Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Feb. 2016 - 4 A 809/15
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.3.2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.472,00 EUR festgesetzt.
1
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Befristung in der Erlaubnis vom 24.7.2014 angenommen, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
4Die Klägerin geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass hinsichtlich ihrer von einer früheren Betreiberin übernommenen Spielhalle die fünfjährige Überleitungsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV anwendbar sei, so dass sie ab dem 1.12.2017 zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötige. Ihre Rüge, sie werde durch die Befristung der Spielhallenerlaubnis zum 30.11.2017 schlechter gestellt als der vorherige Spielhallenbetreiber, trifft jedoch nicht zu. Ebenso wie diesem gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist in Härtefällen eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zu Gute kommen kann, wird dies auch für die Klägerin als neue Betreiberin nicht durch die streitgegenständliche Befristung ausgeschlossen. Für die Anwendbarkeit der fünfjährigen Überleitungsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, an die die Verlängerungsmöglichkeit nach Satz 4 anknüpft, ist allein entscheidend, ob es sich um eine Spielhalle handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags bestand und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endete. Ausgehend von dem spielhallenbezogenen Verständnis des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, das der nordrhein-westfälischen Erlasslage und der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu Grunde liegt,
5vgl. Spielhallenerlass des MIK NRW vom 30.4.2013 – 14-38.07.03 -15 –, http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Verfassung_und_Recht/spielhallenerlass1304.pdf; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2013 – 7 ME 82/13 –, GewArch 2014, 30 = juris, Rn. 6 ff., siehe hierzu ferner Krainbring, ZfWG 2015, 425 ff.,
6und von dem sich auch die Beklagte bei der streitgegenständlichen Befristung der angegriffenen Erlaubnis vom 24.7.2014 (dort Seite 3, erster Absatz; vgl. ferner den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Erlass des MIK NRW vom 14.7.2014 an die Beklagte) hat leiten lassen, ist entscheidend, ob diese Voraussetzungen – wie hier – bei Inkrafttreten des Staatsvertrags vorlagen. Bei spielhallenbezogener Betrachtungsweise ändert sich deshalb am Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nichts dadurch, dass einem neuen Betreiber später unter Inanspruchnahme der Privilegierung durch die Überleitungsvorschrift bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist eine neue befristete Spielhallenerlaubnis erteilt wird.
7Vgl. Odenthal, GewArch 2012, 345, 348 f.; siehe zum abweichenden betreiberbezogenen Verständnis der Vorschrift OVG S.-A., Beschluss vom 8.4.2014 – 1 M 21/14 –, ZfWG 2014, 304 = juris, Rn. 9.
8Die durch § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eingeräumte Möglichkeit einer Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV zur Vermeidung unbilliger Härten ist bei diesem Rechtsverständnis, von der die Beklagte selbst ausgeht, ebenfalls gegeben. Sie wird – ein Härtefall vorausgesetzt – nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin als Neubetreiberin eine Spielhallenerlaubnis erhalten hat, die wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandsgebots nach § 25 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 AG GlüStV nur bis zum Ablauf der Überleitungsfrist befristet erteilt worden ist.
9Selbst wenn man – anders als die Beteiligten dies übereinstimmend tun – die Überleitungsvorschrift betreiberbezogen verstünde, wäre die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung durch die Antragsbegründung nicht ernstlich in Frage gestellt. Eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerade durch die Befristung bis zum 30.11.2017 liegt selbst dann nicht vor. Solange – wie hier – keine Anzeichen für das Vorliegen einer Härte gegeben sind, erlauben § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 4 GlüStV bei spielhallen- und betreiberbezogener Betrachtungsweise jedenfalls keine über den Ablauf der Fünfjahresfrist hinausgehende Freistellung von den Anforderungen der §§ 24 und 25 GlüStV. Ob eine Härtefallentscheidung in Betracht kommt, muss in einem eigenständigen Verfahren und unabhängig von der Befristung erst dann entschieden werden, wenn Härtegründe geltend gemacht sind.
10Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung bestünden, ist nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Einwand der Klägerin, die Verwaltungsgebühr stehe wegen der Befristung nicht in einem angemessenen Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Spielhallenerlaubnis für die Klägerin, greift nicht durch. Die Beklagte hat die Gebühr unter Berücksichtigung des Aufwands und des pauschalisiert nach von ihr aufgestellten Grundsätzen ermittelten wirtschaftlichen Nutzens innerhalb des gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmens bestimmt. Demgegenüber hat die Klägerin keine konkreten Angaben zu einem abweichenden wirtschaftlichen Wert gemacht und deshalb nicht schlüssig dargetan, weshalb der festgesetzte Betrag gleichwohl unverhältnismäßig hoch sein sollte. Der Hinweis auf die Befristung allein genügt hierfür nicht. Denn die herangezogenen Gebührenrahmen nach den Tarifstellen 12.6.1 und 17.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung beziehen sich auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse, die generell nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV notwendig zu befristen sind, sowie auf Erlaubnisse nach § 33i GewO, für die eine Befristung gemäß § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO nach Ermessen möglich ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.