Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Jan. 2017 - 1 L 189/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0119.1L189.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.01.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu IHK-Beiträgen für die Jahre 2009 bis 2013 und begehrt die Erstattung der von ihr bereits geleisteten Beträge.

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Die im Handelsregister des Amtsgerichtes Halle eingetragene Klägerin betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum in der Form einer Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin einen Großhandel mit Mineralölerzeugnissen in einer Zweigniederlassung in N-Stadt; Sitz der Firma ist A-Stadt.

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Die Vollversammlung der Beklagten beschloss am 28. November 2007 eine Beitragsordnung, wonach von den Kammerangehörigen Beiträge in Form von Grundbeiträgen und Umlagen erhoben werden. In jährlichen von der Vollversammlung der Beklagten zu erlassenden Wirtschaftssatzungen werden die Grundbeiträge, der Hebesatz der Umlage, das Bemessungsjahr und die Freistellungsgrenze festgesetzt.

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Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 liegen Wirtschaftssatzungen der Beklagten vor, die sämtlichst für im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften - wie damals die Klägerin - einen Grundbeitrag in Höhe von 190,00 € bzw. ab einer Umsatzgröße von über 25 Mill. € einen gestaffelten Grundbeitrag vorsehen, der bei einem Umsatz von über 400 Mill. € maximal 36.000,00 € beträgt.

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Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das jeweilige Geschäftsjahr (2009 bis 2013), das dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) entspricht.

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Mit Bescheid vom 5. März 2013 setzte die Beklagte den Grundbeitrag für die Jahre 2013 vorläufig (v) und 2012 endgültig (e) auf jeweils 36.000,00 € fest und wies für das Rechnungsjahr 2012 einen bereits bezahlten Betrag in Höhe von 190,00 € aus. Bemessungsgrundlage war der von der Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mitgeteilte Nettoumsatz in Höhe von 504.414.097,76 € im Jahre 2012. Die Umlage wurde für das Jahr 2013 (v) auf 1.327,84 € und für das Jahr 2012 (v) auf 1.356,49 € festgesetzt sowie ein in 2012 bereits bezahlter Betrag in Höhe von 1.356,49 € ausgewiesen. Die Beklagte forderte die Klägerin hiernach zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von insgesamt 73.137,84 € auf.

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Gegen den Bescheid vom 5. März 2013 hat die Klägerin am 2. April 2013 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Am 23. Dezember 2013 hat die Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2013 in das Klageverfahren mit einbezogen.

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Dieser setzt den Grundbeitrag jeweils vorläufig (v) für das Rechnungsjahr 2009 auf 13.500,00 €, für 2010 auf 27.000,00 € und für 2011 auf 36.000,00 € fest, weist für jedes der Jahre einen Betrag von 190,00 € als bereits bezahlt aus und geht für das
Jahr 2011 als Berechnungsgrundlage von 400.000.001,00 € im Jahre 2011, für das Jahr 2010 von 300.000.001,00 € im Jahre 2010 und für das Jahr 2009 von 150.000.001,00 € im Jahre 2009 aus. Die Umlage wurde jeweils endgültig (e) für das Rechnungsjahr 2011 in Höhe von 1.327,84 €, für 2010 in Höhe von 1.356,49 € und für 2009 in Höhe von 2.174,58 € festgesetzt. Sämtliche (Umlage-)Beträge wurden als bereits bezahlt ausgewiesen. Insgesamt wurde die Klägerin zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von 75.930,00 € aufgefordert.

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Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Beitragsbescheide der Beklagten vom 5. März 2013 und 27. November 2013 seien rechtswidrig, weil sie aufgrund von Wirtschaftssatzungen der Beklagten ergangen seien, die gegen höherrangiges Recht verstießen und deshalb unwirksam seien. Die in den Wirtschaftssatzungen der Jahre 2009 bis 2013 jeweils gleichlautend enthaltene Staffelungsregelung für den Grundbeitrag verstoße gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG, das Äquivalenzprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Der Grundbeitrag sei ein Sockelbetrag, während die Umlagen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben würden und ein Vielfaches des Grundbeitrages ausmachen könnten. Die an den Umsatz anknüpfende Staffelungsregelung für den Grundbeitrag führe dazu, dass der Grundbeitrag bei allen Handelsunternehmen ein Vielfaches der Umlage betrage; dies widerspreche dem sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG ergebenden Verhältnis von Grundbeitrag als Sockelbetrag zur Umlage.

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Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege vor, weil die Höhe des Grundbeitrages von 36.000,00 € pro Jahr nicht durch die Vorteile der Kammertätigkeit aufgewogen werde. Die Wirtschaftssatzungen der Beklagten orientierten sich bei der Bemessung des Grundbeitrages nicht an einem zwingenden Indiz für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ein hoher Umsatz führe nicht zwangsläufig zu einem hohen Gewinn/Gewerbeertrag. Sie habe als Handelsunternehmen im Energiesektor extrem hohe Aufwendungen, z. B. beim Einkauf der Ware (ohne Wertschöpfungskette) und wegen der Energiesteuern. Aus diesem Grunde habe der Gewinn ihrer Niederlassung N-Stadt nach Abzug von Steuern im Jahre 2010 bei 0,18 % des Jahresbruttoumsatzes, im Jahre 2011 bei 0,12 % des Jahresbruttoumsatzes und im Jahre 2012 bei 0,186 % des Jahresbruttoumsatzes gelegen. Aus der Höhe des Umsatzes könnten daher keine Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens und auf die Vorteile der Kammertätigkeit hergeleitet werden.

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Das Missverhältnis zwischen der Höhe des Beitrags und dem Vorteil der Kammertätigkeit zeige auch ein Vergleich mit der IHK M-Stadt, die vergleichbare Mitgliederzahlen (Beklagte: 53.696 Mitglieder/IHK M-Stadt: 52.241 Mitglieder) und Personalkosten aufweise (Beklagte: 104 Mitarbeiter/6.119.843,00 €; IHK M-Stadt: 103 Mitarbeiter/5.689.000,00 €). Die IHK M-Stadt sehe in ihrer Wirtschaftssatzung lediglich einen maximalen Grundbeitrag von 6.000,00 € bei einem Umsatz über 32,8 Mill. € vor. Die für ihren Hauptsitz zuständige IHK B-Stadt habe für das Jahr 2013 einen Grundbeitrag in Höhe von 125,00 € und nur 0,21 % vom Gewerbeertrag erhoben, was für sie zu einem IHK-Beitrag in Höhe von 1.647,29 € geführt habe.

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Die Staffelungsregelung des Grundbeitrags verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Umsatz das einzige Bemessungskriterium sei und nicht zwischen produzierendem Gewerbe und Handel unterschieden werde. Bei Handelsunternehmen sei im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe immer ein höherer Umsatz und damit ein höherer Grundbeitrag gegeben. Der Handel habe mangels Wertschöpfungskette immer höhere Einkaufskosten. Bei Handelsunternehmen auf dem Energiesektor komme noch die Energiesteuer hinzu. Der Handel ziehe indes aus der Kammertätigkeit keinen größeren Vorteil als das produzierende Gewerbe. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zeige sich auch im Vergleich mit den (Grund)Beiträgen anderer Industrie- und Handelskammern, die deutlich niedriger seien.

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Der im Wege der Klageerweiterung einbezogene Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. November 2013 sei zudem rechtswidrig, soweit er für das Rechnungsjahr 2011 den Grundbeitrag vorläufig auf 36.000,00 € festsetze. Denn der Grundbeitrag für 2011 sei durch die Beklagte bereits endgültig mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 27. Februar 2013 festgesetzt worden. Für eine Neufestsetzung fehle der Beklagten die Ermächtigungsgrundlage. Ein Berichtigungsrecht ergebe sich nicht aus § 173 Abs. 1 AO, weil die Beitragsordnung hierauf nicht verweise. Auch erkläre § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG die Abgabeordnung nur hinsichtlich der Verjährungsvorschriften für anwendbar. § 15 Abs. 4 der Beitragsordnung stelle ebenfalls keine geeignete Rechtsgrundlage dar, weil sich nicht - wie dort angeführt - nach Erteilung des Beitragsbescheides die Bemessungsgrundlage für den Grundbeitrag geändert, sondern sich lediglich die Kenntnis der Beklagten über die Umsatzhöhe geändert habe. Der erläuternde Hinweis im Bescheid, wonach die Kennzeichnung "e = endgültig (vorbehaltlich nachträglicher Korrektur durch die Finanzbehörde)" bedeute, rechtfertige den Schluss, dass die Beklagte ihr Berichtigungsrecht nur in diesen Fällen ausüben wolle. Von einer Rücknahme oder einem Widerruf des Beitragsbescheides vom 27. Februar 2013 habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

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Der geltend gemachte Erstattungsbetrag rechtfertige sich als Folgenbeseitigung, weil sie Beiträge in der genannten Höhe bereits an die Beklagte bezahlt habe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Bescheide der Beklagten vom 5. März 2013 und 27. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die auf die genannten Beitragsbescheide geleisteten Beträge in Höhe von 149.067,84 € zu erstatten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, der Umsatz sei ein zulässiges Kriterium zur Staffelung des Grundbeitrages. Sie habe sich bei der Beitragsgestaltung im Rahmen ihres weit gefassten Gestaltungsspielraumes gehalten. Der festgesetzte Grundbeitrag stehe in keinem Missverhältnis zum Kammervorteil. Da sich ihre Tätigkeit aufgrund der Gesamtinteressenvertretung nur mittelbar auf einzelne Mitglieder auswirke, komme es nicht darauf an, ob die Klägerin einen für sie messbaren Vorteil aus der Kammermitgliedschaft ziehe, der die konkrete Beitragshöhe rechtfertige.

21

Es liege infolge der Staffelung des Grundbeitrages auch keine übermäßig hohe Belastung einzelner Kammermitglieder vor. Der Grundbeitrag sei nur ein Bruchteil der Umsatzbeträge. Sie müsse bei der Festsetzung der Grundbeitragshöhe auch nicht jede Besonderheit der jeweiligen wirtschaftlichen Situation des einzelnen Unternehmens berücksichtigen. Dies sei schon wegen der hohen Anzahl der Mitglieder unzumutbar.

