Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Nov. 2014 - 1 L 96/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:1113.1L96.14.0A
bei uns veröffentlicht am13.11.2014

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 26. Mai 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Das Vorbringen unter Pkt. 1 der Antragsbegründungsschrift, das Verwaltungsgericht habe zwischen dem Widerruf einer Fahrlehrererlaubnis und dem Widerruf einer Fahrschulerlaubnis nicht differenziert und in diesem Zusammenhang nicht hinreichend beachtet, dass die Fahrlehrererlaubnis allein nicht zur Ausbildung bzw. zum Tätigwerden zur Ausbildung von Fahrschülern berechtige, macht eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht plausibel.

6

Gegenstand des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 27. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27. März 2013 ist der Widerruf der dem Kläger erteilten Fahrlehrererlaubnis aller Klassen, sodass mithin die Rechtmäßigkeit des Entzugs dieser Erlaubnis und nicht die Entziehungsvoraussetzungen für die dem Kläger ebenfalls erteilte Fahrschulerlaubnis zu überprüfen waren bzw. sind; zudem erlischt die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person unter anderem grundsätzlich dann, wenn dem Inhaber die Fahrlehrererlaubnis unanfechtbar widerrufen wird (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 FahrlG; wegen der Besonderheiten für einen Ausbildungsbetrieb vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG). Im Übrigen darf gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG von der Fahrlehrererlaubnis nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der bestands- bzw. rechtskräftige Entzug der Fahrlehrererlaubnis stellt damit sicher, dass deren ehemaliger Inhaber keine Fahrschüler mehr ausbilden darf (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG).

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Das Verwaltungsgericht hat mit der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 FahrlG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG dem Umstand Rechnung getragen, dass die Pflichten des Fahrlehrers und des Fahrschulinhabers (und damit auch die Widerrufsgründe) von ihrem Inhalt her unterschiedlich normiert sind (vgl. zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis § 21 Abs. 2 FahrlG i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG). Dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des beiden Widerrufsgründen gemeinsamen Tatbestandsmerkmals der „Unzuverlässigkeit“ auf einen Pflichtenverstoß erkannt hat, der nur einen Fahrschulinhaber, nicht aber einen Fahrlehrer betreffen kann, legt das o. g. Vorbringen der Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar.

8

Weiter rügt die Antragsbegründungsschrift eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Gericht die angefochtenen Bescheide zwar inhaltlich nicht für zutreffend halte, aber eigene Aspekte der Unzuverlässigkeit einführe, ohne den Kläger darauf hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu geben.

9

Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensfehler gerügt, mit dem eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dargetan wird, wie der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dies erfordert.

10

Unbeschadet dessen, was die Antragsbegründungsschrift zu dem unter Pkt. 2 angeführten und nachfolgend noch beschiedenen Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausführt, trifft das o. g. Vorbringen zur Gehörsrüge auch nicht zu.

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Bereits der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 bewertet die Tatumstände, mittels derer der Kläger versucht habe, den Beklagten über das Bestehen einer Fahrlehrerberechtigung der Klasse „D“ zu täuschen, als Verstoß gegen die besondere Vorbildfunktion eines Fahrlehrers. Das Verwaltungsgericht erachtet es für die Unzuverlässigkeit des Klägers als maßgeblich, dass dieser sich mit der Vorlage einer unrichtigen Eintragung (im Fahrlehrerschein) und den Angaben im Antragsformular einer Qualifikation berühmt habe, die ihm tatsächlich nicht zugestanden habe, und bewertet das Unterlassen der Eigenkontrolle bezüglich der Eintragung im Fahrlehrerschein und die Vorlage eines amtlichen Dokuments bei der zuständigen Behörde, dessen Eintragung mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, als Verstoß gegen die Vorbildfunktion des Fahrlehrers. Im Übrigen macht sich das Verwaltungsgericht die Feststellungen und die Begründung der angefochtenen Bescheide gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen. Aus der Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2014 ergibt sich zudem, dass die Frage der Unzuverlässigkeit in Bezug auf Fahrlehrer anhand von Rechtsprechungsbeispielen mit den Beteiligten erörtert und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sowie dass der Aspekt der Kontrolle von Eintragungen und der Vorbildfunktion (letztere zumindest sinngemäß) in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Bei dieser Sachlage konnte für den Kläger kein Zweifel daran bestehen, welche Tatumstände und welchen Pflichtenverstoß als Fahrlehrer das Verwaltungsgericht rechtlich würdigen würde. Es war dagegen nicht gehalten, bereits in der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben, wie es bestimmte Erkenntnismittel versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte. Denn die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzogen. Sie ist vielmehr der Schlussberatung vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der anwaltlich vertretene Kläger daran gehindert war, sich in der mündlichen Verhandlung zu den fehlerhaften Angaben in verschiedenen Erlaubnissen und im Antrag vom 22. Dezember 2009 erschöpfend zu äußern und im Hinblick auf die zugleich erhobene Aufklärungsrüge den von ihm behaupteten Sachverhalt förmlich unter Beweis zu stellen.

12

Dieser weitere unter Pkt. 1 der Antragsbegründungsschrift geltend gemachte, an dieser Stelle nicht näher substantiierte Einwand der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, ist als verfahrensrechtlicher Einwand bereits nicht geeignet, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und damit die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils schlüssig darzutun.

13

Unter Pkt. 1.1 der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, der seitens des Beklagten im Bescheid angeführte Verdacht des Betruges und der Urkundenfälschung sei weder strafrechtlich bestätigt worden, noch sei das Verwaltungsgericht im Hinblick auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen über einen Verstoß gegen die Vorbildfunktion des Fahrlehrers davon überzeugt gewesen.

14

Die Entscheidungsrelevanz dieses Vorbringens für die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird damit nicht schlüssig dargelegt. Die Antragsbegründungsschrift macht nicht plausibel, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide entscheidend auf eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers ankommen bzw. weshalb die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts bezüglich der die Unzuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer begründenden Umstände eingeschränkt, insbesondere auf die Überprüfung der Begründung des Ausgangsbescheides begrenzt sein sollte. Im Übrigen stellt, soweit der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Anfechtungsgegenstand ist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), bereits der angefochtene Widerspruchsbescheid nicht auf die Strafbarkeit des klägerischen Verhaltens ab, sondern bewertet die Manipulationen im Zusammenhang mit der Fahrlehrererlaubnis der Klasse „D“ und der Vorlage dieses Dokuments bei der Fahrerlaubnisbehörde als Verstoß gegen die Vorbildfunktion des Klägers als Fahrlehrer. Auch setzt sich das Antragsvorbringen mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu der Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO und zum fehlenden Ermessen des Beklagten im Rahmen der Widerrufsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 FahrlG nicht auseinander und stellt diese nicht schlüssig in Frage.

15

Des Weiteren lässt auch der Hinweis, der Kläger habe im Dezember 2009 nicht - wie das Verwaltungsgericht meine - die Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis der Fahrschule „VAD“, sondern die Erweiterung der Fahrschulerlaubnis von den Klassen „A, BE“ um die Klasse „CE“ beantragt, keine Relevanz in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses erkennen. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtes hat der Kläger jedenfalls im Zusammenhang mit der beantragten Veränderung der Fahrschulerlaubnis seine Fahrlehrererlaubnis mit dem wahrheitswidrigen Eintrag der Klasse „D“ vorgelegt. Zudem bezieht sich der Antrag vom 22. Dezember 2009 - unbeschadet der Frage, wer dies zu verantworten hat - nicht nur auf die Ausbildungsklasse „CE“, sondern auch auf die Klasse „DE“ und gibt in der Rubrik „Fahrlehrerschein“ beide Klassen „CE und DE“ an.

