrauchermarkt verfügt über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte (BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56). Dagegen kommt es auf Merkmale wie aggressive Preispolitik, Tendenz zum Verkauf in größeren Mengen und Einkauf im Wege der Selbstbedienung nicht an. Sie sind keine begrifflichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbrauchermarkts, sondern beschreiben, ebenso wie das Angebot auch von Lebensmitteln, dessen häufige Erscheinungsformen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1986 - BVerwG 4 B 144.86 - ZfBR 1986, 243 = NVwZ 1987, 50 <51>)."

110

Die Flächengröße hat das BVerwG zwischenzeitlich unter Anpassung an die Gegebenheiten des Markts aus 800 qm erhöht (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 = NVwZ 2006, 452).

111

Allerdings hat das BVerwG (U. v. 18.06.2003 a.a.O.) bei der Auslegung des § 11 BauNVO 1968 angenommen, der Begriff des Verbrauchermarkts beschränke sich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment; auch ein so genannter Fachmarkt (etwa für Fahrräder und Sportbedarf) könne ein Verbrauchermarkt sein. Diese Auslegung ergab sich aber aus den spezifischen, dargelegten Zusammenhängen des § 11 BauNVO 1968 und ist hier nicht übertragbar, weil der Satzungsgeber ausdrücklich andere Flächen als SO Fachmarkt ausgewiesen hat, so dass er ein anderes Verständnis des "Verbrauchermarkts" zu Grunde legt.

112

Ein Verbrauchermarkt ist von einem Einzelhandelszentrum abzugrenzen: Ein Verbrauchermarkt stellt eine Einkaufsgelegenheit für Endverbraucher dar, die in der Regel durch den Verkauf von Waren in größerer Menge, preisgünstige Angebote und das Selbstbedienungsprinzip gekennzeichnet ist. Eine besondere Zusammensetzung oder Begrenzung des Warenangebots wird nicht gefordert. Verbrauchermärkte lassen sich ohne weiteres von "Einkaufszentren" nach § 11 Abs. 3 BauNVO abgrenzen, die eine Zusammenfassung von Betrieben verschiedener Branchen und Größenordnung darstellen (VGH München, B. v. 21.07.2000 - 25 ZB 99.3662 - juris unter Hinweis auf vgl. BR-Drs. 402/68 zu 6). "Einkaufszentren" als spezielle, unter einheitlichem Management stehende Agglomerationsform des Einzelhandels sind im Verständnis der BauNVO per se großflächige Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, U. v. 27.04.1990 - 4 C 16/87 - NVwZ 1990, 1074; Callies: Kommunale Einzelhandelszentrenkonzepte und ihre Anwendung als Steuerungsinstrument der städtischen Einzelhandelsentwicklung - Ziele, Ansätze, Wirkungsweise und Erfahrungen aus der Praxis, 2004 S. 263). Bei einem Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handelt es sich somit um einen Gebäudekomplex, in dem Einzelhandelsbetriebe verschiedener Art und Größe räumlich konzentriert werden und die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein räumliches Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten (BVerwG, B. v. 12.07.2007 - 4 B 29/07 - BauR 2007, 2023). Das gilt auch für factory-outlet-Zentren; sie werden - nur - durch die Festsetzung "SO großflächiger Einzelhandel" oder "SO Einkaufszentrum" erfasst, nicht aber Verbrauchermarkt (vgl. Ernst: Standortsteuerung durch Landesplanung und kommunale Leitplanung, 2006 S. 196, 202).

113

Wegen der unterschiedlichen planungsrechtlichen Inhalte von Verbrauchermarkt und Einkaufszentrum kann der Überlegung der Beigeladenen zu 1. nicht gefolgt werden, der im Bebauungsplan gewählte Begriff "Verbrauchermarkt" habe jedenfalls nach den Planungsvorstellungen auch ein Einkaufszentrum umfasst. Zwar mag diese Vorstellung auf Seiten der Investoren oder weiterer Beteiligter vorhanden gewesen sein, sie kommt jedoch nicht in den Festsetzungen zum Ausdruck. Ein solches Verständnis würde auch an dem Bestimmtheitsgrundsatz planerischer Festsetzungen scheitern. Aus § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO wird deutlich, dass zwischen Einkaufszenten und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben in der Zweckbestimmung eines Sondergebiets zu unterscheiden ist. Allerdings ist die Gemeinde, soweit sie einen Begriff aus dem Nutzungsartenkatalog der BauNVO verwendet, nicht gehindert, ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets abzuwandeln (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060). Hierfür müssen sich aber Anhaltspunkte aus der Auslegung der Festsetzung ergeben. Für die Auslegung ist auch die Begründung heranzuziehen (BVerwG 4. Senat, U. v. 22.05.1987 - 4 C 57/84 - BVerwGE 77, 300 = NVwZ 1988, 54); sie ist indessen in Ziff. 3. (2) der ursprünglichen Planung völlig unergiebig. Auch in den übrigen Vorgängen über die Aufstellung des Bebauungsplans, die die Beigeladene zu 2 dem Senat überreicht hat, ist an keiner Stelle ersichtlich, dass ein Einkaufszentrum ermöglicht werden soll. Es ist von einem SB-Markt von max. 3.500 qm und Fachmärkten von max. 800 qm Verkaufsfläche die Rede (vgl. etwa Satzungsbeschluss vom 29.07.1991 unter Ziff. 1 (1)). Hierunter kann eine Einheit nach Art eines Einkaufszentrums nicht verstanden werden. Sollte das Sondergebiet beide Nutzungsarten ermöglichen, hätte dies in der textlichen Festsetzung ausdrücklich geregelt werden müssen, etwa durch Nennung beider Nutzungsarten (vgl. zur Kombination mehrerer Nutzungsarten Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008 § 11 Rn. 10.1). Außerdem setzt eine sachgerechte Abwägung wegen der unterschiedlichen städtebaulichen Auswirkungen voraus, dass die Gemeinde sich darüber Klarheit verschafft, ob sie ein Einkaufzentrum oder einen Verbrauchermarkt oder beides zugleich planerisch zulassen will.

114

Das hier genehmigte Vorhaben sieht 29 Verkaufsflächen, davon "Verbrauchermarkt" 933 qm (ursprüngliche Baugenehmigung) bzw. 30 Verkaufsflächen, davon "Verbrauchermarkt" 1084 qm zzgl. 1 Bäcker und Verkaufsbuden (Nachtragsgenehmigung) vor. Damit liegt - auch nach den eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1 - ein Einkaufszentrum mit einem Verbrauchermarkt vor.

115

II. Unabhängig davon richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB, da sich der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2. sowohl in der Fassung der 1. Änderung (2.) wie in der Ursprungsfassung als unwirksam erweist (3.). Dies beruht darauf, dass das RROG Ziele der Raumordnung enthält, die die Beigeladene zu 2 nicht beachtet hat (1.). Das Vorhaben ist mit den den dann maßgebenden Vorgaben des § 35 BauGB nicht vereinbar (4.)

116

1. Die Bestimmung nach 6.2.2. i.V.m. Ziff. 1.1. des RROG, das am 11.11.1994 in Kraft trat, enthält ein Ziel der Raumordnung.

117

Unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ist ein Ziel die verbindliche Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Aus der Formulierung des Textes muss deutlich werden, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen (Senatsurteil vom 09.04.2008 - 3 L 84/05)

118

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 - NVwZ 2004, 220, 224) stellt der Konzentrationsgrundsatz ein Ziel der Raumordnung dar. Nach dieser Rechtsprechung ist die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu weiter aus:

119

"Sie (die Standortplanung) kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung ("polyzentrale Siedlungsstruktur") verbunden werden. Die Verbindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Zentralitätsstufe soll die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht-mobile Bevölkerung sicherstellen und zugleich einer Unterversorgung zentraler Wohnbereiche entgegenwirken, die eintritt, wenn die Konzentration des großflächigen Einzelhandels an Standorten, die gar nicht zum Netz der zentralen Orte gehören oder innerhalb des hierarchisch gegliederten Systems auf einer niedrigen Zentralitätsstufe liegen, zu einem "flächendeckenden" Kaufkraftabzug aus den Versorgungszentren der höherstufigen zentralen Orte führt".

120

Dieser Zielsetzung entspricht die in Plansatz 6.2.2 Abs. 3 S. 2. RROG enthaltene Aussage, wonach mögliche Standorte für großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Betriebe über 1200 qm Geschossfläche - 700 qm Verkaufsfläche) in der Regel die zentralen Orten sind. Die in Plansatz 6.2.2 Abs. 4 RROG getroffenen Regelungen beinhalten nähere Vorgaben für so zulässige Ansiedlungen großflächiger Einzelhandelseinrichtungen. Soweit sie Ausnahmen ermöglichen soll ("in der Regel"), entsprechen sie den Bestimmtheitsanforderungen. Landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, erfüllen die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Dies ist hier der Fall: Aus Ziff. 6.2.2. Abs. 3 S. 3 und der dazu gegebenen Begründung wird deutlich, dass eine Ausnahme dann in Betracht kommt, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Standortgemeinde, das Umland und auf andere zentrale Orte ausgehen und Besonderheiten des Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde bestehen, die einem zentralen Ort nahe kommen. Auch das in Ziff. 1.1. RROG enthaltene Zentrale-Orte-Prinzip ist als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannt (VGH Mannheim, U. v. 13.07.2004, VBlBW 2005, 67; U. v. 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - und dazu BVerwG, B. v. 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -; Beschl. v. 09.12.2005 - 8 S 1754/05; U. v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -; zur Bedeutung des Systems der zentralörtlichen Gliederung als Grundprinzip der Raumordnung in anderen Bundesländern vgl. ferner die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg v. 12.05.2006 - 12 A 28.05 - juris, und des OVG Lüneburg v. 01.05.2005 - 1 LC 107/05 - juris).

121

2. Die 1. Änderung ist unwirksam, weil sie gegen § 1 Abs. 4 BauGB in der maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (InvErlWoBauldG) vom 22.04.1993 (BGBl. I 466) - BauGB 1993 -, zul. geändert durch das Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (MBPlanG) vom 23.11.1994 (BGBl. I 3486) verstößt. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Bestimmung galt unverändert sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitbefangene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 wie im Zeitpunkt der Ausfertigung und Bekanntmachung derselben.

122

a) Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB wird - unbeschadet der Anpassungspflicht für bestehende Bauleitpläne - jedenfalls dann aktiviert, wenn ein von den Zielen der Raumordnung abweichender Bebauungsplan geändert wird. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Änderung. Anderenfalls könnte sich das Ziel der Raumordnung gegen ältere Bebauungspläne, die dieses Ziel nicht berücksichtigen, nicht durchsetzen, wenn sich Änderungen des Bebauungsplanes nicht auf diese Zielfestlegung oder nur parziell darauf beziehen. Dies widerspräche dem System der Planung im Raum, das eine materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung voraussetzt (vgl. BVerwG, U. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351 ff.; BauR 2003, 1175 = UPR 2003, 3004; Senatsurteil vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 - NordÖR 2008, 397).

123

Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verlangt, dass die Ziele der Raumordnung im Bebauungsplan beachtet werden, das heißt, die Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. Erbguth/Wagner, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, 4. Aufl. 2005 § 5 Rn. 90). Die Gemeinde darf die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung nicht stattfinden darf, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 - NVwZ 2005, 584)

124

Der Plansatz 6.2.2 Abs. 3 S. 2. RROG enthält die Aussage, dass großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Betriebe über 1200 qm Geschossfläche - 700 qm Verkaufsfläche) in der Regel nur in Zentralen Orten errichtet werden dürfen. Die Beigeladene zu 2 hat nicht den Status eines Zentralen Orts. Mit dem Begriff "großflächige Einzelhandelseinrichtungen" hat das RROG erkennbar - wie die Begründung zu Ziff. 6.2.2. erkennen lässt - an die seinerzeitige Rechtsprechung des BVerwG angeknüpft. Im Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 war das BVerwG davon ausgegangen, dass die Großflächigkeit dort beginne, wo üblicherweise die Größe der wohnungsnahen Versorgung dienender Einzelhandelsbetriebe, seinerzeit auch "Nachbarschaftsläden" genannt, ihre Obergrenze finde. Vieles spreche dafür, dass sie die Verkaufsfläche nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liege. Damit ist die Festsetzung, dass ein Verbrauchermarkt von max. 3.500 qm zulässig ist, mit Ziff. 6.2.2. des RROP nicht vereinbar. Ob die übrigen Fachmärkte etc. bei der Bestimmung der Großflächigkeit hinzu- oder zusammengerechnet werden müssen, kann danach offen bleiben. Hier wäre zu berücksichtigen: Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8/05 - BauR 2006, 648). Wenn man der Auffassung folgen wollte, die Festsetzungen ermöglichten ein Einkaufszentrum von ca. 9.000 qm, wäre die Nichterfüllung des Anpassungsgebots noch bedeutsamer.

