Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Dez. 2013 - 1 L 25/13
Gericht
Gründe
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. Januar 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
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Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht habe überzogene Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers hinsichtlich der Ursächlichkeit im Sinne des Dienstunfallrechtes gestellt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Dienstsports das Vorliegen einer besonderen Beziehung zum Erfolg verneint. Fehlerhaft sei insbesondere, dass das Verwaltungsgericht - trotz Präzisierungen des Klägers - allein auf die Äußerungen in der Unfallanzeige abgestellt habe und zudem das gesamte Vorgeschehen für unbeachtlich erklärt habe.
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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich hieraus nicht. Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten rechtlichen Maßstäbe zur Ursächlichkeit im Sinne des Dienstunfallrechtes (vgl. S. 4 Abs. 3 der UA) und zur Geltung der allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. S. 7/8 der UA) entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, juris; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat auch nicht allein auf die Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 18. März 2010 abgestellt, sondern auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung mit berücksichtigt (vgl. S. 7 Abs. 2 der UA). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, von einer außergewöhnlichen Unfallmechanik (etwa einem Umknicken, einem Wegrutschen, einem (Ver-)Stolpern, einer Dreh- und Ausweichbewegung, einem Schussversuch, einer gegnerischen Spielereinwirkung, einem plötzlichen Abbremsen oder einem schnellen Antritt) habe der Kläger gerade nicht berichtet, und der Hinweis auf die geringe Größe des Spielfeldes und typischerweise auftretende schnelle Sprints und plötzliche Stopps vermöge die Feststellung einer derartigen Belastung gerade im Zeitpunkt der Ruptur nicht zu ersetzen, werden von der Antragsbegründungsschrift mit dem Vorbringen, der Kläger habe sich nach Ballaufnahme in raschem Vorwärtsgang auf das gegnerische Tor zubewegt, nicht schlüssig in Frage gestellt.
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Die weiteren Ausführungen zu einem „schnellen Antritt“ und bewegungsintensiven Sportarten mit schnellem Richtungswechsel machen nicht plausibel, dass sich die Verletzung des Klägers gerade im Zusammenhang mit solchen Bewegungsabläufen ereignet hat. Vielmehr verweist die Antragsbegründungsschrift auf eine schnelle Vorwärtsbewegung des Klägers unter Führung des Balles. Soweit in diesem Zusammenhang die Behauptung aufgestellt wird, beim Führen des Balles werde der Fuß in besonderem Maße durch Seitwärtsdrehungen belastet, fehlen substantiierte Angaben dazu, inwiefern dieser Umstand zur Ruptur der Achillessehne beiträgt.
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Auch der Hinweis, dass der Kläger in seiner Freizeit keinen Fußball spiele und seine Sehne deshalb eine vergleichbare Belastung nicht gewohnt sei, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, die weder plausibel macht, warum das Führen des Balles eine Achillessehnenruptur auslösen soll, noch weshalb eine Belastbarkeit der Sehne nicht durch andere Sportarten in der Freizeit, häufigen Dienstsport oder nicht zuletzt durch entsprechende Aufwärmübungen vor Spielantritt gegeben sein kann.
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Soweit der Kläger auf eine erhöhte Rupturgefahr der Achillessehne durch mögliche Mikroverletzungen der Sehne in Folge einer länger andauernden Spielteilnahme vor dem eigentlichen Unfallereignis verweist, fehlt es bereits an der erforderlichen Feststellung der behaupteten Mikroverletzungen. Die Möglichkeit des Entstehens derartiger Mikroverletzungen bei der hier in Rede stehenden Sportart entbindet den Kläger nicht von der Nachweispflicht, dass entsprechende durch den Dienstsport ausgelöste Verletzungen tatsächlich vorgelegen haben. Erst recht wird hierdurch nicht das Fehlen einer degenerativen Vorschädigung der Achillessehne als maßgebliche Ursache für das Entstehen der Mikroverletzungen und die anschließende Ruptur ausgeschlossen.
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Des Weiteren reklamiert die Antragsbegründungsschrift das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG in Bezug auf die mit der Dienstsportausübung verbundene Gefährdung, die vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG auch gegenüber Beamtinnen und Beamten zu erbringen sei. Das Vorliegen einer qualifizierten Gefährdungsbeurteilung hätte Informationen darüber liefern können, ob und unter welchen Bedingungen die Gefahr einer Ruptur der Achillessehne bestehe.
