Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Jan. 2014 - 2 B 485/13

bei uns veröffentlicht am28.01.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. November 2013 – 6 L 1264/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist tunesische Staatsangehörige, wurde im Juni 1985 in Tunis geboren und hat im Jahr 2009 ein Deutschstudium an der Sprachhochschule in Karthago erfolgreich mit dem Prädikat „gut“ abgeschlossen. Im Oktober 2011 heiratete sie in Tunis den 1972 in der Türkei geborenen, in H. wohnhaften deutschen Staatsangehörigen Murat Z.. Nach der Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung reiste die Antragstellerin Mitte Dezember 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Bereits kurze Zeit später teilte der Ehemann dem Antragsgegner mit, dass er nicht beabsichtige, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin fortzuführen. Im Januar 2012 begab sich diese erstmals in ein Frauenhaus, kehrte aber dann kurzfristig zu dem Ehemann zurück.

Anfang Februar 2012 stellte der Ehemann beim Amtsgericht H. – Familiengericht – einen Antrag auf Aufhebung der Ehe wegen artlistiger Täuschung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB) durch die Antragstellerin. Er machte geltend, sie hätten sich über das Internet kennengelernt, wobei er die Antragstellerin darauf hingewiesen habe, dass er streng nach seinem moslemischen Glauben lebe, das auch von ihr erwarte und daher wünsche, dass sie ihn als „Oberhaupt der Familie“ akzeptiere, sich unterordne und ihm gehorche. Die Antragstellerin habe ihm gesagt, dass sie seine Vorstellungen teile. Seit sie sich in Deutschland aufhalte, habe sich ihr Verhalten allerdings grundlegend verändert. Sie lebe ihr eigenes Leben, ohne auf seine Bedürfnisse einzugehen, ignoriere ihn, komme und gehe, wann sie wolle, und kleide sich „freizügig“. Bei der Heirat sei es ihr nur darum gegangen, nach Deutschland einreisen zu dürfen. Nun liege ihr einziges Interesse in der Verlängerung ihres Visums.

Auf einen ebenfalls im Februar 2012 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Ehe erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin in der Folge mehrere Fiktionsbescheinigungen auf der Grundlage von § 81 Abs. 4 AufenthG. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Antragstellerin und der Ehemann bereits dauerhaft getrennt. Sie lebte damals erneut im Frauenhaus der Arbeiterwohlfahrt in A-Stadt und war dort auch gemeldet.

Im März 2012 machte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner das Vorliegen eines Härtefalls im Verständnis des § 31 Abs. 2 AufenthG geltend. Sie führte aus, dass sie sich im Internet via Skype „auf den ersten Blick“ in den späteren Ehemann verliebt habe. Der sei dann nach Tunesien gekommen und habe damals bei ihr den Eindruck eines „sehr netten und lieben Mannes“ hinterlassen. Deshalb habe sie ihn gegen den Willen ihrer Familie geheiratet. Nach der Einreise nach Deutschland habe sie ihn allerdings als ganz andere Person kennengelernt. Der nunmehrige Ehemann habe ihr erklärt, dass ihr Leben als „Prinzessin“ nun ein Ende habe. Er habe sie wie eine Sklavin behandelt, erniedrigt, ihr verboten, die Wohnung zu verlassen und eine „totale Unterwerfung“ von ihr verlangt. Sie habe in einer spärlich eingerichteten Wohnung auf der Couch schlafen müssen. Der Ehemann habe erklärt, dass er sie nur geheiratet habe, um vor seiner Familie „den Schein zu wahren“. Auch habe sie nun erst erfahren, dass ihr Mann zuvor bereits zweimal verheiratet gewesen sei und dass beide Ehen nur von sehr kurzer Dauer gewesen seien. Schon Anfang Januar 2012 habe der Ehemann, der immer betrunken von der Arbeit gekommen sei, ihr erklärt, dass er sie nicht mehr wolle und dass sie nach Tunesien zurückkehren solle. Sie komme aus der „dritten Welt, stinke und sei voller Fett“, wohingegen er „frisches Fleisch“ brauche. Daraufhin sei sie Mitte Januar erstmals in ein Frauenhaus gegangen, dann aber auf Druck ihrer eigenen Familie in Tunesien zum Ehemann zurückgekehrt. Ihre Familie habe auf die Heirat gegen ihren Willen verwiesen, eine Unterstützung abgelehnt und ihr zu verstehen gegeben, dass man sie nicht mehr „zurück wolle“, weil sie keine Jungfrau mehr sei. Der Ehemann habe ihr dann zunächst 5.000,- EUR angeboten, wenn sie wieder nach Tunesien zurückkehre, weil er Frauen offenbar als „Ware“ betrachte, die man bei Nichtgefallen wieder zurückgeben könne. Das habe sie abgelehnt. Daraufhin habe der Ehemann erklärt, dass er beim Antragsgegner anrufen und darauf hinweisen werde, dass sie ihn nur wegen der Aufenthaltserlaubnis geheiratet habe, was „nicht im Geringsten“ der Wahrheit entspreche. In der Folge habe sie „die Hölle erlebt“. Der Ehemann habe sie misshandelt, ihr mit der Fernbedienung des Fernsehers ins Gesicht geschlagen und ihr gedroht, dass er sie umbringen werde, wenn sie noch einmal ins Frauenhaus gehe. Anfang Februar 2012 sei der Ehemann wieder betrunken nach Hause gekommen und habe ihr erklärt, dass er wisse, dass sie bereits am Ende sei und dass er sie jetzt „fertig machen“ werde. Er habe ihren Kopf festgehalten und sie aufgefordert, ihm zu zeigen, was sie könne. Sie habe erklärt, dass sie „ihre Tage habe“ und versucht, ins Bad zu flüchten. Der Ehemann habe gesagt, dass ihm das egal sei, sie festgehalten, auf die Couch geworfen, gewürgt und rektal vergewaltigt. Anschließend habe er sie geohrfeigt und gezwungen, aufzustehen, da sie nicht auf die Couch dürfe, wenn er als ihr „Herr und Gebieter“ anwesend sei. Zwei Tage später sei sie wieder ins Frauenhaus gezogen und habe Strafanzeige erstattet.(vgl. dazu die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12.9.2012 – 13 Js 8/12 –)

Im April 2012 wurde der Antrag des Ehemanns auf Aufhebung der Ehe zurückgewiesen.(vgl. Amtsgericht – Familiengericht – H., Beschluss vom 22.4.2012 – 17 F 59/12 E1 –) In der Entscheidung heißt es, seine subjektiven Vorstellungen vom Wesen einer Ehe widersprächen „objektiv den Gegebenheiten des Grundgesetzes“. Die Forderung nach Unterordnung und Gehorsam verstoße gegen die grundrechtlichen Prinzipien von Freiheit, Gleichheit und Religionsfreiheit und verletze grundlegende Werte des deutschen Rechts. Selbst bei einer entsprechenden Absprache könne eine Eheaufhebung damit nicht begründet werden.

Nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 AufenthG daran scheitere, dass die Antragstellerin bisher keine solche besessen habe, beantragte sie ebenfalls im April 2012 die Erteilung aus humanitären Gründen.

Im Juli 2012 erklärte das vom Antragsgegner beteiligte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass der von der Antragstellerin geschilderte Sachverhalt mit Blick auf die Verhältnisse im Heimatland nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige.(vgl. im Einzelnen das Schreiben an den Antragsgegner vom 11.7.2012 – 5554879 -285 –)

Im Oktober 2012 hat der Ehemann die Scheidung beantragt. Diese erfolgte – nach Ablauf des Trennungsjahrs – im Februar 2013.(vgl. Amtsgericht –Familiengericht– H., Beschluss vom 7.2.2013 – 17 F 434/12S –)

Im Juli 2013 wurde der Ehemann vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen.

Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch auf die Einwände der Antragstellerin hin bei seiner zuvor erwähnten Einschätzung geblieben war,(vgl. im Einzelnen das Schreiben an den Antragsgegner vom 5.8.2013 – 5581406 -285 –) lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im August 2013 ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.(vgl. dazu den Bescheid des Antragsgegners vom 19.8.2013 – 2.2.1. – 202.262 –) In der Begründung heißt es unter anderem, die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem § 31 Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin nie im Besitz einer solchen zum Führen der Ehe gewesen sei. Der fiktiv erlaubte Aufenthalt sei dafür nicht ausreichend. Daher könne auch eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht erteilt werden. Der von der Antragstellerin ebenfalls angeführte § 25 Abs. 4 AufenthG erlaube die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ermöglichung eines kurzfristigen Aufenthalts in der Bundesrepublik, wenn Gründe vorlägen, die eine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Werde – wie hier – ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt, scheide die Anwendung der Vorschrift schon tatbestandsmäßig aus. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Basis des § 25 Abs. 5 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Ungeachtet des Fehlens einer aktuell vollziehbaren Ausreisepflicht setze die Vorschrift vom Wortlaut her ausdrücklich eine Unmöglichkeit der Ausreise voraus. Deren Vorliegen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht sei nicht erkennbar. Sie ergäben sich inlandsbezogen insbesondere nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen oder aus dem Art. 8 EMRK. Nach der eingeholten Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge seien ferner die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Ausreisehindernisses im Verständnis des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere einer Existenzgefährdung im Rückkehrfall, nicht gegeben. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Tunesien gelte als gut. Spätestens seit den 1960er Jahren seien Frauen und Männer weitgehend rechtlich gleichgestellt. Das gelte auch nach der Revolution. Aufgrund der Rahmenbedingungen sei zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sämtliche Mitglieder der im westlich geprägten Tunis lebenden Familie der Antragstellerin diese verstoßen hätten. Selbst wenn das der Fall wäre, sei die Antragstellerin, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitze, in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Tunesien selbst zu finanzieren. Das gelte auch, wenn eine ihrer akademischen Ausbildung adäquate Arbeitsstelle nicht zu finden sei. Die von ihr vorgetragene Islamisierung des Landes stelle keine Bedrohung dar. Darüber hinaus fehle es auch an der Eigensicherung des Lebensunterhalts in Deutschland, die eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei. Die Antragstellerin beziehe monatliche Hilfen zum Lebensunterhalt in Höhe von aktuell 762,- EUR. Aufgrund des kurzen Aufenthalts könne ferner nicht von einer Verwurzelung in hiesige Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Bei der Rückkehr nach Tunesien dürften sich keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Reintegration stellen. Da das Strafverfahren gegen den früheren Ehemann abgeschlossen sei, bestehe auch insoweit kein Bedürfnis mehr für einen weiteren vorübergehenden Verbleib in Deutschland.

Im September 2013 hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren den vorliegenden Aussetzungsantrag gestellt.

Im November 2013 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die zwischenzeitlich geschiedene Antragstellerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer eigenständigen, vom Zweck des Ehegattennachzugs unabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach dem § 31 AufenthG, weil sie nie im Besitz einer akzessorischen Aufenthaltserlaubnis nach dem § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Ehegattin eines deutschen Staatsangehörigen gewesen sei. Das sei aber zwingende Voraussetzung für eine solche Verlängerung. Das auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 AufenthG erteilte befristete nationale Visum sei ein eigenständiger Aufenthaltstitel und nach der entsprechenden Differenzierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine „Aufenthaltserlaubnis“ des Ehegatten im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Gesetzgeber habe diese Verlängerungsmöglichkeit nicht auf diese Fallgestaltungen erstreckt. Das entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft, die rechtmäßig im Bundesgebiet geführt wird, ein besonderes Gewicht beimessen werden sollte. Von dieser die rechtmäßige Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen nicht unerheblichen Zeitraum voraussetzenden Interessenlage unterscheide sich aber grundlegend diejenige eines mit dem nationalen Visum eingereisten Ehegatten, der nach der Einreise die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland erstmalig aufnehmen wolle und hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehre. Der Umstand, dass sich die Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften richte, mithin auch das Visum der Antragstellerin nach einer Prüfung der allgemeinen und speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach den §§ 27 und 28 AufenthG erteilt worden sei, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Letzteres ändere nichts daran, dass erst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens bei dem Ehegatten das dem § 31 Abs. 1 AufenthG zugrunde liegende besondere Vertrauensinteresse auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland begründen könne. Der Antragsgegner habe ferner zu Recht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AufenthG für eine vorübergehende Aufenthaltsgewährung verneint. Auch diejenigen des § 25 Abs. 5 AufenthG seien nicht erfüllt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.11.2013 – 6 L 1264/13 –, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 19.8.2013 enthaltene Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die beigefügte Abschiebungsandrohung abgelehnt wurde, ist nicht begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung ihres Rechtsschutzbegehrens. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners unterliegt auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass im Falle der Antragstellerin nicht von einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden kann.

Einen solchen Anspruch hat das Verwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der im Vordergrund – auch – des Beschwerdevortrags stehenden Vorschrift des § 31 AufenthG zu Recht verneint. Nach dem § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“, hier der Antragstellerin, im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr „verlängert“, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Da die Erfüllung der genannten Mindestbestandszeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn Z. – sofern man hiervon auf der Grundlage ihrer eigenen Schilderungen überhaupt ernsthaft sprechen wollte – unstreitig offensichtlich nicht ansatzweise in Rede steht, würde ein solcher Anspruch auf „Verlängerung“ zusätzlich voraussetzen, dass ein Absehen von dieser Anforderung ausnahmsweise „zur Vermeidung einer besonderen Härte“ im Einzelfall erforderlich wäre.

Schon letzteres erscheint nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zumindest zweifelhaft, nachdem der frühere Ehemann von den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen der Bedrohung und der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu Lasten der Antragstellerin(vgl. dazu die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12.9.2012 – 13 Js 8/12 –) ausweislich eines Aktenvermerks vom 5.8.2013 über ein mit dem zuständigen Staatsanwalt geführtes Telefonat vom Landgericht A-Stadt am 17.7.2013 freigesprochen worden ist. Das wird seitens der Antragstellerin – auch wenn sich das Verhandlungsergebnis dem von ihr in Anlage zur Beschwerdebegründung nur im unvollständigen Auszug bis einschließlich Seite 4 zur Gerichtsakte übersandten Ablichtungen der Sitzungsniederschrift des Landgerichts (1 KLs 33/12) nicht entnehmen lässt – nicht bestritten. Wenn sie vor dem Hintergrund als „Beleg“ für die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 3 2. Alt. AufenthG aufgrund einer physischen und/oder psychischen Misshandlung durch den Ehemann in Form massiver „häuslicher Gewalt“ darauf hinweist, dass sich der frühere Ehemann ausweislich des Protokolls „konstitutiv“ verpflichtet habe, ihr 2.000,- EUR zu zahlen, rechtfertigt das entgegen ihrer Ansicht sicher nicht bereits die Annahme eines – wie auch immer das zu verstehen sein sollte – „Schuldeingeständnisses“ und daher im Ergebnis die Gleichsetzung mit einer Verurteilung. Der Begriff „konstitutiv“ beschreibt im juristischen Verständnis Handlungen durch die (selbst) eine Rechtswirkung eintritt, wobei es sich um rechtsbegründende, rechtsaufhebende oder auch rechtsgestaltende Wirkungen handeln kann. Von daher lässt sich die Verwendung des Begriffs im vorliegenden Kontext ohne weiteres dahin verstehen, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass ein Anspruch der Antragstellerin gegen den früheren Ehemann auf diese Geldzahlung durch diese Verpflichtungserklärung – aus welcher Motivation heraus auch immer – rechtlich begründet werden sollte. Dem muss aber hier nicht nachgegangen werden. Eine Misshandlung oder gar Vergewaltigung der Antragstellerin ist durch das Strafverfahren jedenfalls nicht belegt. Vielmehr hat der Vorsitzende des Strafgerichts im Rahmen der rechtlichen Erörterung nach der Vernehmung mehrerer Zeuginnen und Zeugen, deren Aussagen zur Sache sich dem Protokoll nicht ansatzweise entnehmen lassen, sogar „Zweifel der Kammer am Tatnachweis zum Ausdruck gebracht“. Auch und gerade vor dem Hintergrund erscheint nicht angängig, allein aus der erwähnten Erklärung des Verteidigers des früheren Ehemannes ein „Schuldeingeständnis“ hinsichtlich der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten gravierenden Gewalttaten herzuleiten. Von daher rechtfertigt der Beschwerdevortrag nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht die Bejahung der Härtefallvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt unabhängig davon, ob der Senat bei diesem Ausgang des Strafverfahrens in einem aufenthaltsrechtlichen Hauptsacheverfahren gehalten wäre, gegebenenfalls eine eigene Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen. Die für den Erfolg des Aussetzungsbegehrens zumindest erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der – von dem des Ehemanns gravierend abweichende – Sachvortrag der Antragstellerin zutrifft, lässt sich auf dieser Grundlage nicht bejahen.

