Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2014 - 3 M 406/14
Gründe
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
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Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2014 zu Recht nicht wiederhergestellt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S entzogen und ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzuges sowie Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung die Abgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin angeordnet worden ist, erweisen sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
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Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
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Der Antragsteller bezieht sich mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 4. April 2014 und auf die von ihm beigefügten Unterlagen, wobei er den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht. Ergänzend macht er geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten; die Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Ausführungen, weshalb der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könne.
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Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 17 m. w. N.)
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Auch der erhobene generelle Einwand des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung (sei rechtswidrig und) verletze ihn in seinen Rechten, gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen in eine erneute vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten. Wie bereits ausgeführt, obliegt es gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Auch prüft der Senat – wie bereits erwähnt – nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
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Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden, bleibt dieser Einwand in der Sache ohne Erfolg.
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Mit den angefochtenen Bescheiden wird dem formellen Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt; die Ausführungen zum besonderen öffentlichen Inter-esse am Sofortvollzug lassen einen formellen Begründungsmangel nicht erkennen. Die zur Begründung des Sofortvollzuges angeführten Gründe sind auf den Einzelfall bezogen, sie sind in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und sie erschöpfen sich nicht lediglich in einer formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Die Begründung lässt zudem erkennen, dass die Antragsgegnerin die Interessenpositionen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung über den Sofortvollzug berücksichtigt hat. Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auch nachvollziehbar dargelegt. So wird ausgeführt, die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil es darum gehe, Gefahren für den Antragsteller selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung abzuwenden. Den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung des Sofortvollzuges wird damit in ausreichender Weise Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.1982 - 21 CS 82 A.1044 -, BayVBl. 1982, 756 f.). Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich die Begründung in der Sache als tragfähig erweist.
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Ohne Erfolg in der Sache bleibt darüber hinaus die vom Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit es die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen den angeordneten Sofortvollzug betrifft.
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Das Gericht hat bei der im vorliegenden summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen des Antragstellers und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung hat es dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen und im vorliegenden Fall zu prüfen, ob in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, Rn. 22 juris, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung) – die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges vorlagen und insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vollzugsfolgen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (fort-)bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rdn. 158 m. w. N.). Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten hat.
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Der Antragsteller rügt, die Anordnung des Sofortvollzuges habe nicht erfolgen dürfen, weil er „davon habe ausgehen müssen“, dass eine Bearbeitung seines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde nicht habe stattfinden können und dürfen, solange der Führerschein tatsächlich in seinem Besitz (gewesen) sei bzw. in seinem Besitz bleiben würde. Er sei nämlich zuvor von der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, seinen Führerschein abzugeben, und zwar unter Hinweis darauf, dass „nur unter Vorlage des Führerscheins … der Verwaltungsvorgang beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden (könne).“ Er habe daraus geschlossen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe bzw. haben müsse, weil ansonsten nicht erklärbar (gewesen) sei, weshalb der Verwaltungsvorgang nicht an das Landesverwaltungsamt habe abgegeben werden können. Soweit in der Folgezeit der Verwaltungsvorgang mit seinem Widerspruch dennoch an das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde abgegeben und dort bearbeitet worden sei, habe er dies im Hinblick auf die vorausgegangene Mitteilung der Ausgangsbehörde „für einen Mangel“ gehalten, zumal eine zwangsweise Einziehung seines Führerscheins nicht erfolgt sei.
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Der Antragsteller vermag mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Die Annahme des Antragstellers, der von ihm eingelegte Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins habe aufschiebende Wirkung, solange er noch im Besitz des Führerscheins und/oder der Verwaltungsvorgang noch nicht an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden sei, ist schlicht fehlerhaft und letztendlich das Ergebnis einer höchst eigenwilligen Bewertung der Sach- und Rechtslage seitens des – anwaltlich vertretenen – Antragstellers. Weder der Inhalt des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin noch das Verhalten der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens – einschließlich der ergänzenden Aufforderung zur Ablieferung (bzw. Hinterlegung) des Führerscheins – geben zu einer solchen Annahme Veranlassung. Im Bescheid vom 20. April 2011 wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird und dass der Führerschein innerhalb von fünf Tagen abzugeben und auch dieser Anordnung angesichts der zugleich angeordneten sofortigen Vollziehung innerhalb der genannten Frist mit sofortiger Wirkung Folge zu leisten ist – und zwar ungeachtet dessen, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Bei dieser Sachlage erscheint es abwegig anzunehmen, dass die Wirksamkeit der Verfügung erst eintrete, wenn der Vorgang bei der Widerspruchsbehörde eingegangen bzw. dem Bescheid Folge geleistet worden sei. Nach allem ist die behauptete Fehlvorstellung des Antragstellers nicht nachvollziehbar und ein hierauf beruhendes Vertrauen auch nicht schutzwürdig.
