Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Mai 2017 - 2 K 51/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0517.2K51.15.0A
bei uns veröffentlicht am17.05.2017

Tatbestand

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Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite".

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Der Bebauungsplan überplant ein Gebiet südlich von Bitterfeld, das ursprünglich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zugeordnet war. In dem Bereich der als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesenen Flächen befinden sich zwei Verkaufseinrichtungen (SB-Warenhaus, Baumarkt) und eine Tankstelle. Die Antragstellerin ist Eigentümerin verschiedener, im B-Plangebiet belegener Grundstücke zwischen der R-Straße und B-Straße (Bundesstraße B 100). Nördlich der R-Straße/W-Straße sind die ehemaligen Steinzeugwerke mit der Kataster-Nummer 3764 ausgewiesen. Im Jahr 1991 wurde eine Altlastenerkundung auf der Fläche des östlichen Teils der ehemaligen Steinzeugwerke (heute Kaufland) durchgeführt. Ausweislich des Untersuchungsberichts Nr. 91.096.1 vom 23.07.1991 wurde der Boden als mit Bauschutt- und Steinzeugabfall verfüllt beschrieben. Die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin noch als Mischgebiet und nunmehr als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesenen Flächen, die im Eigentum der Antragstellerin stehen, charakterisieren sich über die marode, ungenutzte Bausubstanz und den Altlastenverdacht.

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Am 08.06.2009 reichte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage für ein Fachmarktzentrum ein, die - so die Antragstellerin - im Interesse eines konsensualen Vorankommens am 01.07.2010 zurückgenommen wurde.

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Am 13.08.2009 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite". Mit Beschluss vom 04.08.2010 änderte der Stadtrat der Antragsgegnerin das planungsrechtliche Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans dahingehend, dass die planfestgestellte Bundesstraße B 100 aus dem Bebauungsplan herausgenommen und festgelegt wurde, dass für den im Lageplan vom Juli 2010 dargestellten Bereich nunmehr in vereinfachter Form nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Hauptziel des Bebauungsplans ist es, für die Flächen zur Ansiedlung von Gewerbe zwischen der R-Straße und B-Straße sowie für die Mischgebietsflächen zwischen dem Strengbach und der R-Straße Baurecht und damit die Grundlage für eine mögliche Errichtung von neuem Wohnraum und Gewerbe zu schaffen sowie die Festsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Bitterfeld-Wolfen von August 2009 in den Plan einzuarbeiten.

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Bereits in seiner Sitzung vom 21.05.2008 hatte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Erarbeitung eines Einzelhandels- und Zentrenkonzepts beschlossen, das von der (…) Unternehmensberatung GmbH und Co.KG erarbeitet und am 11.11.2009 durch einen Stadtratsbeschluss bestätigt worden war. Nach diesem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sollen durch eine räumlich gezielte Steuerung und Konzentration des Einzelhandels zentrale Versorgungsbereiche gestärkt und die Ausweisung neuer Verkaufsflächen außerhalb dieser Zentren vermieden werden, mit dem Ziel, die urbanen Qualitäten einer lebendigen Stadt zu erhalten und weiterzuentwickeln (S. 46). Für den Erhalt und die Stärkung von Bitterfeld-Wolfen als Mittelzentrum entwickelt das Konzept einen Handlungsleitfaden mit konkreten Empfehlungen (S. 111 ff.).

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In der Zeit vom 02.04.2013 bis einschließlich 03.05.2013 legte die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung einschließlich Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 und 2 und Anlage 2 BauGB öffentlich aus.

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Mit Schreiben vom 02.05.2013 erhob die (K.) GmbH unter Bezugnahme auf eine E-Mail vom 15.11.2010 sowie ihr Schreiben an das ISO Ingenieurbüro (L.) vom 15.11.2010 und ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15.11.2010 im Namen und im Auftrag der Antragstellerin gegen den Entwurf Einwendungen. Sie machte geltend, zum Zeitpunkt des Erwerbs hätten die Grundstücke in einem gewerblich geprägten Gebiet gelegen. Zu diesem Zeitpunkt seien keine über die Baunutzungsverordnung hinausgehenden Einschränkungen vorhanden gewesen, so dass hier auch nach § 34 BauGB hinsichtlich Art und Maß der Nutzung eine Gewerbegebietsnutzung im Sinne des § 8 BauNVO sowie wegen der großflächigen Einzelhandelsnutzungen auch eine Mitprägung durch diese gegeben gewesen sei. Durch den nunmehr aufgestellten Entwurf des Bebauungsplans würden die Eigentümerrechte der Antragstellerin bzgl. der bisher zulässigen baurechtlichen Möglichkeiten deutlich eingeengt. Die Antragstellerin habe die Grundstücke erworben unter den vorgenannten Rahmenbedingungen, um dort eine in die Umgebung eingepasste Nutzung des erweiterten Handels vorzusehen. Der massive Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan schränke dies sehr stark ein, so dass hier eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke erschwert werde und der Wert der Grundstücke geschmälert sei. Gegen die über die Baunutzungsverordnung hinausgehende Einschränkung der Nutzung würden demzufolge Einwände geltend gemacht.

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Im Rahmen der Abwägung wurde zu den Einwendungen der Antragstellerin ausgeführt: "Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist es, zentral festgelegte Versorgungsbereiche (A-, B-, C-Zentrum) zu erhalten und zu entwickeln. Die darüber hinaus vorhandenen Ergänzungsstandorte und Nahversorgunganlagen sind in ihrem Bestand zu sichern. Des Weiteren bilden aktive Angebotsplanungen und Restriktionen für Einzelhandelsnutzungen an städtebaulich nicht geeigneten Standorten in der Stadt Bitterfeld-Wolfen Schwerpunkte der Steuerung des Einzelhandels. Als ein Handlungsschwerpunkt des EHZK ist festgesetzt, dass die Ansiedlung von Anbietern mit einem zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortiment außerhalb zentraler Versorgungsbereiche nur zulässig ist, wenn die Verkaufsfläche je Einzelanbieter unter 200m² liegt, bzw. ein zusammenhängender Standortbereich insgesamt eine Verkaufsfläche von 800m² nicht überschreitet. Diese Abgrenzung orientiert sich an der ortsspezifischen Einzelhandelssituation in Bitterfeld-Wolfen. Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 200m² sind als tatsächlich überwiegend existierende Betriebe, als typische Art von "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsläden" zu charakterisieren, denen keine strukturprägende Bedeutung zukommt und von denen keine negativen Auswirkungen auf die Zentren ausgehen. Durch nachfolgende Ansiedlungen werden sie aufgewertet oder können sich zu Konkurrenzstandorten zur Zentrenstruktur entwickeln. Diesen potenziellen Entwicklungen muss im Vorfeld stadtplanerisch entgegengewirkt werden, um die Funktionsfähigkeit der Zentren nicht zu gefährden.

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Die Flächen (der Antragstellerin) sind nicht Bestandteil des im EHZK ausgewiesenen Ergänzungsstandortes und somit nicht für Einzelhandel entsprechend der Bitterfeld-Wolfener Liste vorgesehen. Der ursprüngliche Antrag weist 4 Fachmärkte aus, die in Summe eine Verkaufsfläche von ca. 2000m² haben. Es ist beabsichtigt, eine gemeinsame Zufahrt und einen gemeinsamen Parkplatz zu nutzen, was damit eine Funktionseinheit darstellt. Somit ist es als großflächiger Einzelhandel zu werten, welcher der Ausweisung im Flächennutzungsplan als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO bedarf.

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Entsprechend Punkt 1.5 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbegebieten nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente zulässig. Entgegen der aktuellen Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungsplan werden diese Flächen zukünftig als Gewerbeflächen entwickelt. Aufgrund der Altlastenproblematik und der Lärmemission durch die direkte Lage an der Bundesstraße 100 sowie der Bahnstrecke wird eine Ansiedlung von Wohnungen, welche in einer gemischten Baufläche zu etablieren sind, nicht möglich sein. Der Flächennutzungsplan wird im Zuge der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 angepasst."

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Am 02.04.2014 wurde der Bebauungsplan Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), vom Stadtrat der Antragsgegnerin gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, am 16.05.2014 von der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.06.2014 bekanntgemacht.

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Am 11.05.2015 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragsgegnerin sei im Normaufstellungsverfahren in rechtlich nicht einwandfreier Weise in das sogenannte beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB eingetreten. Die Fläche der Bundesstraße habe nicht aus dem Planbereich und nur zu dem Zweck ausgeklammert werden dürfen, dass ein Verfahren nach § 13a BauGB statthaft werde. Vielmehr stehe das Plangebiet mit der das Plangebiet betreffenden Bundesstraße in einem funktionalen und städtebaulich relevanten Zusammenhang. Auch habe der Planungsverantwortliche der Antragsgegnerin gegenüber dem Stadtrat unzutreffend ausgeführt, dass der Bebauungsplan im Einvernehmen mit den Eigentümern entstanden sei. Sie sei jedenfalls nicht mit dem Inhalt der Planungen betreffend ihre Grundstücksflächen einverstanden gewesen. Soweit unter Punkt 1.5 der textlichen Festsetzungen ausgeführt werde, dass im Gewerbegebiet nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente zulässig seien, sei dies falsch. Zu beanstanden sei auch die Form der Beschlussfassung zur Abwägung als eine en-bloc-Beschlussfassung mit lediglich einem Verweis auf eine Anlage 1 ohne weitere differenzierende Behandlung der Einwendungen. Des Weiteren schränke der Bebauungsplan ohne tragfähige planerische Rechtfertigung die Nutzung ihrer Grundstücke ein. Sie habe die gegenständlichen Grundstücke im Hinblick auf die ursprünglich gegebene Innenbereichslage und Lage in unmittelbarem Umfeld zu großen Verkaufseinrichtungen in der rechtlich wie auch wirtschaftlich tragfähigen Erwartung erworben, dass mit der Errichtung eines sogenannten Fachmarktzentrums hier eine hinreichende Wertigkeit der Grundstücke, die für die Bewältigung erforderlicher Abbrucharbeiten und Altlastensanierung notwendig sei, erreicht werden könne. Der streitgegenständliche Bebauungsplan lasse für ihre Grundstücksflächen allerdings lediglich kleinsträumige und höchst sortimentsbeschränkte Verkaufsflächen, wie sie wirtschaftlich absehbar in keiner Weise am Standort realisierbar seien, zu und lege im Übrigen gewerbliche Nutzung fest, sämtliches mit der Folge, dass nunmehr eine sehr bescheidene Grundstückswertigkeit gegeben sei, durch die sich auch im Ansatz nicht die erheblichen Standortanforderungen für die Durchführung von Abbruchmaßnahmen und Altlastensanierungsmaßnahmen (€ 825.329) refinanzieren ließen. Für Gewerbegrundstücke, wie sie der hier gegenständliche Bebauungsplan festsetze, seien allenfalls für frei gemachte, also insbesondere altlastenfreie und erschlossene Grundstücke Grundstückspreise von 25 bis 35 Euro zu erreichen, für die bereits in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke 76/5 und 76/6 mit einer Gesamtfläche von 8.027 m² also lediglich 200.675 bis 280.945 Euro. Für Grundstücke mit einer Nutzung Fachmarktzentrum, so wie sie in der Bauvoranfrage als nach § 34 BauGB hier gegeben anzunehmen gewesen sei, würden im einschlägigen Grundstücksmarkt Grundstückspreise zwischen 100 bis 120 Euro bezahlt. Damit sei wirtschaftlich und auch im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung des Grundstücksbereichs deutlich, dass der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan bei weiterer Gültigkeit keinerlei Aussicht auf Erreichung der vorgegebenen städtebaulichen Ziele gewährleisten könne und damit nicht zu rechtfertigen sei. Die geringfügigen baurechtlichen Möglichkeiten ließen sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf der Grundstücksfläche umsetzen, die Grundstücksfläche sei also total entwertet, da bei einer Umsetzung nicht refinanzierender Grundstücksnutzungen für den Grundstückseigentümer nur ein Schaden entstehen bzw. verbleiben würde.

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Für den hier streitgegenständlichen Grundstücksbereich sei die mit Bauvoranfrage vom 08.06.2009 dargestellte bauliche Nutzung nach § 34 BauGB hinsichtlich Art und Maß zulässig gewesen. Mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes und der dortigen Beschränkung seien für den Grundstücksbereich die vormals zulässigen und durch sie vorgesehenen Nutzungen völlig ausgeschlossen, das vorangegangene Baurecht also vollständig ignoriert worden. Im Übrigen sei herauszustellen, dass für die getroffenen Festsetzungen die vorhandene bauliche Umgebung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in ihrer Prägung für den hier interessierenden Grundstücksbereich in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße danach sowohl gegen Art. 14 GG als auch Art. 3 GG.

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Der Bebauungsplan leide darüber hinaus an weiteren Mängeln, die zu dessen Nichtigkeit führten. So lasse der Plan weder eine Rechtsgrundlage erkennen noch lasse sich eine zugeordnete Verantwortlichkeit für Inhalt und Dokumentation feststellen, also keinerlei Unterzeichnung und maßgebliche Datierung. Es seien vielmehr nur die jeweilige Zeichnung und die jeweiligen Texte mit Stempel versehen und abstrakt und ohne inhaltlichen Bezug zu einem Beschluss (vermeintlich) geordnet. Eine in sich geschlossene und in sich verständliche, nicht einfach in ihren Teilen austauschbare Planfassung lasse sich nicht feststellen. In den Planunterlagen fehlten Verfahrensvermerke zum Aufstellungsverfahren, sodass auch insoweit das Planungsergebnis hinsichtlich seines Zustandekommens nicht hinreichend transparent gemacht sei. Im Übrigen seien die planungsrechtlichen Festsetzungen erheblich widersprüchlich und missverständlich, was die Regelung Nr. 1.1 zu GE und Nr. 1.5 zu den vorgesehenen Einschränkungen für das GE angehe. Die Regelung nach Nr. 1.1 lasse grundsätzlich Gewerbebetriebe aller Art zu in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 BauNVO. In Nr. 1.5 würden dann Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten für unzulässig erklärt. Nachfolgend und nicht in einem Regelungszusammenhang zugeordnet finde sich eine so bezeichnete Bitterfeld-Wolfener Liste, die nahversorgungsrelevante Sortimente und zentrenrelevante Sortimente schlagwortartig benenne. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Regelung Nr. 1.5 und der Aufzählung zur Bitterfeld-Wolfener Liste lasse sich insoweit nicht für Einzelhandelsbetriebe herstellen. Im Hinblick darauf, dass Bebauungsplanregelungen als Normen zu gestalten seien, genüge die hier vorgenommene Regelung jedenfalls nicht den Grundsätzen von Klarheit und Bestimmtheit normativer Regelungen. Auch aus diesem Grund sei jedenfalls die beschränkende Regelung in Nr. 1.5 nichtig.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite" vom 02.04.2014 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie macht geltend, der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da ihr die Aufhebung des Bebauungsplans keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen würde. Ohne den Bebauungsplan wäre der Vorhabenbereich als unbeplanter Innenbereich zu qualifizieren. Im Innenbereich würde das Vorhaben der Antragstellerin zumindest an den Vorgaben des § 34 Abs. 3 BauGB scheitern, wonach von Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde zu erwarten sein dürften. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB habe durchgeführt werden dürfen, weil die zulässige Größe der Grundfläche von maximal 70.000 m² nicht überschritten werde; insbesondere habe die Bundesstraße B 100 nicht in die Grundflächenberechnung mit einbezogen werden müssen. Unabhängig davon würde auch mit einer Einbeziehung der Straßenflächen die zulässige Grundfläche von 70.000 m² nicht erreicht. Die übrigen von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler lägen ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Dass sich die wirtschaftlichen Erwartungen der Antragstellerin hinsichtlich der von ihr erworbenen Grundstücksflächen nicht erfüllt hätten, bedinge noch nicht die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Die Hauptregelung, die Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten für unzulässig erkläre, sowie die dazu beschlossenen Differenzierungen seien in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. Die 1. Ausnahmeregelung im Bebauungsplan, wonach Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten gemäß der nachfolgend aufgeführten "Bitterfeld-Wolfener-Liste" bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² zugelassen werden könnten, sei wirksam. Dabei werde nicht verkannt, dass eine bloße Verkaufsflächenbegrenzung regelmäßig noch keine Umschreibung eines bestimmten Betriebstyps enthalte. Insoweit seien regelmäßig solche Differenzierungen unbedenklich, die sich u. a. am Begriff der Großflächigkeit orientierten, dessen Schwelle nunmehr bei 800 m² Verkaufsfläche liege. Es sei jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass im Einzelfall auch Feindifferenzierungen hinsichtlich solcher Betriebstypen in Betracht kämen, deren Verkaufsfläche deutlich unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit liege. In diesen Fällen reiche zwar die Angabe einer maximalen Verkaufsfläche nicht aus. Vielmehr müsse konkret dargelegt werden, dass es sich um einen real existierenden Betriebstyp handele. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld-Wolfen sei unter dem Handlungsschwerpunkt 5 der sogenannte "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen" im Einzelnen ermittelt worden. Dieser Laden sei nicht allein mit der Angabe einer maximalen Verkaufsfläche definiert, sondern vor allem mit Blick auf die Realität in Bitterfeld-Wolfen und die Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche. Vor diesem Hintergrund sei auch die 2. Ausnahmeregelung wirksam. Die nach dem Bebauungsplan geforderte Verträglichkeitsanalyse sei mit Blick auf § 31 Abs. 1 BauGB zur Vorbereitung einer sachgerechten Ermessensausübung gerechtfertigt. Die Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt. Dass laut Sitzungsniederschrift über die Sitzung des Stadtrates am 13.03.2013 bei der Beratung über die Billigung des Planentwurfs und den Beschluss der öffentlichen Auslegung zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der Bebauungsplan im Einvernehmen mit den Eigentümern entstanden sei, lasse die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans unberührt. Wesentlich sei, dass alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen bei der Abwägung im späteren Verfahren beachtet worden seien. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht in der Formulierung der textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.5 zu erkennen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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I. Der Antrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Mit dem am 11.05.2015 beim erkennenden Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin die mit Ablauf des 13.06.2014, dem Datum der erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite", begonnene Jahresfrist gewahrt.

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2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt.

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Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - BVerwG 4 CN 1.10, juris RdNr.12, m.w.N.).

26

Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 - BVerwG 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt im Übrigen auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - BVerwG 4 CN 1.03 -, juris RdNr. 9; Urt. v. 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, juris RdNr. 8).

27

Hiernach ist die Antragstellerin jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil sie Eigentümerin im Plangebiet liegender Grundstücke ist. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die die Möglichkeiten der Antragstellerin, auf ihren Grundstücken Einzelhandel zu betreiben, beschränken. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin durch diese Beschränkungen ist nicht von vornherein auszuschließen.

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3. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Auslegungsverfahrens Einwendungen gegen den Planentwurf vorgebracht, denen die Antragsgegnerin nicht vollständig Rechnung getragen hat, so dass auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht.

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4. Die Antragstellerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens.

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Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Vor diesem Hintergrund ist von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis erst dann auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller aus der von ihm angestrebten Unwirksamerklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und dadurch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann (vgl. OVG LSA, Urt. v. 02.02.2016 - 2 K 7/14 -, juris RdNr. 80; BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, juris RdNr. 22; Beschl. v. 25.05.1993 - BVerwG 4 NB 50.92 -, juris RdNr. 13 ff. und v. 22.09.1995 - BVerwG 4 NB 18.95 -, juris RdNr. 3).

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Das ist hier nicht der Fall. Durch den Bebauungsplan wird die Antragstellerin in der Ausnutzung und Verwertung ihrer vor dem Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplans unstreitig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gelegenen Grundstücke unmittelbar eingeschränkt. Denn mit dem Bebauungsplan wird das Gebiet, in dem die Grundstücke der Antragstellerin liegen, nicht nur als Gewerbegebiet (GE) im Sinne des § 8 BauNVO ausgewiesen, sondern unter Ziffer 1.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zudem bestimmt, dass in den GE-Gebieten auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten - mit Ausnahme der nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Nutzungen - unzulässig sind. Etwaige Vorhaben der Antragstellerin wären nach einer Unwirksamerklärung des Bebauungsplans erneut gemäß § 34 BauGB zu beurteilen und danach jedenfalls nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen.

32

a) Ohne Erfolg hält die Antragsgegnerin dem entgegen, auch ohne den Bebauungsplan würde das Vorhaben der Antragstellerin (Fachmarktzentrum) offensichtlich zumindest an den Vorgaben des § 34 Abs. 3 BauGB scheitern, wonach von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen. Denn die Antragstellerin kann durch die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans ihre Rechtsstellung durchaus verbessern.

33

Da die planerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht lediglich dem Erhalt, sondern auch der weiteren Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs dienen, setzt die Planrechtfertigung - anders als § 34 Abs. 3 BauGB - nämlich nicht den Nachweis voraus, dass durch die Zulassung weiteren Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten eine tatsächliche Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs eintreten wird. Insoweit unterscheidet sich das Vorgehen der Gemeinde mit Mitteln der Bauleitplanung von dem gesetzlichen Schutz der zentralen Versorgungsbereiche durch § 34 Abs. 3 BauGB. Ziel und Zweck der Einführung von Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2 a BauGB war es gerade, der (in der Praxis festgestellten) eingeschränkten Praktikabilität der Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB abzuhelfen und im Innenbereich auf einfacherem Wege eine Sicherung zentraler Versorgungsbereiche und der verbrauchernahen Versorgung zu eröffnen. Ermöglicht werden soll daher ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.09.2009 - 8 A 11057/08 -, juris RdNr. 25).

34

Der tatsächliche Vorteil für die Antragstellerin, der mit der Unwirksamerklärung des Bebauungsplans verbunden ist, liegt folglich darin, dass der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB festgesetzte, sie in der Ausnutzung ihrer Grundstücke beschränkende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten (vgl. Ziffer 1.5), unmittelbar entfällt, und zunächst von der Antragsgegnerin gemäß § 34 Abs. 3 BauGB der Nachweis zu erbringen wäre, dass von dem geplanten Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind.

35

b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil im Falle der Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite" der am 04.03.2015 beschlossene und am 24.04.2015 im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 08-15 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 2/2009 Geltung beansprucht. Denn dieser Bebauungsplan erfasst - wie sich dem Beiplan Blatt 3 (http://www.bitterfeld-wolfen.de/de/upload/Bebauungsplan_Nr.2_2009_blatt_3.pdf) entnehmen lässt - den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/2009 nicht. Im Übrigen beinhaltet der Bebauungsplan Nr. 2/2009 nahezu identische Regelungen wie der hier angefochtene Bebauungsplan, so dass im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1/2009 "Am B.Überbau/Ostseite" dies auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans vom 04.03.2015 zur Folge haben dürfte.

36

c) Letztlich ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einer Unwirk-samerklärung des Bebauungsplans erneut in die Planung eintreten und einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerin günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - BVerwG 4 N 2.91 -, juris RdNr. 14 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund scheidet die für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses geforderte Offensichtlichkeit für die Annahme aus, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin durch die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans nicht verbessern könnte.

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II. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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1. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig zustande gekommen.

39

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden.

40

Nach dieser Bestimmung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung ist sowohl Voraussetzung für die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen (vgl. zum Begriff der Innenentwicklung Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar 2017, § 13a RdNr. 24). Seine Interpretation durch die Gemeinde unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - BVerwG 4 CN 9.14 -, juris RdNr. 22).

41

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen nur Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den unbebauten Bereich hinein erweitert werden. Der Gesetzgeber knüpft mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Er grenzt Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen, und will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt der Gesetzgeber beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1).

42

Dieser Zielsetzung wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht, denn zum einen überplant er unstreitig einen bereits bebauten Bereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB des Ortsteils Bitterfeld, erweitert also insbesondere nicht die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den unbebauten Bereich hinein. Zum anderen strebt der Bebauungsplan u. a. eine Erneuerung und Entwicklung der vorhandenen Bausubstanz und Bauflächen zur Schaffung eines attraktiven Wohnstandorts, der Sicherung des vorhandenen Einzelhandels und der Aufwertung der ungenutzten Grundstücksflächen mit dem Ziel der baulichen Entwicklung im Geltungsbereich an (vgl. im Einzelnen die "Überschlägige Prüfung gemäß Anlage 2 BauGB zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB und Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3a bis 3c UVPG", Bl. 103 ff. der Beiakte A). Vor diesem Hintergrund ist die Wahl des beschleunigten Verfahrens (§ 13a BauGB) nicht zu beanstanden.

43

Soweit die Antragstellerin die Ausklammerung der Flächen der Bundesstraße B 100 aus dem Plangebiet beanstandet, ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine möglicherweise fehlerhafte Festlegung der Grundfläche des Planbereichs die Statthaftigkeit des beschleunigten Verfahrens beeinflussen soll. Soweit der Vortrag der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie die für das beschleunigte Verfahren maximal zulässige Grundfläche von 70.000m² (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB) für überschritten hält, kann dem nicht gefolgt werden. Das Plangebiet weist ohne die Fläche der Bundesstraße B 100 eine Grundfläche von 29.174 m² auf. Da die Fläche der an das Plangebiet angrenzenden Bundesstraße keine 40.000 m² aufweist, wird die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zulässige Grundfläche von 70.000 m² in keinem Fall erreicht.

44

Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Gemeinde hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei ist. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf sie die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 - BVerwG 4 NB 23.94 -, juris RdNr. 11). Insoweit ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein "akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - BVerwG 4 NB 8.90 -, juris). Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag verwirklicht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995, a. a. O.).

45

Das Planungsermessen der Gemeinde ist allerdings auch bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Einerseits darf der Bebauungsplan mit seinem räumlichen Geltungsbereich nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Andererseits kann es jedoch auch geboten sein, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung erfüllt ein Bebauungsplan dann nicht, wenn er die städtebauliche Ordnung seiner Umgebung in Frage stellt. Dies geschieht etwa dann, wenn durch die Planung eine Gemengelage entsteht, die unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sinnvoll ist, oder wenn zum Innenbereich nach § 34 BauGB gehörende Grundstücke mangels Erschließung unbebaubar bleiben können oder eine spätere Überplanung erheblich erschwert wird. Die Erforderlichkeit, weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, kann sich ferner aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ergeben. Das in ihm enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt die planerische Freiheit der Gemeinde auch bei der Festlegung des Plangebiets. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte die Einbeziehung auch der von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstücke erfordern kann. Bei der Abwägung müssen auch diejenigen Auswirkungen der Planung bedacht werden, die zwar keine enteignende Wirkung auf ein Nachbargrundstück haben, deren Berücksichtigung sich der planenden Gemeinde jedoch in der jeweiligen Situation als erforderlich aufdrängen muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995, a.a.O., RdNr. 13 ff.).

46

Gemessen daran sind angesichts der konkreten Planungssituation keine Gründe dafür ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden, dass die Bundesstraße B 100 zwingend in das Plangebiet einzubeziehen war. Eine Einbeziehung war insbesondere nicht erforderlich, um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten oder eine vom Bebauungsplan hervorgerufene Konfliktlage zu bewältigen. Dass das Plangebiet in einem funktionalen und städtebaulich relevanten Zusammenhang mit der an das Plangebiet angrenzenden Bundesstraße steht, reicht für sich genommen nicht aus.

47

b) Dass im Verfahren vor und zur Billigung des Entwurfs unzutreffend von Planungsverantwortlichen der Antragsgegnerin gegenüber dem Stadtrat ausgeführt worden ist, dass der Bebauungsplan im Einvernehmen mit den Eigentümern entstanden sei, führt schon deswegen nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, weil nicht der vom Stadtrat in seiner Sitzung am 13.03.2013 genehmigte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1/2009 Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist, sondern der am 02.04.2014 als Satzung beschlossene und am 13.06.2014 veröffentlichte Bebauungsplan. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 02.04.2014 sind von den Planungsverantwortlichen in dieser Stadtratssitzung keine gleichlautenden Erklärungen abgegeben worden. Zudem lagen den an der Beschlussfassung beteiligten Stadträten die eingegangen Einwendungen aus der Beteiligung der Nachbargemeinden, der Behörden, der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, u. a. auch der Antragstellerin, vor (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift, Bl. 116 ff. der Beiakte A), so dass die Stadträte gerade nicht davon ausgehen konnten, dass keine Einwendungen vorliegen.

48

c) Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, gegenüber dem Stadtrat sei bei der Behandlung ihrer Einwendungen beim Ergebnis der Abwägung fehlerhaft ausgeführt worden, dass entsprechend Punkt 1.5 der textlichen Festsetzungen im Gewerbegebiet nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente zulässig seien, ist nicht berechtigt. Denn Ziffer 1.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt ausdrücklich, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten ausnahmsweise zulässig sind, soweit die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Nichts anderes bringt die Antragsgegnerin mit ihrer im Rahmen der Abwägung der Einwendungen der Antragstellerin gewählten Formulierung "Entsprechend Punkt 1.5 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbegebieten nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente zulässig" zum Ausdruck.

49

d) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb als formell bzw. abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil über ihn (Beschlussantrag 025-2014) gemeinsam mit dem Beschluss zur Abwägung (Beschlussantrag 024-2014) und die Abwägung insgesamt im en-bloc-Verfahren abgestimmt worden ist. Da weder § 56 noch andere Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - KVG LSA - vom 17.04.2014 (GVBl. LSA S. 288) ein bestimmtes Abstimmungsverfahren vorschreiben, schließt dies auch eine En-Bloc-Abstimmung des Stadtrates nicht aus. Dies gilt umso mehr, wenn die Stadträte - wie hier - einstimmig dem en-bloc-Verfahren zugestimmt (vgl. zu TOP 10 S. 8, 1. Absatz, und S. 9 oben der Sitzungsniederschrift vom 02.04.2014) und damit zum Ausdruck gebracht haben, den zur En-bloc-Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkten bzw. der Abwägung insgesamt zustimmen oder insgesamt die Zustimmung verweigern zu wollen (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch HessVGH, Urt. v. 13.01.2011 - 3 A 1987/09 -, juris RdNr. 78).

50

e) Der Bebauungsplan leidet auch im Übrigen nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mängeln, insbesondere ist der Präambel des Bebauungsplans die Rechtsgrundlage - § 10 BauGB - für den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan zu entnehmen. Auch befinden sind auf dem Original des Bebauungsplans die erforderlichen Verfahrensvermerke zum Aufstellungsbeschluss, zur Änderung des Verfahrens (§ 13a BauGB), zum Billigungs- und Auslegungsbeschluss, zur Beteiligung öffentlicher Träger, zum Satzungsbeschluss, zur Ausfertigung und zu Bekanntmachung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans einschließlich Unterzeichnung und maßgeblicher Datierung.

51

Die planungsrechtlichen Festsetzungen sind auch nicht erheblich widersprüchlich und missverständlich; denn Ziffer 1.1 verweist mit dem Hinweis "siehe ergänzend Festsetzung 1.5" auf die Beschränkungen des Einzelhandels in Ziffer 1.5, so dass ohne weiteres erkennbar ist, dass Gewerbebetriebe aller Art gerade nicht grundsätzlich in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 BauNVO zugelassen sind, sondern nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 1.5. Auch lässt sich für Einzelhandelsbetriebe ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Regelung in Ziffer 1.5 und der Bitterfeld-Wolfener Liste herstellen, da die in Ziffer 1.5 Satz 3 aufgeführten Ausnahmen von den Beschränkungen der Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten einen Verweis auf die Bitterfeld-Wolfener Liste enthalten, die am Ende der Ziffer 1.5 abgedruckt ist. Die Grundsätze der Klarheit und Bestimmtheit normativer Regelungen sind damit erfüllt.

52

2. Der Bebauungsplan ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam. Dabei fehlt es ihm in seiner Grundkonzeption nicht an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (a). Allerdings sind einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans mit höherrangigen Recht nicht vereinbar, die allerdings nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans insgesamt führen (b). Beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor (c).

53

a) Der Bebauungsplan ist mit seinen Planungsansätzen in seiner Grundkonzeption i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.

54

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt. v. 07.05.1971 - BVerwG IV C 76.68 -, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 - BVerwG 4 CN 1.02 -, juris RdNr. 33).

55

Demzufolge sind Bauleitpläne dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption festzulegen und städtebauliche Schwerpunkte zu setzen, ist gerade Aufgabe der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu zählt auch, eine bereits vorhandene Bebauung durch eine verbindliche Bauleitplanung zu überplanen, um den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festzuschreiben oder neu zu ordnen. Soweit eine derartige Bauleitplanung eine bislang möglicherweise vorhandene Bebaubarkeit eines Grundstücks einschränkt, schließt dies die Bauleitplanung der Gemeinde nicht aus. Vielmehr hat die Gemeinde eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten als einen zu beachtenden Belang privater Eigentümerinteressen in gebotener Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu beachten (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Insoweit darf sie die Privatnützigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG durch die verbindliche Bauleitplanung einschränken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 BN 1.96 -, juris RdNr. 4 m. w. N.). Werden mit der Festsetzung Ziele im Rahmen des der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzepts - wie hier das "Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld Wolfen" der (...) Unternehmensberatung GmbH & Co.KG, C-Stadt, von August 2009 - verfolgt, dann ist auch die Festsetzung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall.

56

Die Erforderlichkeit der Planung kann die Antragstellerin nicht mit dem Einwand in Frage stellen, die Planverwirklichung sei wirtschaftlich unmöglich, weil ihre gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten zu stark eingeschränkt werden. Die Frage, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung wirtschaftlich ist, betrifft vielmehr die Frage, ob die Antragsgegnerin die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) fehlerfrei abgewogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - BVerwG IV C 30.76 -, juris RdNr. 40). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn offensichtlich wäre, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten von vornherein nicht umsetzbar sind. Dies ist hier allerdings nicht erkennbar.

57

b) Allerdings sind einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans unter Ziffer 1.5 mit höherrangigen Recht nicht vereinbar.

58

aa) Dies gilt nicht für die Festsetzung unter Ziffer 1.5 Satz 1 über den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten "in den GE-, Mischgebieten und im SO EZH 2" zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche; diese beruhen auf § 9 Abs. 2a BauGB und lassen keine Rechtsfehler erkennen.

59

Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bedarf es einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss rechtfertigt. Der Ausschluss muss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein. Dies gilt auch für den Einzelhandels-ausschluss durch einen Bebauungsplan, der - wie hier - nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 - BVerwG 4 BN 8.13 -, juris RdNr. 6; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, juris RdNr. 64). Die Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente bestehen dabei nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn er geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Weitergehende Anforderungen sind systemfremd. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann. Insoweit knüpft die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2013 - BVerwG 4 BN 1.13 -, juris RdNr. 11). Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.09.2016 - 2 K 113/14 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 65).

60

Im vorliegenden Fall nimmt die Antragsgegnerin bei der Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug auf die in dem "Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld Wolfen" der (...) Unternehmensberatung GmbH & Co.KG, C-Stadt, von August 2009 enthaltene "Bitterfeld-Wolfener Liste" sowie das hierin definierte zentrenrelevante Einzelhandelssortiment und begründet den Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment mit dem Schutz insbesondere der zentralen Versorgungsbereiche von Bitterfeld-Wolfen (S. 101). Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedenfalls geeignet, einen Beitrag zum Schutz des Stadtzentrums von Bitterfeld-Wolfen zu leisten. Die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses sind damit erfüllt.

61

bb) Auch die in Ziffer 1.5 S. 5 - 7 als Ausnahme vorgesehene Zulassung von Einzelhandelsbetrieben, deren Sortiment gemäß der "Bitterfeld-Wolfener Liste" - neben den nicht ausgeschlossenen nicht-zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten - im Angebotsumfang als Randsortiment deutlich untergeordnet ist (maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche), ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht zu beanstanden. Durch diese planungsrechtliche Festsetzung des Bebauungsplans wird verhindert, dass eine Verfestigung der in dem Plangebiet bereits vorhandenen Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsteht bzw. sich weitere Einzelhandelsbetriebe ansiedeln, die wegen ihrer im Vergleich zum Stadtzentrum günstigen Wettbewerbsbedingungen die Gefahr mit sich bringen, dass ein vergleichbares Sortiment im zentralen Versorgungsbereich verhindert oder verdrängt wird.

62

cc) Die in Ziffer 1.5 Satz 3 der planungsrechtlichen Festsetzungen vorgesehene Ausnahme für "Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten gemäß der nachfolgend aufgeführten "Bitterfeld-Wolfener Liste" bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 200 m²" ist hingegen unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB über die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Arten baulicher Nutzungen im Hinblick auf die Verkaufsflächenorientierung dieser Regelung nicht vorliegen.

63

Bei der Differenzierung zwischen Einzelhandelsbetrieben nach der Größe der Verkaufsfläche - wie hier - handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Differenzierung nach bestimmten Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, juris RdNr. 19). Bestimmte Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind etwa Einzelhandelsbetriebe, nicht aber Einzelhandelsbetriebe bis zu oder ab einer bestimmten Verkaufsflächengröße (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Urt. v. 21.09.2016 - 2 K 113/14 -, juris).

64

Die nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässigen Differenzierungen sind zwar nicht auf bauliche Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO beschränkt. Vielmehr lässt § 9 Abs. 2a BauGB auch eine Differenzierung nach Unterarten baulicher Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO zu, also nach bestimmten Arten baulicher Anlagen. Eine Beschränkung der Differenzierungsmöglichkeiten auf Nutzungsarten i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB nicht. Die Vorschrift ist sowohl für § 1 Abs. 5 BauNVO als auch für § 1 Abs. 9 BauNVO offen. Zudem ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2a BauGB an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt ist (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 11; dazu OVG RP, Urt. v. 02.09.2009 - 8 A 11057/08 -, juris RdNr. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, 2017, § 9 RdNr. 242 f.).

65

§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es über § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.10.2007 - BVerwG 4 BN 39.07 -, juris RdNr. 5). Gegenstand einer solchen Festsetzung können bestimmte Anlagentypen sein. Hiernach kann die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich geregelt werden. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, a.a.O. RdNr. 20; Beschl. v. 17.07.2001 - BVerwG 4 B 55.01 -, juris RdNr. 4; Beschl. v. 18.02.2009 - BVerwG 4 B 54.08 -, juris RdNr. 7). Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist mithin dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 - BVerwG 4 BN 8.14 -, juris RdNr. 10).

66

Gemessen daran ist die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme für Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² auf der Grundlage der §§ 9 Abs. 2a BauGB, § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO rechtlich nicht tragfähig; denn die Regelung in Ziffer 1.5 Satz 3 der planungsrechtlichen Festsetzungen knüpft schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich an die Verkaufsfläche an, ohne einen bestimmten Anlagentyp, insbesondere den "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen", ausdrücklich zu erwähnen oder zumindest auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin zu verweisen. Auch in der Begründung zum Bebauungsplan findet dieser Anlagentyp keine Erwähnung.

67

Die Antragsgegnerin kann nicht mit Erfolg einwenden, die Regelung basiere auf dem "Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld Wolfen" der (...) Unternehmensberatung GmbH & Co.KG, das als Anlagentyp bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² den sog. "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen" ermittelt habe.

68

Zwar ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, dass in der sozialen und ökonomischen Realität ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als „Nachbarschaftsladen“ oder „Convenience-Store“ existiert und damit als Anlagentyp festgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 - BVerwG 4 BN 39.04 -, juris Leitsatz 2).

69

Allerdings hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld Wolfen einen in Bitterfeld-Wolfen vorhandenen Anlagentyp "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen" mit einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² als Unterart der Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten nach Auffassung des Senats nicht plausibel ermittelt; insbesondere lässt sich dem Konzept nicht schlüssig entnehmen, dass sich derartige Einzelhandelsbetriebe in dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin als typisierungsfähige Geschäfte herausgebildet haben. Insoweit enthält das Konzept lediglich auf Seite 114, erster Absatz, folgende Feststellung: "Diese Abgrenzung orientiert sich an der ortsspezifischen Einzelhandelssituation von Bitterfeld-Wolfen. Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 200 m² sind als tatsächlich überwiegend existierende Betriebe, als typische Art von "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsläden" zu charakterisieren, denen keine strukturprägende Bedeutung zukommt und von denen keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen." Dabei stellt allerdings auch das Konzept bei der Ermittlung des Anlagentyps ausschließlich auf die Größe der Verkaufsfläche ab, indem es - zudem negativ - feststellt, dass lediglich 24% aller Einzelhandelsbetriebe (aktuell 81 Einzelhandelsbetriebe) in Bitterfeld-Wolfen über eine Verkaufsfläche ab 200 m² aufwärts verfügten. Im A-Zentrum Innenstadt verfügten nur 10 % (7 Anbieter) der aktuell ansässigen Betriebe über eine Verkaufsfläche ab 200 m² (vgl. S. 114, dritter Absatz).

70

Unabhängig davon, dass zur Bestimmung eines speziellen Anlagentyps eine positive Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 200 m² angezeigt gewesen wäre, kann die Ermittlung der Verkaufsflächen der im Stadtgebiet vorhandenen Betriebe allerdings nur den Ausgangspunkt für die Festlegung eines bestimmten Anlagentyps darstellen. Hinzukommen müssen sodann Ausführungen dazu, warum Betriebe unter bzw. über der von ihr festgesetzten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse dem Anlagentyp "Nachbarschaftsladen" entsprechen, d. h. bezogen auf den vorliegenden Fall, welche Eigenschaften (z. B. Größe und Gestaltung der Verkaufsflächen, Sortimentsangebot, städtebauliche Lage und Bedeutung für die Innenstadt) den Anlagentyp "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen" ausmachen.

71

Warum gerade Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 200 m² als typische Art von "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsläden" zu charakterisieren sind, lässt sich dem Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Stadt Bitterfeld Wolfen indes nicht schlüssig entnehmen. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Begriff, mit dem Läden bis zu 200 m² beschrieben werden, die zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente anbieten. Damit kann der "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen" nicht als besonderer, in der sozialen und ökonomischen Realität in Bitterfeld-Wolfen tatsächlich vorkommender Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO angesehen werden.

72

dd) Auch die in Ziffer 1.5 Satz 4, wonach innerhalb eines zusammenhängenden Standortbereichs - mit mehreren Anbietern mit jeweils maximal 200 m² Verkaufsfläche - eine Verkaufsfläche von 800 m² nicht überschritten werden darf, vorgesehene Beschränkung bis zu einer Größe von maximal 800 m² Verkaufsfläche ist unzulässig.

73

Der im Bebauungsplan verwendete Begriff "innerhalb eines zusammenhängenden Standortbereichs" wird weder in den planungsrechtlichen Festsetzungen oder der Begründung des Bebauungsplans noch in dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld Wolfen definiert, so dass der Bebauungsplan insoweit schon nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit gerecht werden dürfte. Dies kann der Senat jedoch offen lassen, denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass das Plangebiet insgesamt oder jedenfalls die ausgewiesenen Baugebietstypen als zusammenhängender Standortbereich anzusehen sind, ist die Regelung unzulässig, da sie eine unzulässige Verkaufsflächenkontingentierung enthält.

74

Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist unzulässig, soweit diese nicht mit einer vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist. Einer Gemeinde ist es nicht gestattet, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle in einem Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Gewerbegebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 - BVerwG 4 CN 3.07 -, juris RdNr. 17). Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 - BVerwG 4 CN 3.09 -, juris RdNr. 23). Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - BVerwG 4 BN 63.09 -, juris RdNr. 3). Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Gewerbe- oder Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 - BVerwG 4 BN 24.13 -, juris RdNr. 4). Diese zu Sondergebieten i.S.d. § 11 BauNVO entwickelte Rechtsprechung lässt sich auf Regelungen i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB übertragen, nach denen Ausnahmen von einem zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zugelassen werden können. Auch insoweit ist eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt oder auf einen Teilbereich hiervon bezogen sind, unwirksam, wenn nicht in dem betreffenden Teilbereich nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist, so dass die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist.

75

Nach diesen Grundsätzen sind die Festsetzungen in Ziffer 1.5 Satz 4 unwirksam, da sie eine unzulässige Kontingentierung der Verkaufsfläche enthalten, die gebietsbezogen ("innerhalb eines zusammenhängenden Standortbereichs"), aber nicht vorhabenbezogen ist. Hiermit wird für die jeweiligen Standortbereiche eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 800 m² festgesetzt, die nicht vorhabenbezogen ist, sondern für den gesamten Bereich gilt, in dem mehr als nur ein Einzelhandelsbetrieb zugelassen werden kann.

76

ee) Die Unwirksamkeit der planungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 (erste Ausnahmeregelung) führt indes nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

77

Mängel, die einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans betreffen, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn zusätzlich die planende Stelle nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.1997 - BVerwG 4 NB 30.96 -, juris RdNr. 13 und 20 m.w.N.; Beschl. v. 25.02.2015 - BVerwG 4 VR 5.14 -, juris RdNr. 20 m.w.N.). Ob einzelne fehlerhafte Festsetzungen zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Dabei darf das Gericht in die kommunale Planungshoheit nicht mehr als nötig eingreifen, insbesondere darf es nicht selbst gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann es etwa dadurch missachten, dass es durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beiträgt. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2007 - BVerwG 4 BN 44.07 -, juris RdNr. 3). Dabei ist zu beachten, dass selbst ein einheitliches planerisches Konzept der Teilbarkeit eines Bebauungsplans nicht zwingend entgegensteht, wenn die Festsetzungen jeweils für sich genommen zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung beitragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 - BVerwG 4 CN 3.07 -, juris RdNr. 33 f.).

78

Danach ist vorliegend von einer Teilunwirksamkeit auszugehen; denn eine auf die planungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 beschränkte Feststellung der Unwirksamkeit führt nicht zu einem Bebauungsplan, der objektiv weder sinnvoll noch subjektiv vom Planungswillen der Antragsgegnerin getragen wäre.

79

Den Planungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass es der Antragsgegnerin mit den planungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer 1.5 vorrangig mit Blick auf ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept um den Schutz insbesondere der Innenstadt und des Nahversorgungsbereichs Bitterfeld-Wolfen geht. Dieses vorrangige Ziel, eine Erweiterung des Standortes durch zusätzliche Anbieter, insbesondere im zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich, aufgrund der Wettbewerbssituation mit dem A-Zentrum (Innenstadt Bitterfeld) auszuschließen, wird (objektiv) ohne weiteres auch ohne die Ausnahmeregelungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 erfüllt, weil es sowohl für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Planbereich als auch den übrigen Planbereichen bei dem grundsätzlichen Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelseinrichtungen gemäß Ziffer 1.5 Satz 1, verbunden mit der Möglichkeit, Einzelhandelsbetriebe gemäß der in Ziffer 1.5 geregelten weiteren Ausnahme (Sätze 5-7) zuzulassen, verbleibt.

80

Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin kann auch (subjektiv) mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne die rechtsunwirksam festgesetzten Ausnahmeregelungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 beschlossen hätte. Denn - wie bereits ausgeführt - war es eines der wesentlichen Planungsziele der Antragsgegnerin, auf der Grundlage ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzepts eine Erweiterung des Standortes durch zusätzliche Anbieter auszuschließen, um hierdurch die zentralen Versorgungsbereiche zu stärken und die Ausweisung neuer Verkaufsflächen außerhalb dieser Zentren zu vermeiden. Diese Zielstellung wird in der Begründung der Planung (vgl. Ziffer 2.3) von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert, während die vorgesehenen Ausnahmeregelungen vom Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten keine Erwähnung finden, geschweige denn deren Sinn und Zweck im Einzelnen begründet wird. Vor diesem Hintergrund kommt den Ausnahmeregelungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 im Verhältnis zu den übrigen planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplan eine allenfalls untergeordnete Bedeutung zu, so dass anzunehmen ist, dass es dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin entsprach, den Bebauungsplan auch dann in Kraft zu setzen, wenn die Ausnahmeregelungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 nicht rechtswirksam getroffen werden konnten.

81

c) Der Bebauungsplan leidet schließlich nicht unter beachtlichen Abwägungsmängeln.

82

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.04.2015 - 2 D 12/13.NE -, juris RdNr. 84 m. w. N.). Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - BVerwG 4 C 50.72 -, juris RdNr. 45; Urt. v. 01.11.1974 - BVerwG 4 C 38.71 -, juris RdNr. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

83

aa) Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen; insbesondere lässt sich ein Abwägungsmangel nicht damit begründen, dass die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten aus der Sicht der Antragstellerin zu stark eingeschränkt wären.

84

Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzung stehen der Wirksamkeit einer Festsetzung nur entgegen, wenn nach Lage der Dinge eine Rentabilität der Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden kann. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nicht bereits deshalb vor, weil die getroffenen Festsetzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit nicht ohne weiteres aufgehen, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen. Es kommt hinzu, dass es an greifbaren Faktoren fehlt, die Wirtschaftlichkeit einer Nutzung vorausschauend verlässlich zu bestimmen. Zur Wirtschaftlichkeit lassen sich immer nur - mehr oder weniger gesicherte, mehr oder weniger überzeugende - Prognosen stellen. Die Erfahrung lehrt, dass gerade auch die Wirtschaftlichkeit von Grundstücksnutzungen Schwankungen unterworfen ist. Was sich einer Zeit als wirtschaftlich aufdrängt, kann in einer anderen Zeit evident unwirtschaftlich (geworden) sein. Die sich daraus ergebenden Risiken sind im Grundsatz Lasten des Eigentums und nicht Lasten der Bauleitplanung. Sie vom Eigentum auf die Bauleitplanung zu verlagern, hieße, die Bauleitplanung in erster Linie auf das Ziel der Wirtschaftlichkeit, nicht aber, wie es das Gesetz tut, auf „die städtebauliche Entwicklung und Ordnung“ zu verpflichten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.09.1978, a.a.O.).

85

Belange der Wirtschaft sind in der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a) BauGB zwar auch, aber eben nicht vorrangig oder gar ausschließlich zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Schwankungen erfordern deshalb in erster Linie Anpassungsleistungen des Eigentümers an die Marktgegebenheiten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 02.02.2016 - 2 K 7/14 -, a. a. O. RdNr. 168; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515 [517], juris RdNr. 43). Erst wenn eine vertretbare wirtschaftliche Nutzungsperspektive auf Dauer fehlt oder die Nutzung des Eigentums gar wegen andauernder finanzieller Verluste, die auch nicht durch zumutbare Anpassungsleistungen der Eigentümer zu vermeiden sind, zur wirtschaftlichen Last wird, schlägt eine planerische Festsetzung „praktisch in eine Veränderungssperre“ um und bewirkt „im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer“; denn in diesem Fall wird eine Verwirklichung der planerischen Festsetzung unterbleiben mit der Folge, dass die zulässige Nutzung an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978, a.a.O., RdNr. 41; NdsOVG, Beschl. v. 18.11.2013 - 1 LA 43/13 -, juris RdNr. 16). Die Prognose einer fehlenden wirtschaftlich tragfähigen Nutzungsperspektive muss in der aktuellen Situation einen hinreichend manifesten Anklang finden (BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).

86

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass durch die Festsetzung des Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO und den gleichzeitigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten eine wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin auf Dauer ausscheidet, sind vorliegend nicht ersichtlich. Denn es ist der Antragstellerin unbenommen, auf der Grundlage des § 8 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, also insbesondere einen Fachmarkt in Form eines z. B. Möbel- oder Autohauses anzusiedeln, und damit eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung zu erreichen. Im Hinblick auf diese nach § 8 BauNVO eröffneten Nutzungsmöglichkeiten kann der Einwand der Antragstellerin, dass sich aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen die geringfügigen baurechtlichen Möglichkeiten auf der Grundstücksfläche nicht umsetzen ließen, die Grundstücksfläche also total entwertet sei, da bei einer Umsetzung nicht refinanzierender Grundstücksnutzungen für den Grundstückseigentümer nur ein Schaden entstünde/verbleibe, nicht überzeugen.

87

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den höheren Grundstückswert bei der Nutzung ihrer Grundstücke als Fachmarktzentrum hinweist, ohne insoweit allerdings einen substantiierten Nachweis zu erbringen, verhilft auch dieser Einwand dem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren Beeinträchtigungen, die von der Planung ausgehen. Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Faktoren ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der Planung faktisch ausgehen. Eine Grundstückswertminderung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar (so auch SaarlOVG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 382/13 -, juris RdNr. 151; VGH BW, Urt. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -, juris RdNr. 43; BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - BVerwG 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).

88

Soweit die Antragstellerin einen Abwägungsfehler darin sieht, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf den Ausbau des Einkaufszentrums BITZ im Ortsteil Bitterfeld an ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept tatsächlich nicht mehr festhalte, überzeugt dies ebenfalls nicht; denn es ist schon nicht erkennbar, inwieweit der Standort BITZ mit dem hier streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet vergleichbar ist. Im Übrigen reicht es für die Annahme der Antragstellerin nicht aus, dass die Gemeinde an der einen oder anderen Stelle ihres Gebiets ein Zentrenkonzept nicht bruchlos durchgehalten hat. Eine solche Annahme ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn dieses Konzept durch Teilplanungen und -genehmigungen derartig „durchlöchert“ ist, dass von einem noch immer verfolgten Konzept ernstlich nicht mehr die Rede sein kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 14.06.2006 - 1 KN 155/05 -, juris RdNr. 94). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.

89

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

90

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind; insbesondere ist die Frage, ob ein sogenannter "Nachbarschaftsladen" ein eigenständiger Anlagen- bzw. Betriebstyp gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann, der einer selbständigen Festsetzung unterliegen kann, nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich bedeutsam, weil die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Mai 2017 - 2 K 51/15 zitiert 23 §§.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan O 1 der Antragsgegnerin „Südliche D-Straße / Kuhlache, Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ mit Grünordnungsplan vom 10.07.2013, mit dem die Antragsgegnerin ein Gelände im Süden ihres Stadtgebiets zwischen den Verkehrstrassen der Bahn und der B 187 und der Elbe überplant hat.

2

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung W., Flur A, Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3, 73/4, 86/1, 86/2 und 108, die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung W., Flur A, Flurstücke 88, 102 und 106 sowie Flur B, Flurstücke 13, 81, 83, 87 und 91. Die Grundstücke liegen in einem Bereich zwischen der Elbe im Süden und der D-Straße (B 187) im Norden. Die Grundstücke wurden größtenteils bis zum Jahr 1996 vom (...) Kraftverkehr W. und später von der zum Firmenverbund der Antragstellerinnen gehörenden A. Omnibus GmbH als Betriebsgelände genutzt.

3

Bereits am 23.03.1994 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „Südliche D-Straße / Kuhlache“ und erließ zugleich eine Veränderungssperre. Der Geltungsbereich des aufzustellenden Plans umfasste eine Fläche zwischen der Elbe im Süden, der verlängerten Triftstraße im Osten, der D-Straße im Norden und der „Angerschanze“ im Westen. Zur Begründung wurde angegeben, der beabsichtige Ausbau der Bahnstrecke Berlin – Halle/Leipzig für IC-Geschwindigkeiten und die damit verbundene neue Elbquerung, der beabsichtigte Umbau der Bundesstraßen B 2 und B 187 im Süden der Stadtlage unter weitgehender Parallellage zum Bahnkörper sowie die Anschlüsse an die Dessauer Straße und D-Straße (B 187) bedingten städtebauliche Eingriffe in den beschriebenen Planungsraum, welche die Neuordnung und Abstimmung der öffentlichen Belange untereinander erforderlich machten. Es wurden folgende städtebaulichen Zielsetzungen angestrebt:

4

- Freihaltung von Flächen für die Verknüpfung von B 2 und B 187 (D-Straße) unter Schaffung einer adäquaten Innenstadtverbindung

5

- Ausschluss aller Nutzungen wie Märkte jeglicher Art und Größe, die von ihrem Verkehrsaufkommen und ihrer Struktur sich nachteilig zur Zielsetzung auswirken

6

- Schaffung einer Schiffsanlegestelle mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen

7

- Herstellen eines durchgängigen Grünzuges unter Verknüpfung von Innenstadt, Schiffsanlegestelle und altem Friedhof mit Ausrichtung auf Weiterführung in nord-östliche Richtung

8

- Ausbau eines durchgängigen Elbufer-, Wander- und Radweges mit Freizeiteinrichtungen sowie Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke

9

- Partielle Wohnnutzung.

10

Mit Satzung vom 30.03.2011 beschloss die Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 1 mit den Vorhaben- und Erschließungsplänen VE 1 „Intersport K.“ und VE 2 „Firma S.“, der am 07.04.2011 in Kraft trat und durch Satzung vom 26.09.2012, bekannt gemacht am 18.10.2012, geändert wurde. Die beiden Plangebiete liegen im östlichen Teil des im Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 bezeichneten Gebiets, der im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 10.06.2004 als gemischte Baufläche ausgewiesen ist. Im westlichen (Teil-)Gebiet VE 2 „Firma S.“ sind innerhalb bestimmter Baufenster insbesondere Wohngebäude vorgesehen.

11

In der in ihrem Amtsblatt Nr. 23/2012 vom 05.11.2012 vorgenommenen Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB nahm die Antragsgegnerin Bezug auf ihren Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 und wies auf ihre nunmehrige Planungsabsicht hin, den Bebauungsplan O 1 „Südliche D-Straße / Kuhlache Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ aufzustellen. Nach dem ausgelegten Vorentwurf vom 17.10.2012 umfasste der Geltungsbereich des Plans ein gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 verkleinertes, ca. 5,05 ha großes Gebiet westlich des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und südlich des alten Friedhofs. Der Geltungsbereich des Plans umfasst Flächen der Antragstellerinnen sowie befestigte und unbefestigte Freiflächen im Eigentum der Antragsgegnerin. Nach dem Abriss mehrerer Gebäude in den 1990er Jahren sind lediglich am östlichen Plangebietsrand zwei größere leerstehende Gebäude erhalten geblieben, die ehemalige Speisewirtschaft (W. Menü) mit Terrasse unmittelbar an der Elbe und ein Lager-/Werkstattgebäude. Auf den unbefestigten Flächen finden sich Ruderalfluren und Gehölzbestände. Der überwiegende Teil des Geländes ist als Ortbetonfläche befestigt.

12

Im östlichen, an das VE-Gebiet angrenzenden Teil war im Vorentwurf ein Mischgebiet mit einem durch Baugrenzen gekennzeichneten Baufeld vorgesehen. Auf einer Fläche, die westlich an den südlichen Teil des Mischgebiets angrenzt, war ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wassersport mit einem durch Baugrenzen gekennzeichneten Baufeld geplant. Für einen Streifen, der sich entlang der östlichen Plangebietsgrenze sowie teilweise an der südlichen Plangebietsgrenze erstreckt und weiter westlich das Plangebiet quert, wurden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich und Radweg) vorgesehen. An dem entlang der südlichen Plangebietsgrenze verlaufenden und dem das Plangebiet querenden Teil dieses Streifens wurde eine Umgrenzung von Flächen dargestellt, bei denen besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Die übrigen Flächen westlich des Mischgebiets und nördlich des Sondergebiets wurden als öffentlichen Grünflächen ausgewiesen. Hiervon erhielt der östliche Teil (GF 1) die Zweckbestimmung „Festwiese / Parkplatz mit temporärer Nutzung“ und der westliche Teil (GF 2) die Zweckbestimmung „Festwiese / Parkplatz mit temporärer Nutzung / Landestelle Hubschrauber“. Ferner wurde eine „mögliche Parkplatzanordnung für Großveranstaltungen“ eingezeichnet. Nach der textlichen Festsetzung sollte die öffentliche Grünfläche GF 1 außerhalb der mit Pflanzbindungen temporär als Parkplatz im Zusammenhang mit Großveranstaltungen nutzbar sein; die temporäre Nutzung sollte auf maximal 10 Tage im Jahr beschränkt sein. Die öffentliche Grünfläche GF 2 sollte außerhalb der Fläche mit Pflanzgebot temporär für Events bzw. Freiluftveranstaltungen und / oder als Parkplatz nutzbar sein. Für Teile der öffentlichen Grünflächen enthielt der Vorentwurf die (nachrichtliche) Darstellung „Überschwemmungsfläche der Elbe für ein HQ 100“.

13

Die der Antragstellerin zu 1 gehörenden Flurstücke 86/2 und 108 der Flur A lagen teilweise im Mischgebiet, teilweise im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung. Auf dem Flurstück 86/2 befindet sich das Gebäude der ehemaligen Speisewirtschaft „W. Menü“ mit Terrasse, auf dem Flurstücke 108 das (ehemalige) Werkstatt- und Lagergebäude. Das Flurstück 86/1 lag teilweise im Mischgebiet, teilweise im Bereich des Sondergebiets und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünfläche GF 1. Das Flurstück 72/2 lag mit seinem äußersten südlichwestlichen Zipfel im Mischgebiet, teilweise im Bereich der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, zum ganz überwiegenden Teil aber – wie auch die Flurstücke 72/1, 73/3 und 73/4 – außerhalb des Plangebiets. Auf dem Flurstück 72/1 befindet sich an der D-Straße ein Bürogebäude, die Flurstücke 72/2, 73/3 und 73/4 sind unbebaut. Vier der fünf sich östlich daran anschließenden Grundstücke sind straßenseitig mit Wohnhäusern bebaut.

14

Das der Antragstellerin zu 2 gehörende Flurstück 88 der Flur A lag zu einem kleinen Teil im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünflächen. Die Flurstücke 102 und 106 der Flur A sowie die Flurstücke 13, 81, 83, 87 und 91 der Flur B lagen insgesamt im Bereich der öffentlichen Grünflächen.

15

Südlich an das Plangebiet, auf dem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstück 89 der Flur B grenzt das Gelände des ehemaligen Strombades an der Elbe an, das von der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. genutzt wird.

16

In der Begründung des Entwurfs wurden die Planziele u.a. wie folgt umrissen: Die Stadt verfolge das Ziel, die „Erlebbarkeit der Elbe“ planungsrechtlich zu sichern. Das Gelände besitze aufgrund seiner Lage an der Elbe sowie vor den Toren der Altstadt ein relativ hohes Entwicklungspotenzial, welches jedoch durch die Hochwassergefährdung sowie die Verkehrslärmbelastung der B 187 (Südumfahrung) eingeschränkt sei. Die Zulässigkeit von Bebauungen solle auf den östlichen Teil des Plangebiets beschränkt bleiben. Die im benachbarten Quartier bereits vollzogene Revitalisierung der Gewerbeflächen im Sinne einer Mischnutzung mit bestehenden und neuen Wohnungen solle im Plangebiet eine Fortführung und einen räumlichen Abschluss finden. Wünschenswert sei eine Ergänzung der touristischen Infrastruktur mit Elementen der Beherbergung und der Gastronomie, um einen möglichst breiten Bevölkerungskreis an der besonderen Lage am Fluss teilhaben zu lassen. Insbesondere für die baulichen Nutzungen machten sich Maßnahmen erforderlich, die den Hochwasserschutz garantieren. Entlang des Hochufers in der Verbindung vom Tunnel an der B 187 bis zum Anschluss an den Radweg am Elbufer bestehe die Absicht, einen Rad- bzw. Erschließungsweg zu errichten, der in Dammlage mit einer Höhe von mindestens 70,00 m über HN ausgeführt werde. Die südwestlichen Freiflächen der Kuhlache verblieben im Überschwemmungsgebiet und stünden somit als Retentionsflächen zur Verfügung. Das bedeute, dass diese Flächen bei Extremhochwasser der Elbe nicht nutzbar seien. Ebenso verbleibe das Vereinsgelände der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. im Hochwasserbereich der Elbe.