16

Soweit die Antragsbegründungsschrift ausführt, der Kläger habe zunächst für die Fahrschule in der E-Straße 19 die Erteilung der Klasse „CE“ beantragt und diesen Antrag durch Herrn (F.) bei der Behörde abgegeben, bleibt nicht nur unklar, auf welchen konkreten Antrag sich dies bezieht, sondern auch, inwiefern dieser Umstand entscheidungsrelevant für die Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses sein soll. Im Übrigen lässt sich die vorgenannte Anschrift als Unterrichtsraum der Fahrschule in (...) für die Fahrschulerlaubnisse vom 2. April 2007 und 17. August 2010 nachvollziehen, nicht hingegen für den Antrag vom 22. Dezember 2009, der für die Fahrschule „VAD“ unter der Rubrik „Anschrift der Zweigstelle“ die handschriftliche Angabe „(O-Straße in M-Stadt)“ enthält.

17

Weiter führt die Antragsbegründungsschrift aus, der Antrag auf Erteilung der Klasse „DE“ sei im Antragsformular in einer anderen Form ausgewiesen und die Ergänzung weise eine andere Farbe auf und stamme nicht vom Kläger. Auch sei es nicht die Intention des Klägers gewesen, die Fahrschulerlaubnis der Klasse „DE“ zu erhalten, weil der Antrag für ein entsprechendes Nutzungsfahrzeug als Voraussetzung für den Erhalt der Fahrschulerlaubnis erst am 29. Dezember 2009 nachgereicht worden sei.

18

Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, einen die Unzuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer begründenden Pflichtenverstoß gegen die von der Widerspruchsbehörde wie vom Verwaltungsgericht angesprochene Vorbildfunktion schlüssig in Frage zu stellen.

19

Der Vertrag über die Mitbenutzung eines Kraftomnibusses der Fahrschule (K.) sowie der Unterrichtssoftware durch die Fahrschule des Klägers datiert bereits vom 1. Dezember 2009. Abweichungen in Form und Farbe der handschriftlichen Eintragung im Antrag vom 22. Dezember 2009 machen im Hinblick auf die ebenfalls falschen Angaben in der Fahrlehrererlaubnis sowie in der Fahrschulerlaubnis vom 4. Januar 2010 zu Klasse „DE bzw. D“ weder plausibel, dass der Kläger die Fehleintragungen (sämtlich oder teilweise) nicht (mit) zu verantworten hat, noch dass ihm in Bezug auf die Nutzung bzw. Vorlage der wahrheitswidrigen Dokumente bei der Behörde kein seine Pflichten als Fahrlehrer betreffendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger dem Beklagten ein Lehrgangszeugnis über die Teilnahme eines Erweiterungslehrganges für die Ausbildungsklasse „D“ in der Zeit vom 29. Juli 2002 bis 6. September 2002 (Lehrgangs-Nr. (202...)) vorgelegt und eine entsprechende Nachfrage des Beklagten beim Streitkräfteamt Bonn ergeben hat, dass der Lehrgang „MKL Kette Leo II / Leo I / Marder“ (also Kettenfahrzeuge der Klasse „F“) betraf und der Kläger während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr nicht im Besitz der Fahrlehrererlaubnis „D“ der Bundeswehr war. Zudem soll der Kläger ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 8. August 2011 (329 Js 66..., Beiakte B, Bl. 40) im Internet u. a. mit der Ausbildung in der Fahrschulklasse „D“ geworben haben. Der Kläger hat sich damit einer Klassen-Berechtigung berühmt, die er nicht hat, was ihm als Ausbilder von Fahrschülern auch bewusst sein musste.

20

Ob die angeführten Umstände, den im Ausgangsbescheid dargestellten Verdacht der Urkundenfälschung oder eines Betruges des Klägers belegen bzw. ihn zu entlasten vermögen, kann schon im Hinblick darauf, dass Ausgangs- und Widerspruchsbescheid eine Einheit bilden und der Ausgangsbescheid „in der Gestalt“, d. h. mit dem Inhalt und der Begründung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, ergeht, auf sich beruhen. Wie bereits ausgeführt, stellt bereits der Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 auf eine Täuschung der Behörde über das Bestehen einer Fahrlehrerberechtigung der Klasse „D“ und den daraus folgenden Verstoß gegen die Vorbildfunktion des Fahrlehrers ab.

21

Unter Pkt. 1.2 der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, bezüglich des vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoßes gegen die Vorbildfunktion sei wesentlich, wer die Eintragung vorgenommen und wie diese zum damaligen Zeitpunkt zustande gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe weder die tätig gewordene Sachbearbeiterin der Behörde noch den vom Kläger beauftragten Herrn (F.) angehört oder Hinweise auf eine Zeugeneinvernahme bzw. eine von Ausgangsbescheid abweichende Würdigung des Sachverhaltes gegeben. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung habe sich z. B. mit sexueller Beleidigung von Fahrschülerinnen befasst; eine Unzuverlässigkeit mangels „Vorbildfunktion“ habe keine Rolle gespielt.

22

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Soweit für wesentlich erachtet wird, wer die fehlerhaften Eintragungen in der Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis sowie im Antrag vom 22. Dezember 2009 vorgenommen hat und wie sie zustande gekommen sind, erschöpft sich der Vortrag in einer Behauptung, ohne diese zu begründen und die daraus zu ziehenden Folgerungen in Bezug auf die Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses aufzuzeigen. Letztlich stellt der Einwand wie auch die gerügte Unterlassung der Einvernahme von Zeugen eine Sachaufklärungsrüge dar, die ebenso wie die behaupteten Verstöße gegen die richterliche Hinweispflicht auf Verfahrensfehler abzielen, aus denen sich (noch) nicht die Fehlerhaftigkeit des Urteilsergebnisses herleiten lässt; zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind die angeführten Mängel daher nicht geeignet. Für den Zulassungsgrund der Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auf die Ausführungen des Senats zu Pkt. 2 der Antragsbegründungsschrift wird Bezug genommen.

23

Unter Pkt. 1.3 führt die Antragsbegründungsschrift aus, das Verwaltungsgericht habe sich nicht dazu verhalten, ob im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein Widerruf der Fahrschulerlaubnis nicht ausreichend gewesen wäre. Der Kläger hätte dann von seiner Fahrlehrererlaubnis nur in unselbständiger Weise im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG) Gebrauch machen können. Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten, insbesondere im Sinne des § 18 FahrlG, hätten dann dem Fahrschulinhaber, nicht dem Kläger oblegen. Die Kontrolle von amtlichen Papieren obliege dem Fahrschulinhaber.

