Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Sept. 2016 - 2 K 113/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0921.2K113.14.0A
bei uns veröffentlicht am21.09.2016

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen ihr Grundstück betreffende Festsetzungen eines Bebauungsplans.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks D-Straße 2 in Magdeburg.

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Am 06.12.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Planziel ist die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, insbesondere des außerhalb des Plangebiets liegenden Stadtteilzentrums H-Straße sowie des innerhalb des Plangebiets liegenden Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.

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Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 402-1 in der Fassung von Juni 2013 sah eine Gliederung des Plangebiets in die Bereiche 1, 2, 2a und 3 vor. Der Bereich 1 umfasst den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße und enthält keine Einschränkung der Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelseinrichtungen. Der Bereich 2 umfasst den gesamten Planbereich mit Ausnahme der Bereiche 1, 2a und 3. In diesem Bereich sind Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen. Die zentrenrelevanten Sortimente wurden im Einzelnen aufgeführt. Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels sind für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² sowie für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf zulässig. Im Bereich 2a, der das Grundstück der Antragstellerin umfasst, sollte außerdem ein SB (Lebensmitteldiscounter) mit einer Verkaufsfläche von maximal 677 m² zulässig sein. Im Bereich 3, in dem eine ehemalige Schraubenfabrik liegt, sind Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels für maximal vier kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² pro Laden und für maximal einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf zulässig.

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Am 10.10.2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung öffentlich auszulegen. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 08.11.2013 wurde daraufhin bekanntgemacht, dass diese Unterlagen in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 im Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin zu den Dienstzeiten öffentlich auslägen. Am 05.12.2013 nahm die Antragstellerin Einsicht in die Unterlagen.

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Mit Schreiben vom 13.12.2013 erhob die Antragstellerin gegen den Entwurf Einwendungen. Sie machte geltend, die Verkaufsflächenbegrenzung für den Bereich 2a von 677 m² könne keinen Bestand haben, weil der bereits existierende Markt eine Verkaufsfläche von 784,34 m² aufweise. Zudem sei ihr Erweiterungsinteresse zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Markt den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Antragsgegnerin gar nicht widerspreche. Auch vor diesem Hintergrund sei es abwägungsfehlerhaft, ihm zu verwehren, sich entsprechend der marktüblichen Standards fortzuentwickeln. Eine Begrenzung der Verkaufsfläche auf 677 m² sei daher nicht gerechtfertigt. Auch eine Beschränkung auf den bereits genehmigten Bestand sei nicht begründbar. Die Überplanung ihres Grundstücks würde Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB auslösen. Dies sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

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Nachfolgend überarbeitete die Antragsgegnerin den Planentwurf und vergrößerte die zulässige Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m².

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Am 10.07.2014 wurde der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" in der Fassung von März 2014 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Im Rahmen der Abwägung wurde zu den Einwendungen der Antragstellerin ausgeführt, der genehmigte SB-Markt befinde sich zwar nicht in einem Nahversorgungsbereich, lasse aber keine negativen Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße erkennen. Er habe sich an dem Standort Leipziger Straße/D-Straße etabliert und diene vorwiegend der Nahversorgung des nördlichen Bereichs des Plangebiets. Um dies weiterhin zu gewährleisten, solle der SB-Markt über den reinen Bestandsschutz hinaus gesichert werden. Dafür sei die Festsetzung des Entwurfs überarbeitet und die Verkaufsfläche auf 800 m² entsprechend der Vermutungsgrenze zur Großflächigkeit begrenzt worden. Hiermit sei dem Einzelhandelsstandort die Möglichkeit geschaffen worden, sich entsprechend den marktüblichen Standards fortzuentwickeln. Ein Erweiterungsantrag der Antragstellerin liege im Bauordnungsamt vor und werde geprüft. Mit der neuen Festsetzung zur Verkaufsflächenerweiterung bis maximal 800 m² werde einer Erweiterungsmöglichkeit entsprochen, die auch nach § 34 BauGB möglich sei. Von einer Teilenteignung oder Entschädigungsansprüchen könne nicht die Rede sein.

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Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" wurde nachfolgend am 24.07.2014 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 01.08.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.

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Am 04.09.2014 wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin der Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg" beschlossen und am 19.09.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring".

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Am 28.11.2014 wurde der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" im Amtsblatt der Antragsgegnerin erneut bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf die am 01.07.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288), während die Bekanntmachung vom 01.08.2014 noch einen Hinweis auf die entsprechende Vorschrift des § 6 Abs. 4 der am 01.07.2014 außer Kraft getretenen Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) enthalten hatte.

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Eine weitere Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.04.2015. Diese Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf den im Plangebiet befindlichen, inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg", der als qualifizierter Bebauungsplan den einfachen Bebauungsplan Nr. 402-1 an dieser Stelle ersetze.

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Am 26.09.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" sei schon wegen Verfahrensfehlern unwirksam. Den an die öffentliche Auslegung zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Zugänglichkeit des Planentwurfs sei nicht entsprochen worden. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. F., sowie Herr S. und Herr T. hätten das in der öffentlichen Bekanntmachung benannte Gebäude „An der Steinkuhle 6“ am 05.12.2013 aufgesucht, um den Bebauungsplanentwurf einzusehen. In der Eingangsebene seien sie auf Nachfrage hinsichtlich der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf auf Frau C. im Planungsamt in der 6. Etage verwiesen worden. Diese habe mitgeteilt, der Entwurf habe im November ausgelegen. Auf den Hinweis, dass die öffentliche Bekanntmachung eine Auslegung bis zum 18.12.2013 ausweise, habe Frau C. mitgeteilt, dass die eigentliche Sachbearbeiterin, Frau W., nicht anwesend sei. Sie werde aber einmal nachsehen, ob sie den Entwurf finden könne. Nach einiger Zeit sei dann von Frau C. aus einem anderen Raum der Entwurf der Planzeichnung herbeigeschafft worden. Auf weitere Nachfrage sei dann nach einer noch einmal deutlich längeren Suche auch der Entwurf der Begründung herbeigeschafft worden. Diese Umstände genügten nicht den Anforderungen an die Zugänglichkeit des Entwurfs im Rahmen einer öffentlichen Auslegung. Von einem Aushang der Planunterlagen in einem Schaukasten des Baudezernats hätten mehrere Mitarbeiter des Baudezernats nichts gewusst. Zudem sei in der Auslegungsbekanntmachung nicht auf einen Aushang in einem Schaukasten hingewiesen worden. Die Möglichkeit, die auszulegenden Unterlagen im Internet einzusehen, ersetzte die öffentliche Auslegung nicht, zumal die Veröffentlichung im Internet nicht den Anforderungen des § 27a Abs. 2 VwVfG entsprochen habe. Nach dieser Vorschrift sei in der öffentlichen Bekanntmachung die Internetseite anzugeben, was hier nicht geschehen sei. Der Bebauungsplan hätte auch wegen der Änderung nach der ersten Auslegung nochmals ausgelegt werden müssen, da ihren Einwendungen hiermit nicht voll entsprochen worden sei. Sie hätte zumindest im Rahmen einer erneuten Anhörung, bevor der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werde, noch einmal deutlich machen wollen, dass eine Erweiterung auf 800 m² nicht (mehr) marktüblichen Standards entspreche. Zudem sei die erneute Bekanntmachung vom 28.11.2014 fehlerhaft. Sie erwecke den falschen Eindruck, als erstrecke sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" auch auf die vom Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg" überplante Fläche. Das sei jedoch nicht der Fall, da der einfache Bebauungsplan Nr. 402-1 gemäß § 9 Abs. 2a BauGB nur Geltung für den unbeplanten Innenbereich beanspruchen könne, während der Bebauungsplan Nr. 402-4 ein qualifizierter Bebauungsplan sei. Ab dessen Inkrafttreten erfasse der Bebauungsplan Nr. 402-1 daher nicht mehr dessen Fläche. Der Bebauungsplan leide aber auch an inhaltlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Es fehle an einer Differenzierung nach bestimmten Arten baulicher Nutzungen i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB. Eine Differenzierung nach Verkaufsflächengrößen sei keine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten baulicher Nutzungen. Es könne nur zwischen verschiedenen Einzelhandelsbetriebstypen differenziert werden, die es in der tatsächlichen Wirklichkeit gebe. Hiernach sei die Differenzierung zwischen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des Magdeburger Ladens mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m², kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des Nachbarschaftsladens bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche mit bestimmten Sortimenten und sonstigen Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten unzulässig, da die Antragsgegnerin hier einfach nur nach Größen differenziert habe. Die Festsetzungen seien auch zu unbestimmt, da nicht klar sei, was der Unterschied zwischen einem Magdeburger Laden und einem Nachbarschaftsladen in der Größenordnung bis zu 100 m² sei. Zwischen diesen beiden Definitionen gebe es vielmehr Überschneidungen. Dies sei nicht unerheblich, da in Bereich 3 maximal vier Magdeburger Läden, aber nur ein Nachbarschaftsladen zulässig sei. Zu unbestimmt sei auch die Definition der zentrenrelevanten Sortimente. So sollen Nachbarschaftsläden mit dem Sortiment Zeitschriften ausnahmsweise zulässig sein. Die Antragsgegnerin gehe also davon aus, dass Zeitschriften als zentrenrelevantes Sortiment grundsätzlich ausgeschlossen seien. Die Definition der zentrenrelevanten Sortimente enthalte das Sortiment Zeitschriften aber nicht. Daher sei die Definition zu unbestimmt. Unzulässig sei auch die für den Bereich 3 vorgenommene Kontingentierung. Zulässig seien dort nur vier Magdeburger Läden und ein Nachbarschaftsladen. Kriterien für die Verteilung der Kontingente fehlten. Damit lasse sich aus dem Bebauungsplan nicht ersehen, welche Nutzung auf den jeweiligen Grundstücken zulässig sei. Hiermit werde ein „Windhundrennen“ ausgelöst, was unzulässig sei. Eine Flächenkontingentierung sei nur zulässig, soweit nur ein einziger Einzelhandelsbetrieb in dem jeweiligen Bereich zulässig sei. Das sei aber in dem hier relevanten Bereich 3 nicht der Fall. Schließlich sei die Beschränkung der Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m² abwägungsfehlerhaft, weil hiermit ihrem berechtigten Interesse an einer Erweiterung des Lebensmitteldiscounters auf 991 m² Verkaufsfläche nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Die von ihr beabsichtigte Vergrößerung diene nicht dazu, das Warenangebot auszuweiten, sondern allein dazu, ihren Kunden durch optisch ansprechendere Gestaltung und breitere Gänge ein schöneres Einkaufserlebnis zu ermöglichen. Auch Discounter kämen aufgrund der gesteigerten Erwartungen der Kunden an das Einkaufserlebnis nicht mehr mit einem nicht großflächigen Verkaufsflächenkontingent aus. Es stelle daher eine Abwägungsfehleinschätzung seitens der Antragsgegnerin dar, anzunehmen, dass eine Grenze von 800 m² ein marktüblicher Standard sei. Marktüblich sei diese Fläche nicht mehr.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" vom 10.07.2014 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie macht geltend: die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragstellerin habe zu den bekanntgegebenen Zeiten am angegebenen Ort ohne unzumutbare Schwierigkeiten Einsicht in die Planunterlagen nehmen können. Diese seien in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 vollumfänglich in den Schaukästen des Baudezernats im Eingangsbereich neben dem Pförtnerbereich ausgehängt worden. Für derartige Aushänge stünden 10 Schaukästen zur Verfügung. Der Pförtner verweise bei entsprechenden Besuchern, die Einsicht in die Planunterlagen nehmen wollten, auf die Schaukästen und den zuständigen Sachbearbeiter. Es sei nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten für die Interessenten verbunden, beim Pförtner oder einer sonstigen zur Auskunft fähigen und bereiten Person zu erfragen, wohin man sich wenden könne. Frau C. habe den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 05.12.2013 zusätzlich die Einsichtnahme in die betreffenden Verwaltungsvorgänge in den Diensträumen ermöglicht. Zudem habe sie darauf verwiesen, dass der Entwurf und die Begründung im Internet auf der Seite der Antragsgegnerin einsehbar seien. § 27a VwVfG sei auf Bauleitverfahren nicht anwendbar. Insoweit gelte die Spezialvorschrift des § 4a Abs. 4 BauGB. Eine erneute Auslegung sei gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich gewesen, da dem Vorbringen der Antragstellerin, die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 677 m² sei nicht gerechtfertigt, gefolgt und die Festsetzung der Verkaufsfläche geändert worden sei. Zur Klarstellung, dass der Bebauungsplan 402-1 für den Bereich des Bebauungsplans 402-4 keine Geltung beanspruche, habe sie ersteren am 10.04.2015 nochmals bekanntgemacht. Die vorgenommene Differenzierung nach Einzelhandelsbetriebstypen sei hinreichend bestimmt. Die Anlagentypen Magdeburger Laden und Nachbarschaftsladen seien in einem Gutachten zur Ergänzung des Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe klar definiert. Hieraus ergäben sich eindeutige Abgrenzungsmerkmale, so dass es keine Überschneidungen beider Anlagentypen gebe. Auch der Katalog der zentrenrelevanten Sortimente sei hinreichend bestimmt. Das Sortiment Zeitschriften sei ein Untersortiment des Hauptsortiments Papier- und Schreibwaren. Die textlichen Festsetzungen für den Bereich 3 enthielten auch keine unzulässige Kontingentierung von Nutzungen. Unzulässig sei nur eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, nicht aber die Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Anlagentypen. Für die Zulässigkeit der Kontingentierung spreche auch, dass für den Bereich 3 eine einheitliche Revitalisierung als mit kleinflächigen Nutzungen unterlegtes Einkaufszentrum geplant sei. Insofern sei von einem im Eigentum eines Investors stehenden Gesamthandelsstandort auszugehen, der durch einzelne anzusiedelnde kleinflächige Nutzungsanlagen nicht die Verkaufsfläche von 800 m² und damit die Grenze der Großflächigkeit überschreiten solle. Eine Verkaufsflächenbeschränkung sei zulässig, wenn – wie hier – die gebietsbezogene und die vorhabenbezogene Verkaufsflächenbeschränkung identisch sei. Die Gefahr, dass potentielle Investoren und Bauantragsteller im Fall der Erschöpfung der festgesetzten Kontingente ausgeschlossen seien, bestehe im vorliegenden Fall nicht. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor, soweit die maximal zulässige Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m² festgesetzt worden sei. Die Festsetzung sei nach umfassender Abwägung des Erweiterungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Einzelhandelsstandorte in der Landeshauptstadt Magdeburg unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelhandelskonzepts und unter Beachtung des Richtwerts für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb erfolgt. Auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls erscheine eine Begrenzung für die Bestandserweiterung auf 800 m² geboten. Nach dem Magdeburger Märktekonzept befinde sich der Bereich 2a außerhalb eines Nahversorgungsbereichs. Der bestehende Markt diene der Nahversorgung des nördlichen Bereichs. Diese Funktion könne durch Festsetzung einer auf 800 m² erweiterten Verkaufsfläche auch weiterhin gewährleistet werden. Eine darüber hinausgehende Festsetzung der Verkaufsfläche würde dem Märktekonzept widersprechen. Negative Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße wären zu erwarten. Der Planungsträger könne sich zur städtebaulichen Rechtfertigung von Einzelhandelsausschlüssen in einem Bebauungsplan zum Zweck der Stärkung oder des Schutzes von Versorgungszentren auf kommunale Planungskonzepte beziehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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I. Der Antrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Mit dem am 26.09.2014 beim erkennenden Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin die mit Ablauf des 01.08.2014, dem Datum der erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring", begonnene Jahresfrist gewahrt.

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2. Die Antragstellerin ist auch als Eigentümerin eines im räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks antragsbefugt. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die die Möglichkeiten der Antragstellerin, auf ihrem Grundstück Einzelhandel zu betreiben, beschränken. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin durch diese Beschränkungen ist nicht von vornherein auszuschließen.

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3. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Auslegungsverfahrens auch Einwendungen gegen den Planentwurf vorgebracht, denen die Antragsgegnerin nicht vollständig Rechnung getragen hat, so dass auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht.

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II. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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1. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig zustande gekommen.

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a) Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" nebst Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Soweit zum Teil gefordert wird, die auszulegenden Unterlagen müssten an dem in der Auslegungsbekanntmachung bezeichneten Ort vollständig, sichtbar und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sein und jeder Interessierte müsse ohne weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 25.07.1973 – II 458/70 –, juris; Urt. v. 02.05.2005 – 8 S 582/04 –, juris RdNr. 24; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 – OVG 2 A 8.13 –, juris RdNr. 24; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 RdNr. 39), sind diese Anforderungen erfüllt. Die Planunterlagen nebst Begründung hingen in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 vollumfänglich in den Schaukästen des Baudezernats im Eingangsbereich neben dem Pförtnerbereich aus. Der Aushang wurde von der Sachbearbeiterin im Sachgebiet Rechtsetzung des Stadtplanungsamtes, Frau M., mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 12.09.2016 bestätigt. Die Antragstellerin hat angesichts dessen an ihren anfänglich geäußerten Zweifeln an der Durchführung des Aushangs nicht mehr festgehalten. Auch der Senat hat hiernach keine Zweifel daran, dass der Aushang des Bebauungsplanentwurfs, wie von der Antragsgegnerin dargestellt, tatsächlich erfolgte. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die auf dem Bebauungsplan enthaltene und vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete Eintragung nach § 418 Abs. 1 ZPO als Urkunde vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache erbringt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 402-1 und die Begründung vom 18.11.2013 bis 18.12.2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1979 – BVerwG 4 C 7.77 –, juris RdNr. 23 zur Bekanntmachung). Es war der Antragstellerin auch ohne weiteres möglich, am 05.12.2013 zu den genannten Schaukästen zu gelangen und die Unterlagen dort einzusehen.

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Soweit die Antragstellerin rügt, in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung sei kein Hinweis auf den Aushang in den Schaukästen enthalten gewesen, begründet dies keinen erheblichen Mangel. Es ist nicht unzumutbar, wenn ein am Planentwurf Interessierter durch Nachfragen entweder beim Pförtner oder bei einem im Dienstgebäude zufällig anzutreffenden Bediensteten den genauen Standort der Planunterlagen ermitteln muss. Es ist ein alltäglicher Vorgang bei Behördengängen, sich bei einer auskunftsbereiten Person zu erkundigen, wohin man sich mit seinem Anliegen zu wenden hat. Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten "mündig" und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, juris RdNr. 35 unter Hinweis auf NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 – 1 KN 204/05 –, juris RdNr. 51). Hiernach war es der Antragstellerin zumutbar, am Tag des Aufsuchens des Gebäudes der Antragsgegnerin am 05.12.2013 bei dem Pförtner nach dem Ort der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs zu fragen. Dieser hätte dann auch – nach den Angaben der Antragsgegnerin – auf die Schaukästen hingewiesen.

29

Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Antragstellerin der Aushang in den Schaukästen nicht bekannt war und weder die zunächst gefragte Mitarbeiterin des Bauordnungsamtes, Frau (...), noch die Mitarbeiterin des Bauplanungsamtes, Frau C., auf den Aushang in den Schaukästen hingewiesen haben, lag eine ordnungsgemäße Auslegung der Planunterlagen vor. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Anforderungen an eine öffentliche Auslegung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien nicht erfüllt, wenn die Unterlagen erst auf Nachfragen und Bitten an einen Bediensteten zusammengestellt und herausgegeben werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.05.2005 – 8 S 582/04 –, a.a.O.; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 – OVG 2 A 8.13 –, a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3 RdNr. 39), folgt der Senat dem nicht. Es erschließt sich nicht, weshalb es unzumutbar sein soll, sich bei der Einsichtnahme in Planunterlagen zunächst bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Stadtplanungsamtes nach dem Plan zu erkundigen (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 382/13 –, juris RdNr. 62). Die öffentliche Auslegung eines Planentwurfs ist vielmehr bereits dann ordnungsgemäß, wenn es den Interessierten ohne unzumutbare Schwierigkeiten möglich ist, zu dem Planentwurf zu gelangen. Dass es erforderlich ist, zunächst nach dem Auslegungsexemplar zu fragen, erschwert die Einsichtnahme nicht in unzumutbarer Art und Weise (vgl. NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 – 1 KN 204/05 –, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, a.a.O.). Gemessen daran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin die Planunterlagen erst auf Nachfrage ausgehändigt wurden. Die Einsichtnahme in die Unterlagen war für die Antragstellerin hierdurch nicht unzumutbar erschwert, obwohl sie nach eigenen Angaben bei Frau C. zunächst nach der dem Entwurf der Planzeichnung und dann noch einmal nach dem Entwurf der Begründung fragen musste. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die eigentlich zuständige Sachbearbeiterin, Frau W., am Tag der Einsichtnahme erkrankt und Frau C. lediglich deren Stellvertreterin war. Dies war der Antragstellerin auch bekannt, so dass Anlass zu einer gewissen Nachsicht bestand. Nach Aushändigung der Unterlagen konnte die Antragstellerin umfassend in diese Einsicht nehmen.