Auch ansonsten lassen sich dem Sachverhalt mit Blick auf den § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG keine Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogene „besondere Härte“ als Konsequenz der Rückkehrverpflichtung der Antragstellerin nach Tunesien entnehmen. Eine solche anspruchsbegründende – bezogen auf den Trennungszeitpunkt zu beurteilende „besondere“ Härte, die der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Trennung vor Ablauf der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von dem deutschen Ehepartner ausnahmsweise einen Anspruch auf eigenständigen Aufenthalt vermitteln könnte, kann unter dem Aspekt der anstehenden Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise festgestellt werden, wenn die von der Ausländerin beziehungsweise dem Ausländer zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 13.10.2011 – 2 A 259/11 –, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 39, vom 24.2.2011 – 2 B 17/11 –, SKZ 2011, 242, Leitsatz Nr. 52, betreffend die Rückkehrverpflichtung einer wiederholt geschiedenen und nach eigenem Vortrag deswegen von ihrer Familie „verstoßenen“ Frau in die Türkei, wonach auch ein vergleichsweise geringerer Lebensstandard im Rückkehrfall noch keine „besondere“ Härte begründet, m.w.N., vom 4.6.2010 – 2 B 86/10 –, SKZ 2010, 223, Leitsatz Nr. 49, dort insbesondere zum Beurteilungszeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, vom 17.7.2009 – 2 B 385/09 –, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 53,  vom 4.2.2009 – 2 B 449/08 –, SKZ 2009, 253, Leitsatz Nr. 69, vom 23.11.2005 – 2 W 31/05 – SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75, betreffend die Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand, und vom 8.6.2000 – 9 V 14/00 –, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 19 AuslG) Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte wie etwa der drohende Verlust eine Arbeitsplatzes in Deutschland können die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren. Derartige „besondere“ Schwierigkeiten einer Reintegration hat das Verwaltungsgericht im Falle der Antragstellerin unter Verweis auf die relativ kurze Dauer der Abwesenheit, das Lebensalter, den Bildungsstand und die allgemeine Situation in Tunesien, insbesondere was die Gleichstellung der Geschlechter betrifft, zutreffend verneint. Da die Beschwerde darauf nicht eingeht, bedarf das hier keiner Wiederholung oder Vertiefung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Darüber hinaus verlangt, wie das Verwaltungsgericht bereits richtig herausgestellt hat, der Gesetzgeber in dem § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von vorneherein eindeutig eine „Aufenthaltserlaubnis“ als Anknüpfungspunkt für deren „Verlängerung“ als (nunmehr) eheunabhängiger Aufenthaltstitel, und das schließt vorliegend einen dahingehenden Anspruch der Antragstellerin auf dieser Grundlage bereits generell aus. Das auf ihren Fall anwendbare Aufenthaltsrecht unterschied in seiner hier offenbar der Erteilung des Visums noch zugrunde gelegten, bis 25.11.2011 geltenden Fassung (2007) in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG eindeutig begrifflich zwischen einerseits einem Visum (Nr. 1) und andererseits der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG, Nr. 2) als (unterschiedlichen) Formen für die Erteilung eines – im Oberbegriff – Aufenthaltstitels. Da der § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG damals uneingeschränkt den § 6 AufenthG in Bezug nahm, wurde von dieser bereits begrifflichen Unterscheidung auch das so genannte „nationale“ Visum nach dem § 6 Abs. 4 AufenthG (2007) mit dem ihm zugrunde liegenden – gegenüber einem Schengen-Visum – weiter reichenden materiellen Prüfungsprogramm umfasst. Die Differenzierung zwischen dem Visum und einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht nur begrifflicher Natur. Das Visum ist letztlich auch ein Steuerungsinstrument für die Zuwanderung, dient in erster Linie der Einreisekontrolle und lässt sich – abgesehen von der gesetzlichen Differenzierung als eigenständiger Aufenthaltstitel – auch von daher nicht als eine „besondere Form der Aufenthaltserlaubnis“ interpretieren.(vgl. etwa Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 4 Rn 27 und Rn 50) Das nationale Visum (damals § 6 Abs. 4 AufenthG 2007) wurde regelmäßig für die Dauer von drei Monaten ausgestellt, wobei vor Ablauf der Geltungsdauer ein dem bei der Visumserteilung angegebenen Aufenthaltszweck entsprechender Aufenthaltstitel, regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis, zu beantragen war.(vgl. dazu nur die Ziffern 6.4.1 ff. der einschlägigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 6 AufenthG, abgedruckt bei Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, Vor § 6 AufenthG) Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Stellung dieses Antrags durch die Antragstellerin Anfang Februar 2012, also unmittelbar nach der Einreise der Aufenthaltszweck des Ehegattennachzugs bereits entfallen war, weil die „eheliche Lebensgemeinschaft“ nicht mehr bestanden hat. Dieser Umstand lässt sich, was die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis angeht, nicht dadurch kompensieren, dass bei Stellung des Visumsantrags oder bei Erteilung die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem damaligen Ehemann beabsichtigt war. Erst recht kommt vor dem Hintergrund keine an die Trennung beziehungsweise die Aufhebung der Lebensgemeinschaft anknüpfende, von diesem Zweck losgelöste „Verlängerung“ einer nicht einmal erteilten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG in Betracht.(vgl. etwa Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 31 Rn 27 und Rn 29; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.8.2009 – 11 S 36.09 –, juris, und OVG Münster, Beschluss vom 7.12.2007 – 17 B 2167/06 –, juris) Von daher ist auch kein weiterer Erkenntnisgewinn mit der Beantwortung der Frage verbunden, ob, wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausführt, die Erteilung eines Visums „nach § 6 Abs. 4 AufenthG“ in dem Zusammenhang „lediglich eine Vorstufe für die im Inland einzuholende Aufenthaltserlaubnis für den nachziehenden Ehegatten darstellt“ oder nicht. Diese Formulierung spricht freilich ebenfalls gegen eine die „Verlängerungsmöglichkeit“ eröffnende Gleichsetzung beider Aufenthaltstitel bei der Anwendung des § 31 AufenthG.

Die entsprechende Differenzierung liegt, entsprechend der auch ansonsten im Aufenthaltsgesetz vorgenommenen begrifflichen Anknüpfungen an die jeweils verschiedenen Aufenthaltstitel in dem § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 AufenthG (2007) dem § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde. Ein „Visum“ ist daher nach dem Willen des Gesetzgebers kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die „Verlängerung“ einer (oder als) „Aufenthaltserlaubnis“. Der Wortlaut ist eindeutig und daher auch keiner weiteren Interpretation zugänglich. Vor dem Hintergrund kann von vorneherein – das heißt ungeachtet der Frage des Bestehens einer vergleichbaren Interessenlage – auch nicht von einer „unbewussten“, durch Analogien der von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Weise ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden. Für die Richtigkeit dieses Befundes spricht, dass das Aufenthaltsrecht im Bereich der §§ 4 und 6 AufenthG seither viermal geändert worden ist, ohne dass der Gesetzgeber sich, vor allem vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des OVG Hamburg, veranlasst gesehen hätte, eine Änderung oder – im Verständnis der Antragstellerin – Klarstellung in dem § 31 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen. Im Gegenteil sprechen die vier Neufassungen seit November 2011 sogar vehement dafür, dass dies nicht beabsichtigt gewesen ist. Diese Fassungen grenzen nun in dem § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (2011) sogar ausdrücklich das sog. „nationale“ Visum – nunmehr – nach § 6 Abs. 3 AufenthG (2011) begrifflich noch expliziter von der „Aufenthaltserlaubnis“ (§§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 AufenthG) ab. Das spricht ganz vehement für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung.

Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts der einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ist auch entgegen der von der Antragstellerin erneut angeführten Entscheidung des OVG Hamburg aus dem Jahr 2010(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010 – 4 Bs 213/10 –, InfAuslR 2011, 110) kein Raum dafür, ein im Einzelfall empfundenes „Analogiebedürfnis“ im Wege eines Verweises auf eine Auslegung nach „Sinn und Zweck“ oder eine vermeintlich beabsichtigte Kontinuität zu „Vorgängerregelungen“ im Ausländergesetz, konkret den § 19 AuslG, zum Tragen zu bringen. Inwieweit man diese Entscheidung aus heutiger Sicht nicht ohnehin zeitlich aufgrund der erwähnten Änderungen in den §§ 4 und 6 AufenthG seit 2011 als „überholt“ ansehen muss, bedarf hier keiner Vertiefung. Mit Blick auf das in der Entscheidung genannte Argument eines angeblichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bei einer dem Wortlaut der Vorschriften, das heißt der gesetzlichen Differenzierung zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis Rechnung tragenden Interpretation, bleibt zu ergänzen, dass in dem in der Entscheidung des OVG Hamburg behandelten Fall zumindest insoweit eine ganz andere Ausgangssituation vorlag. Dort ging es um einen Fall des Todes des stammberechtigten Ehepartners (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) kurz nach der Einreise des Ehegatten, in dem der Gesetzgeber – anders als bei den hier zur Rede stehenden Trennungsfällen – für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsanspruchs in Deutschland auf die Vorgabe eines (vorherigen) Mindestbestandszeitraums der ehelichen Lebensgemeinschaft verzichtet hat.

Der wiederholte Verweis der Antragstellerin auf die Notwendigkeit einer „analogen“ Anwendung bestimmter, nach dem Wortlaut nicht auf ihren Fall anwendbarer Rechtsvorschriften des Aufenthaltsrechts legt die Vermutung nahe, dass es ihr dabei um eine vom Ergebnis „gerechtfertigte“ oder gar am Gedanken einer „übergeordneten Gerechtigkeit“ orientierte Behandlung ihres Falles geht. Das mag sogar eine nach den konkreten Fallumständen – sofern man ihren Sachvortrag als zutreffend unterstellt – bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbare Betrachtung sein. Es ist jedoch weder Aufgabe des Antragsgegners noch des Senats und mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG weder veranlasst oder gar zulässig, „jenseits“ der allgemeinen Gesetze unter Missachtung ihres Wortlauts derartigen Intentionen aus Anlass eines Einzelfalls Rechnung zu tragen. Für den vorliegenden Fall lassen sich dem Aufenthaltsrecht – wie dargelegt – aus Sicht des Senats eindeutige und in dem Sinne nicht „interpretierbare“ gesetzliche Vorgaben entnehmen, die einen Anspruch insbesondere auf die im Beschwerdeverfahren erneut begehrte „Verlängerung“ einer „Aufenthaltserlaubnis“, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht hergeben. Von daher kann auch keine Rede davon sein, dass – wie die Antragstellerin vorträgt – es im Aufenthaltsgesetz eine Regelung für die Fälle geben müsse, in denen sich nach der Einreise des Ehegatten vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 AufenthG) herausstellt, dass die „eheliche Lebensgemeinschaft keine Perspektive hat“. Eine solche Regelung gibt es: In diesen Fällen besteht – vorbehaltlich anderer Grundlagen – jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten Deutscher (§ 28 AufenthG) mehr und dies lässt sich auch nicht über die Vorschrift des § 31 AufenthG korrigieren, auch wenn – ohne weiteres nachvollziehbar – Inhalt und Ergebnis dieser „Regelung“ der Antragstellerin nicht gefallen mögen.

