Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.5.2010 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt Sch-H“.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (Parzelle 98/2, Flur 23, Gemarkung H, Berliner Straße 70).

Mit Schreiben vom 25.1.2010 beantragte der Investor bei der Antragsgegnerin die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens.

Am 25.2.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt REWE“ im Ortszentrum H im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB und ohne frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 I und § 4 I BauGB. Der Beschluss wurde am 5.3.2010 ortsüblich bekannt gemacht.

In seiner Sitzung vom 18.3.2010 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und beschloss, die Verwaltung mit der Auslegung des Entwurfs und der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange zu beauftragen.

Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 26.3.2010 erfolgte die Auslegung des Planentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010. Hierauf wurden von Anliegern – darunter dem Antragsteller unter dem 4.5.2010 – Einwendungen erhoben.

Mit Schreiben vom 29.3.2010 wurden die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden beteiligt.

Am 18.5.2010 schlossen die Antragsgegnerin, vertreten durch einen Gemeindeamtmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht, und die Beigeladene vor dem Notar, den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Sch-H“. Nach Ermächtigung durch den Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.5.2010 genehmigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin alle für sie vor dem Notar abgegebenen Erklärungen sowie den gesamten Inhalt der Urkunde und ließ die Genehmigungserklärung dem Notar überbringen. Im Anschluss daran erfolgten in der Sitzung der „Beschluss zur Abwägung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Sch-H“ sowie der Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Sch-H“. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 21.5.2010. Am 28.5.2010 wurde der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht.

Das ca. 0,7 ha große Plangebiet, auf dem der SB-Verbrauchermarkt errichtet werden soll, befindet sich südlich des Ortskerns des Ortsteils H der Antragsgegnerin. Es wird im Osten durch die Berliner Straße bzw. die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der beiden Anwesen Parzellen Nr. 98/1 und Nr. 98/2 und des Anwesens Berliner Straße 72, im Süden durch die Parzelle 98/1 und das Grundstück In Zennes 1, im Westen durch die Grundstücke Am Lewen 21, 23 und 25 sowie In Zennes 3 sowie im Norden durch das Grundstück Berliner Straße 64 begrenzt. Der Einfahrtsbereich von der Berliner Straße her liegt im nördlichen Bereich des Plangebiets. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist die Festsetzung „Sonstiges Sondergebiet, hier: Gebiet für Einzelhandel“ aus. Zulässig sind ein eingeschossiger Neubau eines SB-Verbrauchermarktes in der westlichen Hälfte des Plangebietes mit einer Verkaufsfläche von 1600 m2, Stellplätze, der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Pfandräume sowie Nebenanlagen gemäß §§ 16 – 21 BauNVO sowie ein Werbepylon. Unter Nr. 6 des Textteils des Bebauungplans wurden die Einhausung der Laderampe und Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt (§ 9 I Nr. 24 BauGB).

Im Juni 2010 fanden Bürgeranhörungen zur Auswahl der Art und Höhe der Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen statt. Mit Schreiben vom 14.6.2010 wurde den Einwendungsführern das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt.

Mit am 25.10.2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 19.10.2010 stellte der Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle. Zur Begründung führte er nach Darlegung des Verfahrensablaufs im Wesentlichen aus: Sein Normenkontrollantrag sei zulässig. Er sei antragsbefugt, weil hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden könnten, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in seinem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum verletzt würde. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan betreffe sein Grundstück unmittelbar. Die von ihm im Vorfeld vorgebrachten Einwendungen seien nicht ausreichend in die Abwägungen eingestellt worden. Seine privaten Belange, insbesondere das Interesse, von den Lärmauswirkungen des anzusiedelnden Betriebes verschont zu bleiben, seien nicht bzw. nicht ausreichend in der Abwägung berücksichtigt. Die Antragsbefugnis sei regelmäßig gegeben, wenn sich wie hier der Eigentümer eines im Plangebiet liegenden oder an das Plangebiet angrenzenden Grundstückes gegen eine bauplanerische Festsetzung wende, die unmittelbar sein Grundstück betreffe und damit den Inhalt des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 I 3 GG bestimme.

Der Antrag sei auch begründet, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan aus formellen und materiellen Gründen nichtig sei. Er verstoße insbesondere gegen die Verfahrensgrundsätze des § 12 I BauGB sowie gegen das Abwägungsgebot des § 1 V und VI BauGB.

Aus formellen Gründen sei der Bebauungsplan rechtswidrig und damit nichtig, da nach § 12 I 1 BauGB der Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde vor dem Satzungsbeschluss, spätestens aber vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen sein müsse. Ein solcher Durchführungsvertrag sei jedenfalls nicht vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB abgeschlossen worden. Durch die Unterzeichnung des Durchführungsvertrages am 18.5.2010 durch den Gemeindeamtmann S habe kein wirksamer Vertragsschluss erfolgen können, da Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden solle, gemäß § 62 I KSVG nur dann rechtsverbindlich seien, wenn sie von dem Bürgermeister oder von seinem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet worden seien, der Bürgermeister bei der notariellen Beurkundung des Vertrages aber nicht zugegen gewesen sei. Außerdem wäre es zur Vorbereitung eines ordnungsgemäßen Satzungsbeschlusses erforderlich gewesen, den Gemeinderat im Vorfeld an den Planungs- und Entscheidungsprozessen teilhaben und die Ausführungen des Projektes in seinen Willen aufnehmen zu lassen. Die Vorgaben des § 12 I 1 BauGB seien auch vor dem Hintergrund des nunmehrigen Vortrages der Antragsgegnerin, dass der Gemeinderat dem Durchführungsvertrag in seiner Sitzung am 20.5.2010 zugestimmt habe, dieser daraufhin vom Bürgermeister unterzeichnet worden und noch während der Gemeinderatssitzung dem beurkundenden Notar durch Boten übermittelt worden sei, nicht Rechnung getragen worden. Denn dieser Vortrag stehe im Widerspruch zu dem Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wonach der Vertrag am 18.5.2010 durch den Gemeindeamtmann S bei dem beurkundenden Notar unterschrieben und erst am 20.5.2010 nachträglich durch den Bürgermeister genehmigt worden sein solle. Solange der Vertrag noch nicht abgeschlossen sei, gebe es keinen Vorhaben- und Erschließungsplan, auf den sich Gemeinde und Vorhabenträger geeinigt hätten, der dem Beschluss über die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hätte zugrunde gelegt sein können.

Es sei zweifelhaft, dass tatsächlich die Voraussetzungen des § 13 a BauGB gegeben seien, insbesondere erscheine es fraglich, ob es für eine derartig hinter einer Wohnbebauung liegende Fläche überhaupt um Innenentwicklung gehen könne, zumal der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung nicht die Ausweisung von SO-Gebieten beinhalte, sondern die Verdichtung von Wohn- und Gewerbebebauung. Jeder Bebauungsplan habe eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets zu gewährleisten. § 13 a II Nr. 2 2. Halbsatz BauGB verbiete zum Beispiel Gefälligkeitsplanungen, die gerade nicht gemäß § 1 III BauGB erforderlich seien. Da der Inhalt des Plans die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets erheblich beeinträchtige und von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen werden solle, komme eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren vorliegend nicht in Betracht.

Die Zielsetzung des angegriffenen Bebauungsplans, wonach die Einkaufs- und Versorgungsqualität der Gemeinde dauerhaft sichergestellt bzw. verbessert werden solle, sei nicht nachvollziehbar, da sich in nur einem Kilometer Entfernung ein weiterer REWE-Markt befinde.

Der Plan stehe auch im Widerspruch mit den gemäß § 1 IV BauGB zu beachtenden Zielen der Raumordnung. Da die Verkaufsfläche 1600 m² betragen solle, handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von Ziffer 2.5.2 (42) der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“ - LEP Siedlung - in Verbindung mit § 11 III BauNVO, der grundsätzlich nur im Oberzentrum sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig sei (Konzentrationsgebot). Nur in Ausnahmefällen seien großflächige Einzelhandelseinrichtungen auch in nichtzentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung diene und eine entsprechende Mantelbevölkerung, also die für die Auslastung der großflächigen Einzelhandelseinrichtungen erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden sei. Ziel (41) der Landesplanung sei es, die Versorgung der Bevölkerung in nichtzentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Sch sei danach der zentrale Ort des Grundzentrums innerhalb des mittelzentralen Verflechtungsbereichs L, dem die Nahbereiche D, H, L, M, P und Sch zugeordnet seien. Damit sei der Begründung des Bebauungsplans und der Einschätzung der Antragsgegnerin, wonach Sch-H in dem LEP Siedlung als „bipolares Zentrum“ anerkannt sei, eine klare Absage erteilt. Zudem wäre gemäß § 6 II des Saarländischen Landesplanungsgesetzes eine Entscheidung der Landesplanungsbehörde über die Abweichung herbeizuführen gewesen, also über die Ausnahmeerforderlichkeit sowie Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung, -erweiterung oder –änderung. Aus dem Schreiben der Landesplanungsbehörde vom 3.5.2010, wonach aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden, könne nicht geschlossen werden, dass kein Verstoß gegen § 1 IV BauGB vorliege. Zum einen sei nicht auszuschließen, dass die Landesplanungsbehörde bei ihrer Stellungnahme aufgrund der Angaben im Bebauungsplan von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Zum anderen verstoße der vorhabenbezogene Bebauungsplan ohne weiteres gegen die Vorgaben des Landesentwicklungsplans, ohne dass in dem Schreiben eine Ausnahmeerklärung gesehen werden könne. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme nicht vor, da das streitgegenständliche Vorhaben weder zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung diene, noch eine entsprechende Mantelbevölkerung vorhanden sei. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin sich mit Blick darauf, dass der Antragsteller bereits in seinen Einwendungen das Nichtvorliegen eines „bipolaren Zentrums“ gerügt habe, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange in diesem Bereich verschaffen müssen.

Der Plan genüge ferner nicht den Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 V und VI BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen seien. Das Plangebiet liege derzeit im unbeplanten Innenbereich. Es handele sich entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nach der insoweit maßgeblichen Eigenart der näheren Umgebung nicht um ein Mischgebiet, sondern vielmehr um ein allgemeines Wohngebiet. Das unmittelbare Umfeld des Plangebiets sei insbesondere von Wohnnutzung geprägt. Wie in der Planbegründung weiter ausgeführt sei, gebe es lediglich entlang der Berliner Straße vereinzelt kleinere Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sowie kleinere Einzelhandelsnutzungen. Nach diesen Darlegungen handele es sich daher nach der Eigenart der näheren Umgebung dem Gebietscharakter entsprechend um ein allgemeines Wohngebiet. Auch die Grundstücke Berliner Straße 66 und Berliner Straße 68, die sich im Geltungsbereich des vorliegenden Plans befänden, seien im Wesentlichen durch Wohnnutzung geprägt. Das Grundstück Berliner Straße 66 sei ausweislich der Planbegründung ausschließlich als Wohngebäude genutzt. Im rückwärtigen Bereich befinde sich ein weiteres genutztes Wohngebäude (Berliner Straße 66 a). Auch das restliche Umfeld des Plangebiets sei durch Wohnnutzung geprägt. Die Art eines in einer zusammenhängend bebauten Wohnlage gelegenen Baugebiets werde allein durch die vorhandene bauliche Nutzung bestimmt. Daher füge sich das geplante Vorhaben nicht ein. Es gehe dabei vielmehr offensichtlich um die Legalisierung eines gebietsfremden Baukörpers, die durch den Bebauungsplan erfolgen solle. Hinsichtlich der angeblichen Vorbelastung sei klarzustellen, dass sich auf den betreffenden Grundstücken zuvor keine Tankstelle befunden habe, sondern lediglich ein Parkplatz, auf dem ein Tank mit einer Handpumpe errichtet worden sei. Die nunmehr beabsichtigte Nutzung gehe jedoch mit Blick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen, die Häufigkeit der Fahrzeugbewegungen und den Zu- bzw. Anlieferverkehr erheblich über den Umfang hinaus, in dem die Grundstücke zuvor genutzt worden seien.

Das eingeholte Lärmgutachten sei insbesondere im Hinblick auf die angenommenen Grenzwerte von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass die angrenzende Bebauung ein Mischgebiet darstelle. Da es sich jedoch um ein allgemeines Wohngebiet bzw. Kleinsiedlungsgebiet im Sinne der TA Lärm handele, sei als Immissionsrichtwert tagsüber ein Richtwert von 55 dB(A), nachts ein Richtwert von 40 dB(A) zugrunde zu legen. Diese Richtwerte würden nach den Darlegungen des Gutachtens ohne weiteres überschritten. Wie die Spitzenpegelbetrachtung zeige, würden die zugrunde zu legenden Richtwerte selbst im Falle eines Mischgebietes erheblich überschritten werden. Nach dem Gutachten komme es bei Einzelschallereignissen zu Geräuschspitzen beispielsweise durch das Anlassen eines Pkw’s von 100 dB(A), ebenso durch das Türeschlagen und durch die Betriebsbremse eines Lkw’s von 110 dB(A), was im Widerspruch zu den geringeren Werten in den Darlegungen auf Seite 15 stehe. Die schalltechnische Untersuchung gehe zudem die Schallquelle betreffend lediglich von den zu errichtenden Stellplätzen aus, berücksichtige aber die Zunahme des Verkehrslärms bei Einrichtung einer Linksabbiegespur und/oder gegebenenfalls einer Fußgängerampel nicht. Diese zusätzliche Lärmbelastung wäre jedoch nach der TA Lärm mit einzustellen gewesen. Im Übrigen sei nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung von einer erwarteten Kfz-Bewegung von weit über 1000 Fahrzeugen pro Tag auszugehen. Ausgehend von der im Gutachten berechneten Bewegungshäufigkeit von 1,3 Bewegungen pro Platz und Stunde ergebe sich bei 13 Stunden und 94 Stellplätzen eine Bewegungshäufigkeit von 1588,6. Darüber hinaus finde der Beurteilungspegel in den Außenwohnbereichen, die als Gartenfläche und zur Erholung dienten, keinerlei Berücksichtigung. Das Gutachten sei auch aus diesem Grund nicht verwertbar. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass sich das Grundstück des Antragstellers in unmittelbarer Nähe zu der Ausfahrt für Lkw’s befinde und gleichzeitig in unmittelbarer Nähe zu den in der Nähe zum Eingang des Marktes gelegenen Stellplätzen. Die Nähe der Stellplätze zum Eingang des Marktes wäre in den Erwägungen des Gutachtens zu gewichten gewesen, da auf der Hand liege, dass Stellplätze in der Nähe des Eingangs zu einem Markt eher angenommen und damit auch intensiver genutzt würden als solche, die deutlich vom Eingang entfernt seien. Auch insofern werde das Grundstück des Antragstellers aufgrund der höher frequentierten Nutzungen der dort belegenen Parkplätze und der in der Nähe befindlichen Ausfahrt für Lkw’s erheblich beeinträchtigt. Wie die mehrfachen Nachbesserungen des Lärmgutachtens zeigten, sei die ursprüngliche Begutachtung unvollständig gewesen bzw. von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Satzungsbeschluss sei daher offensichtlich in Unkenntnis der tatsächlichen Schallproblematik durch den Plangeber gefasst worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ Orientierungswerte zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung vor; daneben sei die TA-Lärm zu berücksichtigen. Beide fänden im eingeholten Gutachten keine Berücksichtigung. Im Übrigen werde in dem vorgelegten Gutachten im Hinblick auf die als fachlich geeignet anerkannte Parkplatzlärmstudie zur Beurteilung der vom Parkplatz ausgehenden Lärmimmission von falschen Voraussetzungen und Schallleistungspegeln ausgegangen. Die Berechnung sei nach dem so genannten getrennten Verfahren erfolgt, die jedoch nach der Studie einen Sonderfall betreffe; mit diesem Verfahren würden in der Regel geringere Gesamtbeurteilungspegel errechnet. Grundfall sei hingegen das so genannte zusammengefasste Verfahren, mit dem sich für alle vom Parkplatzlärm beeinflussten Immissionsorte Beurteilungspegel „auf der sicheren Seite“ berechnen ließen. Auch die in Ansatz gebrachten Werte erschienen zum Teil verfehlt. Während das Gutachten im Hinblick auf den Faktor N „Bewegungshäufigkeit“ von 1,3 Bewegungen pro Stellplatz pro Stunde tagsüber ausgehe, sei nach den Erhebungen der Parkplatzlärmstudie bei Discountermärkten mit vergleichbarer Stellplatzanzahl (z.B. 92) von maximalen Bewegungshäufigkeiten von 2,24 an Aktionstagen auszugehen. Der Mittelwert betrage im Übrigen 1,37. Nach der Studie sei es nicht ratsam, mit den angegebenen Mittelwerten zu rechnen, sondern vielmehr seien die Anhaltswerte der Tabelle 33 der Studie anzusetzen, die wesentlich höher seien als die im Gutachten in Ansatz gebrachten Werte. Darüber hinaus sei zum Beispiel auch nicht von einem Schallleistungspegel LW 0 in Höhe von 63 dB(A) auszugehen, sondern nach Tabelle 30 der Studie von 65,4 dB(A) bei Parkplätzen an einem Einkaufsmarkt mit asphaltierter Oberfläche. Gegen die Richtigkeit der zugrunde gelegten Voraussetzungen und Berechnungen des schalltechnischen Gutachtens bestünden erhebliche Zweifel, die einer Verwertbarkeit entgegenstünden.

Unklar sei ferner die Größe der Fläche des geplanten Verbrauchermarktes. Während im Auslegungsverfahren die Rede von ca. 1500 m2, im lärmtechnischen Gutachten von 2100 m² gewesen sei, heiße es im angegriffenen Bebauungsplan, die Verkaufsfläche werde ca. 1600 m2 betragen. Da von der Verkaufsfläche auch der voraussichtlich zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr und die voraussichtliche Anzahl der Kunden abhänge, könnten die diesbezüglichen Berechnungen und Betrachtungen keinen Bestand haben.

Der so genannte Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG gelte als Abwägungsdirektive, die bereits bei der Ausgestaltung des Plankonzeptes zu beachten sei. Die Festsetzung der Sondergebietsfläche mit den zugehörigen Stellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft zu der in der Nähe befindlichen Wohnbebauung schaffe im Hinblick auf den Wunsch nach Schutz vor zusätzlichen Beeinträchtigungen der Wohnruhe einerseits und dem Interesse an einer Ausnutzung der Sondergebietsfestsetzungen andererseits Nutzungskonflikte, zu deren Lösung der Bebauungsplan nichts beitrage und für deren Bewältigung im Zuge der Planverwirklichung ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich seien.

Ungeklärt sei ferner die für die Durchführbarkeit des Vorhabens wesentliche Frage, ob bzw. in welcher Form eine Linksabbiegespur in den bereits beengten Fahrbahnraum einzurichten sei bzw. eingerichtet werden könne. Obwohl im Bebauungsplanverfahren bereits davon habe ausgegangen werden müssen, dass gegebenenfalls eine Linksabbiegespur auf der Landstraße einzurichten sei, sei dieser Sachverhalt und die Ergebnisse des in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens nicht Bestandteil der Entscheidung und des Abwägungsprozesses geworden. Außerdem setze eine fußläufig sichere Überquerung der Straße eine Fußgängerampel zwingend voraus. Auch hierzu fehlten Aussagen im Bebauungsplan und eine Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger bis zum Erlass des Bebauungsplans. Nach dem zwischenzeitlich vorliegenden Verkehrsgutachten ergebe die Berechnung der Verkehrsqualität selbst bei Einrichtung einer Linksabbiegespur, für die der Bebauungsplan jedoch keinerlei Festsetzungen enthalte, lediglich die Qualitätsstufe QSV D („ausreichend“) und erhebliche Verkehrsbehinderungen.

Auch fehlten Festsetzungen hinsichtlich der Öffnungs- und Nutzungszeiten des geplanten Verbrauchermarktes wie auch des angeschlossenen Parkplatzes. Der Plan enthalte hinsichtlich der Vermeidung von Pkw-Bewegungen in der Nacht keinerlei Festsetzungen, wie diese auf den betreffenden Parkplatz nachts bzw. an Sonn- und Feiertagen verhindert werden sollten. Hinsichtlich der verkehrstechnischen Erschließung sei die Konfliktbeseitigung unzulässigerweise auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert worden. Nach allem seien die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, so dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 V und VI BauGB verstoße.

Bei der Abwägung der Gemeinde seien auch die Interessen des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden. Durch die nunmehr vorgetragene Ergänzung des Schallschutzkonzeptes, das als zusätzliche Maßnahme eine 2 bzw. 3 m hohe Lärmschutzwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Grundstückes des Antragstellers vorsehe, werde auf dem Grundstück erst recht ein Gefühl des Eingemauertseins bzw. eine Art Gefängnishofsituation hervorgerufen; dies verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Im Übrigen erscheine die Errichtung einer 3 m hohen Grenzwand, die zumindest im Eckbereich auch das Grundstück des Antragstellers betreffe, auch bauordnungsrechtlich bedenklich.

Der Antragsteller beantragt,

den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 20.5.2010 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass die Satzung in einem nach Maßgabe der §§ 214 I, 215 I Nr. 1 BauGB beachtlich fehlerhaften Aufstellungsverfahren zustande gekommen wäre. Der Durchführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei vor dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschlossen worden. Der Vertrag datiere vom 18.5.2010. Der Gemeinderat habe ihm in seiner Sitzung am 20.5.2010 zugestimmt und der Bürgermeister habe ihn daraufhin unterzeichnet. Er sei noch während der Gemeinderatsitzung, nämlich bevor der Gemeinderat den Satzungsbeschluss gefasst habe, dem beurkundenden Notar durch Boten übermittelt worden. Nach der Bestätigung des Eingangs der Genehmigung beim Notar erst sei der Satzungsbeschluss gefasst worden. Der Bebauungsplan entspreche somit den Anforderungen des § 12 I 1 BauGB. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan habe im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden können. Soweit der Antragsteller in Frage stelle, dass der Bebauungsplan auf eine Innenentwicklung im Sinne des § 13 a BauGB abziele, sei festzustellen, dass der Begriff der Innenentwicklung auch die Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdichtungen sowie Konversionsflächen (Gewerbe-, Industriebrachen, militärische Liegenschaften), die dem Siedlungsbereich zuzuordnen seien, erfasse. Die Planung verstoße nicht gegen § 13 a II Nr. 2 BauGB. Der seit 2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stelle für das Plangebiet eine gemischte Baufläche gemäß § 1 I Nr. 2 BauNVO dar. Indem der Bebauungsplan den städtebaulichen Prinzipien des § 1 I und III BauGB sowie den §§ 1 V, VI und VII BauGB entspreche, werde die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt.

Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sei nicht feststellbar, dass der Plan an einem im vorliegenden Verfahren beachtlichen Rechtsfehler leide. Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorschriften des bei der Aufstellung des Plans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts liege nicht vor. Ein Verstoß gegen § 1 III BauGB sei nicht feststellbar, da städtebauliche Gründe vorlägen, die die planerischen Vorstellungen der Gemeinde städtebaulich trügen. Der Bebauungsplan diene der Neuordnung von Flächen im Innenbereich, die früher als Betriebsstandort für ein nicht mehr existierendes Bauunternehmen und ein ehemaliges Postgebäude gedient hätten. Die im Ortszentrum gelegene Fläche biete sich wegen ihrer Größe, ihrer ortszentralen Lage, ihrer verkehrsgünstigen Erschließung an und lade zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarktes ein, um der Bevölkerung des Ortsteils H eine zukunftssichere, wohnortnahe Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Produkten des täglichen Verbrauchs zu ermöglichen. Damit verfolge die Antragsgegnerin als städtebauliche Belange die Kaufkraftstärkung, die Gewährleistung zentrums- und wohnortnaher Versorgung, die Stärkung der umliegenden Einzelhandelsgeschäfte durch Bindung und Erweiterung der Kundschaft, ein Entgegenwirken der Zunahme von Leerständen von Geschäften und Wohnhäusern im Ortszentrumsbereich und die Bekämpfung eines dauerhaften Leerstandes des früheren Gewerbestandorts mit entsprechenden negativen Folgewirkungen auf das gesamte Umfeld. Das der Planungsentscheidung zugrunde liegende Abwägungsmaterial sei nicht fehlerhaft ermittelt und zusammengestellt worden. Die verkehrliche Erschließung sei aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks an der Berliner Straße gewährleistet. Die Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes sei sowohl im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als auch im Durchführungsvertrag mit 1600 m2 Grundfläche angegeben, somit nicht „unklar“. Ein Verstoß gegen § 50 BImSchG bestehe nicht. Die Belange der Nachbarschaft, vor Lärm insbesondere des zu- und abfahrenden Kunden- und Lieferverkehrs geschützt zu werden, habe die Gemeinde auf der Grundlage eines Lärmgutachtens, dessen Ergebnisse nicht zu beanstanden seien, in die Abwägung eingestellt und ordnungsgemäß behandelt. Nach dem Gutachten würden an allen Rechenpunkten die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten. Für das Wohnhaus des Antragstellers seien keine Lärmimmissionen zu erwarten, die zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen könnten. Der Gutachter habe die Bedenken des Antragstellers im Einzelnen widerlegt; insofern sei auf den Vortrag in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes – 5 L 2221/10 – zu verweisen. Die Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 17.11.2010 berücksichtige zusätzliche Schallschutzmaßnahmen, wie die Einhausung der Rampe und die Errichtung von Schallschutzwänden. Der Umstand, dass Öffnungszeiten im Bebauungsplan nicht verbindlich festgesetzt worden seien, sei auf den abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 I BauGB zurückzuführen, der dies „nicht hergebe“. Betriebsregelungen seien aber Bestandteil des dem Bauschein vom 22.10.2010 beigefügten Auflagenkatalogs des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutzes vom 25.8.2010. Verstöße gegen das Anpassungsgebot des § 1 IV BauGB oder eine Verletzung des Entwicklungsgebotes nach § 8 BauGB seien ebenfalls nicht erkennbar. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere des LEP Siedlung seien beachtet worden. Die zuständige Landesplanungsbehörde habe im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Schreiben vom 3.5.2010 bestätigt, dass gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Realisierung eines Verbrauchermarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1600 m2 aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden. Der Hinweis in der Planbegründung, nach dem LEP Siedlung sei Schmelz-Hüttersdorf als bipolares Zentrum anerkannt, sei missverständlich, aber unerheblich. Der Ortsteil H liege im Nahbereich des Grundzentrums Sch. In solchen Nahbereichen sei die Versorgung der Bevölkerung auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Allerdings seien vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 2.5.2 (42) LEP Siedlung gegeben. Zudem befinde sich das Planvorhaben an einer zentralen Verbindungsstraße zwischen drei Ortschaften. Daher bestünden keine landesplanerischen Bedenken gegen die Ansiedlung des Verbrauchermarktes in H. Ein Widerspruch zu den vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Grundzügen der Planung sei weder dargelegt noch erkennbar. Die Belange des Verkehrs seien vorliegend nach § 1 VI Nr. 9 BauGB ausreichend berücksichtigt; einer Festsetzung im Bebauungsplan habe es nicht bedurft. Der Antragsteller überspanne das Gebot der Konflikt- oder Problembewältigung. Ein Konflikttransfer sei zulässig, wenn die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung davon ausgehen dürfe, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in den flankierenden Planverfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werde. So liege der Fall hier. Durch die Lage des Plangebiets an der Ortsdurchfahrt sei eine optimale verkehrstechnische Erschließung des Vorhabens gewährleistet. Was die Linksabbiegespur betreffe, habe sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, diese erforderlichenfalls in der Berliner Straße anzulegen, und zwar zeitgleich mit der Betriebseröffnung. Zudem habe die Untere Bauaufsicht der Vorhabenträgerin die Fertigstellung der Linksabbiegespur im Bauschein zur Voraussetzung für die Inbetriebnahme des geplanten Bauvorhabens gemacht. Eine Verletzung des Abwägungsgebotes liege somit nicht vor. Zudem müsse ein Anlieger im Regelfall den durch ein zusätzliches Vorhaben ausgelösten Kfz-Verkehr und den dadurch entstehenden Lärm hinnehmen. Schließlich erfolge vorliegend die Zufahrt zum und Ausfahrt aus dem Parkplatz auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite des Vorhabengrundstücks, so dass die Belange der verkehrstechnischen Erschließung ausreichend berücksichtigt seien.

