Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Juni 2013 - 1 M 56/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0619.1M56.13.0A
bei uns veröffentlicht am19.06.2013

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. Mai 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt.

2

Soweit die Beschwerde unter Ziffer 1. der Beschwerdebegründungsschrift die „formelle Rechtswidrigkeit“ des angefochtenen Beschlusses rügt, bleibt dem Vorbringen schon dem Grunde nach und überdies auch in der Sache der Erfolg versagt, soweit der Antragsteller Besetzungsrügen in Bezug auf die angefochtene Entscheidung erhebt und damit einen Verfahrensmangel geltend macht. Mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nämlich nicht erfolgreich geführt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (siehe etwa: OVG LSA, Beschluss vom 3. April 2007 - 2 M 53/07 -, juris [m. w. N.]). Unabhängig davon waren die von der Beschwerde bezeichneten Richter im Beschlusszeitpunkt ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes auch zur Entscheidung befugt und gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO berufen; eine Einzelrichterübertragung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ist ausweislich der Akten nicht erfolgt.

3

Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag zu 1. als unzulässig angesehen hat, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen (Ziffer 2. der Beschwerdebegründungsschrift) die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

4

Unanfechtbaren Entscheidungen im Anordnungsverfahren kommt entsprechend § 121 VwGO - unabhängig davon, ob die begehrte Anordnung erlassen oder abgelehnt wurde - materielle Rechtskraft, d. h. die Bindung des Gerichtes an eine vorgängige gerichtliche Entscheidung mit der Folge zu, dass zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand nicht mehr anders entschieden werden darf, sofern die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gleich geblieben sind. Ein Anordnungsantrag kann also zulässig erst dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so verändert hat, dass eine neue Beurteilungsgrundlage geschaffen worden und damit über einen neuen Streitgegenstand zu entscheiden ist (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; OVG Saarland, Beschluss vom 22. August 2011 - 2 B 319/11 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 13 B 170/10 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. September 2009 - 5 ME 130/09 -, juris).

5

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich im Hinblick auf die streitgegenständliche Umsetzungsverfügung vom 30. Januar 2012 die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich geändert hat. Die von der Beschwerde angeführte „Personalauswahl“ betrifft keine Änderung von Tatsachen. Ungeachtet dessen hat der Senat seine Entscheidung vom 25. Juli 2012 in dem diesem Verfahren vorangegangenen Beschwerdeverfahren 1 M 65/12 auf mehrere, selbständig tragende Erwägungen gestützt, die das jetzige Beschwerdevorbringen nicht sämtlich (schlüssig) in Frage stellt. Das weitere Vorbringen betreffend das amtsärztliche Gutachten vom 15. Januar 2013 und die diesem zugrunde liegenden Tatsachen vermögen allenfalls auf die Zukunft, d. h. auf die künftige anderweitige Verwendung des Antragstellers im Wege einer neu zu treffenden Verwendungs(ermessens)entscheidung des Antragsgegners gerichtet sein.

6

Bezogen auf einen solchen Verwendungsanspruch, mithin betreffend den Antrag zu 2., hat der Antragsteller indes - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls mit Recht ausgeführt hat - den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen unter Ziffer 3. der Beschwerdebegründungsschrift rechtfertigt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

7

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

8

Der Antragsteller hat schon weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des bereits bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens 5 A 283/12 HAL verwiesen würde. Dies wäre indes erforderlich gewesen, denn mit der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO würde die Hauptsache in Bezug auf das Klagebegehren zu 2. ganz oder teilweise vorweggenommen. Dabei ist überdies zu beachten, dass in Bezug auf das Verwendungsbegehren eines Beamten dem Dienstherrn ein - grundsätzlich weites - Ermessen zusteht.