22

Eine Ungleichbehandlung der Mitglieder sie nicht feststellbar. Jedes Mitglied werde mit dem gleichen prozentualen Anteil seines Umsatzes in der jeweiligen (Staffelungs-)Stufe zum Grundbeitrag herangezogen. Auf die Höhe des Grundbeitrages bei anderen Industrie- und Handelskammern komme es nicht entscheidungserheblich an. Sie treffe im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ihre eigene Entscheidung; zudem mangele es an der Vergleichbarkeit wegen der spezifischen Besonderheiten eines jeden Kammerbezirkes.

23

Zur Änderung des Grundbeitrages für das Jahr 2011 sei folgendes auszuführen: Die Umsatzmeldung der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2011 sei am 23. März 2012 bei ihr - der Beklagten - eingegangen. Am nächsten Tag habe eine Mitarbeiterin der Klägerin mitgeteilt, dass der Umsatz für das Jahr 2012 versehentlich falsch angegeben worden sei. Man habe nicht den Umsatz, sondern den Jahresüberschuss angegeben. Auf telefonische Nachfrage ihrerseits habe dieselbe Mitarbeiterin der Klägerin zudem bestätigt, dass derselbe Fehler auch bezüglich der Umsatzmeldung für die Jahre 2009 bis 2011 vorliege. Eine entsprechend korrigierte Umsatzmeldung sei nur für das Jahr 2012 erfolgt. Der Bescheid vom 27. Februar 2013 sei nicht aufgehoben worden, der darin festgesetzte und von der Klägerin gezahlte Grundbeitrag für 2011 (in Höhe von 190,00 €) sei im Bescheid vom 27. November 2013 angerechnet worden. Über die Nachforderung im Bescheid vom 27. November 2013 sei die Klägerin vorab telefonisch informiert worden; sie sei innerhalb des Festsetzungsverjährungszeitraumes erfolgt.

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Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dies wie folgt begründet:

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Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, weil die Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 mit ihren Staffelungsregelungen für den Grundbeitrag gegen das Äquivalenzprinzip verstießen. Es fehle eine Differenzierung zwischen dem produzierenden Gewerbe und Handelsunternehmen. Bei Handelsunternehmen sei typischerweise das Verhältnis von Umsatz und Gewinn geringer als bei Fertigungsunternehmen. Sei die Umsatzrendite bei einem Betrieb typischerweise deutlich niedriger als bei anderen, könne die Höhe des Umsatzes allein nicht maßgeblich für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit für den beitragsrechtlichen Vorteil sein. Der klägerische Mineralölhandelsbetrieb sei ein gewichtiger Ausnahmefall vom Regelfall. Die Wahrnehmung der Beratung und die Dienstleistungen der Beklagten kämen regelmäßig kleineren Betrieben zugute. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen der Höhe des Beitrags und dem abzugeltenden Vorteil. Das Bemessungskriterium "Umsatz" gewährleiste vorliegend keine Gleichbehandlung, es sei nicht aussagekräftig in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin. Die hohen Aufwendungen der Klägerin für den Einkauf der Handelsware und die Energiesteuern einerseits und die geringe Umsatzrendite andererseits seien bei der Bemessung des Kammervorteils zu berücksichtigen. Die Klägerin werde wegen der geringen Umsatzrendite gegenüber anderen Mitgliedern übermäßig hoch belastet. Der Vergleich mit der Beitragsgestaltung anderer Industrie- und Handelskammern zeige, dass auch bei Verwendung des Bemessungskriteriums "Umsatz" für den Grundbeitrag deutlich niedrigere Grundbeiträge möglich seien. Der Erstattungsanspruch sei aus Gründen der Rechtsschutzeffektivität schon vor Rechtskraft des Aufhebungsurteiles zuzuerkennen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das der Beklagten am 29. Oktober 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle vom 13. Oktober 2015 hat die Beklagte am 9. November 2015 beim Verwaltungsgericht Halle Berufung eingelegt und diese nach beantragter und vom Senatsvorsitzenden gewährter Fristverlängerung bis zum 29. Januar 2016 am 28. Januar 2016 wie folgt begründet:

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Sie habe sich bei der Bemessung des Grundbeitrages im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes, insbesondere ihrer Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis gehalten. Eine Staffelung nach der Höhe des Umsatzes der einzelnen Kammermitglieder sei zulässig. Leistungsstarke Unternehmen würden in der Regel aus der Kammertätigkeit, namentlich durch eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, einen höheren Nutzen ziehen, als wirtschaftlich schwächere. Zudem entspreche es sozialen Erwägungen, wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten. Auch Unternehmen, die keinen Gewinn erwirtschaften würden, profitierten solange von der Kammertätigkeit, wie sie sich am Markt behaupten könnten. Deshalb komme dem eigenen Wertschöpfungsanteil des Unternehmens am Gesamtumsatz keine indikative Bedeutung für die Vorteilsbemessung zu.

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Es gebe keine Pflicht zur kammerexternen Gleichbehandlung, weshalb es rechtlich unerheblich sei, wie andere Kammern ihre Beiträge regelten. Der Gleichheitssatz sei vorliegend in seiner Variante als Willkürverbot anzuwenden, weil die Beitragsgestaltung keine personenbezogene Regelungen, sondern nur sachbezogene, an die wirtschaftlichen Ergebnisse einer unternehmerischen Betätigung anknüpfende Regelungen treffe. Willkür sei nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Normgeber unter mehreren möglichen Lösungen nicht die zweckmäßigste oder vernünftigste gewählt habe oder es an dogmatisch überzeugenden oder systematischen Gründen mangele, sondern nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung überhaupt nicht finden lasse. Die Unsachlichkeit der Differenzierung müsse evident sein.

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Hinsichtlich des Verhältnisses von Grundbeitrag zur Umlage gebe es keinen Rechtssatz, wonach die Umlage höher sein müsse als der Grundbeitrag; zu berücksichtigen sei die Gesamtbelastung der Beitragspflichtigen. Ein bestimmter Anteil des Grundbeitrages am Gesamthaushaltsvolumen sei ebenfalls nicht vorgegeben.

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Die unterschiedliche Umsatzrendite von Produktions- und Handelsunternehmen sei kein Indiz dafür, dass der Umsatz als alleiniges Bemessungskriterium zu einem Missverhältnis von Grundbeitrag und Kammervorteil führe. Ebenso gebe es keinen Anhalt dafür, dass die Grundbeitragsbemessung vorliegend eine Obergrenze überschritten habe, wonach der Höhe des maßgeblichen Umsatzes kein zurechenbarer Kammervorteil mehr gegenüber stehe.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 2. Kammer - vom 13. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für rechtens. Bei Handelsunternehmen im Energiesektor korrespondiere der Umsatz wegen der geringen Umsatzrendite ab einer bestimmten Höhe nicht mehr mit dem Kammervorteil. Bei diesen Unternehmen könne wegen der extrem hohen Aufwendungen, zum Beispiel für Wareneinkauf und wegen Steuern, aus dem Umsatz kein Rückschluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gezogen werden. Wegen des Verhältnisses von Umsatz zu Umsatzrendite bei Handelsunternehmen würden diese gegenüber anderen Mitgliedern übermäßig hoch belastet. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege darin, dass bei Unternehmen mit vergleichbarem Umsatz, aber einem höheren Gewinn, eine deutlich höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestehe und diese einen höheren Nutzen aus der Kammertätigkeit zögen als Unternehmen mit geringerem Gewinn und geringerer Leistungsfähigkeit.

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Soweit das OVG Niedersachsen in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 (8 LB 191/13) davon ausgehe, dass bei dem nicht gewerbesteuerpflichtigen Teil eines Betriebes keine wirtschaftliche Betätigung gegeben sei und für diesen Teil des Betriebes auch kein Kammervorteil entstehe, weshalb ein Abstellen auf den Gesamtumsatz des Betriebes hinsichtlich des gewerbesteuerbefreiten Anteiles nicht gerechtfertigt sei, sei diese Argumentation entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar. Wer - wie sie - nur einen hohen Umsatz, aber keinen gewerblichen Gewinn vorweisen könne, habe keinen Vorteil aus der Kammertätigkeit.

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Für das Missverhältnis zwischen Nutzen der Kammertätigkeit und Höhe der Beiträge spreche, wenn auch nicht unter Gleichbehandlungsaspekten, so doch als Indiz ein Vergleich mit anderen Handelskammern, vor allem wenn diese vergleichbare Mitgliederzahlen und Personalkosten aufwiesen, wie die IHK M-Stadt. Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz komme nicht lediglich das Willkürverbot zur Anwendung. Der Umsatz als Bemessungskriterium sei nicht rein sachbezogen, sondern knüpfe an Eigenschaften der Klägerin an. Mit ihrem Gewerbe betätige sie sich im durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten grundrechtsrelevanten Bereich. Um der Anwendung der streitigen Beitragsregelung zu entgehen, müsste sie ihre Tätigkeit ändern. Im Übrigen gebe es keinen sachlich einleuchtenden Grund für die Ungleichbehandlung von Handelsunternehmen und Unternehmen im produzierenden Gewerbe. Zu Recht gehe das Verwaltungsgericht von einem systemimmanenten Anknüpfungspunkt und nicht von einem Einzelfall aus. Selbst wenn es ein Einzelfall wäre, fehle es an einer Härtefallregelung für solche Fälle. Zudem sei der Umsatz kein geeignetes Staffelungskriterium, weil mit dem Umsatz von über 400 Mill. € keine entsprechenden Gewinnmargen einhergingen. Der Umsatz lasse in einem solchen Fall keinen Rückschluss auf die Leistungskraft des Gewerbebetriebes zu und sei deshalb kein geeignetes Staffelungskriterium. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 IHKG ergebe sich daraus, dass der Grundbeitrag als Sockelbetrag bei allen Handelsunternehmen ein Vielfaches der Umlage sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats waren.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Sie hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.

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II.1. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

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II.1.1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie die in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 5. März 2013 und 27. November 2013 festgesetzte Umlage für die Rechnungsjahre 2012 und 2013 - jeweils vorläufig (v) - sowie für die Rechnungsjahre 2009, 2010 und 2011 - jeweils endgültig (e) - betrifft.