17

Mit Schriftsatz vom 24.12.2012 erhob die Antragstellerin zu 1 folgende Einwendungen gegen die Planung: Der Planentwurf berücksichtige nicht die besonderen Potenziale der beplanten Flächen für die Erlebbarkeit der Elbe und damit die Interessen der Stadt. Zudem entspreche er nicht dem Interesse des Eigentümers zur effektiven Grundstücksnutzung. Insofern sei aus beiderseitigem Interesse eine Plankorrektur geboten, so dass eine sinnvolle Integration aller Planungsziele erreicht werden könne. Inzwischen sei ein städtebauliches Konzept erarbeitet worden, das die Planziele besser abbilde. Die dort getroffene Festsetzung nach Nutzungsverordnung „Sondergebiet Freizeit und Beherbergung“ sei zur Durchsetzung der Planziele wesentlich besser geeignet als die nun getroffene Festsetzung „Mischgebiet“. Diese entspreche nicht mehr dem derzeitigen Gebietscharakter und entwickle sich auch nicht aus dem Flächennutzungsplan.

18

Im Bebauungsplan von 1997 reiche das Planungsgebiet von der Gleistrasse im Westen bis hin zum Mündungsbereich des Faulen Baches im Osten. Die Eingrenzung des Planungsgebiets auf Flächen südlich des Friedhofs sei nicht nachvollziehbar. Als bebaubare Flächen seien die nordöstlich gelegenen Grundstücke bis zur D-Straße gemäß Nutzungskonzept 07/02 einzubeziehen. Dies betreffe die Flurstücke 72/1, 72/2, 73/2, 73/3 und 73/4. Gegebenenfalls sei für die Erschließung der Grundstücke eine Überplanung des Flurstücks 107 vorzunehmen.

19

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan O 1 VE 1 „Intersport K.“ und VE 2 „Firma S.“ werde zwar erwähnt, jedoch in keiner Weise in der baulichen Fortführung berücksichtigt. Eine städtebauliche Idee sei nicht erkennbar. Es sei sinnvoll, die isolierte Wohnbebauung an der Elbe durch Baufelder für Mehrfamilienhäuser auf den oben benannten Flurstücken wieder an die D-Straße heranzuführen.

20

Die Lage und Form des westlichen Baufeldes als Abschirmung und zur Bildung einer Hofsituation erscheine willkürlich und sei als räumlicher Abschluss des Bebauungszusammenhanges ungeeignet. Viel mehr noch würden die Gebäude des Wassersportvereins dadurch ausgeschlossen, obwohl diese großes Potenzial als Ergänzung für eine Touristik- und Freizeitanlage z.B. für Wasserwanderer bieten und eine wichtige Schnittstelle zwischen Stadt und Elbe bildeten. Die bebaubaren Flächen seien wieder bis an den westlichen Abschluss der Gebäude der ehemaligen Strombadeanstalt heranzuführen, die „gewünschte“ Fläche des Wassersportvereins könne dann in einen möglichen städtebaulichen Zusammenhang gebracht werden. Dabei könne die Bebauungsdichte und Höhe über die Nutzungsschablonen der Baufelder geregelt werden. Die aus nicht nachvollziehbaren Überlegungen heraus erfolgte Begrenzung der Baufelder auf einen Nord-Süd-Riegel direkt im Anschluss an das Kantinengebäude und die Kantine selbst sei auch aus städtebaulichen Gründen zu ändern. Die Baufelder seien so groß auszuweisen, dass verschiedene Nutzungsvarianten möglich seien und das Gebäude der Ausbildungsstätte als Gelenk des Quartiers einbezogen werde. Die seit Abriss der Kraftverkehrsgebäude entstandenen Grünflächen könnten an diesem für die Stadt wichtigen Ort nicht zum Anker einer städtebaulichen Planung unter der Überschrift „Erlebbarkeit Elbe“ werden. Etwaige notwendige Grünflächen könnten als Abstandsgrün zur angrenzenden Wohnbebauung östlich des ehemaligen Kantinengebäudes ausgewiesen werden. Die vorgesehene Abholzung des dort inzwischen ausgebildeten Grünzugs für eine völlig überdimensionierte LKW-Wendefläche stehe im krassen Widerspruch zu allen formulierten Planzielen und sei städtebaulich nicht vertretbar.

21

Die Erhaltung der Terrasse an der Elbe am Gebäude der ehemaligen Kantine sei als Schluss- und Höhepunkt auf dem Weg aus der Stadt zum Fluss und vom Fluss in die Stadt zwingend erforderlich. Vor der ehemaligen Kaimauer könne eine Anlegestelle für Wasserwanderer und Flusskreuzfahrten eingerichtet werden. Die Terrasse sei Haltepunkt und Verpflegungspunkt für Radwanderer sowie Anlauf- und Ausgangspunkt für einen Ausflug in die Stadt. Die vorgesehene Führung des Radwegs ignoriere die bestehende Terrasse. Die Ausweisung von 820 Stellplätzen, die wenige Male im Jahr, und ohne Mitwirkung des Eigentümers nie, genutzt werden könnten, könnten nicht das Ergebnis eines Bebauungsplans mit dem Titel „Erlebbarkeit Elbe“ sein.

22

Am 04.03.2013 beschloss die Antragsgegnerin einen gegenüber dem Vorentwurf geänderten Entwurf vom 25.01.2013. Danach war nunmehr im östlichen Teil des Plangebiets ein Gewerbegebiet mit einem durch Baugrenzen gekennzeichneten Baufeld ausgewiesen. Am östlichen Rand des Plangebiets war nunmehr eine öffentliche Straßenverkehrsfläche vorgesehen, die von der D-Straße im Norden bis zur öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Gehweg) im Süden des Plangebiets reicht, wo sie aufgeweitet ist. Wie im Vorentwurf wurden auf einem Streifen, der sich entlang der östlichen Plangebietsgrenze sowie teilweise an der südlichen Plangebietsgrenze erstreckt und weiter westlich das Plangebiet quert, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich und Radweg) vorgesehen mit dem Zusatz „OK Fahrbahn 70,00 m ü. HN (HS 150)“. Ebenso war an diesem Streifen eine Umgrenzung von Flächen dargestellt, bei denen besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, nunmehr mit dem Zusatz „Hochwasserschutz Elbe, Oberkante Gelände bzw. bauliche Anlagen mindestens 70,00 m HN“. In den Hinweisen wurde dazu im Abschnitt „wasserrechtliche Belange, Hochwasserschutz“ u.a ausgeführt, dass der Bebauungsplan zur Vermeidung von Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen die Festsetzung einer dammartigen Aufschüttung der festgesetzten Verkehrsfläche oberhalb des Steilufers unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages auf ein Geländeniveau von mindestens 70,00 m HN (HS 150) enthalte. Auch am nördlichen Rand des Plangebiets war nunmehr eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) vorgesehen. Westlich des Baugebiets sollten weiterhin öffentliche Grünflächen entstehen, die außerhalb der Pflanzbindungen temporär als Parkplatz im Zusammenhang mit Großveranstaltungen (GF 1) und für Events bzw. Freiluftveranstaltungen oder als Parkplatz (GF 2) an maximal zehn Tagen im Jahr genutzt werden können. Ein Hubschrauberlandeplatz ist nicht mehr vorgesehen. Die Lage des Sondergebiets im Süden wurde dergestalt geändert, dass ein Teil der Grünfläche GF 1, wo ein Spielplatz angelegt werden soll, zwischen dem Sondergebiet und dem Gewerbegebiet liegt. Im nördlichen Teil des Plangebiets an der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wurde eine Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen, in der nach der textlichen Festsetzung bauliche Anlagen der Infrastruktur wie Toilettenanlagen und touristische Information zulässig sind.

23

Die der Antragstellerin zu 1 gehörenden Flurstücke 86/2 und 108 der Flur A liegen teilweise im Gewerbegebiet, teilweise im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Das Flurstück 86/1 liegt teilweise im Gewerbegebiet, teilweise im Bereich des Sondergebiets und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünfläche GF 1. Das Flurstück 72/2 der Flur A liegt mit einem kleinen Teil im Gewerbegebiet und teilweise im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, zum ganz überwiegenden Teil aber außerhalb des Plangebiets. Das Flurstück 73/4 der Flur A liegt mit einem kleinen Teil im Südwesten im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, zum ganz überwiegenden Teil aber außerhalb des Plangebiets. Die Flurstücke 72/1 und 73/3 der Flur A liegen insgesamt außerhalb des Plangebiets.

24

Das der Antragstellerin zu 2 gehörende Flurstück 88 der Flur A liegt zu einem kleinen Teil im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, zu einem weiteren kleinen Teil im Bereich der Gemeinbedarfsfläche und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünflächen. Die Flurstücke 13 und 87 der Flur B liegen im Bereich der Gemeinbedarfsfläche und der öffentlichen Grünfläche GF 1. Die Flurstücke 102 und 106 der Flur A sowie die Flurstücke 81, 83 und 91 der Flur B liegen insgesamt im Bereich der öffentlichen Grünflächen.

25

Der Beschluss und die öffentliche Auslegung des Entwurfs wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.03.2013 bekannt gemacht.

26

Mit Schriftsatz vom 08.04.2013 wandte sich die Antragstellerin zu 1 erneut gegen die Planung unter Bezugnahme auf ihre im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemachten Äußerungen und beanstandete nochmals, dass eine Bebaubarkeit nach ihren Wünschen nicht ermöglicht werde.

27

Am 26.06.2013 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom 25.05.2013, der gegenüber dem Entwurf vom 25.01.2013 nur redaktionelle Änderungen enthielt. Die Satzung wurde am 10.07.2013 ausgefertigt und am 11.07.2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

28

Am 06.02.2014 haben die Antragstellerinnen den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt:

29

Der Bebauungsplan verletze den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Er beziehe rechtswidrig das Flurstück 89 (ehemalige Strombadeanstalt) nicht mit ein. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Planerläuterung solle die Festsetzung des Sondergebiets ausschließlich den Bedürfnissen des auf dieser Fläche situierten Wassersportvereines gerecht werden, ein hochwassersicheres Lagergebäude für die Boote zu erhalten, da dieser seine jetzigen außerhalb des Planungsgebietes befindlichen Lagerplätze zeitnah verlieren werde. Um zu diesem geplanten Gebäude vom Vereinsgebäude aus zu gelangen, müsse aber zwingend die geplante Verkehrsanlage Radweg gequert werden. Mithin entstehe eine Konfliktlage, die die Einbeziehung dieser Fläche erzwinge. Die Planbegründung lasse nur darauf schließen, dass ein Gespräch mit dem Vereinsvorsitzenden maßgeblich gewesen sei, den Bereich nicht ins Plangebiet einzubeziehen. Dies stelle aber keinen abwägungsrelevanten Umstand dar. Vielmehr dränge sich auf, dass diese Fläche für die durch den Plan avisierte „optionale Schiffsanlegestelle“ einzig geeignet erscheine. Diese sei ohnehin durch eine Zuwegung erschlossen und dürfte zudem wegen des Gebotes der Außenbereichsschonung mit der Problematik des Eingriffs in den Uferbereich an dem insoweit vorbelasteten Ort des Wassersportvereins einzig sinnvoll realisiert werden können. Auch die geologischen Besonderheiten des Flurstücks 83 erzwängen eine Einbeziehung, da eine Entsiegelung zur Nutzbarmachung neben der vorgesehenen Renaturierung noch eine Melioration des Grundstücks erforderlich mache, wobei das Wasser sinnvoll in die Elbe zu leiten wäre, was wiederum nur über eine Einbeziehung des Nachbargrundstücks möglich wäre, da die Drainagerohre durch dieses geleitet werden müssten.

30

Eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung liege auch deshalb vor, weil der Bebauungsplan willkürlich die von der Planung ebenfalls betroffenen Grundstücke unberücksichtigt lasse, die sich an die im Nordosten des Plangebiets liegende Verkehrsfläche auf dem Flurstück 107 anschließen (Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3 und 73/4). Der enge Bezug dränge sich bereits aufgrund der Notwendigkeit der Zuwegung dieser Fläche über den Planbereich und deren Umschließung durch den Planbereich auf. Es bestehe eine enge Wechselwirkung dieser Grundstücke zum Plangebiet, die das grundsätzliche Planungsermessen dahingehend verdichte, dass eine Einbeziehung der Flurstücke in das Plangebiet geboten sei. Dies habe auch die Antragsgegnerin nach ihren ursprünglichen Planungen so gesehen. Sachlich geboten sei dies bereits durch die Zuwegungssituation über das Flurstück 107 und die damit verbundenen Konflikte. Diese verstärkten sich noch durch den geplanten großflächigen Lkw-Wendehammer, der sowohl für die östlich angrenzende Wohnbebauung als auch für die derzeit unbeplanten Grundstücke der Antragstellerin zu 1 zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen durch Lkw-Verkehr erwarten lasse, der nicht durch die spezifische Gebietsnutzung veranlasst sein werde. Dies gelte umso mehr, als das Plangebiet die Flurstücke 72/2 und 73/4 mit Teilflächen in das Plangebiet einbeziehe. Die Zuwegungssituation generell, insbesondere aber zu den zehnmal jährlich möglichen „Events“ oder zu den Parkplätzen, stellten zudem eine Wohnnutzung dieser im Flächennutzungsplan als Mischgebiet vorgesehenen Fläche in Frage.

31

Der Satzungsgeber habe sich im Rahmen der Abwägung nicht mit den wirtschaftlichen Konsequenzen seiner Planung befasst. Es treffe entgegen der Begründung des Bebauungsplans nicht zu, dass über die Kosten keine konkreten Angaben gemacht werden könnten. Die Kosten seien im Wege einer Schätzung durchaus zumindest in der Größenordnung feststellbar. Die Kosten für den Grundstückserwerb, die sie bereits gutachterlich ermittelt hätten, betrügen für die Gemeinbedarfsflächen 228.744,- €. Die Satzungsbegründung sehe vor, dass die Flächen GF 1 und GF 2 mit einer Größe von 2,3 ha nach ihrer Entsiegelung als Rasenflächen einer breiten Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stehen sollen. Allein für die vorgesehene Entsiegelung dieser Flächen werde die Planverwirklichung Kosten in Höhe von mindestens 475.000 € verursachen. Hinzutreten würden noch die ebenfalls kalkulierbaren Kosten für den Erwerb der ihnen gehörenden Fläche von ca. 15.000 m², die das benannte Gutachten mit 228.744,- € veranschlage, und die unbekannten Kosten für die Drainage, um die Versumpfung zu vermeiden. Auch die weiteren Kosten seien durchaus einer Kalkulation zugänglich. Die Antragsgegnerin hätte die zumutbaren Maßnahmen unternehmen müssen, um sich einen Überblick über die Kosten der Planverwirklichung zumindest im Groben zu verschaffen, weil sie verpflichtet sei, bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegen stehen. Ihr komme insoweit zwar ein Einschätzungsspielraum zu, der keine detaillierte Finanzplanung erzwinge, aus der sich eine Verwirklichungsperspektive ergebe. Dennoch habe sie die Wirtschaftlichkeit ihres Handelns in die Abwägung einzustellen. Die Antragsgegnerin habe sich jedoch bei der Planabwägung keinen Überblick darüber verschafft, ob das Vorhaben wirtschaftlich realisierbar sei. Den Kosten für die Entsiegelung der Flächen GF 1 und GF 2 stehe bei einer Nutzbarkeit der Flächen an nur 10 Tagen im Jahr keine Einnahmeerzielungsmöglichkeit gegenüber, welche die Planverwirklichung wirtschaftlich sinnvoll mache. Auch als Gesamtkonzept mit einer touristischen Nutzung der östlichen Gebiete, etwa als Hotelanlage mit touristisch nutzbaren und der Allgemeinheit ggf. zur Verfügung stehenden Grünflächen (Beachvolleyball, Freisitze, etc.), die bezüglich der mit dem Plangebiet erzielbaren Gesamtumsätze eine wirtschaftliche Sinnhaftigkeit erbrächte, sei wegen der eingeschränkten und eng begrenzten Nutzbarkeit der Gewerbegebietsflächen nicht möglich. Die engen Planvorgaben, die die Baufelder derart konkret vorschrieben, dass einem Investor keinerlei eigener Spielraum zur eigenen Projektkonzeption erlaubt sei, ließen es ausgeschlossen erscheinen, dass sich ein Investor für die Planverwirklichung auf den Gewerbegebietsflächen finden lasse. Dieser wäre zur Refinanzierung seiner auf zweistellige Millionenbeträge zu schätzenden Investitionen gezwungen, innerhalb der im Bebauungsplan als zulässig festgesetzten Nutzungen durch individuelle Gestaltung Besonderheiten zu schaffen, die eine Vermarktung der zu errichtenden Gewerbeflächen zu besonders lukrativen Entgelten ermögliche. Dies wäre beispielsweise durch die Nutzung der Bestandsbebauung „Kantine“ im östlichen Bereich nur möglich, wenn die ehemalige Terrasse als attraktiver Freisitz in den Sommermonaten genutzt und auch für den Winter eine Teilfläche als „Wintergarten“ errichtet werden könnte. Dieser hätte einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung und würde durch die exponierte Lage auch eine touristische Attraktion darstellen. Dort könnten sich die Touristen, die sich die historischen Sehenswürdigkeiten ansehen, in Stadtnähe bei romantischem Flussblick erholen. Eine derartige Attraktion würde die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Planung an dieser Stelle wegen der zu erwartenden höheren gastronomischen Jahreseinnahmen wesentlich erhöhen und erst ermöglichen. Statt dessen setze die Planung gerade am Ort der Terrasse den Radweg fort und gerade neben dieser, von der Aussicht reizvollen und exponierten Stelle, werde ein Wendehammer für Lkw geplant, der letztlich die durch den festgesetzten Radweg bereits eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Außenbereiches als Freisitzterrasse eines Gastronomiebetriebes gänzlich vereitele und die positive Möglichkeit der „Erlebbarkeit der Elbe“ an dieser Stelle – noch dazu in der Blickachse von der D-Straße aus – gänzlich zerstöre. Die Zerschneidung der Terrassenfläche erscheine auch willkürlich, da der Radweg wegen des Wendehammers in nördliche Richtung bis zur Höhe der nördlichen Wand der Bestandsbebauung geführt werde und kein Grund ersichtlich ist, warum er nicht zwischen den Baufenstern unter Verschiebung des westlichen Baufensters um 10 bis 15 m nach Westen – unter Planung von Fahrradparkvorrichtungen dort für die Gäste – geführt werden könne. Die Radwegführung in diesem Bereich rechtfertige sich auch nicht in der „dammartigen“ Schutzfunktion des Radweges für die Bestandsgebäude. Nach der Planbegründung liege das Höhenniveau dort 2,60 m über der Kaimauer und 1,30 m über der Höhenlinie 70 m HN. Die Zerschneidung der Terrassenbereiche durch den auf Radfernverkehr angelegten Radweg und die Entwertung der exponierten Lage durch den Wendehammer widersprächen zudem dem selbst definierten Planungsziel, eine Ergänzung der touristischen Infrastruktur mit Elementen der Beherbergung und der Gastronomie zu erreichen. Die in unzulässiger „Salamitaktik“ vorgesehene optionale Schiffsanlegestelle erzwinge keinen versiegelten Wendehammer. Ein begrünter Fuß-/Radweg wäre für die Anbindung insoweit ausreichend. Zudem erscheine aus naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten die Situierung der optionale Schiffsanlegestelle auf dem Gelände des ohnehin in den Naturhaushalt eingreifenden Wassersportvereins zur Ressourcenschonung zwingend geboten.

32

Da der Plan zur Verwirklichung eines Hallenbaues des Wassersportvereines das Flurstück 86/1 in Anspruch nehme, erzeuge er eine enteignungsgleiche Vorwirkung, obwohl ca. 50 m weiter ein Grundstück im Eigentum der Antragsgegnerin auf dem der Wassersportverein derzeit situiert sei, als öffentlicher Grund zur Verfügung stehe.

33

Ein Bedarf für eine 2,3 ha große Liegewiese sei nicht erkennbar. Da der Plan bereits dem Namen nach das Ziel verfolge, die „Erlebbarkeit der Elbe“ zu steigern, sei die Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit temporärer Nutzungsmöglichkeit als Parkfläche nicht nachzuvollziehen. Zu den betreffenden Tagen der temporären Nutzung dürfte ein öffentliches Interesse der Antragsgegnerin daran bestehen, auch ihre landschaftlich reizvollen Stellen „erlebbar“ zu machen und sich den angereisten Besuchern effektvoll zu präsentieren. An diesen Tagen sei auch mit einer besonderen Auslastung der geplanten Beherbergungsbetriebe zu rechnen. Die Besetzung dieser Flächen mit hunderten Autos führe indes sowohl für die Gäste der Beherbergungsstätten und Gastronomiebetriebe wie auch die erholungssuchenden Einwohner und Stadtgäste zu einem Horrorszenario, der die Intention, die Elbe erlebbar zu machen, schlicht vereitele. Bereits der An- und Abreiseverkehr an diesen Tagen dürfte zu chaotischen Zuständen auf der einzigen, sackgassenartigen Zuwegung führen. Die geplanten Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe würden durch die visuellen und akustischen Beeinträchtigungen durch den Großparkplatz in ihrem Betrieb beeinträchtigt. Die Planung und zu erwartende Nutzung der Flächen sei insoweit rücksichtslos. Die Planbegründung führe nur aus, dass die Fläche geeignet sei, weil sie sich nah zum Stadtgebiet befinde. Dass die Festsetzung auch erforderlich sei, welcher Parkbedarf bei derartigen Veranstaltungen bestehe und warum dieser auf den im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücken erfüllt werden müsse, wäge die Antragsgegnerin nicht ab. Das unmittelbar daneben liegende Grundstück der Antragsgegnerin decke den Platzbedarf allein ab, wie sich 2013 erwiesen habe.

34

Da nach der Satzungsbegründung die derzeit vorhandene Umfriedung der Planflächen zurückgebaut würde und eine öffentlich zugängliche Rasenfläche entstehen solle, sei die planerische Festsetzung der zeitlichen Einschränkung der Nutzung der Rasenfläche als Parkfläche auch nicht umsetzbar. Es dränge sich auf, dass die Beherbergungsbetriebe ganzjährig mit der ästhetischen Beeinträchtigung durch die riesigen Parkflächen beeinträchtigt werden. Da sich diese außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes befinden, bestünde auch keinerlei Handhabe der Grundstückseigentümer oder -besitzer, diesen Auswüchsen zu begegnen. Diese planerische Festsetzung sei damit nicht als Eingrenzung der Nutzungsmöglichkeit zu verwirklichen. Da die „Störer“ insofern unbekannte Dritte seien und auch der/die Grundstückseigentümer der GF 1 sich nicht durch Umfriedungen etc. vor derartigen Inanspruchnahmen schützen könnten, würden auch zivilrechtliche Ansprüche insoweit schwer oder nicht durchsetzbar sein. Zudem enthalte die Planbegründung keinerlei Anhaltspunkte, warum im Rahmen der Abwägung eine Beschränkung auf zehn Tage letztlich erfolgt sei. Insoweit erfolge keinerlei Darstellung, ob dies unter Lärmschutzgesichtspunkten oder unter ästhetischen Aspekten als erforderlich angesehen worden und inwieweit dies wirtschaftlich vertretbar sei. Auch habe die Antragsgegnerin die Frage nicht einbezogen, wie die Unterlassung der Nutzung sichergestellt werden könne, wenn die Flächen zu besonderen Anlässen einmal der Bevölkerung als Parkplätze offeriert würden. Eine dauernde, wenn auch räumlich beschränkte Errichtung geschotterter Parkflächen, die ganzjährig bewirtschaftet werden könnten (und damit evtl. wirtschaftlich wären), erwäge der Plan nicht ansatzweise, was aber im privaten Interesse des Eigentümers veranlasst wäre.

35

Rechtswidrig sei ferner die Festsetzung von Flächen für Event- und Freiluftveranstaltungen und von Gemeinbedarfsflächen, die sie in ihren Eigentumsrechten verletze. Die Begründung zur Satzung enthalte keine Ausführungen, weshalb diese Festsetzung planerisch erforderlich sei und warum sie, die Antragstellerinnen, die enteignungsähnliche Wirkung für die Durchführung von Großveranstaltungen, die überwiegend im privaten, kommerziellen Interesse durchgeführt werden dürften, der Gemeinbedarfsfestsetzung mit den Konsequenzen insbesondere aus § 85 BauGB erdulden müssten. „Events und Großveranstaltungen“ seien auch keine Ereignisse, die in den Bereich der gemeindlichen Aufgaben fielen und mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gemeint seien. Sie seien als „Vergnügungen“ dem privaten Wirtschaftssektor vorbehalten. Gleiches gelte für den insoweit anfallenden Platzbedarf, der zwingend durch auswärtige Besucher dieser Events anfalle. Der Plan zeige keinerlei öffentliche Belange auf, die einer privaten Nutzung, die evtl. auch die im Plan festgesetzten Entsiegelungsarbeiten etc. wirtschaftlich erscheinen ließen, entgegenstehen. Mithin könnte die Durchführung von Weihnachtsmärkten oder Festivals auch zum Wohle der Stadt durch Private wirtschaftlich sinnvoll erfolgen.

36

Bezüglich der temporären Beschränkung auf zehn Tage gehe die Begründung davon aus, dass die „lärmintensiven Nutzungen“ der GF 2 aufgrund der Abstandsverhältnisse zu den nächsten Wohnbebauungen als relativ konfliktfrei anzusehen seien. Gründe, die die temporäre Begrenzung auf maximal zehn Tage im Jahr erzwingen, zeige sie aber nicht auf. Diese zeitliche Beschränkung schränke den Eigentümer erheblich ein. Für ihn könnte sich die Festsetzung als „Stadtplatz“ durchaus wirtschaftlich gestalten, könnte er an dieser reizvollen Stelle beispielsweise an 20 Tagen im Jahr einen Weihnachtsmarkt und im Sommer Musikfestivals oder dergleichen veranstalten. Dies könnte auch zu Einnahmen führen, die die Entsiegelung und Renaturierung der Fläche langfristig wirtschaftlich realisierbar erscheinen ließen.

37

Die Antragsgegnerin lasse die privaten Belange der Antragstellerinnen bei der Planung vollkommen außer Acht, weil sie davon ausgehe, dass sie die Flächen erwerbe. Damit liege ein Abwägungsausfall vor. Für das behauptete Anliegen der Antragsgegnerin, die Flächen öffentlich zugänglich zu machen, sei – da es sich derzeit nach ihrer Auffassung um Außenbereichsflächen handele – eine baurechtliche Planung nicht erforderlich. Die Festlegung der Parkflächen / Eventfläche sei insoweit nur vorgeschoben, um überhaupt die Einbeziehung in das Plangebiet zu rechtfertigen und sich, wie dies seit mehr als einem Jahrzehnt strategisch betrieben zu werden scheine, kostengünstig der Flächen zu bemächtigen. Für diese Flächen hätten die Antragstellerinnen an die Treuhandanstalt bei Übernahme Anfang der 1990er Jahre noch über 25 DM/m² als Kaufpreis zahlen müssen, wobei die Wertfestsetzung offenbar auf Angaben der Antragsgegnerin beruht habe. Eventuell sei die Festsetzung auch erfolgt, um später entsprechend dem Stadtentwicklungskonzept dort einen „eigentumsfähigen Wohnungsbau“ betreiben zu können. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Festsetzung der beiden Grünflächen als reine Verhinderungsplanung dar.

38

Rechtswidrig sei auch die Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport. Das detailliert festgesetzte Sondergebiet Wassersport sei eine Anlage für sportliche Zwecke, die allgemein nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig wäre. Die Begründung bezeichne das Vorhaben so, dass auf der Sondergebietsfläche eine Bootsremise für das südlich angrenzende Vereinsgelände der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. entstehen solle, so dass eine Festsetzung als Sondergebiet mit höherrangigen Recht nicht vereinbar sei. Die Inanspruchnahme des Eigentums der Antragstellerin zu 1 sei auch unter dem Aspekt, dass unmittelbar daneben städtischer Grund zur Verfügung stehe, unverhältnismäßig. Da der Wassersportverein derzeit das „Bootslager“ offenbar noch weiter entfernt betreibe, dürfte der weitere Weg (wenige Meter) eine Inanspruchnahme nicht rechtfertigen.

39

Rechtswidrig seien ferner Detailregelungen im Gewerbe- und Sondergebiet. Tragfähige Konzepte, die die weiteren Einschränkungen der festgesetzten Gebiete rechtfertigen, seien weder bezüglich der sachlichen noch der räumlichen und temporären Einschränkungen erkennbar. Die Festsetzung von Baufenstern sei zwar in § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 BauNVO als Planungsinstrument grundsätzlich vorgesehen. Aber auch sie stünden unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ein solches Erfordernis sei nicht ersichtlich und gehe auch nicht aus der Begründung hervor. Darin werde ausgeführt, dass mit der Baukörperanordnung innerhalb des Baugebietes die Abschirmung gegen Verkehrslärm aus westlicher Richtung erzielt werden solle und in diesem Bereich des Plangebietes die zulässigen Lärmwerte durch den Verkehrslärm der B 187 bereits überschritten seien. Es würden aber keine konkreten Lärmwerte mitgeteilt. Zudem sei nicht erkennbar, warum diese „Abschirmung“ nur in dieser geschlossen L-Form der Baufenster erfolgen solle und worauf sich diese Annahme stütze. Eine rechtmäßige Abwägung hätte eine genaue Beurteilung der Lärmsituation durch ein Gutachten erfordert, mit dem auch eine vergleichende Betrachtung der Baufenstersituierung alternativ bei einer offeneren Positionierung im Hinblick auf die Lärmsituation hätte erfolgen müssen. Die Baufensterfestsetzung schränke den Eigentümer bzw. den potenziellen Investor in seinen Entwicklungsmöglichkeiten erheblich ein und vereitle letztlich eine Umsetzung des Planzieles, das Stadtbild durch eine Planverwirklichung einer Besserung zuzuführen. Die Baufelder seien sinnvoll so groß auszuweisen, dass verschiedene Nutzungsvarianten möglich seien. Zudem wäre dadurch eine flexiblere Führung des Radweges nördlich des Bestandsgebäudes „W. Menü“ mit Weiterführung zwischen den Baufeldern möglich, um das private Interesse an einem möglichst ungestörten Außengewerbebereich (Terrasse) zu berücksichtigen. Indes erzwinge die Verwirklichung des Planvorhabens, dort Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe anzusiedeln, bereits eine weit großzügigere Dimensionierung der Gewerbegebietsfläche, weil diese Betriebe zwingend auf größere, dauerhaft nutzbare Parkflächen angewiesen seien, die auch für die Nutzer des Spielplatzes, der Rasenflächen und der optionalen Schiffsanlegestelle notwendig wären. Diesen Konflikt bewältige der Plan nicht, weil er die Einrichtung von Parkplätzen nur an 10 Tagen im Jahr zulasse. Es hätte vielmehr eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB westlich der Baufenster erfolgen müssen, die Parkplätze für die Gäste und Besucher des Gebietes ohne zeitliche Beschränkung vorsehe.

40

Fehlerhaft sei der Plan auch, soweit er im östlichen Bereich den Radweg vor der Kantine („W. Menü“) direkt an der Linie der Uferböschung festsetze. Er lege dabei keinen Mindestabstand zur Flussgrenze bei definierten mittleren Pegelstand fest, lasse also nicht erkennen, ob eine hinreichende Befassung im Rahmen der Abwägung mit dem Problem, dass es sich bei dem Uferbereich um ein gesetzlich definiertes Biotop im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG handele, erfolgt sei. Insofern müsse eine genaue Definition der Radwegführung in Abhängigkeit vom Mittelwasserstand im Sinne von § 38 Abs. 2 WHG erfolgen. Die Planbegründung lasse erkennen, dass eine konkrete Befassung, wo die Grenzlinie der Elbe verlaufe bzw. bis wohin sich diese bei Maximalwasserstand ausbreite, nicht erfolgte sei. Sie gehe davon aus, dass die Grenzlinie des Überschwemmungsgebiets derzeit auf der Oberkante des Steilufers der Elbe liege, die etwa der südlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplans entspreche. Die Antragsgegnerin hätte sich wegen der Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA vor einer konkreten Festsetzung im direkten Uferbereich Klarheit verschaffen und eine klare Abstandsfläche definieren oder entsprechende Ausgleichsmaßnahmen im Plan mit festsetzen müssen.

41

Da der Bebauungsplan nach seiner Begründung sicherstellen solle, dass zumindest der nördliche Teil des Plangebiets, insbesondere die geplanten Baugebiete, außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen und hierzu Festsetzungen treffe, setze er letztlich einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG fest. Dafür fehle dem Antragsgegner aber die Zuständigkeit. Zudem sehe § 68 Abs. 2 WHG hierfür grundsätzlich das Verfahren der Planfeststellung und im Ausnahmefall der Plangenehmigung vor; eine Satzung reiche dafür nicht aus. Daneben dürfte eine Doppelfunktion (Radweg/Hochwasserschutz) auch materiellrechtlich nicht möglich sein, weil ein solcher Gewässerbau den Nutzungseinschränkungen des § 96 Abs. 1 WG LSA unterworfen sein dürfte.

42

Soweit der Plan östlich des Bestandsgebäudes „W. Menü“ einen groß dimensionierten Wendehammer festsetze, sei dies rücksichtslos. Er sei an dem exponierten Standort an der Elbe neben dem „Terrassenbereich“ der Bestandsimmobilie vollkommen deplaziert. Es sei auch kein Grund ersichtlich, der diese Festsetzung grundsätzlich im Planbereich erforderlich mache. Es dränge sich auch auf, dass an dieser Stelle, die bereits mit Altholzbestand bewachsen sei, eine Grünfläche mit Fuß- und Radweg dem Planungsziel und dem privaten Interessen des Eigentümers wesentlich besser entspräche. Zu dem wäre die Festsetzung dieses Wendehammers an einer für die geplante gewerbliche Nutzung nicht störenden Stelle, beispielsweise westlich des Baufensters im Gewerbegebiet oder am Ende der Bestandstrasse an der Zufahrt zu der Eventfläche GF 2 wesentlich sinnvoller, da gerade dort eine Zufahrtsmöglichkeit für die LKW, die die geplanten Events beliefern, notwendig wäre. Da der Plan am Ende der Straße Toiletten und andere Infrastrukturen vorsehe, sei auch dort Müll zu entsorgen. Der Wendehammer könnte dort auch auf dem Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstück 104 errichtet werden. Zudem könnte der Altholzbestand, der sich auf der für den Wendehammer vorgesehenen Fläche befinde, bestehen bleiben und würde eine optische und akustische Barriere zwischen dem Gewerbegebiet und der benachbarten Wohnbebauung schaffen. Damit würden Konflikte entschärft und nicht erst geschaffen.

43

Es hätte in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für sie enteignungsähnlich auswirke. Mit der Festsetzung einer „Fläche für den Gemeinbedarf mit hohem Grünanteil – Stadtplatz“ auf dem Flurstück 83, einer „Fläche für den Gemeinbedarf“ auf den Flurstücken 86/1 und 88 sowie weiteren Teilflächen werde in ihr Eigentumsrecht eingegriffen, weil zuvor weitergehende städtebauliche Nutzungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hätte bei der Aufstellung des Bebauungsplans Feststellungen jedenfalls dazu treffen müssen, ob die von ihnen benannten Nutzungsmöglichkeiten auf ihren Grundstücken ohne den Bebauungsplan bestehen, und diese Nutzungsmöglichkeiten in der Abwägung dem öffentlichen Interesse an „Flächen für den Gemeinbedarf“ gegenüberstellen müssen. Zudem hätte geprüft werden müssen, ob und inwieweit die Inanspruchnahme bzw. der dadurch erfolgte Rechtsverlust durch Entschädigung möglich und im Gemeinwohlinteresse überhaupt erforderlich sei. Diese – nicht erfolgte – Abwägung habe sich geradezu aufgedrängt, weil die Fläche insbesondere wegen der Nutzungsmöglichkeit nur an 10 Tagen im Jahr für den Gemeinbedarf offensichtlich nicht erforderlich sei. Sowohl für die Freiluftveranstaltungen als auch für die Stadtfeste verfüge die Antragsgegnerin über genügend eigene Flächen, die den Bedarf bei weitem abdeckten und bislang auch vollständig abgedeckt hätten. Gleiches gelte im Hinblick auf die festgesetzten Parkflächen, den Spielplatz und die Grünflächen als solche sowie die Sondergebietsfläche. Für temporär vereinzelte Inanspruchnahmen, die bislang maximal einmal jährlich erfolgt seien, könne ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentumsrecht auf bauplanungsrechtlicher Grundlage nicht erfolgen; denn auch bei nach Art. 14 GG zulässigen Eigentumsbeschränkungen sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend zu beachten. Vor Erlass des Bebauungsplans hätten zumindest das Flurstück 86/1 und zum Großteil auch das Flurstück 86/2 dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB angehört, so dass dort vielfältige Nutzungen städtebaulich zulässig gewesen wären.

44

Die Festsetzung eines Gewerbegebiets weiche auch vom Flächennutzungsplan ab. Die bisherige Planung sei von einem Mischgebiet ausgegangen. Das Stadtentwicklungskonzept sehe eigentumsfähige Wohnbebauung auch für dieses Gebiet vor. Damit wäre zwingend eine Festsetzung nach § 6 BauNVO in Weiterentwicklung der Planung veranlasst gewesen. Ein städtebauliches Konzept, das die Einschränkungen durch die Baufenster trage und die Festsetzung als Gewerbegebiet erzwinge, sei nicht ersichtlich. Der Verweis auf nicht konkretisierte Lärmpegel, verursacht durch die B 187, könne die Abweichungen vom Flächennutzungsplan und Stadtentwicklungskonzept nicht tragen. Diesbezüglich sei die Situation nicht abweichend von dem östlich festgesetzten Gebiet zu beurteilen, in dem hochwertiges Wohnen problemlos zulässig sei.

45

Schließlich widerspreche die Festsetzung der Grünfläche GF 2 als Rasenfläche der Festsetzung als Event- und Freiluftveranstaltungsfläche. Gleiches gelte für die beabsichtigte Nutzung der unbefestigten Flächen als Pkw-Stellplätze. Beide temporären Nutzungen würden die Grünfläche zumindest teilweise bei besonderen Wetterlagen nachhaltig zerstören.

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Die Antragstellerinnen beantragen,

47

den Bebauungsplan O 1 der Antragsgegnerin „Südliche D-Straße / Kuhlache, Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ mit Grünordnungsplan vom 10.07.2013 für unwirksam zu erklären.

48

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

50

Sie macht geltend: Da die Lutherstadt Wittenberg eine geschichtsträchtige Stadt sei, gelte es auch in der Planung besonders darauf zu achten, welche historischen Gegebenheiten zu bewahren, zu gestalten bzw. zu reaktivieren seien. In diesem historischen Kontext seien die Grundstücke der „Kuhlache“ und des „alten Strombades“ zu sehen. Beide Flächen seien stadteigene öffentlich genutzte Flächen gewesen, die nach 1945 entschädigungslos in Volkseigentum überführt worden seien und für die Restitutionsansprüche der Stadt nachgewiesen und anerkannt worden seien. Die Naturalrestitution für die Fläche der „Kuhllache“ sei aufgrund der am 27.08.1991 abgeschlossenen dreiseitigen Vereinbarung ausgeschlossen, um eine Privatisierung des (...) Kraftverkehr zu ermöglichen und damit den öffentlichen Personennahverkehr zu sichern. Gleichwohl sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass aus stadtplanerischer Sicht der Betriebsstandort auf der „Kuhlache“ nicht dauerhaft aufrecht erhalten bleiben könne. Aus diesem Grund habe sie, die Antragsgegnerin, die Verlagerung des Betriebssitzes in die N-Straße unterstützt, wo am 06.07.1999 die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerinnen aufgenommen worden sei. Parallel dazu sei die Einstellung des Betriebshofes in der D-Straße erfolgt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung habe sie bereits im Blick gehabt, dass die „Kuhlache“ wieder die Bedeutung eines großen Stadt-/Festplatzes erhalte. Aus diesem Grund sei das 15-jährige Vorkaufsrecht für die Stadt in die Vereinbarung aufgenommen worden. Aus der Planungsakte, die mit dem Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 beginne, werde deutlich, dass sie die Entwicklung dieser Flächen zu einem öffentlichen, attraktiven Elbeerlebnisgebiet immer im Blick gehabt habe. Da die Wiederherstellung des stadteigenen Festplatzes nur unter Beachtung der benachbarten Bebauung und Nutzung erfolgen könne, sei im Interesse der städtebaulichen Ordnung die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich gewesen.

51

Der erste Planentwurf, dessen Offenlage am 01.12.1997 beschlossen worden sei, habe Konflikte, insbesondere die Immissionswerte bei Freiluftkonzerten betreffend, aufgezeigt, die mit dem Planentwurf nicht hätten gelöst werden können. Auch die auf dieser Grundlage weiter bearbeiteten Planentwürfe hätten diese Problemsituation nicht gelöst und seien deshalb nicht zur Offenlage beschlossen worden. Es sei dann unter Konkretisierung der Planziele festgelegt worden, Teilpläne zu erarbeiten. Ein Teil der Ziele des Teilplans 1 sei durch die beiden Vorhaben- und Erschließungspläne realisiert worden. Deshalb sei am 30.01.2012 der Einstellungsbeschluss zum Bebauungsplan O 1 „südliche D-Straße / Kuhlache“ – Teilplan 1 gefasst worden. Die noch nicht aus dem Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 verwirklichten Planziele der Schaffung einer Schiffsanlegestelle mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen, der Herstellung eines durchgängigen Grünzuges und des Ausbaus eines durchgängigen Elbufer-Wander-Radweges mit Freizeiteinrichtungen seien nunmehr Gegenstand des angegriffenen Bebauungsplans.

52

Die Aufstellung des Plans habe zeitnah erfolgen sollen, weil absehbar gewesen sei, dass mit der beabsichtigten Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Elbe nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung von Bebauungsplangebieten und damit die bauliche Entwicklung auch auf den Grundstücken der Antragsstellerinnen ausgeschlossen werde. Die vollständige Realisierung der städtebaulichen Ziele würde so nicht mehr möglich sein. Der Vorentwurf, der bis auf redaktionelle Änderungen dem beschlossenen Bebauungsplan entspreche, diene der Durchsetzung der Planziele

53

- Fortführung des Radweges an der Elbe

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- Schaffung von Grünflächen mit der Nutzungsmöglichkeit als temporäre Parkierungsanlage und Festwiese für Großveranstaltungen

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- Schaffung neuer Nutzungsmöglichkeiten am Wasser u. a. auch durch die geplante Ansiedlung von Gastronomie und Beherbergung

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- optionale Möglichkeit der Errichtung einer Schiffsanlegestelle.

57

Die Beschlussfassung und in Kraftsetzung des Plans sei vor der rechtswirksamen Festsetzung der Überschwemmungsflächen der Elbe erfolgt.

58

Die Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan seien durch die beiden Vorhaben- und Erschließungspläne umgesetzt worden. In diesen Plangebieten seien sowohl gewerbliche Nutzungen als auch Wohnungsbau realisiert. Dem sei eine teilweise Niveauerhöhung des Plangebietes auf 70 m HN vorangegangen, so dass diese Plangebiete nicht als Überschwemmungsflächen ausgewiesen worden seien.

59

Die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und für die Erreichung der Planziele erforderlich. Das wichtigste Planziel sei schon mit dem Begriff „Erlebbarkeit Elbe“ umschrieben und meine die Ermöglichung des Zugangs zur Elbe bzw. zur Elbaue, die Schaffung einer durchgehenden Fuß- und Radwegebeziehung parallel zur Elbe, die Aufwertung der Elbzugänge als Erholungsbereiche, das Ermöglichen für temporäres Parken und die begrenzte Durchführung von größeren Veranstaltungen (Freiluftkonzerte u.a.). Für die Erreichung dieser Planziele sei die Einbeziehung der der Antragstellerin zu 1 gehörenden Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3 und 73/4 in das Plangebiet nicht erforderlich gewesen. Diese Grundstücke lägen im Innenbereich direkt an der D-Straße. Sie seien bebaut und nach § 34 BauGB bebaubar. Auch die Einbeziehung der stadteigenen, von der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. genutzten Grundstücke sei zur Erreichung dieser Planziele nicht erforderlich. Eine bauliche Erweiterung auf diesen Flächen sei weder vom Verein noch von der Stadt beabsichtigt. Die allgemeine Zugänglichkeit des Bootshausgeländes für Jedermann während der normalen Öffnungszeiten sei vertraglich gesichert. Die Führung des Rad- und Gehweges (als Wegedamm) auf diesen Flurstücken scheide aus topografischen Gründen aus.

60

Die Festsetzungen zur Nutzbarkeit der öffentlichen Grünflächen schränkten die Grundstückseigentümer in ihren Rechten zwar ein. Bei der Planung sei sie aber davon ausgegangen, dass die Grünflächen von ihr selbst und nicht durch die privaten Eigentümerinnen zu realisieren seien. In Vorbereitung auf den Grundstückskauf durch die Stadt seien im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes in Auftrag gegeben worden. Die verwaltungsinterne Kostenaufstellung zur Realisierung der Planfestsetzungen beinhalte Grunderwerbskosten in Höhe von 315.000,00 €, Herstellungskosten für die Grünflächen in Höhe von 555.000,00 €, Herstellungskosten für Verkehrsflächen in Höhe von 700.000,00 € und Herstellungskosten für den Spielplatz in Höhe von 90.000,00 €. In Kenntnis dieser ihr bei der Realisierung der Planfestsetzungen entstehenden Kosten habe sie den angegriffenen Bebauungsplan beschlossen. Mit dem Plan sei ein angemessener Ausgleich der Interessen der privaten Grundstückseigentümerinnen an der Nutzung und Verwertung ihrer Grundstücke und der öffentlichen Interessen gefunden worden.

61

Von der vom Plangebiet umfassten Gesamtfläche von 55.614 m² stünden 39.800 m², mithin 71,5 % der Plangebietsfläche, im Eigentum der Antragstellerinnen. Ohne Planfestsetzung seien bis zur Festsetzung der Überschwemmungsflächen davon ca. 6.900 m² nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Durch den Plan seien nunmehr ca. 10.303 m² bebaubar. Dazu gehörten alle ausgewiesenen Bauflächen (Gemeinbedarfsfläche, Sondergebiet und gewerbliche Bauflächen). Nach der Festsetzung der Überschwemmungsflächen seien ohne den Plan alle im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücke nicht mehr für die Neuerrichtung baulicher Anlagen nutzbar. Die darauf befindlichen Baulichkeiten könnten ausschließlich im Bestand genutzt werden.

62

Die Anordnung der Baufelder sei aus stadtplanerischem Interesse erfolgt, um für den „gewerblichen Erlebnisbereich“ eine Hofsituation zu schaffen, für die der Verkehrslärm von der Bahntrasse und von der Straße abgefangen werde und sich möglichst nahe an die vorhandene Bebauung anschließe (größtmögliche Reduzierung des Flächenverbrauchs).

63

An kaum einer anderen Stelle im Stadtgebiet (in kurzer, fußläufiger Entfernung zur Altstadt) sei es möglich, einen solchen Erlebnisbereich nahe der Elbe zu schaffen. Dies erfordere eine gute Erreichbarkeit für Pkw, Radfahrer und Fußgänger, öffentliche Grün- und Freiflächen, Spielplätze, aber auch die Möglichkeit privatwirtschaftlicher Betätigung in Form von kleineren Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften und Betrieben des Beherbergungsgewerbes. Diesen miteinander verbundenen öffentlichen und privaten Interessen trage der Plan mit seinen Festsetzungen Rechnung. Nur mit der Herstellung des öffentlichen Rad- und Gehweges, der als Wegedamm mit einer Höhe von 70 m über HN geplant sei, werde eine bauliche Entwicklung auf der den Antragsstellerinnen gehörenden Flurstücken 86/2 und teilweise 86/1 möglich.

64

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

65

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

66

I. Der Antrag ist zwar zulässig.

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1. Die Antragstellerin haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

68

2. Die Antragstellerinnen sind nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

69

Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

70

Eine Präklusion nach dieser Vorschrift konnte hier, unabhängig davon, ob die Antragstellerinnen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügende Einwendungen erhoben haben, nicht eintreten. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt nicht nur voraus, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, BVerwGE 138, 84 [97 f.], RdNr. 14 ff.); dem hat die Antragsgegnerin mit der Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom 21.03.2013 (Beiakte B, Bl. 209/2) entsprochen. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt vielmehr auch davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist; dies nicht nur für Ort und Dauer der Auslegung, sondern auch für die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 3.14 –, NVwZ 2015, 301 [302], RdNr. 12; Urt. v. 29.09.2015 – BVerwG 4 CN 1.15 –, ZfBR 2016, 49 [50], RdNr. 7). Dies war hier nicht der Fall.

71

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB schreibt ferner vor, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind.

72

Der Gesetzgeber wollte mit dem durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) vom 24.06.2004 eingeführten Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25.06.1998 sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umsetzen. Das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auf die Angabe der „Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Bekanntzumachen sind die „verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Erforderlich ist, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt, kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden. Auf der „sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [208 ff.], RdNr. 15 ff.). Wurden in einem Umweltbericht bestimmte umweltrelevante Sachverhalte untersucht, muss die Gemeinde diese Belange thematisch ansprechen (Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 3 RdNr. 70a). Die Einschätzungen des Umweltberichts zum gegenwärtigen umweltbezogenen Zustand des Gebietes mit Blick auf einzelne Teilaspekte und seine Einschätzung, der Bebauungsplan wirke sich auf diese Teilaspekte nicht aus, sind verfügbare Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O., RdNr. 9).

73

Diesen Anforderungen entsprach die Bekanntmachung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 21.03.2013 nicht. Sie enthielt lediglich die Angabe, dass umweltbezogene Informationen „zu den Schutzgütern“, Schutzgebieten wie Hochwasser-, FFH- und Landschaftsschutzgebiet und Betrachtungen und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Planung vorliegen. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht vollständig erreicht. Die Formulierung, dass umweltbezogene Informationen „zu den Schutzgütern“ vorliegen, lässt nicht erkennen, zu welchen Umweltthemen, die auch im Rahmen der Umweltprüfung behandelt wurden, neben denen des Hochwasser-, FFH- und Landschaftsschutzes Informationen vorliegen. Der von der Antragsgegnerin verfasste Entwurf der Umweltprüfung vom 25.01.2013 untersuchte die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Flora, Fauna, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kulturgüter und andere Schutzgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Für den Laien war nicht erkennbar, welche Umweltthemen mit dem Begriff „die Schutzgüter“ angesprochen werden.

74

3. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt.

75

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.).

76

Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 – 4 BN 2.02 –, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – BVerwG 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120, RdNr. 9 in juris; Urt. v. 24.09.1998 – BVerwG 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 [217], RdNr. 8 in juris). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13).

77

Hiernach sind die Antragstellerinnen jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil sie Eigentümerinnen von im Plangebiet liegender Grundstücke sind. Ob sich eine Antragsbefugnis auch daraus herleiten lässt, dass andere ihnen gehörende Grundstücke entgegen ihrem Wunsch nicht in das Plangebiet einbezogen wurden, kann daher offen bleiben.

78

4. Die Antragstellerinnen haben auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens.

79

Zwar liegen nunmehr große Teile des Plangebiets und daran angrenzende Flächen im Überschwemmungsgebiet Elbe von der Landesgrenze Sachsen (km 168+400) bis Vockerode (km 247+573), das nach Inkrafttreten des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23.11.2011 (GVBl. S. 809) durch die am 16.11.2013 in Kraft getretene Verordnung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2013 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamts 11/2013 vom 15.11.2013, S. 184) festgesetzt wurde. In solchen Gebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung von neuen Baugebieten u.a. in Bauleitplänen, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Auch dürften die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 78 Abs. 2 WHG hier nicht (kumulativ) vorliegen, so dass die Antragsgegnerin bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans gehindert wäre, eine Ausweisung von Baugebieten in dem von den Antragstellerinnen für notwendig erachteten Umfang durch eine neue Überplanung des Gebiets vorzunehmen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen an dem Normenkontrollverfahren nicht (mehr) besteht.

80

Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. So wird beispielsweise dem Eigentümer eines Grundstücks, dessen Bebaubarkeit durch eine bauleitplanerische Festsetzung ausgeschlossen wird, das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Plan nicht verweigert, wenn das gewünschte Wohnhaus auch bei einem Erfolg des Antrags wegen der dann gegebenen Außenbereichslage unzulässig bleiben würde. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 –, NVwZ 2002, 1126 [1127], RdNr. 10 in juris, m.w.N.).

81

Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihrem Normenkontrollantrag vor allem das Ziel, dass ein größerer Teil ihrer Grundstücke als bebaubare Fläche (Bauland) ausgewiesen wird. Würde der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt, wäre die Antragsgegnerin indes nicht daran gehindert, in einem neuen Bebauungsplan eine für die Antragstellerinnen günstigere Ausweisung von Baugebieten, wenn auch nicht in dem von ihnen begehrten Umfang, vorzunehmen. Für die Flächen, wo Bestandsgebäude noch vorhanden sind, greift das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ohnehin nicht. Die Vorschrift erfasst nur solche Flächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen (BVerwG, Urt. v. 03.06.2014 – BVerwG 4 CN 6.12 –, BVerwGE 149, 373 [375 ff.], RdNr. 15). Zum Plangebiet gehören aber auch (derzeit) unbebaute Flächen, die die Antragsgegnerin als Grünflächen, Verkehrsflächen sowie Gemeinbedarfsflächen festgesetzt hat und die außerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete liegen. Zudem würden die Antragstellerinnen die von ihnen mit dem Normenkontrollantrag verfolgten Ziele zumindest teilweise erreichen, wenn nur einzelne Festsetzungen, wie etwa die temporäre Nutzung der öffentlichen Grünflächen für „Events“ und als Parkplätze oder die Festsetzung von Baugrenzen für unwirksam erklärt würden.

82

II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

83

1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen Fehlern.

84

1.1. Zwar war das Planaufstellungsverfahren formell fehlerhaft, weil die Bekanntmachung des Plans in Bezug auf die Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen, wie oben dargelegt, nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprach. Dieser formelle Mangel ist jedoch unbeachtlich (geworden).

85

1.1.1. Dabei kann dahinstehen, ob der Fehler bereits gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Alt. 2 BauGB deshalb unbeachtlich war, weil nur „einzelne Angaben“ dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Da keines der betroffenen Schutzgüter explizit benannt wurde, dürfte die Heilungsvorschrift allerdings nicht greifen. Denn bei einem klaren Übergewicht der nicht bekannt gemachten Arten verfügbarer Umweltinformationen kann nicht von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben ausgegangen werden (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [214 f.], RdNr. 25).

86

1.1.2. Eine Unbeachtlichkeit ist jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift werden nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Antragstellerinnen haben diesen Mangel nicht gerügt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Mangel von anderer Seite innerhalb der Jahresfrist gerügt wurde.

87

Die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB tritt allerdings nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der in § 215 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen vollständig und unmissverständlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [16 f.], RdNr. 15). Unterläuft der Gemeinde insoweit ein Fehler, beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn der Fehler geeignet ist, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist Verstöße im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 4 CN 5.10 –, BVerwGE 143, 192 [198 f.], RdNr. 22).

88

Die Antragsgegnerin wies jedoch in der Bekanntmachung des Bebauungsplans in ihrem Amtsblatt vom 01.07.2013 (Beiakte B, Bl. 344/2) darauf hin, dass Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

89

1.2. Sonstige beachtliche Verfahrens- oder Formmängel sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

90

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich fehlerfrei.

91

2.1. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

92

2.1.1. Der Plan verstößt nicht gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten u.a. in Bauleitplänen, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt ist. Im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und auch noch im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans am 11.07.2013 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – BVerwG 4 CN 3.13 –, BVerwGE 149, 229 [239], RdNr. 27) war die Verordnung des Landesverwaltungsamts über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Elbe von der Landesgrenze Sachsen (km 168+400) bis Vockerode (km 247+573) noch nicht in Kraft. Der Umstand, dass sich vor der förmlichen Festsetzung Teile des Plangebiets in einem (natürlichen) Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 Abs. 1 WHG befanden, war im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

93

2.1.2. Es fehlt auch nicht an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

94

Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – BVerwG IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – BVerwG 4 NB 21.95 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 – BVerwG 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in juris).

95

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihre planerischen Zielsetzungen mit einer konkreten Planung nur teilweise umsetzt. Die Gemeinde betreibt auch dann noch eine von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB getragene städtebauliche Planung, wenn die getroffenen Festsetzungen jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Planungsziele zu leisten. Davon ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn die Festsetzungen die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung von vornherein verfehlen, etwa weil sie aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren oder weil die realistische Gefahr besteht, dass die Festsetzungen die planerische Zielsetzung konterkarieren (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 – BVerwG 4 CN 8.14 –, ZfBR 2016, 44, RdNr. 11 ff., m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht für nur den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG Urt. v. 18.03.2004 – BVerwG 4 CN 4.03 –, BRS 67 Nr. 2, RdNr. 9 in juris).

96

Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans insgesamt keine durchgreifenden Bedenken.

97

2.1.2.1. Insbesondere entfällt die Erforderlichkeit der Planung nicht deshalb, weil das ausgewiesene Gewerbegebiet teilweise in einem nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, in welchem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB (grundsätzlich) untersagt sind. Die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung in diesem Gewerbegebiet bleibt trotz der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Plangebiet vollzugsfähig. Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG kann bei der Festsetzung nach § 76 Abs. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 BauGB den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen. Eine solche allgemeine Zulassung bestimmt § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Elbe, so dass die im Bebauungspan in den Baufenstern zulässige Bebauung ungeachtet der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets auch wasserrechtlich zulässig geblieben ist.

98

2.1.2.2. An der Erforderlichkeit des Bebauungsplans fehlt es auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit der Planung.

99

Zwar ist eine Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie in absehbarer Zeit nicht finanzierbar ist (vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – BVerwG 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239 [241]), RdNr. 12 in juris; Urt. d. Senats v. 14.02.2013 – 2 K 122/11 –, BRS 81 Nr. 31, RdNr. 72 in juris, m.w.N.). Ein Fall der generellen („absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa vor, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – BVerwG 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147], RdNr. 10 in Juris). Die Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen (Urt. d. Senats v. 14.02.2013, a.a.O., m.w.N.). Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (Urt. d. Senats v. 14.02.2013, a.a.O., m.w.N.).

100

Gemessen daran bestehen für eine fehlende Finanzierbarkeit der angegriffenen Planung keine greifbaren Anhaltspunkte. Er ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein könnte, die Mittel für die von ihr geplanten Maßnahmen, aufzubringen, die sie in ihrer Grobkostenschätzung (Bl. 342/2 der Beiakte B) auf 1,66 Mio. € (Anschaffungskosten sowie Herstellungskosten für Grünflächen und Verkehrsflächen) zuzüglich Folgekosten in Höhe von 12.000 € (Grünflächen, Spielplatz) veranschlagt hat. Selbst wenn diese Mittel, wie die Antragstellerinnen geltend machen, nicht ausreichen sollten, ist nicht ersichtlich, dass Kosten entstehen werden, die so weit über die geschätzten Kosten hinausgehen, dass die Antragsgegnerin zur Finanzierung nicht mehr in der Lage sein wird.

101

Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragstellerinnen auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, die Planverwirklichung sei wirtschaftlich unmöglich, weil die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet wegen der aus ihrer Sicht zu geringen Ausweisung bebaubarer Flächen zu stark eingeschränkt seien. Die Frage, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung wirtschaftlich ist, betrifft vielmehr die Frage, ob die Antragsgegnerin die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB fehlerfrei abgewogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 – BVerwG IV C 30.76 –, BVerwGE 56, 283 [289 f.], RdNr. 40 in juris). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn offensichtlich wäre, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung von vorn herein nicht umsetzbar ist. Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall.

102

2.1.3. Es ist auch nicht erkennbar, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans gegen höherrangiges Recht verstoßen.

103

2.1.3.1. Dies gilt insbesondere für die von den Antragstellern insbesondere gerügte – großflächige – Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit temporärer Nutzung an maximal zehn Tagen im Jahr für „Events“ bzw. Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplätze (außerhalb der Flächen mit Pflanzbindungen)

104

a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe festgesetzt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können im Bebauungsplan auch die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Flächen für das Parken von Fahrzeugen als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden. Das BauGB schließt die Überlagerung von Festsetzungen für einzelne Grundstücke nach mehreren der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsbefugnisse nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2008 – BVerwG 4 BN 6.08 –, BRS 73 Nr. 20).

105

Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind allerdings nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt werden. Danach sind bauliche Anlagen sowie andere Nutzungen als der bloße Aufenthalt im Freien zwar nicht völlig ausgeschlossen. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein und die überwiegende Prägung durch Grünflächen nicht entfallen lassen (zum Ganzen: OVG BBg, Urt. v. 21.02.2013 – OVG 2 A 9.11 –, juris, RdNr. 45, m.w.N.). Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird – wie der Begriff der „Grünfläche“ nahelegt – im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt; im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche sind aber bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben (BVerwG, Beschl. v. 22.10.2012 – BVerwG 4 BN 36.12 –, BRS 79 Nr. 34, RdNr. 4 in juris, m.w.N.). Überlagernde Festsetzungen scheiden aus, wenn sie eine Bebauung ermöglichen, die den Charakter der festgesetzten Grünfläche maßgeblich prägen und damit verfälschen würde; in diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand" einer Grünflächenplanung umsetzen will; § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter" Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (OVG NW, Urt. v. 04.07.2012 – 10 D 29/11.NE –, DVBl 2012, 1302, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Im Gegensatz dazu kann die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche mit der Maßgabe, dass auf ihr an wenigen Tagen im Jahr eine Festplatznutzung zulässig ist, im Einzelfall wirksam sein; einer weiteren Konkretisierung der Festplatznutzung, etwa was die zeitliche Dauer oder die Art der Nutzung anlangt, bedarf es dabei nicht; die Festlegung derartiger Einzelheiten ist vielmehr Sache des betreffenden Genehmigungsverfahrens (VGH BW, Urt. v. 05.12.1989 – 8 S 2371/87 –, UPR 1990, 278).

106

Gemessen daran ist die von der Antragsgegnerin festgelegte überlagernde Nutzung der Grünflächen an zehn Tagen im Jahr für Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplätze bei besonderen Großveranstaltungen grundsätzlich zulässig.

107

Die Antragsgegnerin hat sich bei dieser Festsetzung auch in nicht zu beanstandender Weise auf städtebauliche Gründe gestützt. In der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 4.7, Seite 18) hat sie dazu ausgeführt, dass nach den städtebaulichen Zielvorstellungen die Freiflächen nach ihrer Entsiegelung als Rasenflächen einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sollen. Durch ihre Lagegunst zur Altstadt und ihre gute Erreichbarkeit seien sie in besonderem Maße als temporäre Parkplatzanlagen für Großveranstaltungen (z.B. Stadtfest, Luthers Hochzeit und Reformationsfest) geeignet. Darüber hinaus sei die südliche Fläche geeignet für Events und Freiluftveranstaltungen (z.B. Konzerte). Diese lärmintensiven Nutzungen seien an dieser Stelle aufgrund der Abstandsverhältnisse zu den nächsten Wohnbebauungen als relativ konfliktfrei anzusehen.

108

b) Die Festsetzung entspricht auch den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Erforderlichkeit der Planung.

