Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Okt. 2008 - 2 B 347/08

published on 19/10/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Okt. 2008 - 2 B 347/08
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. August 2008 - 5 L 553/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2008 - 5 L 553/08 - auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus (C-Straße) bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 36/1 in Flur 9 der Gemarkung A-Stadt. Sie wendet sich gegen eine dem Beigeladenen auf der südöstlich, jenseits der W-Straße gelegenen Parzelle Nr. 32/7 genehmigte Kfz-Werkstätte. Auf diesem nicht beplanten Anwesen (W-Straße 75) befinden sich rechtsseitig auf der Grenze zur im Eigentum der Gemeinde A-Stadt stehenden Parzelle Nr. 32/8 ein ca. 80 m langes aus verschiedenen Abschnitten bestehendes Hallengebäude (nach den Genehmigungsunterlagen: „Gebäude 1“) und westlich hiervon ein weiteres Haus („Gebäude 2“). Auf der benachbarten Parzelle Nr. 32/27 steht ein Wohngebäude (Nr. 75a).

Unter dem 19.12.2007 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen im Einvernehmen mit der Gemeinde A-Stadt und nach Beteiligung des Landesamts für Umweltschutz einen positiven Bauvorbescheid für den „Einbau einer Kfz-Werkstatt“ in die bisher anderweitig gewerblich genutzten Gebäude, das Anlegen eines Freiplatzes zur Ausstellung von PKW und die Umnutzung einer Garage zur Durchführung von Fahrzeugaufbereitungsarbeiten.

Dagegen erhob die Antragstellerin mit Eingang am 19.2.2008 Widerspruch, der nach ihren Angaben mit einer abgelehnten eigenen Bauvoranfrage „zusammenhängt“. Unter dem 28.3.2006 hatte der Antragsgegner den Antrag ihres Ehemannes auf Erteilung eines positiven für die Einrichtung eines Außenlagers für seinen Dachdeckerbetrieb und den Neubau einer Lagerhalle auf einem dem Gelände des Beigeladenen zur WStraße hin vorgelagerten Grundstück (Parzellen Nr. 32/2, 32/24 und 32/26) unter Verweis auf die Unzulässigkeit des Vorhabens in einem hier anzunehmenden faktischen allgemeinen Wohngebiet negativ beschieden. Zur Begründung ihres Widerspruchs verwies die Antragstellerin auf diese Gebietseinstufung, welche auch die Genehmigung des Betriebs des Beigeladenen nicht zulasse.

Am 11.6.2008 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der Kfz-Werkstatt mit sofortiger Wirkung vorläufig einzustellen.

Mit Bauschein vom 16.6.2008 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen dann die Baugenehmigung zum „Einbau einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit Büro- und Personalbereich in die Werkhalle, Anlegen von 10 PKW-Stellplätzen, Anlegen einer Ausstellungsfläche für Gebrauchtwagen und Nutzung des Gebäudes 2 zur Fahrzeugaufbereitung“. Nach den genehmigten Grundrissplänen dient das nördliche Ende des Hallengebäudes (Gebäude 1) als „Wohnhaus“. Unter Ziffer 10 der Nebenbestimmungen zum Bauschein heißt es, dieser vordere Gebäudeteil, in dem sich Wohnung und Büro befänden, gehöre „nicht zum Genehmigungsumfang“. Am südlichen Ende soll eine „private Nutzung“ erfolgen, die nach dem Antrag „nicht zur Betriebsfläche“ gehört. Im Gebäude 2 soll ein „Autoservice“ betrieben werden. Die Genehmigungsunterlagen umfassen eine Betriebsbeschreibung, nach der unter anderem weder Lackierarbeiten noch Arbeiten mit Hochdruckreinigern erfolgen sollen. Beigefügt sind schließlich Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz, in denen Immissionsrichtwerte für die unmittelbar benachbarten Gebäude Waldstraße 75a und 95 bis 97 enthalten sind. Ferner darf während der Nachtzeit auf dem Betriebsgelände weder Fahrzeugverkehr noch Ladebetrieb stattfinden. Reparatur- und Servicearbeiten sind nur außerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und zwar im Zeitraum von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt. Schließlich sind Lärm emittierende Reparatur- und Wartungsarbeiten, wie zum Beispiel Karosserie- und Schleifarbeiten an Kraftfahrzeugen, im Freien untersagt.