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Nicht zu beanstanden ist überdies die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. Nr. 9 der Anlage 4 der genannten Verordnung als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Nach Nr. 9.1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV ist eine Eignung oder auch nur eine bedingte Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr im Regelfall nicht gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung führt dabei schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – regelmäßig zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris).
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Der Antragsteller erhebt demgegenüber den Einwand, der Anordnung des Sofortvollzuges stehe der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin, jedenfalls aber die Widerspruchsbehörde angesichts einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren nach Einlegung des Widerspruchs von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob er zwischenzeitlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eventuell wiedererlangt habe. Es sei seit der Drogenfahrt ein Zeitraum von ca. drei Jahren vergangen und er sei inzwischen drogenabstinent sei. Zumindest aber hätte seitens der Widerspruchsbehörde ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass – worauf noch im Ausgangsbescheid hingewiesen worden sei – nach einem Jahr der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung geführt werden könne. Ergänzend weise er darauf hin, dass er sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…) Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eingefunden und dort eine Urinprobe abgegeben habe. Auch sei er bereit, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Darüber hinaus könne durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit einem Zeitraum von 6 Monaten drogenabstinent sei.
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Der Antragsteller vermag mit diesen Einlassungen nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde waren nicht, wie der Antragsteller meint, schon aufgrund des Zeitablaufs daran gehindert, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ca. drei Jahre zurückliegende Drogenfahrt noch zur Grundlage der Entscheidung über die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr heranzuziehen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach erwiesener oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz grundsätzlich nicht mehr berechtigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne eine weitere Überprüfung einer bestehenden Drogenabhängigkeit allein auf die in der Vergangenheit – hier am (...) 2011 – festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen zu stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen entzogen werden kann, besteht nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der insoweit erforderliche - in der Regel - einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), entfällt damit die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05. 2005 - 11 CS 04.2526 -, juris; Beschl. d. Senats v. 14.06.2013 - 3 M 68/13 -, juris).
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Der Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung setzt allerdings in Anlehnung an die Wertung in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht nur den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus, sondern erfordert neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich einen nachhaltige und stabilen Einstellungswandel, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Betroffene auch in Zukunft drogenfrei bleibt, mithin an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 14. 09.2006 - 11 CS 06.1475 -, juris; Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 -, NJW 2011, 1303 = Rn. 13 juris).
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Hieran gemessen erweist sich der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Entzug der Fahrerlaubnis nicht als rechtswidrig.
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Zwar hat der Antragsteller – nachdem er bis zu seiner Anhörung am (…) November 2013 das Widerspruchsverfahren zunächst nicht weiter betrieben bzw. dieses keinen gang genommen hatte – am (…) Januar 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber Mitarbeitern der Widerspruchsbehörde (erstmals) mitteilen lassen, das er nunmehr mit Drogen nichts mehr zu tun habe (s. Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin Frau (…) vom (…).01.2014 – Beiakte B, S. 35 ff.). Weiterhin wurde mit Schreiben vom (...) 2014 unter Verweis auf eine bereits am (…) Januar 2014 vorgelegte Urkunde über die Geburt des Sohnes des Antragstellers vorgetragen, das sich aufgrund der Geburt sein Sohnes und der damit verbundenen Unterhaltspflichten seine Lebensumstände geändert hätten. In dem vom Antragsteller zugleich beigebrachten Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dres. med. (…) und (…) vom (…) Februar 2014 heißt es, dass nach der dem Antragsteller am (…) Februar 2014 entnommenen Speichelprobe „derzeit kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden könne“.