24

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Der dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verstoß gegen die Vorbildfunktion eines Fahrlehrers steht nicht im Zusammenhang mit der Aufzeichnungspflicht des Fahrschulinhabers gemäß § 18 FahrlG. Auch wird der Kläger durch die allgemeine Überwachungspflicht anderer Fahrschulinhaber bezüglich der bei ihnen beschäftigten Fahrlehrer im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG nicht von seinen eigenen Pflichten als Fahrlehrer, seinen Fahrschülern im Umgang mit amtlichen Dokumenten ein Vorbild zu sein, entbunden. Die Zuverlässigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG i. V. m. § 2 Nr. 2 FahrlG stellt eine persönliche Qualifikation dar, für deren Vorliegen der Fahrlehrer selbst einzustehen hat. Soweit das Verwaltungsgericht zudem auf die Gefahr verweist, dass Bus-Fahrschüler von einem Fahrlehrer ohne entsprechende Berechtigung ausgebildet werden könnten, legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Umstände sich anderen Fahrschulinhabern erschließen sollte, dass der Kläger Dokumente mit falschen Angaben benutzt und sich einer nicht gegebenen Berechtigung berühmt.

25

Unter Pkt. 1.4 der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger beim ersten Auftauchen von Zweifeln, ob er die (Fahrlehrer)Berechtigung der Klasse „D, DE“ besitze, in Absprache mit der Behörde auf die Fahrschulerlaubnis der Klasse „D, DE“ verzichtet habe und ihm mit Datum vom 17. August 2010 die Fahrschulerlaubnis der Klassen „A, B, BE, M, L, S und CE“ ausgestellt worden sei. Dies zeige, dass ihm die Fahrschulerlaubnis der Klasse „DE“ für seine Zwecke der Berufskraftfahrerqualifikationsausbildung nicht weiter helfe. Hierfür sei gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG die Klasse „CE“ ausreichend.

26

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Der Vortrag berücksichtigt nicht, dass es aufgrund der unangefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil vorliegend nicht um Zweifel an der Berechtigung des Klägers in Bezug auf die Klasse „D oder DE“ und um einen entsprechenden Verzicht des Klägers auf deren Nutzung geht, sondern darum, dass der Kläger diese Berechtigung objektiv nicht erworben hat, ihm dies auch bewusst war und er sich dennoch gegenüber einer Behörde dieser Qualifikation berühmt hat. Anlass für das vorliegende Verfahren waren falsche Angaben in der Fahrlehrererlaubnis, im Antrag vom 22. Dezember 2009 und in der Fahrschulerlaubnis vom 4. Januar 2010. Die zutreffenden Angaben in der Fahrschulerlaubnis vom 17. August 2010 sind der Entdeckung der fehlerhaften Angaben in den Dokumenten des Klägers seitens der Behörde geschuldet, nicht dem klägerischen Bestreben, fehlerhafte Angaben korrigieren zu lassen. Auch der Einwand, für die vom Kläger angestrebte Berufskraftfahrerqualifikationsausbildung genüge die Klasse „CE“, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, dass ihm die mit Antrag vom 22. Dezember 2009 begehrte Erlaubnis für die Klasse „DE“ nicht in anderer oder weitergehender Weise für seinen Fahrschulbetrieb hätte von Nutzen sein können; gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG kommt es insoweit auf die Qualifikation des Fahrschulinhabers an, der eine Fahrlehrererlaubnis für die Klasse besitzen muss, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Schutzbehauptung des Klägers zur Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten einwendet, dies überzeuge nicht und könne nicht nachvollzogen werden, geht dies über ein dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügendes, schlichtes Bestreiten in Form einer Gegendarstellung nicht hinaus. Im Übrigen mangelt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Einwandes angesichts der weiteren, nicht in zulassungsbegründender Weise angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes: „selbst wenn sie (die Schutzbehauptung, Anmerkung des Senats) richtig wäre …“.

28

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der geltend gemachten - weiteren - Verfahrensmängel.

29

Soweit die Antragsbegründungsschrift eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO und damit eine Gehörsrüge geltend macht, wird diese mit dem Vorbringen, es sei den Verfahrensbeteiligten nicht bewusst gewesen bzw. habe keinen Anklang gefunden, dass es dem Gericht nicht auf den im (Ausgangs)Bescheid geäußerten Vorwurf einer Urkundenfälschung und des Betruges ankomme, nicht schlüssig dargelegt.

30

Eine dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuwider laufende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen beinhaltet, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 B 32.10 -, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie der Senat bereits zu Pkt. 1 der Antragsbegründungsschrift zum Vortrag „Gehörsrüge“ ausgeführt hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

31

Auch der weitere Vortrag, es wäre notwendig gewesen, den damaligen Sachverhalt, der sich zwischen Herrn (F.) und der vertretungsweise tätig gewordenen Behördenbediensteten abgespielt habe, näher zu hinterfragen, macht nicht plausibel, dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger gehindert war, einen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen und sich damit rechtliches Gehör zu verschaffen. Die unsubstantiierte Behauptung in der Antragsbegründungsschrift, für den Prozessbevollmächtigten des Klägers habe keine „entsprechende Reaktionsmöglichkeit“ bestanden, ist auch mit Blick auf den Vortrag, im Rahmen der Erörterung der Widerrufsmöglichkeiten des Fahrschulrechts habe das Gericht auf die überwiegend sexuellen Delikte bzw. deren Rechtsprechung im Bereich der Fahrlehrer hingewiesen, nicht nachvollziehbar. Eine fehlende Einschlägigkeit der erörterten Fallbeispiele hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der ihm laut Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2014 ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit zur Stellungsnahme nicht nur geltend machen, sondern das Gericht durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages auch zu dessen Bescheidung (z. B. über die Entscheidungserheblichkeit einer beantragten Zeugeneinvernahme) veranlassen können.

32

Soweit die Antragsbegründungsschrift unzureichende Hinweise seitens des Gerichts bemängelt, folgt aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs - auch in der Ausprägung, die es in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat -, keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichtes. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet keine Beratungs-, sondern eine Formulierungshilfe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 10 B 79.07 -, juris; Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 L 50/10 -, juris).

33

Auch der mit der Antragsbegründungsschrift gerügte Verfahrensverstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nicht schlüssig dargelegt.

34

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichtes, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit" des Gerichtes ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris [m. w. N.]). Ferner darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 14.Januar 2014 - 1 L 134/13 -, juris).

35

Hieran gemessen genügt die Behauptung, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils seien nicht schlüssig, zumal das Gericht offen gelassen habe, wer die handschriftliche Eintragung vorgenommen habe und ob sich dies auf den Eintrag im Fahrlehrerschein oder im Antrag auf Fahrschulerlaubnis beziehe, nicht zur Darlegung des gerügten Verfahrensverstoßes. Die Behauptung der mangelnden Schlüssigkeit der Entscheidungsgründe ist unsubstantiiert; das Vorbringen hinsichtlich der handschriftlichen Eintragung macht eine Rechtserheblichkeit des Umstandes aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht plausibel. Die Antragsbegründungsschrift wendet sich insoweit vielmehr inhaltlich gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und setzt dieser die eigene Würdigung entgegen. Entsprechendes gilt auch für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, wie sich „durch das Missachten der weiteren Fahrschulerlaubnisurkunden im August 2010“ zeige. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, dass es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes hierauf entscheidungserheblich ankommt; auch rechtfertigt das Vorbringen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt.

