Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Aug. 2016 - 2 L 1717/16
Gericht
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in NRW 2016 zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. Mai 2016 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in NRW 2016 zuzulassen,
4hat Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Beide Voraussetzungen liegen hier vor.
6Der Antragsteller erstrebt mit seinem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Antragsteller zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2016 zuzulassen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
7Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
8Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zunächst ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den zum 1. September 2016 anstehenden Ausbildungsbeginn für den Antragsteller nicht zu erreichen und ihm drohen bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss können einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren insgesamt mehrere Jahre vergehen. Der Antragsteller würde dann nicht nur den Einstellungstermin zum 1. September 2016, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, zumal es hier um die erstmalige Einstellung als Kommissaranwärter nach Abschluss der Schulausbildung und damit um den Zugang zum angestrebten Berufsziel eines Polizeivollzugsbeamten unter Wahrung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 GG geht.
9Darüber hinaus liegen auch die nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin der erforderliche Anordnungsanspruch vor. Denn es spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 13. April 2016 dem Antragsteller die Unterschreitung der in Ziffer 3 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 8. Mai 2015 (Az. 403-26.00.07-A) festgelegten Mindestkörpergröße nicht entgegen halten durfte und der Antragsteller daher zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 14. März 2016 – 1 K 3788/14 – (juris, Rn. 59 ff.) ausgeführt:
10„Allerdings ist zu beachten, dass die Festlegung von Mindestkörpergrößen den Zugang zum öffentlichen Amt des Polizeivollzugsbeamten, welches als grundrechtsgleiches Recht in Art. 33 Abs. 2 GG normiert ist, in Form einer subjektiven, vom Betroffenen jedoch nicht beeinflussbaren Zugangsvoraussetzung beschränkt. Aus diesem Grunde ist es unter dem Gesichtspunkt, dass die Festlegung der konkreten Größen lediglich in einem Erlass, d.h. auf Verwaltungsebene, festgesetzt wurden, angezeigt und erforderlich, dass der Beklagte der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 33 Abs. 2 GG durch ein hinreichend fundiertes und nachvollziehbares Verfahren zur Ermittlung einer Mindestgröße Rechnung trägt. Dabei hat er neben substantiierten praktischen Erfahrungen von Polizeivollzugsbediensteten auch natürliche Veränderungen wie etwa im Bereich der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung in den Blick zu nehmen und bei der Festlegung zu berücksichtigen.
11Vgl. zur Grundrechtssicherung durch Verfahren die ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschluss vom18. Februar 2016 - 2 BvR 2191/13 - juris.
12Diesen Anforderung ist der Beklagte vorliegend jedoch nicht gerecht geworden. Er hat zur Entstehungsgeschichte der Festlegung der Mindestkörpergrößen ausgeführt, dass das Innenministerium Nordrhein-Westfalen im Jahre 2005 das Aus- und Fortbildungsinstitut der Polizei mit einer Stellungnahme zur Festlegung von Mindestkörpergrößen beauftragt habe, nachdem es wiederholt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst sowie in der Aus- und Fortbildung gekommen sei. Aufgrund der Einschätzung der mit der Aus- und Fortbildung betrauten Bediensteten habe sich das Innenministerium dann für die Festlegung der auch für das Einstellungsjahr 2014 weiterhin angewandten Mindestkörpergrößen entschieden. Bezüglich der Festlegung des konkreten Maßes der Mindestgröße erklärte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ferner, dass es eine wissenschaftlich gesicherte Datenbasis, die genaue (Mindest-)Größenangaben für die verschiedenen Verrichtungen enthält, derzeit weiterhin nicht gebe. Stattdessen habe man im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Aus- und Fortbildern bei der Polizei Rücksprache gehalten und sich bestätigen lassen, dass die derzeit bestehenden Mindestkörpergrößen (weiterhin) den praktischen Anforderungen entsprächen. Außerdem erklärte der Vertreter des Beklagten, dass beabsichtigt sei, künftig eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche sich mit den konkreten Mindestkörpergrößen auseinandersetzen solle.
13Aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte ersichtlich nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung und den damit einhergehenden Veränderungen oder anderen derartigen empirischen Erhebungen auseinandergesetzt hat. Stattdessen hat er offenbar weiterhin auch für das hier streitgegenständliche Einstellungsjahr 2014 das im Jahre 2006 verfügbare Statistikmaterial zugrunde gelegt, obwohl es, wie die obigen Darstellungen zeigen, nicht unerhebliche Veränderungen innerhalb der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung gegeben hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die konkret von ihm festgesetzte Mindestgröße von 163 cm für weibliche Bewerber in ein Verhältnis zu den aktuellen praktischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gesetzt hat. Der Verweis des Beklagten auf die praktischen Erfahrungen anderer Bundesländer mit Mindestkörpergrößen sowie eine vorgenommene Rücksprache mit Aus- und Fortbildern der Polizei genügen nicht, um die konkret festgesetzten Mindestkörpergrößen nachvollziehen zu können. Hierzu kommen etwa Erhebungen im Rahmen der polizeilichen Aus- und Fortbildungen einschließlich einer Ermittlung derjenigen Größenbereiche, bei denen es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung kommt, in Betracht. Ein substantiiertes Verfahren und eine Begründung für die konkrete Festlegung von Körpergrößen ist, wie aufgezeigt, jedoch erforderlich, um den mit der Festlegung einer Mindestkörpergröße verbundenen weitreichenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen zu können.“
14Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Ein den vorgenannten Anforderungen genügendes Verfahren und eine entsprechende Begründung für die streitige Mindestkörpergröße ist auch im vorliegenden Verfahren bezüglich des Einstellungsjahrgangs 2016 und des hierfür geltenden Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 8. Mai 2015 (dort Ziffer 3; Az. 403-26.00.07-A) weder vom Antragsgegner glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung auf eine Stellungnahme des seinerzeitigen Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW im Vorfeld zu dem die Mindestkörpergröße erstmals einführenden Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 9. März 2006 (Az. 45.2-26.00.02) und auf danach bestehende Probleme bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst und in der Aus- und Fortbildung verweist, genügt dies nicht. Die in Bezug genommenen Angaben sind nicht hinreichend aktuell, lassen ein fundiertes Verfahren mit belastbaren Erhebungen zur Erforderlichkeit der in Rede stehenden Mindestkörpergröße nicht erkennen und vermögen deren Festsetzung konkret auf die Werte von 1,63 m bei Frauen und 1,68 m bei Männern nicht zu begründen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.