Die Beigeladene beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Beigeladene schließt sich zunächst den Ausführungen der Antragsgegnerin in vollem Umfang an und führt sodann ergänzend aus: Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stelle ein Mischgebiet dar. Das Grundstück sei seit 1924 von einem Transportbetrieb und später auch zusätzlich von einer Bauunternehmung genutzt worden. Es handele sich dabei um den Vorgänger der Bauunternehmung Kr, die von 1967 bis September 2006 diesen Standort genutzt habe. Es gebe Genehmigungen für einen unterirdischen Lagerbehälter für Altöl und außerdem eine Genehmigung für oberirdische Lagerbehälter mit Zapfsäulen, die für die Bauunternehmung bzw. für die Baumaschinen und Baufahrzeuge genutzt worden seien. Des Weiteren sei für die Baumaschinen und die Fahrzeuge, insbesondere Lkw’s, ein Waschplatz auf diesem Gelände für die Bauunternehmung Kr bewilligt worden. Im Anschluss daran habe die Spedition Kl den Gewerbetrieb übernommen, der im Jahre 2008 beendet worden sei. Die Spedition habe mit ihren zahlreichen Lkw’s dieses gewerbliche Gelände genutzt, dort allerdings im Nachtbetrieb gearbeitet und Ladetätigkeiten ausgeführt. Diese fast ein Jahrhundert dauernde gewerbliche Nutzung des jetzigen Vorhabengrundstücks habe eine nachprägende Wirkung entwickelt, so dass das Vorhabengrundstück insgesamt auf eine Gewerbenutzung hindeute. Die früheren Nutzungen prägten auch heute noch die Umgebung und damit auch das Grundstück des Antragstellers, zumal sich direkt gegenüber ein weiteres gewerbliches Grundstück befinde, das die Firma Automobile T betreibe. Wegen der Angriffe des Antragstellers auf die schalltechnische Untersuchung vom 22.2.2010 werde auf die eingeholten Stellungnahmen des Ingenieurbüros für Umweltakustik vom 17.11.2010 und vom 23.12.2010 Bezug genommen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei als Lärm- und Sichtschutzmaßnahme eine Bepflanzung entlang der Geltungsbereichsgrenze festgesetzt. Innerhalb der gekennzeichneten Flächen seien Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Bebauungsplan enthalte den Hinweis, dass sicherzustellen sei, dass die Anlieferung des Verbrauchermarktes zwischen 6 und 22 Uhr zu erfolgen habe. Damit könnten die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Richtigkeit des Gutachtens, insbesondere zur Frage der zu erwartenden Lärmbelästigung, nicht durchgreifen. Hinzu komme, dass das Schallschutzkonzept mittlerweile erweitert worden sei durch Einhausung der Rampe und Bau von Schallschutzwänden. Diese geänderten Randbedingungen hätten nach eine neuen schalltechnischen Untersuchung unter Einbeziehung dieser neuen Positionen geringere Werte ergeben; die Richtwerte der TA Lärm würden weiterhin eingehalten. Dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Planung insoweit das planerische Ermessen vorliegend fehlerhaft ausgeübt habe, lasse der Vortrag des Antragstellers nicht erkennen. Der Bebauungsplan entspreche ferner § 1 IV BauGB. Die Ausweisung des Sondergebietes führe voraussichtlich zu einer Stärkung des Ortskerns. Da sich der Standort entlang der Berliner Straße im Zentrum des Versorgungsbereiches befinde, stünden die Aussagen des LEP Siedlung nicht im Widerspruch zu dem Vorhaben Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf. Auch die verkehrliche Erschließung sei durch die Lage des Vorhabengrundstücks gewährleistet. Da nach der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 20.5.2010 objektiv feststehe, dass der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss wirksam abgeschlossen worden sei, liege kein Verstoß gegen § 12 I 1 VwGO vor. Erhebliche rechtsstaatliche Bedenken stünden dem ebenfalls nicht entgegen, da der Gemeinderat im Vorfeld die Gelegenheit gehabt habe, sich über das Projekt zu informieren, und ausweislich der Niederschrift der Gemeinderatssitzung auch eine ausführliche Erläuterung vor der Abstimmung über die Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Unterzeichnung des Vertrages stattgefunden habe. Der Bebauungsplan entspreche § 13 a BauGB. § 13 a II Nr. 2 BauGB sei genüge getan, zumal die städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 II BauGB nicht beeinträchtigt sei. Es lägen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange vor, die es vernünftigerweise als geboten erscheinen ließen, die Planung durchzuführen. Der neue Markt sei sehr zentral an einer Hauptverbindungsstraße gelegen, wobei die Ortsteile Primsweiler und Hüttersdorf ineinander übergingen. Er sei sehr gut zu Fuß zu erreichen und gerade mit Blick auf die demoskopische Entwicklung von großem Vorteil, während der bestehende REWE-Markt zu weit entfernt sei und allenfalls mit Fahrzeugen zu erreichen wäre. Hinzu komme, dass die Attraktivität des Gebietes insgesamt verbessert, die Kaufkraft gestärkt und Leerständen entgegengewirkt, die allgemeine Versorgung der Bevölkerung verbessert und gesichert werde. Außerdem diene das Vorhaben der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Schallschutzeinrichtungen verstießen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; im Bereich des Grundstücks des Antragstellers seien Sichtschutzwände in einer Höhe von 2 m üblich.

Der Senat hat am 16.1.2012 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verfahren 5 L 2221/10 - 2 B 20/11 und 5 K 491/12 und der Akten des Planaufstellungsverfahrens (3 Aktenordner) sowie der Akten des Baugenehmigungsverfahrens „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ einschließlich der Vorgänge betreffend bauaufsichtliche Beanstandungen (3 Aktenordner, 1 Hefter), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller ist zur Stellung seines Normenkontrollantrages antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass er durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung seiner abwägungserheblichen Belange verletzt ist. Der Antragsteller ist als Eigentümer des Wohngrundstücks Berliner Straße 70, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, dass die Bewohner dieses Hauses bei Realisierung der Planung unzumutbarem Lärm durch den Zu- und Abgangsverkehr zum bzw. vom Verbrauchermarkt, Rangierverkehr und sonstigen Lärm auf dem Parkplatz in dem bisher nicht – mehr - belasteten rückwärtigen Bereich seines teils selbst genutzten, teils vermieteten Anwesens, in dem sich Wohnbereiche und Schlafzimmer, aber auch eine Außenruhezone/ Garten befinde, ausgesetzt würden. Er hat mit Schreiben vom 4.5.2010 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 6.4. bis 6.5.2010 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Der Normenkontrollantrag ist am 25.10.2010 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 28.5.2010 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ an keinem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Wiedernutzbarmachung der Flächen und Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB(Planbegründung S. 5) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung des Antragstellers, der es für fraglich hält, ob „die Innenentwicklung für eine derartig hinter der Wohnbebauung liegende Fläche überhaupt gegeben sein kann“, zumal der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung nicht die Ausweisung von Sondergebieten (SO nach § 11 BauNVO 1990) umfasse, sondern die Verdichtung von Wohn- und Gewerbebebauung, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB im vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Die von dem Antragsteller (allein) angesprochene „Nachverdichtung“ ist nach § 13 a I 1 BauGB nur ein tauglicher städtebaulicher Anknüpfungspunkt für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung. Die Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig von einem Bauherrn für ein bestimmtes Bauvorhaben benutzt werden sollen, die zulässige Kombination mit einem über die allgemein bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an. Darum geht es der Antragsgegnerin hier. Nach den Planaufstellungsunterlagen wurde das Vorhabengrundstück in der Vergangenheit großteils als Betriebsgrundstück eines Bauunternehmens und als Abstellplatz für Lkw einer Speditionsfirma benutzt, was in der konkreten Lage sicher kein städtebaulich „idealer“ Zustand gewesen sein dürfte. Nach der Aufgabe der letztgenannten Nutzung stellte sich für die Antragsgegnerin die Frage der Wiedernutzbarmachung des ausgedehnten, inmitten der im Zusammenhang bebauten Ortslage gelegenen Geländes. Eine Planung, die diese Zielsetzung verfolgt, ist von § 13a I 1 BauGB gedeckt.

Eine Unwirksamkeit der angefochtenen Satzung lässt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen § 12 I BauGB herleiten.

Nach § 12 I 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss also drei Elemente aufweisen, nämlich außer dem Bebauungsplan selbst einen Durchführungsvertrag und einen Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP -. Dies ist vorliegend der Fall.

Entgegen der Meinung des Antragstellers fehlt es nicht schon an einem VEP für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Ein VEP ist ausweislich des § 12 I 1 2. HS BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Plan zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen. Nähere Angaben über die Art der Darstellung des Plans sowie über den Grad seiner Präzision fehlen, weil der Gestaltungsspielraum des Vorhabenträgers nicht eingeengt werden soll(Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 12 Rdnr. 15 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3944, 44). Gewisse Anforderungen schon an den VEP folgen aber aus Abs. 3 S. 1, wonach der VEP später Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit über § 30 II BauGB alleiniger Zulässigkeitsmaßstab für Vorhaben werden soll. An die Festsetzungskataloge in § 9 BauGB und in der BauNVO ist der VEP nicht gebunden (§ 12 III 2 1. HS BauGB). Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine konkrete und eindeutige Beschreibung des Projekts nach Art und Maß der baulichen Nutzung. Angaben über die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen können nicht gefordert werden.

Sowohl inhaltlich - Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen als Gegenstand – als auch, was die Anknüpfung an den Bebauungsplan anlangt, dessen Bestandteil der VEP wird, kommt allein die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beigegebene „Begründung“, und zwar Abschnitt 4. „Beschreibung des Vorhabens/ Vorhaben- und Erschließungsplan“(S. 15 f.) als VEP in Betracht. Dieser Teil der Begründung ist von der Beigeladenen verfasst bzw. in ihrem Auftrag nach ihren – mit der Gemeinde abgestimmten – Vorstellungen erstellt worden und enthält alle erforderlichen Komponenten eines VEP: Sie beschreibt dort das Vorhaben als eingeschossigen Neubau mit einer maximalen Höhe der Gebäudeoberkante von 8,30 m am Eingangsbereich im Osten und einer Höhe von 4 m am westlichsten Punkt, einer Verkaufsfläche von etwa 1.600 m² und einem vorgelagerten Kundenparkplatz mit 94 Stellplätzen, der direkt von der Berliner Straße her angedient werde und über den auch der anfallende An- und Ablieferverkehr abgewickelt werde. Eine Rampe befinde sich im Süden des Verbrauchermarkts. Eine Begrünung des Kundenparkplatzes und der Randbereiche im Norden, Westen und Süden werde erfolgen; ferner sei ein Werbepylon von 10 m Höhe und 4,5 m Breite im Nordosten des Planbereiches direkt an der Berliner Straße vorgesehen. Diese Beschreibung wird durch drei Planansichten veranschaulicht. Einer weitergehenden Aussage zur – hier nicht erforderlichen – Erschließung bedarf es nicht.

Entgegen der Annahme des Antragstellers weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan einen Durchführungsvertrag auf, der - nicht nur über die erforderlichen Mindestinhalte (Vorhaben, Verpflichtung zur Vorhabenrealisierung, Kostentragung) verfügt, sondern entsprechend der Vorgabe des § 12 I 1 BauGB auch vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde. Unstreitig trat für die Antragsgegnerin beim Abschluss des notariellen Vertrages am 18.5.2010 ein Gemeindebediensteter als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Wie sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt und durch die Aufstellungsunterlagen (insbesondere Auszüge aus den Sitzungsniederschriften) belegt ist, ermächtigte der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 unter TOP 2 der Tagesordnung jedoch dann zunächst den Bürgermeister zur Genehmigung des Vertragsschlusses, der daraufhin eine Genehmigung unverzüglich unterzeichnete, mit einem Dienstsiegel versah und einem Boten übergab, der sie dem Notar überbrachte. Erst nachdem der Eingang beim Notar bestätigt und damit der Durchführungsvertrag wirksam worden war, beschloss der Gemeinderat unter TOP 17 - die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und - die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.(Vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19/11 - (zitiert nach juris): Den Anforderungen des § 12 I 1 BauGB ist jedenfalls dann genügt, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird.)

Unter dem Aspekt der Anpassungspflicht nach § 1 IV BauGB verweist der Antragsteller ferner zu Unrecht auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots hinsichtlich übergeordneter raumordnerischer Vorgaben bezogen auf die im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung)(vgl. Verordnung über den  Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“, Amtsbl. 2006, 962 ff) enthaltenen Vorgaben bei der Standortwahl für großflächige Einzelhandelsbetriebe(Abschnitt 2.5.2,  „Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen“, Amtsbl. 2006, 991 ff.). Entgegen der Meinung des Antragstellers ist zunächst kein Verstoß gegen das landesplanerische Ziel 41 (Z), wonach in nicht zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) die Versorgung der Bevölkerung auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten ist, ersichtlich. Dieser Vorgabe ist bei einem Lebensmittelmarkt sortimentsbezogen Rechnung getragen. Auch ein Verstoß gegen das Konzentrationsgebot (Ziel 42) liegt nicht vor. Danach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 III BauNVO (1990), zu denen der geplante Markt mit einer nach dem Plan zugelassenen maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m2 – ebenso wie bei Zugrundelegung der im Bauschein genehmigten knapp 1.500 m2 – gehört, grundsätzlich nur im Oberzentrum und in Mittel- und Grundzentren zulässig. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass der Ortsteil H der Antragsgegnerin nach dem System der dem LEP Siedlung zugrunde liegenden zentralörtlichen Gliederung nicht in diese Kategorie der zentralen Orte fällt und auch nicht – wie eine Reihe anderer, insoweit ausdrücklich aufgeführter Orte im Saarland – mit dem übergeordneten Grundzentrum Schmelz als so genanntes „bipolares Zentrum“ eingestuft wird.(vgl. hierzu die Übersicht in Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 („Tabelle Zentralörtliche Gliederung“), Amtsblatt Seiten 996, 997, in Konkretisierung des Zentrale-Orte-Konzepts in Abschnitt 2) Auch wenn in dem entsprechenden Abschnitt 3.1 der Begründung zum Bebauungsplan am Ende (Seite 10) von einem „bipolaren Zentrum Sch-H“ als im LEP Siedlung „bereits anerkannt“ die Rede ist, wird dort eingangs (Seite 9) die Einstufung von Hüttersdorf als dem Grundzentrum Sch zugeordneter „Nahbereich“ zutreffend beschrieben. Die auch an anderer Stelle in den Aufstellungsunterlagen von Seiten der Beigeladenen vertretene, an den faktischen Verhältnissen vor Ort orientierte „Idee eines bipolaren Zentrums“ im Sinne einer Aufgabenteilung zwischen Sch und H muss indes nicht vertieft werden. Die genannte Zielfestlegung (42) eröffnet im zweiten Halbsatz ausdrücklich die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung, wenn die großflächige Einzelhandelseinrichtung nach den konkreten raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung einer wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung dient und eine für ihre Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Das mag im konkreten Fall bei einer isolierten Betrachtung der Einwohnerzahl von H mit ca. 4.860 Personen (Stand Februar 2011, Hauptwohnsitz) zweifelhaft sein. Die insoweit nach dem LEP Siedlung zur Entscheidung berufene Landesplanungsbehörde hat indes in einem Schreiben vom 3.5.2010 an die mit der Planung beauftragte ARGUS concept GmbH die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Realisierung eines Verbrauchermarkts mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 qm ausdrücklich als aus landesplanerischer Sicht unbedenklich beurteilt.(vgl. Schreiben der Abteilung C des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 3.5.2010 – Az. C/2 – 423-2/10 Be –, Blatt 302 der Gerichtsakte 2 B 20/11) Dafür, dass hierin eine Fehleinschätzung der Standortqualität(vgl. dazu Begründung zum Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006, wonach über die kommunale Bauleitplanung sichergestellt werden soll, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann und Standorte dann in diesem Sinne als „integriert“ anzusehen sind, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem zentralen, innerörtlichen Versorgungskern der betreffenden Stadt oder Gemeinde stehen und in das „vorhandene Siedlungsgefüge städtebaulich eingebunden sind“.) zu sehen wäre, spricht nichts. Das Plangebiet befindet sich nicht in peripherer Lage „auf der grünen Wiese“, sondern im Zentrum von H, das sich seinerseits von der Bebauung her im Norden fast „nahtlos“ an den Hauptort Sch der Antragsgegnerin anschließt. Der Durchführung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens bedurfte es nicht. Ein solches ist nach der Zielvorgabe (Z) 51 erst bei Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels mit Verkaufsflächen von über 5.000 m2 vorgeschrieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 IV BauGB ausgegangen werden. Was der Antragsteller in seinem Normenkontrollantrag vorträgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach Aktenlage durfte und darf daher davon ausgegangen werden, dass der Landesplanungsbehörde die eigenen Vorgaben im LEP Siedlung bekannt waren, und zwar einschließlich des Umstands, dass das erwähnte System zentralörtlicher Gliederung hier nicht von einem „bipolaren Zentrum“ ausgeht. Für diesen Fall wäre ohnehin von einem nach der Zielvorgabe (Z 42) als Standort für den Markt ohne weiteres geeigneten Grundzentrum auszugehen gewesen. Das genannte Schreiben des Ministeriums für Umwelt kann auch von der Form her als „Entscheidung über die Ausnahmeerforderlichkeit“ im Sinne der Zielvorgaben (42) angesehen werde; dass diese - stattgebende – Entscheidung nicht näher begründet wurde, ist nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 39 II Nr. 1 SVwVfG) unerheblich.

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist auch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB feststellbar. Zwar ist das Plangebiet und seine nähere Umgebung unstreitig im Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche“ im Sinne des § 1 I Nr. 2 BauNVO ausgewiesen, so dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Sondergebietes für einen großflächigen Einkaufsmarkt aus diesem Plan nicht entwickelt werden kann. Allerdings ist der Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erstellt worden, der in seinem Abs. 2 Nr. 2 Einschränkungen der Bindung an das Entwicklungsgebot vorsieht. Danach kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Denn die streitgegenständliche Maßnahme der Innenentwicklung der Antragsgegnerin führt eine zuletzt von einer Spedition genutzte, weitgehend brach gefallene Fläche in der unbeplanten Ortslage einer sinnvollen Nutzung zu und trägt damit im Sinne des § 1 V BauGB gerade zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung bei, indem sie insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels die zentralörtliche fußläufig erreichbare Versorgung weiter Teile der Einwohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sichert, damit zur Steigerung der sozialen und wirtschaftlichen Attraktivität des Ortsteils und Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.

Rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planung bestehen auch nicht hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.11(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB. Mit ihrer Planung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Marktstandortes Sch-H auf Dauer zu erhalten und seine Attraktivität weiter zu verbessern.(Planbegründung S. 17) Außerdem geht aus der Abwägungsentscheidung hervor, dass sie mit der Planung „die zentralörtliche Versorgung in H dauerhaft und nachhaltig zu sichern“ beabsichtigt und dabei Wert auf eine zentrale Lage und eine – zur Abdeckung eines „großen Radius potentiell fußläufiger Kundschaft“ - fußläufige Erreichbarkeit der Versorgungseinrichtungen legt(vgl. auch Durchführungsvertrag vom 20.5.2010,  Präambel), die durch den in ca. 2 km bereits bestehenden Markt am Hohen Staden nicht bestehe. Außerdem erwartet sie durch die Realisierung der Planung einen Zuwachs an Arbeitsplätzen bzw. – falls der bestehende REWE-Markt geschlossen würde – jedenfalls eine Sicherung von durch den neuen Markt geschaffenen Arbeitsplätzen. Dass diese Zielsetzung mit der vorhabenbezogenen Planung nicht erreicht werden könnte, drängt sich nicht auf.

Zunächst ist der Hinweis des Antragstellers auf einen bereits in Hüttersdorf vorhandenen REWE-Markt – nach Angaben des Antragstellers in 1 km bzw. 0,5 km Entfernung, nach Angaben der Antragsgegnerin in 2 km Entfernung - offensichtlich nicht geeignet, die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung unter Bedarfsaspekten in Zweifel zu ziehen. Denn dieser Markt ist – im Gegensatz zum geplanten Markt – unstreitig nicht zentral gelegen, von weiten Kreisen der potentiellen Kundschaft nicht fußläufig erreichbar und daher nicht in der Lage, dem Anliegen der Antragsgegnerin, „vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der sich verringernden Mobilität einer im Durchschnitt älteren Bevölkerung ihre leistungsfähigen Ortskerne durch die Realisierung von Einzelhandelsmärkten, die der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs dienen, zu stärken“, Rechnung zu tragen.

Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass im Aufstellungsverfahren die Frage der Erforderlichkeit der Einrichtung einer Linksabbiegespur ungeklärt blieb und im Bebauungsplan keine diesbezüglichen Festsetzungen enthalten sind, die Realisierbarkeit der Planung mit Blick auf die Verkehrssituation in diesem bereits bislang stark belasteten Streckenabschnitt offensichtlich in Frage. Denn die Antragsgegnerin hat den Landesbetrieb für Straßenbau im Aufstellungsverfahren beteiligt und dessen Stellungnahme, dass „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes nicht zu befürchten sind“, es allerdings unabdingbar sei, die Leistungsfähigkeit der Anbindung verkehrstechnisch nachzuweisen und anhand der Prognosebelastung anschließend zu ermitteln, ob es aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich werde, auf der L.I.O. 143 eine Linksabbiegespur zum Plangebiet einzurichten, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuell verkehrstechnisch nicht mögliche Anbindung des Marktes entnehmen.

Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Erforderlichkeit einer Fußgängerampel stellt die Realisierbarkeit der Planung offenkundig nicht in Frage und kann dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben.

Es ist schließlich auch weder vorgetragen noch offensichtlich, dass die Beigeladene aus finanziellen oder anderen Gründen nicht zur Erfüllung ihrer im Durchführungsvertrag übernommenen Pflichten in der Lage wäre. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin selbst im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, der Beigeladenen für die Ansiedlung des Marktes – gestreckt über einen Anfangsbetriebszeitraum von fünf Jahren – einen Zuschuss von insgesamt 524.500,- EUR zu zahlen, damit zur Sicherung der Finanzierung beigetragen und der Planung einen nachhaltigen Anschub gegeben.

Des Weiteren ist die Rüge des Antragstellers, hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans sei „unklar“, welche Fläche der geplante Verbrauchermarkt haben solle, nicht nachvollziehbar. Im Plan ist sowohl in der Planzeichnung als auch im Textteil eindeutig festgesetzt, dass ein Verbrauchermarkt mit insgesamt 1600 m² Verkaufsfläche zulässig ist. An der Bestimmtheit dieser Festsetzung vermag offenkundig weder eine andere Flächenangabe in einem Bebauungsplan-Entwurf noch in der Präambel des Lärmgutachtens vom 22.2.2010, die sich entgegen der dortigen Angabe ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 zudem nicht auf die Verkaufsfläche, sondern auf die Gesamtfläche des Marktes bezieht, zu ändern.

Dem Bebauungsplan fehlt es auch nicht an hinreichender Bestimmtheit, soweit er für den gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets mit dem Planzeichen „St“ in der Planzeichnung pauschal eine Fläche für Stellplätze ohne Bestimmung einer - unter Lärmschutzaspekten bedeutsamen - Anordnung im Einzelnen festsetzt. Mit dieser Festsetzung hat der Satzungsgeber in planerischer Zurückhaltung(Vgl. hierzu OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993- 2 N 5/90 -,  juris) zum Ausdruck gebracht, dass jede Stellplatzanordnung zulässig sein soll, die den nachbarlichen Lärmschutzinteressen, zu deren Wahrung er u.a. neben einer Einhausung der Laderampe und einer Asphaltierung der Fahrgassen auch Festsetzungen gemäß § 9 I Nr. 24 BauGB (Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) vorgenommen hat, Rechnung trägt. Davon, dass die Realisierung des geplanten Vorhabens unter Lärmschutzgesichtspunkten zu einem mit den Mitteln des Abwägungsgebotes einschließlich der in dessen Rahmen prinzipiell bestehenden Möglichkeit des Konflikttransfers in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren schlechthin nicht lösbaren Konflikt zu den Schutz- und Ruhebedürfnissen der benachbarten Wohnbebauung führt und sich die Planung daher von vornherein als offenkundig nicht umsetzbar und deshalb als mit § 1 III BauGB nicht vereinbar erweist, kann nicht ausgegangen werden. Denn die Beigeladene hat auf der Grundlage eines dem VEP beigefügten Stellplatzkonzeptes eine schalltechnische Untersuchung fertigen lassen. Diese gelangt zu dem Ergebnis, dass die von nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin mit Blick auf in der Umgebung vorhandene sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung und die bis 2008 erfolgte gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks durch ein Speditionsunternehmen mit Lkw beachtlichen Orientierungswerte für Mischgebiete eingehalten werden. Die Antragsgegnerin hat zudem – wie bereits angesprochen - im Bebauungsplan zusätzlich auf Lärmschutz abzielende Festsetzungen getroffen, die in die schalltechnische Untersuchung noch keinen Eingang gefunden hatten. Unter diesen Umständen kann von einer offenkundigen Unlösbarkeit der durch das Vorhaben aufgeworfenen Lärmschutzkonflikte keine Rede sein. Ob die Konfliktlösung letztlich gelungen ist, ist eine Frage der ordnungsgemäßen planerischen Abwägung. Eine Unbestimmtheit der Festsetzungen betreffend die Stellplätze ließe sich im Übrigen auch dann nicht feststellen, wenn anzunehmen wäre, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Entscheidung über die Stellplatzanordnung nicht dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen wollte. Denn in diesem Fall wäre die Anordnung der vorgesehenen Stellplätze durch den in der am 20.5.2010 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit der Beschlussfassung über die Satzung gebilligten Planbegründung enthaltenen VEP konkretisiert. Da der VEP Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, hätte sich die Beigeladene auch zu dessen Durchführung im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2, 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995, Baurecht 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "inneren Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat.(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestaltung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Dabei ist das Gericht bei seiner Kontrolle gehalten, nicht „gleichsam ungefragt“ in eine Fehlersuche einzutreten(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26/06 -, BRS 70 Nr. 66).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten ein Gutachten herangezogen.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Abschnitts 6 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (Nr. 1), den Auswirkungen auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 5), den Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7), den Auswirkungen auf die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Nr. 8a) und die Auswirkungen auf die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (Nr. 8c) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen, dessen Inhalt den Einwendern mit Schreiben vom 14.6.2010 mitgeteilt wurde, im Einzelnen dahingehend erläutert, dass die Bauleitplanung dafür sorgen solle, dass die Bevölkerung bei der Wahrung ihrer Grundbedürfnisse gesunde Bedingungen vorfinde. Die zentralörtliche Versorgung in Hüttersdorf solle dauerhaft und nachhaltig gesichert werden, wobei die Versorgungseinrichtungen fußläufig erreichbar sein sollen. Dem werde die Errichtung eines Verbrauchermarktes an der Berliner Straße gerecht. Durch den neuen Markt würden Arbeitsplätze im Falle einer Schließung des REWE-Marktes am Hohen Staden gesichert, während der Betrieb zweier Märkte zu einem Zuwachs an Arbeitsplätzen führe. Durch die Realisierung der Planung würden geringfügig Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Da das Plangebiet bereits zu ca. 72 % versiegelt sei, werde sich bei maximaler Ausnutzung der Fläche der Versiegelungsgrad nur um 8 % erhöhen; Auswirkungen auf die Natur seien daher sehr gering einzuschätzen. Da es durch die Planung zu einem bedeutenden Zuwachs an Kunden, An- und Ablieferverkehr kommen werde, müssten Maßnahmen zum Schutz vor Lärm ergriffen werden, die zu einer Reduzierung der Belastungen für das angrenzende Wohnumfeld führten. Wesentliche Aufgabe der Planung sei es, eine orts- und landschaftsbildverträgliche Baustruktur zu erwirken. Die Planfläche sei bisher insbesondere nach Westen erheblich untergenutzt gewesen. Durch den Neubau gelinge es, eine städtebaulich positive Neuorganisation der Fläche zu erreichen. Die Belange der Wirtschaft würden positiv beeinflusst; das Vorhaben werde die Standort- und Einkaufsattraktivität erhöhen und die Versorgungsfunktion der Gemeinde auch unter wirtschaftlichen Aspekten langfristig sicherstellen. Dies schaffe die Grundlage für die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort. Die vom Antragsteller gegen diese überzeugend begründete Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Dies gilt zunächst, soweit die Rügen des Antragstellers die Grundlagen der Planung betreffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Eigenart der an das Plangebiet angrenzenden vorhandenen Bebauung, die über das in Ansatz zu bringende Schutzniveau nach den Kategorien der TA-Lärm entscheidet, nicht – wie vom Antragsteller reklamiert – als faktisches Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO eingestuft hat. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen und in ihnen sind – vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Zulassung - neben Wohngebäuden nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Demgegenüber dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören; zulässig sind insoweit neben Wohngebäuden Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige Gewerbebetriebe, ferner Anlagen für Verwaltungen und für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und zum Teil auch Vergnügungsstätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 11.4.1996 – 4 B 51/96 -, BRS 58 Nr. 82) stehen die beiden Hauptnutzungsarten des Mischgebiets nicht in einem Rangverhältnis, vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nicht störendes Gewerbe gleichermaßen offen, beide Nutzungen stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen.

