Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Juli 2013 - 1 L 58/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0715.1L58.13.0A
bei uns veröffentlicht am15.07.2013

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 14. März 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Der Kläger trägt vor, seit Begehung des strafrechtlich durch das Amtsgericht Stendal abgeurteilten Verfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung („Ziehung von 20 Zähnen ohne wirksame Einwilligung des Patienten“) im Jahr 2005 bis zum Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides vom 8. September 2011 seien sechs Jahre vergangen. Der Vorfall sei bereits Gegenstand der Anhörung am 6. November 2008 gewesen. Wäre ihm zeitnah zur Anhörung die Approbation wirksam entzogen worden, wäre ihm spätestens im Jahre 2013 eine neue Approbation zu erteilen gewesen. Maßgeblich sei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.

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Das Vorbringen legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation ist - entgegen dem Antragsvorbringen - auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Das Gesetz sieht in § 7a ZHG die Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation vor. Der Widerruf bildet deshalb eine Zäsur, durch die eine Berücksichtigung nachträglicher Umstände dem Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.10 -, juris; Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris m. w. N., jeweils zur entsprechend lautenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 BÄO; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 8 LA 79/13 -, juris m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 8. April 2008 - 1 L 211/06 -).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen ist danach vorliegend die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides vom 8. September 2011, da ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO entfällt (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 1 AGVwGO i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

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Es ist auch weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation im Falle eines Approbationswiderrufes im Jahre 2008 spätestens nach fünf Jahren, also im Jahr 2013 Erfolg gehabt hätte. Allein der Zeitablauf rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Die Wiedererlangung der Berufswürdigkeit setzt voraus, dass sich die Sachlage „nachweislich zum Guten“ geändert, der Kläger mithin das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris). Dies setzt über die selbstverständlich beanstandungsfreie Lebensführung hinaus regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 8 LA 79/13 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 13. März 2012 - 4 A 18/11 -, juris m. w. N.). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist nicht feststellbar.

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Soweit sinngemäß ein „Verbrauch“ des Vorfalls aus dem Jahre 2005 durch die Anhörung im Jahre 2008 behauptet wird, wird dieser Rechtsstandpunkt weder erläutert, noch ist dieser zutreffend. Das Anhörungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG bereitet den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes vor; es dient der Sachaufklärung, dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der inhaltlichen Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit des Handelns der Behörde und dem Rechtsschutz aller in der Sache ggf. Betroffenen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 28 Rdnr. 2, 8b). Dass das Anhörungsverfahren mit einer anderen Entscheidung als dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. September 2011 beendet wurde, legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht dar. Die Abforderung eines Führungszeugnisses und der Erklärung zur vollständigen Erfassung der gegen den Kläger vorliegenden Vorwürfe stellen keine Endentscheidung dar, sondern sollten diese vorbereiten (vgl. Schreiben des Beklagten an die Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 3. November 2009: „Hinsichtlich der Beurteilung des Verhaltens des Herrn A. in Bezug auf eine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes möchte ich abschließend um eine Erklärung zur Straffreiheit seit 2006 gemäß der beigefügten Anlage und um ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart: 0 ihres Mandanten bitten“).

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Der unspezifische Hinweis auf ein im Zusammenhang mit dem Vorfall „Körperverletzung 2005“ durchgeführtes Disziplinarverfahren lässt nicht erkennen, ob und ggf. in welchem Umfang hierbei die berufsrechtlichen Gesichtspunkte erschöpfend geprüft und gewürdigt und die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 -, juris Rdnr. 22 im Zusammenhang mit einem Berufsverbot nach § 70 StGB). Im Übrigen sieht ein berufsgerichtliches (Disziplinar)Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 KGHB-LSA als schwerste berufsgerichtliche Maßnahme lediglich die Feststellung der Unwürdigkeit des Kammermitgliedes verbunden mit der Empfehlung an die zuständige Behörde, der betroffenen Person die erteilte Approbation oder Berufserlaubnis zu entziehen, vor (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 4 KGHB-LSA). Berufsgerichtliches und berufsrechtliches Verfahren ergänzen sich insoweit, schließen sich aber nicht gegenseitig aus. Das kassen(zahn)ärztliche Disziplinarverfahren betrifft im Übrigen lediglich die nicht ordnungsgemäße Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten und sieht als schwerste Maßnahme die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung für bis zu zwei Jahren vor (vgl. §§ 75 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 5 Satz 2 SBG V), so dass sich auch insoweit ein „Überhang“ tatübergreifender Aspekte, der eine berufsrechtliche Reaktion erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 -, juris), grundsätzlich nicht ausschließen lässt.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift hinsichtlich des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Stendal wegen Urkundenfälschung ebenfalls darauf verweist, dass diese Vorfälle bereits Gegenstand der Anhörung vor dem Beklagten im Jahre 2008 waren und lange zurückliegen, gilt das zum „Vorfall 2005“ Ausgeführte entsprechend.

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Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht der Einwand, ein einmaliger Verstoß gegen die persönliche ärztliche Behandlungspflicht dürfte für eine existenzvernichtende Maßnahme wie den Entzug der Approbation nicht ausreichend sein. Die Antragsbegründungsschrift verkennt insoweit, dass es sich bei dem vorgenannten Verstoß um ein Fehlverhalten von mehreren im Zusammenhang mit der Abrechnungsproblematik handelt (vgl. S. 11 Abs. 2 und 3 der UA). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Berufsunwürdigkeit des Klägers nicht nur auf die Betrachtung einzelner Vorkommnisse, sondern zudem auf eine Gesamtschau gestützt und die jeweiligen Vorfälle auch hinsichtlich ihrer kumulativen Auswirkung („Hinzu kommt ferner noch …“) in den Blick genommen. Diese Erwägungen werden von der Antragsbegründungsschrift hingegen nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten.