36

Die überdies gerügte Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht wird weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht schlüssig dargelegt. Neben der Bezeichnung gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll, hätte es der Angabe bedurft, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 1 L 86/12 -, juris [m. w. N.]). Hieran fehlt es in der Antragsbegründungsschrift. Auch soweit die Antragsbegründungsschrift im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Einvernahme der Zeugen (F.) und einer Behördenbediensteten des Beklagten reklamiert, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, weshalb deren Aussage sich nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes als entscheidungserheblich erweisen sollte, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb der Kläger keinen Rügeverlust hinzunehmen hat bzw. weshalb sich eine solche Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

38

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG.

39

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Gesetz über das Fahrlehrerwesen


Fahrlehrergesetz - FahrlG

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis


(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, d

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 18 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis


(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahm

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung


(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer 1. seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerla

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis


(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fah

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 21 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat


Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über d

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit


(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorla

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 8 Fahrlehrerprüfung


(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt. (2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüf

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 7 Nachweis der Qualifikation


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über 1. den Erwerb der Grundqualifikation,2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildu

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 20 Kooperation


Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. Auftrag gebende und Auftr

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Nov. 2014 - 1 L 96/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Nov. 2014 - 1 L 96/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Mai 2013 - 1 L 86/12

bei uns veröffentlicht am 13.05.2013

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. Juli 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Juni 2010 - 1 L 50/10

bei uns veröffentlicht am 08.06.2010

Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Januar 2010 hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die Auftrag gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages unter Angabe der Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Fahrschule ausgebildet werden.

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
2.
keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 nicht erfüllen kann,
3.
der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
4.
der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
5.
der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
6.
der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist ein Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 erfüllt werden.

(3) Die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 5 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur betriebswirtschaftlichen Leitung einer Fahrschule befähigt ist.

(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und
2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.

(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.

(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.

(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.

(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.

(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über

1.
den Erwerb der Grundqualifikation,
2.
den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie
3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.

(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder
2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.

(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.

(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Januar 2010 hat keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).

4

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes dahingehend wendet, dass die Beklagte die sogenannte Topfwirtschaft betrieben habe und letztlich die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht vorgelegen hätten, tritt er den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen.

6

Es ist höchstrichterlich sowie nach der hierauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des beschließenden Gerichtes geklärt, dass die in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG bezeichneten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bedingen, dass die dem konkreten Amt zugeordnete Planstelle nicht besetzt, also vakant ist (Vakanzvertretung); eine bloße - vorübergehende - Verhinderung des Amts- und Stelleninhabers an der Amtsausübung (Verhinderungsvertretung) genügt demgegenüber nicht ( siehe: BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3; OVG LSA, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 18. Juni 2008 - Az.: 1 L 208/06 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2008, 175; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - Az.: 1 L 116/08 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Denn § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG knüpft an die Möglichkeit der Übertragung „dieses Amtes“ an, also an das Amt im statusrechtlichen Sinne, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Diese entsprechende Planstelle muss besetzbar sein, denn gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LHO (entspricht § 49 Abs. 1 Satz 1 BHO) darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Demgegenüber reicht das Vorhandensein bloß irgendeiner besetzbaren Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe in diesem Zusammenhang nicht aus ( OVG LSA, a. a. O., und Beschluss vom 30. Oktober 2007 - Az.: 1 L 164/07 -, veröffentlicht bei juris, mit Abgrenzung vom Urteil des 3. Senates vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 - ).

7

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend nach den nicht (substantiiert) bestrittenen Angaben der Beklagten einschließlich der auszugsweise vorgelegten Stellenbesetzungskartei festgestellt, dass die Beklagte dem hier streitbefangenen, vom Kläger wahrgenommenen höherwertigen Dienstposten keine Planstelle (konkret) zugeordnet hat. Denn entweder erfolgt eine Stellenbewirtschaftung nach dem System eines Stellenpools („Topfwirtschaft“) oder es erfolgt die konkrete Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten ( OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - Az.: 1 L 116/08 -, a. a. O. ). Dem tritt der Kläger nicht dadurch schlüssig entgegen, dass er geltend macht, die Stellenbewirtschaftung der Beklagten stelle keine „Topfwirtschaft“ im herkömmlichen Sinne dar. Weder folgt aus dem insoweitigen Antragsvorbringen, noch ist anderweitig für den Senat ersichtlich, dass zumindest dem hier maßgeblichen Dienstposten eine vakante Planstelle konkret zugeordnet gewesen war.

8

Das Antragsvorbringen stellt im Übrigen auch nicht schlüssig in Frage, dass die Beklagte die ihr zugewiesenen Stellen nicht im Sinne einer „Topfwirtschaft“ bewirtschaftet hat. Der Kläger unterliegt dabei nämlich einem Fehlverständnis. Seine diesbezüglichen Ausführungen betreffen gerade nicht die Abgrenzung der Stellenbewirtschaftung danach, ob eine sogenannte „Topfwirtschaft“ ohne Zuordnung einzelner Planstellen zu bestimmten Dienstposten oder demgegenüber gerade eine solche Zuordnung erfolgt. Vielmehr befassen sich die Ausführungen mit der Stellenführung, d. h. mit der Frage, auf welcher Planstelle ein Beamter geführt wird. Es ist jedoch - wie hier im Ergebnis auch das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ausdruck gebracht hat - zwischen dem Verhältnis von „Planstelle und Dienstposten“ einerseits sowie dem Verhältnis von „Planstelle und Beamten“ andererseits zu unterscheiden. Allein die Beziehung von „Planstelle und Dienstposten“ eröffnet das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, weil nur dadurch das Verhältnis einer besetzbaren Planstelle zu dem höherwertigen konkreten Dienstposten bestimmt wird.

9

Unmaßgeblich ist hiernach, auf welcher Planstelle ein Beamter geführt wird ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - Az.: 1 L 116/08 -, a. a. O., der insoweit dem vom Kläger angeführten Beschluss in dem Verfahren 1 L 108/08 sowie den in den weiteren Parallelverfahren 1 L 102, 105, 120 und 124/08 ergangenen Beschlüssen gleichen Datums entspricht ). Die Stellenführung in Bezug auf den die Zulage beantragenden Beamten ist insofern ohne rechtlichen Belang. Sie stellt auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam eine „mittelbare“ Planstellenzuordnung in Bezug auf den innegehabten Dienstposten dar. Dies ist insbesondere dann deutlich, wenn ein Planstelleninhaber eines höherwertigen Dienstpostens vorhanden, aber an der Aufgabenwahrnehmung (längerfristig) verhindert ist und aufgrund dessen ein anderer Beamter diese Aufgaben wahrnimmt. Die ihn betreffende bloße Stellenführung mutiert nicht deshalb in eine Planstellenzuordnung zu dem nunmehr wahrgenommenen Dienstposten, nur weil eine Vakanzvertretung anstelle einer Verhinderungsvertretung erfolgt. Die in Kopien vorgelegten „Stellenbesetzungskarteien“ sind im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen daher unergiebig, weil sie lediglich die Stellenführung betreffen. Ebenso wenig kommt es hiernach - entgegen dem weiteren Antragsvorbringen - darauf an, ob die von der Beklagten praktizierte Stellenführung als solche „willkürlich“ ist. Auf diese kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenn - wie hier - eine Zuordnung von (vakanten) Planstellen zu den Dienstposten gar nicht erst erfolgt ist.

