Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Nov. 2013 - 1 M 108/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:1107.1M108.13.0A
bei uns veröffentlicht am07.11.2013

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 26. September 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2013 zu Unrecht stattgegeben. Die insoweit vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen werden von der Beschwerde schlüssig in Frage gestellt.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend entfaltet der Widerspruch des Antragstellers gegen die auf § 31 LBG LSA gestützte Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2013 aufgrund von Bundesrecht (§§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) keine aufschiebende Wirkung.

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Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten einer Klage führen jedoch nicht dazu, dass eine Interessenabwägung entbehrlich wäre (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Dies gilt unter Beachtung der insoweit gegebenen gesetzgeberischen Entscheidung insbesondere auch für den Fall, dass ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239; Beschluss vom 6. September 2005 - 1 VR 2.95 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 146, 152 [m. w. N.]; Bader, VwGO, 5. Auflage, § 80 Rn. 83 f. [m. w. N.]). Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O.).

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In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1975 - V ER 300.75 -, Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 1; Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241).

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Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber - wie hier gemäß §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Ein Antragsteller hat daher die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O.).

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Im gegebenen Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden. Die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2013 erweist sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichtes - weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. In Ermangelung von dem Antragsteller aufgezeigter besonderer Umstände rechtfertigt sich hiernach keine abweichende Entscheidung von den gesetzlichen Regelungen der §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG über den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses im Falle einer Entscheidung nach § 31 LBG LSA.

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Die Versetzungsverfügung vom 9. September 2013 erweist sich zunächst nicht als offenkundig bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 1 LBG LSA können Beamte auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA können Beamte aus dienstlichen Gründen auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Um einen solchen Fall der Versetzung handelt es sich - unbestrittenermaßen - hier, da der Antragsteller künftig auf einem anderen Dienstposten einer anderen Behörde des Landes (bei dem Antragsgegner) zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit verwendet werden soll.

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Soweit der Antragsteller und das Verwaltungsgericht die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung erörtern, wäre der Mangel einer fehlenden Begründung nach dem Beschwerdevorbringen sowie ausweislich der Akten jedenfalls zwischenzeitlich gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt, da der Antragsgegner die erforderliche Begründung nachträglich wie rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 VwVfG) gegeben hat. Unabhängig davon ist der Antragsgegner jedenfalls bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung berechtigt, diese nachträglich mit der erforderlichen Begründung zu versehen, da er bis dahin „Herr“ des Verwaltungsverfahrens ist und (erst) der Widerspruchsbescheid dem angefochtenen Verwaltungsakt seine endgültige Gestalt verleiht (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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Entgegen der Annahme des Antragstellers und des Verwaltungsgerichtes ist vorliegend nicht offensichtlich vom Fehlen dienstlicher Gründe für diese Versetzung auszugehen. Der Antragsgegner hat ein Weg- wie Zu-Versetzungsinteresse hinreichend plausibel gemacht; dass dieses nur vorgeschoben oder die Versetzung gar willkürlich ist, ist weder seitens des Antragstellers dargelegt noch anderweitig zu ersehen. Das Zu-Versetzungsbedürfnis besteht danach in dem Besetzungsbedarf des hier streitgegenständlichen Dienstpostens eines Referatsleiters bei dem Antragsgegner, welcher schon länger vakant ist und dessen Aufgaben seitdem nur im Wege der Verhinderungsvertretung - partiell - wahrgenommen werden. Das Weg-Versetzungsbedürfnis besteht im gegebenen Fall zwar - wie das Verwaltungsgericht und der Antragsteller insoweit mit Recht geltend machen - derzeit (noch) nicht in einem Aufgaben- oder Stellenwegfall des bisher vom Antragsteller wahrgenommen Amtes im statusrechtlichen oder konkret-funktionellen Sinne. Indes liegt das Weg-Versetzungsbedürfnis hier in dem besonderen Gewinnungsinteresse bezogen auf die Person des Antragstellers für den vom Antragsgegner zu besetzen beabsichtigten o. g. Dienstposten. Der Antragsgegner hat insoweit aus den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen wie auch im gerichtlichen Verfahren offen gelegten Gründen erläutert, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil des vakanten Dienstposten in besonderer Weise erfüllt und andere statusadäquate Beamte nicht in gleicher Weise in Betracht kommen. Die vom Antragsteller hierzu vorgetragenen Einwände bzw. dessen bloßes Bestreiten mit Nichtwissen rechtfertigen nicht die Annahme, es bestehe in Wahrheit kein besonderes Gewinnungsinteresse, sondern der Antragsgegner wolle ihn „auf seiner bisherigen Position loswerden, um diese für einen liebgewonnenen Stellenanwärter zu sichern“.

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Im Übrigen korrespondiert mit der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Versetzungen und Umsetzungen das Fehlen eines Anspruches des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2009 - 1 M 42/09 -, juris [m. w. N.]). Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (OVG LSA, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 M 84/06 -, juris [m. w. N.]).

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Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41). Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung belastet (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [m. w. N.]). Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung. Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können deshalb von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 und 26. November 2004, jeweils a. a. O.), d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547).

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Dies zugrunde legend hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, dass er aus erkennbar sachwidrigen Gründen, d. h. willkürlich umgesetzt worden ist. Der mit dem Antragsteller zu besetzende Dienstposten ist nicht erst für diesen „geschaffen“ worden; er erfüllt das Anforderungsprofil und wird weiterhin amtsangemessen verwendet. Soweit der Antragsteller Letzteres - schlicht - bestreitet, besteht nach Aktenlage hierfür kein greifbarer Anhaltspunkt, zumal der wahrzunehmende Dienstposten schon vor seiner Vakanz einer Bewertung unterzogen wurde, die für den Antragsteller keine amtsunangemessene Verwendung zur Folge hätte.