Soweit sie in der Beschwerdeschrift abschließend geltend macht, dass sie beabsichtige, erneut zu heiraten, ist auch dies nicht geeignet, ihr ein Bleiberecht zu vermitteln. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass seine Nachfrage beim zuständigen Standesamt ergeben hat, dass die Antragstellerin dort zwar Anfang Januar 2014 mit dem irakischen Staatsangehörigen M. vorgesprochen hat, eine Anmeldung zur Eheschließung aber nicht erfolgen konnte, weil keine vollständigen Unterlagen vorgelegt werden konnten und damit auch absehbar nicht zu rechnen sei. Anschließend sei noch die Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu beantragen und zu erteilen.

Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung unter dem Aspekt einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG wegen beabsichtigter Eheschließung setzt indes über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass durch die drohende Abschiebung des Ausländers die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit der Verlobten in unverhältnismäßiger Weise beschränkt würde, weil nämlich die beabsichtigte Eheschließung unmittelbar bevorsteht.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.10.2012 – 2 B 300/12 –, AKZ 2013, 75, Leitsatz Nr. 47, vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –, vom 15.4.2011 – 2 B 195/11 – und vom 28.3.2011 – 2 B 18/11 –, st. Rspr.) Davon kann hier nach dem zuvor Gesagten – mit Sicherheit – nicht ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit kann daher vorliegend weder in der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis noch in der Abschiebungsandrohung erblickt werden.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags der Antragstellerin ist daher für die begehrte Anordnung des Suspensiveffekts ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kein Raum.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Jan. 2014 - 2 B 485/13

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Jan. 2014 - 2 B 485/13 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 6 Visum


(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden: 1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1314 Aufhebungsgründe


(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen wor

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 17. Juli 2009 - 2 B 385/09

bei uns veröffentlicht am 17.07.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juni 2009 – 10 L 268/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2009 - 2 B 449/08

bei uns veröffentlicht am 04.02.2009

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Nov. 2005 - 2 W 31/05

bei uns veröffentlicht am 23.11.2005

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2005 – 12 F 26/05 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Jan. 2014 - 2 B 485/13.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 10 CS 16.638

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juni 2009 – 10 L 268/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist brasilianische Staatsangehörige, begehrt die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und wendet sich ferner gegen die im Zuge deren Ablehnung durch den Antragsgegner ausgesprochene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.

Die Antragstellerin heiratete am 20.12.1990 in Salvador/Brasilien den deutschen Staatsangehörigen W. In einem Schreiben der Antragstellerin vom Januar 2004 an die Ausländerbehörde in Saarbrücken, bei der sie bis dahin nicht in Erscheinung getreten war, heißt es, sie habe mit dem Ehemann einige Jahre in Brasilien gelebt, bis sich dieser entschlossen habe, nach Deutschland zurückzukehren. Sie sei ihm im November 2000 gefolgt, davon ausgegangen, dass sie als Ehefrau eines Deutschen „kein Visum benötige“ und in dem Glauben vom Ehemann bestärkt worden. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig, leide inzwischen an Diabetes, habe keine Krankenversicherung und bitte, auf den Ehemann einzuwirken, dass dieser – wie mehrfach zugesagt – sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung setze.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im Februar 2004 bei der Ausländerbehörde erklärte der Ehemann, dass er mit der Antragstellerin, die sich seit drei Jahren in einer ihm gehörenden Wohnung in A-Stadt aufhalte, eine bisher nicht bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufnehmen wolle. Er sei ursprünglich davon ausgegangen, dass sie ihn „nur kurz besuche“ und dann nach Brasilien zurückkehre.

Im Juli 2004 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der Ehemann – mit seinen Worten – „berichtigend“ gegenüber der Ausländerbehörde erklärt hatte, dass die Ehe mit der Antragstellerin „wenn auch unter zeitweiligen Spannungen noch ausgeübt“ werde und eine Trennung nicht beabsichtigt sei, wurde dieser am 2.12.2004 eine bis zum 1.12.2005 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf die an diesem Tag beantragte Verlängerung erhielt die Antragstellerin in der Folge Fiktionsbescheinigungen.

Zum 21.9.2005 meldete der Ehemann seinen Wohnsitz in A-Stadt ab. Im Mai 2006 beantragte er beim Amtsgericht in A-Stadt die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe und verwies dabei auf einen Trennungszeitpunkt im März 2005. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Verlängerungsantrags wandte die Antragstellerin ein, der Ehemann sei nicht im September 2005 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, sondern habe sich nur „aus steuerlichen Gründen“ in H. angemeldet. Die Trennung sei erst im Mai 2006 erfolgt.

In der Sitzung des Amtsgerichts – Familiengericht – A-Stadt im Oktober 2006 bekräftigte der Ehemann den von ihm genannten Trennungszeitpunkt (März 2005), wohingegen die Antragstellerin erklärte, für sie sei die Trennung Ende April/Anfang Mai 2006 gewesen, als der Ehemann seine Sachen aus der gemeinsamen Wohnung herausgenommen habe. (vgl. die Niederschrift über die nicht öffentliche Sitzung des AG Saarbrücken vom 19.10.2006 – 2 F 178/06 S –, Blätter 86-88 der Ausländerakte)

Durch Bescheid vom 28.1.2009 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Brasilien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Antragstellerin unstreitig seit geraumer Zeit, zumindest seit Mai 2006, vom Ehemann getrennt lebe und ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, komme eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht. Ein eigenständiges nacheheliches Aufenthaltsrecht stehe der Antragstellerin nicht zu. Da sie sich zunächst unerlaubt in Deutschland aufgehalten habe, sei die erforderliche Mindestbestandszeit einer rechtmäßigen Ehe von zwei Jahren im Inland nicht erfüllt. Eine Aufenthaltserlaubnis sei ihr vielmehr erst am 2.12.2004 erteilt worden. Vom Vorliegen eines Härtefalles könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Ein solcher werde insbesondere nicht durch den Vortrag belegt, dass sie sich aufgrund eigener Verständigungsschwierigkeiten habe in Deutschland auf den Ehemann verlassen müssen. Wer die Trennung zu verantworten habe, spiele ausländerrechtlich keine Rolle.

Gegen die Entscheidung hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht einen Aussetzungsantrag gestellt.

Sie hat geltend gemacht, nach ihrem „Zuzug“ im November 2000 habe sie sich wenigstens für drei Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten, da brasilianischen Staatsangehörigen nach einer einschlägigen EU-Verordnung vom März 2001 die Einreise und ein solcher Kurzaufenthalt ohne Visum erlaubt seien. Die Berechtigung zur Einreise nach Deutschland ohne Visum habe die deutsche Botschaft in Brasilien bereits in einer Verbalnote von 1956 zugesagt. Von daher sei eine Aufenthaltserlaubnis für brasilianische Staatsangehörige „deklaratorischer Natur“. Erstmals im Mai 2001 habe sie sich wegen einer Aufenthaltserlaubnis an die Ausländerbehörde gewandt. Den deutschen Behörden sei ihr Aufenthalt auch bekannt gewesen. So habe sie etwa gemeinsame Steuererklärungen unterschrieben. Die Trennung vom Ehemann sei im Mai 2006 erfolgt. Dieser habe wiederholt falsche Angaben gegenüber Behörden gemacht und sich im September 2005 lediglich aus steuerlichen Gründen nach H. umgemeldet. Er strebe ihre Ausweisung an und wolle keinen Unterhalt mehr bezahlen. Der Ehemann habe eine „äußerst ambivalente Persönlichkeit“, sei vermögend, besitze mehrere Immobilien in A-Stadt und H.-A. und habe sie letztlich nur geheiratet, damit er bei der Trans Brasil Airlines, deren „Geschäftsführerin“ sie seinerzeit gewesen sei, immer erster Klasse habe fliegen können. Der Ehemann habe sie täglich in Brasilien angerufen und gebeten, zu ihm nach Deutschland zu kommen. Nachdem die Fluggesellschaft 2001 in die Insolvenz gegangen sei, habe er aber das Interesse an ihr verloren. Auch habe er ständig erklärt, dass sie nicht zur Ausländerbehörde gehen müsse. Spätestens seit Januar 2004 sei sie als rechtmäßig in Deutschland lebend anzusehen. Es sei nicht von ihr zu vertreten, dass die Ausländerbehörde auf ihre „Anzeige“ vom 19.1.2004 erst im Dezember eine Aufenthaltserlaubnis erteilt habe. Zudem ergebe sich ein Härtefall daraus, dass sie im November 2000 alle Kontakte in die Heimat „komplett abgebrochen“ und auch keine Möglichkeit habe, in Brasilien wieder in angemessener Zeit Fuß zu fassen und ein neues Leben zu beginnen.

Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren durch Beschluss vom 1.6.2009 – 10 L 268/09 – zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Ablehnungsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin ließen sich unabhängig von den angegebenen Trennungszeitpunkten nicht feststellen. Auch bei dem von der Antragstellerin genannten Termin im Mai 2006 sei bezogen auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Dezember 2004 die notwendige Ehebestandszeit von zwei Jahren nicht erfüllt. Insoweit sei auch nicht die Frist von drei Monaten für einen legalen Aufenthalt zu Besuchszwecken einzurechnen, da es allein auf die zusammenhängenden Zeiten des rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zur Trennung ankomme. Zwar treffe es zu, dass die Antragstellerin für die Einreise zu einem Kurzaufenthalt von drei Monaten kein Visum benötigt hätte. Dann sei aber ein Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen gewesen. Die angebliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde im Jahr 2001 sei weder aktenkundig noch habe sie zu einer Antragstellung geführt. Die Verzögerung bei der Entscheidung im Jahre 2004 habe die Ausländerbehörde nicht zu vertreten. Der Ehemann habe seinerzeit zunächst das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich und mit nachvollziehbarer Begründung bestritten. Nach seiner davon abweichenden Erklärung vom 30.11.2004 sei dann die Aufenthaltserlaubnis unverzüglich erteilt worden. Eine besondere Härte lasse sich trotz inzwischen neunjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht feststellen. Die Antragstellerin habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in Brasilien verbracht und dort ihren Beruf ausgeübt. Nach ihren Angaben im Verfahren über den Versorgungsausgleich verfüge sie über eine Rente in Brasilien und habe dort ein von ihrer Schwester bewohntes Haus. Die angegebenen Gründe für die Übersiedlung nach Deutschland, für die Nichtstellung eines Antrags bei der Ausländerbehörde und für das Scheitern ihrer Ehe und die Motive des Ehemannes seien bereits wenig nachvollziehbar und begründeten im Übrigen selbst bei einer Richtigkeit keine besondere Härtesituation.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2009 – 10 L 268/09 –, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG „vollziehbare“ Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid des Antragsgegners vom 28.1.2009 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt sich der gerichtliche Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend nach dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, hier derjenigen vom 9.7.2009. Dieses rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der zeitweilig in der Rechtspraxis in Vergessenheit geratenen und durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (vgl. hierzu BGBl. II 2008, 1179) in Erinnerung gerufenen Zusage der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1956, mit der Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Brasilien die Möglichkeit der Einreise ohne Visum zugesagt worden ist, „fragt“, wie sie „als rechtlicher Laie die Zusage hätte kennen sollen“, rechtfertigt das keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass damit allenfalls eine Einreise nach Deutschland visumsfrei gestellt wurde, nicht aber ein anschließender – hier jahrelanger – Aufenthalt. Daher kann die Antragstellerin aus der zwischenstaatlich erteilten Zusicherung den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung ihres jahrelangen ausländerbehördlich bis zum Dezember 2004 nicht legalisierten Aufenthalts nicht herleiten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Sonderregelung kannte oder nicht. Die in der Sachverhaltswiedergabe angesprochene Visumsfreistellung der Einreise für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten durch die – übrigens erst nach der Einreise der Antragstellerin erlassene – Bestimmung in Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang II der Europäischen Visa-Verordnung vom März 2001 (vgl. die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.3.2001 zur „Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind“, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, Anhang Texte Nr. 3.13, Seiten 1321 ff.) betrifft ebenfalls nur die Einreise zum Zwecke eines Kurzaufenthalts und ersetzt insoweit allenfalls ein Besuchervisum. Ein solcher Zweck lag aber der Einreise der Antragstellerin nicht zugrunde. Diese ist nach ihren Behauptungen im November 2000 ihrem Ehemann nach Deutschland gefolgt und zwar unstreitig zur Begründung eines Daueraufenthalts, für den die Freistellung vom Visumszwang generell nicht gilt. Der Vorgang wurde von ihr selbst im erstinstanzlichen Vorbringen als „Zuzug“ bezeichnet und kann nach den Gesamtumständen des Falles auch nur als solcher gewertet werden. Auf das sich darüber hinaus auch bei einer visumsfrei gestellten Einreise für anschließende Daueraufenthalte aus den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (vgl. aktuell § 41 AufenthV, früher § 9 DVAuslG) ergebende fristgebundene Erfordernis der Beantragung eines Titels bei der inländischen Ausländerbehörde zur Legalisierung des Aufenthalts hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

Soweit die Beschwerde mit Blick auf die Härteklausel des § 31 Abs. 2 AufenthG darauf hinweist, dass die Antragstellerin vom Ehemann „unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Bundesrepublik Deutschland gelockt“ worden sei und dass dieser nur darauf bedacht gewesen sei, „aus der Beziehung seinen Vorteil zu ziehen“, lässt sich hieraus offensichtlich kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis herleiten. Diese bei der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft eines Ausländers in Deutschland ohne Erreichen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geforderten Ehebestandszeit nicht ungewöhnlichen Erkenntnisse und Begleitumstände mögen die Verpflichtung zur Rückkehr in das Heimatland aus Sicht der Antragstellerin „ungerecht“ erscheinen lassen. Eine „besondere“ Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder gar eine Unzumutbarkeit am weiteren Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift für ein ausnahmsweise ohne Einhaltung der genannten Zeitvorgabe anzuerkennendes eheunabhängiges eigenes Aufenthaltsrecht der Antragstellerin in Deutschland begründen sie sicher nicht. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2009 – 2 B 449/08 –) Eine solche Unzumutbarkeit (§ 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG) setzt mehr voraus als den Zerfall einer Beziehung oder die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (vgl. hierzu die Erläuterungen und Beispielsfälle unter Nr. 31.2.5 der Vorläufigen Anwendungshinweise zu § 31 AufenthG, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 31) Erfasst werden sollten durch diese Regelung beispielsweise die Fälle, in denen der nachgezogene Ehegatte – nicht, wie hier, der Partner – die eheliche Lebensgemeinschaft infolge physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten aufgehoben hat. Davon oder von einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation kann hier nicht die Rede sein.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ferner dem Ausländer oder der Ausländerin das Vorliegen einer „besonderen“ Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen. (vgl. insoweit auch die Vorläufigen Anwendungshinweise zu § 31 AufenthG, Ziffer 31.2.4.3, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 31 AufenthG) Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine besondere Härte nur anzunehmen, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2005 – 2 W 31/05 –, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75 (Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand), und vom 8.6.2000 – 9 V 14/00 –, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 29 AuslG) Dafür gibt es angesichts der konkreten Fallumstände keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht, kennt Sprache und Lebensverhältnisse, bezieht in Brasilien eine Rente, hat – wie allein der Verweis auf die Schwester belegt – familiäre Anknüpfungspunkte und ist sogar Eigentümerin einer Wohnung. (vgl. in dem Zusammenhang die – erfolgreiche – sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.9.2006 gegen die mit dem Hinweis auf eine Verwertungsmöglichkeit der Wohnung begründete Versagung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsprozess, mit der die Antragstellerin geltend gemacht hat, dass sie im Falle einer zu erwartenden „Ausweisung“ dort wiederum Wohnung finden müsse) Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69)

Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ergibt sich ferner nicht mit Blick auf das laufende Scheidungsverfahren. Die Antragstellerin verweist insoweit darauf, dass die Klärung der „familienrechtlichen Angelegenheit“ mit ihrem Ehemann „sehr komplex und schwierig“ sei, weswegen eine ständige und persönliche Kommunikation mit den sie in dem Scheidungsverbundverfahren vertretenden Rechtsanwälten erforderlich sei. Diese könne von Brasilien aus nicht gewährleistet werden. Dabei ist bereits in prozessualer Hinsicht festzustellen, dass dieser Einwand einer Notwendigkeit des vorübergehenden Verbleibs in Deutschland erstmals im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erhoben und – ersichtlich – gegenüber dem Antragsgegner bisher noch nicht geltend gemacht wurde. (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.1994 – 3 W 1/94 –, wonach darin ein Antragswechsel (§ 91 VwGO entspr.) zu erblicken ist, der dem Erfordernis „vorgängiger Durchführung eines Verwaltungsverfahrens“ unterliegt) Wollte man darin formal über das wörtliche Vorbringen hinaus eine Geltendmachung von Anhörungsrechten im Scheidungsverfahren, die grundsätzlich auch im Wege der Amtshilfe realisierbar wären, erblicken, müsste sich die Antragstellerin zumindest eine Änderung des Aufenthaltszwecks entgegenhalten lassen, dem nicht durch die Anfechtung des Bescheids des Antragsgegners vom 28.1.2009 beziehungsweise durch den darauf gerichteten Antrag auf Vollzugsaussetzung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis, sondern nur durch Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG Rechnung getragen werden könnte. (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Beschluss vom 9.2.1996 – 9 W 67/95 – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zur damaligen Gesetzeslage) Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, der die Duldung der vorübergehenden weiteren Anwesenheit eines Ausländers im Bundesgebiet aus „dringenden persönlichen Gründen“ in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt auf der Grundlage des Sachvortrags der Antragstellerin bejaht werden könnten, erscheint sehr zweifelhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Kommunikation zwischen der Antragstellerin und den sie vertretenden Rechtsanwälten nach der Rückkehr nach Brasilien unzumutbar erschwert oder gar ausgeschlossen wäre. Zum anderen kann ein solcher Anspruch – ebenso wie die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) – dann nicht angenommen werden, wenn den vom Ausländer vorgebrachten Umständen im Einzelfall auch durch eine kurzfristige Betretenserlaubnis Rechnung getragen werden kann, was insbesondere beim Hinweis auf ein Mitwirkungserfordernis in eigenen und fremden Verfahren vor deutschen Gerichten grundsätzlich in Betracht kommt. Vorliegend spricht alles dafür, dass dies auch im vorliegenden Fall ausreichend ist. Sollte die Antragstellerin ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachkommen, unterläge sie nach dem zuvor Gesagten bei einer Wiedereinreise – anders als nach einer Abschiebung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) – keinem Visumszwang.