9

Ungeachtet dessen bestehen für das Antragsbegehren zu 2. vorliegend auch keine überwiegenden Erfolgsaussichten. Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer amtsangemessenen Verwendung in A-Stadt schon nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat eine solche mit Schriftsatz vom 5. März 2013 jedenfalls verneint, ohne dass dem die Beschwerde substantiiert entgegen tritt. Unabhängig davon führt die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 15. Januar 2013 aus, dass der Antragsteller „aktuell weiterhin dienstunfähig“ bzw. „psychophysisch weiterhin dienstunfähig“ ist. Soweit die Amtsärztin eine Wiedereingliederung des Antragstellers für „möglich und umsetzbar“ erachtet, wird dies im Übrigen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - weder mit der Angabe der erforderlichen Tatsachen begründet, noch setzt sich das Gutachten substantiiert mit einer Verwendungsmöglichkeit des Antragstellers an seinem Dienstort in M-Stadt auseinander. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wäre bei einer Verwendung des Antragstellers in A-Stadt auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Verwendbarkeit auszugehen. Denn die Umsetzungsentscheidung des Antragsgegners, die den Grund der bereits langzeitandauernden Erkrankung des Antragsstellers darstellen soll, hat das Weg-Umsetzungsinteresse nicht nur mit arbeitsorganisatorischen, sondern auch persönlichkeitsbezogenen Erwägungen begründet.

10

Soweit die Beschwerde eine weitere Sachverhaltsaufklärung geltend macht und eine dahingehende Untätigkeit des Verwaltungsgerichtes rügt, verkennt der Antragsteller bereits, dass es Sache des um Eilrechtsschutz Nachsuchenden ist, die den Anordnungsgrund und den -anspruch tragenden Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Unabhängig davon kann mit der Aufklärungsrüge als geltend gemachter Verfahrensmangel - wie ausgeführt - eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich geführt werden.

11

Im Übrigen ist hier auch nicht - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - anzunehmen, dass der Antragsteller den mit seinem Verwendungsbegehren von ihm selbst verknüpften Anspruch auf Wiedereingliederung nach Maßgabe von § 84 SGB IX hat.

12

Die Einordnung des § 84 SGB IX als zwingende Verfahrensvorschrift wäre nämlich mit den besonderen beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, welche der Antragsgegner hier in Bezug auf den Antragsteller betreibt, nicht in Einklang zu bringen. Ist im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nach der Prognose des Dienstherrn eine dauernde Dienstunfähigkeit in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt zu bejahen bzw. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bei längeren Erkrankungen nicht von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der durch Landesrecht bestimmten Frist auszugehen und kommt im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG eine anderweitige Verwendung des Beamten nicht in Betracht, ist für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Im Übrigen wird auch anhand der in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX normierten Zeitbestimmung („innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen“) deutlich, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht mit den bundesrechtlich vorgegebenen Sonderregelungen des Beamtenrechtes in § 26 BeamtStG (hier: „innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate“) kongruent ist. Daher ist davon auszugehen, dass § 84 Abs. 2 SGB IX im Rahmen beamtenrechtlicher Zurruhesetzungsverfahren im Sinne von § 26 BeamtStG keine Berücksichtigung findet (OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 L 116/10 -, juris [m. w. N.]).

13

Im Übrigen besteht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX auch ein Anspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Insofern richtet sich die Übertragung einer anderweitigen Tätigkeit - wie dargelegt - nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG, was voraussetzt, dass der Beamte hierfür die erforderliche Dienstfähigkeit besitzt (siehe auch: BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 3 C 12.12 -, juris). Ist nach der Prognose des Dienstherrn eine dauernde Dienstunfähigkeit in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt zu bejahen bzw. bei längeren Erkrankungen nicht von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der vorbezeichneten Frist auszugehen und kommt eine anderweitige Verwendung des Beamten nicht in Betracht, ist für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum (siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - 6 B 5.12 -, juris). D. h., angesichts der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Zurruhesetzung, die auch die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Beamten einschließen, ist für die Anwendung von § 84 Abs. 2 SGB IX kein Raum (ebenso: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. April 2011 - 2 L 40/11 -, juris [m. e. N.]).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. Mai 2013 beruht auf §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39, 40, 47 GKG. Der Antragsteller hat im Sinne von § 39 GKG zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände rechtshängig gemacht, nämlich zum Einen die (retrospektive) Rückgängigmachung der Umsetzungsverfügung vom 30. Januar 2012 und zum Anderen seine (prospektive) amtsangemessene Verwendung in A-Stadt unter Durchführung des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements. Insoweit war wegen der jeweils faktisch begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduktion des Regelstreitwertes nicht angezeigt.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juli 2011 – 10 L 546/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Mit seiner fristgerecht eingelegten und auch ansonsten zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.7.2011 – 10 L 546/11 – verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen ihn einzuleiten und durchzuführen. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, dass sich der Inhalt seines (Anordnungs-)Antrags vom 22.6.2011 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in der bloßen Wiederholung des - bereits in den Verfahren 10 L 2415/10 und 2 B 208/11 vorgetragenen - Sachverhaltes erschöpft habe. Vielmehr sei darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht werde. Dazu hat er ein Schreiben des EGMR vom 6.7.2011 vorgelegt, in dem zum einen der Erhalt des Telefaxes des Antragstellers am 1.7.2011 bestätigt wurde, mit dem dieser den EGMR ersucht hatte, seine Abschiebung nach Serbien auszusetzen, und zum anderen mitgeteilt wurde, dass der Präsident der zuständigen Sektion entschieden habe, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter den vorliegenden Umständen die vom Antragsteller vorgeschlagene Maßnahme nicht zu empfehlen. Außerdem hat der Antragsteller ein Schreiben an den EGMR vom 21.7.2011 vorgelegt, in welchem er u.a. mitteilt, dass das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Verletzung seiner Rechte aus „Artikel 8 EMRK i.V.m. Artikel 6 GG“ fortzuführen sein werde.