125

Allerdings ist die 1. Änderung am 20.03.1993 beschlossen worden, als das RROP noch nicht in Kraft gewesen war. Dies geschah am 11.11.1994. Die 1. Änderung ist jedoch erst am 16.12.1996 bekannt gemacht worden. Wenn nach Beschlussfassung des Bebauungsplans ein Ziel der Raumordnung rechtswirksam wird, das eine Anpassungspflicht begründet, darf der Bebauungsplan nicht bekanntgemacht werden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Ziel der Raumordnung ersichtlich mit der Absicht erlassen worden ist, eine bestimmte gemeindliche Planung oder Planungen zu verhindern (vgl. BVerwG, B. v. 14.05.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953).

126

b) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist nach § 214 BauGB in allen Fassungen beachtlich. Damit erweist sich schon aus diesem Grund die 1. Änderung als unwirksam.

127

c) Ob der Plan nicht aus anderen Gründen, etwa der Nichtnachvollziehbarkeit des Genehmigungsverfahrens unwirksam ist, kann dahinstehen.

128

d) Ob die Unwirksamkeit sich auch auf den Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung erstreckt, richtet sich nach danach, ob die Gemeinde neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fasst. Erforderlich ist dies allerdings nur dann, wenn die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden sollen. Ein selbständiger Aufhebungsbeschluss muss erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten. In diesem Fall muss die Aufhebung zudem auch inhaltlich den Erfordernissen des Abwägungsgebots genügen (BVerwG, U. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 - BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673). Es ist nicht festzustellen, dass die Beigeladene zu 2 einen Aufhebungsbeschluss über den früheren Bebauungsplan fassen wollte. Die 1. Änderung soll den neu festgesetzten Bereich "Gewerbegebiet" mit Ausschluss produktionsunabhängiger Einzelhandelseinrichtungen umfassen, das unmittelbar an der B 103 gelegene Gewerbegebiet mit einer Änderung der maximalen Gebäudehöhe und das neu ausgewiesene Gewerbegebiet im Südwesten; außerdem seien einige baugestalterische Festsetzungen geringfügig geändert worden. Diesem Ziel stünde es fern, wenn man von einer Aufhebung der früheren bauplanerischen Festsetzungen auch für den Fall auszugehen hätte, dass die Änderung unwirksam wäre.

129

3. Der Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB (a), er war aber zum maßgebenden Zeitpunkt des 08.12.1998 funktionslos geworden (b).

130

a) Gemäß § 233 Abs. 1 BauGB, eingeführt durch das BauROG 1998 mit Wirkung zum 01.01.1998, bestimmt, dass Verfahren nach diesem Gesetz, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Damit ist für den Bebauungsplan Nr. 1 in der ursprünglichen Fassung auf die Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 03.09.1990 galten, abzustellen. Insoweit war gemäß § 246 a Abs. 3 Satz 1 BauGB 1990/93 das Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches fortzuführen, jedoch unter Beachtung der Maßgaben des § 246 a Abs. 1 BauGB 1990. Die Maßgaben des § 246 a Abs. 1 BauGB 1990 übernahmen die vom Baugesetzbuch abweichenden Regelungen der Bauzulassungsverordnung der DDR - BauZVO - (vgl. Bielenberg/Söffker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar §233 Rn. 39).

131

Nach § 1 Abs. 4 BauGB 1990 sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Nach § 246 a BauGB gilt ergänzend § 1 Abs. 4 Satz 2 BauZVO, wonach dann, wenn keine Ziele i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB vorhanden sind, die aus den Grundsätzen der Raumordnung und aus Raumordnungsverfahren entwickelten sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen sind (Bielenberg/Krautzberger/Söffker, Städtebaurecht in den neuen Ländern, 2. Aufl. 1992 S. 218). Damit galt das Anpassungsgebot grundsätzlich seit Inkrafttreten des Ziels am 11.11.1994.

132

Indessen ist der Bebauungsplan bereits im Februar 1992 in Kraft getreten, so dass eine Anpassungspflicht aus dem erst am 11.11.1994 in Kraft getreten Bebauungsplan nicht bestand. Auch aus dem Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LROP) - Landesverordnung vom 16.07.1993 - können sich keine Vorgaben ergeben haben.

133

b) Nach - soweit ersichtlich - herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 -), lösen später in Kraft tretende Ziele der Raumordnung, sofern sie nicht bereits als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung als in Aufstellung befindlich zu berücksichtigen waren, eine Anpassungspflicht im Sinne einer nachträglichen Planänderungspflicht aus. § 1 Abs. 4 BauGB richtet an den Planungsträger das Gebot zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Das Anpassungsgebot erfasst nach Sprachgebrauch und der Bedeutung des Begriffs "Anpassen" sowohl den in der Aufstellung befindlichen Bauleitplan als auch die Änderung und Neuaufstellung bestehender Bauleitpläne (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.03.1980 - VIII 1272/79 -, BRS 36 Nr. 1; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.06.1976 - 1 A 10/76 -, BRS 30 Nr. 10; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 1995, 802; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand Mai 2003, § 1 Rn. 69). Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Bebauungsplan schon deshalb seine Geltung verliert, weil er noch nicht an ein in einem zeitlich nachfolgenden Regionalplan enthaltenes Ziel angepasst wurde (VGH München, Urt. v. 16.11.1993 - 8 B 92.3559 -, BRS 55 Nr. 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.06.1982 - 1 A 194/80 -, BRS 39 Nr. 58). Zur Durchsetzung der Anpassungspflicht bedarf es vielmehr eines speziellen verfahrensrechtlichen Instruments im jeweiligen Landesplanungsgesetz oder einer kommunalaufsichtlichen Anordnung (vgl. näher Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3.Aufl. 2002, Stand August 2003, § 1 Rn. 42 ff.). Eine solche kommunalaufsichtliche Anordnung ist hier nicht ergangen. Vielmehr haben die zuständigen Behörden trotz der Erkenntnis, dass der Bebauungsplan mit den Zielen der Raumordnung nicht mehr vereinbar ist, ausdrücklich davon abgesehen, auf eine Änderung hinzuwirken. Dies gilt namentlich für den Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt gemäß seinem Erlass vom 11.07.1997.

134

Der Bebauungsplan ist wegen der hier gegebenen besonderen Umstände aber funktionslos geworden. Durch das RROP ist eine Änderung der Plangrundlagen eingetreten. Das BVerwG hat für die Folgen einer Gebietsneugliederung bzgl. eines Flächennutzungsplans (BVerwG, U. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 - BVerwGE 45, 25 = BRS 28 Nr. 3 = NJW 1974, 1010) und bzgl. eines Bebauungsplans (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 - DVBl 1977, 41 = BRS 37 Nr. 6) die grundsätzlichen Fortgeltung angenommen, aber einen Fortfall der Gültigkeit wegen Funktionslosigkeit angenommen, wenn der Plan - insgesamt oder doch in dem von der Änderung betroffenen Teil - durch die Änderung der Verhältnisse in seiner Ordnungsfunktion erschüttert worden und als Folge dessen entweder nicht mehr brauchbar oder wegen der Art der durch ihn festgeschriebenen Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar ist (vgl. auch Gaentzsch in Berliner Komm. zum BauGB § 10 Rn. 47 a.E.). Dies ist hier der Fall. Das RROP ist am 11.11. 1994 in Kraft getreten, die Baugenehmigung wurde 1998 erteilt. Das Planergebnis ist deswegen nicht mehr brauchbar, weil die Beigeladene zu 2 einer Planungspflicht unterlag und unterliegt. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB liegt in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung, die § 1 Abs. 4 BauGB statuiert, zielt nicht auf "punktuelle Kooperation", sondern auf dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen. Die Gemeinde (unter dem Vorbehalt der materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall) ist daher nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert, sondern sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern. Diese Verpflichtung kann sich gerade auch ergeben, wenn es darum geht, weit übersetzte Einzelhandelsflächen zu unterbinden (so BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Ob dieser Umstand allein die Funktionslosigkeit begründet, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall hatten sich nämlich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert. Der in der Begründung des Plans hervorgehobene Umstand einer anhaltenden Unterversorgung der Region mit Einrichtungen des Einzelhandels traf nicht mehr zu; hierauf hatte die Klägerin auch hingewiesen. Auch die Beigeladene zu 2 selbst ist im Jahre 1996 hiervon ausgegangen: Am 26.02.1996 hatte die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 beschlossen und in der Plananzeige vom 08.03.1996 ausgeführt; aufgrund der Änderung der Rahmenbedingungen im Ordnungsraum Rostock durch die Entstehung großflächiger Handelseinrichtungen in und um Rostock könne der Bedarf an Flächen für großflächige Verbrauchermärkte als gedeckt angesehen werden. Dieser Sicht trat auch das Amt für Raumordnung und Landesplanung in seiner Stellungnahme vom 24.04.1996 bei. Die Untersuchungsergebnisse der GWH - Dr. L. und Partner von 12/1996 belegten, dass es keinen Spielraum für eine Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt Rostock gebe. Vielmehr müsse die Marktsituation durch eine überdimensionierte Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in den Umlandgemeinden der Hansestadt Rostock (37 % des Gesamtflächenbestandes) bezüglich peripherer Standorte auf Rostocker Stadtgebiet (insgesamt sind 51 % des Flächenbestandes an der Peripherie der Stadt bzw. im Umland konzentriert) gekennzeichnet. Davon war auch das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt in der Besprechung am 03.04.1997 ausgegangen. Weiter kommt schließlich hinzu, dass die Festsetzungen der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auch nicht teilweise realisiert waren.

135

4. Die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung nach § 35 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben beurteilt sich als ein "sonstiges Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann ein derartiges Vorhaben im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben beeinträchtigt den Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung. Hier sind die Grundsätze maßgebend, die das BVerwG im U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86 aufgestellt hat.

136

Nach § 11 Abs. 3 BauNVO reicht es nicht aus, dass die Standortgemeinde überhaupt planerisch tätig wird. Selbst wenn im Gemeindegebiet Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete zur Verfügung stehen, in denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, muss die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis gezielt in einer bestimmten Richtung Gebrauch machen, um den Weg für eine Zulassung frei zu machen. Erforderlich ist eine auf die Anlagenspezifika zugeschnittene Planung. Diese Grundentscheidung des Normgebers beansprucht allgemeine Beachtung. Eine Zulassung ohne jegliche - rechtswirksame - Planung läuft zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange hinaus, zu deren Wahrung sich der Normgeber der Baunutzungsverordnung ausdrücklich und gezielt des Mittels planerischer Steuerung bedient.

137

Ein Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB besteht. Die Auswirkungen des von der Klägerin bekämpften Vorhabens beschränken sich nicht auf das Gebiet der Beigeladenen zu 2. Das Vorhaben ist von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet, den örtlichen Bedarf zu decken. So geht das Gutachten der GMA davon aus, dass das Naheinzugsgebiet des Vorhabens das Gebiet der Klägerin sowie die damaligen Landkreise Bad Doberan, Güstrow und Nordvorpommern umfasst. Auf dieses Gebiet entfallen 33,4 % der Einwohner (Gutachten S. 32 f.), worauf 34,6 % des einzelhandelsrelevanten Kaufkraftvolumens entfallen (GMA, S. 37).