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Hinsichtlich der Dienstpostenbewertung entscheidet der Dienstherr ebenso wie in Bezug auf die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten allein im öffentlichen Interesse; ein Beamter besitzt insoweit grundsätzlich keine Ansprüche (siehe: BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 1 L 3/08 -, juris). Mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung von Planstellen zu den Dienstposten entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ob er dabei die betroffenen öffentlichen Belange fehlerfrei abgewogen hat, berührt nicht die Rechte einzelner Beamter (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnBG Nr. 3 [m. w. N.]). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt bei deren verwaltungsmäßiger Bestimmung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Sofern sich nicht konkrete Vorgaben aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist das in § 18 BBesG bzw. § 18 LBesG LSA verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA Beschluss vom 18. Juni 2013 - 1 M 55/13 -, juris).

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Die gerichtliche Überprüfung der Dienstpostenbewertung ist wegen des dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraums eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a. a. O. [m. w. N.]). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im Allgemeinen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend  geprägt  sind. Sonach bleibt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 NWLBG Nr. 9 [m. w. N.]). In einem solchen Fall muss sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen, d. h. der Dienstherr hat sich dann bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991, a. a. O. [m. w. N.]).

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Dass und aus welchen Gründen dies vorliegend der Fall sein sollte, zeigt der Antragsteller nicht - weiter - auf. Er macht nicht plausibel, dass der Antragsgegner unzutreffende Aufgaben zugrunde gelegt oder bei der Bewertung des streitbefangenen Dienstpostens gegen gesetzliche Vorgaben des Laufbahn-, Besoldungs- oder Haushaltsrechtes verstoßen hat. Das Vorbringen legt auch nicht dar, dass der Antragsgegner dem hier streitgegenständlichen Dienstposten in Wahrheit nicht eine dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe B 2 LBesO LSA entsprechende Bedeutung beimisst. Die vom Antragsteller geschilderten Umstände allein lassen eine dahingehende Schlussfolgerung nicht zwingend zu.

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Ohne Erfolg rügt der Antragsteller zudem das vermeintliche Fehlen einer Stelle oder Planstelle. Zum einen differenziert das Vorbringen schon nicht zwischen Planstelle, Stelle, Dienstposten, Planstelleneinweisung und -zuordnung sowie Stellenführung. Zum anderen genügt jedenfalls für die - amtsangemessene - Verwendung des Antragstellers, dass er auf einem seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten verwendet werden soll; ein solcher ist hier unbestrittenermaßen vorhanden. Ob diesem Dienstposten eine Planstelle konkret zugeordnet ist und auf welcher Planstelle der Antragsteller infolge seiner Versetzung letztlich - personal- bzw. haushaltswirtschaftlich - geführt wird, berührt keine subjektiv-rechtlichen Belange des Beamten, dem sein Amt im statusrechtlichen Sinne im Wege einer entsprechender Ernennung übertragen wurde und aus der allein seine subjektiven Ansprüche folgen. Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst bestimmt im Übrigen allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Die Ausbringung von (Plan-)Stellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechtes - bei der Stellenplanbewirtschaftung zu (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, NVwZ-RR 2001, 253 [m. w. N.]). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 [m. w. N.]).

18

Der Antragsteller legt auch nicht substantiiert dar, dass der Antragsgegner das ihm obliegende Ermessen ersichtlich nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.

19

Aus der gesetzlichen Regelungssystematik der §§ 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 LBG LSA, die die Abordnung oder Versetzung eines Beamten auch ohne seine Zustimmung zulassen, wird deutlich, dass der Dienstherr bei Ausübung seines Ermessens nach § 31 LBG LSA große Freiheit besitzt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO daher nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 42.78 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21).

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Dass der Antragsgegner vorliegend von dem ihm obliegenden Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht hätte, macht der Antragsteller weder geltend, noch ist dies anzunehmen. Vielmehr hat er schon ausweislich der Verwaltungsvorgänge wie auch nachfolgend umfängliche Ausführungen zu den Gründen der Zu- und Wegversetzung gemacht sowie das Für und Wider der Versetzung unter Abwägung der Belange der Aufgabenwahrnehmung auf dem hier maßgeblichen Dienstposten wie der persönlichen Belange des Antragstellers erörtert. Dass der Antragsgegner hierbei in Verkennung der Rechtslage von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.

21

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, der Antragsgegner habe das ihm obliegende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Nach den vorstehenden Ausführungen des Senates ist zunächst nicht davon auszugehen, dass das Weg-Versetzungsinteresse und der Zu-Versetzungsbedarf offenkundig nicht bestehen oder nur - willkürlich - vorgeschoben wären. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auch Fürsorgebelange geprüft, wenn auch letztlich aus Gründen, die vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt werden, verneint.

22

Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41). D. h., das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Versetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktischen Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn; zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe; vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße - eingeschränkt sein (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [m. w. N.]). Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Belastungen zählen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547). Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind. Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 -, juris [m. w. N.]). Daher hat der Dienstherr insbesondere bei einer Auswahlentscheidung über die Versetzung oder Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten zu beachten, wobei der Fürsorgepflicht ein umso höheres Gewicht zukommt, je mehr die Rechte des Beamten betroffen sind. Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 1994, BayVBl. 1994, 500 [m. w. N.]).

23

Hiervon ausgehend legt der Antragsteller - wie die Beschwerde zutreffend einwendet - nicht schlüssig dar, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers nicht in gebührender Weise berücksichtigt hätte, insbesondere die mit dem Ortswechsel aufgrund der Versetzung verbundenen zusätzlichen Belastungen nicht oder nur unzureichend in seine Entscheidung einbezogen hätte.