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b) Ein Formfehler liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb vor, weil den Anforderungen des § 27a Abs. 2 VwVfG nicht entsprochen worden sei, wonach bei einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet in der öffentlichen Bekanntmachung die Internetseite anzugeben ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass § 27a VwVfG auf Bauleitplanungsverfahren keine Anwendung findet. Aus der systematischen Stellung des § 27a VwVfG im 1. Abschnitt des II. Teils des VwVfG ergibt sich, dass die Bestimmung nur in Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG Anwendung findet, also bei Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 27a RdNr. 16). Die Vorschrift ist auf Bauleitplanungsverfahren auch nicht analog anzuwenden, da mit § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB eine spezielle Vorschrift über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durch das Internet in der Bauleitplanung besteht.

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c) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, der Bebauungsplanentwurf habe nach der Änderung infolge ihrer Stellungnahme im Auslegungsverfahren erneut ausgelegt werden müssen, weil die Antragsgegnerin ihren Einwendungen nicht vollumfänglich Rechnung getragen habe. Zwar ist der Entwurf des Bauleitplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird. Damit löst im Grundsatz jede Änderung/Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn der Entwurf nach der Auslegung lediglich in solchen Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. In einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die nichts erbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 – BVerwG 4 NB 2.87 –, juris RdNr. 21; Beschl. v. 18.04.2016 – BVerwG 4 BN 9.16 –, juris RdNr. 4; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a.a.O., § 4a RdNr. 20). So liegt es hier. Der Entwurf des Bebauungsplans 402-1 wurde nach der Auslegung lediglich durch die Heraufsetzung der im Bereich 2a zulässigen Verkaufsfläche von 677 m² auf 800 m² geändert, um den Einwänden der Antragstellerin jedenfalls teilweise Rechnung zu tragen. Dies beruhte auf deren Stellungnahme vom 13.12.2013 und hat für Dritte keine nachteiligen Auswirkungen. Eine erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Stand vom März 2014 wäre vor diesem Hintergrund eine reine "Förmelei" gewesen, die mit Sicherheit keine neuen Gesichtspunkte erbracht hätte und damit entbehrlich war. Der Antragsgegnerin war aufgrund des Schreibens der Antragstellerin vom 13.12.2013 und des bereits gestellten Antrags auf Genehmigung einer Verkaufsfläche von 991 m² durchaus klar, dass diese eine Erweiterung der Verkaufsfläche über 800 m² hinaus beabsichtigte und der Auffassung war, dass dies notwendig sei, um den gestiegenen Erwartungen der Kunden Rechnung zu tragen.

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d) Auch die Bekanntmachung lässt keine Fehler erkennen. Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" wurde am 01.08.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht und trat damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB am gleichen Tag in Kraft. Der Hinweis auf § 6 Abs. 4 GO LSA statt auf § 8 Abs. 3 KVG LSA ist unschädlich. Auch ein Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg“ war nicht erforderlich, zumal dieser erst am 04.09.2014 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 19.09.2014 bekanntgemacht wurde. Auf die nachfolgenden Bekanntmachungen am 28.11.2014 und 10.04.2015 kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

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2. Der Bebauungsplan ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam.

34

a) Die Festsetzungen in § 2 der textlichen Festsetzungen über den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in Bereich 2 zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche beruhen auf § 9 Abs. 2a BauGB und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bedarf es einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss rechtfertigt. Der Ausschluss muss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein. Dies gilt auch für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der – wie hier – nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – BVerwG 4 BN 8.13 –, juris RdNr. 6; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, juris RdNr. 64). Die Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente bestehen dabei nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn er geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Weitergehende Anforderungen sind systemfremd. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann. Insoweit knüpft die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2013 – BVerwG 4 BN 1.13 –, juris RdNr. 11). Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts – des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB – zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 65).

35

Im vorliegenden Fall nimmt die Antragsgegnerin bei der Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug auf das "Magdeburger Märktekonzept" der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA), L-Stadt, von Dezember 2007 sowie das hierin definierte zentrenrelevante Einzelhandelssortiment und begründet den Ausschluss des Einzelhandels mit zentrenrelevantem Hauptsortiment im Bereich 2 mit dem Schutz insbesondere des Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße, aber auch des Stadtteilzentrums H- Straße. Dies entspricht dem im Magdeburger Märktekonzept entworfenen Zentrengefüge der Landeshauptstadt Magdeburg. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedenfalls geeignet, einen Beitrag zum Schutz des Stadtteilzentrums sowie des Nahversorgungsbereichs zu leisten. Die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses sind damit erfüllt. Auch von der Antragstellerin werden insoweit keine Einwände geltend gemacht.

36

b) Auch die in § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Ausnahme für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² ist zulässig. Es handelt sich insoweit um eine Regelung gemäß § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB über die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Arten baulicher Nutzungen.

37

Zwar handelt es sich bei der Differenzierung zwischen Einzelhandelsbetrieben nach der Größe der Verkaufsfläche nicht um eine Differenzierung nach bestimmten Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – BVerwG 4 C 77.84 –, juris RdNr. 19). Bestimmte Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind etwa Einzelhandelsbetriebe, nicht aber Einzelhandelsbetriebe bis zu oder ab einer bestimmten Verkaufsflächengröße. Die nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässigen Differenzierungen sind jedoch nicht auf bauliche Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO beschränkt. Vielmehr lässt § 9 Abs. 2a BauGB auch eine Differenzierung nach Unterarten baulicher Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO zu, also nach bestimmten Arten baulicher Anlagen. Eine Beschränkung der Differenzierungsmöglichkeiten auf Nutzungsarten i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB nicht. Die Vorschrift ist sowohl für § 1 Abs. 5 BauNVO als auch für § 1 Abs. 9 BauNVO offen. Zudem ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2a BauGB an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt ist (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 11; dazu OVG RP, Urt. v. 02.09.2009 – 8 A 11057/08 –, juris RdNr. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 RdNr. 242f).

38

§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es über § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.10.2007 – BVerwG 4 BN 39.07 – juris RdNr. 5). Gegenstand einer solchen Festsetzung können bestimmte Anlagentypen sein. Hiernach kann die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich geregelt werden. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – BVerwG 4 C 77.84 –, a.a.O. RdNr. 20; Beschl. v. 17.07.2001 – BVerwG 4 B 55.01 –, juris RdNr. 4; Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, juris RdNr. 7). Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 – BVerwG 4 BN 8.14 –, juris RdNr. 10).

39

Gemessen daran sind die im Bereich 2 vorgesehenen Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem "Magdeburger Laden" handelt es sich um einen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vorkommenden Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO, der nach § 9 Abs. 2a BauGB ausnahmsweise zugelassen werden kann. Die Ergänzung des Märktekonzepts der GMA für die Landeshauptstadt Magdeburg zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe von April 2012 hat einen in Magdeburg vorhandenen Anlagentyp "Magdeburger Laden" mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² als Unterart der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten plausibel ermittelt. Ausgangspunkt ist die durchschnittliche Verkaufsfläche der im Stadtgebiet insgesamt vorhandenen Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten (Tabelle 2). Hierbei wurde festgestellt, dass in der Kategorie Verkaufsfläche bis 100 m² in Magdeburg insgesamt 1.039 Betriebe vorzufinden waren, die einen Anteil von 71 % am Gesamtbestand der Betriebe ausmachen. Eigenschaften des Anlagentyps "Magdeburger Laden" sind nach der Beschreibung in dieser Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept das Angebot zentrenrelevanter Sortimente, eine städtebaulich integrierte Lage, vermehrt in Wohn und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung, eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² sowie der Umstand, dass er traditionell als Funktionsunterlagerung im Erdgeschoss von Wohn- und Geschäftshäusern bzw. in Großwohnsiedlungen oftmals als Teil einer kleinen Ladenzeile dient. Die Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² lässt sich nach den plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung aus der städtebaulich integrierten Lage ableiten, wonach sich die "Magdeburger Läden" regelmäßig in straßenbegleitend errichteten Gebäuden mit einer Breite von maximal ca. 10 m und einer Bebauungstiefe von ebenfalls maximal ca. 10 m befinden. Damit kann der "Magdeburger Laden" als besonderer, in der sozialen und ökonomischen Realität in Magdeburg tatsächlich vorkommender Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO angesehen werden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um einen Begriff, mit dem Läden bis zu 100 m² beschrieben werden, die zentrenrelevante Sortimente anbieten (a.A. für den "Leipziger Laden" jedoch: SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 84). Die Zulassung von Ausnahmen für die Magdeburger Läden hat die Antragsgegnerin auch plausibel damit begründet, dass damit sichergestellt werden soll, dass das Ziel des Zentrenschutzes mit dem Ziel der optimalen Nahversorgung nicht unnötig kollidiert und die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke nicht über das erforderliche Maß hinaus beschränkt werden. Die Festsetzungen gestatteten ausreichend Spielraum für die Ansiedlung weiterer kleinerer Läden zur Gebietsversorgung ohne den Bestand und die Entwicklung des Nahversorgungszentrums Leipziger Straße zu gefährden.

40

c) Die in § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ebenfalls vorgesehene Ausnahme für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf ist demgegenüber unzulässig. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass es sich auch insoweit um einen eigenständigen Anlagen- und Betriebstyp handelt, der gemäß § 9 Abs. 2a BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO einer gesonderten Regelung unterworfen werden kann. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als "Nachbarschaftsladen" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, juris RdNr. 28; Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, a.a.O.; Beschl. v. 26.07.2011 – BVerwG 4 BN 9.11 –, juris RdNr. 6). Das setzt aber – wie bereits ausgeführt – voraus, dass Betriebe unter bzw. über den von der Gemeinde festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.2011 – BVerwG 4 BN 9.11 –, a.a.O.). Davon kann im Hinblick auf den "Nachbarschaftsladen" bis zu einer Größe von 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf jedenfalls in Magdeburg nicht die Rede sein. Nach der Erfassung der durchschnittlichen Verkaufsfläche von Betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in der GMA-Studie "Ergänzung zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe" von April 2012 gibt es zwar in der Kategorie bis 400 m² in Magdeburg 1.273 Betriebe, die einen Anteil von 87 % am Gesamtbestand ausmachen. Allerdings sind hierin bereits 1.039 Betriebe (71 % des Gesamtbestandes) enthalten, die den Typus "Magdeburger Laden" ausmachen. Zudem liegt die durchschnittliche Verkaufsfläche der Betriebe bis 400 m² bei 73 m². Die eigenständige Kategorie "Nachbarschaftsladen" umfasst damit ohne die "Magdeburger Läden" lediglich 234 Betriebe, die lediglich ca. 16 % des Gesamtbestandes umfassen und deren durchschnittliche Verkaufsfläche unbekannt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass es in Magdeburg neben dem Betriebstyp "Magdeburger Laden" einen weiteren Anlagentyp des "Nachbarschaftsladens" im oben beschriebenen Sinne gibt.

41

Die Unwirksamkeit der Festsetzung der Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" führt jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 3.14 – juris, RdNr. 26). Diese Grundsätze lassen sich auf Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO übertragen, wenn die Art der baulichen Nutzung (hier: Einzelhandel), die in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig oder unzulässig sein soll, mehrere Unterarten umfasst, die auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO jeweils Gegenstand einer selbstständigen Festsetzung sein könnten. In solchen Fällen kann die Festsetzung ihrem Inhalt nach teilbar sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, a.a.O. RdNr. 5). So liegt es hier. Der mit den Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Bereich 2 beabsichtigte Zweck, sicherzustellen, dass das Ziel des Zentrenschutzes mit dem Ziel der optimalen Nahversorgung nicht unnötig kollidiert und die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke nicht über das erforderliche Maß hinaus beschränkt werden, lässt sich auch mit Ausnahmen allein für "Magdeburger Läden" erreichen. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Satzung im Zweifel auch ohne die Regelungen für "Nachbarschaftsläden" beschlossen hätte. In der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe, auf der die Festsetzung der Ausnahmen beruhen, steht die Definition des "Magdeburger Ladens" anhand der in Magdeburg tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse im Vordergrund. Auch in der Begründung des Bebauungsplans wird unter Nr. 5.3 besonders der "Magdeburger Laden" hervorgehoben. Im Hinblick auf den "Nachbarschaftsladen" wird demgegenüber in der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept in erster Linie darauf hingewiesen, dass dieser als weiterer festsetzungsfähiger Betriebstyp in der aktuellen Rechtsprechung Anwendung finde, ohne dessen Vorkommen in Magdeburg näher nachzuweisen. Dies lässt den Schluss zu, dass es der Antragsgegnerin vor allem auf die Zulassung von Ausnahmen für "Magdeburger Läden" ankam, während die zusätzlichen Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" nur ergänzenden Charakter haben, auf die im Zweifel auch verzichtet werden kann.

42

d) Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin die fehlende Bestimmtheit der Festsetzungen über die Ausnahmen für "Magdeburger Läden und "Nachbarschaftsläden" (dazu aa) sowie der als zentrenrelevant definierten Sortimente (dazu bb).

43

aa) Die Begriffe "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" wurden in der Begründung des Bebauungsplans, Stand: März 2014, hinreichend genau definiert. In der Begründung der Festsetzungen für den Bereich 2 unter Nr. 5.4 werden als Merkmale des Anlagentyps "Magdeburger Laden" genannt:

44
Hauptsortimente: zentrenrelevante Sortimente
45
Lage: städtebaulich integriert, vermehrt in Wohn- und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung
46
Größe: max. 100 m² Verkaufsfläche
47
traditionell als Funktionsunterlagerung im Erdgeschoss von Wohn- und Wohn- und Geschäftshäusern.
48

Diese Definition stimmt im Wesentlichen mit den Merkmalen des "Magdeburger Ladens" überein, die in der Ergänzung des Magdeburger Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe genannt werden. Anhand dieser Merkmale kann im Einzelfall hinreichend genau festgestellt werden, ob ein "Magdeburger Laden" vorliegt, für den eine Ausnahme vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels zulässig ist.

49

Als Merkmale des "Nachbarschaftsladens" werden in der Begründung des Bebauungsplans genannt:

50
Beschränkung der Verkaufsfläche auf max. 400 m²
51
unmittelbare fußläufige Erreichbarkeit und der Gebietsversorgung dienend
52
Angebotsschwerpunkt im kurzfristigen Bereich.
53

Zusätzlich kann auf die in der Ergänzung des Magdeburger Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe genannten Merkmale des "Nachbarschaftsladens" zurückgegriffen werden:

54
Hauptsortimente: Sortimente des periodischen Bedarfs wie z.B. Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen, zoologischer Bedarf und ausschnittsweise ergänzt durch Sortimente des aperiodischen Bedarfs
55
oftmals in Ergänzung mit Dienstleistungen wie Bank(-automat), Post, Reinigung, Lotterie-Annahmestelle
56
Lage: städtebaulich integriert in Streulagen außerhalb der definierten zentralen Versorgungsbereiche, vermehrt in Wohn- und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung
57
Größe: max. 400 m² Verkaufsfläche.
58

Auch diese Merkmale dürften eine hinreichend genaue Umschreibung der hiermit gemeinten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe bieten. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, da die Festsetzung von Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" – wie bereits ausgeführt – deshalb unzulässig ist, weil die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass es sich insoweit um einen eigenständigen, in Magdeburg vorkommenden Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO handelt.

59

Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil sich die Anlagentypen "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" bei einer Verkaufsfläche bis zu 100 m² teilweise überschneiden und für den Bereich 3 Ausnahmen für 4 "Magdeburger Läden" und einen "Nachbarschaftsladen" vorgesehen sind. Zwar trifft es zu, dass sich die Definitionen von "Magdeburger Läden" und "Nachbarschaftsläden" bis zu einer Größe der Verkaufsfläche von 100 m² teilweise überschneiden. Das führt jedoch nicht zur fehlenden Bestimmtheit der Festsetzungen der Ausnahmen für den Bereich 3. Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass maximal 4 Läden mit einer Verkaufsfläche bis zu 100 m² und ein Laden mit einer Verkaufsfläche bis zu 400 m², insgesamt höchstens 800 m² Verkaufsfläche, zulässig sein sollen. Der Schwerpunkt der Festsetzungen liegt in den jeweiligen Obergrenzen für die Verkaufsfläche. Daher ist auf der Grundlage der Festsetzungen für den Bereich 3 auch dann, wenn bereits Ausnahmen für 4 Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² zugelassen worden sind, in jedem Fall noch ein "Nachbarschaftsladen" mit einer Verkaufsfläche von bis zu 400 m² zulässig, selbst wenn die bereits zugelassenen Läden nach Maßgabe der Begründung des Bebauungsplans sowohl als "Magdeburger Laden" als auch als "Nachbarschaftsladen" qualifiziert werden können. Auch dies bedarf keiner Vertiefung, da die Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" bereits aus anderen Gründen unzulässig sind.

60

bb) Auch die zentrenrelevanten Sortimente wurden in dem Bebauungsplan hinreichend genau definiert. Insoweit findet sich unter § 2 der textlichen Festsetzungen eine abschließende Aufzählung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Sortiment "Zeitschriften" in § 2 nicht als zentrenrelevant aufgeführt ist, unter §§ 3 und 4 aber gleichwohl als Sortiment eines Nachbarschaftsladens in den Bereichen 2 und 3 für ausnahmsweise zulässig erklärt wird. Dieser Umstand führt lediglich zu der Frage, ob das in § 2 enthaltene Sortiment Papier- und Schreibwaren das Sortiment Zeitschriften mit umfasst, ob also – wie die Antragsgegnerin meint – das Sortiment Zeitschriften ein Teil des Sortiments Papier- und Schreibwaren ist. Dies ist eine Frage der Auslegung, nicht der Bestimmtheit. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008) unter Nr. 47.62.1 den Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen und unter Nr. 47.62.2 den Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln aufführt, hierin also unterschiedliche Wirtschaftszweige sieht. Dies dürfte dafür sprechen, dass es sich insoweit auch um verschiedene Einzelhandelssortimente handelt mit der Folge, dass in den Bereichen 2 und 3 zwar das Sortiment Papier- und Schreibwaren, nicht aber das Sortiment Zeitschriften und Zeitungen ausgeschlossen ist.

61

e) Die Regelungen in § 4 der textlichen Festsetzungen für den Bereich 3 sind unwirksam, da sie eine unzulässige Verkaufsflächenkontingentierung enthalten. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist unzulässig, soweit diese nicht mit einer vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist. Einer Gemeinde ist es nicht gestattet, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle in einem Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 – BVerwG 4 CN 3.07 –, juris RdNr. 17). Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – BVerwG 4 CN 3.09 –, juris RdNr. 23). Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 – BVerwG 4 BN 63.09 –, juris RdNr. 3). Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – BVerwG 4 BN 24.13 –, juris RdNr. 4). Diese zu Sondergebieten i.S.d. § 11 BauNVO entwickelte Rechtsprechung lässt sich auf Regelungen i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB übertragen, nach denen Ausnahmen von einem zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zugelassen werden können. Auch insoweit ist eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt oder auf einen Teilbereich hiervon bezogen sind, unwirksam, wenn nicht in dem betreffenden Teilbereich nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist, so dass die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist.

62

Nach diesen Grundsätzen sind die Festsetzungen für den Bereich 3 unwirksam, da sie eine unzulässige Kontingentierung der Verkaufsfläche enthalten, die gebietsbezogen, aber nicht vorhabenbezogen ist. Nach den Festsetzungen für den Bereich 3 sind Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels für maximal vier kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² pro Laden und für maximal einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche zulässig. Hiermit wird für den Bereich 3 eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 800 m² festgesetzt, die nicht vorhabenbezogen ist, sondern für den gesamten Bereich gilt, in dem mehr als nur ein Einzelhandelsbetrieb zugelassen werden kann. Ohne Belang ist, dass die Antragstellerin für den Bereich 3 eine Revitalisierung durch ein Einkaufszentrum durch einen Investor ins Auge gefasst hat, denn hierdurch wird aus der gebietsbezogenen Verkaufsflächenkontingentierung keine vorhabenbezogene.