138

Insbesondere aus § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu entnehmen, dass eine Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB hier unumgänglich ist. Diese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Damit ergibt sich auch ohne weiteres der qualifizierte Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86).

139

Der Senat hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG für zutreffend, dass die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen bei Einkaufszentren eintreten, ohne dass es eigens der Feststellung bedarf, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen. Aus diesem Grunde kann andererseits von einem Einkaufszentrum auch nur dann gesprochen werden, wenn es deutlich über den Größenvorgaben für Anlagen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauNVO einschließlich der Vermutensregeln nach § 11 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BauNVO liegen (Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 11 Rdn. 46; vgl. auch Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl. § 11 Rn. 16). Dies ist hier mit ca. 10.000 qm Verkaufsfläche deutlich der Fall.

140

Dieser Schlussfolgerung für Einkaufszentren, dass nämlich ein Abstimmungsbedarf unabhängig von der im konkreten Fall gegebenen Intensität der Einwirkungen im Falle eines Einkaufszentrums besteht, ist entgegengehalten worden, § 11 Abs. 3 BauNVO könne lediglich eine Aussage zur grundsätzlichen Raumbedeutsamkeit von Einkaufszentren entnommen werden. Hierdurch werde das regelmäßige Planungsbedürfnis für derartige Anlagen begründet und, würden sie ohne einen entsprechenden Bauleitplan genehmigt, die Genehmigung objektiv rechtswidrig sein. Es bedürfe aber weiterer Klärung, welche Nachbargemeinde eine subjektive Rechtsposition besitze des Inhalts, das der objektive Rechtsverstoß diese in eigenen Rechten verletzt. Da § 2 Abs. 2 BauGB nicht auf die räumliche Nähe zur planenden Gemeinde abstelle, sei eine Ermittlung der Intensität der Auswirkungen unabdingbar (so etwa Uechtritz in Jarass [Hg.], Interkommunale Abstimmung in der Bauleitplanung, 2003, S. 59, 65 ff.). Zutreffend ist allerdings der Hinweis, dass § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur die örtlich angrenzenden Gemeinden umfasst, sondern alle diejenigen als Nachbargemeinden ansieht, die von den planungsrechtlichen Auswirkungen betroffen sind (BVerwG, B. v. 09.01.1995 - 4 NB 42/94 -, NVwZ 1995, 694). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass jeweils im konkreten Einzelfall ermittelt werden muss, ob das Einzelhandelszentrum (erhebliche) städtebauliche Auswirkungen auf eine der Nachbargemeinden hat. Wer als Nachbargemeinde im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht kommt, ist vielmehr nach der Reichweite der Vermutungswirkung der nachteiligen Auswirkungen zu ermitteln. Diese ergeben sich aus dem "Einwirkungsbereich" des geplanten Vorhabens. In die gebotene Beurteilung einzubeziehen ist damit nicht nur die Standortgemeinde, sondern sind auch Auswirkungen in anderen Gemeinden. Angesichts der typisierenden Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ist ebenso typisierend zu bestimmen, wie weit der Einwirkungsbereich eines Einzelhandelszentrums reicht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen eines Einkaufszentrums bei einer kleinen Standortgemeinde jedenfalls die unmittelbar angrenzenden Gemeinden betreffen (vgl. Uechtritz, a.a.O., Fn. 25). Dass für die Vermutungswirkung der Einzugsbereich des Vorhabens maßgebend ist, wird auch aus § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO deutlich. Dieses umfasst jedenfalls den oberzentralen Verflechtungsraum der Stadt Rostock. Zu diesem Ergebnis kommt sowohl das Prisma-Gutachten (S. 44) wie auch das GMA-Gutachten (S. 33).

141

D. Die Klägerin wird durch die sich somit als rechtswidrig erweisenden Bescheide auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)

142

I. Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB. Aus § 2 Abs. 2 BauGB folgt, dass sich die Nachbargemeinde unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen kann. Aus § 11 Abs. 3 BauNVO folgt - wie dargelegt - dass für das Einkaufszentrum Auswirkungen unwiderlegbar vermutet werden, die eine qualifizierte Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB unumgänglich machen. Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe sind unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet, Nachbargemeinden in gewichtiger Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - a.a.O.; Halama DVBl 2004, 79, 82 f.; Schenke VerwArch 2008, 448, 451).

143

II. Die Klägerin ist auch dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Vorhaben nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar ist.

144

Es müssen hier die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Genehmigungen auf der Grundlage des § 35 BauGB aufgestellt hat, übertragen werden. Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ist es, das Planbedürfnis des Vorhabens festzuschreiben und den betroffenen Nachbargemeinden einen durchsetzbaren Anspruch auf substanzielle Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten. Dieser Anspruch könnte umgangen werden, wenn die Standortgemeinde einen Bebauungsplan erlässt und auf dessen Grundlage - ohne eine (rechtsmäßige) Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - ein planwidriges Vorhaben im Sinne von § 11 BauNVO genehmigt erhält (vgl. auch Schenke, VerwArch 2008, 448, 569).

145

III. Der Klägerin ist die Berufung auf § 2 Abs. 2 BauGB nicht - wie die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - verwehrt, weil mit ihr das Vorhaben abgestimmt gewesen wäre.

146

Die Beigeladene zu 1. beruft sich hierbei in erster Linie auf das Schreiben des Senats der Hansestadt Rostock vom 22.05.1991 an den Rechtsvorgänger des Beklagten. In dieser Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 1 wird ausgeführt: Zu dem Antrag auf Bauvorbescheid habe es Vorbesprechungen am 13. und 07.05.1991 gegeben. Hierbei sei Einigkeit erzielt worden. Entsprechend bisherigen Festlegungen über Flächen von Sondergebieten des Handels außerhalb der Grenzen des Oberzentrums Rostock sei festgelegt worden, dass für die Gemeinde K. eine Veränderung vorgenommen werde, die eine Verkaufsraumfläche für SB-Markt von 3.000 bis 3500 qm zulasse. Die einzelnen Fachmärkte laut Bebauungsplan Nr. 1/3 hätten die entsprechenden Größenordnungen außerhalb von Sondergebieten des Handels (1.200 qm Bruttofläche) zu berücksichtigen. Diese Fläche bleibe aber Bestandteil der Gesamtfläche laut Festlegung des Schreibens vom 17.04.1991 des damaligen Oberbürgermeisters Dr. K.. Die heutige Festlegung sei auch eine Korrektur der seit dem 10.04.1991 vorliegenden Stellungnahme zum Flächennutzungsplan der Gemeinde K..

147

In diesem Schreiben liegt schon deswegen nicht die zum Zeitpunkt der Genehmigung erforderliche Abstimmung mit dem Vorhaben, weil sie nahezu 7 Jahre zuvor erteilt worden ist. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Bebauungsplan Nr. 1 nicht mehr Rechtsgrundlage der angefochtenen Genehmigung sein konnte. Er war insoweit funktionslos geworden. Selbst wenn der Wertung der Beigeladenen zu 2. gefolgt werden könnte, dass in diesem Schreiben eine Abstimmung im Sinne von § 2 Satz 2 BauGB vorlag, bezog sie sich auf die seinerzeitige Planung. Eine Abstimmung mit dem Vorhaben, das sich nunmehr im Jahre 1998 nach § 35 BauGB, d. h. ohne planerische Grundlage beurteilt, liegt hierin nicht.

148

Hinzukommt, dass aus dieser Stellungnahme gerade hervorgeht, dass sie keine abschließende Abstimmung enthält. Indem nämlich ausgeführt wird, dass die der Beigeladenen zu 1. zugestandenen Flächen Bestandteil der Gesamtfläche gemäß Schreiben vom 17.04.1991 sein sollte, blieb insoweit offen, inwieweit die Beigeladene zu 2. hiervon Gebrauch machen konnte. Es war nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens somit ausgeschlossen, dass die Beigeladene zu 2. die genannten Flächen allein "für sich in Anspruch nahm". Dies ist aber durch den Bebauungsplan Nr. 1 geschehen. Auch aus dem Schreiben vom 18.07.1991 geht hervor, dass es der Klägerin um die Gesamtsituation am östlichen Rand ihres Hoheitsgebietes ging.

149

F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

150

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

151

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt (noch) die Feststellung, dass die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig gewesen ist.

2

Am 17.11.2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer solchen Genehmigung für vier Anlagen des Typs Enercon E-82/E4 mit einer Leistung von 2 MW und einer Narbenhöhe von 98,3 m sowie einem Rotordurchmesser von 82 m in der Gemarkung T., Flur A, Flurstücke 247/131, 128/1 und 202/137. Der dafür vorgesehene Aufstellungsort befindet sich südlich der Bundesautobahn A 9 unmittelbar östlich der Landstraße L 184, etwa 1,5 km nördlich der Ortslage Lützen. Etwa 1,5 km südöstlich befindet sich die Gustav-Adolf-Gedenkstätte, die dem König Gustav II. Adolf von Schweden gewidmet ist, der im Dreißigjährigen Krieg bei der Schlacht von Lützen am 16.11.1632 getötet wurde. Der vorgesehene Standort des Vorhabens liegt in einem Gebiet, das in dem am 29.06.2007 öffentlich bekannt gemachten Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 als Sondergebiet für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen wurde.

3

Mit Bescheid vom 18.12.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung gab er an, dem privilegierten Vorhaben der Klägerin stünden Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen.

4

Die optische Wirkung der Windkraftanlagen werde durch ihre Höhendominanz von 139 m sowie durch die Drehbewegung ihrer Rotoren bestimmt, die sie weit in die Landschaft ausstrahlen lasse. Dies beeinträchtige die Ortssilhouette von Lützen, die geprägt sei von der im Denkmalverzeichnis so bezeichneten „Stadtkrone Lützen“, die aus drei denkmalgeschützten Türmen – ergänzt vom Dachreiter des Rathauses – bestehe. Bei den drei Türmen handele es sich um den Wasserturm, den Turm der Stadtkirche sowie den Schlossturm. Im Denkmalverzeichnis seien der Wasserturm als eigenständiges Baudenkmal und die beiden anderen Türme als wesentliche Bestandteile der Baudenkmale Stadtkirche „St. Viti“ und „Schloss“ eingetragen. Auch Teile der Altstadt seien als Denkmalbereiche eingetragen. Gerade die Türme, die in der sonst verhältnismäßig flachen Landschaft und der nur mäßig hohen Wohnbebauung als vertikale Akzente hervorstünden, wirkten wie eine verbindende Klammer über der kleinen Stadt. Der Blick auf Lützens unverwechselbare Kulisse, die als Landmarke angesprochen werden könne, werde durch das beantragte Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung werde hierbei nicht nur ausschließlich für anreisende Kraftfahrer erkennbar sein, sondern auch für Radfahrer und Wanderer. Zwar verdeckten die in Rede stehenden Anlagen nicht die Ansicht auf die Einzeldenkmale. Durch die Errichtung der technischen Monumentalbauten in nur ca. 1,5 km Entfernung von der geschützten Ortsteilsilhouette trete aber hinsichtlich der denkmalgeschützten Bauten ein Maßstabsverlust ein. Die Windkraftanlagen gerieten durch ihre Größe und die Rotation in unverhältnismäßiger Weise in den Blickfang und wandelten das Erscheinungsbild. Anstelle einer stillen gekrönten Stadt sehe der Betrachter nunmehr eine Stadt mit Türmen und Windkraftanlagen.

