Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 10 CS 16.638

bei uns veröffentlicht am14.06.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin, eine im Jahre 1987 geborene marokkanische Staatsangehörige, verfolgt mit ihrer Beschwerde die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 9 K 15.5909) gegen den Bescheid des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen vom 23. November 2015 weiter, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug unter Androhung der Abschiebung und Bestimmung einer Ausreisefrist abgelehnt wurde.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht München hat zutreffend entschieden, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 23. November 2015 abzulehnen ist, weil die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 1. März 2016 einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Ermangelung einer bestehenden Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehegatten verneint. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin zwar mit einem bis 17. Juni 2015 gültigen Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet eingereist sei, niemals jedoch eine Aufenthaltserlaubnis nach nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die nunmehr verlängert werden könne, besessen habe. Unabhängig hiervon erfülle die Antragstellerin weder die dreijährige Mindestbestandszeit noch liege eine besondere Härte im Sinn von § 31 Abs. 2 Satz 1, 2 AufenthG vor.

Zur Beschwerdebegründung trägt die Antragstellerin vor, ihr Ehemann führe mit ihr eine wie auch immer geartete Beziehung ohne Aufnahme einer häuslichen Gemeinschaft, was aber nicht bedeute, dass nicht von einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne, denn die Eheleute träfen sich immer wieder und leisteten sich gegenseitig Beistand. Der Ehemann bedürfe aufgrund seines Prostatakrebs der Fürsorge. Zumindest hätte hierüber Beweis erhoben werden müssen. Die Antragstellerin habe eine von Gewalterfahrungen geprägte Kindheit hinter sich; die Mutter sei mit der Erziehung von sechs Töchtern bei langen beruflichen Abwesenheitszeiten des Vaters überfordert gewesen. Mit 21 Jahren habe dann die Antragstellerin den Weg der Eheschließung mit einem ihr lediglich über das Telefon bekannten Mann gewählt. Bereits nach kurzem sei sie heftigen Gewalttätigkeiten ausgesetzt gewesen. Nach Rückkehr zu ihrer Familie habe sie diese aber wieder ausgesetzt, so dass sie auf der Straße habe leben müssen, wo sie mehrmals vergewaltigt worden sei. Dies sei unter anderem der Grund dafür, dass sie an einem Borderline-Syndrom leide, wie sich aus einer der Ausländerbehörde vorliegenden psychiatrischen Stellungnahme ergebe. Nachdem sie ihren jetzigen Ehemann über einen gemeinsamen Bekannten in Marokko kennengelernt habe, habe man geheiratet und sie sei mit einem Visum zum Familiennachzug zu ihm eingereist. Aufgrund des regen Sexuallebens ihres Mannes sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen; die Beziehung könne als amour fou bezeichnet werden. Die Klägerin habe Anfang des Jahres 2016 einen in der Bescheinigung des Facharztes dokumentierten Selbstmordversuch unternommen, mit dem sich das Verwaltungsgericht ebenso wenig auseinandersetze wie mit den gegen eine Rückkehr nach Marokko sprechenden Härtefallgründen. Es stelle sich die Frage, ob die Antragstellerin wegen ihrer Traumatisierung durch frühkindliche Gewalterlebnisse nicht dringend behandlungsbedürftig sei und diese Behandlung wegen der Gefahr einer Retraumatisierung im Bundesgebiet stattfinden müsse.

Diese von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Es erscheint bereits fraglich, ob mit dem Vorbringen dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprochen wurde, weil sich die Beschwerdebegründung mit einer allgemeinen Schilderung der vergangenen und aktuellen Lebensumstände der Antragstellerin und der Besonderheiten ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann begnügt, ohne auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung einzugehen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt aber, dass der Beschwerdeführer unter Aufgreifen dieser Gründe aufzeigt, weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41); im vorliegenden Fall wäre daher erforderlich gewesen, konkret darzulegen, warum die Tatbestandsmerkmale von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 31 AufenthG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt sind.

Selbst wenn man jedoch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgehen wollte, reichen die dargelegten Umstände nicht aus, der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung Erfolgsaussichten zuerkennen zu können, denn der angefochtene Bescheid dürfte sich als rechtmäßig erweisen.

1. Derzeit besteht keine eheliche Lebensgemeinschaft in Sinn von § 27 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG zwischen den Eheleuten. Die vorgetragenen Umstände sprechen allenfalls für das Bestehen einer Begegnungsgemeinschaft, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht ausreichend ist.

Der Begriff der „familiären Lebensgemeinschaft“ ist nach Maßgabe der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der „Familie“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG zu bestimmen; danach ist zwischen der Familie als Lebens- und Hausgemeinschaft einerseits und als Begegnungsgemeinschaft andererseits zu unterscheiden (BVerfG, B. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 f.). Wird - wie im vorliegenden Fall durch den Auszug der Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung - die häusliche Gemeinschaft der Eheleute ohne berufliche, gesundheitliche oder ähnliche sachbezogene Gründe beendet, liegt eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Lebensgemeinschaft nur dann noch vor, wenn erkennbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gewählte Form der Beziehung mit den für eine familiäre Lebensgemeinschaft notwendigen Voraussetzungen eines intensiven persönlichen Kontakts und der zwischen den Eheleuten bestehenden Verbundenheit vergleichbar ist; Indizien hierfür können insbesondere die Erbringung von Beistandsleistungen sein. Ist ein Ehegatte auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt, könnte ein weitergehender aufenthaltsrechtlicher Schutz geboten sein (SächsOVG, B. v. 23.12.2013 - 3 A 134/12 - juris; HessVGH, U. v. 3.9.2008 - 11 B 1690/08 - juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 27 Rn. 13 - 17). Ein solcher Fall ist hier nicht schon dadurch dargetan, dass im Zulassungsverfahren auf eine Krebserkrankung des Ehemannes verwiesen wird; gleiches gilt auch im Hinblick auf die mit psychiatrischen Attest vom 21. Oktober 2015 diagnostizierte Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin. Vielmehr bedürfte es eines - hier fehlenden - übereinstimmend geäußerten und glaubhaft gemachten Willens der Eheleute, die eheliche Lebensgemeinschaft auch ohne gemeinsame Ehewohnung zu führen. Im Gegenteil spricht das der Antragstellerin von August 2015 bis 16. Februar 2016 auferlegte Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz dagegen, dass jemals Beistandsleistungen im soeben dargestellten Sinne einer Lebenshilfe erbracht wurden. Aus der Ausländerakte ergibt sich, dass die Beziehung der Eheleute bereits von Anfang an und damit auch während ihres kurzzeitigen Zusammenlebens im März 2015 von gegenseitigen Tätlichkeiten und Beschimpfungen geprägt war, so dass ein gegenseitiger Beistand der Eheleute alles andere als naheliegend erscheint. Der Umstand, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann weiterhin Kontakte verschiedener, auch sexueller Art pflegen, reicht nach den dargestellten Anforderungen an den Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus.