109

Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche GF 1 mit einer temporären Nutzung als Parkfläche ist nicht schon deshalb nicht erforderlich, weil nach der Auffassung der Antragstellerinnen ein Bedarf für eine 2,3 ha große „Liegewiese“ nicht besteht. Es liegt im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin, in welchem Umfang sie unbebaute Flächen als öffentliche Grünflächen ausweist. Einer Bedarfsanalyse bedurfte es nicht. Auch entspricht die überlagernde Nutzung als Parkflächen dem oben aufgezeigten Planungsziel der Antragsgegnerin, unabhängig davon, welcher konkrete Parkplatzbedarf bei solchen Großveranstaltungen besteht.

110

Die Erforderlichkeit der Festsetzung der Grünfläche GF 2 können die Antragsgegnerinnen auch nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, die wenigen dort stattfindenden Veranstaltungen könnten ebenso gut auf anderen Grünflächen in dem im Gemeindegebiet gelegenen Volkspark stattfinden und die Fläche sei wegen der höheren Insektenbelastung und wegen des höheren Unfallrisikos (steile Böschung) für die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Veranstaltungen nicht oder wenig geeignet. Wie oben bereits dargelegt, besitzt die Gemeinde in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen.

111

Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen, die planerische Festsetzung, mit der die Nutzung der Grünflächen als Parkflächen zeitlich eingeschränkt wird, sei nicht umsetzbar, weil nach der Begründung des Bebauungsplans die derzeit vorhandene Einfriedung zurückgebaut werden und eine öffentlich zugängliche Rasenfläche entstehen solle und sich die Fläche außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befinde, so dass auch keine Möglichkeit bestehe, eine ganzjährige Nutzung zu verhindern. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zeitliche Beschränkung der Nutzung als Parkflächen aufgrund des Wegfalls der Einfriedung von vornherein nicht vollzugsfähig sein könnte. Die Grünflächen sind mit Kraftfahrzeugen über die von der D-Straße abzweigende öffentliche Verkehrsfläche und die sich westlich daran anschließende öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung erreichbar. Diese Verkehrsflächen können durch geeignete Maßnahmen, wie etwa entfernbare Poller oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt werden.

112

2.1.3.2. Rechtlich zulässig ist auch die Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport.

113

a) Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Danach sind als sonstige (nicht von § 10 BauNVO erfasste) Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen.

114

Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten" allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (BVerwG, Urt. v. 28.05.2009 – BVerwG 4 CN 2.08 –, BVerwGE 134, 117 [120], RdNr. 10, m.w.N.). Dem entsprechend kommt auch die Festsetzung von Sondergebieten mit der Zweckbestimmung Wassersport (Wassersportgebiete) in Betracht (vgl. NdsOVG, Urt. v. 18.09.2014 – 1 KN 123/12 –, BRS 82 Nr. 21, RdNr. 24 in juris). Diese lassen sich keinem Baugebietstyp der §§ 2 ff. BauNVO zuordnen. Zu Unrecht rügen die Antragstellerinnen in diesem Zusammengang, das festgesetzte Sondergebiet Wassersport sei – der Sache nach – eine „Anlage für sportliche Zwecke“, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist. Der wesentliche Unterschied zu einem Gewerbegebiet besteht hier darin, dass in dem festgesetzten Sondergebiet nur eine bestimmte Nutzung, nämlich eine Nutzung für Zwecke des Wassersports, zulässig sein soll. Das Gebiet erhält dadurch ein „eigenes Gesicht", das sich von dem eines Gewerbegebiets deutlich unterscheidet. An der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 BauNVO, wonach sich ein sonstiges Sondergebiet von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden muss, fehlt es nicht bereits deshalb, weil die Nutzungen, für die das geplante Sondergebiet offen ist, auch in einem der Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO verwirklicht werden könnten (VGH BW, Urt. v. 24.07.1998 – 8 S 2952/97 –, BRS 60 Nr. 77, m.w.N.).

115

b) Die Festsetzung ist auch erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

116

aa) An der Erforderlichkeit fehlt es nicht schon deshalb weil die Festsetzung dem Wunsch der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. entspricht, in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden baulichen Anlagen an der Elbe eine möglichst hochwassersichere Bootsremise errichten zu können, und die Festsetzung nach der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 4.1, Seite 15) auch auf dieses Ziel ausgerichtet ist.

117

Maßgebend ist, ob die Bauleitplanung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niedergelegten Zwecken gerecht wird, ob sie insbesondere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; daran fehlt es etwa dann, wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers vorgenommen wird, um diesem etwa einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.2002 – BVerwG 4 BN 61.01 –, BRS 65 Nr. 44, RdNr. 3 in juris). Die Errichtung von Sportstätten ist indes ein städtebaulich relevanter Belang und gehört gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu den Aufgaben der kommunalen Bauleitplanung (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.07.2012 – 10 D 29/11.NE –, BRS 79 Nr. 35, RdNr. 24 in juris). Die Ermöglichung und Förderung des Amateursports, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, kann auch im öffentlichen Interesse liegen (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.07.2012, a.a.O., RdNr. 25).

118

Gemessen daran, bestehen hier an der Erforderlichkeit der Festsetzung des Sondergebiets Wassersport keine durchgreifenden Bedenken. Sie erfolgte nach den in der Begründung des Bebauungsplans dargelegten Gründen nicht nur im privaten Interesse der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung erläutert, weshalb die mit der Festsetzung des Sondergebiets beabsichtigte Unterstützung des Wassersportvereins auch im öffentlichen Interesse liege. Dieser trage durch seine sportlichen Aktivitäten (Segeln, Kanu und Motorsport) maßgeblich dazu bei, den traditionellen Bootssport auf der Elbe zu ermöglichen und zu fördern und die Stadt an der Elbe überregional bekannt zu machen. Die Unterstützung und Stärkung des Standortes am ehemaligen Strombad habe insofern sportliche und soziale Gründe.

119

bb) Ohne Erfolg wenden die Antragstellerinnen ein, es sei vollkommen unklar, wie diese Planung verwirklicht werden solle, weil die Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. kaum in der Lage sein werde, die 679 m² große Fläche zu einem angemessenen Preis von 25.000 bis 40.000 € zu erwerben und mit der festgesetzten Halle mit einer Grundfläche von 250 m² zu geschätzten Baukosten in Höhe von 125.000 € zu errichten. Unabhängig davon, dass die Annahmen der Antragstellerinnen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. spekulativ sind, besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin die Flächen erwirbt und diese wie das Flurstück 89 – bebaut oder unbebaut – an den Wassersportverein vermietet. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die vorgesehene Bebauung des Sondergebiets aus wirtschaftlichen Gründen auf Dauer ausscheidet.

120

2.1.3.3. Auch die von den Antragstellerinnen beanstandete Festsetzung von Baugrenzen im Gewerbegebiet lässt einen Verstoß gegen höherrangige Regelungen nicht erkennen.

121

a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt werden. Nach § 23 Abs. 1 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden; § 16 Abs. 5 BauNVO ist entsprechend anzuwenden. Nach der letztgenannten Vorschrift kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Der städtebauliche Zweck der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche besteht insbesondere in der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauNVO, § 23 RdNr. 6).

122

Die von den Antragstellerinnen bemängelten Baugrenzen innerhalb des Gewerbegebiets zielen nach der Planbegründung (Abschnitt 4.3, S. 17) auf eine geringe Überbauungsdichte ab; der Freiflächenanteil soll relativ hoch sein. Auch die Wahrung einer geringen Bebauungsdichte ist ein legitimes städtebauliches Ziel.

123

b) Zur Erreichung dieses städtebaulichen Ziels ist die Festsetzung nach dem oben aufgezeigten Maßstab auch erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen wird die Erforderlichkeit der Festsetzung der Baugrenzen im Gewerbegebiet insbesondere nicht dadurch widerlegt, dass westlich des Gewerbegebiets im Sondergebiet Wassersport weitere Bebauung zugelassen wird. Auch im Sondergebiet hat die Antragsgegnerin Baugrenzen festgesetzt, die nur eine maßvolle Bebauung des Gebiets zulassen, und der Abstand zwischen dem Baufenster im Gewerbegebiet und dem im Sondergebiet beträgt ca. 60 m, so dass das von der Antragsgegnerin verfolgte städtebauliche Ziel, eine möglichst geringe Bebauungsdichte zu bewahren, durch die Bebauungsmöglichkeit im Sondergebiet nicht verfehlt wird.

124

2.1.3.4. Der Bebauungsplan verstößt entgegen der Annahme der Antragstellerinnen nicht deshalb gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, weil der Radweg im Süden des Plangebiets direkt an der Linie der Uferböschung festgesetzt wird.

125

Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche führen. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sich auf der von den Antragstellerinnen bezeichneten, ca. 80 m langen und 10 m breiten Fläche, die im Bereich der ehemaligen Gaststätte (W. Menü) liegt, ein solches Biotop befindet oder die Fläche Teil eines solchen Biotops ist.

126

Zur näheren Bestimmung der nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG besonders geschützten Biotoptypen ist von den Definitionen und Erläuterungen auszugehen, die in der Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache 14/6378, S. 66 ff., dem Entwurf zum späteren Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), enthalten sind. Diese Anlage stammt vom Bundesamt für Naturschutz und beruht auf der in Abstimmung mit den Länderfachbehörden weiterentwickelten älteren Liste, die schon zu § 20c BNatSchG a.F. von der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie, der Funktionsvorgängerin des Bundesamtes für Naturschutz, gemeinsam mit den Länderfachbehörden erarbeitet worden war. Die in der Anlage enthaltenen Definitionen und Erläuterungen liegen daher dem Verständnis der Biotopbegriffe des Bundesrahmenrechts zugrunde (vgl. zum ganzen: NdsOVG, Urt. v. 10.03.2005 – 8 LB 4072/01 –, juris, RdNr. 60, m.w.N.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, BNatSchG § 30 RdNr. 9).

127

Nach der Anlage zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 20.06.2001 – Definition und Erläuterung der in Art. 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope (BT-Drs. 14/6378, S. 66) – zeichnen sich natürliche oder naturnahe Fließgewässer durch einen gewundenen, auf Umlagerungsstrecken auch verzweigten und den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Lauf aus. Sie sind geprägt durch Gewässerabschnitte unterschiedlicher Breite, Böschungsneigung, Tiefe und Längsgefälle sowie durch ein vielgestaltiges Bett und Ufer mit naturnahem Bewuchs und werden allein durch die Fließgewässerdynamik geformt. In der Regel weisen sie auch Schlick-, Sand-, Kies- oder Felsbänke mit naturnahem Bewuchs, vielfach auch Altarme und Altwasser auf. Diese Voraussetzungen erfüllt der in Rede stehende Abschnitt an der Elbe ersichtlich nicht.

128

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im fraglichen Bereich ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NatSchG LSA befindet, für das gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Verbote des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG LSA ebenfalls gelten. Nach dieser landesrechtlichen Vorschrift sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen. Temporäre Flutrinnen sind langgestreckte Mulden und Rinnen im Überflutungsbereich von Fließgewässern, welche schon bei mäßigem Hochwasser von Wasser durchströmt werden. Nach dem Ablaufen des Hochwassers bleiben oft temporäre Kleingewässer in den Flutrinnen zurück. Nutzungsbedingt können sich in und an den Rinnen Röhrichte, Riede sowie Bestände von Sumpf- und Niedermoorvegetation entwickeln. Typisch für Flutrinnen, besonders innerhalb genutzter Grünlandbereiche, sind die Kriechstraußgras-Rasen (vgl. dazu die Handlungsanweisung des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt zur Kartierung der nach § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschützten Biotope im Land vom 15.04.2008, S. 13). Dass in dem fraglichen Bereich solche Flutrinnen vorhanden sind, ist nicht ersichtlich.

129

Gegen das Vorliegen eines Biotops im fraglichen Bereich spricht im Übrigen auch, dass der Umweltbericht (S. 7, Beiakte B, Bl. 311/2) davon ausgeht, dass lediglich im Bereich der Angerschanze unter der Nr. 236 ein geschütztes Biotop (Gehölz an der Angerschanze) verzeichnet sei, das außerhalb des Plangebiets liege, und auch die – fachkundige – untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wittenberg im Planaufstellungsverfahren nicht auf das Vorliegen eines Biotops hinwies.

130

2.1.3.5. Die Festsetzung einer Verkehrsfläche in diesem Bereich verstößt auch nicht gegen die Vorschriften über Gewässerrandstreifen.

131

Gemäß § 38 Abs. 1 WHG dienen Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Nach § 38 Abs. 2 WHG umfasst der Gewässerrandstreifen das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt; der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich fünf Meter breit. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde für Gewässer oder Gewässerabschnitte (1.) Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben, (2.) im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen und (3.) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen. Die Festsetzung von Gewässerrandstreifen innerhalb im Zusammenhang bebauter (und bebaubarer) Ortsteile (nach §§ 30 Abs. 1 und 2, 34 BauGB) stellt § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 damit grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 38, RdNr. 30). Hier ist nicht ersichtlich, dass ein Gewässerrandstreifen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 WHG festgesetzt wurde.

132

Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 WHG können die Länder von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen. § 50 Abs. 1 WG LSA bestimmt allerdings nur, dass die Gewässerrandstreifen im Außenbereich nach § 35 BauGB entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung und fünf Meter bei Gewässern zweiter Ordnung betragen, und gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 WG LSA ist es im Gewässerrandstreifen verboten, nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege und Plätze zu errichten, wobei nach § 50 Abs. 3 WG LSA im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen werden können, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert und nachteilige negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind.

133

Damit ist (nur) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Bauverbot innerhalb des Gewässerrandstreifens normiert. Der Senat kann offen lassen, ob dies die Gemeinde daran hindert, eine bislang im Außenbereich liegende Fläche, die zu einem Gewässerrandstreifen gehört, in der Weise zu überplanen, dass dort nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege oder Plätze errichtet werden können. Denn bei dem in Rede stehenden Teil der Verkehrsfläche handelt es sich um eine standortgebundene Anlage im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 WG LSA, die auch im Gewässerrandstreifen zulässig ist. Zu den standortgebundenen Anlagen gehören solche baulichen Anlagen, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können, wie Bootsanlegestellen oder Brücken (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 23.05.2011 – 2 C 505/09 –, juris, RdNr. 59). Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor, weil der in Rede stehende Abschnitt der Verkehrsfläche am südöstlichen Rand des Plangebiets – wenn auch nur optional – als Schiffsanlegestelle dienen soll.

134

2.1.3.6. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, soweit er im Verlauf des Rad- und Gehweges eine dammartige Aufschüttung festsetzt, der die Funktion einer Hochwasserschutzanlage zukommt.

135

a) Insbesondere steht einer solchen Festsetzung nicht entgegen, dass der Gewässerausbau, dem nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG Deich- und Dammbauten gleichgestellt sind, nach § 68 WHG einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf.

136

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Flächen für Hochwasserschutzanlagen festgesetzt werden. Mit dem Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 ist die ursprünglich normierte einschränkende Voraussetzung in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB „soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können“ entfallen. Die Festsetzungsgegenstände können deshalb auch Gegenstände von Planungen nach anderen Gesetzen sein, insbesondere dem WHG und den einschlägigen Landeswassergesetzen. Zur Abgrenzung gegenüber solchen Planungen ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB eine eigenständige bodenrechtliche Funktion hat. Nur soweit Planungen nach anderen Gesetzen im Sinne des
§ 38 BauGB Vorrang vor der Bauleitplanung haben und hiervon Gebrauch gemacht worden ist, ist die Gemeinde gehindert, entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB zu treffen (zum Ganzen: Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 134). Deshalb kann die Gemeinde ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der privilegierten wasserrechtlichen Fachplanung solche Festsetzungen treffen, wenn diese nicht dem Ziel der jeweiligen Fachplanung widersprechen (Schrödter, BauGB, § 9 RdNr. 102). Entgegenstehende Fachplanungen der zuständigen Wasserbehörde sind hier nicht ersichtlich. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Behörde für Wasserwirtschaft erklärte in seiner Stellungnahme vom 24.04.2013 (Beiakte B, Bl. 223/2), dass wahrzunehmende Belange durch die Planung nicht berührt würden. Auch der Landkreis Wittenberg als untere Wasserbehörde führte in seiner Stellungnahme vom 22.04.2013 (Beiakte B, Bl. 225/2) kein entgegenstehendes fachplanerisches Vorhaben an.

137

Die Antragsgegnerin hat die Errichtung des Dammes auch in nicht zu beanstandender Weise städtebaulich begründet. Sie hat dazu angegeben (vgl. Abschnitt 4.8 der Begründung des Bebauungsplans, S. 19), die Aufstellung des Bebauungsplans solle sicherstellen, dass zumindest der nördliche Teil des Plangebiets, insbesondere die geplanten Baugebiete, außerhalb des Überschwemmungsgebiets liegen; dazu treffe der Bebauungsplan Festsetzungen, wonach die Verkehrswegeverbindung vom Tunnel an der B 187 im Westen bis zum Anschluss an das benachbarte Baugebiet im Osten als Hochwasserbarriere ausgebildet werde.

138

b) Die Festsetzung, dass auf der dammartigen Erhöhung eine öffentliche Verkehrsfläche (Rad- und Fußweg) verläuft, verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nicht gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 WG LSA. Nach dieser Vorschrift ist jede Benutzung eines Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, verboten. Bei dem Damm, auf dem der Weg verläuft, mag es sich – ungeachtet der Festsetzung auf der bodenrechtlichen Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB – um einen Deich im Sinne des § 96 WG LSA handeln. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 WG LSA dürfen aber Deichverteidigungswege, die gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 WG LSA zu einem Deich im Sinne des WG LSA gehören, betreten und mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt.

139

2.1.3.7. Auch die Festsetzung des Wendehammers mit öffentlichen Parkplätzen am südöstlichen Rand des Plangebiets verletzt kein höherrangiges Rechts, insbesondere nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die – aus Sicht der Antragstellerinnen – vorzugswürdige Anlegung einer Grünfläche oder eines Rad- und Fußweges in diesem Bereich und die Verlegung des Wendehammers an eine Stelle westlich des Baufensters besser geeignet sein soll, die von der Antragsgegnerin verfolgten planerischen Ziele zu erreichen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, läge darin kein planerischer Missgriff, der die Erforderlichkeit dieser Festsetzung in Frage stellt.

140

2.1.3.8. Die Antragsgegnerin hat mit dem angegriffenen Bebauungsplan auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen, nach dem Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln sind, indem sie im östlichen Teil des Plangebiets ein Gewerbegebiet festgesetzt hat, während im Flächennutzungsplan für diesen Bereich eine Mischbaufläche dargestellt ist.

141

Der Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Vorausgesetzt, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauBG auch Abweichungen. Stimmen Festsetzungen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig überein, bedeutet das nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 – BVerwG 4 BN 1.04 –, BRS 67 Nr. 55, RdNr. 7 in juris).

142

Allein der Umstand, dass ein Bebauungsplan bei der Art der durch ihn festgesetzten Nutzung von dem abweicht, was für das Plangebiet im Flächennutzungsplan dargestellt ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Bebauungsplan nicht in der nach § 8 Abs 2 Satz 1 BauGB gebotenen Weise aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.1979 – BVerwG IV C 65.76 –, BRS 35 Nr. 20, RdNr. 23 in juris). Da § 1 Abs. 2 BauNVO keine strikte Zuordnung der dort aufgeführten Baugebiete zu den in § 1 Abs. 1 BauNVO genannten Bauflächen, die in einem Flächennutzungsplan dargestellt werden können, vorsieht, zwingt die Regelung die Gemeinde nicht, auf Flächen, die im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen (M) dargestellt sind, lediglich Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MK) festzusetzen (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 C 694/10.N – NuR 2012, 644 [648], RdNr. 53 in juris, zum Fall der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets in einer im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche).

143

Die Zuordnung der Bauflächen im östlichen Bereich des Plangebiets wird durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht in grundlegend anderer Weise vorgenommen als im Flächennutzungsplan vorgegeben; denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte gemischte Baufläche dient der Unterbringung von Gewerbebetrieben (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Es fällt lediglich die ursprünglich beabsichtige Wohnnutzung in einem vergleichsweise geringen Umfang weg. Auch sind im Gewerbegebiet nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur solche baulichen Nutzungen zulässig, die nicht wesentlich störend sind. Allgemein zulässig sind nur Einzelhandelsbetriebe (< 150 m² bei zentrenrelevanten Sortimenten), Schank- und Speisewirtschaften, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zugelassen werden können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm in Grundfläche und Baumassen untergeordnet sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Nicht zulässig sind Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Mit diesen auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO getroffenen Einschränkungen, die sich auch städtebaulich als Maßnahme zum Schutz der Wohnbevölkerung im östlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiet rechtfertigen lassen, wollte die Antragsgegnerin nach dem Klammerzusatz in der textlichen Festsetzung insbesondere auch dem Entwicklungsgebot hinsichtlich der Darstellung von Mischbauflächen im Flächennutzungsplan Rechnung tragen.

144

Selbst wenn man in der Festsetzung eines Gewerbegebietes auch im östlichen Bereich des Plangebiets einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sehen wollte, würde dies nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Danach ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Eine solche Beeinträchtigung läge hier nicht vor. Selbst wenn eine im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Konzeption durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets auf der dort dargestellten Mischbaufläche verlassen worden sein sollte, wäre nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere verstößt die Ausweisung eines Gewerbegebiets mit den festgesetzten Nutzungsbeschränkungen nicht gegen den im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist zwar ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung (OVG NW, Urt. v. 19.12.2011 – 2 D 31/10.NE –, juris, RdNr. 120). Aufgrund der geringen Größe des Gewerbegebiets und der Einschränkungen in Bezug auf die baulichen Nutzungen zur Herstellung der „Nutzungsverträglichkeit im Sinne der Mischnutzung“ (vgl. S. 15 der Planbegründung) ist aber eine Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung gewährleistet. Die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, in dem nur „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" zulässig sind, neben einem allgemeinen Wohngebiet verstößt dem entsprechend nicht gegen den Trennungsgrundsatz; denn was den Störungsgrad der in einem in dieser Weise eingeschränkten Gewerbegebiets zulässigen Gewerbebetriebe betrifft, besteht zu einem Mischgebiet kein Unterschied (VGH BW, Beschl. v. 16.12.1993 – 8 S 1889/93 –, ESVGH 44, 139 [142], RdNr. 23 in juris). Auch wird die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, NVwZ 2005, 324 [326], RdNr. 22 in juris, m.w.N.).

145

2.2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht unter beachtlichen Abwägungsmängeln.

146

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18). Gemessen daran sind keine Abwägungsmängel erkennbar.

147

2.2.1. Der Bebauungsplan leidet nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung Teile des Plangebiets, insbesondere Teile des ausgewiesenen Gewerbegebiets, innerhalb eines noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiets im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG lagen.

148

Zu den abwägungserheblichen Belangen gehören gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB auch die Belange des Hochwasserschutzes, deren Berücksichtigung in den Fällen der Nichtanwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG unberührt bleiben (Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 178c; NdsOVG, Urt. v. 02.06.2014 – 1 KN 136/12 –, juris, RdNr. 48).

149

In diesen Fällen sind deshalb die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen und nach Abwägungsgrundsätzen zu behandeln. Die Anforderungen für Ausnahmen vom Planungsverbot im Sinne des § 78 Abs. 2 WHG sind nicht maßgeblich. Mit Rücksicht auf das allgemeine und auch vom Gesetzgeber im WHG zum Ausdruck gebrachte Gewicht vorhandener festgesetzter und faktischer Baugebiete und der in ihnen bestehenden baulichen Nutzungsmöglichkeiten kann in festgesetzten Überschwemmungsgebieten in Betracht kommen, durch Festsetzungen im jeweiligen Planungsfall geeignete und nach Abwägungsgrundsätzen angemessene Vorkehrungen zum Hochwasserschutz zu treffen. Dies kann ggf. zu Festsetzungen für eine dem Hochwasserschutz entsprechenden Bauweise oder zur Festsetzung von Hochwasserschutzanlagen führen. Aus der in § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG geregelten Untersagung der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den § 30 und 33 können sich – mittelbar – weitere Anforderungen an die Bauleitplanung in Überschwemmungsgebieten ergeben. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung solcher Bebauungspläne, auf die die Planungsschranke des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG keine Anwendung findet (vgl. zum Ganzen: Söfker, a.a.O.).

150

Die Antragsgegnerin hat die Problematik der Belegenheit von Teilen des Plangebiets in einem (natürlichen) Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 1 WHG gesehen und in ihrer Planung aufgegriffen. Zur Sicherung der baulichen Anlagen wird im Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB eine Hochwasserschutzanlage in Gestalt des Dammes festgesetzt. Zudem werden die Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (Hochwasserschutz Elbe) umgrenzt. Entgegenstehende Belange des Hochwasserschutzes wurden von den für den Hochwasserschutz zuständigen Stellen nicht geltend gemacht. Die obere Wasserbehörde gab in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2013 (Beiakte B, Bl. 223/2) an, dass von ihr wahrzunehmende Belange nicht berührt würden. Die untere Wasserbehörde wies in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2013 (Beiakte B, Bl. 225/2 f.) lediglich auf die Folgen der seinerzeit bevorstehenden Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hin, erhob aber im Übrigen keine Einwände gegen die Planung. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt stimmte in seiner Stellungnahme vom 22.11.2012 (Beiakte A, Bl. 108/1 f.) der Planung aus Sicht des Hochwasserschutzes zu.

151

2.2.2. Zu Unrecht rügen die Antragstellerinnen, der Bebauungsplan beziehe fehlerhaft an das festgesetzte Plangebiet angrenzende Flächen nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein.

152

Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gemeinde, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem Gemeindegebiet einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht. Die Gemeinde hat die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB); auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Auch hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf die Gemeinde die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht. Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag verwirklicht werden (BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 – BVerwG 4 NB 23.94 –, DVBl 1996, 264 [265], RdNr. 10 f. in juris; Beschl. v. 10.10.2013 – BVerwG 4 BN 36/13 –, BRS 81 Nr. 5, RdNr. 5 in juris).

153

Das Planungsermessen der Gemeinde ist allerdings auch bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Einerseits darf der Bebauungsplan mit seinem räumlichen Geltungsbereich nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Andererseits kann es jedoch auch geboten sein, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung erfüllt ein Bebauungsplan dann nicht, wenn er die städtebauliche Ordnung seiner Umgebung in Frage stellt. Die geschieht etwa dann, wenn durch die Planung eine Gemengelage entsteht, die unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sinnvoll ist, oder wenn zum Innenbereich nach § 34 BauGB gehörende Grundstücke mangels Erschließung unbebaubar bleiben können oder eine spätere Überplanung erheblich erschwert wird. Die Erforderlichkeit, weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, kann sich ferner aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ergeben. Das in ihm enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt die planerische Freiheit der Gemeinde auch bei der Festlegung des Plangebiets. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte die Einbeziehung auch der von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstücke erfordern kann. Bei einer ordnungsgemäßen Abwägung ist es beispielsweise notwendig, ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plangebiet einzubeziehen, anstatt die schädigende Planung unmittelbar vor seiner Grenze enden zu lassen. Aber auch solche Bebauungspläne sind abwägungsfehlerhaft, die ein Grundstück – ohne es zu erfassen – umschließen, wenn sie den Rechten des Grundstückseigentümers nicht hinreichend Rechnung tragen. Bei der Abwägung müssen auch diejenigen Auswirkungen der Planung bedacht werden, die zwar keine enteignende Wirkung auf ein Nachbargrundstück haben, deren Berücksichtigung sich der planenden Gemeinde jedoch in der jeweiligen Situation als erforderlich aufdrängen muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995, a.a.O., RdNr. 13 ff.).

154

a) Gemessen daran war es in der konkreten Planungssituation nicht geboten, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen des Flurstücks 89, die von der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. genutzt werden, in das Plangebiet einzubeziehen.

155

Die Antragsgegnerin durfte bei ihrer Planungsentscheidung in Rechnung stellen, dass weder sie selbst noch die Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. als (bisherige) Nutzerin der Flächen auf den im hochwassergefährdeten Bereich liegenden Flächen des Flurstücks 89 eine bauliche Erweiterung beabsichtigen und aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Elbe und der Lage im hochwassergefährdeten Bereich eine Bebauung ohne hin nicht in Frage kommen dürfte. In der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 3.0, S. 13 a.E.) hat sie in nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass das Vereinsgelände der Wassersportgemeinschaft im Hochwassergebiet der Elbe verbleibe, eine Hochwassersicherung des Geländes nicht beabsichtigt und aus pragmatischen Gründen wohl auch nicht zielführend sei. Die Wassersportgemeinschaft habe sich mit dieser Situation seit Jahrzehnten arrangiert. Die Gebäude und baulichen Anlagen seien dem jährlich wiederkehrenden (Normal-)Hochwasser ausgesetzt. Eine planungsrechtliche Sicherung sei nicht erforderlich, da auf dem Gelände selbst keine weiteren baulichen Erweiterungsabsichten bestünden.

156

Auch der Umstand, dass der Zugang zur Boots- bzw. Schiffsanlegestelle auf dem Flurstück 89 (auch) über die im Süden des Plangebiets liegende öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Fußweg) erfolgen soll, fordert nicht die Ausdehnung des Plangebiets auf die in Rede stehenden Flächen. Allein der Umstand, dass die Verkehrsfläche gequert werden muss, um zu den Anlagen am Elbufer zu gelangen, begründet keine Konfliktlage, die die Einbeziehung der Flächen erzwingt. Die von den Antragstellerinnen hervorgehobene Unfallgefahr bei der Querung des Radwegs zum Transport der Boote besteht bei einer Einbeziehung der Flächen gleichermaßen. Dieser Konflikt muss nicht bereits im Bebauungsplan abschließend gelöst werden, sondern kann später durch Maßnahmen bei der Gestaltung des Weges, etwa durch zum Absteigen zwingende Einrichtungen oder Hinweisschilder bewältigt werden.

157

Nicht schlüssig erscheint der Vortrag der Antragstellerinnen, die Fläche werde durch den Plan nach dessen Begründung als „optionale Schiffsanlagestelle“ avisiert, so dass sich auch daraus die Notwendigkeit der Einbeziehung der Fläche ergebe. Nach der von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Passage der Plangebegründung (Abschnitt 3.0, zweiter Absatz) soll die „optionale Schiffsanlagestelle“ nicht auf dem Flurstück 89, sondern an der Aufweitung der öffentlichen Verkehrsfläche am südöstlichen Rand des Plangebiets auf dem Flurstück 86/2 hergestellt werden.

158

Eine Pflicht zur Einbeziehung der vom Wassersportverein genutzten Fläche lässt sich auch nicht auf „geologische Besonderheiten“ des Flurstücks 89 stützen. Nicht schlüssig erscheint insoweit der Vortrag der Antragstellerinnen, die zur Nutzbarmachung dieser Fläche neben der Entsiegelung und Renaturierung erforderliche Melioration verlange sinnvoller Weise eine Ableitung des Wassers in die Elbe, was nur über eine Einbeziehung des Nachbargrundstücks möglich sei, weil die Drainagerohre durch dieses geleitet werden müssten. Selbst wenn eine Ableitung des Wassers durch über das Flurstück 89 verlaufende Drainagerohre zwingend erforderlich sein sollte, wofür keine Gründe ersichtlich sind, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb dazu nach den oben dargelegten Grundsätzen die Einbeziehung des Flurstücks 89 in das Plangebiet erforderlich sein soll.

159

b) Es war auch nicht geboten, die im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3 und 73/4 nordöstlich des Plangebiets (vollständig) in das Plangebiet einzubeziehen.

160

Eine Einbeziehung war nicht erforderlich, um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die die Grundstücke ausklammernde Planung eine städtebaulich unerwünschte Gemengelage entstehen könnte. Dies machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend. Ferner stellt die Planung die Erschließung der beiden nicht an der D-Straße liegenden Grundstücke (Flurstücke 72/2 und 73/4) nicht in Frage. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung anhand des Gestaltungsplans (Bl. 307/2 der Beiakte B) erläutert hat, wird das Flurstück 72/2 durch die auf dem Flurstück 107 vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche erschlossen, so dass mit der Planung eine (mögliche) Bebaubarkeit weder ausgeschlossen noch erschwert wird.

161

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist die Einbeziehung dieser Grundstücke auch nicht zur Bewältigung einer vom Bebauungsplan hervorgerufenen Konfliktlage geboten. Zwar wird das westlich angrenzende Flurstück 107 als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass durch diese Festsetzung im Vergleich zum bisherigen Zustand Verkehrsströme ausgelöst werden, die der Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan bedürfen. Die öffentliche Straßenverkehrsfläche, die über das Flurstück 107 führt, ist – für den Kraftfahrzeugverkehr – eine Sackgasse, so dass vergleichsweise wenig Verkehr dieser Art darüber fließen wird, insbesondere weil im Gewerbegebiet nur wenige Flächen für Gewerbebetriebe zur Verfügung stehen. Auch bisher verlief über das Flurstück 107 eine Stichstraße mit KfZ-Stellplätzen. Eine gegenüber dem früheren Zustand deutlich verschärfte Konfliktlage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Erschließung der Grünflächen, die temporär bei Großveranstaltungen als Parkplätze genutzt werden, über die über das Flurstück 107 verlaufende öffentliche Straßenverkehrsfläche und die sich an diese anschließende öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung unmittelbar südlich des Alten Friedhofs erfolgt. Die dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Belästigungen bestehen nur an wenigen Tagen im Jahr. Bei der Bewertung der zu erwartenden Lärmbelastungen ist zudem in Rechnung zu stellen, dass die an der D-Straße gelegenen Grundstücke durch den auf der Bundesstraße B 187 fließenden Verkehr erheblich vorbelastet sind. Gegenüber den dort fließenden Verkehrsströmen fällt der über die Stichstraße in das Plangebiet geführte Verkehr nicht spürbar ins Gewicht.

162

2.2.3. Ein Abwägungsmangel lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht mit den wirtschaftlichen Folgen ihrer Planung befasst habe.

163

a) Der Antragsgegnerin kann nicht vorgehalten werden, sie hätte die ihr entstehenden Kosten insbesondere für die Entsiegelung von Flächen sowie für den Grunderwerb, der für die Verwirklichung der Planung erforderlich sind, nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt.

164

Eine Gemeinde muss die erst mit der Durchführung des Bebauungsplans oder im Zusammenhang mit der Umlegung verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan verbindlich und abschließend regeln, wenn sie realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme im Zusammenhang mit dem Vollzug gelöst werden können. Das Abwägungsgebot zwingt auch nicht dazu, die Satzung erst zu beschließen, wenn zugleich die Bewältigung dieser Probleme durch anderweitiges Verwaltungshandeln rechtlich gesichert ist. Die Gemeinde muss (nur) die Folgeprobleme erkennen und in die Abwägung einstellen; Details der nachfolgenden Problemlösung hat der Plangeber (noch) nicht in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass es seitens der Gemeinde zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bereits der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten bedarf, die auf den planbetroffenen Grundstückseigentümer bei der Durchführung des Bebauungsplans oder im Zusammenhang mit der Umlegung zukommen werden. Der Plangeber soll von dem mit einer Kostenschätzung verbundenen Verwaltungsmehraufwand entlastet werden (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 14.11.2007 – BVerwG 4 BN 37.07 –, BauR 2008, 1106 [1107], RdNr. 6 in juris, m.w.N.). Wie oben im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung bereits dargelegt, muss die Gemeinde bei der Planaufstellung zwar vorausschauend beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr aber ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen. Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (Urt. d. Senats v. 14.02.2013 – 2 K 122/11 –, BRS 81 Nr. 31, RdNr. 72 in juris; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 D 137/09.NE –, juris, RdNr. 102).

165

Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Abwägung (vgl. Abschnitt 6.0, S. 26) davon ausgegangen, dass sie die Kosten für die Planung und Erschließung sowie für sonstige damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen tragen werde. Dazu zählten auch Kosten für den Grundstückserwerb bzw. Nutzungsregelungen, da der überwiegende Flächenanteil in Privateigentum sei. Über die Höhe der durch die Stadt zu tragenden Kosten könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkrete Angabe gemacht werden. Maßnahmen zur Bodenordnung gemäß §§ 45 ff. BauGB (Umlegung) würden durch den Bebauungsplan nicht zwingend begründet. Grundsätzlich seien jedoch Grundstückseigentümer zur Bildung neuer Flurstücke bzw. Flurstücksgrenzen erforderlich. Diese sollten einvernehmlich zwischen dem Privateigentümer und der Antragsgegnerin geregelt werden.

166

Damit hat die Antragsgegnerin die aus der Planung entstehenden wirtschaftlichen Folgeprobleme im Wesentlichen erkannt und in ihre Abwägung eingestellt. Eine genaue Kostenermittlung war nicht erforderlich. Auch ihre Annahme, dass die Kosten noch nicht konkret bezifferbar seien, ist nicht zu beanstanden. Zwar mögen die im Zeitpunkt der Abwägung maßgeblichen Kosten für die Entsiegelung und den Grunderwerb ermittelbar oder zumindest schätzbar gewesen sein. Dementsprechend nahm die Antragsgegnerin auch eine Grobkostenschätzung vor (vgl. nochmals B. 342/2 der Beiakte B), in der die Kosten für die Entsiegelung und den Schotterrasen mit zusammen 555.000 € und die Anschaffungskosten laut Verkehrswertgutachten mit 315.000 € angegeben wurden. Eine genauere Kostenermittlung musste die Antragsgegnerin nicht vornehmen. Ob sich die Durchführung der Planung in dem Sinne wirtschaftlich „rechnet“, dass die gesamten Kosten der Planung durch Einnahmen, wie etwa von den angesiedelten Betrieben zu entrichtende Gewerbesteuer, refinanziert werden können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

167

b) Die Abwägung ist auch nicht deshalb im Ergebnis fehlerhaft, weil die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet wegen der aus der Sicht der Antragstellerinnen zu geringen Ausweisung bebaubarer Flächen zu stark eingeschränkt wären.

168

Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzung stehen der Wirksamkeit einer Festsetzung nur entgegen, wenn nach Lage der Dinge eine Rentabilität der Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden kann. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nicht bereits deshalb vor, weil die getroffenen Festsetzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit nicht ohne weiteres aufgehen, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen. Es kommt hinzu, dass es an Handhaben fehlt, die Wirtschaftlichkeit einer Nutzung vorausschauend verlässlich zu bestimmen. Zur Wirtschaftlichkeit lassen sich immer nur – mehr oder weniger gesicherte, mehr oder weniger überzeugende – Prognosen stellen. Die Erfahrung lehrt, dass gerade auch die Wirtschaftlichkeit von Grundstücksnutzungen Schwankungen unterworfen ist. Was sich einer Zeit als wirtschaftlich aufdrängt, kann in einer anderen Zeit evident unwirtschaftlich (geworden) sein. Die sich daraus ergebenden Risiken sind im Grundsatz Lasten des Eigentums und nicht Lasten der Bauleitplanung. Sie vom Eigentum auf die Bauleitplanung zu verlagern, hieße, die Bauleitplanung in erster Linie auf das Ziel der Wirtschaftlichkeit, nicht aber, wie es das Gesetz tut, auf „die städtebauliche Entwicklung und Ordnung“ zu verpflichten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 a.a.O.). Belange der Wirtschaft sind in der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a) BauGB zwar auch, aber eben nicht vorrangig oder gar ausschließlich zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Schwankungen erfordern deshalb in erster Linie Anpassungsleistungen des Eigentümers an die Marktgegebenheiten (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 – 25 N 01.308 –, BauR 2005, 515 [517], RdNr. 43 in juris). Erst wenn eine vertretbare wirtschaftliche Nutzungsperspektive auf Dauer fehlt oder die Nutzung des Eigentums gar wegen andauernder finanzieller Verluste, die auch nicht durch zumutbare Anpassungsleistungen der Eigentümer zu vermeiden sind, zur wirtschaftlichen Last wird, schlägt eine planerische Festsetzung „praktisch in eine Veränderungssperre“ um und bewirkt „im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer“; denn in diesem Fall wird eine Verwirklichung der planerischen Festsetzung unterbleiben mit der Folge, dass die zulässige Nutzung an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978, a.a.O., RdNr. 41; NdsOVG, Beschl. v. 18.11.2013 – 1 LA 43/13 –, BauR 2014, 231 [232], RdNr. 16 in juris). Die Prognose einer fehlenden wirtschaftlich tragfähigen Nutzungsperspektive muss in der aktuellen Situation einen hinreichend manifesten Anklang finden (BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).

169

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass im festgesetzten Gewerbegebiet eine wirtschaftliche Nutzung insbesondere wegen der vorgegebenen Baugrenzen auf Dauer ausscheidet, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellerinnen auch nicht substantiiert dargetan. Das durch die Baugrenzen festgelegte Baufeld hat in seinem südöstlichen Abschnitt im Bereich des ehemaligen Gaststättengebäudes eine Breite von ca. 43 m und eine Tiefe von ca. 25 m, in seinem mittleren, westlichen Teil eine Länge von ca. 70 m und eine Tiefe von ca. 20 sowie in seinem nördlichen Teil eine Breite von ca. 30 m und eine Tiefe von ca. 20 m. Weshalb diese überbaubaren Grundstücksflächen für eine wirtschaftliche Nutzung nicht ausreichen sollen, ist nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerinnen vortragen, die Vermarktung der zu erzielenden Gewerbeflächen zu besonders lukrativen Entgelten wäre nur möglich, wenn die ehemalige Terrasse der Bestandsbebauung „Kantine“ als attraktiver Freisitz in den Sommermonaten genutzt werden könnte und auch für den Winter eine Teilfläche als „Wintergarten“ errichtet werden könnte, übersehen sie, dass eine Planung nicht schon deshalb nicht vollzugsfähig ist, weil eine wirtschaftlichere Nutzung der Flächen in Betracht kommt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die zugelassene Bebauungstiefe in diesem Teil des Baufelds die Errichtung einer Terrasse und/oder eines Wintergartens in angemessener Größe ausschließt. In dem bereits erwähnten Gestaltungsplan ist zumindest eine Terrasse vorgesehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen des Verlaufs des Radweges in diesem Abschnitt unmittelbar am Elbufer und wegen der als Wendefläche vorgesehenen verbreiterten Straßenverkehrsfläche die Attraktivität des Standortes derart geschmälert wird, dass eine wirtschaftliche Nutzung des Baufeldes dort ausgeschlossen ist. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, befindet sich die Terrasse auf einem höheren Geländeniveau als der Radweg. Dass dort der Radverkehr an einer Gaststätte vorbeigeführt wird, eine Schiffsanlagestelle „optional“ entstehen kann und der Kfz-Verkehr bis zum Uferbereich fahren darf, sind Gesichtspunkte, die die Wirtschaftlichkeit der gewerblichen Nutzung nicht zwingend ausschließen, sondern auch steigern können. Soweit die Antragstellerinnen monieren, nach ihrer Kenntnis befänden sich bereits zwei Schiffsanlegestellen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin, ist nicht ersichtlich, wo diese liegen sollen und ob sie von der Lagegunst gleich gut geeignet sind. Dass eine andere Planung aus der Sicht der Antragstellerinnen besser wäre oder dem Planziel der „Erlebbarkeit der Elbe“ dort näher käme, genügt für die Feststellung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Nutzung nicht.

170

2.2.4. Abwägungsfehlerhaft ist der Bebauungsplan auch nicht insoweit, als er großflächig öffentliche Grünflächen mit temporärer Nutzung an maximal zehn Tagen im Jahr für „Events“ bzw. Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplätze (außerhalb der Flächen mit Pflanzbindungen) festsetzt.

171

An die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind allerdings bei der Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG sowie die größtmögliche Schonung privater Flächen zu beachten. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben und deshalb die Enteignungsvoraussetzungen bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu prüfen sind. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weitergehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen – insbesondere durch Inanspruchnahme von Flächen in gemeindlichem Eigentum – zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (zum Ganzen: BayVGH, Urt. v. 30.11.2006 – 26 N 03.586 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden.

172

a) Die Antragsgegnerin hat das von den Antragstellerinnen bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemachte Interesse an einer größeren Ausdehnung der bebaubaren Flächen gesehen und mit dem öffentlichen Interesse an einem möglichst umfangreichen Grünflächenanteil abgewogen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass für sie „Erlebbarkeit Elbe“ gleichbedeutend ist mit „Freizeit im Grünen/am Wasser“ und eine Erholung in naturnaher Landschaft mit Zugänglichkeit zur Elbe für ihre Bürger und Touristen verbunden ist (vgl. die Abwägungstabelle Öffentlichkeit, Beiakte B, B. 278/2 Rückseite). In der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 3.0, S. 14) hat sie als ein Planziel angegeben, dass ein hoher Grünanteil entstehen soll.

173

b) Auch das Abwägungsergebnis hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Antragstellerinnen an einer umfangreicheren Bebaubarkeit ihrer Grundstücke mit dem öffentlichen Interesse an einem möglichst großen Grünflächenanteil nicht fehlgewichtet.

174

Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass das Planungsziel der Antragsgegnerin, eine (alt-)stadtnahe Erholungsfläche dieser Größe am Fluss zu schaffen, durch Inanspruchnahme eigener Flächen nicht oder nicht in vergleichbarer Weise hätte erreicht werden können. Wie die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 3.0, S. 12) dargelegt hat, ist die Beziehung zwischen dem bebauten Bereich und dem Fluss nicht so eng verwoben wie bei anderen an einem Fluss gelegenen Städten. Neben dem Hafenbereich gebe es nur wenige Abschnitte, an denen der Flusslauf dicht an die Bebauung heranreiche. Dazu zähle der Geltungsbereich des Bebauungsplans. Mit der Festsetzung von weiträumigen öffentlichen Grünflächen verbinde sich die Zielstellung der Öffnung des Areals für die Öffentlichkeit. Eine Freizeitnutzung für jedermann solle möglich gemacht werden.

175

Entscheidend ins Gewicht fällt ferner, dass die im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen öffentliche Grünflächen entstehen sollen, nicht als Bauland einzustufen sind. Die Antragsgegnerin durfte deshalb davon ausgehen, dass sie mit ihrer Überplanung in diesem Bereich nicht in bestehende Baurechte eingreift. Im Bereich der geplanten öffentlichen Grünflächen befinden sich derzeit Ruderalfluren und Gehölzbestände sowie zum großen Teil mit Ortbeton befestigte Flächen. Diese gehörten im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern waren bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind; dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 – BVerwG 4 B 26.01 –, BRS 64 Nr. 86, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllen bloße Betonflächen, die keiner anderen baulichen Nutzung zugeordnet werden können, nicht.

176

Eine (fortbestehende) Zugehörigkeit dieser Flächen zum Innenbereich nach § 34 BauGB lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Gelände, auf dem die öffentlichen Grünflächen ausgewiesen sind, bis Mitte der 1990er Jahre zu einem großen Teil von der Antragstellerin zu 2 als Betriebsgelände gewerblich genutzt wurde und teilweise bebaut war. Zwar verliert ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht; die Prägung dauert vielmehr fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist (BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 – BVerwG 4 B 39.07 –, BRS 71 Nr. 84; Urt. v. 27.08.1998 – BVerwG 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523, RdNr. 22 in juris). Damit verliert eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende prägende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsanschauung mit ihr nicht mehr gerechnet werden kann (BayVGH, Beschl. v. 16.11.2015, 4 ZB 12.611 –, juris). Das war vorliegend der Fall. Die Antragstellerin zu 2 hat ihren Geschäftsbetrieb bereits in den 1990er Jahren an einen anderen Ort verlagert. Die Antragsgegnerin durfte bei ihrer Abwägung davon ausgehen, dass die Antragstellerin zu 2 ihren Geschäftsbetrieb am alten Standort nicht wieder aufnimmt. Gegenteiliges tragen auch die Antragstellerinnen nicht vor.

177

Auch ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellerinnen durch die Festsetzung der Flächen als Grünflächen eine Bebauungsmöglichkeit nach den Vorschriften des § 35 BauGB entzogen wird. Insbesondere stellt die von ihnen im Aufstellungsverfahren vorgeschlagene Nutzung der Flächen durch Beherbergungs- und Einzelhandelsbetriebe (vgl. Beiakte A, Bl. 130/1) keine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung dar. Dies gilt auch für die von den Antragstellerinnen ins Feld geführte Anlegung befestigter bzw. geschotterter Parkflächen, die ganzjährig bewirtschaftet werden könnten.

178

Schließlich kommt dem Eigentumsrecht der Antragstellerinnen bei der Abwägung hier auch deshalb ein deutlich geringeres Gewicht zu, weil sich ein Großteil der als öffentliche Grünflächen festgesetzten Flächen bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung in einem Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 1 WHG befand. Es erscheint zweifelhaft, ob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in seiner Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im neu ausgewiesenen Plangebiet auch dann allgemein zugelassen hätte, wenn in größerem Umfang Baugebiete ausgewiesen worden wären.

179

Die Antragsgegnerin durfte deshalb das (wirtschaftliche) Interesse der Antragstellerinnen an der Ausdehnung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit weiter nach Westen hinter das Ziel der Planung, auf den unbebauten Flächen im Allgemeininteresse eine möglichst ausgedehnte stadtnahe Erholungsfläche mit Anbindung an den Elberadweg zu schaffen, zurückstellen. Dass die Antragstellerinnen, um das Ziel der Planung, die Elbe im Plangebiet „erlebbar“ zu machen, ein anderes Konzept für wirkungsvoller oder sinnvoller hält, ist insoweit ohne Belang.

180

c) Die von den Antragstellerinnen vorgebrachten (weiteren) Einwände gegen die Ausweisung der Grünfläche GF 1 tragen nicht.

181

aa) Dies gilt zunächst für ihren Einwand, zu den betreffenden Tagen der temporären Nutzung dürfte ein öffentliches Interesse daran bestehen, auch die landschaftlich reizvollen Seiten der Stadt „erlebbar“ zu machen, und die Besetzung dieser Flächen mit hunderten Autos widerspreche dieser bauplanerischen Intention. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, die Elbe „erlebbar“ zu machen, wird bei einer Betrachtung über das gesamte Jahr nicht verfehlt. An 355 Tagen im Jahr kann die Grünfläche ihre vorrangige Funktion, der Öffentlichkeit (als Erholungsraum) zur Verfügung zu stehen, uneingeschränkt erfüllen.

182

bb) Auch mit dem Einwand, die gastronomischen Betriebe würden durch die visuellen und akustischen Beeinträchtigungen durch den Großparkplatz beeinträchtigt, ist ein Abwägungsmangel nicht dargetan. Auch insoweit durfte die Antragsgegnerin in Rechnung stellen, dass bei einer solchen Nutzung der Grünfläche nur an zehn Tagen im Jahr eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist.

183

cc) Die Antragsgegnerin musste auch nicht ermitteln, welcher Bedarf an Stellplätzen bei Großveranstaltungen der von ihr beschriebenen Art benötigt werden, und ob der Bedarf nicht durch bereits vorhandene öffentliche Parkplätze gedeckt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich bei den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Großveranstaltungen der Umfang des Besucherverkehrs nur schwer vorhersagen lässt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie insoweit „Reserveflächen“ für erhöhten Anreiseverkehr bereithält.

184

dd) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, die Planbegründung lasse nicht erkennen, weshalb eine Beschränkung auf zehn Tage im Jahr letztlich erfolgt sei, insbesondere werde nicht dargelegt, ob dies unter Lärmgesichtspunkten oder unter ästhetischen Aspekten als erforderlich angesehen werde und inwieweit dies wirtschaftlich vertretbar sei. Die zeitliche Beschränkung soll erkennbar dem Planziel Rechnung tragen, die Grünflächen hauptsächlich als Erholungsflächen zur Verfügung zu stellen und Beeinträchtigungen der Umgebung durch Lärm und Abgase gering zu halten. Dieses Ziel wird bei einer Nutzung von höchstens zehn Tagen im Jahr nicht verfehlt. Die Festlegung dieser Obergrenze ist vom Planungsermessen der Antragsgegnerin gedeckt. Nähere Ausführungen dazu in der Planbegründung waren nicht erforderlich.

185

Unbegründet ist auch der Einwand der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin habe nicht erwogen, geschotterte Parkflächen, die ganzjährig bewirtschaftet werden könnten und damit wirtschaftlich wären, dauernd und räumlich beschränkt einzurichten. Diese Variante würde dem Planziel, einen möglichst hohen Grünanteil zu sichern, nicht in gleicher Weise entsprechen wie der von der Antragsgegnerin gewählten Variante. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen durfte die Antragsgegnerin – wie oben bereits erörtert – hinter dieses Planziel zurückstellen.

186

d) Auch mit ihren Einwänden gegen die Ausweisung der Grünfläche GF 2 südlichwestlich des Damms mit Rad- und Fußweg vermögen die Antragstellerinnen keinen Abwägungsmangel aufzuzeigen.

187

Ohne Erfolg rügen sie, die Planbegründung enthalte keinerlei Ausführungen, warum sie die enteignungsähnliche Wirkung für die Durchführung solcher Veranstaltungen, die überwiegend im privaten, kommerziellen Interesse durchgeführt würden, insbesondere aus § 85 BauGB, erdulden müssten.

188

Zunächst ist klarzustellen, dass die Gemeinden durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans keine konkreten Eigentumspositionen entziehen, sondern die mit dem Grundeigentum generell verbundenen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse bestimmen. Sie nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen. Diese Einordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen unabhängig. Sie behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die von einer Festsetzung ausgehende Belastung in ihrer Wirkung einer Enteignung nahe- oder gleichkommt. Ein „Umschlagen" in eine enteignende Maßnahme, die an den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG zu messen wäre, kommt nicht in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 – BVerwG 4 CN 1.08 –, BRS 74 Nr. 20, RdNr. 10 f., m.w.N.). Der planerische Zugriff der Gemeinde auf im privaten Eigentum stehende Grundstücke bedeutet nicht, dass etwa Gemeinbedarfsflächen oder öffentliche Grünflächen nur unter den Voraussetzungen festgesetzt werden dürfen, an die die §§ 85 ff. BauGB eine Enteignung knüpfen; ob der Vollzug der Festsetzung es auch erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 11.04.2012 – BVerwG 4 BN 13.12 –, BRS 79 Nr. 38, RdNr. 7 in juris).

189

Wie oben bereits ausgeführt, sind allerdings unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben, an die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken bei der Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG sowie die größtmögliche Schonung privater Flächen zu beachten. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin aus den bereits dargelegten Gründen gerecht geworden. Gesteigerte Anforderungen an die Abwägung der Eigentümerinteressen bestehen vorliegend nicht deshalb, weil die Grünflächen an wenigen Tagen im Jahr auch zu anderen Zwecken, nämlich zur Durchführung von Events und Freiluftveranstaltungen, wie insbesondere Konzerten, genutzt werden dürfen. Durch die Nutzungsmöglichkeit der Grünflächen für solche vereinzelt stattfindenden Veranstaltungen werden die Interessen der Antragstellerinnen an einer anderen, wirtschaftlich lukrativeren Nutzung der Flächen nicht stärker eingeschränkt als bei der bloßen Festsetzung als Grünfläche. Auch liegt die Durchführung solcher Veranstaltungen nicht nur im privaten (kommerziellen) Interesse der Veranstalter – diese können Veranstaltungen solcher Art auch in anderen Städten durchführen –, sondern auch im Interesse der Antragsgegnerin, die sich davon eine Erhöhung der Attraktivität der Stadt für Besucher verspricht. Dass auch eine weitergehende, wirtschaftlich einträglichere Nutzungsmöglichkeit (etwa für Weihnachtsmärkte oder sonstige Festivals über einer längere Dauer) hätte festgesetzt werden können, wie die Antragstellerinnen geltend machen, begründet keinen Abwägungsmangel.

190

Für den Vortrag der Antragstellerinnen, die Festsetzung der Grünfläche GF 2 als Event- und Parkflächen sei nur vorgeschoben, um die ihnen gehörenden Grundstücke kostengünstig erwerben zu können, bestehen keine greifbaren Anhaltpunkte.

191

2.2.5. Auch die Festsetzung der Flächen für den Gemeinbedarf (Toiletten und Räumlichkeiten für touristische Informationen) lässt keinen Abwägungsmangel erkennen.

192

Zwar ist, wie bereits erörtert, bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann Ein Grundstück der öffentlichen Hand ist für Gemeinbedarfszwecke gleich geeignet wie ein Grundstück eines Privaten, wenn sich seine Inanspruchnahme mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde verträgt und keine Gründe, etwa die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umgebung, für die Ausweisung gerade auf dem Privatgrundstück sprechen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 06.06.2002, a.a.O).

193

Der Bebauungsplan lässt aber erkennen, weshalb die Errichtung der genannten Infrastruktureinrichtungen gerade auf den der Antragstellerin zu 2 gehörenden Flurstücken 83 und 87 der Flur B erfolgen soll und ein Standort etwa weiter östlich auf dem der Antragsgegnerin gehörenden Flurstück 104 weniger günstig ist. Nach der Planbegründung (vgl. Abschnitt 3.0, S. 14, vorletzter Absatz) soll die Infrastruktureinrichtung in Kombination von Toiletten und touristischen Informationsquellen an der Nahtstelle zwischen den beiden großen Flächenarealen und der Radwegeverbindung vom Tunnel angelegt werden, die sowohl von Radwanderern am östlichen Stadteingang als auch für Besucher der Freiflächen nutzbar sein soll und für die angestrebten temporären Nutzungen bei Events eine besondere Bedeutung hat. Da der Radweg nicht auf oder an dem Flurstück 104 verläuft, wäre ein Standort auf diesem Grundstück nicht gleich gut geeignet. Eine Anordnung der Gemeinbedarfsfläche in der vorgesehenen Größe von ca. 20 m x 23 m auf den im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden, nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken 86 oder auf den ebenfalls ihr gehörenden Flurstücken 80 und 82 unter Einbeziehung einer entsprechenden Teilfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans drängt sich jedenfalls nicht auf, weil nordwestlich der „Nahtstelle“ zwischen den beiden Grünflächen GF 1 und GF 2 und dem Radweg bereits der unter der B 187 und der Bahntrasse verlaufende Tunnel Richtung Altstadt beginnt. Die Inanspruchnahme der im Eigentum der Antragstellerin zu 2 stehenden Flächen erscheint auch im Ergebnis unter Berücksichtigung ihrer Eigentümerinteressen nicht abwägungsfehlerhaft. Ohne die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche wäre bei Betrachtung der planerischen Ziele der Antragsgegnerin nach Lage der Dinge auch an dieser Stelle eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen worden. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche schränkt den Grundstückseigentümer in seinen Nutzungsmöglichkeiten aber nicht in stärkerem Maß ein als die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. In beiden Fällen wird eine anderweitige bauliche Nutzung der Fläche ausgeschlossen.

194

2.2.6. Der Bebauungsplan ist in Bezug auf die Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil – wie die Antragstellerinnen geltend machen – in der Nähe ein ebenso gut geeignetes Grundstück der Antragsgegnerin zur Verfügung stünde.

195

Wie oben bereits ausgeführt, muss bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum zwar geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Dies gilt auch dann, wenn es nicht um Flächen für den Gemeinbedarf geht, sondern um Gebietsfestsetzungen, die die bauliche Nutzbarkeit durch den Grundstückseigentümer stark einschränken. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann.

196

Die Antragsgegnerin musste bei der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung jedoch nicht näher prüfen, ob die Festsetzung des Sondergebiets zum Zwecke der Errichtung einer Bootsremise für die Wassersportgemeinschaft auf dem ihr gehörenden Flurstück 89 in Betracht kommt, da dieses Grundstück im hochwassergefährdeten Bereich liegt. Auch in diesem Zusammenhang ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Bebauungsplan das Flurstück 89 nicht in seinen Geltungsbereich einbezieht, sondern der Radweg mit der dammartigen Erhöhung dort entlang der Flurstücksgrenze verläuft. Die übrigen der Antragsgegnerin gehörenden und im Plangebiet liegenden oder an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke, die sich nicht im hochwassergefährdeten Bereich befinden, sind für den mit der Sondergebietsfestsetzung verfolgten Zweck aufgrund der deutlich größeren Entfernung zu den bestehenden Anlagen am Elbufer nicht gleich gut geeignet.

197

2.2.7. Auch die im Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung von Baugrenzen im Gewerbegebiet ist nicht abwägungsfehlerhaft,

198

a) Ein Abwägungsmangel ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, in welchem Umfang die nach der Planbegründung (Abschnitt 3.0, S. 13) mit der Baukörperanordnung im Gewerbegebiet beabsichtigte Abschirmung des östlich an das Plangebiets angrenzenden Wohngebiets (Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 1 – VE 2) vor dem von der B 187 hervorgerufenen Verkehrslärm erreicht werden kann. Wie oben bereits dargelegt, erfolgte die Festsetzung der Baugrenzen nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, zum Zwecke der Lärmabschirmung, sondern um eine geringe Bebauungsdichte zu erhalten. Die Lärm abschirmende Wirkung sollte vor allem durch die zugelassene Dreigeschossigkeit der Gebäude im westlichen Baufeld nach Osten erreicht werden, wodurch die durch die Gebäudeanordnung entstehende Hofsituation unterstützt werde (vgl. Abschnitt 4.2 der Planbegründung, S. 16). Für die Antragsgegnerin war damit für die Festlegung der Baugrenzen nicht entscheidend, in welchem Umfang mit der Baukörperanordnung eine Abschirmung von Teile des Gewerbegebiets erreicht werden kann. Die Annahme, dass die innerhalb der Baugrenzen zulässigen Baukörper überhaupt eine – wenn auch möglicherweise nur geringe – Lärm abschirmende Wirkung haben, erscheint jedenfalls schlüssig. Es mag sein, dass mit der Zulassung eines höheren Maßes der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet eine größere Lärm abschirmende Wirkung hätte erreicht werden können. Dies verträgt sich aber nicht mit dem von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziel, die Bebauungsdichte möglichst gering zu halten.

199

b) Die Festsetzung der Baugrenzen schränkt die Grundstückseigentümer auch nicht in unzulässiger Weise in ihren Nutzungsmöglichkeiten ein. Wie oben bereits dargelegt, hat das durch die Baugrenzen festgelegte Baufeld in seinem südöstlichen Abschnitt im Bereich des ehemaligen Gaststättengebäudes eine Breite von ca. 43 m und eine Tiefe von ca. 25 m, in seinem mittleren, westlichen Teil eine Länge von ca. 70 m und eine Tiefe von ca. 20 sowie in seinem nördlichen Teil eine Breite von ca. 30 m und eine Tiefe von ca. 20 m. Weshalb diese überbaubaren Grundstücksflächen für eine wirtschaftliche Nutzung nicht ausreichen sollen, ist nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Lage und Ausdehnung der Baugrenzen die mögliche Nachnutzung der noch vorhandenen Gebäude einschließt (vgl. Abschnitt 4.3 der Planbegründung, S. 17), so dass der Antragstellerin zu 1 durch die Festsetzung der Baugrenzen keine derzeit bestehenden Bebauungs- oder Nutzungsmöglichkeiten entzogen werden. Einen Anspruch auf Einräumung „flexiblerer Nutzungsvarianten“ hat sie nicht. Soweit die Antragstellerinnen vortragen, eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit insbesondere für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe verlange mehr Flächen für Parkplätze, lassen sie unberücksichtigt, dass – wie sie selbst feststellen – nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in den Baugebieten Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen auch außerhalb der Baugrenzen ausdrücklich zugelassen sind. Soweit sie monieren, dauerhaft zur Verfügung stehende Parkplätze wären auch für den festgesetzten Spielplatz sowie für „Rasennutzer“ erforderlich, ist nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang mit der Festsetzung der Baufenster stehen soll. Nicht stichhaltig ist auch ihr diesbezüglicher Einwand, wegen des Bedarfs an Stellplätzen ohne zeitliche Beschränkung für Besucher des Gebiets hätte westlich der Baufenster eine Festsetzung von Stellplätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfolgen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die planbedingte Nutzung des Plangebiets (außerhalb der Zeitenräume, in denen Großveranstaltungen stattfinden) die auf den öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehenen öffentlichen Stellplätze (vgl. Abschnitt 4.4 der Planbegründung, S. 17), die nach dem Gestaltungsplan (Beiakte B, B. 307/2) die Zahl von 27 erreicht, nicht genügen, um diesen Bedarf zu decken; zumal das der Erholung dienende Plangebiet von der Innenstadt aus fußläufig oder mit dem Fahrrad zu erreichen ist.