Gegen die Baugenehmigung hat die Antragstellerin am 23.6.2008 ebenfalls Widerspruch erhoben.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Beigeladene biete einen Kfz-Full-Service, der in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Entgegen anders lautender Behauptungen des Beigeladenen sei der Werkstattbetrieb inzwischen aufgenommen worden. Durch die entstehenden Geräusche und durch die Staubentwicklung werde sie in ihren Rechten beeinträchtigt. Ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung über ihren Nachbarrechtsbehelf erschwere die Verwirklichung ihrer Abwehrrechte. Die Genehmigung sei nicht hinreichend bestimmt, weil dem Beigeladenen nicht das nächtliche Anliefern von Fahrzeugen untersagt worden sei. Der Beigeladene fordere den Abschleppdienst des ADAC auf, nachts Unfallfahrzeuge anzuliefern. In ihrem eigenen Anwesen befinde sich lediglich ein Büro des Dachdeckerunternehmens ihres Ehemannes. Auch mit der Haltung eines Hundes sei eine nächtliche Lärmbelästigung verbunden. Durch Verbrennen von Abfällen würden Geruchsbelästigungen hervorgerufen. Die Betriebsbeschreibung des Beigeladenen sei ein „Etikettenschwindel“ und genüge in keiner Weise den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, bei einer Baukontrolle im Juni 2008 seien keine betrieblichen Aktivitäten festzustellen gewesen. Eine Werkstatt werde demnach gegenwärtig nicht betrieben.

Der Beigeladene hat auf eine von dem Ehemann der Antragstellerin auf dem Grundstück betriebene „Dachdeckerei mit Zimmerei“ verwiesen. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück habe ein Herr N. über Jahre hinweg eine Autowerkstatt betrieben, ohne dass die Antragstellerin sich darüber beschwert hätte. Er selbst halte sich an seine Betriebsbeschreibung, habe dem Verbringen des Unfallautos auf sein Grundstück nicht zugestimmt und halte dort nachts keinen Hund.

Das Verwaltungsgericht hat den geänderten Antrag auf Anordnung der auf-schiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung mit Beschluss vom 11.8.2008 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, gegenwärtig lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragstellerin erfüllt seien. Zwar spreche nach Aktenlage einiges dafür, dass das Grundstück der Antragstellerin noch einem allgemeinen Wohngebiet zuzurechnen sei. Das sei aber für das Vorhabengrundstück weniger wahrscheinlich, obwohl der Beigeladene selbst dies in den Antragsunterlagen so angegeben habe. Die Umgebung werde zum einen durch mehrere Wohngebäude geprägt, nämlich die Anwesen Waldstraße 75a und 77 sowie Alte Glashütte 95 und 97, zum anderen aber auch von der massiven Halle sowie dem benachbarten Sportplatz mit Nebengebäuden. Die seit „Urzeiten“ vorhandenen gewerblichen, nicht wohngebietsverträglichen Nutzungen des Hallengebäudes seien mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar. Von 1959 bis Anfang 2004 habe die Firma T. GmbH die Gebäude zur Herstellung von Rollläden und ab 1979 zusätzlich als Schlosserei benutzt. Bereits zuvor müsse dort die Kfz-Reparaturwerkstatt C. betrieben worden sein, da anders die festgestellten Bodenverunreinigungen nicht erklärlich seien. Von 2004 bis 2007 sei die große Halle zum Handel mit Sonnenschutztechnik und Rollladen und Montage genutzt worden. Zwischen Juni 2004 und Ende Oktober 2007 habe sich in der kleinen Halle zusätzlich die Firma N. („KfZ-Technik und Reifenservice“) befunden. Die Klärung des Gebietscharakters müsse der Ortsbesichtigung im Hauptsache-verfahren vorbehalten werden. Gegenwärtig stehe ein Gebietsgewährleistungs-anspruch dem Vorhaben jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit entgegen. Handele es sich bei summarischer Betrachtung eher um ein Gebiet eigener Prägung, so könnten sich Abwehransprüche nur aus dem Rücksicht-nahmegebot ergeben. Vorliegend sei aber nicht erkennbar, dass das Vorhaben für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen habe. Hierbei seien die Vorbelastung wie auch der Umstand zu berücksichtigen, dass das Anwesen der Antragstellerin durch das Wohnhaus Nr. 75a von dem zudem etwa 30 m nach Süden von der W-Straße abgerückten Betrieb des Beigeladenen abgeschirmt werde, so dass sich merkliche Störungen wesentlich durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr ergeben dürften. Das Wohnhaus und der anschließende Bürotrakt hätten zur Folge, dass das erste Werkstatttor etwa 80 m vom Haus der Antragstellerin entfernt sei. Die Ausstellungsfläche für Gebrauchtwagen werde vom Anwesen der Antragstellerin gesehen durch das Hallengebäude auch akustisch abgeschirmt. Schließlich „überlagerten“ die Vorbelastung durch die früheren Gewerbebetriebe und das Vorhandensein des Parkplatzes für den Sportplatz voraussichtlich die Schutzwürdigkeit des Ruhebedürfnisses der Antragstellerin. Eine Rücksichtslosigkeit erscheine daher ebenfalls wenig wahrscheinlich.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.8.2008 - 5 L 553/08 -, mit der sie ihren aus Anlass der Erteilung des Bauscheins umgestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16.6.2008 weiter verfolgt, ist unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung lässt keine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens zu. Das Verwaltungsgericht hat das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Anordnung des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) ihres Rechtsbehelfs zu Recht als nachrangig eingestuft.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 - 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschluss vom 26.1.2007 - 2 W 27/06 -, SKZ 2007, 135 (Palmölblockheizkraftwerk), st. Rspr.) durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rspr.)

