Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Sept. 2017 - 1 M 92/17
Gründe
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 15. August 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Rechtsschutzantrag im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Einstellungstermin modifiziert hat (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren etwa OVG LSA, Beschlüsse vom 14. Oktober 2011 - 1 M 148/11 -, juris Rn. 2, und vom 7. Februar 2017 - 1 M 11/17 -, BA S. 2, jew. m. w. N.), die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass sie keinen Anordnungsanspruch „glaubhaft gemacht“ habe, obgleich nur Tatsachen Gegenstand der Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sein könnten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Auf eine fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Sache nicht gestützt, sondern allein auf die rechtliche Erwägung, dass § 4 Nr. 4 PolLVO LSA, wonach in das Beamtenverhältnis (nur) eingestellt werden kann, wer mindestens 160 cm groß ist, keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken unterliegt. Soweit das Verwaltungsgericht angesichts des ihm auferlegten Zeitdrucks von einer „nur möglichen summarischen Prüfung“ gesprochen hat, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie seine Feststellung, mit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren werde die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Denn mit der Einstellung der Antragstellerin zum 1. September 2017 hätte sie ihren Zulassungsanspruch bereits faktisch verwirklicht. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, die Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung entgegen (Vorwegnahmeverbot), sondern hat lediglich ein Überwiegen der Erfolgsaussichten dergestalt verlangt, dass mit einer anderen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zu rechnen sei. Wenn die Antragstellerin demgegenüber das Vorliegen hoher Erfolgsaussichten der Klage für ausreichend hält, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan, inwiefern damit ein weniger strenger Prüfungsmaßstab anzulegen sein soll.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beruht die Regelung des § 4 Nr. 4 PolLVO LSA nicht auf einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage. Weshalb § 105 LBG LSA, der abweichend von § 27 Satz 1 LBG LSA das Fachministerium ermächtigt, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln und, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Verordnungsermächtigung für die Festlegung körperlicher Einstellungskriterien, zu denen die Mindestkörpergröße gehört, nicht genügen soll, macht die Beschwerde nicht plausibel. Mit der Bezugnahme auf die besonderen Erfordernisse des Polizeivollzugsdienstes und der ausdrücklichen Eingrenzung auf gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz hinreichend bestimmt (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Dass dem Verordnungsgeber damit zugleich ein Regelungsspielraum verbleibt, von dem - wie die Antragstellerin rügt - auch die Festlegung einer Maximalkörpergröße oder die Festlegung eines Mindest- oder Maximalkörpergewichts umfasst sein können, ändert nichts daran, dass aus der Ermächtigung vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 55 m. w. N.). Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG beim Zugang zum Beamtenverhältnis grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, a. a. O. Rn. 60). Denn durch § 105 LBG LSA werden dem Verordnungsgeber nicht die Abwägung und der Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz und anderen in der Verfassung geschützten Belangen überantwortet; vielmehr handelt es sich bei den - eine Mindestkörpergröße einschließenden - physischen Zugangsvoraussetzungen um eignungsimmanente Kriterien, weil die Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG nur dann bejaht werden kann, wenn der Bewerber auch in körperlicher Hinsicht den Anforderungen des angestrebten Amtes gewachsen ist und ein Bewerber bei Unterschreiten einer bestimmten Körpergröße typischerweise den erhöhten körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr entspricht. Eignungsfremde Zwecke sollen mit § 105 LBG LSA erkennbar nicht verfolgt werden.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Verordnungsgeber bei der Bestimmung der für den Polizeivollzugsdienst geforderten Mindestkörpergröße ein Einschätzungsspielraum eröffnet ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allgemein anerkannt, dass es dem Dienstherrn obliegt, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen, und ihm hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung, sich dezidiert mit der von der Antragstellerin angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, derzufolge es „unter dem Gesichtspunkt, dass die Festlegung der konkreten Größen lediglich in einem Erlass, d.h. auf Verwaltungsebene, festgesetzt wurden, angezeigt und erforderlich [ist], dass der Antragsgegner der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 33 Abs. 2 GG durch ein hinreichend fundiertes und nachvollziehbares Verfahren zur Ermittlung einer Mindestgröße Rechnung trägt“ (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 1 K 3788/14 -, juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2016 - 2 L 1717/16 -, juris Rn. 9, 13; VG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 19 L 2690/16 -, juris Rn. 11). Die Beschwerde berücksichtigt insoweit schon nicht und geht nicht darauf ein, dass sich das Erfordernis einer Mindestkörpergröße für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt im Unterschied zu anderen Bundesländern nicht aus einem bloßen Erlass ergibt, sondern durch Rechtsverordnung geregelt ist.
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Unabhängig davon teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Mindestkörpergröße in § 4 Nr. 4 PolLVPO LSA die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht überschritten hat. Diese Vorgabe ist zum einen zur Gewährleistung der Durchsetzungsfähigkeit von Polizeibeamten in körperlichen Auseinandersetzungen gerechtfertigt. Es ist offenkundig, dass insbesondere bei körperlichen Einsätzen gegen Personen und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs neben erlernbaren Kenntnissen der Anwendung von Halte- und Hebeltechniken gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese erfolgreich durchführen zu können. Die erfolgreiche Anwendung von Halte- und Hebeltechniken, durch die eine Person zu Fall gebracht oder fixiert werden soll, ist bei sonst gleich guter technischer Beherrschung offenkundig schwieriger, wenn die solche Techniken anwendende Person erheblich kleiner ist als ihr Gegenüber. Das ergibt sich aufgrund von nach allgemeiner Lebenserfahrung in ihrer Wirkungsweise bekannten physikalischen Gesetzmäßigkeiten und ist für jedermann ohne weiteres erkennbar. Eines besonderen Nachweises der nachteiligen Auswirkungen einer nicht unerheblich geringeren Körpergröße für die effektive Anwendung von Halte- und Hebeltechniken bei der Überwältigung einer körperlich größeren Person bedarf es deshalb nicht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016 - 1 B 976/16 -, juris Rn. 20; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 4 S 48.16 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2017 - 5 K 219.16 -, juris Rn. 21). Auch die Statuierung einer Mindestgröße von 160 cm erweist sich angesichts einer deutlich über diesem Wert liegenden statistischen Durchschnittskörpergröße von Männern und Frauen in Deutschland nicht als überzogen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016, a. a. O. Rn. 21 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 2017, a. a. O. Rn. 12). Derartige generalisierende Grenzwerte führen - ebenso wie etwa Stichtagsregelungen - zwar unvermeidbar zu gewissen Härten. Sie sind jedoch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG hinzunehmen, wenn sie sich - wie hier - als notwendig erweisen und die Wahl des Werts am gegebenen Sachverhalt orientiert, also sachlich vertretbar ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 2017, a. a. O.).