Wie die Ortsbesichtigung durch den Senat am 16.1.2012 ergeben hat, weist die Umgebung des Plangebiets nicht die Merkmale eines Allgemeinen Wohngebiets auf. Zwar schließen sich südlich und nördlich des Plangebiets auf der westlichen Seite der Berliner Straße zunächst mehrere reine Wohngrundstücke an. Diese stellen jedoch nur einen Teil der in die Bewertung des Umgebungscharakters einzubeziehenden Grundstücke dar, die zwar zu einem großen Teil durch Wohnbebauung gekennzeichnet sind, in die aber vielfältige sonstige Nutzung eingestreut ist. Im Weiteren schließen sich auf dieser westlichen Straßenseite in nördlicher Richtung ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem offenbar Heizgeräte vertrieben werden und an dem auch ein Hinweisschild auf ein Flüssiggasdepot angebracht ist, und nach weiteren Wohnhäusern ein Betrieb an, der sich mit Reinigungstechnik befasst. Diesem Betrieb gegenüber auf der östlichen Straßenseite (Hausnummer 43 bzw. 43 a) findet sich ein Gebäude, in dem, wie Hinweisschilder im Nachbarhaus anzeigen, die Eröffnung einer Podologischen Praxis ansteht. Im weiteren Verlauf der östlichen Straßenseite in südlicher Richtung hat der Senat ein ehemaliges Tankstellengrundstück festgestellt, an dem sich Hinweisschilder auf ein Fitnesscenter und einen Kfz-Betrieb finden. Ein Blumengeschäft im Erdgeschoss (wohl Nr. 53) schließt sich an, gefolgt von einem Friseur/ Nagelstudio/ Kosmetik/ Wellness-Betrieb im Erdgeschoss und einem kleinen Geschenkartikelladen. Weiter südlich – in Höhe der Linksabbiegespur – befindet sich gegenüber dem Plangrundstück ein Gebrauchtwagenhandel, der auf einer Freifläche eine größere Zahl von Pkw ausstellt. Ein – dem Anwesen Nr. 78 gegenüberliegendes – Gebäude, in dem Kartons zu sehen sind, wird offenbar als Lager genutzt. Im Anwesen Nr. 89 befindet sich im Erdgeschoss eine Wäscherei und Heißmangel. Im Bereich der Biegung der Berliner Straße in östlicher Richtung steht ein Gebäude, in dem im Erdgeschoss eine Gaststätte eingerichtet ist. Ihr gegenüberliegend ist ein Bauelementehandel auf der westlichen Straßenseite eingerichtet. In dem Anwesen Nr. 88 ist eine Bäckerei/ Konditorei mit Café ansässig, die auch warme Mahlzeiten – heiße Snacks – anbietet, wobei dieses Angebot ersichtlich weniger auf den Bedarf der umgebenden Wohnbebauung als auf den von die Berliner Straße als Hauptdurchgangsstraße von Sch-H befahrenden Kraftfahrern ausgerichtet ist. Im Anwesen Nr. 84 befand sich früher einmal ein Getränkemarkt. Das Erdgeschoss des Anwesens Nr. 78 wird von einem Haarstudio genutzt. An den rückwärtigen – westlichen - Teil des Plangrundstücks grenzt ein Grundstück im Eckbereich der Straßen In Zennes/ Am Lewen an, auf dem ein Busunternehmen (Geraldy-Reisen) ansässig ist. Dort befinden sich fünf größere Garagen und ein weiteres Gebäude, in dem ebenfalls eine Garage oder Werkstatt untergebracht ist. Im Erdgeschoss des im Hof stehenden Gebäudes – links der Garagen – befindet sich nach Angaben der Antragsgegnerin die Wartungshalle des Busbetriebes. Darüber könnte sich Wohnnutzung oder das Büro des Unternehmens befinden, auf das ein Schild am straßennahen Gebäude hinweist. Nach Angaben des Antragstellers hat das Unternehmen mittlerweile in einem anderen Gewerbegebiet eine Niederlassung. Wie die Antragsgegnerin ergänzend anmerkte, habe das Unternehmen aber nach wie vor Busse auf dem in Augenschein genommenen Grundstück.

Nach dem bei der Ortseinsicht gewonnenen Eindruck steht die Wohnnutzung in der Umgebung des Plangrundstücks nicht im Vordergrund, vielmehr ist ein durchaus gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen weitgehend nicht störendem vielfältigem Gewerbe feststellbar. Ein Teil des vorgefundenen Gewerbes - etwa Bauelementehandel, Reinigungstechnik, Heizgerätevertrieb – dient schon unter Nachfrage- und Existenzsicherungsaspekten nicht – allein - der Versorgung des Gebiets, wie dies § 4 II Nr. 2 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete verlangt, sondern ist vielmehr mit seiner verkehrsgünstigen Lage an der Hauptverbindungsstraße zwischen Schmelz und Primsweiler offensichtlich auch und ganz wesentlich auf auswärtige Kunden ausgerichtet; dies dürfte auch für die - wohl kein Handwerk darstellende - Wäscherei und Heißmangel gelten. Der dem Plangebiet gegenüber liegende Gebrauchtwagenhandel stellt offensichtlich kein im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 II BauNVO zulässiges Gewerbe dar. Gleiches gilt erst recht für das Busunternehmen, das mit seinem an das Plangebiet angrenzenden Betriebsgelände, das – wie vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses genutzt wurde und noch immer genutzt wird, den Gebietscharakter nicht nur vom Baubestand, sondern auch von seiner Störträchtigkeit her stark mitgeprägt hat. Darüber hinaus ist vorliegend aber auch die vormals vorhandene Nutzung des Plangebiets für die Feststellung des Charakters des Gebiets im Sinne der Gebietskategorien der BauNVO bzw. der TA Lärm mitentscheidend. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen(Schriftsatz vom 15.3.2011, Bl. 380 Gerichtsakte) wurde das Plangebiet bereits seit 1924 gewerblich genutzt, und zwar zunächst ab 1924 von einem Transportbetrieb – später zusammen mit einer Bauunternehmung -, von 1967 bis 2006 von dem Bauunternehmen Kr und sodann bis 2008 von der Spedition Kl, die unter anderem Lade- und Umladetätigkeiten auch zur Nachtzeit ausgeführt hat. Die Fa. Kr habe Genehmigungen für einen unterirdischen Lagerbehälter für Altöl gehabt, der auf dem Grundstück „geblieben“ sei. Außerdem sei eine Genehmigung für oberirdische Lagerbehälter mit Zapfsäulen erteilt worden, die für die Bauunternehmung bzw. für die Baumaschinen und Baufahrzeuge genutzt worden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass diese (lärm-) intensive gewerbliche Vornutzung mehr als ein Dreiviertel Jahrhundert andauerte und der kaum mehr als ein Jahr umfassende Zeitraum zwischen Ende der Speditionsnutzung und Beginn der Planung der Antragsgegnerin kein Vertrauen der Nachbarschaft auf eine künftige nicht gewerbliche Nutzung begründen konnte, rechtfertigt es, die Vornutzung als das Plangebiet „fortprägend“ zu berücksichtigen(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.10.2007 - 4 B 39/07 -, BRS 71 Nr. 84, zur nachprägenden Wirkung einer aufgegebenen Nutzung und den hierfür nach der Verkehrsauffassung  bestehenden zeitlichen Grenzen). Daran ändert nichts, dass auch zwischen dieser gewerblichen Nutzung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausweislich der Planbegründung noch teilweise Wohnnutzung im Plangebiet stattfand (Anwesen Nr. 66 und 66a). Sowohl Reise- als auch Speditionsunternehmen, die in Anbetracht ihrer räumlichen Ausdehnung keineswegs als für die Bestimmung des Gebietscharakters unbeachtliche Fremdkörper außer Betracht zu bleiben haben, sind gewerbliche Nutzungen, die von ihrem Störgrad her (An- und Abfahrt von Reisebussen und Lastkraftwagen, Ladetätigkeit auch zur Nachtzeit) den Gewerbegebieten zuzuordnen sind. Treffen derartige Nutzungen in einer Gemengelage auf Wohnbebauung, drängt sich, was die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für Lärm anbelangt, der Ansatz der Richtwerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts), die nach § 6 I BauNVO auch dem Wohnen dienen, als „Mittelwert“ zumindest auf (vgl. auch Nr. 6.7. TA Lärm „Gemengelagen“). Damit steht im Übrigen fest, dass § 50 BImSchG entgegen der Ansicht des Antragstellers auf die Planung keine Anwendung finden kann, da es sich bei der Umgebung des Plangebietes nicht um ein ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet handelt.

Unter Zugrundelegung dieser Zumutbarkeitsgrenze von 60 dB(A) tags ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes von fehlerhaften Annahmen bzw. Grundlagen ausgegangen ist.

Dies gilt zunächst für die die Grundlage für die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Lärmimmissionen bildende Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes. Mit seiner Rüge, in der angegriffenen Planung und der ihr zugrunde gelegten „Schalltechnischen Untersuchung zum Neubau eines Rewe-Einkaufsmarktes in Sch-H“ vom 22.2.2010 fänden sich unterschiedliche Angaben über die Größe der geplanten Verkaufsfläche, verkennt der Antragsteller die unterschiedliche Verwendung des Begriffs „Verkaufsfläche“. Soweit in der „Aufgabenstellung“ dieses Gutachtens die Rede von einer „Verkaufsfläche von rund 2.100 m2“ ist, handelt es sich, wie die Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 klarstellt, um die - für die Lärmuntersuchung irrelevante – Gesamtfläche (Grundfläche) des Marktes. Die im Bebauungsplan zugrunde gelegte Verkaufsfläche von 1.600 m2 kennzeichnet die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne. Von dieser zu unterscheiden ist die dem Gutachten zugrunde liegende sog. Netto-Verkaufsfläche von – rund - 1.500 m2, auf die die von den Gutachtern als Orientierungshilfe herangezogene Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von 2007 abstellt und die geringer ist als die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne, da sie ohne die auf Nebenräume wie Toiletten, Lagerräume, Büros, aber auch Flure und Kassenbereich entfallenden Flächen berechnet wird. (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 3.1.3, S. 15 und Anhang, FN 71, S. 133))

Bedenken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses des dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegten Gutachtens, dass nämlich bei Realisierung des geplanten Marktes in der im VEP dargestellten Form die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, bestehen nicht. Zwar beanstandet der Antragsteller zu Recht, dass das Gutachten unter „ 5.1 Parkplatz“ die Ermittlung der Schallleistung auf den Parkplätzen für Pkw nach dem „getrennten Verfahren“ der Parkplatzlärmstudie und die Bewegungshäufigkeit N mit 1,3 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags ausweist. Allerdings handelt es sich bei diesen Fehlern ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 um bloße Übertragungsfehler durch die Übernahme eines Textbausteins, die die Richtigkeit der Begutachtung in der Sache nicht in Frage stellen. Dass die Ermittlung der Schallleistung tatsächlich zutreffend nach dem „zusammengefassten Verfahren“ 24(Vgl. hierzu Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 8.2.1, S. 87 und Nr. 7.1.2., S. 71 f.)) erfolgt ist, lässt sich, wie die Gutachter nachvollziehbar angeben, aus dem ausgewiesenen Zuschlag für den Durchfahranteil KD von „+ 4,8 db(A)“ ersehen; bei Anwendung des getrennten Verfahrens hingegen betrage der Korrekturwert KD „0 dB(A)“ und müssten – was vorliegend nicht erfolgt ist - im Gegenzug die Fahrgassen als Linienquellen berücksichtigt werden. Dies überzeugt. Der Senat hegt ferner keine Zweifel, dass das Gutachten trotz der fehlerhaften Angabe der Bewegungshäufigkeit N mit „1,3 Bewegungen pro Stellplatz pro Stunde tags“ tatsächlich zutreffend auf der Grundlage einer Bewegungshäufigkeit von – aufgerundet - 1,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags erstellt wurde. Denn das Gutachten basiert auf der Annahme, dass der Kundenparkplatz eine Auslastung während der geplanten Öffnungszeit (7 – 20 Uhr) mit 80 Pkw/h, in der Zeit von 20 – 21 Uhr mit 50 Pkw/h und in der Zeit von 21 – 22 Uhr mit 30 Pkw aufweist, wobei die Berücksichtigung einer Ladenöffnung bis 22 Uhr über die vorgesehenen Ladenöffnungszeiten hinaus als „worst-case“- Auslastung erfolgte. Da eine Fahrzeug- bzw. Parkbewegung in der Parkplatzlärmstudie als Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen usw. definiert ist, umfasst ein kompletter Parkvorgang mit An- und Abfahrt folglich zwei Bewegungen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 5, S. 21 und Anhang, FN 53, 131). Hieraus ergibt sich die dem Gutachten zugrunde liegende Bewegungshäufigkeit N von (2.240 Pkw-Bewegungen((13 h x 80 Pkw x 2 =) 2080 Pkw-Bewegungen + (1 h x 50 Pkw x 2 =) 100 Pkw-Bewegungen + (1 h x 30 Pkw x 2 =) 60 Pkw-Bewegungen = 2.240 Pkw-Bewegungen) : 94 Parkplätze : 16 h =) 1,49 Bewegungen je Stellplatz und Stunde.

Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter den Ansatz der Fahrzeuge/ Fahrzeugbewegungen je Stunde während der Öffnungszeiten des Marktes in ihrer „worst-case“-Betrachtung nicht als durchgängige Frequentierung während der gesamten, von 6 – 22 Uhr reichenden Tageszeit zugrunde gelegt haben, da der Markt nach der der Planung zugrunde gelegten Konzeption nur in der Zeitspanne zwischen 7 – 20 Uhr betrieben werden soll. Dass das Gutachten gleichwohl, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen, auch Ansätze für die Zeitspanne zwischen 20 und 22 Uhr (50 bzw. 30 Pkw/h) enthält, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Hierdurch trägt es gewissen Unsicherheiten Rechnung, die sich z.B. daraus ergeben könnten, dass auch bei Marktschließung um 20 Uhr nicht schon alle Kunden den Parkplatz verlassen haben und eventuell sich auch noch nach Schließung des Marktes Mitarbeiter auf dem Gelände aufhalten und erst später abfahren. Sollte der Marktbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt abweichend von seiner den Gutachtern vorgegebenen Konzeption eine Öffnungszeit von 6 bis 22 Uhr beabsichtigen, müsste eine entsprechende Neubeurteilung der Lärmbelastung ggf. unter Zugrundelegung des Ansatzes der Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie (S. 84) erfolgen, um zu klären, ob sich das Schutzniveau von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einhalten lässt. Jedenfalls kann es ausgehend von den vom Betreiber vorgesehenen Öffnungszeiten von 7 – 20 Uhr nicht als Mangel des Gutachtens beanstandet werden, dass die Gutachter diese Zeiten der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt haben, und kann auch von der Antragsgegnerin nicht gefordert werden, dass sie bei ihrer Lärmbeurteilung im Rahmen der Abwägung gleichsam fiktiv von nach der Konzeption des Betreibers nicht im Raum stehenden Öffnungszeiten von 6 – 22 Uhr ausgeht.

Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar, dass der im Lärmgutachten angegebene Schallleistungspegel von 94,5 dB(A) unter Einbeziehung der zutreffenden Bewegungshäufigkeit N von – gerundet - 1,5 Bewegungen im Rahmen der „worst-case“-Betrachtung fehlerhaft ermittelt ist. Soweit die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 darauf hinweisen, dass sich die Differenz zwischen dem - dem Gutachten zugrunde gelegten - „worst-case“-Ansatz von 1,5 Bewegungen und der 13-stündigen Öffnungszeit (1,4 Bewegungen) mit 0,4 dB(A) auf den Emissionspegel des Parkplatzes niederschlage, während die übrigen Quellen (Verladen, Rangieren u.a.) unverändert blieben, betrifft diese Angabe ersichtlich nicht die Richtigkeit des für den „worst-case“ angegebenen Schallleistungspegels von 94,5 dB(A), sondern zielt vielmehr nur darauf ab, anhand der Darstellung des bei einer allein an der vorgesehenen Öffnungszeit orientierten Betrachtung - niedrigeren - Schallleistungspegels zu verdeutlichen, dass die Begutachtung auf der „sicheren Seite“ erfolgt ist.

Entgegen der Meinung des Antragstellers bestand für die Gutachter kein Anlass, für die Beurteilung der Pkw-Bewegungshäufigkeit auf die in der Parkplatzlärmstudie für Discounter vorgeschlagenen Werte zurückzugreifen, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach dem VEP die Einrichtung eines Vollsortimenters ermöglichen soll.

Keinen Bedenken unterliegt das Gutachten, soweit es den Ausgangsschallpegel - eine Bewegung je Stellplatz und Stunde - LWO mit 63 dB(A) annimmt. Zwar findet sich, wie der Antragsteller geltend macht, in Tabelle 30 der auf Erfahrungswerten beruhenden Parkplatzlärmstudie(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 75) für Parkplätze an einem Einkaufsmarkt mit asphaltierter Oberfläche der – durch Messungen ermittelte - Schallleistungspegel LWO = 65,4 dB(A), der allerdings der Ableitung eines Korrekturwertes für die Parkplatzart KPA dient. Gemäß Formel 11a(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 87) ist jedoch ein Ausgangsschallleistungspegel von LWO mit 63 dB(A) – entspricht dem „leisesten“ Parkplatz in Tabelle 30 – anzusetzen; hinzu kommt dann gemäß Tabelle 34 der Zuschlag KPA = 3 dB(A) für Parkplätze mit asphaltierten Fahrgassen. Abgesehen davon, dass die Addition des Ausgangsschallleistungspegels und des Zuschlags (= 66 dB(A)) ungefähr zu dem in Tabelle 30 für dieselbe Parkplatzsituation vorgesehenen Wert von 65,4 dB(A) führt, ist nicht ersichtlich, dass die Vorgehensweise der Gutachter insofern – schon gar nicht zum Nachteil der Nachbarn - fehlerhaft wäre.

Soweit der Antragsteller einen Widerspruch zwischen den Aussagen des Gutachtens vom 22.2.2010 zu den durch Betriebsgeräusche auf dem Parkplatz (Anlassen, Türenschlagen, Betriebsbremse) verursachten Geräuschspitzen von 100 bzw. 110 dB(A) einerseits und zu der Einhaltung der zulässigen Überschreitung des Tagrichtwerts um nicht mehr als 30 dB(A) andererseits sieht, haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 überzeugend darauf hingewiesen, dass es auf dem Ausbreitungsweg nach den Ausbreitungsberechnungen zu Pegelminderungen durch Abstand, Abschirmung u.ä. komme, so dass am Einwirkort vorliegend nur noch mit Pegelspitzen bis zu 76 dB(A) zu rechnen sei.

Dass die Lärmeinwirkungen auf das Anwesen des Antragstellers im Lärmschutzgutachten jedenfalls nicht ausdrücklich überprüft wurden, ist mit Blick darauf, dass nur die – gemessen am Untersuchungsauftrag - am stärksten durch die Planung belasteten Nachbarn in die Untersuchung einbezogen wurden, nicht zu beanstanden. Das Anwesen des Antragstellers wird vom Norden her bereits weitgehend durch das rechtsseitige, fast bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze – allerdings mit abgeschlepptem Dach - reichende Nachbargebäude vor dem Verkehrs- bzw. Parkplatzlärm geschützt. Zudem sind in der auch im VEP abgebildeten Anordnung die Fahrgassen der – in der Berechnung zugrunde gelegten täglich verkehrenden - vier Lkw und 10 kleineren Lieferwagen und die Pkw-Parkplätze in einiger Entfernung zum Grundstück des Antragstellers gelegen. Es spricht nichts dafür, dass er stärker belastet würde als der überprüfte Nachbar (Nr. 68). Dies gilt auch dann, wenn – wie der Antragsteller meint - Parkplätze in der Nähe zum Eingang des Marktes eher angenommen werden sollten; im Übrigen ist dies im Gutachten durch den Zuschlag für den Durchfahranteil KD auf der Grundlage des zusammengefassten Verfahrens nach der Parkplatzlärmstudie erfasst.(vgl. Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010; Parkplatzlärmstudie, a.a.O., Nr. 7.1.2., S. 71 f.)

Es ist entgegen der Meinung des Antragstellers ebenso wenig zu beanstanden, dass das Gutachten Außenwohnbereiche – Gärten und Erholungsflächen – nicht in seine Berechnung einbezieht. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Außenwohnbereiche zwar grundsätzlich - tagsüber – schutzwürdig sind, allerdings nicht in gleichem Maße wie der Innenwohnbereich und dass nach dem Bundesverwaltungsgericht30(Vgl. BVerwG, Urteil vom  16.3.2006 – 4 A 1075/04 -,  NVwZ 2006, 927  (Ausbau des Flughafens Berlin- Schönefeld)) die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) dem Erfordernis gerecht wird, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen. Von daher lässt vorliegend der für die Nordfassade des als „Berliner Straße 68/ 68a (EG)“ bezeichneten Hauses des am stärksten lärmbelasteten Anliegers berechnete Beurteilungspegel von 60 dB(A) im Mischgebiet ohne weiteres auf hinnehmbaren Lärm im Außenwohnbereich schließen.

Im Übrigen bedeutet eine fehlende ausdrückliche Überprüfung in der schalltechnischen Untersuchung ohnehin nicht, dass das Schutzprogramm des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lückenhaft wäre und den Anliegern und insbesondere dem Antragsteller erforderlichen Lärmschutz versagte.

Zwar hat sich der Satzungsgeber vorliegend – wie bereits dargelegt – hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze des Marktes auf dem gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets auf die Festsetzung „St“ (Stellplätze) in der Planzeichnung beschränkt und damit auf die verbindliche Vorgabe einer bestimmten, unter Lärmschutzaspekten zulässigen Anordnung der Stellplätze und konkreten Fahrgassen verzichtet. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat – aufbauend auf dem Lärmschutzgutachten – jedoch in den Blick genommen, dass entsprechend der konkreten Parkplatzgestaltung, die erst im Baugenehmigungsverfahren geprüft und genehmigt wird, zum Schutz der Anwohner vor unzumutbarem Lärm weitere Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, um die in der Planung vorgesehene Nutzung zuzulassen. Daher hat er den Belangen der Nachbarn insofern Rechnung getragen, als er zum einen die - in der schalltechnischen Untersuchung noch nicht als lärmmindernd berücksichtigte -Einhausung des Lieferbereichs, die Asphaltierung der Fahrgassen und eine Begrünung der nicht zur Straße gehenden Grenzen des Plangebiets als zusätzliche Maßnahmen und zum anderen an den „neuralgischen“ Bereichen im westlichen Teil der nördlichen Grenze und an der östlichen Grenze des Plangebiets zu den Parzellen 98/1, 98/2 und 97/2 Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 I Nr. 24 festgesetzt hat. Mit der letztgenannten Festsetzung hat er auf eine eigene Konfliktbewältigung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verzichtet, sich also planerisch zurückgehalten. Es ist zulässig, Konkretisierungen, die für die städtebauliche Ordnung und eine gerechte Interessenabwägung nicht unerlässlich sind, der Planverwirklichung zu überlassen.(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993 – 2 N 5/90 -, juris) Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.32(BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 -, BauR 2012, 1351 m.w.N.) Vorliegend durfte der Satzungsgeber angesichts des Ergebnisses der gutachterlichen schalltechnischen Untersuchung der im VEP dargestellten Parkplatzanordnung und der zusätzlich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen davon ausgehen, dass im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren diesbezüglich ein Ausgleich zwischen den gewerblichen Interessen des Vorhabenträgers und den Interessen der Nachbarn an Schutz vor unzumutbarem Lärm zum einen durch eine auf Lärmvermeidung bzw. -reduzierung gerichtete Parkplatzgestaltung und zum anderen durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen gefunden wird. Da nichts dafür spricht, dass dieser Konflikt nicht lösbar wäre, war die Konfliktverlagerung vom Bebauungsplanverfahren in das anschließende Baugenehmigungsverfahren zulässig.

Dies gilt auch mit Blick auf eine Linksabbiegespur, über deren Erforderlichkeit und lärmmäßige Auswirkungen nach Ansicht des Antragstellers im Bebauungsplanverfahren hätte entschieden werden sollen. Aus der Stellungnahme des Landesbetriebs für Straßenbau im Aufstellungsverfahren, der „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes“ nicht befürchtete, ergibt sich, dass dieser allein zur Klärung der Erforderlichkeit einer solchen Spur einen verkehrstechnischen Nachweis der Leistungsfähigkeit der Anbindung und eine Prognosebelastung forderte. Da sich die Beigeladene zudem bereits in § 6 des Durchführungsvertrags zur Anlegung einer – erforderlichen - Linksabbiegespur auf ihre Kosten verpflichtet hatte, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein entsprechender Konflikt nicht sachgerecht gelöst werden könnte. Nichts anderes gilt für die vom Antragsteller geforderte Entscheidung über die Einrichtung einer Fußgängerampel, über die im Verwaltungsverfahren bei festgestellter Erforderlichkeit ohne weiteres entschieden werden kann. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Linksabbiegespur und/oder einer Fußgängerampel die Einstellung einwendet, dass das der Planung zugrunde liegende Gutachten und auch die Antragsgegnerin den hierdurch verursachten zusätzlichen Verkehrslärm hätten berücksichtigen müssen, übersieht er, dass in der schalltechnischen Untersuchung unter Nr. 3.2 „Verkehrsgeräusche – Grenzwerte der 16. BImschV“ dargelegt hat, dass auch der An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen auch gemäß der TA Lärm erfasst wird, dass aber organisatorische Lärmschutzmaßnahmen hiernach erst dann vorzusehen sind, wenn der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) erhöht wird, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Grenzwerte der 16. BImschV, die in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) betragen, erstmals oder weitgehend überschritten werden. Ausgehend von einer 2005 ermittelten Belastung des betreffenden Streckenabschnitts der L.I.O. mit 12.300 Kfz/ 24 h, wie sie aus dem Schreiben des Landesbetriebs für Straßenbau vom 7.4.2010 hervorgeht, (Stand 7/2010: 14.000 Kfz/ 24 h)(Vgl. Joachim Schwarz, Planungsbüro für Verkehrswesen, Verkehrsgutachten „Ansiedlung eines REWE-Marktes in Schmelz-Hüttersdorf“, Stand 7/2010, S. 2) und einer Auslastung des Parkplatzes in der Zeit von 7 bis 22 Uhr mit 1120 Kunden-Pkw, von denen zweifellos ein Teil keine zusätzliche Verkehrsbelastung darstellt, da ihre Fahrer ihre Fahrt zum Einkauf nur unterbrechen, sowie der Tatsache, dass eine Erhöhung eines Lärmpegels um 3 dB(A) eine hier nicht annähernd zu erwartende Verdoppelung des Verkehrsaufkommens voraussetzt, ist eine erhebliche Verschlechterung der Lärmsituation auf der Straße durch das Vorhaben offensichtlich auszuschließen; daher kann nicht beanstandet werden, dass weder in dem Gutachten noch von der Antragsgegnerin weitergehende Überprüfungen für erforderlich gehalten wurden.

Auch die Öffnungszeiten des Marktes brauchten im Bebauungsplan nicht geregelt zu werden. Sollten sie abweichend von der der Planung zugrunde liegenden Konzeption ausgewertet werden, bedarf die Einhaltung des festgelegten Schutzniveaus von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einer erneuten Überprüfung und wäre ohnehin nur bei Einhaltung der Lärmschutzrichtwerte zulässig.

Für das Verbot der öffentlichen Nutzung des Marktgeländes außerhalb der Betriebszeiten des Marktes bedurfte es ebenfalls keiner gesonderten Regelung im Bebauungsplan, da sich die Beigeladene in § 9 des Durchführungsvertrags bereits dazu verpflichtet hatte, durch geeignete Absperrungen sicherzustellen, dass die Parkflächen in den genannten Zeiten nicht öffentlich genutzt werden. Dass diese Verpflichtung kein geeignetes Mittel der Konfliktbewältigung darstellte, ist nicht ersichtlich.