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Für sämtliche Festsetzungen liegen bereits identische, bestandskräftige Bescheide vor. So wurde die Umlage 2012 (v) bereits mit Bescheiden vom 7. März 1012 und 21. Mai 2012 in der streitgegenständlichen Höhe von 1.356,49 € festgesetzt. Die Umlage 2013 (v) in Höhe von 1.327,84 € wurde ebenso im Bescheid vom 27. Februar 2013 festgesetzt. Die Umlage 2011 (e) in Höhe von 1.327,84 € wurde bereits im Bescheid vom
27. Februar 2013 festgesetzt. Die Umlage 2010 (e) in Höhe von 1.356,49 € wurde in gleicher Höhe in den Bescheiden vom 21. Mai 2012 und 11. August 2011 festgesetzt. Die Umlage 2009 (e) in Höhe von 2.174,58 € wurde bereits in den Bescheiden vom
21. Mai 2012 und 19. März 2011 festgesetzt.

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Dies wirft zwar die Frage auf, ob es sich bei den streitgegenständlichen Umlage-festsetzungen um sog. „wiederholende Verfügungen“ handelt, die nur informatorischer Natur sind und mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsaktqualität besitzen, mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage unzulässig, weil bereits nicht statthaft, ist, oder ob sie als sog. „Zweitbescheide“ Verwaltungsaktqualität besitzen und damit grundsätzlich anfechtbar sind.

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Soweit die Abgrenzung von dem objektiven Erklärungswert des jeweiligen Bescheides abhängt, erweist sich dieses Kriterium vorliegend aufgrund der formblattmäßigen, ohne erkennbaren Grund oder Änderung erfolgten, wiederholenden Festsetzungen als unergiebig. Die Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass die unveränderte Wiedergabe von Daten aus vorangegangenen Bescheiden grundsätzlich auf einer nochmaligen Überprüfung beruhe, sprechen allerdings in Zusammenschau mit der nicht differenzierenden Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide dafür, dass die Beklagte auch bezüglich der Umlage neue Verwaltungsakte erlassen wollte. Ob dies und der Umstand, dass eine solche Auslegung der Klägerin vorliegend jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen würde, die Annahme von „Zweitbescheiden“ bezüglich der Umlagefestsetzung rechtfertigt, bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ein insoweit statthaftes Anfechtungsbegehren erwiese sich in diesem Fall mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin als unzulässig.

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Die Umlagefestsetzungen in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 5. März 2013 und 27. November 2013 rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte damit zugleich an den Umlagefestsetzungen in den früheren Bescheiden nicht mehr festhalten wollte und diese - unabhängig vom rechtlichen Schicksal der Bescheide vom 5. März 2013 und 27. November 2013 - obsolet werden sollten. Mit anderen Worten, eine erneute Sachüberprüfung, die zum selben Ergebnis wie die Umlagefestsetzung in den früheren, bereits bestandskräftigen Bescheiden führt, ist - jedenfalls soweit es sich um gebundene Entscheidungen, wie hier, handelt - nicht darauf gerichtet, diese früheren Bescheide ohne Rücksicht auf den Bestand der Nachfolgeregelung aufzuheben oder gegenstandslos werden zu lassen, sondern dient vielmehr ihrer Bestätigung. Dies hat indes zur Folge, dass die Klägerin für eine Aufhebung der Umlagefestsetzungen in den Bescheiden vom 5. März 2013 und 27. November 2013 kein rechtsschutzwürdiges Interesse geltend machen kann, weil sich die streitgegenständlichen Festsetzungen (und damit ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung bzw. behalten dürfen der festgesetzten Beträge) bereits aus anderen, bestandskräftigen Bescheiden ergeben.

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II.1.2. Unzulässig ist die Klage ferner, soweit die Klage in Bezug auf den Bescheid vom 5. März 2013 eine Aufhebung des Grundbeitrages 2013 (v) von mehr als 35.810,00 € begehrt. Denn in Höhe von 190,00 € liegt bereits eine (ebenfalls) vorläufige bestandskräftige Festsetzung durch Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2013 vor.

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Entsprechendes gilt für die Grundbeitragsfestsetzungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 - jeweils (v) - im Bescheid vom 27. November 2013, weil in Bezug auf die festgesetzte Beitragshöhe von 13.500,00 € (2009), 27.000,00 € (2010) und 36.000,00 € (2011) bereits jeweils endgültige bestandskräftige Festsetzungen in Höhe von jeweils 190,00 € durch Bescheid vom 21. Mai 2012 (für 2011 zudem durch Bescheid vom
27. Februar 2013) vorliegen.

48

II.1.3. Zulässig ist die Klage in Bezug auf den mit Bescheid vom 5. März 2013 festgesetzten Grundbeitrag 2012 (e) in Höhe von 36.000,00 €. Auf die vorläufigen Festsetzungen in Höhe von 190,00 € durch Bescheide vom 7. März 2012 und 21. Mai 2012 kommt es nicht an, weil die endgültige Festsetzung eine vorläufige Festsetzung gegenstandslos macht (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG).

49

Zulässig ist die Klage ferner in Bezug auf den im Bescheid vom 5. März 2013 fest-gesetzten Grundbeitrag 2013 (v) in Höhe von 35.810,00 € (36.000,00 € abzüglich 190,00 €).

50

Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Bescheid vom 5. März 2013 insoweit durch den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 erledigt haben könnte. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Halle angefochten zu haben. Unabhängig davon enthalten die dem Bescheid vom 6. Dezember 2016 beigefügten Rechtsmittelbelehrungen keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung mittels elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 55a VwGO, so dass davon auszugehen ist, dass die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung kommt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 14. Oktober 2014 - 1 L 99/13 -, juris; Urteil vom 12. November 2013 - 1 L 15/13 -, juris) und der Bescheid damit noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist.

51

Zulässig ist die Klage daneben in Bezug auf die im Bescheid vom 27. November 2013 festgesetzten Grundbeiträge für 2009 bis 2011 - jeweils (v) - in Höhe von 35.810,00 € (2011: 36.000,00 € abzüglich 190,00 €), 26.810,00 € (2010: 27.000,00 € abzüglich 190,00 €) und 13.310,00 € (2009: 13.500,00 € abzüglich 190,00 €), insgesamt 75.930,00 €.

52

Soweit die Klägerin am 23. Dezember 2013 durch Einbeziehung des Beitragsbescheides der Beklagten vom 27. November 2013 ihr Anfechtungs- und Erstattungsbegehren erweitert hat, ist diese Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO im vorgenannten Umfange zulässig. Die Beklagte hat in die Klageänderung gemäß § 91 Abs. 2 VwGO eingewilligt, indem sie sich, ohne der Klageänderung zu widersprechen, mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 und in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 rügelos eingelassen hat.

53

II.2. Die Klage ist, soweit sie hiernach zulässig ist, begründet.

54

II.2.1. Soweit sie sich gegen die Festsetzung des Grundbeitrages für das Rechnungsjahr 2012 endgültig auf 36.000,00 € und für das Rechnungsjahr 2013 vorläufig über einen Betrag von 190,00 € hinaus, richtet, hat die Klage Erfolg. Der Bescheid vom 5. März 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

55

Es verstößt zwar nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG, wenn der Grundbeitrag im Falle seiner Staffelung im Verhältnis zur Umlage nicht lediglich einen Sockelbetrag bildet bzw. nicht niedriger, sondern ggf. - wie im vorliegenden Fall - deutlich höher als die Umlage ausfällt (II.2.1.1.). Auch ist das Bemessungskriterium „Umsatz“ ein Staffelungskriterium im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG, das an die Leistungskraft des Gewerbebetriebes anknüpft (II.2.1.2.). Die Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 verstoßen mit ihrer Staffelungsregelung in Ziffer II.2.3. auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip (II.2.1.3.) oder gebieten wegen Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine ungleiche Behandlung von Handelsunternehmen und produzierendem Gewerbe bzw. von Handelsunternehmen der Mineralölbranche und anderen Handelsunternehmen sowie dem produzierenden Gewerbe (II.2.1.4.). Die Staffelungsregelung II.2.3. in den Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 verstößt indes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Gebot der Systemgerechtigkeit, weil sich die Unterschiede bei der Bildung der Umsatzspannen und der diesen zugeordneten Grundbeiträge nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lassen und die Regelungen damit willkürlich erscheinen (II.2.1.5.).

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II.2.2. Ebenfalls Erfolg hat die Klage, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Grundbeiträge jeweils für die Rechnungsjahre 2009, 2010 und 2011 jeweils vorläufig über einen Betrag von jeweils 190,00 € hinaus richtet. Der Bescheid vom 27. November 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil auch hier die inhaltsgleichen Staffelungsregelungen in Ziffer II.2.3. der Wirtschaftssatzungen für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot verstoßen. Zudem ist nicht feststellbar, dass sich die Beklagte in Bezug auf die der Festsetzung zugrunde liegenden geschätzten Berechnungsgrundlagen auf die Schätz-werte rechtfertigende Anknüpfungstatsachen stützen kann. Rechtlich zu beanstanden ist ferner, dass ohne verfahrensrechtliche Aufhebung der bereits "endgültig" erfolgten Beitragsfestsetzung eine neue "vorläufige" Festsetzungsentscheidung ergangen ist.

57

II.2.3. Der Antrag auf Beitragsrückerstattung ist zulässig, aber - als Folge der nur teilweise zulässigen und begründeten Anfechtungsbegehren - lediglich in der tenorierten Höhe begründet.

58

Zur Begründetheit der Klage im Einzelnen:

59

II.2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kammerbeitrages für die Rechnungsjahre 2013 und 2012 im Bescheid vom 5. März 2013 ist § 3 IHKG i. V. m. der Beitragsordnung der Beklagten vom 28. November 2007 (BeitrO) und deren Wirtschaftssatzungen für die Geschäftsjahre 2012 vom 7. Dezember 2011 und 2013 vom 5. Dezember 2012 (nachfolgend: WS 2012 bzw. WS 2013).

60

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer - soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind - nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.

61

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG i. V. m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BeitrO erhebt die beklagte IHK Grundbeiträge und Umlagen.