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Zum anderen rechtfertigt sich das Erfordernis der Mindestgröße aus der Befürchtung, dass Polizeibeamte unterhalb einer Körpergröße von 160 cm bei der Bewältigung von Konfliktsituationen und der Konfrontation mit Aggressoren nicht mehr ein Erscheinungsbild bieten, das ihre körperliche Kraft und Durchsetzungsfähigkeit widerspiegelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2017, a. a. O. Rn. 26). Werden Polizeibeamte unterhalb einer Körpergröße von 160 cm in Anbetracht der statistischen Körpergrößenverteilung in Deutschland als „auffällig kleinwüchsig“ und wegen der Nachteile, die mit einer geringeren Körpergröße in körperlichen Auseinandersetzungen verbunden sind, als „schwache Stelle“ und unterlegen wahrgenommen, liegt es nahe, dass sie damit auch eher und bevorzugt Ziel von Widerstandshandlungen und aggressivem Verhalten wären (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2017, a. a. O.). Hieraus würden zusätzliche Gefahren sowohl für die betreffenden als auch für andere Polizeibeamte erwachsen.
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Die Antragstellerin kann nichts daraus für sich herleiten, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 PolLVO LSA das Ministerium Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA zulassen kann. Dass diese Regelung dazu zwingen würde, von einer starren Mindestgrößenfestlegung abzusehen, legt auch die Beschwerde nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO substantiiert dar.
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Nicht weiter führt der Hinweis der Antragstellerin, dass durch § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 WachPolG den aufgrund der Verordnung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Hilfspolizeibeamte vom 29. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 48) bestellten ehemaligen Hilfspolizeibeamten eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, ermöglicht wird, ohne dass diese Personen mindestens 160 cm groß sein müssen. Dieser Privilegierung liegt zugrunde, dass nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch den ehemaligen Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten die Möglichkeit eingeräumt werden soll, in die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst übernommen zu werden, zum Zeitpunkt der Einstellung in den Hilfspolizeidienst allerdings eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes nicht vorgesehen war, so dass die Einstellung nicht von einer Mindestgröße abhängig gemacht worden ist (vgl. LTag-Drs. 7/473 S. 17). Mit dieser einmaligen Sondersituation der Übernahme ehemaliger Hilfspolizeibeamter ist die Lage „regulärer Bewerber“ wie der Antragstellerin nicht vergleichbar.Niemand kann allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen, sofern für ihn kein vergleichbarer besonderer Anlass besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 21 BvR 2858/07 -, juris Rn. 171).
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Ohne rechtliche Relevanz ist, dass in anderen Bundesländern und für die Bundespolizei keine oder abweichende Vorgaben für eine Mindestkörpergröße der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst existieren. Daraus lässt sich weder folgern, dass eine starre Mindestkörpergröße kein taugliches Eignungsmerkmal in diesem Bereich sein könne, noch etwas dafür gewinnen, dass sich die Regelung des § 4 Nr. 4 PolLVO LSA nicht innerhalb des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers bewegen würde.
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Ohne Erfolg bleibt schließlich die Berufung der Antragstellerin auf Art. 3 Abs. 1 und 2 GG. Durfte der Verordnungsgeber vertretbarerweise davon ausgehen, dass die Festlegung der Mindestkörpergröße aus polizeipraktischen Erwägungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung polizeilicher Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist, scheidet eine unzulässige Benachteiligung der Antragstellerin nach diesen Normen aus (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016, a. a. O. Rn. 23 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 2017, a. a. O. Rn. 14). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin stellt namentlich die Normierung einer Ausnahmevorschrift, die eine Berücksichtigung der körperlichen Gesamtkonstitution des Bewerbers erlauben würde, kein gleichermaßen wirksames Mittel dar, um das Regelungsziel zu erreichen. Mit der störungsfreien Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben steht zudem die Abwehr von Gefahren für besonders hochrangige Rechtsgüter in Rede. Auf das weitere Argument des Verwaltungsgerichts, die mittelbare Diskriminierung von Frauen durch die Mindestgrößenvorgabe könne allein durch eine unmittelbare Diskriminierung von Männern beseitigt werden und sei daher gerechtfertigt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2014 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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Tatbestand:
2Der am °°°°° geborene Kläger bewarb sich unter dem 8. Oktober 2013 beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) um eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen für das Einstellungsjahr 2014. In den Bewerbungsunterlagen gab er eine Körpergröße von 169 cm an.
3Am 26. Mai 2014 wurde er im Rahmen des Auswahlverfahrens hinsichtlich seiner Tauglichkeit für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen untersucht. Dabei stellte der polizeiärztliche Dienst bei ihm eine Körpergröße von 166,5 cm fest.
4Unter dem 26. Mai 2014 teilte das LAFP NRW daraufhin dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen Unterschreitung der Mindestgröße nicht in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW einzustellen. Das LAFP NRW gebe ihm hiermit gemäß § 28 VwVfG NRW Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Schreibens schriftlich zu äußern.
5Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 erwiderte der Kläger dem LAFP NRW, bei seinen persönlichen Messungen habe er an zwei verschiedenen Tagen und Tageszeiten eine Größe von 168,1 cm und 168,5 cm gemessen. Weiterhin habe er einen Untersuchungstermin bei einem Orthopäden vereinbart, welcher am 16. Juni 2014 stattfinden werde. An diesem besagten Termin solle die tatsächliche Größe erneut von qualifiziertem Fachpersonal gemessen werden. Nach Erhalt des Befundes werde er dem LAFP NRW diesen natürlich umgehend zukommen lassen. Da er davon ausgehe, dass der Orthopäde eine Größe von über 168 cm bestätigen werde, bitte er um Wiederaufnahme in das Auswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
6Daraufhin lud das LAFP NRW den Kläger zu einer erneuten polizeiärztlichen Untersuchung am 11. Juli 2014. Bei dieser wurde eine Körpergröße von 166,2 cm festgestellt. In der abschließenden Stellungnahme des untersuchenden Polizeiarztes hieß es: „Mindestgröße nicht erreicht. Der Bewerber wurde auf eigenen Wunsch durchuntersucht, da er Klageverfahren anstrebt. Medizinisch bestehen keine Bedenken bezüglich der Tauglichkeit.“
7Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 teilte das LAFP NRW dem Kläger mit, dass er den allgemeinen Bedingungen für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen nicht entspreche, da er die erforderliche Mindestgröße unterschreite. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung sei seine Körpergröße mit 166,2 cm gemessen worden. Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2013, Aktenzeichen 403-26.00.07, müssten Bewerberinnen und Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung folgende Mindestgrößen erreichen: bei Bewerberinnen 163 cm und bei Bewerbern 168 cm. Der Kläger unterschreite diese Mindestgröße und erfülle daher eine wesentliche Einstellungsvoraussetzung nicht. Dementsprechend habe er negativ beschieden werden müssen.
8Der Kläger hat am 22. August 2014 Klage erhoben. Er hatte zunächst angekündigt, zu beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 21. Juli 2014 am Auswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes für das Jahr 2014, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt, teilnehmen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung hat er den Klageantrag auf den unten dargestellten Antrag umgestellt.
9Zur Begründung der Klage macht er geltend, bis zum Jahr 2007 habe der Polizeivollzugsdienst auch bei Einstellungen von Bewerbern, die die jetzigen Mindestgrößen nicht aufwiesen, unbeanstandet funktioniert.
10Die Anforderung einer Mindestgröße verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dessen Ziel sei es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen (§ 1 AGG). Die Vorschriften des AGG würden u. a. auch für Landesbeamte entsprechend gelten (§ 24 Nr. 1 AGG). Er, der Kläger, fühle sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG unmittelbar benachteiligt. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 28. November 2013 (15 Ca 3879/13) zu Grunde gelegen habe, wo lediglich die Körpergröße als Einstellungsvoraussetzung benannt worden sei, werde durch den Erlass des Innenministeriums NRW die Körpergröße unmittelbar mit dem Geschlecht verbunden. Der Beklagte könne auch nicht einwenden, dass die Festsetzung einer Mindestgröße für männliche Bewerber von 168 cm zur Erreichung einer störungsfreien Aufgabenwahrnehmung durch die Polizei erforderlich sei. Erforderlich sei in diesem Zusammenhang stets das Mittel nur dann, wenn das Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. Es entspreche auch der Regelung in § 10 Abs. 2 AGG. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass es für männliche und weibliche Polizeivollzugsbeamte im gehobenen Polizeivollzugsdienst gleiche Aufgaben gebe, die von beiden Geschlechtern gleich zu bewältigen seien. Von daher sei nicht zu erkennen, dass ein männlicher Bewerber mit einer Körpergröße von 166,2 cm seine polizeilichen Aufgaben nicht oder schlechter erledigen könne als eine weibliche Beamtin mit einer Körpergröße von 163 cm. Männliche und weibliche Polizeibeamte hätten sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit um die Abwehr von Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leib oder Leben zu sorgen. Es möge auch durchaus nachvollziehbar sein, dass es eine gewisse Körpergröße brauche, um Gewähr zu bieten, den polizeilichen Notwendigkeiten gewachsen zu sein. Da aber sowohl männliche wie auch weibliche Polizeibeamte die gleiche Laufbahn durchliefen und die gleichen polizeilichen Aufgaben im Außendienst wie auch im Innendienst zu bewältigen hätten, sei die Differenzierung zwischen einer Körpergröße für männliche und einer Körpergröße für weibliche Polizeibeamte nicht zu rechtfertigen.
11Eine solche Differenzierung verstoße zudem auch gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
12Er, der Kläger, habe die Tests des gesamten ersten Tages erfolgreich absolviert. Darüber hinaus sei er nach Feststellung des polizeiärztlichen Dienstes vollständig gesund.
13Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er mit einer gemessenen Körpergröße von über 166 cm polizeivollzugsdienstliche Aufgaben nicht bewältigen können solle, eine Frau mit einer Körpergröße von 163 cm die gleichen Aufgabenstellungen aber schon. Er betreibe seit Jahren Kampfsport, insbesondere im Bereich der Selbstverteidigung, und beherrsche die notwendigen Festnahme-Techniken. Er gehe nicht nur zum Unterricht in Selbstverteidigung, sondern trainiere dort auch mit aktiven Beamten aus dem Polizeivollzugsdienst, ohne dass feststellbar gewesen sei, dass er die auch von diesen angewendeten Techniken nicht beherrschen würde. Auch sei für ihn das Fahren eines T4-Busses kein Problem. Er sei jederzeit in der Lage, gerade weil er sehr austrainiert sei und viel Kampfsport betreibe, ein Gewicht von 20 kg oder mehr zu tragen. Entgegen der Behauptung des Beklagten hingen Festnahme-Techniken, die auch eine Frau mit 163 cm beherrschen müsse, nicht von der absoluten Körpergröße ab.
14Gleichfalls könne nicht nachvollzogen werden, weshalb etwa bei der Bundespolizei die Mindestkörpergröße für männliche Bewerber zuletzt bei 165 cm gelegen habe. Reiche nach der Argumentation des Beklagten eine Körpergröße von 165 cm für bestimmte Techniken nicht aus, dann könnten sie von Beamten der Bundespolizei mit einer entsprechend geringen Körpergröße nicht bewältigt werden.
15Vorsorglich weise er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 26. März 2015 (12 A 120/14) zum Eignungsprüfungsverfahren der Bundespolizei hin. Die dortige Klägerin habe sich zum höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei beworben und sei mit einer Körperlänge von 158 cm abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht Schleswig habe in der genannten Entscheidung nicht feststellen können, dass die für Männer und Frauen unterschiedlichen Mindestkörperlängen, die prozentual in stark unterschiedlichem Maß Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst der Bundespolizei abhielten, durch belegte Gründe gerechtfertigt seien. Das Gericht habe der Klägerin eine Entschädigung nach dem AGG zugesprochen. Die Berufung sei zugelassen worden.
16Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich die Bedarfslage bei dem Beklagten hinsichtlich der Einstellung von Polizeibeamten in den letzten Monaten geändert habe. So werde für das Einstellungsverfahren 2016 auf die Altersbeschränkung und bei der Bundespolizei auf die Mindestgröße verzichtet. Von daher sei für ihn eine Ausnahmegenehmigung in Betracht zu ziehen, zumal er alle anderen Eignungstests ordnungsgemäß und mit guten Ergebnissen bewältigt habe.
17Der Kläger beantragt,
18festzustellen, dass der Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2014 rechtswidrig gewesen ist.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er macht geltend, die Entscheidung darüber, ob jemand als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt werde, liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Eignung der Bewerber (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) sei ein Akt wertender Erkenntnis. Er sei vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe.
22Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 LVOPol NRW könne in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II eingestellt werden, wer für den Polizeivollzugsdienst geeignet und polizeidiensttauglich sei.
23Die getroffene Entscheidung, den Kläger aufgrund der Unterschreitung der Mindestgröße abzulehnen, sei nicht zu beanstanden. Diese halte sich innerhalb des dem Dienstherrn zustehenden Ermessensspielraumes bezüglich der Gesichtspunkte, unter denen die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen sei.
24Gemäß dem Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2006 (AZ: 45.2-26.00.02) habe seit dem Einstellungsjahr 2007 jeder Bewerber eine bestimmte Mindestgröße einzuhalten. Dieser Erlass beruhe auf einer Stellungnahme des LAFP NRW, welches vom Ministerium dazu im Jahr 2005 beauftragt worden sei. Anlass sei gewesen, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst und in der Aus- und Fortbildung gekommen sei. Insbesondere sei es zu Problemen im Bekleidungsbereich, vor allem bei den Einsatzhelmen und den dazugehörigen ABC-Schutzmasken, gekommen. Auch die Schutzwesten hätten für kleine Beamte und Beamtinnen Probleme dargestellt, da diese nach dem Liegendschießen wegen der großen Gewichtsbelastung nicht mehr selbstständig hätten aufstehen können. In Einzelfällen habe der Fahrersitz des Volkswagen T4 nicht so weit nach vorne geschoben werden können, dass die Pedale sicher hätten bedient werden können. Unter anderem aufgrund dieser Probleme sei im Rahmen der Fürsorge und unter Beachtung von Sicherheit und Einsatzfähigkeit der Beamten ein Erlass mit der Einhaltung einer bestimmten Mindestgröße notwendig geworden. Ferner seien bestimmte Eingriffstechniken bei verminderter Körpergröße nicht umsetzbar. Bei der „Festnahmetechnik 360°" sei es erforderlich, über die Führung des Kopfes den Gegner in eine instabile Position zu bringen. Diese Technik sei unwirksam, wenn man aufgrund zu geringer Größe den Kopf seines Gegners nicht erreiche. Bei Festnahmetechniken eines Einsatztrupps komme es darauf an, dass sich die Beamten dicht hintereinander vorwärts und rückwärts bewegen könnten. Ein zu großer Unterschied der Beinlängen der einzelnen Beamten führe dazu, dass Beamte stolperten und stürzten, was einen Zugriff vereiteln und sogar zu einer Gefährdung des Einsatztrupps führen könne. Würde die Mindestgröße herabgesenkt, müsste auch das Mindestgewicht gesenkt werden. Dies führte dazu, dass eine effektive Verhütung und Abwehr von Gefahren mittels geeigneter Schutzausrüstung nicht mehr möglich sei. Die Körperschutzausrüstung habe ein Gewicht von 20 bis 25 kg. Die kleineren Bewerber seien somit einer prozentual höheren körperlichen Belastung ausgesetzt, zum Beispiel durch das Tragen des Feuerlöschers innerhalb des Feuerlöschtrupps, sowie einer erhöhten Sturzgefahr durch die 2 x 2 m große Feuerlöschdecke. Beim AMOK-Training im Zweierteam träte bei zu großen Unterschieden in der Körpergröße der Beteiligten das Problem auf, dass sich der Beamte mit der kleinen Körperlänge gut, der Beamte mit der größeren Körperlänge aber schlecht gedeckt fühle.
25Durch die Festsetzung der Mindestgröße werde auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Gemäß § 8 AGG sei eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn der Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstelle, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen sei. Die Festsetzung der Mindestgröße gehe nicht über das hinaus, was zur Erreichung einer störungsfreien Aufgabenwahrnehmung durch die Polizei angemessen sei. Einer möglichst störungsfreien Bewältigung polizeilicher Aufgaben komme eine hohe Bedeutung zu, weil es dabei um die Abwehr von Gefahren für unter Umständen hochrangige Rechtsgüter wie Leib oder Leben gehe. Eine Beschränkung auf Bewerber, die aufgrund ihrer Körpergröße die Gewähr böten, den polizeilichen Notwendigkeiten gewachsen zu sein, stehe hierzu nicht außer Verhältnis, zumal den ausgeschlossenen Bewerbern die Möglichkeit offenstünde, sich anderen beruflichen Tätigkeiten zuzuwenden. Der Kläger sei aufgrund keiner der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt worden. Es liege kein Verstoß gegen die Gleichheitsrechte im Sinne einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung vor, da eine unmittelbare geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung von der Eigenschaft Mann oder Frau abhängen müsse. Dies komme vorliegend nicht in Betracht, weil sowohl für männliche als auch weibliche Bewerber eine Mindestgröße eingeführt worden sei. Der Kläger werde also vorliegend wegen seiner Größe und nicht wegen seiner Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht weniger günstig behandelt. Auch eine mittelbare Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts nach § 3 Abs. 2 AGG liege nicht vor, da die Mindestgröße durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Festsetzung zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sei. Würde die Mindestgröße der Männer auf das Niveau der Frauen heruntergestuft, würde es zu einem überproportional hohen Anteil an zugelassenen männlichen Bewerbern führen (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2007 – 2 K 2070/07 –).