24

Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Antragstellers, welche der Antragsgegner zu berücksichtigen hätte. Eine anderweitige dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar Behinderung hat der Antragsteller im Übrigen nicht geltend gemacht. Gleiches gilt in Bezug auf etwaige andere Härten, die im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller ist zwar verheiratet, aber kinderlos und pflegt auch keine - nahen - Angehörigen. Es spricht bereits für sich, dass der Antragsteller die von ihm geltend gemachte Unzumutbarkeit erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, wenngleich hierzu aufgrund unveränderter Sachlage aus seiner Sicht von Beginn an hinlänglich Anlass bestanden hätte. Dafür, dass die unzumutbaren Belastungen vom Antragsteller auch lediglich vorgeschoben sind, spricht überdies, dass er sich noch vor Kurzem um einen anderen Dienstposten beim Antragsgegner beworben hat. Dass dieser mit der Besoldungsgruppe B3 LBesO LSA bewertet und ein dem Antragsteller zusagenderes Aufgabengebiet zum Gegenstand hat, ändert indes nichts an den vom Antragsteller nunmehr angeführten Umständen, mit denen er die Unzumutbarkeit seiner Versetzung zu begründen sucht. Soweit der Antragsteller aus dem Amt der Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA (6.958,93 €) eine höhere Besoldung erhalten hätte, rechtfertigt weder der - relative - Differenzbetrag zu seiner jetzigen Besoldung aus der Besoldungsgruppe B 2 LBesO LSA (6.572,00 €) noch die - absolute - Höhe der gegenwärtigen Besoldung die Annahme wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

25

Entsprechendes gilt - unabhängig vom Vorstehenden - auch in Bezug auf die vom Antragsteller nunmehr geltend gemachte Strecke und Fahrzeit zwischen Wohn- und künftigem Dienstort und der damit einhergehenden zeitlichen Einschränkung bei der Pflege der ehelichen Beziehung sowie seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten. Entgegen seinen Angaben ist schon nicht von einer Fahrzeit von täglich 3,5 bis 4 Stunden auszugehen, sondern von ca. zweimal 76 Minuten (vgl. etwa: Routenplaner-Berechnung unter www.maps.google.de). Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (§ 2 Abs. 1 ArbZVO LSA), d. h. einer regelmäßigen täglichen Dienstzeit von acht Stunden gibt die häusliche Abwesenheitszeit von täglich ca. 10,5 Stunden keinen Anlass zu der Annahme, der Antragsteller werde in zeitlicher Hinsicht für die eheliche Zuwendung, die Pflege seines „Eigenheimes mit Nebengelassen und Tierhaltung“ sowie seine ehrenamtlichen Betätigungen unzumutbar eingeschränkt. Gleiches gilt in Bezug auf die Wegstrecke von ca. 112 km (vgl.: Routenplaner-Berechnung unter www.maps.google.de).

26

Erweist sich die streitbefangene Versetzungsverfügung nach dem Vorbringen damit nicht als offenkundig oder überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig, wirkt sich die einfachgesetzliche Ausgestaltung gemäß §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie bereits ausgeführt - dahin aus, dass die Gerichte zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Hier hat der Antragsteller indes die Wertung des Gesetzgebers nicht mit Besonderheiten seiner Situation entkräftet. Vielmehr sind die von ihm aufgezeigten Folgen lediglich solche, die letztlich mit jedem (erzwungenen) Dienstpostenwechsel - hier aufgrund einer Versetzung - verbunden sind. Gegenteiliges, insbesondere eine unzumutbare Belastung des Antragstellers, ist aus den bereits genannten Gründen auch anderweitig nicht ersichtlich: Sowohl der Fahrtaufwand mit einem PKW vom Wohnort zum neuen Dienstort von etwa 76 Minuten als auch die damit einhergehenden, verbleibenden Kosten nach Abzug der steuerlichen Entlastung bei Geltendmachung als Werbungskosten sind dem Antragsteller als Inhaber eines nach der Besoldungsgruppe B2 LBesO LSA besoldeten Amtes zumutbar. Es ist - entgegen seinen Ausführungen - schließlich auch nicht anzunehmen, dass die Folgen der Versetzung entscheidungserheblich bzw. irrevisibel sind. Insoweit trägt er selbst vor, dass sein bisheriges Amt entweder künftig ohnehin wegfalle oder aber dieses (kommissarisch) von einem Dritten wahrgenommen würde, der - nicht anders als der Antragsteller - jederzeit anderweitig verwendet werden könnte.

27

Dem Hilfsantrag war nach alledem ebenso wenig zu entsprechen, und zwar unabhängig davon, ob die Versetzung des Antragstellers infolge der erstinstanzlichen Entscheidung tatsächlich zunächst - vorläufig - rückgängig gemacht wurde.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gestellten Antrages der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 1. August 2007 - 1 M 2/11 -, juris [m. w. N.]).

30

Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Nov. 2013 - 1 M 108/13 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einsch

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 31


(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden. (2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer g

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen


(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zu

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 30


(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Nov. 2013 - 1 M 108/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Nov. 2013 - 1 M 108/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Juni 2013 - 1 M 55/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. Mai 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sac

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Apr. 2006 - 4 S 491/06

bei uns veröffentlicht am 27.04.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 - 2 K 309/06 - geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Entscheidung vom 14.12.20