2. Die Antragstellerin hat mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch kein hiervon unabhängiges (eigenständiges) Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1, 2 AufenthG erworben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zunächst festgestellt, dass der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG, der innerhalb der Gültigkeit des der Antragstellerin zum Zwecke des Familiennachzug erteilten Visums gestellt wurde, kein Verlängerungsantrag im Sinne dieser Bestimmung sei und die Klage insoweit schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben werde. Damit ist es der Auffassung gefolgt, ein nationales Visum sei keine im Sinne von § 31 Abs. 1 AufenthG verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis (vgl. OVG Saarl, B. v. 28.1.2014 - 2 B 485/13OVG - juris; OVG Berlin-Bbg, U. v. 24.11.2011 - OVG 2 B 21.10 - juris Rn. 15; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 31 Rn. 33 f.; a.A. OVG Hamburg, B. v. 16.11.2010 - 4 Bs 213/10 - InfAuslR 2011, 110). Diese den angefochtenen Beschluss tragende Begründung wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Stützt das Verwaltungsgericht aber - wie hier - seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auch nur auf eine die angefochtene Entscheidung selbstständig tragende Erwägung nicht ein, kann sie schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (vgl. nur Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 78 m. w. N.; für das Berufungszulassungsverfahren: BayVGH, B. v. 3.12.2015 - 10 ZB 13.2438 - juris).

Unabhängig hiervon ist auch nicht erkennbar, dass die von § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 1. Alt. AufenthG geforderte besondere Härte vorliegt, denn für die Antragstellerin erscheint die Rückkehr nach Marokko nicht wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung im Hinblick auf eine drohende erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange unzumutbar. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin geschilderten persönlichen Umstände stehen allesamt nicht mit dem ehebedingten Aufenthalt im Bundesgebiet in (wenigstens mittelbarem) Zusammenhang (zu diesem Erfordernis: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 31 Rn. 19) und vermögen daher keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG zu begründen. Zudem müsste der ausländische Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen werden als andere Ausländer, die nach kurzer Aufenthaltszeit Deutschland verlassen müssen (BVerwG, U. v. 7.4.1997 - 1 B 118.96 - AuAS 1997, 206). Hierfür ist nichts ersichtlich. Die offenbar schwere Kindheit und Jugend der Antragstellerin und ihre daraus resultierenden psychischen Verletzungen stehen schon in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der im Bundesgebiet geführten Ehe und der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Gleiches gilt für das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen und wegen der behaupteten Gefahr einer Retraumatisierung nur im Bundesgebiet behandelbaren psychischen Erkrankung. Im Übrigen sind Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in das Herkunftsland - etwa die Begründung eines neuen Wohnsitzes - und Nachteile, die sich aus den dortigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, in aller Regel nicht ausreichend, eine besondere Härte zu begründen (Hailbronner, a. a. O., § 31 Rn. 20). Allein die mit dem bedauerlichen Verlust der Lebensperspektive im Bundesgebiet einhergehende enttäuschte Hoffnung reicht hierfür nicht aus.

Schließlich führt auch das von der Antragstellerin monierte Fehlen einer Beweiserhebung nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn Beweise werden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schon wegen seines im Hinblick auf die Prüfung der Sach- und Rechtslage summarischen Charakters regelmäßig nicht erhoben (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 81).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

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Tenor I. Die Anträge auf vorläufige Feststellung, dass der Antragsteller berechtigt ist, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem An

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Miteigentümer des Wohngrundstücks Flurstück G1 in einer Größe von 1.135 m².

3

Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 in der Straße „A.“ gelegene Grundstück ist über einen Stichweg (Flurstück G2) mit der Gemeindestraße „A.“ verbunden. Die Straße beginnt an der Einmündung in die Straße „B.“. Dieser Abschnitt wird in den Abrechnungsunterlagen des Beklagten als Planstraße A bezeichnet. Die Planstraße A führt zunächst in westliche Richtung, verschwenkt sich dann und führt dann als Planstraße C in nördliche Richtung parallel zum B.. Auf Höhe des zum B. führenden Fußweges verschwenkt sie sich erneut und führt in westliche Richtung (Planstraßen D und E). Im Übergangsbereich der Planstraße C in die Planstraße D mündet der in nördliche Richtung führende Stichweg (Planstraße G) in die Planstraße D. Die Straße „A.“ endet an einem Wendehammer nördlich der Klosterruine Eldena.

4

Die Straße „A.“ existierte bereits zu „DDR-Zeiten“. Die von den Abschnitten C, D und E erschlossenen Grundstücke wurden bereits damals zu Wohnzwecken bzw. gewerblich genutzt. An der Planstraße G war ein Garagenkomplex gelegen.

5

Am 29. Juli 2008 schlossen die Universitäts- und Hansestadt A-Stadt (nachfolgend: Stadt) und die neuste Stadtentwicklungsgesellschaft Neubrandenburg mbH (nachfolgend: Erschließungsträger) hinsichtlich des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 9 einen notariellen Erschließungsvertrag. In der Präambel des Vertrages werden die vom Erschließungsträger erworbenen Flächen bezeichnet. Weiter ist in der Präambel ausgeführt, dass im Bebauungsplangebiet darüber hinaus einige Grundstücke lägen, welche im Eigentum Dritter stünden (Fremdanlieger).

6

Weiter heißt es in dem Vertrag:

7

㤠1 Gegenstand des Vertrages

8

3. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß §§ 2 und 3 dieses Vertrages auf eigene Kosten, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

9

4. Sofern durch die Erschließungsanlagen Fremdanlieger erschlossen werden (in den Abschnitten C, D und E – dargestellt in Anlage 3), finanziert der Erschließungsträger diese Anlage vor und stellt die Kosten nach endgültiger Herstellung der Stadt in Rechnung. (…) Die Abrechnung der Kosten der Erschließungsanlagen erfolgt nach §§ 10 – 12 des Vertrages.

10

§ 10 Abrechnung Erschließungsanlagen

11

Sobald im Erschließungsgebiet nach § 1 die Erschließungsanlagen, mit denen auch Fremdanlieger erschlossen werden (vgl. § 1 Abs. 4), endgültig hergestellt und von der Stadt abgenommen (§ 8) sowie die Erschließungsflächen an die Stadt übereignet sind (§ 9), legt der Unternehmer der Stadt unter Beifügung prüffähiger Unterlagen eine Aufstellung über die Kosten der Erschließungsanlage vor, und zwar getrennt nach beitragsfähigen Erschließungsanlagen i.S. von § 127 Abs. 2 BauGB (§ 2) und Grundstücksver- und –entsorgungsanlagen. (…)

12

§ 11 Ausgleich der Kosten

13

1. Die Stadt erstattet dem Erschließungsträger 25 v.H. der durch die Herstellung der Erschließungsanlagen in den Abschnitten C, D und E (Ausbau) entsprechenden Kosten als satzungsgemäß festgesetzten Eigenanteil der Stadt an den umlagefähigen Kosten. (…)

14

2. Die nach Abzug des Eigenanteils der Stadt von 25 v.H. (Abs. 1) verbleibenden 75 v.H. des beitragfähigen Erschließungsaufwandes verteilt die Stadt nach Maßgabe ihrer Straßenausbaubeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung auf die Grundstücke des Erschließungsgebietes. Der danach auf die Grundstücke des Erschließungsträgers entfallende Straßenausbaubeitrag wird durch diesen abgelöst; der Ablösebetrag wird mit der Erstattungsforderung des Erschließungsträgers und den eventuell zu diesem Zeitpunkt offenen Kaufpreisforderungen gemäß des unter § 1 genannten Kaufvertrages verrechnet. Der auf die übrigen Grundstücke entfallende Straßenausbaubeitrag wird von den Eigentümern dieser Grundstücke erhoben und nach Bestandskraft der Beitragsbescheide an den Erschließungsträger weiter geleitet.“

15

In der Folgezeit wurde die Baumaßnahme vom Erschließungsträger durchgeführt und in Bezug auf die Abschnitte C, D und E gegenüber der Stadt abgerechnet. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 25. März 2011.

