Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Mai 2016 - 1 O 42/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0502.1O42.16.0A
02.05.2016

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 9. März 2016 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, wird von der Beschwerde nicht schlüssig infrage gestellt. Hinreichende Erfolgsaussichten sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

3

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten hat. Danach ist der Widerspruch innerhalb eines Monates, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Darüber ist der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrung des hier streitgegenständlichen Bescheides des Beklagten vom 13. Juni 2014 gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 1 VwGO ebenso zutreffend belehrt worden wie über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist.

4

In Kenntnis dessen hat der Kläger gleichwohl abweichend hiervon „Widerspruch per E-Mail“ eingelegt. Dies genügt dem Schriftlichkeitserfordernis nach § 70 Abs. 1 VwGO nicht, denn diesem wird bei bestimmenden Schriftsätzen wie dem Widerspruch in der Regel nur durch eine eigenhändige Unterschrift genügt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 7 C 16.92 -, juris Rn. 22 [m. w. N.]). Damit liegen auch nicht andere Unterlagen in schriftlicher Form vor, die - ausnahmsweise - die Urheberschaft und den Willen, ein Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. hierzu: BVerwG, a. a. O.). Bei einer schlichten E-Mail ist die Gewähr des „richtigen Absenders“ ohnehin nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar.

5

Vorliegend ist der Kläger auch nicht im Sinne von § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig belehrt worden mit der Folge, dass nicht die Jahresfrist galt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die trotz der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs lediglich auf die Rechtsmitteleinlegung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift bei der maßgeblichen Stelle verweist, ist zwar unvollständig und deshalb irreführend, weil sie geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sei ausgeschlossen (vgl.: OVG LSA, Urteile vom 12. November 2013 - 1 L 15/13 - und vom 14. Oktober 2014 - 1 L 99/13 -, jeweils juris [m. w. N.]). Indes ist vorliegend - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - der elek-tronische Rechtsverkehr bei bzw. gegenüber dem Beklagten nicht gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet gewesen. Es besteht zudem keine gesetzlich normierte Pflicht zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs; Gegenteiliges zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Die gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Widerspruchseinlegung vorgeschriebene Schriftform kann überdies gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur dann durch ein elektronisches Dokument gewahrt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (vgl. hierzu auch: OVG Sachsen, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 A 63/15 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 LB 156/11 - juris [m. w. N.]; BayVGH, Beschlüsse vom 18. April 2011 - 20 ZB 11.349 - und vom 18. Juni 2007 - 11 CS 06.1959 -, jeweils juris; HessVGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 1 TG 1668/05 - juris [m. w. N.]). Die schlichte E-Mail des Klägers genügt dieser Anforderung ebenso wenig.

6

Für die von den Parteien im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zu dessen Abschluss durch Erlass eines Verwaltungsaktes betriebene Übung der Kommunikation auch in elektronischer Form gilt nichts anderes, denn auch die gewählte Praxis kann allenfalls darüber Aufschluss geben, dass ein Rechtsbehelf im elektronischen Wege denkbar sein kann, aber nicht darüber hinaus indizieren, dass jedwede Art der elektronischen Äußerung dem Schrifterfordernis genügt (vgl. insoweit auch: BayVGH, Beschluss vom 18. April 2011, a. a. O.). Ein anderslautendes Vertrauen des Klägers durfte sich daher allein aus diesem Grund schon nicht statthafterweise bilden. Dies gilt erst Recht, wenn - wie vorliegend - der Bescheidadressat zutreffend über die Form des einzulegenden Widerspruches belehrt wurde. Damit scheidet zugleich die Annahme aus, der Kläger sei im Sinne von § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Frist einzuhalten.

7

Die Regelung des § 55a VwGO ist im Übrigen vorliegend nicht einschlägig, da sie die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht, nicht hingegen an die Verwaltung zum Gegenstand hat. Eine - wie die Beschwerde womöglich meint - „analoge“ Anwendung scheidet im Hinblick auf die spezialgesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 3a VwVfG ohnehin aus.

8

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

9

3. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € anfällt.