13

Entsprechendes gilt für die Einzelbetrachtung des Klägers hinsichtlich des Vorwurfs, Barzahlungen in der Praxis auf an die zahnärztliche Abrechnungsstelle abgetretene Forderungen entgegen genommen zu haben. Der Einwand, der Kläger habe nicht sofort gemerkt, dass ihm die Zahlungen nicht zugestanden hätten, weil die zahnärztliche Abrechnungsstelle nicht alle Abrechnungen „angekauft“ habe, weist im Übrigen auf einen besonders nachlässigen Umgang im Zusammenhang mit den Abrechnungsmodalitäten hin und zeigt eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den Vermögensinteressen und dem Abrechnungsaufwand seiner (privatabrechnenden) Patienten, die von der zahnärztlichen Abrechnungsstelle als Schuldner in Anspruch genommen werden und ihre Barzahlungen an den Kläger nachweisen müssen, um einer Doppelinanspruchnahme zu entgehen. Der Kläger hat mit seinem Verhalten zweifelsfrei und in nicht unerheblichem Maße gegen seine berufliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen verstoßen. Der Umstand, dass er dies als rein zivilrechtliche Angelegenheit „klein redet“ und mit einer fehlenden Übersicht über seine abgetretenen Forderungen zu rechtfertigen versucht, begründet zudem erhebliche Zweifel daran, dass er sein Fehlverhalten - wie behauptet - mittlerweile eingesehen hat und sich auch der nachteiligen Auswirkungen seines Handelns für seine Patienten bewusst geworden ist.

14

Der Einwand, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht das Abrechnungsverhalten des Klägers der letzten zwei Jahre, sondern beziehe sich auf lange zurückliegende Vorgänge, die teilweise durch technische Probleme und mangelnde Organisation der Praxis bedingt gewesen seien, ist unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, inwiefern ihm im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage bei Erlass des Widerrufsbescheides vom 8. September 2011 überhaupt Entscheidungsrelevanz beigemessen werden kann. Im Übrigen ist einem „Wohlverhalten“ während des schwebenden Verfahrens über den Entzug der Approbation nur ein begrenzter Aussagewert beizumessen und sollte eine Selbstverständlichkeit sein.

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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird auch mit dem Vorbringen zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht schlüssig dargelegt. Dass die im Jahre 2006 begangenen Taten lange zurückliegen und der Kläger straf- und disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, ist - wie sich aus den obigen Ausführungen des Senats zum „Vorfall: Körperverletzung 2005“ ergibt - nicht entscheidungserheblich. Als rechtlich irrelevant erweist sich insbesondere die strafrechtliche Ahndung, da es bei einem Widerruf wegen Unwürdigkeit nicht um eine Sanktion, sondern darum geht, das Ansehen der (Zahn-)Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der (Zahn-)Ärzte aufrechtzuerhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde bzw. Zahnheilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von (Zahn-)Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines (Zahn-)Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 -, juris).

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Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, der Kläger sei seit April 2006 nicht mehr „auffällig“ gewesen und er sei der im Disziplinarverfahren erteilten Auflage nachgekommen, über einen Zeitraum von zwei Jahren Screenings vorzulegen, die belegten, dass er keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, wird die Behauptung bereits nicht hinreichend plausibilisiert. Die Drogenscreenings sind der Antragsbegründungsschrift nicht beigefügt, so dass weder ihr angebliches Ergebnis noch ihre Häufigkeit und damit die Aussagekraft der Testergebnisse in Bezug auf die Nachweisdauer der überprüften Substanzen nachvollzogen werden kann. Im Übrigen kann einem Verhalten des Klägers, das in Erfüllung einer disziplinarrechtlichen Auflage sowie unter dem Druck des schwebenden Widerrufsverfahrens erfolgt, kein besonderer Wert beigemessen werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. April 2008 - 1 L 211/06 -). Auf die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes kommt es - wie oben bereits ausgeführt - nicht entscheidungserheblich an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei Erlass der angefochtenen Widerrufsentscheidung Anlass für die Annahme bestanden haben könnte, der Kläger verzichte nicht nur unter dem Eindruck gegen ihn laufender straf-, disziplinar- und berufsrechtlicher Verfahren bzw. bei entsprechender Überwachung durch Drogenscreenings auf einen Drogenkonsum, sondern er habe zwischenzeitlich eine „absolute Cleanheit“ erreicht und sei auch willens wie in der Lage, diesen Zustand künftig beizubehalten.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.

18

Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im vorg. Sinne bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder auf Grund der zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, std. Rspr., etwa Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 1 L 83/09 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen.

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Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Mit dem Vorbringen, der Widerruf der Approbation wirke sich für den Kläger und seine Familie existenzvernichtend aus, sei deshalb unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 12 GG, wird keine Frage aufgeworfen, die die Rechtssache als in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig erscheinen lässt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits geklärt, dass dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit schon bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit - bzw. hier der Unwürdigkeit - hinreichend Rechnung getragen werden muss, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit dem Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Anderenfalls kommen nur unterhalb der Schwelle des Widerrufs liegende berufsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Sind danach die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.10 -, juris; Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 -, juris). Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch nicht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. Die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens sind in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris).

20

Hieran gemessen zeigt die Antragsbegründungsschrift keinen noch offenen Klärungsbedarf auf, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung die Rechtssache als in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ausweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. April 2008 - 1 L 211/06 -).

21

Auch der Umstand, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich selbst vor dem Verwaltungsgericht zu rechtfertigen und das Gericht nicht die Möglichkeit wahrgenommen habe, sich einen Eindruck von seiner Persönlichkeit zu bilden, macht nicht plausibel, dass jedenfalls nach Aufarbeitung der Rechtssache durch das angefochtene Urteil noch Anlass für die Annahme besteht, die Rechtssache sei (weiterhin oder erstmalig) tatsächlich und/oder rechtlich besonders schwierig. Auf die ursprüngliche Einschätzung des Verwaltungsgerichtes kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

22

Aus dem Vorstehenden folgt des Weiteren, dass das insoweitige Antragsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung begründet. Auf etwaige Verfahrensmängel könnten solche im Übrigen ohnehin nicht mit Erfolg gestützt werden.

23

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler.

24

Der Kläger sieht einen Verfahrensfehler darin, dass sein Terminverlegungsantrag abgelehnt und nicht beabsichtigt gewesen sei, ihm persönlich rechtliches Gehör vor Gericht zu gewähren. Unbeschadet seiner anwaltlichen Vertretung hätte das Gericht ihn im Rahmen seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht anhören müssen, da seine Prozessbevollmächtigte bei den ihm zum Vorwurf gemachten Vorfällen nicht zugegen gewesen sei und diese lange zurücklägen.

