Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 17. Juli 2009 - 2 B 385/09

bei uns veröffentlicht am17.07.2009

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juni 2009 – 10 L 268/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist brasilianische Staatsangehörige, begehrt die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und wendet sich ferner gegen die im Zuge deren Ablehnung durch den Antragsgegner ausgesprochene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.

Die Antragstellerin heiratete am 20.12.1990 in Salvador/Brasilien den deutschen Staatsangehörigen W. In einem Schreiben der Antragstellerin vom Januar 2004 an die Ausländerbehörde in Saarbrücken, bei der sie bis dahin nicht in Erscheinung getreten war, heißt es, sie habe mit dem Ehemann einige Jahre in Brasilien gelebt, bis sich dieser entschlossen habe, nach Deutschland zurückzukehren. Sie sei ihm im November 2000 gefolgt, davon ausgegangen, dass sie als Ehefrau eines Deutschen „kein Visum benötige“ und in dem Glauben vom Ehemann bestärkt worden. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig, leide inzwischen an Diabetes, habe keine Krankenversicherung und bitte, auf den Ehemann einzuwirken, dass dieser – wie mehrfach zugesagt – sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung setze.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im Februar 2004 bei der Ausländerbehörde erklärte der Ehemann, dass er mit der Antragstellerin, die sich seit drei Jahren in einer ihm gehörenden Wohnung in A-Stadt aufhalte, eine bisher nicht bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufnehmen wolle. Er sei ursprünglich davon ausgegangen, dass sie ihn „nur kurz besuche“ und dann nach Brasilien zurückkehre.

Im Juli 2004 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der Ehemann – mit seinen Worten – „berichtigend“ gegenüber der Ausländerbehörde erklärt hatte, dass die Ehe mit der Antragstellerin „wenn auch unter zeitweiligen Spannungen noch ausgeübt“ werde und eine Trennung nicht beabsichtigt sei, wurde dieser am 2.12.2004 eine bis zum 1.12.2005 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf die an diesem Tag beantragte Verlängerung erhielt die Antragstellerin in der Folge Fiktionsbescheinigungen.

Zum 21.9.2005 meldete der Ehemann seinen Wohnsitz in A-Stadt ab. Im Mai 2006 beantragte er beim Amtsgericht in A-Stadt die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe und verwies dabei auf einen Trennungszeitpunkt im März 2005. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Verlängerungsantrags wandte die Antragstellerin ein, der Ehemann sei nicht im September 2005 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, sondern habe sich nur „aus steuerlichen Gründen“ in H. angemeldet. Die Trennung sei erst im Mai 2006 erfolgt.

In der Sitzung des Amtsgerichts – Familiengericht – A-Stadt im Oktober 2006 bekräftigte der Ehemann den von ihm genannten Trennungszeitpunkt (März 2005), wohingegen die Antragstellerin erklärte, für sie sei die Trennung Ende April/Anfang Mai 2006 gewesen, als der Ehemann seine Sachen aus der gemeinsamen Wohnung herausgenommen habe. (vgl. die Niederschrift über die nicht öffentliche Sitzung des AG Saarbrücken vom 19.10.2006 – 2 F 178/06 S –, Blätter 86-88 der Ausländerakte)

Durch Bescheid vom 28.1.2009 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Brasilien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Antragstellerin unstreitig seit geraumer Zeit, zumindest seit Mai 2006, vom Ehemann getrennt lebe und ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, komme eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht. Ein eigenständiges nacheheliches Aufenthaltsrecht stehe der Antragstellerin nicht zu. Da sie sich zunächst unerlaubt in Deutschland aufgehalten habe, sei die erforderliche Mindestbestandszeit einer rechtmäßigen Ehe von zwei Jahren im Inland nicht erfüllt. Eine Aufenthaltserlaubnis sei ihr vielmehr erst am 2.12.2004 erteilt worden. Vom Vorliegen eines Härtefalles könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Ein solcher werde insbesondere nicht durch den Vortrag belegt, dass sie sich aufgrund eigener Verständigungsschwierigkeiten habe in Deutschland auf den Ehemann verlassen müssen. Wer die Trennung zu verantworten habe, spiele ausländerrechtlich keine Rolle.

Gegen die Entscheidung hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht einen Aussetzungsantrag gestellt.