62

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG kann der Grundbeitrag gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Entsprechendes sieht die Beitragsordnung der Beklagten in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeitrO kann dabei u.a. der Umsatz berücksichtigt werden; die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BeitrO).

63

Die Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 sehen in Ziff. II.2.2. vor, dass u.a. von Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind - wozu die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide gehörte -, ein Grundbeitrag in Höhe von 190,00 € erhoben wird, sofern sie nicht gemäß Ziff. II.2.3. zu veranlagen sind. Nach Ziff. II.2.3. WS 2012/2013 wird von IHK-Zugehörigen ab einer Umsatzgröße über 25 Mill. € der Grundbeitrag nach folgender Staffelung erhoben, (sofern nicht die vorliegend nicht einschlägige Befreiung nach Ziff. II.1. greift):

64

 Stufe

  Umsatz

  Grundbeitrag

 1     

  über € 25.000.000,00 bis € 50.000.000,00

  € 2.250,00

 2     

  über € 50.000.000,00 bis € 150.000.000,00

  € 4.500,00

 3     

  über € 150.000.000,00 bis € 300.000.000,00

  € 13.500,00

 4     

  über € 300.000.000,00 bis € 400.000.000,00

  € 27.000,00

 5     

  über € 400.000.000,00

  € 36.000,00

65

II.2.1.1. Hiervon ausgehend verstößt es nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG, wenn der Grundbeitrag im Verhältnis zur Umlage nicht lediglich einen Sockelbetrag bildet und nicht niedriger, sondern - wie im vorliegenden Fall - (ggf. deutlich) höher als die Umlage ausfällt.

66

Als Sockelbetrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 8 B 38.11 -, juris) können vorliegend die in Ziff. II.2.2. (bzw. II.2.1.) der Wirtschaftssatzungen 2012/2013 ausgewiesenen Grundbeiträge in Höhe von 190.00 € (bzw. 60,00 €) angesehen werden, die von allen IHK-Mitgliedern ungeachtet ihrer Zuordnung zu Ziff. II.2.1. oder II.2.2. der Wirtschaftssatzungen 2012/2013

67

(Unterscheidung:

68

- ob im Handelsregister eingetragen oder nicht,

69

- ob kraft Rechtsform als Kaufleute geltend oder nicht,

70

- ob Kaufleute oder Nichtkaufleute)

71

gleichermaßen erhoben werden. Unter einem Sockelbetrag ist eine einheitliche Grundlast zu verstehen, die von allen Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhoben wird. Diese zum Sockelbetrag angestellte Erwägung des Bundesverwaltungsgerichtes (a. a. O., Rdnr. 7) muss aber nicht auf die in § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG vorgesehene Staffelungsmöglichkeit zutreffen, die - wie die Aufzählung der Staffelungskriterien zeigt - u.a. gerade an die unterschiedliche Leistungskraft der Kammerzugehörigen anknüpfen kann. Demgemäß stellt das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) auch fest, dass der Kammer im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrages in weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen stehen, wenn sie von der Staffelungsmöglichkeit Gebrauch machen und hierbei an die unterschiedliche Leistungskraft der Kammerzugehörigen anknüpfen will.

72

Im Übrigen hat der Gesetzgeber gerade davon abgesehen, die Bemessung des Grundbeitrages vergleichbar konkret zu regeln wie bei der Umlage und nähere Vorschriften über das Verhältnis der beiden Beitragsarten zueinander zu erlassen. Es steht deshalb weitgehend im normativen Ermessen der Kammer, inwieweit sie umlagefähige Kosten durch Grundbeiträge oder Umlagen decken will (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris, zu einer ähnlichen Regelungskonstellation in § 113 Abs. 1 HwO).

73

II.2.1.2. Das Bemessungskriterium "Umsatz" ist ein Staffelungskriterium im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG, das an die Leistungskraft des Gewerbebetriebes anknüpft.

74

Der Umstand, dass der Gewerbeertrag, hilfsweise der Gewinn (als Bemessungsgrundlage für die Umlage gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG) die Leistungsfähigkeit der Unternehmen am zuverlässigsten widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000
- 1 C 15.99 -, juris, Rdnr. 14), bedeutet nicht, dass dem Umsatz als allgemeinem Kriterium der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Staffelungsmöglichkeit des Grundbeitrages keine Aussagekraft beizumessen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1971
- I C 48.65 -, juris, Rdnr. 33, BVerwGE 39, 100, wonach die "Bruttoeinnahmen" aus ärztlicher Tätigkeit ein Kriterium wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sind; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 5 A 601/07 -, juris, Rdnr. 12 bis 14). Vielmehr war es das ausdrückliche Ansinnen des Gesetzgebers in Bezug auf das seit 1. Januar 1994 eingeführte Staffelungskriterium der Leistungskraft der Kammerzugehörigen einer engen Auslegung im Sinne einer steuerlichen Leistungsfähigkeit entgegenzuwirken und eine Loslösung vom bloßen Ertrag eines Unternehmens sowie die Berücksichtigung weiterer, die allgemeine Leistungsstärke eines Gewerbebetriebs kennzeichnender Kriterien zu ermöglichen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 4. April 2012 - 1 M 29/12 -, juris mit entsprechenden Hinweisen zu den Gesetzesmaterialien).

75

II.2.1.3. Die Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 verstoßen mit ihrer Staffelungsregelung in Ziff. II.2.3. nicht gegen das Äquivalenzprinzip.

76

Das Äquivalenzprinzip ist die beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen (a) und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (b) (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris).

77

Der Beitrag zu der Industrie- und Handelskammer ist eine Gegenleistung für den Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zu ziehen vermag. Dieser besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG). Der Vorteil dieser Interessenvertretung kommt allen Mitgliedern zugute. Dies gilt auch für die Großunternehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese noch andere Möglichkeiten haben, ihre Interessen zur Geltung zu bringen.

78

Eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wird im Allgemeinen den größeren Unternehmen - entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft - stärker zugutekommen als kleinen. Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar; denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreteren Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (so BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a. a. O., Rdnrn. 12, 13 m. w. N.).

79

II.2.1.3a. Hiervon ausgehend ergibt sich die gestaffelte Höhe des Grundbeitrages ab einer Umsatzhöhe von über 25 Mill. € im Allgemeinen, d. h. bei pauschalierender und typisierender Betrachtungsweise, welche der Kammer im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrages in weitem Maße offen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 15.99 -, juris, Rdnr. 14), aus den Unterschieden in der Wirtschaftskraft der Mitglieder. Die Höhe des Grundbeitrages rechtfertigt nicht den Schluss, dass es bei Unternehmen einer bestimmten Größenordnung an dem regelmäßig anzunehmenden Zusammenhang zwischen Wirtschaftskraft und (mittelbarem) Vorteil aus der Kammertätigkeit fehlt. Da die Beklagte zudem den Grundbeitrag auf einen Höchstbetrag von 36.000,00 € bei einem Umsatz von über 400 Mill. € begrenzt hat, ist auch nicht ersichtlich, dass der angewandte Umsatzmaßstab zu einem Grundbeitrag führen könnte, dem ab einer bestimmten Umsatzhöhe kein entsprechender (Kammer)Vorteil mehr gegenüberstünde.

80

Der maximale Höchstbetrag von 36.000,00 € Grundbeitrag gibt weder in seiner konkreten Höhe, noch im Hinblick darauf, dass er (zu Beginn einer jeden der fünf Staffelungsstufen) prozentual an 0,009 % (d. h. neun Hunderttausendstel) des maßgeblichen Umsatzes anknüpft, Veranlassung für die Annahme, dass der Klägerin in dieser Höhe kein adäquater Vorteil aus der Kammertätigkeit entstehen könnte. Soweit die Klägerin auf die (geringere) Höhe der Grundbeiträge von nach der Mitgliederzahl und den Personalkosten vergleichbaren anderen Industrie- und Handelskammern verweist, ist dies im Hinblick auf die Selbstverwaltung und den weiten Gestaltungsspielraum der Beklagten bei Ausübung ihres Satzungsermessens nicht entscheidungserheblich. Eine Überschreitung des Satzungsermessens folgt nicht bereits aus vergleichbaren Mitgliederzahlen und Personalkosten. Ein Missverhältnis zwischen Grundbeitrag und Kammervorteil ergibt sich hieraus ebenso wenig wie aus dem schlichten Hinweis auf die Höhe des Grundbeitrages.

81

Ein entsprechendes Missverhältnis wird auch nicht mit dem Verweis auf die von der Klägerin angegebenen bzw. im angefochtenen Urteil errechneten Umsatzrenditen plausibel gemacht. Danach erzielte die Klägerin - jedenfalls im Jahr 2012 - Gewinne von mehr als 1 Mill. €; der Maximalgrundbeitrag macht hiervon weniger als 3,6 % aus.

82

Im Übrigen wird die Verhältnismäßigkeit von Grundbeitrag zu Kammervorteil nicht dadurch schlüssig in Frage gestellt, dass die Klägerin anstelle des - wie bereits ausgeführt - zulässigen Umsatzmaßstabes auf einen anderen Maßstab, nämlich den der Umsatzrendite oder auf das einzelfallspezifisch in ihrem konkreten Gewerbebetrieb anfallende Verhältnis von Umsatz zu Gewinn und die hieraus sich ergebende Umsatzrendite verweist. Soweit letztere im Betrieb der Klägerin geringer ausfällt als in anderen vergleichbar umsatzstarken Betrieben von Kammermitgliedern und dies den Besonderheiten des Einzelfalles geschuldet ist, muss die Beklagte im Rahmen ihrer Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis diesem Umstand nicht Rechnung tragen. Einzelfälle können über die Härtefallregelung des § 19 BeitrO angemessen berücksichtigt werden.

83

Mit der schlichten, nicht substantiierten und belegten Behauptung, die geringe Umsatzrendite sei typisch für Handelsunternehmen (jedenfalls auf dem Energiesektor) gegenüber dem produzierenden Gewerbe, macht die Klägerin ebenfalls noch kein Missverhältnis von Grundbeitrag zu Kammervorteil plausibel. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der durch die Mitgliedschaft vermittelte Vorteil hierdurch signifikant reduziert werden könnte, hat der Senat nicht. Soweit der Einwand die Frage nach der Typengerechtigkeit des Umsatzmaßstabes als Staffelungsregelung bzw. die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte betrifft, ist auf die nachfolgenden Ausführungen des Senats zu verweisen.