25

Eine Gehörsverletzung wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Bei Ablehnung eines Antrages auf Verlegung oder Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung/Vertagung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst auf Grund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung/Verlegung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt. Der Beteiligte ist überdies gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung/Verlegung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (so OVG LSA, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 1 L 95/09 -, juris). Hiervon ausgehend rechtfertigt das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht die Annahme, es habe ein „erheblicher Grund“ im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminverlegung/-vertagung bestanden.

26

Der Kläger war während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertreten, seine Prozessbevollmächtigte hat insbesondere den Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2013 wahrgenommen. Das Gericht hat sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet. Ausweislich des Vermerks über den vom Kläger telefonisch gestellten Terminverlegungsantrag vom 14. März 2013 (Bl. 195 der GA) äußerte er lediglich den Wunsch, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Dies lässt nicht erkennen, dass er zur Klärung des Sach- und Streitstoffes entscheidungsrelevante Informationen hätte beitragen können. Gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013 verkündeten und begründeten Beschluss über die Ablehnung des Terminverlegungsantrages hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Einwände erhoben. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte, sofern ihr die Gründe der Ablehnung nicht genügten, zur Vermeidung des Verlustes des Rügerechtes in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Vertagungsantrag mit einer näheren Begründung stellen und insbesondere die nunmehr mit der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Gründe für eine persönliche Anhörung des Klägers vorbringen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 - 2 B 106.90 -, juris). Dies hat sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.

27

Im Übrigen rechtfertigt die unterlassene persönliche Anhörung des Klägers weder die Annahme einer Gehörsverletzung noch eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Vernehmung eines Beteiligten (§ 96 Abs. 1 VwGO) ist - wie sich aus § 98 VwGO i. V. m. § 450 Abs. 2 ZPO ergibt - ein subsidiäres Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhaltes, das grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn die Beweisaufnahme nach Ausschöpfung aller anderen Beweismittel Zweifel offen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, juris). Das Vorbringen, die Prozessbevollmächtigte sei bei den einzelnen, dem Kläger vorgeworfenen Vorfällen nicht zugegen gewesen und sie lägen weit zurück, begründet keine Zweifel im vorgenannten Sinne, die durch eine Parteivernehmung hätten ausgeräumt werden können, zumal der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nach seiner Zielrichtung keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 -, juris).

28

Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Hinweis auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Vergleichsverhandlungen und die fehlende Bereitschaft des Verwaltungsgerichtes zu einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens vorträgt, Ausführungen zur Sache zur Aufklärung des Sachverhaltes hätten nicht stattgefunden, wird auch hiermit ein Verstoß gegen die gerichtliche Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht schlüssig dargelegt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2013 hat es die Prozessbevollmächtigte des Klägers versäumt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen(s. zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellte jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06-, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07-, juris). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift.

29

Soweit zu Beginn der Antragsbegründungsschrift auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführt wird, erfolgen hierzu keine Darlegungen, so dass sein Vorliegen nicht festgestellt werden kann und die hierauf gestützte Zulassung der Berufung ausscheidet (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Im Interesse der Einschätzung des Prozesskostenrisikos sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Streitwertpraxis (vgl. Beschluss vom 8. April 2008 - 1 L 211/06 -) abzuweichen.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz GKG).


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 8 Voraussetzungen der Förderung


(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Lande

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 96


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Strafgesetzbuch - StGB | § 70 Anordnung des Berufsverbots


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigke

Bundesärzteordnung - BÄO | § 8


(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 450 Beweisbeschluss


(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die La

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 7a


Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Juli 2013 - 1 L 58/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Juli 2013 - 1 L 58/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Feb. 2010 - 1 L 95/09

bei uns veröffentlicht am 03.02.2010

Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 10. November 2009 hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 1

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 10. November 2009 hat keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

3

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es liege ein „Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 5 Abs. 3 und 6 VwGO vor“, da „eine Bekanntgabe eines Beschlusses, der den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen würde, bisher nicht erfolgt“ sei.

4

Die Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar und damit der Beurteilung durch das Berufungsgericht entzogen. Denn nach §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind, unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht an die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 bis 3 VwGO gebunden ist und entsprechende Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sind. Ein etwaig dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unterlaufener Verfahrensfehler kann daher grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen ( vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - Az.: 8 B 104.01 -, Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2005 - Az.: 25 ZB 05.612 -, veröffentlich bei juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - Az.: 2 L 33/01 -, veröffentlicht bei juris ). Der Rügeausschluss nach §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO erfasst jedoch solche Fälle nicht, in denen Folgen der beanstandeten, an sich unanfechtbaren Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaften. Mit Rücksicht auf den in § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO manifestierten Willen des Gesetzgebers ist von einem solchen, dem Urteil des Einzelrichters anhaftenden „weiterwirkenden" Übertragungsmangel nur dann auszugehen, ein beachtlicher Verfahrensfehler also nur dann anzunehmen, wenn der Verstoß gegen § 6 VwGO zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - Az.: 8 B 104.021 -, Buchholz 310 § 6 Nr. 4 [m. w. N.] ). Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist im vorliegenden Fall nicht verletzt worden. Der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist enger als die einfach gesetzlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Nicht jede irrtümliche Überschreitung der Kompetenzen und nicht jede fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts verstößt zugleich gegen das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts willkürlich oder manipulativ ist. Danach ist unter dem Blickwinkel des gesetzlichen Richters als objektiv willkürlich im Rechtsmittelverfahren beachtlich, wenn der Einzelrichter ohne jede die Zuweisung tragende Entscheidung der Kammer über eine Sache urteilt, also ein Übertragungsbeschluss gänzlich fehlt ( siehe: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.] ).