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Dieser Einwand macht indes nicht plausibel, dass eine Bewertung des konkreten Einzelfalles hierdurch entbehrlich wird und zeigt erst recht nicht auf, inwiefern sich aus der Gefährdungsbeurteilung über die vom Verwaltungsgericht zur Ursache einer Achillessehnenruptur verwerteten Erkenntnismittel hinaus, weitere Erkenntnisse ergeben hätten, die die hier entscheidungserhebliche Beweislastfrage in Bezug auf das Vorhandensein einer degenerativen Vorschädigung der Achillessehne einerseits und die Wesentlichkeit des Unfallgeschehens als Ursache für die Ruptur andererseits zu Gunsten des Klägers hätten beeinflussen können. Durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG erfahren weder die Arbeitsverhältnisse noch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten eine Änderung. Durch sie werden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes erst vorbereitet. Die Gefährdungsbeurteilung stellt lediglich einen Erkenntnisprozess dar, der die Qualität des Arbeitsschutzes in der Dienststelle steuert. Durch sie wird nicht bereits die am Ende des Erkenntnisprozesses eventuell stehende Maßnahme des Gesundheitsschutzes vorweg genommen oder unmittelbar festgelegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2011 - 16 A 1361/10. PVB -, juris).
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Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, im Falle der Erstellung einer ordnungsgemäßen Gefährdungsanalyse hätte die Sportart Hallenfußball auf Grund der mit der Sportart verbundenen Verletzungsrisiken nicht als Dienstsport in Betracht kommen dürfen, wird eine bloße Behauptung aufgestellt, der es insbesondere auch hinsichtlich der gezogenen Schlussfolgerung an der erforderlichen Substantiierung mangelt.
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Der Verweis auf eine, wegen des gesteigerten (Verletzungs-)Risikos, erforderliche intensivere Unterweisung (§ 12 ArbSchG) über die mit der Sportart verbundenen Risiken bzw. notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung dieser Risiken (qualifizierte Betreuung, intensive Aufwärmphase, zeitliche Limitierung der Spieldauer etc.) legt weder nachvollziehbar dar, dass es im Fall des Klägers an entsprechenden Hinweisen oder an das Verletzungsrisiko mindernden Maßnahmen gefehlt hat, noch inwiefern auf Grund von Unterweisungen und oben beschriebener Maßnahmen das Unfallgeschehen vermieden worden wäre. Für einen Zurechnungszusammenhang zwischen einem pflichtwidrigen Unterlassen und Schaden muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht und festgestellt werden, dass der Schaden dann nicht eingetreten wäre; die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (vgl. Schleswig-Holsteinische OLG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 9 U 120/02 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2006 - 1 U 102/04 -, juris). Mangelt es hiernach schon nach dem Schadensersatzrecht an einem Ursachen- bzw. Zurechnungszusammenhang, ist erst recht nicht ersichtlich, inwiefern sich das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung entscheidungserheblich bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des Unfallgeschehens als Ursache für den eingetretenen Körperschaden auswirken sollte, insbesondere zum Ausschluss einer Vorschädigung bzw. zur Feststellung einer wesentlichen Mitursache des Unfallgeschehens am Schadenseintritt beitragen könnte. Ursächlich im unfallfürsorgerechtlichen Sinn sind nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (vgl. Sächsische OVG, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 2 A 171/09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, juris). Vorliegend vermochte der Kläger weder eine alleinige Ursache noch eine wesentliche (Mit-)Ursache des Unfallgeschehens für den Riss der Achillessehne nachzuweisen.
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Die angeblich fehlende Gefährdungsbeurteilung würde auch zu keiner Beweiserleichterung für den Kläger, bei dem grundsätzlich die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Dienstunfalles liegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 LA 155/07 -, juris, m. w. N.), führen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil zur mangelnden Einschlägigkeit des Beweises des ersten Anscheins (S. 8 Abs. 2 der UA) stellt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig in Frage. Soweit sinngemäß eine Umkehr der Beweislast unter Verweis auf eine fehlende Gefährdungsanalyse, die Verwirklichung des besonderen, der Sportart anhaftenden Risikos beim Beschäftigten und die Meidung vergleichbarer Risikosportarten in der Freizeit durch den Beschäftigten geltend gemacht wird, greift dieser Einwand nicht durch.