Unter bodenrechtlichen Gesichtspunkten könnten vorliegend, da sich das Vorhabengrundstück in der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt befindet, Abwehrrechte der Antragstellerin im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB, insbesondere eines Wohngebiets (§§ 3 oder 4 BauNVO), unter dem Aspekt eines sog. Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder aber mit Blick auf das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausführlich dargelegt, dass beides nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eher unwahrscheinlich ist. Die Richtigkeit dieser Beurteilung unterliegt auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken.

Dass es dabei nicht allgemein darauf ankommt, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen in jeder Hinsicht im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ergibt sich ohne weiteres aus dem zuvor Gesagten. Ebenso wenig von Bedeutung ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Beigeladene den Betrieb tatsächlich bereits an diesem Sitz führt und welche Feststellungen dazu der Baukontrolleur des Antragsgegners vor Ort Anfang Juni 2008 getroffen hat. Diese Umstände würden bei einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten (§§ 82 Abs. 2 LBO 2004, 80a VwGO) eine zentrale Rolle spielen, nicht aber für das nach Umstellung seines Antrags mit Schriftsatz vom 16.7.2008 vorliegend streitgegenständliche Aussetzungsbegehren. Schließlich bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die vom Beigeladenen eingereichten Unterlagen den Anforderungen der einschlägigen Bauvorlagenverordnung 2004 nicht genügten. Allein aus einem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Verfahrensvorschriften ließe sich keine Nachbarrechtsverletzung herleiten; eine solche setzt vielmehr zwingend die Nichtbeachtung (nachbarschützender) materiellrechtlicher Bestimmungen voraus. (vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI RNr. 95 ff., zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.1.2008 - 2 Q 44/06 -, SKZ 2008, 207, Leitsatz Nr. 23)

Dass der Antragstellerin der reklamierte Gebietserhaltungsanspruch in Form eines Abwehrrechts gegenüber allen in dem von ihr in Bezug auf die Umgebungsbebauung angenommenen allgemeinen Wohngebiet (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO 1990) unzulässigen Nutzungen zusteht, erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in den Gebäuden auf dem Vorhabengrundstück über Jahrzehnte hinweg verschiedene gewerbliche Nutzungen stattgefunden haben, die - da Anhaltspunkte für eine Fremdkörpereigenschaft nicht vorliegen - im Falle ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Gebietscharakters die Annahme eine faktischen („gebietsreinen“) allgemeinen Wohngebiets nach den Maßstäben des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Nr. 2 BauNVO 1990 mit Blick auf ihre Störqualität aller Voraussicht nicht zuließen. Dass die Antragstellerin diese nach eigenem Vortrag in den Jahren zwischen 1959 und 2007 unter anderem auch die Herstellung und Montage von Rollläden sowie „Schlosserarbeiten“ umfassenden Nutzungen - wie nun mit der Beschwerde vorgetragen - subjektiv als von den Umweltauswirkungen her „nicht vergleichbar“ ansieht, bleibt ebenso ohne ausschlaggebende Bedeutung wie die Frage, ob die einzelnen Nutzungen bauaufsichtlich genehmigt waren oder nicht.