Die Begründung der Beschwerde, die gemäß § 146 IV 6 VwGO die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts bestimmt, rechtfertigt nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 I 2 VwGO.

Gegenstand des Anordnungsantrags vom 22.6.2011 ist der vom Antragsteller begehrte Schutz vor einer Abschiebung ins Heimatland. Den Erlass einer ihm Abschiebungsschutz gewährenden einstweiligen Anordnung hatte das Verwaltungsgericht in einem Eilrechtsschutzverfahren jedoch schon mit dem eingehend begründeten Beschluss vom 23.2.2011 - 10 L 2415/10 -, bestätigt durch unanfechtbaren Beschluss des Senates vom 20.4.2011 - 2 B 208/11 -, abgelehnt. Unanfechtbaren Entscheidungen im Anordnungsverfahren kommt aber – unabhängig davon, ob die begehrte Anordnung erlassen oder abgelehnt wurde – materielle Rechtskraft, nämlich die Bindung des Gerichts an eine vorgängige gerichtliche Entscheidung mit der Folge, dass zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand nicht mehr anders entschieden werden darf, sofern die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gleich geblieben sind, entsprechend § 121 VwGO zu.(Vgl. Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 79 m.w.N.) Ein Anordnungsantrag kann also zulässig erst dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so verändert hat, dass eine neue Beurteilungsgrundlage geschaffen worden und damit über einen neuen Streitgegenstand zu entscheiden ist.(Vgl. Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 80 m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben.

Insoweit kann dahinstehen, ob der Anordnungsantrag des Antragstellers als eigenständiger „Neuantrag“(Vgl. Funke-Kaiser in Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 123, Rdnr. 68, der nach Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ein Abänderungsverfahren analog § 80 VII VwGO ausschließt) oder als auf die Änderung der rechtskräftigen Versagung von Abschiebungsschutz gerichteter „Abänderungsantrag“ aufzufassen ist, da er in jedem Fall nur bei einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage – sei es „nach Maßgabe des Rechtsgedankens des § 80 VII 2 VwGO(Vgl. Funke-Kaiser in Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 123, Rdnr. 68), sei es in entsprechender Anwendung des § 80 VII VwGO(Vgl. zum Meinungsstand Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 490; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123, Rdnr. 35 m.w.N.) - zulässig wäre.

Eine Änderung in diesem Sinne kann sich zunächst nicht aus der Begründung des erneuten Anordnungsantrags vom 22.6.2011 ergeben. Zum einen bestand diese in der Sache nur aus der wörtlichen Wiederholung seiner im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 10 L 2415/10 gegebenen Anordnungsantragsbegründung. Zum anderen handelte es sich bei dem ergänzenden Hinweis in der Begründung, dass noch ein „Antrag“ beim EGMR eingereicht werde, um eine bloße Absichtserklärung, die offensichtlich eine Veränderung der Sach- und Rechtslage weder aufzeigen noch begründen konnte. Auch die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 25.7.2011 vorgetragenen und belegten neuen Tatsachen lassen nicht den Schluss zu, dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage nunmehr eingetreten sei. Dass der Vortrag des Antragstellers, er habe zwischenzeitlich einen Antrag auf Aussetzung seiner Abschiebung beim EGMR gestellt, der abgelehnt worden sei, seiner Abschiebung nicht entgegenstehen kann, liegt auf der Hand. Dass er, wie er mit seinem Schreiben vom 21.7.2011 dem EGMR erklärt hat, das Hauptsacheverfahren weiter betreiben will, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine Änderung der maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu. Dieser neuen Tatsache fehlt die Entscheidungserheblichkeit, da der anwaltlich vertretene Antragsteller auch nach einer Rückkehr in sein Heimatland das Verfahren vor dem EGMR weiterführen und sich über seine Prozessbevollmächtigten angemessen in dem Verfahren äußern kann. Dafür, dass für das Betreiben des Verfahrens der rechtskundige Einsatz seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausreichte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 53 III, 52 II, 47 GKG, wobei eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 16.11.2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 36.883,47 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Polizeibeamter und wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16.11.2010 abgewiesen. Die Zurruhesetzung sei auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. bzw. § 44 BBG in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