5

Die Anlagen beeinträchtigten zudem den Umgebungsschutz der Gustaf-Adolf-Gedenkstätte erheblich. Diesem Baudenkmal komme eine besondere kulturell-künstlerische Bedeutung zu. Laut Denkmalverzeichnis bestehe die Gedenkstätte aus einer einschiffigen geweihten Gedächtniskapelle (als Buckelquaderbau), die über ein Giebeltürmchen und einen innen offenen Dachstuhl mit Schnitzereien verfüge. Diese Kapelle sei 1907 von Lars Wahlmann aus Stockholm errichtet worden. Ebenfalls zur Gedenkstätte gehörten der in einem kurzen Abstand dazu befindliche neugotische Baldachin aus Gusseisen nach einem Entwurf von Friedrich Schinkel, zwei schwedische Blockhäuser mit musealer Einrichtung, die Einfriedung, bestehend aus Natursteinpfeiler mit gusseisernen Gittern im Jugendstil und die Grünanlagen mit dem dazugehörigen Baumbestand. An diese Gedenkstätte grenze südwestlich der Martzschpark, der ein Gartendenkmal darstelle und mit der Gedenkstätte in einem engen Zusammenhang stehe. Der Park sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Baldachins im Jahre 1837 angelegt worden, um dem historischen Ort einen würdigen Rahmen zu verleihen, und erstmals im Jahr 1889 um umfangreiche Gehölzanpflanzungen erweitert worden. Schließlich habe die Stadt Lützen den Park 1903 gemeinsam mit einer privaten Stiftung auf 45 ha vergrößern können. Von entscheidender Bedeutung für die Gedenkstätte sei der Blick auf die weitgehend ungestörte, dem historischen Geschehen noch angemessene, weitläufige Umgebung des Schauplatzes einer entscheidenden Schlacht des 30-jährigen Krieges, bei der der Schwedenkönig Gustav Adolf am 16.11.1662 den Tod gefunden habe. In der Geschichte des Deutschen Protestantismus sei er als Vorkämpfer für die Evangelische Sache stilisiert worden. Es handele sich bei der Gedenkstätte um einen bedeutenden Erinnerungsort der deutschen und der schwedischen Geschichte, dessen besondere Wirkung sich erst in seinem historisch-assoziativen Bezug zur bisher verhältnismäßig ungestörten Umgebung voll erschließen könne. Wegen seiner überregionalen Bedeutung habe das Kulturdenkmal auch eine entscheidende Bedeutung für den Tourismus in der Region, an dessen Erhalt und Ausbau ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Der Schutzbereich eines Denkmals erstrecke sich auf die gesamte Substanz einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für seine Wirkung von Bedeutung sei. Die Veränderung der Umgebung sei hier deshalb nicht hinzunehmen, weil die Sichtachse, die entstehe, wenn man aus der Kapelle trete, durch den Schinkelbaldachin schaue und den Blick auf die weite Fläche schweifen lasse, die weitgehend von modernen Hochbauten freigehalten sei, für die assoziative Bedeutung des Erinnerungsorts von erheblicher Bedeutung sei. Die Autobahn und die Gewerbebauten würden das Schlachtfeld lediglich einfassen und dem Betrachter weiterhin den Blick auf die ausgeräumte Ackerfläche belassen. Die beantragten Windkraftanlagen befänden sich unmittelbar auf dem historischen Schlachtfeld in lediglich 1,5 km Entfernung der Gedenkstätte. Besonders zu berücksichtigen sei, dass sich in der näheren Umgebung der Gedenkstätte keine Vorbelastungen befänden. Zwar seien bereits in einer Entfernung von 4,5 km von der Gedenkstätte mehrere Windkraftanlagen innerhalb eines bei Großlehna in Sachsen gelegenen Windparks vorhanden. Diese stellten sich allerdings lediglich im äußersten östlichen Rand des Schlachtfelds dar und befänden sich derart im Hintergrund, dass sie dem Schlachtfeld – anders als die in Rede stehenden Windkraftanlagen – keine neue Dimension begründeten. Gerade das nordöstlich und östlich des historischen Stadtkerns von Lützen liegende Areal des Schlachtfelds – also auch der Aufstellungsort – sei als archäologisches Flächendenkmal ausgewiesen, dessen in jüngster Zeit erfolgte systematische Untersuchung archäologische Funde und Befunde in großer Dichte erbracht habe. Neben den im Erdreich enthaltenen Relikten des Schlachtgeschehens seien auch die Geländeoberfläche und die vorhandene Kulturlandschaft Teil des historischen Bestandes.

6

Zudem seien die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht geeignet nachzuweisen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG und § 1 a der 9. BImSchVO genannten Schutzgüter durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlagen vermieden werden könnten oder dass die durch die Windkraftanlagen verursachten unvermeidbaren, erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 a der 9. BImSchVO genannten Schutzgüter ausgeglichen oder gemindert werden könnten. So fehle eine Charakterisierung des Untersuchungsrahmens zur Bewertung des Schutzgutes Flora in einem Radius von 1.000 m. Auch sei die Biotop- und Nutzungstypenkartierung nicht entsprechend der Vorgaben des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt. In der Umgebung des Standortes sei mit dem Vorkommen der Wachtel als Brutvogel sowie des Kiebitz und des Goldregenpfeifers als streng geschützte Arten zu rechnen, die den Standort regelmäßig als Rastplatz aufsuchten. Außerdem sei der Standort ein Nahrungshabitat für rastende Nordische Gänse. Auch sei dort mit dem Vorkommen der streng geschützten Arten Rotmilan und Mäusebussard zu rechnen, gegebenenfalls auch mit Feldhamstern. Da einer Zulassung des Vorhabens aber bereits der öffentliche Belang des Denkmalschutzes entgegen stehe, sei es unverhältnismäßig, von der Klägerin weitere umfangreiche Untersuchungen der Flora und Fauna sowie einer Umweltverträglichkeitsstudie zu fordern.

7

Am 26.05.2009 beschlossen die Regionalversammlung der Beigeladenen zu 2 einen neuen Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfs. Mit Bescheid vom 20.08.2009 untersagte die Beigeladene zu 2 dem Beklagten daraufhin die Erteilung der von der Klägerin begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zum In-Kraft-Treten des in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren. Zur Begründung hieß es, der Bereich, in dem die Anlagen errichtet werden sollen, liege außerhalb der Flächen, die als Eignungs- oder Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie vorgesehen seien.

8

Bereits am 19.01.2008 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt:

9

Sie habe einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da ihrem Vorhaben denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstünden. Im Rahmen einer Abwägung dürfe der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 nicht außer Acht bleiben, auch wenn diesem keine die Zulässigkeit von Vorhaben begründende Wirkung zukomme. Mit der positiven Darstellung als Sonderbaufläche für Windenergieanlagen habe die Gemeinde eine konkrete Standortzuweisung vorgenommen. Die Konzentrationswirkung entfalte eine positive Wirkung, indem sie die Durchschlagskraft der öffentlichen – auch denkmalschutzrechtlichen – Belange weiter verringere. Die Silhouette der Stadt Lützen werde durch die zu errichtenden Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt, da die Anlagen allenfalls Fernwirkung auf das Stadtbild entfalten könnten. Gleichzeitig sei aber die Fernwirkung der geschützten Türme, die keine beachtlichen Höhen aufwiesen, gering. Die Türme der Stadt Lützen würden sich über die heute vorhandene Bebauung nur knapp erheben, insbesondere seien die Ortsränder mit ihren Gewerbebauten für den Betrachter sichtbar, was die Wirkung der Ortssilhouette schmälere. Auch der Wasserturm, der nunmehr als Denkmal angesehen werde, sei seinerzeit eine technische Einrichtung gewesen. Dieser sei auf der Homepage der Stadt Lützen nicht einmal als Sehenswürdigkeit genannt. Auch habe das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in seiner Stellungnahme vom 16.02.2007 eingeräumt, dass lediglich die Ansicht der Stadt von Norden aus kommend unter den Windkraftanlagen leiden könne. Bei der Nutzung anderer Anfahrtswege finde demnach keine Beeinträchtigung statt. Die Windkraftanlagen könnten den Fernblick auf die einzelnen Denkmale gar nicht verstellen, weil die Türme aus der Ferne mangels Höhe gar nicht zu betrachten seien. Da die Stadtkrone als solche also erst in kürzerer Entfernung wahrgenommen werden könne, sei eine erst in diesem Zeitpunkt allenfalls in dem Blick des Betrachters geratene Rotationsbewegung der in Rede stehenden Anlagen hinnehmbar.

10

Ebenso wenig ergebe sich eine Beeinträchtigung der Gustav-Adolf-Gedenkstätte. Der Betrachter, der sich in der freien Landschaft befinde und seinen Blick über die Umgebung schweifen lasse, setze die streitigen Anlagen gar nicht in Beziehung zum Kulturdenkmal. Zudem fehle der Gedenkstätte jegliche landschaftsprägende Wirkung. Sie stehe nicht in besonders exponierter Stellung im Gelände, sondern sei innerhalb eines Parks mit höherem Baumbestand angelegt worden. Außerdem sei eine Beeinträchtigung der Blickbeziehung auf die freie Fläche vom Denkmal aus so gering, dass sich ein vom Gesetzgeber privilegiertes Vorhaben hiergegen durchzusetzen vermöge. Ein Wirkungszusammenhang zwischen der Gedenkstätte und dem einsehbaren offenen Feld sei nicht gegeben. Allenfalls der geschichtlich versierte Besucher könne einen Zusammenhang zwischen der besichtigten Kapelle und dem freien Feld herzustellen. Die zwischen der Gedenkstätte und dem offenen Feld verlaufende Bundesstraße wirke wie eine Trennlinie für eine hier möglicherweise gewollte räumliche Verknüpfung. Auch sei der vom Beklagten gerühmte Blickbezug zum Schlachtfeld massiv durch Profanbauten wie etwa das Toilettenhäuschen auf dem unmittelbar benachbarten Parkplatz und Hinweisschilder gestört. Die archäologische Bedeutung des Standortes könne durch Nebenbestimmungen zu der Genehmigung abgesichert werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Aufstellungsort lediglich am äußeren Nordwestrand der als ehemaliges Schlachtfeld ausgewiesenen Fläche befinde. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Beigeladenen zu 1 am geplanten Standort eine Bergbauberechtigung erteilt worden sei, so dass auch mit einer bergbaurechtlichen Inanspruchnahme der vermeintlich geschützten Fläche gerechnet werden müsse.

11

Die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 könne ihrem Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung nicht entgegen gehalten werden. Es handele sich lediglich um ein Verwaltungsinternum, das zur Umsetzung einer Aussetzungsentscheidung der Genehmigungsbehörde bedürfe. Außerdem werde das landesrechtliche Planungsrecht und damit auch die auf § 11 LPlG LSA gestützte Untersagungsverfügung durch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG verdrängt.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 17.11.2006 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb von vier Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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hilfsweise,

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festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig war und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet war, über ihren Antrag vom 17.11.2006 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb von vier Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen

18

und ergänzend auf die Stellungnahme eines Mitarbeiters des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie des Landes Sachsen-Anhalt in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, wonach das Schlachtfeld (auch) als Baudenkmal in das Denkmalverzeichnis eingetragen sei und die assoziative Bedeutung der Gustav-Adolf- Gedenkstätte als Erinnerungsort hervorzuheben sei.

19

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

20

Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.11.2009 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig war und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet war, über den Genehmigungsantrag vom 17.11.2006 erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

21

Dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Genehmigung stehe nunmehr die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 entgegen, die sich der Beklagte zu eigen gemacht habe.

22

Die Klage habe aber mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage sei zulässig gewesen, und ein erledigendes Ereignis sei eingetreten. Die Klägerin habe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der beabsichtigte zivilgerichtliche Haftungsprozess sei nicht offensichtlich aussichtslos. Zwar bestünden Bedenken an der Kausalität einer unterstellten Amtspflichtverletzung wegen falscher Begründung des Ablehnungsbescheids und einem unterstellten Schaden; denn die Klägerin habe mit ihrem Verpflichtungsbegehren lediglich die Neubescheidung ihres immissionsschutzrechtlichen Antrages begehrt, weil die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe, derzeit nicht (abschließend) geprüft werden könne. Es fehlten Unterlagen für die Beurteilung der Frage, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegen stehen und die Anforderungen des UVP-Gesetzes eingehalten seien. Dies seien indes Fragen, die das Zivilgericht, nicht aber das erkennende Gericht zu entscheiden habe.