200

2.2.8. Die Festsetzung des Wendehammers mit öffentlichen Parkplätzen am südöstlichen Rand des Plangebiets ist zwar möglicherweise abwägungsfehlerhaft, der mögliche Abwägungsmangel aber jedenfalls unbeachtlich.

201

a) Den Antragstellerinnen ist darin beizupflichten, dass die Anlegung der öffentlichen Verkehrsfläche mit Wendehammer auch westlich des Baufensters im Gewerbegebiet bzw. westlich des Gewerbegebiets hätte angelegt und dadurch mögliche Konflikte mit der benachbarten Wohnbebauung im angrenzen Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 „Firma S.“ hätten vermieden werden können.

202

Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – BVerwG 4 N 1.86 –, NVwZ 1988, 351 [352], RdNr. 20 in Juris; Beschl. v. 20.12.1988 – BVerwG 4 B 211.88 –, NVwZ-RR 1989, 458). Die Pflicht der Gemeinde, mögliche Alternativen in die Planung einzubeziehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach soll die Gemeinde bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, „soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung „in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Planungsvarianten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG; Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 [146 f.], RdNr. 98; Beschl. v. 16.07.2007 – 4 B 71.06 –, Juris, RdNr. 42).

203

Gemessen daran ist die von der Antragsgegnerin gewählte Variante im Vergleich zu der von den Antragstellerinnen in ihrem Normenkontrollantrag für vorzugswürdig erachteten Variante möglicherweise abwägungsfehlerhaft, weil nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragsgegnerin bei der von ihr gewählten Lösung mit den Auswirkungen der öffentlichen Verkehrsfläche auf die benachbarte Wohnbebauung befasst hat.

204

Die Antragsgegnerin hat die Anlegung der Verkehrsfläche mit Wendehammer am östlichen und südöstlichen Rand des Plangebiets gewählt, um die Option offen zu halten, an der Elbe eine Schiffsanlegestelle einrichten zu können. Den bereits im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Einwand, die vorgesehene Abholzung des dort inzwischen ausgebildeten Grünzuges für eine völlig überdimensionierte Lkw-Wendefläche stehe im krassen Widerspruch zu allen formulierten Planzielen und sei städtebaulich nicht vertretbar, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung aufgegriffen, aber mit der Erwägung zurückgestellt, dass die Verkehrsfläche nicht explizit für Lkw geplant sei, sondern als Möglichkeit für Busse, so nah wie möglich an Wasser (Anleger) zu gelangen. Nach der Planbegründung (Abschnitt 3.0 S. 14) soll die Verkehrsfläche entlang der östlichen Grenze des Plangebiets eine Verbindung bis zur südlich gelegenen Kaimauer an der Elbe sowie an die Radwege in östlicher und westlicher Richtung herstellen. Damit sei die öffentliche Zugänglichkeit des ufernahen Bereichs zur Erhöhung des Erlebniswerts der Elbe gesichert. Die platzartige Ausweitung ermögliche sowohl die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (auch zur Ver- und Entsorgung) und die Anordnung von öffentlichen Parkplätzen als auch die gestalterische Aufwertung als öffentlicher Freiraum. Sie sei Voraussetzung für eine optionale Schiffsanlegestelle.

205

Damit hat die Antragsgegnerin zwar hinreichende Gründe für die von ihr getroffene Wahl der Verkehrswegführung angegeben, die die von den Antragstellerinnen vorgezogene Variante als weniger geeignet erscheinen lässt. Den Aufstellungsvorgängen lässt sich aber nicht entnehmen, dass sie die Auswirkungen der Festsetzung für die Wohnbebauung im östlich angrenzenden Wohngebiet (hinreichend) berücksichtigt hat. Im Umweltbericht (S. 23, Bl. 319/2 des Verwaltungsvorgangs) hat die Antragsgegnerin lediglich ausgeführt, dass die in den Baugebieten festgesetzten Nutzungen insbesondere aufgrund der bestehenden Vorbelastungen zu keinen wesentlichen zusätzlichen Beeinträchtigungen für die umgebenden Wohnnutzungen führten und daher mit diesen verträglich seien. Diese Erwägung gilt uneingeschränkt aber nur für die Wohngebäude an der D-Straße, nicht aber für die Wohngebäude, die sich unmittelbar östlich des Plangebiets und eines Altgehölzbestandes unweit des Elbufers befinden. Dort ist nach Lage der Dinge derzeit ein Ruhebereich, der bei Anlegung des Wendehammers und insbesondere auch bei der optionalen Nutzung des Elbkais als Schiffsanlegestelle (Busverkehr) nicht nur an wenigen Tagen im Jahr beseitigt würde.

206

Dieser Belang war abwägungserheblich, auch wenn die betroffenen Grundstückseigentümer im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen gegen die Festsetzung dieser öffentlichen Verkehrsfläche erhoben haben. Zu den privaten Belangen, die im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, kann auch das Interesse gehören, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.09.2003 – BVerwG 4 BN 51.03 –, BRS 66 Nr. 59, RdNr. 4 in juris). So kann das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von Lärmimmissionen des Zu- und Abgangsverkehrs auf einer planfestgesetzten Erschließungsstraße, die unmittelbar an seinem Wohngrundstück vorbei führt, verschont zu bleiben, ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 – BVerwG 4 BN 59.00 –, NVwZ 2001, 431 [432], RdNr. 7 in juris, m.w.N.). Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann. Dies hängt nicht davon ab, ob das lärmbetroffene Grundstück innerhalb oder außerhalb des überplanten Gebiets liegt. Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern – entfernungsunabhängig – eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.06.2004 – BVerwG 4 BN 19.04 –, BauR 2005, 829, RdNr. 6 in juris, m.w.N.).

207

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich die Abwägungserheblichkeit des Ruhebedürfnisses der benachbarten Wohnbebauung daraus, dass die Verkehrsfläche durch Zulieferverkehr, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge und – künftig – auch durch Busse, die Fahrgäste zur Schiffsanlegestelle befördern, befahren wird.

208

b) Der mögliche Mangel bei der Ermittlung und Bewertung diese abwägungserheblichen Belangs (§ 2 Abs. 3 BauGB) ist aber jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, weil er weder offensichtlich noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

209

aa) Die Offensichtlichkeit eines Abwägungsfehlers verlangt, dass die Aufstellungsvorgänge hinreichend klar und positiv auf einen Abwägungsfehler hindeuten, und nicht nur Lücken bei der Ermittlung dessen bleiben, was erwogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992 – BVerwG 4 NB 22.90 – NVwZ 1992, 662 [663], RdNr. 13 in juris; Beschl. v. 20.10.1995 – 4 NB 43.93 –, NVwZ 1995, 692 [693], RdNr. 14 in juris). Das Gericht darf nur dann einen offensichtlichen Mangel im Abwägungsvorgang annehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten; es genügt dagegen nicht, wenn – negativ – lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet. Ein solcher Fall aber liegt vor, wenn die Aufstellungsvorgänge keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten konkreten Umständen ausdrücklich abwägend befasst hat (BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992, a.a.O.).

210

Gemessen daran, fehlt es hier an der Offensichtlichkeit des möglicherweise bestehenden Abwägungsmangels. Die Planungsunterlagen deuten nicht hinreichend klar und positiv darauf hin, dass die Antragsgegnerin bei der Frage, wo die öffentliche Verkehrsfläche angelegt werden soll, die Belange der benachbarten Wohnbebauung bei ihrer Abwägungsentscheidung außer Acht gelassen hat. Insoweit sind die Aufstellungsvorgänge lediglich lückenhaft.

211

bb) Der mögliche Abwägungsmangel ist auf das Abwägungsergebnis auch nicht von Einfluss gewesen sein.

212

Dies wäre nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Auch das Gewicht des betroffenen Belangs in der Abwägung kann für die Ergebnisrelevanz von Bedeutung sein (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.).

213

Eine Ergebnisrelevanz ist hiernach zu verneinen. Um die Option offen zu halten, am südöstlichen Rand des Plangebiets eine Schiffsanlegestelle herzustellen, wäre es zwar auch möglich gewesen, die öffentliche Verkehrsfläche mit entsprechender Aufweitung an der Westseite des Gewerbegebiets entlang bis zum Elbufer zu führen. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese Verkehrsführung gleich gut geeignet wäre wie die von der Antragsgegnerin gewählte Variante. Da die betroffenen Eigentümer der elbnahen Wohngrundstücke im östlich angrenzenden Wohngebiet im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben und aufgrund der beschränkten Anzahl vom Stellplätzen nur verhältnismäßig wenig Kfz-Verkehr zu erwarten ist, hätte die Antragsgegnerin jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass der insoweit betroffene Belang von vergleichsweise geringem Gewicht ist.

214

Die Möglichkeit einer anderen Entscheidung kann allerdings nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Planungsträger ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne – das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange – das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Dabei ist der Maßstab der realistischen Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen des Planungsträgers anzulegen (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 – BVerwG 9 B 44.13 –, NVwZ 2014, 365, RdNr. 4).

215

Die gebotene Abwägung im engeren Sinne – das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange – würde das Abwägungsergebnis bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Antragsgegnerin auch dann rechtfertigen, wenn ihr der (mögliche) Mangel nicht unterlaufen wäre. Die von ihr ins Feld geführte Option, den Busverkehr zur optionalen Schiffsanlegstelle führen zu können, lässt die Bevorzugung dieser Variante gegenüber der von den Antragstellern vorgeschlagenen Variante aufgrund der vergleichsweise begrenzten Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung als noch verhältnismäßig erscheinen.

216

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

217

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

218

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Bewerbung des Klägers betreffend den mit der Stellenausschreibung BPOLD KO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte und der Beigeladene jeweils zu einem Viertel mit Ausnahme der jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die jeder selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Übertragung eines bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. eingerichteten Dienstpostens.

Er steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und hat sich im Zuge der Neuorganisation der Bundespolizei auf die Stellenausschreibung vom 14.2.2011 um den Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, beworben. Die einschlägige Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Hauptpersonalrat vom 28.5.2008 - DV - gibt für die Vergabe von Dienstposten unter Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern vor, dass bei mehreren Bewerbern mit Standortbindung (Tagespendelbereich von bis zu 1,5 Stunden einfache Fahrt) das Gewicht der Standortbindung maßgeblich ist, wobei dieses Gewicht nach dem der Dienstvereinbarung als Anlage 1 beigefügten „Katalog Sozialkriterien“, der die Anzahl der den vorgesehenen Sozialkriterien zuzuordnenden Sozialpunkte regelt, bestimmt wird. Entscheidend ist nach Ziffer II.5 Satz 3 DV die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl.

Hiernach wurden für den Kläger 25 Sozialpunkte und für den beigeladenen Mitbewerber 28 Sozialpunkte ermittelt, woraufhin im Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 festgehalten wurde, dass von den Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern mit räumlicher Bindung der Beigeladene die höchste Sozialpunktezahl geltend machen könne, weswegen der Dienstposten mit ihm zu besetzen sei.

Am 15.6.2011 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein und bat, diese bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen. So sei er seit Ende 2010 im Kindergarten seines Sohnes als stellvertretender Vorsitzender des Elternbeirats ehrenamtlich tätig und insbesondere seit 2002 als Ersatzbetreuer seines zu 100 v.H. schwerbehinderten und als hilfebedürftige Person eingestuften Bruders bestellt. Betreuer des Bruders sei sein Vater, der selbst zu 70 v.H. schwerbehindert sei, weswegen es vorkomme, dass er für diesen in der Betreuung einspringen müsse.

Die Unterlagen wurden seitens der Beklagten noch am 15.6.2011 geprüft. Dabei wurde in einem Vermerk festgehalten, dass die Stellung als Ersatzbetreuer des in einem fremden Haushalt lebenden Bruders keinen Tatbestand nach dem Sozialkriterienkatalog erfülle und daher keine Berücksichtigung finden könne. Für das Ehrenamt im Kindergarten könne allenfalls ein Sozialpunkt vergeben werden, was aber zu keiner Änderung der Besetzungsentscheidung vom 8.6.2011 führen könne.

Mit Schreiben vom 17.6.2011 wurde die Gleichstellungsbeauftragte der Bundespolizeidirektion K. über die Bewerberauswahl informiert, woraufhin diese unter dem 21.6.2011 ihr Einverständnis erklärte. Sodann erfolgte unter dem 27.6.2011 die Information des Gesamtpersonalrats der Bundespolizeidirektion K., der der Auswahlentscheidung in seiner Sitzung vom 14.7.2011 zustimmte.

Am 20.7.2011 wurde dem Kläger die getroffene Entscheidung unter Hinweis auf die jeweils vergebenen Sozialpunkte schriftlich mitgeteilt.

Hiergegen legte der Kläger am 8.8.2011 Widerspruch ein, bat um erneute Überprüfung der nachgereichten Unterlagen und um evtl. Anwendung der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung, die vorsehe, dass besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden könnten, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 1.9.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung des Bruders seien geprüft worden und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen. Unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs sei festgelegt, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen von Angehörigen eine Standortbindung nur in zwei Fällen rechtfertige. Entweder müsse der Ehe- oder Lebenspartner bzw. ein Kind des Beamten schwerbehindert sein oder ein sonstiger Familienangehöriger, für den eine Pflegestufe nachgewiesen sei, im eigenen Haushalt des Beamten leben. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger nur insoweit erfüllt, als für seine Ehefrau eine Schwerbehinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Eine Berücksichtigung seiner Bestellung als Ersatzbetreuer für den schwerbehinderten Bruder, der noch dazu in 13 km Entfernung von seiner Wohnung im Haushalt der Eltern lebe, sei nicht vorgesehen. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV stützen. Denn der geschilderte Sachverhalt betreffe Umstände, die im Sozialkriterienkatalog durchaus ihren Niederschlag hätten finden können. Allerdings habe der Dienstherr unter Ziffer 5 dieses Katalogs die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen benannt und die Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dementsprechend seien alle übrigen Fälle einer Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst. Zudem bleibe festzuhalten, dass dem Zweitverwendungswunsch des Klägers (Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt) entsprochen und damit seiner persönlichen Situation hinreichend Rechnung getragen worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 6.9.2011 ausgehändigt.

Mit seiner am 23.9.2011 erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, die dem Dienstposten zugeordnete Tätigkeit als Bearbeiter KfuV bereits mehr als zehn Jahre in Bad B. ausgeübt zu haben und die in der Stellenausschreibung vorgegebenen obligatorischen und fakultativen Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. Demgegenüber habe der ausgewählte Bewerber seines Wissens eine solche Tätigkeit bisher nicht verrichtet, was unter Eignungsgesichtspunkten einen Vorrang des Klägers rechtfertige. Der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 11.5.2011 betreffend die personalwirtschaftliche Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gebe vor, dass zu allererst die obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen seien. Inwieweit der ausgewählte Bewerber dem genüge, sei nicht dargelegt. Zweifelhaft sei auch, ob dieser überhaupt ein dauerhaftes Interesse an dem ausgeschriebenen Dienstposten habe, denn er habe sich inzwischen für die Teilnahme am Aufstiegslehrgang für den gehobenen Dienst beworben.

Sollte für die Bewerberauswahl ausschließlich auf Sozialkriterien abzustellen sein, so müssten hinsichtlich seiner Person wesentliche Umstände ergänzend berücksichtigt werden. Dies gelte nicht nur für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten, sondern insbesondere hinsichtlich der Betreuung seines Bruders. Durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 sei er zu dessen Betreuer eingesetzt worden. Aus der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung ergebe sich, dass der Sozialkriterienkatalog nicht abschließend sei. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, vor einer endgültigen Auswahlentscheidung zunächst seinen Einzelfall mit der zuständigen Personalvertretung zu erörtern, habe ein solches Verfahren aber gar nicht erst eingeleitet. Eine auf Ziffer II.8 DV bezogene Entscheidung des Personalrates liege nicht vor. Aus den Vorbemerkungen in Abschnitt I der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass deren Ziel die sozialverträgliche personelle Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei sei. Es obliege der Beklagten hiernach, jeden einzelnen Beamten unter Abwägung der dienstlichen Erfordernisse mit den persönlichen und sozialen Belangen bestmöglichst einzusetzen. Dabei seien alle Verpflichtungen des jeweiligen Beamten gegenüber Angehörigen zu berücksichtigen. Denn der „Katalog Sozialkriterien“ beinhalte nach Inhalt und Zielen der Dienstvereinbarung keine abschließende Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien. Die Betreuung des Bruders durch den Kläger sei eine private Belastung, die unbedingt in die Beurteilung einzubeziehen sei, zumal der Vater einen Schlaganfall erlitten habe, daher die Betreuung des Bruders vollständig habe einstellen müssen und selbst der regelmäßigen Unterstützung durch den Kläger bedürfe. Hinzu trete, dass die Ehefrau des Klägers an Krebs erkrankt und seither mit einem Grad von 50 v.H. schwerbehindert sei. Deren Erkrankung sei zwar durch die Vergabe der entsprechenden Sozialpunkte in die Bewertung der Sozialbindung eingeflossen, was aber die hiermit verbundene psychische Belastung für den Kläger nicht vollumfänglich widerspiegele.

Das zeitgleich mit der Klage eingereichte einstweilige Rechtsschutzbegehren des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.2.2012 - 2 L 929/11 -).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, ihm den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betont, primäres Ziel der Dienstvereinbarung sei eine heimatnahe und statusadäquate Verwendung der Mitarbeiter. Diesem Ziel und den diesbezüglichen Vorgaben der Dienstvereinbarung trage die Auswahlentscheidung Rechnung. Insgesamt drei Bewerber hätten Standortbindung geltend machen können, weswegen die Bewerberkonkurrenz nach dem Gewicht der jeweiligen Sozialbindung zu entscheiden gewesen sei. Da der Beigeladene insoweit einen Punktevorsprung habe vorweisen können, seien die Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht entscheidungsrelevant geworden. Die sozialen Belange des Klägers seien umfassend gewürdigt worden. Für das soziale Engagement zugunsten des schwerbehinderten Bruders könnten nach dem Sozialkriterienkatalog keine Sozialpunkte vergeben werden, da ein solcher Fall dort nicht erfasst sei. Die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV sei nicht einschlägig, da der geschilderte Sachverhalt zwar im Sozialkriterienkatalog seinen Niederschlag hätte finden können, aber nicht gefunden habe. Alle nicht aufgeführten Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen seien negativ erfasst. Die ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten könne zwar grundsätzlich einen zusätzlichen Sozialpunkt rechtfertigen, sei aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung nicht bekannt gewesen.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, den im Rahmen der Neustrukturierung der Bundespolizei in B. ausgeschriebenen Dienstposten nach Sozialkriterien zu vergeben und dies unter Umsetzung der durch die Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat vorgegebenen Kriterien getan. Die Dienstvereinbarung biete keine Handhabe, das Engagement des Klägers für seinen schwerbehinderten Bruder sozialpunktesteigernd zu berücksichtigen. Die zu seinen - des Beigeladenen - Gunsten getroffene Besetzungsentscheidung sei daher nicht zu beanstanden, zumal er alle obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung erfülle und die ihm übertragenen Dienstaufgaben - ungeachtet der derzeitigen Teilnahme am Aufstiegslehrgang - dauerhaft ausfüllen wolle. Der übertragene Dienstposten sei wie nahezu alle mit A 8-9 m.Z. bewerteten Dienstposten der Bundespolizei aufschichtungsfähig, d.h. biete die Möglichkeit einer Überführung in den gehobenen Dienst. Im Übrigen werde der Kläger zur Zeit dienstlich ebenfalls am Standort B. eingesetzt, so dass die Frage aufgeworfen sei, ob dieser überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Übertragung gerade des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.3.2013 abgewiesen und ausgeführt, dass diese zulässig sei; insbesondere könne dem Kläger trotz seines derzeitigen tatsächlichen Einsatzes am Standort B. nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die klageweise Verfolgung seines Besetzungswunsches abgesprochen werden. In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Denn die angegriffene Besetzungsentscheidung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. So sei der Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 ausführlich begründet und der Personalrat habe der Auswahlentscheidung zugestimmt. Materiell-rechtlich genüge die Entscheidung der Beklagten, den Dienstposten nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese, sondern nach Sozialkriterien zu vergeben, den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit vorgegebenen Anforderungen. Das Gewicht der nach der Dienstvereinbarung für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sozialbindung sei zutreffend ermittelt worden und einer Befassung des Personalrates mit der Frage, ob die Betreuungsleistungen, die der Kläger für seinen Bruder erbringe, bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen sei, habe es nicht bedurft. Denn aus der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass diese Betreuungsleistungen abgesehen davon, dass sie der Beklagten zur Zeit ihrer Auswahlentscheidung nicht bekannt gewesen seien, eine Erhöhung der zu vergebenen Sozialpunkte nicht rechtfertigen könnten, da sie keinem der in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Tatbestände zu beachtender gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Angehörigen zuzuordnen seien. Ein Sonderfall im Sinne der Ziffer II.8 DV, der es erforderlich machen würde, den Personalrat mit der Angelegenheit zu befassen, liege nicht vor. Der Dienstherr habe die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs ausdrücklich benannt und dabei die – nicht zu beanstandende – Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dies rechtfertige ohne Weiteres den Schluss, dass alle übrigen Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Klägers spreche auch nichts dafür, dass sein Fall durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werde. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich die Besuche bei seinem Bruder, der an Schizophrenie leide, bei den Eltern lebe und von diesen auch versorgt werde, auf ca. einen Tag pro Woche. Daneben fänden regelmäßige Telefonate und gelegentliche gemeinsame Unternehmungen statt. Dieser (geringe) zeitliche Aufwand rechtfertige es nicht, einen außergewöhnlichen Einzelfall von sozialem Gewicht anzunehmen. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine besondere psychische Belastung berufe, die neben der Sorge um seinen Bruder und seinen Vater durch die Krebserkrankung seiner Ehefrau hervorgerufen werde, sei zu betonen, dass die Erkrankung der Ehefrau bereits mit zehn Punkten – dem höchsten Einzelwert überhaupt – in die Sozialpunktezahl eingeflossen sei. Außerdem habe er drei weitere Sozialpunkte dafür erhalten, dass seine Ehefrau – trotz ihrer schweren Erkrankung weiterhin – erwerbstätig sei. Schließlich werde der persönlichen Situation des Klägers insoweit Rechnung getragen, als ihm – entsprechend seinem Zweitverwendungswunsch – ein Dienstposten bei der Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt übertragen worden sei. Zwar handele es sich dabei nicht um den begehrten Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, sondern um den gleich bewerteten Dienstposten eines Kontroll- und Streifenbeamten. Die erforderliche Wohnortnähe, die dem Kläger die Erfüllung seiner familiären Pflichten ermögliche, sei aber gleichwohl gegeben.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.4.2013 zugestellt worden.

Auf seinen Antrag vom 30.4.2013 und die am 24.5.2013 eingereichte Begründung hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 12.9.2013, dem Kläger zugestellt am 16.9.2013, zugelassen.

In seiner am 7.10.2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, seine besonderen persönlichen Belastungen seien bei der Vergabe der Sozialpunkte nicht vollständig berücksichtigt worden. Sein Bruder leide an einer endogenen paranoiden Psychose mit Denkstörungen und Beziehungsideen sowie Halluzinationen. Es lägen eine deutliche psychomotorische Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und eine eingeschränkte Krankheitseinsicht vor. Anerkannt sei ein Grad der Behinderung von 100 v.H. unter Feststellung der Merkzeichen „G“, „B“ und „H“. Da der Vater im Laufe der letzten Monate zunehmend selbst schwer erkrankt sei, habe der Kläger bereits zum Zeitpunkt der hier streitigen Auswahlentscheidung die Betreuungsaufgaben übernommen gehabt und sei inzwischen auch formal Betreuer seines Bruders. Auf Grund der Erkrankung des Bruders müsse eine Regelmäßigkeit der Kontaktaufnahme sichergestellt sein, damit dieser überhaupt ansatzweise in der Lage sei, den Tagesablauf einigermaßen strukturiert zu bewältigen. Die Betreuungsaufgaben umfassten daher regelmäßige telefonische Kontaktaufnahmen, um den Bruder zu den verschiedensten notwendigen Handlungen des gewöhnlichen Tagesablaufs zu veranlassen. Der Bruder müsse tagtäglich verlässlich davon ausgehen können, dass der Kläger ihn stets zur selben Zeit anrufe und mit ihm die Dinge des Tages bespreche. Hinzu kämen die Erledigung geschäftlicher und ärztlicher Angelegenheiten sowie die Beschäftigung des Bruders mit handwerklichen Tätigkeiten, um dessen Leben eine gewisse Sinnhaftigkeit zu geben. All dies werde in den Vorgaben des Sozialkriterienkatalogs nicht berücksichtigt. Allerdings eröffne Ziffer II.8 DV die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung. Mit Blick auf die im Zulassungsbeschluss zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse diese Regelung in seinem Fall eine Einzelfallprüfung ermöglichen. Bezeichnend sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt habe, ihm seien keine Fälle der Anwendung von Ziffer II.8 DV bekannt. Der streitige Dienstposten komme dem Kläger in besonderer Weise entgegen, weil er dort nicht im Schichtdienst arbeiten müsse und dies die Betreuung des Bruders in größtmöglichem Maße sicherstellen würde. Die Beklagte habe - wie der handschriftliche Vermerk vom 15.6.2011 belege - nicht geprüft, ob Ziffer II.8 der Dienstvereinbarung anzuwenden sei. Denn nach dem Vermerk sei die Berücksichtigung aller vom Sozialkriterienkatalog nicht erfassten Fälle hilfebedürftiger Angehöriger als ausgeschlossen erachtet worden. Schließlich belege die Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren zu den potentiellen Anwendungsfällen der Regelung unter Ziffer II.8 DV, dass in seinem Fall eine Einzelfallprüfung angezeigt gewesen wäre. So habe - wie in einem der genannten Beispielfälle - seine Ehefrau sich nach schwerer Krebserkrankung zur Zeit der Auswahlentscheidung ebenfalls in der Heilungsbewährung befunden. Die Erkrankung der Ehefrau und deren Folgen prägten seine Gesamtsituation ebenso wie sein Engagement für seinen schwerbehinderten Bruder. Dies alles hätte Veranlassung zu einer Einzelfallprüfung geben müssen. Schließlich sei mit Blick auf den Beigeladenen anzumerken, dass dieser nach Abschluss des Aufstiegslehrgangs voraussichtlich zum Polizeikommissar befördert werde und damit eine Besoldung nach A 10 erlangen könne, so dass fraglich sei, ob er dann in der vorliegend streitigen Stelle noch amtsangemessen eingesetzt wäre.

Zu Art und Ausmaß der Behinderung seines Bruders legt der Kläger den den Grad der Behinderung feststellenden Bescheid vom 1.7.2002 und mehrere Arztberichte vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, dem Kläger den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils und Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchbescheids vom 1.9.2011 zu verpflichten, die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bekräftigt, dass die berücksichtigungsfähigen Fälle gesundheitlicher Beeinträchtigungen im familiären Umfeld unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs abschließend geregelt seien. Es treffe auch nicht zu, dass sie nicht geprüft habe, ob ein Fall von II.8 DV gegeben sein könnte. Vielmehr seien die sozialen Belange des Klägers nochmals hinreichend in einem Zeitpunkt gewürdigt worden, als dafür auf Grund des Zeitablaufs schon keine Verpflichtung mehr bestanden habe. Das Vorbringen zu den Verpflichtungen gegenüber dem Bruder des Klägers sei geprüft worden, allerdings mit dem Ergebnis, dass es nicht berücksichtigungsfähig sei. Aus dem unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs geregelten Punkteschlüssel für die Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt (Pflegestufe 3 10 Punkte, Pflegestufe 2 5 Punkte und Pflegestufe 1 3 Punkte) ergebe sich mittelbar, dass die bloße Betreuung von Angehörigen im eigenen Haushalt keine Punktevergabe rechtfertige. Damit könne auch eine Ersatzbetreuerschaft für einen in beträchtlicher Entfernung lebenden Angehörigen keine Berücksichtigung finden. Die aktuelle gesundheitliche Verfassung des Bruders sei für die im Juni 2011 getroffene Auswahlentscheidung ohnehin ohne Relevanz. Zudem habe keine Verpflichtung bestanden, die erst am 15.6.2011 und damit nach der Auswahlentscheidung eingereichten Unterlagen zu prüfen. Der Bruder lebe nach wie vor im Haushalt der Eltern und werde von diesen versorgt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung konkret spezieller Hilfe bedurft hätte, die nur durch den Kläger und darüber hinaus ausschließlich von dessen Wohnort aus hätte geleistet werden können. Das Bekanntwerden der Ersatzbetreuerschaft habe keinen Anlass gegeben, den Personalrat einzubinden und die Situation im Rahmen einer Einzelfallentscheidung gemäß Ziffer II.8 DV mit diesem gesondert zu verhandeln und zu entscheiden, zumal die erst nachträgliche Geltendmachung dieses Gesichtspunktes mit der Formulierung „So kann es auch vorkommen“ den Schluss zulasse, dass sich die damalige Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in Grenzen gehalten haben müsse. Schließlich sei Ziffer II.8 DV schon deshalb nicht zur Anwendung gekommen, weil es im Schritt II der personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gelungen sei, allen Mitarbeitern im Bereich der Beklagten eine heimatnahe Anschlussverwendung zu ermöglichen, und Verdrängungen damit gänzlich ausgeblieben seien. In der verfahrensgegenständlichen Schrittfolge IV gehe es um den Wechsel in eine näher zum Wohnort gelegene Dienststelle. Einzelfälle, die der Sozialkriterienkatalog definitiv nicht – auch nicht negativ – erfassen könne und die deshalb Einzelprüfungen nach Ziffer II.8 DV erforderlich gemacht hätten, seien vorwiegend im Bereich der sogenannten Überhangbehörden im Rahmen der Setzphase aufgetreten und verhandelt worden. Dabei sei es z.B. um Fallgestaltungen gegangen, in denen sich die Ehefrau eines Beamten nach schwerer Krebserkrankung in der Heilungsbewährung befunden habe, der Beamte Großvater von neun nachweislich von ihren Eltern vernachlässigten Enkeln bzw. der Beamte Vater eines Kindes mit erheblichen, schon im Kindergarten festgestellten und dokumentierten Lernschwierigkeiten gewesen sei. Schließlich gelte hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens, dass dieser aufschichtungsfähig sei. Damit sei eine amtsangemessene Verwendung des Beigeladenen auf Dauer sichergestellt. Denn der Dienstposten werde nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegslehrgangs seitens des Beigeladenen von der Besoldungsgruppe A 8-9 mZ in die Bewertungsebene A 9 g/10, also vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, überführt.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne dem Vorbringen des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, da der Dienstherr nur die Umstände der privaten Lebensführung des Beamten berücksichtigen könne, die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bekannt und geltend gemacht seien. Die Bestellung als Betreuer für den Bruder sei erst am 13.9.2011, mithin nach Ergehen des Widerspruchsbescheids, erfolgt. Hinsichtlich seiner Stellung als Ersatzbetreuer habe der Kläger zumindest bis zur Widerspruchsentscheidung nichts Konkretes für deren Berücksichtigungsfähigkeit vorgetragen. Die Rüge des Klägers, die Zustimmung der zuständigen Personalvertretung sei im Auswahlverfahren nicht eingeholt worden, gehe ins Leere. Denn im damaligen Zeitpunkt seien keine Aspekte und Umstände dargelegt gewesen, die eine Ausnahmesituation hätten darstellen können. Was erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids geltend gemacht sei, habe naturgemäß nicht mehr in die Befassung des Personalrates einfließen können. Schließlich müsse der Kläger sich vergegenwärtigen, dass seine Ehefrau einer Halbtagsbeschäftigung nachgehe, mithin ein krankheitsbedingter Ausfall nicht festzustellen sein dürfte. Dennoch seien ihm in diesem Zusammenhang zehn Sozialpunkte zuerkannt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 2 L 929/11, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der beigezogenen Personalakten des Klägers und des Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen ihr Grundstück betreffende Festsetzungen eines Bebauungsplans.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks D-Straße 2 in Magdeburg.

3

Am 06.12.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Planziel ist die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, insbesondere des außerhalb des Plangebiets liegenden Stadtteilzentrums H-Straße sowie des innerhalb des Plangebiets liegenden Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.

4

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 402-1 in der Fassung von Juni 2013 sah eine Gliederung des Plangebiets in die Bereiche 1, 2, 2a und 3 vor. Der Bereich 1 umfasst den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße und enthält keine Einschränkung der Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelseinrichtungen. Der Bereich 2 umfasst den gesamten Planbereich mit Ausnahme der Bereiche 1, 2a und 3. In diesem Bereich sind Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen. Die zentrenrelevanten Sortimente wurden im Einzelnen aufgeführt. Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels sind für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² sowie für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf zulässig. Im Bereich 2a, der das Grundstück der Antragstellerin umfasst, sollte außerdem ein SB (Lebensmitteldiscounter) mit einer Verkaufsfläche von maximal 677 m² zulässig sein. Im Bereich 3, in dem eine ehemalige Schraubenfabrik liegt, sind Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels für maximal vier kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² pro Laden und für maximal einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf zulässig.

5

Am 10.10.2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung öffentlich auszulegen. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 08.11.2013 wurde daraufhin bekanntgemacht, dass diese Unterlagen in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 im Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin zu den Dienstzeiten öffentlich auslägen. Am 05.12.2013 nahm die Antragstellerin Einsicht in die Unterlagen.

6

Mit Schreiben vom 13.12.2013 erhob die Antragstellerin gegen den Entwurf Einwendungen. Sie machte geltend, die Verkaufsflächenbegrenzung für den Bereich 2a von 677 m² könne keinen Bestand haben, weil der bereits existierende Markt eine Verkaufsfläche von 784,34 m² aufweise. Zudem sei ihr Erweiterungsinteresse zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Markt den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Antragsgegnerin gar nicht widerspreche. Auch vor diesem Hintergrund sei es abwägungsfehlerhaft, ihm zu verwehren, sich entsprechend der marktüblichen Standards fortzuentwickeln. Eine Begrenzung der Verkaufsfläche auf 677 m² sei daher nicht gerechtfertigt. Auch eine Beschränkung auf den bereits genehmigten Bestand sei nicht begründbar. Die Überplanung ihres Grundstücks würde Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB auslösen. Dies sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

7

Nachfolgend überarbeitete die Antragsgegnerin den Planentwurf und vergrößerte die zulässige Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m².

8

Am 10.07.2014 wurde der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" in der Fassung von März 2014 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Im Rahmen der Abwägung wurde zu den Einwendungen der Antragstellerin ausgeführt, der genehmigte SB-Markt befinde sich zwar nicht in einem Nahversorgungsbereich, lasse aber keine negativen Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße erkennen. Er habe sich an dem Standort Leipziger Straße/D-Straße etabliert und diene vorwiegend der Nahversorgung des nördlichen Bereichs des Plangebiets. Um dies weiterhin zu gewährleisten, solle der SB-Markt über den reinen Bestandsschutz hinaus gesichert werden. Dafür sei die Festsetzung des Entwurfs überarbeitet und die Verkaufsfläche auf 800 m² entsprechend der Vermutungsgrenze zur Großflächigkeit begrenzt worden. Hiermit sei dem Einzelhandelsstandort die Möglichkeit geschaffen worden, sich entsprechend den marktüblichen Standards fortzuentwickeln. Ein Erweiterungsantrag der Antragstellerin liege im Bauordnungsamt vor und werde geprüft. Mit der neuen Festsetzung zur Verkaufsflächenerweiterung bis maximal 800 m² werde einer Erweiterungsmöglichkeit entsprochen, die auch nach § 34 BauGB möglich sei. Von einer Teilenteignung oder Entschädigungsansprüchen könne nicht die Rede sein.

9

Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" wurde nachfolgend am 24.07.2014 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 01.08.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.

10

Am 04.09.2014 wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin der Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg" beschlossen und am 19.09.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring".

11

Am 28.11.2014 wurde der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" im Amtsblatt der Antragsgegnerin erneut bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf die am 01.07.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288), während die Bekanntmachung vom 01.08.2014 noch einen Hinweis auf die entsprechende Vorschrift des § 6 Abs. 4 der am 01.07.2014 außer Kraft getretenen Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) enthalten hatte.

12

Eine weitere Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.04.2015. Diese Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf den im Plangebiet befindlichen, inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg", der als qualifizierter Bebauungsplan den einfachen Bebauungsplan Nr. 402-1 an dieser Stelle ersetze.

13

Am 26.09.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" sei schon wegen Verfahrensfehlern unwirksam. Den an die öffentliche Auslegung zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Zugänglichkeit des Planentwurfs sei nicht entsprochen worden. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. F., sowie Herr S. und Herr T. hätten das in der öffentlichen Bekanntmachung benannte Gebäude „An der Steinkuhle 6“ am 05.12.2013 aufgesucht, um den Bebauungsplanentwurf einzusehen. In der Eingangsebene seien sie auf Nachfrage hinsichtlich der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf auf Frau C. im Planungsamt in der 6. Etage verwiesen worden. Diese habe mitgeteilt, der Entwurf habe im November ausgelegen. Auf den Hinweis, dass die öffentliche Bekanntmachung eine Auslegung bis zum 18.12.2013 ausweise, habe Frau C. mitgeteilt, dass die eigentliche Sachbearbeiterin, Frau W., nicht anwesend sei. Sie werde aber einmal nachsehen, ob sie den Entwurf finden könne. Nach einiger Zeit sei dann von Frau C. aus einem anderen Raum der Entwurf der Planzeichnung herbeigeschafft worden. Auf weitere Nachfrage sei dann nach einer noch einmal deutlich längeren Suche auch der Entwurf der Begründung herbeigeschafft worden. Diese Umstände genügten nicht den Anforderungen an die Zugänglichkeit des Entwurfs im Rahmen einer öffentlichen Auslegung. Von einem Aushang der Planunterlagen in einem Schaukasten des Baudezernats hätten mehrere Mitarbeiter des Baudezernats nichts gewusst. Zudem sei in der Auslegungsbekanntmachung nicht auf einen Aushang in einem Schaukasten hingewiesen worden. Die Möglichkeit, die auszulegenden Unterlagen im Internet einzusehen, ersetzte die öffentliche Auslegung nicht, zumal die Veröffentlichung im Internet nicht den Anforderungen des § 27a Abs. 2 VwVfG entsprochen habe. Nach dieser Vorschrift sei in der öffentlichen Bekanntmachung die Internetseite anzugeben, was hier nicht geschehen sei. Der Bebauungsplan hätte auch wegen der Änderung nach der ersten Auslegung nochmals ausgelegt werden müssen, da ihren Einwendungen hiermit nicht voll entsprochen worden sei. Sie hätte zumindest im Rahmen einer erneuten Anhörung, bevor der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werde, noch einmal deutlich machen wollen, dass eine Erweiterung auf 800 m² nicht (mehr) marktüblichen Standards entspreche. Zudem sei die erneute Bekanntmachung vom 28.11.2014 fehlerhaft. Sie erwecke den falschen Eindruck, als erstrecke sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" auch auf die vom Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg" überplante Fläche. Das sei jedoch nicht der Fall, da der einfache Bebauungsplan Nr. 402-1 gemäß § 9 Abs. 2a BauGB nur Geltung für den unbeplanten Innenbereich beanspruchen könne, während der Bebauungsplan Nr. 402-4 ein qualifizierter Bebauungsplan sei. Ab dessen Inkrafttreten erfasse der Bebauungsplan Nr. 402-1 daher nicht mehr dessen Fläche. Der Bebauungsplan leide aber auch an inhaltlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Es fehle an einer Differenzierung nach bestimmten Arten baulicher Nutzungen i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB. Eine Differenzierung nach Verkaufsflächengrößen sei keine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten baulicher Nutzungen. Es könne nur zwischen verschiedenen Einzelhandelsbetriebstypen differenziert werden, die es in der tatsächlichen Wirklichkeit gebe. Hiernach sei die Differenzierung zwischen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des Magdeburger Ladens mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m², kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des Nachbarschaftsladens bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche mit bestimmten Sortimenten und sonstigen Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten unzulässig, da die Antragsgegnerin hier einfach nur nach Größen differenziert habe. Die Festsetzungen seien auch zu unbestimmt, da nicht klar sei, was der Unterschied zwischen einem Magdeburger Laden und einem Nachbarschaftsladen in der Größenordnung bis zu 100 m² sei. Zwischen diesen beiden Definitionen gebe es vielmehr Überschneidungen. Dies sei nicht unerheblich, da in Bereich 3 maximal vier Magdeburger Läden, aber nur ein Nachbarschaftsladen zulässig sei. Zu unbestimmt sei auch die Definition der zentrenrelevanten Sortimente. So sollen Nachbarschaftsläden mit dem Sortiment Zeitschriften ausnahmsweise zulässig sein. Die Antragsgegnerin gehe also davon aus, dass Zeitschriften als zentrenrelevantes Sortiment grundsätzlich ausgeschlossen seien. Die Definition der zentrenrelevanten Sortimente enthalte das Sortiment Zeitschriften aber nicht. Daher sei die Definition zu unbestimmt. Unzulässig sei auch die für den Bereich 3 vorgenommene Kontingentierung. Zulässig seien dort nur vier Magdeburger Läden und ein Nachbarschaftsladen. Kriterien für die Verteilung der Kontingente fehlten. Damit lasse sich aus dem Bebauungsplan nicht ersehen, welche Nutzung auf den jeweiligen Grundstücken zulässig sei. Hiermit werde ein „Windhundrennen“ ausgelöst, was unzulässig sei. Eine Flächenkontingentierung sei nur zulässig, soweit nur ein einziger Einzelhandelsbetrieb in dem jeweiligen Bereich zulässig sei. Das sei aber in dem hier relevanten Bereich 3 nicht der Fall. Schließlich sei die Beschränkung der Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m² abwägungsfehlerhaft, weil hiermit ihrem berechtigten Interesse an einer Erweiterung des Lebensmitteldiscounters auf 991 m² Verkaufsfläche nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Die von ihr beabsichtigte Vergrößerung diene nicht dazu, das Warenangebot auszuweiten, sondern allein dazu, ihren Kunden durch optisch ansprechendere Gestaltung und breitere Gänge ein schöneres Einkaufserlebnis zu ermöglichen. Auch Discounter kämen aufgrund der gesteigerten Erwartungen der Kunden an das Einkaufserlebnis nicht mehr mit einem nicht großflächigen Verkaufsflächenkontingent aus. Es stelle daher eine Abwägungsfehleinschätzung seitens der Antragsgegnerin dar, anzunehmen, dass eine Grenze von 800 m² ein marktüblicher Standard sei. Marktüblich sei diese Fläche nicht mehr.

14

Die Antragstellerin beantragt,

15

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" vom 10.07.2014 für unwirksam zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Sie macht geltend: die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragstellerin habe zu den bekanntgegebenen Zeiten am angegebenen Ort ohne unzumutbare Schwierigkeiten Einsicht in die Planunterlagen nehmen können. Diese seien in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 vollumfänglich in den Schaukästen des Baudezernats im Eingangsbereich neben dem Pförtnerbereich ausgehängt worden. Für derartige Aushänge stünden 10 Schaukästen zur Verfügung. Der Pförtner verweise bei entsprechenden Besuchern, die Einsicht in die Planunterlagen nehmen wollten, auf die Schaukästen und den zuständigen Sachbearbeiter. Es sei nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten für die Interessenten verbunden, beim Pförtner oder einer sonstigen zur Auskunft fähigen und bereiten Person zu erfragen, wohin man sich wenden könne. Frau C. habe den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 05.12.2013 zusätzlich die Einsichtnahme in die betreffenden Verwaltungsvorgänge in den Diensträumen ermöglicht. Zudem habe sie darauf verwiesen, dass der Entwurf und die Begründung im Internet auf der Seite der Antragsgegnerin einsehbar seien. § 27a VwVfG sei auf Bauleitverfahren nicht anwendbar. Insoweit gelte die Spezialvorschrift des § 4a Abs. 4 BauGB. Eine erneute Auslegung sei gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich gewesen, da dem Vorbringen der Antragstellerin, die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 677 m² sei nicht gerechtfertigt, gefolgt und die Festsetzung der Verkaufsfläche geändert worden sei. Zur Klarstellung, dass der Bebauungsplan 402-1 für den Bereich des Bebauungsplans 402-4 keine Geltung beanspruche, habe sie ersteren am 10.04.2015 nochmals bekanntgemacht. Die vorgenommene Differenzierung nach Einzelhandelsbetriebstypen sei hinreichend bestimmt. Die Anlagentypen Magdeburger Laden und Nachbarschaftsladen seien in einem Gutachten zur Ergänzung des Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe klar definiert. Hieraus ergäben sich eindeutige Abgrenzungsmerkmale, so dass es keine Überschneidungen beider Anlagentypen gebe. Auch der Katalog der zentrenrelevanten Sortimente sei hinreichend bestimmt. Das Sortiment Zeitschriften sei ein Untersortiment des Hauptsortiments Papier- und Schreibwaren. Die textlichen Festsetzungen für den Bereich 3 enthielten auch keine unzulässige Kontingentierung von Nutzungen. Unzulässig sei nur eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, nicht aber die Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Anlagentypen. Für die Zulässigkeit der Kontingentierung spreche auch, dass für den Bereich 3 eine einheitliche Revitalisierung als mit kleinflächigen Nutzungen unterlegtes Einkaufszentrum geplant sei. Insofern sei von einem im Eigentum eines Investors stehenden Gesamthandelsstandort auszugehen, der durch einzelne anzusiedelnde kleinflächige Nutzungsanlagen nicht die Verkaufsfläche von 800 m² und damit die Grenze der Großflächigkeit überschreiten solle. Eine Verkaufsflächenbeschränkung sei zulässig, wenn – wie hier – die gebietsbezogene und die vorhabenbezogene Verkaufsflächenbeschränkung identisch sei. Die Gefahr, dass potentielle Investoren und Bauantragsteller im Fall der Erschöpfung der festgesetzten Kontingente ausgeschlossen seien, bestehe im vorliegenden Fall nicht. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor, soweit die maximal zulässige Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m² festgesetzt worden sei. Die Festsetzung sei nach umfassender Abwägung des Erweiterungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Einzelhandelsstandorte in der Landeshauptstadt Magdeburg unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelhandelskonzepts und unter Beachtung des Richtwerts für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb erfolgt. Auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls erscheine eine Begrenzung für die Bestandserweiterung auf 800 m² geboten. Nach dem Magdeburger Märktekonzept befinde sich der Bereich 2a außerhalb eines Nahversorgungsbereichs. Der bestehende Markt diene der Nahversorgung des nördlichen Bereichs. Diese Funktion könne durch Festsetzung einer auf 800 m² erweiterten Verkaufsfläche auch weiterhin gewährleistet werden. Eine darüber hinausgehende Festsetzung der Verkaufsfläche würde dem Märktekonzept widersprechen. Negative Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße wären zu erwarten. Der Planungsträger könne sich zur städtebaulichen Rechtfertigung von Einzelhandelsausschlüssen in einem Bebauungsplan zum Zweck der Stärkung oder des Schutzes von Versorgungszentren auf kommunale Planungskonzepte beziehen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Der Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

21

I. Der Antrag ist zulässig.

22

1. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Mit dem am 26.09.2014 beim erkennenden Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin die mit Ablauf des 01.08.2014, dem Datum der erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring", begonnene Jahresfrist gewahrt.

23

2. Die Antragstellerin ist auch als Eigentümerin eines im räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks antragsbefugt. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die die Möglichkeiten der Antragstellerin, auf ihrem Grundstück Einzelhandel zu betreiben, beschränken. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin durch diese Beschränkungen ist nicht von vornherein auszuschließen.

24

3. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Auslegungsverfahrens auch Einwendungen gegen den Planentwurf vorgebracht, denen die Antragsgegnerin nicht vollständig Rechnung getragen hat, so dass auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht.

25

II. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

26

1. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig zustande gekommen.

27

a) Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" nebst Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Soweit zum Teil gefordert wird, die auszulegenden Unterlagen müssten an dem in der Auslegungsbekanntmachung bezeichneten Ort vollständig, sichtbar und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sein und jeder Interessierte müsse ohne weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 25.07.1973 – II 458/70 –, juris; Urt. v. 02.05.2005 – 8 S 582/04 –, juris RdNr. 24; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 – OVG 2 A 8.13 –, juris RdNr. 24; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 RdNr. 39), sind diese Anforderungen erfüllt. Die Planunterlagen nebst Begründung hingen in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 vollumfänglich in den Schaukästen des Baudezernats im Eingangsbereich neben dem Pförtnerbereich aus. Der Aushang wurde von der Sachbearbeiterin im Sachgebiet Rechtsetzung des Stadtplanungsamtes, Frau M., mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 12.09.2016 bestätigt. Die Antragstellerin hat angesichts dessen an ihren anfänglich geäußerten Zweifeln an der Durchführung des Aushangs nicht mehr festgehalten. Auch der Senat hat hiernach keine Zweifel daran, dass der Aushang des Bebauungsplanentwurfs, wie von der Antragsgegnerin dargestellt, tatsächlich erfolgte. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die auf dem Bebauungsplan enthaltene und vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete Eintragung nach § 418 Abs. 1 ZPO als Urkunde vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache erbringt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 402-1 und die Begründung vom 18.11.2013 bis 18.12.2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1979 – BVerwG 4 C 7.77 –, juris RdNr. 23 zur Bekanntmachung). Es war der Antragstellerin auch ohne weiteres möglich, am 05.12.2013 zu den genannten Schaukästen zu gelangen und die Unterlagen dort einzusehen.

28

Soweit die Antragstellerin rügt, in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung sei kein Hinweis auf den Aushang in den Schaukästen enthalten gewesen, begründet dies keinen erheblichen Mangel. Es ist nicht unzumutbar, wenn ein am Planentwurf Interessierter durch Nachfragen entweder beim Pförtner oder bei einem im Dienstgebäude zufällig anzutreffenden Bediensteten den genauen Standort der Planunterlagen ermitteln muss. Es ist ein alltäglicher Vorgang bei Behördengängen, sich bei einer auskunftsbereiten Person zu erkundigen, wohin man sich mit seinem Anliegen zu wenden hat. Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten "mündig" und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, juris RdNr. 35 unter Hinweis auf NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 – 1 KN 204/05 –, juris RdNr. 51). Hiernach war es der Antragstellerin zumutbar, am Tag des Aufsuchens des Gebäudes der Antragsgegnerin am 05.12.2013 bei dem Pförtner nach dem Ort der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs zu fragen. Dieser hätte dann auch – nach den Angaben der Antragsgegnerin – auf die Schaukästen hingewiesen.

29

Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Antragstellerin der Aushang in den Schaukästen nicht bekannt war und weder die zunächst gefragte Mitarbeiterin des Bauordnungsamtes, Frau (...), noch die Mitarbeiterin des Bauplanungsamtes, Frau C., auf den Aushang in den Schaukästen hingewiesen haben, lag eine ordnungsgemäße Auslegung der Planunterlagen vor. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Anforderungen an eine öffentliche Auslegung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien nicht erfüllt, wenn die Unterlagen erst auf Nachfragen und Bitten an einen Bediensteten zusammengestellt und herausgegeben werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.05.2005 – 8 S 582/04 –, a.a.O.; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 – OVG 2 A 8.13 –, a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3 RdNr. 39), folgt der Senat dem nicht. Es erschließt sich nicht, weshalb es unzumutbar sein soll, sich bei der Einsichtnahme in Planunterlagen zunächst bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Stadtplanungsamtes nach dem Plan zu erkundigen (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 382/13 –, juris RdNr. 62). Die öffentliche Auslegung eines Planentwurfs ist vielmehr bereits dann ordnungsgemäß, wenn es den Interessierten ohne unzumutbare Schwierigkeiten möglich ist, zu dem Planentwurf zu gelangen. Dass es erforderlich ist, zunächst nach dem Auslegungsexemplar zu fragen, erschwert die Einsichtnahme nicht in unzumutbarer Art und Weise (vgl. NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 – 1 KN 204/05 –, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, a.a.O.). Gemessen daran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin die Planunterlagen erst auf Nachfrage ausgehändigt wurden. Die Einsichtnahme in die Unterlagen war für die Antragstellerin hierdurch nicht unzumutbar erschwert, obwohl sie nach eigenen Angaben bei Frau C. zunächst nach der dem Entwurf der Planzeichnung und dann noch einmal nach dem Entwurf der Begründung fragen musste. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die eigentlich zuständige Sachbearbeiterin, Frau W., am Tag der Einsichtnahme erkrankt und Frau C. lediglich deren Stellvertreterin war. Dies war der Antragstellerin auch bekannt, so dass Anlass zu einer gewissen Nachsicht bestand. Nach Aushändigung der Unterlagen konnte die Antragstellerin umfassend in diese Einsicht nehmen.

30

b) Ein Formfehler liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb vor, weil den Anforderungen des § 27a Abs. 2 VwVfG nicht entsprochen worden sei, wonach bei einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet in der öffentlichen Bekanntmachung die Internetseite anzugeben ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass § 27a VwVfG auf Bauleitplanungsverfahren keine Anwendung findet. Aus der systematischen Stellung des § 27a VwVfG im 1. Abschnitt des II. Teils des VwVfG ergibt sich, dass die Bestimmung nur in Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG Anwendung findet, also bei Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 27a RdNr. 16). Die Vorschrift ist auf Bauleitplanungsverfahren auch nicht analog anzuwenden, da mit § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB eine spezielle Vorschrift über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durch das Internet in der Bauleitplanung besteht.

31

c) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, der Bebauungsplanentwurf habe nach der Änderung infolge ihrer Stellungnahme im Auslegungsverfahren erneut ausgelegt werden müssen, weil die Antragsgegnerin ihren Einwendungen nicht vollumfänglich Rechnung getragen habe. Zwar ist der Entwurf des Bauleitplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird. Damit löst im Grundsatz jede Änderung/Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn der Entwurf nach der Auslegung lediglich in solchen Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. In einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die nichts erbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 – BVerwG 4 NB 2.87 –, juris RdNr. 21; Beschl. v. 18.04.2016 – BVerwG 4 BN 9.16 –, juris RdNr. 4; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a.a.O., § 4a RdNr. 20). So liegt es hier. Der Entwurf des Bebauungsplans 402-1 wurde nach der Auslegung lediglich durch die Heraufsetzung der im Bereich 2a zulässigen Verkaufsfläche von 677 m² auf 800 m² geändert, um den Einwänden der Antragstellerin jedenfalls teilweise Rechnung zu tragen. Dies beruhte auf deren Stellungnahme vom 13.12.2013 und hat für Dritte keine nachteiligen Auswirkungen. Eine erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Stand vom März 2014 wäre vor diesem Hintergrund eine reine "Förmelei" gewesen, die mit Sicherheit keine neuen Gesichtspunkte erbracht hätte und damit entbehrlich war. Der Antragsgegnerin war aufgrund des Schreibens der Antragstellerin vom 13.12.2013 und des bereits gestellten Antrags auf Genehmigung einer Verkaufsfläche von 991 m² durchaus klar, dass diese eine Erweiterung der Verkaufsfläche über 800 m² hinaus beabsichtigte und der Auffassung war, dass dies notwendig sei, um den gestiegenen Erwartungen der Kunden Rechnung zu tragen.

32

d) Auch die Bekanntmachung lässt keine Fehler erkennen. Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" wurde am 01.08.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht und trat damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB am gleichen Tag in Kraft. Der Hinweis auf § 6 Abs. 4 GO LSA statt auf § 8 Abs. 3 KVG LSA ist unschädlich. Auch ein Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg“ war nicht erforderlich, zumal dieser erst am 04.09.2014 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 19.09.2014 bekanntgemacht wurde. Auf die nachfolgenden Bekanntmachungen am 28.11.2014 und 10.04.2015 kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

33

2. Der Bebauungsplan ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam.

34

a) Die Festsetzungen in § 2 der textlichen Festsetzungen über den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in Bereich 2 zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche beruhen auf § 9 Abs. 2a BauGB und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bedarf es einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss rechtfertigt. Der Ausschluss muss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein. Dies gilt auch für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der – wie hier – nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – BVerwG 4 BN 8.13 –, juris RdNr. 6; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, juris RdNr. 64). Die Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente bestehen dabei nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn er geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Weitergehende Anforderungen sind systemfremd. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann. Insoweit knüpft die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2013 – BVerwG 4 BN 1.13 –, juris RdNr. 11). Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts – des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB – zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 65).

35

Im vorliegenden Fall nimmt die Antragsgegnerin bei der Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug auf das "Magdeburger Märktekonzept" der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA), L-Stadt, von Dezember 2007 sowie das hierin definierte zentrenrelevante Einzelhandelssortiment und begründet den Ausschluss des Einzelhandels mit zentrenrelevantem Hauptsortiment im Bereich 2 mit dem Schutz insbesondere des Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße, aber auch des Stadtteilzentrums H- Straße. Dies entspricht dem im Magdeburger Märktekonzept entworfenen Zentrengefüge der Landeshauptstadt Magdeburg. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedenfalls geeignet, einen Beitrag zum Schutz des Stadtteilzentrums sowie des Nahversorgungsbereichs zu leisten. Die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses sind damit erfüllt. Auch von der Antragstellerin werden insoweit keine Einwände geltend gemacht.

36

b) Auch die in § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Ausnahme für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² ist zulässig. Es handelt sich insoweit um eine Regelung gemäß § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB über die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Arten baulicher Nutzungen.

37

Zwar handelt es sich bei der Differenzierung zwischen Einzelhandelsbetrieben nach der Größe der Verkaufsfläche nicht um eine Differenzierung nach bestimmten Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – BVerwG 4 C 77.84 –, juris RdNr. 19). Bestimmte Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind etwa Einzelhandelsbetriebe, nicht aber Einzelhandelsbetriebe bis zu oder ab einer bestimmten Verkaufsflächengröße. Die nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässigen Differenzierungen sind jedoch nicht auf bauliche Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO beschränkt. Vielmehr lässt § 9 Abs. 2a BauGB auch eine Differenzierung nach Unterarten baulicher Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO zu, also nach bestimmten Arten baulicher Anlagen. Eine Beschränkung der Differenzierungsmöglichkeiten auf Nutzungsarten i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB nicht. Die Vorschrift ist sowohl für § 1 Abs. 5 BauNVO als auch für § 1 Abs. 9 BauNVO offen. Zudem ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2a BauGB an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt ist (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 11; dazu OVG RP, Urt. v. 02.09.2009 – 8 A 11057/08 –, juris RdNr. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 RdNr. 242f).

38

§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es über § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.10.2007 – BVerwG 4 BN 39.07 – juris RdNr. 5). Gegenstand einer solchen Festsetzung können bestimmte Anlagentypen sein. Hiernach kann die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich geregelt werden. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – BVerwG 4 C 77.84 –, a.a.O. RdNr. 20; Beschl. v. 17.07.2001 – BVerwG 4 B 55.01 –, juris RdNr. 4; Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, juris RdNr. 7). Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 – BVerwG 4 BN 8.14 –, juris RdNr. 10).

39

Gemessen daran sind die im Bereich 2 vorgesehenen Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem "Magdeburger Laden" handelt es sich um einen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vorkommenden Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO, der nach § 9 Abs. 2a BauGB ausnahmsweise zugelassen werden kann. Die Ergänzung des Märktekonzepts der GMA für die Landeshauptstadt Magdeburg zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe von April 2012 hat einen in Magdeburg vorhandenen Anlagentyp "Magdeburger Laden" mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² als Unterart der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten plausibel ermittelt. Ausgangspunkt ist die durchschnittliche Verkaufsfläche der im Stadtgebiet insgesamt vorhandenen Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten (Tabelle 2). Hierbei wurde festgestellt, dass in der Kategorie Verkaufsfläche bis 100 m² in Magdeburg insgesamt 1.039 Betriebe vorzufinden waren, die einen Anteil von 71 % am Gesamtbestand der Betriebe ausmachen. Eigenschaften des Anlagentyps "Magdeburger Laden" sind nach der Beschreibung in dieser Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept das Angebot zentrenrelevanter Sortimente, eine städtebaulich integrierte Lage, vermehrt in Wohn und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung, eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² sowie der Umstand, dass er traditionell als Funktionsunterlagerung im Erdgeschoss von Wohn- und Geschäftshäusern bzw. in Großwohnsiedlungen oftmals als Teil einer kleinen Ladenzeile dient. Die Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² lässt sich nach den plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung aus der städtebaulich integrierten Lage ableiten, wonach sich die "Magdeburger Läden" regelmäßig in straßenbegleitend errichteten Gebäuden mit einer Breite von maximal ca. 10 m und einer Bebauungstiefe von ebenfalls maximal ca. 10 m befinden. Damit kann der "Magdeburger Laden" als besonderer, in der sozialen und ökonomischen Realität in Magdeburg tatsächlich vorkommender Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO angesehen werden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um einen Begriff, mit dem Läden bis zu 100 m² beschrieben werden, die zentrenrelevante Sortimente anbieten (a.A. für den "Leipziger Laden" jedoch: SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 84). Die Zulassung von Ausnahmen für die Magdeburger Läden hat die Antragsgegnerin auch plausibel damit begründet, dass damit sichergestellt werden soll, dass das Ziel des Zentrenschutzes mit dem Ziel der optimalen Nahversorgung nicht unnötig kollidiert und die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke nicht über das erforderliche Maß hinaus beschränkt werden. Die Festsetzungen gestatteten ausreichend Spielraum für die Ansiedlung weiterer kleinerer Läden zur Gebietsversorgung ohne den Bestand und die Entwicklung des Nahversorgungszentrums Leipziger Straße zu gefährden.

40

c) Die in § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ebenfalls vorgesehene Ausnahme für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf ist demgegenüber unzulässig. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass es sich auch insoweit um einen eigenständigen Anlagen- und Betriebstyp handelt, der gemäß § 9 Abs. 2a BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO einer gesonderten Regelung unterworfen werden kann. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als "Nachbarschaftsladen" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, juris RdNr. 28; Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, a.a.O.; Beschl. v. 26.07.2011 – BVerwG 4 BN 9.11 –, juris RdNr. 6). Das setzt aber – wie bereits ausgeführt – voraus, dass Betriebe unter bzw. über den von der Gemeinde festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.2011 – BVerwG 4 BN 9.11 –, a.a.O.). Davon kann im Hinblick auf den "Nachbarschaftsladen" bis zu einer Größe von 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf jedenfalls in Magdeburg nicht die Rede sein. Nach der Erfassung der durchschnittlichen Verkaufsfläche von Betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in der GMA-Studie "Ergänzung zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe" von April 2012 gibt es zwar in der Kategorie bis 400 m² in Magdeburg 1.273 Betriebe, die einen Anteil von 87 % am Gesamtbestand ausmachen. Allerdings sind hierin bereits 1.039 Betriebe (71 % des Gesamtbestandes) enthalten, die den Typus "Magdeburger Laden" ausmachen. Zudem liegt die durchschnittliche Verkaufsfläche der Betriebe bis 400 m² bei 73 m². Die eigenständige Kategorie "Nachbarschaftsladen" umfasst damit ohne die "Magdeburger Läden" lediglich 234 Betriebe, die lediglich ca. 16 % des Gesamtbestandes umfassen und deren durchschnittliche Verkaufsfläche unbekannt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass es in Magdeburg neben dem Betriebstyp "Magdeburger Laden" einen weiteren Anlagentyp des "Nachbarschaftsladens" im oben beschriebenen Sinne gibt.