5

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat die Kammer - nachdem bereits unter dem 27. Mai 2008 auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden war (Bl. 59 der Gerichtsakte) - aktenkundig am 2. Oktober 2009 den Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO gefasst (Bl. 75 der Gerichtsakte). Zwar ist davon auszugehen, dass Beschlüsse nach § 6 VwGO zu ihrer Wirksamkeit der formlosen, indes keiner förmlichen Bekanntgabe bedürfen (siehe: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.] ). Die Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter durch Beschluss wurde dem Kläger ausweislich seiner Antragsbegründungsschrift sowie seine Schriftsatzes vom 27. November 2009 allerdings in dem Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter formlos bekannt gegeben. Ein lediglich die Bekanntgabe und deren Zeitpunkt betreffender - hier als solcher unterstellter - Mangel stellt die Gewährleistung des gesetzlichen Richters mangels objektiver Willkür und mangels jeglicher Manipulationsabsicht jedoch auf keinen Fall in Frage ( siehe: BVerwG, a. a. O. ). Ob in der nachfolgenden weiteren rügelosen Einlassung des anwaltlich vertretenen Klägers in diesem Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter im Sinne von § 295 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO ein zulässiger Verzicht jedenfalls auf die Bekanntgabe des Beschlusses liegt (vgl. hierzu: BVerwG, a. a. O. ), kann hier daher letztlich dahinstehen.

6

Zu Unrecht rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht über den gestellten Vertagungsantrag nicht entschieden habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. November 2009 hat der Einzelrichter nach Verlesen des Antrages, „Termin zur Fortsetzung der Verhandlung zu bestimmen“, bekannt gegeben, dass dem Antrag „nicht entsprochen wird“ (Bl. 89 der Gerichtsakte). Fehl geht auch die Rüge, dass über den Antrag durch Beschluss zu entscheiden gewesen wäre. Vielmehr sieht die VwGO, wie sich etwa aus § 146 Abs. 1 und 2 VwGO ergibt, neben Urteilen, Gerichtsbescheiden und Beschlüssen weitere Entscheidungsformen vor. Über die Ablehnung eines Terminverlegungsantrages ist hiernach durch prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO zu entscheiden (vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 146 Rn. 10 [m. w. N.]; Bader, VwGO, 3. Auflage, § 146 Rn. 6 f. [m. w. N.] ).

7

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, seinem Terminsverlegungsantrag sei stattzugeben gewesen, weil ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hätte. Bei Ablehnung eines Antrages auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsmäßig geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 14. November 2006 - Az.: 10 B 48.06 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ). Dies ist vorliegend weder dargelegt noch anderweitig für den Senat ersichtlich.

8

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, einem Vertagungsantrag nur aus erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO zu entsprechen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst auf Grund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt. Der Beteiligte ist überdies gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 - Az.: 4 B 42.07 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ).

9

Hiernach ist weder dargelegt noch im Übrigen für den Senat zu ersehen, dass das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsantrag in rechtswidriger, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzender Weise abgelehnt hätte. Dass er, wie der Kläger nunmehr behauptet, im Termin dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, aufgrund der Terminierung des Gerichtes nicht von einer Verhandlungsdauer über 12.30 Uhr hinaus habe rechnen können, wird im Folgenden weder - substantiiert - dargelegt, noch ist dies anderweitig aus den Akten, insbesondere der Sitzungsniederschrift festzustellen. Unabhängig davon legt die Antrags(begründungs)schrift nicht dar, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers gehindert gewesen wäre, an der Fortsetzung der Verhandlung in dem erforderlichen Umfange mitzuwirken. Dass „noch zu erstellende Schriftsätze“ und die „Arbeitszeiten seines Sekretariats“ zwingende, nicht ausräumbare Hindernisgründe an der weiteren Teilnahme der mündlichen Verhandlung des Prozessbevollmächtigten des Klägers darstellen, wird nämlich nicht - substantiiert - dargelegt.

10

Ungeachtet dessen vermag der Kläger mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen, weil er seinen Terminsverlegungsantrag am Verhandlungstage lediglich damit schriftlich begründet hatte, dass sein Prozessbevollmächtigter „in den Verfahren 6 PB 36.09 u. a. Rechtsbeschwerdeschriftsätze zu erstellen habe. Die Fristen [seien] nicht verlängerbar.“ Damit ist jedoch weder erkennbar, dass die Frist(en) überhaupt noch am Tage der Hauptverhandlung abliefen, noch dass eine vollständige Bearbeitung ausgeschlossen wäre, sofern der Termin am Verhandlungstag in dem erforderlichen Umfange fortgesetzt würde. Nur hiervon konnte das Verwaltungsgericht dementsprechend ausgehen. Gegenteiliges ist aber auch für den beschließenden Senat anderweitig nicht zu ersehen, denn ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Verhandlung aufgrund des vom Kläger gestellten Befangenheitsantrages um 11.30 Uhr erstmals unterbrochen, um 12.00 Uhr fortgesetzt sowie um 12.16 Uhr unterbrochen und zur Verkündung und Begründung des Beschlusses über die Ablehnung des Befangenheitsantrages sogleich wiederaufgerufen. Die Verhandlung wurde sodann - in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers - um 12.37 unterbrochen und bereits nach wenigen Minuten um 12.44 Uhr durch den Einzelrichter fortgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte insoweit anstelle des Verfassens eines Terminsverlegungsantrages zunächst durch eine schlichte Nachfrage bei dem Einzelrichter in Erfahrung bringen können, wann der Termin fortgesetzt würde, um gegebenenfalls dann seinen Terminsverlegungsantrag zu stellen wie zu substantiieren und sich dadurch das rechtliche Gehör letztlich selbst zu verschaffen. Dies hat er indes verabsäumt; die stattdessen an die Vorsitzende der Kammer, welche über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hatte, gerichtete Anfrage war diesbezüglich von vornherein ungeeignet, weil nach der Ablehnung des Befangenheitsantrages weder diese noch die Kammer die zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung berufenen Richter gewesen sind. Schließlich ergibt sich auch nicht aus den nachfolgenden Ausführungen der Antragsbegründungsschrift (dort Seite 12 bis 14), dass es hiernach - zumal der Kläger selbst nicht anwesend gewesen ist - zu einer weiteren Dauer der mündlichen Verhandlung in einem solchen Umfang gekommen wäre, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die ordnungsgemäße Fertigung der von ihm angeführten Rechtsbeschwerdebegründungsschriftsätze nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen wäre. Es ist vorliegend schließlich auch kein Fall gegeben, wonach der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter vom Gericht oder der Gegenseite im Termin mit einer entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage konfrontiert wurde, mit der er sich nicht „aus dem Stand" hätte auseinandersetzen können ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008, a. a. O. [m. w. N.] ).