10

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Auszahlungsbetrag seiner Versorgungsbezüge im Zeitraum April bis Juli 2011 in der beantragten Höhe festzusetzen.

2

Der am (…) 1941 geborene Kläger war im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt tätig, zuletzt als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 m. Z.). Er trat mit Ablauf des Monats September 2001 in den Ruhestand. Danach erhielt er von der Beklagten Versorgungsbezüge mit einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Vor seiner Verbeamtung im Jahre 1991 hatte der Kläger Rentenanwartschaften erworben. Seit dem 1. Oktober 2006 bezieht er zusätzlich eine Regelaltersrente, wo-raufhin die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2006 die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14a BeamtVG zum 1. Oktober 2006 aufgehoben hat. Mit Bescheid vom 30. August 2006 über die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG setzte die Beklagte den Auszahlungsbetrag für die Versorgungsbezüge ab 1. Oktober 2006 auf 564,24 € fest.

3

Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Neuberechnung seiner Versorgung, da er ab Mai 2011 26,00 € monatlich weniger überwiesen erhalte als im Zeitraum 2010 bis April 2011. Er bat um Klärung, da nach der Neuregelung des Besoldungsrechts in Sachsen-Anhalt zum April 2011 keine Verschlechterung bei der Versorgung eintreten dürfe. Er berufe sich auf eine Besitzstandswahrung.

4

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2011 mitgeteilt hatte, dass ihre Berechnung der Versorgung rechtmäßig sei, erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2011 Widerspruch gegen die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge ab dem 1. April 2011. Zur Begründung führte er aus, es könne keinesfalls rechtens sein, dass sich sein monatliches Gesamteinkommen trotz Renten- und Besoldungserhöhung verringert habe. Der reine Rentenempfänger würde hier bevorteilt.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus: Zum 1. April 2011 sei das Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 8. Februar 2011 in Kraft getreten. Durch die Gesetzesänderung sei die amtsunabhängige Mindestversorgung erhöht worden. Aufgrund dessen sei eine neue Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 i. V. m. §§ 7 ff. BesVersEG LSA und § 2 Nr. 8 und 9 BeamtVÜV erforderlich gewesen, und dies habe zu einer Minderzahlung der Versorgungsbezüge geführt. Denn bei Bezug von Mindestversorgung und der gesetzlichen Rente sei, sofern nach Anwendung des § 55 BeamtVG die Restversorgung das erdiente Ruhegehalt übersteige, gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG i. V. m. § 2 Nr. 9 BeamtVÜV eine erweiterte Ruhensregelung vorzunehmen. Danach ruhe auch die Versorgung in Höhe der Differenz zwischen dem erdientem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Die Gesamtversorgung des Klägers in Höhe von 1.671,23 € erfülle alle im Beamtenversorgungsgesetz aufgestellten Kriterien. Da mindestens das erdiente Ruhegehalt von 661,21 € gezahlt werde, sei dem Leistungsprinzip genüge getan, § 2 Nr. 9 Satz 4 BeamtVÜV.

6

Der Widerspruchsbescheid wurde am 27. September 2011 mit Zustellungsurkunde durch Einwurf in einen zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt.

7

Ausweislich des Bescheides vom 11. Oktober 2011 berechnete die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Januar 2007 wegen Änderung der Regelaltersrente erneut, stellte eine Überzahlung für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Oktober 2011 von insgesamt 10,45 € fest und forderte diesen Betrag vom Kläger zurück.

8

Am 28. Oktober 2011 hat der Kläger Klage erhoben und diese damit begründet, dass die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG rechtswidrig sei und er gegenüber Beziehern einer gesetzlichen Altersrente benachteiligt werde.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die zu zahlenden Versorgungsbezüge des Klägers für die Monate April, Mai und Juni 2011 auf jeweils 691,89 € und für den Monat Juli 2011 auf 678,89 € festzusetzen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen

13

und ihre Begründung aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vertieft.

14

Mit Urteil vom 17. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. September 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die zu zahlenden Versorgungsbezüge des Klägers für die Monate April, Mai und Juni 2011 auf jeweils 691,89 € und für den Monat Juli 2011 auf 678,89 € festzusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt:

15

Die Klage sei aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid fristgerecht erhoben worden. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung habe die einmonatige Klagefrist nicht wirksam in Lauf gesetzt.