63

Auch die Unwirksamkeit der Festsetzung für den Bereich 3 führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Der mit dem grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss beabsichtigte Schutz insbesondere des Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße lässt sich auch ohne die Sonderregelungen für den Bereich 3 erreichen. Zwar hatten diese Sonderregelungen nach der Begründung des Bebauungsplans den Zweck, durch weitere Einschränkungen bezüglich der Anzahl und der Ausdehnung der Einzelhandelsbetriebe "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" zu verhindern, dass durch eine Agglomeration mehrere kleiner Läden in dem Bereich 3 ein neuer Nahversorgungsbereich entsteht, der den bestehenden Nahversorgungsbereich in der Leipziger Straße gefährden würde. Hierbei handelt es sich indessen nur um ein Detail des Schutzkonzepts der Antragsgegnerin. Bei einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die in den textlichen Festsetzungen unter § 4 getroffene Regelung verbleibt es für den Bereich 3 bei dem grundsätzlichen Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandelseinrichtungen gemäß § 2, verbunden mit der Möglichkeit, kleinflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zuzulassen. Dies ist noch hinreichend geeignet, den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße zu schützen. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin in der Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu Recht davon ausgeht, dass bei der Ermessensentscheidung über die ausnahmsweise Zulassung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Einzelfall zu prüfen ist, welche Auswirkungen auf die angestrebte Versorgungsstruktur auftreten. Insbesondere ist zu prüfen, ob bei der Aufsummierung von mehreren Einzelhandelsbetrieben an einem Ort (Einzelhandelsagglomeration) die Gefahr negativer Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Leipziger Straße besteht. Hierdurch ist der beabsichtigte Schutz dieses Nahversorgungszentrums auch ohne die Sonderregelungen für den Bereich 3 gewährleistet. Zudem ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Satzung im Zweifel auch ohne die Regelungen für den Bereich 3 beschlossen hätte. In der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe wird der Bereich 3 nicht erwähnt. In der Begründung des Bebauungsplans wird die Sonderregelung für den Bereich 3 mit einer Verstärkung des Schutzes für den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße durch eine Verhinderung einer Agglomeration kleinerer Läden gerechtfertigt, die jedoch, wie bereits ausgeführt, auch über eine entsprechende Ermessenspraxis bei der Zulassung von Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass die Antragsgegnerin auf die zusätzlichen Beschränkungen für Magdeburger Läden und Nachbarschaftsläden im Bereich 3 im Zweifel verzichtet hätte.

64

f) Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft das Erweiterungsinteresse der Antragstellerin bei den Festsetzungen für den Bereich 2a nicht berücksichtigt hat.

65

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG 4 C 50.72 –, juris RdNr. 45; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG 4 C 38.71 –, juris RdNr. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen, sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, juris RdNr. 18).

66

Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche – zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.10.2015 – 7 A 2621/13 –, juris RdNr. 57 ff.; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 79).

67

Gemessen daran sind keine Abwägungsmängel erkennbar. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Festsetzungen für den Bereich 2a ausgeführt, der dort bereits genehmigte Einzelhandelsbetrieb (Aldi) habe sich an dem Standort Leipziger Straße/D-Straße etabliert und diene vorwiegend der Nahversorgung des nördlichen Bereichs des Plangebietes. Aufgrund der Größe des Planungsbereiches, der Wohndichte und der Gesamtzahl der zu versorgenden Einwohner des Stadtteils Leipziger Straße sowie aufgrund der Entfernung zum Nahversorgungsbereich Leipziger Straße werde davon ausgegangen, dass dieser Standort über den reinen Bestandsschutz hinaus bestehen bleiben könne. Dieser weise allerdings nicht den Status eines Nahversorgungszentrums auf und solle sich aufgrund des mangelnden selbständigen und ausreichend großen Einzugsbereiches auch nicht als Nahversorgungszentrum entwickeln. Der Bereich werde somit in seiner derzeitigen Lage und Größe mit minimalem Ansiedlungsspielraum bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² als nicht integrierter Inselstandort gesichert. Damit hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin, die durch die Überplanung auf den passiven Bestandsschutz – mit geringen Erweiterungsmöglichkeiten – gesetzt wird, erkannt und in die planerische Abwägung eingestellt. Eine Fehlgewichtung ist nicht erkennbar. Insbesondere hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass der Bereich 2a kein Nahversorgungszentrum sei und sich zum Schutz des vorhandenen Nahversorgungszentrums Leipziger Straße auch nicht zu einem solchen entwickeln solle, sondern nur als Inselstandort fortbestehen könne. Im Hinblick auf die der Antragstellerin noch zugebilligte Erweiterungsmöglichkeit hat sie sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an der Schwelle (von 800 m²) orientiert, ab der Einzelhandelsbetriebe großflächig i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind und damit typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – BVerwG 4 C 10.04 –, juris RdNr. 13). Im Hinblick auf die nachvollziehbar dargelegte Gefährdung der Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße lag es im planerischen Gestaltungsermessen der Antragsgegnerin, in Übereinstimmung mit dem Magdeburger Märktekonzept eine Erweiterung des im Bereich 2a liegenden Einzelhandels nur bis zur Schwelle der Großflächigkeit zuzulassen und im Übrigen zugunsten der zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin ihr Anliegen verkannt hat und/oder von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zwar heißt es in der Abwägung der Stellungnahme der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren, mit der Festsetzung einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² werde dem Einzelhandelsstandort die Möglichkeit geschaffen, sich "entsprechend der marktüblichen Standards" fortzuentwickeln. Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht hergeleitet werden, die Antragsgegnerin sei bei der Abwägung davon ausgegangen, die Vergrößerung der zulässigen Verkaufsfläche im Bereich 2a auf 800 m² trage dem Anliegen der Antragstellerin vollständig Rechnung und diese könne die beabsichtigte Erweiterung uneingeschränkt verwirklichen. Vielmehr zeigt die Begründung der Regelungen für den Bereich 2a, dass sich die Antragsgegnerin bewusst war, dass sie die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin zum Teil zurückweist und den bestehenden Aldi-Markt lediglich als "nicht integrierten Inselstandort" mit "minimalem Ansiedlungsspielraum" sichert. Die Begrenzung auf 800 m² Verkaufsfläche wird vorgenommen, damit einerseits keine negativen Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße entstehen und andererseits die Grenze zur Großflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. Diese Überlegungen tragen die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m², ohne dass es darauf ankommt, ob dies noch immer ein marktüblicher Standard ist.

68

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

69

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Sept. 2016 - 2 K 113/14 zitiert 29 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet


(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite de

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Sept. 2016 - 2 K 113/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Okt. 2015 - 7 A 2621/13

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Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Feb. 2014 - 1 A 415/13

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Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 verpflichtet, unter Berücksichtigung der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2005 - 8 S 582/04

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Tenor Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragsteller w
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Sept. 2016 - 2 K 113/14.

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Mai 2017 - 2 K 51/15

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Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite". 2 Der Bebauungsplan überplant ein Gebiet südlich von Bitterfeld, das ursprünglich dem unbeplanten Innenbereich

Referenzen

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
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Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
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Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
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Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
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Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
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Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Bewerbung des Klägers betreffend den mit der Stellenausschreibung BPOLD KO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte und der Beigeladene jeweils zu einem Viertel mit Ausnahme der jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die jeder selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Übertragung eines bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. eingerichteten Dienstpostens.

Er steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und hat sich im Zuge der Neuorganisation der Bundespolizei auf die Stellenausschreibung vom 14.2.2011 um den Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, beworben. Die einschlägige Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Hauptpersonalrat vom 28.5.2008 - DV - gibt für die Vergabe von Dienstposten unter Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern vor, dass bei mehreren Bewerbern mit Standortbindung (Tagespendelbereich von bis zu 1,5 Stunden einfache Fahrt) das Gewicht der Standortbindung maßgeblich ist, wobei dieses Gewicht nach dem der Dienstvereinbarung als Anlage 1 beigefügten „Katalog Sozialkriterien“, der die Anzahl der den vorgesehenen Sozialkriterien zuzuordnenden Sozialpunkte regelt, bestimmt wird. Entscheidend ist nach Ziffer II.5 Satz 3 DV die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl.

Hiernach wurden für den Kläger 25 Sozialpunkte und für den beigeladenen Mitbewerber 28 Sozialpunkte ermittelt, woraufhin im Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 festgehalten wurde, dass von den Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern mit räumlicher Bindung der Beigeladene die höchste Sozialpunktezahl geltend machen könne, weswegen der Dienstposten mit ihm zu besetzen sei.

Am 15.6.2011 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein und bat, diese bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen. So sei er seit Ende 2010 im Kindergarten seines Sohnes als stellvertretender Vorsitzender des Elternbeirats ehrenamtlich tätig und insbesondere seit 2002 als Ersatzbetreuer seines zu 100 v.H. schwerbehinderten und als hilfebedürftige Person eingestuften Bruders bestellt. Betreuer des Bruders sei sein Vater, der selbst zu 70 v.H. schwerbehindert sei, weswegen es vorkomme, dass er für diesen in der Betreuung einspringen müsse.

Die Unterlagen wurden seitens der Beklagten noch am 15.6.2011 geprüft. Dabei wurde in einem Vermerk festgehalten, dass die Stellung als Ersatzbetreuer des in einem fremden Haushalt lebenden Bruders keinen Tatbestand nach dem Sozialkriterienkatalog erfülle und daher keine Berücksichtigung finden könne. Für das Ehrenamt im Kindergarten könne allenfalls ein Sozialpunkt vergeben werden, was aber zu keiner Änderung der Besetzungsentscheidung vom 8.6.2011 führen könne.

Mit Schreiben vom 17.6.2011 wurde die Gleichstellungsbeauftragte der Bundespolizeidirektion K. über die Bewerberauswahl informiert, woraufhin diese unter dem 21.6.2011 ihr Einverständnis erklärte. Sodann erfolgte unter dem 27.6.2011 die Information des Gesamtpersonalrats der Bundespolizeidirektion K., der der Auswahlentscheidung in seiner Sitzung vom 14.7.2011 zustimmte.

Am 20.7.2011 wurde dem Kläger die getroffene Entscheidung unter Hinweis auf die jeweils vergebenen Sozialpunkte schriftlich mitgeteilt.

Hiergegen legte der Kläger am 8.8.2011 Widerspruch ein, bat um erneute Überprüfung der nachgereichten Unterlagen und um evtl. Anwendung der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung, die vorsehe, dass besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden könnten, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 1.9.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung des Bruders seien geprüft worden und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen. Unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs sei festgelegt, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen von Angehörigen eine Standortbindung nur in zwei Fällen rechtfertige. Entweder müsse der Ehe- oder Lebenspartner bzw. ein Kind des Beamten schwerbehindert sein oder ein sonstiger Familienangehöriger, für den eine Pflegestufe nachgewiesen sei, im eigenen Haushalt des Beamten leben. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger nur insoweit erfüllt, als für seine Ehefrau eine Schwerbehinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Eine Berücksichtigung seiner Bestellung als Ersatzbetreuer für den schwerbehinderten Bruder, der noch dazu in 13 km Entfernung von seiner Wohnung im Haushalt der Eltern lebe, sei nicht vorgesehen. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV stützen. Denn der geschilderte Sachverhalt betreffe Umstände, die im Sozialkriterienkatalog durchaus ihren Niederschlag hätten finden können. Allerdings habe der Dienstherr unter Ziffer 5 dieses Katalogs die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen benannt und die Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dementsprechend seien alle übrigen Fälle einer Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst. Zudem bleibe festzuhalten, dass dem Zweitverwendungswunsch des Klägers (Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt) entsprochen und damit seiner persönlichen Situation hinreichend Rechnung getragen worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 6.9.2011 ausgehändigt.

Mit seiner am 23.9.2011 erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, die dem Dienstposten zugeordnete Tätigkeit als Bearbeiter KfuV bereits mehr als zehn Jahre in Bad B. ausgeübt zu haben und die in der Stellenausschreibung vorgegebenen obligatorischen und fakultativen Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. Demgegenüber habe der ausgewählte Bewerber seines Wissens eine solche Tätigkeit bisher nicht verrichtet, was unter Eignungsgesichtspunkten einen Vorrang des Klägers rechtfertige. Der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 11.5.2011 betreffend die personalwirtschaftliche Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gebe vor, dass zu allererst die obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen seien. Inwieweit der ausgewählte Bewerber dem genüge, sei nicht dargelegt. Zweifelhaft sei auch, ob dieser überhaupt ein dauerhaftes Interesse an dem ausgeschriebenen Dienstposten habe, denn er habe sich inzwischen für die Teilnahme am Aufstiegslehrgang für den gehobenen Dienst beworben.

Sollte für die Bewerberauswahl ausschließlich auf Sozialkriterien abzustellen sein, so müssten hinsichtlich seiner Person wesentliche Umstände ergänzend berücksichtigt werden. Dies gelte nicht nur für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten, sondern insbesondere hinsichtlich der Betreuung seines Bruders. Durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 sei er zu dessen Betreuer eingesetzt worden. Aus der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung ergebe sich, dass der Sozialkriterienkatalog nicht abschließend sei. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, vor einer endgültigen Auswahlentscheidung zunächst seinen Einzelfall mit der zuständigen Personalvertretung zu erörtern, habe ein solches Verfahren aber gar nicht erst eingeleitet. Eine auf Ziffer II.8 DV bezogene Entscheidung des Personalrates liege nicht vor. Aus den Vorbemerkungen in Abschnitt I der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass deren Ziel die sozialverträgliche personelle Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei sei. Es obliege der Beklagten hiernach, jeden einzelnen Beamten unter Abwägung der dienstlichen Erfordernisse mit den persönlichen und sozialen Belangen bestmöglichst einzusetzen. Dabei seien alle Verpflichtungen des jeweiligen Beamten gegenüber Angehörigen zu berücksichtigen. Denn der „Katalog Sozialkriterien“ beinhalte nach Inhalt und Zielen der Dienstvereinbarung keine abschließende Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien. Die Betreuung des Bruders durch den Kläger sei eine private Belastung, die unbedingt in die Beurteilung einzubeziehen sei, zumal der Vater einen Schlaganfall erlitten habe, daher die Betreuung des Bruders vollständig habe einstellen müssen und selbst der regelmäßigen Unterstützung durch den Kläger bedürfe. Hinzu trete, dass die Ehefrau des Klägers an Krebs erkrankt und seither mit einem Grad von 50 v.H. schwerbehindert sei. Deren Erkrankung sei zwar durch die Vergabe der entsprechenden Sozialpunkte in die Bewertung der Sozialbindung eingeflossen, was aber die hiermit verbundene psychische Belastung für den Kläger nicht vollumfänglich widerspiegele.

Das zeitgleich mit der Klage eingereichte einstweilige Rechtsschutzbegehren des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.2.2012 - 2 L 929/11 -).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, ihm den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betont, primäres Ziel der Dienstvereinbarung sei eine heimatnahe und statusadäquate Verwendung der Mitarbeiter. Diesem Ziel und den diesbezüglichen Vorgaben der Dienstvereinbarung trage die Auswahlentscheidung Rechnung. Insgesamt drei Bewerber hätten Standortbindung geltend machen können, weswegen die Bewerberkonkurrenz nach dem Gewicht der jeweiligen Sozialbindung zu entscheiden gewesen sei. Da der Beigeladene insoweit einen Punktevorsprung habe vorweisen können, seien die Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht entscheidungsrelevant geworden. Die sozialen Belange des Klägers seien umfassend gewürdigt worden. Für das soziale Engagement zugunsten des schwerbehinderten Bruders könnten nach dem Sozialkriterienkatalog keine Sozialpunkte vergeben werden, da ein solcher Fall dort nicht erfasst sei. Die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV sei nicht einschlägig, da der geschilderte Sachverhalt zwar im Sozialkriterienkatalog seinen Niederschlag hätte finden können, aber nicht gefunden habe. Alle nicht aufgeführten Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen seien negativ erfasst. Die ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten könne zwar grundsätzlich einen zusätzlichen Sozialpunkt rechtfertigen, sei aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung nicht bekannt gewesen.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, den im Rahmen der Neustrukturierung der Bundespolizei in B. ausgeschriebenen Dienstposten nach Sozialkriterien zu vergeben und dies unter Umsetzung der durch die Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat vorgegebenen Kriterien getan. Die Dienstvereinbarung biete keine Handhabe, das Engagement des Klägers für seinen schwerbehinderten Bruder sozialpunktesteigernd zu berücksichtigen. Die zu seinen - des Beigeladenen - Gunsten getroffene Besetzungsentscheidung sei daher nicht zu beanstanden, zumal er alle obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung erfülle und die ihm übertragenen Dienstaufgaben - ungeachtet der derzeitigen Teilnahme am Aufstiegslehrgang - dauerhaft ausfüllen wolle. Der übertragene Dienstposten sei wie nahezu alle mit A 8-9 m.Z. bewerteten Dienstposten der Bundespolizei aufschichtungsfähig, d.h. biete die Möglichkeit einer Überführung in den gehobenen Dienst. Im Übrigen werde der Kläger zur Zeit dienstlich ebenfalls am Standort B. eingesetzt, so dass die Frage aufgeworfen sei, ob dieser überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Übertragung gerade des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.3.2013 abgewiesen und ausgeführt, dass diese zulässig sei; insbesondere könne dem Kläger trotz seines derzeitigen tatsächlichen Einsatzes am Standort B. nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die klageweise Verfolgung seines Besetzungswunsches abgesprochen werden. In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Denn die angegriffene Besetzungsentscheidung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. So sei der Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 ausführlich begründet und der Personalrat habe der Auswahlentscheidung zugestimmt. Materiell-rechtlich genüge die Entscheidung der Beklagten, den Dienstposten nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese, sondern nach Sozialkriterien zu vergeben, den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit vorgegebenen Anforderungen. Das Gewicht der nach der Dienstvereinbarung für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sozialbindung sei zutreffend ermittelt worden und einer Befassung des Personalrates mit der Frage, ob die Betreuungsleistungen, die der Kläger für seinen Bruder erbringe, bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen sei, habe es nicht bedurft. Denn aus der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass diese Betreuungsleistungen abgesehen davon, dass sie der Beklagten zur Zeit ihrer Auswahlentscheidung nicht bekannt gewesen seien, eine Erhöhung der zu vergebenen Sozialpunkte nicht rechtfertigen könnten, da sie keinem der in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Tatbestände zu beachtender gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Angehörigen zuzuordnen seien. Ein Sonderfall im Sinne der Ziffer II.8 DV, der es erforderlich machen würde, den Personalrat mit der Angelegenheit zu befassen, liege nicht vor. Der Dienstherr habe die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs ausdrücklich benannt und dabei die – nicht zu beanstandende – Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dies rechtfertige ohne Weiteres den Schluss, dass alle übrigen Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Klägers spreche auch nichts dafür, dass sein Fall durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werde. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich die Besuche bei seinem Bruder, der an Schizophrenie leide, bei den Eltern lebe und von diesen auch versorgt werde, auf ca. einen Tag pro Woche. Daneben fänden regelmäßige Telefonate und gelegentliche gemeinsame Unternehmungen statt. Dieser (geringe) zeitliche Aufwand rechtfertige es nicht, einen außergewöhnlichen Einzelfall von sozialem Gewicht anzunehmen. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine besondere psychische Belastung berufe, die neben der Sorge um seinen Bruder und seinen Vater durch die Krebserkrankung seiner Ehefrau hervorgerufen werde, sei zu betonen, dass die Erkrankung der Ehefrau bereits mit zehn Punkten – dem höchsten Einzelwert überhaupt – in die Sozialpunktezahl eingeflossen sei. Außerdem habe er drei weitere Sozialpunkte dafür erhalten, dass seine Ehefrau – trotz ihrer schweren Erkrankung weiterhin – erwerbstätig sei. Schließlich werde der persönlichen Situation des Klägers insoweit Rechnung getragen, als ihm – entsprechend seinem Zweitverwendungswunsch – ein Dienstposten bei der Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt übertragen worden sei. Zwar handele es sich dabei nicht um den begehrten Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, sondern um den gleich bewerteten Dienstposten eines Kontroll- und Streifenbeamten. Die erforderliche Wohnortnähe, die dem Kläger die Erfüllung seiner familiären Pflichten ermögliche, sei aber gleichwohl gegeben.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.4.2013 zugestellt worden.

