Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Nov. 2005 - 2 W 31/05

published on 23/11/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Nov. 2005 - 2 W 31/05
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2005 – 12 F 26/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine thailändische Staatsangehörige, reiste 1998 für einen einjährigen Au-pair Aufenthalt bei ihrer mit einem Deutschen verheirateten Tante L in die Bundesrepublik Deutschland ein, heiratete am 9.7.1999 den deutschen Staatsangehörigen A. und erhielt auf dieser Grundlage eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 23 AuslG), die letztmalig bis zum 5.7.2002 verlängert wurde.

Am 26.3.2001 meldete die Antragstellerin ihren Wohnsitz in A-Stadt an. Auf Anfrage der Antragsgegnerin bei dem nach wie vor in Baden-Württemberg wohnenden Herrn A. teilte dieser über seinen Rechtsanwalt schriftlich mit, die Antragstellerin habe nie bei ihm gewohnt. Ein Zusammenleben sei seinerseits auch nicht beabsichtigt; die Scheidung sei eingeleitet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.2.2002 wurde die Ehe geschieden.

Am 23.5.2002 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung und verwies zur Begründung darauf, dass sie sich seit fast vier Jahren in Deutschland aufhalte, sich auf das Leben hier eingestellt und einen Arbeitsplatz gefunden habe. Das „Festhalten“ an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei für sie unzumutbar gewesen, da sich ihr Ehemann geweigert habe, in ehelicher Gemeinschaft mit ihr zu leben. Dieser habe von Anfang an ein Verhältnis mit ihrer Tante gehabt und ihr – der Antragstellerin - nie Unterhalt geleistet. Sie habe dann die Kinder einer Freundin der Tante betreuen müssen. Diese habe als Prostituierte gearbeitet und mehrfach versucht, sie zu der gleichen Tätigkeit zu überreden. Zur Vermeidung „erheblicher seelischer Schäden“ habe sie ins Saarland flüchten müssen, wo ihre „einzige Freundin“ lebe. Im Falle der Rückkehr nach Thailand fiele sie der Verachtung der Familie und ihrer Bekannten anheim.

Durch Bescheid vom 12.9.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung heißt es unter anderem, der Antragstellerin, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG notwendige Ehebestandszeit nach eigenen Angaben nicht erfüllt habe, stehe auch nach der in der Vorschrift enthaltenen Härteklausel kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu. Notwendig sei insoweit die Feststellung einer „besonderen“ Härte im Einzelfall. Eine solche ergebe sich weder aus dem geschilderten Verhalten des früheren Ehemanns noch aus den befürchteten Schwierigkeiten bei Rückkehr nach Thailand.

Gegen den ihr am 16.9.2003 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit Eingang am 14.10.2003 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Sachverhaltsschilderung aus dem Verwaltungsverfahren Widerspruch eingelegt. Weiter führte sie aus, ihre in S lebende Freundin, die aus dem selben Dorf in Thailand stamme, habe „nichts Eiligeres zu tun gehabt“, als in das Heimatdorf zu telefonieren und ihre – der Antragstellerin – Erlebnisse zu erzählen. Daraufhin sei es zum Streit zwischen ihrer Mutter und deren Schwester – – gekommen. Von daher habe sie keine Perspektive mehr für eine Rückkehr, da sie dort als Nutte angesehen werde und unter der „allgemeinen Verachtung der Bevölkerung“ leben müsse. Außerhalb des Heimatdorfes müsse sie am Existenzminimum dahinvegetieren. Ihr bleibe allenfalls der Weg in die Prostitution.

Auf den entsprechend begründeten Antrag hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28.11.2003 – 2 F 32/03 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Hinweis auf das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren bis zu dessen Abschluss angeordnet. In der Entscheidung heißt es, es sei durch die Einholung einer Auskunft aufzuklären, ob der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Behandlung im Rückkehrfalls zutreffe, insbesondere ob es richtig sei, dass eine als geschieden zurückkehrende Frau als Nutte angesehen und allgemein verachtend aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Bangkok zu diesen Fragen eingeholt, die unter dem 16.12.2003 erteilt wurde. Darin heißt es zusammen gefasst, die Argumentation sei der Botschaft allgemein bekannt. Dennoch müsse der Darstellung widersprochen werden. Die Aussage, dass unter vergleichbaren Verhältnissen zurückkehrende Frauen als Nutten angesehen würden, entspreche „in dieser Abstraktheit“ nicht der Wahrheit. Der Antragstellerin sei es aus Sicht der Botschaft durchaus zumutbar, nach Thailand zurückzukehren, ohne dass sie damit allgemeiner Verachtung oder finanzieller Flucht in die Prostitution ausgesetzt würde.