10

Dass schließlich eine generell fehlende Zuordnung von (vakanten) Planstellen zu bestimmten Dienstposten das Entstehen einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG hindert, ist der gesetzlichen Regelung selbst geschuldet, die den Anspruch gerade an die genannten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen knüpft. Dass eine solche Gestaltung der Stellenbewirtschaftung durch die Beklagte willkürlich, insbesondere von ihr mit dem Ziel der Verhinderung von Ansprüchen nach § 46 BBesG praktiziert wurde, legt die Antrags(begründungs)schrift weder - substantiiert - dar, noch ist dies vorliegend anzunehmen. Im Übrigen werden Planstellen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, d. h. in deren subjektivem Interesse im Haushaltsplan ausgebracht und die Dienstposten nach diesem Grundsatz bewertet; Beides erfolgt vielmehr allein im öffentlichen Interesse ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - Az.: 2 B 114.07 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ). Nach den vom Kläger insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten wird die hier streitgegenständliche Form der Stellenbewirtschaftung in ihrem Hause bereits langjährig, jedenfalls seit dem Jahr 2001 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wie auch noch längere Zeit danach hat es keine spezifische höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung gegeben, die für die Beklagte Anlass zu einem dahingehenden Vorgehen hätte sein können. Im Gegenteil: Nach dem Urteil des 3. Senates des beschließenden Gerichtes vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 - hätte der Beklagten ihre Stellenbewirtschaftungspraxis seinerzeit gerade keine „Vorteile“ bereitet.

11

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) klargestellt, dass die in § 46 BBesG geregelte Zulage eine Stellenzulage ist, weil sie nur für die Dauer der Wahrnehmung des höherwertigen Amtes gewährt wird und sich aus der Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauerhafter Übertragung eines Funktionsamtes ableiten lassen muss, dass für jene eine Zulage nach § 46 BBesG und für diese die Beförderung in das entsprechende Statusamt vorgesehen ist. Dies dürfe allerdings nicht zu dem Schluss führen, dass infolge der dauerhaften Übertragung eines höherwertigen Amtes der Verfassungsgrundsatz der Bestenauslese und das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die Annahme eines ausnahmsweise gegebenen Beförderungsanspruchs unter die enge Prämisse gestellt, dass bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens der Dienstherr verpflichtet sein könne, auf die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle für den betreffenden Beamten hinzuwirken, wenn nur über die Beförderung dieses Beamten zu entscheiden ist. D. h. aber, dass ein Zulagenanspruch nach § 46 BBesG insoweit nicht besteht.

12

Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

13

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.] ). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) . Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552 ). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen ( BVerfG, a. a. O. ).

14

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer „tatsächlicher bzw. rechtlicher“ Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Dem Antragsvorbringen mangelt es bereits an der gebotenen Differenzierung danach, worin die besonderen tatsächlichen oder aber die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründet sein sollen. Zwar beruft sich der Kläger eingangs (Seite 1 der Antragsbegründungsschrift) lediglich auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Hingegen macht er im Folgenden (Seite 7 ff. der Antragsbegründungsschrift) sowohl das Vorliegen besonderer tatsächlicher als auch („bzw.“) rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache geltend. Im Übrigen wird lediglich behauptet, der vermeintliche Aufwand „überschreite das normale Maß innerhalb eines Rechtsstreites auftretender Schwierigkeiten nicht nur unerheblich“. Ungeachtet dessen ist die Prämisse des Klägers unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer seitens der Beklagten praktizierten „Topfwirtschaft“ ausgegangen sei. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang reklamierten „umfassenden Überprüfung der Stellenbesetzungskartei der Beklagten“ bedarf es - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - vorliegend jedenfalls nicht. Die sich im Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG stellenden Rechtsfragen sind - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - im Übrigen geklärt. Auch ergibt sich nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes hat der Kläger jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

15

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

16

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ).

17

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Im Hinblick auf die von ihm aufgeworfene Frage wird schon aus den bereits dargelegten Gründen die erforderliche Klärungsbedürftigkeit nicht substantiiert dargelegt. Insoweit werden auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass die Antrags(begründungs)schrift nicht darlegt, dass sich die aufgeworfene Frage in einer entscheidungserheblichen Weise auch insoweit stellt, als der Kläger davon ausgeht, dass „eine Planstelle hätte bereit gestellt werden müssen“. Dass und aus welchen Gründen dies hätte der Fall sein müssen, legt der Kläger weder dar, noch ist dies aus den bereits oben dargelegten Gründen anderweitig zu ersehen.

18

Unabhängig vom Vorstehenden hat der Kläger einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aber auch deswegen nicht dargelegt, weil es sich bei der hier streitentscheidenden Norm um zwischenzeitlich in Sachsen-Anhalt außer Kraft getretenes Recht handelt. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen ( vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - Az.: 5 B 57.04 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2009 - Az.: 1 L 25/09 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, JMBl. LSA 2007, 60 [m. w. N.] ).

19

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

20

Ohne Erfolg rügt er eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.] ). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864 ), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes ( siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris ) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris ) - hierauf entscheidungserheblich ankommt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O. ). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 ).

21

Hiernach ist weder seitens des Klägers dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Dies ist für den Senat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch nicht anderweitig ersichtlich. Denn das Verwaltungsgericht hat von einer weiteren Sachverhaltserforschung u. a. deswegen abgesehen, weil für die angesprochene mögliche Vorgehensweise „hier allerdings nichts ersichtlich“ sei. Die Ermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt indes nicht, gleichsam „ins Blaue hinein“ Tatsachen nachzugehen, für deren Vorliegen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. für die keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen ( vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 12. März 2010 - Az.: 8 B 90.09 -; Beschluss vom 14. Juni 2005 - Az.: 2 B 108.04 -, jeweils zitiert nach juris [m. w. N.] ).

22

Ebenso wenig legt der Kläger einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) dar. Aus diesem Recht folgt - auch in der Ausprägung, die es in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat - keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichtes (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - Az.: 10 B 79.07 -, zitiert nach juris ). Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen Beteiligten überraschend ist ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - Az.: 7 B 18.07 -, zitiert nach juris ). Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet indes keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - Az.: 4 B 25.07 -, zitiert nach juris ). Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende des Gerichts u. a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Bei § 86 Abs. 3 VwGO geht es um Schutz und Hilfestellung für den Kläger bei Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheit, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt wird.