41

Die Unwirksamkeit der Festsetzung der Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" führt jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 3.14 – juris, RdNr. 26). Diese Grundsätze lassen sich auf Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO übertragen, wenn die Art der baulichen Nutzung (hier: Einzelhandel), die in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig oder unzulässig sein soll, mehrere Unterarten umfasst, die auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO jeweils Gegenstand einer selbstständigen Festsetzung sein könnten. In solchen Fällen kann die Festsetzung ihrem Inhalt nach teilbar sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, a.a.O. RdNr. 5). So liegt es hier. Der mit den Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Bereich 2 beabsichtigte Zweck, sicherzustellen, dass das Ziel des Zentrenschutzes mit dem Ziel der optimalen Nahversorgung nicht unnötig kollidiert und die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke nicht über das erforderliche Maß hinaus beschränkt werden, lässt sich auch mit Ausnahmen allein für "Magdeburger Läden" erreichen. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Satzung im Zweifel auch ohne die Regelungen für "Nachbarschaftsläden" beschlossen hätte. In der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe, auf der die Festsetzung der Ausnahmen beruhen, steht die Definition des "Magdeburger Ladens" anhand der in Magdeburg tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse im Vordergrund. Auch in der Begründung des Bebauungsplans wird unter Nr. 5.3 besonders der "Magdeburger Laden" hervorgehoben. Im Hinblick auf den "Nachbarschaftsladen" wird demgegenüber in der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept in erster Linie darauf hingewiesen, dass dieser als weiterer festsetzungsfähiger Betriebstyp in der aktuellen Rechtsprechung Anwendung finde, ohne dessen Vorkommen in Magdeburg näher nachzuweisen. Dies lässt den Schluss zu, dass es der Antragsgegnerin vor allem auf die Zulassung von Ausnahmen für "Magdeburger Läden" ankam, während die zusätzlichen Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" nur ergänzenden Charakter haben, auf die im Zweifel auch verzichtet werden kann.

42

d) Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin die fehlende Bestimmtheit der Festsetzungen über die Ausnahmen für "Magdeburger Läden und "Nachbarschaftsläden" (dazu aa) sowie der als zentrenrelevant definierten Sortimente (dazu bb).

43

aa) Die Begriffe "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" wurden in der Begründung des Bebauungsplans, Stand: März 2014, hinreichend genau definiert. In der Begründung der Festsetzungen für den Bereich 2 unter Nr. 5.4 werden als Merkmale des Anlagentyps "Magdeburger Laden" genannt:

44
Hauptsortimente: zentrenrelevante Sortimente
45
Lage: städtebaulich integriert, vermehrt in Wohn- und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung
46
Größe: max. 100 m² Verkaufsfläche
47
traditionell als Funktionsunterlagerung im Erdgeschoss von Wohn- und Wohn- und Geschäftshäusern.
48

Diese Definition stimmt im Wesentlichen mit den Merkmalen des "Magdeburger Ladens" überein, die in der Ergänzung des Magdeburger Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe genannt werden. Anhand dieser Merkmale kann im Einzelfall hinreichend genau festgestellt werden, ob ein "Magdeburger Laden" vorliegt, für den eine Ausnahme vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels zulässig ist.

49

Als Merkmale des "Nachbarschaftsladens" werden in der Begründung des Bebauungsplans genannt:

50
Beschränkung der Verkaufsfläche auf max. 400 m²
51
unmittelbare fußläufige Erreichbarkeit und der Gebietsversorgung dienend
52
Angebotsschwerpunkt im kurzfristigen Bereich.
53

Zusätzlich kann auf die in der Ergänzung des Magdeburger Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe genannten Merkmale des "Nachbarschaftsladens" zurückgegriffen werden:

54
Hauptsortimente: Sortimente des periodischen Bedarfs wie z.B. Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen, zoologischer Bedarf und ausschnittsweise ergänzt durch Sortimente des aperiodischen Bedarfs
55
oftmals in Ergänzung mit Dienstleistungen wie Bank(-automat), Post, Reinigung, Lotterie-Annahmestelle
56
Lage: städtebaulich integriert in Streulagen außerhalb der definierten zentralen Versorgungsbereiche, vermehrt in Wohn- und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung
57
Größe: max. 400 m² Verkaufsfläche.
58

Auch diese Merkmale dürften eine hinreichend genaue Umschreibung der hiermit gemeinten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe bieten. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, da die Festsetzung von Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" – wie bereits ausgeführt – deshalb unzulässig ist, weil die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass es sich insoweit um einen eigenständigen, in Magdeburg vorkommenden Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO handelt.

59

Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil sich die Anlagentypen "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" bei einer Verkaufsfläche bis zu 100 m² teilweise überschneiden und für den Bereich 3 Ausnahmen für 4 "Magdeburger Läden" und einen "Nachbarschaftsladen" vorgesehen sind. Zwar trifft es zu, dass sich die Definitionen von "Magdeburger Läden" und "Nachbarschaftsläden" bis zu einer Größe der Verkaufsfläche von 100 m² teilweise überschneiden. Das führt jedoch nicht zur fehlenden Bestimmtheit der Festsetzungen der Ausnahmen für den Bereich 3. Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass maximal 4 Läden mit einer Verkaufsfläche bis zu 100 m² und ein Laden mit einer Verkaufsfläche bis zu 400 m², insgesamt höchstens 800 m² Verkaufsfläche, zulässig sein sollen. Der Schwerpunkt der Festsetzungen liegt in den jeweiligen Obergrenzen für die Verkaufsfläche. Daher ist auf der Grundlage der Festsetzungen für den Bereich 3 auch dann, wenn bereits Ausnahmen für 4 Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² zugelassen worden sind, in jedem Fall noch ein "Nachbarschaftsladen" mit einer Verkaufsfläche von bis zu 400 m² zulässig, selbst wenn die bereits zugelassenen Läden nach Maßgabe der Begründung des Bebauungsplans sowohl als "Magdeburger Laden" als auch als "Nachbarschaftsladen" qualifiziert werden können. Auch dies bedarf keiner Vertiefung, da die Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" bereits aus anderen Gründen unzulässig sind.

60

bb) Auch die zentrenrelevanten Sortimente wurden in dem Bebauungsplan hinreichend genau definiert. Insoweit findet sich unter § 2 der textlichen Festsetzungen eine abschließende Aufzählung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Sortiment "Zeitschriften" in § 2 nicht als zentrenrelevant aufgeführt ist, unter §§ 3 und 4 aber gleichwohl als Sortiment eines Nachbarschaftsladens in den Bereichen 2 und 3 für ausnahmsweise zulässig erklärt wird. Dieser Umstand führt lediglich zu der Frage, ob das in § 2 enthaltene Sortiment Papier- und Schreibwaren das Sortiment Zeitschriften mit umfasst, ob also – wie die Antragsgegnerin meint – das Sortiment Zeitschriften ein Teil des Sortiments Papier- und Schreibwaren ist. Dies ist eine Frage der Auslegung, nicht der Bestimmtheit. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008) unter Nr. 47.62.1 den Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen und unter Nr. 47.62.2 den Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln aufführt, hierin also unterschiedliche Wirtschaftszweige sieht. Dies dürfte dafür sprechen, dass es sich insoweit auch um verschiedene Einzelhandelssortimente handelt mit der Folge, dass in den Bereichen 2 und 3 zwar das Sortiment Papier- und Schreibwaren, nicht aber das Sortiment Zeitschriften und Zeitungen ausgeschlossen ist.

61

e) Die Regelungen in § 4 der textlichen Festsetzungen für den Bereich 3 sind unwirksam, da sie eine unzulässige Verkaufsflächenkontingentierung enthalten. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist unzulässig, soweit diese nicht mit einer vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist. Einer Gemeinde ist es nicht gestattet, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle in einem Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 – BVerwG 4 CN 3.07 –, juris RdNr. 17). Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – BVerwG 4 CN 3.09 –, juris RdNr. 23). Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 – BVerwG 4 BN 63.09 –, juris RdNr. 3). Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – BVerwG 4 BN 24.13 –, juris RdNr. 4). Diese zu Sondergebieten i.S.d. § 11 BauNVO entwickelte Rechtsprechung lässt sich auf Regelungen i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB übertragen, nach denen Ausnahmen von einem zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zugelassen werden können. Auch insoweit ist eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt oder auf einen Teilbereich hiervon bezogen sind, unwirksam, wenn nicht in dem betreffenden Teilbereich nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist, so dass die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist.

62

Nach diesen Grundsätzen sind die Festsetzungen für den Bereich 3 unwirksam, da sie eine unzulässige Kontingentierung der Verkaufsfläche enthalten, die gebietsbezogen, aber nicht vorhabenbezogen ist. Nach den Festsetzungen für den Bereich 3 sind Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels für maximal vier kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² pro Laden und für maximal einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche zulässig. Hiermit wird für den Bereich 3 eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 800 m² festgesetzt, die nicht vorhabenbezogen ist, sondern für den gesamten Bereich gilt, in dem mehr als nur ein Einzelhandelsbetrieb zugelassen werden kann. Ohne Belang ist, dass die Antragstellerin für den Bereich 3 eine Revitalisierung durch ein Einkaufszentrum durch einen Investor ins Auge gefasst hat, denn hierdurch wird aus der gebietsbezogenen Verkaufsflächenkontingentierung keine vorhabenbezogene.

63

Auch die Unwirksamkeit der Festsetzung für den Bereich 3 führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Der mit dem grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss beabsichtigte Schutz insbesondere des Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße lässt sich auch ohne die Sonderregelungen für den Bereich 3 erreichen. Zwar hatten diese Sonderregelungen nach der Begründung des Bebauungsplans den Zweck, durch weitere Einschränkungen bezüglich der Anzahl und der Ausdehnung der Einzelhandelsbetriebe "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" zu verhindern, dass durch eine Agglomeration mehrere kleiner Läden in dem Bereich 3 ein neuer Nahversorgungsbereich entsteht, der den bestehenden Nahversorgungsbereich in der Leipziger Straße gefährden würde. Hierbei handelt es sich indessen nur um ein Detail des Schutzkonzepts der Antragsgegnerin. Bei einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die in den textlichen Festsetzungen unter § 4 getroffene Regelung verbleibt es für den Bereich 3 bei dem grundsätzlichen Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandelseinrichtungen gemäß § 2, verbunden mit der Möglichkeit, kleinflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zuzulassen. Dies ist noch hinreichend geeignet, den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße zu schützen. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin in der Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu Recht davon ausgeht, dass bei der Ermessensentscheidung über die ausnahmsweise Zulassung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Einzelfall zu prüfen ist, welche Auswirkungen auf die angestrebte Versorgungsstruktur auftreten. Insbesondere ist zu prüfen, ob bei der Aufsummierung von mehreren Einzelhandelsbetrieben an einem Ort (Einzelhandelsagglomeration) die Gefahr negativer Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Leipziger Straße besteht. Hierdurch ist der beabsichtigte Schutz dieses Nahversorgungszentrums auch ohne die Sonderregelungen für den Bereich 3 gewährleistet. Zudem ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Satzung im Zweifel auch ohne die Regelungen für den Bereich 3 beschlossen hätte. In der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe wird der Bereich 3 nicht erwähnt. In der Begründung des Bebauungsplans wird die Sonderregelung für den Bereich 3 mit einer Verstärkung des Schutzes für den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße durch eine Verhinderung einer Agglomeration kleinerer Läden gerechtfertigt, die jedoch, wie bereits ausgeführt, auch über eine entsprechende Ermessenspraxis bei der Zulassung von Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass die Antragsgegnerin auf die zusätzlichen Beschränkungen für Magdeburger Läden und Nachbarschaftsläden im Bereich 3 im Zweifel verzichtet hätte.

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f) Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft das Erweiterungsinteresse der Antragstellerin bei den Festsetzungen für den Bereich 2a nicht berücksichtigt hat.

65

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG 4 C 50.72 –, juris RdNr. 45; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG 4 C 38.71 –, juris RdNr. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen, sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, juris RdNr. 18).

66

Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche – zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.10.2015 – 7 A 2621/13 –, juris RdNr. 57 ff.; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 79).

67

Gemessen daran sind keine Abwägungsmängel erkennbar. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Festsetzungen für den Bereich 2a ausgeführt, der dort bereits genehmigte Einzelhandelsbetrieb (Aldi) habe sich an dem Standort Leipziger Straße/D-Straße etabliert und diene vorwiegend der Nahversorgung des nördlichen Bereichs des Plangebietes. Aufgrund der Größe des Planungsbereiches, der Wohndichte und der Gesamtzahl der zu versorgenden Einwohner des Stadtteils Leipziger Straße sowie aufgrund der Entfernung zum Nahversorgungsbereich Leipziger Straße werde davon ausgegangen, dass dieser Standort über den reinen Bestandsschutz hinaus bestehen bleiben könne. Dieser weise allerdings nicht den Status eines Nahversorgungszentrums auf und solle sich aufgrund des mangelnden selbständigen und ausreichend großen Einzugsbereiches auch nicht als Nahversorgungszentrum entwickeln. Der Bereich werde somit in seiner derzeitigen Lage und Größe mit minimalem Ansiedlungsspielraum bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² als nicht integrierter Inselstandort gesichert. Damit hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin, die durch die Überplanung auf den passiven Bestandsschutz – mit geringen Erweiterungsmöglichkeiten – gesetzt wird, erkannt und in die planerische Abwägung eingestellt. Eine Fehlgewichtung ist nicht erkennbar. Insbesondere hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass der Bereich 2a kein Nahversorgungszentrum sei und sich zum Schutz des vorhandenen Nahversorgungszentrums Leipziger Straße auch nicht zu einem solchen entwickeln solle, sondern nur als Inselstandort fortbestehen könne. Im Hinblick auf die der Antragstellerin noch zugebilligte Erweiterungsmöglichkeit hat sie sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an der Schwelle (von 800 m²) orientiert, ab der Einzelhandelsbetriebe großflächig i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind und damit typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – BVerwG 4 C 10.04 –, juris RdNr. 13). Im Hinblick auf die nachvollziehbar dargelegte Gefährdung der Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße lag es im planerischen Gestaltungsermessen der Antragsgegnerin, in Übereinstimmung mit dem Magdeburger Märktekonzept eine Erweiterung des im Bereich 2a liegenden Einzelhandels nur bis zur Schwelle der Großflächigkeit zuzulassen und im Übrigen zugunsten der zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin ihr Anliegen verkannt hat und/oder von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zwar heißt es in der Abwägung der Stellungnahme der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren, mit der Festsetzung einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² werde dem Einzelhandelsstandort die Möglichkeit geschaffen, sich "entsprechend der marktüblichen Standards" fortzuentwickeln. Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht hergeleitet werden, die Antragsgegnerin sei bei der Abwägung davon ausgegangen, die Vergrößerung der zulässigen Verkaufsfläche im Bereich 2a auf 800 m² trage dem Anliegen der Antragstellerin vollständig Rechnung und diese könne die beabsichtigte Erweiterung uneingeschränkt verwirklichen. Vielmehr zeigt die Begründung der Regelungen für den Bereich 2a, dass sich die Antragsgegnerin bewusst war, dass sie die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin zum Teil zurückweist und den bestehenden Aldi-Markt lediglich als "nicht integrierten Inselstandort" mit "minimalem Ansiedlungsspielraum" sichert. Die Begrenzung auf 800 m² Verkaufsfläche wird vorgenommen, damit einerseits keine negativen Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße entstehen und andererseits die Grenze zur Großflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. Diese Überlegungen tragen die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m², ohne dass es darauf ankommt, ob dies noch immer ein marktüblicher Standard ist.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Bewerbung des Klägers betreffend den mit der Stellenausschreibung BPOLD KO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte und der Beigeladene jeweils zu einem Viertel mit Ausnahme der jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die jeder selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Übertragung eines bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. eingerichteten Dienstpostens.

Er steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und hat sich im Zuge der Neuorganisation der Bundespolizei auf die Stellenausschreibung vom 14.2.2011 um den Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, beworben. Die einschlägige Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Hauptpersonalrat vom 28.5.2008 - DV - gibt für die Vergabe von Dienstposten unter Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern vor, dass bei mehreren Bewerbern mit Standortbindung (Tagespendelbereich von bis zu 1,5 Stunden einfache Fahrt) das Gewicht der Standortbindung maßgeblich ist, wobei dieses Gewicht nach dem der Dienstvereinbarung als Anlage 1 beigefügten „Katalog Sozialkriterien“, der die Anzahl der den vorgesehenen Sozialkriterien zuzuordnenden Sozialpunkte regelt, bestimmt wird. Entscheidend ist nach Ziffer II.5 Satz 3 DV die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl.

Hiernach wurden für den Kläger 25 Sozialpunkte und für den beigeladenen Mitbewerber 28 Sozialpunkte ermittelt, woraufhin im Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 festgehalten wurde, dass von den Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern mit räumlicher Bindung der Beigeladene die höchste Sozialpunktezahl geltend machen könne, weswegen der Dienstposten mit ihm zu besetzen sei.

Am 15.6.2011 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein und bat, diese bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen. So sei er seit Ende 2010 im Kindergarten seines Sohnes als stellvertretender Vorsitzender des Elternbeirats ehrenamtlich tätig und insbesondere seit 2002 als Ersatzbetreuer seines zu 100 v.H. schwerbehinderten und als hilfebedürftige Person eingestuften Bruders bestellt. Betreuer des Bruders sei sein Vater, der selbst zu 70 v.H. schwerbehindert sei, weswegen es vorkomme, dass er für diesen in der Betreuung einspringen müsse.

Die Unterlagen wurden seitens der Beklagten noch am 15.6.2011 geprüft. Dabei wurde in einem Vermerk festgehalten, dass die Stellung als Ersatzbetreuer des in einem fremden Haushalt lebenden Bruders keinen Tatbestand nach dem Sozialkriterienkatalog erfülle und daher keine Berücksichtigung finden könne. Für das Ehrenamt im Kindergarten könne allenfalls ein Sozialpunkt vergeben werden, was aber zu keiner Änderung der Besetzungsentscheidung vom 8.6.2011 führen könne.

Mit Schreiben vom 17.6.2011 wurde die Gleichstellungsbeauftragte der Bundespolizeidirektion K. über die Bewerberauswahl informiert, woraufhin diese unter dem 21.6.2011 ihr Einverständnis erklärte. Sodann erfolgte unter dem 27.6.2011 die Information des Gesamtpersonalrats der Bundespolizeidirektion K., der der Auswahlentscheidung in seiner Sitzung vom 14.7.2011 zustimmte.

Am 20.7.2011 wurde dem Kläger die getroffene Entscheidung unter Hinweis auf die jeweils vergebenen Sozialpunkte schriftlich mitgeteilt.

Hiergegen legte der Kläger am 8.8.2011 Widerspruch ein, bat um erneute Überprüfung der nachgereichten Unterlagen und um evtl. Anwendung der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung, die vorsehe, dass besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden könnten, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 1.9.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung des Bruders seien geprüft worden und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen. Unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs sei festgelegt, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen von Angehörigen eine Standortbindung nur in zwei Fällen rechtfertige. Entweder müsse der Ehe- oder Lebenspartner bzw. ein Kind des Beamten schwerbehindert sein oder ein sonstiger Familienangehöriger, für den eine Pflegestufe nachgewiesen sei, im eigenen Haushalt des Beamten leben. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger nur insoweit erfüllt, als für seine Ehefrau eine Schwerbehinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Eine Berücksichtigung seiner Bestellung als Ersatzbetreuer für den schwerbehinderten Bruder, der noch dazu in 13 km Entfernung von seiner Wohnung im Haushalt der Eltern lebe, sei nicht vorgesehen. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV stützen. Denn der geschilderte Sachverhalt betreffe Umstände, die im Sozialkriterienkatalog durchaus ihren Niederschlag hätten finden können. Allerdings habe der Dienstherr unter Ziffer 5 dieses Katalogs die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen benannt und die Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dementsprechend seien alle übrigen Fälle einer Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst. Zudem bleibe festzuhalten, dass dem Zweitverwendungswunsch des Klägers (Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt) entsprochen und damit seiner persönlichen Situation hinreichend Rechnung getragen worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 6.9.2011 ausgehändigt.

Mit seiner am 23.9.2011 erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, die dem Dienstposten zugeordnete Tätigkeit als Bearbeiter KfuV bereits mehr als zehn Jahre in Bad B. ausgeübt zu haben und die in der Stellenausschreibung vorgegebenen obligatorischen und fakultativen Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. Demgegenüber habe der ausgewählte Bewerber seines Wissens eine solche Tätigkeit bisher nicht verrichtet, was unter Eignungsgesichtspunkten einen Vorrang des Klägers rechtfertige. Der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 11.5.2011 betreffend die personalwirtschaftliche Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gebe vor, dass zu allererst die obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen seien. Inwieweit der ausgewählte Bewerber dem genüge, sei nicht dargelegt. Zweifelhaft sei auch, ob dieser überhaupt ein dauerhaftes Interesse an dem ausgeschriebenen Dienstposten habe, denn er habe sich inzwischen für die Teilnahme am Aufstiegslehrgang für den gehobenen Dienst beworben.

Sollte für die Bewerberauswahl ausschließlich auf Sozialkriterien abzustellen sein, so müssten hinsichtlich seiner Person wesentliche Umstände ergänzend berücksichtigt werden. Dies gelte nicht nur für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten, sondern insbesondere hinsichtlich der Betreuung seines Bruders. Durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 sei er zu dessen Betreuer eingesetzt worden. Aus der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung ergebe sich, dass der Sozialkriterienkatalog nicht abschließend sei. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, vor einer endgültigen Auswahlentscheidung zunächst seinen Einzelfall mit der zuständigen Personalvertretung zu erörtern, habe ein solches Verfahren aber gar nicht erst eingeleitet. Eine auf Ziffer II.8 DV bezogene Entscheidung des Personalrates liege nicht vor. Aus den Vorbemerkungen in Abschnitt I der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass deren Ziel die sozialverträgliche personelle Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei sei. Es obliege der Beklagten hiernach, jeden einzelnen Beamten unter Abwägung der dienstlichen Erfordernisse mit den persönlichen und sozialen Belangen bestmöglichst einzusetzen. Dabei seien alle Verpflichtungen des jeweiligen Beamten gegenüber Angehörigen zu berücksichtigen. Denn der „Katalog Sozialkriterien“ beinhalte nach Inhalt und Zielen der Dienstvereinbarung keine abschließende Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien. Die Betreuung des Bruders durch den Kläger sei eine private Belastung, die unbedingt in die Beurteilung einzubeziehen sei, zumal der Vater einen Schlaganfall erlitten habe, daher die Betreuung des Bruders vollständig habe einstellen müssen und selbst der regelmäßigen Unterstützung durch den Kläger bedürfe. Hinzu trete, dass die Ehefrau des Klägers an Krebs erkrankt und seither mit einem Grad von 50 v.H. schwerbehindert sei. Deren Erkrankung sei zwar durch die Vergabe der entsprechenden Sozialpunkte in die Bewertung der Sozialbindung eingeflossen, was aber die hiermit verbundene psychische Belastung für den Kläger nicht vollumfänglich widerspiegele.

Das zeitgleich mit der Klage eingereichte einstweilige Rechtsschutzbegehren des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.2.2012 - 2 L 929/11 -).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, ihm den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betont, primäres Ziel der Dienstvereinbarung sei eine heimatnahe und statusadäquate Verwendung der Mitarbeiter. Diesem Ziel und den diesbezüglichen Vorgaben der Dienstvereinbarung trage die Auswahlentscheidung Rechnung. Insgesamt drei Bewerber hätten Standortbindung geltend machen können, weswegen die Bewerberkonkurrenz nach dem Gewicht der jeweiligen Sozialbindung zu entscheiden gewesen sei. Da der Beigeladene insoweit einen Punktevorsprung habe vorweisen können, seien die Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht entscheidungsrelevant geworden. Die sozialen Belange des Klägers seien umfassend gewürdigt worden. Für das soziale Engagement zugunsten des schwerbehinderten Bruders könnten nach dem Sozialkriterienkatalog keine Sozialpunkte vergeben werden, da ein solcher Fall dort nicht erfasst sei. Die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV sei nicht einschlägig, da der geschilderte Sachverhalt zwar im Sozialkriterienkatalog seinen Niederschlag hätte finden können, aber nicht gefunden habe. Alle nicht aufgeführten Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen seien negativ erfasst. Die ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten könne zwar grundsätzlich einen zusätzlichen Sozialpunkt rechtfertigen, sei aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung nicht bekannt gewesen.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, den im Rahmen der Neustrukturierung der Bundespolizei in B. ausgeschriebenen Dienstposten nach Sozialkriterien zu vergeben und dies unter Umsetzung der durch die Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat vorgegebenen Kriterien getan. Die Dienstvereinbarung biete keine Handhabe, das Engagement des Klägers für seinen schwerbehinderten Bruder sozialpunktesteigernd zu berücksichtigen. Die zu seinen - des Beigeladenen - Gunsten getroffene Besetzungsentscheidung sei daher nicht zu beanstanden, zumal er alle obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung erfülle und die ihm übertragenen Dienstaufgaben - ungeachtet der derzeitigen Teilnahme am Aufstiegslehrgang - dauerhaft ausfüllen wolle. Der übertragene Dienstposten sei wie nahezu alle mit A 8-9 m.Z. bewerteten Dienstposten der Bundespolizei aufschichtungsfähig, d.h. biete die Möglichkeit einer Überführung in den gehobenen Dienst. Im Übrigen werde der Kläger zur Zeit dienstlich ebenfalls am Standort B. eingesetzt, so dass die Frage aufgeworfen sei, ob dieser überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Übertragung gerade des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.3.2013 abgewiesen und ausgeführt, dass diese zulässig sei; insbesondere könne dem Kläger trotz seines derzeitigen tatsächlichen Einsatzes am Standort B. nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die klageweise Verfolgung seines Besetzungswunsches abgesprochen werden. In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Denn die angegriffene Besetzungsentscheidung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. So sei der Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 ausführlich begründet und der Personalrat habe der Auswahlentscheidung zugestimmt. Materiell-rechtlich genüge die Entscheidung der Beklagten, den Dienstposten nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese, sondern nach Sozialkriterien zu vergeben, den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit vorgegebenen Anforderungen. Das Gewicht der nach der Dienstvereinbarung für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sozialbindung sei zutreffend ermittelt worden und einer Befassung des Personalrates mit der Frage, ob die Betreuungsleistungen, die der Kläger für seinen Bruder erbringe, bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen sei, habe es nicht bedurft. Denn aus der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass diese Betreuungsleistungen abgesehen davon, dass sie der Beklagten zur Zeit ihrer Auswahlentscheidung nicht bekannt gewesen seien, eine Erhöhung der zu vergebenen Sozialpunkte nicht rechtfertigen könnten, da sie keinem der in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Tatbestände zu beachtender gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Angehörigen zuzuordnen seien. Ein Sonderfall im Sinne der Ziffer II.8 DV, der es erforderlich machen würde, den Personalrat mit der Angelegenheit zu befassen, liege nicht vor. Der Dienstherr habe die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs ausdrücklich benannt und dabei die – nicht zu beanstandende – Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dies rechtfertige ohne Weiteres den Schluss, dass alle übrigen Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Klägers spreche auch nichts dafür, dass sein Fall durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werde. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich die Besuche bei seinem Bruder, der an Schizophrenie leide, bei den Eltern lebe und von diesen auch versorgt werde, auf ca. einen Tag pro Woche. Daneben fänden regelmäßige Telefonate und gelegentliche gemeinsame Unternehmungen statt. Dieser (geringe) zeitliche Aufwand rechtfertige es nicht, einen außergewöhnlichen Einzelfall von sozialem Gewicht anzunehmen. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine besondere psychische Belastung berufe, die neben der Sorge um seinen Bruder und seinen Vater durch die Krebserkrankung seiner Ehefrau hervorgerufen werde, sei zu betonen, dass die Erkrankung der Ehefrau bereits mit zehn Punkten – dem höchsten Einzelwert überhaupt – in die Sozialpunktezahl eingeflossen sei. Außerdem habe er drei weitere Sozialpunkte dafür erhalten, dass seine Ehefrau – trotz ihrer schweren Erkrankung weiterhin – erwerbstätig sei. Schließlich werde der persönlichen Situation des Klägers insoweit Rechnung getragen, als ihm – entsprechend seinem Zweitverwendungswunsch – ein Dienstposten bei der Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt übertragen worden sei. Zwar handele es sich dabei nicht um den begehrten Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, sondern um den gleich bewerteten Dienstposten eines Kontroll- und Streifenbeamten. Die erforderliche Wohnortnähe, die dem Kläger die Erfüllung seiner familiären Pflichten ermögliche, sei aber gleichwohl gegeben.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.4.2013 zugestellt worden.

Auf seinen Antrag vom 30.4.2013 und die am 24.5.2013 eingereichte Begründung hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 12.9.2013, dem Kläger zugestellt am 16.9.2013, zugelassen.

In seiner am 7.10.2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, seine besonderen persönlichen Belastungen seien bei der Vergabe der Sozialpunkte nicht vollständig berücksichtigt worden. Sein Bruder leide an einer endogenen paranoiden Psychose mit Denkstörungen und Beziehungsideen sowie Halluzinationen. Es lägen eine deutliche psychomotorische Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und eine eingeschränkte Krankheitseinsicht vor. Anerkannt sei ein Grad der Behinderung von 100 v.H. unter Feststellung der Merkzeichen „G“, „B“ und „H“. Da der Vater im Laufe der letzten Monate zunehmend selbst schwer erkrankt sei, habe der Kläger bereits zum Zeitpunkt der hier streitigen Auswahlentscheidung die Betreuungsaufgaben übernommen gehabt und sei inzwischen auch formal Betreuer seines Bruders. Auf Grund der Erkrankung des Bruders müsse eine Regelmäßigkeit der Kontaktaufnahme sichergestellt sein, damit dieser überhaupt ansatzweise in der Lage sei, den Tagesablauf einigermaßen strukturiert zu bewältigen. Die Betreuungsaufgaben umfassten daher regelmäßige telefonische Kontaktaufnahmen, um den Bruder zu den verschiedensten notwendigen Handlungen des gewöhnlichen Tagesablaufs zu veranlassen. Der Bruder müsse tagtäglich verlässlich davon ausgehen können, dass der Kläger ihn stets zur selben Zeit anrufe und mit ihm die Dinge des Tages bespreche. Hinzu kämen die Erledigung geschäftlicher und ärztlicher Angelegenheiten sowie die Beschäftigung des Bruders mit handwerklichen Tätigkeiten, um dessen Leben eine gewisse Sinnhaftigkeit zu geben. All dies werde in den Vorgaben des Sozialkriterienkatalogs nicht berücksichtigt. Allerdings eröffne Ziffer II.8 DV die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung. Mit Blick auf die im Zulassungsbeschluss zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse diese Regelung in seinem Fall eine Einzelfallprüfung ermöglichen. Bezeichnend sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt habe, ihm seien keine Fälle der Anwendung von Ziffer II.8 DV bekannt. Der streitige Dienstposten komme dem Kläger in besonderer Weise entgegen, weil er dort nicht im Schichtdienst arbeiten müsse und dies die Betreuung des Bruders in größtmöglichem Maße sicherstellen würde. Die Beklagte habe - wie der handschriftliche Vermerk vom 15.6.2011 belege - nicht geprüft, ob Ziffer II.8 der Dienstvereinbarung anzuwenden sei. Denn nach dem Vermerk sei die Berücksichtigung aller vom Sozialkriterienkatalog nicht erfassten Fälle hilfebedürftiger Angehöriger als ausgeschlossen erachtet worden. Schließlich belege die Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren zu den potentiellen Anwendungsfällen der Regelung unter Ziffer II.8 DV, dass in seinem Fall eine Einzelfallprüfung angezeigt gewesen wäre. So habe - wie in einem der genannten Beispielfälle - seine Ehefrau sich nach schwerer Krebserkrankung zur Zeit der Auswahlentscheidung ebenfalls in der Heilungsbewährung befunden. Die Erkrankung der Ehefrau und deren Folgen prägten seine Gesamtsituation ebenso wie sein Engagement für seinen schwerbehinderten Bruder. Dies alles hätte Veranlassung zu einer Einzelfallprüfung geben müssen. Schließlich sei mit Blick auf den Beigeladenen anzumerken, dass dieser nach Abschluss des Aufstiegslehrgangs voraussichtlich zum Polizeikommissar befördert werde und damit eine Besoldung nach A 10 erlangen könne, so dass fraglich sei, ob er dann in der vorliegend streitigen Stelle noch amtsangemessen eingesetzt wäre.

Zu Art und Ausmaß der Behinderung seines Bruders legt der Kläger den den Grad der Behinderung feststellenden Bescheid vom 1.7.2002 und mehrere Arztberichte vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, dem Kläger den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils und Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchbescheids vom 1.9.2011 zu verpflichten, die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bekräftigt, dass die berücksichtigungsfähigen Fälle gesundheitlicher Beeinträchtigungen im familiären Umfeld unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs abschließend geregelt seien. Es treffe auch nicht zu, dass sie nicht geprüft habe, ob ein Fall von II.8 DV gegeben sein könnte. Vielmehr seien die sozialen Belange des Klägers nochmals hinreichend in einem Zeitpunkt gewürdigt worden, als dafür auf Grund des Zeitablaufs schon keine Verpflichtung mehr bestanden habe. Das Vorbringen zu den Verpflichtungen gegenüber dem Bruder des Klägers sei geprüft worden, allerdings mit dem Ergebnis, dass es nicht berücksichtigungsfähig sei. Aus dem unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs geregelten Punkteschlüssel für die Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt (Pflegestufe 3 10 Punkte, Pflegestufe 2 5 Punkte und Pflegestufe 1 3 Punkte) ergebe sich mittelbar, dass die bloße Betreuung von Angehörigen im eigenen Haushalt keine Punktevergabe rechtfertige. Damit könne auch eine Ersatzbetreuerschaft für einen in beträchtlicher Entfernung lebenden Angehörigen keine Berücksichtigung finden. Die aktuelle gesundheitliche Verfassung des Bruders sei für die im Juni 2011 getroffene Auswahlentscheidung ohnehin ohne Relevanz. Zudem habe keine Verpflichtung bestanden, die erst am 15.6.2011 und damit nach der Auswahlentscheidung eingereichten Unterlagen zu prüfen. Der Bruder lebe nach wie vor im Haushalt der Eltern und werde von diesen versorgt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung konkret spezieller Hilfe bedurft hätte, die nur durch den Kläger und darüber hinaus ausschließlich von dessen Wohnort aus hätte geleistet werden können. Das Bekanntwerden der Ersatzbetreuerschaft habe keinen Anlass gegeben, den Personalrat einzubinden und die Situation im Rahmen einer Einzelfallentscheidung gemäß Ziffer II.8 DV mit diesem gesondert zu verhandeln und zu entscheiden, zumal die erst nachträgliche Geltendmachung dieses Gesichtspunktes mit der Formulierung „So kann es auch vorkommen“ den Schluss zulasse, dass sich die damalige Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in Grenzen gehalten haben müsse. Schließlich sei Ziffer II.8 DV schon deshalb nicht zur Anwendung gekommen, weil es im Schritt II der personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gelungen sei, allen Mitarbeitern im Bereich der Beklagten eine heimatnahe Anschlussverwendung zu ermöglichen, und Verdrängungen damit gänzlich ausgeblieben seien. In der verfahrensgegenständlichen Schrittfolge IV gehe es um den Wechsel in eine näher zum Wohnort gelegene Dienststelle. Einzelfälle, die der Sozialkriterienkatalog definitiv nicht – auch nicht negativ – erfassen könne und die deshalb Einzelprüfungen nach Ziffer II.8 DV erforderlich gemacht hätten, seien vorwiegend im Bereich der sogenannten Überhangbehörden im Rahmen der Setzphase aufgetreten und verhandelt worden. Dabei sei es z.B. um Fallgestaltungen gegangen, in denen sich die Ehefrau eines Beamten nach schwerer Krebserkrankung in der Heilungsbewährung befunden habe, der Beamte Großvater von neun nachweislich von ihren Eltern vernachlässigten Enkeln bzw. der Beamte Vater eines Kindes mit erheblichen, schon im Kindergarten festgestellten und dokumentierten Lernschwierigkeiten gewesen sei. Schließlich gelte hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens, dass dieser aufschichtungsfähig sei. Damit sei eine amtsangemessene Verwendung des Beigeladenen auf Dauer sichergestellt. Denn der Dienstposten werde nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegslehrgangs seitens des Beigeladenen von der Besoldungsgruppe A 8-9 mZ in die Bewertungsebene A 9 g/10, also vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, überführt.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne dem Vorbringen des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, da der Dienstherr nur die Umstände der privaten Lebensführung des Beamten berücksichtigen könne, die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bekannt und geltend gemacht seien. Die Bestellung als Betreuer für den Bruder sei erst am 13.9.2011, mithin nach Ergehen des Widerspruchsbescheids, erfolgt. Hinsichtlich seiner Stellung als Ersatzbetreuer habe der Kläger zumindest bis zur Widerspruchsentscheidung nichts Konkretes für deren Berücksichtigungsfähigkeit vorgetragen. Die Rüge des Klägers, die Zustimmung der zuständigen Personalvertretung sei im Auswahlverfahren nicht eingeholt worden, gehe ins Leere. Denn im damaligen Zeitpunkt seien keine Aspekte und Umstände dargelegt gewesen, die eine Ausnahmesituation hätten darstellen können. Was erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids geltend gemacht sei, habe naturgemäß nicht mehr in die Befassung des Personalrates einfließen können. Schließlich müsse der Kläger sich vergegenwärtigen, dass seine Ehefrau einer Halbtagsbeschäftigung nachgehe, mithin ein krankheitsbedingter Ausfall nicht festzustellen sein dürfte. Dennoch seien ihm in diesem Zusammenhang zehn Sozialpunkte zuerkannt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 2 L 929/11, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der beigezogenen Personalakten des Klägers und des Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen ihr Grundstück betreffende Festsetzungen eines Bebauungsplans.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks D-Straße 2 in Magdeburg.

3

Am 06.12.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Planziel ist die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, insbesondere des außerhalb des Plangebiets liegenden Stadtteilzentrums H-Straße sowie des innerhalb des Plangebiets liegenden Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.

4

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 402-1 in der Fassung von Juni 2013 sah eine Gliederung des Plangebiets in die Bereiche 1, 2, 2a und 3 vor. Der Bereich 1 umfasst den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße und enthält keine Einschränkung der Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelseinrichtungen. Der Bereich 2 umfasst den gesamten Planbereich mit Ausnahme der Bereiche 1, 2a und 3. In diesem Bereich sind Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen. Die zentrenrelevanten Sortimente wurden im Einzelnen aufgeführt. Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels sind für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² sowie für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf zulässig. Im Bereich 2a, der das Grundstück der Antragstellerin umfasst, sollte außerdem ein SB (Lebensmitteldiscounter) mit einer Verkaufsfläche von maximal 677 m² zulässig sein. Im Bereich 3, in dem eine ehemalige Schraubenfabrik liegt, sind Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels für maximal vier kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² pro Laden und für maximal einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf zulässig.

5

Am 10.10.2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung öffentlich auszulegen. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 08.11.2013 wurde daraufhin bekanntgemacht, dass diese Unterlagen in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 im Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin zu den Dienstzeiten öffentlich auslägen. Am 05.12.2013 nahm die Antragstellerin Einsicht in die Unterlagen.

6

Mit Schreiben vom 13.12.2013 erhob die Antragstellerin gegen den Entwurf Einwendungen. Sie machte geltend, die Verkaufsflächenbegrenzung für den Bereich 2a von 677 m² könne keinen Bestand haben, weil der bereits existierende Markt eine Verkaufsfläche von 784,34 m² aufweise. Zudem sei ihr Erweiterungsinteresse zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Markt den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Antragsgegnerin gar nicht widerspreche. Auch vor diesem Hintergrund sei es abwägungsfehlerhaft, ihm zu verwehren, sich entsprechend der marktüblichen Standards fortzuentwickeln. Eine Begrenzung der Verkaufsfläche auf 677 m² sei daher nicht gerechtfertigt. Auch eine Beschränkung auf den bereits genehmigten Bestand sei nicht begründbar. Die Überplanung ihres Grundstücks würde Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB auslösen. Dies sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

7

Nachfolgend überarbeitete die Antragsgegnerin den Planentwurf und vergrößerte die zulässige Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m².

8

Am 10.07.2014 wurde der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" in der Fassung von März 2014 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Im Rahmen der Abwägung wurde zu den Einwendungen der Antragstellerin ausgeführt, der genehmigte SB-Markt befinde sich zwar nicht in einem Nahversorgungsbereich, lasse aber keine negativen Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße erkennen. Er habe sich an dem Standort Leipziger Straße/D-Straße etabliert und diene vorwiegend der Nahversorgung des nördlichen Bereichs des Plangebiets. Um dies weiterhin zu gewährleisten, solle der SB-Markt über den reinen Bestandsschutz hinaus gesichert werden. Dafür sei die Festsetzung des Entwurfs überarbeitet und die Verkaufsfläche auf 800 m² entsprechend der Vermutungsgrenze zur Großflächigkeit begrenzt worden. Hiermit sei dem Einzelhandelsstandort die Möglichkeit geschaffen worden, sich entsprechend den marktüblichen Standards fortzuentwickeln. Ein Erweiterungsantrag der Antragstellerin liege im Bauordnungsamt vor und werde geprüft. Mit der neuen Festsetzung zur Verkaufsflächenerweiterung bis maximal 800 m² werde einer Erweiterungsmöglichkeit entsprochen, die auch nach § 34 BauGB möglich sei. Von einer Teilenteignung oder Entschädigungsansprüchen könne nicht die Rede sein.

9

Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" wurde nachfolgend am 24.07.2014 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 01.08.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.

10

Am 04.09.2014 wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin der Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg" beschlossen und am 19.09.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring".

11

Am 28.11.2014 wurde der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" im Amtsblatt der Antragsgegnerin erneut bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf die am 01.07.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288), während die Bekanntmachung vom 01.08.2014 noch einen Hinweis auf die entsprechende Vorschrift des § 6 Abs. 4 der am 01.07.2014 außer Kraft getretenen Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) enthalten hatte.

12

Eine weitere Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.04.2015. Diese Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf den im Plangebiet befindlichen, inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg", der als qualifizierter Bebauungsplan den einfachen Bebauungsplan Nr. 402-1 an dieser Stelle ersetze.

13

Am 26.09.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" sei schon wegen Verfahrensfehlern unwirksam. Den an die öffentliche Auslegung zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Zugänglichkeit des Planentwurfs sei nicht entsprochen worden. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. F., sowie Herr S. und Herr T. hätten das in der öffentlichen Bekanntmachung benannte Gebäude „An der Steinkuhle 6“ am 05.12.2013 aufgesucht, um den Bebauungsplanentwurf einzusehen. In der Eingangsebene seien sie auf Nachfrage hinsichtlich der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf auf Frau C. im Planungsamt in der 6. Etage verwiesen worden. Diese habe mitgeteilt, der Entwurf habe im November ausgelegen. Auf den Hinweis, dass die öffentliche Bekanntmachung eine Auslegung bis zum 18.12.2013 ausweise, habe Frau C. mitgeteilt, dass die eigentliche Sachbearbeiterin, Frau W., nicht anwesend sei. Sie werde aber einmal nachsehen, ob sie den Entwurf finden könne. Nach einiger Zeit sei dann von Frau C. aus einem anderen Raum der Entwurf der Planzeichnung herbeigeschafft worden. Auf weitere Nachfrage sei dann nach einer noch einmal deutlich längeren Suche auch der Entwurf der Begründung herbeigeschafft worden. Diese Umstände genügten nicht den Anforderungen an die Zugänglichkeit des Entwurfs im Rahmen einer öffentlichen Auslegung. Von einem Aushang der Planunterlagen in einem Schaukasten des Baudezernats hätten mehrere Mitarbeiter des Baudezernats nichts gewusst. Zudem sei in der Auslegungsbekanntmachung nicht auf einen Aushang in einem Schaukasten hingewiesen worden. Die Möglichkeit, die auszulegenden Unterlagen im Internet einzusehen, ersetzte die öffentliche Auslegung nicht, zumal die Veröffentlichung im Internet nicht den Anforderungen des § 27a Abs. 2 VwVfG entsprochen habe. Nach dieser Vorschrift sei in der öffentlichen Bekanntmachung die Internetseite anzugeben, was hier nicht geschehen sei. Der Bebauungsplan hätte auch wegen der Änderung nach der ersten Auslegung nochmals ausgelegt werden müssen, da ihren Einwendungen hiermit nicht voll entsprochen worden sei. Sie hätte zumindest im Rahmen einer erneuten Anhörung, bevor der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werde, noch einmal deutlich machen wollen, dass eine Erweiterung auf 800 m² nicht (mehr) marktüblichen Standards entspreche. Zudem sei die erneute Bekanntmachung vom 28.11.2014 fehlerhaft. Sie erwecke den falschen Eindruck, als erstrecke sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" auch auf die vom Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg" überplante Fläche. Das sei jedoch nicht der Fall, da der einfache Bebauungsplan Nr. 402-1 gemäß § 9 Abs. 2a BauGB nur Geltung für den unbeplanten Innenbereich beanspruchen könne, während der Bebauungsplan Nr. 402-4 ein qualifizierter Bebauungsplan sei. Ab dessen Inkrafttreten erfasse der Bebauungsplan Nr. 402-1 daher nicht mehr dessen Fläche. Der Bebauungsplan leide aber auch an inhaltlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Es fehle an einer Differenzierung nach bestimmten Arten baulicher Nutzungen i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB. Eine Differenzierung nach Verkaufsflächengrößen sei keine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten baulicher Nutzungen. Es könne nur zwischen verschiedenen Einzelhandelsbetriebstypen differenziert werden, die es in der tatsächlichen Wirklichkeit gebe. Hiernach sei die Differenzierung zwischen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des Magdeburger Ladens mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m², kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des Nachbarschaftsladens bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche mit bestimmten Sortimenten und sonstigen Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten unzulässig, da die Antragsgegnerin hier einfach nur nach Größen differenziert habe. Die Festsetzungen seien auch zu unbestimmt, da nicht klar sei, was der Unterschied zwischen einem Magdeburger Laden und einem Nachbarschaftsladen in der Größenordnung bis zu 100 m² sei. Zwischen diesen beiden Definitionen gebe es vielmehr Überschneidungen. Dies sei nicht unerheblich, da in Bereich 3 maximal vier Magdeburger Läden, aber nur ein Nachbarschaftsladen zulässig sei. Zu unbestimmt sei auch die Definition der zentrenrelevanten Sortimente. So sollen Nachbarschaftsläden mit dem Sortiment Zeitschriften ausnahmsweise zulässig sein. Die Antragsgegnerin gehe also davon aus, dass Zeitschriften als zentrenrelevantes Sortiment grundsätzlich ausgeschlossen seien. Die Definition der zentrenrelevanten Sortimente enthalte das Sortiment Zeitschriften aber nicht. Daher sei die Definition zu unbestimmt. Unzulässig sei auch die für den Bereich 3 vorgenommene Kontingentierung. Zulässig seien dort nur vier Magdeburger Läden und ein Nachbarschaftsladen. Kriterien für die Verteilung der Kontingente fehlten. Damit lasse sich aus dem Bebauungsplan nicht ersehen, welche Nutzung auf den jeweiligen Grundstücken zulässig sei. Hiermit werde ein „Windhundrennen“ ausgelöst, was unzulässig sei. Eine Flächenkontingentierung sei nur zulässig, soweit nur ein einziger Einzelhandelsbetrieb in dem jeweiligen Bereich zulässig sei. Das sei aber in dem hier relevanten Bereich 3 nicht der Fall. Schließlich sei die Beschränkung der Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m² abwägungsfehlerhaft, weil hiermit ihrem berechtigten Interesse an einer Erweiterung des Lebensmitteldiscounters auf 991 m² Verkaufsfläche nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Die von ihr beabsichtigte Vergrößerung diene nicht dazu, das Warenangebot auszuweiten, sondern allein dazu, ihren Kunden durch optisch ansprechendere Gestaltung und breitere Gänge ein schöneres Einkaufserlebnis zu ermöglichen. Auch Discounter kämen aufgrund der gesteigerten Erwartungen der Kunden an das Einkaufserlebnis nicht mehr mit einem nicht großflächigen Verkaufsflächenkontingent aus. Es stelle daher eine Abwägungsfehleinschätzung seitens der Antragsgegnerin dar, anzunehmen, dass eine Grenze von 800 m² ein marktüblicher Standard sei. Marktüblich sei diese Fläche nicht mehr.

14

Die Antragstellerin beantragt,

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den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" vom 10.07.2014 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

18

Sie macht geltend: die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragstellerin habe zu den bekanntgegebenen Zeiten am angegebenen Ort ohne unzumutbare Schwierigkeiten Einsicht in die Planunterlagen nehmen können. Diese seien in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 vollumfänglich in den Schaukästen des Baudezernats im Eingangsbereich neben dem Pförtnerbereich ausgehängt worden. Für derartige Aushänge stünden 10 Schaukästen zur Verfügung. Der Pförtner verweise bei entsprechenden Besuchern, die Einsicht in die Planunterlagen nehmen wollten, auf die Schaukästen und den zuständigen Sachbearbeiter. Es sei nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten für die Interessenten verbunden, beim Pförtner oder einer sonstigen zur Auskunft fähigen und bereiten Person zu erfragen, wohin man sich wenden könne. Frau C. habe den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 05.12.2013 zusätzlich die Einsichtnahme in die betreffenden Verwaltungsvorgänge in den Diensträumen ermöglicht. Zudem habe sie darauf verwiesen, dass der Entwurf und die Begründung im Internet auf der Seite der Antragsgegnerin einsehbar seien. § 27a VwVfG sei auf Bauleitverfahren nicht anwendbar. Insoweit gelte die Spezialvorschrift des § 4a Abs. 4 BauGB. Eine erneute Auslegung sei gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich gewesen, da dem Vorbringen der Antragstellerin, die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 677 m² sei nicht gerechtfertigt, gefolgt und die Festsetzung der Verkaufsfläche geändert worden sei. Zur Klarstellung, dass der Bebauungsplan 402-1 für den Bereich des Bebauungsplans 402-4 keine Geltung beanspruche, habe sie ersteren am 10.04.2015 nochmals bekanntgemacht. Die vorgenommene Differenzierung nach Einzelhandelsbetriebstypen sei hinreichend bestimmt. Die Anlagentypen Magdeburger Laden und Nachbarschaftsladen seien in einem Gutachten zur Ergänzung des Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe klar definiert. Hieraus ergäben sich eindeutige Abgrenzungsmerkmale, so dass es keine Überschneidungen beider Anlagentypen gebe. Auch der Katalog der zentrenrelevanten Sortimente sei hinreichend bestimmt. Das Sortiment Zeitschriften sei ein Untersortiment des Hauptsortiments Papier- und Schreibwaren. Die textlichen Festsetzungen für den Bereich 3 enthielten auch keine unzulässige Kontingentierung von Nutzungen. Unzulässig sei nur eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, nicht aber die Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Anlagentypen. Für die Zulässigkeit der Kontingentierung spreche auch, dass für den Bereich 3 eine einheitliche Revitalisierung als mit kleinflächigen Nutzungen unterlegtes Einkaufszentrum geplant sei. Insofern sei von einem im Eigentum eines Investors stehenden Gesamthandelsstandort auszugehen, der durch einzelne anzusiedelnde kleinflächige Nutzungsanlagen nicht die Verkaufsfläche von 800 m² und damit die Grenze der Großflächigkeit überschreiten solle. Eine Verkaufsflächenbeschränkung sei zulässig, wenn – wie hier – die gebietsbezogene und die vorhabenbezogene Verkaufsflächenbeschränkung identisch sei. Die Gefahr, dass potentielle Investoren und Bauantragsteller im Fall der Erschöpfung der festgesetzten Kontingente ausgeschlossen seien, bestehe im vorliegenden Fall nicht. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor, soweit die maximal zulässige Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m² festgesetzt worden sei. Die Festsetzung sei nach umfassender Abwägung des Erweiterungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Einzelhandelsstandorte in der Landeshauptstadt Magdeburg unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelhandelskonzepts und unter Beachtung des Richtwerts für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb erfolgt. Auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls erscheine eine Begrenzung für die Bestandserweiterung auf 800 m² geboten. Nach dem Magdeburger Märktekonzept befinde sich der Bereich 2a außerhalb eines Nahversorgungsbereichs. Der bestehende Markt diene der Nahversorgung des nördlichen Bereichs. Diese Funktion könne durch Festsetzung einer auf 800 m² erweiterten Verkaufsfläche auch weiterhin gewährleistet werden. Eine darüber hinausgehende Festsetzung der Verkaufsfläche würde dem Märktekonzept widersprechen. Negative Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße wären zu erwarten. Der Planungsträger könne sich zur städtebaulichen Rechtfertigung von Einzelhandelsausschlüssen in einem Bebauungsplan zum Zweck der Stärkung oder des Schutzes von Versorgungszentren auf kommunale Planungskonzepte beziehen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

21

I. Der Antrag ist zulässig.

22

1. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Mit dem am 26.09.2014 beim erkennenden Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin die mit Ablauf des 01.08.2014, dem Datum der erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring", begonnene Jahresfrist gewahrt.

23

2. Die Antragstellerin ist auch als Eigentümerin eines im räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks antragsbefugt. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die die Möglichkeiten der Antragstellerin, auf ihrem Grundstück Einzelhandel zu betreiben, beschränken. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin durch diese Beschränkungen ist nicht von vornherein auszuschließen.

24

3. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Auslegungsverfahrens auch Einwendungen gegen den Planentwurf vorgebracht, denen die Antragsgegnerin nicht vollständig Rechnung getragen hat, so dass auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht.

25

II. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

26

1. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig zustande gekommen.

27

a) Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" nebst Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Soweit zum Teil gefordert wird, die auszulegenden Unterlagen müssten an dem in der Auslegungsbekanntmachung bezeichneten Ort vollständig, sichtbar und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sein und jeder Interessierte müsse ohne weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 25.07.1973 – II 458/70 –, juris; Urt. v. 02.05.2005 – 8 S 582/04 –, juris RdNr. 24; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 – OVG 2 A 8.13 –, juris RdNr. 24; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 RdNr. 39), sind diese Anforderungen erfüllt. Die Planunterlagen nebst Begründung hingen in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 vollumfänglich in den Schaukästen des Baudezernats im Eingangsbereich neben dem Pförtnerbereich aus. Der Aushang wurde von der Sachbearbeiterin im Sachgebiet Rechtsetzung des Stadtplanungsamtes, Frau M., mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 12.09.2016 bestätigt. Die Antragstellerin hat angesichts dessen an ihren anfänglich geäußerten Zweifeln an der Durchführung des Aushangs nicht mehr festgehalten. Auch der Senat hat hiernach keine Zweifel daran, dass der Aushang des Bebauungsplanentwurfs, wie von der Antragsgegnerin dargestellt, tatsächlich erfolgte. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die auf dem Bebauungsplan enthaltene und vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete Eintragung nach § 418 Abs. 1 ZPO als Urkunde vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache erbringt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 402-1 und die Begründung vom 18.11.2013 bis 18.12.2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1979 – BVerwG 4 C 7.77 –, juris RdNr. 23 zur Bekanntmachung). Es war der Antragstellerin auch ohne weiteres möglich, am 05.12.2013 zu den genannten Schaukästen zu gelangen und die Unterlagen dort einzusehen.

28

Soweit die Antragstellerin rügt, in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung sei kein Hinweis auf den Aushang in den Schaukästen enthalten gewesen, begründet dies keinen erheblichen Mangel. Es ist nicht unzumutbar, wenn ein am Planentwurf Interessierter durch Nachfragen entweder beim Pförtner oder bei einem im Dienstgebäude zufällig anzutreffenden Bediensteten den genauen Standort der Planunterlagen ermitteln muss. Es ist ein alltäglicher Vorgang bei Behördengängen, sich bei einer auskunftsbereiten Person zu erkundigen, wohin man sich mit seinem Anliegen zu wenden hat. Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten "mündig" und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, juris RdNr. 35 unter Hinweis auf NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 – 1 KN 204/05 –, juris RdNr. 51). Hiernach war es der Antragstellerin zumutbar, am Tag des Aufsuchens des Gebäudes der Antragsgegnerin am 05.12.2013 bei dem Pförtner nach dem Ort der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs zu fragen. Dieser hätte dann auch – nach den Angaben der Antragsgegnerin – auf die Schaukästen hingewiesen.

29

Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Antragstellerin der Aushang in den Schaukästen nicht bekannt war und weder die zunächst gefragte Mitarbeiterin des Bauordnungsamtes, Frau (...), noch die Mitarbeiterin des Bauplanungsamtes, Frau C., auf den Aushang in den Schaukästen hingewiesen haben, lag eine ordnungsgemäße Auslegung der Planunterlagen vor. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Anforderungen an eine öffentliche Auslegung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien nicht erfüllt, wenn die Unterlagen erst auf Nachfragen und Bitten an einen Bediensteten zusammengestellt und herausgegeben werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.05.2005 – 8 S 582/04 –, a.a.O.; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 – OVG 2 A 8.13 –, a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3 RdNr. 39), folgt der Senat dem nicht. Es erschließt sich nicht, weshalb es unzumutbar sein soll, sich bei der Einsichtnahme in Planunterlagen zunächst bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Stadtplanungsamtes nach dem Plan zu erkundigen (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 382/13 –, juris RdNr. 62). Die öffentliche Auslegung eines Planentwurfs ist vielmehr bereits dann ordnungsgemäß, wenn es den Interessierten ohne unzumutbare Schwierigkeiten möglich ist, zu dem Planentwurf zu gelangen. Dass es erforderlich ist, zunächst nach dem Auslegungsexemplar zu fragen, erschwert die Einsichtnahme nicht in unzumutbarer Art und Weise (vgl. NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 – 1 KN 204/05 –, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, a.a.O.). Gemessen daran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin die Planunterlagen erst auf Nachfrage ausgehändigt wurden. Die Einsichtnahme in die Unterlagen war für die Antragstellerin hierdurch nicht unzumutbar erschwert, obwohl sie nach eigenen Angaben bei Frau C. zunächst nach der dem Entwurf der Planzeichnung und dann noch einmal nach dem Entwurf der Begründung fragen musste. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die eigentlich zuständige Sachbearbeiterin, Frau W., am Tag der Einsichtnahme erkrankt und Frau C. lediglich deren Stellvertreterin war. Dies war der Antragstellerin auch bekannt, so dass Anlass zu einer gewissen Nachsicht bestand. Nach Aushändigung der Unterlagen konnte die Antragstellerin umfassend in diese Einsicht nehmen.

30

b) Ein Formfehler liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb vor, weil den Anforderungen des § 27a Abs. 2 VwVfG nicht entsprochen worden sei, wonach bei einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet in der öffentlichen Bekanntmachung die Internetseite anzugeben ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass § 27a VwVfG auf Bauleitplanungsverfahren keine Anwendung findet. Aus der systematischen Stellung des § 27a VwVfG im 1. Abschnitt des II. Teils des VwVfG ergibt sich, dass die Bestimmung nur in Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG Anwendung findet, also bei Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 27a RdNr. 16). Die Vorschrift ist auf Bauleitplanungsverfahren auch nicht analog anzuwenden, da mit § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB eine spezielle Vorschrift über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durch das Internet in der Bauleitplanung besteht.

31

c) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, der Bebauungsplanentwurf habe nach der Änderung infolge ihrer Stellungnahme im Auslegungsverfahren erneut ausgelegt werden müssen, weil die Antragsgegnerin ihren Einwendungen nicht vollumfänglich Rechnung getragen habe. Zwar ist der Entwurf des Bauleitplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird. Damit löst im Grundsatz jede Änderung/Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn der Entwurf nach der Auslegung lediglich in solchen Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. In einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die nichts erbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 – BVerwG 4 NB 2.87 –, juris RdNr. 21; Beschl. v. 18.04.2016 – BVerwG 4 BN 9.16 –, juris RdNr. 4; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a.a.O., § 4a RdNr. 20). So liegt es hier. Der Entwurf des Bebauungsplans 402-1 wurde nach der Auslegung lediglich durch die Heraufsetzung der im Bereich 2a zulässigen Verkaufsfläche von 677 m² auf 800 m² geändert, um den Einwänden der Antragstellerin jedenfalls teilweise Rechnung zu tragen. Dies beruhte auf deren Stellungnahme vom 13.12.2013 und hat für Dritte keine nachteiligen Auswirkungen. Eine erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Stand vom März 2014 wäre vor diesem Hintergrund eine reine "Förmelei" gewesen, die mit Sicherheit keine neuen Gesichtspunkte erbracht hätte und damit entbehrlich war. Der Antragsgegnerin war aufgrund des Schreibens der Antragstellerin vom 13.12.2013 und des bereits gestellten Antrags auf Genehmigung einer Verkaufsfläche von 991 m² durchaus klar, dass diese eine Erweiterung der Verkaufsfläche über 800 m² hinaus beabsichtigte und der Auffassung war, dass dies notwendig sei, um den gestiegenen Erwartungen der Kunden Rechnung zu tragen.

32

d) Auch die Bekanntmachung lässt keine Fehler erkennen. Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" wurde am 01.08.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht und trat damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB am gleichen Tag in Kraft. Der Hinweis auf § 6 Abs. 4 GO LSA statt auf § 8 Abs. 3 KVG LSA ist unschädlich. Auch ein Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg“ war nicht erforderlich, zumal dieser erst am 04.09.2014 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 19.09.2014 bekanntgemacht wurde. Auf die nachfolgenden Bekanntmachungen am 28.11.2014 und 10.04.2015 kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

33

2. Der Bebauungsplan ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam.

34

a) Die Festsetzungen in § 2 der textlichen Festsetzungen über den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in Bereich 2 zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche beruhen auf § 9 Abs. 2a BauGB und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bedarf es einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss rechtfertigt. Der Ausschluss muss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein. Dies gilt auch für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der – wie hier – nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – BVerwG 4 BN 8.13 –, juris RdNr. 6; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, juris RdNr. 64). Die Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente bestehen dabei nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn er geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Weitergehende Anforderungen sind systemfremd. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann. Insoweit knüpft die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2013 – BVerwG 4 BN 1.13 –, juris RdNr. 11). Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts – des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB – zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 65).