§ 34 BauGB knüpft mit seinen Kriterien für die städtebauliche Zulässigkeit baulicher Nutzungen in der unbeplanten Ortslage allein an die faktischen Gegebenheiten der maßgeblichen, das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung an. Daher sind in dem Zusammenhang ungenehmigte Nutzungen nur dann auszuscheiden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich mit ihnen erkennbar nicht abgefunden hat und dagegen auch vorgeht. Insoweit war schon sehr fern liegend, dass - wie die Antragstellerin vorgetragen hat - der Antragsgegner als zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde keine Kenntnis von der gewerblichen Benutzung der umfangreichen Gebäude auf dem Vorhabengrundstück gehabt haben sollte. Da die Antragstellerin dem Vortrag des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 30.9.2008, dass ihm die gewerblichen Nutzungen bekannt gewesen und diese zumindest teilweise als „Werkhallen“ beziehungsweise „Ausstellungsräume“ schon Anfang der 1970er Jahre auch genehmigt worden sind, nicht mehr entgegengetreten ist, braucht das hier nicht vertieft zu werden. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass jedenfalls in einem nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Zeitraum, in dem mit der Wiederaufnahme gerechnet werden kann, von einer fortdauernden Prägung auch aufgegebener Nutzungen für den Gebietscharakter auszugehen ist. Diese lässt jedenfalls die von der Antragstellerin angenommene Einordnung als Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1990) voraussichtlich nicht zu, ohne dass insoweit darauf eingegangen werden müsste, ob - wie der Beigeladene nunmehr sogar unter Beweisantritt vorträgt - der Ehemann der Antragstellerin sein Grundstück auch im Rahmen des Dachdeckerbetriebes nutzt. Da es auf die faktischen Verhältnisse ankommt, spielt es für die vorliegende Entscheidung auch keine Rolle, ob der Antragsgegner in der Vergangenheit, insbesondere im Rahmen der Ablehnung einer Bauvoranfrage des Ehemanns der Antragstellerin durch Bescheid vom 28.3.2006 für ein Nachbargrundstück, selbst vom Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes ausgegangen ist. Sollte der Hinweis der Antragstellerin in ihrem Widerspruch vom Februar 2008 gegen den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid, dass dieser Rechtsbehelf „mit der abgelehnten Bauvoranfrage für unsere Mandanten“ zusammenhänge, dahin zu verstehen sein, dass die damalige Einstufung falsch gewesen sei, so sind keine Gründe ersichtlich, die den Ehemann der Antragstellerin hätten hindern sollen, einen vermeintlichen Genehmigungsanspruch in einem Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. In dem Zusammenhang kann auch dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Allein dieser Umstand würde es sicher nicht rechtfertigen, dem an diesen Verfahren überhaupt nicht beteiligten Beigeladenen einen ihm zustehenden Genehmigungsanspruch zu versagen.

Dem Beschwerdevorbringen lässt sich ferner nicht entnehmen, weshalb die vom Verwaltungsgericht unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Vorbelastungen und der Abstände der Grundstücke beziehungsweise der Zuordnung der einzelnen Baulichkeiten vorgenommene Bewertung, dass ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme hier nicht mit der für den Erfolg des Aussetzungsbegehrens der Antragstellerin „erforderlichen Gewissheit“ festgestellt werden kann, unzutreffend sein sollte. Neben den erwähnten baulichen Gesichtpunkten ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Genehmigungsinhalt auch einschränkende Auflagen umfasst, wonach etwa in der - nach Maßstäben des Immissionsschutzrechts - Nachtzeit auf dem Betriebsgelände jeglicher Fahrverkehr und Ladebetrieb zu unterbleiben hat sowie für die Nachbarschaft störträchtige Arbeiten auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind und insbesondere Lärm emittierende Reparatur- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht im Freien durchgeführt werden dürfen. Das zeigt, dass der zwischen den Beteiligten umstrittene Vorgang um die Verbringung eines Unfallfahrzeugs an einem Feiertag im Mai 2008 gegen 0.30 Uhr auf das Gelände - wenn er sich denn so und vor allem mit Billigung des Beigeladenen so abgespielt hätte - keine Rückschlüsse auf eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die vom Antragsgegner getroffene Genehmigungs-entscheidung zuließe. Sollte sich der Beigeladene nicht an die Auflagen des Antragsgegners halten, wäre dem gegebenenfalls zunächst durch repressive bauaufsichtliche Maßnahmen zu begegnen.