23

Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass und inwieweit ihm gegenüber hier eine entsprechende Hinweispflicht des Verwaltungsgerichtes bestanden und ein Verstoß hiergegen zur Verletzung rechtlichen Gehörs geführt hat, soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte eine sachwidrige Planstellenzuordnung betrieben habe. Aus der Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2010 (Bl. 26 ff. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert hat. Dass das Protokoll hierzu weitere Einzelheiten nicht aufführt, ist - entgegen der Annahme des Klägers - ohne Belang, da solche Einzelheiten nicht zum prozessrechtlichen gebotenen Inhalt einer Sitzungsniederschrift gehören. Dementsprechend kann insoweit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der hier vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt sei nicht Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage gewesen ( vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 105 Rn. 2 ff. [m. z. N.] ). Im Übrigen folgt aus den Ausführungen des Klägers selbst, dass der von ihm gerügte Gesichtspunkt Gegenstand der Erörterung gewesen sein muss. Denn nach dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht „ausdrücklich darauf hin[gewiesen], dass es in einem solchen Fall anders entschieden hätte“. Unabhängig davon hat sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 9. September 2008 (Bl. 8 ff. der Gerichtsakte, dort Seite 2) auf den Beschluss des Senates vom 18. Juni 2008 in dem Verfahren 1 L 208/06 ( veröffentlicht bei juris = JMBL. LSA 2008, 175 ) berufen, der sich ebenfalls mit der Rechtsfrage willkürlicher Planstellenzuordnung und Stellenführung befasst. Die Annahme einer gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass nicht jede Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - Az.: VI C 49.68 -, BVerwGE 36, 264 [m. w. N.] ).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2007 - Az.: 1 L 154/07 - ). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen den erhaltenen Bezügen einerseits und den insgesamt erstrebten Bezügen andererseits festzusetzen.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. Juli 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Der Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Zweck der Ermächtigung zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides im Sinne des § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 VwVfG verkannt, indem es der Behörde auferlegt habe, die Verfahrensdauer bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das aus haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit intendierte Ermessen beim Widerruf von Subventionen stelle die Dauer des Verwaltungsverfahrens oder der Verwendungsnachweisprüfung für sich genommen keinen Grund dar, der als „atypischer Sonderfall“ besonderer Berücksichtigung bei der Ermessensausübung bedürfe. Die Bewilligungsbehörde habe weder Einfluss auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Fördermaßnahme noch auf deren Abrechnung durch Vorlage der Verwendungsnachweise.

6

Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet dieses Vorbringen nicht. Soweit der Beklagte die Eignung der Verfahrensdauer als „a-typischen Sonderfall“ wegen fehlender Möglichkeit der Einflussnahme in Abrede stellt, trifft dies nicht zu, weil sowohl der Zeitraum für die Durchführung der Fördermaßnahme wie auch der Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Verwendungsnachweisführung im Bewilligungsbescheid grundsätzlich geregelt werden können. Vorliegend wurde die streitgegenständliche Fördermaßnahme nicht nur zeitnah im Jahr des Erlasses des letzten Änderungsbescheides (2004) vollendet, sondern der Beklagte hat auch durch verschiedene Regelungen im Zuwendungsbescheid vom 20. Juni 2003 zeitliche Rahmenbedingungen vorgegeben. So legt Abschnitt III Ziff. 5 fest, dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann, wenn mit der bewilligten Maßnahme nicht spätestens 6 Monate nach Zugang des Bescheides begonnen wurde und macht unter Abschnitt IV Ziff. 5 den „Ablaufplan“ zur Grundlage für die Förderung und zum Bestandteil des Bescheides. Abschnitt IV Ziff. 11 des Bescheides regelt die Vorlage von Verwendungsnachweisen. Verstöße gegen Abschnitt III Ziff. 5 und Abschnitt IV Ziff. 5, 11 (vgl. Abschnitt III Ziff. 1) des Bescheides berechtigen zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides. Im Übrigen liegt die Verfahrensherrschaft für die Verwendungsnachweisprüfung bzw. ein mögliches Aufhebungsverfahren - ungeachtet der Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers - grundsätzlich bei der Behörde, wie nicht zuletzt das Schreiben des Beklagten vom 5. August 2010 zeigt, in dem die Klägerin unter Fristsetzung zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen im Zusammenhang mit der Verwendungsnachweisprüfung aufgefordert wird.

7

Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 29. November 2011 (- 1 L 96/10 -) sei, weil die Verzinsung des Erstattungsanspruches und das in diesem Zusammenhang eingeräumte Ermessen gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG betreffend, nicht einschlägig. Der Zeitraum der Zinserhebung spiegele (auch) die Bearbeitungsdauer wider, wohingegen bei der Widerrufsentscheidung der zeitliche Aspekt keine Rolle spiele. Der Zuwendungsempfänger habe kein fiskalisches Interesse, dass die Prüfung „so schnell wie möglich“ abgeschlossen werde.

8

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Zwar ist dem Beklagten darin Recht zu geben, dass sich die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (a. a. O., juris) auf die Ermessensausübung bei Geltendmachung eines Zinsanspruches im Sinne des § 49a Abs. 3 VwVfG und damit auf einen anderen als den vorliegenden Sachverhalt bezieht; dies gilt auch in Bezug auf die vom Senat getroffene Feststellung, dass das Zügigkeitsgebot im Sinne des § 10 Satz 2 VwVfG nicht nur im Verhältnis von vorläufiger zur endgültiger Regelung der Zuwendung und bei entsprechender Anwendung des § 49a Abs. 3 VwVfG (BW), sondern erst recht bei der Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und hieraus folgender unmittelbarer Anwendbarkeit des § 49a Abs. 3 VwVfG (LSA a. F.) gilt. Sämtliche Feststellungen beziehen sich - wie bei der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2009 (- 3 C 7.09 -, juris) - auf die Ermessensausübung im Zusammenhang mit dem Zinsanspruch des § 49a Abs. 3 VwVfG.

9

Allerdings kann der Behauptung des Beklagten, die Verfahrensdauer sei für den Zuwendungsempfänger irrelevant und der Zeitablauf beeinflusse nicht die Höhe des widerrufenen Betrages, nicht gefolgt werden.

10

Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 Satz 2 VwVfG, wonach ein Verwaltungsverfahren u. a. zügig durchzuführen ist, zeigt, dass der Gesetzgeber der Verfahrensdauer rechtliche Relevanz im Rahmen des Verfahrensermessens beigemessen hat. Das Zügigkeitsgebot gilt auch für ein von der Behörde von Amts wegen eingeleitetes und/oder durchgeführtes Verfahren, da auch der Bürger grundsätzlich Anspruch darauf hat, Klarheit über zu erwartende Belastungen zu erhalten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 10 Rdnr. 20). So stellt sich gerade für einen von einem Widerruf und Erstattungsverlangen möglicherweise betroffenen Zuwendungsempfänger die Frage, in welcher Höhe er finanziellen Belastungen ausgesetzt sein wird, wie er sie finanziert und welche Auswirkungen diese Belastungen auf seine weiteren investiven und unternehmerischen Entscheidungen haben werden. Ein Verstoß gegen das Zügigkeitsgebot führt zwar nicht zwingend zur Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung, kann aber die Berücksichtigung der durch die Verzögerung eingetretenen Nachteile im Rahmen der Ermessensausübung als möglich, gegebenenfalls sogar als geboten erscheinen lassen (vgl. Fehling/Kastner, (Hrsg.), VwVfG/VwGO/Ne-bengesetze, 2. Aufl., § 10 VwVfG Rdnr. 20). Auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 10. Dezember 2003 (- 3 C 22.02 -, juris), wonach auf die Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessens nicht verzichtet werden kann, wenn ein Widerruf auch länger zurückliegende Zeiträume erfassen und entsprechend hohe Rückzahlungspflichten auslösen kann, weil dies die Frage aufwerfe, ob der Widerspruch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränkten sei, macht jedenfalls deutlich, dass der Zeitfaktor bei der Rückabwicklung von Subventionsverhältnissen grundsätzlich entscheidungsrelevant sein kann und dass das in § 49 Abs. 3 VwVfG eingeräumte Ermessen hierfür ein Korrektiv eröffnet.