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 - 2 K 309/06 - geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Entscheidung vom 14.12.2005 verfügte Umsetzung der Antragstellerin zum Dienstort Reutlingen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen und, soweit sie bereits vollzogen ist, aufzuheben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin für die begehrte Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO) dahingehend glaubhaft gemacht, dass ihr der Antragsgegnerin gegenüber ein Anspruch auf Sicherung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung darüber zusteht, welcher amtsangemessene Aufgabenbereich ihr übertragen werden soll. Denn dieser Anspruch dürfte bisher wegen einer unzulänglichen Beachtung ihrer familiären Belange nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sein. Die angegriffene Maßnahme, mit welcher die Antragstellerin entgegen ihrem Willen seit Anfang 2006 auf unbestimmte Zeit innerhalb der „Kundenniederlassung Spezial (KNL Spezial)“ im Bereich „Outbound Contact Center (OCC 3)“ zum Dienstort Reutlingen umgesetzt worden ist, leidet daher zu Lasten der Antragstellerin an einem rechtlichen Mangel. Da bereits während der Dauer des Hauptsacheverfahrens die Gefahr einer Vereitelung des geltend gemachten Rechts oder - bei bereits vollzogener Maßnahme - wesentlicher Nachteile der Antragstellerin besteht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Soweit darin zunächst eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt, ist dies nach dem Sinn und Zweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall hinzunehmen, denn diese Vorwegnahme ist bei dem geltend gemachten Unterlassungsbegehren entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die einzige Möglichkeit, den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren. Im Übrigen spricht nach dem derzeitigen tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisstand ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin auch im Hauptsacheverfahren, so dass auch von daher eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache hinnehmbar erscheint.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind die für die gerichtliche Überprüfung einer beamtenrechtlichen Umsetzung, wie sie das Verwaltungsgericht hier in Abgrenzung zur Versetzung (§ 26 BBG) und Abordnung (§ 27 BBG) zutreffend angenommen haben dürfte und wovon auch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausgeht, in der Rechtsprechung entwickelten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Maßstäbe. Danach hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann deshalb aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten nach Ermessen verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, BVerwGE 60, 144, 151; Urteil vom 28.11.1991, BVerwGE 89, 101). Dass der Antragstellerin bei Durchführung der von ihr angegriffenen Umsetzung ein solcher Tätigkeitsbereich entzogen wird, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit der Umsetzung kann im Übrigen gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden, wobei alle zu erwägenden Gesichtspunkte, auch die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung besteht, in den Bereich der Ermessensausübung verlagert sind. Bei der Handhabung seines Ermessens sind dem Dienstherrn demnach grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt, solange dem Beamten eine amtsangemessene Verwendung verbleibt. Die Grenzen des Ermessens ergeben sich daraus, dass die Maßnahme nicht durch einen Ermessensmissbrauch, etwa durch lediglich vorgeschobene Erwägungen, geprägt sein darf und dass die besonders gelagerten Verhältnisse des Einzelfalls das Ermessen einschränken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O.).
Dabei ist freilich zu beachten, dass der Dienstherr seine Pflicht zur Fürsorge für das Wohl des Beamten und seiner Familie (§ 79 BBG, Art. 33 Abs. 5 GG) bei der Ermessensausübung auch im Rahmen einer Umsetzung stets zu berücksichtigen hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 359, m.w.N.). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, bei seiner Entscheidung die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu beachten und substantiierte Anhaltspunkte insbesondere für eine etwaige Gesundheitsgefährdung (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.05.2005, NVwZ 2005, 926), aber auch für andere Härten angemessen zu erwägen. Dabei dürften in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Umsetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, die daraus für den Beamten entstehenden persönlichen Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam sein. Denn wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten kann der Ermessensspielraum des Dienstherrn in derartigen Fällen - ähnlich wie bei einer Versetzung oder Abordnung - stärker eingeschränkt sein, als dies bei einer Umsetzung ohne Ortsveränderung der Fall ist (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 05.05.1994, BayVBl. 1994, 500, m.w.N.).
Die Deutsche Telekom AG hat daher in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht, die ihr wegen der ihr übertragenen Ausübung der Dienstherrenbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Bundesbeamten obliegt (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), die persönlichen Belange der Antragstellerin, welche sie bei ihrer Anhörung, im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, nämlich ihre Verpflichtungen gegenüber ihrer Familie und die sich aus dem Wechsel zu der Dienststelle in Reutlingen für sie ergebenden wesentlich längeren An- und Abfahrtswege, welche die Erfüllung der familiären Verpflichtungen erschweren, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.05.2005, a.a.O. zur Abordnung). Dabei kann die Deutsche Telekom AG ihre dienstlichen, das heißt wegen ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsunternehmen betrieblichen Belange in sachgerechter Weise zur Grundlage ihrer Erwägungen machen und überdies zu ihren eigenen Gunsten berücksichtigen, dass der Beamte die Pflicht hat, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG). Er hat daher konsequenterweise auch seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 74 Abs. 1 BBG), denn diese Pflicht dient der notwendigen Sicherung seiner Dienstleistung (BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991, Buchholz 237.0 § 92 BaWüLBG Nr. 2). Die Deutsche Telekom AG muss aber wegen der gebotenen Beachtung der Fürsorgepflicht auch dem darin enthaltenen Schutz von Ehe und Familie, wie er überdies in Art. 6 GG zum Ausdruck kommt, Rechnung tragen. Dies kann bei verheirateten Beamten, die auf die Berufstätigkeit ihres Ehegatten Rücksicht nehmen müssen, dazu führen, dass sie versuchen muss, die Beamten an einem Dienstort einzusetzen, der noch in einer solchen Nähe zu ihrem Familienwohnsitz gelegen ist, dass sie im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren ihren familiären Verpflichtungen nachkommen können. Die erhebliche Entfernung zwischen der Wohnung der Antragstellerin und der neuen Dienststelle bedeutet für sich genommen freilich noch keine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer privaten Belange. Vielmehr kommt es auf die individuellen familiären Verhältnisse an (Beschluss des Senats vom 03.01.2005 - 4 S 2757/04 -).
Die Deutsche Telekom AG kann zwar, wie sie in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat, bei der Organisation ihres Unternehmens im Rahmen der ihr zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit das Ziel verfolgen, die Beamten zunächst innerhalb einer Organisationseinheit effektiv einzusetzen und freie Dienstposten in anderen Organisationseinheiten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil die Personalplanung wegen der Größe des Unternehmens und aus betriebswirtschaftlichen Gründen innerhalb jeder Organisationseinheit selbständig durchgeführt werden soll. Sie muss dabei aber unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen, ob der vorgesehene Einsatz eines Beamten im konkreten Fall mit Blick auf die Wahrung seiner familiären Belange jeweils zumutbar ist oder ob er zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung unterbleiben kann. Insoweit kann es geboten sein, dass die Deutsche Telekom AG in Abweichung von ihrem Grundsatz, die bei ihr beschäftigten Beamten nur innerhalb einer, ggf. auf mehrere Dienstorte verteilten, Organisationseinheit einzusetzen, einen Einsatz in einer anderen Organisationseinheit in den Blick nimmt. Es ist für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, dass es der Deutsche Telekom AG aus organisatorischen Gründen schlechthin unmöglich oder jedenfalls unzumutbar wäre, einen derartigen Einsatz in einer anderen Organisationseinheit, in der ein amtsangemessener Dienstposten frei ist, anzuordnen. Vielmehr erscheint dies möglich und jedenfalls dann ausnahmsweise geboten, wenn anders den schutzwürdigen Interessen eines Beamten nicht in zumutbarer Weise Rechnung getragen werden kann.
Nach diesen Maßstäben hat die für die Antragsgegnerin gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG handelnde Deutsche Telekom AG bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die familiären Belange der Antragstellerin bisher nicht ausreichend gewürdigt. Sie hat deshalb ermessensfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen, dass wegen der familiären Verpflichtung der Antragstellerin, die diese gegenüber ihren schulpflichtigen Kindern hat, aus Gründen der Fürsorge ein ihrem Wohnort näher gelegener und für sie schneller erreichbarer Einsatzort angemessen ist. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass ihre erst sieben Jahre alte Tochter sowohl am Morgen vor Beginn des Schulwegs als auch nach der Rückkehr von der Schule am Mittag ihrer Betreuung bedarf, weil ihr Ehemann wegen seiner ganztägigen Berufstätigkeit zumindest mittags nicht in der Lage ist, diese Betreuung an ihrer Stelle zu leisten. Weiter hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass sie selbst wegen der zeitlich aufwändigen Anreise zu dem Einsatzort Reutlingen und der ebenso zeitaufwändigen Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am frühen Morgen die Wohnung verlassen muss und nach Erbringung ihrer vierstündigen Dienstleistung erst am Nachmittag nach Hause zurückkehren kann, so dass sie ihre Tochter vor dem morgendlichen Schulweg nicht mehr betreuen und auch bei deren Rückkehr aus der Schule noch nicht anwesend sein kann. Zwar würde diese besondere Härte nur jeweils an drei Tagen in der Woche auftreten, da die Antragstellerin teilzeitbeschäftigt ist und eine wöchentliche Arbeitszeit von lediglich zwölf Stunden zu erbringen hat. Die Antragstellerin hat aber glaubhaft vorgetragen, dass sie während dieser drei Tage keine andere Person zur Betreuung ihrer Tochter heranziehen kann. Angesichts dieser Umstände erscheint es dem Senat geboten, dass die Deutsche Telekom AG trotz der von ihr geltend gemachten organisatorischen Schwierigkeiten eine Verwendung der Antragstellerin an einem ihrem Wohnort näher gelegenen und von ihr schneller erreichbaren Einsatzort in Erwägung zieht und sie zur Vermeidung der glaubhaft gemachten besonderen familiären Härten gegebenenfalls auch in einer anderen Organisationseinheit einsetzt. Eine derartige Maßnahme dürfte bei Würdigung sowohl der dienstlichen Belange der Telekom AG als auch der persönlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin angemessen und für die Telekom AG zumutbar sein. Dabei lässt sich der Senat von der Erwägung leiten, dass es bei den gegebenen Umständen für die Antragstellerin und ihre Familie nicht zumutbar wäre, den Familienwohnsitz an den Dienstort Reutlingen zu verlegen. Vielmehr dürfte es der Telekom AG, die das Vorhandensein amtsangemessener, für die Antragstellerin in Betracht kommender Dienstposten in anderen Organisationseinheiten in Stuttgart nicht in Abrede gestellt hat, möglich und zumutbar sein, die Antragstellerin in einer derartigen anderen Organisationseinheit einzusetzen. Insoweit ist zu beachten, dass die Telekom AG nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG als einheitliches Unternehmen die Dienstherrenbefugnisse ausübt und ihr deshalb auch in ihrer unternehmerischen Gesamtheit die Pflicht zur gebotenen Fürsorge gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG) obliegt. Das kann es in Einzelfällen erfordern, zur Wahrung der Fürsorge den Einsatz der Beamten auch in anderen Organisationseinheiten zu ermöglichen und nicht auf die Umsetzung innerhalb einer Organisationseinheit zu beschränken. So liegt es im vorliegenden Streitfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1 und 2 GKG (Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. Mai 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Der Senat sieht sich zu der Vorbemerkung veranlasst, dass er durchaus die Umstände, die zu der Rücknahme der streitgegenständlichen Stellenausschreibung geführt haben sowie den Gang der vorausgegangenen parlamentarischen Beratungen zur Änderung des LBesG LSA zur Kenntnis genommen hat. Indes ist es nicht die Aufgabe der Gerichte, eine politische Bewertung des Geschehens vorzunehmen. Der Senat hat vielmehr eine Prüfung der Rechtslage nach Maßgabe der nachstehend im Einzelnen aufgeführten rechtlichen Kriterien sowie unter Beachtung des sich aus § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsgrundsatzes vorzunehmen.