Auch die Rüge des Antragstellers betreffend eine Wertminderung seines Anwesens wegen der Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. deren Realisierung führt nicht zum Erfolg seines Rechtsmittels. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab.(BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 – 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151) Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.(BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 – 4 NB 17/94 -,  BRS 57 Nr. 42 = BauR 1995, 499) Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin mit dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers in ihrer Abwägungsentscheidung auseinander gesetzt. Dass sie dem vorgetragenen Wertverlust allerdings nicht die vom Antragsteller geforderte Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

Was schließlich den Einwand des Antragstellers anlangt, dass eine Lärmschutzwand den Eindruck des Eingemauertseins hervorrufe, ist festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst keine Lärmschutzwände festsetzt und diese bei Gestaltung des Parkplatzbereichs entsprechend der dem Lärmgutachten vom 22.2.2010 zugrunde liegenden Anordnung auch nicht erforderlich sind. Sofern sich im Baugenehmigungsverfahren die Erforderlichkeit von Lärmschutzwänden ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615 m.w.N.) das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen, die der Wahrung der nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Vermeidung einer erdrückenden Wirkung eines Baukörpers dienen, eingehalten sind. Eine erdrückende Wirkung baulicher Anlagen hat die Rechtsprechung daher nur in Ausnahmefällen angenommen(bejaht:  BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1/78 -, DVBl. 1981, 928 (2 1/2 -geschossigen Hauses zu einem 12-geschosssigen Hochhaus in 15 m Entfernung) und vom 23.5.1986 – 4 C 34/85-, DVBl. 1986, 1271 (drei 11,50 m hohen Silos im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnhaus); verneint etwa: BayVGH, Beschluss vom 15.9.1998 – 1 B 96.4115 - (zwei 2-geschossige Sechsfamilienwohnhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss (6,36 m Wandhöhe, 9,50 m Firsthöhe) zu 3 m hohem Flachdachbungalow), zitiert nach juris,  bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7.2.1994, BayVBl. 1994, 307: Höhendifferenz von einem Geschoss bei Gebäudeabstand von 10 bis 12 m unbedenklich). Bei Verstößen gegen abstandsrechtliche Vorschriften oder das Rücksichtnahmegebot bestehen Rechtschutzmöglichkeiten.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange des Antragstellers und der anderen Anlieger nicht nur ermittelt, sondern gerade was zu erwartende (zusätzliche) Lärmbeeinträchtigungen anbelangt, auch abgewogen hat, ergibt sich aus den der Verwaltungsvorlage für die Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 beigefügten Unterlagen, insbesondere den beschlossenen Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros und dem Entwurf der Planbegründung selbst.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, insbesondere private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange der Plannachbarn und insbesondere des Antragstellers weder vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der für die unmittelbar benachbarte Wohnbebauung - darunter das Anwesen des Antragstellers - zu erwartenden Beeinträchtigungen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 III VwGO), rechtfertigt sich aus § 162 III VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 II, 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller ist zur Stellung seines Normenkontrollantrages antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass er durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung seiner abwägungserheblichen Belange verletzt ist. Der Antragsteller ist als Eigentümer des Wohngrundstücks Berliner Straße 70, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, dass die Bewohner dieses Hauses bei Realisierung der Planung unzumutbarem Lärm durch den Zu- und Abgangsverkehr zum bzw. vom Verbrauchermarkt, Rangierverkehr und sonstigen Lärm auf dem Parkplatz in dem bisher nicht – mehr - belasteten rückwärtigen Bereich seines teils selbst genutzten, teils vermieteten Anwesens, in dem sich Wohnbereiche und Schlafzimmer, aber auch eine Außenruhezone/ Garten befinde, ausgesetzt würden. Er hat mit Schreiben vom 4.5.2010 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 6.4. bis 6.5.2010 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Der Normenkontrollantrag ist am 25.10.2010 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 28.5.2010 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ an keinem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Wiedernutzbarmachung der Flächen und Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB(Planbegründung S. 5) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung des Antragstellers, der es für fraglich hält, ob „die Innenentwicklung für eine derartig hinter der Wohnbebauung liegende Fläche überhaupt gegeben sein kann“, zumal der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung nicht die Ausweisung von Sondergebieten (SO nach § 11 BauNVO 1990) umfasse, sondern die Verdichtung von Wohn- und Gewerbebebauung, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB im vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Die von dem Antragsteller (allein) angesprochene „Nachverdichtung“ ist nach § 13 a I 1 BauGB nur ein tauglicher städtebaulicher Anknüpfungspunkt für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung. Die Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig von einem Bauherrn für ein bestimmtes Bauvorhaben benutzt werden sollen, die zulässige Kombination mit einem über die allgemein bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an. Darum geht es der Antragsgegnerin hier. Nach den Planaufstellungsunterlagen wurde das Vorhabengrundstück in der Vergangenheit großteils als Betriebsgrundstück eines Bauunternehmens und als Abstellplatz für Lkw einer Speditionsfirma benutzt, was in der konkreten Lage sicher kein städtebaulich „idealer“ Zustand gewesen sein dürfte. Nach der Aufgabe der letztgenannten Nutzung stellte sich für die Antragsgegnerin die Frage der Wiedernutzbarmachung des ausgedehnten, inmitten der im Zusammenhang bebauten Ortslage gelegenen Geländes. Eine Planung, die diese Zielsetzung verfolgt, ist von § 13a I 1 BauGB gedeckt.

Eine Unwirksamkeit der angefochtenen Satzung lässt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen § 12 I BauGB herleiten.

Nach § 12 I 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss also drei Elemente aufweisen, nämlich außer dem Bebauungsplan selbst einen Durchführungsvertrag und einen Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP -. Dies ist vorliegend der Fall.

Entgegen der Meinung des Antragstellers fehlt es nicht schon an einem VEP für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Ein VEP ist ausweislich des § 12 I 1 2. HS BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Plan zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen. Nähere Angaben über die Art der Darstellung des Plans sowie über den Grad seiner Präzision fehlen, weil der Gestaltungsspielraum des Vorhabenträgers nicht eingeengt werden soll(Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 12 Rdnr. 15 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3944, 44). Gewisse Anforderungen schon an den VEP folgen aber aus Abs. 3 S. 1, wonach der VEP später Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit über § 30 II BauGB alleiniger Zulässigkeitsmaßstab für Vorhaben werden soll. An die Festsetzungskataloge in § 9 BauGB und in der BauNVO ist der VEP nicht gebunden (§ 12 III 2 1. HS BauGB). Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine konkrete und eindeutige Beschreibung des Projekts nach Art und Maß der baulichen Nutzung. Angaben über die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen können nicht gefordert werden.

Sowohl inhaltlich - Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen als Gegenstand – als auch, was die Anknüpfung an den Bebauungsplan anlangt, dessen Bestandteil der VEP wird, kommt allein die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beigegebene „Begründung“, und zwar Abschnitt 4. „Beschreibung des Vorhabens/ Vorhaben- und Erschließungsplan“(S. 15 f.) als VEP in Betracht. Dieser Teil der Begründung ist von der Beigeladenen verfasst bzw. in ihrem Auftrag nach ihren – mit der Gemeinde abgestimmten – Vorstellungen erstellt worden und enthält alle erforderlichen Komponenten eines VEP: Sie beschreibt dort das Vorhaben als eingeschossigen Neubau mit einer maximalen Höhe der Gebäudeoberkante von 8,30 m am Eingangsbereich im Osten und einer Höhe von 4 m am westlichsten Punkt, einer Verkaufsfläche von etwa 1.600 m² und einem vorgelagerten Kundenparkplatz mit 94 Stellplätzen, der direkt von der Berliner Straße her angedient werde und über den auch der anfallende An- und Ablieferverkehr abgewickelt werde. Eine Rampe befinde sich im Süden des Verbrauchermarkts. Eine Begrünung des Kundenparkplatzes und der Randbereiche im Norden, Westen und Süden werde erfolgen; ferner sei ein Werbepylon von 10 m Höhe und 4,5 m Breite im Nordosten des Planbereiches direkt an der Berliner Straße vorgesehen. Diese Beschreibung wird durch drei Planansichten veranschaulicht. Einer weitergehenden Aussage zur – hier nicht erforderlichen – Erschließung bedarf es nicht.

Entgegen der Annahme des Antragstellers weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan einen Durchführungsvertrag auf, der - nicht nur über die erforderlichen Mindestinhalte (Vorhaben, Verpflichtung zur Vorhabenrealisierung, Kostentragung) verfügt, sondern entsprechend der Vorgabe des § 12 I 1 BauGB auch vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde. Unstreitig trat für die Antragsgegnerin beim Abschluss des notariellen Vertrages am 18.5.2010 ein Gemeindebediensteter als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Wie sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt und durch die Aufstellungsunterlagen (insbesondere Auszüge aus den Sitzungsniederschriften) belegt ist, ermächtigte der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 unter TOP 2 der Tagesordnung jedoch dann zunächst den Bürgermeister zur Genehmigung des Vertragsschlusses, der daraufhin eine Genehmigung unverzüglich unterzeichnete, mit einem Dienstsiegel versah und einem Boten übergab, der sie dem Notar überbrachte. Erst nachdem der Eingang beim Notar bestätigt und damit der Durchführungsvertrag wirksam worden war, beschloss der Gemeinderat unter TOP 17 - die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und - die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.(Vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19/11 - (zitiert nach juris): Den Anforderungen des § 12 I 1 BauGB ist jedenfalls dann genügt, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird.)

Unter dem Aspekt der Anpassungspflicht nach § 1 IV BauGB verweist der Antragsteller ferner zu Unrecht auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots hinsichtlich übergeordneter raumordnerischer Vorgaben bezogen auf die im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung)(vgl. Verordnung über den  Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“, Amtsbl. 2006, 962 ff) enthaltenen Vorgaben bei der Standortwahl für großflächige Einzelhandelsbetriebe(Abschnitt 2.5.2,  „Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen“, Amtsbl. 2006, 991 ff.). Entgegen der Meinung des Antragstellers ist zunächst kein Verstoß gegen das landesplanerische Ziel 41 (Z), wonach in nicht zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) die Versorgung der Bevölkerung auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten ist, ersichtlich. Dieser Vorgabe ist bei einem Lebensmittelmarkt sortimentsbezogen Rechnung getragen. Auch ein Verstoß gegen das Konzentrationsgebot (Ziel 42) liegt nicht vor. Danach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 III BauNVO (1990), zu denen der geplante Markt mit einer nach dem Plan zugelassenen maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m2 – ebenso wie bei Zugrundelegung der im Bauschein genehmigten knapp 1.500 m2 – gehört, grundsätzlich nur im Oberzentrum und in Mittel- und Grundzentren zulässig. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass der Ortsteil H der Antragsgegnerin nach dem System der dem LEP Siedlung zugrunde liegenden zentralörtlichen Gliederung nicht in diese Kategorie der zentralen Orte fällt und auch nicht – wie eine Reihe anderer, insoweit ausdrücklich aufgeführter Orte im Saarland – mit dem übergeordneten Grundzentrum Schmelz als so genanntes „bipolares Zentrum“ eingestuft wird.(vgl. hierzu die Übersicht in Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 („Tabelle Zentralörtliche Gliederung“), Amtsblatt Seiten 996, 997, in Konkretisierung des Zentrale-Orte-Konzepts in Abschnitt 2) Auch wenn in dem entsprechenden Abschnitt 3.1 der Begründung zum Bebauungsplan am Ende (Seite 10) von einem „bipolaren Zentrum Sch-H“ als im LEP Siedlung „bereits anerkannt“ die Rede ist, wird dort eingangs (Seite 9) die Einstufung von Hüttersdorf als dem Grundzentrum Sch zugeordneter „Nahbereich“ zutreffend beschrieben. Die auch an anderer Stelle in den Aufstellungsunterlagen von Seiten der Beigeladenen vertretene, an den faktischen Verhältnissen vor Ort orientierte „Idee eines bipolaren Zentrums“ im Sinne einer Aufgabenteilung zwischen Sch und H muss indes nicht vertieft werden. Die genannte Zielfestlegung (42) eröffnet im zweiten Halbsatz ausdrücklich die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung, wenn die großflächige Einzelhandelseinrichtung nach den konkreten raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung einer wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung dient und eine für ihre Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Das mag im konkreten Fall bei einer isolierten Betrachtung der Einwohnerzahl von H mit ca. 4.860 Personen (Stand Februar 2011, Hauptwohnsitz) zweifelhaft sein. Die insoweit nach dem LEP Siedlung zur Entscheidung berufene Landesplanungsbehörde hat indes in einem Schreiben vom 3.5.2010 an die mit der Planung beauftragte ARGUS concept GmbH die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Realisierung eines Verbrauchermarkts mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 qm ausdrücklich als aus landesplanerischer Sicht unbedenklich beurteilt.(vgl. Schreiben der Abteilung C des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 3.5.2010 – Az. C/2 – 423-2/10 Be –, Blatt 302 der Gerichtsakte 2 B 20/11) Dafür, dass hierin eine Fehleinschätzung der Standortqualität(vgl. dazu Begründung zum Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006, wonach über die kommunale Bauleitplanung sichergestellt werden soll, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann und Standorte dann in diesem Sinne als „integriert“ anzusehen sind, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem zentralen, innerörtlichen Versorgungskern der betreffenden Stadt oder Gemeinde stehen und in das „vorhandene Siedlungsgefüge städtebaulich eingebunden sind“.) zu sehen wäre, spricht nichts. Das Plangebiet befindet sich nicht in peripherer Lage „auf der grünen Wiese“, sondern im Zentrum von H, das sich seinerseits von der Bebauung her im Norden fast „nahtlos“ an den Hauptort Sch der Antragsgegnerin anschließt. Der Durchführung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens bedurfte es nicht. Ein solches ist nach der Zielvorgabe (Z) 51 erst bei Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels mit Verkaufsflächen von über 5.000 m2 vorgeschrieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 IV BauGB ausgegangen werden. Was der Antragsteller in seinem Normenkontrollantrag vorträgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach Aktenlage durfte und darf daher davon ausgegangen werden, dass der Landesplanungsbehörde die eigenen Vorgaben im LEP Siedlung bekannt waren, und zwar einschließlich des Umstands, dass das erwähnte System zentralörtlicher Gliederung hier nicht von einem „bipolaren Zentrum“ ausgeht. Für diesen Fall wäre ohnehin von einem nach der Zielvorgabe (Z 42) als Standort für den Markt ohne weiteres geeigneten Grundzentrum auszugehen gewesen. Das genannte Schreiben des Ministeriums für Umwelt kann auch von der Form her als „Entscheidung über die Ausnahmeerforderlichkeit“ im Sinne der Zielvorgaben (42) angesehen werde; dass diese - stattgebende – Entscheidung nicht näher begründet wurde, ist nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 39 II Nr. 1 SVwVfG) unerheblich.

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist auch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB feststellbar. Zwar ist das Plangebiet und seine nähere Umgebung unstreitig im Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche“ im Sinne des § 1 I Nr. 2 BauNVO ausgewiesen, so dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Sondergebietes für einen großflächigen Einkaufsmarkt aus diesem Plan nicht entwickelt werden kann. Allerdings ist der Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erstellt worden, der in seinem Abs. 2 Nr. 2 Einschränkungen der Bindung an das Entwicklungsgebot vorsieht. Danach kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Denn die streitgegenständliche Maßnahme der Innenentwicklung der Antragsgegnerin führt eine zuletzt von einer Spedition genutzte, weitgehend brach gefallene Fläche in der unbeplanten Ortslage einer sinnvollen Nutzung zu und trägt damit im Sinne des § 1 V BauGB gerade zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung bei, indem sie insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels die zentralörtliche fußläufig erreichbare Versorgung weiter Teile der Einwohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sichert, damit zur Steigerung der sozialen und wirtschaftlichen Attraktivität des Ortsteils und Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.

Rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planung bestehen auch nicht hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.11(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB. Mit ihrer Planung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Marktstandortes Sch-H auf Dauer zu erhalten und seine Attraktivität weiter zu verbessern.(Planbegründung S. 17) Außerdem geht aus der Abwägungsentscheidung hervor, dass sie mit der Planung „die zentralörtliche Versorgung in H dauerhaft und nachhaltig zu sichern“ beabsichtigt und dabei Wert auf eine zentrale Lage und eine – zur Abdeckung eines „großen Radius potentiell fußläufiger Kundschaft“ - fußläufige Erreichbarkeit der Versorgungseinrichtungen legt(vgl. auch Durchführungsvertrag vom 20.5.2010,  Präambel), die durch den in ca. 2 km bereits bestehenden Markt am Hohen Staden nicht bestehe. Außerdem erwartet sie durch die Realisierung der Planung einen Zuwachs an Arbeitsplätzen bzw. – falls der bestehende REWE-Markt geschlossen würde – jedenfalls eine Sicherung von durch den neuen Markt geschaffenen Arbeitsplätzen. Dass diese Zielsetzung mit der vorhabenbezogenen Planung nicht erreicht werden könnte, drängt sich nicht auf.

Zunächst ist der Hinweis des Antragstellers auf einen bereits in Hüttersdorf vorhandenen REWE-Markt – nach Angaben des Antragstellers in 1 km bzw. 0,5 km Entfernung, nach Angaben der Antragsgegnerin in 2 km Entfernung - offensichtlich nicht geeignet, die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung unter Bedarfsaspekten in Zweifel zu ziehen. Denn dieser Markt ist – im Gegensatz zum geplanten Markt – unstreitig nicht zentral gelegen, von weiten Kreisen der potentiellen Kundschaft nicht fußläufig erreichbar und daher nicht in der Lage, dem Anliegen der Antragsgegnerin, „vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der sich verringernden Mobilität einer im Durchschnitt älteren Bevölkerung ihre leistungsfähigen Ortskerne durch die Realisierung von Einzelhandelsmärkten, die der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs dienen, zu stärken“, Rechnung zu tragen.

Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass im Aufstellungsverfahren die Frage der Erforderlichkeit der Einrichtung einer Linksabbiegespur ungeklärt blieb und im Bebauungsplan keine diesbezüglichen Festsetzungen enthalten sind, die Realisierbarkeit der Planung mit Blick auf die Verkehrssituation in diesem bereits bislang stark belasteten Streckenabschnitt offensichtlich in Frage. Denn die Antragsgegnerin hat den Landesbetrieb für Straßenbau im Aufstellungsverfahren beteiligt und dessen Stellungnahme, dass „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes nicht zu befürchten sind“, es allerdings unabdingbar sei, die Leistungsfähigkeit der Anbindung verkehrstechnisch nachzuweisen und anhand der Prognosebelastung anschließend zu ermitteln, ob es aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich werde, auf der L.I.O. 143 eine Linksabbiegespur zum Plangebiet einzurichten, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuell verkehrstechnisch nicht mögliche Anbindung des Marktes entnehmen.

Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Erforderlichkeit einer Fußgängerampel stellt die Realisierbarkeit der Planung offenkundig nicht in Frage und kann dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben.

Es ist schließlich auch weder vorgetragen noch offensichtlich, dass die Beigeladene aus finanziellen oder anderen Gründen nicht zur Erfüllung ihrer im Durchführungsvertrag übernommenen Pflichten in der Lage wäre. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin selbst im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, der Beigeladenen für die Ansiedlung des Marktes – gestreckt über einen Anfangsbetriebszeitraum von fünf Jahren – einen Zuschuss von insgesamt 524.500,- EUR zu zahlen, damit zur Sicherung der Finanzierung beigetragen und der Planung einen nachhaltigen Anschub gegeben.

Des Weiteren ist die Rüge des Antragstellers, hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans sei „unklar“, welche Fläche der geplante Verbrauchermarkt haben solle, nicht nachvollziehbar. Im Plan ist sowohl in der Planzeichnung als auch im Textteil eindeutig festgesetzt, dass ein Verbrauchermarkt mit insgesamt 1600 m² Verkaufsfläche zulässig ist. An der Bestimmtheit dieser Festsetzung vermag offenkundig weder eine andere Flächenangabe in einem Bebauungsplan-Entwurf noch in der Präambel des Lärmgutachtens vom 22.2.2010, die sich entgegen der dortigen Angabe ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 zudem nicht auf die Verkaufsfläche, sondern auf die Gesamtfläche des Marktes bezieht, zu ändern.

Dem Bebauungsplan fehlt es auch nicht an hinreichender Bestimmtheit, soweit er für den gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets mit dem Planzeichen „St“ in der Planzeichnung pauschal eine Fläche für Stellplätze ohne Bestimmung einer - unter Lärmschutzaspekten bedeutsamen - Anordnung im Einzelnen festsetzt. Mit dieser Festsetzung hat der Satzungsgeber in planerischer Zurückhaltung(Vgl. hierzu OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993- 2 N 5/90 -,  juris) zum Ausdruck gebracht, dass jede Stellplatzanordnung zulässig sein soll, die den nachbarlichen Lärmschutzinteressen, zu deren Wahrung er u.a. neben einer Einhausung der Laderampe und einer Asphaltierung der Fahrgassen auch Festsetzungen gemäß § 9 I Nr. 24 BauGB (Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) vorgenommen hat, Rechnung trägt. Davon, dass die Realisierung des geplanten Vorhabens unter Lärmschutzgesichtspunkten zu einem mit den Mitteln des Abwägungsgebotes einschließlich der in dessen Rahmen prinzipiell bestehenden Möglichkeit des Konflikttransfers in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren schlechthin nicht lösbaren Konflikt zu den Schutz- und Ruhebedürfnissen der benachbarten Wohnbebauung führt und sich die Planung daher von vornherein als offenkundig nicht umsetzbar und deshalb als mit § 1 III BauGB nicht vereinbar erweist, kann nicht ausgegangen werden. Denn die Beigeladene hat auf der Grundlage eines dem VEP beigefügten Stellplatzkonzeptes eine schalltechnische Untersuchung fertigen lassen. Diese gelangt zu dem Ergebnis, dass die von nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin mit Blick auf in der Umgebung vorhandene sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung und die bis 2008 erfolgte gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks durch ein Speditionsunternehmen mit Lkw beachtlichen Orientierungswerte für Mischgebiete eingehalten werden. Die Antragsgegnerin hat zudem – wie bereits angesprochen - im Bebauungsplan zusätzlich auf Lärmschutz abzielende Festsetzungen getroffen, die in die schalltechnische Untersuchung noch keinen Eingang gefunden hatten. Unter diesen Umständen kann von einer offenkundigen Unlösbarkeit der durch das Vorhaben aufgeworfenen Lärmschutzkonflikte keine Rede sein. Ob die Konfliktlösung letztlich gelungen ist, ist eine Frage der ordnungsgemäßen planerischen Abwägung. Eine Unbestimmtheit der Festsetzungen betreffend die Stellplätze ließe sich im Übrigen auch dann nicht feststellen, wenn anzunehmen wäre, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Entscheidung über die Stellplatzanordnung nicht dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen wollte. Denn in diesem Fall wäre die Anordnung der vorgesehenen Stellplätze durch den in der am 20.5.2010 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit der Beschlussfassung über die Satzung gebilligten Planbegründung enthaltenen VEP konkretisiert. Da der VEP Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, hätte sich die Beigeladene auch zu dessen Durchführung im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2, 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995, Baurecht 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "inneren Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat.(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestaltung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Dabei ist das Gericht bei seiner Kontrolle gehalten, nicht „gleichsam ungefragt“ in eine Fehlersuche einzutreten(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26/06 -, BRS 70 Nr. 66).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten ein Gutachten herangezogen.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Abschnitts 6 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (Nr. 1), den Auswirkungen auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 5), den Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7), den Auswirkungen auf die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Nr. 8a) und die Auswirkungen auf die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (Nr. 8c) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen, dessen Inhalt den Einwendern mit Schreiben vom 14.6.2010 mitgeteilt wurde, im Einzelnen dahingehend erläutert, dass die Bauleitplanung dafür sorgen solle, dass die Bevölkerung bei der Wahrung ihrer Grundbedürfnisse gesunde Bedingungen vorfinde. Die zentralörtliche Versorgung in Hüttersdorf solle dauerhaft und nachhaltig gesichert werden, wobei die Versorgungseinrichtungen fußläufig erreichbar sein sollen. Dem werde die Errichtung eines Verbrauchermarktes an der Berliner Straße gerecht. Durch den neuen Markt würden Arbeitsplätze im Falle einer Schließung des REWE-Marktes am Hohen Staden gesichert, während der Betrieb zweier Märkte zu einem Zuwachs an Arbeitsplätzen führe. Durch die Realisierung der Planung würden geringfügig Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Da das Plangebiet bereits zu ca. 72 % versiegelt sei, werde sich bei maximaler Ausnutzung der Fläche der Versiegelungsgrad nur um 8 % erhöhen; Auswirkungen auf die Natur seien daher sehr gering einzuschätzen. Da es durch die Planung zu einem bedeutenden Zuwachs an Kunden, An- und Ablieferverkehr kommen werde, müssten Maßnahmen zum Schutz vor Lärm ergriffen werden, die zu einer Reduzierung der Belastungen für das angrenzende Wohnumfeld führten. Wesentliche Aufgabe der Planung sei es, eine orts- und landschaftsbildverträgliche Baustruktur zu erwirken. Die Planfläche sei bisher insbesondere nach Westen erheblich untergenutzt gewesen. Durch den Neubau gelinge es, eine städtebaulich positive Neuorganisation der Fläche zu erreichen. Die Belange der Wirtschaft würden positiv beeinflusst; das Vorhaben werde die Standort- und Einkaufsattraktivität erhöhen und die Versorgungsfunktion der Gemeinde auch unter wirtschaftlichen Aspekten langfristig sicherstellen. Dies schaffe die Grundlage für die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort. Die vom Antragsteller gegen diese überzeugend begründete Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Dies gilt zunächst, soweit die Rügen des Antragstellers die Grundlagen der Planung betreffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Eigenart der an das Plangebiet angrenzenden vorhandenen Bebauung, die über das in Ansatz zu bringende Schutzniveau nach den Kategorien der TA-Lärm entscheidet, nicht – wie vom Antragsteller reklamiert – als faktisches Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO eingestuft hat. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen und in ihnen sind – vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Zulassung - neben Wohngebäuden nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Demgegenüber dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören; zulässig sind insoweit neben Wohngebäuden Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige Gewerbebetriebe, ferner Anlagen für Verwaltungen und für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und zum Teil auch Vergnügungsstätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 11.4.1996 – 4 B 51/96 -, BRS 58 Nr. 82) stehen die beiden Hauptnutzungsarten des Mischgebiets nicht in einem Rangverhältnis, vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nicht störendes Gewerbe gleichermaßen offen, beide Nutzungen stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen.