16

Einem Klageerfolg stehe ferner nicht eine mögliche Bestandskraft des Bescheides vom 11. Oktober 2011 entgegen, für den nicht habe festgestellt werden können, ob und wann er dem Kläger bekannt gegeben worden sei. Eine Auslegung des Regelungsinhaltes ergebe indes, dass er nur eine Rückforderung betreffe und die Berechnungen über die dem Kläger zustehende Höhe der Versorgung nur nachrichtlich zur Begründung der Rückforderung beigefügt worden seien.

17

Die Verpflichtungsklage sei statthaft; bei Dissens über die Höhe der dem Beamten zustehenden Versorgungsbezüge - wie hier - habe dieser die Wahl, den behaupteten Anspruch als allgemeine Leistungs- oder Verpflichtungsklage geltend zu machen.

18

Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge in der geltend gemachten Höhe. Die von der Beklagten vorgenommene Kumulierung der Ruhensvorschriften der §§ 55 und 14 Abs. 5 BeamtVG entspreche in der von der Beklagten angewandten Reihenfolge nicht dem Gesetz. Im Falle des Zusammentreffens beider Vorschriften sei zuerst § 14 Abs. 5 BeamtVG anzuwenden. Dies entspreche der Systematik des Gesetzes. Der Verweis in § 14 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG auf § 55 BeamtVG sei nur ein Tatbestandsmerkmal und sage nichts über die Reihenfolge der Prüfung aus. Erst auf die nach § 14 Abs. 5 BeamtVG berechneten Versorgungs- und Rentenansprüche sei danach § 55 BeamtVG anzuwenden, womit Sinn und Zweck beider Vorschriften erreicht werde. Die von der Beklagten umgekehrt angewandte Reihenfolge der Ruhensvorschriften führe zu zahlreichen Friktionen und Ungereimtheiten. So trete nicht nur das vom Kläger beklagte Phänomen ein, dass eine Erhöhung der Mindestversorgung und der Rente zu einer niedrigeren Gesamtversorgung aus Pension und Rente führe. Die Beklagte wende § 55 BeamtVG zudem in zweckwidriger Weise an, weil diese Vorschrift durch Festlegung einer Obergrenze nur der Vermeidung einer Überversorgung diene; die Berechnungsweise der Beklagten führe dazu, dass die Obergrenze wegen anderer Kürzungs- oder Ruhensregelungen nicht mehr erreicht werden könne oder in Ausnahmefällen überschritten werde. Ferner führe ein geringfügig höheres erdientes Ruhegehalt zu einer niedrigeren Versorgung, wenn die Berechnung des § 55 BeamtVG gerade auf das erdiente Ruhegehalt oder weniger führe. Eine Rechtfertigung dafür, dass derjenige, der einen höheren Rentenanspruch erworben habe, eine niedrigere Gesamtversorgung aus Rente und Pension bekomme als derjenige, dessen Rentenanspruch niedriger sei, sei nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Gewährleistung der Alimentation berechtige den Dienstherrn nicht dazu, seine Leistungen mehr zu kürzen, als die Leistungen der anderen öffentlichen Kassen ausmachen.

19

Das Urteil wurde der Beklagten am 20. August 2013 zugestellt. Auf ihren Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. März 2014 - der Beklagten am 31. März 2014 zugestellt - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

20

Mit am 11. April 2014 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung wie folgt begründet:

21

Die Klage sei bereits unzulässig wegen Nichteinhaltung der einmonatigen Klagefrist. Der Hinweis auf die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gehöre nicht zu den zwingenden Bestandteilen einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Klageerhebung; sein Fehlen sei auch nicht geeignet, die Klageerhebung zu erschweren. Treffe die Rechtsbehelfsbelehrung zur (Un)Möglichkeit der elektronischen Form keine positive Aussage, könne daraus auch keine negative Aussage abgeleitet werden. Der Hinweis auf die „Schriftlichkeit“ gebe dem Betroffenen Anlass, sich kundig zu machen, was darunter - auch im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen - zu verstehen sei.