Sie hat geltend gemacht, nach ihrem „Zuzug“ im November 2000 habe sie sich wenigstens für drei Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten, da brasilianischen Staatsangehörigen nach einer einschlägigen EU-Verordnung vom März 2001 die Einreise und ein solcher Kurzaufenthalt ohne Visum erlaubt seien. Die Berechtigung zur Einreise nach Deutschland ohne Visum habe die deutsche Botschaft in Brasilien bereits in einer Verbalnote von 1956 zugesagt. Von daher sei eine Aufenthaltserlaubnis für brasilianische Staatsangehörige „deklaratorischer Natur“. Erstmals im Mai 2001 habe sie sich wegen einer Aufenthaltserlaubnis an die Ausländerbehörde gewandt. Den deutschen Behörden sei ihr Aufenthalt auch bekannt gewesen. So habe sie etwa gemeinsame Steuererklärungen unterschrieben. Die Trennung vom Ehemann sei im Mai 2006 erfolgt. Dieser habe wiederholt falsche Angaben gegenüber Behörden gemacht und sich im September 2005 lediglich aus steuerlichen Gründen nach H. umgemeldet. Er strebe ihre Ausweisung an und wolle keinen Unterhalt mehr bezahlen. Der Ehemann habe eine „äußerst ambivalente Persönlichkeit“, sei vermögend, besitze mehrere Immobilien in A-Stadt und H.-A. und habe sie letztlich nur geheiratet, damit er bei der Trans Brasil Airlines, deren „Geschäftsführerin“ sie seinerzeit gewesen sei, immer erster Klasse habe fliegen können. Der Ehemann habe sie täglich in Brasilien angerufen und gebeten, zu ihm nach Deutschland zu kommen. Nachdem die Fluggesellschaft 2001 in die Insolvenz gegangen sei, habe er aber das Interesse an ihr verloren. Auch habe er ständig erklärt, dass sie nicht zur Ausländerbehörde gehen müsse. Spätestens seit Januar 2004 sei sie als rechtmäßig in Deutschland lebend anzusehen. Es sei nicht von ihr zu vertreten, dass die Ausländerbehörde auf ihre „Anzeige“ vom 19.1.2004 erst im Dezember eine Aufenthaltserlaubnis erteilt habe. Zudem ergebe sich ein Härtefall daraus, dass sie im November 2000 alle Kontakte in die Heimat „komplett abgebrochen“ und auch keine Möglichkeit habe, in Brasilien wieder in angemessener Zeit Fuß zu fassen und ein neues Leben zu beginnen.

Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren durch Beschluss vom 1.6.2009 – 10 L 268/09 – zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Ablehnungsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin ließen sich unabhängig von den angegebenen Trennungszeitpunkten nicht feststellen. Auch bei dem von der Antragstellerin genannten Termin im Mai 2006 sei bezogen auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Dezember 2004 die notwendige Ehebestandszeit von zwei Jahren nicht erfüllt. Insoweit sei auch nicht die Frist von drei Monaten für einen legalen Aufenthalt zu Besuchszwecken einzurechnen, da es allein auf die zusammenhängenden Zeiten des rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zur Trennung ankomme. Zwar treffe es zu, dass die Antragstellerin für die Einreise zu einem Kurzaufenthalt von drei Monaten kein Visum benötigt hätte. Dann sei aber ein Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen gewesen. Die angebliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde im Jahr 2001 sei weder aktenkundig noch habe sie zu einer Antragstellung geführt. Die Verzögerung bei der Entscheidung im Jahre 2004 habe die Ausländerbehörde nicht zu vertreten. Der Ehemann habe seinerzeit zunächst das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich und mit nachvollziehbarer Begründung bestritten. Nach seiner davon abweichenden Erklärung vom 30.11.2004 sei dann die Aufenthaltserlaubnis unverzüglich erteilt worden. Eine besondere Härte lasse sich trotz inzwischen neunjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht feststellen. Die Antragstellerin habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in Brasilien verbracht und dort ihren Beruf ausgeübt. Nach ihren Angaben im Verfahren über den Versorgungsausgleich verfüge sie über eine Rente in Brasilien und habe dort ein von ihrer Schwester bewohntes Haus. Die angegebenen Gründe für die Übersiedlung nach Deutschland, für die Nichtstellung eines Antrags bei der Ausländerbehörde und für das Scheitern ihrer Ehe und die Motive des Ehemannes seien bereits wenig nachvollziehbar und begründeten im Übrigen selbst bei einer Richtigkeit keine besondere Härtesituation.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2009 – 10 L 268/09 –, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG „vollziehbare“ Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid des Antragsgegners vom 28.1.2009 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt sich der gerichtliche Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend nach dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, hier derjenigen vom 9.7.2009. Dieses rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der zeitweilig in der Rechtspraxis in Vergessenheit geratenen und durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (vgl. hierzu BGBl. II 2008, 1179) in Erinnerung gerufenen Zusage der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1956, mit der Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Brasilien die Möglichkeit der Einreise ohne Visum zugesagt worden ist, „fragt“, wie sie „als rechtlicher Laie die Zusage hätte kennen sollen“, rechtfertigt das keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass damit allenfalls eine Einreise nach Deutschland visumsfrei gestellt wurde, nicht aber ein anschließender – hier jahrelanger – Aufenthalt. Daher kann die Antragstellerin aus der zwischenstaatlich erteilten Zusicherung den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung ihres jahrelangen ausländerbehördlich bis zum Dezember 2004 nicht legalisierten Aufenthalts nicht herleiten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Sonderregelung kannte oder nicht. Die in der Sachverhaltswiedergabe angesprochene Visumsfreistellung der Einreise für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten durch die – übrigens erst nach der Einreise der Antragstellerin erlassene – Bestimmung in Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang II der Europäischen Visa-Verordnung vom März 2001 (vgl. die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.3.2001 zur „Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind“, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, Anhang Texte Nr. 3.13, Seiten 1321 ff.) betrifft ebenfalls nur die Einreise zum Zwecke eines Kurzaufenthalts und ersetzt insoweit allenfalls ein Besuchervisum. Ein solcher Zweck lag aber der Einreise der Antragstellerin nicht zugrunde. Diese ist nach ihren Behauptungen im November 2000 ihrem Ehemann nach Deutschland gefolgt und zwar unstreitig zur Begründung eines Daueraufenthalts, für den die Freistellung vom Visumszwang generell nicht gilt. Der Vorgang wurde von ihr selbst im erstinstanzlichen Vorbringen als „Zuzug“ bezeichnet und kann nach den Gesamtumständen des Falles auch nur als solcher gewertet werden. Auf das sich darüber hinaus auch bei einer visumsfrei gestellten Einreise für anschließende Daueraufenthalte aus den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (vgl. aktuell § 41 AufenthV, früher § 9 DVAuslG) ergebende fristgebundene Erfordernis der Beantragung eines Titels bei der inländischen Ausländerbehörde zur Legalisierung des Aufenthalts hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