11

Zu Unrecht rügt der Kläger ferner, es liege ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, weil er nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfahren habe, dass die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Halle ausweislich des im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplanes 2009 nicht zuständig gewesen sei. Rechtlich maßgeblich zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ist insofern nur der Beschluss des allein zuständigen Präsidiums über die Verteilung der Geschäfte für das hier maßgebliche Jahr 2009, nicht hingegen eine nicht-amtliche Mitteilung der Gerichtsverwaltung über die Geschäftsverteilung. Etwaige Mängel in der Veröffentlichungspraxis (Übertragungsfehler, fehlende Aktualität etc.) entfalten jedenfalls keine Rechtswirkungen. Hiernach ist aufgrund des hier gerichtsbekannten Beschlusses des Präsidiums des Verwaltungsgerichtes Halle vom 7. September 2009 dessen 4. Kammer für das vorliegende Streitverfahren (vormals 5 A 120/08 HAL) mit Wirkung vom 15. September 2009 zuständig (siehe im Übrigen auch: Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichtes Halle vom 2. November 2009 für das Geschäftsjahr 2010, dort § 10 Nr. 3, ebenfalls veröffentlicht im Internet).

12

Soweit der Kläger rügt, ein Verfahrensverstoß liege ferner darin, dass der Richter am Verwaltungsgericht L. an der Entscheidung mitgewirkt habe, genügt dies bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, denn es muss der Mangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - Az.: 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 1. Dezember 2005 - Az.: 3 L 405/03 -; Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, JMBl. LSA S. 57 [m. w. N.] ). Das ist hier nicht geschehen, denn die Antrags(begründungs)schrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung oder welchen konkreten Rechtsanspruch des Klägers das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Ungeachtet dessen wird die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verfahrensfehler nicht zulassungsbegründend dargelegt, denn in den Entscheidungsgründen finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die weitere strafgerichtliche Verurteilung des Klägers vom 30. Juli 2009 oder das dieser zugrunde liegende (strafbare) Verhalten in irgendeiner Art und Weise berücksichtigt hätte. Im Gegenteil: Gegenstand der rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes ist ausschließlich die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene strafgerichtliche Verurteilung des Klägers vom 23. Mai 2006 und das dieser Verurteilung zugrunde liegende (strafbare) Verhalten. Die Aufnahme der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers vom 30. Juli 2009 in den Urteilstatbestand lässt den vom Kläger gezogenen Rückschluss daher vorliegend ersichtlich nicht zu. Unabhängig davon hat das Berufungsgericht die Frage, ob das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers zu Recht abgelehnt hat, nicht zu beantworten, weil diese Entscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann und darum gemäß § 173 VwGO i. V. m. §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO auch der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren entzogen ist (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 24. April 1990 - Az.: 7 B 20.90 -, Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 16 [m. w. N.] ).

13

Schließlich legt der Kläger auch den von ihm gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung nicht dar. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2008 in dem Verfahren 2 B 18.08 (veröffentlicht bei juris) beruft, vermag er damit nicht durchzudringen. Die in Bezug genommenen Ausführungen stellen nämlich maßgeblich darauf ab, dass für den Fall, dass eine Behörde ihr Werturteil auf bestimmte Tatsachen stützt, sich das Gericht von deren Wahrheit überzeugen muss, soweit sie substantiiertbestritten werden und eine entsprechende Beweiserhebung beantragt wurde. Die Antrags(begründungs)schrift lässt schon nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen vom Kläger (substantiiert) bestritten worden sein sollen. Soweit er auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 8. August 2008 verweist, ist auch diesem ein substantiiertes Bestreiten bestimmter - entscheidungserheblicher - Tatsachen nicht zu entnehmen.

14

Unabhängig davon hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift auch keine Beweiserhebung beantragt. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nämlich, im Rahmen einer im Sinne von § 86 VwGO beantragten Beweiserhebung benannte und mit zumutbarem Aufwand erreichbare Zeugen selbst zu vernehmen und nicht deren in einem anderen Verfahren gemachte Aussagen im Wege des Urkundenbeweises heranzuziehen, sofern die Partei dem ausdrücklich widersprochen hat (BVerwG, a. a. O. ). Dies ist vorliegend indes gerade nicht der Fall. Die bloße schriftsätzliche Ankündigung von Beweisanträgen genügt dem schon dem Grunde nach nicht, denn diese sind lediglich als Beweisanregungen anzusehen ( vgl. statt aller: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 86 Rn. 19 [m. w. N.] ).

15

Unabhängig davon rügt der Kläger ohne Erfolg in diesem Zusammenhang eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.] ). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864 ), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes ( siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris ) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris ) - hierauf entscheidungserheblich ankommt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O. ). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 ). Dass hiernach ein Verfahrensfehler anzunehmen wäre, legt die Antrags(begründungs)schrift letztlich nicht dar. Der außerdienstliche Betrug wird vom Kläger nachfolgend auch nicht in Abrede gestellt (siehe Seite 19 ff. der Antragsbegründungsschrift).

16

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich gleichfalls nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2008 in dem Verfahren 2 B 18.08 (veröffentlicht bei juris).

17

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 32/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ).

18

Dies wird vom Kläger indes nicht dargelegt und lässt sich ungeachtet dessen vorliegend auch nicht feststellen. In der in Bezug genommenen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrates durch die Dienststelle nicht den Anforderungen an eine umfassende Unterrichtung entspricht und - auch wenn der Personalrat sich nicht auf die Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme führt. Hiervon geht gerade auch das Verwaltungsgericht in seiner vorliegend angefochtenen Entscheidung ausdrücklich - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - aus (siehe Seite 11 [unten] f. der Urteilsabschrift).

