Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Sept. 2017 - 1 M 92/17

bei uns veröffentlicht am29.09.2017

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 15. August 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Rechtsschutzantrag im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Einstellungstermin modifiziert hat (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren etwa OVG LSA, Beschlüsse vom 14. Oktober 2011 - 1 M 148/11 -, juris Rn. 2, und vom 7. Februar 2017 - 1 M 11/17 -, BA S. 2, jew. m. w. N.), die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass sie keinen Anordnungsanspruch „glaubhaft gemacht“ habe, obgleich nur Tatsachen Gegenstand der Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sein könnten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Auf eine fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Sache nicht gestützt, sondern allein auf die rechtliche Erwägung, dass § 4 Nr. 4 PolLVO LSA, wonach in das Beamtenverhältnis (nur) eingestellt werden kann, wer mindestens 160 cm groß ist, keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken unterliegt. Soweit das Verwaltungsgericht angesichts des ihm auferlegten Zeitdrucks von einer „nur möglichen summarischen Prüfung“ gesprochen hat, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie seine Feststellung, mit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren werde die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Denn mit der Einstellung der Antragstellerin zum 1. September 2017 hätte sie ihren Zulassungsanspruch bereits faktisch verwirklicht. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, die Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung entgegen (Vorwegnahmeverbot), sondern hat lediglich ein Überwiegen der Erfolgsaussichten dergestalt verlangt, dass mit einer anderen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zu rechnen sei. Wenn die Antragstellerin demgegenüber das Vorliegen hoher Erfolgsaussichten der Klage für ausreichend hält, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan, inwiefern damit ein weniger strenger Prüfungsmaßstab anzulegen sein soll.

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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beruht die Regelung des § 4 Nr. 4 PolLVO LSA nicht auf einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage. Weshalb § 105 LBG LSA, der abweichend von § 27 Satz 1 LBG LSA das Fachministerium ermächtigt, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln und, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Verordnungsermächtigung für die Festlegung körperlicher Einstellungskriterien, zu denen die Mindestkörpergröße gehört, nicht genügen soll, macht die Beschwerde nicht plausibel. Mit der Bezugnahme auf die besonderen Erfordernisse des Polizeivollzugsdienstes und der ausdrücklichen Eingrenzung auf gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz hinreichend bestimmt (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Dass dem Verordnungsgeber damit zugleich ein Regelungsspielraum verbleibt, von dem - wie die Antragstellerin rügt - auch die Festlegung einer Maximalkörpergröße oder die Festlegung eines Mindest- oder Maximalkörpergewichts umfasst sein können, ändert nichts daran, dass aus der Ermächtigung vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 55 m. w. N.). Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG beim Zugang zum Beamtenverhältnis grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, a. a. O. Rn. 60). Denn durch § 105 LBG LSA werden dem Verordnungsgeber nicht die Abwägung und der Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz und anderen in der Verfassung geschützten Belangen überantwortet; vielmehr handelt es sich bei den - eine Mindestkörpergröße einschließenden - physischen Zugangsvoraussetzungen um eignungsimmanente Kriterien, weil die Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG nur dann bejaht werden kann, wenn der Bewerber auch in körperlicher Hinsicht den Anforderungen des angestrebten Amtes gewachsen ist und ein Bewerber bei Unterschreiten einer bestimmten Körpergröße typischerweise den erhöhten körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr entspricht. Eignungsfremde Zwecke sollen mit § 105 LBG LSA erkennbar nicht verfolgt werden.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Verordnungsgeber bei der Bestimmung der für den Polizeivollzugsdienst geforderten Mindestkörpergröße ein Einschätzungsspielraum eröffnet ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allgemein anerkannt, dass es dem Dienstherrn obliegt, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen, und ihm hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung, sich dezidiert mit der von der Antragstellerin angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, derzufolge es „unter dem Gesichtspunkt, dass die Festlegung der konkreten Größen lediglich in einem Erlass, d.h. auf Verwaltungsebene, festgesetzt wurden, angezeigt und erforderlich [ist], dass der Antragsgegner der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 33 Abs. 2 GG durch ein hinreichend fundiertes und nachvollziehbares Verfahren zur Ermittlung einer Mindestgröße Rechnung trägt“ (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 1 K 3788/14 -, juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2016 - 2 L 1717/16 -, juris Rn. 9, 13; VG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 19 L 2690/16 -, juris Rn. 11). Die Beschwerde berücksichtigt insoweit schon nicht und geht nicht darauf ein, dass sich das Erfordernis einer Mindestkörpergröße für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt im Unterschied zu anderen Bundesländern nicht aus einem bloßen Erlass ergibt, sondern durch Rechtsverordnung geregelt ist.