35

Im vorliegenden Fall nimmt die Antragsgegnerin bei der Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug auf das "Magdeburger Märktekonzept" der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA), L-Stadt, von Dezember 2007 sowie das hierin definierte zentrenrelevante Einzelhandelssortiment und begründet den Ausschluss des Einzelhandels mit zentrenrelevantem Hauptsortiment im Bereich 2 mit dem Schutz insbesondere des Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße, aber auch des Stadtteilzentrums H- Straße. Dies entspricht dem im Magdeburger Märktekonzept entworfenen Zentrengefüge der Landeshauptstadt Magdeburg. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedenfalls geeignet, einen Beitrag zum Schutz des Stadtteilzentrums sowie des Nahversorgungsbereichs zu leisten. Die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses sind damit erfüllt. Auch von der Antragstellerin werden insoweit keine Einwände geltend gemacht.

36

b) Auch die in § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Ausnahme für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² ist zulässig. Es handelt sich insoweit um eine Regelung gemäß § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB über die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Arten baulicher Nutzungen.

37

Zwar handelt es sich bei der Differenzierung zwischen Einzelhandelsbetrieben nach der Größe der Verkaufsfläche nicht um eine Differenzierung nach bestimmten Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – BVerwG 4 C 77.84 –, juris RdNr. 19). Bestimmte Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind etwa Einzelhandelsbetriebe, nicht aber Einzelhandelsbetriebe bis zu oder ab einer bestimmten Verkaufsflächengröße. Die nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässigen Differenzierungen sind jedoch nicht auf bauliche Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO beschränkt. Vielmehr lässt § 9 Abs. 2a BauGB auch eine Differenzierung nach Unterarten baulicher Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO zu, also nach bestimmten Arten baulicher Anlagen. Eine Beschränkung der Differenzierungsmöglichkeiten auf Nutzungsarten i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB nicht. Die Vorschrift ist sowohl für § 1 Abs. 5 BauNVO als auch für § 1 Abs. 9 BauNVO offen. Zudem ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2a BauGB an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt ist (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 11; dazu OVG RP, Urt. v. 02.09.2009 – 8 A 11057/08 –, juris RdNr. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 RdNr. 242f).

38

§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es über § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.10.2007 – BVerwG 4 BN 39.07 – juris RdNr. 5). Gegenstand einer solchen Festsetzung können bestimmte Anlagentypen sein. Hiernach kann die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich geregelt werden. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – BVerwG 4 C 77.84 –, a.a.O. RdNr. 20; Beschl. v. 17.07.2001 – BVerwG 4 B 55.01 –, juris RdNr. 4; Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, juris RdNr. 7). Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 – BVerwG 4 BN 8.14 –, juris RdNr. 10).

39

Gemessen daran sind die im Bereich 2 vorgesehenen Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem "Magdeburger Laden" handelt es sich um einen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vorkommenden Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO, der nach § 9 Abs. 2a BauGB ausnahmsweise zugelassen werden kann. Die Ergänzung des Märktekonzepts der GMA für die Landeshauptstadt Magdeburg zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe von April 2012 hat einen in Magdeburg vorhandenen Anlagentyp "Magdeburger Laden" mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² als Unterart der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten plausibel ermittelt. Ausgangspunkt ist die durchschnittliche Verkaufsfläche der im Stadtgebiet insgesamt vorhandenen Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten (Tabelle 2). Hierbei wurde festgestellt, dass in der Kategorie Verkaufsfläche bis 100 m² in Magdeburg insgesamt 1.039 Betriebe vorzufinden waren, die einen Anteil von 71 % am Gesamtbestand der Betriebe ausmachen. Eigenschaften des Anlagentyps "Magdeburger Laden" sind nach der Beschreibung in dieser Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept das Angebot zentrenrelevanter Sortimente, eine städtebaulich integrierte Lage, vermehrt in Wohn und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung, eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² sowie der Umstand, dass er traditionell als Funktionsunterlagerung im Erdgeschoss von Wohn- und Geschäftshäusern bzw. in Großwohnsiedlungen oftmals als Teil einer kleinen Ladenzeile dient. Die Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² lässt sich nach den plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung aus der städtebaulich integrierten Lage ableiten, wonach sich die "Magdeburger Läden" regelmäßig in straßenbegleitend errichteten Gebäuden mit einer Breite von maximal ca. 10 m und einer Bebauungstiefe von ebenfalls maximal ca. 10 m befinden. Damit kann der "Magdeburger Laden" als besonderer, in der sozialen und ökonomischen Realität in Magdeburg tatsächlich vorkommender Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO angesehen werden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um einen Begriff, mit dem Läden bis zu 100 m² beschrieben werden, die zentrenrelevante Sortimente anbieten (a.A. für den "Leipziger Laden" jedoch: SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 84). Die Zulassung von Ausnahmen für die Magdeburger Läden hat die Antragsgegnerin auch plausibel damit begründet, dass damit sichergestellt werden soll, dass das Ziel des Zentrenschutzes mit dem Ziel der optimalen Nahversorgung nicht unnötig kollidiert und die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke nicht über das erforderliche Maß hinaus beschränkt werden. Die Festsetzungen gestatteten ausreichend Spielraum für die Ansiedlung weiterer kleinerer Läden zur Gebietsversorgung ohne den Bestand und die Entwicklung des Nahversorgungszentrums Leipziger Straße zu gefährden.

40

c) Die in § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ebenfalls vorgesehene Ausnahme für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf ist demgegenüber unzulässig. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass es sich auch insoweit um einen eigenständigen Anlagen- und Betriebstyp handelt, der gemäß § 9 Abs. 2a BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO einer gesonderten Regelung unterworfen werden kann. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als "Nachbarschaftsladen" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, juris RdNr. 28; Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, a.a.O.; Beschl. v. 26.07.2011 – BVerwG 4 BN 9.11 –, juris RdNr. 6). Das setzt aber – wie bereits ausgeführt – voraus, dass Betriebe unter bzw. über den von der Gemeinde festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.2011 – BVerwG 4 BN 9.11 –, a.a.O.). Davon kann im Hinblick auf den "Nachbarschaftsladen" bis zu einer Größe von 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf jedenfalls in Magdeburg nicht die Rede sein. Nach der Erfassung der durchschnittlichen Verkaufsfläche von Betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in der GMA-Studie "Ergänzung zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe" von April 2012 gibt es zwar in der Kategorie bis 400 m² in Magdeburg 1.273 Betriebe, die einen Anteil von 87 % am Gesamtbestand ausmachen. Allerdings sind hierin bereits 1.039 Betriebe (71 % des Gesamtbestandes) enthalten, die den Typus "Magdeburger Laden" ausmachen. Zudem liegt die durchschnittliche Verkaufsfläche der Betriebe bis 400 m² bei 73 m². Die eigenständige Kategorie "Nachbarschaftsladen" umfasst damit ohne die "Magdeburger Läden" lediglich 234 Betriebe, die lediglich ca. 16 % des Gesamtbestandes umfassen und deren durchschnittliche Verkaufsfläche unbekannt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass es in Magdeburg neben dem Betriebstyp "Magdeburger Laden" einen weiteren Anlagentyp des "Nachbarschaftsladens" im oben beschriebenen Sinne gibt.

41

Die Unwirksamkeit der Festsetzung der Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" führt jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 3.14 – juris, RdNr. 26). Diese Grundsätze lassen sich auf Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO übertragen, wenn die Art der baulichen Nutzung (hier: Einzelhandel), die in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig oder unzulässig sein soll, mehrere Unterarten umfasst, die auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO jeweils Gegenstand einer selbstständigen Festsetzung sein könnten. In solchen Fällen kann die Festsetzung ihrem Inhalt nach teilbar sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, a.a.O. RdNr. 5). So liegt es hier. Der mit den Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Bereich 2 beabsichtigte Zweck, sicherzustellen, dass das Ziel des Zentrenschutzes mit dem Ziel der optimalen Nahversorgung nicht unnötig kollidiert und die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke nicht über das erforderliche Maß hinaus beschränkt werden, lässt sich auch mit Ausnahmen allein für "Magdeburger Läden" erreichen. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Satzung im Zweifel auch ohne die Regelungen für "Nachbarschaftsläden" beschlossen hätte. In der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe, auf der die Festsetzung der Ausnahmen beruhen, steht die Definition des "Magdeburger Ladens" anhand der in Magdeburg tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse im Vordergrund. Auch in der Begründung des Bebauungsplans wird unter Nr. 5.3 besonders der "Magdeburger Laden" hervorgehoben. Im Hinblick auf den "Nachbarschaftsladen" wird demgegenüber in der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept in erster Linie darauf hingewiesen, dass dieser als weiterer festsetzungsfähiger Betriebstyp in der aktuellen Rechtsprechung Anwendung finde, ohne dessen Vorkommen in Magdeburg näher nachzuweisen. Dies lässt den Schluss zu, dass es der Antragsgegnerin vor allem auf die Zulassung von Ausnahmen für "Magdeburger Läden" ankam, während die zusätzlichen Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" nur ergänzenden Charakter haben, auf die im Zweifel auch verzichtet werden kann.

42

d) Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin die fehlende Bestimmtheit der Festsetzungen über die Ausnahmen für "Magdeburger Läden und "Nachbarschaftsläden" (dazu aa) sowie der als zentrenrelevant definierten Sortimente (dazu bb).

43

aa) Die Begriffe "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" wurden in der Begründung des Bebauungsplans, Stand: März 2014, hinreichend genau definiert. In der Begründung der Festsetzungen für den Bereich 2 unter Nr. 5.4 werden als Merkmale des Anlagentyps "Magdeburger Laden" genannt:

44
Hauptsortimente: zentrenrelevante Sortimente
45
Lage: städtebaulich integriert, vermehrt in Wohn- und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung
46
Größe: max. 100 m² Verkaufsfläche
47
traditionell als Funktionsunterlagerung im Erdgeschoss von Wohn- und Wohn- und Geschäftshäusern.
48

Diese Definition stimmt im Wesentlichen mit den Merkmalen des "Magdeburger Ladens" überein, die in der Ergänzung des Magdeburger Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe genannt werden. Anhand dieser Merkmale kann im Einzelfall hinreichend genau festgestellt werden, ob ein "Magdeburger Laden" vorliegt, für den eine Ausnahme vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels zulässig ist.

49

Als Merkmale des "Nachbarschaftsladens" werden in der Begründung des Bebauungsplans genannt:

50
Beschränkung der Verkaufsfläche auf max. 400 m²
51
unmittelbare fußläufige Erreichbarkeit und der Gebietsversorgung dienend
52
Angebotsschwerpunkt im kurzfristigen Bereich.
53

Zusätzlich kann auf die in der Ergänzung des Magdeburger Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe genannten Merkmale des "Nachbarschaftsladens" zurückgegriffen werden:

54
Hauptsortimente: Sortimente des periodischen Bedarfs wie z.B. Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen, zoologischer Bedarf und ausschnittsweise ergänzt durch Sortimente des aperiodischen Bedarfs
55
oftmals in Ergänzung mit Dienstleistungen wie Bank(-automat), Post, Reinigung, Lotterie-Annahmestelle
56
Lage: städtebaulich integriert in Streulagen außerhalb der definierten zentralen Versorgungsbereiche, vermehrt in Wohn- und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung
57
Größe: max. 400 m² Verkaufsfläche.
58

Auch diese Merkmale dürften eine hinreichend genaue Umschreibung der hiermit gemeinten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe bieten. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, da die Festsetzung von Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" – wie bereits ausgeführt – deshalb unzulässig ist, weil die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass es sich insoweit um einen eigenständigen, in Magdeburg vorkommenden Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO handelt.

59

Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil sich die Anlagentypen "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" bei einer Verkaufsfläche bis zu 100 m² teilweise überschneiden und für den Bereich 3 Ausnahmen für 4 "Magdeburger Läden" und einen "Nachbarschaftsladen" vorgesehen sind. Zwar trifft es zu, dass sich die Definitionen von "Magdeburger Läden" und "Nachbarschaftsläden" bis zu einer Größe der Verkaufsfläche von 100 m² teilweise überschneiden. Das führt jedoch nicht zur fehlenden Bestimmtheit der Festsetzungen der Ausnahmen für den Bereich 3. Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass maximal 4 Läden mit einer Verkaufsfläche bis zu 100 m² und ein Laden mit einer Verkaufsfläche bis zu 400 m², insgesamt höchstens 800 m² Verkaufsfläche, zulässig sein sollen. Der Schwerpunkt der Festsetzungen liegt in den jeweiligen Obergrenzen für die Verkaufsfläche. Daher ist auf der Grundlage der Festsetzungen für den Bereich 3 auch dann, wenn bereits Ausnahmen für 4 Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² zugelassen worden sind, in jedem Fall noch ein "Nachbarschaftsladen" mit einer Verkaufsfläche von bis zu 400 m² zulässig, selbst wenn die bereits zugelassenen Läden nach Maßgabe der Begründung des Bebauungsplans sowohl als "Magdeburger Laden" als auch als "Nachbarschaftsladen" qualifiziert werden können. Auch dies bedarf keiner Vertiefung, da die Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" bereits aus anderen Gründen unzulässig sind.

60

bb) Auch die zentrenrelevanten Sortimente wurden in dem Bebauungsplan hinreichend genau definiert. Insoweit findet sich unter § 2 der textlichen Festsetzungen eine abschließende Aufzählung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Sortiment "Zeitschriften" in § 2 nicht als zentrenrelevant aufgeführt ist, unter §§ 3 und 4 aber gleichwohl als Sortiment eines Nachbarschaftsladens in den Bereichen 2 und 3 für ausnahmsweise zulässig erklärt wird. Dieser Umstand führt lediglich zu der Frage, ob das in § 2 enthaltene Sortiment Papier- und Schreibwaren das Sortiment Zeitschriften mit umfasst, ob also – wie die Antragsgegnerin meint – das Sortiment Zeitschriften ein Teil des Sortiments Papier- und Schreibwaren ist. Dies ist eine Frage der Auslegung, nicht der Bestimmtheit. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008) unter Nr. 47.62.1 den Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen und unter Nr. 47.62.2 den Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln aufführt, hierin also unterschiedliche Wirtschaftszweige sieht. Dies dürfte dafür sprechen, dass es sich insoweit auch um verschiedene Einzelhandelssortimente handelt mit der Folge, dass in den Bereichen 2 und 3 zwar das Sortiment Papier- und Schreibwaren, nicht aber das Sortiment Zeitschriften und Zeitungen ausgeschlossen ist.

61

e) Die Regelungen in § 4 der textlichen Festsetzungen für den Bereich 3 sind unwirksam, da sie eine unzulässige Verkaufsflächenkontingentierung enthalten. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist unzulässig, soweit diese nicht mit einer vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist. Einer Gemeinde ist es nicht gestattet, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle in einem Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 – BVerwG 4 CN 3.07 –, juris RdNr. 17). Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – BVerwG 4 CN 3.09 –, juris RdNr. 23). Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 – BVerwG 4 BN 63.09 –, juris RdNr. 3). Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – BVerwG 4 BN 24.13 –, juris RdNr. 4). Diese zu Sondergebieten i.S.d. § 11 BauNVO entwickelte Rechtsprechung lässt sich auf Regelungen i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB übertragen, nach denen Ausnahmen von einem zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zugelassen werden können. Auch insoweit ist eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt oder auf einen Teilbereich hiervon bezogen sind, unwirksam, wenn nicht in dem betreffenden Teilbereich nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist, so dass die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist.

62

Nach diesen Grundsätzen sind die Festsetzungen für den Bereich 3 unwirksam, da sie eine unzulässige Kontingentierung der Verkaufsfläche enthalten, die gebietsbezogen, aber nicht vorhabenbezogen ist. Nach den Festsetzungen für den Bereich 3 sind Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels für maximal vier kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² pro Laden und für maximal einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche zulässig. Hiermit wird für den Bereich 3 eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 800 m² festgesetzt, die nicht vorhabenbezogen ist, sondern für den gesamten Bereich gilt, in dem mehr als nur ein Einzelhandelsbetrieb zugelassen werden kann. Ohne Belang ist, dass die Antragstellerin für den Bereich 3 eine Revitalisierung durch ein Einkaufszentrum durch einen Investor ins Auge gefasst hat, denn hierdurch wird aus der gebietsbezogenen Verkaufsflächenkontingentierung keine vorhabenbezogene.

63

Auch die Unwirksamkeit der Festsetzung für den Bereich 3 führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Der mit dem grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss beabsichtigte Schutz insbesondere des Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße lässt sich auch ohne die Sonderregelungen für den Bereich 3 erreichen. Zwar hatten diese Sonderregelungen nach der Begründung des Bebauungsplans den Zweck, durch weitere Einschränkungen bezüglich der Anzahl und der Ausdehnung der Einzelhandelsbetriebe "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" zu verhindern, dass durch eine Agglomeration mehrere kleiner Läden in dem Bereich 3 ein neuer Nahversorgungsbereich entsteht, der den bestehenden Nahversorgungsbereich in der Leipziger Straße gefährden würde. Hierbei handelt es sich indessen nur um ein Detail des Schutzkonzepts der Antragsgegnerin. Bei einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die in den textlichen Festsetzungen unter § 4 getroffene Regelung verbleibt es für den Bereich 3 bei dem grundsätzlichen Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandelseinrichtungen gemäß § 2, verbunden mit der Möglichkeit, kleinflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zuzulassen. Dies ist noch hinreichend geeignet, den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße zu schützen. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin in der Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu Recht davon ausgeht, dass bei der Ermessensentscheidung über die ausnahmsweise Zulassung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Einzelfall zu prüfen ist, welche Auswirkungen auf die angestrebte Versorgungsstruktur auftreten. Insbesondere ist zu prüfen, ob bei der Aufsummierung von mehreren Einzelhandelsbetrieben an einem Ort (Einzelhandelsagglomeration) die Gefahr negativer Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Leipziger Straße besteht. Hierdurch ist der beabsichtigte Schutz dieses Nahversorgungszentrums auch ohne die Sonderregelungen für den Bereich 3 gewährleistet. Zudem ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Satzung im Zweifel auch ohne die Regelungen für den Bereich 3 beschlossen hätte. In der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe wird der Bereich 3 nicht erwähnt. In der Begründung des Bebauungsplans wird die Sonderregelung für den Bereich 3 mit einer Verstärkung des Schutzes für den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße durch eine Verhinderung einer Agglomeration kleinerer Läden gerechtfertigt, die jedoch, wie bereits ausgeführt, auch über eine entsprechende Ermessenspraxis bei der Zulassung von Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass die Antragsgegnerin auf die zusätzlichen Beschränkungen für Magdeburger Läden und Nachbarschaftsläden im Bereich 3 im Zweifel verzichtet hätte.

64

f) Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft das Erweiterungsinteresse der Antragstellerin bei den Festsetzungen für den Bereich 2a nicht berücksichtigt hat.

65

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG 4 C 50.72 –, juris RdNr. 45; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG 4 C 38.71 –, juris RdNr. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen, sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, juris RdNr. 18).

66

Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche – zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.10.2015 – 7 A 2621/13 –, juris RdNr. 57 ff.; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 79).

67

Gemessen daran sind keine Abwägungsmängel erkennbar. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Festsetzungen für den Bereich 2a ausgeführt, der dort bereits genehmigte Einzelhandelsbetrieb (Aldi) habe sich an dem Standort Leipziger Straße/D-Straße etabliert und diene vorwiegend der Nahversorgung des nördlichen Bereichs des Plangebietes. Aufgrund der Größe des Planungsbereiches, der Wohndichte und der Gesamtzahl der zu versorgenden Einwohner des Stadtteils Leipziger Straße sowie aufgrund der Entfernung zum Nahversorgungsbereich Leipziger Straße werde davon ausgegangen, dass dieser Standort über den reinen Bestandsschutz hinaus bestehen bleiben könne. Dieser weise allerdings nicht den Status eines Nahversorgungszentrums auf und solle sich aufgrund des mangelnden selbständigen und ausreichend großen Einzugsbereiches auch nicht als Nahversorgungszentrum entwickeln. Der Bereich werde somit in seiner derzeitigen Lage und Größe mit minimalem Ansiedlungsspielraum bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² als nicht integrierter Inselstandort gesichert. Damit hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin, die durch die Überplanung auf den passiven Bestandsschutz – mit geringen Erweiterungsmöglichkeiten – gesetzt wird, erkannt und in die planerische Abwägung eingestellt. Eine Fehlgewichtung ist nicht erkennbar. Insbesondere hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass der Bereich 2a kein Nahversorgungszentrum sei und sich zum Schutz des vorhandenen Nahversorgungszentrums Leipziger Straße auch nicht zu einem solchen entwickeln solle, sondern nur als Inselstandort fortbestehen könne. Im Hinblick auf die der Antragstellerin noch zugebilligte Erweiterungsmöglichkeit hat sie sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an der Schwelle (von 800 m²) orientiert, ab der Einzelhandelsbetriebe großflächig i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind und damit typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – BVerwG 4 C 10.04 –, juris RdNr. 13). Im Hinblick auf die nachvollziehbar dargelegte Gefährdung der Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße lag es im planerischen Gestaltungsermessen der Antragsgegnerin, in Übereinstimmung mit dem Magdeburger Märktekonzept eine Erweiterung des im Bereich 2a liegenden Einzelhandels nur bis zur Schwelle der Großflächigkeit zuzulassen und im Übrigen zugunsten der zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin ihr Anliegen verkannt hat und/oder von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zwar heißt es in der Abwägung der Stellungnahme der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren, mit der Festsetzung einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² werde dem Einzelhandelsstandort die Möglichkeit geschaffen, sich "entsprechend der marktüblichen Standards" fortzuentwickeln. Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht hergeleitet werden, die Antragsgegnerin sei bei der Abwägung davon ausgegangen, die Vergrößerung der zulässigen Verkaufsfläche im Bereich 2a auf 800 m² trage dem Anliegen der Antragstellerin vollständig Rechnung und diese könne die beabsichtigte Erweiterung uneingeschränkt verwirklichen. Vielmehr zeigt die Begründung der Regelungen für den Bereich 2a, dass sich die Antragsgegnerin bewusst war, dass sie die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin zum Teil zurückweist und den bestehenden Aldi-Markt lediglich als "nicht integrierten Inselstandort" mit "minimalem Ansiedlungsspielraum" sichert. Die Begrenzung auf 800 m² Verkaufsfläche wird vorgenommen, damit einerseits keine negativen Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße entstehen und andererseits die Grenze zur Großflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. Diese Überlegungen tragen die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m², ohne dass es darauf ankommt, ob dies noch immer ein marktüblicher Standard ist.

68

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

69

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan O 1 der Antragsgegnerin „Südliche D-Straße / Kuhlache, Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ mit Grünordnungsplan vom 10.07.2013, mit dem die Antragsgegnerin ein Gelände im Süden ihres Stadtgebiets zwischen den Verkehrstrassen der Bahn und der B 187 und der Elbe überplant hat.

2

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung W., Flur A, Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3, 73/4, 86/1, 86/2 und 108, die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung W., Flur A, Flurstücke 88, 102 und 106 sowie Flur B, Flurstücke 13, 81, 83, 87 und 91. Die Grundstücke liegen in einem Bereich zwischen der Elbe im Süden und der D-Straße (B 187) im Norden. Die Grundstücke wurden größtenteils bis zum Jahr 1996 vom (...) Kraftverkehr W. und später von der zum Firmenverbund der Antragstellerinnen gehörenden A. Omnibus GmbH als Betriebsgelände genutzt.

3

Bereits am 23.03.1994 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „Südliche D-Straße / Kuhlache“ und erließ zugleich eine Veränderungssperre. Der Geltungsbereich des aufzustellenden Plans umfasste eine Fläche zwischen der Elbe im Süden, der verlängerten Triftstraße im Osten, der D-Straße im Norden und der „Angerschanze“ im Westen. Zur Begründung wurde angegeben, der beabsichtige Ausbau der Bahnstrecke Berlin – Halle/Leipzig für IC-Geschwindigkeiten und die damit verbundene neue Elbquerung, der beabsichtigte Umbau der Bundesstraßen B 2 und B 187 im Süden der Stadtlage unter weitgehender Parallellage zum Bahnkörper sowie die Anschlüsse an die Dessauer Straße und D-Straße (B 187) bedingten städtebauliche Eingriffe in den beschriebenen Planungsraum, welche die Neuordnung und Abstimmung der öffentlichen Belange untereinander erforderlich machten. Es wurden folgende städtebaulichen Zielsetzungen angestrebt:

4

- Freihaltung von Flächen für die Verknüpfung von B 2 und B 187 (D-Straße) unter Schaffung einer adäquaten Innenstadtverbindung

5

- Ausschluss aller Nutzungen wie Märkte jeglicher Art und Größe, die von ihrem Verkehrsaufkommen und ihrer Struktur sich nachteilig zur Zielsetzung auswirken

6

- Schaffung einer Schiffsanlegestelle mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen

7

- Herstellen eines durchgängigen Grünzuges unter Verknüpfung von Innenstadt, Schiffsanlegestelle und altem Friedhof mit Ausrichtung auf Weiterführung in nord-östliche Richtung

8

- Ausbau eines durchgängigen Elbufer-, Wander- und Radweges mit Freizeiteinrichtungen sowie Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke

9

- Partielle Wohnnutzung.

10

Mit Satzung vom 30.03.2011 beschloss die Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 1 mit den Vorhaben- und Erschließungsplänen VE 1 „Intersport K.“ und VE 2 „Firma S.“, der am 07.04.2011 in Kraft trat und durch Satzung vom 26.09.2012, bekannt gemacht am 18.10.2012, geändert wurde. Die beiden Plangebiete liegen im östlichen Teil des im Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 bezeichneten Gebiets, der im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 10.06.2004 als gemischte Baufläche ausgewiesen ist. Im westlichen (Teil-)Gebiet VE 2 „Firma S.“ sind innerhalb bestimmter Baufenster insbesondere Wohngebäude vorgesehen.

11

In der in ihrem Amtsblatt Nr. 23/2012 vom 05.11.2012 vorgenommenen Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB nahm die Antragsgegnerin Bezug auf ihren Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 und wies auf ihre nunmehrige Planungsabsicht hin, den Bebauungsplan O 1 „Südliche D-Straße / Kuhlache Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ aufzustellen. Nach dem ausgelegten Vorentwurf vom 17.10.2012 umfasste der Geltungsbereich des Plans ein gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 verkleinertes, ca. 5,05 ha großes Gebiet westlich des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und südlich des alten Friedhofs. Der Geltungsbereich des Plans umfasst Flächen der Antragstellerinnen sowie befestigte und unbefestigte Freiflächen im Eigentum der Antragsgegnerin. Nach dem Abriss mehrerer Gebäude in den 1990er Jahren sind lediglich am östlichen Plangebietsrand zwei größere leerstehende Gebäude erhalten geblieben, die ehemalige Speisewirtschaft (W. Menü) mit Terrasse unmittelbar an der Elbe und ein Lager-/Werkstattgebäude. Auf den unbefestigten Flächen finden sich Ruderalfluren und Gehölzbestände. Der überwiegende Teil des Geländes ist als Ortbetonfläche befestigt.

12

Im östlichen, an das VE-Gebiet angrenzenden Teil war im Vorentwurf ein Mischgebiet mit einem durch Baugrenzen gekennzeichneten Baufeld vorgesehen. Auf einer Fläche, die westlich an den südlichen Teil des Mischgebiets angrenzt, war ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wassersport mit einem durch Baugrenzen gekennzeichneten Baufeld geplant. Für einen Streifen, der sich entlang der östlichen Plangebietsgrenze sowie teilweise an der südlichen Plangebietsgrenze erstreckt und weiter westlich das Plangebiet quert, wurden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich und Radweg) vorgesehen. An dem entlang der südlichen Plangebietsgrenze verlaufenden und dem das Plangebiet querenden Teil dieses Streifens wurde eine Umgrenzung von Flächen dargestellt, bei denen besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Die übrigen Flächen westlich des Mischgebiets und nördlich des Sondergebiets wurden als öffentlichen Grünflächen ausgewiesen. Hiervon erhielt der östliche Teil (GF 1) die Zweckbestimmung „Festwiese / Parkplatz mit temporärer Nutzung“ und der westliche Teil (GF 2) die Zweckbestimmung „Festwiese / Parkplatz mit temporärer Nutzung / Landestelle Hubschrauber“. Ferner wurde eine „mögliche Parkplatzanordnung für Großveranstaltungen“ eingezeichnet. Nach der textlichen Festsetzung sollte die öffentliche Grünfläche GF 1 außerhalb der mit Pflanzbindungen temporär als Parkplatz im Zusammenhang mit Großveranstaltungen nutzbar sein; die temporäre Nutzung sollte auf maximal 10 Tage im Jahr beschränkt sein. Die öffentliche Grünfläche GF 2 sollte außerhalb der Fläche mit Pflanzgebot temporär für Events bzw. Freiluftveranstaltungen und / oder als Parkplatz nutzbar sein. Für Teile der öffentlichen Grünflächen enthielt der Vorentwurf die (nachrichtliche) Darstellung „Überschwemmungsfläche der Elbe für ein HQ 100“.

13

Die der Antragstellerin zu 1 gehörenden Flurstücke 86/2 und 108 der Flur A lagen teilweise im Mischgebiet, teilweise im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung. Auf dem Flurstück 86/2 befindet sich das Gebäude der ehemaligen Speisewirtschaft „W. Menü“ mit Terrasse, auf dem Flurstücke 108 das (ehemalige) Werkstatt- und Lagergebäude. Das Flurstück 86/1 lag teilweise im Mischgebiet, teilweise im Bereich des Sondergebiets und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünfläche GF 1. Das Flurstück 72/2 lag mit seinem äußersten südlichwestlichen Zipfel im Mischgebiet, teilweise im Bereich der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, zum ganz überwiegenden Teil aber – wie auch die Flurstücke 72/1, 73/3 und 73/4 – außerhalb des Plangebiets. Auf dem Flurstück 72/1 befindet sich an der D-Straße ein Bürogebäude, die Flurstücke 72/2, 73/3 und 73/4 sind unbebaut. Vier der fünf sich östlich daran anschließenden Grundstücke sind straßenseitig mit Wohnhäusern bebaut.

14

Das der Antragstellerin zu 2 gehörende Flurstück 88 der Flur A lag zu einem kleinen Teil im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünflächen. Die Flurstücke 102 und 106 der Flur A sowie die Flurstücke 13, 81, 83, 87 und 91 der Flur B lagen insgesamt im Bereich der öffentlichen Grünflächen.

15

Südlich an das Plangebiet, auf dem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstück 89 der Flur B grenzt das Gelände des ehemaligen Strombades an der Elbe an, das von der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. genutzt wird.

16

In der Begründung des Entwurfs wurden die Planziele u.a. wie folgt umrissen: Die Stadt verfolge das Ziel, die „Erlebbarkeit der Elbe“ planungsrechtlich zu sichern. Das Gelände besitze aufgrund seiner Lage an der Elbe sowie vor den Toren der Altstadt ein relativ hohes Entwicklungspotenzial, welches jedoch durch die Hochwassergefährdung sowie die Verkehrslärmbelastung der B 187 (Südumfahrung) eingeschränkt sei. Die Zulässigkeit von Bebauungen solle auf den östlichen Teil des Plangebiets beschränkt bleiben. Die im benachbarten Quartier bereits vollzogene Revitalisierung der Gewerbeflächen im Sinne einer Mischnutzung mit bestehenden und neuen Wohnungen solle im Plangebiet eine Fortführung und einen räumlichen Abschluss finden. Wünschenswert sei eine Ergänzung der touristischen Infrastruktur mit Elementen der Beherbergung und der Gastronomie, um einen möglichst breiten Bevölkerungskreis an der besonderen Lage am Fluss teilhaben zu lassen. Insbesondere für die baulichen Nutzungen machten sich Maßnahmen erforderlich, die den Hochwasserschutz garantieren. Entlang des Hochufers in der Verbindung vom Tunnel an der B 187 bis zum Anschluss an den Radweg am Elbufer bestehe die Absicht, einen Rad- bzw. Erschließungsweg zu errichten, der in Dammlage mit einer Höhe von mindestens 70,00 m über HN ausgeführt werde. Die südwestlichen Freiflächen der Kuhlache verblieben im Überschwemmungsgebiet und stünden somit als Retentionsflächen zur Verfügung. Das bedeute, dass diese Flächen bei Extremhochwasser der Elbe nicht nutzbar seien. Ebenso verbleibe das Vereinsgelände der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. im Hochwasserbereich der Elbe.

17

Mit Schriftsatz vom 24.12.2012 erhob die Antragstellerin zu 1 folgende Einwendungen gegen die Planung: Der Planentwurf berücksichtige nicht die besonderen Potenziale der beplanten Flächen für die Erlebbarkeit der Elbe und damit die Interessen der Stadt. Zudem entspreche er nicht dem Interesse des Eigentümers zur effektiven Grundstücksnutzung. Insofern sei aus beiderseitigem Interesse eine Plankorrektur geboten, so dass eine sinnvolle Integration aller Planungsziele erreicht werden könne. Inzwischen sei ein städtebauliches Konzept erarbeitet worden, das die Planziele besser abbilde. Die dort getroffene Festsetzung nach Nutzungsverordnung „Sondergebiet Freizeit und Beherbergung“ sei zur Durchsetzung der Planziele wesentlich besser geeignet als die nun getroffene Festsetzung „Mischgebiet“. Diese entspreche nicht mehr dem derzeitigen Gebietscharakter und entwickle sich auch nicht aus dem Flächennutzungsplan.

18

Im Bebauungsplan von 1997 reiche das Planungsgebiet von der Gleistrasse im Westen bis hin zum Mündungsbereich des Faulen Baches im Osten. Die Eingrenzung des Planungsgebiets auf Flächen südlich des Friedhofs sei nicht nachvollziehbar. Als bebaubare Flächen seien die nordöstlich gelegenen Grundstücke bis zur D-Straße gemäß Nutzungskonzept 07/02 einzubeziehen. Dies betreffe die Flurstücke 72/1, 72/2, 73/2, 73/3 und 73/4. Gegebenenfalls sei für die Erschließung der Grundstücke eine Überplanung des Flurstücks 107 vorzunehmen.

19

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan O 1 VE 1 „Intersport K.“ und VE 2 „Firma S.“ werde zwar erwähnt, jedoch in keiner Weise in der baulichen Fortführung berücksichtigt. Eine städtebauliche Idee sei nicht erkennbar. Es sei sinnvoll, die isolierte Wohnbebauung an der Elbe durch Baufelder für Mehrfamilienhäuser auf den oben benannten Flurstücken wieder an die D-Straße heranzuführen.

20

Die Lage und Form des westlichen Baufeldes als Abschirmung und zur Bildung einer Hofsituation erscheine willkürlich und sei als räumlicher Abschluss des Bebauungszusammenhanges ungeeignet. Viel mehr noch würden die Gebäude des Wassersportvereins dadurch ausgeschlossen, obwohl diese großes Potenzial als Ergänzung für eine Touristik- und Freizeitanlage z.B. für Wasserwanderer bieten und eine wichtige Schnittstelle zwischen Stadt und Elbe bildeten. Die bebaubaren Flächen seien wieder bis an den westlichen Abschluss der Gebäude der ehemaligen Strombadeanstalt heranzuführen, die „gewünschte“ Fläche des Wassersportvereins könne dann in einen möglichen städtebaulichen Zusammenhang gebracht werden. Dabei könne die Bebauungsdichte und Höhe über die Nutzungsschablonen der Baufelder geregelt werden. Die aus nicht nachvollziehbaren Überlegungen heraus erfolgte Begrenzung der Baufelder auf einen Nord-Süd-Riegel direkt im Anschluss an das Kantinengebäude und die Kantine selbst sei auch aus städtebaulichen Gründen zu ändern. Die Baufelder seien so groß auszuweisen, dass verschiedene Nutzungsvarianten möglich seien und das Gebäude der Ausbildungsstätte als Gelenk des Quartiers einbezogen werde. Die seit Abriss der Kraftverkehrsgebäude entstandenen Grünflächen könnten an diesem für die Stadt wichtigen Ort nicht zum Anker einer städtebaulichen Planung unter der Überschrift „Erlebbarkeit Elbe“ werden. Etwaige notwendige Grünflächen könnten als Abstandsgrün zur angrenzenden Wohnbebauung östlich des ehemaligen Kantinengebäudes ausgewiesen werden. Die vorgesehene Abholzung des dort inzwischen ausgebildeten Grünzugs für eine völlig überdimensionierte LKW-Wendefläche stehe im krassen Widerspruch zu allen formulierten Planzielen und sei städtebaulich nicht vertretbar.

21

Die Erhaltung der Terrasse an der Elbe am Gebäude der ehemaligen Kantine sei als Schluss- und Höhepunkt auf dem Weg aus der Stadt zum Fluss und vom Fluss in die Stadt zwingend erforderlich. Vor der ehemaligen Kaimauer könne eine Anlegestelle für Wasserwanderer und Flusskreuzfahrten eingerichtet werden. Die Terrasse sei Haltepunkt und Verpflegungspunkt für Radwanderer sowie Anlauf- und Ausgangspunkt für einen Ausflug in die Stadt. Die vorgesehene Führung des Radwegs ignoriere die bestehende Terrasse. Die Ausweisung von 820 Stellplätzen, die wenige Male im Jahr, und ohne Mitwirkung des Eigentümers nie, genutzt werden könnten, könnten nicht das Ergebnis eines Bebauungsplans mit dem Titel „Erlebbarkeit Elbe“ sein.

22

Am 04.03.2013 beschloss die Antragsgegnerin einen gegenüber dem Vorentwurf geänderten Entwurf vom 25.01.2013. Danach war nunmehr im östlichen Teil des Plangebiets ein Gewerbegebiet mit einem durch Baugrenzen gekennzeichneten Baufeld ausgewiesen. Am östlichen Rand des Plangebiets war nunmehr eine öffentliche Straßenverkehrsfläche vorgesehen, die von der D-Straße im Norden bis zur öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Gehweg) im Süden des Plangebiets reicht, wo sie aufgeweitet ist. Wie im Vorentwurf wurden auf einem Streifen, der sich entlang der östlichen Plangebietsgrenze sowie teilweise an der südlichen Plangebietsgrenze erstreckt und weiter westlich das Plangebiet quert, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich und Radweg) vorgesehen mit dem Zusatz „OK Fahrbahn 70,00 m ü. HN (HS 150)“. Ebenso war an diesem Streifen eine Umgrenzung von Flächen dargestellt, bei denen besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, nunmehr mit dem Zusatz „Hochwasserschutz Elbe, Oberkante Gelände bzw. bauliche Anlagen mindestens 70,00 m HN“. In den Hinweisen wurde dazu im Abschnitt „wasserrechtliche Belange, Hochwasserschutz“ u.a ausgeführt, dass der Bebauungsplan zur Vermeidung von Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen die Festsetzung einer dammartigen Aufschüttung der festgesetzten Verkehrsfläche oberhalb des Steilufers unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages auf ein Geländeniveau von mindestens 70,00 m HN (HS 150) enthalte. Auch am nördlichen Rand des Plangebiets war nunmehr eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) vorgesehen. Westlich des Baugebiets sollten weiterhin öffentliche Grünflächen entstehen, die außerhalb der Pflanzbindungen temporär als Parkplatz im Zusammenhang mit Großveranstaltungen (GF 1) und für Events bzw. Freiluftveranstaltungen oder als Parkplatz (GF 2) an maximal zehn Tagen im Jahr genutzt werden können. Ein Hubschrauberlandeplatz ist nicht mehr vorgesehen. Die Lage des Sondergebiets im Süden wurde dergestalt geändert, dass ein Teil der Grünfläche GF 1, wo ein Spielplatz angelegt werden soll, zwischen dem Sondergebiet und dem Gewerbegebiet liegt. Im nördlichen Teil des Plangebiets an der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wurde eine Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen, in der nach der textlichen Festsetzung bauliche Anlagen der Infrastruktur wie Toilettenanlagen und touristische Information zulässig sind.

23

Die der Antragstellerin zu 1 gehörenden Flurstücke 86/2 und 108 der Flur A liegen teilweise im Gewerbegebiet, teilweise im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Das Flurstück 86/1 liegt teilweise im Gewerbegebiet, teilweise im Bereich des Sondergebiets und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünfläche GF 1. Das Flurstück 72/2 der Flur A liegt mit einem kleinen Teil im Gewerbegebiet und teilweise im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, zum ganz überwiegenden Teil aber außerhalb des Plangebiets. Das Flurstück 73/4 der Flur A liegt mit einem kleinen Teil im Südwesten im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, zum ganz überwiegenden Teil aber außerhalb des Plangebiets. Die Flurstücke 72/1 und 73/3 der Flur A liegen insgesamt außerhalb des Plangebiets.

24

Das der Antragstellerin zu 2 gehörende Flurstück 88 der Flur A liegt zu einem kleinen Teil im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, zu einem weiteren kleinen Teil im Bereich der Gemeinbedarfsfläche und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünflächen. Die Flurstücke 13 und 87 der Flur B liegen im Bereich der Gemeinbedarfsfläche und der öffentlichen Grünfläche GF 1. Die Flurstücke 102 und 106 der Flur A sowie die Flurstücke 81, 83 und 91 der Flur B liegen insgesamt im Bereich der öffentlichen Grünflächen.

25

Der Beschluss und die öffentliche Auslegung des Entwurfs wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.03.2013 bekannt gemacht.

26

Mit Schriftsatz vom 08.04.2013 wandte sich die Antragstellerin zu 1 erneut gegen die Planung unter Bezugnahme auf ihre im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemachten Äußerungen und beanstandete nochmals, dass eine Bebaubarkeit nach ihren Wünschen nicht ermöglicht werde.

27

Am 26.06.2013 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom 25.05.2013, der gegenüber dem Entwurf vom 25.01.2013 nur redaktionelle Änderungen enthielt. Die Satzung wurde am 10.07.2013 ausgefertigt und am 11.07.2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

28

Am 06.02.2014 haben die Antragstellerinnen den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt:

29

Der Bebauungsplan verletze den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Er beziehe rechtswidrig das Flurstück 89 (ehemalige Strombadeanstalt) nicht mit ein. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Planerläuterung solle die Festsetzung des Sondergebiets ausschließlich den Bedürfnissen des auf dieser Fläche situierten Wassersportvereines gerecht werden, ein hochwassersicheres Lagergebäude für die Boote zu erhalten, da dieser seine jetzigen außerhalb des Planungsgebietes befindlichen Lagerplätze zeitnah verlieren werde. Um zu diesem geplanten Gebäude vom Vereinsgebäude aus zu gelangen, müsse aber zwingend die geplante Verkehrsanlage Radweg gequert werden. Mithin entstehe eine Konfliktlage, die die Einbeziehung dieser Fläche erzwinge. Die Planbegründung lasse nur darauf schließen, dass ein Gespräch mit dem Vereinsvorsitzenden maßgeblich gewesen sei, den Bereich nicht ins Plangebiet einzubeziehen. Dies stelle aber keinen abwägungsrelevanten Umstand dar. Vielmehr dränge sich auf, dass diese Fläche für die durch den Plan avisierte „optionale Schiffsanlegestelle“ einzig geeignet erscheine. Diese sei ohnehin durch eine Zuwegung erschlossen und dürfte zudem wegen des Gebotes der Außenbereichsschonung mit der Problematik des Eingriffs in den Uferbereich an dem insoweit vorbelasteten Ort des Wassersportvereins einzig sinnvoll realisiert werden können. Auch die geologischen Besonderheiten des Flurstücks 83 erzwängen eine Einbeziehung, da eine Entsiegelung zur Nutzbarmachung neben der vorgesehenen Renaturierung noch eine Melioration des Grundstücks erforderlich mache, wobei das Wasser sinnvoll in die Elbe zu leiten wäre, was wiederum nur über eine Einbeziehung des Nachbargrundstücks möglich wäre, da die Drainagerohre durch dieses geleitet werden müssten.

30

Eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung liege auch deshalb vor, weil der Bebauungsplan willkürlich die von der Planung ebenfalls betroffenen Grundstücke unberücksichtigt lasse, die sich an die im Nordosten des Plangebiets liegende Verkehrsfläche auf dem Flurstück 107 anschließen (Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3 und 73/4). Der enge Bezug dränge sich bereits aufgrund der Notwendigkeit der Zuwegung dieser Fläche über den Planbereich und deren Umschließung durch den Planbereich auf. Es bestehe eine enge Wechselwirkung dieser Grundstücke zum Plangebiet, die das grundsätzliche Planungsermessen dahingehend verdichte, dass eine Einbeziehung der Flurstücke in das Plangebiet geboten sei. Dies habe auch die Antragsgegnerin nach ihren ursprünglichen Planungen so gesehen. Sachlich geboten sei dies bereits durch die Zuwegungssituation über das Flurstück 107 und die damit verbundenen Konflikte. Diese verstärkten sich noch durch den geplanten großflächigen Lkw-Wendehammer, der sowohl für die östlich angrenzende Wohnbebauung als auch für die derzeit unbeplanten Grundstücke der Antragstellerin zu 1 zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen durch Lkw-Verkehr erwarten lasse, der nicht durch die spezifische Gebietsnutzung veranlasst sein werde. Dies gelte umso mehr, als das Plangebiet die Flurstücke 72/2 und 73/4 mit Teilflächen in das Plangebiet einbeziehe. Die Zuwegungssituation generell, insbesondere aber zu den zehnmal jährlich möglichen „Events“ oder zu den Parkplätzen, stellten zudem eine Wohnnutzung dieser im Flächennutzungsplan als Mischgebiet vorgesehenen Fläche in Frage.

31

Der Satzungsgeber habe sich im Rahmen der Abwägung nicht mit den wirtschaftlichen Konsequenzen seiner Planung befasst. Es treffe entgegen der Begründung des Bebauungsplans nicht zu, dass über die Kosten keine konkreten Angaben gemacht werden könnten. Die Kosten seien im Wege einer Schätzung durchaus zumindest in der Größenordnung feststellbar. Die Kosten für den Grundstückserwerb, die sie bereits gutachterlich ermittelt hätten, betrügen für die Gemeinbedarfsflächen 228.744,- €. Die Satzungsbegründung sehe vor, dass die Flächen GF 1 und GF 2 mit einer Größe von 2,3 ha nach ihrer Entsiegelung als Rasenflächen einer breiten Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stehen sollen. Allein für die vorgesehene Entsiegelung dieser Flächen werde die Planverwirklichung Kosten in Höhe von mindestens 475.000 € verursachen. Hinzutreten würden noch die ebenfalls kalkulierbaren Kosten für den Erwerb der ihnen gehörenden Fläche von ca. 15.000 m², die das benannte Gutachten mit 228.744,- € veranschlage, und die unbekannten Kosten für die Drainage, um die Versumpfung zu vermeiden. Auch die weiteren Kosten seien durchaus einer Kalkulation zugänglich. Die Antragsgegnerin hätte die zumutbaren Maßnahmen unternehmen müssen, um sich einen Überblick über die Kosten der Planverwirklichung zumindest im Groben zu verschaffen, weil sie verpflichtet sei, bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegen stehen. Ihr komme insoweit zwar ein Einschätzungsspielraum zu, der keine detaillierte Finanzplanung erzwinge, aus der sich eine Verwirklichungsperspektive ergebe. Dennoch habe sie die Wirtschaftlichkeit ihres Handelns in die Abwägung einzustellen. Die Antragsgegnerin habe sich jedoch bei der Planabwägung keinen Überblick darüber verschafft, ob das Vorhaben wirtschaftlich realisierbar sei. Den Kosten für die Entsiegelung der Flächen GF 1 und GF 2 stehe bei einer Nutzbarkeit der Flächen an nur 10 Tagen im Jahr keine Einnahmeerzielungsmöglichkeit gegenüber, welche die Planverwirklichung wirtschaftlich sinnvoll mache. Auch als Gesamtkonzept mit einer touristischen Nutzung der östlichen Gebiete, etwa als Hotelanlage mit touristisch nutzbaren und der Allgemeinheit ggf. zur Verfügung stehenden Grünflächen (Beachvolleyball, Freisitze, etc.), die bezüglich der mit dem Plangebiet erzielbaren Gesamtumsätze eine wirtschaftliche Sinnhaftigkeit erbrächte, sei wegen der eingeschränkten und eng begrenzten Nutzbarkeit der Gewerbegebietsflächen nicht möglich. Die engen Planvorgaben, die die Baufelder derart konkret vorschrieben, dass einem Investor keinerlei eigener Spielraum zur eigenen Projektkonzeption erlaubt sei, ließen es ausgeschlossen erscheinen, dass sich ein Investor für die Planverwirklichung auf den Gewerbegebietsflächen finden lasse. Dieser wäre zur Refinanzierung seiner auf zweistellige Millionenbeträge zu schätzenden Investitionen gezwungen, innerhalb der im Bebauungsplan als zulässig festgesetzten Nutzungen durch individuelle Gestaltung Besonderheiten zu schaffen, die eine Vermarktung der zu errichtenden Gewerbeflächen zu besonders lukrativen Entgelten ermögliche. Dies wäre beispielsweise durch die Nutzung der Bestandsbebauung „Kantine“ im östlichen Bereich nur möglich, wenn die ehemalige Terrasse als attraktiver Freisitz in den Sommermonaten genutzt und auch für den Winter eine Teilfläche als „Wintergarten“ errichtet werden könnte. Dieser hätte einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung und würde durch die exponierte Lage auch eine touristische Attraktion darstellen. Dort könnten sich die Touristen, die sich die historischen Sehenswürdigkeiten ansehen, in Stadtnähe bei romantischem Flussblick erholen. Eine derartige Attraktion würde die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Planung an dieser Stelle wegen der zu erwartenden höheren gastronomischen Jahreseinnahmen wesentlich erhöhen und erst ermöglichen. Statt dessen setze die Planung gerade am Ort der Terrasse den Radweg fort und gerade neben dieser, von der Aussicht reizvollen und exponierten Stelle, werde ein Wendehammer für Lkw geplant, der letztlich die durch den festgesetzten Radweg bereits eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Außenbereiches als Freisitzterrasse eines Gastronomiebetriebes gänzlich vereitele und die positive Möglichkeit der „Erlebbarkeit der Elbe“ an dieser Stelle – noch dazu in der Blickachse von der D-Straße aus – gänzlich zerstöre. Die Zerschneidung der Terrassenfläche erscheine auch willkürlich, da der Radweg wegen des Wendehammers in nördliche Richtung bis zur Höhe der nördlichen Wand der Bestandsbebauung geführt werde und kein Grund ersichtlich ist, warum er nicht zwischen den Baufenstern unter Verschiebung des westlichen Baufensters um 10 bis 15 m nach Westen – unter Planung von Fahrradparkvorrichtungen dort für die Gäste – geführt werden könne. Die Radwegführung in diesem Bereich rechtfertige sich auch nicht in der „dammartigen“ Schutzfunktion des Radweges für die Bestandsgebäude. Nach der Planbegründung liege das Höhenniveau dort 2,60 m über der Kaimauer und 1,30 m über der Höhenlinie 70 m HN. Die Zerschneidung der Terrassenbereiche durch den auf Radfernverkehr angelegten Radweg und die Entwertung der exponierten Lage durch den Wendehammer widersprächen zudem dem selbst definierten Planungsziel, eine Ergänzung der touristischen Infrastruktur mit Elementen der Beherbergung und der Gastronomie zu erreichen. Die in unzulässiger „Salamitaktik“ vorgesehene optionale Schiffsanlegestelle erzwinge keinen versiegelten Wendehammer. Ein begrünter Fuß-/Radweg wäre für die Anbindung insoweit ausreichend. Zudem erscheine aus naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten die Situierung der optionale Schiffsanlegestelle auf dem Gelände des ohnehin in den Naturhaushalt eingreifenden Wassersportvereins zur Ressourcenschonung zwingend geboten.

32

Da der Plan zur Verwirklichung eines Hallenbaues des Wassersportvereines das Flurstück 86/1 in Anspruch nehme, erzeuge er eine enteignungsgleiche Vorwirkung, obwohl ca. 50 m weiter ein Grundstück im Eigentum der Antragsgegnerin auf dem der Wassersportverein derzeit situiert sei, als öffentlicher Grund zur Verfügung stehe.

33

Ein Bedarf für eine 2,3 ha große Liegewiese sei nicht erkennbar. Da der Plan bereits dem Namen nach das Ziel verfolge, die „Erlebbarkeit der Elbe“ zu steigern, sei die Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit temporärer Nutzungsmöglichkeit als Parkfläche nicht nachzuvollziehen. Zu den betreffenden Tagen der temporären Nutzung dürfte ein öffentliches Interesse der Antragsgegnerin daran bestehen, auch ihre landschaftlich reizvollen Stellen „erlebbar“ zu machen und sich den angereisten Besuchern effektvoll zu präsentieren. An diesen Tagen sei auch mit einer besonderen Auslastung der geplanten Beherbergungsbetriebe zu rechnen. Die Besetzung dieser Flächen mit hunderten Autos führe indes sowohl für die Gäste der Beherbergungsstätten und Gastronomiebetriebe wie auch die erholungssuchenden Einwohner und Stadtgäste zu einem Horrorszenario, der die Intention, die Elbe erlebbar zu machen, schlicht vereitele. Bereits der An- und Abreiseverkehr an diesen Tagen dürfte zu chaotischen Zuständen auf der einzigen, sackgassenartigen Zuwegung führen. Die geplanten Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe würden durch die visuellen und akustischen Beeinträchtigungen durch den Großparkplatz in ihrem Betrieb beeinträchtigt. Die Planung und zu erwartende Nutzung der Flächen sei insoweit rücksichtslos. Die Planbegründung führe nur aus, dass die Fläche geeignet sei, weil sie sich nah zum Stadtgebiet befinde. Dass die Festsetzung auch erforderlich sei, welcher Parkbedarf bei derartigen Veranstaltungen bestehe und warum dieser auf den im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücken erfüllt werden müsse, wäge die Antragsgegnerin nicht ab. Das unmittelbar daneben liegende Grundstück der Antragsgegnerin decke den Platzbedarf allein ab, wie sich 2013 erwiesen habe.

34

Da nach der Satzungsbegründung die derzeit vorhandene Umfriedung der Planflächen zurückgebaut würde und eine öffentlich zugängliche Rasenfläche entstehen solle, sei die planerische Festsetzung der zeitlichen Einschränkung der Nutzung der Rasenfläche als Parkfläche auch nicht umsetzbar. Es dränge sich auf, dass die Beherbergungsbetriebe ganzjährig mit der ästhetischen Beeinträchtigung durch die riesigen Parkflächen beeinträchtigt werden. Da sich diese außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes befinden, bestünde auch keinerlei Handhabe der Grundstückseigentümer oder -besitzer, diesen Auswüchsen zu begegnen. Diese planerische Festsetzung sei damit nicht als Eingrenzung der Nutzungsmöglichkeit zu verwirklichen. Da die „Störer“ insofern unbekannte Dritte seien und auch der/die Grundstückseigentümer der GF 1 sich nicht durch Umfriedungen etc. vor derartigen Inanspruchnahmen schützen könnten, würden auch zivilrechtliche Ansprüche insoweit schwer oder nicht durchsetzbar sein. Zudem enthalte die Planbegründung keinerlei Anhaltspunkte, warum im Rahmen der Abwägung eine Beschränkung auf zehn Tage letztlich erfolgt sei. Insoweit erfolge keinerlei Darstellung, ob dies unter Lärmschutzgesichtspunkten oder unter ästhetischen Aspekten als erforderlich angesehen worden und inwieweit dies wirtschaftlich vertretbar sei. Auch habe die Antragsgegnerin die Frage nicht einbezogen, wie die Unterlassung der Nutzung sichergestellt werden könne, wenn die Flächen zu besonderen Anlässen einmal der Bevölkerung als Parkplätze offeriert würden. Eine dauernde, wenn auch räumlich beschränkte Errichtung geschotterter Parkflächen, die ganzjährig bewirtschaftet werden könnten (und damit evtl. wirtschaftlich wären), erwäge der Plan nicht ansatzweise, was aber im privaten Interesse des Eigentümers veranlasst wäre.

35

Rechtswidrig sei ferner die Festsetzung von Flächen für Event- und Freiluftveranstaltungen und von Gemeinbedarfsflächen, die sie in ihren Eigentumsrechten verletze. Die Begründung zur Satzung enthalte keine Ausführungen, weshalb diese Festsetzung planerisch erforderlich sei und warum sie, die Antragstellerinnen, die enteignungsähnliche Wirkung für die Durchführung von Großveranstaltungen, die überwiegend im privaten, kommerziellen Interesse durchgeführt werden dürften, der Gemeinbedarfsfestsetzung mit den Konsequenzen insbesondere aus § 85 BauGB erdulden müssten. „Events und Großveranstaltungen“ seien auch keine Ereignisse, die in den Bereich der gemeindlichen Aufgaben fielen und mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gemeint seien. Sie seien als „Vergnügungen“ dem privaten Wirtschaftssektor vorbehalten. Gleiches gelte für den insoweit anfallenden Platzbedarf, der zwingend durch auswärtige Besucher dieser Events anfalle. Der Plan zeige keinerlei öffentliche Belange auf, die einer privaten Nutzung, die evtl. auch die im Plan festgesetzten Entsiegelungsarbeiten etc. wirtschaftlich erscheinen ließen, entgegenstehen. Mithin könnte die Durchführung von Weihnachtsmärkten oder Festivals auch zum Wohle der Stadt durch Private wirtschaftlich sinnvoll erfolgen.

36

Bezüglich der temporären Beschränkung auf zehn Tage gehe die Begründung davon aus, dass die „lärmintensiven Nutzungen“ der GF 2 aufgrund der Abstandsverhältnisse zu den nächsten Wohnbebauungen als relativ konfliktfrei anzusehen seien. Gründe, die die temporäre Begrenzung auf maximal zehn Tage im Jahr erzwingen, zeige sie aber nicht auf. Diese zeitliche Beschränkung schränke den Eigentümer erheblich ein. Für ihn könnte sich die Festsetzung als „Stadtplatz“ durchaus wirtschaftlich gestalten, könnte er an dieser reizvollen Stelle beispielsweise an 20 Tagen im Jahr einen Weihnachtsmarkt und im Sommer Musikfestivals oder dergleichen veranstalten. Dies könnte auch zu Einnahmen führen, die die Entsiegelung und Renaturierung der Fläche langfristig wirtschaftlich realisierbar erscheinen ließen.

37

Die Antragsgegnerin lasse die privaten Belange der Antragstellerinnen bei der Planung vollkommen außer Acht, weil sie davon ausgehe, dass sie die Flächen erwerbe. Damit liege ein Abwägungsausfall vor. Für das behauptete Anliegen der Antragsgegnerin, die Flächen öffentlich zugänglich zu machen, sei – da es sich derzeit nach ihrer Auffassung um Außenbereichsflächen handele – eine baurechtliche Planung nicht erforderlich. Die Festlegung der Parkflächen / Eventfläche sei insoweit nur vorgeschoben, um überhaupt die Einbeziehung in das Plangebiet zu rechtfertigen und sich, wie dies seit mehr als einem Jahrzehnt strategisch betrieben zu werden scheine, kostengünstig der Flächen zu bemächtigen. Für diese Flächen hätten die Antragstellerinnen an die Treuhandanstalt bei Übernahme Anfang der 1990er Jahre noch über 25 DM/m² als Kaufpreis zahlen müssen, wobei die Wertfestsetzung offenbar auf Angaben der Antragsgegnerin beruht habe. Eventuell sei die Festsetzung auch erfolgt, um später entsprechend dem Stadtentwicklungskonzept dort einen „eigentumsfähigen Wohnungsbau“ betreiben zu können. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Festsetzung der beiden Grünflächen als reine Verhinderungsplanung dar.

38

Rechtswidrig sei auch die Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport. Das detailliert festgesetzte Sondergebiet Wassersport sei eine Anlage für sportliche Zwecke, die allgemein nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig wäre. Die Begründung bezeichne das Vorhaben so, dass auf der Sondergebietsfläche eine Bootsremise für das südlich angrenzende Vereinsgelände der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. entstehen solle, so dass eine Festsetzung als Sondergebiet mit höherrangigen Recht nicht vereinbar sei. Die Inanspruchnahme des Eigentums der Antragstellerin zu 1 sei auch unter dem Aspekt, dass unmittelbar daneben städtischer Grund zur Verfügung stehe, unverhältnismäßig. Da der Wassersportverein derzeit das „Bootslager“ offenbar noch weiter entfernt betreibe, dürfte der weitere Weg (wenige Meter) eine Inanspruchnahme nicht rechtfertigen.

39

Rechtswidrig seien ferner Detailregelungen im Gewerbe- und Sondergebiet. Tragfähige Konzepte, die die weiteren Einschränkungen der festgesetzten Gebiete rechtfertigen, seien weder bezüglich der sachlichen noch der räumlichen und temporären Einschränkungen erkennbar. Die Festsetzung von Baufenstern sei zwar in § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 BauNVO als Planungsinstrument grundsätzlich vorgesehen. Aber auch sie stünden unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ein solches Erfordernis sei nicht ersichtlich und gehe auch nicht aus der Begründung hervor. Darin werde ausgeführt, dass mit der Baukörperanordnung innerhalb des Baugebietes die Abschirmung gegen Verkehrslärm aus westlicher Richtung erzielt werden solle und in diesem Bereich des Plangebietes die zulässigen Lärmwerte durch den Verkehrslärm der B 187 bereits überschritten seien. Es würden aber keine konkreten Lärmwerte mitgeteilt. Zudem sei nicht erkennbar, warum diese „Abschirmung“ nur in dieser geschlossen L-Form der Baufenster erfolgen solle und worauf sich diese Annahme stütze. Eine rechtmäßige Abwägung hätte eine genaue Beurteilung der Lärmsituation durch ein Gutachten erfordert, mit dem auch eine vergleichende Betrachtung der Baufenstersituierung alternativ bei einer offeneren Positionierung im Hinblick auf die Lärmsituation hätte erfolgen müssen. Die Baufensterfestsetzung schränke den Eigentümer bzw. den potenziellen Investor in seinen Entwicklungsmöglichkeiten erheblich ein und vereitle letztlich eine Umsetzung des Planzieles, das Stadtbild durch eine Planverwirklichung einer Besserung zuzuführen. Die Baufelder seien sinnvoll so groß auszuweisen, dass verschiedene Nutzungsvarianten möglich seien. Zudem wäre dadurch eine flexiblere Führung des Radweges nördlich des Bestandsgebäudes „W. Menü“ mit Weiterführung zwischen den Baufeldern möglich, um das private Interesse an einem möglichst ungestörten Außengewerbebereich (Terrasse) zu berücksichtigen. Indes erzwinge die Verwirklichung des Planvorhabens, dort Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe anzusiedeln, bereits eine weit großzügigere Dimensionierung der Gewerbegebietsfläche, weil diese Betriebe zwingend auf größere, dauerhaft nutzbare Parkflächen angewiesen seien, die auch für die Nutzer des Spielplatzes, der Rasenflächen und der optionalen Schiffsanlegestelle notwendig wären. Diesen Konflikt bewältige der Plan nicht, weil er die Einrichtung von Parkplätzen nur an 10 Tagen im Jahr zulasse. Es hätte vielmehr eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB westlich der Baufenster erfolgen müssen, die Parkplätze für die Gäste und Besucher des Gebietes ohne zeitliche Beschränkung vorsehe.