3

Dies zugrunde legend hat der Antragsteller schon nicht, insbesondere nicht mit seinem Beschwerdevorbringen, glaubhaft gemacht, dass er einen gegen den Antragsgegner gerichteten (Anordnungs-)Anspruch hat. Gemäß Art. 70 Satz 1 Verf LSA ernennt nämlich der Ministerpräsident die Beamten des Landes. Zwar kann er gemäß Art. 70 Satz 2 Verf LSA diese Befugnis übertragen, er hat indes hiervon bezogen auf das vom Antragsteller mit der hier verfolgten Fortsetzung des Ausschreibungsverfahren letztlich angestrebte Amt der Besoldungsgruppe B 3 LBesO - nunmehr Besoldungsgruppe B 4 LBesO - keinen Gebrauch gemacht (siehe hierzu: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, § 9, F., II., Seite 340 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 M 222/07 -, juris).

4

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ungeachtet dessen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht.

5

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

6

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

7

Einer Stellenausschreibung allein zwingt den Dienstherrn indes nicht, das Amt mit einem Versetzungs- oder Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Daher ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden (BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, juris). Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht infolge des rechtmäßigen Abbruches des entsprechenden Auswahlverfahrens unter (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361). Daher ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung des Dienstherrn über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens, d. h. über die Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. In der Sache bestehen formelle wie materielle Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens:

8

In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.). Auch wenn dem Dienstherrn insoweit ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zukommt, erfordert der Abbruch eines Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, allerdings einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen (siehe - zusammenfassend - zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris [m. z. N.]; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.). Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss folgend aus Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, in den Akten dokumentiert sein, d. h. schriftlich dokumentiert werden. Ein Bewerber wird grundsätzlich nur durch die schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (so: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.).

