Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 8 Fahrlehrerprüfung
Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 8 Fahrlehrerprüfung
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Gesetz über das Fahrlehrerwesen Inhaltsverzeichnis
(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
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(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, d
(1) Die Fahrlehrerausbildung muss dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern vermitteln.
(2) Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und zum Erwerb der Fah
(1) Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine
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published on 19/06/2019 00:00
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2019 wird abgeändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
published on 15/05/2014 00:00
Tatbestand
Der in N. wohnhafte Kläger, der ausweislich der Akten der Beklagten Inhaber einer Fahrschule in R. war, wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis.
Der Kläger ist Inhaber der Fahrlehrerlaubnis der Klassen
published on 21/10/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gr
published on 04/08/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 16 K 15.2111
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 4. August 2015
16. Kammer
Sachgebiets-Nr. 460
Hauptpunkte:
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis;
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