23

Die Fortsetzungsfeststellungsklage habe auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin habe vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Erlass der Untersagungsverfügung vom 20.08.2009, einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 17.11.2006 gehabt. Der Beklagte habe die Genehmigung zu Unrecht wegen entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB versagt. Zwar stehe der öffentliche Belang „Denkmalschutz“ einem privilegierten Außenbereichsvorhaben nicht erst dann entgegen, wenn es das Denkmal geradezu zerstöre, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störe. Nach dem Eindruck, den die Kammer bei dem durchgeführten Ortstermin gewonnen habe, sei dies hier aber nicht der Fall.

24

Es möge allenfalls eine gewisse „Beeinträchtigung“ der Ortssilhouette der Stadt Lützen durch die Errichtung der vier in Rede stehenden Windkraftanlagen vorliegen. Dies „stehe“ der Errichtung der Windkraftanlagen aber nicht „entgegen“. Da die drei in der „Ortssilhouette“ sichtbaren Türme – jedenfalls von Nordwesten her betrachtet – sehr weit auseinander stünden, sei bereits zweifelhaft, ob man überhaupt von einer Ortssilhouette im engeren Sinne sprechen könne. Man müsse sich sehr weit entfernt vom Ortsrand befinden, um alle drei Türme überhaupt in den Blick zu bekommen. Aus dieser Sicht werde indessen kaum eine Silhouette wahrgenommen, weil die Bauwerke keine 100 m hoch und deshalb nicht geeignet seien, den Ort oder gar die weitere Landschaft zu prägen.

25

Auch die Gustav-Adolf-Gedenkstätte sei nicht landschaftsprägend. Sie sei von hohen Bäumen umfasst und erst dann vom menschlichen Auge wahrnehmbar, wenn man sich unmittelbar davor befinde. Der historisch interessierte Betrachter, der aus der Kapelle hinaustrete und durch den Baldachin schaue, vermöge sich zwar durch den Blick in die freie Landschaft eine Vorstellung von dem historischen Schlachtgeschehen zu bilden. Dieser freie Blick sei aber nicht in einem solchen Maß schützenswert, dass er einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegen gehalten werden könne. Der dem Denkmalschutz aufgeschlossene Betrachter könne seine Augen nicht davor verschließen, dass die gesellschaftliche Entwicklung die Aufnahme technischer Anlagen erfordere, die in einem gewissen Kontrast zur Landschaft stünden. Der vom Beklagten für die assoziative Wirkung des Denkmals hervorgehobene Blick durch den Baldachin in die freie Landschaft werde zwar gestört. Dieser Aspekt sei aber in Bezug auf das Schutzziel des Denkmals und in Ansehung der Vorbelastungen (Hochsilo, Autobahn, Industrieschornsteine) von geringem Gewicht und könne sich gegenüber dem privilegierten Vorhaben nicht durchsetzen. Insbesondere könne das Denkmal weiterhin seine Funktion als Ort des Erinnerns erfüllen. Die freie Sicht bleibe erhalten, denn die Fläche des Schlachtfeldes werde nicht mit Gebäuden überbaut, die die Sicht versperren. Die Fläche des Schlachtfelds stelle mit ihrer archäologischen Bedeutung für die historische Schlacht im 30jährigen Krieg auch keinen dem privilegierten Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden öffentlichen Belang des Denkmalschutzes dar; denn der streitige Standort befinde sich am äußersten Randbereich der historisch bedeutsamen Fläche, also in dem Dreieck zwischen Landesstraße und Autobahn, was den Eingriff in das großflächige, archäologisch bedeutsame ehemalige Schlachtfeld als hinnehmbar erscheinen lasse; zumal Teile des Schlachtfeldes bereits durch neuzeitliche bauliche Anlagen wie den Parkplatz der Gedenkstätte und dessen Nebenanlagen überbaut seien. Im Übrigen ließen sich die Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 16 DenkmSchG LSA zur Sicherung der archäologischen Funde durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung regeln. Zusätzlich sei zu Lasten des Schutzziels zu berücksichtigen, dass die Fläche als abbauwürdige Braunkohlelagerstätte geführt werde und das Land Sachsen-Anhalt die Absicht habe, diesen Bereich entsprechend zu entwickeln, wie dies aus der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 hervorgehe. Dies gelte unabhängig davon, dass derzeit nicht absehbar sei, ob von der Abbaumöglichkeit auch Gebrauch gemacht werde.

26

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben gegen die Entscheidung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 14.01.2010 bzw. 15.01.2010 eingelegt.

27

Am 27.05.2010 und 26.10.2010 hat die Beigeladene zu 2 den Regionalem Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle (nachfolgend: REP Halle) beschlossen, der mit Bescheiden des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.07.2010, 04.10.2010 und 18.11.2010 genehmigt und u. a. in den Amtsblättern des Beklagten, der Stadt Halle (Saale) sowie der Landkreise Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz und Saalekreis bekannt gemacht worden ist. Daraufhin haben die Beteiligten das Berufungsverfahren hinsichtlich des von der Klägerin weiterverfolgten Hauptantrages übereinstimmend für erledigt erklärt.

28

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor:

29

Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sei nicht zwingend in allen Fällen gegeben, in denen ein Kläger von einer ihm nachteiligen Änderung der Sach- oder Rechtslage betroffen werde und Schadensersatzansprüche geltend machen wolle. Daran fehle es insbesondere dann, wenn – wie hier – der Grundsatz der Prozessökonomie eine Fortführung des ursprünglichen Begehrens im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gebiete. Das Verwaltungsgericht hätte für die mit dem Hilfsantrag angestrebte Klärung, ob das Verpflichtungsbegehren vor Erlass der Untersagungsverfügung Erfolg gehabt hätte, durch umfangreiche Beweiserhebungen eine weitere Sachverhaltsaufklärung und -bewertung vornehmen müssen, und zwar hinsichtlich aller Belange, die bislang im Genehmigungsverfahren noch nicht geprüft worden seien. Dies gelte etwa für die Fragen des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes, die alle noch völlig offen seien. Ferner habe die erforderliche UVP-Prüfung noch gefehlt. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit Spruchreife herbeiführen müssen. Die „Früchte des Prozesses“, um die ein Kläger nach einer eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht gebracht werden wolle, seien beim jetzigen Sach- und Streitstand im Wesentlichen noch gar nicht vorhanden. So hätte der festgestellte Anspruch auf Neubescheidung einen für die Klägerin positiven Ausgang des Verfahrens (vor der Untersagungsverfügung) nicht impliziert. Die von der Klägerin begehrte Feststellung sei nur erheblich, wenn mit ihr eine Amtspflichtverletzung festgestellt werden solle, die für den Schaden kausal sein könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Zudem sei die Klägerin auch ohne die Feststellungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gehindert, eine zivilrechtliche Schadensersatzklage zu erheben, in deren Rahmen alle dem Zivilgericht bedeutsam erscheinenden Sach- und Rechtsfragen geprüft und entschieden werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Zivilgericht die Frage einer etwaigen Amtspflichtverletzung, die das Verwaltungsgericht einfach unterstellt habe, nicht zwingend als für sich entscheidend ansehen müsse. Es spreche nämlich Vieles dafür, dass eine zivilrechtliche Klage schon wegen des Fehlens eines Verschuldens der maßgeblichen Amtswalter abgewiesen werden könnte, insbesondere der Umstand, dass der von der Genehmigungsbehörde angenommene Rechtsstandpunkt zur Denkmalschutzproblematik letztlich in der Auffassung der unteren Denkmalschutzbehörden der beiden beteiligten Landkreise sowie des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie seine Grundlage gefunden habe. Eine zivilrechtliche Klage sei offensichtlich aussichtslos.

30

Ferner treffe es nicht zu, dass in der Konstellation der bloßen Bescheidungsklage auch die Möglichkeit bestehe, die von der Klägerin beantragte Feststellung auszutenorieren. Fraglich sei insbesondere, ob die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 wirklich ein erledigendes Ereignis dargestellt habe.

31

Der Beklagte beantragt,

32

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags abzuweisen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

35

Sie trägt vor: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege vor. Ihr sei wegen der rechtswidrigen Ablehnung ihres Genehmigungsantrags ein erheblicher Schaden entstanden. Zwischen Erlass des Ablehnungsbescheids und der Untersagungsverfügung habe ein erheblicher Zeitraum gelegen, innerhalb dessen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, eine Genehmigung zu erteilen. Im Vertrauen darauf, dass der Standort im am 29.07.2007 öffentlich bekannten Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 als Sondergebiet für die Nutzung der Windenergie dargestellt worden sei und die vom Beklagten angeführten denkmalschutzrechtlichen Ablehnungsgründe ersichtlich nicht vorgelegen hätten, habe sie in die Planung und Realisierung des Vorhabens erheblichen finanziellen und personellen Aufwand gesteckt, den sie wegen der rechtswidrigen Entscheidung des Beklagten nicht durch schon gesicherte vertragliche Ansprüche decken könne. Wie aus den Genehmigungsunterlagen hervorgehe, habe sie weiträumig Unterlagen zum Nachweis der Zulässigkeit des streitigen Projekts, insbesondere zur Umweltverträglichkeit und zum Naturschutz erstellt bzw. erstellen lassen. Gleichzeitig habe sie als Planungsbüro die Begleitung des Genehmigungsverfahrens übernommen und an Besprechungen zum Vorhaben teilgenommen. Dieser Aufwand sei entwertet worden; jedenfalls diese Schäden wolle sie ersetzt bekommen. Sie habe für die Finanzierung des Genehmigungsverfahrens mit der wpd project develpoment GmbH & Co. KG einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Für die Entwicklung des baureifen Standortes hätte sie einen Betrag von 150.000,00 € für drei der vier Anlagen erhalten. Da sie wegen der nicht vorliegenden Genehmigung diese Leistung nicht habe erbringen können, sei ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden; zumindest insoweit sei von der Erhebung einer Schadensersatzklage auszugehen. Weitere Schäden, die ihr durch den Nichtbetrieb der vierten Anlage entstanden seien, blieben zunächst außer Betracht. Für die beabsichtigte Schadensersatzklage sei die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung auch präjudiziell und auch nicht offensichtlich aussichtslos. Selbst wenn ein im vorliegenden Verfahren (nur) erreichbares positives Bescheidungsurteil das Zivilgericht lediglich hinsichtlich der das Bescheidungsurteil tragenden Gründe binde und der Beklagte nicht gehindert sei, andere der Genehmigung entgegen stehende Gründe geltend zu machen, sei die von ihr begehrte Feststellung geeignet, ihre Position zu verbessern.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

37

I. Soweit die Hauptbeteiligten das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens bezogene Erklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO in gleicher Weise rechtlich zulässig wie die dort geregelte Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.04.1994 – 9 C 456.93 –, DVBl 1994, 1244, m.w.N.).

38

II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung des Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet gewesen ist, über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 17.11.2006 erneut zu entscheiden.

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1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Bestimmung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 4 C 10.10 –, NVwZ 2012, 51, m.w.N.). Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295 [296 f.], RdNr. 14).