40

Fehlerhaft sei der Plan auch, soweit er im östlichen Bereich den Radweg vor der Kantine („W. Menü“) direkt an der Linie der Uferböschung festsetze. Er lege dabei keinen Mindestabstand zur Flussgrenze bei definierten mittleren Pegelstand fest, lasse also nicht erkennen, ob eine hinreichende Befassung im Rahmen der Abwägung mit dem Problem, dass es sich bei dem Uferbereich um ein gesetzlich definiertes Biotop im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG handele, erfolgt sei. Insofern müsse eine genaue Definition der Radwegführung in Abhängigkeit vom Mittelwasserstand im Sinne von § 38 Abs. 2 WHG erfolgen. Die Planbegründung lasse erkennen, dass eine konkrete Befassung, wo die Grenzlinie der Elbe verlaufe bzw. bis wohin sich diese bei Maximalwasserstand ausbreite, nicht erfolgte sei. Sie gehe davon aus, dass die Grenzlinie des Überschwemmungsgebiets derzeit auf der Oberkante des Steilufers der Elbe liege, die etwa der südlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplans entspreche. Die Antragsgegnerin hätte sich wegen der Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA vor einer konkreten Festsetzung im direkten Uferbereich Klarheit verschaffen und eine klare Abstandsfläche definieren oder entsprechende Ausgleichsmaßnahmen im Plan mit festsetzen müssen.

41

Da der Bebauungsplan nach seiner Begründung sicherstellen solle, dass zumindest der nördliche Teil des Plangebiets, insbesondere die geplanten Baugebiete, außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen und hierzu Festsetzungen treffe, setze er letztlich einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG fest. Dafür fehle dem Antragsgegner aber die Zuständigkeit. Zudem sehe § 68 Abs. 2 WHG hierfür grundsätzlich das Verfahren der Planfeststellung und im Ausnahmefall der Plangenehmigung vor; eine Satzung reiche dafür nicht aus. Daneben dürfte eine Doppelfunktion (Radweg/Hochwasserschutz) auch materiellrechtlich nicht möglich sein, weil ein solcher Gewässerbau den Nutzungseinschränkungen des § 96 Abs. 1 WG LSA unterworfen sein dürfte.

42

Soweit der Plan östlich des Bestandsgebäudes „W. Menü“ einen groß dimensionierten Wendehammer festsetze, sei dies rücksichtslos. Er sei an dem exponierten Standort an der Elbe neben dem „Terrassenbereich“ der Bestandsimmobilie vollkommen deplaziert. Es sei auch kein Grund ersichtlich, der diese Festsetzung grundsätzlich im Planbereich erforderlich mache. Es dränge sich auch auf, dass an dieser Stelle, die bereits mit Altholzbestand bewachsen sei, eine Grünfläche mit Fuß- und Radweg dem Planungsziel und dem privaten Interessen des Eigentümers wesentlich besser entspräche. Zu dem wäre die Festsetzung dieses Wendehammers an einer für die geplante gewerbliche Nutzung nicht störenden Stelle, beispielsweise westlich des Baufensters im Gewerbegebiet oder am Ende der Bestandstrasse an der Zufahrt zu der Eventfläche GF 2 wesentlich sinnvoller, da gerade dort eine Zufahrtsmöglichkeit für die LKW, die die geplanten Events beliefern, notwendig wäre. Da der Plan am Ende der Straße Toiletten und andere Infrastrukturen vorsehe, sei auch dort Müll zu entsorgen. Der Wendehammer könnte dort auch auf dem Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstück 104 errichtet werden. Zudem könnte der Altholzbestand, der sich auf der für den Wendehammer vorgesehenen Fläche befinde, bestehen bleiben und würde eine optische und akustische Barriere zwischen dem Gewerbegebiet und der benachbarten Wohnbebauung schaffen. Damit würden Konflikte entschärft und nicht erst geschaffen.

43

Es hätte in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für sie enteignungsähnlich auswirke. Mit der Festsetzung einer „Fläche für den Gemeinbedarf mit hohem Grünanteil – Stadtplatz“ auf dem Flurstück 83, einer „Fläche für den Gemeinbedarf“ auf den Flurstücken 86/1 und 88 sowie weiteren Teilflächen werde in ihr Eigentumsrecht eingegriffen, weil zuvor weitergehende städtebauliche Nutzungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hätte bei der Aufstellung des Bebauungsplans Feststellungen jedenfalls dazu treffen müssen, ob die von ihnen benannten Nutzungsmöglichkeiten auf ihren Grundstücken ohne den Bebauungsplan bestehen, und diese Nutzungsmöglichkeiten in der Abwägung dem öffentlichen Interesse an „Flächen für den Gemeinbedarf“ gegenüberstellen müssen. Zudem hätte geprüft werden müssen, ob und inwieweit die Inanspruchnahme bzw. der dadurch erfolgte Rechtsverlust durch Entschädigung möglich und im Gemeinwohlinteresse überhaupt erforderlich sei. Diese – nicht erfolgte – Abwägung habe sich geradezu aufgedrängt, weil die Fläche insbesondere wegen der Nutzungsmöglichkeit nur an 10 Tagen im Jahr für den Gemeinbedarf offensichtlich nicht erforderlich sei. Sowohl für die Freiluftveranstaltungen als auch für die Stadtfeste verfüge die Antragsgegnerin über genügend eigene Flächen, die den Bedarf bei weitem abdeckten und bislang auch vollständig abgedeckt hätten. Gleiches gelte im Hinblick auf die festgesetzten Parkflächen, den Spielplatz und die Grünflächen als solche sowie die Sondergebietsfläche. Für temporär vereinzelte Inanspruchnahmen, die bislang maximal einmal jährlich erfolgt seien, könne ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentumsrecht auf bauplanungsrechtlicher Grundlage nicht erfolgen; denn auch bei nach Art. 14 GG zulässigen Eigentumsbeschränkungen sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend zu beachten. Vor Erlass des Bebauungsplans hätten zumindest das Flurstück 86/1 und zum Großteil auch das Flurstück 86/2 dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB angehört, so dass dort vielfältige Nutzungen städtebaulich zulässig gewesen wären.

44

Die Festsetzung eines Gewerbegebiets weiche auch vom Flächennutzungsplan ab. Die bisherige Planung sei von einem Mischgebiet ausgegangen. Das Stadtentwicklungskonzept sehe eigentumsfähige Wohnbebauung auch für dieses Gebiet vor. Damit wäre zwingend eine Festsetzung nach § 6 BauNVO in Weiterentwicklung der Planung veranlasst gewesen. Ein städtebauliches Konzept, das die Einschränkungen durch die Baufenster trage und die Festsetzung als Gewerbegebiet erzwinge, sei nicht ersichtlich. Der Verweis auf nicht konkretisierte Lärmpegel, verursacht durch die B 187, könne die Abweichungen vom Flächennutzungsplan und Stadtentwicklungskonzept nicht tragen. Diesbezüglich sei die Situation nicht abweichend von dem östlich festgesetzten Gebiet zu beurteilen, in dem hochwertiges Wohnen problemlos zulässig sei.

45

Schließlich widerspreche die Festsetzung der Grünfläche GF 2 als Rasenfläche der Festsetzung als Event- und Freiluftveranstaltungsfläche. Gleiches gelte für die beabsichtigte Nutzung der unbefestigten Flächen als Pkw-Stellplätze. Beide temporären Nutzungen würden die Grünfläche zumindest teilweise bei besonderen Wetterlagen nachhaltig zerstören.

46

Die Antragstellerinnen beantragen,

47

den Bebauungsplan O 1 der Antragsgegnerin „Südliche D-Straße / Kuhlache, Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ mit Grünordnungsplan vom 10.07.2013 für unwirksam zu erklären.

48

Die Antragsgegnerin beantragt,

49

den Antrag abzulehnen.

50

Sie macht geltend: Da die Lutherstadt Wittenberg eine geschichtsträchtige Stadt sei, gelte es auch in der Planung besonders darauf zu achten, welche historischen Gegebenheiten zu bewahren, zu gestalten bzw. zu reaktivieren seien. In diesem historischen Kontext seien die Grundstücke der „Kuhlache“ und des „alten Strombades“ zu sehen. Beide Flächen seien stadteigene öffentlich genutzte Flächen gewesen, die nach 1945 entschädigungslos in Volkseigentum überführt worden seien und für die Restitutionsansprüche der Stadt nachgewiesen und anerkannt worden seien. Die Naturalrestitution für die Fläche der „Kuhllache“ sei aufgrund der am 27.08.1991 abgeschlossenen dreiseitigen Vereinbarung ausgeschlossen, um eine Privatisierung des (...) Kraftverkehr zu ermöglichen und damit den öffentlichen Personennahverkehr zu sichern. Gleichwohl sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass aus stadtplanerischer Sicht der Betriebsstandort auf der „Kuhlache“ nicht dauerhaft aufrecht erhalten bleiben könne. Aus diesem Grund habe sie, die Antragsgegnerin, die Verlagerung des Betriebssitzes in die N-Straße unterstützt, wo am 06.07.1999 die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerinnen aufgenommen worden sei. Parallel dazu sei die Einstellung des Betriebshofes in der D-Straße erfolgt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung habe sie bereits im Blick gehabt, dass die „Kuhlache“ wieder die Bedeutung eines großen Stadt-/Festplatzes erhalte. Aus diesem Grund sei das 15-jährige Vorkaufsrecht für die Stadt in die Vereinbarung aufgenommen worden. Aus der Planungsakte, die mit dem Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 beginne, werde deutlich, dass sie die Entwicklung dieser Flächen zu einem öffentlichen, attraktiven Elbeerlebnisgebiet immer im Blick gehabt habe. Da die Wiederherstellung des stadteigenen Festplatzes nur unter Beachtung der benachbarten Bebauung und Nutzung erfolgen könne, sei im Interesse der städtebaulichen Ordnung die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich gewesen.

51

Der erste Planentwurf, dessen Offenlage am 01.12.1997 beschlossen worden sei, habe Konflikte, insbesondere die Immissionswerte bei Freiluftkonzerten betreffend, aufgezeigt, die mit dem Planentwurf nicht hätten gelöst werden können. Auch die auf dieser Grundlage weiter bearbeiteten Planentwürfe hätten diese Problemsituation nicht gelöst und seien deshalb nicht zur Offenlage beschlossen worden. Es sei dann unter Konkretisierung der Planziele festgelegt worden, Teilpläne zu erarbeiten. Ein Teil der Ziele des Teilplans 1 sei durch die beiden Vorhaben- und Erschließungspläne realisiert worden. Deshalb sei am 30.01.2012 der Einstellungsbeschluss zum Bebauungsplan O 1 „südliche D-Straße / Kuhlache“ – Teilplan 1 gefasst worden. Die noch nicht aus dem Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 verwirklichten Planziele der Schaffung einer Schiffsanlegestelle mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen, der Herstellung eines durchgängigen Grünzuges und des Ausbaus eines durchgängigen Elbufer-Wander-Radweges mit Freizeiteinrichtungen seien nunmehr Gegenstand des angegriffenen Bebauungsplans.

52

Die Aufstellung des Plans habe zeitnah erfolgen sollen, weil absehbar gewesen sei, dass mit der beabsichtigten Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Elbe nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung von Bebauungsplangebieten und damit die bauliche Entwicklung auch auf den Grundstücken der Antragsstellerinnen ausgeschlossen werde. Die vollständige Realisierung der städtebaulichen Ziele würde so nicht mehr möglich sein. Der Vorentwurf, der bis auf redaktionelle Änderungen dem beschlossenen Bebauungsplan entspreche, diene der Durchsetzung der Planziele

53

- Fortführung des Radweges an der Elbe

54

- Schaffung von Grünflächen mit der Nutzungsmöglichkeit als temporäre Parkierungsanlage und Festwiese für Großveranstaltungen

55

- Schaffung neuer Nutzungsmöglichkeiten am Wasser u. a. auch durch die geplante Ansiedlung von Gastronomie und Beherbergung

56

- optionale Möglichkeit der Errichtung einer Schiffsanlegestelle.

57

Die Beschlussfassung und in Kraftsetzung des Plans sei vor der rechtswirksamen Festsetzung der Überschwemmungsflächen der Elbe erfolgt.

58

Die Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan seien durch die beiden Vorhaben- und Erschließungspläne umgesetzt worden. In diesen Plangebieten seien sowohl gewerbliche Nutzungen als auch Wohnungsbau realisiert. Dem sei eine teilweise Niveauerhöhung des Plangebietes auf 70 m HN vorangegangen, so dass diese Plangebiete nicht als Überschwemmungsflächen ausgewiesen worden seien.

59

Die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und für die Erreichung der Planziele erforderlich. Das wichtigste Planziel sei schon mit dem Begriff „Erlebbarkeit Elbe“ umschrieben und meine die Ermöglichung des Zugangs zur Elbe bzw. zur Elbaue, die Schaffung einer durchgehenden Fuß- und Radwegebeziehung parallel zur Elbe, die Aufwertung der Elbzugänge als Erholungsbereiche, das Ermöglichen für temporäres Parken und die begrenzte Durchführung von größeren Veranstaltungen (Freiluftkonzerte u.a.). Für die Erreichung dieser Planziele sei die Einbeziehung der der Antragstellerin zu 1 gehörenden Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3 und 73/4 in das Plangebiet nicht erforderlich gewesen. Diese Grundstücke lägen im Innenbereich direkt an der D-Straße. Sie seien bebaut und nach § 34 BauGB bebaubar. Auch die Einbeziehung der stadteigenen, von der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. genutzten Grundstücke sei zur Erreichung dieser Planziele nicht erforderlich. Eine bauliche Erweiterung auf diesen Flächen sei weder vom Verein noch von der Stadt beabsichtigt. Die allgemeine Zugänglichkeit des Bootshausgeländes für Jedermann während der normalen Öffnungszeiten sei vertraglich gesichert. Die Führung des Rad- und Gehweges (als Wegedamm) auf diesen Flurstücken scheide aus topografischen Gründen aus.

60

Die Festsetzungen zur Nutzbarkeit der öffentlichen Grünflächen schränkten die Grundstückseigentümer in ihren Rechten zwar ein. Bei der Planung sei sie aber davon ausgegangen, dass die Grünflächen von ihr selbst und nicht durch die privaten Eigentümerinnen zu realisieren seien. In Vorbereitung auf den Grundstückskauf durch die Stadt seien im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes in Auftrag gegeben worden. Die verwaltungsinterne Kostenaufstellung zur Realisierung der Planfestsetzungen beinhalte Grunderwerbskosten in Höhe von 315.000,00 €, Herstellungskosten für die Grünflächen in Höhe von 555.000,00 €, Herstellungskosten für Verkehrsflächen in Höhe von 700.000,00 € und Herstellungskosten für den Spielplatz in Höhe von 90.000,00 €. In Kenntnis dieser ihr bei der Realisierung der Planfestsetzungen entstehenden Kosten habe sie den angegriffenen Bebauungsplan beschlossen. Mit dem Plan sei ein angemessener Ausgleich der Interessen der privaten Grundstückseigentümerinnen an der Nutzung und Verwertung ihrer Grundstücke und der öffentlichen Interessen gefunden worden.

61

Von der vom Plangebiet umfassten Gesamtfläche von 55.614 m² stünden 39.800 m², mithin 71,5 % der Plangebietsfläche, im Eigentum der Antragstellerinnen. Ohne Planfestsetzung seien bis zur Festsetzung der Überschwemmungsflächen davon ca. 6.900 m² nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Durch den Plan seien nunmehr ca. 10.303 m² bebaubar. Dazu gehörten alle ausgewiesenen Bauflächen (Gemeinbedarfsfläche, Sondergebiet und gewerbliche Bauflächen). Nach der Festsetzung der Überschwemmungsflächen seien ohne den Plan alle im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücke nicht mehr für die Neuerrichtung baulicher Anlagen nutzbar. Die darauf befindlichen Baulichkeiten könnten ausschließlich im Bestand genutzt werden.

62

Die Anordnung der Baufelder sei aus stadtplanerischem Interesse erfolgt, um für den „gewerblichen Erlebnisbereich“ eine Hofsituation zu schaffen, für die der Verkehrslärm von der Bahntrasse und von der Straße abgefangen werde und sich möglichst nahe an die vorhandene Bebauung anschließe (größtmögliche Reduzierung des Flächenverbrauchs).

63

An kaum einer anderen Stelle im Stadtgebiet (in kurzer, fußläufiger Entfernung zur Altstadt) sei es möglich, einen solchen Erlebnisbereich nahe der Elbe zu schaffen. Dies erfordere eine gute Erreichbarkeit für Pkw, Radfahrer und Fußgänger, öffentliche Grün- und Freiflächen, Spielplätze, aber auch die Möglichkeit privatwirtschaftlicher Betätigung in Form von kleineren Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften und Betrieben des Beherbergungsgewerbes. Diesen miteinander verbundenen öffentlichen und privaten Interessen trage der Plan mit seinen Festsetzungen Rechnung. Nur mit der Herstellung des öffentlichen Rad- und Gehweges, der als Wegedamm mit einer Höhe von 70 m über HN geplant sei, werde eine bauliche Entwicklung auf der den Antragsstellerinnen gehörenden Flurstücken 86/2 und teilweise 86/1 möglich.

64

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

65

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

66

I. Der Antrag ist zwar zulässig.

67

1. Die Antragstellerin haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

68

2. Die Antragstellerinnen sind nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

69

Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

70

Eine Präklusion nach dieser Vorschrift konnte hier, unabhängig davon, ob die Antragstellerinnen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügende Einwendungen erhoben haben, nicht eintreten. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt nicht nur voraus, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, BVerwGE 138, 84 [97 f.], RdNr. 14 ff.); dem hat die Antragsgegnerin mit der Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom 21.03.2013 (Beiakte B, Bl. 209/2) entsprochen. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt vielmehr auch davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist; dies nicht nur für Ort und Dauer der Auslegung, sondern auch für die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 3.14 –, NVwZ 2015, 301 [302], RdNr. 12; Urt. v. 29.09.2015 – BVerwG 4 CN 1.15 –, ZfBR 2016, 49 [50], RdNr. 7). Dies war hier nicht der Fall.

71

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB schreibt ferner vor, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind.

72

Der Gesetzgeber wollte mit dem durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) vom 24.06.2004 eingeführten Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25.06.1998 sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umsetzen. Das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auf die Angabe der „Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Bekanntzumachen sind die „verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Erforderlich ist, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt, kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden. Auf der „sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [208 ff.], RdNr. 15 ff.). Wurden in einem Umweltbericht bestimmte umweltrelevante Sachverhalte untersucht, muss die Gemeinde diese Belange thematisch ansprechen (Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 3 RdNr. 70a). Die Einschätzungen des Umweltberichts zum gegenwärtigen umweltbezogenen Zustand des Gebietes mit Blick auf einzelne Teilaspekte und seine Einschätzung, der Bebauungsplan wirke sich auf diese Teilaspekte nicht aus, sind verfügbare Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O., RdNr. 9).

73

Diesen Anforderungen entsprach die Bekanntmachung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 21.03.2013 nicht. Sie enthielt lediglich die Angabe, dass umweltbezogene Informationen „zu den Schutzgütern“, Schutzgebieten wie Hochwasser-, FFH- und Landschaftsschutzgebiet und Betrachtungen und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Planung vorliegen. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht vollständig erreicht. Die Formulierung, dass umweltbezogene Informationen „zu den Schutzgütern“ vorliegen, lässt nicht erkennen, zu welchen Umweltthemen, die auch im Rahmen der Umweltprüfung behandelt wurden, neben denen des Hochwasser-, FFH- und Landschaftsschutzes Informationen vorliegen. Der von der Antragsgegnerin verfasste Entwurf der Umweltprüfung vom 25.01.2013 untersuchte die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Flora, Fauna, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kulturgüter und andere Schutzgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Für den Laien war nicht erkennbar, welche Umweltthemen mit dem Begriff „die Schutzgüter“ angesprochen werden.

74

3. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt.

75

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.).

76

Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 – 4 BN 2.02 –, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – BVerwG 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120, RdNr. 9 in juris; Urt. v. 24.09.1998 – BVerwG 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 [217], RdNr. 8 in juris). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13).

77

Hiernach sind die Antragstellerinnen jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil sie Eigentümerinnen von im Plangebiet liegender Grundstücke sind. Ob sich eine Antragsbefugnis auch daraus herleiten lässt, dass andere ihnen gehörende Grundstücke entgegen ihrem Wunsch nicht in das Plangebiet einbezogen wurden, kann daher offen bleiben.

78

4. Die Antragstellerinnen haben auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens.

79

Zwar liegen nunmehr große Teile des Plangebiets und daran angrenzende Flächen im Überschwemmungsgebiet Elbe von der Landesgrenze Sachsen (km 168+400) bis Vockerode (km 247+573), das nach Inkrafttreten des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23.11.2011 (GVBl. S. 809) durch die am 16.11.2013 in Kraft getretene Verordnung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2013 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamts 11/2013 vom 15.11.2013, S. 184) festgesetzt wurde. In solchen Gebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung von neuen Baugebieten u.a. in Bauleitplänen, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Auch dürften die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 78 Abs. 2 WHG hier nicht (kumulativ) vorliegen, so dass die Antragsgegnerin bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans gehindert wäre, eine Ausweisung von Baugebieten in dem von den Antragstellerinnen für notwendig erachteten Umfang durch eine neue Überplanung des Gebiets vorzunehmen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen an dem Normenkontrollverfahren nicht (mehr) besteht.

80

Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. So wird beispielsweise dem Eigentümer eines Grundstücks, dessen Bebaubarkeit durch eine bauleitplanerische Festsetzung ausgeschlossen wird, das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Plan nicht verweigert, wenn das gewünschte Wohnhaus auch bei einem Erfolg des Antrags wegen der dann gegebenen Außenbereichslage unzulässig bleiben würde. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 –, NVwZ 2002, 1126 [1127], RdNr. 10 in juris, m.w.N.).

81

Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihrem Normenkontrollantrag vor allem das Ziel, dass ein größerer Teil ihrer Grundstücke als bebaubare Fläche (Bauland) ausgewiesen wird. Würde der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt, wäre die Antragsgegnerin indes nicht daran gehindert, in einem neuen Bebauungsplan eine für die Antragstellerinnen günstigere Ausweisung von Baugebieten, wenn auch nicht in dem von ihnen begehrten Umfang, vorzunehmen. Für die Flächen, wo Bestandsgebäude noch vorhanden sind, greift das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ohnehin nicht. Die Vorschrift erfasst nur solche Flächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen (BVerwG, Urt. v. 03.06.2014 – BVerwG 4 CN 6.12 –, BVerwGE 149, 373 [375 ff.], RdNr. 15). Zum Plangebiet gehören aber auch (derzeit) unbebaute Flächen, die die Antragsgegnerin als Grünflächen, Verkehrsflächen sowie Gemeinbedarfsflächen festgesetzt hat und die außerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete liegen. Zudem würden die Antragstellerinnen die von ihnen mit dem Normenkontrollantrag verfolgten Ziele zumindest teilweise erreichen, wenn nur einzelne Festsetzungen, wie etwa die temporäre Nutzung der öffentlichen Grünflächen für „Events“ und als Parkplätze oder die Festsetzung von Baugrenzen für unwirksam erklärt würden.

82

II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

83

1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen Fehlern.

84

1.1. Zwar war das Planaufstellungsverfahren formell fehlerhaft, weil die Bekanntmachung des Plans in Bezug auf die Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen, wie oben dargelegt, nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprach. Dieser formelle Mangel ist jedoch unbeachtlich (geworden).

85

1.1.1. Dabei kann dahinstehen, ob der Fehler bereits gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Alt. 2 BauGB deshalb unbeachtlich war, weil nur „einzelne Angaben“ dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Da keines der betroffenen Schutzgüter explizit benannt wurde, dürfte die Heilungsvorschrift allerdings nicht greifen. Denn bei einem klaren Übergewicht der nicht bekannt gemachten Arten verfügbarer Umweltinformationen kann nicht von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben ausgegangen werden (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [214 f.], RdNr. 25).

86

1.1.2. Eine Unbeachtlichkeit ist jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift werden nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Antragstellerinnen haben diesen Mangel nicht gerügt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Mangel von anderer Seite innerhalb der Jahresfrist gerügt wurde.

87

Die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB tritt allerdings nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der in § 215 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen vollständig und unmissverständlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [16 f.], RdNr. 15). Unterläuft der Gemeinde insoweit ein Fehler, beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn der Fehler geeignet ist, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist Verstöße im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 4 CN 5.10 –, BVerwGE 143, 192 [198 f.], RdNr. 22).

88

Die Antragsgegnerin wies jedoch in der Bekanntmachung des Bebauungsplans in ihrem Amtsblatt vom 01.07.2013 (Beiakte B, Bl. 344/2) darauf hin, dass Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

89

1.2. Sonstige beachtliche Verfahrens- oder Formmängel sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

90

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich fehlerfrei.

91

2.1. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

92

2.1.1. Der Plan verstößt nicht gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten u.a. in Bauleitplänen, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt ist. Im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und auch noch im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans am 11.07.2013 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – BVerwG 4 CN 3.13 –, BVerwGE 149, 229 [239], RdNr. 27) war die Verordnung des Landesverwaltungsamts über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Elbe von der Landesgrenze Sachsen (km 168+400) bis Vockerode (km 247+573) noch nicht in Kraft. Der Umstand, dass sich vor der förmlichen Festsetzung Teile des Plangebiets in einem (natürlichen) Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 Abs. 1 WHG befanden, war im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

93

2.1.2. Es fehlt auch nicht an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

94

Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – BVerwG IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – BVerwG 4 NB 21.95 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 – BVerwG 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in juris).

95

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihre planerischen Zielsetzungen mit einer konkreten Planung nur teilweise umsetzt. Die Gemeinde betreibt auch dann noch eine von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB getragene städtebauliche Planung, wenn die getroffenen Festsetzungen jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Planungsziele zu leisten. Davon ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn die Festsetzungen die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung von vornherein verfehlen, etwa weil sie aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren oder weil die realistische Gefahr besteht, dass die Festsetzungen die planerische Zielsetzung konterkarieren (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 – BVerwG 4 CN 8.14 –, ZfBR 2016, 44, RdNr. 11 ff., m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht für nur den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG Urt. v. 18.03.2004 – BVerwG 4 CN 4.03 –, BRS 67 Nr. 2, RdNr. 9 in juris).

96

Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans insgesamt keine durchgreifenden Bedenken.

97

2.1.2.1. Insbesondere entfällt die Erforderlichkeit der Planung nicht deshalb, weil das ausgewiesene Gewerbegebiet teilweise in einem nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, in welchem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB (grundsätzlich) untersagt sind. Die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung in diesem Gewerbegebiet bleibt trotz der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Plangebiet vollzugsfähig. Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG kann bei der Festsetzung nach § 76 Abs. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 BauGB den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen. Eine solche allgemeine Zulassung bestimmt § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Elbe, so dass die im Bebauungspan in den Baufenstern zulässige Bebauung ungeachtet der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets auch wasserrechtlich zulässig geblieben ist.

98

2.1.2.2. An der Erforderlichkeit des Bebauungsplans fehlt es auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit der Planung.

99

Zwar ist eine Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie in absehbarer Zeit nicht finanzierbar ist (vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – BVerwG 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239 [241]), RdNr. 12 in juris; Urt. d. Senats v. 14.02.2013 – 2 K 122/11 –, BRS 81 Nr. 31, RdNr. 72 in juris, m.w.N.). Ein Fall der generellen („absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa vor, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – BVerwG 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147], RdNr. 10 in Juris). Die Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen (Urt. d. Senats v. 14.02.2013, a.a.O., m.w.N.). Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (Urt. d. Senats v. 14.02.2013, a.a.O., m.w.N.).

100

Gemessen daran bestehen für eine fehlende Finanzierbarkeit der angegriffenen Planung keine greifbaren Anhaltspunkte. Er ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein könnte, die Mittel für die von ihr geplanten Maßnahmen, aufzubringen, die sie in ihrer Grobkostenschätzung (Bl. 342/2 der Beiakte B) auf 1,66 Mio. € (Anschaffungskosten sowie Herstellungskosten für Grünflächen und Verkehrsflächen) zuzüglich Folgekosten in Höhe von 12.000 € (Grünflächen, Spielplatz) veranschlagt hat. Selbst wenn diese Mittel, wie die Antragstellerinnen geltend machen, nicht ausreichen sollten, ist nicht ersichtlich, dass Kosten entstehen werden, die so weit über die geschätzten Kosten hinausgehen, dass die Antragsgegnerin zur Finanzierung nicht mehr in der Lage sein wird.

101

Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragstellerinnen auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, die Planverwirklichung sei wirtschaftlich unmöglich, weil die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet wegen der aus ihrer Sicht zu geringen Ausweisung bebaubarer Flächen zu stark eingeschränkt seien. Die Frage, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung wirtschaftlich ist, betrifft vielmehr die Frage, ob die Antragsgegnerin die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB fehlerfrei abgewogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 – BVerwG IV C 30.76 –, BVerwGE 56, 283 [289 f.], RdNr. 40 in juris). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn offensichtlich wäre, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung von vorn herein nicht umsetzbar ist. Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall.

102

2.1.3. Es ist auch nicht erkennbar, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans gegen höherrangiges Recht verstoßen.

103

2.1.3.1. Dies gilt insbesondere für die von den Antragstellern insbesondere gerügte – großflächige – Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit temporärer Nutzung an maximal zehn Tagen im Jahr für „Events“ bzw. Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplätze (außerhalb der Flächen mit Pflanzbindungen)

104

a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe festgesetzt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können im Bebauungsplan auch die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Flächen für das Parken von Fahrzeugen als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden. Das BauGB schließt die Überlagerung von Festsetzungen für einzelne Grundstücke nach mehreren der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsbefugnisse nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2008 – BVerwG 4 BN 6.08 –, BRS 73 Nr. 20).

105

Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind allerdings nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt werden. Danach sind bauliche Anlagen sowie andere Nutzungen als der bloße Aufenthalt im Freien zwar nicht völlig ausgeschlossen. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein und die überwiegende Prägung durch Grünflächen nicht entfallen lassen (zum Ganzen: OVG BBg, Urt. v. 21.02.2013 – OVG 2 A 9.11 –, juris, RdNr. 45, m.w.N.). Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird – wie der Begriff der „Grünfläche“ nahelegt – im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt; im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche sind aber bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben (BVerwG, Beschl. v. 22.10.2012 – BVerwG 4 BN 36.12 –, BRS 79 Nr. 34, RdNr. 4 in juris, m.w.N.). Überlagernde Festsetzungen scheiden aus, wenn sie eine Bebauung ermöglichen, die den Charakter der festgesetzten Grünfläche maßgeblich prägen und damit verfälschen würde; in diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand" einer Grünflächenplanung umsetzen will; § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter" Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (OVG NW, Urt. v. 04.07.2012 – 10 D 29/11.NE –, DVBl 2012, 1302, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Im Gegensatz dazu kann die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche mit der Maßgabe, dass auf ihr an wenigen Tagen im Jahr eine Festplatznutzung zulässig ist, im Einzelfall wirksam sein; einer weiteren Konkretisierung der Festplatznutzung, etwa was die zeitliche Dauer oder die Art der Nutzung anlangt, bedarf es dabei nicht; die Festlegung derartiger Einzelheiten ist vielmehr Sache des betreffenden Genehmigungsverfahrens (VGH BW, Urt. v. 05.12.1989 – 8 S 2371/87 –, UPR 1990, 278).

106

Gemessen daran ist die von der Antragsgegnerin festgelegte überlagernde Nutzung der Grünflächen an zehn Tagen im Jahr für Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplätze bei besonderen Großveranstaltungen grundsätzlich zulässig.

107

Die Antragsgegnerin hat sich bei dieser Festsetzung auch in nicht zu beanstandender Weise auf städtebauliche Gründe gestützt. In der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 4.7, Seite 18) hat sie dazu ausgeführt, dass nach den städtebaulichen Zielvorstellungen die Freiflächen nach ihrer Entsiegelung als Rasenflächen einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sollen. Durch ihre Lagegunst zur Altstadt und ihre gute Erreichbarkeit seien sie in besonderem Maße als temporäre Parkplatzanlagen für Großveranstaltungen (z.B. Stadtfest, Luthers Hochzeit und Reformationsfest) geeignet. Darüber hinaus sei die südliche Fläche geeignet für Events und Freiluftveranstaltungen (z.B. Konzerte). Diese lärmintensiven Nutzungen seien an dieser Stelle aufgrund der Abstandsverhältnisse zu den nächsten Wohnbebauungen als relativ konfliktfrei anzusehen.

108

b) Die Festsetzung entspricht auch den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Erforderlichkeit der Planung.

109

Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche GF 1 mit einer temporären Nutzung als Parkfläche ist nicht schon deshalb nicht erforderlich, weil nach der Auffassung der Antragstellerinnen ein Bedarf für eine 2,3 ha große „Liegewiese“ nicht besteht. Es liegt im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin, in welchem Umfang sie unbebaute Flächen als öffentliche Grünflächen ausweist. Einer Bedarfsanalyse bedurfte es nicht. Auch entspricht die überlagernde Nutzung als Parkflächen dem oben aufgezeigten Planungsziel der Antragsgegnerin, unabhängig davon, welcher konkrete Parkplatzbedarf bei solchen Großveranstaltungen besteht.

110

Die Erforderlichkeit der Festsetzung der Grünfläche GF 2 können die Antragsgegnerinnen auch nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, die wenigen dort stattfindenden Veranstaltungen könnten ebenso gut auf anderen Grünflächen in dem im Gemeindegebiet gelegenen Volkspark stattfinden und die Fläche sei wegen der höheren Insektenbelastung und wegen des höheren Unfallrisikos (steile Böschung) für die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Veranstaltungen nicht oder wenig geeignet. Wie oben bereits dargelegt, besitzt die Gemeinde in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen.

111

Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen, die planerische Festsetzung, mit der die Nutzung der Grünflächen als Parkflächen zeitlich eingeschränkt wird, sei nicht umsetzbar, weil nach der Begründung des Bebauungsplans die derzeit vorhandene Einfriedung zurückgebaut werden und eine öffentlich zugängliche Rasenfläche entstehen solle und sich die Fläche außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befinde, so dass auch keine Möglichkeit bestehe, eine ganzjährige Nutzung zu verhindern. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zeitliche Beschränkung der Nutzung als Parkflächen aufgrund des Wegfalls der Einfriedung von vornherein nicht vollzugsfähig sein könnte. Die Grünflächen sind mit Kraftfahrzeugen über die von der D-Straße abzweigende öffentliche Verkehrsfläche und die sich westlich daran anschließende öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung erreichbar. Diese Verkehrsflächen können durch geeignete Maßnahmen, wie etwa entfernbare Poller oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt werden.

112

2.1.3.2. Rechtlich zulässig ist auch die Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport.

113

a) Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Danach sind als sonstige (nicht von § 10 BauNVO erfasste) Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen.

114

Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten" allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (BVerwG, Urt. v. 28.05.2009 – BVerwG 4 CN 2.08 –, BVerwGE 134, 117 [120], RdNr. 10, m.w.N.). Dem entsprechend kommt auch die Festsetzung von Sondergebieten mit der Zweckbestimmung Wassersport (Wassersportgebiete) in Betracht (vgl. NdsOVG, Urt. v. 18.09.2014 – 1 KN 123/12 –, BRS 82 Nr. 21, RdNr. 24 in juris). Diese lassen sich keinem Baugebietstyp der §§ 2 ff. BauNVO zuordnen. Zu Unrecht rügen die Antragstellerinnen in diesem Zusammengang, das festgesetzte Sondergebiet Wassersport sei – der Sache nach – eine „Anlage für sportliche Zwecke“, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist. Der wesentliche Unterschied zu einem Gewerbegebiet besteht hier darin, dass in dem festgesetzten Sondergebiet nur eine bestimmte Nutzung, nämlich eine Nutzung für Zwecke des Wassersports, zulässig sein soll. Das Gebiet erhält dadurch ein „eigenes Gesicht", das sich von dem eines Gewerbegebiets deutlich unterscheidet. An der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 BauNVO, wonach sich ein sonstiges Sondergebiet von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden muss, fehlt es nicht bereits deshalb, weil die Nutzungen, für die das geplante Sondergebiet offen ist, auch in einem der Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO verwirklicht werden könnten (VGH BW, Urt. v. 24.07.1998 – 8 S 2952/97 –, BRS 60 Nr. 77, m.w.N.).

115

b) Die Festsetzung ist auch erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

116

aa) An der Erforderlichkeit fehlt es nicht schon deshalb weil die Festsetzung dem Wunsch der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. entspricht, in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden baulichen Anlagen an der Elbe eine möglichst hochwassersichere Bootsremise errichten zu können, und die Festsetzung nach der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 4.1, Seite 15) auch auf dieses Ziel ausgerichtet ist.

117

Maßgebend ist, ob die Bauleitplanung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niedergelegten Zwecken gerecht wird, ob sie insbesondere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; daran fehlt es etwa dann, wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers vorgenommen wird, um diesem etwa einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.2002 – BVerwG 4 BN 61.01 –, BRS 65 Nr. 44, RdNr. 3 in juris). Die Errichtung von Sportstätten ist indes ein städtebaulich relevanter Belang und gehört gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu den Aufgaben der kommunalen Bauleitplanung (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.07.2012 – 10 D 29/11.NE –, BRS 79 Nr. 35, RdNr. 24 in juris). Die Ermöglichung und Förderung des Amateursports, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, kann auch im öffentlichen Interesse liegen (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.07.2012, a.a.O., RdNr. 25).

118

Gemessen daran, bestehen hier an der Erforderlichkeit der Festsetzung des Sondergebiets Wassersport keine durchgreifenden Bedenken. Sie erfolgte nach den in der Begründung des Bebauungsplans dargelegten Gründen nicht nur im privaten Interesse der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung erläutert, weshalb die mit der Festsetzung des Sondergebiets beabsichtigte Unterstützung des Wassersportvereins auch im öffentlichen Interesse liege. Dieser trage durch seine sportlichen Aktivitäten (Segeln, Kanu und Motorsport) maßgeblich dazu bei, den traditionellen Bootssport auf der Elbe zu ermöglichen und zu fördern und die Stadt an der Elbe überregional bekannt zu machen. Die Unterstützung und Stärkung des Standortes am ehemaligen Strombad habe insofern sportliche und soziale Gründe.

119

bb) Ohne Erfolg wenden die Antragstellerinnen ein, es sei vollkommen unklar, wie diese Planung verwirklicht werden solle, weil die Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. kaum in der Lage sein werde, die 679 m² große Fläche zu einem angemessenen Preis von 25.000 bis 40.000 € zu erwerben und mit der festgesetzten Halle mit einer Grundfläche von 250 m² zu geschätzten Baukosten in Höhe von 125.000 € zu errichten. Unabhängig davon, dass die Annahmen der Antragstellerinnen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. spekulativ sind, besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin die Flächen erwirbt und diese wie das Flurstück 89 – bebaut oder unbebaut – an den Wassersportverein vermietet. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die vorgesehene Bebauung des Sondergebiets aus wirtschaftlichen Gründen auf Dauer ausscheidet.

120

2.1.3.3. Auch die von den Antragstellerinnen beanstandete Festsetzung von Baugrenzen im Gewerbegebiet lässt einen Verstoß gegen höherrangige Regelungen nicht erkennen.

121

a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt werden. Nach § 23 Abs. 1 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden; § 16 Abs. 5 BauNVO ist entsprechend anzuwenden. Nach der letztgenannten Vorschrift kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Der städtebauliche Zweck der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche besteht insbesondere in der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauNVO, § 23 RdNr. 6).

122

Die von den Antragstellerinnen bemängelten Baugrenzen innerhalb des Gewerbegebiets zielen nach der Planbegründung (Abschnitt 4.3, S. 17) auf eine geringe Überbauungsdichte ab; der Freiflächenanteil soll relativ hoch sein. Auch die Wahrung einer geringen Bebauungsdichte ist ein legitimes städtebauliches Ziel.

123

b) Zur Erreichung dieses städtebaulichen Ziels ist die Festsetzung nach dem oben aufgezeigten Maßstab auch erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen wird die Erforderlichkeit der Festsetzung der Baugrenzen im Gewerbegebiet insbesondere nicht dadurch widerlegt, dass westlich des Gewerbegebiets im Sondergebiet Wassersport weitere Bebauung zugelassen wird. Auch im Sondergebiet hat die Antragsgegnerin Baugrenzen festgesetzt, die nur eine maßvolle Bebauung des Gebiets zulassen, und der Abstand zwischen dem Baufenster im Gewerbegebiet und dem im Sondergebiet beträgt ca. 60 m, so dass das von der Antragsgegnerin verfolgte städtebauliche Ziel, eine möglichst geringe Bebauungsdichte zu bewahren, durch die Bebauungsmöglichkeit im Sondergebiet nicht verfehlt wird.

124

2.1.3.4. Der Bebauungsplan verstößt entgegen der Annahme der Antragstellerinnen nicht deshalb gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, weil der Radweg im Süden des Plangebiets direkt an der Linie der Uferböschung festgesetzt wird.

125

Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche führen. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sich auf der von den Antragstellerinnen bezeichneten, ca. 80 m langen und 10 m breiten Fläche, die im Bereich der ehemaligen Gaststätte (W. Menü) liegt, ein solches Biotop befindet oder die Fläche Teil eines solchen Biotops ist.

126

Zur näheren Bestimmung der nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG besonders geschützten Biotoptypen ist von den Definitionen und Erläuterungen auszugehen, die in der Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache 14/6378, S. 66 ff., dem Entwurf zum späteren Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), enthalten sind. Diese Anlage stammt vom Bundesamt für Naturschutz und beruht auf der in Abstimmung mit den Länderfachbehörden weiterentwickelten älteren Liste, die schon zu § 20c BNatSchG a.F. von der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie, der Funktionsvorgängerin des Bundesamtes für Naturschutz, gemeinsam mit den Länderfachbehörden erarbeitet worden war. Die in der Anlage enthaltenen Definitionen und Erläuterungen liegen daher dem Verständnis der Biotopbegriffe des Bundesrahmenrechts zugrunde (vgl. zum ganzen: NdsOVG, Urt. v. 10.03.2005 – 8 LB 4072/01 –, juris, RdNr. 60, m.w.N.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, BNatSchG § 30 RdNr. 9).

127

Nach der Anlage zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 20.06.2001 – Definition und Erläuterung der in Art. 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope (BT-Drs. 14/6378, S. 66) – zeichnen sich natürliche oder naturnahe Fließgewässer durch einen gewundenen, auf Umlagerungsstrecken auch verzweigten und den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Lauf aus. Sie sind geprägt durch Gewässerabschnitte unterschiedlicher Breite, Böschungsneigung, Tiefe und Längsgefälle sowie durch ein vielgestaltiges Bett und Ufer mit naturnahem Bewuchs und werden allein durch die Fließgewässerdynamik geformt. In der Regel weisen sie auch Schlick-, Sand-, Kies- oder Felsbänke mit naturnahem Bewuchs, vielfach auch Altarme und Altwasser auf. Diese Voraussetzungen erfüllt der in Rede stehende Abschnitt an der Elbe ersichtlich nicht.

128

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im fraglichen Bereich ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NatSchG LSA befindet, für das gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Verbote des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG LSA ebenfalls gelten. Nach dieser landesrechtlichen Vorschrift sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen. Temporäre Flutrinnen sind langgestreckte Mulden und Rinnen im Überflutungsbereich von Fließgewässern, welche schon bei mäßigem Hochwasser von Wasser durchströmt werden. Nach dem Ablaufen des Hochwassers bleiben oft temporäre Kleingewässer in den Flutrinnen zurück. Nutzungsbedingt können sich in und an den Rinnen Röhrichte, Riede sowie Bestände von Sumpf- und Niedermoorvegetation entwickeln. Typisch für Flutrinnen, besonders innerhalb genutzter Grünlandbereiche, sind die Kriechstraußgras-Rasen (vgl. dazu die Handlungsanweisung des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt zur Kartierung der nach § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschützten Biotope im Land vom 15.04.2008, S. 13). Dass in dem fraglichen Bereich solche Flutrinnen vorhanden sind, ist nicht ersichtlich.

129

Gegen das Vorliegen eines Biotops im fraglichen Bereich spricht im Übrigen auch, dass der Umweltbericht (S. 7, Beiakte B, Bl. 311/2) davon ausgeht, dass lediglich im Bereich der Angerschanze unter der Nr. 236 ein geschütztes Biotop (Gehölz an der Angerschanze) verzeichnet sei, das außerhalb des Plangebiets liege, und auch die – fachkundige – untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wittenberg im Planaufstellungsverfahren nicht auf das Vorliegen eines Biotops hinwies.

130

2.1.3.5. Die Festsetzung einer Verkehrsfläche in diesem Bereich verstößt auch nicht gegen die Vorschriften über Gewässerrandstreifen.

131

Gemäß § 38 Abs. 1 WHG dienen Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Nach § 38 Abs. 2 WHG umfasst der Gewässerrandstreifen das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt; der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich fünf Meter breit. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde für Gewässer oder Gewässerabschnitte (1.) Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben, (2.) im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen und (3.) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen. Die Festsetzung von Gewässerrandstreifen innerhalb im Zusammenhang bebauter (und bebaubarer) Ortsteile (nach §§ 30 Abs. 1 und 2, 34 BauGB) stellt § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 damit grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 38, RdNr. 30). Hier ist nicht ersichtlich, dass ein Gewässerrandstreifen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 WHG festgesetzt wurde.

132

Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 WHG können die Länder von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen. § 50 Abs. 1 WG LSA bestimmt allerdings nur, dass die Gewässerrandstreifen im Außenbereich nach § 35 BauGB entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung und fünf Meter bei Gewässern zweiter Ordnung betragen, und gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 WG LSA ist es im Gewässerrandstreifen verboten, nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege und Plätze zu errichten, wobei nach § 50 Abs. 3 WG LSA im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen werden können, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert und nachteilige negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind.

133

Damit ist (nur) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Bauverbot innerhalb des Gewässerrandstreifens normiert. Der Senat kann offen lassen, ob dies die Gemeinde daran hindert, eine bislang im Außenbereich liegende Fläche, die zu einem Gewässerrandstreifen gehört, in der Weise zu überplanen, dass dort nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege oder Plätze errichtet werden können. Denn bei dem in Rede stehenden Teil der Verkehrsfläche handelt es sich um eine standortgebundene Anlage im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 WG LSA, die auch im Gewässerrandstreifen zulässig ist. Zu den standortgebundenen Anlagen gehören solche baulichen Anlagen, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können, wie Bootsanlegestellen oder Brücken (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 23.05.2011 – 2 C 505/09 –, juris, RdNr. 59). Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor, weil der in Rede stehende Abschnitt der Verkehrsfläche am südöstlichen Rand des Plangebiets – wenn auch nur optional – als Schiffsanlegestelle dienen soll.

134

2.1.3.6. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, soweit er im Verlauf des Rad- und Gehweges eine dammartige Aufschüttung festsetzt, der die Funktion einer Hochwasserschutzanlage zukommt.

135

a) Insbesondere steht einer solchen Festsetzung nicht entgegen, dass der Gewässerausbau, dem nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG Deich- und Dammbauten gleichgestellt sind, nach § 68 WHG einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf.

136

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Flächen für Hochwasserschutzanlagen festgesetzt werden. Mit dem Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 ist die ursprünglich normierte einschränkende Voraussetzung in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB „soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können“ entfallen. Die Festsetzungsgegenstände können deshalb auch Gegenstände von Planungen nach anderen Gesetzen sein, insbesondere dem WHG und den einschlägigen Landeswassergesetzen. Zur Abgrenzung gegenüber solchen Planungen ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB eine eigenständige bodenrechtliche Funktion hat. Nur soweit Planungen nach anderen Gesetzen im Sinne des
§ 38 BauGB Vorrang vor der Bauleitplanung haben und hiervon Gebrauch gemacht worden ist, ist die Gemeinde gehindert, entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB zu treffen (zum Ganzen: Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 134). Deshalb kann die Gemeinde ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der privilegierten wasserrechtlichen Fachplanung solche Festsetzungen treffen, wenn diese nicht dem Ziel der jeweiligen Fachplanung widersprechen (Schrödter, BauGB, § 9 RdNr. 102). Entgegenstehende Fachplanungen der zuständigen Wasserbehörde sind hier nicht ersichtlich. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Behörde für Wasserwirtschaft erklärte in seiner Stellungnahme vom 24.04.2013 (Beiakte B, Bl. 223/2), dass wahrzunehmende Belange durch die Planung nicht berührt würden. Auch der Landkreis Wittenberg als untere Wasserbehörde führte in seiner Stellungnahme vom 22.04.2013 (Beiakte B, Bl. 225/2) kein entgegenstehendes fachplanerisches Vorhaben an.

137

Die Antragsgegnerin hat die Errichtung des Dammes auch in nicht zu beanstandender Weise städtebaulich begründet. Sie hat dazu angegeben (vgl. Abschnitt 4.8 der Begründung des Bebauungsplans, S. 19), die Aufstellung des Bebauungsplans solle sicherstellen, dass zumindest der nördliche Teil des Plangebiets, insbesondere die geplanten Baugebiete, außerhalb des Überschwemmungsgebiets liegen; dazu treffe der Bebauungsplan Festsetzungen, wonach die Verkehrswegeverbindung vom Tunnel an der B 187 im Westen bis zum Anschluss an das benachbarte Baugebiet im Osten als Hochwasserbarriere ausgebildet werde.

138

b) Die Festsetzung, dass auf der dammartigen Erhöhung eine öffentliche Verkehrsfläche (Rad- und Fußweg) verläuft, verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nicht gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 WG LSA. Nach dieser Vorschrift ist jede Benutzung eines Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, verboten. Bei dem Damm, auf dem der Weg verläuft, mag es sich – ungeachtet der Festsetzung auf der bodenrechtlichen Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB – um einen Deich im Sinne des § 96 WG LSA handeln. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 WG LSA dürfen aber Deichverteidigungswege, die gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 WG LSA zu einem Deich im Sinne des WG LSA gehören, betreten und mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt.

139

2.1.3.7. Auch die Festsetzung des Wendehammers mit öffentlichen Parkplätzen am südöstlichen Rand des Plangebiets verletzt kein höherrangiges Rechts, insbesondere nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die – aus Sicht der Antragstellerinnen – vorzugswürdige Anlegung einer Grünfläche oder eines Rad- und Fußweges in diesem Bereich und die Verlegung des Wendehammers an eine Stelle westlich des Baufensters besser geeignet sein soll, die von der Antragsgegnerin verfolgten planerischen Ziele zu erreichen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, läge darin kein planerischer Missgriff, der die Erforderlichkeit dieser Festsetzung in Frage stellt.

140

2.1.3.8. Die Antragsgegnerin hat mit dem angegriffenen Bebauungsplan auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen, nach dem Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln sind, indem sie im östlichen Teil des Plangebiets ein Gewerbegebiet festgesetzt hat, während im Flächennutzungsplan für diesen Bereich eine Mischbaufläche dargestellt ist.

141

Der Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Vorausgesetzt, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauBG auch Abweichungen. Stimmen Festsetzungen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig überein, bedeutet das nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 – BVerwG 4 BN 1.04 –, BRS 67 Nr. 55, RdNr. 7 in juris).

142

Allein der Umstand, dass ein Bebauungsplan bei der Art der durch ihn festgesetzten Nutzung von dem abweicht, was für das Plangebiet im Flächennutzungsplan dargestellt ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Bebauungsplan nicht in der nach § 8 Abs 2 Satz 1 BauGB gebotenen Weise aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.1979 – BVerwG IV C 65.76 –, BRS 35 Nr. 20, RdNr. 23 in juris). Da § 1 Abs. 2 BauNVO keine strikte Zuordnung der dort aufgeführten Baugebiete zu den in § 1 Abs. 1 BauNVO genannten Bauflächen, die in einem Flächennutzungsplan dargestellt werden können, vorsieht, zwingt die Regelung die Gemeinde nicht, auf Flächen, die im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen (M) dargestellt sind, lediglich Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MK) festzusetzen (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 C 694/10.N – NuR 2012, 644 [648], RdNr. 53 in juris, zum Fall der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets in einer im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche).

143

Die Zuordnung der Bauflächen im östlichen Bereich des Plangebiets wird durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht in grundlegend anderer Weise vorgenommen als im Flächennutzungsplan vorgegeben; denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte gemischte Baufläche dient der Unterbringung von Gewerbebetrieben (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Es fällt lediglich die ursprünglich beabsichtige Wohnnutzung in einem vergleichsweise geringen Umfang weg. Auch sind im Gewerbegebiet nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur solche baulichen Nutzungen zulässig, die nicht wesentlich störend sind. Allgemein zulässig sind nur Einzelhandelsbetriebe (< 150 m² bei zentrenrelevanten Sortimenten), Schank- und Speisewirtschaften, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zugelassen werden können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm in Grundfläche und Baumassen untergeordnet sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Nicht zulässig sind Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Mit diesen auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO getroffenen Einschränkungen, die sich auch städtebaulich als Maßnahme zum Schutz der Wohnbevölkerung im östlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiet rechtfertigen lassen, wollte die Antragsgegnerin nach dem Klammerzusatz in der textlichen Festsetzung insbesondere auch dem Entwicklungsgebot hinsichtlich der Darstellung von Mischbauflächen im Flächennutzungsplan Rechnung tragen.

144

Selbst wenn man in der Festsetzung eines Gewerbegebietes auch im östlichen Bereich des Plangebiets einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sehen wollte, würde dies nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Danach ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Eine solche Beeinträchtigung läge hier nicht vor. Selbst wenn eine im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Konzeption durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets auf der dort dargestellten Mischbaufläche verlassen worden sein sollte, wäre nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere verstößt die Ausweisung eines Gewerbegebiets mit den festgesetzten Nutzungsbeschränkungen nicht gegen den im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist zwar ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung (OVG NW, Urt. v. 19.12.2011 – 2 D 31/10.NE –, juris, RdNr. 120). Aufgrund der geringen Größe des Gewerbegebiets und der Einschränkungen in Bezug auf die baulichen Nutzungen zur Herstellung der „Nutzungsverträglichkeit im Sinne der Mischnutzung“ (vgl. S. 15 der Planbegründung) ist aber eine Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung gewährleistet. Die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, in dem nur „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" zulässig sind, neben einem allgemeinen Wohngebiet verstößt dem entsprechend nicht gegen den Trennungsgrundsatz; denn was den Störungsgrad der in einem in dieser Weise eingeschränkten Gewerbegebiets zulässigen Gewerbebetriebe betrifft, besteht zu einem Mischgebiet kein Unterschied (VGH BW, Beschl. v. 16.12.1993 – 8 S 1889/93 –, ESVGH 44, 139 [142], RdNr. 23 in juris). Auch wird die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, NVwZ 2005, 324 [326], RdNr. 22 in juris, m.w.N.).

145

2.2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht unter beachtlichen Abwägungsmängeln.

146

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18). Gemessen daran sind keine Abwägungsmängel erkennbar.

147

2.2.1. Der Bebauungsplan leidet nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung Teile des Plangebiets, insbesondere Teile des ausgewiesenen Gewerbegebiets, innerhalb eines noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiets im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG lagen.

148

Zu den abwägungserheblichen Belangen gehören gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB auch die Belange des Hochwasserschutzes, deren Berücksichtigung in den Fällen der Nichtanwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG unberührt bleiben (Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 178c; NdsOVG, Urt. v. 02.06.2014 – 1 KN 136/12 –, juris, RdNr. 48).

149

In diesen Fällen sind deshalb die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen und nach Abwägungsgrundsätzen zu behandeln. Die Anforderungen für Ausnahmen vom Planungsverbot im Sinne des § 78 Abs. 2 WHG sind nicht maßgeblich. Mit Rücksicht auf das allgemeine und auch vom Gesetzgeber im WHG zum Ausdruck gebrachte Gewicht vorhandener festgesetzter und faktischer Baugebiete und der in ihnen bestehenden baulichen Nutzungsmöglichkeiten kann in festgesetzten Überschwemmungsgebieten in Betracht kommen, durch Festsetzungen im jeweiligen Planungsfall geeignete und nach Abwägungsgrundsätzen angemessene Vorkehrungen zum Hochwasserschutz zu treffen. Dies kann ggf. zu Festsetzungen für eine dem Hochwasserschutz entsprechenden Bauweise oder zur Festsetzung von Hochwasserschutzanlagen führen. Aus der in § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG geregelten Untersagung der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den § 30 und 33 können sich – mittelbar – weitere Anforderungen an die Bauleitplanung in Überschwemmungsgebieten ergeben. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung solcher Bebauungspläne, auf die die Planungsschranke des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG keine Anwendung findet (vgl. zum Ganzen: Söfker, a.a.O.).

150

Die Antragsgegnerin hat die Problematik der Belegenheit von Teilen des Plangebiets in einem (natürlichen) Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 1 WHG gesehen und in ihrer Planung aufgegriffen. Zur Sicherung der baulichen Anlagen wird im Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB eine Hochwasserschutzanlage in Gestalt des Dammes festgesetzt. Zudem werden die Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (Hochwasserschutz Elbe) umgrenzt. Entgegenstehende Belange des Hochwasserschutzes wurden von den für den Hochwasserschutz zuständigen Stellen nicht geltend gemacht. Die obere Wasserbehörde gab in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2013 (Beiakte B, Bl. 223/2) an, dass von ihr wahrzunehmende Belange nicht berührt würden. Die untere Wasserbehörde wies in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2013 (Beiakte B, Bl. 225/2 f.) lediglich auf die Folgen der seinerzeit bevorstehenden Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hin, erhob aber im Übrigen keine Einwände gegen die Planung. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt stimmte in seiner Stellungnahme vom 22.11.2012 (Beiakte A, Bl. 108/1 f.) der Planung aus Sicht des Hochwasserschutzes zu.

151

2.2.2. Zu Unrecht rügen die Antragstellerinnen, der Bebauungsplan beziehe fehlerhaft an das festgesetzte Plangebiet angrenzende Flächen nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein.

152

Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gemeinde, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem Gemeindegebiet einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht. Die Gemeinde hat die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB); auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Auch hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf die Gemeinde die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht. Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag verwirklicht werden (BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 – BVerwG 4 NB 23.94 –, DVBl 1996, 264 [265], RdNr. 10 f. in juris; Beschl. v. 10.10.2013 – BVerwG 4 BN 36/13 –, BRS 81 Nr. 5, RdNr. 5 in juris).

153

Das Planungsermessen der Gemeinde ist allerdings auch bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Einerseits darf der Bebauungsplan mit seinem räumlichen Geltungsbereich nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Andererseits kann es jedoch auch geboten sein, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung erfüllt ein Bebauungsplan dann nicht, wenn er die städtebauliche Ordnung seiner Umgebung in Frage stellt. Die geschieht etwa dann, wenn durch die Planung eine Gemengelage entsteht, die unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sinnvoll ist, oder wenn zum Innenbereich nach § 34 BauGB gehörende Grundstücke mangels Erschließung unbebaubar bleiben können oder eine spätere Überplanung erheblich erschwert wird. Die Erforderlichkeit, weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, kann sich ferner aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ergeben. Das in ihm enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt die planerische Freiheit der Gemeinde auch bei der Festlegung des Plangebiets. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte die Einbeziehung auch der von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstücke erfordern kann. Bei einer ordnungsgemäßen Abwägung ist es beispielsweise notwendig, ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plangebiet einzubeziehen, anstatt die schädigende Planung unmittelbar vor seiner Grenze enden zu lassen. Aber auch solche Bebauungspläne sind abwägungsfehlerhaft, die ein Grundstück – ohne es zu erfassen – umschließen, wenn sie den Rechten des Grundstückseigentümers nicht hinreichend Rechnung tragen. Bei der Abwägung müssen auch diejenigen Auswirkungen der Planung bedacht werden, die zwar keine enteignende Wirkung auf ein Nachbargrundstück haben, deren Berücksichtigung sich der planenden Gemeinde jedoch in der jeweiligen Situation als erforderlich aufdrängen muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995, a.a.O., RdNr. 13 ff.).

154

a) Gemessen daran war es in der konkreten Planungssituation nicht geboten, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen des Flurstücks 89, die von der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. genutzt werden, in das Plangebiet einzubeziehen.

155

Die Antragsgegnerin durfte bei ihrer Planungsentscheidung in Rechnung stellen, dass weder sie selbst noch die Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. als (bisherige) Nutzerin der Flächen auf den im hochwassergefährdeten Bereich liegenden Flächen des Flurstücks 89 eine bauliche Erweiterung beabsichtigen und aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Elbe und der Lage im hochwassergefährdeten Bereich eine Bebauung ohne hin nicht in Frage kommen dürfte. In der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 3.0, S. 13 a.E.) hat sie in nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass das Vereinsgelände der Wassersportgemeinschaft im Hochwassergebiet der Elbe verbleibe, eine Hochwassersicherung des Geländes nicht beabsichtigt und aus pragmatischen Gründen wohl auch nicht zielführend sei. Die Wassersportgemeinschaft habe sich mit dieser Situation seit Jahrzehnten arrangiert. Die Gebäude und baulichen Anlagen seien dem jährlich wiederkehrenden (Normal-)Hochwasser ausgesetzt. Eine planungsrechtliche Sicherung sei nicht erforderlich, da auf dem Gelände selbst keine weiteren baulichen Erweiterungsabsichten bestünden.

156

Auch der Umstand, dass der Zugang zur Boots- bzw. Schiffsanlegestelle auf dem Flurstück 89 (auch) über die im Süden des Plangebiets liegende öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Fußweg) erfolgen soll, fordert nicht die Ausdehnung des Plangebiets auf die in Rede stehenden Flächen. Allein der Umstand, dass die Verkehrsfläche gequert werden muss, um zu den Anlagen am Elbufer zu gelangen, begründet keine Konfliktlage, die die Einbeziehung der Flächen erzwingt. Die von den Antragstellerinnen hervorgehobene Unfallgefahr bei der Querung des Radwegs zum Transport der Boote besteht bei einer Einbeziehung der Flächen gleichermaßen. Dieser Konflikt muss nicht bereits im Bebauungsplan abschließend gelöst werden, sondern kann später durch Maßnahmen bei der Gestaltung des Weges, etwa durch zum Absteigen zwingende Einrichtungen oder Hinweisschilder bewältigt werden.

157

Nicht schlüssig erscheint der Vortrag der Antragstellerinnen, die Fläche werde durch den Plan nach dessen Begründung als „optionale Schiffsanlagestelle“ avisiert, so dass sich auch daraus die Notwendigkeit der Einbeziehung der Fläche ergebe. Nach der von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Passage der Plangebegründung (Abschnitt 3.0, zweiter Absatz) soll die „optionale Schiffsanlagestelle“ nicht auf dem Flurstück 89, sondern an der Aufweitung der öffentlichen Verkehrsfläche am südöstlichen Rand des Plangebiets auf dem Flurstück 86/2 hergestellt werden.

158

Eine Pflicht zur Einbeziehung der vom Wassersportverein genutzten Fläche lässt sich auch nicht auf „geologische Besonderheiten“ des Flurstücks 89 stützen. Nicht schlüssig erscheint insoweit der Vortrag der Antragstellerinnen, die zur Nutzbarmachung dieser Fläche neben der Entsiegelung und Renaturierung erforderliche Melioration verlange sinnvoller Weise eine Ableitung des Wassers in die Elbe, was nur über eine Einbeziehung des Nachbargrundstücks möglich sei, weil die Drainagerohre durch dieses geleitet werden müssten. Selbst wenn eine Ableitung des Wassers durch über das Flurstück 89 verlaufende Drainagerohre zwingend erforderlich sein sollte, wofür keine Gründe ersichtlich sind, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb dazu nach den oben dargelegten Grundsätzen die Einbeziehung des Flurstücks 89 in das Plangebiet erforderlich sein soll.