22

Die Klage sei zudem nicht begründet. Im Ergebnis sollten die Ruhensregelungen dafür Sorge tragen, dass die Gesamtsumme aus verbleibender Restversorgung und Rente nicht weniger betrage als die Mindestversorgung und außerdem die erdiente Versorgung nicht unterschritten werde. Gemäß § 55 BeamtVG sei zunächst die Mindestversorgung zu ermitteln, die dann die Grundlage der weiteren Ruhensvorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG sei. So regele § 14 Abs. 5 BeamtVG ausdrücklich, dass „nach Anwendung des § 55 BeamtVG“ die weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 BeamtVG zu prüfen seien. Auch rechtfertige die Gesetzessystematik nicht die vom Verwaltungsgericht getroffene Auslegung, weil die streitgegenständlichen Bestimmungen unterschiedlichen Abschnitten und verschiedenen Themenbereichen des Beamtenversorgungsgesetzes zugeordnet seien. Soweit das Verwaltungsgericht auf mögliche Friktionen und Ungereimtheiten verweise, seien diese hinzunehmen, weil dem Gesetzgeber bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen ein weiter Spielraum politischen Ermessens zustehe und generalisierende Regelungen unvermeidbare Härten nach sich ziehen würden. Diese seien in Kauf zu nehmen, solange sich - wie hier - für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lasse.

23

Die Beklagte beantragt,

24

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 17. Juli 2013 die Klage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er trägt vor, dass er von einer fristgemäßen Klageerhebung am 27. Oktober 2011 ausgehe. Jedenfalls enthalte der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung mangels Hinweises auf die Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. In der Sache selbst seien die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil überzeugend und zutreffend.

28

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

1. Die Berufung, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und begründet.

30

a) Die Klage ist zwar entgegen der Annahme der Beklagten zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

31

Eine Klageerhebung am 27. Oktober 2011 - wie vom Kläger behauptet - und damit innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO lässt sich zwar nicht feststellen. Das Original der Klageschrift vom 27. Oktober 2011 ging am 28. Oktober 2011 im Justizzentrum Halle ein; der auf dem Schriftsatz befindliche Hinweis auf ein vorab übersandtes Telefax lässt sich nach Aktenlage nicht verifizieren. Es bedarf insoweit aber keiner weiteren Sachaufklärung, weil infolge einer unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung zum angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 26. September 2011 die Klageerhebung binnen Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO möglich war und erfolgt ist.

32

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der fehlende Hinweis auf die gemäß § 55a VwGO i. V. m. § 1 und Anlage, Nr. 3 ERVVO LSA vom 1. Oktober 2007 (GVBl. LSA 2007, S. 330, zuletzt geändert durch VO vom 4. Februar 2011, GVBl. LSA S. 65) gegebene Nutzungsmöglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verwaltungsgericht Halle für alle Verfahren zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten geführt hat. Der Beklagten kann zwar darin gefolgt werden, dass die Belehrung über die Form der Klageerhebung nicht zu den in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 7 B 200.99, 7 PKH 71.99 -, juris Rdnr. 3; Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris Rdnr. 16; Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, juris Rdnr. 22). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO aber auch dann unrichtig, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Ein Rechtsbehelf kann deshalb im Ergebnis auch dann irreführend sein, wenn der in ihm enthaltene Hinweis als solcher - isoliert betrachtet - nicht unzutreffend war, aber den Eindruck erweckt, alle zu erfüllenden Anforderungen vollständig aufgelistet zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, juris Rdnr. 13).