19

Eine Divergenz ist aber auch deshalb nicht dargelegt, weil der Personalrat der Beklagten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht in irreführender oder täuschender Weise unterrichtet worden ist. Die Dienststelle ist - wie der Kläger selbst zutreffend ausführt - lediglich verpflichtet, dem Personalrat die für die geplante Maßnahme maßgeblichen aktuellen Informationen vollständig und konkret vorzulegen ( so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O. ). Dem widerspricht das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent, sondern führt aus, dass die familiäre Situation des Klägers, insbesondere, dass er Vater eines Kindes ist, unerheblich und gerade daher dem Personalrat nicht mitzuteilen gewesen sei. Dass andere Tatsachen - wie der Kläger geltend macht - „für das Verfahren relevant“ gewesen seien, begründet ebenso wenig die Annahme einer (entscheidungserheblichen) Divergenz, denn das Verwaltungsgericht geht gerade davon aus, dass insoweit die erforderlichen Informationen dem Personalrat tatsächlich vorgelegen haben oder nicht maßgeblich seien.

20

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist ebenfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

21

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 -, vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03 -, vom 9. Oktober 2007 - Az.: 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ).

22

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

23

„Scheidet eine Entlassung eines Beamten auf Probe aus, wenn dieser nach § 9 Abs. 2 BG LSA ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen wäre, er jedoch eine Straftat begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Zurückstufung oder die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte?“,

24

stellt sich im gegebenen Fall schon nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil das Verwaltungsgericht einen solchen Fall gerade nicht angenommen hat. Vielmehr geht es davon aus, dass dem Kläger ein Dienstvergehen vorzuwerfen ist, „das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge gehabt hätte“. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senates vom 12. März 2008 (Az.: 1 O 29/08) herleiten. Unabhängig vom Vorstehenden legt die Antrags(begründungs)schrift einen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage auch deshalb nicht dar, weil die ihr zugrunde liegende Annahme, der Kläger wäre gemäß § 9 Abs. 2 BG LSA in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, nicht weiter und damit nicht zulassungsbegründend dargelegt wird. Dies ist ebenso wenig der angefochtenen Entscheidung entnehmen, die lediglich auf den vom Kläger erhobenen Einwand rekurriert.

25

Ungeachtet dessen ist ein Klärungsbedarf nicht dargelegt, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auch vom Kläger angeführten Urteil vom 12. Oktober 1989 in dem Verfahren 2 C 22.87 ( BVerwGE 82, 356 ) zu der § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA (a. F.) entsprechenden Norm des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG klargestellt, dass es nicht nur auf den Zeitpunkt des Fehlverhaltens ankommt, sondern zum einen die Tatsache, dass ein Beamter das ihm angelastete Fehlverhalten erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit begangen hat, die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht ausschließt und sie zum anderen auch nicht auf ein Fehlverhalten beschränkt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entlassung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren berechtigte. Maßgeblich stellt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gerade darauf ab, dass durch den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit lediglich die vorgesehene Entlassungsmöglichkeit wegen mangelnder Bewährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BG LSA) eingeschränkt ist. Ebenso wenig lassen sich gegenteilige Rückschlüsse daraus ziehen, dass ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA).

26

Im gegebenen Fall endete die Fünf-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA infolge der Ernennung des Klägers zum Polizeimeister z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 4. April 1997 zwar am 4. April 2002 und damit gegebenenfalls vor dem Zeitraum der ihm angelasteten Pflichtverletzungen. Indes hatte der am (…) geborene Kläger, bezogen auf den Zeitpunkt mehrerer ihm mit der angegriffenen Entlassungsverfügung vorgehaltener Pflichtverletzungen, noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und damit nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BG LSA noch keinen realisierbaren Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erlangt. Nur diese Auslegung wird nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muss, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist ( siehe ausdrücklich hierzu: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, OVG LSA, Beschluss vom 5. September 2006 - Az.: 1 M 155/06 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 12. März 2008 - Az.: 1 O 29/08 - ).

27

Ebenso wenig ist die Entscheidungserheblichkeit der weiter aufgeworfenen Frage,

28

„ob ein vollendeter und versuchter Betrug bei einer Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen bei einem Beamten auf Lebenszeit - ggf. in der Regel - die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte?“,

29

dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung einen dahingehenden Rechtssatz schon nicht aufgestellt. Im Gegenteil: Es hat ausschließlich auf das außerdienstliche Fehlverhalten des Klägers abgestellt und ausdrücklich auf die Verschiedenartigkeit von Straf- und Disziplinarrecht hingewiesen. Unabhängig davon ist die vom Kläger aufgeworfene Frage auch keiner verallgemeinerbaren Beantwortung zugänglich, da sie einerseits auf einen typischen Einzelfall abstellt und andererseits nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Weise, also losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalles im Berufungs- wie Revisionsverfahren beantwortet werden könnte und im gegebenen Fall auch nicht müsste ( vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2010 - Az.: 7 BN 2.09 -, zitiert nach juris ).

30

Schließlich ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden, soweit der Kläger die Frage aufwirft:

31

„Liegt eine der Mitbestimmung zugängliche Maßnahme noch vor, wenn dem Personalrat die unterzeichnete Verfügung über die Maßnahme (hier Entlassung) im Zuge eines Mitbestimmungsverfahrens übergeben wird?“

32

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass § 61 Abs. 3 PersVG LSA den Gang des Mitbestimmungsverfahrens auf der ersten - unteren - Ebene regelt. Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (Satz 1). Soweit erforderlich, erörtert sie die beabsichtigte Maßnahme mit ihm (Satz 2). Dieses Verfahren findet nach näherer Bestimmung in § 61 Abs. 3 Satz 3 bis 8 PersVG LSA seinen Abschluss dadurch, dass der Personalrat entweder seine Zustimmung erteilt oder diese frist- und formgerecht verweigert (siehe: BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - Az.: 6 P 1.07 -, Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 1 ). Eine beabsichtigte Maßnahme liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vor, wenn die Dienststelle entschlossen ist, nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens die Maßnahme durchzuführen ( siehe bereits: BVerwG, Beschluss vom 22. September 1967 - Az.: VII P 14.66 -, BVerwGE 27, 367 ). Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn der Dienstellenleiter einen (Maßnahme-)Entwurf unterschrieben hat, weil er gerade durch die Unterschrift zum Ausdruck bringt, dass er im Falle der Zustimmung entschlossen ist („beabsichtigt“), die Maßnahme durchzuführen ( vgl.: BVerwG, a. a. O.; siehe zudem: Fürst: GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Band V, Teil 3, K 69 Rn. 6, 7b [m. w. N.] ). Dementsprechend ist die vom Kläger aufgeworfene Frage dahin beantwortet, dass eine unterzeichnete, aber - wie hier - noch nicht erlassene Verfügung eine beabsichtigte (durchzuführende bzw. zu vollziehende, hingegen noch nicht vollzogene) Maßnahme darstellt.