Auf seinen Antrag vom 30.4.2013 und die am 24.5.2013 eingereichte Begründung hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 12.9.2013, dem Kläger zugestellt am 16.9.2013, zugelassen.

In seiner am 7.10.2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, seine besonderen persönlichen Belastungen seien bei der Vergabe der Sozialpunkte nicht vollständig berücksichtigt worden. Sein Bruder leide an einer endogenen paranoiden Psychose mit Denkstörungen und Beziehungsideen sowie Halluzinationen. Es lägen eine deutliche psychomotorische Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und eine eingeschränkte Krankheitseinsicht vor. Anerkannt sei ein Grad der Behinderung von 100 v.H. unter Feststellung der Merkzeichen „G“, „B“ und „H“. Da der Vater im Laufe der letzten Monate zunehmend selbst schwer erkrankt sei, habe der Kläger bereits zum Zeitpunkt der hier streitigen Auswahlentscheidung die Betreuungsaufgaben übernommen gehabt und sei inzwischen auch formal Betreuer seines Bruders. Auf Grund der Erkrankung des Bruders müsse eine Regelmäßigkeit der Kontaktaufnahme sichergestellt sein, damit dieser überhaupt ansatzweise in der Lage sei, den Tagesablauf einigermaßen strukturiert zu bewältigen. Die Betreuungsaufgaben umfassten daher regelmäßige telefonische Kontaktaufnahmen, um den Bruder zu den verschiedensten notwendigen Handlungen des gewöhnlichen Tagesablaufs zu veranlassen. Der Bruder müsse tagtäglich verlässlich davon ausgehen können, dass der Kläger ihn stets zur selben Zeit anrufe und mit ihm die Dinge des Tages bespreche. Hinzu kämen die Erledigung geschäftlicher und ärztlicher Angelegenheiten sowie die Beschäftigung des Bruders mit handwerklichen Tätigkeiten, um dessen Leben eine gewisse Sinnhaftigkeit zu geben. All dies werde in den Vorgaben des Sozialkriterienkatalogs nicht berücksichtigt. Allerdings eröffne Ziffer II.8 DV die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung. Mit Blick auf die im Zulassungsbeschluss zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse diese Regelung in seinem Fall eine Einzelfallprüfung ermöglichen. Bezeichnend sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt habe, ihm seien keine Fälle der Anwendung von Ziffer II.8 DV bekannt. Der streitige Dienstposten komme dem Kläger in besonderer Weise entgegen, weil er dort nicht im Schichtdienst arbeiten müsse und dies die Betreuung des Bruders in größtmöglichem Maße sicherstellen würde. Die Beklagte habe - wie der handschriftliche Vermerk vom 15.6.2011 belege - nicht geprüft, ob Ziffer II.8 der Dienstvereinbarung anzuwenden sei. Denn nach dem Vermerk sei die Berücksichtigung aller vom Sozialkriterienkatalog nicht erfassten Fälle hilfebedürftiger Angehöriger als ausgeschlossen erachtet worden. Schließlich belege die Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren zu den potentiellen Anwendungsfällen der Regelung unter Ziffer II.8 DV, dass in seinem Fall eine Einzelfallprüfung angezeigt gewesen wäre. So habe - wie in einem der genannten Beispielfälle - seine Ehefrau sich nach schwerer Krebserkrankung zur Zeit der Auswahlentscheidung ebenfalls in der Heilungsbewährung befunden. Die Erkrankung der Ehefrau und deren Folgen prägten seine Gesamtsituation ebenso wie sein Engagement für seinen schwerbehinderten Bruder. Dies alles hätte Veranlassung zu einer Einzelfallprüfung geben müssen. Schließlich sei mit Blick auf den Beigeladenen anzumerken, dass dieser nach Abschluss des Aufstiegslehrgangs voraussichtlich zum Polizeikommissar befördert werde und damit eine Besoldung nach A 10 erlangen könne, so dass fraglich sei, ob er dann in der vorliegend streitigen Stelle noch amtsangemessen eingesetzt wäre.

Zu Art und Ausmaß der Behinderung seines Bruders legt der Kläger den den Grad der Behinderung feststellenden Bescheid vom 1.7.2002 und mehrere Arztberichte vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, dem Kläger den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils und Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchbescheids vom 1.9.2011 zu verpflichten, die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bekräftigt, dass die berücksichtigungsfähigen Fälle gesundheitlicher Beeinträchtigungen im familiären Umfeld unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs abschließend geregelt seien. Es treffe auch nicht zu, dass sie nicht geprüft habe, ob ein Fall von II.8 DV gegeben sein könnte. Vielmehr seien die sozialen Belange des Klägers nochmals hinreichend in einem Zeitpunkt gewürdigt worden, als dafür auf Grund des Zeitablaufs schon keine Verpflichtung mehr bestanden habe. Das Vorbringen zu den Verpflichtungen gegenüber dem Bruder des Klägers sei geprüft worden, allerdings mit dem Ergebnis, dass es nicht berücksichtigungsfähig sei. Aus dem unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs geregelten Punkteschlüssel für die Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt (Pflegestufe 3 10 Punkte, Pflegestufe 2 5 Punkte und Pflegestufe 1 3 Punkte) ergebe sich mittelbar, dass die bloße Betreuung von Angehörigen im eigenen Haushalt keine Punktevergabe rechtfertige. Damit könne auch eine Ersatzbetreuerschaft für einen in beträchtlicher Entfernung lebenden Angehörigen keine Berücksichtigung finden. Die aktuelle gesundheitliche Verfassung des Bruders sei für die im Juni 2011 getroffene Auswahlentscheidung ohnehin ohne Relevanz. Zudem habe keine Verpflichtung bestanden, die erst am 15.6.2011 und damit nach der Auswahlentscheidung eingereichten Unterlagen zu prüfen. Der Bruder lebe nach wie vor im Haushalt der Eltern und werde von diesen versorgt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung konkret spezieller Hilfe bedurft hätte, die nur durch den Kläger und darüber hinaus ausschließlich von dessen Wohnort aus hätte geleistet werden können. Das Bekanntwerden der Ersatzbetreuerschaft habe keinen Anlass gegeben, den Personalrat einzubinden und die Situation im Rahmen einer Einzelfallentscheidung gemäß Ziffer II.8 DV mit diesem gesondert zu verhandeln und zu entscheiden, zumal die erst nachträgliche Geltendmachung dieses Gesichtspunktes mit der Formulierung „So kann es auch vorkommen“ den Schluss zulasse, dass sich die damalige Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in Grenzen gehalten haben müsse. Schließlich sei Ziffer II.8 DV schon deshalb nicht zur Anwendung gekommen, weil es im Schritt II der personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gelungen sei, allen Mitarbeitern im Bereich der Beklagten eine heimatnahe Anschlussverwendung zu ermöglichen, und Verdrängungen damit gänzlich ausgeblieben seien. In der verfahrensgegenständlichen Schrittfolge IV gehe es um den Wechsel in eine näher zum Wohnort gelegene Dienststelle. Einzelfälle, die der Sozialkriterienkatalog definitiv nicht – auch nicht negativ – erfassen könne und die deshalb Einzelprüfungen nach Ziffer II.8 DV erforderlich gemacht hätten, seien vorwiegend im Bereich der sogenannten Überhangbehörden im Rahmen der Setzphase aufgetreten und verhandelt worden. Dabei sei es z.B. um Fallgestaltungen gegangen, in denen sich die Ehefrau eines Beamten nach schwerer Krebserkrankung in der Heilungsbewährung befunden habe, der Beamte Großvater von neun nachweislich von ihren Eltern vernachlässigten Enkeln bzw. der Beamte Vater eines Kindes mit erheblichen, schon im Kindergarten festgestellten und dokumentierten Lernschwierigkeiten gewesen sei. Schließlich gelte hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens, dass dieser aufschichtungsfähig sei. Damit sei eine amtsangemessene Verwendung des Beigeladenen auf Dauer sichergestellt. Denn der Dienstposten werde nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegslehrgangs seitens des Beigeladenen von der Besoldungsgruppe A 8-9 mZ in die Bewertungsebene A 9 g/10, also vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, überführt.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne dem Vorbringen des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, da der Dienstherr nur die Umstände der privaten Lebensführung des Beamten berücksichtigen könne, die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bekannt und geltend gemacht seien. Die Bestellung als Betreuer für den Bruder sei erst am 13.9.2011, mithin nach Ergehen des Widerspruchsbescheids, erfolgt. Hinsichtlich seiner Stellung als Ersatzbetreuer habe der Kläger zumindest bis zur Widerspruchsentscheidung nichts Konkretes für deren Berücksichtigungsfähigkeit vorgetragen. Die Rüge des Klägers, die Zustimmung der zuständigen Personalvertretung sei im Auswahlverfahren nicht eingeholt worden, gehe ins Leere. Denn im damaligen Zeitpunkt seien keine Aspekte und Umstände dargelegt gewesen, die eine Ausnahmesituation hätten darstellen können. Was erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids geltend gemacht sei, habe naturgemäß nicht mehr in die Befassung des Personalrates einfließen können. Schließlich müsse der Kläger sich vergegenwärtigen, dass seine Ehefrau einer Halbtagsbeschäftigung nachgehe, mithin ein krankheitsbedingter Ausfall nicht festzustellen sein dürfte. Dennoch seien ihm in diesem Zusammenhang zehn Sozialpunkte zuerkannt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 2 L 929/11, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der beigezogenen Personalakten des Klägers und des Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Bewerbung des Klägers betreffend den mit der Stellenausschreibung BPOLD KO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte und der Beigeladene jeweils zu einem Viertel mit Ausnahme der jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die jeder selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Übertragung eines bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. eingerichteten Dienstpostens.

Er steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und hat sich im Zuge der Neuorganisation der Bundespolizei auf die Stellenausschreibung vom 14.2.2011 um den Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, beworben. Die einschlägige Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Hauptpersonalrat vom 28.5.2008 - DV - gibt für die Vergabe von Dienstposten unter Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern vor, dass bei mehreren Bewerbern mit Standortbindung (Tagespendelbereich von bis zu 1,5 Stunden einfache Fahrt) das Gewicht der Standortbindung maßgeblich ist, wobei dieses Gewicht nach dem der Dienstvereinbarung als Anlage 1 beigefügten „Katalog Sozialkriterien“, der die Anzahl der den vorgesehenen Sozialkriterien zuzuordnenden Sozialpunkte regelt, bestimmt wird. Entscheidend ist nach Ziffer II.5 Satz 3 DV die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl.

Hiernach wurden für den Kläger 25 Sozialpunkte und für den beigeladenen Mitbewerber 28 Sozialpunkte ermittelt, woraufhin im Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 festgehalten wurde, dass von den Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern mit räumlicher Bindung der Beigeladene die höchste Sozialpunktezahl geltend machen könne, weswegen der Dienstposten mit ihm zu besetzen sei.

Am 15.6.2011 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein und bat, diese bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen. So sei er seit Ende 2010 im Kindergarten seines Sohnes als stellvertretender Vorsitzender des Elternbeirats ehrenamtlich tätig und insbesondere seit 2002 als Ersatzbetreuer seines zu 100 v.H. schwerbehinderten und als hilfebedürftige Person eingestuften Bruders bestellt. Betreuer des Bruders sei sein Vater, der selbst zu 70 v.H. schwerbehindert sei, weswegen es vorkomme, dass er für diesen in der Betreuung einspringen müsse.

Die Unterlagen wurden seitens der Beklagten noch am 15.6.2011 geprüft. Dabei wurde in einem Vermerk festgehalten, dass die Stellung als Ersatzbetreuer des in einem fremden Haushalt lebenden Bruders keinen Tatbestand nach dem Sozialkriterienkatalog erfülle und daher keine Berücksichtigung finden könne. Für das Ehrenamt im Kindergarten könne allenfalls ein Sozialpunkt vergeben werden, was aber zu keiner Änderung der Besetzungsentscheidung vom 8.6.2011 führen könne.

Mit Schreiben vom 17.6.2011 wurde die Gleichstellungsbeauftragte der Bundespolizeidirektion K. über die Bewerberauswahl informiert, woraufhin diese unter dem 21.6.2011 ihr Einverständnis erklärte. Sodann erfolgte unter dem 27.6.2011 die Information des Gesamtpersonalrats der Bundespolizeidirektion K., der der Auswahlentscheidung in seiner Sitzung vom 14.7.2011 zustimmte.

Am 20.7.2011 wurde dem Kläger die getroffene Entscheidung unter Hinweis auf die jeweils vergebenen Sozialpunkte schriftlich mitgeteilt.

Hiergegen legte der Kläger am 8.8.2011 Widerspruch ein, bat um erneute Überprüfung der nachgereichten Unterlagen und um evtl. Anwendung der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung, die vorsehe, dass besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden könnten, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 1.9.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung des Bruders seien geprüft worden und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen. Unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs sei festgelegt, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen von Angehörigen eine Standortbindung nur in zwei Fällen rechtfertige. Entweder müsse der Ehe- oder Lebenspartner bzw. ein Kind des Beamten schwerbehindert sein oder ein sonstiger Familienangehöriger, für den eine Pflegestufe nachgewiesen sei, im eigenen Haushalt des Beamten leben. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger nur insoweit erfüllt, als für seine Ehefrau eine Schwerbehinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Eine Berücksichtigung seiner Bestellung als Ersatzbetreuer für den schwerbehinderten Bruder, der noch dazu in 13 km Entfernung von seiner Wohnung im Haushalt der Eltern lebe, sei nicht vorgesehen. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV stützen. Denn der geschilderte Sachverhalt betreffe Umstände, die im Sozialkriterienkatalog durchaus ihren Niederschlag hätten finden können. Allerdings habe der Dienstherr unter Ziffer 5 dieses Katalogs die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen benannt und die Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dementsprechend seien alle übrigen Fälle einer Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst. Zudem bleibe festzuhalten, dass dem Zweitverwendungswunsch des Klägers (Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt) entsprochen und damit seiner persönlichen Situation hinreichend Rechnung getragen worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 6.9.2011 ausgehändigt.

Mit seiner am 23.9.2011 erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, die dem Dienstposten zugeordnete Tätigkeit als Bearbeiter KfuV bereits mehr als zehn Jahre in Bad B. ausgeübt zu haben und die in der Stellenausschreibung vorgegebenen obligatorischen und fakultativen Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. Demgegenüber habe der ausgewählte Bewerber seines Wissens eine solche Tätigkeit bisher nicht verrichtet, was unter Eignungsgesichtspunkten einen Vorrang des Klägers rechtfertige. Der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 11.5.2011 betreffend die personalwirtschaftliche Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gebe vor, dass zu allererst die obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen seien. Inwieweit der ausgewählte Bewerber dem genüge, sei nicht dargelegt. Zweifelhaft sei auch, ob dieser überhaupt ein dauerhaftes Interesse an dem ausgeschriebenen Dienstposten habe, denn er habe sich inzwischen für die Teilnahme am Aufstiegslehrgang für den gehobenen Dienst beworben.

Sollte für die Bewerberauswahl ausschließlich auf Sozialkriterien abzustellen sein, so müssten hinsichtlich seiner Person wesentliche Umstände ergänzend berücksichtigt werden. Dies gelte nicht nur für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten, sondern insbesondere hinsichtlich der Betreuung seines Bruders. Durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 sei er zu dessen Betreuer eingesetzt worden. Aus der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung ergebe sich, dass der Sozialkriterienkatalog nicht abschließend sei. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, vor einer endgültigen Auswahlentscheidung zunächst seinen Einzelfall mit der zuständigen Personalvertretung zu erörtern, habe ein solches Verfahren aber gar nicht erst eingeleitet. Eine auf Ziffer II.8 DV bezogene Entscheidung des Personalrates liege nicht vor. Aus den Vorbemerkungen in Abschnitt I der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass deren Ziel die sozialverträgliche personelle Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei sei. Es obliege der Beklagten hiernach, jeden einzelnen Beamten unter Abwägung der dienstlichen Erfordernisse mit den persönlichen und sozialen Belangen bestmöglichst einzusetzen. Dabei seien alle Verpflichtungen des jeweiligen Beamten gegenüber Angehörigen zu berücksichtigen. Denn der „Katalog Sozialkriterien“ beinhalte nach Inhalt und Zielen der Dienstvereinbarung keine abschließende Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien. Die Betreuung des Bruders durch den Kläger sei eine private Belastung, die unbedingt in die Beurteilung einzubeziehen sei, zumal der Vater einen Schlaganfall erlitten habe, daher die Betreuung des Bruders vollständig habe einstellen müssen und selbst der regelmäßigen Unterstützung durch den Kläger bedürfe. Hinzu trete, dass die Ehefrau des Klägers an Krebs erkrankt und seither mit einem Grad von 50 v.H. schwerbehindert sei. Deren Erkrankung sei zwar durch die Vergabe der entsprechenden Sozialpunkte in die Bewertung der Sozialbindung eingeflossen, was aber die hiermit verbundene psychische Belastung für den Kläger nicht vollumfänglich widerspiegele.

Das zeitgleich mit der Klage eingereichte einstweilige Rechtsschutzbegehren des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.2.2012 - 2 L 929/11 -).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, ihm den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betont, primäres Ziel der Dienstvereinbarung sei eine heimatnahe und statusadäquate Verwendung der Mitarbeiter. Diesem Ziel und den diesbezüglichen Vorgaben der Dienstvereinbarung trage die Auswahlentscheidung Rechnung. Insgesamt drei Bewerber hätten Standortbindung geltend machen können, weswegen die Bewerberkonkurrenz nach dem Gewicht der jeweiligen Sozialbindung zu entscheiden gewesen sei. Da der Beigeladene insoweit einen Punktevorsprung habe vorweisen können, seien die Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht entscheidungsrelevant geworden. Die sozialen Belange des Klägers seien umfassend gewürdigt worden. Für das soziale Engagement zugunsten des schwerbehinderten Bruders könnten nach dem Sozialkriterienkatalog keine Sozialpunkte vergeben werden, da ein solcher Fall dort nicht erfasst sei. Die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV sei nicht einschlägig, da der geschilderte Sachverhalt zwar im Sozialkriterienkatalog seinen Niederschlag hätte finden können, aber nicht gefunden habe. Alle nicht aufgeführten Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen seien negativ erfasst. Die ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten könne zwar grundsätzlich einen zusätzlichen Sozialpunkt rechtfertigen, sei aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung nicht bekannt gewesen.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, den im Rahmen der Neustrukturierung der Bundespolizei in B. ausgeschriebenen Dienstposten nach Sozialkriterien zu vergeben und dies unter Umsetzung der durch die Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat vorgegebenen Kriterien getan. Die Dienstvereinbarung biete keine Handhabe, das Engagement des Klägers für seinen schwerbehinderten Bruder sozialpunktesteigernd zu berücksichtigen. Die zu seinen - des Beigeladenen - Gunsten getroffene Besetzungsentscheidung sei daher nicht zu beanstanden, zumal er alle obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung erfülle und die ihm übertragenen Dienstaufgaben - ungeachtet der derzeitigen Teilnahme am Aufstiegslehrgang - dauerhaft ausfüllen wolle. Der übertragene Dienstposten sei wie nahezu alle mit A 8-9 m.Z. bewerteten Dienstposten der Bundespolizei aufschichtungsfähig, d.h. biete die Möglichkeit einer Überführung in den gehobenen Dienst. Im Übrigen werde der Kläger zur Zeit dienstlich ebenfalls am Standort B. eingesetzt, so dass die Frage aufgeworfen sei, ob dieser überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Übertragung gerade des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.3.2013 abgewiesen und ausgeführt, dass diese zulässig sei; insbesondere könne dem Kläger trotz seines derzeitigen tatsächlichen Einsatzes am Standort B. nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die klageweise Verfolgung seines Besetzungswunsches abgesprochen werden. In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Denn die angegriffene Besetzungsentscheidung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. So sei der Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 ausführlich begründet und der Personalrat habe der Auswahlentscheidung zugestimmt. Materiell-rechtlich genüge die Entscheidung der Beklagten, den Dienstposten nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese, sondern nach Sozialkriterien zu vergeben, den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit vorgegebenen Anforderungen. Das Gewicht der nach der Dienstvereinbarung für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sozialbindung sei zutreffend ermittelt worden und einer Befassung des Personalrates mit der Frage, ob die Betreuungsleistungen, die der Kläger für seinen Bruder erbringe, bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen sei, habe es nicht bedurft. Denn aus der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass diese Betreuungsleistungen abgesehen davon, dass sie der Beklagten zur Zeit ihrer Auswahlentscheidung nicht bekannt gewesen seien, eine Erhöhung der zu vergebenen Sozialpunkte nicht rechtfertigen könnten, da sie keinem der in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Tatbestände zu beachtender gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Angehörigen zuzuordnen seien. Ein Sonderfall im Sinne der Ziffer II.8 DV, der es erforderlich machen würde, den Personalrat mit der Angelegenheit zu befassen, liege nicht vor. Der Dienstherr habe die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs ausdrücklich benannt und dabei die – nicht zu beanstandende – Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dies rechtfertige ohne Weiteres den Schluss, dass alle übrigen Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Klägers spreche auch nichts dafür, dass sein Fall durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werde. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich die Besuche bei seinem Bruder, der an Schizophrenie leide, bei den Eltern lebe und von diesen auch versorgt werde, auf ca. einen Tag pro Woche. Daneben fänden regelmäßige Telefonate und gelegentliche gemeinsame Unternehmungen statt. Dieser (geringe) zeitliche Aufwand rechtfertige es nicht, einen außergewöhnlichen Einzelfall von sozialem Gewicht anzunehmen. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine besondere psychische Belastung berufe, die neben der Sorge um seinen Bruder und seinen Vater durch die Krebserkrankung seiner Ehefrau hervorgerufen werde, sei zu betonen, dass die Erkrankung der Ehefrau bereits mit zehn Punkten – dem höchsten Einzelwert überhaupt – in die Sozialpunktezahl eingeflossen sei. Außerdem habe er drei weitere Sozialpunkte dafür erhalten, dass seine Ehefrau – trotz ihrer schweren Erkrankung weiterhin – erwerbstätig sei. Schließlich werde der persönlichen Situation des Klägers insoweit Rechnung getragen, als ihm – entsprechend seinem Zweitverwendungswunsch – ein Dienstposten bei der Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt übertragen worden sei. Zwar handele es sich dabei nicht um den begehrten Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, sondern um den gleich bewerteten Dienstposten eines Kontroll- und Streifenbeamten. Die erforderliche Wohnortnähe, die dem Kläger die Erfüllung seiner familiären Pflichten ermögliche, sei aber gleichwohl gegeben.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.4.2013 zugestellt worden.