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Hiernach bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 für die Fahrerlaubnisbehörde keine hinreichenden Anhaltpunkte, die zu der Annahme berechtigt hätten, beim Antragsteller liege nunmehr eine (zumindest) einjährige Drogenabstinenz vor; auch bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen. Zwar war seit der in Rede stehenden Drogenfahrt eine Frist von weit mehr als einem Jahr vergangen, so dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich – jedenfalls im Falle einer „erwiesenen oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz“ – allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen nicht mehr von einer bestehenden Drogenabhängigkeit ausgegangen werden kann. Indessen ist hier nicht maßgeblich allein auf den zurückliegenden Zeitpunkt der Drogenfahrt abzustellen. Vielmehr kommt es – wie bereits dargelegt – für die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ auf den Ablauf eines Jahres an beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen. Erst nach diesem Zeitpunkt entfällt die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach Aktenlage hierzu – über seinen Prozessbevollmächtigten – erst am 20. Januar 2014 gegenüber der Mitarbeiterin des Landesverwaltungsamtes Frau (…) geäußert; dabei hat er (sinngemäß) angegeben, er habe „nunmehr“ bzw. gegenwärtig nichts mehr mit Drogen zu tun bzw. – so der von ihm vorgelegte Befundberichte der Ärzte – es könne „derzeit“ kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden. Belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Drogenabstinenz bereits seit geraumer Zeit oder gar für die Dauer eines Jahres bestehe, ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers am 5. März 2014 die verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen; diese endet unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers vielmehr erst im Januar oder Februar 2015. Bei dieser Sachlage, waren auch keine weiteren Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (mehr) veranlasst; insbesondere musste diese auch nicht etwa zuwarten, bis die Jahresfrist ablaufen würde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nach allem noch auf den zurückliegenden Drogenkonsum bzw. die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen gestützt werden.
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Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es in Anbetracht der seit der Drogenfahrt inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen ankomme und es grundsätzlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterer Ermittlungen zum bestehenden der Drogenabhängigkeit bedurft hätte, so waren diese jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich. Denn jedenfalls lagen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Fahreignung nicht vor. Denn die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Januar 2014, „der Antragsteller habe mit Drogen nichts mehr zu tun“, sowie der ergänzende Vortrag vom (...) 2014, es hätten sich mit der Geburt seines Sohnes seine Lebensumstände (grundlegend) verändert, erweisen sich bei der hier allein möglich überschlägigen Prüfung als nicht glaubhaft. Diese Erklärungen stehen nämlich in einem auffälligen Widerspruch zu den eigenen Angaben des Antragstellers, wonach er noch am (…). Februar 2011 und damit auch noch nach der Geburt seines Sohnes (…) am (…). Oktober 2010 Drogen konsumiert hat. Der Antragsteller hat diesen Widerspruch zu keiner Zeit – auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren – aufgelöst; desgleichen fehlen nach wie vor konkrete Angaben dazu, seit wann er drogenabstinent lebt und ob bei ihm neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich ein nachhaltiger und stabiler Einstellungswandel erfolgt ist, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall bei ihrer Entscheidung daran festgehalten hat, dass nach ständiger Rechtsprechung schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, soweit nicht zwischenzeitlich andere Erkenntnisse vorliegen bzw. seitens des Betroffenen nicht in der gebotenen Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV zugrunde liegende Vermutungsregelung zu widerlegen.
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Eine andere, abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, man hätte ihn – zumal in Anbetracht der Dauer des Widerspruchsverfahrens – rechtzeitig auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass er nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder erlangen könne. Der Antragsteller vermag auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – wie er mit seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt – im Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist; zum anderen hat der – anwaltlich vertretene – Antragsteller noch im Verlauf des Vorverfahrens, d. h. vor Erlass des Widerspruchsbescheides, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine entsprechende Erklärung zum Vorliegen einer einjährigen Abstinenz die Fahreignung wiederzuerlangen. Dass dabei die Erklärungen des Antragstellers bzw. der diesbezügliche Vortrag seines Prozessbevollmächtigten aus den dargelegten Gründen nicht geeignet waren, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, hat der Antragsteller selbst zu verantworten.