Der Antragsgegner wird dieses Anliegen der Antragstellerin unter Würdigung der Gesamtumstände, auch der Effizienz der Durchführung des Scheidungsverfahrens und des Aspektes, inwieweit das Familiengericht eine persönliche Anwesenheit der Antragstellerin für erforderlich hält, zur Beantwortung der Frage der Erteilung oder gegebenenfalls Verlängerung einer vorübergehenden Duldung zu beurteilen haben. Aus der bei dem Vorgang befindlichen Aktenrückforderung des Amtsgerichts – Familiengericht – A-Stadt vom 29.6.2009 wird zwar deutlich, dass dem im Scheidungsverbund geführten Verfahren offenbar Fortgang gegeben werden soll. Dieses ist indes bereits im Mai 2006 eingeleitet worden und daher nunmehr über drei Jahre anhängig. Das zentrale Problem bildet in dem Zusammenhang wohl die bisher mangelnde Bereitschaft oder – nach eigenem Vortrag – Möglichkeit des Ehemannes, der bei Stellung seines Scheidungsantrags noch auf einen in Brasilien vereinbarten, weit reichenden Ausschluss gegenseitiger Ansprüche unter anderem auf Versorgungsausgleich und Unterhalt verwiesen hatte, belastbare, insbesondere schriftliche Nachweise über seine aus der Vermietung mehrerer Immobilien erzielten Einkünfte (vgl. dazu die in einem Termin des Amtsgerichts – Familiengericht – am 19.10.2006 – 2 F 178/06 S – geschlossenen Vergleich (Ziffer 5) übernommene Verpflichtung zur Rechnungslegung und die zur Erzwingung der Verpflichtung vom Amtsgericht mit Beschluss vom 16.5.2007 – 2 F 178/06 S – ausgesprochene Festsetzung eines Zwangsgeldes) sowie eine Aufstellung seines „Endvermögens“ zur Ermittlung etwaiger Ansprüche der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich vorzulegen. (vgl. das insoweit ergangene Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht – vom 23.4.2009 – 2 F 178/06 GÜR – , mit dem der Ehemann verurteilt wurde, Auskunft über sein Endvermögen bei Stellung des Scheidungsantrags im Mai 2006 in Form eines geordneten Verzeichnisses zu erteilen) Hierzu kann die Antragstellerin nach dem eigenen Vorbringen mangels eigener Kenntnisse nichts beitragen.

Die nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtlich vom Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht tangierte Abschiebungsandrohung unterliegt keinen Bedenken. Die Antragstellerin ist nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels im Dezember 2005 und Ablehnung der Verlängerung durch den Antragsgegner vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die gegebenenfalls erforderliche Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme dient der Durchsetzung der Ausreisepflicht. Dass die im Bescheid vom 28.1.2009 ausgesprochene angemessene Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) zum 5.3.2009 inzwischen durch Zeitablauf überholt ist, berührt deren Rechtmäßigkeit nicht.

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.1.2009 zu Recht zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2008 – 2 L 928/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ägyptischer Staatsangehöriger, hat im Heimatland Betriebswirtschaft studiert und im Oktober 2004 in Alexandria die in St. Ingbert/Rohrbach lebende deutsche Staatsangehörige A, nach eigenen Angaben eine Verwandte, geheiratet. Im Dezember 2005 reiste er in die Bundesrepublik ein. Erstmals am 4.1.2006 erhielt er eine damals auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. Seit 9.1.2006 ist er bei der Firma F GmbH in St. Ingbert als Montagearbeiter beschäftigt.

Kurz darauf sprach der Antragsteller gegenüber der Ehefrau den „Talak“ (Scheidungserklärung) aus. Am 20.5.2006 erklärte er während eines Urlaubs zu Protokoll eines Notariats in Alexandria in Abwesenheit der damaligen Ehefrau die „erstmalige unwiderrufliche Scheidung vor Vollziehung der Ehe“. Der zuständige deutsche Standesbeamte hat die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Klärung der Verbindlichkeit dieser „Scheidung“ vorgelegt. Eine Entscheidung darüber lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Am 26.11.2006 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung gab er an, er habe in Deutschland eine Arbeit gefunden, die ihm Spaß mache und die es ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei einer Rückkehr nach Ägypten habe er aufgrund der Scheidung Probleme mit der Familie zu erwarten und werde keine Arbeit finden. In Deutschland wolle er sich ein Leben mit Zukunft aufbauen, seine Sprachkenntnisse vervollständigen und sein Studium nach Möglichkeit „erweitern“.

Unter Hinweis auf „besondere Umstände“ aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens, des gesicherten Lebensunterhalts und der strafrechtlichen Unauffälligkeit des Antragstellers wurde die Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde des Saarpfalz-Kreises am 20.12.2006 bis zum damals angenommenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.8.2007 verlängert.

Am 12.8.2007 beantragte der Antragsteller die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er verwies erneut auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Arbeit bei der Firma F. Der Arbeitsvertrag sei bis 31.3.2008 fortgeschrieben und solle anschließend in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Inzwischen habe er bei der Universität des Saarlandes die Anerkennung seines Studienabschlusses beantragt. Diese prüfe gegenwärtig, ob er noch einige Semester in Deutschland nachholen müsse. Wenn dies der Fall sein sollte, werde er aber in jeden Fall seine Arbeitsstelle beibehalten, so dass er weiterhin keine öffentlichen Hilfen benötigen würde.

Die Agentur für Arbeit (BfA) in Saarbrücken stimmte unter dem 4.9.2007 der weiteren Beschäftigung des Antragstellers nach § 39 AufenthG i.V.m. der Härtefallregelung in § 7 BeschVerfV zu. Der Antragsteller erhielt in der Folge so genannte Fiktionsbescheinigungen, in denen ihm zuletzt die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt wurde.

In einem im Februar 2008 eingereichten Scheidungsantrag der Ehefrau heißt es, die Eheleute lebten seit Ende Dezember 2005 nicht mehr zusammen. Die Ehe wurde am 1.4.2008 vom Amtsgericht St. Ingbert geschieden.

Den erneuten Verlängerungsantrag lehnte der inzwischen zuständige Antragsgegner mit Bescheid vom 10.9.2008 bei gleichzeitiger Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ab. In der Begründung heißt es, nach dem Scheidungsurteil habe die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland weniger als einen Monat bestanden. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht seien nicht erfüllt. Insbesondere liege keine besondere Härte vor. Gleiches gelte für die Voraussetzungen nach § 7 AufenthG für einen weiteren Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit. Für die dem Antragsteller nur mit Blick auf die Eheschließung erlaubte Arbeit als Montagearbeiter werde es immer bevorrechtigte Arbeitnehmer geben, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG nicht erteilt werden könne. Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken komme ebenfalls nicht in Betracht.