26Ferner liege eine mittelbare Benachteiligung nicht vor, wenn der Anteil des einen Geschlechts unter den Begünstigten wesentlich anders als unter den Benachteiligten ausfalle. Die Mindestgröße für männliche Bewerber liege im Bereich der 3. Perzentile der Wachstumskurve für 18-jährige Jungen, die geforderte Mindestgröße von 163 cm für Bewerberinnen ebenfalls im Bereich der 3. Perzentile für 18-jährige Mädchen. Die 3. Perzentile bezeichne die Körpergröße, bei der 3 % der 18 Jahre alten Jungen oder Mädchen kleiner bzw. 97 % größer seien als dieser Wert. Würde die Mindestgröße für Männer ebenfalls 163 cm betragen und eine geschlechtsspezifische Mindestgröße somit wegfallen, würde dies zu einem überproportional hohen Anteil an zugelassenen männlichen Bewerbern führen. Vor allem im Hinblick auf die berufliche Förderung von Frauen nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) sei die grundsätzliche überproportionale Zulassung männlicher Bewerber zu vermeiden. Das LGG NRW sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Förderung von Zielen dieses Gesetzes stelle somit keine mittelbare Benachteiligung von männlichen Bewerbern im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG dar.
27Hierauf erwidert der Kläger, es sei mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, wenn der Beklagte ausdrücklich ausführe, dass mit der Festlegung der Mindestgröße, die mit den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nichts zu tun hätten, eine geschlechterspezifische Verteilung im Rahmen der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gesteuert werden solle. Diese Argumentation laufe letztlich auf eine gesetzlich nicht vorgesehene „Frauenquote“ durch die willkürliche Differenzierung der Körpergröße der Bewerber im Polizeivollzugsdienst hinaus. Dies sei nicht mit Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar. Eine Quote sei insbesondere deshalb zweifelhaft, weil der Gleichheitsgrundsatz lediglich Chancengleichheit gebiete, eine Quote aber stets auf eine Ergebnisgleichheit abziele. Eine Bevorzugung von Frauen betreffe zudem auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von männlichen Bewerbern. Auch der EuGH habe bereits deutliche Bedenken gegen eine leistungsunabhängige Bevorzugung von Frauen geäußert.
28Für die Einstellungsjahre 2015 und 2016 hat der Kläger sich nicht beworben, er beabsichtigt aber weiterhin, Polizeibeamter des Landes Nordrhein-Westfalen zu werden.
29Für die Einstellungsjahre 2015 und 2016 hat der Kläger sich nicht beworben, er beabsichtigt aber weiterhin, Polizeibeamter des Landes Nordrhein-Westfalen zu werden.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die Klage hat Erfolg.
33Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Hiernach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Im Hinblick auf den vom Kläger zunächst angekündigten Klageantrag war er gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) berechtigt, die Verpflichtungsklage zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Denn die von ihm angegriffene Ablehnung seiner Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen für das Einstellungsjahr 2014 hat sich zwischenzeitlich mit Ablauf dieses Einstellungstermins erledigt.
34Dem Kläger steht auch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Seite. Dafür genügt ein nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dies ist vorliegend unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr zu bejahen, da der Kläger weiterhin die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen anstrebt und zudem die konkrete Möglichkeit besteht, dass das LAFP NRW die Einstellung des Klägers zu zukünftigen Einstellungsterminen wiederum mit seiner zu geringen Körpergröße ablehnen wird.
35Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf durch den Bescheid des LAFP NRW vom 21. Juli 2014 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen für das Einstellungsjahr 2014 wegen der Unterschreitung der Mindestkörpergröße abzulehnen.
36Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol NRW) kann in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II eingestellt werden, wer bestimmten – hier unstreitig vorliegenden – Anforderungen genügt und darüber hinaus für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist.
37Die Entscheidung darüber, ob jemand als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Eignung des Bewerbers gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
38Stdg. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. September 1960 – 2 C 79.59 –, BVerwGE 11, 139; und vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, BVerwGE 106, 263; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 – 6 A 1527/10 –, juris, Rdnr. 8 f; sowie vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 – juris, Rdnr. 10.
39Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Insoweit bleibt es auch Sache des Dienstherrn, darüber zu befinden, welche Anforderungen er an die Eignung für die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten stellt. Er kann sein Ermessen durch Verwaltungsvorschriften binden, um sicher zu stellen, dass die Bewerber sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 – 2 C 13.87 –, DVBl. 1990, 867.
41Der Beklagte hat durch ermessensbindenden Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2006 die Eignung betreffende Einstellungsvoraussetzungen ab dem Einstellungsjahrgang 2007 festgelegt, zu denen eine körperliche Mindestgröße gehört, die bei männlichen Bewerbern 168 cm und bei weiblichen Bewerbern 163 cm beträgt. Mit Erlass vom 31. Mai 2013 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen diese Einstellungsvoraussetzung nochmals bestätigt. Der Kläger erfüllt mit einer Körperlänge von 166,2 cm zwar die Mindestkörpergröße für männliche Bewerber nicht. Gleichwohl kann ihm dies vorliegend vom Beklagten nicht entgegengehalten werden.
42Dabei ist die in den genannten Erlassen festgelegte Mindestkörpergröße nicht als bloßer Richtwert zu verstehen, der im Einzelfall unterschritten werden kann. Vielmehr heißt es dort, die körperliche Mindestkörpergröße müsse zum Zeitpunkt der Bewerbung vorliegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass noch zu Einstellungsterminen vor 2007 Bewerber angenommen wurden, deren Körpergröße weniger als 168 cm betrug, weil die durch Erlass festgelegten Mindestkörpergrößen erstmalig für Einstellungstermine ab dem Jahr 2007 galten.
43Durch die Festlegung von körperlichen Mindestgrößen liegt zunächst kein Verstoß gegen die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Freiheit der Berufswahl vor. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zu Art. 12 GG darauf hingewiesen, dass Art. 33 GG für Berufe, die „öffentlicher Dienst" sind, in weitem Umfang Sonderregelungen ermögliche; das in diesem Bereich hiernach mögliche Maß an Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen werde durch den gleichen Zugang aller zu allen öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet.
44Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 ff. („Apothekenurteil").
45Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in den Fällen, in denen es sich – wie hier – um die Wahl eines Berufes im öffentlichen Dienst handelt, Art. 33 Abs. 2 GG als speziellere Regelung Art. 12 Abs. 2 GG vollständig verdrängt.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1977– II B 22.76 –, Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 6.