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Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Einlassung des Antragstellers, er habe im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…). Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eine Urinprobe abgegeben und es könne auch durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit 6 Monaten drogenabstinent sei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist – wie eingangs erwähnt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 = juris; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris). Im Hinblick hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, wie sich die Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, namentlich ob mittlerweile die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorliegen. Entscheidend ist allein, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über den Widerspruch des Antragstellers dargestellt hat. Unabhängig davon ist der schlichte Hinweis darauf, er habe beim TÜV eine Urinprobe abgegeben – ohne weitere Erläuterungen und ohne schriftlichen Befundbericht – und es könne auch der Nachweis einer sechsmonatige Abstinenz durch eine Haarprobe erbracht werden, für die vom Antragsteller erstrebte Wiedererlangung der Fahreignung nicht ausreichend, setzt dies doch – wie bereits erwähnt – voraus, dass zusätzlich zu einem einjährigen Abstinenzzeitraum ein stabiler und dauerhafter Einstellungswandel hinzutritt, der es plausibel macht, dass der Betroffene an seinem Konsum auch künftig festhalten wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5. und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist und der Senat im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Halbierung desselben als angemessen erachtet.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2014 - 3 M 406/14
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2014 - 3 M 406/14 zitiert oder wird zitiert von 25 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist begründet.
- 2
Die vom Antragsteller dargelegten Gründe rechtfertigen die sinngemäß beantragte Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – 7. Kammer - vom 21.02.2013 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Der Antragsteller hat bereits im Verwaltungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen und ansatzweise untersetzt, die die Annahme, er sei aufgrund einer Autofahrt unter Einfluss von Drogen am 13.06.2009 auch zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 21.01.2013 noch ohne weitere Überprüfung zur Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet, erschüttern. Der Vortrag des Antragstellers, es habe sich bei dieser Fahrt um einen einmaligen Vorfall gehandelt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, er habe seit dreieinhalb Jahren unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen und sei bereit, sich einem Drogenscreening zu unterziehen, kann im Hinblick auf den zwischen der Drogenfahrt und dem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund derselben liegenden Zeitraum nicht unberücksichtigt bleiben.
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Der Senat geht davon aus, dass bei verständiger Auslegung des Beschwerdeantrags entsprechend § 88 VwGO der Antragsteller begehrt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 21.02.2013 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.01.2013 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21.01.2013 hinsichtlich der Ziffern 1.) und 3.) der Verfügung wieder herzustellen, da diese den Entzug der Fahrerlaubnis (Ziffer 1.) sowie die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 3.) enthalten. Wegen der angedrohten Einziehung (Ziffer 5.) legt der Senat den Beschwerdeantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus. Die Ziffern 2.) und 4.) regeln lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorstehenden Ziffern; zu Ziffer 6.) verhält sich weder die Antragsschrift noch die Beschwerdebegründung.
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Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und in der Sache erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Ziffer 5.) anzuordnen, Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird oder bei offenem Ausgang des Verfahrens im Rahmen einer Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens sind nach dem derzeitigen Sachstand zu Gunsten des Antragstellers zu beurteilen, so dass in der vorzunehmenden Interessenabwägung sein Aussetzungsinteresse das Interesse des Antragsgegners an einem sofortigen Vollzug des Bescheides überwiegt.
- 5
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919 – StVG -), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 118 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (BGBl. I S. 1980 Fahrerlaubnisverordnung – FeV -), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.01.2013 (BGBl. I S. 35). Erweist sich danach jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen eingeräumt ist. Diese Regelung wird in § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt.
- 6
Nach dem Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 03.07.2009 hat der Antragsteller am 13.06.2009 oder kurz zuvor Amphetamine und damit sog. „harte Drogen“ i. S. d. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV sowie Cannabinoide konsumiert. Er hat nach den Feststellungen der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) noch unter dem Einfluss der Drogen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i. S. d. § 1 Abs. 1 Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.1994 (BGBl. I S. 358 Betäubungsmittelgesetz – BtMG –), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 19.10.2012 (BGBl. I S. 2191) - ausgenommen Cannabis - im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit führt (vgl. Beschl. d. Senates v. 20.03.2012 - 3 M 74/12 – mit weiteren Nachweisen). Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf Betäubungsmittel allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit, den Umfang des Konsums und auch nicht auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die die besondere Gefährlichkeit des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotential hat der Verordnungsgeber (allein) durch die differenzierte Regelung beim Konsum von Cannabis Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur FeV beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei den Bundesministerien für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch diese Leitlinien sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Der umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit der Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1., Rdnr. 1.1.).