11

Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen die Beachtlichkeit des Elements der Verfahrensdauer bei Ermessenentscheidungen in Sonderfällen auch auf die Verwaltungsvorschrift Ziff. 11.1 zu § 44 LHO und die dort geregelten regelmäßigen Prüfungsfristen stützt, setzt sich die Antragsbegründungsschrift damit nicht in zulassungsbegründender Weise auseinander.

12

Weiter wird mit der Antragsbegründungsschrift vorgetragen, infolge der Mehrwertsteuerrückerstattung durch die Finanzverwaltung habe sich der Fehlbedarf und somit automatisch die Höhe der Zuwendung um diesen Betrag infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung entsprechend den ANBest-GK reduziert. Die Klägerin habe den Betrag bereits im Laufe des Jahres 2008 zurückgezahlt. Bei der Frage, ob dieser Betrag zu widerrufen sei, weil der Bescheid erst im Dezember 2010 ergangen sei, habe es keiner Abwägung bedurft, wie lange das Verwaltungsverfahren gedauert habe.

13

Durch dieses Vorbringen wird eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht schlüssig aufgezeigt, weil nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb eine Zuwendung, die sich infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung reduziert haben soll, noch des (Teil)Widerrufs durch Verwaltungsakt bedarf.

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Klägerin hinsichtlich ihres Bedürfnisses nach Rechtssicherheit auf das Rechtsinstitut der Verwirkung des Widerrufsrechtes verweist, ergibt sich hieraus nicht schlüssig, weshalb dieses anspruchsvernichtende Institut die Berücksichtigung der Verfahrensdauer und ihrer Auswirkungen auf die Klägerin im Rahmen der Ermessensausübung hindern sollte, sofern seine Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt sind. Verwirkung und Ermessensausübung knüpfen nicht nur an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen an, sie wirken sich auch unterschiedlich auf die Befugnisse der Behörde aus. Dass sich die Frage einer Ermessensausübung im Falle eines verwirkten Widerrufsrechtes nicht stellt, versteht sich auf Grund des anspruchsvernichtenden Charakters der Verwirkung von selbst. Weshalb bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verwirkung aber - in vom Verwaltungsgericht angenommenen Sonderfällen - kein Raum für Ermessenerwägungen unter dem Aspekt der Verfahrensdauer sein kann, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Berlin (Urteil vom 29. Januar 2009 - 16 A 86.06 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20. Januar 2012 - OVG 5 N 6.09 -, juris) enthalten hierzu keine über den Einzelfall hinaus reichenden Erwägungen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 20. Januar 2012 (a. a. O.) feststellt, dass eine lediglich zeitverzögerte, im Ergebnis jedoch korrekte Bearbeitung des Vorganges noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führt, lässt sich hieraus nicht zwingend ableiten, dass die Berücksichtigung der Verfahrensdauer in „Sonderfällen“ - wovon das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausgeht - nicht Anlass für die Betätigung von Ermessen bieten kann.

15

Weiter macht der Beklagte geltend, dass selbst wenn die Einbeziehung der Verfahrensdauer in die Ermessensentscheidung notwendig sei, das Verwaltungsgericht die Verfahrensdauer zu Unrecht als lang oder überlang bewertet habe. Die Verfahrensdauer sei auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die trotz Vollendung der Baumaßnahme im Sommer 2004 einen formularmäßigen Verwendungsnachweis erst am 21. Dezember 2006 eingereicht habe und die Verwendung der Zuwendung nachweisende Unterlagen, wie Rechnungen und Vergabeunterlagen, erst im August 2010 beigebracht habe.

16

Dieses Vorbringen stellt indes nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage, dass sich die besonderen Gründe für eine Ermessensausübung aus dem großen zeitlichen Abstand zwischen der ersten Einreichung des Verwendungsnachweises (21. Dezember 2006) und der streitigen Entscheidung (8. Dezember 2010) ergebe, zumindest im März 2007 alle Nachforderungsbegehren der beklagten Behörde erfüllt zu sein schienen und erst nach mehr als 3 Jahren durch Schriftsatz vom 5. August 2010 weitere Originalrechnungen nachgefordert worden seien. Der Beklagte könne sich insbesondere nicht auf eine unvollständige Verwendungsnachweisführung durch die Klägerin berufen, da er der Klägerin noch mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 mitgeteilt habe, dass auf die Übersendung von Rechnungskopien und anderen Unterlagen vorerst verzichtet werde.

17

Soweit die Antragsbegründungsschrift dem vom Verwaltungsgericht als faktisches „Nichtbetreiben“ des Verfahrens bezeichneten Zeitraum zwischen März 2007 und dem Nachforderungsschreiben vom August 2010 durch Beschreibung der in diesem Zeitraum zwischen den Verfahrensbeteiligten sowie teilweise unter Einbeziehung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr stattgefundenen Beratungen und Gespräche entgegentritt, befinden sich die hierfür angeführten Belege (vgl. S. 7 der Antragsbegründungsschrift, Bl. 239 der GA) nicht in den beigezogenen und zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung gemachten Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Die Beiakte B endet mit Blatt 630; Blatt 322-329 der Beiakte B (Schreiben der Klägerin vom 16. März 2007 an den Beklagten mit ergänzenden Unterlagen zum Verwendungsnachweis) einerseits und Blatt 330 der Beiakte B (Schreiben des Beklagten vom 5. August 2010 an die Klägerin über nachzuweisende Unterlagen) andererseits stützen die Annahme des Verwaltungsgerichtes vom faktischen „Nichtbetreiben“ des Verfahrens über mehr als drei Jahre. Im Übrigen stellen die angeführten Beratungen und Besprechungen weder den Umstand einer langen Verfahrensdauer schlüssig in Frage, noch rechtfertigt der in der Antragsbegründungsschrift geschilderte Sachverhalt die Schlussfolgerung, dass die Betätigung von Ermessen im Hinblick auf die Verfahrensdauer vorliegend wegen einer Ermessensreduzierung auf Null entbehrlich gewesen sein könnte, weil die Dauer des Verfahrens allein der Klägerin zuzurechnen wäre. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensherrschaft bei der Behörde liegt und sie die Dauer des Verfahrens durch dem mitwirkungsverpflichteten Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumte Fristen zu steuern vermag.

18

Soweit der Beklagte ausführt, für den Beginn des Verfahrens und die daran anknüpfende Verfahrensdauer sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem vollständige und prüffähige Unterlagen vorgelegen hätten, was erst im August 2010 der Fall gewesen sei, dürfte dies in Bezug auf ein Widerrufsverfahren schon deshalb nicht zutreffen, weil die Behörde dann von ihrer Widerrufsmöglichkeit im Falle nicht ordnungsgemäßer Verwendungsnachweisführung durch den Zuwendungsempfänger keinen Gebrauch machen könnte (vgl. zur Aufhebungsmöglichkeit bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheides, insbesondere Abschn. IV und der Nebenbestimmungen zur Verwendungsnachweisführung gemäß Abschn. III Ziff. 1 i. V. m. Abschn. IV Ziff. 11 des Bescheides vom 20. Juni 2003). Das Vorbringen des Beklagten stellt insoweit lediglich eine Gegenposition zu der Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil dar, wonach der Zeitpunkt der ersten Einreichung des Verwendungsnachweises eine geeignete Anknüpfungsgrundlage für die Bestimmung der Verfahrensdauer biete. Die Antragsbegründungsschrift enthält keine Begründung dafür, warum die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes rechtlich keinen Bestand haben kann; dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für den Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ wird damit nicht genügt.