40

1.1. Die in der Form der Bescheidungsklage erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig gewesen.

41

Die Klägerin durfte ihren Antrag auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung beschränken. Mit dem Bescheidungsantrag hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte den Genehmigungsantrag wegen aus seiner Sicht entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes versagt und insbesondere die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG noch nicht vorgenommen hatte. Es wäre dem Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage nicht verwehrt gewesen, die Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsakts – wie bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – nicht im Ermessen der Behörde, so ist das Gericht zwar grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen, und nur in Ausnahmefällen, etwa bei komplexen technischen Sachverhalten, befugt, von der Herstellung der Spruchreife abzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2003 – 4 B 14.03 –, BauR 2003, 1704, m.w.N.). Hat die Genehmigungsbehörde bei einem Vorhaben, für das nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, noch keine Prüfung in dieser Hinsicht unternommen, insbesondere weil die für eine solche Prüfung erforderlichen Unterlagen noch nicht vollständig waren, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife nicht verpflichtet. Die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, entfällt u. a. in den Fällen eines sogenannten „steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 52.87 –, NVwZ 1990, 257). Dies ist u. a. dann der Fall, wenn eine erforderlich Vorprüfung nach dem UVPG noch nicht durchgeführt wurde (Urt. d. Senats v. 01.12.2011 – 2 L 171/09 –, ZNER 2012, 97). Die Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung durchzuführen ist, kann regelmäßig nicht vom Gericht getroffen werden, weil der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Vorprüfung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 –, BVerwGE 127, 208 [228], RdNr. 48; Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O.).Dem trägt nunmehr die durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006 (BGBl I S. 2819) eingefügte Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2006, a.a.O.). Auch für den Fall, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung als erforderlich erweist, aber noch nicht durchgeführt wurde, ist das Gericht (ausnahmsweise) an der Herstellung der Spruchreife gehindert (vgl. Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O.). Zwar ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren. Auch wenn sie keine neuen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulassung eines Vorhabens begründet, kommt ihr dennoch im Rahmen der Entscheidung der Behörde über das (voraussichtliche) Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen Bedeutung zu. Die Umweltverträglichkeitsprüfung stellt nämlich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicher, dass der Genehmigungsbehörde frühzeitig und vollständig dasjenige Tatsachenmaterial vorab in gebündelter Form zur Verfügung steht, das alle (umwelt-)relevanten Auswirkungen der genehmigungsbedürftigen Anlage in ihrer Gesamtheit aufzeigt. Dazu werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter im Vorfeld der Sachentscheidung gesondert ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Bewertung der Umweltauswirkungen ist gemäß § 12 UVPG bei der Genehmigungserteilung nach Maßgabe des Fachrechts zu berücksichtigen. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erhält auf diese Weise beim Vorliegen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine methodische Struktur, die zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der materiellen Entscheidung beizutragen vermag (vgl. Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O., m.w.N.).

42

1.2. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat sich auch erledigt, und zwar durch das Inkrafttreten des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle mit der letzten öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis am 21.12.2010. Dem Vorhaben stehen nunmehr deshalb öffentliche Belange entgegen, weil für die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen im Regionalen Entwicklungsplan als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

43

Der Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Beklagten vom 20.08.2009 ist für die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens hingegen ohne Bedeutung.

44

Ein Verpflichtungsbegehren ist erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O., m.w.N.).

45

So erlischt etwa durch die Zurückstellung des Bauantrags nach § 15 BauGB ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht. Die Zurückstellung ist ein Institut des formellen Baurechts, das es ermöglicht, ein Baugenehmigungsverfahren für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen und damit vorübergehend offen zu halten, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Anders als eine in Kraft befindliche Veränderungssperre berechtigt die Zurückstellung die Baugenehmigungsbehörde nicht zur Ablehnung eines Bauantrags, sondern nur dazu, die Entscheidung über den Antrag zeitlich befristet aufzuschieben. Solange die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zur Bearbeitung des Bauantrags ausgesetzt ist, ist die Feststellung, dass das Klageziel überhaupt nicht mehr erreicht werden kann, nicht möglich. Sie lässt sich erst treffen, wenn die bauplanungsrechtlichen Grundlagen des fraglichen Vorhabens in einer Weise geändert worden sind, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen. In diesem Fall ist der Zurückstellungsbescheid durch einen Versagungsbescheid zu ersetzen. Im Fall der Untätigkeitsklage des Bauherrn ist das Klageverfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, wenn der Zurückstellungsbescheid bestandskräftig geworden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.). Dem gegenüber werden mit dem Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens geändert mit der Folge, dass sich ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids erledigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1998 – 4 B 72.98 –, NVwZ 1999, 523).

46

In gleicher Weise stand die von der Beigeladenen zu 2 im Lauf des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochene Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht (endgültig) entgegen. Der Erlass einer befristeten Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA, deren Höchstdauer zwei Jahre nicht überschreiten darf (vgl.
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA) führt nicht zum Erlöschen eines bis dahin bestehenden Genehmigungsanspruchs des Bauherrn. Sie ist zwar in ihren Wirkungen der Zurückstellung nach § 15 BauGB und der Veränderungssperre nach § 14 BauGB vergleichbar mit der Folge, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson nicht mehr zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 – 4 C 5.04 –, BVerwGE 122, 364 [370]). Dies bedeutet aber nicht, dass der Genehmigungsantrag abgelehnt werden oder eine auf Erteilung der Genehmigung oder – wie hier – Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen werden darf.

47

Bei der nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA gegenüber der Genehmigungsbehörde ausgesprochenen Untersagung handelt es sich um ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung gegenüber dem Bauherrn (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.07.2004 – 2 M 336/04 –, ZNER 2004, 376; auch SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007 – 1 B 14/07 –; ZNER 2007, 351; BGH, Urt. v. 30.06.1983 – III ZR 73/82 –, BGHZ 88, 51). Als lediglich verwaltungsinterne Maßnahme ist eine auf § 11 Abs. 2 LPlG LSA gestützte und an die Genehmigungsbehörde gerichtete Untersagung nicht geeignet, den Rechtsanspruch des Bauherrn auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu beschneiden. Sie lässt den Genehmigungsanspruch aus § 6 BImSchG nicht untergehen; denn sie stellt keine dem Vorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dar (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., BGH. Urt. v. 30.06.1983, a.a.O.; Reidt, ZfBR 2004, 430 [438]). Durch sie tritt – etwa im Gegensatz zur Veränderungssperre – keine Änderung der Rechtslage ein. Vielmehr wird – wie bei der Zurückstellung – durch einen Verwaltungsakt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens lediglich aufgeschoben.

48

Zwar enthält § 11 LPlG LSA – anders als § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB und etwa § 36 Abs. 2 LPlG NW – keine Reglung des Inhalts, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bis zum Ablauf der in der Untersagung festgelegten Frist ausgesetzt werden muss oder kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Genehmigungsbehörde zu einer solchen Aussetzungsentscheidung nicht befugt wäre (so aber Reidt, a.a.O.; wohl auch SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).

49

Allgemein kann ein Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden. Die Aussetzung hat ihre Rechtsgrundlage im Verfahrensermessen der Behörde in Verbindung mit dem Grundsatz der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensgestaltung nach § 10 Satz 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 9 RdNr. 203; Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 57). Sie stellt ihrer Rechtsnatur nach einen verfahrensrechtlichen Verwaltungsakt dar, der wegen § 44a Satz 1 VwGO nicht unmittelbar angefochten werden kann (vgl. Obermayer, a.a.O., NdsOVG, Beschl. v. 17.06.2009 – 5 LA 102/07 –, Juris), und unterliegt nur mittelbar dadurch einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, dass der Betroffene mit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eine Verzögerung zu verhindern sucht (Obermayer, a.a.O.). Soweit keine Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens und keine landesrechtlichen Rechtsvorschriften gelten, kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren nach Zweckmäßigkeit gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1966 – I C 19.65 –, BVerwGE 24, 23 [27]). Dem entsprechend darf die (Genehmigungs-)Behörde das Verfahren nicht ohne sachlichen Grund aussetzen.

50

Rechtsstaatliche Gründe stehen einer Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei Vorliegen einer rechtmäßigen Untersagung nach § 11 LPlG LSA aber nicht entgegen. Wie die Zurückstellung (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 04.02.2010 – 8 B 1652/09 –, NVwZ-RR 2010, 475) stellt sich auch die Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller als (verfahrensrechtlicher) Eingriffsverwaltungsakt dar, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Aussetzungszeitraums von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Antrags unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag hat. Gegenüber der Ablehnung des Genehmigungsantrags, die bei Ergehen einer Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA aus den bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt, stellt die Aussetzung indes das mildere Mittel dar. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Untersagung nach dem Willen des Gesetzgebers – auch verfahrensrechtlich – keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens haben soll. Eine solche Annahme verbietet sich aber. Der Zweck der befristeten Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA als Sicherungsmittel, mit dessen Hilfe verhindern werden kann, dass die Verwirklichung künftiger Ziele der Raumordnung bereits im Vorfeld der Planung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, würde völlig verfehlt, wenn die Genehmigungsbehörde verpflichtet wäre, das Vorhaben trotz Vorliegens einer rechtmäßigen Untersagungsverfügung zu genehmigen. Dem entsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson bei Vorliegen einer Untersagungsverfügung nicht mehr zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005, a.a.O.).

51

Der Bauherr wird durch eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens auf Grund einer Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA nicht rechtsschutzlos gestellt. Setzt die Genehmigungsbehörde das Genehmigungsverfahren für den Zeitraum der Geltungsdauer der Untersagung aus, hat er die Möglichkeit, gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage zu erheben. Ergibt die verwaltungsgerichtliche Prüfung, dass die Untersagung rechtmäßig ist, liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Genehmigungsantrags vor, so dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren – wie bei einer Zurückstellung nach § 15 BauGB (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.) – gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf der in der Untersagungsanordnung festgelegten Frist auszusetzen ist. Hält das Gericht die Untersagung hingegen für rechtswidrig, stellt sie keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung dar mit der Folge, dass der Genehmigungsanspruch von ihr unberührt bleibt und die Behörde zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

52

Auch die Interessen der Genehmigungsbehörde, insbesondere ihr Interesse, sich keinen Schadensersatzansprüchen des Bauherrn auszusetzen, bleiben gewahrt. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die Genehmigungsbehörde geltend machen kann, durch die Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA in eigenen Rechten verletzt zu sein, und sie Widerspruch und Anfechtungsklage erheben sowie um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen kann, wenn sie die Untersagung für rechtswidrig hält. Besteht eine solche Widerspruchs- und Klagebefugnis nicht, hat sie jedenfalls die Möglichkeit, die oberste Landesplanungsbehörde, das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LPlG LSA), darum zu ersuchen, im Wege der diesem zustehenden Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 LPlG LSA) die Regionale Planungsgemeinschaft anzuweisen, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Untersagungsverfügung aufzuheben.

53

Wurde – wie hier – die Erteilung der Genehmigung aus anderen Gründen bereits abgelehnt, und hat der Bauherr dagegen Klage erhoben, ist eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren zwar nicht mehr möglich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch kann das Gericht das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht aussetzen. Eine Aussetzungspflicht des Gerichts sieht die VwGO nur gemäß § 75 Satz 3 VwGO im Fall der Erhebung einer Untätigkeitsklage vor. Auch eine Aussetzung nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht; denn mit der Untersagung der Genehmigung entsteht kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Aufgrund der befristeten Untersagungsverfügung ist die Sache aber nicht Spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn sich die Untersagungsverfügung als rechtmäßig erweist. In diesem Fall hebt das Verwaltungsgericht lediglich den Ablehnungsbescheid auf mit der Maßgabe, den Bauherrn nach der Rechtsauffassung des Gerichts – nach Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung – neu zu bescheiden. Ergibt die gerichtliche Prüfung hingegen, dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig ist, ist die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Genehmigungsbehörde zu verpflichten, die Genehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In einem „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in dem sich die Versagungsentscheidung nicht auf die von der Genehmigungsbehörde angeführten Ablehnungsgründe stützen lässt und das Gericht nicht zur Herstellung der Spruchreife verpflichtet ist, ist die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten.

54

1.3. Die Frage, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags gehabt hat, ist auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis.

55

1.4. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht aus den vom Beklagten angeführten Gründen abgelehnt werden durfte.

56

Für ein Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (BVerwG, Urt. v. 12.10.1982 – I C 57.76 –, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 20). Es kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 113 RdNr. 136, m.w.N.).

57

1.4.1. Zur Beurteilung der Frage, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme für einen in Erwägung gezogenen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch überhaupt von Bedeutung sein kann, muss erkennbar sein, welche Ansprüche konkret aus dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Behörde hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1988 – 1 WB 105.87 –, Juris; OVG MV, Beschl. v. 27.05.2010 – 2 L 329/06 –, ZfB 2010, 142; NdsOVG, Urt. v. 24.01.2008 – 12 LB 44/07 –, Juris, RdNr. 79; Beschl. v. 29.08.2007 – 10 LA 31/06 –, NdsVBl 2008, 80; ThürOVG, Urt. v. 30.10.2003 – 1 KO 433/00 –, Juris, RdNr. 62, m.w.N.; OVG NW, Beschl. v. 30.01.2003 – 13 A 4859/00 –, NVwZ-Rr 2003, 696; VGH BW, Urt. v. 21.01.1997 – 5 S 3206/95 –, NVwZ-RR 1998, 549). Die von der Klägerin hierzu im Berufungsverfahren nachgereichten Angaben (vgl. Schriftsatz vom 31.05.2012) genügen diesen Anforderungen.