- 7
Kann der Antragsteller danach nicht damit gehört werden, eine einmalige Fahrt unter Einfluss von „harten“ Drogen stelle grundsätzlich noch keinen hinreichenden Grund für die Annahme genereller Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr dar, ist sein Vorbringen gleichwohl nicht unbeachtlich. Denn im Hinblick auf den seit der Drogenfahrt vergangenen Zeitraum und den Vortrag des Antragstellers im Anhörungsverfahren, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr sowie sein Angebot im Widerspruchsverfahren, sich freiwillig einem Drogenscreening über ein halbes Jahr zu unterziehen, durfte der Antragsgegner dreieinhalb Jahre nach der Drogenfahrt nicht mehr ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, bei dem Antragsteller liege auch weiterhin eine durch den Konsum „harter Drogen“ grundsätzlich indizierte Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr vor.
- 8
Der Antragsgegner war zwar nicht aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich gehindert, die dreieinhalb Jahre zurückliegende Drogenfahrt noch als Grundlage der Überprüfung der Geeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs heranzuziehen, §§ 28 Abs. 2 Ziffer 1, 29 Abs. 8 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1, Satz 4 StVG. Danach können, solange im Verkehrszentralregister Eintragungen zu Ordnungswidrigkeiten bestehen, die noch nicht getilgt wurden, diese zur Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen verwendet werden. Die über den Antragsteller erfolgten Eintragungen im Verkehrszentralregister waren zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht gelöscht.
- 9
Der Antragsgegner war an der Verwendung der Drogenfahrt zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV auch nicht dadurch gehindert, dass er zuvor dem Antragsteller aufgegeben hatte, an einem Aufbauseminar für Inhaber von Führerscheinen auf Probe teilzunehmen. Denn selbst wenn der Antragsgegner bei Erlass dieses, den Bescheid vom 30.06.2009 wiederholenden, Bescheides vom 17.01.2012 alle ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Verkehrsdelikte des Antragstellers - neben den beiden Verstößen gegen die Umweltzone B. und der Drogenfahrt auch noch eine Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h sowie ein Verstoß gegen die die Verpflichtung, ein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen – berücksichtigt hätte, hinderte jedenfalls die Anordnung eines Aufbauseminars im Weiteren nicht den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs. Denn zur Anordnung eines Aufbauseminars ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 StVG ebenso verpflichtet wie zum Entzug der Fahrerlaubnis bei festgestelltem Konsum harter Drogen, § §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
- 10
Allerdings durfte der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr ohne weitere Überprüfungen allein auf die am 13.06.2009 festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer die Fahrerlaubnisbehörde ohne weitere Untersuchungen die Fahrerlaubnis entziehen kann, § 11 Abs. 7 FeV, besteht nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der in der Regel erforderliche einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Der Senat lässt es dahinstehen, ob Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in den überwiegenden Fällen des Drogenkonsums, in denen noch keine Abhängigkeit besteht, direkt oder analog anwendbar ist. Jedenfalls entfällt nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), die Möglichkeit, seine dahingehenden Einlassungen für die Annahme feststehender Fahruntauglichkeit unberücksichtigt zu lassen. Solange nämlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einlassung des Betroffenen zutrifft oder die auf einen Verhaltenswandel hindeutenden Umstände stichhaltig sind, steht, sobald ein Jahr seit jenem Stichtag verstrichen ist, nicht mehr im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene tatsächlich noch fahrungeeignet ist. Zwar hat die Behörde auch in Fällen, in denen ein längerer Zeitraum zwischen der Drogenfahrt und der Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt, trotz des in § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG erwähnten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht ohne konkreten Anlass zu prüfen, ob es zu einem Verhaltenswandel des Fahrerlaubnisinhabers gekommen ist. Beruft dieser sich aber gerade darauf, seit der aktenkundigen Drogenfahrt keine Drogen mehr zu nehmen und abstinent zu sein, so muss sie dies zum Anlass nehmen, den Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Betroffenen mit geeigneten Mitteln zu prüfen (vgl. umfassend dazu: BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 -, juris).