9

Dem ist vorliegend genüge getan, denn der Antragsgegner hat im Namen des Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 die Ausschreibung aufgehoben und ihm die dafür maßgeblichen Gründe (besoldungsrechtliche Veränderung durch Änderung des LBesG LSA) mitgeteilt. Zudem sind diese Erwägungen bereits in einem Vermerk vom 3. Dezember 2012, dem der Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 insoweit zugestimmt hat, niedergelegt.

10

In materieller Hinsicht ist der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, abgesehen von den vom Organisationsermessen des Dienstherrn getragenen Gründen, nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Grund aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden kann. Unsachlich sind daher insbesondere solche Gründe, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.).

11

Hiervon ausgehend ist der Abbruch des Auswahlverfahrens - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aus den schriftlich fixierten Gründen sachlich gerechtfertigt. Mit Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass aufgrund der formell-gesetzlichen Änderung der besoldungsrechtlichen Zuordnung der ausgeschriebenen Stelle (nunmehr Besoldungsgruppe B 4 LBesO) durch den Landesgesetzgeber die noch auf das Amt der Besoldungsgruppe B 3 LBesO ausgerichtete Stellenausschreibung inaktuell und unrichtig geworden ist. Insofern kann hier dahinstehen, ob die geänderte besoldungsrechtliche Zuordnung als ein wesentlicher Bestandteil der Stellenausschreibung den Dienstherrn bereits rechtlich zum Abbruch des Auswahlverfahrens zwingt. Denn es liegt zumindest nahe, dass das ausgeschriebene Statusamt aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr besetzbar ist. Jedenfalls rechtfertigt es die geänderte besoldungsrechtliche Zuordnung aus den zutreffenden vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, das laufende Verfahren abzubrechen. Denn mit der erst nach der Ausschreibung erfolgten gesetzlichen Stellenhebung wird der ausgeschriebene Dienstposten grundsätzlich auch für alle Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 LBesO über ein etwaiges bloßes Versetzungs- oder Umsetzungsinteresse hinaus beförderungsrelevant und damit für den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG von Belang. Darauf, ob mit der Änderung der besoldungsrechtlichen Hebung der ausgeschriebenen Stelle zugleich eine Änderung des Stellenprofils verbunden ist, kommt es hiernach ebenso wenig entscheidungserheblich an wie darauf, wie die Stelle nach geänderter besoldungsrechtlicher Zuordnung besetzt werden soll. An dieser rechtlichen Bewertung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Schaffung der hier streitgegenständlichen Planstelle der Besoldungsgruppe B 4 LBesO durch den Landesgesetzgeber möglicherweise (auch) der amtsangemessenen Beschäftigung eines in seinem ursprünglichen Funktionsamt nicht mehr verwendeten Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe B 4 LBesO diente. Denn soweit die Beschwerde die geänderte Stellenbewertung durch den Landesgesetzgeber rügt, zeigt die Beschwerde eine Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers nicht schlüssig auf.

12

Hinsichtlich der Dienstpostenbewertung entscheidet der Dienstherr ebenso wie in Bezug auf die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten allein im öffentlichen Interesse; ein Beamter besitzt insoweit grundsätzlich keine Ansprüche (siehe: BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 1 L 3/08 -, juris). Mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung von Planstellen zu den Dienstposten entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ob er dabei die betroffenen öffentlichen Belange fehlerfrei abgewogen hat, berührt nicht die Rechte einzelner Beamter (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnBG Nr. 3 [m. w. N.]). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt bei deren verwaltungsmäßiger Bestimmung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Sofern sich nicht konkrete Vorgaben aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist bzw. war das in § 18 BBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 -, juris [m. w. N.]). Nichts Anderes gilt sachlich für die Zuordnung von Ämtern zu bestimmten Besoldungsgruppen durch den Gesetzgeber selbst.

13

Die gerichtliche Überprüfung der Dienstpostenbewertung ist wegen des dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraums eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a. a. O. [m. w. N.]). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im Allgemeinen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Sonach bleibt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 NWLBG Nr. 9 [m. w. N.]). In einem solchen Fall muss sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen, d. h. der Dienstherr hat sich dann bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991, a. a. O. [m. w. N.]). Auch insoweit kann dem Grunde nach nichts Anderes für die Zuordnung von Ämtern zu bestimmten Besoldungsgruppen durch den Gesetzgeber gelten.

