Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

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Familienrecht: Studienunterhalt kann bei mangelnder vorheriger Information unzumutbar sein

02.08.2017

Es kann für einen Elternteil unzumutbar sein, Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes zu leisten.
Allgemeines

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 8 Staatsangehörigkeit


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erla
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18c Bankdarlehen


(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen. (1a) Auszubildende und die Kreditanst

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 127/09 Verkündet am: 29. Juni 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2001 - XII ZR 89/99

bei uns veröffentlicht am 26.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 89/99 Verkündet am: 26. September 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein EuGVÜ Art. 5 Nr

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2006 - XII ZR 26/04

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 26/04 Verkündet am: 23. August 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Feb. 2016 - M 15 S 16.373

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtss

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Dez. 2014 - B 3 S 14.811

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - XII ZB 415/16

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 415/16 Verkündet am: 3. Mai 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1610

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2017 - XII ZB 192/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 192/16 Verkündet am: 8. März 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2016 - 12 A 1938/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 A 2762/15

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Seine Zulassungsbegründung,

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 12 A 1410/14

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit ihre Klage gegen den auf § 10 DarlehensV beruhenden Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2012 abgewiesen worden ist. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Juli 2015 - 15 K 1825/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 12. März 2014 und seines Änderungsbescheides vom 12. De

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 07. Mai 2015 - 7 WF 422/15

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 27.2.2015 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners. 2 D

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Apr. 2015 - 1 M 45/15

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 2. Februar 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in de

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Apr. 2015 - 12 A 388/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der ge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Feb. 2015 - 12 A 31/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der ge

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Dez. 2014 - 5 C 3/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Klägerin Vorausleistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des von ihr bezogenen Kindergeldes zu gewä

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Sept. 2014 - 12 B 774/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 2352/12

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 20112 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 weitere

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 06. Feb. 2014 - 1 K 1489/13.MZ

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kl

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Nov. 2013 - 26 K 1208/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Nov. 2013 - 1 M 108/13

bei uns veröffentlicht am 07.11.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 26. September 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründ

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Nov. 2012 - 11 W 4/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Zwischenurteil des Landgerichts Rottweil vom 27.9.2012 (3 O 182/11) abgeändert: Der Zeuge Dr. med. V. J. ist nicht gemäß § 142 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ber

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Juli 2012 - 8 UF 103/12

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

Tenor Die Beschwerde des antragstellenden Landes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Zeitz vom 20. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Besc

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. Apr. 2011 - 13 UF 88/11

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

weitere Fundstellen ... Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 17. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerd

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2011 - 2 UF 45/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 20.02.2009 - 2 F 110/08 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2008 - 10 K 1092/06

bei uns veröffentlicht am 27.02.2008

Tenor 1. Die Bescheide des Studentenwerks … vom 28.10.2005/24.11.2005 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 sowie den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 und dessen diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 28.

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(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und...
(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen. (1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für...