- 11
So liegt der Fall hier. Denn der Antragsteller hat bereits im Anhörungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Drogenkonsums mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2012 ausgeführt, die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs unter berauschenden Mitteln bestehe lediglich bei Verdacht der Wiederholung oder einer generellen Nichteignung. Dafür bestünden keinerlei Ansatzpunkte. Er bitte um Mitteilung, weshalb der Antragsgegner Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Eignung hege, da er seit 2009 unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Dies zeige, dass es sich bei dem Vorfall vom 13.06.2009 um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der die Annahme körperlicher oder geistiger Nichteignung nicht rechtfertige. Im Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller diese Argumentation wiederholt und angeboten, sich einem Drogenscreening über einen Zeitraum von einem halben Jahr zu unterziehen.
- 12
Diesen Ausführungen des Antragstellers ist die Behauptung zu entnehmen, seit Juni 2009, mithin seit dreieinhalb Jahren drogenabstinent zu leben. Der Antragsgegner hat dies im angefochtenen Bescheid und im Abhilfeverfahren auf den Widerspruch des Antragstellers nicht berücksichtigt. Auch im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Antragsgegner hierauf oder auf die vom Antragsteller vorgelegte Auswertung eines Drogentests bislang nicht eingegangen. Er hat lediglich darauf abgestellt, der Antragsteller habe keinen Nachweis über eine einjährige Abstinenz erbracht, die allein die Annahme der Nichteignung zur (motorisierten) Teilnahme am Straßenverkehr widerlegen könne. Er hat dem Antragsteller aber auch nicht aufgezeigt, wie er diesen Nachweis in hinreichender Form erbringen könnte, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über die Fahreignung könne unterbleiben, da die Nichteignung zu seiner Überzeugung feststehe. Der Antragsgegner ist damit seiner Pflicht, bei gegebenem Anlass auch dem Antragsteller günstige Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. Er hat diesem auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, durch Benennung oder Beauflagung geeigneter Prüfverfahren seine Drogenabstinenz vor dem Entzug der Fahrerlaubnis den Anforderungen des StVG und der FeV genügend nachzuweisen. Im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf zwischen der Drogenfahrt und dem Entziehungsverfahren war der Antragsteller hierfür nicht mehr auf ein gesondertes Wiedererteilungsverfahren zu verweisen, sondern konnte die Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung bereits im Entziehungsverfahren vorgenommen werden (vgl. BayVGH a.a.O.; derselbe, Beschl. v. 27.03.2012 – 11 CS 12.201 -, juris).
- 13
Ist der Antragsgegner danach seiner durch den erheblichen Zeitablauf und die substantiierten Ausführungen des Antragstellers zu einer Drogenabstinenz qualifizierten Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen, erweist sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht jedoch grundsätzlich kein gesteigertes öffentliches Interesse, das das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegen würde. Für ein gleichwohl denkbares öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes ist nichts vorgetragen; dass die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr durch den Konsum harter Drogen regelmäßig indiziert ist und die davon ausgehende erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit grundsätzlich auch den Sofortvollzug des Führerscheinentzugs rechtfertigt, gilt dann nicht mehr, wenn die Vermutung der Fahruntauglichkeit auf den Konsum harter Drogen allein nicht mehr gestützt werden kann.
- 14
Ist danach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, entfällt auch die Grundlage für die Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich beim Antragsgegner abzugeben, so dass auch insoweit die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Entfällt die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, ist schon deswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der selbständig angedrohten Ersatzvornahme durch Einziehung des Führerscheins anzuordnen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 53 Abs. 4, 58 Abs. 6 SOG LSA, 71 Abs. 1 VwVG LSA. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Androhung der Ersatzvornahme durch unmittelbaren Zwang auch deshalb rechtswidrig ist, weil nicht erkennbar ist, dass nicht zunächst das mildere Zwangsmittel des Zwangsgeldes erfolgversprechend eingesetzt werden könnte.
- 15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert, 2.500,00 € festgesetzt.
- 16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. August 2010 - 6 K 1418/10 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.