Der Antragsteller hat Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht einen Aussetzungs- und Abschiebungsschutzantrag gestellt. Er hat geltend gemacht, ihm sei unabhängig von den Anforderungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Erwerbstätigkeit zu erteilen und auf seine seit Januar 2006 ununterbrochene, inzwischen unbefristete Beschäftigung bei der Firma F AG & Co KG verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.11.2008 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Antragsgegner habe es zu Recht abgelehnt, die dem Antragsteller zuletzt im Hinblick auf sein zwischenzeitlich abgeschlossenes Scheidungsverfahren sowie den gesicherten Lebensunterhalt nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht als geschiedener Ehegatte nach § 31 AufenthG bestehe nicht. Die mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes einhergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten träfen den Antragsteller nicht härter als andere zur Rückkehr verpflichtete Ausländer. Eine Verlängerung auf der Grundlage der §§ 8, 18 AufenthG mit Blick auf die Erwerbstätigkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Da die ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze, dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung einer Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig sei. Nach den einschlägigen Rechtsverordnungen sei die Erteilung der Zustimmung aber unzulässig. Maßgeblich sei vorliegend „entgegen der insoweit verwandten Bezeichnungen“ nicht die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung, BeschVerfV), sondern die Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung, BeschV). Diese regele grundsätzlich, ob eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung der Zustimmung der BfA bedürfe oder nicht, und erfasse damit auch den Fall, dass ein sich bereits im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer die Verlängerung einer für einen anderen Aufenthaltszweck erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begehre. Die BeschVerfV bestimme demgegenüber, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer, der bereits einen Aufenthaltstitel besitze, die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der BfA erteilt werden könne. Die in §§ 18 bis 24 BeschV genannten Voraussetzungen für eine grundsätzlich zulässige Zustimmung der BfA zu der nicht qualifizierten Beschäftigung des Antragstellers lägen hier offenkundig nicht vor. Auch nach der BeschVerfV ergäbe sich im Übrigen nichts anderes. Insbesondere die Voraussetzungen für eine Zustimmung nach § 6 BeschVerfV ohne Vorrangprüfung (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) lägen nicht vor. Die BfA habe der Beschäftigung für einen unter einem Jahr liegenden Zeitraum zugestimmt gehabt. § 7 BeschVerfV erfordere insoweit das Vorliegen eines besonderen Härtefalles, der hier nicht gegeben sei. Da der Aufenthaltszweck Erwerbstätigkeit in §§ 18 ff. AufenthG abschließend geregelt sei, sei für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kein Raum.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2008 – 2 L 928/08 –, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG „vollziehbare“ Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid des Antragsgegners vom 10.9.2008 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt sich der gerichtliche Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend nach dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, hier vom 18.12.2008. Dieses rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Antragsteller setzt sich im Rahmen der Beschwerde nicht mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss auseinander, insbesondere was die Einzelheiten in den Ausführungen zur Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 18 AufenthG i.Vm. den auf der Grundlage des § 42 AufenthG ergangenen Verordnungen, Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV – und BeschäftigungsverordnungBeschV –) anbelangt. Für eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist daher kein Raum.

Der Antragsteller macht vielmehr mit seiner Beschwerde – ohne konkrete Zuordnung zu einer bestimmten rechtlichen Grundlage geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine „besondere Härte abgelehnt“. Er verweist auf eine nach seinem Vortrag für den März 2009 vorgesehene Befassung der Härtefallkommission des Saarlandes mit seinen Anliegen und darauf, dass er seit über drei Jahren ununterbrochen – inzwischen unbefristet – bei der Firma F in St. Ingbert-Rohrbach beschäftigt ist, während seines gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht von Sozialleistungen abhängig war, indes in Ägypten keine wirtschaftliche Existenzgrundlage mehr habe, und schließlich darauf, dass seine Ehe „auf Initiative seiner früheren Ehefrau hin geschieden“ worden sei.

Diese bei der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft eines Ausländers in Deutschland ohne Erreichen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geforderten Ehebestandszeit typischen Begleitumstände mögen die Verpflichtung zur Rückkehr in das Heimatland aus Sicht des Antragstellers hart oder – mit seinen Worten – „ungerecht“ erscheinen lassen. Dass sie allerdings im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG keine „besondere“ Härte für ein ausnahmsweise ohne Einhaltung der genannten Zeitvorgabe, mit der gerade der im Laufe der Zeit im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe fortschreitenden auch wirtschaftlichen Integration Rechnung getragen werden sollte, anzuerkennendes eheunabhängiges eigenes Aufenthaltsrecht des Antragstellers in Deutschland zu begründen vermögen, liegt auf der Hand und wurde vom Verwaltungsgericht auch zutreffend herausgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann dem Ausländer oder der Ausländerin das Vorliegen einer „besonderen“ Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen. (vgl. insoweit auch die vorläufigen Anwendungshinweise zu § 31 AufenthG, Ziffer 31.2.4.3, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 31 AufenthG) Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine besondere Härte nur anzunehmen, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2005 – 2 W 31/05 –, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75 (Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand), und vom 8.6.2000 – 9 V 14/00 –, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 29 AuslG) Dafür gibt es angesichts des Lebensalters, des Gesundheitszustands und des Bildungsgrads des Antragstellers keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffende geringere wirtschaftliche Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar und können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 AufenthG suspendieren. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 -, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69)

Der § 7 BeschVerfV, der nach der mit der Beschwerde nicht angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den Fall des Antragstellers bereits nicht anwendbar ist, verlangt ebenfalls eine durch „besondere“ Verhältnisse des Einzelfalls begründete „besondere Härte“.

Da weitere Einwände vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde dagegen zurückzuweisen.

Der Senat kann die Argumentation des Antragstellers, der nie öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen musste und – nach Aktenlage – strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, in der Sache nachvollziehen. Sie hat in der Vergangenheit auch offenbar die Ausländerbehörde bewogen, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers trotz Kenntnis von dem Nichtfortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der früheren Ehefrau zu verlängern, wobei die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Zustimmung vom 4.9.2007 zur Weiterbeschäftigung des Antragstellers bei der Firma F sogar ausdrücklich unter Hinweis auf die Härtefallregelung in § 7 BeschVerfV von einer Bedürfnisprüfung im Sinne des § 39 AufenthG abgesehen hatte. In der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Art rechtlich „verwertbar“ sind diese Umstände nicht. Dem Anliegen des Antragstellers könnte – geht man mit dem Verwaltungsgericht vom Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den (sonstigen) Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes aus – letztlich nur die inzwischen von ihm angegangene Härtefallkommission im Wege eines Härtefallersuchens entsprechen. Wie die Formulierung des einschlägigen § 23a Abs. 1 AufenthG verdeutlicht, setzt ein entsprechendes Ersuchen gerade voraus, dass die Vorschriften des Aufenthaltsrechts einschließlich der ihm immanenten Härteklauseln (hier etwa § 31 Abs. 2 AufenthG) dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht vermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2005 – 12 F 26/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine thailändische Staatsangehörige, reiste 1998 für einen einjährigen Au-pair Aufenthalt bei ihrer mit einem Deutschen verheirateten Tante L in die Bundesrepublik Deutschland ein, heiratete am 9.7.1999 den deutschen Staatsangehörigen A. und erhielt auf dieser Grundlage eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 23 AuslG), die letztmalig bis zum 5.7.2002 verlängert wurde.

Am 26.3.2001 meldete die Antragstellerin ihren Wohnsitz in A-Stadt an. Auf Anfrage der Antragsgegnerin bei dem nach wie vor in Baden-Württemberg wohnenden Herrn A. teilte dieser über seinen Rechtsanwalt schriftlich mit, die Antragstellerin habe nie bei ihm gewohnt. Ein Zusammenleben sei seinerseits auch nicht beabsichtigt; die Scheidung sei eingeleitet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.2.2002 wurde die Ehe geschieden.

Am 23.5.2002 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung und verwies zur Begründung darauf, dass sie sich seit fast vier Jahren in Deutschland aufhalte, sich auf das Leben hier eingestellt und einen Arbeitsplatz gefunden habe. Das „Festhalten“ an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei für sie unzumutbar gewesen, da sich ihr Ehemann geweigert habe, in ehelicher Gemeinschaft mit ihr zu leben. Dieser habe von Anfang an ein Verhältnis mit ihrer Tante gehabt und ihr – der Antragstellerin - nie Unterhalt geleistet. Sie habe dann die Kinder einer Freundin der Tante betreuen müssen. Diese habe als Prostituierte gearbeitet und mehrfach versucht, sie zu der gleichen Tätigkeit zu überreden. Zur Vermeidung „erheblicher seelischer Schäden“ habe sie ins Saarland flüchten müssen, wo ihre „einzige Freundin“ lebe. Im Falle der Rückkehr nach Thailand fiele sie der Verachtung der Familie und ihrer Bekannten anheim.

Durch Bescheid vom 12.9.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung heißt es unter anderem, der Antragstellerin, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG notwendige Ehebestandszeit nach eigenen Angaben nicht erfüllt habe, stehe auch nach der in der Vorschrift enthaltenen Härteklausel kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu. Notwendig sei insoweit die Feststellung einer „besonderen“ Härte im Einzelfall. Eine solche ergebe sich weder aus dem geschilderten Verhalten des früheren Ehemanns noch aus den befürchteten Schwierigkeiten bei Rückkehr nach Thailand.

Gegen den ihr am 16.9.2003 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit Eingang am 14.10.2003 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Sachverhaltsschilderung aus dem Verwaltungsverfahren Widerspruch eingelegt. Weiter führte sie aus, ihre in S lebende Freundin, die aus dem selben Dorf in Thailand stamme, habe „nichts Eiligeres zu tun gehabt“, als in das Heimatdorf zu telefonieren und ihre – der Antragstellerin – Erlebnisse zu erzählen. Daraufhin sei es zum Streit zwischen ihrer Mutter und deren Schwester – – gekommen. Von daher habe sie keine Perspektive mehr für eine Rückkehr, da sie dort als Nutte angesehen werde und unter der „allgemeinen Verachtung der Bevölkerung“ leben müsse. Außerhalb des Heimatdorfes müsse sie am Existenzminimum dahinvegetieren. Ihr bleibe allenfalls der Weg in die Prostitution.