Wie die Ortsbesichtigung durch den Senat am 16.1.2012 ergeben hat, weist die Umgebung des Plangebiets nicht die Merkmale eines Allgemeinen Wohngebiets auf. Zwar schließen sich südlich und nördlich des Plangebiets auf der westlichen Seite der Berliner Straße zunächst mehrere reine Wohngrundstücke an. Diese stellen jedoch nur einen Teil der in die Bewertung des Umgebungscharakters einzubeziehenden Grundstücke dar, die zwar zu einem großen Teil durch Wohnbebauung gekennzeichnet sind, in die aber vielfältige sonstige Nutzung eingestreut ist. Im Weiteren schließen sich auf dieser westlichen Straßenseite in nördlicher Richtung ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem offenbar Heizgeräte vertrieben werden und an dem auch ein Hinweisschild auf ein Flüssiggasdepot angebracht ist, und nach weiteren Wohnhäusern ein Betrieb an, der sich mit Reinigungstechnik befasst. Diesem Betrieb gegenüber auf der östlichen Straßenseite (Hausnummer 43 bzw. 43 a) findet sich ein Gebäude, in dem, wie Hinweisschilder im Nachbarhaus anzeigen, die Eröffnung einer Podologischen Praxis ansteht. Im weiteren Verlauf der östlichen Straßenseite in südlicher Richtung hat der Senat ein ehemaliges Tankstellengrundstück festgestellt, an dem sich Hinweisschilder auf ein Fitnesscenter und einen Kfz-Betrieb finden. Ein Blumengeschäft im Erdgeschoss (wohl Nr. 53) schließt sich an, gefolgt von einem Friseur/ Nagelstudio/ Kosmetik/ Wellness-Betrieb im Erdgeschoss und einem kleinen Geschenkartikelladen. Weiter südlich – in Höhe der Linksabbiegespur – befindet sich gegenüber dem Plangrundstück ein Gebrauchtwagenhandel, der auf einer Freifläche eine größere Zahl von Pkw ausstellt. Ein – dem Anwesen Nr. 78 gegenüberliegendes – Gebäude, in dem Kartons zu sehen sind, wird offenbar als Lager genutzt. Im Anwesen Nr. 89 befindet sich im Erdgeschoss eine Wäscherei und Heißmangel. Im Bereich der Biegung der Berliner Straße in östlicher Richtung steht ein Gebäude, in dem im Erdgeschoss eine Gaststätte eingerichtet ist. Ihr gegenüberliegend ist ein Bauelementehandel auf der westlichen Straßenseite eingerichtet. In dem Anwesen Nr. 88 ist eine Bäckerei/ Konditorei mit Café ansässig, die auch warme Mahlzeiten – heiße Snacks – anbietet, wobei dieses Angebot ersichtlich weniger auf den Bedarf der umgebenden Wohnbebauung als auf den von die Berliner Straße als Hauptdurchgangsstraße von Sch-H befahrenden Kraftfahrern ausgerichtet ist. Im Anwesen Nr. 84 befand sich früher einmal ein Getränkemarkt. Das Erdgeschoss des Anwesens Nr. 78 wird von einem Haarstudio genutzt. An den rückwärtigen – westlichen - Teil des Plangrundstücks grenzt ein Grundstück im Eckbereich der Straßen In Zennes/ Am Lewen an, auf dem ein Busunternehmen (Geraldy-Reisen) ansässig ist. Dort befinden sich fünf größere Garagen und ein weiteres Gebäude, in dem ebenfalls eine Garage oder Werkstatt untergebracht ist. Im Erdgeschoss des im Hof stehenden Gebäudes – links der Garagen – befindet sich nach Angaben der Antragsgegnerin die Wartungshalle des Busbetriebes. Darüber könnte sich Wohnnutzung oder das Büro des Unternehmens befinden, auf das ein Schild am straßennahen Gebäude hinweist. Nach Angaben des Antragstellers hat das Unternehmen mittlerweile in einem anderen Gewerbegebiet eine Niederlassung. Wie die Antragsgegnerin ergänzend anmerkte, habe das Unternehmen aber nach wie vor Busse auf dem in Augenschein genommenen Grundstück.

Nach dem bei der Ortseinsicht gewonnenen Eindruck steht die Wohnnutzung in der Umgebung des Plangrundstücks nicht im Vordergrund, vielmehr ist ein durchaus gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen weitgehend nicht störendem vielfältigem Gewerbe feststellbar. Ein Teil des vorgefundenen Gewerbes - etwa Bauelementehandel, Reinigungstechnik, Heizgerätevertrieb – dient schon unter Nachfrage- und Existenzsicherungsaspekten nicht – allein - der Versorgung des Gebiets, wie dies § 4 II Nr. 2 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete verlangt, sondern ist vielmehr mit seiner verkehrsgünstigen Lage an der Hauptverbindungsstraße zwischen Schmelz und Primsweiler offensichtlich auch und ganz wesentlich auf auswärtige Kunden ausgerichtet; dies dürfte auch für die - wohl kein Handwerk darstellende - Wäscherei und Heißmangel gelten. Der dem Plangebiet gegenüber liegende Gebrauchtwagenhandel stellt offensichtlich kein im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 II BauNVO zulässiges Gewerbe dar. Gleiches gilt erst recht für das Busunternehmen, das mit seinem an das Plangebiet angrenzenden Betriebsgelände, das – wie vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses genutzt wurde und noch immer genutzt wird, den Gebietscharakter nicht nur vom Baubestand, sondern auch von seiner Störträchtigkeit her stark mitgeprägt hat. Darüber hinaus ist vorliegend aber auch die vormals vorhandene Nutzung des Plangebiets für die Feststellung des Charakters des Gebiets im Sinne der Gebietskategorien der BauNVO bzw. der TA Lärm mitentscheidend. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen(Schriftsatz vom 15.3.2011, Bl. 380 Gerichtsakte) wurde das Plangebiet bereits seit 1924 gewerblich genutzt, und zwar zunächst ab 1924 von einem Transportbetrieb – später zusammen mit einer Bauunternehmung -, von 1967 bis 2006 von dem Bauunternehmen Kr und sodann bis 2008 von der Spedition Kl, die unter anderem Lade- und Umladetätigkeiten auch zur Nachtzeit ausgeführt hat. Die Fa. Kr habe Genehmigungen für einen unterirdischen Lagerbehälter für Altöl gehabt, der auf dem Grundstück „geblieben“ sei. Außerdem sei eine Genehmigung für oberirdische Lagerbehälter mit Zapfsäulen erteilt worden, die für die Bauunternehmung bzw. für die Baumaschinen und Baufahrzeuge genutzt worden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass diese (lärm-) intensive gewerbliche Vornutzung mehr als ein Dreiviertel Jahrhundert andauerte und der kaum mehr als ein Jahr umfassende Zeitraum zwischen Ende der Speditionsnutzung und Beginn der Planung der Antragsgegnerin kein Vertrauen der Nachbarschaft auf eine künftige nicht gewerbliche Nutzung begründen konnte, rechtfertigt es, die Vornutzung als das Plangebiet „fortprägend“ zu berücksichtigen(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.10.2007 - 4 B 39/07 -, BRS 71 Nr. 84, zur nachprägenden Wirkung einer aufgegebenen Nutzung und den hierfür nach der Verkehrsauffassung  bestehenden zeitlichen Grenzen). Daran ändert nichts, dass auch zwischen dieser gewerblichen Nutzung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausweislich der Planbegründung noch teilweise Wohnnutzung im Plangebiet stattfand (Anwesen Nr. 66 und 66a). Sowohl Reise- als auch Speditionsunternehmen, die in Anbetracht ihrer räumlichen Ausdehnung keineswegs als für die Bestimmung des Gebietscharakters unbeachtliche Fremdkörper außer Betracht zu bleiben haben, sind gewerbliche Nutzungen, die von ihrem Störgrad her (An- und Abfahrt von Reisebussen und Lastkraftwagen, Ladetätigkeit auch zur Nachtzeit) den Gewerbegebieten zuzuordnen sind. Treffen derartige Nutzungen in einer Gemengelage auf Wohnbebauung, drängt sich, was die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für Lärm anbelangt, der Ansatz der Richtwerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts), die nach § 6 I BauNVO auch dem Wohnen dienen, als „Mittelwert“ zumindest auf (vgl. auch Nr. 6.7. TA Lärm „Gemengelagen“). Damit steht im Übrigen fest, dass § 50 BImSchG entgegen der Ansicht des Antragstellers auf die Planung keine Anwendung finden kann, da es sich bei der Umgebung des Plangebietes nicht um ein ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet handelt.

Unter Zugrundelegung dieser Zumutbarkeitsgrenze von 60 dB(A) tags ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes von fehlerhaften Annahmen bzw. Grundlagen ausgegangen ist.

Dies gilt zunächst für die die Grundlage für die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Lärmimmissionen bildende Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes. Mit seiner Rüge, in der angegriffenen Planung und der ihr zugrunde gelegten „Schalltechnischen Untersuchung zum Neubau eines Rewe-Einkaufsmarktes in Sch-H“ vom 22.2.2010 fänden sich unterschiedliche Angaben über die Größe der geplanten Verkaufsfläche, verkennt der Antragsteller die unterschiedliche Verwendung des Begriffs „Verkaufsfläche“. Soweit in der „Aufgabenstellung“ dieses Gutachtens die Rede von einer „Verkaufsfläche von rund 2.100 m2“ ist, handelt es sich, wie die Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 klarstellt, um die - für die Lärmuntersuchung irrelevante – Gesamtfläche (Grundfläche) des Marktes. Die im Bebauungsplan zugrunde gelegte Verkaufsfläche von 1.600 m2 kennzeichnet die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne. Von dieser zu unterscheiden ist die dem Gutachten zugrunde liegende sog. Netto-Verkaufsfläche von – rund - 1.500 m2, auf die die von den Gutachtern als Orientierungshilfe herangezogene Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von 2007 abstellt und die geringer ist als die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne, da sie ohne die auf Nebenräume wie Toiletten, Lagerräume, Büros, aber auch Flure und Kassenbereich entfallenden Flächen berechnet wird. (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 3.1.3, S. 15 und Anhang, FN 71, S. 133))

Bedenken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses des dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegten Gutachtens, dass nämlich bei Realisierung des geplanten Marktes in der im VEP dargestellten Form die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, bestehen nicht. Zwar beanstandet der Antragsteller zu Recht, dass das Gutachten unter „ 5.1 Parkplatz“ die Ermittlung der Schallleistung auf den Parkplätzen für Pkw nach dem „getrennten Verfahren“ der Parkplatzlärmstudie und die Bewegungshäufigkeit N mit 1,3 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags ausweist. Allerdings handelt es sich bei diesen Fehlern ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 um bloße Übertragungsfehler durch die Übernahme eines Textbausteins, die die Richtigkeit der Begutachtung in der Sache nicht in Frage stellen. Dass die Ermittlung der Schallleistung tatsächlich zutreffend nach dem „zusammengefassten Verfahren“ 24(Vgl. hierzu Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 8.2.1, S. 87 und Nr. 7.1.2., S. 71 f.)) erfolgt ist, lässt sich, wie die Gutachter nachvollziehbar angeben, aus dem ausgewiesenen Zuschlag für den Durchfahranteil KD von „+ 4,8 db(A)“ ersehen; bei Anwendung des getrennten Verfahrens hingegen betrage der Korrekturwert KD „0 dB(A)“ und müssten – was vorliegend nicht erfolgt ist - im Gegenzug die Fahrgassen als Linienquellen berücksichtigt werden. Dies überzeugt. Der Senat hegt ferner keine Zweifel, dass das Gutachten trotz der fehlerhaften Angabe der Bewegungshäufigkeit N mit „1,3 Bewegungen pro Stellplatz pro Stunde tags“ tatsächlich zutreffend auf der Grundlage einer Bewegungshäufigkeit von – aufgerundet - 1,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags erstellt wurde. Denn das Gutachten basiert auf der Annahme, dass der Kundenparkplatz eine Auslastung während der geplanten Öffnungszeit (7 – 20 Uhr) mit 80 Pkw/h, in der Zeit von 20 – 21 Uhr mit 50 Pkw/h und in der Zeit von 21 – 22 Uhr mit 30 Pkw aufweist, wobei die Berücksichtigung einer Ladenöffnung bis 22 Uhr über die vorgesehenen Ladenöffnungszeiten hinaus als „worst-case“- Auslastung erfolgte. Da eine Fahrzeug- bzw. Parkbewegung in der Parkplatzlärmstudie als Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen usw. definiert ist, umfasst ein kompletter Parkvorgang mit An- und Abfahrt folglich zwei Bewegungen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 5, S. 21 und Anhang, FN 53, 131). Hieraus ergibt sich die dem Gutachten zugrunde liegende Bewegungshäufigkeit N von (2.240 Pkw-Bewegungen((13 h x 80 Pkw x 2 =) 2080 Pkw-Bewegungen + (1 h x 50 Pkw x 2 =) 100 Pkw-Bewegungen + (1 h x 30 Pkw x 2 =) 60 Pkw-Bewegungen = 2.240 Pkw-Bewegungen) : 94 Parkplätze : 16 h =) 1,49 Bewegungen je Stellplatz und Stunde.

Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter den Ansatz der Fahrzeuge/ Fahrzeugbewegungen je Stunde während der Öffnungszeiten des Marktes in ihrer „worst-case“-Betrachtung nicht als durchgängige Frequentierung während der gesamten, von 6 – 22 Uhr reichenden Tageszeit zugrunde gelegt haben, da der Markt nach der der Planung zugrunde gelegten Konzeption nur in der Zeitspanne zwischen 7 – 20 Uhr betrieben werden soll. Dass das Gutachten gleichwohl, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen, auch Ansätze für die Zeitspanne zwischen 20 und 22 Uhr (50 bzw. 30 Pkw/h) enthält, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Hierdurch trägt es gewissen Unsicherheiten Rechnung, die sich z.B. daraus ergeben könnten, dass auch bei Marktschließung um 20 Uhr nicht schon alle Kunden den Parkplatz verlassen haben und eventuell sich auch noch nach Schließung des Marktes Mitarbeiter auf dem Gelände aufhalten und erst später abfahren. Sollte der Marktbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt abweichend von seiner den Gutachtern vorgegebenen Konzeption eine Öffnungszeit von 6 bis 22 Uhr beabsichtigen, müsste eine entsprechende Neubeurteilung der Lärmbelastung ggf. unter Zugrundelegung des Ansatzes der Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie (S. 84) erfolgen, um zu klären, ob sich das Schutzniveau von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einhalten lässt. Jedenfalls kann es ausgehend von den vom Betreiber vorgesehenen Öffnungszeiten von 7 – 20 Uhr nicht als Mangel des Gutachtens beanstandet werden, dass die Gutachter diese Zeiten der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt haben, und kann auch von der Antragsgegnerin nicht gefordert werden, dass sie bei ihrer Lärmbeurteilung im Rahmen der Abwägung gleichsam fiktiv von nach der Konzeption des Betreibers nicht im Raum stehenden Öffnungszeiten von 6 – 22 Uhr ausgeht.

Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar, dass der im Lärmgutachten angegebene Schallleistungspegel von 94,5 dB(A) unter Einbeziehung der zutreffenden Bewegungshäufigkeit N von – gerundet - 1,5 Bewegungen im Rahmen der „worst-case“-Betrachtung fehlerhaft ermittelt ist. Soweit die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 darauf hinweisen, dass sich die Differenz zwischen dem - dem Gutachten zugrunde gelegten - „worst-case“-Ansatz von 1,5 Bewegungen und der 13-stündigen Öffnungszeit (1,4 Bewegungen) mit 0,4 dB(A) auf den Emissionspegel des Parkplatzes niederschlage, während die übrigen Quellen (Verladen, Rangieren u.a.) unverändert blieben, betrifft diese Angabe ersichtlich nicht die Richtigkeit des für den „worst-case“ angegebenen Schallleistungspegels von 94,5 dB(A), sondern zielt vielmehr nur darauf ab, anhand der Darstellung des bei einer allein an der vorgesehenen Öffnungszeit orientierten Betrachtung - niedrigeren - Schallleistungspegels zu verdeutlichen, dass die Begutachtung auf der „sicheren Seite“ erfolgt ist.

Entgegen der Meinung des Antragstellers bestand für die Gutachter kein Anlass, für die Beurteilung der Pkw-Bewegungshäufigkeit auf die in der Parkplatzlärmstudie für Discounter vorgeschlagenen Werte zurückzugreifen, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach dem VEP die Einrichtung eines Vollsortimenters ermöglichen soll.

Keinen Bedenken unterliegt das Gutachten, soweit es den Ausgangsschallpegel - eine Bewegung je Stellplatz und Stunde - LWO mit 63 dB(A) annimmt. Zwar findet sich, wie der Antragsteller geltend macht, in Tabelle 30 der auf Erfahrungswerten beruhenden Parkplatzlärmstudie(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 75) für Parkplätze an einem Einkaufsmarkt mit asphaltierter Oberfläche der – durch Messungen ermittelte - Schallleistungspegel LWO = 65,4 dB(A), der allerdings der Ableitung eines Korrekturwertes für die Parkplatzart KPA dient. Gemäß Formel 11a(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 87) ist jedoch ein Ausgangsschallleistungspegel von LWO mit 63 dB(A) – entspricht dem „leisesten“ Parkplatz in Tabelle 30 – anzusetzen; hinzu kommt dann gemäß Tabelle 34 der Zuschlag KPA = 3 dB(A) für Parkplätze mit asphaltierten Fahrgassen. Abgesehen davon, dass die Addition des Ausgangsschallleistungspegels und des Zuschlags (= 66 dB(A)) ungefähr zu dem in Tabelle 30 für dieselbe Parkplatzsituation vorgesehenen Wert von 65,4 dB(A) führt, ist nicht ersichtlich, dass die Vorgehensweise der Gutachter insofern – schon gar nicht zum Nachteil der Nachbarn - fehlerhaft wäre.

Soweit der Antragsteller einen Widerspruch zwischen den Aussagen des Gutachtens vom 22.2.2010 zu den durch Betriebsgeräusche auf dem Parkplatz (Anlassen, Türenschlagen, Betriebsbremse) verursachten Geräuschspitzen von 100 bzw. 110 dB(A) einerseits und zu der Einhaltung der zulässigen Überschreitung des Tagrichtwerts um nicht mehr als 30 dB(A) andererseits sieht, haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 überzeugend darauf hingewiesen, dass es auf dem Ausbreitungsweg nach den Ausbreitungsberechnungen zu Pegelminderungen durch Abstand, Abschirmung u.ä. komme, so dass am Einwirkort vorliegend nur noch mit Pegelspitzen bis zu 76 dB(A) zu rechnen sei.

Dass die Lärmeinwirkungen auf das Anwesen des Antragstellers im Lärmschutzgutachten jedenfalls nicht ausdrücklich überprüft wurden, ist mit Blick darauf, dass nur die – gemessen am Untersuchungsauftrag - am stärksten durch die Planung belasteten Nachbarn in die Untersuchung einbezogen wurden, nicht zu beanstanden. Das Anwesen des Antragstellers wird vom Norden her bereits weitgehend durch das rechtsseitige, fast bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze – allerdings mit abgeschlepptem Dach - reichende Nachbargebäude vor dem Verkehrs- bzw. Parkplatzlärm geschützt. Zudem sind in der auch im VEP abgebildeten Anordnung die Fahrgassen der – in der Berechnung zugrunde gelegten täglich verkehrenden - vier Lkw und 10 kleineren Lieferwagen und die Pkw-Parkplätze in einiger Entfernung zum Grundstück des Antragstellers gelegen. Es spricht nichts dafür, dass er stärker belastet würde als der überprüfte Nachbar (Nr. 68). Dies gilt auch dann, wenn – wie der Antragsteller meint - Parkplätze in der Nähe zum Eingang des Marktes eher angenommen werden sollten; im Übrigen ist dies im Gutachten durch den Zuschlag für den Durchfahranteil KD auf der Grundlage des zusammengefassten Verfahrens nach der Parkplatzlärmstudie erfasst.(vgl. Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010; Parkplatzlärmstudie, a.a.O., Nr. 7.1.2., S. 71 f.)

Es ist entgegen der Meinung des Antragstellers ebenso wenig zu beanstanden, dass das Gutachten Außenwohnbereiche – Gärten und Erholungsflächen – nicht in seine Berechnung einbezieht. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Außenwohnbereiche zwar grundsätzlich - tagsüber – schutzwürdig sind, allerdings nicht in gleichem Maße wie der Innenwohnbereich und dass nach dem Bundesverwaltungsgericht30(Vgl. BVerwG, Urteil vom  16.3.2006 – 4 A 1075/04 -,  NVwZ 2006, 927  (Ausbau des Flughafens Berlin- Schönefeld)) die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) dem Erfordernis gerecht wird, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen. Von daher lässt vorliegend der für die Nordfassade des als „Berliner Straße 68/ 68a (EG)“ bezeichneten Hauses des am stärksten lärmbelasteten Anliegers berechnete Beurteilungspegel von 60 dB(A) im Mischgebiet ohne weiteres auf hinnehmbaren Lärm im Außenwohnbereich schließen.

Im Übrigen bedeutet eine fehlende ausdrückliche Überprüfung in der schalltechnischen Untersuchung ohnehin nicht, dass das Schutzprogramm des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lückenhaft wäre und den Anliegern und insbesondere dem Antragsteller erforderlichen Lärmschutz versagte.

Zwar hat sich der Satzungsgeber vorliegend – wie bereits dargelegt – hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze des Marktes auf dem gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets auf die Festsetzung „St“ (Stellplätze) in der Planzeichnung beschränkt und damit auf die verbindliche Vorgabe einer bestimmten, unter Lärmschutzaspekten zulässigen Anordnung der Stellplätze und konkreten Fahrgassen verzichtet. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat – aufbauend auf dem Lärmschutzgutachten – jedoch in den Blick genommen, dass entsprechend der konkreten Parkplatzgestaltung, die erst im Baugenehmigungsverfahren geprüft und genehmigt wird, zum Schutz der Anwohner vor unzumutbarem Lärm weitere Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, um die in der Planung vorgesehene Nutzung zuzulassen. Daher hat er den Belangen der Nachbarn insofern Rechnung getragen, als er zum einen die - in der schalltechnischen Untersuchung noch nicht als lärmmindernd berücksichtigte -Einhausung des Lieferbereichs, die Asphaltierung der Fahrgassen und eine Begrünung der nicht zur Straße gehenden Grenzen des Plangebiets als zusätzliche Maßnahmen und zum anderen an den „neuralgischen“ Bereichen im westlichen Teil der nördlichen Grenze und an der östlichen Grenze des Plangebiets zu den Parzellen 98/1, 98/2 und 97/2 Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 I Nr. 24 festgesetzt hat. Mit der letztgenannten Festsetzung hat er auf eine eigene Konfliktbewältigung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verzichtet, sich also planerisch zurückgehalten. Es ist zulässig, Konkretisierungen, die für die städtebauliche Ordnung und eine gerechte Interessenabwägung nicht unerlässlich sind, der Planverwirklichung zu überlassen.(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993 – 2 N 5/90 -, juris) Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.32(BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 -, BauR 2012, 1351 m.w.N.) Vorliegend durfte der Satzungsgeber angesichts des Ergebnisses der gutachterlichen schalltechnischen Untersuchung der im VEP dargestellten Parkplatzanordnung und der zusätzlich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen davon ausgehen, dass im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren diesbezüglich ein Ausgleich zwischen den gewerblichen Interessen des Vorhabenträgers und den Interessen der Nachbarn an Schutz vor unzumutbarem Lärm zum einen durch eine auf Lärmvermeidung bzw. -reduzierung gerichtete Parkplatzgestaltung und zum anderen durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen gefunden wird. Da nichts dafür spricht, dass dieser Konflikt nicht lösbar wäre, war die Konfliktverlagerung vom Bebauungsplanverfahren in das anschließende Baugenehmigungsverfahren zulässig.

Dies gilt auch mit Blick auf eine Linksabbiegespur, über deren Erforderlichkeit und lärmmäßige Auswirkungen nach Ansicht des Antragstellers im Bebauungsplanverfahren hätte entschieden werden sollen. Aus der Stellungnahme des Landesbetriebs für Straßenbau im Aufstellungsverfahren, der „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes“ nicht befürchtete, ergibt sich, dass dieser allein zur Klärung der Erforderlichkeit einer solchen Spur einen verkehrstechnischen Nachweis der Leistungsfähigkeit der Anbindung und eine Prognosebelastung forderte. Da sich die Beigeladene zudem bereits in § 6 des Durchführungsvertrags zur Anlegung einer – erforderlichen - Linksabbiegespur auf ihre Kosten verpflichtet hatte, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein entsprechender Konflikt nicht sachgerecht gelöst werden könnte. Nichts anderes gilt für die vom Antragsteller geforderte Entscheidung über die Einrichtung einer Fußgängerampel, über die im Verwaltungsverfahren bei festgestellter Erforderlichkeit ohne weiteres entschieden werden kann. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Linksabbiegespur und/oder einer Fußgängerampel die Einstellung einwendet, dass das der Planung zugrunde liegende Gutachten und auch die Antragsgegnerin den hierdurch verursachten zusätzlichen Verkehrslärm hätten berücksichtigen müssen, übersieht er, dass in der schalltechnischen Untersuchung unter Nr. 3.2 „Verkehrsgeräusche – Grenzwerte der 16. BImschV“ dargelegt hat, dass auch der An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen auch gemäß der TA Lärm erfasst wird, dass aber organisatorische Lärmschutzmaßnahmen hiernach erst dann vorzusehen sind, wenn der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) erhöht wird, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Grenzwerte der 16. BImschV, die in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) betragen, erstmals oder weitgehend überschritten werden. Ausgehend von einer 2005 ermittelten Belastung des betreffenden Streckenabschnitts der L.I.O. mit 12.300 Kfz/ 24 h, wie sie aus dem Schreiben des Landesbetriebs für Straßenbau vom 7.4.2010 hervorgeht, (Stand 7/2010: 14.000 Kfz/ 24 h)(Vgl. Joachim Schwarz, Planungsbüro für Verkehrswesen, Verkehrsgutachten „Ansiedlung eines REWE-Marktes in Schmelz-Hüttersdorf“, Stand 7/2010, S. 2) und einer Auslastung des Parkplatzes in der Zeit von 7 bis 22 Uhr mit 1120 Kunden-Pkw, von denen zweifellos ein Teil keine zusätzliche Verkehrsbelastung darstellt, da ihre Fahrer ihre Fahrt zum Einkauf nur unterbrechen, sowie der Tatsache, dass eine Erhöhung eines Lärmpegels um 3 dB(A) eine hier nicht annähernd zu erwartende Verdoppelung des Verkehrsaufkommens voraussetzt, ist eine erhebliche Verschlechterung der Lärmsituation auf der Straße durch das Vorhaben offensichtlich auszuschließen; daher kann nicht beanstandet werden, dass weder in dem Gutachten noch von der Antragsgegnerin weitergehende Überprüfungen für erforderlich gehalten wurden.

Auch die Öffnungszeiten des Marktes brauchten im Bebauungsplan nicht geregelt zu werden. Sollten sie abweichend von der der Planung zugrunde liegenden Konzeption ausgewertet werden, bedarf die Einhaltung des festgelegten Schutzniveaus von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einer erneuten Überprüfung und wäre ohnehin nur bei Einhaltung der Lärmschutzrichtwerte zulässig.

Für das Verbot der öffentlichen Nutzung des Marktgeländes außerhalb der Betriebszeiten des Marktes bedurfte es ebenfalls keiner gesonderten Regelung im Bebauungsplan, da sich die Beigeladene in § 9 des Durchführungsvertrags bereits dazu verpflichtet hatte, durch geeignete Absperrungen sicherzustellen, dass die Parkflächen in den genannten Zeiten nicht öffentlich genutzt werden. Dass diese Verpflichtung kein geeignetes Mittel der Konfliktbewältigung darstellte, ist nicht ersichtlich.