Nachdem die Antragstellerin dem unter Verweis auf aus ihrer Sicht „relativierende Formulierungen“ entgegen getreten war, hat die Widerspruchsbehörde das Auswärtige Amt um eine Erläuterung der Auskunft gebeten. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 11.11.2004, ergänzt unter dem 24.11.2004, ist unter anderem dargelegt, die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ließen nur den Schluss zu, dass sie „in Unkenntnis der tatsächlichen Lebensverhältnisse in Thailand gemacht“ worden seien. Die einzige Härte könne aus dem in Thailand vergleichsweise geringeren Einkommen beziehungsweise Lebensstandard resultieren.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach den nunmehr einschlägigen §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG. Die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu fordernde zweijährige Ehebestandszeit sei nicht erfüllt und diese Voraussetzung sei auch nicht mit Blick auf die Härtefallregelung entbehrlich. Nach den eingeholten Auskünften könne nicht von einer besonderen Härte im Rückkehrfall ausgegangen werden.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 9.5.2005 zugestellt. Mit Eingang am 6.6.2005 hat diese Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, die dort unter der Geschäftsnummer 12 K 91/05 anhängig ist.

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren sowie mit dem erneuten Hinweis auf eine Unsubstantiiertheit der eingeholten Auskünfte begründet.

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.9.2005 – 12 F 26/05 – unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer besonderen Härte zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin – weiterhin – geltend, dass die im Beschluss vom 28.11.2003 – 2 F 32/03 – für notwendig gehaltene Sachaufklärung von der Widerspruchsbehörde, die die Auskünfte selbst als vage angesehen und letztlich eine Beweislastentscheidung getroffen habe, nicht geleistet worden sei. Sie könne in Thailand nur solche Arbeiten verrichten, die kein hohes Ansehen genössen und solche Frauen würden von Männern als „Freiwild“ angesehen. Da es deshalb nach wie vor einer weiteren Aufklärung, nun durch die Gerichte, bedürfe, sei ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit zu entsprechen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.9.2005 – 12 F 26/05 –, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.9.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005, hilfsweise auf vorläufige Untersagung der Abschiebung im Wege einstweiliger Anordnung, zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.10.2005 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin.

Auch vor dem Hintergrund spricht nichts ernsthaft dafür, dass der Antragstellerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Anknüpfung an ihre unstreitig nie vollzogene oder „gelebte“ und inzwischen auch geschiedene Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen A. zusteht. Ein solcher Rechtsanspruch könnte sich vorliegend – auch darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit – allenfalls bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG ergeben, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber von dem ansonsten zwingenden, hier offensichtlich nicht erfüllten, Erfordernis des Führens der ehelichen Gemeinschaft für die Mindestdauer von zwei Jahren (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) absieht.

Da sich die Beschwerdebegründung ausschließlich mit der aus ihrer Sicht unzutreffenden Bewertung der Problematik einer Rückkehr nach Thailand durch das Verwaltungsgericht befasst, ist vorliegend ein näheres Eingehen auf die Erlebnisse der Antragstellerin nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht veranlasst. Nur ergänzend sei daher erwähnt, dass auch unter dem Aspekt nichts für eine besondere Härte spricht.

Hinsichtlich der Rückkehrverpflichtung kann dem Ausländer oder – hier – der Ausländerin das Vorliegen einer „besonderen“ Härte nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß immer verbundenen Probleme deutlich hinausgehen. Ansonsten würde der nach der gesetzlichen Konstruktion die Ausnahme bildende Härtefall über eine entsprechend weite Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals zur Regel gemacht. Ungeachtet der durch die Gesetzesänderung im Jahre 2000 zu § 19 AuslG vorgenommenen Konkretisierungen des Härtekriteriums durch Beispielsfälle ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine Härte nur annehmbar, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. Da somit die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen nach Thailand gleichermaßen treffenden geringeren wirtschaftlichen Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar. Sie können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 AufenthG suspendieren. Zu berücksichtigen sind in dem Zusammenhang allenfalls Eigenheiten des Rechts- oder Kulturkreises im Heimatstaat, die zu einer erheblichen rechtlichen oder – wie hier von der Antragstellerin eingewandt – gesellschaftlichen Diskriminierung wegen der Auflösung der Ehe führen.