14

Hiervon ausgehend ist seitens der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Dienstherr - hier in Gestalt des Gesetzgebers - bei der Bewertung des streitbefangenen Dienstpostens gegen gesetzliche Vorgaben des Laufbahn-, Besoldungs- oder Haushaltsrechtes verstoßen hätte. Das Beschwerdevorbringen legt auch nicht dar, dass der Dienstherr dem hier streitgegenständlichen Dienstposten in Wahrheit nicht eine dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe B 4 LBesO entsprechende Bedeutung beimisst. Die von der Beschwerde geschilderten Umstände allein lassen eine dahingehende Schlussfolgerung nicht zwingend zu, zumal ein Vergleich der Zuordnung anderer Singularämter durch den Landesgesetzgeber im LBesG LSA, insbesondere in der LBesO B bzw. der Besoldungsgruppe B 4 LBesO, hier nicht erkennen lässt, dass die vorliegend geänderte Zuordnung und Bewertung durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Aus rechtlicher Sicht ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die maßgebliche und ihrer Bewertung nach gerechtfertigte Stellenhebung dazu dienen sollte, den Inhaber eines Statusamtes der Besoldungsgruppe B 4 LBesO amtsangemessen zu verwenden. Denn der entsprechende Amtsinhaber hat einen aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Anspruch auf amtsangemessene Verwendung, welcher vom Dienstherrn zu beachten und gegebenenfalls zeitnah zu erfüllen ist (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 26. März 2013 - 1 M 23/13 und 1 M 24/13 -). Der von der Beschwerde angeführte und gerügte „Ämtertausch“ ist durch den Antragsteller rechtlich nicht anfechtbar und macht die streitige Stellenhebung nicht per se rechtsmissbräuchlich, da der Dienstherr eine amtsangemessene Verwendung des Amtsinhabers nicht nur durch vorhandene, sondern erforderlichenfalls auch durch - neu - zu schaffende Funktionsämter der entsprechenden Besoldungsgruppe sicherstellen kann und gegebenenfalls sicherzustellen hat.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. Mai 2013 beruht auf §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 GKG. Denn ausweislich des Sachantrages sowie der zugehörigen Begründung strebt der Antragsteller unter Berufung auf den Bewerbungsverfahrensanspruch letztlich ein Amt mit höherem Endgrundgehalt an, was nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senates einen Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG ausschließt, sondern nach den Bewertungsregeln des § 52 Abs. 5 GKG zu bewerten ist (vgl. etwa: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10 -, juris). Dabei konnte wegen der Gebührenneutralität vorliegend dahinstehen, ob die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 LBesO zugrunde zu legen war.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 - 2 K 309/06 - geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Entscheidung vom 14.12.2005 verfügte Umsetzung der Antragstellerin zum Dienstort Reutlingen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen und, soweit sie bereits vollzogen ist, aufzuheben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin für die begehrte Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO) dahingehend glaubhaft gemacht, dass ihr der Antragsgegnerin gegenüber ein Anspruch auf Sicherung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung darüber zusteht, welcher amtsangemessene Aufgabenbereich ihr übertragen werden soll. Denn dieser Anspruch dürfte bisher wegen einer unzulänglichen Beachtung ihrer familiären Belange nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sein. Die angegriffene Maßnahme, mit welcher die Antragstellerin entgegen ihrem Willen seit Anfang 2006 auf unbestimmte Zeit innerhalb der „Kundenniederlassung Spezial (KNL Spezial)“ im Bereich „Outbound Contact Center (OCC 3)“ zum Dienstort Reutlingen umgesetzt worden ist, leidet daher zu Lasten der Antragstellerin an einem rechtlichen Mangel. Da bereits während der Dauer des Hauptsacheverfahrens die Gefahr einer Vereitelung des geltend gemachten Rechts oder - bei bereits vollzogener Maßnahme - wesentlicher Nachteile der Antragstellerin besteht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Soweit darin zunächst eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt, ist dies nach dem Sinn und Zweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall hinzunehmen, denn diese Vorwegnahme ist bei dem geltend gemachten Unterlassungsbegehren entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die einzige Möglichkeit, den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren. Im Übrigen spricht nach dem derzeitigen tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisstand ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin auch im Hauptsacheverfahren, so dass auch von daher eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache hinnehmbar erscheint.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind die für die gerichtliche Überprüfung einer beamtenrechtlichen Umsetzung, wie sie das Verwaltungsgericht hier in Abgrenzung zur Versetzung (§ 26 BBG) und Abordnung (§ 27 BBG) zutreffend angenommen haben dürfte und wovon auch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausgeht, in der Rechtsprechung entwickelten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Maßstäbe. Danach hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann deshalb aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten nach Ermessen verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, BVerwGE 60, 144, 151; Urteil vom 28.11.1991, BVerwGE 89, 101). Dass der Antragstellerin bei Durchführung der von ihr angegriffenen Umsetzung ein solcher Tätigkeitsbereich entzogen wird, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit der Umsetzung kann im Übrigen gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden, wobei alle zu erwägenden Gesichtspunkte, auch die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung besteht, in den Bereich der Ermessensausübung verlagert sind. Bei der Handhabung seines Ermessens sind dem Dienstherrn demnach grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt, solange dem Beamten eine amtsangemessene Verwendung verbleibt. Die Grenzen des Ermessens ergeben sich daraus, dass die Maßnahme nicht durch einen Ermessensmissbrauch, etwa durch lediglich vorgeschobene Erwägungen, geprägt sein darf und dass die besonders gelagerten Verhältnisse des Einzelfalls das Ermessen einschränken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O.).
Dabei ist freilich zu beachten, dass der Dienstherr seine Pflicht zur Fürsorge für das Wohl des Beamten und seiner Familie (§ 79 BBG, Art. 33 Abs. 5 GG) bei der Ermessensausübung auch im Rahmen einer Umsetzung stets zu berücksichtigen hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 359, m.w.N.). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, bei seiner Entscheidung die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu beachten und substantiierte Anhaltspunkte insbesondere für eine etwaige Gesundheitsgefährdung (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.05.2005, NVwZ 2005, 926), aber auch für andere Härten angemessen zu erwägen. Dabei dürften in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Umsetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, die daraus für den Beamten entstehenden persönlichen Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam sein. Denn wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten kann der Ermessensspielraum des Dienstherrn in derartigen Fällen - ähnlich wie bei einer Versetzung oder Abordnung - stärker eingeschränkt sein, als dies bei einer Umsetzung ohne Ortsveränderung der Fall ist (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 05.05.1994, BayVBl. 1994, 500, m.w.N.).