33

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass eine rechtgrundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache auch deswegen nicht dargelegt ist, weil in der Antrags-(begründungs)schrift nicht unter der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung erfolgt und zudem hierauf beruhend die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung erläutert und aufgearbeitet wird.

34

Unabhängig vom Vorstehenden hat der Kläger einen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf nicht dargelegt, weil vorliegend dem Personalrat ausweislich der Akten (Bl. 16 der Beiakte A) zur Begründung der beabsichtigten Entlassung des Klägers keine „unterzeichnete Verfügung“, sondern lediglich der Entwurf der Entlassungsverfügung (Ablichtung) übersandt (Bl. 17 ff. der Beiakte A) worden war. Bei der dem Anschreiben an den Personalrat beigefügten Anlage handelt es sich ausweislich der Akten lediglich um eine Ablichtung, nicht hingegen um das oder ein „weiteres“ Original. Vielmehr ist der Bescheid nach der entsprechenden Verfügung (dort Ziffer 1., Bl. 20 der Beiakte A) erst nach Zustimmung durch den Personalrat am 12. April 2007 durch Aufgabe zur Post am 16. April 2007 erlassen und durch Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam geworden und auch wirksam geblieben (§ 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG). Erst damit wurde die „beabsichtigte Maßnahme“ nach Zustimmung durch den Personalrat vollzogen.

35

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung gleichfalls nicht.

36

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Rich-tigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).

37

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

38

Soweit der Kläger geltend macht, der Entlassungsverfügung stehe § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA entgegen, diese sei zumindest ermessenfehlerhaft, tritt er den tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Unzutreffend ist bereits, dass der Senat in seinem diesem Verfahren vorangegangenen Beschluss vom 12. März 2008 (Az.: 1 O 29/08) davon ausgegangen sei, der vom Kläger begangene außerdienstliche Betrug hätte bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Entlassung nicht zur Folge. Dies hat der Senat vielmehr offen gelassen, indes ausgeführt, dass der Kläger nach dem vorliegenden Sachverhalt bereits ein schweres Dienstvergehen begangen hat.

39

Nicht schlüssig sind auch die weiteren Einwendungen. Unzutreffend ist, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA „den Besonderheiten, dass gerade im Bereich der Polizei sehr junge Beamtinnen und Beamte eingestellt werden, Rechnung“ tragen soll. Vielmehr gilt diese Regelung ausdrücklich und unmissverständlich für jedes Beamtenverhältnis auf Probe. Auch das weitere Vorbringen liegt erkennbar neben der Sache; auf das in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 1972 ( Az.: VI C 43.70 -, BVerwGE 41,75 ) vermag sich der Kläger vorliegend nicht mit Erfolg zu stützen. Die Antrags(begründungs)schrift legt nicht einmal dar, dass und inwiefern diese Entscheidung vorliegend einschlägig bzw. übertragbar wäre.

40

Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA (a. F.) entsprechenden Norm des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG in dem bereits angeführten und nachfolgenden Verfahren klargestellt, dass zum einen die Tatsache, dass ein Beamter das ihm angelastete Fehlverhalten erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit begangen hat, die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht ausschließt und sie zum anderen auch nicht auf ein Fehlverhalten beschränkt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entlassung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren berechtigte (siehe zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - Az.: 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 [m. z. N.] ). Maßgeblich stellte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gerade darauf ab, dass durch den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit lediglich die vorgesehene Entlassungsmöglichkeit wegen mangelnder Bewährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BG LSA) eingeschränkt ist. Ebenso wenig lassen sich gegenteilige Rückschlüsse daraus ziehen, dass ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA).

41

Im gegebenen Fall endete - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. März 2008 (a. a. O.) ausgeführt hat - die Fünf-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA infolge der Ernennung des Klägers zum Polizeimeister z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 4. April 1997 zwar am 4. April 2002 und damit gegebenenfalls vor dem Zeitraum der ihm angelasteten Pflichtverletzungen. Indes hatte der am (…) geborene Kläger, bezogen auf den Zeitpunkt mehrerer ihm mit der angegriffenen Entlassungsverfügung vorgehaltener Pflichtverletzungen, noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und damit nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BG LSA nochkeinen realisierbaren Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erlangt. Nur diese Auslegung wird nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muss, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist ( vgl.: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 5. September 2006, a. a. O. ).

42

Es kommt im vorliegenden Fall ebenso wenig entscheidungserheblich darauf an, dass das „Entlassungsverfahren“ durch die Beklagte möglicherweise erst nach der Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers eingeleitet wurde. Die Beklagte hatte nach Aktenlage nämlich bereits mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 und damit vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers am 4. Mai 2005 die Durchführung von Vorermittlungen gemäß § 26 DO LSA angeordnet. Angesichts dessen vermag der beschließende Senat ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch im Hinblick auf das erneute Antragsvorbringen nicht zu erkennen, zumal die Beklagte nach § 112 Abs. 1 DO LSA, der bis zum In-Kraft-Treten des DG LSA am 1. Juli 2006 Geltung beanspruchte, das zur Entlassung eines Probebeamten erforderliche Untersuchungsverfahren vor dem 4. Mai 2005 eingeleitet hatte. Angesichts des weiteren Umstandes, dass das Untersuchungsverfahren am 5. März 2007 abgeschlossen und die Beklagte - nach erforderlicher, wenngleich offensichtlich fehlgegangener - Anhörung des Klägers die Entlassungsverfügung am 16. April 2007 erlassen hat, vermag der Senat ebenso wenig ein verzögerliches Verhalten der Beklagten zu erkennen, welches gegebenenfalls geeignet wäre, einem gefestigten Anspruch des Probebeamten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA einen schützenswerten Vorrang einzuräumen. Noch im Zeitpunkt des Zuganges der Entlassungsverfügung ( vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1967 - Az.: II C 29.65 -, BVerwGE 26, 228 ) war der Kläger jedenfalls Probebeamter.

