Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 21. Aug. 2013 - 9 A 103/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0821.9A103.11.0A
bei uns veröffentlicht am21.08.2013

Gründe

1

Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten hat Erfolg.

2

Der fristgerechte Antrag ist gemäß § 119 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere steht einem solchen auch nicht entgegen, dass die Berichtigung in den Entscheidungsgründen vorzunehmen ist. Denn die Berichtigung des Tatbestandes ist nach § 119 Abs. 1 VwGO unabhängig davon zulässig, ob sich die unrichtige oder unklare Feststellung im Tatbestand oder – wie hier – in den Entscheidungsgründen befindet (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.2000 – 2 C 5.99 – und vom 16.10.1984 – 9 C 67.83 – jeweils juris).

3

Der Antrag ist auch begründet. Der Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass (nur) die Hälfte des jährlichen statistischen Wasserverbrauchs je Einwohner nicht in die Abwasserentsorgung mündet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.