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Der Gedanke einer Beweislastumkehr knüpft an eine schuldhafte Beweisvereitelung einer Verfahrenspartei bzw. an eine Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung unter Verletzung der möglichen und zumutbaren Mitwirkungspflicht an, mit der Folge, dass ohne entsprechende Korrektur die Rechtsposition des Inhabers der materiellen Beweislast in einem Maße eingeschränkt wird, das das Gebot der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG verletzen würde(vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris; Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 108 Rdnr. 5). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die Antragsbegründungsschrift indes nicht schlüssig dar. Abgesehen davon, dass die Existenz einer ausreichenden Gefährdungsanalyse zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist, legt die Antragsbegründungsschrift jedenfalls weder eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten noch nachvollziehbar dar, inwiefern das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung zu einer Beweisvereitelung führt oder eine die Wirksamkeit des Rechtschutzes in Frage stellende Erschwernis bei der Sachverhaltsaufklärung zur Folge hat. Nicht zuletzt ist - wie bereits ausgeführt - nicht ersichtlich, inwiefern Ermittlungen zur Gefährdungssituation den Schluss rechtfertigen könnten, diese Gefährdung habe sich realisiert und stelle zugleich die wesentliche (Allein- oder Mit-)Ursache für den durch das Unfallgeschehen eingetretenen Körperschaden dar.
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Weiter wendet die Antragsbegründungsschrift ein, das Verwaltungsgericht habe zu strenge Anforderungen an den Nachweis des Nichtvorliegens eines degenerativen Vorschadens gestellt. Die Bescheinigung des Hausarztes vom 24. Juni 2011 besage, dass der Kläger nie wegen Achillessehnenbeschwerden behandelt worden sei und auch sonst keine Hinweise auf eine Vorschädigung bestünden. Das Gedächtnisprotokoll des Chirurgen stütze das Fehlen einer Vorschädigung. Soweit für das Verwaltungsgericht die Frage der Vorschädigung bzw. ihres Grades offen geblieben sei, überzeuge der Verweis auf die Aussage des Chirurgen, dass sich „keine Bereiche einer gesunden von eine kranken Sehne differenzieren“ ließen, und der Hinweis auf das Fehlen eines histologischen Gutachtens nicht.
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Eine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründende fehlerhafte Beweiswürdigung ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen- oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrages fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstliche zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Allein die Möglichkeit einer anderen Wertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris, m. w. N.).
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Hieran gemessen enthalten die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zum Beweiswert des Gedächtnisprotokolls des Chirurgen lediglich eine andere Bewertung des Beweismittels; eine evident sachwidrige oder gar willkürliche Beweiswürdigung ergibt sich hieraus nicht. Ebenso wenig besteht Anlass für die Annahme, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen bzw. dessen tatsächliche Feststellungen seien augenscheinlich nicht zutreffend und würden insbesondere gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen enthalten. Auch der vom Verwaltungsgericht wegen Zeitablaufes angenommene eingeschränkte Beweiswert des Gedächtnisprotokolls des Chirurgen wird nicht dadurch schlüssig in Frage gestellt, dass sich nach Auffassung des Klägers wegen der präzisen Angaben des Chirurgen ein ausreichendes Erinnerungsvermögen unterstellen lasse. Die Antragsbegründungsschrift nimmt insoweit lediglich eine Gegenposition zum Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtes ein und setzt ihre Bewertung des Beweismittels an Stelle der des Gerichtes. Eine ergebnisrelevante fehlerhafte Beweiswürdigung des Gerichtes ergibt sich hieraus nicht.
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Hinsichtlich des Unterlassens einer histologischen Untersuchung reklamiert die Antragsbegründungsschrift eine Umkehr der Beweislast bzw. Beweiserleichterungen, weil die Beklagte ihre Untersuchungspflicht gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG verletzt habe. Sie habe den Kläger nicht auf die Notwendigkeit der Beweissicherung in Form eines histologischen Gutachtens hingewiesen. Die Beklagte habe auch die behandelnde Vertragsklinik nicht über die Notwendigkeit der Durchführung einer histologischen Untersuchung in derartigen Fällen informiert. Schließlich sei mangels Gefährdungsanalyse keine regelgerechte Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgt, zu der auch ein Hinweis auf ein dienstunfallrechtlich adäquates Verhalten im Falle eines Sehnenrisses gehört hätte. Der Dienstherr verfüge vorliegend hinsichtlich der Möglichkeiten und Erfordernisse der Sachverhaltsaufklärung über einen weit überlegenen Kenntnisstand.