16

Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag für die Straßenausbaumaßnahme „A.“ Planstraße D/E i.H.v. 3.349,16 EUR heran. Dabei berücksichtigte er auch Kosten, die dem Erschließungsträger auf Grundlage der Vereinbarung mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege geschlossene Vertrages vom 10./16. Februar 2009 über archäologische Bergungs- und Dokumentationsarbeiten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 entstanden sind, in Höhe von anteilig 3.607,68 EUR. Den gegen den Beitragsbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 zurück.

17

Am 9. Februar 2012 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Erforderliche Anhörungen habe der Beklagte nicht durchgeführt. Der Erschließungsvertrag sei unwirksam. Er nehme Bezug auf einen Kaufvertrag, den die Stadt mit dem Erschließungsträger geschlossen habe. Im Rahmen dieses Kaufvertrages sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Die Aufwandsermittlung und -verteilung sei fehlerhaft, da die von der Planstraße D in nördliche Richtung abzweigende Planstraße G als unselbstständige Stichstraße Bestandteil der beitragsfähigen Anlage sei. Die Kosten des Wendehammers dürfte nicht allein der Planstraße D/E zugeordnet werden. Die Anlegung des Wendehammers sei erfolgt, weil andernfalls Müllfahrzeuge die Straßen nicht befahren dürften. Da die Müllentsorgung auch den Anliegern der Straßenabschnitte A, C und G zugute komme, seien auch diese an den Kosten des Wendehammers zu beteiligen. Die Kosten der Bodendenkmalpflege bildeten keinen beitragfähigen Aufwand; es bestehe überragendes öffentliches Interesse an der Bergung und Dokumentation der Mönchsgräber im Umfeld des Klosters. Daher seien diese Kosten von der Allgemeinheit zu tragen. Die Beitragskalkulation sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Planstraßen. Der Beklagte habe diese vom Erschließungsträger vorgenommene Zuordnung ungeprüft übernommen. Dies sei fehlerhaft, weil es dem Interesse des Erschließungsträgers entspreche, einen möglichst hohen Kostenanteil den Anlagen zuzuordnen, an die beitragspflichtige Fremdanliegergrundstücke angrenzten.

18

Der Kläger beantragt,

19

den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2012 aufzuheben, soweit die Festsetzung den Betrag von 1.675,00 EUR übersteigt.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Er ist der Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtmäßig. Die Planstraße G hätte nicht zusammen mit der Planstraße D/E abgerechnet werden dürfen, da für die Abrechnung unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten würden. Während die Abrechnung der Planstraße D/E nach Straßenausbaubeitragsrecht zu erfolgen habe, hätte die Abrechnung der Planstraße G nach Erschließungsbeitragsrecht erfolgen müssen. Zu Unrecht vermute der Kläger, dass die Zuordnung der Kosten der Bauabschnitte fehlerhaft sei. Der Beklagte habe sichergestellt, dass die Kostenzuordnung sachlich richtig sei. Zu diesem Zweck habe er bereits die Vorplanung durch ein ihm als zuverlässig bekanntes Planungsbüro durchführen lassen. Das Planungsbüro sei auch mit der Ausführungsplanung betraut gewesen. Bereits im Vergabeverfahren sei das Leistungsverzeichnis an die Planstraßenbezeichnung angepasst worden, so dass die die Einzelpositionen der Schlussrechnung des vom Erschließungsträger beauftragten Unternehmens den Planstraßenabschnitten zugeordnet werden konnten. Während der Bauberatungen seien Mitarbeiter des Beklagten anwesend gewesen. Der Erschließungsträger habe – gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung – entstehende Mehrkosten jeweils angezeigt. Zudem habe der Beklagte die Schlussrechnung stichprobenartig mit den Aufmaßblättern abgeglichen. Schließlich habe der Beklagte einen „Soll-Ist-Vergleich“ durchgeführt. Dieser habe ergeben, dass im Abschnitt D geringere und im Abschnitt E höhere Kosten entstanden seien. Der höchste Kostenzuwachs sei im Abschnitt B zu verzeichnen gewesen.

23

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zu Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

26

Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt A-Stadt (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) i.d.F. der rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2012. Die Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Da Gegenteiliges vom Kläger nicht geltend gemacht wird, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten weist keine Fehler auf, die einen Aufhebungsanspruch des Klägers begründen.

27

Dabei kann in formell-rechtlicher Hinsicht dahin stehen, ob der der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ordnungsgemäß angehört worden ist, denn ein solcher – hier nur unterstellter – Fehler begründet nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 127 Abgabenordnung (AO) keinen Aufhebungsanspruch, da der streitgegenständliche Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

28

Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes.

29

Die Regelungen des Erschließungsvertrages vom 29. Juli 2008 stehen der Annahme eines beitragsfähigen Aufwandes in Ansehung der Planstraßen D und E i.S.d. § 1 Satz 1 SBS nicht entgegen. Denn bei dem Vertrag handelt es sich trotz der Formulierung in § 1 Nr. 3 nicht durchgängig um einen so genannten „echten“ Erschließungsvertrag i.S.d. § 124 Baugesetzbuch a.F. (BauGB a.F.), der wegen der Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers keinen beitragsfähigen Aufwand entstehen lässt. Zwar hat sich der Erschließungsträger in der genannten Vertragsbestimmung zur Herstellung der Erschließungsanlagen auf eigene Kosten, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko verpflichtet, so dass kein beitragsfähiger Aufwand der Stadt entstehen kann. Allerdings wird in § 1 Nr. 4 des Vertrages klargestellt, dass es sich bei dem Vertrag nicht durchgehend um einen „echten“ Erschließungsvertrag handelt. Denn in Ansehung der Planstraßen C, D und E ist in § 1 Nr. 4 bestimmt, dass der Erschließungsträger diese Anlage lediglich vorfinanziert und die Kosten nach endgültiger Herstellung der Stadt in Rechnung stellt (vgl. auch die Erstattungsregelung in § 11). Insoweit ist der Vertrag als „unechter“ Erschließungsvertrag anzusehen, der einen beitragsfähigen Aufwand der Stadt entstehen lässt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die durch die Baumaßnahme bevorteilten Fremdanlieger in den Vorteilsausgleich einbezogen werden können, was bei einem „echten“ Erschließungsvertrag nicht der Fall wäre. Dagegen ist nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 9 C 11/11 –, juris).

30

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Wirksamkeit des Erschließungsvertrages unter Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei dem in seiner Präambel genannten Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Kläger seine Behauptung nicht ansatzweise begründet. Zum anderen würde eine Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages nicht zur Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages führen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Vertragsanpassung (Wegfall der Geschäftsgrundlage) auslösen. Ein Bedürfnis für eine Vertragsanpassung haben die Parteien des Erschließungsvertrages aber offenbar nicht gesehen, denn sie haben den Vertrag ohne Änderungen vollzogen.