Auf seinen Antrag vom 30.4.2013 und die am 24.5.2013 eingereichte Begründung hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 12.9.2013, dem Kläger zugestellt am 16.9.2013, zugelassen.

In seiner am 7.10.2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, seine besonderen persönlichen Belastungen seien bei der Vergabe der Sozialpunkte nicht vollständig berücksichtigt worden. Sein Bruder leide an einer endogenen paranoiden Psychose mit Denkstörungen und Beziehungsideen sowie Halluzinationen. Es lägen eine deutliche psychomotorische Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und eine eingeschränkte Krankheitseinsicht vor. Anerkannt sei ein Grad der Behinderung von 100 v.H. unter Feststellung der Merkzeichen „G“, „B“ und „H“. Da der Vater im Laufe der letzten Monate zunehmend selbst schwer erkrankt sei, habe der Kläger bereits zum Zeitpunkt der hier streitigen Auswahlentscheidung die Betreuungsaufgaben übernommen gehabt und sei inzwischen auch formal Betreuer seines Bruders. Auf Grund der Erkrankung des Bruders müsse eine Regelmäßigkeit der Kontaktaufnahme sichergestellt sein, damit dieser überhaupt ansatzweise in der Lage sei, den Tagesablauf einigermaßen strukturiert zu bewältigen. Die Betreuungsaufgaben umfassten daher regelmäßige telefonische Kontaktaufnahmen, um den Bruder zu den verschiedensten notwendigen Handlungen des gewöhnlichen Tagesablaufs zu veranlassen. Der Bruder müsse tagtäglich verlässlich davon ausgehen können, dass der Kläger ihn stets zur selben Zeit anrufe und mit ihm die Dinge des Tages bespreche. Hinzu kämen die Erledigung geschäftlicher und ärztlicher Angelegenheiten sowie die Beschäftigung des Bruders mit handwerklichen Tätigkeiten, um dessen Leben eine gewisse Sinnhaftigkeit zu geben. All dies werde in den Vorgaben des Sozialkriterienkatalogs nicht berücksichtigt. Allerdings eröffne Ziffer II.8 DV die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung. Mit Blick auf die im Zulassungsbeschluss zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse diese Regelung in seinem Fall eine Einzelfallprüfung ermöglichen. Bezeichnend sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt habe, ihm seien keine Fälle der Anwendung von Ziffer II.8 DV bekannt. Der streitige Dienstposten komme dem Kläger in besonderer Weise entgegen, weil er dort nicht im Schichtdienst arbeiten müsse und dies die Betreuung des Bruders in größtmöglichem Maße sicherstellen würde. Die Beklagte habe - wie der handschriftliche Vermerk vom 15.6.2011 belege - nicht geprüft, ob Ziffer II.8 der Dienstvereinbarung anzuwenden sei. Denn nach dem Vermerk sei die Berücksichtigung aller vom Sozialkriterienkatalog nicht erfassten Fälle hilfebedürftiger Angehöriger als ausgeschlossen erachtet worden. Schließlich belege die Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren zu den potentiellen Anwendungsfällen der Regelung unter Ziffer II.8 DV, dass in seinem Fall eine Einzelfallprüfung angezeigt gewesen wäre. So habe - wie in einem der genannten Beispielfälle - seine Ehefrau sich nach schwerer Krebserkrankung zur Zeit der Auswahlentscheidung ebenfalls in der Heilungsbewährung befunden. Die Erkrankung der Ehefrau und deren Folgen prägten seine Gesamtsituation ebenso wie sein Engagement für seinen schwerbehinderten Bruder. Dies alles hätte Veranlassung zu einer Einzelfallprüfung geben müssen. Schließlich sei mit Blick auf den Beigeladenen anzumerken, dass dieser nach Abschluss des Aufstiegslehrgangs voraussichtlich zum Polizeikommissar befördert werde und damit eine Besoldung nach A 10 erlangen könne, so dass fraglich sei, ob er dann in der vorliegend streitigen Stelle noch amtsangemessen eingesetzt wäre.

Zu Art und Ausmaß der Behinderung seines Bruders legt der Kläger den den Grad der Behinderung feststellenden Bescheid vom 1.7.2002 und mehrere Arztberichte vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, dem Kläger den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils und Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchbescheids vom 1.9.2011 zu verpflichten, die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bekräftigt, dass die berücksichtigungsfähigen Fälle gesundheitlicher Beeinträchtigungen im familiären Umfeld unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs abschließend geregelt seien. Es treffe auch nicht zu, dass sie nicht geprüft habe, ob ein Fall von II.8 DV gegeben sein könnte. Vielmehr seien die sozialen Belange des Klägers nochmals hinreichend in einem Zeitpunkt gewürdigt worden, als dafür auf Grund des Zeitablaufs schon keine Verpflichtung mehr bestanden habe. Das Vorbringen zu den Verpflichtungen gegenüber dem Bruder des Klägers sei geprüft worden, allerdings mit dem Ergebnis, dass es nicht berücksichtigungsfähig sei. Aus dem unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs geregelten Punkteschlüssel für die Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt (Pflegestufe 3 10 Punkte, Pflegestufe 2 5 Punkte und Pflegestufe 1 3 Punkte) ergebe sich mittelbar, dass die bloße Betreuung von Angehörigen im eigenen Haushalt keine Punktevergabe rechtfertige. Damit könne auch eine Ersatzbetreuerschaft für einen in beträchtlicher Entfernung lebenden Angehörigen keine Berücksichtigung finden. Die aktuelle gesundheitliche Verfassung des Bruders sei für die im Juni 2011 getroffene Auswahlentscheidung ohnehin ohne Relevanz. Zudem habe keine Verpflichtung bestanden, die erst am 15.6.2011 und damit nach der Auswahlentscheidung eingereichten Unterlagen zu prüfen. Der Bruder lebe nach wie vor im Haushalt der Eltern und werde von diesen versorgt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung konkret spezieller Hilfe bedurft hätte, die nur durch den Kläger und darüber hinaus ausschließlich von dessen Wohnort aus hätte geleistet werden können. Das Bekanntwerden der Ersatzbetreuerschaft habe keinen Anlass gegeben, den Personalrat einzubinden und die Situation im Rahmen einer Einzelfallentscheidung gemäß Ziffer II.8 DV mit diesem gesondert zu verhandeln und zu entscheiden, zumal die erst nachträgliche Geltendmachung dieses Gesichtspunktes mit der Formulierung „So kann es auch vorkommen“ den Schluss zulasse, dass sich die damalige Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in Grenzen gehalten haben müsse. Schließlich sei Ziffer II.8 DV schon deshalb nicht zur Anwendung gekommen, weil es im Schritt II der personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gelungen sei, allen Mitarbeitern im Bereich der Beklagten eine heimatnahe Anschlussverwendung zu ermöglichen, und Verdrängungen damit gänzlich ausgeblieben seien. In der verfahrensgegenständlichen Schrittfolge IV gehe es um den Wechsel in eine näher zum Wohnort gelegene Dienststelle. Einzelfälle, die der Sozialkriterienkatalog definitiv nicht – auch nicht negativ – erfassen könne und die deshalb Einzelprüfungen nach Ziffer II.8 DV erforderlich gemacht hätten, seien vorwiegend im Bereich der sogenannten Überhangbehörden im Rahmen der Setzphase aufgetreten und verhandelt worden. Dabei sei es z.B. um Fallgestaltungen gegangen, in denen sich die Ehefrau eines Beamten nach schwerer Krebserkrankung in der Heilungsbewährung befunden habe, der Beamte Großvater von neun nachweislich von ihren Eltern vernachlässigten Enkeln bzw. der Beamte Vater eines Kindes mit erheblichen, schon im Kindergarten festgestellten und dokumentierten Lernschwierigkeiten gewesen sei. Schließlich gelte hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens, dass dieser aufschichtungsfähig sei. Damit sei eine amtsangemessene Verwendung des Beigeladenen auf Dauer sichergestellt. Denn der Dienstposten werde nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegslehrgangs seitens des Beigeladenen von der Besoldungsgruppe A 8-9 mZ in die Bewertungsebene A 9 g/10, also vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, überführt.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne dem Vorbringen des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, da der Dienstherr nur die Umstände der privaten Lebensführung des Beamten berücksichtigen könne, die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bekannt und geltend gemacht seien. Die Bestellung als Betreuer für den Bruder sei erst am 13.9.2011, mithin nach Ergehen des Widerspruchsbescheids, erfolgt. Hinsichtlich seiner Stellung als Ersatzbetreuer habe der Kläger zumindest bis zur Widerspruchsentscheidung nichts Konkretes für deren Berücksichtigungsfähigkeit vorgetragen. Die Rüge des Klägers, die Zustimmung der zuständigen Personalvertretung sei im Auswahlverfahren nicht eingeholt worden, gehe ins Leere. Denn im damaligen Zeitpunkt seien keine Aspekte und Umstände dargelegt gewesen, die eine Ausnahmesituation hätten darstellen können. Was erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids geltend gemacht sei, habe naturgemäß nicht mehr in die Befassung des Personalrates einfließen können. Schließlich müsse der Kläger sich vergegenwärtigen, dass seine Ehefrau einer Halbtagsbeschäftigung nachgehe, mithin ein krankheitsbedingter Ausfall nicht festzustellen sein dürfte. Dennoch seien ihm in diesem Zusammenhang zehn Sozialpunkte zuerkannt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 2 L 929/11, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der beigezogenen Personalakten des Klägers und des Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Bewerbung des Klägers betreffend den mit der Stellenausschreibung BPOLD KO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte und der Beigeladene jeweils zu einem Viertel mit Ausnahme der jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die jeder selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Übertragung eines bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. eingerichteten Dienstpostens.

Er steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und hat sich im Zuge der Neuorganisation der Bundespolizei auf die Stellenausschreibung vom 14.2.2011 um den Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, beworben. Die einschlägige Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Hauptpersonalrat vom 28.5.2008 - DV - gibt für die Vergabe von Dienstposten unter Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern vor, dass bei mehreren Bewerbern mit Standortbindung (Tagespendelbereich von bis zu 1,5 Stunden einfache Fahrt) das Gewicht der Standortbindung maßgeblich ist, wobei dieses Gewicht nach dem der Dienstvereinbarung als Anlage 1 beigefügten „Katalog Sozialkriterien“, der die Anzahl der den vorgesehenen Sozialkriterien zuzuordnenden Sozialpunkte regelt, bestimmt wird. Entscheidend ist nach Ziffer II.5 Satz 3 DV die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl.

Hiernach wurden für den Kläger 25 Sozialpunkte und für den beigeladenen Mitbewerber 28 Sozialpunkte ermittelt, woraufhin im Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 festgehalten wurde, dass von den Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern mit räumlicher Bindung der Beigeladene die höchste Sozialpunktezahl geltend machen könne, weswegen der Dienstposten mit ihm zu besetzen sei.

Am 15.6.2011 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein und bat, diese bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen. So sei er seit Ende 2010 im Kindergarten seines Sohnes als stellvertretender Vorsitzender des Elternbeirats ehrenamtlich tätig und insbesondere seit 2002 als Ersatzbetreuer seines zu 100 v.H. schwerbehinderten und als hilfebedürftige Person eingestuften Bruders bestellt. Betreuer des Bruders sei sein Vater, der selbst zu 70 v.H. schwerbehindert sei, weswegen es vorkomme, dass er für diesen in der Betreuung einspringen müsse.

Die Unterlagen wurden seitens der Beklagten noch am 15.6.2011 geprüft. Dabei wurde in einem Vermerk festgehalten, dass die Stellung als Ersatzbetreuer des in einem fremden Haushalt lebenden Bruders keinen Tatbestand nach dem Sozialkriterienkatalog erfülle und daher keine Berücksichtigung finden könne. Für das Ehrenamt im Kindergarten könne allenfalls ein Sozialpunkt vergeben werden, was aber zu keiner Änderung der Besetzungsentscheidung vom 8.6.2011 führen könne.

Mit Schreiben vom 17.6.2011 wurde die Gleichstellungsbeauftragte der Bundespolizeidirektion K. über die Bewerberauswahl informiert, woraufhin diese unter dem 21.6.2011 ihr Einverständnis erklärte. Sodann erfolgte unter dem 27.6.2011 die Information des Gesamtpersonalrats der Bundespolizeidirektion K., der der Auswahlentscheidung in seiner Sitzung vom 14.7.2011 zustimmte.

Am 20.7.2011 wurde dem Kläger die getroffene Entscheidung unter Hinweis auf die jeweils vergebenen Sozialpunkte schriftlich mitgeteilt.

Hiergegen legte der Kläger am 8.8.2011 Widerspruch ein, bat um erneute Überprüfung der nachgereichten Unterlagen und um evtl. Anwendung der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung, die vorsehe, dass besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden könnten, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 1.9.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung des Bruders seien geprüft worden und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen. Unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs sei festgelegt, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen von Angehörigen eine Standortbindung nur in zwei Fällen rechtfertige. Entweder müsse der Ehe- oder Lebenspartner bzw. ein Kind des Beamten schwerbehindert sein oder ein sonstiger Familienangehöriger, für den eine Pflegestufe nachgewiesen sei, im eigenen Haushalt des Beamten leben. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger nur insoweit erfüllt, als für seine Ehefrau eine Schwerbehinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Eine Berücksichtigung seiner Bestellung als Ersatzbetreuer für den schwerbehinderten Bruder, der noch dazu in 13 km Entfernung von seiner Wohnung im Haushalt der Eltern lebe, sei nicht vorgesehen. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV stützen. Denn der geschilderte Sachverhalt betreffe Umstände, die im Sozialkriterienkatalog durchaus ihren Niederschlag hätten finden können. Allerdings habe der Dienstherr unter Ziffer 5 dieses Katalogs die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen benannt und die Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dementsprechend seien alle übrigen Fälle einer Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst. Zudem bleibe festzuhalten, dass dem Zweitverwendungswunsch des Klägers (Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt) entsprochen und damit seiner persönlichen Situation hinreichend Rechnung getragen worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 6.9.2011 ausgehändigt.

Mit seiner am 23.9.2011 erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, die dem Dienstposten zugeordnete Tätigkeit als Bearbeiter KfuV bereits mehr als zehn Jahre in Bad B. ausgeübt zu haben und die in der Stellenausschreibung vorgegebenen obligatorischen und fakultativen Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. Demgegenüber habe der ausgewählte Bewerber seines Wissens eine solche Tätigkeit bisher nicht verrichtet, was unter Eignungsgesichtspunkten einen Vorrang des Klägers rechtfertige. Der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 11.5.2011 betreffend die personalwirtschaftliche Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gebe vor, dass zu allererst die obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen seien. Inwieweit der ausgewählte Bewerber dem genüge, sei nicht dargelegt. Zweifelhaft sei auch, ob dieser überhaupt ein dauerhaftes Interesse an dem ausgeschriebenen Dienstposten habe, denn er habe sich inzwischen für die Teilnahme am Aufstiegslehrgang für den gehobenen Dienst beworben.

Sollte für die Bewerberauswahl ausschließlich auf Sozialkriterien abzustellen sein, so müssten hinsichtlich seiner Person wesentliche Umstände ergänzend berücksichtigt werden. Dies gelte nicht nur für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten, sondern insbesondere hinsichtlich der Betreuung seines Bruders. Durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 sei er zu dessen Betreuer eingesetzt worden. Aus der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung ergebe sich, dass der Sozialkriterienkatalog nicht abschließend sei. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, vor einer endgültigen Auswahlentscheidung zunächst seinen Einzelfall mit der zuständigen Personalvertretung zu erörtern, habe ein solches Verfahren aber gar nicht erst eingeleitet. Eine auf Ziffer II.8 DV bezogene Entscheidung des Personalrates liege nicht vor. Aus den Vorbemerkungen in Abschnitt I der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass deren Ziel die sozialverträgliche personelle Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei sei. Es obliege der Beklagten hiernach, jeden einzelnen Beamten unter Abwägung der dienstlichen Erfordernisse mit den persönlichen und sozialen Belangen bestmöglichst einzusetzen. Dabei seien alle Verpflichtungen des jeweiligen Beamten gegenüber Angehörigen zu berücksichtigen. Denn der „Katalog Sozialkriterien“ beinhalte nach Inhalt und Zielen der Dienstvereinbarung keine abschließende Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien. Die Betreuung des Bruders durch den Kläger sei eine private Belastung, die unbedingt in die Beurteilung einzubeziehen sei, zumal der Vater einen Schlaganfall erlitten habe, daher die Betreuung des Bruders vollständig habe einstellen müssen und selbst der regelmäßigen Unterstützung durch den Kläger bedürfe. Hinzu trete, dass die Ehefrau des Klägers an Krebs erkrankt und seither mit einem Grad von 50 v.H. schwerbehindert sei. Deren Erkrankung sei zwar durch die Vergabe der entsprechenden Sozialpunkte in die Bewertung der Sozialbindung eingeflossen, was aber die hiermit verbundene psychische Belastung für den Kläger nicht vollumfänglich widerspiegele.