47Damit gilt vorliegend allein Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat.
48Grundsätzlich ist die Festsetzung von Mindestkörpergrößen bei Polizeivollzugsbeamten auch sachlich gerechtfertigt, um eine störungsfreie Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zu gewährleisten. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass es vor dem Erlass vom 9. März 2006 in den verschiedensten Bereichen bei der Polizeiausbildung und im operativen Einsatz zu Problemen bei unterdurchschnittlich kleinen Polizeibeamten beiderlei Geschlechts gekommen sei. Auf die diesbezüglichen schriftsätzlichen detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten wird insofern Bezug genommen. Derartige, größenbedingte Probleme lassen sich durch die Einführung von Mindestkörpergrößen jedenfalls für den Polizeinachwuchs beheben. Einer möglichst störungsfreien Bewältigung polizeilicher Aufgaben kommt eine hohe Bedeutung zu, weil es dabei um die Abwehr von Gefahren für u.U. hochrangige Rechtsgüter wie Leib oder Leben geht. Eine Beschränkung der Einstellung auf Bewerber, die auf Grund ihrer Körpergröße die Gewähr bieten, den polizeilichen Notwendigkeiten gewachsen zu sein, steht hierzu nicht außer Verhältnis, zumal den ausgeschlossenen Bewerbern die Möglichkeit offen steht, sich anderen beruflichen Tätigkeiten zuzuwenden.
49Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2007– 2 K 2070/07 –, juris.
50Es ist darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt, unterschiedliche Mindestkörpergrößen für weibliche und männliche Bewerber festzusetzen. Dass die Körpergröße von Männern sowohl im Durchschnitt wie auch in den jeweiligen Perzentilkurven größer ist als die von Frauen, entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung und wird überdies bestätigt durch die dem Gericht vorliegenden aktuellen statistischen Erhebungen. So beträgt die durchschnittliche Körpergröße von 18- bis 20-jährigen Männern gemäß der Ergebnisse des Mikrozensus 2013,
51abzurufen unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Gesundheit/GesundheitszustandRelevantesVerhalten/Tabellen/Koerpermasse.html (zuletzt abgerufen am 14. März 2016),
52181 cm sowie bei 18- bis 20-jährigen Frauen im Durchschnitt 168 cm. Darüber hinaus wird die Gesamtverteilung verschiedener Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung durch die Erhebungen des Robert-Koch-Instituts,
53vgl. Beiträge zur Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Referenzperzentile für anthropometrische Maßzahlen und Blutdruck aus der Studie zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland (KiGGS), 2. Aufl. 2013, abrufbar unter: http://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsB/KiGGS_Referenzperzentile.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 14. März 2016),
54insbesondere durch die darin enthaltenen Perzentilkurven für die Körpergrößen bei 18-jährigen Männern und Frauen (Seite 18 f. des genannten Berichts) veranschaulicht. Danach beträgt die 3. Perzentile bei Männern im Alter von 18 Jahren 166 cm und bei gleichaltrigen Frauen 154 cm. Dies bedeutet, dass 3 Prozent der Männer bzw. Frauen der deutschen Bevölkerung in dieser Altersgruppe die vorgenannten Werte unterschreiten. Aus diesen Daten ergibt sich, dass der Unterschied der Körpergrößen von Männern und Frauen in der deutschen Bevölkerung im Durchschnittswert 13 cm bzw. in der 3. Perzentile 12 cm beträgt.
55Demgegenüber gebietet Art. 3 Abs. 2 GG, jeder staatlichen Gewalt die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu realisieren. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Gemäß Satz 2 fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Diese Maßgaben zugrunde gelegt, ist es von Verfassungs wegen nicht nur zulässig, dem, wie hier aufgrund natürlicher Gegebenheiten, benachteiligten Geschlecht eine günstigere rechtliche Behandlung zuteil werden zu lassen, sondern sogar geboten, um die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern umzusetzen.
56Um einerseits den natürlichen Unterschieden von Körpergrößen zwischen Frauen und Männern in der deutschen Bevölkerung zu berücksichtigen und andererseits zugleich dem in Art. 3 Abs. 2 GG normierten verfassungsrechtlichen Auftrag einer Hinwirkung auf tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern gerecht zu werden, ist es im Ergebnis daher rechtlich nicht zu beanstanden, auch bei der Festlegung von Mindestkörpergrößen als Einstellungsvoraussetzung für den Polizeiberuf unterschiedliche Größen anzusetzen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Mindestgröße für Bewerberinnen unzweifelhaft auch den praktischen Anforderungen der polizeilichen Dienstausübung genügen muss. Die verfassungsrechtliche Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, die Grundlage für einen Ausgleich bestehender (natürlicher) Nachteile bildet, ermöglicht es nicht, Frauen mit einer Körpergröße einzustellen, welche den polizeilichen Anforderungen nicht gerecht wird. Daher darf die Mindestkörpergröße für weibliche Bewerber keinesfalls unterhalb des Maßes liegen, das polizeipraktisch zwingend erforderlich ist. Damit handelt es sich bei der Festlegung einer geringeren Größe für Frauen nicht um einen Nachteilsausgleich. Stattdessen stellt die Forderung einer erhöhten Körpergröße für männliche Bewerber gewissermaßen einen „Vorteilsausgleich“ dar.
57Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist es deshalb auch zulässig, Mindestkörpergrößen in einer Weise festzusetzen, die prozentual mehr Frauen ausschließt als Männer. Ein derartiger Befund ergibt sich aus dem dargestellten statistischen Material. Würden die Mindestgrößen so gewählt, dass sie gleichermaßen jeweils von 3 % der Männer und von 3 % der Frauen unterschritten würden, würde sich für weibliche Bewerber eine Körpergröße von deutlich unterhalb der bislang festgesetzten 163 cm ergeben. Es hätte in einem solchen Fall die Möglichkeit bestanden, dass Bewerbungen von Bewerberinnen zulässig gewesen wären, die aufgrund ihrer geringen Körpergröße in einer Reihe von Bereichen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung außer Stande gewesen wären. Hätte der Beklagte hingegen die Mindestkörpergröße für Frauen auf 160 oder 163 cm festgesetzt und sich bei der Mindestkörpergröße für Männer daran orientiert, dass sie vom gleichen Prozentsatz männlicher Bewerber unterschritten wird wie die 160 oder 163 cm von den weiblichen Bewerbern (etwa 10 % oder 20 %), hätte die Grenze für Männer bei deutlich oberhalb von 170 cm gelegen. Damit wären männliche Bewerber ausgeschlossen worden, die größer als 168 cm und damit – unstreitig – zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben in der Lage sind. Um wegen ihrer Größe ungeeignete weibliche Bewerber auszuschließen und andererseits die wegen ihrer Größe geeigneten männlichen Bewerber einzubeziehen, ist es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, prozentual mehr Frauen auszuschließen als Männer.