3

Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

4

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 18.05.2010 - 2 L 18/10 -, m.w.N.).

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 18.05.2010 - 2 L 18/10 -, m.w.N.).

6

Daran gemessen hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg.

7

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei nicht wegen Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats rechtswidrig. Die Zurruhesetzung gelte gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG als gebilligt, weil der von der Beklagten beteiligte Personalrat sich nicht innerhalb von 10 Tagen geäußert habe. Diese Argumentation zieht der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Zweifel; in diesem Zusammenhang vertritt er lediglich die Auffassung, es könne „dahinstehen, ob die Einwände des Personalrats wegen Fristablauf unberücksichtigt bleiben durften.“

8

Soweit der Kläger meint, seine Zurruhesetzung sei rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden sei, ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hinzuweisen, wonach die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei gebundenen Entscheidungen wie bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme führt (vgl. Beschl. v. 20.12.2010 – 2 B 39/10 -, m.w.N., zitiert nach juris).

9

Falls der Kläger sich auch darauf berufen will, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Der Schwerbehindertenvertretung steht lediglich ein Anhörungsrecht zu (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die Anhörung ist hier jedoch erfolgt, was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Die Beklagte war aber nicht gehalten, den Einwänden der Schwerbehindertenvertretung zu folgen, wie im Übrigen selbst eine unterbliebene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung geführt hätte (a.a.O.).

10

Soweit der Kläger meint, vor der Zurruhesetzung hätte ein Eingliederungsversuch im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden müssen, genügt die Begründung des Zulassungsantrags bereits nicht den oben beschriebenen Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, weshalb es der Auffassung ist, dass die Regelung auf Beamte nicht anzuwenden ist. Damit setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, sondern beschränkt sich darauf, lediglich zu behaupten, dass „die Situation wesensgleich“ sei, weil jeweils “die Beendigung eines Beschäftigtenverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen“ drohe. Im Übrigen schließt sich der Senat der in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – einhellig vertretenen Auffassung an, wonach angesichts der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Zurruhesetzung, die auch die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Beamten einschließen (vgl. § 44 Abs. 2 BBG), für die Anwendung von § 84 Abs. 2 SGB IX kein Raum ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.05.2010 – 6 A 816/09 -, Rn. 7, zitiert nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.08.2010 – 1 L 116/10 -, Rn. 10, m.w.N., zitiert nach juris).

11

Die Begründung des Zulassungsantrags vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung ernstlich in Zweifel zu ziehen.

12

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers durch dessen Dienstvorgesetzten aufgrund eines Gutachtens des Polizeiarztes zutreffend festgestellt worden sei. Dieser sei nach persönlicher Befragung und körperlicher Untersuchung des Klägers sowie unter Auswertung der in der sozialmedizinischen Akte befindlichen Befundberichte und Untersuchungsergebnisse zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger weder für den Polizeivollzugsdienst noch für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet sei. Die daran vom Kläger geäußerte Kritik beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass er seine eigene Eignungsbeurteilung vorträgt, wonach er im allgemeinen Verwaltungsdienst noch einsetzbar sei.

13

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

14

Der Kläger hat die von ihm (sinngemäß) aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit von § 84 Abs. 2 SGB IX auf Beamte nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierzu wäre eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und der (einhelligen) obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen ist die vom Kläger aufgeworfene Frage auch nicht entscheidungserheblich. Das Unterlassen des Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitsnehmer - wie bisher - nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann (BAG, Urteil vom 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06 -, zitiert nach juris).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG.

16

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.