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Die Richtigkeit des Urteilsergebnisses stellt dieses Vorbringen nicht schlüssig in Frage. Eine schuldhafte Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht des Dienstherrn ergibt sich hieraus nicht. Der Dienstherr ist aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beamten über dessen Rechte und Pflichten jederzeit umfassend und aktuell zu informieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 5.06 -, juris). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet eine Behörde grundsätzlich nicht den Beamten über die Möglichkeiten der Beweissicherung zu belehren oder solche Maßnahmen vorsorglich für den an sich (materiell) beweisbelasteten Beamten zu veranlassen (zumal im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im medizinischen Bereich) bzw. die behandelnde Vertragsklinik über die Notwendigkeit beweissichernder Maßnahmen zu informieren. Der Untersuchungsgrundsatz stellt keine Eingriffsermächtigung für die Beschaffung der erforderlichen Informationen bzw. die Erhebung der erforderlichen Beweise dar. Es erscheint auch, ungeachtet der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit der behandelnden Klinik, völlig überzogen, vom Dienstherrn zu erwarten, dass er prophylaktisch für bestimmte Erkrankungen oder Körperschädigungen einen Katalog möglicher Beweissicherungsmaßnahmen erstellt und die Klinik (bei Einverständnis des Patienten) um deren Beachtung ersucht.
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Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) lässt sich keine allgemeine Beratungspflicht des Dienstherrn ableiten; indessen ist nicht ausgeschlossen, dass besondere Umstände eine Belehrungspflicht auslösen können. Diese Umstände können auch derart sein, dass sich die Notwendigkeit eines Hinweises an den Beamten so aufdrängt, dass der Dienstherr zur Erteilung eines Rates auch ohne ausdrückliche Bitte des Beamten verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2001 - 2 B 8.01 -, juris). Solche besonderen, eine Belehrungspflicht auslösenden Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung - neben der bereits erwähnten ausdrücklichen Bitte des Beamten um eine Auskunft - ferner bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei Bestehen einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - 2 C 5.04 -, juris; Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, juris). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich vorliegend indes keinen Anhalt. Die Antragsbegründungsschrift macht auch nicht plausibel, dass sich der Beklagten eine Belehrung zur Notwendigkeit der Einholung eines histologischen Gutachtens aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen bzw. wegen überlegenen Kenntnisstandes hätte aufdrängen müssen.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, die Notwendigkeit einer histologischen Untersuchung bei einer Sehnenruptur wäre im Falle einer Gefährdungsanalyse bei regelgerechter Unterweisung erfolgt, wird eine bloße Behauptung aufgestellt, ohne deren Richtigkeit nachvollziehbar darzulegen. Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (vgl. § 2 Abs. 1 ArbSchG). Ein histologisches Gutachten dient weder der Unfallverhütung noch der Arbeitsplatzgestaltung. Soweit der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Einholung eines histologischen Gutachtens nach einem Unfall geeignet ist, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu beeinflussen. Die Unterweisungspflicht des § 12 ArbSchG gibt dem Arbeitgeber auf, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen (Abs. 1 Satz 1); die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Beschäftigten ausgerichtet sind (Abs. 1 Satz 2). Inwiefern sich hieraus die Notwendigkeit von Hinweisen zur Beweissicherung nach Eintritt eines Unfalls ergibt, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift auf den überlegenen Kenntnisstand des Dienstherrn verweist, ergeben sich hieraus keine besonderen Umstände des Einzelfalles, wonach sich dem Dienstherrn die Notwendigkeit eines Hinweises gerade gegenüber dem Kläger hätte aufdrängen müssen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Dienstherrn des Klägers vor dessen ärztlicher Behandlung überhaupt hinreichende Erkenntnisse über die Art und die Ursache der Verletzung zur Verfügung standen, die eine Meinungsbildung über beweissichernde Maßnahmen überhaupt erlaubt hätte bzw. dass im Rahmen der Nachsorge die Einholung eines histologischen Gutachtens noch möglich gewesen wäre. Letztlich begründet die dienstliche Erfahrung mit bestimmten Arten von Dienstunfällen noch keinen dergestalt überlegenen Kenntnisstand des Dienstherrn, den sich der Beamte als Patient durch entsprechende Nachfrage beim behandelnden Arzt über die Ursache und Art seiner Verletzung und welche Nachweismöglichkeiten ihm diesbezüglich zur Verfügung stehen, nicht genauso gut und vor allem zeitnäher, nämlich während der ärztlichen Behandlung, hätte beschaffen können.