58Eine Festlegung einer einheitlichen Mindestkörpergröße würde zudem zu einem überproportional hohen Anteil an zugelassenen männlichen Bewerbern führen, da eine solche Größenfestlegung die natürlichen Gegebenheiten außer Acht lassen würde. Derartiges würde jedoch der verfassungsrechtlichen Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gerecht werden.
59Im Grundsatz ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Einstellungsvoraussetzung einer Mindestkörpergröße durch Erlass und nicht unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt hat. Wie bereits ausgeführt, befindet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welche Anforderungen er an die Eignung für die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten stellt. Dabei kann er sein Ermessen durch Verwaltungsvorschriften binden, um sicher zu stellen, dass die Bewerber sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden. Das hat er beispielsweise für die gesundheitlichen Anforderungen an die Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit anerkanntermaßen durch die Polizeidienstvorschrift 300 getan. Nichts anderes gilt für die Festlegung der Mindestkörpergröße.
60Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2007– 2 K 2070/07 –, juris, Rdnr. 27.
61Allerdings ist zu beachten, dass die Festlegung von Mindestkörpergrößen den Zugang zum öffentlichen Amt des Polizeivollzugsbeamten, welches als grundrechtsgleiches Recht in Art. 33 Abs. 2 GG normiert ist, in Form einer subjektiven, vom Betroffenen jedoch nicht beeinflussbaren Zugangsvoraussetzung beschränkt. Aus diesem Grunde ist es unter dem Gesichtspunkt, dass die Festlegung der konkreten Größen lediglich in einem Erlass, d.h. auf Verwaltungsebene, festgesetzt wurden, angezeigt und erforderlich, dass der Beklagte der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 33 Abs. 2 GG durch ein hinreichend fundiertes und nachvollziehbares Verfahren zur Ermittlung einer Mindestgröße Rechnung trägt. Dabei hat er neben substantiierten praktischen Erfahrungen von Polizeivollzugsbediensteten auch natürliche Veränderungen wie etwa im Bereich der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung in den Blick zu nehmen und bei der Festlegung zu berücksichtigen.
62Vgl. zur Grundrechtssicherung durch Verfahren die stän-dige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschluss vom18. Februar 2016 – 2 BvR 2191/13 – juris.
63Diesen Anforderung ist der Beklagte vorliegend jedoch nicht gerecht geworden. Er hat zur Entstehungsgeschichte der Festlegung der Mindestkörpergrößen ausgeführt, dass das Innenministerium Nordrhein-Westfalen im Jahre 2005 das Aus- und Fortbildungsinstitut der Polizei mit einer Stellungnahme zur Festlegung von Mindestkörpergrößen beauftragt habe, nachdem es wiederholt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst sowie in der Aus- und Fortbildung gekommen sei. Aufgrund der Einschätzung der mit der Aus- und Fortbildung betrauten Bediensteten habe sich das Innenministerium dann für die Festlegung der auch für das Einstellungsjahr 2014 weiterhin angewandten Mindestkörpergrößen entschieden. Bezüglich der Festlegung des konkreten Maßes der Mindestgröße erklärte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ferner, dass es eine wissenschaftlich gesicherte Datenbasis, die genaue (Mindest-)Größenangaben für die verschiedenen Verrichtungen enthält, derzeit weiterhin nicht gebe. Stattdessen habe man im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Aus- und Fortbildern bei der Polizei Rücksprache gehalten und sich bestätigen lassen, dass die derzeit bestehenden Mindestkörpergrößen (weiterhin) den praktischen Anforderungen entsprächen. Außerdem erklärte der Vertreter des Beklagten, dass beabsichtigt sei, künftig eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche sich mit den konkreten Mindestkörpergrößen auseinandersetzen solle.
64Aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte ersichtlich nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung und den damit einhergehenden Veränderungen oder anderen derartigen empirischen Erhebungen auseinandergesetzt hat. Stattdessen hat er offenbar weiterhin auch für das hier streitgegenständliche Einstellungsjahr 2014 das im Jahre 2006 verfügbare Statistikmaterial zugrunde gelegt, obwohl es, wie die obigen Darstellungen zeigen, nicht unerhebliche Veränderungen innerhalb der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung gegeben hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die konkret von ihm festgesetzte Mindestgröße von 163 cm für weibliche Bewerber in ein Verhältnis zu den aktuellen praktischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gesetzt hat. Der Verweis des Beklagten auf die praktischen Erfahrungen anderer Bundesländer mit Mindestkörpergrößen sowie eine vorgenommene Rücksprache mit Aus- und Fortbildern der Polizei genügen nicht, um die konkret festgesetzten Mindestkörpergrößen nachvollziehen zu können. Hierzu kommen etwa Erhebungen im Rahmen der polizeilichen Aus- und Fortbildungen einschließlich einer Ermittlung derjenigen Größenbereiche, bei denen es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung kommt, in Betracht. Ein substantiiertes Verfahren und eine Begründung für die konkrete Festlegung von Körpergrößen ist, wie aufgezeigt, jedoch erforderlich, um den mit der Festlegung einer Mindestkörpergröße verbundenen weitreichenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen zu können.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
66Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Frage, welche Anforderungen an die Substantiierung von individuell nicht durch einen Bewerber für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf beeinflussbare Eignungsmerkmale, wie etwa bei der Festlegung einer allgemeinen Mindestkörpergröße, im Erlasswege zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in NRW 2016 zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. Mai 2016 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in NRW 2016 zuzulassen,
4hat Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Beide Voraussetzungen liegen hier vor.