84

Ein Missverhältnis von Kammergrundbeitrag zu Kammervorteil ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund der Erwägungen im Urteil des OVG Niedersachsen vom 18. Juni 2015 (- 8 LB 191/13-, juris). Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2016 (- 10 C 11.15 - Pressemitteilung d. BVerwG Nr. 99/2016 vom 7. Dezember 2016) das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, beruht der für die Grundbeitragsbemessung maßgebliche Umsatz der Klägerin nicht auf einer fehlenden gewerblichen Betätigung der Klägerin, woran das OVG Niedersachsen seine Erwägungen zum Bestehen eines Missverhältnisses von Grundbeitrag und Kammervorteil wegen der wesentlichen Erzielung des Umsatzes durch einen gewerbesteuerbefreiten Krankenhausbetrieb, indes gerade anknüpft. Die Klägerin ist bezüglich ihres Umsatzes gewerbesteuerpflichtig, und wegen Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Zerlegung entspricht der berücksichtigungsfähige Umsatz auch ihrer gewerblichen Tätigkeit im Kammerbezirk.

85

II.2.1.3b Es ist auch nicht feststellbar, dass einzelne Mitglieder der Beklagten im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden.

86

Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand, dass die Staffelung erst ab einem Umsatz von mehr als 25 Mill. € beginnt. Die Beklagte durfte bei Mitgliedern mit geringerer Wirtschaftskraft von einem geringeren Nutzen der Kammertätigkeit und einer lediglich begrenzten Belastungsfähigkeit im Verhältnis zu den umsatzstarken Mitgliedern ausgehen. Zudem entspricht eine gewisse Entlastung der wirtschaftlich schwächeren Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren sozialen Erwägungen und dem Gedanken der Solidargemeinschaft, die bei einer Organisation zur Erfüllung gemeinsamer Standesaufgaben mit zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a. a. O., Rdnr. 17).

87

Auch eine Überschreitung der Typisierungsbefugnis der Beklagten ist nicht feststellbar. Der Senat hat keinen Anhalt für die Annahme, dass Handelsunternehmen (insbesondere aus der Mineralölbranche wie die Klägerin) gegenüber dem produzierenden Gewerbe übermäßig hoch belastet werden. Zunächst macht die Klägerin schon nicht plausibel, dass im Kammerbezirk der Beklagten Handelsunternehmen im Mineralölbereich in einer Größenordnung vorhanden sind, die eine eigene Gruppenbildung überhaupt möglich und erforderlich machen könnte. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die Umsatzrendite der Klägerin typisch für den Bereich des Mineralölhandels, noch dazu im Kammerbezirk der Beklagten ist. Ebenso stellt es eine unsubstantiierte Behauptung dar, dass es, ausgehend von den Umsatzzahlen der Staffelungsstufen, signifikante Renditeunterschiede zwischen Handel und produzierendem Gewerbe gebe, die keine einzelfallspezifischen Ursachen haben. Der Verweis der Klägerin auf die Höhe der Einkaufskosten ohne Wertschöpfungskette und die Energiesteuern bezieht sich auf ihre spezifische Branche und erlaubt keine Rückschlüsse auf das Umsatz- und Umsatzrenditeverhältnis von Handel im Allgemeinen und produzierendem Gewerbe; insbesondere ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, dass die konkrete Struktur der Unternehmen im Kammerbezirk es gebieten könnte, zwischen beiden Unternehmensarten zu differenzieren, weil in Bezug auf die am Umsatz anknüpfende Typisierung sich die Annahme von "Regelfällen" nicht mehr rechtfertigen könnte.

88

Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Normgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereiches angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur solange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 vom Hundert der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rdnr. 21). Dabei stellt die Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund dar, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel für unerheblich erklärt werden können, wenn es durch sie nur zu geringen Abweichungen vom Typus kommt. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit soll vielmehr eine im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers für einen bestimmten "Regelungstypus" davor bewahren, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris, Rdnr. 10). Hiervon ausgehend ist für den Senat nicht ersichtlich, dass Handels- und Produktionsbetriebe im Kammerbezirk bei Zugrundelegung des Umsatzmaßstabes als Staffelungskriterium zwingend eine jeweils eigene Gruppierung gebieten könnten. Auch der Hinweis auf die Spezifika des Mineralölgroßhandels macht eine eigene Gruppenbildung nicht plausibel.

89

Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe beim Wareneinkauf extrem hohe Aufwendungen ohne Wertschöpfungskette, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Die zur Herstellung eines Produktes oder einer Dienstleistung erforderlichen Wertaktivitäten mögen unterschiedlich sein, aber weder Handel noch Produktion können die zur Erstellung eines Produktes oder einer Dienstleistung direkt oder mittelbar wertschöpfenden Beiträge bei der Preisgestaltung und damit bei der Gewinnerzielung unberücksichtigt lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Herstellung eines Produktes stets kostengünstiger als der Ankauf von Waren ausfällt oder der Verkauf eines Produktes des produzierenden Gewerbes stets mit einer höheren Gewinnmarge einhergeht als der Handel mit Waren. Soweit die Klägerin auf die spezifischen Besonderheiten ihrer Branche und die Höhe der Kosten für den Wareneinkauf verweist, wird die Behauptung nicht näher substantiiert und in Relation zur Verkaufsmenge und zum Verkaufspreis gesetzt. Es lässt sich schon nicht beurteilen, ob die Kosten für den Wareneinkauf im Vergleich zu den Produktionskosten des produzierenden Gewerbes die Gewinnmarge in erheblicher Weise schmälern. Soweit sich der Umsatz aus Absatzmenge multipliziert mit dem Preis errechnet, kann die Höhe des Umsatzes auch der Höhe der Absatzmenge geschuldet sein, was wiederum die Fähigkeit des Unternehmens widerspiegelt, seine Produkte (oder Dienstleistungen) am Markt abzusetzen; letzteres ist Ausdruck der allgemeinen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens.

90

Soweit die Klägerin auf die gewinnschmälernde Aufwendung von Energiesteuern verweist, ist dem Hinweis Nr. 1 zur Umsatzangabe auf dem Rückantwortbeleg (vgl. Formular, Bl. 8 Rs. der Beiakte A) zu entnehmen, dass derjenige Verbrauchssteuer in Abzug bringen kann, der Steuerschuldner einer Verbrauchssteuer ist, wobei die Höhe der gezahlten Verbrauchssteuer durch entsprechenden Bescheid zu belegen sei. Die Klägerin legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die von ihr angeführten "Energiesteuern" nicht im vorgenannten Sinne umsatzmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an substantiierten Angaben dazu, weshalb der Anfall der genannten Steuern eine eigene Gruppenbildung im Vergleich zum produzierenden Gewerbe und/oder Handel allgemein sowie im Hinblick auf die Unternehmensstruktur im Kammerbezirk der Beklagten erfordern sollte.

91

II.2.1.4. Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, dass die Staffelungsregelung der Beklagten für den Grundbeitrag wegen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, d. h. wegen Gleichbehandlung von Handelsunternehmen (allgemein bzw. der Mineralölbranche) und produzierendem Gewerbe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnte.

92

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, diese bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen, unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (st. Rspr. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvR 16/11 -, juris m. w. N.).

93

Prägend für die Bestimmung des im Einzelfall anzuwendenden Maßstabes ist, dass die Heranziehung zu Kammerbeiträgen aufgrund der gewerblichen Betätigung einer GmbH und Co. KG - in deren Rechtsform die Klägerin bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide geführt wurde - an verhaltensbezogene Merkmale anknüpft. Da die Komplementärin der Klägerin eine juristische Person war, wurden die hinter deren wirtschaftlicher Betätigung stehenden Personen bzw. natürliche Personen als Kommanditisten aufgrund ihrer fehlenden Geschäftsführungsbefugnisse und beschränkten Haftung (vgl. §§ 164, 171 HGB) nur mittelbar und jedenfalls nicht in ihrem Persönlichkeitskern betroffen. Die Erhebung des Kammerbeitrages berührt auch nicht den Schutzbereich des Art. 12 GG. Die Berufsfreiheit ist bei der Erhebung öffentlicher Abgaben dann betroffen, wenn diese im engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz kommt jedoch der nur allgemein an die gewerbliche Betätigung oder Betätigungsmöglichkeit anknüpfenden Beitragsregelung einer Industrie- und Handelskammer nicht zu. Die Erhebung des Kammerbeitrags mag aufgrund der wirtschaftlichen Belastung zwar mittelbar Auswirkungen auf die Berufstätigkeit ihrer Mitglieder entfalten. Allein dies reicht aber für die Annahme einer berufsregelnden Tendenz nicht aus, wenn nicht durch die in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung selbst verändert werden, insbesondere wenn die Verwendung der erhobenen Abgaben in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirkt (BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 -, juris).

94

Hieran gemessen stellt es einen sachlichen Grund dar, mit dem Bemessungsmaßstab "Umsatz" an ein allgemeines Leistungskriterium anzuknüpfen, das eine Heranziehung der Kammermitglieder mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand ermöglicht und durch eine Staffelung darauf ausgerichtet ist, Gedanken der Solidargemeinschaft Rechnung zu tragen. Im Übrigen wird, wie die Ausführungen zum Äquivalenzprinzip, insbesondere zur Typengerechtigkeit, zeigen, Art. 3 Abs. 1 GG vorliegend auch nicht deshalb verletzt, weil bei verschiedenen Sachverhalten (wie: Umsatzrenditen bei Handelsunternehmen allgemein, Handelsunternehmen der Mineralölbranche oder produzierendem Gewerbe) eine etwa zulässige Differenzierung unterbleibt. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass vorliegend wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird. Eine Überschreitung der Typisierungsbefugnis und des weiten Gestaltungsspielraumes der Beklagten ist - wie bereits ausgeführt - nicht feststellbar.