Das zeitgleich mit der Klage eingereichte einstweilige Rechtsschutzbegehren des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.2.2012 - 2 L 929/11 -).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, ihm den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betont, primäres Ziel der Dienstvereinbarung sei eine heimatnahe und statusadäquate Verwendung der Mitarbeiter. Diesem Ziel und den diesbezüglichen Vorgaben der Dienstvereinbarung trage die Auswahlentscheidung Rechnung. Insgesamt drei Bewerber hätten Standortbindung geltend machen können, weswegen die Bewerberkonkurrenz nach dem Gewicht der jeweiligen Sozialbindung zu entscheiden gewesen sei. Da der Beigeladene insoweit einen Punktevorsprung habe vorweisen können, seien die Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht entscheidungsrelevant geworden. Die sozialen Belange des Klägers seien umfassend gewürdigt worden. Für das soziale Engagement zugunsten des schwerbehinderten Bruders könnten nach dem Sozialkriterienkatalog keine Sozialpunkte vergeben werden, da ein solcher Fall dort nicht erfasst sei. Die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV sei nicht einschlägig, da der geschilderte Sachverhalt zwar im Sozialkriterienkatalog seinen Niederschlag hätte finden können, aber nicht gefunden habe. Alle nicht aufgeführten Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen seien negativ erfasst. Die ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten könne zwar grundsätzlich einen zusätzlichen Sozialpunkt rechtfertigen, sei aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung nicht bekannt gewesen.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, den im Rahmen der Neustrukturierung der Bundespolizei in B. ausgeschriebenen Dienstposten nach Sozialkriterien zu vergeben und dies unter Umsetzung der durch die Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat vorgegebenen Kriterien getan. Die Dienstvereinbarung biete keine Handhabe, das Engagement des Klägers für seinen schwerbehinderten Bruder sozialpunktesteigernd zu berücksichtigen. Die zu seinen - des Beigeladenen - Gunsten getroffene Besetzungsentscheidung sei daher nicht zu beanstanden, zumal er alle obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung erfülle und die ihm übertragenen Dienstaufgaben - ungeachtet der derzeitigen Teilnahme am Aufstiegslehrgang - dauerhaft ausfüllen wolle. Der übertragene Dienstposten sei wie nahezu alle mit A 8-9 m.Z. bewerteten Dienstposten der Bundespolizei aufschichtungsfähig, d.h. biete die Möglichkeit einer Überführung in den gehobenen Dienst. Im Übrigen werde der Kläger zur Zeit dienstlich ebenfalls am Standort B. eingesetzt, so dass die Frage aufgeworfen sei, ob dieser überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Übertragung gerade des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.3.2013 abgewiesen und ausgeführt, dass diese zulässig sei; insbesondere könne dem Kläger trotz seines derzeitigen tatsächlichen Einsatzes am Standort B. nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die klageweise Verfolgung seines Besetzungswunsches abgesprochen werden. In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Denn die angegriffene Besetzungsentscheidung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. So sei der Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 ausführlich begründet und der Personalrat habe der Auswahlentscheidung zugestimmt. Materiell-rechtlich genüge die Entscheidung der Beklagten, den Dienstposten nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese, sondern nach Sozialkriterien zu vergeben, den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit vorgegebenen Anforderungen. Das Gewicht der nach der Dienstvereinbarung für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sozialbindung sei zutreffend ermittelt worden und einer Befassung des Personalrates mit der Frage, ob die Betreuungsleistungen, die der Kläger für seinen Bruder erbringe, bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen sei, habe es nicht bedurft. Denn aus der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass diese Betreuungsleistungen abgesehen davon, dass sie der Beklagten zur Zeit ihrer Auswahlentscheidung nicht bekannt gewesen seien, eine Erhöhung der zu vergebenen Sozialpunkte nicht rechtfertigen könnten, da sie keinem der in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Tatbestände zu beachtender gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Angehörigen zuzuordnen seien. Ein Sonderfall im Sinne der Ziffer II.8 DV, der es erforderlich machen würde, den Personalrat mit der Angelegenheit zu befassen, liege nicht vor. Der Dienstherr habe die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs ausdrücklich benannt und dabei die – nicht zu beanstandende – Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dies rechtfertige ohne Weiteres den Schluss, dass alle übrigen Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Klägers spreche auch nichts dafür, dass sein Fall durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werde. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich die Besuche bei seinem Bruder, der an Schizophrenie leide, bei den Eltern lebe und von diesen auch versorgt werde, auf ca. einen Tag pro Woche. Daneben fänden regelmäßige Telefonate und gelegentliche gemeinsame Unternehmungen statt. Dieser (geringe) zeitliche Aufwand rechtfertige es nicht, einen außergewöhnlichen Einzelfall von sozialem Gewicht anzunehmen. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine besondere psychische Belastung berufe, die neben der Sorge um seinen Bruder und seinen Vater durch die Krebserkrankung seiner Ehefrau hervorgerufen werde, sei zu betonen, dass die Erkrankung der Ehefrau bereits mit zehn Punkten – dem höchsten Einzelwert überhaupt – in die Sozialpunktezahl eingeflossen sei. Außerdem habe er drei weitere Sozialpunkte dafür erhalten, dass seine Ehefrau – trotz ihrer schweren Erkrankung weiterhin – erwerbstätig sei. Schließlich werde der persönlichen Situation des Klägers insoweit Rechnung getragen, als ihm – entsprechend seinem Zweitverwendungswunsch – ein Dienstposten bei der Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt übertragen worden sei. Zwar handele es sich dabei nicht um den begehrten Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, sondern um den gleich bewerteten Dienstposten eines Kontroll- und Streifenbeamten. Die erforderliche Wohnortnähe, die dem Kläger die Erfüllung seiner familiären Pflichten ermögliche, sei aber gleichwohl gegeben.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.4.2013 zugestellt worden.

Auf seinen Antrag vom 30.4.2013 und die am 24.5.2013 eingereichte Begründung hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 12.9.2013, dem Kläger zugestellt am 16.9.2013, zugelassen.

In seiner am 7.10.2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, seine besonderen persönlichen Belastungen seien bei der Vergabe der Sozialpunkte nicht vollständig berücksichtigt worden. Sein Bruder leide an einer endogenen paranoiden Psychose mit Denkstörungen und Beziehungsideen sowie Halluzinationen. Es lägen eine deutliche psychomotorische Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und eine eingeschränkte Krankheitseinsicht vor. Anerkannt sei ein Grad der Behinderung von 100 v.H. unter Feststellung der Merkzeichen „G“, „B“ und „H“. Da der Vater im Laufe der letzten Monate zunehmend selbst schwer erkrankt sei, habe der Kläger bereits zum Zeitpunkt der hier streitigen Auswahlentscheidung die Betreuungsaufgaben übernommen gehabt und sei inzwischen auch formal Betreuer seines Bruders. Auf Grund der Erkrankung des Bruders müsse eine Regelmäßigkeit der Kontaktaufnahme sichergestellt sein, damit dieser überhaupt ansatzweise in der Lage sei, den Tagesablauf einigermaßen strukturiert zu bewältigen. Die Betreuungsaufgaben umfassten daher regelmäßige telefonische Kontaktaufnahmen, um den Bruder zu den verschiedensten notwendigen Handlungen des gewöhnlichen Tagesablaufs zu veranlassen. Der Bruder müsse tagtäglich verlässlich davon ausgehen können, dass der Kläger ihn stets zur selben Zeit anrufe und mit ihm die Dinge des Tages bespreche. Hinzu kämen die Erledigung geschäftlicher und ärztlicher Angelegenheiten sowie die Beschäftigung des Bruders mit handwerklichen Tätigkeiten, um dessen Leben eine gewisse Sinnhaftigkeit zu geben. All dies werde in den Vorgaben des Sozialkriterienkatalogs nicht berücksichtigt. Allerdings eröffne Ziffer II.8 DV die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung. Mit Blick auf die im Zulassungsbeschluss zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse diese Regelung in seinem Fall eine Einzelfallprüfung ermöglichen. Bezeichnend sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt habe, ihm seien keine Fälle der Anwendung von Ziffer II.8 DV bekannt. Der streitige Dienstposten komme dem Kläger in besonderer Weise entgegen, weil er dort nicht im Schichtdienst arbeiten müsse und dies die Betreuung des Bruders in größtmöglichem Maße sicherstellen würde. Die Beklagte habe - wie der handschriftliche Vermerk vom 15.6.2011 belege - nicht geprüft, ob Ziffer II.8 der Dienstvereinbarung anzuwenden sei. Denn nach dem Vermerk sei die Berücksichtigung aller vom Sozialkriterienkatalog nicht erfassten Fälle hilfebedürftiger Angehöriger als ausgeschlossen erachtet worden. Schließlich belege die Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren zu den potentiellen Anwendungsfällen der Regelung unter Ziffer II.8 DV, dass in seinem Fall eine Einzelfallprüfung angezeigt gewesen wäre. So habe - wie in einem der genannten Beispielfälle - seine Ehefrau sich nach schwerer Krebserkrankung zur Zeit der Auswahlentscheidung ebenfalls in der Heilungsbewährung befunden. Die Erkrankung der Ehefrau und deren Folgen prägten seine Gesamtsituation ebenso wie sein Engagement für seinen schwerbehinderten Bruder. Dies alles hätte Veranlassung zu einer Einzelfallprüfung geben müssen. Schließlich sei mit Blick auf den Beigeladenen anzumerken, dass dieser nach Abschluss des Aufstiegslehrgangs voraussichtlich zum Polizeikommissar befördert werde und damit eine Besoldung nach A 10 erlangen könne, so dass fraglich sei, ob er dann in der vorliegend streitigen Stelle noch amtsangemessen eingesetzt wäre.

Zu Art und Ausmaß der Behinderung seines Bruders legt der Kläger den den Grad der Behinderung feststellenden Bescheid vom 1.7.2002 und mehrere Arztberichte vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, dem Kläger den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils und Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchbescheids vom 1.9.2011 zu verpflichten, die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bekräftigt, dass die berücksichtigungsfähigen Fälle gesundheitlicher Beeinträchtigungen im familiären Umfeld unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs abschließend geregelt seien. Es treffe auch nicht zu, dass sie nicht geprüft habe, ob ein Fall von II.8 DV gegeben sein könnte. Vielmehr seien die sozialen Belange des Klägers nochmals hinreichend in einem Zeitpunkt gewürdigt worden, als dafür auf Grund des Zeitablaufs schon keine Verpflichtung mehr bestanden habe. Das Vorbringen zu den Verpflichtungen gegenüber dem Bruder des Klägers sei geprüft worden, allerdings mit dem Ergebnis, dass es nicht berücksichtigungsfähig sei. Aus dem unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs geregelten Punkteschlüssel für die Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt (Pflegestufe 3 10 Punkte, Pflegestufe 2 5 Punkte und Pflegestufe 1 3 Punkte) ergebe sich mittelbar, dass die bloße Betreuung von Angehörigen im eigenen Haushalt keine Punktevergabe rechtfertige. Damit könne auch eine Ersatzbetreuerschaft für einen in beträchtlicher Entfernung lebenden Angehörigen keine Berücksichtigung finden. Die aktuelle gesundheitliche Verfassung des Bruders sei für die im Juni 2011 getroffene Auswahlentscheidung ohnehin ohne Relevanz. Zudem habe keine Verpflichtung bestanden, die erst am 15.6.2011 und damit nach der Auswahlentscheidung eingereichten Unterlagen zu prüfen. Der Bruder lebe nach wie vor im Haushalt der Eltern und werde von diesen versorgt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung konkret spezieller Hilfe bedurft hätte, die nur durch den Kläger und darüber hinaus ausschließlich von dessen Wohnort aus hätte geleistet werden können. Das Bekanntwerden der Ersatzbetreuerschaft habe keinen Anlass gegeben, den Personalrat einzubinden und die Situation im Rahmen einer Einzelfallentscheidung gemäß Ziffer II.8 DV mit diesem gesondert zu verhandeln und zu entscheiden, zumal die erst nachträgliche Geltendmachung dieses Gesichtspunktes mit der Formulierung „So kann es auch vorkommen“ den Schluss zulasse, dass sich die damalige Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in Grenzen gehalten haben müsse. Schließlich sei Ziffer II.8 DV schon deshalb nicht zur Anwendung gekommen, weil es im Schritt II der personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gelungen sei, allen Mitarbeitern im Bereich der Beklagten eine heimatnahe Anschlussverwendung zu ermöglichen, und Verdrängungen damit gänzlich ausgeblieben seien. In der verfahrensgegenständlichen Schrittfolge IV gehe es um den Wechsel in eine näher zum Wohnort gelegene Dienststelle. Einzelfälle, die der Sozialkriterienkatalog definitiv nicht – auch nicht negativ – erfassen könne und die deshalb Einzelprüfungen nach Ziffer II.8 DV erforderlich gemacht hätten, seien vorwiegend im Bereich der sogenannten Überhangbehörden im Rahmen der Setzphase aufgetreten und verhandelt worden. Dabei sei es z.B. um Fallgestaltungen gegangen, in denen sich die Ehefrau eines Beamten nach schwerer Krebserkrankung in der Heilungsbewährung befunden habe, der Beamte Großvater von neun nachweislich von ihren Eltern vernachlässigten Enkeln bzw. der Beamte Vater eines Kindes mit erheblichen, schon im Kindergarten festgestellten und dokumentierten Lernschwierigkeiten gewesen sei. Schließlich gelte hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens, dass dieser aufschichtungsfähig sei. Damit sei eine amtsangemessene Verwendung des Beigeladenen auf Dauer sichergestellt. Denn der Dienstposten werde nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegslehrgangs seitens des Beigeladenen von der Besoldungsgruppe A 8-9 mZ in die Bewertungsebene A 9 g/10, also vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, überführt.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne dem Vorbringen des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, da der Dienstherr nur die Umstände der privaten Lebensführung des Beamten berücksichtigen könne, die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bekannt und geltend gemacht seien. Die Bestellung als Betreuer für den Bruder sei erst am 13.9.2011, mithin nach Ergehen des Widerspruchsbescheids, erfolgt. Hinsichtlich seiner Stellung als Ersatzbetreuer habe der Kläger zumindest bis zur Widerspruchsentscheidung nichts Konkretes für deren Berücksichtigungsfähigkeit vorgetragen. Die Rüge des Klägers, die Zustimmung der zuständigen Personalvertretung sei im Auswahlverfahren nicht eingeholt worden, gehe ins Leere. Denn im damaligen Zeitpunkt seien keine Aspekte und Umstände dargelegt gewesen, die eine Ausnahmesituation hätten darstellen können. Was erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids geltend gemacht sei, habe naturgemäß nicht mehr in die Befassung des Personalrates einfließen können. Schließlich müsse der Kläger sich vergegenwärtigen, dass seine Ehefrau einer Halbtagsbeschäftigung nachgehe, mithin ein krankheitsbedingter Ausfall nicht festzustellen sein dürfte. Dennoch seien ihm in diesem Zusammenhang zehn Sozialpunkte zuerkannt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 2 L 929/11, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der beigezogenen Personalakten des Klägers und des Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Bewerbung des Klägers betreffend den mit der Stellenausschreibung BPOLD KO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte und der Beigeladene jeweils zu einem Viertel mit Ausnahme der jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die jeder selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Übertragung eines bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. eingerichteten Dienstpostens.

Er steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und hat sich im Zuge der Neuorganisation der Bundespolizei auf die Stellenausschreibung vom 14.2.2011 um den Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, beworben. Die einschlägige Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Hauptpersonalrat vom 28.5.2008 - DV - gibt für die Vergabe von Dienstposten unter Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern vor, dass bei mehreren Bewerbern mit Standortbindung (Tagespendelbereich von bis zu 1,5 Stunden einfache Fahrt) das Gewicht der Standortbindung maßgeblich ist, wobei dieses Gewicht nach dem der Dienstvereinbarung als Anlage 1 beigefügten „Katalog Sozialkriterien“, der die Anzahl der den vorgesehenen Sozialkriterien zuzuordnenden Sozialpunkte regelt, bestimmt wird. Entscheidend ist nach Ziffer II.5 Satz 3 DV die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl.

Hiernach wurden für den Kläger 25 Sozialpunkte und für den beigeladenen Mitbewerber 28 Sozialpunkte ermittelt, woraufhin im Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 festgehalten wurde, dass von den Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern mit räumlicher Bindung der Beigeladene die höchste Sozialpunktezahl geltend machen könne, weswegen der Dienstposten mit ihm zu besetzen sei.

Am 15.6.2011 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein und bat, diese bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen. So sei er seit Ende 2010 im Kindergarten seines Sohnes als stellvertretender Vorsitzender des Elternbeirats ehrenamtlich tätig und insbesondere seit 2002 als Ersatzbetreuer seines zu 100 v.H. schwerbehinderten und als hilfebedürftige Person eingestuften Bruders bestellt. Betreuer des Bruders sei sein Vater, der selbst zu 70 v.H. schwerbehindert sei, weswegen es vorkomme, dass er für diesen in der Betreuung einspringen müsse.

Die Unterlagen wurden seitens der Beklagten noch am 15.6.2011 geprüft. Dabei wurde in einem Vermerk festgehalten, dass die Stellung als Ersatzbetreuer des in einem fremden Haushalt lebenden Bruders keinen Tatbestand nach dem Sozialkriterienkatalog erfülle und daher keine Berücksichtigung finden könne. Für das Ehrenamt im Kindergarten könne allenfalls ein Sozialpunkt vergeben werden, was aber zu keiner Änderung der Besetzungsentscheidung vom 8.6.2011 führen könne.

Mit Schreiben vom 17.6.2011 wurde die Gleichstellungsbeauftragte der Bundespolizeidirektion K. über die Bewerberauswahl informiert, woraufhin diese unter dem 21.6.2011 ihr Einverständnis erklärte. Sodann erfolgte unter dem 27.6.2011 die Information des Gesamtpersonalrats der Bundespolizeidirektion K., der der Auswahlentscheidung in seiner Sitzung vom 14.7.2011 zustimmte.

Am 20.7.2011 wurde dem Kläger die getroffene Entscheidung unter Hinweis auf die jeweils vergebenen Sozialpunkte schriftlich mitgeteilt.

Hiergegen legte der Kläger am 8.8.2011 Widerspruch ein, bat um erneute Überprüfung der nachgereichten Unterlagen und um evtl. Anwendung der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung, die vorsehe, dass besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden könnten, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 1.9.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung des Bruders seien geprüft worden und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen. Unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs sei festgelegt, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen von Angehörigen eine Standortbindung nur in zwei Fällen rechtfertige. Entweder müsse der Ehe- oder Lebenspartner bzw. ein Kind des Beamten schwerbehindert sein oder ein sonstiger Familienangehöriger, für den eine Pflegestufe nachgewiesen sei, im eigenen Haushalt des Beamten leben. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger nur insoweit erfüllt, als für seine Ehefrau eine Schwerbehinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Eine Berücksichtigung seiner Bestellung als Ersatzbetreuer für den schwerbehinderten Bruder, der noch dazu in 13 km Entfernung von seiner Wohnung im Haushalt der Eltern lebe, sei nicht vorgesehen. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV stützen. Denn der geschilderte Sachverhalt betreffe Umstände, die im Sozialkriterienkatalog durchaus ihren Niederschlag hätten finden können. Allerdings habe der Dienstherr unter Ziffer 5 dieses Katalogs die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen benannt und die Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dementsprechend seien alle übrigen Fälle einer Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst. Zudem bleibe festzuhalten, dass dem Zweitverwendungswunsch des Klägers (Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt) entsprochen und damit seiner persönlichen Situation hinreichend Rechnung getragen worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 6.9.2011 ausgehändigt.

Mit seiner am 23.9.2011 erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, die dem Dienstposten zugeordnete Tätigkeit als Bearbeiter KfuV bereits mehr als zehn Jahre in Bad B. ausgeübt zu haben und die in der Stellenausschreibung vorgegebenen obligatorischen und fakultativen Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. Demgegenüber habe der ausgewählte Bewerber seines Wissens eine solche Tätigkeit bisher nicht verrichtet, was unter Eignungsgesichtspunkten einen Vorrang des Klägers rechtfertige. Der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 11.5.2011 betreffend die personalwirtschaftliche Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gebe vor, dass zu allererst die obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen seien. Inwieweit der ausgewählte Bewerber dem genüge, sei nicht dargelegt. Zweifelhaft sei auch, ob dieser überhaupt ein dauerhaftes Interesse an dem ausgeschriebenen Dienstposten habe, denn er habe sich inzwischen für die Teilnahme am Aufstiegslehrgang für den gehobenen Dienst beworben.