Auch die Rüge des Antragstellers betreffend eine Wertminderung seines Anwesens wegen der Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. deren Realisierung führt nicht zum Erfolg seines Rechtsmittels. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab.(BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 – 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151) Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.(BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 – 4 NB 17/94 -,  BRS 57 Nr. 42 = BauR 1995, 499) Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin mit dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers in ihrer Abwägungsentscheidung auseinander gesetzt. Dass sie dem vorgetragenen Wertverlust allerdings nicht die vom Antragsteller geforderte Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

Was schließlich den Einwand des Antragstellers anlangt, dass eine Lärmschutzwand den Eindruck des Eingemauertseins hervorrufe, ist festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst keine Lärmschutzwände festsetzt und diese bei Gestaltung des Parkplatzbereichs entsprechend der dem Lärmgutachten vom 22.2.2010 zugrunde liegenden Anordnung auch nicht erforderlich sind. Sofern sich im Baugenehmigungsverfahren die Erforderlichkeit von Lärmschutzwänden ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615 m.w.N.) das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen, die der Wahrung der nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Vermeidung einer erdrückenden Wirkung eines Baukörpers dienen, eingehalten sind. Eine erdrückende Wirkung baulicher Anlagen hat die Rechtsprechung daher nur in Ausnahmefällen angenommen(bejaht:  BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1/78 -, DVBl. 1981, 928 (2 1/2 -geschossigen Hauses zu einem 12-geschosssigen Hochhaus in 15 m Entfernung) und vom 23.5.1986 – 4 C 34/85-, DVBl. 1986, 1271 (drei 11,50 m hohen Silos im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnhaus); verneint etwa: BayVGH, Beschluss vom 15.9.1998 – 1 B 96.4115 - (zwei 2-geschossige Sechsfamilienwohnhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss (6,36 m Wandhöhe, 9,50 m Firsthöhe) zu 3 m hohem Flachdachbungalow), zitiert nach juris,  bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7.2.1994, BayVBl. 1994, 307: Höhendifferenz von einem Geschoss bei Gebäudeabstand von 10 bis 12 m unbedenklich). Bei Verstößen gegen abstandsrechtliche Vorschriften oder das Rücksichtnahmegebot bestehen Rechtschutzmöglichkeiten.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange des Antragstellers und der anderen Anlieger nicht nur ermittelt, sondern gerade was zu erwartende (zusätzliche) Lärmbeeinträchtigungen anbelangt, auch abgewogen hat, ergibt sich aus den der Verwaltungsvorlage für die Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 beigefügten Unterlagen, insbesondere den beschlossenen Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros und dem Entwurf der Planbegründung selbst.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, insbesondere private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange der Plannachbarn und insbesondere des Antragstellers weder vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der für die unmittelbar benachbarte Wohnbebauung - darunter das Anwesen des Antragstellers - zu erwartenden Beeinträchtigungen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 III VwGO), rechtfertigt sich aus § 162 III VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 II, 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Juli 2014 - 2 C 297/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.Die Antragstellerinnen tragen die bis zur Abtrennung des Normenkontrollverfahrens des früheren Antragstellers zu 2 angefallenen Kosten der Normenkontrollverfahren zu je 1/3 und die danach angefal

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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

1. Die Frage, "welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um von der Einhaltung des Koppelungsgebots gem. § 12 Abs. 1 BauGB ausgehen zu können" (Beschwerdebegründung S. 4 - 7), stellt sich in der Allgemeinheit, in der der Antragsteller sie formuliert, nicht; sie bedarf der Präzisierung. Auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen des Normenkontrollgerichts stellt sich nur die Frage, ob es für die Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans genügt, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers in einem ausgearbeiteten Durchführungsvertrag vorliegt, dessen Zustandekommen allein noch davon abhängt, dass der Gemeinderat den Bürgermeister zur Annahme dieses Angebots ermächtigt und der Bürgermeister diese Annahme sodann durch seine Unterschrift erklärt. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag eine Ausfertigung des Durchführungsvertrags mit verbindlichen Unterschriften für die Beigeladene und den Flächeneigentümer vor (UA S. 24). Nach Auffassung des Normenkontrollgerichts reichte diese materielle Einigung zwischen den Vertragsparteien zur Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus, weil das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung des Rats abhängig gewesen sei. Der Rat der Antragsgegnerin sei aufgrund des bindenden Vertragsangebots der Beigeladenen und des Flächeneigentümers auch dazu in der Lage gewesen, zunächst über den seinem Inhalt nach feststehenden Durchführungsvertrag zu beschließen und den Bürgermeister zu dessen Unterzeichnung zu ermächtigen sowie hernach seine Abwägungsentscheidung auf einer - durch den Inhalt des Durchführungsvertrags eindeutig umrissenen - bestimmten Entscheidungsgrundlage zu treffen.

3

Die so präzisierte Frage lässt sich indes, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, auf der Grundlage des Gesetzes mit dem Normenkontrollgericht bejahen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setzt voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat (Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 <52>): Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger. Er bedarf der Schriftform und muss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen, damit die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen hat und gewährleistet ist, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Plans bereit und in der Lage ist, die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Diesen Anforderungen wird jedenfalls dann genügt, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und - wie hier, weil keine Personenidentität besteht - vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt (vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 24. Juli 2001 - 1 N 00.1574 - NVwZ-RR 2002, 260 <262>; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2011, § 12 Rn. 96 a.E.), mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird. In diesem Fall steht der Inhalt des Durchführungsvertrags auch von Seiten der Gemeinde verbindlich fest und bildet die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzte verlässliche Grundlage zur Beurteilung des Realisierungsangebots bei der Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein daran scheitern zu lassen, dass der Bürgermeister die Zustimmungsentscheidung des Rats erst nach Satzungsbeschluss vollzogen hat (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2009 - 8 S 639/08 - BRS 74 Nr. 237 S. 1077).

4

2. Der Vortrag des Antragstellers unter 3. (Beschwerdebegründung S. 7 - 11) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

5

2.1 Die Frage, "ob, inwieweit und unter welchen Umständen eine nachträgliche Änderung bzw. Neufassung des Durchführungsvertrages ohne Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zulässig sind" (Beschwerdebegründung S. 7), stellt sich nicht in dieser Allgemeinheit. Wie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, wendet sich der Antragsteller mit dieser Rüge gegen die Auffassung des Normenkontrollgerichts, dass auch jenseits der Fallgestaltung des § 12 Abs. 3a BauGB Neufassungen oder Änderungen des Durchführungsvertrags ohne Auswirkung auf den Bestand des einmal wirksam in Kraft getretenen Bebauungsplans grundsätzlich möglich seien.

6

Unabhängig davon, ob der Vortrag den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass die im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 7.03 - (BRS 66 Nr. 22) genannten Grundsätze zur Zulässigkeit nachträglicher Ergänzungen des Durchführungsvertrags auch nach Einfügung des § 12 Abs. 3a BauGB gelten. Mit § 12 Abs. 3a BauGB wird lediglich der Anwendungsbereich des Durchführungsvertrags erweitert. Die Vorschrift soll es ermöglichen, in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine bauliche oder sonstige Nutzung auch allgemein festzusetzen, namentlich durch Festsetzung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung (BTDrucks 16/2496, S. 12), was andernfalls nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig wäre.

7

2.2 Die Frage, "ob bei Ergänzung oder Neufassung des Durchführungsvertrages, wodurch die Grundzüge der Planung infrage gestellt werden, sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt" (Beschwerdebegründung S. 11), beruht auf Annahmen, von denen das Normenkontrollgericht nicht ausgegangen ist.

8

Das Normenkontrollgericht ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, dass die Grenze für eine Neufassung oder nachträgliche Änderung eines Durchführungsvertrags allerdings überschritten werde, wenn die Neufassung oder Änderung die Grundzüge der Planung berührt und die Planung als Ganzes in Frage stelle (UA S. 30), und hat - im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB - ausführlich dargelegt, dass der Durchführungsvertrag 2011 die Planungskonzeption, auf der die Test- und Präsentationsstrecke fuße, in ihren Grundzügen unangetastet lasse und sich die Durchführungsverpflichtung der Beigeladenen durch den Durchführungsvertrag 2011 nur unwesentlich verändere (UA S. 38 f.). Nach der auf der Auslegung des Vertrages beruhenden Sachverhaltswürdigung des Normenkontrollgerichts kann also keine Rede davon sein, dass durch den Durchführungsvertrag 2011 die Grundzüge der Planung in Frage gestellt würden.

9

2.3 Die unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 7.03 - (a.a.O.) erhobene Divergenzrüge (Beschwerdebegründung S. 10) scheitert schon daran, dass der Antragsteller zwar eine Passage aus dem genannten Beschluss zitiert, aber keinen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung benennt, der hierzu in Widerspruch stünde. Mit dem Einwand, das Normenkontrollgericht habe die Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, erst im Kontext der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geprüft, wird ein Rechtssatzwiderspruch ebenfalls nicht aufgezeigt.

10

3. Die unter 4. der Beschwerdebegründung erhobene Divergenzrüge, mit der der Antragsteller eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.02 - (a.a.O.) geltend macht (Beschwerdebegründung S. 11 - 14), genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und beruht im Übrigen wiederum auf der von den Feststellungen des Normenkontrollgerichts nicht gedeckten Behauptung, das Vorhaben, welches Grundlage des Durchführungsvertrags 2011 sei, sei nicht identisch mit dem ursprünglichen Vorhaben (Beschwerdebegründung S. 12).

11

Die des Weiteren unter 4. der Beschwerdebegründung erhobenen Grundsatzrügen zur Zulässigkeit von Abweichungen und zur Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 BauGB bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (Beschwerdebegründung S. 13) beruhen ebenfalls auf Annahmen, von denen das Normenkontrollgericht nicht ausgegangen ist.

12

Das Normenkontrollgericht hat nicht angenommen, dass - wie der Antragsteller vorträgt - "bereits bei Abschluss des Durchführungsvertrages ... feststeht, dass das Vorhaben nur verwirklicht werden kann, wenn von bestimmten Festsetzungen, die der Vorhabenträger selbst mit der planenden Gemeinde 'vereinbart' hat, befreit wird ...". Es hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass es auf die städtebauliche Erforderlichkeit des Plans ohne Einfluss sei, ob die Beigeladene im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einzelne Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantrage, und zudem deutlich gemacht, dass die vom Antragsteller genannte "Anlage 2" lediglich eine informatorische Darstellung beinhalte, mithin - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht Bestandteil des Vertrages sei. Im Übrigen hat der Senat in dem bereits genannten Beschluss vom 23. Juni 2003 (a.a.O. S. 142) darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entfällt, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt.

13

4. Mit dem Vortrag unter 5. (Beschwerdebegründung S. 14), unter 6. (Beschwerdebegründung S. 14 - 16), unter 7. (Beschwerdebegründung S. 17 - 18) und unter 8. (Beschwerdebegründung S. 18 - 19) macht der Antragsteller lediglich nach Art einer Berufungsbegründung geltend, die Änderung des Durchführungsvertrags mache eine Änderung des zugrunde liegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans notwendig, und wiederholt seinen Einwand, der Durchführungsvertrag selbst stelle bereits die Notwendigkeit zahlreicher Abweichungen dar, so dass es an der Kongruenz von Durchführungsvertrag und Bebauungsplan fehle; daher sei der angefochtene Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Normenkontrollgerichts unwirksam.

14

Grundsätzlicher Klärungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt. Der Antragsteller nimmt nicht zur Kenntnis, dass nach den bindenden Feststellungen des Normenkontrollgerichts das in § 3 des Durchführungsvertrags 2008 beschriebene, von der Durchführungsverpflichtung umfasste Vorhaben mit seinen darin enthaltenen Anlagenteilen in wesentlicher Hinsicht mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übereinstimmt beziehungsweise sich innerhalb der Bandbreite der aufgrund dieser Festsetzung zulässigen Nutzungen bewegt (UA S. 26) und dass die Beschreibung des Vorhabens in § 3 des Durchführungsvertrags 2011 mit derjenigen in § 3 des Durchführungsvertrags 2008 übereinstimmt (UA S. 39).

15

Die unter 6. (Beschwerdebegründung S. 16) darüber hinaus behauptete Abweichung genügt nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

16

Soweit unter 8. (Beschwerdebegründung S. 18) auch gefragt wird, ob "weitere" Nutzungen überhaupt nachrichtlich dargestellt werden können, wird nicht beachtet, dass die Auffassung des Normenkontrollgerichts, wonach der vorhabenbezogene Bebauungsplan bei objektiver Betrachtung keinen Hubschrauberlandeplatz (als notwendigen Anlagenbestandteil mit Durchführungsverpflichtung) festsetze, sondern diesen lediglich nachrichtlich darstelle, auf der Auslegung des Bebauungsplans beruht und damit irrevisibles Landesrecht betrifft.

17

5. Mit dem Vortrag unter 9. (Beschwerdebegründung S. 19 - 21) fragt der Antragsteller nach dem Umfang der gemeindlichen Ermittlungspflichten im Fall der Planung in eine objektive Befreiungslage aus artenschutzrechtlichen Gründen und macht geltend, das Normenkontrollgericht habe anstelle der Gemeinde die Abwägung vorgenommen, was gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße, wonach die Gemeinde diese Tätigkeit selbst zu erfüllen habe.

18

Ein Zulassungsgrund wird mit diesem Vortrag nicht aufgezeigt. Das Normenkontrollgericht stützt sich ausdrücklich auf die vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des Senats, wonach es dem Plangeber obliegt, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden (Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 - Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7 S. 4 f.), und attestiert der Antragsgegnerin sodann bei der gerichtlichen Überprüfung, sie habe nach Auswertung der ihr vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse davon ausgehen dürfen, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erforderten (UA S. 61). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass das Normenkontrollgericht die Prüfung der Gemeinde durch eine eigene Abwägung ersetzt hätte.

19

6. Bei dem Vortrag unter 10. (Beschwerdebegründung S. 21 - 22) erschließt sich dem Senat nicht, auf welchen Zulassungsgrund sich der Antragsteller berufen will. Soweit er auf die Feststellung des Normenkontrollgerichts verweist, die Antragsgegnerin wolle eine Nachnutzung einer ehemals militärisch genutzten Konversionsfläche erreichen, die anderweitig nur schwerlich einer realisierbaren Nachnutzung zugeführt werden könnte, und dabei zugleich die regionale Wirtschaft und Infrastruktur stärken (UA S. 62), erhebt er lediglich den Einwand, eine anderweitig realisierbare Nutzung sei sehr wohl vorhanden (Beschwerdebegründung S. 22). Soweit der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe "vorhandene Alternativen" zu prüfen gehabt (Beschwerdebegründung S. 22), erschöpft sich der Vortrag in einem Verweis auf seine Ausführungen unter 9. der Beschwerdebegründung. Unabhängig davon setzt sich der Antragsteller auch nicht mit den Ausführungen des Normenkontrollgerichts zu Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auseinander, dass sich der Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung habe verweisen lassen müssen (UA S. 66).

20

7. Unter 11. (Beschwerdebegründung S. 22 - 24) formuliert der Antragsteller zwar als Frage, "welchen Umfang das gemeindliche Prüfprogramm haben muss, wenn ausweislich der ihr vorliegenden Unterlagen ... ein Verstoß gegen Art. 12 FFH-RL offensichtlich ist...". Abgesehen davon, dass das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat, dass ein Verstoß "offensichtlich" ist, wiederholt der Antragsteller aber nur erneut den Vorwurf, das Gericht habe die Entscheidung des Plangebers "ersetzt". Der Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe verkannt, dass sich aus den Unterlagen keine Rechtfertigung für die Annahme ergebe, dass die Planung den Erhaltungszustand der lokalen Populationen perspektivisch im Ergebnis nicht (weiter) verschlechtern werde, erschöpft sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung.

21

8. Auch die unter 12. (Beschwerdebegründung S. 24 - 31) aufgeworfenen Fragen zielen im Wesentlichen nach Art einer Berufungsbegründung nur auf die Würdigung im Einzelfall. Soweit der Antragsteller fragt, "was denn ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses wirtschaftlicher Art im Sinne von Art. 16 Abs. 1c FFH-RL sein kann" (Beschwerdebegründung S. 25), fehlt es zudem an jeglicher Auseinandersetzung mit der vom Normenkontrollgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung und der Darlegung, dass diese Rechtsprechung aus Anlass des vorliegenden Falls einer Weiterentwicklung bedürfe. Ob nach diesen Grundsätzen ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegt, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls. Soweit der Antragsteller nach dem Anwendungsbereich der 18. BImSchV fragt (Beschwerdebegründung S. 27 f.), erschöpft sich der Vortrag in dem Vorwurf, die Auffassung des Normenkontrollgerichts, die Test- und Präsentationsstrecke sei keine Sportanlage, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliege, sei unzutreffend. Die Frage, "ob bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes planbedingte Konflikte mit Blick auf den Lärm vollständig ungelöst und einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen bleiben dürfen" (Beschwerdebegründung S. 29), beruht zudem auf Annahmen, von denen das Normenkontrollgericht nicht ausgegangen ist. Das Normenkontrollgericht hat nicht festgestellt, dass Lärmkonflikte "vollständig ungelöst" geblieben sind. Es hat vielmehr dargelegt, dass nicht ersichtlich sei, dass der zugelassene "Normalbetrieb" der Test- und Präsentationsstrecke unzumutbare Geräuschimmissionen herbeiführe (UA S. 78) und hinsichtlich des "Sonderbetriebs" unter Bezugnahme auf die Berechnungen des Lärmgutachtens ausgeführt, dass (Detail-)Festlegungen des (Geräusch-)Immissionsschutzes in Anbetracht dessen, ohne dass dabei die Grundsätze der Planung berührt und verändert würden, dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben könnten (UA S. 80). Soweit der Antragsteller auf die mit Schriftsatz vom 23. August 2011 vorgelegte 1. Teilgenehmigung verweist und ein erhebliches Abwägungsdefizit geltend macht, verkennt er, dass nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts der "Sonderbetrieb" gerade nicht - wie gerügt wird - "den Schwerpunkt der Anlage setzen soll". Die Frage, "in welchem Umfang Modifizierungen ... vorgenommen werden können, ohne dass die ... Festsetzung leer läuft" (Beschwerdebegründung S. 30), reduziert sich auf den Vorwurf, der Vorhabenträger kaschiere in Wirklichkeit, was er auf der Anlage durchzuführen beabsichtige. Klärungsbedarf wird mit alldem nicht aufgezeigt.

22

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag gestellt, auf eine eigenständige Begründung jedoch verzichtet und lediglich auf den Vortrag der Antragsgegnerin verwiesen. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Gegenstand der Normenkontrolle ist ein Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung" festsetzt, um die Ansiedlung eines Forschungs- und Produktionszentrums der Beigeladenen für die Entwicklung von Tierimpfstoffen in unmittelbarer Nähe zur Tierärztlichen Hochschule zu ermöglichen. § 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt unter anderem die im Plangebiet allgemein und ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen, enthält Vorgaben zur Tierhaltung und Geruchsbelästigung und ordnet an, dass nur Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 gemäß Gentechnikgesetz zulässig sind.

2

Den Normenkontrollantrag der Antragsteller, deren Grundstücke ca. 500 bis 600 Meter vom Plangebiet entfernt liegen, hat das Oberverwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt. Es sei unschädlich, dass die Antragsgegnerin bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ein Informationsschreiben der Beigeladenen mit ausgelegt habe, in welchem das geplante Vorhaben als emissionsfrei bezeichnet werde. Selbst wenn ein Verfahrensfehler anzunehmen wäre, hätte dieser auf die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte Auslegung des Plans keinen Einfluss gehabt. Die fehlende öffentliche Auslegung des zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages begründe keinen Verfahrensfehler, weil der Vertrag für die rechtliche Beurteilung des Plans keine Rolle spiele. Der Bebauungsplan sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Von der nach § 1 Abs. 4 BauGB bindenden Zielfestlegung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2005 der Region Hannover sei eine Zielabweichung zugelassen worden. Die landesplanerischen Grundsätze zur Trennung unverträglicher Nutzungen seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Der Plan sei nicht an dem selbst gesteckten Ziel gescheitert, nur emissionsfreie Nutzungen zu ermöglichen. Ein solches Ziel sei von der Antragsgegnerin spätestens seit der Auslegungsphase eindeutig nicht mehr verfolgt worden. Die Planentwürfe enthielten Festsetzungen zur Begrenzung, nicht zum vollständigen Ausschluss von Emissionen.

3

Bei der Abwägung habe die Antragsgegnerin mit Blick auf die wissenschaftlichen und ökonomischen Synergien durch die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule von der näheren Prüfung von Alternativen absehen dürfen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass eine räumliche Trennung entbehrlich sei, wenn Vorsorge anderweitig gesichert sei. Die Vorkehrungen gegen die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen und anderer Luftverunreinigungen erreichten ihren Zweck. Die Festsetzung eines quellenbezogenen Geruchsimmissionszusatzpegels sei nicht zu beanstanden. Denkbare Konflikte durch luftgetragene Krankheitserreger und gentechnisch veränderte Organismen hätten in die nachfolgenden Genehmigungs- und Anlagenzulassungsverfahren verlagert werden dürfen. Die textliche Festsetzung zum Ausschluss von Arbeiten der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 biete eine zusätzliche Sicherheit zur Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren. Das Klassifizierungssystem des Gentechnikrechts stelle sicher, dass Erreger, die für Menschen gefährlich seien, in aller Regel in der Klasse S 4 eingestuft sein würden. Bei Arbeiten der Stufe 3 müssten Hochleistungsgewebefilter (sog. HEPA-Filter) verwendet werden. Zu Recht sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass diese Technik ausreiche, um unzumutbare Risiken auszuschließen, und dass verbleibende Risiken durch anlagenbezogene Maßnahmen im Genehmigungsverfahren ausgeräumt werden könnten. HEPA-Filter gewährleisteten nach Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten Gutachters, dass die Zahl der Krankheitserreger extrem klein sein werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass Erreger austräten, sei an die Schwelle der vernachlässigbaren Geringfügigkeit gerückt. Selbst der Entwurf zur VDI-Richtlinie 4250 würde allenfalls eine "allgemeine", nicht jedoch eine wissenschaftlich untermauerte Sorge stützen können. Insgesamt zeige sich, dass Erreger zu deutlich über 99,99 % von den Filtern erfasst würden. Das Restrisiko sei praktisch nicht zu quantifizieren oder zu qualifizieren. Zwar könne auch gegenüber bloßen Besorgnispotentialen Vorsorge geboten sein. Das bedeute aber nicht, dass Vorsorge gerade durch räumliche Trennung verwirklicht werden müsse.

4

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision machen die Antragsteller eine Verletzung des in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatzes geltend. Das gentechnische Genehmigungsverfahren biete keine hinreichende Möglichkeit zur Konfliktbewältigung. Es bestehe eine staatliche Schutzpflicht im Bereich nicht abschließend geklärter schädlicher Umwelteinwirkungen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Antragsteller ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag ohne Verstoß gegen Bundesrecht abgelehnt. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist rechtmäßig.

6

1. In Überstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen beachtlicher Verfahrensfehler verneint.

7

1.1 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bekanntmachung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht dadurch ihre Anstoßfunktion eingebüßt hat, dass dem Planentwurf ein Informationsschreiben der Beigeladenen mit möglicherweise irreführenden Ausführungen zu den zu erwartenden Emissionen beigefügt war.

8

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Die Angaben müssen in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben und erkennen lassen, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will (Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345 f.>; Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 - ZfBR 2008, 806). Die bekannt gemachten Unterlagen müssen geeignet sein, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierte Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen, und die allgemeine Zielrichtung der Planung deutlich wird. Diese Maßstäbe wurden beachtet. Aus den bekannt gemachten Unterlagen konnten interessierte Bürger hinreichend klar erkennen, dass mit dem Bebauungsplan die Ansiedlung eines Forschungs- und Produktionszentrums für die Entwicklung von Tierimpfstoffen ermöglicht werden sollte. Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts schloss der ausgelegte Planentwurf Emissionen durch das Vorhaben der Beigeladenen gerade nicht aus. Die interessierten Bürger konnten auch ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem Informationsblatt nicht um eine Äußerung der Antragsgegnerin, sondern um ein Schreiben der Beigeladenen in eigener Sache handelte. Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass solche "Interessentenliteratur" einem interessierten Bürger in erster Linie Anlass geben dürfte, Anregungen und Einwände zu erheben, um einen möglichen Widerspruch zum Konzept des Planentwurfs aufzuklären. Im Übrigen wäre ein entsprechender Fehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, der § 3 Abs. 1 BauGB nicht nennt, unbeachtlich (Beschluss vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 4 BN 53.02 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 8). Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass diese Regelung eindeutig ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass Verfahrensfragen zum Inhalt der Abwägung gerechnet würden. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht den behaupteten Fehler unterstellt und dargelegt, selbst wenn das Vorgehen der Antragsgegnerin zu einer rechtswidrigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung geführt haben sollte, wäre dies für die Wirksamkeit des Plans unerheblich, weil er auf die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte Auslegung des Plans keinen Einfluss gehabt hätte. Auch das lässt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen. Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht auf § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB hin, wonach sich an die Unterrichtung und Erörterung das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB auch dann anschließt, wenn die Planung nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung verändert wurde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellen Änderungen, die sich im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 BauGB bekannt gemachten allgemeinen Zielsetzung der Planung bewegen, keinen "Kurswechsel" dar, der einen Neubeginn des gesamten Verfahrens gebieten könnte. Mit der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird die Öffentlichkeit nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nunmehr über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung lagen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine Unterlagen mit irreführenden Informationen aus. Überdies war - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - jedenfalls inzwischen in der öffentlichen Diskussion deutlich geworden, dass der Plan nicht nur "Null-Emissionsanlagen" zulassen sollte.

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1.2 Das Verfahren leidet auch nicht deswegen an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Fehler, weil die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, den zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrag im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen.

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Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung ist der "Entwurf" des Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört (Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 12). Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Vertrag ist weder Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs noch seiner Begründung. Er wird auch nicht dadurch zum Bestandteil des Entwurfs, dass in der Planbegründung darauf hingewiesen wird, die Antragsgegnerin wolle unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans als ergänzende Absicherung die städtebauliche Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung mit einem städtebaulichen Vertrag sicherstellen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Plan nicht "unvollständig". Bei dem angefochtenen Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB, für den ein Durchführungsvertrag Voraussetzung ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Qualifizierung des Plans als Angebotsbebauungsplan bundesrechtliche Maßstäbe verkannt haben könnte, sind nicht zu erkennen. Die von den Antragstellern in Bezug genommene Entscheidung (OVG Münster, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11 a D 116/96.NE - NVwZ-RR 1998, 632) betrifft nicht eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation, sondern die Pflicht zur Auslegung eines Durchführungsvertrages im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplans. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, könnte ein städtebaulicher Vertrag daher einem fehlerhaften planungsrechtlichen Abwägungsvorgang oder seinem Ergebnis nicht zur Rechtmäßigkeit verhelfen. Vertragliche Beschränkungen, die über die Festsetzungen des Plans hinausgehen, haben bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben. Die planbedingten Nutzungskonflikte musste die Antragsgegnerin entweder durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren einer abwägungsfehlerfreien Lösung zuführen.

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2. Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.

12

2.1 Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Bindung der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 4 BauGB durch landes- bzw. regionalplanerische Festlegungen des LROP 2008 und des RROP 2005 der Region Hannover verneint. Nach den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts kommt lediglich der Festlegung "Vorranggebiet für Freiraumfunktionen" im RROP 2005 Zielcharakter zu, für die jedoch eine Abweichung erteilt worden ist. Im Übrigen enthalten die hier relevanten Festlegungen nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts keine Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, sondern Grundsätze, die in der Abwägung berücksichtigt worden sind. Dass das Oberverwaltungsgericht bei der für die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des Landesrechts die bundesrechtlichen Maßstäbe für eine Zielfestlegung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verkannt haben könnte, ist nicht zu erkennen.

13

2.2 Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin zielt nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf eine Ergänzung des Standortes der Tierärztlichen Hochschule mit Blick auf die wissenschaftlichen und ökonomischen Synergien durch weitere, auch private Forschungseinrichtungen. Das ist ein legitimes städtebauliches Ziel i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Der Einwand der Antragsteller, nach der Begründung des Bebauungsplans sei eine "Null-Emissions-Anlage" geplant, deckt sich nicht mit der auf der Auslegung des Plans beruhenden und damit für die revisionsgerichtliche Prüfung bindenden Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein solches Plankonzept von der Antragsgegnerin spätestens seit der Auslegungsphase eindeutig nicht verfolgt worden sei. Ebenfalls bindend hat das Oberverwaltungsgericht den Plan dahin gehend ausgelegt, dass er eine Ansiedlung von sogenannten Störfallbetrieben i.S.d. Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) nicht erlaubt.

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2.3 Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass es der Antragsgegnerin gelungen sei, die planbedingten Nutzungskonflikte durch Geruchs- und Lärmimmissionen über Planfestsetzungen zu lösen, und dass die Bewältigung möglicher Konflikte durch luftgetragene Krankheitserreger (sog. Bioaerosole) in nachfolgende Verfahren verlagert werden durfte, zumal sie vorsorglich eine konfliktmindernde Festsetzung in § 1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen aufgenommen habe, lässt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Antragsgegnerin habe daher davon ausgehen dürfen, dass auf die Nachbarschaft des Plangebiets ohnehin nur irrelevante Immissionen einwirken werden.

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2.3.1 Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die Vorkehrungen gegen die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen enthalten, rechtmäßig sind und ihren Zweck erreichen, so dass es zu keiner relevanten Geruchsbelästigung kommt, verstößt nicht gegen Bundesrecht.

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Die Festsetzung eines quellenbezogenen Geruchsimmissionszusatzpegels ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei nicht um einen unzulässigen Zaunwert (vgl. dazu Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 und Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <200>). Das Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, die Festsetzung bewirke, dass jede Anlage und jeder Betrieb für sich genommen nicht mehr als die Zusatzbelastung auslösen darf, die durch Bezugnahme auf das in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) geregelte sog. Irrelevanzkriterium bestimmt wird, und dass eine Rückrechnung dadurch erfolgen kann, dass im Genehmigungsverfahren ausgehend von einem konkreten Projekt durch Ausbreitungsrechnung untersucht wird, welche Zusatzbelastung entstehen wird. Auf dieser Grundlage ist die Bestimmtheit, insbesondere die Berechenbarkeit des für jedes Vorhaben geltenden Zusatzpegels gegeben. Mit einer solchen Beschränkung des Emissionspotenzials einer Anlage durch Rückgriff auf einen Geruchsimmissionszusatzpegel wird in zulässiger Weise die Art der Nutzung festgelegt (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25 zur VDI-Richtlinie 3471). Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums zur Bestimmung des Zusatzpegels bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 (= 2 % Jahresgeruchsstunden) wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Nr. 3.3 GIRL). Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt. Wann eine geruchliche Einwirkung Bagatellcharakter hat, ist eine außerrechtliche Fachfrage. Die Geruchsimmissionsrichtlinie beruht auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen, auf deren Grundlage einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren für die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Gerüchen sichergestellt werden sollen (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 7 B 45.07 - juris Rn. 2). Dass technische Regelwerke wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Ausdruck einer sachverständig gegründeten fachlichen Einschätzung sind und als Orientierungshilfe bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden dürfen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792 m.w.N.).