95

Auf einen Vergleich mit anderen Industrie- und Handelskammern kommt es im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht entscheidungserheblich an. Der Anspruch auf Gleichbehandlung kann stets nur gegen den jeweiligen Normsetzer gerichtet sein und den Vergleich mit den übrigen Normunterworfenen betreffen. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen für Industrie- und Handelskammern können deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz nicht dadurch verletzen, dass es in anderen Kammerbezirken keine vergleichbaren Regelungen gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 -, juris).

96

II.2.1.5. Der Staffelungsregelung in Ziffer II.2.3. der Wirtschaftssatzungen der Beklagten 2012 und 2013 mangelt es indes an der Folgerichtigkeit der Regelung. Sie verletzt das Gebot der Systemgerechtigkeit und ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht (mehr) vereinbar, weil sich keine hinreichende sachliche Rechtfertigung dafür findet, weshalb die Umsatzspannen in der vorliegenden Form wesentlich voneinander abweichen und zu erheblich unterschiedlichen prozentualen Grundbeitragsbelastungen der Kammermitglieder führen. Während Stufe 1 und 3 jeweils eine Verdoppelung des Umsatzes vorsehen, liegt der Spanne in Stufe 2 eine Verdreifachung des (Ausgangs)Umsatzes zu Grunde, die Stufe 4 erhöht den Ausgangsumsatz um ein Drittel und Stufe 5 erfasst alle Umsätze, die über der Umsatzendhöhe der Stufe 4 liegen. Jeder dieser Stufen ist ein fester Grundbeitrag zugeordnet, der zwar zu Beginn der Umsatzstufe jeweils bei 0,009 % des Umsatzbetrages liegt, aber jeweils bezogen auf das Ende der Umsatzstufe auf 0,0045 % (Stufe 1), 0,003 % (Stufe 2), 0,0045 % (Stufe 3) und 0,00675 % (Stufe 4) sinkt. Weshalb trotz steigenden Umsatzes und daraus sinngemäß gefolgerter zunehmender Leistungskraft des Kammermitgliedes die prozentuale Belastung am Ende einer Stufe unterschiedlich stark, auf bis zu einem Drittel des Ausgangswertes der Stufe absinkt, vermochte die Beklagte nicht plausibel zu machen. Soweit dies ihrem Vortrag zufolge auf eine Reduzierung der Anzahl der Staffelstufen, Glättung der Beträge und Senkung der Grundbeiträge zurückzuführen seien sollte, lassen die Staffelungskriterien kein in sich kohärentes System und keine innere Rechtfertigung mehr erkennen. Mangels eines sachlichen Grundes für die Bildung der Umsatzspannen und die sich hieraus ergebenden Beitragshöhen erscheint die Staffelungsregelung in Ziffer II.2.3. der Wirtschaftssatzungen 2012 und 2013 willkürlich und damit nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

97

II.2.2. Hinsichtlich der vorläufigen, über einen Betrag von 190,00 € hinausgehenden Grundbeitragsfestsetzungen für die Rechnungsjahre 2009, 2010 und 2011 im Bescheid vom 27. November 2013 führen die zur fehlenden Systemgerechtigkeit und eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter Punkt II.2.1.5. der Urteilsbegründung getroffenen Feststellungen auch hier zur (Teil)Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil die für die Veranlagung maßgeblichen Wirtschaftssatzungen 2009 bis 2011 in Bezug auf ihre Staffelungsregelung II.2.3. mit den Wirtschaftssatzungen 2012 und 2013 identisch sind.

98

Darüber hinaus erweisen sich die jeweils auf geschätzter Berechnungsgrundlage von der Beklagten vorgenommenen vorläufigen Grundbeitragsfestsetzungen jedenfalls schon deshalb als rechtswidrig, weil nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen die Schätzungen erfolgt sind, ob diese danach schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sind. Ziel einer Schätzung muss eine möglichst realitätsgerechte Bemessung des wirklichen Umsatzes sein. Letzteres ist hier nicht feststellbar.

99

Rechtlich zu beanstanden ist ferner, dass ohne verfahrensrechtliche Aufhebung nach den gesetzlichen Vorschriften der bereits "endgültig" erfolgten Beitragsfestsetzung eine neue "vorläufige" Festsetzungsentscheidung ergangen ist. Während sich eine vorläufige Regelung mit Erlass der endgültigen Regelung gleichsam automatisch erledigt und ihre Wirksamkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG verliert, ist dies umgekehrt nicht der Fall.

100

II.2.3. Der Antrag der Klägerin auf Beitragsrückerstattung ist zulässig, insbesondere spruchreif (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Es bedarf keiner weiteren Sachaufklärung; die Beklagte hat die auf die streitgegenständlichen Festsetzungen erfolgten Zahlungen der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der Antrag ist indes lediglich in der tenorierten Höhe begründet. Der von der Klägerin geforderte und ihr erstinstanzlich zugesprochene Erstattungsbetrag in Höhe von 149.067,84 € ergibt sich aus der Summe der Zahlungsaufforderungen in Höhe von 73.137,84 € im Bescheid vom
5. März 2013 und 75.930,00 € im Bescheid vom 27. November 2013. Dieser Betrag war indes um 1.517,84 € (= 1.327,84 € + 190,00 €) auf 147.550,00 € zu kürzen, weil die Umlagefestsetzung im Bescheid vom 5. März 2013 mangels Zulässigkeit der Klage nicht der Aufhebung unterliegt und sich damit die Frage einer Folgenbeseitigung des errechneten Zahlbetrages in Höhe von 1.327,84 € nicht stellt. Entsprechendes gilt für die teilweise Unzulässigkeit der Klage gegen den Grundbeitrag 2013 (v) im Bescheid vom 5. März 2013 wegen dessen bereits vorläufiger bestandskräftiger Festsetzung in Höhe von 190,00 € durch Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2013.

101

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

102

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den
§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

103

V. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Jan. 2017 - 1 L 189/15 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55a


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätz

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 3


(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 1


(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gege

Handelsgesetzbuch - HGB | § 164


Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewer

Handwerksordnung - HwO | § 113


(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Hand

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Jan. 2017 - 1 L 189/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Jan. 2017 - 1 L 189/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Okt. 2014 - 1 L 99/13

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Auszahlungsbetrag seiner Versorgungsbezüge im Zeitraum April bis Juli 2011 in der beantragten Höhe festzusetzen. 2 Der am (…) 1941 geborene Kläger war im Dienst des Landes Sach

Referenzen

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Auszahlungsbetrag seiner Versorgungsbezüge im Zeitraum April bis Juli 2011 in der beantragten Höhe festzusetzen.

2

Der am (…) 1941 geborene Kläger war im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt tätig, zuletzt als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 m. Z.). Er trat mit Ablauf des Monats September 2001 in den Ruhestand. Danach erhielt er von der Beklagten Versorgungsbezüge mit einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Vor seiner Verbeamtung im Jahre 1991 hatte der Kläger Rentenanwartschaften erworben. Seit dem 1. Oktober 2006 bezieht er zusätzlich eine Regelaltersrente, wo-raufhin die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2006 die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14a BeamtVG zum 1. Oktober 2006 aufgehoben hat. Mit Bescheid vom 30. August 2006 über die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG setzte die Beklagte den Auszahlungsbetrag für die Versorgungsbezüge ab 1. Oktober 2006 auf 564,24 € fest.

3

Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Neuberechnung seiner Versorgung, da er ab Mai 2011 26,00 € monatlich weniger überwiesen erhalte als im Zeitraum 2010 bis April 2011. Er bat um Klärung, da nach der Neuregelung des Besoldungsrechts in Sachsen-Anhalt zum April 2011 keine Verschlechterung bei der Versorgung eintreten dürfe. Er berufe sich auf eine Besitzstandswahrung.

4

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2011 mitgeteilt hatte, dass ihre Berechnung der Versorgung rechtmäßig sei, erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2011 Widerspruch gegen die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge ab dem 1. April 2011. Zur Begründung führte er aus, es könne keinesfalls rechtens sein, dass sich sein monatliches Gesamteinkommen trotz Renten- und Besoldungserhöhung verringert habe. Der reine Rentenempfänger würde hier bevorteilt.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus: Zum 1. April 2011 sei das Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 8. Februar 2011 in Kraft getreten. Durch die Gesetzesänderung sei die amtsunabhängige Mindestversorgung erhöht worden. Aufgrund dessen sei eine neue Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 i. V. m. §§ 7 ff. BesVersEG LSA und § 2 Nr. 8 und 9 BeamtVÜV erforderlich gewesen, und dies habe zu einer Minderzahlung der Versorgungsbezüge geführt. Denn bei Bezug von Mindestversorgung und der gesetzlichen Rente sei, sofern nach Anwendung des § 55 BeamtVG die Restversorgung das erdiente Ruhegehalt übersteige, gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG i. V. m. § 2 Nr. 9 BeamtVÜV eine erweiterte Ruhensregelung vorzunehmen. Danach ruhe auch die Versorgung in Höhe der Differenz zwischen dem erdientem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Die Gesamtversorgung des Klägers in Höhe von 1.671,23 € erfülle alle im Beamtenversorgungsgesetz aufgestellten Kriterien. Da mindestens das erdiente Ruhegehalt von 661,21 € gezahlt werde, sei dem Leistungsprinzip genüge getan, § 2 Nr. 9 Satz 4 BeamtVÜV.

6

Der Widerspruchsbescheid wurde am 27. September 2011 mit Zustellungsurkunde durch Einwurf in einen zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt.

7

Ausweislich des Bescheides vom 11. Oktober 2011 berechnete die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Januar 2007 wegen Änderung der Regelaltersrente erneut, stellte eine Überzahlung für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Oktober 2011 von insgesamt 10,45 € fest und forderte diesen Betrag vom Kläger zurück.

8

Am 28. Oktober 2011 hat der Kläger Klage erhoben und diese damit begründet, dass die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG rechtswidrig sei und er gegenüber Beziehern einer gesetzlichen Altersrente benachteiligt werde.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die zu zahlenden Versorgungsbezüge des Klägers für die Monate April, Mai und Juni 2011 auf jeweils 691,89 € und für den Monat Juli 2011 auf 678,89 € festzusetzen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen

13

und ihre Begründung aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vertieft.