43

Dementsprechend bedurfte es vorliegend grundsätzlich keiner weiteren Ermessensausübung ( vgl. zur Ermessensausübung und zum Begründungsumfang: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - Az.: 2 C 77.81 -, Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 5; Urteil vom 28. April 1983 - Az.: 2 C 89.81 -, Buchholz 237.6 § 39 LBG ND Nr. 1 ) seitens des Dienstherrn dahingehend, ob im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA nur noch die Entfernung eines Lebenszeitbeamten aus dem Dienst in Betracht käme (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 1982 - Az.: 6 A 1551/80 -, DÖD 1983, 228; BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - Az.: 2 A 326/99 -, NVwZ-RR 2002, 131; OVG Sachsen, Beschluss vom 23. März 2004 - Az.: 2 BS 350/03 -, zitiert nach juris) .

44

Im Übrigen folgte gerade auch - sofern dieses hier als einschlägig anzusehen wäre - aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 1972 ( Az.: VI C 43.70 -, BVerwGE 41,75 ), dass eine Beschränkung der Maßnahmen oder des Ermessens überhaupt erst dann zum Tragen käme, wenn der Dienstherr bis zum Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 BG LSA die Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses tatsächlich auch treffen konnte, die Sache insoweit also entscheidungsreif war. Liegen bis zum Ablauf der Frist Anhaltspunkte dafür vor, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nicht gegeben sind, ohne dass diese Frage bis zu diesem Zeitpunkt abschließend geklärt werden kann, so wird dadurch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 BG LSA der Ablauf der 5-Jahresfrist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Entscheidung bis zur Aufklärung des Sachverhalts hinausgeschoben. Der Dienstherr darf allerdings diese Aufklärung nicht ungebührlich verzögern, und nur insoweit wird seine Entscheidungspflicht aufgeschoben. Ist aber der Dienstherr in diesen Fällen nicht verpflichtet, die Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit zu treffen, so wird insoweit auch nicht sein Ermessen, den dienstunfähigen Beamten auf Probe entweder zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen, mit dem Ablauf der 5-Jahresfrist beschränkt.

45

Die Entlassungsverfügung stellt sich entgegen dem Antragsvorbringen schließlich auch nicht wegen einer fehlerhaften Personalratsbeteiligung als rechtswidrig dar. Soweit der Kläger erneut darauf rekurriert, dass aufgrund der „unterzeichneten Entlassungsverfügung“ die Maßnahme bereits vollzogen worden sei, ist dies aus den bereits dargelegten Gründen unzutreffend und vermag damit die zutreffenden tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht schlüssig in Frage zu stellen. Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, es handele sich bei der dem an den Personalrat gerichteten Schreiben vom 11. April 2007 beigefügten Entlassungsverfügung nicht um einen Entwurf. Auch insoweit verweist der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass dem Schreiben lediglich eine Kopie, welche als Entwurf zu werten ist, beigefügt war. Dies stellt der Kläger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schlüssig in Frage. Ferner rechtfertigt das Vorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses, soweit der Kläger - nach wie vor - die Vorlage des Untersuchungsberichtes an den Personalrat bestreitet sowie die Nichtmitteilung „personenbezogener Angaben (Unterhaltspflichten)“ rügt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen es weder der Vorlage des Untersuchungsberichtes an noch der weiteren vom Kläger geltend gemachten Angaben gegenüber dem Personalrat bedurft hat. Insbesondere seien dem Personalrat auch ohne diese Informationen die für die geplante Maßnahme maßgeblichen aktuellen Informationen vollständig und konkret vorgelegt worden. Hiermit setzt sich die Antrags(begründungs)schrift indes nicht weiter auseinander.

46

Schließlich begründet das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf den (Ergänzungs-)Bescheid vom 16. Mai 2007 jedenfalls im Hinblick auf den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 der Personalrat hätte beteiligt werden müssen. In diesem Bescheid hat die Beklagte - wie der Senat bereits in seinem weiteren Beschluss vom 12. März 2008 (Az.: 1 O 30/08) ausgeführt und im Einzelnen dargelegt hat - vielmehr nur entschieden, „dass es bei der bisherigen Entscheidung verbleibt“, und lediglich dem „Antrag“ auf Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2007 „nicht entsprochen“, sondern diesen Bescheid „daher in vollem Umfang aufrecht“ erhalten. Damit ist es bei der bereits verfügten Entlassung des Klägers durch den Bescheid vom 5. April 2007 verblieben; eines „erneuten“ personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens bedurfte es mangels einer neuen beabsichtigten Maßnahme mithin nicht. Daran ändert sich entgegen dem Antragsvorbringens auch nichts dadurch, dass infolge der Widerspruchseinlegung des Klägers ein Vorverfahren durchzuführen und wegen dessen Erfolglosigkeit ein Widerspruchsbescheid zu erlassen war. Die Mitwirkung des Personalrates bei der Entlassung eines Beamten auf Probe kann unter Einhaltung einer Frist bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt werden ( siehe etwa: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - Az.: 2 C 6.92 -, BVerwGE 91, 73 [m. w. N.] ), setzt aber sachlogisch voraus, dass eine Beteiligung von Gesetzes wegen überhaupt zu erfolgen hat. Abgesehen davon führt ein lediglich dem Widerspruchsverfahren anhaftender Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes ( siehe: BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - Az.: 2 C 83.86 -, Buchholz 237.6 § 37 NdsLBG Nr. 2 ).

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

48

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG und legt den 6,5fachen Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 7 BBesO i. V. m. § 18c Abs. 1 LBesG LSA (2.345,63 €) zugrunde.

49

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.