Soweit die Beschwerde mit Blick auf die Härteklausel des § 31 Abs. 2 AufenthG darauf hinweist, dass die Antragstellerin vom Ehemann „unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Bundesrepublik Deutschland gelockt“ worden sei und dass dieser nur darauf bedacht gewesen sei, „aus der Beziehung seinen Vorteil zu ziehen“, lässt sich hieraus offensichtlich kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis herleiten. Diese bei der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft eines Ausländers in Deutschland ohne Erreichen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geforderten Ehebestandszeit nicht ungewöhnlichen Erkenntnisse und Begleitumstände mögen die Verpflichtung zur Rückkehr in das Heimatland aus Sicht der Antragstellerin „ungerecht“ erscheinen lassen. Eine „besondere“ Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder gar eine Unzumutbarkeit am weiteren Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift für ein ausnahmsweise ohne Einhaltung der genannten Zeitvorgabe anzuerkennendes eheunabhängiges eigenes Aufenthaltsrecht der Antragstellerin in Deutschland begründen sie sicher nicht. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2009 – 2 B 449/08 –) Eine solche Unzumutbarkeit (§ 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG) setzt mehr voraus als den Zerfall einer Beziehung oder die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (vgl. hierzu die Erläuterungen und Beispielsfälle unter Nr. 31.2.5 der Vorläufigen Anwendungshinweise zu § 31 AufenthG, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 31) Erfasst werden sollten durch diese Regelung beispielsweise die Fälle, in denen der nachgezogene Ehegatte – nicht, wie hier, der Partner – die eheliche Lebensgemeinschaft infolge physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten aufgehoben hat. Davon oder von einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation kann hier nicht die Rede sein.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ferner dem Ausländer oder der Ausländerin das Vorliegen einer „besonderen“ Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen. (vgl. insoweit auch die Vorläufigen Anwendungshinweise zu § 31 AufenthG, Ziffer 31.2.4.3, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 31 AufenthG) Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine besondere Härte nur anzunehmen, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2005 – 2 W 31/05 –, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75 (Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand), und vom 8.6.2000 – 9 V 14/00 –, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 29 AuslG) Dafür gibt es angesichts der konkreten Fallumstände keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht, kennt Sprache und Lebensverhältnisse, bezieht in Brasilien eine Rente, hat – wie allein der Verweis auf die Schwester belegt – familiäre Anknüpfungspunkte und ist sogar Eigentümerin einer Wohnung. (vgl. in dem Zusammenhang die – erfolgreiche – sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.9.2006 gegen die mit dem Hinweis auf eine Verwertungsmöglichkeit der Wohnung begründete Versagung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsprozess, mit der die Antragstellerin geltend gemacht hat, dass sie im Falle einer zu erwartenden „Ausweisung“ dort wiederum Wohnung finden müsse) Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69)

Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ergibt sich ferner nicht mit Blick auf das laufende Scheidungsverfahren. Die Antragstellerin verweist insoweit darauf, dass die Klärung der „familienrechtlichen Angelegenheit“ mit ihrem Ehemann „sehr komplex und schwierig“ sei, weswegen eine ständige und persönliche Kommunikation mit den sie in dem Scheidungsverbundverfahren vertretenden Rechtsanwälten erforderlich sei. Diese könne von Brasilien aus nicht gewährleistet werden. Dabei ist bereits in prozessualer Hinsicht festzustellen, dass dieser Einwand einer Notwendigkeit des vorübergehenden Verbleibs in Deutschland erstmals im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erhoben und – ersichtlich – gegenüber dem Antragsgegner bisher noch nicht geltend gemacht wurde. (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.1994 – 3 W 1/94 –, wonach darin ein Antragswechsel (§ 91 VwGO entspr.) zu erblicken ist, der dem Erfordernis „vorgängiger Durchführung eines Verwaltungsverfahrens“ unterliegt) Wollte man darin formal über das wörtliche Vorbringen hinaus eine Geltendmachung von Anhörungsrechten im Scheidungsverfahren, die grundsätzlich auch im Wege der Amtshilfe realisierbar wären, erblicken, müsste sich die Antragstellerin zumindest eine Änderung des Aufenthaltszwecks entgegenhalten lassen, dem nicht durch die Anfechtung des Bescheids des Antragsgegners vom 28.1.2009 beziehungsweise durch den darauf gerichteten Antrag auf Vollzugsaussetzung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis, sondern nur durch Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG Rechnung getragen werden könnte. (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Beschluss vom 9.2.1996 – 9 W 67/95 – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zur damaligen Gesetzeslage) Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, der die Duldung der vorübergehenden weiteren Anwesenheit eines Ausländers im Bundesgebiet aus „dringenden persönlichen Gründen“ in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt auf der Grundlage des Sachvortrags der Antragstellerin bejaht werden könnten, erscheint sehr zweifelhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Kommunikation zwischen der Antragstellerin und den sie vertretenden Rechtsanwälten nach der Rückkehr nach Brasilien unzumutbar erschwert oder gar ausgeschlossen wäre. Zum anderen kann ein solcher Anspruch – ebenso wie die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) – dann nicht angenommen werden, wenn den vom Ausländer vorgebrachten Umständen im Einzelfall auch durch eine kurzfristige Betretenserlaubnis Rechnung getragen werden kann, was insbesondere beim Hinweis auf ein Mitwirkungserfordernis in eigenen und fremden Verfahren vor deutschen Gerichten grundsätzlich in Betracht kommt. Vorliegend spricht alles dafür, dass dies auch im vorliegenden Fall ausreichend ist. Sollte die Antragstellerin ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachkommen, unterläge sie nach dem zuvor Gesagten bei einer Wiedereinreise – anders als nach einer Abschiebung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) – keinem Visumszwang.