6Der Antragsteller erstrebt mit seinem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Antragsteller zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2016 zuzulassen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
7Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
8Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zunächst ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den zum 1. September 2016 anstehenden Ausbildungsbeginn für den Antragsteller nicht zu erreichen und ihm drohen bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss können einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren insgesamt mehrere Jahre vergehen. Der Antragsteller würde dann nicht nur den Einstellungstermin zum 1. September 2016, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, zumal es hier um die erstmalige Einstellung als Kommissaranwärter nach Abschluss der Schulausbildung und damit um den Zugang zum angestrebten Berufsziel eines Polizeivollzugsbeamten unter Wahrung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 GG geht.
9Darüber hinaus liegen auch die nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin der erforderliche Anordnungsanspruch vor. Denn es spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 13. April 2016 dem Antragsteller die Unterschreitung der in Ziffer 3 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 8. Mai 2015 (Az. 403-26.00.07-A) festgelegten Mindestkörpergröße nicht entgegen halten durfte und der Antragsteller daher zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 14. März 2016 – 1 K 3788/14 – (juris, Rn. 59 ff.) ausgeführt:
10„Allerdings ist zu beachten, dass die Festlegung von Mindestkörpergrößen den Zugang zum öffentlichen Amt des Polizeivollzugsbeamten, welches als grundrechtsgleiches Recht in Art. 33 Abs. 2 GG normiert ist, in Form einer subjektiven, vom Betroffenen jedoch nicht beeinflussbaren Zugangsvoraussetzung beschränkt. Aus diesem Grunde ist es unter dem Gesichtspunkt, dass die Festlegung der konkreten Größen lediglich in einem Erlass, d.h. auf Verwaltungsebene, festgesetzt wurden, angezeigt und erforderlich, dass der Beklagte der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 33 Abs. 2 GG durch ein hinreichend fundiertes und nachvollziehbares Verfahren zur Ermittlung einer Mindestgröße Rechnung trägt. Dabei hat er neben substantiierten praktischen Erfahrungen von Polizeivollzugsbediensteten auch natürliche Veränderungen wie etwa im Bereich der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung in den Blick zu nehmen und bei der Festlegung zu berücksichtigen.
11Vgl. zur Grundrechtssicherung durch Verfahren die ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschluss vom18. Februar 2016 - 2 BvR 2191/13 - juris.
12Diesen Anforderung ist der Beklagte vorliegend jedoch nicht gerecht geworden. Er hat zur Entstehungsgeschichte der Festlegung der Mindestkörpergrößen ausgeführt, dass das Innenministerium Nordrhein-Westfalen im Jahre 2005 das Aus- und Fortbildungsinstitut der Polizei mit einer Stellungnahme zur Festlegung von Mindestkörpergrößen beauftragt habe, nachdem es wiederholt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst sowie in der Aus- und Fortbildung gekommen sei. Aufgrund der Einschätzung der mit der Aus- und Fortbildung betrauten Bediensteten habe sich das Innenministerium dann für die Festlegung der auch für das Einstellungsjahr 2014 weiterhin angewandten Mindestkörpergrößen entschieden. Bezüglich der Festlegung des konkreten Maßes der Mindestgröße erklärte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ferner, dass es eine wissenschaftlich gesicherte Datenbasis, die genaue (Mindest-)Größenangaben für die verschiedenen Verrichtungen enthält, derzeit weiterhin nicht gebe. Stattdessen habe man im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Aus- und Fortbildern bei der Polizei Rücksprache gehalten und sich bestätigen lassen, dass die derzeit bestehenden Mindestkörpergrößen (weiterhin) den praktischen Anforderungen entsprächen. Außerdem erklärte der Vertreter des Beklagten, dass beabsichtigt sei, künftig eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche sich mit den konkreten Mindestkörpergrößen auseinandersetzen solle.
13Aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte ersichtlich nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung und den damit einhergehenden Veränderungen oder anderen derartigen empirischen Erhebungen auseinandergesetzt hat. Stattdessen hat er offenbar weiterhin auch für das hier streitgegenständliche Einstellungsjahr 2014 das im Jahre 2006 verfügbare Statistikmaterial zugrunde gelegt, obwohl es, wie die obigen Darstellungen zeigen, nicht unerhebliche Veränderungen innerhalb der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung gegeben hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die konkret von ihm festgesetzte Mindestgröße von 163 cm für weibliche Bewerber in ein Verhältnis zu den aktuellen praktischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gesetzt hat. Der Verweis des Beklagten auf die praktischen Erfahrungen anderer Bundesländer mit Mindestkörpergrößen sowie eine vorgenommene Rücksprache mit Aus- und Fortbildern der Polizei genügen nicht, um die konkret festgesetzten Mindestkörpergrößen nachvollziehen zu können. Hierzu kommen etwa Erhebungen im Rahmen der polizeilichen Aus- und Fortbildungen einschließlich einer Ermittlung derjenigen Größenbereiche, bei denen es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung kommt, in Betracht. Ein substantiiertes Verfahren und eine Begründung für die konkrete Festlegung von Körpergrößen ist, wie aufgezeigt, jedoch erforderlich, um den mit der Festlegung einer Mindestkörpergröße verbundenen weitreichenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen zu können.“
14Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Ein den vorgenannten Anforderungen genügendes Verfahren und eine entsprechende Begründung für die streitige Mindestkörpergröße ist auch im vorliegenden Verfahren bezüglich des Einstellungsjahrgangs 2016 und des hierfür geltenden Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 8. Mai 2015 (dort Ziffer 3; Az. 403-26.00.07-A) weder vom Antragsgegner glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung auf eine Stellungnahme des seinerzeitigen Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW im Vorfeld zu dem die Mindestkörpergröße erstmals einführenden Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 9. März 2006 (Az. 45.2-26.00.02) und auf danach bestehende Probleme bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst und in der Aus- und Fortbildung verweist, genügt dies nicht. Die in Bezug genommenen Angaben sind nicht hinreichend aktuell, lassen ein fundiertes Verfahren mit belastbaren Erhebungen zur Erforderlichkeit der in Rede stehenden Mindestkörpergröße nicht erkennen und vermögen deren Festsetzung konkret auf die Werte von 1,63 m bei Frauen und 1,68 m bei Männern nicht zu begründen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.