159

b) Es war auch nicht geboten, die im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3 und 73/4 nordöstlich des Plangebiets (vollständig) in das Plangebiet einzubeziehen.

160

Eine Einbeziehung war nicht erforderlich, um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die die Grundstücke ausklammernde Planung eine städtebaulich unerwünschte Gemengelage entstehen könnte. Dies machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend. Ferner stellt die Planung die Erschließung der beiden nicht an der D-Straße liegenden Grundstücke (Flurstücke 72/2 und 73/4) nicht in Frage. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung anhand des Gestaltungsplans (Bl. 307/2 der Beiakte B) erläutert hat, wird das Flurstück 72/2 durch die auf dem Flurstück 107 vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche erschlossen, so dass mit der Planung eine (mögliche) Bebaubarkeit weder ausgeschlossen noch erschwert wird.

161

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist die Einbeziehung dieser Grundstücke auch nicht zur Bewältigung einer vom Bebauungsplan hervorgerufenen Konfliktlage geboten. Zwar wird das westlich angrenzende Flurstück 107 als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass durch diese Festsetzung im Vergleich zum bisherigen Zustand Verkehrsströme ausgelöst werden, die der Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan bedürfen. Die öffentliche Straßenverkehrsfläche, die über das Flurstück 107 führt, ist – für den Kraftfahrzeugverkehr – eine Sackgasse, so dass vergleichsweise wenig Verkehr dieser Art darüber fließen wird, insbesondere weil im Gewerbegebiet nur wenige Flächen für Gewerbebetriebe zur Verfügung stehen. Auch bisher verlief über das Flurstück 107 eine Stichstraße mit KfZ-Stellplätzen. Eine gegenüber dem früheren Zustand deutlich verschärfte Konfliktlage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Erschließung der Grünflächen, die temporär bei Großveranstaltungen als Parkplätze genutzt werden, über die über das Flurstück 107 verlaufende öffentliche Straßenverkehrsfläche und die sich an diese anschließende öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung unmittelbar südlich des Alten Friedhofs erfolgt. Die dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Belästigungen bestehen nur an wenigen Tagen im Jahr. Bei der Bewertung der zu erwartenden Lärmbelastungen ist zudem in Rechnung zu stellen, dass die an der D-Straße gelegenen Grundstücke durch den auf der Bundesstraße B 187 fließenden Verkehr erheblich vorbelastet sind. Gegenüber den dort fließenden Verkehrsströmen fällt der über die Stichstraße in das Plangebiet geführte Verkehr nicht spürbar ins Gewicht.

162

2.2.3. Ein Abwägungsmangel lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht mit den wirtschaftlichen Folgen ihrer Planung befasst habe.

163

a) Der Antragsgegnerin kann nicht vorgehalten werden, sie hätte die ihr entstehenden Kosten insbesondere für die Entsiegelung von Flächen sowie für den Grunderwerb, der für die Verwirklichung der Planung erforderlich sind, nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt.

164

Eine Gemeinde muss die erst mit der Durchführung des Bebauungsplans oder im Zusammenhang mit der Umlegung verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan verbindlich und abschließend regeln, wenn sie realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme im Zusammenhang mit dem Vollzug gelöst werden können. Das Abwägungsgebot zwingt auch nicht dazu, die Satzung erst zu beschließen, wenn zugleich die Bewältigung dieser Probleme durch anderweitiges Verwaltungshandeln rechtlich gesichert ist. Die Gemeinde muss (nur) die Folgeprobleme erkennen und in die Abwägung einstellen; Details der nachfolgenden Problemlösung hat der Plangeber (noch) nicht in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass es seitens der Gemeinde zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bereits der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten bedarf, die auf den planbetroffenen Grundstückseigentümer bei der Durchführung des Bebauungsplans oder im Zusammenhang mit der Umlegung zukommen werden. Der Plangeber soll von dem mit einer Kostenschätzung verbundenen Verwaltungsmehraufwand entlastet werden (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 14.11.2007 – BVerwG 4 BN 37.07 –, BauR 2008, 1106 [1107], RdNr. 6 in juris, m.w.N.). Wie oben im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung bereits dargelegt, muss die Gemeinde bei der Planaufstellung zwar vorausschauend beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr aber ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen. Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (Urt. d. Senats v. 14.02.2013 – 2 K 122/11 –, BRS 81 Nr. 31, RdNr. 72 in juris; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 D 137/09.NE –, juris, RdNr. 102).

165

Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Abwägung (vgl. Abschnitt 6.0, S. 26) davon ausgegangen, dass sie die Kosten für die Planung und Erschließung sowie für sonstige damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen tragen werde. Dazu zählten auch Kosten für den Grundstückserwerb bzw. Nutzungsregelungen, da der überwiegende Flächenanteil in Privateigentum sei. Über die Höhe der durch die Stadt zu tragenden Kosten könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkrete Angabe gemacht werden. Maßnahmen zur Bodenordnung gemäß §§ 45 ff. BauGB (Umlegung) würden durch den Bebauungsplan nicht zwingend begründet. Grundsätzlich seien jedoch Grundstückseigentümer zur Bildung neuer Flurstücke bzw. Flurstücksgrenzen erforderlich. Diese sollten einvernehmlich zwischen dem Privateigentümer und der Antragsgegnerin geregelt werden.

166

Damit hat die Antragsgegnerin die aus der Planung entstehenden wirtschaftlichen Folgeprobleme im Wesentlichen erkannt und in ihre Abwägung eingestellt. Eine genaue Kostenermittlung war nicht erforderlich. Auch ihre Annahme, dass die Kosten noch nicht konkret bezifferbar seien, ist nicht zu beanstanden. Zwar mögen die im Zeitpunkt der Abwägung maßgeblichen Kosten für die Entsiegelung und den Grunderwerb ermittelbar oder zumindest schätzbar gewesen sein. Dementsprechend nahm die Antragsgegnerin auch eine Grobkostenschätzung vor (vgl. nochmals B. 342/2 der Beiakte B), in der die Kosten für die Entsiegelung und den Schotterrasen mit zusammen 555.000 € und die Anschaffungskosten laut Verkehrswertgutachten mit 315.000 € angegeben wurden. Eine genauere Kostenermittlung musste die Antragsgegnerin nicht vornehmen. Ob sich die Durchführung der Planung in dem Sinne wirtschaftlich „rechnet“, dass die gesamten Kosten der Planung durch Einnahmen, wie etwa von den angesiedelten Betrieben zu entrichtende Gewerbesteuer, refinanziert werden können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

167

b) Die Abwägung ist auch nicht deshalb im Ergebnis fehlerhaft, weil die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet wegen der aus der Sicht der Antragstellerinnen zu geringen Ausweisung bebaubarer Flächen zu stark eingeschränkt wären.

168

Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzung stehen der Wirksamkeit einer Festsetzung nur entgegen, wenn nach Lage der Dinge eine Rentabilität der Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden kann. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nicht bereits deshalb vor, weil die getroffenen Festsetzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit nicht ohne weiteres aufgehen, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen. Es kommt hinzu, dass es an Handhaben fehlt, die Wirtschaftlichkeit einer Nutzung vorausschauend verlässlich zu bestimmen. Zur Wirtschaftlichkeit lassen sich immer nur – mehr oder weniger gesicherte, mehr oder weniger überzeugende – Prognosen stellen. Die Erfahrung lehrt, dass gerade auch die Wirtschaftlichkeit von Grundstücksnutzungen Schwankungen unterworfen ist. Was sich einer Zeit als wirtschaftlich aufdrängt, kann in einer anderen Zeit evident unwirtschaftlich (geworden) sein. Die sich daraus ergebenden Risiken sind im Grundsatz Lasten des Eigentums und nicht Lasten der Bauleitplanung. Sie vom Eigentum auf die Bauleitplanung zu verlagern, hieße, die Bauleitplanung in erster Linie auf das Ziel der Wirtschaftlichkeit, nicht aber, wie es das Gesetz tut, auf „die städtebauliche Entwicklung und Ordnung“ zu verpflichten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 a.a.O.). Belange der Wirtschaft sind in der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a) BauGB zwar auch, aber eben nicht vorrangig oder gar ausschließlich zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Schwankungen erfordern deshalb in erster Linie Anpassungsleistungen des Eigentümers an die Marktgegebenheiten (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 – 25 N 01.308 –, BauR 2005, 515 [517], RdNr. 43 in juris). Erst wenn eine vertretbare wirtschaftliche Nutzungsperspektive auf Dauer fehlt oder die Nutzung des Eigentums gar wegen andauernder finanzieller Verluste, die auch nicht durch zumutbare Anpassungsleistungen der Eigentümer zu vermeiden sind, zur wirtschaftlichen Last wird, schlägt eine planerische Festsetzung „praktisch in eine Veränderungssperre“ um und bewirkt „im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer“; denn in diesem Fall wird eine Verwirklichung der planerischen Festsetzung unterbleiben mit der Folge, dass die zulässige Nutzung an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978, a.a.O., RdNr. 41; NdsOVG, Beschl. v. 18.11.2013 – 1 LA 43/13 –, BauR 2014, 231 [232], RdNr. 16 in juris). Die Prognose einer fehlenden wirtschaftlich tragfähigen Nutzungsperspektive muss in der aktuellen Situation einen hinreichend manifesten Anklang finden (BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).

169

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass im festgesetzten Gewerbegebiet eine wirtschaftliche Nutzung insbesondere wegen der vorgegebenen Baugrenzen auf Dauer ausscheidet, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellerinnen auch nicht substantiiert dargetan. Das durch die Baugrenzen festgelegte Baufeld hat in seinem südöstlichen Abschnitt im Bereich des ehemaligen Gaststättengebäudes eine Breite von ca. 43 m und eine Tiefe von ca. 25 m, in seinem mittleren, westlichen Teil eine Länge von ca. 70 m und eine Tiefe von ca. 20 sowie in seinem nördlichen Teil eine Breite von ca. 30 m und eine Tiefe von ca. 20 m. Weshalb diese überbaubaren Grundstücksflächen für eine wirtschaftliche Nutzung nicht ausreichen sollen, ist nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerinnen vortragen, die Vermarktung der zu erzielenden Gewerbeflächen zu besonders lukrativen Entgelten wäre nur möglich, wenn die ehemalige Terrasse der Bestandsbebauung „Kantine“ als attraktiver Freisitz in den Sommermonaten genutzt werden könnte und auch für den Winter eine Teilfläche als „Wintergarten“ errichtet werden könnte, übersehen sie, dass eine Planung nicht schon deshalb nicht vollzugsfähig ist, weil eine wirtschaftlichere Nutzung der Flächen in Betracht kommt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die zugelassene Bebauungstiefe in diesem Teil des Baufelds die Errichtung einer Terrasse und/oder eines Wintergartens in angemessener Größe ausschließt. In dem bereits erwähnten Gestaltungsplan ist zumindest eine Terrasse vorgesehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen des Verlaufs des Radweges in diesem Abschnitt unmittelbar am Elbufer und wegen der als Wendefläche vorgesehenen verbreiterten Straßenverkehrsfläche die Attraktivität des Standortes derart geschmälert wird, dass eine wirtschaftliche Nutzung des Baufeldes dort ausgeschlossen ist. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, befindet sich die Terrasse auf einem höheren Geländeniveau als der Radweg. Dass dort der Radverkehr an einer Gaststätte vorbeigeführt wird, eine Schiffsanlagestelle „optional“ entstehen kann und der Kfz-Verkehr bis zum Uferbereich fahren darf, sind Gesichtspunkte, die die Wirtschaftlichkeit der gewerblichen Nutzung nicht zwingend ausschließen, sondern auch steigern können. Soweit die Antragstellerinnen monieren, nach ihrer Kenntnis befänden sich bereits zwei Schiffsanlegestellen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin, ist nicht ersichtlich, wo diese liegen sollen und ob sie von der Lagegunst gleich gut geeignet sind. Dass eine andere Planung aus der Sicht der Antragstellerinnen besser wäre oder dem Planziel der „Erlebbarkeit der Elbe“ dort näher käme, genügt für die Feststellung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Nutzung nicht.

170

2.2.4. Abwägungsfehlerhaft ist der Bebauungsplan auch nicht insoweit, als er großflächig öffentliche Grünflächen mit temporärer Nutzung an maximal zehn Tagen im Jahr für „Events“ bzw. Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplätze (außerhalb der Flächen mit Pflanzbindungen) festsetzt.

171

An die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind allerdings bei der Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG sowie die größtmögliche Schonung privater Flächen zu beachten. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben und deshalb die Enteignungsvoraussetzungen bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu prüfen sind. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weitergehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen – insbesondere durch Inanspruchnahme von Flächen in gemeindlichem Eigentum – zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (zum Ganzen: BayVGH, Urt. v. 30.11.2006 – 26 N 03.586 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden.

172

a) Die Antragsgegnerin hat das von den Antragstellerinnen bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemachte Interesse an einer größeren Ausdehnung der bebaubaren Flächen gesehen und mit dem öffentlichen Interesse an einem möglichst umfangreichen Grünflächenanteil abgewogen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass für sie „Erlebbarkeit Elbe“ gleichbedeutend ist mit „Freizeit im Grünen/am Wasser“ und eine Erholung in naturnaher Landschaft mit Zugänglichkeit zur Elbe für ihre Bürger und Touristen verbunden ist (vgl. die Abwägungstabelle Öffentlichkeit, Beiakte B, B. 278/2 Rückseite). In der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 3.0, S. 14) hat sie als ein Planziel angegeben, dass ein hoher Grünanteil entstehen soll.

173

b) Auch das Abwägungsergebnis hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Antragstellerinnen an einer umfangreicheren Bebaubarkeit ihrer Grundstücke mit dem öffentlichen Interesse an einem möglichst großen Grünflächenanteil nicht fehlgewichtet.

174

Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass das Planungsziel der Antragsgegnerin, eine (alt-)stadtnahe Erholungsfläche dieser Größe am Fluss zu schaffen, durch Inanspruchnahme eigener Flächen nicht oder nicht in vergleichbarer Weise hätte erreicht werden können. Wie die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 3.0, S. 12) dargelegt hat, ist die Beziehung zwischen dem bebauten Bereich und dem Fluss nicht so eng verwoben wie bei anderen an einem Fluss gelegenen Städten. Neben dem Hafenbereich gebe es nur wenige Abschnitte, an denen der Flusslauf dicht an die Bebauung heranreiche. Dazu zähle der Geltungsbereich des Bebauungsplans. Mit der Festsetzung von weiträumigen öffentlichen Grünflächen verbinde sich die Zielstellung der Öffnung des Areals für die Öffentlichkeit. Eine Freizeitnutzung für jedermann solle möglich gemacht werden.

175

Entscheidend ins Gewicht fällt ferner, dass die im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen öffentliche Grünflächen entstehen sollen, nicht als Bauland einzustufen sind. Die Antragsgegnerin durfte deshalb davon ausgehen, dass sie mit ihrer Überplanung in diesem Bereich nicht in bestehende Baurechte eingreift. Im Bereich der geplanten öffentlichen Grünflächen befinden sich derzeit Ruderalfluren und Gehölzbestände sowie zum großen Teil mit Ortbeton befestigte Flächen. Diese gehörten im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern waren bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind; dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 – BVerwG 4 B 26.01 –, BRS 64 Nr. 86, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllen bloße Betonflächen, die keiner anderen baulichen Nutzung zugeordnet werden können, nicht.

176

Eine (fortbestehende) Zugehörigkeit dieser Flächen zum Innenbereich nach § 34 BauGB lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Gelände, auf dem die öffentlichen Grünflächen ausgewiesen sind, bis Mitte der 1990er Jahre zu einem großen Teil von der Antragstellerin zu 2 als Betriebsgelände gewerblich genutzt wurde und teilweise bebaut war. Zwar verliert ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht; die Prägung dauert vielmehr fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist (BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 – BVerwG 4 B 39.07 –, BRS 71 Nr. 84; Urt. v. 27.08.1998 – BVerwG 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523, RdNr. 22 in juris). Damit verliert eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende prägende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsanschauung mit ihr nicht mehr gerechnet werden kann (BayVGH, Beschl. v. 16.11.2015, 4 ZB 12.611 –, juris). Das war vorliegend der Fall. Die Antragstellerin zu 2 hat ihren Geschäftsbetrieb bereits in den 1990er Jahren an einen anderen Ort verlagert. Die Antragsgegnerin durfte bei ihrer Abwägung davon ausgehen, dass die Antragstellerin zu 2 ihren Geschäftsbetrieb am alten Standort nicht wieder aufnimmt. Gegenteiliges tragen auch die Antragstellerinnen nicht vor.

177

Auch ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellerinnen durch die Festsetzung der Flächen als Grünflächen eine Bebauungsmöglichkeit nach den Vorschriften des § 35 BauGB entzogen wird. Insbesondere stellt die von ihnen im Aufstellungsverfahren vorgeschlagene Nutzung der Flächen durch Beherbergungs- und Einzelhandelsbetriebe (vgl. Beiakte A, Bl. 130/1) keine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung dar. Dies gilt auch für die von den Antragstellerinnen ins Feld geführte Anlegung befestigter bzw. geschotterter Parkflächen, die ganzjährig bewirtschaftet werden könnten.

178

Schließlich kommt dem Eigentumsrecht der Antragstellerinnen bei der Abwägung hier auch deshalb ein deutlich geringeres Gewicht zu, weil sich ein Großteil der als öffentliche Grünflächen festgesetzten Flächen bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung in einem Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 1 WHG befand. Es erscheint zweifelhaft, ob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in seiner Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im neu ausgewiesenen Plangebiet auch dann allgemein zugelassen hätte, wenn in größerem Umfang Baugebiete ausgewiesen worden wären.

179

Die Antragsgegnerin durfte deshalb das (wirtschaftliche) Interesse der Antragstellerinnen an der Ausdehnung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit weiter nach Westen hinter das Ziel der Planung, auf den unbebauten Flächen im Allgemeininteresse eine möglichst ausgedehnte stadtnahe Erholungsfläche mit Anbindung an den Elberadweg zu schaffen, zurückstellen. Dass die Antragstellerinnen, um das Ziel der Planung, die Elbe im Plangebiet „erlebbar“ zu machen, ein anderes Konzept für wirkungsvoller oder sinnvoller hält, ist insoweit ohne Belang.

180

c) Die von den Antragstellerinnen vorgebrachten (weiteren) Einwände gegen die Ausweisung der Grünfläche GF 1 tragen nicht.

181

aa) Dies gilt zunächst für ihren Einwand, zu den betreffenden Tagen der temporären Nutzung dürfte ein öffentliches Interesse daran bestehen, auch die landschaftlich reizvollen Seiten der Stadt „erlebbar“ zu machen, und die Besetzung dieser Flächen mit hunderten Autos widerspreche dieser bauplanerischen Intention. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, die Elbe „erlebbar“ zu machen, wird bei einer Betrachtung über das gesamte Jahr nicht verfehlt. An 355 Tagen im Jahr kann die Grünfläche ihre vorrangige Funktion, der Öffentlichkeit (als Erholungsraum) zur Verfügung zu stehen, uneingeschränkt erfüllen.

182

bb) Auch mit dem Einwand, die gastronomischen Betriebe würden durch die visuellen und akustischen Beeinträchtigungen durch den Großparkplatz beeinträchtigt, ist ein Abwägungsmangel nicht dargetan. Auch insoweit durfte die Antragsgegnerin in Rechnung stellen, dass bei einer solchen Nutzung der Grünfläche nur an zehn Tagen im Jahr eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist.

183

cc) Die Antragsgegnerin musste auch nicht ermitteln, welcher Bedarf an Stellplätzen bei Großveranstaltungen der von ihr beschriebenen Art benötigt werden, und ob der Bedarf nicht durch bereits vorhandene öffentliche Parkplätze gedeckt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich bei den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Großveranstaltungen der Umfang des Besucherverkehrs nur schwer vorhersagen lässt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie insoweit „Reserveflächen“ für erhöhten Anreiseverkehr bereithält.

184

dd) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, die Planbegründung lasse nicht erkennen, weshalb eine Beschränkung auf zehn Tage im Jahr letztlich erfolgt sei, insbesondere werde nicht dargelegt, ob dies unter Lärmgesichtspunkten oder unter ästhetischen Aspekten als erforderlich angesehen werde und inwieweit dies wirtschaftlich vertretbar sei. Die zeitliche Beschränkung soll erkennbar dem Planziel Rechnung tragen, die Grünflächen hauptsächlich als Erholungsflächen zur Verfügung zu stellen und Beeinträchtigungen der Umgebung durch Lärm und Abgase gering zu halten. Dieses Ziel wird bei einer Nutzung von höchstens zehn Tagen im Jahr nicht verfehlt. Die Festlegung dieser Obergrenze ist vom Planungsermessen der Antragsgegnerin gedeckt. Nähere Ausführungen dazu in der Planbegründung waren nicht erforderlich.

185

Unbegründet ist auch der Einwand der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin habe nicht erwogen, geschotterte Parkflächen, die ganzjährig bewirtschaftet werden könnten und damit wirtschaftlich wären, dauernd und räumlich beschränkt einzurichten. Diese Variante würde dem Planziel, einen möglichst hohen Grünanteil zu sichern, nicht in gleicher Weise entsprechen wie der von der Antragsgegnerin gewählten Variante. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen durfte die Antragsgegnerin – wie oben bereits erörtert – hinter dieses Planziel zurückstellen.

186

d) Auch mit ihren Einwänden gegen die Ausweisung der Grünfläche GF 2 südlichwestlich des Damms mit Rad- und Fußweg vermögen die Antragstellerinnen keinen Abwägungsmangel aufzuzeigen.

187

Ohne Erfolg rügen sie, die Planbegründung enthalte keinerlei Ausführungen, warum sie die enteignungsähnliche Wirkung für die Durchführung solcher Veranstaltungen, die überwiegend im privaten, kommerziellen Interesse durchgeführt würden, insbesondere aus § 85 BauGB, erdulden müssten.

188

Zunächst ist klarzustellen, dass die Gemeinden durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans keine konkreten Eigentumspositionen entziehen, sondern die mit dem Grundeigentum generell verbundenen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse bestimmen. Sie nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen. Diese Einordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen unabhängig. Sie behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die von einer Festsetzung ausgehende Belastung in ihrer Wirkung einer Enteignung nahe- oder gleichkommt. Ein „Umschlagen" in eine enteignende Maßnahme, die an den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG zu messen wäre, kommt nicht in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 – BVerwG 4 CN 1.08 –, BRS 74 Nr. 20, RdNr. 10 f., m.w.N.). Der planerische Zugriff der Gemeinde auf im privaten Eigentum stehende Grundstücke bedeutet nicht, dass etwa Gemeinbedarfsflächen oder öffentliche Grünflächen nur unter den Voraussetzungen festgesetzt werden dürfen, an die die §§ 85 ff. BauGB eine Enteignung knüpfen; ob der Vollzug der Festsetzung es auch erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 11.04.2012 – BVerwG 4 BN 13.12 –, BRS 79 Nr. 38, RdNr. 7 in juris).

189

Wie oben bereits ausgeführt, sind allerdings unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben, an die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken bei der Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG sowie die größtmögliche Schonung privater Flächen zu beachten. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin aus den bereits dargelegten Gründen gerecht geworden. Gesteigerte Anforderungen an die Abwägung der Eigentümerinteressen bestehen vorliegend nicht deshalb, weil die Grünflächen an wenigen Tagen im Jahr auch zu anderen Zwecken, nämlich zur Durchführung von Events und Freiluftveranstaltungen, wie insbesondere Konzerten, genutzt werden dürfen. Durch die Nutzungsmöglichkeit der Grünflächen für solche vereinzelt stattfindenden Veranstaltungen werden die Interessen der Antragstellerinnen an einer anderen, wirtschaftlich lukrativeren Nutzung der Flächen nicht stärker eingeschränkt als bei der bloßen Festsetzung als Grünfläche. Auch liegt die Durchführung solcher Veranstaltungen nicht nur im privaten (kommerziellen) Interesse der Veranstalter – diese können Veranstaltungen solcher Art auch in anderen Städten durchführen –, sondern auch im Interesse der Antragsgegnerin, die sich davon eine Erhöhung der Attraktivität der Stadt für Besucher verspricht. Dass auch eine weitergehende, wirtschaftlich einträglichere Nutzungsmöglichkeit (etwa für Weihnachtsmärkte oder sonstige Festivals über einer längere Dauer) hätte festgesetzt werden können, wie die Antragstellerinnen geltend machen, begründet keinen Abwägungsmangel.

190

Für den Vortrag der Antragstellerinnen, die Festsetzung der Grünfläche GF 2 als Event- und Parkflächen sei nur vorgeschoben, um die ihnen gehörenden Grundstücke kostengünstig erwerben zu können, bestehen keine greifbaren Anhaltpunkte.

191

2.2.5. Auch die Festsetzung der Flächen für den Gemeinbedarf (Toiletten und Räumlichkeiten für touristische Informationen) lässt keinen Abwägungsmangel erkennen.

192

Zwar ist, wie bereits erörtert, bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann Ein Grundstück der öffentlichen Hand ist für Gemeinbedarfszwecke gleich geeignet wie ein Grundstück eines Privaten, wenn sich seine Inanspruchnahme mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde verträgt und keine Gründe, etwa die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umgebung, für die Ausweisung gerade auf dem Privatgrundstück sprechen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 06.06.2002, a.a.O).

193

Der Bebauungsplan lässt aber erkennen, weshalb die Errichtung der genannten Infrastruktureinrichtungen gerade auf den der Antragstellerin zu 2 gehörenden Flurstücken 83 und 87 der Flur B erfolgen soll und ein Standort etwa weiter östlich auf dem der Antragsgegnerin gehörenden Flurstück 104 weniger günstig ist. Nach der Planbegründung (vgl. Abschnitt 3.0, S. 14, vorletzter Absatz) soll die Infrastruktureinrichtung in Kombination von Toiletten und touristischen Informationsquellen an der Nahtstelle zwischen den beiden großen Flächenarealen und der Radwegeverbindung vom Tunnel angelegt werden, die sowohl von Radwanderern am östlichen Stadteingang als auch für Besucher der Freiflächen nutzbar sein soll und für die angestrebten temporären Nutzungen bei Events eine besondere Bedeutung hat. Da der Radweg nicht auf oder an dem Flurstück 104 verläuft, wäre ein Standort auf diesem Grundstück nicht gleich gut geeignet. Eine Anordnung der Gemeinbedarfsfläche in der vorgesehenen Größe von ca. 20 m x 23 m auf den im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden, nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken 86 oder auf den ebenfalls ihr gehörenden Flurstücken 80 und 82 unter Einbeziehung einer entsprechenden Teilfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans drängt sich jedenfalls nicht auf, weil nordwestlich der „Nahtstelle“ zwischen den beiden Grünflächen GF 1 und GF 2 und dem Radweg bereits der unter der B 187 und der Bahntrasse verlaufende Tunnel Richtung Altstadt beginnt. Die Inanspruchnahme der im Eigentum der Antragstellerin zu 2 stehenden Flächen erscheint auch im Ergebnis unter Berücksichtigung ihrer Eigentümerinteressen nicht abwägungsfehlerhaft. Ohne die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche wäre bei Betrachtung der planerischen Ziele der Antragsgegnerin nach Lage der Dinge auch an dieser Stelle eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen worden. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche schränkt den Grundstückseigentümer in seinen Nutzungsmöglichkeiten aber nicht in stärkerem Maß ein als die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. In beiden Fällen wird eine anderweitige bauliche Nutzung der Fläche ausgeschlossen.

194

2.2.6. Der Bebauungsplan ist in Bezug auf die Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil – wie die Antragstellerinnen geltend machen – in der Nähe ein ebenso gut geeignetes Grundstück der Antragsgegnerin zur Verfügung stünde.

195

Wie oben bereits ausgeführt, muss bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum zwar geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Dies gilt auch dann, wenn es nicht um Flächen für den Gemeinbedarf geht, sondern um Gebietsfestsetzungen, die die bauliche Nutzbarkeit durch den Grundstückseigentümer stark einschränken. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann.

196

Die Antragsgegnerin musste bei der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung jedoch nicht näher prüfen, ob die Festsetzung des Sondergebiets zum Zwecke der Errichtung einer Bootsremise für die Wassersportgemeinschaft auf dem ihr gehörenden Flurstück 89 in Betracht kommt, da dieses Grundstück im hochwassergefährdeten Bereich liegt. Auch in diesem Zusammenhang ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Bebauungsplan das Flurstück 89 nicht in seinen Geltungsbereich einbezieht, sondern der Radweg mit der dammartigen Erhöhung dort entlang der Flurstücksgrenze verläuft. Die übrigen der Antragsgegnerin gehörenden und im Plangebiet liegenden oder an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke, die sich nicht im hochwassergefährdeten Bereich befinden, sind für den mit der Sondergebietsfestsetzung verfolgten Zweck aufgrund der deutlich größeren Entfernung zu den bestehenden Anlagen am Elbufer nicht gleich gut geeignet.

197

2.2.7. Auch die im Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung von Baugrenzen im Gewerbegebiet ist nicht abwägungsfehlerhaft,

198

a) Ein Abwägungsmangel ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, in welchem Umfang die nach der Planbegründung (Abschnitt 3.0, S. 13) mit der Baukörperanordnung im Gewerbegebiet beabsichtigte Abschirmung des östlich an das Plangebiets angrenzenden Wohngebiets (Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 1 – VE 2) vor dem von der B 187 hervorgerufenen Verkehrslärm erreicht werden kann. Wie oben bereits dargelegt, erfolgte die Festsetzung der Baugrenzen nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, zum Zwecke der Lärmabschirmung, sondern um eine geringe Bebauungsdichte zu erhalten. Die Lärm abschirmende Wirkung sollte vor allem durch die zugelassene Dreigeschossigkeit der Gebäude im westlichen Baufeld nach Osten erreicht werden, wodurch die durch die Gebäudeanordnung entstehende Hofsituation unterstützt werde (vgl. Abschnitt 4.2 der Planbegründung, S. 16). Für die Antragsgegnerin war damit für die Festlegung der Baugrenzen nicht entscheidend, in welchem Umfang mit der Baukörperanordnung eine Abschirmung von Teile des Gewerbegebiets erreicht werden kann. Die Annahme, dass die innerhalb der Baugrenzen zulässigen Baukörper überhaupt eine – wenn auch möglicherweise nur geringe – Lärm abschirmende Wirkung haben, erscheint jedenfalls schlüssig. Es mag sein, dass mit der Zulassung eines höheren Maßes der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet eine größere Lärm abschirmende Wirkung hätte erreicht werden können. Dies verträgt sich aber nicht mit dem von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziel, die Bebauungsdichte möglichst gering zu halten.

199

b) Die Festsetzung der Baugrenzen schränkt die Grundstückseigentümer auch nicht in unzulässiger Weise in ihren Nutzungsmöglichkeiten ein. Wie oben bereits dargelegt, hat das durch die Baugrenzen festgelegte Baufeld in seinem südöstlichen Abschnitt im Bereich des ehemaligen Gaststättengebäudes eine Breite von ca. 43 m und eine Tiefe von ca. 25 m, in seinem mittleren, westlichen Teil eine Länge von ca. 70 m und eine Tiefe von ca. 20 sowie in seinem nördlichen Teil eine Breite von ca. 30 m und eine Tiefe von ca. 20 m. Weshalb diese überbaubaren Grundstücksflächen für eine wirtschaftliche Nutzung nicht ausreichen sollen, ist nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Lage und Ausdehnung der Baugrenzen die mögliche Nachnutzung der noch vorhandenen Gebäude einschließt (vgl. Abschnitt 4.3 der Planbegründung, S. 17), so dass der Antragstellerin zu 1 durch die Festsetzung der Baugrenzen keine derzeit bestehenden Bebauungs- oder Nutzungsmöglichkeiten entzogen werden. Einen Anspruch auf Einräumung „flexiblerer Nutzungsvarianten“ hat sie nicht. Soweit die Antragstellerinnen vortragen, eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit insbesondere für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe verlange mehr Flächen für Parkplätze, lassen sie unberücksichtigt, dass – wie sie selbst feststellen – nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in den Baugebieten Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen auch außerhalb der Baugrenzen ausdrücklich zugelassen sind. Soweit sie monieren, dauerhaft zur Verfügung stehende Parkplätze wären auch für den festgesetzten Spielplatz sowie für „Rasennutzer“ erforderlich, ist nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang mit der Festsetzung der Baufenster stehen soll. Nicht stichhaltig ist auch ihr diesbezüglicher Einwand, wegen des Bedarfs an Stellplätzen ohne zeitliche Beschränkung für Besucher des Gebiets hätte westlich der Baufenster eine Festsetzung von Stellplätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfolgen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die planbedingte Nutzung des Plangebiets (außerhalb der Zeitenräume, in denen Großveranstaltungen stattfinden) die auf den öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehenen öffentlichen Stellplätze (vgl. Abschnitt 4.4 der Planbegründung, S. 17), die nach dem Gestaltungsplan (Beiakte B, B. 307/2) die Zahl von 27 erreicht, nicht genügen, um diesen Bedarf zu decken; zumal das der Erholung dienende Plangebiet von der Innenstadt aus fußläufig oder mit dem Fahrrad zu erreichen ist.

200

2.2.8. Die Festsetzung des Wendehammers mit öffentlichen Parkplätzen am südöstlichen Rand des Plangebiets ist zwar möglicherweise abwägungsfehlerhaft, der mögliche Abwägungsmangel aber jedenfalls unbeachtlich.

201

a) Den Antragstellerinnen ist darin beizupflichten, dass die Anlegung der öffentlichen Verkehrsfläche mit Wendehammer auch westlich des Baufensters im Gewerbegebiet bzw. westlich des Gewerbegebiets hätte angelegt und dadurch mögliche Konflikte mit der benachbarten Wohnbebauung im angrenzen Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 „Firma S.“ hätten vermieden werden können.

202

Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – BVerwG 4 N 1.86 –, NVwZ 1988, 351 [352], RdNr. 20 in Juris; Beschl. v. 20.12.1988 – BVerwG 4 B 211.88 –, NVwZ-RR 1989, 458). Die Pflicht der Gemeinde, mögliche Alternativen in die Planung einzubeziehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach soll die Gemeinde bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, „soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung „in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Planungsvarianten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG; Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 [146 f.], RdNr. 98; Beschl. v. 16.07.2007 – 4 B 71.06 –, Juris, RdNr. 42).

203

Gemessen daran ist die von der Antragsgegnerin gewählte Variante im Vergleich zu der von den Antragstellerinnen in ihrem Normenkontrollantrag für vorzugswürdig erachteten Variante möglicherweise abwägungsfehlerhaft, weil nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragsgegnerin bei der von ihr gewählten Lösung mit den Auswirkungen der öffentlichen Verkehrsfläche auf die benachbarte Wohnbebauung befasst hat.

204

Die Antragsgegnerin hat die Anlegung der Verkehrsfläche mit Wendehammer am östlichen und südöstlichen Rand des Plangebiets gewählt, um die Option offen zu halten, an der Elbe eine Schiffsanlegestelle einrichten zu können. Den bereits im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Einwand, die vorgesehene Abholzung des dort inzwischen ausgebildeten Grünzuges für eine völlig überdimensionierte Lkw-Wendefläche stehe im krassen Widerspruch zu allen formulierten Planzielen und sei städtebaulich nicht vertretbar, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung aufgegriffen, aber mit der Erwägung zurückgestellt, dass die Verkehrsfläche nicht explizit für Lkw geplant sei, sondern als Möglichkeit für Busse, so nah wie möglich an Wasser (Anleger) zu gelangen. Nach der Planbegründung (Abschnitt 3.0 S. 14) soll die Verkehrsfläche entlang der östlichen Grenze des Plangebiets eine Verbindung bis zur südlich gelegenen Kaimauer an der Elbe sowie an die Radwege in östlicher und westlicher Richtung herstellen. Damit sei die öffentliche Zugänglichkeit des ufernahen Bereichs zur Erhöhung des Erlebniswerts der Elbe gesichert. Die platzartige Ausweitung ermögliche sowohl die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (auch zur Ver- und Entsorgung) und die Anordnung von öffentlichen Parkplätzen als auch die gestalterische Aufwertung als öffentlicher Freiraum. Sie sei Voraussetzung für eine optionale Schiffsanlegestelle.

205

Damit hat die Antragsgegnerin zwar hinreichende Gründe für die von ihr getroffene Wahl der Verkehrswegführung angegeben, die die von den Antragstellerinnen vorgezogene Variante als weniger geeignet erscheinen lässt. Den Aufstellungsvorgängen lässt sich aber nicht entnehmen, dass sie die Auswirkungen der Festsetzung für die Wohnbebauung im östlich angrenzenden Wohngebiet (hinreichend) berücksichtigt hat. Im Umweltbericht (S. 23, Bl. 319/2 des Verwaltungsvorgangs) hat die Antragsgegnerin lediglich ausgeführt, dass die in den Baugebieten festgesetzten Nutzungen insbesondere aufgrund der bestehenden Vorbelastungen zu keinen wesentlichen zusätzlichen Beeinträchtigungen für die umgebenden Wohnnutzungen führten und daher mit diesen verträglich seien. Diese Erwägung gilt uneingeschränkt aber nur für die Wohngebäude an der D-Straße, nicht aber für die Wohngebäude, die sich unmittelbar östlich des Plangebiets und eines Altgehölzbestandes unweit des Elbufers befinden. Dort ist nach Lage der Dinge derzeit ein Ruhebereich, der bei Anlegung des Wendehammers und insbesondere auch bei der optionalen Nutzung des Elbkais als Schiffsanlegestelle (Busverkehr) nicht nur an wenigen Tagen im Jahr beseitigt würde.

206

Dieser Belang war abwägungserheblich, auch wenn die betroffenen Grundstückseigentümer im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen gegen die Festsetzung dieser öffentlichen Verkehrsfläche erhoben haben. Zu den privaten Belangen, die im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, kann auch das Interesse gehören, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.09.2003 – BVerwG 4 BN 51.03 –, BRS 66 Nr. 59, RdNr. 4 in juris). So kann das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von Lärmimmissionen des Zu- und Abgangsverkehrs auf einer planfestgesetzten Erschließungsstraße, die unmittelbar an seinem Wohngrundstück vorbei führt, verschont zu bleiben, ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 – BVerwG 4 BN 59.00 –, NVwZ 2001, 431 [432], RdNr. 7 in juris, m.w.N.). Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann. Dies hängt nicht davon ab, ob das lärmbetroffene Grundstück innerhalb oder außerhalb des überplanten Gebiets liegt. Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern – entfernungsunabhängig – eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.06.2004 – BVerwG 4 BN 19.04 –, BauR 2005, 829, RdNr. 6 in juris, m.w.N.).

207

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich die Abwägungserheblichkeit des Ruhebedürfnisses der benachbarten Wohnbebauung daraus, dass die Verkehrsfläche durch Zulieferverkehr, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge und – künftig – auch durch Busse, die Fahrgäste zur Schiffsanlegestelle befördern, befahren wird.

208

b) Der mögliche Mangel bei der Ermittlung und Bewertung diese abwägungserheblichen Belangs (§ 2 Abs. 3 BauGB) ist aber jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, weil er weder offensichtlich noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

209

aa) Die Offensichtlichkeit eines Abwägungsfehlers verlangt, dass die Aufstellungsvorgänge hinreichend klar und positiv auf einen Abwägungsfehler hindeuten, und nicht nur Lücken bei der Ermittlung dessen bleiben, was erwogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992 – BVerwG 4 NB 22.90 – NVwZ 1992, 662 [663], RdNr. 13 in juris; Beschl. v. 20.10.1995 – 4 NB 43.93 –, NVwZ 1995, 692 [693], RdNr. 14 in juris). Das Gericht darf nur dann einen offensichtlichen Mangel im Abwägungsvorgang annehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten; es genügt dagegen nicht, wenn – negativ – lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet. Ein solcher Fall aber liegt vor, wenn die Aufstellungsvorgänge keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten konkreten Umständen ausdrücklich abwägend befasst hat (BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992, a.a.O.).

210

Gemessen daran, fehlt es hier an der Offensichtlichkeit des möglicherweise bestehenden Abwägungsmangels. Die Planungsunterlagen deuten nicht hinreichend klar und positiv darauf hin, dass die Antragsgegnerin bei der Frage, wo die öffentliche Verkehrsfläche angelegt werden soll, die Belange der benachbarten Wohnbebauung bei ihrer Abwägungsentscheidung außer Acht gelassen hat. Insoweit sind die Aufstellungsvorgänge lediglich lückenhaft.

211

bb) Der mögliche Abwägungsmangel ist auf das Abwägungsergebnis auch nicht von Einfluss gewesen sein.

212

Dies wäre nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Auch das Gewicht des betroffenen Belangs in der Abwägung kann für die Ergebnisrelevanz von Bedeutung sein (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.).

213

Eine Ergebnisrelevanz ist hiernach zu verneinen. Um die Option offen zu halten, am südöstlichen Rand des Plangebiets eine Schiffsanlegestelle herzustellen, wäre es zwar auch möglich gewesen, die öffentliche Verkehrsfläche mit entsprechender Aufweitung an der Westseite des Gewerbegebiets entlang bis zum Elbufer zu führen. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese Verkehrsführung gleich gut geeignet wäre wie die von der Antragsgegnerin gewählte Variante. Da die betroffenen Eigentümer der elbnahen Wohngrundstücke im östlich angrenzenden Wohngebiet im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben und aufgrund der beschränkten Anzahl vom Stellplätzen nur verhältnismäßig wenig Kfz-Verkehr zu erwarten ist, hätte die Antragsgegnerin jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass der insoweit betroffene Belang von vergleichsweise geringem Gewicht ist.

214

Die Möglichkeit einer anderen Entscheidung kann allerdings nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Planungsträger ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne – das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange – das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Dabei ist der Maßstab der realistischen Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen des Planungsträgers anzulegen (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 – BVerwG 9 B 44.13 –, NVwZ 2014, 365, RdNr. 4).

215

Die gebotene Abwägung im engeren Sinne – das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange – würde das Abwägungsergebnis bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Antragsgegnerin auch dann rechtfertigen, wenn ihr der (mögliche) Mangel nicht unterlaufen wäre. Die von ihr ins Feld geführte Option, den Busverkehr zur optionalen Schiffsanlegstelle führen zu können, lässt die Bevorzugung dieser Variante gegenüber der von den Antragstellern vorgeschlagenen Variante aufgrund der vergleichsweise begrenzten Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung als noch verhältnismäßig erscheinen.

216

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

217

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

218

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 6. Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ der Antragsgegnerin vom 13.09.2010.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des am südwestlichen Ortsrand von Bernau - außerhalb des Geltungsbereichs des zuletzt am 06.03.2006 geänderten Bebauungsplans „Weierle“ vom 23.04.1977/18.06.1977 - gelegenen bebauten Grundstücks Flst Nr. 2319 (.........). Die Antragstellerin zu 2 - eine Wohnungseigentümergemeinschaft - ist Eigentümerin des innerhalb des Bebauungsplans „Weierle“ gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2317 (.........). Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Miteigentümer des ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegenden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2170 (......). Die beiden letzteren Grundstücke liegen jeweils innerhalb eines im Bebauungsplan „Weierle“ festgesetzten Dorfgebiets.
Die Beigeladene - ein mittelständisches Unternehmen - produziert auf der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/4, 2230/5, 2230/12, 2230/13 und 2230/15 gebildeten, am südlichen Ortsrand von Bernau gelegenen, im Bebauungsplan „Weierle“ als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche hochwertige Kunststoffspritzgussteile. Sie beabsichtigt, im westlichen Teil ihres Firmengeländes nach Abbruch alter Lager- und Produktionsbereiche sowie eines ehemaligen Wohnhauses mit Werkstatt eine neue Produktions- und Montagehalle sowie ein weiteres Hochregallager zu errichten. Da dieses mit einer vorgesehenen Höhenentwicklung von 20 m den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Weierle“ widerspräche, der in diesem Teil des Gewerbegebiets lediglich eine Höhenentwicklung von maximal 10 m zulässt, und sowohl das Hochregallager als auch ein südwestlich vorgelagertes unterirdisches Formenlager die dortige Baugrenze überschritten, sollte der Bebauungsplan ein weiteres Mal geändert werden. Bereits 2006 war dieser im östlichen (mittleren) Teil des Gewerbegebiets geändert worden, um dort den Bau eines - inzwischen errichteten - Hochregallagers zu ermöglichen.
Mit der von den Antragstellern angefochtenen Bebauungsplanänderung wurde der Bebauungsplan „Weierle“ im Bereich der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2 (teilweise), 2230/5 (teilweise), 2230/12, 2230/13 (teilweise), 2230 (teilweise), 2236, 2237/1 (teilweise) und 2637 (teilweise) gebildeten, ca. 4.280 m2 großen Fläche geändert. Der durch den Abgrenzungsplan überlagerte zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weierle“ wurde dabei durch die neuen zeichnerischen Festsetzungen ersetzt (vgl. § 4 Abs. 1), denen zufolge die Hallen im Bereich des vorgesehenen Hochregallagers nunmehr maximal 20 m hoch (= 871,55 m ü. NN) sein dürfen (vgl. auch § 5 Abs. 1); das bisherige Baufenster vergrößert sich um ca. 940 m2 nach Westen bzw. Südwesten. Der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplans wurde bezüglich des Änderungsbereichs aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 2). Die in der Nutzungsschablone im Bereich des westlichen Teils des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m wurde ersatzlos aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 3).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.04.2010 den Bebauungsplan „Weierle“ „im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/5, 2236, 2230/12, 2230/12, 2230 und 2237/1“ zu ändern. Gleichzeitig billigte er einen bereits erarbeiteten Änderungs-Vorentwurf und beschloss, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Zu diesem Zwecke wurde am 28.04.2004 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in der die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung dargestellt wurden; darüber hinaus wurde in der Zeit vom 19.04. bis 07.05.2010 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Die Antragstellerin zu 1 machte in ihrem Schreiben vom 02.05.2010 geltend, dass die vorgesehene Höhenentwicklung für sie eine „Katastrophe“ sei, da sich ihr Anwesen „direkt“ vor dem geplanten Hochregallager befinde. Auch seien die Lebensqualität der Anwohner, die Marktwertminderung der Gebäude und die Immissionsbelastung durch Lärm, Licht, Luftverunreinigung und Schmutz zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin zu 2 bat in ihrem Schreiben vom 07.05.2010, die beabsichtigte Bebauungsplanänderung im Hinblick auf das städtebauliche und landschaftliche Erscheinungsbild zu überprüfen. Auch sei eine Zunahme an Emissionen zu befürchten. Schon derzeit gelinge es der Beigeladenen nicht, vermeidbare Lärmwirkungen zu unterbinden.
Die Antragsteller zu 3 und 4 erhoben unter dem 06.05.2010 Einwendungen gegen die Art und Weise des Verfahrens. Insbesondere fehle es an umweltbezogenen Stellungnahmen. U. a. forderten sie im Hinblick auf die Lärm- und Abgasbelastung für die angrenzenden Wohnanwesen die Einholung eines Immissionsschutzgutachtens. Auch müssten die Auswirkungen auf den Marktwert privaten Eigentums berücksichtigt werden.
10 
Mit Schreiben vom 13.04.2010 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis zum 14.05.2010.
11 
Am 21.07.2010 wurde dem Gemeinderat ein inzwischen erstellter Umweltbericht vorgestellt, der zum Ergebnis kam, dass von der Bebauungsplanänderung keine negativen Auswirkungen auf die Belange der Umwelt ausgingen. Sodann wurde nach entsprechender Abwägung beschlossen, das Bebauungsplanverfahren trotz der eingegangenen Stellungnahmen weiterzuführen. Hierzu wurde ein veränderter Entwurf gebilligt, dessen „Offenlage“ beschlossen wurde. Nach dem veränderten Entwurf soll das Hochregallager etwas nach Südosten verschoben und im Bereich des Zipfelwaldweges ein unterirdisches Formenlager errichtet werden.
12 
Mit Schreiben vom 02.08.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern u. a. die Sitzungsvorlage ihrer Verwaltung. In dieser wurde im Hinblick auf die auch von den Antragstellern befürchtete Lärmzunahme auf die baurechtlichen Auflagen zur der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 16.10.1989 verwiesen. Dort seien die allgemein zulässigen Grenzwerte eindeutig festgelegt. Durch die im Änderungsbereich neu geplanten Gebäude sei eine Erhöhung der Lärmbelastung nicht zu erwarten. Aufgrund des neuen Hochregallagers sei im Westen eher von einer Abnahme auszugehen. Nachdem der Ortsteil Weierle bereits deutlich gewerblich geprägt sei, würden auch keine alten Siedlungsstrukturen zerstört, zumal nur gewerblich genutzte Gebäude abgebrochen und durch funktional besser nutzbare Produktions- und Lagerbereiche ersetzt würden. Auch wenn sich das Ortsbild bei kleinräumiger Betrachtung verändere, seien doch die auf den Gesamtort bezogenen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild - auch im Hinblick auf den in der Umgebung vorhandenen Bestand - von nur untergeordneter Bedeutung. Durch das geplante weitere Hochregallager reduzierten sich die bisher für den An- und Abtransport von Halbfertigwaren zu auswärtigen Lagern notwendigen Lkw-Bewegungen, sodass eine spürbare Entlastung eintrete. Im Übrigen habe die Planänderung keinen Einfluss auf die Verkehrsentwicklung. Der geplante Zugang zu den Produktionsstätten sei zudem an die Landesstraße verlegt und das Hochregallager nach Süden verschoben worden, sodass der Neubau von der Landesstraße aus nur abgestuft in Erscheinung trete. Weitere Gutachten seien erforderlichenfalls im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.
13 
Der - geänderte - Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ wurde mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom 09.08. bis einschließlich 09.09.2010 im Rathaus der Antragsgegnerin während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Hierauf wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2010 sowie durch Aushang an der Verkündungstafel vom 30.07. bis einschließlich 09.08.2010 hingewiesen.
14 
Mit Schreiben vom 27.07.2010 gab die Antragsgegnerin den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum ausgelegten Entwurf bis zum 09.09.2010 Stellung zu nehmen.
15 
Mit Telefaxschreiben vom 08.09.2010 ließen die Antragsteller Einwendungen gegen die Änderungsplanung erheben. Die vorgesehene Bebauungsplanänderung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie wegen Eingriffs in die nach wie vor gültigen Grundzüge der Planung von 1977 nicht im vereinfachten Verfahren habe erfolgen können. So werde der Grundgedanke aufgegeben, dass sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten. Mit dieser Zielsetzung habe sich der Umweltbericht, der sich lediglich mit den tatsächlichen Gegebenheiten befasse, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus verstoße der schriftliche Teil des Änderungsbebauungsplans gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit. Fehlerhaft sei auch die in § 4 Abs. 3 getroffene Regelung, mit der die festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m ersatzlos aufgehoben werde. Denn das betroffene Grundstück liege außerhalb des Änderungsbereichs.
16 
Mit am 10.09.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 07.09.2010 mahnte die Antragstellerin zu 1 unter Bezugnahme auf die im Umweltbericht angesprochenen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets durch außerhalb vorgenommene Baumaßnahmen die Berücksichtigung nicht nur der Interessen der Beigeladenen an. Im Interesse des Tourismus und des Naturschutzes sei die Einhaltung einer Gebäudehöhe von 10 m besonders wichtig, um die typische Schwarzwaldlandschaft zu erhalten.
17 
Am 09.09.2010 machten die Antragsteller zu 3 und 4 noch geltend, dass der bereits vorhandene und voraussichtlich weiter wachsende Industriekomplex für den überdurchschnittlichen Werteverfall von Häusern und Wohnungen verantwortlich sei. Da die Begrenzung auf eine maximal zulässige Gebäudelänge von 125 m ersatzlos gestrichen werde, werde eine lückenlose, geschlossene Bebauung in unbegrenzter Länge ermöglicht, die die Massigkeit des Gebäudekomplexes und seine optische wie bauliche Dominanz noch erhöhe. Die Wohn- und Lebensumstände in den Ortsteilen Weierle und Unterlehen würden sich - ebenso wie die Werteentwicklung der dortigen Anwesen - mittel- bis langfristig weiter verschlechtern. Die inzwischen bekannt gewordene Anmietung einer neu erstellten Fertigungshalle durch die Beigeladene lasse schließlich Zweifel an der den Lieferverkehr betreffenden Beurteilung in der Umweltprüfung aufkommen. Weiterhin notwendige Transportvorgänge führten zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der L 146, sodass es tatsächlich zu keinem Rückgang des Lieferverkehrs komme.
18 
Am 13.09.2010 lehnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderungswünsche der Antragsteller - mit Ausnahme eines eindeutigen geodätischen Bezugspunkts (ü. NN) und einer Klarstellung, dass die maximale Gebäudehöhe bis zu 20 m ausschließlich für das neue Hochregallager gelten solle - ab und beschloss den entsprechend geänderten Änderungsbebauungsplan als Satzung.
19 
Unter dem 02.11.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.09.2010 sowie der Stellungnahme ihrer Verwaltung. Da zur Realisierung des Vorhabens auch die Begrenzung der Gebäudelänge aufgehoben werden müsse, sei dies zur Klarstellung bereits in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Zwar seien dem Gemeinderat durchaus eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine eventuell auftretende verkehrliche Mehrbelastung bewusst, doch seien die Schaffung der Voraussetzungen zur Standortsicherung der Firma der Beigeladenen und der damit verbundene Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum eindeutig höher zu bewerten. Zusätzliche Immissionen seien aufgrund der geplanten Gebäudeerweiterungen nicht zu erwarten. Diese unterlägen überdies der Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht.
20 
Mit öffentlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 29.10.2010 wurde der Satzungsbeschluss vom 13.09.2010 bekannt gemacht. Dabei wurde auf den Aushang der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung an der Verkündungstafel des Rathauses vom 29.10. bis einschließlich 08.11.2010 verwiesen.
21 
Bereits am 08.10.2010 hatte die Beigeladene beim Landratsamt Waldshut einen entsprechenden Bauantrag gestellt, mit dem nicht nur ein Hochregallager sondern noch weitere Baumaßnahmen zur Genehmigung gestellt wurden. Gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilte Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.
22 
Am 11.04.2011 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Als Eigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke seien die Antragsteller zu 2, 3 und 4 jedenfalls antragsbefugt. Auch die Antragstellerin zu 1 sei indes antragsbefugt, da sie mit ihrem Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze und durch die vorgenommenen Planänderungen mittelbar betroffen sei. So sei weder der gebotene Lärmschutz noch der auch in Gemengelagen geltende Trennungsgrundsatz beachtet worden. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan unter Verstoß gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots zustande gekommen sei. Die Zielsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans von 1977 hätten nach wie vor Bestand. Diese seien zwar darauf gerichtet, den produktiven Sektor zu stützen, um in einem strukturschwachen, von Fremdenverkehr geprägten Gebiet auch im nicht landwirtschaftlichen Bereich Arbeitsplätze zu schaffen. Dabei habe jedoch der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt werden sollen. Um die Ansiedlung von Gewerbebetrieben bzw. deren Einordnung in das bestehende Landschaftsbild verträglich zu gestalten, hätten grundsätzlich nur Betriebe mit geringen Emissionswirkungen angesiedelt werden sollen, weshalb der Großteil des Gewerbegebiets auch nach § 8 Abs. 4 BauNVO gegliedert worden sei. Lediglich im östlichen Teil des Plangebietes habe eine uneingeschränkte Nutzung und die Unterbringung größerer Fabrikationsbetriebe und Lagerhallen zulässig sein sollen. Um die Einhaltung der Planungsziele zu gewährleisten, müssten sich die Baukörper nach der Planbegründung aufgelockert in das Landschaftsbild einpassen und dürfe eine Höhenentwicklung nur in engen Grenzen erfolgen. Hinsichtlich der Gebäudegestaltung sei daher im Bebauungsplan ausdrücklich festgelegt worden, dass Werks- und Produktionshallen eine maximale Firsthöhe von 10 m nicht überschreiten dürften. Diese Grundzüge der Planung seien bis 2006 unverändert geblieben. Erst dann habe der Gemeinderat, um der Beigeladenen ein viergeschossiges Gebäude mit einem Hochregallager zu ermöglichen, den Bebauungsplan im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 geändert und dort eine maximale Hallenhöhe von 20 m zugelassen. Ohne sich mit den Grundzügen des ursprünglichen Bebauungsplans auseinanderzusetzen, habe die Antragsgegnerin diese nun (endgültig) aufgegeben, indem der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes hinsichtlich des Änderungsbereichs und die in der Nutzungsschablone zur Bebauungsplanänderung vom 08.03.2006 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m aufgehoben worden seien. Insbesondere werde der Grundgedanke aufgegeben, dass die Einbindung von Gebäuden in das Landschaftsbild auch im Gewerbegebiet Vorrang haben müsse. Der Umweltbericht befasse sich jedoch nur mit den vorhandenen Gegebenheiten, ohne das ursprüngliche Planungsziel in den Blick zu nehmen. Indem er darüber hinaus feststelle, dass das Landschaftsbild durch die nunmehr beabsichtigte Änderung nicht wesentlich mehr beeinträchtigt werden könne, werde die massive Vorbelastung aus einer aufgrund einer rechtswidrig zustande gekommenen Bebauungsplanänderung ermöglichten Bebauung hergeleitet. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass sich der Gebietscharakter des Plangebiets infolge der - nunmehr einen störenden Gewerbebetrieb ermöglichenden - Bebauungsplanänderung erheblich verändere. Der bisherige „Wohnbereich“ wandle sich in ein „reines Indus-triegebiet“ um. Mit ihrem Gebietsbewahrungsanspruch habe sich die Antragsgegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei das Trennungsgebot verletzt. Der Planbereich und die daran angrenzende Wohnbebauung stellten zwar eine klassische Gemengelage dar, doch verbiete sich eine Planung, die bestehende Konflikte verschärfe. So verhalte es sich hier, weil die gewerbliche Nutzung durch eine Verdoppelung der zulässigen Firsthöhe ausgeweitet und dadurch zusätzliche Produktionsbereiche ermöglicht würden. Die bislang kleingewerbliche Produktion werde in eine großvolumige Produktion mit industriellem Charakter umgewandelt. Hinzu kämen Probleme wegen des vom Betrieb ausgehenden Lärms und der mit diesem verbundenen Verkehrslärmwirkungen. Die Einlassungen der Antragsgegnerin ließen erkennen, dass sie die Bedeutung dieses Belangs verkannt habe. Aus dem Gebot der Konfliktbewältigung folge indes, dass die Gemeinde schon bei der Bauleitplanung den Immissionsschutz offensiv angehen müsse. Um ein etwaiges Konfliktpotential festzustellen, hätten daher Messungen durchgeführt werden müssen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es zu keiner Lärmerhöhung komme, sei zweifelhaft, da sie auf einer Behauptung der Beigeladenen beruhe. Der Hinweis auf die der Baugenehmigung von 1989 beigefügten Lärmschutzauflagen gehe fehl, da deren Einhaltung ohne Durchführung von Messungen nicht überprüft werden könne. Im Übrigen habe die Beigeladene ihre Produktionskapazität mehrfach erhöht, sodass der Lärm schon in der Vergangenheit zugenommen habe. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien schon bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, zumal die Festsetzungen im Bebauungsplan auf das Vorhaben der Beigeladenen zugeschnitten seien. Zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass Emissionen, die vom schon vorhandenen Bestand ausgingen, nicht in die Abwägung einzustellen seien. Die Einholung eines Lärmgutachtens wäre umso mehr geboten gewesen, als das Gewerbegebiet unmittelbar an ein „Wohngebiet“ angrenze. Wohngebiete und die nach ihrem Wesen die Umgebung belastenden Industriegebiete sollten jedoch nicht nebeneinander liegen. Bei der Überplanung von Gemengelagen dürften vorhandene Konflikte nicht verschärft werden. Der geänderte Bebauungsplan verletze zudem den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit, indem § 4 Abs. 2 den gesamten schriftlichen Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes aufhebe. § 4 Abs. 3 sei wiederum fehlerhaft, weil er die Festsetzung aus einem anderen Planbereich aufhebe. Auf sämtliche Rechtsfehler könnten sie sich auch berufen, da die Festsetzungen insofern ihr Eigentum ausgestalteten, als sie den besonderen Gebietscharakter des Plangebietes ausmachten.
23 
Die Antragsteller beantragen,
24 
die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Weierle" der Gemeinde Bernau im Schwarzwald vom 13. September 2010 für unwirksam zu erklären.
25 
Die Antragsgegnerin beantragt,
26 
die Anträge abzuweisen.
27 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 lägen weder im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans noch im Geltungsbereich des südöstlichen Gewerbegebiets. Vielmehr sei für ihre Grundstücke planungsrechtlich ein Dorfgebiet (MD) nach § 5 BauNVO ausgewiesen. Einen planerischen Bezug zwischen den beiden Baugebieten gebe es nicht, zumal die Dorfgebiete bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1977 weitgehend bebaut gewesen seien. Das Anwesen der Antragstellerin zu 1 (Flst. Nr. 2319) liege außerhalb des Planbereichs und sei vom nächstgelegenen Punkt der Änderungsplanung ca. 75 m entfernt. Das innerhalb des Planbereichs - in einem MD-Gebiet - gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 2 (Flst. Nr. 2317) sei ähnlich weit entfernt (ca. 70 - 75 m). Das Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 (Flst. Nr. 2171) sei vom Plangebiet gar ca. 220 m entfernt.
28 
Vor diesem Hintergrund könnten die Normenkontrollanträge keinen Erfolg haben. Den Antragstellern fehle bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Sie hätten auch nicht ansatzweise die Beeinträchtigung eigener abwägungserheblicher privater Belange geltend gemacht. Ihre Behauptung, durch die Bebauungsplanänderung werde der im Plangebiet festgesetzte Gebietscharakter erheblich geändert und „wandle sich der Wohnbereich in ein reines Industriegebiet um", sei angesichts der tatsächlichen Verhältnisse kaum nachvollziehbar. An der Festsetzung eines Gewerbegebiets habe sich nichts geändert. Unverständlich sei die Behauptung, der Trennungsgrundsatz sei verletzt. Bei einer Unwirksamkeit der angegriffenen Planänderung bliebe es bei dem 2006 geänderten Bebauungsplan, ohne dass sich an der abwägungsrelevanten Situation ihrer Grundstücke irgendetwas änderte. Was die angesprochenen Lärmprobleme betreffe, seien nach dem Umweltbericht infolge des Hochregallagers keine zusätzlichen, die zulässigen Lärmricht- oder -grenzwerte überschreitende Lärmimmissionen zu erwarten. Insofern sei sie nicht gehalten gewesen, bereits im Bauleitplanverfahren ein Lärmgutachten in Auftrag zu geben. Die im Baugenehmigungsverfahren inzwischen eingeholte gutachtliche Stellungnahme zum Lärmschutz vom 27.04.2011 sei im Übrigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Misch- bzw. Dorfgebiet um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden.
29 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).
32 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).
33 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).
34 
Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).
35 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.
36 
Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.
37 
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).
38 
Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).
39 
Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.
40 
Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.
41 
Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.
42 
Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.
43 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
44 
Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.
45 
Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
46 
Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49 
Beschluss vom 20. März 2013
50 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.