Auf den entsprechend begründeten Antrag hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28.11.2003 – 2 F 32/03 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Hinweis auf das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren bis zu dessen Abschluss angeordnet. In der Entscheidung heißt es, es sei durch die Einholung einer Auskunft aufzuklären, ob der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Behandlung im Rückkehrfalls zutreffe, insbesondere ob es richtig sei, dass eine als geschieden zurückkehrende Frau als Nutte angesehen und allgemein verachtend aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Bangkok zu diesen Fragen eingeholt, die unter dem 16.12.2003 erteilt wurde. Darin heißt es zusammen gefasst, die Argumentation sei der Botschaft allgemein bekannt. Dennoch müsse der Darstellung widersprochen werden. Die Aussage, dass unter vergleichbaren Verhältnissen zurückkehrende Frauen als Nutten angesehen würden, entspreche „in dieser Abstraktheit“ nicht der Wahrheit. Der Antragstellerin sei es aus Sicht der Botschaft durchaus zumutbar, nach Thailand zurückzukehren, ohne dass sie damit allgemeiner Verachtung oder finanzieller Flucht in die Prostitution ausgesetzt würde.

Nachdem die Antragstellerin dem unter Verweis auf aus ihrer Sicht „relativierende Formulierungen“ entgegen getreten war, hat die Widerspruchsbehörde das Auswärtige Amt um eine Erläuterung der Auskunft gebeten. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 11.11.2004, ergänzt unter dem 24.11.2004, ist unter anderem dargelegt, die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ließen nur den Schluss zu, dass sie „in Unkenntnis der tatsächlichen Lebensverhältnisse in Thailand gemacht“ worden seien. Die einzige Härte könne aus dem in Thailand vergleichsweise geringeren Einkommen beziehungsweise Lebensstandard resultieren.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach den nunmehr einschlägigen §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG. Die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu fordernde zweijährige Ehebestandszeit sei nicht erfüllt und diese Voraussetzung sei auch nicht mit Blick auf die Härtefallregelung entbehrlich. Nach den eingeholten Auskünften könne nicht von einer besonderen Härte im Rückkehrfall ausgegangen werden.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 9.5.2005 zugestellt. Mit Eingang am 6.6.2005 hat diese Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, die dort unter der Geschäftsnummer 12 K 91/05 anhängig ist.

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren sowie mit dem erneuten Hinweis auf eine Unsubstantiiertheit der eingeholten Auskünfte begründet.

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.9.2005 – 12 F 26/05 – unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer besonderen Härte zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin – weiterhin – geltend, dass die im Beschluss vom 28.11.2003 – 2 F 32/03 – für notwendig gehaltene Sachaufklärung von der Widerspruchsbehörde, die die Auskünfte selbst als vage angesehen und letztlich eine Beweislastentscheidung getroffen habe, nicht geleistet worden sei. Sie könne in Thailand nur solche Arbeiten verrichten, die kein hohes Ansehen genössen und solche Frauen würden von Männern als „Freiwild“ angesehen. Da es deshalb nach wie vor einer weiteren Aufklärung, nun durch die Gerichte, bedürfe, sei ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit zu entsprechen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.9.2005 – 12 F 26/05 –, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.9.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005, hilfsweise auf vorläufige Untersagung der Abschiebung im Wege einstweiliger Anordnung, zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.10.2005 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin.

Auch vor dem Hintergrund spricht nichts ernsthaft dafür, dass der Antragstellerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Anknüpfung an ihre unstreitig nie vollzogene oder „gelebte“ und inzwischen auch geschiedene Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen A. zusteht. Ein solcher Rechtsanspruch könnte sich vorliegend – auch darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit – allenfalls bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG ergeben, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber von dem ansonsten zwingenden, hier offensichtlich nicht erfüllten, Erfordernis des Führens der ehelichen Gemeinschaft für die Mindestdauer von zwei Jahren (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) absieht.

Da sich die Beschwerdebegründung ausschließlich mit der aus ihrer Sicht unzutreffenden Bewertung der Problematik einer Rückkehr nach Thailand durch das Verwaltungsgericht befasst, ist vorliegend ein näheres Eingehen auf die Erlebnisse der Antragstellerin nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht veranlasst. Nur ergänzend sei daher erwähnt, dass auch unter dem Aspekt nichts für eine besondere Härte spricht.

Hinsichtlich der Rückkehrverpflichtung kann dem Ausländer oder – hier – der Ausländerin das Vorliegen einer „besonderen“ Härte nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß immer verbundenen Probleme deutlich hinausgehen. Ansonsten würde der nach der gesetzlichen Konstruktion die Ausnahme bildende Härtefall über eine entsprechend weite Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals zur Regel gemacht. Ungeachtet der durch die Gesetzesänderung im Jahre 2000 zu § 19 AuslG vorgenommenen Konkretisierungen des Härtekriteriums durch Beispielsfälle ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine Härte nur annehmbar, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. Da somit die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen nach Thailand gleichermaßen treffenden geringeren wirtschaftlichen Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar. Sie können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 AufenthG suspendieren. Zu berücksichtigen sind in dem Zusammenhang allenfalls Eigenheiten des Rechts- oder Kulturkreises im Heimatstaat, die zu einer erheblichen rechtlichen oder – wie hier von der Antragstellerin eingewandt – gesellschaftlichen Diskriminierung wegen der Auflösung der Ehe führen.

Mit Blick auf die von der Antragstellerin behauptete zu erwartende (gesellschaftliche) Diskriminierung als „Nutte“ haben sowohl die Antragsgegnerin im Abhilfeverfahren als auch die Widerspruchsbehörde im Anschluss an die eine entsprechende Vorgabe zur Sachverhaltsklärung enthaltende Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2003 – 2 F 32/03 –Auskünfte der Deutschen Botschaft in Bangkok und des Auswärtigen Amts zu den Befürchtungen der Antragstellerin eingeholt. Aus diesen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass ihre Besorgnisse berechtigt sind. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass diese mit den Verhältnissen vor Ort vertrauten Stellen keine speziellen Angaben zu dem konkreten Fall der Antragstellerin, etwa bezogen auf die gesellschaftlichen Gepflogenheiten und Ansichten in ihrem Heimatdorf machen oder gar „Garantien“ für eine problemlose Rückkehr in gerade ihrem Fall machen können. Dies kann vernünftiger Weise auch nicht verlangt werden und der Umstand, dass allgemeine Aussagen zur Fallkonstellation gemacht werden, rechtfertigt weder die von der Antragstellerin insoweit vorgebrachte Kritik, dass es sich um „relativierende“ allgemeine Aussagen handele, noch kann hieraus auf eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch die beteiligten Behörden geschlossen werden.

Nach Einschätzung der deutschen Botschaft vor Ort ist es „schlichtweg undenkbar“, dass es der Antragstellerin, selbst wenn sie in ihrem Dorf so in Verruf geraten wäre, dass sie sich dort nicht mehr aufhalten könnte, in Thailand keinen Platz mehr finden könnte, wo sie unbelastet von ihrer „Vergangenheit“ leben könnte. Auch die Behauptung, dass eine Arbeitsaufnahme ohne entsprechende Kontakte mit Verwandten oder Bekannten nicht möglich sei, sei „schlichtweg falsch“. Im Gegenteil sei Thailand ein wirtschaftlich aufstrebendes Land, in dem sich auch für eine junge Frau allerhand Opportunitäten auftäten, die keine Gemeinsamkeiten mit Prostitution hätten. In Thailand sei es durchaus möglich, mit weniger als 1.000,- EUR eine Existenz zu gründen. Daher sei es der Antragstellerin aus Sicht der Botschaft durchaus zumutbar, nach Thailand zurückzukehren, ohne dass sie damit allgemeiner Verachtung oder finanzieller Flucht in die Prostitution ausgesetzt würde. In der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 11.11.2004, ergänzt unter dem 24.11.2004, ist unter anderem dargelegt, die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ließen nur den Schluss zu, dass sie „in Unkenntnis der tatsächlichen Lebensverhältnisse in Thailand gemacht“ worden seien. Die einzige Härte für die Antragstellerin könne aus dem in Thailand vergleichsweise geringeren Einkommen beziehungsweise Lebensstandard resultieren. Auch eine Diskriminierung aufgrund der vormaligen Ehe mit einem Deutschen gebe es nicht. Obwohl ein nicht geringer Teil der mit Deutschen verheirateten Thailänderinnen aus dem Prostituiertenmilieu stammten, lasse das nicht den Schluss zu, dass deswegen „alle Damen als Prostituierte“ angesehen würden. Eine allein stehende junge Frau könne außerhalb ihres Heimatdorfes in jeder größeren Stadt eine Arbeitsstelle finden.

Da vor dem Hintergrund nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nichts dafür spricht, dass das Hauptsacheverfahren zu anderen Erkenntnissen führen wird, insbesondere die Antragstellerin konkrete Erkenntnisquellen hierfür in der Beschwerdebegründung auch nicht anführt, ist die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass ein im Sinne § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsbedürftiger Anspruch der Antragstellerin auf Abschiebungsschutz nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint. Dem Hilfsantrag kommt in dem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu (§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.