17

Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt der Umstand, dass die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohngebiete geltende Schwelle von 10 % Jahresgeruchsstunden nicht überschritten werden darf, nicht zu einem unzulässigen "Windhundrennen". Das Oberverwaltungsgericht hat das Problem der mehrfachen Anwendung des Irrelevanzkriteriums gesehen und hierzu in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt, dass alle Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zusammen die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohngebiete geltende Schwelle von 10 % auch bei Berücksichtigung der von der vorhandenen Tierärztlichen Hochschule ausgehenden Immissionen nicht überschreiten, weil das Plangebiet nicht Raum für viele Vorhaben biete. Selbst wenn - bei unterstellter Unbestimmtheit des Zusatzpegels - ein einzelnes Vorhaben über 2 % Geruchsstunden Zusatzbelastung emittieren dürfe, könne die Grenze von maximal 10 % im Planvollzug eingehalten werden. Wenn aber offensichtlich ist, dass das Plangebiet aus tatsächlichen Gründen nur eine beschränkte Nutzung ermöglicht, so dass sich die Frage einer möglichen Summation von vornherein nicht stellt, durfte der Plangeber auch darauf verzichten, über die Regelung des Zusatzpegels hinaus vorhabenbezogene Vorkehrungen gegen eine Überschreitung des (zusätzlichen) Schutzstandards von 10 % Jahresgeruchsstunden zu treffen.

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2.3.2 Die Auffassung des Oberverwaltungsgericht, die Konfliktbewältigung in Bezug auf Risiken durch Bioaerosole sei rechtsfehlerfrei gelungen, weil die Antragsgegnerin die Konfliktlösung in das Genehmigungsverfahren habe verlagern dürfen und die textliche Festsetzung in § 1 Abs. 4 mit dem Ausschluss von Arbeiten der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 eine zusätzliche Sicherheit biete, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

19

Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot und besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130 <131>, vom 8. November 2006 - BVerwG 4 BN 32.06 - juris Rn. 10, vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 53.09 - juris Rn. 5 und vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 7 Rn. 27). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 26. März 2007 - BVerwG 4 BN 10.07 - juris Rn. 9). Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben.

20

Dem Oberverwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass das Gentechnikrecht geeignet ist, hinreichend Vorsorge gegen das von Bioaerosolen ausgehende Risiko zu leisten. Eine genaue Beurteilung des Umfangs einer Freisetzung von Krankheitserregern und des damit verbundenen Risikos für Anwohner durfte im Planaufstellungsverfahren unterbleiben, weil das bei der Anlagenzulassung und Genehmigung der Arbeiten zur Anwendung kommende Gentechnikrecht geeignet ist, die mit der Ausnutzung der Planfestsetzung verbundenen Risiken auf ein rechtlich irrelevantes Minimum zu reduzieren.

21

Unter Bioaerosolen ist nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 "Bioaerosole und biologische Agenzien, Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen" die Summe aller im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Den bisherigen Untersuchungen lassen sich - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - zuverlässige Erkenntnisse darüber, bei welchen Entfernungen Schadstoffe aus Tierhaltungsbetrieben größtenteils beeinträchtigend wirken könnten, nicht entnehmen. Medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole existieren nicht. Auch in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 wird darauf hingewiesen, dass es bis heute weder international noch auf nationaler Ebene gelungen sei, Dosis-Wirkungs-Beziehungen für gesundheitsrelevante Bioaerosole zu erstellen oder allgemeingültige auf die Wirkung am Menschen bezogene Schwellenwerte bzw. Grenzwerte abzuleiten (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. August 2011 - 12 LA 55/10 - RdL 2011, 262 - juris Rn. 10 und vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 - NVwZ-RR 2011, 397 - juris Rn. 11; OVG Münster, Beschlüsse vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - juris Rn. 53 ff., vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 - UPR 2011, 33 und vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 - juris Rn. 26; VGH München, Urteil vom 24. März 2011 - 22 B 10.2316 - NVwZ-RR 2011, 595 - juris Rn. 24).

22

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 GenTG setzt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage voraus, dass gewährleistet ist, dass für die erforderliche Sicherheitsstufe die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik notwendigen Einrichtungen vorhanden und Vorkehrungen getroffen sind und deshalb schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Vor der Entscheidung über eine Genehmigung hat die zuständige Behörde über die zuständige Bundesoberbehörde gemäß § 10 Abs. 7 GenTG eine Stellungnahme der nach § 4 GenTG eingerichteten Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen einzuholen. Das gilt jedenfalls für Arbeiten der hier zulässigen Sicherheitsstufe 3. Die Tätigkeit der Kommission stattet die Genehmigungsbehörde mit dem wissenschaftlichen und technischen Sachverstand aus, den sie benötigt, um (letzt-)verantwortlich über die mit dem Genehmigungsantrag verbundenen Risiken zu entscheiden. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage umfasst nur die in diesem Verfahren beantragten "erstmaligen" Arbeiten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GenTG). Jede "weitere" Arbeit bedarf der erneuten Zulassung (Anmeldung oder Genehmigung) durch die zuständige Behörde (§ 9 GenTG). Während eine erteilte Genehmigung punktuell und statisch den Rahmen beschreibt, innerhalb dessen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder die Durchführung einer Arbeit zulässig ist, sind die Grundpflichten nach § 6 GenTG dynamisch ausgestaltet und bewirken, dass ein Betreiber sich an den aktuellen wissenschaftlichen und technischen Standards auszurichten hat. So sind gemäß § 6 Abs. 1 GenTG die Risikobewertung und die Sicherheitsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und wenn erforderlich zu überarbeiten, unter den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch "unverzüglich". Damit ist - wie auch das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - der Anschluss an neue sicherheitsrelevante Entwicklungen nach dem Stand der Wissenschaft gewährleistet.

23

Welche Maßnahmen bei der Anlagenzulassung und Genehmigung der Arbeiten mit Tierimpfstoffen, für die - wie das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - das Gentechnikrecht ohne Schutzlücke gilt, getroffen werden müssen, bestimmt sich nach der wertenden Zuordnung zu den Sicherheitsstufen i.S.d. § 7 Abs. 1 GenTG. Danach werden gentechnische Arbeiten entsprechend ihrem Gefährdungspotential in vier Sicherheitsstufen eingeordnet. Die im Genehmigungsverfahren bedeutsamen Sicherheitsstufen 2 bis 4 sind je nach dem Grad des sie kennzeichnenden Risikos ("gering" - "mäßig" - "hoch") mit unterschiedlich strengen Anforderungen an das "geschlossene System", d.h. an den Abschluss der Anlage gegenüber ihrer Umgebung, verbunden (Beschluss vom 15. April 1999 - BVerwG 7 B 278.98 - Buchholz 419.01 § 8 GenTG Nr. 1 - juris Rn. 4). Ziel der hieran anknüpfenden Sicherheitsmaßnahmen ist es, dass das Risiko der Arbeiten "gleichsam neutralisiert" wird, so dass eine ins Gewicht fallende Gefährdung der Umwelt auszuschließen ist (Amtl. Begründung zu § 7 GenTSV, zitiert nach: Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, GenTR/BioMedR, Bd. II, Stand März 2012, GenTSV § 7 Rn. 3). § 11 Abs. 1 Nr. 3 GenTG bestimmt unter anderem, dass die sich aus der Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV - ergebenden Pflichten für die Durchführung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten erfüllt werden. Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung enthält in Anhang V spezielle Sicherheitsmaßnahmen für Tierhaltungsräume, für die gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 9 GenTSV ergänzend die allgemein für Laborarbeiten geltenden Vorgaben in Anhang III gelten. Sofern mit pathogenen Organismen gearbeitet wird, für die eine Übertragung durch die Luft nicht ausgeschlossen werden kann, müssen bei Arbeiten in Tierhaltungsräumen nach Sicherheitsstufe 3 gemäß Anhang V Ziffer III Nr. 1 Buchst. f) ständiger, durch Alarmgeber kontrollierbarer Unterdruck und Hochleistungsschwebstofffilter (HEPA-Filter = High Efficiency Particulate Airfilter) zur Filtration der Abluft vorhanden sein. Diese Vorgabe findet sich auch in Anhang III Teil A. unter Ziffer III Nr. 11.

24

Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass bei Einsatz des nach Anhang V und III für Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 vorgeschriebenen Unterdrucks und der Filtertechnik der Anteil der Krankheitserreger, die luftgetragen austreten können, extrem niedrig ist und zu deutlich über 99,99 % von den Filtern erfasst wird. HEPA-Filter seien gerade in dem (Nano-)Bereich, in dem die Krankheitserreger auch nach den Darlegungen des von den Antragstellern aufgebotenen Gutachters größentechnisch angesiedelt seien, in extrem hohem Maße effizient. Sie seien nach den Darlegungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen mittlerweile jahrzehntelang erprobt; es sei sogar gelungen, gerade im Hinblick auf Partikel im Nanobereich ihre Effizienz nicht nur, wie bis dahin, durch Modellberechnungen, sondern durch Empirie nachzuweisen.

25

Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Antragsteller ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht durfte den hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 4 mit der Begründung ablehnen, er ziele nicht auf eine Tatsachenfrage, sondern auf die Rechtslage. Die Formulierung des Antrags lässt mit Blick auf die Hilfsbeweisanträge Nr. 1 bis 3 nicht erkennen, dass er auf Klärung einer der Sachverhaltsaufklärung zugänglichen Frage der Technik gerichtet war. Selbst wenn unterstellt würde, der Antrag habe - wie die Antragsteller mit der Revision geltend machen - der Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache gedient, zeigen die Antragsteller nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht Anlass gehabt hätte, weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Einwände gegen die fachliche Qualifikation bzw. das methodische Vorgehen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Gutachters, auf den sich das Oberverwaltungsgericht - unter Auseinandersetzung mit den Darlegungen des von den Antragstellern aufgebotenen Gutachters - stützt und dessen Ausführung das Gericht als "überzeugend" gewertet hat, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig zu beurteilen, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens weder notwendig noch veranlasst.

26

Mit dem dargelegten Regelungssystem des Gentechnikrechts wird der Gesetzgeber den Anforderungen an die staatlichen Schutzpflichten gerecht. Zwar erfasst Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auch mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht (Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bei der Erfüllung staatlicher Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiterer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden Schutzpflichten des Gesetzgebers stehen solchen Vorschriften grundsätzlich nicht entgegen, die insoweit ein Restrisiko in Kauf nehmen, als sie Genehmigungen auch dann zulassen, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass künftig durch das Gebrauchmachen von der Genehmigung ein Schaden auftreten wird. Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Gefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen. Maßstab ist insoweit die Abschätzung des Risikos anhand praktischer Vernunft (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 - BVerfGK 14, 402 <407 f.>). Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft haben ihre Ursache in den Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens und sind als unentrinnbare und insofern sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen (BVerfG, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.). Die Schutzpflicht des Gesetzgebers endet regelmäßig dort, wo ein nach Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben verbleibendes Restrisiko praktisch nicht mehr quantifizierbar ist.

27

2.3.3 Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe der Nähe zur Tierärztlichen Hochschule ein höheres Gewicht als dem Gebot der räumlichen Trennung gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG beigemessen und auf eine vertiefte Prüfung von Standortalternativen verzichten dürfen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

28

Dass die Antragsgegnerin zur Konfliktbewältigung auf das Gentechnikrecht verweisen durfte, entbindet nicht von einer Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung. Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (Beschluss vom 22. Juni 2006 - BVerwG 4 BN 17.06 - BImSchG-Rspr § 50 Nr. 40). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind.

29

Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (Urteile vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 71.07 - juris Rn. 44, vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 A 15.10 - juris Rn. 21 und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253>). Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht "zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 164). Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen.

30

Gemessen hieran durfte die Antragsgegnerin der Nähe zur Tierärztlichen Hochschule und den damit verbundenen wissenschaftlichen und ökonomischen Synergieeffekten bei ihrer Abwägung ein hohes Gewicht und der Alternativenfrage ein vergleichsweise geringeres Gewicht beimessen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller beruht die Gewichtung nicht lediglich auf vorgeschobenen Nützlichkeitserwägungen. Wissenschaftlicher Austausch beschränkt sich nicht auf Kommunikation mit modernen technischen Mitteln, sondern setzt insbesondere dann, wenn Laborarbeiten Gegenstand der Forschung sind, auch einen persönlichen Austausch voraus. Dass die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule den wissenschaftlichen Austausch fördert, belegt auch der - im Zusammenhang mit der Gefahrenprognose angeführte - Hinweis des Gutachters, dass Forschungsinstitute dieser Art anderenorts verbreitet auf den Universitätsgeländen (Campus) angesiedelt würden. Der besondere Vorteil des vorhandenen Standorts gewinnt auch deswegen an Gewicht, weil sich das Restrisiko der geplanten Anlage - wie dargelegt - auf ein allgemeines Besorgnispotential reduziert. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Plangeber durch textliche Festsetzungen ausgeschlossen hat, dass im Plangebiet mit den für Menschen gefährlichen Erregern der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 gearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule für so hochwertig halten, dass dieser Belang für sie gewichtiger war als denkbare Unterschiede im Maß der Beeinträchtigungen Dritter unterhalb der Gefahrenschwelle an den unterschiedlichen Standorten. Es besteht auch keine Schutzlücke. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die auf die jeweilige Sicherheitsstufe bezogenen Sicherheitsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GenTSV Anforderungen für den Regelfall darstellen und nach Satz 3 im Hinblick auf etwaige sicherheitsrelevante Besonderheiten der vorgesehenen Arbeiten sowohl nach unten als auch nach oben veränderbar sind. Sicherheitsrelevant ist gerade auch die räumliche Lage einer Anlage, in der Arbeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 GenTG vorgenommen werden. Durfte der Plangeber unter Verweis auf die Leistungsfähigkeit des Gentechnikrechts in zulässiger Weise den Standort einer solchen Anlage in räumlicher Nähe zu geschützter Wohnnutzung planen, dann hat die zuständige Behörde diesen Umstand gerade auch bei Entscheidungen über Abweichungen vom Regelfall zu berücksichtigen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

1. Die Frage, "welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um von der Einhaltung des Koppelungsgebots gem. § 12 Abs. 1 BauGB ausgehen zu können" (Beschwerdebegründung S. 4 - 7), stellt sich in der Allgemeinheit, in der der Antragsteller sie formuliert, nicht; sie bedarf der Präzisierung. Auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen des Normenkontrollgerichts stellt sich nur die Frage, ob es für die Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans genügt, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers in einem ausgearbeiteten Durchführungsvertrag vorliegt, dessen Zustandekommen allein noch davon abhängt, dass der Gemeinderat den Bürgermeister zur Annahme dieses Angebots ermächtigt und der Bürgermeister diese Annahme sodann durch seine Unterschrift erklärt. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag eine Ausfertigung des Durchführungsvertrags mit verbindlichen Unterschriften für die Beigeladene und den Flächeneigentümer vor (UA S. 24). Nach Auffassung des Normenkontrollgerichts reichte diese materielle Einigung zwischen den Vertragsparteien zur Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus, weil das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung des Rats abhängig gewesen sei. Der Rat der Antragsgegnerin sei aufgrund des bindenden Vertragsangebots der Beigeladenen und des Flächeneigentümers auch dazu in der Lage gewesen, zunächst über den seinem Inhalt nach feststehenden Durchführungsvertrag zu beschließen und den Bürgermeister zu dessen Unterzeichnung zu ermächtigen sowie hernach seine Abwägungsentscheidung auf einer - durch den Inhalt des Durchführungsvertrags eindeutig umrissenen - bestimmten Entscheidungsgrundlage zu treffen.

3

Die so präzisierte Frage lässt sich indes, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, auf der Grundlage des Gesetzes mit dem Normenkontrollgericht bejahen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setzt voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat (Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 <52>): Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger. Er bedarf der Schriftform und muss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen, damit die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen hat und gewährleistet ist, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Plans bereit und in der Lage ist, die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Diesen Anforderungen wird jedenfalls dann genügt, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und - wie hier, weil keine Personenidentität besteht - vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt (vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 24. Juli 2001 - 1 N 00.1574 - NVwZ-RR 2002, 260 <262>; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2011, § 12 Rn. 96 a.E.), mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird. In diesem Fall steht der Inhalt des Durchführungsvertrags auch von Seiten der Gemeinde verbindlich fest und bildet die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzte verlässliche Grundlage zur Beurteilung des Realisierungsangebots bei der Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein daran scheitern zu lassen, dass der Bürgermeister die Zustimmungsentscheidung des Rats erst nach Satzungsbeschluss vollzogen hat (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2009 - 8 S 639/08 - BRS 74 Nr. 237 S. 1077).

4

2. Der Vortrag des Antragstellers unter 3. (Beschwerdebegründung S. 7 - 11) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

5

2.1 Die Frage, "ob, inwieweit und unter welchen Umständen eine nachträgliche Änderung bzw. Neufassung des Durchführungsvertrages ohne Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zulässig sind" (Beschwerdebegründung S. 7), stellt sich nicht in dieser Allgemeinheit. Wie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, wendet sich der Antragsteller mit dieser Rüge gegen die Auffassung des Normenkontrollgerichts, dass auch jenseits der Fallgestaltung des § 12 Abs. 3a BauGB Neufassungen oder Änderungen des Durchführungsvertrags ohne Auswirkung auf den Bestand des einmal wirksam in Kraft getretenen Bebauungsplans grundsätzlich möglich seien.

6

Unabhängig davon, ob der Vortrag den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass die im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 7.03 - (BRS 66 Nr. 22) genannten Grundsätze zur Zulässigkeit nachträglicher Ergänzungen des Durchführungsvertrags auch nach Einfügung des § 12 Abs. 3a BauGB gelten. Mit § 12 Abs. 3a BauGB wird lediglich der Anwendungsbereich des Durchführungsvertrags erweitert. Die Vorschrift soll es ermöglichen, in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine bauliche oder sonstige Nutzung auch allgemein festzusetzen, namentlich durch Festsetzung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung (BTDrucks 16/2496, S. 12), was andernfalls nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig wäre.

7

2.2 Die Frage, "ob bei Ergänzung oder Neufassung des Durchführungsvertrages, wodurch die Grundzüge der Planung infrage gestellt werden, sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt" (Beschwerdebegründung S. 11), beruht auf Annahmen, von denen das Normenkontrollgericht nicht ausgegangen ist.

8

Das Normenkontrollgericht ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, dass die Grenze für eine Neufassung oder nachträgliche Änderung eines Durchführungsvertrags allerdings überschritten werde, wenn die Neufassung oder Änderung die Grundzüge der Planung berührt und die Planung als Ganzes in Frage stelle (UA S. 30), und hat - im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB - ausführlich dargelegt, dass der Durchführungsvertrag 2011 die Planungskonzeption, auf der die Test- und Präsentationsstrecke fuße, in ihren Grundzügen unangetastet lasse und sich die Durchführungsverpflichtung der Beigeladenen durch den Durchführungsvertrag 2011 nur unwesentlich verändere (UA S. 38 f.). Nach der auf der Auslegung des Vertrages beruhenden Sachverhaltswürdigung des Normenkontrollgerichts kann also keine Rede davon sein, dass durch den Durchführungsvertrag 2011 die Grundzüge der Planung in Frage gestellt würden.

9

2.3 Die unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 7.03 - (a.a.O.) erhobene Divergenzrüge (Beschwerdebegründung S. 10) scheitert schon daran, dass der Antragsteller zwar eine Passage aus dem genannten Beschluss zitiert, aber keinen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung benennt, der hierzu in Widerspruch stünde. Mit dem Einwand, das Normenkontrollgericht habe die Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, erst im Kontext der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geprüft, wird ein Rechtssatzwiderspruch ebenfalls nicht aufgezeigt.

10

3. Die unter 4. der Beschwerdebegründung erhobene Divergenzrüge, mit der der Antragsteller eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.02 - (a.a.O.) geltend macht (Beschwerdebegründung S. 11 - 14), genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und beruht im Übrigen wiederum auf der von den Feststellungen des Normenkontrollgerichts nicht gedeckten Behauptung, das Vorhaben, welches Grundlage des Durchführungsvertrags 2011 sei, sei nicht identisch mit dem ursprünglichen Vorhaben (Beschwerdebegründung S. 12).

11

Die des Weiteren unter 4. der Beschwerdebegründung erhobenen Grundsatzrügen zur Zulässigkeit von Abweichungen und zur Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 BauGB bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (Beschwerdebegründung S. 13) beruhen ebenfalls auf Annahmen, von denen das Normenkontrollgericht nicht ausgegangen ist.

12

Das Normenkontrollgericht hat nicht angenommen, dass - wie der Antragsteller vorträgt - "bereits bei Abschluss des Durchführungsvertrages ... feststeht, dass das Vorhaben nur verwirklicht werden kann, wenn von bestimmten Festsetzungen, die der Vorhabenträger selbst mit der planenden Gemeinde 'vereinbart' hat, befreit wird ...". Es hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass es auf die städtebauliche Erforderlichkeit des Plans ohne Einfluss sei, ob die Beigeladene im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einzelne Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantrage, und zudem deutlich gemacht, dass die vom Antragsteller genannte "Anlage 2" lediglich eine informatorische Darstellung beinhalte, mithin - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht Bestandteil des Vertrages sei. Im Übrigen hat der Senat in dem bereits genannten Beschluss vom 23. Juni 2003 (a.a.O. S. 142) darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entfällt, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt.

13

4. Mit dem Vortrag unter 5. (Beschwerdebegründung S. 14), unter 6. (Beschwerdebegründung S. 14 - 16), unter 7. (Beschwerdebegründung S. 17 - 18) und unter 8. (Beschwerdebegründung S. 18 - 19) macht der Antragsteller lediglich nach Art einer Berufungsbegründung geltend, die Änderung des Durchführungsvertrags mache eine Änderung des zugrunde liegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans notwendig, und wiederholt seinen Einwand, der Durchführungsvertrag selbst stelle bereits die Notwendigkeit zahlreicher Abweichungen dar, so dass es an der Kongruenz von Durchführungsvertrag und Bebauungsplan fehle; daher sei der angefochtene Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Normenkontrollgerichts unwirksam.

14

Grundsätzlicher Klärungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt. Der Antragsteller nimmt nicht zur Kenntnis, dass nach den bindenden Feststellungen des Normenkontrollgerichts das in § 3 des Durchführungsvertrags 2008 beschriebene, von der Durchführungsverpflichtung umfasste Vorhaben mit seinen darin enthaltenen Anlagenteilen in wesentlicher Hinsicht mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übereinstimmt beziehungsweise sich innerhalb der Bandbreite der aufgrund dieser Festsetzung zulässigen Nutzungen bewegt (UA S. 26) und dass die Beschreibung des Vorhabens in § 3 des Durchführungsvertrags 2011 mit derjenigen in § 3 des Durchführungsvertrags 2008 übereinstimmt (UA S. 39).

15

Die unter 6. (Beschwerdebegründung S. 16) darüber hinaus behauptete Abweichung genügt nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

16

Soweit unter 8. (Beschwerdebegründung S. 18) auch gefragt wird, ob "weitere" Nutzungen überhaupt nachrichtlich dargestellt werden können, wird nicht beachtet, dass die Auffassung des Normenkontrollgerichts, wonach der vorhabenbezogene Bebauungsplan bei objektiver Betrachtung keinen Hubschrauberlandeplatz (als notwendigen Anlagenbestandteil mit Durchführungsverpflichtung) festsetze, sondern diesen lediglich nachrichtlich darstelle, auf der Auslegung des Bebauungsplans beruht und damit irrevisibles Landesrecht betrifft.

17

5. Mit dem Vortrag unter 9. (Beschwerdebegründung S. 19 - 21) fragt der Antragsteller nach dem Umfang der gemeindlichen Ermittlungspflichten im Fall der Planung in eine objektive Befreiungslage aus artenschutzrechtlichen Gründen und macht geltend, das Normenkontrollgericht habe anstelle der Gemeinde die Abwägung vorgenommen, was gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße, wonach die Gemeinde diese Tätigkeit selbst zu erfüllen habe.

18

Ein Zulassungsgrund wird mit diesem Vortrag nicht aufgezeigt. Das Normenkontrollgericht stützt sich ausdrücklich auf die vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des Senats, wonach es dem Plangeber obliegt, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden (Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 - Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7 S. 4 f.), und attestiert der Antragsgegnerin sodann bei der gerichtlichen Überprüfung, sie habe nach Auswertung der ihr vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse davon ausgehen dürfen, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erforderten (UA S. 61). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass das Normenkontrollgericht die Prüfung der Gemeinde durch eine eigene Abwägung ersetzt hätte.

19

6. Bei dem Vortrag unter 10. (Beschwerdebegründung S. 21 - 22) erschließt sich dem Senat nicht, auf welchen Zulassungsgrund sich der Antragsteller berufen will. Soweit er auf die Feststellung des Normenkontrollgerichts verweist, die Antragsgegnerin wolle eine Nachnutzung einer ehemals militärisch genutzten Konversionsfläche erreichen, die anderweitig nur schwerlich einer realisierbaren Nachnutzung zugeführt werden könnte, und dabei zugleich die regionale Wirtschaft und Infrastruktur stärken (UA S. 62), erhebt er lediglich den Einwand, eine anderweitig realisierbare Nutzung sei sehr wohl vorhanden (Beschwerdebegründung S. 22). Soweit der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe "vorhandene Alternativen" zu prüfen gehabt (Beschwerdebegründung S. 22), erschöpft sich der Vortrag in einem Verweis auf seine Ausführungen unter 9. der Beschwerdebegründung. Unabhängig davon setzt sich der Antragsteller auch nicht mit den Ausführungen des Normenkontrollgerichts zu Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auseinander, dass sich der Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung habe verweisen lassen müssen (UA S. 66).

20

7. Unter 11. (Beschwerdebegründung S. 22 - 24) formuliert der Antragsteller zwar als Frage, "welchen Umfang das gemeindliche Prüfprogramm haben muss, wenn ausweislich der ihr vorliegenden Unterlagen ... ein Verstoß gegen Art. 12 FFH-RL offensichtlich ist...". Abgesehen davon, dass das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat, dass ein Verstoß "offensichtlich" ist, wiederholt der Antragsteller aber nur erneut den Vorwurf, das Gericht habe die Entscheidung des Plangebers "ersetzt". Der Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe verkannt, dass sich aus den Unterlagen keine Rechtfertigung für die Annahme ergebe, dass die Planung den Erhaltungszustand der lokalen Populationen perspektivisch im Ergebnis nicht (weiter) verschlechtern werde, erschöpft sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung.