14

Mit Urteil vom 17. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. September 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die zu zahlenden Versorgungsbezüge des Klägers für die Monate April, Mai und Juni 2011 auf jeweils 691,89 € und für den Monat Juli 2011 auf 678,89 € festzusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt:

15

Die Klage sei aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid fristgerecht erhoben worden. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung habe die einmonatige Klagefrist nicht wirksam in Lauf gesetzt.

16

Einem Klageerfolg stehe ferner nicht eine mögliche Bestandskraft des Bescheides vom 11. Oktober 2011 entgegen, für den nicht habe festgestellt werden können, ob und wann er dem Kläger bekannt gegeben worden sei. Eine Auslegung des Regelungsinhaltes ergebe indes, dass er nur eine Rückforderung betreffe und die Berechnungen über die dem Kläger zustehende Höhe der Versorgung nur nachrichtlich zur Begründung der Rückforderung beigefügt worden seien.

17

Die Verpflichtungsklage sei statthaft; bei Dissens über die Höhe der dem Beamten zustehenden Versorgungsbezüge - wie hier - habe dieser die Wahl, den behaupteten Anspruch als allgemeine Leistungs- oder Verpflichtungsklage geltend zu machen.

18

Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge in der geltend gemachten Höhe. Die von der Beklagten vorgenommene Kumulierung der Ruhensvorschriften der §§ 55 und 14 Abs. 5 BeamtVG entspreche in der von der Beklagten angewandten Reihenfolge nicht dem Gesetz. Im Falle des Zusammentreffens beider Vorschriften sei zuerst § 14 Abs. 5 BeamtVG anzuwenden. Dies entspreche der Systematik des Gesetzes. Der Verweis in § 14 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG auf § 55 BeamtVG sei nur ein Tatbestandsmerkmal und sage nichts über die Reihenfolge der Prüfung aus. Erst auf die nach § 14 Abs. 5 BeamtVG berechneten Versorgungs- und Rentenansprüche sei danach § 55 BeamtVG anzuwenden, womit Sinn und Zweck beider Vorschriften erreicht werde. Die von der Beklagten umgekehrt angewandte Reihenfolge der Ruhensvorschriften führe zu zahlreichen Friktionen und Ungereimtheiten. So trete nicht nur das vom Kläger beklagte Phänomen ein, dass eine Erhöhung der Mindestversorgung und der Rente zu einer niedrigeren Gesamtversorgung aus Pension und Rente führe. Die Beklagte wende § 55 BeamtVG zudem in zweckwidriger Weise an, weil diese Vorschrift durch Festlegung einer Obergrenze nur der Vermeidung einer Überversorgung diene; die Berechnungsweise der Beklagten führe dazu, dass die Obergrenze wegen anderer Kürzungs- oder Ruhensregelungen nicht mehr erreicht werden könne oder in Ausnahmefällen überschritten werde. Ferner führe ein geringfügig höheres erdientes Ruhegehalt zu einer niedrigeren Versorgung, wenn die Berechnung des § 55 BeamtVG gerade auf das erdiente Ruhegehalt oder weniger führe. Eine Rechtfertigung dafür, dass derjenige, der einen höheren Rentenanspruch erworben habe, eine niedrigere Gesamtversorgung aus Rente und Pension bekomme als derjenige, dessen Rentenanspruch niedriger sei, sei nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Gewährleistung der Alimentation berechtige den Dienstherrn nicht dazu, seine Leistungen mehr zu kürzen, als die Leistungen der anderen öffentlichen Kassen ausmachen.

19

Das Urteil wurde der Beklagten am 20. August 2013 zugestellt. Auf ihren Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. März 2014 - der Beklagten am 31. März 2014 zugestellt - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

20

Mit am 11. April 2014 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung wie folgt begründet:

21

Die Klage sei bereits unzulässig wegen Nichteinhaltung der einmonatigen Klagefrist. Der Hinweis auf die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gehöre nicht zu den zwingenden Bestandteilen einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Klageerhebung; sein Fehlen sei auch nicht geeignet, die Klageerhebung zu erschweren. Treffe die Rechtsbehelfsbelehrung zur (Un)Möglichkeit der elektronischen Form keine positive Aussage, könne daraus auch keine negative Aussage abgeleitet werden. Der Hinweis auf die „Schriftlichkeit“ gebe dem Betroffenen Anlass, sich kundig zu machen, was darunter - auch im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen - zu verstehen sei.

22

Die Klage sei zudem nicht begründet. Im Ergebnis sollten die Ruhensregelungen dafür Sorge tragen, dass die Gesamtsumme aus verbleibender Restversorgung und Rente nicht weniger betrage als die Mindestversorgung und außerdem die erdiente Versorgung nicht unterschritten werde. Gemäß § 55 BeamtVG sei zunächst die Mindestversorgung zu ermitteln, die dann die Grundlage der weiteren Ruhensvorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG sei. So regele § 14 Abs. 5 BeamtVG ausdrücklich, dass „nach Anwendung des § 55 BeamtVG“ die weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 BeamtVG zu prüfen seien. Auch rechtfertige die Gesetzessystematik nicht die vom Verwaltungsgericht getroffene Auslegung, weil die streitgegenständlichen Bestimmungen unterschiedlichen Abschnitten und verschiedenen Themenbereichen des Beamtenversorgungsgesetzes zugeordnet seien. Soweit das Verwaltungsgericht auf mögliche Friktionen und Ungereimtheiten verweise, seien diese hinzunehmen, weil dem Gesetzgeber bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen ein weiter Spielraum politischen Ermessens zustehe und generalisierende Regelungen unvermeidbare Härten nach sich ziehen würden. Diese seien in Kauf zu nehmen, solange sich - wie hier - für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lasse.

23

Die Beklagte beantragt,

24

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 17. Juli 2013 die Klage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er trägt vor, dass er von einer fristgemäßen Klageerhebung am 27. Oktober 2011 ausgehe. Jedenfalls enthalte der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung mangels Hinweises auf die Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. In der Sache selbst seien die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil überzeugend und zutreffend.

28

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

1. Die Berufung, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und begründet.

30

a) Die Klage ist zwar entgegen der Annahme der Beklagten zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

31

Eine Klageerhebung am 27. Oktober 2011 - wie vom Kläger behauptet - und damit innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO lässt sich zwar nicht feststellen. Das Original der Klageschrift vom 27. Oktober 2011 ging am 28. Oktober 2011 im Justizzentrum Halle ein; der auf dem Schriftsatz befindliche Hinweis auf ein vorab übersandtes Telefax lässt sich nach Aktenlage nicht verifizieren. Es bedarf insoweit aber keiner weiteren Sachaufklärung, weil infolge einer unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung zum angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 26. September 2011 die Klageerhebung binnen Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO möglich war und erfolgt ist.

32

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der fehlende Hinweis auf die gemäß § 55a VwGO i. V. m. § 1 und Anlage, Nr. 3 ERVVO LSA vom 1. Oktober 2007 (GVBl. LSA 2007, S. 330, zuletzt geändert durch VO vom 4. Februar 2011, GVBl. LSA S. 65) gegebene Nutzungsmöglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verwaltungsgericht Halle für alle Verfahren zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten geführt hat. Der Beklagten kann zwar darin gefolgt werden, dass die Belehrung über die Form der Klageerhebung nicht zu den in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 7 B 200.99, 7 PKH 71.99 -, juris Rdnr. 3; Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris Rdnr. 16; Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, juris Rdnr. 22). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO aber auch dann unrichtig, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Ein Rechtsbehelf kann deshalb im Ergebnis auch dann irreführend sein, wenn der in ihm enthaltene Hinweis als solcher - isoliert betrachtet - nicht unzutreffend war, aber den Eindruck erweckt, alle zu erfüllenden Anforderungen vollständig aufgelistet zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, juris Rdnr. 13).

33

Der vom BFH (Beschluss vom 12. Dezember 2012 - I B 127/12 -, juris) im Zusammenhang mit der Auslegung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, BGBl. I, S. 3866: „Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.“) vertretenen Rechtsauffassung, dass gemessen am maßgeblichen „objektiven Verständnishorizont“ der (nicht zwingende) Hinweis auf die Form des Einspruches nicht geeignet sei, eine Fehlvorstellung über die (Un)Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form (§ 87a AO) hervorzurufen, weil hierüber weder eine positive noch negative Aussage getroffen werde, vermag der Senat in Bezug auf die entsprechende Regelung in § 81 Abs. 1 VwGO nicht zu folgen. Die weitere Begründung des BFH, dass der Hinweis auf die „Schriftlichkeit“ entsprechend § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (a. F.) weder irreführend noch rechtsschutzbeeinträchtigend wirke, weil er den Betroffenen lediglich in die Lage versetze, sich im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Mitverantwortung darüber kundig zu machen, ob das herkömmliche Verständnis dessen, was unter „schriftlich“ aufzufassen sei, angesichts technischer Weiterentwicklungen zu modifizieren sei, überzeugt nicht, weil der elektronische Rechtsverkehr nicht mit einer dem Schriftformerfordernis ebenfalls genügenden telegraphischen oder fernschriftlichen Rechtsbehelfseinlegung vergleichbar ist, sondern es hierfür zusätzlich einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens bedarf (vgl. § 55a Abs. 1 Satz 3 und 4 VwGO; § 87a Abs. 3 AO [a./n. F.]). Auch der Gesetzgeber hat die Eigenständigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs zum Ausdruck gebracht, indem er in § 87a Abs. 3 Satz 1 AO (a./n. F.) regelt, dass eine durch Gesetz (für …) angeordnete Schriftform, durch die elektronische Form ersetzt werden kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist und § 357 Abs. 1 Satz 1 AO aktuell wie folgt gefasst hat: „Der Einspruch ist schriftlichoder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“ (Hervorhebungen durch den Senat).

34

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die - wie hier - trotz Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 55a VwGO lediglich auf die Rechtsbehelfseinlegung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 VwGO) verweist, ist unvollständig und deshalb irreführend, weil sie geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sei ausgeschlossen (so OVG LSA, Urteil vom 12. November 2013 - 1 L 15/13 -, juris Rdnr. 27, m. w. N.).

35

b) Die Klage ist indes unbegründet und zwar ungeachtet der etwaigen Wirksamkeit und Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 11. Oktober 2011.