Der Antragsgegner wird dieses Anliegen der Antragstellerin unter Würdigung der Gesamtumstände, auch der Effizienz der Durchführung des Scheidungsverfahrens und des Aspektes, inwieweit das Familiengericht eine persönliche Anwesenheit der Antragstellerin für erforderlich hält, zur Beantwortung der Frage der Erteilung oder gegebenenfalls Verlängerung einer vorübergehenden Duldung zu beurteilen haben. Aus der bei dem Vorgang befindlichen Aktenrückforderung des Amtsgerichts – Familiengericht – A-Stadt vom 29.6.2009 wird zwar deutlich, dass dem im Scheidungsverbund geführten Verfahren offenbar Fortgang gegeben werden soll. Dieses ist indes bereits im Mai 2006 eingeleitet worden und daher nunmehr über drei Jahre anhängig. Das zentrale Problem bildet in dem Zusammenhang wohl die bisher mangelnde Bereitschaft oder – nach eigenem Vortrag – Möglichkeit des Ehemannes, der bei Stellung seines Scheidungsantrags noch auf einen in Brasilien vereinbarten, weit reichenden Ausschluss gegenseitiger Ansprüche unter anderem auf Versorgungsausgleich und Unterhalt verwiesen hatte, belastbare, insbesondere schriftliche Nachweise über seine aus der Vermietung mehrerer Immobilien erzielten Einkünfte (vgl. dazu die in einem Termin des Amtsgerichts – Familiengericht – am 19.10.2006 – 2 F 178/06 S – geschlossenen Vergleich (Ziffer 5) übernommene Verpflichtung zur Rechnungslegung und die zur Erzwingung der Verpflichtung vom Amtsgericht mit Beschluss vom 16.5.2007 – 2 F 178/06 S – ausgesprochene Festsetzung eines Zwangsgeldes) sowie eine Aufstellung seines „Endvermögens“ zur Ermittlung etwaiger Ansprüche der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich vorzulegen. (vgl. das insoweit ergangene Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht – vom 23.4.2009 – 2 F 178/06 GÜR – , mit dem der Ehemann verurteilt wurde, Auskunft über sein Endvermögen bei Stellung des Scheidungsantrags im Mai 2006 in Form eines geordneten Verzeichnisses zu erteilen) Hierzu kann die Antragstellerin nach dem eigenen Vorbringen mangels eigener Kenntnisse nichts beitragen.

Die nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtlich vom Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht tangierte Abschiebungsandrohung unterliegt keinen Bedenken. Die Antragstellerin ist nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels im Dezember 2005 und Ablehnung der Verlängerung durch den Antragsgegner vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die gegebenenfalls erforderliche Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme dient der Durchsetzung der Ausreisepflicht. Dass die im Bescheid vom 28.1.2009 ausgesprochene angemessene Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) zum 5.3.2009 inzwischen durch Zeitablauf überholt ist, berührt deren Rechtmäßigkeit nicht.

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.1.2009 zu Recht zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
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9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2008 – 2 L 928/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ägyptischer Staatsangehöriger, hat im Heimatland Betriebswirtschaft studiert und im Oktober 2004 in Alexandria die in St. Ingbert/Rohrbach lebende deutsche Staatsangehörige A, nach eigenen Angaben eine Verwandte, geheiratet. Im Dezember 2005 reiste er in die Bundesrepublik ein. Erstmals am 4.1.2006 erhielt er eine damals auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. Seit 9.1.2006 ist er bei der Firma F GmbH in St. Ingbert als Montagearbeiter beschäftigt.

Kurz darauf sprach der Antragsteller gegenüber der Ehefrau den „Talak“ (Scheidungserklärung) aus. Am 20.5.2006 erklärte er während eines Urlaubs zu Protokoll eines Notariats in Alexandria in Abwesenheit der damaligen Ehefrau die „erstmalige unwiderrufliche Scheidung vor Vollziehung der Ehe“. Der zuständige deutsche Standesbeamte hat die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Klärung der Verbindlichkeit dieser „Scheidung“ vorgelegt. Eine Entscheidung darüber lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Am 26.11.2006 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung gab er an, er habe in Deutschland eine Arbeit gefunden, die ihm Spaß mache und die es ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei einer Rückkehr nach Ägypten habe er aufgrund der Scheidung Probleme mit der Familie zu erwarten und werde keine Arbeit finden. In Deutschland wolle er sich ein Leben mit Zukunft aufbauen, seine Sprachkenntnisse vervollständigen und sein Studium nach Möglichkeit „erweitern“.

Unter Hinweis auf „besondere Umstände“ aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens, des gesicherten Lebensunterhalts und der strafrechtlichen Unauffälligkeit des Antragstellers wurde die Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde des Saarpfalz-Kreises am 20.12.2006 bis zum damals angenommenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.8.2007 verlängert.