33

Der vom BFH (Beschluss vom 12. Dezember 2012 - I B 127/12 -, juris) im Zusammenhang mit der Auslegung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, BGBl. I, S. 3866: „Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.“) vertretenen Rechtsauffassung, dass gemessen am maßgeblichen „objektiven Verständnishorizont“ der (nicht zwingende) Hinweis auf die Form des Einspruches nicht geeignet sei, eine Fehlvorstellung über die (Un)Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form (§ 87a AO) hervorzurufen, weil hierüber weder eine positive noch negative Aussage getroffen werde, vermag der Senat in Bezug auf die entsprechende Regelung in § 81 Abs. 1 VwGO nicht zu folgen. Die weitere Begründung des BFH, dass der Hinweis auf die „Schriftlichkeit“ entsprechend § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (a. F.) weder irreführend noch rechtsschutzbeeinträchtigend wirke, weil er den Betroffenen lediglich in die Lage versetze, sich im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Mitverantwortung darüber kundig zu machen, ob das herkömmliche Verständnis dessen, was unter „schriftlich“ aufzufassen sei, angesichts technischer Weiterentwicklungen zu modifizieren sei, überzeugt nicht, weil der elektronische Rechtsverkehr nicht mit einer dem Schriftformerfordernis ebenfalls genügenden telegraphischen oder fernschriftlichen Rechtsbehelfseinlegung vergleichbar ist, sondern es hierfür zusätzlich einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens bedarf (vgl. § 55a Abs. 1 Satz 3 und 4 VwGO; § 87a Abs. 3 AO [a./n. F.]). Auch der Gesetzgeber hat die Eigenständigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs zum Ausdruck gebracht, indem er in § 87a Abs. 3 Satz 1 AO (a./n. F.) regelt, dass eine durch Gesetz (für …) angeordnete Schriftform, durch die elektronische Form ersetzt werden kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist und § 357 Abs. 1 Satz 1 AO aktuell wie folgt gefasst hat: „Der Einspruch ist schriftlichoder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“ (Hervorhebungen durch den Senat).

34

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die - wie hier - trotz Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 55a VwGO lediglich auf die Rechtsbehelfseinlegung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 VwGO) verweist, ist unvollständig und deshalb irreführend, weil sie geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sei ausgeschlossen (so OVG LSA, Urteil vom 12. November 2013 - 1 L 15/13 -, juris Rdnr. 27, m. w. N.).

35

b) Die Klage ist indes unbegründet und zwar ungeachtet der etwaigen Wirksamkeit und Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 11. Oktober 2011.

36

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Auszahlungsbeträge für seine Versorgungsbezüge für die Monate April, Mai und Juni 2011 auf jeweils 691,89 € bzw. für Juli 2011 auf 678,89 € festsetzt (gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

37

Die der Ruhensberechnung der Beklagten zugrunde gelegten Beträge sowie die Rechenvorgänge als solche werden vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Dahingehende Mängel sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die der Stattgabe des Klagebegehrens allein zugrunde liegende und vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachtete Prüfungsreihenfolge der Ruhensvorschriften der §§ 14 Abs. 5 und 55 BeamtVG hält indes einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

38

Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit gesetzlicher Regelaltersrente zuerst die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG und danach die weitere Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG zu prüfen ist. Weder Bestandsschutzerwägungen noch der Grundsatz der Alimentationspflicht und/oder der Gleichbehandlung rechtfertigen eine andere Reihenfolge bzw. gebieten das Ergebnis, den Auszahlungsbetrag für das Ruhegehalt bei Erhöhung des Mindestruhegehaltes und/oder der Regelaltersrente nicht unter den bisher gezahlten Auszahlungsbetrag der Versorgungsbezüge sinken zu lassen.

39

Der Senat hat sich zur Prüfungsreihenfolge in mehreren Entscheidungen - unter Hinweis auf die einschlägige beamtenrechtliche Kommentierung - bereits geäußert (vgl. Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris Rdnr. 8; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, juris Rdnr. 37; Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 1 L 134/11 -, juris Rdnr. 7) und festgestellt:

40

„Die Gesamtregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG stellt - wie die weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV - eineweitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG dar …. Sinn und Zweck der Regelungen bestehen nämlich darin, den sich nach Anwendung von § 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügennochmals zu reduzieren, wenn und weil infolge einer späten Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 BeamtVG dazu führte, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre …. Hieraus folgt zugleich, dass für eine weitere Reduzierung der Versorgungsbezüge dann kein Anlass besteht, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG … die Versorgung das erdiente Ruhegehalt gerade nicht übersteigt. Dementsprechend ist die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG ebenso wenig anzuwenden wie § 2 Nr. 9 BeamtVÜV, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG die - verbleibende - Versorgung hinter der erdienten Versorgung zurückbleibt.“