21

8. Auch die unter 12. (Beschwerdebegründung S. 24 - 31) aufgeworfenen Fragen zielen im Wesentlichen nach Art einer Berufungsbegründung nur auf die Würdigung im Einzelfall. Soweit der Antragsteller fragt, "was denn ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses wirtschaftlicher Art im Sinne von Art. 16 Abs. 1c FFH-RL sein kann" (Beschwerdebegründung S. 25), fehlt es zudem an jeglicher Auseinandersetzung mit der vom Normenkontrollgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung und der Darlegung, dass diese Rechtsprechung aus Anlass des vorliegenden Falls einer Weiterentwicklung bedürfe. Ob nach diesen Grundsätzen ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegt, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls. Soweit der Antragsteller nach dem Anwendungsbereich der 18. BImSchV fragt (Beschwerdebegründung S. 27 f.), erschöpft sich der Vortrag in dem Vorwurf, die Auffassung des Normenkontrollgerichts, die Test- und Präsentationsstrecke sei keine Sportanlage, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliege, sei unzutreffend. Die Frage, "ob bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes planbedingte Konflikte mit Blick auf den Lärm vollständig ungelöst und einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen bleiben dürfen" (Beschwerdebegründung S. 29), beruht zudem auf Annahmen, von denen das Normenkontrollgericht nicht ausgegangen ist. Das Normenkontrollgericht hat nicht festgestellt, dass Lärmkonflikte "vollständig ungelöst" geblieben sind. Es hat vielmehr dargelegt, dass nicht ersichtlich sei, dass der zugelassene "Normalbetrieb" der Test- und Präsentationsstrecke unzumutbare Geräuschimmissionen herbeiführe (UA S. 78) und hinsichtlich des "Sonderbetriebs" unter Bezugnahme auf die Berechnungen des Lärmgutachtens ausgeführt, dass (Detail-)Festlegungen des (Geräusch-)Immissionsschutzes in Anbetracht dessen, ohne dass dabei die Grundsätze der Planung berührt und verändert würden, dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben könnten (UA S. 80). Soweit der Antragsteller auf die mit Schriftsatz vom 23. August 2011 vorgelegte 1. Teilgenehmigung verweist und ein erhebliches Abwägungsdefizit geltend macht, verkennt er, dass nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts der "Sonderbetrieb" gerade nicht - wie gerügt wird - "den Schwerpunkt der Anlage setzen soll". Die Frage, "in welchem Umfang Modifizierungen ... vorgenommen werden können, ohne dass die ... Festsetzung leer läuft" (Beschwerdebegründung S. 30), reduziert sich auf den Vorwurf, der Vorhabenträger kaschiere in Wirklichkeit, was er auf der Anlage durchzuführen beabsichtige. Klärungsbedarf wird mit alldem nicht aufgezeigt.

22

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag gestellt, auf eine eigenständige Begründung jedoch verzichtet und lediglich auf den Vortrag der Antragsgegnerin verwiesen. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Gegenstand der Normenkontrolle ist ein Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung" festsetzt, um die Ansiedlung eines Forschungs- und Produktionszentrums der Beigeladenen für die Entwicklung von Tierimpfstoffen in unmittelbarer Nähe zur Tierärztlichen Hochschule zu ermöglichen. § 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt unter anderem die im Plangebiet allgemein und ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen, enthält Vorgaben zur Tierhaltung und Geruchsbelästigung und ordnet an, dass nur Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 gemäß Gentechnikgesetz zulässig sind.

2

Den Normenkontrollantrag der Antragsteller, deren Grundstücke ca. 500 bis 600 Meter vom Plangebiet entfernt liegen, hat das Oberverwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt. Es sei unschädlich, dass die Antragsgegnerin bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ein Informationsschreiben der Beigeladenen mit ausgelegt habe, in welchem das geplante Vorhaben als emissionsfrei bezeichnet werde. Selbst wenn ein Verfahrensfehler anzunehmen wäre, hätte dieser auf die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte Auslegung des Plans keinen Einfluss gehabt. Die fehlende öffentliche Auslegung des zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages begründe keinen Verfahrensfehler, weil der Vertrag für die rechtliche Beurteilung des Plans keine Rolle spiele. Der Bebauungsplan sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Von der nach § 1 Abs. 4 BauGB bindenden Zielfestlegung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2005 der Region Hannover sei eine Zielabweichung zugelassen worden. Die landesplanerischen Grundsätze zur Trennung unverträglicher Nutzungen seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Der Plan sei nicht an dem selbst gesteckten Ziel gescheitert, nur emissionsfreie Nutzungen zu ermöglichen. Ein solches Ziel sei von der Antragsgegnerin spätestens seit der Auslegungsphase eindeutig nicht mehr verfolgt worden. Die Planentwürfe enthielten Festsetzungen zur Begrenzung, nicht zum vollständigen Ausschluss von Emissionen.

3

Bei der Abwägung habe die Antragsgegnerin mit Blick auf die wissenschaftlichen und ökonomischen Synergien durch die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule von der näheren Prüfung von Alternativen absehen dürfen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass eine räumliche Trennung entbehrlich sei, wenn Vorsorge anderweitig gesichert sei. Die Vorkehrungen gegen die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen und anderer Luftverunreinigungen erreichten ihren Zweck. Die Festsetzung eines quellenbezogenen Geruchsimmissionszusatzpegels sei nicht zu beanstanden. Denkbare Konflikte durch luftgetragene Krankheitserreger und gentechnisch veränderte Organismen hätten in die nachfolgenden Genehmigungs- und Anlagenzulassungsverfahren verlagert werden dürfen. Die textliche Festsetzung zum Ausschluss von Arbeiten der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 biete eine zusätzliche Sicherheit zur Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren. Das Klassifizierungssystem des Gentechnikrechts stelle sicher, dass Erreger, die für Menschen gefährlich seien, in aller Regel in der Klasse S 4 eingestuft sein würden. Bei Arbeiten der Stufe 3 müssten Hochleistungsgewebefilter (sog. HEPA-Filter) verwendet werden. Zu Recht sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass diese Technik ausreiche, um unzumutbare Risiken auszuschließen, und dass verbleibende Risiken durch anlagenbezogene Maßnahmen im Genehmigungsverfahren ausgeräumt werden könnten. HEPA-Filter gewährleisteten nach Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten Gutachters, dass die Zahl der Krankheitserreger extrem klein sein werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass Erreger austräten, sei an die Schwelle der vernachlässigbaren Geringfügigkeit gerückt. Selbst der Entwurf zur VDI-Richtlinie 4250 würde allenfalls eine "allgemeine", nicht jedoch eine wissenschaftlich untermauerte Sorge stützen können. Insgesamt zeige sich, dass Erreger zu deutlich über 99,99 % von den Filtern erfasst würden. Das Restrisiko sei praktisch nicht zu quantifizieren oder zu qualifizieren. Zwar könne auch gegenüber bloßen Besorgnispotentialen Vorsorge geboten sein. Das bedeute aber nicht, dass Vorsorge gerade durch räumliche Trennung verwirklicht werden müsse.

4

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision machen die Antragsteller eine Verletzung des in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatzes geltend. Das gentechnische Genehmigungsverfahren biete keine hinreichende Möglichkeit zur Konfliktbewältigung. Es bestehe eine staatliche Schutzpflicht im Bereich nicht abschließend geklärter schädlicher Umwelteinwirkungen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Antragsteller ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag ohne Verstoß gegen Bundesrecht abgelehnt. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist rechtmäßig.

6

1. In Überstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen beachtlicher Verfahrensfehler verneint.

7

1.1 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bekanntmachung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht dadurch ihre Anstoßfunktion eingebüßt hat, dass dem Planentwurf ein Informationsschreiben der Beigeladenen mit möglicherweise irreführenden Ausführungen zu den zu erwartenden Emissionen beigefügt war.

8

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Die Angaben müssen in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben und erkennen lassen, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will (Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345 f.>; Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 - ZfBR 2008, 806). Die bekannt gemachten Unterlagen müssen geeignet sein, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierte Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen, und die allgemeine Zielrichtung der Planung deutlich wird. Diese Maßstäbe wurden beachtet. Aus den bekannt gemachten Unterlagen konnten interessierte Bürger hinreichend klar erkennen, dass mit dem Bebauungsplan die Ansiedlung eines Forschungs- und Produktionszentrums für die Entwicklung von Tierimpfstoffen ermöglicht werden sollte. Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts schloss der ausgelegte Planentwurf Emissionen durch das Vorhaben der Beigeladenen gerade nicht aus. Die interessierten Bürger konnten auch ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem Informationsblatt nicht um eine Äußerung der Antragsgegnerin, sondern um ein Schreiben der Beigeladenen in eigener Sache handelte. Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass solche "Interessentenliteratur" einem interessierten Bürger in erster Linie Anlass geben dürfte, Anregungen und Einwände zu erheben, um einen möglichen Widerspruch zum Konzept des Planentwurfs aufzuklären. Im Übrigen wäre ein entsprechender Fehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, der § 3 Abs. 1 BauGB nicht nennt, unbeachtlich (Beschluss vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 4 BN 53.02 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 8). Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass diese Regelung eindeutig ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass Verfahrensfragen zum Inhalt der Abwägung gerechnet würden. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht den behaupteten Fehler unterstellt und dargelegt, selbst wenn das Vorgehen der Antragsgegnerin zu einer rechtswidrigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung geführt haben sollte, wäre dies für die Wirksamkeit des Plans unerheblich, weil er auf die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte Auslegung des Plans keinen Einfluss gehabt hätte. Auch das lässt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen. Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht auf § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB hin, wonach sich an die Unterrichtung und Erörterung das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB auch dann anschließt, wenn die Planung nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung verändert wurde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellen Änderungen, die sich im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 BauGB bekannt gemachten allgemeinen Zielsetzung der Planung bewegen, keinen "Kurswechsel" dar, der einen Neubeginn des gesamten Verfahrens gebieten könnte. Mit der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird die Öffentlichkeit nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nunmehr über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung lagen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine Unterlagen mit irreführenden Informationen aus. Überdies war - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - jedenfalls inzwischen in der öffentlichen Diskussion deutlich geworden, dass der Plan nicht nur "Null-Emissionsanlagen" zulassen sollte.

9

1.2 Das Verfahren leidet auch nicht deswegen an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Fehler, weil die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, den zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrag im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen.

10

Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung ist der "Entwurf" des Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört (Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 12). Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Vertrag ist weder Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs noch seiner Begründung. Er wird auch nicht dadurch zum Bestandteil des Entwurfs, dass in der Planbegründung darauf hingewiesen wird, die Antragsgegnerin wolle unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans als ergänzende Absicherung die städtebauliche Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung mit einem städtebaulichen Vertrag sicherstellen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Plan nicht "unvollständig". Bei dem angefochtenen Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB, für den ein Durchführungsvertrag Voraussetzung ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Qualifizierung des Plans als Angebotsbebauungsplan bundesrechtliche Maßstäbe verkannt haben könnte, sind nicht zu erkennen. Die von den Antragstellern in Bezug genommene Entscheidung (OVG Münster, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11 a D 116/96.NE - NVwZ-RR 1998, 632) betrifft nicht eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation, sondern die Pflicht zur Auslegung eines Durchführungsvertrages im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplans. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, könnte ein städtebaulicher Vertrag daher einem fehlerhaften planungsrechtlichen Abwägungsvorgang oder seinem Ergebnis nicht zur Rechtmäßigkeit verhelfen. Vertragliche Beschränkungen, die über die Festsetzungen des Plans hinausgehen, haben bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben. Die planbedingten Nutzungskonflikte musste die Antragsgegnerin entweder durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren einer abwägungsfehlerfreien Lösung zuführen.

11

2. Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.

12

2.1 Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Bindung der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 4 BauGB durch landes- bzw. regionalplanerische Festlegungen des LROP 2008 und des RROP 2005 der Region Hannover verneint. Nach den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts kommt lediglich der Festlegung "Vorranggebiet für Freiraumfunktionen" im RROP 2005 Zielcharakter zu, für die jedoch eine Abweichung erteilt worden ist. Im Übrigen enthalten die hier relevanten Festlegungen nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts keine Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, sondern Grundsätze, die in der Abwägung berücksichtigt worden sind. Dass das Oberverwaltungsgericht bei der für die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des Landesrechts die bundesrechtlichen Maßstäbe für eine Zielfestlegung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verkannt haben könnte, ist nicht zu erkennen.

13

2.2 Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin zielt nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf eine Ergänzung des Standortes der Tierärztlichen Hochschule mit Blick auf die wissenschaftlichen und ökonomischen Synergien durch weitere, auch private Forschungseinrichtungen. Das ist ein legitimes städtebauliches Ziel i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Der Einwand der Antragsteller, nach der Begründung des Bebauungsplans sei eine "Null-Emissions-Anlage" geplant, deckt sich nicht mit der auf der Auslegung des Plans beruhenden und damit für die revisionsgerichtliche Prüfung bindenden Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein solches Plankonzept von der Antragsgegnerin spätestens seit der Auslegungsphase eindeutig nicht verfolgt worden sei. Ebenfalls bindend hat das Oberverwaltungsgericht den Plan dahin gehend ausgelegt, dass er eine Ansiedlung von sogenannten Störfallbetrieben i.S.d. Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) nicht erlaubt.

14

2.3 Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass es der Antragsgegnerin gelungen sei, die planbedingten Nutzungskonflikte durch Geruchs- und Lärmimmissionen über Planfestsetzungen zu lösen, und dass die Bewältigung möglicher Konflikte durch luftgetragene Krankheitserreger (sog. Bioaerosole) in nachfolgende Verfahren verlagert werden durfte, zumal sie vorsorglich eine konfliktmindernde Festsetzung in § 1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen aufgenommen habe, lässt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Antragsgegnerin habe daher davon ausgehen dürfen, dass auf die Nachbarschaft des Plangebiets ohnehin nur irrelevante Immissionen einwirken werden.

15

2.3.1 Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die Vorkehrungen gegen die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen enthalten, rechtmäßig sind und ihren Zweck erreichen, so dass es zu keiner relevanten Geruchsbelästigung kommt, verstößt nicht gegen Bundesrecht.

16

Die Festsetzung eines quellenbezogenen Geruchsimmissionszusatzpegels ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei nicht um einen unzulässigen Zaunwert (vgl. dazu Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 und Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <200>). Das Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, die Festsetzung bewirke, dass jede Anlage und jeder Betrieb für sich genommen nicht mehr als die Zusatzbelastung auslösen darf, die durch Bezugnahme auf das in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) geregelte sog. Irrelevanzkriterium bestimmt wird, und dass eine Rückrechnung dadurch erfolgen kann, dass im Genehmigungsverfahren ausgehend von einem konkreten Projekt durch Ausbreitungsrechnung untersucht wird, welche Zusatzbelastung entstehen wird. Auf dieser Grundlage ist die Bestimmtheit, insbesondere die Berechenbarkeit des für jedes Vorhaben geltenden Zusatzpegels gegeben. Mit einer solchen Beschränkung des Emissionspotenzials einer Anlage durch Rückgriff auf einen Geruchsimmissionszusatzpegel wird in zulässiger Weise die Art der Nutzung festgelegt (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25 zur VDI-Richtlinie 3471). Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums zur Bestimmung des Zusatzpegels bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 (= 2 % Jahresgeruchsstunden) wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Nr. 3.3 GIRL). Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt. Wann eine geruchliche Einwirkung Bagatellcharakter hat, ist eine außerrechtliche Fachfrage. Die Geruchsimmissionsrichtlinie beruht auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen, auf deren Grundlage einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren für die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Gerüchen sichergestellt werden sollen (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 7 B 45.07 - juris Rn. 2). Dass technische Regelwerke wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Ausdruck einer sachverständig gegründeten fachlichen Einschätzung sind und als Orientierungshilfe bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden dürfen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792 m.w.N.).

17

Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt der Umstand, dass die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohngebiete geltende Schwelle von 10 % Jahresgeruchsstunden nicht überschritten werden darf, nicht zu einem unzulässigen "Windhundrennen". Das Oberverwaltungsgericht hat das Problem der mehrfachen Anwendung des Irrelevanzkriteriums gesehen und hierzu in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt, dass alle Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zusammen die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohngebiete geltende Schwelle von 10 % auch bei Berücksichtigung der von der vorhandenen Tierärztlichen Hochschule ausgehenden Immissionen nicht überschreiten, weil das Plangebiet nicht Raum für viele Vorhaben biete. Selbst wenn - bei unterstellter Unbestimmtheit des Zusatzpegels - ein einzelnes Vorhaben über 2 % Geruchsstunden Zusatzbelastung emittieren dürfe, könne die Grenze von maximal 10 % im Planvollzug eingehalten werden. Wenn aber offensichtlich ist, dass das Plangebiet aus tatsächlichen Gründen nur eine beschränkte Nutzung ermöglicht, so dass sich die Frage einer möglichen Summation von vornherein nicht stellt, durfte der Plangeber auch darauf verzichten, über die Regelung des Zusatzpegels hinaus vorhabenbezogene Vorkehrungen gegen eine Überschreitung des (zusätzlichen) Schutzstandards von 10 % Jahresgeruchsstunden zu treffen.

18

2.3.2 Die Auffassung des Oberverwaltungsgericht, die Konfliktbewältigung in Bezug auf Risiken durch Bioaerosole sei rechtsfehlerfrei gelungen, weil die Antragsgegnerin die Konfliktlösung in das Genehmigungsverfahren habe verlagern dürfen und die textliche Festsetzung in § 1 Abs. 4 mit dem Ausschluss von Arbeiten der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 eine zusätzliche Sicherheit biete, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

19

Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot und besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130 <131>, vom 8. November 2006 - BVerwG 4 BN 32.06 - juris Rn. 10, vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 53.09 - juris Rn. 5 und vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 7 Rn. 27). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 26. März 2007 - BVerwG 4 BN 10.07 - juris Rn. 9). Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben.

20

Dem Oberverwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass das Gentechnikrecht geeignet ist, hinreichend Vorsorge gegen das von Bioaerosolen ausgehende Risiko zu leisten. Eine genaue Beurteilung des Umfangs einer Freisetzung von Krankheitserregern und des damit verbundenen Risikos für Anwohner durfte im Planaufstellungsverfahren unterbleiben, weil das bei der Anlagenzulassung und Genehmigung der Arbeiten zur Anwendung kommende Gentechnikrecht geeignet ist, die mit der Ausnutzung der Planfestsetzung verbundenen Risiken auf ein rechtlich irrelevantes Minimum zu reduzieren.

21

Unter Bioaerosolen ist nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 "Bioaerosole und biologische Agenzien, Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen" die Summe aller im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Den bisherigen Untersuchungen lassen sich - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - zuverlässige Erkenntnisse darüber, bei welchen Entfernungen Schadstoffe aus Tierhaltungsbetrieben größtenteils beeinträchtigend wirken könnten, nicht entnehmen. Medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole existieren nicht. Auch in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 wird darauf hingewiesen, dass es bis heute weder international noch auf nationaler Ebene gelungen sei, Dosis-Wirkungs-Beziehungen für gesundheitsrelevante Bioaerosole zu erstellen oder allgemeingültige auf die Wirkung am Menschen bezogene Schwellenwerte bzw. Grenzwerte abzuleiten (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. August 2011 - 12 LA 55/10 - RdL 2011, 262 - juris Rn. 10 und vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 - NVwZ-RR 2011, 397 - juris Rn. 11; OVG Münster, Beschlüsse vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - juris Rn. 53 ff., vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 - UPR 2011, 33 und vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 - juris Rn. 26; VGH München, Urteil vom 24. März 2011 - 22 B 10.2316 - NVwZ-RR 2011, 595 - juris Rn. 24).

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Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 GenTG setzt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage voraus, dass gewährleistet ist, dass für die erforderliche Sicherheitsstufe die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik notwendigen Einrichtungen vorhanden und Vorkehrungen getroffen sind und deshalb schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Vor der Entscheidung über eine Genehmigung hat die zuständige Behörde über die zuständige Bundesoberbehörde gemäß § 10 Abs. 7 GenTG eine Stellungnahme der nach § 4 GenTG eingerichteten Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen einzuholen. Das gilt jedenfalls für Arbeiten der hier zulässigen Sicherheitsstufe 3. Die Tätigkeit der Kommission stattet die Genehmigungsbehörde mit dem wissenschaftlichen und technischen Sachverstand aus, den sie benötigt, um (letzt-)verantwortlich über die mit dem Genehmigungsantrag verbundenen Risiken zu entscheiden. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage umfasst nur die in diesem Verfahren beantragten "erstmaligen" Arbeiten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GenTG). Jede "weitere" Arbeit bedarf der erneuten Zulassung (Anmeldung oder Genehmigung) durch die zuständige Behörde (§ 9 GenTG). Während eine erteilte Genehmigung punktuell und statisch den Rahmen beschreibt, innerhalb dessen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder die Durchführung einer Arbeit zulässig ist, sind die Grundpflichten nach § 6 GenTG dynamisch ausgestaltet und bewirken, dass ein Betreiber sich an den aktuellen wissenschaftlichen und technischen Standards auszurichten hat. So sind gemäß § 6 Abs. 1 GenTG die Risikobewertung und die Sicherheitsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und wenn erforderlich zu überarbeiten, unter den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch "unverzüglich". Damit ist - wie auch das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - der Anschluss an neue sicherheitsrelevante Entwicklungen nach dem Stand der Wissenschaft gewährleistet.

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Welche Maßnahmen bei der Anlagenzulassung und Genehmigung der Arbeiten mit Tierimpfstoffen, für die - wie das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - das Gentechnikrecht ohne Schutzlücke gilt, getroffen werden müssen, bestimmt sich nach der wertenden Zuordnung zu den Sicherheitsstufen i.S.d. § 7 Abs. 1 GenTG. Danach werden gentechnische Arbeiten entsprechend ihrem Gefährdungspotential in vier Sicherheitsstufen eingeordnet. Die im Genehmigungsverfahren bedeutsamen Sicherheitsstufen 2 bis 4 sind je nach dem Grad des sie kennzeichnenden Risikos ("gering" - "mäßig" - "hoch") mit unterschiedlich strengen Anforderungen an das "geschlossene System", d.h. an den Abschluss der Anlage gegenüber ihrer Umgebung, verbunden (Beschluss vom 15. April 1999 - BVerwG 7 B 278.98 - Buchholz 419.01 § 8 GenTG Nr. 1 - juris Rn. 4). Ziel der hieran anknüpfenden Sicherheitsmaßnahmen ist es, dass das Risiko der Arbeiten "gleichsam neutralisiert" wird, so dass eine ins Gewicht fallende Gefährdung der Umwelt auszuschließen ist (Amtl. Begründung zu § 7 GenTSV, zitiert nach: Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, GenTR/BioMedR, Bd. II, Stand März 2012, GenTSV § 7 Rn. 3). § 11 Abs. 1 Nr. 3 GenTG bestimmt unter anderem, dass die sich aus der Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV - ergebenden Pflichten für die Durchführung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten erfüllt werden. Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung enthält in Anhang V spezielle Sicherheitsmaßnahmen für Tierhaltungsräume, für die gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 9 GenTSV ergänzend die allgemein für Laborarbeiten geltenden Vorgaben in Anhang III gelten. Sofern mit pathogenen Organismen gearbeitet wird, für die eine Übertragung durch die Luft nicht ausgeschlossen werden kann, müssen bei Arbeiten in Tierhaltungsräumen nach Sicherheitsstufe 3 gemäß Anhang V Ziffer III Nr. 1 Buchst. f) ständiger, durch Alarmgeber kontrollierbarer Unterdruck und Hochleistungsschwebstofffilter (HEPA-Filter = High Efficiency Particulate Airfilter) zur Filtration der Abluft vorhanden sein. Diese Vorgabe findet sich auch in Anhang III Teil A. unter Ziffer III Nr. 11.

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Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass bei Einsatz des nach Anhang V und III für Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 vorgeschriebenen Unterdrucks und der Filtertechnik der Anteil der Krankheitserreger, die luftgetragen austreten können, extrem niedrig ist und zu deutlich über 99,99 % von den Filtern erfasst wird. HEPA-Filter seien gerade in dem (Nano-)Bereich, in dem die Krankheitserreger auch nach den Darlegungen des von den Antragstellern aufgebotenen Gutachters größentechnisch angesiedelt seien, in extrem hohem Maße effizient. Sie seien nach den Darlegungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen mittlerweile jahrzehntelang erprobt; es sei sogar gelungen, gerade im Hinblick auf Partikel im Nanobereich ihre Effizienz nicht nur, wie bis dahin, durch Modellberechnungen, sondern durch Empirie nachzuweisen.

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Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Antragsteller ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht durfte den hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 4 mit der Begründung ablehnen, er ziele nicht auf eine Tatsachenfrage, sondern auf die Rechtslage. Die Formulierung des Antrags lässt mit Blick auf die Hilfsbeweisanträge Nr. 1 bis 3 nicht erkennen, dass er auf Klärung einer der Sachverhaltsaufklärung zugänglichen Frage der Technik gerichtet war. Selbst wenn unterstellt würde, der Antrag habe - wie die Antragsteller mit der Revision geltend machen - der Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache gedient, zeigen die Antragsteller nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht Anlass gehabt hätte, weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Einwände gegen die fachliche Qualifikation bzw. das methodische Vorgehen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Gutachters, auf den sich das Oberverwaltungsgericht - unter Auseinandersetzung mit den Darlegungen des von den Antragstellern aufgebotenen Gutachters - stützt und dessen Ausführung das Gericht als "überzeugend" gewertet hat, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig zu beurteilen, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens weder notwendig noch veranlasst.

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Mit dem dargelegten Regelungssystem des Gentechnikrechts wird der Gesetzgeber den Anforderungen an die staatlichen Schutzpflichten gerecht. Zwar erfasst Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auch mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht (Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bei der Erfüllung staatlicher Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiterer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden Schutzpflichten des Gesetzgebers stehen solchen Vorschriften grundsätzlich nicht entgegen, die insoweit ein Restrisiko in Kauf nehmen, als sie Genehmigungen auch dann zulassen, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass künftig durch das Gebrauchmachen von der Genehmigung ein Schaden auftreten wird. Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Gefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen. Maßstab ist insoweit die Abschätzung des Risikos anhand praktischer Vernunft (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 - BVerfGK 14, 402 <407 f.>). Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft haben ihre Ursache in den Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens und sind als unentrinnbare und insofern sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen (BVerfG, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.). Die Schutzpflicht des Gesetzgebers endet regelmäßig dort, wo ein nach Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben verbleibendes Restrisiko praktisch nicht mehr quantifizierbar ist.

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2.3.3 Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe der Nähe zur Tierärztlichen Hochschule ein höheres Gewicht als dem Gebot der räumlichen Trennung gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG beigemessen und auf eine vertiefte Prüfung von Standortalternativen verzichten dürfen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

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Dass die Antragsgegnerin zur Konfliktbewältigung auf das Gentechnikrecht verweisen durfte, entbindet nicht von einer Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung. Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (Beschluss vom 22. Juni 2006 - BVerwG 4 BN 17.06 - BImSchG-Rspr § 50 Nr. 40). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind.

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Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (Urteile vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 71.07 - juris Rn. 44, vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 A 15.10 - juris Rn. 21 und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253>). Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht "zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 164). Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen.

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Gemessen hieran durfte die Antragsgegnerin der Nähe zur Tierärztlichen Hochschule und den damit verbundenen wissenschaftlichen und ökonomischen Synergieeffekten bei ihrer Abwägung ein hohes Gewicht und der Alternativenfrage ein vergleichsweise geringeres Gewicht beimessen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller beruht die Gewichtung nicht lediglich auf vorgeschobenen Nützlichkeitserwägungen. Wissenschaftlicher Austausch beschränkt sich nicht auf Kommunikation mit modernen technischen Mitteln, sondern setzt insbesondere dann, wenn Laborarbeiten Gegenstand der Forschung sind, auch einen persönlichen Austausch voraus. Dass die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule den wissenschaftlichen Austausch fördert, belegt auch der - im Zusammenhang mit der Gefahrenprognose angeführte - Hinweis des Gutachters, dass Forschungsinstitute dieser Art anderenorts verbreitet auf den Universitätsgeländen (Campus) angesiedelt würden. Der besondere Vorteil des vorhandenen Standorts gewinnt auch deswegen an Gewicht, weil sich das Restrisiko der geplanten Anlage - wie dargelegt - auf ein allgemeines Besorgnispotential reduziert. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Plangeber durch textliche Festsetzungen ausgeschlossen hat, dass im Plangebiet mit den für Menschen gefährlichen Erregern der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 gearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule für so hochwertig halten, dass dieser Belang für sie gewichtiger war als denkbare Unterschiede im Maß der Beeinträchtigungen Dritter unterhalb der Gefahrenschwelle an den unterschiedlichen Standorten. Es besteht auch keine Schutzlücke. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die auf die jeweilige Sicherheitsstufe bezogenen Sicherheitsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GenTSV Anforderungen für den Regelfall darstellen und nach Satz 3 im Hinblick auf etwaige sicherheitsrelevante Besonderheiten der vorgesehenen Arbeiten sowohl nach unten als auch nach oben veränderbar sind. Sicherheitsrelevant ist gerade auch die räumliche Lage einer Anlage, in der Arbeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 GenTG vorgenommen werden. Durfte der Plangeber unter Verweis auf die Leistungsfähigkeit des Gentechnikrechts in zulässiger Weise den Standort einer solchen Anlage in räumlicher Nähe zu geschützter Wohnnutzung planen, dann hat die zuständige Behörde diesen Umstand gerade auch bei Entscheidungen über Abweichungen vom Regelfall zu berücksichtigen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.