Mit Blick auf die von der Antragstellerin behauptete zu erwartende (gesellschaftliche) Diskriminierung als „Nutte“ haben sowohl die Antragsgegnerin im Abhilfeverfahren als auch die Widerspruchsbehörde im Anschluss an die eine entsprechende Vorgabe zur Sachverhaltsklärung enthaltende Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2003 – 2 F 32/03 –Auskünfte der Deutschen Botschaft in Bangkok und des Auswärtigen Amts zu den Befürchtungen der Antragstellerin eingeholt. Aus diesen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass ihre Besorgnisse berechtigt sind. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass diese mit den Verhältnissen vor Ort vertrauten Stellen keine speziellen Angaben zu dem konkreten Fall der Antragstellerin, etwa bezogen auf die gesellschaftlichen Gepflogenheiten und Ansichten in ihrem Heimatdorf machen oder gar „Garantien“ für eine problemlose Rückkehr in gerade ihrem Fall machen können. Dies kann vernünftiger Weise auch nicht verlangt werden und der Umstand, dass allgemeine Aussagen zur Fallkonstellation gemacht werden, rechtfertigt weder die von der Antragstellerin insoweit vorgebrachte Kritik, dass es sich um „relativierende“ allgemeine Aussagen handele, noch kann hieraus auf eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch die beteiligten Behörden geschlossen werden.

Nach Einschätzung der deutschen Botschaft vor Ort ist es „schlichtweg undenkbar“, dass es der Antragstellerin, selbst wenn sie in ihrem Dorf so in Verruf geraten wäre, dass sie sich dort nicht mehr aufhalten könnte, in Thailand keinen Platz mehr finden könnte, wo sie unbelastet von ihrer „Vergangenheit“ leben könnte. Auch die Behauptung, dass eine Arbeitsaufnahme ohne entsprechende Kontakte mit Verwandten oder Bekannten nicht möglich sei, sei „schlichtweg falsch“. Im Gegenteil sei Thailand ein wirtschaftlich aufstrebendes Land, in dem sich auch für eine junge Frau allerhand Opportunitäten auftäten, die keine Gemeinsamkeiten mit Prostitution hätten. In Thailand sei es durchaus möglich, mit weniger als 1.000,- EUR eine Existenz zu gründen. Daher sei es der Antragstellerin aus Sicht der Botschaft durchaus zumutbar, nach Thailand zurückzukehren, ohne dass sie damit allgemeiner Verachtung oder finanzieller Flucht in die Prostitution ausgesetzt würde. In der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 11.11.2004, ergänzt unter dem 24.11.2004, ist unter anderem dargelegt, die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ließen nur den Schluss zu, dass sie „in Unkenntnis der tatsächlichen Lebensverhältnisse in Thailand gemacht“ worden seien. Die einzige Härte für die Antragstellerin könne aus dem in Thailand vergleichsweise geringeren Einkommen beziehungsweise Lebensstandard resultieren. Auch eine Diskriminierung aufgrund der vormaligen Ehe mit einem Deutschen gebe es nicht. Obwohl ein nicht geringer Teil der mit Deutschen verheirateten Thailänderinnen aus dem Prostituiertenmilieu stammten, lasse das nicht den Schluss zu, dass deswegen „alle Damen als Prostituierte“ angesehen würden. Eine allein stehende junge Frau könne außerhalb ihres Heimatdorfes in jeder größeren Stadt eine Arbeitsstelle finden.

Da vor dem Hintergrund nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nichts dafür spricht, dass das Hauptsacheverfahren zu anderen Erkenntnissen führen wird, insbesondere die Antragstellerin konkrete Erkenntnisquellen hierfür in der Beschwerdebegründung auch nicht anführt, ist die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass ein im Sinne § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsbedürftiger Anspruch der Antragstellerin auf Abschiebungsschutz nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint. Dem Hilfsantrag kommt in dem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu (§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 28/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. November 2013 – 6 L 1264/13 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.Der Streitwert für das Beschw
published on 17/07/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juni 2009 – 10 L 268/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
published on 04/02/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1
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Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.