41

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berechnungsweise des Senats im Beschluss vom 14. Juli 2010 (- 2 B 109.09 -, juris Rdnr. 3) ausdrücklich in den Blick genommen und nicht beanstandet. Seine Feststellung,

42

„wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist über die Regelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG, in dessen Rahmen die Vorschriften über die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG gelten, sichergestellt, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Fall dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt“,

43

weist vielmehr darauf hin, dass, soweit § 55 BeamtVG keine inzidente Anwendung der Regelungen des § 14 BeamtVG gebietet, diese nicht vorrangig zum Zuge kommen; letzteres trifft auf die weitere Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG zu.

44

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 (- 1 L 134/11 -, juris) hat der Senat die vorgenannten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes aufgegriffen und vertiefend ausgeführt:

45

§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG stellt für die Berechnung der Höchstgrenze auf einen Betrag ab, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung die in lit. a) und b) bezeichneten Parameter zugrunde gelegt werden. Die Regelung bezieht sich damit nicht nur auf die Ruhegehaltsberechnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern fordert ggf. die Berechnung des Ruhegehaltes nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG, sofern die darin genannten Voraussetzungen infolge eines zu geringen fiktiven Ruhegehaltes vorliegen. D. h. bei der Ermittlung der Höchstgrenze gelten auch die vorbezeichneten Vorschriften über die Mindestversorgung …. Dies hat auch seinen guten Sinn, denn schon auf diese Weise wird von Gesetzes wegen sichergestellt, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Fall dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt … Darüber hinaus gewährleisten § 14 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG und § 2 Nr. 9 Satz 3 BeamtVÜV, dass im Fall der erweiterten Ruhensanordnung nach dem jeweiligen Satz 1 der Norm … die Summe aus Versorgung und Rente nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zurückbleiben darf.“

46

Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge der Senatsrechtsprechung angeschlossen (vgl. Beschluss vom 27. November 2013 - 2 A 374/10 -, juris Rdnr. 14). Entsprechendes lässt sich auch für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris Rdnr. 6) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris Rdnr. 34) feststellen. Soweit die vorgenannte Entscheidung des OVG NRW durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde (vgl. Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, juris) wurden die Ausführungen zur Prüfungsreihenfolge der §§ 55, 14 Abs. 5 BeamtVG nicht beanstandet; vielmehr weist das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O., Rdnr. 17) darauf hin:

47

„Zu vergleichen ist daher die Situation dieser Beamtengruppe vor und nach der Gesetzesänderung im Sozialversicherungsrecht. Vor der Gesetzesänderung ist die Rente aus der Sozialversicherung, die dieser Beamtengruppe neben der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG erhalten hätte, in der Regel nicht nach § 55 BeamtVG angerechnet worden, da die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht überschritten worden wäre. Zu einem anderen Ergebnis kam man vor der Gesetzesänderung auch nicht über die den § 55 BeamtVGergänzende Ruhensvorschrift bei Bezug der Mindestversorgung des § 14 Abs. 5 BeamtVG …“ (Hervorhebung durch den Senat).

48

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass Erhöhungen der Mindestversorgung und/oder der Regelaltersrente zu einer niedrigeren Gesamtversorgung aus Pension und Rente bzw. zu einem niedrigeren Auszahlungsbetrag für das Ruhegehalt als bisher führen können, wie sich dies aus den Berechnungen zum Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2011 ergibt; danach belief sich die Gesamtversorgung des Klägers auf 1.681,82 € (ab 1. Juli 2009) bzw. auf 1.685,70 € (ab 1. März 2010) gegenüber 1.677,11 € (ab 1. April 2011). Der Auszahlungsbetrag für das Ruhegehalt verringerte sich von 688,01 € (ab 1. März 2009) bzw. 691,89 € (ab 1. März 2010) auf 683,30 € (ab 1. April 2011) bzw. 673,41 € (ab 1. Juli 2011). Diese Einkommensschwankungen sind systemimmanent und vom Kläger hinzunehmen.