Darüber hinaus ist für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren, und zwar sowohl für Anträge auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten gerichtete Begehren (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig „vorgeschalteten“ Aussetzungsanträge von Nachbarn ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen intendierten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. In diesen Fällen droht keine Schaffung „vollendeter Tatsachen“ wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.1.2007- 2 W 27/06 -, SKZ 2007, 135 (Palmölblockheizkraftwerk), vom 10.11.2006 - 3 W 5/06, 3 W 6/06, 3 W 7/06 und 3 W 8/06 - (Windkraftanlagen), wonach unter Lärmschutzgesichtspunkten jedenfalls die in der TA-Lärm enthaltenen Beurteilungspegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorübergehend hinnehmbar sind, vom 21.8.1997 - 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18, NVwZ-RR 1998, 636 (Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge, Aussetzungsbegehren), vom 12.9.2003 - 1 W 22/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 35 (Einschreitensbegehren), vom 26.3.1996 - 2 W 4/96 - (Kindertagesstätte im Reihenhaus), n.v., vom 4.5.1995 - 2 W 9/95 - (landwirtschaftliches Stallgebäude), n.v., und vom 7.2.1994 - 2 W 41/93 - (Bankettsaal eines Hotels), n.v.) Zumindest davon kann vorliegend sicher nicht ausgegangen werden. Die abschließende planungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Anlage unter Nachbarrechtsaspekten ist daher - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit Besichtigung der Örtlichkeit zur Bestimmung der in dem Zusammenhang nach § 34 BauGB anzulegenden Maßstäbe geboten ist. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.9.2004 - 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt, Aussetzungsantrag)) Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Die Beschwerdebegründung gibt abschließend Anlass zu folgendem Hinweis: Die Argumentation der Antragstellerin erweckt den Eindruck, dass diese die Unzumutbarkeit des Werkstattbetriebs des Beigeladenen aus Verhaltensweisen Dritter oder den Genehmigungsinhalt überschreitenden so genannten „Nutzerexzessen“ ableiten möchte, etwa wenn sie darauf hinweist, dass „insbesondere jugendliche Fahrer mit aufgemotzten Fahrzeugen zu allen möglichen Zeiten auch außerhalb der Öffnungszeiten mit aufheulenden Motoren“ vorbeiführen, „um zu prüfen, wo sich der Betrieb des Beigeladenen tatsächlich befindet oder ob dieser vielleicht doch noch geöffnet ist“. Das mag - wenn es sich denn in der Realität so abspielen sollte - belästigend sein, würde möglicherweise die Frage polizeilicher Gegenmaßnahmen aufwerfen, nicht aber die Annahme einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die vom Antragsgegner getroffene Genehmigungsentscheidung tragen. Dies betrifft auch die Frage, ob der Beigeladene auf seinem Grundstück „Gummi“ verbrannt hat oder nicht. Dass nichts anderes für die Frage gelten kann, ob der im Internet vom Beigeladenen als „Chefin des internen Sicherheitsdienstes“ und als - mit 100 % Erfolgsquote - zuständig für den „Inkassobereich“ präsentierte Rottweiler, was der Beigeladene bestreitet, seinen „Dienst“ auch nachts auf dem Betriebsgrundstück versieht oder nicht, bedarf keiner Vertiefung. Selbst wenn eine Haltung dieses oder eines anderen Wachhundes auf dem Grundstück - wie die Antragstellerin vorgetragen hat - mit „nächtlichen Lärmbelästigungen verbunden“ sein sollte, so wäre auch dies unerheblich. Deswegen kann es - abgesehen von der bereits angesprochenen Unbeachtlichkeit allein bauverfahrensrechtlicher Aspekte - auch nicht darauf ankommen, dass das Tier vom Beigeladenen „in der Betriebsbeschreibung ebenfalls nicht erwähnt“ wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO); dieser hat auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit eigene Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat bewertet das Interesse eines privaten Wohnnachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung - hier eine Kfz-Werkstatt - wendet, hauptsachebezogen unter Änderung seiner Rechtsprechung mit regelmäßig 15.000,- EUR. Dem entsprechend war der Streitwert für das Aussetzungsverfahren unter Berücksichtigung des insoweit üblicherweise vorzunehmenden hälftigen Abschlags wie geschehen festzusetzen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 26/01/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
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published on 10/11/2006 00:00

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.