Am 12.8.2007 beantragte der Antragsteller die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er verwies erneut auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Arbeit bei der Firma F. Der Arbeitsvertrag sei bis 31.3.2008 fortgeschrieben und solle anschließend in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Inzwischen habe er bei der Universität des Saarlandes die Anerkennung seines Studienabschlusses beantragt. Diese prüfe gegenwärtig, ob er noch einige Semester in Deutschland nachholen müsse. Wenn dies der Fall sein sollte, werde er aber in jeden Fall seine Arbeitsstelle beibehalten, so dass er weiterhin keine öffentlichen Hilfen benötigen würde.

Die Agentur für Arbeit (BfA) in Saarbrücken stimmte unter dem 4.9.2007 der weiteren Beschäftigung des Antragstellers nach § 39 AufenthG i.V.m. der Härtefallregelung in § 7 BeschVerfV zu. Der Antragsteller erhielt in der Folge so genannte Fiktionsbescheinigungen, in denen ihm zuletzt die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt wurde.

In einem im Februar 2008 eingereichten Scheidungsantrag der Ehefrau heißt es, die Eheleute lebten seit Ende Dezember 2005 nicht mehr zusammen. Die Ehe wurde am 1.4.2008 vom Amtsgericht St. Ingbert geschieden.

Den erneuten Verlängerungsantrag lehnte der inzwischen zuständige Antragsgegner mit Bescheid vom 10.9.2008 bei gleichzeitiger Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ab. In der Begründung heißt es, nach dem Scheidungsurteil habe die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland weniger als einen Monat bestanden. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht seien nicht erfüllt. Insbesondere liege keine besondere Härte vor. Gleiches gelte für die Voraussetzungen nach § 7 AufenthG für einen weiteren Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit. Für die dem Antragsteller nur mit Blick auf die Eheschließung erlaubte Arbeit als Montagearbeiter werde es immer bevorrechtigte Arbeitnehmer geben, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG nicht erteilt werden könne. Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken komme ebenfalls nicht in Betracht.

Der Antragsteller hat Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht einen Aussetzungs- und Abschiebungsschutzantrag gestellt. Er hat geltend gemacht, ihm sei unabhängig von den Anforderungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Erwerbstätigkeit zu erteilen und auf seine seit Januar 2006 ununterbrochene, inzwischen unbefristete Beschäftigung bei der Firma F AG & Co KG verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.11.2008 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Antragsgegner habe es zu Recht abgelehnt, die dem Antragsteller zuletzt im Hinblick auf sein zwischenzeitlich abgeschlossenes Scheidungsverfahren sowie den gesicherten Lebensunterhalt nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht als geschiedener Ehegatte nach § 31 AufenthG bestehe nicht. Die mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes einhergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten träfen den Antragsteller nicht härter als andere zur Rückkehr verpflichtete Ausländer. Eine Verlängerung auf der Grundlage der §§ 8, 18 AufenthG mit Blick auf die Erwerbstätigkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Da die ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze, dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung einer Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig sei. Nach den einschlägigen Rechtsverordnungen sei die Erteilung der Zustimmung aber unzulässig. Maßgeblich sei vorliegend „entgegen der insoweit verwandten Bezeichnungen“ nicht die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung, BeschVerfV), sondern die Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung, BeschV). Diese regele grundsätzlich, ob eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung der Zustimmung der BfA bedürfe oder nicht, und erfasse damit auch den Fall, dass ein sich bereits im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer die Verlängerung einer für einen anderen Aufenthaltszweck erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begehre. Die BeschVerfV bestimme demgegenüber, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer, der bereits einen Aufenthaltstitel besitze, die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der BfA erteilt werden könne. Die in §§ 18 bis 24 BeschV genannten Voraussetzungen für eine grundsätzlich zulässige Zustimmung der BfA zu der nicht qualifizierten Beschäftigung des Antragstellers lägen hier offenkundig nicht vor. Auch nach der BeschVerfV ergäbe sich im Übrigen nichts anderes. Insbesondere die Voraussetzungen für eine Zustimmung nach § 6 BeschVerfV ohne Vorrangprüfung (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) lägen nicht vor. Die BfA habe der Beschäftigung für einen unter einem Jahr liegenden Zeitraum zugestimmt gehabt. § 7 BeschVerfV erfordere insoweit das Vorliegen eines besonderen Härtefalles, der hier nicht gegeben sei. Da der Aufenthaltszweck Erwerbstätigkeit in §§ 18 ff. AufenthG abschließend geregelt sei, sei für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kein Raum.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2008 – 2 L 928/08 –, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG „vollziehbare“ Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid des Antragsgegners vom 10.9.2008 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt sich der gerichtliche Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend nach dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, hier vom 18.12.2008. Dieses rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Antragsteller setzt sich im Rahmen der Beschwerde nicht mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss auseinander, insbesondere was die Einzelheiten in den Ausführungen zur Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 18 AufenthG i.Vm. den auf der Grundlage des § 42 AufenthG ergangenen Verordnungen, Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV – und BeschäftigungsverordnungBeschV –) anbelangt. Für eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist daher kein Raum.