58

1.4.2. Der von der Klägerin angekündigte Schadensersatzprozess ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines angekündigten Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozesses vor den Zivilgerichten ist (nur) auszugehen, wenn ohne ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 – 7 C 23.09 –, Buchholz 406.253 § 20 ZuG Nr. 1, S. 12, RdNr. 50, m.w.N.; Urt. v. 29.04.1992 – 4 C 29.90 –, NVwZ 1992, 1092). Bei der Prüfung der „offensichtlichen Aussichtslosigkeit" der beabsichtigten Klage vor dem Zivilgericht kann es nicht darum gehen, dass die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft werden und somit der vor den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992, a.a.O.). An das Vorliegen der Offensichtlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, die bloße Wahrscheinlichkeit eines Misserfolges genügt also nicht (BVerwG, Urt. v. 14.01.1980 – 7 C 92.79 –, NJW 1980, 225; Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295).

59

Gemessen daran vermag der Senat nicht festzustellen, dass der von der Klägerin angekündigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit lässt sich insbesondere nicht damit begründen, gegen ein Verschulden der maßgeblichen Amtswalter spreche der Umstand, dass der vom Beklagten angenommene Standpunkt zu den (dem Vorhaben entgegen stehenden) Belangen des Denkmalschutzes auf den Einschätzungen der unteren Denkmalschutzbehörden der beiden beteiligten Landkreise sowie des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt beruhe. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist zwar – bezogen auf Amtshaftungsklagen – grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig gewertet hat und deshalb diesem gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden kann, er habe offensichtlich fehlsam gehandelt und damit schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt (BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O., RdNr. 50). Hingegen entfällt ein solcher Verschuldensvorwurf nicht von vorn herein deshalb, weil sich der Amtswalter bei seiner Entscheidung auf die fachlichen Bewertungen anderer Behörden gestützt hat.

60

Dem Beklagten ist einzuräumen, dass nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf begründet; wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann; dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH, Urt. v. 10.02.2011 – III ZR 310/09 –, NZS 2012, 35). So kann etwa bei rechtswidriger Versagung einer Genehmigung aus Gründen des Denkmalschutzes ein Verschulden des zuständigen Beamten entfallen, wenn dessen Entscheidung vertretbar war, weil er insoweit dem Standpunkt des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie gefolgt ist, und auch das Gericht bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Genehmigung die denkmalrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens als rechtlich schwierige Frage eingestuft hat (vgl. OLG München, Beschl. v. 07.11.2011 – 1 U 2597/11 –, Juris). Die denkmalfachliche Bewertung eines Vorhabens durch das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie entbindet die Genehmigungsbehörde aber – ebenso wie die Gerichte – nicht von der Prüfung, ob die Bewertung der Denkmalfachbehörde nachvollziehbar ist und es rechtfertigt, die Genehmigung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens aus Gründen des Denkmalschutzes zu versagen. Die abschließende Bewertung, ob die Versagung vertretbar gewesen ist, obliegt indes grundsätzlich dem Zivilgericht. So hat auch der BayVGH in dem der genannten Entscheidung des OLG München vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Zivilprozesses verneint (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.05.2009 – 2 B 08.1971 –, NVwZ-RR 2009, 793, RdNr. 29 in Juris).

61

Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses lässt sich auch nicht damit begründen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehle in Bezug auf den Genehmigungsanspruch auch deshalb die Spruchreife, weil der Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und eine Genehmigung u. U. nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erteilt werden können (s.o.). Es ist nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass das Zivilgericht auch bei Fehlen einer Vorprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung die Feststellung trifft, dass die Klägerin einen Genehmigungsanspruch hatte. Zivilrechtliche Entscheidungen, die eine Kausalität zwischen rechtswidrig abgelehnter Genehmigung und geltend gemachtem Schaden im Falle nicht durchgeführter UVP-(Vor-)Prüfung verneinen, liegen – soweit ersichtlich – nicht vor. Wie oben (1.1.) dargelegt, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren und begründet keine neuen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulassung eines Vorhabens. Kann eine ggf. erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wegen Erledigung des Verfahrens nicht mehr durchgeführt werden, entfällt zwar möglicherweise die mit der Umweltverträglichkeitsprüfung bezweckte methodische Struktur, die zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der materiellen Entscheidung hätte beitragen können. Das bedeutet aber nicht, dass es dem Zivilgericht bei Fehlen einer Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung von vorn herein untersagt wäre, die Feststellung zu treffen, dass sämtliche materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen. Bloße Zweifel an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Antrags, etwa wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen im Hinblick auf eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung erlauben (noch) nicht den Schluss, ohne eine ins einzelne gehende Prüfung sei bereits offensichtlich, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. OVG MV, Urt. v. 30.01.2008 – 3 K 32/03 –, Juris, RdNr. 49 f.).

62

1.5. Der Beklagte vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien „Früchte des Prozesses“, um die ein Kläger nach einer eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht gebracht werden wolle, im Wesentlichen noch gar nicht vorhanden gewesen, insbesondere sei noch völlig offen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehabt hätte, wenn ihrem Vorhaben denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen.

63

Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage kennzeichnend ist zwar, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss. Der Gedanke der „Fruchterhaltung" ist aber keine normative Voraussetzung für ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Maßgeblich für die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht, ist vielmehr, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte, oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. Hat sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage. Hatte sich der Verwaltungsakt dagegen noch nicht erledigt, so war der von ihm Betroffene – auch im Sinne des Primärrechtsschutzes – gezwungen, zunächst vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. In einem solchen Fall wäre es unangemessen, die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zuzulassen, wenn das bisherige Verfahren bereits Erkenntnisse erbracht hat, die für einen Amtshaftungsprozess bedeutsam sind. Abgesehen davon, dass kaum bestimmt werden könnte, wie viele „Früchte" erforderlich sein müssten, um einen Anspruch auf Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründen, besteht der Sinn der Fortsetzungsfeststellungsklage gerade darin, den Übergang zur Feststellungsklage zu erleichtern. Der bereits getätigte Aufwand – auch an Kosten und Zeit – soll dem Kläger erhalten bleiben, wenn und solange die begehrte Entscheidung für ihn einen Nutzen haben kann. Jedenfalls in Fällen der nicht vom Kläger herbeigeführten Erledigung kommt es bei der Prüfung des berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht darauf an, ob die bisherige Prozessführung schon „Früchte" erbracht hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.03.1998, a.a.O.).

64

1.6. Dem Beklagten ist insbesondere auch nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht für die mit dem Hilfsantrag angestrebte Klärung, ob das Verpflichtungsbegehren vor Erlass der Untersagungsverfügung Erfolg gehabt hätte, durch umfangreiche Beweiserhebungen eine weitere Sachverhaltsaufklärung und -bewertung hinsichtlich aller Belange, die bislang im Genehmigungsverfahren noch nicht geprüft wurden, hätte vornehmen müssen. Dem Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass es bei ungewisser Entscheidungserheblichkeit einer (Vor-)Frage prozessökonomisch unvertretbar sein kann, schwierige tatsächliche oder rechtliche Probleme mit hohem Aufwand zu klären, obwohl es in dem (angekündigten) Folgeprozess gar nicht mehr darauf ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 –, NVwZ 1991, 570 [571]). Die Klägerin hat erstinstanzlich aber nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt, sondern nur die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dies ist – wie bereits dargelegt – zulässig gewesen. Rechtliche Interessen sind nicht nur dann schutzwürdig, wenn die beantragte Feststellung Präjudizwirkung für ein anderes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hat, sondern es ist insoweit ausreichend, dass sich ein obsiegendes Urteil aus sonstigen Gründen von Nutzen für den Kläger erweisen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.09.1993 – 1 B 73.93 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 261). Schutzwürdig sind diese Interessen demnach schon dann, wenn sich die begehrte Feststellung ggf. auch ohne Präjudizwirkung für ein anderes Verfahren als nützlich erweisen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.05.1996 – 4 B 55.96 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286). Auch wenn ein nur erreichbares positives Bescheidungsurteil die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit lediglich hinsichtlich der das Bescheidungsurteil tragenden Gründe bindet und die Behörde möglicherweise nicht gehindert gewesen wäre, den begehrten Verwaltungsakt aus anderen als den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen zu versagen, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat; denn diese Feststellung ist geeignet, die Position des Klägers zu verbessern (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.04.2010 – 12 LC 9/07 –, Juris, RdNr. 72). Jedenfalls hinsichtlich der zur Prüfung gestellten Belange des Denkmalschutzes kann die Klägerin in den Entscheidungsgründen die von ihr erstrebten – das Zivilgericht bindenden – Feststellungen erhalten und würde dadurch ihre Position in einem sich anschließenden Schadensersatzprozess verbessern.

65

1.7. Der Klageantrag ist ferner zulässig, soweit er nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 18.12.2007 sondern auch die Feststellung umfasst, dass bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Feststellung begehrt werden, dass die Genehmigungsbehörde verpflichtet war, vor Inkrafttreten einer Rechtsänderung die beantragte Genehmigung zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1998 – 4 B 72.98 –, NVwZ 1999, 108). Die Klage kann aber auch auf die Feststellung gerichtet werden, dass dem Bauherrn während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 –, BVerwGE 109, 74 [78]; Beschl. v. 21.10.2004 – 4 B 76.04 –, BRS 67 Nr. 124). Wurde der Verpflichtungsantrag – wie hier – zulässigerweise auf eine Neubescheidung beschränkt, kann dem entsprechend die Feststellung begehrt werden, dass vor der Rechtsänderung oder innerhalb eines Zeitraums davor ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat.

66

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Beklagte war nach Ablehnung des Genehmigungsantrags bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 (allein diesen Zeitraum hat die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage gemacht) verpflichtet, den Genehmigungsantrag der Klägerin neu zu bescheiden. Die Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus den im Bescheid vom 18.12.2007 genannten Gründen war rechtswidrig. Dem Vorhaben standen Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen.

67

§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet nur ein Mindestmaß an Schutz an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, lediglich eine Auffangfunktion (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347 [356], RdNr. 21). Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel – positiv wie negativ – durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB greift unmittelbar selbst ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.04.2010 – 12 LB 44/09 –, BauR 2010, 1550). Die Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfordert im Genehmigungsverfahren eine nachvollziehende Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich beimisst, ist dabei besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 –, BauR 2002, 751). Der öffentliche Belang „Denkmalschutz“ steht einem privilegierten Vorhaben etwa dann entgegen, wenn das privilegierte Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals stört; weil die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben geschmälert wird (Urt. d. Senats v. 16.06.2005 – 2 L 533/02 – JMBl LSA 2006, 117, m.w.N.). Dies lässt sich hier aber nicht feststellen.

68

2.1. Als entgegenstehender denkmalrechtlicher Belang kommt insbesondere nicht die Beeinträchtigung der im Denkmalverzeichnis so bezeichnete „Stadtkrone Lützen“ in Betracht.

69

2.1.1. Zwar können auch Stadt- und Ortsbilder sowie -silhouetten als Mehrheiten baulicher Anlagen (Denkmalbereiche) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.10.1991 (GVBl S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl S. 769) – DenkmSchG LSA – Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sein. Bei einem Denkmalbereich soll das Erscheinungsbild geschützt werden; dem entsprechend ist bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen, wenn die Anlagen in ihrer Zusammengehörigkeit gewürdigt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 17.12.1999 – 10 A 606/99 –, BRS 77 Nr. 58).