Sollte für die Bewerberauswahl ausschließlich auf Sozialkriterien abzustellen sein, so müssten hinsichtlich seiner Person wesentliche Umstände ergänzend berücksichtigt werden. Dies gelte nicht nur für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten, sondern insbesondere hinsichtlich der Betreuung seines Bruders. Durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 sei er zu dessen Betreuer eingesetzt worden. Aus der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung ergebe sich, dass der Sozialkriterienkatalog nicht abschließend sei. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, vor einer endgültigen Auswahlentscheidung zunächst seinen Einzelfall mit der zuständigen Personalvertretung zu erörtern, habe ein solches Verfahren aber gar nicht erst eingeleitet. Eine auf Ziffer II.8 DV bezogene Entscheidung des Personalrates liege nicht vor. Aus den Vorbemerkungen in Abschnitt I der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass deren Ziel die sozialverträgliche personelle Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei sei. Es obliege der Beklagten hiernach, jeden einzelnen Beamten unter Abwägung der dienstlichen Erfordernisse mit den persönlichen und sozialen Belangen bestmöglichst einzusetzen. Dabei seien alle Verpflichtungen des jeweiligen Beamten gegenüber Angehörigen zu berücksichtigen. Denn der „Katalog Sozialkriterien“ beinhalte nach Inhalt und Zielen der Dienstvereinbarung keine abschließende Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien. Die Betreuung des Bruders durch den Kläger sei eine private Belastung, die unbedingt in die Beurteilung einzubeziehen sei, zumal der Vater einen Schlaganfall erlitten habe, daher die Betreuung des Bruders vollständig habe einstellen müssen und selbst der regelmäßigen Unterstützung durch den Kläger bedürfe. Hinzu trete, dass die Ehefrau des Klägers an Krebs erkrankt und seither mit einem Grad von 50 v.H. schwerbehindert sei. Deren Erkrankung sei zwar durch die Vergabe der entsprechenden Sozialpunkte in die Bewertung der Sozialbindung eingeflossen, was aber die hiermit verbundene psychische Belastung für den Kläger nicht vollumfänglich widerspiegele.

Das zeitgleich mit der Klage eingereichte einstweilige Rechtsschutzbegehren des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.2.2012 - 2 L 929/11 -).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, ihm den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betont, primäres Ziel der Dienstvereinbarung sei eine heimatnahe und statusadäquate Verwendung der Mitarbeiter. Diesem Ziel und den diesbezüglichen Vorgaben der Dienstvereinbarung trage die Auswahlentscheidung Rechnung. Insgesamt drei Bewerber hätten Standortbindung geltend machen können, weswegen die Bewerberkonkurrenz nach dem Gewicht der jeweiligen Sozialbindung zu entscheiden gewesen sei. Da der Beigeladene insoweit einen Punktevorsprung habe vorweisen können, seien die Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht entscheidungsrelevant geworden. Die sozialen Belange des Klägers seien umfassend gewürdigt worden. Für das soziale Engagement zugunsten des schwerbehinderten Bruders könnten nach dem Sozialkriterienkatalog keine Sozialpunkte vergeben werden, da ein solcher Fall dort nicht erfasst sei. Die Öffnungsklausel der Ziffer II.8 DV sei nicht einschlägig, da der geschilderte Sachverhalt zwar im Sozialkriterienkatalog seinen Niederschlag hätte finden können, aber nicht gefunden habe. Alle nicht aufgeführten Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen seien negativ erfasst. Die ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten könne zwar grundsätzlich einen zusätzlichen Sozialpunkt rechtfertigen, sei aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung nicht bekannt gewesen.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, den im Rahmen der Neustrukturierung der Bundespolizei in B. ausgeschriebenen Dienstposten nach Sozialkriterien zu vergeben und dies unter Umsetzung der durch die Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat vorgegebenen Kriterien getan. Die Dienstvereinbarung biete keine Handhabe, das Engagement des Klägers für seinen schwerbehinderten Bruder sozialpunktesteigernd zu berücksichtigen. Die zu seinen - des Beigeladenen - Gunsten getroffene Besetzungsentscheidung sei daher nicht zu beanstanden, zumal er alle obligatorischen Anforderungen der Ausschreibung erfülle und die ihm übertragenen Dienstaufgaben - ungeachtet der derzeitigen Teilnahme am Aufstiegslehrgang - dauerhaft ausfüllen wolle. Der übertragene Dienstposten sei wie nahezu alle mit A 8-9 m.Z. bewerteten Dienstposten der Bundespolizei aufschichtungsfähig, d.h. biete die Möglichkeit einer Überführung in den gehobenen Dienst. Im Übrigen werde der Kläger zur Zeit dienstlich ebenfalls am Standort B. eingesetzt, so dass die Frage aufgeworfen sei, ob dieser überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Übertragung gerade des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.3.2013 abgewiesen und ausgeführt, dass diese zulässig sei; insbesondere könne dem Kläger trotz seines derzeitigen tatsächlichen Einsatzes am Standort B. nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die klageweise Verfolgung seines Besetzungswunsches abgesprochen werden. In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Denn die angegriffene Besetzungsentscheidung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. So sei der Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 ausführlich begründet und der Personalrat habe der Auswahlentscheidung zugestimmt. Materiell-rechtlich genüge die Entscheidung der Beklagten, den Dienstposten nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese, sondern nach Sozialkriterien zu vergeben, den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit vorgegebenen Anforderungen. Das Gewicht der nach der Dienstvereinbarung für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sozialbindung sei zutreffend ermittelt worden und einer Befassung des Personalrates mit der Frage, ob die Betreuungsleistungen, die der Kläger für seinen Bruder erbringe, bei der Ermittlung der Sozialpunkte zu berücksichtigen sei, habe es nicht bedurft. Denn aus der Dienstvereinbarung ergebe sich, dass diese Betreuungsleistungen abgesehen davon, dass sie der Beklagten zur Zeit ihrer Auswahlentscheidung nicht bekannt gewesen seien, eine Erhöhung der zu vergebenen Sozialpunkte nicht rechtfertigen könnten, da sie keinem der in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Tatbestände zu beachtender gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Angehörigen zuzuordnen seien. Ein Sonderfall im Sinne der Ziffer II.8 DV, der es erforderlich machen würde, den Personalrat mit der Angelegenheit zu befassen, liege nicht vor. Der Dienstherr habe die Fälle von Schwerbehinderungen von Familienangehörigen unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs ausdrücklich benannt und dabei die – nicht zu beanstandende – Ermessensentscheidung getroffen, nur die dort aufgeführten Fälle zu berücksichtigen. Dies rechtfertige ohne Weiteres den Schluss, dass alle übrigen Fälle der Schwerbehinderung von Familienangehörigen negativ erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Klägers spreche auch nichts dafür, dass sein Fall durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werde. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich die Besuche bei seinem Bruder, der an Schizophrenie leide, bei den Eltern lebe und von diesen auch versorgt werde, auf ca. einen Tag pro Woche. Daneben fänden regelmäßige Telefonate und gelegentliche gemeinsame Unternehmungen statt. Dieser (geringe) zeitliche Aufwand rechtfertige es nicht, einen außergewöhnlichen Einzelfall von sozialem Gewicht anzunehmen. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine besondere psychische Belastung berufe, die neben der Sorge um seinen Bruder und seinen Vater durch die Krebserkrankung seiner Ehefrau hervorgerufen werde, sei zu betonen, dass die Erkrankung der Ehefrau bereits mit zehn Punkten – dem höchsten Einzelwert überhaupt – in die Sozialpunktezahl eingeflossen sei. Außerdem habe er drei weitere Sozialpunkte dafür erhalten, dass seine Ehefrau – trotz ihrer schweren Erkrankung weiterhin – erwerbstätig sei. Schließlich werde der persönlichen Situation des Klägers insoweit Rechnung getragen, als ihm – entsprechend seinem Zweitverwendungswunsch – ein Dienstposten bei der Bundespolizeiinspektion B. im Revier Flughafen D-Stadt übertragen worden sei. Zwar handele es sich dabei nicht um den begehrten Dienstposten eines Bearbeiters KfuV, sondern um den gleich bewerteten Dienstposten eines Kontroll- und Streifenbeamten. Die erforderliche Wohnortnähe, die dem Kläger die Erfüllung seiner familiären Pflichten ermögliche, sei aber gleichwohl gegeben.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.4.2013 zugestellt worden.

Auf seinen Antrag vom 30.4.2013 und die am 24.5.2013 eingereichte Begründung hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 12.9.2013, dem Kläger zugestellt am 16.9.2013, zugelassen.

In seiner am 7.10.2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, seine besonderen persönlichen Belastungen seien bei der Vergabe der Sozialpunkte nicht vollständig berücksichtigt worden. Sein Bruder leide an einer endogenen paranoiden Psychose mit Denkstörungen und Beziehungsideen sowie Halluzinationen. Es lägen eine deutliche psychomotorische Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und eine eingeschränkte Krankheitseinsicht vor. Anerkannt sei ein Grad der Behinderung von 100 v.H. unter Feststellung der Merkzeichen „G“, „B“ und „H“. Da der Vater im Laufe der letzten Monate zunehmend selbst schwer erkrankt sei, habe der Kläger bereits zum Zeitpunkt der hier streitigen Auswahlentscheidung die Betreuungsaufgaben übernommen gehabt und sei inzwischen auch formal Betreuer seines Bruders. Auf Grund der Erkrankung des Bruders müsse eine Regelmäßigkeit der Kontaktaufnahme sichergestellt sein, damit dieser überhaupt ansatzweise in der Lage sei, den Tagesablauf einigermaßen strukturiert zu bewältigen. Die Betreuungsaufgaben umfassten daher regelmäßige telefonische Kontaktaufnahmen, um den Bruder zu den verschiedensten notwendigen Handlungen des gewöhnlichen Tagesablaufs zu veranlassen. Der Bruder müsse tagtäglich verlässlich davon ausgehen können, dass der Kläger ihn stets zur selben Zeit anrufe und mit ihm die Dinge des Tages bespreche. Hinzu kämen die Erledigung geschäftlicher und ärztlicher Angelegenheiten sowie die Beschäftigung des Bruders mit handwerklichen Tätigkeiten, um dessen Leben eine gewisse Sinnhaftigkeit zu geben. All dies werde in den Vorgaben des Sozialkriterienkatalogs nicht berücksichtigt. Allerdings eröffne Ziffer II.8 DV die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung. Mit Blick auf die im Zulassungsbeschluss zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse diese Regelung in seinem Fall eine Einzelfallprüfung ermöglichen. Bezeichnend sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt habe, ihm seien keine Fälle der Anwendung von Ziffer II.8 DV bekannt. Der streitige Dienstposten komme dem Kläger in besonderer Weise entgegen, weil er dort nicht im Schichtdienst arbeiten müsse und dies die Betreuung des Bruders in größtmöglichem Maße sicherstellen würde. Die Beklagte habe - wie der handschriftliche Vermerk vom 15.6.2011 belege - nicht geprüft, ob Ziffer II.8 der Dienstvereinbarung anzuwenden sei. Denn nach dem Vermerk sei die Berücksichtigung aller vom Sozialkriterienkatalog nicht erfassten Fälle hilfebedürftiger Angehöriger als ausgeschlossen erachtet worden. Schließlich belege die Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren zu den potentiellen Anwendungsfällen der Regelung unter Ziffer II.8 DV, dass in seinem Fall eine Einzelfallprüfung angezeigt gewesen wäre. So habe - wie in einem der genannten Beispielfälle - seine Ehefrau sich nach schwerer Krebserkrankung zur Zeit der Auswahlentscheidung ebenfalls in der Heilungsbewährung befunden. Die Erkrankung der Ehefrau und deren Folgen prägten seine Gesamtsituation ebenso wie sein Engagement für seinen schwerbehinderten Bruder. Dies alles hätte Veranlassung zu einer Einzelfallprüfung geben müssen. Schließlich sei mit Blick auf den Beigeladenen anzumerken, dass dieser nach Abschluss des Aufstiegslehrgangs voraussichtlich zum Polizeikommissar befördert werde und damit eine Besoldung nach A 10 erlangen könne, so dass fraglich sei, ob er dann in der vorliegend streitigen Stelle noch amtsangemessen eingesetzt wäre.

Zu Art und Ausmaß der Behinderung seines Bruders legt der Kläger den den Grad der Behinderung feststellenden Bescheid vom 1.7.2002 und mehrere Arztberichte vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.3.2013 und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 zu verurteilen, dem Kläger den mit der Stellenausschreibung BPOLDKO/BXB-01 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters KfuV, Bewertungsebene A 8-9 mZ, bei der Bundespolizeiinspektion B. am Dienstort B. zu übertragen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils und Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchbescheids vom 1.9.2011 zu verpflichten, die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bekräftigt, dass die berücksichtigungsfähigen Fälle gesundheitlicher Beeinträchtigungen im familiären Umfeld unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs abschließend geregelt seien. Es treffe auch nicht zu, dass sie nicht geprüft habe, ob ein Fall von II.8 DV gegeben sein könnte. Vielmehr seien die sozialen Belange des Klägers nochmals hinreichend in einem Zeitpunkt gewürdigt worden, als dafür auf Grund des Zeitablaufs schon keine Verpflichtung mehr bestanden habe. Das Vorbringen zu den Verpflichtungen gegenüber dem Bruder des Klägers sei geprüft worden, allerdings mit dem Ergebnis, dass es nicht berücksichtigungsfähig sei. Aus dem unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs geregelten Punkteschlüssel für die Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt (Pflegestufe 3 10 Punkte, Pflegestufe 2 5 Punkte und Pflegestufe 1 3 Punkte) ergebe sich mittelbar, dass die bloße Betreuung von Angehörigen im eigenen Haushalt keine Punktevergabe rechtfertige. Damit könne auch eine Ersatzbetreuerschaft für einen in beträchtlicher Entfernung lebenden Angehörigen keine Berücksichtigung finden. Die aktuelle gesundheitliche Verfassung des Bruders sei für die im Juni 2011 getroffene Auswahlentscheidung ohnehin ohne Relevanz. Zudem habe keine Verpflichtung bestanden, die erst am 15.6.2011 und damit nach der Auswahlentscheidung eingereichten Unterlagen zu prüfen. Der Bruder lebe nach wie vor im Haushalt der Eltern und werde von diesen versorgt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung konkret spezieller Hilfe bedurft hätte, die nur durch den Kläger und darüber hinaus ausschließlich von dessen Wohnort aus hätte geleistet werden können. Das Bekanntwerden der Ersatzbetreuerschaft habe keinen Anlass gegeben, den Personalrat einzubinden und die Situation im Rahmen einer Einzelfallentscheidung gemäß Ziffer II.8 DV mit diesem gesondert zu verhandeln und zu entscheiden, zumal die erst nachträgliche Geltendmachung dieses Gesichtspunktes mit der Formulierung „So kann es auch vorkommen“ den Schluss zulasse, dass sich die damalige Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in Grenzen gehalten haben müsse. Schließlich sei Ziffer II.8 DV schon deshalb nicht zur Anwendung gekommen, weil es im Schritt II der personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei gelungen sei, allen Mitarbeitern im Bereich der Beklagten eine heimatnahe Anschlussverwendung zu ermöglichen, und Verdrängungen damit gänzlich ausgeblieben seien. In der verfahrensgegenständlichen Schrittfolge IV gehe es um den Wechsel in eine näher zum Wohnort gelegene Dienststelle. Einzelfälle, die der Sozialkriterienkatalog definitiv nicht – auch nicht negativ – erfassen könne und die deshalb Einzelprüfungen nach Ziffer II.8 DV erforderlich gemacht hätten, seien vorwiegend im Bereich der sogenannten Überhangbehörden im Rahmen der Setzphase aufgetreten und verhandelt worden. Dabei sei es z.B. um Fallgestaltungen gegangen, in denen sich die Ehefrau eines Beamten nach schwerer Krebserkrankung in der Heilungsbewährung befunden habe, der Beamte Großvater von neun nachweislich von ihren Eltern vernachlässigten Enkeln bzw. der Beamte Vater eines Kindes mit erheblichen, schon im Kindergarten festgestellten und dokumentierten Lernschwierigkeiten gewesen sei. Schließlich gelte hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens, dass dieser aufschichtungsfähig sei. Damit sei eine amtsangemessene Verwendung des Beigeladenen auf Dauer sichergestellt. Denn der Dienstposten werde nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegslehrgangs seitens des Beigeladenen von der Besoldungsgruppe A 8-9 mZ in die Bewertungsebene A 9 g/10, also vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, überführt.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne dem Vorbringen des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, da der Dienstherr nur die Umstände der privaten Lebensführung des Beamten berücksichtigen könne, die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bekannt und geltend gemacht seien. Die Bestellung als Betreuer für den Bruder sei erst am 13.9.2011, mithin nach Ergehen des Widerspruchsbescheids, erfolgt. Hinsichtlich seiner Stellung als Ersatzbetreuer habe der Kläger zumindest bis zur Widerspruchsentscheidung nichts Konkretes für deren Berücksichtigungsfähigkeit vorgetragen. Die Rüge des Klägers, die Zustimmung der zuständigen Personalvertretung sei im Auswahlverfahren nicht eingeholt worden, gehe ins Leere. Denn im damaligen Zeitpunkt seien keine Aspekte und Umstände dargelegt gewesen, die eine Ausnahmesituation hätten darstellen können. Was erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids geltend gemacht sei, habe naturgemäß nicht mehr in die Befassung des Personalrates einfließen können. Schließlich müsse der Kläger sich vergegenwärtigen, dass seine Ehefrau einer Halbtagsbeschäftigung nachgehe, mithin ein krankheitsbedingter Ausfall nicht festzustellen sein dürfte. Dennoch seien ihm in diesem Zusammenhang zehn Sozialpunkte zuerkannt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 2 L 929/11, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der beigezogenen Personalakten des Klägers und des Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zu verurteilen, dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Dienstposten zu übertragen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässig.

Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 gerichtet ist, ist sie begründet. Ferner ist die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die verfahrensgegenständliche Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Insoweit unterliegt das angegriffene Urteil der Abänderung. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den vom Kläger erstrebten und - nur - unter Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern zu vergebenden Dienstposten nicht nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sondern nach dem sozialen Gesichtspunkt der Standortbindung zu übertragen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Beklagte die Organisationsgrundentscheidung getroffen hat, den in Rede stehenden Dienstposten nicht als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, sondern Versetzungs- und Umsetzungsinteressierten zwecks einer sozialverträglichen personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei die Möglichkeit zu eröffnen, sich unter Hinweis auf ihre Wohnortnähe und Standortbindung auf diesen Dienstposten zu bewerben.

Zulässig ist ferner, dass die Beklagte sich angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei zu treffenden Auswahlentscheidungen entschlossen hat, im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat einen Sozialkriterienkatalog zu erstellen, um eine Grundlage für die Anlegung möglichst gleichmäßiger Auswahlkriterien in Bezug auf das Merkmal Standortbindung zu schaffen. Hiernach ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern mit Standortbindung nach der anhand des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Sozialpunktezahl zu treffen.

2. Die zu Ungunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung ist mangels hinreichender Einbeziehung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in die Ermittlung der zu vergebenden Sozialpunkte – auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Sie wird ausschließlich damit begründet, dass sich bei der anhand der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges zu ermittelnden Standortbindung ein Vorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weil diesem 28 Sozialpunkte und dem Kläger nur 25 Sozialpunkte zuzuerkennen seien. Nach den dortigen Vorgaben könne das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der Schwerbehinderung seines Bruders einer zusätzlichen besonderen Belastung ausgesetzt, keine Berücksichtigung finden. Denn der Umstand, dass die diesbezüglich geschilderten Belastungen zwar Eingang in den Sozialkriterienkatalog hätten finden können, aber nicht gefunden haben, habe zur Folge, dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Die so begründete Umsetzung der Vorgaben der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges auf die konkreten Lebensumstände des Klägers ist fehlerbehaftet.

Die Beklagte war aus Gründen der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die mit dessen Schreiben vom 15.6.2011 zusätzlich geltend gemachte Belastung durch das Ehrenamt zusätzlich mit einem Sozialpunkt zu belegen und die Belastung infolge der Behinderung des Bruders zum Anlass zu nehmen, die Frage zu prüfen, ob diese die Vergabe von Sozialpunkten rechtfertigt und die zuständige Personalvertretung nach Maßgabe der Ziffer II.8 DV mit der Angelegenheit zu befassen. Durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung und des Sozialkriterienkataloges und deren Anwendung durch die Beklagte auf die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung müssen gewährleisten, dass alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung der einzelnen Beamten vor einer den Ort der Dienstverrichtung berührenden Personalentscheidung ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 B 51/12 -, juris Rdnrn. 8 ff.) ist der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihres Dienstes nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Demgemäß muss der Dienstherr - so das Bundesverwaltungsgericht - zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung nicht nur - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteile vom 7.3.1968 – 2 C 137/67 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f., und vom 13.2.1969 - 2 C 114/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 S. 4 f.)- prüfen, ob es substantiierte Anhaltspunkte für eine eventuelle Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten infolge der Personalmaßnahme gibt, sondern auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere, mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten ermitteln und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen. Er kann sich durch eine Dienstvereinbarung nicht von Verpflichtungen, die ihm im Verhältnis zu jedem einzelnen Beamten von Verfassungs wegen oder kraft Gesetzes obliegen, befreien.