Der Antragsteller macht vielmehr mit seiner Beschwerde – ohne konkrete Zuordnung zu einer bestimmten rechtlichen Grundlage geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine „besondere Härte abgelehnt“. Er verweist auf eine nach seinem Vortrag für den März 2009 vorgesehene Befassung der Härtefallkommission des Saarlandes mit seinen Anliegen und darauf, dass er seit über drei Jahren ununterbrochen – inzwischen unbefristet – bei der Firma F in St. Ingbert-Rohrbach beschäftigt ist, während seines gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht von Sozialleistungen abhängig war, indes in Ägypten keine wirtschaftliche Existenzgrundlage mehr habe, und schließlich darauf, dass seine Ehe „auf Initiative seiner früheren Ehefrau hin geschieden“ worden sei.

Diese bei der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft eines Ausländers in Deutschland ohne Erreichen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geforderten Ehebestandszeit typischen Begleitumstände mögen die Verpflichtung zur Rückkehr in das Heimatland aus Sicht des Antragstellers hart oder – mit seinen Worten – „ungerecht“ erscheinen lassen. Dass sie allerdings im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG keine „besondere“ Härte für ein ausnahmsweise ohne Einhaltung der genannten Zeitvorgabe, mit der gerade der im Laufe der Zeit im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe fortschreitenden auch wirtschaftlichen Integration Rechnung getragen werden sollte, anzuerkennendes eheunabhängiges eigenes Aufenthaltsrecht des Antragstellers in Deutschland zu begründen vermögen, liegt auf der Hand und wurde vom Verwaltungsgericht auch zutreffend herausgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann dem Ausländer oder der Ausländerin das Vorliegen einer „besonderen“ Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen. (vgl. insoweit auch die vorläufigen Anwendungshinweise zu § 31 AufenthG, Ziffer 31.2.4.3, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 31 AufenthG) Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine besondere Härte nur anzunehmen, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2005 – 2 W 31/05 –, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75 (Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand), und vom 8.6.2000 – 9 V 14/00 –, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 29 AuslG) Dafür gibt es angesichts des Lebensalters, des Gesundheitszustands und des Bildungsgrads des Antragstellers keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffende geringere wirtschaftliche Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar und können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 AufenthG suspendieren. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 -, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69)

Der § 7 BeschVerfV, der nach der mit der Beschwerde nicht angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den Fall des Antragstellers bereits nicht anwendbar ist, verlangt ebenfalls eine durch „besondere“ Verhältnisse des Einzelfalls begründete „besondere Härte“.

Da weitere Einwände vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde dagegen zurückzuweisen.

Der Senat kann die Argumentation des Antragstellers, der nie öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen musste und – nach Aktenlage – strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, in der Sache nachvollziehen. Sie hat in der Vergangenheit auch offenbar die Ausländerbehörde bewogen, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers trotz Kenntnis von dem Nichtfortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der früheren Ehefrau zu verlängern, wobei die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Zustimmung vom 4.9.2007 zur Weiterbeschäftigung des Antragstellers bei der Firma F sogar ausdrücklich unter Hinweis auf die Härtefallregelung in § 7 BeschVerfV von einer Bedürfnisprüfung im Sinne des § 39 AufenthG abgesehen hatte. In der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Art rechtlich „verwertbar“ sind diese Umstände nicht. Dem Anliegen des Antragstellers könnte – geht man mit dem Verwaltungsgericht vom Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den (sonstigen) Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes aus – letztlich nur die inzwischen von ihm angegangene Härtefallkommission im Wege eines Härtefallersuchens entsprechen. Wie die Formulierung des einschlägigen § 23a Abs. 1 AufenthG verdeutlicht, setzt ein entsprechendes Ersuchen gerade voraus, dass die Vorschriften des Aufenthaltsrechts einschließlich der ihm immanenten Härteklauseln (hier etwa § 31 Abs. 2 AufenthG) dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht vermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2005 – 12 F 26/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine thailändische Staatsangehörige, reiste 1998 für einen einjährigen Au-pair Aufenthalt bei ihrer mit einem Deutschen verheirateten Tante L in die Bundesrepublik Deutschland ein, heiratete am 9.7.1999 den deutschen Staatsangehörigen A. und erhielt auf dieser Grundlage eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 23 AuslG), die letztmalig bis zum 5.7.2002 verlängert wurde.

Am 26.3.2001 meldete die Antragstellerin ihren Wohnsitz in A-Stadt an. Auf Anfrage der Antragsgegnerin bei dem nach wie vor in Baden-Württemberg wohnenden Herrn A. teilte dieser über seinen Rechtsanwalt schriftlich mit, die Antragstellerin habe nie bei ihm gewohnt. Ein Zusammenleben sei seinerseits auch nicht beabsichtigt; die Scheidung sei eingeleitet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.2.2002 wurde die Ehe geschieden.

Am 23.5.2002 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung und verwies zur Begründung darauf, dass sie sich seit fast vier Jahren in Deutschland aufhalte, sich auf das Leben hier eingestellt und einen Arbeitsplatz gefunden habe. Das „Festhalten“ an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei für sie unzumutbar gewesen, da sich ihr Ehemann geweigert habe, in ehelicher Gemeinschaft mit ihr zu leben. Dieser habe von Anfang an ein Verhältnis mit ihrer Tante gehabt und ihr – der Antragstellerin - nie Unterhalt geleistet. Sie habe dann die Kinder einer Freundin der Tante betreuen müssen. Diese habe als Prostituierte gearbeitet und mehrfach versucht, sie zu der gleichen Tätigkeit zu überreden. Zur Vermeidung „erheblicher seelischer Schäden“ habe sie ins Saarland flüchten müssen, wo ihre „einzige Freundin“ lebe. Im Falle der Rückkehr nach Thailand fiele sie der Verachtung der Familie und ihrer Bekannten anheim.