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Ergibt sich nach alldem bereits keine Belehrungs- oder Informationspflicht des Dienstherrn, ist erst recht nicht ersichtlich, dass dem Dienstherrn ein schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen zur Last gelegt werden könnte. Einer Beweislastumkehr kommt daher nach den o. g. Voraussetzungen nicht in Betracht.
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Des Weiteren macht die Antragsbegründungsschrift geltend, der Kläger habe darauf vertraut, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht alle weiteren erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, insbesondere die Vertragsklinik über ein geeignetes Vorgehen in entsprechenden Fällen instruieren würde bzw. instruiert hätte und sich ein solches Vertrauen aus der Tatsache rechtfertige, dass die Beklagte auf Grund der Dauerbeziehung zu dieser Klinik über gesteigerte Einflussmöglichkeiten verfüge.
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Dieses Vorbringen macht weder plausibel, dass der Kläger berechtigterweise darauf vertrauen durfte, noch dass die Beklagte oder andere Bedienstete seines Dienstherrn Anlass hatten, eine solche Fehleinschätzung zu erkennen und zu korrigieren. Die Behauptung, die Beklagte habe auf Grund der Dauerbeziehung zu der behandelnden Klinik über gesteigerte Einflussmöglichkeiten verfügt, ist unsubstantiiert, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in vertraglicher oder sonstiger Beziehung zu dieser Klinik steht. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Dauer einer vertraglichen Beziehung einem Vertragspartner Einfluss auf die Art und Weise der medizinischen Behandlung eines Dritten ermöglichen sollte oder dass der konkrete Vertrag eine derartige Einflussnahme auch nur zulässt. Schließlich ergibt sich auch kein Anhalt für die Annahme, die Beklagte bzw. der Dienstherr des Klägers habe (rechtzeitig) erkennen können, dass der Kläger wegen der Behandlung in der Vertragsklinik davon ausgegangen ist, dass die Verantwortung für eine sachgerechte Abwicklung des Unfallgeschehens nicht mehr bei ihm, sondern bei der Beklagten bzw. seinem Dienstherrn liege und deshalb Anlass bestand, diesen Irrtum zu korrigieren.
- 27
Soweit die Antragsbegründungsschrift vorbringt, der Nachweis des Fehlens degenerativer Vorschäden habe nicht von der Vorlage eines histologischen Gutachtens abhängig gemacht werden dürfen, und für den Kläger müsse die Möglichkeit eines alternativen Nachweises bestehen, den er auch erbracht habe, begründet dieses Vorbringen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger war an der Erbringung alternativer Nachweise nicht gehindert. Das Verwaltungsgericht hat sie allerdings als nicht ausreichend angesehen, um eine Vorschädigung der Achillessehne ausschließen bzw. um das Unfallgeschehen jedenfalls als wesentliche (Mit-)Ursache für die Ruptur der Sehne einzustufen. Die rechtliche Bewertung stellt die Antragsbegründungsschrift mit einer lediglich vom Verwaltungsgericht abweichenden Beweiswürdigung nicht schlüssig in Frage.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift die Frage, welche Auswirkungen die Verletzung präventiver Arbeitsschutzpflichten und nachfolgender Untersuchungspflichten auf die beweisrechtlichen Grundsätze im Dienstunfallrecht hat, als rechtlich besonders schwierig bezeichnet, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Senat zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in entscheidungserheblicher Weise stellt, noch dass ihre Beantwortung rechtlich besonders schwierig ist und sie sich insbesondere mit der o. g. höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ursachenzusammenhang und zu den Beweisgrundsätzen im Dienstunfallrecht nicht beantworten lässt.
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Die am Ende der Antragsbegründungsschrift erfolgte Bezugnahme auf den gesamten Sach- und Rechtsvortrag aus erster Instanz ist für die Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht geeignet. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 L 18/08 -, m. w. N.).
- 31
Soweit zu Beginn der Antragsbegründungsschrift auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, wird dieser nachfolgend nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Auf die mehrfach gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beklagte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Gerichtes erfasst.
- 32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
- 34
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- 1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, - 2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, - 3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, - 4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, - 5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, - 6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, - 4.
Beamtinnen und Beamte, - 5.
Richterinnen und Richter, - 6.
Soldatinnen und Soldaten, - 7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- 1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, - 2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, - 3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, - 4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, - 5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, - 6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, - 4.
Beamtinnen und Beamte, - 5.
Richterinnen und Richter, - 6.
Soldatinnen und Soldaten, - 7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- 1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie - 2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.