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Unabhängig davon teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Mindestkörpergröße in § 4 Nr. 4 PolLVPO LSA die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht überschritten hat. Diese Vorgabe ist zum einen zur Gewährleistung der Durchsetzungsfähigkeit von Polizeibeamten in körperlichen Auseinandersetzungen gerechtfertigt. Es ist offenkundig, dass insbesondere bei körperlichen Einsätzen gegen Personen und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs neben erlernbaren Kenntnissen der Anwendung von Halte- und Hebeltechniken gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese erfolgreich durchführen zu können. Die erfolgreiche Anwendung von Halte- und Hebeltechniken, durch die eine Person zu Fall gebracht oder fixiert werden soll, ist bei sonst gleich guter technischer Beherrschung offenkundig schwieriger, wenn die solche Techniken anwendende Person erheblich kleiner ist als ihr Gegenüber. Das ergibt sich aufgrund von nach allgemeiner Lebenserfahrung in ihrer Wirkungsweise bekannten physikalischen Gesetzmäßigkeiten und ist für jedermann ohne weiteres erkennbar. Eines besonderen Nachweises der nachteiligen Auswirkungen einer nicht unerheblich geringeren Körpergröße für die effektive Anwendung von Halte- und Hebeltechniken bei der Überwältigung einer körperlich größeren Person bedarf es deshalb nicht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016 - 1 B 976/16 -, juris Rn. 20; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 4 S 48.16 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2017 - 5 K 219.16 -, juris Rn. 21). Auch die Statuierung einer Mindestgröße von 160 cm erweist sich angesichts einer deutlich über diesem Wert liegenden statistischen Durchschnittskörpergröße von Männern und Frauen in Deutschland nicht als überzogen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016, a. a. O. Rn. 21 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 2017, a. a. O. Rn. 12). Derartige generalisierende Grenzwerte führen - ebenso wie etwa Stichtagsregelungen - zwar unvermeidbar zu gewissen Härten. Sie sind jedoch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG hinzunehmen, wenn sie sich - wie hier - als notwendig erweisen und die Wahl des Werts am gegebenen Sachverhalt orientiert, also sachlich vertretbar ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 2017, a. a. O.).

6

Zum anderen rechtfertigt sich das Erfordernis der Mindestgröße aus der Befürchtung, dass Polizeibeamte unterhalb einer Körpergröße von 160 cm bei der Bewältigung von Konfliktsituationen und der Konfrontation mit Aggressoren nicht mehr ein Erscheinungsbild bieten, das ihre körperliche Kraft und Durchsetzungsfähigkeit widerspiegelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2017, a. a. O. Rn. 26). Werden Polizeibeamte unterhalb einer Körpergröße von 160 cm in Anbetracht der statistischen Körpergrößenverteilung in Deutschland als „auffällig kleinwüchsig“ und wegen der Nachteile, die mit einer geringeren Körpergröße in körperlichen Auseinandersetzungen verbunden sind, als „schwache Stelle“ und unterlegen wahrgenommen, liegt es nahe, dass sie damit auch eher und bevorzugt Ziel von Widerstandshandlungen und aggressivem Verhalten wären (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2017, a. a. O.). Hieraus würden zusätzliche Gefahren sowohl für die betreffenden als auch für andere Polizeibeamte erwachsen.

7

Die Antragstellerin kann nichts daraus für sich herleiten, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 PolLVO LSA das Ministerium Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA zulassen kann. Dass diese Regelung dazu zwingen würde, von einer starren Mindestgrößenfestlegung abzusehen, legt auch die Beschwerde nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO substantiiert dar.

8

Nicht weiter führt der Hinweis der Antragstellerin, dass durch § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 WachPolG den aufgrund der Verordnung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Hilfspolizeibeamte vom 29. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 48) bestellten ehemaligen Hilfspolizeibeamten eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, ermöglicht wird, ohne dass diese Personen mindestens 160 cm groß sein müssen. Dieser Privilegierung liegt zugrunde, dass nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch den ehemaligen Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten die Möglichkeit eingeräumt werden soll, in die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst übernommen zu werden, zum Zeitpunkt der Einstellung in den Hilfspolizeidienst allerdings eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes nicht vorgesehen war, so dass die Einstellung nicht von einer Mindestgröße abhängig gemacht worden ist (vgl. LTag-Drs. 7/473 S. 17). Mit dieser einmaligen Sondersituation der Übernahme ehemaliger Hilfspolizeibeamter ist die Lage „regulärer Bewerber“ wie der Antragstellerin nicht vergleichbar.Niemand kann allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen, sofern für ihn kein vergleichbarer besonderer Anlass besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 21 BvR 2858/07 -, juris Rn. 171).

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Ohne rechtliche Relevanz ist, dass in anderen Bundesländern und für die Bundespolizei keine oder abweichende Vorgaben für eine Mindestkörpergröße der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst existieren. Daraus lässt sich weder folgern, dass eine starre Mindestkörpergröße kein taugliches Eignungsmerkmal in diesem Bereich sein könne, noch etwas dafür gewinnen, dass sich die Regelung des § 4 Nr. 4 PolLVO LSA nicht innerhalb des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers bewegen würde.

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Ohne Erfolg bleibt schließlich die Berufung der Antragstellerin auf Art. 3 Abs. 1 und 2 GG. Durfte der Verordnungsgeber vertretbarerweise davon ausgehen, dass die Festlegung der Mindestkörpergröße aus polizeipraktischen Erwägungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung polizeilicher Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist, scheidet eine unzulässige Benachteiligung der Antragstellerin nach diesen Normen aus (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016, a. a. O. Rn. 23 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 2017, a. a. O. Rn. 14). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin stellt namentlich die Normierung einer Ausnahmevorschrift, die eine Berücksichtigung der körperlichen Gesamtkonstitution des Bewerbers erlauben würde, kein gleichermaßen wirksames Mittel dar, um das Regelungsziel zu erreichen. Mit der störungsfreien Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben steht zudem die Abwehr von Gefahren für besonders hochrangige Rechtsgüter in Rede. Auf das weitere Argument des Verwaltungsgerichts, die mittelbare Diskriminierung von Frauen durch die Mindestgrößenvorgabe könne allein durch eine unmittelbare Diskriminierung von Männern beseitigt werden und sei daher gerechtfertigt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2014 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in NRW 2016 zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,-- Euro festgesetzt.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.