70

Es erscheint – worauf die Vorinstanz hingewiesen hat – bereits fraglich, ob man überhaupt von einer Ortssilhouette sprechen kann, die nach den Angaben des Beklagten und des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom Turm der Kirche St. Viti, dem Schlossturm und dem Wasserturm, ergänzt durch den Stadtreiter des Rathauses, gebildet werde. Einer dieser Türme steht in einem verhältnismäßig großen Abstand zu den beiden anderen; der Dachreiter des Rathauses ist aus größerer Distanz kaum zu erkennen.

71

Aber auch wenn diese Gebäude eine Ortssilhouette bilden sollten, würde dies allein nicht genügen, um der Silhouette Denkmalqualität beizumessen. Wie die anderen in
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA genannten Mehrheiten baulicher Anlagen muss auch eine Ortssilhouette, um Denkmaleigenschaft zu besitzen, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA erfüllen (vgl. zu einer Wohnsiedlung: Urt. d. Senats v. 14.10.2004 – 2 L 454/00 –, BRS 77 Nr. 95). Die Eintragung in das Denkmalverzeichnis genügt nicht, da dieses in Sachsen-Anhalt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA nur nachrichtlich ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA sind Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA besteht öffentliches Interesse, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt mithin ihre Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a.a.O.). Ein Denkmalbereich liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt (OVG BBg, Urt. v. 08.11.2006 – OVG 2 B 13.04 –, BauR 2007, 694, m.w.N.; vgl. auch zur besonderen geschichtlichen Bedeutung: Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a.a.O.). Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitschnitte widerspiegeln; hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. OVG BBg, Urt. v. 08.11.2006, a.a.O., m.w.N.).

72

Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt hat in seiner Stellungnahme vom 26.04.2007 zur Schutzwürdigkeit der Ortssilhouette (aus der hier maßgeblichen nördlichen und nordwestlichen Blickrichtung) ausgeführt, aufgrund der flachen Landschaft und der nur mäßig hohen Wohnbebauung träten die Türme im Rahmen der breit gelagerten, durchaus harmonisch erscheinenden Schichtung von Landschaft und städtischer Bebauung als vertikale, geradezu wie Spitzen erscheinende Akzente hervor und prägten das Bild einer in sich ruhenden kleinen Stadt. Die unter Denkmalschutz stehenden Türme wirkten dabei als verbindende Klammer. Die Ansicht von außen entspreche somit dem im Inneren vermittelten Eindruck einer wohl erhaltenen, teilweise als Denkmalbereich eingetragenen Altstadt. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass diese Stadtansicht bzw. -silhouette einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Bedeutungskategorien unterfällt, sie also von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung ist. Auch der Umstand, dass die drei die Silhouette bestimmenden Türme, die zu unterschiedlichen Zeiten errichtet wurden jeweils Einzeldenkmale sind, genügt nicht für die Annahme, die durch sie geprägte Stadtansicht habe besondere geschichtliche, kulturell-künstlerische, wissenschaftliche, kultische, technisch-wirtschaftliche oder städtebauliche Bedeutung.

73

2.1.2. Sollte die Ortssilhouette von Lützen gleichwohl ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG darstellen, würde jedenfalls ihre Schutzwürdigkeit der Errichtung von vier Windenergieanlagen an dem von der Klägerin vorgesehenen Standort nicht im Sinne von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die im Wesentlichen aus drei Türmen bestehende Silhouette an den Standorten, an denen die Windkraftanlagen gemeinsam mit der Silhouette hätten wahrgenommen werden können, keine landschaftsprägende Wirkung (mehr) hat, die durch die Errichtung der Anlage gestört werden könnte. Der Senat konnte bei der von ihm durchgeführten Einnahme eines Augenscheins an der Einmündung des Feldweges, an dessen nördlicher Seite die Anlagen errichtet werden sollten, in die L 184 ca. 1,5 km nordwestlich der Ortslage Lützen zwar deutlich die drei die Türme der Stadt erkennen, einen landschaftsprägenden Eindruck einer Ortssilhouette dort aber nicht feststellen. Nördlich der BAB 9 sind die Türme nicht mehr (deutlich) zu erkennen. Deshalb ist auch der Bereich, in dem die Anlagen zusammen mit den Türmen wahrgenommen werden können, verhältnismäßig klein.

74

Insofern unterscheidet sich – worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – der hier zu beurteilende Sachverhalt entscheidend von demjenigen, der dem Urteil des Senats vom 16.06.2005 (2 L 533/02 – JMBl LSA 2006, 117) zugrunde lag. In jener Entscheidung ging es um den Schutz eines die Landschaft prägenden Schlosses, das die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt.

75

2.2. Dass in der Stadt Lützen vorhandene Einzeldenkmale, insbesondere die drei genannten Türmen, durch die Errichtung der ca. 1,5 km außerhalb der Ortslage geplanten Windkraftanlagen beeinträchtigt worden wären, hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht.

76

2.3. Belange des Denkmalschutzes standen der Errichtung der vier Windenergieanlagen auch nicht deshalb entgegen, weil sie unweit der Gustav-Adolf-Gedenkstätte errichtet werden sollten.

77

2.3.1. Eine Beeinträchtigung der aus mehreren baulichen Anlagen bestehenden Gedenkstätte selbst, die ein Kulturdenkmal darstellt, ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.

78

2.3.2. Ein das Gewicht der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB überragender Belang ist aber auch nicht darin zu erkennen, dass bei dem von der Gedenkstätte aus möglichen Blick nach Norden auf das historische Schlachtfeld die vier Windenergieanlagen hätten wahrgenommen werden können.

79

Zwar kann gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 DenkmSchG LSA zu den möglichen Denkmalbereichen auch die Umgebung von Gesamtanlagen und Einzelbauten zählen, wenn das Bauwerk zu ihr in einer besonderen historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehung steht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG erstreckt sich der Schutz eines Kulturdenkmals auch auf seine Umgebung, soweit diese für die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist. Insofern mag das die Gedenkstätte umgebende Gelände des historischen Schlachtfelds zum Kulturdenkmal „Gustav-Adolf-Gedenkstätte“ gehören. Für die Frage, mit welcher Intensität im Außenbereich privilegierte Windenergieanlagen den (historischen) Aussagewert eines solchen die Umgebung miterfassenden Denkmals beeinträchtigen, können jedoch die vorhandenen Vorbelastungen nicht unberücksichtigt bleiben.

80

Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie hat in seiner Stellungnahme vom 29.06.2007 erläutert, entscheidend für diesen Erinnerungsort der deutschen wie der schwedischen Geschichte sei die Erhaltung der (relativen) Ungestörtheit des in diesem Falle mit dem Kulturdenkmal verbundenen historisch-assoziativen Bezugs. Zur uneingeschränkten Empfindung dieses Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung gehöre nicht nur die unversehrte Erhaltung der eigentlichen Gedenkstätte, sondern auch der Blick aus dem Erinnerungsort hinaus in eine möglichst ungestörte und dem historischen Geschehen angemessene Umgebung. Im vorliegenden Falle treffe dies primär zu für den Blick nach Norden über das sinngebende Schlachtfeld hinweg. Dieses konstituiere in selten eindeutiger Weise den in § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA erwähnten und in diesem Falle zur Wirkung des Baudenkmals unabdingbaren Schutz von dessen Umgebung. Es sei nicht verschwiegen, dass das Auge beim Blick von der Gedenkstätte in Richtung Norden über eine ausgeräumte Agrarlandschaft streife, sich im weiteren Umfeld der Autobahnanschlussstelle D. störende Gewerbebauten ausbreiteten und direkt vor der Gedenkstätte eine Bundesstraße verlaufe. Dieses bereits gestörte Gleichgewicht zwischen der geschichtlichen Ausstrahlung der Gedenkstätte und dem Ausblick nach Norden dürfe daher durch weitere gewerbliche oder technisch geprägte Hinzufügungen nicht vollends aus der Balance gebracht werden. Die in der flachen Landschaft dominierend wirkenden Windkraftanlagen als eindeutig der heutigen Zeit entstammende technische Installationen ständen im schroffen Gegensatz zur geschichtlichen Bedeutung einer für ein historisches Ereignis von geradezu europäischer Bedeutung stehenden Gedenkstätte.

81

Die in dieser Stellungnahme angedeuteten Vorbelastungen haben indes eine solche Intensität, dass sie den im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen nicht hätten entgegen gehalten werden können. Bei der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung war der Blick nach Norden auf das historische Schlachtfeld keineswegs durch eine (relative) Ungestörtheit geprägt, sondern von dem starken Verkehr auf der Bundesstraße B 87, die die Gedenkstätte von der im Norden liegenden, heute landwirtschaftlich genutzten Fläche des historischen Schlachtfeldes trennt. Bei dem zu diesem Zeitpunkt herrschenden hohen Verkehrsaufkommen – insbesondere auch mit LKW-Verkehr – fiel es dem Senat schwer, einen assoziativen Bezug zwischen Gedenkstätte und Schlachtfeld überhaupt herzustellen. Hinzu kommt, dass der Blick nach Norden bereits durch ein Hochsilo und die ca. 2,5 km entfernte Bundautobahn BAB 9 beeinträchtigt ist. Eine „uneingeschränkte Empfindung“ durch eine „möglichst ungestörte und dem historischen Geschehen angemessen Umgebung“ konnte der Senat jedenfalls nicht feststellen. Die Errichtung von vier Windenergieanlagen am vorgesehenen Standort mag zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des assoziativen Bezugs führen. Sie wäre aber angesichts der dargestellten Vorbelastungen nicht in einer Weise ins Gewicht gefallen, dass sie dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegen standen.

82

2.3.3. Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Fläche des Schlachtfelds stelle mit ihrer archäologischen Bedeutung für die historische Schlacht im 30jährigen Krieg auch keinen dem privilegierten Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden öffentlichen Belang des Denkmalschutzes dar. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht.

83

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird. Soweit die Beteiligten das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht insoweit billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; denn ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses, das Inkrafttreten des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle am 21.12.2010, wäre die Berufung voraussichtlich begründet gewesen. Die (nur) auf Neubescheidung gerichtete Klage hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Aus den oben dargelegten Gründen konnten dem (möglichen) Genehmigungsanspruch der Klägerin weder die vom Beklagten angeführten Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) noch die Untersagungsverfügung des Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 entgegen gehalten werden. Der Neubescheidungsanspruch der Klägerin blieb – wie oben (1.2. a.E.) dargelegt – durch die Untersagungsverfügung unberührt. Da hinsichtlich des Hauptantrages nur das Berufungsverfahren, nicht aber auch das Verfahren erster Instanz für erledigt erklärt wurde, ist über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht (mehr) zu befinden.

84

Es entspricht ferner der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, denn sie haben keine Sachanträge gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

85

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

86

V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf regionen- oder grenzübergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstützen.

(2) Formelle und informelle Arten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können insbesondere sein:

1.
Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koordinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen,
2.
Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte, überregionale, regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen, regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen,
3.
Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereitstellung der Ergebnisse für regionale und kommunale Träger sowie für Träger der Fachplanung im Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, sowie Beratung dieser Träger.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalplanung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf regionen- oder grenzübergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstützen.

(2) Formelle und informelle Arten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können insbesondere sein:

1.
Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koordinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen,
2.
Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte, überregionale, regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen, regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen,
3.
Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereitstellung der Ergebnisse für regionale und kommunale Träger sowie für Träger der Fachplanung im Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, sowie Beratung dieser Träger.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalplanung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

1

Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten hat Erfolg.

2

Der fristgerechte Antrag ist gemäß § 119 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere steht einem solchen auch nicht entgegen, dass die Berichtigung in den Entscheidungsgründen vorzunehmen ist. Denn die Berichtigung des Tatbestandes ist nach § 119 Abs. 1 VwGO unabhängig davon zulässig, ob sich die unrichtige oder unklare Feststellung im Tatbestand oder – wie hier – in den Entscheidungsgründen befindet (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.2000 – 2 C 5.99 – und vom 16.10.1984 – 9 C 67.83 – jeweils juris).

3

Der Antrag ist auch begründet. Der Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass (nur) die Hälfte des jährlichen statistischen Wasserverbrauchs je Einwohner nicht in die Abwasserentsorgung mündet.


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.