49

Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechtes muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Ungereimtheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 -, juris).

50

Im Hinblick darauf, dass Art. 33 Abs. 5 GG dem Beamten grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamtenverhältnis eingetreten oder unter der er in den Ruhestand getreten ist, unverändert erhalten bleibt und Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen garantiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 35.96 -, juris Rdnr. 25; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O., Rdnr. 7), besteht erst recht kein schutzwürdiges Interesse des Ruhestandsbeamten dahingehend, dass seine Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Regelaltersrente keinen Schwankungen unterliegt, solange die Grenze der Mindestversorgung bzw. des erdienten Ruhegehaltes nicht unterschritten wird. Die Schwankungen liegen in einem von dem Betroffenen beherrschbaren Rahmen und lassen eine Unterschreitung des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereiches der Alimentation nicht besorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris Rdnr. 88).

51

Der Kläger verkennt, dass der Dienstherr bei Erhöhungen der Regelaltersrente oder der Mindestversorgung den bestehenden Versorgungsvorteil in einem weitergehenden Umfange als bisher für sich abschöpft, weil Beamte mit einer nur kurzen Dienstzeit im aktiven Beamtenverhältnis (beim Kläger rund 10 Jahre) durch Erhalt des amts(un)abhängigen Mindestruhegehalts neben den Rentenleistungen im Verhältnis zum „Nur-Beamten“ eine überproportionale Gesamtversorgung erhalten, die nicht durch Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern mangels hinreichender Abstimmung des Renten- und Beamtenversorgungsrechtes aufeinander entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, juris Rdnr. 8). Die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit vorgesehene und sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung kommt auch den Mischlaufbahnbeamten - allerdings grundlos - zugute (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009 - a. a. O., Rdnr. 8). Diese Vergünstigung wird nach Maßgabe der §§ 55, 14 Abs. 5 BeamtVG abgeschmolzen. Im Hinblick auf die Kappungsgrenzen dieser Vorschriften ist auch nicht ersichtlich, dass eine Überkompensation eintritt. Orientierungsziel der Abschmelzung ist die Annäherung der Gesamtversorgung an die Versorgung eines mit dem Versorgungsempfänger vergleichbaren „Nur-Beamten“, dem gegenüber keine Minderversorgung eintreten darf. Es kommt deshalb für die Abschöpfung des Versorgungsvorteils weder lediglich auf den Erhöhungsbetrag der Regelaltersrente noch auf einen Vergleich des Klägers mit einem „Nur-Rentenempfänger“ an. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), wonach eine einmal erreichte Gesamtversorgung nicht mehr unterschritten werden darf, gibt es nicht; Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Auch muss einem doppelt versorgten Beamten im Saldo kein Versorgungsvorteil verbleiben; verhindert werden muss allein eine Schlechterstellung und Benachteiligung der (auch) rentenversorgten Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O., Rdnr. 12).

52

Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Schwankungen der Auszahlungsbeträge eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Behandlung unter den eine Gesamtversorgung erhaltenden Ruhestandsbeamten zur Folge haben, weil Empfänger von niedrigeren Regelaltersrenten im Einzelfall eine höhere Gesamtversorgung erhalten können als Ruhestandsbeamte mit einem höheren Rentenanspruch.

53

Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechtes belässt, kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O., Rdnr. 14).

54

Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass der nach einheitlichen Maßstäben erfolgende Abbau der Überversorgung rechtlich zu beanstanden ist und hierdurch in der Gruppe der Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auftreten, dass sich eine gleiche Behandlung nicht mehr rechtfertigt und deshalb willkürlich erscheint. Vereinzelte und unvermeidbare Härtefälle müssen - insbesondere weil es sich hier um die gesetzliche Regelung von Massenerscheinungen handelt - im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933.82 -, juris Rdnr. 142). Allein die Befugnis des Gesetzgebers, im Bereich des Versorgungsrechtes generalisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, mit der Folge, dass es hierbei auch zu unvermeidbaren Härten kommt, vermag einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch nicht zu begründen.

55

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

56

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) liegen nicht vor.


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.