31

Auch in räumlicher Hinsicht ist die Aufwandsermittlung nicht zu beanstanden. Die Abschnitte D und E der Straße „A.“ bilden eine einheitliche beitragsfähige Anlage i.S.d. sogenannten „natürlichen Betrachtungsweise“ (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Greifswald, Beschl. v. 15.09.1998 – 1 M 54/98 –, VwRR MO 1999, 104). Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwandsermittlung wegen der Nichtberücksichtigung des Abschnitts C fehlerhaft ist, bestehen ebenfalls nicht. Der beinahe rechtwinklige Übergang des Abschnitts C in den Abschnitt D erlaubt die Annahme eines Anlagenwechsels. Da diese Frage zwischen den Beteiligten nicht (mehr) umstritten ist, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

32

Zu Unrecht meint der Kläger, dass die Planstraße G bei der Aufwandsermittlung (und –verteilung) hätte berücksichtigt werden müssen. Dabei kann dahin stehen, ob die Planstraße G unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise einen unselbstständigen Bestandteil („Anhängsel“) der abgerechneten Planstraßen D und E bildet. Denn der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise findet insoweit keine Anwendung. Er gilt nicht ausnahmslos, sondern unterliegt gewissen Einschränkungen. So zerfällt eine im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise einheitliche Anlage zum Beispiel dann in mehrere rechtlich selbständig zu betrachtende Anlagen, wenn das für die Refinanzierung maßgebliche Rechtsregime wechselt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein Teil der Anlage aufgrund eines "echten" Erschließungsvertrages i.S.d. § 124 BauGB a.F. errichtet wurde und daher der Beitragserhebung entzogen ist (eingehend: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 6 Rn. 10 ff.). Dies trifft auf die Planstraße G zu. Sie wird von der Bestimmung in § 1 Nr. 4 des Erschließungsvertrages nicht erfasst und unterliegt daher der Geltung der Bestimmung in § 1 Nr. 3. Wegen des damit begründeten zivilrechtlichen Abrechnungsregimes (vgl. Driehaus a.a.O.) kann ihre Abrechnung nicht hoheitlich durch Beitragserhebung erfolgen. Damit ist der Beklagte daran gehindert, die Planstraße G in die Aufwandsermittlung (und –verteilung) für die Planstraße D/E einzubeziehen.

33

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob in Ansehung der Planstraße G bei hoheitlicher Abrechnung das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht oder – mit Blick auf § 242 Abs. 9 BauGB – das landesrechtliche Straßenausbaubeitragsrecht anzuwenden wäre. Diese Frage hat auf die Wirksamkeit des Erschließungsvertrages ebenfalls keinen Einfluss, da Gegenstand eines solchen Vertrages gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen sein können (anders noch VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 – 3 A 217/12 –, juris).

34

Die Kosten, die dem Erschließungsträger hinsichtlich der archäologischen Bergungs- und Dokumentationsarbeiten entstanden sind, sind unter dem Gesichtspunkt der Freilegung (§ 3 Abs. 2 SABS) beitragsfähig. Hierzu gehören alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die für die Erschließungsanlage erworbenen oder bereitgestellten Straßenflächen von Hindernissen freizumachen, die der Verwirklichung der der Planung entsprechenden Herstellung entgegen stehen (vgl. Driehaus a.a.O., § 13 Rn. 48). Die Freilegung erfasst auch die Beseitigung von Hindernissen unter der Erdoberfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1009 – 8 C 41.90 –, juris Rn. 15). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts umfasst das Merkmal „Freilegung“ nicht nur die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse, wie das Entfernen von Ruinen im Boden (BVerwG a.a.O.), sondern auch die Beseitigung „rechtlicher Hindernisse“, die durch im Boden befindliche Objekte begründet werden.

35

Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei den im Bereich des Abschnitts E der Straße befindlichen mittelalterlichen Mönchsgräbern handelt es sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – um Bestandteile eines Bodendenkmals i.S.d. § 2 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V). Die Durchführung der Baumaßnahme führte zu einer zumindest teilweisen Beseitigung des Denkmals und bedurfte daher der Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG M-V. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung war, dass sich der Erschließungsträger entsprechend den Maßgaben des § 6 Abs. 5 DSchG M-V verpflichtete, die Kosten für die fachgerechte Bergung und Dokumentation des Denkmals zu tragen. Nichts anderes ist mit dem Abschluss des Vertrages vom 10./16. Februar 2009 erfolgt.

36

Der Einwand des Klägers, die Kosten der archäologischen Bergungs- und Dokumentationsarbeiten seien nicht umlagefähig, da ein überragendes öffentliches Interesse an ihrer Durchführung bestehe, verfängt nicht. Zwar ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Durchführung dieser Arbeiten besteht. Allerdings trifft die Kostentragungspflicht nicht die Allgemeinheit, sondern nach § 6 Abs. 5 DSchG M-V denjenigen, der einen Eingriff in ein Denkmal vornimmt. Abgesehen von der von Verfassungs wegen gebotenen Gewährung einer Entschädigung für die Erbringung eines Sonderopfers (§ 23 DSchG M-V) ist ein Ausgleich nicht vorgesehen. Da der Gesetzgeber somit trotz des öffentlichen Interesses an der Bergung und Dokumentation eines Denkmals keine hoheitliche Kostentragungspflicht begründet hat, ist der Beklagte nicht daran gehindert, diese Kosten auf die Eigentümer der von der Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke umzulegen.

37

Zu Recht wurden die Kosten des Wendehammers allein der Planstraße D/E zugeordnet, denn der Wendehammer ist Bestandteil dieser Anlage. Die vom Kläger geforderte anlagenübergreifende Aufwandsermittlung und -verteilung ist nur bei Bildung einer Abrechnungseinheit (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zulässig. Den hierfür erforderlichen Beschluss über die Bildung einer Abrechnungseinheit hat die Stadt jedoch nicht gefasst. Zudem wäre die Bildung einer Abrechnungseinheit im Straßenausbaubeitragsrecht mangels gesetzlicher Ermächtigung fehlerhaft (VG Greifswald, Beschl. v. 10.11.2009 – 3 B 1405/09 –, juris Rn. 14).

38

Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass bei der Aufwandsermittlung Kosten berücksichtigt wurden, die dem Erschließungsträger außerhalb der Planstraße D/E entstanden sind. Der Beklagte ist der diesbezüglichen Behauptung des Klägers nachdrücklich entgegen getreten und verweist auf die Gestaltung des Leistungsverzeichnisses, die Einschaltung des Planungsbüros, die Beteiligung seiner Mitarbeiter an den Bauberatungen und den von ihm durchgeführten „Soll-Ist-Vergleich“. Der Umstand, dass die größte Kostensteigerung im Abschnitt B zu verzeichnen war, obwohl in diesem Abschnitt nach dem Erschließungsvertrag kein beitragsfähiger Aufwand entsteht, spricht ebenfalls gegen die Annahme einer fehlerhaften Kostenzuordnung. Da der Kläger seine diesbezüglichen Behauptungen auch nach der Gewährung von Akteneinsicht nicht substantiiert hat, besteht keine Anlass für weitere gerichtliche Nachforschungen.

39

Rechnerisch ist die Aufwandsermittlung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kalkulation ist mit den Erläuterungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 6. März 2014 nebst Anlagen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, plausibel und nachvollziehbar. Die vom Beklagten zugestandenen geringfügigen Fehler (keine Skonto-Berücksichtigung u. dgl.) haben keine Auswirkungen auf die Höhe des Beitragssatzes. Da es im Straßenausbaubetragsrecht entscheidungserheblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz ankommt (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 – 8 C 145/81 –, DVBl. 1983, 135 m.w.N.), kann die Frage auf sich beruhen, ob die Kalkulation auch ohne die genannten Erläuterungen nachvollziehbar war.