36

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Auszahlungsbeträge für seine Versorgungsbezüge für die Monate April, Mai und Juni 2011 auf jeweils 691,89 € bzw. für Juli 2011 auf 678,89 € festsetzt (gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

37

Die der Ruhensberechnung der Beklagten zugrunde gelegten Beträge sowie die Rechenvorgänge als solche werden vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Dahingehende Mängel sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die der Stattgabe des Klagebegehrens allein zugrunde liegende und vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachtete Prüfungsreihenfolge der Ruhensvorschriften der §§ 14 Abs. 5 und 55 BeamtVG hält indes einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

38

Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit gesetzlicher Regelaltersrente zuerst die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG und danach die weitere Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG zu prüfen ist. Weder Bestandsschutzerwägungen noch der Grundsatz der Alimentationspflicht und/oder der Gleichbehandlung rechtfertigen eine andere Reihenfolge bzw. gebieten das Ergebnis, den Auszahlungsbetrag für das Ruhegehalt bei Erhöhung des Mindestruhegehaltes und/oder der Regelaltersrente nicht unter den bisher gezahlten Auszahlungsbetrag der Versorgungsbezüge sinken zu lassen.

39

Der Senat hat sich zur Prüfungsreihenfolge in mehreren Entscheidungen - unter Hinweis auf die einschlägige beamtenrechtliche Kommentierung - bereits geäußert (vgl. Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris Rdnr. 8; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, juris Rdnr. 37; Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 1 L 134/11 -, juris Rdnr. 7) und festgestellt:

40

„Die Gesamtregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG stellt - wie die weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV - eineweitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG dar …. Sinn und Zweck der Regelungen bestehen nämlich darin, den sich nach Anwendung von § 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügennochmals zu reduzieren, wenn und weil infolge einer späten Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 BeamtVG dazu führte, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre …. Hieraus folgt zugleich, dass für eine weitere Reduzierung der Versorgungsbezüge dann kein Anlass besteht, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG … die Versorgung das erdiente Ruhegehalt gerade nicht übersteigt. Dementsprechend ist die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG ebenso wenig anzuwenden wie § 2 Nr. 9 BeamtVÜV, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG die - verbleibende - Versorgung hinter der erdienten Versorgung zurückbleibt.“

41

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berechnungsweise des Senats im Beschluss vom 14. Juli 2010 (- 2 B 109.09 -, juris Rdnr. 3) ausdrücklich in den Blick genommen und nicht beanstandet. Seine Feststellung,

42

„wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist über die Regelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG, in dessen Rahmen die Vorschriften über die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG gelten, sichergestellt, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Fall dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt“,

43

weist vielmehr darauf hin, dass, soweit § 55 BeamtVG keine inzidente Anwendung der Regelungen des § 14 BeamtVG gebietet, diese nicht vorrangig zum Zuge kommen; letzteres trifft auf die weitere Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG zu.

44

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 (- 1 L 134/11 -, juris) hat der Senat die vorgenannten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes aufgegriffen und vertiefend ausgeführt:

45

§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG stellt für die Berechnung der Höchstgrenze auf einen Betrag ab, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung die in lit. a) und b) bezeichneten Parameter zugrunde gelegt werden. Die Regelung bezieht sich damit nicht nur auf die Ruhegehaltsberechnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern fordert ggf. die Berechnung des Ruhegehaltes nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG, sofern die darin genannten Voraussetzungen infolge eines zu geringen fiktiven Ruhegehaltes vorliegen. D. h. bei der Ermittlung der Höchstgrenze gelten auch die vorbezeichneten Vorschriften über die Mindestversorgung …. Dies hat auch seinen guten Sinn, denn schon auf diese Weise wird von Gesetzes wegen sichergestellt, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Fall dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt … Darüber hinaus gewährleisten § 14 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG und § 2 Nr. 9 Satz 3 BeamtVÜV, dass im Fall der erweiterten Ruhensanordnung nach dem jeweiligen Satz 1 der Norm … die Summe aus Versorgung und Rente nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zurückbleiben darf.“

46

Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge der Senatsrechtsprechung angeschlossen (vgl. Beschluss vom 27. November 2013 - 2 A 374/10 -, juris Rdnr. 14). Entsprechendes lässt sich auch für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris Rdnr. 6) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris Rdnr. 34) feststellen. Soweit die vorgenannte Entscheidung des OVG NRW durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde (vgl. Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, juris) wurden die Ausführungen zur Prüfungsreihenfolge der §§ 55, 14 Abs. 5 BeamtVG nicht beanstandet; vielmehr weist das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O., Rdnr. 17) darauf hin:

47

„Zu vergleichen ist daher die Situation dieser Beamtengruppe vor und nach der Gesetzesänderung im Sozialversicherungsrecht. Vor der Gesetzesänderung ist die Rente aus der Sozialversicherung, die dieser Beamtengruppe neben der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG erhalten hätte, in der Regel nicht nach § 55 BeamtVG angerechnet worden, da die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht überschritten worden wäre. Zu einem anderen Ergebnis kam man vor der Gesetzesänderung auch nicht über die den § 55 BeamtVGergänzende Ruhensvorschrift bei Bezug der Mindestversorgung des § 14 Abs. 5 BeamtVG …“ (Hervorhebung durch den Senat).

48

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass Erhöhungen der Mindestversorgung und/oder der Regelaltersrente zu einer niedrigeren Gesamtversorgung aus Pension und Rente bzw. zu einem niedrigeren Auszahlungsbetrag für das Ruhegehalt als bisher führen können, wie sich dies aus den Berechnungen zum Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2011 ergibt; danach belief sich die Gesamtversorgung des Klägers auf 1.681,82 € (ab 1. Juli 2009) bzw. auf 1.685,70 € (ab 1. März 2010) gegenüber 1.677,11 € (ab 1. April 2011). Der Auszahlungsbetrag für das Ruhegehalt verringerte sich von 688,01 € (ab 1. März 2009) bzw. 691,89 € (ab 1. März 2010) auf 683,30 € (ab 1. April 2011) bzw. 673,41 € (ab 1. Juli 2011). Diese Einkommensschwankungen sind systemimmanent und vom Kläger hinzunehmen.

49

Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechtes muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Ungereimtheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 -, juris).

50

Im Hinblick darauf, dass Art. 33 Abs. 5 GG dem Beamten grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamtenverhältnis eingetreten oder unter der er in den Ruhestand getreten ist, unverändert erhalten bleibt und Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen garantiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 35.96 -, juris Rdnr. 25; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O., Rdnr. 7), besteht erst recht kein schutzwürdiges Interesse des Ruhestandsbeamten dahingehend, dass seine Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Regelaltersrente keinen Schwankungen unterliegt, solange die Grenze der Mindestversorgung bzw. des erdienten Ruhegehaltes nicht unterschritten wird. Die Schwankungen liegen in einem von dem Betroffenen beherrschbaren Rahmen und lassen eine Unterschreitung des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereiches der Alimentation nicht besorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris Rdnr. 88).

51

Der Kläger verkennt, dass der Dienstherr bei Erhöhungen der Regelaltersrente oder der Mindestversorgung den bestehenden Versorgungsvorteil in einem weitergehenden Umfange als bisher für sich abschöpft, weil Beamte mit einer nur kurzen Dienstzeit im aktiven Beamtenverhältnis (beim Kläger rund 10 Jahre) durch Erhalt des amts(un)abhängigen Mindestruhegehalts neben den Rentenleistungen im Verhältnis zum „Nur-Beamten“ eine überproportionale Gesamtversorgung erhalten, die nicht durch Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern mangels hinreichender Abstimmung des Renten- und Beamtenversorgungsrechtes aufeinander entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, juris Rdnr. 8). Die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit vorgesehene und sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung kommt auch den Mischlaufbahnbeamten - allerdings grundlos - zugute (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009 - a. a. O., Rdnr. 8). Diese Vergünstigung wird nach Maßgabe der §§ 55, 14 Abs. 5 BeamtVG abgeschmolzen. Im Hinblick auf die Kappungsgrenzen dieser Vorschriften ist auch nicht ersichtlich, dass eine Überkompensation eintritt. Orientierungsziel der Abschmelzung ist die Annäherung der Gesamtversorgung an die Versorgung eines mit dem Versorgungsempfänger vergleichbaren „Nur-Beamten“, dem gegenüber keine Minderversorgung eintreten darf. Es kommt deshalb für die Abschöpfung des Versorgungsvorteils weder lediglich auf den Erhöhungsbetrag der Regelaltersrente noch auf einen Vergleich des Klägers mit einem „Nur-Rentenempfänger“ an. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), wonach eine einmal erreichte Gesamtversorgung nicht mehr unterschritten werden darf, gibt es nicht; Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Auch muss einem doppelt versorgten Beamten im Saldo kein Versorgungsvorteil verbleiben; verhindert werden muss allein eine Schlechterstellung und Benachteiligung der (auch) rentenversorgten Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O., Rdnr. 12).

52

Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Schwankungen der Auszahlungsbeträge eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Behandlung unter den eine Gesamtversorgung erhaltenden Ruhestandsbeamten zur Folge haben, weil Empfänger von niedrigeren Regelaltersrenten im Einzelfall eine höhere Gesamtversorgung erhalten können als Ruhestandsbeamte mit einem höheren Rentenanspruch.

53

Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechtes belässt, kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O., Rdnr. 14).

54

Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass der nach einheitlichen Maßstäben erfolgende Abbau der Überversorgung rechtlich zu beanstanden ist und hierdurch in der Gruppe der Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auftreten, dass sich eine gleiche Behandlung nicht mehr rechtfertigt und deshalb willkürlich erscheint. Vereinzelte und unvermeidbare Härtefälle müssen - insbesondere weil es sich hier um die gesetzliche Regelung von Massenerscheinungen handelt - im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933.82 -, juris Rdnr. 142). Allein die Befugnis des Gesetzgebers, im Bereich des Versorgungsrechtes generalisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, mit der Folge, dass es hierbei auch zu unvermeidbaren Härten kommt, vermag einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch nicht zu begründen.

55

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

56

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) liegen nicht vor.


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.