Dies gilt uneingeschränkt auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen es nicht um eine (Weg-) Versetzung zu einem anderen für den betroffenen Beamten mit Blick auf seine private Lebensführung potentiell ungünstigeren Dienstort geht, sondern ein freier Dienstposten nach der von der Zielsetzung, die Zufriedenheit innerhalb der Bediensteten zu steigern, getragenen Grundsatzentscheidung des Dienstherrn an denjenigen Beamten vergeben werden soll, der aufgrund seiner privaten Lebensverhältnisse das schutzwürdigste Interesse an einer wohnortnahen dienstlichen Verwendung hat. Auch unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr eine gerechte, die jeweiligen privaten Belange angemessen und wohlwollend berücksichtigende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um einen mit einem Dienstortwechsel verbundenen Dienstposten nur treffen, wenn er alle fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung ermittelt und sie ihrem Gewicht entsprechend in seine Abwägung einbezieht. Entwickelt der Dienstherr zu diesem Zweck gemeinsam mit dem zuständigen Personalrat einen Katalog von Sozialkriterien und ein entsprechendes Punktesystem, so müssen deren Inhalt, Auslegung und einzelfallbezogene Anwendung gewährleisten, dass kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt.

Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass Ziffer 5 des zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Dienstvereinbarung erlassenen Sozialkriterienkatalogs in der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Regelungsinhalts und der hierauf basierenden Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte nicht den Anforderungen entspricht, die eine Dienstvereinbarung nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muss, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn im Falle der Konkurrenz mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten zu ermöglichen. Ist nämlich der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, alle relevanten Lebensumstände des Beamten in eine nach Sozialkriterien zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so ist ihm versagt, seine Fürsorgepflicht im Wege einer Dienstvereinbarung nur auf ganz bestimmte Lebensumstände zu beschränken und allein diese als ermessensrelevant anzuerkennen.

Fallbezogen hat die Beklagte im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens immer wieder bekräftigt, der Regelung unter Ziffer 5 des Sozialkriterienkatalogs liege eine Ermessensentscheidung des Inhalts zugrunde, dass besondere Belastungen eines Beamten infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Angehörigen nur in den beiden ausdrücklich aufgeführten Fallgestaltungen – Schwerbehinderung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. eines Kindes oder Pflegefall der Pflegestufe 1, 2 oder 3 im eigenen Haushalt bzw. in der unmittelbaren Umgebung – in die Ermittlung des Gewichts der Standortbindung einbezogen werden dürften. Dieses Verständnis der Vorschrift verbietet sich, denn Ermessensentscheidungen, die im Widerspruch zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht alle abwägungsrelevanten Belange einbeziehen, dürfen auch nicht unter dem Etikett einer Dienstvereinbarung getroffen werden.

So wie von der Beklagten verstanden würde die Regelung dazu führen, dass eine wohl beträchtliche Anzahl nach der Lebenserfahrung vorkommender besonderer Belastungen eines Beamten infolge familiärer Verpflichtungen gegenüber hilfebedürftigen Verwandten ungeachtet eventueller gravierender Auswirkungen auf die private Lebensführung von vornherein nicht zur Zuerkennung von Sozialpunkten führen kann. So verstanden wären die Dienstvereinbarung und der zugehörige Sozialkriterienkatalog nicht rechtens. Denn durch Abschluss einer Dienstvereinbarung kann der Dienstherr sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, alle potentiell fürsorgepflichtrelevanten Umstände der privaten Lebensführung des Beamten in Entscheidungen einzubeziehen, die sich erschwerend oder erleichternd unmittelbar auf die private Lebensgestaltung des Beamten auswirken. Indes rechtfertigt die Dienstvereinbarung von ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck her durchaus ein Verständnis ihrer Vorgaben, das mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht.

Gerade zur Vermeidung einer Kollision des Sozialkriterienkatalogs mit den dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflichten dürfte die Regelung unter Ziffer II.8 DV Eingang in die Dienstvereinbarung gefunden haben. Hiernach werden besondere Fälle, die durch den Sozialkriterienkatalog nicht angemessen geregelt werden können, im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung entschieden. Dies wirkt - soweit es um soziale Belastungen aufgrund familiärer Bindungen geht - einer schablonenhaften Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Verpflichtungen eines Beamten auf bestimmte typische Fallgestaltungen entgegen. Die Regelung dient zum Ausgleich des Umstandes, dass es den Rahmen eines handhabbaren Sozialkriterienkataloges sprengen würde, wenn in ihm jede denkbare, vielleicht nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Hilfe für Angehörige, deren Ausmaß eine Punktvergabe rechtfertigen oder gar gebieten könnte, aufgeführt sein müsste. Ein Sozialkriterienkatalog kann nur typische Fallgruppen aufgreifen und angemessen regeln. In allen anderen Konstellationen kann der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nur mittels einer Einzelfallprüfung gerecht werden. Zwar wird sicherlich nicht jedes mehr oder weniger regelmäßige Tätigwerden zugunsten eines in irgendeiner Weise auf Unterstützung angewiesenen Angehörigen Anlass zur Vergabe eines oder mehrerer Sozialpunkte geben können, weil viele Hilfeleistungen für nahe Angehörige ihrem Umfang nach den Rahmen sozialadäquater - oftmals auch gegenseitiger - Unterstützung nicht überschreiten und sich mithin nicht als besondere vom Dienstherrn bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigende Belastung darzustellen vermögen.

So macht der Kläger nicht geltend, infolge von Hilfestellungen zugunsten seines schwerbehinderten Vaters und seiner Mutter, die in einem eigenen Haushalt leben, in besonderer den sozialüblichen Rahmen übersteigender Weise belastet zu sein. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in die Fürsorge für seinen zu 100 v.H. schwerbehinderten Bruder eingebunden sei. Dieser lebe zwar bei den Eltern und werde von diesen, was Essen und Haushaltsführung angehe, auch versorgt, sei aber aufgrund seiner Behinderung auf bestimmte tagtägliche Kontakte mit einer engen Bezugsperson - dem Kläger - angewiesen und könne seine außerhäuslichen Angelegenheiten, wie etwa geschäftliche Dinge, Arztbesuche oder Behördengänge, nicht ohne Hilfe bewältigen. Demgemäß stehe er unter Betreuung, wobei zunächst der Vater als Betreuer und er, der Kläger, als Ersatzbetreuer bestellt gewesen seien und - nachdem der Vater dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen sei - er durch Amtsgerichtsbeschluss vom 13.9.2011 als Betreuer eingesetzt worden sei. Diese Situation ist sicherlich keine typische, so dass ihre Berücksichtigung in einem Sozialkriterienkatalog nicht erwartet werden kann. Dies entbindet den Dienstherrn aber nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch sie bedingte Belastung des Beamten es von ihrer Intensität her erforderlich macht, sie mit einem oder mehreren Sozialpunkten zu belegen.

Diese Frage hat die Beklagte nach Aktenlage - insbesondere dem Inhalt des Vermerks vom 15.6.2011 und ihren Bekundungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens zufolge - nicht geprüft, obwohl der Kläger Umstände vorgetragen hat, die nicht von vornherein ungeeignet zur Darlegung einer besonderen Belastung erscheinen. Ihr Standpunkt, dass der Sozialkriterienkatalog abschließend regele, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Angehörigen zur Vergabe von Sozialpunkten führen, und dass alle anderen Belastungen infolge von Hilfeleistungen für Angehörige bei der Ermittlung der Standortbindung nicht - auch nicht über den Auffangtatbestand der Ziffer II.8 DV - berücksichtigt werden könnten, widerspricht den durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten rechtlichen Anforderungen. So erscheint es im Vergleich mit Lebensumständen, die nach dem Sozialkriterienkatalog eine Punktevergabe zur Folge haben, nicht ausgeschlossen, sondern nach Dafürhalten des Senats naheliegend, wenn nicht geboten, der Belastung des Klägers aufgrund der Behinderung seines Bruders ein Gewicht zuzusprechen, das die Vergabe von einem oder mehreren Sozialpunkten rechtfertigen könnte. Hierfür spricht insbesondere die unter Ziffer 7 des Sozialkriterienkatalogs getroffene Regelung, wonach Ehrenämter in der Betreuung behinderter Personen die Vergabe eines Sozialpunktes zur Folge haben. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen sachlichen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz tragfähigen Gründen Betreuungsaufwand, der seine Ursache nicht in einem Ehrenamt, sondern in den engen familiären Bindungen unter Geschwistern hat – ohne dass es auf das konkrete Ausmaß des Aufwandes ankäme –, von vornherein nicht als sozialrelevante Belastung in Betracht kommen sollte.

2.2. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es auf all dies angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Kläger erstmals die Anerkennung von Sozialpunkten wegen der Hilfebedürftigkeit seines Bruders beantragt hat, überhaupt ankommen kann, ist zu bejahen.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger seinen Einsatz zur (Mit-)Betreuung des Bruders anfänglich bei Ausfüllen des Sozialfragebogens am 14.3.2011 nicht als besondere soziale Belastung geltend gemacht und diesen Aspekt auch bei der ersten Korrektur seiner Angaben am 5.5.2011 anlässlich der Bitte um zusätzliche Berücksichtigung der zwischenzeitlich anerkannten Schwerbehinderung seiner Ehefrau nicht angesprochen hat. Dementsprechend sei die in dem Stellenbesetzungsvermerk vom 8.6.2011 dokumentierte Personalauswahlentscheidung unter der Prämisse getroffen worden, dass die sozialen Belange aller Bewerber, also auch des Klägers, vollständig ermittelt und berücksichtigt worden seien. Erst am 15.6.2011 habe der Kläger geltend gemacht, wichtige Punkte vergessen zu haben, und sein ehrenamtliches Engagement im Kindergarten sowie seinen Einsatz für seinen Bruder als zusätzlich zu berücksichtigende Belastungen angeführt. Diese Angaben seien geprüft worden, obwohl nach der Dienstvereinbarung keine Verpflichtung mehr hierzu bestanden habe. Denn nach Ziffer II.5 DV sei die zum Zeitpunkt der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl für den Vergleich unter mehreren Bewerbern maßgeblich. Dieser Zeitpunkt sei bei erstmaliger Geltendmachung der nunmehr strittigen Belange bereits verstrichen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Fest steht insoweit zwar, dass der mit der Auswahlentscheidung befasste Bedienstete der Beklagten die ihm vorgelegten Bewerbungen um den Dienstposten am 8.6.2011 ausgewertet hat, auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstposten wegen Erreichens der höchsten Sozialpunktezahl mit dem Beigeladenen zu besetzen ist, und einen entsprechenden, seine Erwägungen im Einzelnen festhaltenden Stellenbesetzungsvermerk gefertigt hat, der am 9.6.2011 von seinen beiden Vorgesetzten gegengezeichnet worden ist. Allerdings hatte diese Entscheidung noch internen Charakter; insbesondere stand die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrates noch aus. Bevor die diesbezüglich notwendigen Schritte am 17.6.2011 (Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte/Zustimmung am 21.6.2011) bzw. am 27.6.2011 (Anschreiben an den Gesamtpersonalrat/Zustimmung am 14.7.2011) eingeleitet und abgeschlossen waren und den Betroffenen die Auswahlentscheidung jeweils mit Schreiben vom 20.7.2011 mitgeteilt worden ist, ist der Kläger mit dem Anliegen der Berücksichtigung u.a. der Hilfebedürftigkeit seines Bruders am 15.6.2011 an die Beklagte herangetreten. Völlig zu Recht hat die Beklagte dieses Anliegen damals – allerdings mit dem bekannten Ergebnis – zum Anlass der Überprüfung der zu vergebenden Sozialpunkte genommen.

Zu diesem Zeitpunkt und auch anlässlich der Überprüfung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2011 selbst nicht angenommen, dass das neue Vorbringen des Klägers zu spät geltend gemacht worden sei. Vielmehr hat sie dem Kläger in den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung einleitend mitgeteilt, dass die von ihm am 15.6.2011 nachgereichten Unterlagen zur Schwerbehinderung seines Bruders geprüft und in die Stellenbesetzungsentscheidung eingeflossen seien. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte argumentiert, das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 habe ohnehin - unabhängig von seiner rechtlichen Relevanz - keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der vergebenen Sozialpunkte begründen können, weil gemäß Ziffer II.5 Satz 3 DV allein die zur Zeit der Personalauswahlentscheidung bestehende Sozialpunktezahl maßgeblich sei. Dieses Argument verfängt nicht.

Die Beklagte verkennt, dass eine Personalentscheidung erst getroffen ist, wenn die zu beteiligenden Mitbestimmungsgremien ihr zugestimmt haben und der Dienstherr sich entschließt, an ihr festzuhalten und sie durch Bekanntgabe an den hiernach erfolgreichen Bewerber und seine unterlegenen Konkurrenten umzusetzen. Dementsprechend musste das Vorbringen des Klägers vom 15.6.2011 - wie geschehen - geprüft werden. Dass dabei die rechtliche Tragweite der unter Ziffer II.8 DV getroffenen Regelung verkannt und diese Vorschrift als nicht einschlägig erachtet wurde, führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

Dieser Fehler wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht behoben.

Nach § 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BRRG setzen alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklage - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Zu der Zielsetzung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rdnr. 20) erst kürzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Das Widerspruchsverfahren diene unter anderem der Selbstkontrolle des Dienstherrn. Diesem solle stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes.

Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 8.8.2011 in Ergänzung seines Schreibens vom 15.6.2011, wenn auch nur mit knapp gehaltenen Ausführungen, den Grund und das Ausmaß der Behinderung seines Bruders sowie den Umstand dargelegt, dass er in dessen Betreuung eingebunden sei, und damit substantiiert Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer besonderen sozialen Belastung vorgetragen.

Die Beklagte war im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs gehalten, alle ihr bekannt gewordenen standortbezogenen Lebensumstände des Klägers auf ihre eventuelle Relevanz für die Vergabe von Sozialpunkten zu überprüfen und gegebenenfalls – sofern der Sozialkriterienkatalog dies vorsieht (Ehrenamt) – zu berücksichtigen bzw. bei Vorliegen substantiierter Anhaltspunkte für eine im Sozialkriterienkatalog nicht erfasste besondere Belastung eine Einzelfallentscheidung nach Ziffer II.8 DV zu ermöglichen. Sie hätte den Umfang der vorgetragenen und nicht grundsätzlich angezweifelten Belastung des Klägers infolge der Behinderung seines Bruders in tatsächlicher Hinsicht aufklären und durch einen wertenden Vergleich mit den im Sozialkriterienkatalog geregelten Tatbeständen unter Einbeziehung aufgetretener Referenzfälle gewichten müssen. Diese Notwendigkeit hat die Beklagte indes nicht erkannt und fürsorgepflichtwidrig – ebenso wie im Prozess – an ihrer der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansicht festgehalten, die in Bezug auf den Bruder des Klägers bekannt gewordenen Umstände seien von vornherein nicht von Relevanz.

Hinsichtlich Entscheidungen, die unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass deren Rechtmäßigkeit sich grundsätzlich(anders (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz), wenn zu entscheiden ist, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf: BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 - 2 C 45/03 -, juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, juris Rdnr. 9) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestimmt, sie also im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer neuen Auswahlbegründung aufrechterhalten werden können.(BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38/79 -, BVerwGE 61, 176, 191 f., und vom 25.11.2004 -  2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 17 und 20; Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19/08 -, juris Rdnrn. 46 ff., und vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -, juris Rdnr. 37) Ob dies bei einer nach sozialen Kriterien zu treffenden Auswahlentscheidung genauso zu sehen ist, kann fallbezogen dahinstehen. Denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keinen – zumindest keinen sachlich vertretbaren – Versuch unternommen, die klägerseits geltend gemachte Belastung infolge der Behinderung des Bruders in ihr Sozialpunktesystem einzureihen.

Nach alldem hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auswahlentscheidung und Widerspruchsbescheid unterliegen der Aufhebung.

3. Das weitere mit dem Hauptantrag der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zur Übertragung des angestrebten Dienstpostens an den Kläger zu verurteilen, kann – anders als der auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zielende Hilfsantrag – keinen Erfolg haben.

Der Senat ist nicht befugt, die nach Ziffer II.8 DV der Beklagten und der zuständigen Personalvertretung vorbehaltene Einzelfallwürdigung und -entscheidung selbst zu treffen. Denn ob eine sozialpunkterelevante Konstellation – gegebenenfalls mit welcher in Punkten auszudrückenden Intensität – gegeben ist oder nicht, obliegt nicht primär der Beurteilung durch den Senat, sondern der vergleichenden Würdigung durch die Beklagte und die zuständige Personalvertretung. Dass das Ermessen – ausnahmsweise – zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, also allein die Vergabe des Dienstpostens an ihn in Betracht käme, ist nicht annehmbar.

Denn ein Erfolg der Klage mit dem Hauptantrag, dem Kläger den begehrten Dienstposten zu übertragen, würde zwingend voraussetzen, dass die erneute Überprüfung der Sozialrelevanz der mit Schreiben vom 15.6.2011 geltend gemachten Belastungen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Kläger - aktuell - zumindest die gleiche Zahl an Sozialpunkten zustünde wie dem Beigeladenen. Indes ist derzeit nicht absehbar, sondern vielmehr offen, zu welchem Ergebnis die nach Ziffer II.8 DV notwendige vergleichende Betrachtung führen wird, so dass die Klage mit ihrem Hauptantrag der Zurückweisung unterliegt.

Der auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers zielende Hilfsantrag hat Erfolg. Die Auswahlentscheidung muss wiederholt werden.

Sie ist unter Zugrundelegung der aktuellen Gegebenheiten zu treffen. Denn die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens an den Beigeladenen konnte infolge des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem Kläger keine Verbindlichkeit erlangen. In Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist der Dienstposten nach wie vor zu vergeben. Da die Auswahlentscheidung nach der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten nach Sozialkriterien, insbesondere dem Kriterium der Standortbindung zu treffen ist, ist für die neu zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich, welcher der beiden verbliebenen Bewerber die intensivere Standortbindung geltend machen kann. Insoweit legt das maßgebliche materielle Recht den Schluss nahe, dass eine an Sozialkriterien zu orientierende Dienstpostenvergabe die zur Zeit der Auswahlentscheidung aktuellen Lebensumstände der Bewerber in den Blick nehmen muss. Es widerspräche Sinn und Zweck dieser Organisationsgrundentscheidung, einen Bewerber wegen der Intensität seiner Sozialbindung zur Zeit der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens zu bevorzugen, obwohl er im Zeitpunkt der (neu vorzunehmenden) Auswahlentscheidung nicht die höchste Sozialpunktezahl vorzuweisen hat und damit aktuell nicht der Bewerber mit der intensivsten Standortbindung ist.

Die Beklagte ist nach alldem im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung zur vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger und gleichermaßen gegenüber dem Beigeladenen obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, alle aktuell standortbindungsrelevanten Umstände an den Vorgaben der mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung und dem gemeinsam entwickelten Sozialkriterienkatalog zu messen. Hinsichtlich im Sozialkriterienkatalog nicht erfasster Belastungen wird – unter Beteiligung des zuständigen Personalrat – zu prüfen sein, ob ihnen ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Sozialpunkte erforderlich macht und bejahendenfalls zu ermitteln sein, welche Anzahl von Sozialpunkten der Intensität der Belastung bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung gerecht wird.

Im Rahmen der Bewertung des Betreuungsaufwands für den Bruder und dem hiermit begründeten Wunsch des Klägers, möglichst nicht im Schichtdienst arbeiten zu müssen, wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und wenn ja welche Relevanz die Regelung unter Ziffer V.7 DV, eventuell auch die Regelung unter Ziffer V.9 DV, in diesem Zusammenhang haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.