40

Fehler bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes und der Heranziehung des Klägers werden nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. November 2013 – 6 L 1264/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist tunesische Staatsangehörige, wurde im Juni 1985 in Tunis geboren und hat im Jahr 2009 ein Deutschstudium an der Sprachhochschule in Karthago erfolgreich mit dem Prädikat „gut“ abgeschlossen. Im Oktober 2011 heiratete sie in Tunis den 1972 in der Türkei geborenen, in H. wohnhaften deutschen Staatsangehörigen Murat Z.. Nach der Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung reiste die Antragstellerin Mitte Dezember 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Bereits kurze Zeit später teilte der Ehemann dem Antragsgegner mit, dass er nicht beabsichtige, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin fortzuführen. Im Januar 2012 begab sich diese erstmals in ein Frauenhaus, kehrte aber dann kurzfristig zu dem Ehemann zurück.

Anfang Februar 2012 stellte der Ehemann beim Amtsgericht H. – Familiengericht – einen Antrag auf Aufhebung der Ehe wegen artlistiger Täuschung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB) durch die Antragstellerin. Er machte geltend, sie hätten sich über das Internet kennengelernt, wobei er die Antragstellerin darauf hingewiesen habe, dass er streng nach seinem moslemischen Glauben lebe, das auch von ihr erwarte und daher wünsche, dass sie ihn als „Oberhaupt der Familie“ akzeptiere, sich unterordne und ihm gehorche. Die Antragstellerin habe ihm gesagt, dass sie seine Vorstellungen teile. Seit sie sich in Deutschland aufhalte, habe sich ihr Verhalten allerdings grundlegend verändert. Sie lebe ihr eigenes Leben, ohne auf seine Bedürfnisse einzugehen, ignoriere ihn, komme und gehe, wann sie wolle, und kleide sich „freizügig“. Bei der Heirat sei es ihr nur darum gegangen, nach Deutschland einreisen zu dürfen. Nun liege ihr einziges Interesse in der Verlängerung ihres Visums.

Auf einen ebenfalls im Februar 2012 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Ehe erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin in der Folge mehrere Fiktionsbescheinigungen auf der Grundlage von § 81 Abs. 4 AufenthG. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Antragstellerin und der Ehemann bereits dauerhaft getrennt. Sie lebte damals erneut im Frauenhaus der Arbeiterwohlfahrt in A-Stadt und war dort auch gemeldet.

Im März 2012 machte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner das Vorliegen eines Härtefalls im Verständnis des § 31 Abs. 2 AufenthG geltend. Sie führte aus, dass sie sich im Internet via Skype „auf den ersten Blick“ in den späteren Ehemann verliebt habe. Der sei dann nach Tunesien gekommen und habe damals bei ihr den Eindruck eines „sehr netten und lieben Mannes“ hinterlassen. Deshalb habe sie ihn gegen den Willen ihrer Familie geheiratet. Nach der Einreise nach Deutschland habe sie ihn allerdings als ganz andere Person kennengelernt. Der nunmehrige Ehemann habe ihr erklärt, dass ihr Leben als „Prinzessin“ nun ein Ende habe. Er habe sie wie eine Sklavin behandelt, erniedrigt, ihr verboten, die Wohnung zu verlassen und eine „totale Unterwerfung“ von ihr verlangt. Sie habe in einer spärlich eingerichteten Wohnung auf der Couch schlafen müssen. Der Ehemann habe erklärt, dass er sie nur geheiratet habe, um vor seiner Familie „den Schein zu wahren“. Auch habe sie nun erst erfahren, dass ihr Mann zuvor bereits zweimal verheiratet gewesen sei und dass beide Ehen nur von sehr kurzer Dauer gewesen seien. Schon Anfang Januar 2012 habe der Ehemann, der immer betrunken von der Arbeit gekommen sei, ihr erklärt, dass er sie nicht mehr wolle und dass sie nach Tunesien zurückkehren solle. Sie komme aus der „dritten Welt, stinke und sei voller Fett“, wohingegen er „frisches Fleisch“ brauche. Daraufhin sei sie Mitte Januar erstmals in ein Frauenhaus gegangen, dann aber auf Druck ihrer eigenen Familie in Tunesien zum Ehemann zurückgekehrt. Ihre Familie habe auf die Heirat gegen ihren Willen verwiesen, eine Unterstützung abgelehnt und ihr zu verstehen gegeben, dass man sie nicht mehr „zurück wolle“, weil sie keine Jungfrau mehr sei. Der Ehemann habe ihr dann zunächst 5.000,- EUR angeboten, wenn sie wieder nach Tunesien zurückkehre, weil er Frauen offenbar als „Ware“ betrachte, die man bei Nichtgefallen wieder zurückgeben könne. Das habe sie abgelehnt. Daraufhin habe der Ehemann erklärt, dass er beim Antragsgegner anrufen und darauf hinweisen werde, dass sie ihn nur wegen der Aufenthaltserlaubnis geheiratet habe, was „nicht im Geringsten“ der Wahrheit entspreche. In der Folge habe sie „die Hölle erlebt“. Der Ehemann habe sie misshandelt, ihr mit der Fernbedienung des Fernsehers ins Gesicht geschlagen und ihr gedroht, dass er sie umbringen werde, wenn sie noch einmal ins Frauenhaus gehe. Anfang Februar 2012 sei der Ehemann wieder betrunken nach Hause gekommen und habe ihr erklärt, dass er wisse, dass sie bereits am Ende sei und dass er sie jetzt „fertig machen“ werde. Er habe ihren Kopf festgehalten und sie aufgefordert, ihm zu zeigen, was sie könne. Sie habe erklärt, dass sie „ihre Tage habe“ und versucht, ins Bad zu flüchten. Der Ehemann habe gesagt, dass ihm das egal sei, sie festgehalten, auf die Couch geworfen, gewürgt und rektal vergewaltigt. Anschließend habe er sie geohrfeigt und gezwungen, aufzustehen, da sie nicht auf die Couch dürfe, wenn er als ihr „Herr und Gebieter“ anwesend sei. Zwei Tage später sei sie wieder ins Frauenhaus gezogen und habe Strafanzeige erstattet.(vgl. dazu die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12.9.2012 – 13 Js 8/12 –)

Im April 2012 wurde der Antrag des Ehemanns auf Aufhebung der Ehe zurückgewiesen.(vgl. Amtsgericht – Familiengericht – H., Beschluss vom 22.4.2012 – 17 F 59/12 E1 –) In der Entscheidung heißt es, seine subjektiven Vorstellungen vom Wesen einer Ehe widersprächen „objektiv den Gegebenheiten des Grundgesetzes“. Die Forderung nach Unterordnung und Gehorsam verstoße gegen die grundrechtlichen Prinzipien von Freiheit, Gleichheit und Religionsfreiheit und verletze grundlegende Werte des deutschen Rechts. Selbst bei einer entsprechenden Absprache könne eine Eheaufhebung damit nicht begründet werden.

Nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 AufenthG daran scheitere, dass die Antragstellerin bisher keine solche besessen habe, beantragte sie ebenfalls im April 2012 die Erteilung aus humanitären Gründen.

Im Juli 2012 erklärte das vom Antragsgegner beteiligte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass der von der Antragstellerin geschilderte Sachverhalt mit Blick auf die Verhältnisse im Heimatland nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige.(vgl. im Einzelnen das Schreiben an den Antragsgegner vom 11.7.2012 – 5554879 -285 –)

Im Oktober 2012 hat der Ehemann die Scheidung beantragt. Diese erfolgte – nach Ablauf des Trennungsjahrs – im Februar 2013.(vgl. Amtsgericht –Familiengericht– H., Beschluss vom 7.2.2013 – 17 F 434/12S –)

Im Juli 2013 wurde der Ehemann vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen.

Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch auf die Einwände der Antragstellerin hin bei seiner zuvor erwähnten Einschätzung geblieben war,(vgl. im Einzelnen das Schreiben an den Antragsgegner vom 5.8.2013 – 5581406 -285 –) lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im August 2013 ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.(vgl. dazu den Bescheid des Antragsgegners vom 19.8.2013 – 2.2.1. – 202.262 –) In der Begründung heißt es unter anderem, die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem § 31 Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin nie im Besitz einer solchen zum Führen der Ehe gewesen sei. Der fiktiv erlaubte Aufenthalt sei dafür nicht ausreichend. Daher könne auch eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht erteilt werden. Der von der Antragstellerin ebenfalls angeführte § 25 Abs. 4 AufenthG erlaube die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ermöglichung eines kurzfristigen Aufenthalts in der Bundesrepublik, wenn Gründe vorlägen, die eine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Werde – wie hier – ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt, scheide die Anwendung der Vorschrift schon tatbestandsmäßig aus. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Basis des § 25 Abs. 5 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Ungeachtet des Fehlens einer aktuell vollziehbaren Ausreisepflicht setze die Vorschrift vom Wortlaut her ausdrücklich eine Unmöglichkeit der Ausreise voraus. Deren Vorliegen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht sei nicht erkennbar. Sie ergäben sich inlandsbezogen insbesondere nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen oder aus dem Art. 8 EMRK. Nach der eingeholten Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge seien ferner die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Ausreisehindernisses im Verständnis des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere einer Existenzgefährdung im Rückkehrfall, nicht gegeben. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Tunesien gelte als gut. Spätestens seit den 1960er Jahren seien Frauen und Männer weitgehend rechtlich gleichgestellt. Das gelte auch nach der Revolution. Aufgrund der Rahmenbedingungen sei zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sämtliche Mitglieder der im westlich geprägten Tunis lebenden Familie der Antragstellerin diese verstoßen hätten. Selbst wenn das der Fall wäre, sei die Antragstellerin, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitze, in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Tunesien selbst zu finanzieren. Das gelte auch, wenn eine ihrer akademischen Ausbildung adäquate Arbeitsstelle nicht zu finden sei. Die von ihr vorgetragene Islamisierung des Landes stelle keine Bedrohung dar. Darüber hinaus fehle es auch an der Eigensicherung des Lebensunterhalts in Deutschland, die eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei. Die Antragstellerin beziehe monatliche Hilfen zum Lebensunterhalt in Höhe von aktuell 762,- EUR. Aufgrund des kurzen Aufenthalts könne ferner nicht von einer Verwurzelung in hiesige Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Bei der Rückkehr nach Tunesien dürften sich keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Reintegration stellen. Da das Strafverfahren gegen den früheren Ehemann abgeschlossen sei, bestehe auch insoweit kein Bedürfnis mehr für einen weiteren vorübergehenden Verbleib in Deutschland.

Im September 2013 hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren den vorliegenden Aussetzungsantrag gestellt.

Im November 2013 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die zwischenzeitlich geschiedene Antragstellerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer eigenständigen, vom Zweck des Ehegattennachzugs unabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach dem § 31 AufenthG, weil sie nie im Besitz einer akzessorischen Aufenthaltserlaubnis nach dem § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Ehegattin eines deutschen Staatsangehörigen gewesen sei. Das sei aber zwingende Voraussetzung für eine solche Verlängerung. Das auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 AufenthG erteilte befristete nationale Visum sei ein eigenständiger Aufenthaltstitel und nach der entsprechenden Differenzierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine „Aufenthaltserlaubnis“ des Ehegatten im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Gesetzgeber habe diese Verlängerungsmöglichkeit nicht auf diese Fallgestaltungen erstreckt. Das entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft, die rechtmäßig im Bundesgebiet geführt wird, ein besonderes Gewicht beimessen werden sollte. Von dieser die rechtmäßige Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen nicht unerheblichen Zeitraum voraussetzenden Interessenlage unterscheide sich aber grundlegend diejenige eines mit dem nationalen Visum eingereisten Ehegatten, der nach der Einreise die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland erstmalig aufnehmen wolle und hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehre. Der Umstand, dass sich die Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften richte, mithin auch das Visum der Antragstellerin nach einer Prüfung der allgemeinen und speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach den §§ 27 und 28 AufenthG erteilt worden sei, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Letzteres ändere nichts daran, dass erst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens bei dem Ehegatten das dem § 31 Abs. 1 AufenthG zugrunde liegende besondere Vertrauensinteresse auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland begründen könne. Der Antragsgegner habe ferner zu Recht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AufenthG für eine vorübergehende Aufenthaltsgewährung verneint. Auch diejenigen des § 25 Abs. 5 AufenthG seien nicht erfüllt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.11.2013 – 6 L 1264/13 –, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 19.8.2013 enthaltene Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die beigefügte Abschiebungsandrohung abgelehnt wurde, ist nicht begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung ihres Rechtsschutzbegehrens. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners unterliegt auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass im Falle der Antragstellerin nicht von einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden kann.

Einen solchen Anspruch hat das Verwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der im Vordergrund – auch – des Beschwerdevortrags stehenden Vorschrift des § 31 AufenthG zu Recht verneint. Nach dem § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“, hier der Antragstellerin, im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr „verlängert“, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Da die Erfüllung der genannten Mindestbestandszeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn Z. – sofern man hiervon auf der Grundlage ihrer eigenen Schilderungen überhaupt ernsthaft sprechen wollte – unstreitig offensichtlich nicht ansatzweise in Rede steht, würde ein solcher Anspruch auf „Verlängerung“ zusätzlich voraussetzen, dass ein Absehen von dieser Anforderung ausnahmsweise „zur Vermeidung einer besonderen Härte“ im Einzelfall erforderlich wäre.