Durch Bescheid vom 12.9.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung heißt es unter anderem, der Antragstellerin, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG notwendige Ehebestandszeit nach eigenen Angaben nicht erfüllt habe, stehe auch nach der in der Vorschrift enthaltenen Härteklausel kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu. Notwendig sei insoweit die Feststellung einer „besonderen“ Härte im Einzelfall. Eine solche ergebe sich weder aus dem geschilderten Verhalten des früheren Ehemanns noch aus den befürchteten Schwierigkeiten bei Rückkehr nach Thailand.

Gegen den ihr am 16.9.2003 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit Eingang am 14.10.2003 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Sachverhaltsschilderung aus dem Verwaltungsverfahren Widerspruch eingelegt. Weiter führte sie aus, ihre in S lebende Freundin, die aus dem selben Dorf in Thailand stamme, habe „nichts Eiligeres zu tun gehabt“, als in das Heimatdorf zu telefonieren und ihre – der Antragstellerin – Erlebnisse zu erzählen. Daraufhin sei es zum Streit zwischen ihrer Mutter und deren Schwester – – gekommen. Von daher habe sie keine Perspektive mehr für eine Rückkehr, da sie dort als Nutte angesehen werde und unter der „allgemeinen Verachtung der Bevölkerung“ leben müsse. Außerhalb des Heimatdorfes müsse sie am Existenzminimum dahinvegetieren. Ihr bleibe allenfalls der Weg in die Prostitution.

Auf den entsprechend begründeten Antrag hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28.11.2003 – 2 F 32/03 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Hinweis auf das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren bis zu dessen Abschluss angeordnet. In der Entscheidung heißt es, es sei durch die Einholung einer Auskunft aufzuklären, ob der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Behandlung im Rückkehrfalls zutreffe, insbesondere ob es richtig sei, dass eine als geschieden zurückkehrende Frau als Nutte angesehen und allgemein verachtend aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Bangkok zu diesen Fragen eingeholt, die unter dem 16.12.2003 erteilt wurde. Darin heißt es zusammen gefasst, die Argumentation sei der Botschaft allgemein bekannt. Dennoch müsse der Darstellung widersprochen werden. Die Aussage, dass unter vergleichbaren Verhältnissen zurückkehrende Frauen als Nutten angesehen würden, entspreche „in dieser Abstraktheit“ nicht der Wahrheit. Der Antragstellerin sei es aus Sicht der Botschaft durchaus zumutbar, nach Thailand zurückzukehren, ohne dass sie damit allgemeiner Verachtung oder finanzieller Flucht in die Prostitution ausgesetzt würde.

Nachdem die Antragstellerin dem unter Verweis auf aus ihrer Sicht „relativierende Formulierungen“ entgegen getreten war, hat die Widerspruchsbehörde das Auswärtige Amt um eine Erläuterung der Auskunft gebeten. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 11.11.2004, ergänzt unter dem 24.11.2004, ist unter anderem dargelegt, die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ließen nur den Schluss zu, dass sie „in Unkenntnis der tatsächlichen Lebensverhältnisse in Thailand gemacht“ worden seien. Die einzige Härte könne aus dem in Thailand vergleichsweise geringeren Einkommen beziehungsweise Lebensstandard resultieren.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach den nunmehr einschlägigen §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG. Die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu fordernde zweijährige Ehebestandszeit sei nicht erfüllt und diese Voraussetzung sei auch nicht mit Blick auf die Härtefallregelung entbehrlich. Nach den eingeholten Auskünften könne nicht von einer besonderen Härte im Rückkehrfall ausgegangen werden.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 9.5.2005 zugestellt. Mit Eingang am 6.6.2005 hat diese Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, die dort unter der Geschäftsnummer 12 K 91/05 anhängig ist.

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren sowie mit dem erneuten Hinweis auf eine Unsubstantiiertheit der eingeholten Auskünfte begründet.

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.9.2005 – 12 F 26/05 – unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer besonderen Härte zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin – weiterhin – geltend, dass die im Beschluss vom 28.11.2003 – 2 F 32/03 – für notwendig gehaltene Sachaufklärung von der Widerspruchsbehörde, die die Auskünfte selbst als vage angesehen und letztlich eine Beweislastentscheidung getroffen habe, nicht geleistet worden sei. Sie könne in Thailand nur solche Arbeiten verrichten, die kein hohes Ansehen genössen und solche Frauen würden von Männern als „Freiwild“ angesehen. Da es deshalb nach wie vor einer weiteren Aufklärung, nun durch die Gerichte, bedürfe, sei ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit zu entsprechen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.9.2005 – 12 F 26/05 –, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.9.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005, hilfsweise auf vorläufige Untersagung der Abschiebung im Wege einstweiliger Anordnung, zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.10.2005 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin.

Auch vor dem Hintergrund spricht nichts ernsthaft dafür, dass der Antragstellerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Anknüpfung an ihre unstreitig nie vollzogene oder „gelebte“ und inzwischen auch geschiedene Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen A. zusteht. Ein solcher Rechtsanspruch könnte sich vorliegend – auch darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit – allenfalls bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG ergeben, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber von dem ansonsten zwingenden, hier offensichtlich nicht erfüllten, Erfordernis des Führens der ehelichen Gemeinschaft für die Mindestdauer von zwei Jahren (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) absieht.