Die Deutsche Telekom AG hat daher in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht, die ihr wegen der ihr übertragenen Ausübung der Dienstherrenbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Bundesbeamten obliegt (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), die persönlichen Belange der Antragstellerin, welche sie bei ihrer Anhörung, im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, nämlich ihre Verpflichtungen gegenüber ihrer Familie und die sich aus dem Wechsel zu der Dienststelle in Reutlingen für sie ergebenden wesentlich längeren An- und Abfahrtswege, welche die Erfüllung der familiären Verpflichtungen erschweren, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.05.2005, a.a.O. zur Abordnung). Dabei kann die Deutsche Telekom AG ihre dienstlichen, das heißt wegen ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsunternehmen betrieblichen Belange in sachgerechter Weise zur Grundlage ihrer Erwägungen machen und überdies zu ihren eigenen Gunsten berücksichtigen, dass der Beamte die Pflicht hat, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG). Er hat daher konsequenterweise auch seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 74 Abs. 1 BBG), denn diese Pflicht dient der notwendigen Sicherung seiner Dienstleistung (BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991, Buchholz 237.0 § 92 BaWüLBG Nr. 2). Die Deutsche Telekom AG muss aber wegen der gebotenen Beachtung der Fürsorgepflicht auch dem darin enthaltenen Schutz von Ehe und Familie, wie er überdies in Art. 6 GG zum Ausdruck kommt, Rechnung tragen. Dies kann bei verheirateten Beamten, die auf die Berufstätigkeit ihres Ehegatten Rücksicht nehmen müssen, dazu führen, dass sie versuchen muss, die Beamten an einem Dienstort einzusetzen, der noch in einer solchen Nähe zu ihrem Familienwohnsitz gelegen ist, dass sie im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren ihren familiären Verpflichtungen nachkommen können. Die erhebliche Entfernung zwischen der Wohnung der Antragstellerin und der neuen Dienststelle bedeutet für sich genommen freilich noch keine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer privaten Belange. Vielmehr kommt es auf die individuellen familiären Verhältnisse an (Beschluss des Senats vom 03.01.2005 - 4 S 2757/04 -).
Die Deutsche Telekom AG kann zwar, wie sie in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat, bei der Organisation ihres Unternehmens im Rahmen der ihr zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit das Ziel verfolgen, die Beamten zunächst innerhalb einer Organisationseinheit effektiv einzusetzen und freie Dienstposten in anderen Organisationseinheiten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil die Personalplanung wegen der Größe des Unternehmens und aus betriebswirtschaftlichen Gründen innerhalb jeder Organisationseinheit selbständig durchgeführt werden soll. Sie muss dabei aber unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen, ob der vorgesehene Einsatz eines Beamten im konkreten Fall mit Blick auf die Wahrung seiner familiären Belange jeweils zumutbar ist oder ob er zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung unterbleiben kann. Insoweit kann es geboten sein, dass die Deutsche Telekom AG in Abweichung von ihrem Grundsatz, die bei ihr beschäftigten Beamten nur innerhalb einer, ggf. auf mehrere Dienstorte verteilten, Organisationseinheit einzusetzen, einen Einsatz in einer anderen Organisationseinheit in den Blick nimmt. Es ist für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, dass es der Deutsche Telekom AG aus organisatorischen Gründen schlechthin unmöglich oder jedenfalls unzumutbar wäre, einen derartigen Einsatz in einer anderen Organisationseinheit, in der ein amtsangemessener Dienstposten frei ist, anzuordnen. Vielmehr erscheint dies möglich und jedenfalls dann ausnahmsweise geboten, wenn anders den schutzwürdigen Interessen eines Beamten nicht in zumutbarer Weise Rechnung getragen werden kann.
Nach diesen Maßstäben hat die für die Antragsgegnerin gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG handelnde Deutsche Telekom AG bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die familiären Belange der Antragstellerin bisher nicht ausreichend gewürdigt. Sie hat deshalb ermessensfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen, dass wegen der familiären Verpflichtung der Antragstellerin, die diese gegenüber ihren schulpflichtigen Kindern hat, aus Gründen der Fürsorge ein ihrem Wohnort näher gelegener und für sie schneller erreichbarer Einsatzort angemessen ist. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass ihre erst sieben Jahre alte Tochter sowohl am Morgen vor Beginn des Schulwegs als auch nach der Rückkehr von der Schule am Mittag ihrer Betreuung bedarf, weil ihr Ehemann wegen seiner ganztägigen Berufstätigkeit zumindest mittags nicht in der Lage ist, diese Betreuung an ihrer Stelle zu leisten. Weiter hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass sie selbst wegen der zeitlich aufwändigen Anreise zu dem Einsatzort Reutlingen und der ebenso zeitaufwändigen Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am frühen Morgen die Wohnung verlassen muss und nach Erbringung ihrer vierstündigen Dienstleistung erst am Nachmittag nach Hause zurückkehren kann, so dass sie ihre Tochter vor dem morgendlichen Schulweg nicht mehr betreuen und auch bei deren Rückkehr aus der Schule noch nicht anwesend sein kann. Zwar würde diese besondere Härte nur jeweils an drei Tagen in der Woche auftreten, da die Antragstellerin teilzeitbeschäftigt ist und eine wöchentliche Arbeitszeit von lediglich zwölf Stunden zu erbringen hat. Die Antragstellerin hat aber glaubhaft vorgetragen, dass sie während dieser drei Tage keine andere Person zur Betreuung ihrer Tochter heranziehen kann. Angesichts dieser Umstände erscheint es dem Senat geboten, dass die Deutsche Telekom AG trotz der von ihr geltend gemachten organisatorischen Schwierigkeiten eine Verwendung der Antragstellerin an einem ihrem Wohnort näher gelegenen und von ihr schneller erreichbaren Einsatzort in Erwägung zieht und sie zur Vermeidung der glaubhaft gemachten besonderen familiären Härten gegebenenfalls auch in einer anderen Organisationseinheit einsetzt. Eine derartige Maßnahme dürfte bei Würdigung sowohl der dienstlichen Belange der Telekom AG als auch der persönlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin angemessen und für die Telekom AG zumutbar sein. Dabei lässt sich der Senat von der Erwägung leiten, dass es bei den gegebenen Umständen für die Antragstellerin und ihre Familie nicht zumutbar wäre, den Familienwohnsitz an den Dienstort Reutlingen zu verlegen. Vielmehr dürfte es der Telekom AG, die das Vorhandensein amtsangemessener, für die Antragstellerin in Betracht kommender Dienstposten in anderen Organisationseinheiten in Stuttgart nicht in Abrede gestellt hat, möglich und zumutbar sein, die Antragstellerin in einer derartigen anderen Organisationseinheit einzusetzen. Insoweit ist zu beachten, dass die Telekom AG nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG als einheitliches Unternehmen die Dienstherrenbefugnisse ausübt und ihr deshalb auch in ihrer unternehmerischen Gesamtheit die Pflicht zur gebotenen Fürsorge gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG) obliegt. Das kann es in Einzelfällen erfordern, zur Wahrung der Fürsorge den Einsatz der Beamten auch in anderen Organisationseinheiten zu ermöglichen und nicht auf die Umsetzung innerhalb einer Organisationseinheit zu beschränken. So liegt es im vorliegenden Streitfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1 und 2 GKG (Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.