Schon letzteres erscheint nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zumindest zweifelhaft, nachdem der frühere Ehemann von den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen der Bedrohung und der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu Lasten der Antragstellerin(vgl. dazu die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12.9.2012 – 13 Js 8/12 –) ausweislich eines Aktenvermerks vom 5.8.2013 über ein mit dem zuständigen Staatsanwalt geführtes Telefonat vom Landgericht A-Stadt am 17.7.2013 freigesprochen worden ist. Das wird seitens der Antragstellerin – auch wenn sich das Verhandlungsergebnis dem von ihr in Anlage zur Beschwerdebegründung nur im unvollständigen Auszug bis einschließlich Seite 4 zur Gerichtsakte übersandten Ablichtungen der Sitzungsniederschrift des Landgerichts (1 KLs 33/12) nicht entnehmen lässt – nicht bestritten. Wenn sie vor dem Hintergrund als „Beleg“ für die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 3 2. Alt. AufenthG aufgrund einer physischen und/oder psychischen Misshandlung durch den Ehemann in Form massiver „häuslicher Gewalt“ darauf hinweist, dass sich der frühere Ehemann ausweislich des Protokolls „konstitutiv“ verpflichtet habe, ihr 2.000,- EUR zu zahlen, rechtfertigt das entgegen ihrer Ansicht sicher nicht bereits die Annahme eines – wie auch immer das zu verstehen sein sollte – „Schuldeingeständnisses“ und daher im Ergebnis die Gleichsetzung mit einer Verurteilung. Der Begriff „konstitutiv“ beschreibt im juristischen Verständnis Handlungen durch die (selbst) eine Rechtswirkung eintritt, wobei es sich um rechtsbegründende, rechtsaufhebende oder auch rechtsgestaltende Wirkungen handeln kann. Von daher lässt sich die Verwendung des Begriffs im vorliegenden Kontext ohne weiteres dahin verstehen, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass ein Anspruch der Antragstellerin gegen den früheren Ehemann auf diese Geldzahlung durch diese Verpflichtungserklärung – aus welcher Motivation heraus auch immer – rechtlich begründet werden sollte. Dem muss aber hier nicht nachgegangen werden. Eine Misshandlung oder gar Vergewaltigung der Antragstellerin ist durch das Strafverfahren jedenfalls nicht belegt. Vielmehr hat der Vorsitzende des Strafgerichts im Rahmen der rechtlichen Erörterung nach der Vernehmung mehrerer Zeuginnen und Zeugen, deren Aussagen zur Sache sich dem Protokoll nicht ansatzweise entnehmen lassen, sogar „Zweifel der Kammer am Tatnachweis zum Ausdruck gebracht“. Auch und gerade vor dem Hintergrund erscheint nicht angängig, allein aus der erwähnten Erklärung des Verteidigers des früheren Ehemannes ein „Schuldeingeständnis“ hinsichtlich der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten gravierenden Gewalttaten herzuleiten. Von daher rechtfertigt der Beschwerdevortrag nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht die Bejahung der Härtefallvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt unabhängig davon, ob der Senat bei diesem Ausgang des Strafverfahrens in einem aufenthaltsrechtlichen Hauptsacheverfahren gehalten wäre, gegebenenfalls eine eigene Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen. Die für den Erfolg des Aussetzungsbegehrens zumindest erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der – von dem des Ehemanns gravierend abweichende – Sachvortrag der Antragstellerin zutrifft, lässt sich auf dieser Grundlage nicht bejahen.

Auch ansonsten lassen sich dem Sachverhalt mit Blick auf den § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG keine Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogene „besondere Härte“ als Konsequenz der Rückkehrverpflichtung der Antragstellerin nach Tunesien entnehmen. Eine solche anspruchsbegründende – bezogen auf den Trennungszeitpunkt zu beurteilende „besondere“ Härte, die der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Trennung vor Ablauf der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von dem deutschen Ehepartner ausnahmsweise einen Anspruch auf eigenständigen Aufenthalt vermitteln könnte, kann unter dem Aspekt der anstehenden Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise festgestellt werden, wenn die von der Ausländerin beziehungsweise dem Ausländer zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 13.10.2011 – 2 A 259/11 –, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 39, vom 24.2.2011 – 2 B 17/11 –, SKZ 2011, 242, Leitsatz Nr. 52, betreffend die Rückkehrverpflichtung einer wiederholt geschiedenen und nach eigenem Vortrag deswegen von ihrer Familie „verstoßenen“ Frau in die Türkei, wonach auch ein vergleichsweise geringerer Lebensstandard im Rückkehrfall noch keine „besondere“ Härte begründet, m.w.N., vom 4.6.2010 – 2 B 86/10 –, SKZ 2010, 223, Leitsatz Nr. 49, dort insbesondere zum Beurteilungszeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, vom 17.7.2009 – 2 B 385/09 –, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 53,  vom 4.2.2009 – 2 B 449/08 –, SKZ 2009, 253, Leitsatz Nr. 69, vom 23.11.2005 – 2 W 31/05 – SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75, betreffend die Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand, und vom 8.6.2000 – 9 V 14/00 –, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 19 AuslG) Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte wie etwa der drohende Verlust eine Arbeitsplatzes in Deutschland können die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren. Derartige „besondere“ Schwierigkeiten einer Reintegration hat das Verwaltungsgericht im Falle der Antragstellerin unter Verweis auf die relativ kurze Dauer der Abwesenheit, das Lebensalter, den Bildungsstand und die allgemeine Situation in Tunesien, insbesondere was die Gleichstellung der Geschlechter betrifft, zutreffend verneint. Da die Beschwerde darauf nicht eingeht, bedarf das hier keiner Wiederholung oder Vertiefung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Darüber hinaus verlangt, wie das Verwaltungsgericht bereits richtig herausgestellt hat, der Gesetzgeber in dem § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von vorneherein eindeutig eine „Aufenthaltserlaubnis“ als Anknüpfungspunkt für deren „Verlängerung“ als (nunmehr) eheunabhängiger Aufenthaltstitel, und das schließt vorliegend einen dahingehenden Anspruch der Antragstellerin auf dieser Grundlage bereits generell aus. Das auf ihren Fall anwendbare Aufenthaltsrecht unterschied in seiner hier offenbar der Erteilung des Visums noch zugrunde gelegten, bis 25.11.2011 geltenden Fassung (2007) in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG eindeutig begrifflich zwischen einerseits einem Visum (Nr. 1) und andererseits der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG, Nr. 2) als (unterschiedlichen) Formen für die Erteilung eines – im Oberbegriff – Aufenthaltstitels. Da der § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG damals uneingeschränkt den § 6 AufenthG in Bezug nahm, wurde von dieser bereits begrifflichen Unterscheidung auch das so genannte „nationale“ Visum nach dem § 6 Abs. 4 AufenthG (2007) mit dem ihm zugrunde liegenden – gegenüber einem Schengen-Visum – weiter reichenden materiellen Prüfungsprogramm umfasst. Die Differenzierung zwischen dem Visum und einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht nur begrifflicher Natur. Das Visum ist letztlich auch ein Steuerungsinstrument für die Zuwanderung, dient in erster Linie der Einreisekontrolle und lässt sich – abgesehen von der gesetzlichen Differenzierung als eigenständiger Aufenthaltstitel – auch von daher nicht als eine „besondere Form der Aufenthaltserlaubnis“ interpretieren.(vgl. etwa Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 4 Rn 27 und Rn 50) Das nationale Visum (damals § 6 Abs. 4 AufenthG 2007) wurde regelmäßig für die Dauer von drei Monaten ausgestellt, wobei vor Ablauf der Geltungsdauer ein dem bei der Visumserteilung angegebenen Aufenthaltszweck entsprechender Aufenthaltstitel, regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis, zu beantragen war.(vgl. dazu nur die Ziffern 6.4.1 ff. der einschlägigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 6 AufenthG, abgedruckt bei Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, Vor § 6 AufenthG) Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Stellung dieses Antrags durch die Antragstellerin Anfang Februar 2012, also unmittelbar nach der Einreise der Aufenthaltszweck des Ehegattennachzugs bereits entfallen war, weil die „eheliche Lebensgemeinschaft“ nicht mehr bestanden hat. Dieser Umstand lässt sich, was die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis angeht, nicht dadurch kompensieren, dass bei Stellung des Visumsantrags oder bei Erteilung die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem damaligen Ehemann beabsichtigt war. Erst recht kommt vor dem Hintergrund keine an die Trennung beziehungsweise die Aufhebung der Lebensgemeinschaft anknüpfende, von diesem Zweck losgelöste „Verlängerung“ einer nicht einmal erteilten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG in Betracht.(vgl. etwa Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 31 Rn 27 und Rn 29; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.8.2009 – 11 S 36.09 –, juris, und OVG Münster, Beschluss vom 7.12.2007 – 17 B 2167/06 –, juris) Von daher ist auch kein weiterer Erkenntnisgewinn mit der Beantwortung der Frage verbunden, ob, wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausführt, die Erteilung eines Visums „nach § 6 Abs. 4 AufenthG“ in dem Zusammenhang „lediglich eine Vorstufe für die im Inland einzuholende Aufenthaltserlaubnis für den nachziehenden Ehegatten darstellt“ oder nicht. Diese Formulierung spricht freilich ebenfalls gegen eine die „Verlängerungsmöglichkeit“ eröffnende Gleichsetzung beider Aufenthaltstitel bei der Anwendung des § 31 AufenthG.