Da sich die Beschwerdebegründung ausschließlich mit der aus ihrer Sicht unzutreffenden Bewertung der Problematik einer Rückkehr nach Thailand durch das Verwaltungsgericht befasst, ist vorliegend ein näheres Eingehen auf die Erlebnisse der Antragstellerin nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht veranlasst. Nur ergänzend sei daher erwähnt, dass auch unter dem Aspekt nichts für eine besondere Härte spricht.

Hinsichtlich der Rückkehrverpflichtung kann dem Ausländer oder – hier – der Ausländerin das Vorliegen einer „besonderen“ Härte nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß immer verbundenen Probleme deutlich hinausgehen. Ansonsten würde der nach der gesetzlichen Konstruktion die Ausnahme bildende Härtefall über eine entsprechend weite Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals zur Regel gemacht. Ungeachtet der durch die Gesetzesänderung im Jahre 2000 zu § 19 AuslG vorgenommenen Konkretisierungen des Härtekriteriums durch Beispielsfälle ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine Härte nur annehmbar, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. Da somit die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen nach Thailand gleichermaßen treffenden geringeren wirtschaftlichen Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar. Sie können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 AufenthG suspendieren. Zu berücksichtigen sind in dem Zusammenhang allenfalls Eigenheiten des Rechts- oder Kulturkreises im Heimatstaat, die zu einer erheblichen rechtlichen oder – wie hier von der Antragstellerin eingewandt – gesellschaftlichen Diskriminierung wegen der Auflösung der Ehe führen.

Mit Blick auf die von der Antragstellerin behauptete zu erwartende (gesellschaftliche) Diskriminierung als „Nutte“ haben sowohl die Antragsgegnerin im Abhilfeverfahren als auch die Widerspruchsbehörde im Anschluss an die eine entsprechende Vorgabe zur Sachverhaltsklärung enthaltende Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2003 – 2 F 32/03 –Auskünfte der Deutschen Botschaft in Bangkok und des Auswärtigen Amts zu den Befürchtungen der Antragstellerin eingeholt. Aus diesen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass ihre Besorgnisse berechtigt sind. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass diese mit den Verhältnissen vor Ort vertrauten Stellen keine speziellen Angaben zu dem konkreten Fall der Antragstellerin, etwa bezogen auf die gesellschaftlichen Gepflogenheiten und Ansichten in ihrem Heimatdorf machen oder gar „Garantien“ für eine problemlose Rückkehr in gerade ihrem Fall machen können. Dies kann vernünftiger Weise auch nicht verlangt werden und der Umstand, dass allgemeine Aussagen zur Fallkonstellation gemacht werden, rechtfertigt weder die von der Antragstellerin insoweit vorgebrachte Kritik, dass es sich um „relativierende“ allgemeine Aussagen handele, noch kann hieraus auf eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch die beteiligten Behörden geschlossen werden.

Nach Einschätzung der deutschen Botschaft vor Ort ist es „schlichtweg undenkbar“, dass es der Antragstellerin, selbst wenn sie in ihrem Dorf so in Verruf geraten wäre, dass sie sich dort nicht mehr aufhalten könnte, in Thailand keinen Platz mehr finden könnte, wo sie unbelastet von ihrer „Vergangenheit“ leben könnte. Auch die Behauptung, dass eine Arbeitsaufnahme ohne entsprechende Kontakte mit Verwandten oder Bekannten nicht möglich sei, sei „schlichtweg falsch“. Im Gegenteil sei Thailand ein wirtschaftlich aufstrebendes Land, in dem sich auch für eine junge Frau allerhand Opportunitäten auftäten, die keine Gemeinsamkeiten mit Prostitution hätten. In Thailand sei es durchaus möglich, mit weniger als 1.000,- EUR eine Existenz zu gründen. Daher sei es der Antragstellerin aus Sicht der Botschaft durchaus zumutbar, nach Thailand zurückzukehren, ohne dass sie damit allgemeiner Verachtung oder finanzieller Flucht in die Prostitution ausgesetzt würde. In der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 11.11.2004, ergänzt unter dem 24.11.2004, ist unter anderem dargelegt, die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ließen nur den Schluss zu, dass sie „in Unkenntnis der tatsächlichen Lebensverhältnisse in Thailand gemacht“ worden seien. Die einzige Härte für die Antragstellerin könne aus dem in Thailand vergleichsweise geringeren Einkommen beziehungsweise Lebensstandard resultieren. Auch eine Diskriminierung aufgrund der vormaligen Ehe mit einem Deutschen gebe es nicht. Obwohl ein nicht geringer Teil der mit Deutschen verheirateten Thailänderinnen aus dem Prostituiertenmilieu stammten, lasse das nicht den Schluss zu, dass deswegen „alle Damen als Prostituierte“ angesehen würden. Eine allein stehende junge Frau könne außerhalb ihres Heimatdorfes in jeder größeren Stadt eine Arbeitsstelle finden.

Da vor dem Hintergrund nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nichts dafür spricht, dass das Hauptsacheverfahren zu anderen Erkenntnissen führen wird, insbesondere die Antragstellerin konkrete Erkenntnisquellen hierfür in der Beschwerdebegründung auch nicht anführt, ist die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass ein im Sinne § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsbedürftiger Anspruch der Antragstellerin auf Abschiebungsschutz nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint. Dem Hilfsantrag kommt in dem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu (§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.