19

Soweit die Antragsbegründungsschrift im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, betrifft der gerügte Verstoß das Verfahren, dessen - unterstellte - Fehlerhaftigkeit allerdings (noch) nicht die Annahme rechtfertigt, die angefochtene Entscheidung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bzw. jedenfalls in ihrem Ergebnis unrichtig.

20

Der Beklagte rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass er die Verfahrensdauer gewürdigt habe und sei deshalb zu Unrecht von einem Ermessensnichtgebrauch ausgegangen. Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides habe er geprüft, ob andere „außergewöhnliche“ Umstände eine andere Entscheidung als den Widerruf rechtfertigen könnten und dies verneint. Das Ergebnis an sich dürfe vom Gericht nicht beanstandet werden, wenn alle Umstände des Falles berücksichtigt worden seien. Zur Dauer des Verfahrens habe er sich Gedanken gemacht. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung und der Umstand, dass der Widerruf vorliegend der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen gedient habe, hätten indes überwogen.

21

Dieses Vorbringen legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Der Verweis auf im angefochtenen Bescheid angesprochene andere „außergewöhnliche“ Umstände lässt nicht erkennen, dass in diesem Zusammenhang die Verfahrensdauer in den Blick genommen wurde, zumal sich der Beklagte in der Antragsbegründungsschrift wesentlich darauf stützt, dass die Verfahrensdauer weder grundsätzlich geeignet sei, einen „atypisch“ zur Ermessensausübung Anlass gebenden Umstand zu begründen, noch die konkrete Länge des Zeitrahmens zu beanstanden sei. Auch die auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung:

22

„Anhaltspunkte dafür (nämlich für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles, Anmerkung des Senats) wurden jedoch bislang weder vorgetragen noch sind sie aus der Aktenlage ersichtlich …“

23

lässt keine durch eine Abwägungsentscheidung gekennzeichnete Betätigung von Ermessen erkennen, sondern spricht dafür, dass - über das intendierte Ermessen hinaus - für eine Ermessensentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer gerade kein Anlass gesehen wurde. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt für eine ordnungsgemäße Ausübung des einer Behörde eingeräumten Ermessens grundsätzlich - d. h. wenn keine Ermessensentscheidung intendiert oder das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist - voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. April 2007 - 2 LB 14/07 -, juris m. w. N.). Ob eine Behörde eine Ermessensentscheidung vorgenommen hat, ergibt sich dabei in erster Linie aus der Begründung des Verwaltungsaktes. Lässt die Begründung keine konkrete Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe erkennen, muss angenommen werden, dass eine Interessenabwägung nicht stattgefunden hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Mai 1994 - 4 K 7/92 -, juris). Die Betätigung des Ermessens besteht in einer Abwägung der nach den Zwecken der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte gegen- und untereinander (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 40 Rdnr. 52). Hieran gemessen lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, dass auf Grund einer Interessenabwägung entschieden, insbesondere dass und welche Belange der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben und ob ihnen der Beklagte ein zutreffendes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 C 19.78 -, juris).

24

Soweit der Beklagte eine Heilung des Begründungsmangels durch seine ergänzenden Ermessenserwägungen vom 10. Oktober 2011 und 14. Juni 2012 reklamiert, wird damit die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass angesichts des Ermessensausfalls eine Ergänzung des Ermessens gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht in Betracht komme, nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Übrigen ist es im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zum einen nicht ausreichend, auf erstinstanzliches Vorbringen lediglich Bezug zu nehmen, zum anderen lassen die angeführten Schriftsätze keine Ermessensausübung im Sinne einer Abwägungsentscheidung erkennen. Beide Schriftsätze befassen sich mit dem Zeitmoment unter den Aspekten der „Jahresfrist, Verjährung und Verwirkung“ und deren tatbestandlichen Voraussetzungen. Der Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 stellt in diesem Zusammenhang lediglich die unsubstantiierte Behauptung auf, eine Ermessensentscheidung sei getroffen worden.

25

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn dies ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

26

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

27

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich sämtlicher als klärungsbedürftig bezeichneter Fragen mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Soweit hinsichtlich der Auswirkungen einer Entscheidung über die Fragen 1 und 3 auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung Bezug genommen wird, ersetzt eine solche Bezugnahme weder die gebotene Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes, noch macht sie die Entscheidungserheblichkeit der Fragen 1 und 3 und ihre allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige Klärungsfähigkeit plausibel. Auch hinsichtlich der Frage 2 fehlt es an der gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, zumal die Rechtsinstitute der Verwirkung und der Ermessensbetätigung an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen anknüpfen und unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass die vom Verwaltungsgericht bemängelte fehlende Betätigung des Widerrufsermessens noch nichts über das Ergebnis einer Ermessensausübung und die Frage aussagt, ob und in welchem Umfang ein Widerruf bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung ausgesprochen werden kann. Die Frage 4 ist - da von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig - bereits keiner allgemeinen fallübergreifenden Klärung zugänglich. Im Übrigen ist allein die Möglichkeit, dass sich bestimmte Rechts- oder Tatsachenfragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

28

Schließlich rechtfertigt auch der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht(§ 86 Abs. 1 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht.

29

Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

30

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht. Es ist seitens des Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Der Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte. Soweit der Beklagte bemängelt, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten Sachverhalt im Urteil nicht gewürdigt habe, waren die entsprechenden Unterlagen - wie bereits zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt - nicht in das Verfahren einbezogen worden. Es trifft deshalb auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht eine aktenwidrige Tatsache angenommen habe. Seiner Überzeugungsbildung unterliegen insoweit nur die zum Verfahren beigezogenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten. Hinsichtlich dieser verfahrensgegenständlichen Akten kommt wegen ihrer Beiziehung aber auch kein Verstoß gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht in Betracht. Im Übrigen macht eine mangelnde Würdigung von Beteiligtenvorbringen im Urteil noch nicht plausibel, dass sich dieses, nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, als entscheidungserheblich darstellte und zudem weiterer Sachaufklärung bedurfte.

31

Unabhängig vom Vorstehenden kann der Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende (weitere) Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der von einem Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt vertretene Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. Juli 2012 zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe des Geldbetrages maßgebend, wenn der Klageantrag eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, der einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt aufhebt. Einem solchen Verwaltungsakt kommt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung dieselbe Bedeutung zu wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (OVG LSA, Beschluss vom 30. August 2011 - 1 O 119/11 -, juris [m. w. N.]). In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert für den seitens der Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift uneingeschränkt angegriffenen Widerrufsbescheid und das hiergegen gerichtete Zulassungsbegehren des Beklagten auf 580.259,89 €. Auf die festgesetzte Erstattungsforderung kommt es wegen der (teilweisen) wirtschaftlichen Identität hingegen eben so wenig an wie auf die (um den widerrufenen Betrag reduzierte) endgültig festgesetzte, nicht rückzahlbare Zuwendung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.