Die entsprechende Differenzierung liegt, entsprechend der auch ansonsten im Aufenthaltsgesetz vorgenommenen begrifflichen Anknüpfungen an die jeweils verschiedenen Aufenthaltstitel in dem § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 AufenthG (2007) dem § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde. Ein „Visum“ ist daher nach dem Willen des Gesetzgebers kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die „Verlängerung“ einer (oder als) „Aufenthaltserlaubnis“. Der Wortlaut ist eindeutig und daher auch keiner weiteren Interpretation zugänglich. Vor dem Hintergrund kann von vorneherein – das heißt ungeachtet der Frage des Bestehens einer vergleichbaren Interessenlage – auch nicht von einer „unbewussten“, durch Analogien der von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Weise ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden. Für die Richtigkeit dieses Befundes spricht, dass das Aufenthaltsrecht im Bereich der §§ 4 und 6 AufenthG seither viermal geändert worden ist, ohne dass der Gesetzgeber sich, vor allem vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des OVG Hamburg, veranlasst gesehen hätte, eine Änderung oder – im Verständnis der Antragstellerin – Klarstellung in dem § 31 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen. Im Gegenteil sprechen die vier Neufassungen seit November 2011 sogar vehement dafür, dass dies nicht beabsichtigt gewesen ist. Diese Fassungen grenzen nun in dem § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (2011) sogar ausdrücklich das sog. „nationale“ Visum – nunmehr – nach § 6 Abs. 3 AufenthG (2011) begrifflich noch expliziter von der „Aufenthaltserlaubnis“ (§§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 AufenthG) ab. Das spricht ganz vehement für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung.

Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts der einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ist auch entgegen der von der Antragstellerin erneut angeführten Entscheidung des OVG Hamburg aus dem Jahr 2010(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010 – 4 Bs 213/10 –, InfAuslR 2011, 110) kein Raum dafür, ein im Einzelfall empfundenes „Analogiebedürfnis“ im Wege eines Verweises auf eine Auslegung nach „Sinn und Zweck“ oder eine vermeintlich beabsichtigte Kontinuität zu „Vorgängerregelungen“ im Ausländergesetz, konkret den § 19 AuslG, zum Tragen zu bringen. Inwieweit man diese Entscheidung aus heutiger Sicht nicht ohnehin zeitlich aufgrund der erwähnten Änderungen in den §§ 4 und 6 AufenthG seit 2011 als „überholt“ ansehen muss, bedarf hier keiner Vertiefung. Mit Blick auf das in der Entscheidung genannte Argument eines angeblichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bei einer dem Wortlaut der Vorschriften, das heißt der gesetzlichen Differenzierung zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis Rechnung tragenden Interpretation, bleibt zu ergänzen, dass in dem in der Entscheidung des OVG Hamburg behandelten Fall zumindest insoweit eine ganz andere Ausgangssituation vorlag. Dort ging es um einen Fall des Todes des stammberechtigten Ehepartners (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) kurz nach der Einreise des Ehegatten, in dem der Gesetzgeber – anders als bei den hier zur Rede stehenden Trennungsfällen – für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsanspruchs in Deutschland auf die Vorgabe eines (vorherigen) Mindestbestandszeitraums der ehelichen Lebensgemeinschaft verzichtet hat.

Der wiederholte Verweis der Antragstellerin auf die Notwendigkeit einer „analogen“ Anwendung bestimmter, nach dem Wortlaut nicht auf ihren Fall anwendbarer Rechtsvorschriften des Aufenthaltsrechts legt die Vermutung nahe, dass es ihr dabei um eine vom Ergebnis „gerechtfertigte“ oder gar am Gedanken einer „übergeordneten Gerechtigkeit“ orientierte Behandlung ihres Falles geht. Das mag sogar eine nach den konkreten Fallumständen – sofern man ihren Sachvortrag als zutreffend unterstellt – bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbare Betrachtung sein. Es ist jedoch weder Aufgabe des Antragsgegners noch des Senats und mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG weder veranlasst oder gar zulässig, „jenseits“ der allgemeinen Gesetze unter Missachtung ihres Wortlauts derartigen Intentionen aus Anlass eines Einzelfalls Rechnung zu tragen. Für den vorliegenden Fall lassen sich dem Aufenthaltsrecht – wie dargelegt – aus Sicht des Senats eindeutige und in dem Sinne nicht „interpretierbare“ gesetzliche Vorgaben entnehmen, die einen Anspruch insbesondere auf die im Beschwerdeverfahren erneut begehrte „Verlängerung“ einer „Aufenthaltserlaubnis“, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht hergeben. Von daher kann auch keine Rede davon sein, dass – wie die Antragstellerin vorträgt – es im Aufenthaltsgesetz eine Regelung für die Fälle geben müsse, in denen sich nach der Einreise des Ehegatten vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 AufenthG) herausstellt, dass die „eheliche Lebensgemeinschaft keine Perspektive hat“. Eine solche Regelung gibt es: In diesen Fällen besteht – vorbehaltlich anderer Grundlagen – jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten Deutscher (§ 28 AufenthG) mehr und dies lässt sich auch nicht über die Vorschrift des § 31 AufenthG korrigieren, auch wenn – ohne weiteres nachvollziehbar – Inhalt und Ergebnis dieser „Regelung“ der Antragstellerin nicht gefallen mögen.

Soweit sie in der Beschwerdeschrift abschließend geltend macht, dass sie beabsichtige, erneut zu heiraten, ist auch dies nicht geeignet, ihr ein Bleiberecht zu vermitteln. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass seine Nachfrage beim zuständigen Standesamt ergeben hat, dass die Antragstellerin dort zwar Anfang Januar 2014 mit dem irakischen Staatsangehörigen M. vorgesprochen hat, eine Anmeldung zur Eheschließung aber nicht erfolgen konnte, weil keine vollständigen Unterlagen vorgelegt werden konnten und damit auch absehbar nicht zu rechnen sei. Anschließend sei noch die Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu beantragen und zu erteilen.

Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung unter dem Aspekt einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG wegen beabsichtigter Eheschließung setzt indes über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass durch die drohende Abschiebung des Ausländers die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit der Verlobten in unverhältnismäßiger Weise beschränkt würde, weil nämlich die beabsichtigte Eheschließung unmittelbar bevorsteht.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.10.2012 – 2 B 300/12 –, AKZ 2013, 75, Leitsatz Nr. 47, vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –, vom 15.4.2011 – 2 B 195/11 – und vom 28.3.2011 – 2 B 18/11 –, st. Rspr.) Davon kann hier nach dem zuvor Gesagten – mit Sicherheit – nicht ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit kann daher vorliegend weder in der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis noch in der Abschiebungsandrohung erblickt werden.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags der Antragstellerin ist daher für die begehrte Anordnung des Suspensiveffekts ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kein Raum.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.